# GEV Care Plus Smart: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-gev-careplus-smart.php
- Rechtlicher Träger: GRUNDEIGENTÜMER-VERSICHERUNG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Covomo / Hiscox / Grundeigentümer-Konzepte
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB PHV 2025 Care Smart](https://www.gev-versicherung.de/downloads/pdf/AB-PH-AVB-PHV-Smart-2025.pdf), Fassung 2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens 15 Mio. € begrenzt. | A1-5.1, Seite 5 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die | A1-6.15.1, Seite 8 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.2, Seite 5 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers | A1-5.4, Seite 5 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers, | A1-2.1.1, Seite 3 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für längstens ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt | A1-2.1.2, Seite 3 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) bis zu drei Jahren | A1-6.14, Seite 8 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand Mai 2024) abweichen. | A1-6.22.1, Seite 11 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | A1-6.22.2, Seite 11 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A1-9.1, Seite 13 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | nicht geregelt |  |  |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. | A1-2.1.6, Seite 3 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder psychischer Erkrankung. | A1-2.1.3, Seite 3 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. | A1-6.2.1.1, Seite 5 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis 10.000 € | Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, | A1-6.21.1, Seite 11 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, | A1-7.3, Seite 11 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken und Gebäuden. | A1-6.6.1, Seite 7 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, | A1-7.5, Seite 12 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, | A1-7.5, Seite 12 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis 20.000 € | fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), | A1-6.20.1, Seite 10 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis 20.000 € | Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn überlassen wurden, | A1-6.20.1, Seite 10 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja, bis zur Deckungssumme | die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). | A1-6.5, Seite 6 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. | A1-6.16.2.1, Seite 8 |
| Be- und Entladeschäden | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. | A1-7.13, Seite 12 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nein | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | A1-1, Seite 3 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht zulassungspflichtig sind. | A1-6.10.1, Seite 7 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; | A1-6.12.1, Seite 8 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. | A1-6.12.1, Seite 8 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter), deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt; | A1-6.11.1, Seite 7 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern | A1-6.7, Seite 7 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. | A1-6.9.1, Seite 7 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, | A1-6.9.2, Seite 7 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. | A1-6.8, Seite 7 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen, | A1-6.3.1.1, Seite 6 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten Wohnwagens, | A1-6.3.1.3, Seite 6 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | bis zu drei einzelnen Wohnräumen, nicht jedoch von Wohnungen, | A1-6.3.4.2, Seite 6 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 500 m², | A1-6.3.2, Seite 6 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja | bis zu einer Bausumme von 100.000,- € je Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden | A1-6.3.4.5, Seite 6 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens | A1-6.3.4.6, Seite 6 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja | von Heizöltanks bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von bis zu 5.000 Liter | A2-2.1, Seite 14 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 1 Mio. € | Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, | A2-3.1, Seite 14 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | A1-6.3.4.1, Seite 6 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme, Selbstbeteiligung 5.000 € | oder mehr beträgt, besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der titulierten Forderung. | A3-3.1, Seite 15 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nein | Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; | A3-5.1, Seite 15 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nein | wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. | A3-1.2, Seite 15 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nein | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | A1-1, Seite 3 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | A1-1, Seite 3 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. | B3-2.3.4, Seite 20 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | B2-1.2, Seite 18 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Eine Beitragsanpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahresbeitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt. | A(GB)-4.1, Seite 16 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AVB PHV 2025 Care Smart

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                         BEDINGUNGEN

                         Präambel zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung
                         – CarePlus Smart (AVB PHV 2025 Smart)


                         Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
                         Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
                         − Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken).
                         − Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisiken).
                         − Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
                         − Abschnitt A4 gilt für Hundehalterhaftpflicht (optional).
                         Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur
                         Beitragsangleichung.
                         Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
                         − Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
                         − Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung.
                         − Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
                         Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.


                         Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge-
                         schlechtsneutral zu verstehen.
AVB-PHV2025-Smart-0325


                                                                                                                                                     1

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BEDINGUNGEN

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht-
versicherung – CarePlus Smart (AVB PHV 2025 Smart)
Teil A                                                          A1-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
                                                                         nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko
                                                                A1-7.5   Leasing, Pacht, Leihe, verbotene          Eigenmacht,
A1-1     Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes            besonderer Verwahrungsvertrag
         Risiko)
                                                                A1-7.6   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
A1-2     Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                  Arbeiten und sonstigen Leistungen
         Verhältnis     zwischen      den       Versicherten
         (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)     A1-7.7   Asbest

A1-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall                 A1-7.8   Gentechnik

A1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des          A1-7.9   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
         Versicherers                                                    Diskriminierung

A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,         A1-7.10 Übertragung von Krankheiten
         Jahreshöchstersatzleistung,      Serienschaden,        A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
         Selbstbeteiligung)
                                                                A1-7.12 Strahlen
A1-6     Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
         (Versicherungsschutz,  Risikobegrenzungen     und      A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
         besondere Ausschlüsse)                                 A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-6.1   Familie und Haushalt                                   A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
A1-6.2   Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt                       A1-8     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
A1-6.3   Haus- und Grundbesitz                                           und Erweiterungen)
A1-6.4   Allgemeines Umweltrisiko                               A1-9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-6.5   Abwässer, Allmählichkeitsschäden                       A1-10    Nachversicherungsschutz,          Fortsetzung       der
                                                                         Privathaftpflichtversicherung   nach dem Tod        des
A1-6.6   Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen,                   Versicherungsnehmers
         Miet-/Pachtsachschäden
A1-6.7   Sportausübung
                                                                Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
A1-6.8   Waffen und Munition
                                                                A2-1     Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
A1-6.9   Tiere
                                                                A2-2     Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
A1-6.10 Nicht      versicherungspflichtige    Kraftfahrzeuge,
        Kraftfahrzeug-Anhänger                                  A2-3     Sanierung    von      Umweltschäden               gemäß
                                                                         Umweltschadensgesetz (USchadG)
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
                                                                Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
                                                                A3-1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A1-6.14 Schäden im Ausland
                                                                A3-2     Leistungsvoraussetzungen
A1-6.15 Vermögensschäden
                                                                A3-3     Umfang der Forderungsausfalldeckung
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
        sowie durch Übertragung elektronischer Daten            A3-4     Räumlicher Geltungsbereich
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen                         A3-5     Besondere          Ausschlüsse          für         das
                                                                         Forderungsausfallrisiko
A1-6.18 Geothermie
A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne
        Urheberrechtsverletzungen)                              Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional)
A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln
A1-6.21 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung              Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A1-6.22 Garantien                                               A(GB)-1 Abtretungsverbot
A1-7     Allgemeine Ausschlüsse                                 A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und
                                                                        Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A1-7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                                                A(GB)-3 Beitragsangleichung     und      Kündigungsrecht    nach
A1-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von           Beitragsangleichung
         Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                                                A(GB)-4 Beitragsanpassung
A1-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander
                                                                A(GB)-5 Subsidiarität

                                                                                                                       2

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Teil B                                                                     Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere
                                                                           Obliegenheiten
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes,
Beitragszahlung                                                            B3-1      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers            oder
                                                                                     seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                           B3-2      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
           verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung                           Abschnitt B4 – Weitere Regelungen

B1-4       Folgebeitrag                                                    B4-1      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

B1-5       Lastschriftverfahren                                            B4-2      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                      B4-3      Vollmacht des Versicherungsvertreters
                                                                           B4-4      Verjährung

Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung                       B4-5      Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände

B2-1       Dauer und Ende des Vertrags                                     B4-6      Anzuwendendes Recht

B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall                                B4-7      Embargobestimmung


                                                                                    nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder,
Teil A                                                                              diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3. Der
                                                                                    mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko                                              oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
A1-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes                    Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder
            Risiko)                                                                 gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
            Versichert ist im Umfang der nachfolgenden                   A1-2.1.6   der    im    Haushalt    des      Versicherungsnehmers
            Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des                            beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser
            Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen                     Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
            Lebens als                                                              Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus
            Privatperson und                                                        und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.

            nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes,                        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden,
            Dienstes oder Amtes.                                                    bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
                                                                                    Berufskrankheiten       im        Betrieb      des
A1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                          Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
            Verhältnis    zwischen      den     Versicherten                        VII handelt.
            (Versicherungsnehmer     und     mitversicherten
            Personen)                                                    A1-2.1.7   von Personen, die den versicherten Personen bei
                                                                                    Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus
A1-2.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                              dieser      Tätigkeit.     Erlangt     der      Versicherte
A1-2.1.1    des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners                      Versicherungsschutz          aus      einem       anderen
            des Versicherungsnehmers,                                               Haftpflichtversicherungsvertrag,         entfällt       der
                                                                                    Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
            Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer
            eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des               A1-2.1.8   von sonstigen vorübergehend (maximal 1 Jahr) in den
            Lebenspartnerschaftsgesetzes         oder         einer                 Familienverbund    eingegliederten   unverheirateten
            vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer                     Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von
            Staaten lebt.                                                           minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des
                                                                                    Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig
A1-2.1.2    ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen                  Versicherungsschutz besteht.
            Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-,
            Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern         A1-2.2     Alle   für   den  Versicherungsnehmer     geltenden
            jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder                  Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
            sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung                        Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
            befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder                    die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
            Studium,       auch     Bachelor-    und       unmittelbar              9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
            angeschlossener        Masterstudiengang       –,    nicht              Person entsteht.
            Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei         A1-2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für
            Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen                      Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
            Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des                   des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
            freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während                  Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz
            oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der                    sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
            Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der                       mitversicherten Personen.
            Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der
            Versicherungsschutz für längstens ein Jahr bestehen,         A1-2.4     Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur
            wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung                     der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der
            eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt, auch wenn                Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
            zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.                  als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.

A1-2.1.3    der     in    häuslicher    Gemeinschaft        lebenden     A1-2.5     Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4
            unverheirateten und nicht in einer eingetragenen                        sowie A1-2.1.4):
            Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-,            A1-2.5.1   Haftpflichtansprüche      der       gemäß  A1-2.1.8
            Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder               vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers
            körperlicher Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder                      lebenden Personen gegen den Versicherungsnehmer
            psychischer Erkrankung.                                                 und alle sonstigen Mitversicherten,
A1-2.1.4    des    in   häuslicher  Gemeinschaft     mit         dem     A1-2.5.2   Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden aus
            Versicherungsnehmer lebenden Partners einer                             gesetzlichem Forderungsübergang, insbesondere von
                                                                                                                                     3

[Seite 4]
           Sozialversicherungsträgern,  Sozialhilfeträgern,    der       A1-3.2.1   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung,         aus
           Bundesagentur         für      Arbeit,         privaten                  Selbstvornahme,      Rücktritt,    Minderung,       auf
           Krankenversicherungsträgern,                 sonstigen                   Schadensersatz statt der Leistung;
           Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten
                                                                         A1-3.2.2   wegen Schäden, die verursacht werden, um die
           Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus
                                                                                    Nacherfüllung durchführen zu können;
           Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
           und      Berufskrankheiten    im       Betrieb      des       A1-3.2.3   wegen      des      Ausfalls   der     Nutzung  des
           Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch                          Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des
           VII handelt.                                                             mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
A1-2.6     Besondere Vertragsformen                                      A1-3.2.4   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
                                                                                    ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
A1-2.6.1   Ist der versicherte Personenkreis „Single“ vereinbart, gilt
           Folgendes:                                                    A1-3.2.5   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung
                                                                                    der Leistung;
A1-2.6.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf
           die    persönliche   gesetzliche     Haftpflicht   des        A1-3.2.6   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
           Versicherungsnehmers als Einzelperson.                                   Ersatzleistungen.
A1-2.6.1.2 Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß           A1-3.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit
           A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 haben für diesen Vertrag keine                     sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder
           Gültigkeit.                                                              Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
                                                                                    des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A1-2.6.1.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer
           mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die              A1-4       Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
           Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken                        Versicherers
           gemäß A1-8.
                                                                         A1-4.1     Der Versicherungsschutz umfasst
A1-2.6.2   Ist der versicherte Personenkreis „Partner“ vereinbart,
                                                                                    - die Prüfung der Haftpflichtfrage,
           gilt Folgendes:
A1-2.6.2.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf                  - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
           die    persönliche     gesetzliche   Haftpflicht   des                     und
           Versicherungsnehmers        sowie   des      Ehegatten,                  - die Freistellung des Versicherungsnehmers         von
           eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher                        berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
           Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden
           Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.                        Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann,
                                                                                    wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
A1-2.6.2.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen                    rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
           gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 und A1-2.1.4 (in Bezug auf                   zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
           die Kinder des Partners) haben für diesen Vertrag keine                  hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche,
           Gültigkeit.                                                              die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
                                                                                    Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind,
A1-2.6.2.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer
           mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die                         binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
           Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken                        ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
           gemäß A1-8.                                                              Ist     die     Schadensersatzverpflichtung    des
A1-2.6.3   Ist der versicherte Personenkreis „Single mit Kind“                      Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
           vereinbart, gilt Folgendes:                                              Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
                                                                                    Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
A1-2.6.3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf                  Anspruch des Dritten freizustellen.
           die    persönliche   gesetzliche     Haftpflicht   des
           Versicherungsnehmers sowie dessen Kinder gemäß A1-            A1-4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur
                                                                                    Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
           2.1.2 und A1-2.1.3.
                                                                                    Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
A1-2.6.3.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen                    Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
           gemäß A1-2.1.1 sowie A1-2.1.4 haben für diesen Vertrag                   abzugeben.
           keine Gültigkeit.
                                                                                    Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
A1-2.6.3.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer                      Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den
           mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die                         Versicherungsnehmer,        ist     der     Versicherer
           Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken                        bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
           gemäß A1-8.                                                              führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen
                                                                                    des Versicherungsnehmers.
A1-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall
                                                                         A1-4.3     Wird    in   einem    Strafverfahren   wegen     eines
A1-3.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
                                                                                    Schadensereignisses,     das     einen    unter    den
           Versicherungsnehmer wegen eines während der
                                                                                    Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
           Wirksamkeit    der    Versicherung     eingetretenen
                                                                                    Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
           Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
                                                                                    den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
           Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
                                                                                    gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
           Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
                                                                                    gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
                               gesetzlicher                                         vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
                   Haftpflichtbestimmungen                               A1-4.4     Erlangt    der    Versicherungsnehmer      oder    eine
                                                                                    mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
                   privatrechtlichen Inhalts
                                                                                    Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist
           von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch                         der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
           genommen wird.
                                                                         A1-5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
           Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die                   Jahreshöchstersatzleistung,       Serienschaden,
           Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf                   Selbstbeteiligung)
           den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
                                                                         A1-5.1     Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
           Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
                                                                                    jedem    Versicherungsfall   auf   die    vereinbarten
A1-3.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch                     Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
           wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,                           wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
                                                                                    entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

                                                                                                                                   4

[Seite 5]
         Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je                  Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält,
         geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens                         finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle
         15 Mio. € begrenzt.                                                    anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4
                                                                                – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine
A1-5.2   Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für
                                                                                Ausschlüsse).
         alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf
         das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme           A1-6.1     Familie und Haushalt
         begrenzt.
                                                                     A1-6.1.1   Versichert ist die gesetzliche          Haftpflicht    des
A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung                       Versicherungsnehmers
         eintretende   Versicherungsfälle    gelten    als   ein
                                                                                - aus der Verantwortung für Familie und Haushalt (z. B.
         Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des
                                                                                  aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
         ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
         diese                                                                  - als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen
                                                                                  Personen.
         - auf derselben Ursache,
                                                                     A1-6.2     Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt
         - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
           sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder              A1-6.2.1   Versichert ist die gesetzliche          Haftpflicht    des
                                                                                Versicherungsnehmers
         - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
                                                                     A1-6.2.1.1 aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen
         beruhen.
                                                                                ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund
A1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer               eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
         bei       jedem       Versicherungsfall        an     der
                                                                                Versichert ist insbesondere die Mitarbeit
         Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
         Versicherungsschein         und     seinen     Nachträgen              - in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen-
         festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die                   und Jugendarbeit;
         begründeten       Haftpflichtansprüche      aus    einem               - in    Vereinen,  Bürgerinitiativen,       Parteien   und
         Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen,                    Interessenverbänden;
         wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
         Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt                   - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen,
         unberührt.                                                               Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig
                                                                                  organisierten Gruppen;
         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der
         Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die                           - als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht
         Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr                           beruflicher Betreuer/Vormund für die zu betreuende
         unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.                     Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft
                                                                                  ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche
A1-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden                      gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person
         nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.                           mitversichert.
A1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus                   Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
         einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt
         der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der                    - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als
         Versicherungssumme       zur    Gesamthöhe     dieser                    Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder
         Ansprüche.                                                               Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;

A1-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten                        - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem
         Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der                            Charakter, wie z. B. als Betriebsrat oder
         Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder                        Versichertenältester.
         den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem        A1-6.2.1.2 aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), aus der
         Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der                    Beaufsichtigung von bis zu fünf zur Betreuung
         Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur                 übernommenen             minderjährigen          Kindern.
         im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres                        Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich
         Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom                             dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt. Nicht
         Versicherer erstattet.                                                 versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in
         Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die                           Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten,
         entsprechende Vorschrift der Verordnung über den                       Kinderhorten oder Kindertages-stätten. Mitversichert ist
                                                                                die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder
         Versicherungsschutz        in    der      Kraftfahrzeug-
         Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung                während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangen die
         zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.                                  versicherte      Person     oder      das      Tageskind
                                                                                Versicherungsschutz aus einem anderen fremden
         Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der                      Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
         Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen                       Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der
         beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die                    Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur
         Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger                       Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine
         Leistungen verbleibende Restversicherungssumme                         Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
         übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem                  Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von A1-
         vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.                    7.3 und A1-7.4 – auch Haftpflichtansprüche
                                                                                – der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um
A1-5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
                                                                                Geschwister handelt) – sowie der Tageskinder
         Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
                                                                                gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern
         oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
                                                                                wegen Personenschäden.
         scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung
         an          entstehenden          Mehraufwand         an    A1-6.2.1.3 aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, z. B.
         Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht                        Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt- bzw.
         aufzukommen.                                                           Hochschule oder Universität. Mitversichert ist die
                                                                                gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten
A1-6     Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
                                                                                (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule
         (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
                                                                                oder Universität.
         besondere Ausschlüsse)
                                                                     A1-6.2.1.4 aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs
         A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private
                                                                                (auch sog. „Work & Travel“). Der Ausschluss gemäß A1-
         Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese
                                                                                1 dieser Bedingungen (Gefahren eines Betriebes oder
         Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
                                                                                Berufes) bleibt bestehen.

                                                                                                                                  5

[Seite 6]
A1-6.3     Haus- und Grundbesitz                                                  je Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in
                                                                                  Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden.
A1-6.3.1   Versichert ist die gesetzliche          Haftpflicht   des
           Versicherungsnehmers als Inhaber                                       Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
                                                                                  der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten
A1-6.3.1.1 einer      oder      mehrerer   Wohnungen      (bei
                                                                                  und        ordnungsgemäß          zur       gesetzlichen
           Wohnungseigentum          als    Sondereigentümer),
                                                                                  Unfallversicherung     angemeldeten     Personen      für
           einschließlich Ferienwohnungen,
                                                                                  Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen
           Bei       Sondereigentümern      sind       versichert                 Dritten verursachen.
           Haftpflichtansprüche    der     Gemeinschaft       der
                                                                                  Vom     Versicherungsschutz   ausgeschlossen    sind
           Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des
                                                                                  Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
           Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt
                                                                                  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
           sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
                                                                                  Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
           gemeinschaftlichen Eigentum.
                                                                                  VII handelt.
A1-6.3.1.2 eines Einfamilienhauses,
                                                                                  Wenn einer der vorgenannten Beträge überschritten
A1-6.3.1.3 eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer                     wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann
           und ohne Unterbrechung abgestellten und fest                           die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
           installierten Wohnwagens,                                              9);
           einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten,           A1-6.3.4.6 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und
           Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche, Biotope und                           Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B.
           Flüssiggastanks sowie eines Schreber-/Kleingartens
                                                                                  - Photovoltaik- und Solaranlagen,
           inkl. Laube.
                                                                                  - Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen,
           Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht selbst
           bewohnte Immobilie, die                                                - Wärmepumpen-Anlagen,
           - dem     Versicherungsnehmer   im  Rahmen     der                     - Solarthermieanlagen,
             vorgezogenen                Vermögensübertragung
                                                                                  - Kleinwindanlagen,
             grundbuchamtlich übertragen wurde und von den
             bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter                    - Mini-Blockheizkraftwerke.
             bewohnt wird,
                                                                                  Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die
           - der Versicherungsnehmer erworben hat und von                         Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von
             diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der                           Elektrizität    in        das       Netz       eines
             Versicherungsschutz entfällt spätestens ein Jahr nach                Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine
             der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug der                          Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
             Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist.
                                                                                  Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.18;
A1-6.3.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           Versicherungsnehmers     als   Inhaber unbebauter           A1-6.3.4.7 als Inhaber und Betreiber einer oder mehrerer
                                                                                  Elektroladestationen/Wallboxen, sofern diese nicht
           Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 500 m²,
                                                                                  gewerblich genutzt werden;
           auch wenn diese verpachtet werden.
A1-6.3.3   Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die     A1-6.3.4.8 als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs.
                                                                                  2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
           vorgenannten Immobilien in Europa (einschließlich den
           Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) gelegen                    bestand;
           sind    und   Gebäude      und     Wohnungen      vom       A1-6.3.4.9 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser
           Versicherungsnehmer     oder    den    mitversicherten                 Eigenschaft.
           Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken
           genutzt werden.                                             A1-6.4     Allgemeines Umweltrisiko

A1-6.3.4   Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
           6.3.1 bis A1-6.3.3 genannten Risiken auch auf die                      Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           gesetzliche Haftpflicht                                                durch Umwelteinwirkung.

A1-6.3.4.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem                              Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
           Versicherungsnehmer in den oben genannten                              durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,
           Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,                 Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige
           Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen                       Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden,
           auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom                 Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
           Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter                 Vom    Versicherungsschutz  ausgeschlossen             sind
           oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für                 Ansprüche aus Gewässerschäden.
           Verkehrssicherungspflichten     des      Vertragspartners
           (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;              Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem
                                                                                  Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere
A1-6.3.4.2 aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung                    Umweltrisiken).
           von bis zu drei einzelnen Wohnräumen, nicht jedoch von
           Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und               A1-6.5     Abwässer, Allmählichkeitsschäden
           Garagen.                                                               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht              des
           Wenn die Anzahl an vermieteten Wohnräumen                              Versicherungsnehmers wegen Schäden
           überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.               a) durch Abwässer – auch aus dem Rückstau des
           Es gelten dann die Bestimmungen über die                                  Straßenkanals.   Bei Sachschäden gilt  dies
           Vorsorgeversicherung (A1-9);                                              ausschließlich für Schäden durch häusliche
A1-6.3.4.4 aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden                       Abwässer.
           Gemeinschaftsanlagen,        z.   B.    gemeinschaftliche              b) aus     dem     Betrieb  einer privat  genutzten
           Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße,                         Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich
           Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe,                          für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der
           Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;                            Einleitung in ein Gewässer.
A1-6.3.4.5 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten                           c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der
           (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und                           Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und
           Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000,- €                      von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und
                                                                                     dergleichen).

                                                                                                                                    6

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A1-6.6     Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, Miet-                       - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder
           /Pachtsachschäden                                                           Pferde,
           Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom                              - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
           Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten
                                                                                     - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu
           oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen
                                                                                       privaten Zwecken,
           und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                                                                     soweit     Versicherungsschutz       nicht     über       eine
A1-6.6.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                     Haftpflichtversicherung besteht.
           Versicherungsnehmers wegen Miet-/Pachtsachschäden
           ausschließlich                                                            Vom      Versicherungsschutz  ausgeschlossen     sind
                                                                                     Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer
           - an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken
                                                                                     sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und
             gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden;
                                                                                     Vermögensschäden.
           - aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen,
                                                                          A1-6.10    Nicht      versicherungspflichtige           Kraftfahrzeuge,
             gepachteten oder geleasten Grundstücken und
                                                                                     Kraftfahrzeug-Anhänger
             Gebäuden.
                                                                          A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die
A1-6.6.2   Vom Versicherungsschutz           ausgeschlossen        sind
                                                                                    gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           Haftpflichtansprüche wegen
                                                                                    wegen Schäden, die verursacht werden durch den
           - Abnutzung,     Verschleiß         und       übermäßiger                Gebrauch     ausschließlich von     folgenden nicht
             Beanspruchung;                                                         versicherungspflichtigen    Kraftfahrzeugen    und
                                                                                    Kraftfahrzeug-Anhängern:
           - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
             Warmwasserbereitungsanlagen,       Elektro-    und                      - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
             Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden                               verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine
             Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern                       bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
             diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser
                                                                                     - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als                6      km/h
             oder Abwasser entstanden sind;
                                                                                       bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
           - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer
                                                                                     - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
             hiergegen besonders versichern kann;
                                                                                       Höchstgeschwindigkeit;
           - Schäden infolge von Schimmelbildung.
                                                                                     - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20
A1-6.7     Sportausübung                                                               km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                            - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig
           Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport,                            sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
           auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern,                            verkehren;
           auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern
                                                                                     - Kranken-     und      Elektrorollstühle,      die       nicht
           sowie aus der Teilnahme an Radrennen und der
                                                                                       zulassungspflichtig sind.
           Vorbereitung hierzu, an denen der Versicherungsnehmer
           privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt, soweit hierfür    A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
           kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;
                                                                                     Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten
           Vom      Versicherungsschutz      ausgeschlossen        sind              Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
           Haftpflichtansprüche aus                                                  das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
                                                                                     Verfügungsberechtigten   gebrauchen        darf.   Der
           - einer jagdlichen Betätigung,
                                                                                     Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
           - der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen                      dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern
             sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem                        gebraucht werden.
             Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes
                                                                                     Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf
             Training,   bei    dem     die      Erzielung  von
                                                                                     öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
             Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
                                                                                     erforderlichen      Fahrerlaubnis     benutzen.    Der
A1-6.8     Waffen und Munition                                                       Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
                                                                                     dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                     der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
           Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten
           Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und                          Wenn     der   Versicherungsnehmer       eine    dieser
           Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.                               Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei
                                                                                     Verletzung von Obliegenheiten).
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der
           Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren                     A1-6.11    Gebrauch von Luftfahrzeugen
           Handlungen.
                                                                          A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
A1-6.9     Tiere                                                                    Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
                                                                                    Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen
A1-6.9.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                    verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht
           Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
                                                                                    unterliegen.
           zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.
                                                                                     Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist               die
                                                                                     Gebrauch von
           gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
                                                                                     - Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,
           - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und
                                                                                       die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben
             Zugtieren,
                                                                                       werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
           - wilden Tieren sowie von
                                                                                     - ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B.
           - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen                     Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter),
             Zwecken gehalten werden.                                                  deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt;
           Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des                  - Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -
           Versicherungsnehmers aus der Haltung von Blinden-,                          Buggys.
           Signal- und Behindertenbegleithunden.
                                                                          A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht
A1-6.9.2   Versichert ist die gesetzliche            Haftpflicht   des              des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch
           Versicherungsnehmers                                                     den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge

                                                                                                                                           7

[Seite 8]
           verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer                        - aus    Auskunftserteilung,      Übersetzung         sowie
           nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer                   Reiseveranstaltung;
           in Anspruch genommen wird.
                                                                                    - aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
A1-6.12    Gebrauch von Wasserfahrzeugen                                              Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
                                                                                      aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                      sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
          Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
          werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich                       - aus Rationalisierung und Automatisierung;
          von folgenden Wasserfahrzeugen:
                                                                                    - aus Datenerfassung,        -speicherung,     -sicherung,
           - eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel,                            -wiederherstellung;
             Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren)
                                                                                    - aus     Austausch,    Übermittlung,        Bereitstellung
             oder Treibsätze;
                                                                                      elektronischer Daten;
           - fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder
                                                                                    - aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und
             Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
                                                                                      Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür
           - Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter;                                  richtet sich nach A1-6.19), von gewerblichen
                                                                                      Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
           - fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
                                                                                      oder Wettbewerbsrechts;
             diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das
             Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.                   - aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
                                                                                      und Kostenanschlägen;
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht
          des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch                         - aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
          den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht                                ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
          werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren                      Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
          Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch                        vergleichbarer            Leitungs-             oder
          genommen wird.                                                              Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
A1-6.13    Gebrauch von Modellfahrzeugen                                            - aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
                                                                                      behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                      Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
           Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
                                                                                      bewusster Pflichtverletzung;
           werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land-
           und Wasser-Modellfahrzeugen.                                             - aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B.
                                                                                      von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
A1-6.14    Schäden im Ausland
                                                                                    - aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B.
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                      Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
           Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender
           Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese                 A1-6.16    Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
                                                                                    sowie durch Übertragung elektronischer Daten
           - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im
             Inland      bestehendes        versichertes      Risiko     A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
             zurückzuführen sind oder
                                                                                    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           - auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus                        Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
             § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder                    Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
                                                                                    durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle
           - bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt
                                                                                    Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
             innerhalb Europas (einschließlich den Kanarischen
                                                                                    durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
             Inseln, den Azoren und Madeira) bis zu drei Jahren
             oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt                      Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter
             bis zu einem Jahr eingetreten sind. Versichert ist                     Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche
             hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus der                       Vorgangsreihe         im       Zusammenhang            mit
             vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht                        personenbezogenen Daten wie das Erheben, das
             dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen                       Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die
             und Häusern.                                                           Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das
                                                                                    Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die
           Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit
                                                                                    Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine
           der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
                                                                                    andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
           Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten
                                                                                    Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die
           die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
                                                                                    Vernichtung.
           als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
           Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut                        Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen
           angewiesen ist.                                                          Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
                                                                                    durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen
A1-6.15    Vermögensschäden
                                                                                    immaterieller     Schäden        von        Versicherten
A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                            (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen)
          Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die                          untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit
          weder durch Personen- noch durch Sachschäden                              keine Anwendung.
          entstanden sind.
                                                                         A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.15.2 Vom    Versicherungsschutz ausgeschlossen              sind
                                                                         A1-6.16.2.1Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
          Ansprüche wegen Vermögensschäden
                                                                                    Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
           - durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem                          Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
             Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)                           durch Sachschäden entstanden sind – aus dem
             hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten                Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
             oder sonstige Leistungen;                                              elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder
                                                                                    mittels Datenträger.
           - aus      planender,   beratender,          bau-      oder
             montageleitender, prüfender oder          gutachterlicher              Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
             Tätigkeit;
                                                                                    - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung
           - aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an                          oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei
             wirtschaftlich verbundene Unternehmen;                                   Dritten durch Computer-Viren und/oder andere
                                                                                      Schadprogramme;
           - aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                                                                                                                                      8

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           - der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie                        - auf derselben Ursache,
             der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
                                                                                     - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
             Daten bei Dritten wegen sich daraus ergebender
                                                                                       sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
             Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
             Datenveränderungen     sowie     der   Kosten    zur                    - auf dem Austausch, der Übermittlung und
             Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.                              Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
             Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft                     Mängeln
             erfasster Daten;
                                                                                     beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
           - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen
                                                                          A1-6.16.5 Versicherungsschutz        besteht        auch         für
             Datenaustausch.
                                                                                    Versicherungsfälle im Ausland.
           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
           sorgen,      dass  seine     auszutauschenden,     zu          A1-6.17    Ansprüche aus Benachteiligungen
           übermittelnden,    bereitgestellten   Daten     durch          A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.9 – die
           Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B.                          gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
           Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden                    Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen
           bzw. worden sind, die dem Stand der Technik                              privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen
           entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch                           Personen-,      Sach-      oder    Vermögensschäden
           Dritte erfolgen.                                                         (einschließlich     immaterieller   Schäden)       aus
           Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,                     Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind
           so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von                           - die Rasse,
           Obliegenheiten).
                                                                                     - die ethnische Herkunft,
A1-6-16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                                                                     - das Geschlecht,
           a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
              dass der Versicherungsnehmer bewusst                                   - die Religion,

              -    unbefugt    in    fremde     Datenverarbeitungs-                  - die Weltanschauung,
                    systeme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-                      - eine Behinderung,
                    Attacken, Denial of Service Attacks),
                                                                                     - das Alter,
              -   Software einsetzt, die geeignet ist, die
                   Datenordnung zu zerstören oder zu verändern                       - oder die sexuelle Identität.
                   (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);                       Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
           b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit                        Recht,       insbesondere        dem       Allgemeinen
                                                                                     Gleichbehandlungsgesetz       (AGG).    Soweit   diese
              -   massenhaft versandten, vom Empfänger                               Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht
                  ungewollten elektronisch übertragenen In-                          Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor
                  formationen (z. B. Spamming),                                      deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
              -    Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich                 Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und
                   bestimmte Informationen über Internet-Nutzer                      Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die
                   gesammelt werden sollen;                                          Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
           c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den              A1-6.17.2 Versicherungsfall
              Schaden durch bewusstes Abweichen von
              gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.                     Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die
              Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen)                       erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs
              oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen                       gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer
              herbeigeführt haben.                                                   des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist
                                                                                     ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen
              A1-2.3 findet keine Anwendung.                                         den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich
           d) Ansprüche         wegen     der     Verletzung     von                 erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer
              Datenschutzgesetzen          durch        Verarbeitung                 schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den
              personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz                       Versicherungsnehmer zu haben.
              hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.                        A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
           e) Ansprüche      wegen        der    Verletzung  von                     - Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
              Persönlichkeits- und Namensrechten. Der Versiche-
              rungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.19.                          Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende
                                                                                      Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der
           f) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld                               Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung
              (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und                   durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im
              Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form).                            Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die
A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus                          versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
          nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:                           werden müssen, um den Eintritt des Schadens
                                                                                      abzuwenden.
           - Software-Erstellung,   -Handel,    -Implementierung,     -
             Pflege;                                                                 - Rückwärtsversicherung          für     vorvertragliche
                                                                                       Benachteiligungen
           - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -
             Schulung;                                                                Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für
                                                                                      Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von
           - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -                einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies
             wartung, -pflege;                                                        gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der
           - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-               Versicherungsnehmer         bei   Abschluss     dieses
             Service-Providing;                                                       Versicherungsvertrags kannte.
                                                                                     - Nachmeldefrist   für       Anspruchserhebung       nach
           - Betrieb von Datenbanken.
                                                                                       Vertragsbeendigung
A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
          eintretende   Versicherungsfälle    gelten    als   ein                     Der Versicherungsschutz umfasst auch solche
          Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des                     Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen
          ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn                      beruhen,    die    bis   zur   Beendigung      des
                                                                                      Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines
          diese
                                                                                                                                      9

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            Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des                         durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich
            Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer                     aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen,
            gemeldet worden sind.                                                 insoweit besteht auch Versicherungsschutz für
                                                                                  immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung
           - Vorsorgliche    Meldung           von        möglichen
                                                                                  von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden
             Inanspruchnahmen
                                                                                  finden die Bestimmungen über Personenschäden
            Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem                      Anwendung.
            Versicherer während der Laufzeit des Vertrags
                                                                                  Der Versicherer ersetzt auch
            konkrete Umstände zu melden,         die seine
            Inanspruchnahme     hinreichend   wahrscheinlich                      - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem
            erscheinen lassen.                                                      der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den
                                                                                    Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich
           Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die
                                                                                    um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
           aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens
           innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt               - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder
           die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung                     Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
           der Umstände erfolgt.
                                                                        A1-6.19.2 Versicherungsschutz        besteht         auch        für
A1-6.17.4 Versicherungssummen und Selbstbeteiligung                               Versicherungsfälle im Ausland.
           Die     Versicherungssumme          für  Schäden       aus   A1-6.19.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
           Benachteiligung beträgt je Versicherungsfall 10.000,- €.
                                                                                  a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
           Dieser Betrag stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung
                                                                                  dass der Versicherungsnehmer bewusst
           für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
           dar.                                                                     - Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B.
                                                                                      absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
           Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-
           Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die                    - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/
           Jahreshöchstersatzleistung.                                                Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of
                                                                                      Service Attacks),
A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                                                                    - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung
           - Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie
                                                                                      zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren,
             den Schaden durch wissentliches Abweichen von
                                                                                      Trojanische Pferde).
             Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung
             oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung                   b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den
             herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung;                     Schaden durch bewusstes Abweichen von
                                                                                     gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.
           - Ansprüche       auf     Entschädigung      und/oder
                                                                                     Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen)
             Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen
                                                                                     oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
             auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder,
                                                                                     herbeigeführt haben.
             die gegen den Versicherungsnehmer oder die
             mitversicherten Personen verhängt worden sind;                       c) Ansprüche         wegen     der     Verletzung     von
                                                                                     Datenschutzgesetzen          durch        Verarbeitung
           - Ansprüche wegen
                                                                                     personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
             Gehalt,                                                                hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.
             rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten,                     d) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
              Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
                                                                                    - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten
             Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der                             elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
              Beendigung     von   Arbeitsverhältnissen und                           Spamming),
              Sozialplänen sowie
                                                                                    - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
             Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich                        bestimmte Informationen über Internet-Nutzer
              um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb                      gesammelt werden sollen.
              des     Versicherungsnehmers      gemäß      dem
                                                                                  A1-2.3 findet keine Anwendung.
              Sozialgesetzbuch VII handelt.
                                                                        A1-6.20   Abhandenkommen von Schlüsseln
A1-6.18    Geothermie
                                                                        A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der
                                                                                  Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
           Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle
           oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der                        - fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des
           Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz                      Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines
           1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen-                           Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine
           geothermie und Geothermie mittels Bohrung.                               zentrale Schließanlage),
A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                          - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im
          Versicherungsnehmers      wegen  Schäden       im                         Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines
          Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B.                         Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt
          Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).                                           wurden,
A1-6.18.2 Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet                 - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im
          werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der                    Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber
          Versicherungsschutz nur durch besondere Vereinbarung                      bzw. Dienstherrn überlassen wurden,
          im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen
                                                                                  die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten
          erweitert werden.
                                                                                  befunden haben. Codekarten und Transponder werden
A1-6.18.3 Der     Ausschluss   in  A1-7.11   (Senkungen,                          Schlüsseln gleichgesetzt.
          Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
                                                                        A1-6.20.2 Der    Versicherungsschutz     beschränkt sich auf
          Anwendung.
                                                                                  gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für
A1-6.19    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne                    die notwendige Auswechselung von Schlössern und
           Urheberrechtsverletzungen)                                             Schließanlagen sowie für die vorübergehenden
                                                                                  Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls
A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                  erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,
          Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
                                                                                  gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des
          Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
                                                                                  Schlüssels festgestellt wurde.
                                                                                                                                 10

[Seite 11]
A1-6.20.3 Ausgeschlossen bleiben                                                     und       diesbezügliche       Ansprüche     des
                                                                                     Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an
          - Haftpflichtansprüche    aus    Folgeschäden         eines
                                                                                     den Versicherer abgetreten werden.
            Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);
                                                                                     Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den
          - bei Wohnungseigentümern die Kosten für die
                                                                                     Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen,
            Auswechselung der im Sondereigentum stehenden
                                                                                     dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit
            Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht
                                                                                     des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls
            erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an
                                                                                     nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet
            dem gemeinschaftlichen Eigentum;
                                                                                     war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung
          - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen,                       vom Versicherungsnehmer zurückverlangen.
            Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B.
                                                                                     Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den
            Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der
                                                                                     Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch
            gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
                                                                                     eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende
            des Versicherungsnehmers oder einer versicherten
                                                                                     Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es
            Person ist oder war;
                                                                                     zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch
          - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des                      keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen
            Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen                           Schaden gab.
            Dritten überlassen wurden.
                                                                                    - Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des
A1-6.20.4 Die Höchstentschädigung ist auf 20.000,– €                je                ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag
          Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.                           um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer
                                                                                      abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von
A1-6.21   Besondere Leistungen bei fehlender Haftung                                  00:00 bis 12:00 Uhr.
A1-6.21.1 Schäden bei Gefälligkeiten                                     A1-7       Allgemeine Ausschlüsse
          Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden                      Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
          bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird               nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom
          sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen
                                                                                    Versicherungsschutz ausgeschlossen:
          stillschweigenden       Haftungsverzicht     (Gefälligkeits-
          haftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer          A1-7.1     Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
          wünscht      und     ein   anderer     Versicherer     nicht
                                                                                    Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
          leistungspflichtig ist. Die Höchstentschädigung ist auf
                                                                                    Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
          10.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
                                                                                    haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
          begrenzt.
                                                                         A1-7.2     Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
          Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen
                                                                                    Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
          Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der
          Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht                    Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
          Versicherte dieses Vertrages sind.                                        Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
                                                                                    dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
A1-6.22   Garantien
                                                                                    Schädlichkeit
A1-6.22.1 GDV-Musterbedingungen
                                                                                    - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
          Der    Versicherer      garantiert, dass    die     dieser
                                                                                    - Arbeiten oder sonstige Leistungen
          Privathaftpflichtversicherung      zugrunde    liegenden
          Allgemeinen       Versicherungsbedingungen      für    die                erbracht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
          Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil
                                                                         A1-7.3     Ansprüche der Versicherten untereinander
          der Versicherungsnehmer von den durch den
          Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft                       Ausgeschlossen sind Ansprüche
          e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand
                                                                                    - des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4
          Mai 2024) abweichen.
                                                                                      benannten Personen gegen die mitversicherten
A1-6.22.2 Künftige Leistungsverbesserungen                                            Personen,
          Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden                               - zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
          Bedingungen      ausschließlich zum      Vorteil   der                      Versicherungsvertrags,
          Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert,
          so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung                    - zwischen   mehreren     mitversicherten          Personen
          auch für diesen Vertrag.                                                    desselben Versicherungsvertrags.

          Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E-                     Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche
          Mail-Adresse für den Newsletter des Versicherers hat                      von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit
          registrieren lassen, wird der Versicherer den                             diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
          Versicherungsnehmer     über    Leistungsänderungen            A1-7.4     Schadenfälle      von                Angehörigen         des
          informieren.                                                              Versicherungsnehmers           und     von     wirtschaftlich
A1-6.22.3 Versicherungswechsel                                                      verbundenen Personen

          - Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein                     Ausgeschlossen   sind          Ansprüche       gegen     den
            Schadenfall    während     der     Gültigkeit  dieser                   Versicherungsnehmer
            Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit       A1-7.4.1   aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
            der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden                                 häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
            Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die                         Versicherungsvertrag    mitversicherten   Personen
            Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden                            gehören;
            Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.
                                                                                    Als Angehörige gelten
            Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht
            einigen, welche Gesellschaft für den Schaden                            - Ehegatten,    Lebenspartner    im    Sinne      des
            zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit                    Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
            ihm     vereinbarten       Versicherungsschutzes    in                    Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
            Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im                     - Eltern und Kinder,
            Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung
            erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der                       - Adoptiveltern und -kinder,
            Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des                      - Schwiegereltern und -kinder,
            Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt
                                                                                                                                      11

[Seite 12]
           - Stiefeltern und -kinder,                                            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
                                                                                 Anfeindung,         Schikane,            Belästigung,
           - Großeltern und Enkel,
                                                                                 Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
           - Geschwister sowie
                                                                       A1-7.10   Übertragung von Krankheiten
           - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
                                                                                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
             familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
             Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander                        - Personenschäden, die aus der Übertragung einer
             verbunden sind).                                                      Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
A1-7.4.2   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn               - Sachschäden, die durch Krankheit der dem
           der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige,                         Versicherungsnehmer     gehörenden,      von     ihm
           beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;                    gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
A1-7.4.3   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der                          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
           Versicherungsnehmer eine juristische Person des                       Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich
           privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht                      noch grob fahrlässig gehandelt hat.
           rechtsfähiger Verein ist;
                                                                       A1-7.11   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-7.4.4   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
                                                                                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden
           Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine
                                                                                 und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
           Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
                                                                                 welche entstehen durch
           oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
                                                                                 - Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
A1-7.4.5   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer
           eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;                     - Überschwemmungen         stehender   oder   fließender
                                                                                   Gewässer.
A1-7.4.6   von     seinen       Liquidatoren,     Zwangs-       und
           Insolvenzverwaltern.                                        A1-7.12   Strahlen
           Die Ausschlüsse unter A1-7.4.2 bis A1-7.4.6 gelten auch               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in
           für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten                      unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
           Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft                   energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
           leben.                                                                Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
A1-7.5     Leasing, Pacht, Leihe, verbotene            Eigenmacht,     A1-7.13   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
           besonderer Verwahrungsvertrag
                                                                                 Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer,
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an                        Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder
           fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden                       Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den
           Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer                        Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
           oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
           Versicherungsnehmers      diese Sachen   geleast,                     Zum Gebrauch gehören z. B. auch
           gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht                       - Ein- und Aussteigen,
           erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
           Verwahrungsvertrags sind.                                             - Be- und Entladen,

A1-7.6     Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,                     - Betanken und Aufladen,
           Arbeiten und sonstigen Leistungen                                     - Reparatur, Wartung und Reinigung,
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an                        - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als
           vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten                  Arbeitsmaschine.
           Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge
           einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung                     A1-2.3 findet keine Anwendung.
           liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden           A1-7.14   Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
           Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die
           Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der                   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
           Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und               Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche
           zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder                      und gefährliche Beschäftigung. A1-2.3 findet keine
           Leistung führt.                                                       Anwendung.

           Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn          A1-7.15   Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
           Dritte im Auftrag oder für Rechnung des                               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
           Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung                   einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller
           der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen                Art.
           übernommen haben.
                                                                       A1-8      Veränderungen     des    versicherten           Risikos
A1-7.7     Asbest                                                                (Erhöhungen und Erweiterungen)
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die                      Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des
           auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse                 Versicherungsnehmers
           zurückzuführen sind.
                                                                       A1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten
A1-7.8     Gentechnik                                                            Risikos.
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die                      Dies gilt nicht
           zurückzuführen sind auf
                                                                                 - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
           - gentechnische Arbeiten,                                               versicherungspflichtigen Kraft-, Luft-   oder
           - gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                             Wasserfahrzeugen sowie

           - Erzeugnisse, die                                                    - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
                                                                                   Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
             Bestandteile aus GVO enthalten,
                                                                                 - für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-
             aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.                   Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
A1-7.9     Anfeindung, Schikane,        Belästigung   und   sonstige               wurden.
           Diskriminierung                                             A1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch
                                                                                 Änderung     bestehender      oder      Erlass     neuer
                                                                                 Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
                                                                                                                               12

[Seite 13]
          berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung              Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang
          einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das                          von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
          Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
                                                                                Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
          Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
                                                                                Versicherungsnehmers        wegen      Schäden       durch
          der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
                                                                                Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe
A1-9      Neu     hinzukommende           Risiken       (Vorsorge-              A1-6.4.
          versicherung)
                                                                       A2-1     Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
A1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche
                                                                       A2-1.1   Umfang des Versicherungsschutzes
          Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die
          nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu                          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
          entstehen, sofort versichert.                                         Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
                                                                                Folgen    einer   nachteiligen   Veränderung      der
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach
                                                                                Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich
          Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
                                                                                des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
          innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung
                                                                                Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
          kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt
          der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige,                     Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von
          entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko                  gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren
          rückwirkend ab dessen Entstehung.                                     Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren,
                                                                                besteht Versicherungsschutz ausschließlich
          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko
          angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu                    - für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das
          beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der                  Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter
          Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen                       500 l/kg nicht übersteigt.
          ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
                                                                                 Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen
          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen              überschritten     werden,      entfällt      dieser
          angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine                          Versicherungsschutz.   Es    gelten     dann    die
          Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist              Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
          von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht
          zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue               - für Geothermie-Anlagen gemäß A1-6.18.
          Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.                     A2-1.2   Rettungskosten
A1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer                Der Versicherer übernimmt
          Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz
          4 auf den Betrag der dem Vertrag zugrunde liegenden                   - Aufwendungen,        auch    erfolglose, die  der
          Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach-                        Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
          und Vermögensschäden begrenzt.                                          Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
                                                                                  halten durfte (Rettungskosten), sowie
A1-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
                                                                                - außergerichtliche Gutachterkosten.
          - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen
            eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese              Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und
            Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder                       Gutachterkosten       zusammen        mit     der
            Versicherungspflicht unterliegen;                                   Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für
                                                                                Sachschäden nicht übersteigen.
          - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen
            von Bahnen;                                                         Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
                                                                                und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch
          - Risiken,   die     der      Versicherungs-         oder             insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
            Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;                                Entschädigung      die   Versicherungssumme       für
                                                                                Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des
          - Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und
            deshalb      im     Rahmen        von     kurzfristigen             Versicherers        von       Maßnahmen          des
            Versicherungsverträgen zu versichern sind;                          Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder
                                                                                Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
          - Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und            Versicherers.
            amtlicher Tätigkeit;
                                                                       A2-1.3   Ausschlüsse
          - Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen,
                                                                                Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
            die mittels Bohrung errichtet wurden oder werden.
                                                                                Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
A1-10     Nachversicherungsschutz,       Fortsetzung der                        Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
          Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des                        Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer
          Versicherungsnehmers                                                  gerichteten   behördlichen    Anordnungen       oder
                                                                                Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine
A1-10.1   Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der
                                                                                Anwendung.
          bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum
          nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
                                                                                nachweislich
          - für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen
            Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder                     - auf     Kriegsereignissen,  anderen    feindseligen
                                                                                  Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
          - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen
                                                                                  illegalem Streik oder
            Lebenspartnerschaft   lebende    Kinder     des
            Versicherungsnehmers.                                               - unmittelbar auf     hoheitlichen   Verfügungen      oder
                                                                                  Maßnahmen
A1-10.2   Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste
          Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten                     beruhen.
          oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird
                                                                                Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
          dieser Versicherungsnehmer.
                                                                                soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
                                                                       A2-2     Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken                                 A2-2.1   Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
          Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden –                         Risiko)
          abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem


                                                                                                                                13

[Seite 14]
         Versichert ist im Umfang der nachfolgenden                             Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
         Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des                           soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
         Versicherungsnehmers als Inhaber
                                                                      A2-2.7   Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
         - von       Heizöltanks       bis     zu     einem
                                                                               Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
           Gesamtfassungsvermögen von bis zu 5.000 Liter auf
                                                                               Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass
           den in A1-6.3.1 genannten Grundstücken,
                                                                               sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
         - der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen                    Versicherungsnehmer     gerichteten    behördlichen
           angegebenen        Anlagen    zur    Lagerung   von                 Anordnungen     oder    Verfügungen,     die     dem
           gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung                  Gewässerschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine
           dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder                      Anwendung.
           mittelbare     Folgen    (Personen-,    Sach-  und
                                                                      A2-3     Sanierung    von     Umweltschäden               gemäß
           Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung
                                                                               Umweltschadensgesetz (USchadG)
           der     Wasserbeschaffenheit      eines   Gewässers
           einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).                  Ein     Umweltschaden      im      Sinne             des
                                                                               Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
A2-2.2   Regelungen zu mitversicherten Personen
                                                                               - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
         - Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen,
                                                                                 Lebensräumen,
           die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit
           der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen                - Schädigung       der     Gewässer        einschließlich
           Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall,                Grundwasser,
           dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch
                                                                               - Schädigung des Bodens.
           genommen werden.
         - Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus               A2-3.1   Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den
                                                                               Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche
           Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
           und     Berufskrankheiten       im     Betrieb    des               Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
           Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch                     Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der
           VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle              Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
           gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in                   - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,
           Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen                        unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
           derselben Dienststelle zugefügt werden.                               gelangt sind oder
A2-2.3   Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme)                        - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
         Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei                     und bestimmungswidrig erfolgt ist.
         jedem    Versicherungsfall    auf   die      vereinbarte              Auch       ohne       Vorliegen     einer     solchen
         Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach-                 Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
         oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann,                 Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
         wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere                         anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
         entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                          ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
A2-2.4   Rettungskosten                                                        Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler
                                                                               dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
         Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der                kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt
         Versicherungsnehmer      im     Versicherungsfall   zur               des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand
         Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten                     von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
         halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche                werden können (Entwicklungsrisiko).
         Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer
         insoweit übernommen, als sie zusammen mit der                         Versichert    sind      darüber       hinaus      den
                                                                               Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
         Entschädigungsleistung           die        vereinbarte
         Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts-                   Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
         und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5.                 gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
                                                                               Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom
         Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-                   Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
         und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch
         insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der               A2-3.2   Ausland
         Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme                      Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im
         übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von                      Geltungsbereich     der   EU-Umwelthaftungsrichtlinie
         Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur                   (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
         Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
         Weisung des Versicherers.                                             Versichert     sind   insoweit     auch     die     den
                                                                               Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder
A2-2.5   Eigenschäden                                                          Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
                                                                               anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
         Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne
         dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden                Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht
         an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers,                     überschreiten.
         die    dadurch    verursacht   werden,      dass    die      A2-3.3   Ausschlüsse
         gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der
         Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die                  Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
         Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie                  Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
         er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende                     dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
         Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen                    den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
         bleiben Schäden an der Anlage selbst.                                 Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
                                                                               dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-2.6   Gemeingefahren
                                                                               Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
         Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen                    Schäden
         Schäden, die nachweislich
                                                                               - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
         - auf     Kriegsereignissen,  anderen    feindseligen                   genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
           Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
           illegalem Streik oder                                               - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
                                                                                 Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-
         - unmittelbar auf hoheitlichen       Verfügungen     oder               haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
           Maßnahmen beruhen.                                                    hätte erlangen können.
                                                                                                                             14

[Seite 15]
A2-3.4   Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall          A3-2.2   der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig
         1 Mio. € und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung             ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder
         für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres                 eine mitversicherte Person nachweist, dass
         dar.
                                                                               - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung
                                                                                 geführt hat,
                                                                               - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
                                                                                 der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei
A3-1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung                                 Jahren   die    Vermögensauskunft        über     seine
                                                                                 Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-1.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
         Versicherungsnehmer       oder    eine  gemäß     A1-2                - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten
         mitversicherte Person während der Wirksamkeit der                       durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen
         Versicherung von einem Dritten geschädigt wird                          Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren
         (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:                    mangels Masse abgelehnt wurde
         - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch                     und
           genommene              Dritte     kann        seiner
                                                                      A3-2.3   an den Versicherer die Ansprüche gegen den
           Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht
                                                                               schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
           nachkommen,          weil     die Zahlungs-     oder
                                                                               Versicherungsleistung abgetreten werden und die
           Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen
                                                                               vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs
           Dritten festgestellt worden ist.
                                                                               ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der
         Und:                                                                  Umschreibung des Titels auf den Versicherer
                                                                               mitzuwirken.
         - Die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des
           täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den        A3-3     Umfang der Forderungsausfalldeckung
           Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder
                                                                      A3-3.1   Sofern die titulierte Forderung 5.000,– € oder mehr
           Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine
                                                                               beträgt, besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der
           gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten.
                                                                               titulierten Forderung.
         Und:
                                                                      A3-3.2   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
         - Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist                jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
           gescheitert.                                                        und       seinen        Nachträgen         vereinbarten
                                                                               Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
         Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen
                                                                               wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
         Personen-,       Sach-     oder  daraus     resultierenden
                                                                               entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
         Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte
         aufgrund         gesetzlicher    Haftpflichtbestimmungen     A3-3.3   Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine
         privatrechtlichen      Inhalts   zum      Schadensersatz              Rechte aus diesem Vertrag zu.
         verpflichtet ist (schädigender Dritter).
                                                                      A3-4     Räumlicher Geltungsbereich
         Abweichend von B3-2.2.2 beginnt die Anzeigepflicht für
                                                                               Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14
         diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die
                                                                               – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der
         Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2
                                                                               Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island
         erfüllt sind.
                                                                               oder Liechtenstein eintreten.
A3-1.2   Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in
                                                                      A3-5     Besondere        Ausschlüsse             für         das
         dem       der       schadensersatzpflichtige      Dritte
                                                                               Forderungsausfallrisiko
         Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in
         Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung                Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
         des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im
                                                                      A3-5.1   Verzugszinsen,    Vertragsstrafen,       Kosten      der
         Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person
                                                                               Rechtsverfolgung;
         des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und
         Ausschlüsse        Anwendung,      die      für     den      A3-5.2   Forderungen aufgrund eines gesetzlichen             oder
         Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere                   vertraglichen Forderungsübergangs;
         kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den
         Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder                    A3-5.3   Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte
         gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der                   Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder
         Schädiger      den      Versicherungsfall    vorsätzlich              nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
         herbeigeführt hat.                                           A3-5.4   Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
         Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 –                          - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat
         gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der                   (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungs-
         Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines                    nehmers) oder
         Hundes oder Pferdes
                                                                               - ein           Sozialversicherungsträger       oder
A3-2     Leistungsvoraussetzungen                                                Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
         Der       Versicherer      ist     gegenüber         dem                auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-,
         Versicherungsnehmer oder einer gemäß                 A1-2               Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von
         mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn                         Dritten handelt.

A3-2.1   die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen
         vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht
         in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen
                                                                      Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional)
         Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz,                   Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur,
         Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden               soweit     besonders       vereinbart  und      im
         ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche                   Versicherungsschein aufgeführt:
         Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur
         Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der               A4-1     Gegenstand der Versicherung
         vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit                Versichert        ist      im      Rahmen         dieser
         der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden                   Privathaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht
         hätte.                                                                des Versicherungsnehmers als Halter des im
                                                                               Versicherungsschein bezeichneten Hundes. Dem
                                                                               Versicherer sind insbesondere Art oder Rasse, Alter,

                                                                                                                              15

[Seite 16]
           Name         und     besondere       Kennzeichen      als      A(GB)-3.1 Die     Versicherungsbeiträge      unterliegen     der
           Identifikationsmerkmale anzugeben. Mitversichert ist die                 Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
           gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters, sofern er nicht                 Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine
           gewerbsmäßig tätig und soweit er nicht selbst                            Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen
           Berechtigter eines Haftpflichtversicherungsvertrages ist.                unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
                                                                                    Beitragsangleichung.
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von
           Welpen im Jahr der Geburt bis zur nächsten                     A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
           Hauptfälligkeit des Vertrages, wenn die Muttertiere über                 Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um
           diesen Vertrag versichert sind. Die Versicherung über                    welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr
           diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren.                          der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum
                                                                                    Betrieb    der    Allgemeinen      Haftpflichtversicherung
           Soweit landes- oder bundesrechtliche Vorschriften
                                                                                    zugelassenen        Versicherer      gegenüber        dem
           besondere Regelungen für bestimmte Hunderassen
                                                                                    vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den
           vorsehen (z. B. Kampfhundeverordnung) kann
                                                                                    ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst-
           Versicherungsschutz      nur    aufgrund      besonderer
                                                                                    niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
           Vereinbarung und mit besonderen Auflagen gewährt
           werden.    Die     vorsätzliche   Nichteinhaltung     der                 Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
           gesetzlichen oder vereinbarten Auflagen führt zur                         durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
           Leistungsfreiheit des Versicherers, es sei denn, sie hatte                für die Ermittlung von Grund und Höhe der
           keine Auswirkungen auf den Eintritt des Schadenfalles.                    Versicherungsleistungen.
A4-2       Generelle Risikobegrenzungen                                              Durchschnitt     der    Schadenzahlungen        eines
                                                                                     Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
           Nicht versichert sind
                                                                                     geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl
           - Haftpflichtansprüche aus Deckschäden;                                   der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
                                                                                     Schadenfälle.
           - Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten
             (Scheinverbrechern).                                         A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im
                                                                                    Falle     einer    Verminderung       verpflichtet,    den
                                                                                    Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2
                                                                                    ergebenden         Prozentsatz        zu         verändern
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                                   (Beitragsangleichung).           Der            veränderte
A(GB)-1    Abtretungsverbot                                                         Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit
                                                                                    der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
           Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen
           Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder                       Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
           abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an                      Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um
           den geschädigten Dritten ist zulässig.                                    einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den
                                                                                     der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2
A(GB)-2    Veränderungen des versicherten Risikos und                                ermittelt hat, so darf der Versicherer den
           Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)                          Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung                              den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen
          mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten                     nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten
          Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten                         Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
          sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis                     nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden
          auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind                        Absatz ergeben würde.
          innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung             A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3
          zu machen und auf Wunsch des Versicherers                                 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
          nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil                        Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
          des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer                      berücksichtigen.
          eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
          Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn          A(GB)-3.5 Erhöht     sich    der      Beitrag    aufgrund     der
          der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der                          Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich
          Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.                        der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der
                                                                                    Versicherungsnehmer       den      Versicherungsvertrag
A(GB)-2.2 Aufgrund        der       Änderungsmitteilung        des                  innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
          Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen                        Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
          wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung                         zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
          berichtigt    (Beitragsregulierung),   beim      Wegfall                  wirksam werden sollte.
          versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des
          Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich                  Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
          vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht                              Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
          unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1                         Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens
          nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen                              einen    Monat    vor  dem    Wirksamwerden     der
          Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags                            Beitragserhöhung zugehen.
          werden berücksichtigt.                                                     Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige                        Kündigungsrecht.
          Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den      A(GB)-4    Beitragsanpassung
          die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in
          Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung                A(GB)-4.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
          gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben                         den Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Ta-
          nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung                     rifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der
          statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter                      Privathaftpflichtversicherung spätestens alle drei
          Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben                        Kalenderjahre den Beitrag für bestehende Verträge
          innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung                     überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und
          des erhöhten Beitrags erfolgten.                                          Kostenentwicklung       anpassen, soweit sich        ein
                                                                                    Änderungsbedarf von mindestens 5 % des Jahres-
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden                   auch               beitrags (ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der
          Anwendung         auf       Versicherungen               mit              Änderungsbedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle
          Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.                                  von 5 %, so ist der errechnete Veränderungssatz in der
A(GB)-3    Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach                             Folgekalkulation zu berücksichtigen. Eine Beitrags-
           Beitragsangleichung                                                      anpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahres-
                                                                                    beitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt.
                                                                                                                                   16

[Seite 17]
A(GB)-4.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach                            so    entspricht    die    Versicherungsperiode       der
          A(GB)-4.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten-                       Vertragsdauer.
          entwicklung    in  der    Vergangenheit     und    die
                                                                         B1-3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
          voraussichtliche    künftige     Schaden-         und
                                                                                  verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
          Kostenentwicklung   sowie    die   Grundsätze      der
          Versicherungsmathematik und -technik. Die sich aus der         B1-3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
          Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3 ergebenden
          Veränderungen bleiben unberücksichtigt.                                 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach
                                                                                  Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
A(GB)-4.3 Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach                    Versicherungsscheins,      frühestens    jedoch    zum
          versicherungsmathematischen      Grundsätzen   einen                    vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
          gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, bei der                    Versicherungsbeginn, fällig.
          Überprüfung zusammenfassen und eigene statistische
          Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtver-                      Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
          bandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.                      Versicherungsnehmers           oder         getroffenen
          oder Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders,                       Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
          berücksichtigen.                                                        frühestens   einen    Monat     nach     Zugang     des
                                                                                  Versicherungsscheins zu zahlen.
A(GB)-4.4 Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A(GB)-4.1
          niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die     B1-3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
          betroffenen Beiträge entsprechend zu senken. Ergeben                    Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig
          sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt,                nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom
          die betroffenen Beiträge entsprechend anzuheben.                        Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer
A(GB)-4.5 Sind die nach A(GB)-4.1 insgesamt ermittelten Beiträge                  die Zahlung nicht veranlasst hat.
          für die bestehenden Verträge höher als die Beiträge für                 Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
          neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarif-                    Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
          struktur, dem gleichen Deckungsumfang und den                           vertreten hat.
          gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der
          Versicherer auch für die bestehenden Verträge nur die          B1-3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers
          Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen.                    Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
A(GB)-4.6 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab                       einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so
          Beginn des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfäl-                      ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags
          ligkeit) vornehmen.                                                     eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
                                                                                  verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den
A(GB)-4.7 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versi-                    Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
          cherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen                         Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
          Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres                       einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
          mitteilen. In dieser Mitteilung wird der Unterschied zwi-               diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
          schen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf-                      aufmerksam gemacht hat.
          gezeigt. Zudem enthält die Mitteilung eine Belehrung
          über das Kündigungsrecht gemäß A(GB)-4.8.                               Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der
                                                                                  Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
A(GB)-4.8 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb
          einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung         B1-4     Folgebeitrag
          des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der              B1-4.1   Fälligkeit
          Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet
          dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung                      Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten
          wirksam werden würde.                                                   Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
                                                                                  Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
A(GB)-5    Subsidiarität                                                          vereinbarten Zeitpunkt fällig.
           Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „AVB                       Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
           PHV 2025 Smart“ gelten subsidiär, soweit eine                          veranlasst wird.
           Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht
           werden kann.                                                  B1-4.2   Verzug und Schadensersatz
                                                                                  Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
                                                                                  Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
                                                                                  nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Teil B
                                                                                  Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines
Abschnitt B1 – Beginn                   des     Versicherungs-                    Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt,
schutzes, Beitragszahlung                                                         Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
                                                                                  Schadens zu verlangen.
B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                         B1-4.3   Mahnung
           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im
           Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt                   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
           vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen                           Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
           verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder                   Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur
           Einmalbeitrags.                                                        Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
                                                                                  (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss von mindestens zwei
B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                  Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
B1-2.1     Beitragszahlung                                                        Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
           Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus                     Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie
           gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich,                  der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
           vierteljährlich, halbjährlich,  jährlich  oder    als                  Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)
           Einmalbeitrag.                                                         hinweist.

B1-2.2     Versicherungsperiode                                          B1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung

           Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch,              Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
           wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr                 Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
           ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr,            Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                  mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder

                                                                                                                                 17

[Seite 18]
           Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der                        aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen
           Verpflichtung zur Leistung frei.                                        hat.
B1-4.5     Kündigung nach Mahnung                                       B1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer
                                                                                   vorvertraglichen          Anzeigepflicht            vom
           Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
                                                                                   Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis
           geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer
                                                                                   zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
           nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
           den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit                   Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
           sofortiger Wirkung kündigen.                                            Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste
                                                                                   Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
           Die Kündigung kann mit der Bestimmung der
                                                                                   Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
           Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
           Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu           B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des
           diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf                 Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
           ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung                           steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
           ausdrücklich hinzuweisen.                                               Anfechtungserklärung zu.
B1-4.6     Zahlung des Beitrags nach Kündigung                          B1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
                                                                                   Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem
           Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung
                                                                                   Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
           innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst
                                                                                   können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
           wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist
                                                                                   beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
           verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die
                                                                                   Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
           Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf
           veranlasst wird.                                             B1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
                                                                                   Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei
           Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt
                                                                                   Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
           bis zur Zahlung bestehen.
                                                                                   Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
B1-5       Lastschriftverfahren                                                    Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
                                                                                   genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
B1-5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                   jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
           Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren                Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
           vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
                                                                                   Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
           Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine                          rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
           ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.                              Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
           Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des                         Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
           Versicherungsnehmers        vom     Versicherer      nicht              Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
           eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
           rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform
           (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen               Abschnitt B2 –                Dauer        und      Ende       des
           Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
                                                                        Vertrags/Kündigung
B1-5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
                                                                        B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
           Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein
           oder     mehrere     Beiträge,     trotz    wiederholtem     B2-1.1     Vertragsdauer
           Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können,                     Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein
           ist    der   Versicherer    berechtigt,   das      SEPA-                angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
           Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
           Brief) zu kündigen.                                          B2-1.2     Stillschweigende Verlängerung

           Der Versicherer hat in der Kündigung darauf                             Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
           hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet                  verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
           ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge                   verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
           selbst zu übermitteln.                                                  spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
                                                                                   Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
           Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für
           fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem                B2-1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
           Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.                        Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                              endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass
                                                                                   es einer Kündigung bedarf.
B1-6.1     Allgemeiner Grundsatz
                                                                        B2-1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem
           Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem                 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann
           Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz                     der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des
           bestanden hat.                                                          dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres
                                                                                   kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer
B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,                   spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
           Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse                         Jahres zugegangen sein.
B1-6.2.1   Widerruft      der      Versicherungsnehmer        seine     B2-1.5     Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die
           Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der                       Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen)
           Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
           Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu                    Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der
           erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der               Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der
           Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die                          Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
           Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden                         dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
           Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer                          Kenntnis erlangt.
           zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende        B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
           der Widerrufsfrist beginnt.
                                                                        B2-2.1     Kündigungsrecht
           Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat
           der Versicherer zusätzlich den für das erste                            Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
           Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies
           gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
                                                                                                                                  18

[Seite 19]
           - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder                       für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
             eine   Zahlung    von     Sanierungskosten  von                       Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
             Umweltschäden geleistet wurde,                                        war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
                                                                                   Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
           - der     Versicherer   den      Anspruch      des
                                                                                   die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
             Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
             abgelehnt hat oder                                         B3-1.2.2   Kündigung
           - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen                         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
             versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.                    nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos,
                                                                                   kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
           Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform
                                                                                   Frist von einem Monat kündigen.
           (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat
           nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der                 Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
           Klage zugegangen sein.                                                  Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
                                                                                   den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
B2-2.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer
                                                                                   Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
           Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung                   geschlossen hätte.
           mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
                                                                        B3-1.2.3   Vertragsänderung
           Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
           Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens                       Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
           jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,                     B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
           wirksam wird.                                                           Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
                                                                                   Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
B2-2.3     Kündigung durch Versicherer
                                                                                   Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
           Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach                   Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
           ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.                          rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
                                                                                   Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung
                                                                                   werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,                                     Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
andere Obliegenheiten                                                              Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
                                                                                   mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder                          Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
           seines Vertreters bis zum Vertragsschluss                               aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
B3-1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über                        innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
           gefahrerhebliche Umstände                                               Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
                                                                                   dieser    Mitteilung   hat    der   Versicherer    den
           Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner                       Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht
           Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten                    hinzuweisen.
           Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
           Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)   B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
           gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers                 Versicherers
           erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt                 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
           zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn                 Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines
           der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner                     Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
           Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme                         Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
           Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.                           Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
           Wird der Vertrag von einem Vertreter des                                innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
           Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der                       angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
           Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die                            dem der Versicherer von der Verletzung der
           Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die                    Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die
           Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu                    das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
           berücksichtigen.                                             B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers
           Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die                      Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
           Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig                   Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn
           verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem                        er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
           Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder                     Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
           grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.                                    auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                          hingewiesen hat.
B3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes              B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht                   Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum
           nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag                  Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
           zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die               berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
           Vergangenheit kein Versicherungsschutz.                                 oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
           Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der    B3-1.6     Anfechtung
           Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen                  Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
           oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch                     arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
           grob fahrlässig gemacht hat.
                                                                        B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers
           Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
           fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,               Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur
           wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der                        Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
           Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht                     Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese
           angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen                           Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor
           Bedingungen geschlossen hätte.                                          Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
                                                                                   zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein
           Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls              Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
           zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,                 verletzt hat.
           wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
           unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder        B3-2       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

                                                                                                                                 19

[Seite 20]
B3-2.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls          B3-2.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-2.1.1   Besonders gefahrdrohende Umstände hat der                   B3-2.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
           Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers                     nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der
           innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt                  Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
           nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der                       grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
           beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,                 Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
           der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als               zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
           besonders gefahrdrohend.                                               Versicherungsnehmers entspricht.
B3-2.1.2   Rechtsfolgen                                                B3-2.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
                                                                                  Versicherungsfalls    bestehende     Auskunfts-    oder
           Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
                                                                                  Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
           fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des
                                                                                  vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
           Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu
                                                                                  Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
           erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines
                                                                                  Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese
           Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
                                                                                  Rechtsfolge hingewiesen hat.
           hat, den Vertrag fristlos kündigen.
                                                                       B3-2.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
           Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
                                                                                  Versicherungsnehmer       nachweist,    dass      er   die
           Versicherungsnehmer    nachweist,  dass    er   die
                                                                                  Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt
           Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
                                                                                  auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
           verletzt hat.
                                                                                  die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
B3-2.2     Obliegenheiten     bei     und    nach     Eintritt   des              oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
           Versicherungsfalls                                                     Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
                                                                                  obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn
           Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des                  der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
           Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:                verletzt hat.
B3-2.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und
                                                                       B3-2.3.4   Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm
           Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der                        obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige
           Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,                        unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung
           soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen –
                                                                                  einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin
           ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn                 Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das
           die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem                   Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach
           Versicherungsvertrag         beteiligte     Versicherer
                                                                                  dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
           unterschiedliche       Weisungen,         hat       der
           Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
           zu handeln.
                                                                       Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B3-2.2.2   Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt:
                                                                       B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
           a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb
               einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine            B4-1.1     Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
               Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.                       mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
               Das     Gleiche    gilt,     wenn     gegen     den     B4-1.2     Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen
               Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend                   ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste,
               gemacht werden.                                                    kann er die Aufhebung des später geschlossenen
              Für die Versicherung von Ansprüchen aus                             Vertrags verlangen.
              Benachteiligungen       gilt  abweichend:      Jeder     B4-1.3     Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der
              Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer               Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
              Woche anzuzeigen.                                                   geltend    macht,      nachdem       er   von     der
           b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer                         Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
              ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte                    Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
              zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -                Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer
              regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach                zugeht.
              Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des         B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
              Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
              dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.      B4-2.1     Form, zuständige Stelle

           c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch                     Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und
              gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe                     Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und
              beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit                      die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen,
              verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich                 sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
              anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den                          abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform
              Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch                          oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
              begründenden         Schadensereignisses        ein                 Erklärungen    und    Anzeigen     sollen  an  die
              Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.                              Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
           d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von                    Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
              Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der                     zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die
              Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder                     gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
              die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.                    Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
              Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.          B4-2.2     Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
           e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein                              Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
              Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat                Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
              er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu                    Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
              überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen                     gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
              des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der                    eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer
              Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt                           bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
              Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen              Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt
              und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung                      entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
              stellen.                                                            angezeigten             Namensänderung                 des
                                                                                  Versicherungsnehmers.
                                                                                                                                  20

[Seite 21]
B4-2.3   Nichtanzeige der       Verlegung     der   gewerblichen                 Telefon: 0800 3696000
         Niederlassung                                                           E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                                                                 Internet: www.versicherungsombudsmann.de
         Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter
         der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen,                     Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab-
         findet bei einer Verlegung der gewerblichen                             hängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
         Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.                            Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlich-
                                                                                 tungsverfahren teilzunehmen.
B4-3     Vollmacht des Versicherungsvertreters
                                                                                 Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B.
B4-3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
                                                                                 über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom                 haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an
         Versicherungsnehmer      abgegebene        Erklärungen                  die    Plattform    http://ec.europa.eu/consumers/odr/
         entgegenzunehmen betreffend                                             wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt-
                                                                                 form an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
         - den    Abschluss    bzw.     den     Widerruf    eines
           Versicherungsvertrags;                                    B4-5.2      Versicherungsaufsicht
         - ein       bestehendes        Versicherungsverhältnis                  Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des
           einschließlich dessen Beendigung;                                     Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsver-
                                                                                 schiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten,
         - Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des                  kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanz-
           Vertrags          und           während          des                  dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unter-
           Versicherungsverhältnisses.                                           liegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst-
B4-3.2   Erklärungen des Versicherers                                            leistungsaufsicht.
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom                 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
         Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder                     Sektor Versicherungsaufsicht
         deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu                              Graurheindorfer Straße 108
         übermitteln.                                                            53117 Bonn
                                                                                 Telefon: 0800 2 100 500
B4-3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter                                 E-Mail: poststelle@bafin.de
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,                     Internet: https://www.bafin.de
         Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer                       Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann
         im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem                            einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
         Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet.
         Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der                 B4-5.3     Rechtsweg
         Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
                                                                                 Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu
         wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der
                                                                                 beschreiten.
         Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
         kannte.                                                     B4-5.3.1    Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den
                                                                                 Versicherer
B4-4     Verjährung
                                                                                 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
         Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren                    Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
         in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
                                                                                 nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
         des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
                                                                                 Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
         Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen
         und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die                     Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
         grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.                  der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
                                                                                 seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
         Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem                   Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
         Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
                                                                                 gewöhnlichen Aufenthalt hat.
         Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
         Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)               Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver-
         mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim                         tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung,
         Anspruchsteller nicht mit.                                              seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
                                                                                 seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die
         Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den                         Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer
         allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                  seinen Sitz hat.
B4-5     Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände                B4-5.3.2    Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versi-
         Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem                           cherungsnehmer
         Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann
                                                                                 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
         sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Be-                       Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche
         schwerdestelle des Versicherers wenden:                                 Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas-
         Grundeigentümer-Versicherung VVaG                                       sung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
         Beschwerdemanagement                                                    fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
         Große Bäckerstr. 7                                                      Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
         20095 Hamburg                                                           punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich
         Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbe-                          die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver-
         sondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:                    sicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
                                                                                 nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
B4-5.1   Versicherungsombudsmann                                                 Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
         Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen              B4-6        Anzuwendendes Recht
         Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in
         verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:                               Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
         Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann     B4-7        Embargobestimmung
         sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für                      Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
         Versicherungen wenden.                                                  mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
         Versicherungsombudsmann e. V.                                           dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
         Postfach 080632                                                         Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
         10006 Berlin

                                                                                                                              21

[Seite 22]
Embargos der Europäischen Union oder der Bun-
desrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten,
soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge-
genstehen.


                                                         22
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