# Interlloyd PrivatVorsorge Eurosecure Plus: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-interlloyd-eurosecure-plus.php
- Rechtlicher Träger: Interlloyd Versicherungs-Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Haftpflicht-Versicherungsbedingungen (Teil A, Teil B Infinitus, Eurosecure Plus, Classic)](https://www.interlloyd.de/medien/pdf/service/bedingungen/haftpflicht-versicherungsbedingungen.pdf), Fassung 07.2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Für Personenschäden ist die Höchstentschädigung auf 20.000.000 Euro je Person und Versicherungsfall begrenzt. | B1-5.1, Seite 67 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch | B1-6.15.1, Seite 74 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das dreifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | B1-5.2, Seite 67 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers | B1-5.4, Seite 67 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | Mitversichert ist Ihr Ehepartner oder der nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragene Lebenspartner. | B1-2.2.1, Seite 65 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden | B1-2.3.2, Seite 65 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Europa, ohne zeitliche Begrenzung und in allen weiteren Ländern bis zu 5 Jahren | B1-6.14.1, Seite 74 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen | B1-12.1, Seite 80 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | B1-13, Seite 80 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | B1-9.1.1, Seite 79 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis 100.000 € | Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwortlich | B1-6.19, Seite 76 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis 100.000 € | Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwortlich | B1-6.19, Seite 76 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | Mitversichert sind alle Personen, die im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigt sind. | B1-2.4.1, Seite 65 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | nicht geregelt |  |  |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements | B1-6.2.1, Seite 68 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis 50.000 €, Selbstbeteiligung 150 € | Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den Einwand, dass es sich um einen Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis handelt, sofern der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist. | B1-6.21, Seite 77 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | ja | Schadenersatzansprüche aus Personenschäden der versicherten Personen (B1-2.2 bis 2.5) untereinander. | B1-7.3, Seite 77 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert sind Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. | B1-6.6.1, Seite 71 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert sind Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden an vorübergehend (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im In- und Ausland gelegenen Zimmern (auch Schiffskabinen), Wohnungen, Häusern und ähnlichen Unterkünften sowie deren Einrichtung. | B1-6.6.2, Seite 71 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 150 € | die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung/dem Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geliehen, geleast, gepachtet wurden | B1-6.6.3, Seite 71 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 150 € | private Haus- und Wohnungstürschlüssel inklusive Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage). | B1-6.18, Seite 76 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 150 € | fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angestellter überlassen wurden. | B1-6.18, Seite 76 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja, bis zur Deckungssumme | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen. | B1-6.20, Seite 77 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis 5 Mio. € | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, zum Beispiel im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. | B1-6.16.1, Seite 74 |
| Be- und Entladeschäden | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. | B1-7.14, Seite 78 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja, bis 10.000 € | den Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden. Die Höchstersatzleistung ist auf 10.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. | B1-6.2.4, Seite 69 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; | B1-6.10.1, Seite 72 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | ja | die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten und | B1-6.10.3, Seite 73 |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | eigene Segelfahrzeuge (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) bis zu 10 Quadratmeter Segelfläche | B1-6.12.1, Seite 73 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | fremde Segelboote/fremde Motorboote ohne Begrenzung der Segelfläche und Motorleistung, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist | B1-6.12.1, Seite 73 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge (auch Drohnen) mit einem Fluggewicht unter 5 Kilogramm. | B1-6.11.2, Seite 73 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | (auch mit nicht zulassungspflichtigen E-Bikes/Pedelecs) | B1-6.7, Seite 72 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | zahmen Haustieren, zum Beispiel Katzen, Kaninchen, Tauben, | B1-6.9.1, Seite 72 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, | B1-6.9.2, Seite 72 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, | B1-6.8, Seite 72 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | (2) von einem selbstgenutzten Einfamilienhäusern inklusive dazugehörender Einliegerwohnung. | B1-6.3.1, Seite 70 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten Wohnwagens. | B1-6.3.1, Seite 70 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | von bis zu zwei Wohneinheiten oder bis zu einem Gesamtjahresmietwert von 30.000 Euro | B1-6.3.4.2, Seite 70 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | Versicherungsnehmers als Inhaber eines oder mehrerer unbebauter Grundstücke in Deutschland bis zu einer Gesamtfläche von 5.000 | B1-6.3.2, Seite 70 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja | bis zu einer Bausumme von 200.000 Euro | B1-6.3.4.4, Seite 70 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | Energien wie zum Beispiel Photovoltaik- (bis max. 15 kWp-Peak) | B1-6.3.4.5, Seite 70 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja | ober- und unterirdische Öl- oder Gastanks, die | B2-1.1, Seite 80 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 5 Mio. € | den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, | B2-2.1, Seite 81 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | B1-6.3.4.1, Seite 70 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. | B3-1.4, Seite 82 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | ja | Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs, für den im Rahmen der Forderungsausfalldeckung | B4-1.1.1, Seite 84 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | ja, bis 50.000 € | Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von drei Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 Euro. | B3-2.4, Seite 83 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nein | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den | B1-1, Seite 65 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | ja, bis 3 Mio. € | Der Versicherungsschutz ist für sämtliche Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf 3.000.000 Euro begrenzt. | B1-6.2.6, Seite 69 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt | B1-6.22, Seite 77 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | A2-1.2, Seite 29 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. | GB-3.1, Seite 137 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Haftpflicht-Versicherungsbedingungen (Teil A, Teil B Infinitus, Eurosecure Plus, Classic)

```text
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Classic/Eurosecure Plus/Infinitus
Haftpflicht-Versicherungsbedingungen


                      www.Interlloyd.de

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Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der
Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und Sonderzeichen wie
das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme flüssiger vorlesen.


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Inhaltsverzeichnis


Informationsblatt Privathaftpflichtversicherung .............................................................................................................................. 4

Informationsblatt Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ............................................................................................6

Informationsblatt Bauherrenhaftpflichtversicherung .......................................................................................................................8

Informationsblatt Tierhalterhaftpflichtversicherung ...................................................................................................................... 10

Informationsblatt Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung.................................................................................................... 12

Leistungsübersicht Interlloyd Haftpflicht-Schutz ........................................................................................................................... 14

Allgemeine Vertragsinformation gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der
Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) ................................................................. 21

Widerrufsbelehrung ........................................................................................................................................................................... 24

Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht .................. 26

Vertragsbedingungen Interlloyd ...................................................................................................................................................... 27

Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen ....................................................................................................................................... 27

Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Interlloyd-Privathaftpflicht-Schutz
(AVB PHV Infinitus) ............................................................................................................................................................................. 37

Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Interlloyd-Privathaftpflicht-Schutz
(AVB PHV Eurosecure Plus) .............................................................................................................................................................. 64

Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Interlloyd-Privathaftpflicht-Schutz
(AVB PHV Classic 2020) ................................................................................................................................................................... 87

Teil C: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Tierhalterhaftpflichtversicherung
(AVB Private THV 2020)...................................................................................................................................................................104

Teil D: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
(AVB Private HuG HV 2020) .............................................................................................................................................................115

Teil E: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Bauherren Haftpflicht
(AVB Private Bauherren HV 2020)..................................................................................................................................................124

Teil F: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
(AVB Private Gewässerschadenhaftpflicht 2020) ...................................................................................................................... 133

Gemeinsame Bestimmungen für private Haftpflichtrisiken (Teil B, C, D, E und F) .................................................................. 137


Inhaltsverzeichnis / Stand 10.2025                                                                                                                                                                3

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Informationsblatt Privathaftpflichtversicherung

    Haftpflichtversicherung
    Informationsblatt zu Versicherungsprodukten


    Unternehmen: Interlloyd Versicherungs-AG                      Produkt: Privathaftpflichtversicherung

Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Pri­
vathaftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsum­
fang finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingun­
gen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Privathaftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen Schadenersatzansprüche von Dritten, für die
Sie verantwortlich sind.

         Was ist versichert?                                            Was ist nicht versichert?
         Eine Privathaftpflichtversicherung prüft die gegen Sie         Bestimmte Risiken sind nicht versichert. Dazu gehö­
         geltend gemachten Haftpflichtansprüche, bezahlt be­            ren zum Beispiel:
         rechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte Ansprü­
         che ab.                                                        Im Privathaftpflicht-Schutz

         Privathaftpflicht-Schutz
                                                                        x   berufliche Tätigkeiten, soweit sie nicht ausdrück­
                                                                            lich mitversichert sind.
         ✓ Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die we­
             sentlichen Haftungsrisiken Ihres Privatlebens,             x   das Führen von Kraftfahrzeugen
             dazu gehören zum Beispiel von Ihnen verur­                 x   das Halten von eigenen Hunden und Pferden.
             sachte Schäden
             ✓ als Teilnehmer im Straßenverkehr als Fuß­                Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist
                 gänger oder Radfahrer.                                 diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
             ✓ bei der Ausübung von Sport.
             ✓ als Bewohner einer Wohnung oder eines                    Gibt es Deckungsbeschränkungen?
                 Einfamilienhauses – egal, ob Sie Mieter oder
                 Eigentümer sind.                                       Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versi­
             ✓ durch elektronischen Datenaustausch im                   chern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren
                 Internet.                                              Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle
                                                                        aus dem Versicherungsschutz herausgenommen,
             ✓ Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf               zum Beispiel Schäden
                 weitere Personen erstrecken, wie zum Bei­
                 spiel Ihre Ehe- oder Lebenspartner und Ihre            !   aus vorsätzlicher Handlung.
                 Kinder                                                 !   zwischen mitversicherten Personen.
                                                                        !   durch den Gebrauch eines versicherungspflichti­
         Wie hoch ist die Versicherungssumme?                               gen Kraft- oder Luftfahrzeugs.
         Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen
         können Sie der Leistungsübersicht oder auch Ihrem              !   aus ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäfti­
         Versicherungsschein entnehmen.                                     gung.


         Wo bin ich versichert?
         ✓ Sie haben weltweit Versicherungsschutz.
         ✓ Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (zum Beispiel im Urlaub) einen Haftpflicht­
             schaden verursachen, sind Sie geschützt.


         Welche Verpflichtungen habe ich?
         Es bestehen zum Beispiel folgende Verpflichtungen:
         − Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
         − Sprechen Sie uns bitte an, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden müssen.
         − Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
         − Sie müssen so weit wie möglich den Schaden abwenden bzw. mindern und uns bei der Schadenermittlung und
             Schadenregulierung unterstützen.


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Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die
weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen,
den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Bitte beachten Sie, dass eine monatliche Zahlweise nur möglich ist, wenn
wir den Beitrag von ihrem Konto abbuchen.


Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
Die Versicherung gilt für den zunächst vereinbarten Zeitraum. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres
Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
−   Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlänge­
    rungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
−   Sie können den Vertrag auch nach Eintritt eines Schadenfalls vorzeitig kündigen.


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Informationsblatt Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

    Haftpflichtversicherung
    Informationsblatt zu Versicherungsprodukten


    Unternehmen: Interlloyd Versicherungs-AG                     Produkt: Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Pri­
vathaftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsum­
fang finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingun­
gen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen Schadenersatzansprüche
von Dritten im Zusammenhang mit Schäden, die von Ihrem Grundstück oder Gebäude ausgehen.

         Was ist versichert?                                          Was ist nicht versichert?
         Eine Haftpflichtversicherung prüft die gegen Sie             Bestimmte Risiken sind nicht versichert. Dazu gehö­
         geltend gemachten Haftpflichtansprüche, bezahlt be­          ren zum Beispiel:
         rechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte Ansprü­
         che ab.
                                                                      x   berufliche Tätigkeiten.

         ✓ Versichert sind die Schäden an Personen und                x   Ansprüche für eine nicht erbrachte Leistung, zu
             Sachen, die von Ihrem Grundstück und den auf­                der Sie sich durch eine vertragliche Zusage ge­
             stehenden Gebäuden ausgehen.                                 genüber einem anderen verpflichtet haben.
         ✓ Der Haftpflichtschutz für Haus- und Grundbesit­            Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist
             zer zum Beispiel als Eigentümer, Mieter, Pächter,
                                                                      diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
             Leasingnehmer oder Nutznießer umfasst bei­
             spielsweise Schäden durch:
             ✓ Schadhaftigkeit von Treppen und Wegen,                 Gibt es Deckungsbeschränkungen?
             ✓ mangelhafte Beleuchtung oder Glätte bzw.               Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versi­
                  Verschmutzung von Gehwegen                          chern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren
             ✓ sich lösende Gebäudeteile                              Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle
             ✓ kleinere Bauvorhaben.                                  aus dem Versicherungsschutz herausgenommen,
         ✓ Versichert sind Schäden an Personen und Sa­                zum Beispiel Schäden:
             chen, die von Ihrer Baustelle, Ihrem Grundstück          !   aus vorsätzlicher Handlung
             und den darauf stehenden Gebäuden ausgehen.              !   zwischen Mitversicherten
         ✓ Im Falle von Wohnungseigentümergemeinschaf­                !   durch den Gebrauch eines versicherungspflichti­
             ten erstreckt sich der Versicherungsschutz auch              gen Kraft- oder Luftfahrzeugs
             auf Schäden unter anderem aus den Gefahren
             des gemeinschaftlichen Eigentums wie zum Bei­            !   an gepachteten oder geliehenen Sachen
             spiel Treppenhaus, Einfahrt oder Dach.

         Wie hoch ist die Versicherungssumme?
         Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen
         können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versiche­
         rungsschein entnehmen.


         Wo bin ich versichert?
         ✓ Sie haben Versicherungsschutz für Schäden von Dritten, die durch Ihren Haus- und Grundbesitz auf dem im Versi­
             cherungsschein genannten Grundstück verursacht wurden.
         ✓ Auch bei im Ausland eintretenden Versicherungsfällen sind Sie geschützt, wenn diese auf Ihren Haus- und Grund­
             besitz im Inland zurückzuführen sind.


         Welche Verpflichtungen habe ich?
         Es bestehen zum Beispiel folgende Verpflichtungen:
         − Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
         − Sprechen Sie uns bitte an, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden müssen.
         − Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
         − Sie müssen so weit wie möglich den Schaden abwenden bzw. mindern und uns bei der Schadenermittlung und
             Schadenregulierung unterstützen.


6

[Seite 7]
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die
weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen,
den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Bitte beachten Sie, dass eine monatliche Zahlweise nur möglich ist, wenn
wir den Beitrag von ihrem Konto abbuchen.


Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass
Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
Die Versicherung gilt für den zunächst vereinbarten Zeitraum. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres
Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
−   Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlänge­
    rungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
−   Sie können den Vertrag auch nach Eintritt eines Schadenfalls vorzeitig kündigen.


                                                                                                                           7

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Informationsblatt Bauherrenhaftpflichtversicherung

    Haftpflichtversicherung
    Informationsblatt zu Versicherungsprodukten


    Unternehmen: Interlloyd Versicherungs-AG                      Produkt: Bauherrenhaftpflichtversicherung

Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Pri­
vathaftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsum­
fang finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingun­
gen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Bauherrenhaftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen Schadenersatzansprüche durch Dritte wäh­
rend Ihres Bauvorhabens.

         Was ist versichert?                                            Was ist nicht versichert?
         Eine Haftpflichtversicherung prüft die gegen Sie               Bestimmte Risiken sind nicht versichert. Dazu gehö­
         geltend gemachten Haftpflichtansprüche, bezahlt be­            ren zum Beispiel:
         rechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte Ansprü­
         che ab.
                                                                        x   berufliche Tätigkeiten.
         Der Versicherungsschutz umfasst die wesentlichen               x   Ansprüche für eine nicht erbrachte Leistung, zu
         Haftungsrisiken, die für Sie als Auftraggeber (Bau­                der Sie sich durch eine vertragliche Zusage ge­
         herr) einer privaten Baumaßnahme bestehen, wenn                    genüber einem anderen verpflichtet haben.
         Sie die Arbeiten durch einen Dritten zum Beispiel
         durch einen Architekten oder Bauunternehmen ver­               Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist
         richten lassen                                                 diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
         ✓ Versichert sind die Schäden an Personen und
              Sachen, die von Ihrer Baustelle, Ihrem Grund­
              stück und den darauf stehenden Gebäuden aus­              Gibt es Deckungsbeschränkungen?
              gehen.                                                    Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versi­
         ✓ Im Zuge der versicherten Gefahren bei Baumaß­                chern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren
              nahmen (Neubau, Umbau, Reparaturen, Ab­                   Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle
              bruch- und Grabearbeiten) an Ihrem Haus sind              aus dem Versicherungsschutz herausgenommen,
              zum Beispiel Schäden mitversichert durch                  zum Beispiel Schäden:
              ✓ umstürzendes Baumaterial und ungesicherte               !   aus vorsätzlicher Handlung.
                  Schächte.                                             !   zwischen Mitversicherten.
              ✓ berechtigte Benutzung von nichtversiche­                !   durch den Gebrauch eines versicherungspflichti­
                  rungspflichtigen Nutz- und selbstfahrenden                gen Kraft- oder Luftfahrzeugs.
                  Arbeitsmaschinen.
                                                                        !   an gepachteten oder geliehenen Sachen.
         Wie hoch ist die Versicherungssumme?
         Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen
         können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.


         Wo bin ich versichert?
         ✓ Sie haben Versicherungsschutz für die Baumaßnahme auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück in
             Deutschland.
         ✓   Auch bei im Ausland eintretenden Versicherungsfällen sind Sie geschützt, wenn diese auf Ihr Bauvorhaben in
             Deutschland zurückzuführen sind.


         Welche Verpflichtungen habe ich?
         Es bestehen zum Beispiel folgende Verpflichtungen:
         − Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
         − Sprechen Sie uns bitte an, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden müssen.
         − Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
         − Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
         − Sie müssen so weit wie möglich den Schaden abwenden bzw. mindern und uns bei der Schadenermittlung und
             Schadenregulierung unterstützen.


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[Seite 9]
Wann und wie zahle ich?
Den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Sie kön­
nen uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.


Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass
Sie den einmaligen Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zah­
lung.
Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der Bauarbeiten oder spätestens zu dem vertraglich vereinbarten
Ende der Laufzeit.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
−   Der Versicherungsschutz endet automatisch, ohne dass Sie kündigen müssen, zur vertraglich bestimmten Zeit
    (Ende der Bauarbeiten oder spätestens Ende der Laufzeit).
−   Sie können den Vertrag auch nach Eintritt eines Schadenfalls oder bei endgültigem Wegfallen Ihres Versiche­
    rungsrisikos – etwa durch Nichtrealisierung des Bauvorhabens – vorzeitig kündigen.


                                                                                                                   9

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Informationsblatt Tierhalterhaftpflichtversicherung

 Haftpflichtversicherung
 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten


 Unternehmen: Interlloyd Versicherungs-AG                           Produkt: Tierhalterhaftpflichtversicherung

Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Pri­
vathaftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsum­
fang finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingun­
gen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung an.

        Was ist versichert?                                               Was ist nicht versichert?
        Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung prüft die gegen            Bestimmte Risiken sind nicht versichert. Dazu gehö­
        Sie geltend gemachten Haftpflichtansprüche, bezahlt               ren zum Beispiel:
        berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte An­
        sprüche ab.
                                                                          x   Gewerblich oder landwirtschaftlich gehaltene
                                                                              Tiere, die über eine gesonderte gewerbliche Tier­
                                                                              halterhaftpflichtversicherung versichert werden.
        Tierhalterhaftpflicht-Schutz
        ✓ Versichert sind Schäden an Personen oder Sa­                    Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist
            chen, die auf Ihren Hund oder Pferd zurückzufüh­              diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
            ren sind und für die Sie als Halter haften.

        Wie hoch ist die Versicherungssumme?                              Gibt es Deckungsbeschränkungen?
        Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen
        können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versiche­                 Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versi­
        rungsschein entnehmen.                                            chern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren
                                                                          Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle
                                                                          aus dem Versicherungsschutz herausgenommen,
                                                                          zum Beispiel Schäden
                                                                          !   aus vorsätzlicher Handlung.
                                                                          !   zwischen mitversicherten Personen.
                                                                          !   durch den Gebrauch eines versicherungspflichti­
                                                                              gen Kraft- oder Luftfahrzeugs.
                                                                          !   an gepachteten oder geliehenen Sachen.


        Wo bin ich versichert?
        ✓ Sie haben weltweit Versicherungsschutz.
        ✓ Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (zum Beispiel im Urlaub) einen Haftpflicht­
            schaden verursachen, sind Sie geschützt.


        Welche Verpflichtungen habe ich?
        Es bestehen zum Beispiel folgende Verpflichtungen:
        − Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
        − Sprechen Sie uns bitte an, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden müssen.
        − Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
        − Sie müssen so weit wie möglich den Schaden abwenden bzw. mindern und uns bei der Schadenermittlung und
            Schadenregulierung unterstützen.


        Wann und wie zahle ich?
        Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die
        weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das
        monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen,
        den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Bitte beachten Sie, dass eine monatliche Zahlweise nur möglich ist, wenn
        wir den Beitrag von ihrem Konto abbuchen.


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[Seite 11]
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass
Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
Die Versicherung gilt für den zunächst vereinbarten Zeitraum. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres
Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
−   Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlänge­
    rungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
−   Sie können den Vertrag auch nach Eintritt eines Schadenfalls vorzeitig kündigen.


                                                                                                                        11

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Informationsblatt Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung

 Haftpflichtversicherung
 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten


 Unternehmen: Interlloyd Versicherungs-AG                       Produkt: Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung

Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Pri­
vathaftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsum­
fang finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingun­
gen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Gewässerhaftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen Schadenersatzansprüche durch Dritte im
Zusammenhang mit der Lagerung von gewässergefährlichen Stoffen.

       Was ist versichert?                                            Was ist nicht versichert?
       Eine Haftpflichtversicherung prüft die gegen Sie               Bestimmte Risiken sind nicht versichert. Dazu gehö­
       geltend gemachten Haftpflichtansprüche, bezahlt be­            ren zum Beispiel:
       rechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte Ansprü­
       che ab.
                                                                      x   gewerblich genutzte Anlagen.

       ✓ Versichert ist Ihre Haftpflicht als Inhaber von An­          x   Ansprüche für eine nicht erbrachte Leistung, zu
           lagen zur Lagerung von gewässerschädlichen                     der Sie sich durch eine vertragliche Zusage ge­
           Stoffen (zum Beispiel Öltank) und aus der Ver­                 genüber einem anderen verpflichtet haben.
           wendung dieser gelagerten Stoffe für Personen-,
           Sach- und Vermögensschäden als Folge von Ge­               Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist
           wässerschäden.                                             diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
       ✓ Vom Versicherungsschutz sind insbesondere
           Schäden durch die Verschmutzung des Grund­
           wassers durch Ihren Heizöltank erfasst.
                                                                      Gibt es Deckungsbeschränkungen?
       ✓ Der Versicherungsschutz gilt auch für                        Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versi­
                                                                      chern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren
           ✓ Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit               Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle
                der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und            aus dem Versicherungsschutz herausgenommen,
                sonstigen Betreuung der Grundstücke beauf­            zum Beispiel Schäden:
                tragt haben.
           ✓ Kosten, die Sie zur Minderung oder Vermei­               !   aus vorsätzlicher Handlung.
                dung von Schäden aufgewendet haben.                   !   zwischen Mitversicherten.
                                                                      !   durch den Gebrauch eines versicherungspflichti­
       Wie hoch ist die Versicherungssumme?                               gen Kraft- oder Luftfahrzeugs.
       Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen                  !   an gepachteten oder geliehenen Sachen.
       können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versiche­
       rungsschein entnehmen.


       Wo bin ich versichert?
       ✓ Sie haben Versicherungsschutz für Ihre Anlage zur Lagerung von gewässergefährlichen Stoffen, die sich auf dem
           im Versicherungsschein genannten Grundstück befindet.
       ✓ Auch bei im Ausland eintretenden Versicherungsfällen sind Sie geschützt, wenn diese auf Ihre Anlage im Inland
           zurückzuführen sind.


       Welche Verpflichtungen habe ich?
       Es bestehen zum Beispiel folgende Verpflichtungen:
       − Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
       − Sprechen Sie uns bitte an, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden müssen.
       − Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
       − Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben.
       − Sie müssen so weit wie möglich den Schaden abwenden bzw. mindern und uns bei der Schadenermittlung und
           Schadenregulierung unterstützen.


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[Seite 13]
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die
weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen,
den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Bitte beachten Sie, dass eine monatliche Zahlweise nur möglich ist, wenn
wir den Beitrag von ihrem Konto abbuchen.


Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass
Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben.
Die Versicherung gilt für den zunächst vereinbarten Zeitraum. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres
Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?
−   Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlänge­
    rungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
−   Sie können den Vertrag auch nach Eintritt eines Schadenfalls oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versi­
    cherungsrisikos – etwa durch Abschaffung des Öltanks – vorzeitig kündigen.


                                                                                                                        13

[Seite 14]
Leistungsübersicht Interlloyd Haftpflicht-Schutz

Wichtiger Hinweis: Diese Leistungsübersicht stellt die geltenden Bedingungen stark verkürzt und unvollständig dar. Maßgebend ist ausschließlich
der Wortlaut der Versicherungsbedingungen.

Zeichenerklärung:         mitversichert         optional versicherbar            nicht versichert


Interlloyd Privathaftpflicht-Schutz (Teil B)                                                        Single            Partner             Familien
Versicherte Personen (sofern im Versicherungsvertrag vereinbart)

Versicherungsnehmer

Ehe- und Lebenspartner

– Ehepartner/eingetragene Lebenspartnerschaft (auch außerhalb der häuslichen
  Gemeinschaft)

– Eheähnliche Lebenspartnergemeinschaften in häuslicher Gemeinschaft

– Unverheiratete Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, oder Pflegekinder; in Infinitus auch für
  Enkelkinder)

– Kinder innerhalb der häuslichen Gemeinschaft

– Kinder außerhalb der häuslichen Gemeinschaft, sofern minderjährig oder in Ausbildung,
  Studium

Sonstige Familienangehörige

– Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft, wie zum Beispiel Eltern, Großeltern,
  Geschwister etc.

– Pflegebedürftige Personen in häuslicher Gemeinschaft

– Pflegebedürftige Personen in Betreuungseinrichtungen, sofern sie vorher in häuslicher
  Gemeinschaft lebten

Im Haushalt beschäftigte oder vorübergehend lebende Personen

– Im Haushalt beschäftigte Personen

– Vorübergehend im Haushalt lebende Personen (zum Beispiel Au-pair, Gastkinder)

Betreute Personen; Hilfe leistende Personen

– Betreute Person, sofern eine mitversicherte Person als Betreuer/Vormund bestellt wurde

– Hilfe leistende Personen

– Schadenersatzansprüche von Dritten gegenüber Notfallhelfer


Interlloyd Privathaftpflicht-Schutz (Teil B)                                                        Classic       Eurosecure Plus          Infinitus

Abschnitt 1: Privathaftpflichtrisiken

Versicherungssummen

– Personen, Sach- und Vermögensschäden pauschal                                                     20 Mio. €         40 Mio. €            50 Mio. €
                                                                                                                  max. 20 Mio. € für   max. 20 Mio. € für
                                                                                                                  Personenschaden      Personenschaden

– Bei Versicherungsfällen in USA, USA-Territorien und Kanada                                        5 Mio. €          7,5 Mio. €           10 Mio. €

Begrenzung der Höchstentschädigungsleistung innerhalb eines Versicherungsjahres                      3-fach            3-fach               3-fach

Versicherungsleistung (Haftpflichtschutz für die versicherte(n) Person(en))

Familie und Haushalt

– Aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (zum Beispiel Aufsichtspflicht
  über Minderjährige)

– Als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen

Ehrenamtliche und berufliche Tätigkeiten

– Ehrenamtliche Tätigkeit (nicht öffentliche oder berufliche Ehrenämter wie
  Bürgermeister/Betriebsrat)

– Vormundschaftlich bestellter, nicht beruflicher Betreuer (unentgeltlich)

– Ferienjobs, Betriebspraktika, Teilnahme an fachpraktischem Unterricht und Schäden an
  Laborgeräten


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Interlloyd Privathaftpflicht-Schutz (Teil B)                                                  Classic         Eurosecure Plus        Infinitus
– Ansprüche von Arbeitskollegen aus Sachschäden                                                                 bis 10.000 €

– Ansprüche von Arbeitgebern und Dienstherren aus Sachschäden                                                                      bis 10.000 €

– Betreuung als Tageseltern von fremden minderjährigen Kindern bis                        6 Kinder ohne PHV       6 Kinder
                                                                                             für die Kinder

– Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten bis 22.000 € Brutto-Jahresumsatz
                                                                                                                                    (Berufsliste)

– Lehrerhaftpflicht (Gesetzliche Haftpflicht für verbeamtete und angestellte Lehrer)         bis 3 Mio. €       bis 3 Mio. €        bis 3 Mio. €

– Diensthaftpflicht (Berufshaftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im             bis 3 Mio. €       bis 3 Mio. €        bis 3 Mio. €
  öffentlichen Dienst – nur Verwaltung)

Haus- und Grundbesitz

Inhaber (Eigentümer oder Mieter)

– Inhaber einer/mehrerer in Europa gelegenen selbst genutzten Wohnung(en) oder
  Ferienwohnung(en)

– Inhaber von in Deutschland gelegenen selbst genutzten Einfamilienhäuser (EFH)
                                                                                                1 EFH              1 EFH               2 EFH

– Inhaber eines in Deutschland gelegenen selbst bewohnten Zwei- oder Mehrfamilienhau­
  ses (Mindestens 1 Wohneinheit; VN-Anschrift = Risikoanschrift)

– Inhaber eines in Europa gelegenen Wochenend-, Ferienhauses; auch fest installierter
  Wohnwagen

– Inhaber eines oder mehrere unbebauter Grundstücke                                         bis 2.500 m2        bis 5.000 m2        bis 10.000 m2
                                                                                               (Inland)            (Inland)       (Inland/Ausland)

Vermieter von Immobilien (In- und Ausland)

– Vermietung von zwei Wohneinheiten oder bis zu einem Gesamtjahresmietwert
  von 30.000 € (zum Beispiel Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, Zwei- oder
  Mehrfamilienhaus)

– Vermietung von einzelnen Wohnräumen – auch an Feriengäste (maximal acht Betten)

– Vermietung von einzelnen Garagen oder Stellplätze

– Vermietung von Räumen zu gewerblichen Zwecken (für versicherte Immobilien)

Bauherrenrisiko (für eigengenutzte Immobilie)

– Bauherrenrisiko für An- oder Umbauten an versicherten Immobilien                          bis 50.000 €       bis 200.000 €
                                                                                             Bausumme           Bausumme

– Bauherrenrisiko für Neubauten von versicherten Immobilien                                 bis 50.000 €       bis 200.000 €
                                                                                             Bausumme           Bausumme          auf unbebaute
                                                                                                                                   Grundstücke
                                                                                                                                  bis 500.000 €

Betreiber von Energieanlagen (auch Einspeisungsrisiko)

– Fotovoltaikanlagen (Unterhaltungs- und Einspeisungsrisiko bis 15 kWp) für versicherte
  Immobilien

– Solaranlagen für versicherte Immobilien

– Geothermie-Anlagen (nur Flächen-Geothermie) für versicherte Immobilien

Allgemeine Umweltrisiken, häusliche Abwässer

– Allgemeine Umweltrisiken

– Sachschäden durch häusliche Abwässer

Mietsachschäden

– Schäden an gemieteten, privaten Räumlichkeiten (nicht Inventar)
                                                                                                                                   inklusive Glas
                                                                                                                                     bis 500 €

– Schäden an Inventar in Ferienunterkünften (Hotelzimmer/Ferienwohnung/
  Schiffskabinen etc.)

– Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen fremden, beweglichen                               bis 100.000 €,
  Sachen                                                                                                      Selbstbeteiligung
                                                                                                                    150 €


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Sportausübung

– Radfahrer (auch nicht versicherungspflichtige Pedelecs)

– Sportliche Betätigung (auch Radrennen als Freizeitsport)

– Strand- und Eissegler, Jet-Ski, Kite-Sportgeräte (Boards oder Drachen)

Waffen und Munition

– Erlaubter privater Besitz/zulässiger Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen;
  Feuerwerk

Tiere (Halten und Hüten)

– Eigene/fremde zahme Haustiere/Nutztiere (zum Beispiel Schafe, Schweine, Geflügel)
  zu eigenwirtschaftlichen Zwecken

– Halten eines eigenen Behindertenbegleithundes

– Nicht gewerbsmäßiges Hüten fremder Hunde und Pferde, sofern keine THV besteht

– Reiten fremder Pferde, sofern keine THV besteht

– Fahren fremder Fuhrwerke, sofern keine THV besteht

– Halten und Hüten von erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen wilden Tieren
  (zum Beispiel Schlangen, Skorpione, Spinnen etc.)
– Kosten für das Einfangen/Suchen o.g. Tiere bis 10 T€                                                                                  bis 10.000 €

Fahrzeuge

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

– Nur auf nicht öffentlichen Wegen/Plätzen verkehrende Kfz
  (ohne Höchstgeschwindigkeit)

– Kraftfahrzeuge bis 6 km/h

– Motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Rollstühle, Golfwagen, Aufsitzrasenmäher, Schnee­
  räumgeräte oder sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h

– Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
  Wegen/Plätzen verkehren

– Differenzdeckung zur gesetzlichen Haftpflicht für im europäischen Ausland geliehene
  Fahrzeuge („Mallorca-Deckung“)

– Schäden beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers

– Betankungsschäden bei unentgeltlich geliehenen Kraftfahrzeugen                                                                        bis 10.000 €

– Schäden aufgrund einer Mehrprämie bei Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse bei                                                   bis 5 Jahre
  unentgeltlich geliehenen fremden Kraftfahrzeugen

– Übernahme des Vollkasko-Selbstbehaltes bei Schäden an- bzw. durch unentgeltlich
  geliehene Kraftfahrzeuge

– Schäden beim Öffnen der Kraftfahrzeug-Tür                                                                                             bis 10.000 €

– Reinigungs- und Pflegearbeiten an geliehenen Kraftfahrzeugen                                                                         bis 10.000 €,
                                                                                                                                     Selbstbeteiligung
                                                                                                                                           150 €

Luftfahrzeuge

– Gebrauch von Luftfahrzeugen ohne Versicherungspflicht, wie zum Beispiel unbemannte
  Ballone und Sportlenkdrachen

– Flugmodelle mit Motor (versicherungspflichtiges Flugmodell, auch Drohnen) bis                    0,25 kg             5 kg                5 kg

Wasserfahrzeuge

– Eigene/fremde Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren oder Treibsätze

– Eigene/fremde Wind- oder Surfbretter

– Fremde Segel- oder Motorboote, sofern keine behördliche Fahrerlaubnis notwendig

– Eigene Segelboote bis m² Segelfläche                                                                                 10 m²               25 m²

– Eigene Motorboote ohne behördliche Fahrerlaubnis (bis 15 PS bzw. 11,03 kW)

Modellfahrzeuge

– Ferngelenkte Land- und Wassermodellfahrzeuge


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Schäden im Ausland

– Zeitliche Begrenzung bei vorübergehenden Auslandsaufenthalt in Europa                         unbegrenzt          unbegrenzt            unbegrenzt

– Zeitliche Begrenzung bei vorübergehenden Auslandsaufenthalt außerhalb Europas                   5 Jahre             5 Jahre               5 Jahre
  (weltweit)

– Im Ausland gelegenes, vom VN ausschließlich zu Wohnzwecken genutztes Ferienhaus/
  Ferienwohnung (nicht Eigentum)

– Kautionsstellung zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht   Europa 200.000 € Europa 200.000 € Europa 300.000 €
                                                                                             Weltweit 100.000 € Weltweit 100.000 € Weltweit 100.000 €

– Kautionsstellung zur einstweiligen Verschonung von Strafverfolgungsmaßnahmen               Europa 200.000 € Europa 200.000 € Europa 300.000 €
                                                                                             Weltweit 100.000 € Weltweit 100.000 € Weltweit 100.000 €

Übertragung elektronischer Daten

– Internetnutzung: Schäden durch elektronischen Datenaustausch (für USA/Kanada)                   1 Mio. €       5 Mio. € (1 Mio. €)   5 Mio. € (1 Mio. €)

Anspruch aus Benachteiligungen (Diskriminierung) und Anfeindungen

– Ansprüche aus Benachteiligungen/-verstößen gegen AGG (für USA/Kanada)                           1 Mio. €       5 Mio. € (1 Mio. €)   5 Mio. € (1 Mio. €)

– Einschluss von Schäden aus Anfeindung, Belästigung, Schikane, Ungleichbehandlung                1 Mio. €       5 Mio. € (1 Mio. €)   5 Mio. € (1 Mio. €)
  oder Diskriminierung (für USA/Kanada)

Schlüsselverlust

– Verlust privater Schlüssel/Codekarten/(WEG-)Schlüssel (ohne Eigenschaden)                                        bis 100.000 €,
                                                                                                                 150 € Selbstbetei­
                                                                                                                        ligung

– Verlust privat überlassener fremder Tresor- und Wertschrankschlüssel                                             bis 100.000 €,
                                                                                                                 150 € Selbstbetei­
                                                                                                                        ligung

– Verlust beruflicher überlassener fremder Schlüssel/Codekarten                                                    bis 100.000 €,
                                                                                                                 150 € Selbstbetei­
                                                                                                                        ligung

– Folgekosten für privat genutzte Schlüssel                                                                         bis 5.000 €           bis 10.000 €

– Verlust fremder Fahrzeugschlüssel (von privat gemieteten Fahrzeugen, vom Arbeitgeber
  überlassenen Dienstwagen, vom Arbeitgeber angebotene Leasing- oder Mietwagen)

– Kosten für die Dauer des Objektschutzes (aufgrund Schlüsselverlust) und                                        solange notwendig     solange notwendig
  Sicherungsmaßnahmen

Sonstige Leistungserweiterungen

– Ansprüche aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen

– Erstattung Schadenersatzansprüche durch deliktunfähige Kinder und mitversicherte                                 bis 100.000 €
  Personen

– Allmählichkeitsschäden durch Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit, Temperatur
  und/oder Niederschlägen                                                                                                                  auch für
                                                                                                                                       Schimmelbildung

– Schäden aufgrund von Gefälligkeitshandlungen (Regressverzicht, sofern kein weiterer                              bis 50.000 €,
  Versicherer leistungspflichtig ist)                                                                            150 € Selbstbetei­
                                                                                                                       ligung

– Neuwertersatz (statt Zeitwertersatz) im ersten Jahr auf Wunsch des Versicherungsnehmers                                                 bis 5.000 €

– Neuwertentschädigung bei Beschädigung eigener Sachen                                                                                    bis 5.000 €

– Nachhaltiger Schadenersatz durch Reparatur                                                 5 %, max. 1.000 €   10 %, max. 1.000 €    20 %, max. 1.000 €

– Übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungs-, Sozialhilfeträgern,
  privaten Krankenversicherern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern

– Ansprüche mitversicherter Personen untereinander (Personenschäden)

– Versehentliche Obliegenheitsverletzung

Vorsorge- und Nachsorgeversicherung

Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risiken                                               20 Mio. €           40 Mio. €             50 Mio. €
                                                                                                                  max. 20 Mio. €        max. 20 Mio. €
                                                                                                                 Personenschaden       Personenschaden

Nachsorgeversicherung für ausscheidende mitversicherte Personen                                bis 6 Monate        bis 12 Monate         bis 24 Monate


Leistungsübersicht – Interlloyd Haftpflicht-Schutz / Stand 01.2020                                                                                       17

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Interlloyd Privathaftpflicht-Schutz (Teil B)                                                     Classic        Eurosecure Plus         Infinitus

Garantien

Sonderfälle der Schadenfeststellung bei gedehnten Versicherungsfällen im Zusammenhang
mit einem Wechsel des Versicherers

Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen

Leistungsupdate für künftige Leistungsverbesserungen

Leistungsgarantie gegenüber dem Arbeitskreis Beratungsprozesse

Summen- und Konditionsdifferenzdeckung

Bestleistungsgarantie

Besitzstandsgarantie gegenüber Vorversicherer

Beitragsgarantie gegenüber zukünftigen GDV-Beitragsanpassungen bis 5 Jahre

Abschnitt 2: Besondere Umweltrisiken

– Kleingebinde von 150 l/kg bis maximal 5.000 l/kg

– Oberirdische Heizöltank/Gastank zur Versorgung selbst genutzten Gebäude

– Unterirdische Heizöltanks/Gastanks zur Versorgung eines versicherten selbst genutzten
  Gebäudes

– Ober- und Unterirdische Heizöltanks/Gastanks zur Versorgung vermieteter Gebäude                                 bis 5.000 l/kg      bis 10.000 l/kg

– Übernahme Rettungskosten

– Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz                                        bis 5 Mio. €       bis 5 Mio. €        bis 5 Mio. €

Abschnitt 3: Forderungsausfall / Hilfe bei Straftaten

– Forderungsausfalldeckung nach dem versicherten Deckungsumfang der PHV inkl. Hunde
  und Pferde und vorsätzliches Handeln                                                           ab 500 €           ab 500 €              ab 0 €

– Schadenersatz-Rechtsschutz in Verbindung mit der Durchsetzung des Forderungsaus­                               EU: bis 40 Mio. €   EU: bis 50 Mio. €
  falls                                                                                                              weltweit:           weltweit:
                                                                                                                    500.000 €            1 Mio. €

– Opferhilfe nach Gewalttat                                                                                        bis 50.000 €        bis 50.000 €

– Opfer-Rechtsschutz


Interlloyd Tierhalterhaftpflicht-Schutz 2020 (Teil C)
Abschnitt 1: Privates Tierhalterrisiko

Versicherungssummen

– Personen-, Sach- und Vermögensschäden                                                                              gemäß Versicherungsschein

Allgemeine Versicherungsleistung (Haftpflicht-Schutz in der Eigenschaft als Tierhüter)

Allgemeine Umweltrisiken, häusliche Abwässer

– Allgemeine Umweltrisiken

– Schäden durch häusliche Abwässer

Mietsachschäden

– Schäden an gemieteten privaten Räumlichkeiten (nicht Inventar)

– Schäden am Inventar in Ferienunterkünften (Hotelzimmer/Ferienwohnung/Schiffskabinen etc.)

– Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen fremden beweglichen Sachen                                     bis 100.000 €,
                                                                                                                       Selbstbeteiligung 500 €

Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

– Nur auf nicht öffentlichen Wegen/Plätzen verkehrende Kfz (ohne Höchstgeschwindigkeit)

– Sonstige motorgetriebene Kraftfahrzeuge bis 6 km/h

– Motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Rollstühle, Golfwagen, Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte oder
  sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h

– Kfz-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen/Plätzen verkehren


18                                                                                  Leistungsübersicht – Interlloyd Haftpflicht-Schutz / Stand 01.2020

[Seite 19]
Interlloyd Tierhalterhaftpflicht-Schutz 2020 (Teil C)
Schäden im Ausland

– Zeitliche Begrenzung des vorübergehenden Auslandsaufenthalts (weltweit): 5 Jahre

– Kautionsstellung zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht                     Europa 200.000 €,
                                                                                                               weltweit 100.000 €

– Kautionsstellung zur einstweiligen Verschonung von Strafverfolgungsmaßnahmen                                 Europa 200.000 €,
                                                                                                               weltweit 100.000 €

Besondere Leistungen für Hundehalter

Welpen des versicherten Hundes bis zu einem Alter von 12 Monaten

Teilnahme an Lehrgängen und Prüfungen, Hundeschauen, Turnieren und Rennen (zum Beispiel Agility)
sowie den Vorbereitungen hierzu (Training)

Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt

Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb/-schlaufe

Private Fahrten mit Fuhrwerken (zum Beispiel Kutschen, Schlitten)

Schäden an gemieteten oder geliehenen Hundeanhängern                                                              bis 2.500 €

Schäden beim Besuch einer Hundeschule sowie an Figuranten (Scheinverbrechern)

Schäden durch tierische Ausscheidungen

Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Bergungen inkl. der Bergungskosten

Gelegentliche nicht berufliche/nicht gewerbliche Nutzung

– als Therapie- oder Besuchshund

– als Rettungs- oder Suchhund

Private Überlassung zu Vereinszwecken oder für Veranstaltungen

Schäden an zu privaten Zwecken gemieteten oder geliehenen Pkws (nicht Leasingfahrzeuge)

Besondere Leistungen für Pferdehalter

Reitbeteiligungen

Teilnahme an Turnieren und Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training); Gleiches gilt für Distanz- und
Wanderreiten/-fahrten

Private Fahrten mit Fuhrwerken (zum Beispiel Kutschen, Schlitten)

Fohlen des versicherten Tieres bis zu einem Alter von 12 Monaten

Flurschäden und Weiderisiko

Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt

Schäden an

– gemieteten Immobilien, wie zum Beispiel Stallungen, Reithallen bzw. Boxen, Weiden und Zäunen, Paddocks,
  Führ- und Longieranlagen, Laufbahnen oder Pferdesolarien

– gemieteten oder geliehenen Pferdeanhängern                                                                      bis 10.000 €

– gemieteten oder geliehenen beweglichen Reitutensilien, wie zum Beispiel Sattel, Helm, Gerte, Trense             bis 2.000 €

Gelegentliche ent- oder unentgeltliche private Tätigkeit als Reitlehrer

Reiten oder Führen ohne Zaumzeug, ohne Trense und/oder ohne Sattel

Schäden durch tierische Ausscheidungen

Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Bergungen inkl. der Bergungskosten

Gelegentliche nicht berufliche/nicht gewerbliche Nutzung als Therapiepferd

Private Überlassung zu Vereinszwecken oder für Veranstaltungen

Garantien

Sonderfälle der Schadenfeststellung bei gedehnten Versicherungsfällen im Zusammenhang mit einem Wechsel
des Versicherers

Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen

Leistungsupdate für künftige Leistungsverbesserungen

Leistungsgarantie gegenüber dem Arbeitskreis Beratungsprozesse


Leistungsübersicht – Interlloyd Haftpflicht-Schutz / Stand 01.2020                                                                  19

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Interlloyd Tierhalterhaftpflicht-Schutz 2020 (Teil C)
Abschnitt 2: Besondere Umweltrisiken

– Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz                                                             bis 3 Mio. €

Abschnitt 3: Forderungsausfall

– Forderungsausfalldeckung nach dem versicherten Deckungsumfang der THV und vorsätzliches Handeln für                 ab 1.500 €
  Schäden


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Allgemeine Vertragsinformation gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertrags-
gesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

1)    Identität des Versicherers
      Vertragspartner für Ihre Interlloyd Haftpflichtversicherung ist die
      Interlloyd Versicherungs-AG
      ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
      Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald,
      Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg
      Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 34575
      USt-ID-Nr.: DE 189 437 355


2) Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern
      Die Interlloyd Versicherungs-AG hat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Vertreter.


3) Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen
      Die ladungsfähige Anschrift der Interlloyd sowie der diese vertretenden Personen folgt aus Ziffer 1).


4) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Aufsichtsbehörde
      Die Hauptgeschäftstätigkeit der Interlloyd Versicherungs-AG ist die Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung.
      Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin)
      Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.


5) Garantiefonds und Einlagensicherungssysteme
      Solche Instrumente gelten nicht für die Haftpflichtversicherung.


6) Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der
   Versicherungsleistung
      Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den
      Interlloyd Haftpflicht-Schutz in der bei Antragstellung geltenden Fassung zugrunde. Der Text der jeweils vereinbarten Bedingungen
      ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden.

      Was ist versichert?
      Die Private Haftpflichtversicherung versichert Sie und die mitversicherten Personen gegen Schäden aus den Gefahren des täglichen
      Lebens für die Sie verantwortlich sind und anderen daher Ersatz leisten müssen. In diesem Zusammenhang regulieren wir nicht nur
      den Schaden, sondern prüfen auch, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht, wehren unbegründete
      Schadensersatzansprüche ab und bieten damit auch Rechtsschutz bei unberechtigten Haftungsansprüchen.
      Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Produkten, Leistungsarten, Versicherungs­
      summen und Selbstbehalten.


7)    Gesamtpreis der Versicherung
      Der Gesamtpreis für den angebotenen Interlloyd Haftpflicht – Schutz folgt aus dem Antrag. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der
      Antragstellung gültige Versicherungssteuer von 19 %.


8) Zusätzliche Kosten
      Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an.


9) Beitragszahlung
      Der Erstbeitrag wird nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versicherungsbeginn. Bei späterer Zah­
      lung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zahlung beruht nicht auf Ihrem
      Verschulden.
      Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.

Allgemeine Vertragsinformation / Stand 04.2023                                                                                         21

[Seite 22]
     Bei erteiltem Sepa-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum
     Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist.
     Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Beiträge für den Interlloyd Haftpflicht-Schutz nach den Allgemeinen Bedingungen für
     die Haftpflichtversicherung der möglichen Beitragsanpassung (Erhöhung oder Verminderung) nach Ziffer GB-3.


10) Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen
     An konkrete Vorschläge zu Produkten der Interlloyd Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge sowie an
     die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden.


11) Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken
     Risiken dieser Art sind für die Haftpflichtversicherung nicht relevant.


12) Zustandekommen des Vertrages
     Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Interlloyd Haftpflicht-Schutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses An­
     trages durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden.
     Eine Antragsannahme der Interlloyd Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder eine Annah­
     meerklärung.
     Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 9).


13) Widerrufsbelehrung
     Widerrufsrecht
     Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax,
     E-Mail) widerrufen.
     Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
     – der Versicherungsschein,
     – die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese
       wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
     – die Widerrufsbelehrung,
     – das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
     – und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen
     jeweils in Textform zugegangen sind.
     Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
     Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG-Platz 1, 40472 Düsseldorf
     Telefax: +49 211 963-3033
     E-Mail: service@interlloyd.de

     Widerrufsfolgen
     Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Wi­
     derrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist
     beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei
     handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 der von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Prämie. Wir haben zurückzuzah­
     lende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
     Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
     Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.

     Besondere Hinweise
     Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt
     ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

     Widerrufsbelehrung
     Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen finden
     Sie unter der Überschrift Widerrufsbelehrung.


14) Laufzeit des Vertrages
     Die vereinbarte Laufzeit des Vertrages folgt aus den konkreten Vertragsvereinbarungen.
     Das Vertragsverhältnis verlängert sich bei Verträgen von mindestens einjähriger Vertragsdauer mit dem Ablauf der Vertragszeit um
     ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem Ablauf der anderen Partei eine Kündigung
     zugegangen ist.


22                                                                                          Allgemeine Vertragsinformation / Stand 04.2023

[Seite 23]
15) Kündigung/Beendigung des Vertrages
      Der Interlloyd Haftpflicht-Schutz kann von beiden Parteien erstmalig zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, spätestens jedoch
      nach 3 Jahren gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr; er ist dann zum Ende des
      jeweiligen Versicherungsjahres kündbar. Kündigungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner drei Monate vor Ablauf der Ver­
      sicherung vorliegen.
      Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann die Interlloyd oder der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen, es sei denn,
      die Höhe des Schadens liegt unterhalb des vereinbarten Selbstbehaltes.
      Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung
      der Entschädigung zugegangen sein.


16) Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum
    Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegt wird
      Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht der Bun­
      desrepublik Deutschland zugrunde.


17) Anwendbares Recht/zuständiges Gericht
      Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
      Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG.


18) Sprachen der Vertragsbedingungen und -information/Kommunikationssprache zum
    Versicherungsvertrag
      Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher
      Sprache verfasst. Die Interlloyd Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages in deutscher Sprache
      führen.


19) Außergerichtliche Beschwerde, Versicherungsombudsmann
      Die Interlloyd Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können damit kostenlose, außergerichtli­
      che Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32,
      10006 Berlin, Tel.0 800 – 36 96 000, Fax 0800 – 36 99 000,
      E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de.
      Eine Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu
      den Gerichten offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, müssen wir uns bis zu einem Betrag
      von 10.000 Euro daran halten.


20) Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
      Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Adresse siehe
      Ziffer 4) gerichtet werden.
      Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten. Bei Rückfragen
      stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung
      Ihre
      Interlloyd Versicherungs-AG


Allgemeine Vertragsinformation / Stand 04.2023                                                                                       23

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Widerrufsbelehrung

Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail)
widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
– der Versicherungsschein,
– die Vertragsbestimmungen,
– einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Ta­
  rifbestimmungen,
– diese Belehrung,
– das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
– und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
Telefax +49 211 963 3033
E-Mail service@interlloyd.de

Widerrufsfolgen
im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs
entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den
Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen
Betrag, der sich wie folgt berechnet:
Anzahl der Tage, an denen                  1/360 des Jahresbeitrags bzw.
Versicherungsschutz bestanden hat          1/30 des Monatsbeitrags
Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leis­
tungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind.

Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist,
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.


Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen auf­
geführt:
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch
    das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer
    und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsbe­
    rechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedin­
    gungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Ver­
    sicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuwei­
    sen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis
    nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes
    sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen
    und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Infor­
    mationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
    der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer her­
    vorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
9. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
    b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;


24                                                                                                        Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021

[Seite 25]
10. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der All­
    gemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des
    Versicherungsvertrags zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie
    die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Ver­
    trags zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Vo­
    raussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschrei­
    ten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.

– Ende der Widerrufsbelehrung –


Widerrufsbelehrung / Stand 09.2021                                                                                                   25

[Seite 26]
Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer
Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und
vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere
Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.


Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform
gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform
nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Der Versicherungsmakler ist ausdrücklich be­
vollmächtigt, diese Fragen für uns auch in seinem Namen zu stellen. Die Antworten auf seine Fragen gelten als Beantwortung unserer
Fragen nach den gefahrerheblichen Umständen.


Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1.    Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
      Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
      weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
      Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
      angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
      Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir
      dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
      – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
      – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
      ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
      Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen
      Vertragszeit entspricht.

2.    Kündigung
      Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos
      verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
      Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
      zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

3.    Vertragsänderung
      Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch
      zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie
      die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht
      schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
      Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht ange­
      zeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
      fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

4.    Ausübung unserer Rechte
      Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma­
      chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht
      begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stüt­
      zen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
      Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeig­
      ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
      Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren. Dies gilt nicht für Ver­
      sicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
      arglistig verletzt haben.

5.    Stellvertretung durch eine andere Person
      Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts,
      der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stell­
      vertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor­
      sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahr­
      lässigkeit zur Last fällt.
Ihre Interlloyd Versicherungs-AG


26                                                                                    Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG / Stand 01.2020

[Seite 27]
Vertragsbedingungen Interlloyd
Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die
– Interlloyd Haftpflichtversicherungen,
– Interlloyd Sachversicherung (Hausrat-, Wohngebäude- und Glasversicherung)


Abschnitt A1:                                                             Abschnitt A3:
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                         Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere Obliegenheiten
A1-1      Beginn des Versicherungsschutzes                                A3-1       Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
A1-2      Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                      seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
A1-3      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen                A3-2       Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung)
          verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung                           A3-3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A1-4      Folgebeitrag
                                                                          Abschnitt A4:
A1-5      Lastschriftverfahren
                                                                          Weitere Regelungen
A1-6      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                                                          A4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
Abschnitt A2:                                                             A4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung                                     A4-3       Vollmacht des Maklers (Maklerklausel)
A2-1      Dauer und Ende des Vertrags                                     A4-4       Verjährung
A2-2      Kündigung nach Versicherungsfall                                A4-5       Örtlich zuständiges Gericht
A2-3      Veräußerung und deren Rechtsfolgen                              A4-6       Anzuwendendes Recht
                                                                          A4-7       Embargobestimmung


Abschnitt A1:
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A1-1        Beginn des Versicherungsschutzes
            Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelun­
            gen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.


A1-2        Beitragszahlung, Versicherungsperiode
A1-2.1      Beitragszahlung
            Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich,
            halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
A1-2.2      Versicherungsperiode
            Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die
            vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.


A1-3        Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
A1-3.1      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
            Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege­
            benen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
            Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüg­
            lich nach Vertragsschluss zu zahlen.
            Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche­
            rungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
            Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
            frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

A1-3.2      Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
            Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach A1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
            solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
            Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.


Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2025                                                                                 27

[Seite 28]
A1-3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers
         Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach A1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer
         für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er
         den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen
         auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
         Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat


A1-4     Folgebeitrag
A1-4.1   Fälligkeit
         Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jah­
         resbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
         Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

A1-4.2   Verzug und Schadenersatz
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn
         er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
         durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

A1-4.3   Mahnung
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform
         (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist
         muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
         Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und
         Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

A1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung
         Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei
         Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von
         der Verpflichtung zur Leistung frei.

A1-4.5   Kündigung nach Mahnung
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der
         Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
         Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam,
         wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei
         der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

A1-4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung
         Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kün­
         digung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Frist­
         ablauf veranlasst wird.
         Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach A1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.


A1-5     Lastschriftverfahren
A1-5.1   Pflichten des Versicherungsnehmers
         Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
         Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
         Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die
         Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief)
         abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

A1-5.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
         Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht
         eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (zum Beispiel E-Mail, Te­
         lefax oder Brief) zu kündigen.
         Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden
         Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschla­
         genen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden


A1-6     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
A1-6.1   Allgemeiner Grundsatz
         Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht,
         in dem der Versicherungsschutz bestanden hat


28                                                                              Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2025

[Seite 29]
A1-6.2      Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
A1-6.2.1    Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit
            nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der
            Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und
            der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
            Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr ge­
            zahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in An­
            spruch genommen hat.

A1-6.2.2    Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm
            der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
            Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht recht­
            zeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

A1-6.2.3    Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem
            Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

A1-6.2.4    Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der
            Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
            dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

A1-6.2.5    Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versi­
            cherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes
            künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
            Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen
            Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
            zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


Abschnitt A2:
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
A2-1        Dauer und Ende des Vertrags
A2-1.1      Vertragsdauer
            Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

A2-1.2      Stillschweigende Verlängerung
            Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht,
            wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zuge­
            gangen ist.

A2-1.3      Kündigung bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
            Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kün­
            digung bedarf.

A2-1.4      Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
            Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres
            oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf
            des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

A2-1.5      Wegfall des versicherten Interesses (Risikofortfall)
            Fällt ein versichertes Interesse nach Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich die­
            ses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangten.


A2-2        Kündigung nach Versicherungsfall
A2-2.1      Kündigungsrecht

A2-2.1.1    Für die Sachversicherung gilt:
            Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
            ist in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
            dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.


Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2025                                                                                  29

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A2-2.1.2   Für die Haftpflichtversicherung gilt:
           Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
           – vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet
             wurde,
           – der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
           – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
           Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach
           der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

A2-2.2     Kündigung durch Versicherungsnehmer
           Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsneh­
           mer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
           Versicherungsperiode, wirksam wird.

A2-2.3     Kündigung durch Versicherer
           Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


A2-3       Veräußerung und deren Rechtsfolgen
A2-3.1     Übergang der Versicherung
A2-3.1.1   Für die Sachversicherung gilt:
           Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immo­
           bilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus
           dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
           Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein
           Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versi­
           cherte Bodenerzeugnisse zu beziehen.
           Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.

A2-3.1.2   Für die Haftpflichtversicherung gilt:
           Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Ei­
           gentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
           Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses
           von einem Dritten übernommen wird.

A2-3.2     Kündigung
           Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Mo­
           nat in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
           eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
           Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versiche­
           rungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb,
           bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,
           ausgeübt wird.

A2-3.3     Beitrag
           Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während
           einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
           Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.

A2-3.4     Anzeigepflichten
           Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax
           oder Brief) anzuzeigen.
           Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als
           einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss
           hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
           Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die
           Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des
           Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


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Abschnitt A3:
Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere Obliegenheiten
A3-1        Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
A3-1.1      Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
            Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände
            anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Ent­
            schluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch
            dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen
            im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
            Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und
            A3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
            berücksichtigen.
            Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist,
            nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

A3-1.2      Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
A3-1.2.1    Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
            Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
            Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
            Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder un­
            vollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
            Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versiche­
            rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen
            oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
            Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der
            Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versi­
            cherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
            Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

A3-1.2.2    Kündigung
            Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versi­
            cherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
            Versicherer den Vertrag, auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos­
            sen hätte.

A3-1.2.3    Vertragsänderung
            Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei
            Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die ande­
            ren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unver­
            schuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
            Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsiche­
            rung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
            Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Ver­
            sicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

A3-1.3      Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
            Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich
            geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich
            weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt,
            zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils
            geltend gemachte Recht begründen.

A3-1.4      Unsere Hinweispflicht auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
            Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versiche­
            rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung
            der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

A3-1.5      Ausschluss unserer Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
            Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er
            den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

A3-1.6      Anfechtung
            Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.


Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2025                                                                                 31

[Seite 32]
A3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers
           Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
           Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
           zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.


A3-2       Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung)
A3-2.1     Begriff der Gefahrerhöhung
A3-2.1.1   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhan­
           denen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
           ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.

A3-2.1.2   Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach
           dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.

A3-2.1.3   Eine Gefahrerhöhung nach A3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen
           als mitversichert gelten soll.

A3-2.2     Pflichten des Versicherungsnehmers
A3-2.2.1   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Ge­
           fahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

A3-2.2.2   Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung
           vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.

A3-2.2.3   Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versiche­
           rungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.

A3-2.3     Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
A3-2.3.1   Kündigungsrecht
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach A3-2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn
           der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz
           oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
           Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
           Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach A3-2.2.2 und A3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter
           Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

A3-2.3.2   Vertragsänderung
           Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entspre­
           chenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
           Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung
           der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
           des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
           dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.

A3-2.4     Erlöschen der Rechte des Versicherers
           Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach A3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines
           Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist,
           der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.

A3-2.5     Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
A3-2.5.1   Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Ver­
           sicherungsnehmer seine Pflichten nach A3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten
           grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschul­
           dens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu
           beweisen.

A3-2.5.2   Nach einer Gefahrerhöhung nach A3-2.2.2 und A3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen
           Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn
           der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahr­
           lässig verletzt, so gilt A3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die
           Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.

A3-2.5.3   Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
           (1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungs­
                falls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
           (2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kün­
                digung nicht erfolgt war oder


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            (3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
                entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.


A3-3        Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
A3-3.1      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
A3-3.1.1    Für die Sachversicherung gilt:
            Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
            (1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
            (2) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.

A3-3.1.2    Für die Haftpflichtversicherung gilt:
            Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener
            Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein
            Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

A3-3.1.3    Rechtsfolgen
            Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls
            gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
            Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
            Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vor­
            sätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

A3-3.2      Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
            Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

A3-3.2.1    Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer
            Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
            einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unter­
            schiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

A3-3.2.2    Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu A3-3.2.1:
            Der Versicherungsnehmer hat
            (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder
                 telefonisch – anzuzeigen;
            (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
            (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
            (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versi­
                 cherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumen­
                 tieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzube­
                 wahren;
            (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform– zu erteilen, die zur Feststellung
                 des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung
                 über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
            (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
            (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat
                 dieser die Obliegenheiten nach A3-3.2.1 und A3-3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
                 rechtlichen Umständen möglich ist.

A3-3.2.3    Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu A3-3.2.1:
            (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatz­
                 ansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend
                 gemacht werden.
            (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermitt­
                 lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens
                 wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
            (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet,
                 ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
            (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungs­
                 nehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers
                 bedarf es nicht.
            (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Ver­
                 fahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechts­
                 anwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die
                 angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.


Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2025                                                                                   33

[Seite 34]
A3-3.3       Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
A3-3.3.1     Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach A3-3.1 oder A3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Ver-
             pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
             dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

A3-3.3.2     Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen­
             heit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
             Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

A3-3.3.3     Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob
             fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
             für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
             obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.


Abschnitt A4:
Weitere Regelungen
A4-1         Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
A4-1.1       Für die Sachversicherung gilt:
A4-1.1.1     Anzeigepflicht
             Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
             Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
             Falls keine Versicherungssumme vereinbart ist, ist stattdessen der Versicherungsumfang anzugeben.

A4-1.1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
             Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A4-1.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den
             in A3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit
             tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

A4-1.1.3     Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
A4-1.1.3.1   Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zu­
             sammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versi­
             cherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.

A4-1.1.3.2   Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zah­
             lung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm
             entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
             Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben
             Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträ­
             gen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet
             wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich
             der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Ge­
             samtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.

A4-1.1.3.3   Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver­
             mögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
             Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
             Kenntnis erlangt.

A4-1.1.4     Beseitigung der Mehrfachversicherung
A4-1.1.4.1   Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Ent­
             stehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder
             die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die
             frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
             Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem
             Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.

A4-1.1.4.2   Die Regelungen nach A4-1.1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
             Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versi­
             cherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur
             die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.


34                                                                                    Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2025

[Seite 35]
A4-1.2      Für die Haftpflichtversicherung gilt:
A4-1.2.1    Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.

A4-1.2.2    Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die
            Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.

A4-1.2.3    Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem
            er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung,
            mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.


A4-2        Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
A4-2.1      Form, zuständige Stelle
            Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar
            gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht,
            soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
            Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
            Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen
            und Anzeigen bleiben bestehen.

A4-2.2      Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
            Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä­
            rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte
            dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt
            entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

A4-2.3      Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
            Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer
            Verlegung der gewerblichen Niederlassung A4-2.2 entsprechend Anwendung


A4-3        Vollmacht des Maklers (Maklerklausel)
A4-3.1      Erklärungen des Versicherungsnehmers
            Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen
            betreffend
            (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
            (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
            (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.

A4-3.2      Erklärungen des Versicherers
            Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge
            zu übermitteln.

A4-3.3      Zahlungen an den Versicherungsvertreter
            Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang
            mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss
            der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder
            in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.


A4-4        Verjährung
            Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
            dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuld­
            ners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
            Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
            Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung
            des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
            Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs


A4-5        Örtlich zuständiges Gericht
A4-5.1      Klagen gegen den Versicherer
            Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich die gericht­
            liche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Fer­
            ner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz
            seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben.


Teil A: Allgemeine Vertragsbedingungen / Stand 07.2025                                                                                35

[Seite 36]
A4-5.2   Klagen gegen Versicherungsnehmer
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
         dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhn­
         lichen Aufenthalt.
         Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
         Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder
         seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.


A4-6     Anzuwendendes Recht
         Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


A4-7     Embargobestimmung
         Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf
         die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
         Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
         Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
         dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.


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[Seite 37]
Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen
für den Interlloyd-Privathaftpflicht-Schutz (AVB PHV Infinitus)

– Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –

Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Privathaftpflicht-Schutz gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (siehe
Teil A).


Abschnitt B1:                                                              B1-6.23   Neuwertentschädigung bei Beschädigung eigener
Privathaftpflichtrisiko                                                              Sachen
B1-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes            B1-6.24   Versehentliche Obliegenheitsverletzung
           Risiko)                                                         B1-7      Allgemeine Ausschlüsse
B1-2       Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                  B1-8      Veränderungen des versicherten Risikos
           Verhältnis zwischen den Versicherten                                      (Erhöhungen und Erweiterungen)
B1-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall                          B1-9      Regelung für neu hinzukommende Risiken
B1-4       Leistung der Versicherung und Vollmacht des                               (Vorsorgeversicherung) und ausscheidende Risiken
           Versicherers                                                              (Nachsorgeversicherung)
B1-5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                  B1-10     Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach
           Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,                                Ihrem Tod
           Selbstbeteiligung)                                              B1-11     Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem
B1-6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken                         Wechsel des Versicherers
           (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und                    B1-12     Differenzdeckung (Umbrella-Deckung)
           besondere Ausschlüsse)
                                                                           B1-13     Leistungsgarantie gegenüber den GDV-
B1-6.1     Familie und Haushalt                                                      Musterbedingungen und dem Arbeitskreis
B1-6.2     Ehrenamtliche Tätigkeiten, unentgeltliche Betreuer,                       „Beratungsprozesse“
           Ferienjobs, Betriebspraktika, bestimmte berufliche              B1-14     Leistungsupdate-Garantie für künftige
           und nebenberufliche Tätigkeiten Erzieher und                              Leistungsverbesserungen
           Lehrerhaftpflicht
                                                                           B1-15     Bestleistungsgarantie
B1-6.3     Haus- und Grundbesitz
                                                                           B1-16     Besitzstandsgarantie
B1-6.4     Allgemeine Umweltrisiken
                                                                           B1-17     Beitragsgarantie
B1-6.5     Abwässer
B1-6.6     Mietsachschäden                                                 Abschnitt B2:
B1-6.7     Sportausübung                                                   Besondere Umweltrisiken
B1-6.8     Waffen und Munition                                             B2-1      Gewässerschäden
B1-6.9     Tiere                                                           B2-2      Sanierung von Umweltschäden gemäß
                                                                                     Umweltschadensgesetz (USchadG)
B1-6.10    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und
           Kraftfahrzeug-Anhängern
                                                                           Abschnitt B3:
B1-6.11    Gebrauch von Luftfahrzeugen und Flugmodellen                    Forderungsausfalldeckung, Opferhilfe
B1-6.12    Gebrauch von Wasserfahrzeugen                                   B3-1      Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
B1-6.13    Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-                    B3-2      Interlloyd Opferhilfe
           Modellfahrzeugen
B1-6.14    Schäden im Ausland; Kautionsleistungen im Ausland               Abschnitt B4:
B1-6.15    Vermögensschäden                                                Rechtsschutzleistungen

B1-6.16    Übertragung elektronischer Daten                                B4-1      Schadenersatzrechtsschutz zur
                                                                                     Forderungsausfalldeckung
B1-6.17    Ansprüche aus Benachteiligungen
                                                                           B4-2      Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
B1-6.18    Verlust privater oder beruflicher fremder Schlüssel                       (Opfer-Rechtsschutz)
           (auch Codekarten), privater Tresorschlüssel und
           gemietete Kraftfahrzeuge                                        B4-3      Leistungen der im Opfer- und
                                                                                     Schadenersatzrechtsschutz
B1-6.19    Erstattung Schadenersatzansprüche durch
           gesetzlich deliktunfähige Personen                              B4-4      Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls im
                                                                                     Opfer- und Schadenersatzrechtsschutz
B1-6.20    Allmählichkeitsschäden
                                                                           B4-5      Ablehnung des Rechtsschutzes im Opfer- und
B1-6.21    Schäden bei Gefälligkeitshandlungen                                       Schadenersatzrechtsschutz wegen mangelnder
B1-6.22    Neuwertersatz (statt Zeitwertersatz) für Schäden an                       Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit
           Sachen bis zu 12 Monate ab Kaufdatum


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Infinitus) / Stand 07.2025                                                         37

[Seite 38]
Abschnitt B1:
Privathaftpflichtrisiko
B1-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
           Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den
           Gefahren des täglichen Lebens als
           – Privatperson und
           – nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.


B1-2       Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
           (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht entsprechend dem im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbarten versicherten
           Personenkreis:

B1-2.1     Versicherungsnehmer
B1-2.2     Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner, Lebenspartner eheähnliche Gemeinschaft

B1-2.2.1   Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner des Versicherungsnehmers …
           Mitversichert ist Ihr Ehepartner oder der nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragene Lebenspartner.

B1-2.2.2   Lebenspartner in eheähnlicher Gemeinschaft
           Mitversichert ist der mit dem Versicherungsnehmer in einer häuslichen Gemeinschaft lebender Partner einer nicht ehelichen
           Lebensgemeinschaft, solange und sofern dieser beim Versicherungsnehmer amtlich gemeldet ist.
           Für die Mitversicherung der Kinder des nicht ehelichen Lebenspartners gelten die Regelungen für die mitversicherten Kinder
           (B1-2.3) entsprechend.
           Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen, sofern nicht et­
           was anderes besonders vereinbart wurde.
           Der Versicherungsschutz für den mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partner einer nicht ehelichen Lebenspartnergemein­
           schaft und dessen Kinder, sofern es nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häus­
           lichen Gemeinschaft.
           Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder B1-10 sinngemäß.

B1-2.3     Unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder – auch Enkelkinder
B1-2.3.1   Mitversichert sind die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer
           eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden minderjährigen und volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder)
           und deren Kinder (Enkelkinder).

B1-2.3.2   Mitversichert sind die oben genannten Kinder außer deren Kinder (Enkelkinder), auch wenn sie außerhalb der häuslichen Ge­
           meinschaft leben, sofern
           – sie noch minderjährig sind;
           – sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung
             oder Studium, auch (dualer) Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referendarzeit, Fortbil­
             dungsmaßnahmen und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfrei­
             willigendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der
             Versicherungsschutz bestehen;
           – nach Abschluss der Schul-, Berufsausbildung oder Studium und Beibehaltung des eigenen häuslichen Lebensmittelpunkts
             besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Nachsorgeversicherung (B1-9.2);
           – sie aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder anerkannten Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad nach § 15 Abs.
             3 SGB XI) in einer entsprechenden Betreuungsstätte untergebracht sind.

B1-2.4     Familienangehörige
           Mitversichert sind alle mit dem Versicherungsnehmer in einer häuslichen Gemeinschaft lebenden und amtlich gemeldeten Fa­
           milienangehörigen, wie zum Beispiel Eltern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern), Großeltern, Geschwister, auch die des Ehe-
           bzw. eingetragenen oder eheähnlichen Lebenspartners.

B1-2.5     Personen mit geistiger Behinderung oder anerkannter Pflegebedürftigkeit
B1-2.5.1   Mitversichert sind Personen mit geistiger Behinderung oder anerkannter Pflegebedürftigkeit die mit dem Versicherungsnehmer
           in häuslicher Gemeinschaft leben.

B1-2.5.2   Mitversichert sind die oben genannten Personen, wenn sie aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder aner­
           kannten Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad nach § 15 Abs. 3 SGB XI) in einer entsprechenden Betreuungsstätte untergebracht
           sind, sofern sie bis zur erstmaligen Unterbringung mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.


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B1-2.6      Im Haushalt beschäftigte oder vorübergehend im Haushalt lebende Personen
B1-2.6.1    Mitversichert sind alle Personen, die im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigt sind. Versicherungsschutz besteht aber
            nur für Schäden, die diese Personen aufgrund dieser Haushaltstätigkeit Dritten zufügen. Das Gleiche gilt für Personen, die auf­
            grund eines Arbeitsvertrags oder aus Gefälligkeit Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in dem
            Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

B1-2.6.2    Mitversichert sind weiterhin alle Personen, die vorübergehend, nicht länger als zwei Jahre, in dem Familienverbund des Versi­
            cherungsnehmers eingegliedert sind (zum Beispiel Austauschschüler, Au-pair), sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz
            besteht.

B1-2.7      Betreute Personen
            Mitversichert ist für die Dauer der Vormundschaft/Betreuung die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person,
            sofern
            – der Versicherungsnehmer (B1-2.1),
            – die Ehe- bzw. der eingetragener Lebenspartner des Versicherungsnehmers (B1-2.2.1) oder
            – der Lebenspartner des Versicherungsnehmers in einer eheähnlichen Gemeinschaft (B1-2.2.2)
            vom inländischen Betreuungsgericht als Vormund/Betreuer bestellt wurden, die Vormundschaft/Betreuung nicht beruflich aus­
            üben und die betreute Person in Deutschland ihren amtlich gemeldeten Wohnsitz hat.
            Sofern ein Dritter (zum Beispiel eine Privathaftpflichtversicherung des Betreuten) zu leisten hat, geht dessen Leistungspflicht
            vor.

B1-2.8      Schadenersatzansprüche von Dritten gegenüber Personen, die dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten
            Personen in einer Notfallsituation Hilfe geleistet haben.
            Mitversichert sind Schadenersatzansprüche von Dritten aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht gegenüber Personen, die dem
            Versicherungsnehmer oder einer über diesen Vertrag mitversicherten Person in einer Notfallsituation freiwillig Hilfe geleistet
            haben. Versichert sind Schadenersatzansprüche, die sich aus dieser Hilfeleistung ergeben.

B1-2.9      Anwendung der Vertragsbestimmungen für die mitversicherten Personen
            Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend an­
            zuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1-9.1), wenn das neue Risiko nur für eine
            mitversicherte Person entsteht.

B1-2.10     Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse
            Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsneh­
            mers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als
            auch für die mitversicherten Personen.

B1-2.11     Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
            Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
            sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.

B1-2.12     Single (Einpersonenhaushalt)
            Sofern ein Single-Tarif vereinbart ist (siehe Risikobezeichnung im Versicherungsschein und seinen Nachträgen), gilt folgendes:
            – Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              als Einzelperson.
            – Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß B1-2.2. bis B1-2.5 sowie B1-2.7 (bzgl. der betreuten Person) haben
              für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
            – Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und
              Erweiterung (Vorsorgeversicherung) von versicherten Risiken gemäß B1-9.1.

B1-2.13     Partner (Zweipersonenhaushalt)
            Sofern ein Partner-Tarif vereinbart ist (siehe Risikobezeichnung im Versicherungsschein und seinen Nachträgen), gilt folgendes:
            – Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              und des Ehegatten bzw. eingetragen Lebenspartners oder der im Versicherungsschein genannte weiteren Person gemäß
              B1-2-2.
            – Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß B1-2.3. bis B1-2.5 sowie B1-2.7 (bzgl. der betreuten Person) haben
              für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
            – Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und
              Erweiterung (Vorsorgeversicherung) von versicherten Risiken gemäß B1-9.1.


B1-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall
B1-3.1      Versicherungsfall, Schadenereignis
            Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versi­
            cherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergeben­
            den Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
            – gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
            von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Infinitus) / Stand 07.2025                                                         39

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         Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt
         der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

B1-3.2   Ausschlüsse bei gesetzlichen Ansprüchen
         Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
         – auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
         – wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
         – wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge­
           schuldeten Erfolgs;
         – auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
         – auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
         – wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

B1-3.3   Ausschluss von Ansprüchen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen
         Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den
         Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.


B1-4     Leistung der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
B1-4.1   Umfang der Versicherungsleistung
         Der Versicherungsschutz umfasst
         – die Prüfung der Haftpflichtfrage,
         – die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
         – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
         Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Ur­
         teils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Aner­
         kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen
         worden sind, sowie Versäumnisurteile, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Versäumnisurteil, Aner­
         kenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
         Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, haben
         der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

         Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur:
         Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der
         Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hin­
         ausgehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.
         Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach A3-3.2.1 verpflichtet.
         Diese Mehrleistung beträgt 20 Prozent der berechtigten Schadensersatzverpflichtung, höchstens 1.000 Euro.

B1-4.2   Abgabe von Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
         Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig
         erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer,
         ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im
         Namen des Versicherungsnehmers.

B1-4.3   Kosten der Verteidigung bei Strafverfahren
         Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft­
         pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
         gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
         höheren Kosten des Verteidigers.

B1-4.4   Recht zur Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente
         Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlen­
         den Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.


B1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
         Selbstbeteiligung)
B1-5.1   Begrenzung der Entschädigungsleistung
         Die Entschädigungsleistung des Versicherers für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist bei jedem Versicherungsfall auf
         die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent­
         schädigungspflichtige Personen erstreckt.
         Für Personenschäden ist die Höchstentschädigung auf 20.000.000 Euro je Person und Versicherungsfall begrenzt.
         Abweichend davon ist bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder in Kanada
         eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
         und -jahr auf 10.000.000 Euro begrenzt.


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B1-5.2      Begrenzung der Jahreshöchstersatzleistung
            Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungs­
            fälle eines Versicherungsjahres auf das dreifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.

B1-5.3      Serienschaden
            Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle (Serienschaden) gelten als ein Versiche­
            rungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
            beruhen.

B1-5.4      Selbstbeteiligung an der Entschädigungsleistung
            Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versi­
            cherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die
            begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili­
            gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. B1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
            Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
            übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.

B1-5.5      Keine Anrechnung der Prozesskosten auf die Versicherungssumme
            Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
            Abweichend davon werden bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder in
            Kanada eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch die Aufwendungen des Versicherers
            für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (siehe auch Auslandsschäden B1-6.14).

B1-5.6      Übernahme der Prozesskosten bei nicht ausreichender Versicherungssumme
            Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versiche­
            rer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

B1-5.7      Kapitalwert bei Rentenzahlung bei nicht ausreichender Versicherungssumme
            Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
            Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
            Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
            Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
            Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der
            Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
            Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss,
            wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversi­
            cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

B1-5.8      Keine Erstattung eines Mehraufwands durch Weigerung
            Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
            am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrauf­
            wand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


B1-6        Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
            besondere Ausschlüsse)
            B1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken gelten­
            den besonderen Ausschlüsse.
            Soweit B1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in B1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbe­
            stimmungen Anwendung (zum Beispiel B1-4, Leistungen der Versicherung, oder B1-7, Allgemeine Ausschlüsse).

B1-6.1      Familie und Haushalt
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            – aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (zum Beispiel aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige)
            – als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen

B1-6.2      Ehrenamtliche Tätigkeiten, unentgeltliche Betreuer, Ferienjobs, Betriebspraktika, bestimmte berufliche und nebenberufliche
            Tätigkeiten Erzieher und Lehrerhaftpflicht
B1-6.2.1    Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer
            – nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engage­
              ments, sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung (zum Beispiel Vereins- oder Betriebshaft­
              pflicht) oder eine Sachversicherung besteht. Versichert ist zum Beispiel die Mitarbeit
              – in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
              – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,


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             – in der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
           Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
           – öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie zum Beispiel als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder Angehöriger
             der freiwilligen Feuerwehr,
           – wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie zum Beispiel als Betriebsrat oder Versichertenältester.
           Nicht versichert sind ferner Ansprüche der Organisation, für die Sie ehrenamtlich tätig sind.

B1-6.2.2   Vom Betreuungsgericht bestellte unentgeltlicher Betreuer
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als ein vom Betreuungsgericht bestellter,
           nicht beruflicher Vormund/Betreuer.

B1-6.2.3   Ferienjobs, Betriebspraktika, Teilnahme fachpraktischer Unterricht und Schäden an Einrichtungen und Gebäuden
           Mitversichert ist die Teilnahme an Betriebspraktika oder am fachpraktischen Unterricht im Rahmen der Schulausbildung/des
           Studiums an einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität (wie zum Beispiel Laborarbeiten). Gleiches gilt für die
           Betätigung von Schülern und Studenten im Rahmen eines Ferienjobs.
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Einrichtungen (auch Lehrmitteln,
           zum Beispiel Laborgeräten) und Gebäuden.
           Die Ausschlussbestimmung für Mietsachschäden (B1-6.6.4) findet weiterhin Anwendung. Besteht Versicherungsschutz aus
           einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (zum Beispiel Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungs­
           schutz aus diesem Vertrag.

B1-6.2.4   Ansprüche aus Sachschäden von Arbeitgebern, Dienstherren und Arbeitskollegen
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht –
           für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar
           – den Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden;
           – dem Arbeitgeber/Dienstherrn zugefügte Sachschäden. Die Höchstersatzleistung ist auf 10.000 Euro je Versicherungsfall be­
             grenzt.
           Ausgeschlossen bleiben Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.

B1-6.2.5   Ansprüche aus der Tätigkeit als berufliche Tageseltern
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter/-vater, insbesondere aus der Beaufsichtigung von
           tagsüber zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts
           der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, zum Beispiel bei Spielen, Ausflügen.
           Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt. Kein Versiche­
           rungsschutz besteht jedoch für die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen (zum Beispiel Kindergärten, Kin­
           derhorten, Kindertagesstätten).
           Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu be­
           treuenden Kinder erleiden.
           Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangt das
           Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versi­
           cherungsschutz aus diesem Vertrag.

B1-6.2.6   Selbstständige, nebenberufliche Tätigkeiten
           Abweichend vom Ausschluss für die Gefahren einer gewerblichen, beruflichen Tätigkeit, eines Dienstes, eines Amtes oder einer
           verantwortlichen Betätigung jeder Art (B1-7.15) ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus einer der nach­
           folgend beschriebenen selbstständigen Nebentätigkeit mitversichert:
           – Botendienst, zum Beispiel Austragen von Briefen, Prospekten und Zeitungen oder Beförderung von Sendungen per Fahrrad
              (nicht jedoch bei Benutzung von Kraftfahrzeugen);
           – Handarbeiten, zum Beispiel Bügeln, Nähen (auch als Änderungsschneiderei) oder Sticken;
           – Kunst, Kunsthandwerk, im Bereich der bildenden Künste (nicht jedoch im Bauwesen), der darstellenden Künste in der Musik
              und Literatur, zum Beispiel als Fotografen, Maler, Musiker, Schauspieler, Schriftsteller, Töpfer, DJ oder Alleinunterhalter;
           – Mitwirkende bei Brauchtumsveranstaltungen, zum Beispiel bei Karnevals-, Faschings- oder Schützenveranstaltungen;
           – Markt- und Meinungsforschung, zum Beispiel als Interviewer;
           – Schönheitspflege, zum Beispiel als Friseure, Kosmetiker, Nagelpfleger (nicht jedoch medizinische Fußpflege oder sonstige
              Tätigkeiten, die nicht der Pflege dienen, wie zum Beispiel Faltenunterspritzungen, Injektionen von Botulinumtoxin, Perma­
              nent-Make-up, Setzen von Piercings oder Tattoos);
           – Datenerfassung oder Textverarbeitung, zum Beispiel Erledigung von Schreibarbeiten, Datenerfassungen (nicht aber Daten­
              verarbeitung);
           – Unterrichtserteilung, zum Beispiel als Musiklehrer, Nachhilfelehrer oder Kursleiter (versichert sind zudem auch Fremdenführer);
           – Tierbetreuung;
           – Warenhandel, zum Beispiel Handel mit Bekleidung, Haushaltsartikeln, Kosmetika oder Schmuck (nicht jedoch mit medizini­
              schen Artikeln oder mit Zigaretten/E-Zigaretten), im Rahmen einer Annahmestelle für Sammelbesteller, als Internethändler,
              Flohmarkt-, Basarverkäufer oder als Souvenirhändler;
           – sonstige besonders beantragte und im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen dokumentierte Nebentätigkeiten.
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den dort beschriebenen selbstständigen Nebentätigkeiten sowie den sich daraus
           ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.

           Die beschriebenen Nebentätigkeiten sind unter folgenden Voraussetzungen mitversichert:
           – Es handelt sich um eine selbstständige Nebentätigkeit, die der Versicherungsnehmer in seiner Freizeit oder in der Freizeit
             der mitversicherten Personen ausgeübt: Der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten.


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            – Der Jahresumsatz aus der Nebentätigkeit darf 22.000 Euro inklusive Umsatzsteuer nicht überschreiten, sofern zum Zeit­
              punkt des Schadenereignisses keine höhere Umsatzgrenze für die Besteuerung von Kleinunternehmern für das vorange­
              gangene Kalenderjahr (§ 19 UStG) gilt.
            – Die Tätigkeit wird nicht in/von einer gewerblichen Immobilie betrieben, sondern wird in/von einer ansonsten selbst genutzten
              Wohnung bzw. dem selbst genutzten Einfamilienhaus betrieben. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus den
              beschriebenen Nebentätigkeiten auf fremden Grundstücken im Rahmen der Teilnahme an Messen und Ausstellungen sowie
              von Vorführungen betrieblicher Erzeugnisse. Ein separates Betriebsgrundstück, zum Beispiel ein Ladengeschäft oder Ähnli­
              ches, existiert nicht. Ein Lager in der Wohnung oder auf dem Grundstück zählt nicht hierzu.
            – Es wird kein Personal beschäftigt.
            Treffen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versicherungsschutz für Schäden im Zusammenhang
            mit der Nebentätigkeit. Die Bestimmungen zur Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos (B 1-8) und zur Vorsorge­
            versicherung (B1-9.1) finden keine Anwendung.

            Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
            – aus Vermögensschäden (B1-6.15);
            – Schäden durch Asbest (B1-7.7)
            – wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zur Lohnbe-
              oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken in
              – seiner Wohnung/seinem Einfamilienhaus oder
              – außerhalb seiner Wohnung/seinem Einfamilienhaus in seiner Verfügungsgewalt befindet oder befunden haben;
            – wegen Schäden durch Risiken, die nicht dem Charakter der selbstständigen Nebenberufstätigkeit entsprechen;
            – wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihm bestellte oder beauftragte
              Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers sowie eines Luft- oder Wasserfahrzeugs
              verursachen oder für die der Versicherungsnehmer als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen
              wird;
            – wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arznei­
              mittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine De­
              ckungsvorsorge zu treffen haben;
            – aus dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Abgabe von Kraftfahrzeugen an Betriebsfremde;
            – aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken
              sowie aus dem Abbrennen von Feuerwerken;
            – wegen Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandtei­
              len und Zubehör handelt;
            – wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durchschlagende Wetter-, Wasser- und Kohlensäureein­
              brüche sowie Kohlenstaubexplosion;
            – wegen Schäden an Kommissionsware;
            – aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
            – aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie das Ab­
              wasseranlagen- und Einwirkungsrisiko.

B1-6.2.7    Besondere Bedingungen für verbeamtete und angestellte Lehrer (Diensthaftpflichtversicherung)
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (B1-2-1) sowie der mitversicherten Personen (B1.2.2 bis
            2.4) aus der Tätigkeit als Erzieher oder Lehrer im öffentlichen Dienst oder in kirchlichen Einrichtungen
            – aus Erteilung von Unterricht (auch Experimentalunterricht mit/ohne radioaktive/n Stoffe/n) sowie aus Erziehung und Auf­
              sichtsführung;
            – aus Kindergarten-, Kinderhort- und/oder Schulveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hinausgehen
              (zum Beispiel Elternversammlung, Kindergarten-, Kinderhort- und/oder Schulfeste und -feiern);
            – aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen
              Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr;
            – aus Erteilung von Nachhilfestunden;
            – aus der Tätigkeit als Kindergarten-, Kinderhort- und/oder Schulleiter;
            – bei Sportlehrern aus Sportmassage (nicht Heilmassage).

            Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht für Erzieher und Lehrer
            – die Haftpflicht aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit;
            – Haftpflichtansprüche wegen Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Erziehungs-
              oder Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen (Ausnahme: Schlüsselverlust);
            – Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb, in der Schule oder der Dienststelle gemäß
              den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; eingeschlossen ist jedoch die Haft­
              pflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden.
            Der Versicherungsschutz ist für sämtliche Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf 3.000.000 Euro begrenzt.

B1-6.2.8    Berufshaftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst (Verwaltung)
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (B1-2-1) sowie der mitversicherten Personen (B1.2.2 bis
            2.4) aus der Tätigkeit als Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, sofern es sich nicht um Lehrer handelt (siehe.
            B1-6.2.7).
            Die Versicherung schützt gegen Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschäden; sie umfasst
            – Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten,
            – Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten ersetzt hatte,
            – Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden.


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Infinitus) / Stand 07.2025                                                        43

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             Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Haftpflichtansprüche
             – wegen Schäden am Eigentum der Dienststelle oder an von Dritten der Dienststelle oder dem Versicherten anvertrauter Sa­
               chen anlässlich einer Tätigkeit und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
             – aus Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den
               beamtenrechtlichen Bestimmungen oder gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
             – eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht
             – wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden;
             – aus dem Halten von Hunden (die Mitversicherung erfordert besondere Vereinbarung);
             – aus der Verwendung von Kraft-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen;
             – aus handwerklicher Berufstätigkeit; zum Beispiel auf dem Gebiet des Kraftfahrzeug- oder Nachrichtenwesens oder der Waf­
               fenverwaltung.
             Der Versicherungsschutz ist für sämtliche Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf 3.000.000 Euro begrenzt.

B1-6.3       Haus- und Grundbesitz
B1-6.3.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (Eigentümer oder Mieter)
             (1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen,
                 Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschä­
                 digung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
                 gemeinschaftlichen Eigentum.
             (2) von maximal zwei selbstgenutzten Einfamilienhäusern inklusive dazugehörender Einliegerwohnung.
                 Der Versicherungsschutz gilt auch für ein nicht selbst bewohntes Einfamilienhaus, das
                 – dem Versicherungsnehmer im Rahmen der vorgezogenen Vermögensübertragung grundbuchamtlich übertragen wurde
                    und von den bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter bewohnt wird,
                 – der Versicherungsnehmer erworben hat und von diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der Versicherungsschutz
                    entfällt spätestens ein Jahr nach der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug des Hauses bis dahin nicht erfolgt ist.
             (3) eines Zwei- bzw. Mehrfamilienhauses, wobei mindestens eine Wohneinheit vom Versicherungsnehmer bzw. einer mitver­
                 sicherten Personen (B1-2.1 bis 2.4) bewohnt und amtlich gemeldet sein muss.
             (4) eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten Wohn­
                 wagens.
             (5) eines nicht mehr gewerblich genutzten landwirtschaftlichen (Bauern-/Guts-) Hofes – mit Ausnahme landwirtschaftlicher
                 Nutzflächen.
             Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in B1-6.3.1 Nr. 1 bis 5 genannten Risiken auch auf die dazugehörigen Garagen
             (auch wenn diese außerhalb des Versicherungsgrundstückes liegen), Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Biotope
             und Flüssiggastanks sowie einen Schreber-/Kleingarten inkl. Laube.

B1-6.3.2     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines oder mehrerer unbebauter Grundstücke
             bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 qm, auch wenn diese verpachtet werden.

B1-6.3.3     Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vorgenannten Immobilien in Europa den Anrainerstaaten des Mittel­
             meers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren gelegen sind und Gebäude und Wohnungen vom Versi­
             cherungsnehmer oder den mitversicherten Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder aus­
             schließlich zu privaten Wohnzwecken vermietet wird.
             Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der vom Versicherungsnehmer oder den
             mitversicherten Personen selbst genutzten Büros und Praxisräumen, sofern der Anteil der gewerblich genutzten Fläche nicht
             mehr als 50 % beträgt und anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für die gesamte Immo­
             bilie, wenn der Anteil der gewerblich genutzten Fläche 50 % übersteigt.

B1-6.3.4     Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in B1-6.3.1 und B1-6.3.2 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht

B1-6.3.4.1   aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel
             bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
             Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene
             gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Ei­
             genschaft;

B1-6.3.4.2 aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung
           – von einzelnen Wohnräumen – auch an Feriengäste (maximal acht Betten);
           – von einzelnen Räumen – auch zu gewerblichen Zwecken;
           – von bis zu zwei Wohneinheiten oder bis zu einem Gesamtjahresmietwert von 30.000 Euro (zum Beispiel Einfamilienhaus mit
             Einliegerwohnung, Zweifamilienhaus oder Mehrfamilienhaus);
           – von Garagen und Stellplätzen;
           Wenn die genannten Höchstgrenzen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz.
           Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1-9);

B1-6.3.4.3 aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, zum Beispiel gemeinschaftliche Zugänge
           (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für
           Abfallbehälter;

B1-6.3.4.4 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten), auch
           wenn diese in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden:

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            – ohne Bausummenbegrenzung bei Bauarbeiten an den in B1-6.3.1 genannten Immobilien und den dazugehörigen Grundstücken,
            – bis zu einer Bausumme von 500.000 Euro bei Bauarbeiten auf dem unbebauten Grundstück gemäß B1-6.3.2. Voraussetzung
               für den Versicherungsschutz ist, dass Bauplanung, -leitung und -ausführung an Dritte vergeben sind. Zur Bausumme zählen
               alle tatsächlichen Aufwendungen für die Gesamtbaumaßnahme. Dabei kann ein Teil der Bauarbeiten in Eigenleistung oder
               Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Ausgeschlossen sind Schäden aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.
               Wenn die genannte Bausumme überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen
               über die Vorsorgeversicherung (B1-9).
            Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die
            sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen.
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
            Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

B1-6.3.4.5 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom für die unter B1-6.3.1 und 6.3.2 versicherten Immobilien durch erneuerbare
           Energien wie zum Beispiel Photovoltaik- (bis max. 15 kWp-Peak)
           Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz
           eines Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.

B1-6.3.4.6 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Wärme für die unter B1-6.3.1 und 6.3.2 versicherten Immobilien durch erneuerbare
           Energien wie zum Beispiel Solaranlagen,

B1-6.3.4.7 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Wärme für die unter B1-6.3.1 und 6.3.2 versicherten Immobilien durch Geother­
           mieanlagen.
           Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem
           (zum Beispiel Wärmetauscher, Heizanlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geother­
           mie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit
           Flächengeothermie-Anlagen (zum Beispiel Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
           Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versiche­
           rungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.
           Der Ausschluss in B1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung.

B1-6.3.4.8 als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

B1-6.3.4.9 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.

B1-6.4      Allgemeine Umweltrisiken
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelt­
            einwirkung.
            Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
            Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässern) aus­
            gebreitet haben.
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
            Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Besondere Umweltrisiken (Abschnitt B2).

B1-6.5      Abwässer
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt
            dies ausschließlich für Schäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder häusliche Abwässer.

B1-6.6      Mietsachschäden
            Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden
            Vermögensschäden.

B1-6.6.1    Mietsachschäden an gemieteten privaten Räumlichkeiten
            Versichert sind Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden ausschließlich an
            Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Versichert sind auch Schäden infolge von
            Schimmelbildung.

B1-6.6.2    Mietsachschäden an Inventar von Reiseunterkünften
            Versichert sind Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden an vorübergehend
            (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im In- und Ausland gelegenen Zimmern (auch Schiffskabinen), Wohnungen, Häu­
            sern und ähnlichen Unterkünften sowie deren Einrichtung.

B1-6.6.3    Sachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
            Versichert ist – abweichend von B1-7.5 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung/dem Abhandenkommen von frem­
            den beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geliehen, geleast, gepachtet wurden oder die Gegenstand eines
            besonderen Verwahrungsvertrages waren.
            Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an bzw. dem Abhandenkommen von
            – Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
            – durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
            – Schmuck-, Wertsachen, Geld und Wertpapieren,

Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Infinitus) / Stand 07.2025                                                       45

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           – Sachen, die der selbständigen gewerblichen Tätigkeit der versicherten Personen dienen;
           – Schlüsseln (Versicherungsschutz hierfür besteht teilweise nach B1-6.18),
           sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
           Für Sachen, die von der Ausbildungsstätte oder vom Arbeitgeber überlassen wurden, gilt ausschließlich B1-6.2.3 und B1-6.2.4.

B1-6.6.4   Nicht versicherte Mietsachschäden
           – Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Bean­
             spruchung,
           – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
           – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an fest eingebauten Elektro- und
             Gasgeräten,
           – Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen (mit Ausnahme Schäden nach B1-6.11 bis 6.13),
           – Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen.

B1-6.6.5   Mietsachschäden inkl. Glasschäden
           Abweichend von B1-6.6.4 gelten Schäden an Tür- und Fensterverglasung – innen und außen – in gemieteten vom Versiche­
           rungsnehmer ständig bewohnten Wohnungen, es sei denn, es besteht anderweitig Versicherungsschutz, bis 500 Euro versi­
           chert.

B1-6.7     Sportausübung
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport, wie zum Beispiel Radfahren
           (auch mit nicht zulassungspflichtigen E-Bikes/Pedelecs), aus der Nutzung von Kite-Sportgeräten (Boards oder -Drachen), Surf­
           boards, Strand- oder Eisseglern etc.
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
           – einer jagdlichen Betätigung,
           – der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen sowie der Vorbereitung hierzu (Training). Mitversichert sind jedoch
             Schadenersatzansprüche in Zusammenhang mit der Teilnahme an nicht beruflich betriebenen Radrennen (Freizeitsport) so­
             wie die Vorbereitung hierzu.

B1-6.8     Waffen und Munition
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem zulässigen
           Gebrauch von
           – Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen,
           – zugelassenen Feuerwerkskörpern (Kleinfeuerwerk der Klasse II; Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung).
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind der Besitz und der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.

B1-6.9     Tiere
B1-6.9.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
           – zahmen Haustieren, zum Beispiel Katzen, Kaninchen, Tauben,
           – gezähmten Kleintieren, zum Beispiel Hamster, Meerschweinchen, Singvögeln, Papageien,
           – Bienen,
           – Nutztiere, die zu eigenwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden (zum Beispiel Schafe, Schweine oder Geflügel).

           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
           – Hunden – mit Ausnahmen der eigene ausgebildete Assistenzhunde für Behinderte (zum Beispiel Blindenbegleithund) –, Rin­
             dern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
           – wilden Tieren (soweit nicht unter B1-6.9.3 genannt) sowie von
           – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.

B1-6.9.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
           – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
           – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
           soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.

B1-6.9.3   Wilde Kleintiere
           In Ergänzung zu B1-6.9.1 besteht auch Versicherungsschutz aus der erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Haltung und
           Hütung von im Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (zum Beispiel Schlangen, Spinnen, Skorpi­
           one) zu privaten Zwecken.
           Sofern vorgeschrieben sind bei kleinen Wildtieren, die behördlichen Auflagen (zum Beispiel Sachkundenachweis, polizeiliches
           Führungszeugnis, Haltungsgenehmigung der Behörde und des Vermieters, separater Giftschlangenraum mit allen Vorkehrun­
           gen) einzuhalten. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von
           Obliegenheiten (A3-3.3).
           Soweit es sich um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen dieser Tiere handelt, wird die
           Versicherungsleistung auf 10.000 Euro je Versicherungsfall beschränkt.


46                                                        Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Infinitus) / Stand 07.2025

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B1-6.10     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhängern
B1-6.10.1   Versichert ist, abweichend von B1-7.14, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Ge­
            brauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen, sofern sie zudem folgenden Voraussetzungen
            entsprechen:
            – Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem Gebiet ge­
              braucht werden, das keine öffentliche Straße ist und entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den
              Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht
              zugänglich ist;
            – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            – Elektrofahrräder (Pedelecs mit nicht mehr als 25 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit), Motorgetriebene Kinder­
              fahrzeuge, Rollstühle, motorgetriebenen Krankenfahrstühlen (sofern diese nicht versicherungspflichtig sind); Golfwagen,
              Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            – sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            – Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem unter dem oben beschriebenen Ge­
              biet verkehren.

B1-6.10.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
            Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
            Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge
            nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
            benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
            der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenhei­
            ten (A3-3.3).

B1-6.10.3   Differenzdeckung zur gesetzlichen Haftpflicht für im europäischen Ausland geliehene Fahrzeuge (Mallorca-Deckung)
            Mitversichert sind, abweichend von B1-7.14, Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers aufgrund gesetzlichen Haft­
            pflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden,
            – die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten und
            – soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.

            Als Kraftfahrzeuge gelten:
            – Personenkraftwagen,
            – Krafträder/-roller, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder/-roller (auch Elektrokleinstfahrzeuge und E-Bikes mit Motorleis­
               tungen über 250 Watt bzw. bauartbedingter Höchstgeschwindigkeiten über 25 km/h), Wohnmobile bis vier Tonnen zulässi­
               ges Gesamtgewicht,
            soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) be­
            stimmt sind.
            Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck-
            oder Bootsanhängern.
            Das Kraftfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
            Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
            dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
            benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
            der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
            Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel
            nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das
            Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der
            Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
            Erlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt
            der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.

B1-6.10.4   Be- und Entladeschäden
            Versichert ist – abweichend von B1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines
            Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeuges oder
            Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt werden.
            Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen.
            Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen.
            In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

B1-6.10.5   Betankungsschäden an unentgeltlich geliehenen Kraftfahrzeugen
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person wegen Schäden, die an
            fremden geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit
            für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
            Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum
            dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
            Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro.


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Infinitus) / Stand 07.2025                                                           47

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B1-6.10.6   Übernahme der Mehrkosten durch eine Rabattrückstufung in der Kfz-Haftpflicht- bzw. -Vollkaskoversicherung und Erstattung
            der Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Schäden am unentgeltlich geliehenen Kraftfahrzeug
            Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten Gebrauch eines
            – Personenkraftwagens,
            – Kraftrads,
            – Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,
            das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurde, einen Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkasko­
            schaden, besteht abweichend von B1-7.14 Versicherungsschutz gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.

            Erstattet wird:
            – der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung entstehende Ver­
              mögensschaden. Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten fünf auf den Schadenfall folgenden Jahre begrenzt,
              wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt. Der
              Nachweis über den Mehrbeitrag obliegt dem Versicherungsnehmer. Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversi­
              cherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.
            – die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung.
            Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem die Rückstufung des Scha­
            denfreiheitsrabatts in der Kfz-Versicherung sowie die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung entnommen werden kann.

            Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften
            Gebrauch überlassen wurden, die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.

B1-6.10.7   Schäden beim Öffnen der Kraftfahrzeugtür
            Versichert ist, abweichend von B1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ein Kraft­
            fahrzeugmitfahrer des Versicherungsnehmers, der nicht mitversicherte Person des Vertrages ist, gegenüber Dritten durch das
            Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Privathaftpflichtversicherung des
            Mitfahrers besteht.
            Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro. Ausgeschlossen bleiben hierbei Personen- und Vermögens­
            schäden.

B1-6.10.8   Reinigungs- und Pflegearbeiten an unentgeltlich geliehenen Kraftfahrzeugen
            Versichert ist – abweichend von B1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen Schä­
            den durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern. Ausge­
            schlossen bleiben Schäden an der Umwelt.
            Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 Euro. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden
            150 Euro selbst zu tragen.
            Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintrittspflichtig ist, kann der Erstattungsanspruch nur wegen der restlichen Kosten geltend
            gemacht werden.

B1-6.11     Gebrauch von Luftfahrzeugen und Flugmodellen
B1-6.11.1   Versichert sind Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden,
            die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht un­
            terliegen (zum Beispiel unbemannte Ballons, Kite-Drachen, -Boards, Buggys).

B1-6.11.2   Versichert sind darüber hinaus Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge (auch Drohnen) mit einem
            Fluggewicht unter 5 Kilogramm.

B1-6.12     Gebrauch von Wasserfahrzeugen
B1-6.12.1   Versichert sind Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden,
            die durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen verursacht werden:
            – eigene und fremde Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze
              zum Beispiel Schlauch-, Paddel-, Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier;
            – eigene und fremde Windsurfbretter;
            – fremde Segelboote/fremde Motorboote ohne Begrenzung der Segelfläche und Motorleistung, soweit für das Führen keine
              behördliche Erlaubnis erforderlich ist (derzeit bis 15 PS bzw. 11,03 kW);
            – eigene Segelfahrzeuge (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) bis zu 25 Quadratmeter Segelfläche
              oder
            – eigene Motorboote, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist (derzeit bis 15 PS bzw. 11,03 kW).

B1-6.12.2   Versichert sind darüber hinaus Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit Sie nicht als deren Eigentümer,
            Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen werden.

B1-6.13     Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Ge­
            brauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.


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B1-6.14     Schäden im Ausland; Kautionsleistungen im Ausland
B1-6.14.1   Schäden im Ausland
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen
            – die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland oder Ausland bestehendes versichertes Risiko zurückzu­
              führen sind oder
            – auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder
            – bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Europa, ohne zeitliche Begrenzung und in allen weiteren Ländern bis zu 5 Jahren
              eingetreten sind. Versichert ist hierbei auch die vorübergehende Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im
              Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß B1-6.3.1 bis 6.3.2. Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent
              Europa im geografischen Sinn, die außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, den Kanarischen Inseln, den Azoren
              und Madeira.
            Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
            Bei in den USA, USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) und Kanada eintretenden Versicherungsfällen
            oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die Versicherungs-
            summe angerechnet (siehe auch B1-5.5).

B1-6.14.2   Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht
            Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den
            Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leis­
            tungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer den Versicherungsnehmer den erforder­
            lichen Kautionsbetrag bis zu einer Höhe 300.000 Euro je Versicherungsfall zur Verfügung.
            Der Kautionsbetrag beträgt je Versicherungsfall außerhalb Europas, der Anrainerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen In­
            seln, Madeiras oder der Azoren bis zu 100.000 Euro.
            Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
            Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag an den
            Versicherer zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicher­
            ter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

B1-6.14.3   Kaution zur einstweiligen Verschonung von Strafverfolgungsmaßnahmen
            Droht in Zusammenhang mit einem Versicherungsfall innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Ka­
            narischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren dem Versicherungsnehmer eine Strafverfolgung, gewährt der Versicherer
            dem Versicherungsnehmer ein zinsloses Darlehen bis zu der in B1-6.14.2 vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt wer­
            den muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung der
            vom Versicherer geleisteten Kaution sind neben den Beschuldigten mitversicherten Personen auch der Versicherungsnehmer
            verpflichtet, sofern der Versicherungsnehmer mit der Kautionsleistung durch den Versicherer einverstanden war.

B1-6.15     Vermögensschäden
B1-6.15.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen-
            noch durch Sachschäden entstanden sind.

B1-6.15.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
            – durch vom Versicherungsnehmer (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
              Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
            – aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
            – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
            – aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
            – aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
            – aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
              gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
            – aus Rationalisierung und Automatisierung;
            – aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
            – aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
            – aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
              Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
            – aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
              traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
            – aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
            – aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

B1-6.16     Übertragung elektronischer Daten
B1-6.16.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung
            und der Bereitstellung elektronischer Daten, zum Beispiel im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
            Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
            – der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
              Computerviren und/oder andere Schadprogramme;
            – der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten
              und zwar wegen


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Infinitus) / Stand 07.2025                                                        49

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            – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
            – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfass­
              ter Daten;
            – der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten
            Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden
            bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
            Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (A3-3.3).

B1-6.16.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
            – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege;
            – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
            – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
            – Bereithaltung fremder Inhalte, zum Beispiel Access Providing, Host Providing, Full Service Providing;
            – Betrieb von Datenbanken.

B1-6.16.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der zum
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
            beruhen.
            Die Nichtanrechnung der Kosten auf die Versicherungssumme (B1-5.3) findet insoweit keine Anwendung.

B1-6.16.4   Für Versicherungsfälle im Ausland besteht, insoweit abweichend von B1-6.14, Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die ver­
            sicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

B1-6.16.5   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
            – Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
            – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreifen (zum Beispiel Hacker-Attacken, Denial of Service
              Attacks);
            – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (zum Beispiel Software-Viren, Troja­
              nische Pferde);
            – Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
            – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (zum Beispiel Spamming);
            – Dateien (zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden
              sollen;
            – Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
              Vorschriften (zum Beispiel Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverlet­
              zungen herbeigeführt haben.
            B1-2.10 findet keine Anwendung.

B1-6.16.6   Versicherungssummen
            Die Höchstersatzleistung für Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten beträgt je Versicherungs­
            fall und -jahr 5.000.000 Euro.
            Abweichend davon ist bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder in Kanada
            eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
            und -jahr auf 1.000.000 Euro begrenzt.

B1-6.17     Ansprüche aus Benachteiligungen
B1-6.17.1   Versichert ist, insoweit abweichend von B1-7.10, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in
            seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermö­
            gensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht,
            Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
            Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden,
            besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
            Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren
            Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

B1-6.17.2   Versicherungsfall
            Versicherungsfall ist, abweichend von B1-3.1, die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versiche­
            rungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend ge­
            macht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsneh­
            mer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.

B1-6.17.3   Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
            Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
            Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung
            erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag


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            begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Scha­
            dens abzuwenden.

            Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen.
            Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Ver­
            tragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss
            dieses Versicherungsvertrags kannte.

            Nachmeldefristen für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
            Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendi­
            gung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Beendigung des Versiche­
            rungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.

            Vorsorgliche Meldungen von möglichen Inanspruchnahmen
            Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu
            melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
            Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstands spätestens innerhalb einer Frist
            von drei Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.

B1-6.17.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
            – Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift,
              Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. B1-2.10 findet
              keine Anwendung;
            – Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ord­
              nungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
            – Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
              Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche
              aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
              gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

B1-6.17.5   Versicherungssummen
            Der Versicherungsschutz ist für sämtliche Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf 5.000.000 Euro begrenzt.
            Abweichend davon ist bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder in Kanada
            eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
            und -jahr auf 1.000.000 Euro begrenzt.

B1-6.18     Verlust privater oder beruflicher fremder Schlüssel (auch Codekarten), privater Tresorschlüssel und gemietete
            Kraftfahrzeuge
            Versichert sind Schadenersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung
            oder dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
            (vom Arbeitgeber oder sonstigen Dritten) überlassen wurden.

            Hierzu zählen insbesondere:
            – private Haus- und Wohnungstürschlüssel inklusive Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung (auch Ge­
              neral-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage). Bei Verlust des Schlüssels zu einer Eigentumswohnung mit einer
              Zentralschließanlage wird der auf die eigene Wohnung entfallende Anteil des Schadens (Eigenschaden) abgezogen;
            – Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel, Vereinsschlüssel;
            – Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenarbeit überlassen wurden;
            – Tresorschüssel und sonstige Schlüssel von Wertbehältnissen oder Werträumen (zum Beispiel von Geldinstituten);
            – Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers zur Zutritt- oder Zeiterfassung;
            – fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angestellter überlassen wurden.
            – der Verlust fremder Fahrzeugschlüssel von privat gemieteten Fahrzeugen, vom Arbeitgeber oder Dienstherrn überlassenen
              Dienstwagen oder Fahrzeuge aus vom Arbeitgeber angebotenen Leasing- oder Mietmodellen.
            Mitversichert sind Kosten für einen neuen Schlüssel/eine neue Chipkarte oder die Sperrung.
            Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern sowie vorübergehende
            Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen notwendigen Objektschutz ohne zeitliche Begrenzung.

            Ausgeschlossen sind:
            – Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (zum Beispiel Diebstahl, Vandalismus);
            – bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum von versicherten Personen stehenden
              Schlössern sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Eigenschaden);
            – Schlüssel zu sonstigen beweglichen Sachen;
            – fremde Schlüssel, die versicherten Personen im Rahmen einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit überlassen wur­
              den. Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern es sich um eine mitversicherte selbstständige, nebenberufliche Tätigkeit gemäß B1-
              6.2.5 handelt.

            Abweichend der Ausschlüsse, sind Folgeschäden durch Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung von Sachen infolge eines
            Schlüsselverlustes von privat genutzten Schlüsseln aufgrund gesetzlicher Haftung mitversichert, soweit kein anderer Versi­
            cherer leistungspflichtig ist und ein Nachweis durch Erstattung einer Anzeige bei der Polizei erbracht wird.
            Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für Folgeschäden beträgt 10.000 Euro.


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B1-6.19   Erstattung Schadenersatzansprüche durch gesetzlich deliktunfähige Personen
          Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versiche­
          rungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwortlich
          war (zum Beispiel wegen Minderjährigkeit) und soweit ein anderer Versicherer (zum Beispiel Sozialversicherungsträger) nicht
          leistungspflichtig ist.
          Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige
          Dritte (zum Beispiel Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.

B1-6.20   Allmählichkeitsschäden
          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung
          von Temperatur, Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen.

B1-6.21   Schäden bei Gefälligkeitshandlungen
          Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den Einwand, dass es sich um einen Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis
          handelt, sofern der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist.

B1-6.22   Neuwertersatz (statt Zeitwertersatz) für Schäden an Sachen bis zu 12 Monate ab Kaufdatum
          Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert.
          Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist auf 5.000 Euro begrenzt.
          Die irreparabel beschädigte/zerstörte Sache darf zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum
          sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden,
          besteht nur Anspruch auf Zeitwertentschädigung.

B1-6.23   Neuwertentschädigung bei Beschädigung eigener Sachen
          Versichert ist abweichend von B1-3.1 zusätzlich die Differenz zwischen dem Zeitwert zum Neuwert, wenn der Versicherungs­
          nehmer oder eine mitversicherte Person einen Sachschaden erlitten hat und ein anderer Privathaftpflichtversicherer eine Scha­
          denersatzleistung zum Zeitwert erbracht hat.
          Voraussetzungen für die Neuwertentschädigung sind, dass der beschädigte/zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt der Beschä­
          digung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum ist und die Regulierung des anderen Versicherers zum Zeitwert
          vorgelegt wird. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
          Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssumme bis 5.000 Euro je Schadenereignis.
          Ausgeschlossen sind Schäden an Kraftfahrzeugen aller Art:

B1-6.24   Versehentliche Obliegenheitsverletzung
          Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unter­
          lässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu A3-3.3 weiterhin Versicherungsschutz,
          wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt
          wurde.


B1-7      Allgemeine Ausschlüsse
          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungs­
          schutz ausgeschlossen:

B1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
          B1-2.10 findet keine Anwendung.

B1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis
          von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
          – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
          – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
          B1-2.10 findet keine Anwendung.

B1-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander
          Ausgeschlossen sind Ansprüche
          – des Versicherungsnehmers selbst oder der in B1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, sofern nicht
            etwas anders vereinbart wurde,
          – zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
          – zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
          – Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in
            häuslicher Gemeinschaft leben.
          Abweichend sind mitversichert
          – gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und Arbeit­
            gebern gegen alle sonstigen versicherten Personen,
          – Schadenersatzansprüche aus Personenschäden der versicherten Personen (B1-2.2 bis 2.7) untereinander.


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B1-7.4      Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
            Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
            (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs­
                vertrag mitversicherten Personen (B1-2.2 bis 2.7) gehören;
                Als Angehörige gelten
                – Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach
                   dem Recht anderer Staaten,
                – Eltern und Kinder,
                – Adoptiveltern und -kinder,
                – Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,
                – Großeltern und Enkel,
                – Geschwister sowie
                – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
                   und Kinder miteinander verbunden sind).
            (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
                geschäftsfähige oder betreute Person ist;
            (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
                Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
            (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine offene Handelsge­
                sellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
            (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
            (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
            Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
            häuslicher Gemeinschaft leben.

B1-7.5      Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
            wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder
            sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
            Versichert sind jedoch Sachschäden an sonstigen beweglichen Sachen gemäß B1-6.6.3.

B1-7.6      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbei­
            ten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus
            ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache
            oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
            Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder auf Ihre Rechnung die Herstellung oder
            Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.

B1-7.7      Asbest
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

B1-7.8      Gentechnik
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
            – gentechnische Arbeiten,
            – gentechnisch veränderte Organismen,
            – Erzeugnisse, die
            – Bestandteile aus gentechnisch veränderten Organismen enthalten,
            – aus gentechnisch veränderten Organismen oder mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden.

B1-7.9      Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (entfällt)
            Damit sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen eingeschlossen.

B1-7.10     Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
            Diskriminierungen.
            Versichert sind jedoch Schadenersatzansprüche wegen Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonsti­
            gen Diskriminierungen bis zur Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr von 5.000.000 Euro.
            Abweichend davon ist bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder in Kanada
            eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
            und -jahr auf 1.000.000 Euro begrenzt.
            Vorsatz bleibt gemäß B1-7.1 ausgeschlossen.

B1-7.11     Übertragung von Krankheiten
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            – Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Sie resultieren;
            – Sachschäden, die durch Krankheit von Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
            In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
            fahrlässig gehandelt hat.

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B1-7.12    Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen
           durch
           – Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
           – Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

B1-7.13    Strahlen
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen
           ionisierenden Strahlen stehen (zum Beispiel Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

B1-7.14    Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
           Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-
           Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
           Zum Gebrauch gehört zum Beispiel auch
           – Ein- und Aussteigen,
           – Be- und Entladen,
           – Betanken und Aufladen,
           – Reparatur, Wartung und Reinigung,
           – Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
           B1-2.8 findet keine Anwendung. Versichert sind jedoch die in B1-6.10 genannten Fahrzeuge.

B1-7.15    Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche
           Beschäftigung herbeigeführt haben.
           B1-2.10 findet keine Anwendung.

B1-7.16    Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.


B1-8       Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
           Versichert sind Schadenersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers

B1-8.1     aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
           Dies gilt nicht
           – für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
           – für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
           – für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden

B1-8.2     aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
           In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
           kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel­
           chem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


B1-9       Regelung für neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) und ausscheidende Risiken
           (Nachsorgeversicherung)
B1-9.1     Vorsorgeversicherung
B1-9.1.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Ab­
           schluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
           Mitversichert sind im Rahmen der Vorsorgeversicherung auch das neu hinzukommende Tierhalterrisiko durch Hunde und Reit-
           und Zugtiere. Die Vorsorgeversicherung gilt für Hunde nur, soweit hierfür keine Versicherungspflicht besteht.
           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats an­
           zuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
           Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
           Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass
           das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
           noch nicht verstrichen war.
           Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die
           Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs­
           schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

B1-9.1.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von B1-9.1. 1 Absatz 4 auf den im
           Versicherungsschein genannten Betrag für Personen-, Sach- und für Vermögensschäden begrenzt.


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[Seite 55]
B1-9.1.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht, für
            – Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
              Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
            – Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
            – Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
            – Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver­
              sichern sind;
            – Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
            – für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.

B1-9.2      Nachsorgeversicherung
            Entfallen die Voraussetzungen für eine bisher mitversicherte Person (B1-2.2 und 2.3), weil zum Beispiel
            – die Ehe rechtskräftig geschieden, eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben oder die häusliche Le­
              bensgemeinschaft mit dem/der mitversicherten Lebenspartner/in beendet wurde,
            – die volljährigen Kinder oder Enkelkinder die häusliche Gemeinschaft mit Ihnen aufgegeben oder geheiratet haben oder eine
              eingetragene Lebenspartnerschaft oder eheähnliche Lebensgemeinschaft eingegangen sind,
            so besteht aufgrund der Nachsorgeversicherung für die mitversicherten Personen Versicherungsschutz für 24 Monate.
            Der Versicherungsschutz aus der Nachsorgeversicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus dem bestehenden Vertrag. Wird
            bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei der Interlloyd beantragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.


B1-10       Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach Ihrem Tod
            Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitrags­
            fälligkeitstermin fort. Das gilt
            – für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder
            – unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.
            Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird
            dieser Versicherungsnehmer.


B1-11       Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
            Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der Haftpflichtversicherung zur Interlloyd (Nachversicherer)
            wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer auch
            durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so ist die Interlloyd als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
            im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der
            Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertrags­
            laufzeit der Schadeneintritt fällt.


B1-12       Differenzdeckung (Umbrella-Deckung)
B1-12.1     Gegenstand der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
            Es wird vorausgesetzt, dass für das zu versichernde Risiko bereits bei einem anderweitigen Versicherer gleichartiger Versiche­
            rungsschutz besteht. Der Versicherungsschutz aus dem anderweitigen Vertrag geht bis zu dessen Ablauf dem Versicherungs­
            schutz aus diesem Vertrag vor. Die Differenzdeckung ist eine Anschlussdeckung zum für den Versicherungsnehmer bei einem
            anderweitigen Versicherer bestehenden Vertrag. Sie ergänzt den Versicherungsschutz der anderweitigen Versicherung, längs­
            tens für die Dauer von 15 Monaten ab Antragsstellung in nachstehend beschriebenem Umfang.

B1-12.2     Summendifferenzdeckung
            Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit die Ersatzleistung für einen nach den Bestimmungen dieser Versicherung ver­
            sicherten Versicherungsfall die Höhe der Versicherungssumme der anderweitig bestehenden Versicherung überschreitet, und
            zwar für den darüber hinausgehenden Teil des Schadens bis zur Höhe der entsprechenden Entschädigungsgrenze bzw. Ver­
            sicherungssumme dieses Versicherungsvertrages (Summendifferenzdeckung).
            Die Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag beschränken sich auf den endgültigen Schaden nach Abzug von Regress­
            leistungen oder sonstigen Leistungen Dritter.

B1-12.3     Konditionsdifferenzdeckung
            Sofern der Versicherungsumfang des vorliegenden Versicherungsvertrages weitergeht als der des bereits bestehenden Ver­
            sicherungsvertrages, gilt der durch den vorliegenden Versicherungsvertrag gewährte Versicherungsschutz (Konditionsdiffe­
            renzdeckung).

B1-12.4     Anzeigepflicht und Selbstbeteiligung
            Jeder Versicherungsfall, auch wenn er über eine anderweitig bestehende Versicherung gedeckt ist oder sein könnte, ist uns
            anzuzeigen.
            Die im vorliegenden Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung gilt auch für die Summen- und Konditionsdifferenzde­
            ckung.


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Infinitus) / Stand 07.2025                                                             55

[Seite 56]
B1-12.5   Subsidiarität
          Ist ein anderweitig bestehender Versicherungsvertrag leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer den Beitrag nicht bezahlt
          oder Obliegenheiten verletzt hat, wird der Schadensersatzanspruch so behandelt, als ob aus dem anderweitigen Versiche­
          rungsvertrag bedingungsgemäß geleistet würde.

B1-12.6   Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden Versicherung
          Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt oder wird sie vorzei­
          tig aufgehoben, besteht sofort Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrages.
          Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, dem Versicherer das Erlöschen der anderweitig bestehenden Versicherung
          innerhalb eines Monats anzuzeigen.

B1-12.7   Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder gescheiterter Beitragsvereinbarung
          Dem Versicherer steht ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Versicherungsschutzes ein Mehrbeitrag zu. Unterlässt der Ver­
          sicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer
          eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwir­
          kend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige erstattet ist, so hat der Versicherungsneh­
          mer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem
          die Anzeigefrist nicht verstrichen war.


B1-13     Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen und dem Arbeitskreis „Beratungsprozesse“
B1-13.1   Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
          Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat­
          haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versi­
          cherungswirtschaft (GDV) empfohlenen (aktuellsten) Versicherungsbedingungen – Stand April 2016 – abweichen.

B1-13.2   Leistungsgarantie gegenüber den Mindeststandard des Arbeitskreis „Beratungsprozesse“
          Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaft­
          pflichtversicherung den empfohlenen Mindeststandards des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie – Stand 09/2015 – entsprechen.


B1-14     Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
          Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsneh­
          mers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.


B1-15     Bestleistungsgarantie
B1-15.1   Bietet zum Zeitpunkt des Schadeneintritts ein Versicherer eine Privathaftpflichtversicherung
          – mit weitergehenden Leistungen oder
          – höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder
          – geringeren Selbstbeteiligungen
          als wir in unserer Privathaftpflichtversicherung anbieten, werden wir im Schadenfall
          – unseren Versicherungsschutz um solche Leistungen erweitern;
          – die Entschädigungsgrenzen für einzelne Leistungspositionen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderen
             Versicherers erweitern; jedoch höchstens bis zu dem in diesen Vertrag vereinbarten Versicherungssumme nach B1-5.1;
          – die Selbstbeteiligungen auf die Höhe der Selbstbeteiligung des Vertrags des anderen Versicherers reduzieren. Davon aus­
             genommen sind die generell zum Vertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen nach B1-5.4.

B1-15.2   Voraussetzung für die Bestleistungsgarantie ist, dass
          – der leistungsstärkere Tarif aktuell bei einem im Deutschland zugelassenen Versicherer abgeschlossen werden kann und für
            jedermann zugänglich ist;
          – der anderer Versicherer für die entsprechende Leistungen keinen Zusatzbeitrag erhebt;
          – es sich nicht um Gefahren und Leistungen handelt, die bei uns im aktuellen Vertrag auch vereinbart werden konnten, aber
            nicht vereinbart wurden, weil diese von Ihnen nicht gewünscht oder von uns abgelehnt wurden.
          Sie müssen die weitergehenden Leistungen des anderen Versicherers im Schadenszeitpunkt durch die Versicherungsbedin­
          gungen, Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen des anderen Versicherers nachweisen.

B1-15.3   Von dieser Erweiterung des Versicherungsschutzes sind ausgeschlossen Ansprüche
          – aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen (siehe B1-6.14);
          – deren Befriedigung über die gesetzliche Haftpflicht hinausgeht (zum Beispiel aufgrund beruflicher, gewerblicher, dienstlicher
            oder amtlicher Risiken) (siehe B1-1);
          – wegen Vorsatz (siehe B1-7.1);
          – wegen vertraglicher Haftung (siehe B1-3.3);
          – wegen Eigenschäden;
          – Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen
          – aufgrund des Haltens und des Gebrauchs von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (siehe B1-6.10,
            B1-6.11, B1-6.12);
          – wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
          – aufgrund der Übertragung elektronischer Daten (siehe B1-6.16).

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[Seite 57]
B1-16       Besitzstandsgarantie

B1-16.1     Stellt sich im Schadenfall heraus, dass die Vertragsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung des Vorversicherers vom
            Leistungsumfang besser waren, regulieren wir nach dessen Bedingungsumfang, jedoch höchstens bis zu der in diesem Vertrag
            vereinbarten Versicherungssumme nach B1-5.1. Maßgeblich ist der letzte Vertragsstand.
            Sie müssen die weitergehenden Leistungen des Vorvertrages im Schadenszeitpunkt durch die Versicherungsbedingungen und
            den Versicherungsschein des Vorversicherers nachweisen.

B1-16.2     Voraussetzung für die Besitzstandsgarantie ist, dass
            – der Vorvertrag bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherer abgeschlossen wurde;
            – der Versicherungsschutz unmittelbar auf uns übergegangen ist;
            – der Vorvertrag mindestens ein volles Versicherungsjahr bestanden hat;
            – der Vorversicherer für die entsprechenden Leistungen keinen Zusatzbeitrag erhoben hat;
            – es sich nicht um Gefahren und Leistungen handelt, die bei uns im aktuellen Vertrag auch vereinbart werden konnten, aber
              nicht vereinbart wurden, weil diese von Ihnen nicht gewünscht oder von uns abgelehnt wurden.

B1-16.3     Von dieser Erweiterung ausgeschlossen sind Ansprüche
            – aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen (siehe B1-6.14);
            – deren Befriedigung über die gesetzliche Haftpflicht hinausgeht (zum Beispiel aufgrund beruflicher, gewerblicher, dienstlicher
              oder amtlicher Risiken) (siehe B1-1);
            – wegen Vorsatz (siehe B1-7.1);
            – wegen vertraglicher Haftung (siehe B1-3.3);
            – wegen Eigenschäden;
            – aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen
            – aufgrund des Haltens und des Gebrauchs von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (siehe B1-6.10,
              B1-6.11, B1-6.12);
            – wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
            – aufgrund der Übertragung elektronischer Daten (siehe B1-6.16).


B1-17       Beitragsgarantie
B1-17.1     Was ist versichert?
            Während der Dauer der Beitragsgarantie (B1-17.2) verzichtet der Versicherer auf die Möglichkeit einer Beitragsangleichung
            nach GB-3.

B1-17.2     Wie lange gilt die Beitragsgarantie?
            Die Beitragsgarantie gilt für maximal fünf Versicherungsjahre ab Beginn des Vertrages.

B1-17.3     Die Beitragsgarantie gilt nicht, wenn
            – die Deckungssumme angepasst wird;
            – Tarifmerkmale wie zum Beispiel Single oder Familientarif nach B1-2 dieser Bedingungen geändert werden und dies eine
              Beitragsänderung zur Folge hat. In diesem Fall garantieren wir dem Versicherungsnehmer den daraus resultierenden neuen
              Nettogesamtbeitrag für die nächsten fünf Versicherungsjahre.
            – der Vertrag auf Wunsch des Versicherungsnehmers auf einen anderen Tarif des Versicherers umgestellt wird.

B1-17.4     Kann der Versicherer diesen Baustein kündigen?
            Der Baustein kann nicht gesondert gekündigt werden.


Abschnitt B2:
Besondere Umweltrisiken
            Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von B1 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
            (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt 1 und den folgenden Bedingungen.

            Zu der gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltri­
            siko) siehe B1-6.4


B2-1        Gewässerschäden
B2-1.1      Umfang des Versicherungsschutzes
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser­
            beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden
            wie Sachschäden behandelt.
            Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versi­
            cherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für


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         – Anlagen bis 150 Liter/Kilogramm Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter
           5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt;
         – ober- und unterirdische Öl- oder Gastanks, die
           – zur Versorgung einer versicherten selbst genutzten Immobilie (B1-6.3.1),
           – zur Versorgung einer versicherten vermieteten Immobilie (B1-6.3.4.2), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhan­
              denen Behälter 10.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt,
         dienen.
         Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es
         gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1-9.1).
         Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.

B2-1.2   Rettungskosten
         Der Versicherer übernimmt
         – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
           halten durften (Rettungskosten), sowie
         – außergerichtliche Gutachterkosten.
         Das gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungs­
         summe für Sachschäden nicht übersteigen.
         Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm
         übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung
         des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt
         nicht als Weisung des Versicherers.

B2-1.3   Ausschlüsse
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Ge­
         wässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
         Verfügungen herbeigeführt haben. B1-2.10 findet keine Anwendung.
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
         – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
         – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
         beruhen.
         Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


B2-2     Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
         Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
         – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
         – Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
         – Schädigung des Bodens.

B2-2.1   Umfang des Versicherungsschutzes
         Versichert sind – abweichend von B1-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprü­
         che zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
         – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
         – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
         Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung,
         Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
         Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versiche­
         rungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und
         Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
         Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an
         eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungs­
         schutz dieses Vertrags erfasst sind.

B2-2.2   Geothermie
         Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem
         (zum Beispiel Wärmetauscher, Heizanlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geother­
         mie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
         Versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen
         (zum Beispiel Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

B2-2.3   Ausland
         Versichert sind im Umfang von B1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden
         Versicherungsfälle.
         Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichte oder Ansprüche gemäß nationalen Umset­
         zungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-
         Richtlinie nicht überschreiten.


58                                                     Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Infinitus) / Stand 07.2025

[Seite 59]
B2-2.4      Ausschlüsse
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
            von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
            dienen, abweichen.
            B1-2.10 findet keine Anwendung.

            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
            – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
            – für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversi­
              cherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.

B2-2.5      Versicherungssumme
            Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres 5.000.000 Euro.


Abschnitt B3:
Forderungsausfalldeckung, Opferhilfe
B3-1        Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
B3-1.1      Umfang des Versicherungsschutzes
            Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person (B1-2.2 bis B1-2.7)
            während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall), unter folgender Voraus­
            setzung:
            – die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines
              Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine gemäß B1-2 mitversicherte Person
              und für Dritten
            – der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder
              teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten fest­
              gestellt worden ist und
            – die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
            – Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge
              hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz ver­
              pflichtet ist (schädigender Dritter).

B3-1.2      Leistungspflicht
            Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rah­
            men und Umfang der in Abschnitt B 1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden
            im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse
            Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädi­
            ger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
            Mitversichert sind, abweichend von B1-6.9, gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte
            – aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes und
            – aufgrund eines vorsätzlichen Handelns des Schädigers.

B3-1.3      Leistungsvoraussetzungen
            Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
            – die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der
              Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, Großbritanniens, der Schweiz,
              Norwegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und
              Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versi­
              cherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
            – der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit­
              versicherte Person nachweist, dass
              – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
              – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die
                 Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
              – ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt
                 hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde und
            – an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetre­
              ten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer
              hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

B3-1.4      Umfang der Forderungsausfalldeckung
            Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
            Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nach­
            trägen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
            entschädigungspflichtige Personen erstreckt.


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Infinitus) / Stand 07.2025                                                      59

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           Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

B3-1.5     Räumlicher Geltungsbereich
           Der Versicherungsschutz besteht, abweichend von B1-6.14, für Schadenereignisse die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
           Union, Großbritanniens, der Schweiz, Norwegen, Island oder Lichtenstein eingetreten sind.

B3-1.6     Besondere Ausschlüsse für die Forderungsausfalldeckung
B3-1.6.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, sofern nicht im Rahmen und Umfang Ihrer Privathaftpflichtversicherung mit­
           versichert, Ansprüche wegen Schäden an
           – Kraftfahrzeugen-, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
           – Immobilien;
           – Tieren;
           – Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt, Ihnen oder einer mitversicherten Person
             zuzurechnen sind.
           – Ausgeschlossen sind auch Schadenersatzansprüche, die Sie oder eine mitversicherte Person (B1-2.2 bis 2.7) vorsätzlich
             oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

B3-1.6.2   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
           – Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
           – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
           – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht recht­
             zeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
           – Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
             – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel Ihr Schadenversicherer) oder
             – ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rück­
               griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.


B3-2       Interlloyd Opferhilfe
           Mitversichert ist die Interlloyd Opferhilfe.

B3-2.1     Gegenstand der Opferhilfe
           Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person während der Wirksam­
           keit dieser Versicherung
           – Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden sind und
           – dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten haben und
           – der Täter nicht ermittelt werden konnte und
           – Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes beanspruchen können.

B3-2.2     Versicherungsereignis
           Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche
           rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesund­
           heitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat.

B3-2.3     Leistungsvoraussetzungen
           Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person Versorgung nach dem Op­
           ferschutzgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilli­
           gungsbescheid).
           Der Versorgungsanspruch ist uns unverzüglich anzuzeigen.

B3-2.4     Umfang der Leistung
           Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des
           Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von drei Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 Euro.
           Die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung erfolgt nicht

B3-2.5     Ausschlüsse
           Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden
           – aus einem tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verur­
             sacht worden sind;
           – im Zusammenhang mit der aktiven Teilnahme der versicherten Person an strafbaren Handlungen.

B3-2.6     Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
           Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
           – die während der Wirksamkeit der Versicherung der Interlloyd-Opferhilfe eingetreten sind und
           – die dem Versicherer nicht später als zwei Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheids
             gemeldet werden.


60                                                        Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Infinitus) / Stand 07.2025

[Seite 61]
Abschnitt B4:
Rechtsschutzleistungen
            Der Versicherer gewährt, neben den Schadenersatzleistungen aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht, auch Rechtsschutzleis­
            tungen für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen

            Der Versicherungsschutz umfasst


B4-1        Schadenersatzrechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung
            Zur Durchsetzung der Leistungsvoraussetzung für die Forderungsausfalldeckung (rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreck­
            baren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht (siehe B3-1.3), ist in der Interlloyd Privathaftpflicht- der Schadenersatz-Rechts­
            schutz zur Ausfalldeckung mitversichert.

B4-1.1      Gegenstand des Schadenersatz-Rechtsschutzes
B4-1.1.1    Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs, für den im Rahmen der Forderungsausfalldeckung nach B3-
            2.2 Versicherungsschutz besteht bzw. bestünde, nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversicherung ge­
            deckt, leistet der Interlloyd Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingungen (subsidiäre Deckung). Aus­
            geschlossen ist jedoch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese auch auf einer Vertragsverletzung
            oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.

B4-1.1.2    Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls von dem Schadenereignis an, durch das der Schaden
            verursacht wurde oder verursacht worden sein soll.

B4-1.1.3    Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen
            Land Europas erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig wäre, wenn ein gerichtliches
            oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.


B4-2        Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-Rechtsschutz)
            a)  Als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass der Ver­
                sicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewalttat verletzt wurden. Eine Gewaltstraftat liegt vor
                bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönli­
                chen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag.
            b) Der Versicherungsnehmer hat Rechtsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im
                – Ermittlungsverfahren,
                – Nebenklageverfahren,
                – für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
                – für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Ange­
                   legenheiten.
            c) Der Versicherungsnehmer hat Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und
                dem Opferentschädigungsgesetz. Aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
                – er ist nebenklageberechtigt,
                – Der Versicherungsnehmer wurde durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und es sind dadurch dauerhafte
                   Körperschäden eingetreten.
            d) Ausnahme: Wenn die versicherte Person die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß §§ 397a
                Absatz 1, 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung in Anspruch nehmen kann, besteht kein Versicherungsschutz.
            Der Versicherer übernimmt die Kosten je Rechtsschutzfall gemäß § 5 ARB 2014. In Europa gilt eine Versicherungssumme von
            50.000.000 Euro, weltweit ist die Versicherungssumme auf 100.000 Euro begrenzt.


B4-3        Leistungen der im Opfer- und Schadenersatzrechtsschutz
B4-3.1      Der Versicherer trägt bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
            – bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur
              Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Wohnt der Versiche­
              rungsnehmer mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung
              seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen in seinem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt bis
              zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
            – bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zu­
              ständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der
              Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort
              der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre;
            – wenn der Versicherungsnehmer mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnen und ein auslän­
              discher Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig ist, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen in Ihrem Land­
              gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den
              Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
            – die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen wer­
              den, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Infinitus) / Stand 07.2025                                                           61

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         – die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zu­
           ständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen;
         – die Kosten für die Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn das Erscheinen als Beschuldig­
           ter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe
           der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
         – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsneh­
           mer zu deren Erstattung verpflichtet sind.

B4-3.2   Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor ausländischen Gerichten sorgt der Versicherer auch für
         – die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person notwendigen schriftlichen
           Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
         – die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person erforderlichen Dolmetschers
           und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.

B4-3.3   Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der von dem Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald der Versi­
         cherungsnehmer nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
         Die vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandten Kosten werden dem Versicherungsnehmer in Euro zum
         Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten gezahlt hat.

B4-3.4   Der Versicherer trägt nicht
         – Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
         – Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungs­
           nehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kos­
           tenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
         – Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
         – Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels
           eingeleitet werden;
         – Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde;
         – Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten, die auf
           den nicht versicherten Teil von Schadenfällen entfallen;
         – Kosten für Versicherungsfälle, die einen Streitwert von weniger als 500 Euro zur Folge hatten.

B4-3.5   Die Kosten für den Rechtsschutzfall
         – innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren
           werden bis 50.000.000 Euro übernommen,
         – darüber hinaus werden höchstens bis 1.000.000 Euro übernommen.
         Zahlungen an den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls werden hier­
         bei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusam­
         menhängen.


B4-4     Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls im Opfer- und Schadenersatzrechtsschutz
B4-4.1   Wird die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls erforder­
         lich, hat der Versicherungsnehmer
         – dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
         – dem Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie
            Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
         – soweit die Interessen des Versicherungsnehmers nicht unbillig beeinträchtigt werden;
         – Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen
            sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
         – für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so
            gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die
            kostengünstigste zu wählen, indem der Versicherungsnehmer zum Beispiel:
            – nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (zum Beispiel
               Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage
               statt gesonderter Klageerhebung),
            – auf (zusätzliche) Klageanträge verzichten, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
            – vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwarten, das tatsächliche oder rechtliche
               Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
            – vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der rest­
               lichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellen,
            – in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen
               zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten
               mit umfasst.
         Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Der
         Versicherungsnehmer hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.

B4-4.2   Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versi­
         cherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor er den Umfang des Rechtsschutzes be­
         stätigt bekommen hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versiche­
         rer bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.


62                                                      Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Infinitus) / Stand 07.2025

[Seite 63]
B4-4.3      Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren
            Vergütung der Versicherer bedingungsgemäß trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
            – wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
            – wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines
              Rechtsanwalts notwendig erscheint.

B4-4.4      Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von dem Versicherer in sei­
            nem Namen beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.

B4-4.5      Der Versicherungsnehmer hat den
            – mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm
              die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
            – uns auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.

B4-4.6      Wird eine der Obliegenheiten, welche nach Eintritt des Rechtsschutzfalls zu wahren sind, vorsätzlich verletzt, verliert der Ver­
            sicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berech­
            tigt, die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Der vollständige oder
            teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalls bestehenden
            Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch geson­
            derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie­
            genheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
            Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen­
            heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der des
            Versicherers obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
            verletzt hat.

B4-4.7      Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von Ihm be­
            auftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalls gegenüber des Versicherers
            übernimmt.

B4-4.8      Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.

B4-4.9      Die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen
            mit ihrer Entstehung auf dem Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der
            Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei Maßnahmen des Versicherers gegen die anderen auf Verlan­
            gen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind dem Versicherer zurückzuzahlen. Verletzen der
            Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als dem Ver­
            sicherer infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit
            ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
            Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.


B4-5        Ablehnung des Rechtsschutzes im Opfer- und Schadenersatzrechtsschutz wegen mangelnder
            Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit

B4-5.1      Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
            keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt
            dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter
            Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten
            Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich
            mitzuteilen.

B4-5.2      Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des
            Versicherers nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für Ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kos­
            ten des Versicherers veranlassen, dem Versicherer gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrneh­
            mung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf
            Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und
            Rechtslage erheblich abweicht.

B4-5.3      Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versiche­
            rungsnehmer seinen Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichtet und die Beweismittel
            anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Ver­
            pflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist ver­
            pflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Infinitus) / Stand 07.2025                                                          63

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Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen
für den Interlloyd-Privathaftpflicht-Schutz (AVB PHV Eurosecure Plus)

– Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –

Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Privathaftpflicht-Schutz gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (siehe
Teil A).


Abschnitt B1:                                                             B1-6.20    Allmählichkeitsschäden
Privathaftpflichtrisiko                                                   B1-6.21    Schäden bei Gefälligkeitshandlungen
B1-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes           B1-6.22    Versehentliche Obliegenheitsverletzung
           Risiko)
                                                                          B1-7       Allgemeine Ausschlüsse
B1-2       Regelungen zu mitversicherten Personen und zum
           Verhältnis zwischen den Versicherten                           B1-8       Veränderungen des versicherten Risikos
           (Versicherungsnehmer und mitversicherten                                  (Erhöhungen und Erweiterungen)
           Personen)                                                      B1-9       Regelung für neu hinzukommende Risiken
B1-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                    (Vorsorgeversicherung) und ausscheidende Risiken
                                                                                     (Nachsorgeversicherung)
B1-4       Leistung der Versicherung und Vollmacht des
           Versicherers                                                   B1-10      Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach
                                                                                     Ihrem Tod
B1-5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
           Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,                     B1-11      Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem
           Selbstbeteiligung)                                                        Wechsel des Versicherers

B1-6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken              B1-12      Leistungsgarantie gegenüber den GDV-
           (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und                              Musterbedingungen und dem Arbeitskreis
           besondere Ausschlüsse)                                                    „Beratungsprozesse“

B1-6.1     Familie und Haushalt                                           Abschnitt B2:
B1-6.2     Ehrenamtliche Tätigkeiten, unentgeltliche Betreuer,            Besondere Umweltrisiken
           Ferienjobs, Betriebspraktika, Erzieher und                     B2-1       Gewässerschäden
           Lehrerhaftpflicht
                                                                          B2-2       Sanierung von Umweltschäden gemäß
B1-6.3     Haus- und Grundbesitz                                                     Umweltschadensgesetz (USchadG)
B1-6.4     Allgemeine Umweltrisiken
B1-6.5     Abwässer                                                       Abschnitt B3:
                                                                          Forderungsausfalldeckung, Opferhilfe
B1-6.6     Mietsachschäden
                                                                          B3-1       Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
B1-6.7     Sportausübung
                                                                          B3-2       Interlloyd Opferhilfe
B1-6.8     Waffen und Munition
B1-6.9     Tiere                                                          Abschnitt B4:
B1-6.10    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und               Rechtsschutzleistungen
           Kraftfahrzeug-Anhängern                                        B4-1       Schadenersatzrechtsschutz zur
B1-6.11    Gebrauch von Luftfahrzeugen und Flugmodellen                              Forderungsausfalldeckung
B1-6.12    Gebrauch von Wasserfahrzeugen                                  B4-2       Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten
B1-6.13    Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-                              (Opfer-Rechtsschutz)
           Modellfahrzeugen                                               B4-3       Leistungen der im Opfer- und
B1-6.14    Schäden im Ausland; Kautionsleistungen im Ausland                         Schadenersatzrechtsschutz

B1-6.15    Vermögensschäden                                               B4-4       Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls im
                                                                                     Opfer- und Schadenersatzrechtsschutz
B1-6.16    Übertragung elektronischer Daten
                                                                          B4-5       Ablehnung des Rechtsschutzes im Opfer- und
B1-6.17    Ansprüche aus Benachteiligungen                                           Schadenersatzrechtsschutz wegen mangelnder
B1-6.18    Verlust privater oder beruflicher fremder Schlüssel                       Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit
           (auch Codekarten) und privater Tresorschlüssel
B1-6.19    Erstattung Schadenersatzansprüche durch
           gesetzlich deliktunfähige Personen


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[Seite 65]
Abschnitt B1:
Privathaftpflichtrisiko
B1-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
            Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den
            Gefahren des täglichen Lebens als
            – Privatperson und
            – nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.


B1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
            (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht entsprechend dem im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbarten versicherten
            Personenkreis:

B1-2.1      Versicherungsnehmer
B1-2.2      Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner, Lebenspartner eheähnliche Gemeinschaft
B1-2.2.1    Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner des Versicherungsnehmers …
            Mitversichert ist Ihr Ehepartner oder der nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragene Lebenspartner.

B1-2.2.2    Lebenspartner in eheähnlicher Gemeinschaft
            Mitversichert ist der mit dem Versicherungsnehmer in einer häuslichen Gemeinschaft lebender Partner einer nicht ehelichen
            Lebensgemeinschaft, solange und sofern dieser beim Versicherungsnehmer amtlich gemeldet ist.
            Für die Mitversicherung der Kinder des nicht ehelichen Lebenspartners gelten die Regelungen für die mitversicherten Kinder
            (B1-2.3) entsprechend.
            Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen, sofern nicht et­
            was anderes besonders vereinbart wurde.
            Der Versicherungsschutz für den mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partner einer nicht ehelichen Lebenspartnergemein­
            schaft und dessen Kinder, sofern es nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häus­
            lichen Gemeinschaft.
            Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder B1-10 sinngemäß.

B1-2.3      Unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder
B1-2.3.1    Mitversichert sind die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer
            eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden minderjährigen und volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder).

B1-2.3.2    Mitversichert sind die oben genannten Kinder (B1-2.3.1), auch wenn sie außerhalb der häuslichen Gemeinschaft leben, sofern
            – sie noch minderjährig sind;
            – sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung
              oder Studium, auch (dualer) Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referendarzeit, Fortbil­
              dungsmaßnahmen und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfrei­
              willigendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der
              Versicherungsschutz bestehen;
            – nach Abschluss der Schul-, Berufsausbildung oder Studium und Beibehaltung des eigenen häuslichen Lebensmittelpunkts
              besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Nachsorgeversicherung (B1-9.2);
            – sie aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder anerkannten Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad nach § 15 Abs.
              3 SGB XI) in einer entsprechenden Betreuungsstätte untergebracht sind.

B1-2.4      Im Haushalt beschäftigte oder vorübergehend im Haushalt lebende Personen
B1-2.4.1    Mitversichert sind alle Personen, die im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigt sind. Versicherungsschutz besteht aber
            nur für Schäden, die diese Personen aufgrund dieser Haushaltstätigkeit Dritten zufügen. Das Gleiche gilt für Personen, die aufgrund
            eines Arbeitsvertrags oder aus Gefälligkeit Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in dem
            Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

B1-2.4.2    Mitversichert sind weiterhin alle Personen, die vorübergehend, nicht länger als zwei Jahre, in dem Familienverbund des Versi­
            cherungsnehmers eingegliedert sind (zum Beispiel Austauschschüler, Au-pair), sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz
            besteht.

B1-2.5      Betreute Personen
            Mitversichert ist für die Dauer der Vormundschaft/Betreuung die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person,
            sofern
            – der Versicherungsnehmer (B1-2.1),
            – die Ehe- bzw. der eingetragener Lebenspartner des Versicherungsnehmers (B1-2.2.1) oder
            – der Lebenspartner des Versicherungsnehmers in einer eheähnlichen Gemeinschaft (B1-2.2.2)


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Eurosecure Plus) / Stand 07.2025                                                       65

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          vom inländischen Betreuungsgericht als Vormund/Betreuer bestellt wurden, die Vormundschaft/Betreuung nicht beruflich aus­
          üben und die betreute Person in Deutschland ihren amtlich gemeldeten Wohnsitz hat.
          Sofern ein Dritter (zum Beispiel eine Privathaftpflichtversicherung des Betreuten) zu leisten hat, geht dessen Leistungspflicht vor.

B1-2.6    Schadenersatzansprüche von Dritten gegenüber Personen, die dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten
          Personen in einer Notfallsituation Hilfe geleistet haben.
          Mitversichert sind Schadenersatzansprüche von Dritten aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht gegenüber Personen, die dem
          Versicherungsnehmer oder einer über diesen Vertrag mitversicherten Person in einer Notfallsituation freiwillig Hilfe geleistet
          haben. Versichert sind Schadenersatzansprüche, die sich aus dieser Hilfeleistung ergeben.

B1-2.7    Anwendung der Vertragsbestimmungen für die mitversicherten Personen
          Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend an­
          zuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1-9.1), wenn das neue Risiko nur für eine
          mitversicherte Person entsteht.

B1-2.8    Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse
          Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsneh­
          mers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als
          auch für die mitversicherten Personen.

B1-2.9    Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
          Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
          sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.

B1-2.10   Single (Einpersonenhaushalt)
          Sofern ein Single-Tarif vereinbart ist (siehe Risikobezeichnung im Versicherungsschein und seinen Nachträgen), gilt folgendes:
          – Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            als Einzelperson.
          – Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß B1-2.2. bis B1-2.3 sowie B1-2.5 (bzgl. der betreuten Person) haben
            für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
          – Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und
            Erweiterung (Vorsorgeversicherung) von versicherten Risiken gemäß B1-9.1.

B1-2.11   Partner (Zweipersonenhaushalt)
          Sofern ein Partner-Tarif vereinbart ist (siehe Risikobezeichnung im Versicherungsschein und seinen Nachträgen), gilt folgendes:
          – Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            und des Ehegatten bzw. eingetragen Lebenspartners oder der im Versicherungsschein genannte weiteren Person gemäß
            B1-2-2.
          – Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß B1-2.3. und B1-2.5 (bzgl. der betreuten Person) haben für diesen
            Vertrag keine Gültigkeit.
          – Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und
            Erweiterung (Vorsorgeversicherung) von versicherten Risiken gemäß B1-9.1.


B1-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall

B1-3.1    Versicherungsfall, Schadenereignis
          Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versi­
          cherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergeben­
          den Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
          – gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
          von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
          Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt
          der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

B1-3.2    Ausschlüsse bei gesetzlichen Ansprüchen
          Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
          – auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
          – wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
          – wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge­
            schuldeten Erfolgs;
          – auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
          – auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
          – wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

B1-3.3    Ausschluss von Ansprüchen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen
          Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den
          Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.


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B1-4        Leistung der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
B1-4.1      Umfang der Versicherungsleistung
            Der Versicherungsschutz umfasst
            – die Prüfung der Haftpflichtfrage,
            – die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
            – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
            Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Ur­
            teils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Aner­
            kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen
            worden sind, sowie Versäumnisurteile, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Versäumnisurteil, Aner­
            kenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
            Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, haben
            der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

            Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur:
            Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der
            Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hin­
            ausgehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.
            Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach A3-3.2.1 verpflichtet.
            Diese Mehrleistung beträgt 10 Prozent der berechtigten Schadensersatzverpflichtung, höchstens 1.000 Euro.

B1-4.2      Abgabe von Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
            Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig
            erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
            Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer,
            ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im
            Namen des Versicherungsnehmers.

B1-4.3      Kosten der Verteidigung bei Strafverfahren
            Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft­
            pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
            gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
            höheren Kosten des Verteidigers.

B1-4.4      Recht zur Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente
            Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlen­
            den Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.


B1-5        Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
            Selbstbeteiligung)
B1-5.1      Begrenzung der Entschädigungsleistung
            Die Entschädigungsleistung des Versicherers für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist bei jedem Versicherungsfall auf
            die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent­
            schädigungspflichtige Personen erstreckt.
            Für Personenschäden ist die Höchstentschädigung auf 20.000.000 Euro je Person und Versicherungsfall begrenzt.
            Abweichend davon ist bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder in Kanada
            eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
            und -jahr auf 7.500.000 Euro begrenzt.

B1-5.2      Begrenzung der Jahreshöchstersatzleistung
            Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungs­
            fälle eines Versicherungsjahres auf das dreifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.

B1-5.3      Serienschaden
            Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle (Serienschaden) gelten als ein Versiche­
            rungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
            beruhen.

B1-5.4      Selbstbeteiligung an der Entschädigungsleistung
            Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versi­
            cherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die
            begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili­
            gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. B1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.


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           Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
           übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.

B1-5.5     Keine Anrechnung der Prozesskosten auf die Versicherungssumme
           Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
           Abweichend davon werden bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder in
           Kanada eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch die Aufwendungen des Versicherers
           für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (siehe auch Auslandsschäden B1-6.14).

B1-5.6     Übernahme der Prozesskosten bei nicht ausreichender Versicherungssumme
           Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versiche­
           rer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

B1-5.7     Kapitalwert bei Rentenzahlung bei nicht ausreichender Versicherungssumme
           Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
           Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
           Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
           Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
           Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der
           Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
           Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn
           der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungs­
           summe übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

B1-5.8     Keine Erstattung eines Mehraufwands durch Weigerung
           Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
           am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrauf­
           wand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


B1-6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
           besondere Ausschlüsse)
           B1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken gelten­
           den besonderen Ausschlüsse.
           Soweit B1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in B1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbe­
           stimmungen Anwendung (zum Beispiel B1-4, Leistungen der Versicherung, oder B1-7, Allgemeine Ausschlüsse).

B1-6.1     Familie und Haushalt
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           – aus der Verantwortung für Familien oder Haushalt (zum Beispiel aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige)
           – als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen

B1-6.2     Ehrenamtliche Tätigkeiten, unentgeltliche Betreuer, Ferienjobs, Betriebspraktika, Erzieher und Lehrerhaftpflicht
B1-6.2.1   Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
           – Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer
             – nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engage­
               ments, sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung (zum Beispiel Vereins- oder Betriebs­
               haftpflicht) oder eine Sachversicherung besteht. Versichert ist zum Beispiel die Mitarbeit
             – in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
             – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
             – in der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.

           Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
           – öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie zum Beispiel als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder Angehöriger
             der freiwilligen Feuerwehr,
           – wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie zum Beispiel als Betriebsrat oder Versichertenältester.
           Nicht versichert sind ferner Ansprüche der Organisation, für die Sie ehrenamtlich tätig sind.

B1-6.2.2   Vom Betreuungsgericht bestellte unentgeltlicher Betreuer
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als ein vom Betreuungsgericht bestellter,
           nicht beruflicher Vormund/Betreuer.

B1-6.2.3   Ferienjobs, Betriebspraktika, Teilnahme fachpraktischer Unterricht und Schäden an Einrichtungen und Gebäuden
           Mitversichert ist die Teilnahme an Betriebspraktika oder am fachpraktischen Unterricht im Rahmen der Schulausbildung/des
           Studiums an einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität (wie zum Beispiel Laborarbeiten). Gleiches gilt für die
           Betätigung von Schülern und Studenten im Rahmen eines Ferienjobs.
           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Einrichtungen (auch Lehrmitteln,
           zum Beispiel Laborgeräten) und Gebäuden.


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[Seite 69]
            Die Ausschlussbestimmung für Mietsachschäden (B1-6.6.4) findet weiterhin Anwendung. Besteht Versicherungsschutz aus
            einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (zum Beispiel Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungs­
            schutz aus diesem Vertrag.

B1-6.2.4    Ansprüche aus Sachschäden von Arbeitgebern, Dienstherren und Arbeitskollegen
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht –
            für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar
            – den Arbeitskollegen zugefügte Sachschäden. Die Höchstersatzleistung ist auf 10.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
            Ausgeschlossen bleiben Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.

B1-6.2.5    Ansprüche aus der Tätigkeit als berufliche Tageseltern
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter/-vater für bis zu 6 Kindern, insbesondere aus der
            Beaufsichtigung von tagsüber zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts
            und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, zum Beispiel bei Spielen, Ausflügen.
            Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt. Kein Versiche­
            rungsschutz besteht jedoch für die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen (zum Beispiel Kindergärten, Kin­
            derhorten, Kindertagesstätten).
            Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu be­
            treuenden Kinder erleiden.
            Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern. Erlangt das
            Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versi­
            cherungsschutz aus diesem Vertrag.

B1-6.2.6    Besondere Bedingungen für verbeamtete und angestellte Lehrer (Diensthaftpflichtversicherung)
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (B1-2-1) sowie der mitversicherten Personen (B1.2.2 bis
            2.4) aus der Tätigkeit als Erzieher oder Lehrer im öffentlichen Dienst oder in kirchlichen Einrichtungen
            – aus Erteilung von Unterricht (auch Experimentalunterricht mit/ohne radioaktive/n Stoffe/n) sowie aus Erziehung und Auf­
              sichtsführung;
            – aus Kindergarten-, Kinderhort- und/oder Schulveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hinausgehen
              (zum Beispiel Elternversammlung, Kindergarten-, Kinderhort- und/oder Schulfeste und -feiern);
            – aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen
              Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr;
            – aus Erteilung von Nachhilfestunden;
            – aus der Tätigkeit als Kindergarten-, Kinderhort- und/oder Schulleiter;
            – bei Sportlehrern aus Sportmassage (nicht Heilmassage).

            Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht für Erzieher und Lehrer
            – die Haftpflicht aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit;
            – Haftpflichtansprüche wegen Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Erziehungs-
              oder Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen (Ausnahme: Schlüsselverlust);
            – Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb, in der Schule oder der Dienststelle gemäß
              den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; eingeschlossen ist jedoch die Haft­
              pflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden.
            Der Versicherungsschutz ist für sämtliche Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf 3.000.000 Euro begrenzt.

B1-6.2.7    Berufshaftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst (Verwaltung)
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (B1-2-1) sowie der mitversicherten Personen (B1.2.2 bis
            2.4) aus der Tätigkeit als Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, sofern es sich nicht um Lehrer handelt (siehe.
            B1-6.2.7).

            Die Versicherung schützt gegen Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschäden; sie umfasst
            – Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten,
            – Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten ersetzt hatte,
            – Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden.

            Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Haftpflichtansprüche
            – wegen Schäden am Eigentum der Dienststelle oder an von Dritten der Dienststelle oder dem Versicherten anvertrauter Sa­
              chen anlässlich einer Tätigkeit und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
            – aus Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den
              beamtenrechtlichen Bestimmungen oder gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
            eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht
            – wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden;
            – aus dem Halten von Hunden (die Mitversicherung erfordert besondere Vereinbarung);
            – aus der Verwendung von Kraft-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen;
            – aus handwerklicher Berufstätigkeit; zum Beispiel auf dem Gebiet des Kraftfahrzeug- oder Nachrichtenwesens oder der Waf­
              fenverwaltung.
            Der Versicherungsschutz ist für sämtliche Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf 3.000.000 Euro begrenzt.


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Eurosecure Plus) / Stand 07.2025                                                  69

[Seite 70]
B1-6.3       Haus- und Grundbesitz
B1-6.3.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (Eigentümer oder Mieter)
             (1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen,
                 Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschä­
                 digung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
                 gemeinschaftlichen Eigentum.
             (2) von einem selbstgenutzten Einfamilienhäusern inklusive dazugehörender Einliegerwohnung.
                 Der Versicherungsschutz gilt auch für ein nicht selbst bewohntes Einfamilienhaus, das
                 – dem Versicherungsnehmer im Rahmen der vorgezogenen Vermögensübertragung grundbuchamtlich übertragen wurde
                    und von den bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter bewohnt wird,
                 – der Versicherungsnehmer erworben hat und von diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der Versicherungsschutz
                    entfällt spätestens ein Jahr nach der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug des Hauses bis dahin nicht erfolgt ist.
             (3) eines Zwei- bzw. Mehrfamilienhauses, wobei mindestens eine Wohneinheit vom Versicherungsnehmer bzw. einer mitver­
                 sicherten Personen (B1-2.1 bis 2.4) bewohnt und amtlich gemeldet sein muss.
             (4) eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten Wohn­
                 wagens.
             Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in B1-6.3.1. Nr. 1 bis 4 genannten Risiken auch auf die dazugehörigen Garagen
             (auch wenn diese außerhalb des Versicherungsgrundstückes liegen), Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Biotope
             und Flüssiggastanks sowie einen Schreber-/Kleingarten inkl. Laube.

B1-6.3.2     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines oder mehrerer unbebauter Grundstücke
             in Deutschland bis zu einer Gesamtfläche von 5.000 qm, auch wenn diese verpachtet werden.

B1-6.3.3     Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vorgenannten Immobilien in Europa den Anrainerstaaten des Mittel­
             meers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren gelegen sind und Gebäude und Wohnungen vom Versi­
             cherungsnehmer oder den mitversicherten Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder aus­
             schließlich zu privaten Wohnzwecken vermietet wird.
             Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der vom Versicherungsnehmer oder den
             mitversicherten Personen selbst genutzten Büros und Praxisräumen, sofern der Anteil der gewerblich genutzten Fläche nicht
             mehr als 50 % beträgt und anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für die gesamte Immo­
             bilie, wenn der Anteil der gewerblich genutzten Fläche 50 % übersteigt.

B1-6.3.4     Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in B1- 6.3.1 und B1-6.3.2 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht

B1-6.3.4.1   aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel
             bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
             Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene
             gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Ei­
             genschaft;

B1-6.3.4.2 aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung
           – von einzelnen Wohnräumen – auch an Feriengäste (maximal acht Betten);
           – von einzelnen Räumen – auch zu gewerblichen Zwecken;
           – von bis zu zwei Wohneinheiten oder bis zu einem Gesamtjahresmietwert von 30.000 Euro (zum Beispiel Einfamilienhaus mit
             Einliegerwohnung, Zweifamilienhaus oder Mehrfamilienhaus);
           – von Garagen und Stellplätzen;
           Wenn die genannten Höchstgrenzen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz.
           Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1-9);

B1-6.3.4.3 aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, zum Beispiel gemeinschaftliche Zugänge
           (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für
           Abfallbehälter;

B1-6.3.4.4 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten), auch
           wenn diese in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden:
           – bis zu einer Bausumme von 200.000 Euro bei Bauarbeiten an den in B1-6.3.1 genannten Immobilien und den dazugehörigen
              Grundstücken,
           – bis zu einer Bausumme von 200.000 Euro bei Bauarbeiten auf dem unbebauten Grundstück gemäß B1-6.3.2. Voraussetzung
              für den Versicherungsschutz ist, dass Bauplanung, -leitung und -ausführung an Dritte vergeben sind. Zur Bausumme zählen
              alle tatsächlichen Aufwendungen für die Gesamtbaumaßnahme. Dabei kann ein Teil der Bauarbeiten in Eigenleistung oder
              Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Ausgeschlossen sind Schäden aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.
              Wenn die genannte Bausumme überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen
              über die Vorsorgeversicherung (B1-9).
           Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die
           sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen.
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
           Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

B1-6.3.4.5 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom für die unter B1-6.3.1 und 6.3.2 versicherten Immobilien durch erneuerbare
           Energien wie zum Beispiel Photovoltaik- (bis max. 15 kWp-Peak)

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            Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz
            eines Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.

B1-6.3.4.6 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Wärme für die unter B1-6.3.1 und 6.3.2 versicherten Immobilien durch erneuerbare
           Energien wie zum Beispiel Solaranlagen,

B1-6.3.4.7 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Wärme für die unter B1-6.3.1 und 6.3.2 versicherten Immobilien durch Geother­
           mieanlagen. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein
           Folgesystem (zum Beispiel Wärmetauscher, Heizanlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu
           der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels
           Bohrung.
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit
           Flächengeothermie-Anlagen (zum Beispiel Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
           Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versiche­
           rungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.
           Der Ausschluss in B1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung.

B1-6.3.4.8 als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

B1-6.3.4.9 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.

B1-6.4      Allgemeine Umweltrisiken
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelt­
            einwirkung.
            Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
            Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässern) aus­
            gebreitet haben.
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
            Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Besondere Umweltrisiken (Abschnitt B2).

B1-6.5      Abwässer
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt
            dies ausschließlich für Schäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder häusliche Abwässer.

B1-6.6      Mietsachschäden
            Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden
            Vermögensschäden.

B1-6.6.1    Mietsachschäden an gemieteten privaten Räumlichkeiten
            Versichert sind Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden ausschließlich an
            Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.

B1-6.6.2    Mietsachschäden an Inventar von Reiseunterkünften
            Versichert sind Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden an vorübergehend
            (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im In- und Ausland gelegenen Zimmern (auch Schiffskabinen), Wohnungen, Häu­
            sern und ähnlichen Unterkünften sowie deren Einrichtung.

B1-6.6.3    Sachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
            Versichert ist – abweichend von B1-7.5 – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung/dem Abhandenkommen von frem­
            den beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, geliehen, geleast, gepachtet wurden oder die Gegenstand eines
            besonderen Verwahrungsvertrages waren.
            Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an bzw. dem Abhandenkommen von
            – Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
            – durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
            – Schmuck-, Wertsachen, Geld und Wertpapieren,
            – Sachen, die der selbständigen gewerblichen Tätigkeit der versicherten Personen dienen;
            – Schlüsseln (Versicherungsschutz hierfür besteht teilweise nach B1-6.18),
            sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
            Für Sachen, die von der Ausbildungsstätte oder vom Arbeitgeber überlassen wurden, gilt ausschließlich B1-6.2.3 und B1-6.2.4.
            Die Höchstentschädigungsleistung ist auf 100.000 Euro begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden 150 Euro
            selbst zu tragen.

B1-6.6.4    Nicht versicherte Mietsachschäden
            – Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Bean­
              spruchung,
            – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
            – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an fest eingebauten Elektro- und
              Gasgeräten,
            – Schäden infolge von Schimmelbildung,
            – Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen (mit Ausnahme Schäden nach B1-6.11 bis 6.13),

Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Eurosecure Plus) / Stand 07.2025                                                 71

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            – Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen.

B1-6.7      Sportausübung
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport, wie zum Beispiel Radfahren
            (auch mit nicht zulassungspflichtigen E-Bikes/Pedelecs), aus der Nutzung von Kite-Sportgeräten (Boards oder -Drachen), Surf­
            boards, Strand- oder Eisseglern etc.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
            – einer jagdlichen Betätigung,
            – der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen sowie der Vorbereitung hierzu (Training). Mitversichert sind jedoch
              Schadenersatzansprüche in Zusammenhang mit der Teilnahme an nicht beruflich betriebenen Radrennen (Freizeitsport) so­
              wie die Vorbereitung hierzu.

B1-6.8      Waffen und Munition
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem zulässigen
            Gebrauch von
            – Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen,
            – zugelassenen Feuerwerkskörpern (Kleinfeuerwerk der Klasse II; Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung).
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind der Besitz und der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.

B1-6.9      Tiere
B1-6.9.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
            – zahmen Haustieren, zum Beispiel Katzen, Kaninchen, Tauben,
            – gezähmten Kleintieren, zum Beispiel Hamster, Meerschweinchen, Singvögeln, Papageien,
            – Bienen,
            – Nutztiere, die zu eigenwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden (zum Beispiel Schafe, Schweine oder Geflügel).

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
            – Hunden – mit Ausnahmen der eigene ausgebildete Assistenzhunde für Behinderte (zum Beispiel Blindenbegleithund) –, Rin­
              dern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
            – wilden Tieren (soweit nicht unter B1-6.9.3 genannt) sowie von
            – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.

B1-6.9.2    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
            – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
            – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
            soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.

B1-6.9.3    Wilde Kleintiere
            In Ergänzung zu B1-6.9.1 besteht auch Versicherungsschutz aus der erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Haltung und
            Hütung von im Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (zum Beispiel Schlangen, Spinnen, Skorpi­
            one) zu privaten Zwecken.
            Sofern vorgeschrieben sind bei kleinen Wildtieren, die behördlichen Auflagen (zum Beispiel Sachkundenachweis, polizeiliches
            Führungszeugnis, Haltungsgenehmigung der Behörde und des Vermieters, separater Giftschlangenraum mit allen Vorkehrun­
            gen) einzuhalten. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von
            Obliegenheiten (A3-3.3).
            Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen dieser Tiere sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

B1-6.10     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhängern
B1-6.10.1   Versichert ist, abweichend von B1-7.14, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Ge­
            brauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen, sofern sie zudem folgenden Voraussetzungen
            entsprechen:
            – Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem Gebiet ge­
              braucht werden, das keine öffentliche Straße ist und entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den
              Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht
              zugänglich ist;
            – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            – Elektrofahrräder (Pedelecs mit nicht mehr als 25 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit), Motorgetriebene Kinder­
              fahrzeuge, Rollstühle, motorgetriebenen Krankenfahrstühlen (sofern diese nicht versicherungspflichtig sind); Golfwagen,
              Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            – sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            – Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem unter dem oben beschriebenen Ge­
              biet verkehren.

B1-6.10.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
            Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
            Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge
            nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.


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            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
            benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
            der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenhei­
            ten (A3-3.3).

B1-6.10.3   Differenzdeckung zur gesetzlichen Haftpflicht für im europäischen Ausland geliehene Fahrzeuge (Mallorca-Deckung)
            Mitversichert sind, abweichend von B1-7.14, Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers aufgrund der gesetzlichen
            Haftpflicht als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden,
            – die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten und
            – soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
            Als Kraftfahrzeuge gelten:
            – Personenkraftwagen,
            – Krafträder/-roller, Quads, Trikes, Klein- und Leichtkrafträder/-roller (auch Elektrokleinstfahrzeuge und E-Bikes mit Motorleis­
               tungen über 250 Watt bzw. bauartbedingter Höchstgeschwindigkeiten über 25 km/h), Wohnmobile bis vier Tonnen zulässi­
               ges Gesamtgewicht,
            soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) be­
            stimmt sind.
            Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck-
            oder Bootsanhängern.
            Das Kraftfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
            Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
            dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
            benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
            der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
            Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel
            nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das
            Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der
            Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
            Erlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt
            der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.

B1-6.11     Gebrauch von Luftfahrzeugen und Flugmodellen
B1-6.11.1   Versichert sind Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden,
            die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht un­
            terliegen (zum Beispiel unbemannte Ballons, Kite-Drachen, -Boards, Buggys).

B1-6.11.2   Versichert sind darüber hinaus Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge (auch Drohnen) mit einem
            Fluggewicht unter 5 Kilogramm.

B1-6.12     Gebrauch von Wasserfahrzeugen
B1-6.12.1   Versichert sind Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden,
            die durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen verursacht werden:
            – eigene und fremde Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze
              zum Beispiel Schlauch-, Paddel-,Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier;
            – eigene und fremde Windsurfbretter;
            – fremde Segelboote/fremde Motorboote ohne Begrenzung der Segelfläche und Motorleistung, soweit für das Führen keine
              behördliche Erlaubnis erforderlich ist (derzeit bis 15 PS bzw. 11,03 kW);
            – eigene Segelfahrzeuge (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) bis zu 10 Quadratmeter Segelfläche
              oder
            – eigene Motorboote, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist (derzeit bis 15 PS bzw. 11,03 kW).

B1-6.12.2   Versichert sind darüber hinaus Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit Sie nicht als deren Eigentümer,
            Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen werden.

B1-6.13     Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Ge­
            brauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.

B1-6.14     Schäden im Ausland; Kautionsleistungen im Ausland
B1-6.14.1   Schäden im Ausland
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen
            – die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland oder Ausland bestehendes versichertes Risiko zurückzu­
              führen sind oder
            – auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder


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            – bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Europa, ohne zeitliche Begrenzung und in allen weiteren Ländern bis zu 5 Jahren
              eingetreten sind. Versichert ist hierbei auch die vorübergehende Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im
              Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß B1-6.3.1 bis 6.3.2. Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent
              Europa im geografischen Sinn, die außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, den Kanarischen Inseln, den Azoren
              und Madeira.
            Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
            Bei in den USA, USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) und Kanada eintretenden Versicherungsfällen
            oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die Versicherungs­
            summe angerechnet (siehe auch B1-5.5).

B1-6.14.2   Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht
            Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den
            Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leis­
            tungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer den Versicherungsnehmer den erforder­
            lichen Kautionsbetrag bis zu einer Höhe 200.000 Euro je Versicherungsfall zur Verfügung.
            Der Kautionsbetrag beträgt je Versicherungsfall außerhalb Europas, der Anrainerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen In­
            seln, Madeiras oder der Azoren bis zu 100.000 Euro.
            Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
            Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag an den
            Versicherer zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicher­
            ter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

B1-6.14.3   Kaution zur einstweiligen Verschonung von Strafverfolgungsmaßnahmen
            Droht in Zusammenhang mit einem Versicherungsfall innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Ka­
            narischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren dem Versicherungsnehmer eine Strafverfolgung, gewährt der Versicherer
            dem Versicherungsnehmer ein zinsloses Darlehen bis zu der in B1-6.14.2 vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt wer­
            den muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung der
            vom Versicherer geleisteten Kaution sind neben den Beschuldigten mitversicherten Personen auch der Versicherungsnehmer
            verpflichtet, sofern der Versicherungsnehmer mit der Kautionsleistung durch den Versicherer einverstanden war.

B1-6.15     Vermögensschäden
B1-6.15.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen-
            noch durch Sachschäden entstanden sind.

B1-6.15.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
            – durch vom Versicherungsnehmer (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
              Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
            – aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
            – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
            – aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
            – aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
            – aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
              gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
            – aus Rationalisierung und Automatisierung;
            – aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
            – aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
            – aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
              Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
            – aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
              traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
            – aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
            – aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

B1-6.16     Übertragung elektronischer Daten
B1-6.16.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung
            und der Bereitstellung elektronischer Daten, zum Beispiel im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
            Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
            – der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
              Computerviren und/oder andere Schadprogramme;
            – der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten
              und zwar wegen
              – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
              – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft er­
                fasster Daten;
              – der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten
            Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden
            bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.


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            Verletzen der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (A3-3.3).

B1-6.16.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
            – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege;
            – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
            – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
            – Bereithaltung fremder Inhalte, zum Beispiel Access Providing, Host Providing, Full Service Providing;
            – Betrieb von Datenbanken.

B1-6.16.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
            beruhen.
            Die Nichtanrechnung der Kosten auf die Versicherungssumme (B1-5.3) findet insoweit keine Anwendung.

B1-6.16.4   Für Versicherungsfälle im Ausland besteht, insoweit abweichend von B1-6.14, Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die ver­
            sicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

B1-6.16.5   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
            – Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
              – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreifen (zum Beispiel Hacker-Attacken, Denial of Service
                Attacks);
              – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (zum Beispiel Software-Viren, Tro­
                janische Pferde);
            – Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
            – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (zum Beispiel Spamming);
            – Dateien (zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden
              sollen;
            – Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
              Vorschriften (zum Beispiel Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverlet­
              zungen herbeigeführt haben.
            B1-2.10 findet keine Anwendung.

B1-6.16.6   Versicherungssummen
            Die Höchstersatzleistung für Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten beträgt je Versicherungs­
            fall und -jahr 5.000.000 Euro.
            Abweichend davon ist bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder in Kanada
            eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
            und -jahr auf 1.000.000 Euro begrenzt.

B1-6.17     Ansprüche aus Benachteiligungen
B1-6.17.1   Versichert ist, insoweit abweichend von B1-7.10, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in
            seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermö­
            gensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht,
            Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
            Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden,
            besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
            Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren
            Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

B1-6.17.2   Versicherungsfall
            Versicherungsfall ist, abweichend von B1-3.1, die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versiche­
            rungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend ge­
            macht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsneh­
            mer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.

B1-6.17.3   Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
            Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
            Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung
            erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag be­
            gangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens
            abzuwenden.

            Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen.
            Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Ver­
            tragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss
            dieses Versicherungsvertrags kannte.


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            Nachmeldefristen für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
            Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendi­
            gung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Beendigung des Versiche­
            rungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.

            Vorsorgliche Meldungen von möglichen Inanspruchnahmen
            Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu
            melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
            Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstands spätestens innerhalb einer Frist
            von drei Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.

B1-6.17.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
            – Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift,
              Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. B1-2.10 findet
              keine Anwendung;
            – Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs-
              oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
            – Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
              Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche
              aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
              gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

B1-6.17.5   Versicherungssummen
            Der Versicherungsschutz ist für sämtliche Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf 5.000.000 Euro begrenzt.
            Abweichend davon ist bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder in Kanada
            eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
            und -jahr auf 1.000.000 Euro begrenzt.

B1-6.18     Verlust privater oder beruflicher fremder Schlüssel (auch Codekarten) und privater Tresorschlüssel
            Versichert sind Schadenersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung
            oder dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
            (vom Arbeitgeber oder sonstigen Dritten) überlassen wurden.
            Hierzu zählen insbesondere:
            – private Haus- und Wohnungstürschlüssel inklusive Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung (auch Ge­
              neral-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage). Bei Verlust des Schlüssels zu einer Eigentumswohnung mit einer
              Zentralschließanlage wird der auf die eigene Wohnung entfallende Anteil des Schadens (Eigenschaden) abgezogen;
            – Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel, Vereinsschlüssel;
            – Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenarbeit überlassen wurden;
            – Tresorschüssel und sonstige Schlüssel von Wertbehältnissen oder Werträumen (zum Beispiel von Geldinstituten);
            – Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers zur Zutritt- oder Zeiterfassung;
            – fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angestellter überlassen wurden.
            Mitversichert sind Kosten für einen neuen Schlüssel/eine neue Chipkarte oder die Sperrung.
            Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern sowie vorübergehende
            Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen notwendigen Objektschutz ohne zeitliche Begrenzung.
            Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 100.000 Euro. Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden 150
            Euro selbst zu tragen.

            Ausgeschlossen sind:
            – Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (zum Beispiel Diebstahl, Vandalismus);
            – bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum von versicherten Personen stehenden
              Schlössern sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Eigenschaden);
            – Schlüssel zu sonstigen beweglichen Sachen;
            – Schlüssel von Kraftfahrzeugen
            – fremde Schlüssel, die versicherten Personen im Rahmen einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit überlassen wur­
              den. Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern es sich um eine mitversicherte selbstständige, nebenberufliche Tätigkeit gemäß B1-
              6.2.5 handelt.
            Abweichend der Ausschlüsse, sind Folgeschäden durch Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung von Sachen infolge eines
            Schlüsselverlustes von privat genutzten Schlüsseln aufgrund gesetzlicher Haftung mitversichert, soweit kein anderer Versi­
            cherer leistungspflichtig ist und ein Nachweis durch Erstattung einer Anzeige bei der Polizei erbracht wird.
            Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für Folgeschäden beträgt 5.000 Euro.

B1-6.19     Erstattung Schadenersatzansprüche durch gesetzlich deliktunfähige Personen
            Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versiche­
            rungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwortlich war
            (zum Beispiel wegen Minderjährigkeit) und soweit ein anderer Versicherer (zum Beispiel Sozialversicherungsträger) nicht leis­
            tungspflichtig ist.
            Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige
            Dritte (zum Beispiel Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
            Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 100.000 Euro.


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[Seite 77]
B1-6.20     Allmählichkeitsschäden
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung
            von Temperatur, Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen.

B1-6.21     Schäden bei Gefälligkeitshandlungen
            Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den Einwand, dass es sich um einen Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis
            handelt, sofern der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungspflichtig ist.
            Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 50.000 Euro. Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden 150 Euro
            selbst zu tragen.

B1-6.22     Versehentliche Obliegenheitsverletzung
            Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unter­
            lässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu A3-3.3 weiterhin Versicherungsschutz,
            wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt
            wurde.


B1-7        Allgemeine Ausschlüsse
            Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungs­
            schutz ausgeschlossen:

B1-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
            B1-2.10 findet keine Anwendung.

B1-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis
            von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
            – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
            – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
            B1-2.10 findet keine Anwendung.

B1-7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander
            Ausgeschlossen sind Ansprüche
            – des Versicherungsnehmers selbst oder der in B1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, sofern nicht
               etwas anders vereinbart wurde,
            – zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
            – zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
            Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häus­
            licher Gemeinschaft leben.
            Abweichend sind mitversichert
            – gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und Arbeit­
               gebern gegen alle sonstigen versicherten Personen,
            – Schadenersatzansprüche aus Personenschäden der versicherten Personen (B1-2.2 bis 2.5) untereinander.

B1-7.4      Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
            Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
            (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs­
                vertrag mitversicherten Personen (B1-2.2 bis 2.5) gehören;
                Als Angehörige gelten
                – Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach
                  dem Recht anderer Staaten,
                – Eltern und Kinder,
                – Adoptiveltern und -kinder,
                – Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,
                – Großeltern und Enkel,
                – Geschwister sowie
                – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
                  und Kinder miteinander verbunden sind).
            (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
                geschäftsfähige oder betreute Person ist;
            (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
                Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
            (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine offene Handelsge­
                sellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
            (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
            (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Eurosecure Plus) / Stand 07.2025                                                 77

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          Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
          häuslicher Gemeinschaft leben.

B1-7.5    Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
          wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder
          sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
          Versichert sind jedoch Sachschäden an sonstigen beweglichen Sachen gemäß B1-6.6.3.

B1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbei­
          ten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache
          oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder auf Ihre Rechnung die Herstellung oder
          Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.

B1-7.7    Asbest
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

B1-7.8    Gentechnik
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
          – gentechnische Arbeiten,
          – gentechnisch veränderte Organismen,
          – Erzeugnisse, die
          – Bestandteile aus gentechnisch veränderten Organismen enthalten,
          – aus gentechnisch veränderten Organismen oder mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden.

B1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

B1-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
          Diskriminierungen.
          Versichert sind jedoch Schadenersatzansprüche wegen Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonsti­
          gen Diskriminierungen bis zur Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr von 5.000.000 Euro.
          Abweichend davon ist bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder in Kanada
          eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
          und -jahr auf 1.000.000 Euro begrenzt.
          Vorsatz bleibt gemäß B1-7.1 ausgeschlossen.

B1-7.11   Übertragung von Krankheiten
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          – Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Sie resultieren;
          – Sachschäden, die durch Krankheit von Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
          fahrlässig gehandelt hat.

B1-7.12   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
          – Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
          – Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

B1-7.13   Strahlen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen
          ionisierenden Strahlen stehen (zum Beispiel Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

B1-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-
          Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
          Zum Gebrauch gehört zum Beispiel auch
          – Ein- und Aussteigen,
          – Be- und Entladen,
          – Betanken und Aufladen,
          – Reparatur, Wartung und Reinigung,
          – Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
          B1-2.8 findet keine Anwendung. Versichert sind jedoch die in B1-6.10 genannten Fahrzeuge.


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[Seite 79]
B1-7.15     Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche
            Beschäftigung herbeigeführt haben.
            B1-2.10 findet keine Anwendung.

B1-7.16     Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.


B1-8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
            Versichert sind Schadenersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers

B1-8.1      aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
            Dies gilt nicht
            – für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
            – für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
            – für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden

B1-8.2      aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
            In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
            kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel­
            chem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


B1-9        Regelung für neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) und ausscheidende Risiken
            (Nachsorgeversicherung)

B1-9.1      Vorsorgeversicherung
B1-9.1.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Ab­
            schluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
            Mitversichert sind im Rahmen der Vorsorgeversicherung auch das neu hinzukommende Tierhalterrisiko durch Hunde und Reit-
            und Zugtiere. Die Vorsorgeversicherung gilt für Hunde nur, soweit hierfür keine Versicherungspflicht besteht.
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats an­
            zuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
            Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
            Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass
            das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
            noch nicht verstrichen war.
            Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die
            Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs­
            schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

B1-9.1.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von B1-9.1. 1 Absatz 4 auf den im
            Versicherungsschein genannten Betrag für Personen-, Sach- und für Vermögensschäden begrenzt.

B1-9.1.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht, für
            – Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
              Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
            – Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
            – Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
            – Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver­
              sichern sind;
            – Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
            – für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.

B1-9.2      Nachsorgeversicherung
            Entfallen die Voraussetzungen für eine bisher mitversicherte Person (B1-2.2 und 2.3), weil zum Beispiel
            – die Ehe rechtskräftig geschieden, eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben oder die häusliche Le­
              bensgemeinschaft mit dem/der mitversicherten Lebenspartner/in beendet wurde,
            – die volljährigen Kinder oder Enkelkinder die häusliche Gemeinschaft mit Ihnen aufgegeben oder geheiratet haben oder eine
              eingetragene Lebenspartnerschaft oder eheähnliche Lebensgemeinschaft eingegangen sind,
            so besteht aufgrund der Nachsorgeversicherung für die mitversicherten Personen Versicherungsschutz für 12 Monate.
            Der Versicherungsschutz aus der Nachsorgeversicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus dem bestehenden Vertrag. Wird
            bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei der Interlloyd beantragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Eurosecure Plus) / Stand 07.2025                                                 79

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B1-10       Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach Ihrem Tod
            Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitrags­
            fälligkeitstermin fort. Das gilt
            – für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder
            – unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.
            Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird
            dieser Versicherungsnehmer.


B1-11       Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
            Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der Haftpflichtversicherung zur Interlloyd (Nachversicherer)
            wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer auch
            durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so ist die Interlloyd als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
            im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der
            Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertrags­
            laufzeit der Schadeneintritt fällt.


B1-12       Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen und dem Arbeitskreis „Beratungsprozesse“
B1-12.1     Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
            Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat­
            haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versi­
            cherungswirtschaft (GDV) empfohlenen (aktuellsten) Versicherungsbedingungen (bzw.) – Stand April 2016 – abweichen.

B1-12.2     Leistungsgarantie gegenüber den Mindeststandard des Arbeitskreis“ Beratungsprozesse“
            Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat­
            haftpflichtversicherung den empfohlenen Mindeststandards des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie – Stand 09/2015 – entspre­
            chen.

B1-13       Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
            Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsneh­
            mers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.


Abschnitt B2:
Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von B1 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
besteht im Umfang von Abschnitt 1 und den folgenden Bedingungen.

Zu der gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe B1-6.4


B2-1        Gewässerschäden
B2-1.1      Umfang des Versicherungsschutzes
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser­
            beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden
            wie Sachschäden behandelt.
            Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versi­
            cherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für
            – Anlagen bis 150 Liter/Kilogramm Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter
              5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt;
            – ober- und unterirdische Öl- oder Gastanks, die
              – zur Versorgung einer versicherten selbst genutzten Immobilie (B1-6.3.1),
              – zur Versorgung einer versicherten vermieteten Immobilie (B1-6.3.4.2), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhan­
                 denen Behälter 5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt,
            dienen.
            Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es
            gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1-9.1).
            – Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.

B2-1.2      Rettungskosten
            Der Versicherer übernimmt
            – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
              halten durften (Rettungskosten), sowie

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            – außergerichtliche Gutachterkosten.
            Das gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungs­
            summe für Sachschäden nicht übersteigen.
            Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm
            übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung
            des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt
            nicht als Weisung des Versicherers.

B2-1.3      Ausschlüsse
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Ge­
            wässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
            Verfügungen herbeigeführt haben. B1-2.10 findet keine Anwendung.
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
            – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
            – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
            beruhen.
            Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


B2-2        Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
            Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
            – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
            – Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
            – Schädigung des Bodens.

B2-2.1      Umfang des Versicherungsschutzes
            Versichert sind – abweichend von B1-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprü­
            che zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
            – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
            – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
            Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung,
            Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
            Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versiche­
            rungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und
            Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
            Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an
            eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungs­
            schutz dieses Vertrags erfasst sind.

B2-2.2      Geothermie
            Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem
            (zum Beispiel Wärmetauscher, Heizanlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geother­
            mie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
            Versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen
            (zum Beispiel Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

B2-2.3      Ausland
            Versichert sind im Umfang von B1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden
            Versicherungsfälle.
            Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichte oder Ansprüche gemäß nationalen Umset­
            zungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-
            Richtlinie nicht überschreiten.

B2-2.4      Ausschlüsse
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
            von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
            dienen, abweichen.
            B1-2.10 findet keine Anwendung.

            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
            – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
            – für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversi­
              cherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.

B2-2.5      Versicherungssumme
            Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres 5.000.000 Euro.


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Eurosecure Plus) / Stand 07.2025                                               81

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Abschnitt B3:
Forderungsausfalldeckung, Opferhilfe
B3-1       Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
B3-1.1     Umfang des Versicherungsschutzes
           Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person (B1-2.2 bis B1-2.5)
           während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall), unter folgender Voraus­
           setzung:
           – die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines
              Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine gemäß B1-2 mitversicherte Person
              und für Dritten
           – der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder
              teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten fest­
              gestellt worden ist und
           – die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
           Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat
           und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet
           ist (schädigender Dritter).

B3-1.2     Leistungspflicht
           Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rah­
           men und Umfang der in Abschnitt B 1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden
           im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse
           Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädi­
           ger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
           Mitversichert sind, abweichend von B1-6.9, gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte
           – aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes und
           – aufgrund eines vorsätzlichen Handelns des Schädigers.

B3-1.3     Leistungsvoraussetzungen
           Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
           – die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der
             Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, Großbritanniens, der Schweiz,
             Norwegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und
             Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versi­
             cherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
           – der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit­
             versicherte Person nachweist, dass
             – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
             – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die
                Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
             – ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt
                hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde und
           – an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetre­
             ten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer
             hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

B3-1.4     Umfang der Forderungsausfalldeckung
           Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
           Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nach­
           trägen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
           entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
           Für Schäden bis zur Höhe von 500 Euro besteht kein Versicherungsschutz.
           Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

B3-1.5     Räumlicher Geltungsbereich
           Der Versicherungsschutz besteht, abweichend von B1-6.14, für Schadenereignisse die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
           Union, Großbritanniens, der Schweiz, Norwegen, Island oder Lichtenstein eingetreten sind.

B3-1.6     Besondere Ausschlüsse für die Forderungsausfalldeckung
B3-1.6.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, sofern nicht im Rahmen und Umfang Ihrer Privathaftpflichtversicherung mit­
           versichert, Ansprüche wegen Schäden an
           – Kraftfahrzeugen-, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
           – Immobilien;
           – Tieren;
           – Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt, Ihnen oder einer mitversicherten Person
             zuzurechnen sind.
           – Ausgeschlossen sind auch Schadenersatzansprüche, die Sie oder eine mitversicherte Person (B1-2.2 bis 2.5) vorsätzlich
             oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

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B3-1.6.2    Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
            – Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
            – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
            – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht recht­
              zeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
            – Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
              – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel Ihr Schadenversicherer) oder
              – ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rück­
                griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.


B3-2        Interlloyd Opferhilfe
            Mitversichert ist die Interlloyd Opferhilfe.

B3-2.1      Gegenstand der Opferhilfe
            Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person während der Wirksam­
            keit dieser Versicherung
            – Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden sind und
            – dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten haben und
            – der Täter nicht ermittelt werden konnte und
            – Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes beanspruchen können.

B3-2.2      Versicherungsereignis
            Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche
            rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesund­
            heitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat.

B3-2.3      Leistungsvoraussetzungen
            Voraussetzung für die Leistung ist, dass der Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person Versorgung nach dem Op­
            ferschutzgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilli­
            gungsbescheid).
            Der Versorgungsanspruch ist uns unverzüglich anzuzeigen.

B3-2.4      Umfang der Leistung
            Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des
            Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von drei Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 Euro.
            Die Anrechnung einer vereinbarten Selbstbeteiligung erfolgt nicht.

B3-2.5      Ausschlüsse
            Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden
            – aus einem tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verur­
              sacht worden sind;
            – im Zusammenhang mit der aktiven Teilnahme der versicherten Person an strafbaren Handlungen.

B3-2.6      Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
            Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
            – die während der Wirksamkeit der Versicherung der Interlloyd-Opferhilfe eingetreten sind und
            – die dem Versicherer nicht später als zwei Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheids
              gemeldet werden.


Abschnitt B4:
Rechtsschutzleistungen
Der Versicherer gewährt, neben den Schadenersatzleistungen aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht, auch Rechtsschutzleistungen für den
Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen

Der Versicherungsschutz umfasst


B4-1        Schadenersatzrechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung
            Zur Durchsetzung der Leistungsvoraussetzung für die Forderungsausfalldeckung (rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreck­
            baren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht (siehe B3-1.3), ist in der Interlloyd Privathaftpflicht- der Schadenersatz-Rechts­
            schutz zur Ausfalldeckung mitversichert.


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B4-1.1     Gegenstand des Schadenersatz-Rechtsschutzes

B4-1.1.1   Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs, für den im Rahmen der Forderungsausfalldeckung nach B3-
           2.2 Versicherungsschutz besteht bzw. bestünde, nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversicherung ge­
           deckt, leistet der Interlloyd Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingungen (subsidiäre Deckung). Aus­
           geschlossen ist jedoch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese auch auf einer Vertragsverletzung
           oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.

B4-1.1.2   Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls von dem Schadenereignis an, durch das der Schaden
           verursacht wurde oder verursacht worden sein soll.

B4-1.1.3   Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen
           Land Europas erfolgt und ein Gericht oder eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig wäre, wenn ein gerichtliches
           oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde.


B4-2       Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-Rechtsschutz)
           a)  Als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraussetzung ist, dass der Ver­
               sicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Opfer einer Gewalttat verletzt wurden. Eine Gewaltstraftat liegt vor
               bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und der persönli­
               chen Freiheit sowie bei Mord und Totschlag.
           b) Der Versicherungsnehmer hat Rechtsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts im
               – Ermittlungsverfahren,
               – Nebenklageverfahren,
               – für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,
               – für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Ange­
                  legenheiten.
           c) Der Versicherungsnehmer hat Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und
               dem Opferentschädigungsgesetz. Aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
               – er ist nebenklageberechtigt,
               – Der Versicherungsnehmer wurde durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und es sind dadurch dauerhafte
                  Körperschäden eingetreten.
           d) Ausnahme: Wenn die versicherte Person die kostenlose Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand gemäß §§ 397a
               Absatz 1, 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung in Anspruch nehmen kann, besteht kein Versicherungsschutz.
           Der Versicherer übernimmt die Kosten je Rechtsschutzfall gemäß § 5 ARB 2014. In Europa gilt eine Versicherungssumme von
           40.000.000 Euro, weltweit ist die Versicherungssumme auf 100.000 Euro begrenzt.


B4-3       Leistungen der im Opfer- und Schadenersatzrechtsschutz
B4-3.1     Der Versicherer trägt bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
           – bei Eintritt des Rechtsschutzfalls im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur
             Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Wohnt der Versicherungs­
             nehmer mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner
             Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen in seinem Landgerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe
             der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
           – bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zu­
             ständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der
             Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort
             der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre;
           – wenn der Versicherungsnehmer mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnen und ein auslän­
             discher Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig ist, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen in Ihrem Land­
             gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den
             Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
           – die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen wer­
             den, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
           – die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zu­
             ständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen;
           – die Kosten für die Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn das Erscheinen als Beschuldig­
             ter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe
             der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
           – die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsneh­
             mer zu deren Erstattung verpflichtet sind.

B4-3.2     Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor ausländischen Gerichten sorgt der Versicherer auch für
           – die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person notwendigen schriftlichen
             Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
           – die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person erforderlichen Dolmetschers
             und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.


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B4-3.3      Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der von dem Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald der Versi­
            cherungsnehmer nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
            Die vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandten Kosten werden dem Versicherungsnehmer in Euro zum
            Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten gezahlt hat.

B4-3.4      Der Versicherer trägt nicht
            – Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
            – Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungs­
              nehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kos­
              tenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
            – Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
            – Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels
              eingeleitet werden;
            – Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde;
            – Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten, die auf
              den nicht versicherten Teil von Schadenfällen entfallen;
            – Kosten für Versicherungsfälle, die einen Streitwert von weniger als 1.500 Euro zur Folge hatten.

B4-3.5      Die Kosten für den Rechtsschutzfall
            – innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren
              werden bis 40.000.000 Euro übernommen,
            – darüber hinaus werden höchstens bis 500.000 Euro übernommen.
            Zahlungen an den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls werden hier­
            bei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusam­
            menhängen.


B4-4        Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalls im Opfer- und Schadenersatzrechtsschutz
B4-4.1      Wird die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls erforder­
            lich, hat der Versicherungsnehmer
            – dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
            – dem Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie
               Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
            – soweit die Interessen des Versicherungsnehmers nicht unbillig beeinträchtigt werden;
            – Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen
               sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
            – für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so
               gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die
               kostengünstigste zu wählen, indem der Versicherungsnehmer zum Beispiel:
               – nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (zum Beispiel
                  Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage
                  statt gesonderter Klageerhebung),
               – auf (zusätzliche) Klageanträge verzichten, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
               – vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwarten, das tatsächliche oder rechtliche
                  Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
               – vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagen und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der rest­
                  lichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellen,
               – in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen
                  zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten
                  mit umfasst.
            Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens die Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Der
            Versicherungsnehmer hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.

B4-4.2      Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versi­
            cherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor er den Umfang des Rechtsschutzes be­
            stätigt bekommen hat und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die der Versiche­
            rer bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.

B4-4.3      Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren
            Vergütung der Versicherer bedingungsgemäß trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
            – wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
            – wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines
              Rechtsanwalts notwendig erscheint.

B4-4.4      Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von dem Versicherer in sei­
            nem Namen beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich.

B4-4.5      Der Versicherungsnehmer hat den
            – mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm
              die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
            – uns auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Eurosecure Plus) / Stand 07.2025                                                85

[Seite 86]
B4-4.6   Wird eine der Obliegenheiten, welche nach Eintritt des Rechtsschutzfalls zu wahren sind, vorsätzlich verletzt, verliert der Ver­
         sicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berech­
         tigt, die Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnisses zu kürzen. Der vollständige oder
         teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalls bestehenden
         Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch geson­
         derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Oblie­
         genheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
         Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen­
         heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der des
         Versicherers obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
         verletzt hat.

B4-4.7   Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von Ihm be­
         auftragten Rechtsanwalts zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalls gegenüber des Versicherers
         übernimmt.

B4-4.8   Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.

B4-4.9   Die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen
         mit ihrer Entstehung auf dem Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der
         Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei Maßnahmen des Versicherers gegen die anderen auf Verlan­
         gen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind dem Versicherer zurückzuzahlen. Verletzen der
         Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als dem Ver­
         sicherer infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit
         ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
         Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.


B4-5     Ablehnung des Rechtsschutzes im Opfer- und Schadenersatzrechtsschutz wegen mangelnder
         Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit
B4-5.1   Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
         keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt
         dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter
         Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten
         Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich
         mitzuteilen.

B4-5.2   Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des
         Versicherers nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für Ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kos­
         ten des Versicherers veranlassen, dem Versicherer gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrneh­
         mung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf
         Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und
         Rechtslage erheblich abweicht.

B4-5.3   Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versiche­
         rungsnehmer seinen Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichtet und die Beweismittel
         anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Ver­
         pflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist ver­
         pflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.


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Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen
für den Interlloyd-Privathaftpflicht-Schutz (AVB PHV Classic 2020)

– Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –

Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Privathaftpflicht-Schutz gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (siehe
Teil A).


Abschnitt B1:                                                             B1-6.10   Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und
Privathaftpflichtrisiko                                                             Kraftfahrzeug-Anhängern
B1-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes           B1-6.11   Gebrauch von Luftfahrzeugen und Flugmodellen
           Risiko)                                                        B1-6.12   Gebrauch von Wasserfahrzeugen
B1-2       Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                 B1-6.13   Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-
           Verhältnis zwischen den Versicherten                                     Modellfahrzeugen
           (Versicherungsnehmer und mitversicherten
           Personen)                                                      B1-6.14   Schäden im Ausland; Kautionsleistungen im Ausland

B1-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall                         B1-6.15   Vermögensschäden

B1-4       Leistung der Versicherung und Vollmacht des                    B1-6.16   Übertragung elektronischer Daten
           Versicherers                                                   B1-6.17   Ansprüche aus Benachteiligungen
B1-5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                 B1-6.18   Allmählichkeitsschäden
           Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,                     B1-7      Allgemeine Ausschlüsse
           Selbstbeteiligung)
                                                                          B1-8      Veränderungen des versicherten Risikos
B1-6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken                        (Erhöhungen und Erweiterungen)
           (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
                                                                          B1-9      Regelung für neu hinzukommende Risiken
           besondere Ausschlüsse)
                                                                                    (Vorsorgeversicherung) und ausscheidende Risiken
B1-6.1     Familie und Haushalt                                                     (Nachsorgeversicherung)
B1-6.2     Ehrenamtliche Tätigkeiten, unentgeltliche Betreuer,
           Ferienjobs, Betriebspraktika, Erzieher und                     Abschnitt B2:
           Lehrerhaftpflicht                                              Besondere Umweltrisiken
B1-6.3     Haus- und Grundbesitz                                          B2-1      Gewässerschäden
B1-6.4     Allgemeine Umweltrisiken                                       B2-2      Sanierung von Umweltschäden gemäß
B1-6.5     Abwässer                                                                 Umweltschadensgesetz (USchadG)

B1-6.6     Mietsachschäden                                                Abschnitt B3:
B1-6.7     Sportausübung                                                  Forderungsausfalldeckung
B1-6.8     Waffen und Munition                                            B3-1      Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
B1-6.9     Tiere


Abschnitt B1:
Privathaftpflichtrisiko
B1-1         Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
             Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den
             Gefahren des täglichen Lebens als
             – Privatperson und
             – nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Dienstes oder Amtes, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.


B1-2         Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
             (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht entsprechend dem im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbarten versicherten
             Personenkreis:

B1-2.1       Versicherungsnehmer
B1-2.2       Ehe- bzw. eingetragener Lebenspartner, Lebenspartner eheähnliche Gemeinschaft
B1-2.2.1     Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner des Versicherungsnehmers …
             Mitversichert ist Ihr Ehepartner oder der nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragene Lebenspartner.


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Classic) / Stand 07.2025                                                          87

[Seite 88]
B1-2.2.2   Lebenspartner in eheähnlicher Gemeinschaft
           Mitversichert ist der mit dem Versicherungsnehmer in einer häuslichen Gemeinschaft lebender Partner einer nicht ehelichen
           Lebensgemeinschaft, solange und sofern dieser beim Versicherungsnehmer amtlich gemeldet ist.
           Für die Mitversicherung der Kinder des nicht ehelichen Lebenspartners gelten die Regelungen für die mitversicherten Kinder
           (B1-2.3) entsprechend.
           Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen, sofern nicht et­
           was anderes besonders vereinbart wurde.
           Der Versicherungsschutz für den mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partner einer nicht ehelichen Lebenspartnergemein­
           schaft und dessen Kinder, sofern es nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häus­
           lichen Gemeinschaft.
           Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder B1-10 sinngemäß.

B1-2.3     Unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder
B1-2.3.1   Mitversichert sind die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer ein­
           getragenen Lebenspartnerschaft lebenden minderjährigen und volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder).

B1-2.3.2   Mitversichert sind die oben genannten Kinder (B1-2.3.1), auch wenn sie außerhalb der häuslichen Gemeinschaft leben, sofern
           – sie noch minderjährig sind;
           – sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung
             oder Studium, auch (dualer) Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, nicht Referendarzeit, Fortbil­
             dungsmaßnahmen und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfrei­
             willigendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der
             Versicherungsschutz bestehen;
           – nach Abschluss der Schul-, Berufsausbildung oder Studium und Beibehaltung des eigenen häuslichen Lebensmittelpunkts
             besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Nachsorgeversicherung (B1-9.2);
           – sie aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung oder anerkannten Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad nach § 15 Abs.
             3 SGB XI) in einer entsprechenden Betreuungsstätte untergebracht sind.

B1-2.4     Im Haushalt beschäftigte oder vorübergehend im Haushalt lebende Personen
B1-2.4.1   Mitversichert sind alle Personen, die im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigt sind. Versicherungsschutz besteht aber
           nur für Schäden, die diese Personen aufgrund dieser Haushaltstätigkeit Dritten zufügen. Das Gleiche gilt für Personen, die auf­
           grund eines Arbeitsvertrags oder aus Gefälligkeit Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
           Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in dem
           Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

B1-2.4.2   Mitversichert sind weiterhin alle Personen, die vorübergehend, nicht länger als zwei Jahre, in dem Familienverbund des Versi­
           cherungsnehmers eingegliedert sind (zum Beispiel Austauschschüler, Au-pair), sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz
           besteht.

B1-2.5     Betreute Personen
           Mitversichert ist für die Dauer der Vormundschaft/Betreuung die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person,
           sofern
           – der Versicherungsnehmer (B1-2.1),
           – die Ehe- bzw. der eingetragener Lebenspartner des Versicherungsnehmers (B1-2.2.1) oder
           – der Lebenspartner des Versicherungsnehmers in einer eheähnlichen Gemeinschaft (B1-2.2.2)
           vom inländischen Betreuungsgericht als Vormund/Betreuer bestellt wurden, die Vormundschaft/Betreuung nicht beruflich aus­
           üben und die betreute Person in Deutschland ihren amtlich gemeldeten Wohnsitz hat.
           Sofern ein Dritter (zum Beispiel eine Privathaftpflichtversicherung des Betreuten) zu leisten hat, geht dessen Leistungspflicht
           vor.

B1-2.6     Schadenersatzansprüche von Dritten gegenüber Personen, die dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten
           Personen in einer Notfallsituation Hilfe geleistet haben.
           Mitversichert sind Schadenersatzansprüche von Dritten aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht gegenüber Personen, die dem
           Versicherungsnehmer oder einer über diesen Vertrag mitversicherten Person in einer Notfallsituation freiwillig Hilfe geleistet
           haben. Versichert sind Schadenersatzansprüche, die sich aus dieser Hilfeleistung ergeben.

B1-2.7     Anwendung der Vertragsbestimmungen für die mitversicherten Personen
           Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend an­
           zuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1-9.1), wenn das neue Risiko nur für eine
           mitversicherte Person entsteht.

B1-2.8     Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse
           Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsneh­
           mers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als
           auch für die mitversicherten Personen.

B1-2.9     Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
           Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
           sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.


88                                                         Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Classic) / Stand 07.2025

[Seite 89]
B1-2.10     Single (Einpersonenhaushalt)
            Sofern ein Single-Tarif vereinbart ist (siehe Risikobezeichnung im Versicherungsschein und seinen Nachträgen), gilt folgendes:
            – Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              als Einzelperson.
            – Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß B1-2.2. bis B1-2.3 sowie B1-2.5 (bzgl. der betreuten Person) haben
              für diesen Vertrag keine Gültigkeit.
            – Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und
              Erweiterung (Vorsorgeversicherung) von versicherten Risiken gemäß B1-9.1.

B1-2.11     Partner (Zweipersonenhaushalt)
            Sofern ein Partner-Tarif vereinbart ist (siehe Risikobezeichnung im Versicherungsschein und seinen Nachträgen), gilt folgendes:
            – Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              und des Ehegatten bzw. eingetragen Lebenspartners oder der im Versicherungsschein genannte weiteren Person gemäß
              B1-2-2.
            – Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß B1-2.3. und B1-2.5 (bzgl. der betreuten Person) haben für diesen
              Vertrag keine Gültigkeit.
            – Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und
              Erweiterung (Vorsorgeversicherung) von versicherten Risiken gemäß B1-9.1.


B1-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall
B1-3.1      Versicherungsfall, Schadenereignis
            Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versi­
            cherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergeben­
            den Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
            – gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
            von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
            Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt
            der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

B1-3.2      Ausschlüsse bei gesetzlichen Ansprüchen
            Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
            – auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
            – wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
            – wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge­
              schuldeten Erfolgs;
            – auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
            – auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
            – wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

B1-3.3      Ausschluss von Ansprüchen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen
            Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den
            Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.


B1-4        Leistung der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
B1-4.1      Umfang der Versicherungsleistung
            Der Versicherungsschutz umfasst
            – die Prüfung der Haftpflichtfrage,
            – die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
            – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
            Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Ur­
            teils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Aner­
            kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen
            worden sind, sowie Versäumnisurteile, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Versäumnisurteil, Aner­
            kenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
            Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, haben
            der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

            Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur:
            Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der
            Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hin­
            ausgehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.
            Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach A3-3.2.1 verpflichtet.
            Diese Mehrleistung beträgt 5 Prozent der berechtigten Schadensersatzverpflichtung, höchstens 1.000 Euro.


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Classic) / Stand 07.2025                                                           89

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B1-4.2   Abgabe von Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
         Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig
         erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer,
         ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im
         Namen des Versicherungsnehmers.

B1-4.3   Kosten der Verteidigung bei Strafverfahren
         Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft­
         pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
         gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
         höheren Kosten des Verteidigers.

B1-4.4   Recht zur Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente
         Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlen­
         den Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.


B1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
         Selbstbeteiligung)

B1-5.1   Begrenzung der Entschädigungsleistung
         Die Entschädigungsleistung des Versicherers für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist bei jedem Versicherungsfall auf
         die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent­
         schädigungspflichtige Personen erstreckt.
         Für Personenschäden ist die Höchstentschädigung auf 20.000.000 Euro je Person und Versicherungsfall begrenzt.
         Abweichend davon ist bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder in Kanada
         eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
         und -jahr auf 5.000.000 Euro begrenzt.

B1-5.2   Begrenzung der Jahreshöchstersatzleistung
         Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungs­
         fälle eines Versicherungsjahres auf das dreifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.

B1-5.3   Serienschaden
         Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle (Serienschaden) gelten als ein Versiche­
         rungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
         – auf derselben Ursache,
         – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
         – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
         beruhen.

B1-5.4   Selbstbeteiligung an der Entschädigungsleistung
         Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versi­
         cherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die
         begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili­
         gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. B1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
         übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.

B1-5.5   Keine Anrechnung der Prozesskosten auf die Versicherungssumme
         Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
         Abweichend davon werden bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder in
         Kanada eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch die Aufwendungen des Versicherers
         für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (siehe auch Auslandsschäden B1-6.14).

B1-5.6   Übernahme der Prozesskosten bei nicht ausreichender Versicherungssumme
         Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versiche­
         rer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

B1-5.7   Kapitalwert bei Rentenzahlung bei nicht ausreichender Versicherungssumme
         Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
         Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
         Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
         Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
         Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der
         Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
         Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn
         der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungs­
         summe übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

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B1-5.8      Keine Erstattung eines Mehraufwands durch Weigerung
            Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
            am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrauf­
            wand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


B1-6        Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
            besondere Ausschlüsse)
            B1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken gelten­
            den besonderen Ausschlüsse.
            Soweit B1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in B1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbe­
            stimmungen Anwendung (zum Beispiel B1-4, Leistungen der Versicherung, oder B1-7, Allgemeine Ausschlüsse).

B1-6.1      Familie und Haushalt
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            – aus der Verantwortung für Familien oder Haushalt (zum Beispiel aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige)
            – als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen

B1-6.2      Ehrenamtliche Tätigkeiten, unentgeltliche Betreuer, Ferienjobs, Betriebspraktika, Erzieher und Lehrerhaftpflicht
B1-6.2.1    Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer
            – nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engage­
              ments, sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung (zum Beispiel Vereins- oder Betriebshaft­
              pflicht) oder eine Sachversicherung besteht. Versichert ist zum Beispiel die Mitarbeit
              – in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
              – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
              – in der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.

            Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
            – öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie zum Beispiel als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder Angehöriger
              der freiwilligen Feuerwehr,
            – wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie zum Beispiel als Betriebsrat oder Versichertenältester.
            Nicht versichert sind ferner Ansprüche der Organisation, für die Sie ehrenamtlich tätig sind.

B1-6.2.2    Vom Betreuungsgericht bestellte unentgeltlicher Betreuer
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als ein vom Betreuungsgericht bestellter,
            nicht beruflicher Vormund/Betreuer.

B1-6.2.3    Ferienjobs, Betriebspraktika, Teilnahme fachpraktischer Unterricht und Schäden an Einrichtungen und Gebäuden
            Mitversichert ist die Teilnahme an Betriebspraktika oder am fachpraktischen Unterricht im Rahmen der Schulausbildung/des
            Studiums an einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität (wie zum Beispiel Laborarbeiten). Gleiches gilt für die
            Betätigung von Schülern und Studenten im Rahmen eines Ferienjobs.
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Einrichtungen (auch Lehrmitteln,
            zum Beispiel Laborgeräten) und Gebäuden.
            Die Ausschlussbestimmung für Mietsachschäden (B1-6.6.4) findet weiterhin Anwendung. Besteht Versicherungsschutz aus
            einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (zum Beispiel Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungs­
            schutz aus diesem Vertrag.

B1-6.2.4    Ansprüche aus der Tätigkeit als berufliche Tageseltern
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter/-vater für bis zu 6 Kindern, insbesondere aus der
            Beaufsichtigung von tagsüber zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts
            und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, zum Beispiel bei Spielen, Ausflügen.
            Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt. Kein Versiche­
            rungsschutz besteht jedoch für die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen (zum Beispiel Kindergärten, Kin­
            derhorten, Kindertagesstätten).
            Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu be­
            treuenden Kinder erleiden.
            Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von
            Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.

B1-6.2.5    Besondere Bedingungen für verbeamtete und angestellte Lehrer (Diensthaftpflichtversicherung)
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (B1-2-1) sowie der mitversicherten Personen (B1.2.2 bis
            2.4) aus der Tätigkeit als Erzieher oder Lehrer im öffentlichen Dienst oder in kirchlichen Einrichtungen
            – aus Erteilung von Unterricht (auch Experimentalunterricht mit/ohne radioaktive/n Stoffe/n) sowie aus Erziehung und Auf­
              sichtsführung;
            – aus Kindergarten-, Kinderhort- und/oder Schulveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hinausgehen
              (zum Beispiel Elternversammlung, Kindergarten-, Kinderhort- und/oder Schulfeste und -feiern);


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             – aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen
               Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu einem Jahr;
             – aus Erteilung von Nachhilfestunden;
             – aus der Tätigkeit als Kindergarten-, Kinderhort- und/oder Schulleiter;
             – bei Sportlehrern aus Sportmassage (nicht Heilmassage).

             Nicht versichert sind Schadenersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht für Erzieher und Lehrer
             – die Haftpflicht aus Forschungs- oder Gutachtertätigkeit;
             – Haftpflichtansprüche wegen Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Erziehungs-
               oder Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen (Ausnahme: Schlüsselverlust);
             – Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb, in der Schule oder der Dienststelle gemäß
               den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; eingeschlossen ist jedoch die Haft­
               pflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden.
             Der Versicherungsschutz ist für sämtliche Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf 3.000.000 Euro begrenzt.

B1-6.2.6     Berufshaftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst (Verwaltung)
             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers (B1-2-1) sowie der mitversicherten Personen (B1.2.2 bis
             2.4) aus der Tätigkeit als Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes, sofern es sich nicht um Lehrer handelt (siehe.
             B1-6.2.7).

             Die Versicherung schützt gegen Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschäden; sie umfasst
             – Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten,
             – Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten ersetzt hatte,
             – Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schäden.

             Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Haftpflichtansprüche
             – wegen Schäden am Eigentum der Dienststelle oder an von Dritten der Dienststelle oder dem Versicherten anvertrauter Sa­
               chen anlässlich einer Tätigkeit und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
             – aus Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den
               beamtenrechtlichen Bestimmungen oder gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
             eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht
             – wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden;
             – aus dem Halten von Hunden (die Mitversicherung erfordert besondere Vereinbarung);
             – aus der Verwendung von Kraft-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen;
             – aus handwerklicher Berufstätigkeit; zum Beispiel auf dem Gebiet des Kraftfahrzeug- oder Nachrichtenwesens oder der Waf­
               fenverwaltung.
             Der Versicherungsschutz ist für sämtliche Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf 3.000.000 Euro begrenzt.

B1-6.3       Haus- und Grundbesitz
B1-6.3.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (Eigentümer oder Mieter)
             (1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen,
                 Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschä­
                 digung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
                 gemeinschaftlichen Eigentum.
             (2) von einem selbstgenutzten Einfamilienhäusern inklusive dazugehörender Einliegerwohnung.
                 Der Versicherungsschutz gilt auch für ein nicht selbst bewohntes Einfamilienhaus, das
                 – dem Versicherungsnehmer im Rahmen der vorgezogenen Vermögensübertragung grundbuchamtlich übertragen wurde
                    und von den bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter bewohnt wird,
                 – der Versicherungsnehmer erworben hat und von diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der Versicherungsschutz
                    entfällt spätestens ein Jahr nach der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug des Hauses bis dahin nicht erfolgt ist.
             (3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten Wohn­
                 wagens.
             Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in B1-6.3.1. Nr. 1 bis 3 genannten Risiken auch auf die dazugehörigen Garagen
             (auch wenn diese außerhalb des Versicherungsgrundstückes liegen), Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Biotope
             und Flüssiggastanks sowie einen Schreber-/Kleingarten inkl. Laube.

B1-6.3.2     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber eines oder mehrerer unbebauter Grundstücke
             in Deutschland bis zu einer Gesamtfläche von 2.500 qm, auch wenn diese verpachtet werden.

B1-6.3.3     Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vorgenannten Immobilien in Inland gelegen sind und Gebäude und
             Wohnungen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken
             genutzt werden oder ausschließlich zu privaten Wohnzwecken vermietet wird.

B1-6.3.4     Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in B1-6.3.1 und B1-6.3.2 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
B1-6.3.4.1   aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel
             bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
             Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene
             gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Ei­
             genschaft;


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[Seite 93]
B1-6.3.4.2 aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung von einzelnen Wohnräumen – auch an Feriengäste (maximal acht
           Betten); nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen.
           Wenn die genannte Höchstgrenze überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz.
           Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1-9);

B1-6.3.4.3 aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, zum Beispiel gemeinschaftliche Zugänge
           (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für
           Abfallbehälter;

B1-6.3.4.4 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten), auch
           wenn diese in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden:
           – bis zu einer Bausumme von 50.000 Euro bei Bauarbeiten an den in B1-6.3.1 genannten Immobilien und den dazugehörigen
              Grundstücken,
           – bis zu einer Bausumme von 50.000 Euro bei Bauarbeiten auf dem unbebauten Grundstück gemäß B1-6.3.2. Voraussetzung
              für den Versicherungsschutz ist, dass Bauplanung, -leitung und -ausführung an Dritte vergeben sind. Zur Bausumme zählen
              alle tatsächlichen Aufwendungen für die Gesamtbaumaßnahme. Dabei kann ein Teil der Bauarbeiten in Eigenleistung oder
              Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Ausgeschlossen sind Schäden aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.
              Wenn die genannte Bausumme überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen
              über die Vorsorgeversicherung (B1-9).
           Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die
           sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen.
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
           Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

B1-6.3.4.5 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom für die unter B1-6.3.1 und 6.3.2 versicherten Immobilien durch erneuerbare
           Energien wie zum Beispiel Photovoltaik- (bis max. 15 kWp-Peak).
           Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz
           eines Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.

B1-6.3.4.6 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Wärme für die unter B1-6.3.1 und 6.3.2 versicherten Immobilien durch erneuerbare
           Energien wie zum Beispiel Solaranlagen,

B1-6.3.4.7 als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Wärme für die unter B1-6.3.1 und 6.3.2 versicherten Immobilien durch Geother­
           mieanlagen.
           Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem
           (zum Beispiel Wärmetauscher, Heizanlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geother­
           mie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit
           Flächengeothermie-Anlagen (zum Beispiel Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
           Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versiche­
           rungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.
           Der Ausschluss in B1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung.

B1-6.3.4.8 als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

B1-6.3.4.9 der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.

B1-6.4      Allgemeine Umweltrisiken
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelt­
            einwirkung.
            Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
            Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässern) aus­
            gebreitet haben.
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
            Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Besondere Umweltrisiken (Abschnitt B2).

B1-6.5      Abwässer
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt
            dies ausschließlich für Schäden durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder häusliche Abwässer.

B1-6.6      Mietsachschäden
            Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden
            Vermögensschäden.

B1-6.6.1    Mietsachschäden an gemieteten privaten Räumlichkeiten
            Versichert sind Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden ausschließlich an
            Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Classic) / Stand 07.2025                                                        93

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B1-6.6.2    Nicht versicherte Mietsachschäden
            – Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Bean­
              spruchung,
            – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
            – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an fest eingebauten Elektro- und
              Gasgeräten,
            – Schäden infolge von Schimmelbildung,
            – Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen (mit Ausnahme Schäden nach B1-6.11 bis 6.13),
            – Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen.

B1-6.7      Sportausübung
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport, wie zum Beispiel Radfahren
            (auch mit nicht zulassungspflichtigen E-Bikes/Pedelecs), aus der Nutzung von Kite-Sportgeräten (Boards oder -Drachen), Surf­
            boards, Strand- oder Eisseglern etc.
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
            – einer jagdlichen Betätigung,
            – der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen sowie der Vorbereitung hierzu (Training). Mitversichert sind jedoch
              Schadenersatzansprüche in Zusammenhang mit der Teilnahme an nicht beruflich betriebenen Radrennen (Freizeitsport) so­
              wie die Vorbereitung hierzu.

B1-6.8      Waffen und Munition
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem zulässigen
            Gebrauch von
            – Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen,
            – zugelassenen Feuerwerkskörpern (Kleinfeuerwerk der Klasse II; Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung).
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind der Besitz und der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.

B1-6.9      Tiere
B1-6.9.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
            – zahmen Haustieren, zum Beispiel Katzen, Kaninchen, Tauben,
            – gezähmten Kleintieren, zum Beispiel Hamster, Meerschweinchen, Singvögeln, Papageien,
            – Bienen,
            – Nutztiere, die zu eigenwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden (zum Beispiel Schafe, Schweine oder Geflügel).

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
            – Hunden – mit Ausnahmen der eigene ausgebildete Assistenzhunde für Behinderte (zum Beispiel Blindenbegleithund) –, Rin­
              dern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
            – wilden Tieren sowie von
            – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.

B1-6.9.2    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
            – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
            – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
            soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.

B1-6.10     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhängern
B1-6.10.1   Versichert ist, abweichend von B1-7.14, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Ge­
            brauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen, sofern sie zudem folgenden Voraussetzungen
            entsprechen:
            – Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem Gebiet ge­
              braucht werden, das keine öffentliche Straße ist und entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den
              Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht
              zugänglich ist;
            – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            – Elektrofahrräder (Pedelecs mit nicht mehr als 25 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit), Motorgetriebene Kinder­
              fahrzeuge, Rollstühle, motorgetriebenen Krankenfahrstühlen (sofern diese nicht versicherungspflichtig sind); Golfwagen,
              Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            – sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            – Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem unter dem oben beschriebenen Ge­
              biet verkehren.

B1-6.10.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
            Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
            Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge
            nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
            benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
            der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.


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            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenhei­
            ten (A3-3.3).

B1-6.11     Gebrauch von Luftfahrzeugen und Flugmodellen
B1-6.11.1   Versichert sind Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden,
            die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht un­
            terliegen (zum Beispiel unbemannte Ballons, Kite-Drachen, -Boards, Buggys).

B1-6.11.2   Versichert sind darüber hinaus Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge (auch Drohnen) mit einem
            Fluggewicht bis 0,25 Kilogramm.

B1-6.12     Gebrauch von Wasserfahrzeugen
B1-6.12.1   Versichert sind Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden,
            die durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen verursacht werden:
            – eigene und fremde Wassersportfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze
              zum Beispiel Schlauch-, Paddel-,Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier;
            – eigene und fremde Windsurfbretter;
            – fremde Segelboote/fremde Motorboote ohne Begrenzung der Segelfläche und Motorleistung, soweit für das Führen keine
              behördliche Erlaubnis erforderlich ist (derzeit bis 15 PS bzw. 11,03 kW);
            – eigene Motorboote, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist (derzeit bis 15 PS bzw. 11,03 kW).

B1-6.12.2   Versichert sind darüber hinaus Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit Sie nicht als deren Eigentümer,
            Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen werden.

B1-6.13     Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Ge­
            brauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.

B1-6.14     Schäden im Ausland; Kautionsleistungen im Ausland
B1-6.14.1   Schäden im Ausland
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen
            – die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland oder Ausland bestehendes versichertes Risiko zurückzu­
              führen sind oder
            – auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder
            – bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Europa, ohne zeitliche Begrenzung und in allen weiteren Ländern bis zu 5 Jahren
              eingetreten sind. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der die vorüberge­
              henden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß B1-
              6.3.1 bis 6.3.2. Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn, die außereuropäischen
              Anliegerstaaten des Mittelmeers, den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira.
            Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
            Bei in den USA, USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) und Kanada eintretenden Versicherungsfällen
            oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die Versicherungs­
            summe angerechnet (siehe auch B1-5.5).

B1-6.14.2   Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht
            Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den
            Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leis­
            tungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer den Versicherungsnehmer den erforder­
            lichen Kautionsbetrag bis zu einer Höhe 200.000 Euro je Versicherungsfall zur Verfügung.
            Der Kautionsbetrag beträgt je Versicherungsfall außerhalb Europas, der Anrainerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen In­
            seln, Madeiras oder der Azoren bis zu 100.000 Euro.
            Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
            Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag an den
            Versicherer zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicher­
            ter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

B1-6.14.3   Kaution zur einstweiligen Verschonung von Strafverfolgungsmaßnahmen
            Droht in Zusammenhang mit einem Versicherungsfall innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Ka­
            narischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren dem Versicherungsnehmer eine Strafverfolgung, gewährt der Versicherer
            dem Versicherungsnehmer ein zinsloses Darlehen bis zu der in B1-6.14.2 vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt wer­
            den muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung der
            vom Versicherer geleisteten Kaution sind neben den Beschuldigten mitversicherten Personen auch der Versicherungsnehmer
            verpflichtet, sofern der Versicherungsnehmer mit der Kautionsleistung durch den Versicherer einverstanden war.


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Classic) / Stand 07.2025                                                          95

[Seite 96]
B1-6.15     Vermögensschäden
B1-6.15.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen-
            noch durch Sachschäden entstanden sind.

B1-6.15.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
            – durch vom Versicherungsnehmer (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
              Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
            – aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
            – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
            – aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
            – aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
            – aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
              gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
            – aus Rationalisierung und Automatisierung;
            – aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
            – aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
            – aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
              Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
            – aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
              traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
            – aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
            – aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

B1-6.16     Übertragung elektronischer Daten
B1-6.16.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung
            und der Bereitstellung elektronischer Daten, zum Beispiel im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
            Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
            – der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
              Computerviren und/oder andere Schadprogramme;
            – der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten
              und zwar wegen
              – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
              – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft er­
                 fasster Daten;
              – der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten
            Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (zum Beispiel Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden
            bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
            Verletzen der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten (A3-3.3).

B1-6.16.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
            – Softwareerstellung, -handel, -implementierung, -pflege;
            – IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
            – Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
            – Bereithaltung fremder Inhalte, zum Beispiel Access Providing, Host Providing, Full Service Providing;
            – Betrieb von Datenbanken.

B1-6.16.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
            Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
            beruhen.
            Die Nichtanrechnung der Kosten auf die Versicherungssumme (B1-5.3) findet insoweit keine Anwendung.

B1-6.16.4   Für Versicherungsfälle im Ausland besteht, insoweit abweichend von B1-6.14, Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die ver­
            sicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

B1-6.16.5   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
            – Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
              – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreifen (zum Beispiel Hacker-Attacken, Denial of Service
                Attacks);
              – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (zum Beispiel Software-Viren, Tro­
                janische Pferde);
            – Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
              – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (zum Beispiel Spamming);
              – Dateien (zum Beispiel Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt wer­
                den sollen;


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[Seite 97]
              – Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördli­
                chen Vorschriften (zum Beispiel Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste
                Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
            B1-2.10 findet keine Anwendung.

B1-6.16.6   Versicherungssummen
            Die Höchstersatzleistung für Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten beträgt je Versicherungs­
            fall und -jahr 1.000.000 Euro.

B1-6.17     Ansprüche aus Benachteiligungen
B1-6.17.1   Versichert ist, insoweit abweichend von B1-7.10, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in
            seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermö­
            gensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht,
            Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
            Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden,
            besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
            Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren
            Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

B1-6.17.2   Versicherungsfall
            Versicherungsfall ist, abweichend von B1-3.1, die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versiche­
            rungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend ge­
            macht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird . oder ein Dritter dem Versicherungsneh­
            mer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.

B1-6.17.3   Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
            Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
            Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung
            erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag be­
            gangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens
            abzuwenden.

            Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen.
            Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor Ver­
            tragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss
            dieses Versicherungsvertrags kannte.

            Nachmeldefristen für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
            Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendi­
            gung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Beendigung des Versiche­
            rungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.

            Vorsorgliche Meldungen von möglichen Inanspruchnahmen
            Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu
            melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.
            Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstands spätestens innerhalb einer Frist
            von drei Jahren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.

B1-6.17.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
            – Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift,
              Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. B1-2.10 findet
              keine Anwendung;
            – Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ord­
              nungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
            – Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
              Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche
              aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
              gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

B1-6.17.5   Versicherungssummen
            Der Versicherungsschutz ist für sämtliche Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ist auf 1.000.000 Euro begrenzt.

B1-6.18     Allmählichkeitsschäden
            Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung
            von Temperatur, Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen.


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Classic) / Stand 07.2025                                                          97

[Seite 98]
B1-7     Allgemeine Ausschlüsse
         Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungs­
         schutz ausgeschlossen:

B1-7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
         B1-2.10 findet keine Anwendung.

B1-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis
         von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
         – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
         – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
         B1-2.10 findet keine Anwendung.

B1-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander
         Ausgeschlossen sind Ansprüche
         – des Versicherungsnehmers selbst oder der in B1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, sofern nicht
            etwas anders vereinbart wurde,
         – zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
         – zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
         Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häus­
         licher Gemeinschaft leben.
         Abweichend sind mitversichert
         – gesetzliche Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern und Arbeit­
            gebern gegen alle sonstigen versicherten Personen.

B1-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
         Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
         (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs­
             vertrag mitversicherten Personen (B1-2.2 bis 2.5) gehören;
             Als Angehörige gelten
             – Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach
                dem Recht anderer Staaten,
             – Eltern und Kinder,
             – Adoptiveltern und -kinder,
             – Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,
             – Großeltern und Enkel,
             – Geschwister sowie
             – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
                und Kinder miteinander verbunden sind).
         (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
             geschäftsfähige oder betreute Person ist;
         (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
             Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
         (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine offene Handelsge­
             sellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
         (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
         (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
         Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
         häuslicher Gemeinschaft leben.

B1-7.5   Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
         wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder
         sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

B1-7.6   Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbei­
         ten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus
         ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache
         oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
         Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder auf Ihre Rechnung die Herstellung oder
         Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.

B1-7.7   Asbest
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
         sind.


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[Seite 99]
B1-7.8      Gentechnik
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
            – gentechnische Arbeiten,
            – gentechnisch veränderte Organismen,
            – Erzeugnisse, die
            – Bestandteile aus gentechnisch veränderten Organismen enthalten,
            – aus gentechnisch veränderten Organismen oder mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden.

B1-7.9      Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

B1-7.10     Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
            Diskriminierungen.
            Versichert sind jedoch Schadenersatzansprüche wegen Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonsti­
            gen Diskriminierungen bis zur Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr von 1.000.000 Euro.
            Vorsatz bleibt gemäß B1-7.1 ausgeschlossen.

B1-7.11     Übertragung von Krankheiten
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            – Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Sie resultieren;
            – Sachschäden, die durch Krankheit von Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
            In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
            fahrlässig gehandelt hat.

B1-7.12     Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen
            durch
            – Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
            – Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

B1-7.13     Strahlen
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen
            ionisierenden Strahlen stehen (zum Beispiel Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

B1-7.14     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
            Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-
            Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
            Zum Gebrauch gehört zum Beispiel auch
            – Ein- und Aussteigen,
            – Be- und Entladen,
            – Betanken und Aufladen,
            – Reparatur, Wartung und Reinigung,
            – Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
            B1-2.8 findet keine Anwendung. Versichert sind jedoch die in B1-6.10 genannten Fahrzeuge.

B1-7.15     Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche
            Beschäftigung herbeigeführt haben.
            B1-2.10 findet keine Anwendung.

B1-7.16     Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.


B1-8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
            Versichert sind Schadenersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers

B1-8.1      aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
            Dies gilt nicht
            – für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
            – für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
            – für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden

B1-8.2      aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
            In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu
            kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel­
            chem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


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B1-9       Regelung für neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) und ausscheidende Risiken
           (Nachsorgeversicherung)

B1-9.1     Vorsorgeversicherung
B1-9.1.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Ab­
           schluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
           Mitversichert sind im Rahmen der Vorsorgeversicherung auch das neu hinzukommende Tierhalterrisiko durch Hunde und Reit-
           und Zugtiere. Die Vorsorgeversicherung gilt für Hunde nur, soweit hierfür keine Versicherungspflicht besteht.
           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats an­
           zuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
           Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
           Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass
           das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
           noch nicht verstrichen war.
           Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die
           Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs­
           schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

B1-9.1.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von B1-9.1. 1 Absatz 4 auf den im
           Versicherungsschein genannten Betrag für Personen-, Sach- und für Vermögensschäden begrenzt.

B1-9.1.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht, für
           – Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
             Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
           – Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
           – Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
           – Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver­
             sichern sind;
           – Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
           – für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.

B1-9.2     Nachsorgeversicherung
           Entfallen die Voraussetzungen für eine bisher mitversicherte Person (B1-2.2 und 2.3), weil zum Beispiel
           – die Ehe rechtskräftig geschieden, eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben oder die häusliche Le­
             bensgemeinschaft mit dem/der mitversicherten Lebenspartner/in beendet wurde,
           – die volljährigen Kinder oder Enkelkinder die häusliche Gemeinschaft mit Ihnen aufgegeben oder geheiratet haben oder eine
             eingetragene Lebenspartnerschaft oder eheähnliche Lebensgemeinschaft eingegangen sind,
           so besteht aufgrund der Nachsorgeversicherung für die mitversicherten Personen Versicherungsschutz für 6 Monate.
           Der Versicherungsschutz aus der Nachsorgeversicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus dem bestehenden Vertrag. Wird
           bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei der Interlloyd beantragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.

B1-10      Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach Ihrem Tod
           Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitrags­
           fälligkeitstermin fort. Das gilt
           – für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder
           – unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers.
           Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird
           dieser Versicherungsnehmer.

B1-11      Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
           Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der Haftpflichtversicherung zur Interlloyd (Nachversicherer)
           wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer auch
           durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so ist die Interlloyd als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
           im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der
           Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertrags­
           laufzeit der Schadeneintritt fällt.

B1-12      Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen und dem Arbeitskreis „Beratungsprozesse“
B1-12.1    Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
           Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat­
           haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versi­
           cherungswirtschaft (GDV) empfohlenen (aktuellsten) Versicherungsbedingungen (bzw.) – Stand April 2016 – abweichen.

B1-12.2    Leistungsgarantie gegenüber den Mindeststandard des Arbeitskreis „Beratungsprozesse“
           Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat­
           haftpflichtversicherung den empfohlenen Mindeststandards des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie – Stand 09/2015 – entsprechen.


100                                                          Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Classic) / Stand 07.2025

[Seite 101]
B1-13       Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
            Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsneh­
            mers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.


Abschnitt B2:
Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von B1 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
besteht im Umfang von Abschnitt 1 und den folgenden Bedingungen.

Zu der gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe B1-6.4


B2-1        Gewässerschäden
B2-1.1      Umfang des Versicherungsschutzes
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser­
            beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden
            wie Sachschäden behandelt.
            Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versi­
            cherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für
            – Anlagen bis 150 Liter/Kilogramm Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter
              5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt;
            – oberirdische Öl- oder Gastanks, die zur Versorgung einer versicherten selbst genutzten Immobilie (B1-6.3.1) dient.
            Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es
            gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1-9.1).
            – Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.

B2-1.2      Rettungskosten
            Der Versicherer übernimmt
            – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
              halten durften (Rettungskosten), sowie
            – außergerichtliche Gutachterkosten.
            Das gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungs­
            summe für Sachschäden nicht übersteigen.
            Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm
            übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung
            des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt
            nicht als Weisung des Versicherers.

B2-1.3      Ausschlüsse
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Ge­
            wässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
            Verfügungen herbeigeführt haben. B1-2.10 findet keine Anwendung.
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
            – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
            – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
            beruhen.
            Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


B2-2        Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
            Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
            – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
            – Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
            – Schädigung des Bodens.

B2-2.1      Umfang des Versicherungsschutzes
            Versichert sind – abweichend von B1-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprü­
            che zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
            – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
            – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
            Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung,
            Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
            Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versiche-


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[Seite 102]
         rungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und
         Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
         Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an
         eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungs­
         schutz dieses Vertrags erfasst sind.

B2-2.2   Geothermie
         Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem
         (zum Beispiel Wärmetauscher, Heizanlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geother­
         mie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
         Versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen
         (zum Beispiel Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

B2-2.3   Ausland
         Versichert sind im Umfang von B1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden
         Versicherungsfälle.
         Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichte oder Ansprüche gemäß nationalen Umset­
         zungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-
         Richtlinie nicht überschreiten.

B2-2.4   Ausschlüsse
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
         von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
         dienen, abweichen.
         B1-2.10 findet keine Anwendung.
         Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
         – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
         – für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversi­
           cherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.

B2-2.5   Versicherungssumme
         Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres 5.000.000 Euro.


Abschnitt B3:
Forderungsausfalldeckung

B3-1     Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
B3-1.1   Umfang des Versicherungsschutzes
         Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person (B1-2.2 bis B1-2.5)
         während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt werden (Versicherungsfall), unter folgender Voraus­
         setzung:
         – die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines
            Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine gemäß B1-2 mitversicherte Person
            und für Dritten
         – der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder
            teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten fest­
            gestellt worden ist und
         – die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
         Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat
         und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet
         ist (schädigender Dritter).

B3-1.2   Leistungspflicht
         Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rah­
         men und Umfang der in Abschnitt B 1 geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden
         im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse
         Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädi­
         ger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
         Mitversichert sind, abweichend von B1-6.9, gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte
         – aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes und
         – aufgrund eines vorsätzlichen Handelns des Schädigers.


102                                                     Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Classic) / Stand 07.2025

[Seite 103]
B3-1.3      Leistungsvoraussetzungen
            Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
            – die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der
              Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, Großbritanniens, der Schweiz,
              Norwegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und
              Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versi­
              cherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
            – der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit­
              versicherte Person nachweist, dass
            – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
            – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Ver­
              mögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
            – ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat
              oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde und
            – an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetre­
              ten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer
              hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

B3-1.4      Umfang der Forderungsausfalldeckung
            Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
            Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nach­
            trägen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
            entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
            Für Schäden bis zur Höhe von 500 Euro besteht kein Versicherungsschutz.
            Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

B3-1.5      Räumlicher Geltungsbereich
            Der Versicherungsschutz besteht, abweichend von B1-6.14, für Schadenereignisse die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
            Union, Großbritanniens, der Schweiz, Norwegen, Island oder Lichtenstein eingetreten sind.

B3-1.6      Besondere Ausschlüsse für die Forderungsausfalldeckung
B3-1.6.1    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, sofern nicht im Rahmen und Umfang Ihrer Privathaftpflichtversicherung
            mitversichert, Ansprüche wegen Schäden an
            – Kraftfahrzeugen-, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
            – Immobilien;
            – Tieren;
            – Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt, Ihnen oder einer mitversicherten Person
              zuzurechnen sind.
            – Ausgeschlossen sind auch Schadenersatzansprüche, die Sie oder eine mitversicherte Person (B1-2.2 bis 2.5) vorsätzlich
              oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

B3-1.6.2    Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
            – Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
            – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
            – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht recht­
              zeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
            – Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
              – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel Ihr Schadenversicherer) oder
              – ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rück­
                griffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.


Teil B: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB PHV Classic) / Stand 07.2025                                                        103

[Seite 104]
Teil C: Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Private Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB Private THV 2020)

– Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –

Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tierhalterhaftpflicht-Schutz gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen
(siehe Teil A).


Abschnitt C1:                                                                 C1-7      Allgemeine Ausschlüsse
Privates Tierhalterrisiko                                                     C1-8      Veränderungen des versicherten Risikos
C1-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes                         (Erhöhungen und Erweiterungen)
           Risiko)                                                            C1-9      Regelung für neu hinzukommende Risiken
C1-2       Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                               (Vorsorgeversicherung)
           Verhältnis zwischen den Versicherten                               C1-10     Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem
           (Versicherungsnehmer und mitversicherten                                     Wechsel des Versicherers
           Personen)
                                                                              C1-11     Leistungsgarantie gegenüber den GDV-
C1-3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                       Musterbedingungen und dem Arbeitskreis
C1-4       Welche Leistungen und welche Vollmachten hat der                             „Beratungsprozesse“
           Versicherer im Versicherungsfall?                                  C1-12     Leistungsupdate-Garantie für künftige
C1-5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                               Leistungsverbesserungen
           Serienschaden, Selbstbeteiligung)
C1-6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken                  Abschnitt C2:
           (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und                       Besondere Umweltrisiken
           besondere Ausschlüsse)                                             C2-1      Umfang des Versicherungsschutzes
C1-6.1     Allgemeines Umweltrisiko                                           C2-2      Ausland
C1-6.2     Abwässer                                                           C2-3      Ausschlüsse
C1-6.3     Mietsachschäden (gilt nur für die Tierhalter-                      C2-4      Versicherungssumme
           Haftpflicht für Hunde)
C1-6.4     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge,                      Abschnitt C3:
           Kraftfahrzeug-Anhänger                                             Forderungsausfalldeckung
C1-6.5     Schäden im Ausland; Kautionsleistungen im Ausland                  C3-1      Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
C1-6.6     Vermögensschäden                                                   C3-2      Leistungsvoraussetzungen
C1-6.7     Besondere Regelungen zur Tierhalter-Haftpflicht für                C3-3      Umfang der Forderungsausfalldeckung
           Hunde:                                                             C3-4      Räumlicher Geltungsbereich
C1-6.8     Besondere Regelungen zur Tierhalter-Haftpflicht für                C3-5      Besondere Ausschlüsse für die
           Pferde:                                                                      Forderungsausfalldeckung


Abschnitt C1:
Privates Tierhalterrisiko
C1-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
            Versichert ist, im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            – als Hundehalter und/oder
            – als Halter von Reit- und Zugtieren (zum Beispiel Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.)
            Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versiche­
            rungsschutz durch eine Jagd-Haftpflichtversicherung besteht.


C1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
            (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
C1-2.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hunde- oder Pferdehüters in dieser Eigenschaft, so­
            fern für diesen keine Haftpflicht-Versicherung besteht.

C1-2.2      Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend an­
            zuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (C1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mit­
            versicherte Person entsteht.


104                                                        Teil C: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private THV 2020) / Stand 01.2020

[Seite 105]
C1-2.3      Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsneh­
            mers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als
            auch für die mitversicherten Personen.

C1-2.4      Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
            sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.


C1-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall
C1-3.1      Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versi­
            cherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergeben­
            den Vermögensschaden zur Folge hatte, von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
            Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
            Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt
            der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

C1-3.2      Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
            – auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
            – wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
            – wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge­
              schuldeten Erfolgs;
            – auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
            – auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
            – wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

C1-3.3      Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzli­
            chen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.


C1-4        Welche Leistungen und welche Vollmachten hat der Versicherer im Versicherungsfall?
C1-4.1      Der Versicherungsschutz umfasst
            – die Prüfung der Haftpflichtfrage,
            – die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
            – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
            Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Ur­
            teils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Aner­
            kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen
            worden sind, sowie Versäumnisurteile, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Versäumnisurteil, Aner­
            kenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
            Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
            Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

C1-4.2      Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig
            erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
            Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer,
            ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit im Namen auf unsere
            Kosten des Versicherungsnehmers.

C1-4.3      Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht­
            anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer ge­
            wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
            höheren Kosten des Verteidigers.

C1-4.4      Erlangen der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zah­
            lenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.


C1-5        Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
C1-5.1      Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be­
            grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

C1-5.2      Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungs­
            fälle eines Versicherungsjahres auf das zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.

C1-5.3      Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle (Serienschaden) gelten als ein Versiche­
            rungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
            beruhen.

Teil C: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private THV 2020) / Stand 01.2020                                                   105

[Seite 106]
C1-5.4     Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an die Entschädigungsleistung des Versi­
           cherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung) zu beteiligen. Auch
           wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
           Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. C1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
           Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
           übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.

C1-5.5     Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
           Abweichend davon werden bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder in
           Kanada eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch die Aufwendungen des Versicherers
           für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (siehe auch Auslandsschäden C1-6.5).

C1-5.6     Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versiche­
           rer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

C1-5.7     Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
           Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
           Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
           Restbetrags zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
           Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der
           Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
           Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an den laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss,
           wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversi­
           cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

C1-5.8     Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
           am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrauf­
           wand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


C1-6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
           besondere Ausschlüsse)
           C1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken gelten­
           den besonderen Ausschlüsse.
           Soweit C1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in C1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbe­
           stimmungen Anwendung (zum Beispiel C1-4 – Leistungen der Versicherung oder C1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).

C1-6.1     Allgemeines Umweltrisiko
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelt­
           einwirkung.
           Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
           Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässern) aus­
           gebreitet haben.
           Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Besondere Umweltrisiken (Abschnitt C2).

C1-6.2     Abwässer
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden
           durch häusliche Abwässer.

C1-6.3     Mietsachschäden (gilt nur für die Tierhalter-Haftpflicht für Hunde)
           Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden
           Vermögensschäden.

C1-6.3.1   Mietsachschäden an gemieteten privaten Räumlichkeiten
           Versichert sind Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden ausschließlich an
           Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden.

C1-6.3.2   Mietsachschäden am Inventar von Ferienwohnungen, -häusern, Hotelzimmern und Schiffskabinen im In- und Ausland
           Versichert sind Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden an vorübergehend
           (auch kostenfrei) genutzten oder gemieteten im In- und Ausland gelegenen Zimmern (auch Schiffskabinen), Wohnungen, Häu­
           sern und ähnlichen Unterkünften sowie deren Einrichtung.

C1-6.3.3   Sachschäden an sonstigen beweglichen Sachen
           Versichert sind Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht wegen Mietsachschäden an vorübergehend
           bis zu drei Monaten geliehenen, gemieteten, geleasten, fremden beweglichen Sachen. Die Höchstentschädigungsleistung ist
           auf 100.000 Euro begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden 500 Euro selbst zu tragen.


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C1-6.3.4    Nicht versicherte Mietsachschäden
            Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen der oben genannten Mietsachschäden (C1-6.3.1 bis 6.3.3)
            – durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
            – Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versichern können,
            – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an fest eingebauten Elektro- und
              Gasgeräten.

C1-6.4      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
C1-6.4.1    Versichert sind, abweichend von C1-7.14, Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungs­
            nehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflich­
            tigen Fahrzeugen:
            – nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchst­
               geschwindigkeit;
            – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            – Stapler mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            – Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

C1-6.4.2    Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
            Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
            Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
            dass das Fahrzeug nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht wird.
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
            benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
            der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenhei­
            ten (A3-4).

C1-6.5      Schäden im Ausland; Kautionsleistungen im Ausland
C1-6.5.1    Schäden im Ausland
            Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, wenn
            diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus § 110 Sozi­
            algesetzbuch VII.
            Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
            Bei in den USA, USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) und Kanada eintretenden Versicherungsfällen
            oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Ver­
            sicherungssumme angerechnet (C1-5.5).

C1-6.5.2    Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht
            Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas, der Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den
            Kanarischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leis­
            tungen aufgrund Ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderli­
            chen Kautionsbetrag bis zu einer Höhe von 200.000 Euro je Versicherungsfall zur Verfügung.
            Der Kautionsbetrag beträgt je Versicherungsfall außerhalb Europas, der Anrainerstaaten des Mittelmeers, der Kanarischen In­
            seln, Madeiras oder der Azoren bis zu 100.000 Euro.
            Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
            Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zu­
            rückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schaden­
            ersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

C1-6.5.3    Kaution zur einstweiligen Verschonung von Strafverfolgungsmaßnahmen
            Droht in Zusammenhang mit einem Versicherungsfall innerhalb Europas, in den Anrainerstaaten des Mittelmeers, auf den Ka­
            narischen Inseln, auf Madeira oder auf den Azoren dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen eine Strafverfol­
            gung, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer ein zinsloses Darlehen bis zu der in C1-6.5.2 vereinbarten Höhe für
            eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen einstweilen von Straf­
            verfolgungsmaßnahmen zu verschonen. Zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Kaution sind neben den Beschul­
            digten mitversicherten Personen auch der Versicherungsnehmer verpflichtet, sofern dieser mit der Kautionsleistung durch den
            Versicherer einverstanden war.

C1-6.6      Vermögensschäden
C1-6.6.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen-
            noch durch Sachschäden entstanden sind.

C1-6.6.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
            – durch vom Versicherungsnehmer (oder im Auftrag des Versicherungsnehmers oder für Ihre Rechnung von Dritten) herge­
              stellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
            – aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

Teil C: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private THV 2020) / Stand 01.2020                                                    107

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         – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
         – aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
         – aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
         – aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
           gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
         – aus Rationalisierung und Automatisierung;
         – aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
         – aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
         – aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
           Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
         – aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
           traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
         – aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
         – aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

C1-6.7   Besondere Regelungen zur Tierhalter-Haftpflicht für Hunde:
         – Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter von Welpen des versicherten Hundes
           bis zu einem Alter von zwölf Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere bis dahin im Besitz des Vers.-nehmers befinden.
         – Mitversichert ist die Teilnahme an Lehrgängen und Prüfungen, Hundeschauen, Turnieren und Rennen (zum Beispiel Agility)
           sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
         – Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt.
         – Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb/-schlaufe.
         – Mitversichert sind private Fahrten mit Fuhrwerken (zum Beispiel Kutschen, Schlitten) einschließlich der gelegentlichen ent-
           oder unentgeltlichen Beförderung von Gästen. Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche
           Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter Versicherungsschutz aus einem
           anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
         – Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an als privater Tierhalter zu privaten Zwecken gemieteten
           oder geliehenen Hundeanhängern bis 2.500 Euro.
         – Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung und
           absehbarer, regelmäßig wiederkehrender Belastung sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
         – Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch das Tier an zu privaten Zwecken von Ihnen als Hundehalter
           gemieteten oder geliehenen Pkw (nicht Leasingfahrzeuge).
         – Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden beim Besuch einer Hundeschule sowie an Figuranten (Scheinver­
           brechern).
         – Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen.
         – Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Bergungen inklusive der
           Bergungskosten.
         – Mitversichert gilt auch die gelegentliche nicht berufliche/nicht gewerbliche Nutzung
           – als Therapie- oder Besuchshund,
           – als Rettungs- oder Suchhund,
           – bei ehrenamtlichen Tätigkeiten.
         Eingeschlossen ist die eigene Verwendung oder Überlassung an Dritte inklusive deren gesetzlicher Haftpflicht für das Tier.
         Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht, wenn das Tier privat zu Vereinszwecken oder für Veranstaltungen zur Verfügung
         gestellt wird. Auch wenn es von einem Dritten geführt wird.

C1-6.8   Besondere Regelungen zur Tierhalter-Haftpflicht für Pferde:
         – Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des berechtigten Reiters sowie von Reitbeteiligten (sog. Reitbeteiligungen).
         – Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Tierhalterrisiko dieser Personen gegen den Versicherungs­
           nehmer oder gegen die Mitversicherten des Vertrags. Definition Reitbeteiligung: Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte
           Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle Beteiligung an den Unterhaltskosten
           des Tieres.
         – Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Turnieren und Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu
           (Training). Gleiches gilt für Distanz- und Wanderreiten/-fahrten.
         – Mitversichert sind private Fahrten mit Fuhrwerken (zum Beispiel Kutschen, Schlitten) einschließlich der gelegentlichen ent-
           oder unentgeltlichen Beförderung von Gästen. Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche
           Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter Versicherungsschutz aus einem
           anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
         – Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter von Fohlen des versicherten Tieres bis zu
           einem Alter von zwölf Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere bis dahin im Besitz des Vers.-nehmers befinden.
         – Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden und für das Weiderisiko.
         – Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt.
         – Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an als privater Tierhalter zu privaten Zwecken
           – gemieteten Immobilien, wie zum Beispiel Stallungen, Reithallen bzw. Boxen, Weiden und Zäunen, Paddocks, Führ- und
              Longieranlagen, Laufbahnen oder Pferdesolarien,
           – gemieteten oder geliehenen Pferdeanhängern bis 10.000 Euro,
           – gemieteten oder geliehenen beweglichen Reitutensilien, wie zum Beispiel Sattel, Helm, Gerte, Trense, bis 2.000 Euro.
         – Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige Beanspruchung und
           absehbare, regelmäßig wiederkehrende Belastung sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
         – Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der gelegentlichen ent- oder unentgeltlichen privaten Tätigkeit als Reitlehrer
           mit einem durch diesen Vertrag erfassten Tier.
         – Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch beim Reiten oder Führen ohne Zaumzeug, ohne Trense und/oder ohne
           Sattel.
         – Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen.

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            – Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch öffentlich-rechtliche und private Bergungen inklusive der
              Bergungskosten.
            – Mitversichert ist die gelegentliche nicht berufliche/nicht gewerbliche Nutzung als Therapiepferd.
            – Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, wenn das Tier privat zu Vereinszwecken oder für
              Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird. Auch wenn es dort von einem fremden Dritten geritten oder geführt wird.


C1-7        Allgemeine Ausschlüsse
            Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungs­
            schutz ausgeschlossen:

C1-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
            C1-2.3 findet keine Anwendung.

C1-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis
            von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
            – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
            – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
            C1-2.3 findet keine Anwendung

C1-7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander
            Ausgeschlossen sind Ansprüche
            – des Versicherungsnehmers oder der in C1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
            – zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
            – zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
            Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häus­
            licher Gemeinschaft leben.

C1-7.4      Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
            Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
            (1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den
                im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
                Als Angehörige gelten
                – Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach
                  dem Recht anderer Staaten,
                – Eltern und Kinder,
                – Adoptiveltern und -kinder,
                – Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,
                – Großeltern und Enkel,
                – Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder,
                – Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
                  verbunden sind;
            (2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
                geschäftsfähige oder betreute Person ist;
            (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
                Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein sind;
            (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine offene Handelsge­
                sellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind;
            (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
            (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
            Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit
            diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

C1-7.5      Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
            wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder
            sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

C1-7.6      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbei­
            ten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus
            ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache
            oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
            Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder auf Ihre Rechnung die Herstellung oder
            Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.


Teil C: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private THV 2020) / Stand 01.2020                                                    109

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C1-7.7    Asbest
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
          sind.

C1-7.8    Gentechnik
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
          – gentechnische Arbeiten,
          – gentechnisch veränderte Organismen,
          – Erzeugnisse, die
          – Bestandteile aus gentechnisch veränderten Organismen enthalten,
          – aus gentechnisch veränderten Organismen oder mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden.

C1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

C1-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
          Diskriminierungen.

C1-7.11   Übertragung von Krankheiten
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          – Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Sie resultiert.
          – Sachschäden, die durch Krankheit von Ihnen gehörenden, Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden sind.
          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
          fahrlässig gehandelt hat.

C1-7.12   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen
          durch
          – Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
          – Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

C1-7.13   Strahlen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen
          ionisierenden Strahlen (zum Beispiel Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen.

C1-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder
          Kraftfahrzeuganhängers durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch im
          Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei
          nicht in Betrieb gesetzt wird.

C1-7.15   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
          Ausgeschlossen sind Ansprüche
          – wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer , eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
             Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
             oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
          – wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus
             ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
             – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder
               Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
               Raumfahrzeugen bestimmt waren,
             – Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahr­
               zeugen oder deren Teilen.
          – gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be­
          stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
          gesetzt wird.

C1-7.16   Wasserfahrzeuge
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
          ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
          oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
          wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Be­
          trieb gesetzt wird.


110                                                 Teil C: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private THV 2020) / Stand 01.2020

[Seite 111]
C1-7.17     Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
            Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
            – Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
            – Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
            – Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
            – Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.


C1-8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
            Versichert sind Schadenersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht

C1-8.1      aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht für Risiken
            – aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
            – für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

C1-8.2      aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen
            sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungs­
            recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der
            Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


C1-9        Regelung für neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

C1-9.1      Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Ab­
            schluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats an­
            zuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
            Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
            Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass
            das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
            noch nicht verstrichen war.
            Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die
            Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs­
            schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

C1-9.2      Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von C1-9.1 Absatz 4 auf den im
            Versicherungsschein genannten Betrag für Personen-, Sach- und für Vermögensschäden begrenzt.

C1-9.3      Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
            – Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
              Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
            – Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
            – Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
            – Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver­
              sichern sind;
            – Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;
            – Kampfhunde (gemäß unseren gültigen Tarifrichtlinien).


C1-10       Schadenfeststellung im Zusammenhang mit einem Wechsel des Versicherers
            Wird der Versicherungsnehmer nach dem unmittelbaren Wechsel der Haftpflichtversicherung zur Interlloyd (Nachversicherer)
            wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer auch
            durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so ist die Interlloyd als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn
            im Umfang des bei uns bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig. Soweit sich im Rahmen der
            Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungspflichtig, in dessen Vertrags­
            laufzeit der Schadeneintritt fällt.


C1-11       Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen und dem Arbeitskreis „Beratungsprozesse“

C-11.1      Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
            Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat­
            haftpflichtversicherung ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versi­
            cherungswirtschaft (GDV) empfohlenen (aktuellsten) Versicherungsbedingungen (bzw.) – Stand April 2016 – abweichen.

C1-11.2     Leistungsgarantie gegenüber den Mindeststandard des Arbeitskreis „Beratungsprozesse“
            Der Versicherer garantiert, dass die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat­
            haftpflichtversicherung den empfohlenen Mindeststandards des Arbeitskreises Vermittlerrichtlinie – Stand 09/2015 – entsprechen.


Teil C: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private THV 2020) / Stand 01.2020                                                          111

[Seite 112]
C1-12      Leistungsupdate-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
           Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsneh­
           mers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.


Abschnitt C2:
Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt C1 und den folgen­
den Bedingungen.

Zu der gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe C1-
6.1.
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt 1 und den folgen­
den Bedingungen.

Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
– Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
– Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
– Schädigung des Bodens.


C2-1       Umfang des Versicherungsschutzes
           Versichert sind – abweichend von C1-3.1 – dem Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprü­
           che zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
           – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
           – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
           Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung,
           Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
           Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versiche­
           rungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und
           Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).


C2-2       Ausland
           Versichert sind im Umfang von C1–6.5 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden
           Versicherungsfälle.
           Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umset­
           zungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-
           Richtlinie nicht überschreiten.


C2-3       Ausschlüsse
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
           von Gesetzen, Verordnungen oder gegen an den Versicherungsnehmer gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügun­
           gen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
           C1-2.3 findet keine Anwendung.

           Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
           – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
           – für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versiche­
             rungsschutz haben oder hätten erlangen können.


C2-4       Versicherungssumme
           Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres 3.000.000 Euro.


112                                                  Teil C: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private THV 2020) / Stand 01.2020

[Seite 113]
Abschnitt C3:
Forderungsausfalldeckung
C3-1        Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
C3-1.1      Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirk­
            samkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in
            Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zah­
            lungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der For­
            derung gegen ihn gescheitert ist.
            Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat
            und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet
            ist (schädigender Dritter).

C3-1.2      Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rah­
            men und Umfang Ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung (Abschnitt C1) hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfall­
            deckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versiche­
            rungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner
            beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
            Mitversichert sind Schadenersatzansprüche
            – aufgrund eines vorsätzlichen Handelns des Schädigers und
            – aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.


C3-2        Leistungsvoraussetzungen
            Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
            – die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der
              Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, Großbritanniens, der Schweiz,
              Norwegen, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche
              sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden uns nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel be­
              standen hätte;
            – der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer e oder eine
              mitversicherte Person nachweist, dass
              – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
              – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die ei­
                desstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
              – ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt
                hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde und
            – an uns die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden
              und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der
              Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.


C3-3        Umfang der Forderungsausfalldeckung
            Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
            Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf 3.000.000 Euro begrenzt, sofern nicht im
            Versicherungsschein eine höhere Versicherungssumme festgesetzt ist. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs­
            schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
            Für Schäden bis zur Höhe von 1.500 Euro besteht kein Versicherungsschutz.
            Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.


C3-4        Räumlicher Geltungsbereich
            Der Versicherungsschutz besteht, abweichend von C1-6.5, für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
            Union, Großbritanniens, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein eingetreten sind.


C3-5        Besondere Ausschlüsse für die Forderungsausfalldeckung
C3-5.1      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
            – Kraftfahrzeugen, -anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
            – Immobilien;
            – Tieren;
            – Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebs, Gewerbes, Berufs, Dienstes oder Amtes Ihnen oder einer mit­
               versicherten Person zuzurechnen sind.
            Ausgeschlossen sind auch Schadenersatzansprüche, die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorsätz­
            lich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.


Teil C: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private THV 2020) / Stand 01.2020                                                    113

[Seite 114]
C3-5.2   Wir leistet keine Entschädigung für
         – Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
         – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
         – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht recht­
           zeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
         – Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
           – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel Ihr Schadenversicherer) oder
           – ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rück­
              griffs-, Beteiligungsansprüche oder Ähnliche von Dritten handelt.


114                                                Teil C: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private THV 2020) / Stand 01.2020

[Seite 115]
Teil D: Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Private Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
(AVB Private HuG HV 2020)

– Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –

Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Private Haus- und Grundbesitzer-Haftflicht gelten die Allgemeinen Vertragsbe­
dingungen (siehe Teil A).


Abschnitt D1:                                                               D1-6      Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko                                     (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
D1-1         Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes                     besondere Ausschlüsse)
             Risiko)                                                        D1-7      Allgemeine Ausschlüsse
D1-2         Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                 D1-8      Veränderungen des versicherten Risikos
             Verhältnis zwischen den Versicherten                                     (Erhöhungen und Erweiterungen)
             (Versicherungsnehmer und mitversicherten                       D1-9      Regelung für neu hinzukommende Risiken
             Personen)                                                                (Vorsorgeversicherung)
D1-3         Versicherungsschutz, Versicherungsfall
D1-4         Welche Leistungen und welche Vollmachten hat der               Abschnitt D2:
             Versicherer im Versicherungsfall?                              Besondere Umweltrisiken
D1-5         Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                 D2-1      Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
             Serienschaden, Selbstbeteiligung)                              D2-2      Sanierung von Umweltschäden gemäß
                                                                                      Umweltschadensgesetz (USchadG)


Abschnitt D1:
Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko
D1-1          Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
D1-1.1        Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater
              Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder
              Grundstück einschließlich der dazugehörigen Nebengebäude, Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Biotope.
              Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu Immobilien gehören­
              den Gemeinschaftsanlagen, zum Beispiel gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Privatstra­
              ßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter.
              Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist zum Beispiel der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nießbraucher.

D1-1.2        Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt:
              Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
              Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
              gemeinschaftlichen Eigentum.

D1-1.3        Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb oder Beruf ausübt, wird der Versicherungsschutz für das Haft­
              pflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung gewährt.
              Dies gilt nicht für Praxis-/Büroräume, die der Versicherungsnehmer dort unterhält, sofern der Anteil der gewerblich genutzten
              Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Ausgeschlossen bleiben Schäden auf­
              grund der Tätigkeit.


D1-2          Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
              (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
D1-2.1        Mitversicherte Personen
D1-2.1.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
D1-2.1.1.1    der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten
              Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.
              Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
              Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
              rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.


Teil D: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private HuGHV 2020) / Stand 01.2020                                                    115

[Seite 116]
             Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, pri­
             vaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.

D1-2.1.1.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft.

D1-2.1.2     Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:
             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für
             Zwecke der Gemeinschaft.
             Versichert sind hierbei – abweichend von D1-7.3 –
             – Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
             – Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
             – gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich dar­
             aus ergebenden Vermögensschäden.
             Die Bestimmungen für Wohnungseigentum gelten gleichermaßen für Teileigentum (zum Beispiel gewerblich genutzte Räume).

D1-2.2       Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend an­
             zuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (D1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mit­
             versicherte Person entsteht.

D1-2.3       Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsneh­
             mers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als
             auch für die mitversicherten Personen.

D1-2.4       Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
             sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.


D1-3         Versicherungsschutz, Versicherungsfall
D1-3.1       Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versi­
             cherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergeben­
             den Vermögensschaden zur Folge hatte, von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
             Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
             Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt
             der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

D1-3.2       Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
             – auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
             – wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
             – wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge­
               schuldeten Erfolgs;
             – auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
             – auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
             – wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

D1-3.3       Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzli­
             chen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.


D1-4         Welche Leistungen und welche Vollmachten hat der Versicherer im Versicherungsfall?
D1-4.1       Der Versicherungsschutz umfasst
             – die Prüfung der Haftpflichtfrage,
             – die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
             – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
             Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Ur­
             teils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Aner­
             kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen
             worden sind, sowie Versäumnisurteile, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Versäumnisurteil, Aner­
             kenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
             Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
             Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

D1-4.2       Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig
             erscheinenden Erklärungen m Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
             Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer,
             ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit im Namen auf unsere
             Kosten des Versicherungsnehmers.

D1-4.3       Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht­
             anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht

116                                                  Teil D: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private HuGHV 2020) / Stand 01.2020

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            oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kos­
            ten des Verteidigers.

D1-4.4      Erlangen der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zah­
            lenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.


D1-5        Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
D1-5.1      Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be­
            grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

D1-5.2      Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungs­
            fälle eines Versicherungsjahres auf das zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.

D1-5.3      Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle (Serienschaden) gelten als ein Versiche­
            rungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            – auf derselben Ursache,
            – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
            – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
            beruhen.

D1-5.4      Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an die Entschädigungsleistung des Versi­
            cherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung) zu beteiligen. Auch
            wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
            Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. D1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
            Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt,
            zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.

D1-5.5      Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
            Abweichend davon werden bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder in
            Kanada eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch die Aufwendungen des Versicherers
            für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (siehe auch Auslandsschäden D1-6.7).

D1-5.6      Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versiche­
            rer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

D1-5.7      Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
            Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
            Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
            Restbetrags zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
            Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der
            Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
            Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an den laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss,
            wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversi­
            cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

D1-5.8      Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
            am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrauf­
            wand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


D1-6        Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
            besondere Ausschlüsse)

            D1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken gelten­
            den besonderen Ausschlüsse.
            Soweit D1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in D1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbe­
            stimmungen Anwendung (zum Beispiel D1-4 – Leistungen der Versicherung oder D1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).

D1-6.1      Verkehrssicherungspflichten
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
            – aus der Verletzung von Pflichten, die ihm in der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (zum Beispiel bauliche
              Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen)
            – aus Besitz und Verwendung von Turn- und Spielplätzen mit den dazugehörenden Geräten
            – aus dem Besitz und der Verwendung von Aufzügen, Sammelheizungen und Fernsprechern, sowie hauseigenen Schwimm-
              und Schwitzbädern,
            – als Betreiber einer Photovoltaik- bzw. Solaranlage. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht
              sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbe­
              anmeldung erforderlich ist.


Teil D: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private HuGHV 2020) / Stand 01.2020                                                  117

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           – als Inhaber von Flüssiggastanks.
           – als Inhaber von oberirdischen Tankanlagen für Heizöl mit einem Gesamtfassungsvermögen bis zu 10.000 Liter im Umfang
             von D2-2 (Anlagerisiko).
           Wenn das genannte Gesamtfassungsvermögen überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestim­
           mungen über die Vorsorgeversicherung (D1-9).
           Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene
           gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Ei­
           genschaft.

D1-6.2     Bauarbeiten
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubau­
           ten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000 Euro je Bauvorhaben.
           Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsor­
           geversicherung (D1-9).

D1-6.3     Nachhaftung als früherer Besitzer
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Ver­
           sicherung bis zum Besitzwechsel bestand.

D1-6.4     Allgemeines Umweltrisiko
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelt­
           einwirkung.
           Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
           Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.
           Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe besondere Umweltrisiken (Abschnitt D2).

D1-6.5     Abwässer- und Allmählichkeitsschäden
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
           – durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer – auch aus dem Rückstau
             des Straßenkanals.
           – aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer,
           – die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen
             (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).

D1-6.6     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
D1-6.6.1   Versichert sind, abweichend von D1-7.14, Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungs­
           nehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflich­
           tigen Fahrzeugen:
           – nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchst­
              geschwindigkeit;
           – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
           – Stapler mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
           – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
           – Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

D1-6.6.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
           Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
           Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
           dass das Fahrzeug nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht wird.
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
           benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
           der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
           Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenhei­
           ten (A3-3.3).

D1-6.7     Schäden im Ausland
           Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, wenn
           diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus
           § 110 Sozialgesetzbuch VII.
           Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
           rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
           bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
           Bei in den USA, USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) und Kanada eintretenden Versicherungsfällen
           oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Ver­
           sicherungssumme angerechnet (D1-5.5).


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D1-6.8      Vermögensschäden
D1-6.8.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen-
            noch durch Sachschäden entstanden sind.

D1-6.8.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
            – durch vom Versicherungsnehmer (oder im Auftrag des Versicherungsnehmers oder für Ihre Rechnung von Dritten) herge­
              stellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
            – aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
            – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
            – aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
            – aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
            – aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
              gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
            – aus Rationalisierung und Automatisierung;
            – aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
            – aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
            – aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
              Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
            – aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
              traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
            – aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
            – aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

D1-6.8.3    Versichert ist – abweichend von D1-6.8.2 und D1-7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermö­
            gensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.
            Versichert sind – abweichend von D1-7.3 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden von Versicherten
            (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander

D1-6.9      Beschädigung, Vernichtung oder Verlust fremder Sachen
            – Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Ver­
              lust von fremden Sachen, die er für die unter D1-6.1 genannten Pflichten gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegen­
              stand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind (insofern abweichend von A1-7.5).
            – Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen:
              – Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
              – Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
              – Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen mit Ausnahme von motorgetriebenen Aufsitzrasenmähern, Schneeräum­
                 geräten und sonstigen Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
            – Die Höchstersatzleistung beträgt 10.000 Euro je Versicherungsfall. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jeden Versi­
              cherungsfall mit 250 Euro.


D1-7        Allgemeine Ausschlüsse
            Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungs­
            schutz ausgeschlossen:

D1-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
            D1-2.3 findet keine Anwendung.

D1-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis
            von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
            – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
            – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
            D1-2.3 findet keine Anwendung.

D1-7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander
            Ausgeschlossen sind Ansprüche
            – des Versicherungsnehmers oder der in D1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
            – zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
            – zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
            Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häus­
            licher Gemeinschaft leben.

D1-7.4      Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
            Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
            (1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den
                im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;


Teil D: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private HuGHV 2020) / Stand 01.2020                                                 119

[Seite 120]
              Als Angehörige gelten
              – Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach
                dem Recht anderer Staaten,
              – Eltern und Kinder,
              – Adoptiveltern und -kinder,
              – Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,
              – Großeltern und Enkel,
              – Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder,
              – Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
                verbunden sind;
          (2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
              geschäftsfähige oder betreute Person ist;
          (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
              Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein sind;
          (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine offene Handelsge­
              sellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind;
          (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
          (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
          Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit
          diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

D1-7.5    Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
          wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder
          sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

D1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbei­
          ten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache
          oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder auf Ihre Rechnung die Herstellung oder
          Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.

D1-7.7    Asbest
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
          sind.

D1-7.8    Gentechnik
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
          – gentechnische Arbeiten,
          – gentechnisch veränderte Organismen,
          – Erzeugnisse, die
            – Bestandteile aus gentechnisch veränderten Organismen enthalten,
            – aus gentechnisch veränderten Organismen oder mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden.

D1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

D1-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
          Diskriminierungen.

D1-7.11   Übertragung von Krankheiten
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          – Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Sie resultiert.
          – Sachschäden, die durch Krankheit von Ihnen gehörenden, Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden sind.
          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
          fahrlässig gehandelt hat.

D1-7.12   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen
          durch
          – Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
          – Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

D1-7.13   Strahlen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen
          ionisierenden Strahlen (zum Beispiel Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen.


120                                               Teil D: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private HuGHV 2020) / Stand 01.2020

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D1-7.14     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder
            Kraftfahrzeuganhängers durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.
            Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch im
            Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei
            nicht in Betrieb gesetzt wird.

D1-7.15     Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
            Ausgeschlossen sind Ansprüche
            – wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer , eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
               Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
               oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
            – wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus
               ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
               – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder
                 Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                 Raumfahrzeugen bestimmt waren,
               – Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahr­
                 zeugen oder deren Teilen.
            – gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
            Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be­
            stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
            gesetzt wird.

D1-7.16     Wasserfahrzeuge
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
            ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
            oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
            Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
            wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Be­
            trieb gesetzt wird.

D1-7.17     Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
            Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
            – Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
            – Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
            – Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
            – Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.


D1-8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
            Versichert sind Schadenersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht

D1-8.1      aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht für Risiken
            – aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
            – für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

D1-8.2      aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen
            sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungs­
            recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der
            Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


D1-9        Regelung für neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
D1-9.1      Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Ab­
            schluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats an­
            zuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
            Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
            Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass
            das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
            noch nicht verstrichen war.
            Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die
            Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs­
            schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

D1-9.2      Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von D1-9.1 Absatz 4 auf den im
            Versicherungsschein genannten Betrag für Personen-, Sach- und für Vermögensschäden begrenzt.


Teil D: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private HuGHV 2020) / Stand 01.2020                                                  121

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D1-9.3      Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
            – Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
              Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
            – Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
            – Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
            – Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver­
              sichern sind;
            – Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;
            – Kampfhunde (gemäß unseren gültigen Tarifrichtlinien).


Abschnitt D2:
Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt D1 und den folgen­
den Bedingungen.

Zu der gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe D1-6.1.
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt 1 und den folgen­
den Bedingungen.

Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
– Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
– Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
– Schädigung des Bodens.


D2-1        Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
D2-1.1      Umfang des Versicherungsschutzes
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser­
            beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden
            wie Sachschäden behandelt.
            Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versi­
            cherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für
            – Anlagen bis 150 Liter/Kilogramm Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter
              5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt;
            – Oberirdische Öl- oder Gastanks zur Raumbeheizung, bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 10.000 Liter/Kilogramm,
              sofern der Versicherungsnehmer Betreiber der Anlage ist.
            – Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es
              gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (D1-9.1).
            – Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.

D2-1.2      Rettungskosten
            Der Versicherer übernimmt
            – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
              halten durften (Rettungskosten), sowie
            – außergerichtliche Gutachterkosten.
            Das gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungs­
            summe für Sachschäden nicht übersteigen.
            Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm
            übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung
            des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt
            nicht als Weisung des Versicherers.

D2-1.3      Ausschlüsse
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Ge­
            wässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
            Verfügungen herbeigeführt haben. D1-2.3 findet keine Anwendung.
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
            – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
            – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
            beruhen.
            Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


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[Seite 123]
D2-2        Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
            Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
            – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
            – Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
            – Schädigung des Bodens.

D2-2.1      Umfang des Versicherungsschutzes
            Versichert sind – abweichend von D1-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprü­
            che zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
            – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
            – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
            Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung,
            Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
            Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versiche­
            rungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und
            Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
            Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an
            eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungs­
            schutz dieses Vertrags erfasst sind.

D2-2.2      Geothermie
            Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem
            (zum Beispiel Wärmetauscher, Heizanlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geother­
            mie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
            Versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen
            (zum Beispiel Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

D2-2.3      Ausland
            Versichert sind im Umfang von D1-6.7 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden
            Versicherungsfälle.
            Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichte oder Ansprüche gemäß nationalen Umset­
            zungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-
            Richtlinie nicht überschreiten.

D2-2.4      Ausschlüsse
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
            von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
            dienen, abweichen.
            D1-2.3 findet keine Anwendung.

            Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
            – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
            – für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversi­
              cherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.

D2-2.5      Versicherungssumme
            Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres 3.000.000 Euro.


Teil D: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private HuGHV 2020) / Stand 01.2020                                               123

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Teil E: Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Private Bauherren Haftpflicht (AVB Private Bauherren HV 2020)

– Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –

Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Bauherren Haftpflicht gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen (siehe Teil A).


Abschnitt E1:                                                               E1-6      Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
Private Bauherrenhaftpflichtversicherung                                              des privaten Bauherrn (Versicherungsschutz,
E1-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes                        Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
          Risiko)                                                           E1-7      Allgemeine Ausschlüsse
E1-2      Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                    E1-8      Veränderungen des versicherten Risikos
          Verhältnis zwischen den Versicherten                                        (Erhöhungen und Erweiterungen)
          (Versicherungsnehmer und mitversicherten                          E1-9      Regelung für neu hinzukommende Risiken
          Personen)                                                                   (Vorsorgeversicherung)
E1-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall
E1-4      Welche Leistungen und welche Vollmachten hat der                  Abschnitt E2:
          Versicherer im Versicherungsfall?                                 Besondere Umweltrisiken
E1-5      Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                    E2-1      Gewässerschäden
          Serienschaden, Selbstbeteiligung)                                 E2-2      Sanierung von Umweltschäden gemäß
                                                                                      Umweltschadensgesetz (USchadG)


Abschnitt E1:
Private Bauherrenhaftpflichtversicherung
E1-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
E1-1.1      Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater
            Bauherr für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Bauvorhaben.
            Bauherr ist, wer auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück Bau-, Umbau-, Abbruch-, Instandsetzungs- oder
            Renovierungsarbeiten ausführen lässt.
            Versicherungsschutz besteht nur, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind (siehe jedoch
            E1-1.2).
            Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens 2 Jahre nach Versicherungsbeginn.
            A2-1.2 (Verlängerungsklausel) findet keine Anwendung.

E1-1.2      Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschafts­
            hilfe bis zu einer Bausumme von 30.000 Euro.
            Übersteigen die veranschlagten Baueigenleistungen den Wert von 30.000 Euro, besteht Versicherungsschutz nur, wenn dies
            besonders vereinbart ist.

E1-1.3      Planung und Bauleitung durch den Versicherungsnehmer selbst
            Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im
            Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der von ihm selbst vorgenommenen Planung oder
            Bauleitung.


E1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
            (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
E1-2.1      Wenn Versicherungsschutz nach E1-1.2 (Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe) vereinbart ist, gilt:
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie während
            der Bauausführung in Eigenleistung verursachen.
            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
            Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
            rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
            Versichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, priva­
            ten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.


124                                             Teil E: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private Bauherren HV 2020) / Stand 01.2020

[Seite 125]
E1-2.2      Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend an­
            zuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (E1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mit­
            versicherte Person entsteht.

E1-2.3      Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsneh­
            mers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als
            auch für die mitversicherten Personen.

E1-2.4      Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
            sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.


E1-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall
E1-3.1      Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versi­
            cherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergeben­
            den Vermögensschaden zur Folge hatte, von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
            Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
            Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt
            der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

E1-3.2      Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
            – auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
            – wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
            – wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge­
              schuldeten Erfolgs;
            – auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
            – auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
            – wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

E1-3.3      Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzli­
            chen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.


E1-4        Welche Leistungen und welche Vollmachten hat der Versicherer im Versicherungsfall?
E1-4.1      Der Versicherungsschutz umfasst
            – die Prüfung der Haftpflichtfrage,
            – die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
            – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
            Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Ur­
            teils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Aner­
            kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen
            worden sind, sowie Versäumnisurteile, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Versäumnisurteil, Aner­
            kenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
            Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
            Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

E1-4.2      Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig
            erscheinenden Erklärungen m Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
            Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer,
            ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit im Namen auf unsere
            Kosten des Versicherungsnehmers.

E1-4.3      Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht­
            anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer ge­
            wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
            höheren Kosten des Verteidigers.

E1-4.4      Erlangen der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zah­
            lenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.


E1-5        Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
E1-5.1      Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be­
            grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

E1-5.2      Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungs­
            fälle eines Versicherungsjahres auf das zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.


Teil E: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private Bauherren HV 2020) / Stand 01.2020                                          125

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E1-5.3     Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle (Serienschaden) gelten als ein Versiche­
           rungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
           – auf derselben Ursache,
           – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
           – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
           beruhen.

E1-5.4     Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an die Entschädigungsleistung des Versi­
           cherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung) zu beteiligen. Auch
           wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
           Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. E-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
           Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt,
           zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet.

E1-5.5     Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
           Abweichend davon werden bei einem in den USA, auf USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) oder in
           Kanada eintretenden Versicherungsfall oder bei einem dort geltend gemachten Anspruch die Aufwendungen des Versicherers
           für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet (siehe auch Auslandsschäden E1-6.6).

E1-5.6     Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versiche­
           rer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

E1-5.7     Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
           Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
           Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
           Restbetrags zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet.
           Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der
           Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
           Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an den laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss,
           wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversi­
           cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

E1-5.8     Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
           am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrauf­
           wand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


E1-6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken des privaten Bauherrn (Versicherungsschutz,
           Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
           E1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden
           besonderen Ausschlüsse.
           Soweit E1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in E1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbe­
           stimmungen Anwendung (zum Beispiel E1-4 – Leistungen der Versicherung oder E1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).

E1-6.1     Senkungen eines Grundstücks, Erdrutschung
E1-6.1.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
           – Senkungen eines Grundstücks,
           – Erdrutschungen

E1-6.1.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens­
           schäden
           – am Baugrundstück selbst,
           – an Gebäuden oder Anlagen auf dem Baugrundstück.

E1-6.2     Haus- und Grundbesitz
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und Grundbesitzer des zu bebauenden Grund­
           stücks und des zu errichtenden Bauwerks.
           Sofern es sich bei dem Bauvorhaben um einen An- bzw. Umbau handelt, erstreckt sich die gesetzliche Haftpflicht als Haus-
           und Grundstücksbesitzer nur auf die Verkehrssicherungspflicht des Grundstücks, soweit es die An- bzw. Umbaumaßnahmen
           betrifft.
           Erfolgt bei den An- und Umbaumaßnahmen eine teilweise Abvermietung der Immobilie, bedarf es auch weiterhin einer Haus-
           und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung

E1-6.3     Allgemeines Umweltrisiko
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelt­
           einwirkung.
           Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
           Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.


126                                          Teil E: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private Bauherren HV 2020) / Stand 01.2020

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            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus
            – dem Verändern der Grundwasserverhältnisse,
            – Gewässerschäden.
            Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe besondere Umweltrisiken (Abschnitt E2).

E1-6.4      Abwässerschäden
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
            – durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer – auch aus dem Rückstau
              des Straßenkanals.
            – aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer.
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen
            und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

E1-6.5      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
E1-6.5.1    Versichert sind, abweichend von E1-7.14, Schadenersatzansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungs­
            nehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflich­
            tigen Fahrzeugen:
            – nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchst­
               geschwindigkeit;
            – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            – Stapler mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 Kilometer/Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            – Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

E1-6.5.2    Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
            Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
            Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
            dass das Fahrzeug nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht wird.
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
            benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
            der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenhei­
            ten (A3-4).
            Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ist der Einsatz von Baugeräten, wie zum Beispiel Kräne, Bagger u. ä. – mit Ausnahme der
            unter E1-6.5.1 genannten Fahrzeuge-, durch den Versicherungsnehmer selbst, nicht versichert. Schäden durch Arbeitsmaschi­
            nen und -geräte aller Art, die sich nicht durch eigene Kraft fortbewegen können, wie zum Beispiel Betonmischer, Kompressoren
            usw., sind mitversichert.

E1-6.6      Schäden im Ausland
            Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, wenn
            diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus
            § 110 Sozialgesetzbuch VII.
            Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
            rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
            Bei in den USA, USA-Territorien (Gebiete, die der US-Judikation unterliegen) und Kanada eintretenden Versicherungsfällen
            oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Ver­
            sicherungssumme angerechnet (E1-5.5).

E1-6.7      Vermögensschäden

E1-6.7.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen-
            noch durch Sachschäden entstanden sind.

E1-6.7.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
            – durch vom Versicherungsnehmer (oder im Auftrag des Versicherungsnehmers oder für Ihre Rechnung von Dritten) herge­
              stellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
            – aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
            – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
            – aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
            – aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
            – aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor­
              gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
            – aus Rationalisierung und Automatisierung;
            – aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
            – aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
            – aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
              Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
            – aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auf­
              traggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;


Teil E: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private Bauherren HV 2020) / Stand 01.2020                                           127

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           – aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
           – aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

E1-6.7.3   Versichert ist – abweichend von E1-6.7.2 und E1-7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermö­
           gensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.
           Versichert sind – abweichend von E1-7.3 – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden von Versicherten
           (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander


E1-7       Allgemeine Ausschlüsse
           Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungs­
           schutz ausgeschlossen:

E1-7.1     Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
           E1-2.3 findet keine Anwendung.

E1-7.2     Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis
           von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
           – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
           – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
           E1-2.3 findet keine Anwendung.

E1-7.3     Ansprüche der Versicherten untereinander
           Ausgeschlossen sind Ansprüche
           – des Versicherungsnehmers oder der in E1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
           – zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
           – zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
           Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häus­
           licher Gemeinschaft leben.

E1-7.4     Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
           Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
           (1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den
               im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
               Als Angehörige gelten
               – Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach
                 dem Recht anderer Staaten,
               – Eltern und Kinder,
               – Adoptiveltern und -kinder,
               – Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,
               – Großeltern und Enkel,
               – Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder,
               – Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
                 verbunden sind;
           (2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
               geschäftsfähige oder betreute Person ist;
           (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
               Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein sind;
           (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine offene Handelsge­
               sellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind;
           (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
           (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
           Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit
           diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

E1-7.5     Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
           wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder
           sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

E1-7.6     Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbei­
           ten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus
           ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache
           oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.


128                                          Teil E: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private Bauherren HV 2020) / Stand 01.2020

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            Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte in Ihrem Auftrag oder auf Ihre Rechnung die Herstellung oder
            Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.

E1-7.7      Asbest
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
            sind.

E1-7.8      Gentechnik
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
            – gentechnische Arbeiten,
            – gentechnisch veränderte Organismen,
            – Erzeugnisse, die
              – Bestandteile aus gentechnisch veränderten Organismen enthalten,
              – aus gentechnisch veränderten Organismen oder mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden.

E1-7.9      Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

E1-7.10     Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
            Diskriminierungen.

E1-7.11     Übertragung von Krankheiten
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            – Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit durch Sie resultiert.
            – Sachschäden, die durch Krankheit von Ihnen gehörenden, Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tieren entstanden sind.
            In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
            fahrlässig gehandelt hat.

E1-7.12     Überschwemmungen
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche durch
            Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer entstehen.

E1-7.13     Strahlen
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen
            ionisierenden Strahlen (zum Beispiel Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen.

E1-7.14     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder
            Kraftfahrzeuganhängers durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.
            Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch im
            Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei
            nicht in Betrieb gesetzt wird.

E1-7.15     Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
            Ausgeschlossen sind Ansprüche
            – wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer , eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
               Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
               oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
            – wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus
               ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
               – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder
                 Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                 Raumfahrzeugen bestimmt waren,
               – Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahr­
                 zeugen oder deren Teilen.
            – gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen.
            Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be­
            stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
            gesetzt wird.

E1-7.16     Wasserfahrzeuge
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
            ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
            oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
            Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung,
            wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Be­
            trieb gesetzt wird.


Teil E: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private Bauherren HV 2020) / Stand 01.2020                                          129

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E1-7.17     Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
            Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
            – Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
            – Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
            – Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
            – Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.


E1-8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
            Versichert sind Schadenersatzansprüche aus der gesetzlichen Haftpflicht

E1-8.1      aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht für Risiken
            – aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
            – für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

E1-8.2      aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen
            sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungs­
            recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der
            Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


E1-9        Regelung für neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

E1-9.1      Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Ab­
            schluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats an­
            zuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
            Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
            Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass
            das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
            noch nicht verstrichen war.
            Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die
            Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs­
            schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

E1-9.2      Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von E1-9.1 Absatz 4 auf den im
            Versicherungsschein genannten Betrag für Personen-, Sach- und für Vermögensschäden begrenzt.

D1-9.3      Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
            – Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
              Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
            – Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
            – Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
            – Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu ver­
              sichern sind;
            – Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;
            – Kampfhunde (gemäß unseren gültigen Tarifrichtlinien).


Abschnitt E2:
Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt E1 und den folgen­
den Bedingungen.

Zu der gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe E1-6.3.
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt 1 und den folgen­
den Bedingungen.

Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
– Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
– Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
– Schädigung des Bodens.


130                                           Teil E: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private Bauherren HV 2020) / Stand 01.2020

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E2-1        Gewässerschäden
E2-1.1      Umfang des Versicherungsschutzes
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser­
            beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden
            wie Sachschäden behandelt.
            Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versi­
            cherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für
            – Anlagen bis 150 Liter/Kilogramm Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter
              5.000 Liter/Kilogramm nicht übersteigt;
              Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es
              gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (E1-9.1).
            – Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden

E2-1.2      Rettungskosten
            Der Versicherer übernimmt
            – Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
              halten durften (Rettungskosten), sowie
            – außergerichtliche Gutachterkosten.
            Das gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungs­
            summe für Sachschäden nicht übersteigen.
            Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm
            übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung
            des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt
            nicht als Weisung des Versicherers.

E2-1.3      Ausschlüsse
            Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Ge­
            wässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
            Verfügungen herbeigeführt haben. E1-2.3 findet keine Anwendung.
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
            – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, Inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
            – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
            beruhen.
            Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


E2-2        Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
            Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
            – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
            – Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
            – Schädigung des Bodens.

E2-2.1      Umfang des Versicherungsschutzes
            Versichert sind – abweichend von E1-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprü­
            che zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
            – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
            – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
            Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung,
            Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
            Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versiche­
            rungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und
            Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
            Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an
            eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungs­
            schutz dieses Vertrags erfasst sind.

E2-2.2      Geothermie
            Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem
            (zum Beispiel Wärmetauscher, Heizanlagen) abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geother­
            mie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
            Versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen
            (zum Beispiel Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

E2-2.3      Ausland
            Versichert sind im Umfang von E1-6.6 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden
            Versicherungsfälle.


Teil E: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private Bauherren HV 2020) / Stand 01.2020                                           131

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         Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichte oder Ansprüche gemäß nationalen Umset­
         zungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-
         Richtlinie nicht überschreiten.

E2-2.4   Ausschlüsse
         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
         von Gesetzen, Verordnungen oder an Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
         dienen, abweichen.
         E1-2.3 findet keine Anwendung.

         Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
         – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;
         – für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversi­
           cherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.

E2-2.5   Versicherungssumme
         Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres 3.000.000 Euro.


132                                       Teil E: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private Bauherren HV 2020) / Stand 01.2020

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Teil F: Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Private Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
(AVB Private Gewässerschadenhaftpflicht 2020)

– Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart –

Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Gewässerschadenhaftpflicht gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen
(siehe Teil A).


Abschnitt F1:                                                             F1-4       Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko)                                     Versicherers
F1-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes            F1-5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
          Risiko)                                                                    Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
F1-2      Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                             Selbstbeteiligung)
          Verhältnis zwischen den Versicherten                            F1-6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
          (Versicherungsnehmer und mitversicherten                                   (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
          Personen)                                                                  besondere Ausschlüsse)
F1-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall                          F1-7       Allgemeine Ausschlüsse


Abschnitt F1:
Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko)
F1-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
            Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
            der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen
            und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
            Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).


F1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
            (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
F1-2.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung,
            Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Ver­
            richtung in Anspruch genommen werden.
            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
            Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten­
            rechtlichen Vorschriften die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

F1-2.2      Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend an­
            zuwenden.

F1-2.3      Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsneh­
            mers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als
            auch für die mitversicherten Personen.

F1-2.4      Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten
            sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.


F1-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall
F1-3.1      Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versi­
            cherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Ver­
            mögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
            – gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
            von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
            Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt
            der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.


Teil F: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private Gewässerschadenhaftpflicht 2020) / Stand 01.2020                            133

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F1-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
         (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
         (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
         (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
             geschuldeten Erfolges;
         (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
         (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
         (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

F1-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den
         Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.


F1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
F1-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst
         – die Prüfung der Haftpflichtfrage,
         – die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
         – die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
         Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Ur­
         teils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Aner­
         kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen
         worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
         Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
         Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

F1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweck­
         mäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer,
         ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im
         Namen des Versicherungsnehmers.

F1-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht­
         anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer ge­
         wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
         höheren Kosten des Verteidigers.

F1-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlen­
         den Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.


F1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
         Selbstbeteiligung)
F1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme (gleich­
         gültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
         mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

F1-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungs­
         fälle eines Versicherungsjahres auf das zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.

F1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serien­
         schaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
         – auf derselben Ursache,
         – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
         – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
         beruhen.

F1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versi­
         cherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die
         begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili­
         gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. F1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
         übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.

F1-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.

F1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versiche­
         rer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.


134                          Teil F: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private Gewässerschadenhaftpflicht 2020) / Stand 01.2020

[Seite 135]
F1-5.7      Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
            Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
            Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
            Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
            Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der
            Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
            Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn
            der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche­
            rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

F1-5.8      Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
            am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrauf­
            wand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


F1-6        Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
            besondere Ausschlüsse)
            F1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden
            besonderen Ausschlüsse.
            Soweit B1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Ziffer F1-6 geregelten Risiken alle anderen Ver­
            tragsbestimmungen Anwendung (zum Beispiel F1-4 – Leistungen der Versicherung oder F1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).

F1-6.1      Rettungskosten
F1-6.1.1    Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder
            Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Diese Kosten
            werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte
            Versicherungssumme nicht übersteigen.
            Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in F1-5.

F1-6.1.2    Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu erset­
            zen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versiche­
            rers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
            Weisung des Versicherers.

F1-6.2      Eigenschäden
            Versichert sind abweichend von F1-3.1 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen
            Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig
            aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor
            Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
            Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.

F1-6.3      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
            Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im
            Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:

F1-6.3.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Ge­
            brauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:
            (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
                Höchstgeschwindigkeit;
            (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
            (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

F1-6.3.2    Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
            Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
            Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
            dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
            benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
            der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt F3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegen­
            heiten).

F1-6.4      Schäden im Ausland
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle aus­
            schließlich, wenn diese auf die Anlage im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Ver­
            sicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.


Teil F: Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB Private Gewässerschadenhaftpflicht 2020) / Stand 01.2020                             135

[Seite 136]
           Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Wäh­
           rungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
           bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

F1-6.5     Vermögensschäden
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen-
           noch durch Sachschäden entstanden sind.


F1-7       Allgemeine Ausschlüsse
           Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungs­
           schutz ausgeschlossen:

F1-7.1     Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
F1-7.1.1   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
           F1-2.3 findet keine Anwendung.

F1-7.2     Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
           Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis
           von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
           – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
           – Arbeiten oder sonstige Leistungen
           erbracht haben.
           F1-2.3 findet keine Anwendung.

F1-7.3     Ansprüche der Versicherten untereinander
           Ausgeschlossen sind Ansprüche
           (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in F1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
           (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
           (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
           Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häus­
           licher Gemeinschaft leben.

F1-7.4     Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
           Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
           (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs­
               vertrag mitversicherten Personen gehören;
               Als Angehörige gelten
               – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem
                  Recht anderer Staaten,
               – Eltern und Kinder,
               – Adoptiveltern und -kinder,
               – Schwiegereltern und -kinder,
               – Stiefeltern und -kinder,
               – Großeltern und Enkel,
               – Geschwister sowie
               – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
                  und Kinder miteinander verbunden sind).
           (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
               geschäftsfähige oder betreute Person ist;
           (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
               Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
           (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge­
               sellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
           (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
           (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
           Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
           häuslicher Gemeinschaft leben.


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Gemeinsame Bestimmungen für private Haftpflichtrisiken
(Teil B, C, D, E und F)


GB-1        Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet
werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.


GB-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)
GB-2.1      Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber
            den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen.
            Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nach­
            zuweisen. Bei unrichtigen Angaben zu unserem Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver­
            tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsneh­
            mer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

GB-2.2      Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeit­
            punkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des
            Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
            Alle entsprechend GB-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbei­
            trags werden berücksichtigt.

GB-2.3      Unterlassen der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben
            zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Wer­
            den die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein von Ihnen zu viel gezahlter Beitrag wird nur
            zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

GB-2.4      Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


GB-3        Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
GB-3.1      Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme
            berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitrags­
            berechnung der Beitragsangleichung.

GB-3.2      Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich
            im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversiche­
            rung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz
            rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
            Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermitt­
            lung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
            Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen
            geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.

GB-3.3      Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den
            sich aus GB-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem
            Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
            Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen ge­
            ringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach GB-3.2 ermittelt hat, so darf der
            Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen
            nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschrei­
            ten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

GB-3.4      Liegt die Veränderung nach GB-3.2 und 3.3 unter fünf Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch
            in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

GB-3.5      Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß GB-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschut­
            zes ändert, können der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
            des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
            werden sollte.


Gemeinsame Bestimmungen für private Haftpflichtrisiken (Teil B, C, D, E und F) / Stand 01.2020                                          137

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         Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss
         dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
         Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.


GB-4     Tarifmerkmale (gilt nur für die Privathaftpflicht-Schutz)
         Tarifmerkmale sind alle Informationen, die der Versicherer zur Bestimmung des versicherten Risikos und zur Berechnung des
         Beitrages bei Vertragsabschluss abgefragt hat.

GB-4.1   Tarifmerkmal Wohnort
         Der Beitrag richtet sich bei Beginn des Versicherungsschutzes nach der Postleitzahl des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers.

GB-4.2   Tarifmerkmal Alter Versicherungsnehmer
         Der Beitrag richtet sich bei Beginn des Versicherungsschutzes nach dem Alter des Versicherungsnehmers. Grundlage hierfür
         bilden unsere Altersfaktoren.

GB 4.3   Folgen von unzutreffenden Angaben
         Wurde der Versicherungsvertrag aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben des Versicherungsnehmers günstigeren Merkmalen
         zugeordnet, so wird bei Bekanntwerden der richtigen Umstände der Beitrag rückwirkend ab Vertragsbeginn den tatsächlichen
         Tarifmerkmalen angepasst.


138                                         Gemeinsame Bestimmungen für private Haftpflichtrisiken (Teil B, C, D, E und F) / Stand 01.2020

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IL 059 10.2025
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