# GEV Protect+ Kompakt: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-gev-protect-kompakt.php
- Rechtlicher Träger: GRUNDEIGENTÜMER-VERSICHERUNG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Covomo / Hiscox / Grundeigentümer-Konzepte
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB PHV 2025 Protect Kompakt](https://www.gev-versicherung.de/downloads/pdf/AB-PH-AVB-PHV-Kompakt-2025.pdf), Fassung 2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens 15 Mio. € begrenzt. | A1-5.1, Seite 5 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die | A1-6.15.1, Seite 9 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.2, Seite 5 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers | A1-5.4, Seite 5 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers, | A1-2.1.1, Seite 3 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für längstens ein Jahr bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt | A1-2.1.2, Seite 3 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. | A1-6.14.1, Seite 9 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand Mai 2024) abweichen. | A1-6.23.1, Seite 12 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | A1-6.23.3, Seite 12 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Der Versicherungsschutz für die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang beim Versicherer | A1-6.23.4, Seite 13 |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A1-9.1, Seite 15 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis zur Deckungssumme | Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. | A1-6.22.1, Seite 12 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis zur Deckungssumme | Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. | A1-6.22.1, Seite 12 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. | A1-2.1.6, Seite 3 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-) Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. | A1-2.1.5, Seite 3 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. | A1-6.2.1.1, Seite 5 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis zur Deckungssumme | Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, | A1-6.22.2, Seite 12 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | ja | Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden, | A1-2.5.1, Seite 4 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken und Gebäuden. | A1-6.6.1, Seite 7 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis 100.000 € | Inventar in gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern und Schiffskabinen | A1-6.6.3, Seite 7 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis 100.000 € | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast wurden | A1-6.6.3, Seite 7 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis 200.000 € | fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), | A1-6.20.1, Seite 11 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis 200.000 € | Türschlüsseln sowie Schlüsseln für Dienst-Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn überlassen wurden, | A1-6.20.1, Seite 12 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja, bis zur Deckungssumme | die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). | A1-6.5, Seite 7 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. | A1-6.16.2.1, Seite 10 |
| Be- und Entladeschäden | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. | A1-7.13, Seite 14 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja, bis 10.000 € | für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. | A1-6.2.1.5, Seite 6 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht zulassungspflichtig sind. | A1-6.10.1, Seite 8 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 20 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS); | A1-6.12.1, Seite 9 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. | A1-6.12.1, Seite 9 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter), deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt; | A1-6.11.1, Seite 8 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern | A1-6.7, Seite 8 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. | A1-6.9.1, Seite 8 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, | A1-6.9.2, Seite 8 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. | A1-6.8, Seite 8 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen, | A1-6.3.1.1, Seite 6 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten Wohnwagens, | A1-6.3.1.3, Seite 6 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | aus der Vermietung von bis zu drei Eigentums- und Ferienwohnungen sowie eines Ferien- oder Einfamilienhauses | A1-6.3.4.3, Seite 7 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m², | A1-6.3.2, Seite 6 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja | bis zu einer Bausumme von 100.000,- € je Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden | A1-6.3.4.5, Seite 7 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens | A1-6.3.4.6, Seite 7 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja | von Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens | A2-2.1, Seite 16 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 3 Mio. € | Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, | A2-3.1, Seite 16 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | A1-6.3.4.1, Seite 6 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. | A3-3.1, Seite 17 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nein | Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; | A3-5.1, Seite 17 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | ja | Darüber hinaus besteht abweichend von A1-7.1 Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt. | A3-1.2, Seite 17 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | aus nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten eingeschlossen, sofern | A1-6.2.1.6, Seite 6 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | A1-1, Seite 3 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. | B3-2.3.4, Seite 22 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | B2-1.2, Seite 20 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Eine Beitragsanpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahresbeitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt. | A(GB)-4.1, Seite 18 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AVB PHV 2025 Protect Kompakt

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                           BEDINGUNGEN

                           Präambel zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung
                           – Protect+ Kompakt (AVB PHV 2025 Kompakt)


                           Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
                           Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
                           − Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken).
                           − Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisiken).
                           − Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
                           − Abschnitt A4 gilt für Hundehalterhaftpflicht (optional).
                           Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur
                           Beitragsangleichung.
                           Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
                           − Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
                           − Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung.
                           − Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
                           Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.


                           Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge-
                           schlechtsneutral zu verstehen.
AVB-PHV2025-Kompakt-0325


                                                                                                                                                       1

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BEDINGUNGEN

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht-
versicherung – Protect+ Kompakt (AVB PHV 2025 Kompakt)
Teil A                                                          A1-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander

Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko                          A1-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
                                                                         nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-1     Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
         Risiko)                                                A1-7.5   Leasing, Pacht, Leihe, verbotene          Eigenmacht,
                                                                         besonderer Verwahrungsvertrag
A1-2     Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
         Verhältnis     zwischen      den       Versicherten    A1-7.6   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
         (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)              Arbeiten und sonstigen Leistungen

A1-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall                 A1-7.7   Asbest

A1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des          A1-7.8   Gentechnik
         Versicherers                                           A1-7.9   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                  Diskriminierung
         Jahreshöchstersatzleistung,      Serienschaden,        A1-7.10 Übertragung von Krankheiten
         Selbstbeteiligung)
                                                                A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-6     Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
         (Versicherungsschutz,  Risikobegrenzungen     und      A1-7.12 Strahlen
         besondere Ausschlüsse)                                 A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.1   Familie und Haushalt                                   A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-6.2   Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt                       A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
A1-6.3   Haus- und Grundbesitz                                  A1-8     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
A1-6.4   Allgemeines Umweltrisiko                                        und Erweiterungen)
A1-6.5   Abwässer, Allmählichkeitsschäden                       A1-9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-6.6   Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen,          A1-10    Nachversicherungsschutz,          Fortsetzung       der
         Miet-/Pachtsachschäden                                          Privathaftpflichtversicherung   nach dem Tod        des
                                                                         Versicherungsnehmers
A1-6.7   Sportausübung
A1-6.8   Waffen und Munition
                                                                Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
A1-6.9   Tiere
                                                                A2-1     Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
A1-6.10 Nicht      versicherungspflichtige    Kraftfahrzeuge,
        Kraftfahrzeug-Anhänger                                  A2-2     Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen                             A2-3     Sanierung    von      Umweltschäden               gemäß
                                                                         Umweltschadensgesetz (USchadG)
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
                                                                Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
A1-6.14 Schäden im Ausland
                                                                A3-1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A1-6.15 Vermögensschäden
                                                                A3-2     Leistungsvoraussetzungen
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
        sowie durch Übertragung elektronischer Daten            A3-3     Umfang der Forderungsausfalldeckung
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen                         A3-4     Räumlicher Geltungsbereich
A1-6.18 Geothermie                                              A3-5     Besondere          Ausschlüsse          für         das
                                                                         Forderungsausfallrisiko
A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne
        Urheberrechtsverletzungen)
A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln                           Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional)
A1-6.21 Opferschutz
A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung              Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A1-6.23 Garantien                                               A(GB)-1 Abtretungsverbot
A1-7     Allgemeine Ausschlüsse                                 A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und
                                                                        Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A1-7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                                                A(GB)-3 Beitragsangleichung     und      Kündigungsrecht    nach
A1-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von           Beitragsangleichung
         Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
                                                                A(GB)-4 Beitragsanpassung

                                                                                                                       2

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A(GB)-5 Subsidiarität
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                                                                           Obliegenheiten
Teil B
                                                                           B3-1      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers            oder
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes,                                     seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
Beitragszahlung
                                                                           B3-2      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode
                                                                           Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B1-3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
                                                                           B4-1      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
           verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
                                                                           B4-2      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B1-4       Folgebeitrag
                                                                           B4-3      Vollmacht des Versicherungsvertreters
B1-5       Lastschriftverfahren
                                                                           B4-4      Verjährung
B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                                                           B4-5      Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
                                                                           B4-6      Anzuwendendes Recht
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
                                                                           B4-7      Embargobestimmung
B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall


                                                                         A1-2.1.4   des    in    häuslicher   Gemeinschaft    mit   dem
Teil A                                                                              Versicherungsnehmer     lebenden    Partners   einer
                                                                                    nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder,
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko                                              diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3. Der
A1-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes                    mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein
            Risiko)                                                                 oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.

            Versichert ist im Umfang der nachfolgenden                              Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder
            Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des                            gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
            Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen          A1-2.1.5   aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in
            Lebens als                                                              einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
            Privatperson und                                                        Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-)
                                                                                    Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in
            nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes,                        häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich
            Dienstes oder Amtes.                                                    gemeldet sind. Die Mitversicherung der Kinder, Eltern
A1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                          bzw. Großeltern bleibt auch dann bestehen, wenn diese
            Verhältnis    zwischen      den     Versicherten                        in einer Pflegeeinrichtung wohnen.
            (Versicherungsnehmer     und     mitversicherten             A1-2.1.6   der    im    Haushalt    des      Versicherungsnehmers
            Personen)                                                               beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser
A1-2.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                              Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
                                                                                    Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus
A1-2.1.1    des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners                      und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
            des Versicherungsnehmers,
                                                                                    Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden,
            Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer                 bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
            eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des                          Berufskrankheiten       im        Betrieb      des
            Lebenspartnerschaftsgesetzes         oder         einer                 Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
            vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer                     VII handelt.
            Staaten lebt.
                                                                         A1-2.1.7   von Personen, die den versicherten Personen bei
A1-2.1.2    ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen                  Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus
            Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-,                       dieser      Tätigkeit.     Erlangt     der      Versicherte
            Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern                    Versicherungsschutz          aus      einem       anderen
            jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder                  Haftpflichtversicherungsvertrag,         entfällt       der
            sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung                        Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
            befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder
            Studium,       auch     Bachelor-    und       unmittelbar   A1-2.1.8   von sonstigen vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den
            angeschlossener        Masterstudiengang       –,    nicht              Familienverbund    eingegliederten   unverheirateten
            Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei                    Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von
            Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen                      minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des
            Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des                   Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig
            freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während                  Versicherungsschutz besteht.
            oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der         A1-2.2     Alle   für   den  Versicherungsnehmer     geltenden
            Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der                       Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
            Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der                       Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
            Versicherungsschutz für längstens ein Jahr bestehen,                    die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
            wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung                     9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
            eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt, auch wenn                Person entsteht.
            zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.
                                                                         A1-2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für
A1-2.1.3    der     in    häuslicher    Gemeinschaft        lebenden                Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
            unverheirateten und nicht in einer eingetragenen                        des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
            Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-,                       Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz
            Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder               sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
            körperlicher Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder                      mitversicherten Personen.
            psychischer Erkrankung.


                                                                                                                                     3

[Seite 4]
A1-2.4     Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur                      Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
           der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der                   Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
           Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
                                                                                                        gesetzlicher
           als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
                                                                                            Haftpflichtbestimmungen
A1-2.5     Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4
           sowie A1-2.1.4):                                                                 privatrechtlichen Inhalts
A1-2.5.1   Haftpflichtansprüche  der  versicherten         Personen                 von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch
           untereinander wegen Personenschäden,                                     genommen wird.
A1-2.5.2   Haftpflichtansprüche      der       gemäß  A1-2.1.8                      Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die
           vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers                       Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf
           lebenden Personen gegen den Versicherungsnehmer                          den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
           und alle sonstigen Mitversicherten,                                      Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A1-2.5.3   Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden aus                A1-3.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
           gesetzlichem Forderungsübergang, insbesondere von                        wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
           Sozialversicherungsträgern,  Sozialhilfeträgern,    der
           Bundesagentur          für     Arbeit,         privaten       A1-3.2.1   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung,         aus
                                                                                    Selbstvornahme,      Rücktritt,    Minderung,       auf
           Krankenversicherungsträgern,                 sonstigen
           Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten                      Schadensersatz statt der Leistung;
           Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus               A1-3.2.2   wegen Schäden, die verursacht werden, um die
           Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle                     Nacherfüllung durchführen zu können;
           und       Berufskrankheiten   im       Betrieb      des
           Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch               A1-3.2.3   wegen      des      Ausfalls   der     Nutzung  des
           VII handelt.                                                             Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des
                                                                                    mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
A1-2.6     Besondere Vertragsformen
                                                                         A1-3.2.4   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
A1-2.6.1   Ist der versicherte Personenkreis „Single“ vereinbart, gilt              ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
           Folgendes:
                                                                         A1-3.2.5   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung
A1-2.6.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf                  der Leistung;
           die    persönliche   gesetzliche     Haftpflicht   des
           Versicherungsnehmers als Einzelperson.                        A1-3.2.6   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
                                                                                    Ersatzleistungen.
A1-2.6.1.2 Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß
           A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 haben für diesen Vertrag keine          A1-3.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit
           Gültigkeit.                                                              sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder
                                                                                    Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
A1-2.6.1.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer                      des Versicherungsnehmers hinausgehen.
           mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die
           Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken             A1-4       Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
           gemäß A1-8.                                                              Versicherers

A1-2.6.2   Ist der versicherte Personenkreis „Partner“ vereinbart,       A1-4.1     Der Versicherungsschutz umfasst
           gilt Folgendes:                                                          - die Prüfung der Haftpflichtfrage,
A1-2.6.2.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf                  - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
           die    persönliche     gesetzliche   Haftpflicht   des                     und
           Versicherungsnehmers        sowie   des      Ehegatten,
           eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher                      - die Freistellung des Versicherungsnehmers         von
           Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden                          berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
           Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.                        Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann,
A1-2.6.2.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen                    wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
           gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 und A1-2.1.4 (in Bezug auf                   rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
           die Kinder des Partners) sowie A1-2.1.5 haben für diesen                 zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
           Vertrag keine Gültigkeit.                                                hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche,
                                                                                    die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
A1-2.6.2.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer                      Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind,
           mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die                         binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
           Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken                        ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
           gemäß A1-8.
                                                                                    Ist     die     Schadensersatzverpflichtung    des
A1-2.6.3   Ist der versicherte Personenkreis „Single mit Kind“                      Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
           vereinbart, gilt Folgendes:                                              Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
A1-2.6.3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf                  Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
           die    persönliche   gesetzliche     Haftpflicht   des                   Anspruch des Dritten freizustellen.
           Versicherungsnehmers sowie dessen Kinder gemäß A1-            A1-4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur
           2.1.2 und A1-2.1.3.                                                      Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
A1-2.6.3.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen                    Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
           gemäß A1-2.1.1 sowie A1-2.1.4 und A1-2.1.5 haben für                     Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
           diesen Vertrag keine Gültigkeit.                                         abzugeben.

A1-2.6.3.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer                      Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
           mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die                         Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den
           Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken                        Versicherungsnehmer,        ist     der     Versicherer
           gemäß A1-8.                                                              bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
                                                                                    führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen
A1-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                   des Versicherungsnehmers.
A1-3.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der            A1-4.3     Wird   in   einem    Strafverfahren    wegen     eines
           Versicherungsnehmer wegen eines während der                              Schadensereignisses,     das    einen     unter    den
           Wirksamkeit    der    Versicherung     eingetretenen                     Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
           Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen                        Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
                                                                                    den Versicherungsnehmer von dem Versicherer

                                                                                                                                   4

[Seite 5]
         gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die                 übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem
         gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders                     vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
         vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
                                                                     A1-5.8     Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
A1-4.4   Erlangt    der    Versicherungsnehmer      oder    eine                Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
         mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder                    oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
         Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist                  scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung
         der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.                an          entstehenden          Mehraufwand         an
                                                                                Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
                                                                                aufzukommen.
         Jahreshöchstersatzleistung,       Serienschaden,
         Selbstbeteiligung)                                          A1-6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
                                                                                (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
                                                                                besondere Ausschlüsse)
         jedem    Versicherungsfall   auf   die    vereinbarten
         Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,                     A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private
         wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere                          Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese
         entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                           Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
         Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je                  Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält,
         geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens                         finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle
         15 Mio. € begrenzt.                                                    anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4
                                                                                – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine
A1-5.2   Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für
                                                                                Ausschlüsse).
         alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf
         das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme           A1-6.1     Familie und Haushalt
         begrenzt.
                                                                     A1-6.1.1   Versichert ist die gesetzliche          Haftpflicht    des
A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung                       Versicherungsnehmers
         eintretende   Versicherungsfälle    gelten    als   ein
                                                                                - aus der Verantwortung für Familie und Haushalt (z. B.
         Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des
                                                                                  aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
         ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
         diese                                                                  - als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen
                                                                                  Personen.
         - auf derselben Ursache,
                                                                     A1-6.2     Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt
         - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
           sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder              A1-6.2.1   Versichert ist die gesetzliche          Haftpflicht    des
                                                                                Versicherungsnehmers
         - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
                                                                     A1-6.2.1.1 aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen
         beruhen.
                                                                                ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund
A1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer               eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
         bei       jedem       Versicherungsfall        an     der
                                                                                Versichert ist insbesondere die Mitarbeit
         Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
         Versicherungsschein         und     seinen     Nachträgen              - in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen-
         festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die                   und Jugendarbeit;
         begründeten       Haftpflichtansprüche      aus    einem               - in    Vereinen,  Bürgerinitiativen,       Parteien   und
         Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen,                    Interessenverbänden;
         wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
         Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt                   - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen,
         unberührt.                                                               Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig
                                                                                  organisierten Gruppen;
         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der
         Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die                           - als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht
         Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr                           beruflicher Betreuer/Vormund für die zu betreuende
         unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.                     Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft
                                                                                  ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche
A1-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden                      gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person
         nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.                           mitversichert.
A1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus                   Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
         einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt
         der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der                    - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als
         Versicherungssumme       zur    Gesamthöhe     dieser                    Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder
         Ansprüche.                                                               Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;

A1-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten                        - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem
         Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der                            Charakter, wie z. B. als Betriebsrat oder
         Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder                        Versichertenältester.
         den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem        A1-6.2.1.2 aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), aus der
         Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der                    Beaufsichtigung von bis zu sechs zur Betreuung
         Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur                 übernommenen             minderjährigen          Kindern.
         im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres                        Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich
         Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom                             dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt. Nicht
         Versicherer erstattet.                                                 versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in
         Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die                           Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten,
         entsprechende Vorschrift der Verordnung über den                       Kinderhorten oder Kindertagesstätten. Mitversichert ist
                                                                                die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder
         Versicherungsschutz        in    der      Kraftfahrzeug-
         Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung                während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangen die
                                                                                versicherte      Person     oder      das      Tageskind
         zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
                                                                                Versicherungsschutz aus einem anderen fremden
         Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der                      Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
         Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen                       Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der
         beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die                    Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur
         Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger                       Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine
         Leistungen verbleibende Restversicherungssumme                         Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.

                                                                                                                                  5

[Seite 6]
           Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von A1-                   - die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche
           7.3 und A1-7.4 – auch Haftpflichtansprüche                                 Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
           – der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um                   und sich diese Sachen oder – sofern es sich um
           Geschwister handelt) – sowie der Tageskinder                               unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im
           gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern                        unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit
           wegen Personenschäden.                                                     befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der
                                                                                      Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt
A1-6.2.1.3 aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, z. B.
                                                                                      der       Tätigkeit    offensichtlich      notwendige
           Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt- bzw.
                                                                                      Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden
           Hochschule oder Universität. Mitversichert ist die
                                                                                      getroffen hatte.
           gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten
           (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule           A1-6.3     Haus- und Grundbesitz
           oder Universität.
                                                                         A1-6.3.1   Versichert ist die gesetzliche          Haftpflicht   des
A1-6.2.1.4 aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs                     Versicherungsnehmers als Inhaber
           (auch sog. „Work & Travel“). Der Ausschluss gemäß A1-
                                                                         A1-6.3.1.1 einer      oder      mehrerer   Wohnungen      (bei
           1 dieser Bedingungen (Gefahren eines Betriebes oder
                                                                                    Wohnungseigentum          als    Sondereigentümer),
           Berufes) bleibt bestehen.
                                                                                    einschließlich Ferienwohnungen,
A1-6.2.1.5 für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich
                                                                                    Bei       Sondereigentümern      sind       versichert
           veranlassten     Tätigkeiten  für    unmittelbar den
                                                                                    Haftpflichtansprüche    der     Gemeinschaft       der
           Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren
                                                                                    Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des
           zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus
                                                                                    Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt
           einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
                                                                                    sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
           werden kann. Ausgeschlossen bleiben Schäden an
                                                                                    gemeinschaftlichen Eigentum.
           Land-,     Luft-     und     Wasserfahrzeugen.   Die
           Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt               A1-6.3.1.2 eines 1–4-Familienhauses ohne Gewerbebetriebe,
           10.000,– €.
                                                                         A1-6.3.1.3 eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer
A1-6.2.1.6 aus nebenberuflichen       selbstständigen    Tätigkeiten                und ohne Unterbrechung abgestellten und fest
           eingeschlossen, sofern                                                   installierten Wohnwagens,
           - diese Tätigkeiten alleine und ohne Angestellte oder                    einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten,
             Mitarbeiter ausgeübt werden und                                        Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche, Biotope und
                                                                                    Flüssiggastanks sowie eines Schreber-/Kleingartens
           - die Tätigkeit in der Freizeit ausgeübt wird und der
                                                                                    inkl. Laube.
             überwiegende Lebensunterhalt anderweitig bestritten
             wird und                                                               Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht selbst
                                                                                    bewohnte Immobilie, die
           - der Jahresumsatz den Betrag von 6.000,– € nicht
             übersteigt und                                                         - dem     Versicherungsnehmer   im  Rahmen     der
                                                                                      vorgezogenen                Vermögensübertragung
           - kein Versicherungsschutz über eine anderweitige
                                                                                      grundbuchamtlich übertragen wurde und von den
             Haftpflichtversicherung besteht.
                                                                                      bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf                           bewohnt wird,
           - handwerkliche        Tätigkeiten    (ausgenommen                       - der Versicherungsnehmer erworben hat und von
             Hausmeistertätigkeiten, Kunsthandwerk oder andere                        diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der
             künstlerische, bildgebende Tätigkeiten wie z. B.                         Versicherungsschutz entfällt spätestens ein Jahr nach
             Fotografie),                                                             der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug der
                                                                                      Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist.
           - medizinische, heilende, pflegerische Tätigkeiten,
                                                                         A1-6.3.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           - planende, gutachterliche, bauleitende Tätigkeiten,
                                                                                    Versicherungsnehmers     als   Inhaber   unbebauter
           - anwaltliche,        notarielle,      finanz-/steuer-                   Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 m²,
             /unternehmensberatende        und   buchhalterische                    auch wenn diese verpachtet werden.
             Tätigkeiten sowie Tätigkeiten im Bereich der Lohn-
                                                                         A1-6.3.3   Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die
             /Gehaltsabrechnung,
                                                                                    vorgenannten Immobilien in Europa (einschließlich den
           - Tätigkeiten, für die eine Versicherungs-             oder              Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) gelegen
             Deckungsvorsorgepflicht besteht.                                       sind    und   Gebäude      und     Wohnungen      vom
                                                                                    Versicherungsnehmer     oder    den    mitversicherten
           Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung                   Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken
           frei, wenn der Umsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten
                                                                                    genutzt werden.
           12 vollen Monaten vor Schadeneintritt 6.000,– €
           übersteigt.                                                   A1-6.3.4   Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-
                                                                                    6.3.1 bis A1-6.3.3 genannten Risiken auch auf die
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
                                                                                    gesetzliche Haftpflicht
           fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
           Vermögensschäden, wenn                                        A1-6.3.4.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem
                                                                                    Versicherungsnehmer in den oben genannten
           - die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche
                                                                                    Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,
             Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen                    Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen
             (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und                      auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom
             dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt
                                                                                    Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter
             dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder                  oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für
             Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen                Verkehrssicherungspflichten     des      Vertragspartners
             waren;                                                                 (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
           - die Schäden dadurch entstanden sind, dass der
                                                                         A1-6.3.4.2 aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung
             Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
             seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als                  a) von einzelnen Wohnräumen – auch an Feriengäste
             Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.)                     (maximal 8 Betten), nicht jedoch von Wohnungen und
             benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser                         Räumen zu gewerblichen Zwecken;
             Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile
                                                                                    b) von Garagen und Stellplätzen;
             von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen
             waren;

                                                                                                                                    6

[Seite 7]
           sofern die Immobilien vom Versicherungsnehmer oder                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
           den mitversicherten Personen teilweise zu eigenen                      Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           Wohnzwecken genutzt werden.                                            durch Umwelteinwirkung.
           Wenn die in a) genannten Höchstgrenze überschritten                    Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
           wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann              durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,
           die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-                    Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige
           9);                                                                    Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden,
                                                                                  Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
A1-6.3.4.3 aus der Vermietung von bis zu drei Eigentums- und
           Ferienwohnungen       sowie    eines  Ferien-   oder                   Vom    Versicherungsschutz  ausgeschlossen             sind
           Einfamilienhauses – auch wenn die Immobilien                           Ansprüche aus Gewässerschäden.
           abweichend        von      A1-6.3.3    nicht     vom
                                                                                  Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem
           Versicherungsnehmer      oder    den  mitversicherten
                                                                                  Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere
           Personen zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden –
                                                                                  Umweltrisiken).
           nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken;
                                                                       A1-6.5     Abwässer, Allmählichkeitsschäden
A1-6.3.4.4 aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden
           Gemeinschaftsanlagen,        z.   B.    gemeinschaftliche              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht              des
           Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße,                      Versicherungsnehmers wegen Schäden
           Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe,
           Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;                         a) durch Abwässer – auch aus dem Rückstau des
                                                                                     Straßenkanals.   Bei Sachschäden gilt  dies
A1-6.3.4.5 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten                              ausschließlich für Schäden durch häusliche
           (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und                           Abwässer.
           Grabearbeiten)
                                                                                  b) aus     dem     Betrieb  einer privat  genutzten
           - bis zu einer Bausumme von 100.000,- € je                                Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich
             Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in                               für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der
             Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt                          Einleitung in ein Gewässer.
             werden;
                                                                                  c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der
           - bis zu einer Bausumme von 250.000,- € je                                Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und
             Bauvorhaben, wenn Bauplanung, -leitung und -                            von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und
             ausführung an Dritte vergeben sind. Dabei kann ein                      dergleichen).
             Teil der Bauarbeiten bis zu 100.000,- € in
             Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe     durchgeführt        A1-6.6     Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, Miet-
             werden.                                                              /Pachtsachschäden

           Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht              Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom
           der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten                  Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten
                                                                                  oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen
           und        ordnungsgemäß          zur       gesetzlichen
           Unfallversicherung     angemeldeten     Personen      für              und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
           Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen           A1-6.6.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           Dritten verursachen.                                                   Versicherungsnehmers wegen Miet-/Pachtsachschäden
           Vom     Versicherungsschutz   ausgeschlossen    sind                   ausschließlich
           Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um                    - an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken
           Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des                      gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden;
           Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
           VII handelt.                                                           - aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen,
                                                                                    gepachteten oder geleasten Grundstücken und
           Wenn einer der vorgenannten Beträge überschritten                        Gebäuden.
           wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann
           die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-         A1-6.6.2   Vom Versicherungsschutz           ausgeschlossen       sind
           9);                                                                    Haftpflichtansprüche wegen

A1-6.3.4.6 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und                  - Abnutzung,     Verschleiß         und       übermäßiger
           Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B.                              Beanspruchung;

           - Photovoltaik- und Solaranlagen,                                      - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
                                                                                    Warmwasserbereitungsanlagen,       Elektro-    und
           - Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen,                                    Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden
           - Wärmepumpen-Anlagen,                                                   Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern
                                                                                    diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser
           - Solarthermieanlagen,                                                   oder Abwasser entstanden sind;
           - Kleinwindanlagen,                                                    - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer
                                                                                    hiergegen besonders versichern kann;
           - Mini-Blockheizkraftwerke.
                                                                                  - Schäden infolge von Schimmelbildung.
           Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die
           Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von         A1-6.6.3   Versichert ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetzliche
           Elektrizität    in        das       Netz       eines                   Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
           Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine                    Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von
           Gewerbeanmeldung erforderlich ist.                                     fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten
                                                                                  Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast
           Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.18;
                                                                                  wurden      oder    Gegenstand    eines     besonderen
A1-6.3.4.7 als Inhaber und Betreiber einer oder mehrerer                          Verwahrungsvertrages sind. Zu diesen Sachen gehören
           Elektroladestationen/Wallboxen, sofern diese nicht                     auch Inventar in gemieteten Ferienwohnungen und
           gewerblich genutzt werden;                                             -häusern sowie Hotelzimmern und Schiffskabinen.
A1-6.3.4.8 als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs.                 Ausgeschlossen bleiben:
           2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
                                                                                  - Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der
           bestand;
                                                                                    versicherten Personen dienen;
A1-6.3.4.9 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser
                                                                                  - Schäden    durch  Abnutzung,            Verschleiß    und
           Eigenschaft.
                                                                                    übermäßige Beanspruchung;
A1-6.4     Allgemeines Umweltrisiko
                                                                                                                                    7

[Seite 8]
           - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust                          Vom      Versicherungsschutz  ausgeschlossen     sind
             von Geld, Urkunden und Wertpapieren;                                      Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer
                                                                                       sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und
           - Vermögensfolgeschäden;
                                                                                       Vermögensschäden.
           - Schäden an Landfahrzeugen sowie an Luft- und
                                                                            A1-6.10    Nicht      versicherungspflichtige           Kraftfahrzeuge,
             Wasserfahrzeugen.
                                                                                       Kraftfahrzeug-Anhänger
           Die      Höchstentschädigung       innerhalb               der
                                                                            A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die
           Versicherungssumme       für   Sachschäden             beträgt
                                                                                      gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           100.000,– € je Versicherungsfall.
                                                                                      wegen Schäden, die verursacht werden durch den
A1-6.7     Sportausübung                                                              Gebrauch     ausschließlich von     folgenden nicht
                                                                                      versicherungspflichtigen    Kraftfahrzeugen    und
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                      Kraftfahrzeug-Anhängern:
           Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport,
           auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern,                            - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
           auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern                         verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine
           sowie aus der Teilnahme an Radrennen und der                                  bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
           Vorbereitung hierzu, an denen der Versicherungsnehmer
                                                                                       - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als                6      km/h
           privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt, soweit hierfür
                                                                                         bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
           kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;
                                                                                       - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
           Vom      Versicherungsschutz       ausgeschlossen        sind
                                                                                         Höchstgeschwindigkeit;
           Haftpflichtansprüche aus
                                                                                       - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20
           - einer jagdlichen Betätigung,
                                                                                         km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
           - der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen
                                                                                       - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig
             sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem
                                                                                         sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
             Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes
                                                                                         verkehren;
             Training,   bei    dem     die      Erzielung  von
             Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.                                       - Kranken-     und      Elektrorollstühle,      die       nicht
                                                                                         zulassungspflichtig sind.
A1-6.8     Waffen und Munition
                                                                            A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten                             Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten
           Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und                            Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
           Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.                                 das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
                                                                                       Verfügungsberechtigten   gebrauchen        darf.   Der
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der
                                                                                       Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
           Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
                                                                                       dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern
           Handlungen.
                                                                                       gebraucht werden.
A1-6.9     Tiere
                                                                                       Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf
A1-6.9.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                              öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
           Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von                              erforderlichen      Fahrerlaubnis     benutzen.    Der
           zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.                        Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
                                                                                       dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist                 die              der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
           gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
                                                                                       Wenn     der   Versicherungsnehmer       eine    dieser
           - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und                             Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei
             Zugtieren,                                                                Verletzung von Obliegenheiten).
           - wilden Tieren sowie von                                        A1-6.11    Gebrauch von Luftfahrzeugen
           - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen          A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
             Zwecken gehalten werden.                                                 Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
           Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des                   Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen
           Versicherungsnehmers aus                                                   verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht
                                                                                      unterliegen.
           - der nicht gewerbsmäßigen Haltung von Nutztieren (z.
             B. Rinder, Schafe, Schweine, Geflügel, Lamas,                             Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und
             Strauße);                                                                 Gebrauch von
           - der   Haltung     von    Blinden-,         Signal-      und               - Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,
             Behindertenbegleithunden;                                                   die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben
                                                                                         werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
           - der erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen
                Haltung und Hütung von im Haushalt des                                 - ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B.
                Versicherungsnehmers       befindlichen    wilden                        Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter),
                Kleintieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione)                        deren Fluggewicht 250 Gramm nicht übersteigt;
                zu privaten Zwecken. Versicherungsschutz besteht                       - Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -
                nur, soweit es sich nicht um den Ersatz von
                                                                                         Buggys.
                Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
                Wiedereinfangen der Tiere handelt.                          A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht
                                                                                      des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch
A1-6.9.2   Versichert ist die gesetzliche           Haftpflicht      des
                                                                                      den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge
           Versicherungsnehmers                                                       verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer
           - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder                        nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer
             Pferde,                                                                  in Anspruch genommen wird.
           - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,                   A1-6.12    Gebrauch von Wasserfahrzeugen
           - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu              A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
             privaten Zwecken,                                                        Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
                                                                                      werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich
           soweit     Versicherungsschutz       nicht     über      eine              von folgenden Wasserfahrzeugen:
           Haftpflichtversicherung besteht.
                                                                                                                                             8

[Seite 9]
           - eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel,                       weder durch Personen- noch durch Sachschäden
             Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren)                    entstanden sind.
             oder Treibsätze;
                                                                       A1-6.15.2 Vom    Versicherungsschutz ausgeschlossen              sind
           - fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder                 Ansprüche wegen Vermögensschäden
             Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
                                                                                 - durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem
           - eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten,                  Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
             Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche                hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten
             bis maximal 20 m², auch mit Hilfs- oder                               oder sonstige Leistungen;
             Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS);
                                                                                 - aus      planender,   beratender,        bau-      oder
           - eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis                         montageleitender, prüfender oder        gutachterlicher
             maximal 11,03 kW (15 PS), sofern hierfür kein                         Tätigkeit;
             anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das
                                                                                 - aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
             Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
                                                                                   wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
           - Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter;
                                                                                 - aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
           - fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
                                                                                 - aus    Auskunftserteilung,      Übersetzung         sowie
             diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das
                                                                                   Reiseveranstaltung;
             Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
                                                                                 - aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht
                                                                                   Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
          des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch
                                                                                   aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
          den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht
                                                                                   sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
          werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren
          Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch                   - aus Rationalisierung und Automatisierung;
          genommen wird.
                                                                                 - aus Datenerfassung,        -speicherung,     -sicherung,
A1-6.13    Gebrauch von Modellfahrzeugen                                           -wiederherstellung;
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                        - aus     Austausch,    Übermittlung,        Bereitstellung
           Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht                      elektronischer Daten;
           werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land-
           und Wasser-Modellfahrzeugen.                                          - aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und
                                                                                   Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür
A1-6.14    Schäden im Ausland                                                      richtet sich nach A1-6.19), von gewerblichen
                                                                                   Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                   oder Wettbewerbsrechts;
          Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender
          Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese                          - aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
                                                                                   und Kostenanschlägen;
           - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im
             Inland      bestehendes        versichertes      Risiko             - aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
             zurückzuführen sind oder                                              ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
                                                                                   Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
           - auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus
                                                                                   vergleichbarer            Leitungs-             oder
             § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder
                                                                                   Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
           - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb
                                                                                 - aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
             Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den
                                                                                   behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
             Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden
                                                                                   Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
             Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind.
                                                                                   bewusster Pflichtverletzung;
             Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht
             aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung                    - aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B.
             (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen                         von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
             Wohnungen und Häusern.
                                                                                 - aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B.
           Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit                Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
           der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
           Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten         A1-6.16   Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
           die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt                sowie durch Übertragung elektronischer Daten
           als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der        A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
           Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
           angewiesen ist.                                                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                 Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem                      Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
          Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche                  durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle
          Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von                          Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
          Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu                durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
          hinterlegen,     stellt    der     Versicherer       dem
          Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu                   Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter
          einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der                          Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche
          Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu                        Vorgangsreihe         im       Zusammenhang            mit
          leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die                   personenbezogenen Daten wie das Erheben, das
          Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist               Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die
          der      Versicherungsnehmer        verpflichtet,     den              Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das
          Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn                 Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die
          die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die                          Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine
          Durchsetzung               nicht              versicherter             andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
          Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die                     Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die
          Kaution verfallen ist.                                                 Vernichtung.

A1-6.15    Vermögensschäden                                                      Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen
                                                                                 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                         durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen
          Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die                       immaterieller     Schäden        von        Versicherten
                                                                                 (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen)

                                                                                                                                   9

[Seite 10]
           untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit     A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus
           keine Anwendung.                                                      nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten                                        - Software-Erstellung,    -Handel,   -Implementierung,     -
                                                                                    Pflege;
A1-6.16.2.1Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch                              - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -
           Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch                         Schulung;
           durch Sachschäden entstanden sind – aus dem
                                                                                  - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -
           Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
                                                                                    wartung, -pflege;
           elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder
           mittels Datenträger.                                                   - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-
                                                                                    Service-Providing;
           Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
                                                                                  - Betrieb von Datenbanken.
           - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung
             oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei         A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
             Dritten durch Computer-Viren und/oder andere                        eintretende   Versicherungsfälle    gelten    als   ein
             Schadprogramme;                                                     Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des
                                                                                 ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
           - der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie
                                                                                 diese
             der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
             Daten bei Dritten wegen sich daraus ergebender                       - auf derselben Ursache,
             Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                                                                                  - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
             Datenveränderungen     sowie     der   Kosten    zur
             Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.                           sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
             Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft                - auf dem Austausch, der Übermittlung und
             erfasster Daten;                                                       Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
           - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen                     Mängeln
             Datenaustausch.                                                      beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu          A1-6.16.5 Versicherungsschutz        besteht           auch         für
           sorgen,      dass  seine     auszutauschenden,     zu                 Versicherungsfälle im Ausland.
           übermittelnden,    bereitgestellten   Daten     durch
           Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B.             A1-6.17    Ansprüche aus Benachteiligungen
           Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden       A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.9 – die
           bzw. worden sind, die dem Stand der Technik                           gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
           entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch                        Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen
           Dritte erfolgen.                                                      privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen
           Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,                  Personen-,      Sach-      oder    Vermögensschäden
           so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von                       (einschließlich     immaterieller   Schäden)       aus
           Obliegenheiten).                                                      Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind

A1-6-16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                           - die Rasse,

           a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,                     - die ethnische Herkunft,
              dass der Versicherungsnehmer bewusst                                - das Geschlecht,
              -    unbefugt in fremde Datenverarbeitungs-                         - die Religion,
                   systeme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-
                   Attacken, Denial of Service Attacks),                          - die Weltanschauung,

              -    Software einsetzt, die geeignet ist, die                       - eine Behinderung,
                   Datenordnung zu zerstören oder zu verändern                    - das Alter,
                   (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
                                                                                  - oder die sexuelle Identität.
           b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
                                                                                  Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
              -    massenhaft versandten, vom Empfänger                           Recht,       insbesondere        dem       Allgemeinen
                   ungewollten elektronisch übertragenen In-                      Gleichbehandlungsgesetz       (AGG).    Soweit   diese
                   formationen (z. B. Spamming),                                  Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht
              -    Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich              Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor
                   bestimmte Informationen über Internet-Nutzer                   deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
                   gesammelt werden sollen;                                       Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und
           c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den                      Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die
              Schaden durch bewusstes Abweichen von                               Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
              gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.       A1-6.17.2 Versicherungsfall
              Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen)
              oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen                    Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die
              herbeigeführt haben.                                                erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs
                                                                                  gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer
              A1-2.3 findet keine Anwendung.                                      des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist
           d) Ansprüche         wegen     der     Verletzung     von              ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen
              Datenschutzgesetzen          durch        Verarbeitung              den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich
              personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz                    erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer
              hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.                                schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den
                                                                                  Versicherungsnehmer zu haben.
           e) Ansprüche      wegen        der    Verletzung  von
              Persönlichkeits- und Namensrechten. Der Versiche-        A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
              rungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.19.                      - Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
           f) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld                            Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende
              (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und                Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der
              Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form).                         Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung
                                                                                   durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im
                                                                                   Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die
                                                                                                                                  10

[Seite 11]
           versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen              A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           werden müssen, um den Eintritt des Schadens                            Versicherungsnehmers      wegen  Schäden       im
           abzuwenden.                                                            Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B.
                                                                                  Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
          - Rückwärtsversicherung         für         vorvertragliche
            Benachteiligungen                                           A1-6.18.2 Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet
                                                                                  werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der
           Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für
                                                                                  Versicherungsschutz nur durch besondere Vereinbarung
           Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von
                                                                                  im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen
           einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies
                                                                                  erweitert werden.
           gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der
           Versicherungsnehmer         bei   Abschluss     dieses       A1-6.18.3 Der     Ausschluss   in  A1-7.11   (Senkungen,
           Versicherungsvertrags kannte.                                          Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
                                                                                  Anwendung.
          - Nachmeldefrist   für      Anspruchserhebung        nach
            Vertragsbeendigung                                          A1-6.19    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne
                                                                                   Urheberrechtsverletzungen)
           Der Versicherungsschutz umfasst auch solche
           Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen               A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           beruhen,    die    bis   zur    Beendigung     des                     Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
           Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines                     Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
           Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des                          durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich
           Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer                      aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen,
           gemeldet worden sind.                                                  insoweit besteht auch Versicherungsschutz für
                                                                                  immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung
          - Vorsorgliche    Meldung             von       möglichen
                                                                                  von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden
            Inanspruchnahmen
                                                                                  finden die Bestimmungen über Personenschäden
           Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem                       Anwendung.
           Versicherer während der Laufzeit des Vertrags
                                                                                   Der Versicherer ersetzt auch
           konkrete Umstände zu melden,         die seine
           Inanspruchnahme     hinreichend   wahrscheinlich                        - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem
           erscheinen lassen.                                                        der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den
                                                                                     Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich
          Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die
                                                                                     um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
          aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens
          innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt                 - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder
          die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung                       Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
          der Umstände erfolgt.
                                                                        A1-6.19.2 Versicherungsschutz        besteht         auch        für
A1-6.17.4 Versicherungssummen und Selbstbeteiligung                               Versicherungsfälle im Ausland.
          Die     Versicherungssumme          für  Schäden       aus    A1-6.19.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
          Benachteiligung beträgt je Versicherungsfall 20.000,- €.
                                                                                   a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
          Dieser Betrag stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung
                                                                                   dass der Versicherungsnehmer bewusst
          für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
          dar.                                                                      - Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B.
                                                                                      absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
          Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-
          Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die                     - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/
          Jahreshöchstersatzleistung.                                                 Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of
                                                                                      Service Attacks),
A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                                                                    - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung
          - Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie
                                                                                      zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren,
            den Schaden durch wissentliches Abweichen von
                                                                                      Trojanische Pferde).
            Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung
            oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung                     b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den
            herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung;                       Schaden durch bewusstes Abweichen von
                                                                                      gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.
          - Ansprüche       auf     Entschädigung      und/oder
                                                                                      Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen)
            Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen
                                                                                      oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
            auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder,
                                                                                      herbeigeführt haben.
            die gegen den Versicherungsnehmer oder die
            mitversicherten Personen verhängt worden sind;                         c) Ansprüche         wegen     der     Verletzung     von
                                                                                      Datenschutzgesetzen          durch        Verarbeitung
          - Ansprüche wegen
                                                                                      personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
            Gehalt,                                                                  hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.
            rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten,                       d) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
             Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
                                                                                    - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten
            Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der                              elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
             Beendigung     von   Arbeitsverhältnissen und                            Spamming),
             Sozialplänen sowie
                                                                                    - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
            Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich                         bestimmte Informationen über Internet-Nutzer
             um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb                       gesammelt werden sollen.
             des     Versicherungsnehmers      gemäß      dem
                                                                                   A1-2.3 findet keine Anwendung.
             Sozialgesetzbuch VII handelt.
                                                                        A1-6.20    Abhandenkommen von Schlüsseln
A1-6.18   Geothermie
                                                                        A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
          Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der
                                                                                  Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
          Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle
          oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der                          - fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des
          Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz                        Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines
          1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen-                             Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine
          geothermie und Geothermie mittels Bohrung.                                 zentrale Schließanlage),

                                                                                                                                 11

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          - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im                        bedeutsamen       Informationen    telefonisch         oder
            Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines                        elektronisch vorab an den Versicherer.
            Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt
                                                                                 Sofern sich die Rechtsfragen in einem ersten Telefonat
            wurden,
                                                                                 nicht abschließend klären lassen, gewährt der
          - Türschlüsseln    sowie    Schlüsseln   für  Dienst-                  Versicherer wahlweise eine zweite telefonische Beratung
            Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer im                       gleicher Art oder die Ausarbeitung einer kurzen
            Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber                  schriftlichen Darstellung.
            bzw. Dienstherrn überlassen wurden,
                                                                      A1-6.22    Besondere Leistungen bei fehlender Haftung
          - fremden Möbel- und Tresorschlüsseln sowie sonstigen
                                                                      A1-6.22.1 Deliktunfähigkeit
            Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z. B. Portokassen,
            Spielzeuge, Wanduhren, Kraftfahrzeuge),                              Mitversichert ist als besondere Leistung für Schäden
                                                                                 durch mitversicherte, jedoch nicht deliktfähige Personen:
          die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten
                                                                                 Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit
          befunden haben. Codekarten und Transponder werden
                                                                                 von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit
          Schlüsseln gleichgesetzt.
                                                                                 dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer
A1-6.20.2 Der    Versicherungsschutz     beschränkt sich auf                     Versicherer      (z.    B.     Sozialversicherungsträger,
          gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für                  Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Der
          die notwendige Auswechselung von Schlössern und                        Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse)
          Schließanlagen sowie für die vorübergehenden                           wegen         seiner        Aufwendungen            gegen
          Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls                           schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige),
          erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,                     soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
          gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des
                                                                      A1-6.22.2 Schäden bei Gefälligkeiten
          Schlüssels festgestellt wurde.
                                                                                 Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden
A1-6.20.3 Ausgeschlossen bleiben
                                                                                 bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird
          - Haftpflichtansprüche    aus    Folgeschäden      eines               sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen
            Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);                          stillschweigenden       Haftungsverzicht     (Gefälligkeits-
                                                                                 haftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer
          - bei Wohnungseigentümern die Kosten für die
                                                                                 wünscht      und     ein   anderer     Versicherer     nicht
            Auswechselung der im Sondereigentum stehenden
                                                                                 leistungspflichtig ist.
            Schlösser (Eigenschaden). Die Leistungspflicht
            erstreckt sich auch nicht auf den Miteigentumsanteil an              Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen
            dem gemeinschaftlichen Eigentum;                                     Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der
                                                                                 Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht
          - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen,
                                                                                 Versicherte dieses Vertrages sind.
            Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B.
            Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der          A1-6.23    Garantien
            gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
                                                                      A1-6.23.1 GDV-Musterbedingungen
            des Versicherungsnehmers oder einer versicherten
            Person ist oder war;                                                 Der    Versicherer      garantiert, dass    die     dieser
                                                                                 Privathaftpflichtversicherung      zugrunde    liegenden
          - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des
                                                                                 Allgemeinen       Versicherungsbedingungen      für    die
            Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen
                                                                                 Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil
            Dritten überlassen wurden.
                                                                                 der Versicherungsnehmer von den durch den
A1-6.20.4 Die Höchstentschädigung ist auf 200.000,– € je                         Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
          Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.                      e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand
                                                                                 Mai 2024) abweichen.
A1-6.21   Opferschutz
                                                                      A1-6.23.2 Arbeitskreis Beratungsprozesse
A1-6.21.1 Mediation
                                                                                 Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den
          Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, die
                                                                                 Mindeststandards             des          Arbeitskreises
          anlässlich eines Schadenfalles aus diesem Vertrag aus
                                                                                 Beratungsprozesse für die Privathaftpflichtversicherung
          dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden und
                                                                                 (Stand 03.06.2024) aufgeführten Leistungen auch ohne
          Grundstücken entstehen, Unterstützung zur Beilegung
                                                                                 ausdrückliche       Erwähnung      in    den       dieser
          des Konfliktes durch kostenlose Durchführung eines
                                                                                 Privathaftpflichtversicherung    zugrunde     liegenden
          Mediationstermines.       Voraussetzung       für  die
                                                                                 Allgemeinen       Versicherungsbedingungen     für    die
          Inanspruchnahme       ist    die     Bereitschaft  des
                                                                                 Privathaftpflichtversicherung.
          Versicherungsnehmers und des Konfliktpartners zur
          Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des               A1-6.23.3 Künftige Leistungsverbesserungen
          Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen
                                                                                 Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden
          den       Parteien      kein      Rechtsstreit    oder
                                                                                 Bedingungen      ausschließlich zum      Vorteil   der
          Schlichtungsverfahren        geführt      wird.    Die
                                                                                 Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert,
          Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen
                                                                                 so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung
          Gebühren eines Mediators für maximal 3 Termine zu je 2
                                                                                 auch für diesen Vertrag.
          Stunden.
                                                                                 Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E-
A1-6.21.2 Rechtsberatung
                                                                                 Mail-Adresse für den Newsletter des Versicherers hat
          Der Versicherer gewährt in Schadenfällen aus diesem                    registrieren lassen, wird der Versicherer den
          Vertrag eine rechtliche Erstberatung durch einen                       Versicherungsnehmer     über    Leistungsänderungen
          zugelassenen Rechtsanwalt. Die Beratung erfolgt auf                    informieren.
          telefonischem Weg oder über elektronische Medien (E-
                                                                      A1-6.23.4 Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung
          Mail, Internet) und ist beschränkt auf eine Dauer von
          höchstens       einer      halben     Stunde.     Der                  Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein
          Beratungsgegenstand erstreckt sich auf Rechtsfragen,                   anderweitiger            gültiger      auslaufender
          die sich aus dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden                      Haftpflichtversicherungsvertrag,  so besteht   eine
          oder Grundstücken ergeben (insbesondere dem Miet-,                     Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter
          Bau- oder Nachbarschaftsrecht), mit Ausnahme der                       folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
          Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst.
                                                                                 - Soweit der beantragte Versicherungsschutz des
          Zur Durchführung der Beratung übermittelt der                            künftigen Vertrages über den der anderen noch
          Versicherungsnehmer die für den Sachverhalt                              bestehenden     Haftpflichtversicherung hinausgeht,
                                                                                   gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer
                                                                                                                                 12

[Seite 13]
           Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig                  Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den
           über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt                          Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen,
           wären.                                                                 dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit
                                                                                  des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls
          - Eine    Leistung     aus    der     Summen-       und
                                                                                  nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet
            Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an
                                                                                  war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung
            die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung.
                                                                                  vom Versicherungsnehmer zurückverlangen.
          - Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen
                                                                                  Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den
            geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
                                                                                  Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch
          - Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag                           eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende
            vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier                         Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es
            genannten Bedingungen den Rahmen für gleichartige                     zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch
            Leistungen   aus   allen    Versicherungsverträgen                    keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen
            zusammen.                                                             Schaden gab.
          - Leistet der Versicherer aus einer anderen                            - Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des
            Haftpflichtversicherung   nicht,       weil      der                   ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag
            Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages                      um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer
            im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde,                   abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von
            so      wird      dadurch   der     Umfang       der                   00:00 bis 12:00 Uhr.
            Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert.
                                                                      A1-7       Allgemeine Ausschlüsse
          - Der Versicherungsschutz für die Summen- und
                                                                                 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
            Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 12
                                                                                 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom
            Monate ab Antragseingang beim Versicherer und endet
                                                                                 Versicherungsschutz ausgeschlossen:
            automatisch mit dem Beginn des endgültigen
            Versicherungsvertrages. Er entfällt rückwirkend ab        A1-7.1     Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
            Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande
                                                                                 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
            kommt.
                                                                                 Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
          - Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen-                  haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
            und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit
                                                                      A1-7.2     Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
            mit Monatsfrist zu kündigen.
                                                                                 Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
          - Sollte der Anschlussversicherungsschutz         nicht
                                                                                 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
            zustande kommen, so kann der Differenzbeitrag für den
                                                                                 Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
            Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf
                                                                                 dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
            Basis    des      nicht    zustande   gekommenen
                                                                                 Schädlichkeit
            Anschlussvertrages erhoben werden.
                                                                                 - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
          - Bei Eintritt eines Versicherungsfalles       hat   der
            Versicherungsnehmer unverzüglich                                     - Arbeiten oder sonstige Leistungen
            den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen,                   erbracht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
             sofern bereits für den Versicherungsnehmer
                                                                      A1-7.3     Ansprüche der Versicherten untereinander
             erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht
             oder teilweise leistet,                                             Ausgeschlossen sind Ansprüche
            den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens                    - des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4
             dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer                    benannten Personen gegen die mitversicherten
             den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt                   Personen,
             hat.
                                                                                 - zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
          - Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede                            Versicherungsvertrags,
            zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des
            Schadens       und   über    den     Umfang     der                  - zwischen   mehreren     mitversicherten          Personen
            Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu                        desselben Versicherungsvertrags.
            dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder                    Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche
            erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt                 von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit
            auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen                   diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
            anderer Versicherer.
                                                                      A1-7.4     Schadenfälle      von                Angehörigen         des
A1-6.23.5 Versicherungswechsel                                                   Versicherungsnehmers           und     von     wirtschaftlich
          - Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein                  verbundenen Personen
            Schadenfall    während     der     Gültigkeit  dieser                Ausgeschlossen   sind          Ansprüche       gegen     den
            Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit               Versicherungsnehmer
            der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden
            Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die           A1-7.4.1   aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
            Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden                         häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
            Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.                               Versicherungsvertrag    mitversicherten   Personen
                                                                                 gehören;
           Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht
           einigen, welche Gesellschaft für den Schaden                          Als Angehörige gelten
           zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit                - Ehegatten,    Lebenspartner    im    Sinne      des
           ihm     vereinbarten       Versicherungsschutzes    in                  Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
           Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im                     Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
           Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung
           erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der                     - Eltern und Kinder,
           Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des                    - Adoptiveltern und -kinder,
           Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt
           und        diesbezügliche          Ansprüche      des                 - Schwiegereltern und -kinder,
           Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an                      - Stiefeltern und -kinder,
           den Versicherer abgetreten werden.
                                                                                 - Großeltern und Enkel,
                                                                                 - Geschwister sowie
                                                                                                                                   13

[Seite 14]
           - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein                  - Personenschäden, die aus der Übertragung einer
             familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes                      Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
             Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
                                                                                - Sachschäden, die durch Krankheit der dem
             verbunden sind).
                                                                                  Versicherungsnehmer     gehörenden,      von     ihm
A1-7.4.2   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn                gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
           der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige,
                                                                                In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
           beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
                                                                                Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich
A1-7.4.3   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der                         noch grob fahrlässig gehandelt hat.
           Versicherungsnehmer eine juristische Person des
                                                                      A1-7.11   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
           privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
           rechtsfähiger Verein ist;                                            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden
                                                                                und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
A1-7.4.4   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
                                                                                welche entstehen durch
           Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine
           Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft                    - Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
           oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
                                                                                - Überschwemmungen         stehender   oder   fließender
A1-7.4.5   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer                      Gewässer.
           eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
                                                                      A1-7.12   Strahlen
A1-7.4.6   von     seinen       Liquidatoren,    Zwangs-       und
           Insolvenzverwaltern.                                                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in
                                                                                unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
           Die Ausschlüsse unter A1-7.4.2 bis A1-7.4.6 gelten auch              energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
           für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten                     Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
           Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
           leben.                                                     A1-7.13   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

A1-7.5     Leasing, Pacht, Leihe, verbotene           Eigenmacht,               Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer,
           besonderer Verwahrungsvertrag                                        Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder
                                                                                Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an                       Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
           fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
           Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer                       Zum Gebrauch gehören z. B. auch
           oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des                      - Ein- und Aussteigen,
           Versicherungsnehmers      diese Sachen   geleast,
           gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht                      - Be- und Entladen,
           erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen                     - Betanken und Aufladen,
           Verwahrungsvertrags sind.
                                                                                - Reparatur, Wartung und Reinigung,
A1-7.6     Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
           Arbeiten und sonstigen Leistungen                                    - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als
                                                                                  Arbeitsmaschine.
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
           vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten               A1-2.3 findet keine Anwendung.
           Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge         A1-7.14   Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
           einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung
           liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden                    Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
           Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die                      Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche
           Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der                  und gefährliche Beschäftigung. A1-2.3 findet keine
           Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und              Anwendung.
           zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder           A1-7.15   Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
           Leistung führt.
                                                                                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
           Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn                   einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller
           Dritte im Auftrag oder für Rechnung des                              Art.
           Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung
           der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen     A1-8      Veränderungen     des    versicherten           Risikos
           übernommen haben.                                                    (Erhöhungen und Erweiterungen)

A1-7.7     Asbest                                                               Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                Versicherungsnehmers
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
           auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse      A1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten
           zurückzuführen sind.                                                 Risikos.

A1-7.8     Gentechnik                                                           Dies gilt nicht

           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die                     - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
           zurückzuführen sind auf                                                versicherungspflichtigen Kraft-, Luft-   oder
                                                                                  Wasserfahrzeugen sowie
           - gentechnische Arbeiten,
                                                                                - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
           - gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                            Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
           - Erzeugnisse, die                                                   - für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-
             Bestandteile aus GVO enthalten,                                     Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
                                                                                  wurden.
             aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
                                                                      A1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch
A1-7.9     Anfeindung, Schikane,       Belästigung   und   sonstige             Änderung      bestehender     oder      Erlass     neuer
           Diskriminierung                                                      Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus                      berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
           Anfeindung,         Schikane,            Belästigung,                einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
           Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.                 Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
                                                                                Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
A1-7.10    Übertragung von Krankheiten                                          der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                                                                                                              14

[Seite 15]
A1-9      Neu     hinzukommende           Risiken       (Vorsorge-               Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden –
          versicherung)                                                          abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem
                                                                                 Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang
A1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche
                                                                                 von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
          Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die
          nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu                           Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
          entstehen, sofort versichert.                                          Versicherungsnehmers        wegen      Schäden       durch
                                                                                 Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach
                                                                                 A1-6.4.
          Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
          innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung           A2-1     Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
          kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt
                                                                        A2-1.1   Umfang des Versicherungsschutzes
          der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige,
          entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
          rückwirkend ab dessen Entstehung.                                      Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
                                                                                 Folgen    einer   nachteiligen   Veränderung      der
          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko
                                                                                 Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich
          angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu
                                                                                 des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
          beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
                                                                                 Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
          Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen
          ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.               Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von
                                                                                 gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren
          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen
                                                                                 Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren,
          angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine
                                                                                 besteht Versicherungsschutz ausschließlich
          Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist
          von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht                         - für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit
          zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue                  das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
          Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.                                 Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
A1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer                  Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen
          Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz                  überschritten     werden,      entfällt      dieser
          4 auf den Betrag der dem Vertrag zugrunde liegenden                     Versicherungsschutz.   Es    gelten     dann    die
          Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach-                        Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);
          und Vermögensschäden begrenzt.
                                                                                 - für Geothermie-Anlagen gemäß A1-6.18.
A1-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
                                                                        A2-1.2   Rettungskosten
          - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen
            eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese               Der Versicherer übernimmt
            Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder                        - Aufwendungen,        auch    erfolglose, die  der
            Versicherungspflicht unterliegen;                                      Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
                                                                                   Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
          - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen
                                                                                   halten durfte (Rettungskosten), sowie
            von Bahnen;
          - Risiken,   die     der      Versicherungs-         oder              - außergerichtliche Gutachterkosten.
            Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;                                 Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und
          - Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und                 Gutachterkosten       zusammen        mit     der
            deshalb      im     Rahmen        von     kurzfristigen              Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für
            Versicherungsverträgen zu versichern sind;                           Sachschäden nicht übersteigen.

          - Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und             Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
            amtlicher Tätigkeit;                                                 und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch
                                                                                 insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
          - Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen,                      Entschädigung      die   Versicherungssumme       für
            die mittels Bohrung errichtet wurden oder werden.                    Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des
                                                                                 Versicherers        von       Maßnahmen          des
A1-10     Nachversicherungsschutz,       Fortsetzung der
                                                                                 Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder
          Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
                                                                                 Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
          Versicherungsnehmers
                                                                                 Versicherers.
A1-10.1   Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung
                                                                        A2-1.3   Ausschlüsse
          nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5, weil
                                                                                 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
          - der Versicherungsnehmer verstorben ist;
                                                                                 Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
          - die Ehe rechtskräftig geschieden wurde;                              Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
                                                                                 Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer
          - die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig
                                                                                 gerichteten   behördlichen    Anordnungen       oder
            aufgehoben wurde;
                                                                                 Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine
          - die häusliche Gemeinschaft beendet wurde oder                        Anwendung.
          - Kinder volljährig wurden,      geheiratet   oder     ihre            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
            Ausbildung beendet haben,                                            nachweislich
          so besteht Nachversicherungsschutz bis zur nächsten                    - auf     Kriegsereignissen,  anderen    feindseligen
          Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate.                   Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
                                                                                   illegalem Streik oder
          Wird   bis   dahin   kein    neuer  Privathaftpflicht-
          Versicherungsschutz bei der GEV beantragt, entfällt die                - unmittelbar auf     hoheitlichen   Verfügungen     oder
          Nachversicherung rückwirkend;                                            Maßnahmen
A1-10.2   Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste                      beruhen.
          Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten
                                                                                 Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
          oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird
                                                                                 soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
          dieser Versicherungsnehmer.
                                                                        A2-2     Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
                                                                        A2-2.1   Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken                                           Risiko)

                                                                                                                                15

[Seite 16]
         Versichert ist im Umfang der nachfolgenden                             Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
         Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des                           soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
         Versicherungsnehmers als Inhaber
                                                                      A2-2.7   Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
         - von    Heizöltanks   ohne  Begrenzung  des
                                                                               Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
           Gesamtfassungsvermögens auf den in A1-6.3.1
                                                                               Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass
           genannten Grundstücken,
                                                                               sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
         - der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen                    Versicherungsnehmer     gerichteten    behördlichen
           angegebenen        Anlagen    zur    Lagerung   von                 Anordnungen     oder    Verfügungen,     die     dem
           gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung                  Gewässerschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine
           dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder                      Anwendung.
           mittelbare     Folgen    (Personen-,    Sach-  und
                                                                      A2-3     Sanierung    von     Umweltschäden               gemäß
           Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung
                                                                               Umweltschadensgesetz (USchadG)
           der     Wasserbeschaffenheit      eines   Gewässers
           einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).                  Ein     Umweltschaden      im      Sinne             des
                                                                               Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
A2-2.2   Regelungen zu mitversicherten Personen
                                                                               - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
         - Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen,
                                                                                 Lebensräumen,
           die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit
           der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen                - Schädigung       der     Gewässer        einschließlich
           Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall,                Grundwasser,
           dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch
                                                                               - Schädigung des Bodens.
           genommen werden.
         - Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus               A2-3.1   Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den
                                                                               Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche
           Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
           und     Berufskrankheiten       im     Betrieb    des               Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
           Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch                     Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der
           VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle              Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
           gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in                   - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,
           Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen                        unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
           derselben Dienststelle zugefügt werden.                               gelangt sind oder
A2-2.3   Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme)                        - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
         Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei                     und bestimmungswidrig erfolgt ist.
         jedem    Versicherungsfall    auf   die      vereinbarte              Auch       ohne       Vorliegen     einer     solchen
         Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach-                 Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
         oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann,                 Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
         wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere                         anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
         entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                          ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
A2-2.4   Rettungskosten                                                        Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler
                                                                               dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
         Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der                kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt
         Versicherungsnehmer      im     Versicherungsfall   zur               des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand
         Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten                     von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
         halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche                werden können (Entwicklungsrisiko).
         Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer
         insoweit übernommen, als sie zusammen mit der                         Versichert    sind      darüber       hinaus      den
                                                                               Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
         Entschädigungsleistung           die        vereinbarte
         Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts-                   Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
         und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5.                 gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
                                                                               Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom
         Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-                   Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
         und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch
         insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der               A2-3.2   Ausland
         Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme                      Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im
         übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von                      Geltungsbereich     der   EU-Umwelthaftungsrichtlinie
         Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur                   (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
         Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
         Weisung des Versicherers.                                             Versichert     sind   insoweit     auch     die     den
                                                                               Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder
A2-2.5   Eigenschäden                                                          Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
                                                                               anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
         Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne
         dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden                Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht
         an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers,                     überschreiten.
         die    dadurch    verursacht   werden,      dass    die      A2-3.3   Ausschlüsse
         gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der
         Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die                  Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
         Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie                  Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
         er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende                     dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
         Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen                    den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
         bleiben Schäden an der Anlage selbst.                                 Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
                                                                               dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-2.6   Gemeingefahren
                                                                               Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
         Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen                    Schäden
         Schäden, die nachweislich
                                                                               - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
         - auf     Kriegsereignissen,  anderen    feindseligen                   genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
           Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
           illegalem Streik oder                                               - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
                                                                                 Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-
         - unmittelbar auf hoheitlichen       Verfügungen     oder               haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
           Maßnahmen beruhen.                                                    hätte erlangen können.
                                                                                                                             16

[Seite 17]
A2-3.4   Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall          A3-2.2   der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig
         3 Mio. € und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung             ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder
         für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres                 eine mitversicherte Person nachweist, dass
         dar.
                                                                               - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung
                                                                                 geführt hat,
                                                                               - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
                                                                                 der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei
A3-1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung                                 Jahren   die    Vermögensauskunft        über     seine
                                                                                 Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-1.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
         Versicherungsnehmer       oder    eine  gemäß     A1-2                - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten
         mitversicherte Person während der Wirksamkeit der                       durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen
         Versicherung von einem Dritten geschädigt wird                          Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren
         (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:                    mangels Masse abgelehnt wurde
         - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch                     und
           genommene              Dritte     kann        seiner
                                                                      A3-2.3   an den Versicherer die Ansprüche gegen den
           Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht
                                                                               schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
           nachkommen,          weil     die Zahlungs-     oder
                                                                               Versicherungsleistung abgetreten werden und die
           Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen
                                                                               vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs
           Dritten festgestellt worden ist.
                                                                               ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der
         Und:                                                                  Umschreibung des Titels auf den Versicherer
                                                                               mitzuwirken.
         - Die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des
           täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den        A3-3     Umfang der Forderungsausfalldeckung
           Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder
                                                                      A3-3.1   Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten
           Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine
                                                                               Forderung.
           gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten.
                                                                      A3-3.2   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
         Und:
                                                                               jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein
         - Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist                und       seinen        Nachträgen         vereinbarten
           gescheitert.                                                        Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
                                                                               wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
         Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen
                                                                               entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
         Personen-,       Sach-     oder  daraus     resultierenden
         Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte        A3-3.3   Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine
         aufgrund         gesetzlicher    Haftpflichtbestimmungen              Rechte aus diesem Vertrag zu.
         privatrechtlichen      Inhalts   zum      Schadensersatz
                                                                      A3-4     Räumlicher Geltungsbereich
         verpflichtet ist (schädigender Dritter).
                                                                               Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14
         Abweichend von B3-2.2.2 beginnt die Anzeigepflicht für
                                                                               – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der
         diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die
                                                                               Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island
         Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2
                                                                               oder Liechtenstein eintreten.
         erfüllt sind.
                                                                      A3-5     Besondere        Ausschlüsse             für         das
A3-1.2   Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in
                                                                               Forderungsausfallrisiko
         dem       der       schadensersatzpflichtige     Dritte
         Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in                       Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
         Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung
                                                                      A3-5.1   Verzugszinsen,    Vertragsstrafen,       Kosten      der
         des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im
                                                                               Rechtsverfolgung;
         Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person
         des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und             A3-5.2   Forderungen aufgrund eines gesetzlichen             oder
         Ausschlüsse       Anwendung,       die      für     den               vertraglichen Forderungsübergangs;
         Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere
         kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den             A3-5.3   Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte
         Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder                             Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder
         gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.                                nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;

         Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 –                 A3-5.4   Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
         gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der                 - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat
         Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines                    (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungs-
         Hundes oder Pferdes. Darüber hinaus besteht                             nehmers) oder
         abweichend von A1-7.1 Versicherungsschutz für
         Haftpflichtansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln                 - ein           Sozialversicherungsträger       oder
         des Schädigers zugrunde liegt.                                          Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
                                                                                 auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-,
A3-2     Leistungsvoraussetzungen                                                Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von
         Der       Versicherer      ist     gegenüber         dem                Dritten handelt.
         Versicherungsnehmer oder einer gemäß                 A1-2
         mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.1   die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen
                                                                      Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional)
         vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht              Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur,
         in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen                  soweit     besonders       vereinbart  und      im
         Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz,                   Versicherungsschein aufgeführt:
         Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden
         ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche          A4-1     Gegenstand der Versicherung
         Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur                     Versichert        ist      im      Rahmen         dieser
         Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der                        Privathaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht
         vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit                des Versicherungsnehmers als Halter des im
         der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden                   Versicherungsschein bezeichneten Hundes. Dem
         hätte.                                                                Versicherer sind insbesondere Art oder Rasse, Alter,
                                                                               Name       und        besondere    Kennzeichen        als

                                                                                                                              17

[Seite 18]
           Identifikationsmerkmale anzugeben. Mitversichert ist die       A(GB)-3.1 Die     Versicherungsbeiträge      unterliegen     der
           gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters, sofern er nicht                 Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
           gewerbsmäßig tätig und soweit er nicht selbst                            Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine
           Berechtigter eines Haftpflichtversicherungsvertrages ist.                Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen
                                                                                    unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von
                                                                                    Beitragsangleichung.
           Welpen im Jahr der Geburt bis zur nächsten
           Hauptfälligkeit des Vertrages, wenn die Muttertiere über       A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
           diesen Vertrag versichert sind. Die Versicherung über                    Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um
           diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren.                          welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr
                                                                                    der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum
           Soweit landes- oder bundesrechtliche Vorschriften
                                                                                    Betrieb    der    Allgemeinen      Haftpflichtversicherung
           besondere Regelungen für bestimmte Hunderassen
                                                                                    zugelassenen        Versicherer      gegenüber        dem
           vorsehen (z. B. Kampfhundeverordnung) kann
                                                                                    vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den
           Versicherungsschutz      nur    aufgrund      besonderer
                                                                                    ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst-
           Vereinbarung und mit besonderen Auflagen gewährt
                                                                                    niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
           werden.    Die     vorsätzliche   Nichteinhaltung     der
           gesetzlichen oder vereinbarten Auflagen führt zur                         Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
           Leistungsfreiheit des Versicherers, es sei denn, sie hatte                durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
           keine Auswirkungen auf den Eintritt des Schadenfalles.                    für die Ermittlung von Grund und Höhe der
                                                                                     Versicherungsleistungen.
A4-2       Generelle Risikobegrenzungen
                                                                                     Durchschnitt     der    Schadenzahlungen        eines
           Nicht versichert sind
                                                                                     Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
           - Haftpflichtansprüche aus Deckschäden;                                   geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl
                                                                                     der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
           - Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten
                                                                                     Schadenfälle.
             (Scheinverbrechern).
                                                                          A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im
                                                                                    Falle     einer    Verminderung       verpflichtet,    den
                                                                                    Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                                   ergebenden         Prozentsatz        zu         verändern
A(GB)-1    Abtretungsverbot                                                         (Beitragsangleichung).           Der            veränderte
                                                                                    Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit
           Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen                    der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
           Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder
           abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an                      Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
           den geschädigten Dritten ist zulässig.                                    Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um
                                                                                     einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den
A(GB)-2    Veränderungen des versicherten Risikos und                                der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2
           Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)                          ermittelt hat, so darf der Versicherer den
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung                              Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um
          mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten                     den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen
          Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten                         nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten
          sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis                     Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
          auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind                        nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden
          innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung                        Absatz ergeben würde.
          zu machen und auf Wunsch des Versicherers                       A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3
          nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil                        unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
          des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer                      Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
          eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten                 berücksichtigen.
          Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn
          der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der                A(GB)-3.5 Erhöht     sich    der      Beitrag    aufgrund     der
          Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.                        Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich
                                                                                    der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der
A(GB)-2.2 Aufgrund        der       Änderungsmitteilung        des                  Versicherungsnehmer       den      Versicherungsvertrag
          Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen                        innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
          wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung                         Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
          berichtigt    (Beitragsregulierung),   beim      Wegfall                  zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
          versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des                     wirksam werden sollte.
          Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich
          vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht                              Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
          unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1                         Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
          nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen                              Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens
          Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags                            einen    Monat    vor  dem    Wirksamwerden     der
          werden berücksichtigt.                                                     Beitragserhöhung zugehen.
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige                        Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
          Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den                 Kündigungsrecht.
          die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in                A(GB)-4    Beitragsanpassung
          Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung
          gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben               A(GB)-4.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
          nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung                     den Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Ta-
          statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter                      rifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der
          Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben                        Privathaftpflichtversicherung spätestens alle drei
          innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung                     Kalenderjahre den Beitrag für bestehende Verträge
          des erhöhten Beitrags erfolgten.                                          überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und
                                                                                    Kostenentwicklung       anpassen, soweit sich        ein
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden                   auch               Änderungsbedarf von mindestens 5 % des Jahres-
          Anwendung         auf       Versicherungen               mit              beitrags (ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der
          Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.                                  Änderungsbedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle
A(GB)-3    Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach                             von 5 %, so ist der errechnete Veränderungssatz in der
           Beitragsangleichung                                                      Folgekalkulation zu berücksichtigen. Eine Beitrags-
                                                                                    anpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahres-
                                                                                    beitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt.
                                                                                                                                   18

[Seite 19]
A(GB)-4.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach                            so    entspricht    die    Versicherungsperiode       der
          A(GB)-4.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten-                       Vertragsdauer.
          entwicklung    in  der    Vergangenheit     und    die
                                                                         B1-3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
          voraussichtliche    künftige     Schaden-         und
                                                                                  verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
          Kostenentwicklung   sowie    die   Grundsätze      der
          Versicherungsmathematik und -technik. Die sich aus der         B1-3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
          Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3 ergebenden
          Veränderungen bleiben unberücksichtigt.                                 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach
                                                                                  Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
A(GB)-4.3 Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach                    Versicherungsscheins,      frühestens    jedoch    zum
          versicherungsmathematischen      Grundsätzen   einen                    vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
          gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, bei der                    Versicherungsbeginn, fällig.
          Überprüfung zusammenfassen und eigene statistische
          Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtver-                      Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des
          bandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.                      Versicherungsnehmers           oder         getroffenen
          oder Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders,                       Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
          berücksichtigen.                                                        frühestens   einen    Monat     nach     Zugang     des
                                                                                  Versicherungsscheins zu zahlen.
A(GB)-4.4 Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A(GB)-4.1
          niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die     B1-3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
          betroffenen Beiträge entsprechend zu senken. Ergeben                    Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig
          sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt,                nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom
          die betroffenen Beiträge entsprechend anzuheben.                        Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer
A(GB)-4.5 Sind die nach A(GB)-4.1 insgesamt ermittelten Beiträge                  die Zahlung nicht veranlasst hat.
          für die bestehenden Verträge höher als die Beiträge für                 Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
          neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarif-                    Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
          struktur, dem gleichen Deckungsumfang und den                           vertreten hat.
          gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der
          Versicherer auch für die bestehenden Verträge nur die          B1-3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers
          Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen.                    Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
A(GB)-4.6 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab                       einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so
          Beginn des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfäl-                      ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags
          ligkeit) vornehmen.                                                     eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
                                                                                  verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den
A(GB)-4.7 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versi-                    Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
          cherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen                         Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
          Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres                       einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
          mitteilen. In dieser Mitteilung wird der Unterschied zwi-               diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
          schen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf-                      aufmerksam gemacht hat.
          gezeigt. Zudem enthält die Mitteilung eine Belehrung
          über das Kündigungsrecht gemäß A(GB)-4.8.                               Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der
                                                                                  Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
A(GB)-4.8 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb
          einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung         B1-4     Folgebeitrag
          des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der              B1-4.1   Fälligkeit
          Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet
          dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung                      Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten
          wirksam werden würde.                                                   Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
                                                                                  Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
A(GB)-5    Subsidiarität                                                          vereinbarten Zeitpunkt fällig.
           Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „AVB                       Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
           PHV 2025 Kompakt“ gelten subsidiär, soweit eine                        veranlasst wird.
           Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht
           werden kann.                                                  B1-4.2   Verzug und Schadensersatz
                                                                                  Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
                                                                                  Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
                                                                                  nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Teil B
                                                                                  Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines
Abschnitt B1 – Beginn                   des     Versicherungs-                    Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt,
schutzes, Beitragszahlung                                                         Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
                                                                                  Schadens zu verlangen.
B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                         B1-4.3   Mahnung
           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im
           Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt                   Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
           vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen                           Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
           verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder                   Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur
           Einmalbeitrags.                                                        Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
                                                                                  (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss von mindestens zwei
B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                  Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
B1-2.1     Beitragszahlung                                                        Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
           Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus                     Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie
           gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich,                  der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
           vierteljährlich, halbjährlich,  jährlich  oder    als                  Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)
           Einmalbeitrag.                                                         hinweist.

B1-2.2     Versicherungsperiode                                          B1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung

           Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch,              Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
           wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr                 Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
           ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr,            Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                  mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder

                                                                                                                                 19

[Seite 20]
           Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der                        aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen
           Verpflichtung zur Leistung frei.                                        hat.
B1-4.5     Kündigung nach Mahnung                                       B1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer
                                                                                   vorvertraglichen          Anzeigepflicht            vom
           Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
                                                                                   Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis
           geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer
                                                                                   zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
           nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
           den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit                   Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
           sofortiger Wirkung kündigen.                                            Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste
                                                                                   Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
           Die Kündigung kann mit der Bestimmung der
                                                                                   Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
           Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
           Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu           B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des
           diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf                 Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
           ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung                           steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
           ausdrücklich hinzuweisen.                                               Anfechtungserklärung zu.
B1-4.6     Zahlung des Beitrags nach Kündigung                          B1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
                                                                                   Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem
           Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung
                                                                                   Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
           innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst
                                                                                   können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
           wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist
                                                                                   beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
           verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die
                                                                                   Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
           Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf
           veranlasst wird.                                             B1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
                                                                                   Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei
           Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt
                                                                                   Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
           bis zur Zahlung bestehen.
                                                                                   Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
B1-5       Lastschriftverfahren                                                    Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
                                                                                   genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
B1-5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers
                                                                                   jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
           Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren                Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
           vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
                                                                                   Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
           Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine                          rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
           ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.                              Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
           Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des                         Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
           Versicherungsnehmers        vom     Versicherer      nicht              Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
           eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
           rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform
           (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen               Abschnitt B2 –                Dauer        und      Ende       des
           Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
                                                                        Vertrags/Kündigung
B1-5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
                                                                        B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
           Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein
           oder     mehrere     Beiträge,     trotz    wiederholtem     B2-1.1     Vertragsdauer
           Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können,                     Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein
           ist    der   Versicherer    berechtigt,   das      SEPA-                angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
           Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
           Brief) zu kündigen.                                          B2-1.2     Stillschweigende Verlängerung

           Der Versicherer hat in der Kündigung darauf                             Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
           hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet                  verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
           ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge                   verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
           selbst zu übermitteln.                                                  spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
                                                                                   Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
           Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für
           fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem                B2-1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
           Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.                        Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                              endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass
                                                                                   es einer Kündigung bedarf.
B1-6.1     Allgemeiner Grundsatz
                                                                        B2-1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem
           Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem                 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann
           Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz                     der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des
           bestanden hat.                                                          dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres
                                                                                   kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer
B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,                   spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
           Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse                         Jahres zugegangen sein.
B1-6.2.1   Widerruft      der      Versicherungsnehmer        seine     B2-1.5     Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die
           Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der                       Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen)
           Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
           Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu                    Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der
           erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der               Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der
           Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die                          Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
           Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden                         dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
           Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer                          Kenntnis erlangt.
           zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende        B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
           der Widerrufsfrist beginnt.
                                                                        B2-2.1     Kündigungsrecht
           Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat
           der Versicherer zusätzlich den für das erste                            Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
           Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies
           gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
                                                                                                                                  20

[Seite 21]
           - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder                       für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
             eine   Zahlung    von     Sanierungskosten  von                       Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
             Umweltschäden geleistet wurde,                                        war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
                                                                                   Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
           - der     Versicherer   den      Anspruch      des
                                                                                   die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
             Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
             abgelehnt hat oder                                         B3-1.2.2   Kündigung
           - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen                         Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
             versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.                    nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos,
                                                                                   kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
           Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform
                                                                                   Frist von einem Monat kündigen.
           (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat
           nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der                 Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
           Klage zugegangen sein.                                                  Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
                                                                                   den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
B2-2.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer
                                                                                   Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
           Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung                   geschlossen hätte.
           mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
                                                                        B3-1.2.3   Vertragsänderung
           Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
           Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens                       Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
           jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,                     B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
           wirksam wird.                                                           Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
                                                                                   Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
B2-2.3     Kündigung durch Versicherer
                                                                                   Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
           Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach                   Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
           ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.                          rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
                                                                                   Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung
                                                                                   werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,                                     Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
andere Obliegenheiten                                                              Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
                                                                                   mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder                          Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
           seines Vertreters bis zum Vertragsschluss                               aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
B3-1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über                        innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
           gefahrerhebliche Umstände                                               Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
                                                                                   dieser    Mitteilung   hat    der   Versicherer    den
           Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner                       Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht
           Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten                    hinzuweisen.
           Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
           Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)   B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
           gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers                 Versicherers
           erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt                 Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
           zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn                 Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines
           der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner                     Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
           Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme                         Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
           Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.                           Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
           Wird der Vertrag von einem Vertreter des                                innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
           Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der                       angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
           Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die                            dem der Versicherer von der Verletzung der
           Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die                    Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die
           Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu                    das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
           berücksichtigen.                                             B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers
           Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die                      Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
           Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig                   Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn
           verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem                        er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
           Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder                     Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
           grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.                                    auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                          hingewiesen hat.
B3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes              B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht                   Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum
           nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag                  Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
           zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die               berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
           Vergangenheit kein Versicherungsschutz.                                 oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
           Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der    B3-1.6     Anfechtung
           Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen                  Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
           oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch                     arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
           grob fahrlässig gemacht hat.
                                                                        B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers
           Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
           fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,               Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur
           wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der                        Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
           Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht                     Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese
           angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen                           Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor
           Bedingungen geschlossen hätte.                                          Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
                                                                                   zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein
           Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls              Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
           zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,                 verletzt hat.
           wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
           unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder        B3-2       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

                                                                                                                                 21

[Seite 22]
B3-2.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls          B3-2.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-2.1.1   Besonders gefahrdrohende Umstände hat der                   B3-2.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
           Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers                     nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der
           innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt                  Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
           nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der                       grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
           beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,                 Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
           der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als               zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
           besonders gefahrdrohend.                                               Versicherungsnehmers entspricht.
B3-2.1.2   Rechtsfolgen                                                B3-2.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
                                                                                  Versicherungsfalls    bestehende     Auskunfts-    oder
           Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
                                                                                  Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
           fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des
                                                                                  vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
           Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu
                                                                                  Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
           erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines
                                                                                  Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese
           Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
                                                                                  Rechtsfolge hingewiesen hat.
           hat, den Vertrag fristlos kündigen.
                                                                       B3-2.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
           Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
                                                                                  Versicherungsnehmer       nachweist,    dass      er   die
           Versicherungsnehmer    nachweist,  dass    er   die
                                                                                  Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt
           Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
                                                                                  auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
           verletzt hat.
                                                                                  die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
B3-2.2     Obliegenheiten     bei     und    nach     Eintritt   des              oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
           Versicherungsfalls                                                     Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
                                                                                  obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn
           Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des                  der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
           Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:                verletzt hat.
B3-2.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und
                                                                       B3-2.3.4   Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm
           Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der                        obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige
           Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,                        unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung
           soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen –
                                                                                  einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin
           ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn                 Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das
           die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem                   Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach
           Versicherungsvertrag         beteiligte     Versicherer
                                                                                  dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
           unterschiedliche       Weisungen,         hat       der
           Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
           zu handeln.
                                                                       Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B3-2.2.2   Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt:
                                                                       B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
           a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb
               einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine            B4-1.1     Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
               Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.                       mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
               Das     Gleiche    gilt,     wenn     gegen     den     B4-1.2     Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen
               Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend                   ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste,
               gemacht werden.                                                    kann er die Aufhebung des später geschlossenen
              Für die Versicherung von Ansprüchen aus                             Vertrags verlangen.
              Benachteiligungen       gilt  abweichend:      Jeder     B4-1.3     Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der
              Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer               Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
              Woche anzuzeigen.                                                   geltend    macht,      nachdem       er   von     der
           b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer                         Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
              ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte                    Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
              zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -                Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer
              regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach                zugeht.
              Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des         B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
              Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
              dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.      B4-2.1     Form, zuständige Stelle

           c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch                     Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und
              gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe                     Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und
              beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit                      die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen,
              verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich                 sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
              anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den                          abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform
              Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch                          oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
              begründenden         Schadensereignisses        ein                 Erklärungen    und    Anzeigen     sollen  an  die
              Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.                              Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
           d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von                    Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
              Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der                     zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die
              Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder                     gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
              die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.                    Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
              Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.          B4-2.2     Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
           e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein                              Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
              Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat                Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
              er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu                    Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
              überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen                     gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
              des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der                    eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer
              Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt                           bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
              Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen              Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt
              und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung                      entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
              stellen.                                                            angezeigten             Namensänderung                 des
                                                                                  Versicherungsnehmers.
                                                                                                                                  22

[Seite 23]
B4-2.3   Nichtanzeige der       Verlegung     der   gewerblichen                 Telefon: 0800 3696000
         Niederlassung                                                           E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                                                                 Internet: www.versicherungsombudsmann.de
         Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter
         der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen,                     Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab-
         findet bei einer Verlegung der gewerblichen                             hängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
         Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.                            Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlich-
                                                                                 tungsverfahren teilzunehmen.
B4-3     Vollmacht des Versicherungsvertreters
                                                                                 Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B.
B4-3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
                                                                                 über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom                 haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an
         Versicherungsnehmer      abgegebene        Erklärungen                  die    Plattform    http://ec.europa.eu/consumers/odr/
         entgegenzunehmen betreffend                                             wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt-
                                                                                 form an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
         - den    Abschluss    bzw.     den     Widerruf    eines
           Versicherungsvertrags;                                    B4-5.2      Versicherungsaufsicht
         - ein       bestehendes        Versicherungsverhältnis                  Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des
           einschließlich dessen Beendigung;                                     Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsver-
                                                                                 schiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten,
         - Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des                  kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanz-
           Vertrags          und           während          des                  dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unter-
           Versicherungsverhältnisses.                                           liegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst-
B4-3.2   Erklärungen des Versicherers                                            leistungsaufsicht.
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom                 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
         Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder                     Sektor Versicherungsaufsicht
         deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu                              Graurheindorfer Straße 108
         übermitteln.                                                            53117 Bonn
                                                                                 Telefon: 0800 2 100 500
B4-3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter                                 E-Mail: poststelle@bafin.de
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,                     Internet: https://www.bafin.de
         Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer                       Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann
         im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem                            einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
         Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet.
         Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der                 B4-5.3     Rechtsweg
         Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
                                                                                 Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu
         wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der
                                                                                 beschreiten.
         Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
         kannte.                                                     B4-5.3.1    Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den
                                                                                 Versicherer
B4-4     Verjährung
                                                                                 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
         Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren                    Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
         in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
                                                                                 nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
         des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
                                                                                 Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
         Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen
         und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die                     Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
         grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.                  der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
                                                                                 seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
         Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem                   Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
         Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
                                                                                 gewöhnlichen Aufenthalt hat.
         Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
         Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)               Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver-
         mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim                         tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung,
         Anspruchsteller nicht mit.                                              seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
                                                                                 seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die
         Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den                         Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer
         allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                  seinen Sitz hat.
B4-5     Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände                B4-5.3.2    Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versi-
         Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem                           cherungsnehmer
         Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann
                                                                                 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
         sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Be-                       Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche
         schwerdestelle des Versicherers wenden:                                 Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas-
         Grundeigentümer-Versicherung VVaG                                       sung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
         Beschwerdemanagement                                                    fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
         Große Bäckerstr. 7                                                      Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
         20095 Hamburg                                                           punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich
         Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbe-                          die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver-
         sondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:                    sicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
                                                                                 nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
B4-5.1   Versicherungsombudsmann                                                 Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
         Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen              B4-6        Anzuwendendes Recht
         Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in
         verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:                               Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
         Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann     B4-7        Embargobestimmung
         sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für                      Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
         Versicherungen wenden.                                                  mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
         Versicherungsombudsmann e. V.                                           dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
         Postfach 080632                                                         Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
         10006 Berlin

                                                                                                                              23

[Seite 24]
Embargos der Europäischen Union oder der Bun-
desrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten,
soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen
Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge-
genstehen.


                                                         24
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