# GEV Care Plus Top: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-gev-careplus-top.php
- Rechtlicher Träger: GRUNDEIGENTÜMER-VERSICHERUNG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Covomo / Hiscox / Grundeigentümer-Konzepte
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB PHV 2025 Care Top](https://www.gev-versicherung.de/downloads/pdf/AB-PH-AVB-PHV-Top-2025.pdf), Fassung 2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens 15 Mio. € begrenzt. | A1-5.1, Seite 5 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die | A1-6.15.1, Seite 8 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.2, Seite 5 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers | A1-5.4, Seite 5 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers, | A1-2.1.1, Seite 3 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für längstens ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt | A1-2.1.2, Seite 3 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren eingetreten sind. | A1-6.14.1, Seite 8 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand Mai 2024) abweichen. | A1-6.23.1, Seite 12 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | A1-6.23.2, Seite 12 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A1-9.1, Seite 14 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis 100.000 € | Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. | A1-6.22.1, Seite 12 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis 100.000 € | Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. | A1-6.22.1, Seite 12 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. | A1-2.1.6, Seite 3 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-) Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. | A1-2.1.5, Seite 3 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. | A1-6.2.1.1, Seite 5 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis 100.000 € | Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, | A1-6.22.2, Seite 12 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, | A1-7.3, Seite 12 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken und Gebäuden. | A1-6.6.1, Seite 7 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis 50.000 € | Inventar in gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern und Schiffskabinen | A1-6.6.3, Seite 7 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis 50.000 € | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast wurden | A1-6.6.3, Seite 7 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis 100.000 € | fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), | A1-6.20.1, Seite 11 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis 100.000 € | Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn überlassen wurden, | A1-6.20.1, Seite 11 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja, bis zur Deckungssumme | die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). | A1-6.5, Seite 7 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. | A1-6.16.2.1, Seite 9 |
| Be- und Entladeschäden | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. | A1-7.13, Seite 13 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja, bis 10.000 € | für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. | A1-6.2.1.5, Seite 6 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht zulassungspflichtig sind. | A1-6.10.1, Seite 8 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 20 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS); | A1-6.12.1, Seite 8 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. | A1-6.12.1, Seite 8 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter), deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt; | A1-6.11.1, Seite 8 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern | A1-6.7, Seite 7 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. | A1-6.9.1, Seite 7 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, | A1-6.9.2, Seite 7 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. | A1-6.8, Seite 7 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen, | A1-6.3.1.1, Seite 6 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten Wohnwagens, | A1-6.3.1.3, Seite 6 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | aus der Vermietung von einer Eigentums- oder Ferienwohnung | A1-6.3.4.3, Seite 6 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 5.000 m², | A1-6.3.2, Seite 6 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja | bis zu einer Bausumme von 100.000,- € je Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden | A1-6.3.4.5, Seite 6 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens | A1-6.3.4.6, Seite 6 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja | von Heizöltanks bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von bis zu 10.000 Liter | A2-2.1, Seite 15 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 1 Mio. € | Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, | A2-3.1, Seite 15 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | A1-6.3.4.1, Seite 6 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme, Selbstbeteiligung 2.000 € | oder mehr beträgt, besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der titulierten Forderung. | A3-3.1, Seite 16 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nein | Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; | A3-5.1, Seite 16 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | ja | Darüber hinaus besteht abweichend von A1-7.1 Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt. | A3-1.2, Seite 16 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nein | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | A1-1, Seite 3 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | A1-1, Seite 3 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. | B3-2.3.4, Seite 21 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | B2-1.2, Seite 19 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Eine Beitragsanpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahresbeitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt. | A(GB)-4.1, Seite 17 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AVB PHV 2025 Care Top

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                       BEDINGUNGEN

                       Präambel zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung
                       – CarePlus Top (AVB PHV 2025 Top)


                       Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
                       Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
                       − Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken).
                       − Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisiken).
                       − Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
                       − Abschnitt A4 gilt für Hundehalterhaftpflicht (optional).
                       Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur
                       Beitragsangleichung.
                       Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
                       − Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
                       − Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung.
                       − Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
                       Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.


                       Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge-
                       schlechtsneutral zu verstehen.
AVB-PHV2025-Top-0325


                                                                                                                                                   1

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BEDINGUNGEN

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht-
versicherung – CarePlus Top (AVB PHV 2025 Top)
Teil A                                                          A1-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander

Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko                          A1-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
                                                                         nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-1     Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
         Risiko)                                                A1-7.5   Leasing, Pacht, Leihe, verbotene           Eigenmacht,
                                                                         besonderer Verwahrungsvertrag
A1-2     Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
         Verhältnis     zwischen      den       Versicherten    A1-7.6   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
         (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)              Arbeiten und sonstigen Leistungen

A1-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall                 A1-7.7   Asbest

A1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des          A1-7.8   Gentechnik
         Versicherers                                           A1-7.9   Anfeindung, Schikane,      Belästigung   und   sonstige
A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                  Diskriminierung
         Jahreshöchstersatzleistung,      Serienschaden,        A1-7.10 Übertragung von Krankheiten
         Selbstbeteiligung)
                                                                A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-6     Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
         (Versicherungsschutz,  Risikobegrenzungen     und      A1-7.12 Strahlen
         besondere Ausschlüsse)                                 A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.1   Familie und Haushalt                                   A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-6.2   Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt                       A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
A1-6.3   Haus- und Grundbesitz                                  A1-8     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
A1-6.4   Allgemeines Umweltrisiko                                        und Erweiterungen)
A1-6.5   Abwässer, Allmählichkeitsschäden                       A1-9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-6.6   Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen,          A1-10    Nachversicherungsschutz,          Fortsetzung        der
         Miet-/Pachtsachschäden                                          Privathaftpflichtversicherung   nach dem Tod         des
                                                                         Versicherungsnehmers
A1-6.7   Sportausübung
A1-6.8   Waffen und Munition
                                                                Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
A1-6.9   Tiere
                                                                A2-1     Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
A1-6.10 Nicht      versicherungspflichtige    Kraftfahrzeuge,
        Kraftfahrzeug-Anhänger                                  A2-2     Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen                             A2-3     Sanierung    von      Umweltschäden                gemäß
                                                                         Umweltschadensgesetz (USchadG)
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
                                                                Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
A1-6.14 Schäden im Ausland
                                                                A3-1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A1-6.15 Vermögensschäden
                                                                A3-2     Leistungsvoraussetzungen
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
        sowie durch Übertragung elektronischer Daten            A3-3     Umfang der Forderungsausfalldeckung

A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen                         A3-4     Räumlicher Geltungsbereich
A1-6.18 Geothermie                                              A3-5     Besondere          Ausschlüsse           für         das
                                                                         Forderungsausfallrisiko
A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne
        Urheberrechtsverletzungen)
A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln                           Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional)
A1-6.21 Opferschutz
A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung              Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A1-6.23 Garantien                                               A(GB)-1 Abtretungsverbot
A1-7     Allgemeine Ausschlüsse                                 A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und
                                                                        Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A1-7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                                                A(GB)-3 Beitragsangleichung     und      Kündigungsrecht     nach
A1-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von           Beitragsangleichung
         Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                                                A(GB)-4 Beitragsanpassung

                                                                                                                        2

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A(GB)-5 Subsidiarität
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                                                                           Obliegenheiten
Teil B                                                                     B3-1      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers            oder
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes,                                     seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
Beitragszahlung
                                                                           B3-2      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode
                                                                           Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B1-3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
                                                                           B4-1      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
           verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
                                                                           B4-2      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B1-4       Folgebeitrag
                                                                           B4-3      Vollmacht des Versicherungsvertreters
B1-5       Lastschriftverfahren
                                                                           B4-4      Verjährung
B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                                                           B4-5      Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
                                                                           B4-6      Anzuwendendes Recht
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
                                                                           B4-7      Embargobestimmung
B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall


                                                                         A1-2.1.4   des    in    häuslicher   Gemeinschaft    mit   dem
Teil A                                                                              Versicherungsnehmer     lebenden    Partners   einer
                                                                                    nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder,
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko                                              diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3. Der
A1-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes                    mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein
            Risiko)                                                                 oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.

            Versichert ist im Umfang der nachfolgenden                              Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder
            Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des                            gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
            Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen          A1-2.1.5   aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in
            Lebens als                                                              einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
            Privatperson und                                                        Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-)
                                                                                    Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in
            nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes,                        häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich
            Dienstes oder Amtes.                                                    gemeldet sind. Die Mitversicherung der Kinder, Eltern
A1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                          bzw. Großeltern bleibt auch dann bestehen, wenn diese
            Verhältnis    zwischen      den     Versicherten                        in einer Pflegeeinrichtung wohnen.
            (Versicherungsnehmer     und     mitversicherten             A1-2.1.6   der    im    Haushalt    des      Versicherungsnehmers
            Personen)                                                               beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser
A1-2.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                              Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
                                                                                    Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus
A1-2.1.1    des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners                      und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
            des Versicherungsnehmers,
                                                                                    Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden,
            Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer                 bei denen      es   sich    um  Arbeitsunfälle und
            eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des                          Berufskrankheiten        im       Betrieb      des
            Lebenspartnerschaftsgesetzes         oder         einer                 Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
            vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer                     VII handelt.
            Staaten lebt.
                                                                         A1-2.1.7   von Personen, die den versicherten Personen bei
A1-2.1.2    ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen                  Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus
            Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-,                       dieser      Tätigkeit.     Erlangt     der      Versicherte
            Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern                    Versicherungsschutz          aus      einem       anderen
            jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder                  Haftpflichtversicherungsvertrag,         entfällt      der
            sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung                        Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
            befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder
            Studium,      auch      Bachelor-    und       unmittelbar   A1-2.1.8   von sonstigen vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den
            angeschlossener        Masterstudiengang       –,    nicht              Familienverbund    eingegliederten   unverheirateten
            Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei                    Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von
            Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen                      minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des
            Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des                   Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig
            freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während                  Versicherungsschutz besteht.
            oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der         A1-2.2     Alle   für   den  Versicherungsnehmer     geltenden
            Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der                       Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
            Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der                       Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
            Versicherungsschutz für längstens ein Jahr bestehen,                    die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
            wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung                     9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
            eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt, auch wenn                Person entsteht.
            zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
                                                                         A1-2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für
A1-2.1.3    der     in    häuslicher    Gemeinschaft        lebenden                Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
            unverheirateten und nicht in einer eingetragenen                        des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
            Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-,                       Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz
            Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder               sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
            körperlicher Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder                      mitversicherten Personen.
            psychischer Erkrankung.


                                                                                                                                     3

[Seite 4]
A1-2.4     Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur                              Haftpflichtbestimmungen
           der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der
                                                                                            privatrechtlichen Inhalts
           Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
           als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.                    von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch
                                                                                    genommen wird.
A1-2.5     Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4
           sowie A1-2.1.4):                                                         Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die
                                                                                    Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf
A1-2.5.1   Haftpflichtansprüche      der       gemäß  A1-2.1.8
                                                                                    den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
           vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers
                                                                                    Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
           lebenden Personen gegen den Versicherungsnehmer
           und alle sonstigen Mitversicherten,                           A1-3.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
                                                                                    wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
A1-2.5.2   Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden aus
           gesetzlichem Forderungsübergang, insbesondere von             A1-3.2.1   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung,         aus
           Sozialversicherungsträgern,  Sozialhilfeträgern,    der                  Selbstvornahme,      Rücktritt,    Minderung,       auf
           Bundesagentur          für     Arbeit,         privaten                  Schadensersatz statt der Leistung;
           Krankenversicherungsträgern,                 sonstigen
           Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten           A1-3.2.2   wegen Schäden, die verursacht werden, um die
           Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus                          Nacherfüllung durchführen zu können;
           Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle          A1-3.2.3   wegen      des      Ausfalls   der     Nutzung  des
           und       Berufskrankheiten   im       Betrieb      des                  Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des
           Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch                          mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
           VII handelt.
                                                                         A1-3.2.4   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
A1-2.6     Besondere Vertragsformen                                                 ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
A1-2.6.1   Ist der versicherte Personenkreis „Single“ vereinbart, gilt   A1-3.2.5   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung
           Folgendes:                                                               der Leistung;
A1-2.6.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf       A1-3.2.6   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
           die    persönliche   gesetzliche     Haftpflicht   des                   Ersatzleistungen.
           Versicherungsnehmers als Einzelperson.
                                                                         A1-3.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit
A1-2.6.1.2 Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß                      sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder
           A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 haben für diesen Vertrag keine                     Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
           Gültigkeit.                                                              des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A1-2.6.1.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer           A1-4       Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
           mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die                         Versicherers
           Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken
           gemäß A1-8.                                                   A1-4.1     Der Versicherungsschutz umfasst

A1-2.6.2   Ist der versicherte Personenkreis „Partner“ vereinbart,                  - die Prüfung der Haftpflichtfrage,
           gilt Folgendes:                                                          - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
A1-2.6.2.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf                    und
           die    persönliche     gesetzliche   Haftpflicht   des                   - die Freistellung des Versicherungsnehmers         von
           Versicherungsnehmers        sowie   des      Ehegatten,                    berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
           eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher
           Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden                        Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann,
           Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.                        wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
                                                                                    rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
A1-2.6.2.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen                    zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
           gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 und A1-2.1.4 (in Bezug auf                   hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche,
           die Kinder des Partners) sowie A1-2.1.5 haben für diesen                 die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
           Vertrag keine Gültigkeit.                                                Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind,
A1-2.6.2.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer                      binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
           mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die                         ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
           Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken                        Ist     die     Schadensersatzverpflichtung    des
           gemäß A1-8.                                                              Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
A1-2.6.3   Ist der versicherte Personenkreis „Single mit Kind“                      Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
           vereinbart, gilt Folgendes:                                              Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
                                                                                    Anspruch des Dritten freizustellen.
A1-2.6.3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf
           die    persönliche   gesetzliche     Haftpflicht   des        A1-4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur
           Versicherungsnehmers sowie dessen Kinder gemäß A1-                       Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
           2.1.2 und A1-2.1.3.                                                      Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
                                                                                    Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
A1-2.6.3.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen                    abzugeben.
           gemäß A1-2.1.1 sowie A1-2.1.4 und A1-2.1.5 haben für
           diesen Vertrag keine Gültigkeit.                                         Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
                                                                                    Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den
A1-2.6.3.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer                      Versicherungsnehmer,        ist     der     Versicherer
           mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die                         bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
           Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken                        führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen
           gemäß A1-8.                                                              des Versicherungsnehmers.
A1-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall                        A1-4.3     Wird    in   einem    Strafverfahren   wegen     eines
A1-3.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der                       Schadensereignisses,     das     einen    unter    den
           Versicherungsnehmer wegen eines während der                              Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
           Wirksamkeit    der    Versicherung     eingetretenen                     Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
           Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen                        den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
           Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden                             gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
           Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund                               gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
                                                                                    vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
                               gesetzlicher

                                                                                                                                   4

[Seite 5]
A1-4.4   Erlangt    der    Versicherungsnehmer      oder    eine     A1-5.8     Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
         mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder                    Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
         Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist                  oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
         der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.                scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung
                                                                                an          entstehenden          Mehraufwand         an
A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
                                                                                Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
         Jahreshöchstersatzleistung,       Serienschaden,
                                                                                aufzukommen.
         Selbstbeteiligung)
                                                                     A1-6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
                                                                                (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
         jedem    Versicherungsfall   auf   die    vereinbarten
                                                                                besondere Ausschlüsse)
         Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
         wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere                          A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private
         entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                           Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese
                                                                                Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
         Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je
         geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens                         Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält,
         15 Mio. € begrenzt.                                                    finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle
                                                                                anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4
A1-5.2   Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für
                                                                                – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine
         alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf
                                                                                Ausschlüsse).
         das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme
         begrenzt.                                                   A1-6.1     Familie und Haushalt
A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung            A1-6.1.1   Versichert ist die gesetzliche          Haftpflicht       des
         eintretende   Versicherungsfälle    gelten    als    ein               Versicherungsnehmers
         Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des
                                                                                - aus der Verantwortung für Familie und Haushalt (z. B.
         ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
                                                                                  aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
         diese
                                                                                - als Dienstherr    der   in   seinem   Haushalt       tätigen
         - auf derselben Ursache,
                                                                                  Personen.
         - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
                                                                     A1-6.2     Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt
           sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
                                                                     A1-6.2.1   Versichert ist die gesetzliche          Haftpflicht       des
         - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
                                                                                Versicherungsnehmers
         beruhen.
                                                                     A1-6.2.1.1 aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen
A1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer               ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund
         bei       jedem       Versicherungsfall        an     der              eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
         Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
                                                                                Versichert ist insbesondere die Mitarbeit
         Versicherungsschein         und     seinen     Nachträgen
         festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die                 - in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen-
         begründeten       Haftpflichtansprüche      aus    einem                 und Jugendarbeit;
         Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen,                  - in    Vereinen,  Bürgerinitiativen,       Parteien      und
         wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten                    Interessenverbänden;
         Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt
         unberührt.                                                             - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen,
                                                                                  Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig
         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der                  organisierten Gruppen;
         Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die
         Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr                         - als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht
         unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.                     beruflicher Betreuer/Vormund für die zu betreuende
                                                                                  Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft
A1-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden                      ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche
         nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.                           gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person
A1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus                     mitversichert.
         einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt                  Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
         der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
         Versicherungssumme       zur    Gesamthöhe     dieser                  - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als
         Ansprüche.                                                               Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder
                                                                                  Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;
A1-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten
         Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der                          - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem
         Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder                        Charakter, wie z. B. als Betriebsrat oder
         den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem                     Versichertenältester.
         Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der         A1-6.2.1.2 aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), aus der
         Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur                 Beaufsichtigung von bis zu sechs zur Betreuung
         im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres                        übernommenen             minderjährigen          Kindern.
         Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom                             Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich
         Versicherer erstattet.                                                 dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt. Nicht
         Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die                           versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in
         entsprechende Vorschrift der Verordnung über den                       Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten,
         Versicherungsschutz        in    der      Kraftfahrzeug-               Kinderhorten oder Kindertages-stätten. Mitversichert ist
         Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung                die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder
         zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.                                  während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangen die
                                                                                versicherte      Person     oder      das      Tageskind
         Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der                      Versicherungsschutz aus einem anderen fremden
         Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen                       Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
         beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die                    Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der
         Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger                       Versicherungsnehmer       den    Versicherungsfall zur
         Leistungen verbleibende Restversicherungssumme                         Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine
         übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem                  Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
         vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.                    Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von A1-
                                                                                7.3 und A1-7.4 – auch Haftpflichtansprüche
                                                                                – der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um
                                                                                                                                   5

[Seite 6]
           Geschwister handelt) – sowie der Tageskinder                         auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom
           gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern                  Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter
           wegen Personenschäden.                                               oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für
                                                                                Verkehrssicherungspflichten     des      Vertragspartners
A1-6.2.1.3 aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, z. B.
                                                                                (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
           Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt- bzw.
           Hochschule oder Universität. Mitversichert ist die        A1-6.3.4.2 aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung
           gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten
                                                                                a) nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen,
           (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule
                                                                                   nicht jedoch von Wohnungen und Räumen zu
           oder Universität.
                                                                                   gewerblichen Zwecken;
A1-6.2.1.4 aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs
                                                                                b) von Garagen und Stellplätzen.
           (auch sog. „Work & Travel“). Der Ausschluss gemäß A1-
           1 dieser Bedingungen (Gefahren eines Betriebes oder                  Wenn die Anzahl an vermieteten Wohnräumen
           Berufes) bleibt bestehen.                                            überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
                                                                                Es gelten dann die Bestimmungen über die
A1-6.2.1.5 für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich
                                                                                Vorsorgeversicherung (A1-9);
           veranlassten      Tätigkeiten  für    unmittelbar den
           Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren         A1-6.3.4.3 aus der Vermietung von einer Eigentums- oder
           zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus                    Ferienwohnung       sowie     eines   Ferien-    oder
           einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht                       Einfamilienhauses – auch wenn die Immobilien
           werden kann. Ausgeschlossen bleiben Schäden an                       abweichend        von      A1-6.3.3    nicht      vom
           Land-,      Luft-     und     Wasserfahrzeugen.   Die                Versicherungsnehmer      oder    den   mitversicherten
           Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt                      Personen zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden –
           10.000,– €.                                                          nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken;
A1-6.3     Haus- und Grundbesitz                                     A1-6.3.4.4 aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden
                                                                                Gemeinschaftsanlagen,        z.   B.    gemeinschaftliche
A1-6.3.1   Versichert ist die gesetzliche        Haftpflicht   des
                                                                                Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße,
           Versicherungsnehmers als Inhaber
                                                                                Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe,
A1-6.3.1.1 einer      oder      mehrerer   Wohnungen      (bei                  Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;
           Wohnungseigentum          als    Sondereigentümer),
                                                                     A1-6.3.4.5 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten
           einschließlich Ferienwohnungen,
                                                                                (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und
           Bei       Sondereigentümern      sind       versichert               Grabearbeiten)
           Haftpflichtansprüche    der     Gemeinschaft       der
                                                                                - bis zu einer Bausumme von 100.000,- € je
           Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des
                                                                                  Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in
           Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt
                                                                                  Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt
           sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
                                                                                  werden;
           gemeinschaftlichen Eigentum.
                                                                                - bis zu einer Bausumme von 200.000,- € je
A1-6.3.1.2 eines 1–4-Familienhauses ohne Gewerbebetriebe,
                                                                                  Bauvorhaben, wenn Bauplanung, -leitung und -
A1-6.3.1.3 eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer                     ausführung an Dritte vergeben sind. Dabei kann ein
           und ohne Unterbrechung abgestellten und fest                           Teil der Bauarbeiten bis zu 100.000,- € in
           installierten Wohnwagens,                                              Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe     durchgeführt
                                                                                  werden.
           einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten,
           Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche, Biotope und                         Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
           Flüssiggastanks sowie eines Schreber-/Kleingartens                   der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten
           inkl. Laube.                                                         und        ordnungsgemäß          zur       gesetzlichen
                                                                                Unfallversicherung     angemeldeten     Personen      für
           Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht selbst
                                                                                Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen
           bewohnte Immobilie, die
                                                                                Dritten verursachen.
           - dem     Versicherungsnehmer   im  Rahmen     der
                                                                                Vom     Versicherungsschutz   ausgeschlossen    sind
             vorgezogenen                Vermögensübertragung
                                                                                Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
             grundbuchamtlich übertragen wurde und von den
                                                                                Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
             bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter
                                                                                Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
             bewohnt wird,
                                                                                VII handelt.
           - der Versicherungsnehmer erworben hat und von
                                                                                Wenn einer der vorgenannten Beträge überschritten
             diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der
                                                                                wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann
             Versicherungsschutz entfällt spätestens ein Jahr nach
                                                                                die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
             der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug der
                                                                                9);
             Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist.
                                                                     A1-6.3.4.6 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und
A1-6.3.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B.
           Versicherungsnehmers     als   Inhaber   unbebauter
           Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 5.000 m²,                  - Photovoltaik- und Solaranlagen,
           auch wenn diese verpachtet werden.
                                                                                - Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen,
A1-6.3.3   Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die
                                                                                - Wärmepumpen-Anlagen,
           vorgenannten Immobilien in Europa (einschließlich den
           Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) gelegen                  - Solarthermieanlagen,
           sind    und   Gebäude      und     Wohnungen      vom
           Versicherungsnehmer     oder    den    mitversicherten               - Kleinwindanlagen,
           Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken                  - Mini-Blockheizkraftwerke.
           genutzt werden.
                                                                                Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die
A1-6.3.4   Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-                Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von
           6.3.1 bis A1-6.3.3 genannten Risiken auch auf die                    Elektrizität    in        das       Netz       eines
           gesetzliche Haftpflicht                                              Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine
A1-6.3.4.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem                            Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
           Versicherungsnehmer in den oben genannten                            Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.18;
           Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,
           Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen

                                                                                                                                6

[Seite 7]
A1-6.3.4.7 als Inhaber und Betreiber einer oder mehrerer                             wurden    oder    Gegenstand    eines    besonderen
           Elektroladestationen/Wallboxen, sofern diese nicht                        Verwahrungsvertrages sind. Zu diesen Sachen gehört
           gewerblich genutzt werden;                                                auch Inventar in gemieteten Ferienwohnungen und
                                                                                     -häusern sowie Hotelzimmern und Schiffskabinen.
A1-6.3.4.8 als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs.
           2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel                        Ausgeschlossen bleiben:
           bestand;
                                                                                     - Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der
A1-6.3.4.9 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser                        versicherten Personen dienen;
           Eigenschaft.
                                                                                     - Schäden    durch  Abnutzung,          Verschleiß      und
A1-6.4     Allgemeines Umweltrisiko                                                    übermäßige Beanspruchung;
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen              - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust
           Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden                              von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
           durch Umwelteinwirkung.
                                                                                     - Vermögensfolgeschäden;
           Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
                                                                                     - Schäden an Landfahrzeugen sowie an Luft- und
           durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,
                                                                                       Wasserfahrzeugen.
           Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige
           Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden,                       Die      Höchstentschädigung         innerhalb           der
           Luft oder Wasser ausgebreitet haben.                                      Versicherungssumme       für     Sachschäden         beträgt
                                                                                     50.000,– € je Versicherungsfall.
           Vom    Versicherungsschutz  ausgeschlossen             sind
           Ansprüche aus Gewässerschäden.                                 A1-6.7     Sportausübung
           Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem                                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere                        Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport,
           Umweltrisiken).                                                           auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern,
                                                                                     auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern
A1-6.5     Abwässer, Allmählichkeitsschäden
                                                                                     sowie aus der Teilnahme an Radrennen und der
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht              des               Vorbereitung hierzu, an denen der Versicherungsnehmer
           Versicherungsnehmers wegen Schäden                                        privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt, soweit hierfür
                                                                                     kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;
           a) durch Abwässer – auch aus dem Rückstau des
              Straßenkanals.   Bei Sachschäden gilt  dies                            Vom      Versicherungsschutz       ausgeschlossen      sind
              ausschließlich für Schäden durch häusliche                             Haftpflichtansprüche aus
              Abwässer.
                                                                                     - einer jagdlichen Betätigung,
           b) aus     dem     Betrieb  einer privat  genutzten
                                                                                     - der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen
              Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich
                                                                                       sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem
              für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der
                                                                                       Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes
              Einleitung in ein Gewässer.
                                                                                       Training,   bei    dem     die      Erzielung  von
           c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der                           Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
              Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und
                                                                          A1-6.8     Waffen und Munition
              von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und
              dergleichen).                                                          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                     Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten
A1-6.6     Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, Miet-
                                                                                     Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
           /Pachtsachschäden
                                                                                     Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
           Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom
                                                                                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der
           Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten
                                                                                     Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
           oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen
                                                                                     Handlungen.
           und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                                                          A1-6.9     Tiere
A1-6.6.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           Versicherungsnehmers wegen Miet-/Pachtsachschäden              A1-6.9.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           ausschließlich                                                            Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
                                                                                     zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.
           - an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken
             gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden;                          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist               die
                                                                                     gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
           - aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen,
             gepachteten oder geleasten Grundstücken und                             - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und
             Gebäuden.                                                                 Zugtieren,
A1-6.6.2   Vom      Versicherungsschutz      ausgeschlossen       sind               - wilden Tieren sowie von
           Haftpflichtansprüche wegen
                                                                                     - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen
           - Abnutzung,     Verschleiß         und       übermäßiger                   Zwecken gehalten werden.
             Beanspruchung;
                                                                                     Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des
           - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und                           Versicherungsnehmers aus der Haltung von Blinden-,
             Warmwasserbereitungsanlagen,       Elektro-    und                      Signal- und Behindertenbegleithunden.
             Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden
             Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern          A1-6.9.2   Versichert ist die gesetzliche           Haftpflicht    des
             diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser                      Versicherungsnehmers
             oder Abwasser entstanden sind;                                          - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder
           - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer                          Pferde,
             hiergegen besonders versichern kann;                                    - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
           - Schäden infolge von Schimmelbildung.                                    - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu
A1-6.6.3   Versichert ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetzliche                    privaten Zwecken,
           Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der                              soweit     Versicherungsschutz       nicht   über      eine
           Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von                        Haftpflichtversicherung besteht.
           fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten
           Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast                        Vom      Versicherungsschutz  ausgeschlossen     sind
                                                                                     Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer
                                                                                                                                      7

[Seite 8]
           sowie Fuhrwerkseigentümer          wegen       Sach-    und               - eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel,
           Vermögensschäden.                                                           Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren)
                                                                                       oder Treibsätze;
A1-6.10    Nicht      versicherungspflichtige           Kraftfahrzeuge,
           Kraftfahrzeug-Anhänger                                                    - fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder
                                                                                       Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die
          gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                           - eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten,
          wegen Schäden, die verursacht werden durch den                               Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche
          Gebrauch     ausschließlich von     folgenden nicht                          bis maximal 20 m², auch mit Hilfs- oder
          versicherungspflichtigen    Kraftfahrzeugen    und                           Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS);
          Kraftfahrzeug-Anhängern:
                                                                                     - eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis
           - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen                              maximal 11,03 kW (15 PS), sofern hierfür kein
             verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine                       anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das
             bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;                                     Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
           - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als                6   km/h               - Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter;
             bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
                                                                                     - fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
           - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter                        diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das
             Höchstgeschwindigkeit;                                                    Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
           - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20        A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht
             km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;                            des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch
                                                                                    den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht
           - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig
                                                                                    werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren
             sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
                                                                                    Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch
             verkehren;
                                                                                    genommen wird.
           - Kranken-    und       Elektrorollstühle,      die    nicht
                                                                          A1-6.13    Gebrauch von Modellfahrzeugen
             zulassungspflichtig sind.
                                                                                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
                                                                                     Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
           Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten                         werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land-
           Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer                     und Wasser-Modellfahrzeugen.
           das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
                                                                          A1-6.14    Schäden im Ausland
           Verfügungsberechtigten   gebrauchen        darf.   Der
           Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,         A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern                      Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender
           gebraucht werden.                                                        Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf                            - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im
           öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der                                 Inland      bestehendes        versichertes      Risiko
           erforderlichen      Fahrerlaubnis     benutzen.    Der                      zurückzuführen sind oder
           Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
                                                                                     - auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus
           dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
                                                                                       § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder
           der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
                                                                                     - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb
           Wenn     der   Versicherungsnehmer      eine     dieser
                                                                                       Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den
           Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei
                                                                                       Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden
           Verletzung von Obliegenheiten).
                                                                                       Auslandsaufenthalt bis zu drei Jahren eingetreten sind.
A1-6.11    Gebrauch von Luftfahrzeugen                                                 Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht
                                                                                       aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung
A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                       (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen
          Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
                                                                                       Wohnungen und Häusern.
          Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen
          verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht                      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit
          unterliegen.                                                               der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
                                                                                     Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten
           Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und
                                                                                     die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
           Gebrauch von
                                                                                     als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
           - Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,                         Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
             die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben                     angewiesen ist.
             werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
                                                                          A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem
           - ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B.                          Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche
             Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter),                   Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von
             deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt;                          Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu
                                                                                    hinterlegen,     stellt    der     Versicherer       dem
           - Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -
                                                                                    Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu
             Buggys.
                                                                                    einer Höhe von 50.000,– € zur Verfügung. Der
A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht                 Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu
          des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch                         leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die
          den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge                       Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist
          verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer                         der      Versicherungsnehmer        verpflichtet,     den
          nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer                  Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn
          in Anspruch genommen wird.                                                die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
                                                                                    Durchsetzung               nicht              versicherter
A1-6.12    Gebrauch von Wasserfahrzeugen                                            Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die
A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                            Kaution verfallen ist.
          Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht              A1-6.15    Vermögensschäden
          werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich
          von folgenden Wasserfahrzeugen:                                 A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                    Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die


                                                                                                                                     8

[Seite 9]
          weder durch Personen- noch durch Sachschäden                             untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit
          entstanden sind.                                                         keine Anwendung.
A1-6.15.2 Vom    Versicherungsschutz ausgeschlossen             sind    A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten
          Ansprüche wegen Vermögensschäden
                                                                        A1-6.16.2.1Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
          - durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem                          Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
            Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)                           Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
            hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten                durch Sachschäden entstanden sind – aus dem
            oder sonstige Leistungen;                                              Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
                                                                                   elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder
          - aus      planender,  beratender,         bau-      oder
                                                                                   mittels Datenträger.
            montageleitender, prüfender oder        gutachterlicher
            Tätigkeit;                                                             Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
          - aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an                        - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung
            wirtschaftlich verbundene Unternehmen;                                   oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei
                                                                                     Dritten durch Computer-Viren und/oder andere
          - aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                                                                                     Schadprogramme;
          - aus    Auskunftserteilung,      Übersetzung        sowie
                                                                                   - der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie
            Reiseveranstaltung;
                                                                                     der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
          - aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,                      Daten bei Dritten wegen sich daraus ergebender
            Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,                     Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
            aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung                       Datenveränderungen     sowie     der   Kosten     zur
            sowie aus Untreue oder Unterschlagung;                                   Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
                                                                                     Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft
          - aus Rationalisierung und Automatisierung;
                                                                                     erfasster Daten;
          - aus Datenerfassung,        -speicherung,     -sicherung,
                                                                                   - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen
            -wiederherstellung;
                                                                                     Datenaustausch.
          - aus     Austausch,    Übermittlung,        Bereitstellung
                                                                                   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
            elektronischer Daten;
                                                                                   sorgen,      dass  seine     auszutauschenden,     zu
          - aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und                      übermittelnden,    bereitgestellten   Daten     durch
            Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür                         Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B.
            richtet sich nach A1-6.19), von gewerblichen                           Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden
            Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-                    bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
            oder Wettbewerbsrechts;                                                entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch
                                                                                   Dritte erfolgen.
          - aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
            und Kostenanschlägen;                                                  Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
                                                                                   so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von
          - aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als                     Obliegenheiten).
            ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
            Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer         A1-6-16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
            vergleichbarer            Leitungs-             oder
                                                                                   a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
            Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
                                                                                      dass der Versicherungsnehmer bewusst
          - aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
                                                                                      -   unbefugt    in    fremde     Datenverarbeitungs-
            behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
                                                                                           systeme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-
            Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
                                                                                           Attacken, Denial of Service Attacks),
            bewusster Pflichtverletzung;
                                                                                      -   Software einsetzt, die geeignet ist, die
          - aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B.
                                                                                           Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
            von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
                                                                                           (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
          - aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B.
                                                                                   b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
            Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
                                                                                      -   massenhaft    versandten,  vom  Empfänger
A1-6.16   Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
                                                                                          ungewollten elektronisch übertragenen In-
          sowie durch Übertragung elektronischer Daten
                                                                                          formationen (z. B. Spamming),
A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
                                                                                      -    Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                                   bestimmte Informationen über Internet-Nutzer
          Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch                                        gesammelt werden sollen;
          Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
                                                                                   c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den
          durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle
                                                                                      Schaden durch bewusstes Abweichen von
          Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
                                                                                      gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.
          durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
                                                                                      Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen)
          Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter                  oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
          Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche                              herbeigeführt haben.
          Vorgangsreihe         im       Zusammenhang           mit
                                                                                      A1-2.3 findet keine Anwendung.
          personenbezogenen Daten wie das Erheben, das
          Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die                              d) Ansprüche         wegen     der     Verletzung     von
          Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das                            Datenschutzgesetzen          durch        Verarbeitung
          Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die                                 personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
          Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine                       hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.
          andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
                                                                                   e) Ansprüche      wegen        der    Verletzung  von
          Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die
                                                                                      Persönlichkeits- und Namensrechten. Der Versiche-
          Vernichtung.
                                                                                      rungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.19.
          Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen
                                                                                   f) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld
          Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
                                                                                      (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und
          durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen
                                                                                      Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form).
          immaterieller     Schäden         von       Versicherten
          (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen)

                                                                                                                                   9

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A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus                         versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
          nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:                          werden müssen, um den Eintritt des Schadens
                                                                                     abzuwenden.
           - Software-Erstellung,    -Handel,   -Implementierung,     -
             Pflege;                                                                - Rückwärtsversicherung         für         vorvertragliche
                                                                                      Benachteiligungen
           - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -
             Schulung;                                                               Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für
                                                                                     Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von
           - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -
                                                                                     einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies
             wartung, -pflege;
                                                                                     gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der
           - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-              Versicherungsnehmer         bei   Abschluss     dieses
             Service-Providing;                                                      Versicherungsvertrags kannte.
           - Betrieb von Datenbanken.                                               - Nachmeldefrist   für      Anspruchserhebung         nach
                                                                                      Vertragsbeendigung
A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
          eintretende   Versicherungsfälle    gelten    als    ein                   Der Versicherungsschutz umfasst auch solche
          Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des                    Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen
          ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn                     beruhen,    die    bis   zur    Beendigung     des
          diese                                                                      Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines
                                                                                     Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des
           - auf derselben Ursache,
                                                                                     Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer
           - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere                         gemeldet worden sind.
             sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
                                                                                    - Vorsorgliche    Meldung             von       möglichen
           - auf dem Austausch, der Übermittlung und                                  Inanspruchnahmen
             Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
                                                                                     Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem
             Mängeln
                                                                                     Versicherer während der Laufzeit des Vertrags
           beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.                          konkrete    Umstände    zu   melden,   die   seine
                                                                                     Inanspruchnahme      hinreichend     wahrscheinlich
A1-6.16.5 Versicherungsschutz        besteht           auch         für              erscheinen lassen.
          Versicherungsfälle im Ausland.
                                                                                    Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die
A1-6.17    Ansprüche aus Benachteiligungen                                          aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens
A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.9 – die                     innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt
          gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als                      die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung
          Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen                    der Umstände erfolgt.
          privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen             A1-6.17.4 Versicherungssummen und Selbstbeteiligung
          Personen-,      Sach-      oder    Vermögensschäden
          (einschließlich     immaterieller   Schäden)       aus                    Die     Versicherungssumme         für   Schäden       aus
          Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind                   Benachteiligung beträgt je Versicherungsfall 20.000,- €.
                                                                                    Dieser Betrag stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung
           - die Rasse,                                                             für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
           - die ethnische Herkunft,                                                dar.
           - das Geschlecht,                                                        Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-
                                                                                    Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
           - die Religion,                                                          Jahreshöchstersatzleistung.
           - die Weltanschauung,                                          A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
           - eine Behinderung,                                                      - Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie
           - das Alter,                                                               den Schaden durch wissentliches Abweichen von
                                                                                      Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung
           - oder die sexuelle Identität.                                             oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung
           Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem                      herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung;
           Recht,       insbesondere        dem       Allgemeinen                   - Ansprüche       auf     Entschädigung      und/oder
           Gleichbehandlungsgesetz       (AGG).    Soweit   diese                     Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen
           Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht                             auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder,
           Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor                           die gegen den Versicherungsnehmer oder die
           deutschen Gerichten geltend gemacht werden.                                mitversicherten Personen verhängt worden sind;
           Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und                    - Ansprüche wegen
           Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die
           Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.                     • Gehalt,
A1-6.17.2 Versicherungsfall                                                          • rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten,
                                                                                       Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
           Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die
           erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs                      • Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der
           gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer                             Beendigung     von   Arbeitsverhältnissen und
           des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist                     Sozialplänen sowie
           ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen
                                                                                     • Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
           den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich
                                                                                       um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
           erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer
                                                                                       des     Versicherungsnehmers      gemäß      dem
           schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den
                                                                                       Sozialgesetzbuch VII handelt.
           Versicherungsnehmer zu haben.
                                                                          A1-6.18   Geothermie
A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
                                                                                    Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der
           - Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
                                                                                    Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle
            Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende                        oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der
            Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der                      Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz
            Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung                    1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen-
            durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im                  geothermie und Geothermie mittels Bohrung.
            Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die
                                                                                                                                    10

[Seite 11]
A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                         - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im
          Versicherungsnehmers      wegen  Schäden       im                        Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines
          Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B.                        Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt
          Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).                                          wurden,
A1-6.18.2 Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet                - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im
          werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der                   Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber
          Versicherungsschutz nur durch besondere Vereinbarung                     bzw. Dienstherrn überlassen wurden,
          im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen
                                                                                 die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten
          erweitert werden.
                                                                                 befunden haben. Codekarten und Transponder werden
A1-6.18.3 Der     Ausschluss   in  A1-7.11             (Senkungen,               Schlüsseln gleichgesetzt.
          Erdrutschungen, Überschwemmungen)           findet keine
                                                                       A1-6.20.2 Der    Versicherungsschutz     beschränkt  sich    auf
          Anwendung.
                                                                                 gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für
A1-6.19    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne                   die notwendige Auswechselung von Schlössern und
           Urheberrechtsverletzungen)                                            Schließanlagen sowie für die vorübergehenden
                                                                                 Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls
A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                 erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,
          Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
                                                                                 gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des
          Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
                                                                                 Schlüssels festgestellt wurde.
          durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich
          aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen,           A1-6.20.3 Ausgeschlossen bleiben
          insoweit besteht auch Versicherungsschutz für
                                                                                 - Haftpflichtansprüche    aus    Folgeschäden      eines
          immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung
                                                                                   Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);
          von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden
          finden die Bestimmungen über Personenschäden                           - bei Wohnungseigentümern die Kosten für die
          Anwendung.                                                               Auswechselung der im Sondereigentum stehenden
                                                                                   Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht
           Der Versicherer ersetzt auch
                                                                                   erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an
           - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem                 dem gemeinschaftlichen Eigentum;
             der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den
                                                                                 - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen,
             Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich
                                                                                   Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B.
             um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
                                                                                   Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der
           - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder                 gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
             Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.                         des Versicherungsnehmers oder einer versicherten
                                                                                   Person ist oder war;
A1-6.19.2 Versicherungsschutz        besteht         auch        für
          Versicherungsfälle im Ausland.                                         - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des
                                                                                   Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen
A1-6.19.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                                                                   Dritten überlassen wurden.
           a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
                                                                       A1-6.20.4 Die Höchstentschädigung ist auf 100.000,– € je
           dass der Versicherungsnehmer bewusst
                                                                                 Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
            - Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B.
                                                                       A1-6.21   Opferschutz
              absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
                                                                       A1-6.21.1 Mediation
            - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/
              Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of             Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, die
              Service Attacks),                                                  anlässlich eines Schadenfalles aus diesem Vertrag aus
                                                                                 dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden und
            - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung
                                                                                 Grundstücken entstehen, Unterstützung zur Beilegung
              zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren,
                                                                                 des Konfliktes durch kostenlose Durchführung eines
              Trojanische Pferde).
                                                                                 Mediationstermines.       Voraussetzung       für  die
           b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den                     Inanspruchnahme       ist    die     Bereitschaft  des
              Schaden durch bewusstes Abweichen von                              Versicherungsnehmers und des Konfliktpartners zur
              gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.                 Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des
              Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen)                   Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen
              oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen                   den       Parteien      kein      Rechtsstreit    oder
              herbeigeführt haben.                                               Schlichtungsverfahren        geführt      wird.    Die
                                                                                 Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen
           c) Ansprüche         wegen     der     Verletzung     von
                                                                                 Gebühren eines Mediators für maximal 3 Termine zu je 2
              Datenschutzgesetzen          durch        Verarbeitung
                                                                                 Stunden.
              personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
              hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.                     A1-6.21.2 Rechtsberatung
           d) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit                    Der Versicherer gewährt in Schadenfällen aus diesem
                                                                                 Vertrag eine rechtliche Erstberatung durch einen
            - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten
                                                                                 zugelassenen Rechtsanwalt. Die Beratung erfolgt auf
              elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
                                                                                 telefonischem Weg oder über elektronische Medien (E-
              Spamming),
                                                                                 Mail, Internet) und ist beschränkt auf eine Dauer von
            - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich                  höchstens       einer      halben     Stunde.     Der
              bestimmte Informationen über Internet-Nutzer                       Beratungsgegenstand erstreckt sich auf Rechtsfragen,
              gesammelt werden sollen.                                           die sich aus dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden
                                                                                 oder Grundstücken ergeben (insbesondere dem Miet-,
           A1-2.3 findet keine Anwendung.                                        Bau- oder Nachbarschaftsrecht), mit Ausnahme der
A1-6.20    Abhandenkommen von Schlüsseln                                         Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst.
A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                         Zur Durchführung der Beratung übermittelt der
          Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von                        Versicherungsnehmer die für den Sachverhalt
                                                                                 bedeutsamen       Informationen    telefonisch oder
           - fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des              elektronisch vorab an den Versicherer.
             Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines
             Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine                Sofern sich die Rechtsfragen in einem ersten Telefonat
             zentrale Schließanlage),                                            nicht abschließend klären lassen, gewährt der
                                                                                 Versicherer wahlweise eine zweite telefonische Beratung
                                                                                                                               11

[Seite 12]
           gleicher Art oder die Ausarbeitung einer kurzen                            Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den
           schriftlichen Darstellung.                                                 Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen,
                                                                                      dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit
A1-6.22    Besondere Leistungen bei fehlender Haftung
                                                                                      des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls
A1-6.22.1 Deliktunfähigkeit                                                           nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet
                                                                                      war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung
           Mitversichert ist als besondere Leistung für Schäden
                                                                                      vom Versicherungsnehmer zurückverlangen.
           durch mitversicherte, jedoch nicht deliktfähige Personen:
           Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit                 Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den
           von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit                       Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch
           dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer                       eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende
           Versicherer      (z.    B.    Sozialversicherungsträger,                   Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es
           Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Der                        zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch
           Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse)                     keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen
           wegen         seiner        Aufwendungen            gegen                  Schaden gab.
           schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige),
                                                                                     - Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des
           soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
                                                                                       ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag
           Die Höchstentschädigung ist auf 100.000,– € je
                                                                                       um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer
           Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
                                                                                       abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von
A1-6.22.2 Schäden bei Gefälligkeiten                                                   00:00 bis 12:00 Uhr.
           Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden           A1-7       Allgemeine Ausschlüsse
           bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird
                                                                                     Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
           sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen
                                                                                     nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom
           stillschweigenden       Haftungsverzicht     (Gefälligkeits-
                                                                                     Versicherungsschutz ausgeschlossen:
           haftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer
           wünscht      und     ein   anderer     Versicherer     nicht   A1-7.1     Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
           leistungspflichtig ist. Die Höchstentschädigung ist auf
                                                                                     Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
           100.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
                                                                                     Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
           begrenzt.
                                                                                     haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
           Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen
                                                                          A1-7.2     Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
           Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der
                                                                                     Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
           Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht
           Versicherte dieses Vertrages sind.                                        Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
                                                                                     Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
A1-6.23    Garantien
                                                                                     dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
A1-6.23.1 GDV-Musterbedingungen                                                      Schädlichkeit
           Der    Versicherer      garantiert,   dass   die     dieser               - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
           Privathaftpflichtversicherung       zugrunde    liegenden
                                                                                     - Arbeiten oder sonstige Leistungen
           Allgemeinen       Versicherungsbedingungen       für    die
           Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil                  erbracht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
           der Versicherungsnehmer von den durch den
                                                                          A1-7.3     Ansprüche der Versicherten untereinander
           Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
           e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand                          Ausgeschlossen sind Ansprüche
           Mai 2024) abweichen.
                                                                                     - des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4
A1-6.23.2 Künftige Leistungsverbesserungen                                             benannten Personen gegen die mitversicherten
           Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden                                 Personen,
           Bedingungen      ausschließlich zum      Vorteil   der                    - zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
           Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert,                          Versicherungsvertrags,
           so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung
           auch für diesen Vertrag.                                                  - zwischen   mehreren     mitversicherten          Personen
                                                                                       desselben Versicherungsvertrags.
           Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E-
           Mail-Adresse für den Newsletter des Versicherers hat                      Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche
           registrieren lassen, wird der Versicherer den                             von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit
           Versicherungsnehmer     über    Leistungsänderungen                       diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
           informieren.                                                   A1-7.4     Schadenfälle      von                Angehörigen         des
A1-6.23.3 Versicherungswechsel                                                       Versicherungsnehmers           und     von     wirtschaftlich
                                                                                     verbundenen Personen
           - Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein
             Schadenfall    während     der     Gültigkeit  dieser                   Ausgeschlossen   sind          Ansprüche       gegen     den
             Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit                  Versicherungsnehmer
             der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden                      A1-7.4.1   aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
             Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die                         häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
             Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden                            Versicherungsvertrag    mitversicherten   Personen
             Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.                                  gehören;
            Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht                   Als Angehörige gelten
            einigen, welche Gesellschaft für den Schaden
            zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit                   - Ehegatten,    Lebenspartner    im    Sinne      des
            ihm     vereinbarten       Versicherungsschutzes    in                     Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
            Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im                        Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
            Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung                    - Eltern und Kinder,
            erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der
            Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des                       - Adoptiveltern und -kinder,
            Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt                        - Schwiegereltern und -kinder,
            und        diesbezügliche          Ansprüche      des
            Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an                         - Stiefeltern und -kinder,
            den Versicherer abgetreten werden.                                       - Großeltern und Enkel,
                                                                                     - Geschwister sowie
                                                                                                                                       12

[Seite 13]
           - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein                  - Personenschäden, die aus der Übertragung einer
             familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes                      Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
             Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
                                                                                - Sachschäden, die durch Krankheit der dem
             verbunden sind).
                                                                                  Versicherungsnehmer     gehörenden,      von     ihm
A1-7.4.2   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn                gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
           der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige,
                                                                                In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
           beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
                                                                                Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich
A1-7.4.3   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der                         noch grob fahrlässig gehandelt hat.
           Versicherungsnehmer eine juristische Person des
                                                                      A1-7.11   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
           privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
           rechtsfähiger Verein ist;                                            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden
                                                                                und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
A1-7.4.4   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
                                                                                welche entstehen durch
           Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine
           Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft                    - Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
           oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
                                                                                - Überschwemmungen         stehender   oder   fließender
A1-7.4.5   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer                      Gewässer.
           eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
                                                                      A1-7.12   Strahlen
A1-7.4.6   von     seinen       Liquidatoren,    Zwangs-       und
           Insolvenzverwaltern.                                                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in
                                                                                unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
           Die Ausschlüsse unter A1-7.4.2 bis A1-7.4.6 gelten auch              energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
           für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten                     Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
           Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
           leben.                                                     A1-7.13   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

A1-7.5     Leasing, Pacht, Leihe, verbotene           Eigenmacht,               Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer,
           besonderer Verwahrungsvertrag                                        Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder
                                                                                Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an                       Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
           fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
           Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer                       Zum Gebrauch gehören z. B. auch
           oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des                      - Ein- und Aussteigen,
           Versicherungsnehmers      diese Sachen   geleast,
           gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht                      - Be- und Entladen,
           erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen                     - Betanken und Aufladen,
           Verwahrungsvertrags sind.
                                                                                - Reparatur, Wartung und Reinigung,
A1-7.6     Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
           Arbeiten und sonstigen Leistungen                                    - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als
                                                                                  Arbeitsmaschine.
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
           vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten               A1-2.3 findet keine Anwendung.
           Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge         A1-7.14   Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
           einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung
           liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden                    Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
           Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die                      Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche
           Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der                  und gefährliche Beschäftigung. A1-2.3 findet keine
           Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und              Anwendung.
           zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder           A1-7.15   Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
           Leistung führt.
                                                                                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
           Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn                   einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller
           Dritte  im   Auftrag    oder   für   Rechnung      des               Art.
           Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung
           der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen     A1-8      Veränderungen    des     versicherten           Risikos
           übernommen haben.                                                    (Erhöhungen und Erweiterungen)

A1-7.7     Asbest                                                               Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                Versicherungsnehmers
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
           auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse      A1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten
           zurückzuführen sind.                                                 Risikos.

A1-7.8     Gentechnik                                                           Dies gilt nicht

           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die                     - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
           zurückzuführen sind auf                                                versicherungspflichtigen Kraft-, Luft-  oder
                                                                                  Wasserfahrzeugen sowie
           - gentechnische Arbeiten,
                                                                                - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
           - gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                            Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
           - Erzeugnisse, die                                                   - für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-
            • Bestandteile aus GVO enthalten,                                     Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
                                                                                  wurden.
            • aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
                                                                      A1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch
A1-7.9     Anfeindung, Schikane,       Belästigung   und   sonstige             Änderung      bestehender     oder      Erlass     neuer
           Diskriminierung                                                      Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus                      berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
           Anfeindung,         Schikane,            Belästigung,                einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
           Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.                 Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
                                                                                Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
A1-7.10    Übertragung von Krankheiten                                          der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                                                                                                              13

[Seite 14]
A1-9      Neu     hinzukommende           Risiken       (Vorsorge-               Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden –
          versicherung)                                                          abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem
                                                                                 Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang
A1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche
                                                                                 von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
          Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die
          nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu                           Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
          entstehen, sofort versichert.                                          Versicherungsnehmers        wegen      Schäden       durch
                                                                                 Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach
                                                                                 A1-6.4.
          Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
          innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung           A2-1     Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
          kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt
                                                                        A2-1.1   Umfang des Versicherungsschutzes
          der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige,
          entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
          rückwirkend ab dessen Entstehung.                                      Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
                                                                                 Folgen    einer  nachteiligen    Veränderung      der
          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko
                                                                                 Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich
          angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu
                                                                                 des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
          beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
                                                                                 Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
          Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen
          ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.               Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von
                                                                                 gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren
          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen
                                                                                 Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren,
          angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine
                                                                                 besteht Versicherungsschutz ausschließlich
          Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist
          von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht                         - für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit
          zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue                  das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
          Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.                                 Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
A1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer                  Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen
          Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz                  überschritten     werden,      entfällt      dieser
          4 auf den Betrag der dem Vertrag zugrunde liegenden                     Versicherungsschutz.   Es    gelten     dann    die
          Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach-                        Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
          und Vermögensschäden begrenzt.
                                                                                 - für Geothermie-Anlagen gemäß A1-6.18.
A1-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
                                                                        A2-1.2   Rettungskosten
          - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen
                                                                                 Der Versicherer übernimmt
            eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
            Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder                        - Aufwendungen,        auch    erfolglose, die  der
            Versicherungspflicht unterliegen;                                      Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
                                                                                   Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
          - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen
                                                                                   halten durfte (Rettungskosten), sowie
            von Bahnen;
                                                                                 - außergerichtliche Gutachterkosten.
          - Risiken,   die     der      Versicherungs-         oder
            Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;                                 Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und
                                                                                 Gutachterkosten       zusammen        mit     der
          - Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und
                                                                                 Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für
            deshalb      im     Rahmen        von     kurzfristigen
                                                                                 Sachschäden nicht übersteigen.
            Versicherungsverträgen zu versichern sind;
                                                                                 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
          - Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und
                                                                                 und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch
            amtlicher Tätigkeit;
                                                                                 insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
          - Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen,                      Entschädigung      die     Versicherungssumme      für
            die mittels Bohrung errichtet wurden oder werden.                    Sachschäden      übersteigen.   Eine   Billigung des
                                                                                 Versicherers        von        Maßnahmen         des
A1-10     Nachversicherungsschutz,       Fortsetzung der
                                                                                 Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder
          Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
                                                                                 Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
          Versicherungsnehmers
                                                                                 Versicherers.
A1-10.1   Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung
                                                                        A2-1.3   Ausschlüsse
          nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5, weil
                                                                                 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
          - der Versicherungsnehmer verstorben ist;
                                                                                 Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
          - die Ehe rechtskräftig geschieden wurde;                              Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
                                                                                 Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer
          - die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig
                                                                                 gerichteten   behördlichen    Anordnungen       oder
            aufgehoben wurde;
                                                                                 Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine
          - die häusliche Gemeinschaft beendet wurde oder                        Anwendung.
          - Kinder volljährig wurden,      geheiratet   oder     ihre            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
            Ausbildung beendet haben,                                            nachweislich
          so besteht Nachversicherungsschutz bis zur nächsten                    - auf     Kriegsereignissen,  anderen    feindseligen
          Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate.                   Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
                                                                                   illegalem Streik oder
          Wird   bis   dahin   kein    neuer  Privathaftpflicht-
          Versicherungsschutz bei der GEV beantragt, entfällt die                - unmittelbar auf     hoheitlichen   Verfügungen     oder
          Nachversicherung rückwirkend;                                            Maßnahmen
A1-10.2   Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste                      beruhen.
          Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten
                                                                                 Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
          oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird
                                                                                 soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
          dieser Versicherungsnehmer.
                                                                        A2-2     Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
                                                                        A2-2.1   Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken                                           Risiko)

                                                                                                                                14

[Seite 15]
         Versichert ist im Umfang der nachfolgenden                             Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
         Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des                           soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
         Versicherungsnehmers als Inhaber
                                                                      A2-2.7   Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
         - von       Heizöltanks      bis      zu      einem
                                                                               Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
           Gesamtfassungsvermögen von bis zu 10.000 Liter auf
                                                                               Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass
           den in A1-6.3.1 genannten Grundstücken,
                                                                               sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
         - der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen                    Versicherungsnehmer     gerichteten    behördlichen
           angegebenen        Anlagen    zur    Lagerung   von                 Anordnungen     oder    Verfügungen,     die     dem
           gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung                  Gewässerschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine
           dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder                      Anwendung.
           mittelbare     Folgen    (Personen-,    Sach-  und
                                                                      A2-3     Sanierung    von     Umweltschäden               gemäß
           Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung
                                                                               Umweltschadensgesetz (USchadG)
           der     Wasserbeschaffenheit      eines   Gewässers
           einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).                  Ein     Umweltschaden      im      Sinne             des
                                                                               Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
A2-2.2   Regelungen zu mitversicherten Personen
                                                                               - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
         - Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen,
                                                                                 Lebensräumen,
           die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit
           der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen                - Schädigung       der     Gewässer        einschließlich
           Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall,                Grundwasser,
           dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch
           genommen werden.                                                    - Schädigung des Bodens.

         - Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus               A2-3.1   Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den
           Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle                Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche
           und     Berufskrankheiten       im     Betrieb    des               Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
           Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch                     Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der
           VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle              Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
           gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in                   - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,
           Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen                        unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
           derselben Dienststelle zugefügt werden.                               gelangt sind oder
A2-2.3   Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme)                        - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
         Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei                     und bestimmungswidrig erfolgt ist.
         jedem    Versicherungsfall    auf   die      vereinbarte              Auch       ohne       Vorliegen     einer     solchen
         Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach-                 Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
         oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann,                 Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
         wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere                         anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
         entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                          ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
A2-2.4   Rettungskosten                                                        Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler
                                                                               dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
         Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der                kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt
         Versicherungsnehmer      im     Versicherungsfall   zur               des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand
         Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten                     von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
         halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche                werden können (Entwicklungsrisiko).
         Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer
         insoweit übernommen, als sie zusammen mit der                         Versichert     sind     darüber       hinaus      den
         Entschädigungsleistung           die        vereinbarte               Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
         Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts-                   Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
         und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5.                 gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
                                                                               Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom
         Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-                   Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
         und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch
                                                                      A2-3.2   Ausland
         insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der
         Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme                      Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im
         übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von                      Geltungsbereich     der   EU-Umwelthaftungsrichtlinie
         Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur                   (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
         Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
         Weisung des Versicherers.                                             Versichert     sind   insoweit     auch     die     den
                                                                               Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder
A2-2.5   Eigenschäden                                                          Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
         Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne                     anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
         dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden                Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht
         an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers,                     überschreiten.
         die    dadurch    verursacht   werden,      dass    die      A2-3.3   Ausschlüsse
         gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der
         Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die                  Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
         Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie                  Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
         er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende                     dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
         Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen                    den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
         bleiben Schäden an der Anlage selbst.                                 Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
                                                                               dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-2.6   Gemeingefahren
                                                                               Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
         Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen                    Schäden
         Schäden, die nachweislich
                                                                               - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
         - auf     Kriegsereignissen,  anderen    feindseligen                   genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
           Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
           illegalem Streik oder                                               - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
                                                                                 Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-
         - unmittelbar auf hoheitlichen       Verfügungen     oder               haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
           Maßnahmen beruhen.                                                    hätte erlangen können.
                                                                                                                             15

[Seite 16]
A2-3.4   Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall          A3-2.2   der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig
         1 Mio. € und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung             ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder
         für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres                 eine mitversicherte Person nachweist, dass
         dar.
                                                                               - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung
                                                                                 geführt hat,
                                                                               - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko                                           der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei
A3-1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung                                 Jahren   die    Vermögensauskunft        über     seine
                                                                                 Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-1.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
         Versicherungsnehmer       oder    eine  gemäß     A1-2                - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten
         mitversicherte Person während der Wirksamkeit der                       durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen
         Versicherung von einem Dritten geschädigt wird                          Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren
         (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:                    mangels Masse abgelehnt wurde
         - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch                     und
           genommene              Dritte     kann        seiner
                                                                      A3-2.3   an den Versicherer die Ansprüche gegen den
           Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht
                                                                               schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
           nachkommen,          weil     die Zahlungs-     oder
                                                                               Versicherungsleistung abgetreten werden und die
           Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen
                                                                               vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs
           Dritten festgestellt worden ist.
                                                                               ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der
         Und:                                                                  Umschreibung des Titels auf den Versicherer
                                                                               mitzuwirken.
         - Die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des
           täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den        A3-3     Umfang der Forderungsausfalldeckung
           Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder
                                                                      A3-3.1   Sofern die titulierte Forderung 2.000,– € oder mehr
           Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine
                                                                               beträgt, besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der
           gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten.
                                                                               titulierten Forderung.
         Und:
                                                                      A3-3.2   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
         - Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist                jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
           gescheitert.                                                        und       seinen        Nachträgen         vereinbarten
                                                                               Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
         Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen
                                                                               wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
         Personen-,       Sach-     oder  daraus     resultierenden
                                                                               entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
         Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte
         aufgrund         gesetzlicher    Haftpflichtbestimmungen     A3-3.3   Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine
         privatrechtlichen      Inhalts   zum      Schadensersatz              Rechte aus diesem Vertrag zu.
         verpflichtet ist (schädigender Dritter).
                                                                      A3-4     Räumlicher Geltungsbereich
         Abweichend von B3-2.2.2 beginnt die Anzeigepflicht für
                                                                               Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14
         diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die
                                                                               – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der
         Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2
                                                                               Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island
         erfüllt sind.
                                                                               oder Liechtenstein eintreten.
A3-1.2   Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in
                                                                      A3-5     Besondere        Ausschlüsse             für         das
         dem       der       schadensersatzpflichtige     Dritte
                                                                               Forderungsausfallrisiko
         Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in
         Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung                Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
         des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im
         Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person           A3-5.1   Verzugszinsen,    Vertragsstrafen,       Kosten      der
                                                                               Rechtsverfolgung;
         des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und
         Ausschlüsse       Anwendung,       die      für     den      A3-5.2   Forderungen aufgrund eines gesetzlichen             oder
         Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere                   vertraglichen Forderungsübergangs;
         kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den
         Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder                    A3-5.3   Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte
         gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.                                Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder
                                                                               nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
         Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 –
         gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der        A3-5.4   Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
         Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines                  - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat
         Hundes oder Pferdes. Darüber hinaus besteht                             (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungs-
         abweichend von A1-7.1 Versicherungsschutz für                           nehmers) oder
         Haftpflichtansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln
         des Schädigers zugrunde liegt.                                        - ein           Sozialversicherungsträger       oder
                                                                                 Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
A3-2     Leistungsvoraussetzungen                                                auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-,
         Der       Versicherer      ist     gegenüber         dem                Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von
         Versicherungsnehmer oder einer gemäß                 A1-2               Dritten handelt.
         mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.1   die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen
         vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht
                                                                      Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional)
         in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen                  Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur,
         Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz,                   soweit     besonders       vereinbart  und      im
         Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden               Versicherungsschein aufgeführt:
         ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche
         Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur            A4-1     Gegenstand der Versicherung
         Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der                        Versichert        ist      im      Rahmen         dieser
         vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit                Privathaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht
         der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden                   des Versicherungsnehmers als Halter des im
         hätte.                                                                Versicherungsschein bezeichneten Hundes. Dem
                                                                               Versicherer sind insbesondere Art oder Rasse, Alter,

                                                                                                                              16

[Seite 17]
           Name         und     besondere       Kennzeichen      als      A(GB)-3.1 Die     Versicherungsbeiträge      unterliegen     der
           Identifikationsmerkmale anzugeben. Mitversichert ist die                 Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
           gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters, sofern er nicht                 Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine
           gewerbsmäßig tätig und soweit er nicht selbst                            Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen
           Berechtigter eines Haftpflichtversicherungsvertrages ist.                unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
                                                                                    Beitragsangleichung.
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von
           Welpen im Jahr der Geburt bis zur nächsten                     A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
           Hauptfälligkeit des Vertrages, wenn die Muttertiere über                 Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um
           diesen Vertrag versichert sind. Die Versicherung über                    welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr
           diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren.                          der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum
                                                                                    Betrieb    der    Allgemeinen      Haftpflichtversicherung
           Soweit landes- oder bundesrechtliche Vorschriften
                                                                                    zugelassenen        Versicherer      gegenüber        dem
           besondere Regelungen für bestimmte Hunderassen
                                                                                    vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den
           vorsehen (z. B. Kampfhundeverordnung) kann
                                                                                    ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst-
           Versicherungsschutz      nur    aufgrund      besonderer
                                                                                    niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
           Vereinbarung und mit besonderen Auflagen gewährt
           werden.    Die     vorsätzliche   Nichteinhaltung     der                 Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
           gesetzlichen oder vereinbarten Auflagen führt zur                         durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
           Leistungsfreiheit des Versicherers, es sei denn, sie hatte                für die Ermittlung von Grund und Höhe der
           keine Auswirkungen auf den Eintritt des Schadenfalles.                    Versicherungsleistungen.
A4-2       Generelle Risikobegrenzungen                                              Durchschnitt     der    Schadenzahlungen        eines
                                                                                     Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
           Nicht versichert sind
                                                                                     geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl
           - Haftpflichtansprüche aus Deckschäden;                                   der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
                                                                                     Schadenfälle.
           - Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten
             (Scheinverbrechern).                                         A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im
                                                                                    Falle     einer    Verminderung       verpflichtet,    den
                                                                                    Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2
                                                                                    ergebenden         Prozentsatz        zu         verändern
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                                   (Beitragsangleichung).           Der            veränderte
A(GB)-1    Abtretungsverbot                                                         Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit
                                                                                    der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
           Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen
           Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder                       Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
           abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an                      Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um
           den geschädigten Dritten ist zulässig.                                    einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den
                                                                                     der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2
A(GB)-2    Veränderungen des versicherten Risikos und                                ermittelt hat, so darf der Versicherer den
           Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)                          Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung                              den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen
          mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten                     nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten
          Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten                         Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
          sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis                     nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden
          auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind                        Absatz ergeben würde.
          innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung             A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3
          zu machen und auf Wunsch des Versicherers                                 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
          nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil                        Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
          des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer                      berücksichtigen.
          eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
          Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn          A(GB)-3.5 Erhöht     sich    der      Beitrag    aufgrund     der
          der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der                          Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich
          Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.                        der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der
                                                                                    Versicherungsnehmer       den      Versicherungsvertrag
A(GB)-2.2 Aufgrund        der       Änderungsmitteilung        des                  innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
          Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen                        Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
          wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung                         zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
          berichtigt    (Beitragsregulierung),   beim      Wegfall                  wirksam werden sollte.
          versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des
          Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich                  Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
          vereinbarte    Mindestbeitrag    darf  dadurch      nicht                  Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
          unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1                         Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens
          nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen                              einen     Monat   vor  dem    Wirksamwerden     der
          Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags                            Beitragserhöhung zugehen.
          werden berücksichtigt.
                                                                                     Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige                        Kündigungsrecht.
          Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den      A(GB)-4    Beitragsanpassung
          die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in
          Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung                A(GB)-4.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
          gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben                         den Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Ta-
          nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung                     rifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der
          statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter                      Privathaftpflichtversicherung spätestens alle drei
          Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben                        Kalenderjahre den Beitrag für bestehende Verträge
          innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung                     überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und
          des erhöhten Beitrags erfolgten.                                          Kostenentwicklung       anpassen,  soweit    sich    ein
                                                                                    Änderungsbedarf von mindestens 5 % des Jahres-
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden                   auch               beitrags (ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der
          Anwendung         auf       Versicherungen               mit
                                                                                    Änderungsbedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle
          Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
                                                                                    von 5 %, so ist der errechnete Veränderungssatz in der
A(GB)-3    Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach                             Folgekalkulation zu berücksichtigen. Eine Beitrags-
           Beitragsangleichung                                                      anpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahres-
                                                                                    beitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt.
                                                                                                                                   17

[Seite 18]
A(GB)-4.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach                            so    entspricht    die    Versicherungsperiode       der
          A(GB)-4.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten-                       Vertragsdauer.
          entwicklung    in  der    Vergangenheit     und    die
                                                                         B1-3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
          voraussichtliche    künftige     Schaden-         und
                                                                                  verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
          Kostenentwicklung   sowie    die   Grundsätze      der
          Versicherungsmathematik und -technik. Die sich aus der         B1-3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
          Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3 ergebenden
                                                                                  Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach
          Veränderungen bleiben unberücksichtigt.
                                                                                  Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
A(GB)-4.3 Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach                    Versicherungsscheins,      frühestens    jedoch     zum
          versicherungsmathematischen      Grundsätzen   einen                    vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
          gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, bei der                    Versicherungsbeginn, fällig.
          Überprüfung zusammenfassen und eigene statistische
                                                                                  Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
          Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtver-
                                                                                  Versicherungsnehmers           oder         getroffenen
          bandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
                                                                                  Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
          oder Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders,
                                                                                  frühestens   einen    Monat     nach     Zugang     des
          berücksichtigen.
                                                                                  Versicherungsscheins zu zahlen.
A(GB)-4.4 Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A(GB)-4.1
                                                                         B1-3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
          niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die
          betroffenen Beiträge entsprechend zu senken. Ergeben                    Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig
          sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt,                nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom
          die betroffenen Beiträge entsprechend anzuheben.                        Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer
                                                                                  die Zahlung nicht veranlasst hat.
A(GB)-4.5 Sind die nach A(GB)-4.1 insgesamt ermittelten Beiträge
          für die bestehenden Verträge höher als die Beiträge für                 Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
          neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarif-                    Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
          struktur, dem gleichen Deckungsumfang und den                           vertreten hat.
          gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der
          Versicherer auch für die bestehenden Verträge nur die          B1-3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers
          Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen.                    Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
A(GB)-4.6 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab                       einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so
          Beginn des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfäl-                      ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags
          ligkeit) vornehmen.                                                     eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
                                                                                  verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den
A(GB)-4.7 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versi-                    Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
          cherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen                         Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
          Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres                       einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
          mitteilen. In dieser Mitteilung wird der Unterschied zwi-               diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
          schen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf-                      aufmerksam gemacht hat.
          gezeigt. Zudem enthält die Mitteilung eine Belehrung
          über das Kündigungsrecht gemäß A(GB)-4.8.                               Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der
                                                                                  Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
A(GB)-4.8 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb
          einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung         B1-4     Folgebeitrag
          des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der              B1-4.1   Fälligkeit
          Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet
          dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung                      Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten
          wirksam werden würde.                                                   Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
                                                                                  Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
A(GB)-5    Subsidiarität                                                          vereinbarten Zeitpunkt fällig.
           Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „AVB                       Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
           PHV 2025 Top“ gelten subsidiär, soweit eine                            veranlasst wird.
           Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht
           werden kann.                                                  B1-4.2   Verzug und Schadensersatz
                                                                                  Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
                                                                                  Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
                                                                                  nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Teil B
                                                                                  Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines
Abschnitt B1 – Beginn                   des     Versicherungs-                    Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt,
schutzes, Beitragszahlung                                                         Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
                                                                                  Schadens zu verlangen.
B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                         B1-4.3   Mahnung
           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im
           Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt                   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
           vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen                           Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
           verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder                   Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur
           Einmalbeitrags.                                                        Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
                                                                                  (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss von mindestens zwei
B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                  Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
B1-2.1     Beitragszahlung                                                        Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
           Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus                     Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie
           gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich,                  der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
           vierteljährlich, halbjährlich,  jährlich  oder    als                  Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)
           Einmalbeitrag.                                                         hinweist.

B1-2.2     Versicherungsperiode                                          B1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung

           Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch,              Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
           wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr                 Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
           ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr,            Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                  mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder

                                                                                                                                 18

[Seite 19]
           Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der                        aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen
           Verpflichtung zur Leistung frei.                                        hat.
B1-4.5     Kündigung nach Mahnung                                       B1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer
                                                                                   vorvertraglichen          Anzeigepflicht            vom
           Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
                                                                                   Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis
           geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer
                                                                                   zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
           nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
           den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit                   Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
           sofortiger Wirkung kündigen.                                            Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste
                                                                                   Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
           Die Kündigung kann mit der Bestimmung der
                                                                                   Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
           Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
           Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu           B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des
           diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf                 Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
           ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung                           steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
           ausdrücklich hinzuweisen.                                               Anfechtungserklärung zu.
B1-4.6     Zahlung des Beitrags nach Kündigung                          B1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
                                                                                   Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem
           Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung
                                                                                   Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
           innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst
                                                                                   können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
           wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist
                                                                                   beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
           verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die
                                                                                   Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
           Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf
           veranlasst wird.                                             B1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
                                                                                   Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei
           Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt
                                                                                   Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
           bis zur Zahlung bestehen.
                                                                                   Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
B1-5       Lastschriftverfahren                                                    Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
                                                                                   genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
B1-5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                   jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
           Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren
                                                                                   Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
           vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
                                                                                   Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
           Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
                                                                                   rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
           ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
                                                                                   Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
           Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des                         Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
           Versicherungsnehmers        vom     Versicherer      nicht              Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
           eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
           rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform
           (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen               Abschnitt B2 –                Dauer        und      Ende        des
           Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
                                                                        Vertrags/Kündigung
B1-5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
                                                                        B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
           Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein
           oder     mehrere     Beiträge,     trotz    wiederholtem     B2-1.1     Vertragsdauer
           Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können,                     Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein
           ist    der   Versicherer    berechtigt,   das      SEPA-                angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
           Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
           Brief) zu kündigen.                                          B2-1.2     Stillschweigende Verlängerung

           Der Versicherer hat in der Kündigung darauf                             Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
           hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet                  verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
           ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge                   verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
           selbst zu übermitteln.                                                  spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
                                                                                   Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
           Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für
           fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem                B2-1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
           Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.                        Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                              endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass
                                                                                   es einer Kündigung bedarf.
B1-6.1     Allgemeiner Grundsatz
                                                                        B2-1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem
           Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem                 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann
           Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz                     der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des
           bestanden hat.                                                          dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres
                                                                                   kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer
B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,                   spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
           Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse                         Jahres zugegangen sein.
B1-6.2.1   Widerruft      der      Versicherungsnehmer        seine     B2-1.5     Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die
           Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der                       Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen)
           Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
           Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu                    Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der
           erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der               Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der
           Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die                          Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
           Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden                         dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
           Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer                          Kenntnis erlangt.
           zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende        B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
           der Widerrufsfrist beginnt.
                                                                        B2-2.1     Kündigungsrecht
           Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat
           der Versicherer zusätzlich den für das erste                            Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
           Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies
           gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
                                                                                                                                  19

[Seite 20]
           - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder                       für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
             eine   Zahlung    von     Sanierungskosten  von                       Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
             Umweltschäden geleistet wurde,                                        war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
                                                                                   Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
           - der     Versicherer   den      Anspruch     des
                                                                                   die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
             Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
             abgelehnt hat oder                                         B3-1.2.2   Kündigung
           - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen                         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
             versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.                    nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos,
                                                                                   kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
           Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform
                                                                                   Frist von einem Monat kündigen.
           (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat
           nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der                 Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
           Klage zugegangen sein.                                                  Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
                                                                                   den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
B2-2.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer
                                                                                   Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
           Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung                   geschlossen hätte.
           mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
                                                                        B3-1.2.3   Vertragsänderung
           Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
           Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens                       Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
           jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,                     B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
           wirksam wird.                                                           Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
                                                                                   Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
B2-2.3     Kündigung durch Versicherer
                                                                                   Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
           Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach                   Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
           ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.                          rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
                                                                                   Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung
                                                                                   werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,                                     Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
andere Obliegenheiten                                                              Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
                                                                                   mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
                                                                                   Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
           seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
                                                                                   aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
B3-1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über                        innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
           gefahrerhebliche Umstände                                               Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
                                                                                   dieser    Mitteilung   hat    der   Versicherer    den
           Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner                       Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht
           Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten                    hinzuweisen.
           Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
           Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)   B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
           gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers                 Versicherers
           erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
                                                                                   Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
           zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn
                                                                                   Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines
           der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner
                                                                                   Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
           Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme                         Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
           Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
                                                                                   Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
           Wird der Vertrag von einem Vertreter des                                innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
           Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der                       angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
           Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die                            dem der Versicherer von der Verletzung der
           Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die                    Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die
           Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu                    das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
           berücksichtigen.
                                                                        B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers
           Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
                                                                                   Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
           Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig                   Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn
           verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
                                                                                   er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
           Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder
                                                                                   Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
           grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.                                    auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                          hingewiesen hat.
B3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes              B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht                   Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum
           nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag                  Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
           zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die               berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
           Vergangenheit kein Versicherungsschutz.                                 oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
           Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der    B3-1.6     Anfechtung
           Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
                                                                                   Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
           oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch                     arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
           grob fahrlässig gemacht hat.
                                                                        B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers
           Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
           fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,               Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur
           wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der                        Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
           Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht                     Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese
           angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen                           Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor
           Bedingungen geschlossen hätte.                                          Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
                                                                                   zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein
           Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                   Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
           zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,                 verletzt hat.
           wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
           unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder        B3-2       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

                                                                                                                                 20

[Seite 21]
B3-2.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls          B3-2.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-2.1.1   Besonders gefahrdrohende Umstände hat der                   B3-2.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
           Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers                     nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der
           innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt                  Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
           nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der                       grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
           beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,                 Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
           der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als               zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
           besonders gefahrdrohend.                                               Versicherungsnehmers entspricht.
B3-2.1.2   Rechtsfolgen                                                B3-2.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
                                                                                  Versicherungsfalls    bestehende     Auskunfts-    oder
           Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
                                                                                  Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
           fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des
                                                                                  vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
           Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu
                                                                                  Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
           erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines
                                                                                  Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese
           Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
                                                                                  Rechtsfolge hingewiesen hat.
           hat, den Vertrag fristlos kündigen.
                                                                       B3-2.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
           Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
                                                                                  Versicherungsnehmer       nachweist,    dass      er   die
           Versicherungsnehmer    nachweist,  dass    er   die
                                                                                  Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt
           Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
                                                                                  auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
           verletzt hat.
                                                                                  die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
B3-2.2     Obliegenheiten     bei     und    nach     Eintritt   des              oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
           Versicherungsfalls                                                     Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
                                                                                  obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn
           Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des
                                                                                  der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
           Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
                                                                                  verletzt hat.
B3-2.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und
                                                                       B3-2.3.4   Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm
           Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
                                                                                  obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige
           Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
                                                                                  unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung
           soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen –
                                                                                  einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin
           ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn
                                                                                  Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das
           die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
                                                                                  Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach
           Versicherungsvertrag         beteiligte     Versicherer
                                                                                  dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
           unterschiedliche       Weisungen,         hat       der
           Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
           zu handeln.
                                                                       Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B3-2.2.2   Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt:
                                                                       B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
           a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb
               einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine            B4-1.1     Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
               Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.                       mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
               Das     Gleiche    gilt,     wenn     gegen     den     B4-1.2     Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen
               Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend                   ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste,
               gemacht werden.                                                    kann er die Aufhebung des später geschlossenen
              Für die Versicherung von Ansprüchen aus                             Vertrags verlangen.
              Benachteiligungen       gilt  abweichend:      Jeder     B4-1.3     Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der
              Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer               Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
              Woche anzuzeigen.                                                   geltend    macht,      nachdem       er   von     der
           b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer                         Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
              ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte                    Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
              zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -                Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer
              regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach                zugeht.
              Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des         B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
              Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
              dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.      B4-2.1     Form, zuständige Stelle

           c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch                     Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und
              gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe                     Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und
              beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit                      die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen,
              verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich                 sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
              anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den                          abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform
              Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch                          oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
              begründenden          Schadensereignisses       ein                 Erklärungen    und    Anzeigen     sollen  an  die
              Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.                              Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
           d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von                    Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
              Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der                     zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die
              Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder                     gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
              die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.                    Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
              Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.          B4-2.2     Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
           e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein                              Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
              Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat                Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
              er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu                    Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
              überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen                     gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
              des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der                    eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer
              Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt                           bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
              Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen              Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt
              und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung                      entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
              stellen.                                                            angezeigten             Namensänderung                  des
                                                                                  Versicherungsnehmers.
                                                                                                                                  21

[Seite 22]
B4-2.3   Nichtanzeige der       Verlegung     der   gewerblichen                 Telefon: 0800 3696000
         Niederlassung                                                           E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                                                                 Internet: www.versicherungsombudsmann.de
         Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter
         der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen,                     Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab-
         findet bei einer Verlegung der gewerblichen                             hängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
         Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.                            Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlich-
                                                                                 tungsverfahren teilzunehmen.
B4-3     Vollmacht des Versicherungsvertreters
                                                                                 Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B.
B4-3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
                                                                                 über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom                 haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an
         Versicherungsnehmer      abgegebene        Erklärungen                  die    Plattform    http://ec.europa.eu/consumers/odr/
         entgegenzunehmen betreffend                                             wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt-
                                                                                 form an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
         - den    Abschluss    bzw.     den     Widerruf    eines
           Versicherungsvertrags;                                    B4-5.2      Versicherungsaufsicht
         - ein       bestehendes        Versicherungsverhältnis                  Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des
           einschließlich dessen Beendigung;                                     Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsver-
                                                                                 schiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten,
         - Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
                                                                                 kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanz-
           Vertrags          und           während          des
                                                                                 dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unter-
           Versicherungsverhältnisses.
                                                                                 liegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst-
B4-3.2   Erklärungen des Versicherers                                            leistungsaufsicht.
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom                 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
         Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder                     Sektor Versicherungsaufsicht
         deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu                              Graurheindorfer Straße 108
         übermitteln.                                                            53117 Bonn
                                                                                 Telefon: 0800 2 100 500
B4-3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter                                 E-Mail: poststelle@bafin.de
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,                     Internet: https://www.bafin.de
         Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer                       Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann
         im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem                            einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
         Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet.
         Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der                 B4-5.3     Rechtsweg
         Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
                                                                                 Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu
         wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der
                                                                                 beschreiten.
         Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
         kannte.                                                     B4-5.3.1    Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den
                                                                                 Versicherer
B4-4     Verjährung
                                                                                 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
         Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren
                                                                                 Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
         in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
                                                                                 nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
         des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
                                                                                 Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
         Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen
         und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die                     Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
         grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.                  der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
                                                                                 seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
         Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
                                                                                 Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
         Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
                                                                                 gewöhnlichen Aufenthalt hat.
         Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
         Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)               Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver-
         mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim                         tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung,
         Anspruchsteller nicht mit.                                              seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
                                                                                 seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die
         Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den
                                                                                 Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer
         allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
                                                                                 seinen Sitz hat.
B4-5     Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
                                                                     B4-5.3.2    Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versi-
         Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem                           cherungsnehmer
         Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann
                                                                                 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
         sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Be-
                                                                                 Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche
         schwerdestelle des Versicherers wenden:
                                                                                 Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas-
         Grundeigentümer-Versicherung VVaG                                       sung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
         Beschwerdemanagement                                                    fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
         Große Bäckerstr. 7
                                                                                 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
         20095 Hamburg
                                                                                 punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich
         Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbe-                          die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver-
         sondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:                    sicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
                                                                                 nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
B4-5.1   Versicherungsombudsmann                                                 Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
         Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen              B4-6        Anzuwendendes Recht
         Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in
         verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:                               Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
         Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann     B4-7        Embargobestimmung
         sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für
                                                                                 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
         Versicherungen wenden.
                                                                                 mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
         Versicherungsombudsmann e. V.                                           dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
         Postfach 080632                                                         Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
         10006 Berlin

                                                                                                                              22

[Seite 23]
Embargos der Europäischen Union oder der Bun-
desrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten,
soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge-
genstehen.


                                                         23
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