# InterRisk XXL: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-interrisk-xxl.php
- Rechtlicher Träger: InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [B682 Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/haftpflicht-downloads/privathaftpflicht/versicherungsbedingungen/B682_pdf-06.26.2.pdf), Fassung 06.26
- Original beim Versicherer (PDF): [Klauseln zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/haftpflicht-downloads/privathaftpflicht/klauseln/Klauseln_PHV_XXL_pdf-06.26.2.pdf), Fassung 06.26
- Original beim Versicherer (PDF): [B62 Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/zentrale-inhalte-downloads/allgemeine-haftpflichtbedingungen/B62_pdf-06.26.5.pdf), Fassung 06.26
- Original beim Versicherer (PDF): [B01 Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft](https://www.interrisk.de/wMedia/docs/zentrale-inhalte-downloads/allgemeine-versicherungsbedingungen/B01_pdf-06.26.9.pdf), Fassung 06.26

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. | B62 § 3 Nr. 1.1 (Höhe laut Versicherungsschein), Seite 2 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden. Dies gilt auch, wenn diese weder durch Personennoch durch Sachschäden verursacht sind (reine Vermögensschäden). | § 11 Nr. 1, Seite 8 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung Standard | 150 € | Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind, haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe von 150 € zu tragen. | Klausel 7780 Nr. 2 (Grundregel; entfällt nach 5 schadenfreien Jahren), Seite 1 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | Ihr mit Ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner, sofern dieser keine eigene Privathaftpflichtversicherung besitzt und bei Ihnen behördlich gemeldet ist | § 2 Nr. 1.1 c), Seite 2 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Versicherungsschutz besteht bis zum Abschluss der Berufsausbildung. | Erläuterungen zu § 2 (Wartezeit bis 1 Jahr, Arbeitslosigkeit bis 18 Monate), Seite 11 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | während Auslandsaufenthalten ohne zeitliche Begrenzung | Erläuterungen zu § 1, Seite 11 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den entsprechenden Musterbedingungen ab, wie sie zum Stichtag 1.1.2013 vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlen werden. | B01 § 14, Seite 4 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | Werden die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren Vertrag. | B01 § 16, Seite 5 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, ist im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. | B62 § 4 Nr. 1.1, Seite 3 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis zur Deckungssumme | wegen Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (z.B. infolge Demenz) gemäß § 827 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder als Kind gemäß § 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht verantwortlich ist und keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt | § 12 Nr. 1.1 a) (nur subsidiär), Seite 8 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis zur Deckungssumme | wegen Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (z.B. infolge Demenz) gemäß § 827 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder als Kind gemäß § 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht verantwortlich ist und keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt | § 12 Nr. 1.1 a) (nur subsidiär), Seite 8 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit: a) Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind | § 2 Nr. 5 a), Seite 2 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | Ihre Eltern, Schwiegereltern und Großeltern auch versichert, sofern diese in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben. | § 2 Nr. 1.2 b) (dazu Angehörige im Haushalt nach Nr. 1.1 e)), Seite 2 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. Versicherungsschutz besteht auch, wenn es sich hierbei um eine verantwortliche Betätigung handelt | § 4 Nr. 1 f), Seite 3 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis zur Deckungssumme | Auf Ihren Wunsch ersetzen wir Schäden auch dann, wenn keine Haftung besteht, weil | § 12 Nr. 1.1 b) (unentgeltliche Hilfeleistung), Seite 8 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | ja | unmittelbare Ansprüche aus Personenschäden | § 2 Nr. 6 b) (dazu Regressansprüche Dritter, Nr. 6 a)), Seite 2 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind. | § 9 Nr. 1, Seite 7 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind. | § 9 Nr. 1, Seite 7 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind. | § 9 Nr. 1 (ohne Fahrzeuge und Berufssachen, Nr. 2), Seite 7 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen (z.B. Verlieren oder Wegnahme durch Dritte) von Schlüsseln, die sich aus privaten, beruflichen, dienstlichen, amtlichen oder ehrenamtlichen Gründen | § 10 Nr. 1.1, Seite 7 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen (z.B. Verlieren oder Wegnahme durch Dritte) von Schlüsseln, die sich aus privaten, beruflichen, dienstlichen, amtlichen oder ehrenamtlichen Gründen | § 10 Nr. 1.1, Seite 7 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja | wegen Schäden durch häusliche Abwässer einschließlich Rückstau des Straßenkanals | § 7 Nr. 2 c) (Abwasser; Allmählichkeit nicht geregelt), Seite 5 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | bei Übermittlung, Bereitstellung und Austausch von Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger). | Erläuterungen zu § 1, Seite 11 |
| Be- und Entladeschäden | ja, bis zur Deckungssumme | beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeuges bzw. -anhängers | § 5 Nr. 4.1 a), Seite 4 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja, bis 10.000 € | Für dem Arbeitgeber gehörende Sachen ist die Entschädigung auf insgesamt 10.000 € begrenzt | § 4 Nr. 1 d) (Sachen der Arbeitskollegen ohne Grenze), Seite 3 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit | § 5 Nr. 1 a), Seite 4 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | ja | Versichert ist während Reisen im europäischen Ausland die gesetzliche Haftpflicht als Führer wegen Schäden, die durch den berechtigten Gebrauch eines fremden | § 5 Nr. 2.1 (Mallorca-Deckung), Seite 4 |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | mit Segeln bis 25 qm Segelfläche | § 5 Nr. 1 c) (Motoren bis 15 PS), Seite 4 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | mit Motoren bis 80 PS / 59 kW Nutzleistung, sofern es sich um den Gebrauch eines fremden Wassersportfahrzeuges handelt | § 5 Nr. 1 c) (gelegentlich ohne Begrenzung), Seite 4 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | Flugmodelle mit Motoren oder Treibsätze bis 5 kg Startmasse | § 5 Nr. 1 e), Seite 4 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | Im Rahmen der Regelung nach § 5 Nr. 1 b) bieten wir in bestimmten Ausnahmefällen auch Versicherungsschutz für den Gebrauch von versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern. | Erläuterungen zu § 5 Nr. 1 a), Seite 13 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Haltung von Tieren. | § 6 (Hunde, Pferde ausgeschlossen), Seite 5 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | Hüter fremder Hunde, • Hüter oder Reiter fremder Pferde | Erläuterungen zu § 6, Seite 14 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | bei der Ausübung von Sport (außer Jagd) | Erläuterungen zu § 1 (Jagd ausgeschlossen, § 3 k)), Seite 11 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | ein Einfamilien- oder mitbewohntes Mehrfamilienhaus | § 7 Nr. 1.1 b), Seite 5 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | ein Wochenend- oder Ferienhaus | § 7 Nr. 1.1 c) (in EU, EFTA), Seite 5 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | von bis zu 10 Eigentumswohnungen einschließlich Ferienwohnungen | § 7 Nr. 2 d), Seite 6 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | unbebaute Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 qm | § 7 Nr. 1.1 g), Seite 5 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja | Bei einer Bausumme über 100.000 € besteht abweichend von Nr. 3.1 Versicherungsschutz, sofern Planung, Bauleitung und Bauausführung an Dritte vergeben sind. | § 7 Nr. 3.4, Seite 6 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch regenerative Energien | § 7 Nr. 2 b), Seite 5 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja | Heizöl- oder Flüssiggastanks zur Versorgung der selbstbewohnten Immobilien | § 8 Nr. 1.1 b), Seite 6 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis zur Deckungssumme | öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz | § 8 Nr. 2.1, Seite 7 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | aus der Verletzung von Pflichten, die den versicherten Personen obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen) | § 7 Nr. 2 a), Seite 5 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme | der Ausschluss des Vorsatzes gemäß § 3 l) findet keine Anwendung | § 14 Nr. 2.2 a) (dazu Tierhalter und Kfz), Seite 8 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | ja, bis zur Deckungssumme | Die Höhe der insgesamt zu übernehmenden Rechtsschutzkosten ist nicht begrenzt. | § 15 Nr. 3.4, Seite 10 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | ja, bis 50.000 € | höchstens jedoch 50.000 € | § 16 Nr. 2 (Gewaltopferhilfe), Seite 11 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | ja, bis 5.000 € | Die Entschädigung nach Nr. 2 ist auf 5.000 € begrenzt. | § 12 Nr. 3 (Sachen höchstens 1 Jahr alt, Nr. 2.1), Seite 8 |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | wobei der Verzicht auf den Ausschluss nach § 3 a) nur gilt, wenn der Jahresumsatz höchstens 18.000 € beträgt und keine Arbeitnehmer beschäftigt werden | § 4 Nr. 1 b) (Katalog ohne handwerkliche, heilende, planende Tätigkeiten), Seite 3 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art | § 3 a), Seite 3 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Wir verzichten auf eine Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit nach § 8 der B62, sofern und solange die Obliegenheitsverletzung aus Unkenntnis einer Anzeigepflicht erfolgte | § 17 (sonst Quotelung nach B62 § 8), Seite 11 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Sie können den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang Ihrer Erklärung bei uns oder zu einem von Ihnen gewünschten späteren Zeitpunkt kündigen. | B01 § 6 Nr. 1.2, Seite 3 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli beginnenden Versicherungsjahre | B62 § 5 Nr. 1.1 (Beitragsangleichung), Seite 3 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: B682 Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“

```text
[Seite 1]
Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“ B682


Inhalt
§1     Versichertes Risiko . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§2     Versicherte Personen. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§3     Ausschlüsse .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§4     Mitversicherte Tätigkeiten .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§5     Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge . .  .  .  .  . 4
§6     Tiere. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5
§7     Immobilien. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5
§8     Besondere Umweltrisiken. .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 6
§ 9	Schäden an gemieteten, geleasten,
     gepachteten oder geliehenen Sachen .  .  .  . 7
§ 10 Abhandenkommen. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 7
§ 11 Vermögensschäden .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 8
§ 12	Leistungen trotz Haftungs-
      ­beschränkungen. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 8
§ 13 Kautionsstellung. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 8
§ 14 Ausfalldeckung. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 8
§ 15 Rechtsschutz zur Ausfalldeckung. .  .  .  .  .  . 9
§ 16 Gewaltopferhilfe. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 10
§ 17 Folgen von Obliegenheitsverletzungen. .  . 11
§ 18 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit .  .  .                   11
Verbindliche Erläuterungen zu den B682. .  .  .  . 11


Gültig ab 24.10.2017

[Seite 2]
§ 1 Versichertes Risiko                                                   2.	Versicherungsschutz für Familienangehörige nach
                                                                              Ende der Mitversicherung
	Versichert ist im Umfang der Allgemeinen Haftpflicht-Ver-
  sicherungsbedingungen für das Privatgeschäft (B62) und                  	Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung
  der nachstehenden Bedingungen die gesetzliche Haft-                       nach Nr. 1, weil
  pflicht der versicherten Personen in deren Eigenschaft als                   • Ihre Ehe rechtskräftig geschieden ist (Nr. 1.1 b)),
  Privatperson.                                                                • die häusliche Gemeinschaft beendet ist (Nr. 1.1 c) bis e)),
                                                                               • die nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebenden
§ 2 Versicherte Personen                                                          Kinder/Enkelkinder heiraten oder weil sie volljährig sind
                                                                                  und sich nicht mehr in Ausbildung oder Freiwilligen-
1.    Familienangehörige                                                          dienst befinden oder die Pflegebedürftigkeit, Behinde-
1.1   Versichert sind:                                                            rung oder Erkrankung weggefallen ist (Nr. 1.1 d) und
      a) Sie,                                                                     Nr. 1.2 a)),

      b) Ihr Ehegatte,                                                    	so besteht Nachversicherungsschutz für 12 Monate. Wird
                                                                            bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei uns bean-
      c)	Ihr mit Ihnen in eheähnlicher Gemeinschaft lebender
                                                                            tragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
          Partner, sofern dieser keine eigene Privathaftpflichtver­
          sicherung besitzt und bei Ihnen behördlich gemeldet             3.   Regelungen im Todesfall
          ist,                                                            	Der Nachversicherungsschutz gemäß Nr. 2 gilt auch, falls
      d)	die unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder            Sie versterben. Wird innerhalb der Frist nach Nr. 2 die
          Pflegekinder) der vorgenannten Personen, sofern                   Beitragszahlung von Ihrem mitversicherten Ehegatten oder
          mindestens eine der folgenden Voraussetzungen                     Lebens­partner übernommen, so wird dieser Versicherungs-
          zutrifft:                                                         nehmer.
		 • sie leben mit Ihnen oder einem mitversicherten Eltern-              4.   In Ihren Haushalt eingegliederte Personen
      teil in häuslicher Gemeinschaft,
                                                                          	Versichert sind in Erweiterung von Nr. 1 sonstige mit Ihnen
		 • sie sind minderjährig,                                                 in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen, die bei
		 • sie befinden sich in Schul- oder daran anschließender                 Ihnen behördlich gemeldet oder vorübergehend in den
      Berufsausbildung (Lehre und/oder Studium),                            Familien­verbund eingegliedert sind (z.B. Au-pair, Aus-
		 • sie leisten während der Ausbildung oder im Anschluss                  tauschschüler). Dies gilt überdies auch für minderjährige
      daran Freiwilligendienst,                                             Übernachtungs­gäste in Ihrem Haushalt (z.B. Enkelkinder
                                                                            auf Besuch).
		 • sie sind als pflegebedürftig anerkannt,
                                                                          	Voraussetzung für die Mitversicherung ist jedoch, dass
		 • sie sind körperlich, geistig oder seelisch behindert
                                                                            nicht anderweitig Haftpflichtschutz erlangt werden kann.
      oder leiden an einer psychischen Krankheit,
      e) Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden               5.   Für Sie tätige Personen

		 • verheirateten Kinder,                                                	Versichert ist zudem die gesetzliche Haftpflicht folgender
                                                                            Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:
		 • Schwiegerkinder,
                                                                               a) Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind,
		 • Enkelkinder,
                                                                               b) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber
		 • Eltern (auch Stief-, Adoptiv- oder Pflegeeltern),
                                                                          		 • Kinder oder pflegebedürftige Personen in Ihrem
		 • Schwiegereltern,
                                                                                Haushalt versorgen oder
		 • Großeltern und
                                                                          		 • Wohnung, Haus und Garten betreuen oder
		 • Geschwister,
                                                                          		 • den Streudienst versehen,
		sofern diese keine eigene Privathaftpflichtversicherung
                                                                               c)	Personen, die Ihnen oder einer nach Nr. 1 mitversicher-
   besitzen und bei Ihnen behördlich gemeldet sind.
                                                                                   ten Person bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten.
1.2   In Erweiterung von Nr. 1.1 e) sind
                                                                          6.   Gegenseitige Ansprüche
      a)	Ihre unverheirateten Enkelkinder auch versichert, sofern
          deren Elternteil ebenfalls mitversichert ist und auf sie        	Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche aus
          eine der Voraussetzungen nach Nr. 1.1 d) zutrifft,                Schäden der versicherten Personen untereinander, soweit
                                                                            es sich handelt um:
      b)	Ihre Eltern, Schwiegereltern und Großeltern auch
          versichert, sofern diese in einer Alten- oder Pflegeein-             a)	Ansprüche, die von Dritten erhoben werden (z.B.
          richtung leben.                                                          gesetz­liche Rückgriffsansprüche von Versicherern oder
                                                                                   Arbeit­gebern),
                                                                               b) unmittelbare Ansprüche aus Personenschäden,
                                                                               c)	unmittelbare Ansprüche aus sonstigen Schäden, sofern
                                                                                   Sie oder eine nach Nr. 1 mitversicherte Person von einer
                                                                                   nach Nr. 4 oder Nr. 5 mitversicherten Person in An-
                                                                                   spruch genommen werden.


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“                   2

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§ 3 Ausschlüsse                                                          § 4 Mitversicherte Tätigkeiten
      Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                   1.   Umfang des Versicherungsschutzes
      a)	aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes,                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
          Amtes oder einer verantwortlichen Betätigung in
                                                                              a)	der Tätigkeit als Tageseltern oder Babysitter nicht
          Vereinigungen aller Art – soweit nicht Versicherungs-
                                                                                  jedoch in Betrieben und Institutionen,
          schutz nach § 4 (Mitversicherte Tätigkeiten) besteht,
                                                                              b)	selbstständiger nebenberuflicher Tätigkeit in den
      b)	als Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraft-, Wasser-
                                                                                  Bereichen:
          oder Luftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers
          wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeu-             		 • Botendienste,
          ges verursacht werden – soweit nicht Versicherungs-            		 • Handarbeiten,
          schutz nach § 5 (Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge)            		 • Kunst und Kunsthandwerk,
          besteht,
                                                                         		 • Markt- und Meinungsforschung,
      c)	als Tierhalter – soweit nicht Versicherungsschutz nach
                                                                         		 • Schönheitspflege,
          § 6 (Tiere) besteht,
                                                                         		 • Textverarbeitung,
      d)	als Haus- oder Grundbesitzer sowie als Bauherr oder
          Unternehmer von Bauarbeiten – soweit nicht Versiche-           		 • Tierbetreuung,
          rungsschutz nach § 7 (Immobilien) besteht,                     		 • Unterrichtserteilung,
      e)	als Betreiber von Anlagen zur Lagerung von gewässer-           		 • Warenhandel,
          schädlichen Stoffen für unmittelbare oder mittelbare           		 • Sonstige – mit Ausnahme von handwerklichen,
          Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbe-                  medizinischen/heilenden und planenden/bauleitenden
          schaffenheit eines Gewässers einschließlich des                      Tätigkeiten,
          Grundwassers – soweit nicht Versicherungsschutz nach           		wobei der Verzicht auf den Ausschluss nach § 3 a) nur
          § 8 (Besondere Umweltrisiken) besteht,                            gilt, wenn der Jahresumsatz höchstens 18.000 €
      f)	wegen Schäden an Sachen, die von den versicherten                 beträgt und keine Arbeitnehmer beschäftigt werden,
          Per­sonen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder               c)	der Teilnahme an Betriebspraktika oder an fachprakti-
          unberechtigt in Besitz genommen sind – soweit nicht                     schem Unterricht (z.B. an Schulen oder Universitäten)
          Versicherungsschutz nach § 9 (Schäden an gemieteten,                    sowie aus der Ausübung von Ferienjobs,
          geleasten, gepachteten oder geliehenen Sachen)
                                                                              d)	betrieblich und arbeitsvertraglich veranlasster Tätigkeit
          besteht,
                                                                                  wegen Schäden an Sachen, die dem Arbeitgeber oder
      g)	aus dem Abhandenkommen von Sachen – soweit nicht                        den Arbeitskollegen gehören. Für dem Arbeitgeber
          Versicherungsschutz nach § 10 (Abhandenkommen)                          gehörende Sachen ist die Entschädigung auf insgesamt
          besteht,                                                                10.000 € begrenzt,
      h)	wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen-                   e)	der Tätigkeit als Arbeitgeber der im Privathaushalt oder
          noch durch Sachschäden verursacht sind – soweit nicht                   sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten
          Versicherungsschutz nach § 11 (Vermögensschäden)                        Personen,
          besteht,
                                                                              f)	ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilli-
      i)	wegen Ansprüchen auf Erfüllung von Verträgen oder                       genarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.
          wegen Ansprüchen, soweit sie aufgrund einer vertrag­                    Versicherungsschutz besteht auch, wenn es sich hierbei
          lichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der                     um eine verantwortliche Betätigung handelt,
          gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Personen
                                                                              g)	der Tätigkeit als gerichtlich bestellter, nicht beruflicher
          hinausgehen,
                                                                                  Betreuer oder Vormund für die zu betreuende Person.
      j)	wegen Personenschäden infolge der Übertragung von                       Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist in
          Krankheiten der versicherten Personen, sofern die                       Erweiterung von § 2 Nr. 4 auch die gesetzliche Haft-
          versicherten Personen nicht beweisen, dass sie weder                    pflicht der betreuten Person versichert.
          vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben,
                                                                         2.   Schäden aus Benachteiligungen
      k)	aus der Ausübung der Jagd sowie aus dem nicht
          privaten oder nicht erlaubten Besitz von Waffen (Hieb-,        	Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Nr. 1
          Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschosse)             genannten Tätigkeiten auch auf die gesetzliche Haftpflicht
          oder aus deren Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu                   wegen Schäden aus Benachteiligungen, insbesondere
          strafbaren Handlungen,                                           nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
      l)	derjenigen versicherten Personen, die den Schaden              3.   Einschränkungen
          vorsätzlich herbeiführen oder die Erzeugnisse in den           3.1	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
          Verkehr bringen oder Arbeiten oder sonstige Leistun-                gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden
          gen erbringen, obwohl sie Kenntnis von deren Mangel-                durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
          haftigkeit oder Schädlichkeit haben.                                behörd­lichen Vorschriften herbeiführen.


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“                  3

[Seite 4]
3.2	Sofern für die ausgeübte Tätigkeit eine spezielle Haft-                 d)	nach deutschem Recht nicht versicherungspflichtige
     pflichtversicherung (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht)                Luftfahrzeuge,
     besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1 und Nr. 2              e) versicherungspflichtige
     nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine
                                                                        		 • Flugmodelle ohne Motoren und Treibsätze bis 20 kg
     ausreichende Leistung erbringt.
                                                                             Startmasse,
                                                                        		 • F lugmodelle mit Motoren oder Treibsätze bis 5 kg
§ 5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge                                        Startmasse,
1.    Umfang des Versicherungsschutzes                                  		 • u
                                                                              nbemannte Ballone mit einer Gesamtmasse von
                                                                             Hülle und Ballast bis 20 kg,
	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer,
  Halter oder Führer wegen Schäden, die durch den Ge-                   		 • unbemannte Drachen mit einer Gesamtmasse bis
  brauch folgender Kraft-, Wasser-, Luftfahrzeuge und                         20 kg.
  Kraftfahrzeuganhänger verursacht werden:                              2.	Ergänzungsversicherung für den Gebrauch fremder
      a)	nach deutschem Recht nicht versicherungspflichtige                Kfz im europäischen Ausland (Mallorca-Deckung)
          Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, wie                 2.1	Versichert ist während Reisen im europäischen Ausland die
		 • A
      rbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h bauartbe-                     gesetzliche Haftpflicht als Führer wegen Schäden, die
     dingter Höchstgeschwindigkeit,                                          durch den berechtigten Gebrauch eines fremden
		 • sonstige Fahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter                          • Personenkraftwagens,
      Höchstgeschwindigkeit,                                                 • Kraftrades oder
		 • ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und                        • Wohnmobiles bis 4 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht,
      Plätzen verkehrende Fahrzeuge ohne Geschwindig-
                                                                        	verursacht werden, soweit es nach Bauart und Ausstat-
      keitsgrenze, wobei jedoch Ansprüche aus der
                                                                          tung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen
      Teilnahme an Kraftfahrzeugrennen vom Versiche-
                                                                          (einschließlich Fahrer) bestimmt ist.
      rungsschutz ausgeschlossen sind,
                                                                        	Der Versicherungsschutz erstreckt sich hierbei auch auf die
		 • nicht zulassungspflichtige oder ausschließlich auf
                                                                          gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen eines Wohnwa-
      nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende
                                                                          gen-, Gepäck- oder Bootsanhängers.
      Anhänger.
                                                                        2.2	Kein Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte
      b) versicherungspflichtige
                                                                             Person nicht die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt oder
		 • Elektrofahrräder,                                                       infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
		 • Golfwagen,                                                              berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug
		 • Kinderfahrzeuge und                                                     sicher zu führen.
		 • Krankenfahrstühle,                                                 2.3	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                             des Fahrzeugeigentümers oder -halters, es sei denn, es
		sofern für das Fahrzeug keine Kfz-Haftpflichtversiche-
                                                                             handelt sich um Personenschäden.
   rung besteht und den versicherten Personen die
   Überschreitung der für die Versicherungspflicht                      3.   Vorrangigkeit von Spezialversicherungen
   maßgeblichen Geschwindigkeitsgrenze nicht bewusst                    	Sofern für das Kraft-, Wasser oder Luftfahrzeug bzw. den
   war oder das Fahrzeug nur ausnahmsweise auf                            Kraftfahrzeuganhänger eine spezielle Haftpflichtversiche-
   öffentlichen Wegen und Plätzen genutzt wurde oder                      rung (z.B. Kfz-, Sportboot- oder Luftfahrthaftpflichtversi-
   die versicherten Personen davon aus­gingen, dass der                   cherung) besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1
   Fahrzeughalter die erforderliche Versicherung abge-                    und Nr. 2 nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder
   schlossen habe,                                                        keine ausreichende Leistung erbringt.
      c) Wasserfahrzeuge
                                                                        4.	Schäden Dritter beim Be-, Entladen, Reinigen und
		 • ohne Segel, Motoren und Treibsätze,                                    Pflegen von Kfz/-anhängern oder beim Öffnen einer
		 • mit Segeln bis 25 qm Segelfläche,                                      Kfz-Tür durch einen Beifahrer
		 • mit Segeln ohne Begrenzung der Segelfläche, sofern                4.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer,
      es sich um den Gebrauch eines Windsurfbrettes oder                     Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges oder -anhängers
      fremden Segelbootes ohne Motor oder mit Motor bis                      wegen Schäden, die Dritten
      15 PS / 11 kW Nutzleistung handelt,                                    a)	beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeuges bzw.
		 • mit Motoren bis 15 PS / 11 kW Nutzleistung,                                 -anhängers oder
		 • m
      it Motoren bis 80 PS / 59 kW Nutzleistung, sofern es                  b)	bei manuellen Reinigungs- und Pflegearbeiten an dem
     sich um den Gebrauch eines fremden Wassersport-                             Kraftfahrzeug bzw. -anhänger oder
     fahrzeuges handelt,                                                     c)	beim Öffnen einer Tür des Kraftfahrzeuges durch einen
		 • m
      it Motoren ohne Begrenzung der Nutzleistung,                              Beifahrer
     sofern es sich um den gelegentlichen Gebrauch eines                     zugefügt werden.
     fremden Wassersportfahrzeuges handelt und für das
     Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist,


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“                 4

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4.2	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche                     b) Pferden sowie sonstigen Reit- und Zugtieren,
     wegen                                                                     c)	wilden Tieren mit Ausnahme von Bienen sowie der
      a) Umweltschäden,                                                            erlaubten Haltung von wilden Tieren im Haushalt
      b)	Schäden am selbstgebrauchten Kraftfahrzeug bzw.                          (z.B. Schlangen).
          -anhänger.
	Der Versicherungsschutz nach Nr. 4.1 c) gilt zudem                     § 7 Immobilien
  ausschließlich für Sachschäden und nur, soweit der
  geschädigte Dritte nicht von dem Beifahrer Ersatz erlangen             1.    Umfang des Versicherungsschutzes
  kann.                                                                  1.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (z.B.
                                                                              Eigentümer oder Mieter) folgender Immobilien:
5.	Gebrauch geliehener, gemieteter oder vom Arbeit­
    geber zur Verfügung gestellter Kfz                                         a)	eine oder mehrere Wohnungen (auch Ferienwohnun-
                                                                                   gen) – bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer,
5.1	Verursacht eine versicherte Person beim berechtigten
     Gebrauch eines fremden Kraftfahrzeuges der in Nr. 2.1                     b) ein Einfamilien- oder mitbewohntes Mehrfamilienhaus,
     genannten Art, das                                                        c) ein Wochenend- oder Ferienhaus,
      • von ihr oder einer anderen versicherten Person gelegen-               d)	ein auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierter
         heitshalber geliehen oder gemietet wurde oder                             Wohnwagen,
      • ihr oder einer anderen versicherten Person vom Arbeit­                e) Schrebergartenhütten,
         geber zur Verfügung gestellt wurde,                                   f) Garagen und Stellplätze,
      schuldhaft einen                                                         g)	unbebaute Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von
      a)	Kfz-Haftpflichtschaden, erstatten wir den nach Regulie-                  10.000 qm
          rung durch den Kfz-Haftpflichtversicherer infolge              	einschließlich der zugehörigen Gärten, Swimmingpools
          Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der                  und Teiche.
          Kfz-Haftpflichtversicherung entstehenden Vermögens-
                                                                         1.2	Der Versicherungsschutz nach Nr. 1.1 a) bezieht sich auf
          schaden,
                                                                              selbstbewohnte Wohnungen sowie auf bis zu 10 nicht
      b)	Kfz-Vollkaskoschaden, erstatten wir – insoweit teilweise            selbstbewohnte Wohnungen.
          abweichend von § 9 Nr. 2 d) – die bei der Regulierung
                                                                         1.3	Der Versicherungsschutz nach Nr. 1.1 f) bezieht sich auf zu
          durch den Kfz-Kaskoversicherer in Abzug gebrachte
                                                                              den Immobilien gemäß Nr. 1.1 a) bis c) gehörende Gara-
          Selbstbeteiligung in der Kfz-Vollkaskoversicherung,
                                                                              gen und Stellplätze sowie auf bis zu 10 separate Garagen
      c)	Schaden an dem Kraftfahrzeug durch versehentliche                   und Stellplätze.
          Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten
          Kraftstoffen, erstatten wir – insoweit teilweise abwei-        2.    Mitversicherte Risiken
          chend von § 9 Nr. 2 d) – diesen Schaden, sofern                	Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Nr. 1
		 • er unmittelbar durch die Falschbetankung entstanden                  genannten Immobilien auch auf die gesetzliche Haftpflicht
      ist (z.B. Kosten für das Absaugen des falschen                           a)	aus der Verletzung von Pflichten, die den versicherten
      Kraftstoffs, Kosten für die Reinigung des Kraft-                             Personen obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung,
      stoffsystems) oder                                                           Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen
		 • es sich um einen Motorschaden infolge der Falschbe-                          auf Gehwegen) – auch soweit es sich um die vertraglich
      tankung handelt.                                                             vereinbarte Über­nahme der gesetzlichen Haftpflicht für
                                                                                   Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (z.B.
		Andere Folgeschäden werden von uns jedoch nicht
                                                                                   Vermieter) handelt,
   ersetzt.
                                                                               b)	aus dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom
5.2	Die Entschädigung nach Nr. 5.1 a) ist auf die Mehrprämie
                                                                                   und Wärme durch regenerative Energien (z.B. Photovol­
     der ersten 5 Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die
                                                                                   taik-, Windkraft-, Solarthermie- oder Geothermieanla-
     betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung gültigen Tarifbe-
                                                                                   ge) oder durch Kraft-Wärme-Kopplung (z.B. Blockheiz-
     stimmungen ergibt. Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversi-
                                                                                   kraftwerk) einschließlich der Einspeisung von Strom in
     cherer erbrachte Entschädigungsleistung wird von uns
                                                                                   das öffentliche Netz – auch wenn hierfür eine
     jedoch nicht ersetzt.
                                                                                   Gewerbean­meldung erforderlich sein sollte,
	Die Entschädigung nach Nr. 5.1 c) ist bei geliehenen
                                                                               c)	aus dem Betrieb von Heizöl- oder Flüssiggastanks zur
  Kraftfahrzeugen auf 3.000 € begrenzt.
                                                                                   Versorgung der Immobilien und einer privat genutzten
                                                                                   Abwassergrube für häusliche Abwässer – wegen
§ 6 Tiere                                                                          Gewässerschäden jedoch nur im Umfang von § 8 Nr. 1
                                                                                   – sowie wegen Schäden durch häusliche Abwässer
	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten
                                                                                   einschließlich Rückstau des Straßenkanals,
  Haltung von Tieren.
      Nicht versichert ist jedoch die Haltung von
      a)	Hunden mit Ausnahme von Assistenzhunden
          (z.B. Blindenführ-, Behindertenbegleit-, Signal- oder
          Diabetikerwarnhunde),


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“                  5

[Seite 6]
      d) aus der Vermietung                                              4.   Gemeinschaftsanlagen
		 • von einzelnen Räumen,                                               	Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht als Miteigen­
		 • e iner Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfami-                  tümer der Gemeinschaftsanlagen, die zu den unter Nr. 1
      lienhaus bzw. von bis zu 2 Wohnungen oder bis zu                     genannten Immobilien gehören (z.B. gemeinschaftliche
      einem Bruttojahresmietwert von 30.000 € im mitbe-                    Zugänge zu öffentlichen Straßen, Abstellplätze für
      wohnten Mehrfamilienhaus (Nr. 1.1 b)),                               Abfallbe­hälter, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe,
                                                                           Spielplätze).
		 • von bis zu 10 Eigentumswohnungen einschließlich
      Ferienwohnungen (Nr. 1.1 a)),                                      5.   Wohnungseigentümergemeinschaft
		 • des Einfamilienhauses (Nr. 1.1 b)),                                 	Bei Sondereigentümern (Nr. 1.1 a)) sind auch Ansprüche
		 • des Wochenend- oder Ferienhauses (Nr. 1.1 c)) und                     der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen
                                                                           Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert.
		 • des fest installierten Wohnwagens (Nr. 1.1 d))
                                                                           Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
		zu Wohnzwecken einschließlich der zugehörigen                           Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
   Garagen und Stellplätze,
                                                                         6.   Regressverzicht
      e)	aus der Vermietung von einzelnen Räumen zu sonsti-
          gen – auch gewerblichen – Zwecken (z.B. als Lager,             	Wir verzichten im Leistungsfall auf Rückgriffsansprüche
          Büro) sowie aus der separaten Vermietung der Garagen             gegenüber Familienangehörigen in deren Eigenschaft als
          und Stellplätze (Nr. 1.1 f)) – auch zu gewerblichen              Miteigentümer der unter Nr. 1 genannten Immobilien,
          Zwecken,                                                         soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz
                                                                           besteht.
      f)	aus der Verpachtung der Schrebergärten (Nr. 1.1 e))
          und der unbebauten Grundstücke (Nr. 1.1 g)) – auch zu          7.   Räumlicher Geltungsbereich
          land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken,                      	Der Versicherungsschutz bezieht sich auf innerhalb eines
      g)	als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 des Bürgerlichen          Mitgliedstaates der EU, der EFTA oder eines europäischen
          Gesetzbuches, wenn die Versicherung bis zum Besitz­              Zwergstaates gelegene Immobilien. Im Rahmen von
          wechsel bestand,                                                 Auslandsaufenthalten ist die gesetzliche Haftpflicht aus
      h)	des Insolvenzverwalters oder Zwangsverwalters in                 der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht
          dieser Eigenschaft.                                              dem Eigentum) auch von außerhalb dieser Staaten
                                                                           gelegenen Wohnungen und Häusern versichert.
3.    Bauarbeiten
3.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder
                                                                         § 8 Besondere Umweltrisiken
     Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von
     100.000 € je Bauvorhaben, sofern es sich um den Neubau              1.   Gewässerschäden
     einer unter den Versicherungsschutz nach Nr. 1 fallenden
                                                                         1.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare
     Immobilie oder um sonstige Bauvorhaben (Umbauten,
                                                                              oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
     Reparaturen, Abbruch- oder Grabearbeiten) an diesen
                                                                              Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
     Immobilien handelt.
                                                                              Grundwassers (Gewässerschäden).
3.2	Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Bauarbeiten
                                                                         	Als Betreiber von Anlagen zur Lagerung gewässerschädli-
     durch Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchge-
                                                                           cher Stoffe gilt dies ausschließlich für
     führt werden. Versichert ist dabei in Erweiterung von § 2
     Nr. 5 die gesetzliche Haftpflicht der zur Mithilfe eingesetz-            a)	Behältnisse (z.B. Benzinkanister) bis 100 Liter oder
     ten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser                         Kilogramm Fassungsvermögen je Behältnis,
     Verrichtungen Dritten verursachen.                                       b)	Heizöl- oder Flüssiggastanks zur Versorgung der
3.3	Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch Ansprüche                          selbst­bewohnten Immobilien gemäß § 7 Nr. 1.1 a) und b),
     wegen Schäden durch Senkungen von Grundstücken oder                      c)	eine privat genutzte Abwassergrube ausschließlich für
     Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben jedoch Ansprü-                        häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
     che wegen Sachschäden am Baugrundstück selbst oder an               1.2	Aufwendungen, die die versicherten Personen im Versi-
     den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.                           cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des
3.4	Bei einer Bausumme über 100.000 € besteht abweichend                     Schadens für geboten halten dürfen (Rettungskosten),
     von Nr. 3.1 Versicherungsschutz, sofern Planung, Baulei-                 übernehmen wir, selbst wenn diese erfolglos bleiben.
     tung und Bauausführung an Dritte vergeben sind. Auch in             	Wir ersetzen Rettungskosten in Erweiterung von § 1 der
     diesem Fall kann jedoch ein Teil der Bauarbeiten bis zu               B62 nicht nur aus privatrechtlichem Grund, sondern auch,
     100.000 € entsprechend Nr. 3.2 in Eigenleistung oder                  wenn die versicherten Personen aus öffentlich-rechtlichem
     Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden.                              Grund zum Ersatz der Kosten verpflichtet sind.
	Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind bei einer                  1.3	Eingeschlossen sind abweichend von § 1 der B62 Eigen­
  Bausumme über 100.000 € Ansprüche wegen Schäden                             schäden an unbeweglichen Sachen der versicherten
  aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.                              Personen, die dadurch verursacht werden, dass die
                                                                              gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus den


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“                  6

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      nach Nr. 1.1 versicherten Anlagen austreten. Dies gilt auch       § 9	Schäden an gemieteten, geleasten,
      ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt und                  gepachteten oder geliehenen Sachen
      bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen.
                                                                        1.    Umfang des Versicherungsschutzes
	Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung
  des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens bestand.              	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
  Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.                         an Sachen, die von den versicherten Personen gemietet,
                                                                          geleast, gepachtet oder geliehen sind.
	Ausgeschlossen bleiben Schäden an den in Nr. 1.1 genann-
  ten Anlagen selbst.                                                   2.    Einschränkungen
2.    Sanierung von Umweltschäden                                       	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                          wegen
2.1	Versichert sind in Erweiterung von § 1 der B62 die versi­
     cherten Personen betreffende öffentlich-rechtliche                       a)	Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige
     Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschä-                       Beanspruchung,
     den gemäß Umweltschadensgesetz oder auf der EU-                          b)	Glasschäden, soweit sich die versicherten Personen
     Umwelthaftungsricht­linie (2004/35/EG) basierenden                           hier­gegen besonders versichern können,
     nationalen Umsetzungs­gesetzen anderer EU-Mitgliedstaa-                  c)	Schäden an fest eingebauten Elektro- und Gasgeräten,
     ten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang
                                                                              d) Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen
     der Richtlinie nicht überschreiten.
                                                                              e)	Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der
	Versichert sind dabei auch Pflichten oder Ansprüche
                                                                                  versicherten Personen dienen.
  wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleas-
  ten, gepach­teten oder geliehenen Grundstücken, sofern
  diese zu den nach § 7 Nr. 1 versicherten Immobilien                   § 10 Abhandenkommen
  gehören.
                                                                        1.    Abhandenkommen von Schlüsseln
2.2	Versicherungsschutz besteht, soweit während der Wirk-
     samkeit der Versicherung                                           1.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan-
                                                                             denkommen (z.B. Verlieren oder Wegnahme durch Dritte)
      • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich,
                                                                             von Schlüsseln, die sich aus privaten, beruflichen, dienstli-
         unfall­artig und bestimmungswidrig in die Umwelt
                                                                             chen, amtlichen oder ehrenamtlichen Gründen oder im
         gelangt sind oder
                                                                             Rahmen einer Vereinstätigkeit im rechtmäßigen Gewahr-
      • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig             sam der versicherten Personen befinden.
         und bestimmungswidrig erfolgt ist.
                                                                        	Als Schlüssel gelten auch Code-Karten und andere
	Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung                   Schlüsselarten, soweit sie die Funktion eines Schlüssels
  besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch                     haben.
  Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder
                                                                        1.2   Ersetzt werden ausschließlich die Kosten für
  mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
  Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-                        a) den Ersatz der Schlüssel,
  oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen                   b) einen notwendigen Austausch der Schließanlagen,
  ist. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der                      c) vorübergehende Notmaßnahmen (Notschloss),
  Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
                                                                              d)	die Bewachung des Gebäudes, solange die Schließa­
  nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte
                                                                                  lagen nicht ausgewechselt werden können.
  erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
                                                                        1.3	Bei Abhandenkommen eigener Schlüssel zu einer Zentral-
3.    Einschränkungen                                                        schließanlage, wird der auf die eigene Wohnung entfal­
3.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                            lende Anteil des Schadens (Eigenschaden) abgezogen.
      a)	Pflichten derjenigen oder Ansprüche gegen diejenigen          1.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
          versicherten Personen, die den Schaden durch bewuss-                a)	aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die dem
          tes Abweichen von dem Gewässer- bzw. Umweltschutz                       Arbeitgeber von Kunden überlassen wurden,
          dienenden Gesetzen, Verordnungen oder an die
                                                                              b)	wegen Folgeschäden des Abhandenkommens (z.B.
          versicherten Personen gerichteten behördlichen
                                                                                  wegen Einbruchs).
          Anordnungen oder Verfügungen herbeiführen,
      b)	Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch             2.    Abhandenkommen von sonstigen Sachen
          unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene              2.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan-
          Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.                             denkommen von sonstigen fremden Sachen, die sich im
3.2	Sofern eine spezielle Versicherung (z.B. Gewässerschaden-               rechtmäßigen Gewahrsam der versicherten Personen
     haftpflichtversicherung, Umweltschadenversicherung)                     befinden.
     besteht, gilt der Versicherungsschutz nach Nr. 1 und Nr. 2         2.2	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
     nur, soweit die spezielle Versicherung keine oder keine                 aus dem Abhandenkommen von
     ausrei­chende Leistung erbringt.                                         a) Geld, Urkunden und Wertpapieren,
                                                                              b) Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
                                                                              c)	Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten
                                                                                  Personen dienen.


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“                 7

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§ 11 Vermögensschäden                                                    3.    Entschädigungsgrenzen
                                                                         	Die Entschädigung nach Nr. 1.1 c) erfolgt im Umfang von
1.    Umfang des Versicherungsschutzes
                                                                           § 10 Nr. 1. Die Entschädigung nach Nr. 2 ist auf 5.000 €
	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermö-                  begrenzt.
  gensschäden. Dies gilt auch, wenn diese weder durch
  Personen- noch durch Sachschäden verursacht sind (reine
  Vermögensschäden).                                                     § 13 Kautionsstellung
2.    Einschränkungen                                                    	Sofern eine versicherte Person durch behördliche Anord-
                                                                           nung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen
	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                           aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht – mit Ausnahme
  wegen reinen Vermögensschäden aus
                                                                           von Verkehrsdelikten – zu hinterlegen hat, stellen wir den
      a)	Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- oder              erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 250.000 € zur
          ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,                           Verfügung.
      b)	Nichteinhaltung von Fristen und Terminen, Fehlbeträ-           	Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende
          gen aus Kassenführung sowie Zahlungsvorgängen aller              Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher
          Art,                                                             als der zu leistende Schadenersatz, ist die versicherte
      c)	Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit in Leitungs-          Person verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen.
          oder Aufsichtsgremien in Zusammenhang stehen,                    Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße
      d)	Verletzungen gewerblicher Schutz- und Urheberrechte,             oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadener-
          bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behörd­                satzforderungen einbehalten wird oder die Kaution
          lichen Vorschriften und sonstigen bewussten Pflichtver­          verfallen ist.
          letzungen.
                                                                         § 14 Ausfalldeckung
§ 12 Leistungen trotz Haftungs­beschränkungen                            1.    Gegenstand der Ausfalldeckung
1.    Leistung bei fehlender Haftung                                     	Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder
1.1	Auf Ihren Wunsch ersetzen wir Schäden auch dann, wenn                 eine nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person während der
     keine Haftung besteht, weil                                           Wirk­samkeit dieser Versicherung von einem zahlungsunfä-
                                                                           higen Außenstehenden (Schadenverursacher) geschädigt
      a)	die versicherte Person wegen Geistes- oder Bewusst-
                                                                           werden. Als Außenstehende gelten Personen, die nicht
          seinsstörungen (z.B. infolge Demenz) gemäß § 827 des
                                                                           über diesen Vertrag mitversichert sind.
          Bürgerlichen Gesetzbuches oder als Kind gemäß § 828
          des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht verantwortlich ist         2.    Umfang der Ausfalldeckung
          und keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt,            2.1	Im Rahmen der Ausfalldeckung wenden wir die Bestim-
      b)	ein Schaden bei unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte            mungen Ihrer Privathaftpflichtversicherung spiegelbildlich
          verursacht ist,                                                     an. Wir erbringen unsere Leistungen so, als sei der
      c)	ein ansonsten nach § 10 Nr. 1 versichertes Abhanden­                Schadenverursacher unser Versicherungsnehmer. Dem
          kommen eines Schlüssels von der versicherten Person                 Schadenverursacher stehen aber keine Rechte aus diesem
          nicht schuldhaft verursacht ist (z.B. bei Beraubung der             Vertrag zu.
          versicherten Person).                                          2.2	Für die Ausfalldeckung gelten zudem folgende Erweite-
1.2	Eine Leistung wird jedoch nur insoweit erbracht, als der                 rungen:
     geschädigte Dritte nicht auf andere Weise Ersatz erlangen                 a)	der Ausschluss des Vorsatzes gemäß § 3 l) findet keine
     kann.                                                                         Anwendung,

2.    Entschädigung bis zum Neuwert                                            b)	Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von § 6
                                                                                   auch in der Eigenschaft als privater Halter von Hunden,
2.1	Auf Ihren Wunsch ersetzen wir Schäden an Sachen, die
                                                                                   Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren sowie wilden
     zum Zeitpunkt des Schadeneintritts nachweislich höchs-
                                                                                   Tieren,
     tens 1 Jahr alt sind, bis zum Neuwert dieser Sachen. Das
     heißt, wir nehmen in diesem Fall abweichend von der                       c)	Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von § 5
     gesetzlichen Schadenersatzpflicht bei der Entschädigung                       Nr. 1 b) auch in der Eigenschaft als Eigentümer, Halter
     keinen Abzug des altersbedingten Wertverlustes vor.                           oder Führer von sonstigen versicherungspflichtigen
                                                                                   Kraftfahrzeugen.
2.2   Hiervon ausgeschlossen sind Schäden an
                                                                         2.3   Wir leisten jedoch keine Entschädigung für Ansprüche
      a) Computern jeder Art (z.B. Desktop, Notebook, Tablet),
                                                                               a)	aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer
      b)	mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art
                                                                                   (z.B. Hausratversicherer) oder ein Sozialleistungsträger
          (z.B. Mobil­telefon, Pager),
                                                                                   verpflichtet ist,
      c)	tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten
                                                                               b)	die von anderen Geschädigten auf Sie bzw. die nach
          (z.B. MP3-, DVD-Player),
                                                                                   § 2 Nr. 1 mitversicherte Person übergegangen sind,
      d) Film- und Fotoapparaten,
      e) Brillen jeder Art.


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[Seite 9]
      c)	die darauf beruhen, dass der Schadenverursacher               1.4	Der Rechtsschutzversicherer sorgt nach Eintritt eines
          berechtigte Einwendungen oder begründete Rechts­                   Rechtsschutzfalles für die notwendige Wahrnehmung der
          mittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder               recht­lichen Interessen der versicherten Personen und trägt
          eingelegt hat.                                                     die hierbei entstehenden Kosten gemäß Nr. 3. Die Wahr-
                                                                             nehmung der rechtlichen Interessen ist notwendig, wenn
3.    Räumlicher Geltungsbereich
                                                                             sie hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
	Wir gewähren im Rahmen der Ausfalldeckung Versiche-
  rungsschutz für Versicherungsfälle, die in den Mitglied­              2.   Gegenstand der Rechtsschutzversicherung
  staaten der EU, der EFTA oder in den europäischen                     	Gegenstand der Rechtsschutzversicherung ist die Feststel-
  Zwergstaaten eintreten.                                                 lung der Schadenverursachung durch den Dritten (siehe
                                                                          § 14), die Feststellung der Schadenhöhe, die Erzielung
4.    Leistungsvoraussetzungen
                                                                          eines rechts­kräftig vollstreckbaren Titels und die Voll­
4.1	Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder             streckung des Titels oder ersatzweise der Nachweis der
     einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen               Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung durch das schrift­
     Gericht im Geltungsbereich nach Nr. 3 oder ein notarielles           liche Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers.
     Schuldanerkenntnis vor einem Notar einer dieser Staaten
     festgestellt sein.                                                 3.   Versicherte Kosten
4.2	Die Zahlungsunfähigkeit des Schadenverursachers wird               3.1	Soweit nicht ein anderer Rechtsschutzversicherer für die
     dadurch nachgewiesen, dass                                              versicherte Person für den gleichen Rechtsschutzfall zur
                                                                             Kostenübernahme verpflichtet ist, trägt der Rechtsschutz-
      • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung
                                                                             versicherer
         geführt hat oder
                                                                             a)	die Vergütung eines für die versicherte Person tätigen
      • eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, z.B.
                                                                                 Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergü-
         weil der Schadenverursacher in den letzten 3 Jahren eine
                                                                                 tung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässi-
         eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder
                                                                                 gen Rechtsanwaltes,
      • ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung
                                                                             b)	sofern die versicherte Person mehr als 100 km Luftlinie
         geführt hat oder mangels Masse abgelehnt wurde.
                                                                                 vom zuständigen Gericht entfernt wohnt und eine
4.3	Die Ansprüche gegen den Schadenverursacher müssen in                        gerichtliche Wahrnehmung ihrer Interessen erfolgt,
     Höhe unserer Leistung an uns abgetreten werden. Die                         zusätzlich zur Vergütung nach Absatz a) die Kosten für
     vollstreckbare Ausfertigung des Titels und alle sonstigen                   einen im Landgerichtsbezirk der versicherten Person
     Unterlagen, die wir zur Beurteilung des Versicherungsfalles                 ansässigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzli-
     benötigen, sind uns auszuhändigen. Zudem müssen Sie                         chen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den
     bzw. die nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person an der                        Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt,
     Umschreibung des Titels auf uns mitwirken.
                                                                             c)	sofern bei einem im Ausland eingetretenen Rechts-
                                                                                 schutzfall ein im Inland zugelassener Rechtsanwalt
§ 15 Rechtsschutz zur Ausfalldeckung                                             beauftragt wird, anstelle der Kostenübernahme nach
                                                                                 Absatz a) und b) die Vergütung bis zur Höhe der
1.    Rechtsschutzversicherung                                                   gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn
1.1	Wir haben zugunsten von Ihnen und den nach § 2 Nr. 1                        das Gericht zuständig wäre, an dessen Ort der Rechts-
     mitversicherten Personen eine Schadenersatz-Rechts-                         anwalt ansässig ist,
     schutzversicherung zwecks Geltendmachung der nach                       d)	die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für
     § 14 versicherten Schadenersatzforderungen abgeschlossen.                   Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht heran­
1.2	Der Beitrag zur Rechtsschutzversicherung ist in dem                         gezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvoll­
     Beitrag für die Privathaftpflichtversicherung enthalten. Der                ziehers,
     Versicherungsschutz zur Rechtsschutzversicherung besteht                e)	die Reisekosten der versicherten Person zu einem
     für Schadenereignisse gemäß § 14, die sich während der                      ausländischen Gericht, wenn deren Erscheinen als
     Wirksamkeit der vorliegenden Privathaftpflichtversiche-                     Partei angeordnet ist,
     rung ereignen.
                                                                             f)	die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfah-
1.3   Rechtsschutzversicherer ist die                                            rens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der
      AUXILIA Rechtsschutz-Versicherung AG                                       Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster
      Uhlandstr. 7                                                               Instanz entstehen,
      80336 München                                                          g)	die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner
                                                                                 recht­lichen Interessen entstandenen Kosten, soweit die
      Telefon:       089 53981-0
                                                                                 versicherte Person zu deren Erstattung verpflichtet ist.
      Telefax:       089 53981-250
                                                                        3.2	Ist der Rechtsschutzfall im Ausland eingetreten, sorgt der
      E-Mail:        info@auxilia.de
                                                                             Rechtsschutzversicherer zudem für
      Vertrags-Nr.: 9001 024 000
                                                                             a)	die Übersetzung der für die Wahrnehmung der recht­-
      (Bitte bei Beantragung des Rechtsschutzes angeben!)                        lichen Interessen der versicherten Person notwendigen
                                                                                 schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallen-
                                                                                 den Kosten,


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“                 9

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      b)	die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtli-         		 • vorab nur einen angemessenen Teil ihrer Ansprüche
          chen Interessen der versicherten Personen erforderli-               einklagt und die gerichtliche Geltendmachung der
          chen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit                restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entschei-
          entstehenden Kosten.                                                dung über den Teilanspruch zurückstellt,
3.3	Die versicherte Person kann die Übernahme der vom                        d)	zur Minderung des Schadens Weisungen des Rechts-
     Rechtsschutzversicherer zu tragenden Kosten verlangen,                       schutzversicherers einzuholen und zu befolgen sowie
     sobald sie nachweist, dass sie zu deren Zahlung verpflich-                   den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu
     tet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.                        beauftragen.
3.4	Die Höhe der insgesamt zu übernehmenden Rechtsschutz-              6.    Rechtsschutzbestätigung
     kosten ist nicht begrenzt.
                                                                        	Der Rechtsschutzversicherer bestätigt den Umfang des für
4.    Auswahl des Rechtsanwaltes                                          den gemeldeten Rechtsschutzfall bestehenden Rechts­
4.1	Die versicherte Person kann den Rechtsanwalt, dessen                 schutzes. Wenn die versicherte Person schon vor der
     Kosten der Rechtsschutzversicherer gemäß Nr. 3.1 a) bis c)           Rechtsschutzbestätigung Maßnahmen ergreift, die Kosten
     trägt, frei wählen.                                                  auslösen, trägt der Rechtsschutzversicherer solche Kosten
                                                                          nur im Rahmen des bestätigten Versicherungsumfanges.
4.2	Der Rechtsschutzversicherer wählt den Rechtsanwalt nur
     aus, wenn                                                          7.    Übergang von Ansprüchen
      • die versicherte Person dies verlangt oder                       	Die Ansprüche gegen andere auf Erstattung von Kosten,
      • sie keinen Rechtsanwalt benennt und dem Rechtsschutz-            die der Rechtsschutzversicherer getragen hat, gehen mit
         versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsan­          ihrer Entstehung auf den Rechtsschutzversicherer über. Die
         waltes notwendig erscheint.                                      für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen
                                                                          Unterlagen hat die versicherte Person dem Rechtsschutz-
4.3	Hat die versicherte Person den Rechtsanwalt nicht bereits
                                                                          versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen
     selbst beauftragt, beauftragt der Rechtsschutzversicherer
                                                                          gegen den anderen auf Verlangen mitzuwirken. Der
     diesen in Namen der versicherten Person. Für die Tätigkeit
                                                                          versicherten Person bereits erstattete Kosten sind an den
     des Rechtsanwaltes ist der Rechtsschutzversicherer nicht
                                                                          Rechtsschutzversicherer zurückzuzahlen.
     verantwortlich.
                                                                        8.    Stichentscheid
5.    Obliegenheiten nach Schadeneintritt
                                                                        8.1	Lehnt der Rechtsschutzversicherer mangels hinreichender
5.1	In Erweiterung der Obliegenheiten nach § 7 der B62 und
                                                                             Erfolgsaussichten seine Leistungspflicht ab und stimmt die
     mit den in § 8 der B62 genannten Rechtsfolgen bei
                                                                             versicherte Person dieser Beurteilung nicht zu, kann sie auf
     Verletzung von Obliegenheiten gelten die nachstehenden
                                                                             Kosten des Rechtsschutzversicherers einen Rechtsanwalt
     Pflichten.
                                                                             damit beauftragen, ihm gegenüber eine begründete
5.2	Bei Geltendmachung des Rechtsschutzanspruches ist die                   Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Voraussetzun-
     versicherte Person verpflichtet,                                        gen für eine Ablehnung des Rechtsschutzes wegen
      a)	sowohl den Rechtsschutzversicherer als auch den                    fehlender Erfolgsaussichten vorliegen. Dieser Stichent-
          beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheits-               scheid ist für die versicherte Person und den Rechtsschutz-
          gemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles               versicherer bindend, es sei denn, er weicht offenbar von
          zu unterrichten,                                                   der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich ab.
      b)	Beweismittel anzugeben und die notwendigen Unterla-           8.2	Der Rechtsschutzversicherer kann der versicherten Person
          gen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder zu                 eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen
          beschaffen,                                                        derer sie den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge-
      c)	Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben,                mäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismit-
          wenn der Rechtsschutzversicherer dies verlangt.                    tel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß
                                                                             Nr. 8.1 abgeben kann. Kommt die versicherte Person
5.3	Soweit die Interessen der versicherten Person dadurch
                                                                             dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Rechtsschutz-
     nicht unbillig beeinträchtigt werden, hat sie
                                                                             versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungs-
      a)	Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Rechtsschutz-                  schutz. Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, die
          versicherer abzustimmen, insbesondere vor der Erhe-                versicherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf
          bung von Klagen dessen Zustimmung einzuholen,                      verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
      b)	im Sinne ihrer Pflicht zur Minderung des Schadens nach
          § 82 des Versicherungsvertragsgesetzes die Kosten der
          Rechtsverfolgung so gering wie möglich zu halten,
                                                                        § 16 Gewaltopferhilfe
      c)	zur Minderung des Schadens von mehreren möglichen             1.    Gegenstand der Gewaltopferhilfe
          Vorgehensweisen die kostengünstigste zu wählen,               1.1	Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder
          indem sie beispielsweise                                           eine nach § 2 Nr. 1 mitversicherte Person während der
		 • vor Klageerhebung den rechtskräftigen Abschluss                        Wirksamkeit dieser Versicherung Opfer einer Gewalttat
      eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das                   eines Außenstehenden werden und hierbei einen körperli-
      tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den                         chen Schaden erleiden. Als Außenstehende gelten
      beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,                                Personen, die nicht über diesen Vertrag mitversichert sind.


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“                10

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1.2	Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Ihnen               • bei Übermittlung, Bereitstellung und Austausch von
     bzw. der nach § 2 Nr. 1 mitversicherten Person aufgrund                    Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Daten­
     des bei der Gewalttat erlittenen körperlichen Schadens                     träger).
     Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsge-              	Nicht versichert sind hingegen die Gefahren eines Betrie-
     setz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des                bes, Berufes, Dienstes oder Amtes (mit Ausnahme der in
     Bundesversorgungsgesetzes bewilligt werden (Bewilli-                 § 4 genannten Tätigkeiten).
     gungsbescheid) und uns dieser Bewilligungsbescheid
     vorgelegt wird.
                                                                             Zu § 2 Versicherte Personen
2.    Höhe der Leistung
	Wir leisten den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der               Lebenspartnerschaft (zu § 2)
  aufgrund des Schadens bewilligten Versorgungsleistungen               	Verheiratet im Sinne dieser Bedingungen ist auch, wer in
  gemäß der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes                    einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des
  für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch                  Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren
  50.000 €.                                                               Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.

3.    Einschränkungen                                                   	Die Bestimmungen über die Mitversicherung des in
                                                                          eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners gelten auch
      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                                                                          für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.
      a)	Schäden im Zusammenhang mit der eigenen Teilnahme
          an strafbaren Handlungen,                                          Ausbildungszeit (zu § 2 Nr. 1.1 d) und Nr. 1.2 a))

      b)	Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer        	Versicherungsschutz besteht bis zum Abschluss der
          durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder                   Berufsausbildung. Es bestehen keine Vorgaben bezüglich
          -anhängers verursacht worden sind,                              Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte.
                                                                          Versicherungsschutz besteht z.B. auch, wenn zwischen
      c) psychische Primär- und Folgeschäden.
                                                                          Bachelor- und Masterstudiengang eine Berufsausbildung
                                                                          absolviert wird oder wenn nach dem Studium weitere
§ 17 Folgen von Obliegenheitsverletzungen                                 Studiengänge folgen. Ebenso besteht Versicherungs-
                                                                          schutz, wenn zur Finanzierung des Studiums eine Neben-
	Wir verzichten auf eine Leistungskürzung wegen grober
                                                                          tätigkeit ausgeübt wird.
  Fahrlässigkeit nach § 8 der B62, sofern und solange die
  Obliegenheitsverletzung aus Unkenntnis einer Anzeige-                 	Nicht versichert sind hingegen sonstige Ausbildungsab­
  pflicht erfolgte oder Sie vergeblich versuchten, diese zu               schnitte nach Beendigung der eigentlichen Ausbildung,
  erfüllen.                                                               wie z.B. Referendarzeit oder berufliche Fortbildungsmaß­
                                                                          nahmen. Ebenso endet die Mitversicherung, sobald
                                                                          zwischen den genannten Abschnitten eine Erwerbstätig-
§ 18 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit                               keit aufgenommen wird.
	Besteht im Rahmen eines gebündelten Vertrages neben                        Freiwilligendienst (zu § 2 Nr. 1.1 d) und Nr. 1.2 a))
  dieser Privathaftpflichtversicherung auch eine Unfallversi-
                                                                        	Als Freiwilligendienst gelten insbesondere freiwilliger
  cherung nach dem XXL-Konzept, so bieten wir bei Arbeits-
                                                                          Wehrdienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,
  losigkeit entsprechend § 5 Nr. 2 der B18 beitragsfreien
                                                                          Bundesfreiwilligendienst sowie europäischer, internatio­
  Versicherungsschutz.
                                                                          naler und entwicklungspolitischer Freiwilligendienst.
                                                                             Überbrückungszeiten (zu § 2 Nr. 1.1 d) und Nr. 1.2 a))
Verbindliche Erläuterungen zu den B682
                                                                        	Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn das
      Zu § 1 Versichertes Risiko                                          versi­cherte Kind/Enkelkind nach dem Schulabschluss auf
                                                                          einen Ausbildungs- oder Studienplatz oder den Beginn des
	Versichert sind sämtliche Risiken des täglichen Lebens als
                                                                          Freiwilligendienstes wartet, auch wenn zur Überbrückung
  Privatperson, also beispielsweise
                                                                          eine Aushilfstätigkeit aufgenommen wird. Als Wartezeit
      • als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der                erkennen wir jedenfalls Zeiträume bis zu einem Jahr an.
         Aufsichtspflicht über Minderjährige),
                                                                             Arbeitslosigkeit nach der Ausbildung (zu § 2 Nr. 1.1 d))
      • als Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen,
                                                                        	Obwohl der Versicherungsschutz für nicht mehr im
      • bei der Ausübung von Sport (außer Jagd),
                                                                          Haushalt lebende Kinder mit Abschluss der Ausbildung
      • beim Gebrauch von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen             oder des Freiwilligendienstes eigentlich endet, bleibt er bei
         im Umfang von § 5,                                               unmit­telbar anschließender Arbeitslosigkeit weiterhin
      • als Tierhalter im Umfang von § 6,                                 bestehen. Die Mitversicherung endet in diesem Fall mit
      • als Wohnungsmieter oder Immobilienbesitzer im                    Beendigung der Arbeitslosigkeit, spätestens jedoch nach
         Umfang von § 7,                                                  18 Monaten.
      • als Betreiber von Tankanlagen im Umfang von § 8,
      • während Auslandsaufenthalten ohne zeitliche
         Begrenzung,


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“                11

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	Pflegebedürftigkeit, Behinderung, psychische Krank-                             • Warenhandel, z.B. Handel mit Bekleidung, Haushalts­
  heit (zu § 2 Nr. 1.1 d) und Nr. 1.2 a))                                            artikeln, Kosmetika oder Schmuck (nicht jedoch mit
	Versicherungsschutz besteht für Kinder/Enkelkinder, bei                            medizinischen Artikeln), auch im Rahmen einer Annah-
  denen eine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 im Sinne                            mestelle für Sammelbesteller, als Internethändler,
  von § 15 des Sozialgesetzbuches XI festgestellt wurde. Bei                         Flohmarkt-/Basarverkäufer oder als Souvenirhändler,
  körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder                        • Sonstige – mit Ausnahme von handwerklichen, medi­
  psychischer Erkrankung besteht Versicherungsschutz                                 zinischen/heilenden und planenden/bauleitenden
  unabhängig von der Bestellung eines Betreuers gemäß                                Tätigkeiten.
  § 1896 Abs. 1 des Bürger­lichen Gesetzbuches.
                                                                             	Betriebspraktika, fachpraktischer Unterricht
      Aufwendungen von freiwilligen Helfern (zu § 2 Nr. 5 c))                  (zu § 4 Nr. 1 c))
	Ersetzt werden auch Aufwendungen, die den Helfern                          	Versichert sind auch Schäden an Einrichtungen (auch
  durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten                     Lehrmitteln) und Gebäuden.
  Personen entstanden sind.
                                                                                  Ferienjobs (zu § 4 Nr. 1 c))
                                                                             	Versicherungsschutz besteht für während der Schul- bzw.
      Zu § 4 Mitversicherte Tätigkeiten                                        Semesterferien oder während eines maximal 12 Monate
                                                                               dauernden Work&Travel-Auslandsaufenthaltes ausgeübte
      Tätigkeit als Tageseltern oder Babysitter (zu § 4 Nr. 1 a))
                                                                               Jobs.
	Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Tätigkeit
  beruflich oder gewerblich ausgeübt wird. Ebenso ist die                    	Tätigkeit als Arbeitgeber im privaten Lebensbereich
  Zahl der betreuten Kinder nicht begrenzt. Kein Versiche-                     beschäftigter Personen (zu § 4 Nr. 1 e) und Nr. 2)
  rungsschutz besteht jedoch, wenn die Tätigkeit in Betrie-                  	Der Versicherungsschutz gilt bei Schäden aus Benachteili-
  ben und Institutionen ausgeübt wird, wie z.B. in einem                       gungen auch in Bezug auf Personen, die sich bei den
  Kindergarten, einer Kindertagesstätte oder einem Kinder-                     versicherten Personen um ein Beschäftigungsverhältnis
  hort.                                                                        bewerben oder deren Beschäftigungsverhältnis bereits
	Versichert sind Schäden aus der Betreuung fremder Kinder,                    beendet ist.
  insbesondere aufgrund von Verletzungen der Aufsichts-                      	Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
  pflicht. Zusätzlich versichern wir in Erweiterung von § 2 die                (zu § 4 Nr. 1 f))
  gesetz­liche Haftpflicht der betreuten fremden Kinder
                                                                             	Versicherungsschutz besteht insbesondere bei der Mitarbeit
  wegen Schäden, die sie sich untereinander zufügen oder
  die sie Dritten verursachen, soweit nicht anderweitig                           • in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen-
  Haftpflichtschutz erlangt werden kann.                                             und Jugendarbeit,
                                                                                  • in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessen­
	Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten
                                                                                     verbänden,
  (zu § 4 Nr. 1 b))
                                                                                  • bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen,
      Versichert sind Tätigkeiten in den Bereichen:
                                                                                     Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organi-
      • Botendienste, z.B. Austragen von Briefen, Prospekten                        sierten Gruppen.
         und Zeitungen oder Beförderung von Sendungen per
         Fahrrad (nicht jedoch bei Benutzung von Kraftfahrzeugen),                Benachteiligungen (zu § 4 Nr. 2)

      • Handarbeiten, z.B. Bügeln, Nähen (auch als Änderungs-               	Gründe für eine Benachteiligung können z.B. die Rasse,
         schneider) oder Sticken,                                              die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die
                                                                               Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die
      • Kunst und Kunsthandwerk im Bereich der bildenden
                                                                               sexuelle Identität sein.
         Künste (nicht jedoch im Bauwesen), der darstellenden
         Künste sowie der Musik und Literatur, z.B. als Foto­
         grafen, Maler, Musiker, Schauspieler, Schriftsteller oder                Zu § 5 Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge
         Töpfer (versichert sind zudem auch Mitwirkende bei
         Karnevalsveranstaltungen),                                          	Abgrenzung zur Kfz-Haftpflichtversicherung
                                                                               (zu § 5 Nr. 1)
      • Markt- und Meinungsforschung, z.B. als Interviewer,
                                                                             	Die Halter versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und
      • Schönheitspflege, z.B. als Friseure, Kosmetiker, Nagel­
                                                                               Kraftfahrzeuganhänger sind gesetzlich verpflichtet, für
         pfleger (nicht jedoch medizinische Fußpflege),
                                                                               sich sowie für den Eigentümer und den Fahrzeugführer
      • Textverarbeitung, z.B. Erledigung von Schreibarbeiten                 eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese
         und Datenerfassungen oder Anfertigung von Über­                       bietet Versicherungsschutz
         setzungen,
                                                                                  • in der Eigenschaft als Eigentümer, Halter oder Fahrer des
      • Tierbetreuung, z.B. als Tierhüter,                                           Fahrzeuges,
      • Unterrichtserteilung, z.B. als Musiklehrer, Nachhilfe­lehrer             • wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeu-
         oder Kursleiter (versichert sind zudem auch Fremden­                        ges verursacht werden.
         führer),
                                                                             	Zum Gebrauch des Fahrzeuges gehören auch Ein- und
                                                                               Aussteigen, Be- und Entladen sowie dessen Betankung,
                                                                               Reinigung und Reparatur.


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	Um eine Doppelversicherung und damit entsprechend                        davon aus­gingen, dass der Fahrzeughalter die erforder­
  erhöhte Beiträge zur Privathaftpflichtversicherung zu                    liche Versicherung abgeschlossen habe.
  vermeiden, ist der Deckungsbereich der Kfz-Haftpflichtver-          	Mit diesen Regelungen wollen wir die versicherten
  sicherung nach § 3 b) ausgeschlossen. Versicherungsschutz             Personen vor unbewussten Versicherungslücken schützen.
  bieten wir für den von der Kfz-Haftpflichtversicherung                Damit kann und soll jedoch nicht die gesetzlich vorge-
  nicht erfassten Bereich. Dazu zählt z.B. die Schädigung               schriebene Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt werden und
  Dritter in der Eigenschaft der versicherten Person als                wir geben folglich auch keine Versicherungskennzeichen
      • Beifahrer beim Öffnen der Beifahrertür,                         oder -bestäti­gungen aus.
      • Helfer bei Reparaturarbeiten an einem fremden Kfz,            	Bei Schäden im Ausland bieten wir für den Gebrauch der
      • Fahrzeughalter wegen Schäden durch das parkende Kfz.            in § 5 Nr. 1 b) genannten Fahrzeuge auch Versicherungs-
                                                                        schutz, falls in dem betreffenden Land keine Versiche-
      Arbeitsmaschinen und Stapler (zu § 5 Nr. 1 a))                    rungspflicht besteht oder soweit eine bestehende Haft-
	Arbeitsmaschinen sind nach ihrer Bauart und der damit                 pflichtversicherung keine ausreichende Leistung erbringt.
  fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von
                                                                           Wasserfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 c))
  Personen oder Gütern, sondern zur Verrichtung von
  Arbeiten bestimmte Fahrzeuge, wie z.B. Aufsitzrasen­                	Zu den uneingeschränkt versicherten Wasserfahrzeugen
  mäher und Schneeräumgeräte.                                           zählen z.B. Schlauch-, Ruder- und Paddelboote sowie
                                                                        Surfbretter.
	Hub- und Gabelstapler sind nach ihrer Bauart für das
  Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von                     	Versichert ist auch der Gebrauch von eigenen und
  Lasten bestimmte Fahrzeuge.                                           fremden Windsurfbrettern (auch Kite-Surfboards) sowie
                                                                        der Gebrauch von eigenen und fremden Segelbooten mit
	Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit                                  einer Segelfläche bis zu 25 qm. Der Gebrauch von fremden
  (zu § 5 Nr. 1 a) und b))                                              Segelbooten ist zudem ohne Begrenzung der Segelfläche
	Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit kann sich auch               versichert, sofern diese keine Motoren oder Motoren mit
  aus im Fahrzeugschein eingetragenen Veränderungen                     einer maxi­malen Nutzleistung von 15 PS / 11 kW besitzen.
  ergeben (z.B. Drosselung des Fahrzeuges).                           	Ebenso versichert ist der Gebrauch von eigenen und
      (Elektro-)Fahrräder (zu § 5 Nr. 1 a) und b))                      fremden Wasserfahrzeugen mit Motoren bis 15 PS / 11 kW
                                                                        Nutzleistung sowie der Gebrauch von fremden Wasser-
	Der Kraftfahrzeug-Ausschluss nach § 3 b) gilt weder für
                                                                        sportfahrzeugen mit Motoren (z.B. Motorboote, Jetski) bis
  Fahrräder noch für andere durch Muskelkraft getriebene
                                                                        80 PS / 59 kW Nutzleistung. Der gelegentliche Gebrauch
  Fort­bewegungsmittel (z.B. Skateboards oder Inlineskates).
                                                                        von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren ist
  Für diese Fortbewegungsmittel bieten wir uneingeschränk-
                                                                        zudem ohne Begrenzung der Nutzleistung versichert,
  ten Versicherungsschutz.
                                                                        sofern für das Führen keine behörd­liche Erlaubnis erfor-
	Als versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge gelten hingegen            derlich ist.
  Elektrofahrräder mit mehr als 25 km/h Höchstgeschwin­dig­
                                                                      	Nicht versichert ist hingegen der Gebrauch von eigenen
  keit oder mehr als 250 Watt Nutzleistung. Im Rahmen der
                                                                        Segelbooten mit einer Segelfläche über 25 qm sowie der
  Regelung nach § 5 Nr. 1 b) bieten wir in bestimmten
                                                                        Gebrauch von eigenen Wasserfahrzeugen mit Motoren
  Aus­nahmefällen auch Versicherungsschutz für den
                                                                        über 15 PS / 11 kW Nutzleistung.
  Gebrauch von versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern.
                                                                           Luftfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 d) und e))
      Versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1 b))
                                                                      	Versichert ist der Gebrauch von nach deutschem Recht
	Neben den zuvor beschriebenen versicherungspflichtigen
                                                                        nicht versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen und
  Elektrofahrrädern gilt die Regelung nach § 5 Nr. 1 b) auch
                                                                        Fluggeräten (z.B. unbemannte Drachen bis 30 m Flughöhe).
  für den Gebrauch von Golfwagen, Kinderfahrzeugen und
  Krankenfahrstühlen, die versicherungspflichtig sind, weil           	Für den Gebrauch der in § 5 Nr. 1 e) genannten Luftfahr­
  sie auch auf öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren                 zeuge bieten wir unter den dortigen Beschränkungen
  und eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h                    (Antrieb, Masse) überdies Versicherungsschutz, auch wenn
  erreichen.                                                            diese der Versicherungspflicht unterliegen. Als Flugmodel-
                                                                        le gelten hierbei auch Multicopter (Drohnen), sofern diese
	Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherten
                                                                        nur zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung
  Personen als Fahrzeughalter ihre gesetzliche Pflicht zum
                                                                        genutzt werden.
  Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung nicht beachtet
  haben, weil ihnen zum Schadenzeitpunkt die maßgebli-                	Versichert ist auch der Gebrauch von Kitesport-Drachen
  chen Grenzwerte nicht bekannt waren oder sie nicht                    einschließlich der zugehörigen Sportgeräte (z.B. Kite-Surf-
  wussten, dass das Fahrzeug die Grenzwerte überschreitet.              boards, Kite-Skier, Kite-Buggys), sofern hierfür nach
  Zur Erfüllung der Pflichten als Fahrzeughalter versichern             deutschem Recht keine Versicherungspflicht besteht oder
  wir in solchen Fällen auch die gesetzliche Haftpflicht des            die Gesamtmasse des Drachens maximal 20 kg beträgt.
  Eigentümers und Fahrers in dieser Eigenschaft für Dritten                Ferngelenkte Modellfahrzeuge (zu § 5 Nr. 1)
  aus dem Gebrauch des Fahrzeuges zugefügte Schäden.
                                                                      	Uneingeschränkt versichert ist der Gebrauch von fernge­
	Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, wenn das                  lenkten Land- und Wassermodellfahrzeugen.
  Fahrzeug nur ausnahmsweise auf öffentlichen Wegen und
                                                                      	Für den Gebrauch von ferngelenkten Luftmodellfahrzeu-
  Plätzen genutzt wurde oder die versicherten Personen
                                                                        gen bieten wir Versicherungsschutz im Rahmen von § 5
                                                                        Nr. 1 d) und e).


Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“              13

[Seite 14]
                             Europäisches Ausland (zu § 5 Nr. 2)                                 	Benachteiligungen bei Vermietung oder Verpachtung
                       	Als europäisches Ausland gelten die Mitgliedstaaten der                   (zu § 7 Nr. 2 d) bis f))
                         EU, der EFTA sowie die europäischen Zwergstaaten.                       	Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Zusammenhang
                                                                                                   mit einer nach § 7 Nr. 2 d) bis f) versicherten Vermietung
                                                                                                   oder Verpachtung auch auf die gesetzliche Haftpflicht
                             Zu § 6 Tiere
                                                                                                   wegen Schäden aus Benachteiligungen, insbesondere
                             Private Tierhaltung (zu § 6)                                          nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Gründe
                                                                                                   für eine Benachteiligung können z.B. die Rasse, die
                       	Versicherungsschutz besteht insbesondere als Halter von
                                                                                                   ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die
                         zahmen Haustieren (z.B. Katzen oder Vögel) und gezähm-
                                                                                                   Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die
                         ten Kleintieren (z.B. Hamster).
                                                                                                   sexuelle Identität sein.
                       	Versichert ist auch die Haltung von Nutztieren (z.B. Rinder,
                                                                                                 	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
                         Schafe, Schweine, Geflügel) zu eigenwirtschaftlichen
                                                                                                   gegen diejenigen versicherten Personen, die den Schaden
                         Zwecken.
                                                                                                   durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
                       	Nicht versichert ist hingegen die Tierhaltung zu gewerb­                  behörd­lichen Vorschriften herbeiführen.
                         lichen oder landwirtschaftlichen Zwecken.
                                                                                                        Bausumme (zu § 7 Nr. 3)
                             Tierhütung (zu § 6)
                                                                                                 	Die Bausumme umfasst die endgültigen Herstellungskos-
                       	Ausgeschlossen ist nach § 3 c) nur die gesetzliche Haft-                  ten für das gesamte Bauvorhaben einschließlich der
                         pflicht als Tierhalter.                                                   Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen sowie des
                       	Daher besteht auch Versicherungsschutz als nicht ge-                      Aufwandes für Baustoffe und Bauteile und deren Anliefe-
                         werbsmäßiger                                                              rung.
                             • Hüter fremder Hunde,                                              	Nicht berücksichtigt werden Grundstücks- und Erschlies-
                             • Hüter oder Reiter fremder Pferde,                                   sungskosten sowie Baunebenkosten, wie Makler-, Archi­
                             • Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke.                         tekten- und Ingenieurgebühren, Finanzierungskosten und
                                                                                                   behördliche Gebühren.
                       	Als gewerbsmäßiger Tierhüter besteht Versicherungs-
                         schutz im Umfang von § 4 Nr. 1 b).                                      	Gebrauch von Kränen, Winden oder sonstigen
                                                                                                   Be- und Entladevorrichtungen bei Bauarbeiten
                             Aufwendungen zur Gefahrenabwehr (zu § 6 c))
                                                                                                   (zu § 7 Nr. 3)
                       	Aufwendungen für behördlich veranlasste Maßnahmen
                                                                                                 	Der Versicherungsschutz erstreckt sich im Zusammenhang
                         zum Wiedereinfangen entlaufener wilder Tiere, deren
                                                                                                   mit nach § 7 Nr. 3 versicherten Bauarbeiten auch auf
                         Haltung nach § 6 c) mitversichert ist, werden von uns
                                                                                                   Schäden, die durch den Gebrauch von Kränen, Winden
                         übernommen, soweit die versicherten Person zur Abwen-
                                                                                                   oder sonstigen Be- und Entladevorrichtungen verursacht
                         dung öffentlicher Gefahren zum Kostenersatz verpflichtet
                                                                                                   werden – auch beim Be- und Entladen von Kraftfahrzeu-
                         ist.
                                                                                                   gen oder -anhängern.

                             Zu § 7 Immobilien                                                          Zu § 8 Besondere Umweltrisiken
                             Einfamilienhaus (zu § 7 Nr. 1.1 b))
                                                                                                        Entstehung von Rettungskosten (zu § 8 Nr. 1.2)
                       	Der Versicherungsschutz gilt auch für Reihenhäuser oder
                                                                                                 	Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt
                         Doppelhaushälften.
                                                                                                   des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungsmaß-
                             Vermietung von Fremdenzimmern (zu § 7 Nr. 2 d))                       nahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte.
                       	Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus der                        Kostenersatz (zu § 8 Nr. 1.2)
                         Ver­mietung von Fremdenzimmern (z.B. an Feriengäste).
                                                                                                 	Rettungs-, Gerichts-, Anwalts- und außergerichtliche
                             Bruttojahresmietwert (zu § 7 Nr. 2 d))                                Gutachterkosten ersetzen wir entsprechend § 3 Nr. 3 der
                       	Der Bruttojahresmietwert entspricht dem Mietwert aller                    B62 auch über die Versicherungssumme hinaus.
                         zur Vermietung vorgesehenen Wohnungen, Flächen,                                Umweltschaden (zu § 8 Nr. 2)
                         Räume und Garagen (auch wenn diese nicht zu
                                                                                                 	Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes
                         Wohnzwecken bestimmt sind) einschließlich Nebenkosten
                                                                                                   ist eine
                         (z.B. für Aufzug, Müll­abfuhr, Treppenreinigung), jedoch
                         ohne Heizkosten.                                                               • S chädigung von geschützten Arten und natürlichen
                                                                                                           Lebensräumen,
                                                                                                        • Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
                                                                                                        • Schädigung des Bodens.
B682 / pdf / 06.26.2


                         InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                         Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden         Telefon: 0611 2787-0
                         Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72          www.interrisk.de
                         Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden         info@interrisk.de
```

## Volltext der Bedingungen: Klauseln zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“

```text
[Seite 1]
Klauseln zur Privathaftpflichtversicherung „XXL“

A.	Selbstbehalt bzw. Schadenfreiheitsrabatt                         2.   Erhöhter Selbstbehalt 400 €
	(Es gilt grundsätzlich die Klausel 7780; ist ein obligatorischer   	Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind,
  Selbstbehalt vereinbart, gilt ausschließlich die entsprechende       haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe
  Klausel 7781, 7782 bzw. 7783; ist anstelle des Selbstbehalts         von 400 € zu tragen.
  die Beitragsanpassung vereinbart, gilt ausschließlich die
                                                                     3.   Künftige Verminderung des Selbstbehaltes
  Klausel 7771)
                                                                     	Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab-
Klausel 7780: Wegfall des Selbstbehaltes von 150 €                    schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden
               bei 5 Jahre schadenfreier Versicherungszeit             eingetreten, so gilt der erhöhte Selbstbehalt gemäß Nr. 2
                                                                       so lange, bis über einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem
1.    Kein Selbstbehalt
                                                                       Zeitpunkt der letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz
	Wir ziehen im Schadenfall keinen Selbstbehalt ab, sofern             bestand, ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht
  seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz gegen die               wurde.
  im Versicherungsschein genannten Gefahren bei uns oder
  einer anderen Gesellschaft besteht und in den letzten              Klausel 7782: V
                                                                                    erminderung des Selbstbehaltes von 600 €
  5 Jahren keine Entschädigungsleistung erbracht wurde.                            auf 300 € bei 5 Jahre schadenfreier Versiche-
2.    Selbstbehalt 150 €                                                           rungszeit

	Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind,          1.   Verminderter Selbstbehalt 300 €
  haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe             	Wir ziehen im Schadenfall einen Selbstbehalt von 300 €
  von 150 € zu tragen.                                                 ab, sofern seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz
3.    Zahlung zu schadenfreien Verträgen                               gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren
                                                                       bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in
	Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 erfüllt, werden wir
                                                                       den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung
  Sie bei Auszahlung einer Entschädigung darauf hinweisen,
                                                                       erbracht wurde.
  dass im Falle weiterer Schäden der Selbstbehalt nach Nr. 2
  abge­zogen wird. Wir werden Ihnen dabei auch die                   2.   Erhöhter Selbstbehalt 600 €
  Möglichkeit einräumen, sich innerhalb eines Monats dafür           	Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind,
  zu entscheiden, statt des Selbstbehaltes einen erhöhten              haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe
  Beitrag zu zahlen, der dann nach 5-jähriger Schadenfrei-             von 600 € zu tragen.
  heit wieder gesenkt wird.
                                                                     3.   Künftige Verminderung des Selbstbehaltes
4.    Künftiger Wegfall des Selbstbehaltes                           	Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab-
	Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab-                 schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden
  schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden          eingetreten, so gilt der erhöhte Selbstbehalt gemäß Nr. 2
  eingetreten, so fällt der Selbstbehalt weg, wenn über                so lange, bis über einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem
  einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem Zeitpunkt der                   Zeitpunkt der letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz
  letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz bestand,                  bestand, ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht
  ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht wurde.                wurde.

Klausel 7781: Verminderung des Selbstbehaltes von 400 €             Klausel 7783: V
                                                                                    erminderung des Selbstbehaltes von 800 €
               auf 150 € bei 5 Jahre schadenfreier Versiche-                       auf 500 € bei 5 Jahre schadenfreier Versiche-
               rungszeit                                                           rungszeit
1.    Verminderter Selbstbehalt 150 €                                1.   Verminderter Selbstbehalt 500 €
	Wir ziehen im Schadenfall einen Selbstbehalt von 150 €             	Wir ziehen im Schadenfall einen Selbstbehalt von 500 €
  ab, sofern seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz              ab, sofern seit mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz
  gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren                  gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren
  bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in               bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht und in
  den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung                    den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung
  erbracht wurde.                                                      erbracht wurde.


Gültig ab 07.2013

[Seite 2]
                                   2.       Erhöhter Selbstbehalt 800 €                                        B.	Single-Haftpflicht
                                   	Sofern die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllt sind,                       (Gilt nur, soweit eine Single-Haftpflicht vereinbart ist)
                                     haben Sie von jedem Schaden einen Selbstbehalt in Höhe
                                     von 800 € zu tragen.                                                      Klausel 9531: B
                                                                                                                              esondere Bedingungen zur Privat-Haft-
                                                                                                                             pflichtversicherung für Alleinstehende
                                   3.       Künftige Verminderung des Selbstbehaltes
                                                                                                               Versichert sind Sie und Ihre Kinder entsprechend § 2 Nr. 1 der
                                   	Waren die Voraussetzungen nach Nr. 1 bei Vertragsab-                      Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung. Weitere Familien­
                                     schluss nicht erfüllt oder ist zwischenzeitlich ein Schaden               angehörige oder sonstige in Ihren Haushalt eingegliederte
                                     eingetreten, so gilt der erhöhte Selbstbehalt gemäß Nr. 2                 Personen sind entgegen § 2 der Bedingungen zur Privathaft-
                                     so lange, bis über einen Zeitraum von 5 Jahren seit dem                   pflichtversicherung nicht mitversichert und fallen auch nicht
                                     Zeitpunkt der letzten Schadenzahlung Versicherungsschutz                  unter die Vorsorgeversicherung nach § 4 der Allgemeinen
                                     bestand, ohne dass eine Entschädigungsleistung erbracht                   Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft.
                                     wurde.

                                   Klausel 7771: Schadenfreiheitsrabatt
                                   1.       Voraussetzungen
                                   	Die InterRisk gewährt einen Schadenfreiheitsrabatt in
                                     Höhe von 25 %, sofern seit mindestens 5 Jahren Versiche-
                                     rungsschutz gegen die im Versicherungsschein genannten
                                     Gefahren bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht
                                     und in den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung
                                     erbracht wurde.
                                   2.       Wegfall
                                   	Nach Zahlung einer Entschädigung fällt der Schadenfrei-
                                     heitsrabatt mit Wirkung ab dem darauf folgenden
                                     Versicherungsjahr weg.
                                   3.       Wiedergewährung
                                   	Der nach Nr. 2 weggefallene Schadenfreiheitsrabatt wird
                                     wieder gewährt, sobald über einen Zeitraum von 5 Ver-
                                     sicherungsjahren keine Entschädigungsleistung mehr
                                     erbracht wurde.
                                   4.       Erstmalige Gewährung
                                   	Waren die Bedingungen für die Gewährung eines Schaden­
                                     freiheitsrabattes bei Vertragsbeginn noch nicht gegeben,
                                     wird der Schadenfreiheitsrabatt mit Beginn des Versiche-
                                     rungsjahres gewährt, das auf die Erfüllung der Vorausset­
                                     zungen nach Nr. 1 folgt. Bei danach erfolgenden Entschä-
                                     digungszahlungen gelten die Regelungen nach Nr. 2 und
                                     Nr. 3.
                                   5.       Sonderregelung für Wohngebäude
                                   	Bei der Versicherung von Wohngebäuden sind die Voraus-
                                     setzungen nach Nr. 1 auch dann erfüllt, wenn das Gebäude
                                     vor weniger als 5 Jahren erstellt oder entsprechend der
                                     Klausel 7266 kernsaniert wurde und seit Bezugsfertigkeit
                                     noch kein Schadenfall im Sinne der dem Vertrag zugrunde
                                     liegenden Versicherungsbedingungen eingetreten ist.
Klauseln_PHV_XXL / pdf / 06.26.2


                                        InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                                        Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden         Telefon: 0611 2787-0
                                        Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72          www.interrisk.de
                                        Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden         info@interrisk.de
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## Volltext der Bedingungen: B62 Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft

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[Seite 1]
Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen
für das Privatgeschäft                                              B62


Inhalt
§1     Gegenstand der Versicherung .  .  .  .  .  .  .  . 2
§2     Versicherte Leistungen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§3     Begrenzung der Leistungen .  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§ 4	Neu hinzukommende Risiken,
     Veränderungen des versicherten Risikos .  .  . 3
§5     Beitragsangleichung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§6     Obliegenheiten vor Schadeneintritt.  .  .  .  .  . 3
§7     Obliegenheiten bei Schadeneintritt.  .  .  .  .  . 4
§8     Folgen von Obliegenheitsverletzungen.  .  .  . 4
§9     Abtretung von Versicherungsansprüchen.  .  . 4
§ 10 Mitversicherte Personen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4


Gültig ab 24.10.2017

[Seite 2]
§ 1 Gegenstand der Versicherung                                       § 3 Begrenzung der Leistungen
	Versicherungsschutz besteht im Umfang des versicherten              1.    Versicherungssumme
  Risikos für den Fall, dass Sie
                                                                      1.1	Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche-
      • wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung              rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme be-
         eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall)              grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs-
      • aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-             schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
         rechtlichen Inhalts                                               erstreckt.
      • von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch              1.2	Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
         genommen werden.                                                  eintretende, zeitlich zusammenhängende Versicherungs-
	Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die                   fälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
  Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf                   ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn
  den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Scha-                     diese
  denereignis geführt hat, kommt es nicht an.                               • auf derselben Ursache oder
                                                                            • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
§ 2 Versicherte Leistungen                                                     sach­lichem und zeitlichem, Zusammenhang
                                                                            beruhen.
1.    Leistungen
                                                                      2.    Vereinbarter Selbstbehalt
1.1   Der Versicherungsschutz umfasst
                                                                      	Sofern ein Selbstbehalt vereinbart ist, wird dieser vom
      • die Prüfung der Haftpflichtfrage,
                                                                        Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
      • die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und            Auch bei Schäden, deren Höhe den vereinbarten Selbstbe-
      • Ihre Freistellung von berechtigten Schadenersatzver-           halt nicht übersteigt, bleiben wir zur Abwehr unberechtig-
        pflichtungen.                                                   ter Schaden­ersatzansprüche verpflichtet.
1.2	Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn          3.    Kosten
     Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt-
                                                                      3.1	Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die
     nisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet und
                                                                           Versicherungssumme angerechnet.
     wir hierdurch gebunden sind. Von Ihnen ohne unsere
     Zustimmung abgegebene bzw. geschlossene Anerkennt-               3.2	Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus
     nisse und Vergleiche binden uns nur, soweit der Anspruch              einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen
     auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.                wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssum-
                                                                           me zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
1.3	Ist Ihre Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung
     für uns festgestellt, haben wir Sie binnen 2 Wochen vom          4.    Rentenzahlungen
     Anspruch des Dritten freizustellen.                              4.1	Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
2.    Vollmachten                                                          leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
                                                                           Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
2.1	Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des
                                                                           sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch
     Schadens oder zur Abwehr der Schadensersatzansprüche
                                                                           verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so
     zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen
                                                                           wird die zu leistende Rente von uns nur im Verhältnis der
     abzu­geben.
                                                                           Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum
2.2	Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit             Kapitalwert der Rente erstattet.
     über Schadenersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll-
                                                                      4.2	Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre-
     mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den
                                                                           chende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs-
     Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen.
                                                                           schutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung in der jeweils
2.3	Erlangen Sie das Recht, die Aufhebung oder Minderung                  gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
     einer zu zahlenden Rente zu fordern, so sind wir bevoll-
                                                                      4.3	Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an
     mächtigt, dieses Recht auszuüben.
                                                                           laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der
3.    Kostenbeteiligung bei Strafverfahren                                 Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die
	Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereig-                   nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversi-
  nisses, das einen versicherten Haftpflichtanspruch zur                   cherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistun-
  Folge haben kann, von uns die Bestellung eines Verteidi-                 gen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme
  gers für Sie gewünscht oder genehmigt, so tragen wir die                 abgesetzt.
  sich aus der Gebührenordnung ergebenden oder mit uns                5.    Verursachung von Mehraufwendungen
  besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
                                                                      	Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflicht­
                                                                        anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver-
                                                                        gleich an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von
                                                                        der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
                                                                        Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu-
                                                                        kommen.


Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen
für das Privatgeschäft                                            2

[Seite 3]
§ 4	Neu hinzukommende Risiken,                                         § 5 Beitragsangleichung
     Veränderungen des versicherten Risikos
                                                                        1.   Ermittlung durch einen Treuhänder
1.    Neu hinzukommende Risiken                                         1.1	Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
1.1	Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss            Wirkung für die ab dem 1. Juli beginnenden Versiche-
     des Versicherungsvertrages neu entstehen, ist im Rahmen                 rungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen
     des bestehenden Vertrages sofort versichert. Dies gilt                  Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
     jedoch nicht für Risiken,                                               zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
      a)	die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im             zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen
          Rahmen eines kurzfristigen Versicherungsvertrages zu               Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozent-
          versichern sind,                                                   satz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare
                                                                             ganze Zahl ab.
      b)	die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
          unterliegen.                                                  1.2	Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
                                                                             durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
	Bei der Neuanschaffung eines Hundes gilt der Versiche-
                                                                             für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs-
  rungsschutz abweichend von Absatz b) auch, wenn dieser
                                                                             leistungen.
  der Versicherungspflicht unterliegt.
                                                                        1.3	Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres
1.2	Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung jedes
                                                                             ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah-
     neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Diese
                                                                             lungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum
     Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
                                                                             neu angemeldeten Schadenfälle.
     Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein,
     bevor Sie das neue Risiko angezeigt haben, müssen Sie              2.   Durchführung der Beitragsangleichung
     nachweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der           2.1	Ergibt sich nach Nr. 1 eine Erhöhung, sind wir berechtigt
     Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist,                  und im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Beitrag
     zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.                     um den festgestellten Prozentsatz zu verändern. Der
1.3	Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemesse-               veränderte Beitrag wird Ihnen mit der nächsten Beitrags-
     nen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die                  rechnung bekannt gegeben.
     Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat            2.2	Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in
     nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der                   jedem der letzten 5 Kalenderjahre um einen geringeren
     Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab                  Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
     dessen Entstehung.                                                      jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so dürfen wir den
2.	Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten                            Beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der
    Risikos                                                                  Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach unseren
                                                                             unternehmens­eigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr
2.1	Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Erhö-
                                                                             erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht über-
     hungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies
                                                                             schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben
     gilt jedoch nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder
                                                                             würde.
     Deckungs­vorsorgepflicht unterliegen. Ausgenommen
     hiervon sind aber versicherungspflichtige Hunde.                   3.   Schwellenwert
2.2	Sie sind verpflichtet, nach unserer Aufforderung mitzutei-         	Liegt die Veränderung nach Nr. 1 oder Nr. 2 unter 5 %,
     len, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos               entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist
     gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese               jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
     Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
     Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb
                                                                        § 6 Obliegenheiten vor Schadeneintritt
     eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen
     und auf unseren Wunsch nachzuweisen.                               	Besonders gefahrdrohende Umstände müssen Sie auf
2.3	Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger                    unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist
     Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der                 beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter
     Veränderung berichtigt.                                              Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
                                                                          Ein Umstand, der bereits zu einem Schaden geführt hat,
3.	Risikoerhöhungen durch Änderung bestehender                           gilt jedoch ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
    oder Erlass neuer Rechtsvorschriften
3.1	Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Erhö-
     hungen des versicherten Risikos durch Änderung beste-
     hender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
3.2	In diesen Fällen sind wir jedoch berechtigt, den Vertrag
     unter Einhalt einer Frist von einem Monat zu kündigen.
     Unser Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht
     innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in
     welchem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben.


Allgemeine Haftpflicht-Versicherungsbedingungen
für das Privatgeschäft                                              3

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                      § 7 Obliegenheiten bei Schadeneintritt                                       1.3	Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles
                                                                                                        zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
                      1.       Anzeige des Versicherungsfalles                                          bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch
                      	Uns ist jeder Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen,                        eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfol-
                        auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben                             gen hinzuweisen.
                        wurden.
                                                                                                   2.     Kündigung
                      2.       Schadenminderung und Mithilfe                                       	Bei Verletzung einer vor Schadeneintritt zu erfüllenden
                      	Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und                            Obliegenheit können wir unabhängig von Nr. 1 den
                        Min­derung des Schadens sorgen. Dabei sind unsere                            Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der
                        Weisungen zu befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist.                       Obliegenheitsver­letzung kündigen. Die Kündigung wird
                        Zudem sind Sie verpflichtet, uns ausführliche und wahr-                      mit Zugang bei Ihnen wirksam. Das Kündigungsrecht
                        heitsgemäße Schaden­berichte zu erstatten und uns bei                        besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegen-
                        der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.                      heitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
                        Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbei-                     Fahrlässigkeit beruhte.
                        tung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
                        alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
                                                                                                   § 9 Abtretung von Versicherungsansprüchen
                      3.       Anzeige von gegen Sie eingeleiteten Maßnahmen
                                                                                                   	Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen
                      	Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,                      Feststellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten
                        ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gericht­                     noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschä-
                        liches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen                      digten Dritten ist zulässig.
                        oder wird Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, muss uns
                        dies ebenfalls unverzüglich angezeigt werden.
                                                                                                   § 10 Mitversicherte Personen
                      4.       Widerspruchspflicht
                                                                                                   	Alle für Sie geltenden Bestimmungen dieser Bedingungen
                      	Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von
                                                                                                     sind auf mitversicherte Personen entsprechend anzuwen-
                        Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie
                                                                                                     den.
                        fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
                        Rechtsbehelfe einlegen. Unserer Weisung bedarf es hierfür
                        nicht.
                      5.       Überlassung der Prozessführung
                      	Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
                        gemacht, sind Sie verpflichtet, uns die Führung des
                        Verfahrens zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem
                        Namen einen Rechtsanwalt. Dem Rechtsanwalt müssen
                        Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen
                        und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.


                      § 8 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
                      1.       Versagung oder Kürzung der Leistung
                      1.1	Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich
                           verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
                           Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind wir
                           berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
                           das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
                      1.2	Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie
                           nachweisen, dass
                               a)	die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
                                   verletzt wurde oder
                               b)	die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsver­
                                   letzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des
                                   Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
                                   Umfang der Leistung ursächlich war.
B62 / pdf / 06.26.5


                           InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                           Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden        Telefon: 0611 2787-0
                           Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72         www.interrisk.de
                           Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden        info@interrisk.de
```

## Volltext der Bedingungen: B01 Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft

```text
[Seite 1]
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für das Privatgeschäft                                                 B01


Inhalt
§1     Am Vertrag beteiligte Personen .  .  .  .  .  .  . 2
§2     Vorvertragliche Anzeigepflicht .  .  .  .  .  .  .  . 2
§ 3	Beginn des Versicherungsschutzes,
     Zahlung des ersten Beitrages.  .  .  .  .  .  .  .  . 2
§4     Zahlung des Folgebeitrages .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§5     Lastschriftverfahren .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 3
§6     Vertragsdauer, Verlängerung, Kündigung.  .  . 3
§7     Versicherungsjahr, Versicherungsperiode.  .  . 3
§8     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung.  . 4
§9     Herabsetzung des Beitrages .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 10 Mitteilungen, Anschriftenänderungen .  .  .  . 4
§ 11 Verjährung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 12	Meinungsverschiedenheiten,
      Zuständiges Gericht .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 13 Anzuwendendes Recht.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 14	Keine Nachteile gegenüber GDV-
      Muster­bedingungen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 15	Mindeststandards Arbeitskreis
      Beratungsprozesse.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4
§ 16 Künftige Bedingungsverbesserungen.  .  .  .  . 5
§ 17 Sanktionsklausel .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5
Vorbemerkungen zu sämtlichen Privat­
versicherungsbedingungen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5
Verbindliche Erläuterungen zu den B01.  .  .  .  .  .  . 5


Gültig ab 31.08.2022

[Seite 2]
§ 1 Am Vertrag beteiligte Personen                                       3.    Kündigung
                                                                         	Wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder
1.    Vertragsparteien
                                                                           unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
1.1	Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner.               fahrlässig gemacht haben, können wir anstelle eines
1.2	Wir als Ihr Versicherer erbringen die vertraglich zuge­               Rücktrittes nach Nr. 2 den Versicherungsvertrag unter
     sicherten Leistungen.                                                 Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform
                                                                           kündigen. Dies gilt nicht, wenn unser Kündigungsrecht
2.    Versicherte Person
                                                                           nach Nr. 4 ausgeschlossen ist.
2.1	Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht
     ausschließlich Ihnen zu, auch soweit eine andere Person             4.    Rückwirkende Vertragsanpassung
     versichert ist.                                                     	Unsere Rechte nach Nr. 2 und Nr. 3 sind ausgeschlossen,
2.2	Für die Erfüllung der Obliegenheiten aus dem Vertrag sind             wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei
     sowohl Sie als auch die versicherte Person verantwortlich.            Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
                                                                           anderen Bedingungen, geschlossen hätten. In diesem Fall
3.    Repräsentant                                                         werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen
	Kenntnis und Verhalten Ihrer Repräsentanten müssen Sie                   rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtver-
  sich zurechnen lassen. Sofern der Vertrag durch eine von                 letzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingun-
  Ihnen bevollmächtigte Person abgeschlossen wurde, gilt                   gen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe-
  dies bereits im Rahmen der vorvertraglichen Anzeigepflicht               standteil. Sind Sie mit den geänderten Bedingungen nicht
  (§ 2).                                                                   einverstanden, können Sie den Vertrag jederzeit mit
                                                                           sofortiger Wirkung kündigen.
4.    Rechtsnachfolger
	Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechts­­­­          5.    Ausübung unserer Rechte
  nachfolger und sonstige Anspruchssteller ent­sprechend                 5.1	Wir können uns auf die Ausübung unserer Rechte nach
  anzuwenden.                                                                 Nr. 2 bis Nr. 4 nicht berufen, wenn wir den nicht angezeig-
                                                                              ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
§ 2 Vorvertragliche Anzeigepflicht                                            kannten oder wenn wir es versäumt haben, Sie durch
                                                                              gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer
1.    Anzeige gefahrerheblicher Umstände                                      Anzeigepflichtverletzung hinzuweisen.
1.1	Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle           5.2	Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats
     Ihnen bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen,                   schriftlich geltend machen, nachdem wir von der Verlet-
     nach denen wir Sie in Textform gefragt haben und die für                 zung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Dabei haben
     unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem                   wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
     vereinbarten Inhalt zu schließen.                                        stützen. Innerhalb der Monatsfrist dürfen wir auch
1.2	Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir                 nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer
     nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor unserer Vertrags­                 Erklärung angeben.
     annahme, Fragen im Sinne von Nr. 1.1 stellen.                       5.3	Unsere Rechte erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
                                                                              Vertragsschluss. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn
2.    Rücktritt
                                                                              die Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt wurde.
2.1	Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahr­­
     erheblichen Umständen berechtigen uns, vom
     Versicherungs­­­vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn
                                                                         § 3	Beginn des Versicherungsschutzes, Zahlung
     unser Rücktrittsrecht nach Nr. 3 oder Nr. 4 ausgeschlossen
                                                                              des ersten Beitrages
     ist.                                                                1.    Beginn des Versicherungsschutzes
2.2	Sind die Voraussetzungen nur im Hinblick auf einen Teil             1.1	Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs­
     der Gegenstände oder Personen erfüllt, die durch den                     schein angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie den ersten
     Vertrag versichert sind, können wir unser Recht auch für                 Beitrag rechtzeitig im Sinne von Nr. 2 zahlen.
     den übrigen Teil ausüben. Dies gilt jedoch nur, wenn
                                                                         1.2	Ist Ihnen bei Antragstellung bekannt, dass ein Ver­
     anzu­nehmen ist, dass wir für diesen Teil allein den Vertrag
                                                                              sicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
     unter den gleichen Bestimmungen nicht geschlossen
                                                                              kein Versicherungsschutz.
     hätten.
                                                                         2.    Rechtzeitige Zahlung
2.3	Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
                                                                         	Der Versicherungsschutz tritt zu dem im Versicherungs­
	Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück,
                                                                           schein genannten Vertragsbeginn in Kraft, wenn der erste
  dürfen wir den Versicherungsschutz jedoch nicht versagen,
                                                                           Beitrag
  wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder
  unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des                      a) vor Vertragsbeginn gezahlt wird oder
  Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den                        b) innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungs-
  Umfang der Leistung ursächlich war.                                              scheines gezahlt wird oder
                                                                               c) von uns entsprechend § 5 im Lastschriftverfahren
                                                                                   einge­zogen werden kann.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft           2

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3.    Leistungsfreiheit                                              3.    Beendigung des Lastschriftverfahrens
	Zahlen Sie den ersten Beitrag verspätet, beginnt der               	Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie
  Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, sofern wir             die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben
  Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese                Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag
  Rechtsfolgen aufmerksam gemacht haben. Das gilt nicht,               wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir
  wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu              berechtigt, künftig Beitragszahlung außerhalb des
  vertreten haben.                                                     Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind in diesem Fall
                                                                       zur Übermittlung des Bei­trages erst verpflichtet, wenn Sie
4.    Rücktritt
                                                                       von uns hierzu in Textform aufgefordert worden sind.
	Zahlen Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, können wir
  vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
                                                                     § 6 Vertragsdauer, Verlängerung, Kündigung
  gezahlt ist. Im Falle des Rücktritts steht uns eine angemes-
  sene Geschäftsgebühr zu. Wir können nicht zurücktreten,            1.    Vertrag mit Verlängerung
  wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu
                                                                     1.1	Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebe-
  vertreten haben.
                                                                          nen Zeitraum abgeschlossen und verlängert sich über den
                                                                          Ablauftermin hinaus um jeweils ein Jahr, wenn er nicht
§ 4 Zahlung des Folgebeitrages                                            von Ihnen oder uns gekündigt wird.
1.    Fälligkeit                                                     1.2	Sie können den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang
                                                                          Ihrer Erklärung bei uns oder zu einem von Ihnen ge-
	Die Folgebeiträge sind zum Monatsersten des Beginns
                                                                          wünschten späteren Zeitpunkt kündigen.
  jeder Versicherungsperiode fällig.
                                                                     1.3	Wir können unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu
2.    Verzug                                                              dem im Versicherungsschein angegebenen Ablauftermin
2.1	Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten             oder zum Ende jedes darauf folgenden Versicherungs­
     Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die                jahres kündigen.
     verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
                                                                     2.    Vertrag ohne Verlängerung
2.2	Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug
                                                                     	Ist nach dem Versicherungsschein keine automatische
     ent­standenen Schadens zu verlangen.
                                                                       Vertragsverlängerung entsprechend Nr. 1.1 vorgesehen,
3.    Zahlungsaufforderung                                             weil Sie mit uns die Absicherung einer vorübergehenden
	Sind Sie mit der Zahlung in Verzug, werden wir Sie auf               Gefahr vereinbart haben (z.B. Bauwesenversicherung),
  Ihre Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen             endet die Versicherung abweichend von Nr. 1 zum
  eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.                vereinbarten Ablauf.
  Diese Fristsetzung ist nur wirksam, wenn wir darin die             3.    Kündigung nach einem Versicherungsfall
  rück­ständigen Beträge des Beitrages sowie die Zinsen und
                                                                     3.1	Nach einem Versicherungsfall kann der Vertrag vorzeitig
  Kosten im Einzelnen beziffern und die mit dem Fristablauf
                                                                          gekündigt werden, wenn wir eine Leistung erbracht oder
  verbundenen Rechtsfolgen angeben.
                                                                          Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben.
4.    Leistungsfreiheit                                                   Das Kündigungsrecht besteht auch, wenn ein Geschädig-
	Sind Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit der                     ter Sie wegen eines unter den Versicherungsschutz
  Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur                  fallenden Haftpflichtanspruches verklagt.
  Zahlung kein Versicherungsschutz, sofern Sie mit der               3.2	Unsere Kündigung muss Ihnen spätestens einen Monat
  Zahlungsauf­forderung nach Nr. 3 darauf hingewiesen                     nach Leistung, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft
  wurden.                                                                 des Urteiles zugegangen sein und wird einen Monat nach
                                                                          Zugang bei Ihnen wirksam.
§ 5 Lastschriftverfahren                                             3.3   Ihnen steht das Kündigungsrecht nach Nr. 1.2 zu.

1.    Rechtzeitigkeit der Zahlung
                                                                     § 7 Versicherungsjahr, Versicherungsperiode
	Ist die Einziehung des Beitrages von einem Konto verein-
  bart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum       1.    Versicherungsjahr
  Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und Sie einer          	Ein Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum
  berechtigten Einziehung nicht widersprechen.                         von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer
2.    Unverschuldete verspätete Zahlung                                jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche-
                                                                       rungsjahr entsprechend verkürzt.
	Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns
  nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch            2.    Versicherungsperiode
  rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schrift­           2.1	Bei jährlicher Beitragszahlung entspricht die Versicherungs-
  lichen Zahlungsaufforderung erfolgt.                                    periode dem Versicherungsjahr.
                                                                     2.2	Ist die Zahlung des Beitrages in halbjährlichen, vierteljähr­
                                                                          lichen oder monatlichen Raten vereinbart, unterteilt sich
                                                                          das Versicherungsjahr entsprechend in zwei, vier oder
                                                                          zwölf Versicherungsperioden.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft       3

[Seite 4]
2.3	Bei Verträgen ohne Verlängerung (§ 6 Nr. 2) entspricht die             E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
     Versicherungsperiode der Vertragslaufzeit.                             Telefon: 0800 / 3696000; Fax: 0800 / 3699000
                                                                      	Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unab­­­­­
§ 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                          hängige und für Sie kostenfrei arbeitende Schlichtungs-
                                                                        stelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsver-
	Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf
                                                                        fahren vor dieser Stelle teilzunehmen.
  der Versicherungsperiode haben wir nur Anspruch auf den
  Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem             	Sofern Sie diesen Versicherungsvertrag online (z.B. über
  Versicherungsschutz bestanden hat.                                    eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben,
                                                                        können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch online an die
	Wenn wir nach § 2 vom Vertrag zurücktreten oder Sie
                                                                        Plattform zur Online-Streitbeilegung der Europäischen
  Ihren Antrag nach § 8 des Gesetzes über den Versiche-
                                                                        Union (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) wenden. Ihre
  rungsvertrag (VVG) widerrufen oder einen Widerspruch
                                                                        Beschwerde wird dann über diese Plattform an den
  nach § 5 Abs. 1 und 2 VVG erklären, steht uns der Teil des
                                                                        Ombudsmann für Versi-cherungen weitergeleitet.
  Beitrages zu, welcher der Vertragszeit entspricht, die bis
  zum Zugang der Erklärung bei der anderen Partei abge­               1.2	Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten
  laufen ist.                                                              Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags­abwicklung
                                                                           auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige
                                                                           Aufsicht wenden. Als Versicherer unter­liegen wir der
§ 9 Herabsetzung des Beitrages
                                                                           Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
	Ist wegen bestimmter Gefahrumstände ein höherer                           Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  Beitrag vereinbart und fallen diese Umstände nach                         Sektor Versicherungsaufsicht
  Stellung Ihres Versicherungsantrages oder nach Vertrags-                  Graurheindorfer Straße 108
  schluss weg oder haben sie ihre Bedeutung verloren oder                   53117 Bonn
  wurde ihr Vorliegen von Ihnen nur irrtümlich angenom-
                                                                            E-Mail: poststelle@bafin.de
  men, sind wir ver­pflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt
                                                                            Telefon: 0228 / 41080; Fax: 0228 / 41081550
  herabzusetzen, zu dem Sie uns den Wegfall melden.
                                                                      	Bitte beachten Sie jedoch, dass die Bundesanstalt für
                                                                        Finanzdienstleistungsaufsicht keine Schlichtungsstelle ist
§ 10 Mitteilungen, Anschriftenänderungen
                                                                        und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
	Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen richten            1.3	Außerdem haben Sie die Möglichkeit den Rechtsweg zu
  Sie bitte an unsere Hauptverwaltung.                                     beschreiten.
	Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht
                                                                      2.    Zuständiges Gericht
  mit­­ge­­­teilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen
  gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-                 2.1	Wenn Sie uns aus diesem Versicherungsvertrag verklagen
  schriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift.                sollten, ist das Gericht an unserem Sitz zuständig. Örtlich
  Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des                      zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur
  Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall              Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermange-
  einer Änderung Ihres Namens.                                             lung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
                                                                      2.2	Wir können Klagen gegen Sie bei dem für Ihren Wohnsitz
§ 11 Verjährung                                                            zuständigen Gericht erheben.

	Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
                                                                      § 13 Anzuwendendes Recht
  drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den
  all­gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches                   Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
  (BGB).
	Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns               § 14	Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster­
  angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmel-                     bedingungen
  dung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen
                                                                      	Die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedin-
  unsere Entscheidung in Textform zugeht.
                                                                        gungen weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den
                                                                        entsprechenden Musterbedingungen ab, wie sie zum
§ 12	Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges                            Stichtag 1.1.2013 vom Gesamtverband der Deutschen
      Gericht                                                           Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlen werden.
1.    Meinungsverschiedenheiten
                                                                      § 15	Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs-
1.1	Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind
                                                                           prozesse
     oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von
     Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich          	Wir garantieren Ihnen, dass unsere Bedingungen die
     an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.                       Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse
      Versicherungsombudsmann e.V.                                      vom Februar 2010 erfüllen.
      Postfach 080632
      10006 Berlin


Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft        4

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§ 16 Künftige Bedingungsverbesserungen                                  Grobe Fahrlässigkeit

	Werden die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden           	Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche
  Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungs-          Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wird. Dies
  nehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die                gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
  neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren            (BGH VersR 94, S. 314), wenn selbst einfachste Überlegun-
  Vertrag.                                                           gen nicht angestellt und keine Maßnahmen ergriffen
                                                                     werden, die jedermann einleuchten müssen.

§ 17 Sanktionsklausel                                                   Vorsatz

	Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-             	Vorsatz ist eine bewusste Handlung oder ein bewusstes
  mungen – Versicherungsschutz und Anspruch auf jegliche             Unterlassen, welches ein bestimmtes Ergebnis beabsichtigt
  Leistungen nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-          oder zumindest billigend in Kauf nimmt.
  tragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder                 Arglistige Täuschung
  Finanzsanktionen bzw. Embargos der Euro­päischen Union,          	Eine arglistige Täuschung (§ 123 BGB) liegt vor, wenn
  der Vereinten Nationen oder der Bundesrepublik Deutsch-            jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum
  land ent­gegenstehen.                                              hervorruft, um diesen zu einer erwünschten Handlung zu
	Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank­         bewegen. Auch wenn dies in den Bedingungen nicht
  tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von                   ausdrücklich aufgeführt ist, besteht im Falle arglistiger
  Amerika und des Vereinigten Königreichs, soweit dem                Täuschung die Möglichkeit zur Anfechtung von Rechtsge-
  nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der           schäften mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit von Anfang
  Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.                         an (§ 142 BGB).


Vorbemerkungen zu sämtlichen Privat­                               Verbindliche Erläuterungen zu den B01
versicherungsbedingungen                                                Zu § 1 Am Vertrag beteiligte Personen
      Repräsentant                                                      Besitz des Versicherungsscheines (zu § 1 Nr. 2.1)
	Repräsentant des Versicherungsnehmers ist, wer in dem            	Auch wenn die versicherte Person den Versicherungs-
  Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört,            schein besitzt, steht die Ausübung der Rechte aus diesem
  aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses           Vertrag nur Ihnen zu.
  an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, d.h.
  mit der tatsächlichen Risikoverwaltung betraut ist (BGH               Verhalten der versicherten Person (zu § 1 Nr. 2.2)
  21.04.1993 - IV ZR 34/92).                                       	Soweit der Vertrag sowohl Ihre Interessen als auch die
	Das kann z.B. der Hausverwalter der versicherten Immobilie         Inte­ressen der versicherten Person umfasst, müssen Sie
  sein, im Hinblick auf die Pflicht, Wasserleitungen abzu­           sich für Ihre Interessen die Kenntnis und das Verhalten der
  sperren, oder die Ehefrau im Hinblick auf den versicherten         ver­sicherten Person nur zurechnen lassen, wenn diese Ihr
  und ausschließlich von ihr getragenen Schmuck.                     Repräsentant ist.

      Unverzüglich
                                                                        Zu § 3 Beginn des Versicherungsschutzes
	Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“.
  Es kommt daher auf die Umstände des Einzelfalles an,             	Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel
  welche Zeitspanne noch als unverzüglich anzusehen ist.             (zu § 3 Nr. 1)
  Wir werden jedoch in keinem Fall etwas einwenden,                	Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein
  wenn Sie eine unverzüglich zu erfüllende Anzeigepflicht            Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung
  innerhalb einer Woche erfüllen.                                    einge­treten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin
      Verschuldensfragen                                             bestehenden Vorversicherung fällt, werden wir die Schaden­
                                                                     bearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises
	In den B01 sowie in den übrigen Bedingungen werden in
                                                                     unserer Zuständigkeit ablehnen. Können wir uns mit dem
  Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen des
                                                                     Vorversicherer nicht einigen, welche Gesellschaft für den
  Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) und des
                                                                     Schaden zuständig ist, treten wir im Rahmen des mit uns
  Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verschiedene Begriffe im
                                                                     vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung. Dabei
  Zusammenhang mit Verschuldensfragen verwendet:
                                                                     leisten wir jedoch nicht mehr, als auch im Falle einer
      Fahrlässigkeit                                                 unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht
	Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche               worden wäre. Unsere Leistung erbringen wir unter der
  Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB).                      Voraussetzung, dass Sie uns soweit wie möglich bei der
                                                                     Klärung des Sachverhaltes unterstützen und Ihre
                                                                     diesbezüg­lichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an
                                                                     uns abtreten.


Allgemeine Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft     5

[Seite 6]
                      	Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an uns                     	Zu § 14 Keine Nachteile gegenüber
                        abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden                    GDV-Musterbedingungen
                        tatsächlich nicht in unsere Zuständigkeit fiel und der
                                                                                                	Die aktuell vom Gesamtverband der Deutschen Versiche-
                        Vorver­sicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur
                                                                                                  rungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen
                        Leistung verpflichtet war, können wir von Ihnen die zu viel
                                                                                                  sind unter www.gdv.de einzusehen. Unsere Bedingungs-
                        erbrachte Leistung zurückverlangen.
                                                                                                  garantie bezieht sich auf den Stand der Musterbedingun-
                      	Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den                       gen zu dem in § 14 genannten Stichtag.
                        Schaden zuständig ist, erbringen wir auch eine sich gegen-
                                                                                                	Sollte entgegen unserer Bedingungsgarantie eine für Sie
                        über der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern
                                                                                                  nachteilige Abweichung von den Musterbedingungen
                        festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des
                                                                                                  vorliegen, können Sie verlangen, dass wir Sie so stellen,
                        Abschlusses bei unserer Gesellschaft noch keine Anzeichen
                                                                                                  als würden anstelle unserer Bedingungen die entsprechen-
                        für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
                                                                                                  den, vom GDV empfohlenen Bedingungen gelten.
                            Uhrzeit bei Versicherungswechsel (zu § 3 Nr. 1)
                      	Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zu                      	Zu § 15 Mindeststandards Arbeitskreis
                        vermeiden, beginnt der Versicherungsschutz abweichend                     Beratungsprozesse
                        von den Angaben im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr,
                                                                                                	Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungspro-
                        sondern bereits um 0 Uhr, falls die Vorversicherung um
                                                                                                  zesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände
                        0 Uhr des gleichen Tages bzw. um 24 Uhr des Vortages
                                                                                                  und Servicegesellschaften. Der Arbeitskreis empfiehlt
                        endet.
                                                                                                  Risikoanalysen und Mindeststandards für die Vermittler.
                                                                                                  Wir garantieren die Einhaltung der Mindeststandards mit
                            Zu § 4 Zahlung des Folgebeitrages                                     dem in § 15 genannten Stand.

                            Verzicht auf außerordentliches Kündigungsrecht
                                                                                                	Zu § 16 Künftige Bedingungsverbesserungen
                      	Wir verzichten ausdrücklich auf das uns nach den gesetz­­­
                        lichen Bestimmungen zustehende Recht zur außerordent­                   	Wenn wir ein Bedingungswerk verbessern, gilt dieses
                        lichen Kündigung wegen Nichtzahlung eines Folgebeitrages.                 unter folgenden Voraussetzungen automatisch auch für
                                                                                                  bestehende Verträge:

                      	Zu § 6 Vertragsdauer, Verlängerung,                                            a) die geänderten Bedingungen enthalten keine Regelun-
                        Kündigung                                                                          gen, die sich nachteilig für die Versicherungsnehmer
                                                                                                           auswirken können,
                            Zusammentreffen mehrerer Kündigungen                                       b) d
                                                                                                           ie verbesserten Bedingungen sind für die Kunden nicht
                      	Werden zu einem Vertrag mehrere Kündigungen ausge­                                mit einem Mehrbeitrag verbunden.
                        sprochen (gemäß § 6 oder nach anderen Bestimmungen),                    	Wenn wir künftig geänderte Bedingungen mit unveränder­
                        so gilt immer die Kündigung, die zum frühesten Zeitpunkt                  ter Bedingungsnummer (also z.B. neue „B01“) einführen,
                        wirksam wird.                                                             gelten diese automatisch auch für Ihren Vertrag. Wir
                      	Kündigung nach einem Versicherungsfall (zu § 6 Nr. 3.3)                   können uns dann auf eventuelle Schlechterstellungen der
                                                                                                  neuen Bedingungen nicht berufen.
                      	Sie können den Vertrag nach einem Versicherungsfall auch
                        dann mit sofortiger Wirkung (oder zu einem von Ihnen                    	Neue Bedingungen unter geänderter Bedingungsnummer
                        gewünschten späteren Zeitpunkt) kündigen, wenn der                        gelten nur im Falle ausdrücklicher Vereinbarung, bei
                        Vertrag entsprechend Nr. 2 für einen festen Zeitraum                      Anwendung des dann gültigen Tarifes und unter uneinge-
                        abgeschlossen wurde.                                                      schränkter Wirksamkeit der neuen Bedingungsregelungen.


                       Zu § 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags­
                      	
                            beendigung
                            Bei Vertragsbeginn fehlendes versichertes Interesse
                      	Wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versiche-
                        rung nicht besteht oder die Versicherung für ein künftiges
                        Interesse genommen ist, welches nicht entsteht, sind Sie
                        entsprechend § 80 des Gesetzes über den Versicherungs-
                        vertrag (VVG) nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. Wir
                        können stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr
                        verlangen.
B01 / pdf / 06.26.9


                        InterRisk Versicherungs-AG   Vorstand:                           Carl-Bosch-Straße 5
                        Vienna Insurance Group       Dr. Florian Sallmann (Vors.),       65203 Wiesbaden         Telefon: 0611 2787-0
                        Sitz / Registergericht:      Beate Krost, Christoph Wolf         Postfach 25 72          www.interrisk.de
                        Wiesbaden HRB 8043           Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger   65015 Wiesbaden         info@interrisk.de
```

