# GEV Protect+ Basis: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-gev-protect-basis.php
- Rechtlicher Träger: GRUNDEIGENTÜMER-VERSICHERUNG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Covomo / Hiscox / Grundeigentümer-Konzepte
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB PHV 2025 Protect Basis](https://www.gev-versicherung.de/downloads/pdf/AB-PH-AVB-PHV-Basis-2025.pdf), Fassung 2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens 15 Mio. € begrenzt. | A1-5.1, Seite 5 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die | A1-6.15.1, Seite 8 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.2, Seite 5 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers | A1-5.4, Seite 5 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers, | A1-2.1.1, Seite 3 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für längstens ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt | A1-2.1.2, Seite 3 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren eingetreten sind. | A1-6.14.1, Seite 8 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand Mai 2024) abweichen. | A1-6.23.1, Seite 11 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | A1-6.23.3, Seite 12 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für sechs Monate ab Antragseingang beim Versicherer | A1-6.23.4, Seite 12 |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A1-9.1, Seite 14 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis 10.000 € | Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. | A1-6.22.1, Seite 11 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis 10.000 € | Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. | A1-6.22.1, Seite 11 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. | A1-2.1.6, Seite 3 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-) Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. | A1-2.1.5, Seite 3 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. | A1-6.2.1.1, Seite 5 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis 10.000 € | Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, | A1-6.22.2, Seite 11 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, | A1-7.3, Seite 12 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden | A1-6.6.1, Seite 7 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, | A1-7.5, Seite 13 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, | A1-7.5, Seite 13 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis 20.000 € | fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), | A1-6.20.1, Seite 11 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis 20.000 € | Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn überlassen wurden, | A1-6.20.1, Seite 11 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja, bis zur Deckungssumme | die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). | A1-6.5, Seite 7 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. | A1-6.16.2.1, Seite 9 |
| Be- und Entladeschäden | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. | A1-7.13, Seite 13 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja, bis 5.000 € | für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. | A1-6.2.1.5, Seite 6 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht zulassungspflichtig sind. | A1-6.10.1, Seite 7 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; | A1-6.12.1, Seite 8 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. | A1-6.12.1, Seite 8 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter), deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt; | A1-6.11.1, Seite 8 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern | A1-6.7, Seite 7 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. | A1-6.9.1, Seite 7 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, | A1-6.9.2, Seite 7 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. | A1-6.8, Seite 7 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen, | A1-6.3.1.1, Seite 6 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten Wohnwagens, | A1-6.3.1.3, Seite 6 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | (maximal 8 Betten), nicht jedoch von Wohnungen, | A1-6.3.4.2, Seite 6 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 2.500 m², | A1-6.3.2, Seite 6 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja | bis zu einer Bausumme von 100.000,- € je Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden | A1-6.3.4.4, Seite 6 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens | A1-6.3.4.5, Seite 6 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja | von Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens | A2-2.1, Seite 15 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 3 Mio. € | Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, | A2-3.1, Seite 15 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | A1-6.3.4.1, Seite 6 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme, Selbstbeteiligung 2.500 € | oder mehr beträgt, besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der titulierten Forderung. | A3-3.1, Seite 16 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nein | Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; | A3-5.1, Seite 17 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nein | wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. | A3-1.2, Seite 16 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nein | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | A1-1, Seite 3 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | A1-1, Seite 3 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. | B3-2.3.4, Seite 21 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | B2-1.2, Seite 20 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Eine Beitragsanpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahresbeitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt. | A(GB)-4.1, Seite 18 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AVB PHV 2025 Protect Basis

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                         BEDINGUNGEN

                         Präambel zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung
                         – Protect+ Basis (AVB PHV 2025 Basis)


                         Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
                         Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
                         − Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken).
                         − Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisiken).
                         − Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
                         − Abschnitt A4 gilt für Hundehalterhaftpflicht (optional).
                         Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur
                         Beitragsangleichung.
                         Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
                         − Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
                         − Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung.
                         − Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
                         Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.


                         Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge-
                         schlechtsneutral zu verstehen.
AVB-PHV2025-Basis-0325


                                                                                                                                                     1

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BEDINGUNGEN

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht-
versicherung – Protect+ Basis (AVB PHV 2025 Basis)
Teil A                                                          A1-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander

Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko                          A1-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
                                                                         nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-1     Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
         Risiko)                                                A1-7.5   Leasing, Pacht, Leihe, verbotene          Eigenmacht,
                                                                         besonderer Verwahrungsvertrag
A1-2     Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
         Verhältnis     zwischen      den       Versicherten    A1-7.6   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
         (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)              Arbeiten und sonstigen Leistungen

A1-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall                 A1-7.7   Asbest

A1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des          A1-7.8   Gentechnik
         Versicherers                                           A1-7.9   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                  Diskriminierung
         Jahreshöchstersatzleistung,      Serienschaden,        A1-7.10 Übertragung von Krankheiten
         Selbstbeteiligung)
                                                                A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-6     Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
         (Versicherungsschutz,  Risikobegrenzungen     und      A1-7.12 Strahlen
         besondere Ausschlüsse)                                 A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.1   Familie und Haushalt                                   A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-6.2   Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt                       A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
A1-6.3   Haus- und Grundbesitz                                  A1-8     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
A1-6.4   Allgemeines Umweltrisiko                                        und Erweiterungen)
A1-6.5   Abwässer, Allmählichkeitsschäden                       A1-9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-6.6   Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen,          A1-10    Nachversicherungsschutz,          Fortsetzung       der
         Miet-/Pachtsachschäden                                          Privathaftpflichtversicherung   nach dem Tod        des
                                                                         Versicherungsnehmers
A1-6.7   Sportausübung
A1-6.8   Waffen und Munition
                                                                Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
A1-6.9   Tiere
                                                                A2-1     Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
A1-6.10 Nicht      versicherungspflichtige    Kraftfahrzeuge,
        Kraftfahrzeug-Anhänger                                  A2-2     Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen                             A2-3     Sanierung    von      Umweltschäden               gemäß
                                                                         Umweltschadensgesetz (USchadG)
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
                                                                Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
A1-6.14 Schäden im Ausland
                                                                A3-1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A1-6.15 Vermögensschäden
                                                                A3-2     Leistungsvoraussetzungen
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
        sowie durch Übertragung elektronischer Daten            A3-3     Umfang der Forderungsausfalldeckung
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen                         A3-4     Räumlicher Geltungsbereich
A1-6.18 Geothermie                                              A3-5     Besondere          Ausschlüsse          für         das
                                                                         Forderungsausfallrisiko
A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne
        Urheberrechtsverletzungen)
A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln                           Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional)
A1-6.21 Opferschutz
A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung              Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A1-6.23 Garantien                                               A(GB)-1 Abtretungsverbot
A1-7     Allgemeine Ausschlüsse                                 A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und
                                                                        Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A1-7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                                                A(GB)-3 Beitragsangleichung     und      Kündigungsrecht    nach
A1-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von           Beitragsangleichung
         Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                                                A(GB)-4 Beitragsanpassung

                                                                                                                       2

[Seite 3]
A(GB)-5 Subsidiarität
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                                                                           Obliegenheiten
Teil B
                                                                           B3-1      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers            oder
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes,                                     seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
Beitragszahlung
                                                                           B3-2      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode
                                                                           Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B1-3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
                                                                           B4-1      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
           verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
                                                                           B4-2      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B1-4       Folgebeitrag
                                                                           B4-3      Vollmacht des Versicherungsvertreters
B1-5       Lastschriftverfahren
                                                                           B4-4      Verjährung
B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                                                           B4-5      Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
                                                                           B4-6      Anzuwendendes Recht
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
                                                                           B4-7      Embargobestimmung
B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall


                                                                         A1-2.1.4   des    in    häuslicher   Gemeinschaft    mit   dem
Teil A                                                                              Versicherungsnehmer     lebenden    Partners   einer
                                                                                    nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder,
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko                                              diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3. Der
A1-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes                    mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein
            Risiko)                                                                 oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.

            Versichert ist im Umfang der nachfolgenden                              Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder
            Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des                            gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
            Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen          A1-2.1.5   aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in
            Lebens als                                                              einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
            Privatperson und                                                        Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-)
                                                                                    Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in
            nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes,                        häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich
            Dienstes oder Amtes.                                                    gemeldet sind.
A1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum               A1-2.1.6   der    im    Haushalt    des      Versicherungsnehmers
            Verhältnis    zwischen      den     Versicherten                        beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser
            (Versicherungsnehmer     und     mitversicherten                        Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
            Personen)                                                               Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus
A1-2.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                              und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.

A1-2.1.1    des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners                      Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden,
            des Versicherungsnehmers,                                               bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
                                                                                    Berufskrankheiten       im        Betrieb      des
            Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer                 Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
            eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des                          VII handelt.
            Lebenspartnerschaftsgesetzes         oder         einer
            vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer          A1-2.1.7   von Personen, die den versicherten Personen bei
            Staaten lebt.                                                           Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus
                                                                                    dieser      Tätigkeit.     Erlangt     der      Versicherte
A1-2.1.2    ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen                  Versicherungsschutz          aus      einem       anderen
            Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-,                       Haftpflichtversicherungsvertrag,         entfällt       der
            Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern                    Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
            jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder
            sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung             A1-2.1.8   von sonstigen vorübergehend (maximal 1 Jahr) in den
            befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder                    Familienverbund    eingegliederten   unverheirateten
            Studium,       auch     Bachelor-    und       unmittelbar              Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von
            angeschlossener        Masterstudiengang       –,    nicht              minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des
            Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei                    Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig
            Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen                      Versicherungsschutz besteht.
            Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des        A1-2.2     Alle   für   den  Versicherungsnehmer     geltenden
            freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während                  Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
            oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der                    Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
            Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der                       die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
            Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der                       9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
            Versicherungsschutz für längstens ein Jahr bestehen,                    Person entsteht.
            wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung
            eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt, auch wenn     A1-2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für
            zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.                  Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
                                                                                    des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
A1-2.1.3    der     in    häuslicher    Gemeinschaft        lebenden                Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz
            unverheirateten und nicht in einer eingetragenen                        sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
            Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-,                       mitversicherten Personen.
            Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder
            körperlicher Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder           A1-2.4     Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur
            psychischer Erkrankung.                                                 der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der


                                                                                                                                     3

[Seite 4]
           Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer                               privatrechtlichen Inhalts
           als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
                                                                                    von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch
A1-2.5     Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4                        genommen wird.
           sowie A1-2.1.4):
                                                                                    Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die
A1-2.5.1   Haftpflichtansprüche      der       gemäß  A1-2.1.8                      Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf
           vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers                       den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
           lebenden Personen gegen den Versicherungsnehmer                          Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
           und alle sonstigen Mitversicherten,
                                                                         A1-3.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
A1-2.5.2   Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden aus                           wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
           gesetzlichem Forderungsübergang, insbesondere von
                                                                         A1-3.2.1   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung,         aus
           Sozialversicherungsträgern,  Sozialhilfeträgern,    der
                                                                                    Selbstvornahme,      Rücktritt,    Minderung,       auf
           Bundesagentur          für     Arbeit,         privaten
                                                                                    Schadensersatz statt der Leistung;
           Krankenversicherungsträgern,                 sonstigen
           Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten           A1-3.2.2   wegen Schäden, die verursacht werden, um die
           Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus                          Nacherfüllung durchführen zu können;
           Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
                                                                         A1-3.2.3   wegen      des      Ausfalls   der     Nutzung  des
           und       Berufskrankheiten   im       Betrieb      des
           Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch                          Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des
           VII handelt.                                                             mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
                                                                         A1-3.2.4   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
A1-2.6     Besondere Vertragsformen
                                                                                    ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
A1-2.6.1   Ist der versicherte Personenkreis „Single“ vereinbart, gilt
           Folgendes:                                                    A1-3.2.5   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung
                                                                                    der Leistung;
A1-2.6.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf
           die    persönliche   gesetzliche     Haftpflicht   des        A1-3.2.6   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
           Versicherungsnehmers als Einzelperson.                                   Ersatzleistungen.
                                                                         A1-3.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit
A1-2.6.1.2 Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß
           A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 haben für diesen Vertrag keine                     sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder
           Gültigkeit.                                                              Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
                                                                                    des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A1-2.6.1.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer
           mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die              A1-4       Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
           Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken                        Versicherers
           gemäß A1-8.                                                   A1-4.1     Der Versicherungsschutz umfasst
A1-2.6.2   Ist der versicherte Personenkreis „Partner“ vereinbart,                  - die Prüfung der Haftpflichtfrage,
           gilt Folgendes:
                                                                                    - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
A1-2.6.2.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf                    und
           die    persönliche     gesetzliche   Haftpflicht   des
           Versicherungsnehmers        sowie   des      Ehegatten,                  - die Freistellung des Versicherungsnehmers         von
           eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher                        berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
           Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden                        Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann,
           Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.                        wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
A1-2.6.2.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen                    rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
           gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 und A1-2.1.4 (in Bezug auf                   zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
           die Kinder des Partners) sowie A1-2.1.5 haben für diesen                 hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche,
           Vertrag keine Gültigkeit.                                                die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
                                                                                    Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind,
A1-2.6.2.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer                      binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
           mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die                         ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
           Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken
           gemäß A1-8.                                                              Ist     die     Schadensersatzverpflichtung    des
                                                                                    Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
A1-2.6.3   Ist der versicherte Personenkreis „Single mit Kind“                      Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
           vereinbart, gilt Folgendes:                                              Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
A1-2.6.3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf                  Anspruch des Dritten freizustellen.
           die    persönliche   gesetzliche     Haftpflicht   des        A1-4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur
           Versicherungsnehmers sowie dessen Kinder gemäß A1-                       Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
           2.1.2 und A1-2.1.3.                                                      Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
A1-2.6.3.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen                    Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
           gemäß A1-2.1.1 sowie A1-2.1.4 und A1-2.1.5 haben für                     abzugeben.
           diesen Vertrag keine Gültigkeit.                                         Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
A1-2.6.3.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer                      Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den
                                                                                    Versicherungsnehmer,        ist     der     Versicherer
           mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die
           Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken                        bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
           gemäß A1-8.                                                              führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen
                                                                                    des Versicherungsnehmers.
A1-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall
                                                                         A1-4.3     Wird    in   einem    Strafverfahren   wegen     eines
A1-3.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der                       Schadensereignisses,     das     einen    unter    den
           Versicherungsnehmer wegen eines während der                              Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
           Wirksamkeit    der    Versicherung     eingetretenen                     Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
           Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen                        den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
           Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden                             gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
           Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund                               gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
                                                                                    vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
                               gesetzlicher
                                                                         A1-4.4     Erlangt    der   Versicherungsnehmer    oder   eine
                   Haftpflichtbestimmungen
                                                                                    mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder

                                                                                                                                   4

[Seite 5]
         Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist                  scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung
         der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.                an          entstehenden          Mehraufwand         an
                                                                                Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
                                                                                aufzukommen.
         Jahreshöchstersatzleistung,       Serienschaden,
         Selbstbeteiligung)                                          A1-6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
                                                                                (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
                                                                                besondere Ausschlüsse)
         jedem    Versicherungsfall   auf   die    vereinbarten
         Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,                     A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private
         wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere                          Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese
         entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                           Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
         Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je                  Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält,
         geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens                         finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle
         15 Mio. € begrenzt.                                                    anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4
                                                                                – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine
A1-5.2   Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für
                                                                                Ausschlüsse).
         alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf
         das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme           A1-6.1     Familie und Haushalt
         begrenzt.
                                                                     A1-6.1.1   Versichert ist die gesetzliche          Haftpflicht    des
A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung                       Versicherungsnehmers
         eintretende   Versicherungsfälle    gelten    als   ein
                                                                                - aus der Verantwortung für Familie und Haushalt (z. B.
         Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des
                                                                                  aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
         ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
         diese                                                                  - als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen
                                                                                  Personen.
         - auf derselben Ursache,
                                                                     A1-6.2     Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt
         - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
           sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder              A1-6.2.1   Versichert ist die gesetzliche          Haftpflicht    des
                                                                                Versicherungsnehmers
         - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
                                                                     A1-6.2.1.1 aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen
         beruhen.
                                                                                ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund
A1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer               eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
         bei       jedem       Versicherungsfall        an     der              Versichert ist insbesondere die Mitarbeit
         Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
         Versicherungsschein         und     seinen     Nachträgen              - in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen-
         festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die                   und Jugendarbeit;
         begründeten       Haftpflichtansprüche      aus    einem               - in    Vereinen,  Bürgerinitiativen,       Parteien   und
         Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen,                    Interessenverbänden;
         wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
         Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt                   - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen,
         unberührt.                                                               Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig
                                                                                  organisierten Gruppen;
         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der
         Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die                           - als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht
         Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr                           beruflicher Betreuer/Vormund für die zu betreuende
         unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.                     Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft
                                                                                  ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche
A1-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden                      gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person
         nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.                           mitversichert.
A1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus                   Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
         einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt
         der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der                    - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als
                                                                                  Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder
         Versicherungssumme       zur    Gesamthöhe     dieser
                                                                                  Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;
         Ansprüche.
A1-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten                        - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem
                                                                                  Charakter, wie z. B. als Betriebsrat oder
         Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
         Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder                        Versichertenältester.
         den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem        A1-6.2.1.2 aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), aus der
         Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der                    Beaufsichtigung von bis zu fünf zur Betreuung
         Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur                 übernommenen             minderjährigen          Kindern.
         im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres                        Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich
         Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom                             dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt. Nicht
         Versicherer erstattet.                                                 versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in
         Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die                           Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten,
                                                                                Kinderhorten oder Kindertagesstätten. Mitversichert ist
         entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
         Versicherungsschutz        in    der      Kraftfahrzeug-               die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder
         Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung                während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangen die
                                                                                versicherte      Person     oder      das      Tageskind
         zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
                                                                                Versicherungsschutz aus einem anderen fremden
         Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der                      Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
         Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen                       Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der
         beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die                    Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur
         Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger                       Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine
         Leistungen verbleibende Restversicherungssumme                         Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
         übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem                  Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von A1-
         vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.                    7.3 und A1-7.4 – auch Haftpflichtansprüche
                                                                                – der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um
A1-5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
                                                                                Geschwister handelt) – sowie der Tageskinder
         Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
                                                                                gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern
         oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
                                                                                wegen Personenschäden.
                                                                                                                                  5

[Seite 6]
A1-6.2.1.3 aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, z. B.               Verkehrssicherungspflichten     des      Vertragspartners
           Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt- bzw.                          (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
           Hochschule oder Universität. Mitversichert ist die
                                                                     A1-6.3.4.2 aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung
           gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten
                                                                                von einzelnen Wohnräumen – auch an Feriengäste
           (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule
                                                                                (maximal 8 Betten), nicht jedoch von Wohnungen,
           oder Universität.
                                                                                Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen, sofern
A1-6.2.1.4 aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs                 die Immobilien vom Versicherungsnehmer oder den
           (auch sog. „Work & Travel“). Der Ausschluss gemäß A1-                mitversicherten Personen     teilweise zu eigenen
           1 dieser Bedingungen (Gefahren eines Betriebes oder                  Wohnzwecken genutzt werden.
           Berufes) bleibt bestehen.
                                                                                Wenn die Höchstanzahl an Betten überschritten wird,
A1-6.2.1.5 für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich                   entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
           veranlassten     Tätigkeiten  für    unmittelbar den                 Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
           Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren
                                                                     A1-6.3.4.3 aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden
           zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus
                                                                                Gemeinschaftsanlagen,        z.   B.    gemeinschaftliche
           einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
                                                                                Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße,
           werden kann. Ausgeschlossen bleiben Schäden an
                                                                                Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe,
           Land-,     Luft-     und     Wasserfahrzeugen.   Die
                                                                                Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;
           Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt
           5.000,– €.                                                A1-6.3.4.4 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten
                                                                                (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und
A1-6.3     Haus- und Grundbesitz
                                                                                Grabearbeiten)
A1-6.3.1   Versichert ist die gesetzliche        Haftpflicht   des
                                                                                - bis zu einer Bausumme von 100.000,- € je
           Versicherungsnehmers als Inhaber
                                                                                  Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in
A1-6.3.1.1 einer      oder      mehrerer   Wohnungen      (bei                    Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt
           Wohnungseigentum          als    Sondereigentümer),                    werden;
           einschließlich Ferienwohnungen,
                                                                                - bis zu einer Bausumme von 100.000,- € je
           Bei       Sondereigentümern      sind       versichert                 Bauvorhaben, wenn Bauplanung, -leitung und -
           Haftpflichtansprüche    der     Gemeinschaft       der                 ausführung an Dritte vergeben sind. Dabei kann ein
           Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des                              Teil der Bauarbeiten bis zu 100.000,- € in
           Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt                 Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe     durchgeführt
           sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem                    werden.
           gemeinschaftlichen Eigentum.
                                                                                Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
A1-6.3.1.2 eines Einfamilienhauses,                                             der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten
                                                                                und        ordnungsgemäß          zur       gesetzlichen
A1-6.3.1.3 eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer
                                                                                Unfallversicherung     angemeldeten     Personen      für
           und ohne Unterbrechung abgestellten und fest
                                                                                Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen
           installierten Wohnwagens,
                                                                                Dritten verursachen.
           einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten,
                                                                                Vom     Versicherungsschutz   ausgeschlossen    sind
           Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche, Biotope und
                                                                                Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
           Flüssiggastanks sowie eines Schreber-/Kleingartens
                                                                                Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
           inkl. Laube.
                                                                                Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
           Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht selbst              VII handelt.
           bewohnte Immobilie, die
                                                                                Wenn einer der vorgenannten Beträge überschritten
           - dem     Versicherungsnehmer   im  Rahmen     der                   wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann
             vorgezogenen                Vermögensübertragung                   die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
             grundbuchamtlich übertragen wurde und von den                      9);
             bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter
                                                                     A1-6.3.4.5 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und
             bewohnt wird,
                                                                                Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B.
           - der Versicherungsnehmer erworben hat und von
                                                                                - Photovoltaik- und Solaranlagen,
             diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der
             Versicherungsschutz entfällt spätestens ein Jahr nach              - Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen,
             der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug der
                                                                                - Wärmepumpen-Anlagen,
             Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist.
                                                                                - Solarthermieanlagen,
A1-6.3.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           Versicherungsnehmers     als   Inhaber   unbebauter                  - Kleinwindanlagen,
           Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 2.500 m²,
           auch wenn diese verpachtet werden.                                   - Mini-Blockheizkraftwerke.
                                                                                Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die
A1-6.3.3   Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die
           vorgenannten Immobilien in Europa (einschließlich den                Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von
           Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) gelegen                  Elektrizität    in        das       Netz       eines
                                                                                Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine
           sind    und   Gebäude      und     Wohnungen      vom
           Versicherungsnehmer     oder    den    mitversicherten               Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
           Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken                  Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.18;
           genutzt werden.
                                                                     A1-6.3.4.6 als Inhaber und Betreiber einer oder mehrerer
A1-6.3.4   Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-                Elektroladestationen/Wallboxen, sofern diese nicht
           6.3.1 bis A1-6.3.3 genannten Risiken auch auf die                    gewerblich genutzt werden;
           gesetzliche Haftpflicht.
                                                                     A1-6.3.4.7 als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs.
A1-6.3.4.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem                            2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
           Versicherungsnehmer in den oben genannten                            bestand;
           Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,
           Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen          A1-6.3.4.8 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser
           auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom               Eigenschaft.
           Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter    A1-6.4     Allgemeines Umweltrisiko
           oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für


                                                                                                                                6

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           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden                            Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten
           durch Umwelteinwirkung.                                                   Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
                                                                                     Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
           Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
           durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,                          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der
           Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige                               Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
           Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden,                       Handlungen.
           Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
                                                                          A1-6.9     Tiere
           Vom    Versicherungsschutz  ausgeschlossen             sind
                                                                          A1-6.9.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           Ansprüche aus Gewässerschäden.
                                                                                     Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
           Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem                                   zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.
           Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere
                                                                                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist                 die
           Umweltrisiken).
                                                                                     gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
A1-6.5     Abwässer, Allmählichkeitsschäden
                                                                                     - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht              des                 Zugtieren,
           Versicherungsnehmers wegen Schäden
                                                                                     - wilden Tieren sowie von
           a) durch Abwässer – auch aus dem Rückstau des
                                                                                     - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen
              Straßenkanals.   Bei Sachschäden gilt  dies
                                                                                       Zwecken gehalten werden.
              ausschließlich für Schäden durch häusliche
              Abwässer.                                                              Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                     Versicherungsnehmers aus der Haltung von Blinden-,
           b) aus     dem     Betrieb  einer privat  genutzten
                                                                                     Signal- und Behindertenbegleithunden.
              Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich
              für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der           A1-6.9.2   Versichert ist die gesetzliche           Haftpflicht       des
              Einleitung in ein Gewässer.                                            Versicherungsnehmers
           c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der                         - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder
              Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und                         Pferde,
              von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und
              dergleichen).                                                          - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
                                                                                     - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu
A1-6.6     Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, Miet-
                                                                                       privaten Zwecken,
           /Pachtsachschäden
           Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom                              soweit     Versicherungsschutz       nicht     über       eine
           Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten                      Haftpflichtversicherung besteht.
           oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen                       Vom      Versicherungsschutz  ausgeschlossen     sind
           und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                         Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer
                                                                                     sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und
A1-6.6.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           Versicherungsnehmers wegen Miet-/Pachtsachschäden                         Vermögensschäden.
           ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu                  A1-6.10    Nicht      versicherungspflichtige           Kraftfahrzeuge,
           privaten Zwecken gemieteten und gepachteten Räumen                        Kraftfahrzeug-Anhänger
           in Gebäuden.
                                                                          A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die
A1-6.6.2   Vom Versicherungsschutz           ausgeschlossen       sind              gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           Haftpflichtansprüche wegen                                               wegen Schäden, die verursacht werden durch den
           - Abnutzung,     Verschleiß         und       übermäßiger                Gebrauch     ausschließlich von     folgenden nicht
             Beanspruchung;                                                         versicherungspflichtigen    Kraftfahrzeugen    und
                                                                                    Kraftfahrzeug-Anhängern:
           - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
             Warmwasserbereitungsanlagen,       Elektro-    und                      - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
             Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden                               verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine
             Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern                       bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
             diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser                      - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als                6      km/h
             oder Abwasser entstanden sind;                                            bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
           - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer                        - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
             hiergegen besonders versichern kann;                                      Höchstgeschwindigkeit;
           - Schäden infolge von Schimmelbildung.                                    - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20
A1-6.7     Sportausübung                                                               km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                            - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig
           Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport,                            sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
           auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern,                            verkehren;
           auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern                     - Kranken-     und      Elektrorollstühle,      die       nicht
           sowie aus der Teilnahme an Radrennen und der                                zulassungspflichtig sind.
           Vorbereitung hierzu, an denen der Versicherungsnehmer
           privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt, soweit hierfür    A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
           kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;                           Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten
           Vom      Versicherungsschutz      ausgeschlossen       sind               Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
           Haftpflichtansprüche aus                                                  das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
                                                                                     Verfügungsberechtigten   gebrauchen        darf.   Der
           - einer jagdlichen Betätigung,                                            Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
                                                                                     dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern
           - der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen
             sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem                        gebraucht werden.
             Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes                        Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf
             Training,   bei    dem     die      Erzielung  von                      öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
             Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.                                     erforderlichen  Fahrerlaubnis       benutzen.      Der
                                                                                     Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
A1-6.8     Waffen und Munition
                                                                                                                                           7

[Seite 8]
           dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,                   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit
           der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.                               der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
                                                                                  Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten
           Wenn     der   Versicherungsnehmer       eine    dieser
                                                                                  die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
           Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei
                                                                                  als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
           Verletzung von Obliegenheiten).
                                                                                  Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
A1-6.11    Gebrauch von Luftfahrzeugen                                            angewiesen ist.
A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des               A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem
          Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den                      Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche
          Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen                     Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von
          verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht                  Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu
          unterliegen.                                                           hinterlegen,     stellt    der     Versicherer       dem
                                                                                 Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu
           Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und              einer Höhe von 10.000,– € zur Verfügung. Der
           Gebrauch von                                                          Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu
           - Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,                     leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die
             die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben                 Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist
             werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;                 der      Versicherungsnehmer        verpflichtet,     den
                                                                                 Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn
           - ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B.                       die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
             Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter),                Durchsetzung               nicht              versicherter
             deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt;                       Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die
           - Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -                   Kaution verfallen ist.
             Buggys.                                                   A1-6.15    Vermögensschäden
A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht    A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
          des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch                      Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die
          den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge                    weder durch Personen- noch durch Sachschäden
          verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer                      entstanden sind.
          nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer
          in Anspruch genommen wird.                                   A1-6.15.2 Vom    Versicherungsschutz ausgeschlossen              sind
                                                                                 Ansprüche wegen Vermögensschäden
A1-6.12    Gebrauch von Wasserfahrzeugen
                                                                                  - durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem
A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                            Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
          Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht                        hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten
          werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich                       oder sonstige Leistungen;
          von folgenden Wasserfahrzeugen:
                                                                                  - aus      planender,   beratender,        bau-      oder
           - eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel,                          montageleitender, prüfender oder        gutachterlicher
             Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren)                       Tätigkeit;
             oder Treibsätze;
                                                                                  - aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
           - fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder                    wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
             Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
                                                                                  - aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
           - Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter;
                                                                                  - aus    Auskunftserteilung,     Übersetzung         sowie
           - fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit                        Reiseveranstaltung;
             diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das
             Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.                 - aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
                                                                                    Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht                 aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
          des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch                         sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
          den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht
          werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren                  - aus Rationalisierung und Automatisierung;
          Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch                    - aus Datenerfassung,       -speicherung,     -sicherung,
          genommen wird.                                                            -wiederherstellung;
A1-6.13    Gebrauch von Modellfahrzeugen                                          - aus     Austausch,    Übermittlung,       Bereitstellung
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                           elektronischer Daten;
           Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht                     - aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und
           werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land-
                                                                                    Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür
           und Wasser-Modellfahrzeugen.                                             richtet sich nach A1-6.19), von gewerblichen
A1-6.14    Schäden im Ausland                                                       Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
                                                                                    oder Wettbewerbsrechts;
A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender                      - aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
          Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese                             und Kostenanschlägen;
           - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im              - aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
             Inland      bestehendes        versichertes      Risiko                ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
             zurückzuführen sind oder                                               Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
                                                                                    vergleichbarer            Leitungs-             oder
           - auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus                        Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
             § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder
                                                                                  - aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
           - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb                    behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
             Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den                    Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
             Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden                     bewusster Pflichtverletzung;
             Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren eingetreten
             sind. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche                    - aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B.
             Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder                     von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
             Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland
                                                                                  - aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B.
             gelegenen Wohnungen und Häusern.
                                                                                    Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

                                                                                                                                   8

[Seite 9]
A1-6.16    Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen                           -     massenhaft versandten, vom Empfänger
           sowie durch Übertragung elektronischer Daten                                     ungewollten elektronisch übertragenen In-
                                                                                            formationen (z. B. Spamming),
A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
                                                                                      -     Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                            bestimmte Informationen über Internet-Nutzer
           Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
                                                                                            gesammelt werden sollen;
           Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
           durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle                   c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den
           Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen                       Schaden durch bewusstes Abweichen von
           durch Verarbeitung personenbezogener Daten.                                gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.
                                                                                      Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen)
           Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter
                                                                                      oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
           Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche
                                                                                      herbeigeführt haben.
           Vorgangsreihe         im       Zusammenhang            mit
           personenbezogenen Daten wie das Erheben, das                               A1-2.3 findet keine Anwendung.
           Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die
                                                                                   d) Ansprüche         wegen     der     Verletzung     von
           Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das
                                                                                      Datenschutzgesetzen          durch        Verarbeitung
           Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die
                                                                                      personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
           Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine
                                                                                      hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.
           andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
           Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die                    e) Ansprüche      wegen        der    Verletzung  von
           Vernichtung.                                                               Persönlichkeits- und Namensrechten. Der Versiche-
                                                                                      rungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.19.
           Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen
           Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch                        f) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld
           durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen                             (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und
           immaterieller     Schäden        von        Versicherten                   Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form).
           (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen)
                                                                        A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus
           untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit
                                                                                  nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
           keine Anwendung.
A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten                                         - Software-Erstellung,    -Handel,   -Implementierung,     -
                                                                                     Pflege;
A1-6.16.2.1Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch                               - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -
           Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch                          Schulung;
           durch Sachschäden entstanden sind – aus dem                             - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -
           Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung                        wartung, -pflege;
           elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder
           mittels Datenträger.                                                    - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-
                                                                                     Service-Providing;
           Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
                                                                                   - Betrieb von Datenbanken.
           - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung
             oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei          A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
             Dritten durch Computer-Viren und/oder andere                         eintretende   Versicherungsfälle    gelten    als   ein
             Schadprogramme;                                                      Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des
                                                                                  ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
           - der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie                     diese
             der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
             Daten bei Dritten wegen sich daraus ergebender                        - auf derselben Ursache,
             Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer                      - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
             Datenveränderungen     sowie     der   Kosten    zur                    sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
             Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
             Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft                 - auf dem Austausch, der Übermittlung und
             erfasster Daten;                                                        Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
                                                                                     Mängeln
           - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen
             Datenaustausch.                                                       beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.

           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu           A1-6.16.5 Versicherungsschutz        besteht           auch         für
           sorgen,      dass  seine     auszutauschenden,     zu                  Versicherungsfälle im Ausland.
           übermittelnden,    bereitgestellten   Daten     durch        A1-6.17    Ansprüche aus Benachteiligungen
           Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B.
           Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden        A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.9 – die
           bzw. worden sind, die dem Stand der Technik                            gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
           entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch                         Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen
           Dritte erfolgen.                                                       privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen
                                                                                  Personen-,      Sach-      oder    Vermögensschäden
           Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,                   (einschließlich     immaterieller   Schäden)       aus
           so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von                        Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind
           Obliegenheiten).
                                                                                   - die Rasse,
A1-6-16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                                                                   - die ethnische Herkunft,
           a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
              dass der Versicherungsnehmer bewusst                                 - das Geschlecht,

              -    unbefugt in fremde Datenverarbeitungs-                          - die Religion,
                   systeme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-                     - die Weltanschauung,
                   Attacken, Denial of Service Attacks),
                                                                                   - eine Behinderung,
              -    Software einsetzt, die geeignet ist, die
                   Datenordnung zu zerstören oder zu verändern                     - das Alter,
                   (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);                     - oder die sexuelle Identität.
           b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit                      Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
                                                                                   Recht,       insbesondere        dem       Allgemeinen

                                                                                                                                      9

[Seite 10]
          Gleichbehandlungsgesetz     (AGG).   Soweit diese                        - Ansprüche       auf     Entschädigung      und/oder
          Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht                             Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen
          Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor                           auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder,
          deutschen Gerichten geltend gemacht werden.                                die gegen den Versicherungsnehmer oder die
                                                                                     mitversicherten Personen verhängt worden sind;
          Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und
          Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die                      - Ansprüche wegen
          Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
                                                                                     Gehalt,
A1-6.17.2 Versicherungsfall
                                                                                     rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten,
          Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die                         Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
          erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs
          gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer                            Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der
          des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist                     Beendigung     von   Arbeitsverhältnissen und
          ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen                         Sozialplänen sowie
          den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich                           Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
          erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer                       um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
          schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den                              des     Versicherungsnehmers      gemäß      dem
          Versicherungsnehmer zu haben.                                               Sozialgesetzbuch VII handelt.
A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes                A1-6.18    Geothermie
          - Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung                       Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der
            Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende                       Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle
            Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der                     oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der
            Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung                   Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz
            durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im                 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen-
            Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die                   geothermie und Geothermie mittels Bohrung.
            versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen             A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
            werden müssen, um den Eintritt des Schadens                           Versicherungsnehmers      wegen  Schäden       im
            abzuwenden.                                                           Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B.
          - Rückwärtsversicherung         für         vorvertragliche             Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
            Benachteiligungen                                           A1-6.18.2 Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet
            Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für                       werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der
            Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von                  Versicherungsschutz nur durch besondere Vereinbarung
            einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies                   im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen
            gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der               erweitert werden.
            Versicherungsnehmer         bei   Abschluss     dieses      A1-6.18.3 Der     Ausschluss   in  A1-7.11   (Senkungen,
            Versicherungsvertrags kannte.                                         Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
          - Nachmeldefrist   für      Anspruchserhebung        nach               Anwendung.
            Vertragsbeendigung                                          A1-6.19    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne
            Der Versicherungsschutz umfasst auch solche                            Urheberrechtsverletzungen)
            Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen              A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
            beruhen,    die    bis   zur    Beendigung     des                    Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
            Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines                    Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
            Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des                         durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich
            Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer                     aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen,
            gemeldet worden sind.                                                 insoweit besteht auch Versicherungsschutz für
          - Vorsorgliche    Meldung             von       möglichen               immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung
            Inanspruchnahmen                                                      von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden
                                                                                  finden die Bestimmungen über Personenschäden
            Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem                      Anwendung.
            Versicherer während der Laufzeit des Vertrags
            konkrete Umstände zu melden,         die seine                         Der Versicherer ersetzt auch
            Inanspruchnahme     hinreichend   wahrscheinlich                       - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem
            erscheinen lassen.                                                       der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den
          Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die                    Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich
          aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens                             um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
          innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt                 - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder
          die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung                       Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
          der Umstände erfolgt.
                                                                        A1-6.19.2 Versicherungsschutz        besteht         auch        für
A1-6.17.4 Versicherungssummen und Selbstbeteiligung                               Versicherungsfälle im Ausland.
          Die     Versicherungssumme          für  Schäden       aus    A1-6.19.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
          Benachteiligung beträgt je Versicherungsfall 10.000,- €.
          Dieser Betrag stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung               a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
          für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres                    dass der Versicherungsnehmer bewusst
          dar.                                                                      - Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B.
          Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-                                absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
          Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die                     - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/
          Jahreshöchstersatzleistung.                                                 Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of
A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                                 Service Attacks),

          - Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie                       - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung
            den Schaden durch wissentliches Abweichen von                             zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren,
            Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung                     Trojanische Pferde).
            oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung                     b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den
            herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung;                       Schaden durch bewusstes Abweichen von
                                                                                      gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.
                                                                                                                                 10

[Seite 11]
              Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen)                   Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen
              oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen                   den       Parteien     kein      Rechtsstreit    oder
              herbeigeführt haben.                                               Schlichtungsverfahren       geführt     wird.     Die
                                                                                 Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen
          c) Ansprüche         wegen     der     Verletzung     von
                                                                                 Gebühren eines Mediators für maximal 3 Termine zu je 2
             Datenschutzgesetzen          durch        Verarbeitung
                                                                                 Stunden.
             personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
             hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.                     A1-6.21.2 Rechtsberatung
          d) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit                     Der Versicherer gewährt in Schadenfällen aus diesem
                                                                                 Vertrag eine rechtliche Erstberatung durch einen
            - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten
                                                                                 zugelassenen Rechtsanwalt. Die Beratung erfolgt auf
              elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
                                                                                 telefonischem Weg oder über elektronische Medien (E-
              Spamming),
                                                                                 Mail, Internet) und ist beschränkt auf eine Dauer von
            - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich                  höchstens       einer      halben     Stunde.     Der
              bestimmte Informationen über Internet-Nutzer                       Beratungsgegenstand erstreckt sich auf Rechtsfragen,
              gesammelt werden sollen.                                           die sich aus dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden
                                                                                 oder Grundstücken ergeben (insbesondere dem Miet-,
          A1-2.3 findet keine Anwendung.                                         Bau- oder Nachbarschaftsrecht), mit Ausnahme der
A1-6.20   Abhandenkommen von Schlüsseln                                          Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst.
A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                         Zur Durchführung der Beratung übermittelt der
          Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von                        Versicherungsnehmer die für den Sachverhalt
                                                                                 bedeutsamen       Informationen    telefonisch oder
          - fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des               elektronisch vorab an den Versicherer.
            Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines
            Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine                 Sofern sich die Rechtsfragen in einem ersten Telefonat
            zentrale Schließanlage),                                             nicht abschließend klären lassen, gewährt der
                                                                                 Versicherer wahlweise eine zweite telefonische Beratung
          - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im                        gleicher Art oder die Ausarbeitung einer kurzen
            Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines                        schriftlichen Darstellung.
            Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt
            wurden,                                                   A1-6.22    Besondere Leistungen bei fehlender Haftung
          - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im             A1-6.22.1 Deliktunfähigkeit
            Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber                  Mitversichert ist als besondere Leistung für Schäden
            bzw. Dienstherrn überlassen wurden,                                  durch mitversicherte, jedoch nicht deliktfähige Personen:
          die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten                      Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit
          befunden haben. Codekarten und Transponder werden                      von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit
          Schlüsseln gleichgesetzt.                                              dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer
                                                                                 Versicherer      (z.    B.    Sozialversicherungsträger,
A1-6.20.2 Der    Versicherungsschutz     beschränkt sich auf                     Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Der
          gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für                  Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse)
          die notwendige Auswechselung von Schlössern und                        wegen         seiner        Aufwendungen            gegen
          Schließanlagen sowie für die vorübergehenden                           schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige),
          Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls                           soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
          erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,                     Die Höchstentschädigung ist auf 10.000,– € je
          gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des                 Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
          Schlüssels festgestellt wurde.
                                                                      A1-6.22.2 Schäden bei Gefälligkeiten
A1-6.20.3 Ausgeschlossen bleiben
                                                                                 Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden
          - Haftpflichtansprüche    aus    Folgeschäden      eines               bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird
            Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);                          sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen
          - bei Wohnungseigentümern die Kosten für die                           stillschweigenden       Haftungsverzicht     (Gefälligkeits-
            Auswechselung der im Sondereigentum stehenden                        haftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer
            Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht                       wünscht      und     ein   anderer     Versicherer     nicht
            erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an              leistungspflichtig ist. Die Höchstentschädigung ist auf
            dem gemeinschaftlichen Eigentum;                                     10.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
                                                                                 begrenzt.
          - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen,
            Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B.                          Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen
            Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der                     Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der
            gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit               Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht
            des Versicherungsnehmers oder einer versicherten                     Versicherte dieses Vertrages sind.
            Person ist oder war;                                      A1-6.23    Garantien
          - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des       A1-6.23.1 GDV-Musterbedingungen
            Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen
            Dritten überlassen wurden.                                           Der    Versicherer      garantiert, dass    die     dieser
                                                                                 Privathaftpflichtversicherung      zugrunde    liegenden
A1-6.20.4 Die Höchstentschädigung ist auf 20.000,– €             je              Allgemeinen       Versicherungsbedingungen      für    die
          Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.                      Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil
A1-6.21   Opferschutz                                                            der Versicherungsnehmer von den durch den
                                                                                 Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
A1-6.21.1 Mediation                                                              e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand
          Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, die                    Mai 2024) abweichen.
          anlässlich eines Schadenfalles aus diesem Vertrag aus       A1-6.23.2 Arbeitskreis Beratungsprozesse
          dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden und
          Grundstücken entstehen, Unterstützung zur Beilegung                    Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den
          des Konfliktes durch kostenlose Durchführung eines                     Mindeststandards             des          Arbeitskreises
          Mediationstermines.      Voraussetzung      für    die                 Beratungsprozesse für die Privathaftpflichtversicherung
          Inanspruchnahme      ist    die    Bereitschaft   des                  (Stand 03.06.2024) aufgeführten Leistungen auch ohne
          Versicherungsnehmers und des Konfliktpartners zur                      ausdrückliche       Erwähnung      in    den      dieser
          Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des                          Privathaftpflichtversicherung    zugrunde     liegenden

                                                                                                                                 11

[Seite 12]
          Allgemeinen       Versicherungsbedingungen     für   die               erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt
          Privathaftpflichtversicherung.                                         auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen
                                                                                 anderer Versicherer.
A1-6.23.3 Künftige Leistungsverbesserungen
                                                                      A1-6.23.5 Versicherungswechsel
          Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden
          Bedingungen      ausschließlich zum      Vorteil   der                - Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein
          Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert,                      Schadenfall    während     der     Gültigkeit  dieser
          so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung                  Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit
          auch für diesen Vertrag.                                                der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden
                                                                                  Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die
          Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E-
                                                                                  Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden
          Mail-Adresse für den Newsletter des Versicherers hat
                                                                                  Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.
          registrieren lassen, wird der Versicherer den
          Versicherungsnehmer     über    Leistungsänderungen                    Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht
          informieren.                                                           einigen, welche Gesellschaft für den Schaden
                                                                                 zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit
A1-6.23.4 Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung
                                                                                 ihm     vereinbarten       Versicherungsschutzes    in
          Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein                      Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im
          anderweitiger            gültiger      auslaufender                    Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung
          Haftpflichtversicherungsvertrag,  so besteht   eine                    erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der
          Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter                           Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des
          folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:                             Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt
                                                                                 und        diesbezügliche          Ansprüche      des
          - Soweit der beantragte Versicherungsschutz des                        Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an
            künftigen Vertrages über den der anderen noch
                                                                                 den Versicherer abgetreten werden.
            bestehenden     Haftpflichtversicherung  hinausgeht,
            gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer                      Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den
            Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig                Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen,
            über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt                        dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit
            wären.                                                               des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls
                                                                                 nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet
          - Eine    Leistung     aus    der     Summen-       und
                                                                                 war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung
            Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an
                                                                                 vom Versicherungsnehmer zurückverlangen.
            die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung.
                                                                                 Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den
          - Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen
                                                                                 Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch
            geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.                                 eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende
          - Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag                          Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es
            vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier                        zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch
            genannten Bedingungen den Rahmen für gleichartige                    keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen
            Leistungen   aus   allen    Versicherungsverträgen                   Schaden gab.
            zusammen.                                                           - Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des
          - Leistet der Versicherer aus einer anderen                             ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag
            Haftpflichtversicherung   nicht,       weil      der                  um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer
            Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages                     abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von
            im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde,                  00:00 bis 12:00 Uhr.
            so      wird      dadurch   der     Umfang       der      A1-7      Allgemeine Ausschlüsse
            Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert.
                                                                                Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
          - Der Versicherungsschutz für die Summen- und                         nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom
            Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für sechs                 Versicherungsschutz ausgeschlossen:
            Monate ab Antragseingang beim Versicherer und endet
            automatisch mit dem Beginn des endgültigen                A1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
            Versicherungsvertrages. Er entfällt rückwirkend ab
                                                                                Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
            Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande
                                                                                Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
            kommt.
                                                                                haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
          - Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen-
                                                                      A1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
            und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit
                                                                                Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
            mit Monatsfrist zu kündigen.
                                                                                Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
          - Sollte der Anschlussversicherungsschutz         nicht
                                                                                Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
            zustande kommen, so kann der Differenzbeitrag für den
                                                                                dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
            Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf
                                                                                Schädlichkeit
            Basis    des      nicht    zustande   gekommenen
            Anschlussvertrages erhoben werden.                                  - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
          - Bei Eintritt eines Versicherungsfalles       hat   der              - Arbeiten oder sonstige Leistungen
            Versicherungsnehmer unverzüglich
                                                                                erbracht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
            den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen,
                                                                      A1-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander
             sofern bereits für den Versicherungsnehmer
             erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht             Ausgeschlossen sind Ansprüche
             oder teilweise leistet,
                                                                                - des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4
            den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens                     benannten Personen gegen die mitversicherten
             dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer                   Personen,
             den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt
                                                                                - zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
             hat.
                                                                                  Versicherungsvertrags,
          - Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede
                                                                                - zwischen   mehreren     mitversicherten      Personen
            zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des
                                                                                  desselben Versicherungsvertrags.
            Schadens     und     über   den    Umfang     der
            Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu
            dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder

                                                                                                                              12

[Seite 13]
           Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche                      Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung
           von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit                        der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen
           diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.                                  übernommen haben.
A1-7.4     Schadenfälle      von                Angehörigen         des    A1-7.7    Asbest
           Versicherungsnehmers           und     von     wirtschaftlich
                                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
           verbundenen Personen
                                                                                     auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
           Ausgeschlossen   sind          Ansprüche       gegen     den              zurückzuführen sind.
           Versicherungsnehmer
                                                                           A1-7.8    Gentechnik
A1-7.4.1   aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
                                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
           häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
                                                                                     zurückzuführen sind auf
           Versicherungsvertrag    mitversicherten   Personen
           gehören;                                                                  - gentechnische Arbeiten,
           Als Angehörige gelten                                                     - gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
           - Ehegatten,    Lebenspartner    im    Sinne      des                     - Erzeugnisse, die
             Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
             Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,                           Bestandteile aus GVO enthalten,

           - Eltern und Kinder,                                                        aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

           - Adoptiveltern und -kinder,                                    A1-7.9    Anfeindung, Schikane,        Belästigung   und    sonstige
                                                                                     Diskriminierung
           - Schwiegereltern und -kinder,
                                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
           - Stiefeltern und -kinder,                                                Anfeindung,         Schikane,            Belästigung,
                                                                                     Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
           - Großeltern und Enkel,
           - Geschwister sowie                                             A1-7.10   Übertragung von Krankheiten
                                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
           - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
             familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes                         - Personenschäden, die aus der Übertragung einer
             Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander                              Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
             verbunden sind).
                                                                                     - Sachschäden, die durch Krankheit der dem
A1-7.4.2   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn                     Versicherungsnehmer     gehörenden,      von     ihm
           der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige,                             gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
           beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
                                                                                     In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
A1-7.4.3   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der                              Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich
           Versicherungsnehmer eine juristische Person des                           noch grob fahrlässig gehandelt hat.
           privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
           rechtsfähiger Verein ist;                                       A1-7.11   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen

A1-7.4.4   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden
           Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine                        und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
           Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft                         welche entstehen durch
           oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;                                - Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
A1-7.4.5   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer                         - Überschwemmungen          stehender   oder     fließender
           eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;                           Gewässer.
A1-7.4.6   von     seinen       Liquidatoren,         Zwangs-       und    A1-7.12   Strahlen
           Insolvenzverwaltern.
                                                                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in
           Die Ausschlüsse unter A1-7.4.2 bis A1-7.4.6 gelten auch                   unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
           für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten                          energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
           Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft                       Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
           leben.
                                                                           A1-7.13   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.5     Leasing, Pacht, Leihe, verbotene                Eigenmacht,
           besonderer Verwahrungsvertrag                                             Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer,
                                                                                     Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an                            Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den
           fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden                           Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
           Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer
           oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des                           Zum Gebrauch gehören z. B. auch
           Versicherungsnehmers      diese Sachen   geleast,                         - Ein- und Aussteigen,
           gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht
           erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen                          - Be- und Entladen,
           Verwahrungsvertrags sind.                                                 - Betanken und Aufladen,
A1-7.6     Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,                         - Reparatur, Wartung und Reinigung,
           Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                                                                     - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an                              Arbeitsmaschine.
           vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten
           Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge                        A1-2.3 findet keine Anwendung.
           einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung               A1-7.14   Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
           liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
           Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die                           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
           Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der                       Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche
           Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und                   und gefährliche Beschäftigung. A1-2.3 findet keine
           zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder                          Anwendung.
           Leistung führt.                                                 A1-7.15   Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
           Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn
           Dritte im Auftrag oder für Rechnung des

                                                                                                                                      13

[Seite 14]
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus                        - Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen,
         einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller                 die mittels Bohrung errichtet wurden oder werden.
         Art.
                                                                      A1-10     Nachversicherungsschutz,       Fortsetzung der
A1-8     Veränderungen     des    versicherten            Risikos               Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
         (Erhöhungen und Erweiterungen)                                         Versicherungsnehmers
         Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des          A1-10.1   Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung
         Versicherungsnehmers                                                   nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5, weil
A1-8.1   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten                     - der Versicherungsnehmer verstorben ist;
         Risikos.
                                                                                - die Ehe rechtskräftig geschieden wurde;
         Dies gilt nicht
                                                                                - die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig
         - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von                           aufgehoben wurde;
           versicherungspflichtigen Kraft-, Luft-   oder
                                                                                - die häusliche Gemeinschaft beendet wurde oder
           Wasserfahrzeugen sowie
                                                                                - Kinder volljährig wurden,      geheiratet   oder    ihre
         - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
                                                                                  Ausbildung beendet haben,
           Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
                                                                                so besteht Nachversicherungsschutz bis zur nächsten
         - für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-
                                                                                Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate.
           Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
           wurden.                                                              Wird   bis   dahin   kein    neuer  Privathaftpflicht-
                                                                                Versicherungsschutz bei der GEV beantragt, entfällt die
A1-8.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch
                                                                                Nachversicherung rückwirkend;
         Änderung      bestehender     oder      Erlass     neuer
         Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer     A1-10.2   Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste
         berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung               Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten
         einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das                           oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird
         Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines                dieser Versicherungsnehmer.
         Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
         der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
A1-9     Neu     hinzukommende           Risiken       (Vorsorge-     Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
         versicherung)                                                          Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden –
A1-9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche                 abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem
         Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die                  Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang
         nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu                           von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
         entstehen, sofort versichert.                                          Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach                         Versicherungsnehmers        wegen      Schäden       durch
         Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko                        Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe
         innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung                    A1-6.4.
         kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt      A2-1      Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
         der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige,
         entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko         A2-1.1    Umfang des Versicherungsschutzes
         rückwirkend ab dessen Entstehung.                                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
         Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko                 Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
         angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu                     Folgen    einer   nachteiligen   Veränderung      der
         beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der                 Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich
         Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen                      des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
         ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.               Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
         Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen              Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von
         angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine                          gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren
         Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist              Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren,
         von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht                         besteht Versicherungsschutz ausschließlich
         zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue                - für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit
         Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.                                 das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
A1-9.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer                   Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
         Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz                  Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen
         4 auf den Betrag der dem Vertrag zugrunde liegenden                     überschritten     werden,      entfällt      dieser
         Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach-                        Versicherungsschutz.   Es    gelten     dann    die
         und Vermögensschäden begrenzt.                                          Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
A1-9.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für                   - für Geothermie-Anlagen gemäß A1-6.18.
         - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen       A2-1.2    Rettungskosten
           eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
           Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder                        Der Versicherer übernimmt
           Versicherungspflicht unterliegen;                                    - Aufwendungen,        auch    erfolglose, die  der
         - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen                  Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
           von Bahnen;                                                            Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
                                                                                  halten durfte (Rettungskosten), sowie
         - Risiken,   die     der      Versicherungs-         oder
           Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;                                 - außergerichtliche Gutachterkosten.
         - Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und                 Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und
           deshalb      im     Rahmen        von     kurzfristigen              Gutachterkosten       zusammen        mit     der
           Versicherungsverträgen zu versichern sind;                           Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für
                                                                                Sachschäden nicht übersteigen.
         - Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und
           amtlicher Tätigkeit;                                                 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
                                                                                und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch
                                                                                insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
                                                                                                                               14

[Seite 15]
         Entschädigung    die    Versicherungssumme        für                 Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts-
         Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des                           und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5.
         Versicherers      von         Maßnahmen          des
                                                                               Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
         Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder
                                                                               und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch
         Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
                                                                               insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der
         Versicherers.
                                                                               Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme
A2-1.3   Ausschlüsse                                                           übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
                                                                               Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
                                                                               Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
         Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
                                                                               Weisung des Versicherers.
         Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
         Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer           A2-2.5   Eigenschäden
         gerichteten   behördlichen    Anordnungen       oder
                                                                               Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne
         Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine
                                                                               dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden
         Anwendung.
                                                                               an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers,
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die                      die    dadurch    verursacht   werden,      dass    die
         nachweislich                                                          gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der
                                                                               Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die
         - auf     Kriegsereignissen,  anderen    feindseligen
                                                                               Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie
           Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
                                                                               er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende
           illegalem Streik oder
                                                                               Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen
         - unmittelbar auf     hoheitlichen   Verfügungen     oder             bleiben Schäden an der Anlage selbst.
           Maßnahmen
                                                                      A2-2.6   Gemeingefahren
         beruhen.
                                                                               Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
         Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,                     Schäden, die nachweislich
         soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
                                                                               - auf     Kriegsereignissen,  anderen    feindseligen
A2-2     Gewässerschäden (Anlagenrisiko)                                         Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
                                                                                 illegalem Streik oder
A2-2.1   Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
         Risiko)                                                               - unmittelbar auf hoheitlichen      Verfügungen      oder
                                                                                 Maßnahmen beruhen.
         Versichert ist im Umfang der nachfolgenden
         Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des                           Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
         Versicherungsnehmers als Inhaber                                       soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
         - von    Heizöltanks   ohne  Begrenzung  des                 A2-2.7   Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
           Gesamtfassungsvermögens auf den in A1-6.3.1
                                                                               Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
           genannten Grundstücken,
                                                                               Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass
         - der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen                    sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
           angegebenen        Anlagen    zur    Lagerung   von                 Versicherungsnehmer     gerichteten    behördlichen
           gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung                  Anordnungen     oder    Verfügungen,     die     dem
           dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder                      Gewässerschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine
           mittelbare     Folgen    (Personen-,    Sach-  und                  Anwendung.
           Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung
                                                                      A2-3     Sanierung    von     Umweltschäden                  gemäß
           der     Wasserbeschaffenheit      eines   Gewässers
                                                                               Umweltschadensgesetz (USchadG)
           einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
                                                                               Ein     Umweltschaden      im      Sinne              des
A2-2.2   Regelungen zu mitversicherten Personen
                                                                               Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
         - Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen,
                                                                               - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
           die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit
                                                                                 Lebensräumen,
           der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
           Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall,              - Schädigung       der     Gewässer        einschließlich
           dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch                    Grundwasser,
           genommen werden.
                                                                               - Schädigung des Bodens.
         - Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
                                                                      A2-3.1   Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den
           Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
                                                                               Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche
           und     Berufskrankheiten       im     Betrieb    des
                                                                               Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
           Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
                                                                               Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der
           VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle
                                                                               Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
           gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
           Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen                      - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,
           derselben Dienststelle zugefügt werden.                               unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
                                                                                 gelangt sind oder
A2-2.3   Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme)
                                                                               - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
         Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
                                                                                 und bestimmungswidrig erfolgt ist.
         jedem    Versicherungsfall    auf   die      vereinbarte
         Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach-                 Auch       ohne       Vorliegen     einer     solchen
         oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann,                 Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
         wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere                         Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
         entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                          anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
                                                                               ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
A2-2.4   Rettungskosten
                                                                               Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler
         Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der                dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
         Versicherungsnehmer      im    Versicherungsfall   zur                kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt
         Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten                     des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand
         halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche                von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
         Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer                  werden können (Entwicklungsrisiko).
         insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
                                                                               Versichert    sind        darüber       hinaus        den
         Entschädigungsleistung          die        vereinbarte
                                                                               Versicherungsnehmer      betreffende    Pflichten    oder
                                                                                                                             15

[Seite 16]
         Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,                             des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im
         gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen                    Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person
         Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom                            des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und
         Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.                     Ausschlüsse        Anwendung,     die    für     den
                                                                               Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere
A2-3.2   Ausland
                                                                               kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den
         Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im                          Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder
         Geltungsbereich     der   EU-Umwelthaftungsrichtlinie                 gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der
         (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.                         Schädiger      den     Versicherungsfall  vorsätzlich
                                                                               herbeigeführt hat.
         Versichert     sind   insoweit     auch     die     den
         Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder                       Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 –
         Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen                         gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der
         anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder               Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines
         Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht                    Hundes oder Pferdes.
         überschreiten.
                                                                      A3-2     Leistungsvoraussetzungen
A2-3.3   Ausschlüsse
                                                                               Der       Versicherer      ist     gegenüber        dem
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller                      Versicherungsnehmer oder einer gemäß                A1-2
         Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,                   mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
         dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
                                                                      A3-2.1   die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen
         den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
                                                                               vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht
         Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
                                                                               in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen
         dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                               Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz,
         Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen                    Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden
         Schäden                                                               ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche
                                                                               Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur
         - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
                                                                               Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der
           genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;                    vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit
         - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen                   der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden
           Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-                        hätte.
           haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder      A3-2.2   der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig
           hätte erlangen können.                                              ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder
A2-3.4   Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall                   eine mitversicherte Person nachweist, dass
         3 Mio. € und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung             - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung
         für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres                   geführt hat,
         dar.
                                                                               - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da
                                                                                 der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei
                                                                                 Jahren   die    Vermögensauskunft        über     seine
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko                                           Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung                               - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten
A3-1.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der                      durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen
         Versicherungsnehmer       oder    eine  gemäß     A1-2                  Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren
         mitversicherte Person während der Wirksamkeit der                       mangels Masse abgelehnt wurde
         Versicherung von einem Dritten geschädigt wird                        und
         (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
                                                                      A3-2.3   an den Versicherer die Ansprüche gegen den
         - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch                     schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
           genommene              Dritte     kann        seiner                Versicherungsleistung abgetreten werden und die
           Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht               vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs
           nachkommen,          weil     die Zahlungs-     oder                ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der
           Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen                  Umschreibung des Titels auf den Versicherer
           Dritten festgestellt worden ist.                                    mitzuwirken.
         Und:                                                         A3-3     Umfang der Forderungsausfalldeckung
         - Die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des          A3-3.1   Sofern die titulierte Forderung 2.500,– € oder mehr
           täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den                 beträgt, besteht Versicherungsschutz bis zur Höhe der
           Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder                    titulierten Forderung.
           Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine
           gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten.      A3-3.2   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
                                                                               jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
         Und:                                                                  und       seinen        Nachträgen         vereinbarten
         - Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist                Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
           gescheitert.                                                        wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
                                                                               entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
         Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen
         Personen-,       Sach-     oder  daraus     resultierenden   A3-3.3   Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine
         Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte                 Rechte aus diesem Vertrag zu.
         aufgrund         gesetzlicher    Haftpflichtbestimmungen     A3-4     Räumlicher Geltungsbereich
         privatrechtlichen      Inhalts   zum      Schadensersatz
         verpflichtet ist (schädigender Dritter).                              Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14
                                                                               – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der
         Abweichend von B3-2.2.2 beginnt die Anzeigepflicht für                Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island
         diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die                         oder Liechtenstein eintreten.
         Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2
         erfüllt sind.                                                A3-5     Besondere        Ausschlüsse             für         das
                                                                               Forderungsausfallrisiko
A3-1.2   Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in
         dem       der       schadensersatzpflichtige     Dritte               Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
         Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in
         Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung
                                                                                                                              16

[Seite 17]
A3-5.1    Verzugszinsen,    Vertragsstrafen,         Kosten       der               eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
          Rechtsverfolgung;                                                         Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn
                                                                                    der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der
A3-5.2    Forderungen aufgrund eines gesetzlichen                oder
                                                                                    Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
          vertraglichen Forderungsübergangs;
                                                                         A(GB)-2.2 Aufgrund        der       Änderungsmitteilung        des
A3-5.3    Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte
                                                                                   Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
          Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder
                                                                                   wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung
          nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
                                                                                   berichtigt    (Beitragsregulierung),   beim      Wegfall
A3-5.4    Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz                                   versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des
                                                                                   Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich
          - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat                    vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht
            (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungs-
                                                                                   unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1
            nehmers) oder                                                          nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen
          - ein           Sozialversicherungsträger       oder                     Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags
            Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,                     werden berücksichtigt.
            auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-,                   A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
            Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von
                                                                                   Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den
            Dritten handelt.                                                       die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in
                                                                                   Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung
                                                                                   gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben
Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional)                                   nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung
                                                                                   statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
          Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur,                      Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben
          soweit     besonders       vereinbart  und      im                       innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung
          Versicherungsschein aufgeführt:                                          des erhöhten Beitrags erfolgten.
A4-1      Gegenstand der Versicherung                                    A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden                 auch
          Versichert        ist      im       Rahmen        dieser                 Anwendung         auf       Versicherungen             mit
          Privathaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht                Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
          des Versicherungsnehmers als Halter des im                     A(GB)-3    Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
          Versicherungsschein bezeichneten Hundes. Dem                              Beitragsangleichung
          Versicherer sind insbesondere Art oder Rasse, Alter,
          Name         und      besondere      Kennzeichen      als      A(GB)-3.1 Die     Versicherungsbeiträge      unterliegen     der
          Identifikationsmerkmale anzugeben. Mitversichert ist die                 Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
          gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters, sofern er nicht                 Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine
          gewerbsmäßig tätig und soweit er nicht selbst                            Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen
          Berechtigter eines Haftpflichtversicherungsvertrages ist.                unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
                                                                                   Beitragsangleichung.
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von
          Welpen im Jahr der Geburt bis zur nächsten                     A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
          Hauptfälligkeit des Vertrages, wenn die Muttertiere über                 Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um
          diesen Vertrag versichert sind. Die Versicherung über                    welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr
          diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren.                          der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum
                                                                                   Betrieb    der    Allgemeinen      Haftpflichtversicherung
          Soweit landes- oder bundesrechtliche Vorschriften                        zugelassenen        Versicherer      gegenüber        dem
          besondere Regelungen für bestimmte Hunderassen                           vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den
          vorsehen (z. B. Kampfhundeverordnung) kann                               ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst-
          Versicherungsschutz      nur    aufgrund      besonderer                 niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
          Vereinbarung und mit besonderen Auflagen gewährt
          werden.    Die     vorsätzliche   Nichteinhaltung     der                 Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
          gesetzlichen oder vereinbarten Auflagen führt zur                         durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
          Leistungsfreiheit des Versicherers, es sei denn, sie hatte                für die Ermittlung von Grund und Höhe der
          keine Auswirkungen auf den Eintritt des Schadenfalles.                    Versicherungsleistungen.
A4-2      Generelle Risikobegrenzungen                                              Durchschnitt     der    Schadenzahlungen        eines
                                                                                    Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
          Nicht versichert sind                                                     geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl
          - Haftpflichtansprüche aus Deckschäden;                                   der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
                                                                                    Schadenfälle.
          - Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten
            (Scheinverbrechern).                                         A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im
                                                                                   Falle     einer    Verminderung       verpflichtet,    den
                                                                                   Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2
                                                                                   ergebenden         Prozentsatz        zu         verändern
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                                  (Beitragsangleichung).           Der            veränderte
A(GB)-1   Abtretungsverbot                                                         Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit
                                                                                   der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen
          Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder                       Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
          abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an                      Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um
          den geschädigten Dritten ist zulässig.                                    einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den
                                                                                    der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2
A(GB)-2   Veränderungen des versicherten Risikos und                                ermittelt hat, so darf der Versicherer den
          Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)                          Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung                             den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen
          mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten                    nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten
          Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten                        Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
          sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis                    nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden
          auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind                       Absatz ergeben würde.
          innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung            A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3
          zu machen und auf Wunsch des Versicherers                                unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
          nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil                       Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
          des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer                     berücksichtigen.
                                                                                                                                  17

[Seite 18]
A(GB)-3.5 Erhöht     sich    der      Beitrag    aufgrund     der               Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „AVB
          Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich                   PHV 2025 Basis“ gelten subsidiär, soweit eine
          der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der                 Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht
          Versicherungsnehmer       den      Versicherungsvertrag               werden kann.
          innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
          Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
          zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
          wirksam werden sollte.                                       Teil B
           Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der          Abschnitt B1 – Beginn                 des     Versicherungs-
           Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
           Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens
                                                                       schutzes, Beitragszahlung
           einen    Monat    vor  dem    Wirksamwerden     der         B1-1     Beginn des Versicherungsschutzes
           Beitragserhöhung zugehen.
                                                                                Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im
           Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein                  Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
           Kündigungsrecht.                                                     vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen
                                                                                verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
A(GB)-4    Beitragsanpassung
                                                                                Einmalbeitrags.
A(GB)-4.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
                                                                       B1-2     Beitragszahlung, Versicherungsperiode
          den Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Ta-
          rifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der       B1-2.1   Beitragszahlung
          Privathaftpflichtversicherung spätestens alle drei
          Kalenderjahre den Beitrag für bestehende Verträge                     Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus
          überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und                        gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich,
          Kostenentwicklung       anpassen, soweit sich        ein              vierteljährlich, halbjährlich,  jährlich  oder    als
          Änderungsbedarf von mindestens 5 % des Jahres-                        Einmalbeitrag.
          beitrags (ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der     B1-2.2   Versicherungsperiode
          Änderungsbedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle
          von 5 %, so ist der errechnete Veränderungssatz in der                Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch,
          Folgekalkulation zu berücksichtigen. Eine Beitrags-                   wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr
          anpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahres-                    ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr,
          beitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt.                          so       entspricht    die    Versicherungsperiode     der
                                                                                Vertragsdauer.
A(GB)-4.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach
          A(GB)-4.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten-            B1-3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
          entwicklung    in  der    Vergangenheit     und    die                verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
          voraussichtliche    künftige     Schaden-         und        B1-3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
          Kostenentwicklung   sowie    die   Grundsätze      der
          Versicherungsmathematik und -technik. Die sich aus der                Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach
          Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3 ergebenden                          Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
          Veränderungen bleiben unberücksichtigt.                               Versicherungsscheins,      frühestens    jedoch    zum
                                                                                vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
A(GB)-4.3 Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach                  Versicherungsbeginn, fällig.
          versicherungsmathematischen      Grundsätzen   einen
          gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, bei der                  Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
          Überprüfung zusammenfassen und eigene statistische                    Versicherungsnehmers           oder         getroffenen
          Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtver-                    Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
          bandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.                    frühestens   einen    Monat     nach     Zugang     des
          oder Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders,                     Versicherungsscheins zu zahlen.
          berücksichtigen.                                             B1-3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
A(GB)-4.4 Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A(GB)-4.1                          Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig
          niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die            nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom
          betroffenen Beiträge entsprechend zu senken. Ergeben                  Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer
          sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt,              die Zahlung nicht veranlasst hat.
          die betroffenen Beiträge entsprechend anzuheben.
                                                                                Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
A(GB)-4.5 Sind die nach A(GB)-4.1 insgesamt ermittelten Beiträge                Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
          für die bestehenden Verträge höher als die Beiträge für               vertreten hat.
          neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarif-
          struktur, dem gleichen Deckungsumfang und den                B1-3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers
          gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der                        Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
          Versicherer auch für die bestehenden Verträge nur die                 einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so
          Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen.                  ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags
A(GB)-4.6 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab                     eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
          Beginn des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfäl-                    verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den
          ligkeit) vornehmen.                                                   Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
                                                                                Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
A(GB)-4.7 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versi-                  einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
          cherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen                       diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
          Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres                     aufmerksam gemacht hat.
          mitteilen. In dieser Mitteilung wird der Unterschied zwi-
          schen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf-                    Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der
          gezeigt. Zudem enthält die Mitteilung eine Belehrung                  Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
          über das Kündigungsrecht gemäß A(GB)-4.8.                    B1-4     Folgebeitrag
A(GB)-4.8 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb           B1-4.1   Fälligkeit
          einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung
          des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der                     Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten
          Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet             Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
          dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung                    Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
          wirksam werden würde.                                                 vereinbarten Zeitpunkt fällig.

A(GB)-5    Subsidiarität
                                                                                                                                18

[Seite 19]
         Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit               Der Versicherer hat in der Kündigung darauf
         veranlasst wird.                                                        hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet
                                                                                 ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge
B1-4.2   Verzug und Schadensersatz
                                                                                 selbst zu übermitteln.
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
                                                                                 Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für
         Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
                                                                                 fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
         nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
                                                                                 Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines
                                                                      B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
         Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt,
         Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen                 B1-6.1     Allgemeiner Grundsatz
         Schadens zu verlangen.
                                                                                 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem
B1-4.3   Mahnung                                                                 Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem
                                                                                 Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
                                                                                 bestanden hat.
         Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
         Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur    B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
         Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen                     Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
         (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss von mindestens zwei
                                                                      B1-6.2.1   Widerruft      der      Versicherungsnehmer        seine
         Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
                                                                                 Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der
         Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je                    Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
         Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie                    Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu
         der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die                erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der
         Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)                    Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
         hinweist.                                                               Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
                                                                                 Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer
B1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung
                                                                                 zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende
         Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten                          der Widerrufsfrist beginnt.
         Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
                                                                                 Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat
         Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                 der Versicherer zusätzlich den für das erste
         mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder
                                                                                 Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies
         Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der
                                                                                 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
         Verpflichtung zur Leistung frei.
                                                                                 aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen
B1-4.5   Kündigung nach Mahnung                                                  hat.
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der              B1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer
         geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer                    vorvertraglichen          Anzeigepflicht            vom
         nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist                  Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis
         den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit                   zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
         sofortiger Wirkung kündigen.
                                                                                 Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
         Die Kündigung kann mit der Bestimmung der                               Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste
         Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die                Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
         Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu                      Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
         diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf
                                                                      B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des
         ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
                                                                                 Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
         ausdrücklich hinzuweisen.
                                                                                 steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
B1-4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung                                     Anfechtungserklärung zu.
         Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung               B1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
         innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst                    Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem
         wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist                          Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
         verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die                      können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
         Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf                         beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
         veranlasst wird.                                                        Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
         Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt    B1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
         bis zur Zahlung bestehen.                                               Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei
                                                                                 Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
B1-5     Lastschriftverfahren                                                    Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
B1-5.1   Pflichten des Versicherungsnehmers                                      Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
                                                                                 genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
         Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren                jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
         vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
         Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine                          Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
         ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.                              Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
                                                                                 rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
         Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des                         Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
         Versicherungsnehmers        vom     Versicherer      nicht              Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
         eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch                       Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
         rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform
         (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen
         Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
                                                                      Abschnitt B2 –                Dauer        und      Ende       des
B1-5.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
                                                                      Vertrags/Kündigung
         Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein
         oder     mehrere     Beiträge,     trotz    wiederholtem     B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
         Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können,          B2-1.1     Vertragsdauer
         ist    der   Versicherer    berechtigt,   das      SEPA-
         Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder               Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein
         Brief) zu kündigen.                                                     angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
                                                                      B2-1.2     Stillschweigende Verlängerung

                                                                                                                                19

[Seite 20]
         Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr                       Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
         verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er                     berücksichtigen.
         verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
                                                                                 Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
         spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
                                                                                 Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
         Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
                                                                                 verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
B2-1.3   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder
                                                                                 grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
         Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
         endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass      B3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
         es einer Kündigung bedarf.
                                                                      B3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
B2-1.4   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
                                                                                 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
         Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann                   nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag
         der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des                      zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die
         dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres                       Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
         kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer
                                                                                 Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
         spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
                                                                                 Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
         Jahres zugegangen sein.
                                                                                 oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
B2-1.5   Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die                 grob fahrlässig gemacht hat.
         Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen)
                                                                                 Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
         Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der                    fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
         Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der                   wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
         Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu                Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
         dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses                          angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
         Kenntnis erlangt.                                                       Bedingungen geschlossen hätte.
B2-2     Kündigung nach Versicherungsfall                                        Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                 zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
B2-2.1   Kündigungsrecht
                                                                                 wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
         Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn                    unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
                                                                                 für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
         - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder
                                                                                 Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
           eine   Zahlung    von     Sanierungskosten  von                       war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
           Umweltschäden geleistet wurde,                                        Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
         - der     Versicherer   den      Anspruch      des                      die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
           Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
                                                                      B3-1.2.2   Kündigung
           abgelehnt hat oder
                                                                                 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
         - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen
                                                                                 nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos,
           versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.                    kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
         Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform                      Frist von einem Monat kündigen.
         (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat
                                                                                 Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
         nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der                 Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
         Klage zugegangen sein.                                                  den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
B2-2.2   Kündigung durch Versicherungsnehmer                                     Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
                                                                                 geschlossen hätte.
         Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
         mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der               B3-1.2.3   Vertragsänderung
         Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
                                                                                 Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
         Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens                       B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
         jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,                     Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
         wirksam wird.                                                           Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
B2-2.3   Kündigung durch Versicherer                                             Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
                                                                                 Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
         Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach                   rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
         ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.                          Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung
                                                                                 werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
                                                                                 Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,
                                                                                 Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
andere Obliegenheiten                                                            mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
B3-1     Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder                          Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
         seines Vertreters bis zum Vertragsschluss                               aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
                                                                                 innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
B3-1.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über                        Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
         gefahrerhebliche Umstände                                               dieser    Mitteilung   hat    der   Versicherer    den
         Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner                       Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht
         Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten                    hinzuweisen.
         Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der                    B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
         Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)              Versicherers
         gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
         erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt                 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
         zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn                 Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines
         der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner                     Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
         Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme                         Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
         Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.                           Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
                                                                                 innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
         Wird der Vertrag von einem Vertreter des                                angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
         Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der                       dem der Versicherer von der Verletzung der
         Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die
         Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
                                                                                                                                20

[Seite 21]
           Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die                  b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer
           das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.                     ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte
                                                                                     zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -
B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers
                                                                                     regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur                          Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
           Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn                      Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
           er den Versicherungsnehmer durch gesonderte                               dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
           Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
                                                                                  c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch
           auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                                                                     gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe
           hingewiesen hat.
                                                                                     beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit
B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers                                   verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich
                                                                                     anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den
           Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum                            Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch
           Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht                  begründenden         Schadensereignisses        ein
           berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
                                                                                     Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
           oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
                                                                                  d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von
B3-1.6     Anfechtung                                                                Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der
           Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen                             Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder
           arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.                       die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
                                                                                     Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers
                                                                                  e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein
           Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur                            Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat
           Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit                          er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu
           Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese                        überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
           Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor                    des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
           Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt                   Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt
           zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein                        Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen
           Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig                   und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
           verletzt hat.                                                             stellen.
B3-2       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                     B3-2.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-2.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls          B3-2.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
B3-2.1.1   Besonders gefahrdrohende Umstände hat der                              nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der
           Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers                     Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
           innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt                  grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
           nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der                       Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
           beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,                 zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
           der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als               Versicherungsnehmers entspricht.
           besonders gefahrdrohend.                                    B3-2.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
B3-2.1.2   Rechtsfolgen                                                           Versicherungsfalls    bestehende     Auskunfts-    oder
                                                                                  Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
           Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob                 vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
           fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des                  Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
           Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu                        Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese
           erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines                  Rechtsfolge hingewiesen hat.
           Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
           hat, den Vertrag fristlos kündigen.                         B3-2.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
                                                                                  Versicherungsnehmer       nachweist,    dass      er   die
           Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der                     Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt
           Versicherungsnehmer    nachweist,  dass    er   die                    auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
           Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig                    die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
           verletzt hat.                                                          oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
B3-2.2     Obliegenheiten     bei     und    nach     Eintritt   des              Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
           Versicherungsfalls                                                     obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn
                                                                                  der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
           Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des                  verletzt hat.
           Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
                                                                       B3-2.3.4   Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm
B3-2.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und                          obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige
           Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der                        unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung
           Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,                        einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin
           soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen –                 Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das
           ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn                 Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach
           die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem                   dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
           Versicherungsvertrag         beteiligte     Versicherer
           unterschiedliche       Weisungen,         hat       der
           Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
           zu handeln.
                                                                       Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B3-2.2.2   Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt:                                B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

           a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb    B4-1.1     Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
               einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine                       mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
               Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.            B4-1.2     Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen
               Das     Gleiche    gilt,     wenn     gegen     den                ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste,
               Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend                   kann er die Aufhebung des später geschlossenen
               gemacht werden.                                                    Vertrags verlangen.
              Für die Versicherung von Ansprüchen aus                  B4-1.3     Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der
              Benachteiligungen       gilt  abweichend:      Jeder                Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
              Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer               geltend    macht,    nachdem      er     von    der
              Woche anzuzeigen.                                                   Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
                                                                                                                                  21

[Seite 22]
         Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die                       Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
         Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer                     Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
         zugeht.                                                                   mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
                                                                                   Anspruchsteller nicht mit.
B4-2     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
                                                                                   Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den
B4-2.1   Form, zuständige Stelle
                                                                                   allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
         Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und
                                                                       B4-5        Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
         Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und
         die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen,                       Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
         sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)                       Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann
         abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform                 sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Be-
         oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.                        schwerdestelle des Versicherers wenden:
         Erklärungen    und    Anzeigen     sollen  an  die                        Grundeigentümer-Versicherung VVaG
         Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im                           Beschwerdemanagement
         Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als                         Große Bäckerstr. 7
         zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die                        20095 Hamburg
         gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
                                                                                   Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbe-
         Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
                                                                                   sondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
B4-2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
                                                                       B4-5.1      Versicherungsombudsmann
         Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
                                                                                   Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen
         Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
                                                                                   Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in
         Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
                                                                                   verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:
         gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
         eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer                     Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann
         bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der                 sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für
         Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt                            Versicherungen wenden.
         entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
         angezeigten             Namensänderung                 des                Versicherungsombudsmann e. V.
         Versicherungsnehmers.                                                     Postfach 080632
                                                                                   10006 Berlin
B4-2.3   Nichtanzeige der       Verlegung      der    gewerblichen                 Telefon: 0800 3696000
         Niederlassung                                                             E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                                                                   Internet: www.versicherungsombudsmann.de
         Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter
         der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen,                       Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab-
         findet bei einer Verlegung der gewerblichen                               hängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
         Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.                              Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlich-
                                                                                   tungsverfahren teilzunehmen.
B4-3     Vollmacht des Versicherungsvertreters
                                                                                   Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B.
B4-3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
                                                                                   über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom                   haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an
         Versicherungsnehmer      abgegebene        Erklärungen                    die    Plattform    http://ec.europa.eu/consumers/odr/
         entgegenzunehmen betreffend                                               wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt-
                                                                                   form an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
         - den    Abschluss    bzw.      den     Widerruf     eines
           Versicherungsvertrags;                                      B4-5.2      Versicherungsaufsicht
         - ein       bestehendes        Versicherungsverhältnis                    Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des
           einschließlich dessen Beendigung;                                       Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsver-
                                                                                   schiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten,
         - Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
                                                                                   kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanz-
           Vertrags          und           während          des
                                                                                   dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unter-
           Versicherungsverhältnisses.
                                                                                   liegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst-
B4-3.2   Erklärungen des Versicherers                                              leistungsaufsicht.
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom                   Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
         Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder                       Sektor Versicherungsaufsicht
         deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu                                Graurheindorfer Straße 108
         übermitteln.                                                              53117 Bonn
                                                                                   Telefon: 0800 2 100 500
B4-3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter                                   E-Mail: poststelle@bafin.de
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,                       Internet: https://www.bafin.de
         Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer
                                                                                   Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann
         im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
                                                                                   einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
         Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet.
         Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der                   B4-5.3     Rechtsweg
         Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
                                                                                   Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu
         wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der
                                                                                   beschreiten.
         Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
         kannte.                                                       B4-5.3.1    Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den
                                                                                   Versicherer
B4-4     Verjährung
                                                                                   Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
         Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren
                                                                                   Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
         in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
                                                                                   nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
         des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
                                                                                   Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
         Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen
         und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die                       Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
         grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.                    der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
                                                                                   seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
         Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
                                                                                   Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
         Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
                                                                                   gewöhnlichen Aufenthalt hat.
                                                                                                                                 22

[Seite 23]
           Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver-
           tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung,
           seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
           seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die
           Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer
           seinen Sitz hat.
B4-5.3.2   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versi-
           cherungsnehmer
           Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
           Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche
           Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas-
           sung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
           fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
           Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
           punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich
           die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver-
           sicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
           nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
           Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4-6       Anzuwendendes Recht
           Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B4-7       Embargobestimmung
           Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
           mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
           dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
           Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
           Embargos der Europäischen Union oder der Bun-
           desrepublik Deutschland entgegenstehen.
           Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
           sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten,
           soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen
           Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge-
           genstehen.


                                                                      23
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