# GEV Protect+ Premium: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-gev-protect-premium.php
- Rechtlicher Träger: GRUNDEIGENTÜMER-VERSICHERUNG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Covomo / Hiscox / Grundeigentümer-Konzepte
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [AVB PHV 2025 Protect Premium](https://www.gev-versicherung.de/downloads/pdf/AB-PH-AVB-PHV-Premium-2025.pdf), Fassung 2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens 15 Mio. € begrenzt. | A1-5.1, Seite 5 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die | A1-6.15.1, Seite 10 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.2, Seite 5 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers | A1-5.4, Seite 5 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers, | A1-2.1.1, Seite 3 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für längstens zwei Jahre bestehen, wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt | A1-2.1.2, Seite 3 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. | A1-6.14.1, Seite 9 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand Mai 2024) abweichen. | A1-6.23.1, Seite 14 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | A1-6.23.3, Seite 14 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Sofern zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Privathaftpflichtversicherung mit weitergehendem Leistungsumfang, höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder geringeren Selbstbeteiligungen als die GEV anbietet, wird die GEV im Schadensfall | A1-6.23.7, Seite 15 |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A1-9.1, Seite 17 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis zur Deckungssumme | Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. | A1-6.22.2, Seite 14 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis zur Deckungssumme | Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. | A1-6.22.2, Seite 14 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. | A1-2.1.6, Seite 3 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-) Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. | A1-2.1.5, Seite 3 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. | A1-6.2.1.1, Seite 5 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis zur Deckungssumme | Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, | A1-6.22.3, Seite 14 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | ja | Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Sachschäden, soweit diese gerichtlich geltend gemacht werden. | A1-2.5.2, Seite 4 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken und Gebäuden. | A1-6.6.1, Seite 8 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Deckungssumme | Inventar in gemieteten Ferienwohnungen und -häusern sowie Hotelzimmern und Schiffskabinen | A1-6.6.3, Seite 8 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis zur Deckungssumme | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast wurden | A1-6.6.3, Seite 8 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis zur Deckungssumme | fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), | A1-6.20.1, Seite 12 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis zur Deckungssumme | Türschlüsseln sowie Schlüsseln für Dienst-Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn überlassen wurden, | A1-6.20.1, Seite 12 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja, bis zur Deckungssumme | die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). | A1-6.5, Seite 8 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. | A1-6.16.2.1, Seite 10 |
| Be- und Entladeschäden | ja, bis zur Deckungssumme | Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt werden. | A1-6.24.3, Seite 16 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja, bis 20.000 € | für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. | A1-6.2.1.5, Seite 6 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Kranken- und Elektrorollstühle, die nicht zulassungspflichtig sind. | A1-6.10.1, Seite 9 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | ja | fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten, | A1-6.14.3, Seite 9 |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 25 m², auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS); | A1-6.12.1, Seite 9 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. | A1-6.12.1, Seite 9 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter), deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt; | A1-6.11.1, Seite 9 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern | A1-6.7, Seite 8 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. | A1-6.9.1, Seite 8 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, | A1-6.9.2, Seite 8 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. | A1-6.8, Seite 8 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen, | A1-6.3.1.1, Seite 6 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten Wohnwagens, | A1-6.3.1.3, Seite 7 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | c) von maximal 2 Wohneinheiten bis zu einem Gesamt-Jahresbruttomietwert von 40.000, | A1-6.3.4.2, Seite 7 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 20.000 m², | A1-6.3.2, Seite 7 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja | bis zu einer Bausumme von 200.000,- € je Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden | A1-6.3.4.5, Seite 7 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens | A1-6.3.4.6, Seite 7 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja | von Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens | A2-2.1, Seite 18 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 10 Mio. € | Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, | A2-3.1, Seite 19 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | A1-6.3.4.1, Seite 7 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. | A3-3.1, Seite 20 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | ja | Vereinbart gelten die beiliegenden „Bedingungen für die gerichtliche Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung der ARAG SE | A3-6, Seite 20 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | ja, bis 50.000 € | Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt | A1-6.21.3, Seite 13 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | ja, bis 10.000 € | Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. | A1-6.22.1, Seite 14 |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | aus nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten eingeschlossen, sofern | A1-6.2.1.6, Seite 6 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | A1-1, Seite 3 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. | B3-2.3.4, Seite 25 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | B2-1.2, Seite 23 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Eine Beitragsanpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahresbeitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt. | A(GB)-4.1, Seite 21 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: AVB PHV 2025 Protect Premium

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                           BEDINGUNGEN

                           Präambel zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung
                           – Protect+ Premium (AVB PHV 2025 Premium)


                           Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
                           Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
                           − Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken).
                           − Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadengesetz (besondere Umweltrisiken).
                           − Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
                           − Abschnitt A4 gilt für Hundehalterhaftpflicht (optional).
                           Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur
                           Beitragsangleichung.
                           Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
                           − Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
                           − Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung.
                           − Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
                           Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.


                           Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind ge-
                           schlechtsneutral zu verstehen.
AVB-PHV2025-Premium-0325


                                                                                                                                                       1

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BEDINGUNGEN

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht-
versicherung – Protect+ Premium (AVB PHV 2025 Premium)
Teil A                                                          A1-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander

Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko                          A1-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
                                                                         nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-1     Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
         Risiko)                                                A1-7.5   Leasing, Pacht, Leihe, verbotene          Eigenmacht,
                                                                         besonderer Verwahrungsvertrag
A1-2     Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
         Verhältnis     zwischen      den       Versicherten    A1-7.6   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
         (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)              Arbeiten und sonstigen Leistungen

A1-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall                 A1-7.7   Asbest

A1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des          A1-7.8   Gentechnik
         Versicherers                                           A1-7.9   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                  Diskriminierung
         Jahreshöchstersatzleistung,      Serienschaden,        A1-7.10 Übertragung von Krankheiten
         Selbstbeteiligung)
                                                                A1-7.11 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-6     Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
         (Versicherungsschutz,  Risikobegrenzungen     und      A1-7.12 Strahlen
         besondere Ausschlüsse)                                 A1-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.1   Familie und Haushalt                                   A1-7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-6.2   Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt                       A1-7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
A1-6.3   Haus- und Grundbesitz                                  A1-8     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
A1-6.4   Allgemeines Umweltrisiko                                        und Erweiterungen)
A1-6.5   Abwässer, Allmählichkeitsschäden                       A1-9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-6.6   Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen,          A1-10    Nachversicherungsschutz,          Fortsetzung       der
         Miet-/Pachtsachschäden                                          Privathaftpflichtversicherung   nach dem Tod        des
                                                                         Versicherungsnehmers
A1-6.7   Sportausübung
A1-6.8   Waffen und Munition
                                                                Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
A1-6.9   Tiere
                                                                A2-1     Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
A1-6.10 Nicht      versicherungspflichtige    Kraftfahrzeuge,
        Kraftfahrzeug-Anhänger                                  A2-2     Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen                             A2-3     Sanierung    von      Umweltschäden               gemäß
                                                                         Umweltschadensgesetz (USchadG)
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
                                                                Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
A1-6.14 Schäden im Ausland
                                                                A3-1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A1-6.15 Vermögensschäden
                                                                A3-2     Leistungsvoraussetzungen
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
        sowie durch Übertragung elektronischer Daten            A3-3     Umfang der Forderungsausfalldeckung
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen                         A3-4     Räumlicher Geltungsbereich
A1-6.18 Geothermie                                              A3-5     Besondere          Ausschlüsse          für         das
                                                                         Forderungsausfallrisiko
A1-6.19 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne
        Urheberrechtsverletzungen)                              A3-6     Schadenersatzrechtsschutz
A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln
A1-6.21 Opferschutz                                             Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional)
A1-6.22 Besondere Leistungen bei fehlender Haftung
A1-6.23 Garantien                                               Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A1-6.24 Besondere Leistungen bei Kraftfahrzeugen                A(GB)-1 Abtretungsverbot
A1-7     Allgemeine Ausschlüsse                                 A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und
                                                                        Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A1-7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                                                A(GB)-3 Beitragsangleichung     und      Kündigungsrecht    nach
A1-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von           Beitragsangleichung
         Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

                                                                                                                       2

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A(GB)-4 Beitragsanpassung
A(GB)-5 Subsidiarität                                                      Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere
                                                                           Obliegenheiten
                                                                           B3-1      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers            oder
Teil B                                                                               seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes,                           B3-2      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Beitragszahlung
B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                           Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode
                                                                           B4-1      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B1-3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
                                                                           B4-2      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
           verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
                                                                           B4-3      Vollmacht des Versicherungsvertreters
B1-4       Folgebeitrag
                                                                           B4-4      Verjährung
B1-5       Lastschriftverfahren
                                                                           B4-5      Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                                                           B4-6      Anzuwendendes Recht
                                                                           B4-7      Embargobestimmung
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall


                                                                                    körperlicher Behinderung,      Pflegebedürftigkeit    oder
Teil A                                                                              psychischer Erkrankung.
Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko                                   A1-2.1.4   des    in    häuslicher   Gemeinschaft    mit   dem
                                                                                    Versicherungsnehmer     lebenden    Partners   einer
A1-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes                    nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder,
            Risiko)                                                                 diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3. Der
            Versichert ist im Umfang der nachfolgenden                              mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein
            Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des                            oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
            Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen                     Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder
            Lebens als                                                              gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
            Privatperson und                                             A1-2.1.5   aller unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in
            nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes,                        einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
            Dienstes oder Amtes.                                                    Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-)
                                                                                    Partners, die mit dem Versicherungsnehmer in
A1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                          häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich
            Verhältnis    zwischen      den     Versicherten                        gemeldet sind. Die Mitversicherung der Kinder, Eltern
            (Versicherungsnehmer     und     mitversicherten                        bzw. Großeltern bleibt auch dann bestehen, wenn diese
            Personen)                                                               in einer Pflegeeinrichtung wohnen.
A1-2.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                   A1-2.1.6   der    im    Haushalt    des      Versicherungsnehmers
A1-2.1.1    des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners                      beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser
            des Versicherungsnehmers,                                               Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
                                                                                    Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus
            Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer                 und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
            eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des
            Lebenspartnerschaftsgesetzes         oder         einer                 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden,
            vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer                     bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
            Staaten lebt.                                                           Berufskrankheiten       im        Betrieb      des
                                                                                    Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
A1-2.1.2    ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen                  VII handelt.
            Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-,
            Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern         A1-2.1.7   von Personen, die den versicherten Personen bei
            jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder                  Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus
            sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung                        dieser      Tätigkeit.     Erlangt     der      Versicherte
            befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder                    Versicherungsschutz          aus      einem       anderen
            Studium,       auch     Bachelor-    und       unmittelbar              Haftpflichtversicherungsvertrag,         entfällt       der
            angeschlossener        Masterstudiengang       –,    nicht              Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
            Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei         A1-2.1.8   von sonstigen vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den
            Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen                      Familienverbund    eingegliederten   unverheirateten
            Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des                   Personen (z. B. Au-pair, Austauschschüler) sowie von
            freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während                  minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des
            oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der                    Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig
            Versicherungsschutz bestehen. Nach Beendigung der                       Versicherungsschutz besteht.
            Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der
            Versicherungsschutz für längstens zwei Jahre bestehen,       A1-2.2     Alle   für   den  Versicherungsnehmer     geltenden
            wenn in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung                     Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
            eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt, auch wenn                Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
            zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.                  die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
                                                                                    9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
A1-2.1.3    der    in     häuslicher    Gemeinschaft         lebenden               Person entsteht.
            unverheirateten und nicht in einer eingetragenen
            Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-,            A1-2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für
            Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder               Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
                                                                                    des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
                                                                                    Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz
                                                                                                                                     3

[Seite 4]
           sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die                      Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken
           mitversicherten Personen.                                                gemäß A1-8.
A1-2.4     Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur           A1-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall
           der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der
                                                                         A1-3.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
           Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
                                                                                    Versicherungsnehmer wegen eines während der
           als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
                                                                                    Wirksamkeit    der    Versicherung     eingetretenen
A1-2.5     Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4                        Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
           sowie A1-2.1.4):                                                         Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
                                                                                    Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
A1-2.5.1   Haftpflichtansprüche  der  versicherten         Personen
           untereinander wegen Personenschäden,                                                         gesetzlicher
A1-2.5.2   Haftpflichtansprüche   der  versicherten  Personen                               Haftpflichtbestimmungen
           untereinander wegen Sachschäden, soweit diese
                                                                                            privatrechtlichen Inhalts
           gerichtlich    geltend   gemacht     werden.   Die
           Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt                        von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch
           10.000,- €.                                                              genommen wird.
A1-2.5.3   Haftpflichtansprüche      der       gemäß  A1-2.1.8                      Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die
           vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers                       Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf
           lebenden Personen gegen den Versicherungsnehmer                          den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
           und alle sonstigen Mitversicherten,                                      Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A1-2.5.4   Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden aus                A1-3.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
           gesetzlichem Forderungsübergang, insbesondere von                        wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
           Sozialversicherungsträgern,  Sozialhilfeträgern,    der
                                                                         A1-3.2.1   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung,         aus
           Bundesagentur          für     Arbeit,         privaten
           Krankenversicherungsträgern,                 sonstigen                   Selbstvornahme,      Rücktritt,    Minderung,       auf
           Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten                      Schadensersatz statt der Leistung;
           Arbeitgebern. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus               A1-3.2.2   wegen Schäden, die verursacht werden, um die
           Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle                     Nacherfüllung durchführen zu können;
           und       Berufskrankheiten   im       Betrieb      des
           Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch               A1-3.2.3   wegen      des      Ausfalls   der     Nutzung  des
           VII handelt.                                                             Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des
                                                                                    mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
A1-2.6     Besondere Vertragsformen
                                                                         A1-3.2.4   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
A1-2.6.1   Ist der versicherte Personenkreis „Single“ vereinbart, gilt              ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
           Folgendes:
                                                                         A1-3.2.5   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung
A1-2.6.1.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf                  der Leistung;
           die    persönliche   gesetzliche     Haftpflicht   des
           Versicherungsnehmers als Einzelperson.                        A1-3.2.6   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
                                                                                    Ersatzleistungen.
A1-2.6.1.2 Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß
           A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 haben für diesen Vertrag keine          A1-3.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit
           Gültigkeit.                                                              sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder
                                                                                    Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht
A1-2.6.1.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer                      des Versicherungsnehmers hinausgehen.
           mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die
           Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken             A1-4       Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
           gemäß A1-8.                                                              Versicherers

A1-2.6.2   Ist der versicherte Personenkreis „Partner“ vereinbart,       A1-4.1     Der Versicherungsschutz umfasst
           gilt Folgendes:                                                          - die Prüfung der Haftpflichtfrage,
A1-2.6.2.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf                  - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
           die    persönliche     gesetzliche   Haftpflicht   des                     und
           Versicherungsnehmers        sowie   des      Ehegatten,
           eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher                      - die Freistellung des Versicherungsnehmers         von
           Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden                          berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
           Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.                        Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann,
A1-2.6.2.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen                    wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
           gemäß A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 und A1-2.1.4 (in Bezug auf                   rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs
           die Kinder des Partners) sowie A1-2.1.5 haben für diesen                 zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
           Vertrag keine Gültigkeit.                                                hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche,
                                                                                    die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
A1-2.6.2.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer                      Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind,
           mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die                         binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
           Erhöhung und Erweiterung von versicherten Risiken                        ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
           gemäß A1-8.
                                                                                    Ist     die     Schadensersatzverpflichtung    des
A1-2.6.3   Ist der versicherte Personenkreis „Single mit Kind“                      Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
           vereinbart, gilt Folgendes:                                              Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
A1-2.6.3.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf                  Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
           die    persönliche   gesetzliche     Haftpflicht   des                   Anspruch des Dritten freizustellen.
           Versicherungsnehmers sowie dessen Kinder gemäß A1-            A1-4.2     Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur
           2.1.2 und A1-2.1.3.                                                      Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
A1-2.6.3.2 Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen                    Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden
           gemäß A1-2.1.1 sowie A1-2.1.4 und A1-2.1.5 haben für                     Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
           diesen Vertrag keine Gültigkeit.                                         abzugeben.

A1-2.6.3.3 Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer                      Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
           mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die                         Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den
                                                                                    Versicherungsnehmer,       ist    der      Versicherer
                                                                                    bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
                                                                                                                                   4

[Seite 5]
         führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen                  Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
         des Versicherungsnehmers.                                              zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
A1-4.3   Wird    in   einem    Strafverfahren   wegen     eines                 Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der
         Schadensereignisses,     das     einen    unter    den                 Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen
         Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur                  beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
         Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für                Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
         den Versicherungsnehmer von dem Versicherer                            Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
         gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die                 übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem
         gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders                     vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
         vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
                                                                     A1-5.8     Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
A1-4.4   Erlangt    der    Versicherungsnehmer      oder    eine                Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
         mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder                    oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
         Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist                  scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung
         der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.                an          entstehenden          Mehraufwand         an
                                                                                Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
                                                                                aufzukommen.
         Jahreshöchstersatzleistung,       Serienschaden,
         Selbstbeteiligung)                                          A1-6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
                                                                                (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
                                                                                besondere Ausschlüsse)
         jedem    Versicherungsfall   auf   die    vereinbarten
         Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,                     A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private
         wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere                          Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese
         entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                           Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
         Bei Personenschäden ist die Entschädigungsleistung je                  Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält,
         geschädigter Person dabei jedoch auf höchstens                         finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle
         15 Mio. € begrenzt.                                                    anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4
                                                                                – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine
A1-5.2   Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für
                                                                                Ausschlüsse).
         alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf
         das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme           A1-6.1     Familie und Haushalt
         begrenzt.
                                                                     A1-6.1.1   Versichert ist die gesetzliche          Haftpflicht    des
A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung                       Versicherungsnehmers
         eintretende   Versicherungsfälle    gelten    als   ein
                                                                                - aus der Verantwortung für Familie und Haushalt (z. B.
         Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des
                                                                                  aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
         ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
         diese                                                                  - als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen
                                                                                  Personen.
         - auf derselben Ursache,
                                                                     A1-6.2     Tätigkeiten, Arbeit und Ehrenamt
         - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
           sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder              A1-6.2.1   Versichert ist die gesetzliche          Haftpflicht    des
                                                                                Versicherungsnehmers
         - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
                                                                     A1-6.2.1.1 aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen
         beruhen.
                                                                                ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund
A1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer               eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
         bei       jedem       Versicherungsfall        an     der              Versichert ist insbesondere die Mitarbeit
         Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
         Versicherungsschein         und     seinen     Nachträgen              - in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen-
         festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die                   und Jugendarbeit;
         begründeten       Haftpflichtansprüche      aus    einem               - in    Vereinen,  Bürgerinitiativen,       Parteien   und
         Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen,                    Interessenverbänden;
         wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
         Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt                   - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen,
         unberührt.                                                               Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig
                                                                                  organisierten Gruppen;
         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der
         Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die                           - als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht
         Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr                           beruflicher Betreuer/Vormund für die zu betreuende
         unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.                     Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft
                                                                                  ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche
A1-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden                      gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person
         nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.                           mitversichert.
A1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus                   Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
         einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt
         der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der                    - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als
                                                                                  Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder
         Versicherungssumme       zur    Gesamthöhe     dieser
                                                                                  Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;
         Ansprüche.
A1-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten                        - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem
                                                                                  Charakter, wie z. B. als Betriebsrat oder
         Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
         Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder                        Versichertenältester.
         den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem        A1-6.2.1.2 aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), aus der
         Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der                    Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen
         Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur                 minderjährigen Kindern. Versicherungsschutz besteht
         im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres                        auch dann, wenn es sich dabei um eine berufliche
         Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom                             Tätigkeit handelt. Nicht versichert ist jedoch die
         Versicherer erstattet.                                                 Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen,
                                                                                z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertages-
         Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die
         entsprechende Vorschrift der Verordnung über den                       stätten. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche
         Versicherungsschutz     in   der     Kraftfahrzeug-                    Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den
                                                                                Tageseltern. Erlangen die versicherte Person oder das
                                                                                                                                  5

[Seite 6]
           Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen                            Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.)
           fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt                       benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
           insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.                       Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile
           Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall                        von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen
           zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine                      waren;
           Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
                                                                                    - die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche
           Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von A1-
                                                                                      Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
           7.3 und A1-7.4 – auch Haftpflichtansprüche
                                                                                      und sich diese Sachen oder – sofern es sich um
           – der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um
                                                                                      unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im
           Geschwister handelt) – sowie der Tageskinder
                                                                                      unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit
           gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern
                                                                                      befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der
           wegen Personenschäden.
                                                                                      Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt
A1-6.2.1.3 aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, z. B.                     der       Tätigkeit    offensichtlich      notwendige
           Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt- bzw.                                Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden
           Hochschule oder Universität. Mitversichert ist die                         getroffen hatte.
           gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten
                                                                         A1-6.2.2   Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
           (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule
           oder Universität.                                             A1-6.2.2.1 Der Versicherer übernimmt vorübergehend die
                                                                                    Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag, wenn der
A1-6.2.1.4 aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs
                                                                                    Versicherungsnehmer unfreiwillig arbeitslos wird.
           (auch sog. „Work & Travel“). Der Ausschluss gemäß A1-
                                                                                    Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn
           1 dieser Bedingungen (Gefahren eines Betriebes oder
                                                                                    der Versicherungsnehmer und dessen Arbeitgeber das
           Berufes) bleibt bestehen.
                                                                                    Arbeitsverhältnis          einvernehmlich           durch
A1-6.2.1.5 für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich                       Aufhebungsvertrag beendet haben.
           veranlassten     Tätigkeiten  für    unmittelbar den
                                                                         A1-6.2.2.2 Die Leistung des Versicherers gemäß A1-6.2.2.1 ist
           Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherren
                                                                                    ausgeschlossen
           zugefügten Sachschäden, sofern keine Leistung aus
           einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht                           - bei Selbständigkeit des Versicherungsnehmers;
           werden kann. Ausgeschlossen bleiben Schäden an
                                                                                    - wenn die Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers
           Land-,     Luft-     und     Wasserfahrzeugen.   Die
           Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt                            vor Ablauf von drei Monaten nach Abschluss dieses
           20.000,– €.                                                                Vertrages eingetreten ist (Wartezeit);
                                                                                    - wenn das Arbeitsverhältnis wegen fristloser Kündigung
A1-6.2.1.6 aus nebenberuflichen       selbstständigen    Tätigkeiten
                                                                                      beendet worden ist;
           eingeschlossen, sofern
           - diese Tätigkeiten alleine und ohne Angestellte oder                    - wenn der Versicherungsnehmer sein Arbeitsverhältnis
             Mitarbeiter ausgeübt werden und                                          selbst gekündigt hat;

           - die Tätigkeit in der Freizeit ausgeübt wird und der                    - wenn sich der Versicherungsvertrag bei Eintritt der
             überwiegende Lebensunterhalt anderweitig bestritten                      Arbeitslosigkeit bereits im Mahnverfahren befindet.
             wird und                                                    A1-6.2.2.3 Voraussetzungen für die Leistung:
           - der Jahresumsatz den Betrag von 25.000,– € nicht                       - Der Versicherungsnehmer war bei Eintritt der
             übersteigt und                                                           Arbeitslosigkeit    mindestens      zwölf     Monate
                                                                                      ununterbrochen      bei     demselben     Arbeitgeber
           - kein Versicherungsschutz über eine anderweitige
                                                                                      sozialversicherungspflichtig in einem unbefristeten
             Haftpflichtversicherung besteht.
                                                                                      Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen.
           Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
                                                                                    - Der Versicherungsnehmer legt eine Bescheinigung der
           - handwerkliche        Tätigkeiten    (ausgenommen                         Bundesagentur für Arbeit vor, aus der sich der Beginn
             Hausmeistertätigkeiten, Kunsthandwerk oder andere                        der Arbeitslosigkeit ergibt. Arbeitslosigkeit liegt vor,
             künstlerische, bildgebende Tätigkeiten wie z. B.                         wenn      der     Versicherungsnehmer        bei    der
             Fotografie),                                                             Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet ist,
                                                                                      Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (sog. Hartz
           - medizinische, heilende, pflegerische Tätigkeiten,
                                                                                      IV) bezieht und sich aktiv um Arbeit bemüht.
           - planende, gutachterliche, bauleitende Tätigkeiten,
                                                                         A1-6.2.2.4 Leistungsdauer
           - anwaltliche,        notarielle,      finanz-/steuer-
                                                                                    Der Anspruch auf Übernahme der Beitragszahlung durch
             /unternehmensberatende        und   buchhalterische
                                                                                    den Versicherer besteht für die Dauer der
             Tätigkeiten sowie Tätigkeiten im Bereich der Lohn-
                                                                                    Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für die Dauer von
             /Gehaltsabrechnung,
                                                                                    zusammenhängend 12 Monaten. Die Übernahme der
           - Tätigkeiten, für die eine Versicherungs-             oder              Beitragszahlung durch den Versicherer ist während der
             Deckungsvorsorgepflicht besteht.                                       Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrages auf maximal
                                                                                    zwei Inanspruchnahmen begrenzt.
           Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung
           frei, wenn der Umsatz aus dieser Tätigkeit in den letzten     A1-6.3     Haus- und Grundbesitz
           12 vollen Monaten vor Schadeneintritt 25.000,– €
                                                                         A1-6.3.1   Versichert ist die gesetzliche           Haftpflicht   des
           übersteigt.
                                                                                    Versicherungsnehmers als Inhaber
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
                                                                         A1-6.3.1.1 einer      oder      mehrerer   Wohnungen      (bei
           fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
                                                                                    Wohnungseigentum          als    Sondereigentümer),
           Vermögensschäden, wenn
                                                                                    einschließlich Ferienwohnungen,
           - die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche
                                                                                    Bei       Sondereigentümern      sind       versichert
             Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen
                                                                                    Haftpflichtansprüche    der     Gemeinschaft       der
             (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und
                                                                                    Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des
             dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt
                                                                                    Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt
             dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder
                                                                                    sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
             Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen
                                                                                    gemeinschaftlichen Eigentum.
             waren;
                                                                         A1-6.3.1.2 eines 1–4-Familienhauses ohne Gewerbebetriebe,
           - die Schäden dadurch entstanden sind, dass der
             Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung
             seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als
                                                                                                                                     6

[Seite 7]
A1-6.3.1.3 eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer          A1-6.3.4.5 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten
           und ohne Unterbrechung abgestellten und fest                           (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und
           installierten Wohnwagens,                                              Grabearbeiten)
           einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten,                      - bis zu einer Bausumme von 200.000,- € je
           Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche, Biotope und                             Bauvorhaben, auch wenn die Bauarbeiten in
           Flüssiggastanks sowie eines Schreber-/Kleingartens                       Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe durchgeführt
           inkl. Laube.                                                             werden;
           Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht selbst                - bis zu einer Bausumme von 500.000,- € je
           bewohnte Immobilie, die                                                  Bauvorhaben, wenn Bauplanung, -leitung und -
                                                                                    ausführung an Dritte vergeben sind. Dabei kann ein
           - dem     Versicherungsnehmer   im  Rahmen     der
                                                                                    Teil der Bauarbeiten bis zu 200.000,- € in
             vorgezogenen                Vermögensübertragung
                                                                                    Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe     durchgeführt
             grundbuchamtlich übertragen wurde und von den
                                                                                    werden.
             bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter
             bewohnt wird,                                                        Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
                                                                                  der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten
           - der Versicherungsnehmer erworben hat und von
                                                                                  und        ordnungsgemäß          zur       gesetzlichen
             diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der
                                                                                  Unfallversicherung     angemeldeten     Personen      für
             Versicherungsschutz entfällt spätestens ein Jahr nach
                                                                                  Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen
             der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug der
                                                                                  Dritten verursachen.
             Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist.
                                                                                  Vom     Versicherungsschutz   ausgeschlossen    sind
A1-6.3.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                  Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
           Versicherungsnehmers     als   Inhaber   unbebauter
                                                                                  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
           Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 20.000 m²,
                                                                                  Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
           auch wenn diese verpachtet werden.
                                                                                  VII handelt.
A1-6.3.3   Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die
                                                                                  Wenn einer der vorgenannten Beträge überschritten
           vorgenannten Immobilien in Europa (einschließlich den
                                                                                  wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann
           Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) gelegen
                                                                                  die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
           sind    und   Gebäude      und     Wohnungen      vom
                                                                                  9);
           Versicherungsnehmer     oder    den    mitversicherten
           Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken         A1-6.3.4.6 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und
           genutzt werden.                                                        Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B.
A1-6.3.4   Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-                  - Photovoltaik- und Solaranlagen,
           6.3.1 bis A1-6.3.3 genannten Risiken auch auf die
                                                                                  - Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen,
           gesetzliche Haftpflicht
                                                                                  - Wärmepumpen-Anlagen,
A1-6.3.4.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem
           Versicherungsnehmer in den oben genannten                              - Solarthermieanlagen,
           Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,
           Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen                       - Kleinwindanlagen,
           auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom                 - Mini-Blockheizkraftwerke.
           Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter
           oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für                 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die
           Verkehrssicherungspflichten     des      Vertragspartners              Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von
           (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;              Elektrizität    in        das       Netz       eines
                                                                                  Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine
A1-6.3.4.2 aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung                    Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
           a) von einzelnen Wohnräumen – auch an Feriengäste                      Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.18;
              (maximal 8 Betten);
                                                                       A1-6.3.4.7 als Inhaber und Betreiber einer oder mehrerer
           b) von einzelnen Räumen – auch zu gewerblichen                         Elektroladestationen/Wallboxen, sofern diese nicht
              Zwecken;                                                            gewerblich genutzt werden;
           c) von maximal 2 Wohneinheiten bis zu einem Gesamt-         A1-6.3.4.8 als früherer Besitzer eines Grundstücks aus § 836 Abs.
              Jahresbruttomietwert    von       40.000,–     €                    2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
              (Einfamilienhaus   mit Einliegerwohnung     oder                    bestand;
              Mehrfamilienhaus);
                                                                       A1-6.3.4.9 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser
           d) von Garagen und Stellplätzen;                                       Eigenschaft.
           sofern die Immobilien vom Versicherungsnehmer oder          A1-6.4     Allgemeines Umweltrisiko
           den mitversicherten Personen teilweise zu eigenen
           Wohnzwecken genutzt werden.                                            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
                                                                                  Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           Wenn die in a) oder c) genannten Höchstgrenzen                         durch Umwelteinwirkung.
           überschritten      werden,        entfällt     dieser
           Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen                   Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
           über die Vorsorgeversicherung (A1-9);                                  durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,
                                                                                  Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige
A1-6.3.4.3 aus     der    Vermietung    von     Eigentums-    und                 Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden,
           Ferienwohnungen       sowie    eines    Ferien-   oder                 Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
           Einfamilienhauses – auch wenn die Immobilien
           abweichend        von      A1-6.3.3      nicht     vom                 Vom    Versicherungsschutz  ausgeschlossen             sind
           Versicherungsnehmer      oder    den    mitversicherten                Ansprüche aus Gewässerschäden.
           Personen zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden –                       Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem
           nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken;                                  Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere
A1-6.3.4.4 aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden                    Umweltrisiken).
           Gemeinschaftsanlagen,        z.   B.    gemeinschaftliche   A1-6.5     Abwässer, Allmählichkeitsschäden
           Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße,
           Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe,                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht              des
           Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;                         Versicherungsnehmers wegen Schäden


                                                                                                                                    7

[Seite 8]
           a) durch Abwässer – auch aus dem Rückstau des                          anderen     vertraglichen     Selbstbeteiligungen     je
              Straßenkanals.   Bei Sachschäden gilt  dies                         Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 150,- €.
              ausschließlich für Schäden durch häusliche
                                                                       A1-6.7     Sportausübung
              Abwässer.
                                                                                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           b) aus     dem     Betrieb  einer privat  genutzten
                                                                                  Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport,
              Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich
                                                                                  auch aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern,
              für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der
                                                                                  auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern
              Einleitung in ein Gewässer.
                                                                                  sowie aus der Teilnahme an Radrennen und der
           c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der                      Vorbereitung hierzu, an denen der Versicherungsnehmer
              Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und                    privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt, soweit hierfür
              von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und                           kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;
              dergleichen).
                                                                                  Vom      Versicherungsschutz       ausgeschlossen      sind
A1-6.6     Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen, Miet-                    Haftpflichtansprüche aus
           /Pachtsachschäden
                                                                                  - einer jagdlichen Betätigung,
           Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom
                                                                                  - der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen
           Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten
                                                                                    sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem
           oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen
                                                                                    Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes
           und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                                                                    Training,   bei    dem     die      Erzielung  von
A1-6.6.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                           Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
           Versicherungsnehmers wegen Miet-/Pachtsachschäden
                                                                       A1-6.8     Waffen und Munition
           ausschließlich
                                                                                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           - an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken
                                                                                  Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten
             gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden;
                                                                                  Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
           - aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen,                     Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
             gepachteten oder geleasten Grundstücken und
                                                                                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der
             Gebäuden.
                                                                                  Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
A1-6.6.2   Vom Versicherungsschutz         ausgeschlossen       sind              Handlungen.
           Haftpflichtansprüche wegen
                                                                       A1-6.9     Tiere
           - Abnutzung,     Verschleiß       und       übermäßiger
                                                                       A1-6.9.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
             Beanspruchung;
                                                                                  Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
           - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und                        zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.
             Warmwasserbereitungsanlagen,       Elektro-    und
                                                                                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist               die
             Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden
                                                                                  gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
             Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern
             diese nicht durch Brand, Explosion, Leitungswasser                   - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und
             oder Abwasser entstanden sind;                                         Zugtieren,
           - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer                     - wilden Tieren sowie von
             hiergegen besonders versichern kann;
                                                                                  - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen
           - Schäden infolge von Schimmelbildung.                                   Zwecken gehalten werden.
A1-6.6.3   Versichert ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetzliche               Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des
           Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der                           Versicherungsnehmers aus
           Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von
           fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten                     - der nicht gewerbsmäßigen Haltung von Nutztieren (z.
                                                                                    B. Rinder, Schafe, Schweine, Geflügel, Lamas,
           Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen oder geleast
           wurden      oder    Gegenstand    eines     besonderen                   Strauße);
           Verwahrungsvertrages sind. Zu diesen Sachen gehören                    - der   Haltung     von    Blinden-,         Signal-    und
           auch:                                                                    Behindertenbegleithunden;
           - Inventar in gemieteten Ferienwohnungen und -häusern                  - der erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen
             sowie Hotelzimmern und Schiffskabinen,                                 Haltung und Hütung von im Haushalt des
                                                                                    Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren
           - medizinische Geräte, die dem Versicherungsnehmer
             zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen                       (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) zu privaten
             werden.                                                                Zwecken. Mitversichert ist der Ersatz von
                                                                                    Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
           Ausgeschlossen bleiben:                                                  Wiedereinfangen der Tiere.
           - Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der         A1-6.9.2   Versichert ist die gesetzliche           Haftpflicht    des
             versicherten Personen dienen;                                        Versicherungsnehmers
           - Schäden    durch  Abnutzung,          Verschleiß   und               - als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder
             übermäßige Beanspruchung;                                              Pferde,
           - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust                     - als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
             von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
                                                                                  - als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu
           - Vermögensfolgeschäden;                                                 privaten Zwecken,
           - Schäden an Kraftfahrzeugen und -anhängern sowie an                   soweit     Versicherungsschutz       nicht     über    eine
             Luft- und Wasserfahrzeugen.                                          Haftpflichtversicherung besteht.
A1-6.6.4   Versichert ist – abweichend von A1-7.5 sowie A1.6.6.3 –                Vom      Versicherungsschutz  ausgeschlossen     sind
           die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                   Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer
           aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem                         sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und
           Verlust von einem gewerblichen Vermieter gemieteten E-                 Vermögensschäden.
           Scootern.
                                                                       A1-6.10    Nicht      versicherungspflichtige           Kraftfahrzeuge,
           Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr                Kraftfahrzeug-Anhänger
           beträgt 1.000,– €. Der Versicherungsnehmer trägt neben

                                                                                                                                     8

[Seite 9]
A1-6.10.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die                          - eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten,
          gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                         Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche
          wegen Schäden, die verursacht werden durch den                           bis maximal 25 m², auch mit Hilfs- oder
          Gebrauch     ausschließlich von     folgenden nicht                      Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS);
          versicherungspflichtigen    Kraftfahrzeugen    und
                                                                                 - eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke bis
          Kraftfahrzeug-Anhängern:
                                                                                   maximal 11,03 kW (15 PS), sofern hierfür kein
           - nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen                          anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das
             verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine                   Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
             bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
                                                                                 - Wind- und Kitesurfbretter, Surfbretter;
           - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als            6   km/h
                                                                                 - fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit
             bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
                                                                                   diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das
           - Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter                    Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
             Höchstgeschwindigkeit;
                                                                      A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht
           - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20              des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch
             km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;                        den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht
                                                                                werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren
           - Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig
                                                                                Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch
             sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
                                                                                genommen wird.
             verkehren;
                                                                      A1-6.13    Gebrauch von Modellfahrzeugen
           - Kranken-     und      Elektrorollstühle,   die   nicht
             zulassungspflichtig sind.                                           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                 Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
A1-6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
                                                                                 werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land-
           Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten                     und Wasser-Modellfahrzeugen.
           Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
                                                                      A1-6.14    Schäden im Ausland
           das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
           Verfügungsberechtigten   gebrauchen        darf.   Der     A1-6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,               Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender
           dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern                  Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
           gebraucht werden.
                                                                                 - auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf                          Inland      bestehendes        versichertes      Risiko
           öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der                             zurückzuführen sind oder
           erforderlichen      Fahrerlaubnis     benutzen.    Der
                                                                                 - auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus
           Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
                                                                                   § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder
           dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
           der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.                              - bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb
                                                                                   Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den
           Wenn     der   Versicherungsnehmer       eine    dieser
                                                                                   Azoren und Madeira) oder sonstigen vorübergehenden
           Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei
                                                                                   Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind.
           Verletzung von Obliegenheiten).
                                                                                   Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht
A1-6.11    Gebrauch von Luftfahrzeugen                                             aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung
                                                                                   (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen
A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                   Wohnungen und Häusern.
          Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den
          Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen                     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit
          verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht                  der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
          unterliegen.                                                           Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten
                                                                                 die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
           Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und
                                                                                 als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
           Gebrauch von
                                                                                 Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
           - Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,                     angewiesen ist.
             die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben
                                                                      A1-6.14.2 Hat der Versicherungsnehmer bei einem nach diesem
             werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;
                                                                                Vertrag gedeckten Versicherungsfall durch behördliche
           - ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B.                      Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von
             Modellflugzeuge, Helikopter, Drohnen, Quadrocopter),               Leistungen auf Grund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu
             deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt;                           hinterlegen,     stellt    der     Versicherer       dem
                                                                                Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu
           - Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -                  einer Höhe von 100.000,– € zur Verfügung. Der
             Buggys.                                                            Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu
A1-6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht             leistende Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die
          des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch                     Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist
          den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge                   der      Versicherungsnehmer        verpflichtet,     den
          verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer                     Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn
          nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer              die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die
          in Anspruch genommen wird.                                            Durchsetzung               nicht              versicherter
                                                                                Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die
A1-6.12    Gebrauch von Wasserfahrzeugen                                        Kaution verfallen ist.
A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des              A1-6.14.3 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge
          Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht                    im Ausland (Mallorca-Deckung)
          werden durch den Besitz und Gebrauch ausschließlich
          von folgenden Wasserfahrzeugen:                                        - Mitversichert gilt – abweichend von A1-6.10 und A1-
                                                                                   7.13 – die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines
           - eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel,                         fremden     versicherungspflichtigen   Kraftfahrzeugs
             Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren)                      wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen
             oder Treibsätze;                                                      Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den
           - fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder                   Azoren und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht
             Außenbordmotoren) oder Treibsätze;                                    ausreichend      aus   einer    für  das     Fahrzeug
                                                                                   abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung

                                                                                                                                 9

[Seite 10]
           besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb                     - aus Rationalisierung und Automatisierung;
           Europas (einschließlich den Kanarischen Inseln, den
                                                                                 - aus Datenerfassung,        -speicherung,     -sicherung,
           Azoren und Madeira).
                                                                                   -wiederherstellung;
           Als Kraftfahrzeuge gelten:
                                                                                 - aus     Austausch,    Übermittlung,        Bereitstellung
           - Personenkraftwagen,                                                   elektronischer Daten;
           - Krafträder,                                                         - aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und
                                                                                   Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür
           - Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht
                                                                                   richtet sich nach A1-6.19), von gewerblichen
           soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur                        Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
           Beförderung von nicht mehr als 9 Personen                               oder Wettbewerbsrechts;
           (einschließlich Führer)    bestimmt  sind.   Der
                                                                                 - aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
           Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die
                                                                                   und Kostenanschlägen;
           gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von
           Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.                              - aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als
                                                                                   ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
           Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse
                                                                                   Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
           in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3
                                                                                   vergleichbarer            Leitungs-             oder
           (Vorsorgeversicherung).
                                                                                   Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
          - Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer
                                                                                 - aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
            gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
                                                                                   behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder
            Fahrzeug     mit    Wissen      und     Willen     des
                                                                                   Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger
            Verfügungsberechtigten   gebrauchen        darf.   Der
                                                                                   bewusster Pflichtverletzung;
            Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
            dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten                     - aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B.
            Fahrer gebraucht wird.                                                 von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf                        - aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B.
           öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der                             Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
           erforderlichen      Fahrerlaubnis     benutzen.      Der
                                                                      A1-6.16    Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
           Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
                                                                                 sowie durch Übertragung elektronischer Daten
           dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt
           wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.       A1-6.16.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
           Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
           Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere                        Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
           berauschende Mittel nicht in der Lage oder aus                        Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
           sonstigen Gründen nicht berechtigt ist, das Fahrzeug                  durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle
           sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist                         Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
           verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug                durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
           nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch
           alkoholische Getränke oder andere berauschende                        Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter
                                                                                 Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche
           Mittel nicht in der Lage oder aus sonstigen Gründen
                                                                                 Vorgangsreihe         im       Zusammenhang            mit
           nicht berechtigt ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
                                                                                 personenbezogenen Daten wie das Erheben, das
           Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser                              Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die
           Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei                Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das
           Verletzung von Obliegenheiten).                                       Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die
                                                                                 Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine
          - Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus
                                                                                 andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
            einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungs-
                                                                                 Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die
            vertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser
                                                                                 Vernichtung.
            Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die
            bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.                              Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen
                                                                                 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
A1-6.15   Vermögensschäden
                                                                                 durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen
A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                         immaterieller     Schäden        von        Versicherten
          Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die                       (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen)
          weder durch Personen- noch durch Sachschäden                           untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit
          entstanden sind.                                                       keine Anwendung.
A1-6.15.2 Vom    Versicherungsschutz ausgeschlossen           sind    A1-6.16.2 Übertragung elektronischer Daten
          Ansprüche wegen Vermögensschäden
                                                                      A1-6.16.2.1Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
          - durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem                        Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch
            Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)                         Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
            hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten              durch Sachschäden entstanden sind – aus dem
            oder sonstige Leistungen;                                            Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
                                                                                 elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder
          - aus      planender,   beratender,        bau-      oder
                                                                                 mittels Datenträger.
            montageleitender, prüfender oder        gutachterlicher
            Tätigkeit;                                                           Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
          - aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an                      - der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung
            wirtschaftlich verbundene Unternehmen;                                 oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei
                                                                                   Dritten durch Computer-Viren und/oder andere
          - aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                                                                                   Schadprogramme;
          - aus    Auskunftserteilung,     Übersetzung       sowie
                                                                                 - der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie
            Reiseveranstaltung;
                                                                                   der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
          - aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,                    Daten bei Dritten wegen sich daraus ergebender
            Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,                   Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
            aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung                     Datenveränderungen     sowie     der   Kosten   zur
            sowie aus Untreue oder Unterschlagung;                                 Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.

                                                                                                                                 10

[Seite 11]
            Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft                    - auf dem Austausch, der Übermittlung und
            erfasster Daten;                                                           Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
                                                                                       Mängeln
           - der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen
             Datenaustausch.                                                         beruhen. A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu             A1-6.16.5 Versicherungsschutz        besteht        auch        für
           sorgen,      dass  seine     auszutauschenden,     zu                    Versicherungsfälle im Ausland.
           übermittelnden,    bereitgestellten   Daten     durch
                                                                          A1-6.17    Ansprüche aus Benachteiligungen
           Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B.
           Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden          A1-6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.9 – die
           bzw. worden sind, die dem Stand der Technik                              gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
           entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch                           Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen
           Dritte erfolgen.                                                         privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen
                                                                                    Personen-,      Sach-      oder    Vermögensschäden
           Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
                                                                                    (einschließlich     immaterieller   Schäden)       aus
           so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von
                                                                                    Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind
           Obliegenheiten).
                                                                                     - die Rasse,
A1-6-16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                                                                     - die ethnische Herkunft,
           a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
              dass der Versicherungsnehmer bewusst                                   - das Geschlecht,
              -    unbefugt    in    fremde     Datenverarbeitungs-                  - die Religion,
                    systeme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-
                                                                                     - die Weltanschauung,
                    Attacken, Denial of Service Attacks),
              -   Software einsetzt, die geeignet ist, die                           - eine Behinderung,
                   Datenordnung zu zerstören oder zu verändern                       - das Alter,
                   (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
                                                                                     - oder die sexuelle Identität.
           b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
                                                                                     Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
              -   massenhaft versandten, vom Empfänger                               Recht,       insbesondere        dem       Allgemeinen
                  ungewollten elektronisch übertragenen In-                          Gleichbehandlungsgesetz       (AGG).    Soweit   diese
                  formationen (z. B. Spamming),                                      Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht
                                                                                     Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor
              -    Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
                   bestimmte Informationen über Internet-Nutzer                      deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
                   gesammelt werden sollen;                                          Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und
                                                                                     Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die
           c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den
              Schaden durch bewusstes Abweichen von                                  Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
              gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.          A1-6.17.2 Versicherungsfall
              Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen)
              oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen                       Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die
              herbeigeführt haben.                                                   erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs
                                                                                     gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer
              A1-2.3 findet keine Anwendung.                                         des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist
           d) Ansprüche         wegen     der     Verletzung     von                 ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen
              Datenschutzgesetzen          durch        Verarbeitung                 den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich
                                                                                     erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer
              personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
                                                                                     schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den
              hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.
                                                                                     Versicherungsnehmer zu haben.
           e) Ansprüche      wegen        der    Verletzung  von
              Persönlichkeits- und Namensrechten. Der Versiche-           A1-6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
              rungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.19.                         - Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
           f) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld                               Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende
              (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und                   Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der
              Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form).                            Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung
A1-6.16.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus                          durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im
                                                                                      Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die
          nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
                                                                                      versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
           - Software-Erstellung,   -Handel,    -Implementierung,     -               werden müssen, um den Eintritt des Schadens
             Pflege;                                                                  abzuwenden.
           - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -                    - Rückwärtsversicherung          für     vorvertragliche
             Schulung;                                                                 Benachteiligungen
           - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -                Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für
             wartung, -pflege;                                                        Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von
                                                                                      einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies
           - Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-
                                                                                      gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der
             Service-Providing;
                                                                                      Versicherungsnehmer         bei   Abschluss     dieses
           - Betrieb von Datenbanken.                                                 Versicherungsvertrags kannte.
A1-6.16.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung                           - Nachmeldefrist   für       Anspruchserhebung     nach
          eintretende   Versicherungsfälle    gelten    als   ein                      Vertragsbeendigung
          Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des
                                                                                      Der Versicherungsschutz umfasst auch solche
          ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
                                                                                      Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen
          diese
                                                                                      beruhen,    die    bis   zur    Beendigung     des
           - auf derselben Ursache,                                                   Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines
                                                                                      Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des
           - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
                                                                                      Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer
             sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
                                                                                      gemeldet worden sind.


                                                                                                                                  11

[Seite 12]
           - Vorsorgliche    Meldung          von       möglichen               immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung
             Inanspruchnahmen                                                   von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden
                                                                                finden die Bestimmungen über Personenschäden
             Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem
                                                                                Anwendung.
             Versicherer während der Laufzeit des Vertrags
             konkrete Umstände zu melden,         die seine                     Der Versicherer ersetzt auch
             Inanspruchnahme     hinreichend   wahrscheinlich
                                                                                - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem
             erscheinen lassen.
                                                                                  der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den
           Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die                Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich
           aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens                         um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
           innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt
                                                                                - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder
           die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung
                                                                                  Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
           der Umstände erfolgt.
                                                                      A1-6.19.2 Versicherungsschutz        besteht         auch        für
A1-6.17.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                                                                Versicherungsfälle im Ausland.
           - Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie
                                                                      A1-6.19.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
             den Schaden durch wissentliches Abweichen von
             Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung              a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
             oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung                 dass der Versicherungsnehmer bewusst
             herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung;
                                                                                  - Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B.
           - Ansprüche       auf     Entschädigung      und/oder                    absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
             Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen
             auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder,                  - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/
             die gegen den Versicherungsnehmer oder die                             Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of
             mitversicherten Personen verhängt worden sind;                         Service Attacks),
                                                                                  - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung
           - Ansprüche wegen
                                                                                    zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren,
              Gehalt,                                                              Trojanische Pferde).
              rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten,                  b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den
               Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,                        Schaden durch bewusstes Abweichen von
                                                                                   gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B.
              Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der                         Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen)
               Beendigung     von   Arbeitsverhältnissen und
                                                                                   oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
               Sozialplänen sowie
                                                                                   herbeigeführt haben.
              Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich                 c) Ansprüche         wegen     der     Verletzung     von
               um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
                                                                                   Datenschutzgesetzen          durch        Verarbeitung
               des     Versicherungsnehmers      gemäß      dem
                                                                                   personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
               Sozialgesetzbuch VII handelt.
                                                                                   hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.
A1-6.18    Geothermie
                                                                                d) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
           Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der
                                                                                  - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten
           Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle
                                                                                    elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
           oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der
                                                                                    Spamming),
           Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz
           1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächen-                         - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
           geothermie und Geothermie mittels Bohrung.                               bestimmte Informationen über Internet-Nutzer
                                                                                    gesammelt werden sollen.
A1-6.18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers      wegen  Schäden       im                     A1-2.3 findet keine Anwendung.
          Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B.
                                                                      A1-6.20   Abhandenkommen von Schlüsseln
          Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
                                                                      A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
A1-6.18.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von
          Versicherungsnehmers       wegen     Schäden       im
          Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels                      - fremden, privaten Türschlüsseln, z. B. bei Verlust des
          Bohrung bis zu einer Tiefe von 200 m errichtet werden                   Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines
          oder wurden. Dies gilt entsprechend für Pflichten und                   Hotelzimmers (auch General- /Hauptschlüssel für eine
          Ansprüche gemäß USchadG.                                                zentrale Schließanlage),
A1-6.18.3 Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn                   - Türschlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im
          Planung und Errichtung der Geothermie-Anlage an Dritte                  Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines
          vergeben sind.                                                          Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 – zur Verfügung gestellt
                                                                                  wurden,
A1-6.18.4 Der     Ausschluss   in  A1-7.11   (Senkungen,
          Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine                        - Türschlüsseln    sowie    Schlüsseln   für  Dienst-
          Anwendung.                                                              Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer im
                                                                                  Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber
A1-6.18.5 Die Versicherungssumme für Sachschäden durch
                                                                                  bzw. Dienstherrn überlassen wurden,
          Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet
          werden oder wurden, beträgt je Versicherungsfall                      - fremden Möbel- und Tresorschlüsseln sowie sonstigen
          1 Mio. € und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung               Schlüsseln zu beweglichen Sachen (z. B. Portokassen,
          für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres                   Spielzeuge, Wanduhren, Kraftfahrzeuge),
          dar.
                                                                                die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten
A1-6.19    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne                  befunden haben. Codekarten und Transponder werden
           Urheberrechtsverletzungen)                                           Schlüsseln gleichgesetzt.
A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des              A1-6.20.2 Der    Versicherungsschutz     beschränkt sich auf
          Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch                             gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für
          Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch                      die notwendige Auswechselung von Schlössern und
          durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich                    Schließanlagen sowie für die vorübergehenden
          aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen,                    Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und – falls
          insoweit besteht auch Versicherungsschutz für                         erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,

                                                                                                                               12

[Seite 13]
           gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des                 Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des
           Schlüssels festgestellt wurde.                                          Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und
A1-6.20.3 Bei    Wohnungseigentümern     erstreckt  sich   die                    dadurch eine körperliche          (nicht    psychische)
          Leistungspflicht auch auf den Miteigentumsanteil des                     Schädigung erlitten hat und
          Versicherungsnehmers an dem gemeinschaftlichen
          Eigentum.                                                               der Täter nicht ermittelt werden konnte.

A1-6.20.4 Mitversichert sind Folgeschäden durch Diebstahl,                       Leistungen     nach       den  Bestimmungen        des
          Beschädigung oder Vernichtung von Sachen infolge                       Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen,
          eines Schlüsselverlustes von privat genutzten                          wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat
          Schlüsseln aufgrund gesetzlicher Haftung, soweit kein                  eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch
          anderer Versicherer leistungspflichtig ist und ein                     auf    Leistungen        hat  auch,      wer     einen
          Nachweis durch Erstattung einer Anzeige bei der Polizei                Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr
          erbracht     wird.    Die    Höchstersatzleistung      je              einer Gewalttat erlitten hat.
          Versicherungsfall für Folgeschäden beträgt 10.000,- €.                - Voraussetzung für die Leistung ist, dass der
A1-6.20.5 Ausgeschlossen bleiben                                                  versicherten   Person     Versorgung      nach  dem
                                                                                  Opferentschädigungsgesetz      in     entsprechender
           - Haftpflichtansprüche   aus    Folgeschäden   eines                   Anwendung      der     §§    30     bis     34   des
             Schlüsselverlustes von beruflich oder dienstlich                     Bundesversorgungsgesetzes         bewilligt    wurde
             genutzen Schlüsseln (z. B. wegen Einbruchs);                         (Bewilligungsbescheid).
           - bei Wohnungseigentümern die Kosten für die                         - Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der
             Auswechselung der im Sondereigentum stehenden                        Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den
             Schlösser (Eigenschaden);                                            §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den
                                                                                  Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch
           - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen,
                                                                                  50.000,– €.
             Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B.
             Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der                   - Kein Versicherungsschutz besteht für
             gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
             des Versicherungsnehmers oder einer versicherten                     Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem
             Person ist oder war;                                                  Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
                                                                                   oder eines Anhängers verursacht worden sind;
           - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des
             Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen                       Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der
             Dritten überlassen wurden.                                            versicherten Person an strafbaren Handlungen;

A1-6.21    Opferschutz                                                            psychische Primär- und Folgeschäden.

A1-6.21.1 Mediation                                                             - Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
                                                                                  die während der Wirksamkeit der Versicherung der
           Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, die                    Opferhilfe eingetreten sind und die dem Versicherer
           anlässlich eines Schadenfalles aus diesem Vertrag aus                  nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der
           dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden und                               Versicherung         unter        Vorlage      des
           Grundstücken entstehen, Unterstützung zur Beilegung                    Bewilligungsbescheides gemeldet werden.
           des Konfliktes durch kostenlose Durchführung eines
           Mediationstermines.       Voraussetzung       für  die     A1-6.21.4 Psychologische Betreuung
           Inanspruchnahme       ist    die     Bereitschaft  des               - Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine
           Versicherungsnehmers und des Konfliktpartners zur                      versicherte Person während der Wirksamkeit der
           Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des                          Privathaftpflichtversicherung Opfer einer Gewalttat
           Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen                   geworden ist und dadurch eine psychische Schädigung
           den       Parteien      kein      Rechtsstreit    oder                 erlitten hat.
           Schlichtungsverfahren        geführt      wird.    Die
           Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen                  Leistungen kann beanspruchen, wer
           Gebühren eines Mediators für maximal 3 Termine zu je 2                 durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen
           Stunden.                                                                Angriff auf den Körper durch einen Dritten oder
A1-6.21.2 Rechtsberatung                                                          durch sonstige physische Einwirkung durch einen
           Der Versicherer gewährt in Schadenfällen aus diesem                     Dritten, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist, die
           Vertrag eine rechtliche Erstberatung durch einen                        freie Willensentschließung oder Willensbetätigung zu
           zugelassenen Rechtsanwalt. Die Beratung erfolgt auf                     beeinträchtigen,
           telefonischem Weg oder über elektronische Medien (E-                  eine gesundheitliche psychische Schädigung erlitten
           Mail, Internet) und ist beschränkt auf eine Dauer von                 hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen
           höchstens       einer      halben     Stunde.     Der                 Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr
           Beratungsgegenstand erstreckt sich auf Rechtsfragen,                  einer Gewalttat erlitten hat. Eine Verurteilung des
           die sich aus dem Besitz oder Eigentum an Gebäuden                     Täters ist hierbei nicht vorausgesetzt.
           oder Grundstücken ergeben (insbesondere dem Miet-,
           Bau- oder Nachbarschaftsrecht), mit Ausnahme der                     - Nach einer Gewalttat kann die versicherte Person zur
           Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst.                         Verarbeitung des Tatgeschehens psychologische
                                                                                  Betreuung in Anspruch nehmen, wenn ein Psychologe
           Zur Durchführung der Beratung übermittelt der                          bescheinigt, dass diese Maßnahme hierfür geeignet ist.
           Versicherungsnehmer die für den Sachverhalt                            Der Versicherer übernimmt die Kosten für bis zu 10
           bedeutsamen       Informationen    telefonisch oder                    Sitzungen beim Psychologen/Psychotherapeuten.
           elektronisch vorab an den Versicherer.
                                                                                - Kein Versicherungsschutz besteht für
           Sofern sich die Rechtsfragen in einem ersten Telefonat
           nicht abschließend klären lassen, gewährt der                          Schädigungen der        versicherten    Person    durch
           Versicherer wahlweise eine zweite telefonische Beratung                 häusliche Gewalt;
           gleicher Art oder die Ausarbeitung einer kurzen                        Schädigungen, die sich die versicherten Personen
           schriftlichen Darstellung.                                              untereinander zugefügt haben.
A1-6.21.3 Opferhilfe                                                             Ein Leistungsanspruch besteht nicht, soweit der
           - Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine im              versicherten Person inhaltsgleiche Ansprüche gegen
             Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während                  einen Sozialversicherungsträger oder eine private
             der Wirksamkeit der Versicherung                                    Krankenversicherung       zustehen.     Auf     die
                                                                                 Geltendmachung dieser Ansprüche kommt es nicht an.

                                                                                                                                13

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           - Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,          A1-6.23.3 Künftige Leistungsverbesserungen
             die      während         der     Wirksamkeit       der
                                                                                    Werden die in dem Vertrag zugrundeliegenden
             Privathaftpflichtversicherung eingetreten sind und die
                                                                                    Bedingungen      ausschließlich zum      Vorteil   der
             Behandlung innerhalb von 6 Monaten nach der
                                                                                    Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert,
             Gewalttat begonnen wird.
                                                                                    so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung
A1-6.22    Besondere Leistungen bei fehlender Haftung                               auch für diesen Vertrag.
A1-6.22.1 Neuwertentschädigung                                                      Sofern sich der Kunde unter Angabe einer aktuellen E-
                                                                                    Mail-Adresse für den Newsletter des Versicherers hat
           Der    Versicherer    leistet   auf   Wunsch     des
                                                                                    registrieren lassen, wird der Versicherer den
           Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz
                                                                                    Versicherungsnehmer     über    Leistungsänderungen
           zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf
                                                                                    informieren.
           10.000,– € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr
           begrenzt.                                                      A1-6.23.4 Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung
           Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum                            Besteht zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ein
           Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12                 anderweitiger            gültiger      auslaufender
           Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des                               Haftpflichtversicherungsvertrag,  so besteht   eine
           Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.                              Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung unter
                                                                                    folgenden Voraussetzungen und Bedingungen:
           Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden,
           besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.                    - Soweit der beantragte Versicherungsschutz des
                                                                                      künftigen Vertrages über den der anderen noch
           Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
                                                                                      bestehenden     Haftpflichtversicherung  hinausgeht,
           - mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. mobile                    gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer
             Telefone, Pager)                                                         Differenzdeckung für solche Ereignisse, die zukünftig
                                                                                      über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt
           - Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme
                                                                                      wären.
             (z. B. Laptop, Tablet-PC)
                                                                                    - Eine    Leistung     aus    der     Summen-       und
           - Film- und Fotoapparate                                                   Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an
           - tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B.                        die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung.
             MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte)                                       - Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen
           - Brillen jeder Art.                                                       geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
A1-6.22.2 Deliktunfähigkeit                                                         - Dabei bilden die in diesem Differenzvertrag
                                                                                      vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier
           Mitversichert ist als besondere Leistung für Schäden                       genannten Bedingungen den Rahmen für gleichartige
           durch mitversicherte, jedoch nicht deliktfähige Personen:                  Leistungen   aus   allen    Versicherungsverträgen
           Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit                 zusammen.
           von Personen nach §§ 827 und 828 BGB berufen, soweit
           dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer                     - Leistet der Versicherer aus einer anderen
           Versicherer      (z.    B.     Sozialversicherungsträger,                  Haftpflichtversicherung   nicht,       weil      der
           Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Der                        Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages
           Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse)                     im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde,
           wegen         seiner        Aufwendungen            gegen                  so      wird      dadurch   der     Umfang       der
           schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige),                Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert.
           soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.                 - Der Versicherungsschutz für die Summen- und
A1-6.22.3 Schäden bei Gefälligkeiten                                                  Bedingungsdifferenzdeckung gilt längstens für 15
                                                                                      Monate ab Antragseingang beim Versicherer und endet
           Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden                       automatisch mit dem Beginn des endgültigen
           bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird                Versicherungsvertrages. Er entfällt rückwirkend ab
           sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen                           Beginn, wenn der endgültige Vertrag nicht zustande
           stillschweigenden       Haftungsverzicht     (Gefälligkeits-               kommt.
           haftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer
           wünscht      und     ein   anderer     Versicherer     nicht             - Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen-
           leistungspflichtig ist.                                                    und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit
                                                                                      mit Monatsfrist zu kündigen.
           Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen
           Dritten wegen seiner Aufwendungen behält sich der                        - Sollte der Anschlussversicherungsschutz         nicht
           Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht                     zustande kommen, so kann der Differenzbeitrag für den
           Versicherte dieses Vertrages sind.                                         Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes p.r.t. auf
                                                                                      Basis    des      nicht    zustande   gekommenen
A1-6.23    Garantien                                                                  Anschlussvertrages erhoben werden.
A1-6.23.1 GDV-Musterbedingungen                                                     - Bei Eintritt eines Versicherungsfalles       hat   der
           Der    Versicherer      garantiert, dass    die     dieser                 Versicherungsnehmer unverzüglich
           Privathaftpflichtversicherung      zugrunde    liegenden
                                                                                      den Versicherungsfall dem Versicherer anzuzeigen,
           Allgemeinen       Versicherungsbedingungen      für    die                  sofern bereits für den Versicherungsnehmer
           Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil                    erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht
           der Versicherungsnehmer von den durch den                                   oder teilweise leistet,
           Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
           e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand                           den Versicherungsfall dem Versicherer spätestens
           Mai 2024) abweichen.                                                        dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer
                                                                                       den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt
A1-6.23.2 Arbeitskreis Beratungsprozesse                                               hat.
           Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den                     - Der Versicherungsnehmer hat im Übrigen jede
           Mindeststandards             des          Arbeitskreises                   zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des
           Beratungsprozesse für die Privathaftpflichtversicherung                    Schadens       und   über    den     Umfang     der
           (Stand 03.06.2024) aufgeführten Leistungen auch ohne                       Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu
           ausdrückliche       Erwähnung      in    den       dieser                  dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder
           Privathaftpflichtversicherung    zugrunde     liegenden                    erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt
           Allgemeinen       Versicherungsbedingungen     für    die                  auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen
           Privathaftpflichtversicherung.                                             anderer Versicherer.
                                                                                                                                  14

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A1-6.23.5 Versicherungswechsel                                                    - Assistance-Dienstleistungen;
          - Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein                   - Beitragsbefreiung     bei   Arbeitslosigkeit       und/oder
            Schadenfall    während     der     Gültigkeit  dieser                   Arbeitsunfähigkeit;
            Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit
                                                                                  - Risiken, die der Vorversicherer              nur     gegen
            der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden
                                                                                    Zusatzbeitrag versichert;
            Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die
            Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden                          - Risiken, die bei der Grundeigentümer-Versicherung
            Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.                                  VVaG (GEV) beitragspflichtig versicherbar wären.
            Kann der Versicherer sich mit dem Vorversicherer nicht      A1-6.23.7 Best-Leistungs-Garantie
            einigen, welche Gesellschaft für den Schaden
            zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des mit                Sofern zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ein in
                                                                                  Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine
            ihm     vereinbarten       Versicherungsschutzes    in
            Vorleistung, sofern und soweit die Leistung auch im                   Privathaftpflichtversicherung  mit    weitergehendem
            Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung                 Leistungsumfang, höheren Entschädigungsgrenzen
            erbracht worden wäre. Dies setzt voraus, dass der                     (Sublimits) oder geringeren Selbstbeteiligungen als die
            Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des                    GEV anbietet, wird die GEV im Schadensfall
            Sachverhaltes vom Versicherungsnehmer unterstützt                     - den Versicherungsschutz        um   solche     Leistungen
            und        diesbezügliche          Ansprüche      des                   erweitern,
            Versicherungsnehmers gegen den Vorversicherer an
            den Versicherer abgetreten werden.                                    - Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der
                                                                                    Entschädigungsgrenzen       des       anderweitigen
            Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den                     Versicherers, jedoch maximal bis zu der diesem
            Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen,                       Vertrag      zugrunde    liegenden       generellen
            dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit                 Versicherungssumme, erweitern,
            des Versicherers fiel und der Vorversicherer ebenfalls
            nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet                - Selbstbeteiligungen, sofern es sich nicht um generell
            war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung                zum Vertrag vereinbarte handelt, auf die Höhe solcher
            vom Versicherungsnehmer zurückverlangen.                                eines anderweitigen Vertrages reduzieren.

            Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den                   Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die
            Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch                  weitergehenden      Leistungen     in    Form   von
            eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende                     Versicherungsbedingungen schriftlich nachweist.
            Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es                Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes
            zum Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch                   ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
            keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen
            Schaden gab.                                                          - aus im Ausland vorkommenden Schadensereignissen
                                                                                    (A1-6.14),
          - Der Versicherungsvertrag beginnt um 12:00 Uhr des
            ersten Tages der Vertragslaufzeit. Endet der Vorvertrag               - wegen der Befriedigung von Ansprüchen über die
            um 00:00 Uhr dieses Tages, gewährt der Versicherer                      gesetzliche Haftpflicht hinaus (A1-3.1),
            abweichend Versicherungsschutz für den Zeitraum von                   - aufgrund beruflicher und gewerblicher Risiken (A1-1),
            00:00 bis 12:00 Uhr.
                                                                                  - wegen Vorsatz (A1-7.1),
A1-6.23.6 Besitzstandsgarantie
                                                                                  - wegen vertraglicher Haftung (A1-3.2),
          Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der
          Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen                       - wegen Eigenschäden (A1-7.3),
          zur Privathaftpflichtversicherung des Vorvertrags beim                  - aufgrund des Haltens und des Gebrauchs von
          Vorversicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang                       versicherungspflichtigen Kraft-,   Luft-   oder
          bessergestellt gewesen wäre, wird der Versicherer nach                    Wasserfahrzeugen (A1-6.10 bis A1-6.12 sowie A1-
          den       Versicherungsbedingungen          des     letzten               7.13),
          Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren.
          Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die                          - wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
          Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu                          Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind
          stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass                 (A1-7.7),

          - ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;                           - wegen Schäden durch Risiken, die der andere
                                                                                    Versicherer nur beitragspflichtig versichert,
          - die    versicherte      Versicherungssumme           die
            Höchstersatzleistung darstellt.                                       - wegen Schäden durch Risiken, die bei der GEV
                                                                                    beitragspflichtig versicherbar wären.
          Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für
          Schäden im Zusammenhang mit                                             Für bereits bei der GEV mitversicherte Leistungen gelten
                                                                                  die Ausschlüsse hinsichtlich der Entschädigungsgrenzen
          - im Ausland vorkommenden Schadenereignissen (A1-                       (Sublimits) und Selbstbeteiligungen nicht.
            6.14);
                                                                        A1-6.24   Besondere Leistungen bei Kraftfahrzeugen
          - Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus (A1-
            3.1);                                                       A1-6.24.1 Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt
                                                                                  und eines Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden an bzw.
          - beruflichen und gewerblichen Risiken (A1-1);                          durch geliehene Kraftfahrzeuge
          - Vorsatz (A1-7.1);                                                     Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten
          - vertraglicher Haftung (A1-3.2);                                       Gebrauch eines Personenkraftwagens, Kraftrads oder
                                                                                  Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, das ihm
          - Eigenschäden (A1-7.3);                                                von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber
          - Halten und Gebrauch von versicherungspflichtigen                      überlassen wurde, einen Kfz-Haftpflicht- und/oder
            Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen (A1-6.10 bis                       Vollkaskoschaden, besteht abweichend von A1-7.13 und
            A1.6.12 sowie A1-7.13);                                               A1-6.6.3     Versicherungsschutz      gemäß        den
                                                                                  nachfolgenden Bestimmungen:
          - Asbest sowie asbesthaltige          Substanzen      oder
            Erzeugnisse (A1-7.7);                                                 - Erstattet wird der durch die Rückstufung des
                                                                                    Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflicht- und -
          - Haftpflichtansprüchen    aus   Risiken,  die    der                     Vollkaskoversicherung                    entstehende
            Versicherungs-      oder     Deckungsvorsorgepflicht                    Vermögensschaden. Die Entschädigung ist auf die
            unterliegen;                                                            Mehrprämie der ersten fünf auf den Schadensfall

                                                                                                                                   15

[Seite 16]
           folgenden Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die                 dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
           betreffende Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung                 Schädlichkeit
           gültigen Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als die vom
                                                                                  - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
           Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte
           Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.                      - Arbeiten oder sonstige Leistungen
          - Erstattet wird die Selbstbeteiligung         der   Kfz-               erbracht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
            Vollkaskoversicherung.
                                                                       A1-7.3     Ansprüche der Versicherten untereinander
          - Voraussetzung für die Entschädigung ist ein
            Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem                    Ausgeschlossen sind Ansprüche
            die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der                   - des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4
            Kfz-Versicherung sowie die in Abzug gebrachte                           benannten Personen gegen die mitversicherten
            Selbstbeteiligung entnommen werden kann.                                Personen,
          - Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit                      - zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
            Fahrzeugen                                                              Versicherungsvertrags,
            die dem Versicherten zum regelmäßigen oder                           - zwischen   mehreren     mitversicherten          Personen
             dauerhaften Gebrauch überlassen wurden oder                            desselben Versicherungsvertrags.
            die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken                         Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche
             genutzt werden.                                                      von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit
                                                                                  diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A1-6.24.2 Schäden durch Öffnen einer Kraftfahrzeugtür sowie
          Reinigungs- und Pflegearbeiten                               A1-7.4     Schadenfälle      von                Angehörigen         des
                                                                                  Versicherungsnehmers           und     von     wirtschaftlich
          Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die
                                                                                  verbundenen Personen
          gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          wegen Schäden                                                           Ausgeschlossen   sind          Ansprüche       gegen     den
                                                                                  Versicherungsnehmer
          - die       ein        Kraftfahrzeug-Mitfahrer des
            Versicherungsnehmers gegenüber Dritten durch das           A1-7.4.1   aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
            Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht;                             häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
                                                                                  Versicherungsvertrag    mitversicherten   Personen
          - durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden
                                                                                  gehören;
            Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
                                                                                  Als Angehörige gelten
A1-6.24.3 Be- und Entladeschäden
                                                                                  - Ehegatten,    Lebenspartner    im    Sinne      des
          - Versichert ist – abweichend von A1-7.13 – die
                                                                                    Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
            gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
                                                                                    Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
            privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines
            Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug- Anhängers wegen                   - Eltern und Kinder,
            Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des
            Kraftfahrzeuges      oder    Kraftfahrzeug-Anhängers                  - Adoptiveltern und -kinder,
            zugefügt werden.                                                      - Schwiegereltern und -kinder,
          - Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder                      - Stiefeltern und -kinder,
            Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen.
                                                                                  - Großeltern und Enkel,
          - Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen
            Schaden         von     der      zuständigen        Kfz-              - Geschwister sowie
            Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem               - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
            Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem                        familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
            Vertrag.                                                                Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
A1-6.24.4 Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen                           verbunden sind).

          - Mitversichert ist – abweichend von A1-7.13 und A1-         A1-7.4.2   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn
            6.6.3 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die                der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige,
            an fremden privat geliehenen, gemieteten oder                         beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
            gefälligkeitshalber   überlassenen     Kraftfahrzeugen     A1-7.4.3   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der
            durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug                   Versicherungsnehmer eine juristische Person des
            nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.                              privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
          - Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge,                    rechtsfähiger Verein ist;
            die    dem     Versicherungsnehmer    oder   einer         A1-7.4.4   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
            mitversicherten Person zum dauerhaften oder                           Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine
            regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.                              Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
          - Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr               oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
            beträgt 10.000,– €.                                        A1-7.4.5   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer
A1-7      Allgemeine Ausschlüsse                                                  eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;

          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen          A1-7.4.6   von     seinen       Liquidatoren,         Zwangs-       und
          nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom                 Insolvenzverwaltern.
          Versicherungsschutz ausgeschlossen:                                     Die Ausschlüsse unter A1-7.4.2 bis A1-7.4.6 gelten auch
A1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                      für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
                                                                                  Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller                        leben.
          Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
          haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.                        A1-7.5     Leasing, Pacht, Leihe, verbotene                Eigenmacht,
                                                                                  besonderer Verwahrungsvertrag
A1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
          Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
                                                                                  fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller                        Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer
          Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,                     oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
                                                                                  Versicherungsnehmers   diese   Sachen    geleast,

                                                                                                                                    16

[Seite 17]
          gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht                         - Be- und Entladen,
          erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
                                                                                  - Betanken und Aufladen,
          Verwahrungsvertrags sind.
                                                                                  - Reparatur, Wartung und Reinigung,
A1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
          Arbeiten und sonstigen Leistungen                                       - Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als
                                                                                    Arbeitsmaschine.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
          vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten                  A1-2.3 findet keine Anwendung.
          Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge
          einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung             A1-7.14   Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
          liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden                       Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
          Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die                         Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche
          Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der                     und gefährliche Beschäftigung. A1-2.3 findet keine
          Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und                 Anwendung.
          zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder
          Leistung führt.                                               A1-7.15   Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art

          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
          Dritte im Auftrag oder für Rechnung des                                 einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller
          Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung                     Art.
          der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen        A1-8      Veränderungen     des    versicherten           Risikos
          übernommen haben.                                                       (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-7.7    Asbest                                                                  Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die                        Versicherungsnehmers
          auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse         A1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten
          zurückzuführen sind.                                                    Risikos.
A1-7.8    Gentechnik                                                              Dies gilt nicht
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die                        - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von
          zurückzuführen sind auf                                                   versicherungspflichtigen Kraft-, Luft-   oder
          - gentechnische Arbeiten,                                                 Wasserfahrzeugen sowie

          - gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                             - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
                                                                                    Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
          - Erzeugnisse, die
                                                                                  - für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-
            Bestandteile aus GVO enthalten,                                        Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
                                                                                    wurden.
            aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
                                                                        A1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch
A1-7.9    Anfeindung, Schikane,        Belästigung   und    sonstige
                                                                                  Änderung      bestehender     oder      Erlass     neuer
          Diskriminierung
                                                                                  Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus                         berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
          Anfeindung,         Schikane,            Belästigung,                   einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
          Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.                    Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
                                                                                  Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
A1-7.10   Übertragung von Krankheiten
                                                                                  der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                                                        A1-9      Neu     hinzukommende           Risiken      (Vorsorge-
          - Personenschäden, die aus der Übertragung einer                        versicherung)
            Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
                                                                        A1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche
          - Sachschäden, die durch Krankheit der dem                              Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die
            Versicherungsnehmer     gehörenden,      von     ihm                  nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu
            gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.                    entstehen, sofort versichert.
          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der                  Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach
          Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich                  Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
          noch grob fahrlässig gehandelt hat.                                     innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung
                                                                                  kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt
A1-7.11   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
                                                                                  der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige,
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden                         entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,                       rückwirkend ab dessen Entstehung.
          welche entstehen durch
                                                                                  Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko
          - Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,                       angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu
                                                                                  beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
          - Überschwemmungen          stehender   oder     fließender             Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen
            Gewässer.                                                             ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
A1-7.12   Strahlen                                                                Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in                     angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine
          unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit                         Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist
          energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.                     von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht
          Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).                zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue
                                                                                  Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
A1-7.13   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
                                                                        A1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer
          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer,                     Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz
          Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder                  4 auf den Betrag der dem Vertrag zugrunde liegenden
          Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den                    Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach-
          Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.                              und Vermögensschäden begrenzt.
          Zum Gebrauch gehören z. B. auch                               A1-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
          - Ein- und Aussteigen,

                                                                                                                                17

[Seite 18]
          - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen                Der Versicherer übernimmt
            eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
                                                                                - Aufwendungen,        auch    erfolglose, die  der
            Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
                                                                                  Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
            Versicherungspflicht unterliegen;
                                                                                  Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
          - Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen                 halten durfte (Rettungskosten), sowie
            von Bahnen;
                                                                                - außergerichtliche Gutachterkosten.
          - Risiken,   die     der      Versicherungs-         oder
                                                                                Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und
            Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
                                                                                Gutachterkosten       zusammen        mit     der
          - Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und                Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für
            deshalb      im     Rahmen        von     kurzfristigen             Sachschäden nicht übersteigen.
            Versicherungsverträgen zu versichern sind;
                                                                                Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
          - Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und            und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch
            amtlicher Tätigkeit;                                                insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
                                                                                Entschädigung      die   Versicherungssumme       für
          - Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen,
                                                                                Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des
            die mittels Bohrung errichtet wurden oder werden.
                                                                                Versicherers        von       Maßnahmen          des
A1-10     Nachversicherungsschutz,       Fortsetzung der                        Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder
          Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des                        Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
          Versicherungsnehmers                                                  Versicherers.
A1-10.1   Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung        A2-1.3   Ausschlüsse
          nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5, weil
                                                                                Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
          - der Versicherungsnehmer verstorben ist;                             Personen, die den Schaden durch vorsätzliches
                                                                                Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
          - die Ehe rechtskräftig geschieden wurde;                             Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer
          - die eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig                  gerichteten   behördlichen    Anordnungen       oder
            aufgehoben wurde;                                                   Verfügungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine
                                                                                Anwendung.
          - die häusliche Gemeinschaft beendet wurde oder
                                                                                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
          - Kinder volljährig wurden,      geheiratet   oder    ihre            nachweislich
            Ausbildung beendet haben,
                                                                                - auf     Kriegsereignissen,  anderen    feindseligen
          so besteht Nachversicherungsschutz bis zur nächsten                     Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
          Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate.                  illegalem Streik oder
          Wird   bis   dahin   kein    neuer  Privathaftpflicht-                - unmittelbar auf     hoheitlichen   Verfügungen     oder
          Versicherungsschutz bei der GEV beantragt, entfällt die                 Maßnahmen
          Nachversicherung rückwirkend;
                                                                                beruhen.
A1-10.2   Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste
          Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten                     Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
          oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird                   soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
          dieser Versicherungsnehmer.                                  A2-2     Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
                                                                       A2-2.1   Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken                                          Risiko)

          Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden –                         Versichert ist im Umfang der nachfolgenden
          abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem                      Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
          Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang                      Versicherungsnehmers als Inhaber
          von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.                       - von    Heizöltanks   ohne  Begrenzung  des
          Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des              Gesamtfassungsvermögens auf den in A1-6.3.1
          Versicherungsnehmers        wegen      Schäden       durch              genannten Grundstücken,
          Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe                   - der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
          A1-6.4.                                                                 angegebenen        Anlagen    zur    Lagerung   von
A2-1      Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)                                   gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung
                                                                                  dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder
A2-1.1    Umfang des Versicherungsschutzes                                        mittelbare     Folgen    (Personen-,    Sach-  und
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des                          Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung
          Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare                   der     Wasserbeschaffenheit      eines   Gewässers
          Folgen    einer  nachteiligen    Veränderung      der                   einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
          Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich          A2-2.2   Regelungen zu mitversicherten Personen
          des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
          Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.                           - Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen,
                                                                                  die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit
          Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von                       der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
          gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren                          Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall,
          Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren,                     dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch
          besteht Versicherungsschutz ausschließlich                              genommen werden.
          - für Anlagen bis 150 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit              - Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
            das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen                            Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
            Behälter 5.000 l/kg nicht übersteigt.                                 und     Berufskrankheiten       im     Betrieb    des
           Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen                          Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
           überschritten     werden,      entfällt      dieser                    VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle
           Versicherungsschutz.   Es    gelten     dann    die                    gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
           Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);                     Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
                                                                                  derselben Dienststelle zugefügt werden.
          - für Geothermie-Anlagen gemäß A1-6.18.
                                                                       A2-2.3   Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme)
A2-1.2    Rettungskosten
                                                                                                                               18

[Seite 19]
         Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei                 - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
         jedem    Versicherungsfall    auf   die      vereinbarte              und bestimmungswidrig erfolgt ist.
         Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach-
                                                                             Auch       ohne       Vorliegen     einer     solchen
         oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann,
                                                                             Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
         wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
                                                                             Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
         entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
                                                                             anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
A2-2.4   Rettungskosten                                                      ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
                                                                             Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler
         Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
                                                                             dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
         Versicherungsnehmer      im     Versicherungsfall   zur
                                                                             kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt
         Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
                                                                             des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand
         halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche
                                                                             von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
         Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer
                                                                             werden können (Entwicklungsrisiko).
         insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
         Entschädigungsleistung           die        vereinbarte             Versichert    sind      darüber       hinaus      den
         Versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts-                 Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
         und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5.               Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
                                                                             gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
         Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
                                                                             Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom
         und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch
                                                                             Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
         insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der
         Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme           A2-3.2   Ausland
         übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
                                                                             Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im
         Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur
                                                                             Geltungsbereich     der   EU-Umwelthaftungsrichtlinie
         Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
                                                                             (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
         Weisung des Versicherers.
                                                                             Versichert     sind   insoweit     auch     die     den
A2-2.5   Eigenschäden
                                                                             Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder
         Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne                   Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
         dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden              anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
         an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers,                   Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht
         die    dadurch    verursacht   werden,      dass    die             überschreiten.
         gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der
                                                                    A2-3.3   Ausschlüsse
         Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die
         Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie                Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
         er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende                   Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
         Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen                  dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
         bleiben Schäden an der Anlage selbst.                               den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
                                                                             Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
A2-2.6   Gemeingefahren
                                                                             dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung.
         Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
                                                                             Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
         Schäden, die nachweislich
                                                                             Schäden
         - auf     Kriegsereignissen,  anderen    feindseligen
                                                                             - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
           Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
                                                                               genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
           illegalem Streik oder
                                                                             - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
         - unmittelbar auf hoheitlichen     Verfügungen     oder
                                                                               Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-
           Maßnahmen beruhen.
                                                                               haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
          Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,                    hätte erlangen können.
          soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
                                                                    A2-3.4   Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall
A2-2.7   Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften                    10 Mio. € und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung
                                                                             für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
                                                                             dar.
         Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass
         sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
         Versicherungsnehmer     gerichteten    behördlichen
         Anordnungen     oder    Verfügungen,     die     dem       Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
         Gewässerschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine
                                                                    A3-1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
         Anwendung.
                                                                    A3-1.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
A2-3     Sanierung    von     Umweltschäden              gemäß
                                                                             Versicherungsnehmer       oder    eine  gemäß     A1-2
         Umweltschadensgesetz (USchadG)
                                                                             mitversicherte Person während der Wirksamkeit der
         Ein     Umweltschaden      im      Sinne            des             Versicherung von einem Dritten geschädigt wird
         Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine                           (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
         - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen                  - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch
           Lebensräumen,                                                       genommene              Dritte     kann        seiner
                                                                               Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht
         - Schädigung      der      Gewässer       einschließlich
                                                                               nachkommen,          weil     die Zahlungs-     oder
           Grundwasser,
                                                                               Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen
         - Schädigung des Bodens.                                              Dritten festgestellt worden ist.
A2-3.1   Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den                       Und:
         Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche
                                                                             - Die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des
         Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
                                                                               täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den
         Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der
                                                                               Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder
         Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
                                                                               Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine
         - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,                     gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten.
           unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
                                                                             Und:
           gelangt sind oder


                                                                                                                            19

[Seite 20]
         - Die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist                Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
           gescheitert.                                                        wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
                                                                               entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
         Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen
         Personen-,       Sach-     oder  daraus     resultierenden   A3-3.3   Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine
         Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte                 Rechte aus diesem Vertrag zu.
         aufgrund         gesetzlicher    Haftpflichtbestimmungen
                                                                      A3-4     Räumlicher Geltungsbereich
         privatrechtlichen      Inhalts   zum      Schadensersatz
         verpflichtet ist (schädigender Dritter).                              Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14
                                                                               – für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der
         Abweichend von B3-2.2.2 beginnt die Anzeigepflicht für
                                                                               Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island
         diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die
                                                                               oder Liechtenstein eintreten.
         Leistungsvoraussetzungen gemäß A3-2.1 und A3-2.2
         erfüllt sind.                                                A3-5     Besondere        Ausschlüsse                für        das
                                                                               Forderungsausfallrisiko
A3-1.2   Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in
         dem       der       schadensersatzpflichtige     Dritte               Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
         Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in
         Abschnitt A1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung       A3-5.1   Verzugszinsen,    Vertragsstrafen,         Kosten       der
         des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im                       Rechtsverfolgung;
         Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person           A3-5.2   Forderungen aufgrund eines gesetzlichen                oder
         des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und                      vertraglichen Forderungsübergangs;
         Ausschlüsse       Anwendung,       die      für     den
         Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere          A3-5.3   Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte
         kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den                      Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder
         Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder                             nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
         gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.                       A3-5.4   Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
         Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 –                          - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat
         gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der                   (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungs-
         Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines                    nehmers) oder
         Hundes oder Pferdes. Darüber hinaus besteht
         abweichend von A1-7.1 Versicherungsschutz für                         - ein           Sozialversicherungsträger       oder
         Haftpflichtansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln                   Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
         des Schädigers zugrunde liegt.                                          auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-,
                                                                                 Beteiligungsansprüche oder ähnliche Ansprüche von
A3-2     Leistungsvoraussetzungen                                                Dritten handelt.
         Der       Versicherer      ist     gegenüber         dem     A3-6     Schadenersatzrechtsschutz
         Versicherungsnehmer oder einer gemäß                 A1-2
         mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn                       Vereinbart gelten die beiliegenden „Bedingungen für die
                                                                               gerichtliche Schadenersatz-Rechtsschutzversicherung
A3-2.1   die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen             der ARAG SE – Stand 1.1.2019“ als Ergänzung zur
         vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht              Forderungsausfalldeckung        im     Rahmen       der
         in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen                  Privathaftpflichtversicherung.
         Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz,
         Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden
         ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche
         Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur            Abschnitt A4 – Hundehalterhaftpflicht (optional)
         Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der                        Die nachstehenden Deckungserweiterungen gelten nur,
         vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit                soweit     besonders       vereinbart  und      im
         der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden                   Versicherungsschein aufgeführt:
         hätte.
                                                                      A4-1     Gegenstand der Versicherung
A3-2.2   der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig
         ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder             Versichert        ist      im       Rahmen        dieser
         eine mitversicherte Person nachweist, dass                            Privathaftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht
                                                                               des Versicherungsnehmers als Halter des im
         - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung              Versicherungsschein bezeichneten Hundes. Dem
           geführt hat,                                                        Versicherer sind insbesondere Art oder Rasse, Alter,
         - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da                 Name         und      besondere      Kennzeichen      als
           der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei             Identifikationsmerkmale anzugeben. Mitversichert ist die
           Jahren   die    Vermögensauskunft        über     seine             gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters, sofern er nicht
           Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder                            gewerbsmäßig tätig und soweit er nicht selbst
                                                                               Berechtigter eines Haftpflichtversicherungsvertrages ist.
         - ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten
           durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen                  Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von
           Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren                 Welpen im Jahr der Geburt bis zur nächsten
           mangels Masse abgelehnt wurde                                       Hauptfälligkeit des Vertrages, wenn die Muttertiere über
                                                                               diesen Vertrag versichert sind. Die Versicherung über
         und                                                                   diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren.
A3-2.3   an den Versicherer die Ansprüche gegen den                            Soweit landes- oder bundesrechtliche Vorschriften
         schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der                         besondere Regelungen für bestimmte Hunderassen
         Versicherungsleistung abgetreten werden und die                       vorsehen (z. B. Kampfhundeverordnung) kann
         vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs               Versicherungsschutz      nur    aufgrund      besonderer
         ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der                 Vereinbarung und mit besonderen Auflagen gewährt
         Umschreibung des Titels auf den Versicherer                           werden.    Die     vorsätzliche   Nichteinhaltung     der
         mitzuwirken.                                                          gesetzlichen oder vereinbarten Auflagen führt zur
A3-3     Umfang der Forderungsausfalldeckung                                   Leistungsfreiheit des Versicherers, es sei denn, sie hatte
                                                                               keine Auswirkungen auf den Eintritt des Schadenfalles.
A3-3.1   Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten
         Forderung.                                                   A4-2     Generelle Risikobegrenzungen

A3-3.2   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei                   Nicht versichert sind
         jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein                - Haftpflichtansprüche aus Deckschäden;
         und       seinen        Nachträgen         vereinbarten
                                                                                                                                 20

[Seite 21]
           - Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten                     der im gleichen        Zeitraum    neu    angemeldeten
             (Scheinverbrechern).                                                 Schadenfälle.
                                                                       A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im
                                                                                 Falle     einer    Verminderung       verpflichtet,    den
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                                Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2
                                                                                 ergebenden         Prozentsatz        zu         verändern
A(GB)-1    Abtretungsverbot
                                                                                 (Beitragsangleichung).           Der            veränderte
           Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen                 Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit
           Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder                   der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
           abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an
                                                                                  Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
           den geschädigten Dritten ist zulässig.
                                                                                  Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um
A(GB)-2    Veränderungen des versicherten Risikos und                             einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den
           Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)                       der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2
                                                                                  ermittelt hat, so darf der Versicherer den
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung                           Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um
          mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten                  den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen
          Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten                      nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten
          sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis                  Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
          auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind                     nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden
          innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung                     Absatz ergeben würde.
          zu machen und auf Wunsch des Versicherers
          nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil           A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3
          des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer                   unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
          eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten              Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
          Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn                 berücksichtigen.
          der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der
                                                                       A(GB)-3.5 Erhöht     sich    der      Beitrag    aufgrund     der
          Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
                                                                                 Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich
A(GB)-2.2 Aufgrund        der       Änderungsmitteilung        des               der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der
          Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen                     Versicherungsnehmer       den      Versicherungsvertrag
          wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung                      innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
          berichtigt    (Beitragsregulierung),   beim      Wegfall               Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
          versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des                  zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung
          Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich              wirksam werden sollte.
          vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht
                                                                                  Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
          unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1
                                                                                  Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
          nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen
                                                                                  Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens
          Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags
                                                                                  einen    Monat    vor  dem    Wirksamwerden     der
          werden berücksichtigt.
                                                                                  Beitragserhöhung zugehen.
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
                                                                                  Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
          Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den
                                                                                  Kündigungsrecht.
          die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in
          Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung             A(GB)-4    Beitragsanpassung
          gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben
                                                                       A(GB)-4.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus
          nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung
                                                                                 den Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Ta-
          statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
                                                                                 rifierung sicherzustellen, wird der Versicherer in der
          Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben
                                                                                 Privathaftpflichtversicherung spätestens alle drei
          innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung
                                                                                 Kalenderjahre den Beitrag für bestehende Verträge
          des erhöhten Beitrags erfolgten.
                                                                                 überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden                 auch              Kostenentwicklung       anpassen, soweit sich        ein
          Anwendung         auf       Versicherungen             mit             Änderungsbedarf von mindestens 5 % des Jahres-
          Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.                               beitrags (ohne Versicherungsteuer) ergibt. Verbleibt der
                                                                                 Änderungsbedarf unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle
A(GB)-3    Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
                                                                                 von 5 %, so ist der errechnete Veränderungssatz in der
           Beitragsangleichung
                                                                                 Folgekalkulation zu berücksichtigen. Eine Beitrags-
A(GB)-3.1 Die     Versicherungsbeiträge      unterliegen     der                 anpassung ist auf 15 % des vorangegangenen Jahres-
          Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,                   beitrags (ohne Versicherungsteuer) begrenzt.
          Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine
                                                                       A(GB)-4.2 Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach
          Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen
                                                                                 A(GB)-4.1 berücksichtigt die Schaden- und Kosten-
          unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
                                                                                 entwicklung    in  der    Vergangenheit     und    die
          Beitragsangleichung.
                                                                                 voraussichtliche    künftige     Schaden-         und
A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit                     Kostenentwicklung   sowie    die   Grundsätze      der
          Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um                   Versicherungsmathematik und -technik. Die sich aus der
          welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr                   Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3 ergebenden
          der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum                        Veränderungen bleiben unberücksichtigt.
          Betrieb    der    Allgemeinen      Haftpflichtversicherung
                                                                       A(GB)-4.3 Der Versicherer wird Versicherungsverträge, die nach
          zugelassenen        Versicherer      gegenüber        dem
                                                                                 versicherungsmathematischen      Grundsätzen   einen
          vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den
                                                                                 gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, bei der
          ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst-
                                                                                 Überprüfung zusammenfassen und eigene statistische
          niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
                                                                                 Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtver-
           Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell                   bandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V.
           durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben                 oder Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders,
           für die Ermittlung von Grund und Höhe der                             berücksichtigen.
           Versicherungsleistungen.
                                                                       A(GB)-4.4 Ergeben sich aus der Prüfung gemäß A(GB)-4.1
           Durchschnitt     der    Schadenzahlungen        eines                 niedrigere Beiträge, ist der Versicherer verpflichtet, die
           Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr                       betroffenen Beiträge entsprechend zu senken. Ergeben
           geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl                 sich höhere Beiträge, so ist der Versicherer berechtigt,
                                                                                 die betroffenen Beiträge entsprechend anzuheben.

                                                                                                                                21

[Seite 22]
A(GB)-4.5 Sind die nach A(GB)-4.1 insgesamt ermittelten Beiträge                  Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
          für die bestehenden Verträge höher als die Beiträge für                 Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
          neu abzuschließende Verträge mit der gleichen Tarif-                    vertreten hat.
          struktur, dem gleichen Deckungsumfang und den
                                                                         B1-3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers
          gleichen Versicherungsbedingungen, so wird der
          Versicherer auch für die bestehenden Verträge nur die                   Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
          Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen.                    einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so
                                                                                  ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags
A(GB)-4.6 Die Anpassung wird der Versicherer mit Wirkung ab
                                                                                  eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
          Beginn des nächsten Versicherungsjahres (Hauptfäl-
                                                                                  verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den
          ligkeit) vornehmen.
                                                                                  Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
A(GB)-4.7 Die Erhöhung des bisherigen Beitrags wird der Versi-                    Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
          cherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen                         einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
          Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres                       diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
          mitteilen. In dieser Mitteilung wird der Unterschied zwi-               aufmerksam gemacht hat.
          schen dem bisherigen und dem erhöhten Beitrag auf-
                                                                                  Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der
          gezeigt. Zudem enthält die Mitteilung eine Belehrung
                                                                                  Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
          über das Kündigungsrecht gemäß A(GB)-4.8.
                                                                         B1-4     Folgebeitrag
A(GB)-4.8 Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag innerhalb
          einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung         B1-4.1   Fälligkeit
          des Versicherers kündigen, wenn eine Änderung der
          Tarife zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet               Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten
          dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung                      Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
                                                                                  Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
          wirksam werden würde.
                                                                                  vereinbarten Zeitpunkt fällig.
A(GB)-5    Subsidiarität
                                                                                  Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
           Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den „AVB                       veranlasst wird.
           PHV 2025 Premium“ gelten subsidiär, soweit eine
           Entschädigung aus einem anderen Vertrag beansprucht           B1-4.2   Verzug und Schadensersatz
           werden kann.                                                           Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
                                                                                  Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt
                                                                                  nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.

Teil B                                                                            Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines
                                                                                  Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt,
Abschnitt B1 – Beginn                   des     Versicherungs-                    Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
schutzes, Beitragszahlung                                                         Schadens zu verlangen.
                                                                         B1-4.3   Mahnung
B1-1       Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                                  Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
           Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im
                                                                                  Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
           Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
                                                                                  Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur
           vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen
                                                                                  Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
           verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
                                                                                  (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss von mindestens zwei
           Einmalbeitrags.
                                                                                  Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
B1-2       Beitragszahlung, Versicherungsperiode
                                                                                  Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
B1-2.1     Beitragszahlung                                                        Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie
                                                                                  der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
           Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus
                                                                                  Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)
           gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich,
                                                                                  hinweist.
           vierteljährlich, halbjährlich,  jährlich  oder    als
           Einmalbeitrag.                                                B1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung
B1-2.2     Versicherungsperiode                                                   Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
                                                                                  Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
           Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch,
                                                                                  Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls
           wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr
                                                                                  mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder
           ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr,
                                                                                  Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der
           so       entspricht    die    Versicherungsperiode     der
                                                                                  Verpflichtung zur Leistung frei.
           Vertragsdauer.
                                                                         B1-4.5   Kündigung nach Mahnung
B1-3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
           verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung                                  Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
                                                                                  geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer
B1-3.1     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
                                                                                  nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
           Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach                den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit
           Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des                                 sofortiger Wirkung kündigen.
           Versicherungsscheins,      frühestens    jedoch    zum
                                                                                  Die Kündigung kann mit der Bestimmung der
           vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
                                                                                  Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
           Versicherungsbeginn, fällig.
                                                                                  Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu
           Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des                          diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf
           Versicherungsnehmers           oder         getroffenen                ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
           Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag                ausdrücklich hinzuweisen.
           frühestens   einen    Monat     nach     Zugang     des
                                                                         B1-4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung
           Versicherungsscheins zu zahlen.
                                                                                  Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung
B1-3.2     Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
                                                                                  innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst
           Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig                wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist
           nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom                       verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die
           Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer                  Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf
           die Zahlung nicht veranlasst hat.                                      veranlasst wird.

                                                                                                                                 22

[Seite 23]
           Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt    B1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
           bis zur Zahlung bestehen.                                               Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei
                                                                                   Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
B1-5       Lastschriftverfahren
                                                                                   Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
B1-5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers                                      Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
                                                                                   genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
           Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren
                                                                                   jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
           vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
           Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine                          Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
           ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.                              Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
                                                                                   rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
           Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des                         Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
           Versicherungsnehmers        vom     Versicherer      nicht
                                                                                   Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
           eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
                                                                                   Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
           rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform
           (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen
           Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
                                                                        Abschnitt B2 –                Dauer        und     Ende        des
B1-5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
                                                                        Vertrags/Kündigung
           Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein
           oder     mehrere     Beiträge,     trotz    wiederholtem     B2-1       Dauer und Ende des Vertrags
           Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können,          B2-1.1     Vertragsdauer
           ist    der   Versicherer    berechtigt,   das      SEPA-
           Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder               Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein
           Brief) zu kündigen.                                                     angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

           Der Versicherer hat in der Kündigung darauf                  B2-1.2     Stillschweigende Verlängerung
           hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet                  Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
           ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge                   verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
           selbst zu übermitteln.                                                  verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
           Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für                  spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
           fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem                           Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
           Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.             B2-1.3     Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                              Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
B1-6.1     Allgemeiner Grundsatz                                                   endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass
                                                                                   es einer Kündigung bedarf.
           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem
           Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem      B2-1.4     Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
           Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz                     Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann
           bestanden hat.                                                          der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des
B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,                   dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres
           Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse                         kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer
                                                                                   spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
B1-6.2.1   Widerruft      der      Versicherungsnehmer        seine                Jahres zugegangen sein.
           Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der
           Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der             B2-1.5     Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die
           Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu                    Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen)
           erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der               Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der
           Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die                          Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der
           Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden                         Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
           Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer                          dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
           zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende                   Kenntnis erlangt.
           der Widerrufsfrist beginnt.
                                                                        B2-2       Kündigung nach Versicherungsfall
           Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat
           der Versicherer zusätzlich den für das erste                 B2-2.1     Kündigungsrecht
           Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies                  Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
           gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
           aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen                       - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder
           hat.                                                                      eine   Zahlung    von     Sanierungskosten  von
                                                                                     Umweltschäden geleistet wurde,
B1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer
           vorvertraglichen          Anzeigepflicht            vom                 - der     Versicherer   den      Anspruch      des
           Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis                 Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
           zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.                                    abgelehnt hat oder
           Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des                       - dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen
           Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste                   versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
           Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem              Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform
           Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.                        (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat
B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des                      nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der
           Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so                    Klage zugegangen sein.
           steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der         B2-2.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer
           Anfechtungserklärung zu.
                                                                                   Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
B1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der                     mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
           Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem                   Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
           Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen                   Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens
           können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt                  jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
           beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom                       wirksam wird.
           Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
                                                                        B2-2.3     Kündigung durch Versicherer


                                                                                                                                 23

[Seite 24]
           Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach                   Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
           ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.                          rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
                                                                                   Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung
                                                                                   werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,                                     Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
andere Obliegenheiten                                                              Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
                                                                                   mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
                                                                                   Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
           seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
                                                                                   aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
B3-1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über                        innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
           gefahrerhebliche Umstände                                               Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
                                                                                   dieser    Mitteilung   hat    der   Versicherer    den
           Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner                       Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht
           Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten                    hinzuweisen.
           Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
           Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)   B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
           gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers                 Versicherers
           erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
                                                                                   Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
           zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn
                                                                                   Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines
           der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner
                                                                                   Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die
           Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme
                                                                                   Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
           Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
                                                                                   Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
           Wird der Vertrag von einem Vertreter des                                innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung
           Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der                       angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
           Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die                            dem der Versicherer von der Verletzung der
           Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die                    Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die
           Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu                    das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
           berücksichtigen.
                                                                        B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers
           Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
                                                                                   Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
           Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
                                                                                   Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn
           verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
                                                                                   er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
           Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder
                                                                                   Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
           grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
                                                                                   auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht                          hingewiesen hat.
B3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes              B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht                   Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum
           nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag                  Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
           zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die               berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
           Vergangenheit kein Versicherungsschutz.                                 oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
           Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der    B3-1.6     Anfechtung
           Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
                                                                                   Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
           oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
                                                                                   arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
           grob fahrlässig gemacht hat.
                                                                        B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers
           Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
           fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,               Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur
           wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der                        Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
           Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht                     Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese
           angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen                           Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor
           Bedingungen geschlossen hätte.                                          Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
                                                                                   zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein
           Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                                   Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
           zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
                                                                                   verletzt hat.
           wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
           unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder        B3-2       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
           für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
                                                                        B3-2.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
           Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
           war. Auch in diesem Fall besteht aber kein                   B3-2.1.1   Besonders gefahrdrohende Umstände hat der
           Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer                       Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
           die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.                              innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt
                                                                                   nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der
B3-1.2.2   Kündigung
                                                                                   beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht                   der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als
           nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos,                 besonders gefahrdrohend.
           kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
                                                                        B3-2.1.2   Rechtsfolgen
           Frist von einem Monat kündigen.
                                                                                   Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
           Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
                                                                                   fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des
           Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
                                                                                   Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu
           den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
                                                                                   erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines
           Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
                                                                                   Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
           geschlossen hätte.
                                                                                   hat, den Vertrag fristlos kündigen.
B3-1.2.3   Vertragsänderung
                                                                                   Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
           Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach                   Versicherungsnehmer    nachweist,  dass    er   die
           B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der                Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
           Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten                          verletzt hat.
           Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
                                                                        B3-2.2     Obliegenheiten     bei    und     nach     Eintritt   des
           Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
                                                                                   Versicherungsfalls
                                                                                                                                  24

[Seite 25]
           Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des                   der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
           Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:                 verletzt hat.
B3-2.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und                B3-2.3.4   Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm
           Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der                         obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige
           Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,                         unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung
           soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen –                  einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin
           ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn                  Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das
           die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem                    Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach
           Versicherungsvertrag         beteiligte     Versicherer                 dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
           unterschiedliche       Weisungen,         hat       der
           Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
           zu handeln.                                                  Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B3-2.2.2   Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt:                                 B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
           a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb     B4-1.1     Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
               einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine                        mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
               Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.
               Das     Gleiche    gilt,     wenn     gegen     den      B4-1.2     Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen
               Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend                    ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste,
               gemacht werden.                                                     kann er die Aufhebung des später geschlossenen
                                                                                   Vertrags verlangen.
              Für die Versicherung von Ansprüchen aus
              Benachteiligungen       gilt  abweichend:      Jeder      B4-1.3     Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der
              Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer                Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
              Woche anzuzeigen.                                                    geltend    macht,      nachdem       er   von     der
                                                                                   Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
           b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer                          Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
              ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte                     Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer
              zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -                 zugeht.
              regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
              Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des          B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
              Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle       B4-2.1     Form, zuständige Stelle
              dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
                                                                                   Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und
           c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch                      Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und
              gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe                      die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen,
              beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit                       sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
              verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich                  abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform
              anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den                           oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
              Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch
              begründenden         Schadensereignisses        ein                  Erklärungen    und    Anzeigen     sollen  an  die
              Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.                               Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
                                                                                   Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
           d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von                     zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die
              Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der                      gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
              Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder                      Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
              die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
              Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.           B4-2.2     Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
           e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein                               Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
              Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat                 Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
              er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu                     Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
              überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen                      gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
              des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der                     eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer
              Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt                            bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
              Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen               Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt
              und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung                       entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
              stellen.                                                             angezeigten             Namensänderung                 des
                                                                                   Versicherungsnehmers.
B3-2.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
                                                                        B4-2.3     Nichtanzeige der       Verlegung      der    gewerblichen
B3-2.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit                      Niederlassung
           nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der
           Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei                Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter
           grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der                   der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen,
           Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis                findet bei einer Verlegung der gewerblichen
           zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des                         Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
           Versicherungsnehmers entspricht.                             B4-3       Vollmacht des Versicherungsvertreters
B3-2.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des      B4-3.1     Erklärungen des Versicherungsnehmers
           Versicherungsfalls    bestehende     Auskunfts-    oder
           Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann                   Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
           vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den                   Versicherungsnehmer      abgegebene        Erklärungen
           Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in                      entgegenzunehmen betreffend
           Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese                   - den    Abschluss    bzw.      den     Widerruf     eines
           Rechtsfolge hingewiesen hat.                                              Versicherungsvertrags;
B3-2.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der              - ein       bestehendes        Versicherungsverhältnis
           Versicherungsnehmer       nachweist,    dass      er   die                einschließlich dessen Beendigung;
           Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt
           auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass                      - Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
           die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt                    Vertrags          und           während          des
           oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die                 Versicherungsverhältnisses.
           Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
                                                                        B4-3.2     Erklärungen des Versicherers
           obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn
                                                                                                                                   25

[Seite 26]
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom                 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
         Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder                     Sektor Versicherungsaufsicht
         deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu                              Graurheindorfer Straße 108
         übermitteln.                                                            53117 Bonn
                                                                                 Telefon: 0800 2 100 500
B4-3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
                                                                                 E-Mail: poststelle@bafin.de
         Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,                     Internet: https://www.bafin.de
         Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer
                                                                                 Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann
         im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
                                                                                 einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
         Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet.
         Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der                 B4-5.3     Rechtsweg
         Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
                                                                                 Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu
         wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der
                                                                                 beschreiten.
         Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
         kannte.                                                     B4-5.3.1    Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den
                                                                                 Versicherer
B4-4     Verjährung
                                                                                 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
         Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren
                                                                                 Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
         in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
                                                                                 nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
         des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
                                                                                 Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
         Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen
         und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die                     Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
         grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.                  der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
                                                                                 seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
         Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
                                                                                 Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
         Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
                                                                                 gewöhnlichen Aufenthalt hat.
         Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
         Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)               Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver-
         mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim                         tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung,
         Anspruchsteller nicht mit.                                              seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
                                                                                 seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die
         Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den
                                                                                 Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer
         allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
                                                                                 seinen Sitz hat.
B4-5     Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
                                                                     B4-5.3.2    Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versi-
         Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem                           cherungsnehmer
         Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann
                                                                                 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
         sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Be-
                                                                                 Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche
         schwerdestelle des Versicherers wenden:
                                                                                 Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas-
         Grundeigentümer-Versicherung VVaG                                       sung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
         Beschwerdemanagement                                                    fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
         Große Bäckerstr. 7
                                                                                 Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
         20095 Hamburg
                                                                                 punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich
         Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbe-                          die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Ver-
         sondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:                    sicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
                                                                                 nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
B4-5.1   Versicherungsombudsmann
                                                                                 Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
         Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen
                                                                     B4-6        Anzuwendendes Recht
         Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in
         verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:                               Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
         Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann     B4-7        Embargobestimmung
         sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für
                                                                                 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
         Versicherungen wenden.
                                                                                 mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
         Versicherungsombudsmann e. V.                                           dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
         Postfach 080632                                                         Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
         10006 Berlin                                                            Embargos der Europäischen Union oder der Bun-
         Telefon: 0800 3696000                                                   desrepublik Deutschland entgegenstehen.
         E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                                                                 Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
         Internet: www.versicherungsombudsmann.de
                                                                                 sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten,
         Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab-                        soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen
         hängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.                   Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge-
         Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlich-                  genstehen.
         tungsverfahren teilzunehmen.
         Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B.
         über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen
         haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an
         die    Plattform    http://ec.europa.eu/consumers/odr/
         wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt-
         form an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
B4-5.2   Versicherungsaufsicht
         Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des
         Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsver-
         schiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten,
         kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanz-
         dienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unter-
         liegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienst-
         leistungsaufsicht.

                                                                                                                              26

[Seite 27]
Bedingungen    für   die    gerichtliche                                     -    ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger
                                                                                  ausländischer Rechtsanwalt oder
Schadenersatz-Rechtsschutzversiche-                                          -    ein Rechtsanwalt in Deutschland.
rung der ARAG SE – Stand 1.1.2019                                            Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als
                                                                             wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros in
A. Umfang der gerichtlichen                Schadenersatz-                    Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die
   Rechtsschutzversicherung                                                  gesetzliche Vergütung.
                                                                             Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig und
1.     ARAG SE als Versicherer und Grundeigentümer
                                                                             wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom
       Versicherung VVaG (GEV) als Versicherungsnehmerin
                                                                             zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann
       haben einen Gruppenversicherungsvertrag geschlossen.
                                                                             übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines
       Im Rahmen dieses Vertrages gewährt ARAG SE den bei
                                                                             Rechtsanwalts     an    Ihrem      Wohnort.     Diesen
       der GEV-Versicherten – den sogenannten berechtigten
                                                                             Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur Höhe der
       Kunden – Rechtsschutz nach Maßgabe der
                                                                             gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der
       nachstehenden Bestimmungen sowie der zum Zeitpunkt
                                                                             den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des
       des     Vertragsschlusses   geltenden    Allgemeinen
                                                                             zuständigen      Gerichts      führt      (sogenannter
       Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB
                                                                             Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste Instanz.
       2016),          der        Bestimmungen          des
       Versicherungsvertragsgesetzes und der sonstigen                       Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden
       gesetzlichen Vorschriften.                                            Leistungen beschränkt, dann tragen wir je
                                                                             Versicherungsfall Kosten von bis zu 250,– €:
2.     ARAG SE bietet Versicherungsschutz für die gerichtliche
       Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches, für den                   -    Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder
       im Rahmen der Forderungsausfallversicherung im                             schriftlichen Rat,
       Rahmen der GEV-Haftpflichtversicherung „Protect+
       Premium“ Versicherungsschutz besteht.                                 -    er gibt Ihnen eine Auskunft oder

3.     Besteht eine anderweitige Rechtsschutzversicherung,                   -    er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
       die vergleichbaren Schutz für die gerichtliche                        Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund
       Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches bietet,                    eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland
       ist der Schutz der ARAG SE subsidiär.                                 eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche?
4.     Es besteht Versicherungsschutz auch für durch Dritte                  Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem
       vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle.                        Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der
                                                                             Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn
5.     Für die versicherten Rechtsschutzfälle übernimmt die                  diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir
       ARAG SE die Kosten wie folgt:                                         auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland.
                                                                             Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland
       a) Bei Eintritt des Versicherungsfalls         im   Inland
                                                                             übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen
          übernehmen wir folgende Kosten:
                                                                             Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer 1,5-fachen
          Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre                        Gebühr nach § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
          Interessen vertritt. (Wenn Sie mehr als einen                      (RVG) für dessen gesamte Tätigkeit.
          Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch
                                                                             Bei Eintritt eines Versicherungsfalls im örtlichen
          entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten
                                                                             Geltungsbereich des § 6 Absatz 2 tragen wir
          aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.)
                                                                             abweichend von (1) b) Absatz 1 die Vergütung eines
          Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung
                                                                             für Sie tätigen ausländischen Rechtsanwalts bis zur
          eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
                                                                             Höhe der gesetzlichen Gebühren, die bei der
          Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche
                                                                             Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in
          Vergütung         richtet    sich      nach        dem
                                                                             Deutschland durch einen Rechtsanwalt angefallen
          Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wir übernehmen
                                                                             wären. Dabei legen wir das deutsche Gebührenrecht
          auch die Reisekosten und Abwesenheitsgelder für
                                                                             und die hier üblichen Gegenstands- und Streitwerte
          einen Besuch des für Sie tätigen Rechtsanwalts bei
                                                                             zugrunde.
          Ihnen bis zu einer Entfernung von 100 Kilometern,
          wenn der Besuch aufgrund besonderer Situationen                 c) Wir tragen
          erforderlich ist (mobiler Anwalt: zum Beispiel bei
          Krankheit, Unfall, Unabkömmlichkeit in der Firma).                 -    die   Gerichtskosten     einschließlich    der
          Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder erstatten                        Entschädigung      für      Zeugen         und
                                                                                  Sachverständige,     die     vom        Gericht
          wir bis zur Höhe der Sätze, die für Geschäftsreisen
          deutscher Rechtsanwälte gelten. Wohnen Sie mehr                         herangezogen werden,
          als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht                -    die Kosten des Gerichtsvollziehers.
          entfernt? Dann übernehmen wir weitere anwaltliche
          Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen             6.   Kein    Versicherungsschutz       besteht   für    jede
          Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den                      Interessenwahrnehmung            in       ursächlichem
          Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des                        Zusammenhang mit
          zuständigen        Gerichts    führt     (sogenannter           a) dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das
          Verkehrsanwalt). Alternativ übernehmen wir in                      bebaut werden soll, der Planung oder Errichtung
          gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder                   eines   Gebäudes     oder     Gebäudeteils,  der
          des für Sie tätigen Rechtsanwalts. Dies gilt nur für die           genehmigungs-/anzeigepflichtigen       baulichen
          erste Instanz. Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf             Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder
          die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir               Gebäudeteils;
          je Versicherungsfall Kosten von bis zu 250,– €:
                                                                          b) Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund
          -    Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder                von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken
               schriftlichen Rat,                                            und Gebäuden;
          -    er gibt Ihnen eine Auskunft oder                           c) Streitigkeiten mehrerer Versicherungsnehmer oder
          -    er erarbeitet für Sie ein Gutachten.                          mitversicherter        Personen          desselben
                                                                             Versicherungsvertrages untereinander, Streitigkeiten
       b) Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die              sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht
          Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie am                      eingetragene    Lebenspartner    gleich    welchen
          zuständigen Gericht im Ausland tätig wird. Dies kann               Geschlechts) untereinander, wenn diese im
          sein entweder                                                      ursächlichen Zusammenhang mit der Partnerschaft


                                                                                                                         27

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              stehen. Dies gilt auch dann, wenn die Partnerschaft
              beendet ist;
          d) Streitigkeiten in Enteignungs-, Planfeststellungs-,
             Flurbereinigungsangelegenheiten      sowie       in
             Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt
             sind;
          e) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
             Patent-,      Urheber-,      Marken-,    Domain-,
             Geschmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder
             sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;
          f) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
             dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und
             der Finanzierung von Kapitalanlagen;
          g) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
             Spiel- oder Wettverträgen sowie Gewinnzusagen;
          h) Streitigkeiten      vor        Verfassungsgerichten,
             internationalen oder supranationalen Gerichten.
7.        Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an
          Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und
          Wasserfahrzeugen, Immobilien, Tieren und Sachen, die
          ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes,
          Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des
          Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
          Person zuzurechnen sind.
8.        Die Versicherungssumme beträgt 250.000,– € je
          Rechtsschutzfall.
9.        Es besteht keine Selbstbeteiligung der berechtigten
          Kunden.
10.       Es besteht kein Mindeststreitwert.


B. Versicherungsbeginn   und     -ende   der
   gerichtlichen  Schadenersatz-Rechtsschutz-
   versicherung
1.        Der Versicherungsschutz nach diesem Gruppenvertrag
          teilt das Schicksal des GEV-Haftpflichtvertrages. Es
          beginnt für den berechtigten Kunden zu dem im GEV-
          Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt und endet
          mit dem Ablauf dieses Versicherungsvertrages.
2.        Im        Fall       der      Beendigung        dieses
          Gruppenversicherungsvertrages, egal aus welchem
          Rechtsgrund, bleibt der Versicherungsschutz des
          Versicherten für die Dauer des Bestehens der vom
          Versicherten           abgeschlossenen           GEV-
          Haftpflichtversicherung bestehen, längstens jedoch bis
          zum Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung dieses
          Gruppenversicherungsvertrages.


C. Verhalten im Leistungsfall in Verbindung mit
   der       gerichtlichen       Schadenersatz-
   Rechtsschutzversicherung
1.        Der berechtigte Kunde meldet seinen Leistungsanspruch
          an die von der GEV benannte Stelle. Dort erfolgt die
          Deckungsprüfung und bei bestehender Deckung die
          Weiterleitung an die ARAG SE. Zusätzlich ist die ARAG
          SE berechtigt, Nachweise für das Bestehen einer
          entsprechenden Haftpflichtversicherung zu fordern.
2.        Davon unbeschadet besteht für die berechtigten Kunden
          die Möglichkeit, in Abänderung der §§ 43 ff. VVG
          Ansprüche im eigenen Namen auch ohne Zustimmung
          des Versicherungsnehmers geltend zu machen. § 35
          VVG („Aufrechnung durch den Versicherer“) gilt nicht.
Risikoträger ist ARAG SE, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf.


                                                                    28
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