# InterRisk L: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-interrisk-l.php
- Rechtlicher Träger: InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [B662 Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/haftpflicht-downloads/privathaftpflicht/versicherungsbedingungen/B662_pdf-06.26.2.pdf), Fassung 06.26
- Original beim Versicherer (PDF): [Klauseln zur Privathaftpflichtversicherung „L“](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/haftpflicht-downloads/privathaftpflicht/klauseln/Klauseln_PHV_L_pdf-06.26.2.pdf), Fassung 06.26
- Original beim Versicherer (PDF): [B62 Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/zentrale-inhalte-downloads/allgemeine-haftpflichtbedingungen/B62_pdf-06.26.5.pdf), Fassung 06.26
- Original beim Versicherer (PDF): [B01 Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/zentrale-inhalte-downloads/allgemeine-versicherungsbedingungen/B01_pdf-06.26.9.pdf), Fassung 06.26

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. | B62 § 3 Nr. 1.1 (Höhe laut Versicherungsschein), Seite 2 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis 100.000 € | Die Entschädigung ist auf 100.000 € begrenzt. | § 12 Nr. 3, Seite 6 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung Standard | 150 € | Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind, haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe von 150 € zu tragen. | Klausel 7780 Nr. 2 (Grundregel; entfällt nach 5 schadenfreien Jahren), Seite 1 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | Ihr mit Ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner, sofern dieser keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzt und bei Ihnen behördlich gemeldet ist | § 2 Nr. 1 c), Seite 2 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Versicherungsschutz besteht bis zum Abschluss der Berufsausbildung. | Erläuterungen zu § 2 (Wartezeit bis 1 Jahr), Seite 7 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr eintreten. | § 9 b), Seite 5 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den entsprechenden Musterbedingungen ab, wie sie zum Stichtag 1.1.2013 vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlen werden. | B01 § 14, Seite 4 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | Werden die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren Vertrag. | B01 § 16, Seite 5 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, ist im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. | B62 § 4 Nr. 1.1, Seite 3 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | nicht geregelt |  |  |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | nicht geregelt |  |  |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit: a) Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind | § 2 Nr. 4 a), Seite 2 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | nicht geregelt |  |  |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Versicherungsschutz besteht auch, wenn es sich hierbei um eine verantwortliche Betätigung handelt | § 4 Nr. 1 d), Seite 3 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | nicht geregelt |  |  |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | ja | Ansprüche, die von Dritten erhoben werden (z.B. gesetzliche Rückgriffsansprüche von Versicherern oder Arbeitgebern) | § 2 Nr. 5 a) (nur Regress- und Drittansprüche), Seite 2 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis 300.000 € | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Wohnräumen und sonstigen von den versicherten Personen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. | § 11 Nr. 1 (bis 300.000 €, Nr. 3; Schimmel ausgeschlossen), Seite 6 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | nein | wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder unberechtigt in Besitz genommen sind | § 3 h) (nur gemietete Räume nach § 11), Seite 2 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder unberechtigt in Besitz genommen sind | § 3 h), Seite 2 |
| Verlust privater Schlüssel | nein | aus dem Abhandenkommen (z.B. Verlieren oder Wegnahme durch Dritte) von Sachen | § 3 j), Seite 2 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | nein | aus dem Abhandenkommen (z.B. Verlieren oder Wegnahme durch Dritte) von Sachen | § 3 j), Seite 2 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja | wegen Schäden durch häusliche Abwässer einschließlich Rückstau des Straßenkanals | § 7 Nr. 2 b) (Abwasser; Allmählichkeit nicht geregelt), Seite 4 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis 300.000 € | Die Entschädigung ist auf 300.000 € begrenzt. | § 10 Nr. 3, Seite 5 |
| Be- und Entladeschäden | nein | Zum Gebrauch des Fahrzeuges gehören auch Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen sowie dessen Betankung, Reinigung und Reparatur. | Erläuterungen zu § 5 (Kfz-Ausschluss § 3 b)), Seite 8 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nein | aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art | § 3 a), Seite 2 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit | § 5 Nr. 1 a), Seite 3 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | ohne Segel, Motoren und Treibsätze | § 5 Nr. 1 b) (eigene Segel- und Motorboote nicht versichert), Seite 3 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | mit Motoren ohne Begrenzung der Nutzleistung, sofern es sich um den gelegentlichen Gebrauch eines fremden Wassersportfahrzeuges handelt und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist | § 5 Nr. 1 b), Seite 3 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | Flugmodelle mit Motoren oder Treibsätze bis 250 g Startmasse | § 5 Nr. 1 d), Seite 3 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | Für den Gebrauch von Elektrofahrrädern, die diese Geschwindigkeitsgrenze und Nutzleistung nicht überschreiten und hierdurch nicht der Versicherungspflicht unterliegen, bieten wir ebenfalls Versicherungsschutz. | Erläuterungen zu § 5 Nr. 1 a), Seite 8 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Haltung von Tieren. | § 6 (Hunde, Pferde ausgeschlossen), Seite 4 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | Hüter fremder Hunde, • Hüter oder Reiter fremder Pferde | Erläuterungen zu § 6, Seite 9 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | bei der Ausübung von Sport (außer Jagd sowie Pferde-, Rad- und Kraftfahrzeugrennen) | Erläuterungen zu § 1 (Jagd ausgeschlossen, § 3 n)), Seite 7 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | Der Versicherungsschutz bezieht sich auf im Inland gelegene Immobilien. | § 7 Nr. 6 (Einfamilienhaus und selbstbewohnte Wohnungen, Nr. 1.1 und 1.2), Seite 4 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | ein Wochenend- oder Ferienhaus | § 7 Nr. 1.1 c) (nur Inland, Nr. 6), Seite 4 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | einer Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfamilienhaus | § 7 Nr. 2 c) (dazu einzelne Räume), Seite 4 |
| Unbebaute Grundstücke | nein | als Haus- oder Grundbesitzer sowie als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten | § 3 d) (§ 7 nennt keine unbebauten Grundstücke), Seite 2 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 100.000 € je Bauvorhaben | § 7 Nr. 3.1, Seite 4 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | nicht geregelt |  |  |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nein | ausschließlich für Behältnisse (z.B. Benzinkanister) bis 50 Liter oder Kilogramm Fassungsvermögen je Behältnis | § 8 Nr. 1.1, Seite 5 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis zur Deckungssumme | öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz | § 8 Nr. 2.1, Seite 5 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | aus der Verletzung von Pflichten, die den versicherten Personen obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen) | § 7 Nr. 2 a), Seite 4 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person während der Wirksamkeit dieser Versicherung von einem zahlungsunfähigen Außenstehenden (Schadenverursacher) geschädigt werden. | § 13 Nr. 1 (ohne Schäden an Fahrzeugen, Immobilien, Tieren und reine Vermögensschäden, Nr. 2.3), Seite 6 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nein | aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art | § 3 a), Seite 2 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art | § 3 a), Seite 2 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. | B62 § 8 Nr. 1.1, Seite 4 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Sie können den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang Ihrer Erklärung bei uns oder zu einem von Ihnen gewünschten späteren Zeitpunkt kündigen. | B01 § 6 Nr. 1.2, Seite 3 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli beginnenden Versicherungsjahre | B62 § 5 Nr. 1.1 (Beitragsangleichung), Seite 3 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nein | aus der Teilnahme an Pferde-, Rad- und Kraftfahrzeugrennen | § 3 o) (dazu Persönlichkeitsrechtsverletzungen, § 3 k)), Seite 3 |

## Volltext der Bedingungen: B662 Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“

```text
[Seite 1]
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“                           B662


Inhalt
§1     Versichertes Risiko . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§2     Versicherte Personen. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§3     Ausschlüsse .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§4     Mitversicherte Tätigkeiten .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§5     Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge . .  .  .  .  . 3
§6     Tiere. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§7     Immobilien. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§8     Besondere Umweltrisiken. .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5
§9     Auslandsschäden. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5
§ 10 Übertragung elektronischer Daten . .  .  .  .  . 5
§ 11 Schäden an gemieteten Räumen. .  .  .  .  .  . 6
§ 12 Vermögensschäden .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 6
§ 13 Ausfalldeckung. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 6
Verbindliche Erläuterungen zu den B662. .  .  .  .  . 7


Gültig ab 24.10.2017

[Seite 2]
§ 1 Versichertes Risiko                                                   5.   Gegenseitige Ansprüche

	Versichert ist im Umfang der Allgemeinen Haftpflicht-Ver-               	Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche aus
  sicherungsbedingungen für das Privatgeschäft (B62) und                    Schäden der versicherten Personen untereinander, soweit
  der nachstehenden Bedingungen die gesetzliche Haft-                       es sich handelt um:
  pflicht der versicherten Personen in deren Eigenschaft als                   a)	Ansprüche, die von Dritten erhoben werden
  Privatperson.                                                                    (z.B. gesetz­liche Rückgriffsansprüche von Versicherern
                                                                                   oder Arbeit­gebern),

§ 2 Versicherte Personen                                                       b)	unmittelbare Ansprüche, sofern Sie oder eine nach Nr. 1
                                                                                   mitversicherte Person von einer nach Nr. 4 mitversi­
1.    Familienangehörige                                                           cherten Person in Anspruch genommen werden.
      Versichert sind:
      a) Sie,                                                             § 3 Ausschlüsse
      b) Ihr Ehegatte,                                                         Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
      c)	Ihr mit Ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft lebender                  a)	aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes,
          Partner, sofern dieser keine eigene Privathaftpflichtver­                Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in
          sicherung besitzt und bei Ihnen behördlich gemeldet                      Vereinigungen aller Art – soweit nicht Versicherungs-
          ist,                                                                     schutz nach § 4 (Mitversicherte Tätigkeiten) besteht,
      d)	die unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder               b)	als Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraft-, Wasser-
          Pflegekinder) der vorgenannten Personen, sofern                          oder Luftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers
          mindestens eine der folgenden Voraussetzungen                            wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahr­
          zutrifft:                                                                zeuges verursacht werden – soweit nicht Versicherungs­
		 • sie sind minderjährig,                                                        schutz nach § 5 (Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge)
		 • sie befinden sich in Schul- oder daran anschließender                        besteht,
      Berufsausbildung (Lehre und/oder Studium),                               c)	als Tierhalter – soweit nicht Versicherungsschutz nach
		 • sie leisten während der Ausbildung oder im Anschluss                         § 6 (Tiere) besteht,
      daran Freiwilligendienst oder                                            d)	als Haus- oder Grundbesitzer sowie als Bauherr oder
		 • sie sind geistig behindert und leben mit Ihnen oder                          Unternehmer von Bauarbeiten – soweit nicht Versiche-
      Ihrem mitversicherten Ehegatten in häuslicher                                rungsschutz nach § 7 (Immobilien) besteht,
      Gemeinschaft.                                                            e)	als Betreiber von Anlagen zur Lagerung von gewässer-
                                                                                   schädlichen Stoffen für unmittelbare oder mittelbare
2.	Versicherungsschutz für Familienangehörige nach
                                                                                   Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser­
    Ende der Mitversicherung
                                                                                   beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
	Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung                            Grundwassers – soweit nicht Versicherungsschutz nach
  nach Nr. 1, weil                                                                 § 8 (Besondere Umweltrisiken) besteht,
      • Ihre Ehe rechtskräftig geschieden ist (Nr. 1 b)),                      f)	wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle
      • die häusliche Gemeinschaft beendet ist (Nr. 1 c) und d)),                  – soweit nicht Versicherungsschutz nach § 9 (Auslands-
      • die Kinder heiraten oder weil sie volljährig sind und sich                schäden) besteht,
         nicht mehr in Ausbildung oder Freiwilligendienst                      g)	wegen Schäden aus Übermittlung, Bereitstellung und
         befinden (Nr. 1 d)),                                                      Austausch elektronischer Daten infolge der Löschung,
	so besteht Nachversicherungsschutz bis zum Ende des                              Unterdrückung, Unbrauchbarmachung, Veränderung,
  laufenden Versicherungsjahres, mindestens aber für                               Nichterfassung oder fehlerhaften Speicherung von
  6 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz                          Daten oder der Störung des Zugangs Dritter zum
  bei uns beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend.                    elektronischen Datenaustausch – soweit nicht Versiche-
                                                                                   rungsschutz nach § 10 (Übertragung elektronischer
3.    Regelungen im Todesfall                                                      Daten) besteht,
	Der Nachversicherungsschutz gemäß Nr. 2 gilt auch, falls                     h)	wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten
  Sie versterben. Wird innerhalb der Frist nach Nr. 2 die                          Per­sonen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder
  Beitragszahlung von Ihrem mitversicherten Ehegatten oder                         unberechtigt in Besitz genommen sind – soweit nicht
  Lebens­partner übernommen, so wird dieser Versicherungs-                         Versicherungsschutz nach § 11 (Schäden an gemieteten
  nehmer.                                                                          Räumen) besteht,
4.    Für Sie tätige Personen                                                  i)	wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen-
	Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht folgender                       noch durch Sachschäden verursacht sind – soweit nicht
  Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:                          Versicherungsschutz nach § 12 (Vermögensschäden)
                                                                                   besteht,
      a) Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind,
                                                                               j)	aus dem Abhandenkommen (z.B. Verlieren oder
      b)	Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber
                                                                                   Weg­nahme durch Dritte) von Sachen,
		 • Wohnung, Haus und Garten betreuen oder
		 • den Streudienst versehen.


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“                     2

[Seite 3]
      k)	wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namens-                3.    Einschränkungen
          rechtsverletzungen, Anfeindung, Schikane und Belästi-          3.1	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
          gung,                                                               gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden
      l)	wegen Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen oder                   durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
          wegen Ansprüchen, soweit sie aufgrund einer vertrag­                behörd­lichen Vorschriften herbeiführen.
          lichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der            3.2	Sofern für die ausgeübte Tätigkeit eine spezielle Haft-
          gesetz­lichen Haftpflicht der versicherten Personen                 pflichtversicherung (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht)
          hinausgehen,                                                        besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1 und Nr. 2
      m)	wegen Personenschäden infolge der Übertragung von                   nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine
         Krankheiten der versicherten Personen sowie wegen                    ausreichende Leistung erbringt.
         Sachschäden aufgrund von Krankheiten der den
         versicherten Personen gehörenden oder von diesen
                                                                         § 5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge
         gehaltenen oder veräußerten Tiere, sofern die ver­
         sicherten Personen nicht beweisen, dass sie weder               1.    Umfang des Versicherungsschutzes
         vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben,
                                                                         	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer,
      n)	aus der Ausübung der Jagd sowie aus dem nicht                    Halter oder Führer wegen Schäden, die durch den Ge-
          privaten oder nicht erlaubten Besitz von Waffen (Hieb-,          brauch folgender Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeuge und
          Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschosse)             Kraftfahrzeuganhänger verursacht werden:
          oder aus deren Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu
                                                                               a)	nach deutschem Recht nicht versicherungspflichtige
          strafbaren Handlungen,
                                                                                   Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, wie
      o)	aus der Teilnahme an Pferde-, Rad- und Kraftfahrzeug­
                                                                         		 • Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbe-
          rennen sowie den zur Vorbereitung des Rennens von
                                                                               dingter Höchstgeschwindigkeit,
          einem Veranstalter organisierten oder vorgeschriebenen
          Trainings, bei denen die Erzielung von Höchstgeschwin-         		 • sonstige Fahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter
          digkeit geübt wird,                                                  Höchstgeschwindigkeit,

      p)	derjenigen versicherten Personen, die den Schaden              		 • ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und
          vorsätzlich herbeiführen oder die Erzeugnisse in den                 Plätzen verkehrende Fahrzeuge ohne Geschwindig-
          Verkehr bringen oder Arbeiten oder sonstige Leistun-                 keitsgrenze, wobei jedoch Ansprüche aus der
          gen erbringen, obwohl sie Kenntnis von deren Mangel-                 Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen sowie den zur
          haftigkeit oder Schädlichkeit haben.                                 Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter
                                                                               organisierten oder vorgeschriebenen Trainings, bei
                                                                               denen die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit
§ 4 Mitversicherte Tätigkeiten                                                 geübt wird, gemäß § 3 o) vom Versicherungsschutz
                                                                               ausgeschlossen sind,
1.    Umfang des Versicherungsschutzes
                                                                         		 • nicht zulassungspflichtige oder ausschließlich auf
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
                                                                               nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende
      a)	der Tätigkeit als Tageseltern oder Babysitter nicht                  Anhänger.
          jedoch in Betrieben und Institutionen,
                                                                               b) Wasserfahrzeuge
      b)	der Teilnahme an Betriebspraktika oder an fachprakti-
                                                                         		 • ohne Segel, Motoren und Treibsätze,
          schem Unterricht (z.B. an Schulen oder Universitäten)
          sowie aus der Ausübung von Ferienjobs,                         		 • mit Segeln, sofern es sich um den Gebrauch eines
                                                                               Windsurfbrettes oder fremden Segelbootes ohne
      c)	der Tätigkeit als Arbeitgeber der im Privathaushalt oder
                                                                               Motor oder mit Motor bis 15 PS / 11 kW Nutzleistung
          sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten
                                                                               handelt,
          Personen,
                                                                         		 • mit Motoren bis 15 PS / 11 kW Nutzleistung, sofern es
      d)	ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilli-
                                                                               sich um den Gebrauch eines fremden Wassersport­
          genarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.
                                                                               fahrzeuges handelt,
          Versicherungsschutz besteht auch, wenn es sich hierbei
          um eine verantwortliche Betätigung handelt. Ausge-             		 • mit Motoren ohne Begrenzung der Nutzleistung,
          schlossen bleibt jedoch die verantwortliche Betätigung               sofern es sich um den gelegentlichen Gebrauch eines
          in öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern (z.B. als                   fremden Wassersportfahrzeuges handelt und für das
          Gemeinderatsmitglied oder Schöffe) oder wirtschaft­                  Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist,
          lichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter                c)	nach deutschem Recht nicht versicherungspflichtige
          (z.B. als Betriebsrat oder Versichertenältester).                        Luftfahrzeuge,

2.    Schäden aus Benachteiligungen                                            d) versicherungspflichtige

	Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Nr. 1                		 • Flugmodelle ohne Motoren und Treibsätze bis 5 kg
  genannten Tätigkeiten auch auf die gesetzliche Haftpflicht                   Startmasse,
  wegen Schäden aus Benachteiligungen, insbesondere                      		 • Flugmodelle mit Motoren oder Treibsätze bis 250 g
  nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.                                Startmasse,


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“                    3

[Seite 4]
		 • u
      nbemannte Ballone mit einer Gesamtmasse von                            d)	aus der Vermietung von einzelnen Räumen zu sonsti-
     Hülle und Ballast bis 5 kg,                                                  gen – nicht jedoch gewerblichen – Zwecken (z.B. als
		 • unbemannte Drachen mit einer Gesamtmasse bis                                Lager) sowie aus der separaten Vermietung einer
      5 kg.                                                                       Garage oder eines Stellplatzes – nicht jedoch zu
                                                                                  gewerblichen Zwecken,
2.    Vorrangigkeit von Spezialversicherungen
                                                                              e)	als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 des Bürgerlichen
	Sofern für das Kraft-, Wasser- oder Luftfahrzeug bzw. den                       Gesetzbuches, wenn die Versicherung bis zum Besitz­
  Kraftfahrzeuganhänger eine spezielle Haftpflichtversiche-                       wechsel bestand,
  rung (z.B. Kfz-, Sportboot- oder Luftfahrthaftpflichtversi-
                                                                              f)	des Insolvenzverwalters oder Zwangsverwalters in
  cherung) besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1
                                                                                  dieser Eigenschaft.
  nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine
  ausreichende Leistung erbringt.                                       3.    Bauarbeiten
                                                                        3.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder
§ 6 Tiere                                                                    Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von
                                                                             100.000 € je Bauvorhaben, sofern es sich um den Neubau
	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten                einer unter den Versicherungsschutz nach Nr. 1 fallenden
  Haltung von Tieren.                                                        Immobilie oder um sonstige Bauvorhaben (Umbauten,
      Nicht versichert ist jedoch die Haltung von                            Reparaturen, Abbruch- oder Grabearbeiten) an diesen
      a) Hunden,                                                             Immobilien handelt.
      b) Pferden sowie sonstigen Reit- und Zugtieren,                   3.2	Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Bauarbeiten
                                                                             durch Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchge-
      c) wilden Tieren mit Ausnahme von Bienen.
                                                                             führt werden. Versichert ist dabei in Erweiterung von § 2
                                                                             Nr. 4 die gesetzliche Haftpflicht der zur Mithilfe eingesetz-
§ 7 Immobilien                                                               ten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser
                                                                             Verrichtungen Dritten verursachen.
1.    Umfang des Versicherungsschutzes
                                                                        3.3	Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch Ansprüche
1.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (z.B.
                                                                             wegen Schäden durch Senkungen von Grundstücken oder
     Eigentümer oder Mieter) folgender Immobilien:
                                                                             Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprü-
      a)	eine oder mehrere Wohnungen (auch Ferienwohnung)                   che wegen Sachschäden am Baugrundstück selbst oder an
          – bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer,                       den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.
      b) ein Einfamilienhaus,
                                                                        4.    Gemeinschaftsanlagen
      c) ein Wochenend- oder Ferienhaus,
                                                                        	Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Miteigen­
      d)	ein auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierter         tümer der Gemeinschaftsanlagen, die zu den unter Nr. 1
          Wohnwagen,                                                      genannten Immobilien gehören (z.B. gemeinschaftliche
      e) eine Schrebergartenhütte                                         Zugänge zu öffentlichen Straßen, Abstellplätze für
	einschließlich der zugehörigen Garagen, Stellplätze,                    Abfallbe­hälter, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe,
  Gärten, Swimmingpools und Teiche.                                       Spielplätze).

1.2	Der Versicherungsschutz nach Nr. 1.1 a) bezieht sich auf           5.    Wohnungseigentümergemeinschaft
     selbstbewohnte Wohnungen.                                          	Bei Sondereigentümern (Nr. 1.1 a)) sind auch Ansprüche
2.    Mitversicherte Risiken                                              der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen
                                                                          Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die
	Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Nr. 1
                                                                          Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
  genannten Immobilien auch auf die gesetzliche Haftpflicht
                                                                          Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
      a)	aus der Verletzung von Pflichten, die den versicherten
          Personen obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung,              6.    Räumlicher Geltungsbereich
          Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen              	Der Versicherungsschutz bezieht sich auf im Inland
          auf Gehwegen) – auch soweit es sich um die vertraglich          gelegene Immobilien. Im Rahmen von Auslandsaufenthal-
          vereinbarte Über­nahme der gesetzlichen Haftpflicht für         ten gemäß § 9 ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
          Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners                vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem
          (z.B. Vermieter) handelt,                                       Eigentum) auch von im Ausland gelegenen Wohnungen
      b)	wegen Schäden durch häusliche Abwässer einschließ-              und Häusern versichert.
          lich Rückstau des Straßenkanals,
      c) aus der Vermietung
		 • von einzelnen Räumen und
		 • einer Einliegerwohnung im selbstbewohnten
      Einfamilienhaus (Nr. 1.1 b))
		zu Wohnzwecken einschließlich der zugehörigen
   Garagen und Stellplätze,


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“                   4

[Seite 5]
§ 8 Besondere Umweltrisiken                                                 b)	Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch
                                                                                unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
1.    Gewässerschäden                                                           Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
1.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare       3.2	Sofern eine spezielle Versicherung (z.B. Gewässerschaden-
     oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der              haftpflichtversicherung, Umweltschadenversicherung)
     Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des                besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1 und Nr. 2
     Grundwassers (Gewässerschäden).                                        nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine
	Als Betreiber von Anlagen zur Lagerung gewässerschäd­                     ausrei­chende Leistung erbringt.
  licher Stoffe gilt dies ausschließlich für Behältnisse
  (z.B. Benzin­kanister) bis 50 Liter oder Kilogramm Fassungs-
                                                                       § 9 Auslandsschäden
  vermögen je Behältnis,
1.2	Aufwendungen, die die versicherten Personen im Ver­               	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland
     sicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des                     eintretender Versicherungsfälle,
     Schadens für geboten halten dürfen (Rettungskosten),                   a)	die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf
     übernehmen wir, selbst wenn diese erfolglos bleiben.                       ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzu-
	Wir ersetzen Rettungskosten in Erweiterung von § 1 der                        führen sind,
  B62 nicht nur aus privatrechtlichem Grund, sondern auch,                  b)	die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis
  wenn die versicherten Personen aus öffentlich-rechtlichem                     zu einem Jahr eintreten.
  Grund zum Ersatz der Kosten verpflichtet sind.
2.    Sanierung von Umweltschäden                                      § 10 Übertragung elektronischer Daten
2.1	Versichert sind in Erweiterung von § 1 der B62 die ver­si­        1.   Umfang des Versicherungsschutzes
     cherten Personen betreffende öffentlich-rechtliche
                                                                       	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
     Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt­
                                                                         aus Übermittlung, Bereitstellung und Austausch elektroni-
     schäden gemäß Umweltschadensgesetz oder auf der
                                                                         scher Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels
     EU-Umwelthaftungsricht­linie (2004/35/EG) basierenden
                                                                         Daten­träger) infolge der
     nationalen Umsetzungs­gesetzen anderer EU-Mitglied­
     staaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den                     a)	Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
     Umfang der Richtlinie nicht überschreiten.                                 Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten
                                                                                durch Computerviren oder andere Schadprogramme,
	Versichert sind dabei auch Pflichten oder Ansprüche
  wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleas-                       b)	Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der
  ten, gepach­teten oder geliehenen Grundstücken, sofern                        Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
  diese zu den nach § 7 Nr. 1 versicherten Immobilien                           Daten bei Dritten und zwar ausschließlich wegen
  gehören.                                                             		 • sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden,
2.2	Versicherungsschutz besteht, soweit während der Wirk-                   nicht jedoch weiterer Datenveränderungen, sowie
     samkeit der Versicherung                                          		 • der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten
      • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,                     Daten bzw. Erfassung oder korrekten Speicherung
         unfall­artig und bestimmungswidrig in die Umwelt                    nicht oder fehlerhaft erfasster Daten,
         gelangt sind oder                                                  c)	Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen
      • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig                Datenaustausch.
         und bestimmungswidrig erfolgt ist.                            2.   Einschränkungen
	Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung                2.1	Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland
  besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch                       besteht – insoweit abweichend von § 9 – ausschließlich,
  Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder                         soweit die versicherten Ansprüche in europäischen Staaten
  mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der                    und nach dem Recht europäischer Staaten geltend
  Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-                      gemacht werden.
  oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen
                                                                       2.2	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
  ist. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der
                                                                            gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden
  Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
                                                                            durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
  nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte
                                                                            behörd­lichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste
  erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
                                                                            Pflichtverletzungen herbeiführen.
3.    Einschränkungen
                                                                       3.   Entschädigungsgrenze
3.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                                                            Die Entschädigung ist auf 300.000 € begrenzt.
      a)	Pflichten derjenigen oder Ansprüche gegen diejenigen
          versicherten Personen, die den Schaden durch bewuss-
          tes Abweichen von dem Gewässer- bzw. Umweltschutz
          dienenden Gesetzen, Verordnungen oder an die
          versicherten Personen gerichteten behördlichen
          Anordnungen oder Verfügungen herbeiführen,


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“                  5

[Seite 6]
§ 11 Schäden an gemieteten Räumen                                       2.    Umfang der Ausfalldeckung
                                                                        2.1	Im Rahmen der Ausfalldeckung wenden wir die Bestim-
1.    Umfang des Versicherungsschutzes
                                                                             mungen Ihrer Privathaftpflichtversicherung spiegelbildlich
	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden                   an. Wir erbringen unsere Leistungen so, als sei der
  an Wohnräumen und sonstigen von den versicherten                           Schadenverursacher unser Versicherungsnehmer. Dem
  Personen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in                          Schadenverursacher stehen aber keine Rechte aus diesem
  Gebäuden.                                                                  Vertrag zu.
2.    Einschränkungen                                                   2.2	Versicherungsschutz im Rahmen der Ausfalldeckung
	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche                      besteht zudem in Erweiterung von § 6 auch in der Eigen-
  wegen                                                                      schaft als privater Halter von Hunden, Pferden, sonstigen
                                                                             Reit- und Zugtieren sowie wilden Tieren.
      a)	Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige
          Beanspruchung,                                                2.3   Wir leisten jedoch keine Entschädigung für Ansprüche

      b)	Glasschäden, soweit sich die versicherten Personen                  a) wegen Schäden an
          hier­gegen besonders versichern können,                       		 • Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeugen und Kraftfahrzeug­
      c)	Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und                       anhängern,
          Warm­wasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und            		 • Immobilien,
          Gasgeräten,                                                   		 • Tieren,
      d) Schäden infolge von Schimmelbildung.                           		 • dem Beruf oder Gewerbe dienenden Sachen,
3.    Entschädigungsgrenze                                                    b)	wegen reinen Vermögensschäden (die Erweiterung
      Die Entschädigung ist auf 300.000 € begrenzt.                               nach § 12 hat keine Gültigkeit),
                                                                              c)	aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer
                                                                                  (z.B. Hausratversicherer) oder ein Sozialleistungsträger
§ 12 Vermögensschäden                                                             verpflichtet ist,
1.    Umfang des Versicherungsschutzes                                        d)	die von anderen Geschädigten auf Sie bzw. die nach
	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens­                     § 2 Nr. 1 mitversicherte Person übergegangen sind,
  schäden. Dies gilt auch, wenn diese weder durch Personen-                   e)	die darauf beruhen, dass der Schadenverursacher
  noch durch Sachschäden verursacht sind (reine Vermögens­                        berechtigte Einwendungen oder begründete Rechts­
  schäden).                                                                       mittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder
                                                                                  eingelegt hat.
2.    Einschränkungen
	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche                 3.    Räumlicher Geltungsbereich
  wegen reinen Vermögensschäden aus                                     	Wir gewähren im Rahmen der Ausfalldeckung Versiche-
      a)	Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- oder             rungsschutz für Versicherungsfälle, die in den Mitglied­
          ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,                          staaten der EU, der EFTA oder in den europäischen
                                                                          Zwergstaaten eintreten.
      b)	Nichteinhaltung von Fristen und Terminen, Fehlbeträgen
          aus Kassenführung sowie Zahlungsvorgängen aller Art,          4.    Leistungsvoraussetzungen
      c)	Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit in Leitungs-       4.1	Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder
          oder Aufsichtsgremien in Zusammenhang stehen,                      einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen
      d)	Verletzungen gewerblicher Schutz- und Urheberrechte,               Gericht im Geltungsbereich nach Nr. 3 oder ein notarielles
          bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behörd­                  Schuldanerkenntnis vor einem Notar einer dieser Staaten
          lichen Vorschriften und sonstigen bewussten Pflichtver­            festgestellt sein.
          letzungen,                                                    4.2	Die Zahlungsunfähigkeit des Schadenverursachers wird
      e)	Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche,                 dadurch nachgewiesen, dass
          Gerüche, Erschütterungen).                                          • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung
                                                                                 geführt hat oder
3.    Entschädigungsgrenze
                                                                              • eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, z.B.
      Die Entschädigung ist auf 100.000 € begrenzt.
                                                                                 weil der Schadenverursacher in den letzten 3 Jahren eine
                                                                                 eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder
§ 13 Ausfalldeckung                                                           • ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung
                                                                                 geführt hat oder mangels Masse abgelehnt wurde.
1.    Gegenstand der Ausfalldeckung
                                                                        4.3	Die Ansprüche gegen den Schadenverursacher müssen in
	Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder
                                                                             Höhe unserer Leistung an uns abgetreten werden. Die
  eine nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person während der
                                                                             vollstreckbare Ausfertigung des Titels und alle sonstigen
  Wirk­samkeit dieser Versicherung von einem zahlungsunfä-
                                                                             Unterlagen, die wir zur Beurteilung des Versicherungsfalles
  higen Außenstehenden (Schadenverursacher) geschädigt
                                                                             benötigen, sind uns auszuhändigen. Zudem müssen Sie
  werden. Als Außenstehende gelten Personen, die nicht
                                                                             bzw. die nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person an der
  über diesen Vertrag mitversichert sind.
                                                                             Umschreibung des Titels auf uns mitwirken.


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“                   6

[Seite 7]
Verbindliche Erläuterungen zu den B662                                       Überbrückungszeiten (zu § 2 Nr. 1 d))
                                                                        	Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn das
      Zu § 1 Versichertes Risiko
                                                                          versi­cherte Kind nach dem Schulabschluss auf einen
	Versichert sind sämtliche Risiken des täglichen Lebens als              Ausbildungs- oder Studienplatz oder den Beginn des
  Privatperson, also beispielsweise                                       Freiwilligendienstes wartet, auch wenn zur Überbrückung
      • als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der                eine Aushilfstätigkeit aufgenommen wird. Als Wartezeit
         Aufsichtspflicht über Minderjährige),                            erkennen wir jedenfalls Zeiträume bis zu einem Jahr an.
      • als Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen,                     Arbeitslosigkeit nach der Ausbildung (zu § 2 Nr. 1 d))
      • bei der Ausübung von Sport (außer Jagd sowie Pferde-,          	Obwohl der Versicherungsschutz für volljährige Kinder mit
         Rad- und Kraftfahrzeugrennen),                                   Abschluss der Ausbildung oder des Freiwilligendienstes
      • beim Gebrauch von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen             eigentlich endet, bleibt er bei unmittelbar anschließender
         im Umfang von § 5,                                               Arbeitslosigkeit weiterhin bestehen. Die Mitversicherung
                                                                          endet in diesem Fall mit Beendigung der Arbeitslosigkeit,
      • als Tierhalter im Umfang von § 6,
                                                                          spätestens jedoch nach 6 Monaten.
      • als Wohnungsmieter oder Immobilienbesitzer im
         Umfang von § 7,
      • als Betreiber von Tankanlagen im Umfang von § 8,                     Zu § 4 Mitversicherte Tätigkeiten
      • während Auslandsaufenthalten im Umfang von § 9,                      Tätigkeit als Tageseltern oder Babysitter (zu § 4 Nr. 1 a))
      • bei Übermittlung, Bereitstellung und Austausch von             	Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Tätigkeit
         Daten, (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Daten-         beruflich oder gewerblich ausgeübt wird. Ebenso ist die
         träger) im Umfang von § 10.                                      Zahl der betreuten Kinder nicht begrenzt. Kein Versiche-
	Nicht versichert sind hingegen die Gefahren eines Betrie-               rungsschutz besteht jedoch, wenn die Tätigkeit in Betrie-
  bes, Berufes, Dienstes oder Amtes (mit Ausnahme der in                  ben und Institutionen ausgeübt wird, wie z.B. in einem
  § 4 genannten Tätigkeiten).                                             Kindergarten, einer Kindertagesstätte oder einem Kinder-
                                                                          hort.

      Zu § 2 Versicherte Personen                                       	Versichert sind Schäden aus der Betreuung fremder Kinder,
                                                                          insbesondere aufgrund von Verletzungen der Aufsichts-
      Lebenspartnerschaft (zu § 2)                                        pflicht. Zusätzlich versichern wir in Erweiterung von § 2 die
	Verheiratet im Sinne dieser Bedingungen ist auch, wer in                gesetz­liche Haftpflicht der betreuten fremden Kinder
  einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des                    wegen Schäden, die sie sich untereinander zufügen oder
  Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren                  die sie Dritten verursachen, soweit nicht anderweitig
  Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.                      Haftpflichtschutz erlangt werden kann.

	Die Bestimmungen über die Mitversicherung des in                      	Betriebspraktika, fachpraktischer Unterricht
  eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners gelten auch                 (zu § 4 Nr. 1 b))
  für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.                       	Versichert sind auch Schäden an Einrichtungen (auch
      Ausbildungszeit (zu § 2 Nr. 1 d))                                   Lehrmitteln) und Gebäuden.

	Versicherungsschutz besteht bis zum Abschluss der                          Ferienjobs (zu § 4 Nr. 1 b))
  Berufsausbildung. Es bestehen keine Vorgaben bezüglich                	Versicherungsschutz besteht für während der Schul- bzw.
  Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte.                        Semesterferien ausgeübte Jobs.
  Versicherungsschutz besteht z.B. auch, wenn zwischen
  Bachelor- und Masterstudiengang eine Berufsausbildung                 	Tätigkeit als Arbeitgeber im privaten Lebensbereich
  absolviert wird oder wenn nach dem Studium weitere                      beschäftigter Personen (zu § 4 Nr. 1 c) und Nr. 2)
  Studiengänge folgen. Ebenso besteht Versicherungs-                    	Der Versicherungsschutz gilt bei Schäden aus Benachteili-
  schutz, wenn zur Finanzierung des Studiums eine Neben-                  gungen auch in Bezug auf Personen, die sich bei den
  tätigkeit ausgeübt wird.                                                versicherten Personen um ein Beschäftigungsverhältnis
	Nicht versichert sind hingegen sonstige Ausbildungsab­                  bewerben oder deren Beschäftigungsverhältnis bereits
  schnitte nach Beendigung der eigentlichen Ausbildung,                   beendet ist.
  wie z.B. Referendarzeit oder berufliche Fortbildungsmaß­              	Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
  nahmen. Ebenso endet die Mitversicherung, sobald                        (zu § 4 Nr. 1 d))
  zwischen den genannten Abschnitten eine Erwerbstätig-                 	Versicherungsschutz besteht insbesondere bei der Mitarbeit
  keit aufgenommen wird.
                                                                             • in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen-
      Freiwilligendienst (zu § 2 Nr. 1 d))                                      und Jugendarbeit,
	Als Freiwilligendienst gelten insbesondere freiwilliger                    • in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessen­
  Wehrdienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,                     verbänden,
  Bundesfreiwilligendienst sowie europäischer, internationa-                 • bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen,
  ler und entwicklungspolitischer Freiwilligendienst.                           Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organi-
                                                                                sierten Gruppen.


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“                   7

[Seite 8]
      Benachteiligungen (zu § 4 Nr. 2)                                   	Als versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge gelten hingegen
	Gründe für eine Benachteiligung können z.B. die Rasse,                   Elektrofahrräder mit mehr als 25 km/h Höchstgeschwin­dig­
  die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die                keit oder mehr als 250 Watt Nutzleistung. Für den Ge-
  Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die                     brauch von Elektrofahrrädern, die diese Geschwindigkeits-
  sexuelle Identität sein.                                                 grenze und Nutzleistung nicht überschreiten und
                                                                           hierdurch nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
                                                                           bieten wir ebenfalls Versicherungsschutz. Für versiche-
      Zu § 5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge                             rungspflichtige Elektrofahrräder bieten wir hingegen
                                                                           keinen Versicherungsschutz.
	Abgrenzung zur Kfz-Haftpflichtversicherung
  (zu § 5 Nr. 1)                                                              Wasserfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 b))
	Die Halter versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und                 	Zu den uneingeschränkt versicherten Wasserfahrzeugen
  Kraftfahrzeuganhänger sind gesetzlich verpflichtet, für                  zählen z.B. Schlauch-, Ruder- und Paddelboote sowie
  sich sowie für den Eigentümer und den Fahrzeugführer                     Surfbretter.
  eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese                  	Versichert ist auch der Gebrauch von eigenen und
  bietet Versicherungsschutz                                               fremden Windsurfbrettern (auch Kite-Surfboards) sowie
      • in der Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Fahrer des         der Gebrauch von fremden Segelbooten, sofern diese
         Fahrzeuges,                                                       keine Motoren oder Motoren mit einer maximalen
      • wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeu-                Nutzleitung von 15 PS / 11 kW besitzen.
         ges verursacht werden.                                          	Ebenso versichert ist der Gebrauch von fremden Wasser­
	Zum Gebrauch des Fahrzeuges gehören auch Ein- und                        sportfahrzeugen mit Motoren (z.B. Motorboote, Jetski) bis
  Aussteigen, Be- und Entladen sowie dessen Betankung,                     15 PS / 11 kW Nutzleistung. Deren gelegentlicher Gebrauch
  Reinigung und Reparatur.                                                 ist zudem ohne Begrenzung der Nutzleistung versichert,
                                                                           sofern für das Führen keine behördliche Erlaubnis erfor-
	Um eine Doppelversicherung und damit entsprechend
                                                                           derlich ist.
  erhöhte Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung zu
  vermeiden, ist der Deckungsbereich der Kfz-Haftpflichtver-             	Nicht versichert ist hingegen der Gebrauch von eigenen
  sicherung nach § 3 b) ausgeschlossen. Versicherungsschutz                Segelbooten sowie der Gebrauch von eigenen Wasserfahr-
  bieten wir für den von der Kfz-Haftpflichtversicherung                   zeugen mit Motoren.
  nicht erfassten Bereich. Dazu zählt z.B. die Schädigung                     Luftfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 c) und d))
  Dritter in der Eigenschaft der versicherten Person als
                                                                         	Versichert ist der Gebrauch von nach deutschem Recht
      • Beifahrer beim Öffnen der Beifahrertür,                            nicht versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen und
      • Helfer bei Reparaturarbeiten an einem fremden Kfz,                 Fluggeräten (z.B. unbemannte Drachen bis 30 m Flughöhe).
      • Fahrzeughalter wegen Schäden durch das parkende Kfz.             	Für den Gebrauch der in § 5 Nr. 1 d) genannten Luftfahr­
                                                                           zeuge bieten wir unter den dortigen Beschränkungen
      Arbeitsmaschinen und Stapler (zu § 5 Nr. 1 a))
                                                                           (Antrieb, Masse) überdies Versicherungsschutz, auch wenn
	Arbeitsmaschinen sind nach ihrer Bauart und der damit                    diese der Versicherungspflicht unterliegen. Als Flugmodelle
  fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von                 gelten hierbei auch Multicopter (Drohnen), sofern diese
  Personen oder Gütern, sondern zur Verrichtung von                        nur zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung
  Arbeiten bestimmte Fahrzeuge, wie z.B. Aufsitzrasen­                     genutzt werden.
  mäher und Schneeräumgeräte.
                                                                         	Versichert ist auch der Gebrauch von Kitesport-Drachen
	Hub- und Gabelstapler sind nach ihrer Bauart für das                     einschließlich der zugehörigen Sportgeräte (z.B. Kite-Surf-
  Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von                          boards, Kite-Skier, Kite-Buggys), sofern hierfür nach
  Lasten bestimmte Fahrzeuge.                                              deutschem Recht keine Versicherungspflicht besteht oder
      Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (zu § 5 Nr. 1 a))               die Gesamtmasse des Drachens maximal 5 kg beträgt.
	Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit kann sich auch                     Ferngelenkte Modellfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1)
  aus im Fahrzeugschein eingetragenen Veränderungen                      	Uneingeschränkt versichert ist der Gebrauch von fernge­
  ergeben (z.B. Drosselung des Fahrzeuges).                                lenkten Land- und Wassermodellfahrzeugen.
      (Elektro-)Fahrräder (zu § 5 Nr. 1 a))                              	Für den Gebrauch von ferngelenkten Luftmodellfahrzeu-
	Der Kraftfahrzeug-Ausschluss nach § 3 b) gilt weder für                  gen bieten wir Versicherungsschutz im Rahmen von § 5
  Fahrräder noch für andere durch Muskelkraft getriebene                   Nr. 1 c) und d).
  Fort­bewegungsmittel (z.B. Skateboards oder Inlineskates).
  Für diese Fortbewegungsmittel bieten wir uneingeschränk-
  ten Versicherungsschutz. Ausgeschlossen sind jedoch
  gemäß § 3 o) Ansprüche aus der Teilnahme an Radrennen
  sowie den zur Vorbereitung des Rennens von einem
  Veranstalter organi­sierten oder vorgeschriebenen Trainings,
  bei denen die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit geübt
  wird.


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „L“                    8

[Seite 9]
                             Zu § 6 Tiere                                                               Bausumme (zu § 7 Nr. 3)
                                                                                                 	Die Bausumme umfasst die endgültigen Herstellungskos-
                             Private Tierhaltung (zu § 6)
                                                                                                   ten für das gesamte Bauvorhaben einschließlich der
                       	Versicherungsschutz besteht insbesondere als Halter von                   Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen sowie des
                         zahmen Haustieren (z.B. Katzen oder Vögel) und gezähm-                    Aufwandes für Baustoffe und Bauteile und deren Anliefe-
                         ten Kleintieren (z.B. Hamster).                                           rung.
                       	Versichert ist auch die Haltung von Nutztieren (z.B. Rinder,            	Nicht berücksichtigt werden Grundstücks- und Erschlies-
                         Schafe, Schweine, Geflügel) zu eigenwirtschaftlichen                      sungskosten sowie Baunebenkosten, wie Makler-, Archi­
                         Zwecken.                                                                  tekten- und Ingenieurgebühren, Finanzierungskosten und
                       	Nicht versichert ist hingegen die Tierhaltung zu gewerb­                  behördliche Gebühren.
                         lichen oder landwirtschaftlichen Zwecken.
                             Tierhütung (zu § 6)                                                        Zu § 8 Besondere Umweltrisiken
                       	Ausgeschlossen ist nach § 3 c) nur die gesetzliche Haft-
                                                                                                        Entstehung von Rettungskosten (zu § 8 Nr. 1.2)
                         pflicht als Tierhalter.
                                                                                                 	Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt
                       	Daher besteht auch Versicherungsschutz als nicht ge-
                                                                                                   des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaß-
                         werbsmäßiger
                                                                                                   nahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte.
                             • Hüter fremder Hunde,
                                                                                                        Kostenersatz (zu § 8 Nr. 1.2)
                             • Hüter oder Reiter fremder Pferde,
                                                                                                 	Rettungs-, Gerichts-, Anwalts- und außergerichtliche
                             • Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke.
                                                                                                   Gutachterkosten ersetzen wir entsprechend § 3 Nr. 3 der
                       	Ausgeschlossen bleiben gemäß § 3 h) Ansprüche wegen                       B62 auch über die Versicherungssumme hinaus.
                         Schäden an geliehenen oder gemieteten Pferden und
                         Fuhrwerken sowie gemäß § 3 o) Ansprüche aus der                                Umweltschaden (zu § 8 Nr. 2)
                         Teilnahme an Pferderennen sowie den zur Vorbereitung                    	Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes
                         des Rennens von einem Veranstalter organisierten oder                     ist eine
                         vorgeschriebenen Trainings, bei denen die Erzielung von                        • S chädigung von geschützten Arten und natürlichen
                         Höchstgeschwindigkeit geübt wird.                                                 Lebensräumen,
                                                                                                        • Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
                             Zu § 7 Immobilien                                                          • Schädigung des Bodens.

                             Einfamilienhaus (zu § 7 Nr. 1.1 b))
                       	Der Versicherungsschutz gilt auch für Reihenhäuser oder
                         Doppelhaushälften.
                       	Benachteiligungen bei Vermietung
                         (zu § 7 Nr. 2 c) und d))
                       	Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Zusammenhang
                         mit einer nach § 7 Nr. 2 c) und d) versicherten Vermietung
                         auch auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus
                         Benachteiligungen, insbesondere nach dem Allgemeinen
                         Gleichbehandlungsgesetz. Gründe für eine Benachteili-
                         gung können z.B. die Rasse, die ethnische Herkunft, das
                         Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine
                         Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität sein.
                       	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
                         gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden
                         durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
                         behörd­lichen Vorschriften herbeiführen.
B662 / pdf / 06.26.2


                         InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                         Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden         Telefon: 0611 2787-0
                         Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72          www.interrisk.de
                         Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden         info@interrisk.de
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## Volltext der Bedingungen: Klauseln zur Privathaftpflichtversicherung „L“

```text
[Seite 1]
Klauseln zur Privathaftpflichtversicherung „L“

A.	Selbstbehalt bzw. Schadenfreiheitsrabatt                         2.   Erhöhter Selbstbehalt 400 €
	(Es gilt grundsätzlich die Klausel 7780; ist ein obligatorischer   	Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind,
  Selbstbehalt vereinbart, gilt ausschließlich die entsprechende       haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe
  Klausel 7781, 7782 bzw. 7783; ist anstelle des Selbstbehalts         von 400 € zu tragen.
  die Beitragsanpassung vereinbart, gilt ausschließlich die
                                                                     3.   Künftige Verminderung des Selbstbehaltes
  Klausel 7771)
                                                                     	Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab-
Klausel 7780: Wegfall des Selbstbehaltes von 150 €                    schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden
               bei 5 Jahre schadenfreier Versicherungszeit             eingetreten, so gilt der erhöhte Selbstbehalt gemäß Nr. 2
                                                                       so lange, bis über einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem
1.    Kein Selbstbehalt
                                                                       Zeitpunkt der letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz
	Wir ziehen im Schadenfall keinen Selbstbehalt ab, sofern             bestand, ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht
  seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz gegen die               wurde.
  im Versicherungsschein genannten Gefahren bei uns oder
  einer anderen Gesellschaft besteht und in den letzten              Klausel 7782: V
                                                                                    erminderung des Selbstbehaltes von 600 €
  5 Jahren keine Entschädigungsleistung erbracht wurde.                            auf 300 € bei 5 Jahre schadenfreier Versiche-
2.    Selbstbehalt 150 €                                                           rungszeit

	Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind,          1.   Verminderter Selbstbehalt 300 €
  haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe             	Wir ziehen im Schadenfall einen Selbstbehalt von 300 €
  von 150 € zu tragen.                                                 ab, sofern seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz
3.    Zahlung zu schadenfreien Verträgen                               gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren
                                                                       bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in
	Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 erfüllt, werden wir
                                                                       den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung
  Sie bei Auszahlung einer Entschädigung darauf hinweisen,
                                                                       erbracht wurde.
  dass im Falle weiterer Schäden der Selbstbehalt nach Nr. 2
  abge­zogen wird. Wir werden Ihnen dabei auch die                   2.   Erhöhter Selbstbehalt 600 €
  Möglichkeit einräumen, sich innerhalb eines Monats dafür           	Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind,
  zu entscheiden, statt des Selbstbehaltes einen erhöhten              haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe
  Beitrag zu zahlen, der dann nach 5-jähriger Schadenfrei-             von 600 € zu tragen.
  heit wieder gesenkt wird.
                                                                     3.   Künftige Verminderung des Selbstbehaltes
4.    Künftiger Wegfall des Selbstbehaltes                           	Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab-
	Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab-                 schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden
  schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden          eingetreten, so gilt der erhöhte Selbstbehalt gemäß Nr. 2
  eingetreten, so fällt der Selbstbehalt weg, wenn über                so lange, bis über einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem
  einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem Zeitpunkt der                   Zeitpunkt der letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz
  letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz bestand,                  bestand, ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht
  ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht wurde.                wurde.

Klausel 7781: Verminderung des Selbstbehaltes von 400 €             Klausel 7783: V
                                                                                    erminderung des Selbstbehaltes von 800 €
               auf 150 € bei 5 Jahre schadenfreier Versiche-                       auf 500 € bei 5 Jahre schadenfreier Versiche-
               rungszeit                                                           rungszeit
1.    Verminderter Selbstbehalt 150 €                                1.   Verminderter Selbstbehalt 500 €
	Wir ziehen im Schadenfall einen Selbstbehalt von 150 €             	Wir ziehen im Schadenfall einen Selbstbehalt von 500 €
  ab, sofern seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz              ab, sofern seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz
  gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren                  gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren
  bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in               bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in
  den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung                    den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung
  erbracht wurde.                                                      erbracht wurde.


Gültig ab 07.2013

[Seite 2]
                                 2.       Erhöhter Selbstbehalt 800 €                                        B.	Single-Haftpflicht
                                 	Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind,                       (Gilt nur, soweit eine Single-Haftpflicht vereinbart ist)
                                   haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe
                                   von 800 € zu tragen.                                                      Klausel 9531: B
                                                                                                                            esondere Bedingungen zur Privat-Haft-
                                                                                                                           pflichtversicherung für Alleinstehende
                                 3.       Künftige Verminderung des Selbstbehaltes
                                                                                                             Versichert sind Sie und Ihre Kinder entsprechend § 2 Nr. 1 der
                                 	Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab-                      Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung. Weitere Familien­
                                   schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden               angehörige oder sonstige in Ihren Haushalt eingegliederte
                                   eingetreten, so gilt der erhöhte Selbstbehalt gemäß Nr. 2                 Personen sind entgegen § 2 der Bedingungen zur Privathaft-
                                   so lange, bis über einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem                   pflichtversicherung nicht mitversichert und fallen auch nicht
                                   Zeitpunkt der letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz                  unter die Vorsorgeversicherung nach § 4 der Allgemeinen
                                   bestand, ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht                   Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft.
                                   wurde.

                                 Klausel 7771: Schadenfreiheitsrabatt
                                 1.       Voraussetzungen
                                 	Die InterRisk gewährt einen Schadenfreiheitsrabatt in
                                   Höhe von 25 %, sofern seit mindestens 5 Jahren Versiche-
                                   rungsschutz gegen die im Versicherungsschein genannten
                                   Gefahren bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht
                                   und in den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung
                                   erbracht wurde.
                                 2.       Wegfall
                                 	Nach Zahlung einer Entschädigung fällt der Schadenfrei-
                                   heitsrabatt mit Wirkung ab dem darauf folgenden
                                   Versicherungsjahr weg.
                                 3.       Wiedergewährung
                                 	Der nach Nr. 2 weggefallene Schadenfreiheitsrabatt wird
                                   wieder gewährt, sobald über einen Zeitraum von 5 Ver­-
                                   sicherungsjahren keine Entschädigungsleistung mehr
                                   erbracht wurde.
                                 4.       Erstmalige Gewährung
                                 	Waren die Bedingungen für die Gewährung eines Schaden­
                                   freiheitsrabattes bei Vertragsbeginn noch nicht gegeben,
                                   wird der Schadenfreiheitsrabatt mit Beginn des Versiche-
                                   rungsjahres gewährt, das auf die Erfüllung der Vorausset­
                                   zungen nach Nr. 1 folgt. Bei danach erfolgenden Entschä-
                                   digungszahlungen gelten die Regelungen nach Nr. 2 und
                                   Nr. 3.
                                 5.       Sonderregelung für Wohngebäude
                                 	Bei der Versicherung von Wohngebäuden sind die Voraus­-
                                   setzungen nach Nr. 1 auch dann erfüllt, wenn das Gebäude
                                   vor weniger als 5 Jahren erstellt oder entsprechend der
                                   Klausel 7266 kernsaniert wurde und seit Bezugsfertigkeit
                                   noch kein Schadenfall im Sinne der dem Vertrag zugrunde
                                   liegenden Versicherungsbedingungen eingetreten ist.
Klauseln_PHV_L / pdf / 06.26.2


                                      InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                                      Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden         Telefon: 0611 2787-0
                                      Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72          www.interrisk.de
                                      Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden         info@interrisk.de
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## Volltext der Bedingungen: B62 Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft

```text
[Seite 1]
Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen
für das Privatgeschäft                                              B62


Inhalt
§1     Gegenstand der Versicherung .  .  .  .  .  .  .  . 2
§2     Versicherte Leistungen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§3     Begrenzung der Leistungen .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§ 4	Neu hinzukommende Risiken,
     Veränderungen des versicherten Risikos .  .  . 3
§5     Beitragsangleichung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§6     Obliegenheiten vor Schadeneintritt.  .  .  .  .  . 3
§7     Obliegenheiten bei Schadeneintritt.  .  .  .  .  . 4
§8     Folgen von Obliegenheitsverletzungen.  .  .  . 4
§9     Abtretung von Versicherungsansprüchen.  .  . 4
§ 10 Mitversicherte Personen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4


Gültig ab 24.10.2017

[Seite 2]
§ 1 Gegenstand der Versicherung                                       § 3 Begrenzung der Leistungen
	Versicherungsschutz besteht im Umfang des versicherten              1.    Versicherungssumme
  Risikos für den Fall, dass Sie
                                                                      1.1	Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche-
      • wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung              rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme be-
         eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall)              grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs-
      • aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-             schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
         rechtlichen Inhalts                                               erstreckt.
      • von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch              1.2	Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
         genommen werden.                                                  eintretende, zeitlich zusammenhängende Versicherungs-
	Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die                   fälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
  Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf                   ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
  den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Scha-                     diese
  denereignis geführt hat, kommt es nicht an.                               • auf derselben Ursache oder
                                                                            • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
§ 2 Versicherte Leistungen                                                     sach­lichem und zeitlichem, Zusammenhang
                                                                            beruhen.
1.    Leistungen
                                                                      2.    Vereinbarter Selbstbehalt
1.1   Der Versicherungsschutz umfasst
                                                                      	Sofern ein Selbstbehalt vereinbart ist, wird dieser vom
      • die Prüfung der Haftpflichtfrage,
                                                                        Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
      • die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und            Auch bei Schäden, deren Höhe den vereinbarten Selbstbe-
      • Ihre Freistellung von berechtigten Schadenersatzver-           halt nicht übersteigt, bleiben wir zur Abwehr unberechtig-
        pflichtungen.                                                   ter Schaden­ersatzansprüche verpflichtet.
1.2	Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn          3.    Kosten
     Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt-
                                                                      3.1	Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die
     nisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet und
                                                                           Versicherungssumme angerechnet.
     wir hierdurch gebunden sind. Von Ihnen ohne unsere
     Zustimmung abgegebene bzw. geschlossene Anerkennt-               3.2	Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus
     nisse und Vergleiche binden uns nur, soweit der Anspruch              einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen
     auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.                wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssum-
                                                                           me zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
1.3	Ist Ihre Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung
     für uns festgestellt, haben wir Sie binnen 2 Wochen vom          4.    Rentenzahlungen
     Anspruch des Dritten freizustellen.                              4.1	Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
2.    Vollmachten                                                          leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
                                                                           Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
2.1	Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des
                                                                           sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch
     Schadens oder zur Abwehr der Schadensersatzansprüche
                                                                           verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so
     zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen
                                                                           wird die zu leistende Rente von uns nur im Verhältnis der
     abzu­geben.
                                                                           Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
2.2	Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit             Kapitalwert der Rente erstattet.
     über Schadenersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll-
                                                                      4.2	Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre-
     mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den
                                                                           chende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs-
     Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen.
                                                                           schutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung in der jeweils
2.3	Erlangen Sie das Recht, die Aufhebung oder Minderung                  gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
     einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir bevoll-
                                                                      4.3	Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an
     mächtigt, dieses Recht auszuüben.
                                                                           laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der
3.    Kostenbeteiligung bei Strafverfahren                                 Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die
	Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereig-                   nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversi-
  nisses, das einen versicherten Haftpflichtanspruch zur                   cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistun-
  Folge haben kann, von uns die Bestellung eines Verteidi-                 gen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme
  gers für Sie gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die                 abgesetzt.
  sich aus der Gebührenordnung ergebenden oder mit uns                5.    Verursachung von Mehraufwendungen
  besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
                                                                      	Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflicht­
                                                                        anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver-
                                                                        gleich an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von
                                                                        der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
                                                                        Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu-
                                                                        kommen.


Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen
für das Privatgeschäft                                            2

[Seite 3]
§ 4	Neu hinzukommende Risiken,                                         § 5 Beitragsangleichung
     Veränderungen des versicherten Risikos
                                                                        1.   Ermittlung durch einen Treuhänder
1.    Neu hinzukommende Risiken                                         1.1	Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
1.1	Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss            Wirkung für die ab dem 1. Juli beginnenden Versiche-
     des Versicherungsvertrages neu entstehen, ist im Rahmen                 rungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen
     des bestehenden Vertrages sofort versichert. Dies gilt                  Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
     jedoch nicht für Risiken,                                               zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
      a)	die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im             zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen
          Rahmen eines kurzfristigen Versicherungsvertrages zu               Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozent-
          versichern sind,                                                   satz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare
                                                                             ganze Zahl ab.
      b)	die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
          unterliegen.                                                  1.2	Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
                                                                             durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
	Bei der Neuanschaffung eines Hundes gilt der Versiche-
                                                                             für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs-
  rungsschutz abweichend von Absatz b) auch, wenn dieser
                                                                             leistungen.
  der Versicherungspflicht unterliegt.
                                                                        1.3	Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres
1.2	Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes
                                                                             ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah-
     neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Diese
                                                                             lungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum
     Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
                                                                             neu angemeldeten Schadenfälle.
     Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein,
     bevor Sie das neue Risiko angezeigt haben, müssen Sie              2.   Durchführung der Beitragsangleichung
     nachweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der           2.1	Ergibt sich nach Nr. 1 eine Erhöhung, sind wir berechtigt
     Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist,                  und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Beitrag
     zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.                     um den festgestellten Prozentsatz zu verändern. Der
1.3	Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse-               veränderte Beitrag wird Ihnen mit der nächsten Beitrags-
     nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die                  rechnung bekannt gegeben.
     Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat            2.2	Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in
     nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der                   jedem der letzten 5 Kalenderjahre um einen geringeren
     Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab                  Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
     dessen Entstehung.                                                      jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so dürfen wir den
2.	Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten                            Beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der
    Risikos                                                                  Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach unseren
                                                                             unternehmens­eigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr
2.1	Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Erhö-
                                                                             erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht über-
     hungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies
                                                                             schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben
     gilt jedoch nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder
                                                                             würde.
     Deckungs­vorsorgepflicht unterliegen. Ausgenommen
     hiervon sind aber versicherungspflichtige Hunde.                   3.   Schwellenwert
2.2	Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung mitzutei-         	Liegt die Veränderung nach Nr. 1 oder Nr. 2 unter 5 %,
     len, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos               entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist
     gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese               jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
     Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
     Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb
                                                                        § 6 Obliegenheiten vor Schadeneintritt
     eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen
     und auf unseren Wunsch nachzuweisen.                               	Besonders gefahrdrohende Umstände müssen Sie auf
2.3	Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger                    unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist
     Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der                 beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter
     Veränderung berichtigt.                                              Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
                                                                          Ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat,
3.	Risikoerhöhungen durch Änderung bestehender                           gilt jedoch ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
    oder Erlass neuer Rechtsvorschriften
3.1	Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Erhö-
     hungen des versicherten Risikos durch Änderung beste-
     hender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
3.2	In diesen Fällen sind wir jedoch berechtigt, den Vertrag
     unter Einhalt einer Frist von einem Monat zu kündigen.
     Unser Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht
     innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in
     welchem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben.


Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen
für das Privatgeschäft                                              3

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                      § 7 Obliegenheiten bei Schadeneintritt                                       1.3	Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                                                        zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
                      1.       Anzeige des Versicherungsfalles                                          bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch
                      	Uns ist jeder Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen,                        eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfol-
                        auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben                             gen hinzuweisen.
                        wurden.
                                                                                                   2.     Kündigung
                      2.       Schadenminderung und Mithilfe                                       	Bei Verletzung einer vor Schadeneintritt zu erfüllenden
                      	Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und                            Obliegenheit können wir unabhängig von Nr. 1 den
                        Min­derung des Schadens sorgen. Dabei sind unsere                            Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der
                        Weisungen zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist.                       Obliegenheitsver­letzung kündigen. Die Kündigung wird
                        Zudem sind Sie verpflichtet, uns ausführliche und wahr-                      mit Zugang bei Ihnen wirksam. Das Kündigungsrecht
                        heitsgemäße Schaden­berichte zu erstatten und uns bei                        besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegen-
                        der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.                      heitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
                        Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbei-                     Fahrlässigkeit beruhte.
                        tung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
                        alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
                                                                                                   § 9 Abtretung von Versicherungsansprüchen
                      3.       Anzeige von gegen Sie eingeleiteten Maßnahmen
                                                                                                   	Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen
                      	Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,                      Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten
                        ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht­                     noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschä-
                        liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen                      digten Dritten ist zulässig.
                        oder wird Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, muss uns
                        dies ebenfalls unverzüglich angezeigt werden.
                                                                                                   § 10 Mitversicherte Personen
                      4.       Widerspruchspflicht
                                                                                                   	Alle für Sie geltenden Bestimmungen dieser Bedingungen
                      	Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von
                                                                                                     sind auf mitversicherte Personen entsprechend anzuwen-
                        Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie
                                                                                                     den.
                        fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
                        Rechtsbehelfe einlegen. Unserer Weisung bedarf es hierfür
                        nicht.
                      5.       Überlassung der Prozessführung
                      	Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
                        gemacht, sind Sie verpflichtet, uns die Führung des
                        Verfahrens zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem
                        Namen einen Rechtsanwalt. Dem Rechtsanwalt müssen
                        Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen
                        und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.


                      § 8 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
                      1.       Versagung oder Kürzung der Leistung
                      1.1	Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich
                           verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
                           Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind wir
                           berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
                           das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
                      1.2	Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie
                           nachweisen, dass
                               a)	die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
                                   verletzt wurde oder
                               b)	die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsver­
                                   letzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des
                                   Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
                                   Umfang der Leistung ursächlich war.
B62 / pdf / 06.26.5


                           InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                           Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden        Telefon: 0611 2787-0
                           Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72         www.interrisk.de
                           Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden        info@interrisk.de
```

## Volltext der Bedingungen: B01 Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft

```text
[Seite 1]
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für das Privatgeschäft                                                 B01


Inhalt
§1     Am Vertrag beteiligte Personen .  .  .  .  .  .  . 2
§2     Vorvertragliche Anzeigepflicht .  .  .  .  .  .  .  . 2
§ 3	Beginn des Versicherungsschutzes,
     Zahlung des ersten Beitrages.  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§4     Zahlung des Folgebeitrages .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§5     Lastschriftverfahren .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§6     Vertragsdauer, Verlängerung, Kündigung.  .  . 3
§7     Versicherungsjahr, Versicherungsperiode.  .  . 3
§8     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.  . 4
§9     Herabsetzung des Beitrages .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 10 Mitteilungen, Anschriftenänderungen .  .  .  . 4
§ 11 Verjährung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 12	Meinungsverschiedenheiten,
      Zuständiges Gericht .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 13 Anzuwendendes Recht.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 14	Keine Nachteile gegenüber GDV-
      Muster­bedingungen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 15	Mindeststandards Arbeitskreis
      Beratungsprozesse.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 16 Künftige Bedingungsverbesserungen.  .  .  .  . 5
§ 17 Sanktionsklausel .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5
Vorbemerkungen zu sämtlichen Privat­
versicherungsbedingungen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5
Verbindliche Erläuterungen zu den B01.  .  .  .  .  .  . 5


Gültig ab 31.08.2022

[Seite 2]
§ 1 Am Vertrag beteiligte Personen                                       3.    Kündigung
                                                                         	Wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder
1.    Vertragsparteien
                                                                           unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
1.1	Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.               fahrlässig gemacht haben, können wir anstelle eines
1.2	Wir als Ihr Versicherer erbringen die vertraglich zuge­               Rücktrittes nach Nr. 2 den Versicherungsvertrag unter
     sicherten Leistungen.                                                 Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform
                                                                           kündigen. Dies gilt nicht, wenn unser Kündigungsrecht
2.    Versicherte Person
                                                                           nach Nr. 4 ausgeschlossen ist.
2.1	Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht
     ausschließlich Ihnen zu, auch soweit eine andere Person             4.    Rückwirkende Vertragsanpassung
     versichert ist.                                                     	Unsere Rechte nach Nr. 2 und Nr. 3 sind ausgeschlossen,
2.2	Für die Erfüllung der Obliegenheiten aus dem Vertrag sind             wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei
     sowohl Sie als auch die versicherte Person verantwortlich.            Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
                                                                           anderen Bedingungen, geschlossen hätten. In diesem Fall
3.    Repräsentant                                                         werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
	Kenntnis und Verhalten Ihrer Repräsentanten müssen Sie                   rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtver-
  sich zurechnen lassen. Sofern der Vertrag durch eine von                 letzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingun-
  Ihnen bevollmächtigte Person abgeschlossen wurde, gilt                   gen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe-
  dies bereits im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht               standteil. Sind Sie mit den geänderten Bedingungen nicht
  (§ 2).                                                                   einverstanden, können Sie den Vertrag jederzeit mit
                                                                           sofortiger Wirkung kündigen.
4.    Rechtsnachfolger
	Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechts­­­­          5.    Ausübung unserer Rechte
  nachfolger und sonstige Anspruchssteller ent­sprechend                 5.1	Wir können uns auf die Ausübung unserer Rechte nach
  anzuwenden.                                                                 Nr. 2 bis Nr. 4 nicht berufen, wenn wir den nicht angezeig-
                                                                              ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
§ 2 Vorvertragliche Anzeigepflicht                                            kannten oder wenn wir es versäumt haben, Sie durch
                                                                              gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
1.    Anzeige gefahrerheblicher Umstände                                      Anzeigepflichtverletzung hinzuweisen.
1.1	Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle           5.2	Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats
     Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen,                   schriftlich geltend machen, nachdem wir von der Verlet-
     nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für                 zung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Dabei haben
     unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem                   wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
     vereinbarten Inhalt zu schließen.                                        stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch
1.2	Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir                 nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer
     nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertrags­                 Erklärung angeben.
     annahme, Fragen im Sinne von Nr. 1.1 stellen.                       5.3	Unsere Rechte erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
                                                                              Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn
2.    Rücktritt
                                                                              die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt wurde.
2.1	Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahr­­
     erheblichen Umständen berechtigen uns, vom
     Versicherungs­­­vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn
                                                                         § 3	Beginn des Versicherungsschutzes, Zahlung
     unser Rücktrittsrecht nach Nr. 3 oder Nr. 4 ausgeschlossen
                                                                              des ersten Beitrages
     ist.                                                                1.    Beginn des Versicherungsschutzes
2.2	Sind die Voraussetzungen nur im Hinblick auf einen Teil             1.1	Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs­
     der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch den                     schein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten
     Vertrag versichert sind, können wir unser Recht auch für                 Beitrag rechtzeitig im Sinne von Nr. 2 zahlen.
     den übrigen Teil ausüben. Dies gilt jedoch nur, wenn
                                                                         1.2	Ist Ihnen bei Antragstellung bekannt, dass ein Ver­
     anzu­nehmen ist, dass wir für diesen Teil allein den Vertrag
                                                                              sicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
     unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen
                                                                              kein Versicherungsschutz.
     hätten.
                                                                         2.    Rechtzeitige Zahlung
2.3	Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
                                                                         	Der Versicherungsschutz tritt zu dem im Versicherungs­
	Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück,
                                                                           schein genannten Vertragsbeginn in Kraft, wenn der erste
  dürfen wir den Versicherungsschutz jedoch nicht versagen,
                                                                           Beitrag
  wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder
  unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des                      a) vor Vertragsbeginn gezahlt wird oder
  Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den                        b) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungs-
  Umfang der Leistung ursächlich war.                                              scheines gezahlt wird oder
                                                                               c) von uns entsprechend § 5 im Lastschriftverfahren
                                                                                   einge­zogen werden kann.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft           2

[Seite 3]
3.    Leistungsfreiheit                                              3.    Beendigung des Lastschriftverfahrens
	Zahlen Sie den ersten Beitrag verspätet, beginnt der               	Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie
  Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern wir             die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben
  Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese                Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag
  Rechtsfolgen aufmerksam gemacht haben. Das gilt nicht,               wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir
  wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu              berechtigt, künftig Beitragszahlung außerhalb des
  vertreten haben.                                                     Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind in diesem Fall
                                                                       zur Übermittlung des Bei­trages erst verpflichtet, wenn Sie
4.    Rücktritt
                                                                       von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind.
	Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, können wir
  vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
                                                                     § 6 Vertragsdauer, Verlängerung, Kündigung
  gezahlt ist. Im Falle des Rücktritts steht uns eine angemes-
  sene Geschäftsgebühr zu. Wir können nicht zurücktreten,            1.    Vertrag mit Verlängerung
  wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu
                                                                     1.1	Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebe-
  vertreten haben.
                                                                          nen Zeitraum abgeschlossen und verlängert sich über den
                                                                          Ablauftermin hinaus um jeweils ein Jahr, wenn er nicht
§ 4 Zahlung des Folgebeitrages                                            von Ihnen oder uns gekündigt wird.
1.    Fälligkeit                                                     1.2	Sie können den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang
                                                                          Ihrer Erklärung bei uns oder zu einem von Ihnen ge-
	Die Folgebeiträge sind zum Monatsersten des Beginns
                                                                          wünschten späteren Zeitpunkt kündigen.
  jeder Versicherungsperiode fällig.
                                                                     1.3	Wir können unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu
2.    Verzug                                                              dem im Versicherungsschein angegebenen Ablauftermin
2.1	Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten             oder zum Ende jedes darauf folgenden Versicherungs­
     Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die                jahres kündigen.
     verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
                                                                     2.    Vertrag ohne Verlängerung
2.2	Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug
                                                                     	Ist nach dem Versicherungsschein keine automatische
     ent­standenen Schadens zu verlangen.
                                                                       Vertragsverlängerung entsprechend Nr. 1.1 vorgesehen,
3.    Zahlungsaufforderung                                             weil Sie mit uns die Absicherung einer vorübergehenden
	Sind Sie mit der Zahlung in Verzug, werden wir Sie auf               Gefahr vereinbart haben (z.B. Bauwesenversicherung),
  Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen             endet die Versicherung abweichend von Nr. 1 zum
  eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.                vereinbarten Ablauf.
  Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die             3.    Kündigung nach einem Versicherungsfall
  rück­ständigen Beträge des Beitrages sowie die Zinsen und
                                                                     3.1	Nach einem Versicherungsfall kann der Vertrag vorzeitig
  Kosten im Einzelnen beziffern und die mit dem Fristablauf
                                                                          gekündigt werden, wenn wir eine Leistung erbracht oder
  verbundenen Rechtsfolgen angeben.
                                                                          Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben.
4.    Leistungsfreiheit                                                   Das Kündigungsrecht besteht auch, wenn ein Geschädig-
	Sind Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der                     ter Sie wegen eines unter den Versicherungsschutz
  Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur                  fallenden Haftpflichtanspruches verklagt.
  Zahlung kein Versicherungsschutz, sofern Sie mit der               3.2	Unsere Kündigung muss Ihnen spätestens einen Monat
  Zahlungsauf­forderung nach Nr. 3 darauf hingewiesen                     nach Leistung, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft
  wurden.                                                                 des Urteiles zugegangen sein und wird einen Monat nach
                                                                          Zugang bei Ihnen wirksam.
§ 5 Lastschriftverfahren                                             3.3   Ihnen steht das Kündigungsrecht nach Nr. 1.2 zu.

1.    Rechtzeitigkeit der Zahlung
                                                                     § 7 Versicherungsjahr, Versicherungsperiode
	Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto verein-
  bart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum       1.    Versicherungsjahr
  Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und Sie einer          	Ein Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum
  berechtigten Einziehung nicht widersprechen.                         von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer
2.    Unverschuldete verspätete Zahlung                                jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche-
                                                                       rungsjahr entsprechend verkürzt.
	Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns
  nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch            2.    Versicherungsperiode
  rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schrift­           2.1	Bei jährlicher Beitragszahlung entspricht die Versicherungs-
  lichen Zahlungsaufforderung erfolgt.                                    periode dem Versicherungsjahr.
                                                                     2.2	Ist die Zahlung des Beitrages in halbjährlichen, vierteljähr­
                                                                          lichen oder monatlichen Raten vereinbart, unterteilt sich
                                                                          das Versicherungsjahr entsprechend in zwei, vier oder
                                                                          zwölf Versicherungsperioden.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft       3

[Seite 4]
2.3	Bei Verträgen ohne Verlängerung (§ 6 Nr. 2) entspricht die             E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
     Versicherungsperiode der Vertragslaufzeit.                             Telefon: 0800 / 3696000; Fax: 0800 / 3699000
                                                                      	Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab­­­­­
§ 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                          hängige und für Sie kostenfrei arbeitende Schlichtungs-
                                                                        stelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsver-
	Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf
                                                                        fahren vor dieser Stelle teilzunehmen.
  der Versicherungsperiode haben wir nur Anspruch auf den
  Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem             	Sofern Sie diesen Versicherungsvertrag online (z.B. über
  Versicherungsschutz bestanden hat.                                    eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben,
                                                                        können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch online an die
	Wenn wir nach § 2 vom Vertrag zurücktreten oder Sie
                                                                        Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen
  Ihren Antrag nach § 8 des Gesetzes über den Versiche-
                                                                        Union (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) wenden. Ihre
  rungsvertrag (VVG) widerrufen oder einen Widerspruch
                                                                        Beschwerde wird dann über diese Plattform an den
  nach § 5 Abs. 1 und 2 VVG erklären, steht uns der Teil des
                                                                        Ombudsmann für Versi-cherungen weitergeleitet.
  Beitrages zu, welcher der Vertragszeit entspricht, die bis
  zum Zugang der Erklärung bei der anderen Partei abge­               1.2	Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten
  laufen ist.                                                              Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags­abwicklung
                                                                           auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige
                                                                           Aufsicht wenden. Als Versicherer unter­liegen wir der
§ 9 Herabsetzung des Beitrages
                                                                           Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
	Ist wegen bestimmter Gefahrumstände ein höherer                           Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  Beitrag vereinbart und fallen diese Umstände nach                         Sektor Versicherungsaufsicht
  Stellung Ihres Versicherungsantrages oder nach Vertrags-                  Graurheindorfer Straße 108
  schluss weg oder haben sie ihre Bedeutung verloren oder                   53117 Bonn
  wurde ihr Vorliegen von Ihnen nur irrtümlich angenom-
                                                                            E-Mail: poststelle@bafin.de
  men, sind wir ver­pflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt
                                                                            Telefon: 0228 / 41080; Fax: 0228 / 41081550
  herabzusetzen, zu dem Sie uns den Wegfall melden.
                                                                      	Bitte beachten Sie jedoch, dass die Bundesanstalt für
                                                                        Finanzdienstleistungsaufsicht keine Schlichtungsstelle ist
§ 10 Mitteilungen, Anschriftenänderungen
                                                                        und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
	Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen richten            1.3	Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu
  Sie bitte an unsere Hauptverwaltung.                                     beschreiten.
	Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht
                                                                      2.    Zuständiges Gericht
  mit­­ge­­­teilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen
  gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-                 2.1	Wenn Sie uns aus diesem Versicherungsvertrag verklagen
  schriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift.                sollten, ist das Gericht an unserem Sitz zuständig. Örtlich
  Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des                      zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur
  Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall              Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermange-
  einer Änderung Ihres Namens.                                             lung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
                                                                      2.2	Wir können Klagen gegen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz
§ 11 Verjährung                                                            zuständigen Gericht erheben.

	Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
                                                                      § 13 Anzuwendendes Recht
  drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den
  all­gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches                   Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
  (BGB).
	Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns               § 14	Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster­
  angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmel-                     bedingungen
  dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen
                                                                      	Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedin-
  unsere Entscheidung in Textform zugeht.
                                                                        gungen weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den
                                                                        entsprechenden Musterbedingungen ab, wie sie zum
§ 12	Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges                            Stichtag 1.1.2013 vom Gesamtverband der Deutschen
      Gericht                                                           Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlen werden.
1.    Meinungsverschiedenheiten
                                                                      § 15	Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs-
1.1	Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind
                                                                           prozesse
     oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von
     Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich          	Wir garantieren Ihnen, dass unsere Bedingungen die
     an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.                       Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
      Versicherungsombudsmann e.V.                                      vom Februar 2010 erfüllen.
      Postfach 080632
      10006 Berlin


Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft        4

[Seite 5]
§ 16 Künftige Bedingungsverbesserungen                                  Grobe Fahrlässigkeit

	Werden die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden           	Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche
  Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungs-          Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wird. Dies
  nehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die                gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
  neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren            (BGH VersR 94, S. 314), wenn selbst einfachste Überlegun-
  Vertrag.                                                           gen nicht angestellt und keine Maßnahmen ergriffen
                                                                     werden, die jedermann einleuchten müssen.

§ 17 Sanktionsklausel                                                   Vorsatz

	Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-             	Vorsatz ist eine bewusste Handlung oder ein bewusstes
  mungen – Versicherungsschutz und Anspruch auf jegliche             Unterlassen, welches ein bestimmtes Ergebnis beabsichtigt
  Leistungen nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-          oder zumindest billigend in Kauf nimmt.
  tragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder                 Arglistige Täuschung
  Finanzsanktionen bzw. Embargos der Euro­päischen Union,          	Eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) liegt vor, wenn
  der Vereinten Nationen oder der Bundesrepublik Deutsch-            jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum
  land ent­gegenstehen.                                              hervorruft, um diesen zu einer erwünschten Handlung zu
	Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank­         bewegen. Auch wenn dies in den Bedingungen nicht
  tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von                   ausdrücklich aufgeführt ist, besteht im Falle arglistiger
  Amerika und des Vereinigten Königreichs, soweit dem                Täuschung die Möglichkeit zur Anfechtung von Rechtsge-
  nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der           schäften mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit von Anfang
  Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.                         an (§ 142 BGB).


Vorbemerkungen zu sämtlichen Privat­                               Verbindliche Erläuterungen zu den B01
versicherungsbedingungen                                                Zu § 1 Am Vertrag beteiligte Personen
      Repräsentant                                                      Besitz des Versicherungsscheines (zu § 1 Nr. 2.1)
	Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, wer in dem            	Auch wenn die versicherte Person den Versicherungs-
  Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört,            schein besitzt, steht die Ausübung der Rechte aus diesem
  aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses           Vertrag nur Ihnen zu.
  an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, d.h.
  mit der tatsächlichen Risikoverwaltung betraut ist (BGH               Verhalten der versicherten Person (zu § 1 Nr. 2.2)
  21.04.1993 - IV ZR 34/92).                                       	Soweit der Vertrag sowohl Ihre Interessen als auch die
	Das kann z.B. der Hausverwalter der versicherten Immobilie         Inte­ressen der versicherten Person umfasst, müssen Sie
  sein, im Hinblick auf die Pflicht, Wasserleitungen abzu­           sich für Ihre Interessen die Kenntnis und das Verhalten der
  sperren, oder die Ehefrau im Hinblick auf den versicherten         ver­sicherten Person nur zurechnen lassen, wenn diese Ihr
  und ausschließlich von ihr getragenen Schmuck.                     Repräsentant ist.

      Unverzüglich
                                                                        Zu § 3 Beginn des Versicherungsschutzes
	Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“.
  Es kommt daher auf die Umstände des Einzelfalles an,             	Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel
  welche Zeitspanne noch als unverzüglich anzusehen ist.             (zu § 3 Nr. 1)
  Wir werden jedoch in keinem Fall etwas einwenden,                	Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein
  wenn Sie eine unverzüglich zu erfüllende Anzeigepflicht            Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung
  innerhalb einer Woche erfüllen.                                    einge­treten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin
      Verschuldensfragen                                             bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schaden­
                                                                     bearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises
	In den B01 sowie in den übrigen Bedingungen werden in
                                                                     unserer Zuständigkeit ablehnen. Können wir uns mit dem
  Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen des
                                                                     Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den
  Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) und des
                                                                     Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns
  Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verschiedene Begriffe im
                                                                     vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung. Dabei
  Zusammenhang mit Verschuldensfragen verwendet:
                                                                     leisten wir jedoch nicht mehr, als auch im Falle einer
      Fahrlässigkeit                                                 unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht
	Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche               worden wäre. Unsere Leistung erbringen wir unter der
  Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB).                      Voraussetzung, dass Sie uns soweit wie möglich bei der
                                                                     Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre
                                                                     diesbezüg­lichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an
                                                                     uns abtreten.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft     5

[Seite 6]
                      	Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns                     	Zu § 14 Keine Nachteile gegenüber
                        abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden                    GDV-Musterbedingungen
                        tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der
                                                                                                	Die aktuell vom Gesamtverband der Deutschen Versiche-
                        Vorver­sicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur
                                                                                                  rungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen
                        Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel
                                                                                                  sind unter www.gdv.de einzusehen. Unsere Bedingungs-
                        erbrachte Leistung zurückverlangen.
                                                                                                  garantie bezieht sich auf den Stand der Musterbedingun-
                      	Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den                       gen zu dem in § 14 genannten Stichtag.
                        Schaden zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegen-
                                                                                                	Sollte entgegen unserer Bedingungsgarantie eine für Sie
                        über der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern
                                                                                                  nachteilige Abweichung von den Musterbedingungen
                        festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des
                                                                                                  vorliegen, können Sie verlangen, dass wir Sie so stellen,
                        Abschlusses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen
                                                                                                  als würden anstelle unserer Bedingungen die entsprechen-
                        für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
                                                                                                  den, vom GDV empfohlenen Bedingungen gelten.
                            Uhrzeit bei Versicherungswechsel (zu § 3 Nr. 1)
                      	Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu                      	Zu § 15 Mindeststandards Arbeitskreis
                        vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend                     Beratungsprozesse
                        von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr,
                                                                                                	Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungspro-
                        sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um
                                                                                                  zesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände
                        0 Uhr des gleichen Tages bzw. um 24 Uhr des Vortages
                                                                                                  und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt
                        endet.
                                                                                                  Risikoanalysen und Mindeststandards für die Vermittler.
                                                                                                  Wir garantieren die Einhaltung der Mindeststandards mit
                            Zu § 4 Zahlung des Folgebeitrages                                     dem in § 15 genannten Stand.

                            Verzicht auf außerordentliches Kündigungsrecht
                                                                                                	Zu § 16 Künftige Bedingungsverbesserungen
                      	Wir verzichten ausdrücklich auf das uns nach den gesetz­­­
                        lichen Bestimmungen zustehende Recht zur außerordent­                   	Wenn wir ein Bedingungswerk verbessern, gilt dieses
                        lichen Kündigung wegen Nichtzahlung eines Folgebeitrages.                 unter folgenden Voraussetzungen automatisch auch für
                                                                                                  bestehende Verträge:

                      	Zu § 6 Vertragsdauer, Verlängerung,                                            a) die geänderten Bedingungen enthalten keine Regelun-
                        Kündigung                                                                          gen, die sich nachteilig für die Versicherungsnehmer
                                                                                                           auswirken können,
                            Zusammentreffen mehrerer Kündigungen                                       b) d
                                                                                                           ie verbesserten Bedingungen sind für die Kunden nicht
                      	Werden zu einem Vertrag mehrere Kündigungen ausge­                                mit einem Mehrbeitrag verbunden.
                        sprochen (gemäß § 6 oder nach anderen Bestimmungen),                    	Wenn wir künftig geänderte Bedingungen mit unveränder­
                        so gilt immer die Kündigung, die zum frühesten Zeitpunkt                  ter Bedingungsnummer (also z.B. neue „B01“) einführen,
                        wirksam wird.                                                             gelten diese automatisch auch für Ihren Vertrag. Wir
                      	Kündigung nach einem Versicherungsfall (zu § 6 Nr. 3.3)                   können uns dann auf eventuelle Schlechterstellungen der
                                                                                                  neuen Bedingungen nicht berufen.
                      	Sie können den Vertrag nach einem Versicherungsfall auch
                        dann mit sofortiger Wirkung (oder zu einem von Ihnen                    	Neue Bedingungen unter geänderter Bedingungsnummer
                        gewünschten späteren Zeitpunkt) kündigen, wenn der                        gelten nur im Falle ausdrücklicher Vereinbarung, bei
                        Vertrag entsprechend Nr. 2 für einen festen Zeitraum                      Anwendung des dann gültigen Tarifes und unter uneinge-
                        abgeschlossen wurde.                                                      schränkter Wirksamkeit der neuen Bedingungsregelungen.


                       Zu § 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags­
                      	
                            beendigung
                            Bei Vertragsbeginn fehlendes versichertes Interesse
                      	Wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versiche-
                        rung nicht besteht oder die Versicherung für ein künftiges
                        Interesse genommen ist, welches nicht entsteht, sind Sie
                        entsprechend § 80 des Gesetzes über den Versicherungs-
                        vertrag (VVG) nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. Wir
                        können stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr
                        verlangen.
B01 / pdf / 06.26.9


                        InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                        Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden         Telefon: 0611 2787-0
                        Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72          www.interrisk.de
                        Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden         info@interrisk.de
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