# Helvetia Ambiente Top: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-helvetia-ambiente-top.php
- Rechtlicher Träger: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Direktion für Deutschland, Helvetia Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2022) und Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung privater Risiken (BBR Privat 2022)](https://www.helvetia.de/dam/helvetia-de/privatkunden/de/documents/privathaftpflicht/Baloise-Privathaftpflicht-Bedingungen), Fassung BAS 8483 09.25

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | AHB Ziff. 6.1, Seite 4 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen mitversichert, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. | Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden Ziff. 1, Seite 51 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | AHB Ziff. 6.2, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt | Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). | AHB Ziff. 6.4, Seite 4 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners1 sowie der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner; | BBR A II 1 a., Seite 20 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Für die Dauer einer Berufsausbildung oder eines Studiums, der Ableistung des Grundwehr- oder Bundesfreiwilligendienstes (einschl. des freiwilligen Wehrdienstes), des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres und dergleichen, besteht sowohl innerhalb als auch außerhalb der häuslichen Gemeinschaft Versicherungsschutz, auch über das 30. Lebensjahr hinaus. | BBR A II 1 a., Seite 20 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | die bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt innerhalb Europas sowie einem sonstigen vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. | BBR A V, Seite 23 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AHB 2022, BBR Privat 2022) Sie in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand Mai 2020). | BBR, Leistungsgarantie nach GDV und Arbeitskreis, Seite 18 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | so gelten die verbesserten Inhalte der neuen Bedingungen auch für diesen Vertrag. | BBR, Leistungs-Update-Garantie (Innovationsgarantie), Seite 18 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gelten die vereinbarten Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung. | BBR A XI, Seite 25 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis zur Deckungssumme | Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. | BBR A XXI, Seite 27 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis zur Deckungssumme | Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungspflichtig ist. | BBR A XXI, Seite 27 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. | BBR A II 4, Seite 21 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | von in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten lebenden alleinstehenden Eltern-, Schwiegereltern- oder Großelternteilen des Versicherten oder des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners1. | BBR A II 1 e., Seite 20 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements, soweit es sich nicht um eine Vorstands- oder geschäftsführende Tätigkeit handelt. | BBR A XVI, Seite 25 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis zur Deckungssumme | Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden durch Gefälligkeiten für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. | BBR A XXXI, Seite 30 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | ja | Abweichend von Abschnitt A Ziff. II 3. gelten gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden der versicherten Personen untereinander mitversichert, sofern diese gerichtlich geltend gemacht werden und ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR. | BBR A II 3 und XLII, Seite 32 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. | BBR A VI 1, Seite 23 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Deckungssumme | die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen oder Ferienhäusern, Pensionen und Schiffskabinen sowie Schlafwagenabteilen, Campingcontainern und fest installierten Wohnwagen. | BBR A XVII 1, Seite 26 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis zur Deckungssumme | die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen gemieteter oder geliehener Sachen. | BBR A XVIII, Seite 26 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis 2.500 € | Die Schadenersatzleistung ist auf 2.500 EUR je Schadenfall und maximal das Doppelte dieser Summe je Versicherungsjahr begrenzt. | BBR A VIII, Seite 23 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis 2.500 € | Mitversichert ist auch der Verlust von im Rahmen einer dienstlichen/beruflichen Tätigkeit erhaltenen Schlüsseln, sowie Vereinsschlüsseln oder im Rahmen eines Ehrenamtes überlassener Schlüssel. | BBR A VIII, Seite 23 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja, bis zur Deckungssumme | Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.). | BBR A XXXVIII, Seite 31 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis 10 Mio. € | Die Höchstentschädigung ist auf 5 Mio. EUR im Tarif Ambiente und auf 10 Mio. EUR im Tarif Ambiente Top begrenzt. | BBR A IV 5.4, Seite 23 |
| Be- und Entladeschäden | ja, bis 10.000 €, Selbstbeteiligung 150 € | Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssumme auf 10.000 EUR je Schadenereignis begrenzt. Die Selbstbeteiligung hierfür beträgt 150 EUR. | BBR A XXXIV, Seite 31 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja, bis 10.000 € | Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber/ Dienstherrn oder den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden. | BBR A XXXVII, Seite 31 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | motorbetriebenen Aufsitzrasenmähern, Schnee räumgeräten, Kehrmaschinen, Golfwagen, Rollstühlen und sonstigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; | BBR A III 2 a., Seite 21 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie der mitversicherten Personen aus dem Gebrauch fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland (einschließlich Kanaren), soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer anderen für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. | BBR A XIX 1, Seite 26 |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz oder Führen privat genutzter eigener Segelfahrzeuge mit bis zu 30 qm Segelfläche | BBR A XXVI und XXVII, Seite 27 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | Mitversichert ist der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist, sowie der Besitz und Gebrauch von eigenen Motorbooten mit einer Motorstärke von maximal 11,03 kw. | BBR A XXVII, Seite 28 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | ferngesteuerten Flugmodellen (z. B. Modellflugzeuge) und Drohnen mit Motor bis zu einem Fluggewicht von 5 kg, sofern kein Verstoß gegen behördliche Auflagen (z. B. Kenntnisnachweise) vorliegt. | BBR A III 2 c., Seite 21 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | aus dem Besitz oder Gebrauch von Fahrrädern (auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern); | BBR A I 4, Seite 19 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen | BBR A I 7, Seite 19 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, | BBR A I 8, Seite 19 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen, | BBR A I 6, Seite 19 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses bzw. einer Doppelhaushälfte (auch mit Einliegerwohnung), | BBR A I 3 b., Seite 19 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen sowie von selbstgenutzten Eigentumswohnungen im europäischen Ausland. | BBR A I 3 a., Seite 18 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einer Eigentums-/Ferienwohnung oder eines Ferienhauses innerhalb Europas einschließlich zugehörigen Garagen, zu Wohnzwecken nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken. | BBR A XXIII, Seite 27 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Eigentümer eines unbebauten Grundstückes innerhalb Europas zu privaten Zwecken bis zu einer Fläche von 10.000 qm. | BBR A XIV, Seite 25 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja | bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR im Tarif Ambiente, bzw. 500.000 EUR im Tarif Ambiente Top je Bauvorhaben. | BBR A I 3, Seite 19 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen zur Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers auf dem Dach einer selbstgenutzten Immobilie im Inland gemäß Ziffer I. Nr. 3 b und c sowie auch Ziffer XXII. | BBR A XXX a. 1.1, Seite 29 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja | Mitversichert ist im Umfang des Teils F dieser Bedingungen die gesetzliche Haftung aus dem Besitz eines Heizöltanks | BBR A XXV, Seite 27 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja | Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), | BBR A X 1, Seite 24 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); | BBR A I 3, Seite 19 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme | Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. | BBR A XXIX 1.2, Seite 28 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | ja, bis 50.000 € | Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung für Forderungen, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt, betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen 50.000 EUR. | BBR A XXIX 3.3, Seite 29 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Gesamtjahresumsatz von maximal 12.000 EUR, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung besteht. | BBR A XXXII, Seite 30 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nicht geregelt | Falls besonders vereinbart, ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (ggf. auch des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners1) aus seiner im Antrag genannten dienstlichen Tätigkeit, mit Ausnahme von Nebenämtern und Nebentätigkeiten. | Zusatzbedingungen zur Dienst-Haftpflichtversicherung Ziff. 1, Seite 33 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | nein | Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | AHB Ziff. 26.2, Seite 14 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist. | AHB Ziff. 16.2, Seite 10 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung. | AHB Ziff. 15 a., Seite 9 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2022) und Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung privater Risiken (BBR Privat 2022)

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[Seite 1]
     Allgemeine                                              18	Kündigung nach Prämienangleichung/
                                                                 Tarifanpassung
     Versicherungs­                                          19    Kündigung nach Versicherungsfall

     bedingungen für                                         20	
                                                                Kündigung nach Veräußerung versicherter
                                                                Unternehmen
     die Haftpflicht­                                        21	Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund

     versicherung                                            22
                                                                 Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften

                                                                   Mehrfachversicherung
     (AHB 2022)

                                                             Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
     Umfang des Versicherungsschutzes
                                                             23	Vorvertragliche Anzeigepflichten des
     1      Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall       Versicherungsnehmers

     2      Vermögensschaden, Abhandenkommen von             24    Obliegenheiten vor Eintritt des
            Sachen                                                 Versicherungsfalles

     3      Versichertes Risiko                              25    Obliegenheiten nach Eintritt des
                                                                   Versicherungsfalles
     4      Vorsorgeversicherung
                                                             26    Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
     5	
       Leistungen der Versicherung/Vollmacht des
       Versicherers
                                                             Weitere Bestimmungen
     6      Begrenzung der Leistungen
                                                             27    Mitversicherte Personen
     7      Ausschlüsse
                                                             28    Abtretungsverbot

     Beginn des Versicherungsschutzes/                       29	Anzeigen, Willenserklärungen,
     Prämienzahlung                                              Anschriftenänderungen

     8	Beginn des Versicherungsschutzes/Prämie und          30    Verjährung
        Versicherungsteuer
                                                             31    Zuständiges Gericht
     9	Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste
                                                             32    Anzuwendendes Recht
        oder einmalige Prämie
                                                             33    Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
     10	Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/
         Folgeprämie                                         34    Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel

     11	Rechtzeitigkeit der Zahlung beim SEPA-
         Lastschriftmandat

     12     Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
                                                             Um Versicherungsbedingungen so knapp und übersicht-
     13     Prämienregulierung                               lich wie möglich zu gestalten, verwenden wir das generi-
                                                             sche Maskulinum. Die in diesem Dokument verwendeten
     14     Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                                             Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht
     15      . Prämienangleichung
            a                                                anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.
            b. Tarifanpassung

     Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
     16     Dauer und Ende des Vertrages

     17     Wegfall des versicherten Risikos


BAS 8483 09.25   Seite 1/57

[Seite 2]
     Umfang des Versicherungsschutzes                           1.3
                                                                Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
     1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall           mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
                                                                dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
     1.1                                                        Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar-
     Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicher-       gos der Europä­ischen Union oder der Bundesrepublik
     ten Risikos für den Fall, dass der Ver­sicherungsnehmer    Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirt-
     wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung       schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos,
     eingetretenen Scha­denereignisses (Versicherungsfall),     die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick
     das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden     auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäi-
     Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzli-       sche oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
     cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
     von einem Dritten auf Schadens­ersatz in Anspruch          2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
     genommen wird.                                             Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Verein-
                                                                barung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht
     Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die     privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
     Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist.
                                                                2.1
     Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum         Vermögensschäden, die weder durch Personen noch
     Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.            durch Sachschäden entstanden sind;

     1.2                                                        2.2
     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch       Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf
     wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,             finden dann die Bestimmungen über Sachschäden
                                                                Anwendung.
     1.2.1
     auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst-    3 Versichertes Risiko
     vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz
     statt der Leistung;                                        3.1
                                                                Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haft-
     1.2.2                                                      pflicht
     wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacher-
     füllung durchführen zu können;                             3.1.1
                                                                aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
     1.2.3                                                      angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers;
     wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstan-
     des oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleis-   3.1.2
     tung geschuldeten Erfolges;                                aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versiche-
                                                                rungsschein und seinen Nachträgen angegebenen
     1.2.4                                                      Risiken. Dies gilt nicht für Ri­siken aus dem Halten oder
     auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf      Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
     ordnungsgemäße Vertrags­erfüllung;                         Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Ver-
                                                                sicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
     1.2.5
     auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung          3.1.3
     der Leistung;                                              aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach
                                                                Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgever-
     1.2.6                                                      sicherung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind.
     wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
     Ersatzleistungen.                                          3.2
                                                                Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhun-
                                                                gen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender


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[Seite 3]
     oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann    4.3.2
     den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21     aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von
     kündigen.                                                     Bahnen;

     4 Vorsorgeversicherung                                        4.3.3
                                                                   die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
     4.1                                                           unterliegen;
     Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages
     neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertra-         4.3.4
     ges sofort versichert.                                        die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im
                                                                   Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver-
     4.1.1                                                         sichern sind;
     Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforde-
     rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines       4.3.5
     Monats anzu­zeigen. Die Aufforderung kann auch mit der        aus beruflicher, betrieblicher, dienstlicher und amtlicher
     Prämienrechnung erfolgen.                                     Tätigkeit;

     Unterlässt der Versicherungsnehmer die recht­zeitige          4.3.6
     Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue        im Zusammenhang mit geothermischen Bohrungen.
     Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
                                                                   5 Leistungen der Versicherung/Vollmacht des Versicherers
     Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko
     angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu            5.1
     beweisen, dass das neue Risi­ko erst nach Abschluss der       Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haft-
     Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen             pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatz-
     ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.      ansprüche und die Freistellung des Versicherungsneh-
                                                                   mers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
     4.1.2
     Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine      Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann,
     angemessene Prämie zu verlangen.                              wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
                                                                   rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches
     Kommt eine Einigung über die Höhe dieser Prämie inner-        zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
     halb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht              hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche,
     zustande, entfällt der Versi­cherungsschutz für das neue      die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Ver-
     Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.                      sicherers abgegeben oder geschlossen worden sind,
                                                                   binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
     4.2                                                           ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
     Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Ent-
     stehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den   Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungs-
     Betrag von 1 Mio. EUR für Personenschäden und                 nehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer fest-
     250.000 EUR für Sachschäden und – soweit vereinbart –         gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
     50.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht        binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
     im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen
     festgesetzt sind.                                             5.2
                                                                   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwick-
     4.3                                                           lung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzan-
     Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken               sprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
                                                                   Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
     4.3.1
     aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines            Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechts-
     Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahr-        streit über Schadensersatzansprüche gegen den Versi-
     zeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versiche­           cherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung
     rungspflicht unterliegen;


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     bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des        Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht über-
     Versicherungsnehmers auf seine Kosten.                        steigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatz­
                                                                   ansprüche verpflichtet.
     5.3
     Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenser-          6.5
     eignisses, das einen unter den Versi­cherungsschutz fal-      Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht
     lenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die          auf die Versicherungssummen angerechnet.
     Bestellung eines Vertei­digers für den Versicherungsneh-
     mer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so          6.6
     trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen             Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus
     oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten        einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt
     des Verteidigers.                                             der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Ver-
                                                                   sicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
     5.4
     Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mit­versicherter     6.7
     das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zah-         Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Ren-
     lenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Aus-      tenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert
     übung dieses Rechts bevollmächtigt.                           der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug
                                                                   etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall
     6 Begrenzung der Leistungen                                   noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungs-
                                                                   summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis
     6.1                                                           der Ver­sicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
     Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei           Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
     jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versiche-
     rungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich          Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre-
     der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-           chende Vorschrift der Verordnung über den Versiche-
     pflichtige Personen erstreckt.                                rungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
                                                                   in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versi-
     6.2                                                           cherungsfalles.
     Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die
     Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Ver-       Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Ver-
     sicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache     sicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen betei-
     der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.                ligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versiche-
                                                                   rungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
     6.3                                                           verbleibende Restversicherungssumme übersteigt,
     Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein-         werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag
     tretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungs-     von der Versicherungssumme abgesetzt.
     fall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
     eingetreten ist, wenn diese                                   6.8
     • auf derselben Ursache,                                      Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
     • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere             Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
         sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder              oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
     • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln            scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung
         beruhen.                                                  an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis-
                                                                   tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
     6.4
     Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versiche-      7 Ausschlüsse
     rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
     Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Scha-          nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von
     densersatzleistung (Selbst­behalt). Soweit nicht etwas        der Versicherung ausgeschlossen:
     anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch bei


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     7.1                                                           7.5.3
     Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden        von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versiche-
     vorsätzlich herbeigeführt haben.                              rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder
                                                                   öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
     7.2
     Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha­den       7.5.4
     dadurch verursacht haben, dass sie in Kennt­nis von           von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell-
     deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit                     schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene
     • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder                    Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
     • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.           Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
                                                                   7.5.5
     7.3                                                           von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine
     Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder      eingetragene Partnerschafts­gesellschaft ist;
     Zusagen über den Umfang der ge­setzlichen Haftpflicht
     des Versicherungsnehmers hinausgehen.                         7.5.6
                                                                   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz­
     7.4 Haftpflichtansprüche                                      verwaltern;

     7.4.1                                                         zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:
     des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5         Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6)
     benannten Personen gegen die Mitversicherten,                 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Ange-
                                                                   hörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
     7.4.2                                                         häuslicher Gemeinschaft leben.
     zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
     Versicherungsvertrages,                                       7.6
                                                                   Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
     7.4.3                                                         und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
     zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versiche-         wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet,
     rungsvertrages.                                               geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigen-
                                                                   macht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonde-
     7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer       ren Verwahrungsvertrages sind.

     7.5.1                                                         7.7
     aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in          Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden
     häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versi-       Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
     cherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.             schäden, wenn

     Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im             7.7.1
     Sinne des Lebenspartnerschaftsge­setzes oder vergleich-       die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche
     barer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,         Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen
     Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwieger-      (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.)
     eltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und   entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
     Enkel, Geschwister sowie Pfle­geeltern und -kinder (Perso-    Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von
     nen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer       ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
     angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
     verbunden sind).                                              7.7.2
                                                                   die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versiche-
     7.5.2                                                         rungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner
     von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn       gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug,
     der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige,               Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat;
     beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;          bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur


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     insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittel-   7.10
     bar von der Benutzung betroffen waren;                      a. Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen
                                                                    Umweltschäden gemäß Umweltschadens­gesetz oder
     7.7.3                                                          anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/
     die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche             EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen
     Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und         geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn
     sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche        der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund
     Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwir-          gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
     kungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Aus-         Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden
     schluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer               entstan­denen Kosten in Anspruch genommen wird.
     beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensicht-
     lich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung              Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprü-
     von Schäden getroffen hatte.                                   che erhalten, die auch ohne Bestehen des Umwelt-
                                                                    schadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelt­
     zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:                                    haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler
     Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6          Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher
     und Ziff. 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern,       Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In­halts
     Bediensteten, Bevollmächtigten oder Be­auftragten des          gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht
     Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls          werden könnten.
     der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Ver­
     sicherungsnehmer als auch für die durch den Versiche-          Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versiche-
     rungsvertrag etwaig mitversicherten Personen.                  rung privater Haftpflichtrisiken.

     7.8                                                         b. Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelt-
     Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versiche-            einwirkung.
     rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen,             Dieser Ausschluss gilt nicht
     Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der
     Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache         1
     und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.              im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
     Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem
                                                                    oder
     mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangel-
     haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Ver-
                                                                    2
     nichtung der Sache oder Leistung führt.
                                                                    für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer her-
                                                                    gestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle),
     Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn
                                                                    durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausfüh-
     Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsneh-
                                                                    rung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten
     mers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die
                                                                    entstehen (Produkthaftpflicht).
     Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.

                                                                    Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden
     7.9
                                                                    durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Her-
     Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden
                                                                    stellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal-
     Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetz-
                                                                    tung oder Wartung von
     buch VII sind jedoch mitversichert.
                                                                       • Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädli-
                                                                           che Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
                                                                           lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzulei-
        Folgende Ausschlüsse Ziff. 7.10 bis Ziff. 7.14 (2) und
                                                                           ten (WHG-Anlagen);
        Ziff. 7.15 bis Ziff. 7.18 gelten nicht im Rahmen der
                                                                       • Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaf-
        Versicherung privater Haftpflichtrisiken. Der Aus-
                                                                           tungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
        schluss gem. Ziff. 7.14 (3) bleibt auch für private
                                                                       • Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienen-
        Haftpflichtrisiken bestehen:
                                                                           den Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
                                                                           Anzeigepflicht unterliegen;


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           • Abwasseranlagen                                     7.15.2
           oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche   Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
           Anlagen bestimmt sind.
                                                                 7.15.3
     7.11                                                        Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaus-
     Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest,         tausch,
     asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzufüh-
     ren sind.                                                   7.15.4
                                                                 Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
     7.12
     Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittel­        7.16
     barem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit              Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlich-
     energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von   keits- oder Namensrechtsverletzungen.
     radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
                                                                 7.17
     7.13                                                        Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
     Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzufüh-        Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonsti-
     ren sind auf                                                gen Diskriminierungen.

     7.13.1                                                      7.18
     gentechnische Arbeiten,                                     Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus
                                                                 der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsneh-
     7.13.2                                                      mers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die
     gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                   durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehören-
                                                                 den, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstan-
     7.13.3                                                      den sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz,
     Erzeugnisse, die                                            wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder
     • Bestandteile aus GVO enthalten,                           vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
     • aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

                                                                 Beginn des Versicherungsschutzes/
     7.14
                                                                 Prämienzahlung
     Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entste-
     hen durch
                                                                 8 Beginn des Versicherungsschutzes/Prämie und
                                                                    Versicherungsteuer
     7.14.1
                                                                 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-
     Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer
                                                                 rungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versiche-
     handelt,
                                                                 rungsnehmer die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig
                                                                 im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. Die in Rechnung gestellte
     7.14.2
                                                                 Prämie enthält die Versicherungsteuer, die der Versiche-
     Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
                                                                 rungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe
                                                                 zu entrichten hat.
     7.14.3
     Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
                                                                 9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder
                                                                    einmalige Prämie
     7.15
     Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Aus-
                                                                 9.1
     tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektro-
                                                                 Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig vor
     nischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
                                                                 dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach
                                                                 dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-
     7.15.1
                                                                 schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
     Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
     Veränderung von Daten,


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[Seite 8]
     Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt     10.3
     als erste Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprämie.   Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs-
                                                                    frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem
     9.2                                                            Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versiche­rungs­schutz, wenn
     Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige         er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3
     Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeit-      darauf hin­gewiesen wurde.
     punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem
     Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer        10.4
     nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten         Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs-
     hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung der Prämie    frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer
     eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung     den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
     verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch            er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforde-
     gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffäl-     rung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
     ligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
     der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.            Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versiche-
                                                                    rungsnehmer danach innerhalb eines Monats den ange-
     9.3                                                            mahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche-
     Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige         rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und
     Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom             der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versi-
     Vertrag zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt         cherungsschutz.
     ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Ver-
     sicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung           Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3
     nicht zu vertreten hat.                                        bleibt unberührt.

     10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie         11 Rechtzeitigkeit der Zahlung beim SEPA-Lastschrift-
                                                                         mandat
     10.1                                                           Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart,
     Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes              gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fäl-
     bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Prä-            ligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs-
     mienzeitraums fällig.                                          nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.

     Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Ver-      Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versiche-
     sicherungsschein oder in der Prämienrechnung angege-           rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden,
     benen Zeitpunkt erfolgt.                                       ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie
                                                                    unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zah-
     10.2                                                           lungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
     Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
     Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn,       Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der
     dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.         Versicherungsnehmer das SEPA-Last­schrift­mandat
                                                                    widerrufen hat, oder hat der Ver­sicherungsnehmer aus
     Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den       anderen Gründen zu vertreten, dass die Prämie nicht ein-
     Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.                     gezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
                                                                    künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu
     Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der      verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung
     Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten          der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer
     in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindes-          hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
     tens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist
     nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der            12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
     Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die       Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, sind
     Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit      die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Ver-
     dem Fristablauf verbunden sind.                                sicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist.


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     Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jähr­liche Prä-     dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs-
     mienzahlung verlangen.                                          schutz bestanden hat.

     13 Prämienregulierung                                           15

     13.1                                                            a. Prämienangleichung
     Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzutei-
     len, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos          1
     gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese          Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienan-
     Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prä-         gleichung. Soweit die Prämie nach Lohn, Bau oder
     mienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines         Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Prämien­
     Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und               angleichung statt. Mindestprämien unterliegen unab-
     auf Wunsch des Versicherers nach­zuweisen. Bei unrichtigen      hängig von der Art der Prämienberechnung der Prämien-
     Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom           angleichung.
     Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher
     Höhe des festgestellten Prämien­unterschiedes verlangen.        2
     Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass     Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
     ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.   Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Prämie, um
                                                                     welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr
     13.2                                                            der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum
     Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungs-             Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelas-
     nehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie           senen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr
     ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Prämien-           erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz
     regulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch          rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare
     erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim          ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch
     Versicherer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie          die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlass-
     darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entspre-         ten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der
     chend Ziff. 15 nach dem Versicherungsabschluss einge-           Versicherungsleistungen.
     tretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest-
     prämie werden berücksichtigt.                                   Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjah-
                                                                     res ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Scha-
     13.3                                                            denzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen
     Unterlässt der Versicherungsnehmer die recht­zeitige Mit-       Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
     teilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die
     Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe               3
     der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten          Im Falle einer Erhöhung oder Verminderung ist der Versi-
     Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträglich               cherer berechtigt, die Folgejahresprämie um den sich aus
     gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom         Ziff. 15. (a) (2) ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prä-
     Versicherungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur            mienangleichung).
     zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei
     Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten                 Die veränderte Folgejahresprämie wird dem Versiche-
     Prämie erfolgten.                                               rungsnehmer mit der nächsten Prämienrechnung
                                                                     bekannt gegeben.
     13.4
     Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwen-                Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
     dung auf Versicherungen mit Prämien­vorauszahlung für           Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um
     mehrere Jahre.                                                  einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den
                                                                     der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15. (a) (2)
     14 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                    ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprä-
     Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versi-         mie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der
     cherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes                 Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
     bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der         unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr


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     erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht über-           Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
     schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz
     ergeben würde.                                                  16 Dauer und Ende des Vertrages

     4                                                               16.1
     Liegt die Veränderung nach Ziff. 15. (a) (2) oder 15. (a) (3)   Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angege-
     unter 5 Prozent, entfällt eine Prämienangleichung. Diese        bene Zeit abgeschlossen.
     Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
     berücksichtigen.                                                16.2
                                                                     Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr ver-
     b. Tarifanpassung                                               längert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht
                                                                     dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem
     1                                                               Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung
     Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtung aus den         zugegangen ist.
     Versicherungsverträgen sicherzustellen, ist der Versiche-
     rer berechtigt, einmal jährlich die Tarifprämien für beste-     16.3
     hende Verträge unter Beachtung der anerkannten                  Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet
     Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versiche-            der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum
     rungstechnik neu zu kalkulieren, um sie an die Schaden          vorgesehenen Zeitpunkt.
     und Kostenentwicklung anzupassen und einen sich erge-
     benden Anpassungsbedarf an die betroffenen Versiche-            16.4
     rungsverträge weiterzugeben. Von der Neukalkulation             Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der
     unberührt bleiben der Ansatz für Gewinn sowie individu-         Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten
     elle Prämienzu- und abschläge.                                  Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die
                                                                     Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate
     2                                                               vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
     Tarifliche Anpassungen von Prämiensätzen können vom
     Versicherer zur Haupt­fälligkeit des Vertrages mit Wirkung      17 Wegfall des versicherten Risikos
     ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenom-            Wenn Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so
     men werden.                                                     erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem
                                                                     Versicherer steht die Prämie zu, den er hätte erheben
     3                                                               können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu
     Der Prämiensatz wird für Teile des Gesamtbestandes, die         dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom
     nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind,        Wegfall Kenntnis erlangt.
     mittels anerkannter mathematisch-statistischer Verfah-
     ren getrennt ermittelt.                                         18 Kündigung nach Prämienangleichung/Tarifanpassung
     a. Prämiensenkungen können auch ohne Information                Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung
        des Versicherungsnehmers durchgeführt werden.                gemäß Ziff. 15. (a) (3), ohne dass sich der Umfang des
     b. Prämienerhöhungen werden dem Versicherungsneh-               Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungs-
        mer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden             nehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
        der Erhöhung der Prämie mitgeteilt. Der Versiche-            nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
        rungsnehmer kann den Versicherungsvertrag inner-             Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen,
        halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit             in dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte.
        sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt
        des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung, kündigen.            Erhöht sich die Prämie aufgrund der Tarifanpassung
                                                                     gemäß Ziff. 15 (b), kann der Versicherungsnehmer den
     4                                                               Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
     Individuell vereinbarte Zuschläge oder tarifliche Nach-         Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
     lässe bleiben von der Tarifanpassung unberührt.                 Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen,
                                                                     in dem die Prämienerhöhung wirksam werden sollte.


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     Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mit-     20.2
     teilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mittei-    Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
     lung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen          • durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit
     Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung                einer Frist von einem Monat,
     zugehen.                                                    • durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit
                                                                    sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden
     Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein            Versicherungsperiode
     Kündigungsrecht.
                                                                 in Textform gekündigt werden.
     19 Kündigung nach Versicherungsfall
                                                                 20.3
     19.1                                                        Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
     Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden,          • der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von
     wenn                                                           dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Über-
     • vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleis-           gang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
        tet wurde oder der Versicherer den Anspruch des Ver-     • der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem
        sicherungsnehmer auf Freistellung zu Unrecht abge-          Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis
        lehnt hat, oder                                             zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an
     • dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen                bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versiche-
        unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht-        rung Kenntnis erlangt.
        anspruch gerichtlich zugestellt wird.
                                                                 20.4
     Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform          Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer lau-
     spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzah-          fenden Versicherungsperiode und wird das Versiche-
     lung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.         rungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige
                                                                 Versicherungsnehmer und der Dritte für die Versiche-
     19.2                                                        rungsprämie dieser Periode als Gesamtschuldner.
     Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
     sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der      20.5
     Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die         Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer
     Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens           durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den
     jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,         Dritten unverzüglich anzuzeigen.
     wirksam wird.
                                                                 Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht
     Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach       besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versiche-
     ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.              rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein-
                                                                 tritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
     20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen     müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer
                                                                 bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlos-
     20.1                                                        sen hätte.
     Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversiche-
     rung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an   Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für
     Stelle des Versicherungsnehmers in die während der          alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach
     Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsver-       dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der
     hältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.                Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Ver-
                                                                 sicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht
     Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines         keinen Gebrauch gemacht hat.
     Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen
     Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.            Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzei-
                                                                 gepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräuße-
                                                                 rung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die
                                                                 Anzeige hätte zugehen müssen.


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     21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung             Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-
         oder Erlass von Rechtsvorschriften                          nehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheb-
     Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung          lichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so
     bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der        behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis
     Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter       gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
     Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
     Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines         23.2 Rücktritt
     Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
     der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.          23.2.1
                                                                     Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrer-
     22 Mehrfachversicherung                                         heblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom
                                                                     Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch
     22.1                                                            dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt
     Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in         wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis
     mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.                 der Wahrheit arglistig entzogen hat.

     22.2                                                            23.2.2
     Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist,            Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versi-
     ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er          cherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter
     die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages ver-           die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
     langen.                                                         vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.

     22.3                                                            Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrläs-
     Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versiche-            siger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn
     rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend             der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
     macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung                  den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
     Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeit-           Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
     punkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt       geschlossen hätte.
     wird, dem Versicherer zugeht.

                                                                     23.2.3
     Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
                                                                     Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
                                                                     Tritt der Versicherer nach Eintritt des Ver­siche­rungsfalls
     23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs-         zurück, darf er den Ver­siche­rungs­schutz nicht versagen,
         nehmers                                                     wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
                                                                     unvoll­ständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
     23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über          für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Fest-
           gefahrerhebliche Umstände                                 stellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
     Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-          Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungs-
     tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten               schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
     Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer           arglistig verletzt hat.
     in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Ver-
     sicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten      Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis
     Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch inso-     zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufe-
     weit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklä-   nen Vertragszeit entspricht.
     rung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform
     Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind       23.3 Prämienänderung oder Kündigungsrecht
     die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des         Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen,
     Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt          weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz
     oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.                 noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versi-
                                                                     cherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
                                                                     Monat in Textform kündigen.


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     Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver-          angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit
     sicherungsnehmer nachweist, dass der Ver­sicherer den          die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Inter-
     Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,      essen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
     wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.           Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders
                                                                    gefahrdrohend.
     Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen,
     weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeig-      25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
     ten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlos-
     sen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlan-          25.1
     gen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.          Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Scha-
     Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht        densersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versi-
     zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der            cherer innerhalb einer Woche anzu­zeigen. Das Gleiche
     laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.            gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflicht-
                                                                    ansprüche geltend gemacht werden.
     Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um
     mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrab-      25.2
     sicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann          Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die
     der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines            Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Wei-
     Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers             sungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit
     fristlos kündigen.                                             es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem
                                                                    Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden-
     Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3          berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung
     zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich          und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die
     geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu        nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
     dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von      Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
     ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis                 dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
     erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine
     Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände        25.3
     zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für              Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwalt-
     diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.                   schaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren ein-
                                                                    geleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich
     Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2          der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
     und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
     gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer         25.4
     Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.                      Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Ver-
                                                                    waltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versi-
     Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3   cherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst
     genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht              erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des
     angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der           Versicherers bedarf es nicht.
     Anzeige kannte.
                                                                    25.5
     23.4 Anfechtung                                                Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtan-
     Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger      spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung
     Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der           des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versi-
     Anfechtung steht dem Versi­cherer der Teil der Prämie zu,      cherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers
     der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklä-            einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
     rung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.                     Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Aus-
                                                                    künfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Ver-
     24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles         fügung stellen.
     Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versiche-
     rungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb


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     26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten             auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die
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     26.1                                                          gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines
     Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus        Mitversicherten entsteht.
     diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles
     zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb   27.2
     eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverlet-         Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
     zung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündi-       steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist
     gungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,           neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegen-
     dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch       heiten verantwortlich.
     auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
                                                                   28 Abtretungsverbot
     26.2                                                          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner end­gültigen
     Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich         Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder
     verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versi-      abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an
     cherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer        den geschädigten Dritten ist zulässig.
     Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
     in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-           29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
     rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
                                                                   29.1
     Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche-         Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklä-
     rungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des      rungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
     Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklä-       oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nach-
     rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versiche-       trägen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerich-
     rer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei-          tet werden.
     lung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
                                                                   29.2
     Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie-        Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
     genheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Ver-   Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für
     sicherungsschutz bestehen.                                    eine Willenserklärung, die dem Ver­sicherungsnehmer
                                                                   gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-
     Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der        schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer
     Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der        bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
     Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung     Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entspre-
     des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder        chend für den Fall einer Namensänderung des Versiche-
     den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung           rungsnehmers.
     ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungs-
     nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.               29.3
                                                                   Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen
     Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig               Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verle-
     davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zuste-      gung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen
     hendes Kündigungsrecht ausübt.                                der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.

                                                                   30 Verjährung
     Weitere Bestimmungen
                                                                   30.1
     27 Mitversicherte Personen
                                                                   Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren
                                                                   in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den
     27.1
                                                                   allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
     Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtan-
     sprüche gegen andere Personen als den Versicherungs-
     nehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen


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     30.2                                                        zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat,
     Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem       können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V.
     Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von       wenden.
     der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem
     die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in    Versicherungsombudsmann e. V.
     Textform zugeht.                                            Postfach 080632
                                                                 10006 Berlin
     31 Zuständiges Gericht                                      E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                                                 Internet: www.versicherungsombudsmann.de
     31.1                                                        Telefon: 0800 3696000
     Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver-      Fax:     0800 3699000
     sicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit       (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
     nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi-
     cherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Ver-     Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhän-
     sicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das       gige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich-
     Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-   tungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlich-
     rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn-         tungsverfahren teilzunehmen.
     sitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhn-
     lichen Aufenthalt hat.                                      Für Fragen können Sie sich auch per E-Mail an uns
                                                                 wenden: info@baloise.de
     31.2
     Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person,         33.2 Versicherungsaufsicht
     müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn        Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten
     bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz     Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
     oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines          auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Auf-
     gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versiche-   sicht wenden. als Versicherungsunternehmen unterliegen
     rungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das      wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
     zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Nieder-      tungsaufsicht.
     lassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt,
     wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge-         Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
     sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürger-     Sektor Versicherungsaufsicht
     lichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsge-      Graurheindorfer Straße 108
     sellschaft ist.                                             53117 Bonn
                                                                 E-Mail: poststelle@bafin.de
     31.3                                                        Telefon: 0800 2100500
     Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-      Fax:     +49 228 4108-1550
     punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich
     die juristische Zuständigkeit für Klagen aus dem Versi-     Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist
     cherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach          und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
     dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
     rungsvertrag zuständigen Niederlassung.                     33.3 Rechtsweg
                                                                 Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu
     32 Anzuwendendes Recht                                      beschreiten.
     Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
                                                                 34 Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel
     33 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände             Sollten sich hinsichtlich des Versicherungsbeginns, Ver-
     Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind                sicherungsablaufs oder eines Schadenfalls Deckungslü-
                                                                 cken aufgrund der zeitlichen Zuständigkeit ergeben,
     33.1 Versicherungsombudsmann                                gelten folgende Regelungen:
     Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht
     zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht


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     34.1 Versicherungsbeginn
     Sollte sich durch eine Diskrepanz des Versicherungsbe-
     ginns dieses Vertrages und des Ablaufs des Vorvertrages
     eine zeitliche Deckungslücke von maximal 24 Stunden
     ergeben, leistet der Versicherer auch für Schäden, die
     während dieser Lücke entstanden sind, gemäß der vor-
     liegenden Bedingungen.

     34.2 Versicherungsablauf
     Sollte sich durch eine Diskrepanz des Versicherungsab-
     laufs dieses Vertrages und des Beginns des Folgevertra-
     ges eine zeitliche Deckungslücke von maximal 24
     Stunden ergeben, leistet der Versicherer auch für
     Schäden, die während dieser Lücke entstanden sind,
     gemäß der vorliegenden Bedingungen.

     34.3 ungenauer Zeitpunkt des Schadeneintritts
     Ist es strittig und nicht eindeutig feststellbar, ob der
     Schadeneintritt während der aktuellen Versicherungspe-
     riode oder bereits während des Vorvertrages erfolgte, so
     leistet der Versicherer als gegenwärtiger Versicherer auf
     Basis der vorliegenden Bedingungen.


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     Besondere                                               Bei Ambiente Top gilt

     Bedingungen und
                                                             XVII      Mietsachschäden an Mobiliar

                                                             XVIII     Schäden an gemieteten oder geliehenen
     Risiko­beschrei­bungen                                            Sachen


     für die Haft­pflicht­                                   XIX	Gebrauch fremder versicherungspflichtiger
                                                                  Kraftfahrzeuge im europäischen Ausland

     versicherung privater                                   XX	Ersatz des Schadenfreiheitsrabatt-Verlustes

     Risiken
                                                                 in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung

                                                             XXI       Gesetzlich deliktunfähige Personen
     (BBR Privat 2022)
                                                             XXII      Mehrfamilienhaus

     Die Bestimmungen der Abschnitte A bis G und die dazu-   XXIII     Vermietete Immobilie
     gehörigen Bedingungen gelten nur, wenn im Versiche-
                                                             XXIV      Vermietung von Ferienzimmern
     rungsschein oder im Nachtrag die Versicherung dieser
     Risiken bestätigt worden ist.                           XXV       Lagerung von Flüssiggas / Heizöl

                                                             XXVI      Eigene Segelboote / Segelfahrzeuge
     Der Abschnitt H gilt generell als vereinbart.
                                                             XXVII     Motorboote

                                                             XXVIII    Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht
     Leistungsgarantie nach GDV und Arbeitskreis
                                                             XXIX      Forderungsausfalldeckung

     A Privat-Haftpflicht                                    XXX	Betreiberhaftpflicht von Anlagen zur
                                                                  Erzeugung von Strom und Wärme durch
     Generell vereinbart gilt                                     erneuerbare Energien

     I           Versicherungsumfang                         XXXI      Gefälligkeitsschäden

     II          Mitversichert ist                           XXXII     Nebenberufliche Tätigkeiten

     III         Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge           XXXIII    Kitesportgeräte

     IV          Elektronischer Datenaustausch/              XXXIV     Be- und Entladeschäden
                 Internetnutzung
                                                             XXXV      Betankungsschäden an gemieteten
     V           Auslandsaufenthalt                                    Fahrzeugen

     VI          Mietsachschäden                             XXXVI     Halten und Hüten wilder Tiere

     VII         Vertragsfortsetzung im Todesfall            XXXVII	Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern,
                                                                     Dienst­herren oder Arbeitskollegen
     VIII        Abhandenkommen von Schlüsseln
                                                             XXXVIII   Allmählichkeitsschäden
     IX          Mietsachschäden an medizinischen Geräten
                                                             XXXIX     Notfallhelfer
     X           Umweltschadensversicherung
                                                             XL        Auslandskaution
     XI          Vorsorgeversicherung
                                                             XLI	Prämienfreistellung bei unverschuldeter
     XII         Nachversicherungsschutz
                                                                  Arbeits­losigkeit
     XIII        Tätigkeit als Tagesmutter
                                                             XLII	Sachschäden mitversicherter Personen unter­
     XIV         Unbebautes Grundstück                             einander

     XV          Antidiskriminierungsdeckung                 XLIII     Manuelle Pflegearbeiten an fremden Kfz

     XVI         Ehrenamtliche Tätigkeiten                   XLIV      Ladestationen (Wallboxen)


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     Sofern vereinbart gilt                                        A Privat-Haftpflicht
                                                                   Für die Versicherung als Privatperson (Privat-Haftpflicht-
     Zusatzbedingungen zur Dienst-Haftpflichtversicherung
                                                                   versicherung) gelten ausschließlich die nachstehenden
     Zusatzbedingungen zum Sicherheitsbaustein All-in+             Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen in
                                                                   Verbindung mit den Besonderen Bedingungen für die Ver-
     Weitere Haftpflichtversicherungen                             sicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im
                                                                   Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzer- Haft-
     B      Privater Haus- und Grundbesitz
                                                                   pflichtversicherung – außer Anlagenrisiko –.
     C      Private Tierhaltung                                    Generell vereinbart gilt
                                                                   I Versicherungsumfang
     D      Bauherr für private Bauvorhaben
                                                                   Versichert ist im Umfang der Allgemeinen Versicherungs-
     E      Entfällt                                               bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und
                                                                   der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risiko-
     Zu den Abschnitten A – D und G gilt                           beschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
                                                                   rungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens
            Besondere Bedingungen für die Mitversicherung
                                                                   als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines
            von Vermögensschäden
                                                                   Betriebes oder Berufes.
     F      Private Heizöl-Tankanlagen
                                                                   Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
     G      Entfällt
                                                                   cherungsnehmers aus
     H      Allgemeine Risikobegrenzungen                          a. den Gefahren eines Amtes (auch Ehrenamtes – soweit
                                                                      nicht Versicherungsschutz gemäß Ziff. XVI besteht),
     I	Summen- und Konditions­differenzversicherung
                                                                      einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen
                                                                      aller Art oder
                                                                   b. einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.

     Leistungsgarantie nach GDV und Arbeitskreis                   Versichert ist insbesondere die gesetzliche Haftpflicht
     Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Privathaftpflicht-     des Versicherungsnehmers
     versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
     rungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung        1
     (AHB 2022, BBR Privat 2022) Sie in keinem Punkt schlech-      als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Auf-
     ter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen          sichtspflicht über Minderjährige);
     Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Muster-
     bedingungen (Stand Mai 2020). Darüber hinaus garantie-        2
     ren wir auch, dass die Leistungsinhalte dieser Versiche-      als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
     rungsbedingungen die Empfehlungen des Arbeitskreises
     Beratungsprozesse (Stand 28.09.2015) voll erfüllen.           3
                                                                   als Inhaber
     Leistungs-Update-Garantie für künftige                        a. einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen
     Leistungsverbesserungen (Innovationsgarantie)                    (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), ein-
     Werden dem von Ihnen gewählten Produkt (z. B. PHV                schließlich Ferienwohnungen sowie von selbstgenutz-
     Ambiente) zukünftig Haftpflichtversicherungsbedingun-            ten Eigentumswohnungen im europäischen Ausland.
     gen zugrunde gelegt, die ausschließlich zu Ihrem Vorteil         Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtan-
     von den diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegen-             sprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
     den Bedingungen abweichen, so gelten die verbesserten            wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
     Inhalte der neuen Bedingungen auch für diesen Vertrag.           Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf
     Voraussetzung für die Bedingungsverbesserung ist, dass           den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
     die verbesserten Bedingungen ohne Mehrprämie bei künf-           Eigentum,
     tigen Versicherungsverträgen des gleichen Produkts mit-
     versichert sind. Die Verbesserung wird mit Einführung neuer
     Bedingungen auch für diesen Vertrag sofort wirksam.


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     b. eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses bzw.          4
        einer Doppelhaushälfte (auch mit Einliegerwohnung),       aus dem Besitz oder Gebrauch von Fahrrädern (auch
                                                                  nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern);
     c. eines im Inland gelegenen Wochenend/Ferienhauses,
                                                                  5
     d. von selbstgenutzten Einfamilienhäusern und Woche-         aus der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd, Kite-
        nend-/Ferienhäusern im europäischen Ausland, sofern       surfen , die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Ren-
        sie vom Versicherungsnehmer oder den mitversicher-        nen sowie die Vorbereitung hierzu (Training). Die Teil-
        ten Personen ausschließlich zu Wohnzwecken verwen-        nahme an Radrennen und deren Vorbereitung (Training)
        det werden, einschließlich der zugehörigen Garagen        sind nur versichert, sofern dadurch kein Einkommen
        und Gärten sowie eines Schrebergartens. Auf Dauer         erzielt wird oder aufgrund von Verträgen Geld- oder
        und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen        Sachleistungen vereinnahmt werden;
        sind einem Wochenendhaus gleichgestellt. Hierbei ist
        mitversichert die gesetzliche Haftpflicht                 6
        • aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versiche-     aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem
            rungsnehmer in den oben genannten Eigenschaf-         Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Muni-
            ten obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,          tion und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder
            Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräu-        zu strafbaren Handlungen, außerdem aus dem erlaubten
            men auf Gehwegen);                                    Abbrennen von privaten Kleinst- und Kleinfeuerwerken
        • als Miteigentümer der zum Einfamilienhaus/ Doppel-      (pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II gemäß
            haushälfte, Ferien- oder Wochenendhaus gehören-       § 6 Abs. 3 und Anlage 1 der ersten Verordnung zum
            den Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche     Sprengstoffgesetz – 1. SprengVO);
            Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrocken-
            platz, Garagenhöfe, Abstellplatz für Mülltonnen;      7
        • aus der Vermietung von einzelnen Wohnräumen –          als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten
            nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerb-         Kleintieren und Bienen – nicht jedoch von Hunden,
            lichen Zwecken und Garagen;                           Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden
        • als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten            Tieren, sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder land-
            (Neubauten, Umbauten, Reparaturen-, Abbruch-,         wirtschaftlichen Zwecken gehalten werden;
            Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von
            100.000 EUR im Tarif Ambiente, bzw. 500.000 EUR       8
            im Tarif Ambiente Top je Bauvorhaben. Wird dieser     Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
            Betrag überschritten, so entfällt die Mitversiche-    cherungsnehmers
            rung. Es gelten dann die Bestimmungen über die        • als Halter von einem Blinden- oder Behinderten­
            Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB); ausgeschlossen       begleithund,
            bleiben Risiken im Zusammenhang mit geothermi-        • als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder
            schen Bohrungen.                                         Pferde,
        • als früherer Besitzer aus § 836 Ziff. 2 BGB, wenn die   • als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
            Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;           • als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu
        • der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in             privaten Zwecken,
            dieser Eigenschaft.                                   soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-
                                                                  haftpflicht-Versicherung besteht.
        Mitversichert sind Ansprüche gemäß § 906 Absatz II,
        Satz 2 BGB sowie Beseitigungsansprüche gemäß              Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter
        § 1004 Absatz I, Satz 1 BGB, sofern die Einwirkung zu     oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei
        einer Substanzschädigung geführt hat und der Aus-         denn es handelt sich um Personenschäden.
        gleichsanspruch auf Schadenersatz gerichtet ist.
                                                                  9
        Hinsichtlich der mitversicherten Immobilien bleibt der    aus Besitz und Verwendung von nichtselbstfahrenden
        Versicherungsschutz bei Verkauf derselben bis zur         Geräten und Maschinen (z. B. Kleingeräte zum Rasenmä-
        grundbuchamtlichen Umschreibung erhalten.                 hen und Schneeräumen, die an Holmen geführt werden);


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     10                                                              b. der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen
     aus Verkauf von privaten Sachen auf Märkten (z. B. Floh-           Lebenspartnerschaft1 lebenden Kinder (auch Stief-,
     märkten, Wohltätigkeitsveranstaltungen);                           Adoptiv- und Pflegekinder) mit körperlicher, geistiger
                                                                        bzw. seelischer Behinderung oder dauerhafter Pflege­
     11                                                                 bedürftigkeit, auch über das 30. Lebensjahr hinaus.
     als Eigentümer oder Mieter von Anlagen zur Lagerung von            Die Mitversicherung erlischt nicht, wenn die mitversi-
     insgesamt höchstens 1.000 Liter bzw. Kilogramm haus-               cherten Personen in einer Pflege- und Betreuungs­
     haltsüblicher Stoffe wie Farben, Lacke, Ölfarben, Verdünner        einrichtung leben und daher nicht unter der Anschrift
     etc. (ausgenommen bleiben Heizöltankanlagen), begrenzt             des ­Versicherten amtlich gemeldet sind;
     auf 100 Liter bzw. Kilogramm je Einzelgebinde im Umfang
     der Besonderen Bedingungen für die Versicherung der             c. sonstiger nur vorübergehend in häuslicher Gemein-
     Haftpflicht aus Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko –            schaft lebenden unverheirateten und nicht in einer
     im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung. Insoweit             eingetragenen Lebenspartnerschaft1 lebenden min-
     sind diese Kleingebinde nicht als Anlagen im Sinne der             derjährigen verwandten Personen (z. B. Enkel, Urenkel),
     vorgenannten Besonderen Bedingungen anzusehen.                     soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz für
                                                                        diese Personen besteht;
     II Mitversichert ist                                            d. der vorübergehend in den Haushalt aufgenommenen
     – Hinweis: II 1, 2 und 3 gelten nicht für den Singletarif –        Au-Pair und Gastschüler, soweit nicht anderweitig Ver-
                                                                        sicherungsschutz für diese Person besteht;
     1
     die gleichartige gesetzliche Haftpflicht                        e. von in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten
     a. des Ehegatten und eingetragenen Lebens­partners1                lebenden alleinstehenden Eltern-, Schwiegereltern-
        sowie der in häuslicher Gemeinschaft lebenden                   oder Großelternteilen des Versicherten oder des Ehe-
        Lebenspartner;                                                  gatten bzw. eingetragenen Lebenspartners1. Die Mit-
     – Hinweis: die nachfolgenden Positionen, II 2 und 3 gelten         versicherung gilt auch dann bzw. erlischt nicht, wenn
     nicht für den Tarif Paare ohne Kinder –                            die mitversicherten Personen in einem Altenpflege-
        ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen          heim leben und daher nicht unter der Anschrift des
        Lebenspartnerschaft1 lebenden Kinder (auch Stief-,              Versicherten amtlich gemeldet sind;
        Adoptiv- und Pflegekinder).
                                                                     f. bei Teilnahme an Schülerpraktika, Betriebspraktika
        Bei volljährigen Kindern endet die Versicherung mit             und Ferienjobs gilt: Der Versicherungsschutz erstreckt
        Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft mit dem Ver-              sich auch auf Haftpflichtansprüche wegen der
        sicherten oder seines Ehegatten, spätestens mit Voll-           Beschädigung von Gegenständen und Einrichtungen
        endung des 30. Lebensjahres. Für die Dauer einer                des Betriebes. Ausgeschlossen bleiben jedoch
        Berufsausbildung oder eines Studiums, der Ableistung            Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen
        des Grundwehr- oder Bundesfreiwilligendienstes                  sowie Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-,
        (einschl. des freiwilligen Wehrdienstes), des freiwilligen      Luft- oder Wasserfahrzeuges verursacht werden. Auf
        sozialen bzw. ökologischen Jahres und dergleichen,              Ziffer A III. (Kraft-Luft-, Wasserfahrzeuge) wird beson-
        besteht sowohl innerhalb als auch außerhalb der                 ders hingewiesen. Der Ausschluss gem. A I. 1. Absatz
        häuslichen Gemeinschaft Versicherungsschutz, auch               dieser Bedingungen „Gefahren eines Betriebes oder
        über das 30. Lebensjahr hinaus.                                 Berufes“ (z. B. Berufspraktika, Volontär) bleibt bestehen.

        Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbil-      2
        dung bleibt der Versicherungsschutz maximal ein Jahr         Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die
        bestehen, wenn im unmittelbaren Anschluss an diese           nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet
        Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt.    mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen
                                                                     dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Im Falle des

                                                                     1 Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen
                                                                        Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
                                                                        einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
                                                                        Als eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den Partner­
                                                                        schaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Part-
                                                                        nerschaften nach dem Recht anderer Staaten.


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     Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überleben-           •   Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchst-
     den Partner und dessen Kinder Ziff. A VII sinngemäß.                 geschwindigkeit (auch motorbetriebene Kinder-
                                                                          fahrzeuge);
     3                                                                •   motorbetriebenen Aufsitzrasenmähern, Schnee­
     Zu den vorgenannten Absätzen 1.) und 2.) gilt:                       räumgeräten, Kehrmaschinen, Golfwagen, Rollstüh-
     Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche der mit­                 len und sonstigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
     versicherten Personen und deren Kinder gegen den Ver-                mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit;
     sicherungsnehmer mit Ausnahme der nach § 116 Abs. 1              •   nicht versicherungspflichtigen Anhängern.
     SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche
     der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und        Hierfür gilt:
     privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige                Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse
     übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und            in Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB.
     privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern wegen
     Personenschäden. Ausgeschlossen sind zudem Ansprü-               Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer
     che gegen den Versicherungsnehmer von seinen gesetz-             gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
     lichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungs-        Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-
     nehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt                        rechtigten gebrauchen darf.
     geschäftsfähige oder betreute Person ist. Darüber hinaus
     gelten, abweichend von Ziff. 7.4 und 7.5 AHB und in              Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
     Ergänzung zu Ziff. 27 AHB, gesetzliche Haftpflichtansprü-        sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech-
     che der versicherten Personen untereinander mitversi-            tigten Fahrer gebraucht wird.
     chert, soweit es sich um Personenschäden handelt.
                                                                      Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf
     4                                                                öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforder-
     die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versiche-        lichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsneh-
     rungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber                    mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr-
     Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen,     zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht
     die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung,         die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
     Haus und Garten betreuen oder den Streudienst verse-
     hen, wenn sie nicht anderweitig Versicherungsschutz            b. Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,
     genießen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus            die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben
     Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle              werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt.
     und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
     mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                   c. ferngesteuerten Flugmodellen (z. B. Modellflugzeuge)
                                                                       und Drohnen mit Motor bis zu einem Fluggewicht von
     III Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge                             5 kg, sofern kein Verstoß gegen behördliche Auflagen
                                                                       (z. B. Kenntnisnachweise) vorliegt.
     1
     Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigen-    d. Wassersportfahrzeuge, ausgenommen eigene Segel-
     tümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-,      boote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge
     Wasserfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers wegen                mit Motoren – auch Hilfs- oder Außenbordmotoren –
     Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verur-             oder Treibsätzen. Mitversichert ist die gesetzliche
     sacht werden.                                                     Haftpflicht aus dem Halten, Besitz und Gebrauch von
                                                                       Surf- und Windsurfbrettern, die ausschließlich vom
     2                                                                 Versicherungsnehmer oder den gemäß Ziff. II mitversi-
     Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die          cherten Personen zu privaten Zwecken genutzt werden.
     verursacht werden durch den Gebrauch von
     a. nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh-        e. (ferngelenkten) Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
        renden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne Rück-
        sicht auf eine Höchstgeschwindigkeit;


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     IV Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung               •   auf derselben Ursache,
                                                                    •   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
     1                                                                  sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
     Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziff. 7.15        •   auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstel-
     AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-             lung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
     mers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermitt-                 beruhen.
     lung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im
     Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es       Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
     sich handelt um
                                                                    3
     a. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung                 Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von
        oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei           Ziff. 7.9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland.
        Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schad-
        programme;                                                  4
                                                                    Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend
     b. Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der            genannten Tätigkeiten und Leistungen:
        Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von             • Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
        Daten bei Dritten und zwar wegen                            • IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung,
        • sich daraus ergebender Personen- und Sachschä-               -Schulung;
           den, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen            • Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb,
           sowie                                                       -wartung, -pflege;
        • der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten          • Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-
           Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht            Service-Providing;
           oder fehlerhaft erfasster Daten;                         • Betrieb von Datenbanken.

     c. Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen              5
        Datenaustausch.                                             Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche

     Hierfür gilt:                                                  5.1
     Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszu-          wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versi-
     tauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten         cherungsnehmer
     durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B.             • unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/
     Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden               Datennetze eingreift (z. B. Hackerattacken, Denial
     bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen.            of Service Attacks),
     Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.                • Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenord-
                                                                         nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft-
     Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so             ware-Viren, Trojanische Pferde);
     gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Oblie-
     genheiten).                                                    5.2
                                                                    die in engem Zusammenhang stehen mit
     2                                                                 • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll-
     Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungs-                 ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
     summe ist die Höchstersatzleistung für derartige                      Spamming),
     Schäden auf die im Versicherungsschein und seinen                 • Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich
     Nachträgen genannte Summe begrenzt. Abweichend von                    bestimmte Informationen über Internetnutzer
     Ziff. 6.2 AHB stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung          gesammelt werden sollen;
     für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
     Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein-          5.3
     tretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungs-      gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversi-
     fall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle    cherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes
     eingetreten ist, wenn diese                                    Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschrif-


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     ten (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbör-         Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermö-
     sen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen            gensschäden,
     herbeigeführt haben;                                          c. Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer
                                                                      hiergegen besonders versichern kann.
     5.4
     Die Höchstentschädigung ist auf 5 Mio. EUR im Tarif           VII Vertragsfortsetzung im Todesfall
     Ambiente und auf 10 Mio. EUR im Tarif Ambiente Top            Für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen
     begrenzt.                                                     Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder
                                                                   unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebens-
     V Auslandsaufenthalt                                          partnerschaft1 lebende Kinder des Versicherungsneh-
     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die       mers besteht der bedingungsgemäße Versicherungs-
     gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden           schutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis
     Versicherungsfällen weltweit,                                 zum nächsten Prämienfälligkeitstermin fort. Wird die
     • die auf eine versicherte Handlung (Tätigkeit) im Inland     nächste Prämienrechnung durch den überlebenden Ehe-
        bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko     gatten oder eingetragenen Lebenspartner eingelöst, so
        zurückzuführen sind,                                       wird dieser Versicherungsnehmer.
     • die bei einem unbegrenzten Auslandsaufenthalt
        innerhalb Europas sowie einem sonstigen vorüberge-         VIII Abhandenkommen von Schlüsseln
        henden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren einge-        Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziff. 2.2 AHB und
        treten sind. Mitversichert ist die gesetzliche Haft-       abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht
        pflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder             aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln z. B.
        Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland              Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder
        gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß Ziff. I. 3.          eines Hotelzimmers (auch General-/Hauptschlüssel für
                                                                   eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im
     Voraussetzung hierfür ist, die Beibehaltung des deut-         Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Codekar-
     schen Hauptwohnsitzes durch den Versicherungsnehmer.          ten für elektronische Schlösser stehen Schlüsseln gleich.
                                                                   Mitversichert ist auch der Verlust von im Rahmen einer
     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR. Soweit der   dienstlichen/beruflichen Tätigkeit erhaltenen Schlüsseln,
     Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäi-     sowie Vereinsschlüsseln oder im Rahmen eines Ehrenam-
     schen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtun-       tes überlassener Schlüssel.
     gen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem
     der EUR-Betrag bei einem in der Europäischen Währungs-        Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf die gesetz-
     union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.                  lichen Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für not-
                                                                   wendige Auswechselung von Schlössern und Schließan-
     VI Mietsachschäden                                            lagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen
                                                                   (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,
     1                                                             gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des
     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die       Schlüssels festgestellt wurde.
     gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohn-
     räumen und sonstigen zu privaten Zwecken geliehenen,          Bei Wohnungseigentümern werden auch die Kosten für
     gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden             die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden
     und Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergeben-          Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen ersetzt.
     den Vermögensschäden. Im Tarif Ambiente ist die Versi-
     cherungssumme auf 5 Mio. Euro je Schadenfall begrenzt.        Mitversichert ist der Verlust fremder Kfz-Schlüssel die sich
                                                                   rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers oder
     2                                                             einer mitversicherten Person befunden haben. Die Scha-
     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen                denersatzleistung ist auf 2.500 EUR je Schadenfall und
     a. Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspru-          maximal das Doppelte dieser Summe je Versicherungs-
        chung,                                                     jahr begrenzt.
     b. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
        Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und          Ausgeschlossen ist der Verlust von Tresor- und Möbelschlüs-
                                                                   seln sowie Schlüsseln zu sonstigen beweglichen Sachen.


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     Für den Tarif AMBIENTE TOP gilt abweichend:                    •   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallar-
     Mitversichert ist der Verlust von fremden Tresor- und              tig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
     Bankschließfachschlüsseln die sich rechtmäßig im
     Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder einer mit-             Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung
     versicherten Person befinden.                                  besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
                                                                    Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder
     Die Schadenersatzleistung hierfür ist auf 2.500 EUR je Scha-   mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
     denfall und maximal das Doppelte dieser Summe je Ver-          Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-
     sicherungsjahr begrenzt. Der Versicherungsnehmer betei-        oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen
     ligt sich an jedem Schadenfall mit 500 EUR (Selbstbehalt).     ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
                                                                    Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
     Nicht schuldhafter Schlüsselverlust                            nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
     Mitversichert sind Schlüsselverlustschäden bezogen auf         hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
     die in den Bedingungen ausdrücklich als mitversichert
     bezeichneten Schlüssel, die von einer versicherten Person      Umweltschaden ist eine
     nicht schuldhaft verursacht wurden (zum Beispiel durch         • Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
     Beraubung des Versicherten).                                      Lebensräumen,
                                                                    • Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
     Die Leistungen werden nachrangig (subsidiär) erbracht.         • Schädigung des Bodens.

     Ausgeschlossen bleiben in allen Fällen Haftpflicht­            Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB,
     ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes            Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an
     (z. B. wegen Einbruch).                                        eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder gelie-
                                                                    henen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Ver-
     IX Mietsachschäden an medizinischen Geräten                    sicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die
     gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von elektri-      2 Nicht versichert sind
     schen medizinischen Geräten (z. B. 24-Stunden-EKG-
     Gerät, 24-Stunden-Blutdruckmessgerät, Dialysegerät,            2.1
     Reizstromgerät – nicht Hilfsmittel wie Hörgeräte, Roll-        Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen die Perso-
     stühle, Unterarmgehstützen, Krankenbett und dgl.), die         nen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten,
     dem Versicherten vorübergehend zu Diagnosezwecken              die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie
     oder zur Anwendung überlassen werden, soweit kein              bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versiche-
     anderer Versicherer leistungspflichtig ist.                    rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
                                                                    Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der vereinbar-
     ten Sachschaden- bzw. Pauschalversicherungssumme je            2.2
     Versicherungsfall 10.000 EUR, begrenzt auf das Zweifa-         Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
     che für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.     a. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
                                                                        genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
     X Umweltschadensversicherung                                   b. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
                                                                        Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaft-
     1                                                                  pflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
     Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffent-            hätte erlangen können.
     lich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung
     von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz                   3
     (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versi-           Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleis-
     cherungsvertrages                                              tung betragen im Rahmen der vertraglich vereinbarten
     • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,              Versicherungssumme 3 Mio. EUR.
         unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
         gelangt sind oder


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     4 Ausland                                                      Mitversichert gilt jedoch die persönliche gesetzliche
     Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Umfang         Haftung der Kinder – auch untereinander – soweit es sich
     dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der           um Personenschäden handelt.
     EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende
     Versicherungsfälle.                                            XIV Unbebautes Grundstück
                                                                    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
     Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von            rungsnehmers als Eigentümer eines unbebauten Grund-
     Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß          stückes innerhalb Europas zu privaten Zwecken bis zu
     nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitglied-             einer Fläche von 10.000 qm. Versicherungsschutz besteht
     staaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den             bei einer privaten Nutzung, sowie wenn sich kleinere
     Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.            Gebäude oder sonstige Bauten bis 15 qm Grundfläche
                                                                    auf dem Grundstück befinden, z. B. Geräteschuppen,
     XI Vorsorgeversicherung                                        Schutzhütten oder Hochsitze.
     Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gelten die vereinbarten Ver-
     sicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.            XV Antidiskriminierungsdeckung
                                                                    Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziff. 7.17
     XII Nachversicherungsschutz                                    AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus
     Entfällt die Mitversicherung der in Ziff. II Nr. 1 a) und b)   Benachteiligungen aus nachstehend genannten
     genannten Personen, weil z. B.                                 Gründen, soweit der Versicherungsnehmer in seiner
     a. der Versicherungsnehmer verstorben ist,                     Eigenschaft als Dienstherr der in seinem Haushalt
     b. die häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungs-           tätigen oder einzustellenden Personen betroffen ist.
        nehmer beendet wurde,
     c. volljährige Kinder die festgelegte Altersgrenze erreicht    Gründe für eine Benachteiligung sind Rasse, ethnische
        haben,                                                      Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, eine
                                                                    Behinderung, Alter oder sexuelle Identität.
     so besteht Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten
     Prämienhauptfälligkeit, mindestens aber für 6 Monate.          Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung
                                                                    eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsneh-
     XIII Tätigkeit als Tagesmutter                                 mer. Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde lie-
     Mitversichert ist die Haftpflicht aus der Beaufsichtigung      gende Benachteiligung müssen während der Wirksam-
     von tagsüber zur Betreuung übernommenen minderjähri-           keit der Versicherung erfolgt sein.
     gen Kindern im eigenen Haushalt oder im Haushalt der
     betreuten Kinder sowie auch außerhalb der Wohnung,             Aufwendungen des Versicherers für Kosten sind in der
     z. B. Spielen, Ausflüge, etc..                                 vereinbarten Höchstentschädigung für Vermögensschä-
                                                                    den inbegriffen.
     Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich
     bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt.           XVI Ehrenamtliche Tätigkeiten
     Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
     in Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten, Kinder-    rungsnehmers oder einer mitversicherten Person aus den
     horten oder Kindertagesstätten.                                Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilli-
                                                                    genarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Enga-
     Mitversichert sind auch gesetzliche Haftpflichtansprüche       gements, soweit es sich nicht um eine Vorstands- oder
     der zu betreuenden Kinder bzw. seiner Erziehungsberech-        geschäftsführende Tätigkeit handelt.
     tigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.
                                                                    Mitversichert ist auch die Tätigkeit als vormundschaftlich
     Nicht mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haft-      bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des
     pflicht der Kinder (hierfür ist die Privat-Haftpflichtversi-   beruflichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB. Eine im
     cherung der Eltern des Kindes zuständig) sowie die Haft-       Rahmen der ehrenamtlichen Betreuung gezahlte Auf-
     pflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der                   wandsentschädigung (gemäß BGB) oder vergleichbare
     betreuten Kinder.                                              Vorschriften begründet keine berufliche Tätigkeit im
                                                                    Sinne dieser Bedingungen.


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     Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im        •   Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermä-
     Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetz-             ßige Beanspruchung;
     liche Haftpflicht der betreuten Person(-en) versichert.      •   Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld,
                                                                      Urkunden, Schmuck und Wertpapieren;
     Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem        •   Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
     anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins-
     oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Ver-    Für Schäden an gemieteten beweglichen Sachen in
     sicherungsschutz aus diesem Vertrag.                         Hotelzimmern, Ferienwohnungen oder Ferienhäusern,
                                                                  Pensionen und Schiffskabinen besteht Versicherungs-
     Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von      schutz gemäß Ziff. XVII, für Mietsachschäden an medizini-
     a. öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als       schen Geräten gemäß Ziff. IX dieser Bedingungen.
        Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laien-
        richter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilli-   XIX Gebrauch fremder versicherungspflichtiger Kraft-
        gen Feuerwehr;                                                 fahrzeuge im europäischen Ausland
     b. wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit berufli-
        chem Charakter wie z. B. als Betriebs- oder Personal-     1
        rat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
        SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) BGB.         rungsnehmers sowie der mitversicherten Personen aus
     Bei Ambiente Top gilt                                        dem Gebrauch fremder versicherungspflichtiger Kraft-
     XVII Mietsachschäden an Mobiliar                             fahrzeuge im europäischen Ausland (einschließlich
                                                                  Kanaren), soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer
     1                                                            anderen für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflicht-
     Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die      versicherung Deckung besteht. Es besteht kein Versiche-
     gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemie-      rungsschutz in dem Umfang, in dem gesetzlich oder
     teten beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwoh-         behördlich vorgeschriebene Versicherungen für das
     nungen oder Ferienhäusern, Pensionen und Schiffskabi-        genutzte Fahrzeug abzuschließen sind. Der Versiche-
     nen sowie Schlafwagenabteilen, Campingcontainern             rungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haft-
     und fest installierten Wohnwagen.                            pflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen, Gepäck- oder
                                                                  Bootsanhängern.
     2
     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen               2
     a. Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspru-         Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Halters
        chung,                                                    oder Eigentümers des genutzten Fahrzeuges.
     b. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
        Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und         3
        Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermö-        Kraftfahrzeuge im Sinne von Ziff. 1. sind ausschließlich:
        gensschäden,                                              a. Personenkraftwagen
     c. Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer          b. Krafträder
        hiergegen besonders versichern kann.                      c. Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht.

     XVIII Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen           4
     Mitversichert gilt in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abwei-    Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der
     chend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus    erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
     der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhanden-         rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
     kommen gemieteter oder geliehener Sachen.                    Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht
                                                                  die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Kein Versicherungs-
     Ausgeschlossen hiervon bleiben jedoch                        schutz besteht, wenn der Fahrer bzw. Lenker bei Eintritt
     • alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden;         des Versicherungsfalles infolge des Genusses alkoholi-
     • Schäden an Sachen, die der versicherten Person für         scher Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht
       mehr als drei Monate überlassen wurden;                    in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
     • Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der
       versicherten Person dienen;


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     XX Ersatz des Schadenfreiheitsrabatt-Verlustes in der        schadensersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige)
         Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung                        vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind.

     1                                                             XXII Mehrfamilienhaus
     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
     rungsnehmers sowie der mit­versicherten Personen              rungsnehmers als Inhaber (Eigentümer, berechtigter
     wegen Vermögensschädigung (im Sinne von Ziffer 2.1            Besitzer oder Mieter) eines Mehrfamilienhauses mit
     AHB) eines Dritten, dessen versicherungspflichtiges Kraft-    maximal vier Wohneinheiten, sofern eine der Wohnungen
     fahrzeug (im Sinne von Ziffer XIX Nr.3) berechtigt            vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwe-
     gebraucht wurde, wobei ein Schadenereignis zum Verlust        cken verwendet wird.
     oder zur Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in
     der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung geführt hat.           XXIII Vermietete Immobilie
                                                                   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ver-
     2                                                             mietung einer Eigentums-/Ferienwohnung oder eines
     Ersetzt wird die Mehrprämie aus der Rückstufung des           Ferienhauses innerhalb Europas einschließlich zugehöri-
     Dritten in eine höhere Rabattstufe. Die Mehrprämie            gen Garagen, zu Wohnzwecken nicht jedoch zu gewerb-
     berechnet sich aus der Differenz zwischen der Summe           lichen Zwecken.
     der fünf folgenden Jahresprämien nach dem Schadener-
     eignis und der Summe der Prämien ohne diese Rückstu-          XXIV Vermietung von Ferienzimmern
     fung für denselben Zeitraum.                                  Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der priva-
                                                                   ten Vermietung von bis zu acht einzelnen Zimmern an
     3                                                             Ferien- oder Kurgäste innerhalb Europas (auch ein-
     Ausgeschlossen sind Ansprüche                                 schließlich Gewährung von Frühstück). Gewerbliche
     a. die sich aus dem Verlust des Schadenfreiheitsrabattes      Betriebe (Hotels, Pensionen, Fremdenheime) benötigen
        in der Fahrzeugvoll- oder Teilversicherung ergeben;        den separaten Versicherungsschutz einer Betriebs-Haft-
     b. aus dem Benutzen von Fahrzeugen mitversicherter            pflichtversicherung.
        Personen oder von Fahrzeugen, die gegen Entgelt
        gemietet sind oder im Rahmen eines Werk-/Arbeitsver-       XXV Lagerung von Flüssiggas / Heizöl
        trages benutzt werden.                                     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Lage-
                                                                   rung von Flüssiggas (ausschließlich Propan, Butan oder
     4                                                             Gemischen von beiden Flüssiggasen) zur Versorgung einer
     Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der        von den versicherten Personen bewohnten Immobilie
     erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-          gemäß Ziff. I Nr. 3 a) und b) im Inland, sofern das Gesamt-
     rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das       fassungsvermögen der Tanks insgesamt 3.000 l/kg nicht
     Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht       übersteigt.
     die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Kein Versicherungs-
     schutz besteht, wenn der Fahrer bzw. Lenker bei Eintritt      Mitversichert ist im Umfang des Teils F dieser Bedingun-
     des Versicherungsfalles infolge des Genusses alkoholi-        gen die gesetzliche Haftung aus dem Besitz eines Heizöl-
     scher Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht        tanks – wobei Batterietanks als ein Tank gelten – zur Ver-
     in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.               sorgung einer vom Versicherungsnehmer bewohnten
                                                                   Immobilie gemäß Ziff. I Nr. 3 a) und b) sowie XXII im
     XXI Gesetzlich deliktunfähige Personen                        Inland, bis 10.000 Liter Fassungsvermögen.
     Für Schäden durch gemäß Ziffer II Nr. 1 a) – e) und Nr. 2
     mitversicherte Personen gilt zusätzlich:                      XXVI Eigene Segelboote / Segelfahrzeuge
                                                                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz oder
     Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit    Führen privat genutzter eigener Segelfahrzeuge mit bis
     von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der         zu 30 qm Segelfläche (Segelboote, Segelschlitten, Eisse-
     Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versiche-         gelschlitten, Strandsegler, sofern hierfür kein anderweiti-
     rer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungs-        ger Versicherungsschutz besteht und für das Führen
     pflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsan-      keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist).
     sprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen


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[Seite 28]
     XXVII Motorboote                                               1.2
     Mitversichert ist der gelegentliche Gebrauch von               Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in
     fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für          dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungs-
     das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist,       schutz im Rahmen und Umfang der Privat-Haftpflichtver-
     sowie der Besitz und Gebrauch von eigenen Motorbooten          sicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden
     mit einer Motorstärke von maximal 11,03 kw.                    im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person
                                                                    des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Aus-
     XXVIII Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht           schlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer
     Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht aus der Teil-   gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
     nahme an Betriebspraktika, Ferienjobs einschließlich           wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruf-
     sogenanntem “Work & Travel”, fachpraktischem Unter-            lichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Mitver-
     richt, z. B. Laborarbeiten an der Fachhochschule oder Uni-     sichert sind in Abänderung von Ziffer I.7. gesetzliche Haft-
     versität (Berufstätigkeit von Schülern und Studenten).         pflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des
                                                                    Schädigers als privater Tierhalter oder -hüter. Darüber
     Hierbei ist mitversichert – abweichend von Ziff. 7.6 und       hinaus besteht abweichend von Ziff. 7.1 AHB Versiche-
     7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädi-        rungsschutz für Haftpflichtansprüche, denen ein vorsätz-
     gung oder Vernichtung von Ausbildungsgegenständen,             liches Handeln des Schädigers zugrunde liegt.
     die von Schulen/Hochschulen/Universitäten zur Verfü-
     gung bzw. bereitgestellt werden.                               2 Leistungsvoraussetzungen
                                                                    Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer
     Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Abnut-        oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
     zung, Verschleiß oder Abhandenkommen sowie wegen
     Schäden an Lehrbüchern, die für einen längeren Zeitraum        2.1
     als drei Monate übernommen worden sind.                        die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen
                                                                    vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht
     Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versiche-       in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen
     rungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall                Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Nor-
     100.000 EUR, begrenzt auf das Zweifache für alle Versi-        wegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist.
     cherungsfälle eines Versicherungsjahres.                       Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Verglei-
                                                                    che sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder
     XXIX Forderungsausfalldeckung                                  binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
                                                                    ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
     1 Gegenstand des Versicherungsschutzes
                                                                    2.2
     1.1                                                            der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig
     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche-   ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder
     rungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der        eine mitversicherte Person nachweist, dass
     Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt      • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung
     wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadener-           geführt hat,
     eignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schaden-         • eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da
     ersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen           der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei
     kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des             Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Ver-
     schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und       mögensverhältnisse abgegeben hat oder
     die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.      • ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten
     Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-,         durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen
     Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur              Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren
     Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haft-       mangels Masse abgelehnt wurde;
     pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Scha-
     denersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).             und


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[Seite 29]
     2.3                                                        5.2
     an den Versicherer die Ansprüche gegen den schaden-        Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
     ersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleis-   • Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsver-
     tung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausferti-       folgung;
     gung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der    • Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder ver-
     Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des               traglichen Forderungsübergangs;
     Titels auf den Versicherer mitzuwirken.                    • Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berech-
                                                                   tigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel
     3 Umfang der Forderungsausfalldeckung                         nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder einge-
                                                                   legt wurden;
     3.1                                                        • Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
     Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten      • ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen
     Forderung.                                                       hat (z. B. aus einer Schadensversicherung des Ver-
                                                                      sicherungsnehmers, z. B. Hausrat-, Kaskoversiche-
     3.2                                                              rung, oder aus einer für den Schädiger bestehen-
     Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei              den Haftpflichtversicherung). Reichen diese
     jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versiche-           Beträge nicht aus, erstreckt sich der Versicherungs-
     rungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich             schutz über die Forderungsausfalldeckung auf den
     der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-              Restbetrag; oder
     pflichtige Personen erstreckt.                                • ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungs-
                                                                      träger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht,
     3.3                                                              soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprü-
     Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleis-           che oder ähnliche von Dritten handelt.
     tung für Forderungen, denen ein vorsätzliches Handeln
     des Schädigers zugrunde liegt, betragen im Rahmen der      XXX Betreiberhaftpflicht von Anlagen zur Erzeugung
     vereinbarten Versicherungssummen 50.000 EUR.                    von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien

     3.4                                                        a. Photovoltaikanlagen
     – entfällt –
                                                                1
     3.5                                                        Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemei-
     Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine          nen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversi-
     Rechte aus diesem Vertrag zu.                              cherung (AHB) und den nachfolgenden Vereinbarungen.

     4 Räumlicher Geltungsbereich                               1.1
     Versicherungsschutz besteht – abweichend von               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
     Abschnitt A Ziff. V – für Schadenersatz­ansprüche auf-     Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
     grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-         im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb von Photo-
     rechtlichen Inhaltsanlässlich von Schadenereignissen,      voltaikanlagen zur Einspeisung von elektrischem Strom
     die in Deutschland oder im Ausland eintreten.              in das Netz des örtlichen Netzbetreibers auf dem Dach
                                                                einer selbstgenutzten Immobilie im Inland gemäß Ziffer I.
     5 Ausschlüsse                                              Nr. 3 b und c sowie auch Ziffer XXII.

     5.1                                                        Photovoltaikanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von
     Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an           Sonnenenergie in elektrischen Strom.
     • Immobilien, für die im Rahmen der Privathaftpflicht
        des Versicherungsnehmers kein Versicherungsschutz       Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (End-
        besteht;                                                verbrauchern).
     • Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines
        Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des   2
        Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten         Ungeachtet der an anderen Stellen diesem Versiche-
        Person zuzurechnen sind.                                rungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen ist im


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     Rahmen dieser Bestimmung mitversichert die gesetzliche        •   Solarthemieanlagen,
     Haftpflicht des Versicherungsnehmers:                         •   Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen,
                                                                   •   Kleinwindanlagen,
     2.1                                                           •   Mini-Blockheizkraftwerke.
     in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Mieter, Pächter und
     Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlich-          Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssi-
     keiten, die ausschließlich für Wohnzwecke des Versiche-       cherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in
     rungsnehmers benutzt werden;                                  das Netz eines Stromversorgungsunternehmens – auch
                                                                   wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
     2.2
     als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubau-         c. Geothermieanlagen
     ten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbei-          Eine Geothermieanlage ist eine Anlage, in der Erdwärme
     ten) von Photovoltaik­anlagen, sofern Planung, Baulei-        dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Fol-
     tung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind;        gesystem (z. B. Wärmetauscher, Heizanlagen) abgegeben
                                                                   wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der
     2.3                                                           Geothermieanlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt
     wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden               gleichermaßen für Flächen-Geothermie und Geothermie
     Netzbetreiber wegen Personen- und Sachschäden aus             mittels Bohrung.
     Versorgungsstörungen gemäß § 6 der Verordnung über
     Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
     von Tarifkunden (AvBEltV) vom 21. Juni 1979 oder § 18         rungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusam-
     Niederspannungsanschlussverordnung;                           menhang mit Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkol-
                                                                   lektoren, Erdwärmekörbe).
     2.4
     abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB wegen Schäden durch        Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssi-
     Umwelteinwirkung (auf Boden, Luft oder Wasser inkl.           cherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in
     Gewässer) und alle sich daraus ergebenden weiteren            das Netz eines Stromversorgungsunternehmens – auch
     Schäden, sofern die Umwelteinwirkung nicht ausgeht von        wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
     einer
     • Anlage im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes                  XXXI Gefälligkeitsschäden
        (UmweltHG);                                                Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden
     • genehmigungsbedürftigen Anlage nach dem Bundes-             durch Gefälligkeiten für Dritte, wird sich der Versicherer
        immissionsschutzgesetz (BImSchG);                          nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungs-
     • genehmigungs- bzw. planfeststellungsbedürftigen             verzicht berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer
        Anlage nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfall­          wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig
        gesetz (KrW /AbfG);                                        ist. Berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers und
     • stationären Anlage im Sinne des Wasserhaushaltsge-          Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer gegen Entgelt
        setzes (WHG) auf dem Betriebsgrundstück des Versi-         ausübt, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
        cherungsnehmers,
     • deren Inhaber der Versicherungsnehmer ist oder war.         XXXII Nebenberufliche Tätigkeiten
     • Der Ausschluss nach Ziffer 7.10 (a) AHB bleibt unberührt.   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbstän-
                                                                   digen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem
     2.5                                                           Gesamtjahresumsatz von maximal 12.000 EUR, sofern
     wegen Beschädigungen, die durch Rauch, Ruß, Dämpfe,           hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haft-
     Abwässer, Niederschläge oder allmähliches Eindringen          pflichtversicherung besteht. Bei dieser selbständigen,
     von Feuchtigkeit entstehen.                                   nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln um
                                                                   • Flohmarkt- und Basarverkauf,
     b. Sonstige Anlagen – außer Geothermie –                      • Durchführung von Babysitting,
     mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Betreiber   • die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie
     von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch               Fitnesskursen,
     erneuerbare Energien, wie z. B.                               • den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Beklei-
                                                                       dung, Schmuck,


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     •   die Vermittlung von Versicherungsverträgen (gilt nicht     Hierunter fallen nicht Reh-, Rot-, Dam- und Schwarzwild,
         für Vermögensschäden, siehe Besondere Bedingun-            Steinböcke, Gämsen, Mufflons, Affen, Greifvögel (z. B. Adler,
         gen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in        Falke) und Laufvögel (z. B. Strauß).
         der Haftpflichtversicherung),
     •   Verkauf über Internetportale.                              Versicherungsschutz besteht nur, soweit es sich nicht um
                                                                    den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit
     Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.          dem Wiedereinfangen der Tiere handelt.
     Sofern der Gesamtjahresumsatz den o.g. Betrag übersteigt,
     ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.   XXXVII Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern, Dienst­
                                                                            herren oder Arbeitskollegen
     XXXIII Kitesportgeräte                                         Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden       rungsnehmers für Schäden aus betrieblich und arbeits-
     aus dem Besitz und der Verwendung von Kitesport-Gerä-          vertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem
     ten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys und dergleichen.     Arbeitgeber/ Dienstherrn oder den Arbeitskollegen zuge-
                                                                    fügten Sachschäden. Die Höchstersatzleistung des
     XXXIV Be- und Entladeschäden                                   Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag verein-
     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-    barten Versicherungssumme auf 10.000 EUR je Schaden-
     rungsnehmers als Halter eines Pkw wegen Schäden, die           ereignis begrenzt. Ausgeschlossen bleiben Schäden an
     beim Be- oder Entladen seines Pkw verursacht wurden.           Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
     Schäden am selbst genutzten Pkw bleiben ausgeschlos-
     sen. Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen              XXXVIII Allmählichkeitsschäden
     Schaden von der zuständigen Kraftfahrt-Haftpflichtver-         Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachscha-
     sicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der    den, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Tem-
     Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Die Höchster-          peratur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von
     satzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in             Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.).
     diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssumme auf
     10.000 EUR je Schadenereignis begrenzt. Die Selbstbetei-       XXXIX Notfallhelfer
     ligung hierfür beträgt 150 EUR.                                Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen,
                                                                    die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe
     XXXV Betankungsschäden an gemieteten Fahrzeugen                leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Inhalt und
     Versichert ist (abweichend von Abschnitt A III.) die gesetz-   Umfang des Versicherungsschutzes richten sich nach
     liche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden gemie-         dem Deckungsumfang dieses Vertrages. Erlangt der Ver-
     teten Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung           sicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haft-
     mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen ent-        pflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungs-
     stehen.                                                        schutz aus diesem Vertrag.

     Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die         XL Auslandskaution
     dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten             Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungs-
     Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch              fall (innerhalb der Europäischen Union, Norwegens, der
     überlassen wurden. Die Höchstersatzleistung des Versi-         Schweiz, Islands oder Liechtensteins), oder während eines
     cherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten       vorübergehenden Auslandsaufenthaltes außerhalb
     Versicherungssumme auf 2.500 EUR je Schadenereignis            dieser Staaten bis zu 5 Jahren, durch behördliche Anord-
     begrenzt. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-          nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen
     mers beträgt 150 EUR.                                          (aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht) zu hinterlegen,
                                                                    stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den
     XXXVI Halten und Hüten wilder Tiere                            erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000 EUR
     In teilweiser Abweichung von Abschnitt A I. Ziff. 7 gilt die   zur Verfügung.
     gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
     der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden           Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leis-
     Kleintieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) in seinem    tende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die
     Haushalt mitversichert, sofern hierfür kein Haltungsver-       Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der
     bot besteht.                                                   Versicherungsnehmer verpflichtet den Differenzbetrag


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     zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als        Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung
     Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versi-       in Textform kündigen.
     cherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird
     oder die Kaution verfallen ist.                               XLII Sachschäden mitversicherter Personen unter­
                                                                         einander
     XLI Prämienfreistellung bei unverschuldeter Arbeits­         Abweichend von Abschnitt A Ziff. II 3. gelten gesetzliche
          losigkeit                                                Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden der versicher-
                                                                   ten Personen untereinander mitversichert, sofern diese
     1 Leistung                                                    gerichtlich geltend gemacht werden und ein rechtskräfti-
     Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit des Versicherungs-       ges Urteil vorliegt. Die Höchstersatzleistung je Versiche-
     nehmers übernimmt der Versicherer auf Antrag die Prä-         rungsfall beträgt 10.000 EUR.
     mienzahlung dieses Vertrages. Die Leistung beginnt mit
     dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit und endet mit der         XLIII Manuelle Pflegearbeiten an fremden Kfz
     Hauptfälligkeit die der Aufnahme eines neuen Arbeitsver-      Abweichend von den AHB 2022 und BBR 2022 ist die
     hältnisses folgt; spätestens aber 24 Monate nach der          gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
     nächsten Hauptfälligkeit. Die Leistungsdauer ist auf ins-     Sachschäden durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an
     gesamt 36 Monate je Leistungsfall begrenzt.                   fremden Kraftfahrzeugen und Anhängern mitversichert.

     2 Leistungsvoraussetzung:                                     Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Umwelt.
     a. Der Versicherungsnehmer verliert unverschuldet durch
        Kündigung des Arbeitgebers oder im Rahmen eines            Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Schadenfall
        Insolvenzverfahrens den Arbeitsplatz und meldet sich       und Versicherungsjahr begrenzt. Der Versicherungsnehmer
        arbeitslos.                                                hat von derartigen Schäden 500 EUR selbst zu tragen.
     b. Das Arbeitsverhältnis bestand unbefristet, ungekün-
        digt und außerhalb der Probezeit. Die wöchentliche         XLIV Ladestationen (Wallboxen)
        Arbeitszeit beträgt mindestens 20 Stunden. Das             Mitversichert ist das Eigentum, der Besitz und Betrieb pri-
        Arbeitsverhältnis ist nicht zum Zweck der Ausbildung       vater Ladestationen (sog. Wallboxen) für Elektrofahr-
        in einem Beruf geschlossen worden.                         zeuge, sofern sich diese auf einem über diese Bedingun-
     c. Der Versicherungsvertrag besteht seit mindestens           gen mitversicherten Grundstück befinden. Mitversichert
        3 Monaten (Ausnahme bei Arbeitsunfähigkeit durch           ist das gelegentliche Laden fremder Fahrzeuge, nicht
        Unfall), ist ungekündigt und befindet sich nicht im        jedoch zu kommerziellen Zwecken.
        Mahnverfahren.                                             Sofern vereinbart gilt
     d. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre
                                                                   Zusatzbedingungen zur Dienst-
        selbstständige Tätigkeit unfreiwillig und nicht nur vor-
                                                                   Haftpflichtversicherung
        übergehend eingestellt haben (z. B. Insolvenz) und die
        Einstellung der selbständigen Tätigkeit keine Folge
                                                                   für
        einer Arbeitsunfähigkeit ist.
                                                                   • Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, die im
                                                                       Verwaltungsdienst hoheitlich tätig sind,
     3 Geltendmachung
                                                                   • Lehrer an öffentlichen und privaten Schulen aller Art,
     Der Anspruch auf Prämienübernahme ist unverzüglich
                                                                   • Erzieher in Kindergärten,
     geltend zu machen. Der Versicherungsnehmer hat Aus-
                                                                   • Geistliche,
     kunft über alle zur Feststellung der Prämienübernahme
                                                                   • Gemeindeschwestern und übrige soziale, sozialpäda-
     erforderlichen Umstände zu erteilen und das Vorliegen
                                                                       gogische und sozialpflegerische Berufe im Gesund-
     ihrer Voraussetzung durch Vorlage entsprechender
                                                                       heitswesen – ausgenommen Ärzte, Amtsärzte und
     Bescheinigungen (z. B. Arbeitslosenbescheinigung) nach-
                                                                       beamtete Ärzte,
     zuweisen.
                                                                   • Beamte und Angestellte in Gewerbeaufsichtsämtern,
                                                                   • Forstbeamte und Forstangestellte (die gesetzliche Haft-
     4 Kündigung
                                                                       pflicht aus jagdlicher Tätigkeit kann nur über eine spe-
     Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können
                                                                       zielle Jagd-Haftpflichtversicherung versichert werden),
     unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Verein-
                                                                   • Polizeibeamte.
     barung zur Prämienübernahme bei Arbeitslosigkeit zum


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     1                                                               b. ist die Haftpflicht aus Forschung und Gutachtertätig-
     Falls besonders vereinbart, ist mitversichert die gesetz-          keit;
     liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (ggf. auch
     des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners1) aus           c. ist die Haftpflicht aus der Jagdausübung;
     seiner im Antrag genannten dienstlichen Tätigkeit, mit
     Ausnahme von Nebenämtern und Nebentätigkeiten.                  d. sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei
                                                                        denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle und
     2                                                                  Berufskrankheiten in der Dienststelle des Versiche-
     Mitversichert ist                                                  rungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
     a. der Regressanspruch des Dienstherrn gegen den Ver-
        sicherungsnehmer wegen eines Personen- oder Sach-               Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
        schadens. Dies gilt auch für Regressansprüche, bei              beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung
        denen es sich um öffentlich-rechtliche Ersatzansprü-            oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben
        che handelt. Die Bestimmungen der Ziff. 9.2 AHB                 Dienststelle zugefügt werden.
        finden auch auf Disziplinarverfahren Anwendung.
     b. im Rahmen der Ziff. VIII die gesetzliche Haftpflicht aus        Für Lehrer gilt:
        dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln –                     Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Per-
        auch soweit es sich um Haftpflichtansprüche öffent-             sonenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schü-
        lich rechtlichen Inhalts handelt –, die dem Versiche-           lern, Lernenden und Studierenden.
        rungsnehmer im Rahmen seiner Berufsausübung
        übergeben worden sind.                                       e. ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters
                                                                        oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges
     3                                                                  wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahr-
     Außerdem gilt:                                                     zeuges verursacht werden.
     a. Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 3 Jahren:
        Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die
        gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommen-
                                                                     Zusatzbedingungen zum Sicherheitsbaustein
        den Schadenereignissen.
                                                                     All-in+
        Die Leistungen des Versicherers erfolgen in EUR.
        Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt,          1 Gegenstand
        die der Europäischen Währungsunion angehören,                Sofern vereinbart und im Versicherungsschein genannt,
        gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem          besteht Versicherungsschutz für den Sicherheitsbaustein
        Zeitpunkt als erfüllt, in dem der EUR Betrag bei einem       All-in+ im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedin-
        in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geld-            gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) in nachste-
        institut angewiesen ist.                                     hend beschriebenem Umfang.

     b. Für Lehrer an öffentlichen und privaten Schulen aller Art:   Der Sicherheitsbaustein All-in+ umfasst die Positionen
        Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus            Bestandsgarantie, Marktinnovationsgarantie, Neuwertent-
        ba. der Erteilung von Experimentalunterricht (auch          schädigung, Baloise OpferSchutz mit erweiterter Forde-
             mit radioaktiven Stoffen);                              rungsausfalldeckung und Spezial-Schadenersatz-Rechts-
        bb. Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler-           schutz, sowie der Mitversicherung von Schäden durch
             oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und             Öffnen einer Kfz-Tür und des Vermögensschaden eines
             damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen             Dritten durch Rückstufung in der Vollkaskoversicherung.
             und Heimen;
        bc. der Erteilung von Nachhilfestunden;                     Der Sicherheitsbaustein All-in+ kann nicht allein oder in
        bd. der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist.             Teilen versichert werden. Der Abschluss oder das Bestehen
                                                                     einer Privat-Haftpflichtversicherung ist unabdingbare Vor­
     4                                                               aussetzung. Mit der Beendigung der Privat-Haftpflichtver-
     Nicht versichert                                                sicherung entfällt auch der Versicherungsschutz gemäß
     a. sind Ansprüche wegen Schäden an Sachen des                   den Zusatzbedingungen für den Sicherheitsbaustein All-
        Dienstherrn;                                                 in+. Versicherte Personen sind dieselben Personen, die


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     auch versicherte Personen in der Privat-Haftpflichtversi-        •   berufliche und gewerbliche Risiken
     cherung sind.                                                    •   Risiken, die bei den Baloise gegen Mehrprämie ein-
                                                                          schließbar oder gesonderten Vertrag versicherbar
     Die Leistung insgesamt ist je Versicherungsfall begrenzt             sind
     auf die in der bestehenden oder gleichzeitig abgeschlos-         •   Risiken, die im Rahmen dieses Vertrages ausge-
     senen Privat-Haftpflichtversicherung vereinbarte Versi-              schlossen sind
     cherungssumme, bzw. auf die nachfolgend beschriebe-              •   Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versiche-
     nen Höchstentschädigungen.                                           rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen
                                                                      •   im Ausland vorkommenden Schadenereignissen
     1.1 Bestandsgarantie                                             •   Risiken, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus-
     Im Rahmen der Bestandsgarantie leistet die Baloise auch              gehen
     für Haftpflichtrisiken, die im Rahmen des vereinbarten
     Vertrages nicht oder hinsichtlich der Entschädigungs-         b. Umfang der Leistungen
     grenze (Sublimit) nicht vollständig eingeschlossen sind,         Der Umfang der Mitversicherung richtet sich nach den
     jedoch über die Haftpflichtversicherung des unmittel­            Regelungen des für die Mitversicherung nachgewiese-
     baren Vorvertrages versichert waren.                             nen Vertrages. Den Nachweis (in Form der Besonderen
                                                                      Bedingungen, Risikobeschreibungen und Klauseln)
     Als unmittelbarer Vorvertrag gelten Verträge, die                über die Mitversicherung muss der Versicherungsneh-
     • denselben Versicherungsnehmer aufweisen und deut-              mer führen.
        schem Versicherungsvertragsrecht unterliegen.
     • mindestens ein volles Versicherungsjahr bestanden              Die Entschädigungsleistung ist in jedem Fall auf die
        haben und maximal 3 Monate vor Vertragsbeginn bei             bei den Baloise vereinbarte Versicherungssumme
        der Baloise beendet wurden.                                   begrenzt. Generell zum Vertrag vereinbarte Selbstbe-
     • nicht vom Vorversicherer gekündigt oder im beidersei-          teiligungen bleiben bestehen.
        tigen Einvernehmen beendet worden sind.
                                                                   2 Neuwertentschädigung
     a. Ausschlüsse
        Die Bestandsgarantie gilt nicht für:                       2.1
        • Vorsatz                                                  auf Wunsch des Versicherungsnehmers leistet der Versi-
        • Eigenschäden                                             cherer für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert
        • Vertragliche Haftung
        • berufliche und gewerbliche Risiken                       2.2
        • Risiken, die bei den Baloise gegen Mehrprämie ein-       Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 EUR je Versiche-
           schließbar oder gesonderten Vertrag versicherbar        rungsfall und Versicherungsjahr begrenzt
           sind
        • Haftpflichtansprüche aus Risiken, die der Versiche-     2.3
           rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen         generelle Selbstbeteiligungen des Vertrages bleiben
                                                                   bestehen
     1.2 Marktinnovationsgarantie
     Im Rahmen der Marktinnovationsgarantie gelten Risiken         2.4
     als mitversichert, die im vereinbarten Vertrag nicht einge-   das Alter des beschädigten/zerstörten Gegenstandes
     schlossen sind, die jedoch, in einem allgemein zugäng-        darf zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 12 Monate
     lichen Tarif eines in Deutschland zugelassenen Versiche-      sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versi-
     rers, automatisch und prämienfrei mitversichert sind.         cherungsnehmer.

     a. Ausschlüsse                                                Kann das Kaufdatum nicht zweifelsfrei nachgewiesen
        Von der Marktinnovationsgarantie ausgeschlossen            werden, besteht nur Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
        sind Ansprüche aus/wegen:
        • Vorsatz                                                  2.5 Ausschlüsse
        • Eigenschäden                                             Von der Neuwertentschädigung ausgeschlossen sind:
        • Vertragliche Haftung                                     a. mobile Kommunikationsmittel jeder Art (z. B. Mobiltele-
                                                                      fone, Pager, Funkgeräte)


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     b. tragbare Musik- und/oder Videoabspielgeräte (z. B.        4 Leistungsvoraussetzungen
        MP3-Player, CD-Player)                                    Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer
     c. Computer jeder Art (z. B. Laptop, Tablet-PC)              oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig,
     d. Film- und Fotoapparate                                    wenn
     e. Brillen jeder Art
     f. Hörgeräte jeder Art                                       4.1
                                                                  die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen
     3 Baloise OpferSchutz                                        vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht
                                                                  in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen
     3.1 erweiterte Forderungsausfalldeckung in der Privat-      Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Nor-
          Haftpflichtversicherung                                 wegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist.

     3.2 Gegenstand des Versicherungsschutzes                     Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Verglei-
     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versi-    che sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder
     cherungsnehmer oder eine mitversicherte Person               sind nur dann ein rechtskräftiges Urteil im Sinne dieser
     während der Wirksamkeit der Zusatzbedingungen zur Pri-       Bedingungen (binden den Versicherer nur), soweit der
     vat-Haftpflichtversicherung – Baloise OpferSchutz von        Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
     einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und
     der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch              4.2
     genommene Dritte seiner Schaden­ersatzverpflichtung          der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig
     ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die          ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder
     Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz-       eine mitversicherte Person nachweist, dass
     pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durch-   • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedi-
     setzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.                 gung geführt hat,
                                                                  • eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da
     Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-,       der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei
     Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur            Jahren die eidesstattliche Versicherung, oder ver-
     Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher           gleichbares in anderen Ländern gemäß Nr. 4.1, über
     Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum            seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
     Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).       • ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten
                                                                      durchgeführtes Insolvenzverfahren, oder ein vergleich-
     3.3                                                              bares Verfahren in anderen Ländern gemäß Nr. 4.1,
     Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in         nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein
     dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungs-            solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde;
     schutz im Rahmen und Umfang der Privat-Haftpflichtver-
     sicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden       und
     im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person
     des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Aus-        4.3
     schlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer          an den Versicherer die Ansprüche gegen den schaden-
     gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,    ersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleis-
     wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruf-       tung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausferti-
     lichen oder gewerb­lichen Tätigkeit verursacht hat.          gung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der
                                                                  Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des
     Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche          Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
     gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als pri-
     vater Tierhalter oder -hüter. Darüber hinaus besteht         5 Umfang der Forderungsausfalldeckung
     abweichend von den AHB Versicherungsschutz für Haft-
     pflichtansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des        5.1
     Schädigers zugrunde liegt.                                   Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten
                                                                  Forderung.


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     5.2                                                              sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähn-
     Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei              liche von Dritten handelt.
     jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versiche-
     rungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich          8 Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz
     der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-           Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzan-
     pflichtige Personen erstreckt.                                spruches im Rahmen der Ausfalldeckung durch eine ander-
                                                                   weitig bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt
     5.3                                                           und gilt dort eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird, teil-
     Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine             weise abweichend von Nr. 5.2, die vom Versicherungsneh-
     Rechte aus diesem Vertrag zu.                                 mer nachgewiesene und bezahlte Selbstbeteiligung
                                                                   erstattet. Gilt für die Privat-Haftpflichtversicherung eine
     6 räumlicher Geltungsbereich                                  Selbstbeteiligung vereinbart, gilt diese Regelung nur für
     Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzansprüche        den über diese Selbstbeteiligung hinausgehenden Betrag.
     aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-
     rechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen,        8.1
     die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der       Die Baloise Sachversicherung AG Deutschland hat bei der
     Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein eintreten.       ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG für die Versicher-
                                                                   ten der Privat-Haftpflichtversicherung einen Gruppenver-
     7 Ausschlüsse                                                 trag über eine Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versi-
                                                                   cherung abgeschlossen. Diesem Gruppenvertrag liegen
     7.1                                                           die unten stehenden Bedingungen zugrunde. Die Prämie
     Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an              für den Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz ist in der
     • Immobilien, für die im Rahmen der Privathaftpflicht des     Prämie für die Privat-Haftpflichtversicherung enthalten.
        Versicherungsnehmers kein Versicherungsschutz besteht;     Im Falle der Beendigung der Privat-Haftpflichtversiche-
     • Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines           rung endet auch der Versicherungsschutz der Spezial-
        Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des      Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung.
        Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
        Person zuzurechnen sind.                                   Versicherer
                                                                   ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
     7.2                                                           Deutz-Kalker Str. 46,
     Der Versicherer leistet keine Entschädigung für               50679 Köln
     • Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsver-       Tel.: +49 221 8277–500
        folgung;
     • Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder ver-           8.2 Versicherte Personen
        traglichen Forderungsübergangs;                            Versichert sind der jeweilige Versicherungsnehmer und
     • Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berech-          die versicherten Personen einer bei der Baloise Sachver-
        tigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel            sicherung AG Deutschland bestehenden Privat-Haft-
        nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder einge-       pflichtversicherung mit Forderungsausfalldeckung.
        legt wurden;
     • Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer          8.3 Gegenstand der Rechtsschutzversicherung
        Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. aus einer   Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatz-
        Schadensversicherung des Versicherungsnehmers,             anspruches im Rahmen der Ausfalldeckung gemäß Nr. 5
        z. B. Hausrat-, Kaskoversicherung, oder aus einer für      nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutz-
        den Schädiger bestehenden Haftpflichtversicherung).        Versicherung gedeckt, leistet der Versicherer Schadener-
        Reichen diese Beträge nicht aus, erstreckt sich der        satz-Rechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingun-
        Versicherungsschutz über die Forderungsausfallde-          gen (subsidiäre Deckung). Anspruch auf Rechtsschutz
        ckung auf den Restbetrag;                                  besteht von dem ersten Ereignis an, durch das der
                                                                   Schaden verursacht wurde, soweit dieses Ereignis nach
     oder                                                          Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt.
     • ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträ-
        ger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es


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     Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum,            dischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsan-
     ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung              walts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergü-
     rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich,        tung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die
     ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutz-        entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der
     fall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn      Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre.
     des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand
     der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechts-          Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km
     schutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.              Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
                                                                         ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungs-
     Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch              nehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für
     auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach                einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsneh-
     Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffe-              mers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
     nen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.               gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der
                                                                         lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechts-
     8.4 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten                           anwalt führt;
     Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung recht-
     licher Interessen                                                c. die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung
     • im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung,                 für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht her-
         Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im             angezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvoll-
         Zusammenhang mit Bergbauschäden;                                ziehers;
     • mehrerer Versicherungsnehmer oder mitversicherter
         Personen desselben Versicherungsvertrages unterein-          d. die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfah-
         ander, nichtehelicher und ehelicher Lebenspartner               rens bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anru-
         gegeneinander im ursächlichen Zusammenhang mit                  fung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster
         der Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;             Instanz entstehen;
     • in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-
         sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;           e. die Reisekosten zu einem ausländischen Gericht,
     • vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder inter-             wenn das Erscheinen des Versicherungsnehmers
         nationalen Gerichten.                                           angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für
                                                                         Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten gel-
     8.5 Leistungsumfang                                                 tenden Sätze übernommen;

     8.5.1                                                            f. die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher
     Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen            Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versiche-
     zur rechtlichen Interessenwahrnehmung und trägt                     rungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
     a. bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergü-
        tung eines für den Versicherungsnehmer tätigen                8.6
        Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergü-            Der Versicherer trägt nicht
        tung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässi-           • Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständ-
        gen Rechtsanwalts. Wohnt der Versicherungsnehmer                 lichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht
        mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht                dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer ange-
        entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung               strebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entspre-
        seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten          chen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende
        für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungs-               Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
        nehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der              • Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnah-
        gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der                  men, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Voll-
        lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtig-              streckungstitels eingeleitet werden;
        ten führt;                                                    • Kosten, die der Versicherungsnehmer der Privat-Haft-
                                                                         pflichtversicherung ohne Rechtspflicht übernommen
     b. bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die             hat;
        Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen,
        am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen auslän-


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[Seite 38]
     •   Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren     c. soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt
         Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungs-             werden,
         titel entstehen;
     •   Kosten, zu deren Übernahme ein anderer Rechts-              aa. Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versi-
         schutzversicherer verpflichtet wäre, wenn der Spezial-           cherer abzustimmen, insbesondere vor der Erhe-
         Schadenersatz-Rechtsschutzvertrag nicht bestünde.                bung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einle-
                                                                          gung von Rechtsmitteln die Zustimmung des
     8.7                                                                  Versicherers einzuholen;
     Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchs-
     tens 300.000 EUR. Zahlungen für den Versicherungsneh-           bb. für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82
     mer und mitversicherte Personen aufgrund desselben                   VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsver-
     Versicherungsfalles werden hierbei zusammengerechnet.                folgungskosten so gering wie möglich gehalten
     Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versiche-             werden sollen. Von mehreren möglichen Vorge-
     rungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.              hensweisen hat der Versicherungsnehmer die kos-
                                                                          tengünstigste zu wählen, indem er z. B. (Aufzäh-
     8.8                                                                  lung nicht abschließend):
     Der Versicherer sorgt für                                          • nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das
     a. die Übersetzung der für die Wahrnehmung der recht-                  Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht
        lichen Interessen des Versicherungsnehmers im                       werden kann (z. B. Bündelung von Ansprüchen
        Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und                    oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern
        trägt die dabei anfallenden Kosten;                                 als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage
     b. die Bestellung eines im Ausland für die Wahrnehmung                 statt gesonderter Klageerhebung),
        der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers             • auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in
        erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen                der aktuellen Situation nicht oder noch nicht
        Tätigkeit entstehenden Kosten.                                      notwendig sind,
                                                                        • vor Klageerhebung die Rechtskraft eines
     9 Örtlicher Geltungsbereich                                            anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das
     Rechtsschutz besteht für die Geltendmachung von Scha-                  tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den
     denersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-                 beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
     bestimmungen privatrechtlichen Inhalts, soweit die                 • vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprü-
     Wahrnehmung rechtlicher Interessen in den Mitglieds-                   che einklagt und die etwa nötige gerichtliche
     staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen,                 Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis
     Island und Liechtenstein erfolgt und ein Gericht oder eine             zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teil-
     Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder                ansprüche zurückstellt;
     zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches           • in allen Angelegenheiten, in denen nur eine
     Verfahren eingeleitet werden würde.                                    kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder Einle-
                                                                            gung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht,
     10 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles                    dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozess-
                                                                            auftrag erteilt, der auch vorgerichtliche Tätig-
     10.1                                                                   keiten mit umfasst.
     Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versi-
     cherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles          cc. Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des
     erforderlich, hat er                                                 Schadens Weisungen des Versicherers einzuholen
     a. dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich –               und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt ent-
        ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;                   sprechend der Weisung zu beauftragen.

     b. den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über       10.2
        sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unter-       Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechts-
        richten sowie Beweismittel anzugeben und Unterla-         schutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift
        gen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;               der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrneh-
                                                                  mung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer
                                                                  den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entste-


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[Seite 39]
     hen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versiche-          Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung
     rer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestäti-       seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten
     gung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.           des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes zurechnen
                                                                     lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfal-
     10.3                                                            les gegenüber dem Versicherer übernimmt.
     Der Versicherungsnehmer hat freie Rechtsanwaltswahl.
     Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,                     10.6
     a. wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;                  Ansprüche auf Rechtsschutz-Leistungen können nur mit
     b. wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt             schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten
        benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftra-         werden.
        gung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
                                                                     10.7
     Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht             Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf
     bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer      Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat,
     im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die           gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die
     Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht ver-     Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen
     antwortlich.                                                    hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhän-
                                                                     digen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen
     10.4                                                            auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer
     Der Versicherungsnehmer hat                                     bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurück-
     a. den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauf-             zuzahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie-
        tragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge-            genheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung inso-
        mäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben,         weit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz
        die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwen-          von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässi-
        digen Unterlagen zu beschaffen;                              gen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech-
     b. dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den              tigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
        Stand der Angelegenheit zu geben.                            des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
                                                                     kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
     10.5                                                            Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
     Wird eine der in den Absätzen 10.1 oder 10.4 genannten
     Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versiche-     11 Stichentscheid
     rungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahr-
     lässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer      11.1
     berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-        Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn
     schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden               seiner Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen
     Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall   Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
     des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer          oder mutwillig erscheint. Mutwilligkeit liegt dann vor,
     nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Aus-           wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Inter-
     kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung,         essen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter
     dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch              Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versi-
     gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge         chertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis
     hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach,            zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem
     dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt         Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter
     hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.                   Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

     Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der          11.2
     Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der          Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz
     Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung       8.1 Verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der
     des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den       Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn
     Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung                 tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf
     ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungs-         Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber
     nehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.                 eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahr-


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     nehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen          12.5 Umfang der Leistung
     Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinrei-          Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapi-
     chende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist   talisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30
     für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von   bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum
     der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.       von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR.

     11.3                                                          12.6 Ausschlüsse
     Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist       Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden
     von mindestens einem Monat setzen, binnen deren der           a. aus einem tätlichen Angriff, der von dem Angreifer
     Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und             durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines
     wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und             Anhängers verursacht worden ist ;
     die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stel-        b. im Zusammenhang mit der aktiven Teilnahme der ver-
     lungnahme gemäß Absatz 8.2 abgeben kann. Kommt der               sicherten Person an strafbaren Handlungen.
     Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht inner-
     halb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt       12.7 Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
     der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet,    Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
     den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem          a. die während der Wirksamkeit des Baloise OpferSchutz
     Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.                  eingetreten sind und
                                                                   b. die dem Versicherer nicht später als 2 Jahre nach dem
     12 OpferHilfe                                                    Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungs-
                                                                      bescheides gemeldet werden.
     12.1 Gegenstand der OpferHilfe
                                                                   13 Psychologische Betreuung
     12.1.1
     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine ver-      13.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes
     sicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung      a. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine
     a. Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des             versicherte Person während der Wirksamkeit der Ver-
        Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und                  sicherung des Baloise OpferSchutz Opfer einer
     b. dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädi-           Gewalttat geworden ist und dadurch eine psychische
        gung erlitten hat und                                         Schädigung erlitten hat.
     c. der Täter nicht ermittelt werden konnte.
                                                                   b. Leistungen kann beanspruchen, wer
     12.2                                                             • durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätli-
     Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschä-                  chen Angriff auf den Körper durch einen Dritten
     digungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine                   oder
     vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheit-            • durch sonstige physische Einwirkung durch einen
     liche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen              Dritten, die nach ihrer Intensität dazu geeignet ist,
     hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der recht-               die freie Willensentschließung oder Willensbetäti-
     mäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat.                        gung zu beeinträchtigen, eine gesundheitliche psy-
                                                                         chische Schädigung erlitten hat. Anspruch auf
     12.3 Versicherte Personen                                           Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsscha-
     Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören                     den bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat
     a. der Versicherungsnehmer;                                         erlitten hat. Eine Verurteilung des Täters ist hierbei
     b. die in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicher-          nicht vorausgesetzt.
        ten Personen.
                                                                   13.2 Versicherte Personen
     12.4 Leistungsvoraussetzungen                                 Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören
     Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten     a. der Versicherungsnehmer;
     Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsge-             b. die in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicher-
     setz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des            ten Personen
     Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurden (Bewilli-
     gungsbescheid).


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     13.3 Umfang der Leistung                                      15.2
     Nach einer Gewalttat kann die versicherte Person zur Ver-     Ersetzt wird die Mehrprämie aus der Rückstufung des
     arbeitung des Tatgeschehens psychologische Betreuung          Dritten in eine höhere Rabattstufe. Die Mehrprämie
     in Anspruch nehmen, wenn ein Psychologe bescheinigt,          berechnet sich aus der Differenz zwischen der Summe
     dass diese Maßnahme hierfür geeignet ist. Der Versiche-       der fünf folgenden Jahresprämien nach dem Schaden­
     rer übernimmt die Kosten für bis zu 10 Sitzungen beim         ereignis und der Summe der Prämien ohne diese Rück-
     Psychologen/Psychotherapeuten.                                stufung für denselben Zeitraum.

     13.4 Ausschlüsse                                              15.3
     a. Kein Versicherungsschutz besteht für                       Ausgeschlossen sind Ansprüche
        • Schädigungen der versicherten Person durch häus-         a. die sich aus dem Verlust des Schadenfreiheitsrabattes
           liche Gewalt;                                              in der Haftpflichtversicherung (siehe XX BBR 2022)
        • Schädigungen, die sich die versicherten Personen            ergeben;
           untereinander zugefügt haben.                           b. aus dem Benutzen von Fahrzeugen mitversicherter
                                                                      Personen oder von Fahrzeugen, die gegen Entgelt
     b. Ein Leistungsanspruch besteht nicht, soweit der ver-          gemietet sind oder im Rahmen eines Werk-/Arbeitsver-
        sicherten Person inhaltsgleiche Ansprüche gegen               trages benutzt werden.
        einen Sozialversicherungsträger oder eine private
        Krankenversicherung zustehen. Auf die Geltendma-           15.4
        chung dieser Ansprüche kommt es nicht an.                  Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der
                                                                   erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versiche-
     13.5 Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes           rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
     Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,           Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht
     a. die während der Wirksamkeit der Versicherung des           die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Kein Versicherungs-
        Baloise OpferSchutz eingetreten sind und                   schutz besteht, wenn der Fahrer bzw. Lenker bei Eintritt
     b. die Behandlung innerhalb von 6 Monaten nach der            des Versicherungsfalles infolge des Genusses alkoholi-
        Gewalttat begonnen wird.                                   scher Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht
                                                                   in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.
     14 Schäden durch Öffnen einer Kraftfahrzeugtür
     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-   16 Kündigungsfristen
     rungsnehmers wegen Sachschäden, die ein Kraftfahr-            Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Ein-
     zeug-Mitfahrender, der nicht Halter, Besitzer, Eigentümer     haltung einer Frist von 3 Monaten die Versicherung des
     oder Fahrer des Fahrzeuges ist, gegenüber einem Dritten       Baloise Sicherheitsbaustein All-in+ durch schriftliche Erklä-
     durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht.           rung kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestim-
                                                                   men, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufen-
     Die Höchstentschädigung für derartige Schäden                 den Versicherungsjahres wirksam wird.
     beträgt EUR 10.000. Der Versicherungsnehmer beteiligt
     sich an derartigen Schäden mit EUR 150 je Schadenfall.        Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht
                                                                   Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer die Haft-
     15 Ausgleich einer Rückstufung im Schadensfreiheitra-        pflichtversicherung innerhalb eines Monats nach Zugang
         batt bei einem Vollkaskoschaden                           der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt
                                                                   kündigen.
     15.1
     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-   Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versi-
     rungsnehmers sowie der mitversicherten Personen wegen         cherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der
     Vermögensschädigung (im Sinne von Ziffer 2.1 AHB) eines       abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.
     Dritten, dessen versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug
     (im Sinne von Ziffer XIX Nr.3) berechtigt gebraucht wurde,    16.1 Ende des Hauptversicherungsvertrages
     wobei ein Schadenereignis zum Verlust oder zur Rückstu-       Dieser Versicherungsschutz ist nur gemeinsam mit einer
     fung des Schadenfreiheitsrabattes in der Vollkaskover-        Privat-Haftpflichtversicherung abschließbar. Mit der
     sicherung geführt hat.                                        Beendigung der Privat-Haftpflichtversicherung entfällt


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     auch der Versicherungsschutz gemäß den Zusatzbedin-         sicherungsschutz durch das Haftpflichtrisiko aus dem
     gungen für den Baloise Sicherheitsbaustein All-in+.         Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere
                                                                 Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung gewährt.
     17 Tarifanpassung
                                                                 Diese Mitversicherung entfällt, wenn der Versicherungs-
     17.1                                                        nehmer Teile des Grundstücks Betriebsfremden überlässt.
     Die Prämie wird unter Berücksichtigung der Schadenauf-      Es handelt sich in diesem Fall um ein Zusatzrisiko zur
     wendungen, der Kosten (Provisionen, Sach-, Personalkos-     Betriebs-Haftpflichtversicherung.
     ten und Aufwand für Rückversicherung) und des Gewinn-
     ansatzes kalkuliert.                                        I Versichert ist
                                                                 – Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingun-
     17.2                                                        gen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) und der nach-
     Der Versicherer ist berechtigt, die Prämie für bestehende   folgenden Bestimmungen – die gesetzliche Haftpflicht
     Versicherungsverträge jährlich zu überprüfen. Hierbei ist   des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grund-
     zusätzlich auf der Basis der bisherigen Schadenentwi-       stücksbesitzer, z. B. als Eigentümer, Mieter, Pächter, Lea-
     cklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung       singnehmer oder Nutznießer für das im Versicherungs-
     des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs zu             schein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude
     berücksichtigen.                                            oder Grundstück.

     17.3                                                        Mitversichert ist das Eigentum, der Besitz und Betrieb pri-
     Tarifliche Anpassungen von Prämien können vom Versi-        vater Ladestationen (sog. Wallboxen) für Elektrofahr-
     cherer zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab     zeuge, sofern sich diese auf einem mitversicherten
     Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen         Grundstück befinden. Mitversichert ist das Laden fremder
     werden.                                                     Fahrzeuge, nicht jedoch zu kommerziellen Zwecken.

     17.4                                                        Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die
     Die Prämie wird für Teile des Gesamtbestandes, die nach     in den oben genannten Eigenschaften obliegenden
     objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind,         Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Rei-
     mittels anerkannter mathematisch-statistischer Verfah-      nigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte,
     ren getrennt ermittelt.                                     Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm).

     17.5                                                        II Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
     Der Versicherer ist berechtigt, einen sich ergebenden
     Anpassungsbedarf an die betroffenen Versicherungsver-       1
     träge weiterzugeben.                                        des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer
                                                                 von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen,
     Prämiensenkungen gelten automatisch – auch ohne             Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten
     Information des Versicherungsnehmers – als vereinbart.      Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn
                                                                 dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversiche-
     Prämienerhöhungen werden dem Versicherungsnehmer            rung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vor­
     unter Gegenüberstellung der alten und neuen Prämien-        sorgeversicherung (Ziff. 4 AHB); ausgeschlossen bleiben
     höhe mindestens einen Monat vor Hauptfälligkeit mitge-      Risiken im Zusammenhang mit geothermischen Bohrungen.
     teilt. Der Versicherungsnehmer kann die Versicherung des
     Baloise Sicherheitsbaustein All-In+ innerhalb eines         2
     Monats nach Eingang der Mitteilung mit sofortiger           des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836
     Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksam-       Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
     werdens der Prämienerhöhung, kündigen.                      bestand;

     Weitere Haftpflichtversicherungen
                                                                 3
     B Privater Haus- und Grundbesitz
                                                                 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung,
     Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück
                                                                 Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke
     einen Betrieb hat oder einen Beruf ausübt, wird der Ver-
                                                                 beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus


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     Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben             Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässe-
     werden.                                                        rungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfun-
                                                                    gen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen-
     schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-       Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.
     krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
     gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für       V Bei Gemeinschaften von Wohnungseigen­tümern
     solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen
     Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes        1
     Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.            Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Woh-
                                                                    nungseigentümer.
     4
     des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser         2
     Eigenschaft.                                                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemein-
                                                                    schaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaft-
     III Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge                          lichen Eigentum.
     Versichert ist – abweichend von Teil H Ziff. III – die Haft-
     pflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den         3
     Gebrauch von                                                   Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
     • allen nur auf nichtöffentlichen Wegen und Plätzen ver-       des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betäti-
         kehrenden Kraftfahrzeugen und Anhängern ohne               gung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
         Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit,
     • Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h,                   4
     • Hub- und Gabelstaplern mit nicht mehr als 6 km/h             Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 AHB –
         und nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit,          a. Ansprüche eines einzelnen Wohnungs­eigentümers
     • selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als             gegen den Verwalter;
         20 km/h Höchstgeschwindigkeit,                             b. Ansprüche eines einzelnen Wohnungs­eigentümers
     • soweit diese nicht zulassungs- und versicherungs-               gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
         pflichtig sind.                                            c. gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern
                                                                       bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der
     Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in          Gemeinschaft.
     Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB.
                                                                    Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-,
     Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer            Sonder- und Teileigentum.
     gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-
     zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten          VI Forderungsausfalldeckung in der Haus- und Grund-
     gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich-            besitzer-Haftpflichtversicherung
     tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
     unberechtigten Fahrer gebraucht wird.                          1 Gegenstand des Versicherungsschutzes
                                                                    Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall,
     Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentli-       dass der Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit
     chen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahr-       der Versicherung einen Anspruch wegen eines Personen-,
     erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist ver-           Sach- oder Vermögensschadens in seiner Eigenschaft als
     pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von        Ei­gentümer und Vermieter des versicherten Gebäudes/
     einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche         Wohnung gegen seinen Wohnungsmieter als Schaden-
     Fahrerlaubnis hat.                                             verursacher hat, aber die Schadenersatzforderungen
                                                                    gegen diesen nicht durchgesetzt werden können (Forde-
     IV Sachschäden durch Abwässer                                  rungsausfall).
     Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB –
     Haftpflichtansprüche aus Sachschäden durch Abwässer            Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer so, als
     und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch          hätte der Mieter eine Privat-­Haftpflichtversicherung im
     Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.


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     Umfang der Baloise Ambiente Privathaftpflicht abge-           3.1.3
     schlossen.                                                    ein gegen den Schadenersatzpflichtigen durchgeführtes
                                                                   Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren nicht zur
     Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen     vollen Befriedigung geführt hat, oder ein solches Verfah-
     Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung      ren mangels Masse abgelehnt wurde;
     (AHB) und den Besonderen Bedingungen und Risikobe-
     schreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung.          3.2
                                                                   dem Versicherer nach Feststehen der Zahlungs-/Leis-
     Der Versicherer prüft die Haftpflichtfrage und leistet im     tungsunfähigkeit des Schadenersatzpflichtigen alle
     Rahmen des Versicherungsschutzes Ersatz der Entschä-          Umstände des Versicherungsfalles ausführlich, wahrheits­
     digung, welche der Schadenersatzpflichtige aufgrund           gemäß und unverzüglich gemeldet werden und der Ver-
     gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen        sicherer die gesetzliche Haftpflicht des Schadenersatz-
     lnhalts zu erbringen hat.                                     pflichtigen anerkennt;

     Über den Umfang der Privat-Haftpflicht hinaus besteht         3.3
     auch dann Versicherungsschutz, wenn der Mieter in             an den Versicherer die Ansprüche gegen den Schaden-
     seiner Eigenschaft als Tierhalter oder -hüter den Schaden     ersatzpflichtigen in Höhe der Versicherungsleistung
     zu verantworten hat.                                          abgetreten werden, die vollstreckbare Ausfertigung des
                                                                   Urteils ausgehändigt und an deren erforderlichen
     Schadenersatzpflichtige oder sonstige Dritte haben            Umschreibung auf den Versicherer mitgewirkt wird.
     keine Rechte aus dieser Forderungsausfalldeckung.
                                                                   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Leistungs-
     2 Umfang des Versicherungsschutzes                            voraussetzungen dem Versicherer zu belegen und nach-
     Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadener-         zuweisen.
     eignisse in Deutschland.
                                                                   4 Nicht versicherte Tatbestände
     Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das Haft-          Der Versicherer leistet keine Entschädigung, wenn
     pflichtansprüche gemäß Ziffer 1. zur Folge haben könnte.
     Für Schadenersatzbeträge unter 2.500 EUR besteht im           4.1
     Rahmen der Forderungsausfalldeckung kein Versiche-            der Schadenersatzbetrag, der sich aus dem rechtskräfti-
     rungsschutz (siehe Ziffer 4.).                                gen vollstreckbaren Titel ergibt, unter 2.500 EUR liegt;

     3 Leistungsvoraussetzungen                                    4.2
     Voraussetzungen für die Versicherungsleistung ist, dass       der Mieter seinen ständigen Wohnsitz nicht in einem Mit-
                                                                   gliedsland der Europäischen Union (EU), Schweiz oder
     3.1                                                           Norwegen hat;
     der Schadenersatzpflichtige zahlungs-/leistungsunfähig
     ist; dies liegt vor, wenn aufgrund eines Urteils nach einem   4.3
     streitigen Verfahren oder eines Vergleiches vor einem         der Schaden durch Leistungen aus anderen Versiche-
     ordentlichen Gericht in der EU, der Schweiz oder Norwegen,    rungsverträgen (z. B. aus einer Hausratversicherung), die
                                                                   der Versicherungsnehmer abgeschlossen hat, ersetzt
     3.1.1                                                         werden kann. Reichen diese Beträge nicht aus, erstreckt
     eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung        sich der Versicherungsschutz über die Forderungsausfall-
     geführt hat;                                                  deckung auf den Restbetrag;

     3.1.2                                                         4.4
     eine Zwangsvollstreckung aussichtslos scheint, da der         für Ansprüche des Versicherungsnehmers ein Sozialver-
     Schadenersatzpflichtige in den letzten 3 Jahren die           sicherungsträger oder Sozialhilfeträger leistungspflichtig
     Eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensver-         ist;
     hältnisse (Offenbarungseid) abgegeben hat;


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     4.5                                                           2
     der Anspruch auf Verzugszinsen, Vertragsstrafen oder          Nicht versichert sind
     Kosten der Rechtsverfolgung gerichtet ist;
                                                                   2.1
     4.6                                                           Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die
     Forderungen auf Grund eines gesetzlichen oder vertrag-        Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter)
     lichen Forderungsübergangs geltend gemacht werden;            richten, die den Schaden dadurch verursacht haben,
                                                                   dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
     4.7                                                           den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
     Ansprüche ganz oder teilweise darauf beruhen, dass            Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
     berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmit-           dienen, abweichen.
     tel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder einge-
     legt wurden.                                                  2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
                                                                   a. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
     VII Umweltschadensversicherung                                   genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
                                                                   b. die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen
     1                                                                Abwasseranlagen ausgehen.
     Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffent-       c. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
     lich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung           Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaft-
     von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz                     pflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
     (USchadG) , soweit während der Wirksamkeit des Versi-            hätte erlangen können.
     cherungsvertrages
     • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,             3
         unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt           Die Versicherungssumme und die Jahres­höchst­
         gelangt sind oder                                         ersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten
     • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallar-       Versicherungssumme 3 Mio EUR.
         tig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
                                                                   4 Ausland
     Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung         Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Umfang
     besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch           dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der
     Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder             EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende
     mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der        Versicherungsfälle.
     Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-
     oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen     Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von
     ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der        Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß
     Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse     nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitglied-
     nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte       staaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den
     erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).                   Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

     Umweltschaden ist eine
                                                                   C Private Tierhaltung
     • Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
       Lebensräumen,
                                                                   1
     • Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
                                                                   a. Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versiche-
     • Schädigung des Bodens.
                                                                      rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
                                                                      (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen – die
     Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB,
                                                                      gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
     Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an
                                                                      Halter von Hunden, Reit- und Zugtieren (Pferde, Klein-
     eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder gelie-
                                                                      pferde, Ponys, Maultiere, Esel, usw.) zu privaten (nicht
     henen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Ver-
                                                                      gewerblichen) Zwecken.
     sicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.


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     b. Ausschlüsse                                                 6
        Kein Versicherungsschutz besteht als Halter von             Mitversichert ist die Haftpflicht aus der Teilnahme an pri-
        Hunden, folgender Hunderassen:                              vaten Turnieren, Ausstellungen, Pferderennen (z. B.
        American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier,   Galopp- oder Trabrennen) und Hunderennen, sowie Vor-
        Bandog, Stafford(shire) Terrier, Bullterrier, sowie aus     bereitungen hierzu (Training).
        Kreuzungen mit diesen Hunderassen hervorgegan-
        gene Mischlinge ersten Grades.                              7
                                                                    Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus gewolltem
     2                                                              oder ungewolltem Deckakt.
     Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
     • der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers             8
     • aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häus-         Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Flurschäden.
        licher Gemeinschaft lebenden Personen
     • des nicht gewerbsmäßigen Tierhüters, sowie von               9
        Fremdreitern in dieser Eigenschaft                          Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versicherte
     • von berechtigten Reitern sowie Inhabern von Reitbe-          Personen wegen Schäden beim Führen von Hunden ohne
        teiligungen in Ihrer Eigenschaft als Reiter bzw. Reitbe-    Leine oder Maulkorb/-schlaufe.
        teiligte der im Versicherungsschein bezeichneten
        Tiere. (Reitbeteiligungen sind auf eine gewisse Dauer       10
        angelegte Rechtsverhältnisse zur Nutzung des versi-         Mitversichert sind Haftpflichtansprüche gegen versi-
        cherte Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unter-          cherte Personen wegen Schäden beim Reiten mit unge-
        haltskosten)                                                wöhnlichem Sattel oder Zaumzeug, sowie beim Reiten
     • der Reitbeteiligungen, Tierhüter und Fremdreiter gegen       ohne Sattel oder Zaumzeug (z. B. Halsring).
        den Versiche­rungsnehmer. Ferner sind etwaige über-
        gangsfähige Regreßansprüche von Sozialversiche-             11
        rungsträgern, privaten Krankenversicherungen, sowie         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
        öffentlichen oder privaten Arbeitgebern mitversichert.      Beschädigung von gemieteten, gepachteten oder gelie-
                                                                    henen Grundstücken (z. B. Paddock) und Immobilien (z. B.
     3                                                              Stallungen, Reithalle). Mitversichert sind auch Schäden
     Die Besonderen Bedingungen für Mietsachschäden                 an Umzäunungen.
     durch Haltung von Hunden gemäß Abschnitt A Ziff. VI.
     gelten entsprechend.                                           12
                                                                    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
     4                                                              Beschädigung gemieteter oder geliehener – auch zuge-
     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von   lassener – Kfz-Anhänger. Die Entschädigung ist auf
     Welpen bzw. Fohlen im Jahr der Geburt bis zur nächsten         20.000 EUR begrenzt.
     Hauptfälligkeit des Vertrages, für Welpen jedoch maximal
     6 Monate, wenn die Muttertiere über diesen Vertrag ver-        13
     sichert sind. Die Versicherung über diese Zeit hinaus ist      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
     besonders zu vereinbaren.                                      rungsnehmers aus tierischen Ausscheidungen.

     5 Teilnahme an Unterricht und Veranstaltungen                  14
     Versicherungsschutz besteht bei Verwendung der im Ver-         Mitversichert ist die unentgeltliche Nutzung versicherter
     sicherungsschein bezeichneten Tiere zur Teilnahme              Tiere zu Therapiezwecken (auch Schulhund), sofern nach-
     • Am Unterricht eines Vereins oder eines gewerblichen          weislich eine entsprechende Ausbildung erfolgreich
        Trainers oder Lehrers                                       absolviert wurde.
     • An sonstigen Veranstaltungen, z. B. Hunde- oder Pfer-
        deschauen                                                   15
     • Eingeschlossen sind bei der Unterrichts- und Veran-          Mitversichert ist die gesetzliche Haftung aus dem Besitz
        staltungsteilnahme auch Haftpflichtansprüche der            und unentgeltlichen Gebrauch von eigenen Kutschen,
        anderen Teilnehmer sowie Figuranten.                        Schlitten und sonstigen Fuhrwerken (z. B. Dog-Cart).


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     16 Schäden im Ausland                                          •    nd der Versicherungsnehmer diese berechtigte For-
                                                                        u
     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-           derung (Kosten der tierärztlichen Behandlung bzw.
     rungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versiche-               Nottötung) gegen den Schadenersatzpflichtigen nicht
     rungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem zeitlich           oder nicht voll durchsetzen kann (Forderungsausfall).
     unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa bzw. vorü-
     bergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis           Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer so, als
     zu fünf Jahren eingetreten sind. Wenn die private Haft-        hätte der Schadenersatzpflichtige dieselbe Tierhalter-
     pflichtversicherung ebenfalls bei uns besteht, gelten die      Haftpflichtversicherung, einschließlich Kampfhun­de,
     Fristen dieses Vertrages, sofern diese länger sind.            abgeschlossen wie der Versicherungs­nehmer.

     Voraussetzung hierfür ist die Beibehaltung des deut-           18.2 Umfang des Versicherungsschutzes
     schen Hauptwohnsitzes durch den Versicherungsnehmer            Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadener-
                                                                    eignisse in Deutschland. Versicherungsfall ist das Scha-
     17 Kautionsstellung                                            denereignis, das Haftpflichtansprüche gemäß Ziff. 1 zur
     Sofern eine versicherte Person durch behördliche Anord-        Folge haben könnte. Bei Tod des Tieres sind neben den
     nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen            tierärztlichen Behandlungskosten auch die Bestattungs-
     aufgrund der über diesen Vertrag versicherten gesetzli-        kosten Gegenstand der Versicherung. Versicherungs-
     chen Haftpflicht zu hinterlegen hat, stellen wir Ihnen         schutz besteht für den Ausfall berechtigter Forderungen
     den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 50.000 EUR          bis max. 10.000 EUR je Versicherungsfall und Versiche-
     zur Verfügung.                                                 rungsjahr.

     Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende          18.3 Leistungsvoraussetzungen
     Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher        Voraussetzung für eine Versicherungsleistung ist, dass
     als der zu leistende Schadenersatz, sind Sie verpflichtet,
     den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt,          18.3.1
     wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durch-      der Tierhalter oder -hüter des schädigenden Tieres über
     setzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen            keinen Versicherungsschutz aus einer Tierhalter-Haft-
     einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.               pflichtversicherung verfügt, noch Versicherungsschutz
                                                                    aus anderweitigen Versicherungen (z. B. einer Privat-Haft-
     Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit       pflichtversicherung) erlangen kann;
     der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi-
     schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver-          18.3.2
     pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt,   ein Halter oder -hüter des schädigenden Tieres nicht
     in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen           ermittelt werden kann;
     Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
                                                                    18.3.3
     18                                                             dem Versicherer alle Umstände des Versicherungsfalles
     Forderungsausfalldeckung für Kosten aus tierärztlicher         ausführlich, wahrheitsgemäß und unverzüglich gemeldet
     Behandlung des versicherten Tieres                             werden und der Versicherer die gesetzliche Haftpflicht
                                                                    des Schadenersatzpflichtigen anerkennt;
     18.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes
     Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall,      18.3.4
     dass das versicherte Tier des Versicherungsnehmers             an den Versicherer die Ansprüche gegen den Schaden-
     • von einem fremden Tier, das nicht vom Versicherungs-         ersatzpflichtigen in Höhe der Versicherungsleistung
        nehmer selbst oder mit ihm in häuslicher Gemein-            abgetreten werden.
        schaft lebenden Personen gehalten wird, verletzt oder
        getötet wird                                                Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Leistungsvor-
     • aufgrund der hierdurch erlittenen Verletzungen bei          aussetzungen dem Versicherer zu belegen und nachzu-
        einem Tierarzt oder auch in einer Tierklinik behandelt      weisen (z. B. Zeitpunkt, Ursache, Hergang des Schadens,
        oder notgetötet werden muss                                 Höhe des Forderungsausfalls). Insbesondere muss nach-
                                                                    gewiesen werden, dass die Verletzungen des Tieres von


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     einem fremden Tier beigebracht wurden (z. B. durch Bestä-     19.2.1
     tigung des behandelnden Tierarztes oder der Tierklinik).      Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen die
                                                                   Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter)
     18.4 Ausschlüsse                                              richten, die den Schaden dadurch verursacht haben,
     Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf              dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
     • alle Arten von Nebenkosten wie z. B. Aufwendungen für       den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
        Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandeln-          Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
        den Tierarztes oder des Versicherungsnehmers sowie         dienen, abweichen.
        etwaige Rehabilitationsmaßnahmen, Ergänzungs-
        und Diätfuttermittel für das versicherte Tier;             19.2.2
     • Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten einer Rechts-        Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
        verfolgung;                                                a. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
     • Schäden, zu deren Ersatz bei einem Dritten Leistun-             genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
        gen beantragt werden können oder ein Dritter Leis-         b. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
        tungen zu erbringen hat (z. B. Tierunfall-, Tierkranken-       Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaft-
        oder Tierlebensversicherung);                                  pflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
     • aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.                 hätte erlangen können.

     19 Umweltschadensversicherung                                 19.3
                                                                   Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleis-
     19.1                                                          tung betragen im Rahmen der vertraglich vereinbarten
     Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffent-       Versicherungssumme 3 Mio. EUR.
     lich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung
     von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz                  20 Ausland
     (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versi-          Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Umfang
     cherungsvertrages                                             dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der
     • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,             EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende
         unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt           Versicherungsfälle.
         gelangt sind oder
     • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallar-       Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von
         tig und bestimmungswidrig erfolgt ist.                    Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß
                                                                   nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitglied-
     Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung         staaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den
     besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch           Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
     Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder
     mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
                                                                   D Bauherr für private Bauvorhaben
     Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-
     oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzufüh-
                                                                   I Versicherungsumfang
     ren ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
     der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeug-
                                                                   1
     nisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
                                                                   Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versiche-
     nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
                                                                   rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
                                                                   und der nachfolgenden Bestimmungen – die gesetzliche
     Umweltschaden ist eine
                                                                   Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater
     • Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
                                                                   Bauherr für das im Versicherungsschein und seinen
        Lebensräumen,
                                                                   Nachträgen beschriebene Bauvorhaben.
     • Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
     • Schädigung des Bodens.
                                                                   2
                                                                   Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn Planung,
     19.2
                                                                   Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten verge-
     Nicht versichert sind
                                                                   ben sind.


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     3                                                           •   die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,
     Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten,          unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
     spätestens 30 Monate nach Versicherungsbeginn.                  gelangt sind oder
                                                                 •   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfall­
     4                                                               artig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
     Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während
     der Versicherungsdauer beträgt das Doppelte der verein-     Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung
     barten Versicherungssummen.                                 besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
                                                                 Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder
     5                                                           mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht               Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-
     a. als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebau-      oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzufüh-
        ende Grundstück und für das zu errichtende Bauwerk       ren ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
        gemäß Abschnitt B. Nicht versichert sind Haftpflicht-    der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der
        ansprüche aus dem Verändern der Grundwasserver-          Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und
        hältnisse;                                               Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwick-
     b. aus dem Gebrauch von nur auf dem Versicherungs-          lungsrisiko).
        grundstück verkehrenden Kraftfahrzeugen und
        Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwin-        Umweltschaden ist eine
        digkeit.                                                 • Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
                                                                   Lebensräumen,
     Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in    • Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
     Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB.                 • Schädigung des Bodens.

     Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer         Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB,
     gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-    Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an
     zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten       eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder gelie-
     gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich-     henen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Ver-
     tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem     sicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
     unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
                                                                 7.2
     6 Sachschäden durch Abwässer                                Nicht versichert sind
     Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB –
     Haftpflichtansprüche aus Sachschäden durch Abwässer         7.2.1
     und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch       Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen die
     Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.      Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter)
                                                                 richten, die den Schaden dadurch verursacht haben,
     Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässe-          dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
     rungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfun-        den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
     gen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.       Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
                                                                 dienen, abweichen.
     Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt.
                                                                 7.2.2
     7 Umweltschadensversicherung                                Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
                                                                 a. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
     7.1                                                             genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
     Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffent-     b. die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen
     lich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung          Abwasseranlagen ausgehen.
     von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz                c. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
     (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versi-            Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaft-
     cherungsvertrages                                               pflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder
                                                                     hätte erlangen können.


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     7.3                                                            Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer
     Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleis-         gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-
     tung betragen im Rahmen der vertraglich vereinbarten           zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
     Versicherungssumme 3 Mio. EUR.                                 gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflich-
                                                                    tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
     7.4 Ausland                                                    unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
     Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Umfang
     dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentli-
     EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende           chen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahr-
     Versicherungsfälle.                                            erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist ver-
                                                                    pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
     Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von            einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
     Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß          Fahrerlaubnis hat.
     nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitglied-
     staaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den             Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des
     Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.            fremden angemieteten Bedienungspersonals.

     II Bauen in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe                  Ferner sind nicht versichert Schäden an den geliehenen/
     Falls beantragt, ist versichert die gesetzliche Haftpflicht    gemieteten Maschinen/Geräten.
     des Versicherungsnehmers aus der Ausführung der Bau-
     arbeiten oder eines Teiles dieser Arbeiten in Eigenleis-       1 Leitungsschäden
     tung/Nachbarschaftshilfe. Eigene Bauausführung bis             Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
     25.000 EUR Eigenleistung ist mitversichert. Wird dieser        aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische
     Wert der Eigenleistung überschritten, ist Versicherungs-       Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitun-
     schutz für eigene Bauausführung zu beantragen.                 gen) sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen ein-
                                                                    schließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden.
     Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
     sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigter Personen          Abweichend von Ziff. 7.7 AHB und Ziff. 7.10 AHB schließt
     für Schäden, die sie in Ausführung der Baueigenleistung        der Versicherungsschutz auch die gesetzliche Haftpflicht
     verursachen.                                                   wegen Bearbeitungsschäden an solchen Leitungen ein.

     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen-         Die Höchstentschädigung des Versicherers beträgt im
     schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-       Rahmen der für Sachschäden vereinbarten Versiche-
     krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß          rungssumme für Sach- und Vermögensschäden zusam-
     Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche      men 100.000 EUR. Die Gesamtleistung des Versicherers
     Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschrif-          für alle Versicherungsfälle während der vereinbarten Ver-
     ten, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehöri-       tragsdauer ist auf das Zweifache dieser Summe begrenzt.
     gen derselben Dienststelle zugefügt werden.
                                                                    2 Be- und Entladeschäden
     III Einsatz eigener oder geliehener/gemieteter Bauma-         Eingeschlossen ist abweichend von Ziff. 7.7 AHB und
          schinen/Kräne – ohne fremdes Bedienungspersonal           Ziff. 7.10 (b) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der
     Falls vereinbart, ist versichert die gesetzliche Haftpflicht   Beschädigung von Land und Wasserfahrzeugen sowie
     aus dem Einsatz eigener oder geliehener/gemieteter             Containern beim und/oder durch Be- und Entladen und
     selbstfahrender Baumaschinen (Arbeitsmaschinen) bis            infolge des Be- und Entladens und alle sich daraus erge-
     20 km/h, Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h (z. B.       benden Folgeschäden.
     Hub-und Gabelstapler) und nichtselbstfahrender Bauma-
     schinen/ Geräte (z. B. Hochbaukran).                           Für Schäden an Containern besteht auch dann Versiche-
                                                                    rungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von
     Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in       oder Heben auf Landfahrzeuge durch Kräne oder Winden
     Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB.                    zum Zwecke des Be- oder Entladens.


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     Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt gemäß           weit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädi-
     Ziff. 7.7 AHB die Beschädigung der Ladung von Fahrzeu-        gung die Versicherungssumme für Sachschäden
     gen.                                                          übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnah-
                                                                   men des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwen-
     IV Planung und/oder Bauleitung                                dung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
     Falls beantragt, ist versichert die gesetzliche Haftpflicht   Weisung des Versicherers.
     des Versicherungsnehmers aus der Übernahme der
     Planung und/oder Bauleitung. Schäden am geplanten             III Ausschlüsse
     Bauobjekt bleiben ausgeschlossen.
                                                                   1
                                                                   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Per-
     E Entfällt
                                                                   sonen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten),
                                                                   die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem
     Die folgenden Besonderen Bedingungen gelten für die
                                                                   Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an
     Abschnitte A – D und G
                                                                   den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
                                                                   Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
     Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haft-
     pflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Privat-, der
                                                                   2
     privaten Haus- und Grundbesitzer-, der privaten Bauherren-,
                                                                   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
     sowie der der privaten Tierhalter-Haftpflichtversicherung
                                                                   Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereig-
     – außer Anlagenrisiko –
                                                                   nissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
                                                                   inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik
     I Gegenstand der Versicherung
                                                                   oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfü-
     Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermö-
                                                                   gungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das
     gensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die
                                                                   gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
     gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
                                                                   elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
     unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen
     der physikalischen, chemischen oder biologischen              Zu den Abschnitten A – D und G gilt
     Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des             Besondere Bedingungen für die
     Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der               Mitversicherung von Vermögensschäden
     Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von
     gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung            1
     dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür        Falls besonders vereinbart, ist im Rahmen des Vertrages
     wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.)        die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
                                                                   Sinne der Ziff. 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen mitver-
     II Rettungskosten                                             sichert, die während der Wirksamkeit der Versicherung
                                                                   eingetreten sind.
     1
     Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs-         2
     nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minde-         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
     rung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungs-
     kosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten              2.1
     werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie           durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auf-
     zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versiche-         trage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte
     rungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für             oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige
     Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung        Leistungen;
     der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft-
     pflichtversicherung.                                          2.2
                                                                   aus planender, beratender, bau- oder montageleitender,
     2                                                             prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
     Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
     und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch inso-


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     2.3                                                         F Private Heizöl-Tankanlagen
     aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
     Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,        Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- und Grund-
     aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung          besitzer-Haftpflichtversicherung für die Versicherung der
     sowie aus Untreue und Unterschlagung;                       Haftpflicht aus Gewässerschäden
                                                                 – Anlagenrisiko –
     2.4
     aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und       I Gegenstand der Versicherung
     Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbs-
     rechts;                                                     1
                                                                 Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers
     2.5                                                         als Eigentümer oder Mieter der im Versicherungsschein
     aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und     oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lage-
     Kostenanschlägen;                                           rung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Ver-
                                                                 wendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder
     2.6                                                         mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögens-
     aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirt-       schäden) von Veränderungen der physikalischen, chemi-
     schaftlich verbundene Unternehmen;                          schen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers
                                                                 einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden).
     2.7
     aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                       2
                                                                 Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
     2.8                                                         sowie im folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden
     aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveran-       die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft-
     staltung;                                                   pflichtversicherung (AHB) Anwendung.

     2.9                                                         3
     aus Rationalisierung und Automatisierung;                   Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungs-
                                                                 nehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini-
     2.10                                                        gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grund-
     aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehema-   stücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass
     lige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,             dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
     Geschäftsführung, Aufsichtsrat oder Beirat oder anderer
     vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe       Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen-
     im Zusammenhang stehen;                                     schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb
                                                                 des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII
     2.11                                                        handelt.
     aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
     behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin-      II Versicherungsleistungen
     gungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster       Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantrag-
     Pflichtverletzung;                                          ten Einheitsversicherungssumme (gleichgültig, ob Perso-
                                                                 nen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Schadenereignis
     2.12                                                        gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle
     aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von           eines Versicherungsjahres (Personen-, Sach- und Vermö-
     Geld, Wertpapieren und Wertsachen;                          gensschäden) beträgt das Doppelte dieser Einheitsver-
                                                                 sicherungssumme.
     2.13
     aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche,     III Rettungskosten
     Gerüche, Erschütterungen).
                                                                 1
                                                                 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs-
                                                                 nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minde-


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     rung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungs-      VIII Umweltschadensversicherung
     kosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten
     werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie         1
     zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheits-       Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffent-
     versicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und     lich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung
     Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen    von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
     Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.   (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versi-
                                                                 cherungsvertrages
     2                                                           • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,
     Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und         unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt
     außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu         gelangt sind oder
     ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die        • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallar-
     Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung          tig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
     des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsneh-
     mers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des          Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung
     Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.           besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
                                                                 Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder
     IV Vorsätzliche Verstöße                                    mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die          Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-
     Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher-      oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzufüh-
     ten), die den Schaden durch vor­sätzliches Abweichen von    ren ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
     dem Gewässerschutz die­nenden Gesetzen, Verordnungen,       der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der
     an den Ver­sicherungsnehmer gerichteten behördlichen        Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und
     Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.           Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwick-
                                                                 lungsrisiko).
     V Vorsorgeversicherung
     Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und Ziff. 4 AHB – Vor­   Umweltschaden ist eine
     sorgeversicherung – finden keine Anwendung.                 • Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
                                                                   Lebensräumen,
     VI Gemeingefahren                                           • Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen              • Schädigung des Bodens.
     Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereig-
     nissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,           Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB,
     inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik       Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an
     oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfü-       eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder gelie-
     gungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das           henen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Ver-
     gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich   sicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
     elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
                                                                 2
     VII Eingeschlossene Schäden                                 Nicht versichert sind
     Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1 AHB – auch
     ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt –         2.1
     Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungs-          Pflichten oder Ansprüche, soweit sich diese gegen die
     nehmers, die dadurch verursacht werden, dass die            Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter)
     gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der        richten, die den Schaden dadurch verursacht haben,
     Anlage (gemäß § 1 Abs. 1) ausgetreten sind. Der Versiche-   dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
     rer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des      den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
     Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Ein-    Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
     tretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.                dienen, abweichen.

     Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß         2.2
     § 1 Abs. 1) selbst.                                         Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden


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     a. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf          c. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versi-
        genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,              cherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
     b. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen             kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle
        Versicherungsvertrag Versicherungsschutz hat oder             anderen Versicherten.
        hätte erlangen können.                                    d. Eine Tätigkeit der in a) und b) genannten Personen an
                                                                      einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und
     3                                                                Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
     Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleis-           Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
     tung betragen im Rahmen der vertraglich vereinbarten             Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
     Versicherungssumme 3 Mio. EUR.                                   hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

     4 Ausland                                                    Luft-/Raumfahrzeuge
     Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Umfang       a. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
     dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der            der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine
     EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende            von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
     Versicherungsfälle.                                             Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursa-
                                                                     chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
     Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von             oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
     Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß
     nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitglied-           b. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versi-
     staaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den              cherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
     Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.             kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle
                                                                     anderen Versicherten.

     Erläuterungen zu den Zusatzbedingungen
                                                                  c. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
                                                                     • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder
     1
                                                                        Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
     Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der
                                                                        Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die
     Zusatzbedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haft-
                                                                        Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raum-
     pflicht aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern
                                                                        fahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raum-
     auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestim-
                                                                        fahrzeuge bestimmt waren.
     mungen privatrechtlichen Inhalts.
                                                                     • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion,
                                                                        Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder
     2
                                                                        Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
     Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach
     dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder
                                                                     und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeu-
     nach Besonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlos-
                                                                     gen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen
     sen ist. Insbesondere gilt für:
                                                                     und allen sich daraus ergebenden Vermögensschä-
                                                                     den sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder
     Kraft- und Wasserfahrzeuge
                                                                     Raumfahrzeuge.
     a. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
        der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder
                                                                  3
        eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
                                                                  Nach den Zusatzbedingungen ist auch die Haftpflicht
        durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
                                                                  aus Gewässerschäden mitversichert, die dadurch entste-
        Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
                                                                  hen, dass aus den versicherten Behältern gewässer-
     b. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
                                                                  schädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewäs-
        der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder
                                                                  ser gelangen.
        eine von ihnen bestellte oder beauftrage Person durch
        den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen
                                                                  4
        oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-
                                                                  Rettungskosten im Sinne von § 3 der Zusatzbedingungen
        fahrzeuges in Anspruch genommen werden.
                                                                  entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schaden-
                                                                  ereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als


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     unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstat-        Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeugan-
     tung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem      hängers verursachen.
     Rechtsgrund (öffentlichrechtlich oder privatrechtlich) der
     Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten ver-           2
     pflichtet ist.                                               Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
                                                                  der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine
     Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederher-         von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
     stellung des Zustands von Grundstücksund Gebäudetei-         Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für
     len – auch des Versicherungsnehmers–, wie er vor Beginn      die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
     der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertver-          Anspruch genommen werden.
     besserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur
     oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden         3
     wären, sind abzuziehen.                                      Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicher-
                                                                  ten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) kein Ver-
                                                                  sicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Ver-
     G Entfällt
                                                                  sicherten.

     H Allgemeine Risikobegrenzungen                              4
                                                                  Eine Tätigkeit der in Abs. 1. und 2. genannten Personen an
     I Von der Versicherung ausgenommen ist,                      einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Was-
     was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung       serfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
     gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Risi-          mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer
     kobeschreibungen prämienfrei mitversichert ist, insbe-       des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in
     sondere die Haftpflicht:                                     Betrieb gesetzt wird.
     a. aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb
        oder Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko       IV Luft- / Raumfahrzeuge (für Privat-Haftpflichtversi-
        zuzurechnen sind;                                             cherung gilt Abschnitt A Ziff. III)
     b. aus Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschi-
        nen und Abgabe von Kraft an Betriebsfremde;               1
     c. aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von         Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
        Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhan-         der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine
        delszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbren-          von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
        nen von Feuerwerken;                                      Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen
     d. aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung        oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
        von Personen oder Sachen;                                 Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
     e. aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.
                                                                  2
     II Brand- und Explosionsschäden                              Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicher-
     Nicht versichert sind Ansprüche gegen die Personen (Ver-     ten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherter) kein Ver-
     sicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den        sicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Ver-
     Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst       sicherten.
     pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen
     Stoffen verursachen.                                         3
                                                                  Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
     III Kraft- und Wasserfahrzeuge (für Privat-Haftpflicht­     a. der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Liefe-
          versicherung gilt Abschnitt A Ziff. III)                   rung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von
                                                                     Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
     1                                                               für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den
     Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die         Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
     der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine       b. Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über-
     von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den           holung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raum-
                                                                     fahrzeugen oder deren Teilen,


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     und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen,        c. zwischen dem Versicherungsnehmer oder Anspruch-
     der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen       steller und dem anderweitigen Versicherer ein Ver-
     sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen             gleich geschlossen wurde. Versicherungsschutz
     sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.               besteht aber für die Differenz, die sich aus einer ver-
                                                                     traglichen Regulierung des anderweitigen Versiche-
                                                                     rers ohne Vergleichsvereinbarung und dem Leistungs-
     I Summen- und Konditions­
                                                                     umfang aus der bei der Baloise beantragten
        differenzversicherung
                                                                     Privathaftpflichtversicherung ergeben hätte.
                                                                 d. zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles bei der ander-
     1 Umfang der Summen- und Konditionsdifferenz­                  weitigen Versicherung (Vorversicherung) aufgrund
        versicherung                                                 Nichtzahlung der Prämien kein Versicherungsschutz
     Ergänzend zu Ziff. 5 der Allgemeine Versicherungsbedin-         bestanden hat. Versicherungsschutz besteht aber für
     gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2022) geht          die Differenz, die sich aus einer vertraglichen Regulie-
     der Versicherungsschutz aus anderweitigen Verträgen             rung des anderweitigen Versicherers und dem Leis-
     anderer Versicherungsgesellschaften einer Leistung im           tungsumfang aus der bei der Baloise beantragten Pri-
     Rahmen dieser Deckungszusage vor.                               vathaftpflichtversicherung ergeben hätte.
                                                                 e. zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Entschädi-
     Der Versicherungsschutz ist insgesamt auf den verein-           gungsansprüche – gesamt oder einzeln – die zur Verfü-
     barten Versicherungsumfang, der bei der Baloise verein-         gung stehende Gesamtleistung pro Jahr übersteigen.
     bart wurde, begrenzt.                                           Befriedigung von Ersatzansprüchen findet somit nur im
                                                                     Rahmen der gewährten jährlichen Gesamtleistung statt
     Maßgeblich für die Leistungsanrechnung aus dem ander-
     weitigen Versicherungsvertrag (Vorversicherung) ist der     In den Fällen a), c) und d) hat der Versicherungsnehmer
     dort vereinbarte Versicherungsumfang zum Zeitpunkt          den Nachweis zu erbringen, in welchem Umfang der
     der Antragstellung bei der Baloise. Nachträgliche Ände-     anderweitige Versicherer bei bestehendem Versiche-
     rungen des anderweitig bestehenden Versicherungsver-        rungsschutz oder ohne bestehen einer Vergleichsverein-
     trages, bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung.    barung eine Leistung erbracht hätte. Die fiktive vertrag-
                                                                 liche Entschädigungsleistung des anderweitigen
     Sowohl beim anderweitigen Versicherungsvertrag, als         Versicherers wird bei der Ermittlung der Entschädigungs-
     auch bei der Baloise vereinbarte Selbstbehalte, werden      leistung aus diesem Vertrag berücksichtigt.
     im Rahmen der Entschädigungsberechnung berücksich-
     tigt. Insgesamt bleibt der Abzug auf die höchste der ver-   3 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfall
     einbarten Selbstbeteiligungen begrenzt.                     Abweichend von Ziff. 25 der Allgemeine Versicherungsbe-
                                                                 dingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2022)
     2 Ausschlüsse                                               hat der Versicherungsnehmer nach im Rahmen der
     Kein Versicherungsschutz im Rahmen dieser Konditions-       gewährten Eintritt des Versicherungsfalls diesen der
     differenzdeckung besteht, wenn                              anderweitigen Versicherung (Vorversicherung) unverzüg-
     a. zum Zeitpunkt der Antragstellung auf sofortigem Ver-     lich anzuzeigen und dort die vertraglichen Ansprüche
         sicherungsschutz (Konditions­differenzdeckung) oder     geltend zu machen. Der Baloise ist der Versicherungsfall
         zum Eintritt des Schadenfalls keine anderweitige        unverzüglich anzuzeigen, wenn der anderweitige Versi-
         Versi­cherung (Vorversicherung) bestand. Versiche-      cherer die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde
         rungsschutz besteht aber, wenn der Versicherungs-       und der Höhe nach abschließend festgestellt und im
         nehmer eine vorzeitige Beendigung des anderweiti-       Ergebnis ganz oder teilweise versagt hat. Hierzu ist der
         gen Vertrages (Vorversicherung) nicht oder nicht        abschließende Regulierungsbescheid, aus dem ersicht-
         rechtzeitig angezeigt hat.                              lich wird, aus welchen Gründen die Vorversicherung nicht
     b. Schadenansprüche an den anderweitigen Versicherer        oder nicht in der geltend gemachten Höhe geleistet hat,
         (Vorversicherung) aufgrund einer vertraglichen Oblie-   unverzüglich vorzulegen. Auf Verlangen muss der Versi-
         genheitsverletzung ganz oder teilweise abgelehnt        cherungsnehmer der Baloise weitere Nachweise zum
         wurden, die Auswirkung auf Eintritt oder Ausmaß des     Schadenshergang und -umfang vorlegen und hat jede
         Schadens hatte und die gleichzeitig Bestandteil         zumutbare Untersuchung über Ursachen und Höhe des
         dieses Vertrages ist.                                   Schadens und über den Umfang der Entschädigungs-
                                                                 pflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und


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     Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege
     beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nach-
     weise und Leistungen des anderweitigen Versicherers.

     In Fällen, in denen eine Regulierung des anderweitigen
     Versicherers (Vorversicherer), aus Gründen die der Versi-
     cherungsnehmer nicht zu vertreten hat, nachweisbar in
     größerem Maße verzögert wird oder nicht zustande
     kommen kann, ist der Versicherungsnehmer berechtigt,
     seine Ansprüche auch ohne abschließenden Regulie-
     rungsbescheid des anderweitigen Versicherers bei der
     Baloise anzumelden. Auf den Leistungsumfang im
     Rahmen dieser Konditionsdifferenzdeckung hat die vor-
     rangige Anmeldung keine Auswirkungen.

     4 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende
        des Vertrages
     Der Versicherungsschutz zur Konditionsdifferenzdeckung
     beginnt mit Eingang des Antrages bei der Baloise und
     gilt bis zum Beginn des beantragten Privathaftpflichtver-
     sicherungsvertrages (Anschlussvertrag), längstens
     jedoch für einen Zeitraum von 12 Monaten.

     Abweichend von Ziff. I endet der Vertrag zum sofortigen
     Versicherungsschutz ohne das es einer gesonderten Mit-
     teilung benötigt, wenn
     a. der Anschlussvertrag wegen Nichtzahlung der Erst-
         prämie nicht zustande kommt, spätestens zu dem
         Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der
         Prämienzahlung in Verzug ist.
     b. der Anschlussvertrag durch Widerruf oder Wider-
         spruch durch den Versicherungsnehmer nach §8 oder
         §5 VVG nicht zustande kommt, spätestens mit dem
         Zugang des Widerrufs oder Widerspruchs beim Versi-
         cherer.

     In diesen Fällen steht der Baloise ein Anspruch auf einen
     der Laufzeit der Konditionsdifferenzdeckung entspre-
     chenden Anteil der Prämie zu, die beim Zustandekommen
     des Hauptvertrages für diesen zu zahlen wäre. Der Anteil
     hierfür beträgt 30 % der zu zahlenden Jahresprämie.

     Der Vertrag zum sofortigen Versicherungsschutz (Kondi-
     tionsdifferenzdeckung) endet vorzeitig, wenn der bean-
     tragte Privathaftpflichtversicherungsvertrag (Anschluss-
     vertrag) aufgrund eines negativen Ergebnisses durch die
     Antragsannahmeprüfung der Baloise nicht zustande            Baloise Sachversicherung AG
     kommt. Der Versicherungsschutz endet spätestens 1           Deutschland

     Monat nach Zugang der Antragsablehnung in Textform
                                                                 Basler Straße 4
     beim Versicherungsnehmer.                                   61352 Bad Homburg v. d. H.
                                                                 www.baloise.de
                                                                 info@baloise.de


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