# Die Haftpflichtkasse Einfach Komplett: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-haftpflichtkasse-einfach-komplett.php
- Rechtlicher Träger: Die Haftpflichtkasse VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsunterlagen Verbraucherinformationen Privathaftpflicht-Versicherung Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung](https://www.haftpflichtkasse.de/export/sites/default/.downloads/Verbraucherinformationen/Verbraucherinformationen-PHV.pdf), Fassung 01/2026
- Original beim Versicherer (PDF): [Tarifunterlagen Privathaftpflicht Dienst- und Amtshaftpflicht](https://www.haftpflichtkasse.de/export/sites/default/.downloads/Tarifunterlagen/Tarifunterlagen-PHV-Stand01.06.2019.pdf), Fassung 01/2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | ja, bis 70 Mio. € | Einfach Besser Einfach Komplett 50 Mio. € 70 Mio. € | Tarifunterlagen PHV, Jahresbeiträge, Seite 6 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A5-6.25.1, Seite 45 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A5-5.3, Seite 40 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder | A5-2.1.4, Seite 39 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Studium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. | A5-2.1.2, Seite 39 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas ohne zeitliche Begrenzung eingetreten sind. | A5-6.24, Seite 45 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen, jeweils aktueller Stand, abweichen. | Präambel, Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen, Seite 12 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | Werden die dieser Privathaftpflicht-Versicherung und/oder Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | Präambel, Innovationsgarantie, Seite 12 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind, automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen mitversichert. | A5-6.30.1, Seite 48 |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A5-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt. | A5-9.2, Seite 51 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis zur Deckungssumme | Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. | A5-6.21, Seite 44 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis zur Deckungssumme | Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. | A5-6.21, Seite 44 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. | A5-2.1.6, Seite 39 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | Die Mitversicherung gilt auch bzw. erlischt nicht, wenn diese Personen in einem Altenpflegeheim leben. | A5-2.1.3, Seite 39 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. | A5-6.2, Seite 41 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis zur Deckungssumme | Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den Einwand, dass es sich um einen Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis handelt. | A5-6.22, Seite 44 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | ja | Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. | A5-2.1.5.1, Seite 39 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. | A5-6.6.1, Seite 42 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist, abweichend von A5-7.5, die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. | A5-6.6.3, Seite 42 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist, abweichend von A5-7.5, die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. | A5-6.6.3, Seite 42 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert sind auch Folgeschäden aufgrund eines Schlüsselverlustes bis 5.000 EUR je Schadenereignis. | A5-6.23.1, Seite 45 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis zur Deckungssumme | Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer beruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/Dienstherren überlassen wurden. | A5-6.23.2, Seite 45 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. | A5-6.5, Seite 42 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. | A5-6.26.2.1, Seite 46 |
| Be- und Entladeschäden | ja, bis zur Deckungssumme | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmer als Halter eines Pkw wegen Schäden, die beim Be- oder Entladen seines Pkw verursacht wurden. | A5-6.11.2, Seite 43 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja, bis 10.000 € | Hierzu zählen auch Ansprüche aus Sachschäden, welche an den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln (Laptops, Tablets etc.) entstehen. | A5-6.18, Seite 44 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; | A5-6.10.1, Seite 42 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | ja, bis zur Deckungssumme | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten. | A5-6.11.1, Seite 43 |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; | A5-6.13.1, Seite 44 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja, bis zur Deckungssumme | fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren | A5-6.13.1, Seite 44 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | versicherungspflichtigen Flugmodellen (z.B. privat genutzte Drohnen), Ballonen und (Sportlenk-)Drachen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, verursacht werden. | A5-6.12.1, Seite 44 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen und aus der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden Tieren in seinem Haushalt, sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. | A5-6.9.1, Seite 42 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja, bis zur Deckungssumme | als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. | A5-6.9.2, Seite 42 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. | A5-6.8, Seite 42 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | von zwei in Europa gelegenen Einfamilienhäusern (Doppelhaushälfte, Reihenhaus) oder eines im Inland gelegenen Mehrfamilienhauses, | A5-6.3.1 (2), Seite 41 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung(en), | A5-6.3.1 (1), Seite 41 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | aus der Vermietung von nicht mehr als 2 Wohneinheiten oder bis zu einem Bruttojahresmietwert von 35.000 EUR | A5-6.3.2 (2), Seite 41 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | von unbebauten Grundstücken in Europa bis zu einer Gesamtfläche von 20.000 qm. | A5-6.3.1 (5), Seite 41 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja, bis zur Deckungssumme | als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 500.000 EUR je Bauvorhaben; | A5-6.3.2 (7), Seite 41 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja, bis zur Deckungssumme | als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung. | A5-6.3.2 (10), Seite 41 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja, bis zur Deckungssumme | ein Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbst genutzten Risikos (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmer) ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens; | A2-1.1, Seite 23 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis zur Deckungssumme | und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1/A4/A5 und den folgenden Bedingungen. | Abschnitt A2, Seite 23 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen. | A5-6.3.2 (1), Seite 41 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. | A3-3.1, Seite 25 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | ja, bis zur Deckungssumme | Es gilt eine Versicherungssumme in unbegrenzter Höhe je Rechtsschutzfall unter Berücksichtigung der Gebührenordnungen und Kostengesetze als vereinbart. | Abschnitt A7 §3 Nr. 3, Seite 61 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | ja, bis 50.000 € | Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR. | A5-6.32.4, Seite 48 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | ja, bis 5.000 € | Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. | A5-6.33, Seite 48 |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | Der Umsatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadeneintritt betrug höchstens 22.000 EUR. | A5-6.28.3, Seite 47 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | A5-1, Seite 39 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. | B3-2.3.1, Seite 75 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | B2-1.2, Seite 73 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. | A(GB)-3.1, Seite 70 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsunterlagen Verbraucherinformationen Privathaftpflicht-Versicherung Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung

```text
[Seite 1]
Vertragsunterlagen
Verbraucherinformationen


Privathaftpflicht-Versicherung
Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung
Stand 01/2026

[Seite 2]
Sehr geehrte Damen und Herren, 

es freut uns, dass Sie sich für unsere Privathaftpflicht-Versicherung inter-
essieren.

Als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist es unsere Aufgabe, Heraus-
forderungen zu erkennen, Lösungen zu entwickeln und diese konsequent
umzusetzen. Für einen vorausschauenden Versicherungsschutz orientieren
wir uns dabei am täglichen Leben unserer Kunden – mit besonderem Augen-
merk auf Fragen der Mobilität, Digitalisierung und Nachhaltigkeit. Mit unserer
Privathaftpflicht-Versicherung können Sie und Ihre Familie ganz unbesorgt
sein. Wir prüfen für Sie, ob und in welcher Höhe Schadenersatzansprüche
berechtigt sind. Für den entstandenen Schaden kommen wir auf oder wehren
ihn, notfalls auch vor Gericht, ab.

Richter, Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst und Soldaten erhalten
mit der Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung einen zusätzlichen Leis-
tungsbaustein, der sie gegenüber dienstlichen Risiken umfassend absichert.

Diese Verbraucherinformationen geben Ihnen eine vollständige Leistungs-
übersicht. Bewahren Sie die Unterlagen daher bitte zusammen mit dem
Versicherungsschein gut auf. Personenbezogene Formulierungen sind ge-
schlechtsneutral zu verstehen. Dies dient der Übersichtlichkeit.

Bei Fragen sind wir gerne für Sie da.

Ihre Haftpflichtkasse


Inhaltsverzeichnis

I      Produktinformationsblatt zur Privathaftpflicht-Versicherung  3
II     Produktinformationsblatt zur Dienst- und Amtshaftpflicht-
       Versicherung                                                 5
III    Allgemeine Informationen für den Versicherungsnehmer         7
IV     Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht      8
V      Widerrufsrecht                                               9
VI     Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
       Privathaftpflicht-Versicherung
       (AVB PHV Einfach Gut / Besser / Komplett)                   10
       Teil A                                                             13
       Abschnitt A1 Privathaftpflichtrisiko PHV Einfach Gut               13
       Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken                               23
       Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko                               25
       Abschnitt A4 Privathaftpflichtrisiko PHV Einfach Besser            26
       Abschnitt A5 Privathaftpflichtrisiko PHV Einfach Komplett          39
       Abschnitt A6 Diensthaftpflichtrisiko                               53
       Abschnitt A7 Zusatzbaustein für die Versicherung von
       Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung
       im Rahmen der Privathaftpflicht-Versicherung                       60
       Abschnitt A8 Zusatzbaustein StrafrechtPlus Privat                  62
       Abschnitt A9 Zusatzbaustein JurCyber Privat                        66
       Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                  70
       Teil B Allgemeiner Teil                                            71
       Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes,
       Beitragszahlung                                                    71
       Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung                 73
       Abschnitt B3 Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten                 74
       Abschnitt B4 Weitere Regelungen                                    76
VII    Allgemeine Tarifbestimmungen
       für die Haftpflicht Privatkunden                                   78
VIII   Einwilligung zur Nutzung des elektronischen
       Kommunikationsweges – Papierlosnachlass                            80
IX     Hinweise zum Datenschutz                                           81
X      Satzung                                                            83


﻿                                                                                PHV 2

[Seite 3]
I I Produktinformationsblatt
      Produktinformationsblatt zur
                                 zur
    Privathaftpflicht-Versicherung
      Privathaftpflicht-Versicherung


    Privathaftpflicht-                                             PHV Einfach Gut/Besser/Komplett

    Versicherung
    Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

    Die Haftpflichtkasse VVaG                                       BaFin-Register Nr. 5374
    Deutschland                                                     Handelsregister Nr. Darmstadt HRB 1204

    Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
    Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Ver-
    sicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Un-
    terlagen durch.

    Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
    Wir bieten Ihnen eine Privathaftpflicht-Versicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zu-
    sammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden entstehen, für die Sie verantwortlich sind.

              Was ist versichert?                                           Was ist nicht versichert?
              ✓ Gegenstand der Privathaftpflicht-                           x   Bestimmte Risiken sind jedoch nicht
                 Versicherung ist es, gegen Sie geltend ge-                     versichert. Hierfür benötigen Sie eine
                 machte Haftpflichtansprüche zu prüfen, be-                     separate Absicherung. Dazu gehören
                 rechtigte Ansprüche zu befriedigen und un-                     z.B.:
                 berechtigte Ansprüche abzuwehren.
              ✓ Die Privathaftpflicht-Versicherung umfasst                      x   berufliche Tätigkeiten,
                 die wesentlichen Haftungsrisiken Ihres Pri-                    x   das Führen von Kraftfahrzeugen
                 vatlebens, dazu gehören auch beispielswei-                         oder
                 se:                                                            x    das Halten von Hunden und Pfer-
                 ✓ Von Ihnen verursachte Schäden als                                den.
                      Teilnehmer im Straßenverkehr als Fuß-
                      gänger oder Radfahrer                                 x   Wir leisten für Schäden überdies nur
                                                                                bis zu den vereinbarten Versiche-
                 ✓ Von Ihnen verursachte Schäden bei der                        rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
                      Ausübung von Sport                                        beteiligung vereinbart haben, ist diese
                 ✓ Für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen                       bei jedem Versicherungsfall zu berück-
                      Haustiere                                                 sichtigen.
                 ✓ Für Schäden als Inhaber von Wohnun-
                      gen oder eines selbstgenutzten Einfami-
                      lienhauses – auch als Mieter.                         Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                                                                            Wir können nicht alle denkbaren Streitigkei-
              ✓ Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf                  ten versichern. Sonst müssten wir einen
                  weitere Personen erstrecken, wie z.B. Ihren
                                                                            erheblich höheren Beitrag verlangen. Des-
                  Ehe- oder Lebenspartner und Ihre Kinder.
                                                                            halb haben wir einige Fälle aus dem Versi-
                                                                            cherungsschutz herausgenommen, z.B.
              Wie hoch ist die Versicherungssumme?
                                                                            alle Schäden:
              ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-
                  summen können Sie Ihrem Antrag oder auch                  !   aus vorsätzlicher Handlung
                  Ihrem Versicherungsschein entnehmen.                      !   Sach- und Vermögensschäden zwi-
                                                                                schen Mitversicherten
                                                                            !   durch den Gebrauch eines versiche-
                                                                                rungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr-
                                                                                zeugs.

              Wo bin ich versichert?
              ✓ Die Privathaftpflicht-Versicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden
                  Auslandsaufenthalts (z.B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie
                  geschützt.


              Welche Verpflichtungen habe ich?
              Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
              -   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
              -   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, z. B. Änderung
                  des Familienstandes, Anschaffung eines Hundes oder Pferdes, Bau eines Hauses.

Produktinformationsblatt zur Privathaftpflicht-Versicherung                                                               PHV 3

                                                              4                                Produktinformationsblatt

[Seite 4]
               -    Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
                    seitigen.
               -    Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
                    satzansprüche geltend gemacht worden sind.
               -    Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
                    wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.

              Wann und wie zahle ich?
              Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
              rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
              nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
              sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
              ziehen.

              Wann beginnt und endet die Deckung?
              Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
              zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
              rungsschutz mit der Zahlung.
              Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils
              ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.

              Wie kann ich den Vertrag kündigen?
              Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
              Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch
              bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der
              Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


Produktinformationsblatt zur Privathaftpflicht-Versicherung                                                               PHV 4

                                                              5                                Produktinformationsblatt

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     II     Produktinformationsblatt zur
II        Produktinformationsblatt zur
            Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung
          Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung


     Dienst- und Amts-
     haftpflicht-Versicherung
     Informationsblatt zu
     Versicherungsprodukten

     Die Haftpflichtkasse VVaG                                              BaFin-Register Nr. 5374
     Deutschland                                                            Handelsregister Nr. Darmstadt HRB 1204


     Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer
     Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Ver-
     sicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Un-
     terlagen durch.

     Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
     Wir bieten Ihnen eine Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken,
     die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden entstehen, für die Sie verantwortlich
     sind. Die Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung gilt nur in Ergänzung zur Privathaftpflicht-Versicherung nach
     Tarifgeneration PHV Einfach Gut / Besser / Komplett.

             Was ist versichert?                                                   Was ist nicht versichert?
             ✓ Gegenstand der Dienst- und Amtshaftpflicht-                         x   Bestimmte Risiken sind jedoch nicht
                Versicherung ist es, gegen Sie geltend ge-                             versichert. Hierfür benötigen Sie eine
                machte Haftpflichtansprüche zu prüfen, be-                             separate Absicherung. Dazu gehören
                rechtigte Ansprüche zu befriedigen und un-                             z.B.:
                berechtigte Ansprüche abzuwehren.
             ✓ Die Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung                            x   ärztliche oder tierärztliche Tätigkei-
                                                                                           ten
                umfasst die wesentlichen Haftungsrisiken Ih-
                rer versicherten dienstlichen Tätigkeit, dazu                          x   aus Nebenämtern und Nebenbe-
                gehören auch beispielsweise:                                               schäftigungen
                ✓ Ansprüche geschädigter Dritter gegen
                     den Versicherten.                                             x   Wir leisten für Schäden überdies nur
                ✓ Regressansprüche wegen Schäden, die                                  bis zu den vereinbarten Versiche-
                     der Dienstherr einem Dritten zu ersetzen                          rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
                     hatte.                                                            beteiligung vereinbart haben, ist diese
                ✓ Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm                                  bei jedem Versicherungsfall zu berück-
                     unmittelbar zugefügter Schäden.                                   sichtigen.


                                                                                   Gibt es Deckungsbeschränkungen?
             Wie hoch ist die Versicherungssumme?
                                                                                   Wir können nicht alle denkbaren Streitigkei-
             ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungs-                            ten versichern. Sonst müssten wir einen
                 summen können Sie Ihrem Antrag oder auch                          erheblich höheren Beitrag verlangen. Des-
                 Ihrem Versicherungsschein entnehmen.                              halb haben wir einige Fälle aus dem Versi-
                                                                                   cherungsschutz herausgenommen, z.B.
                                                                                   alle Schäden:
                                                                                   !   aus vorsätzlicher Handlung
                                                                                   !   wegen wissentlicher Pflichtverletzung

             Wo bin ich versichert?
                ✓ Die Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vo-
                     rübergehenden Auslandsaufenthalts (z.B. Dienstreise) einen Haftpflichtschaden verursachen,
                     sind Sie geschützt.


Produktinformationsblatt zur Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung                                                            PHV 5

                                                                        6                             Produktinformationsblatt

[Seite 6]
    II      Produktinformationsblatt zur
            Dienst- und Amts-Haftpflichtversicherung


             Welche Verpflichtungen habe ich?
             Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
             -   Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
             -   Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, z. B. Änderung
                 der dienstlichen Tätigkeit
             -   Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
                 seitigen.
             -   Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
                 satzansprüche geltend gemacht worden sind.
             -   Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
                 wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.

             Wann und wie zahle ich?
             Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
             rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
             nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
             sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
             ziehen.

             Wann beginnt und endet die Deckung?
             Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
             zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
             rungsschutz mit der Zahlung.
             Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils
             ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.

             Wie kann ich den Vertrag kündigen?
             Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei
             Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch
             bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Ausscheiden aus dem Dienst. Dann
             endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


Produktinformationsblatt zur Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung                                                    PHV 6

                                                                        7                     Produktinformationsblatt

[Seite 7]
III      Allgemeine Informationen
         für den Versicherungsnehmer


1. Gesellschaftsangaben                                                         9. Beschwerdestellen / Aufsichtsbehörde / Streitbeilegung
Die Haftpflichtkasse VVaG                                                       Wir sind stets bemüht, alle Angelegenheiten zur vollsten Zufriedenheit unse-
Sitz der Gesellschaft: Roßdorf b. Darmstadt                                     rer Kunden zu erledigen. Dennoch kann es im Einzelfall vorkommen, dass
                                                                                Sie Anlass zur Beschwerde sehen. In solchen Fällen können Sie sich an
Registergericht Darmstadt HRB 1204                                              folgende Stellen wenden:

Anschrift:                                                                      •   Ihre Vermittlerin/Ihren Vermittler 
Darmstädter Straße 103
64380 Roßdorf                                                                   •   der Vorstand der Haftpflichtkasse VVaG 

Vorsitzender des Aufsichtsrates:                                                •   Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 
Roman Blaser                                                                        Bereich Versicherungen 
                                                                                    Graurheindorfer Straße 108 
Vorstand:                                                                           53117 Bonn 
Dr. Frank Welfens, Vorsitzender
Dr. Claus Hunold                                                                •   Versicherungsombudsmann e. V. 
Sascha Quillet                                                                      Postfach 08 06 32 
                                                                                    10006 Berlin 
2. Hauptgeschäftstätigkeit
Die Haftpflichtkasse ist als Erstversicherer in den Sparten Haftpflicht-Ver-
sicherung, Hausrat-Versicherung und Unfall-Versicherung tätig.                      Telefon: 0800 3696000
                                                                                    Fax: 0800 369 9000
3. Gesamtbeitrag                                                                    E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Der zu zahlende Beitrag ist abhängig vom Leistungsumfang und den Ver-               Internet: www.versicherungsombudsmann.de
sicherungssummen. Der Beitrag sowie eventuelle Ratenzuschläge und die
Versicherungsteuer ergeben sich aus dem Antrag bzw. dem Angebot.

4. Angaben zur Beitragszahlung
Erstbeitrag:
Die Zahlung des Erstbeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn diese unver-
züglich nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Erhalt des Versicherungs-
scheins erbracht wurde.

Folgebeitrag:
Die Zahlung des Folgebeitrags gilt als rechtzeitig erbracht, wenn diese zu
dem in der Rechnung genannten Zeitpunkt (Fälligkeit) erbracht wurde.

Lastschriftverfahren:
Ist das Lastschriftverfahren vereinbart, ist die Zahlung des Erstbeitrags/des
Folgebeitrags rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum genannten Zeitpunkt
einziehen konnten und nicht gegen das Lastschriftverfahren Widerspruch
eingelegt wurde.

Die Haftpflichtkasse wird die erstmalige SEPA-Basislastschrift spätestens
fünf Kalendertage vorab ankündigen.

Ratenzahlung:
In der Regel ist eine Vereinbarung auf Ratenzahlung mit halb-, vierteljähr-
lichen oder monatlichen Raten möglich. Die Voraussetzungen hierfür sind
in den Tarifbestimmungen unter Ratenzahlung festgelegt. Ist die Zahlung
des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste
Rate des ersten Jahresbeitrags. Es gelten die ausstehenden Raten bis zu
den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten
der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versiche-
rungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug ist.

5. Gültigkeitsdauer von Angeboten
Von uns erstellte Angebote haben eine Gültigkeit von sechs Wochen ab
Erstellungsdatum.

6. Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem gesonderten Informationsblatt zum
Widerrufsrecht.

7. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Ge-
richte zuständig:
•    das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlas-
     sung, die für Ihren Vertrag zuständig ist.
•    das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz ha-
     ben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts.

Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres
Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres
gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.

8. Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch.


Allgemeine Informationen für den Versicherungsnehmer                                                                                                 PHV 7

[Seite 8]
IV       Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht


Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,                                        4. Ausübung unserer Rechte
                                                                                  Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es           änderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist
notwendig, dass Sie die im Antrag gestellten Fragen wahrheitsgemäß und            beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht,
vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen            die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.
Sie nur geringe Bedeutung beimessen.                                              Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
                                                                                  die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen               weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht ver-
möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Haftpflichtkasse         strichen ist.
VVaG, Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf schriftlich nachzuholen.
                                                                                  Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie        tragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrum-
unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den         stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden
Information entnehmen.

Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen be-
kannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt
haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheb-
lichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeige-
pflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zu-
rücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rück-
trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den
Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leis-
tung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig
angegebene Umstand

•    weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
•    noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht

ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeige-
pflicht arglistig verletzt haben.

Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-
spricht.

2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche An-
zeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können
wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedin-
gungen, geschlossen hätten.

3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf
unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig
verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Be-
dingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer
Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht
werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.


Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht                                                                                                PHV 8

[Seite 9]
V        Widerrufsrecht


Abschnitt 1                                                                   6.   gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insge-
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise                              samt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren
                                                                                    oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in
Widerrufsrecht                                                                      Rechnung gestellt werden;
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne
Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.          7.   Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere
                                                                                    zur Zahlungsweise der Beiträge;
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
•   der Versicherungsschein,                                                   8.   die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Infor-
•   die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhält-           mationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, ins-
    nis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum              besondere hinsichtlich des Preises;
    einschließlich der Tarifbestimmungen,
•   diese Belehrung,                                                           9.   Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über
•   als Verbraucher i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuches das Informationsblatt          den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie
    zu Versicherungsprodukten                                                       die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag ge-
•   und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen                      bunden sein soll;

jeweils in Textform zugegangen sind.                                           10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die
                                                                                   Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wi-           Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären
derrufs. Der Widerruf ist zu richten an:                                           ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen
                                                                                   über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu
Die Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf                     zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe-
                                                                                   stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Telefax: 0 61 54/6 01-22 88, E-Mail: info@haftpflichtkasse.de.                     erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
                                                                                   gestalteten Form;
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der       11. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfal-
lenden Teil der Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der     12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertrag-
Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des          lichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;
Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der         soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den im            schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedür-
Versicherungsschein unter dem Punkt Beitragszahlung genannten Betrag.              fen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30           Form;
Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
                                                                               13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versi-
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so          cherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des
hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurück-            Versicherungsvertrages zugrunde legt;
zugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
                                                                               14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das
Besondere Hinweise                                                                 auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen
Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist,      15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.                                       Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die
                                                                                   Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustim-
Abschnitt 2                                                                       mung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren                         führen;
Informationen
                                                                               16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwer-
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen wer-       de- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Vorausset-
den die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:                zungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
                                                                                   dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon
Unterabschnitt                                                                    unberührt bleibt;
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:     17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Mög-
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über             lichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
    die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das
    Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zu-     Ende der Widerrufsbelehrung / Die Haftpflichtkasse VVaG
    gehörige Registernummer;

2.   die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift,
     die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen
     maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder
     -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
     Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließ-
     lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
     Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;

3.   die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;

4.   die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere
     Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;

5.   den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und
     sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge einzeln auszuweisen
     sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versi-
     cherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht an-
     gegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung,
     die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;


Widerrufsrecht                                                                                                                                       PHV 9

[Seite 10]
VI         Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-
           haftpflicht-Versicherung (AVB PHV Einfach Gut / Bes-
           ser / Komplett)

Inhaltsverzeichnis                                                         A4-6  Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
                                                                                 (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere
                                                                                 Ausschlüsse)                                                  28
Teil A                                                              13          A4-6.1    Familie und Haushalt                                28
Abschnitt A1 Privathaftpflichtrisiko PHV Einfach Gut                 13         A4-6.2    Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit      28
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)    13         A4-6.3    Haus- und Grundbesitz                               28
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis                   A4-6.4    Allgemeines Umweltrisiko                            29
      zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und                         A4-6.5    Abwässer                                            29
      mitversicherten Personen)                                      13         A4-6.6    Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall                          13                   oder geleasten Sachen                               29
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers  14             A4-6.7    Sportausübung                                       29
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                              A4-6.8    Waffen und Munition                                 29
      Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)  14         A4-6.9    Tiere                                               29
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken                           A4-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
      (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere                               Kraftfahrzeug-Anhänger                              29
      Ausschlüsse)                                                   15         A4-6.11 Gebrauch von versicherungspflichtigen
      A1-6.1    Familie und Haushalt                                 15                   Kraftfahrzeugen                                     30
      A1-6.2    Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit       15         A4-6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen                           30
      A1-6.3    Haus- und Grundbesitz                                15         A4-6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen                         30
      A1-6.4    Allgemeines Umweltrisiko                             16         A4-6.14 Gebrauch von Kitesport-Geräten                        30
      A1-6.5    Abwässer                                             16         A4-6.15 Gebrauch von Modellfahrzeugen                         30
      A1-6.6    Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten                   A4-6.16 Teilnahme am fachpraktischen Unterricht               30
                oder geleasten Sachen                                16         A4-6.17 Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs          31
      A1-6.7    Sportausübung                                        16         A4-6.18 Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern/Dienstherrn     31
      A1-6.8    Waffen und Munition                                  16         A4-6.19 Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen              31
      A1-6.9    Tiere                                                16         A4-6.20 Tagesmutter/Tageseltern                               31
      A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                      A4-6.21 Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen      31
                Kraftfahrzeug-Anhänger                               16         A4-6.22 Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis               31
      A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen                            16         A4-6.23 Verlust von Schlüsseln                                31
      A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen                          17         A4-6.24 Schäden im Ausland                                    31
      A1-6.13 Gebrauch von Kitesport-Geräten                         17         A4-6.25 Vermögensschäden                                      32
      A1-6.14 Gebrauch von Modellfahrzeugen                          17         A4-6.26 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
      A1-6.15 Teilnahme am fachpraktischen Unterricht                17                   sowie durch Übertragung elektronischer Daten        32
      A1-6.16 Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs           17         A4-6.27 Ansprüche aus Benachteiligungen                       33
      A1-6.17 Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern, Dienstherrn                 A4-6.28 Nebentätigkeiten                                      33
                oder Arbeitskollegen                                 17         A4-6.29 Rechtsschutz zur Ausfalldeckung                       34
      A1-6.18 Tagesmutter/Tageseltern                                17         A4-6.30 Erweiterte Vorsorge (Best-Leistungs-Garantie)         34
      A1-6.19 Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen  17              A4-6.31 Besitzstandsgarantie                                  35
      A1-6.20 Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis                17         A4-6.32 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
      A1-6.21 Verlust von Schlüsseln                                 17                   (ohne Urheberrechtsverletzungen)                    35
      A1-6.22 Schäden im Ausland                                     18         A4-6.33 Anfeindung, Schikane, Belästigung,
      A1-6.23 Vermögensschäden                                       18                   Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung    35
      A1-6.24 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen             A4-7 Allgemeine Ausschlüsse                                         36
                sowie durch Übertragung elektronischer Daten         18   A4-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und
      A1-6.25 Ansprüche aus Benachteiligungen                        19         Erweiterungen)                                                36
      A1-6.26 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                A4-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)               36
                (ohne Urheberrechtsverletzungen)                     19   A4-10 Fortsetzung der Privathaftpflicht-Versicherung
      A1-6.27 Anfeindung, Schikane, Belästigung,                                 nach dem Tod des Versicherungsnehmers                         37
                Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung  20      A4-11 Besondere Vertragsformen                                      37
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse                                          20         A4-11.1 Single-Versicherung (alleinstehende Person)           37
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und                      A4-11.2 Paartarif                                             37
      Erweiterungen)                                                 21         A4-11.3 Exzedenten-Deckung (Summen- und
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                21                   Konditionsdifferenzdeckung)                         38
A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflicht-Versicherung nach dem Tod          Abschnitt A5 Privathaftpflichtrisiko PHV Einfach Komplett           39
      des Versicherungsnehmers                                       21   A5-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)   39
A1-11 Besondere Vertragsformen                                       22   A5-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis
      A1-11.1 Single-Versicherung (alleinstehende Person)            22        zwischen den Versicherten
      A1-11.2 Paartarif                                              22        (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)             39
      A1-11.3 Exzedenten-Deckung                                           A5-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall                         39
                (Summen- und Konditionsdifferenzdeckung)             23   A5-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers  40
Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken                       23             A5-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
A2-1 Gewässerschäden                                       23                  Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)  40
A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz                A5-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
     (USchadG)                                             24                  (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere
                                                                                Ausschlüsse)                                                   41
Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko                                25         A5-6.1     Familie und Haushalt                                41
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung                        25         A5-6.2     Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit      41
A3-2 Leistungsvoraussetzungen                                       25         A5-6.3     Haus- und Grundbesitz                               41
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung                            25         A5-6.4     Allgemeines Umweltrisiko                            42
A3-4 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko          25         A5-6.5     Abwässer                                            42
Abschnitt A4 Privathaftpflichtrisiko PHV Einfach Besser             26         A5-6.6     Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten
A4-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)   26                    oder geleasten Sachen                               42
A4-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis                  A5-6.7     Sportausübung                                       42
     zwischen den Versicherten                                                  A5-6.8     Waffen und Munition                                 42
     (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)             26         A5-6.9     Tiere                                               42
A4-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall                         26         A5-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
A4-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers  27                       Kraftfahrzeug-Anhänger                              42
A4-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                             A5-6.11 Gebrauch von versicherungspflichtigen
     Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)  27                    Kraftfahrzeugen                                     43
                                                                                A5-6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen                            44
                                                                                A5-6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen                          44


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                       PHV 10

[Seite 11]
      A5-6.14   Gebrauch von Kitesport-Geräten                       44   Abschnitt A7 Zusatzbaustein für die Versicherung von
      A5-6.15   Gebrauch von Modellfahrzeugen                        44   Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im
      A5-6.16   Teilnahme am fachpraktischen Unterricht              44   Rahmen der Privathaftpflicht-Versicherung                    60
      A5-6.17   Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs         44
                                                                           Abschnitt A8 Zusatzbaustein StrafrechtPlus Privat                    62
      A5-6.18   Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern/Dienstherrn    44
                                                                           1.   Versicherte Personen, Vertragsgrundlagen                        62
      A5-6.19   Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen             44
                                                                           2.   Was ist versichert?                                             62
      A5-6.20   Tagesmutter/Tageseltern                              44
                                                                           3.   In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert?
      A5-6.21   Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen     44
                                                                                (Leistungsarten)                                                63
      A5-6.22   Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis              44
                                                                           4.   Leistungsumfang                                                 63
      A5-6.23   Verlust von Schlüsseln                               44
                                                                           5.   Leistungsumfang im Inland                                       63
      A5-6.24   Schäden im Ausland                                   45
                                                                           6.   Was gilt als Versicherungsfall?                                 64
      A5-6.25   Vermögensschäden                                     45
                                                                           7.   Was ist nicht versichert?                                       64
      A5-6.26   Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen
                                                                           8.   Was müssen Sie beachten?                                        64
                sowie durch Übertragung elektronischer Daten         45
                                                                           9.   In welchen Ländern sind Sie versichert?                         65
      A5-6.27 Ansprüche aus Benachteiligungen                        46
                                                                           10.  Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung          65
      A5-6.28 Nebentätigkeiten                                       47
      A5-6.29 Rechtsschutz zur Ausfalldeckung                        47   Abschnitt A9 Zusatzbaustein JurCyber Privat                          66
      A5-6.30 Erweiterte Vorsorge (Best-Leistungs-Garantie)          48   Allgemeiner Teil                                                     66
      A5-6.31 Besitzstandsgarantie                                   48   Teil 1: Leistungsbausteine ROLAND Rechtsschutz                       66
      A5-6.32 Opferhilfe                                             48   Teil 2: Leistungsbaustein ROLAND Schutzbrief                         67
      A5-6.33 Neuwertentschädigung                                   48   Teil 3: Sonstige Regelungen                                          69
      A5-6.34 Neuwertentschädigung bei Beschädigung eigener
                                                                           Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                    70
                Sachen                                               49
      A5-6.35 Eigene Schäden, die Ihnen durch Ihre
                                                                           Teil B Allgemeiner Teil                                              71
                deliktsunfähigen Enkelkinder entstehen               49
      A5-6.36 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit                 49   Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 71
      A5-6.37 Beitragsfreie Exzedenten-Deckung                       49   B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes                            71
      A5-6.38 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode                       71
                (ohne Urheberrechtsverletzungen)                     49   B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
      A5-6.39 Anfeindung, Schikane, Belästigung,                                Zahlung oder Nichtzahlung                                   71
                Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung     50   B1-4 Folgebeitrag                                                71
A5-7 Allgemeine Ausschlüsse                                          50   B1-5 Lastschriftverfahren                                        71
A5-8 Veränderungen des versicherten Risikos                                B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                  72
      (Erhöhungen und Erweiterungen)                                 51
                                                                           Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung                   73
A5-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                51
                                                                           B2-1 Dauer und Ende des Vertrags                                     73
A5-10 Fortsetzung der Privathaftpflicht-Versicherung
                                                                                B2-1.1    Vertragsdauer                                         73
      nach dem Tod des Versicherungsnehmers                          51
                                                                                B2-1.2    Stillschweigende Verlängerung                         73
A5-11 Besondere Vertragsformen                                       51
                                                                                B2-1.3    Vertragsdauer von weniger als einem Jahr              73
      A5-11.1 Single-Versicherung (alleinstehende Person)            51
                                                                                B2-1.4    Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                  73
      A5-11.2 Paartarif                                              52
                                                                                B2-1.5    Wegfall des versicherten Interesses                   73
      A5-11.3 Exzedenten-Deckung (Summen- und
                                                                           B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall                                73
                Konditionsdifferenzdeckung)                          53
                                                                                B2-2.1    Kündigungsrecht                                       73
Abschnitt A6 Diensthaftpflichtrisiko                                53         B2-2.2    Kündigung durch Versicherungsnehmer                   73
A6-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)   53         B2-2.3    Kündigung durch Versicherer                           73
A6-2 Regelungen zu Versicherungsnehmer und versicherter Person  53        B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen                              73
A6-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall                         53         B2-3.1    Übergang der Versicherung                             73
A6-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers  53            B2-3.2    Kündigung                                             73
A6-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                             B2-3.3    Beitrag                                               73
     Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)  54         B2-3.4    Anzeigepflichten                                      73
A6-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken
                                                                           Abschnitt B3 Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten                   74
     (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere
                                                                           B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines
     Ausschlüsse)                                                   54
                                                                                Vertreters bis zum Vertragsschluss                              74
     A6-6.1     Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten       54
                                                                                B3-1.1    Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
     A6-6.2     Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn
                                                                                          gefahrerhebliche Umstände                             74
                (fiskalisches Eigentum)                             55
                                                                                B3-1.2    Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht        74
     A6-6.3     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und
                                                                                B3-1.3    Frist und Form für die Ausübung der Rechte
                Kraftfahrzeug-Anhänger
                                                                                          des Versicherers                                      74
                (ohne Fahrzeuge des Dienstherrn)                    55
                                                                                B3-1.4    Hinweispflicht des Versicherers                       74
     A6-6.4     Gebrauch von Kraftfahrzeugen des Dienstherrn        55
                                                                                B3-1.5    Ausschluss von Rechten des Versicherers               74
     A6-6.5     Wasserfahrzeuge                                     55
                                                                                B3-1.6    Anfechtung                                            74
     A6-6.6     Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)  55
                                                                                B3-1.7    Erlöschen der Rechte des Versicherers                 74
     A6-6.7     Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen
                                                                           B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                         74
                (Tätigkeitsschäden)                                 56
                                                                                B3-2.1    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls    74
     A6-6.8     Waffen und Munition                                 56
                                                                                B3-2.2    Obliegenheiten bei und nach Eintritt des
     A6-6.9     Tiere                                               56
                                                                                          Versicherungsfalls                                    74
     A6-6.10 Schäden im Ausland                                     56
                                                                                B3-2.3    Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung         75
     A6-6.11 Schäden im Inland, die im Ausland geltend
                gemacht werden                                      56    Abschnitt B4 Weitere Regelungen                                      76
     A6-6.12 Vermögensschäden/Versicherungsumfang                   56    B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                       76
     A6-6.13 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen              B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                   76
                sowie durch Übertragung elektronischer Daten        56    B4-3 Maklerklausel                                                   76
     A6-6.14 Allgemeines Umweltrisiko                               57    B4-4 Verjährung                                                      76
     A6-6.15 Abwässer                                               57    B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände                    76
     A6-6.16 Lehrer, Hochschullehrer, Erzieher                      57    B4-6 Anzuwendendes Recht                                             77
     A6-6.17 Staatliche und kommunale Baubeamte                     58    B4-7 Embargobestimmung                                               77
A6-7 Allgemeine Ausschlüsse                                         58
A6-8 Veränderungen des versicherten Risikos
     (Erhöhungen und Erweiterungen)                                 60
A6-9 Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öffentlichen
     Dienst (Nachhaftung)                                           60


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                          PHV 11

[Seite 12]
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung                                             Unklarer Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles
Präambel enthält Serviceleistungen, die über den Versicherungsschutz hi-          Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des
naus geboten werden.                                                              Eintritts des Versicherungsfalls nicht genau feststellen, leistet die Haftpflicht-
                                                                                  kasse als Anschlussversicherer.
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in
der Haftpflichtversicherung.                                                      Zufriedenheitsgarantie
                                                                                  Ihre Zufriedenheit ist der Haftpflichtkasse besonders wichtig.
•   Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken         Falls Sie einmal mit unserem Service nicht zufrieden sind, sprechen Sie uns
    (Privathaftpflichtrisiken) des im Versicherungsschein vereinbarten Tari-      bitte an. Gemeinsam finden wir eine zufriedenstellende Lösung im Rahmen
    fes PHV Einfach Gut.                                                          der rechtlichen und vertraglichen Möglichkeiten.
•   Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltscha-
    dengesetz (besondere Umweltrisiken).
•   Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.

Falls besonders vereinbart:
•    Abschnitt A4 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken
     (Privathaftpflichtrisiken) des im Versicherungsschein vereinbarten Tari-
     fes PHV Einfach Besser.
•    Abschnitt A5 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken
     (Privathaftpflichtrisiken) des im Versicherungsschein vereinbarten Tari-
     fes PHV Einfach Komplett.
•    Abschnitt A6 gilt für die Risiken von Beamten und Beschäftigten des
     öffentlichen Dienstes (Diensthaftpflichtrisiken).
•    Abschnitt A7 gilt für den Zusatzbaustein für die Versicherung von Scha-
     denersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen
     der Privathaftpflicht-Versicherung.
•    Abschnitt A8 gilt für den Zusatzbaustein StraftrechtPlus Privat.
•    Abschnitt A9 gilt für den Zusatzbaustein Internet Rechtsschutz – Jur-
     Cyber Privat.

Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Ab-
tretungsverbot, zur Beitragsregulierung, zur Beitragsangleichung und zu
Schiedsgerichtsvereinbarungen.

Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Ver-
tragsparteien.

•   Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitrags-
    zahlung.
•   Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.
•   Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungs-
    nehmers und weitere Bestimmungen.

Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext,
der Versicherungsschein und seine Nachträge.

Präambel
Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
Die Haftpflichtkasse garantiert, dass die dieser Privathaftpflicht-Versiche-
rung zugrunde liegenden Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Privathaftpflicht-Versicherung (AVB PHV) ausschließlich zum Vorteil des
Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versiche-
rungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen – jeweils aktueller
Stand – abweichen.

Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte dieser Ver-
sicherungsbedingungen die Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungs-
prozesse voll erfüllen.

Innovationsgarantie
Werden die dieser Privathaftpflicht-Versicherung und/oder Dienst- und Amts-
haftpflicht-Versicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich
zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so
gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Ver-
trag.

Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt
er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfül-
lung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu B3-2 weiterhin Ver-
sicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem
Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.

Pro-Aktive Schadenregulierung
Im Rahmen des erweiterten Vorsorgeschutzes (Best-Leistungs-Garantie) in
den Tarifen PHV Einfach Besser und PHV Einfach Komplett wird auch ohne
vorherigen Nachweis durch den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz
geboten, wenn der Haftpflichtkasse der Wortlaut der Versicherungsbedingun-
gen des entsprechenden Mitbewerbers bekannt ist.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                        PHV 12

[Seite 13]
Teil A                                                                            •   Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizei-
                                                                                      lich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
Abschnitt A1                                                                          namentlich benannt werden.
Privathaftpflichtrisiko PHV Einfach Gut                                           •   Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Ver-
                                                                                      sicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
A1-1                                                                              •   Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch
Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)                          die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung
                                                                                      der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli-                 dem Partner.
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen           •   Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden
Lebens als                                                                            Partner und dessen Kinder A1-10 sinngemäß.
•   Privatperson und
•   nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.         A1-2.1.5.
                                                                                  Zu den Ziffern A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 gilt:

A1-2                                                                              A1-2.1.5.1
Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwi-                    Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten
schen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten                   Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hier-
Personen)                                                                         zu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG über-
                                                                                  gegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der
A1-2.1                                                                            Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige über-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                        gangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern
                                                                                  und sonstigen Versicherern.
A1-2.1.1
des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungs-             A1-2.1.5.2
nehmers,                                                                          Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe
                                                                                  rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet
A1-2.1.2                                                                          oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz
ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft        bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate.
lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kin-   Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer bean-
dern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar      tragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Leh-
re und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Mas-          A1-2.1.6
terstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).          der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegen-
                                                                                  über Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
Versicherungsschutz besteht auch dann,                                            Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen
                                                                                  oder den Streudienst versehen.
•   wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
•   wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Stu-
                                                                                  Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
    dium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und
                                                                                  um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
    dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
                                                                                  mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
                                                                                  A1-2.1.7
Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während
                                                                                  von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz
                                                                                  leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
bestehen.
                                                                                  Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-
Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versi-
                                                                                  versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
cherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem An-
schluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit
                                                                                  A1-2.2
eintreten sollte.
                                                                                  Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf
                                                                                  die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
A1-2.1.3
                                                                                  die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue
aller in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden
                                                                                  Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
und dort polizeilich gemeldeten unverheirateten, nicht in einer eingetrage-
nen Lebenspartnerschaft oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden
                                                                                  A1-2.3
Personen (außer Wohngemeinschaften).
                                                                                  Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder
                                                                                  Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitver-
Hierunter fallen auch Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder des
                                                                                  sicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
unter A1-2.1.1 und A1-2.1.4 aufgeführten Personenkreises) mit geistiger/
                                                                                  Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
körperlicher Behinderung; dies gilt auch, wenn die Kinder dauerhaft in einer
Behinderten- / Pflegeeinrichtung leben.
                                                                                  A1-2.4
                                                                                  Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
Von vorübergehend in den Familienverbund eingegliederten Personen (z.B.
                                                                                  nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Ver-
Austausch- schüler, Au-Pair) sowie von minderjährigen Übernachtungsgäs-
                                                                                  sicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
ten im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit Versicherungsschutz
nicht über eine andere Haftpflicht-Versicherung besteht.
                                                                                  A1-3
Darüber hinaus von in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs-
                                                                                  Versicherungsschutz, Versicherungsfall
nehmer lebenden Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder
des Ehegatten. Die Mitversicherung gilt auch bzw. erlischt nicht, wenn diese
                                                                                  A1-3.1
Personen in einem Altenpflegeheim leben.
                                                                                  Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
                                                                                  wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Haftpflichtansprüche der unter A1-2.1.3 mitversicherten Personen gegen den
                                                                                  Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
                                                                                  sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
A1-2.1.4                                                                            gesetzlicher
des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden                 Haftpflichtbestimmungen
Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese           privatrechtlichen Inhalts
entsprechend A1-2.1.2 und A1- 2.1.3:                                              von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
•   Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen un-
    verheiratet sein.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                  PHV 13

[Seite 14]
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Drit-    die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
ten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung,     höheren Kosten des Verteidigers.
die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
                                                                               A1-4.4
A1-3.2                                                                         Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um           Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern,
gesetzliche Ansprüche handelt,                                                 so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück-
    tritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch-          A1-5
    führen zu können;                                                          Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchster-
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen         satzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
    des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge-          A1-5.1
    mäße Vertragserfüllung;                                                    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;            auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.      wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
                                                                               Personen erstreckt.
A1-3.3
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer      Die Versicherungssummen gelten gemäß dem Versicherungsschein oder
vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen        seinen Nachträgen.
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
                                                                               A1-5.2
                                                                               Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-
A1-4                                                                           rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers                     des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
                                                                               •   auf derselben Ursache,
A1-4.1                                                                         •   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit-
Der Versicherungsschutz umfasst                                                    lichem, Zusammenhang 
•   die Prüfung der Haftpflichtfrage,                                              oder
•   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und                      •   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
•   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens-
    ersatzverpflichtungen.                                                     beruhen.

Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-         A1-5.3
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses        Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi-
oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hier-   cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
durch gebunden ist.                                                            Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbst-
                                                                               beteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustim-        Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbst-
mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden           beteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Ver-      A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
gleich bestanden hätte.
                                                                               Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-          bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den       unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten frei-
zustellen.                                                                     A1-5.4
                                                                               Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver-
Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur                                    sicherungssummen angerechnet.
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger
gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Versicherer ersetzt auf          A1-5.5
Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die         Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungs-
gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nach-     fall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im
gewiesen werden.                                                               Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach           A1-5.6
B3-2.2.1 verpflichtet.                                                         Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
                                                                               leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssum-        oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungs-
men und beträgt 20 % der berechtigten Schadensersatz-verpflichtungen,          fall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die
höchstens 5.000 EUR.                                                           zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
                                                                               Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die pauschale Versicherungssumme je Ver-
sicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.                       Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der
                                                                               Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflicht-
A1-4.2                                                                         Versicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versiche-
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens       rungsfalls.
oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Er-
klärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.                         Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer
                                                                               an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadens-       Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer be-         verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
vollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechts-    Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
streit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
                                                                               A1-5.7
A1-4.3                                                                         Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen        spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha-      Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Wei-
ben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer        gerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen
von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer         und Kosten nicht aufzukommen.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                 PHV 14

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A1-6                                                                                Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter
Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungs-                   oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssiche-
schutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)                               rungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter)
                                                                                    in dieser Eigenschaft;
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren        (2) aus der Vermietung von nicht mehr als 2 Wohneinheiten oder bis zu
Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Aus-              einem Bruttojahresmietwert von 35.000 EUR (Einfamilienhäuser mit
schlüsse.                                                                           Einliegerwohnung oder Mehrfamilienhäuser) im selbst genutzten Risi-
                                                                                    ko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) sowie
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in           Garagen bzw. Stellplätzen;
A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.        (3) aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber im selbst genutzten Risiko
B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).          (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers), sofern nicht
                                                                                    mehr als 8 Betten abgegeben werden und sofern kein Ausschank nach
A1-6.1                                                                              dem Gaststättengesetz erfolgt;
Familie und Haushalt                                                           (4) aus der Vermietung von einzelnen Räumen (keine abgeschlossenen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                 Wohneinheiten) im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private An-
(1) aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Auf-             schrift des Versicherungsnehmers), auch zur gewerblichen Nutzung;
    sichtspflicht über Minderjährige);                                              Zu (1) bis (4) gilt:
(2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.                         Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haft-
                                                                                    pflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus die-
A1-6.2                                                                              sem Vertrag.
Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
                                                                                    Wird die Anzahl und der Betrag überschritten, so entfällt die Mitver-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den
                                                                                    sicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgever-
Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund
                                                                                    sicherung (A1-9).
eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
                                                                               (5) aus der Vermietung von im Inland gelegenen Eigentumswohnungen,
Versichert ist insbesondere die Tätigkeit                                           auch an Feriengäste; 
                                                                                    Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Ge-
•   in der Kranken- und Altenpflege,
                                                                                    meinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Ge-
•   der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
                                                                                    meinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht
•   in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, bei
                                                                                    auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
    der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfad-
                                                                               (6) aus der Verpachtung der unbebauten Grundstücke;
    findern oder gleichartig organisierten Gruppen,
                                                                               (7) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten,
•   als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund.
                                                                                    Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von
                                                                                    250.000 EUR je Bauvorhaben; 
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
                                                                                    Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
•  hoheitliche Ehrenämter;                                                          Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-
•  Tätigkeiten als Vorstand eines Vereins (als Vorstand gilt der im Vereins-        9).
   register aufgeführte Personenkreis);
                                                                                    Für Bauvorhaben am selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private An-
•  wirtschaftliche/soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter.
                                                                                    schrift des Versicherungsnehmers) gilt die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                    Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer ohne Begren-
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-
                                                                                    zung der Bausumme mitversichert.
versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
                                                                               (8) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis
A1-6.3                                                                              zum Besitzwechsel bestand;
Haus- und Grundbesitz                                                          (9) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
                                                                               (10) als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung. Sofern
A1-6.3.1                                                                            diese Anlagen für betriebliche oder berufliche Zwecke (z.B. durch Ein-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als In-         speisen ins öffentliche Stromnetz) genutzt werden, besteht abweichend
haber                                                                               von A1-1 Versicherungsschutz ausschließlich für:
(1) einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungs-                •    Solarthermie-Anlagen
    eigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung(en),              •    Photovoltaik-Anlagen
    Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Ge-              •    Windkraft-Anlagen
    meinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Ge-                    •    Wasserkraft-Anlagen
    meinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht          •    Bioenergie-Anlagen
    auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.                  •    Wärmepumpen-Anlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser)
(2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte, Rei-             •    Blockheizkraftwerken
    henhaus) oder Mehrfamilienhauses,                                               Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.3.2 (11).
(3) eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses (auf Dauer und           (11) aus der Unterhaltung einer Geothermie-Anlage; 
    ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochen-               Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem
    endhaus gleichgestellt),                                                        Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehö-
(4) als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte, Rei-               ren nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
    henhaus) gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche               Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und
    Zugänge zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfall-         Geothermie mittels Bohrung. 
    behälter, Wäschetrockenplatz,                                                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
                                                                                    gen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken (inklu-            Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). 
sive eines selbstgenutzten Arbeitszimmers) verwendet werden, einschließ-            Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
lich der zugehörigen Garagen und Gärten, vorhandener Flüssiggastanks,               wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch
eines Swimmingpools oder eines Teiches sowie eines Schrebergartens.                 besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nach-
                                                                                    trägen erweitert werden. 
(5) von unbebauten Grundstücken in Europa bis zu einer Gesamtfläche von             Der Ausschluss in A1-7.7 (Überschwemmungen) findet keine Anwen-
    10.000 qm.                                                                     dung.
    Wenn die Gesamtfläche überschritten wird, entfällt dieser Versiche-        (12) aus der Unterhaltung einer Wandladestation/Wallbox. 
    rungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgever-              Wandladestationen/Wallboxen sind Anlagen zur Stromversorgung von
    sicherung (A1-9).                                                               Elektrofahrrädern, -Rollern, - Scootern und Elektrokraftfahrzeugen (inkl.
                                                                                    Hybrid). 
A1-6.3.2                                                                            Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Wandladestation/Wallbox
Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken        mit Gewinnerzielungsabsichten betrieben wird. Die Installation durch
auch auf die gesetzliche Haftpflicht                                                einen Fachbetrieb ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz.
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den
    oben genannten Eigenschaften obliegen. Das gilt auch für die durch


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                 PHV 15

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A1-6.4                                                                          A1-6.9
Allgemeines Umweltrisiko                                                        Tiere
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver-   A1-6.9.1
sicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hal-
                                                                                ter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Er-
schütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als
sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder          Halter oder Hüter von
Wasser ausgebreitet haben.                                                      •   Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
                                                                                •   wilden Tieren sowie von
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer-             •   Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten
schäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadens-                    werden.
gesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
                                                                                A1-6.9.2
A1-6.5                                                                          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Abwässer
                                                                                •   als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
                                                                                •   als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde, soweit Versicherungs-
Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schä-
                                                                                    schutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.
den durch
•   Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder                            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der
•   häusliche Abwässer.                                                         Tierhalter oder -eigentümer wegen Schäden an den zur Aufsicht übernom-
                                                                                menen Hunden.
A1-6.6
Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten                   A1-6.9.3
Sachen                                                                          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                                •   als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde,
A1-6.6.1
                                                                                •   als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
Versichert ist im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versiche-
                                                                                •   als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
rungssumme (maximal bis 10.000.000 EUR) die gesetzliche Haftpflicht aus
der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, ge-            soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung
pachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohn-               besteht.
räumen und Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Ver-
mögensschäden.                                                                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der
                                                                                Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen          Vermögensschäden.
•  Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
                                                                                A1-6.10
•  Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei-
                                                                                Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
   tungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus erge-
                                                                                Kraftfahrzeug-Anhänger
   benden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese
   Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser ent-
                                                                                A1-6.10.1
   standen sind.
                                                                                Versichert ist – abweichend von A1-7.8– die gesetzliche Haftpflicht des
•  Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson-
                                                                                Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den
   ders versichern kann.
                                                                                Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraft-
                                                                                fahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
A1-6.6.2
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von beweg-      (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahr-
lichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/-               zeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter    (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge-
Wohnwagen und Campingcontainer).                                                     schwindigkeit;
                                                                                (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin-
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis                     digkeit;
10.000 EUR je Schadenereignis.                                                  (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauart-
                                                                                     bedingter Höchstgeschwindigkeit;
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen          (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf
                                                                                     nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
•  Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten
   Personen dienen;
                                                                                A1-6.10.2
•  Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
                                                                                Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
•  Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Ur-
   kunden und Wertpapieren;
                                                                                Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer-
•  Vermögensfolgeschäden;
                                                                                den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
•  Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
                                                                                Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
                                                                                verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten
A1-6.7
                                                                                Fahrern gebraucht werden.
Sportausübung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
                                                                                Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
Ausübung von Sport.
                                                                                Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
                                                                                rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
                                                                                einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
einer jagdlichen Betätigung.
                                                                                Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-
A1-6.8
                                                                                2.3. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Waffen und Munition
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
                                                                                A1-6.11
dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
                                                                                Gebrauch von Luftfahrzeugen
Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
                                                                                A1-6.11.1
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwe-
                                                                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
cken oder zu strafbaren Handlungen.
                                                                                Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von
                                                                                (1) solchen Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                 PHV 16

[Seite 17]
(2) versicherungspflichtigen Flugmodellen (z.B. privat genutzte Drohnen),       A1-6.18
    Ballonen und (Sportlenk-)Drachen, deren Fluggewicht 5 kg nicht über-        Tagesmutter/Tageseltern
    steigt,                                                                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
verursacht werden.                                                              Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), insbesondere der sich daraus er-
                                                                                gebenden Aufsichtspflicht, auch wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine
A1-6.11.2                                                                       Berufsausübung handelt.
Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als       Schäden aus der Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen.
deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
                                                                                Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Ob-
A1-6.12                                                                         hut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus
Gebrauch von Wasserfahrzeugen                                                   einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit
                                                                                der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsneh-
A1-6.12.1                                                                       mer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen       eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
folgenden Wasserfahrzeugen:                                                     Versichert sind auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den
                                                                                Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.
(1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne
     Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
                                                                                A1-6.19
(2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmo-
                                                                                Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen
     toren) oder Treibsätze;
                                                                                Für Schäden durch den Versicherungsnehmer sowie die in A1-2.1.1 bis A1-
(3) eigene und fremde Windsurfbretter;
                                                                                2.1.4 mitversicherten Personen gilt vereinbart:
(4) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit
     •    diese nur gelegentlich gebraucht werden und                           Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten
     •    für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.          Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein
                                                                                anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich
A1-6.12.2                                                                       Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen scha-
Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-    denersatzpflichtige Dritte, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind,
nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen              vor.
verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigen-
tümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.                  Versicherungsschutz besteht für Personenschäden im Rahmen der Versi-
                                                                                cherungssumme sowie für Sach- und Vermögensschäden bis 10.000 EUR
A1-6.13                                                                         je Schadenereignis.
Gebrauch von Kitesport-Geräten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen       A1-6.20
Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Kitesport-Geräten.        Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis
                                                                                Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den Einwand, dass es sich um
A1-6.14                                                                         einen Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis handelt.
Gebrauch von Modellfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen       A1-6.21
Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten             Verlust von Schlüsseln
Land- und Wasser- Modellfahrzeugen.                                             (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
                                                                                    dem Abhandenkommen von
A1-6.15
                                                                                    •    privaten Schlüsseln,
Teilnahme am fachpraktischen Unterricht
                                                                                    •    Vereinsschlüsseln,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
                                                                                    •    Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Eh-
Teilnahme am fachpraktischen Unterricht einer Fach-, Gesamt- und Hoch-
                                                                                         renamtes zur Verfügung gestellt wurden,
schule oder Universität.
                                                                                    •    privaten Schlüsseln für Kraftfahrzeuge.
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten        Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
(auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder Universitäten              100.000 EUR je Schadenereignis.
im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme               (2) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
(maximal bis 10.000.000 EUR).                                                       dem Abhandenkommen von
                                                                                    •    Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer be-
A1-6.16                                                                                  ruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/Dienst-
Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs                                             herren überlassen wurden.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
                                                                                    Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs.
                                                                                    5.000 EUR je Schadenereignis.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
                                                                                Zu (1) und (2) gilt
Schäden durch eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit.
                                                                                Codekarten gelten Schlüsseln gleichgesetzt.
A1-6.17
Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern, Dienstherrn oder
                                                                                Versicherungsschutz besteht, sofern sich der Schlüssel/die Schlüssel recht-
Arbeitskollegen
                                                                                mäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden hat/haben.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schä-
den aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für un-
                                                                                Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü-
mittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn oder den Arbeitskollegen zugefügten
                                                                                che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern
Sachschäden.
                                                                                und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen
                                                                                (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
Hierzu zählen auch Ansprüche aus Sachschäden, welche an den zur Ver-
                                                                                Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Schlüssel festgestellt
fügung gestellten Arbeitsmitteln (Laptops, Tablets etc.) entstehen.
                                                                                wurde.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
                                                                                Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
2.500 EUR je Schadenereignis mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von
150 EUR je Schadenfall.                                                         •   Folgeschäden eines Schlüsselverlustes,
                                                                                •   den Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen              Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern,
Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.                                   •   dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüs-
                                                                                    seln zu beweglichen Sachen,


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                   PHV 17

[Seite 18]
•   dem Verlust von Schlüsseln von Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder            (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen-
    Garagen, deren Betreuung Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen                wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
    oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist oder war. Ver-          oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe
    sicherungsschutz besteht jedoch, sofern kein anderweitiger Versiche-            im Zusammenhang stehen;
    rungsschutz erlangt werden kann.                                           (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
                                                                                    schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
A1-6.22                                                                             aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
Schäden im Ausland                                                             (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen      (13) aus Schäden durch ständige Emissionen.
im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
(1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehen-   A1-6.24
       des versichertes Risiko zurückzuführen sind;                            Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch
(2) aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozial-             Übertragung elektronischer Daten
       gesetzbuch VII entstehen;
(3) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa eingetreten sind;      A1-6.24.1
       Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus             Verletzung von Datenschutzgesetzen
       •    dem Eigentum, der Benutzung und Anmietung von Ferienhäusern,       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
       •    dem Eigentum, der Benutzung und der Anmietung von Wohnungen,       Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
       •    der Anmietung von Häusern.                                         Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Ver-
                                                                               letzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener
(4) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis
                                                                               Daten.
       zu 5 Jahren eingetreten sind. 
       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Ent-
                                                                               Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausge-
       schädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary
                                                                               führte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit per-
       damages. 
                                                                               sonenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation,
       Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus
                                                                               das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Aus-
       •    der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigen-     lesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung,
            tum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.               Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort       Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-   Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden,
füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion      die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.                                         wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder
                                                                               mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet in-
Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution           soweit keine Anwendung.
zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Ver-
trages versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Ver-   A1-6.24.2
sicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe        Übertragung elektronischer Daten
von 100.000 EUR zur Verfügung.
                                                                               A1-6.24.2.1
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden-         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
ersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Scha-    Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
denersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag       Sachschäden entstanden sind - aus dem Austausch, der Übermittlung und
zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße        der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder
oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen ein-     mittels Datenträger.
behalten wird oder die Kaution verfallen ist.
                                                                               Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
A1-6.23                                                                        (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung
Vermögensschäden                                                                   von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/
                                                                                   oder andere Schadprogramme;
A1-6.23.1                                                                      (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen          und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
                                                                                   •     sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch
entstanden sind.
                                                                                         weiterer Datenveränderungen sowie
                                                                                   •     der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
A1-6.23.2
                                                                                         Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermö-
                                                                                         Daten;
gensschäden
                                                                               (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
    Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte
                                                                               Für (1) bis (3) gilt:
    Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
                                                                               Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszu-
    gutachterlicher Tätigkeit;
                                                                               tauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheits-
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich ver-
                                                                               maßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert
    bundene Unternehmen;
                                                                               oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entspre-
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                                                                               chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähn-
                                                                               Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechts-
    lichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
                                                                               folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
    aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus
                                                                               A1-6.24.2.2
    •    Rationalisierung und Automatisierung                                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
    •    Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
                                                                               (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche-
    •    Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
                                                                                   rungsnehmer bewusst
(8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten (der
                                                                                   •   unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-
    Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.26), von gewerbli-
                                                                                       greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
    chen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wett-
                                                                                   •   Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
    bewerbsrechts;
                                                                                       oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlä-
    gen;                                                                       (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                 PHV 18

[Seite 19]
    •     massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch          Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein
          übertragenen Informationen (z. B. Spamming),                           Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsver-
    •     Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Infor-     hältnis beendet ist.
          mationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch be-             A1-6.25.2
    wusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften            Versicherungsfall
    (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch           Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1 - die erstmalige Geltendma-
    sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.                   chung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während
                                                                                 der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haft-
A1-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                                 pflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer
(4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Ver-            ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungs-
    arbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür           nehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer
    richtet sich nach A1-6.24.1.                                                 zu haben.
(5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namens-
    rechte. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.26            A1-6.25.3
(6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zah-                Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
    lungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in di-          (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung 
    gitaler Form);                                                                    Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung
                                                                                      müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird
A1-6.24.3                                                                             eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten              im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte
Tätigkeiten und Leistungen:                                                           Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Ein-
(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;                          tritt des Schadens abzuwenden.
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;                (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen 
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;        Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Pro-            vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche
     viding;                                                                          Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses
(5) Betrieb von Datenbanken.                                                          Versicherungsvertrags kannte.
                                                                                 (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung 
A1-6.24.4                                                                             Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen,
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-                die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Ver-
rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt         sicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 3
des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese                      Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem
•   auf derselben Ursache,                                                            Versicherer gemeldet worden sind.
•   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit-         (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen 
    lichem Zusammenhang oder                                                          Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer wäh-
•   auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer             rend der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine
    Daten mit gleichen Mängeln beruhen.                                               Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.

A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.                                          A1-6.25.4
                                                                                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
A1-6.24.5                                                                        (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch
Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.                  wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht
                                                                                     oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei-
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außerge-              geführt haben. 
richtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, ins-
besondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, wer-              A1-2.3 findet keine Anwendung;
den – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme
angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der        (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcha-
Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion                rakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangs-
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeit-          gelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten
punkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen              Personen verhängt worden sind;
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.                             (3) Ansprüche wegen
                                                                                     •    Gehalt,
A1-6.22 findet keine Anwendung.                                                      •    rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern,
                                                                                          betrieblicher Altersversorgung,
A1-6.25                                                                              •    Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von
Ansprüche aus Benachteiligungen                                                           Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
                                                                                     •    Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsun-
A1-6.25.1                                                                                 fälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als                   gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebens-
bereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögens-            A1-6.26
schäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen.            Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne
Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere, soweit sie gesetzlich         Urheberrechtsverletzungen)
geregelt sind,
•   die Rasse,                                                                   A1-6.26.1
•   die ethnische Herkunft,                                                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
•   das Geschlecht,                                                              Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
•   die Religion,                                                                Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Persönlichkeits- und
•   die Weltanschauung,                                                          Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für
•   eine Behinderung,                                                            immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten.
•   das Alter,                                                                   Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personen-
•   oder die sexuelle Identität.                                                 schäden Anwendung.

Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere        Der Versicherer ersetzt auch
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprü-              •   Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
che gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich,         einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird,
wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.                             auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf han-
                                                                                     delt;


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                   PHV 19

[Seite 20]
•   Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage         A1-6.27.3
    gegen den Versicherungsnehmer.                                               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                                                                 (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche-
A1-6.26.2                                                                            rungsnehmer bewusst
Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
                                                                                     •    eine Person anfeindet, schikaniert, belästigt, ungleichbehandelt
                                                                                          oder diskriminiert (z.B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mob-
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außer-
                                                                                          bing)
gerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
                                                                                     •    unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-
insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
                                                                                          greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs-
                                                                                     •    Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
summe angerechnet.
                                                                                          oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort         (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch be-
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,                 wusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-         oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion        (3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Ver-
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.                                               arbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür
                                                                                     richtet sich nach A1-6.24.1.
A1-6.22 findet keine Anwendung.                                                  (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
                                                                                     •    massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
A1-6.26.3                                                                                 übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                                          •    Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Infor-
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche-                    mationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
    rungsnehmer bewusst                                                          (5) Ansprüche aus Benachteiligung. Der Versicherungsschutz hierfür richtet
    •     Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z.B. absichtlich herbei-       sich nach A1-6.25.
          geführter Shitstorm, Mobbing),
    •     unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Daten-netze ein-          A1-2.3 findet keine Anwendung.
          greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
    •     Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
          oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);          A1-7
                                                                                 Allgemeine Ausschlüsse
(2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch be-
    wusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften
                                                                                 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
    oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
                                                                                 etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
(3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Ver-
    arbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür
                                                                                 A1-7.1
    richtet sich nach A1-6.24.1.
                                                                                 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
(4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
                                                                                 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-
    •     massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch          den vorsätzlich herbeigeführt haben.
          übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
    •     Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Infor-     A1-2.3 findet keine Anwendung.
          mationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
A1-2.3 findet keine Anwendung.                                                   A1-7.2
                                                                                 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
A1-6.27                                                                          Arbeiten und sonstigen Leistungen
Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonsti-               Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-
ge Diskriminierung                                                               den dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftig-
                                                                                 keit oder Schädlichkeit
A1-6.27.1                                                                        •    Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen        •    Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Schäden auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Anfeindung, Schikane,           A1-2.3 findet keine Anwendung.
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung, insoweit
besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. Auf diese im-         A1-7.3
materiellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden An-             Ansprüche der Versicherten untereinander
wendung.                                                                         Ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                                 (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Perso-
Der Versicherer ersetzt auch
                                                                                     nen gegen die mitversicherten Personen,
•   Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer       (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs-
    einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird,              vertrags,
    auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf han-           (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-
    delt;                                                                            rungsvertrags.
•   Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage
    gegen den Versicherungsnehmer.                                               Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der
                                                                                 vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A1-6.27.2
Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.              A1-7.4
                                                                                 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außer-            wirtschaftlich verbundenen Personen
gerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
                                                                                 (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Ge-
werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs-
                                                                                     meinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicher-
summe angerechnet.
                                                                                     ten Personen gehören; 
                                                                                     Als Angehörige gelten
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,                 •    Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-              gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion                 anderer Staaten,
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.                                               •    Eltern und Kinder,
                                                                                     •    Adoptiveltern und -kinder,
A1-6.22 findet keine Anwendung.                                                      •    Schwiegereltern und -kinder,


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                   PHV 20

[Seite 21]
      •    Stiefeltern und -kinder,                                               •   für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-
      •    Großeltern und Enkel,                                                      pflicht unterliegen.
      •    Geschwister sowie                                                      •   für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
      •    Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,       Bohrung errichtet werden oder wurden.
           auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mit-
           einander verbunden sind).                                              A1-8.2
(2)   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche-       aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder
      rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder         Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer be-
      betreute Person ist;                                                        rechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
(3)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer            Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
      eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein      eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Ver-
      nicht rechtsfähiger Verein ist;                                             sicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
(4)   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn
      der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Komman-
      ditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;                  A1-9
(5)   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene         Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
      Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.                   A1-9.1
                                                                                  Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen       sicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsver-
der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft            trags neu entstehen, sofort versichert.
leben.
                                                                                  Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versiche-
A1-7.5                                                                            rers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung
Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag                               kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und                 nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das
allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs-            neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
nehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsneh-
mers diese Sachen durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegen-          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so
stand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.                                  hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach
                                                                                  Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu
A1-7.6                                                                            dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
sonstigen Leistungen                                                              Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-                 Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leis-       innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zu-
tungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden        stande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch          dessen Entstehung.
dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache
oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Ver-      A1-9.2
nichtung der Sache oder Leistung führt.                                           Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur
                                                                                  Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 10.000.000 EUR
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder         für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der
Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.              A1-9.3
                                                                                  Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
A1-7.7                                                                            (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
Überschwemmungen                                                                      Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus                  Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Überschwemmun-                (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
gen stehender oder fließender Gewässer.                                           (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter-
                                                                                      liegen, mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden;
A1-7.8                                                                            (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rah-
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                                                men von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind, mit
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter                  Ausnahme von Bauvorhaben die kürzer als 1 Jahr bestehen;
oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen               (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätig-
Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurden.                      keit;
                                                                                  (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie- Anlagen, die mittels Boh-
Zum Gebrauch gehört z. B. auch                                                        rung errichtet werden oder wurden.
•  Ein- und Aussteigen,
•  Be- und Entladen,
•  Betanken und Aufladen,                                                         A1-10
•  Reparatur, Wartung und Reinigung,                                              Fortsetzung der Privathaftpflicht-Versicherung nach dem Tod des
•  Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.           Versicherungsnehmers

A1-2.3 findet keine Anwendung.                                                    Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße
                                                                                  Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt
                                                                                  •   für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner
A1-8                                                                                  des Versicherungsnehmers und/oder
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und                            •   unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Erweiterungen)                                                                        lebende Kinder des Versicherungsnehmers.

Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers          Wird die nächste Beitragsrechnung durch einen der vorgenannten Personen
                                                                                  eingelöst, so wird diese Versicherungsnehmer.
A1-8.1
aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.

Dies gilt nicht
•   für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
    Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                    PHV 21

[Seite 22]
A1-11                                                                             A1-11.1.7
Besondere Vertragsformen                                                          Heiratet der Versicherungsnehmer, erweitert sich der Versicherungsschutz
                                                                                  auf die in A1-2 genannten Personen, wenn die Heirat innerhalb eines Monats
Falls vereinbart, gilt:                                                           dem Versicherer angezeigt wird.

A1-11.1                                                                           Entsprechendes gilt für den im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein-
Single-Versicherung (alleinstehende Person)                                       getragenen Lebenspartner, wenn er die Eintragung innerhalb der genannten
Falls die Vertragsform Single vereinbart gilt, wird der Vertragsteil A1-2.1 Re-   Frist dem Versicherer anzeigt.
gelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen), wie              Für die eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht Versicherungsschutz erst
nachstehend ersetzt:                                                              nach Beantragung bei dem Versicherer.

A1-11.1.1                                                                         Bekommt der Versicherungsnehmer ein Kind, erweitert sich der Versiche-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                        rungsschutz auf die in A1-2 genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption
                                                                                  oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt
A1-11.1.2                                                                         wird.
ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kin-   Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif
dern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar      hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre
und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Mas-             A1-11.1.8
terstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).          Die Bestimmung A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflicht-Versicherung nach
                                                                                  dem Tod des Versicherungsnehmers entfällt für die Vertragsform Single.
Versicherungsschutz besteht auch dann,
•   wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.                               A1-11.2
•   wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Stu-              Paartarif
    dium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und            Falls die Vertragsform Paartarif vereinbart gilt, wird der Vertragsteil A1-2.1
    dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.                      Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
                                                                                  Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen), wie
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des          nachstehend ersetzt:
Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz          A1-11.2.1
bestehen.                                                                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht

Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versi-          A1-11.2.2
cherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem An-          •   des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versiche-
schluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit             rungsnehmers 
eintreten sollte.                                                                     oder
                                                                                  •   des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben-
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben ge-               den Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
nannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind und diese                 •   Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen
üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-                     unverheiratet sein.
schaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind.                     •   Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer poli-
                                                                                          zeilich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nach-
Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag                   trägen namentlich benannt werden.
vor.                                                                                  •   Haftpflichtansprüche des Partners gegen den Versicherungsneh-
                                                                                          mer sind ausgeschlossen.
A1-11.1.3                                                                             •   Die Mitversicherung für den Partner endet mit der Aufhebung der
Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten               häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und
Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hier-                  dem Partner.
zu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG über-
gegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der             A1-11.2.3
Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige über-           ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
gangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern           lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kin-
und sonstigen Versicherern.                                                       dern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar
                                                                                  anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre
A1-11.1.4                                                                         und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Mas-
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe         terstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet
oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz            Versicherungsschutz besteht auch dann,
bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate.        •   wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer bean-           •   wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Stu-
tragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.                                  dium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und
                                                                                      dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
A1-11.1.5
der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegen-            Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
über Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus         Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während
Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen         oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz
oder den Streudienst versehen.                                                    bestehen.

Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich              Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versi-
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-          cherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem An-
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                                      schluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit
                                                                                  eintreten sollte.
A1-11.1.6
von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe        Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben ge-
leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.                                  nannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind und diese
                                                                                  üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-        schaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind.
versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                     PHV 22

[Seite 23]
Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag       Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken
vor.                                                                          Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-
                                                                              6.4/A4-6.4/A5-6.4 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
A1-11.2.4                                                                     (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1/A4/A5 und den folgenden
Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten   Bedingungen.
Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hier-
zu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG über-           Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsneh-
gegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der         mers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisi-
Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige über-       ko) siehe A1-6.4/A4-6.4/A5-6.4.
gangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern
und sonstigen Versicherern.
                                                                              A2-1
A1-11.2.5                                                                     Gewässerschäden
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe
rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet      A2-1.1
oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz        Umfang des Versicherungsschutzes
bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate.    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer bean-       unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
tragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.                          Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
                                                                              (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden
A1-11.2.6                                                                     behandelt.
der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegen-
über Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus     Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli-
Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen     chen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist,
oder den Streudienst versehen.                                                resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die nachfolgend
                                                                              genannten Anlagen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich          •   ein Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-          selbst genutzten Risikos (Postanschrift/private Anschrift des Versiche-
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                                      rungsnehmer) ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens; 
                                                                                  Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
A1-11.2.7
                                                                                  •     bei unterirdischen Tanks
von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe
leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.                                        •    die Prüfung gemäß gesetzlicher Vorschriften durchgeführt wird
                                                                                             und dabei festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden,
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-              •    eine akustische und optische Leckanzeige vorhanden ist.
versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.        •     bei oberirdischen Tanks mit einem Gesamtfassungsvermögen von
                                                                                        mehr als 10.000 Liter Gesamtfassungsvermögen die Prüfung ge-
A1-11.2.8                                                                               mäß gesetzlicher Vorschriften durchgeführt wird und dabei fest-
Bekommen die versicherten Personen ein Kind, erweitert sich der Versiche-               gestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.
rungsschutz auf die in A1-2 genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption     •   Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfas-
oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt          sungsvermögen bis 1.000 l/kg;
wird.                                                                         •   eine privat genutzte Abwassergrube ausschließlich für häusliche Ab-
                                                                                  wässer ohne Einleitung in ein Gewässer;
Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif      •   für Flächengeothermie-Anlagen (z.B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe);
hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
                                                                              Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-
A1-11.2.9                                                                     versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden
Partner A1-10 sinngemäß.                                                      Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen überschritten werden, ent-
                                                                              fällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die
A1-11.3                                                                       Vorsorgeversicherung (A1-9).
Exzedenten-Deckung
(Summen- und Konditionsdifferenzdeckung)                                      A2-1.2
Der bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehende und im Ver-        Versichert sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt –
sicherungsschein explizit genannte Ursprungsvertrag geht diesem Exzeden-      Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch
ten-Privathaftpflicht- Versicherungsvertrag vor.                              verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig
                                                                              aus den Anlage gemäß A2-1.1 ausgetreten sind.
Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird
Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Ver-        Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der
sicherungsschein genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde.                Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes,
                                                                              wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen
Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt      sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage gemäß
sein würden.                                                                  A2-1.1 selbst.

Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den im Versiche-         A2-1.3
rungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Bestimmungen.                 Rettungskosten
                                                                              Der Versicherer übernimmt
                                                                              •   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versi-
                                                                                  cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
                                                                                  halten durfte (Rettungskosten), sowie
                                                                              •   außergerichtliche Gutachterkosten.

                                                                              Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen
                                                                              mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden
                                                                              nicht übersteigen.

                                                                              Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht-
                                                                              liche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als
                                                                              sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach-
                                                                              schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                               PHV 23

[Seite 24]
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des           A2-2.4
Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.                            Ausschlüsse
                                                                             (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
A2-1.4                                                                           Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen,
Ausschlüsse                                                                      Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-         lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
den durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden               abweichen. 
Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-           A1-2.3/A4-2.3/A5-2.3 findet keine Anwendung.
lichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.                     (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
                                                                                 a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
A1-2.3/A4-2.3/A5-2.3 findet keine Anwendung.                                          Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
                                                                                 b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich                         rungsvertrag Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
•   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inne-
    ren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder                        A2-2.5
•   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen                  Versicherungssumme
beruhen.                                                                     Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall
                                                                             auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Ver-
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare     sicherungssummen begrenzt.
Naturkräfte ausgewirkt haben.
                                                                             Für Heizöltanks gemäß A2-1.1 beträgt die Entschädigungsleistung des Ver-
                                                                             sicherers je Versicherungsfall 3.000.000 EUR.
A2-2
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz                       Im Tarif PHV Einfach Komplett ist die Entschädigungsleistung des Versiche-
(USchadG)                                                                    rers auf die Versicherungssumme begrenzt.

Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG)
ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.

A2-2.1
Versichert sind – abweichend von A1-3.1/ A4-3.1/A5-3.1 - den Versiche-
rungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirk-
samkeit des Versicherungsvertrags
•   die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be-
    stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
•   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
    mungswidrig erfolgt ist.

Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver-
sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Ins-
truktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens
der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte
erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflich-
ten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleas-
ten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke
vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

A2-2.2
Geothermie
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund
entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geo-
thermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten
gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.

A2-2.2.1
Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gem. A2-2.1.1 wegen Schäden
ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie- Anlagen (z. B.
Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

A2-2.3
Ausland
Versichert sind im Umfang von A1-6.22/A4-6.24/A5-6.24 die im Geltungs-
bereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Ver-
sicherungsfälle.

Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende
Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer
EU- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der
o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                             PHV 24

[Seite 25]
Abschnitt A3                                                                     Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versi-
Forderungsausfallrisiko                                                          cherer mitzuwirken.

A3-1
Gegenstand der Forderungsausfalldeckung                                          A3-3
                                                                                 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-1.1
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer           A3-3.1
oder eine gemäß A1-2/A4-2/A5-2 mitversicherte Person während der Wirk-           Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
samkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungs-
fall) unter folgenden Voraussetzungen:                                           A3-3.2
•     Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Drit-            Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs-
      te kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht       fall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten
      nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des scha-         Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Ver-
      densersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und                  sicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
•     die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens
      als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes,      A3-3.3
      Dienstes oder Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine ge-       Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem
      mäß A1-2/A4-2/A5-2 mitversicherte Person und für den Dritten und           Vertrag zu.
•     die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.

Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder dar-       A3-4
aus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte         Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum
Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).                          A3-4.1
                                                                                 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
A3-1.2                                                                           (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadens-       (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forde-
ersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des ab-             rungsübergangs;
geschlossenen Privathaftpflicht- Versicherungsvertrages hätte. Daher finden      (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen
im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers                 oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht
auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den                 oder eingelegt wurden;
Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungs-          (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
schutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen                  •    ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Decken die
oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.                                               Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzan-
•   Mitversichert sind – abweichend von A1-7.1/A4-7.1/A5-7.1 – gesetzliche                spruch des Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person/
    Haftpflichtansprüche gegen Dritte, wenn der Schädiger den Versiche-                   en nicht ab, leistet der Versicherer nach der Maßgabe dieser Be-
    rungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.                                              dingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag. 
•   Mitversichert sind – abweichend von A1-7.8/A4-7.8/A5-7.8 – gesetzliche                oder
    Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers             •    ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistun-
    als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges.                   gen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-,
•   Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9/A4-6.9/A5-6.9 – gesetzliche                Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
    Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers         (5) Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und gene-
    als privater Halter oder Hüter eines Tieres.                                     tischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung
                                                                                     oder Erdbeben stehen.

A3-2
Leistungsvoraussetzungen

Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß
A1-2/A4-2/A5-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn

A3-2.1
die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren
Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland
oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinig-
ten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland), der Schweiz,
Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-,
Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderung
zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder bin-
den den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel
bestanden hätte.

A3-2.2
der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall,
wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist,
dass
•    eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
•    eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadens-
     ersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft
     über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
•    ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insol-
     venzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches
     Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und

A3-2.3
an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen
Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die voll-
streckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                PHV 25

[Seite 26]
Abschnitt A4                                                                      •   Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizei-
Privathaftpflichtrisiko PHV Einfach Besser                                            lich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
                                                                                      namentlich benannt werden.
A4-1                                                                              •   Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Ver-
Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)                          sicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
                                                                                  •   Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche               die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Le-               der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und
bens als                                                                             dem Partner.
Privatperson und                                                                 •   Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden
nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.                 Partner und dessen Kinder A4-10 sinngemäß.

                                                                                  A4-2.1.5.
A4-2                                                                              Zu den Ziffern A4-2.1.1 bis A4-2.1.4 gilt:
Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwi-
schen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten                   A4-2.1.5.1
Personen)                                                                         Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten
                                                                                  Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hier-
A4-2.1                                                                            zu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG über-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                        gegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der
                                                                                  Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige über-
A4-2.1.1                                                                          gangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern
des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungs-             und sonstigen Versicherern.
nehmers,
                                                                                  A4-2.1.5.2
A4-2.1.2                                                                          Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe
ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft        rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet
lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kin-   oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz
dern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar      bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate.
anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Leh-        Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer bean-
re und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Mas-          tragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
terstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
                                                                                  A4-2.1.6
Versicherungsschutz besteht auch dann,                                            der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegen-
•   wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.                               über Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
•   wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Stu-              Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen
    dium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und            oder den Streudienst versehen.
    dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
                                                                                  Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des          um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während     mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz
bestehen.                                                                         A4-2.1.7
                                                                                  von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe
Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versi-          leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
cherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem An-
schluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit         Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-
eintreten sollte.                                                                 versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

A4-2.1.3                                                                          A4-2.2
aller in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden             Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf
und dort polizeilich gemeldeten unverheirateten, nicht in einer eingetrage-       die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
nen Lebenspartnerschaft oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden           die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A4-9), wenn das neue
Personen (außer Wohngemeinschaften).                                              Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.

Hierunter fallen auch Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder des          A4-2.3
unter A4-2.1.1 und A4-2.1.4 aufgeführten Personenkreises) mit geistiger/          Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder
körperlicher Behinderung; dies gilt auch, wenn die Kinder dauerhaft in einer      Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitver-
Behinderten- / Pflegeeinrichtung leben.                                           sicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
                                                                                  Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Von vorübergehend in den Familienverbund eingegliederten Personen (z.B.
Austausch- schüler, Au-Pair) sowie von minderjährigen Übernachtungsgäs-           A4-2.4
ten im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit Versicherungsschutz              Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
nicht über eine andere Haftpflicht-Versicherung besteht.                          nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Ver-
                                                                                  sicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Darüber hinaus von in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs-
nehmer lebenden Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder
des Ehegatten. Die Mitversicherung gilt auch bzw. erlischt nicht, wenn diese      A4-3
Personen in einem Altenpflegeheim leben.                                          Versicherungsschutz, Versicherungsfall

Haftpflichtansprüche der unter A4-2.1.3 mitversicherten Personen gegen den        A4-3.1
Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.                                          Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
                                                                                  wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
A4-2.1.4                                                                          Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden               sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese           gesetzlicher
entsprechend A4-2.1.2 und A4- 2.1.3:                                                Haftpflichtbestimmungen
•   Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen un-               privatrechtlichen Inhalts
    verheiratet sein.                                                             von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                  PHV 26

[Seite 27]
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Drit-    von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
ten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung,     die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.                        höheren Kosten des Verteidigers.

A4-3.2                                                                         A4-4.4
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um           Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
gesetzliche Ansprüche handelt,                                                 Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern,
                                                                               so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück-
    tritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch-          A4-5
    führen zu können;                                                          Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchster-
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen         satzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
    des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge-          A4-5.1
    mäße Vertragserfüllung;                                                    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;            auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.      wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
                                                                               Personen erstreckt.
A4-3.3
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer      Die Versicherungssummen gelten gemäß dem Versicherungsschein oder
vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen        seinen Nachträgen.
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
                                                                               A4-5.2
                                                                               Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-
A4-4                                                                           rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers                     des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
                                                                               •   auf derselben Ursache,
A4-4.1                                                                         •   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit-
Der Versicherungsschutz umfasst                                                    lichem, Zusammenhang 
                                                                                   oder
•   die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadens-      •   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
    ersatzansprüche und
                                                                               beruhen.
•   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens-
    ersatzverpflichtungen.
                                                                               A4-5.3
                                                                               Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi-
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
                                                                               cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
                                                                               Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbst-
oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hier-
                                                                               beteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
durch gebunden ist.
                                                                               Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbst-
                                                                               beteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustim-
                                                                               A4-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Ver-
                                                                               Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch
gleich bestanden hätte.
                                                                               bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
                                                                               unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-
dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
                                                                               A4-5.4
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten frei-
                                                                               Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver-
zustellen.
                                                                               sicherungssummen angerechnet.
Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
                                                                               A4-5.5
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger
                                                                               Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungs-
gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Versicherer ersetzt auf
                                                                               fall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im
Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die
                                                                               Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nach-
gewiesen werden.
                                                                               A4-5.6
                                                                               Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach
                                                                               leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
B3-2.2.1 verpflichtet.
                                                                               oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungs-
                                                                               fall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssum-
                                                                               zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
men und beträgt 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen,
                                                                               Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
höchstens 5.000 EUR.
                                                                               Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der
Es erfolgt eine Anrechnung auf die pauschale Versicherungssumme je Ver-
                                                                               Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflicht-
sicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
                                                                               Versicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versiche-
                                                                               rungsfalls.
A4-4.2
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens
                                                                               Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer
oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Er-
                                                                               an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
klärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
                                                                               Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
                                                                               verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadens-
                                                                               Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer be-
vollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechts-
                                                                               A4-5.7
streit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
                                                                               Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
                                                                               spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des
A4-4.3
                                                                               Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Wei-
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen
                                                                               gerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha-
                                                                               und Kosten nicht aufzukommen.
ben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                 PHV 27

[Seite 28]
A4-6                                                                           A4-6.3.2
Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungs-              Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A4-6.3.1 genannten Risiken
schutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)                          auch auf die gesetzliche Haftpflicht
                                                                               (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den
A4-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren            oben genannten Eigenschaften obliegen. Das gilt auch für die durch
Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Aus-             Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter
schlüsse.                                                                          oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssiche-
                                                                                   rungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter)
Soweit A4-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in          in dieser Eigenschaft;
A4-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.        (2) aus der Vermietung von nicht mehr als 2 Wohneinheiten oder bis zu
B. A4-4 – Leistungen der Versicherung oder A4-7 – Allgemeine Ausschlüsse).         einem Bruttojahresmietwert von 35.000 EUR (Einfamilienhäuser mit
                                                                                   Einliegerwohnung oder Mehrfamilienhäuser) im selbst genutzten Risi-
A4-6.1                                                                             ko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) sowie
Familie und Haushalt                                                               Garagen bzw. Stellplätzen;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers            (3) aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber im selbst genutzten Risiko
(1) aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Auf-            (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers), sofern nicht
    sichtspflicht über Minderjährige);                                             mehr als 8 Betten abgegeben werden und sofern kein Ausschank nach
(2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.                        dem Gaststättengesetz erfolgt;
                                                                               (4) aus der Vermietung von einzelnen Räumen (keine abgeschlossenen
A4-6.2                                                                             Wohneinheiten) im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private An-
Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit                                     schrift des Versicherungsnehmers), auch zur gewerblichen Nutzung;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den
Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund       Zu (1) bis (4) gilt:
eines sozialen unentgeltlichen Engagements.
                                                                               Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-
Versichert ist insbesondere die Tätigkeit                                      versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
•   in der Kranken- und Altenpflege,
•   der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,                               Wird die Anzahl und der Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung.
•   in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,          Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A4-9).
•   bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei        (5) aus der Vermietung von im Inland gelegenen Eigentumswohnungen,
    Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,                             auch an Feriengäste. 
•   als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund.                         Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Ge-
                                                                                    meinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Ge-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:                                        meinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht
•  hoheitliche Ehrenämter;                                                          auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
•  Tätigkeiten als Vorstand eines Vereins (als Vorstand gilt der im Vereins-   (6) aus der Verpachtung der unbebauten Grundstücke;
   register aufgeführte Personenkreis);                                        (7) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten,
•  wirtschaftliche/soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter.                    Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von
                                                                                    300.000 EUR je Bauvorhaben; 
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-          Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.          Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
                                                                                    (A4‑9). 
A4-6.3                                                                              Für Bauvorhaben am selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private An-
Haus- und Grundbesitz                                                               schrift des Versicherungsnehmers) gilt die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                    Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer ohne Begren-
A4-6.3.1                                                                            zung der Bausumme mitversichert.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als In-    (8) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis
haber                                                                               zum Besitzwechsel bestand;
                                                                               (9) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
(1) einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungs-
                                                                               (10) als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung. Sofern
    eigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung(en), 
                                                                                    diese Anlagen für betriebliche oder berufliche Zwecke (z.B. durch Ein-
    Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Ge-
                                                                                    speisen ins öffentliche Stromnetz) genutzt werden, besteht abweichend
    meinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Ge-
                                                                                    von A1-1 Versicherungsschutz ausschließlich für:
    meinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht
    auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.                  •    Solarthermie-Anlagen
(2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses (Doppelhaushälfte, Rei-             •    Photovoltaik-Anlagen
    henhaus) oder Mehrfamilienhauses,                                               •    Windkraft-Anlagen
(3) eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses (auf Dauer und                •    Wasserkraft-Anlagen
    ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochen-               •    Bioenergie-Anlagen
    endhaus gleichgestellt),                                                        •    Wärmepumpen-Anlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser)
(4) als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte, Rei-               •    Blockheizkraftwerken
    henhaus) gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche               Für das Geothermie-Risiko gilt A4-6.3.2 (11).
    Zugänge zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfall-    (11) aus der Unterhaltung einer Geothermie-Anlage; 
    behälter, Wäschetrockenplatz,                                                   Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Unter-
                                                                                    grund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken (inklu-            der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz
sive eines selbstgenutzten Arbeitszimmers) verwendet werden, einschließ-            2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels
lich der zugehörigen Garagen und Gärten, vorhandener Flüssiggastanks,               Bohrung. 
eines Swimmingpools oder eines Teiches sowie eines Schrebergartens.                 ersichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
                                                                                    gen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-
(5) von unbebauten Grundstücken in Europa bis zu einer Gesamtfläche von             Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). 
    20.000 qm. Das Grundstück gilt auch als unbebaut, selbst wenn sich ein          Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
    kleineres Gebäude oder ein sonstiger Bau bis 20 qm Grundfläche auf              wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch
    dem Grundstück befindet.                                                       besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nach-
    Wenn die Gesamtfläche überschritten wird, entfällt dieser Versiche-             trägen erweitert werden. 
    rungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgever-              Der Ausschluss in A4-7.7 (Überschwemmungen) findet keine Anwen-
    sicherung (A4-9).                                                               dung.
                                                                               (12) aus der Unterhaltung einer Wandladestation/Wallbox. 
                                                                                    Wandladestationen/Wallboxen sind Anlagen zur Stromversorgung von
                                                                                    Elektrofahrrädern, -Rollern, - Scootern und Elektrokraftfahrzeugen (inkl.
                                                                                    Hybrid). 


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                 PHV 28

[Seite 29]
    Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Wandladestation/Wallbox          A4-6.7
    mit Gewinnerzielungsabsichten betrieben wird. Die Installation durch        Sportausübung
    einen Fachbetrieb ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz.            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
                                                                                Ausübung von Sport.
A4-6.4
Allgemeines Umweltrisiko                                                        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver-   einer jagdlichen Betätigung.
sicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
                                                                                A4-6.8
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Er-           Waffen und Munition
schütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder          dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
Wasser ausgebreitet haben.                                                      Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer-             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwe-
schäden.                                                                        cken oder zu strafbaren Handlungen.

Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe              A4-6.9
Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).                                         Tiere

A4-6.5                                                                          A4-6.9.1
Abwässer                                                                        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hal-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen       ter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen und
Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schä-      aus der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden Tieren in seinem
den durch                                                                       Haushalt, sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. Versicherungsschutz
•   Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder                            besteht nur, soweit es sich nicht um den Ersatz von Aufwendungen im Zu-
•   häusliche Abwässer.                                                         sammenhang mit dem Wiedereinfangen der wilden Tiere handelt.

A4-6.6                                                                          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als
Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten                   Halter oder Hüter von
Sachen                                                                          •   Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
                                                                                •   Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten
A4-6.6.1                                                                            werden.
Versichert ist im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versiche-
rungssumme (maximal bis 10.000.000 EUR) die gesetzliche Haftpflicht aus         A4-6.9.2
der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, ge-            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
pachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohn-               •   als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden,
räumen und Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Ver-              •   als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde,
mögensschäden.
                                                                                soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen          besteht.
•  Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
•  Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei-               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der
   tungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus erge-            Tierhalter oder -eigentümer wegen Schäden an den zur Aufsicht übernom-
   benden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese             menen Hunden.
   Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser ent-            A4-6.9.3
   standen sind.                                                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
•  Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen beson-
                                                                                •    als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde,
   ders versichern kann.
                                                                                •    als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
                                                                                •    als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
A4-6.6.2
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von beweg-
                                                                                soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung
lichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/-
                                                                                besteht.
haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter
Wohnwagen und Campingcontainer).
                                                                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der
                                                                                Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
                                                                                Vermögensschäden.
500.000 EUR je Schadenereignis.
                                                                                A4-6.10
A4-6.6.3
                                                                                Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
Versichert ist, abweichend von A4-7.5, die gesetzliche Haftpflicht aus der
                                                                                Kraftfahrzeug-Anhänger
Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen
Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen
                                                                                A4-6.10.1
wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
                                                                                Versichert ist – abweichend von A4-7.8– die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
                                                                                Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraft-
500.000 EUR je Schadenereignis.
                                                                                fahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
A4-6.6.4                                                                        (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahr-
Zu A4-6.6.2 und A4-6.6.3 gilt:                                                       zeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
                                                                                (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen               schwindigkeit;
                                                                                (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin-
•  Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten
                                                                                     digkeit;
   Personen dienen;
                                                                                (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauart-
•  Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
                                                                                     bedingter Höchstgeschwindigkeit;
•  Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Ur-
                                                                                (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf
   kunden und Wertpapieren;
                                                                                     nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
•  Vermögensfolgeschäden;
•  Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                   PHV 29

[Seite 30]
A4-6.10.2                                                                        Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungs-
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:                                             nehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmä-
                                                                                 ßigen Gebrauch überlassen wurden.
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer-
den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des         Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist              10.000 EUR je Schadenereignis.
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten
Fahrern gebraucht werden.                                                        A4-6.12
                                                                                 Gebrauch von Luftfahrzeugen
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-         A4-6.12.1
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.              Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von
                                                                                 (1) solchen Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-       (2) versicherungspflichtigen Flugmodellen (z.B. privat genutzte Drohnen),
2.3. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).                               Ballonen und (Sportlenk-)Drachen, deren Fluggewicht 5 kg nicht über-
                                                                                     steigt,
A4-6.11
                                                                                 verursacht werden.
Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
                                                                                 A4-6.12.2
A4-6.11.1
                                                                                 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland
                                                                                 nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger
(Mallorca- Deckung)
                                                                                 Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als
Versichert ist - abweichend von A4-7.8. - die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
                                                                                 deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
sicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraft-
fahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland
                                                                                 A4-6.13
(einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten.
                                                                                 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
Als Kraftfahrzeuge gelten:
                                                                                 A4-6.13.1
•    Personenkraftwagen,                                                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
•    Krafträder,                                                                 Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
•    Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht                                 folgenden Wasserfahrzeugen:
                                                                                 (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr
                                                                                      Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungs-
                                                                                 (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmo-
schutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen
                                                                                      toren) oder Treibsätze;
von Wohnwagen-, Gepäck oder Bootsanhängern.
                                                                                 (3) eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm, sofern hier-
                                                                                      für kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen
A4-6.11.1.1
                                                                                      keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
Leistungsvoraussetzungen
                                                                                 (4) eigene und fremde Windsurfbretter;
•   Der Versicherungsschutz gilt soweit nicht oder nicht ausreichend aus
                                                                                 (5) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren soweit
    einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung De-
    ckung besteht. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem              •    diese nur gelegentlich gebraucht werden und
    bestehenden Kraftfahrzeughaftpflicht- Versicherungsvertrag, so gilt der           •    für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
    Versicherungsschutz dieser Privathaftpflicht- Versicherung im Anschluss      (6) eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15PS/11,03
    an die bestehende Kraftfahrzeughaftpflicht- Versicherung.                         kW, soweit,
•   Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer-                •    für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist 
    den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
    des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsneh-                     und 
    mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
    unberechtigten Fahrer gebraucht wird.                                            •    kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
•   Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
    oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der          A4-6.13.2
    Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr-        Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
    zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche        nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen
    Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der         verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigen-
    Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel           tümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
    nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungs-
    nehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht      A4-6.14
    von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder          Gebrauch von Kitesport-Geräten
    andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
    zu führen.                                                                   Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Kitesport-Geräten.

A4-6.11.1.2                                                                      A4-6.15
Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas.                                Gebrauch von Modellfahrzeugen
                                                                                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
A4-6.11.2                                                                        Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten
Be- und Entladeschäden                                                           Land- und Wasser- Modellfahrzeugen.
Versichert ist – abweichend von A4-7.8 die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
sicherungsnehmer als Halter eines Pkw wegen Schäden, die beim Be- oder           A4-6.16
Entladen seines Pkw verursacht wurden.                                           Teilnahme am fachpraktischen Unterricht
                                                                                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis                 Teilnahme am fachpraktischen Unterricht einer Fach-, Gesamt- und Hoch-
100.000 EUR je Schadenereignis.                                                  schule oder Universität.

A4-6.11.3                                                                        Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten
Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen                                  (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder Universitäten
Versichert ist – abweichend von A4-7.8 – die gesetzliche Haftpflicht wegen       im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme
Schäden, die an fremden gemieteten Kraftfahrzeugen durch versehentliche          (maximal bis 10.000.000 EUR).
Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                  PHV 30

[Seite 31]
A4-6.17                                                                           A4-6.23
Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs                                      Verlust von Schlüsseln
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs.                                     A4-6.23.1
                                                                                  Privater Schlüsselverlust
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
Schäden durch eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit.                        Abhandenkommen von
                                                                                  •   privaten Schlüsseln,
A4-6.18                                                                           •   Vereinsschlüsseln,
Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern/Dienstherrn                                 •   Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Ehren-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schä-         amtes zur Verfügung gestellt wurden,
den aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für un-       •   privaten Schlüsseln für Kraftfahrzeuge,
mittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn zugefügten Sachschäden.                     •   privaten Tresor- und Möbelschlüsseln.

Hierzu zählen auch Ansprüche aus Sachschäden, welche an den zur Ver-              Codekarten gelten Schlüsseln gleichgesetzt.
fügung gestellten Arbeitsmitteln (Laptops, Tablets etc.) entstehen.
                                                                                  Versicherungsschutz besteht, sofern sich der Schlüssel/die Schlüssel recht-
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis                  mäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden hat/haben.
10.000 EUR je Schadenereignis.
                                                                                  Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen            che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern
Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.                                     und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen
                                                                                  (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
A4-6.19                                                                           Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Schlüssel festgestellt
Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen                                          wurde.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schä-
den aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für un-       Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
mittelbar den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden.                             500.000 EUR je Schadenereignis.

Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis                  Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
100.000 EUR je Schadenereignis.
                                                                                  •   Folgeschäden eines Schlüsselverlustes,
                                                                                  •   den Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
                                                                                      Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern,
Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
                                                                                  •   dem Verlust von sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.
A4-6.20
                                                                                  A4-6.23.2
Tagesmutter/Tageseltern
                                                                                  Beruflicher Schlüsselverlust
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
                                                                                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), insbesondere der sich daraus er-
                                                                                  Abhandenkommen von
gebenden Aufsichtspflicht, auch wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine
Berufsausübung handelt.                                                           •   Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer beruf-
                                                                                      lichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/Dienstherren
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen                überlassen wurden.
Schäden aus der Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen.
                                                                                  Codekarten gelten Schlüsseln gleichgesetzt.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Ob-
hut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus            Versicherungsschutz besteht, sofern sich der Schlüssel/die Schlüssel recht-
einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit       mäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden hat/haben.
der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsneh-
mer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt        Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü-
eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.                        che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern
                                                                                  und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen
Versichert sind auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den           (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.                      Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Schlüssel festgestellt
                                                                                  wurde.
A4-6.21
Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen                                  Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
Für Schäden durch den Versicherungsnehmer sowie die in A4-2.1.1 bis A4-           500.000 EUR je Schadenereignis.
2.1.4 mitversicherten Personen gilt vereinbart:
                                                                                  Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten       •   Folgeschäden eines Schlüsselverlustes,
Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein             •   den Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden
anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich         Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern,
Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen scha-              •   dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüs-
denersatzpflichtige Dritte, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind,       seln zu beweglichen Sachen,
vor.                                                                              •   dem Verlust von Schlüsseln von Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder
                                                                                      Garagen, deren Betreuung Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen
Versicherungsschutz besteht für Personenschäden im Rahmen der Versi-                  oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist oder war. Ver-
cherungssumme sowie für Sach- und Vermögensschäden bis 500.000 EUR                    sicherungsschutz besteht jedoch, sofern kein anderweitiger Versiche-
je Schadenereignis.                                                                   rungsschutz erlangt werden kann.

A4-6.22                                                                           A4-6.24
Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis                                           Schäden im Ausland
Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den Einwand, dass es sich um        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
einen Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis handelt.                          im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
                                                                                  (1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehen-
                                                                                      des versichertes Risiko zurückzuführen sind;
                                                                                  (2) aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozial-
                                                                                      gesetzbuch VII entstehen;


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                   PHV 31

[Seite 32]
(3) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa eingetreten sind;       A4-6.26
                                                                               Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch
       Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus              Übertragung elektronischer Daten
       •    dem Eigentum, der Benutzung und Anmietung von Ferienhäusern,
       •    dem Eigentum, der Benutzung und der Anmietung von Wohnungen,        A4-6.26.1
       •    der Anmietung von Häusern.                                          Verletzung von Datenschutzgesetzen
                                                                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
(4) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis
                                                                                Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
       zu 5 Jahren eingetreten sind. 
                                                                                Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Ver-
       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Ent-
                                                                                letzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener
       schädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary
                                                                                Daten.
       damages. 
       Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus
                                                                                Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausge-
       •    der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigen-      führte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit per-
            tum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.                sonenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation,
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort        das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Aus-
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,            lesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-    Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion       Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
                                                                                Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden,
Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution            die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie
zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Ver-         wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder
trages versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Ver-    mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A4-7.3 findet in-
sicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe         soweit keine Anwendung.
von 100.000 EUR zur Verfügung.
                                                                                A4-6.26.2
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden-          Übertragung elektronischer Daten
ersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Scha-     A4-6.26.2.1
denersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße         Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen ein-      Sachschäden entstanden sind - aus dem Austausch, der Übermittlung und
behalten wird oder die Kaution verfallen ist.                                   der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder
                                                                                mittels Datenträger.
A4-6.25
Vermögensschäden                                                                Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
                                                                                (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung
A4-6.25.1                                                                           von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen           oder andere Schadprogramme;
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden              (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung
entstanden sind.                                                                    und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen

A4-6.25.2                                                                            •  sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermö-                      weiterer Datenveränderungen sowie
gensschäden                                                                         •   der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine                Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster
     Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte               Daten;
     Arbeiten oder sonstige Leistungen;                                         (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
     gutachterlicher Tätigkeit;                                                 Für (1) bis (3) gilt:
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich ver-
     bundene Unternehmen;                                                       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszu-
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                                       tauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheits-
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;               maßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähn-      oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entspre-
     lichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,       chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
     aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(7) aus                                                                         Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechts-
     •    Rationalisierung und Automatisierung                                  folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
     •    Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
     •    Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;         A4-6.26.2.2
(8) aus der Verletzung von Persönlichkeits-rechten und Namensrechten            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
     (der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A4-6.32), von ge-       (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche-
     werblichen Schutz-rechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder           rungsnehmer bewusst
     Wettbewerbsrechts;                                                             •    unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlä-               greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
     gen;                                                                           •    Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen-            oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
     wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
                                                                                (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
     oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe
     im Zusammenhang stehen;                                                        •    massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-                     übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
     schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder             •    Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Infor-
     aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;                                          mationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen;                                         (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch be-
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen.                                         wusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften
                                                                                    (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch
                                                                                    sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. 

                                                                                     A4-2.3 findet keine Anwendung.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                 PHV 32

[Seite 33]
(4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Ver-            ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungs-
    arbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür           nehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versiche-
    richtet sich nach A4-6.26.1.                                                 rungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs-
(5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namens-              nehmer zu haben.
    rechte. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A4-6.32
(6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zah-                A4-6.27.3
    lungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in di-          Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
    gitaler Form);                                                               (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung 
                                                                                      Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung
A4-6.26.3                                                                             müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten              eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie
Tätigkeiten und Leistungen:                                                           im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte
(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;                          Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Ein-
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;                     tritt des Schadens abzuwenden.
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;   (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen 
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Pro-            Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die
     viding;                                                                          vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche
(5) Betrieb von Datenbanken.                                                          Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses
                                                                                      Versicherungsvertrags kannte.
A4-6.26.4                                                                        (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung 
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-                Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen,
rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt         die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Ver-
des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese                      sicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 3
                                                                                      Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem
•   auf derselben Ursache,
                                                                                      Versicherer gemeldet worden sind.
•   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit-
                                                                                 (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen 
    lichem Zusammenhang oder
                                                                                      Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer wäh-
•   auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer
                                                                                      rend der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine
    Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
                                                                                      Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
A4-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
                                                                                 A4-6.27.4
                                                                                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
A4-6.26.5
                                                                                 (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch
Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
                                                                                     wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht
                                                                                     oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei-
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außer-
                                                                                     geführt haben. 
gerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
                                                                                     A4-2.3 findet keine Anwendung;
insbesondere Anwalts-, Sach-verständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
                                                                                 (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcha-
werden – ab-weichend von A4-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs-
                                                                                     rakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangs-
summe angerechnet.
                                                                                     gelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten
                                                                                     Personen verhängt worden sind;
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
                                                                                 (3) Ansprüche wegen
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-         •    Gehalt,
füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion            •    rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern,
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.                                                    betrieblicher Altersversorgung,
                                                                                     •    Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von
A4-6.24 findet keine Anwendung.                                                           Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
                                                                                     •    Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsun-
A4-6.27                                                                                   fälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
Ansprüche aus Benachteiligungen                                                           gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

A4-6.27.1                                                                        A4-6.28
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als          Nebentätigkeiten
Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebens-
bereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögens-            A4-6.28.1
schäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen.            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus fol-
Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere, soweit sie gesetzlich         genden selbstständigen Nebentätigkeiten:
geregelt sind,                                                                   •   Alleinunterhalter
•   die Rasse,                                                                   •   Annahmestellen für Sammelbesteller
•   die ethnische Herkunft,                                                      •   Änderungsschneiderei, Stickerei
•   das Geschlecht,                                                              •   Daten- und Texterfassung
•   die Religion,                                                                •   Fotografen
•   die Weltanschauung,                                                          •   Friseure
•   eine Behinderung,                                                            •   Handel mit Haushaltsreinigungsmitteln, -waren,-geräten sowie Geschirr
•   das Alter,                                                                   •   Kosmetikhandel (ohne Herstellung)
•   oder die sexuelle Identität.                                                 •   Kunsthandwerker, Töpfer
                                                                                 •   Markt- und Meinungsforschung
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere        •   Musiklehrer
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprü-              •   Nachhilfelehrer
che gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich,     •   Souvenirhandel, Schmuckhandel
wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.                         •   Sprachlehrer
                                                                                 •   Tierbetreuung
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein           •   Übersetzer
Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsver-            •   Gärtner
hältnis beendet ist.                                                             •   Rentnerbetreuung – ohne Pflege
                                                                                 •   Dozenten
A4-6.27.2                                                                        •   Haushaltshilfe
Versicherungsfall                                                                •   Promotion/Hostess
Versicherungsfall ist - abweichend von A4-3.1 - die erstmalige Geltendma-        •   Influencer
chung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer wäh-
rend der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                   PHV 33

[Seite 34]
A4-6.28.2                                                                        •   aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung
Versichert sind auch besonders beantragte und im Versicherungsschein                 von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und
oder seinen Nachträgen dokumentierte Nebentätigkeiten. Versichert ist die            Einwirkungsrisiko;
gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen        •   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exem-
genannten Person aus der dort beschriebenen selbstständigen Nebentätig-              plary damages;
keit sowie den sich daraus ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen         •   nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehen-
und Tätigkeiten.                                                                     den Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil
                                                                                     oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
A4-6.28.3
Leistungsvoraussetzungen                                                         A4-6.29
•   Es handelt sich um eine selbstständige Nebentätigkeit, die in der Freizeit   Rechtsschutz zur Ausfalldeckung
    des Versicherungsnehmers ausgeübt wird; der überwiegende Lebens-             Versichert ist der Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfallde-
    unterhalt wird anderweitig bestritten.                                       ckung im Rahmen der Privathaftpflicht-Versicherung gemäß den beiliegen-
•   Die Tätigkeit wird in/von der ansonsten selbst genutzten Wohnung             den Zusatzbedingungen.
    bzw. dem selbst genutzten Einfamilienhaus betrieben. Ein separates
    Betriebsgrundstück existiert nicht. Ein Lager in der Wohnung oder auf        A4-6.30
    dem Grundstück zählt nicht hierzu.                                           Erweiterte Vorsorge (Best-Leistungs-Garantie)
•   Es wird kein Personal beschäftigt.
•   Der Umsatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadeneintritt betrug       A4-6.30.1
    höchstens 12.000 EUR.                                                        Erweiterter Vorsorgeschutz
                                                                                 Versichert sind anderweitig versicherbare Haftungsansprüche aufgrund ge-
Treffen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versi-      setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (A4-3.1),
cherungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit. Die           •    die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht mitversichert sind,
Bestimmungen in A4-8 (Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos)         •    jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Haftpflichtversiche-
und A4-9 (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.                               rung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind,

A4-6.28.4                                                                        automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen mitver-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus          sichert.
Tätigkeiten auf fremden Grundstücken, der Teilnahme an Messen und Aus-
stellungen, Vorführungen betrieblicher Erzeugnisse sowie der Unterhaltung        Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass
von Reklameeinrichtungen.
                                                                                 •   die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweiti-
                                                                                     gen Versicherer möglich gewesen wäre;
Zu A4-6.28 gilt:
                                                                                 •   der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich ist;
                                                                                 •   der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist;
Nicht versichert sind Ansprüche:
                                                                                 •   auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des ander-
•   wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
                                                                                     weitigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben
    Vermögensschäden, wenn
                                                                                     sind;
    •    die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des        •   der Versicherungsnehmer den Nachweis (in Form von Versicherungs-
         Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur,              bedingungen) über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen
         Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen           Versicherungsschutz erbringt.
         Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder
         Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;          Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte
    •    die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungs-            Versicherungssumme begrenzt.
         nehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder
         beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablage-     Der Erweiterte Vorsorgeschutz gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit
         fläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser      den nachfolgenden Ausschlüssen:
         Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen
                                                                                 •   im Ausland vorkommende Schadenereignisse;
         unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
                                                                                 •   berufliche und gewerbliche Risiken;
    •    die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
                                                                                 •   die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus;
         Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen
                                                                                 •   vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle;
         oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren
                                                                                 •   Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über
         Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden
                                                                                     den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                     hinausgehen;
         beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwen-
                                                                                 •   gesetzliche Erfüllungsansprüche;
         dige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen
                                                                                 •   Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst;
         hatte.
                                                                                 •   Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
•   aus Vermögensschäden;                                                            Wasserfahrzeugen.
•   wegen Schäden durch Risiken, die nicht dem Charakter der selbststän-
    digen Nebenberufstätigkeit entsprechen;                                      Spezielle Regelungen innerhalb der AVB PHV Einfach Besser, Abschnitt A2
•   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder         bis A4, gehen diesen Ausschlüssen vor.
    eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
    eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers sowie eines Luft-           Die sonstigen vertraglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen
    oder Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be-        und den Versicherungsbedingungen bleiben von den speziellen Regelungen
    sitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen werden;                  des Erweiterten Vorsorgeschutzes unberührt und finden Anwendung. Ins-
•   wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittel-             besondere hat der Versicherungsnehmer auch die Einhaltung gesetzlicher
    gesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der           Vorschriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf Versicherungsleistung
    Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unter-           nicht zu verlieren.
    nehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
•   dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Abgabe              A4-6.30.2
    von Kraft an Betriebsfremde;                                                 Verzicht auf Entschädigungsgrenzen
•   aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen          Es entfallen die im Rahmen der AVB PHV zur PHV Einfach Besser Abschnitt
    oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus dem Ab-              A2 bis A4 vereinbarten Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zu den er-
    brennen von Feuerwerken;                                                     reichbaren Entschädigungsgrenzen zum Schadenzeitpunkt eines anderen
•   wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um             in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers.
    die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör
    handelt;                                                                     Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte
•   wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des                               Versicherungssumme begrenzt.
•   § 114 BBergG durch schlagende Wetter-, Wasser- und Kohlensäureein-
    brüche sowie Kohlenstaubexplosion;
•   wegen Schäden an Kommissionsware;
•   aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                   PHV 34

[Seite 35]
A4-6.31                                                                        (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch be-
Besitzstandsgarantie                                                               wusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungs-           oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
nehmer durch die Vertragsbedingungen zur Privathaftpflicht-Versicherung        (3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Ver-
des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versiche-             arbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür
rungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Haftpflichtkasse nach            richtet sich nach A4-6.26.1.
den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten          (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
Vorvertrags regulieren.                                                            •    massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
                                                                                        übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorver-             •    Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Infor-
sicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur inso-             mationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
weit, dass
•    ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;                               A4-2.3 findet keine Anwendung.
•    die bei der Haftpflichtkasse versicherte Versicherungssumme die
     Höchstersatzleistung darstellt.                                           A4-6.33
                                                                               Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonsti-
Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusam-       ge Diskriminierung
menhang mit
•   im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;                                A4-6.33.1
•   beruflichen und gewerblichen Risiken;                                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
•   vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfällen;                            Schäden auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
•   Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über      Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Anfeindung, Schikane,
    den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers           Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung, insoweit
    hinausgehen;                                                               besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. Auf diese im-
•   gesetzliche Erfüllungsansprüchen;                                          materiellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden An-
•   Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers selbst;                     wendung.
•   Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder De-
    ckungsvorsorgepflicht unterliegen;                                         Der Versicherer ersetzt auch
•   Assistance-Dienstleistungen;                                               •   Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
•   Beitragsbefreiungen bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit.          einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird,
                                                                                   auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf han-
A4-6.32                                                                            delt;
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne                            •   Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage
Urheberrechtsverletzungen)                                                         gegen den Versicherungsnehmer.

A4-6.32.1                                                                      A4-6.33.2
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen      Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Persönlichkeits- und          Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außer-
Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für        gerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten.      insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personen-         werden – abweichend von A4-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs-
schäden Anwendung.                                                             summe angerechnet.

Der Versicherer ersetzt auch                                                   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
•   Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer     außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
    einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird,        liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-
    auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf han-         füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
    delt;                                                                      gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
•   Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage
    gegen den Versicherungsnehmer.                                             A4-6.24 findet keine Anwendung.

A4-6.32.2                                                                      A4-6.33.3
Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                                                               (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche-
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außer-              rungsnehmer bewusst
gerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,            •    eine Person anfeindet, schikaniert, belästigt, ungleichbehandelt
insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,                   oder diskriminiert (z.B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mob-
werden – abweichend von A4-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs-                  bing)
summe angerechnet.                                                                 •    unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-
                                                                                        greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort           •    Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,                    oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-
                                                                               (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch be-
füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
                                                                                   wusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
                                                                                   oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
                                                                               (3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Ver-
A4-6.24 findet keine Anwendung.
                                                                                   arbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür
                                                                                   richtet sich nach A4-6.26.1.
A4-6.32.3
                                                                               (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                                                                   •    massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche-
                                                                                        übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
    rungsnehmer bewusst
                                                                                   •    Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Infor-
    •   Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z.B. absichtlich herbei-            mationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
        geführter Shitstorm, Mobbing),
                                                                               (5) Ansprüche aus Benachteiligung. Der Versicherungsschutz hierfür richtet
    •   unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-
                                                                                   sich nach A4-6.27.
        greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
    •   Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
                                                                               A4-2.3 findet keine Anwendung.
        oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                 PHV 35

[Seite 36]
A4-7                                                                            Versicherungsnehmers diese Sachen durch verbotene Eigenmacht erlangt
Allgemeine Ausschlüsse                                                          hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich          A4-7.6
etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:        Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
                                                                                sonstigen Leistungen
A4-7.1                                                                          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                              nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leis-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-        tungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden
den vorsätzlich herbeigeführt haben.                                            Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch
                                                                                dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache
A4-2.3 findet keine Anwendung.                                                  oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Ver-
                                                                                nichtung der Sache oder Leistung führt.
A4-7.2
Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,              Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder
Arbeiten und sonstigen Leistungen                                               für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-        Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
den dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftig-
keit oder Schädlichkeit                                                         A4-7.7
•    Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder                                   Überschwemmungen
•    Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.                          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus
                                                                                ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Überschwemmun-
A4-2.3 findet keine Anwendung.                                                  gen stehender oder fließender Gewässer.

A4-7.3                                                                          A4-7.8
Ansprüche der Versicherten untereinander                                        Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter
                                                                                oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A4-7.4 benannten Perso-
                                                                                Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurden.
    nen gegen die mitversicherten Personen,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs-
                                                                                Zum Gebrauch gehört z. B. auch
    vertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-              •  Ein- und Aussteigen,
    rungsvertrags.                                                              •  Be- und Entladen,
                                                                                •  Betanken und Aufladen,
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der        •  Reparatur, Wartung und Reinigung,
vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.         •  Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.

A4-7.4                                                                          A4-2.3 findet keine Anwendung.
Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer                     A4-8
                                                                                Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Ge-
                                                                                Erweiterungen)
    meinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicher-
    ten Personen gehören; 
                                                                                Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
    Als Angehörige gelten
    •    Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-            A4-8.1
         gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht             aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
         anderer Staaten,
    •    Eltern und Kinder,                                                     Dies gilt nicht
    •    Adoptiveltern und -kinder,
                                                                                •   für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
    •    Schwiegereltern und -kinder,
                                                                                    Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
    •    Stiefeltern und -kinder,
                                                                                •   für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-
    •    Großeltern und Enkel,
                                                                                    pflicht unterliegen.
    •    Geschwister sowie
                                                                                •   für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
    •    Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
                                                                                    Bohrung errichtet werden oder wurden.
         auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mit-
         einander verbunden sind).
                                                                                A4-8.2
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche-       aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder
    rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder         Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer be-
    betreute Person ist;                                                        rechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer            Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
    eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein      eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Ver-
    nicht rechtsfähiger Verein ist;                                             sicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn
    der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Komman-
    ditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;                  A4-9
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene         Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
    Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.                   A4-9.1
                                                                                Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen     sicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsver-
der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft          trags neu entstehen, sofort versichert.
leben.
                                                                                Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versiche-
A4-7.5                                                                          rers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung
Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag                             kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen                   nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das
und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Ver-                neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
sicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                 PHV 36

[Seite 37]
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so        Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versi-
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach           cherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem An-
Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu           schluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit
dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.                                  eintreten sollte.

Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen            Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben ge-
Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags              nannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind und diese
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zu-          üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-
stande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab       schaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind.
dessen Entstehung.
                                                                                  Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag
A4-9.2                                                                            vor.
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur
Einigung im Sinne von A4-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 10.000.000 EUR           A4-11.1.3
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.                               Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten
                                                                                  Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hier-
A4-9.3                                                                            zu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG über-
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für                              gegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,            Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige über-
    Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,           gangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern
    Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;                          und sonstigen Versicherern.
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter-           A4-11.1.4
    liegen, mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden;                     Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rah-          rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet
    men von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind, mit          oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz
    Ausnahme von Bauvorhaben die kürzer als 1 Jahr bestehen;                      bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate.
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätig-     Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer bean-
    keit;                                                                         tragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
(6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie- Anlagen, die mittels Boh-
    rung errichtet werden oder wurden.                                            A4-11.1.5
                                                                                  der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegen-
                                                                                  über Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
A4-10                                                                             Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen
Fortsetzung der Privathaftpflicht-Versicherung nach dem Tod des                   oder den Streudienst versehen.
Versicherungsnehmers
                                                                                  Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße                um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt     mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
•   für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner
                                                                                  A4-11.1.6
    des Versicherungsnehmers und/oder
                                                                                  von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe
•   unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
                                                                                  leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
    lebende Kinder des Versicherungsnehmers.
                                                                                  Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-
Wird die nächste Beitragsrechnung durch einen der vorgenannten Personen
                                                                                  versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
eingelöst, so wird diese Versicherungsnehmer.
                                                                                  A4-11.1.7
                                                                                  Heiratet der Versicherungsnehmer, erweitert sich der Versicherungsschutz
A4-11
                                                                                  auf die in A4-2 genannten Personen, wenn die Heirat innerhalb eines Monats
Besondere Vertragsformen
                                                                                  dem Versicherer angezeigt wird.
Falls vereinbart, gilt:
                                                                                  Entsprechendes gilt für den im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein-
                                                                                  getragenen Lebenspartner, wenn er die Eintragung innerhalb der genannten
A4-11.1
                                                                                  Frist dem Versicherer anzeigt.
Single-Versicherung (alleinstehende Person)
Falls die Vertragsform Single vereinbart gilt, wird der Vertragsteil A4-2.1 Re-
                                                                                  Für die eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht Versicherungsschutz erst
gelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
                                                                                  nach Beantragung bei dem Versicherer.
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen), wie
nachstehend ersetzt:
                                                                                  Bekommt der Versicherungsnehmer ein Kind, erweitert sich der Versiche-
                                                                                  rungsschutz auf die in A4-2 genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption
A4-11.1.1
                                                                                  oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                                                  wird.
A4-11.1.2
                                                                                  Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif
ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
                                                                                  hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kin-
dern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar
                                                                                  A4-11.1.8
anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre
                                                                                  Die Bestimmung A4-10 Fortsetzung der Privathaftpflicht-Versicherung nach
und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Mas-
                                                                                  dem Tod des Versicherungsnehmers entfällt für die Vertragsform Single.
terstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
                                                                                  A4-11.2
Versicherungsschutz besteht auch dann,
                                                                                  Paartarif
•   wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.                               Falls die Vertragsform Paartarif vereinbart gilt, wird der Vertragsteil A5-2.1
•   wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Stu-              Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
    dium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und            Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen), wie
    dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.                      nachstehend ersetzt:

Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des          A4-11.2.1
Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz
bestehen.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                    PHV 37

[Seite 38]
A4-11.2.2                                                                         A4-11.2.8
•   des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versiche-              Bekommen die versicherten Personen ein Kind, erweitert sich der Versiche-
    rungsnehmers                                                                 rungsschutz auf die in A4-2 genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption
    oder                                                                          oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt
•   des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben-             wird.
    den Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
    •    Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen            Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif
         unverheiratet sein.                                                      hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
    •    Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer poli-
         zeilich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nach-           A4-11.2.9
         trägen namentlich benannt werden.                                        Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden
    •    Haftpflichtansprüche des Partners gegen den Versicherungsneh-            Partner A4-10 sinngemäß.
         mer sind ausgeschlossen.
    •    Die Mitversicherung für den Partner endet mit der Aufhebung der          A4-11.3
         häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und             Exzedenten-Deckung (Summen- und Konditionsdifferenzdeckung)
         dem Partner.                                                             Der bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehende und im Ver-
                                                                                  sicherungsschein explizit genannte Ursprungsvertrag geht diesem Exzeden-
A4-11.2.3                                                                         ten-Privathaftpflicht- Versicherungsvertrag vor.
ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kin-   Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird
dern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar      Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Ver-
anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre         sicherungsschein genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde.
und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Mas-
terstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).          Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt
                                                                                  sein würden.
Versicherungsschutz besteht auch dann,
                                                                                  Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den im Versiche-
•   wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
                                                                                  rungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Bestimmungen.
•   wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Stu-
    dium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und
    dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.

Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz
bestehen.

Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versi-
cherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem An-
schluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit
eintreten sollte.

Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben ge-
nannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind und diese
üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-
schaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind.

Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag
vor.

A4-11.2.4
Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten
Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hier-
zu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG über-
gegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der
Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige über-
gangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern
und sonstigen Versicherern.

A4-11.2.5
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe
rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet
oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz
bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate.
Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer bean-
tragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.

A4-11.2.6
der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegen-
über Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen
oder den Streudienst versehen.

Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

A4-11.2.7
von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe
leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versi-
cherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt
der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                 PHV 38

[Seite 39]
Abschnitt A5                                                                      •   Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizei-
Privathaftpflichtrisiko PHV Einfach Komplett                                          lich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
                                                                                      namentlich benannt werden.
A5-1                                                                              •   Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Ver-
Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)                          sicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
                                                                                  •   Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli-                 die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen               der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und
Lebens als                                                                            dem Partner.
Privatperson und                                                                  •   Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden
                                                                                      Partner und dessen Kinder A5-10 sinngemäß.
nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
                                                                                  A5-2.1.5.
                                                                                  Zu den Ziffern A5-2.1.1 bis A5-2.1.4 gilt:
A5-2
Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwi-
                                                                                  A5-2.1.5.1
schen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten
                                                                                  Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten
Personen)
                                                                                  Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hier-
                                                                                  zu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG über-
A5-2.1
                                                                                  gegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                                                  Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige über-
                                                                                  gangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern
A5-2.1.1
                                                                                  und sonstigen Versicherern.
des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungs-
nehmers,
                                                                                  A5-2.1.5.2
                                                                                  Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe
A5-2.1.2
                                                                                  rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet
ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
                                                                                  oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz
lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kin-
                                                                                  bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate.
dern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar
                                                                                  Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer bean-
anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Leh-
                                                                                  tragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
re und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Mas-
terstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
                                                                                  A5-2.1.6
                                                                                  der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegen-
Versicherungsschutz besteht auch dann,
                                                                                  über Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
•   wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.                               Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen
•   wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Stu-              oder den Streudienst versehen.
    dium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und
    dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.                      Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
                                                                                  um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des          mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz          A5-2.1.7
bestehen.                                                                         von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe
                                                                                  leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versi-
cherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem An-          Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-
schluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit         versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
eintreten sollte.
                                                                                  A5-2.2
A5-2.1.3                                                                          Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf
aller in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden             die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
und dort polizeilich gemeldeten unverheirateten, nicht in einer eingetrage-       die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A5-9), wenn das neue
nen Lebenspartnerschaft oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden           Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Personen (außer Wohngemeinschaften).
                                                                                  A5-2.3
Hierunter fallen auch Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder des          Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder
unter A5-2.1.1 und A5-2.1.4 aufgeführten Personenkreises) mit geistiger/          Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitver-
körperlicher Behinderung; dies gilt auch, wenn die Kinder dauerhaft in einer      sicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
Behinderten- / Pflegeeinrichtung leben.                                           Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.

Von vorübergehend in den Familienverbund eingegliederten Personen (z.B.           A5-2.4
Austausch- schüler, Au-Pair) sowie von minderjährigen Übernachtungsgäs-           Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
ten im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit Versicherungsschutz              nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Ver-
nicht über eine andere Haftpflicht-Versicherung besteht.                          sicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.

Darüber hinaus von in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs-
nehmer lebenden Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder              A5-3
des Ehegatten. Die Mitversicherung gilt auch bzw. erlischt nicht, wenn diese      Versicherungsschutz, Versicherungsfall
Personen in einem Altenpflegeheim leben.
                                                                                  A5-3.1
Haftpflichtansprüche der unter A5-2.1.3 mitversicherten Personen gegen den        Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.                                          wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
                                                                                  Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
A5-2.1.4                                                                          sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden
Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese           gesetzlicher
entsprechend A5-2.1.2 und A5- 2.1.3:                                                Haftpflichtbestimmungen
•   Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen un-               privatrechtlichen Inhalts
    verheiratet sein.                                                             von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                  PHV 39

[Seite 40]
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Drit-    die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
ten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung,     höheren Kosten des Verteidigers.
die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
                                                                               A5-4.4
A5-3.2                                                                         Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um           Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern,
gesetzliche Ansprüche handelt,                                                 so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück-
    tritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch-          A5-5
    führen zu können;                                                          Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchster-
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen         satzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
    des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge-          A5-5.1
    mäße Vertragserfüllung;                                                    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;            auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.      wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
                                                                               Personen erstreckt.
A5-3.3
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer      Die Versicherungssummen gelten gemäß dem Versicherungsschein oder
vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen        seinen Nachträgen.
Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
                                                                               A5-5.2
                                                                               Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-
A5-4
                                                                               rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt
Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
                                                                               des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
A5-4.1
                                                                               •   auf derselben Ursache,
Der Versicherungsschutz umfasst
                                                                               •   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit-
•   die Prüfung der Haftpflichtfrage,                                              lichem, Zusammenhang 
•   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und                          oder
•   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens-       •   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
    ersatzverpflichtungen.
                                                                               beruhen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
                                                                               A5-5.3
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
                                                                               Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi-
oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hier-
                                                                               cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im
durch gebunden ist.
                                                                               Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbst-
                                                                               beteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustim-
                                                                               Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbst-
mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
                                                                               beteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Ver-
                                                                               A5-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
gleich bestanden hätte.
                                                                               Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-
                                                                               bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
                                                                               unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten frei-
zustellen.
                                                                               A5-5.4
                                                                               Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver-
Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
                                                                               sicherungssummen angerechnet.
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger
gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Versicherer ersetzt auf
                                                                               A5-5.5
Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die
                                                                               Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungs-
gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nach-
                                                                               fall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im
gewiesen werden.
                                                                               Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach
                                                                               A5-5.6
B3-2.2.1 verpflichtet.
                                                                               Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
                                                                               leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssum-
                                                                               oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungs-
men und beträgt 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen,
                                                                               fall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die
höchstens 5.000 EUR.
                                                                               zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
                                                                               Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die pauschale Versicherungssumme je Ver-
sicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
                                                                               Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der
                                                                               Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflicht-
A5-4.2
                                                                               Versicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versiche-
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens
                                                                               rungsfalls.
oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Er-
klärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
                                                                               Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer
                                                                               an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadens-
                                                                               Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer be-
                                                                               verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
vollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechts-
                                                                               Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
streit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
                                                                               A5-5.7
A5-4.3
                                                                               Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen
                                                                               spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha-
                                                                               Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Wei-
ben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer
                                                                               gerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen
von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer
                                                                               und Kosten nicht aufzukommen.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                 PHV 40

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A5-6                                                                               Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter
Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungs-                  oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssiche-
schutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)                              rungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter)
                                                                                   in dieser Eigenschaft;
A5-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren        (2) aus der Vermietung von nicht mehr als 2 Wohneinheiten oder bis zu
Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Aus-             einem Bruttojahresmietwert von 35.000 EUR (Einfamilienhäuser mit
schlüsse.                                                                          Einliegerwohnung oder Mehrfamilienhäuser) im selbst genutzten Risi-
                                                                                   ko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) sowie
Soweit A5-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in          Garagen bzw. Stellplätzen;
A5-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.        (3) aus der Vermietung von Zimmern an Urlauber im selbst genutzten Risiko
B. A5-4 – Leistungen der Versicherung oder A5-7 – Allgemeine Ausschlüsse).         (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers), sofern nicht
                                                                                   mehr als 8 Betten abgegeben werden und sofern kein Ausschank nach
A5-6.1                                                                             dem Gaststättengesetz erfolgt;
Familie und Haushalt                                                           (4) aus der Vermietung von einzelnen Räumen (keine abgeschlossenen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                Wohneinheiten) im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private An-
(1) aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Auf-            schrift des Versicherungsnehmers) auch zur gewerblichen Nutzung;
    sichtspflicht über Minderjährige);
(2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.                    Zu (1) bis (4) gilt:

A5-6.2                                                                         Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-
Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit                                 versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den
Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund       Wird die Anzahl und der Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung.
eines sozialen unentgeltlichen Engagements.                                    Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A5-9).
                                                                               (5) aus der Vermietung von im Inland gelegenen Eigentumswohnungen,
Versichert ist insbesondere die Tätigkeit                                           auch an Feriengäste; 
•   in der Kranken- und Altenpflege,                                                Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Ge-
•   der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,                                    meinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Ge-
•   in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,               meinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht
•   bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei             auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
    Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,                        (6) aus der Verpachtung der unbebauten Grundstücke;
•   als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund.                    (7) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten,
                                                                                    Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:                                        500.000 EUR je Bauvorhaben; 
•  hoheitliche Ehrenämter;                                                          Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
•  Tätigkeiten als Vorstand eines Vereins (als Vorstand gilt der im Vereins-        Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A5-
   register aufgeführte Personenkreis);                                             9). 
•  wirtschaftliche/soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter.                    Für Bauvorhaben am selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private An-
                                                                                    schrift des Versicherungsnehmers) gilt die gesetzliche Haftpflicht des
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-          Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer ohne Begren-
versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.          zung der Bausumme mitversichert.
                                                                               (8) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis
A5-6.3                                                                              zum Besitzwechsel bestand;
Haus- und Grundbesitz                                                          (9) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
                                                                               (10) als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung. Sofern
A5-6.3.1                                                                            diese Anlagen für betriebliche oder berufliche Zwecke (z.B. durch Ein-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als In-         speisen ins öffentliche Stromnetz) genutzt werden, besteht abweichend
haber                                                                               von A1-1 Versicherungsschutz ausschließlich für:
(1) einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungs-                •     Solarthermie-Anlagen
     eigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung(en),             •     Photovoltaik-Anlagen
     Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Ge-             •     Windkraft-Anlagen
     meinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Ge-                   •     Wasserkraft-Anlagen
     meinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht         •     Bioenergie-Anlagen
     auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.                 •     Wärmepumpen-Anlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser)
(2) von zwei in Europa gelegenen Einfamilienhäusern (Doppelhaushälfte,              •     Blockheizkraftwerken
     Reihenhaus) oder eines im Inland gelegenen Mehrfamilienhauses,                 Für das Geothermie-Risiko gilt A5-6.3.2 (11).
(3) eines in Europa gelegenen Wochenend- /Ferienhauses (auf Dauer und
     ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen sind einem Wochen-         (11) aus der Unterhaltung einer Geothermie-Anlage; 
     endhaus gleichgestellt),                                                       Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Unter-
(4) als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte, Rei-               grund entnommen wird. 
     henhaus) gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche              Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage
     Zugänge zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Abstellplätze für Abfall-        im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen
     behälter, Wäschetrockenplatz,                                                  für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. 
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken (inklu-            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
sive eines selbstgenutzten Arbeitszimmers) verwendet werden, einschließ-            gen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-
lich der zugehörigen Garagen und Gärten, vorhandener Flüssiggastanks,               Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). 
eines Swimmingpools oder eines Teiches sowie eines Schrebergartens.                 Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
                                                                                    wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch
(5) von unbebauten Grundstücken in Europa bis zu einer Gesamtfläche von
                                                                                    besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nach-
     20.000 qm. Das Grundstück gilt auch als unbebaut, selbst wenn sich ein
                                                                                    trägen erweitert werden. 
     kleineres Gebäude oder ein sonstiger Bau bis 20 qm Grundfläche auf
                                                                                    Der Ausschluss in A5-7.7 (Überschwemmungen) findet keine Anwen-
     dem Grundstück befindet. 
                                                                                    dung.
     Wenn die Gesamtfläche überschritten wird, entfällt dieser Versiche-
                                                                               (12) aus der Unterhaltung einer Wandladestation/Wallbox. 
     rungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgever-
                                                                                    Wandladestationen/Wallboxen sind Anlagen zur Stromversorgung von
     sicherung (A5-9).
                                                                                    Elektrofahrrädern, -Rollern, - Scootern und Elektrokraftfahrzeugen (inkl.
                                                                                    Hybrid). 
A5-6.3.2
                                                                                    Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die Wandladestation/Wallbox
Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A5-6.3.1 genannten Risiken
                                                                                    mit Gewinnerzielungsabsichten betrieben wird. 
auch auf die gesetzliche Haftpflicht
                                                                                    Die Installation durch einen Fachbetrieb ist Voraussetzung für den Ver-
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den            sicherungsschutz.
    oben genannten Eigenschaften obliegen. Das gilt auch für die durch


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                 PHV 41

[Seite 42]
A5-6.4                                                                          A5-6.7
Allgemeines Umweltrisiko                                                        Sportausübung
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Ver-   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
sicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.                         Ausübung von Sport.

Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Er-           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
schütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder             einer jagdlichen Betätigung.
sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder
Wasser ausgebreitet haben.                                                      A5-6.8
                                                                                Waffen und Munition
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässer-             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
schäden.                                                                        dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
                                                                                Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe
Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).                                         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwe-
                                                                                cken oder zu strafbaren Handlungen.
A5-6.5
Abwässer                                                                        A5-6.9
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen       Tiere
Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schä-
den durch                                                                       A5-6.9.1
•   Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder                            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hal-
•   häusliche Abwässer.                                                         ter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen und
                                                                                aus der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden Tieren in seinem
A5-6.6                                                                          Haushalt, sofern hierfür kein Haltungsverbot besteht. Aufwendungen die im
Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten                   Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der wilden Tiere entstehen, sind
Sachen                                                                          im Rahmen der Versicherungssumme bis 5.000 EUR je Schadenereignis
                                                                                mitversichert.
A5-6.6.1
Versichert ist im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versiche-         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als
rungssumme die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu pri-         Halter oder Hüter von
vaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grund-         •   Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
stücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden                 •   Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                                   werden.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen          A5-6.9.2
•  Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
•  Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei-               •   als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden,
   tungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus erge-            •   als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde,
   benden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese             soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung
   Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser ent-            besteht.
   standen sind.
•  Glasschäden, sind nur dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der
   nehmer diese über eine bestehende Glasversicherung versichert hat.           Tierhalter oder -eigentümer wegen Schäden an den zur Aufsicht übernom-
                                                                                menen Hunden.
A5-6.6.2
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von beweg-      A5-6.9.3
lichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/-          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierter
                                                                                •   als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Pferde,
Wohnwagen und Campingcontainer).
                                                                                •   als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
                                                                                •   als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
A5-6.6.3
Versichert ist, abweichend von A5-7.5, die gesetzliche Haftpflicht aus der      soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung
Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen          besteht.
Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen
wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der
                                                                                Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und
A5-6.6.4                                                                        Vermögensschäden.
Beschädigung/Abhandenkommen/Verlust von gemieteten oder ge-
liehenen Fahrrädern (auch Elektrofahrräder)                                     A5-6.10
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernich-   Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,
tung oder dem Verlust von gemieteten oder geliehenen Fahrrädern (auch           Kraftfahrzeug-Anhänger
Elektrofahrräder).
                                                                                A5-6.10.1
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis                Versichert ist – abweichend von A5-7.8– die gesetzliche Haftpflicht des
5.000 EUR je Schadenereignis.                                                   Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den
                                                                                Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraft-
A5-6.6.5                                                                        fahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
Zu A5-6.6.2 bis A5-6.6.4 gilt:                                                  (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahr-
                                                                                     zeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen          (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge-
•  Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten                    schwindigkeit;
   Personen dienen;                                                             (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin-
•  Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;                               digkeit;
•  Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Ur-               (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauart-
   kunden und Wertpapieren;                                                          bedingter Höchstgeschwindigkeit;
•  Vermögensfolgeschäden;                                                       (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf
•  Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.                                     nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                 PHV 42

[Seite 43]
A5-6.10.2                                                                       A5-6.11.4 
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:                                            Schäden beim Öffnen der Kraftfahrzeug-Tür
                                                                                Versichert ist – abweichend von A5-7.8 die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer-         sicherungsnehmers wegen Schäden, die ein Kraftfahrzeug-Mitfahrer des
den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des        Versicherungsnehmers, der nicht mitversicherte Person des Vertrages ist,
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist             gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht, soweit
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten      Versicherungsschutz nicht über eine andere Privathaftpflicht-Versicherung
Fahrern gebraucht werden.                                                       des Kraftfahrzeug- Mitfahrers besteht.

Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder          Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-        10.000 EUR je Schadenereignis mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von        150 EUR je Schadenfall.
einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
                                                                                A5-6.11.5
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-      Reinigungs- und Pflegearbeiten an geliehenen Kraftfahrzeugen
2.3. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).                          Versichert ist – abweichend von A5-7.8 – die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
                                                                                sicherungsnehmers ausschließlich wegen Schäden durch Reinigungs- und
A5-6.11                                                                         Pflegearbeiten an fremden geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-
Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen                           anhängern.

A5-6.11.1                                                                       Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland               10.000 EUR je Schadenereignis mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von
(Mallorca-Deckung)                                                              150 EUR je Schadenfall.
Versichert ist - abweichend von A5-7.8 - die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
sicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraft-      A5-6.11.6
fahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland            Schäden an gemieteten E-Scootern
(einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten.      Versichert ist - abweichend von A5-7.8- die gesetzliche Haftpflicht aus der
                                                                                Beschädigung oder der Vernichtung von gemieteten E-Scootern.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
•    Personenkraftwagen,                                                        Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
•    Krafträder,                                                                500 EUR je Schadenereignis mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von
•    Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht                                150 EUR je Schadenfall.
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr
                                                                                A5-6.11.7
als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungs-
                                                                                Übernahme der Kraftfahrzeug-Vollkasko- Selbstbeteiligung bei
schutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen
                                                                                Car-Sharing
von Wohnwagen-, Gepäck oder Bootsanhängern.
                                                                                Versichert ist – abweichend von A5-7.8- die gesetzliche Haftpflicht aus der
                                                                                Beschädigung oder Vernichtung von über kommerzielle Car-Sharing- An-
A5-6.11.1.1
                                                                                bieter kurzzeitig gemietete Kraftfahrzeuge.
Leistungsvoraussetzungen
•   Der Versicherungsschutz gilt soweit nicht oder nicht ausreichend aus        Als Kraftfahrzeuge gelten:
    einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung De-          •    Personenkraftwagen,
    ckung besteht. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem        •    Krafträder
    bestehenden Kraftfahrzeughaftpflicht- Versicherungsvertrag, so gilt der     soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr
    Versicherungsschutz dieser Privathaftpflicht- Versicherung im Anschluss     als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
    an die bestehende Kraftfahrzeughaftpflicht- Versicherung.
•   Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer-          Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung
    den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen        bis maximal 250 EUR je Versicherungsfall, maximal das Doppelte für alle
    des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsneh-           Schäden eines Versicherungsjahres.
    mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
    unberechtigten Fahrer gebraucht wird.                                       Handelt es sich bei dem o.g. gemieteten Kraftfahrzeug um ein reines Elektro-
•   Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen           Fahrzeug, wird die Selbstbeteiligung der Kraftfahrzeug- Vollkaskoversiche-
    oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der         rung bis maximal 500 EUR je Versicherungsfall, maximal das Doppelte für
    Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr-       alle Schäden eines Versicherungsjahres, erstattet.
    zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
    Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der        A5-6.11.8
    Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel          Rabattrückstufung bei geliehenen Kraftfahrzeugen
    nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungs-    A5-6.11.8.1
    nehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht     Versichert ist – abweichend von A5-7.8 – der Schaden im Umfang von A5-
    von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder         6.11.8.2, wenn eine versicherte Person beim erlaubten Gebrauch eines Kraft-
    andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher       fahrzeuges, das ihr von einem Dritten unentgeltlich und gelegenheitshalber
    zu führen.                                                                  überlassen wird, einen Haftpflichtschaden und/oder Vollkaskoschaden ver-
                                                                                ursacht.
A5-6.11.1.2
Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas.                               Als Kraftfahrzeuge gelten:
                                                                                •    Personenkraftwagen,
A5-6.11.2
                                                                                •    Krafträder,
Be- und Entladeschäden
                                                                                •    Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer
Versichert ist – abweichend von A5-7.8 – die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
                                                                                     Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen
sicherungsnehmer als Halter eines Pkw wegen Schäden, die beim Be- oder
                                                                                     (einschließlich Führer) bestimmt sind.
Entladen seines Pkw verursacht wurden.
                                                                                A5-6.11.8.2
A5-6.11.3
                                                                                Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in
Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen
                                                                                der Kraftfahrzeughaftpflicht- Versicherung und Vollkaskoversicherung ent-
Versichert ist – abweichend von A5-7.8 – die gesetzliche Haftpflicht wegen
                                                                                stehende Vermögensschaden. Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie
Schäden, die an fremden gemieteten Kraftfahrzeugen durch versehentliche
                                                                                der ersten fünf Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende
Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
                                                                                Kraftfahrzeug-Versicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als
                                                                                die vom Kraftfahrzeug-Versicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird
Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungs-
                                                                                jedoch nicht ersetzt.
nehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmä-
ßigen Gebrauch überlassen wurden.
                                                                                Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnach-
                                                                                weis des Kraftfahrzeug- Versicherers, welchem die Rückstufung des


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                  PHV 43

[Seite 44]
Schadenfreiheitsrabattes in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und     A5-6.17
Kraftfahrzeug- Vollkaskoversicherung entnommen werden kann.                    Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs
                                                                               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung   Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs.
bis maximal 300 EUR je Versicherungsfall.
                                                                               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungs-      Schäden durch eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit.
nehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmä-
ßigen Gebrauch überlassen wurden.                                              A5-6.18
                                                                               Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern/Dienstherrn
A5-6.12                                                                        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schä-
Gebrauch von Luftfahrzeugen                                                    den aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für un-
                                                                               mittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn zugefügten Sachschäden.
A5-6.12.1
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen      Hierzu zählen auch Ansprüche aus Sachschäden, welche an den zur Ver-
Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von                             fügung gestellten Arbeitsmitteln (Laptops, Tablets etc.) entstehen.
(1) solchen Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
(2) versicherungspflichtigen Flugmodellen (z.B. privat genutzte Drohnen),      Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
    Ballonen und (Sportlenk-)Drachen, deren Fluggewicht 5 kg nicht über-       10.000 EUR je Schadenereignis.
    steigt,
                                                                               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
verursacht werden.
                                                                               Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
A5-6.12.2
                                                                               A5-6.19
Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
                                                                               Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen
nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger
                                                                               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schä-
Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als
                                                                               den aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für un-
deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.
                                                                               mittelbar den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden.
A5-6.13
                                                                               Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
Gebrauch von Wasserfahrzeugen
                                                                               100.000 EUR je Schadenereignis.
A5-6.13.1
                                                                               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
                                                                               Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
folgenden Wasserfahrzeugen:
                                                                               A5-6.20
(1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne           Tagesmutter/Tageseltern
     Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;                            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
(2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmo-           Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), insbesondere der sich daraus er-
     toren) oder Treibsätze;                                                   gebenden Aufsichtspflicht, auch wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine
(3) eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm, sofern hier-    Berufsausübung handelt.
     für kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und für das Führen
     keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;                             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
(4) eigene und fremde Windsurfbretter;                                         Schäden aus der Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen.
(5) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren soweit
     •    diese nur gelegentlich gebraucht werden und                          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Ob-
     •    für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.         hut bei den Tageseltern. Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus
(6) eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15PS/11,03        einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit
     kW, soweit,                                                               der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsneh-
                                                                               mer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt
     •    für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist und
                                                                               eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen.
     •    kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.

A5-6.13.2                                                                      Versichert sind auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den
Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-   Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.
nehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen
verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigen-       A5-6.21
tümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen wird.                 Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen
                                                                               Für Schäden durch den Versicherungsnehmer sowie die in A5-2.1.1 bis A5-
A5-6.14                                                                        2.1.4 mitversicherten Personen gilt vereinbart:
Gebrauch von Kitesport-Geräten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen      Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten
Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von Kitesport-Geräten.       Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein
                                                                               anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich
A5-6.15                                                                        Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen scha-
Gebrauch von Modellfahrzeugen                                                  denersatzpflichtige Dritte, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen      vor.
Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten
Land- und Wasser- Modellfahrzeugen.                                            A5-6.22
                                                                               Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis
A5-6.16                                                                        Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den Einwand, dass es sich um
Teilnahme am fachpraktischen Unterricht                                        einen Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis handelt.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
Teilnahme am fachpraktischen Unterricht einer Fach-, Gesamt- und Hoch-         A5-6.23
schule oder Universität.                                                       Verlust von Schlüsseln

Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten   A5-6.23.1
(auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder Universitäten         Privater Schlüsselverlust
im Rahmen der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme.             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
                                                                               Abhandenkommen von
                                                                               •   privaten Schlüsseln,
                                                                               •   Vereinsschlüsseln,


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                  PHV 44

[Seite 45]
•   Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Ehren-             Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
    amtes zur Verfügung gestellt wurden,                                       außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
•   privaten Schlüsseln für Kraftfahrzeuge,                                    liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-
•   privaten Tresor- und Möbelschlüsseln.                                      füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
                                                                               gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Codekarten gelten Schlüsseln gleichgesetzt.
                                                                               Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung eine Kaution
Versicherungsschutz besteht, sofern sich der Schlüssel/die Schlüssel recht-    zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner im Umfang dieses Ver-
mäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden hat/haben.                trages versicherten gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Ver-
                                                                               sicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü-     von 500.000 EUR zur Verfügung.
che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern
und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen                Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden-
(Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem          ersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Scha-
Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Schlüssel festgestellt    denersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag
wurde.                                                                         zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße
                                                                               oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen ein-
Versichert sind auch Folgeschäden aufgrund eines Schlüsselverlustes bis        behalten wird oder die Kaution verfallen ist.
5.000 EUR je Schadenereignis.
                                                                               A5-6.25
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus                                   Vermögensschäden
•   den Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden           A5-6.25.1
    Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern,                          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
•   dem Verlust von sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.                Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
                                                                               entstanden sind.
A5-6.23.2
Beruflicher Schlüsselverlust                                                   A5-6.25.2
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermö-
Abhandenkommen von                                                             gensschäden
•   Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer beruf-             (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
    lichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/Dienstherren            Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte
    überlassen wurden.                                                              Arbeiten oder sonstige Leistungen;
                                                                               (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
Codekarten gelten Schlüsseln gleichgesetzt.                                         gutachterlicher Tätigkeit;
                                                                               (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich ver-
Versicherungsschutz besteht, sofern sich der Schlüssel/die Schlüssel recht-         bundene Unternehmen;
mäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden hat/haben.                (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                                                                               (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü-     (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähn-
che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern                lichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen                     aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
(Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem          (7) aus
Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels/der Schlüssel festgestellt         •    Rationalisierung und Automatisierung
wurde.                                                                              •    Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
                                                                                    •    Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus                                   (8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten (der
•   Folgeschäden eines Schlüsselverlustes,                                          Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A5-6.38), von gewerbli-
•   den Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden                chen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wett-
    Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern,                               bewerbsrechts;
•   dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüs-        (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlä-
    seln zu beweglichen Sachen,                                                     gen;
•   dem Verlust von Schlüsseln von Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder            (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen-
    Garagen, deren Betreuung Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen                wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat
    oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist oder war. Ver-          oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe
    sicherungsschutz besteht jedoch, sofern kein anderweitiger Versiche-            im Zusammenhang stehen;
    rungsschutz erlangt werden kann.                                           (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
                                                                                    schriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder
A5-6.24                                                                             aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
Schäden im Ausland                                                             (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen      (13) aus Schäden durch ständige Emissionen.
im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
                                                                               A5-6.26
(1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehen-   Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch
    des versichertes Risiko zurückzuführen sind,                               Übertragung elektronischer Daten
(2) aus Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozial-
    gesetzbuch VII entstehen;                                                  A5-6.26.1
(3) bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa eingetreten sind.      Verletzung von Datenschutzgesetzen
    Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
    •    dem Eigentum, der Benutzung und Anmietung von Ferienhäusern,          Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
    •    dem Eigentum, der Benutzung und der Anmietung von Wohnungen,          Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Ver-
    •    der Anmietung von Häusern.                                            letzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener
                                                                               Daten.
(4) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas
    ohne zeitliche Begrenzung eingetreten sind. 
                                                                               Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausge-
    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Ent-
                                                                               führte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit per-
    schädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary
                                                                               sonenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation,
    damages. 
                                                                               das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Aus-
    Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus
                                                                               lesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung,
    •    der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigen-        Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
         tum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern.                  Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                 PHV 45

[Seite 46]
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden,         A5-6.26.4
die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie          Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-
wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder           rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt
mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A4-7.3 findet in-      des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
soweit keine Anwendung.                                                          •   auf derselben Ursache,
                                                                                 •   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit-
A5-6.26.2                                                                            lichem Zusammenhang oder
Übertragung elektronischer Daten                                                 •   auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer
                                                                                     Daten mit gleichen Mängeln
A5-6.26.2.1
                                                                                 beruhen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
                                                                                 A5-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
Sachschäden entstanden sind - aus dem Austausch, der Übermittlung und
der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder
                                                                                 A5-6.26.5
mittels Datenträger.
                                                                                 Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
                                                                                 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außerge-
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung             richtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, ins-
    von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/           besondere Anwalts-, Sach-verständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, wer-
    oder andere Schadprogramme;                                                  den – ab-weichend von A5-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung          angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der
    und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen            Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
    •     sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch         angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeit-
          weiterer Datenveränderungen sowie                                      punkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
    •     der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.            Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
          Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster
          Daten;                                                                 A5-6.24 findet keine Anwendung.
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
                                                                                 A5-6.27
Für (1) bis (3) gilt:                                                            Ansprüche aus Benachteiligungen

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszu-      A5-6.27.1
tauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheits-        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
maßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert           Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebens-
oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entspre-         bereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögens-
chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.                         schäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen.
                                                                                 Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere, soweit sie gesetzlich
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechts-     geregelt sind,
folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).                                       •   die Rasse,
                                                                                 •   die ethnische Herkunft,
A5-6.26.2.2                                                                      •   das Geschlecht,
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                                      •   die Religion,
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche-           •   die Weltanschauung,
    rungsnehmer bewusst                                                          •   eine Behinderung,
                                                                                 •   das Alter,
    •    unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-
                                                                                 •   oder die sexuelle Identität.
         greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
    •    Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
                                                                                 Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere
         oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
                                                                                 dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprü-
(2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit                              che gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich,
    •    massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch           wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
         übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
    •    Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Infor-      Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein
         mationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;                  Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsver-
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch be-             hältnis beendet ist.
    wusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften
    (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch           A5-6.27.2
    sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.                   Versicherungsfall
                                                                                 Versicherungsfall ist - abweichend von A5-3.1 - die erstmalige Geltendma-
     A5-2.3 findet keine Anwendung.                                              chung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während
                                                                                 der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haft-
(4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Ver-            pflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer
    arbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür           ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungs-
    richtet sich nach A5-6.26.1.                                                 nehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer
(5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namens-              zu haben.
    rechte. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A5-6.38
(6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zah-                A5-6.27.3
    lungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in di-          Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
    gitaler Form);                                                               (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung 
                                                                                      Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung
A5-6.26.3                                                                             müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten              eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie
Tätigkeiten und Leistungen:                                                           im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte
                                                                                      Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Ein-
(1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
                                                                                      tritt des Schadens abzuwenden.
(2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
                                                                                 (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen 
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
                                                                                      Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die
(4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Pro-
                                                                                      vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche
     viding;
                                                                                      Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses
(5) Betrieb von Datenbanken.
                                                                                      Versicherungsvertrags kannte.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                   PHV 46

[Seite 47]
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung                Treffen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versi-
    Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen,             cherungsschutz für Schäden im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit. Die
    die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Ver-           Bestimmungen in A5-8 (Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos)
    sicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von 3             und A5-9 (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.
    Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem
    Versicherer gemeldet worden sind.                                            A5-6.28.4
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen                         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
    Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer wäh-            Tätigkeiten auf fremden Grundstücken, der Teilnahme an Messen und Aus-
    rend der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine        stellungen, Vorführungen betrieblicher Erzeugnisse sowie der Unterhaltung
    Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.                von Reklameeinrichtungen.

A5-6.27.4                                                                        Zu A5-6.28 gilt:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch          Nicht versichert sind Ansprüche:
    wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht         •   wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
    oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei-          Vermögensschäden, wenn
    geführt haben.                                                                  •    die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
    A5-2.3 findet keine Anwendung;                                                        Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur,
(2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcha-                     Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen
    rakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangs-                Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder
    gelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten                    Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
    Personen verhängt worden sind;                                                   •    die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungs-
(3) Ansprüche wegen                                                                       nehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder
    •    Gehalt,                                                                          beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablage-
    •    rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern,                     fläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
         betrieblicher Altersversorgung,                                                  Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen
    •    Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von                       unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
         Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie                                 •    die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
    •    Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsun-                   Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen
         fälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers                  oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren
         gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                                          Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden
                                                                                          haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
A5-6.28
                                                                                          beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwen-
Nebentätigkeiten
                                                                                          dige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen
                                                                                          hatte.
A5-6.28.1
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus fol-     •   aus Vermögensschäden;
genden selbstständigen Nebentätigkeiten:                                         •   wegen Schäden durch Risiken, die nicht dem Charakter der selbststän-
                                                                                     digen Nebenberufstätigkeit entsprechen;
•   Alleinunterhalter
                                                                                 •   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder
•   Annahmestellen für Sammelbesteller
                                                                                     eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
•   Änderungsschneiderei, Stickerei
                                                                                     eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers sowie eines Luft-
•   Daten- und Texterfassung
                                                                                     oder Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Be-
•   Fotografen
                                                                                     sitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen werden;
•   Friseure
                                                                                 •   wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittel-
•   Handel                   mit                 Haushaltsreinigungsmitteln,
                                                                                     gesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der
    -waren, -geräten sowie Geschirr
                                                                                     Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unter-
•   Kosmetikhandel (ohne Herstellung)
                                                                                     nehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
•   Kunsthandwerker, Töpfer
                                                                                 •   dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Abgabe
•   Markt- und Meinungsforschung
                                                                                     von Kraft an Betriebsfremde;
•   Musiklehrer
                                                                                 •   aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen
•   Nachhilfelehrer
                                                                                     oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus dem Ab-
•   Souvenirhandel, Schmuckhandel
                                                                                     brennen von Feuerwerken;
•   Sprachlehrer
                                                                                 •   wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um
•   Tierbetreuung
                                                                                     die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör
•   Übersetzer
                                                                                     handelt;
•   Gärtner
                                                                                 •   wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch
•   Rentnerbetreuung – ohne Pflege
                                                                                     schlagende Wetter-, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlen-
•   Dozenten
                                                                                     staubexplosion;
•   Haushaltshilfe
                                                                                 •   wegen Schäden an Kommissionsware;
•   Promotion/Hostess
                                                                                 •   aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
•   Influencer
                                                                                 •   aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung
                                                                                     von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und
A5-6.28.2
                                                                                     Einwirkungsrisiko;
Versichert sind auch besonders beantragte und im Versicherungsschein
                                                                                 •   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exem-
oder seinen Nachträgen dokumentierte Nebentätigkeiten. Versichert ist die
                                                                                     plary damages;
gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
                                                                                 •   nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehen-
genannten Person aus der dort beschriebenen selbstständigen Nebentätig-
                                                                                     den Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil
keit sowie den sich daraus ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen
                                                                                     oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
und Tätigkeiten.
                                                                                 A5-6.29
A5-6.28.3
                                                                                 Rechtsschutz zur Ausfalldeckung
Leistungsvoraussetzungen
                                                                                 Versichert ist der Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfallde-
•   Es handelt sich um eine selbstständige Nebentätigkeit, die in der Freizeit
                                                                                 ckung im Rahmen der Privathaftpflicht-Versicherung gemäß den beiliegen-
    des Versicherungsnehmers ausgeübt wird; der überwiegende Lebens-
                                                                                 den Zusatzbedingungen.
    unterhalt wird anderweitig bestritten.
•   Die Tätigkeit wird in/von der ansonsten selbst genutzten Wohnung
    bzw. dem selbst genutzten Einfamilienhaus betrieben. Ein separates
    Betriebsgrundstück existiert nicht. Ein Lager in der Wohnung oder auf
    dem Grundstück zählt nicht hierzu.
•   Es wird kein Personal beschäftigt.
•   Der Umsatz in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadeneintritt betrug
    höchstens 22.000 EUR.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                  PHV 47

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A5-6.30                                                                         •   im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
Erweiterte Vorsorge (Best-Leistungs-Garantie)                                   •   beruflichen und gewerblichen Risiken;
                                                                                •   vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfällen;
A5-6.30.1                                                                       •   Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über
Erweiterter Vorsorgeschutz                                                          den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Versichert sind anderweitig versicherbare Haftungsansprüche aufgrund ge-            hinausgehen;
setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (A5-3.1),         •   gesetzliche Erfüllungsansprüchen;
•    die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht mitversichert sind,         •   Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers selbst;
•    jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Haftpflichtversiche-   •   Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder De-
     rung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind,                  ckungsvorsorgepflicht unterliegen;
                                                                                •   Assistance-Dienstleistungen;
automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen mitver-
                                                                                •   Beitragsbefreiungen bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit.
sichert.
                                                                                A5-6.32
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind, dass
                                                                                Opferhilfe
•   die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweiti-
    gen Versicherer möglich gewesen wäre;                                       A5-6.32.1
•   der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich ist;                             Gegenstand der Opferhilfe
•   der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist;                  Versichert ist der Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versicherte
•   auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des ander-         Person während der Wirksamkeit der Versicherung
    weitigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben
                                                                                •   Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädi-
    sind;
                                                                                    gungsgesetzes geworden ist und
•   der Versicherungsnehmer den Nachweis (in Form von Versicherungs-
                                                                                •   dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und
    bedingungen) über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen
                                                                                •   der Täter nicht ermittelt werden konnte.
    Versicherungsschutz erbringt.
                                                                                Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes
Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte
                                                                                kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat
Versicherungssumme begrenzt.
                                                                                eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat
                                                                                auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer
Der Erweiterte Vorsorgeschutz gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit
                                                                                Gewalttat erlitten hat.
den nachfolgenden Ausschlüssen:
•   im Ausland vorkommende Schadenereignisse;                                   A5-6.32.2
•   berufliche und gewerbliche Risiken;                                         Versicherte Personen
•   die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus;        Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören
•   vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfälle;
                                                                                •   der Versicherungsnehmer;
•   Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über
                                                                                •   die in der PHV unter A5-2.1.1 bis A5-2.1.4 mitversicherten Personen.
    den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
    hinausgehen;
                                                                                A5-6.32.3
•   gesetzliche Erfüllungsansprüche;
                                                                                Leistungsvoraussetzungen
•   Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst;
                                                                                Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung
•   Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
                                                                                nach dem
    Wasserfahrzeugen.
                                                                                Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34
Spezielle Regelungen innerhalb der AVB PHV Einfach Besser Abschnitt A2
                                                                                des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbescheid).
bis A4, gehen diesen Ausschlüssen vor.
                                                                                A5-6.32.4
Die sonstigen vertraglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen
                                                                                Umfang der Opferhilfe
und den Versicherungsbedingungen bleiben von den speziellen Regelungen
                                                                                Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewil-
des Erweiterten Vorsorgeschutzes unberührt und finden Anwendung. Ins-
                                                                                ligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes
besondere hat der Versicherungsnehmer auch die Einhaltung gesetzlicher
                                                                                für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR.
Vorschriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf Versicherungsleistung
nicht zu verlieren.
                                                                                A5-6.32.5
                                                                                Ausschlüsse
A5-6.30.2
                                                                                Kein Versicherungsschutz besteht für
Verzicht auf Entschädigungsgrenzen
Es entfallen die im Rahmen der AVB PHV zur PHV Einfach Besser Abschnitt         •   Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Ge-
A2 bis A4 vereinbarten Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zu den er-             brauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden
reichbaren Entschädigungsgrenzen zum Schadenzeitpunkt eines anderen                 sind;
in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers.                           •   Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Person
                                                                                    an strafbaren Handlungen;
Die Entschädigungsleistung ist auf die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte     •   psychische Primär- und Folgeschäden.
Versicherungssumme begrenzt.
                                                                                A5-6.32.6
A5-6.31                                                                         Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
Besitzstandsgarantie                                                            Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungs-        •    die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe einge-
nehmer durch die Vertragsbedingungen zur Privathaftpflicht-Versicherung              treten sind und
des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versiche-          •    die dem Versicherer nicht später als 2 Jahre nach dem Ende der Ver-
rungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Haftpflichtkasse nach              sicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden.
den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten
Vorvertrags regulieren.                                                         A5-6.33
                                                                                Neuwertentschädigung
Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorver-          Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sach-
sicherers zur Verfügung zu stellen. Die Besitzstandsgarantie gilt nur inso-     schäden Schadenersatz zum Neuwert.
weit, dass
•    ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;                                Voraussetzungen für die Neuwertentschädigung ist, dass der beschädigte/
•    die bei der Haftpflichtkasse versicherte Versicherungssumme die            zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht
     Höchstersatzleistung darstellt.                                            älter als 12 Monate ab Kaufdatum ist.

Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusam-        Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann
menhang mit                                                                     das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf
                                                                                Zeitwertentschädigung.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                   PHV 48

[Seite 49]
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis                          Versicherer über die bestehende Arbeitslosigkeit folgt. Die Been-
5.000 EUR je Schadenereignis.                                                             digung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich an-
                                                                                          zuzeigen.
Wird ein beschädigtes Elektrogerät durch ein Elektrogerät mit einer besseren         d) Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht.
Energieeffizienz (EU-Energielabel) ersetzt, erstattet der Versicherer zusätz-    (3) Unterbrechung der Arbeitslosigkeit 
lich bis zu 20 % vom Kaufpreis des zerstörten Elektrogerätes, maximal zu-            Wird der Versicherungsnehmer während dieser 12 Monate von der
sätzlich 1.000 EUR zur vereinbarten Höchstersatzleistung.                            Agentur für Arbeit nicht mehr als arbeitslose Person geführt und sollte er
                                                                                     dann in diesem Zeitraum erneut im Sinne dieser Bedingungen arbeitslos
Ausgeschlossen sind Schäden an:                                                      werden, wird die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages fort-
•   mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art;                                         gesetzt. Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung an den Ver-
•   Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme;                              sicherer über die erneute Arbeitslosigkeit folgt. Die Beitragsfreistellung
•   Film- und Fotoapparate;                                                          des Versicherungsvertrages ist auch bei Unterbrechung der Arbeitslosig-
•   tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte;                                      keit auf insgesamt maximal 12 Monate begrenzt.
•   Brillen jeder Art.                                                           (4) Nachweispflicht 
                                                                                     Die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzun-
A5-6.34                                                                              gen sind vom Versicherungsnehmer zu erbringen. Kein Anspruch auf
Neuwertentschädigung bei Beschädigung eigener Sachen                                 Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragsstellung
Versichert ist -abweichend von A5-3.1 zusätzlich die Differenz zwischen dem          bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
Zeitwert zum Neuwert, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitver-
sicherte Person einen Sachschaden erlitten hat und ein anderer Privathaft-       A5-6.37
pflichtversicherer eine Schadenersatzleistung zum Zeitwert erbracht hat.         Beitragsfreie Exzedenten-Deckung
                                                                                 Die Exzedenten-Deckung ist im Umfang des beantragten Versicherungs-
Voraussetzungen für die Neuwertentschädigung sind, dass der beschädig-           schutzes, soweit der Vertragsbeginn nicht länger als 12 Monate in der Zu-
te/zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht          kunft liegt und ein anderweitig gültiger Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag
älter als 24 Monate ab Kaufdatum ist und die Regulierung des anderen Ver-        besteht, beitragsfrei mitversichert.
sicherers zum Zeitwert vorgelegt wird.
                                                                                 Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird
Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.                     Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Ver-
                                                                                 sicherungsschein genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis
5.000 EUR je Schadenereignis.                                                    Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt
                                                                                 sein würden.
Wird ein beschädigtes Elektrogerät durch ein Elektrogerät mit einer bes-
seren Energieeffizienz (EU- Energielabel) ersetzt, erstattet der Versicherer     Die beitragsfreie Exzedenten-Deckung wird nicht im Versicherungsschein
zusätzlich bis zu 20 % vom Kaufpreis des zerstörten Elektrogerätes, maximal      dokumentiert.
zusätzlich 1.000 EUR zur vereinbarten Höchstersatzleistung
                                                                                 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag– gemäß B1-3- nicht
Ausgeschlossen sind Schäden an:                                                  rechtzeitig oder der Vertrag kommt nicht zustande, entfällt die beitragsfreie
•   mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art;                                     Exzedenten-Deckung rückwirkend. Bereits geleistete Schadenersatzzah-
•   Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme;                          lungen sind zu erstatten.
•   Film- und Fotoapparate;
•   tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte;                                  A5-6.38
•   Brillen jeder Art.                                                           Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne
                                                                                 Urheberrechtsverletzungen)
A5-6.35
Eigene Schäden, die Ihnen durch Ihre deliktsunfähigen Enkelkinder                A5-6.38.1
entstehen                                                                        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Versichert ist- abweichend von A5-3.1 zusätzlich der Schaden an eigenen          Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
Sachen, der durch nicht deliktsfähige Enkelkinder verursacht wird.               Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Persönlichkeits- und
                                                                                 Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis                 immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten.
1.000 EUR je Schadenereignis.                                                    Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personen-
                                                                                 schäden Anwendung.
Voraussetzung für die Eintrittspflicht des Versicherers ist, dass kein Ver-
schulden des Versicherungsnehmers vorliegt und der Versicherungsnehmer           Der Versicherer ersetzt auch
nicht in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schaden-         •   Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
versicherer oder Sozialversicherungsträger zu erlangen, insbesondere geht            einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird,
eine bestehende Privathaftpflichtversicherung der Eltern der Enkelkinder vor.        auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf han-
                                                                                     delt;
A5-6.36                                                                          •   Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit                                               gegen den Versicherungsnehmer.
Wird der Versicherungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres unver-
schuldet und unfreiwillig arbeitslos, wird der Versicherungsvertrag bei Vor-     A5-6.38.2
liegen der nachfolgenden Kriterien in dem dort genannten zeitlichen Umfang       Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
bei fortbestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei gestellt.
(1) Begriff der Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn                Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außer-
                                                                                 gerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
     a) der Versicherungsnehmer von der Agentur für Arbeit nach den Re-
                                                                                 insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
          gelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) III als arbeitslose Person
                                                                                 werden – abweichend von A5-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs-
          geführt wird und
                                                                                 summe angerechnet.
     b) Arbeitslosengeld (gem. SGB III) oder Arbeitslosengeld II ( gem.
          SGB II) bezieht.
                                                                                 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
(2) Leistungsvoraussetzungen und Leistungsdauer                                  außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
     a) Stand der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit          liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-
          mindestens 24 Monate ununterbrochen in einem Beschäftigungs-           füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
          verhältnis (keine geringfügige Beschäftigung) und                      gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
     b) bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit
          mindestens 24 Monate und                                               A5-6.24 findet keine Anwendung.
     c) ist der Beitrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der
          Versicherungsvertrag für maximal 12 Monate beitragsfrei ge-
          stellt. Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung an den


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                    PHV 49

[Seite 50]
A5-6.38.3                                                                            •    massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                                               übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche-               •    Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Infor-
    rungsnehmer bewusst                                                                   mationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
    •     Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z.B. absichtlich herbei-   (5) Ansprüche aus Benachteiligung. Der Versicherungsschutz hierfür richtet
          geführter Shitstorm, Mobbing),                                             sich nach A5-6.27.
    •     unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-
          greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),             A5-2.3 findet keine Anwendung.
    •     Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
          oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
                                                                                 A5-7
(2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch be-
                                                                                 Allgemeine Ausschlüsse
    wusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften
    oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
                                                                                 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
(3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Ver-
                                                                                 etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
    arbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür
    richtet sich nach A5-6.26.1.
                                                                                 A5-7.1
(4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
                                                                                 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
    •     massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-
          übertragenen Informationen (z. B. Spamming),                           den vorsätzlich herbeigeführt haben.
    •     Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Infor-
          mationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.                 A5-2.3 findet keine Anwendung.
A5-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                                 A5-7.2
A5-6.39                                                                          Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonsti-               Arbeiten und sonstigen Leistungen
ge Diskriminierung                                                               Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-
                                                                                 den dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftig-
A5-6.39.1                                                                        keit oder Schädlichkeit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen        •    Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
Schäden auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch              •    Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Anfeindung, Schikane,
                                                                                 A5-2.3 findet keine Anwendung.
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung, insoweit
besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. Auf diese im-
                                                                                 A5-7.3
materiellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden An-
                                                                                 Ansprüche der Versicherten untereinander
wendung.
                                                                                 Ausgeschlossen sind Ansprüche
Der Versicherer ersetzt auch                                                     (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A5-7.4 benannten Perso-
                                                                                     nen gegen die mitversicherten Personen,
•   Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer
                                                                                 (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs-
    einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird,
                                                                                     vertrags,
    auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf han-
                                                                                 (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-
    delt;
                                                                                     rungsvertrags.
•   Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage
    gegen den Versicherungsnehmer.
                                                                                 Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der
                                                                                 vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A5-6.39.2
Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
                                                                                 A5-7.4
                                                                                 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außer-
                                                                                 wirtschaftlich verbundenen Personen
gerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
                                                                                 Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
werden – abweichend von A5-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs-
                                                                                 (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Ge-
summe angerechnet.
                                                                                     meinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicher-
                                                                                     ten Personen gehören; 
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
                                                                                     Als Angehörige gelten
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-         •    Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-schafts-
füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion                 gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.                                                    anderer Staaten,
                                                                                     •    Eltern und Kinder,
A5-6.24 findet keine Anwendung.                                                      •    Adoptiveltern und -kinder,
                                                                                     •    Schwiegereltern und -kinder,
A5-6.39.3                                                                            •    Stiefeltern und -kinder,
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                                          •    Großeltern und Enkel,
                                                                                     •    Geschwister sowie
(1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versiche-
                                                                                     •    Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
    rungsnehmer bewusst
                                                                                          auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mit-
    •    eine Person anfeindet, schikaniert, belästigt, ungleichbehandelt                 einander verbunden sind).
         oder diskriminiert (z.B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mob-
                                                                                 (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche-
         bing)
                                                                                     rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
    •    unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Daten-netze ein-
                                                                                     betreute Person ist;
         greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
                                                                                 (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
    •    Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
                                                                                     eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
         oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
                                                                                     nicht rechtsfähiger Verein ist;
(2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch be-             (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn
    wusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften                der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Komman-
    oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.            ditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
(3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Ver-            (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
    arbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür               Partnerschaftsgesellschaft ist;
    richtet sich nach A5-6.26.1.                                                 (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
(4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                   PHV 50

[Seite 51]
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen    A5-9
der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft         Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
leben.
                                                                               A5-9.1
A5-7.5                                                                         Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag                            sicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsver-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und              trags neu entstehen, sofort versichert.
allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs-
nehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsneh-       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versiche-
mers diese Sachen durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegen-       rers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung
stand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.                               kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs-
                                                                               nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das
A5-7.6                                                                         neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
sonstigen Leistungen                                                           Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-              hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach
nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leis-    Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu
tungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden     dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch
dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache       Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Ver-   Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
nichtung der Sache oder Leistung führt.                                        innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zu-
                                                                               stande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder      dessen Entstehung.
für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der
Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.           A5-9.2
                                                                               Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur
A5-7.7                                                                         Einigung im Sinne von A5-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein ge-
Überschwemmungen                                                               nannte Versicherungssumme begrenzt.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Überschwemmun-             A5-9.3
gen stehender oder fließender Gewässer.                                        Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
                                                                               (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
A5-7.8                                                                             Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                                             Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter           (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen            (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter-
Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurden.                   liegen, mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden;
                                                                               (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rah-
Zum Gebrauch gehört z. B. auch                                                     men von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind, mit
•  Ein- und Aussteigen,                                                            Ausnahme von Bauvorhaben die kürzer als 1 Jahr bestehen;
•  Be- und Entladen,                                                           (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätig-
•  Betanken und Aufladen,                                                          keit.
•  Reparatur, Wartung und Reinigung,                                           (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie- Anlagen, die mittels Boh-
•  Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.            rung errichtet werden oder wurden.

A5-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                               A5-10
                                                                               Fortsetzung der Privathaftpflicht-Versicherung nach dem Tod des
A5-8                                                                           Versicherungsnehmers
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und
Erweiterungen)                                                                 Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße
                                                                               Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers       •   für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner
                                                                                   des Versicherungsnehmers und/oder
A5-8.1                                                                         •   unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.                        lebende Kinder des Versicherungsnehmers.

Dies gilt nicht                                                                Wird die nächste Beitragsrechnung durch einen der vorgenannten Personen
•   für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen      eingelöst, so wird diese Versicherungsnehmer.
    Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
•   für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-
    pflicht unterliegen.                                                       A5-11
•   für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels            Besondere Vertragsformen
    Bohrung errichtet werden oder wurden.
                                                                               Falls vereinbart, gilt:
A5-8.2                                                                         A5-11.1
aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder        Single-Versicherung (alleinstehende Person)
Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer be-      Falls die Vertragsform Single vereinbart gilt, wird der Vertragsteil A5-2.1 Re-
rechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem   gelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb       Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen), wie
eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Ver-           nachstehend ersetzt:
sicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
                                                                               A5-11.1.1
                                                                               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht

                                                                               A5-11.1.2
                                                                               ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
                                                                               lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kin-
                                                                               dern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar
                                                                               anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                  PHV 51

[Seite 52]
und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Mas-           A5-11.1.8
terstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).        Die Bestimmung A5-10 Fortsetzung der Privathaftpflicht-Versicherung nach
                                                                                dem Tod des
Versicherungsschutz besteht auch dann,
•   wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.                             Versicherungsnehmers entfällt für die Vertragsform Single.
•   wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Stu-
    dium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und          A5-11.2
    dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.                    Paartarif
                                                                                Falls die Vertragsform Paartarif vereinbart gilt, wird der Vertragsteil A5-2.1
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während   Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen), wie
oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz        nachstehend ersetzt:
bestehen.
                                                                                A5-11.2.1
Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versi-        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
cherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem An-
schluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit       A5-11.2.2
eintreten sollte.                                                               •   des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versiche-
                                                                                    rungsnehmers 
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben ge-             oder
nannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind und diese           •   des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben-
üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-               den Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
schaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind.                   •    Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen
                                                                                         unverheiratet sein.
Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag             •    Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer poli-
vor.                                                                                     zeilich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nach-
                                                                                         trägen namentlich benannt werden.
A5-11.1.3                                                                           •    Haftpflichtansprüche des Partners gegen den Versicherungsneh-
Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten              mer sind ausgeschlossen.
Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hier-            •    Die Mitversicherung für den Partner endet mit der Aufhebung der
zu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG über-                      häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und
gegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der                    dem Partner.
Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige über-
gangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern         A5-11.2.3
und sonstigen Versicherern.                                                     ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
                                                                                lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kin-
A5-11.1.4                                                                       dern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe       anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre
rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet        und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Mas-
oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz          terstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate.
Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer bean-         Versicherungsschutz besteht auch dann,
tragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.                            •   wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
                                                                                •   wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Stu-
A5-11.1.5                                                                           dium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und
der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegen-              dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
über Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus
Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen       Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
oder den Streudienst versehen.                                                  Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während
                                                                                oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich            bestehen.
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                                    Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versi-
                                                                                cherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem An-
A5-11.1.6                                                                       schluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit
von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe      eintreten sollte.
leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
                                                                                Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben ge-
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflicht-      nannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind und diese
versicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.      üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemein-
                                                                                schaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind.
A5-11.1.7
Heiratet der Versicherungsnehmer, erweitert sich der Versicherungsschutz        Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag
auf die in A5-2 genannten Personen, wenn die Heirat innerhalb eines Monats      vor.
dem Versicherer angezeigt wird.
                                                                                A5-11.2.4
Entsprechendes gilt für den im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein-      Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten
getragenen Lebenspartner, wenn er die Eintragung innerhalb der genannten        Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hier-
Frist dem Versicherer anzeigt.                                                  zu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG über-
                                                                                gegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der
Für die eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht Versicherungsschutz erst         Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige über-
nach Beantragung bei dem Versicherer.                                           gangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern
                                                                                und sonstigen Versicherern.
Bekommt der Versicherungsnehmer ein Kind, erweitert sich der Versiche-
rungsschutz auf die in A5-2 genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption       A5-11.2.5
oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt        Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe
wird.                                                                           rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet
                                                                                oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz
Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif        bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate.
hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.                                          Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer bean-
                                                                                tragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                   PHV 52

[Seite 53]
A5-11.2.6                                                                         Abschnitt A6
der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegen-            Diensthaftpflichtrisiko
über Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus         Falls ausdrücklich im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen die
Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen         Dienst- und Amtshaftpflicht- Versicherung vereinbart ist, gelten nachfolgende
oder den Streudienst versehen.                                                    Bestimmungen zusätzlich zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
                                                                                  für die Privathaftpflicht- Versicherung (AVB PHV) vereinbart.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                                      A6-1
                                                                                  Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A5-11.2.7
von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe        Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versi-   Haftpflicht des im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich
cherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt        genannten Versicherungsnehmers oder versicherten Person aus der dienst-
der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.                                       lichen Tätigkeit als Beamter oder Beschäftigter des öffentlichen Dienstes.

A5-11.2.8
Bekommen die versicherten Personen ein Kind, erweitert sich der Versiche-         A6-2
rungsschutz auf die in A5-2 genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption         Regelungen zu Versicherungsnehmer und versicherter Person
oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt
wird.                                                                             A6-2.1
                                                                                  Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind
Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif          auf die versicherte Person entsprechend anzuwenden.
hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
                                                                                  A6-2.2
A5-11.2.9                                                                         Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden             nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Ver-
Partner A5-10 sinngemäß.                                                          sicherungsnehmer als auch die versicherte Person verantwortlich.

A5-11.3
Exzedenten-Deckung (Summen- und Konditionsdifferenzdeckung)                       A6-3
Der bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehende und im Ver-            Versicherungsschutz, Versicherungsfall
sicherungsschein explizit genannte Ursprungsvertrag geht diesem Exzeden-
ten-Privathaftpflicht- Versicherungsvertrag vor.                                  A6-3.1
                                                                                  Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird        wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Ver-            Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
sicherungsschein genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde.                    sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
                                                                                    gesetzlicher
Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt            Haftpflichtbestimmungen
sein würden.                                                                        privatrechtlichen und
                                                                                    öffentlichrechtlichen Inhalts
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den im Versiche-
                                                                                  von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dies gilt
rungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Bestimmungen.
                                                                                  auch für Schadensersatz- und Regressansprüche des Dienstherrn.

                                                                                  Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
                                                                                  Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursa-
                                                                                  chung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.

                                                                                  A6-3.2
                                                                                  Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
                                                                                  gesetzliche Ansprüche handelt,
                                                                                  a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rück-
                                                                                      tritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
                                                                                  b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durch-
                                                                                      führen zu können;
                                                                                  c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen
                                                                                      des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
                                                                                  d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge-
                                                                                      mäße Vertragserfüllung;
                                                                                  e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
                                                                                  f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

                                                                                  A6-3.3
                                                                                  Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer
                                                                                  vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen
                                                                                  Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.


                                                                                  A6-4
                                                                                  Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

                                                                                  A6-4.1
                                                                                  Der Versicherungsschutz umfasst
                                                                                  a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
                                                                                  b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
                                                                                  c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadens-
                                                                                      ersatzverpflichtungen.

                                                                                  Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
                                                                                  rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                    PHV 53

[Seite 54]
oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hier-    Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abge-
durch gebunden ist.                                                             zogen. A6-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.

Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustim-         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch
mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden            bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Ver-       unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
gleich bestanden hätte.
                                                                                A6-5.4
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-           Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Ver-
dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den        sicherungssummen angerechnet.
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten frei-
zustellen.                                                                      A6-5.5
                                                                                Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungs-
Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur                                     fall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger          Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Versicherer ersetzt auf
Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die          A6-5.6
gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nach-      Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
gewiesen werden.                                                                leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
                                                                                oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungs-
Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach            fall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die
B3-2.2.1 verpflichtet.                                                          zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
                                                                                Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssum-
men und beträgt 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen,            Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der
höchstens 5.000 EUR.                                                            Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflicht-
                                                                                Versicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versiche-
Es erfolgt eine Anrechnung auf die pauschale Versicherungssumme je Ver-         rungsfalls.
sicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
                                                                                Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer
A6-4.2                                                                          an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens        Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Er-            verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
klärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.                          Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadens-        A6-5.7
ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer be-          Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
vollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechts-     spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des
streit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.                      Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Wei-
                                                                                gerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen
A6-4.3                                                                          und Kosten nicht aufzukommen.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha-
ben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer         A6-6
von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer          Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz,
die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten             Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
höheren Kosten des Verteidigers.
                                                                                A6-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobe-
A6-4.4                                                                          grenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person das Recht,
die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist        Soweit A6-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in
der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.                         A6-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen

                                                                                Anwendung (z. B. A6-4 – Leistungen der Versicherung oder A6-7 – Allge-
A6-5                                                                            meine Ausschlüsse).
Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchster-
satzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)                                 A6-6.1
                                                                                Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten
A6-5.1                                                                          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall     des Abhandenkommens fremder Schlüssel und Codekarten für Gebäude
auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,         und Räume. Dies gilt ausschließlich für Schlüssel und Codekarten, die dem
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige          Versicherungsnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit überlassen
Personen erstreckt.                                                             wurden und sich rechtmäßig in seinem Gewahrsam befunden haben. Auf
                                                                                diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
A6-5.2
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-          Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprü-
rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt   che wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern
des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese                und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen
a) auf derselben Ursache,                                                       (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit-         Zeitpunkt, an dem der Verlust des Schlüssels bzw. der Codekarte festge-
    lichem, Zusammenhang oder                                                   stellt wurde.
c) auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
                                                                                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
beruhen.
                                                                                Folgeschäden eines Schlüssel- oder Codekartenverlustes.
A6-5.3
                                                                                Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Abhandenkommen von
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi-
                                                                                Schlüsseln/Codekarten beträgt je Versicherungsfall 100.000 EUR.
cherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem
im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag
                                                                                Gilt über die vereinbarte Privathaftpflicht- Versicherung eine höhere Ver-
(Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus
                                                                                sicherungssumme für das Abhandenkommen der in Ziff. A6-6.1 genannten
einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
                                                                                Schlüssel vereinbart, so findet diese Anwendung.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                               PHV 54

[Seite 55]
A6-6.2                                                                         A6-6.4.2
Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn (fiskalisches                        Die in A6-6.4.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten
Eigentum)                                                                      Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem    Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Ver-
Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn und alle sich daraus erge-           sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht
benden Vermögensschäden. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen             von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
über Sachschäden Anwendung.
                                                                               Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhanden-            Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
kommen von                                                                     rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von
•  Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen,                                          einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
•  Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,
•  Wertsachen,                                                                 Der Fahrer darf das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen
•  Wertpapieren,                                                               berauschenden Mitteln geführt haben.
•  Schlüsseln und Codekarten,
•  persönlichen Ausrüstungsgegenständen beim Ausscheiden aus dem               Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-
   Dienst.                                                                     3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Abhandenkommen von                 Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahr-
Schlüsseln und Codekarten richtet sich nach A6-6.1.                            zeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern des Dienstherrn beträgt je Versiche-
                                                                               rungsfall 50.000 EUR für Personen und Sachschäden für Schadenersatzan-
Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Abhandenkommen von Sa-              sprüche des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstfahrzeug.
chen des Dienstherrn beträgt je Versicherungsfall 2.500 EUR.
                                                                               Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeu-
A6-6.3                                                                         gen und Kraftfahrzeug-Anhängern des Dienstherrn beträgt je Versicherungs-
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-An-             fall 1.000.000 EUR für Personen und Sachschäden für Regressansprüche
hänger (ohne Fahrzeuge des Dienstherrn)                                        des Dienstherrn wegen Personen- oder Sachschäden Dritter.

A6-6.3.1                                                                       A6-6.5
Versichert ist – abweichend von A6-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des      Wasserfahrzeuge
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich           A6-6.5.1
von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen:                       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
                                                                               dienstlichen Gebrauch von Wasserfahrzeugen wegen Personen- oder Sach-
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahr-
                                                                               schäden Dritter.
    zeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge-
                                                                               Der Ausschluss in A6-7.16 findet insoweit keine Anwendung.
    schwindigkeit;
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwin-
                                                                               Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr wegen dieser An-
    digkeit;
                                                                               sprüche eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat.
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauart-
    bedingter Höchstgeschwindigkeit;
                                                                               A6-6.5.2
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf
                                                                               Die in A6-6.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten
    nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
                                                                               Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Fahrzeug mit
                                                                               Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Ver-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden aus dem Gebrauch
                                                                               sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht
von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern des Dienstherrn. Diese
                                                                               von einem unberechtigten Führer gebraucht werden.
sind – falls vereinbart – nach A6-6.4 versichert.
                                                                               Der Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen
A6-6.3.2
                                                                               Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
Die in A6-6.3.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten
                                                                               sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Führer benutzt wird, der die er-
Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
                                                                               forderliche Berechtigung hat.
Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Ver-
sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht
                                                                               Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-
von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
                                                                               3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder
                                                                               Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Gebrauch von Wasserfahr-
Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
                                                                               zeugen des Dienstherrn beträgt je Versicherungsfall
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von
einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
                                                                               50.000 EUR für Personen und Sachschäden für Schadenersatzansprüche
                                                                               des Dienstherrn wegen Schäden am Wasserfahrzeug.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-
3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
                                                                               Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Gebrauch von Wasserfahr-
                                                                               zeugen des Dienstherrn beträgt je Versicherungsfall
A6-6.4
Gebrauch von Kraftfahrzeugen des Dienstherrn
                                                                               1.000.000. EUR für Personen und Sachschäden für Regressansprüche des
                                                                               Dienstherrn wegen Personen- oder Sachschäden Dritter.
A6-6.4.1
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
                                                                               A6-6.6
dienstlichen Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern
                                                                               Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
des Dienstherrn ausschließlich wegen Ansprüchen auf
                                                                               Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer
•   Schadensersatz des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstfahrzeug,            oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen
•   Regress des Dienstherrn wegen Personen- oder Sachschäden Dritter.          und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

Der Ausschluss in A6-7.14 findet insoweit keine Anwendung.                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
                                                                               Mietsachschäden ausschließlich an, anlässlich von Dienstreisen, gemieteten
Kein Versicherungsschutz besteht:                                              Räumen und deren Ausstattung in Gebäuden. Versicherungsschutz besteht
•   soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine anderweitige Er-         im Rahmen der Versicherungssumme bis 10.000.000 EUR je Schadener-
    satzmöglichkeit hat;                                                       eignis.
•   aus dem Gebrauch von kettenbetriebenen Fahrzeugen;
•   bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                PHV 55

[Seite 56]
A6-6.7                                                                         A6-6.12
Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)                   Vermögensschäden/Versicherungsumfang
Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus er-
gebenden Vermögensschäden durch eine dienstliche Tätigkeit, die dadurch        A6-6.12.1
entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer                                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
a) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförde-       Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
     rung, Prüfung oder dergleichen),                                          entstanden sind und der Versicherungsnehmers von seinem Arbeitgeber/
b) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfs-       Dienstherrn oder Dritten auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
     mittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder            wegen eines Verstoßes bei der Ausübung seiner beruflichen/dienstlichen
c) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich         Tätigkeit verantwortlich gemacht wird.
     der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offen-
     sichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese        A6-6.12.2
     Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor.                   Versicherungsfall
                                                                               Versicherungsfall ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen die ver-
Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor,     sicherte Person zur Folge haben könnte.
wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit be-
troffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren    A6-6.12.3
Einwirkungsbereich befunden haben.                                             Vorwärtsversicherung / Nachhaftung
                                                                               Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Ver-
A6-6.7.1                                                                       sicherungsvertrages (B1-1) bis zum Ablauf des Vertrages vorkommenden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen      Verstöße, die dem Versicherer nicht später als sechs Jahre nach Beendigung
Tätigkeitsschäden.                                                             des Versicherungsvertrages gemeldet werden (Nachhaftung).

Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis               A6-6.12.4
10.000 EUR je Schadenereignis.                                                 Jahreshöchstleistung
                                                                               Die Höchstleistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungs-
A6-6.8                                                                         jahres verursachten Schäden (Jahreshöchstleistung) beträgt das Zweifache
Waffen und Munition                                                            der Versicherungssumme.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus-
schließlich aus dem dienstlichen Besitz und dienstlichen Gebrauch von          A6-6.12.5
Waffen sowie Munition und Geschossen.                                          Kassenfehlbetragsdeckung
                                                                               Die Leistung des Versicherers für Haftpflichtansprüche im Zusammenhang
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zum Zweck der          mit Kassenfehlbeträgen ist auf 3.000 EUR für jeden einzelnen Verstoß, sowie
Begehung einer strafbaren Handlung.                                            für alle Verstöße insgesamt begrenzt, die bei der durch diesen Vertrag ver-
                                                                               sicherten Tätigkeiten unterlaufen.
A6-6.9
Tiere                                                                          A6-6.12.6
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem    Versichert ist – abweichend von A6-7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des
dienstlichen Halten, Hüten und Führen von Tieren, soweit nicht Versiche-       Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von
rungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.                  Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.

Dies gilt auch außerhalb des dienstlichen Einsatzes.                           A6-6.13
                                                                               Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch
A6-6.10                                                                        Übertragung elektronischer Daten
Schäden im Ausland
                                                                               A6-6.13.1
A6-6.10.1                                                                      Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich                      Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
                                                                               Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Ver-
a) aus dienstlichen Tätigkeiten im Inland;
                                                                               letzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener
b) aus Anlass von Dienstreisen zur Teilnahme an Ausstellungen, Kongres-
                                                                               Daten.
    sen, Messen und Märkten;
c) aus dienstlichen Tätigkeiten während eines unbegrenzten Auslands-
                                                                               Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausge-
    aufenthaltes in Europa oder vorübergehenden Aufenthalt außerhalb
                                                                               führte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit per-
    Europas von bis zu 12 Monaten.
                                                                               sonenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation,
                                                                               das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Aus-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschä-
                                                                               lesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung,
digung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
                                                                               Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
                                                                               Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
A6-6.10.2
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außer-
                                                                               Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden,
gerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,
                                                                               die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie
insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
                                                                               wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder
werden – abweichend von A6-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs-
                                                                               mitversicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A6-7.3 findet in-
summe angerechnet.
                                                                               soweit keine Anwendung.
A6-6.10.3
                                                                               Der Ausschluss in A6-7.9 findet keine Anwendung.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
                                                                               A6-6.13.2
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-
                                                                               Übertragung elektronischer Daten
füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
                                                                               A6-6.13.2.1
                                                                               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
A6-6.11
                                                                               Schäden – auch Tätigkeitsschäden und Vermögensschäden, die weder
Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
                                                                               durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – aus dem Aus-
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend
                                                                               tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B.
gemacht werden, gelten A6-6.10.2 und A6-6.10.3.
                                                                               im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließlich aus
                                                                               (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung
                                                                                    von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/
                                                                                    oder andere Schadprogramme;


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                               PHV 56

[Seite 57]
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfas-             insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
    sung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar we-         werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungs-
    gen sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch           summe angerechnet.
    weiterer Daten-veränderungen sowie der Kosten zur Wiederherstellung
    der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
    fehlerhaft erfasster Daten;                                                  außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.           liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-
                                                                                 füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
Für (1) bis (3) gilt:                                                            gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine aus-       A6-6.10 findet keine Anwendung.
zutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheits-
maßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert           A6-6.13.6 Versicherungssumme
oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entspre-         (1) Personenschäden sind im Rahmen der vertraglich vereinbarten Ver-
chen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.                             sicherungssumme versichert.
                                                                                 (2) Für andere Schäden beträgt die Versicherungssumme je Versicherungs-
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-2.3 (Rechts-            fall 1.000.000 EUR max. jedoch 100.000 EUR für Schäden aus der
folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).                                           Verletzung von Persönlichkeits- Namensrechten. Die Höchstersatz-
(4) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit be-              leistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt
     steht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch           1.000.000 EUR. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssum-
     aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherer ersetzt auch             me je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung für
                                                                                     Sachschäden
     •    Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass
          einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer
                                                                                 A6-6.14
          begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung
                                                                                 Allgemeines Umweltrisiko
          oder Widerruf handelt;
                                                                                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
     •    Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufs-
                                                                                 Schäden durch Umwelteinwirkung.
          klage gegen den Versicherungsnehmer.
Für (1) bis (4) gilt:                                                            Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Er-
                                                                                 schütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder
Der Ausschluss in A6-7.9 findet keine Anwendung.                                 sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder
                                                                                 Wasser ausgebreitet haben.
A6-6.13.2.2 Ausschlüsse
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                                      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten,             •  Ansprüche wegen Schäden durch Senkungen eines Grundstücks oder
    vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen               Erdrutschungen. Für Baubeamte richtet sich der Versicherungsschutz
    (z. B. Spamming), Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich be-         wegen dieser Schäden nach A6-6.17.
    stimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;          •  Ansprüche aus Gewässerschäden sowie öffentlich-rechtliche Pflichten
(2) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versi-                oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt-
    cherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich           schadensgesetz. Hierfür besteht Versicherungsschutz nach Abschnitt
    verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend           A2 (besondere Umweltrisiken).
    gemacht werden;
(3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch be-             A6-6.15
    wusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften so-        Abwässer
    wie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
    oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.        Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schä-
(4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Ver-            den durch häusliche Abwässer.
    arbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür
    richtet sich nach A6-6.13.1.                                                 A6-6.16
                                                                                 Lehrer, Hochschullehrer, Erzieher
A6-6.13.3
Nicht versicherte Tätigkeiten und Leistungen                                     A6-6.16.1
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistungen:       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
(1) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;                seiner dienstlichen Tätigkeit als Lehrer, Hochschullehrer oder Erzieher zu-
(2) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;                     sätzlich aus
(3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;   a) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch aus dem deckungsvor-
(4) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Provi-           sorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen);
    ding;                                                                        b) Leitung und/oder Beaufsichtigung von Ausflügen oder Reisen für Kinder,
(5) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;                                        Schüler oder Studenten. Dieser Versicherungsschutz besteht – gege-
(6) Betrieb von Telekommunikationsnetzen.                                             benenfalls abweichend von A6-6.10.1 c) – auch bei vorübergehendem,
                                                                                      weltweitem Auslandsaufenthalt bis zu 12 Monaten.
A6-6.13.4 Serienschaden
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-           Bei Versicherungsfällen im Ausland werden Aufwendungen des Versicherers
rungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt    für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem
des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese                 Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachver-
•   auf derselben Ursache,                                                       ständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, – abweichend von A6-5.5 – als
•   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeit-         Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
    lichem Zusammenhang oder
•   auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
    Daten mit gleichen Mängeln beruhen.                                          außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
                                                                                 liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als er-
A6-5.3 findet keine Anwendung.                                                   füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
                                                                                 gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A6-6.13.5 Schäden im Ausland
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland ausschließ-        A6-6.16.2
lich soweit die Ansprüche in EWR-Staaten, der Schweiz oder dem Vereinig-         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus-
ten Königreich Großbritannien und Nordirland und nach deren Recht geltend        schließlich aus folgenden freiberuflichen Nebentätigkeiten:
gemacht werden.                                                                  a) Erteilung von Nachhilfestunden;
                                                                                 b) Kantor oder Organist.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außer-
gerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche,


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                  PHV 57

[Seite 58]
A6-6.16.3                                                                           •    Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Leh-             auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mit-
rer, Hochschullehrer oder Erzieher wegen Personenschäden aus Arbeits-                    einander verbunden sind).
unfällen von Kindern, Schülern und Studenten. Der Ausschluss in A6-7.17        b)   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versiche-
findet insoweit keine Anwendung.                                                    rungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
                                                                                    betreute Person ist;
A6-6.17                                                                        c)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
Staatliche und kommunale Baubeamte                                                  eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein
                                                                                    nicht rechtsfähiger Verein ist;
A6-6.17.1                                                                      d)   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus             der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Komman-
seiner dienstlichen Tätigkeit als Baubeamter zusätzlich wegen Senkungen             ditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Der Ausschluss in A6-7.12 findet        e)   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
insoweit keine Anwendung.                                                           Partnerschaftsgesellschaft ist;
                                                                               f)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Sachschäden und
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst           Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen
oder den darauf befindlichen Gebäuden und Anlagen.                             der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
                                                                               leben.
In gleichem Umfang besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch
Umwelteinwirkung, die durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutsch-        A6-7.5
ungen verursacht werden.                                                       Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer
                                                                               Verwahrungsvertrag
A6-6.17.2                                                                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden            allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versiche-
am Bauwerk, das Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungs-       rungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versiche-
nehmers ist, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                rungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene
                                                                               Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwah-
                                                                               rungsvertrags sind.
A6-7
Allgemeine Ausschlüsse                                                         A6-7.6
                                                                               Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich         sonstigen Leistungen
etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
                                                                               nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leis-
A6-7.1                                                                         tungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                             Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-       dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sa-
den vorsätzlich herbeigeführt haben.                                           che oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
                                                                               Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
A6-7.2
Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,             Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder
Arbeiten und sonstigen Leistungen                                              für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-       Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
den dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftig-
keit oder Schädlichkeit                                                        A6-7.7
•    Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder                                  Asbest
•    Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest-
                                                                               haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
A6-7.3
Ansprüche der Versicherten untereinander                                       A6-7.8
Ausgeschlossen sind Ansprüche                                                  Gentechnik
a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A6-7.4 benannten Perso-         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind
    nen gegen die versicherte Person,                                          auf
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungs-             a) gentechnische Arbeiten,
    vertrags,                                                                  b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-              c) Erzeugnisse, die
    rungsvertrags.                                                                 •  Bestandteile aus GVO enthalten,
                                                                                   •  aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der
vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.        A6-7.9
                                                                               Persönlichkeits- und Namensrechts- verletzungen
A6-7.4                                                                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von                 Namensrechtsverletzungen.
wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer                    A6-7.10
a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Ge-        Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen
    meinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicher-     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
    ten Personen gehören;                                                     Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
    Als Angehörige gelten
    •    Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-           A6-7.11
         gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht            Übertragung von Krankheiten
         anderer Staaten,                                                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
    •    Eltern und Kinder,                                                    a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Ver-
    •    Adoptiveltern und -kinder                                                 sicherungsnehmers resultieren,
    •    Schwiegereltern und -kinder,                                          b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer ge-
    •    Stiefeltern und -kinder,                                                  hörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
    •    Großeltern und Enkel,
    •    Geschwister sowie                                                     In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh-
                                                                               mer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                 PHV 58

[Seite 59]
A6-7.12                                                                        A6-7.17
Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen                                    Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es
ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch                            sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten gemäß den be-
a) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,                             amtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
b) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
                                                                               A6-7.18
A6-7.13                                                                        Heilwesen
Strahlen                                                                       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Ausübung eines
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder         Heilberufs (z.B. Arzt, Tierarzt, Psychotherapeut, Apotheker, Heilpraktiker,
mittelbarem Zusammenhang mit einem deckungsvorsorgepflichten Umgang            Hebamme/Entbindungshelfer).
mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radio-
aktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).                                         A6-7.19
                                                                               Nebenamt
A6-7.14                                                                        Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigun-
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                                         gen, soweit sie nicht dienstlich angeordnet sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-
nehmer, oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person durch den          A6-7.20
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.        Lotsentätigkeit
                                                                               Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffs-
Zum Gebrauch gehört z. B. auch                                                 lotsentätigkeiten.
•  Ein- und Aussteigen,
                                                                               A6-7.21
•  Be- und Entladen,
                                                                               Bauarbeiten
•  Betanken und Aufladen,
                                                                               Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Bauarbeiten irgendwelcher Art und we-
•  Reparatur, Wartung und Reinigung,
                                                                               gen Schäden am Bauwerk und Baugrundstück, das Gegenstand der dienst-
•  Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
                                                                               lichen oder beruflichen Verrichtung ist.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug
                                                                               A6-7.22
oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
                                                                               Führung wirtschaftlicher Betriebe
mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist
                                                                               Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe.
und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
                                                                               A6-7.23
A6-7.15
                                                                               Pharmazeutische Tätigkeiten
Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
                                                                               Ausgeschlossen sind Ansprüche aus pharmazeutischen Tätigkeiten (ein-
Ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                               geschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus lehrender Tätigkeit in diesem
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, oder eine von ihm be-           Bereich).
    stellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
    Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer        A6-7.24
    eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.                Brennbare oder explosive Stoffe
b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be-              Ausgeschlossen sind Ansprüche
    förderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden
                                                                               •   infolge bewusst vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren Stoffen,
    Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder
                                                                               •   aus der Veranstaltung oder Abrennen von Feuerwerken,
    Raumfahrzeuge aus
                                                                               •   aus Sprengungen und Entschärfen von Munition oder anderen Explo-
                                                                                   sionskörpern.
     •   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft-
         oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen,
                                                                               A6-7.25
         soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahr-
                                                                               Gutachtertätigkeit
         zeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt
                                                                               Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gutachtertätigkeit.
         waren;
     •   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Re-
                                                                               A6-7.26
         paratur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren
                                                                               Kommisionsware
         Teilen.
                                                                               Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Beschädigung von Kommissions-
c)   gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Lea-       ware.
     singnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen.
                                                                               A6-7.27
A6-7.16                                                                        Abfallentsorgungsanlagen
Wasserfahrzeuge                                                                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die darauf zurückzuführen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-            sind, dass Abfallstoffe gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um
nehmer oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Ge-       Schäden an Abfallentsorgungsanlagen handelt.
brauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder
Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.                    A6-7.28
                                                                               Jagd
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahr-          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Jagdausübung.
zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Was-        A6-7.29
serfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.                             Wissentliche Pflichtverletzung
                                                                               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung; es
A6-7.17                                                                        besteht jedoch Abwehrschutz, soweit die wissentliche Pflichtverletzung strit-
Schienenfahrzeuge                                                              tig ist.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-
nehmer, oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person durch den          Erbrachte Leistungen sind im Falle der rechtskräftigen Feststellung der wis-
Gebrauch eines Schienenfahrzeuges auch Schwebebahn verursachen.                sentlichen Pflichtverletzung an den Versicherer zu erstatten.

Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Schienenfahr-        A6-7.30
zeug oder Schwebebahn ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,            Leitende Tätigkeiten
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus jeder Tätigkeit als Lei-
wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.                       ter, Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsrats, Beiratsmitglied privater
                                                                               Unternehmungen, Vereine oder Verbände.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                 PHV 59

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A6-8                                                                           Abschnitt A7
Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und                         Zusatzbaustein für die Versicherung von Schadenersatzrechts-
Erweiterungen)                                                                 schutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der
                                                                               Privathaftpflicht-Versicherung
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
                                                                               §1
A6-8.1                                                                         1. Der Rechtsschutz für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.                       gilt versichert. Versicherte Personen sind dieselben Personen, die auch
                                                                                  versicherte Personen der Privathaftpflicht-Versicherung sind.
Dies gilt nicht                                                                2. Dieser Rechtsschutz kann nicht allein versichert werden, der Abschluss
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen          oder das Bestehen dieser Privathaftpflicht-Versicherung ist unabding-
    Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie                                     bare Voraussetzung.
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-         3. Der Rechtsschutz beginnt frühestens zu dem im Versicherungsschein
    pflicht unterliegen.                                                          genannten Zeitpunkt für die Dauer von mindestens einem Jahr mit jähr-
                                                                                  licher Verlängerung. Er endet spätestens mit der Aufhebung der Privat-
A6-8.2                                                                            haftpflicht-Versicherung.
aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder        4. Das Recht auf Kündigung steht unter Einhaltung der Frist nach (B2-1.2
Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer be-         AVB) sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer zu.
rechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb       §2
eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Ver-           1. Versichert ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf-
sicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.                                   grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen Dritte, soweit es sich
                                                                                  bei dem Dritten um eine Privatperson handelt und soweit die sich aus
                                                                                  dem Vorwurf gegen den Dritten ergebenden Ansprüche nach Maßgabe
A6-9                                                                              der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeine Versicherungsbe-
Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst                  dingungen für die Privathaftpflicht- Versicherung (AVB PHV Einfach Gut/
(Nachhaftung)                                                                     Besser/Komplett) versichert wären.
                                                                               2. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher oder
Fällt während der Dauer des Versicherungsvertrags das versicherte Risiko          mutmaßliche Schadenverursacher, der nicht selbst eine versicherte Per-
vollständig und dauerhaft durch Ausscheiden des Versicherungsnehmers              son dieser Privathaftpflicht-Versicherung.
aus dem öffentlichen Dienst weg, endet damit die Versicherung nach Ab-         3. Gegenstand der Rechtsschutz-Versicherung ist die Feststellung der
schnitt A6.                                                                       Schadenverursachung durch den Dritten, die Feststellung der Scha-
                                                                                  denhöhe, die Erzielung eines rechtskräftig vollstreckbaren Urteils und
Für nach Beendigung der Versicherung nach Abschnitt A6 eingetretene Ver-          die Vollstreckung des Urteils oder ersatzweise der Nachweis der Erfolg-
sicherungsfälle besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags wie            losigkeit der Zwangsvollstreckung durch das schriftliche Vollstreckungs-
folgt:                                                                            protokoll eines Gerichtsvollziehers. Anspruch auf Rechtsschutz besteht
                                                                                  nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die Geltendmachung von
Der Versicherungsschutz                                                           Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt, in dem das dem Scha-
                                                                                  denersatzanspruch zugrunde liegende Schadenereignis eingetreten ist.
a) gilt für die Dauer von 6 Jahren vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus
    dem öffentlichen Dienst an gerechnet;
                                                                               §3
b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendi-
                                                                               1. Soweit nicht ein anderer Rechtsschutz-Versicherer für die versicherte
    gung der Versicherung nach Abschnitt A6 geltenden Versicherungsver-
                                                                                  Person für den gleichen Rechtsschutzfall zur Kostenübernahme ver-
    trags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchster-
                                                                                  pflichtet ist, trägt der Versicherer
    satzleistung des Versicherungsjahres, in dem die Versicherung nach
    Abschnitt A6 endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal        a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung für den
    bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem                Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der ge-
    die Versicherung nach Abschnitt A6 endet.                                          setzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts an-
                                                                                       sässigen Rechtsanwalts. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als
Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so                100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.            gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer
                                                                                       weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungs-
Kein Versicherungsschutz besteht, sofern die versicherte Person aus dis-               nehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
ziplinarischen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden ist bzw. ihr außer-                Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem
ordentlich gekündigt wurde.                                                            Prozessbevollmächtigten führt;
                                                                                  b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines
Risikoträger für Versicherung von Vermögensschäden innerhalb der Dienst-               für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Ge-
und Amtshaftpflicht-Versicherung                                                       richts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelasse-
                                                                                       nen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Ver-
ALLCURA Versicherungs-Aktiengesellschaft, Schauenburgerstr. 27, 20095                  gütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden
Hamburg                                                                                wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig
                                                                                       ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100
                                                                                       km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländi-
                                                                                       scher Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der
                                                                                       Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des
                                                                                       Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
                                                                                       gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Ver-
                                                                                       kehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
                                                                                  c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen
                                                                                       und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, so-
                                                                                       wie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
                                                                                  d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur
                                                                                       Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen
                                                                                       staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen;
                                                                                  e) die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der recht-
                                                                                       lichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwen-
                                                                                       digen schriftlichen Unterlagen aus der deutschen Sprache in die
                                                                                       ausländische Gerichtssprache;
                                                                                  f) die Kosten für einen Dolmetscher für die Wahrnehmung der recht-
                                                                                       lichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland, wenn das
                                                                                       Erscheinen des Versicherten angeordnet ist;


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                               PHV 60

[Seite 61]
     g)   die Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn das Er-               Versicherer nach § 3 Abs. 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den
          scheinen des Versicherten angeordnet ist. Die Kosten werden bis            Rechtsanwalt aus,
          zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten              a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
          geltenden Sätze übernommen, max. 2.500 EUR;                                b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und
     h)   die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen                      dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes
          entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren                     notwendig erscheint.
          Erstattung verpflichtet ist.
                                                                                4.   Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst
2.                                                                                   beauftragt hat, wird dieser von dem Versicherer im Namen des Versi-
     a)   Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versiche-               cherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist
          rer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er            der Versicherer nicht verantwortlich.
          zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits    5.   Der Versicherungsnehmer hat
          erfüllt hat.                                                               a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechts-
     b)   Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kos-                      anwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die
          ten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet,                   Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und
          an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.                      die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
                                                                                     b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der An-
3.   Es gilt eine Versicherungssumme in unbegrenzter Höhe je Rechts-                       gelegenheit zu geben.
     schutzfall unter Berücksichtigung der Gebührenordnungen und Kos-
                                                                                6.   Wird eine der in den Abs. 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich
     tengesetze als vereinbart. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und
                                                                                     verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
     mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden
                                                                                     Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versiche-
     hierbei zusammengerechnet. 
                                                                                     rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
     Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die
                                                                                     des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der
     zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
                                                                                     vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei
4.   Rechtsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzan-
                                                                                     der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalles bestehenden
     sprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in den Mit-
                                                                                     Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der
     gliedsstaaten der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, in
                                                                                     Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
     Norwegen und in der Schweiz.
                                                                                     Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versiche-
                                                                                     rungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver-
§4
                                                                                     letzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungs-
1. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsneh-
                                                                                     schutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
   mers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er
                                                                                     dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
   a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch                  Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den
        mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;                                      Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das
   b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche                  gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver-
        Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweis-                letzt hat.
        mittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu          7.   Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Oblie-
        stellen;                                                                     genheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten
   c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,                  Rechtsanwaltes zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des
        aa) kostenauslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustim-                 Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt.
             men, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen           8.   Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem
             sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung                Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
             des Versicherers einzuholen;                                       9.   Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von
        bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu                  Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung
             sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so              auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche
             gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren                 notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer
             möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer                   auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen auf Ver-
             die kostengünstigste zu wählen, indem er z. B. (Aufzählung              langen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kos-
             nicht abschließend):                                                    ten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. Verletzt der Versicherungs-
             •    nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kos-            nehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
                  tengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z.            insoweit nicht verpflichtet, als der Versicherer infolgedessen keinen Er-
                  B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme                   satz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Ver-
                  von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung               letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
                  einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),                      einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
             •    auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktu-        sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
                  ellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,              einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
             •    vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen ge-
                  richtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder        §5
                  rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit      1. Die Höhe der Versicherungssumme und des Jahresbeitrags richtet sich
                  haben kann,                                                      nach den jeweils geltenden Tarifbestimmungen, die Bestandteil dieser
             •    vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche ein-             Privathaftpflicht-Versicherung sind.
                  klagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung         2. Die Prämien sind Jahresprämien und im Voraus zusammen mit den
                  der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entschei-       Prämien zu dieser Privathaftpflicht-Versicherung zu zahlen.
                  dung über die Teilansprüche zurückstellt,
             •    in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist       §6
                  zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechts-        1. Bei Erhöhung des sich aus dem Tarif ergebenden Beitrags ist der Ver-
                  behelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen             sicherer berechtigt, für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versi-
                  unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch vor-            cherungsverträge den Beitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten
                  gerichtliche Tätigkeiten mit umfasst. Der Versicherungs-         Versicherungsperiode an bis zur Höhe des sich aus dem neuen Tarif
                  nehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen                  ergebenden Beitrag anzuheben.
                  des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den       2. Eine Beitragserhöhung nach Absatz 1 wird nur wirksam, wenn der Ver-
                  Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.            sicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung unter Kenntlichma-
                                                                                   chung des Unterschieds zwischen altem und neuem Beitrag spätestens
2. Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall be-
                                                                                   einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn
   stehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer
                                                                                   schriftlich über sein Recht nach Absatz 4 belehrt.
   Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der
                                                                                3. Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Bei-
   Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen
                                                                                   trag vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe
   durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten,
                                                                                   des neuen Tarifbeitrags zu senken.
   die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maß-
                                                                                4. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb
   nahmen zu tragen hätte.
                                                                                   eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die
3. Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt
                                                                                   Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeit-
   aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der
                                                                                   punkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Vertragsgrundlage


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                   PHV 61

[Seite 62]
    auch für diese Zusatzdeckung zur Privathaftpflicht- Versicherung sind     Abschnitt A8
    die Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht- Ver-   Zusatzbaustein StrafrechtPlus Privat
    sicherung (AVB PHV Einfach Gut/Besser/Komplett), wenn in den vorge-
    nannten Zusatzbedingungen keine anderslautenden Inhalte aufgeführt        Die Haftpflichtkasse vermittelt über Ihren Kooperationspartner dem Versi-
    sind, sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertrags-      cherungsnehmer den Rechtsschutz Baustein StrafrechtPlus Privat. Sofern
    gesetzes (VVG).                                                           im Versicherungsschein und seinen Nachträgen der Baustein StrafrechtPlus
                                                                              Privat vereinbart ist, gelten nachfolgende Bestimmungen.
§7
1. Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bezüglich der
   Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Ver-    1.
   sicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen.                    Versicherte Personen, Vertragsgrundlagen
2. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe
   unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist.     1.1
   Stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung der Rechtsschutz-Ver-        Versicherte Personen sind dieselben Personen, die auch versicherte Perso-
   sicherung nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen       nen der Privathaftpflicht-Versicherung sind.
   oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der Rechts-
   schutz-Versicherung veranlassen, dieser gegenüber eine begründete          1.2
   Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner               Dieser Rechtsschutz-Baustein kann nicht allein versichert werden, der Ab-
   rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht      schluss oder das Bestehen der Privathaftpflicht-Versicherung ist unabding-
   mutwillig erscheint und nicht in grobem Missverständnis zu dem an-         bar.
   gestrebten Erfolg steht. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für
   beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen     1.3
   Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.                                  Der Versicherungsschutz im Rechtsschutz-Baustein beginnt frühestens zu
3. Die Rechtsschutz-Versicherung kann dem Versicherungsnehmer eine            dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt für die Dauer von min-
   Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen derer der Versiche-        destens einem Jahr mit jährlicher Verlängerung. Er endet spätestens mit der
   rungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über           Aufhebung der Privathaftpflicht-Versicherung.
   die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit
   dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der            1.4
   Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetz-       Vertragsgrundlage für diesen Rechtsschutz-Baustein sind diese Zusatzbe-
   ten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Die Gesellschaft ist     dingungen für die Rechtsschutz- Versicherung StrafrechtPlus Privat sowie
   verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem         zugrunde liegenden Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-
   Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.                            haftpflicht- Versicherung (AVB PHV Einfach Gut/Besser/Komplett), wenn
                                                                              in den Zusatzbedingungen keine anderslautenden Inhalte aufgeführt sind,
Risikoträger:                                                                 sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes
AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG,                                        (VVG).
Uhlandstr. 7, 80336 München
                                                                              1.5
                                                                              Das Recht auf Kündigung steht unter Einhaltung der Frist nach (B2-1.2 AVB)
                                                                              sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer zu.


                                                                              2.
                                                                              Was ist versichert?

                                                                              Aus rechtlichen Gründen weisen wir Sie auf Folgendes hin:

                                                                              Versicherungsschutz haben Sie nur, soweit
                                                                              a) dem aufsichtsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen und nicht die
                                                                                  folgenden, auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Maßnahmen
                                                                                  entgegenstehen:
                                                                                  •    Wirtschaftssanktionen,
                                                                                  •    Handelssanktionen,
                                                                                  •    Finanzsanktionen oder
                                                                                  •    Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
                                                                                       Deutschland.
                                                                                  Die übrigen Bestimmungen unseres Vertrags sind davon nicht betrof-
                                                                                  fen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
                                                                                  bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
                                                                                  Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
                                                                                  Deutschland entgegenstehen.
                                                                              b) das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie
                                                                                  Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben müssen, Die Einschätzung
                                                                                  eines Wohnsitzes als Hauptwohnsitz erfolgt nach steuerrechtlichen
                                                                                  Grundsätzen.

                                                                              2.1
                                                                              StrafrechtPlus Privat
                                                                              Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahr-
                                                                              nehmen als Beschuldigter in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren so-
                                                                              wie in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren. Dies gilt im privaten,
                                                                              im ehrenamtlichen und im beruflichen, nicht selbstständigen Bereich. Wir
                                                                              übernehmen die Kosten solcher Verfahren bis zu einer Million Euro je Ver-
                                                                              sicherungsfall.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                               PHV 62

[Seite 63]
3.                                                                               für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte übernommen. Wenn sich die
In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten)                 Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt, tragen wir
                                                                                 je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 Euro:
Der Versicherungsschutz beinhaltet folgende Leistungsarten:                      •    Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
                                                                                 •    er gibt Ihnen eine Auskunft oder
3.1                                                                              •    er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar-
und Standesrechtsverfahren. (Disziplinarrecht: Es geht um Dienstvergehen         5.2.
von zum Beispiel Beamten oder Soldaten. Standesrecht: berufsrechtliche           Leistungsumfang im Ausland
Belange von freien Berufen, zum Beispiel von Ärzten oder Rechtsanwälten.)        Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für einen
                                                                                 Rechtsanwalt, der für Sie am zuständigen Gericht im Ausland tätig wird.
3.2                                                                              Dies kann sein entweder
Straf-Rechtsschutz
                                                                                 •    ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechts-
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der Wahrnehmung der recht-
                                                                                      anwalt oder
lichen Interessen in Verfahren wegen der Verletzung von Vorschriften des
                                                                                 •    ein Rechtsanwalt in Deutschland.
Strafrechts. Versicherungsschutz besteht sowohl für den Vorwurf eines Ver-
gehens als auch eines Verbrechens.
                                                                                 Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechts-
                                                                                 streit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist be-
Voraussetzung ist,
                                                                                 grenzt auf die gesetzliche Vergütung. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für
•   dass es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatzes          Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100Kilometer Luftlinie vom zuständigen
    kommt                                                                       Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten
                                                                                 eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir
    und                                                                         dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der
                                                                                 den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt
•   dass Sie außerdem selbst betroffen sind oder sich vorab damit einver-        (sogenannter Verkehrsanwalt). Diese weiteren Kosten übernehmen wir nur
    standen erklärt haben, dass eine mitversicherte Person den Rechts-           in der ersten Instanz.
    schutz in Anspruch nimmt. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das
    Ihnen vorgeworfene Delikt vorsätzlich begangen haben, entfällt der           Wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die folgenden Leistungen beschränkt,
    Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten              dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 Euro:
    erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätz-
                                                                                 •   Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
    lichen Delikts getragen haben. Bei Abschluss des Verfahrens durch
                                                                                 •   er gibt Ihnen eine Auskunft oder
    einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz darüber hinaus auch
                                                                                 •   er erarbeitet für Sie ein Gutachten.
    bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direk-
    ter Vorsatz) bestehen. Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert.
                                                                                 Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländi-
    Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) besteht auch für vorsätz-
                                                                                 schen Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat.
    liches Handeln Versicherungsschutz.
                                                                                 Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher
                                                                                 Rechtsanwälte geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
3.3
                                                                                 (RVG) übernommen.
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine
Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie verursachen unzuläs-
                                                                                 5.2.1
sigen Lärm.)
                                                                                 Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn
                                                                                 •    Sie dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen müssen und
4.                                                                               •    Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden
Leistungsumfang                                                                       können.

Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im      Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für
nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem            Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze.
Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versiche-
rungssumme. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen             5.2.2
in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für          Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen sowie für die Bestellung eines
Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich      Dolmetschers, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im
zusammenhängen.                                                                  Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die
                                                                                 Übersetzung oder die Tätigkeit des Dolmetschers anfallen.

5.                                                                               5.2.3
Leistungsumfang im Inland                                                        Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für dort
                                                                                 ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
Wir übernehmen folgende Kosten:
                                                                                 5.2.4
5.1                                                                              Wenn Sie zuvor genannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, er-
Wir übernehmen die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen            statten wir Ihnen diese in Euro. Als Abrechnungsgrundlage benutzen wir
vertritt (siehe 5.2.10 Honorarvereinbarungen). Wenn Sie mehr als einen           den Wechselkurs des Tages, an dem Sie den Betrag vorgestreckt haben.
Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten
nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.          5.2.5
Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der         Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland Folgendes:
am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche          •    die Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und
Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Wohnen                 Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,
Sie mehr als 50 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann       •    die Kosten des Gerichtsvollziehers,
übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit zusätzlich die tatsächlich   •    die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Be-
entstandenen notwendigen Reisekosten zum zuständigen Gericht, wenn                    hörde in Rechnung gestellt werden, einschließlich der Entschädigung für
Sie als Beschuldigter oder Partei dort erscheinen müssen. Die Kosten wer-             Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde heran-
den bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte                gezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungs-
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen. Können                       weg. Wir tragen auch die angemessenen Kosten für solche Sachver-
Sie den Rechtsanwalt wegen Unfall, Krankheit oder sonstiger körperlicher              ständigengutachten, die Sie selbst zur notwendigen Unterstützung Ihrer
Gebrechen nicht selbst aufsuchen? In diesem Fall tragen wir die gesetzlichen          Verteidigung in Auftrag gegeben haben. Hinsichtlich der Angemessen-
Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines Rechtsanwalts für den Besuch                 heit gelten die Kriterien von Ziffer 5.2.10 sinngemäß.
bei Ihnen. Der Rechtsanwalt muss im Landgerichtsbezirk des Besuchsorts
zugelassen sein. Wir übernehmen die Kosten für notwendige Reisen des
Rechtsanwalts an den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der Ermitt-
lungs- bzw. Verwaltungsbehörde. Die Kosten werden bis zur Höhe der Sätze


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                  PHV 63

[Seite 64]
5.2.6                                                                           7.2
Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozessgegners,            Inhaltliche Ausschlüsse
wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Fest-    In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: Kein Rechts-
setzung verpflichtet sind.                                                      schutz besteht im Rahmen des StrafrechtPlus Privat
                                                                                •    für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer verkehrs-
5.2.7                                                                                rechtlichen Vorschrift des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts im Zu-
Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass             sammenhang mit zulassungspflichtigen Motorfahrzeugen,
Sie                                                                             •    bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (siehe Ziffer
•    zu deren Zahlung verpflichtet sind oder                                         3.2),
•    diese Kosten bereits gezahlt haben.                                        •    für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Delikts gegen die sexuelle
                                                                                     Selbstbestimmung (zum Beispiel sexuelle Nötigung), es sei denn, der
5.2.8                                                                                Vorwurf steht im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen oder beruf-
Damit Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont blei-                lichen, nicht selbstständigen Tätigkeit,
ben, zahlen wir für Sie – wenn nötig – eine Kaution. Dies geschieht in Form     •    für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungs-
eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe.           widrigkeit aus den Rechtsbereichen des Patent-, Urheber-, Marken-,
                                                                                     Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechts oder sonstigen Rechten
5.2.9                                                                                aus geistigem Eigentum sowie aus dem Kartell- oder sonstigen Wett-
Wir übernehmen die von Ihnen zu tragenden Kosten der versicherten Ver-               bewerbsrecht oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Verfahren aus
fahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren.                                  diesen Bereichen,
                                                                                •    für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das
5.2.10                                                                               Ermittlungsverfahren durch eine Selbstanzeige von Ihnen ausgelöst
Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer             wird,
schriftlichen Honorarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwalt.       •    für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungs-
                                                                                     widrigkeit, die in der Eigenschaft als Organ einer juristischen Person
Ausnahme: Wenn die Rechtsanwaltsgebühren nach der Honorarvereinba-                   (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglied) began-
rung die gesetzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir          gen wurde oder begangen worden sein soll, es sei denn, es handelt
nur die angemessene Vergütung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter                sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einem Geselligkeitsverein ohne
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeu-             wirtschaftliche Gewinnerzielungsabsicht.
tung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen des Rechtsanwalts und
der Schwierigkeit der Sache. Wir prüfen die Angemessenheit von Honorar-         7.3
vereinbarung und anwaltlicher Abrechnung. Auf die Unangemessenheit der          Einschränkung unserer Leistungspflicht
Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen,                               Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
•    wenn wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, bevor       Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbe-
     Sie diese unterzeichnet hatten, oder                                       teiligung (siehe Versicherungs- schein) je Versicherungsfall ab.
•    Sie einen von uns vorgeschlagenen Rechtsanwalt beauftragt haben.
                                                                                Ausnahmen: Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich
5.2.11                                                                          zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal
Wir übernehmen die einem Nebenkläger in einem Ermittlungs- oder Straf-          ab. Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der
verfahren gegen Sie entstandenen Kosten, soweit Sie diese freiwillig über-      Rechtsschutz-Versicherungs-Vertrag nicht bestünde.
nehmen, um zu erreichen, dass das Verfahren eingestellt wird, obwohl ein
hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Rechtsanwaltskosten des gegne-
rischen Nebenklägers tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung.        8.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz: Sie haben             Was müssen Sie beachten?
Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten
ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach        Verhalten im Versicherungsfall/Erfüllung von Obliegenheiten
Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende - also im versicher-       Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die ver-
ten Zeitraum - eingetreten ist.                                                 sicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungs-
                                                                                schutz zu erhalten.

6.                                                                              8.1
Was gilt als Versicherungsfall?                                                 Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versiche-
                                                                                rungsschutz brauchen?
Im StrafrechtPlus Privat gilt als Versicherungsfall:
•   in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermitt-    Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen, gegebenen-
    lungsverfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet,   falls auch telefonisch. („Unverzüglich“ heißt nicht „sofort“, sondern „ohne
    wenn es behördlich als solches verfügt wird. Versicherungsschutz be-        schuldhaftes Zögern“ bzw. „so schnell wie möglich“.) Sie müssen uns
    steht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz- Vertrags eingetretene        •     vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versi-
    Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet            cherungsfalls unterrichten,
    wurde.                                                                      •     alle Beweismittel angeben und uns Unterlagen auf Verlangen zur Ver-
•   in Disziplinar- und Standesverfahren die Einleitung eines disziplinar-            fügung stellen.
    oder standesrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Er-
    mittlungsverfahren gegen mehrere versicherte Personen ermittelt oder        Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns
    werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenver-      abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. (Beispiele für Kosten verursa-
    fahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es       chende Maßnahmen: Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmit-
    sich um denselben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall.       tels.) Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie – soweit möglich – dafür
                                                                                sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird. (Entsprechend § 82
                                                                                Versicherungsvertragsgesetz. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: „Der
7.                                                                              Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit
Was ist nicht versichert?                                                       für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.“) Das heißt, Sie
                                                                                müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum Beispiel Rechtsanwalts-,
7.1                                                                             Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu
Zeitliche Ausschlüsse                                                           sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt fragen.
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: Sie melden uns
einen Versicherungsfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre    Sie müssen Weisungen von uns befolgen, soweit das für Sie zumutbar ist.
für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.                      Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn die Umstände
                                                                                dies gestatten. Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschut-
Ausnahme:                                                                       zes, der für den konkreten Versicherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch
•   Sie konnten Ihre Ansprüche mangels Kenntnis der den Versicherungsfall       •    bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben und
    begründenden Tatsachen nicht eher geltend machen und melden uns             •    entstehen durch solche Maßnahmen Kosten,
    den Versicherungsfall unverzüglich nach Kenntniserlangung.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                   PHV 64

[Seite 65]
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versiche-     10.
rungsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.          Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung

Den Rechtsanwalt können Sie auswählen. Wir wählen den Rechtsanwalt              10.1
aus,                                                                            Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als
•    wenn Sie das verlangen oder                                                den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da an
•    wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen.                                     diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Ge-
                                                                                fahr ab. (Beispiel: Sie haben ein Auto bei uns versichert und schaffen sich
Wir beauftragen den Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des          jetzt zusätzlich ein Motorrad an.)
Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
                                                                                10.2
Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:               Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht
                                                                                versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr aus-
Ihren Rechtsanwalt                                                              schließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungs- Vertrag in
                                                                                Textform (das heißt per Brief, Fax oder E- Mail, aber nicht mündlich oder
•    vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
                                                                                telefonisch) kündigen:
•    die Beweismittel angeben,
•    die möglichen Auskünfte erteilen,                                          •    Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als zehn Prozent oder
•    die notwendigen Unterlagen beschaffen und                                  •    wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
•    uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
                                                                                In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem
Wenn Sie eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlie-       Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer
ren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer       Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir
Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in        von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser
einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. („Grob          Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.
fahrlässiges Verhalten“ bedeutet: Jemand verletzt die erforderliche Sorgfalt
in ungewöhnlich hohem Maße.)                                                    10.3
                                                                                Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als
Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Ver-    den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da an nur
sicherungsfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen     noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand
Wegfall des Versicherungsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass        innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei
wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (das heißt per Brief,    Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt
Fax oder E-Mail, aber nicht mündlich oder telefonisch) über diese Pflichten     herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nach-
weisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben.       10.4
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen      Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen
nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war                    Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zu-
                                                                                schicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir
•    für den Eintritt des Versicherungsfalls,
                                                                                den Versicherungs-Vertrag mit einer Frist von einem Monat in Textform (das
•    für die Feststellung des Versicherungsfalls oder
                                                                                heißt per Brief, Fax, E-Mail, aber nicht mündlich oder telefonisch) kündigen.
•    für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. (Beispiel: Sie
                                                                                Es sei denn, Sie weisen nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
     haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. 
                                                                                gehandelt haben. („Grob fahrlässiges Verhalten“ bedeutet: Jemand verletzt
     Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Ab-
                                                                                die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) In fol-
     stimmung die Kostenübernahme bestätigt.)
                                                                                genden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit
                                                                                •   Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben.
arglistig verletzt haben. Wenn ein anderer Ihnen Kosten der Rechtsverfol-
                                                                                •   Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben.
gung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur
                                                                                •   Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
soweit wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unter-
                                                                                    ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müs-
lagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen.
                                                                                    sen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitrags-
Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir
                                                                                    berechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren.
das verlangen.
                                                                                10.5
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten
                                                                                Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben
nicht erstattet bekommen, dann müssen wir keine Kosten erstatten. Wenn
                                                                                gemacht haben, können wir den Umfang unserer Leistungen kürzen, und
Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem
                                                                                zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie
                                                                                Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. („Grob
                                                                                („Grob fahrlässiges Verhalten“ bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr er-
fahrlässiges Verhalten“ bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr erforder-
                                                                                forderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Ausnahme: In folgenden
liche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.) Bereits von uns übernommene
                                                                                Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
Kosten müssen Sie uns zurückerstatten.
                                                                                •    Sie weisen nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Versi-
                                                                                     cherungsfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
9.                                                                              •    Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen, und wir haben nicht ge-
In welchen Ländern sind Sie versichert?                                              kündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht ange-
                                                                                     wandt, wenn
Hier haben Sie Versicherungsschutz:                                             •    die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung
                                                                                     der Beiträge führen würde, oder
Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in
                                                                                •    ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.
folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechts-
interessen dort verfolgen:
                                                                                Risikoträger:
•   in Europa,                                                                  ROLAND Rechtsschutz-Versicherung-AG,
•   in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,                                     Deutz-Kalker-Str. 46, 50679 Köln
•   auf den Kanarischen Inseln,
•   auf Madeira,
•   auf den Azoren.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                  PHV 65

[Seite 66]
Abschnitt A9                                                                 Teil 1: Leistungsbausteine ROLAND Rechtsschutz
Zusatzbaustein JurCyber Privat
                                                                             § 1 Leistungsumfang
                                                                             § 1.1 Leistungsbausteine ROLAND Rechtsschutz
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich der         Ihrem Vertrag liegen die ROLAND Rechtsschutz- Versicherung-AG Rechts-
Baustein Internet Rechtsschutz-JurCyber Privat als Zusatz zur Privat-        schutz-Bedingungen (ARB 2021, Stand 10.2020) zugrunde.
haftpflicht-Versicherung vereinbart wird, gelten in Ergänzung der allge-
meinen Versicherungsbedingungen der Privathaftpflicht- Versicherung          Der Umfang Ihres Versicherungsschutzes richtet sich nach den Ziffern 1. und
nachfolgende Bestimmungen.                                                   2. sowie 4 bis 11.8 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzver-
                                                                             sicherung (ARB) der ROLAND, Stand 10.2020 und dem Baustein Privat der
Versicherte Personen des „Bausteins Internet Rechtsschutz-JurCyber           Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Privat- Rechtsschutz (P)
Privat“ sind dieselben Personen, die auch versicherte Personen der           mit den Leistungen der Ziffern:
Privathaftpflicht-Versicherung sind.“                                        •    3.9 Straf-Rechtsschutz,
                                                                             •    3.18 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im
Soweit für einen Versicherungsfall aus diesem Vertrag und gleichzeitig            Internet und
aus einem weiteren Versicherungsvertrag bei ROLAND oder bei einem            •    3.21.1 JurWay Basic (ausschließlich JurLine – telefonische Rechtsbe-
anderen Versicherer Versicherungsschutz besteht, gehen die Leistun-               ratung).
gen aus dem anderen Schutzbriefvertrag vor (Subsidiarität).
                                                                             In dem Baustein P gilt der Familientarif als vereinbart.
Ihrem Vertrag liegen die ROLAND Rechtsschutz- Versicherung-AG
                                                                             § 1.1.1 Versicherungsfall
Rechtsschutz-Bedingungen (ARB 2021, Stand 10.2020) zugrunde.
                                                                             Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall
Immer abrufbar unter: https://www.roland-rechtsschutz.de/unternehmen/
                                                                             eingetreten ist.
rechtsschutzbedingungen/
                                                                             Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Be-
                                                                             ginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende – also im versicherten
Allgemeiner Teil
                                                                             Zeitraum – eingetreten ist.
§ 1 Versicherer
                                                                             Soweit keine andere Regelung besteht, der Zeitpunkt, zu dem Sie oder der
Versicherungsunternehmen sind für Teil 1 die ROLAND Rechtsschutz-Versi-
                                                                             Gegner erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen
cherungs-AG, Postanschrift: 50644 Köln, Hausanschrift: Deutz-Kalker Straße
                                                                             haben oder verstoßen haben sollen.
46, 50679 Köln (Fax: 0221/8277-460; Mail: service@roland- rechtsschutz.
de) im Folgenden „ROLAND Rechtsschutz“ genannt sowie für Teil 2 die
                                                                             Zur Bestimmung des Zeitpunktes berücksichtigen wir
ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG; Postanschrift: 50664 Köln; Haus-
anschrift: ­Marie-Curie-Straße 8, 51377 Leverkusen (Fax: 0221/8277-560;      •   alle Tatsachen (d.h. konkrete Sachverhalte im Gegensatz zu Werturtei-
                                                                                 len), auch wenn sie nur behauptet werden,
Mail: service@ROLAND-schutzbrief.de) im Folgenden „ROLAND Schutz-            •   die durch Sie vorgetragen werden,
brief“ oder gemeinsam „die Versicherer“ genannt.                             •   um Ihre Interessenverfolgung zu stützen.

§ 1.1 ROLAND Rechtsschutz Internetrechtsschutz                               In der Leistungsart JurWay Basic (JurLine) haben Sie ab dem Ereignis, das
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des ROLAND Rechtsschutz Inter-         aufgrund konkreter Lebensumstände das Beratungsbedürfnis erstmals hat
netrechtsschutz. Der Umfang ist in dem Teil 1 dieser Anlange 1 geregelt.     entstehen lassen, Versicherungsschutz.

§ 1.2 ROLAND Schutzbrief 24-Stunden-Service für                              § 1.1.2 Leistungsumfang
WebSecure-Schutzbrief                                                        Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihren privaten
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des ROLAND Schutzbrief 24-Stun-        Lebensbereich (Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Privat-
den-Service für den WebSecure- Schutzbrief. Der Umfang ist in dem Teil 2     Rechtsschutz (P)).
dieser Anlage 1 geregelt.
                                                                             Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Auf-
                                                                             zählung der für den privaten Lebensbereich in diesem Baustein versicherten
                                                                             Rechtsbereiche. Andere Leistungsarten aus dem Baustein P finden keine
                                                                             Anwendung:
                                                                             •   Ziffer 3.9 Straf-Rechtsschutz der ARB 10.2020: Der Versicherungs-
                                                                                 schutz umfasst den aktiven Straf-Rechtsschutz für die anwaltliche
                                                                                 Tätigkeit im Falle einer Strafanzeige, die Sie wegen Schädigung Ihrer
                                                                                 E-Reputation oder Identitätsmissbrauchs erstatten wollen.
                                                                             •   Ziffer 3.18 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstö-
                                                                                 ßen im Internet der ARB 10.2020: Für den Rat oder die Auskunft eines
                                                                                 in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts als Reaktion auf eine Ab-
                                                                                 mahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angeblichen Urheber-
                                                                                 rechtsverstoßes im Internet erhalten haben. 
                                                                                 Wir übernehmen die Kosten bis zu 500 Euro pro Kalenderjahr. Wir er-
                                                                                 statten die Kosten für eine Beratung auch dann, wenn der Rechtsanwalt
                                                                                 über die Beratung hinaus tätig wird.
                                                                             •   Ziffer 3.21.1 JurWay Basic - JurLine – telefonische Rechtsberatung Für
                                                                                 einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft
                                                                                 durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in privaten
                                                                                 Rechtsangelegenheiten (Internetrisiko). Es muss deutsches Recht an-
                                                                                 wendbar sein. 
                                                                                 Diese Rechtsberatung darf nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen
                                                                                 Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammenhängen.

                                                                             Für die JurLine (telefonische Rechtsberatung) erreichen Sie uns unter der
                                                                             Telefonnummer 06154-601 1677.

                                                                             § 2 Geltungsbereich
                                                                             Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in
                                                                             Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in
                                                                             Deutschland haben müssen.

                                                                             Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrecht-
                                                                             lichen Grundsätzen.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                             PHV 66

[Seite 67]
Beratungsleistungen können nur durch einen in Deutschland zugelassenen      Teil 2: Leistungsbaustein ROLAND Schutzbrief
Rechtsanwalt erfolgen.
                                                                            § 1 Versicherungsfall und Schadenmeldung; versicherte Personen;
§ 3 Was ist sonst bei dem ROLAND Rechtsschutz- Internetrechts-              versicherte Objekte des Schutzbrief-Leistungsbausteins
schutz zu beachten?                                                         1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Er-
•   Hierzu sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversiche-        hebung eines Anspruchs auf Versicherungs-/Beistandsleistungen durch
    rung (ARB) der ROLAND, Stand 10.2020 und dem Baustein Privat der             ROLAND Schutzbrief gemäß § 3, Teil 2 gegeben sind. 
    Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz             ROLAND Schutzbrief möchte, dass die versicherte Person in einem
    (P) zu beachten.                                                             Notfall schnelle Hilfe erhält. 
•   Der ROLAND Rechtsschutz- Internetrechtsschutz hat keine Wartezeit.           Daher ist Voraussetzung für den versicherten Anspruch auf die Leis-
•   Eine Selbstbeteiligung findet keine Anwendung.                               tungen nach § 3, Teil 2, dass die Organisation der Hilfeleistung durch
•   Die (inhaltlichen) Ausschlüsse sind in den Allgemeinen Bedingungen           ROLAND Schutzbrief erfolgt (Obliegenheit). 
    für die Rechtsschutzversicherung (ARB) der ROLAND, Stand 10.2020             Sie erreichen uns über die Telefonnummer 06154-601 1677. ROLAND
    unter der Ziffer 6.2 geregelt und finden Anwendung.                          Schutzbrief ist „rund um die Uhr“ für die versicherte Person erreichbar.
•   Bei einem Versicherungsfall sind die Obliegenheiten aus den ARB 2021         ROLAND Schutzbrief hilft Ihnen sofort weiter. 
    unter Teil A 11 zu beachten und finden Anwendung.                            Ruft die versicherte Person im Schadenfall vorsätzlich nicht das Not-
                                                                                 fall-Telefon an, ist ROLAND Schutzbrief von der Verpflichtung zur Leis-
                                                                                 tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist ROLAND
                                                                                 Schutzbrief berechtigt, die Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
                                                                                 Schwere Verschuldens der versicherten Person entspricht. 
                                                                                 Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die versicherte Per-
                                                                                 son zu beweisen. Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverlet-
                                                                                 zung ist ROLAND Schutzbrief jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
                                                                                 die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
                                                                                 weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch
                                                                                 für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht von ROLAND
                                                                                 Schutzbrief ursächlich ist.
                                                                            2. Versicherungs-/ Beistandsleistungen des ROLAND WebSecure gemäß
                                                                                 § 3, Teil 2 stehen Ihnen sowie den mit Ihnen in ständiger häuslicher
                                                                                 Gemeinschaft lebenden Personen zu. Alle für Sie getroffenen Bestim-
                                                                                 mungen gelten sinngemäß für den vorgenannten Personenkreis, soweit
                                                                                 nichts anderes vereinbart ist.
                                                                            3. Versicherungsschutz besteht für Ihre privat gespeicherten Daten auf
                                                                                 Personal Computern (PC), Laptops, Notebooks, Tablets und Smart-
                                                                                 phones sowie für Ihren Persönlichkeitsschutz im Internet.

                                                                            § 2 Geltungsbereich des Schutzbrief-Leistungsbausteins
                                                                            Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle in Deutschland, sofern in den
                                                                            in § 3, Teil 2 aufgeführten Leistungen nicht etwas anderes bestimmt ist.

                                                                            § 3 Versicherte Leistungen des WebSecure- Schutzbriefs
                                                                            ROLAND Schutzbrief erbringt Versicherungs- und Beistandsleistungen in
                                                                            den in Ziffer 1 genannten Notfällen.

                                                                            1   Hilfe bei „Cyber-Mobbing“

                                                                            1.1 Was ist „Cyber-Mobbing“?
                                                                            Als „Cyber-Mobbing“ (auch Cyber-Bullying, E-Mobbing und Ähnliches) gilt
                                                                            die schwerwiegende oder über einen längeren Zeitraum (mindestens drei
                                                                            Monate) anhaltende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der
                                                                            versicherten Person durch in objektiv nachvollziehbarer Weise erkennbares,
                                                                            absichtliches Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen gegenüber
                                                                            ausgewählten Adressaten mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel, zum
                                                                            Beispiel im Internet mit Hilfe von E-Mails, Instant Messenger, sozialen Netz-
                                                                            werken, Videos, Portalen oder per Handy- SMS. Dem steht es gleich, wenn
                                                                            Sie in Ihrer Reputation durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
                                                                            angegriffen werden, wenn dies mit Hilfe von Fotografien, Texten, Videos oder
                                                                            öffentlichen Erklärungen geschieht, die im Internet über einen Blog, ein Dis-
                                                                            kussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Website verbreitet werden
                                                                            und Sie in objektiv nachvollziehbarer Weise betreffen. Als schwerwiegend
                                                                            ist die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insbesondere dann
                                                                            anzusehen, wenn eine Strafanzeige gestellt wurde.


                                                                            1.2 Welche Leistungen erbringen wir bei Cyber- Mobbing?
                                                                            Sollten Sie schwerwiegend von Cyber-Mobbing im Sinne des § 3 Ziffer 1.1
                                                                            betroffen sein, erbringen wir die folgenden Leistungen. Voraussetzung dafür
                                                                            ist, dass Sie einen Strafantrag bei den zuständigen Behörden gestellt haben.

                                                                            a) Löschung rufschädigender Inhalte
                                                                            Wir unterstützen Sie bei der Löschung rufschädigender Inhalte, die über
                                                                            Sie verbreitet werden. Dazu schalten wir einen geeigneten Dienstleistungs-
                                                                            partner ein. Ein Schadenfall umfasst maximal einen Absender mit allen bei
                                                                            Meldung des Schadenfalls bereits erkennbaren Nachrichten des § 3 Ziffer
                                                                            1.1 definierten Inhaltes.

                                                                            Absender können Verfasser rufschädigender Inhalte, Betreiber von Web-Sei-
                                                                            ten, Portalen, Internet-Foren, Blogs oder Betreiber von Social-Media-Platt-
                                                                            formen sein. Als Absender gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte
                                                                            Adresse, Nutzer-Name oder Synonym. Handelt es sich um eine identifizier-
                                                                            bare Person, die mehrere Synonyme bzw. „Tarn-Adressen“ verwendet, gilt


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                              PHV 67

[Seite 68]
die Person mit allen bekannten Absender-Adressen als ein Absender. Es        3   Grenzen der Erbringung der Hilfeleistung und Mitwirkungspflich-
werden bis zu drei Löschungsversuche je Absender unternommen.                    ten der versicherten Person
                                                                             Für die in diesem Zusammenhang relevanten Arbeitsweisen der internatio-
Wir können keine Erfolgsgarantie für die Löschung rufschädigender Inhalte    nalen Suchmaschinen als Drittanbieter übernimmt der Versicherer keine Ver-
geben. Wir übernehmen die Kosten für den Dienstleister bis zu 5.000 EUR      antwortung. Der Versicherer übernimmt daher keine Gewährleistung für eine
je Schadenfall und Kalenderjahr. Von der Kostenübernahme ziehen wir die      Positionierung reputationsfördernder Inhalte auf vorderen Positionen des
vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 50 EUR ab.                         organischen Suchmaschinenrankings. Der Versicherer übernimmt außer-
                                                                             dem keine Gewährleistung für das Löschen oder Editieren von Inhalten im
b) Individuelles Reputationsmanagement                                       Rahmen einer Mediation.
Reputationsschadenfälle, die als besonders komplex oder als für Ihre Re-
putation oder die einer versicherten Person besonders relevant eingestuft    Der Versicherer übernimmt keine Gewährleistung für die lückenlose Daten-
werden, können auf Empfehlung des ROLAND-Dienstleistungspartners und         erhebung im Rahmen einer Analyse oder eines Monitorings. Die Datenerhe-
nach Absprache und Freigabe durch den Versicherer in ein individuelles       bung im Rahmen einer Analyse bzw. Monitorings bezieht sich ausschließlich
Reputationsmanagement überführt werden.                                      auf Inhalte, welche öffentlich zugänglich/einsehbar und durch die Suchma-
                                                                             schinen Google, Yahoo/Bing indexierbar sind.
Das individuelle Reputationsmanagement kann sowohl Online- als auch
Offline-Maßnahmen, die je nach Schadenfall individuell zusammengestellt      Die versicherte Person stellt dem Versicherer für die Erstellung reputations-
werden, beinhalten. Dazu wird der ROLAND Dienstleistungspartner ein er-      fördernder Inhalte ausreichendes Informationsmaterial zur Verfügung und
folgsversprechendes Leistungspaket je Schadenfall definieren und mit Ihnen   ist für eine hinreichende Korrespondenz verfügbar Die versicherte Person
oder der betroffenen versicherten Person sowie uns abstimmen. Folgende       erhält die erstellten Inhalte vor ihrer Veröffentlichung zur Abnahme. Diese
Leistungen werden erbracht:                                                  Abnahme sollte seitens der versicherten Person innerhalb von 72 Std. erfol-
•    Fallanalyse: Darstellung möglicher Szenarien für die Reaktion des An-   gen, um Verzögerungen zu vermeiden. Für die Erstellung von Webinhalten
     greifers je nach Maßnahme                                               relevante Informationen, Inhalte, Übersetzungen und relevante Bild- sowie
•    Bewertung von Erfolgschancen der Lösungs- Alternativen und Abstim-      Videodateien werden von der versicherten Person zur Verfügung gestellt.
     mung der geeigneten Strategie                                           Die Korrespondenz mit Drittgewerken zur Beschaffung des entsprechenden
•    Entwicklung eines Maßnahmen-Katalogs im Rahmen eines individuali-       Materials sowie dessen Anpassung erfolgt durch den Versicherer.
     sierten Reputationsmanagements (online und offline)
•    Je nach Analyseergebnis:                                                Für die im Rahmen des Reputations-Managements publizierten Aussagen
                                                                             übernimmt der Versicherer keinerlei Haftung. Die versicherte Person trägt
     •    Einleitung kurzfristiger und langfristiger Verdrängungsmaßnahmen
                                                                             die alleinige Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der Inhalte. Der
     •    Nach Möglichkeit Einleitung einer Mediation
                                                                             Versicherer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob durch Inhalte, die von der
     •    Verfassung und gezielte Verbreitung von Gegendarstellungen
                                                                             versicherten Person bereitgestellt werden, Rechtsvorschriften oder Rechte
     •    Anwendung von Verschleierungstaktiken
                                                                             Dritter verletzt werden. Der Versicherer übernimmt keine Verantwortung für
•    Umsetzung angestrebter Maßnahmen                                        die rechtliche Zulässigkeit für die Verlinkung mit Webseiten Dritter.
•    Kontinuierliches Monitoring während des Falls
                                                                             § 4 Kenntnis und Verhalten der versicherten Personen
Die Überführung in ein individuelles Reputationsmanagement und die Durch-    Für den WebSecure-Schutzbrief können die Kenntnis oder das Verhalten
führung der geplanten Maßnahmen erfordert eine Freigabe durch den Ver-       der versicherten Personen berücksichtigt werden, wenn nach den Versiche-
sicherer sowie eine bei der Polizei zur Anzeige gebrachte Rufschädigung.     rungsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften die Kenntnis oder das
                                                                             Verhalten der versicherten Personen von Bedeutung sind (§ 47 VVG).
Es werden Kosten für den Dienstleister bis zu 30.000 EUR je Schadenfall
übernommen. Es gelten die in § 3, Ziffer 1. 2 b) beschriebenen Beschrän-     § 5 Ausschlüsse und Leistungskürzungen
kungen im Falle von mehreren, in einem Kalenderjahr gemeldeten Schaden-      1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
fällen: Wurden im gleichen Kalenderjahr bereits Schadenfälle gemeldet, so
                                                                                  1.1 Wir erbringen keine Leistungen, wenn das Ereignis durch Krieg,
werden für alle Schadenfälle dieses Jahres Kosten bis zu einer Höhe von
                                                                                       Innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnung staatlicher
insgesamt maximal 30.000 EUR übernommen.
                                                                                       Stellen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurde.
                                                                                  1.2 Sie können von uns keine Leistungen erwarten, wenn das Ereig-
c) Psychologische Akutintervention
                                                                                       nis von Ihnen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wur-
Sollten Sie Opfer von Cyber-Mobbing gemäß vorstehender Beschreibung
                                                                                       de. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Ereignisses sind wir
sein, stellen wir auf Ihren Wunsch den Kontakt zu einem Psychologen her
                                                                                       berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
und leiten eine psychologische Akutintervention für die betroffenen Perso-
                                                                                       entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
nen ein.
                                                                                  1.3 Haben Sie aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, die ohne
                                                                                       den Schadeneintritt hätten aufgewendet werden müssen, können
2   Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder
                                                                                       wir die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
    Erfolgsaussichten oder Mitverschulden
                                                                                  1.4 Wir erbringen keine Leistungen nach § 3, Teil 2 für solche Er-
Der Versicherer kann den Versicherungsschutz ablehnen, wenn er bei Prü-
                                                                                       eignisse, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes
fung des Falls zu dem Schluss kommt, dass
                                                                                       eingetreten waren.
1.1 in einem der Fälle des Absatz 1, Ziffer 1.1 die Wahrnehmung der               1.5 Versicherungsschutz haben Sie nur, soweit dem aufsichtsrecht-
    rechtlichen und persönlichen Interessen keine hinreichende Aussicht                liche Regelungen nicht entgegenstehen und nicht die folgenden,
    auf Erfolg hat oder                                                                auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Maßnahmen
1.2 die versicherte Person durch den bei der Schadenmeldung ange-                      entgegenstehen:
    gebenen Sachverhalt keine Verletzung des allgemeinen Persönlich-
                                                                                       •    Wirtschaftssanktionen,
    keitsrechts erfährt, insbesondere, wenn die versicherte Person auf
                                                                                       •    Handelssanktionen,
    Abbildungen nicht erkennbar ist oder der angegriffene Inhalt einen
                                                                                       •    Finanzsanktionen oder
    Bezug zu der versicherten Person nicht herstellt oder der behauptete
                                                                                       •    Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
    Sachverhalt bei der Überprüfung nicht nachvollzogen werden kann
                                                                                            Deutschland.
    oder
1.3 der bei der Schadenmeldung angegebene Sachverhalt durch Mit-                  Die übrigen Bestimmungen unseres Vertrags sind davon nicht betrof-
    wirken oder Mitverschulden der versicherten Person entstanden ist             fen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
    oder hervorgerufen wurde; wobei ein Mitverschulden insbesondere               bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
    dann vorliegt, wenn die versicherte Person selbst strafrechtlich rele-        Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
    vante Inhalte und Informationen verbreitet hat. Ein Mitverschulden ist        Deutschland entgegenstehen.
    ebenfalls gegeben, wenn die versicherte Person bewusst provokativ
    eigene Inhalte oder Informationen verbreitet hat, welche dann zu dem
    angezeigten Sachverhalt geführt haben,

Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen des Absatzes
2 unverzüglich unter Angabe der Gründe in Textform mitzuteilen. Eine von
der Beurteilung des ROLAND Schutzbrief- Dienstleistungspartners abwei-
chende Beurteilung der Erfolgsaussichten wird nicht vorgenommen.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                               PHV 68

[Seite 69]
2.   Nicht versichert sind solche Fälle des Cyber-Mobbings,                   Teil 3: Sonstige Regelungen
     2.1 zu denen Sie durch eigene Provokation Anlass gegeben haben.
         Dieser Ausschluss gilt selbst dann, wenn Sie damit eine voran-       § 1 Beginn des Versicherungsschutzes
         gegangene Provokation der angreifenden Person erwidert haben;        Der Versicherungsschutz beginnt 14 Tage nach dem Datum, welches der
     2.2 durch eine Person, die in Ihrem Haushalt lebt und an Ihrem           Versicherungsnehmer der versicherten Person mit der Auftragsbestätigung
         Hauptwohnsitz gemeldet ist;                                          als Starttermin der eigenen Leistungen mitteilt.
     2.3 als Reaktion auf ein durch Sie begangenes Verbrechen, für das
         ein rechtskräftiges Urteil vorliegt;                                 Eine Annahmeerklärung und/oder eine Versicherungsbestätigung werden
     2.4 die durch Äußerungen oder Darstellungen in Printmedien, Fern-        der Person von ROLAND nicht ausgestellt.
         sehen, Radio, deren elektronischen Ablegern oder elektronischen
         Presseerzeugnissen verursacht worden sind;                           § 2 Dauer und Ende des Versicherungsschutzes
     2.5 wenn Sie als Person des öffentlichen Lebens/Interesses betroffen     1. Für die versicherte Person endet der Versicherungsschutz mit dem
         sind;                                                                    vom Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilten Abmeldedatum bei
     2.6 in denen es um Schäden geht, die aus dem Cyber-Mobbing                   ROLAND. Eine Mitteilung gegenüber der versicherten Person erfolgt
         entstanden und nicht im Leistungsumfang enthalten sind sowie             durch ROLAND nicht.
         Folgeschäden;                                                        2. Wird der Gruppenversicherungsvertrag zwischen ROLAND und Versi-
     2.7 die durch Sie selbst verursacht wurden.                                  cherungsnehmer beendet, endet auch der Versicherungsschutz für die
                                                                                  versicherte Person zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit.
§ 6 Obliegenheiten nach Schadeneintritt
1. Nach dem Eintritt eines Schadenfalls muss die versicherte Person           § 3 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
                                                                              1. Alle für ROLAND bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die
    1.1 ROLAND Schutzbrief den Schaden unverzüglich anzeigen.
                                                                                   Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
         Hierfür steht die in § 3, Allgemeiner Teil genannte Rufnummer an
                                                                                   Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
         allen Tagen des Jahres während 24 Stunden zur Verfügung;
                                                                                   Für die Meldung von Rechtsschutz-Schadenfällen steht der versicherten
    1.2 sich mit ROLAND Schutzbrief darüber abstimmen, ob und welche
                                                                                   Person gemäß § 1, Allgemeiner Teil der telefonische 24-Stunden-Ser-
         Leistungen diese erbringt;
                                                                                   vice zur Verfügung. Für die Meldung von Schutzbrief- Schadenfällen
    1.3 den Schaden so gering wie möglich halten und die Weisungen
                                                                                   steht der versicherten Person gemäß § 1, Allgemeiner Teil der telefoni-
         beachten;
                                                                                   sche 24- Stunden-Service zur Verfügung.
    1.4 ROLAND Schutzbrief jede zumutbare Untersuchung über
                                                                              2. Hat die versicherte Person ROLAND eine Änderung Ihrer Anschrift oder
         Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent-
                                                                                   eine Namensänderung nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung,
         schädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis
                                                                                   die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie-
         der Schadenhöhe vorlegen;
                                                                                   benen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt
    1.5 ROLAND Schutzbrief bei der Geltendmachung der aufgrund
                                                                                   drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
         ihrer Leistungen auf sie übergegangenen Ansprüche gegenüber
         Dritten unterstützen und ihr die hierfür benötigten Unterlagen
                                                                              § 4 Gesetzliche Verjährung
         aushändigen.
                                                                              1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach Ablauf
2. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, verlieren Sie den Versiche-          von drei Jahren. Die Frist- berechnung richtet sich nach den allgemeinen
    rungsschutz, es sei denn die Obliegenheit wurde durch Sie weder               Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
    vorsätzlich, noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Ver-    2. Hat die versicherte Person einen Anspruch beim Versicherer angemel-
    letzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem         det, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt ge-
    der Schwere des von Ihnen verursachten Verschuldens entsprechen-              hemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht.
    den Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit
    nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz      § 5 Zuständiges Gericht
    bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie          1. Für Klagen gegen ROLAND bestimmt sich die gerichtliche Zuständig-
    nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den                 keit nach dem Firmensitz der ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG.
    Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die            Ist die versicherte Person eine natürliche Person, ist auch das Gericht
    Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursäch-              örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie zurzeit der Klageerhebung ihren
    lich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt         Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren gewöhnlichen Auf-
    haben. Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den          enthalt hat.
    Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet      2. Für Klagen von ROLAND gegen eine versicherte, natürliche Person ist
    war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie             das Gericht zuständig, das für den Wohnsitz der versicherten Person
    kein erhebliches Verschulden trifft.                                           oder, in Ermangelung eines solchen, für den Ort ihres gewöhnlichen
3. Sie haben uns jede Änderung der Anschrift mitzuteilen. Unterbleibt              Aufenthalts zuständig ist. Ist die versicherte Person eine juristische Per-
    diese Mitteilung, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegen-           son, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach ihrem Sitz oder
    über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes               ihrer Niederlassung. Das gleiche gilt, wenn die versicherte Person eine
    an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach        Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bür-
    der Absendung des Briefes als zugegangen.                                     gerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
    Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung.                 3. Ist der Wohnsitz der versicherten Person oder ihr gewöhnlicher Aufent-
                                                                                   halt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
                                                                                   gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz von ROLAND.

                                                                              § 6 Anzuwendendes Recht
                                                                              Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

                                                                              § 7 Verpflichtungen Dritter
                                                                              1. Soweit im Schadenfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Ent-
                                                                                   schädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden
                                                                                   kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
                                                                              2. Hat die versicherte Person aufgrund desselben Schadenfalles auch Er-
                                                                                   stattungsansprüche gleichen Inhaltes gegen Dritte, kann sie insgesamt
                                                                                   keine Entschädigung verlangen, die ihren Gesamtschaden übersteigt.
                                                                              3. Soweit die versicherte Person aus anderen Versicherungsverträgen Ent-
                                                                                   schädigung beanspruchen kann, steht es ihr frei, welchem Versicherer
                                                                                   sie den Schadenfall meldet. Meldet sie den Schaden bei ROLAND, wird
                                                                                   ROLAND im Rahmen dieses Schutzbriefes in Vorleistung treten.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                  PHV 69

[Seite 70]
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                                Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem
                                                                                 der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als den-
A(GB)-1                                                                          jenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2
Abtretungsverbot                                                                 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Pro-
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zu-      zentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen
stimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine          nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht
Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.                              hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem
                                                                                 vorstehenden Absatz ergeben würde.
A(GB)-2
Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den                    A(GB)-3.4
Beitrag (Beitragsregulierung)                                                    Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent ent-
                                                                                 fällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgen-
A(GB)-2.1                                                                        den Jahren zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und wel-
che Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben           A(GB)-3.5
eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf           Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3,
der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats           ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Ver-
nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers           sicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann         Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens
dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe            jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der    werden sollte.
Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben
kein Verschulden trifft.                                                         Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kün-
                                                                                 digungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer
A(GB)-2.2                                                                        spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonsti-           zugehen.
ger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung be-
richtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst    Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertrag-
lich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle   A(GB)-4
entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen             Schiedsgerichtsvereinbarungen
Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.           (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)

A(GB)-2.3                                                                        A(GB)-4.1
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der         Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versiche-
Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine          rungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schieds-
Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten       gericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:
Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine
Beitragsregulierung statt.                                                       •   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der
                                                                                     Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt
Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurück-               haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern,
erstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der               darf er keinem Land der Parteien angehören.
Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.                                      •   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht ledig-
                                                                                     lich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs,
A(GB)-2.4                                                                            sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde).
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherun-                 Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schieds-
gen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.                                     gerichtsvereinbarung festgelegt sein.
                                                                                 •   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In sei-
A(GB)-3                                                                              ner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen
Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach                                         anzugeben.
Beitragsangleichung
                                                                                 A(GB)-4.2
A(GB)-3.1                                                                        Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die        Schiedsgerichts- verfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer
Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet              die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung
keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig          des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermög-
von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.                      lichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benen-
                                                                                 nenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung
A(GB)-3.2                                                                        einzuräumen.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem
1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Ka-        Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-
lenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der All-      2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
gemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozent-
satz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.

Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen
Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe
der Versicherungsleistungen.

Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe
der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl
der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.

A(GB)-3.3
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Ver-
minderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2
ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der verän-
derte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten
Beitragsrechnung bekannt gegeben.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                   PHV 70

[Seite 71]
Teil B                                                                             Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug,
Allgemeiner Teil                                                                   ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstande-
                                                                                   nen Schadens zu verlangen.
Abschnitt B1
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                                  B1-4.2.2
                                                                                   Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausste-
B1-1                                                                               henden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
Beginn des Versicherungsschutzes                                                   einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche
                                                                                   Beitragszahlung verlangen.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebe-
nen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen             B1-4.3
Beitrag rechtzeitig im Sinne von B1-3.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte           Mahnung
Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Ver-
jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.                              sicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
                                                                                   Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung).
                                                                                   Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs-
B1-2                                                                               aufforderung betragen.
Beitragszahlung, Versicherungsperiode
                                                                                   Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständi-
B1-2.1                                                                             gen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert
Beitragszahlung                                                                    und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder
durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich        B1-4.4
oder als Einmalbeitrag.                                                            Leistungsfreiheit nach Mahnung
                                                                                   Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versiche-
B1-2.2                                                                             rungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungs-
Versicherungsjahr                                                                  falls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so
Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdau-       ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
er nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend
verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertrags-          B1-4.5
ablauf sind jeweils ganze Jahre.                                                   Kündigung nach Mahnung
                                                                                   Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
                                                                                   Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
B1-3                                                                               Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofor-
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung               tiger Wirkung kündigen.
oder Nichtzahlung
                                                                                   Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden wer-
B1-3.1                                                                             den. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungs-
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags                                           nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei            Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des
Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate     B1-4.6
des ersten Jahresbeitrags.                                                         Zahlung des Beitrags nach Kündigung
                                                                                   Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht             nach der
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-
schutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungs-           Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist ver-
nehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Ver-        bunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines
sicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer   Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis       Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung
im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags         bestehen.
aufmerksam gemacht hat.

B1-3.2                                                                             B1-5
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug                                Lastschriftverfahren
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Bei-       B1-5.1
trag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der          Pflichten des Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten         Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung
hat.                                                                               als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann
                                                                                   und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht wider-
                                                                                   spricht.
B1-4
Folgebeitrag                                                                       Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
                                                                                   Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch recht-
B1-4.1                                                                             zeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungs-
Fälligkeit                                                                         aufforderung des Versicherers erfolgt.
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils
zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem            B1-5.2
anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.                                             Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
                                                                                   Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungs-
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.         nehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versiche-
                                                                                   rungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht
B1-4.2                                                                             eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung
Verzug und Schadensersatz / Teilzahlung und Folgen bei verspäteter                 außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer
Zahlung                                                                            ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer
                                                                                   hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
B1-4.2.1
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsneh-
mer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung
zu vertreten hat.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                      PHV 71

[Seite 72]
B1-6
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

B1-6.1
Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige
Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs-
schutz bestanden hat.

B1-6.2
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
und fehlendem versicherten Interesse

B1 6.2.1
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von
14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Wider-
rufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist,
dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und
der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz
vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.

Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zu-
sätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag
zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus
dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

B1-6.2.2
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang
der Rücktrittserklärung zu.

Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil
der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so
steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

B1-6.2.3
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen
arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum
Zugang der Anfechtungserklärung zu.

B1-6.2.4
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän-
dig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt hat.

B1-6.2.5
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter-
nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht ent-
steht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen.

Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht
versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
fen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                              PHV 72

[Seite 73]
Abschnitt B2                                                                      B2-3.2
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung                                             Kündigung
                                                                                  Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungs-
B2-1                                                                              vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-
Dauer und Ende des Vertrags                                                       Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn
                                                                                  es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der
B2-1.1                                                                            Veräußerung ausgeübt wird.
Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum ab-           Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wir-
geschlossen.                                                                      kung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform
                                                                                  zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
B2-1.2                                                                            Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Be-
Stillschweigende Verlängerung                                                     stehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Ver-        ausgeübt wird.
trag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragspar-
teien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit       B2-3.3
eine Kündigung zugegangen ist.                                                    Beitrag
                                                                                  Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuld-
B2-1.3                                                                            ner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Ver-
Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                          sicherungsperiode erfolgt.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.                      Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein
                                                                                  für die Zahlung des Beitrags.
B2-1.4
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                              B2-3.4
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungs-          Anzeigepflichten
nehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgen-        Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unver-
den Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei           züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
                                                                                  Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-
B2-1.5                                                                            cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
Wegfall des versicherten Interesses                                               dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollstän-       müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
dig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu           Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kennt-
nis erlangt.                                                                      Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu
                                                                                  dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
                                                                                  Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des
B2-2                                                                              Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen
Kündigung nach Versicherungsfall                                                  war und er nicht gekündigt hat.

B2-2.1
Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
•   vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von
    Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde
•   der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistel-
    lung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
•   dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten An-
    spruch gerichtlich zugestellt wird.
•   Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail,
    Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ab-
    lehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

B2-2.2
Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestim-
men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

B2-2.3
Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.


B2-3
Veräußerung und deren Rechtsfolgen

B2-3.1
Übergang der Versicherung
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versiche-
rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem
Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.

Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines
Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über-
nommen wird.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                    PHV 73

[Seite 74]
Abschnitt B3                                                                     einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versiche-
Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten                                            rungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

B3-1                                                                             B3-1.3
Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters                 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
bis zum Vertragsschluss                                                          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss
                                                                                 der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei
B3-1.1                                                                           hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Be-
Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche                gründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
Umstände                                                                         nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem          Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen             der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und   Recht begründen.
die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen.                                                B3-1.4
                                                                                 Hinweispflicht des Versicherers
Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versiche-          Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen
rungs-nehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme         dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson-
Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.                                    derte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen
                                                                                 der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlos-
sen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kennt-         B3-1.5
nis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des     Ausschluss von Rechten des Versicherers
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.                                         Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
                                                                                 oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht          Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahr-              B3-1.6
lässigkeit zur Last fällt.                                                       Anfechtung
                                                                                 Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an-
B3-1.2                                                                           zufechten, bleibt bestehen.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
                                                                                 B3-1.7
B3-1.2.1                                                                         Erlöschen der Rechte des Versicherers
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                                  Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz         änderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese
1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts be-     Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-
steht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.                       getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                 oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.                              B3-2
                                                                                 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung
der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,        B3-2.1
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten         Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
                                                                                 B3-2.1.1
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den   Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach-           Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
weist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für        Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Fest-     Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat,
stellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem     gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.                                       B3-2.1.2
                                                                                 Rechtsfolgen
B3-1.2.2                                                                         Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Ob-
Kündigung                                                                        liegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versiche-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz         rer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem
1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer unter Einhaltung       er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag ohne Einhaltung
einer Frist von einem Monat kündigen.                                            einer Frist kündigen.

Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer             Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht          nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen            verletzt hat.
hätte.
                                                                                 B3-2.2
B3-1.2.3                                                                         Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Vertragsänderung                                                                 Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1            folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen               B3-2.2.1
geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Ver-            Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
sicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsneh-       sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
mer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab          soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich
der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.                          oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
                                                                                 mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschied-
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent       liche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er-
oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeig-      messen zu handeln.
ten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                    PHV 74

[Seite 75]
B3-2.2.2
(1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche an-
    zuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben
    worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
    Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
(2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden-
    berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung
    zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für
    die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
    dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend
    gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der
    Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
    Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den
    Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren
    eingeleitet wird.
(4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs-
    behörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristge-
    mäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
    Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
(5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gericht-
    lich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versi-
    cherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Ver-
    sicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer
    muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
    erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

B3-2.3
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

B3-2.3.1
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-
2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

B3-2.3.2
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur
dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs-
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

B3-2.3.3
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver-
sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Ver-
sicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                            PHV 75

[Seite 76]
Abschnitt B4                                                                     B4-5
Weitere Regelungen                                                               Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände

B4-1                                                                             Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer
Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                                        und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an
                                                                                 die Beschwerdestelle des Versicherers wenden:
B4-1.1
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versiche-       Die Haftpflichtkasse VVaG
rungsverträgen versichert ist.                                                   Der Vorstand
                                                                                 Darmstädter Str. 103
B4-1.2
Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der               64380 Roßdorf
Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später ge-            Telefon:06154 / 601 - 0
schlossenen Vertrags verlangen.                                                  E-Mail: info@haftpflichtkasse.de

B4-1.3                                                                           Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht          Beschwerdemöglichkeiten zu:
innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversi-
cherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam,       B4-5.1
zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.         Versicherungsombudsmann
                                                                                 Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um
                                                                                 eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:
B4-2
Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                                    Bei Streitigkeiten in Versicherungs- angelegenheiten kann sich der Versiche-
                                                                                 rungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.
B4-2.1
Form, zuständige Stelle                                                          Versicherungsombudsmann e.V.
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Ver-
                                                                                 Postfach 080632
sicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer
erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies    10006 Berlin
gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes   Telefon: 0800 3696000
bestimmt ist.                                                                    E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                                                                 Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig       Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und kostenfrei
bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den        arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.                            Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
B4-2.2                                                                           B4-5.2
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung                              Versicherungsaufsicht
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versiche-         Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht
rer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungs-   zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen             auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt      aufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt
drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt ent-           für Finanzdienstleistungsaufsicht.
sprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namens-
änderung des Versicherungsnehmers.                                               Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
B4-2.3                                                                           Sektor Versicherungsaufsicht
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung                        Graurheindorfer Straße 108
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines          53117 Bonn
Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerb-            Telefon: 0800 2 100 500
lichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
                                                                                 E-Mail: poststelle@bafin.de
                                                                                 Internet: https://www.bafin.de
B4-3
Maklerklausel                                                                    Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
                                                                                 verbindlich entscheiden.
Die im Versicherungsschein oder den Nachträgen genannte Maklerfirma ist
bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen ent-      B4-5.3
gegenzunehmen.                                                                   Rechtsweg
                                                                                 Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die
Haftpflichtkasse weiterzuleiten.                                                 B4-5.3.1
                                                                                 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
                                                                                 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
B4-4                                                                             sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder sei-
Verjährung                                                                       ner für den Versicherungsvertrag zu-ständigen Niederlassung.

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die         Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent-          nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Nieder-
standen ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen            lassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Un-         gewöhnlichen Aufenthalt hat.
kenntnis steht der Kenntnis gleich.
                                                                                 Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer an-            den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen             solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)          Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.

Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                                                                                                   PHV 76

[Seite 77]
B4-5.3.2
Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsneh-
mer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz
der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.

Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe-
bung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen
aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem
Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.


B4-6
Anzuwendendes Recht

Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


B4-7
Embargobestimmung

Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche-
rungs- schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien
direkt anwend- baren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.

Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
bargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor-
schriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.


Allgemeine Versicherungsbedingungen                                           PHV 77

[Seite 78]
VII      Allgemeine Tarifbestimmungen
         für die Haftpflicht Privatkunden


Vertragspartner                                                                  Beitragsberechnung
Vertragspartner und Versicherer ist die Haftpflichtkasse VVaG,                  Die Beiträge sind im Voraus zu zahlen; keine Vorauszahlungen für mehr
Darmstädter Str. 103, 64380 Roßdorf.                                             als ein Jahr. Bei monatlicher Zahlungsweise werden 7%, bei halbjährlicher
                                                                                 Zahlungsweise 3 %, bei vierteljährlicher Zahlungsweise 5 % Zuschlag be-
Risikoträger in der Rechtsschutz zur Ausfalldeckung (sofern im Rahmen der        rechnet. Der Beitrag wird dann in monatlichen, halb- bzw. vierteljährlichen
PHV und THV vereinbart) ist: AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG,              Raten entrichtet.
Uhlandstr. 7, 80336 München.
                                                                                 Die Einzelbeiträge, der zu entrichtende Gesamtbeitrag und die Zahlungs-
Risikoträger für die Versicherung von Schadenersatzrechtsschutz als Er-          weise ergeben sich aus dem Antrag und dem Versicherungsschein.
gänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der THV ist: AUXILIA Rechtsschutz-
Versicherungs-AG, Uhlandstr. 7, 80336 München.                                   Die Mindestrate je Versicherungsschein oder Beitragsrechnung beträgt
                                                                                 30,00 EUR pro Rate (zuzüglich Versicherungsteuer). Bei unterjähriger Zah-
Risikoträger für den Baustein Internet-Rechtschutz JurCyber Privat (sofern       lungsweise beträgt die Mindestrate 10,00 EUR zuzüglich Versicherungsteuer
im Rahmen der PHV vereinbart) ist: ROLAND Rechtsschutz-Versicherung-             (in Verbindung mit Bankeinzug).
AG und ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG, Marie-Curie-Straße 8,
51377 Leverkusen                                                                 Den Beiträgen ist die gesetzliche Versicherungsteuer hinzuzurechnen.

Risikoträger für den Baustein StrafrechtPlus Privat (sofern im Rahmen der        Unsere Netto-Endbeiträge (inkl. aller Zuschläge und/oder Nachlässe) werden
PHV vereinbart) ist: ROLAND Rechtsschutz-Versicherung-AG, Deutz-Kalker-
Str. 46, 50679 Köln                                                              kaufmännisch auf volle 0,10 EUR gerundet.

Risikoträger für die Versicherung von Vermögensschäden in der Dienst- und        Nachlassmöglichkeiten
Amtshaftpflicht-Versicherung ist: Allcura Versicherungs-Aktiengesellschaft,      Vorschaden-Nachlass (Privathaftpflicht-Versicherung):
Postfach 112369, 20095 Hamburg                                                   Wenn in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung keine Haftpflichtansprüche

Geltendes Recht                                                                  Gegenüber dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Privatper-
Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutsch-        son geltend gemacht wurden und ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wird,
land Anwendung.                                                                  kann ein

Vertragsgrundlagen                                                               Nachlass in Höhe von 10 % gewährt werden.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag und
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), etwaigen sonstigen Ver-          Kombinations-Nachlass
einbarungen, den gesetzlichen und nachstehenden Bestimmungen sowie               (Privathaftpflicht- und Tierhalterhaftpflicht-Versicherung):
der Satzung der Haftpflichtkasse.                                                Bei Bestehen eines weiteren privaten Unfall- oder Hausratvertrages bei der
                                                                                 Haftpflichtkasse kann ein Nachlass in Höhe von 5 % gewährt werden oder
Die maßgeblichen Verbraucherinformationen der Haftpflichtkasse werden            bei Bestehen von mindestens einem privaten Unfall- und einem Hausratver-
dem Antragsteller rechtzeitig vor seiner Vertragserklärung gemäß § 7VVG          trag bei der Haftpflichtkasse kann ein Nachlass in Höhe von 10 % gewährt
in Textform übergeben bzw. werden bei einer Angebotsanfrage dem Inter-           werden.
essenten mit dem Angebot übersandt.
                                                                                 Sind die Voraussetzungen für einen gewährten Nachlass nicht mehr ge-
Richtlinien für die Antragsaufnahme                                              geben, entfällt dieser.
Für die Risikobeurteilung und somit für die tarifliche Einstufung sind teil-
weise detaillierte Angaben erforderlich, u.a. Angaben über Vorversicherung,      Chip-/Lebensnummer- und Vorschadennachlass
Vorschäden etc.. Individuelle Risikoverhältnisse können besondere Bei-           (Tierhalterhaftpflicht-Versicherung):
tragszuschläge, Bedingungen, Selbstbeteiligungen usw. erfordern. In der          Wenn in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung keine Haftpflichtansprü-
Tierhalter-Haftpflichtversicherung bestimmt das tariflich höhere Risiko den      che gegenüber dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Tier-
Grundbeitrag für die jeweilige Gattung. Die im Antrag vorgesehenen Fragen        halter geltend gemacht wurden und eine gültige Chip-Nummer zu den zu
müssen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden. Bei Risiken,           versichernden Hunden/Lebensnummer zu den zu versichernden Pferden
die im Tarif nicht enthalten oder mit Anfrage bezeichnet sind: Anfrage bei der   bei Antragstellung angegeben wird, kann ein Nachlass in Höhe von 10 %
Haftpflichtkasse erforderlich. Mündliche Nebenabreden zum Antrag, zum            gewährt werden.
Tarif sowie zu den Bedingungen sind rechtsungültig. Das Datum des Ver-
sicherungsbeginns darf nicht vor Antragsaufnahme liegen. Anträge können          Sind die Voraussetzungen für einen gewährten Nachlass nicht mehr ge-
nicht früher als ein Jahr vor Vertragsbeginn angenommen werden. Hat der          geben, entfällt dieser.
Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz / Sitz im Ausland, ist eine deutsche
Korrespondenzanschrift und die Abbuchung von einem Bankkonto zwingend            Beitragsangleichung
erforderlich. Für die Dienst- und Amts-Haftpflichtversicherung: Die Versiche-    siehe AVB, Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A; A(GB)-3.
rung gilt nur in Ergänzung zur Privat-Haftpflichtversicherung nach Tarifge-
neration PHV Einfach Gut / Besser / Komplett. Versicherbar sind Richter,         Beitragsregulierung
Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und Soldaten          siehe AVB, Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A; A(GB)-2.
des Bundes, der Länder, Städten, Gemeinden und anderen Körperschaften
des öffentlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland.                          Gebühren und Kosten
                                                                                 Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Grün-
Vertragsdauer                                                                    den werden nicht erhoben.
Der Vertrag wird zunächst für ein Jahr geschlossen. Nach Ablauf dieser Zeit
verlängert sich der Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn nicht         Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler sind nicht berechtigt, ihrer-
spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine         seits noch besondere Gebühren oder Kosten zu berechnen.
Kündigung in Textform zugegangen ist. Zu beachten ist weiterhin das dem
Versicherungsnehmer zustehende Widerrufsrecht bei Vereinbarung einer             Versicherungsteuer
Vertragsdauer von mehr als 1 Monat.                                              Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, Versicherungsteuer zu erheben.

Der Versicherungsschutz beginnt frühestens am Tag der Antragsauf-                Haftungsbeginn des Versicherers
nahme, 0:00 Uhr.                                                                 Die Haftung des Versicherers beginnt mit der Einlösung des Versicherungs-
                                                                                 scheins, jedoch nicht vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt. Bei Erteilung
Versicherungssummen                                                              eines SEPA-Lastschriftmandates können bis auf Widerruf die am Fälligkeits-
Hinsichtlich der Höhe der Versicherungssummen wird auf die Angaben im            tag jeweils gültigen Beiträge von dem angegebenen Bankkonto zugunsten
Antrag sowie im Versicherungsschein verwiesen.                                   der Haftpflichtkasse eingezogen werden. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt
                                                                                 auch für Ersatzverträge.
Die Versicherungssummen gelten je Schadenereignis.


Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflicht Privatkunden                                                                                         PHV 78

[Seite 79]
Kündigungsmöglichkeiten
Kündigung zum Ablauf
Gemäß AVB, Teil B - Allgemeiner Teil, Abschnitt B2; B2-1.2 kann jede Ver-
sicherung spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt werden.

Kündigung bei Beitragsangleichung
Gemäß AVB, Allgemeiner Teil A; A(GB)-3.5 kann der Versicherungsneh-
mer das Vertragsverhältnis kündigen, wenn der Versicherer aufgrund einer
Beitragsangleichung gem. AVB, Allgemeiner Teil A; A(GB)-3.3 den Beitrag
erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert. Vo-
raussetzung ist jedoch, dass die Kündigung innerhalb eines Monats nach
Eingang der Mitteilung des Versicherers ausgesprochen wird. Der Versiche-
rungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Erhöhung, den Vertrag kündigen.

Kündigung im Schadenfall
Ohne Beachtung der Laufzeit des Vertrages besteht ein Kündigungsrecht
nach Leistung einer Schadenersatzzahlung gemäß AVB, Teil B - Allgemeiner
Teil, Abschnitt B2; B2-2.

Risikofortfall/Tod des Versicherungsnehmers
Eine rein personengebundene Haftpflicht-Versicherung, z.B. als Lehrer ist
mit der Berufsaufgabe bzw. mit dem Tode des VN erloschen. Auf die Zusatz-
regelung zur PHV wird besonders hingewiesen (vgl. u.a. AVB, Allgemeiner
Teil A; Abschnitt A1; A1-10). Ebenso gilt beispielsweise bei Verkauf eines
Tieres (Hund, Pferd, Pony), dass die Versicherung erlischt und der neue Be-
sitzer ohne Versicherungsschutz bleibt. Will der Erwerber die Versicherung
fortführen, muss er einen schriftlichen Antrag stellen.

Erbschaft, Erbfolge
Beim Ableben des VN geht der Vertrag nach § 1922, 1967 BGB auf den/
die Erben über.

Kündigung im Erbfall
Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht (es gelten die im Vertrag vorge-
sehenen Kündigungsfristen). In der Tierhalter-Haftpflichtversicherung ist der
Erbe berechtigt das Versicherungsverhältnis zum Schluss der laufenden Ver-
sicherungsperiode zu kündigen.

Zwangs- und Insolvenzverfahren
Das Versicherungsverhältnis besteht auch nach der Eröffnung eines Zwangs-
oder Insolvenzverfahrens fort. Der Zwangs- oder Insolvenzverwalter ist uns
mitzuteilen. Dieser hat die Wahl, den Vertrag nach Kenntnisnahme innerhalb
eines Monats zu übernehmen oder zu kündigen.


Allgemeine Tarifbestimmungen für die Haftpflicht Privatkunden                   PHV 79

[Seite 80]
VIII Einwilligung zur Nutzung des elektronischen
     Kommunikationsweges – Papierlosnachlass


Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, 
die Haftpflichtkasse VVaG nutzt zur Wahrung der Integrität und Vertraulich-
keit beim Versenden von E-Mails automatisch die Transportverschlüsselung
TLS (Transport Layer Security). Eine zusätzliche Inhaltsverschlüsselung er-
folgt einzelfallbezogen bzw. dann, wenn eine angemessene Sicherheit der
personenbezogenen Daten nur durch diesen zusätzlichen Schutz gewähr-
leistet werden kann.

Soweit Sie sich für den Papierlos-Nachlass entschieden haben, erhalten Sie
unsere Schriftstücke ausschließlich per E-Mail.

Teilen Sie uns bitte immer zeitnah mit, wenn sich Ihre E-Mail-Adresse ändert.
Denn nur ein empfangsbereites elektronisches E-Mail-Postfach stellt sicher,
dass Sie alle unsere Mitteilungen erhalten.

Sollten wir feststellen, dass ihr elektronisches E-Mail-Postfach nicht (mehr)
empfangsbereit ist, weil uns z.B. eine veraltete oder fehlerhafte E-Mail-Ad-
resse vorliegt, erfragen wir bei Ihnen postalisch Ihre aktuelle E-Mail-Adres-
se. Wird uns daraufhin von Ihnen keine aktuelle E-Mail-Adresse mitgeteilt,
senden wir Ihnen unsere Unterlagen von diesem Zeitpunkt an postalisch
zu. Der Papierlos-Nachlass entfällt dadurch und Ihr Beitrag erhöht sich ent-
sprechend um 10 %.

Soweit Sie sich für den Papierlos-Nachlass entschieden haben gelten folg-
lich die o.g. Regelungen und Voraussetzungen des Papierlosnachlasses als
vereinbart, indem Sie erklären:

Ich möchte Schriftstücke der Haftpflichtkasse ausschließlich per E-Mail
erhalten und habe mein elektronisches E-Mail-Postfach empfangsbereit
eingerichtet. Den oben beschriebenen Voraussetzungen des Papierlos-
nachlasses stimme ich zu, Änderungen meiner E-Mail-Adresse werde
ich der Haftpflichtkasse VVaG zeitnah mitteilen.

Mir ist bekannt, dass eine postalische Kommunikation die Vorausset-
zungen des Papierlos-Nachlasses entfallen lässt und sich der Versiche-
rungsbeitrag dann entsprechend um 10 % erhöht.

Diese Erklärung können Sie jederzeit ganz oder teilweise für die Zukunft
widerrufen, hierzu genügt eine E-Mail oder ein Schreiben per Briefpost. Da-
durch entfallen die Voraussetzungen des Papierlos-Nachlasses (10 %) und
der Versicherungsbeitrag erhöht sich. Die Schreiben der Haftpflichtkasse
VVaG erhalten Sie dann künftig auf postalischem Wege.


Einwilligung zur Nutzung des elektronischen Kommunikationsweges – Papierlosnachlass   PHV 80

[Seite 81]
IX       Hinweise zum Datenschutz


Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer per-       Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
sonenbezogenen Daten durch Die Haftpflichtkasse VVaG (im Folgenden
„Haftpflichtkasse“) und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden         Rückversicherer
Rechte.                                                                         Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungs-
                                                                                unternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Ver-
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                                      trags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln,
Die Haftpflichtkasse VVaG                                                       damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungs-
Darmstädter Str. 103                                                            fall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer
64380 Roßdorf                                                                   unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Risiko-
                                                                                oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen
Postfach 11 26
                                                                                unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit
64373 Roßdorf
                                                                                dies für die Erfüllung unseres Versicherungsvertrages mit Ihnen erforder-
Telefon: 0 61 54 / 6 01-0                                                       lich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen
Telefax: 0 61 54 / 6 01-22 88                                                   Umfang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern kön-
E-Mail: info@haftpflichtkasse.de                                                nen Sie unserer Internetseite unter www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der oben           datenschutz entnehmen. Sie können die Informationen auch unter den oben
genannten Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per           genannten Kontaktinformationen anfordern.
E-Mail unter: datenschutz@haftpflichtkasse.de.
                                                                                Vermittler
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung                               Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-            betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durch-
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes              führung des Vertrages benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten.
(BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versiche-          Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden
rungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.          Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in
Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für         Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versiche-
rungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Ver-      Externe Dienstleister
sicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter www.       Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflich-
haftpflichtkasse.de/unternehmen/datenschutz abrufen.                            ten zum Teil externer Dienstleister.
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von         Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister,
Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und             zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, kön-
zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Ver-           nen Sie unserer Internetseite unter www.haftpflichtkasse.de/unternehmen/
sicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung        datenschutz entnehmen.
des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.
Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein
                                                                                Datenübermittlung an andere Versicherer
Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
                                                                                Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstel-
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne         lung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für
die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.                   die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung        Umstände anzugeben. Hierzu gehören z.B. frühere Versicherungsfälle und
von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer      gegebenenfalls Krankheiten oder Mitteilungen über gleichartige andere Ver-
Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit    sicherungen (bestehende oder gekündigte der letzten 3 bzw. 5 Jahre). Um
der Haftpflichtkasse bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung       Versicherungsmissbrauch zu verhindern, eventuelle Widersprüche in den
der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich          Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststel-
einer Vertragsanpassung/-ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für           lungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein,
umfassende Auskunftserteilungen.                                                andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für            auf Anfragen zu erteilen.
vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit      Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Mehrfachversicherung, gesetzli-
dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesund-          cher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches
heitsdaten bei Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages) erforderlich       von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten
sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO   des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Art des Versiche-
ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf     rungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden, wie Schaden-
Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.                        höhe und Schadentag. Diese Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder         Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) DSGVO sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO.
von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere
erforderlich sein:                                                              Weitere Empfänger
• zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,                     Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere
• zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere           Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher
   Produkte der Haftpflichtkasse und deren Kooperationspartner sowie für        Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder
   Markt- und Meinungsumfragen,                                                 Strafverfolgungsbehörden).
• zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir
   Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmiss-        Dauer der Datenspeicherung
   brauch hindeuten können,                                                     Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genann-
• zur Verifizierung Ihrer bei uns angegebenen Adresse vor der Zustellung        ten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass
   von Schriftstücken,                                                          personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche
• zur Unterstützung bei der Authentifizierung, insbesondere bei Anrufen         gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfül-          Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir
lung gesetzlicher Verpflichtungen, wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben,     Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind.
handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten, den Abgleich Ihrer       Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter
Daten mit sogenannten Sanktionslisten, um Rechtsvorschriften zur Terroris-      anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geld-
musbekämpfung (zum Beispiel Verordnung (EG) 2580/2001) zu genügen               wäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.
oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6    Betroffenenrechte
Abs. 1 c) DSGVO.                                                                Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person ge-
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten         speicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten
Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Be-         Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen.
stimmungen darüber zuvor informieren.                                           Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer
                                                                                Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten
                                                                                in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.


Hinweise zum Datenschutz                                                                                                                             PHV 81

[Seite 82]
Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie
dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situa-
tion Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.

Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genann-
ten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu
wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
Der Hessische Datenschutzbeauftragte
Gustav-Stresemann-Ring 1
65189 Wiesbaden

Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. Ihre An-
gaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen
zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von per-
sonenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren
Versicherer erfolgen.

Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis der von Ihnen gemachten Angaben entscheiden wir in bestimm-
ten Fällen vollautomatisiert bei der Antrags- sowie der Vertragsbearbeitung.
Die Entscheidung erfolgt dabei insbesondere auf der Grundlage Ihrer An-
gaben zu persönlichen Risikomerkmalen.
Die vollautomatisierten Entscheidungen basieren insbesondere auf den
vertraglichen Bedingungswerken und den daraus abgeleiteten Regeln und
Bearbeitungsrichtlinien.

Weiterer Personenkreis
Haben Sie uns neben Ihren eigenen personenbezogenen Daten auch Daten
weiterer Personen genannt (z. B. mitversicherte Personen/Lebenspartner,
abweichende Kontoinhaber etc.) geben Sie die vorliegenden Informationen
zur Verwendung der Daten bitte auch an diese weiter.


Hinweise zum Datenschutz                                                       PHV 82

[Seite 83]
X         Satzung


Firma, Sitz, Geschäftsgebiet                                                    Bekanntmachungen
§1                                                                              §9
1. Der im Jahre 1898 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf          Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im elektronischen Bundes-
     Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der         anzeiger.
     Versicherungsunternehmen (VAG).
2. Der Name lautet „Die Haftpflichtkasse VVaG“.                                 Verfassung und Geschäftsführung
3. Der Sitz des Vereins ist Roßdorf bei Darmstadt.                              § 10
4. Geschäftsgebiet des Vereins ist das In- und Ausland.                         Die Organe des Vereins sind:
§2                                                                              1. Der Vorstand,
Der Zweck des Vereins ist, Mitglieder und Nichtmitglieder nach Maßgabe der      2. der Aufsichtsrat und
Versicherungsbedingungen zu versichern. Er betreibt das Versicherungs-          3. die Mitgliedervertreterversammlung.
geschäft nur als Erstversicherer. Die Gesellschaft kann zur Erreichung des
                                                                                Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands.
Unternehmenszweckes andere Versicherungsbestände übernehmen und die
Geschäfte anderer Versicherungsunternehmen fortführen oder verwalten.           Die Mitgliedervertreterversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Sie ist weiter berechtigt, sich an Unternehmen anderer Art, deren Gegen-        Die Mitgliedervertreterversammlung wählt die Mitgliedervertreter.
stand mit dem Zweck der Gesellschaft im wirtschaftlichen Zusammenhang           Die Mitglieder der Organe des Vereins müssen Mitglieder des Vereins sein.
steht, zu beteiligen. Desgleichen kann sie selbstständige Versicherungs-        Sie dürfen nicht den Organen anderer Versicherungsunternehmen angehö-
unternehmen oder damit unmittelbar zusammenhängende andere Wirt-                ren. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des für die Bestellung zustän-
schaftsunternehmen erwerben oder neu errichten.                                 digen Organs des Vereins.

Mitgliedschaft                                                                  Vorstand
§3                                                                              § 11
Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss eines Versicherungsvertrages oder       Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, die vom Aufsichtsrat
durch Eintritt in einen bestehenden Versicherungsvertrag erworben. Die Mit-     bestellt werden. Der Aufsichtsrat kann sowohl ordentliche als auch stellver-
gliedschaft endet, wenn kein Versicherungsverhältnis mehr mit dem Mitglied      tretende Vorstandsmitglieder bestellen sowie ein Vorstandsmitglied zum
besteht. Die Mitgliedschaft ist übertragbar und vererblich.                     Vorsitzenden des Vorstands oder zum Sprecher des Vorstands ernennen.
Der Verein kann auch Nichtmitglieder gegen feste Entgelte versichern.           Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Gesetze,
                                                                                der Satzung und der vom Aufsichtsrat aufgestellten Geschäftsordnung.
Leistungen der Mitglieder                                                       Der Verein wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein
§4                                                                              Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Die Mitglieder haben jährliche Beiträge nach den Tarifen, die der Vorstand
                                                                                Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das
des Vereins festsetzt, zu entrichten. Die Beiträge werden von den Mitgliedern
                                                                                vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlust-
im Voraus erhoben. Nachschüsse werden nicht erhoben. Versicherungsan-
                                                                                rechnung (Jahresabschluss) sowie den Geschäftsbericht aufzustellen und
sprüche dürfen nicht gekürzt werden.
                                                                                den Abschlussprüfern vorzulegen.

Verlustrücklage, Verwendung des Überschusses
                                                                                Aufsichtsrat
§5
                                                                                § 12
1. Zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlustes aus dem Geschäfts-
                                                                                Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen. Die Aufsichtsratsmitglieder
    betrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Die Verlustrücklage muss min-
                                                                                werden regelmäßig für die Zeit bis zur Beendigung der
    destens 35 % der Beitragseinnahmen für eigene Rechnung betragen.
    Solange die Verlustrücklage diesen Mindestbetrag nicht erreicht hat, ist    Mitgliedervertreterversammlung bestellt, die über die Entlastung für das
    ihr der gesamte Jahresüberschuss zuzuführen.                                vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Ge-
2. Ist der Mindestbetrag erreicht, sind der Verlustrücklage mindestens 10 %     schäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Mit-
    des Jahresüberschusses zuzuführen. Darüber hinaus ist der Teil des          gliedervertreterversammlung kann ein Aufsichtsratsmitglied für eine kürzere
    Jahresüberschusses der Verlustrücklage zuzuführen, der unter Beach-         Amtsdauer bestellen; Wiederwahl ist zulässig.
    tung kaufmännischer Grundsätze zur Aufrechterhaltung und Entwick-           Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer vier-
    lung des Geschäftsbetriebes des Vereins notwendig ist.                      wöchigen Kündigungsfrist auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Die Kün-
3. Von der Zuführung zur Verlustrücklage kann mit Genehmigung der Mit-          digung ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem Stellvertreter
    gliedervertreterversammlung abgesehen werden.                               sowie dem Vorstand mitzuteilen. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während
                                                                                seiner Amtszeit aus, so wählt die auf diesen Zeitpunkt folgende nächste Mit-
§6                                                                              gliedervertreterversammlung den Nachfolger.
1. Ein verbleibender Jahresüberschuss, der nicht der Verlustrücklage ge-        Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliedervertreterversamm-
   mäß § 5 zugeführt wird, ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung      lung gewählt, der Aufsichtsrat wird unverbindliche Wahlvorschläge unter-
   zuzuführen.                                                                  breiten.
2. Über den Zeitpunkt der Beitragsrückerstattung und über die Höhe
   des gesamten zur Beitragsrückerstattung vorgesehenen Betrages                § 13
   entscheidet die Mitgliedervertreterversammlung auf gemeinsa-                 1. Der Aufsichtsrat wählt alljährlich nach der ordentlichen Mitgliederver-
   men Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand. Der anteilige Betrag                 treterversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stell-
   der Beitragsrückerstattung für das einzelne Mitglied richtet sich nach der        vertreter. Scheiden im Laufe einer Wahlperiode der Vorsitzende oder der
   vom Mitglied geleisteten Jahresprämie. Die Beitragsrückerstattung wird            Stellvertreter aus ihrem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich
   nicht ausgezahlt, wenn sie weniger als 10 % der Jahresprämie betra-               eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen vorzunehmen.
   gen würde. Mitglieder, deren Vertragsverhältnis im letzten Geschäftsjahr     2. Aufsichtsräte scheiden mit der dem 72. Geburtstag folgenden Mitglieder-
   nicht schadenfrei verlaufen ist, können von der Beitragsrückerstattung            vertreterversammlung aus ihrem Amt.
   ausgeschlossen werden. Von der Beitragsrückerstattung sind ausge-            3. Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats erfolgt durch den Vor-
   schlossen Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres beigetreten                sitzenden oder seinen Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder durch
   oder ausgeschieden sind. Die Beitragsrückerstattung kann in der Form              elektronische Medien.
   erfolgen, dass eine Verrechnung mit dem nächstfälligen Jahresbeitrag         4. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in den Sitzungen gefasst, Be-
   stattfindet.                                                                      schlussfassung in schriftlicher Form oder durch elektronische Medien
                                                                                     ist zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats aus besonderen
Vermögensanlage                                                                      Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des
§7                                                                                   Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
Für die Anlegung des Vermögens gelten die gesetzlichen Vorschriften und         5. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder
Anordnungen der Versicherungsaufsichtsbehörde.                                       an der Sitzung teilnehmen. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit
                                                                                     Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsit-
Geschäftsjahr                                                                        zenden, bei Wahlen das Los den Ausschlag. Die Art der Abstimmung
§8                                                                                   bestimmt der Vorsitzende. Bei schriftlicher Stimmabgabe oder durch
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.                                  elektronische Medien gelten die Bestimmungen entsprechend.
                                                                                6. Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats
                                                                                     durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter abgegeben. Über die
                                                                                     Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift


Satzung                                                                                                                                              PHV 83

[Seite 84]
    zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem Stell-       8.  Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung der Tages-
    vertreter zu unterzeichnen ist.                                                  ordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände be-
                                                                                     stimmen.
§ 14                                                                             9. Die Versammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälf-
Dem Aufsichtsrat obliegt die gesetzlich vorgesehene Überwachung der                  te der Mitgliedervertreter beschlussfähig. Ist die erforderliche An-
Geschäftsführung des Vorstands. Er kann eine Geschäftsordnung für den                zahl nicht gegeben, so darf die folgende Versammlung über die
Vorstand festlegen und in dieser Geschäftsordnung bestimmen, für welche              Gegenstände der gleichen Tagesordnung beschließen, wenn in der
Fälle er sich das Recht der Zustimmung vorbehält. Grundsätzlich bedarf der           Einladung darauf hingewiesen wird, dass diese Versammlung oh-
Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats:                                           ne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitgliedervertreter
                                                                                     beschlussfähig ist. Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz und Satzung
     a) zur Erteilung von Prokuren,
                                                                                     nicht anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stim-
     b) zur Aufnahme langfristiger Verbindlichkeiten,
                                                                                     mengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt der
     c) zum Erwerb und der Veräußerung von Grundeigentum.
                                                                                     Vorsitzende. Auf Antrag eines Mitgliedervertreters wird geheim abge-
                                                                                     stimmt.
§ 15                                                                             10. Soweit die gesetzlichen Vorschriften einer Minderheit Rechte gewähren,
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche Vergütung, über deren       stehen diese einer Minderheit von 5 Mitgliedervertretern zu.
Höhe die Mitgliedervertreterversammlung beschließt.                              11. Scheiden Mitgliedervertreter vorzeitig – beispielsweise durch freiwilli-
                                                                                     gen Austritt – aus, so können die Mitgliedervertreter in der nächsten
Mitgliedervertreter                                                                  Mitgliedervertreterversammlung Ersatzmitglieder wählen. Die Amtszeit
§ 16                                                                                 der Ersatzmitglieder währt so lange, wie das Amt der Ausgeschiedenen
1. Oberste Vertretung des Vereins ist die Mitgliedervertreterversammlung.            gewährt hätte, an deren Stelle sie getreten sind.
     Sie vertritt die Gesamtheit der Mitglieder und besteht aus höchstens 24,    12. Mitgliedervertreter können wegen grober Verletzung ihrer Pflichten oder
     mindestens 16 Mitgliedervertretern.                                             aus einem anderen wichtigen Grunde – beispielsweise bei Insolvenz
2. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins, die das 67. Le-            des Mitgliedervertreters oder Beteiligung an einem anderen Versiche-
     bensjahr noch nicht erreicht haben. Die Wiederwahl ist zulässig.               rungsunternehmen oder Vertretung eines anderen Versicherungsunter-
     Nicht wählbar sind Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Personen, die             nehmens – von der Mitgliedervertreterversammlung mit einer Mehrheit
     in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein oder in den Diensten eines            von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden.
     anderen Versicherers stehen. Ausnahmen können zugelassen werden.            13. Die Mitgliedervertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung,
3. Die Wahl der Mitgliedervertreter erfolgt für die Dauer von bis zu sechs           die Regelungen zur inneren Ordnung und Vergütung enthält.
     Jahren, wobei die Dauer bei der Wahl von der Mitgliedervertreterver-
     sammlung festgelegt wird. Alle 2 Jahre sollen 1/3 der Mitgliedervertreter   Vergütung
     gewählt werden.                                                             § 19
                                                                                 Die Mitgliedervertreter erhalten eine Vergütung für Reiseaufwand und Zeit-
Wahlverfahren                                                                    versäumnis. Die Höhe der Vergütung wird auf Vorschlag des Vorstands durch
§ 17                                                                             Beschluss des Aufsichtsrats festgesetzt.
1. Die Wahlen der Mitgliedervertreter sind geheim. Gewählt wird mit
     Stimmzetteln.                                                               Vorschlagsrecht der Mitglieder
2. Der Vorstand stellt für jede Wahl mindestens einen Wahlkandidaten             § 20
     auf. Aufsichtsrat und Mitgliedervertreterversammlung können eigene          Die Vereinsmitglieder können Vorschläge für die Wahl der Mitgliedervertreter
     Kandidaten aufstellen. Die Vorschläge müssen einen Monat vor der            und Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliedervertreterversammlung
     Mitgliedervertreterversammlung beim Vorstand eingegangen sein.              beim Vorstand bis 2 Monate vor der Mitgliedervertreterversammlung einbrin-
3. Gewählt werden kann nur ein Kandidat, für den ein form- und fristge-          gen und ein Vereinsmitglied zur mündlichen Begründung in die Versammlung
     rechter Wahlvorschlag vorliegt.                                             entsenden, wenn die Vorschläge oder Anträge von mindestens 100 Vereins-
4. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen wie Personen zu wählen               mitgliedern unterzeichnet sind.
     sind. Er darf keinem Kandidaten mehr als eine Stimme geben.
5. Gewählt ist, wer die Stimmen von mehr als der Hälfte der Wahlberech-
                                                                                 Satzung und Allgemeine Versicherungsbedingungen
     tigten auf sich vereinigt.
                                                                                 § 21
                                                                                 Änderungen der Satzung werden von der Mitgliedervertretersammlung mit
Mitgliedervertreterversammlung                                                   einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen. Zu
§ 18                                                                             Änderungen, die nur die Fassung betreffen oder von der Aufsichtsbehörde
1. Die Mitgliedervertreterversammlung wird durch den Vorstand einberu-           gefordert werden, ist der Aufsichtsrat ermächtigt, der diese Änderungen mit
     fen. Sie soll in den ersten 8 Monaten eines jeden Jahres an einem in der    einfacher Stimmenmehrheit beschließt.
     Bundesrepublik Deutschland gelegenen Ort stattfinden.
                                                                                 Der Vorstand wird ermächtigt, allgemeine Versicherungsbedingungen mit
2. Die Einberufung muss unter Angabe der Firma, des Sitzes der Gesell-
                                                                                 Zustimmung des Aufsichtsrats einzuführen oder zu ändern.
     schaft, der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung der Versammlung
     mindestens 1 Monat vor dem Tage der Versammlung nach den gesetz-
     lichen Vorschriften bekannt gemacht werden. Anträge zu Gegenständen         Auflösung des Vereins
     der Tagesordnung, über welche die Mitgliedervertreterversammlung be-        § 22
     schließen soll, müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederver-           Die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Unter-
     treterversammlung durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand ein-            nehmen kann beantragt werden:
     gereicht werden.                                                            1. vom Vorstand,
3. Der Vorstand ist ermächtigt, die vollständige oder teilweise Bild- und        2. vom Aufsichtsrat.
     Tonübertragung der Mitgliedervertreterversammlung zuzulassen.               Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zwe-
4. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Mitgliedervertreter an      cke berufenen Mitgliedervertreterversammlung in namentlicher Abstim-
     der Mitgliedervertreterversammlung auch ohne Anwesenheit an deren           mung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
     Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder           Ist in der Mitgliedervertreterversammlung weniger als die Hälfte sämtlicher
     teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (On-          Mitgliedervertreter anwesend, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mit-
     line-Teilnahme). Der Vorstand bestimmt die näheren Einzelheiten des         gliedervertreterversammlung mit derselben Tagesordnung zu berufen, die
     Verfahrens und macht diese mit der Einberufung der Mitgliedervertreter-     ohne Rücksicht auf die Zahl der dann erschienenen Mitgliedervertreter die
     versammlung bekannt.                                                        Auflösung mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit beschließen kann. Bei der Be-
5. Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Mitgliedervertreter         rufung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Bei Auflösung des Vereins
     ihre Stimmen, auch ohne an der Mitgliedervertreterversammlung teil-         erlöschen die Versicherungsverhältnisse mit dem Ablauf von vier Wochen
     zunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation             nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehör-
     abgeben dürfen. Der Vorstand bestimmt die näheren Einzelheiten des          de. Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand; doch kann die Mitglieder-
     Verfahrens und macht diese mit der Einberufung der Mitgliedervertreter-     vertreterversammlung auch andere Personen zu Abwicklern wählen. Nach
     versammlung bekannt.                                                        Beendigung der Abwicklung ist eine Schlussrechnung aufzustellen und der
6. Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Vorsitzende       Mitgliedervertreterversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen,
     des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter oder ein vom Vorsitzenden zu     die auch über die Verwendung des nach Berichtigung der Schulden etwa
     bestimmendes Aufsichtsratsmitglied.                                         noch verbleibenden Vereinsvermögens beschließt. Im Übrigen finden die
7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.                           gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.


Satzung                                                                                                                                              PHV 84

[Seite 85]
Die Haftpflichtkasse VVaG
Darmstädter Straße 103, 64380 Roßdorf

„Letzte Änderungsgenehmigung durch Verfügung der Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht – Bereich Versicherungs- und Pensionsfonds-
aufsicht vom 20.06.2023 (GZ: VA 33 – I 5002-5374 – 2023/0001).“


Satzung                                                                   PHV 85

[Seite 86]
Impressum

Die Haftpflichtkasse VVaG
Sitz der Gesellschaft:
Roßdorf bei Darmstadt
Amtsgericht Darmstadt HRB 1204

Anschrift
Darmstädter Str. 103
64380 Roßdorf, Deutschland

Postfach 11 26
64373 Roßdorf, Deutschland

Service-Center
T +49 61 54 / 6 01-12 77
F +49 61 54 / 6 01-22 88
info@haftpflichtkasse.de
www.haftpflichtkasse.de

Bankkonten
Merkur Privatbank
IBAN DE18 7013 0800 0002 4104 86
Postbank
IBAN DE10 5001 0060 0003 8086 09
USt.-IdNr. DE114107077
VersSt-Nr. 807/V90807010505

Vorsitzender des Aufsichtsrates
Roman Blaser

Vorstand
Dr. Frank Welfens, Vorsitzender
Dr. Claus Hunold
Sascha Quillet
```

## Volltext der Bedingungen: Tarifunterlagen Privathaftpflicht Dienst- und Amtshaftpflicht

```text
[Seite 1]
          Tarifunterlagen
          Privathaftpflicht
          Dienst- und
          Amtshaftpflicht
          Die Tarifunterlagen und die Deckungsübersicht auf einen Blick


Stand
01/2025

[Seite 2]
    Inhalt


      Allgemeine Tarifbestimmungen                                                      03

      PHV — Tarifübersicht                                                             06

      Leistungsübersicht — Das deckt die PHV ab                                         07

      DHV — Tarifübersicht                                                              12

      Leistungsübersicht — Das deckt die DHV ab                                         14


                                                  Allgemeine Informationen

                                                  Der Tarif dient als Beitragsbemessungs-
                                                  grundlage. Maßgebend sind die allgemei-
                                                  nen Tarifbestimmungen. Die genannten
                                                  Beiträge verstehen sich grundsätzlich als
                                                  Jahresnettobeiträge zuzüglich gesetzli-
                                                  cher Versicherungsteuer.

                                                  Die aufgeführten Leistungen in den De-
                                                  ckungsübersichten stellen einen allgemei-
                                                  nen und verständlichen Kurzüberblick dar.
                                                  Maßgeblich für den Versicherungsschutz
                                                  ist der Wortlaut der Versicherungsbedin-
                                                  gungen. Sie sind jederzeit anforderbar
                                                  und einsehbar.


2

[Seite 3]
Privathaftpflicht-Versicherung


Allgemeine Tarifbestimmungen
für die Haftpflicht Privatkunden


     Vertragspartner

     Vertragspartner und Versicherer ist die Haftpflichtkasse VVaG, Darmstädter Str. 103, 64380
     Roßdorf. Risikoträger in der Rechtsschutz zur Ausfalldeckung (sofern vereinbart in der PHV und
     THV) ist: AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Uhlandstr. 7, 80336 München. Risikoträger für
     die Versicherung von Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen
     der THV ist: AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Uhlandstr. 7, 80336 München. Risikoträger
     für den Baustein Internet Rechtschutz JurCyber Privat (sofern im Rahmen der PHV vereinbart) ist:
     ROLAND Rechtsschutz-Versicherung-AG, Deutz-Kalker-Str. 46, 50679 Köln und ROLAND Schutz-
     brief-Versicherung AG, Marie-Curie-Straße 8, 51377 Leverkusen. Risikoträger für den Baustein
     StrafrechtPlus Privat (sofern im Rahmen der PHV vereinbart) ist: ROLAND Rechtsschutz-Versiche-
     rung-AG, Deutz-Kalker-Str. 46, 50679 Köln Risikoträger für die Versicherung von Vermögensschä-
     den in der Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung ist: Allcura Versicherungs-Aktiengesellschaft,
     Postfach 112369, 20095 Hamburg
     Geltendes Recht

     Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
     Vertragsgrundlagen

     Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag und den Allgemeinen
     Versicherungsbedingungen (AVB), etwaigen sonstigen Vereinbarungen, den gesetzlichen und
     nachstehenden Bestimmungen sowie der Satzung der Haftpflichtkasse. Die maßgeblichen
     Verbraucherinformationen der Haftpflichtkasse werden dem Antragsteller rechtzeitig vor seiner
     Vertragserklärung gemäß § 7VVG in Textform übergeben bzw. werden bei einer Angebotsanfra-
     ge dem Interessenten mit dem Angebot übersandt.
     Richtlinien für die Antragsaufnahme

     Für die Risikobeurteilung und somit für die tarifliche Einstufung sind teilweise detaillierte Anga-
     ben erforderlich, u.a. Angaben über Vorversicherung, Vorschäden etc.. Individuelle Risikoverhält-
     nisse können besondere Beitragszuschläge, Bedingungen, Selbstbeteiligungen usw. erfordern. In
     der Tierhalterhaftpflicht-Versicherung bestimmt das tariflich höhere Risiko den Grundbeitrag für
     die jeweilige Gattung. Die im Antrag vorgesehenen Fragen müssen vollständig und wahrheitsge-
     mäß beantwortet werden. Bei Risiken, die im Tarif nicht enthalten oder mit Anfrage bezeichnet
     sind: Anfrage bei der Haftpflichtkasse erforderlich. Mündliche Nebenabreden zum Antrag, zum
     Tarif sowie zu den Bedingungen sind rechtsungültig. Das Datum des Versicherungsbeginns darf
     nicht vor Antragsaufnahme liegen. Anträge können nicht früher als ein Jahr vor Vertragsbeginn
     angenommen werden. Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz / Sitz im Ausland, ist eine
     deutsche Korrespondenzanschrift und die Abbuchung von einem Bankkonto zwingend erforder-
     lich. Für die Dienst- und Amts-Haftpflichtversicherung: Die Versicherung gilt nur in Ergänzung
     zur Privathaftpflicht-Versicherung nach Tarifgeneration PHV Einfach Gut / Besser / Komplett.
     Versicherbar sind Richter, Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und Solda-
     ten des Bundes, der Länder, Städten, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen
     Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

     Vertragsdauer

     Der Vertrag wird zunächst für ein Jahr geschlossen. Nach Ablauf dieser Zeit verlängert sich der
     Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen
     Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Zu beachten ist weiterhin
     das dem Versicherungsnehmer zustehende Widerrufsrecht bei Vereinbarung einer Vertragsdauer
     von mehr als 1 Monat. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens am Tag der Antragsauf-
     nahme, 0:00 Uhr.


                                                                                                           3

[Seite 4]
    Allgemeine Tarifbestimmungen


     Versicherungssummen

     Hinsichtlich der Höhe der Versicherungssummen wird auf die Angaben im Antrag sowie im
     Versicherungsschein verwiesen.Die Versicherungssummen gelten je Schadenereignis.

     Beitragsberechnung

     Die Beiträge sind im Voraus zu zahlen; keine Vorauszahlungen für mehr als ein Jahr. Bei
     monatlicher Zahlungsweise werden 7%, bei halbjährlicher Zahlungsweise 3 %, bei vierteljähr-
     licher Zahlungsweise 5 % Zuschlag berechnet. Der Beitrag wird dann in monatlichen, halb-
     bzw. vierteljährlichen Raten entrichtet. Die Einzelbeiträge, der zu entrichtende Gesamtbei-
     trag und die Zahlungsweise ergeben sich aus dem Antrag und dem Versicherungsschein.
     Die Mindestrate je Versicherungsschein oder Beitragsrechnung beträgt 30,00 EUR pro Rate
     (zuzüglich Versicherungsteuer). Bei unterjähriger Zahlungsweise beträgt die Mindestrate
     10,00 EUR zuzüglich Versicherungsteuer (in Verbindung mit Bankeinzug). Den Beiträgen ist
     die gesetzliche Versicherungsteuer hinzuzurechnen. Unsere Netto-Endbeiträge (inkl. aller
     Zuschläge und/oder Nachlässe) werden kaufmännisch auf volle 0,10 EUR gerundet.

     Nachlassmöglichkeiten

     Vorschaden-Nachlass (Privathaftpflicht-Versicherung):

     Wenn in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung keine Haftpflichtansprüche gegenüber dem
     Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Privatperson geltend gemacht wurden und ein
     SEPA-Lastschriftmandat erteilt wird, kann ein Nachlass in Höhe von 10 % gewährt werden.

     Kombinations-Nachlass (Privathaftpflicht- und Tierhalterhaftpflicht-Versicherung):

     Bei Bestehen eines weiteren privaten Unfall- oder Hausratvertrages bei der Haftpflichtkasse
     kann ein Nachlass in Höhe von 5 % gewährt werden oder bei Bestehen von mindestens einem
     privaten Unfall- und einem Hausratvertrag bei der Haftpflichtkasse kann ein Nachlass in Höhe
     von 10 % gewährt werden. Sind die Voraussetzungen für einen gewährten Nachlass nicht mehr
     gegeben, entfällt dieser.

     Chip-/Lebensnummer- und Vorschadennachlass (Tierhalterhaftpflicht-Versicherung):

     Wenn in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung keine Haftpflichtansprüche gegenüber dem
     Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Tierhalter geltend gemacht wurden und eine
     gültige Chip-Nummer zu den zu versichernden Hunden/Lebensnummer zu den zu versichern-
     den Pferden bei Antragstellung angegeben wird, kann ein Nachlass in Höhe von 10 % gewährt
     werden.


     Sind die Voraussetzungen für einen gewährten Nachlass nicht mehr gegeben, entfällt dieser.
     Beitragsangleichung

     siehe AVB, Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A; A(GB)-3.
     Beitragsregulierung

     siehe AVB, Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A; A(GB)-2.
     Gebühren und Kosten

     Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Gründen werden nicht
     erhoben. Versicherungsvermittler und Versicherungsmakler sind nicht berechtigt, ihrerseits noch
     besondere Gebühren oder Kosten zu berechnen.
     Versicherungsteuer

     Der Versicherer ist gesetzlich verpflichtet, Versicherungsteuer zu erheben.


4

[Seite 5]
Privathaftpflicht-Versicherung


Allgemeine Tarifbestimmungen


     Haftungsbeginn des Versicherers

     Die Haftung des Versicherers beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheins, jedoch nicht
     vor dem darin festgesetzten Zeitpunkt. Bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates können bis
     auf Widerruf die am Fälligkeitstag jeweils gültigen Beiträge von dem angegebenen Bankkonto
     zugunsten der Haftpflichtkasse eingezogen werden. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für
     Ersatzverträge.

     Kündigungsmöglichkeiten

     Kündigung zum Ablauf

     Gemäß AVB, Teil B - Allgemeiner Teil, Abschnitt B2; B2-1.2 kann jede Versicherung spätestens
     3 Monate vor Ablauf gekündigt werden.

     Kündigung bei Beitragsangleichung

     Gemäß AVB, Allgemeiner Teil A; A(GB)-3.5 kann der Versicherungsnehmer das Vertragsverhältnis
     kündigen, wenn der Versicherer aufgrund einer Beitragsangleichung gem. AVB, Allgemeiner Teil
     A; A(GB)-3.3 den Beitrag erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert.
     Voraussetzung ist jedoch, dass die Kündigung innerhalb eines Monats nach Eingang der Mittei-
     lung des Versicherers ausgesprochen wird. Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Wirkung,
     frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, den Vertrag kündigen.

     Kündigung im Schadenfall

     Ohne Beachtung der Laufzeit des Vertrages besteht ein Kündigungsrecht nach Leistung einer
     Schadenersatzzahlung gemäß AVB, Teil B - Allgemeiner Teil, Abschnitt B2; B2-2.

     Risikofortfall/Tod des Versicherungsnehmers

     Eine rein personengebundene Haftpflicht-Versicherung, z.B. als Lehrer ist mit der Berufsaufgabe
     bzw. mit dem Tode des VN erloschen. Auf die Zusatzregelung zur PHV wird besonders hingewie-
     sen (vgl. u.a. AVB, Allgemeiner Teil A; Abschnitt A1; A1-10). Ebenso gilt beispielsweise bei Verkauf
     eines Tieres (Hund, Pferd, Pony), dass die Versicherung erlischt und der neue Besitzer ohne Versi-
     cherungsschutz bleibt. Will der Erwerber die Versicherung fortführen, muss er einen schriftlichen
     Antrag stellen.

     Erbschaft, Erbfolge

     Beim Ableben des Versicherungsnehmer geht der Vertrag nach § 1922, 1967 BGB auf den/die
     Erben über.

     Kündigung im Erbfall

     Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht (es gelten die im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfris-
     ten). In der Tierhalterhaftpflicht-Versicherung ist der Erbe berechtigt das Versicherungsverhältnis
     zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen.

     Zwangs- und Insolvenzverfahren

     Das Versicherungsverhältnis besteht auch nach der Eröffnung eines Zwangs- oder Insolvenzver-
     fahrens fort. Der Zwangs- oder Insolvenzverwalter ist uns mitzuteilen. Dieser hat die Wahl, den
     Vertrag nach Kenntnisnahme innerhalb eines Monats zu übernehmen oder zu kündigen.


                                                                                                            5

[Seite 6]
    Privathaftpflicht-Versicherung (PHV)
    Tarifunterlagen


          Jahresbeiträge netto


    Produktlinie                      Einfach Gut              Einfach Besser            Einfach Komplett
    Versicherungssumme                  25 Mio. €                   50 Mio. €                  70 Mio. €
    Selbstbeteiligung               Ohne        125 €         Ohne          125 €         Ohne         125 €

              Familie              65,00 €     37,00 €       83,00 €       49,00 €      101,00 €      61,00 €

    < 60      Einzelpersonen       48,00 €          –        60,00 €            –       72,00 €            –
    Jahre
              Paar
                                   56,00 €          –        71,00 €            –       86,00 €            –
              ohne Kinder

              Einzel- oder
    > 60      Mehrpersonen ab
                                   36,00 €          –        48,00 €            –       60,00 €            –
    Jahre     Vollendung des 60.
              Lebensjahres


    Exzedenten-Deckung
                                   32,50 €          –           –               –       50,50 €            –
    PHV Einfach


    PHV-Baustein Internet Rechtsschutz - JurCyber Privat (Einschluss in allen Tarifvarianten möglich): 18,00 €

    PHV-Baustein StrafrechtPlus Privat (Einschluss in allen Tarifvarianten möglich): 16,00 €


     Mehrsparten-Nachlässe                                          Weitere Nachlass-Möglichkeiten

     5 Prozent Nachlass: Wenn Sie einen priva-                      10 Prozent Nachlass „Papierlos“:
     ten Unfall- oder einen Hausratvertrag bei uns                  Voraussetzung für den Nachlass ist die
     abgeschlossen haben.                                           Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse.
                                                                    Der gesamte Schriftwechsel erfolgt aus-
     10 Prozent Nachlass: Wenn Sie einen priva-
                                                                    schließlich elektronisch.
     ten Unfall- und einen Hausratvertrag bei uns
     abgeschlossen haben.                                           10 Prozent Nachlass „Vorschadenfrei“:
                                                                    In den letzten drei Jahren vor Antrag-
                                                                    stellung wurden keine Haftpflichtansprü-
                                                                    che gegenüber dem Versicherungs-
                                                                    nehmer in seiner Eigenschaft als
                                                                    Privatperson geltend gemacht und ein
                                                                    SEPA-Lastschriftmandat wird erteilt.


6

[Seite 7]
Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung


Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung (DHV)
Tarifunterlagen
(Für Richter, Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und
Soldaten als Ergänzung zur Privathaftpflicht-Versicherung PHV Einfach)


Annahmerichtlinien zur Dienst- und Amtshaftpflicht-Versicherung (DHV)

Ein eventueller Vorvertrag ist schadenfrei verlaufen und ist nicht durch einen
Versicherer gekündigt worden.


         Jahresbeiträge netto


Berufsgruppe                                    Versicherbare Berufe                                  Beitrag*
Berufsgruppe I        Lehrer; Kindergärtner und Erzieher                                               16,00 €

                       P
                        ersonen in wissenschaftlichen Instituten, Forschungsinstituten und
                       Universitäten (ausgenommen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Medizin,
                       Pharmazie oder Gentechnologie)
                       A
                        ngehörige der Bundespolizei, der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr
                       und von Ordnungsbehörden (ausgenommen technische Tätigkeiten –
                       siehe Berufsgruppe III)
                       P
                        ersonen mit reiner Verwaltungstätigkeit (z. B. Angestellte von Sozial-
                       versicherungsträgern, Verwaltungsbeamte/-angestellte)
                       L
                          eitende Kommunalbeamte; Mitglieder der Geschäftsführung öffent-

Berufsgruppe II        lich-rechtlicher Körperschaften/Anstalten/Stiftungen, Leiter und Ge-           28,00 €
                       schäftsführer von Sozialversicherungsträgern sowie deren Sektionen,
                       Bezirksverwaltungen und Landesgeschäftsstellen
                       A
                        bnahme- und Güteprüfer

                       R
                        ichter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Bewährungshelfer, Gerichtsvollzieher
                       und Vollziehungsbeamte und andere Angehörige des Justizdienstes
                       A
                        ngehörige einer kirchlichen Institution, z. B. Pfarrer/Priester/Pastor

                       P
                        ersonen in sozialpädagogischem Beruf, Personen in sozialpflegerischem
                       Beruf, Personen in sozialem Beruf
                       K
                        rankenschwestern, -pfleger, medizinisch-technische Assistenten

                       P
                        ersonen mit Tätigkeit im Umweltbereich (einschließlich Müllentsorger,
                       Klärwerker usw.)
                       P
                        ersonen, die in Bau-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- und Gewerbe-
                       aufsichtsämtern tätig sind (siehe nicht versicherbare Berufe in den Tarif-
                       unterlagen)
Berufsgruppe III       A
                        ngehörige der Bundespolizei, der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und      60,00 €
                       von Ordnungsbehörden mit einer technischen Tätigkeit (z. B. Montage,
                       Wartung, Inspektion, Reparatur)
                       S
                        taatlicher/Kommunaler Baubeamter

                       B
                        erufsfeuerwehr

                       F
                        örster, Forstbeamte


                                                                                                                 7

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                         Architekten, Bauingenieure, Statiker und sonstige Personen, die im Bereich
                         der Bauplanung/-leitung tätig sind, Bedienstete mit planender/
                         bauleitender Tätigkeit;
                          Flug- und Schiffslotsen;
                          Angehörige des auswärtigen Amtes;
                          Busfahrer, Fahrer von Schienenfahrzeugen;
                         Personen mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie oder
                         Gentechnologie:
                        - Masseure/Physiotherapeuten
                        - Apotheker, pharmazeutische Assistenten
                        - Ärzte, Hebammen
                        - Psychologen, Physiker oder Ingenieure in Krankenhäusern, Kliniken,
                          Sanatorien oder Heilanstalten
    Nicht versicher-    - Rettungssanitäter, Rettungsassistenten,
    bareBerufe          - Führung und Leitung von Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien oder
                          Heilanstalten, Bedienstete mit medizinischen Tätigkeiten
    (keine
                        - Personen mit Forschungstätigkeit oder wissenschaftlicher Tätigkeit
    abschließende
                        - Leitung von Instituten, Einrichtungen, Betrieben o.Ä. mit bzw. zur Forschung
    Aufzählung)           oder wissenschaftl. Tätigkeit
                        - Leitung (oder Teilnahme) von (an) Projekten mit bzw. zur Forschung oder
                          wissenschaftl. Tätigkeit
                         Spezialisten für die Datenverarbeitung mit Software-Tätigkeiten
                         (Erstellung, Implementierung, Pflege):
                        - IT-Tätigkeiten (Beratung, Analyse, Organisation, Einweisung, Schulung)
                        - Netzwerk-Tätigkeiten (Planung, Installation, Integration, Betrieb, Wartung,
                          Pflege)
                        - Tätigkeiten in Rechenzentren und in der Verwaltung von Datenbanken
                        - Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Telekommunikations-
                          und Datennetzen


                        Alle anderen Tätigkeiten, die nicht den Berufsgruppen I bis III zuzuordnen
                        sind.


    Versicherungssumme
     1 5 Mio. € pauschal für Personen- und Sachschäden je Schadenereignis
     3 .000 € für Vermögensschäden


    Erhöhung der Versicherungssumme für Vermögensschäden

    Versicherungssumme für
                                                     50.000 €                100.000 €                  250.000 €
    Vermögensschäden

    Zuschlag für alle Berufsgruppen                  42,00 €                  55,00 €                    105,00 €


        Mehrsparten-Nachlässe                                            Weitere Nachlass-Möglichkeiten

        5 Prozent Nachlass: Wenn Sie einen priva-                        10 Prozent Nachlass „Papierlos“:
        ten Unfall- oder einen Hausratvertrag bei uns                    Voraussetzung für den Nachlass ist die
        abgeschlossen haben.                                             Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse.
                                                                         Der gesamte Schriftwechsel erfolgt aus-
        10 Prozent Nachlass: Wenn Sie einen priva-
                                                                         schließlich elektronisch.
        ten Unfall- und einen Hausratvertrag bei uns
        abgeschlossen haben.                                             10 Prozent Nachlass „Vorschadenfrei“:
                                                                         In den letzten drei Jahren vor Antrag-
                                                                         stellung wurden keine Haftpflichtansprü-
                                                                         che gegenüber dem Versicherungs-
                                                                         nehmer in seiner Eigenschaft als
                                                                         Privatperson geltend gemacht und ein
                                                                         SEPA-Lastschriftmandat wird erteilt.


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Privathaftpflicht-Versicherung


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Privathaftpflicht-Versicherung


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Privathaftpflicht-Versicherung


Notizen


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Impressum
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Die Haftpflichtkasse VVaG    Sitz der Gesellschaft         Merkur Privatbank                  Vorstand
Darmstädter Str. 103         Roßdorf bei Darmstadt         IBAN DE18 7013 0800 0002 4104 86   Dr. Frank Welfens, Vorsitzender
64380 Roßdorf                                                                                 Dr. Claus Hunold
                             Registergericht Darmstadt     Postbank                           Sascha Quillet
T 06154 / 601 - 0            HRB 1204                      IBAN DE10 5001 0060 0003 8086 09
F 06154 / 601 - 2288                                                                          Aufsichtsratsvorsitzender
M info@haftpflichtkasse.de   USt.-IdNr. DE114107077                                           Roman Blaser
www.haftpflichtkasse.de      VersSt-Nr. 807/V90807010505
```

