# InterRisk XL: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-interrisk-xl.php
- Rechtlicher Träger: InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [B672 Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/haftpflicht-downloads/privathaftpflicht/versicherungsbedingungen/B672_pdf-06.26.2.pdf), Fassung 06.26
- Original beim Versicherer (PDF): [Klauseln zur Privathaftpflichtversicherung „XL“](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/haftpflicht-downloads/privathaftpflicht/klauseln/Klauseln_PHV_XL_pdf-06.26.2.pdf), Fassung 06.26
- Original beim Versicherer (PDF): [B62 Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/zentrale-inhalte-downloads/allgemeine-haftpflichtbedingungen/B62_pdf-06.26.5.pdf), Fassung 06.26
- Original beim Versicherer (PDF): [B01 Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/zentrale-inhalte-downloads/allgemeine-versicherungsbedingungen/B01_pdf-06.26.9.pdf), Fassung 06.26

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. | B62 § 3 Nr. 1.1 (Höhe laut Versicherungsschein), Seite 2 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden. Dies gilt auch, wenn diese weder durch Personennoch durch Sachschäden verursacht sind (reine Vermögensschäden). | § 13 Nr. 1, Seite 7 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung Standard | 150 € | Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind, haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe von 150 € zu tragen. | Klausel 7780 Nr. 2 (Grundregel; entfällt nach 5 schadenfreien Jahren), Seite 1 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | Ihr mit Ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner, sofern dieser keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzt und bei Ihnen behördlich gemeldet ist | § 2 Nr. 1 c), Seite 2 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Versicherungsschutz besteht bis zum Abschluss der Berufsausbildung. | Erläuterungen zu § 2 (Wartezeit bis 1 Jahr, Arbeitslosigkeit bis 18 Monate), Seite 8 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | die außerhalb der in Absatz a) genannten Staaten bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 3 Jahren eintreten. | § 9 b), Seite 6 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den entsprechenden Musterbedingungen ab, wie sie zum Stichtag 1.1.2013 vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlen werden. | B01 § 14, Seite 4 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | Werden die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren Vertrag. | B01 § 16, Seite 5 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, ist im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. | B62 § 4 Nr. 1.1, Seite 3 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis 10.000 € | wegen Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (z.B. infolge Demenz) gemäß § 827 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder als Kind gemäß § 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht verantwortlich ist und keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt | § 14 Nr. 1.1 a) (Entschädigung bis 10.000 €, § 14 Nr. 2), Seite 7 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis 10.000 € | wegen Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (z.B. infolge Demenz) gemäß § 827 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder als Kind gemäß § 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht verantwortlich ist und keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt | § 14 Nr. 1.1 a) (Entschädigung bis 10.000 €, § 14 Nr. 2), Seite 7 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit: a) Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind | § 2 Nr. 5 a), Seite 2 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden alleinstehenden | § 2 Nr. 1 e) (Enkel, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Geschwister ohne eigene PHV), Seite 2 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Versicherungsschutz besteht auch, wenn es sich hierbei um eine verantwortliche Betätigung handelt | § 4 Nr. 1 f) (ohne öffentliche Ehrenämter), Seite 3 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis 10.000 € | ein Schaden bei unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte verursacht ist. | § 14 Nr. 1.1 b) (Entschädigung bis 10.000 €, § 14 Nr. 2), Seite 7 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | ja | Ansprüche, die von Dritten erhoben werden (z.B. gesetzliche Rückgriffsansprüche von Versicherern oder Arbeitgebern) | § 2 Nr. 6 a) (nur Regress- und Drittansprüche), Seite 2 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an von den versicherten Personen zu privaten Zwecken gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Räumen in Gebäuden. | § 11 Nr. 1.1 (Schimmel ausgeschlossen), Seite 6 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis 10.000 € | Die Entschädigung nach Nr. 1.2 und Nr. 2 ist auf jeweils 10.000 € begrenzt. | § 11 Nr. 3 (Einrichtung in Ferienunterkünften, Nr. 1.2), Seite 7 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis 10.000 € | Die Entschädigung nach Nr. 1.2 und Nr. 2 ist auf jeweils 10.000 € begrenzt. | § 11 Nr. 3 (sonstige Sachen bis 3 Monate überlassen, Nr. 2), Seite 7 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis 30.000 € | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen (z.B. Verlieren oder Wegnahme durch Dritte) von Schlüsseln, die sich aus privaten, beruflichen, dienstlichen, amtlichen oder ehrenamtlichen Gründen | § 12 Nr. 1.1 (bis 30.000 €, Nr. 3), Seite 7 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis 30.000 € | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen (z.B. Verlieren oder Wegnahme durch Dritte) von Schlüsseln, die sich aus privaten, beruflichen, dienstlichen, amtlichen oder ehrenamtlichen Gründen | § 12 Nr. 1.1 (bis 30.000 €, Nr. 3), Seite 7 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja | wegen Schäden durch häusliche Abwässer einschließlich Rückstau des Straßenkanals | § 7 Nr. 2 c) (Abwasser; Allmählichkeit nicht geregelt), Seite 5 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus Übermittlung, Bereitstellung und Austausch elektronischer Daten | § 10 Nr. 1, Seite 6 |
| Be- und Entladeschäden | nein | Zum Gebrauch des Fahrzeuges gehören auch Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen sowie dessen Betankung, Reinigung und Reparatur. | Erläuterungen zu § 5 (Kfz-Ausschluss § 3 b)), Seite 9 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja, bis 10.000 € | Für dem Arbeitgeber gehörende Sachen ist die Entschädigung auf insgesamt 10.000 € begrenzt | § 4 Nr. 1 d) (Sachen der Arbeitskollegen ohne Grenze), Seite 3 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit | § 5 Nr. 1 a), Seite 4 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | mit Segeln bis 15 qm Segelfläche | § 5 Nr. 1 c) (Motoren bis 15 PS), Seite 4 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | mit Motoren ohne Begrenzung der Nutzleistung, sofern es sich um den gelegentlichen Gebrauch eines fremden Wassersportfahrzeuges handelt und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist | § 5 Nr. 1 c), Seite 4 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | Flugmodelle mit Motoren oder Treibsätze bis 250 g Startmasse | § 5 Nr. 1 e), Seite 4 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | Für den Gebrauch von Elektrofahrrädern, die diese Geschwindigkeitsgrenze und Nutzleistung nicht überschreiten und hierdurch nicht der Versicherungspflicht unterliegen, bieten wir ebenfalls Versicherungsschutz. | Erläuterungen zu § 5 Nr. 1 a), Seite 10 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Haltung von Tieren. | § 6 (Hunde, Pferde ausgeschlossen), Seite 4 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | Hüter fremder Hunde, • Hüter oder Reiter fremder Pferde | Erläuterungen zu § 6, Seite 11 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | bei der Ausübung von Sport (außer Jagd) | Erläuterungen zu § 1 (Jagd ausgeschlossen, § 3 n)), Seite 8 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | ein Einfamilien- oder mitbewohntes Zweifamilienhaus | § 7 Nr. 1.1 b), Seite 4 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | ein Wochenend- oder Ferienhaus | § 7 Nr. 1.1 c) (in EU, EFTA), Seite 4 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | von bis zu 3 Eigentumswohnungen einschließlich Ferienwohnungen | § 7 Nr. 2 d), Seite 5 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | ein unbebautes Grundstück mit einer Fläche bis zu 2.000 qm | § 7 Nr. 1.1 f), Seite 4 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 100.000 € je Bauvorhaben | § 7 Nr. 3.1, Seite 5 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch regenerative Energien | § 7 Nr. 2 b), Seite 5 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja | Heizöltanks mit einem Fassungsvermögen von maximal 5.000 Litern zur Versorgung der selbstbewohnten Immobilien | § 8 Nr. 1.1 b), Seite 5 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis zur Deckungssumme | öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz | § 8 Nr. 2.1, Seite 6 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | aus der Verletzung von Pflichten, die den versicherten Personen obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen) | § 7 Nr. 2 a), Seite 4 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme | der Ausschluss des Vorsatzes gemäß § 3 o) findet keine Anwendung | § 16 Nr. 2.2 a) (dazu Tierhalter), Seite 8 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | wobei der Verzicht auf den Ausschluss nach § 3 a) nur gilt, wenn der Jahresumsatz höchstens 12.000 € beträgt und keine Arbeitnehmer beschäftigt werden | § 4 Nr. 1 b) (Botendienste, Marktforschung, Textverarbeitung, Warenhandel), Seite 3 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art | § 3 a), Seite 2 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. | B62 § 8 Nr. 1.1, Seite 4 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Sie können den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang Ihrer Erklärung bei uns oder zu einem von Ihnen gewünschten späteren Zeitpunkt kündigen. | B01 § 6 Nr. 1.2, Seite 3 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli beginnenden Versicherungsjahre | B62 § 5 Nr. 1.1 (Beitragsangleichung), Seite 3 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nein | wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen, Anfeindung, Schikane und Belästigung | § 3 k), Seite 3 |

## Volltext der Bedingungen: B672 Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“

```text
[Seite 1]
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“                          B672


Inhalt
§1     Versichertes Risiko . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§2     Versicherte Personen. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§3     Ausschlüsse .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§4     Mitversicherte Tätigkeiten .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§5     Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge . .  .  .  .  . 4
§6     Tiere. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§7     Immobilien. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§8     Besondere Umweltrisiken. .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5
§9     Auslandsschäden. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 6
§ 10 Übertragung elektronischer Daten . .  .  .  .  . 6
§ 11	Schäden an gemieteten, geleasten,
      gepachteten oder geliehenen Sachen .  .  .  . 6
§ 12 Abhandenkommen von Schlüsseln. .  .  .  .  . 7
§ 13 Vermögensschäden .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 7
§ 14 Leistung bei fehlender Haftung. .  .  .  .  .  .  . 7
§ 15 Kautionsstellung. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 7
§ 16 Ausfalldeckung. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 8
Verbindliche Erläuterungen zu den B672. .  .  .  .  . 8


Gültig ab 24.10.2017

[Seite 2]
§ 1 Versichertes Risiko                                                   3.   Regelungen im Todesfall

	Versichert ist im Umfang der Allgemeinen Haftpflicht-Ver-               	Der Nachversicherungsschutz gemäß Nr. 2 gilt auch, falls
  sicherungsbedingungen für das Privatgeschäft (B62) und                    Sie versterben. Wird innerhalb der Frist nach Nr. 2 die
  der nachstehenden Bedingungen die gesetzliche Haft-                       Beitragszahlung von Ihrem mitversicherten Ehegatten oder
  pflicht der versicherten Personen in deren Eigenschaft als                Lebens­partner übernommen, so wird dieser Versicherungs-
  Privatperson.                                                             nehmer.
                                                                          4.   In Ihren Haushalt eingegliederte Personen

§ 2 Versicherte Personen                                                  	Versichert sind in Erweiterung von Nr. 1 sonstige mit Ihnen
                                                                            in häuslicher Gemeinschaft lebende alleinstehende
1.    Familienangehörige                                                    Personen, die bei Ihnen behördlich gemeldet oder vorüber­
      Versichert sind:                                                      gehend in den Familienverbund eingegliedert sind
                                                                            (z.B. Au-pair, Austauschschüler). Dies gilt überdies auch
      a) Sie,
                                                                            für minderjährige Übernachtungsgäste in Ihrem Haushalt
      b) Ihr Ehegatte,                                                      (z.B. Enkelkinder auf Besuch).
      c)	Ihr mit Ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft lebender             	Voraussetzung für die Mitversicherung ist jedoch, dass
          Partner, sofern dieser keine eigene Privathaftpflichtver­         nicht anderweitig Haftpflichtschutz erlangt werden kann.
          sicherung besitzt und bei Ihnen behördlich gemeldet ist,
                                                                          5.   Für Sie tätige Personen
      d)	die unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder
          Pflegekinder) der vorgenannten Personen, sofern                 	Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht folgender
          mindestens eine der folgenden Voraussetzungen                     Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
          zutrifft:                                                            a) Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind,
		 • sie leben mit Ihnen oder Ihrem mitversicherten                           b) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber
      Ehe­gatten in häuslicher Gemeinschaft,                              		 • Wohnung, Haus und Garten betreuen oder
		 • sie sind minderjährig,                                               		 • den Streudienst versehen.
		 • sie befinden sich in Schul- oder daran anschließender
                                                                          6.   Gegenseitige Ansprüche
      Berufsausbildung (Lehre und/oder Studium),
                                                                          	Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche aus
		 • sie leisten während der Ausbildung oder im Anschluss
                                                                            Schäden der versicherten Personen untereinander, soweit
      daran Freiwilligendienst oder
                                                                            es sich handelt um:
		 • ein Betreuungsgericht hat Sie oder Ihren mitversi­
                                                                               a)	Ansprüche, die von Dritten erhoben werden (z.B.
      cherten Ehegatten zum Betreuer des Kindes bestellt,
                                                                                   gesetz­liche Rückgriffsansprüche von Versicherern oder
      e)	Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden                       Arbeit­gebern),
          alleinstehenden
                                                                               b)	unmittelbare Ansprüche, sofern Sie oder eine nach Nr. 1
		 • Enkelkinder,                                                                  mitversicherte Person von einer nach Nr. 4 oder Nr. 5
		 • Eltern (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegeeltern),                             mitversicherten Person in Anspruch genommen
		 • Schwiegereltern,                                                              werden.

		 • Großeltern und
		 • Geschwister,                                                         § 3 Ausschlüsse
		sofern diese keine eigene Privathaftpflichtversicherung                     Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
   besitzen und bei Ihnen behördlich gemeldet sind.                            a)	aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes,
2.	Versicherungsschutz für Familienangehörige nach                                Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in
    Ende der Mitversicherung                                                       Vereinigungen aller Art – soweit nicht Versicherungs-
                                                                                   schutz nach § 4 (Mitversicherte Tätigkeiten) besteht,
	Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung
  nach Nr. 1, weil                                                             b)	als Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraft-, Wasser-
                                                                                   oder Luftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers
      • Ihre Ehe rechtskräftig geschieden ist (Nr. 1 b)),
                                                                                   wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeu-
      • die häusliche Gemeinschaft beendet ist (Nr. 1 c) bis e)),                  ges verursacht werden – soweit nicht Versicherungs-
      • die Kinder heiraten oder weil sie nicht mehr in häuslicher                schutz nach § 5 (Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge)
         Gemeinschaft leben, volljährig sind und sich nicht mehr                   besteht,
         in Ausbildung, Freiwilligendienst oder Betreuung                      c)	als Tierhalter – soweit nicht Versicherungsschutz nach
         befinden (Nr. 1 d)),                                                      § 6 (Tiere) besteht,
	so besteht Nachversicherungsschutz bis zum Ende des                          d)	als Haus- oder Grundbesitzer sowie als Bauherr oder
  laufenden Versicherungsjahres, mindestens aber für                               Unternehmer von Bauarbeiten – soweit nicht Versiche-
  6 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz                          rungsschutz nach § 7 (Immobilien) besteht,
  bei uns beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwir-
  kend.


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“                    2

[Seite 3]
      e)	als Betreiber von Anlagen zur Lagerung von gewässer-          § 4 Mitversicherte Tätigkeiten
          schädlichen Stoffen für unmittelbare oder mittelbare
          Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbe-           1.    Umfang des Versicherungsschutzes
          schaffenheit eines Gewässers einschließlich des                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
          Grundwassers – soweit nicht Versicherungsschutz nach                a)	der Tätigkeit als Tageseltern oder Babysitter nicht
          § 8 (Besondere Umweltrisiken) besteht,                                  jedoch in Betrieben und Institutionen,
      f)	wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle                    b)	selbstständiger nebenberuflicher Tätigkeit in den
          – soweit nicht Versicherungsschutz nach § 9 (Auslands-                  Bereichen:
          schäden) besteht,
                                                                        		 • Botendienste,
      g)	wegen Schäden aus Übermittlung, Bereitstellung und
                                                                        		 • Markt- und Meinungsforschung,
          Austausch elektronischer Daten infolge der Löschung,
          Unterdrückung, Unbrauchbarmachung, Veränderung,               		 • Textverarbeitung,
          Nichterfassung oder fehlerhaften Speicherung von              		 • Warenhandel,
          Daten oder der Störung des Zugangs Dritter zum                		wobei der Verzicht auf den Ausschluss nach § 3 a) nur
          elektronischen Datenaustausch – soweit nicht Versiche-           gilt, wenn der Jahresumsatz höchstens 12.000 €
          rungsschutz nach § 10 (Übertragung elektronischer                beträgt und keine Arbeitnehmer beschäftigt werden,
          Daten) besteht,
                                                                              c)	der Teilnahme an Betriebspraktika oder an fachprakti-
      h)	wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten                       schem Unterricht (z.B. an Schulen oder Universitäten)
          Per­sonen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder                   sowie aus der Ausübung von Ferienjobs,
          unberechtigt in Besitz genommen sind – soweit nicht
                                                                              d)	betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeit
          Versicherungsschutz nach § 11 (Schäden an gemiete-
                                                                                  wegen Schäden an Sachen, die dem Arbeitgeber oder
          ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Sachen)
                                                                                  den Arbeitskollegen gehören. Für dem Arbeitgeber
          besteht,
                                                                                  gehörende Sachen ist die Entschädigung auf insgesamt
      i)	aus dem Abhandenkommen von Sachen – soweit nicht                        10.000 € begrenzt,
          Versicherungsschutz nach § 12 (Abhandenkommen von
                                                                              e)	der Tätigkeit als Arbeitgeber der im Privathaushalt oder
          Schlüsseln) besteht,
                                                                                  sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten
      j)	wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen-                       Personen,
          noch durch Sachschäden verursacht sind – soweit nicht
                                                                              f)	ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilli-
          Versicherungsschutz nach § 13 (Vermögensschäden)
                                                                                  genarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.
          besteht,
                                                                                  Versicherungsschutz besteht auch, wenn es sich hierbei
      k)	wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namens-                         um eine verantwortliche Betätigung handelt. Ausge-
          rechtsverletzungen, Anfeindung, Schikane und Belästi-                   schlossen bleibt jedoch die verantwortliche Betätigung
          gung,                                                                   in öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern (z.B. als
      l)	wegen Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen oder                       Gemeinderatsmitglied oder Schöffe) oder wirtschaftli-
          wegen Ansprüchen, soweit sie aufgrund einer vertragli-                  chen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter
          chen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der                       (z.B. als Betriebsrat oder Versichertenältester).
          gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Personen
                                                                        2.    Schäden aus Benachteiligungen
          hinausgehen,
                                                                        	Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Nr. 1
      m)	wegen Personenschäden infolge der Übertragung von
                                                                          genannten Tätigkeiten auch auf die gesetzliche Haftpflicht
         Krankheiten der versicherten Personen sowie wegen
                                                                          wegen Schäden aus Benachteiligungen, insbesondere
         Sachschäden aufgrund von Krankheiten der den
                                                                          nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
         versicherten Personen gehörenden oder von diesen
         gehaltenen oder veräußerten Tiere, sofern die versi-           3.    Einschränkungen
         cherten Personen nicht beweisen, dass sie weder                3.1	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
         vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben,                   gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden
      n)	aus der Ausübung der Jagd sowie aus dem nicht                      durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
          privaten oder nicht erlaubten Besitz von Waffen (Hieb-,            behörd­lichen Vorschriften herbeiführen.
          Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschosse)          3.2	Sofern für die ausgeübte Tätigkeit eine spezielle Haft-
          oder aus deren Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu                     pflichtversicherung (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht)
          strafbaren Handlungen,                                             besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1 und Nr. 2
      o)	derjenigen versicherten Personen, die den Schaden                  nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine
          vorsätzlich herbeiführen oder die Erzeugnisse in den               ausreichende Leistung erbringt.
          Verkehr bringen oder Arbeiten oder sonstige Leistun-
          gen erbringen, obwohl sie Kenntnis von deren Mangel-
          haftigkeit oder Schädlichkeit haben.


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“                  3

[Seite 4]
§ 5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge                              		 • Flugmodelle mit Motoren oder Treibsätze bis 250 g
                                                                         Startmasse,
1.    Umfang des Versicherungsschutzes
                                                                   		 • unbemannte Ballone mit einer Gesamtmasse von
	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer,             Hülle und Ballast bis 20 kg,
  Halter oder Führer wegen Schäden, die durch den Ge-
                                                                   		 • unbemannte Drachen mit einer Gesamtmasse bis
  brauch folgender Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeuge und
                                                                         20 kg.
  Kraftfahrzeuganhänger verursacht werden:
      a)	nach deutschem Recht nicht versicherungspflichtige       2.    Vorrangigkeit von Spezialversicherungen
          Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, wie            	Sofern für das Kraft-, Wasser oder Luftfahrzeug bzw. den
		 • A
      rbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbe-             Kraftfahrzeuganhänger eine spezielle Haftpflichtversiche-
     dingter Höchstgeschwindigkeit,                                  rung (z.B. Kfz-, Sportboot- oder Luftfahrthaftpflichtversi-
                                                                     cherung) besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1
		 • sonstige Fahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter
                                                                     nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine
      Höchstgeschwindigkeit,
                                                                     ausreichende Leistung erbringt.
		 • ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und
      Plätzen verkehrende Fahrzeuge ohne Geschwindig-
      keitsgrenze, wobei jedoch Ansprüche aus der                  § 6 Tiere
      Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen sowie den zur               	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten
      Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter                Haltung von Tieren.
      organisierten oder vorgeschriebenen Trainings, bei           	Nicht versichert ist jedoch die Haltung von
      denen die Erzielung von Höchstgeschwindigkeit
                                                                         a)	Hunden mit Ausnahme von Assistenzhunden
      geübt wird, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
                                                                             (z.B. Blindenführ-, Behindertenbegleit-, Signal- oder
      sind,
                                                                             Diabetikerwarnhunde),
		 • nicht zulassungspflichtige oder ausschließlich auf
                                                                         b) Pferden sowie sonstigen Reit- und Zugtieren,
      nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende
      Anhänger.                                                          c) wilden Tieren mit Ausnahme von Bienen.
      b) versicherungspflichtige
		 • Golfwagen,                                                    § 7 Immobilien
		 • Kinderfahrzeuge und                                           1.    Umfang des Versicherungsschutzes
		 • Krankenfahrstühle                                             1.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (z.B.
		bis 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit,                   Eigentümer oder Mieter) folgender Immobilien:
   sofern für das Fahrzeug keine Kfz-Haftpflichtversiche-                a)	eine oder mehrere Wohnungen (auch Ferienwohnun-
   rung besteht und den versicherten Personen die                            gen) – bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer,
   Überschreitung der für die Versicherungspflicht
                                                                         b) ein Einfamilien- oder mitbewohntes Zweifamilienhaus,
   maßgeblichen Geschwindigkeitsgrenze nicht bewusst
   war oder das Fahrzeug nur ausnahmsweise auf                           c) ein Wochenend- oder Ferienhaus,
   öffentlichen Wegen und Plätzen genutzt wurde oder                     d)	ein auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierter
   die versicherten Personen davon aus­gingen, dass der                      Wohnwagen,
   Fahrzeughalter die erforderliche Versicherung abge-                   e) eine Schrebergartenhütte,
   schlossen habe,
                                                                         f)	ein unbebautes Grundstück mit einer Fläche bis zu
      c) Wasserfahrzeuge                                                     2.000 qm
		 • ohne Segel, Motoren und Treibsätze,                           	einschließlich der zugehörigen Garagen, Stellplätze,
		 • mit Segeln bis 15 qm Segelfläche,                               Gärten, Swimmingpools und Teiche.
		 • mit Segeln ohne Begrenzung der Segelfläche, sofern           1.2	Der Versicherungsschutz nach Nr. 1.1 a) bezieht sich auf
      es sich um den Gebrauch eines Windsurfbrettes oder                selbstbewohnte Wohnungen sowie auf bis zu 3 nicht
      fremden Segelbootes ohne Motor oder mit Motor bis                 selbstbewohnte Wohnungen.
      15 PS / 11 kW Nutzleistung handelt,
                                                                   2.    Mitversicherte Risiken
		 • mit Motoren bis 15 PS / 11 kW Nutzleistung,
                                                                   	Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Nr. 1
		 • m
      it Motoren ohne Begrenzung der Nutzleistung,                  genannten Immobilien auch auf die gesetzliche Haftpflicht
     sofern es sich um den gelegentlichen Gebrauch eines
                                                                         a)	aus der Verletzung von Pflichten, die den versicherten
     fremden Wassersportfahrzeuges handelt und für das
                                                                             Personen obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung,
     Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist,
                                                                             Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen
      d)	nach deutschem Recht nicht versicherungspflichtige                 auf Gehwegen) – auch soweit es sich um die vertraglich
          Luftfahrzeuge,                                                     vereinbarte Über­nahme der gesetzlichen Haftpflicht für
      e) versicherungspflichtige                                             Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (z.B.
		 • F lugmodelle ohne Motoren und Treibsätze bis 20 kg                     Vermieter) handelt,
      Startmasse,


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“             4

[Seite 5]
      b)	aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom            5.   Wohnungseigentümergemeinschaft
          und Wärme durch regenerative Energien (z.B. Photovol­          	Bei Sondereigentümern (Nr. 1.1 a)) sind auch Ansprüche
          taik-, Windkraft-, Solarthermie- oder Geothermieanlage)          der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen
          oder durch Kraft-Wärme-Kopplung (z.B. Blockheizkraft-            Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die
          werk) einschließlich der Einspeisung von Strom in das            Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
          öffentliche Netz – auch wenn hierfür eine Gewerbean­             Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
          meldung erforderlich sein sollte,
                                                                         6.   Räumlicher Geltungsbereich
      c)	aus dem Betrieb von Heizöl- oder Flüssiggastanks zur
          Versorgung der Immobilien und einer privat genutzten           	Der Versicherungsschutz bezieht sich auf innerhalb eines
          Abwassergrube für häusliche Abwässer – wegen                     Mitgliedstaates der EU, der EFTA oder eines europäischen
          Gewässerschäden jedoch nur im Umfang von § 8 Nr. 1               Zwergstaates gelegene Immobilien. Im Rahmen von
          – sowie wegen Schäden durch häusliche Abwässer                   Auslandsaufenthalten gemäß § 9 ist die gesetzliche
          einschließlich Rückstau des Straßenkanals,                       Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder
                                                                           Anmietung (nicht dem Eigentum) auch von außerhalb
      d) aus der Vermietung
                                                                           dieser Staaten gelegenen Wohnungen und Häusern
		 • von einzelnen Räumen,                                                 versichert.
		 • einer Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfami-
      lienhaus bzw. einer Wohnung im mitbewohnten
                                                                         § 8 Besondere Umweltrisiken
      Zwei­familienhaus (Nr. 1.1 b)) und
		 • von bis zu 3 Eigentumswohnungen einschließlich                     1.   Gewässerschäden
      Ferienwohnungen (Nr. 1.1 a))                                       1.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare
		zu Wohnzwecken einschließlich der zugehörigen                              oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
   Garagen und Stellplätze,                                                   Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
      e)	aus der Vermietung von einzelnen Räumen zu sonsti-                  Grundwassers (Gewässerschäden).
          gen – nicht jedoch gewerblichen – Zwecken (z.B. als            	Als Betreiber von Anlagen zur Lagerung gewässerschädli-
          Lager) sowie aus der separaten Vermietung von bis zu             cher Stoffe gilt dies ausschließlich für
          3 Garagen und Stellplätzen – nicht jedoch zu gewerb­                a)	Behältnisse (z.B. Benzinkanister) bis 100 Liter oder
          lichen Zwecken,                                                         Kilogramm Fassungsvermögen je Behältnis,
      f)	als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 des Bürgerlichen             b)	Heizöltanks mit einem Fassungsvermögen von maximal
          Gesetzbuches, wenn die Versicherung bis zum Besitz­                     5.000 Litern zur Versorgung der selbstbewohnten
          wechsel bestand,                                                        Immobilien gemäß § 7 Nr. 1.1 a) und b),
      g)	des Insolvenzverwalters oder Zwangsverwalters in                    c)	Flüssiggastanks zur Versorgung der selbstbewohnten
          dieser Eigenschaft.                                                     Immobilien gemäß § 7 Nr. 1.1 a) und b),
3.    Bauarbeiten                                                             d)	eine privat genutzte Abwassergrube ausschließlich für
3.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder                  häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
     Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von               1.2	Aufwendungen, die die versicherten Personen im Versi-
     100.000 € je Bauvorhaben, sofern es sich um den Neubau                   cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des
     einer unter den Versicherungsschutz nach Nr. 1 fallenden                 Schadens für geboten halten dürfen (Rettungskosten),
     Immobilie oder um sonstige Bauvorhaben (Umbauten,                        übernehmen wir, selbst wenn diese erfolglos bleiben.
     Reparaturen, Abbruch- oder Grabearbeiten) an diesen                 	Wir ersetzen Rettungskosten in Erweiterung von § 1 der
     Immobilien handelt.                                                   B62 nicht nur aus privatrechtlichem Grund, sondern auch,
3.2	Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Bauarbeiten                wenn die versicherten Personen aus öffentlich-rechtlichem
     durch Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchge-                 Grund zum Ersatz der Kosten verpflichtet sind.
     führt werden. Versichert ist dabei in Erweiterung von § 2           1.3	Eingeschlossen sind abweichend von § 1 der B62 Eigen­
     Nr. 5 die gesetzliche Haftpflicht der zur Mithilfe eingesetz-            schäden an unbeweglichen Sachen der versicherten
     ten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser                     Personen, die dadurch verursacht werden, dass die
     Verrichtungen Dritten verursachen.                                       gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus den
3.3	Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch Ansprüche                      nach Nr. 1.1 versicherten Anlagen austreten. Dies gilt auch
     wegen Schäden durch Senkungen von Grundstücken oder                      ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt und
     Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprü-                    bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen.
     che wegen Sachschäden am Baugrundstück selbst oder an               	Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung
     den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.                        des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand.
4.    Gemeinschaftsanlagen                                                 Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

	Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Miteigen­          	Ausgeschlossen bleiben Schäden an den in Nr. 1.1 genann-
  tümer der Gemeinschaftsanlagen, die zu den unter Nr. 1                   ten Anlagen selbst.
  genannten Immobilien gehören (z.B. gemeinschaftliche
  Zugänge zu öffentlichen Straßen, Abstellplätze für
  Abfallbe­hälter, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe,
  Spielplätze).


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“                   5

[Seite 6]
2.    Sanierung von Umweltschäden                                        § 10 Übertragung elektronischer Daten
2.1	Versichert sind in Erweiterung von § 1 der B62 die versi­
                                                                         1.    Umfang des Versicherungsschutzes
     cherten Personen betreffende öffentlich-rechtliche
     Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschä-              	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
     den gemäß Umweltschadensgesetz oder auf der EU-                       aus Übermittlung, Bereitstellung und Austausch elektroni-
     Umwelthaftungsricht­linie (2004/35/EG) basierenden                    scher Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels
     nationalen Umsetzungs­gesetzen anderer EU-Mitgliedstaa-               Daten­träger) infolge der
     ten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang                     a)	Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
     der Richtlinie nicht überschreiten.                                           Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten
	Versichert sind dabei auch Pflichten oder Ansprüche                              durch Computerviren oder andere Schadprogramme,
  wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleas-                          b)	Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der
  ten, gepach­teten oder geliehenen Grundstücken, sofern                           Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von
  diese zu den nach § 7 Nr. 1 versicherten Immobilien                              Daten bei Dritten und zwar ausschließlich wegen
  gehören.                                                               		 • sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden,
2.2	Versicherungsschutz besteht, soweit während der Wirk-                     nicht jedoch weiterer Datenveränderungen, sowie
     samkeit der Versicherung                                            		 • der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten
      • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,                       Daten bzw. Erfassung oder korrekten Speicherung
         unfall­artig und bestimmungswidrig in die Umwelt                      nicht oder fehlerhaft erfasster Daten,
         gelangt sind oder                                                     c)	Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen
      • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig                   Datenaustausch.
         und bestimmungswidrig erfolgt ist.
                                                                         2.    Einschränkungen
	Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung
                                                                         2.1	Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland
  besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
                                                                              besteht – insoweit abweichend von § 9 – ausschließlich,
  Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder
                                                                              soweit die versicherten Ansprüche in europäischen Staaten
  mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
                                                                              und nach dem Recht europäischer Staaten geltend
  Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-
                                                                              gemacht werden.
  oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen
  ist. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der                 2.2	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
  Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse                   gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden
  nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte                     durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
  erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).                                 behörd­lichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste
                                                                              Pflichtverletzungen herbeiführen.
3.    Einschränkungen
3.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                                                         § 11	Schäden an gemieteten, geleasten,
      a)	Pflichten derjenigen oder Ansprüche gegen diejenigen                gepachteten oder geliehenen Sachen
          versicherten Personen, die den Schaden durch bewuss-
          tes Abweichen von dem Gewässer- bzw. Umweltschutz              1.	Schäden an Immobilien und Einrichtungsgegen­
          dienenden Gesetzen, Verordnungen oder an die                       ständen in Ferienunterkünften
          versicherten Personen gerichteten behördlichen                 1.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
          Anordnungen oder Verfügungen herbeiführen,                          an von den versicherten Personen zu privaten Zwecken
      b)	Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch                   gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
          unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene                    Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Räumen in
          Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.                              Gebäuden.
3.2	Sofern eine spezielle Versicherung (z.B. Gewässerschaden-           1.2	Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen
     haftpflichtversicherung, Umweltschadenversicherung)                      Schäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen
     besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1 und Nr. 2               (z.B. Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) in Ferienunterkünften
     nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine                  (z.B. Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer, Schiffskabine).
     ausrei­chende Leistung erbringt.                                    1.3	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                              wegen
§ 9 Auslandsschäden                                                            a)	Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige
                                                                                   Beanspruchung,
	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland
  eintretender Versicherungsfälle,                                             b)	Glasschäden, soweit sich die versicherten Personen
                                                                                   hier­gegen besonders versichern können,
      a)	die auf eine versicherte Handlung innerhalb eines
          Mitgliedstaates der EU, der EFTA oder eines europäisches             c)	Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und
          Zwergstaates bzw. auf ein innerhalb dieser Staaten                       Warm­wasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und
          bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,                     Gasgeräten,
      b)	die außerhalb der in Absatz a) genannten Staaten bei                 d) Schäden infolge von Schimmelbildung.
          einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu
          3 Jahren eintreten.


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“                   6

[Seite 7]
2.    Schäden an sonstigen Sachen                                      § 13 Vermögensschäden
2.1	Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht wegen
                                                                       1.   Umfang des Versicherungsschutzes
     Schäden an sonstigen Sachen, die von den versicherten
     Personen vorübergehend gemietet, geleast, gepachtet               	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermö-
     oder geliehen sind.                                                 gensschäden. Dies gilt auch, wenn diese weder durch
                                                                         Personen- noch durch Sachschäden verursacht sind (reine
2.2	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                         Vermögensschäden).
     wegen
      a)	Schäden an Sachen, die den versicherten Personen für         2.   Einschränkungen
          mehr als 3 Monate überlassen wurden,                         	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
      b)	Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige             wegen reinen Vermögensschäden aus
          Beanspruchung,                                                    a)	Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- oder
      c) Schäden an Fahrzeugen und Sportgeräten,                                ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
      d)	Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der                 b)	Nichteinhaltung von Fristen und Terminen, Fehlbeträgen
          versicherten Personen dienen,                                         aus Kassenführung sowie Zahlungsvorgängen aller Art,
      e) Schäden an Geld, Urkunden und Wertpapieren,                        c)	Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit in Leitungs-
                                                                                oder Aufsichtsgremien in Zusammenhang stehen,
      f) Folgeschäden.
                                                                            d)	Verletzungen gewerblicher Schutz- und Urheberrechte,
3.    Entschädigungsgrenzen                                                     bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behörd­
	Die Entschädigung nach Nr. 1.2 und Nr. 2 ist auf jeweils                      lichen Vorschriften und sonstigen bewussten Pflichtver­
  10.000 € begrenzt.                                                            letzungen,
                                                                            e)	Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche,
§ 12 Abhandenkommen von Schlüsseln                                              Gerüche, Erschütterungen).

1.    Umfang des Versicherungsschutzes
                                                                       § 14 Leistung bei fehlender Haftung
1.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan-
     denkommen (z.B. Verlieren oder Wegnahme durch Dritte)             1.   Umfang des Versicherungsschutzes
     von Schlüsseln, die sich aus privaten, beruflichen, dienst­       1.1	Auf Ihren Wunsch ersetzen wir Schäden auch dann, wenn
     lichen, amtlichen oder ehrenamtlichen Gründen oder im                  keine Haftung besteht, weil
     Rahmen einer Vereinstätigkeit im rechtmäßigen Gewahr-
                                                                            a)	die versicherte Person wegen Geistes- oder Bewusst-
     sam der versicherten Personen befinden.
                                                                                seinsstörungen (z.B. infolge Demenz) gemäß § 827 des
	Als Schlüssel gelten auch Code-Karten und andere                              Bürgerlichen Gesetzbuches oder als Kind gemäß § 828
  Schlüsselarten, soweit sie die Funktion eines Schlüssels                      des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht verantwortlich ist
  haben.                                                                        und keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt,
1.2   Ersetzt werden ausschließlich die Kosten für                          b)	ein Schaden bei unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte
      a) den Ersatz der Schlüssel,                                              verursacht ist.
      b) einen notwendigen Austausch der Schließanlagen,               1.2	Eine Leistung wird jedoch nur insoweit erbracht, als der
      c) vorübergehende Notmaßnahmen (Notschloss),                          geschädigte Dritte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen
      d)	die Bewachung des Gebäudes, solange die Schließ­                  kann.
          anlagen nicht ausgewechselt werden können.                   2.   Entschädigungsgrenze
1.3	Bei Abhandenkommen eigener Schlüssel zu einer Zentral-                 Die Entschädigung ist auf 10.000 € begrenzt.
     schließanlage, wird der auf die eigene Wohnung entfal­
     lende Anteil des Schadens (Eigenschaden) abgezogen.
                                                                       § 15 Kautionsstellung
2.    Einschränkungen
                                                                       	Sofern eine versicherte Person durch behördliche Anord-
      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche              nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen
      a)	aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die dem                 aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht – mit Ausnahme
          Arbeitgeber von Kunden überlassen wurden,                      von Verkehrsdelikten – zu hinterlegen hat, stellen wir den
      b)	aus Abhandenkommen von Tresor- und Möbelschlüsseln             erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 100.000 € zur
          sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen,              Verfügung.
      c)	wegen Folgeschäden des Abhandenkommens                       	Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende
          (z.B. wegen Einbruchs).                                        Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher
                                                                         als der zu leistende Schadenersatz, ist die versicherte
3.    Entschädigungsgrenze
                                                                         Person verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen.
      Die Entschädigung ist auf 30.000 € begrenzt.                       Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße
                                                                         oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadener-
                                                                         satzforderungen einbehalten wird oder die Kaution
                                                                         verfallen ist.


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“                 7

[Seite 8]
§ 16 Ausfalldeckung                                                      4.3	Die Ansprüche gegen den Schadenverursacher müssen in
                                                                              Höhe unserer Leistung an uns abgetreten werden. Die
1.    Gegenstand der Ausfalldeckung                                           vollstreckbare Ausfertigung des Titels und alle sonstigen
	Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder                     Unterlagen, die wir zur Beurteilung des Versicherungsfalles
  eine nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person während der                       benötigen, sind uns auszuhändigen. Zudem müssen Sie
  Wirk­samkeit dieser Versicherung von einem zahlungsunfä-                    bzw. die nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person an der
  higen Außenstehenden (Schadenverursacher) geschädigt                        Umschreibung des Titels auf uns mitwirken.
  werden. Als Außenstehende gelten Personen, die nicht
  über diesen Vertrag mitversichert sind.
                                                                         Verbindliche Erläuterungen zu den B672
2.    Umfang der Ausfalldeckung
                                                                              Zu § 1 Versichertes Risiko
2.1	Im Rahmen der Ausfalldeckung wenden wir die Bestim-
     mungen Ihrer Privathaftpflichtversicherung spiegelbildlich          	Versichert sind sämtliche Risiken des täglichen Lebens als
     an. Wir erbringen unsere Leistungen so, als sei der                   Privatperson, also beispielsweise
     Schadenverursacher unser Versicherungsnehmer. Dem                        • als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der
     Schadenverursacher stehen aber keine Rechte aus diesem                      Aufsichtspflicht über Minderjährige),
     Vertrag zu.                                                              • als Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen,
2.2	Für die Ausfalldeckung gelten zudem folgende Erweite-                    • bei der Ausübung von Sport (außer Jagd),
     rungen:
                                                                              • beim Gebrauch von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen
      a)	der Ausschluss des Vorsatzes gemäß § 3 o) findet keine                 im Umfang von § 5,
          Anwendung,
                                                                              • als Tierhalter im Umfang von § 6,
      b)	Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von § 6
                                                                              • als Wohnungsmieter oder Immobilienbesitzer im
          auch in der Eigenschaft als privater Halter von Hunden,
                                                                                 Umfang von § 7,
          Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren sowie wilden
          Tieren.                                                             • als Betreiber von Tankanlagen im Umfang von § 8,
2.3   Wir leisten jedoch keine Entschädigung für Ansprüche                    • während Auslandsaufenthalten im Umfang von § 9,
      a)	aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer                • bei Übermittlung, Bereitstellung und Austausch von
          (z.B. Hausratversicherer) oder ein Sozialleistungsträger               Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Daten­
          verpflichtet ist,                                                      träger) im Umfang von § 10.
      b)	die von anderen Geschädigten auf Sie bzw. die nach             	Nicht versichert sind hingegen die Gefahren eines Betrie-
          § 2 Nr. 1 mitversicherte Person übergegangen sind,               bes, Berufes, Dienstes oder Amtes (mit Ausnahme der in
                                                                           § 4 genannten Tätigkeiten).
      c)	die darauf beruhen, dass der Schadenverursacher
          berechtigte Einwendungen oder begründete Rechts­
          mittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder                Zu § 2 Versicherte Personen
          eingelegt hat.
                                                                              Lebenspartnerschaft (zu § 2)
3.    Räumlicher Geltungsbereich
                                                                         	Verheiratet im Sinne dieser Bedingungen ist auch, wer in
	Wir gewähren im Rahmen der Ausfalldeckung Versiche-                      einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des
  rungsschutz für Versicherungsfälle, die in den Mitglied­                 Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren
  staaten der EU, der EFTA oder in den europäischen                        Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
  Zwergstaaten eintreten.
                                                                         	Die Bestimmungen über die Mitversicherung des in
4.    Leistungsvoraussetzungen                                             eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners gelten auch
4.1	Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder              für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.
     einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen                   Ausbildungszeit (zu § 2 Nr. 1 d))
     Gericht im Geltungsbereich nach Nr. 3 oder ein notarielles
                                                                         	Versicherungsschutz besteht bis zum Abschluss der
     Schuldanerkenntnis vor einem Notar einer dieser Staaten
                                                                           Berufsausbildung. Es bestehen keine Vorgaben bezüglich
     festgestellt sein.
                                                                           Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte.
4.2	Die Zahlungsunfähigkeit des Schadenverursachers wird                  Versicherungsschutz besteht z.B. auch, wenn zwischen
     dadurch nachgewiesen, dass                                            Bachelor- und Masterstudiengang eine Berufsausbildung
      • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung            absolviert wird oder wenn nach dem Studium weitere
         geführt hat oder                                                  Studiengänge folgen. Ebenso besteht Versicherungs-
      • eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, z.B.             schutz, wenn zur Finanzierung des Studiums eine Neben-
         weil der Schadenverursacher in den letzten 3 Jahren eine          tätigkeit ausgeübt wird.
         eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder                 	Nicht versichert sind hingegen sonstige Ausbildungsab­
      • ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung              schnitte nach Beendigung der eigentlichen Ausbildung,
         geführt hat oder mangels Masse abgelehnt wurde.                   wie z.B. Referendarzeit oder berufliche Fortbildungsmaß­
                                                                           nahmen. Ebenso endet die Mitversicherung, sobald
                                                                           zwischen den genannten Abschnitten eine Erwerbstätig-
                                                                           keit aufgenommen wird.


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“                   8

[Seite 9]
      Freiwilligendienst (zu § 2 Nr. 1 d))                                    • Warenhandel, z.B. Handel mit Bekleidung, Haushalts­
	Als Freiwilligendienst gelten insbesondere freiwilliger                        artikeln, Kosmetika oder Schmuck (nicht jedoch mit
  Wehrdienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,                      medizinischen Artikeln), auch im Rahmen einer Annah-
  Bundesfreiwilligendienst sowie europäischer, internationa-                     mestelle für Sammelbesteller, als Internethändler,
  ler und entwicklungspolitischer Freiwilligendienst.                            Flohmarkt-/Basarverkäufer oder als Souvenirhändler.

      Überbrückungszeiten (zu § 2 Nr. 1 d))                              	Betriebspraktika, fachpraktischer Unterricht
                                                                           (zu § 4 Nr. 1 c))
	Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn das
  versi­cherte Kind nach dem Schulabschluss auf einen                    	Versichert sind auch Schäden an Einrichtungen (auch
  Ausbildungs- oder Studienplatz oder den Beginn des                       Lehrmitteln) und Gebäuden.
  Freiwilligendienstes wartet, auch wenn zur Überbrückung                     Ferienjobs (zu § 4 Nr. 1 c))
  eine Aushilfstätigkeit aufgenommen wird. Als Wartezeit
                                                                         	Versicherungsschutz besteht für während der Schul- bzw.
  erkennen wir jedenfalls Zeiträume bis zu einem Jahr an.
                                                                           Semesterferien oder während eines maximal 12 Monate
      Arbeitslosigkeit nach der Ausbildung (zu § 2 Nr. 1 d))               dauernden Work&Travel-Auslandsaufenthaltes ausgeübte
	Obwohl der Versicherungsschutz für nicht mehr im                         Jobs.
  Haushalt lebende Kinder mit Abschluss der Ausbildung                   	Tätigkeit als Arbeitgeber im privaten Lebensbereich
  oder des Freiwilligendienstes eigentlich endet, bleibt er bei            beschäftigter Personen (zu § 4 Nr. 1 e) und Nr. 2)
  unmit­telbar anschließender Arbeitslosigkeit weiterhin
                                                                         	Der Versicherungsschutz gilt bei Schäden aus Benachteili-
  bestehen. Die Mitversicherung endet in diesem Fall mit
                                                                           gungen auch in Bezug auf Personen, die sich bei den
  Beendigung der Arbeitslosigkeit, spätestens jedoch nach
                                                                           versicherten Personen um ein Beschäftigungsverhältnis
  18 Monaten.
                                                                           bewerben oder deren Beschäftigungsverhältnis bereits
      Betreuung (zu § 2 Nr. 1 d))                                          beendet ist.
	Versicherungsschutz besteht, wenn Sie oder Ihr mitversi­               	Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
  cherter Ehegatte aufgrund einer Krankheit oder Behinde-                  (zu § 4 Nr. 1 f))
  rung im Sinne von § 1896 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
                                                                              Versicherungsschutz besteht insbesondere bei der Mitarbeit
  buches (psychische Krankheit, geistige, seelische oder
  körperliche Behinderung) von einem Betreuungsgericht                        • in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen-
  zum Betreuer Ihres Kindes bestellt sind.                                       und Jugendarbeit,
                                                                              • in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessen­
                                                                                 verbänden,
Zu § 4 Mitversicherte Tätigkeiten
                                                                              • bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen,
      Tätigkeit als Tageseltern oder Babysitter (zu § 4 Nr. 1 a))                Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organi-
	Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Tätigkeit                           sierten Gruppen.
  beruflich oder gewerblich ausgeübt wird. Ebenso ist die                     Benachteiligungen (zu § 4 Nr. 2)
  Zahl der betreuten Kinder nicht begrenzt. Kein Versiche-
                                                                         	Gründe für eine Benachteiligung können z.B. die Rasse,
  rungsschutz besteht jedoch, wenn die Tätigkeit in Betrie-
                                                                           die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die
  ben und Institutionen ausgeübt wird, wie z.B. in einem
                                                                           Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die
  Kindergarten, einer Kindertagesstätte oder einem Kinder-
                                                                           sexuelle Identität sein.
  hort.
	Versichert sind Schäden aus der Betreuung fremder Kinder,
  insbesondere aufgrund von Verletzungen der Aufsichts-                       Zu § 5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge
  pflicht. Zusätzlich versichern wir in Erweiterung von § 2 die
                                                                         	Abgrenzung zur Kfz-Haftpflichtversicherung
  gesetz­liche Haftpflicht der betreuten fremden Kinder
                                                                           (zu § 5 Nr. 1)
  wegen Schäden, die sie sich untereinander zufügen oder
  die sie Dritten verursachen, soweit nicht anderweitig                  	Die Halter versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und
  Haftpflichtschutz erlangt werden kann.                                   Kraftfahrzeuganhänger sind gesetzlich verpflichtet, für
                                                                           sich sowie für den Eigentümer und den Fahrzeugführer
	Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten                               eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese
  (zu § 4 Nr. 1 b))                                                        bietet Versicherungsschutz
      Versichert sind Tätigkeiten in den Bereichen:                           • in der Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Fahrer des
      • Botendienste, z.B. Austragen von Briefen, Prospekten                    Fahrzeuges,
         und Zeitungen oder Beförderung von Sendungen per                     • wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges
         Fahrrad (nicht jedoch bei Benutzung von Kraftfahrzeugen),               verursacht werden.
      • Markt- und Meinungsforschung, z.B. als Interviewer,              	Zum Gebrauch des Fahrzeuges gehören auch Ein- und
      • Textverarbeitung, z.B. Erledigung von Schreibarbeiten             Aussteigen, Be- und Entladen sowie dessen Betankung,
         und Datenerfassungen (nicht aber Datenverarbeitung)               Reinigung und Reparatur.
         oder Anfertigung von Übersetzungen,


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“                   9

[Seite 10]
	Um eine Doppelversicherung und damit entsprechend                   	Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, wenn das
  erhöhte Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung zu                 Fahrzeug nur ausnahmsweise auf öffentlichen Wegen und
  vermeiden, ist der Deckungsbereich der Kfz-Haftpflichtver-            Plätzen genutzt wurde oder die versicherten Personen
  sicherung nach § 3 b) ausgeschlossen. Versicherungsschutz             davon aus­gingen, dass der Fahrzeughalter die erforderli-
  bieten wir für den von der Kfz-Haftpflichtversicherung                che Versicherung abgeschlossen habe.
  nicht erfassten Bereich. Dazu zählt z.B. die Schädigung             	Mit diesen Regelungen wollen wir die versicherten
  Dritter in der Eigenschaft der versicherten Person als                Personen vor unbewussten Versicherungslücken schützen.
      • Beifahrer beim Öffnen der Beifahrertür,                         Damit kann und soll jedoch nicht die gesetzlich vorge-
      • Helfer bei Reparaturarbeiten an einem fremden Kfz,              schriebene Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt werden und
                                                                        wir geben folglich auch keine Versicherungskennzeichen
      • Fahrzeughalter wegen Schäden durch das parkende Kfz.
                                                                        oder -bestäti­gungen aus.
      Arbeitsmaschinen und Stapler (zu § 5 Nr. 1 a))                  	Bei Schäden im Ausland bieten wir für den Gebrauch der
	Arbeitsmaschinen sind nach ihrer Bauart und der damit                 in § 5 Nr. 1 b) genannten Fahrzeuge auch Versicherungs-
  fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von              schutz, falls in dem betreffenden Land keine Versiche-
  Personen oder Gütern, sondern zur Verrichtung von                     rungspflicht besteht oder soweit eine bestehende Haft-
  Arbeiten bestimmte Fahrzeuge, wie z.B. Aufsitzrasen­                  pflichtversicherung keine ausreichende Leistung erbringt.
  mäher und Schneeräumgeräte.
                                                                           Wasserfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 c))
	Hub- und Gabelstapler sind nach ihrer Bauart für das
                                                                      	Zu den uneingeschränkt versicherten Wasserfahrzeugen
  Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von
                                                                        zählen z.B. Schlauch-, Ruder- und Paddelboote sowie
  Lasten bestimmte Fahrzeuge.
                                                                        Surfbretter.
	Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit                                	Versichert ist auch der Gebrauch von eigenen und
  (zu § 5 Nr. 1 a) und b))                                              fremden Windsurfbrettern (auch Kite-Surfboards) sowie
	Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit kann sich auch               der Gebrauch von eigenen und fremden Segelbooten mit
  aus im Fahrzeugschein eingetragenen Veränderungen                     einer Segelfläche bis zu 15 qm. Der Gebrauch von fremden
  ergeben (z.B. Drosselung des Fahrzeuges).                             Segelbooten ist zudem ohne Begrenzung der Segelfläche
                                                                        versichert, sofern diese keine Motoren oder Motoren mit
      (Elektro-)Fahrräder (zu § 5 Nr. 1 a))
                                                                        einer maximalen Nutzleitung von 15 PS / 11 kW besitzen.
	Der Kraftfahrzeug-Ausschluss nach § 3 b) gilt weder für
                                                                      	Ebenso versichert ist der Gebrauch von eigenen und
  Fahrräder noch für andere durch Muskelkraft getriebene
                                                                        fremden Wasserfahrzeugen mit Motoren bis 15 PS / 11 kW
  Fort­bewegungsmittel (z.B. Skateboards oder Inlineskates).
                                                                        Nutzleistung. Der gelegentliche Gebrauch von fremden
  Für diese Fortbewegungsmittel bieten wir uneingeschränk-
                                                                        Wassersportfahrzeugen mit Motoren (z.B. Motorboote,
  ten Versicherungsschutz.
                                                                        Jetski) ist zudem ohne Begrenzung der Nutzleistung
	Als versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge gelten hingegen            versichert, sofern für das Führen keine behördliche
  Elektrofahrräder mit mehr als 25 km/h Höchstgeschwin­dig­             Erlaubnis erforderlich ist.
  keit oder mehr als 250 Watt Nutzleistung. Für den Ge-
                                                                      	Nicht versichert ist hingegen der Gebrauch von eigenen
  brauch von Elektrofahrrädern, die diese Geschwindigkeits-
                                                                        Segelbooten mit einer Segelfläche über 15 qm sowie der
  grenze und Nutzleistung nicht überschreiten und
                                                                        Gebrauch von eigenen Wasserfahrzeugen mit Motoren
  hierdurch nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
                                                                        über 15 PS / 11 kW Nutzleistung.
  bieten wir ebenfalls Versicherungsschutz. Für versiche-
  rungspflichtige Elektrofahrräder bieten wir hingegen                     Luftfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 d) und e))
  keinen Versicherungsschutz.                                         	Versichert ist der Gebrauch von nach deutschem Recht
      Versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 b))          nicht versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen und
                                                                        Fluggeräten (z.B. unbemannte Drachen bis 30 m Flughöhe).
	Die Regelung nach § 5 Nr. 1 b) gilt für den Gebrauch von
  Golfwagen, Kinderfahrzeugen und Krankenfahrstühlen bis              	Für den Gebrauch der in § 5 Nr. 1 e) genannten Luftfahr­
  20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die                     zeuge bieten wir unter den dortigen Beschränkungen
  ver­sicherungspflichtig sind, weil sie auch auf öffentlichen          (Antrieb, Masse) überdies Versicherungsschutz, auch wenn
  Wegen und Plätzen verkehren und eine Höchstgeschwin-                  diese der Versicherungspflicht unterliegen. Als Flugmodel-
  digkeit von mehr als 6 km/h erreichen.                                le gelten hierbei auch Multicopter (Drohnen), sofern diese
                                                                        nur zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung
	Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherten
                                                                        genutzt werden.
  Personen als Fahrzeughalter ihre gesetzliche Pflicht zum
  Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung nicht beachtet          	Versichert ist auch der Gebrauch von Kitesport-Drachen
  haben, weil ihnen zum Schadenzeitpunkt die maßgebli-                  einschließlich der zugehörigen Sportgeräte (z.B. Kite-Surf-
  chen Grenzwerte nicht bekannt waren oder sie nicht                    boards, Kite-Skier, Kite-Buggys), sofern hierfür nach
  wussten, dass das Fahrzeug die Grenzwerte überschreitet.              deutschem Recht keine Versicherungspflicht besteht oder
  Zur Erfüllung der Pflichten als Fahrzeughalter versichern             die Gesamtmasse des Drachens maximal 20 kg beträgt.
  wir in solchen Fällen auch die gesetzliche Haftpflicht des
  Eigentümers und Fahrers in dieser Eigenschaft für Dritten
  aus dem Gebrauch des Fahrzeuges zugefügte Schäden.


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XL“               10

[Seite 11]
                             Ferngelenkte Modellfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1)                                Bausumme (zu § 7 Nr. 3)
                       	Uneingeschränkt versichert ist der Gebrauch von fernge­                 	Die Bausumme umfasst die endgültigen Herstellungskos-
                         lenkten Land- und Wassermodellfahrzeugen.                                 ten für das gesamte Bauvorhaben einschließlich der
                       	Für den Gebrauch von ferngelenkten Luftmodellfahrzeu-                     Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen sowie des
                         gen bieten wir Versicherungsschutz im Rahmen von § 5                      Aufwandes für Baustoffe und Bauteile und deren Anliefe-
                         Nr. 1 d) und e).                                                          rung.
                                                                                                 	Nicht berücksichtigt werden Grundstücks- und Erschlies-
                                                                                                   sungskosten sowie Baunebenkosten, wie Makler-, Archi­
                             Zu § 6 Tiere
                                                                                                   tekten- und Ingenieurgebühren, Finanzierungskosten und
                             Private Tierhaltung (zu § 6)                                          behördliche Gebühren.
                       	Versicherungsschutz besteht insbesondere als Halter von                 	Gebrauch von Kränen, Winden oder sonstigen
                         zahmen Haustieren (z.B. Katzen oder Vögel) und gezähm-                    Be- und Entladevorrichtungen bei Bauarbeiten
                         ten Kleintieren (z.B. Hamster).                                           (zu § 7 Nr. 3)
                       	Versichert ist auch die Haltung von Nutztieren (z.B. Rinder,            	Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Zusammenhang
                         Schafe, Schweine, Geflügel) zu eigenwirtschaftlichen                      mit nach § 7 Nr. 3 versicherten Bauarbeiten auch auf
                         Zwecken.                                                                  Schäden, die durch den Gebrauch von Kränen, Winden
                       	Nicht versichert ist hingegen die Tierhaltung zu gewerbli-                oder sonstigen Be- und Entladevorrichtungen verursacht
                         chen oder landwirtschaftlichen Zwecken.                                   werden – auch beim Be- und Entladen von Kraftfahrzeu-
                                                                                                   gen oder -anhängern.
                             Tierhütung (zu § 6)
                       	Ausgeschlossen ist nach § 3 c) nur die gesetzliche Haft-
                         pflicht als Tierhalter.
                                                                                                        Zu § 8 Besondere Umweltrisiken
                       	Daher besteht auch Versicherungsschutz als nicht ge-                           Entstehung von Rettungskosten (zu § 8 Nr. 1.2)
                         werbsmäßiger                                                            	Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt
                             • Hüter fremder Hunde,                                                des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaß-
                             • Hüter oder Reiter fremder Pferde,                                   nahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte.
                             • Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke.                              Kostenersatz (zu § 8 Nr. 1.2)
                       	Ausgeschlossen bleiben gemäß § 11 Nr. 2.2 c) Ansprüche                  	Rettungs-, Gerichts-, Anwalts- und außergerichtliche
                         wegen Schäden an geliehenen oder gemieteten Fuhrwerken.                   Gutachterkosten ersetzen wir entsprechend § 3 Nr. 3 der
                                                                                                   B62 auch über die Versicherungssumme hinaus.
                             Zu § 7 Immobilien                                                          Umweltschaden (zu § 8 Nr. 2)
                                                                                                 	Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes
                             Einfamilienhaus (zu § 7 Nr. 1.1 b))
                                                                                                   ist eine
                       	Der Versicherungsschutz gilt auch für Reihenhäuser oder
                                                                                                        • S chädigung von geschützten Arten und natürlichen
                         Doppelhaushälften.
                                                                                                           Lebensräumen,
                             Vermietung von Ferienzimmern (zu § 7 Nr. 2 d))                             • Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
                       	Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der                        • Schädigung des Bodens.
                         Vermietung von Ferienzimmern, sofern nicht mehr als
                         8 Betten belegt werden.
                       	Benachteiligungen bei Vermietung
                         (zu § 7 Nr. 2 d) und e))
                       	Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Zusammenhang
                         mit einer nach § 7 Nr. 2 d) und e) versicherten Vermietung
                         auch auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus
                         Benachteiligungen, insbesondere nach dem Allgemeinen
                         Gleichbehandlungsgesetz. Gründe für eine Benachteili-
                         gung können z.B. die Rasse, die ethnische Herkunft, das
                         Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine
                         Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität sein.
                       	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
                         gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden
                         durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
                         behörd­lichen Vorschriften herbeiführen.
B672 / pdf / 06.26.2


                         InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                         Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden         Telefon: 0611 2787-0
                         Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72          www.interrisk.de
                         Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden         info@interrisk.de
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## Volltext der Bedingungen: Klauseln zur Privathaftpflichtversicherung „XL“

```text
[Seite 1]
Klauseln zur Privathaftpflichtversicherung „XL“

A.	Selbstbehalt bzw. Schadenfreiheitsrabatt                         2.   Erhöhter Selbstbehalt 400 €
	(Es gilt grundsätzlich die Klausel 7780; ist ein obligatorischer   	Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind,
  Selbstbehalt vereinbart, gilt ausschließlich die entsprechende       haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe
  Klausel 7781, 7782 bzw. 7783; ist anstelle des Selbstbehalts         von 400 € zu tragen.
  die Beitragsanpassung vereinbart, gilt ausschließlich die
                                                                     3.   Künftige Verminderung des Selbstbehaltes
  Klausel 7771)
                                                                     	Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab-
Klausel 7780: Wegfall des Selbstbehaltes von 150 €                    schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden
               bei 5 Jahre schadenfreier Versicherungszeit             eingetreten, so gilt der erhöhte Selbstbehalt gemäß Nr. 2
                                                                       so lange, bis über einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem
1.    Kein Selbstbehalt
                                                                       Zeitpunkt der letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz
	Wir ziehen im Schadenfall keinen Selbstbehalt ab, sofern             bestand, ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht
  seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz gegen die               wurde.
  im Versicherungsschein genannten Gefahren bei uns oder
  einer anderen Gesellschaft besteht und in den letzten              Klausel 7782: V
                                                                                    erminderung des Selbstbehaltes von 600 €
  5 Jahren keine Entschädigungsleistung erbracht wurde.                            auf 300 € bei 5 Jahre schadenfreier Versiche-
2.    Selbstbehalt 150 €                                                           rungszeit

	Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind,          1.   Verminderter Selbstbehalt 300 €
  haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe             	Wir ziehen im Schadenfall einen Selbstbehalt von 300 €
  von 150 € zu tragen.                                                 ab, sofern seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz
3.    Zahlung zu schadenfreien Verträgen                               gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren
                                                                       bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in
	Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 erfüllt, werden wir
                                                                       den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung
  Sie bei Auszahlung einer Entschädigung darauf hinweisen,
                                                                       erbracht wurde.
  dass im Falle weiterer Schäden der Selbstbehalt nach Nr. 2
  abge­zogen wird. Wir werden Ihnen dabei auch die                   2.   Erhöhter Selbstbehalt 600 €
  Möglichkeit einräumen, sich innerhalb eines Monats dafür           	Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind,
  zu entscheiden, statt des Selbstbehaltes einen erhöhten              haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe
  Beitrag zu zahlen, der dann nach 5-jähriger Schadenfrei-             von 600 € zu tragen.
  heit wieder gesenkt wird.
                                                                     3.   Künftige Verminderung des Selbstbehaltes
4.    Künftiger Wegfall des Selbstbehaltes                           	Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab-
	Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab-                 schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden
  schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden          eingetreten, so gilt der erhöhte Selbstbehalt gemäß Nr. 2
  eingetreten, so fällt der Selbstbehalt weg, wenn über                so lange, bis über einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem
  einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem Zeitpunkt der                   Zeitpunkt der letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz
  letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz bestand,                  bestand, ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht
  ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht wurde.                wurde.

Klausel 7781: Verminderung des Selbstbehaltes von 400 €             Klausel 7783: V
                                                                                    erminderung des Selbstbehaltes von 800 €
               auf 150 € bei 5 Jahre schadenfreier Versiche-                       auf 500 € bei 5 Jahre schadenfreier Versiche-
               rungszeit                                                           rungszeit
1.    Verminderter Selbstbehalt 150 €                                1.   Verminderter Selbstbehalt 500 €
	Wir ziehen im Schadenfall einen Selbstbehalt von 150 €             	Wir ziehen im Schadenfall einen Selbstbehalt von 500 €
  ab, sofern seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz              ab, sofern seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz
  gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren                  gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren
  bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in               bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in
  den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung                    den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung
  erbracht wurde.                                                      erbracht wurde.


Gültig ab 07.2013

[Seite 2]
                                  2.       Erhöhter Selbstbehalt 800 €                                        B.	Single-Haftpflicht
                                  	Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind,                       (Gilt nur, soweit eine Single-Haftpflicht vereinbart ist)
                                    haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe
                                    von 800 € zu tragen.                                                      Klausel 9531: B
                                                                                                                             esondere Bedingungen zur Privat-Haft-
                                                                                                                            pflichtversicherung für Alleinstehende
                                  3.       Künftige Verminderung des Selbstbehaltes
                                                                                                              Versichert sind Sie und Ihre Kinder entsprechend § 2 Nr. 1 der
                                  	Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab-                      Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung. Weitere Familien­
                                    schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden               angehörige oder sonstige in Ihren Haushalt eingegliederte
                                    eingetreten, so gilt der erhöhte Selbstbehalt gemäß Nr. 2                 Personen sind entgegen § 2 der Bedingungen zur Privathaft-
                                    so lange, bis über einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem                   pflichtversicherung nicht mitversichert und fallen auch nicht
                                    Zeitpunkt der letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz                  unter die Vorsorgeversicherung nach § 4 der Allgemeinen
                                    bestand, ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht                   Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft.
                                    wurde.

                                  Klausel 7771: Schadenfreiheitsrabatt
                                  1.       Voraussetzungen
                                  	Die InterRisk gewährt einen Schadenfreiheitsrabatt in
                                    Höhe von 25 %, sofern seit mindestens 5 Jahren Versiche-
                                    rungsschutz gegen die im Versicherungsschein genannten
                                    Gefahren bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht
                                    und in den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung
                                    erbracht wurde.
                                  2.       Wegfall
                                  	Nach Zahlung einer Entschädigung fällt der Schadenfrei-
                                    heitsrabatt mit Wirkung ab dem darauf folgenden
                                    Versicherungsjahr weg.
                                  3.       Wiedergewährung
                                  	Der nach Nr. 2 weggefallene Schadenfreiheitsrabatt wird
                                    wieder gewährt, sobald über einen Zeitraum von 5 Ver­-
                                    sicherungsjahren keine Entschädigungsleistung mehr
                                    erbracht wurde.
                                  4.       Erstmalige Gewährung
                                  	Waren die Bedingungen für die Gewährung eines Schaden­
                                    freiheitsrabattes bei Vertragsbeginn noch nicht gegeben,
                                    wird der Schadenfreiheitsrabatt mit Beginn des Versiche-
                                    rungsjahres gewährt, das auf die Erfüllung der Vorausset­
                                    zungen nach Nr. 1 folgt. Bei danach erfolgenden Entschä-
                                    digungszahlungen gelten die Regelungen nach Nr. 2 und
                                    Nr. 3.
                                  5.       Sonderregelung für Wohngebäude
                                  	Bei der Versicherung von Wohngebäuden sind die Voraus­-
                                    setzungen nach Nr. 1 auch dann erfüllt, wenn das Gebäude
                                    vor weniger als 5 Jahren erstellt oder entsprechend der
                                    Klausel 7266 kernsaniert wurde und seit Bezugsfertigkeit
                                    noch kein Schadenfall im Sinne der dem Vertrag zugrunde
                                    liegenden Versicherungsbedingungen eingetreten ist.
Klauseln_PHV_XL / pdf / 06.26.2


                                       InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                                       Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden         Telefon: 0611 2787-0
                                       Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72          www.interrisk.de
                                       Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden         info@interrisk.de
```

## Volltext der Bedingungen: B62 Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft

```text
[Seite 1]
Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen
für das Privatgeschäft                                              B62


Inhalt
§1     Gegenstand der Versicherung .  .  .  .  .  .  .  . 2
§2     Versicherte Leistungen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§3     Begrenzung der Leistungen .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§ 4	Neu hinzukommende Risiken,
     Veränderungen des versicherten Risikos .  .  . 3
§5     Beitragsangleichung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§6     Obliegenheiten vor Schadeneintritt.  .  .  .  .  . 3
§7     Obliegenheiten bei Schadeneintritt.  .  .  .  .  . 4
§8     Folgen von Obliegenheitsverletzungen.  .  .  . 4
§9     Abtretung von Versicherungsansprüchen.  .  . 4
§ 10 Mitversicherte Personen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4


Gültig ab 24.10.2017

[Seite 2]
§ 1 Gegenstand der Versicherung                                       § 3 Begrenzung der Leistungen
	Versicherungsschutz besteht im Umfang des versicherten              1.    Versicherungssumme
  Risikos für den Fall, dass Sie
                                                                      1.1	Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche-
      • wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung              rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme be-
         eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall)              grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs-
      • aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-             schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
         rechtlichen Inhalts                                               erstreckt.
      • von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch              1.2	Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
         genommen werden.                                                  eintretende, zeitlich zusammenhängende Versicherungs-
	Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die                   fälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
  Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf                   ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
  den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Scha-                     diese
  denereignis geführt hat, kommt es nicht an.                               • auf derselben Ursache oder
                                                                            • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
§ 2 Versicherte Leistungen                                                     sach­lichem und zeitlichem, Zusammenhang
                                                                            beruhen.
1.    Leistungen
                                                                      2.    Vereinbarter Selbstbehalt
1.1   Der Versicherungsschutz umfasst
                                                                      	Sofern ein Selbstbehalt vereinbart ist, wird dieser vom
      • die Prüfung der Haftpflichtfrage,
                                                                        Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
      • die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und            Auch bei Schäden, deren Höhe den vereinbarten Selbstbe-
      • Ihre Freistellung von berechtigten Schadenersatzver-           halt nicht übersteigt, bleiben wir zur Abwehr unberechtig-
        pflichtungen.                                                   ter Schaden­ersatzansprüche verpflichtet.
1.2	Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn          3.    Kosten
     Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt-
                                                                      3.1	Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die
     nisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet und
                                                                           Versicherungssumme angerechnet.
     wir hierdurch gebunden sind. Von Ihnen ohne unsere
     Zustimmung abgegebene bzw. geschlossene Anerkennt-               3.2	Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus
     nisse und Vergleiche binden uns nur, soweit der Anspruch              einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen
     auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.                wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssum-
                                                                           me zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
1.3	Ist Ihre Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung
     für uns festgestellt, haben wir Sie binnen 2 Wochen vom          4.    Rentenzahlungen
     Anspruch des Dritten freizustellen.                              4.1	Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
2.    Vollmachten                                                          leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
                                                                           Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
2.1	Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des
                                                                           sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch
     Schadens oder zur Abwehr der Schadensersatzansprüche
                                                                           verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so
     zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen
                                                                           wird die zu leistende Rente von uns nur im Verhältnis der
     abzu­geben.
                                                                           Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
2.2	Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit             Kapitalwert der Rente erstattet.
     über Schadenersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll-
                                                                      4.2	Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre-
     mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den
                                                                           chende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs-
     Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen.
                                                                           schutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung in der jeweils
2.3	Erlangen Sie das Recht, die Aufhebung oder Minderung                  gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
     einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir bevoll-
                                                                      4.3	Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an
     mächtigt, dieses Recht auszuüben.
                                                                           laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der
3.    Kostenbeteiligung bei Strafverfahren                                 Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die
	Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereig-                   nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversi-
  nisses, das einen versicherten Haftpflichtanspruch zur                   cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistun-
  Folge haben kann, von uns die Bestellung eines Verteidi-                 gen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme
  gers für Sie gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die                 abgesetzt.
  sich aus der Gebührenordnung ergebenden oder mit uns                5.    Verursachung von Mehraufwendungen
  besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
                                                                      	Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflicht­
                                                                        anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver-
                                                                        gleich an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von
                                                                        der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
                                                                        Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu-
                                                                        kommen.


Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen
für das Privatgeschäft                                            2

[Seite 3]
§ 4	Neu hinzukommende Risiken,                                         § 5 Beitragsangleichung
     Veränderungen des versicherten Risikos
                                                                        1.   Ermittlung durch einen Treuhänder
1.    Neu hinzukommende Risiken                                         1.1	Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
1.1	Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss            Wirkung für die ab dem 1. Juli beginnenden Versiche-
     des Versicherungsvertrages neu entstehen, ist im Rahmen                 rungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen
     des bestehenden Vertrages sofort versichert. Dies gilt                  Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
     jedoch nicht für Risiken,                                               zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
      a)	die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im             zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen
          Rahmen eines kurzfristigen Versicherungsvertrages zu               Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozent-
          versichern sind,                                                   satz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare
                                                                             ganze Zahl ab.
      b)	die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
          unterliegen.                                                  1.2	Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
                                                                             durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
	Bei der Neuanschaffung eines Hundes gilt der Versiche-
                                                                             für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs-
  rungsschutz abweichend von Absatz b) auch, wenn dieser
                                                                             leistungen.
  der Versicherungspflicht unterliegt.
                                                                        1.3	Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres
1.2	Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes
                                                                             ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah-
     neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Diese
                                                                             lungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum
     Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
                                                                             neu angemeldeten Schadenfälle.
     Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein,
     bevor Sie das neue Risiko angezeigt haben, müssen Sie              2.   Durchführung der Beitragsangleichung
     nachweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der           2.1	Ergibt sich nach Nr. 1 eine Erhöhung, sind wir berechtigt
     Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist,                  und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Beitrag
     zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.                     um den festgestellten Prozentsatz zu verändern. Der
1.3	Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse-               veränderte Beitrag wird Ihnen mit der nächsten Beitrags-
     nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die                  rechnung bekannt gegeben.
     Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat            2.2	Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in
     nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der                   jedem der letzten 5 Kalenderjahre um einen geringeren
     Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab                  Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
     dessen Entstehung.                                                      jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so dürfen wir den
2.	Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten                            Beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der
    Risikos                                                                  Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach unseren
                                                                             unternehmens­eigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr
2.1	Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Erhö-
                                                                             erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht über-
     hungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies
                                                                             schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben
     gilt jedoch nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder
                                                                             würde.
     Deckungs­vorsorgepflicht unterliegen. Ausgenommen
     hiervon sind aber versicherungspflichtige Hunde.                   3.   Schwellenwert
2.2	Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung mitzutei-         	Liegt die Veränderung nach Nr. 1 oder Nr. 2 unter 5 %,
     len, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos               entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist
     gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese               jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
     Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
     Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb
                                                                        § 6 Obliegenheiten vor Schadeneintritt
     eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen
     und auf unseren Wunsch nachzuweisen.                               	Besonders gefahrdrohende Umstände müssen Sie auf
2.3	Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger                    unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist
     Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der                 beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter
     Veränderung berichtigt.                                              Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
                                                                          Ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat,
3.	Risikoerhöhungen durch Änderung bestehender                           gilt jedoch ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
    oder Erlass neuer Rechtsvorschriften
3.1	Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Erhö-
     hungen des versicherten Risikos durch Änderung beste-
     hender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
3.2	In diesen Fällen sind wir jedoch berechtigt, den Vertrag
     unter Einhalt einer Frist von einem Monat zu kündigen.
     Unser Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht
     innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in
     welchem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben.


Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen
für das Privatgeschäft                                              3

[Seite 4]
                      § 7 Obliegenheiten bei Schadeneintritt                                       1.3	Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                                                        zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
                      1.       Anzeige des Versicherungsfalles                                          bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch
                      	Uns ist jeder Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen,                        eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfol-
                        auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben                             gen hinzuweisen.
                        wurden.
                                                                                                   2.     Kündigung
                      2.       Schadenminderung und Mithilfe                                       	Bei Verletzung einer vor Schadeneintritt zu erfüllenden
                      	Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und                            Obliegenheit können wir unabhängig von Nr. 1 den
                        Min­derung des Schadens sorgen. Dabei sind unsere                            Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der
                        Weisungen zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist.                       Obliegenheitsver­letzung kündigen. Die Kündigung wird
                        Zudem sind Sie verpflichtet, uns ausführliche und wahr-                      mit Zugang bei Ihnen wirksam. Das Kündigungsrecht
                        heitsgemäße Schaden­berichte zu erstatten und uns bei                        besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegen-
                        der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.                      heitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
                        Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbei-                     Fahrlässigkeit beruhte.
                        tung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
                        alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
                                                                                                   § 9 Abtretung von Versicherungsansprüchen
                      3.       Anzeige von gegen Sie eingeleiteten Maßnahmen
                                                                                                   	Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen
                      	Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,                      Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten
                        ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht­                     noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschä-
                        liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen                      digten Dritten ist zulässig.
                        oder wird Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, muss uns
                        dies ebenfalls unverzüglich angezeigt werden.
                                                                                                   § 10 Mitversicherte Personen
                      4.       Widerspruchspflicht
                                                                                                   	Alle für Sie geltenden Bestimmungen dieser Bedingungen
                      	Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von
                                                                                                     sind auf mitversicherte Personen entsprechend anzuwen-
                        Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie
                                                                                                     den.
                        fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
                        Rechtsbehelfe einlegen. Unserer Weisung bedarf es hierfür
                        nicht.
                      5.       Überlassung der Prozessführung
                      	Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
                        gemacht, sind Sie verpflichtet, uns die Führung des
                        Verfahrens zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem
                        Namen einen Rechtsanwalt. Dem Rechtsanwalt müssen
                        Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen
                        und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.


                      § 8 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
                      1.       Versagung oder Kürzung der Leistung
                      1.1	Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich
                           verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
                           Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind wir
                           berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
                           das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
                      1.2	Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie
                           nachweisen, dass
                               a)	die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
                                   verletzt wurde oder
                               b)	die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsver­
                                   letzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des
                                   Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
                                   Umfang der Leistung ursächlich war.
B62 / pdf / 06.26.5


                           InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                           Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden        Telefon: 0611 2787-0
                           Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72         www.interrisk.de
                           Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden        info@interrisk.de
```

## Volltext der Bedingungen: B01 Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft

```text
[Seite 1]
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für das Privatgeschäft                                                 B01


Inhalt
§1     Am Vertrag beteiligte Personen .  .  .  .  .  .  . 2
§2     Vorvertragliche Anzeigepflicht .  .  .  .  .  .  .  . 2
§ 3	Beginn des Versicherungsschutzes,
     Zahlung des ersten Beitrages.  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§4     Zahlung des Folgebeitrages .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§5     Lastschriftverfahren .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§6     Vertragsdauer, Verlängerung, Kündigung.  .  . 3
§7     Versicherungsjahr, Versicherungsperiode.  .  . 3
§8     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.  . 4
§9     Herabsetzung des Beitrages .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 10 Mitteilungen, Anschriftenänderungen .  .  .  . 4
§ 11 Verjährung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 12	Meinungsverschiedenheiten,
      Zuständiges Gericht .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 13 Anzuwendendes Recht.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 14	Keine Nachteile gegenüber GDV-
      Muster­bedingungen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 15	Mindeststandards Arbeitskreis
      Beratungsprozesse.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 16 Künftige Bedingungsverbesserungen.  .  .  .  . 5
§ 17 Sanktionsklausel .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5
Vorbemerkungen zu sämtlichen Privat­
versicherungsbedingungen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5
Verbindliche Erläuterungen zu den B01.  .  .  .  .  .  . 5


Gültig ab 31.08.2022

[Seite 2]
§ 1 Am Vertrag beteiligte Personen                                       3.    Kündigung
                                                                         	Wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder
1.    Vertragsparteien
                                                                           unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
1.1	Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.               fahrlässig gemacht haben, können wir anstelle eines
1.2	Wir als Ihr Versicherer erbringen die vertraglich zuge­               Rücktrittes nach Nr. 2 den Versicherungsvertrag unter
     sicherten Leistungen.                                                 Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform
                                                                           kündigen. Dies gilt nicht, wenn unser Kündigungsrecht
2.    Versicherte Person
                                                                           nach Nr. 4 ausgeschlossen ist.
2.1	Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht
     ausschließlich Ihnen zu, auch soweit eine andere Person             4.    Rückwirkende Vertragsanpassung
     versichert ist.                                                     	Unsere Rechte nach Nr. 2 und Nr. 3 sind ausgeschlossen,
2.2	Für die Erfüllung der Obliegenheiten aus dem Vertrag sind             wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei
     sowohl Sie als auch die versicherte Person verantwortlich.            Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
                                                                           anderen Bedingungen, geschlossen hätten. In diesem Fall
3.    Repräsentant                                                         werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
	Kenntnis und Verhalten Ihrer Repräsentanten müssen Sie                   rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtver-
  sich zurechnen lassen. Sofern der Vertrag durch eine von                 letzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingun-
  Ihnen bevollmächtigte Person abgeschlossen wurde, gilt                   gen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe-
  dies bereits im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht               standteil. Sind Sie mit den geänderten Bedingungen nicht
  (§ 2).                                                                   einverstanden, können Sie den Vertrag jederzeit mit
                                                                           sofortiger Wirkung kündigen.
4.    Rechtsnachfolger
	Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechts­­­­          5.    Ausübung unserer Rechte
  nachfolger und sonstige Anspruchssteller ent­sprechend                 5.1	Wir können uns auf die Ausübung unserer Rechte nach
  anzuwenden.                                                                 Nr. 2 bis Nr. 4 nicht berufen, wenn wir den nicht angezeig-
                                                                              ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
§ 2 Vorvertragliche Anzeigepflicht                                            kannten oder wenn wir es versäumt haben, Sie durch
                                                                              gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
1.    Anzeige gefahrerheblicher Umstände                                      Anzeigepflichtverletzung hinzuweisen.
1.1	Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle           5.2	Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats
     Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen,                   schriftlich geltend machen, nachdem wir von der Verlet-
     nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für                 zung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Dabei haben
     unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem                   wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
     vereinbarten Inhalt zu schließen.                                        stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch
1.2	Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir                 nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer
     nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertrags­                 Erklärung angeben.
     annahme, Fragen im Sinne von Nr. 1.1 stellen.                       5.3	Unsere Rechte erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
                                                                              Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn
2.    Rücktritt
                                                                              die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt wurde.
2.1	Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahr­­
     erheblichen Umständen berechtigen uns, vom
     Versicherungs­­­vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn
                                                                         § 3	Beginn des Versicherungsschutzes, Zahlung
     unser Rücktrittsrecht nach Nr. 3 oder Nr. 4 ausgeschlossen
                                                                              des ersten Beitrages
     ist.                                                                1.    Beginn des Versicherungsschutzes
2.2	Sind die Voraussetzungen nur im Hinblick auf einen Teil             1.1	Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs­
     der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch den                     schein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten
     Vertrag versichert sind, können wir unser Recht auch für                 Beitrag rechtzeitig im Sinne von Nr. 2 zahlen.
     den übrigen Teil ausüben. Dies gilt jedoch nur, wenn
                                                                         1.2	Ist Ihnen bei Antragstellung bekannt, dass ein Ver­
     anzu­nehmen ist, dass wir für diesen Teil allein den Vertrag
                                                                              sicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
     unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen
                                                                              kein Versicherungsschutz.
     hätten.
                                                                         2.    Rechtzeitige Zahlung
2.3	Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
                                                                         	Der Versicherungsschutz tritt zu dem im Versicherungs­
	Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück,
                                                                           schein genannten Vertragsbeginn in Kraft, wenn der erste
  dürfen wir den Versicherungsschutz jedoch nicht versagen,
                                                                           Beitrag
  wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder
  unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des                      a) vor Vertragsbeginn gezahlt wird oder
  Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den                        b) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungs-
  Umfang der Leistung ursächlich war.                                              scheines gezahlt wird oder
                                                                               c) von uns entsprechend § 5 im Lastschriftverfahren
                                                                                   einge­zogen werden kann.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft           2

[Seite 3]
3.    Leistungsfreiheit                                              3.    Beendigung des Lastschriftverfahrens
	Zahlen Sie den ersten Beitrag verspätet, beginnt der               	Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie
  Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern wir             die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben
  Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese                Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag
  Rechtsfolgen aufmerksam gemacht haben. Das gilt nicht,               wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir
  wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu              berechtigt, künftig Beitragszahlung außerhalb des
  vertreten haben.                                                     Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind in diesem Fall
                                                                       zur Übermittlung des Bei­trages erst verpflichtet, wenn Sie
4.    Rücktritt
                                                                       von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind.
	Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, können wir
  vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
                                                                     § 6 Vertragsdauer, Verlängerung, Kündigung
  gezahlt ist. Im Falle des Rücktritts steht uns eine angemes-
  sene Geschäftsgebühr zu. Wir können nicht zurücktreten,            1.    Vertrag mit Verlängerung
  wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu
                                                                     1.1	Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebe-
  vertreten haben.
                                                                          nen Zeitraum abgeschlossen und verlängert sich über den
                                                                          Ablauftermin hinaus um jeweils ein Jahr, wenn er nicht
§ 4 Zahlung des Folgebeitrages                                            von Ihnen oder uns gekündigt wird.
1.    Fälligkeit                                                     1.2	Sie können den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang
                                                                          Ihrer Erklärung bei uns oder zu einem von Ihnen ge-
	Die Folgebeiträge sind zum Monatsersten des Beginns
                                                                          wünschten späteren Zeitpunkt kündigen.
  jeder Versicherungsperiode fällig.
                                                                     1.3	Wir können unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu
2.    Verzug                                                              dem im Versicherungsschein angegebenen Ablauftermin
2.1	Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten             oder zum Ende jedes darauf folgenden Versicherungs­
     Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die                jahres kündigen.
     verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
                                                                     2.    Vertrag ohne Verlängerung
2.2	Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug
                                                                     	Ist nach dem Versicherungsschein keine automatische
     ent­standenen Schadens zu verlangen.
                                                                       Vertragsverlängerung entsprechend Nr. 1.1 vorgesehen,
3.    Zahlungsaufforderung                                             weil Sie mit uns die Absicherung einer vorübergehenden
	Sind Sie mit der Zahlung in Verzug, werden wir Sie auf               Gefahr vereinbart haben (z.B. Bauwesenversicherung),
  Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen             endet die Versicherung abweichend von Nr. 1 zum
  eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.                vereinbarten Ablauf.
  Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die             3.    Kündigung nach einem Versicherungsfall
  rück­ständigen Beträge des Beitrages sowie die Zinsen und
                                                                     3.1	Nach einem Versicherungsfall kann der Vertrag vorzeitig
  Kosten im Einzelnen beziffern und die mit dem Fristablauf
                                                                          gekündigt werden, wenn wir eine Leistung erbracht oder
  verbundenen Rechtsfolgen angeben.
                                                                          Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben.
4.    Leistungsfreiheit                                                   Das Kündigungsrecht besteht auch, wenn ein Geschädig-
	Sind Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der                     ter Sie wegen eines unter den Versicherungsschutz
  Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur                  fallenden Haftpflichtanspruches verklagt.
  Zahlung kein Versicherungsschutz, sofern Sie mit der               3.2	Unsere Kündigung muss Ihnen spätestens einen Monat
  Zahlungsauf­forderung nach Nr. 3 darauf hingewiesen                     nach Leistung, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft
  wurden.                                                                 des Urteiles zugegangen sein und wird einen Monat nach
                                                                          Zugang bei Ihnen wirksam.
§ 5 Lastschriftverfahren                                             3.3   Ihnen steht das Kündigungsrecht nach Nr. 1.2 zu.

1.    Rechtzeitigkeit der Zahlung
                                                                     § 7 Versicherungsjahr, Versicherungsperiode
	Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto verein-
  bart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum       1.    Versicherungsjahr
  Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und Sie einer          	Ein Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum
  berechtigten Einziehung nicht widersprechen.                         von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer
2.    Unverschuldete verspätete Zahlung                                jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche-
                                                                       rungsjahr entsprechend verkürzt.
	Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns
  nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch            2.    Versicherungsperiode
  rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schrift­           2.1	Bei jährlicher Beitragszahlung entspricht die Versicherungs-
  lichen Zahlungsaufforderung erfolgt.                                    periode dem Versicherungsjahr.
                                                                     2.2	Ist die Zahlung des Beitrages in halbjährlichen, vierteljähr­
                                                                          lichen oder monatlichen Raten vereinbart, unterteilt sich
                                                                          das Versicherungsjahr entsprechend in zwei, vier oder
                                                                          zwölf Versicherungsperioden.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft       3

[Seite 4]
2.3	Bei Verträgen ohne Verlängerung (§ 6 Nr. 2) entspricht die             E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
     Versicherungsperiode der Vertragslaufzeit.                             Telefon: 0800 / 3696000; Fax: 0800 / 3699000
                                                                      	Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab­­­­­
§ 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                          hängige und für Sie kostenfrei arbeitende Schlichtungs-
                                                                        stelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsver-
	Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf
                                                                        fahren vor dieser Stelle teilzunehmen.
  der Versicherungsperiode haben wir nur Anspruch auf den
  Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem             	Sofern Sie diesen Versicherungsvertrag online (z.B. über
  Versicherungsschutz bestanden hat.                                    eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben,
                                                                        können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch online an die
	Wenn wir nach § 2 vom Vertrag zurücktreten oder Sie
                                                                        Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen
  Ihren Antrag nach § 8 des Gesetzes über den Versiche-
                                                                        Union (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) wenden. Ihre
  rungsvertrag (VVG) widerrufen oder einen Widerspruch
                                                                        Beschwerde wird dann über diese Plattform an den
  nach § 5 Abs. 1 und 2 VVG erklären, steht uns der Teil des
                                                                        Ombudsmann für Versi-cherungen weitergeleitet.
  Beitrages zu, welcher der Vertragszeit entspricht, die bis
  zum Zugang der Erklärung bei der anderen Partei abge­               1.2	Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten
  laufen ist.                                                              Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags­abwicklung
                                                                           auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige
                                                                           Aufsicht wenden. Als Versicherer unter­liegen wir der
§ 9 Herabsetzung des Beitrages
                                                                           Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
	Ist wegen bestimmter Gefahrumstände ein höherer                           Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  Beitrag vereinbart und fallen diese Umstände nach                         Sektor Versicherungsaufsicht
  Stellung Ihres Versicherungsantrages oder nach Vertrags-                  Graurheindorfer Straße 108
  schluss weg oder haben sie ihre Bedeutung verloren oder                   53117 Bonn
  wurde ihr Vorliegen von Ihnen nur irrtümlich angenom-
                                                                            E-Mail: poststelle@bafin.de
  men, sind wir ver­pflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt
                                                                            Telefon: 0228 / 41080; Fax: 0228 / 41081550
  herabzusetzen, zu dem Sie uns den Wegfall melden.
                                                                      	Bitte beachten Sie jedoch, dass die Bundesanstalt für
                                                                        Finanzdienstleistungsaufsicht keine Schlichtungsstelle ist
§ 10 Mitteilungen, Anschriftenänderungen
                                                                        und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
	Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen richten            1.3	Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu
  Sie bitte an unsere Hauptverwaltung.                                     beschreiten.
	Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht
                                                                      2.    Zuständiges Gericht
  mit­­ge­­­teilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen
  gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-                 2.1	Wenn Sie uns aus diesem Versicherungsvertrag verklagen
  schriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift.                sollten, ist das Gericht an unserem Sitz zuständig. Örtlich
  Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des                      zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur
  Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall              Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermange-
  einer Änderung Ihres Namens.                                             lung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
                                                                      2.2	Wir können Klagen gegen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz
§ 11 Verjährung                                                            zuständigen Gericht erheben.

	Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
                                                                      § 13 Anzuwendendes Recht
  drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den
  all­gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches                   Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
  (BGB).
	Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns               § 14	Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster­
  angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmel-                     bedingungen
  dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen
                                                                      	Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedin-
  unsere Entscheidung in Textform zugeht.
                                                                        gungen weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den
                                                                        entsprechenden Musterbedingungen ab, wie sie zum
§ 12	Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges                            Stichtag 1.1.2013 vom Gesamtverband der Deutschen
      Gericht                                                           Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlen werden.
1.    Meinungsverschiedenheiten
                                                                      § 15	Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs-
1.1	Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind
                                                                           prozesse
     oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von
     Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich          	Wir garantieren Ihnen, dass unsere Bedingungen die
     an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.                       Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
      Versicherungsombudsmann e.V.                                      vom Februar 2010 erfüllen.
      Postfach 080632
      10006 Berlin


Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft        4

[Seite 5]
§ 16 Künftige Bedingungsverbesserungen                                  Grobe Fahrlässigkeit

	Werden die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden           	Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche
  Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungs-          Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wird. Dies
  nehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die                gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
  neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren            (BGH VersR 94, S. 314), wenn selbst einfachste Überlegun-
  Vertrag.                                                           gen nicht angestellt und keine Maßnahmen ergriffen
                                                                     werden, die jedermann einleuchten müssen.

§ 17 Sanktionsklausel                                                   Vorsatz

	Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-             	Vorsatz ist eine bewusste Handlung oder ein bewusstes
  mungen – Versicherungsschutz und Anspruch auf jegliche             Unterlassen, welches ein bestimmtes Ergebnis beabsichtigt
  Leistungen nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-          oder zumindest billigend in Kauf nimmt.
  tragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder                 Arglistige Täuschung
  Finanzsanktionen bzw. Embargos der Euro­päischen Union,          	Eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) liegt vor, wenn
  der Vereinten Nationen oder der Bundesrepublik Deutsch-            jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum
  land ent­gegenstehen.                                              hervorruft, um diesen zu einer erwünschten Handlung zu
	Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank­         bewegen. Auch wenn dies in den Bedingungen nicht
  tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von                   ausdrücklich aufgeführt ist, besteht im Falle arglistiger
  Amerika und des Vereinigten Königreichs, soweit dem                Täuschung die Möglichkeit zur Anfechtung von Rechtsge-
  nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der           schäften mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit von Anfang
  Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.                         an (§ 142 BGB).


Vorbemerkungen zu sämtlichen Privat­                               Verbindliche Erläuterungen zu den B01
versicherungsbedingungen                                                Zu § 1 Am Vertrag beteiligte Personen
      Repräsentant                                                      Besitz des Versicherungsscheines (zu § 1 Nr. 2.1)
	Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, wer in dem            	Auch wenn die versicherte Person den Versicherungs-
  Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört,            schein besitzt, steht die Ausübung der Rechte aus diesem
  aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses           Vertrag nur Ihnen zu.
  an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, d.h.
  mit der tatsächlichen Risikoverwaltung betraut ist (BGH               Verhalten der versicherten Person (zu § 1 Nr. 2.2)
  21.04.1993 - IV ZR 34/92).                                       	Soweit der Vertrag sowohl Ihre Interessen als auch die
	Das kann z.B. der Hausverwalter der versicherten Immobilie         Inte­ressen der versicherten Person umfasst, müssen Sie
  sein, im Hinblick auf die Pflicht, Wasserleitungen abzu­           sich für Ihre Interessen die Kenntnis und das Verhalten der
  sperren, oder die Ehefrau im Hinblick auf den versicherten         ver­sicherten Person nur zurechnen lassen, wenn diese Ihr
  und ausschließlich von ihr getragenen Schmuck.                     Repräsentant ist.

      Unverzüglich
                                                                        Zu § 3 Beginn des Versicherungsschutzes
	Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“.
  Es kommt daher auf die Umstände des Einzelfalles an,             	Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel
  welche Zeitspanne noch als unverzüglich anzusehen ist.             (zu § 3 Nr. 1)
  Wir werden jedoch in keinem Fall etwas einwenden,                	Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein
  wenn Sie eine unverzüglich zu erfüllende Anzeigepflicht            Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung
  innerhalb einer Woche erfüllen.                                    einge­treten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin
      Verschuldensfragen                                             bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schaden­
                                                                     bearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises
	In den B01 sowie in den übrigen Bedingungen werden in
                                                                     unserer Zuständigkeit ablehnen. Können wir uns mit dem
  Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen des
                                                                     Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den
  Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) und des
                                                                     Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns
  Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verschiedene Begriffe im
                                                                     vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung. Dabei
  Zusammenhang mit Verschuldensfragen verwendet:
                                                                     leisten wir jedoch nicht mehr, als auch im Falle einer
      Fahrlässigkeit                                                 unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht
	Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche               worden wäre. Unsere Leistung erbringen wir unter der
  Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB).                      Voraussetzung, dass Sie uns soweit wie möglich bei der
                                                                     Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre
                                                                     diesbezüg­lichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an
                                                                     uns abtreten.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft     5

[Seite 6]
                      	Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns                     	Zu § 14 Keine Nachteile gegenüber
                        abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden                    GDV-Musterbedingungen
                        tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der
                                                                                                	Die aktuell vom Gesamtverband der Deutschen Versiche-
                        Vorver­sicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur
                                                                                                  rungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen
                        Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel
                                                                                                  sind unter www.gdv.de einzusehen. Unsere Bedingungs-
                        erbrachte Leistung zurückverlangen.
                                                                                                  garantie bezieht sich auf den Stand der Musterbedingun-
                      	Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den                       gen zu dem in § 14 genannten Stichtag.
                        Schaden zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegen-
                                                                                                	Sollte entgegen unserer Bedingungsgarantie eine für Sie
                        über der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern
                                                                                                  nachteilige Abweichung von den Musterbedingungen
                        festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des
                                                                                                  vorliegen, können Sie verlangen, dass wir Sie so stellen,
                        Abschlusses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen
                                                                                                  als würden anstelle unserer Bedingungen die entsprechen-
                        für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
                                                                                                  den, vom GDV empfohlenen Bedingungen gelten.
                            Uhrzeit bei Versicherungswechsel (zu § 3 Nr. 1)
                      	Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu                      	Zu § 15 Mindeststandards Arbeitskreis
                        vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend                     Beratungsprozesse
                        von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr,
                                                                                                	Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungspro-
                        sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um
                                                                                                  zesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände
                        0 Uhr des gleichen Tages bzw. um 24 Uhr des Vortages
                                                                                                  und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt
                        endet.
                                                                                                  Risikoanalysen und Mindeststandards für die Vermittler.
                                                                                                  Wir garantieren die Einhaltung der Mindeststandards mit
                            Zu § 4 Zahlung des Folgebeitrages                                     dem in § 15 genannten Stand.

                            Verzicht auf außerordentliches Kündigungsrecht
                                                                                                	Zu § 16 Künftige Bedingungsverbesserungen
                      	Wir verzichten ausdrücklich auf das uns nach den gesetz­­­
                        lichen Bestimmungen zustehende Recht zur außerordent­                   	Wenn wir ein Bedingungswerk verbessern, gilt dieses
                        lichen Kündigung wegen Nichtzahlung eines Folgebeitrages.                 unter folgenden Voraussetzungen automatisch auch für
                                                                                                  bestehende Verträge:

                      	Zu § 6 Vertragsdauer, Verlängerung,                                            a) die geänderten Bedingungen enthalten keine Regelun-
                        Kündigung                                                                          gen, die sich nachteilig für die Versicherungsnehmer
                                                                                                           auswirken können,
                            Zusammentreffen mehrerer Kündigungen                                       b) d
                                                                                                           ie verbesserten Bedingungen sind für die Kunden nicht
                      	Werden zu einem Vertrag mehrere Kündigungen ausge­                                mit einem Mehrbeitrag verbunden.
                        sprochen (gemäß § 6 oder nach anderen Bestimmungen),                    	Wenn wir künftig geänderte Bedingungen mit unveränder­
                        so gilt immer die Kündigung, die zum frühesten Zeitpunkt                  ter Bedingungsnummer (also z.B. neue „B01“) einführen,
                        wirksam wird.                                                             gelten diese automatisch auch für Ihren Vertrag. Wir
                      	Kündigung nach einem Versicherungsfall (zu § 6 Nr. 3.3)                   können uns dann auf eventuelle Schlechterstellungen der
                                                                                                  neuen Bedingungen nicht berufen.
                      	Sie können den Vertrag nach einem Versicherungsfall auch
                        dann mit sofortiger Wirkung (oder zu einem von Ihnen                    	Neue Bedingungen unter geänderter Bedingungsnummer
                        gewünschten späteren Zeitpunkt) kündigen, wenn der                        gelten nur im Falle ausdrücklicher Vereinbarung, bei
                        Vertrag entsprechend Nr. 2 für einen festen Zeitraum                      Anwendung des dann gültigen Tarifes und unter uneinge-
                        abgeschlossen wurde.                                                      schränkter Wirksamkeit der neuen Bedingungsregelungen.


                       Zu § 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags­
                      	
                            beendigung
                            Bei Vertragsbeginn fehlendes versichertes Interesse
                      	Wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versiche-
                        rung nicht besteht oder die Versicherung für ein künftiges
                        Interesse genommen ist, welches nicht entsteht, sind Sie
                        entsprechend § 80 des Gesetzes über den Versicherungs-
                        vertrag (VVG) nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. Wir
                        können stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr
                        verlangen.
B01 / pdf / 06.26.9


                        InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                        Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden         Telefon: 0611 2787-0
                        Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72          www.interrisk.de
                        Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden         info@interrisk.de
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