# Gothaer Privat Kompakt Basis: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-gothaer-basis.php
- Rechtlicher Träger: Gothaer Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft, Gothaer Versicherungsbank VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [216987 Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Basis](https://www.gothaer.de/StreamingServlet/app/dvz/DocumentDownload/216987?scope=gothaer_scope), Fassung 09/2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Deckungssumme | B1-5.1 (Höhe laut Antrag und Versicherungsschein), Seite 23 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen-, noch durch Sachschäden entstanden sind. | B1-6.15.1, Seite 30 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung | B1-5.4, Seite 23 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | Mitversichert ist der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. | B1-2.1.4.1 (Vertragsform Partner mit Kind; Ehegatte nach B1-2.1.1), Seite 21 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Gleiches gilt für eine Wartezeit im Anschluss an eine Ausbildungsmaßnahme bis zum Erhalt eines Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatzes. | B1-2.1.2 a), Seite 20 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | Der Versicherungsschutz besteht für vorübergehende Auslandsaufenthalte weltweit ohne zeitliche Begrenzung. | B1-6.14.1, Seite 30 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | Weichen unsere Versicherungsbedingungen in den beiden oben genannten Punkten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu Ihrem Nachteil von diesen Mindeststandards ab, werden wir uns nicht darauf berufen. | Garantie-Paket, Bedingungsgarantien (GDV AVB PHV Stand Mai 2020), Seite 45 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | In diesem Fall gelten diese Vorteile ab dem Zeitpunkt der Änderung auch für alle Bestandsverträge, denen diese Versicherungsbedingungen zu Grunde liegen. | Garantie-Paket, Innovationsklausel, Seite 45 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | neu entstehen, sofort versichert. | B1-9.1, Seite 36 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis 100.000 € | Die Höchstersatzleistung je Schadenfall beträgt 100.000 Euro. | B1-6.1.2 (Deliktunfähigkeit, z. B. §§ 827, 828 BGB), Seite 25 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis 100.000 € | Die Höchstersatzleistung je Schadenfall beträgt 100.000 Euro. | B1-6.1.2 (Deliktunfähigkeit, z. B. §§ 827, 828 BGB), Seite 25 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen (Hausangestellte, Hausmeister und dergleichen) | B1-2.1.2 j), Seite 21 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | der in Ihrem Haushalt lebenden pflegebedürftige Personen (mindestens Pflegegrad 2). | B1-2.1.2 i), Seite 21 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit, b) unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements | B1-6.2.1, Seite 25 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis zur Deckungssumme | Wenn Sie es wünschen werden wir uns nicht auf den Einwand der Gefälligkeit berufen. | B1-6.1.4, Seite 25 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | Gegenseitige Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander sind entsprechend | B1-2.1.3 a), Seite 21 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | Wohnungen, z. B. einer Mietwohnung, Häuser, z. B. eines Einfamilienhauses | B1-6.6.1, Seite 27 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Deckungssumme | Dies gilt auch für Schäden an deren Einrichtung. | B1-6.6.1 (Hotelzimmer, Ferienwohnungen und -häuser), Seite 27 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergeben | B1-7.5 (Leasing, Pacht, Leihe), Seite 35 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis 50.000 € | private Schlüssel: 50.000 Euro. | B1-6.1.1 a), Seite 24 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis 10.000 € | berufliche Schlüssel: 10.000 Euro. | B1-6.1.1 a), Seite 24 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | nicht geregelt |  |  |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus | B1-6.16.1, Seite 30 |
| Be- und Entladeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher und Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. | B1-6.10.1 d), Seite 29 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | Eigene und fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze, z. B. kleine Segelboote wie Optimist/Finn Dinghy, mit Motor bis 15 PS/11,03 kW und einer Segelfläche bis 15 m². | B1-6.12.1 b) und d) (eigene Motorboote bis 15 PS), Seite 29 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | fremde bis 150 PS/110,33 kW sowie fremde mit höherer Leistung, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. | B1-6.12.1 d), Seite 29 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | Dies gilt für Luftfahrzeuge bis maximal 5 kg Startgewicht. | B1-6.11.2 b), Seite 29 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | Pedelecs/Elektroräder, Rollatoren. | B1-6.10.1 a), Seite 28 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | zahmen Haustieren, z. B. Katzen, Kaninchen, Tauben, Hühnern, Frettchen, Pfauen, Schweinen, Schafen und Ziegen | B1-6.9.1 a), Seite 28 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | Hüter fremder Hunde, jedoch nicht, wenn es sich um eine gewerbsmäßige Hütung handelt | B1-6.9.1 e) und f), Seite 28 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung von Sport. | B1-6.7 (Jagd und Kfz-Rennen ausgeschlossen; Radrennen versichert), Seite 27 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | Ein- oder Zweifamilienhauses in Deutschland. | B1-6.3.1 b), Seite 25 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | folgender innerhalb Europas gelegenen Objekte: ein Wochenend-/Ferienhaus (auch z. B. Jagdhütte, Finca, Datsche, Stuga) | B1-6.3.1 c), Seite 26 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | Mitversichert ist auch die Vermietung von Wohnräumen/Zimmern zur Untermiete | B1-6.3.2 b) (Wohnungen, Wochenend-/Ferienhaus, Garagen in Deutschland), Seite 26 |
| Unbebaute Grundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja | Versichert sind Sie bis zu einer Gesamtbausumme je Bauvorhaben von 100.000 Euro. | B1-6.3.2 c) 1., Seite 26 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | Der Versicherungsschutz gilt auch für eine Stromeinspeisung in das elektrische Versorgungsnetz | B1-6.3.2 g), Seite 27 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nein | besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. | B2-1.1, Seite 37 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis zur Deckungssumme | Sie betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder | B2-2.1, Seite 38 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | Verkehrssicherungspflichten wie bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen | B1-6.3.2 a), Seite 26 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme | denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt (insoweit abweichend von B1-7.1) | B1-6.22.1 b) (Mindestschadenhöhe 2.000 Euro), Seite 33 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | ja, bis 500.000 € | Wir leisten in Höhe der gemäß Bundesversorgungsgesetz für den Zeitraum von fünf Jahren bewilligten Leistungen als einmaligen Kapitalbetrag ohne Abzinsung; maximal 500.000 Euro. | B1-§ 11, Seite 37 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | Der Versicherungsschutz hierfür gilt sofern der Gesamtjahresumsatz von 6.000 Euro nicht | B1-6.21.1, Seite 32 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | ja | die gesetzliche Haftpflicht aus der beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst. | Abschnitt B4 (nur Lehrer, Verwaltungsdienst, Gewerbeaufsicht, Polizei, Zoll, Kindergärten, Forstdienst), Seite 43 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere | B3-4.3.1 (versehentliche Obliegenheitsverletzung nach B1-§ 12 unschädlich), Seite 40 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen. | Teil A 8.1.2, Seite 9 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. | B3-3.1, Seite 39 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: 216987 Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Basis

```text
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                   .


                       Kundeninformationen und
                       Versicherungsbedingungen


                       Privat Kompakt
                       Privathaftpflichtversicherung
216987 - 09/2026

[Seite 2]
Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde,

                       Ihr Interesse an unseren Produkten freut uns sehr.
.
                       Die Basis unseres gegenseitigen Vertrages bilden

                           •    die Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Privat Kompakt
                           •    und die gesetzlichen Bestimmungen.

                       Der vereinbarte Versicherungsschutz sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen
                       sind im Antrag sowie im Versicherungsschein beschrieben.

                       Soweit wir in den Versicherungsunterlagen die männliche Form der Bezeichnung (z. B. Ver­
                       sicherungsnehmer, Ehegatte) verwenden, ist dabei auch immer die weibliche Bezeichnung
                       mit gemeint. Bei Verwendung der persönlichen Fürwörter "Sie" oder "Ihr" sind ggf. auch ju­
                       ristische Personen oder Personenmehrheiten als Versicherungsnehmer gemeint.

                       Sofern in Schreiben, allgemeinen Versicherungsbedingungen, Versicherungsscheinen,
                       Rechnungen, Mahnungen usw. der Begriff "Beitrag" verwandt wird, wird dieser gleichlau­
                       tend/synonym für den Begriff "Prämie" gebraucht.

                       Bei allen Fragen zum Produkt steht Ihnen auch Ihr/e Berater*in gerne zur Verfügung.

                       Ihre
                       Gothaer Allgemeine Versicherung AG


                        Inhaltsverzeichnis

                                                                                                          Seite

                        Allgemeine Kundeninformationen                                                         3

                        Versicherungsbedingungen Privat Kompakt
                        Teil A - Allgemeine Versicherungsbedingungen Privat Kompakt                            7

                        Anlagen

                        Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung
                                 Basis


                       Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Privat Kompakt               Seite 2 von 12

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Allgemeine Kundeninformationen

Gesellschaftsangaben             Gothaer Allgemeine Versicherung AG
                                 Rechtsform                                        Aktiengesellschaft
.
                                 Registergericht und Registernummer                Amtsgericht Köln, HRB 21433

                                 Vorsitzender des Aufsichtsrates                   Prof. Dr. Werner Görg
                                 Vorstand                                          Thomas Bischof (Vorsitzender)
                                                                                   Dr. Sylvia Eichelberg
                                                                                   Harald Ingo Epple
                                                                                   Dr. Andreas Eurich
                                                                                   Frank Lamsfuß
                                                                                   Christian Ritz
                                                                                   Oliver Schoeller
                                                                                   Alina vom Bruck

                                 Postanschrift                                     50598 Köln

Ladungsfähige Anschrift          Hausanschrift                                     Gothaer Allee 1
                                                                                   50969 Köln

Niederlassung im                 Gothaer Allgemeine Versicherung AG
EU-Gebiet und dortige            Niederlassung für Frankreich                      2 Quai Kléber               F-67000 Strasbourg
Vertreter
                                 Hauptbevollmächtigter                             Damien Limousin

Hauptgeschäftstätigkeit          Die Gothaer Allgemeine Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde zum
                                 Betrieb der Schaden- und Unfallversicherung berechtigt.

Aufsichtsbehörde                 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                                 Bereich Versicherungen
                                 Graurheindorfer Straße 108
                                 53117 Bonn
                                 Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich ent­
                                 scheiden kann.

Informationen zur                Die wesentlichen Merkmale der Versicherung wie Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versiche­
Versicherungsleistung            rungsleistungen sowie der Gesamtbeitrag (Gesamtpreis und eingerechnete Kosten) haben wir Ihnen
und zum Gesamtbeitrag            bereits im jeweiligen Produktinformationsblatt, den zugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingun­
                                 gen bzw. in unserem Vorschlag genannt.

Ansprechpartner zur              Ihre individuelle, persönliche und kompetente Beratung ist unser Ziel. Sollten Sie dennoch einmal
außergerichtlichen Schlichtung   nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an

• Gothaer Beschwerde-            Gothaer Allgemeine Versicherung AG
  management                     50598 Köln
                                 Internet: www.gothaer.de/privatkunden/kontakt-privatkunden/beschwerdemanagement.htm
                                 Mail: beschwerde@gothaer.de

                                 oder an den Versicherungsombudsmann als gesetzliche Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Bei­
                                 legung von Streitigkeiten:

• Versicherungsombudsmann        Versicherungsombudsmann e.V.
                                 Postfach 08 06 32
                                 10006 Berlin
                                 Internet: www.versicherungsombudsmann.de
                                 Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, wird durch diese Institutionen nicht berührt.

Gültigkeitsdauer von             Die Ihnen für den Abschluss Ihres Versicherungsvertrages zur Verfügung gestellten Informationen ha­
Vorschlägen und sonstigen        ben eine befristete Gültigkeitsdauer. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnahmen (Broschü­
vorvertraglichen Angaben         ren, Annoncen, etc.) als auch bei Vorschlägen und sonstigen Preisangaben.
                                 Sofern in den Informationen keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, gelten sie für eine Dauer von vier
                                 Wochen nach Veröffentlichung.

Bindefrist                       Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages einen Monat gebunden.

Zustandekommen                   Der Vertrag kommt durch Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages und unsere Annah­
des Vertrages                    meerklärung oder durch Übersendung des Versicherungsscheines zustande, wenn Sie nicht von Ih­
                                 rem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffe­
                                 nen Vereinbarungen sind diese - einschließlich Belehrung und Hinweise auf die damit verbundenen
                                 Rechtsfolgen - in Ihrem Versicherungsschein gesondert aufgeführt.

Beginn des                       Der Versicherungsschutz beginnt zu den im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkten, wenn
Versicherungsschutzes            der Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins und
                                 der Zahlungsaufforderung bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Bei­

                                 Kundeninformationen und Versicherungsbedingungen Privat Kompakt                              Seite 3 von 12

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                                    trag nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungs­
                                    schutz erst ab diesem Zeitpunkt. Sofern bestimmte Wartezeiten bestehen, sind diese im Antrag und
                                    den Versicherungsbedingungen enthalten.

Vorläufige Deckung                  Der Versicherungsschutz kann im Einzelfall auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage ab dem da­
.                                   rin genannten Zeitpunkt in Kraft treten. Diese ist ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbe­
                                    sondere nach endgültigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder Vorlage des Versicherungs­
                                    scheins über den endgültigen Versicherungsschutz endet.


    Widerrufsbelehrung
    Abschnitt 1      Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

    Widerrufsrecht   Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Text­
                     form (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
                     • der Versicherungsschein,
                     • die Vertragsbestimmungen,
                         einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wieder­
                         um einschließlich der Tarifbestimmungen,
                     • diese Belehrung,
                     • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
                     • und die weiteren in Abschnitt 2 ausgeführten Informationen
                     jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung
                     des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Gothaer Allee 1,
                     50969 Köln. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.barmeniagothaer.de/widerruf/ ausüben.
                     Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B.
                     durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufser­
                     klärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.

    Widerrufs-       Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Wider­
    folgen           rufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Wi­
                     derrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis
                     zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt
                     es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 der von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Prämie. Sie
                     dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund ei­
                     nes Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.

                     Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur
                     Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.

                     Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt
                     für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklä­
                     rung.

    Besondere        Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt,
    Hinweise         wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollstän­
                     dig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf
                     Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.

    Abschnitt 2      Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
                     Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Fol­
                     genden im Einzelnen aufgeführt:
                     Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
                     Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
                     1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden
                         soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige
                         Registernummer;
                     2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwi­
                         schen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder
                         -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver­
                         tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informatio­
                         nen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                     3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
                     4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit
                         der Leistung des Versicherers;
                     5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prä­
                         mien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsver­
                         träge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundla­
                         gen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
                     6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
                     7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeits­
                         dauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
                     8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des
                         Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein
                         soll;

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                     9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung,
                         insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die
                         Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs ge­
                         gebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließ­
                         lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
.                        und deutlich gestalteten Form;
                     10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
                         b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
                     11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen ein­
                         schließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein­
                         schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgeho­
                         benen und deutlich gestalteten Form;
                     12. die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu
                         Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
                     13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht
                         oder über das zuständige Gericht;
                     14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen
                         mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die
                         Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
                     15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und
                         gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
                         Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
                     16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Auf­
                         sichtsbehörde.

    Ende der Widerrufsbelehrung

Weitere wichtige Hinweise für       Das Widerrufsrecht besteht gemäß § 8 Absatz 3 VVG nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weni­
den Fall eines Widerrufs            ger als einem Monat. Soweit eine vorläufige Deckung erteilt wurde, endet diese mit dem Zugang des
                                    Widerrufs bei uns.

                                    Widerrufen Sie Ihren Änderungsantrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.

Laufzeit, Mindestlaufzeit           Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im Informationsblatt zu Versi­
                                    cherungsprodukten.

Beendigung des Vertrages            Einzelheiten entnehmen Sie dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und den Versiche­
                                    rungsbedingungen.

Anwendbares Recht/                  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; das gilt sowohl für die Aufnahme der Beziehungen
Gerichtsstand                       zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages als auch für den Versicherungsvertrag selbst. An­
                                    sprüche gegen uns als Versicherer können Sie vor dem Gericht an Ihrem Wohnort bzw. an Ihrem ge­
                                    wöhnlichen Aufenthaltsort oder vor dem Amts- bzw. Landgericht in Köln (Sitz der Gesellschaft) gel­
                                    tend machen.

Vertragssprache                     Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffende Informationen und Kommunikation finden in deutscher
                                    Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall anders lautende Vereinbarungen getroffen werden.

Zahlung

• Erstbeitrag                       Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach Ab­
                                    lauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung erfolgt.

• Folgebeitrag                      Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitrags­
                                    rechnung angegebenen Zeitraums bewirkt wird.

• SEPA-Lastschrift-Mandat           Ist mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig,
                                    wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fällig­
                                    keitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.

• Zahlweise                         Sie können mit uns grundsätzlich jährliche, 1/2-jährliche, 1/4-jährliche oder monatliche Beitragszah­
                                    lung vereinbaren, wobei wir für 1/2-jährliche, 1/4-jährliche oder monatliche Beitragszahlung einen Zu­
                                    schlag verlangen können.


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Versicherungsbedingungen Privat Kompakt

Teil A - Allgemeine Versicherungsbedingungen Privat Kompakt

.§ 1    Vertragsgrundlagen, rechtlich selbstständige Verträge...........................................................................................................................7
§2      Beginn des Versicherungsschutzes........................................................................................................................................................ 7
§3      Versicherungsperiode, Beitragszahlung..................................................................................................................................................7
§4      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung...................................................................... 7
§5      Fälligkeit des Folgebeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung.........................................................................................7
§6      Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung.................................................................................................................................... 8
§7      Beitragsverrechnung bei Teilzahlung für mehrere Versicherungen........................................................................................................ 8
§8      Dauer und Ende der Verträge, Kündigung.............................................................................................................................................. 8
§9      Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers.................................................................................................................... 9
§ 10    Verjährung............................................................................................................................................................................................. 10
§ 11    Örtlich zuständiges Gericht................................................................................................................................................................... 11
§ 12    Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung............................................................................................................................11
§ 13    Anzuwendendes Recht..........................................................................................................................................................................11
§ 14    Embargobestimmung............................................................................................................................................................................ 11

Informationen zu den Extra-Services..........................................................................................................................................................12


Hinweis
Der Allgemeine Teil der Versicherungsbedingungen (Teil A) bildet mit den Produktbezogenen Bedingungen (Teil B) und den Besonderen
Bedingungen (Teil C, sofern vereinbart) die Vertragsgrundlagen Ihres Privat Kompakt-Vertrags.


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Teil A - Allgemeine Versicherungsbedingungen Privat Kompakt

§ 1 Vertragsgrundlagen, rechtlich selbstständige Verträge

.                                Vertragsgrundlagen sind
                                 • der Versicherungsantrag
                                 • der Versicherungsschein
                                 • Teil A - Allgemeine Versicherungsbedingungen Privat Kompakt
                                 • die gesetzlichen Vorschiften, soweit in den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen nichts
                                     Abweichendes vereinbart ist.

                                 Zusätzliche Vertragsgrundlagen für jede vereinbarte Versicherung sind:
                                 • Teil B - Produktbezogene Bedingungen
                                 • Teil C - Besondere Bedingungen (je nach individueller Vereinbarung)

                                 Die vereinbarten Versicherungen bilden jeweils rechtlich selbstständige Versicherungsverträge.

§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes

                                 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie
                                 den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich im Sinne von § 4 Ziffer 4.1 zahlen.

                                 Sofern eine zeitliche Deckungslücke vom Ablauf des bisherigen Vertrags (12:00 Uhr des Vortages)
                                 und Beginn dieses Vertrags (00:00 Uhr des Folgetages) besteht, gewähren wir für diesen Zeitraum
                                 den in Ihrem Versicherungsschein dokumentierten Versicherungsschutz.

§ 3 Versicherungsperiode, Beitragszahlung

3.1                              Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Dauer des Vertrages
Versicherungsperiode             länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Dauer des Vertrages kürzer als ein Jahr, entspricht die Versi­
                                 cherungsperiode der Dauer des Vertrages.

3.2                              a) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der im Voraus zu zahlen ist. Wenn Sie mit uns eine Ratenzah­
Beitragszahlung                     lung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich) vereinbart haben, gilt als erster Beitrag nur die ers­
                                    te Rate des ersten Jahresbeitrags.

                                 b) Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem
                                    Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

3.3                              Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz
Versicherungsteuer               bestimmten Höhe zu entrichten haben.

§ 4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

4.1                              Der erste oder einmalige Beitrag wird – wenn Sie nichts Anderes mit uns vereinbart haben – unverzüg­
Fälligkeit des Erst- oder        lich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung
Einmalbeitrags                   fällig. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.

                                 Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder ein­
                                 malige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.

4.2                              Sie zahlen den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt.
Späterer Beginn des              In diesem Fall beginnt der Versicherungsschutz erst ab dem späteren Zeitpunkt.
Versicherungsschutzes
                                 Voraussetzung hierfür ist, dass wir Sie durch
                                 • eine gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) oder
                                 • einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
                                 auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben.

                                 Das gilt nicht, wenn Sie die Nichtzahlung des Beitrags nicht zu vertreten haben.

4.3                              Sie zahlen den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig. In diesem Fall können wir vom Ver­
Rücktritt                        trag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nach­
                                 weisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. Im Falle eines Rücktritts sind wir be­
                                 rechtigt, eine Geschäftsgebühr zu verlangen.

§ 5 Fälligkeit des Folgebeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

5.1                              Die Folgebeiträge werden grundsätzlich jeweils am Ersten des Monats fällig, für dessen Zeitraum der
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit   Beitrag geleistet werden soll. Der Zeitraum ist abhängig von der vereinbarten Zahlungsweise. Die Zah­
der Zahlung                      lung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung ange­
                                 gebenen Zeitpunkt erfolgt.


                                 Teil A - Allgemeine Versicherungsbedingungen Privat Kompakt                                   Seite 7 von 12

[Seite 8]
5.2                           Sie zahlen einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig. In diesem Fall geraten Sie, auch ohne Mahnung in Ver­
Verzug                        zug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspätete Zahlung verschuldet haben.

                              Sie sind mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug. In diesem Fall können wir Ersatz für den Scha­
                              den verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist.
.
5.3                           Sie zahlen einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig. In diesem Fall können wir Ihnen auf Ihre Kosten eine
Zahlungsfrist                 Zahlungsfrist setzen. Darüber müssen wir Sie in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) informieren. Die
                              Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.

                              Unsere Aufforderung zur Zahlung ist nur dann wirksam, wenn wir Sie je Vertrag über folgende Punkte
                              informieren:
                              • den ausstehenden Beitrag
                              • die Zinsen
                              • die Kosten
                              • die rechtlichen Folgen, die mit dem Überschreiten der Frist verbunden sind.

                              Die rechtlichen Folgen sind:
                              • Wir sind leistungsfrei
                              • Wir haben das Recht zur Kündigung des Vertrages.

5.4                           Nach Ablauf der Zahlungsfrist haben Sie den angemahnten Betrag nicht bezahlt. In diesem Fall
Verlust des                   • besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz.
Versicherungsschutzes und     • können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten.
Kündigung                     Zahlen Sie nach unserer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht
                              der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zah­
                              lung besteht kein Versicherungsschutz.

5.5                           Wir haben mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart. In diesem Fall gilt die
Rechtzeitige Zahlung bei      Zahlung als rechtzeitig, wenn
erteiltem SEPA-               • der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
Lastschriftmandat             • Sie der Einziehung nicht widersprechen.

                              Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen
                              werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen.

                              Haben Sie es zu vertreten, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt,
                              künftig eine Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen. Werden durch Kreditin­
                              stitute Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug bei uns erhoben, sind diese von
                              Ihnen als Verzugsschaden zu zahlen.

                              Sie sind zur Zahlung erst dann verpflichtet, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben.

§ 6 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung

                              Haben wir mit Ihnen die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden
                              Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind.

                              Ferner können wir von Ihnen für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.

§ 7 Beitragsverrechnung bei Teilzahlung für mehrere Versicherungen

                              1) Es sind Beiträge aus mehreren Versicherungen fällig. Bei einer Teilzahlung des fälligen Betrags
                                 - haben Sie nicht ausdrücklich angegeben, wofür die Zahlung bestimmt ist.
                                 - Die Zahlungsbestimmung lässt sich auch aus den Umständen nicht ableiten.
                                 In diesem Fall erfolgt die Verrechnung eines an uns gezahlten Betrags mit fälligen Beiträgen zu­
                                 nächst auf denjenigen Vertrag, für den aufgrund der Rechtsfolgen der §§ 37, 38 VVG kein Versi­
                                 cherungsschutz besteht.

                              2) Verbleibt nach der oben beschriebenen Verrechnung noch ein Restbetrag oder lag zum Zeitpunkt
                                 der Beitragszahlung kein Zahlungsrückstand im Sinne der §§ 37, 38 VVG vor, erfolgt die Verrech­
                                 nung des Beitrags in folgender Reihenfolge:
                                 - Privathaftpflichtversicherung
                                 - Tierhalterhaftpflichtversicherung
                                 - Hausratversicherung
                                 - Unfallversicherung

                                   Maßgeblich ist dabei, dass durch die vorgenannte Verrechnung offene Beiträge eines oder mehre­
                                   rer der vorstehenden Versicherungsverträge vollständig ausgeglichen werden können.

§ 8 Dauer und Ende der Verträge, Kündigung

8.1
Dauer und Ende des Vertrags


                              Teil A - Allgemeine Versicherungsbedingungen Privat Kompakt                               Seite 8 von 12

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8.1.1                             Jeder rechtlich selbstständige Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum ab­
Vertragsdauer                     geschlossen.

8.1.2                             Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
Stillschweigende Verlängerung     weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch
.                                 wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertrags­
                                  zeit zugehen.

8.1.3                             Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeit­
Vertragsbeendigung                punkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

                                  Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf
                                  des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spä­
                                  testens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

8.2                               Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, en­
Wegfall des versicherten          det der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses
Interesses                        Kenntnis erlangen.

8.3
Kündigung nach
Versicherungsfall

8.3.1                             Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können sowohl Sie als auch wir den Versicherungs­
Kündigungsrecht                   vertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären.
                                  Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen
                                  über die Entschädigung zulässig.

                                  Abweichende Regelungen zum Kündigungsrecht können sich, aus den Produktbezogenen Be­
                                  dingungen zum jeweils rechtlich selbstständigen Vertrag (Teil B) ergeben.

8.3.2                             Kündigen Sie in Ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmer, wird Ihre Kündigung sofort nach
Kündigung durch den               ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem
Versicherungsnehmer               späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres, wirk­
                                  sam wird.

8.3.3                             Unsere Kündigung wird einen Monat nach dem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung durch den
Versicherer

§ 9 Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers

9.1                               Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Vollständigkeit und Richtigkeit   Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
von Angaben zu                    Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit
gefahrerheblichen Umständen       dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.

                                  Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir
                                  • nach Ihrer Vertragserklärung,
                                  • aber noch vor Vertragsannahme
                                  in Textform stellen.

                                  Wenn ein Vertreter die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn er
                                  den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behandelt, als hätten Sie
                                  selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.

9.2                               Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz ha­
Mögliche Folgen einer             ben. Wir können in einem solchen Fall
Verletzung der Vorvertraglichen   • vom Vertrag zurücktreten,
Anzeigepflicht                    • den Vertrag kündigen,
                                  • den Vertrag ändern oder
                                  • den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.

9.2.1                             Bei unvollständigen und unrichtigen Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen können
Rücktritt                         wir vom Vertrag zurücktreten.

                                  Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unvollständi­
                                  gen oder unrichtigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.

                                  Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht können wir nicht zurücktreten. Dafür müs­
                                  sen Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheb­
                                  lichen Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder einge­
                                  schränkter Versicherungsschutz) geschlossen hätten.

                                  Im Fall des Rücktritts haben Sie auch für die Vergangenheit keinen Versicherungsschutz.


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                            Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht un­
                            ter folgender Voraussetzung bestehen: Sie weisen nach, dass der unvollständig oder unrichti­
                            ge angezeigte Umstand weder für den Eintritt, die Feststellung oder den Umfang des Versiche­
                            rungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.

.                           Wird die Anzeigepflicht jedoch arglistig verletzt, besteht auch in diesem Fall kein Versiche­
                            rungsschutz.

                            Im Fall des Rücktritts steht uns der Teil des Beitrags zu, der der abgelaufenen Vertragszeit bis
                            zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung entspricht.

9.2.2                       Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nur leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag
Kündigung                   unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausge­
                            schlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch
                            • bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände zu gleichen Bedingungen
                            • zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz)
                            geschlossen hätten.

9.2.3                       Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag zu anderen Bedingungen
Vertragsänderung            z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz geschlossen hätten, werden
                            die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Bestandteil des Vertrags.

                            Bei einer unverschuldeten Anzeigepflichtverletzung, werden die anderen Bedingungen erst ab
                            der laufenden Versicherungsperiode Bestandteil des Vertrags.

                            Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten ha­
                            ben, fristlos kündigen, wenn
                            • wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 Prozent erhöhen oder
                            • wir die Absicherung der Gefahr für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.

                            Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Änderung des Vertrags hinweisen.

9.2.4                       Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Änderung des Vertrags stehen uns nur
Voraussetzungen für die     zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Verletzung der
Ausübung unserer Rechte     Anzeigepflicht hingewiesen haben.

                            Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Änderung des Vertrages, wenn
                            wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.

                            Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Änderung des Vertrags nur
                            innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
                            dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht be­
                            gründet, Kenntnis erlangen.

                            Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung
                            stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese
                            die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist.

                            Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur
                            Kündigung oder zur Änderung des Vertrags. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist
                            eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen.

                            Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.

9.2.5                       Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags
Anfechtung                  durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist.

                            Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der abgelaufenen Vertragszeit
                            bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung entspricht.

9.2.6                       Die vorherigen Absätze gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert
Erweiterung des             wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.
Versicherungsschutzes

§ 10 Verjährung

10.1                        Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
Gesetzliche Verjährung      sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

10.2                        Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung
Aussetzung der Verjährung   gehemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entschei­
                            dung in Textform zugeht.


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§ 11 Örtlich zuständiges Gericht

11.1                           Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
Klagen gegen den Versicherer   • das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zu­
                                   ständig ist.
.                              • das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres gewöhnli­
                                   chen Aufenthalts.

                               Verlegen Sie jedoch nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Aus­
                               land, ist das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder Niederlassung zuständig.

11.2                           Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie
Klagen gegen den               keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
Versicherungsnehmer
                               Ist uns Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
                               ist das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, zuständig.

§ 12 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung

12.1                           Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
Anzeigen und                   • an unsere Hauptverwaltung oder
Willenserklärungen             • an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Ih­
                                  rem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen.

12.2                           Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegen­
Anschriftenänderung            über eine Willenserklärung abgeben wollen, gilt Folgendes: Unsere Erklärung gilt drei Tage nach der
                               Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Anschrift ge­
                               schickt haben. Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.

§ 13 Anzuwendendes Recht

                               Für die rechtlich selbstständigen Verträge gilt deutsches Recht.

§ 14 Embargobestimmung

                               Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
                               solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz­
                               sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegen­
                               stehen.

                               Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staa­
                               ten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepub­
                               lik Deutschland entgegenstehen.


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Informationen zu den Extra-Services

 Als unser Kunde profitieren Sie von zahlreichen Informations- und Soforthilfeleistungen rund um die Themen Auto, Reise sowie Haus und
 Wohnung. Unser Service-Telefon 0800 4464000 steht Ihnen hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung. Die im Fol­
.
 genden aufgeführten Extra-Services sind kostenfrei für Sie.

Extra-Services                     Unterwegs und auf Reisen kann viel passieren. Und das nicht nur mit dem Auto. So individuell, wie es
für unterwegs                      Ihre Situation erfordert, versuchen wir, Ihnen zu helfen - schnell und zuverlässig. Einige Beispiele:

                                   Services bei Fahrzeug-Ausfall - Damit Sie weiterkommen, wenn Sie einmal liegen bleiben.
                                   Wir helfen Ihnen:
                                   • Vermitteln von Pannenhilfs-, Abschlepp- und Bergungsdiensten
                                   • Nennen von KFZ-Werkstätten
                                   • Organisieren des KFZ-Rücktransports (inkl. Pick-up-Service)

                                   Traveller-Services - Damit Sie Ihre schönsten Wochen im Jahr sicher genießen können.
                                   Wir helfen Ihnen:
                                   • Telefonische Dolmetscherdienste
                                   • Telefonische Reiseberatung (Impf-, Gesundheits-, Devisen- und Aufenthaltsbestimmungen)
                                   • Nennen und Vermitteln von Hotelunterkünften, Mietwagenstationen, Dolmetschern und Rechtsan­
                                       wälten im In- und Ausland
                                   • Organisieren einer (vorzeitigen Heim- bzw. verspäteten An-) Reise
                                   • Nennen und Einschalten von Botschaften und Konsulaten bei Notfällen im Ausland
                                   • Hilfe bei der Ersatzbeschaffung von Pässen, Führerschein etc. und bei der Kreditkartensperrung

                                   Gesundheits-Services - Damit Sie gut versorgt sind.
                                   Wir helfen Ihnen:
                                   • Nennen von qualifizierten Ärzten und Krankenhäusern im In- und Ausland, Rehakliniken etc.
                                   • Gespräche vermitteln zwischen behandelndem Arzt und Hausarzt
                                   • Besorgen und Versenden von lebenswichtigen Medikamenten, Brillen und medizinischen Hilfsmit­
                                       teln
                                   • Organisieren von Überführungen und Bestattungen, inkl. Abwickeln aller Formalitäten im Ausland

                                   Die Kosten für die vermittelten Leistungen wie z. B. Medikamente oder Bahnfahrkarten werden nicht
                                   übernommen.

Extra-Services                     Sie haben sich ausgesperrt? Oder brauchen Sie einfach für eine Renovierung einen Handwerker? Es
für Ihr Zuhause                    gibt viele Situationen, bei denen wir Sie unterstützen können - schnell und qualifiziert.

                                   Handwerker-Services - Wir vermitteln Ihnen:
                                   • Dachdecker
                                   • Elektro-, Gas- und Wasserinstallateure
                                   • Gebäudereiniger
                                   • Glaser
                                   • Maler
                                   • Maurer
                                   • Rundfunk- und Fernsehtechniker
                                   • Raumausstatter
                                   • Tischler

                                   Dienstleister-Services - Wir vermitteln Ihnen:
                                   • Brand- und Wasserreinigung
                                   • Experten für Alarmanlagen und Stahlschränke
                                   • Wach- und Sicherheitsdienst, Haushüter
                                   • Hotel
                                   • Reinigung/Reparatur von Orientteppichen, Gemälden und Antiquitäten
                                   • Sachverständige
                                   • Schlüsseldienst
                                   • Spedition und Möbelpacker

                                   Die Kosten für die jeweiligen Handwerker und Dienstleister werden übernommen, wenn ein Anspruch
                                   auf Leistungen im Schadenfall besteht


                                   Teil A - Allgemeine Versicherungsbedingungen Privat Kompakt                             Seite 12 von 12

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                   .


                       Teil B
                       Produktbezogene Bedingungen für die Privat Kompakt
                       Privathaftpflichtversicherung Basis
                       (Stand 07/2023)
216974 - 07/2023

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Inhaltsverzeichnis

Informationsblatt zu Versicherungsprodukten............................................................................................................................................ 3

Leistungen der Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Basis im Überblick.................................................................................5
.

Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Basis

Abschnitt B1: Privathaftpflichtrisiko – Familie mit Kind............................................................................................................................. 8
§ 1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)................................................................................................................. 8
§ 2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
     (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen).......................................................................................................................... 8
§ 3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall................................................................................................................................................10
§ 4 Leistungen der Versicherung und unsere Vollmacht.............................................................................................................................10
§ 5 Begrenzung der Leistungen (Deckungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung).............................. 11
§ 6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken
     (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)..........................................................................................12
§ 7 Allgemeine Ausschlüsse........................................................................................................................................................................22
§ 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)........................................................................................24
§ 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)......................................................................................................................... 24
§ 10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung....................................................................................................................................... 24
§ 11 Opferentschädigungsleistung................................................................................................................................................................ 25
§ 12 Versehentliche Obliegenheitsverletzung............................................................................................................................................... 25

Abschnitt B2: Besondere Umweltrisiken....................................................................................................................................................25
§ 1 Gewässerschäden.................................................................................................................................................................................25
§ 2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG).......................................................................................26

Abschnitt B3: Gemeinsame Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung...............................................................................................26
§ 1 Abtretungsverbot................................................................................................................................................................................... 26
§ 2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)....................................................... 26
§ 3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung................................................................................................ 27
§ 4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers..........................................................................................................................................27
§ 5 Kündigung nach Versicherungsfall - Ergänzung zu Ziffer 8.2 (Teil A)...................................................................................................28
§ 6 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung........................................................................................................................................ 28
§ 7 Rehamanagement bei Personenschäden............................................................................................................................................. 29

Abschnitt B4: Berufshaftpflichtrisiko für den öffentlichen Dienst...........................................................................................................31
§ 1 Umfang des Versicherungsschutzes..................................................................................................................................................... 31
§ 2 Ausschlüsse.......................................................................................................................................................................................... 31

Informationen zu Ihrem Garantie-Paket...................................................................................................................................................... 33


Stand: 07/2023                                       Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Basis                                              Seite 2 von 33

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    Privathaftpflichtversicherung
    Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
.
    Unternehmen:                                                      Produkt: Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung
    Gothaer Allgemeine Versicherung AG
    Registriert in der Bundesrepublik Deutschland


Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick und daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen und den für Ihren
Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein
und Versicherungsbedingungen).
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Haftpflichtversicherung für Ihre privaten Risiken des täglichen Lebens.

                 Was ist versichert?                                                        Was ist nicht versichert?
                   Gegenstand der Privathaftpflichtversicherung ist                         Bestimmte Risiken sind nicht versichert. Dazu gehö­
                   es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtan­                            ren zum Beispiel:
                   sprüche zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu be­                              das Führen von versicherungspflichtigen Kraft­
                   friedigen und unberechtigte Ansprüche abzu­                                  fahrzeugen auf öffentlichen Wegen.
                   wehren.
                                                                                                Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grundlage
                   Wir leisten für Personen-, Sach- und Vermö­                                  eines Vertrags oder Zusage über den Umfang
                   gensschäden.                                                                 der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. Dies
                   Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die we­                            ist zum Beispiel der Fall, wenn in einem von Ih­
                   sentlichen Haftungsrisiken Ihres Privatlebens.                               nen geschlossenen Vertrag oder von Ihnen eine
                   Dazu gehören zum Beispiel auch:                                              Zusage erfolgt, die über die gesetzliche Haft­
                        Von Ihnen verursachte Schäden als Teilneh­                              pflicht hinausgeht.
                        mer im Straßenverkehr als Fußgänger oder                                das Halten von eigenen Hunden und Pferden.
                        Radfahrer
                        Von Ihnen verursachte Schäden bei der Aus­
                        übung von Sport
                        Schäden durch Ihre kleinen zahmen Haus­                             Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                        tiere                                                               Einige Fälle sind aus dem Versicherungsschutz he­
                        Von Ihnen verursachte Schäden als Bewoh­                            rausgenommen. Dazu gehören zum Beispiel Schä­
                        ner einer Wohnung oder eines Einfamilien­                           den:
                        hauses. Egal ob Sie Mieter oder Eigentümer                              aus vorsätzlicher Handlung der versicherten Per­
                        sind.                                                                   sonen.
                   Der Versicherungsschutz kann sich auch auf                                   durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige
                   weitere Personen erstrecken, wie zum Beispiel                                Beanspruchung an versicherten gemieteten Sa­
                   Ihren Ehe- oder Lebenspartner und/oder Ihre                                  chen.
                   Kinder.
                 Den konkret vereinbarten Versicherungsschutz
                 können Sie den Vertragsunterlagen entnehmen.

                 Wie hoch ist die Versicherungssumme?
                    Die Höhe der Versicherungssumme (Deckungs­
                    summe) können Sie Ihrem Antrag oder auch
                    Versicherungsschein entnehmen.


                 Wo bin ich versichert?
                    Die Versicherung gilt grundsätzlich weltweit. Also auch, wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufent­
                    halts (z. B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie oder mitversicherte Personen ge­
                    schützt.


                 Welche Verpflichtungen habe ich?
                 Es bestehen zum Beispiel folgende Pflichten:
                 • Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
                 • Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
                 • Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
                 • Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche gel­
                     tend gemacht worden sind.
                 • Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
                 • Sie müssen die Kosten des Schadens geringhalten.


Stand: 07/2023                        Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Basis        Seite 3 von 33

[Seite 16]
                 Wann und wie zahle ich?
                 Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins und der
                 Zahlungsaufforderung zahlen. Wann Sie die Folgebeiträge zahlen müssen, können Sie dem Versicherungsschein entneh­
                 men. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge
                 überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. (SEPA-Lastschrift-Mandat)
.


                 Wann beginnt und wann endet die Deckung?
                 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
                 den ersten Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zah­
                 lung.
                 Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Aus­
                 nahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.
                 Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag zum Ende des dritten Jahres kün­
                 digen.


                 Wie kann ich den Vertrag kündigen?
                 Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlänge­
                 rungsjahres kündigen. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer erfolgen.
                 Außerdem können Sie und wir den Versicherungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen. Das ist
                 zum Beispiel nach einem Schadenfall möglich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen
                 Ihres Versicherungsrisikos - etwa durch Umzug ins Ausland - ergeben.


Stand: 07/2023                        Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Basis    Seite 4 von 33

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 Leistungen der Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Basis im Überblick.
        Für alle aufgeführten Leistungen gilt: Der vollständige Umfang und die vollständigen Informationen ergeben sich nur aus dem
        nachfolgenden Abschnitt der Produktbezogenen Bedingungen für die Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Basis.

. Leistungen                                                                                                        Fundstelle
 Versichertes Risiko - Leistung der Versicherung
 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson                  B1-§ 1
 Prüfung der Haftpflichtfrage                                                                                       B1-4.1
 Abwehr unberechtigter Ansprüche                                                                                    B1-4.1
 Freistellung von berechtigten Ansprüchen                                                                           B1-4.1
 Versicherte Personen
 Versicherungsnehmer (VN) als Familien- und Haushaltsvorstand                                                       B1-6.1 a)
 VN als Dienstherr für im Haushalt tätige Personen                                                                  B1-6.1 b)
 Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner                                                                        B1-2.1.1
 Minderjährige unverheiratete/nicht verpartnerte Kinder                                                             B1-2.1.2 a)
 Leistung auch bei Schuldunfähigkeit von versicherten Kindern und allen sonstigen versicherten
 Personen (Deliktunfähigkeit)                                                                                       B1-6.1.2
 Bis 100.000 EUR
 Volljährige unverheiratete/nicht verpartnerte Kinder bis zum Abschluss ihrer Schul-/Berufs-
                                                                                                                    B1-2.1.2 a)
 erstausbildung
 Wartezeit bis zum Ausbildungs- oder Studienplatz 1 Jahr/ohne Limit wenn im Haushalt                                B1-2.1.2 a)/c)
 Volljährige unverheiratete/nicht verpartnerte Kinder während des Bundesfreiwilligendienstes,
                                                                                                                    B1-2.1.2 a)
 freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres, freiwilligen Wehrdienstes
 Volljährige unverheiratete/nicht verpartnerte Kinder bei Arbeitslosigkeit, nach der Erstausbildung
                                                                                                                    B1-2.1.2 a)
 (max. 1 Jahr)
 Behinderte volljährige unverheiratete/nicht verpartnerte Kinder, bei Ihnen zu Hause,                               B1-2.1.2 c)
 auch in einer Pflegeeinrichtung                                                                                    B1-2.1.2 e)
 Kinder von mitversicherten Kindern                                                                                 B1-2.1.2 b)
 Volljährige Kinder nach dem Abschluss der Berufsausbildung im Haushalt (auch wenn dann
                                                                                                                    B1-2.1.2 c)
 berufstätig)
 Eltern von VN und Partner im Haushalt, auch in einer Pflegeeinrichtung                                             B1-2.1.2 f)
 Enkelkinder im Haushalt                                                                                            B1-2.1.2 d)
 Pflegebedürftige Personen im Haushalt                                                                              B1-2.1.2 i)
 In den Familienverbund vorübergehend eingegliederte Personen
                                                                                                                    B1-2.1.2 g)
 Z. B. Au-pairs, Austauschschüler (max. 1 Jahr)
 Im Haushalt tätige Personen                                                                                        B1-2.1.2 j)
 Ansprüche von im Haushalt beschäftigten Personen wegen z. B. Ungleichbehandlung oder
                                                                                                                    B1-6.17
 sonstigen Diskriminierungen (AGG)
 Personen, die in Notfallsituationen einer versicherten Person freiwillig Hilfe leisten                             B1-2.1.2 h)
 Regressansprüche gegen Mitversicherte                                                                              B1-2.1.3 a)
 Versicherungsschutz für mitversicherte Personen nach VN Tod automatisch bis zur
                                                                                                                    B1-10.1
 nächsten Beitragsfälligkeit
 Nachversicherung 12 Monate bei Fortfall der Mitversicherung                                                        B1-10.2
 Immobilien - Miete und Eigentum
 Schutz als Inhaber (zur Miete/als Eigentümer) von:
 •   Wohnungen in Europa                                                                                            B1-6.3.1 a)
 •   Einem Einfamilienhaus in Deutschland                                                                           B1-6.3.1 b)
 •   Einem Zweifamilienhaus in Deutschland                                                                          B1-6.3.1 b)
 •   Einem Kleingarten einschließlich Laube in Europa                                                               B1-6.3.1 c)
 •   Einem Wohnwagen (Dauercamping, nicht zugelassen) in Europa                                                     B1-6.3.1 c)
 •   Einem Wochenend-/Ferienhaus in Europa                                                                          B1-6.3.1 c)
 •   Anlagen der Erneuerbaren Energien/Kraft-Wärme-Kopplung, z. B. Photovoltaik- und Erdwärmeanlagen
                                                                                                                    B1-6.3.2 g)
     zu diesen Objekten, inkl. einer Stromeinspeisung in das Versorgungsnetz


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 •   Flüssiggastanks, Abwassergruben und Kleinkläranlagen zu den versicherten Objekten                               B1-6.3.2 f)
 •   Zum Objekt gehörende Garagen und Gärten                                                                         B1.6.3.1
 •   Bis zu 5 separate Garagen/Carports/Stellplätze in Deutschland                                                   B1-6.3.1 d)

.•   Gemeinschaftsanlagen zu den Objekten, z. B. Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter
                                                                                                                     B1-6.3.2 a)
     (als Miteigentümer)
 Verletzungen der zu den Immobilien und Grundstücken obliegenden Verkehrssicherungspflichten
                                                                                                                     B1-6.3.2 a)
 Z. B. Reinigung und Schneeräumen
 Baumaßnahmen - inkl. privater Eigenleistungen
                                                                                                                     B1-6.3.2 c) 1.
 Bis 100.000 EUR
 Vermietung von folgenden mitversicherten Objekten:
 •   Einzelne Räume der selbst bewohnten Wohnung zu Wohnzwecken (Untervermietung)                                    B1-6.3.2 b)
 •   Separate Wohnungen, auch Ferienwohnungen, eines Wochenend-/Ferienhauses in Deutschland                          B1-6.3.2 b)
 •   Eine Einliegerwohnung im Einfamilienhaus                                                                        B1-6.3.2 b)
 •   Eine Wohnung im Zweifamilienhaus                                                                                B1-6.3.2 b)
 •   Bis zu 5 separaten Garagen/Carports/Stellplätzen in Deutschland                                                 B1-6.3.2 b)
 Gemietete und geliehene Sachen/Schlüsselverlust
 Mietsachschäden an Gebäuden
                                                                                                                     B1-6.6.1
 Z. B. Wohnungen, Einfamilienhaus, auch Ferienwohnung oder -haus
 Mietsachschäden an beweglichen Sachen von Ferienwohnung/-haus/Hotelzimmer und dgl.                                  B1-6.6.1
 Verlust fremder privater Schlüssel
                                                                                                                     B1-6.1.1 a) und b)
 Bis 50.000 EUR
 Verlust fremder beruflicher Schlüssel
                                                                                                                     B1-6.1.1 a) und b)
 Bis 10.000 EUR
 Umwelt-/Gewässerschäden
 Schäden durch Umwelteinwirkungen                                                                                    B1-6.4
 Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)                                                                   B2-§ 2
 Sog. Restrisiko inkl. Rettungskosten                                                                                B2-1.1 und B2-1.2
 Kleingebinde bis zu 100 l/kg, Gesamtmenge max. 1.000 l/kg                                                           B2-1.1
 Schäden durch häusliche Abwässer und aus dem Rückstau des Straßenkanals                                             B1-6.5
 Tiere
 Halten und Hüten zahmer Haustiere und gezähmter Kleintiere
                                                                                                                     B1-6.9.1 a) und b)
 Z. B. Katzen, Papageien, Ziegen (nicht eigene Hunde/Pferde)
 Eigener Assistenzhund                                                                                               B1-6.9.1 d)
 Hüten fremder Hunde                                                                                                 B1-6.9.1 e)
 Reiten und Hüten fremder Pferde                                                                                     B1-6.9.1 f)
 Halten wilder Kleintiere
                                                                                                                     B1-6.9.3
 Z. B. Spinnen und Schlangen
 Inkl. Kosten behördlicher Maßnahmen (z. B. Suchkosten)
                                                                                                                     B1-6.9.3
 Bis 2.500 EUR
 Fahrzeuge - Land, Luft und Wasser
 Fahrräder (auch Pedelecs) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungs-
 pflichtigen Landfahrzeuge                                                                                           B1-6.10.1 a)
 Z. B. Tretroller und Skateboards (ohne Motor)
 Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h                                                                      B1-6.10.1 b)
 Kfz und Anhänger, die ausschließlich auf nichtöffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, ohne
                                                                                                                     B1-6.10.1 c)
 km/h-Begrenzung
 Motorbetriebene Rollstühle, Kinderfahrzeuge, Golfwagen, sofern nicht versicherungspflichtig                         B1-6.10.1 b) und c)
 Selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h                                             B1-6.10.1 d)
 Nicht zulassungspflichtige Anhänger                                                                                 B1.6.10.1 c)
 Ferngelenkte Land- und Wasserfahrzeugmodelle                                                                        B1.6.13
 Luftfahrzeuge, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen
                                                                                                                     B1-6.11.1
 Z. B. Spiel- und Sportlenkdrachen


Stand: 07/2023                      Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Basis           Seite 6 von 33

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 Luftfahrzeuge mit/ohne Motor mit einem Startgewicht bis max. 5 kg
                                                                                                                     B1-6.11.2 b)
 Z. B. Drohnen, Modellflugzeuge, unbemannte Ballone, auch wenn versicherungspflichtig
 Versicherungsschutz für fremde berechtigte Nutzer versicherter Luftfahrzeuge                                        B1-6.11.2 b)
 Wasserfahrzeuge ohne Motor
. Z. B. Ruder- und Paddelboote, Surfbretter                                                                          B1-6.12.1 a)

 Segelboote bis 15 m² Segelfläche, eigene/fremde, auch mit Hilfsmotor bis 15 PS                                      B1-6.12.1 b)
 Eigene Motorboote bis 15 PS                                                                                         B1-6.12.1 d)
 Fremde Motorboote bis 150 PS                                                                                        B1-6.12.1 d)
 Fremde Motorboote ohne PS-Begrenzung
                                                                                                                     B1-6.12.1 d)
 Sofern für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist
 Kitesport-Geräte, zu Wasser und an Land                                                                             B1-6.12.1 c), B1-6.10.1 e)
 Auslandsaufenthalte
 Vorübergehende Auslandsaufenthalte
                                                                                                                     B1-6.14.1
 Weltweit ohne zeitliche Begrenzung
 Tätigkeiten
 Ausübung von Sport                                                                                                  B1-6.7
 Betriebspraktikum/Praxissemester                                                                                    B1-6.1.3
 Fachpraktischer Unterricht                                                                                          B1-6.1.3
 Gefälligkeitshandlungen                                                                                             B1-6.1.4
 Ehrenamtliche Tätigkeit/Freiwilligenarbeit                                                                          B1-6.2.1 a) und b)
 Tätigkeit als Betreuer/Vormund (nicht gewerblich)                                                                   B1-6.2.1 c)
 Tätigkeit als privater Bevollmächtigter                                                                             B1-6.2.1 d)
 Kindertagespflege / Tagesmutter/-vater/-eltern / Babysitter unentgeltlich oder entgeltlich                          B1-6.20
 Nebenberufliche selbstständige Tätigkeiten
                                                                                                                     B1-6.21.1
 Bis 6.000 EUR Gesamtjahresumsatz
 Sonstiges
 Erlaubter Besitz und Gebrauch von Waffen und Munition (nicht zu Jagdzwecken)                                        B1-6.8
 Elektronischer Datenaustausch/Internet                                                                              B1-6.16
 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                                                                       B1-6.18
 Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierungen                               B1-6.19
 Forderungsausfalldeckung inkl. Vorsatz
                                                                                                                     B1-6.22
 Mindestschadenhöhe von 2.000 EUR
 Opferentschädigungsleistung
                                                                                                                     B1-§ 11
 Bis 500.000 EUR
 Versehentliche Obliegenheitsverletzung                                                                              B1-§ 12
 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur                                                                         B1-4.1
 Rehamanagement bei Personenschäden                                                                                  B3-§ 7
 Garantien
 Bedingungsgarantien und Innovationsklausel                                                                          Garantie Paket


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Produktbezogene Bedingungen für die
Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Basis

Abschnitt B1: Privathaftpflichtrisiko - Familie mit Kind
.

                              Die nachfolgenden Ausführungen sind an der Vertragsform Familie mit Kind ausgerichtet. Sie haben
                              eine andere Vertragsform vereinbart? In diesem Fall gelten die Regelungen für die entsprechende Ver­
                              tragsform gemäß B1-2.1.4.

§ 1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

                              Versichert ist im Umfang der vereinbarten Bestimmungen Ihre

                              gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson.

                              Das gilt nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Es sei denn, in nach­
                              folgenden Abschnitten - insbesondere B1-6.21 - ist dazu etwas Besonderes beschrieben.

§ 2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

2.1                           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Mitversicherte Personen

2.1.1                         Ihres Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners.

2.1.2                         a) Ihrer und der eines mitversicherten Partners unverheirateten / nicht in einer eingetragenen Lebens­
                                 partnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).

                                   Bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer
                                   - Schul- oder
                                   - sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung
                                       (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor - und unmittelbar ange­
                                       schlossener Masterstudiengang - nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.)
                                   befinden.

                                   Unmittelbar und keine Unterbrechung im vorstehenden Sinne ist ein Zeitraum von bis zu einem
                                   Jahr nach Abschluss der Ausbildung. Das gilt auch, wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit (so­
                                   genanntes Jobben) ausgeübt wird.

                                   Gleiches gilt für eine Wartezeit im Anschluss an eine Ausbildungsmaßnahme bis zum Erhalt eines
                                   Ausbildungs-, Studien- oder Arbeitsplatzes.

                                   Eine sich innerhalb von zwölf Monaten anschließende zweite Ausbildung (Lehre oder Studium) ist
                                   ebenfalls mitversichert. Auch wenn kein Zusammenhang zur Erstausbildung besteht sowie vorher
                                   keine Berufsaufnahme erfolgte.

                                   Hinweis: Die Aufnahme einer neuen Lehre/eines neuen Studiums nach abgebrochener Erstausbil­
                                   dung (auch nach evtl. mehreren abgebrochenen) gilt nicht als Zweitausbildung.

                                   Bei Ableistung eines Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehrdienstes (FWD), des
                                   Bundesfreiwilligendienstes (BFD) oder des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
                                   (FSJ/FÖJ) nach der Schule, sowie vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt
                                   der Versicherungsschutz bestehen.

                                   Diese Regelungen gelten auch, wenn die Kinder während dieser Zeit (z. B. Wartezeit zur Ausbil­
                                   dung, in der Ausbildung oder einem Freiwilligendienst) nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen.

                                   Für die mitversicherten Kinder besteht Versicherungsschutz auch bei Arbeitslosigkeit nach der Be­
                                   endigung der Schul- oder beruflichen Ausbildung. Das gilt im unmittelbaren Anschluss an diese
                                   Ausbildungsmaßnahmen und für bis zu einem Jahr.

                              b) der Kinder von mitversicherten Kindern aus B1-2.1.2 a).

                              c) aller Ihrer Kinder sowie Kinder eines mitversicherten Ehepartners oder eingetragenen Lebenspart­
                                 ners, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben und dort auch amtlich gemeldet sind. Gleich
                                 welchen Alters, Beruf- und Familienstandes (z. B. ledig, verheiratet, geschieden).

                              d) Ihrer Enkelkinder sowie der Enkelkinder eines mitversicherten Ehepartners/eingetragenen Lebens­
                                 partners, die bei Ihnen leben.

                              e) der in einer Pflegeeinrichtung oder dgl. wohnenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder)
                                 mit geistiger und/oder körperlicher Behinderung.


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                           f)   für die bei Ihnen im gemeinsamen Haushalt oder in einer Pflegeeinrichtung bzw. vergleichbaren
                                Einrichtung wohnenden Eltern. Das gilt für Ihre Eltern sowie die Eltern Ihres Ehepartners oder ein­
                                getragenen Lebenspartners.

                           g) der Personen, die vorübergehend - bis maximal ein Jahr - in Ihren Familienverbund eingegliedert
.                             sind. Wie z. B. Au-pairs, Austauschschüler, minderjährige Enkelkinder in Obhut.

                           h) der Personen, die in Notfallsituationen einer über den Vertrag versicherten Personen freiwillig Hil­
                              fe leisten, wenn sich hieraus Schadenersatzansprüche Dritter ergeben.

                           i)   der in Ihrem Haushalt lebenden pflegebedürftige Personen (mindestens Pflegegrad 2).

                           j)   der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen (Hausangestellte, Hausmeister und dergleichen) ge­
                                genüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder ge­
                                fälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.

                                Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
                                Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch VII für Ihren Haushalt handelt.

                                Gegenüber diesen Personen gilt für Sie als Dienstherr - in Ergänzung zu B1-§ 1 - nicht der Aus­
                                schluss nach B1-7.10 wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehand­
                                lung oder sonstigen Diskriminierungen. Beschäftigte Personen sind auch Bewerberinnen und Be­
                                werber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet
                                ist.

2.1.3                      a) Gegenseitige Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander sind entsprechend
Gegenseitige Ansprüche        B1-7.3 und B1-7.4 ausgeschlossen.
versicherter Personen
                                Mitversichert sind jedoch gesetzliche Regressansprüche von
                                - Sozialversicherungsträgern,
                                - Sozialhilfeträgern,
                                - privaten Krankenversicherern und
                                - privaten/öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherren.

                                Ferner gesetzliche Haftpflichtansprüche von mitversicherten Personen nach B1-2.1.2 g), h) und j)
                                gegen alle sonstigen versicherten Personen.

                           b) Nicht belegt

2.1.4
Besondere Vertragsformen
(sofern vereinbart)

2.1.4.1                    Abweichend von B1-2.1 gilt:
Partner mit Kind           • Mitversichert ist der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen
                              Lebensgemeinschaft.
                           • Mitversichert sind dessen Kinder. Für die Kinder des Partners gelten die Regelungen nach
                              B1-2.1.2 analog.
                           • Nicht mitversichert ist ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner nach B1-2.1.1.

                           Voraussetzungen und Besondere Vereinbarungen:
                           • Der mitversicherte Partner ist im Antrag benannt.
                           • Ausgeschlossen sind alle wechselseitigen Ansprüche der Partner und deren mitversicherten Kin­
                              der und Elternteile untereinander.

                           Mitversichert sind etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozi­
                           alhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen
                           Personenschäden.

                           •    Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Ihre Kinder sind, endet mit
                                der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen Ihnen und dem Partner.
                           •    Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder die Fortsetzungsklausel
                                unter B1-§ 10 sinngemäß.

2.1.4.2                    Folgende Vereinbarungen aus B1-§ 2 entfallen:
Familie ohne Kind          • Mitversicherung der eigenen Kinder gemäß B1-2.1.2 a) bis e)

2.1.4.3                    Abweichend von B1-2.1 gilt:
Partner ohne Kind          • Mitversichert ist der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen Le­
                              bensgemeinschaft.
                           • Nicht mitversichert ist ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner nach B1-2.1.1.

                           Folgende Vereinbarungen aus B1-§ 2 entfallen:
                           • Mitversicherung der eigenen Kinder gemäß B1-2.1.2 a) bis e)

                           Voraussetzungen und Besondere Vereinbarungen:

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                             •   Der mitversicherte Partner ist im Antrag benannt.
                             •   Ausgeschlossen sind alle wechselseitigen Ansprüche der Partner und deren mitversicherten Kin­
                                 der und Elternteile untereinander.

                             Mitversichert sind etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozi­
.                            alhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen
                             Personenschäden.
                             • Die Mitversicherung für den Partner endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwi­
                                  schen Ihnen und dem Partner.
                             • Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner die Fortsetzungsklausel unter B1-§ 10 sinn­
                                  gemäß.

2.1.4.4                      Folgende Vereinbarungen aus B1-§ 2 entfallen:
Single mit Kind              • Mitversicherung des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners gemäß B1-2.1.1

2.1.4.5                      Folgende Vereinbarungen aus B1-§ 2 entfallen:
Single                       • Mitversicherung des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners gemäß B1-2.1.1
                             • Mitversicherung der eigenen Kinder gemäß B1-2.1.2 a) bis e)

2.2                          Alle für Sie geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend an­
                             zuwenden.

2.3                          Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für
                             • Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse
                             • in Ihrer Person oder einer mitversicherten Person vorliegen
                             entfällt der Versicherungsschutz sowohl für
                             • Sie als auch für
                             • die mitversicherten Personen.

2.4                          Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie ausüben. Für die Erfüllung der Obliegen­
                             heiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.

§ 3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall

3.1                          Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versi­
                             cherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich
                             daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund

                             gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts

                             von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

                             Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstan­
                             den ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es
                             nicht an.

3.2                          Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche han­
                             delt,
                             a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Scha­
                                  densersatz statt der Leistung;
                             b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
                             c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit
                                  der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
                             d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
                             e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
                             f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

3.3                          Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über
                             den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.

§ 4 Leistungen der Versicherung und unsere Vollmacht

4.1                          Der Versicherungsschutz umfasst
                             • die Prüfung der Haftpflichtfrage,
                             • die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
                             • Ihre Freistellung von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

                             Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Ur­
                             teils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebun­
                             den sind.
                             Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Ihnen ohne unsere Zustimmung abgegeben oder geschlos­
                             sen worden sind, binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestan­
                             den hätte.
                             Ist Ihre Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für uns festgestellt, haben wir Sie binnen
                             zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.


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                             Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur:
                             Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuan­
                             schaffung angesehen. Wir ersetzen auf Ihren Wunsch auch die Reparaturkosten, die über die gesetzli­
                             che Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.

.                            Sie sind insoweit nicht zur Schadenminderung nach B3-4.2.1 verpflichtet.

                             Diese Mehrleistung beträgt 20 Prozent der berechtigten Schadensersatzverpflichtung, höchstens
                             1.000 Euro.

4.2                          Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzan­
                             sprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.

                             Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen
                             Sie, sind wir bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den Rechtsstreit auf unsere Kos­
                             ten in Ihrem Namen.

4.3                          Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungs­
                             schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie
                             von uns gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm be­
                             sonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.

4.4                          Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zah­
                             lenden Rente zu fordern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.

§ 5 Begrenzung der Leistungen (Deckungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)

5.1                          Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Deckungssumme
Deckungssumme                begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichti­
                             ge Personen erstreckt.

5.2                          Nicht belegt
Jahreshöchstersatzleistung

5.3                          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Ver­
Serienschaden                sicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
                             wenn diese
                             • auf derselben Ursache,
                             • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang
                                 oder
                             • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
                             beruhen.

5.4                          Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung
Selbstbeteiligung            mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).

                             Wir bleiben auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe­
                             rechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.

                             Die vereinbarte Selbstbeteiligung gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Schadener­
                             satzansprüchen.

5.5                          Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Deckungssumme angerechnet.
Aufwendungen für Kosten

5.6                          Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Deckungssumme,
Übersteigen der              tragen wir die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Deckungssumme/
Prozesskosten

5.7                          Sind an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
Rentenzahlungen              Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall
                             noch verbleibenden Restbetrag der Deckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis
                             der Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.

                             Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Ver­
                             sicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum
                             Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

                             Bei der Berechnung des Betrags, mit dem Sie sich an laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen,
                             wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen ver­
                             bleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Be­
                             trag von der Deckungssumme abgesetzt.


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5.8                             Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Folgen mangelnder Mitwirkung    • Anerkenntnis,
                                • Befriedigung oder
                                • Vergleich
                                an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
.                               • Entschädigungsleistung,
                                • Zinsen und
                                • Kosten
                                nicht aufzukommen.

§ 6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)

                                B1-§ 6 regelt den Versicherungsschutz
                                • für einzelne Risiken,
                                • deren Risikobegrenzungen und die
                                • für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.

                                Soweit B1-§ 6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in B1-§ 6 geregelten Risi­
                                ken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung; z. B. B1-§ 4 - Leistungen der Versicherung und
                                unsere Vollmacht oder B1-§ 7 - Allgemeine Ausschlüsse.

6.1                             Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als
Familie und Haushalt            a) Familien- und Haushaltsvorstand; z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige
                                b) Dienstherr der in Ihrem Haushalt tätigen Personen; z. B. als Auftraggeber für eine Haushaltshilfe.

6.1.1                           a) Versichert ist - abweichend von B1-§ 1 Absatz 2 sowie B1-6.15.2 und B1-7.5 - Ihre gesetzliche
Schlüsselverlust                   Haftpflicht aus der Beschädigung sowie dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die Ih­
                                   nen
                                   - zu privaten Zwecken oder
                                   - vom Arbeitgeber im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit oder
                                   - von sonstigen Dritten für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit
                                   überlassen wurden.

                                     Hierzu zählen z. B.
                                     - private Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur
                                         Mietwohnung (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage)
                                     - Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel
                                     - Schlüssel zu privat gemieteten Wertbehältnissen/Schließfächern in z. B. Hotels, Geldinstitu­
                                         ten, Schwimmbädern, Bahnhöfen und Flughäfen
                                     - Vereinsschlüssel (auch im Rahmen einer verantwortlichen Betätigung)
                                     - Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer gemäß B1-6.2 ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilli­
                                         genarbeit überlassen wurden
                                     - Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers (auch zur Zutrittskontrolle oder Zeiterfas­
                                         sung)
                                     - fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als nicht­
                                         selbstständig Beschäftigter (z. B. Angestellter/Arbeiter) überlassen wurden

                                     Die Höchstersatzleistung je Schadenfall beträgt für
                                     - private Schlüssel: 50.000 Euro.
                                     - berufliche Schlüssel: 10.000 Euro.

                                b) Mitversichert sind die Kosten für
                                   - einen neuen Schlüssel,
                                   - eine neue Chipkarte sowie
                                   - die Sperrung z. B. einer Schließanlage.

                                     Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für
                                     - das notwendige Auswechseln von Schlössern
                                     - vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und
                                     - den Objektschutz bis zu 31 Tagen sofern erforderlich.

                                Ausgeschlossen sind
                                • Kfz-Schlüssel sowie alle sonstigen Schlüssel zu beweglichen Sachen.
                                • Schlüssel, die im Rahmen einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit sowie als geschäfts­
                                   führender Gesellschafter überlassen wurden bzw. im Verfügungsbereich sind. Dieser Ausschluss
                                   gilt nicht, sofern es sich um eine mitversicherte selbstständige nebenberufliche Tätigkeit gemäß
                                   B1-6.21.1 handelt.

6.1.2                           Wenn Sie es wünschen werden wir uns nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten Personen be­
Schäden durch deliktunfähige    rufen. Dies kann z. B. aufgrund der Regelungen der §§ 827 oder 828 Bürgerliches Gesetzbuch der
Kinder / sonstige versicherte   Fall sein.
Personen
                                Wir leisten - in teilweiser Abweichung von B1-3.1 und B1-4.1 - auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen
                                Haftung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt.


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                                    Die Höchstersatzleistung je Schadenfall beträgt 100.000 Euro.

 6.1.3                              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei der Teilnahme an einem
 Betriebspraktikum/                 • Betriebspraktikum
 Praxissemester/                    • Praxissemester
.Fachpraktischer Unterricht         • fachpraktischen Unterricht
                                    in z. B. fremden Betrieben/Unternehmen während der Schulzeit oder beruflichen Erstausbildung. Auch
                                    an z. B. Fach-, Gesamt- oder Hochschulen/Universitäten.

                                    Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Lehrgeräten oder Maschi­
                                    nen.

6.1.4                               Wenn Sie es wünschen werden wir uns nicht auf den Einwand der Gefälligkeit berufen.
Gefälligkeitshandlungen
                                    Wir leisten - in teilweiser Abweichung von B1-3.1 und B1-4.1 - auch ohne Vorliegen einer gesetzlichen
                                    Haftung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt.

6.2
Ehrenamtliche Tätigkeit,
Freiwilligenarbeit, Tätigkeit als
nicht beruflicher Betreuer/
Vormund/Bevollmächtigter

6.2.1                               Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus einer
                                    a) nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit,
                                    b) unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements,
                                    c) nicht beruflichen Betreuung/Vormundschaft sowie
                                    d) als privater Bevollmächtigter.

                                    Hierunter fallen z. B. die Tätigkeit oder Mitarbeit
                                    • in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit
                                    • in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden
                                    • bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig
                                        organisierten Gruppen
                                    • als bestellter nicht beruflicher Betreuer/Vormund
                                    • ehrenamtlicher Bevollmächtigter für zu betreuende Personen.

                                    Mitversichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht für die betreuten Personen. Das gilt für die
                                    Dauer der Betreuung/Vormundschaft/Bevollmächtigung. Versicherungsschutz besteht im Umfang der
                                    vereinbarten Vertragsbestimmungen.

                                    Die Regelung nach B1-7.16 gilt unverändert.

                                    Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
                                    • öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe,
                                        Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,
                                    • wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, z. B. als Betriebs- und Personal­
                                        rat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach §40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §1897 (6)
                                        BGB.

6.2.2                               Nicht belegt

6.3
Haus und Grundbesitz

6.3.1                               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
                                    a) einer oder mehrerer Wohnungen innerhalb Europas (einschließlich Ferienwohnung).

                                         Bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der
                                         Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leis­
                                         tungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Ei­
                                         gentum.

                                    b) eines
                                       - Ein- oder Zweifamilienhauses in Deutschland.

                                         Der Versicherungsschutz ist unabhängig vom Gebäudetyp, z. B. freistehende Gebäude, Reihen­
                                         haus, Doppelhaushälfte, Resthof, TinyHaus (nicht jedoch versicherungspflichtige Anhänger/Trailor
                                         House). Mitversichert ist der Betrieb von Treppenliften/Aufzügen.

                                         Der Versicherungsschutz gilt auch, sofern in den Objekten von a) und b) Teile des selbst bewohn­
                                         ten Bereichs und/oder dazu gehörende Nebenräume durch versicherte Personen selbst beruf­
                                         lich/gewerblich genutzt werden. Als z. B. Büro, Praxis oder Lagerraum in der Wohnung oder im
                                         Keller. Besteht dafür Versicherungsschutz über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag,
                                         entfällt der besondere Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Bei einer z. B. Berufs- oder Be­
                                         triebshaftpflichtversicherung inkl. Schutz für die gewerblichen Räume.

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                 c) folgender innerhalb Europas gelegenen Objekte:
                    - ein Wochenend-/Ferienhaus (auch z. B. Jagdhütte, Finca, Datsche, Stuga),
                    - ein auf Dauer fest abgestellter und nicht zugelassener Wohnwagen (Dauercamping),
                    - ein Kleingarten einschließlich dazugehörigem Gebäude (Gartenlaube/-haus),

.                Zur Wohnsitzregelung Ausland siehe besonders B1-6.14.

                 Versichert sind zu a) bis c) auch dazugehörige
                 • Garagen, Carports und Stellplätze, inkl. vorhandener Wallboxen und freistehender Ladestationen,
                 • Gärten/Grundstücke,
                 • Swimmingpools und Teiche,
                 • privat genutzte Nebengebäude auf dem versicherten Grundstück,
                    z. B. Gartenhäuser, Gewächshäuser oder ehemalige Scheunen.

                 d) von bis zu fünf separaten Garagen / Carports / Stellplätzen in Deutschland. Inklusive vorhandener
                    Wallboxen und freistehender Ladestationen.

6.3.2            Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in B1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche
                 Haftpflicht

                 a) aus der Verletzung von Pflichten, die in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. Ver­
                    kehrssicherungspflichten wie bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und
                    Schneeräumen auf Gehwegen).

                      Das gilt auch für die durch Vertrag als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche
                      Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpäch­
                      ter) in dieser Eigenschaft.

                      Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Mitinhaber von Gemeinschaftsanlagen, wie z. B.
                      Spielplätze, gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Garagenhöfe, Ab­
                      stellplätze für Abfallbehälter, Wäschetrockenplätze. Nicht versichert ist die Haftpflicht der übrigen
                      Mitinhaber.

                 b) aus der Vermietung der unter B1-6.3.1 a) - d) aufgeführten Objekte/Risiken wie:
                    - Wohnungen (z. B. Eigentums-, Einlieger-, Ferienwohnung)
                    - Häuser (Wochenend-/Ferienhaus)
                    - Garagen, Carports und Stellplätze
                    - des Wohnwagens oder Kleingartens
                    in Deutschland.

                      Mitversichert ist auch die Vermietung
                      - von Wohnräumen/Zimmern zur Untermiete
                      - einzelner Räume zu gewerblichen Zwecken
                          (z. B. in einer selbst genutzten Wohnung als Lagerraum)

                 c) 1. als Bauherr oder Unternehmer von Baumaßnahmen, wie z. B. Neubauten, Umbauten, Anbau­
                       ten, Reparaturen, Abbruch oder Grabearbeiten.

                          Versichert sind Sie bis zu einer Gesamtbausumme je Bauvorhaben von 100.000 Euro.

                          Mitversichert sind dabei auch private Eigenleistungen sowie die gesetzliche Haftpflicht als
                          Haus-und Grundbesitzer für das zu errichtende Objekt während der Bauzeit.

                          Zur Bausumme zählen alle tatsächlichen Aufwendungen für die Gesamtbaumaßnahme. Wird
                          der Betrag überschritten entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen der
                          Vorsorgeversicherung nach B1-§ 9.

                          Mitversichert ist hierbei die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten
                          privat beschäftigten Personen. Das gilt für Schäden, die sie in Ausführung der privaten Bauei­
                          genleistung verursachen.

                          Mitversichert sind - abweichend von B1-7.3 c) bzw. B1-7.4 - alle gesetzlichen Schadenersatz­
                          ansprüche dieser weiteren Personen gegen alle sonstigen über diesen Vertrag versicherten
                          Personen.

                          Erlangt eine hier mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Versiche­
                          rungsvertrag (z. B. einer eigenen Privathaftpflicht) entfällt der Versicherungsschutz aus die­
                          sem Vertrag.

                          Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Ar­
                          beitsunfälle und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

                      2. Nicht belegt

                 d) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel be­
                    stand.

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                               e) der Insolvenz- oder Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.

                               f)   aus privatem Eigentum oder Besitz von Flüssiggastanks, Abwassergruben und Kleinkläranlagen.

                               g) aus privatem Eigentum oder Besitz von Anlagen zur Erzeugung von z. B. Strom oder Wärme
.                                 durch Erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung. Wie z. B. Photovoltaik-, Solar-, Luft-,
                                  Wasser- und Erdwärmeanlagen. Versichert sind auch Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraft­
                                  werke.

                                    Der Versicherungsschutz gilt auch für eine Stromeinspeisung in das elektrische Versorgungsnetz -
                                    auch bei einer Gewerbeanmeldung.

                               h) wegen Schadenersatzansprüchen aus § 906 Abs. (2) BGB analog.

6.4                            Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwir­
Allgemeines Umweltrisiko       kung.

                               Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
                               Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in
                               Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü­
                               che aus Gewässerschäden.

                               Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt B2: Besonde­
                               re Umweltrisiken.

6.5                            Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies
Abwässer                       ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer. Mitversichert sind Schäden aus dem Rückstau
                               des Straßenkanals bei den in B1-6.3.1 genannten Immobilien.

6.6                            Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen gemieteten Sachen und alle sich daraus erge­
Schäden an gemieteten Sachen   benden Vermögensschäden. Gleiches gilt für von Ihnen bevollmächtigte oder beauftragte Personen.
(Mietsachschäden)

6.6.1                          Versichert ist - abweichend von B1-7.5 - Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu pri­
Immobilien                     vaten Zwecken gemieteten Wohnräumen wie
                               • Wohnungen, z. B. einer Mietwohnung,
                               • Häuser, z. B. eines Einfamilienhauses,
                               • inkl. Garagen/Carports/Stellplätze sowie
                               • sonstige Räume in Gebäuden, z. B. Lagerräume von gewerblichen Vermietern.

                               Versichert ist auch die Beschädigung
                               • an Sachen, die außen am Gebäude angebracht sind, z. B. Lampen, Markisen, Wallboxen,
                               • von Balkonen oder Terrassen sowie
                               • von Sachen, die mit dem gemieteten Grundstück fest verbundenen sind.
                                  Wie z. B. freistehende Garagen, Zäune, Swimmingpools oder gemauerte Grillanlagen, auch Bäu­
                                  me und Sträucher.

                               Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an vorübergehend gemieteten/genutzten
                               • Zimmern, z. B. in Hotels, Motels, Hostels, Jugendherbergen, Schiffen,
                               • Ferienwohnungen und -häusern,
                               • ähnlichen Unterkünften, z. B. Hauszelte, Baumhütten.

                               Dies gilt auch für Schäden an deren Einrichtung.

                               Eine vorübergehende Nutzung liegt z. B. vor bei Urlaubs- und Dienstreisen oder einem Aufenthalt bei
                               Gasteltern. Die Nutzung kann auch kostenfrei erfolgen. Der Versicherungsschutz besteht weltweit. Sie­
                               he hierzu besonders B1-6.14.

6.6.2                          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
                               a) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
                               b) an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Anlagen zur Aufbereitung von Warmwasser, Elektro- und
                                   Gasgeräten,
                               c) an Glas (gilt auch für Kunststoffglas/Acrylglas), soweit Sie sich hiergegen besonders versichern
                                   können, z. B. durch eine Hausrat- oder Glasversicherung,
                               sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

6.7                            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung von Sport.
Sportausübung
                               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
                               a) einer jagdlichen Betätigung,
                               b) der Teilnahme an Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Ver­
                                  anstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstge­
                                  schwindigkeiten geübt wird.


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6.8                              Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch
Waffen und Munition,             von
Signalmittel, Feuerwerk          • Hieb-, Stoß-, Signal- und Schusswaffen sowie
                                 • Munition und Geschossen
                                 einschließlich deren Verwendung im Wasser-, Luft- und Sportbereich.
.
                                 Mitversichert gilt auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem privaten Besitz und Gebrauch von Feuer­
                                 werk (z. B. zu Silvester).

                                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
                                 Handlungen.

6.9
Tiere

6.9.1                            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
                                 a) zahmen Haustieren,
                                    z. B. Katzen, Kaninchen, Tauben, Hühnern, Frettchen, Pfauen, Schweinen, Schafen und Ziegen,
                                 b) gezähmten Kleintieren,
                                    z. B. Singvögeln, Papageien, Rennmäusen, Hamstern, Meerschweinchen, Fröschen, Kröten,
                                    Schildkröten, Mäusen, Farbratten, Gänsen und Enten,
                                 c) Bienen,
                                 d) Assistenzhunden,
                                    z. B. Blindenführ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund,
                                 sowie als
                                 e) Hüter fremder Hunde,
                                    jedoch nicht, wenn es sich um eine gewerbsmäßige Hütung handelt,
                                 f) Reiter oder Hüter fremder Pferde und Benutzer fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken. Dies gilt
                                    auch bei der Führung als Handpferd. Andere gleichartige Reit- und Zugtiere (z. B. Esel, Maultier)
                                    sind hier gleichgestellt.

                                 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter, Tiereigentümer oder Fuhrwerkseigentümer,
                                 es sei denn, es handelt sich um Personenschäden.

                                 Zu e) - f) gilt: Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen
                                 Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

6.9.2                            Nicht versichert ist das Halten und Hüten von allen sonstigen
                                 a) Hunden,
                                 b) Pferden,
                                 c) Reit- und Zugtieren,
                                 d) Rindern,
                                 e) Wilden Tieren sowie von
                                 f) Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.

6.9.3                            Versichert ist – insoweit abweichend von B1-6.9.2 e) – Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Hal­
Wilde Kleintiere                 tung von wilden Kleintieren im Haushalt. Die Haltung muss den gesetzlichen/behördlichen Bestimmun­
                                 gen entsprechen. Ansonsten besteht kein Versicherungsschutz.

                                 Hierzu zählen unter anderem (auch giftige) Spinnen, Skorpione, Schleichen, Eidechsen, Chamäleons,
                                 Leguane, Geckos, Warane, Schlangen (auch Riesenschlangen) und Wanderratten.

                                 Mitversichert ist der Ersatz notwendiger Aufwendungen zur Gefahrenabwehr aufgrund behördlich ver­
                                 anlasster Maßnahmen (z. B. für einen Feuerwehreinsatz zum Retten, Einfangen oder Suchen) von ver­
                                 sehentlich entwichenen Tieren nach B1-6.9.3 Absatz 1. Diese Aufwendungen sind je Versicherungs­
                                 fall begrenzt.

                                 Die Höchstersatzleistung je Schadenfall beträgt 2.500 Euro.

                                 Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtver­
                                 sicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

6.10
Landfahrzeuge

6.10.1                           Versichert ist - teilweise abweichend von B1-7.14 - Ihre gesetzliche Haftpflicht durch den Gebrauch fol­
Nicht versicherungspflichtige    gender nichtversicherungspflichtigen Fahrzeuge und Anhänger:
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-   a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon,
Anhänger und sonstige               Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht versicherungspflich­
Landfahrzeuge                       tigen Landfahrzeuge, z. B. Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf/Nor­
                                    dic-Cross-Skater, Pedelecs/Elektroräder, Rollatoren.
                                 b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, z. B. Roll­
                                    stühle, Kinderfahrzeuge, Golfwagen, Rasenmäher-Roboter.
                                 c) Kfz und Kfz-Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, oh­
                                    ne Beschränkung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit. Ferner Kfz-Anhänger auch außer­
                                    halb dieser Wege und Plätze, die nicht zulassungspflichtig sind.

Stand: 07/2023                   Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Basis   Seite 16 von 33

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                        Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu.
                     d) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher und Schneeräumgeräte) sowie Hub-
                        und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
                     e) Kitesport-Geräte an Land, wie z. B. Kite-Boards (Kite-Landboarding), Kite-Ski (Snowkiten) oder Ki­
                        te-Buggys (Kitesailing) sowie Strand- bzw. Landsegler.
.
6.11
Luftfahrzeuge

6.11.1               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Luftfahrzeugen
                     verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen (z. B. Ballons, Spiel- und Sportdra­
                     chen).

6.11.2               a) Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch
                        versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit Sie nicht als deren Eigentümer,
                        Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen werden.

                     b) Versichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den privaten Gebrauch
                        von Luftfahrzeugen mit oder ohne Motor/Treibsatz verursacht werden, auch wenn sie der Versiche­
                        rungspflicht unterliegen, z. B. Drohnen, Quadrocopter, Modellflugzeuge/-helikopter.

                          Dies gilt für Luftfahrzeuge bis maximal 5 kg Startgewicht.

                     Mitversichert ist hierbei - sofern Sie es wünschen - auch die gesetzliche Haftpflicht von fremden Drit­
                     ten, die mit Wissen und Wollen von versicherten Personen als Halter von mitversicherten Luftfahrzeu­
                     gen
                     • an der Führung und Bedienung beteiligt sind oder
                     • diese Luftfahrzeuge entsprechend selbstständig gebrauchen.

                     Nicht versichert sind Schäden, die Ihnen oder sonstigen mitversicherten Personen hierbei entstehen.

                     Fremde Dritte sind Personen, die nicht nach B1-2.1 bereits als Mitversicherte aufgeführt und mitversi­
                     chert sind.

                     Erlangt der fremde Dritte Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag z. B. der eigenen Privathaft­
                     pflicht, gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung nur im Anschluss an die frem­
                     de Versicherung.

6.12
Wasserfahrzeuge

6.12.1               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
                     von folgenden Wasserfahrzeugen:
                     a) Eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmo­
                         toren) oder Treibsätze, z. B. Schlauch-, Paddel und Ruderboote, Flöße (auch selbstgebaute), Ka­
                         jaks, Kanus, Kanadier, Surfbretter, Wakeboards.

                     b) Eigene und fremde Segelboote
                        - ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze,
                            z. B. kleine Segelboote wie Optimist/Finn Dinghy,
                        - mit Motor bis 15 PS/11,03 kW und einer Segelfläche bis 15 m².

                     c) Eigene und fremde Windsurfbretter und Kitesport-Geräte.

                     d) Motorboote und sonstige Wasserfahrzeuge mit Motoren
                        - eigene bis 15 PS/11,03 kW,
                        - fremde bis 150 PS/110,33 kW sowie
                        - fremde mit höherer Leistung, soweit diese
                           - nur gelegentlich gebraucht werden und
                           - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

6.12.2               Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch
                     von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit Sie nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter
                     oder Führer in Anspruch genommen werden.

6.13                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
Modellfahrzeuge      von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.

6.14
Ausland

6.14.1               Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.
Schäden im Ausland   Das Schadenereignis muss zurückzuführen sein:
                     • auf eine versicherte Handlung im Inland,
                     • auf ein im Inland oder Ausland bestehendes versichertes Risiko,
                     • das bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten ist.

Stand: 07/2023       Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Basis   Seite 17 von 33

[Seite 30]
                             Der Versicherungsschutz besteht für vorübergehende Auslandsaufenthalte weltweit ohne zeitliche Be­
                             grenzung.

                             Mitversichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder An­
                             mietung (nicht dem Eigentum) von im weltweiten Ausland gelegenen Ferien-Immobilien wie z. B. Zim­
.                            mern, Wohnungen und Häusern.

                             Siehe hierzu auch B1-6.6.1 bzgl. Mietsachschäden.

                             Unsere Leistungen erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi­
                             schen Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt,
                             mit dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut ange­
                             wiesen ist.

6.14.2                       Verlegen Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland, können Sie oder wir den Vertrag durch ei­
Kündigung bei dauerhaftem    ne Kündigung in Textform beenden.
Umzug ins Ausland
                             Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach Ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können je­
                             doch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens je­
                             doch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres.

                             Kündigen wir, müssen wir die Kündigung innerhalb eines Monats in Textform geltend machen.
                             Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von dem dauerhaften Verzug ins Ausland
                             Kenntnis erlangen. Unsere Kündigung wird einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirk­
                             sam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie Ihren neuen Wohnsitz im Ausland bezo­
                             gen haben.

6.15
Vermögensschäden

6.15.1                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen-, noch
                             durch Sachschäden entstanden sind.

6.15.2                       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
                             a) durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie­
                                ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
                             b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
                             c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
                             d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                             e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
                             f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Ge­
                                schäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unter­
                                schlagung;
                             g) aus Rationalisierung und Automatisierung;
                             h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
                                Wettbewerbsrechts;
                             i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
                             j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vor­
                                stand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichts­
                                gremien/Organe im Zusammenhang stehen;
                             k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
                                oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung
                             l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; In
                                teilweiser Abweichung gilt Abhandenkommen versichert:
                                - B1-6.1.1 Schlüsselverlust
                             m) aus Schäden durch ständige Emissionen, z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen

6.16
Übertragung elektronischer
Daten/Internet

6.16.1                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus
                             • dem Austausch
                             • der Übermittlung
                             • der Bereitstellung elektronischer Daten
                             soweit es sich um Schäden handelt, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger aus
                             • Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
                             • Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten
                             • Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch.

6.16.2                       Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.

6.16.3                       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
                             a) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass bewusst
                                - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingegriffen wird (z. B. Hacker-
                                   Attacken, Denial of Service Attacks),

Stand: 07/2023               Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Basis   Seite 18 von 33

[Seite 31]
                                -  Software eingesetzt wird, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
                                   (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde).
                           b) die in engem Zusammenhang stehen mit
                              - bewusst massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Infor­
                                   mationen (z. B. Spamming),
.                             - Dateien (z. B. Cookies), mit denen bewusst widerrechtlich bestimmte Informationen über Inter­
                                   net-Nutzer gesammelt werden sollen.
                           c) gegen Sie oder jeden Mitversicherten, soweit der Schaden durch
                              - bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an
                                   rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder
                              - sonstige bewusste Pflichtverletzungen
                              herbeigeführt wurde.

                           Für Vermögenschäden gilt insbesondere B1-6.15.

6.17
Ansprüche aus
Benachteiligungen

6.17.1                     Versichert ist - insoweit abweichend von B1-7.10 - die gesetzliche Haftpflicht als Dienstherr der in Ih­
                           rem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-,
                           Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Grün­
                           de für eine Benachteiligung sind
                           • die Rasse,
                           • die ethnische Herkunft,
                           • das Geschlecht,
                           • die Religion,
                           • die Weltanschauung,
                           • eine Behinderung,
                           • das Alter oder
                           • die sexuelle Identität.

                           Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleich­
                           behandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versiche­
                           rungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden. Beschäftigte
                           Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Per­
                           sonen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

6.17.2                     Versicherungsfall ist - abweichend von B1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtan­
Versicherungsfall          spruchs gegen Sie während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein
                           Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen Sie ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein
                           Dritter Ihnen schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen Sie zu haben.

6.17.3                     a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung:
Zeitliche Abgrenzung des      Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirk­
Versicherungsschutzes         samkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung
                              verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung
                              spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
                           b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen:
                              Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeit­
                              raums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Be­
                              nachteiligungen, die Sie bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags kannten.
                           c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung:
                              Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen
                              beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeit­
                              raumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem Versiche­
                              rer gemeldet worden sind.
                           d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen:
                              Sie haben die Möglichkeit, uns während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden,
                              die Ihre Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall einer tatsächlich
                              späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb ei­
                              ner Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Mel­
                              dung der Umstände erfolgt.

6.17.4                     Nicht belegt

6.17.5                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Ausschlüsse                a) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen
                              von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
                              Pflichtverletzung herbeigeführt haben. B1-2.3 findet keine Anwendung;
                           b) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch
                              Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen Sie oder die mitversicherten Perso­
                              nen verhängt worden sind;
                           c) Ansprüche wegen
                              - Gehalt,
                              - rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversor­

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                                          gung,
                                      -   Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und
                                          Sozialplänen sowie
                                      -   Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
                                          im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
.
6.18                             Eingeschlossen sind - abweichend von B1-7.9 - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus
Persönlichkeits- und             Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
Namensrechtsverletzungen
                                 Vorsatz bleibt gemäß B1-7.1 ausgeschlossen.

6.19                             Eingeschlossen sind - abweichend von B1-7.10 - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Anfeindung,
Anfeindung, Schikane,            Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Belästigung,
Ungleichbehandlung oder          Vorsatz bleibt gemäß B1-7.1 ausgeschlossen.
sonstige Diskriminierungen

6.20                             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als
Kindertagespflege / Tätigkeit    • Tagesmutter/-vater
als Tagesmutter, Tagesvater,     • Tageseltern
Tageseltern oder Babysitter      • Babysitter
                                 Insbesondere versichert ist die sich daraus ergebende Aufsichtspflicht für fremde Kinder.

                                 Versicherungsschutz besteht im eigenen sowie einem fremden Haushalt und gilt auch außerhalb der
                                 Wohnung, z. B. beim Einkaufen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen.

                                 Versicherungsschutz besteht - abweichend von B1-§ 1 - auch, wenn diese Tätigkeit beruflich/gewerb­
                                 lich ausgeübt wird.

                                 Nicht versichert ist
                                 • die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutionen,
                                     wie z. B. Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorte sowie
                                 • wenn Mitarbeiter beschäftigt werden.

                                 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut.

                                 Versichert sind auch - in teilweiser Abänderung von B1-2.1.3 und B1-7.3 - Haftpflichtansprüche der Ta­
                                 geskinder
                                 • untereinander, sofern es sich nicht um Geschwister handelt
                                 • gegenüber den durch diesen Vertrag versicherten Personen

                                 Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der
                                 Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

6.21
Berufliche Tätigkeit

6.21.1                           Versichert ist bei überwiegend nichtselbstständig Beschäftigten z. B. Angestellten - abweichend von
Selbstständige nebenberufliche   B1-§ 1 - die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung von selbstständigen nebenberuflichen Tätigkei­
Tätigkeit                        ten.

                                 Der Versicherungsschutz hierfür gilt sofern der Gesamtjahresumsatz von 6.000 Euro nicht überschrit­
                                 ten wird.

                                 Der Wert des Gesamtjahresumsatzes gilt für jede versicherte Person separat. Übersteigt bei einer ver­
                                 sicherten Person der Gesamtjahresumsatz diesen Wert, oder werden Mitarbeiter beschäftigt, entfällt
                                 die Mitversicherung für diese Person.

                                 Der Versicherungsschutz gilt auch
                                 • bei vorliegender Arbeitslosigkeit (ohne Hauptberuf)
                                 • während der Schulausbildung oder des Studiums
                                 • als Hausfrau oder -mann (ohne weitere berufliche Tätigkeit)

                                 Nicht versichert sind medizinische/heilende sowie planende/bauleitende Tätigkeiten.

                                 Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtver­
                                 sicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

                                 Für handwerkliche Tätigkeiten gilt: Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
                                 fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden (Tätig­
                                 keitsschäden)
                                 • durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an diesen Sachen entstanden sind;
                                 • dadurch entstanden sind, dass die Sachen zur Durchführung einer gewerblichen oder beruflichen
                                     Tätigkeit benutzt wurden;
                                 • durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit entstanden sind und sich diese Sachen oder de­
                                     ren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.

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                                  Die Regelungen gemäß B1-3.2 und B1-7.6 bleiben bestehen.

                                  Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich bei einer
                                  versicherten Person zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden
                                  haben oder die übernommen wurden. Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die bei
.                                 dem unmittelbaren Bearbeitungsvorgang entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang
                                  zählen nicht z. B. vor- oder nachgelagerte Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder Lage­
                                  rung der Sachen.

6.21.2                            Nicht belegt.
Nicht-selbstständige berufliche
Tätigkeit

6.22
Forderungsausfalldeckung

6.22.1                            a) Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass
Gegenstand der                       - Sie oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung
Forderungsausfalldeckung             - von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall)
                                     und
                                     - der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatz­
                                         verpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann.

                                       Die Regelung nach 6.22.1 a) Punkt 3 gilt, wenn
                                       - die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt wor­
                                           den ist
                                       und
                                       - die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.

                                       Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das
                                       - einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat
                                       und
                                       - für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum
                                           Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).

                                  b) Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte

                                       -   Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang Ihrer vereinbarten Privat-Haftpflichtversiche­
                                           rung hätte.

                                       Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die
                                       Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie gelten.

                                       So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rah­
                                       men seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat, es sei denn, die Tätigkeit wäre
                                       nach unseren Bedingungen ausdrücklich eingeschlossen.

                                       Mitversichert sind jedoch gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte
                                       - aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Tierhalter oder -hüter sowie als Halter/Hüter
                                           von gewerblichen oder landwirtschaftlichen Tieren (insoweit teilweise abweichend von
                                           B1-6.9).
                                       - aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft­
                                           fahrzeuges entstanden sind (insoweit teilweise abweichend von B1-7.14)
                                       - denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt (insoweit abweichend von
                                           B1-7.1)

6.22.2                            Wir sind Ihnen oder einer mitversicherten Person gegenüber leistungspflichtig, wenn
Leistungsvoraussetzungen
                                  a) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem or­
                                     dentlichen Gericht in
                                     - der Bundesrepublik Deutschland oder
                                     - einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island,
                                         Färöer, Liechtenstein oder Großbritannien und Nordirland (UK) festgestellt worden ist.

                                       Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorge­
                                       nannten Länder binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hät­
                                       te.

                                  b) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine
                                     mitversicherte Person nachweisen, dass
                                     - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat
                                     - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den
                                         letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abge­
                                         geben hat oder
                                     - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
                                         vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde

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                                und

                                c) die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten
                                   - in Höhe der Versicherungsleistung an uns abgetreten werden und
                                   - die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt werden.
.                                      Sie haben an der Umschreibung des Titels auf uns mitzuwirken.

6.22.3                          a) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
Umfang der
Forderungsausfalldeckung        b) Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Deckungssum­
                                   me/Höchstentschädigung unseres Vertrags begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versiche­
                                   rungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
                                   Deckungssumme und Höchstersatzleistungen ergeben sich aus dem Antrag, dem Versicherungs­
                                   schein und seinen Nachträgen sowie den Versicherungsbedingungen.

                                c) Mindestschadenhöhe
                                   Für Schäden unter der Mindestschadenhöhe besteht kein Versicherungsschutz.

                                      Die Mindestschadenhöhe beträgt 2.000 Euro.

                                Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

6.22.4                          Versicherungsschutz besteht - abweichend von B1-6.14.1 - nur für Schadenereignisse, die in
Auslandsregelung                • einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU),
                                • der Schweiz,
                                • Norwegen,
                                • Island,
                                • Färöer,
                                • Liechtenstein oder
                                • Großbritannien und Nordirland (UK)
                                eintreten.

6.22.5                          Kein Versicherungsschutz besteht für
Ausschlüsse                     a) Ansprüche wegen Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Ge­
                                    werbes, Berufes, Dienstes oder Amtes einer versicherten Person zuzurechnen sind und alle sich
                                    daraus ergebenen Vermögensschäden,
                                b) Schäden an Immobilien,
                                c) Vertragsstrafen,
                                d) Rechtsverfolgung,
                                e) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs,
                                f) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechts­
                                    mittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden,
                                g) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
                                    - ein anderer Versicherer z. B. Hausratversicherer oder
                                    - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger
                                    Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsan­
                                    sprüche oder ähnliche von Dritten handelt.

§ 7 Allgemeine Ausschlüsse

                                Falls im Versicherungsschein, seinen Nachträgen oder den Versicherungsbedingungen - im Besonde­
                                ren unter B1-§ 6 - nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz aus­
                                geschlossen:

7.1                             Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeige­
Vorsätzlich herbeigeführte      führt haben.
Schäden
                                B1-2.3 findet keine Anwendung.

7.2                             Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht
Kenntnis der Mangelhaftigkeit   haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
oder Schädlichkeit von          • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht haben oder
Erzeugnissen, Arbeiten und      • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
sonstigen Leistungen
                                B1-2.3 findet keine Anwendung.

7.3                             Ausgeschlossen sind Ansprüche
Ansprüche der Versicherten      a) von Ihnen selbst oder der in B1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
untereinander                   b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
                                c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.

                                Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Perso­
                                nen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.


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7.4                             Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie
Schadenfälle von Angehörigen    a) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu
                                   den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.

                                     Als Angehörige gelten
.                                    - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
                                         Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
                                     - Eltern und Kinder,
                                     - Adoptiveltern und -kinder,
                                     - Schwiegereltern und -kinder,
                                     - Stiefeltern und -kinder,
                                     - Großeltern und Enkel,
                                     - Geschwister sowie
                                     - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer ange­
                                         legtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

                                b) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt
                                   geschäftsfähige oder betreute Person sind;

7.5                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergeben­
Leasing, Pacht, Leihe,          den Vermögensschäden, wenn Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter oder Beauftragter diese Sa­
verbotene Eigenmacht,           chen
besonderer                      • geleast,
Verwahrungsvertrag              • gepachtet,
                                • geliehen,
                                • durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder
                                • sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

7.6                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen,
Schäden an hergestellten oder   Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden
gelieferten Sachen, Arbeiten    Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Scha­
und sonstigen Leistungen        denursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt
                                und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

                                Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung
                                die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen
                                haben.

7.7                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Er­
Asbest                          zeugnisse zurückzuführen sind.

7.8                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
Gentechnik                      a) gentechnische Arbeiten,
                                b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
                                c) Erzeugnisse, die
                                   - Bestandteile aus GVO enthalten,
                                   - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

7.9                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzun­
Persönlichkeits- und            gen.
Namensrechtsverletzungen

7.10                            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbe­
Anfeindung, Schikane,           handlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Belästigung und sonstige
Diskriminierung

7.11                            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Übertragung von Krankheiten     a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit von Ihnen resultieren,
                                b) Sachschäden, die durch Krankheit Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tie­
                                   re entstanden sind.

                                In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass weder vorsätzlich noch grob
                                fahrlässig gehandelt wurde.

7.12                            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens­
Senkungen, Erdrutschungen,      schäden, welche entstehen durch
Überschwemmungen                a) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
                                b) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

7.13                            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen­
Strahlen                        hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
                                Röntgenstrahlen).


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7.14                             Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahr­
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-   zeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verur­
Anhängern                        sacht werden.

                                 Zum Gebrauch gehört z. B. auch:
.                                • Ein- und Aussteigen
                                 • Be- und Entladen
                                 • Betanken und Aufladen
                                 • Reparatur, Wartung und Reinigung
                                 • Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.

                                 B1-2.3 findet keine Anwendung.

7.15                             Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnli­
Ungewöhnliche und gefährliche    che und gefährliche Beschäftigung.
Beschäftigung
                                 B1-2.3 findet keine Anwendung.

7.16                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigun­
Verantwortliche Betätigung in    gen aller Art.
Vereinigungen aller Art

§ 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

8.1                              Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Ri­
Erhöhungen oder                  sikos.
Erweiterungen des                Dies gilt nicht
versicherten Risikos             • für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasser­
                                     fahrzeugen sowie
                                 • für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

8.2                              Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Ände­
Neue oder Änderung von           rung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
Rechtsvorschriften
                                 In diesen Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
                                 von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
                                 Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem wir von der Erhöhung Kenntnis er­
                                 langt haben.

§ 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

9.1                              Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss
Geltungsbereich                  des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Sie sind verpflichtet, nach Aufforderung
                                 durch uns jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der
                                 Beitragsrechnung erfolgen.
                                 Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir­
                                 kend ab dessen Entstehung.
                                 Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen,
                                 dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen
                                 ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
                                 Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
                                 Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ein­
                                 gang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
                                 dessen Entstehung.

9.2                              Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme.
Deckungssumme

9.3                              Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
Ausnahmen                        a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit
                                     diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
                                 b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
                                 c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
                                     Abweichend hiervon besteht jedoch Vorsorgeversicherungsschutz für versicherungspflichtige Tie­
                                     re, z. B. Hunde.
                                 d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs­
                                     verträgen zu versichern sind;
                                 e) aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

§ 10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung

10.1                             Nach Ihrem Tod besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfällig­
Nach dem Tod des                 keitstermin fort. Das gilt für alle mitversicherten Personen wie z. B. Ihre/-n
Versicherungsnehmers             • Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner,
                                 • Kinder,


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                                 •    Eltern.

                                 Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden
                                 • Ehepartner oder
                                 • eingetragenen Lebenspartner oder
.                                • ein volljähriges mitversichertes Kind oder
                                 • einen mitversicherten Elternteil
                                 beglichen, wird diese Person neuer Versicherungsnehmer.

10.2                             Entfällt die Mitversicherung von in B1-2.1.1 bis B1-2.1.2 genannten Personen, weil z. B.
Fortfall einer Mitversicherung   • die Ehe rechtskräftig geschieden oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufge­
aus sonstigen Gründen /              hoben wurde,
Nachversicherung für             • die häusliche Lebensgemeinschaft mit dem/der nach B1-2.1.4.1 und B1-2.1.4.3 mitversicherten
mitversicherte Personen              Partner beendet wurde,
                                 • die Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden (siehe hierzu B1-2.1.2) oder geheiratet haben,
                                 • der Vertragspartner verstorben ist (siehe hierzu B1-10.1),
                                 besteht der Versicherungsschutz bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit weiter, höchstens aber für
                                 zwölf Monate nach dem Fortfallgrund.

                                 Wird von der/n Person/en bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei der Gothaer beantragt, ent­
                                 fällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Von uns erbrachte Leistungen in dieser Zeit sind dann zu­
                                 rück zu zahlen.

                                 Der Versicherungsschutz nach B1-10.1 wird hierdurch nicht eingeschränkt.

§ 11 Opferentschädigungsleistung

                                 Wir bieten Ihnen und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, sofern
                                 • sie während der Wirksamkeit des Vertrages Opfer einer Gewalttat im Sinne des Opferentschädi­
                                     gungsgesetzes wurden und
                                 • ein Bewilligungsbescheid nach Bundesversorgungsgesetz vorliegt.

                                 Wir leisten in Höhe der gemäß Bundesversorgungsgesetz für den Zeitraum von fünf Jahren bewillig­
                                 ten Leistungen als einmaligen Kapitalbetrag ohne Abzinsung; maximal 500.000 Euro.

§12 Versehentliche Obliegenheitsverletzung

                                 Unterlassen Sie eine Ihnen obliegende Anzeige oder geben fahrlässig eine Anzeige unrichtig ab oder
                                 unterlassen fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu B3-§ 4 weiter­
                                 hin Versicherungsschutz, wenn Sie nachweisen, dass
                                 • das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und
                                 • nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.

Abschnitt B2: Besondere Umweltrisiken

                                 Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden - abweichend von B1-6.4 - und für Schäden nach
                                 dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt B1 und den folgenden Be­
                                 dingungen.

                                 Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (All­
                                 gemeines Umweltrisiko) siehe B1-6.4.

§ 1 Gewässerschäden

1.1                              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Ver­
Umfang des                       änderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer­
Versicherungsschutzes            schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.

                                 Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, de­
                                 ren Betreiber Sie sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis
                                 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000
                                 l/kg nicht übersteigt.

                                 Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs­
                                 schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B3-§ 9).

1.2                              Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versicherungsfall zur Abwendung oder Min­
Rettungskosten                   derung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachter­
                                 kosten.

                                 Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleis­
                                 tung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
                                 Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in B1-§ 5.

                                 Auf unsere Weisung aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch inso­

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                             weit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Deckungssumme überstei­
                             gen. Eine Billigung unsererseits von Maßnahmen durch Sie oder Dritte zur Abwendung oder Minde­
                             rung des Schadens gilt nicht als Weisung unsererseits.

1.3                          Ausgeschlossen sind Ansprüche
.Ausschlüsse                 a) aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz die­
                                nenden Gesetzen, Verordnungen, an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen
                                herbeigeführt haben.
                                B1-2.3 findet keine Anwendung.
                             b) wegen Schäden, die nachweislich
                                - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, General­
                                     streik, illegalem Streik oder
                                - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.

                             Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt ha­
                             ben.

§ 2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

                             Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine Schädigung
                             a) von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
                             b) der Gewässer einschließlich Grundwasser,
                             c) des Bodens.

2.1                          Versichert sind - abweichend von B1-3.1 - Sie betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprü­
Umfang des                   che zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versi­
Versicherungsschutzes        cherungsvertrags
                             • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Um­
                                 welt gelangt sind oder
                             • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

                             Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umwelt­
                             schäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter aus­
                             schließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktions­
                             fehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
                             Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und
                             Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

                             Versichert sind darüber hinaus Sie betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an ei­
                             genen, gemieteten, geleasten und gepachteten Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versi­
                             cherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

2.2                          Versichert sind im Umfang von B1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
Ausland                      (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
                             Versichert sind insoweit auch Sie betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umset­
                             zungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der
                             o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

2.3                          Ausgeschlossen sind
Ausschlüsse                  a) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie be­
                                wusst von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfü­
                                gungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. B1-2.3 findet keine Anwendung.
                             b) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
                                - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt
                                     entstehen.
                                - für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversi­
                                     cherung) Versicherungsschutz haben oder hätten erlangen können.

Abschnitt B3: Gemeinsame Bestimmungen zur Haftpflichtversicherung

§ 1 Abtretungsverbot

                             Der Freistellungsanspruch nach B1-4.1 darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere Zustim­
                             mung weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zu­
                             lässig.

§ 2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)

2.1                          Sie haben uns nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos ge­
                             genüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis
                             auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Auffor­
                             derung zu machen und auf unseren Wunsch nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zu unserem
                             Nachteil können wir von Ihnen eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunter­
                             schiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie an der Unrichtigkeit der Angaben
                             kein Verschulden trifft.

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2.2                               Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt
                                  der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung). Beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab
                                  dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei uns. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf da­
                                  durch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend B3-3.1 nach dem Versicherungsabschluss einge­
                                  tretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
.
2.3                               Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, können wir für den Zeitraum, für den die Angaben zu ma­
                                  chen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Bei­
                                  trags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein
                                  von Ihnen zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Mo­
                                  naten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

2.4                               Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszah­
                                  lung für mehrere Jahre.

§ 3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung

3.1                               Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau-
                                  oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unter­
                                  liegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.

3.2                               Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um
                                  welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
                                  zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vor­
                                  vergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst
                                  niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.

                                  Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
                                  Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Scha­
                                  denzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen
                                  geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.

3.3                               Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahres­
                                  beitrag um den sich aus B3-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der ver­
                                  änderte Folgejahresbeitrag wird Ihnen mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.

                                  Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um ei­
                                  nen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach
                                  B3-3.2 ermittelt hat, so dürfen wir den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den
                                  sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach unseren unternehmenseigenen Zahlen im letz­
                                  ten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vor­
                                  stehenden Absatz ergeben würde.

3.4                               Liegt die Veränderung nach B3-3.2 oder B3-3.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Die­
                                  se Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

3.5                               Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß B3-3.3, ohne dass sich der
                                  Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb ei­
                                  nes Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
                                  Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.

                                  Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ih­
                                  nen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.

                                  Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.

§ 4 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

4.1
Obliegenheiten vor Eintritt des
Versicherungsfalls

4.1.1                             Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist
Besonders gefahrdrohende          zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen un­
Umstände                          zumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahr­
                                  drohend.

4.1.2                             Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versi­
Rechtsfolgen                      cherungsfalles uns gegenüber zu erfüllen haben, können wir innerhalb eines Monats, nachdem
                                  wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen.

                                  Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheit weder vorsätzlich noch
                                  grob fahrlässig verletzt wurde.


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4.2                               Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Obliegenheiten bei und nach
Eintritt des Versicherungsfalls

4.2.1                             Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben
.                                 Sie Weisungen von uns, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - ggf. auch mündlich
                                  oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versiche­
                                  rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Er­
                                  messen zu handeln.

4.2.2                             Zusätzlich gilt:
                                  a) Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Scha­
                                     densersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprü­
                                     che geltend gemacht werden.
                                  b) Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der
                                     Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht
                                     für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten
                                     Schriftstücke übersandt werden.
                                  c) Wird gegen Sie ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird
                                     Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies uns unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch,
                                     wenn gegen Sie wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsver­
                                     fahren eingeleitet wird.
                                  d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz
                                     müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
                                     Weisung durch uns bedarf es nicht.
                                  e) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie die Führung des
                                     Verfahrens uns zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen
                                     dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
                                     Unterlagen zur Verfügung stellen.

4.3
Leistungsfreiheit bei
Obliegenheitsverletzung

4.3.1                             Verletzen Sie eine Obliegenheit nach B3-4.1 oder B3-4.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung
                                  zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leis­
                                  tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.

4.3.2                             Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsoblie­
                                  genheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mit­
                                  teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.

4.3.3                             Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahr­
                                  lässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit we­
                                  der für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um­
                                  fang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig
                                  verletzt haben.

§ 5 Kündigung nach Versicherungsfall - Ergänzung zu Teil A-8.2

                                  Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
                                  a) von uns eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umwelt­
                                     schäden geleistet wurde,
                                  b) wir Ihren Anspruch auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt haben, oder
                                  c) Ihnen eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wurde.

                                  Die Kündigung muss Ihnen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Mo­
                                  nat nach
                                  • der Zahlung,
                                  • der Ablehnung oder
                                  • der Zustellung der Klage
                                  zugegangen sein.

§ 6 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

6.1                               Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert
                                  ist.

6.2                               Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass Sie dies wussten, können
                                  Sie die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.

6.3                               Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht innerhalb eines Monats geltend machen, nach­
                                  dem Sie von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt
                                  wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, uns zugeht.


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§ 7 Rehamanagement bei Personenschäden

                                Wenn Sie es wünschen, werden wir im Schadenfall einer geschädigten Person ein Rehamanagement
                                anbieten. Das Rehamanagement navigiert und begleitet die geschädigte Person
                                • durch das System der Sozialleistungsträger und
.                               • der Leistungserbringer (Krankenhäuser, Rehakliniken)
                                Die Begleitung erfolgt während des gesamten Genesungsprozesses.

                                Ziel ist es, eine optimale Versorgungssituation zu schaffen. Damit soll eine schnellstmögliche Gene­
                                sung gefördert werden.

                                Das Rehamanagement erbringen wir ausschließlich in Deutschland.

7.1                             Für die Leistung des Rehamanagement müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Voraussetzungen für die         • Für den Schadenfall besteht Versicherungsschutz. Die Haftung der Versicherten ist vom Versiche­
Leistung                            rer anerkannt. Bei Mithaftung muss der Verursachungsanteil mindestens 1/3 betragen.
                                • Es liegen die Voraussetzungen für einen Rehafall gemäß B3-7.3 vor.

7.2                             Hat die geschädigte Person Anspruch auf ein Rehamanagement, so beauftragen wir einen qualifizier­
Beauftragung eines              ten Dienstleister mit
qualifizierten Dienstleisters   • der Erhebung eines Rehamanagement-Bedarfs
                                • der Durchführung

7.3                             Ein Rehafall liegt vor, wenn
Rehafall                        • der Rehamanagement-Bedarf hoch ist und eine komplexe Betreuung und Beratung erforderlich ist
                                • das Schadenereignis zu einer Akutbehandlung in einem Krankenhaus von mindestens 14 zusam­
                                    menhängenden Tagen führt
                                • die geschädigte Person nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus noch für einen Zeitraum von
                                    mindestens 28 Tagen arbeitsunfähig ist.

7.4
Die Leistungen bei einem
Rehafall

7.4.1                           Wir beauftragen einen Dienstleister, der den Rehabilitations- und Genesungsverlauf mittels einer akti­
Die Rehabetreuung               ven telefonischen Verlaufsbegleitung überwacht. Die Begleitung erfolgt jeweils an einem medizini­
                                schen oder rehabilitativen Versorgungswechsel.

                                Diese aktive telefonische Verlaufsbegleitung beginnt mit der Entlassung aus dem Krankenhaus. Sie
                                endet mit der Wiederaufnahme der Arbeit am alten Arbeitsplatz bzw. dem Erreichen einer optimalen
                                Pflegesituation.

                                Zu den Aufgaben gehören:
                                • regelmäßiger Kontakt mit der geschädigten Person und den behandelnden Ärzten.
                                • ständige Kontrolle des Soll-Ist-Zustandes und Gespräche zur Problemlösung mit allen Beteiligten
                                • regelmäßige Besprechung der Situation mit den Angehörigen der geschädigten Person
                                • Koordination der Leistungen unterschiedlicher Kostenträger der Rehabilitation bzw. Pflegekasse
                                • Absicherung eines nahtlosen Überganges in unterschiedliche therapeutische Einrichtungen oder
                                    zu Fachärzten
                                • Kontakt- und Arbeitsplatz-Sicherungsgespräche mit Arbeitgebern (Erhalt des Arbeitsplatzes, Hil­
                                    fen bei Umorganisationen oder betrieblichen Umsetzungen, Unterstützung in der für den Arbeits­
                                    platz benötigten Qualifizierung)
                                • Hilfestellungen in der beruflichen Neuorientierung (Auswahl geeigneter Berufe und Ausbildungs­
                                    stätten)
                                • Hilfen zur Beruflichen Reintegrations (Arbeitsplatz-Akquise- und Bewerbungs-Unterstützung)

7.4.2                           Der geschädigten Person bzw. deren Angehörigen wird
Hilfestellungen bei Antrags-    • eine Beratung zu den Leistungsvoraussetzungen und
und Amtsvorgängen,              • eine Hilfestellung bei der Beantragung von Leistungen
Rehabilitationsberatung         bei dem jeweilig verantwortlichen Sozialleistungsträger angeboten.

                                Gleichzeitig wird informiert über Aspekte der
                                • sozialen Rehabilitation,
                                • schulischen Rehabilitation oder
                                • beruflichen Rehabilitation

                                Aus der jeweiligen Situation heraus werden
                                • Betreuungs-, Schul- und Ausbildungswege aufgezeigt und
                                • bei Notwendigkeit über alternative medizinische Maßnahmen und Spezialisten informiert.

                                Auf Wunsch können Kontakte vermittelt oder terminiert werden zu
                                • qualifizierten ambulanten Versorgungseinrichtungen oder
                                • medizinischen Fachkräften


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7.4.3                            Der geschädigten Person bzw. deren Angehörigen werden bei notwendigen Umbaumaßnahmen Kon­
Beratung und Hilfestellung bei   takte zu Spezialisten vermittelt. Bei Notwendigkeit werden alle Umbaumaßnahmen durch den Dienst­
Umbaumaßnahmen                   leister begleitet.

                                 Die Maßnahmen beziehen sich auf den Umbau
.                                • im Haus,
                                 • in der Wohnung oder
                                 • des KFZ

7.4.4                            Es erfolgt eine telefonische Beratung über geeignete Heil- und Hilfsmittel.
Beratung und Hilfestellung in
der Heil- und Hilfsmittel-
Versorgung

7.4.5                            Unmittelbar im Anschluss der medizinisch rehabilitativen Maßnahmen wird ein Gespräch organisiert
Rückführungsberatung und         mit den
Rückführungsbegleitung für       • Kostenträgern,
geschädigte Kinder               • Bildungsverantwortlichen,
                                 • pädiatrischen Fördereinrichtungen und
                                 • Eltern

                                 Das Gespräch hat zum Inhalt, wie die Rückführung
                                 • in die Kindertagesstätte,
                                 • in die Schule oder
                                 • an den Ausbildungsplatz
                                 organisiert und aktiv begleitet werden kann. Der Dienstleister erarbeitet hierbei einen Rückführungs­
                                 plan zum nahtlosen Übergang aus der Rehabilitation.

                                 Sind neben dem Rückführungsplan zusätzliche Maßnahmen erforderlich, so werden diese koordiniert
                                 und begleitet. Ziel der Maßnahmen ist die Sicherstellung einer höchstmöglichen Normalität des weite­
                                 ren Bildungs- oder Ausbildungsweges.

7.4.6                            Unmittelbar im Anschluss der medizinisch rehabilitativen Maßnahmen werden Gespräche geführt mit
Rückführungsberatung und         • den Trägern der beruflichen Rehabilitation,
Rückführungsbegleitung für       • anderen Sozialleistungseinrichtungen und
geschädigte Erwachsene           • dem Arbeitgeber.

                                 Der Dienstleister erarbeitet hierbei einen Rehabilitationsplan.

                                 Ist aufgrund der Verletzungen die Wiederaufnahme der vor dem Versicherungsfall ausgeübten berufli­
                                 chen Tätigkeit nicht möglich, so vermittelt der Dienstleister die möglichst schnelle Aufnahme einer qua­
                                 lifizierten Bildungs- oder Ausbildungs-Maßnahme.

                                 Ist die Wiederaufnahme der vor dem Versicherungsfall ausgeübten beruflichen Tätigkeit mittels
                                 • Umorganisation,
                                 • technischer Anpassung und
                                 • arbeitsplatz-orientierter Qualifizierungs-Maßnahmen
                                 möglich, begleitet der Dienstleister deren Umsetzung im Unternehmen.

7.4.7                            Ergibt sich aus den Verletzungen der geschädigten Person eine Pflegesituation, werden Kontakte her­
Pflegeberatung                   gestellt zu
                                 • ausgebildeten Pflegekräften,
                                 • Pflegediensten
                                 • oder Pflegeheimen

7.4.8                            Angehörigen, die die geschädigte Person selbst ambulant pflegen, wird durch finanzielle Unterstüt­
Pflege-Entlastungsservice        zung die Möglichkeit geboten, einen Urlaub zu finanzieren um selbst neue Kraft zu schöpfen und Erho­
durch Urlaubsgeld                lung zu finden.

                                 Der Dienstleister vermittelt hierzu für den Zeitraum des Urlaubs eine qualifizierte Pflegefachkraft zur
                                 Pflege der geschädigten Person.

                                 Wir zahlen auf Antrag und Nachweis durch Quittung über die gezahlten Reisekosten ein Urlaubsgeld
                                 bis zu einem maximalen Betrag in Höhe von einmalig 1.000 Euro.

                                 Den Anteil der Reisekosten, der diesen Betrag übersteigt, übernehmen wir nicht.

7.4.9                            Ergeben sich in Teilen des Genesungs- und Rehabilitations-Prozesses Versorgungslücken, können fi­
Finanzielle Beihilfen            nanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden für
                                 • zusätzliche Anwendungen,
                                 • Therapien oder
                                 • qualitativ hochwertigere Hilfsmittel.

                                 Hochwertigere Hilfsmittel sind z. B.
                                 • Prothesen,
                                 • Rollstühle,

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                              •    Gehhilfen,
                              •    ein Exoskelett.

                              Besteht die allgemeine medizinische Auffassung, dass durch
                              • eine intensivere und qualitativ bessere therapeutische Behandlung oder
.                             • durch die Nutzung qualitativ hochwertigerer Hilfsmittel
                              ein schnellerer Heilungsverlauf erzielt werden kann, werden durch den Dienstleister entsprechende zu­
                              sätzliche Maßnahmen vorgeschlagen.

                              Es wird eine finanzielle Beihilfe für empfohlene Rehabilitations-Maßnahmen bis zu einer Gesamtsum­
                              me von 15.000 Euro einmalig bereitgestellt.

7.5                           Soweit ein
Kostenübernahme durch einen   • gesetzlicher oder privater Krankenversicherer,
anderen Versicherer           • gesetzlicher Unfallversicherer (Berufsgenossenschaft),
                              • anderer Haftpflichtversicherer,
                              • gesetzlicher Rentenversicherer
                              verpflichtet ist, die Kosten für
                              • zusätzliche Anwendungen,
                              • Therapien oder
                              • qualitativ hochwertigere Hilfsmittel
                              zu übernehmen, kann der Erstattungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend
                              gemacht werden. Bestreitet ein anderer Versicherer seine Leistungspflicht, kann sich der Geschädigte
                              unmittelbar an uns wenden.

Abschnitt B4: Berufshaftpflichtrisiko für den öffentlichen Dienst

                              Versichert ist - in Erweiterung zu Abschnitt B1-§ 3 der Privathaftpflichtversicherung und im Umfang
                              der nachstehenden Besonderen Bedingungen zur Berufs-Haftpflichtversicherung für den öffentlichen
                              Dienst - die gesetzliche Haftpflicht aus der beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

                              Der Versicherungsschutz gilt für
                              • Sie und/oder
                              • den mitversicherten Ehe-/Partner und/oder
                              • mitversicherte Kinder
                              ausschließlich für die Tätigkeit
                              • als Lehrer (auch im Lehramtsreferendariat/als Schulleiter),
                              • im Verwaltungsdienst,
                              • bei einem Gewerbeaufsichtsamt,
                              • bei der Polizei oder beim Zoll,
                              • in Kindergärten oder im Forstdienst.

                              Für andere Tätigkeiten/Dienststellen besteht kein Versicherungsschutz.

                              Soweit B4 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die hier in B4 geregelten Risiken
                              alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung; z. B. B1-§ 4 - Leistungen der Versicherung und un­
                              sere Vollmacht oder B1-§ 7 - Allgemeine Ausschlüsse.

§ 1 Umfang des Versicherungsschutzes

                              Der Versicherungsschutz umfasst:
                              a) die Befriedigung begründeter Ansprüche aus Schäden, für die der Versicherte - insoweit abwei­
                                  chend von B1-3.1 - aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts
                                  einzustehen hat. Mitversichert sind etwaige Rückgriffsansprüche des Dienstherrn, auch z. B. aus
                                  dem dienstlichen Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen;
                              b) die Abwehr unbegründeter Ansprüche
                              c) die Kosten einer von uns gewünschten oder genehmigten Strafverteidigung. Siehe hierzu beson­
                                  ders B1-§ 4.
                              d) bei Lehrern die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schulausflügen sowie Schüler- oder Klas­
                                  senreisen. Auch einem damit verbundenen Aufenthalt in z. B. Hotels und Herbergen.
                              e) bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten, z. B. Klassenfahrten oder Dienstreisen, die gesetzli­
                                  che Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.

                              Unsere Leistung erfolgt in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
                              Währungsunion angehören, liegt, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem
                              der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
                              ist.

§ 2 Ausschlüsse

                              Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind insbesondere Haftpflichtansprüche
                              a) wegen Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten der Schule oder
                                 Dienststelle oder dem Versicherten anvertraute Sachen oder wegen Schäden an fremden Sachen
                                 anlässlich seiner Tätigkeit (siehe B1-7.5), mit Ausnahme des beruflichen Schlüsselverlustrisikos
                                 bis zur festgelegten Höhe über die Mitversicherung gemäß B1-6.1.1;


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                 b) aus dem Halten von Hunden oder Pferden;
                 c) aus der Verwendung von Kraft-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen sowie Kraftfahrzeugan­
                    hängern;
                 d) aus handwerklicher Berufstätigkeit, z. B. auf dem Gebiet des Kraftfahrzeug- oder Nachrichtenwe­
                    sens oder der Waffenverwaltung;
.                e) aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers
                    gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den be­
                    amtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben
                    Dienststelle zugefügt werden.
                    Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kin­
                    dern, Schülern, Lernenden und Studierenden.
                 f) aus reinen Vermögensschäden (siehe B1-3.1 Abs. 1 und B1-6.15).
                    Eine im Antrag, Versicherungsschein oder Nachtrag ausgewiesene Deckungssumme für Vermö­
                    gensschäden gilt nicht für diesen Abschnitt B4.


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Informationen zu Ihrem Garantie-Paket

 Bedingungsgarantien:       Unsere Versicherungsbedingungen für die Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Basis (Stand
 GDV Musterbedingungen      07/2023) entsprechen in Bezug auf
.
 und Mindeststandards des
 Arbeitskreises             •    den dargestellten Versicherungsschutz,
 Beratungsprozesse          •    die Leistungsinhalte

                            den Mindeststandards der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
                            empfohlenen Musterbedingungen:

                            •    Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung
                                 (AVB PHV) - Stand Mai 2020

                            Fundstelle: www.gdv.de - neu strukturierte Haftpflichtbedingungen.

                            Weichen unsere Versicherungsbedingungen in den beiden oben genannten Punkten zum Zeitpunkt
                            des Vertragsschlusses zu Ihrem Nachteil von diesen Mindeststandards ab, werden wir uns nicht da­
                            rauf berufen. Bei der Regulierung werden wir die für Sie günstigeren Bedingungen anwenden.

                            Werden die oben genannten Mindeststandards nach Abschluss des Versicherungsvertrags erneuert,
                            so erstreckt sich unsere Garantie nicht automatisch auch auf diese Neuerungen. Zu deren Einbezie­
                            hung ist eine Änderung bzw. Aktualisierung Ihres Vertrages erforderlich.

                            Unsere Versicherungsbedingungen erfüllen auch die vom "Arbeitskreis Beratungsprozesse"
                            (www.beratungsprozesse.de) empfohlenen
                            • Entschädigungsgrenzen
                            • Deckungssummen
                            • zu versichernde Schadenersatzansprüche.

                            Weichen die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen in Bezug auf den dargestell­
                            ten Versicherungsschutz und die Leistungsinhalte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu Ihrem
                            Nachteil von den empfohlenen
                            • Entschädigungsgrenzen,
                            • Deckungssummen sowie
                            • zu versichernde Schadenersatzansprüche
                            des "Arbeitskreises Beratungsprozesse" ab, werden wir uns nicht darauf berufen. Bei der Regulierung
                            werden wir die für Sie günstigeren Bedingungen anwenden.

                            Werden nach Abschluss des Versicherungsvertrages neue
                            • Musterbedingungen
                            • Klauseln
                            • Risikoanalysen
                            des "Arbeitskreises Beratungsprozesse" herausgegeben, so erstreckt sich unsere Garantie nicht auto­
                            matisch auch auf diese Neuerungen. Zu deren Einbeziehung ist eine Änderung bzw. Aktualisierung Ih­
                            res Vertrages erforderlich.

Innovationsklausel          Unsere Versicherungsbedingungen zur Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Basis (Stand
                            07/2023) werden ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geän­
                            dert:

                            In diesem Fall gelten diese Vorteile ab dem Zeitpunkt der Änderung auch für alle Bestandsverträge,
                            denen diese Versicherungsbedingungen zu Grunde liegen.


Stand: 07/2023              Teil B - Produktbezogene Bedingungen Privat Kompakt Privathaftpflichtversicherung Basis   Seite 33 von 33
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