# Itzehoer TOP-Deckung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-itzehoer-top.php
- Rechtlicher Träger: Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Verbraucherinformationen für private Haftpflichtversicherungen, Haus- und Grundbesitzer- und Bauherren-Haftpflichtversicherungen (H 500)](https://www.itzehoer.de/dokumente/produkte/haftpflicht-und-recht/fuer-privatpersonen/h-500-verbraucherinformationen-fuer-hafpflichtversicherungen_01-2024_mit_schutz.pdf), Fassung 11/25

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
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| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | AHB § 6 Ziffer 1, Seite 7 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | nicht geregelt | Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen | AHB § 2, Seite 7 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | AHB § 6 Ziffer 2, Seite 8 |
| Selbstbeteiligung Standard | ja, bis zur Deckungssumme | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein, seinen Nachträgen oder den Besonderen Bedingungen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | AHB § 6 Ziffer 4, Seite 8 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sofern der Partner im Versicherungsschein/Nachtrag namentlich aufgeführt ist. | C.I Ziffer 2.1.2, Seite 17 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden | C.I Ziffer 2.1.4, Seite 17 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | die während eines Auslandsaufenthaltes bis zu einem Jahr eingetreten sind. | C.I Ziffer 8.1.1.2, Seite 21 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja, bis 3 Mio. € | Abweichend von § 4 Ziffer 2 AHB gilt für die Vorsorgeversicherung eine Versicherungssumme von 3.000.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden. | C.I Ziffer 9.13, Seite 26 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis 100.000 € | Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden durch deliktsunfähige mitversicherte Personen (z. B. Kinder) auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht | C.I Ziffer 9.7.2.1, Seite 23 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis 100.000 € | Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden durch deliktsunfähige mitversicherte Personen (z. B. Kinder) auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht | C.I Ziffer 9.7.2.1, Seite 23 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | Personen, die im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigt sind. | C.I Ziffer 2.2.1, Seite 17 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | der pflegebedürftigen (mindestens Pflegegrad 1 nach Sozialgesetzbuch XI (SGB)) Angehörigen des Versicherungsnehmers oder mitversicherten Partners, | C.I Ziffer 2.1.6, Seite 17 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung einer nicht hoheitlichen, ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. | C.I Ziffer 3.7, Seite 18 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis zur Deckungssumme | Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuell stillschweigenden Haftungsverzicht berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht. | C.I Ziffer 9.7.1, Seite 23 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | ja, bis 100.000 € | Sofern die TOP-Deckung vereinbart ist, sind - abweichend von Ziffer 2.3 - die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt, bis zu 100.000 € mitversichert. | C.I Ziffer 2.3, Seite 17 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. | C.I Ziffer 9.1.1, Seite 21 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 150 € | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person aus der Beschädigung oder Vernichtung von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet oder geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. | C.I Ziffer 9.8.1, Seite 23 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 150 € | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person aus der Beschädigung oder Vernichtung von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet oder geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. | C.I Ziffer 9.8.1, Seite 23 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis 100.000 € | b) TOP-Deckung 100.000 €. | C.I Ziffer 9.6.1.5, Seite 22 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis 100.000 € | b) TOP-Deckung 100.000 €. | C.I Ziffer 9.6.2.4, Seite 22 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. | C.I Ziffer 5.1, Seite 20 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, | C.I Ziffer 3.8.1, Seite 18 |
| Be- und Entladeschäden | ja, bis 3.000 € | Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 3.000 €, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. | C.I Ziffer 9.12.2.4, Seite 25 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja, bis 10.000 € | wegen Schäden an Ausbildungsgegenständen, Einrichtungen, Lehrgeräten (auch Maschinen), die von der Fach- oder Hochschule bzw. Universität oder dem Betrieb zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden, | C.I Ziffer 9.5.1.2, Seite 22 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; | C.I Ziffer 7.2.1, Seite 20 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist - abweichend von Ziffer 7.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland | C.I Ziffer 9.12.4.1, Seite 25 |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja, bis 15 Mio. € | eigenen Segelbooten mit einer Segelfläche bis 15 qm im Rahmen der Besonderen Bedingungen für Wasserfahrzeuge | C.I Ziffer 7.2.10, Seite 21 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja, bis zur Deckungssumme | Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; | C.I Ziffer 7.2.9, Seite 21 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja, bis 15 Mio. € | sind privat genutzte Drohnen bis zu einem Abfluggewicht von 5 Kilogramm versichert. | C.I Ziffer 7.2.8, Seite 21 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | Elektrofahrrädern, soweit keine Zulassungs- oder Versicherungspflicht besteht und mit einer Leistung bis 0,25 kW; | C.I Ziffer 7.2.3, Seite 20 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Halter und Hüter von zahmen Haustieren (z. B. Katzen, Kaninchen, Tauben), gezähmten Kleintieren (z. B. Singvögeln, Papageien, Hamstern, Meerschweinchen) und Bienen | C.I Ziffer 6.1.1, Seite 20 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja, bis zur Deckungssumme | nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde (nicht jedoch von gefährlichen Hunden im Sinne der geltenden Kampfhundeverordnung), Pferde oder sonstiger Reit- und Zugtiere; | C.I Ziffer 6.1.5, Seite 20 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; | C.I Ziffer 3.6, Seite 18 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja, bis 15 Mio. € | eines im Inland gelegenen, selbstbewohnten Ein-/Zweifamilienhauses bzw. einer selbstbewohnten Doppelhaushälfte oder eines selbstbewohnten Reihenhauses; | C.I Ziffer 4.1.2, Seite 19 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja, bis 15 Mio. € | eines im Inland gelegenen Wochenend- oder Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden; | C.I Ziffer 4.1.3, Seite 19 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken oder Garagen. | C.I Ziffer 4.2.3, Seite 19 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | eines selbstgenutzten unbebauten Grundstücks bis 10.000 qm. | C.I Ziffer 4.1.7, Seite 19 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja, bis zur Deckungssumme | b) 200.000 € in der TOP-Deckung. | C.I Ziffer 4.2.5, Seite 19 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja, bis 15 Mio. € | Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen selbstbewohnten Wohngebäude mit einer Leistung bis 30 kWp | C.I Ziffer 9.9.1, Seite 23 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja, bis 15 Mio. € | b) Öltanks bis 10.000 Liter in der TOP-Deckung. | C.I Ziffer 5.3.1.1, Seite 20 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 1 Mio. € | Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Sachschaden-Versicherungssumme 1.000.000 €. | C.I Ziffer 10.3, Seite 26 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); | C.I Ziffer 4.2.1, Seite 19 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis 15 Mio. € | Die Versicherungssumme beträgt 15.000.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden. | C.I Ziffer 9.10.3.3, Seite 24 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | ja, bis 150.000 € | Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 € begrenzt. | C.XIV, Seite 50 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | ja, bis 50.000 € | ersetzt der Versicherer den Personenschaden auch bei vorsätzlichem Handeln des Täters (Gewaltopferschutz) bis 50.000 €. | C.I Ziffer 9.10.1.4, Seite 24 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | ja, bis 3.000 € | Die Versicherungssumme je Versicherungsfall und Versicherungsjahr beträgt 3.000 €. | C.I Ziffer 9.11.2, Seite 25 |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja, bis 15 Mio. € | ist zusätzlich mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahresumsatz von maximal 12.000 €, | C.I Ziffer 9.4, Seite 22 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | aus den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art (siehe jedoch Ziffer 3.7) oder | C.I Ziffer 1.2.1, Seite 17 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. | AHB § 26 Ziffer 1, Seite 14 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist. | AHB § 16 Ziffer 2, Seite 12 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. | AHB § 15 Ziffer 1, Seite 11 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Verbraucherinformationen für private Haftpflichtversicherungen, Haus- und Grundbesitzer- und Bauherren-Haftpflichtversicherungen (H 500)

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                                                                                                                                                                         2
                  Verbraucherinformationen
                  für private Haftpflichtversicherungen, Haus- und Grundbesitzer- und
                  Bauherren-Haftpflichtversicherungen
                  – Ausgabe 11 / 25 –
                        Inhalt:

                        Wichtige Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht                                                              Seite 2

                        Widerrufsbelehrung                                                                                                 Seite 3

                  A. Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten                                                      Seite 4 und 5

                  B. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
                     (AHB 2024)                                                                                                            Seite 6 bis 16

                  C. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für private
                     Haftpflichtversicherungen, Haus- und Grundbesitzer- und
                     Bauherren-Haftpflichtversicherungen
                     I.    Privathaftpflicht                                                                                               Seite 17 bis 26
                     II. Haus- und Grundbesitz                                                                                             Seite 27 und 28
                     III. Private Tierhaltung                                                                                              Seite 29 bis 32
                     IV. Bauherren                                                                                                         Seite 33 und 34
                     V. Jäger                                                                                                              Seite 35 bis 37
                     VI. Wasserfahrzeuge                                                                                                   Seite 38 und 39
                     VII. Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes                                                                 Seite 40
                     VIII. Lehrer im öffentlichen Dienst                                                                                   Seite 41
                     IX. Betreiber-Haftpflichtversicherung für netzgekoppelte
                  		       Photovoltaikanlagen                                                                                             Seite 42
                     X. Gewässerschäden in der Haftpflichtversicherung für private Risiken
                  		       - außer Anlagenrisiko -                                                                                         Seite 42
                     XI. Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- und Grundbesitzer-
                  		       haftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus
                  		       Gewässerschäden - Anlagenrisiko -                                                                               Seite 43
                     XII. Bonuskundenprogramm                                                                                              Seite 44
                     XIII. Umweltschadenversicherung (USV)                                                                                 Seite 44 bis 49
                     XIV. Spezial-Schadenersatzrechtsschutz                                                                                Seite 50

                  D. Satzung                                                                                                               Seite 51 bis 53

                  E. Merkblatt zur Datenverarbeitung für den Versicherungsnehmer
                     und versicherte Personen                                                                                              Seite 54 und 55

                  F. Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO über den
                     Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH                                                                             Seite 56

                  G. Auszüge aus den Gesetzen                                                                                              Seite 57 bis 60
H 500 11.25


              Itzehoer Versicherung/Brandgilge von 1691 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit                                       Bankverbindung
              Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe. Telefon 04821 773-0, Telefax 04821 773-8888. www.itzehoer.de, info@itzehoer.de           HypoVereinsbank AG Hamburg
              Sitz Itzehoe Registergericht Amtsgericht Pinneberg, HRB 0037 IZ. Vers.St.Nr. 815/V90815006286.1USt.-IdNr. DE134777598   BIC HYVEDEMM300
              Aufsichtsratsvorsitzender Magnus von Buchwaldt Vorstand Uwe Ludka (Vorsitzender), Christoph Meurer, Frank Thomsen       IBAN DE02 2003 0000 0020 2435 01

[Seite 2]
Wichtige Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht

Guten Tag,

damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beant-
worten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den
Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.


Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?

Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben,
wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Um-
ständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.


Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?

1.   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
     Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
     grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
     Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
     Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
     Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur
     Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
     - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
     - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
     ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
     Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

2.   Kündigung
     Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können
     wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei
     Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

3.   Vertragsänderung
     Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen
     Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig
     verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
     Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
     Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
     aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht
     werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.

4.   Ausübung unserer Rechte
     Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Die Frist
     beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei
     der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich
     weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
     Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand
     oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
     Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für
     Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
     verletzt haben.

5.   Stellvertretung durch eine andere Person
     Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung,
     der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters, als auch Ihre eigene
     Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
     berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


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Widerrufsbelehrung

Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise

Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
     • der Versicherungsschein,
     • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich
		 der Tarifbestimmungen,
     • diese Belehrung,
     • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
     • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a. G., Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe oder per Telefax an 04821 773-8888 oder per E-Mail an
info@itzehoer.de.

Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und die Itzehoer Versicherung hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs
entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des
Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf die Itzehoer Versicherung in diesem Fall einbehalten. Die Berechnung des entsprechen-
den Beitrags erfolgt anhand folgender Formel: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat multipliziert mit 1/365 des Jahresbeitrags. Die
Itzehoer Versicherung hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurück zu
gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrags wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammen-
hängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine
Dienstleistung der Itzehoer Versicherung oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und der Itzehoer Versicherung be-
trifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.

Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie
Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt.

Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Die Itzehoer Versicherung hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem
der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei
juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver-
tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche-
rungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Beitrag nicht angegeben werden kann, Angaben zu den
Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Beitrags ermöglichen;
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrags sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht
über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge;
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich
des Beitrags;
9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist,
während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen
Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs
gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. Angaben zur Laufzeit des Vertrags;
12. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mittei-
lung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge-
hobenen und deutlich gestalteten Form;
13. die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags
zugrunde legt;
14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen
sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen
Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.

Ihre Itzehoer Versicherung


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    A. Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten


A
    1. Identität des Versicherers
    Ihr Vertragspartner ist die   Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G.
    			                           Itzehoer Platz
     			                          25521 Itzehoe.
    Sie ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
    Das zuständige Registergericht ist das Amtsgericht Pinneberg, die zugehörige Registernummer lautet HRB 0037 IZ.


    2. Ladungsfähige Anschrift
    Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G.
    Itzehoer Platz
    25521 Itzehoe.
    Aufsichtsratsvorsitzender: Magnus von Buchwaldt.
    Vorstand: Uwe Ludka (Vorsitzender), Christoph Meurer, Frank Thomsen.


    3. Hauptgeschäftstätigkeit
    Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland und das Ausland. Der Itzehoer Versicherungsverein betreibt alle Versicherungszweige in der Erstversicherung, jedoch die
    Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautionsversicherung nur in der Rückversicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert die Wagnisse der Kraft-
    fahrzeughersteller, des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks, Kraftomnibusse und Lehrlastkraftwagen.
    In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln.


    4. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
    a) Versicherungsbedingungen
    Es gelten die       Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2024),
    			                 Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen soweit vereinbart.

    b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers
    Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nach einem Schadenereignis aufgrund
    gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz wegen eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens in
    Anspruch genommen wird.
    Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 1 bis 7 AHB 2024 sowie den für den Vertrag vereinbarten Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen.


    5. Gesamtpreis der Versicherung
    Der zu zahlende Beitrag wird im Antrag, dem Versicherungsschein einschließlich eventueller Nachträge genannt.


    6. Zusätzliche Kosten
    Bei Beitragsrückständen berechnen wir Mahnkosten; bei Rückläufern im Lastschriftverfahren behalten wir uns vor, Ihnen die Bankgebühren in Rechnung zu stellen.
    Weitere Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung, werden nicht erhoben. Insbesondere sind die Vermittler nicht berechtigt, ihrerseits von dem Versi-
    cherungsnehmer noch irgendwelche besonderen Gebühren oder Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus anderen Gründen zu erheben.


    7. Einzelheiten zum Beitrag
    Beiträge zu langfristig abgeschlossenen Verträgen können jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich (nur mit erteiltem SEPA-Mandat möglich) gezahlt
    werden.
    Bei kurzfristigen Verträgen ist generell ein Einmalbeitrag zu entrichten.
    Einzelheiten zur Fälligkeit der Beiträge sind geregelt in den §§ 8 bis 15 AHB 2024.


    8. Befristung der Gültigkeitsdauer des Angebots
    An Angebote ist die Itzehoer Versicherung grundsätzlich 14 Tage ab Erstellung gebunden. Dies gilt vorbehaltlich einer Tarifänderung bzw. einer Antrags- und Risiko-
    prüfung.


    9. Zustandekommen des Vertrags
    Der Vertrag kommt durch Annahme des Versicherungsantrags seitens des Versicherers (Versicherungsschein oder Annahmeerklärung) zustande. Der Versiche-
    rungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn, wenn der erste oder einmalige Beitrag rechtzeitig gezahlt wird.


    10. Widerrufsrecht
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.
    Die vollständige Widerrufsbelehrung über Ihr Widerrufsrecht, die Widerrufsfolgen und weitere besondere Hinweise finden Sie auf Seite 3 dieser Verbraucherinfor-
    mationen für private Haftpflichtversicherungen, Haus- und Grundbesitzer- und Bauherren-Haftpflichtversicherungen.


    11. Laufzeit des Vertrags und 12. Kündigungsbedingungen
    Der Vertrag ist zunächst für die im Versicherungsschein dokumentierte Dauer abgeschlossen. Beträgt die Dauer des Vertrags ein Jahr, verlängert sich der Vertrag
    jeweils um ein Jahr, wenn er nicht durch Kündigung eines der beiden Vertragspartner zum Ablauf der vereinbarten Dauer gekündigt wurde.
    Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ablauf dem Vertragspartner zugegangen sein.
    Ein Versicherungsvertrag, der für eine Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen wurde, kann vom Versicherungsnehmer zum Ablauf des dritten Jahres oder
    jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ablauf dem Versicherer zugegangen sein.
    Der Vertrag endet ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Dauer weniger als ein Jahr beträgt, zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (wenn es sich
    um eine beantragte kurzfristige Versicherung handelt).
                                                                                   4

[Seite 5]
13. Anwendbares Recht für die vorvertraglichen Beziehungen und 14. Anwendbares Recht für den Vertragsabschluss
Sowohl für die Aufnahme der vorvertraglichen Beziehungen als auch für den Vertragsabschluss gilt deutsches Recht.


15. Vertragssprache


                                                                                                                                                                   A
Die Vertragsbedingungen einschließlich sämtlicher Informationen sowie die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags erfolgen ausschließlich in deutscher
Sprache.


16. Außergerichtliche Beschwerdeverfahren
Für Fragen zu den Verträgen stehen die Vermittler und die Mitarbeiter der Hauptverwaltung in Itzehoe zur Verfügung. Sollten Sie einmal mit der Bearbeitung Ihres
Anliegens nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte direkt an die Hauptverwaltung.
Die Itzehoer ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie das kostenlose, außergerichtliche Streitschlichtungs-
verfahren in Anspruch nehmen.
Die Anschrift lautet:    Versicherungsombudsmann e.V.
 				                    Postfach 08 06 32
 				                    10006 Berlin.
 				                    Telefon 0800 3696000 (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz)
 				                    Telefax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Festnetz)
 				                    beschwerde@versicherungsombudsmann.de
				                     www.versicherungsombudsmann.de
Sie können sich auch mit Ihrem Anliegen an die unter Nr. 17 genannte Aufsichtsbehörde wenden.


17. Aufsichtsbehörde
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungswirtschaft
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn


Die Haftpflichtversicherung umfasst die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Risiken.

Sämtliche Personenbezeichnungen in den AHB und den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen gelten gleichermaßen für männliche, weibliche und
anderweitige Geschlechter.


                                                                               5

[Seite 6]
    B.		 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
    		 (AHB 2024)
    Inhaltsverzeichnis

    § 1 Gegenstand der Versicherung; Versicherungsfall                                                                                               Seite 6
    § 2 Vermögensschaden; Abhandenkommen von Sachen                                                                                                  Seite 7
    § 3 Versichertes Risiko                                                                                                                          Seite 7
    § 4 Vorsorgeversicherung                                                                                                                         Seite 7
    § 5 Leistungen der Versicherung; Vollmacht des Versicherers                                                                                      Seite 7
    § 6 Begrenzung der Leistungen                                                                                                                    Seite 8


B
    § 7 Ausschlüsse                                                                                                                                  Seite 8
    § 8 Beginn des Versicherungsschutzes                                                                                                             Seite 10
    § 9 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags                                                                      Seite 10
    § 10 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags                                                                                 Seite 10
    § 11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat                                                                                                 Seite 11
    § 12 - Entfällt -                                                                                                                                Seite 11
    § 13 Beitragsregulierung                                                                                                                         Seite 11
    § 14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                                                                                  Seite 11
    § 15 Beitragsangleichung                                                                                                                         Seite 11
    § 16 Dauer und Ende des Vertrags                                                                                                                 Seite 12
    § 16a Versicherungsjahr                                                                                                                          Seite 12
    § 17 Wegfall des versicherten Interesses                                                                                                         Seite 12
    § 18 Kündigung nach Beitragsangleichung                                                                                                          Seite 12
    § 19 Kündigung nach Versicherungsfall                                                                                                            Seite 12
    § 20 Veräußerung und deren Rechtsfolgen                                                                                                          Seite 12
    § 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften                                                          Seite 13
    § 22 Mehrere Versicherer; Mehrfachversicherung                                                                                                   Seite 13
    § 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers                                                                                   Seite 13
    § 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                                                                                          Seite 14
    § 25 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls                                                                                 Seite 14
    § 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                                                                              Seite 14
    § 27 Mitversicherte Personen                                                                                                                     Seite 14
    § 28 Abtretungsverbot                                                                                                                            Seite 15
    § 29 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderung                                                                                           Seite 15
    § 30 Vollmacht des Versicherungsvertreters                                                                                                       Seite 15
    § 31 Verjährung                                                                                                                                  Seite 15
    § 32 Meinungsverschiedenheiten und zuständiges Gericht                                                                                           Seite 15
    § 33 Anzuwendendes Recht                                                                                                                         Seite 16
    Anhang 1: Berufsgruppen (Tarifgruppen)                                                                                                           Seite 16


    Die Haftpflichtversicherung umfasst die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Risiken.

    Sämtliche Personenbezeichnungen in den AHB und den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen gelten gleichermaßen für männliche, weibliche und
    anderweitige Geschlechter.


                                                         Umfang des Versicherungsschutzes

                                                         § 1 - Gegenstand der Versicherung; Versicherungsfall
    1. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versi-
    cherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
    aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
    Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum
    Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

    2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
    2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
    2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
    2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
    2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
    2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
    2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

    3. Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwend-
    baren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
    Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht europäische oder deutsche
    Rechtsvorschriften entgegenstehen.
                                                                                  6

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                                                   § 2 - Vermögensschaden; Abhandenkommen von Sachen
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsneh-
mers wegen
1. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
2. Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.


                                                                   § 3 - Versichertes Risiko
1. Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
1.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers;


                                                                                                                                                                    B
1.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder
Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht un-
terliegen;
1.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in § 4 näher geregelt sind.


2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der
Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von § 21 kündigen.


                                                                  § 4 - Vorsorgeversicherung
1. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrags sofort versichert.
1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann
auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rück-
wirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue
Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Beitrags innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.


2. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 1.2 auf den Betrag von 200.000 € pauschal für Personen-
und Sachschäden und 5.000 € für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein/Nachtrag geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.


3. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
3.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versiche-
rungspflicht unterliegen;
3.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
3.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
3.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.


                                                § 5 - Leistungen der Versicherung; Vollmacht des Versicherers
1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungs-
nehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches
zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des
Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsneh-
mer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.


2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen
im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessfüh-
rung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.


3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann,
die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmä-
ßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.


4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer
zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
                                                                               7

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    1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich
    der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

    2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das
    Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.

    3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende zeitlich zusammenhängende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden),
    der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
       - auf derselben Ursache;
       - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
       - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
    beruhen.


B   4. Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versiche-
    rungsschein, seinen Nachträgen oder den Besonderen Bedingungen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus
    einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer 1
    bleibt unberührt.
    Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtig-
    ter Schadensersatzansprüche verpflichtet.

    5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.

    6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis
    der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

    7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach
    Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im
    Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
    Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
    in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
    Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Ver-
    sicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen
    Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

    8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungs-
    nehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


                                                                                                                      § 7 - Ausschlüsse
    Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
    1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

    2. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
       - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
       - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht
    haben.


    3. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsneh-
    mers hinausgehen.


    4. Haftpflichtansprüche
    4.1 des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 5 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen;
    4.2 zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags;
    4.3 zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.

    5. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
    5.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen*), die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
    gehören;
    *) Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und
    -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).


    5.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person
    ist;
    5.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger
    Verein ist;
    5.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
    5.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
    5.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
    Zu Ziffer 4 und 5:
    Die Ausschlüsse unter Ziffer 4 und 5.2 bis 5.6 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
    häuslicher Gemeinschaft leben.
                                                                                  8

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6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen
gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
7.1 die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und
dergleichen) entstanden sind. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit
betroffen waren;
7.2 die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als
Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder
Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
7.3 die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um un-
bewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungs-
nehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.


                                                                                                                                                                    B
Zu Ziffer 6 und 7:
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 6 und 7 in der Person von Angehörigen, Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftrag-
ten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den
Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.

8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in
der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache
in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen
oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.

9. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII (SGB) sind jedoch mitversichert.

10.1 Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten auf-
grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen
wird.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaf-
tungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen
den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Risiken.
10.2 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Dieser Ausschluss gilt nicht
10.2.1 im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder
10.2.2 für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach
Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung
oder Wartung von
- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
- Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen);
- Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
- Abwasseranlagen
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.

11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.


12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen
von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).


13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
13.1 gentechnische Arbeiten;
13.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO);
13.3 Erzeugnisse, die
    - Bestandteile aus GVO enthalten,
    - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

14. Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
14.1 Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt;
14.2 Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen;
14.3 Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer;
14.4 Weidetiere (Flur- oder Deckschäden) oder Wildtiere (Wildschaden).

15. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden
aus
15.1 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten;
15.2 Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten;
15.3 Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch;
15.4 Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.

16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

17. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
                                                                            9

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    18. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschä-
    den, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.

    19. Bei Vermögensschäden im Sinne von § 2 Ziffer 1 Ansprüche wegen Schäden
    19.1 durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder
    sonstige Leistungen;
    19.2 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
    19.3 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
    19.4 aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
    19.5 aus Auskunftserteilung, Übersetzung;
    19.6 aus Reiseveranstaltungen;
    19.7 aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenfüh-


B
    rung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
    19.8 aus
       - Rationalisierung und Automatisierung,
       - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
       - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
    19.9 aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und von Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
    19.10 aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
    19.11 aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
    vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
    19.12 aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen und Bedingungen des Auftraggebers oder sonstiger vorsätz-
    licher Pflichtverletzung;
    19.13 aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
    19.14 aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).


                                              Beginn des Versicherungsschutzes; Beitragszahlung

                                                                 § 8 - Beginn des Versicherungsschutzes
    1. Beginn des Versicherungsschutzes
    Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
    rechtzeitig im Sinne von § 9 Ziffer 1 zahlt.

    2. Beitragszahlung
    Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge entrichtet wer-
    den. Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei
    Jahresbeiträgen ein Jahr.

    3. Versicherungssteuer
    Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.


                                              § 9 - Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
    1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
    Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungs-
    beginn.
    Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der im Versicherungsschein ge-
    nannten Widerspruchsfrist und Zahlungsaufforderung unverzüglich erfolgt.
    2. Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab
    diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
    3. Rücktritt
    Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt
    ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.


                                                    § 10 - Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags
    1. Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
    Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.

    2. Verzug
    Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu ver-
    treten hat.
    Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die
    mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen be-
    ziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Ziffer 3 und 4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
    Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
    3. Kein Versicherungsschutz
    Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungs-
    schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 2 darauf hingewiesen wurde.
                                                                                  10

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4. Kündigung
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 2 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versiche-
rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versiche-
rers nach Ziffer 3 bleibt unberührt.


                                                       § 11 - Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat
1. Rechtzeitige Zahlung
1.1 Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der


                                                                                                                                                                         B
Versicherungsnehmer bzw. Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
1.2 Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers bzw. Kontoinhabers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.

2. Beendigung des Lastschriftverfahrens
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber das SEPA-Mandat widerrufen hat oder hat der Versiche-
rungsnehmer bzw. der Kontoinhaber aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig
Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer
hierzu in Textform aufgefordert worden ist.


                                                                          § 12 - Entfällt -


                                                                    § 13 - Beitragsregulierung
1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten
sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforde-
rung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer
eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der
Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Bei-
tragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Min-
destbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend § 15 Ziffer 1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigun-
gen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.

3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung
in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt.
Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
erhöhten Beitrags erfolgten.

4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


                                                        § 14 - Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestan-
den hat.


                                                                    § 15 - Beitragsangleichung
1. Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das ab dem 1. Juli beginnt.
Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von
der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.

2. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die Beiträge der ab dem 1. Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im
vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber
dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Scha-
denzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleis-
tungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen
Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.

3. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgebeiträge um den sich aus Ziffer 2 ergebenden Prozentsatz
zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgebeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht,
den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der
Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht über-
schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

4. Liegt die Veränderung nach Ziffer 2 oder 3 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
                                                                                   11

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                                                    Dauer und Ende des Vertrags; Kündigung

                                                                 § 16 - Dauer und Ende des Vertrags
    1. Dauer und Ende des Vertrags
    Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

    2. Stillschweigende Verlängerung
    Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor
    dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.

    3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen


B
    Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres
    kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.

    4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
    Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.


                                                                      § 16 a - Versicherungsjahr
    Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das
    erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.


                                                              § 17 - Wegfall des versicherten Interesses
    Fällt ein versichertes Risiko nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Risikos zu dem Zeitpunkt, zu dem
    der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.


                                                             § 18 - Kündigung nach Beitragsangleichung
    Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß § 15 Ziffer 3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versiche-
    rungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
    Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
    Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer einen Monat
    vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
    Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.


                                                               § 19 - Kündigung nach Versicherungsfall
    1. Kündigungsrecht
    Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
    a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde oder
    b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder
    c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
    Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung
    der Klage zugegangen sein.

    2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
    Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
    Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.

    3. Kündigung durch Versicherer
    Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.


                                                             § 20 - Veräußerung und deren Rechtsfolgen
    1. Übergang der Versicherung
    Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungs-
    vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
    Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

    2. Kündigung
    Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
    oder Brief) zu kündigen.
    Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
    Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres in Textform (z. B. E-Mail,
    Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom
    Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
                                                                                    12

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3. Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während eines laufenden Versicherungsjahres
erfolgt.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.

4. Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag
mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der
Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht


                                                                                                                                                                        B
gekündigt hat.


                                § 21 - Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsver-
hältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an aus-
geübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


                                                       § 22 - Mehrere Versicherer; Mehrfachversicherung
1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.

2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen
Vertrags verlangen.

3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung
Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.


                                                Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

                                               § 23 - Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände in Textform anzuzeigen, nach denen
der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbar-
ten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertrags-
annahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffern 2 bis 4 sowohl die Kenntnis
und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertre-
ter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt
hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

3. Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat in Textform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch
bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, zu gleichen oder anderen Bedingungen, geschlossen hätte.

4. Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Ver-
tragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung, werden die anderen Bedingungen ab dem laufenden Versicherungsjahr
Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Textform kündigen. Der Versicherer hat
den Versicherungsnehmer in der Mitteilung über die Beitragsänderung auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
                                                                             13

[Seite 14]
    5. Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
    Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Dabei hat er die
    Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eins Monats nach deren Kenntniserlan-
    gung zur Begründung seiner Erklärung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und den
    Umständen Kenntnis erlangt hat, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

    6. Hinweispflicht des Versicherers
    Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
    in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

    7. Ausschluss von Rechten des Versicherers
    Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
    oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.


B
    8. Anfechtung
    Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

    9. Erlöschen der Rechte des Versicherers
    Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte
    erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter
    die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.


                                                        § 24 - Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

    1. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht,
    soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als beson-
    ders gefahrdrohend.

    2. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu er-
    füllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat
    kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.


                                                   § 25 - Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

    Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

    1. Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des
    Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
    mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu han-
    deln.

    2. Zusätzlich zu Ziffer 1 gilt:
    a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das
    Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
    b) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen.
    Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
    übersandt werden.
    c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat
    er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereig-
    nisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
    d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder
    die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
    e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen.
    Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle
    erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.


                                                         § 26 - Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten

    1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach § 24 oder § 25 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
    fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche-
    rungsnehmers entspricht.

    2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
    vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese
    Rechtsfolge hingewiesen hat.

    3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat.
    Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
    noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
    arglistig verletzt hat.


                                                                   Weitere Bestimmungen
                                                                    § 27 - Mitversicherte Personen
    1. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestim-
    mungen auf die versicherten Personen entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (siehe § 4) gelten nicht, wenn das neue Ri-
    siko nur in der Person eines Versicherten entsteht.

    2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der
    Obliegenheiten verantwortlich.
                                                                                14

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                                                                    § 28 - Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung
an den geschädigten Dritten ist zulässig.


                                                § 29 - Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderung
1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.

2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.


                                                         § 30 - Vollmacht des Versicherungsvertreters


                                                                                                                                                                      B
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,
b) eines bestehenden Versicherungsverhältnisses einschließlich dessen Beendigung,
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.

2. Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu über-
mitteln.

3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Ab-
schluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die
Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.


                                                                         § 31 - Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist
und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kennt-
nis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.


                                                   § 32 - Meinungsverschiedenheiten und zuständiges Gericht
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Beschwer-
destelle des Versicherers wenden:
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a. G.
Itzehoer Platz
25521 Itzehoe
Telefon 04821 773-0
Telefax 04821 773-8888
E-Mail info@itzehoer.de.
Internet: www.itzehoer.de/service/kunden-center/lob-und-tadel/
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:

1. Versicherungsombudsmann
Wenn es sich bei dem Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder eine Person handelt, die sich in einer verbraucherähnlichen Lage befindet, gilt:
Bei Streitigkeiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
E-Mail beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet www.versicherungsombudsmann.de
Telefon 0800 3696000
Telefax 0800 3699000.
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an
dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Für Fragen kann sich der Versicherungsnehmer auch per E-Mail an den Versicherer wenden: info@itzehoer.de.


2. Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann
er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail poststelle@bafin.de
Telefon 0228 4108-0
Telefax 0228 41081-550.
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
                                                                                  15

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    3. Rechtsweg
    Es besteht zudem die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
    3.1 Klagen gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler
    Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
    Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
    Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
    seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
    Aufenthaltsort ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
    3.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
    Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung
    oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.


B
    Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
    Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.


                                                                       § 33 - Anzuwendendes Recht
    Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


    Anhang 1: Berufsgruppen (Tarifgruppen)

    1.		 Berufsgruppe B
    Die Beiträge der Berufsgruppe B gelten in der Privathaftpflichtversicherung unter folgenden Voraussetzungen:
    1.1 Der Versicherungsnehmer ist
         - Beamter,
         - Richter,
         - Berufssoldat oder Soldat auf Zeit der Bundeswehr (nicht Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst),
         - Angestellter, Arbeiter oder Auszubildender bei einer der nachstehend aufgeführten juristischen Personen und Einrichtungen und
    seine nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit beansprucht mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit.
    a)		 Gebietskörperschaft, Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des deutschen öffentlichen Rechts.
    b)		 Juristische Person des Privatrechts, die im Hauptzweck Aufgaben wahrnimmt, die sonst der deutschen öffentlichen Hand obliegen würden, wenn
    		 - an ihrem Grundkapital juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mindestens 50 % beteiligt sind oder
    		 - sie Zuwendungen aus deutschen öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhält (§ 23 Bundeshaushaltsordnung oder die
    			 entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder).
    c)		 Deutsche mildtätige und kirchliche Einrichtung (§§ 53, 54 Abgabenordnung).
    d)		 Gemeinnützig anerkannte deutsche Einrichtung (§ 52 Abgabenordnung), die im Hauptzweck der Gesundheitspflege und Fürsorge oder der Jugend- und
    		 Altenpflege dient oder die im Hauptzweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst, Religion, der Erziehung oder der Volks- und Berufsbildung dem
    		 Allgemeinwohl auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzt.
    e)		 Selbsthilfeeinrichtung der Angehörigen des deutschen öffentlichen Dienstes.
    1.2 Der Versicherungsnehmer ist Pensionär, Rentner oder beurlaubter Angehöriger des öffentlichen Dienstes, wenn er die Voraussetzungen von 1.1 unmittelbar vor
    seinem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor seiner Beurlaubung erfüllt hat und nicht anderweitig berufstätig ist.
    1.3 Der Versicherungsnehmer ist eine nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwe (Witwer) von einem Beamten, Richter, Angestellten, Arbeiter, Berufssoldaten
    oder Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionär oder Rentner, der jeweils bei seinem Tode die Voraussetzungen von 1.1 oder 1.2 erfüllt hat.
    1.4 Der Versicherungsnehmer ist ein Familienangehöriger von einem Beamten, Richter, Angestellten, Arbeiter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit der Bundes-
    wehr, Pensionär oder Rentner, der die Voraussetzungen von 1.1, 1.2 oder 1.3 erfüllt. Voraussetzung ist, dass der Familienangehörige nicht erwerbstätig ist und mit
    der vorher genannten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt und von ihr unterhalten wird.


    2.		 Berufsgruppe D
    Die Beiträge der Berufsgruppe D gelten in der Privathaftpflichtversicherung unter folgenden Voraussetzungen:
    2.1 Der Versicherungsnehmer ist Angestellter, Arbeiter oder Auszubildender (nicht Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst) bei einem der nachstehend genannten
    Unternehmen und seine nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit beansprucht mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit.
    a)      Privatisierte, ehemals öffentlich-rechtliche Bank oder Sparkasse, wenn sie nicht bereits die Voraussetzungen der Berufsgruppe B erfüllt.
    b)		 Andere privatisierte, ehemals öffentlich-rechtliche Einrichtung (z. B. Telekom, Deutsche Bahn, Deutsche Post, Postbank, Lufthansa) und deren Tochterunter-
    		 nehmen, wenn sie nicht bereits die Voraussetzungen der Berufsgruppe B erfüllt.
    c)		 Sonstiges Finanzdienstleistungs-, Wohnungsbau- oder Energieversorgungsunternehmen, Krankenhaus, Klinik, Sanatorium, Pflegeheim, kirchliche Einrich-
    		 tung, sonstige mildtätige oder gemeinnützige Einrichtung, wenn sie nicht bereits die Voraussetzungen der Berufsgruppe B erfüllt (Wohnungsbauunternehmen
    		 nur, wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des deutschen öffentlichen Rechts mit mindestens 50 % beteiligt sind).
    2.2 Der Versicherungsnehmer ist Pensionär, Rentner oder beurlaubter Angehöriger des Unternehmens, wenn er die Voraussetzungen von 2.1 unmittelbar vor seinem
    Eintritt in den Ruhestand bzw. vor seiner Beurlaubung erfüllt hat und nicht anderweitig berufstätig ist.
    2.3 Der Versicherungsnehmer ist eine nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwe (Witwer) von einem Angestellten, Arbeiter, Pensionär oder Rentner, der je-
    weils bei seinem Tode die Voraussetzungen von 2.1 oder 2.2 erfüllt hat.
    2.4 Der Versicherungsnehmer ist ein Familienangehöriger von einem Angestellten, Arbeiter, Pensionär oder Rentner, der die Voraussetzungen von 2.1, 2.2 oder 2.3
    erfüllt. Voraussetzung ist, dass der Familienangehörige nicht erwerbstätig ist und mit der vorher genannten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt und von ihr
    unterhalten wird.
                                                                                    16

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C.		 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für private Haftpflicht-
		 versicherungen, Haus- und Grundbesitzer- und Bauherren-Haftpflichtversi-
		cherungen
                                                                    l. Privathaftpflicht
                                 (Nur gültig, sofern ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet.)
1. Versichertes Risiko
1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen
und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den
Gefahren eines Betriebs, eines Berufs.
1.2 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1.2.1 aus den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art (siehe jedoch Ziffer 3.7) oder
1.2.2 wegen einer ungewöhnlichen und gefährlichen Handlung oder Beschäftigung.
1.3 Der Versicherungsschutz gilt für den Versicherungsnehmer sowie für die unter Ziffer 2.1 genannten mitversicherten Personen (bei Vereinbarung einer Single-
oder Seniorenhaftpflichtversicherung siehe jedoch Ziffer 2.5 oder 2.6) und erstreckt sich insbesondere auf die in den Ziffern 3.1 - 5. sowie 7.2 beschriebenen
Risiken und Tätigkeiten. Bei den unter Ziffer 2.2 genannten Personen ist das versicherte Risiko auf die dort aufgeführten Tätigkeiten beschränkt.


2. Mitversicherte Personen
2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
2.1.1 des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,
                                                                                                                                                                   C
2.1.2 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sofern der Partner im Versi-
cherungsschein/Nachtrag namentlich aufgeführt ist.
Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
leben. Dieser Versicherungsschutz bleibt auch dann bestehen, wenn dieser Partner unmittelbar nach der häuslichen Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
dauerhaft in eine Pflegeeinrichtung umzieht,
2.1.3 ihrer minderjährigen Kinder, auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder,
2.1.4 ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), solange
sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bache-
lor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehr- oder
Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufsausbildung bleibt
der Versicherungsschutz bestehen.
Bei einer Zeitdauer von mehr als 15 Monaten zwischen Beendigung der Schulausbildung und der Aufnahme der beruflichen Erstausbildung oder zwischen Bache-
lor- und Masterstudiengang sowie zwischen Beendigung der Berufsausbildung und dem Beginn des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen bzw.
ökologischen Jahres liegt ein unmittelbarer Anschluss nicht mehr vor,
2.1.5 der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung im Sinne des Sozialgesetzbuches IX (SGB). Das gilt auch dann, wenn diese Kinder
dauerhaft in einer Behinderten-/Pflegeeinrichtung oder in einem betreuten Heim leben,
2.1.6 der pflegebedürftigen (mindestens Pflegegrad 1 nach Sozialgesetzbuch XI (SGB)) Angehörigen des Versicherungsnehmers oder mitversicherten Partners,
sofern diese mit dem Versicherungsnehmer oder mitversicherten Partner in häuslicher Gemeinschaft leben und dort mit ihrem Erstwohnsitz gemeldet sind.
Dieser Versicherungsschutz bleibt auch dann bestehen, wenn diese Personen unmittelbar nach der häuslichen Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder
mitversicherten Partner dauerhaft in eine Pflegeeinrichtung umziehen,
2.1.7 der Eltern, Großeltern sowie der unverheirateten Kinder des Versicherungsnehmers und des mitversicherten Partners, sofern diese mit dem Versicherungs-
nehmer oder mitversicherten Partner in häuslicher Gemeinschaft leben und dort mit ihrem Erstwohnsitz gemeldet sind,
2.1.8 von vorübergehend (maximal 1 Jahr) in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen (z. B. Au-pairs, Austauschschüler, minderjährige
Übernachtungsgäste) im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
2.2 Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen gegenüber Dritten aus den aufgeführten Tätigkeiten:
2.2.1 Personen, die im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigt sind.
2.2.2 Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
2.2.3 Personen, die dem Versicherungsnehmer und den gemäß Ziffer 2.1 mitversicherten Personen bei Notfällen Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendun-
gen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt.
2.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
- des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen,
- mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer,
- mitversicherter Personen untereinander.
Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträgern sowie öffentlichen oder privaten Arbeitge-
bern wegen Personenschäden.
Sofern die TOP-Deckung vereinbart ist, sind - abweichend von Ziffer 2.3 - die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit
es sich um Personenschäden handelt, bis zu 100.000 € mitversichert.
Ausgeschlossen bleiben
- gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen eines immateriellen Schadens nach § 253 BGB (Schmerzensgeld),
- jegliche Ansprüche im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen.
                                                                           17

[Seite 18]
    2.4 Nachversicherungsschutz
    2.4.1 Entfällt der Versicherungsschutz der in Ziffer 2.1 genannten Personen weil
    - der Versicherungsnehmer verstorben ist,
    - eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde,
    - Kinder nach Ziffer 2.1.4 nach Beendigung der Ausbildung arbeitslos werden,
    - die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebenspartner oder einer nach Ziffer 2.1.5 mitversicherten Person aufgehoben wurde,
    besteht der Versicherungsschutz noch für 12 Monate weiter. Wird von bzw. für diese Personen bis dahin kein Versicherungsschutz bei der Itzehoer beantragt,
    entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.
    2.4.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste Beitragsrechnung durch den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eingelöst, so wird dieser
    Versicherungsnehmer.
    2.5 Sofern eine Singlehaftpflichtversicherung vereinbart ist (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) gilt folgendes:
    2.5.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Einzelperson.
    2.5.2 Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß Ziffer 2.1 haben, mit Ausnahme der in Ziffer 2.1.6 genannten Personen, für diesen Vertrag keine
    Gültigkeit. Die Mitversicherung der in Ziffer 2.2.1 - 2.2.3 genannten Personen bleibt jedoch für die dort genannten Risiken bestehen.
    2.5.3 Änderungen des Familienstands sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung von versicherten
    Risiken gemäß § 3 Ziffer 1.2 AHB und § 13 AHB.
    2.5.4 Ziffer 2.3 gilt entsprechend.
    2.6 Sofern eine Seniorenhaftpflichtversicherung vereinbart ist (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) gilt folgendes:
    2.6.1 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und die in Ziffer 2.1.1 - 2.1.2


C
    genannten Personen.
    2.6.2 Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß Ziffer 2.1.3 - 2.1.5 und 2.1.7 und 2.1.8 haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit. Die Mitversiche-
    rung der in Ziffer 2.2.1 - 2.2.3 genannten Personen bleibt jedoch für die dort genannten Risiken bestehen.
    2.6.3 Änderungen hinsichtlich von Kindern im Sinne von Ziffer 2.1.3 - 2.1.5 sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und
    Erweiterung von versicherten Risiken gemäß § 3 Ziffer 1.2 AHB und § 13 AHB.
    2.6.4 Ziffer 2.3 gilt entsprechend.

    3. Familie, Haushalt, Sport und Freizeit
    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
    3.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
    3.2 als Dienstherr der im Haushalt des Versicherungsnehmers tätigen Personen;
    3.3 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen einer jagdlichen Betätigung oder der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen sowie den Vorberei-
    tungen hierzu (Training). Bei Verwendung von Kite-Sportgeräten (z. B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys) besteht Versicherungsschutz nur, soweit die Drachen eine
    Höhe von nicht mehr als 30 m über Grund erreichen können;
    3.4 aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (zu Elektrofahrrädern siehe Ziffer 7.2.3).
    Die private Teilnahme an Radrennen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training) ist mitversichert. Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungs-
    vertrag (z. B. Veranstalterhaftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
    Nicht versichert bleibt die Teilnahme an Radrennen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training) für Profisportler;
    3.5 aus Besitz und Gebrauch von Skateboards, Inlineskates, Rollschuhen;
    3.6 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken
    oder zu strafbaren Handlungen;
    3.7 aus ehrenamtlicher Tätigkeit und Freiwilligenarbeit.
    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung einer nicht hoheitlichen, ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines
    sozialen Engagements. Hierzu zählt z. B. die Mitarbeit
    - in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
    - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
    - im Bereich der Freizeitgestaltung in Sportvereinen, Musikgruppen, bei Pfadfindern und gleichartig organisierten Gruppen.
    Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus
    diesem Vertrag.
    Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
    - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der
       freiwilligen Feuerwehr,
    - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40
       SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 Absatz 6 BGB;
    3.8 wegen Schäden durch elektronischen Datenaustausch und Internetnutzung nach nachfolgenden Bestimmungen:
    3.8.1 Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von § 7 Ziffer 15 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Aus-
    tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um
    3.8.1.1 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere
    Schadprogramme;
    3.8.1.2 Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
    - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
    - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
    3.8.1.3 Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
    Für Ziffer 3.8.1.1 - 3.8.1.3 gilt:
    Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken
    (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch
    Dritte erfolgen.
    Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt § 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
                                                                                  18

[Seite 19]
3.8.2 Die im Rahmen des Versicherungsscheins und seinen Nachträgen ausgewiesene Versicherungssumme für Vermögensschäden stellt abweichend von § 6
Ziffer 2 AHB zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche-
rungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
§ 6 Ziffer 3 AHB wird gestrichen.
3.8.3 Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von § 7 Ziffer 9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland.
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
3.8.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
- Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
- Betrieb von Datenbanken.
3.8.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
3.8.5.1 wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person


                                                                                                                                                                 C
- unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
- Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
3.8.5.2 die in Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
3.8.5.3 gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und von Urheberrechten;
3.8.5.4 gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von sonstigen gesetzlichen oder
behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.


4. Immobilien
4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftplicht als Inhaber (z. B. als Eigentümer oder Mieter)
4.1.1 einer oder mehrerer im Inland gelegener, selbstbewohnter Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) einschließlich Ferienwohnungen. Bei
Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Der
Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
4.1.2 eines im Inland gelegenen, selbstbewohnten Ein-/Zweifamilienhauses bzw. einer selbstbewohnten Doppelhaushälfte oder eines selbstbewohnten Reihen-
hauses;
4.1.3 eines im Inland gelegenen Wochenend- oder Ferienhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet
werden;
4.1.4 als Inhaber von Gärten, Garagen, Swimmingpools, Teichen und Flüssiggasanlagen, die zu den Objekten nach Ziffer 4.1.1 - 4.1.3 gehören, und eines Schre-
bergartens, nicht aber als Inhaber einer kleinen Landwirtschaft, auch wenn diese nur der Deckung des Eigenbedarfs dient;
4.1.5 aus der Vermietung einer Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfamilienhaus und einer weiteren sonstigen Wohnung im Inland, sofern diese im Versi-
cherungsschein/Nachtrag aufgeführt ist;
4.1.6 von Solar-/Photovoltaikanlagen auf Immobilien nach Ziffer 4.1.2 - 4.1.4. Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf die Verkehrssicherungspflicht. Zur
Betreiberhaftpflicht (nur, wenn die TOP-Deckung vereinbart ist (siehe Versicherungsschein/Nachtrag)) vgl. Ziffer 9.9;
4.1.7 eines selbstgenutzten unbebauten Grundstücks bis 10.000 qm. Dies gilt nur, wenn die TOP-Deckung vereinbart ist (siehe Versicherungsschein/Nachtrag).
4.2 Im Rahmen der Versicherung der Immobilien gemäß Ziffer 4.1.1 - 4.1.4 ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
4.2.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,
Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
4.2.2 als Wohnungsmieter aus der vom Hausbesitzer durch Vertrag übernommenen Beleuchtungs- sowie Streu- und Reinigungspflichten;
4.2.3 aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken oder Gara-
gen. Werden mehr als drei Räume einzeln vermietet, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 4 AHB);
4.2.4 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Umbauten und Reparaturen) - auch wenn diese in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe durchgeführt
werden - an den gemäß Ziffer 4.1 mitversicherten Immobilien;
4.2.5 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu- und Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) - auch wenn diese in Eigenleistung oder
mit Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Die Mitversicherung gilt nur, sofern je nach Deckungsvariante (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) die nachfol-
gend genannten Bausummen je Bauvorhaben nicht überschritten werden:
a) 100.000 € in der KOMFORT-Deckung bzw.
b) 200.000 € in der TOP-Deckung.
Wird die Bausumme überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 4 AHB);
4.2.6 als früherer Besitzer einer Immobilie gemäß Ziffer 4.1.1 - 4.1.4 aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
4.2.7 des Insolvenz- und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft.
4.3 Abweichend von der im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Versicherungssumme beträgt die Versicherungssumme für die unter 4.1 und 4.2 genann-
ten Risiken 15.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
                                                                          19

[Seite 20]
    5. Abwässer und Gewässerschadenhaftpflicht
    5.1 Abwässer
    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für
    - häusliche Abwässer und
    - Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.


    5.2 Mitversichert ist im Umfang der Besonderen Bedingungen für Gewässerschäden in der Haftpflichtversicherung für private Risiken - außer Anlagenrisiko -
    (siehe Ziffer X.):
    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 250 l/kg Inhalt, soweit das Gesamtfassungsver-
    mögen der vorhandenen Behälter 2.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über die Regelungen der Vorsorgeversicherung (§ 3 Ziffer 1.3
    AHB und § 4 AHB) - besteht für Anlagen, die die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge überschreiten.


    5.3 Gewässerschäden Anlagenrisiko
    5.3.1 Sofern die unter 5.3.1.1 genannten Mengenbegrenzungen nicht überschritten werden (sollten mehrere Tanks vorhanden sein, gelten die Mengenbegrenzun-
    gen für alle Tanks auf einem Grundstück zusammen) besteht für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl, das der
    Versorgung des selbstbewohnten Ein-/Zweifamilienhauses bzw. einer selbstbewohnten Doppelhaushälfte oder eines selbstbewohnten Reihenhauses dient.
    5.3.1.1 Je nach Deckungsvariante (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) gelten folgende Mengenbegrenzungen:
    a) Öltanks bis 3.000 Liter in der KOMFORT-Deckung.
    b) Öltanks bis 10.000 Liter in der TOP-Deckung.


C
    5.3.1.2 Wenn das genannte Gesamtfassungsvermögen überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-
    cherung (§ 4 AHB).
    5.3.2 Sofern die TOP-Deckung vereinbart ist (siehe Versicherungsschein/Nachtrag), besteht Versicherungsschutz zusätzlich als Inhaber von Leichtflüssigkeitsab-
    scheidern, Sickergruben und Kleinkläranlagen, die der Behandlung oder Entsorgung von Abwässern aus dem vom Versicherungsnehmer selbstbewohnten Ein-/
    Zweifamilienhaus bzw. einer selbstbewohnten Doppelhaushälfte oder eines selbstbewohnten Reihenhauses dienen.
    5.3.3 Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den Zusatzbedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - Anlagenrisiko -
    (siehe Ziffer XI.).
    5.4 Versicherungssumme
    Abweichend von der im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Versicherungssumme beträgt die Versicherungssumme für die unter 5.1 - 5.3 genannten
    Risiken 15.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.


    6. Tiere
    6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als
    6.1.1 Halter und Hüter von zahmen Haustieren (z. B. Katzen, Kaninchen, Tauben), gezähmten Kleintieren (z. B. Singvögeln, Papageien, Hamstern, Meerschwein-
    chen) und Bienen nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirt-
    schaftlichen Zwecken gehalten werden;
    6.1.2 Halter und Hüter von erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen im Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen Schlangen, Spinnen und Skorpionen
    zu privaten Zwecken. Dies gilt nur, wenn die TOP-Deckung vereinbart ist (siehe Versicherungsschein/Nachtrag).
    Soweit es sich um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der Tiere handelt, ist die Entschädigungsleistung des Versicherers
    auf 10.000 € begrenzt;
    6.1.3 Halter eines ausgebildeten Assistenzhundes (z. B. Blinden-, Signal-, Begleit-, Diabetiker- und Therapiehund).
    Abweichend von der im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Versicherungssumme beträgt die Versicherungssumme 15.000.000 € pauschal für Personen-,
    Sach- und Vermögensschäden;
    6.1.4 Halter von bis zu 3 Rindern und insgesamt bis zu 10 Schafen, Schweinen oder Ziegen. Dies gilt nur, wenn die TOP-Deckung vereinbart ist (siehe Versiche-
    rungsschein/Nachtrag). Abweichend von der im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Versicherungssumme beträgt die Versicherungssumme 15.000.000 €
    pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden;
    6.1.5 nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde (nicht jedoch von gefährlichen Hunden im Sinne der geltenden Kampfhundeverordnung), Pferde oder sonstiger
    Reit- und Zugtiere;
    6.1.6 Reiter bei der Benutzung fremder Pferde;
    6.1.7 Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken.
    6.2 Kein Versicherungsschutz nach Ziffer 6.1.5 - 6.1.7 besteht, soweit Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung besteht.
    Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden.
    7. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
    7.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder eines Kraft-
    fahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
    7.2 Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von
    7.2.1 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
    7.2.2 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
    7.2.3 Elektrofahrrädern, soweit keine Zulassungs- oder Versicherungspflicht besteht und mit einer Leistung bis 0,25 kW;
    7.2.4 motorgetriebenen Kinderfahrzeugen, Golfwagen, motorgetriebenen Krankenfahrstühlen, sofern diese nicht versicherungspflichtig sind;
    7.2.5 selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
    7.2.6 nicht versicherungspflichtigen Anhängern;
    7.2.7 ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen;
                                                                                    20

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7.2.8 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen und privat genutzten Drohnen bis zu einem Abfluggewicht von 500 Gramm. Sofern die TOP-
Deckung vereinbart ist (siehe Versicherungsschein/Nachtrag), sind privat genutzte Drohnen bis zu einem Abfluggewicht von 5 Kilogramm versichert. Vorausset-
zung hierbei ist, dass die Drohne ausschließlich zum Zwecke des Sports oder der Freizeitgestaltung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung
der maßgebenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften gebraucht wird. Abweichend von der im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Versicherungs-
summe beträgt die Versicherungssumme 15.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden;
7.2.9 Wassersportfahrzeugen (z. B. Schlauch-, Paddel-, Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier, Surf- und Windsurfbretter), ausgenommen eigene Segelboote und
eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotor - oder Treibsätzen.
Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erfor-
derlich ist;
7.2.10 eigenen Segelbooten mit einer Segelfläche bis 15 qm im Rahmen der Besonderen Bedingungen für Wasserfahrzeuge (siehe Ziffer VI.). Abweichend von
der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssumme beträgt die Versicherungssumme 15.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden;
7.2.11 eigene und fremde Motorboote je nach Deckungsvariante (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) mit einer Motorleistung bis
a) 5 PS / 3,7 kW in der KOMFORT-Deckung,
b) 15 PS / 11 kW in der TOP-Deckung
im Rahmen der Besonderen Bedingungen für Wasserfahrzeuge (siehe Ziffer VI.). Abweichend von der im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Versiche-
rungssumme beträgt die Versicherungssumme 15.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
7.3 Für die unter Ziffer 7.2 genannten Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in § 3 Ziffer 1.2 AHB und § 4 Ziffer 3.1 AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem
berechtigten Fahrer/Führer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer/Führer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen
darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer/Führer gebraucht wird.


                                                                                                                                                                   C
Der Fahrer/Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der/dem dann erforderlichen Fahrerlaubnis bzw. Sportbootführerschein benutzen. Der Versiche-
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer/Führer benutzt wird, der nicht die/den erforderliche Fahrerlaubnis bzw.
Sportbootführerschein hat.


8. Ausland
8.1 Schäden im Ausland
8.1.1 Mitversichert ist - abweichend von § 7 Ziffer 9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen, die
8.1.1.1 auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind;
8.1.1.2 die während eines Auslandsaufenthaltes bis zu einem Jahr eingetreten sind.
8.1.2 Die zeitliche Begrenzung aus Ziffer 8.1.1.2 entfällt bei einem Auslandsaufenthalt innerhalb Europas im geografischen Sinn einschließlich der Kanarischen
Inseln, den Azoren und Madeira.
8.1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht aus dem Eigentum) von in Ziffer 4.1.1 - 4.1.4
aufgeführten Immobilien und Anlagen im Ausland. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich u. a. nach Ziffer 9.1 und 9.2.
8.1.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt,
gilt die Verpflichtung des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.


8.2 Zivilrechtliche Kaution
Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund
seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von
a) 100.000 € in der KOMFORT-Deckung,
b) 250.000 € in der TOP-Deckung
zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu zahlende Schadenszahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht
versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.


9. Weitere Deckungserweiterungen
9.1 Mietsachschäden an Räumen in Gebäuden
9.1.1 Mitversichert ist - abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken
gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
9.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermö-
   gensschäden,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
- Schäden infolge Schimmelbildung.
9.2 Mietsachschäden am Inventar einer Reiseunterkunft
9.2.1 Mitversichert ist - abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten beweglichen Sachen in Hotelzim-
mern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Pensionen, Schiffskabinen, Wohnwagen/-mobilen, (Haus-)Booten und Reisezugabteilen.
9.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- Beschädigung von handgeknüpften Teppichen, Gobelins, Kunstgegenständen (z. B. Gemälden, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken),
- sonstigen Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten).
9.2.3 Wenn die KOMFORT-Deckung vereinbart ist (siehe Versicherungsschein/Nachtrag), beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall 50.000 €; be-
grenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
                                                                               21

[Seite 22]
    9.3 Tagesmutter-/Tageseltern-/Babysittertätigkeit
    9.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen Tätigkeit als Tagesmutter/Tageseltern oder als Babysitter, insbesondere aus der vertraglich
    übernommenen Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommen minderjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu
    betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung z. B. bei Spielen, Ausflügen usw. Nicht versichert ist
    - die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
    - die persönliche Haftpflicht der betreuten Kinder.
    9.3.2 Wenn die TOP-Deckung vereinbart ist (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) oder wenn im Versicherungsschein/Nachtrag ausdrücklich aufgeführt, ist
    zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht aus der entgeltlichen Tätigkeit als Tagesmutter/Tageselternteil im Umfang der Ziffer 9.3.1 versichert. Versicherungsschutz be-
    steht auch dann, wenn es sich dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben oder Institutionen
    wie z. B. in Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
    Abweichend von der im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Versicherungssumme beträgt die Versicherungssumme 15.000.000 € pauschal für Personen-,
    Sach- und Vermögensschäden.
    9.4 Nebenberufliche Tätigkeiten
    Wenn die TOP-Deckung vereinbart ist (siehe Versicherungsschein/Nachtrag), ist zusätzlich mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus selbstständigen, neben-
    beruflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahresumsatz von maximal 12.000 €, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung
    besteht.
    Versicherungsschutz besteht ausschließlich für folgende Tätigkeiten:
    - Flohmarkt- und Basarverkauf,
    - Änderungsschneiderei, Handarbeiten,
    - Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung,
    - Annahme von Sammelbestellungen,


C
    - Markt- und Meinungsforschung, Daten- und Texterfassung,
    - die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen,
    - den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, Kunsthandwerk,
    - Alltagsbegleitung.
    Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.
    Abweichend von der im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Versicherungssumme beträgt die Versicherungssumme 15.000.000 € pauschal für Personen-,
    Sach- und Vermögensschäden.
    9.5 Betriebspraktika/Ferienjobs/Fachpraktischer Unterricht/Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen
    9.5.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
    9.5.1.1 aus der Teilnahme an Betriebspraktika, Ferienjobs (auch sogenanntes Work & Travel) oder an fachpraktischem Unterricht, z. B. bei Laborarbeiten an einer
    Fach- oder Hochschule oder Universität,
    9.5.1.2 wegen Schäden an Ausbildungsgegenständen, Einrichtungen, Lehrgeräten (auch Maschinen), die von der Fach- oder Hochschule bzw. Universität oder
    dem Betrieb zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden, soweit anderweitig kein Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von § 7 Ziffern 6 und 7 AHB.
    Nicht versichert sind jedoch Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen sowie wegen Schäden an Lehrbüchern,
    9.5.1.3 aus Sachschäden, die durch eine berufliche, dienstliche oder amtliche Tätigkeit unmittelbar dem/den Arbeitskollegen zugefügt wurden.
    9.5.2 Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden beträgt je Versicherungsfall 10.000 €, begrenzt auf das Doppelte für alle
    Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
    9.6 Abhandenkommen von Schlüsseln
    9.6.1 Private Schlüssel
    9.6.1.1 Versichert ist - in Ergänzung von § 2 Ziffer 2 AHB und abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von
    fremden Schlüsseln, auch Generalschlüsseln für eine fremde Schließanlage, die sich rechtmäßig aus privaten, nicht aus beruflichen Gründen im Gewahrsam des
    Versicherten befunden haben. Hierzu gehören z. B. Schlüssel zu einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers. Code-Karten für elektronische Schlösser
    sowie Fernbedienungen für Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf
    - Tresor-, Schließfach- und Möbelschlüssel und
    - Schlüssel, die dem Versicherten im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes zur Verfügung gestellt wurden.
    9.6.1.2 Ersetzt werden die Kosten für
    - den Ersatz der Schlüssel oder Code-Karten,
    - die notwendige Auswechselung von Schlössern und/oder Schließanlagen,
    - vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),
    - den notwendigen Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechselung der Schlösser bzw. Schließanlagen.
    9.6.1.3 Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen nicht
    ersetzt.
    9.6.1.4 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs, Diebstahls oder Vandalismus) und aus
    dem Verlust von sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen, soweit diese nicht in Ziffer 9.6.1.1 aufgeführt sind.
    9.6.1.5 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt je nach vereinbarter Deckungsvariante (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) in der
    a) KOMFORT-Deckung 50.000 €,
    b) TOP-Deckung 100.000 €.
    Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der geltenden Höchstersatzleistung.
    9.6.2 Berufliche Schlüssel
    9.6.2.1 In Ergänzung von § 2 Ziffer 2 AHB und abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB ist versichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden
    Schlüsseln, auch Generalschlüsseln für eine fremde Schließanlage, die einer versicherten Person im Rahmen einer beruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit
    vom Arbeitgeber/Dienstherren überlassen wurden. Code-Karten für elektronische Schlösser sowie Fernbedienungen für Schlösser werden Schlüsseln gleichge-
    setzt.
    9.6.2.2 Es gelten die Ziffern 9.6.1.2 und 9.6.1.4 analog.
    9.6.2.3 Nicht versichert ist der Verlust von Schlüsseln
    - zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B. Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Gegenstand der gewerblichen, betrieblichen
       oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person war oder ist,
    - die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Person von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden.
    9.6.2.4 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt je nach vereinbarter Deckungsvariante (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) in der
    a) KOMFORT-Deckung 50.000 €,
    b) TOP-Deckung 100.000 €.
    Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der geltenden Höchstersatzleistung.
                                                                                     22

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9.7 Leistung bei fehlender Haftung

9.7.1 Gefälligkeitsschäden
Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuell
stillschweigenden Haftungsverzicht berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht.

9.7.2 Schäden durch deliktsunfähige mitversicherte Personen
Die Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt nicht für Schäden durch deliktsunfähige Kinder, wenn eine Single- oder Seniorenhaftpflichtversicherung vereinbart
ist (siehe Versicherungsschein/Nachtrag).

9.7.2.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden durch deliktsunfähige mitversicherte Personen (z. B. Kinder) auch dann ersetzt, wenn keine
Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nach § 827 oder § 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht verantwortlich war
und soweit ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht eintrittspflichtig ist.
Der Versicherer kann aber seine Leistung kürzen, soweit der geschädigten Person ein Mitverschulden zur Last fällt.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht
Versicherte dieses Vertrags sind.

9.7.2.2 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt je nach vereinbarter Deckungsvariante (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) in der
a) KOMFORT-Deckung 50.000 €,
b) TOP-Deckung 100.000 €.
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der geltenden Höchstersatzleistung.

9.7.3 Eigenschäden durch deliktsunfähige Enkel, Urenkel, Nichten und Neffen sowie Großnichten und Großneffen
Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt nur, wenn die TOP-Deckung vereinbart ist (siehe Versicherungsschein/Nachtrag).
Versichert sind Schäden an eigenen Sachen im Haushalt des Versicherungsnehmers oder mitversicherten Partners zum Zeitwert, wenn diese durch deliktsun-
fähige Enkel, Urenkel, Nichten und Neffen sowie Großnichten und Großneffen des Versicherungsnehmers oder des mitversicherten Partners verursacht werden.
                                                                                                                                                                   C
Versicherungsschutz besteht nur, sofern keine Entschädigung von einem anderen Schadenversicherer oder Sozialversicherungsträger erlangt werden kann und
sofern den Geschädigten kein Verschulden trifft.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 1.000 €, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

9.8 Beschädigung oder Vernichtung fremder beweglicher Sachen

9.8.1 Mitversichert ist - abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person aus der
Beschädigung oder Vernichtung von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet oder geliehen wurden oder Gegenstand
eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
Dies gilt auch für medizinische Geräte, die dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur medizinischen Anwendung überlassen wurden, soweit kein anderer
Versicherer leistungspflichtig ist.

9.8.2 Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben
- Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen,
- Schäden durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Beschädigung oder Verlust von Geld, Urkunden oder Wertpapieren,
- Vermögensschäden als Folge des Sachschadens,
- Schäden an Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, auch Anhängern.

9.8.3 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt je nach vereinbarter Deckungsvariante (siehe Versicherungsschein/Nachtrag) in der
a) KOMFORT-Deckung 50.000 €,
b) TOP-Deckung 100.000 €.
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der geltenden Höchstersatzleistung.
Von jedem Schadenfall hat der Versicherungsnehmer 150 € selbst zu tragen.

9.8.4 Der Versicherungsschutz bei Beschädigung von Mobiliar gemieteter Wohnungen und Zimmern richtet sich ausschließlich nach Ziffer 9.2 dieser Bedingun-
gen.

9.9 Betreiberhaftpflicht für netzgekoppelte Photovoltaikanlagen

Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt nur, wenn die TOP-Deckung vereinbart ist (siehe Versicherungsschein/Nachtrag).

9.9.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem eigenen selbstbewohnten Wohngebäude mit
einer Leistung bis 30 kWp zur eigenen Energieversorgung und/oder zur Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen Energieversorgungsunternehmens
oder Netzbetreibers unter der Voraussetzung, dass hiermit keine Lieferverpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen,
Netzbetreiber oder sonstigen Abnehmern verbunden ist.

Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen
Energieversorgungsunternehmens.

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Ver-
sorgungsstörungen gemäß § 6 Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEItV) vom 21. Juni 1979 oder
§ 18 Niederspannungsanschlussverordnung im Rahmen und Umfang dieser Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen.

Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden/Endverbrauchern.

9.9.2 Abweichend von der im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Versicherungssumme beträgt die Versicherungssumme für die Betreiberhaftpflicht
15.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
                                                                          23

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    9.10 Forderungsausfalldeckung
    9.10.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
    9.10.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Ziffer 2.1 mitversicherte Person (in der Single- und Senioren-
    haftpflichtversicherung gelten die Einschränkungen gemäß Ziffer 2.5 und 2.6) während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird
    (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht
    nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung
    gegen ihn gescheitert ist.
    Das Schadenereignis ist das Ereignis, das einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
    privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
    9.10.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der
    Privathaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die
    Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.
    9.10.1.3 Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen den Schädiger aus dessen Eigenschaft als privater
    - Halter eines Hundes oder Pferdes,
    - Haus- und Grundbesitzer,
    - Bauherr,
    - Inhaber von Anlagen zur Lagerung von Öl,
    - Jäger oder
    - Eigentümer von Wasserfahrzeugen.
    9.10.1.4 Wenn der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Ziffer 2.1 mitversicherte Person (in der Single- und Seniorenhaftpflichtversicherung gelten die Ein-
    schränkungen gemäß Ziffer 2.5 und 2.6) Opfer einer Gewalttat wurde, ersetzt der Versicherer den Personenschaden auch bei vorsätzlichem Handeln des Täters
    (Gewaltopferschutz) bis 50.000 €.


C
    9.10.2 Leistungsvoraussetzungen
    Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer nach Ziffer 2.1 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
    9.10.2.1 die Forderung durch einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
    erwirkt hat.
    Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel aus dem räumlichen Geltungsbereich binden den Versicherer nur, soweit
    ein Anspruch auch ohne einen Titel bestanden hätte,
    9.10.2.2 der schadenersatzpflichtige Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person
    nachweist, dass
    - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
    - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine
       Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
    - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in den letzten drei Jahren durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein
       solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
    und
    9.10.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreck-
    bare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person hat an der Umschreibung des Titels
    auf den Versicherer mitzuwirken.
    9.10.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
    9.10.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
    9.10.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann,
    wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
    9.10.3.3 Die Versicherungssumme beträgt 15.000.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden. Bestehen in der Haftpflichtversicherung für bestimmte
    Risiken niedrigere Versicherungssummen oder maximale Entschädigungsgrenzen (z. B. für Schäden am Mobiliar gemieteter Wohnungen und Zimmer oder für
    Schlüsselverlust oder für Schäden an gemieteten Sachen usw.), gelten diese niedrigeren Versicherungssummen oder Entschädigungsgrenzen auch für die Forde-
    rungsausfalldeckung. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der geltenden Höchstersatzleistung.
    9.10.3.4 Hat eine Vollstreckung des Titels zu einer teilweisen Befriedigung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person geführt, werden die von
    dem schadenersatzpflichtigen Dritten erlangten Beträge auf den Anspruch gegen den Versicherer angerechnet.
    9.10.3.5 Sofern die TOP-Deckung vereinbart ist (siehe Versicherungsschein/Nachtrag), gilt der Spezial-Schadenersatzrechtsschutz gemäß Ziffer XV.
    9.10.4 Räumlicher Geltungsbereich
    Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzansprüche privatrechtlichen Inhalts aus Schadenereignissen, die in einem EU-Staat, in der Schweiz, in Norwegen,
    Island, Liechtenstein oder Großbritannien eingetreten sind.
    9.10.5 Ausschlüsse
    9.10.5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen
    - Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeuganhängern,
    - Schäden an Immobilien,
    - Schäden an Tieren,
    - Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung bei der Vermietung von Immobilien,
    - Schäden, die der Schädiger im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat,
    - Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebs, Gewerbes, Berufs, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer
       mitversicherten Person zuzurechnen sind.
    9.10.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
    - Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung,
    - Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs,
    - Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt
       wurden,
    - Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
       - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadenversicherer des Versicherungsnehmers oder der Haftpflichtversicherer des Schädi-
    		 gers) oder
       - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche
    		 oder ähnliche von Dritten handelt,
    - reine Vermögensschäden.
    9.10.6 Sonstiges
    Rechte aus der Forderungsausfalldeckung können nur der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person herleiten, nicht jedoch Dritte, insbesondere nicht
    der schadenersatzpflichtige Dritte.
                                                                             24

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9.11 Neuwertentschädigung
Diese Besonderen Bedingungen gelten nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung vereinbart ist (siehe Versicherungsschein/Nachtrag).
9.11.1 Der Versicherer wird im Schadenfall, wenn der Versicherungsnehmer es wünscht, bei der Ersatzleistung irreparabel beschädigter Sachen (auch wirtschaft-
licher Totalschaden), deren Anschaffungspreis 3.000 € nicht übersteigt, auf einen Zeitwertabzug verzichten.
9.11.2 Die Versicherungssumme je Versicherungsfall und Versicherungsjahr beträgt 3.000 €.
9.11.3 Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des
Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
9.11.4 Ausgeschlossen bleiben Schäden an
- mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. mobile Telefone, Pager),
- Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (z. B. Laptop, Tablet-PC),
- Spieleelektronik,
- Film- und Fotoapparaten,
- tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte),
- Brillen jeder Art,
- gemieteten oder geliehenen Sachen.
9.12 Schäden im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen
Diese Besonderen Bedingungen gelten nur als vereinbart, wenn die TOP-Deckung vereinbart ist (siehe Versicherungsschein/Nachtrag).
9.12.1 Ausgleich einer Kasko-Selbstbeteiligung


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9.12.1.1 Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten Gebrauch eines
- Personenkraftwagens,
- Kraftrads,
- Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,
der/das ihm von einem Dritten geliehen oder gefälligkeitshalber überlassen wurde, einen Kaskoschaden, erstattet der Versicherer die Selbstbeteiligung der Kfz-
Kaskoversicherung bis maximal 3.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
9.12.1.2 Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung entnommen
werden kann.
9.12.1.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen
- die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen wurden,
- die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
9.12.2 Be- und Entladeschäden
9.12.2.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 7.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines
Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers zugefügt
werden.
9.12.2.2 Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger bleiben ausgeschlossen.
9.12.2.3 Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der
Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
9.12.2.4 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 3.000 €, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
9.12.3 Falschbetankung
9.12.3.1 Versichert ist - abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB und Ziffer 7.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an fremden
privat geliehenen oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen
entstehen.
9.12.3.2 Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßi-
gen Gebrauch überlassen wurden (z. B. Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung).
9.12.3.3 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 3.000 €, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
9.12.4 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland („Mallorca-Deckung“)
9.12.4.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 7.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen
Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (Europa im geografischen Sinn einschließlich der Kanarischen Inseln, den Azoren
und Madeira) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
9.12.4.2 Als Kraftfahrzeuge gelten:
- Personenkraftwagen,
- Krafträder,
- Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht
soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
9.12.4.3 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Ver-
fügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer
gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer
ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht
gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
9.12.4.4 Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-
haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
                                                                              25

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    9.12.5 Abhandenkommen von fremden Kraftfahrzeugschlüsseln
    9.12.5.1 Versichert ist - abweichend von Ziffer 9.6 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln zu frem-
    den Kraftfahrzeugen, die sich vorübergehend und rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
    Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern, die Beschaffung neuer Schlüssel und bei draht- oder schlüssel-
    losen Zugangssystemen die Neucodierung.
    9.12.5.2 Nicht versichert sind
    - Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Diebstahls).
    - Schäden, für die über einen Schadenversicherer (z. B. Kfz-Kaskoversicherung) eine Entschädigung erlangt werden kann.
    9.12.5.3 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 3.000 €, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
    9.13 Vorsorgeversicherung
    Abweichend von § 4 Ziffer 2 AHB gilt für die Vorsorgeversicherung eine Versicherungssumme von 3.000.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden.


    10. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
    10.1 Mitversichert sind - abweichend von § 1 Ziffer 1 AHB - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt-
    schadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
    - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
    - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
    Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang
    von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeug-
    nisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
    Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
    Umweltschaden ist eine


C
    - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
    - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
    - Schädigung des Bodens.
    Mitversichert sind - teilweise abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten
    oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
    10.2 Nicht versichert sind
    10.2.1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder einen Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch
    verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen,
    die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
    10.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
    a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
    b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte
    erlangen können.
    10.3 Versicherungssumme; Selbstbeteiligung
    Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Sachschaden-Versicherungssumme 1.000.000 €.
    Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten 10 % (höchstens 2.500 €) selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in
    diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
    10.4 Ausland
    Versichert sind - abweichend von § 7 Ziffer 9 AHB und Ziffer 8.1 der Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflicht - im Umfang dieses Versicherungsvertrags im
    Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
    Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 7 Ziffer 9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-
    Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.

    11. Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen
    Diese Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen gelten als vereinbart, wenn Versicherungsschutz für die Verpachtung von land- und forstwirtschaftli-
    chen Flächen ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.
    11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
    11.1.1 des Versicherungsnehmers aus der Verpachtung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Gebäude;
    11.1.2 des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter und Nutznießer des von ihm bewohnten Hausgrundstücks;
    11.1.3 aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuch-
    tung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
    11.1.4 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer
    Bausumme von 100.000 € je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsor-
    geversicherung (§ 4 AHB);
    11.1.5 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
    11.1.6 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstige Betreuung der Grundstücke, beauftragten Personen für Ansprüche, die
    gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden.
    Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
    mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder
    infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
    Mitversichert bleiben jedoch Regressansprüche von Berufsgenossenschaften und Krankenkassen gemäß § 110 Sozialgesetzbuch VII (SGB) auch aus Schaden-
    fällen von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben (vgl. § 7 Ziffer 4 und 5 AHB);
    11.1.7 des Insolvenz- oder Konkursverwalters in dieser Eigenschaft;
    11.1.8 wegen Vermögensschäden im Sinne von § 2 Ziffer 1 AHB und § 7 Ziffer 19 AHB. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, die durch
    vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige
    Leistungen entstehen.
    11.2 Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
    11.2.1 Mitversichert ist die Gewässerschadenhaftpflicht im Rahmen der Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für
    die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - Anlagenrisiko - (siehe Ziffer XI).
    11.2.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Eigentümer von Anlagen zur Lagerung von Jauche und Gülle, sofern diese
    Anlagen nicht oder nur von Dritten genutzt werden.
    11.2.3 Die Höchstersatzleistung beträgt 15.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungs-
    fälle eines Versicherungsjahres.
                                                                                 26

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                                                              II. Haus- und Grundbesitz
                                (Nur gültig, sofern ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet.)


Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb unterhält oder einen Beruf ausübt, wird Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem
Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung gewährt.

1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück. Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Nießbraucher, Pächter, Mieter, Leasingnehmer.


2. Mitversichert sind

2.1 Hausgärten - nicht aber Bauplätze -, Einfahrt und Hofraum bei den für die Versicherung in Betracht kommenden Hausgrundstücken;

2.2 Kinderspielplätze auf den versicherten Grundstücken einschließlich aufgestellter Turn- und Spielgeräte.


3. Besitz und Vermietung von Garagen auf/bei den Grundstücken.

Die Haftpflicht als Unternehmer eines gewerblichen Garagenbetriebs, aus dem Besitz von Tanksäulen und Hebebühnen und als Unternehmer eines selbstständi-


                                                                                                                                                                       C
gen Tankstellenbetriebs ist nicht versichert. Hierfür ist eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen.


4. Mitversichert ist hinsichtlich des versicherten Grundstücks die gesetzliche Haftpflicht

4.1 des Versicherungsnehmers aus der Verletzung von Pflichten, die ihm in der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,
Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtli-
chen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;

4.2 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer
Bausumme von 100.000 € je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsor-
geversicherung (§ 4 AHB);

4.3 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

4.4 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die
gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden.

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder
infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;

4.5 des Insolvenz- oder Konkursverwalters in dieser Eigenschaft.


5. Außerdem gilt bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentümergesetzes:

5.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

5.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.

5.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemein-
schaft.

5.4 Versichert sind hierbei - abweichend von § 7 Ziffer 4 AHB -
a) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
b) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
c) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die gesetzliche Haftpflicht aus Sondereigentum ist im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung zu versichern.


6. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger

6.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder eines Kraftfahr-
zeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

6.2 Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern:

6.2.1 Nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.

6.2.2 Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
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    6.2.3 Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.

    6.2.4 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.

    6.2.5 Kraftfahrzeuanhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

    Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
    Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-
    rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
    Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
    verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
    Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt § 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).


    7. Für private Risiken gilt:

    7.1 Mitversichert ist im Umfang der Besonderen Bedingungen für Gewässerschäden in der Haftpflichtversicherung für private Risiken - außer Anlagenrisiko -
    (siehe Ziffer X.).

    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 250 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfas-


C
    sungsvermögen der vorhandenen Behälter 2.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über § 3 Ziffer 1.3 AHB und § 4 AHB - besteht für
    Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.

    Die Höchstersatzleistung beträgt 15.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle
    eines Versicherungsjahres.

    7.2 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

    7.2.1 Mitversichert sind - abweichend von § 1 Ziffer 1 AHB - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt-
    schadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
    - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
    - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

    Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang
    von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeug-
    nisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
    Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

    Umweltschaden ist eine
    - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
    - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
    - Schädigung des Bodens.

    Mitversichert sind - teilweise abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten
    oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

    7.2.2 Nicht versichert sind

    7.2.2.1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder einen Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch
    verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen,
    die dem Umweltschutz dienen, abweichen.

    7.2.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
    a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
    b) die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen,
    c) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte
    erlangen können.

    7.2.3 Versicherungssumme; Selbstbeteiligung
    Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Sachschaden-Versicherungssumme 1.000.000 €.
    Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten 10 % (höchstens 2.500 €) selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in
    diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.

    7.2.4 Ausland
    Versichert sind - abweichend von § 7 Ziffer 9 AHB - im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
    eintretende Versicherungsfälle.

    Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 7 Ziffer 9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-
    Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
                                                                                 28

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                                 (Nur gültig, sofern ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet.)


1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Halten der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen bezeichneten Tiere
zu privaten Zwecken.


2. Mitversicherung
2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
2.1.1 des Hüters - sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist;
2.1.2 aus Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt;
2.1.3 aus Flurschäden - abweichend von § 7 Ziffer 14.4 AHB;
2.1.4 aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 250 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter
2.000 l/kg nicht übersteigt im Rahmen der Besonderen Bedingungen für Gewässerschäden in der Haftpflichtversicherung für private Risiken - außer Anlagenrisiko -
(siehe Ziffer X.).
Die Höchstersatzleistung beträgt 15.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres.
Kein Versicherungsschutz - auch nicht über § 3 Ziffer 1.3 AHB und § 4 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelge-


                                                                                                                                                                  C
binde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.
2.2 Rettungs- und Bergungskosten
Mitversichert sind Rettungs- und Bergungskosten, die der Versicherungsnehmer für das versicherte Tier aus einer Notlage aufbringen muss.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 €, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


3. Tierhalterhaftpflicht für Hunde
3.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
3.1.1 als Halter von Welpen der versicherten Hündin bis zum Alter von 12 Monaten, sofern sich diese im Besitz des Versicherungsnehmers befinden;
3.1.2 aus der privaten Teilnahme an Hundesportveranstaltungen (z. B. Turnieren, Hunderennen, Hundeschlittenrennen), Schauvorführungen, Hundelehrgängen
und -prüfungen sowie den Vorbereitungen dazu (Training);
3.1.3 aus der privaten Nutzung des Hundes zu therapeutischen Zwecken (z. B. als Assistenz-, Lese- oder Besuchshund) sowie als Rettungs- oder Suchhund.
Darüber hinaus ist die Nutzung des versicherten Hundes für die oben genannten Zwecke im Rahmen einer selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeit des Versi-
cherungsnehmers bis zu einem Jahresumsatz von 12.000 € mitversichert;
3.1.4 aus dem Führen ohne Leine und Maulkorb, sofern der Leinen- oder Maulkorbzwang nicht behördlich angeordnet wurde.
3.2 Nicht versichert
- ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversiche-
   rung besteht;
- sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten (z. B. Scheinverbrechern).
3.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3.3.1 Mietsachschäden an Wohnräumen
3.3.1.1 Mitversichert ist - abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an
Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
3.3.1.2 Vom Versicherungsschtz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermö-
   gensschäden,
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
- Schäden infolge von Schimmelbildung.
3.3.2 Mietsachschäden am Inventar einer Reiseunterkunft
3.3.2.1 Mitversichert ist - abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung von gemieteten beweg-
lichen Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Pensionen, Schiffskabinen, Wohnwagen/-mobilen, (Haus-)Booten und Reisezugabteilen.
3.3.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- Beschädigung von handgeknüpften Teppichen, Gobelins, Kunstgegenständen (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken),
- Beschädigung von sonstigen Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten).
3.3.2.3 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 50.000 €, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
3.3.3 Mietsachschäden an Hundetransportanhängern
3.3.3.1 Mitversichert ist - abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Hundetrans-
portanhängern.
3.3.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.
3.3.3.3 Von jedem Schadenfall hat der Versicherungsnehmer 250 € selbst zu tragen.
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    3.4 Beschädigung oder Vernichtung fremder beweglicher Sachen
    3.4.1 Mitversichert ist - abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung oder Vernichtung von
    fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken mit Bezug auf die Hundehaltung geliehen wurden (z. B. Hunde-Zubehör, Kutschen, Schlitten).
    3.4.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
    - Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen,
    - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung,
    - Beschädigung oder Verlust von Geld,
    - Vermögensschäden als Folge des Sachschadens,
    - Schäden an Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, auch Anhängern,
    - Schäden an Tieren,
    - Schäden an gemieteten und geleasten Sachen.
    3.4.3 Versicherungssumme; Selbstbeteiligung
    Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 €, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
    Von jedem Schadenfall hat der Versicherungsnehmer 150 € selbst zu tragen.
    3.4.4 Der Versicherungsschutz bei Beschädigung von Inventar einer Reiseunterkunft richtet sich ausschließlich nach Ziffer 3.3.2 dieser Bedingungen.


    4. Tierhalterhaftpflicht für Pferde
    4.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
    4.1.1 als Halter von Fohlen der versicherten Mutterstute bis zum Alter von 12 Monaten, sofern sich diese im Besitz des Versicherungsnehmers befinden;


C
    4.1.2 aus der privaten Teilnahme an Pferdesportveranstaltungen (z. B. Pferderennen und -turnieren, Distanzritte), Schauvorführungen, Reitunterricht sowie den
    Vorbereitungen dazu (Training);
    4.1.3 aus der unentgeltlichen Überlassung/Leihe von Pferden an Dritte (Fremdreiterrisiko) sowie aus der regelmäßigen privaten Überlassung/Leihe von Pferden an
    eine Reitbeteiligung ohne Haltereigenschaft gegen Kostenbeteiligung;
    4.1.4 aus der Erteilung von Reitunterricht, sofern dieser nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgt;
    4.1.5 aus der privaten Nutzung des Pferdes zu therapeutischen Zwecken.
    Darüber hinaus ist die Nutzung des versicherten Pferdes zu therapeutischen Zwecken im Rahmen einer selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeit des Versiche-
    rungsnehmers bis zu einem Jahresumsatz von 12.000 € mitversichert.


    4.2 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
    4.2.1 wegen Schäden aus dem zur Verfügung stellen von Reittieren zu Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen;
    4.2.2 wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer in Obhut genommenen Reittieren (Pensionstieren);
    4.2.3 aus der Vermietung oder dem gewerbsmäßigen Verleih von Reittieren.


    4.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
    Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
    4.3.1 Mietsachschäden an unbeweglichen Sachen
    4.3.1.1 Mitversichert ist - abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung von zu privaten Zwe-
    cken gemieteten Stallungen, Reithallen und Weiden.
    4.3.1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
    - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
    - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermö-
       gensschäden,
    - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
    - Schäden infolge von Schimmelbildung.


    4.3.2 Mietsachschäden an Pferdetransportanhängern
    4.3.2.1 Mitversichert ist - abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Pferdetrans-
    portanhängern.
    4.3.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung
    4.3.2.3 Von jedem Schadenfall hat der Versicherungsnehmer 250 € selbst zu tragen.


    4.4 Beschädigung oder Vernichtung fremder beweglicher Sachen
    4.4.1 Mitversichert ist - abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung von fremden bewegli-
    chen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken mit Bezug auf die Pferdehaltung geliehen wurden (z. B. Pferde-Zubehör, Reitutensilien, Kutschen, Schlitten).
    4.4.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
    - Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen,
    - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung,
    - Beschädigung oder Verlust von Geld,
    - Vermögensschäden als Folge des Sachschadens,
    - Schäden an Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, auch Anhängern,
    - Schäden an Tieren,
    - Schäden an gemieteten und geleasten Sachen.
    4.4.3 Versicherungssumme; Selbstbeteiligung
    Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 €, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
    Von jedem Schadenfall hat der Versicherungsnehmer 150 € selbst zu tragen.
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5. Ausland

5.1 Schäden im Ausland

Eingeschlossen ist - abweichend von § 7 Ziffer 9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle
ausschließlich, wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in den EU-Staaten, der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein oder Großbritannien
eingetreten sind. Im übrigen Ausland besteht der Versicherungsschutz nur bei einem vorübergehenden Aufenthalt bis zu einem Jahr. Versichert sind hierbei auch
Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII (SGB).

Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.

Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gilt die Verpflichtung des Versicherers mit dem Zeitpunkt
als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


5.2 Zivilrechtliche Kaution

Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund sei-
ner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 100.000 € zur Verfügung.

Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu zahlende Schadenszahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht
versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.


6. Forderungsausfalldeckung

6.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung

6.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer als Halter eines Hundes oder eines Pferdes durch einen fremden Hund oder ein
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fremdes Pferd geschädigt wird.

Voraussetzung ist, dass das Schadenereignis während der Wirksamkeit der Versicherung eintritt und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genom-
mene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz-
pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.

Das Schadenereignis ist das Ereignis, das einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).

6.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der Tierhal-
terhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die
Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

6.1.3 Wenn der Versicherungsnehmer Opfer einer Gewalttat wurde, ersetzt der Versicherer den Personenschaden auch bei vorsätzlichem Handeln des Täters
(Gewaltopferschutz) bis 50.000 €.


6.2 Leistungsvoraussetzungen

Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer leistungspflichtig, wenn

6.2.1 die Forderung durch einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs
erwirkt hat.

Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel aus dem räumlichen Geltungsbereich binden den Versicherer nur, soweit
ein Anspruch auch ohne einen Titel bestanden hätte,

6.2.2 der schadenersatzpflichtige Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine
   Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in den letzten drei Jahren durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein
   solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,

und

6.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare
Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

6.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung

6.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.

6.3.2 Die Höchstersatzleitung je Versicherungsfall beträgt 15.000.000 € pauschal für Personen- und Sachschäden, begrenzt auf das Doppelte für alle Versiche-
rungsfälle eines Versicherungsjahres.

6.3.3 Hat eine Vollstreckung des Titels zu einer teilweisen Befriedigung des Versicherungsnehmers geführt, werden die von dem schadenersatzpflichtigen Dritten
erlangten Beträge auf den Anspruch gegen den Versicherer angerechnet.

6.4 Räumlicher Geltungsbereich

Versicherungsschutz besteht für Schadenersatzansprüche privatrechtlichen Inhalts aus Schadenereignissen, die in einem EU-Staat, in der Schweiz, in Norwegen,
Island, Liechtenstein oder Großbritannien eingetreten sind.
                                                                             31

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    6.5 Ausschlüsse

    6.5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen
    - Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeuganhängern,
    - Schäden an Immobilien,
    - Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung bei der Vermietung von Immobilien,
    - Schäden, die der Schädiger im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat,
    - Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebs, Gewerbes, Berufs, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers zuzurechnen
       sind.

    6.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
    - Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung,
    - Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs,
    - Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt
       wurden,
    - Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
       - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadenversicherer des Versicherungsnehmers oder der Haftpflichtversicherer des Schädi
        gers) oder


C
       - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder
        ähnliche von Dritten handelt,
    - reine Vermögensschäden.

    6.6 Sonstiges

    Rechte aus der Forderungsausfalldeckung kann nur der Versicherungsnehmer herleiten, nicht jedoch Dritte, insbesondere nicht der schadenersatzpflichtige Dritte.


    7. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

    7.1 Mitversichert sind - abweichend von § 1 Ziffer 1 AHB - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt-
    schadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
    - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
    - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

    Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang
    von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeug-
    nisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
    Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

    Umweltschaden ist eine
    - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
    - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
    - Schädigung des Bodens.

    7.2 Nicht versichert sind

    7.2.1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder einen Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch
    verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen,
    die dem Umweltschutz dienen, abweichen.

    7.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
    a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
    b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte
    erlangen können.

    7.3 Versicherungssumme; Selbstbeteiligung

    Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Sachschaden-Versicherungssumme 1.000.000 €.

    Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten 10 % (höchstens 2.500 €) selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in
    diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.

    7.4 Ausland

    Versichert sind - abweichend von § 7 Ziffer 9 AHB und Ziffer 5.1 der Besonderen Bedingungen für Private Tierhaltung - im Umfang dieses Versicherungsvertrags
    im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.

    Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 7 Ziffer 9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-
    Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
                                                                                 32

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                                (Nur gültig, sofern ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet.)

Die Versicherung endet mit der Beendigung der Bauarbeiten, spätestens fünf Jahre nach Versicherungsbeginn, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

1. Versichertes Risiko

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr des im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen beschriebenen Bauvorha-
bens.

Versicherungsschutz besteht nur, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind (siehe aber Ziffer 5).


2. Haus- und Grundbesitz

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errich-
tende Bauwerk.


3. Abwässer

Mitversichert ist - abweichend von § 7 Ziffer 14.1 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden


                                                                                                                                                                       C
Vermögensschäden.
§ 7 Ziffer 10.2 AHB bleibt unberührt.


4. Senkungen eines Grundstücks, Erdrutschungen

Versichert ist - abweichend von § 7 Ziffer 14.2 und 10.2 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
a) Senkungen eines Grundstücks,
b) Erdrutschungen.

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
a) am Baugrundstück selbst,
b) an Gebäuden oder Anlagen auf dem Baugrundstück.


5. Bauausführung in Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Bauen in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe.
Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Versicherungsschutzes ist, dass auch die Bauarbeiten in eigener Regie unter der regelmäßigen Kontrolle fachlich
geeigneter Personen (z. B. Architekten, selbstständigen Handwerksmeistern aus dem Baufach) stehen. Bei Bauen in Eigenleistung ist versichert die persönliche
gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung der Baueigenleistungen verursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle, gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung
oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

Mitversichert bleiben jedoch Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern gemäß § 110 Sozialgesetzbuch VII (SGB) (vgl. § 7 Ziffer 4 und 5 AHB), und zwar
auch für Angehörige, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.


6. Leitungsschäden

Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Schäden an oberirdisch oder unterirdisch verlegten Leitungen aller Art, einschließlich der sich daraus ergebenden
Folgeschäden. Hier schließt der Versicherungsschutz - abweichend von § 7 Ziffer 7 AHB - auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen
Leitungen ein.


7. Abbruch- und Grabearbeiten

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Abbruch- und Einreißarbeiten.

Ausgeschlossen bleiben Sachschäden, die entstehen bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks
entspricht.

§ 7 Ziffer 10.2 AHB bleibt unberührt.


8. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen der Grundwasserverhältnisse.


9. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
9.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder eines Kraftfahr-
zeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
9.2 Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern:
9.2.1 Nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.
9.2.2 Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
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    9.2.3 Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.

    9.2.4 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.

    9.2.5 Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.

    Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
    Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-
    rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
    Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
    verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
    Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt § 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).


    10. Für private Risiken gilt:
    10.1 Mitversichert ist im Umfang der Besonderen Bedingungen für Gewässerschäden in der Haftpflichtversicherung für private Risiken - außer Anlagenrisiko -
    (siehe Ziffer X.)

    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 250 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfas-
    sungsvermögen der vorhandenen Behälter 2.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über § 3 Ziffer 1.3 AHB und § 4 AHB - besteht für


C
    Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.

    Die Höchstersatzleistung beträgt 15.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle
    eines Versicherungsjahres.

    10.2 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

    10.2.1 Mitversichert sind - abweichend von § 1 Ziffer 1 AHB - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt-
    schadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
    - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
    - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

    Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang
    von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeug-
    nisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
    Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

    Umweltschaden ist eine
    - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
    - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
    - Schädigung des Bodens.

    Mitversichert sind - teilweise abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten
    oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

    10.2.2 Nicht versichert sind

    10.2.2.1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder einen Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch
    verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen,
    die dem Umweltschutz dienen, abweichen.

    10.2.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden

    a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,

    b) die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen,

    c) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte
    erlangen können.

    10.2.3 Versicherungssumme; Selbstbeteiligung

    Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Sachschaden-Versicherungssumme 1.000.000 €.

    Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten 10 % (höchstens 2.500 €) selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in
    diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.

    10.2.4 Ausland

    Versichert sind - abweichend von § 7 Ziffer 9 AHB - im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
    eintretende Versicherungsfälle.

    Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 7 Ziffer 9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-
    Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
                                                                                 34

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                                (Nur gültig, sofern ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet.)


1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter und Jagdveranstalter bzw. als Forstbeamter, Förster, Forstaufseher
und Jagdaufseher sowie Jagdfalkner, soweit es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd (auch Beizjagd) in Verbindung stehende Tätigkeit oder Unter-
lassung handelt. Der Versicherungsschutz für die Jagdausübung mit der Waffe setzt den Besitz oder zumindest die rechtzeitig erfolgte Beantragung eines gültigen
Jagdscheins für Deutschland bzw. für das Gastland, in dem gejagt werden soll, voraus.

2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
2.1 aus dem erlaubten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, auch außerhalb der Jagd z. B. aus der
Aufbewahrung in der Wohnung, beim Gewehrreinigen, bei der Teilnahme an den von der Jagdbehörde oder von den Landesjagdverbänden, Kreisjagdverbänden
und Hegeringen veranstalteten Übungs- und Preisschießen, als Gastschütze bei Schießveranstaltungen von Schützenvereinen und Schützengesellschaften, jedoch
nicht zu strafbaren Handlungen;
2.2 aus fahrlässiger Überschreitung des besonderen Waffengebrauchsrechts der Forst- und Jagdschutzberechtigten, des Notwehrrechts sowie aus vermeintlicher
Notwehr in der versicherten Eigenschaft;
2.3 aus fahrlässiger Überschreitung von Rechten im Jagdschutz;
2.4 aus Halten und Führen von brauchbaren oder sich nachweislich in jagdlicher Abrichtung befindlichen Jagdhunden. Die Brauchbarkeit ist nachzuweisen
durch eine bestandene Brauchbarkeitsprüfung oder durch die Bescheinigung einer Jagdbehörde bzw. einer jagdlichen Organisation, dass es sich um einen zur
Jagd brauchbaren Hund handelt. Bei nicht Berufsjägern ist dieser Versicherungsschutz auf höchstens zwei Hunde - eigene und fremde - beschränkt. Sind mehr
als zwei Hunde vorhanden, so gilt der Versicherungsnehmer mit den beiden Hunden als versichert, die am längsten in seinem Besitz sind. Mitversichert ist die


                                                                                                                                                                     C
gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters - sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist - der im Auftrag des Versicherungsnehmers die Führung der Aufsicht über das (die)
Tier(e) übernommen hat und wegen eines durch das (die) Tier(e) verursachten Schadens von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Für
Hundezwinger ist eine besondere Versicherung notwendig. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht nur auf die Verwendung der Hunde zu jagdlichen Zwecken,
sondern er umfasst das Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers aus dem Besitz der Hunde auch außerhalb der Jagd.
Im Rahmen der Haltung von zwei Jagdhunden gelten auch Jagdhundwelpen bis zu einem Alter von sechs Monaten mitversichert, ohne dass es des Nachweises
der jagdlichen Abrichtung bedarf. Schäden an fremden Hunden, die sich zum Führen, Ausbilden, Abrichten, zur Aufbewahrung oder aus sonstigen Gründen in der
Obhut des Versicherungsnehmers befinden, sind nicht mitversichert;
2.5 aus der Teilnahme an Jagdhunde-Gebrauchsprüfungen;
2.6 aus der Haltung, Führung und Abrichtung von zur Beizjagd brauchbaren oder sich in Ausbildung befindlichen Beizvögeln und Frettchen (im übrigen gilt der
Inhalt der Ziffer 2.4 entsprechend);
2.7 aus dem Legen von Gift, wenn hierfür die behördliche Genehmigung erteilt ist;
2.8 als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z. B. Berufsjäger, Jagdaufseher und Treiber) sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht
a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetriebs oder eines Teils davon
angestellt hat in dieser Eigenschaft, ausgenommen Jagdscheininhaber und Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheins gesetzlich vorgeschrieben ist,
b) der übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder
infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gemäß § 110 Sozialgesetzbuch VII (SGB) sind mitversichert;
2.9 aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit in jagdlichen Organisationen aller Art, soweit nicht über einen
anderen Vertrag Versicherungsschutz besteht;
2.10 aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von Hochsitzen und Fütterungen;
2.11 wegen Personen- und Sachschäden Dritter (Produkthaftpflicht) aus dem Inverkehrbringen von Wild bzw. Wildbret;
2.12 aus dem erlaubten Bejagen und Erlegen von Tieren, die nicht dem Jagdrecht unterliegen (z. B. Gehegewild, entlaufene Rinder, Rabenvögel usw.) – sowie von
Kaninchen, Tauben und dergleichen in befriedeten Bezirken;
2.13 im Rahmen der Besonderen Bedingungen für die Versicherung aus Gewässerschäden in der Haftpflichtversicherung für private Risiken - außer Anlagenrisiko -
(siehe Ziffer X.).
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 250 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfas-
sungsvermögen der vorhandenen Behälter 2.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über § 3 Ziffer 1.3 AHB und § 4 AHB - besteht für
Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.
Die Höchstersatzleistung beträgt 15.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres.

3. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus
3.1 Wildschaden (§ 7 Ziffer 14.4 AHB);
3.2 Schäden an fremden Sachen, soweit sie unter § 7 Ziffer 6 und 7 AHB fallen. Dies gilt nicht für Mietsachschäden an Hundetransportanhängern nach Ziffer 13
und Schäden an geliehenen und gemieteten Waffen und sonstigen Jagdutensilien nach Ziffer 14.

Außerdem gilt:
4. Für die Jagdhaftpflichtversicherung ausländischer Jäger:
Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf gesetzliche Haftpflichtansprüche nach deutschem Recht und auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deut-
schen Gerichten.

5. Für den Gebrauch von Schusswaffen:
Eingeschlossen sind - abweichend von § 7 Ziffer 5 AHB - die gesetzlichen Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden von Angehörigen des Versiche-
rungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch von Schusswaffen entstanden sind. Das gilt auch für Schmerzensgeldansprüche.

6. Für die Fortsetzung der Jagdhaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers:
Für die Erben des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum Ende der
laufenden Versicherungsperiode fort. Ausgenommen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines Jagdscheins gesetzlich vorgeschrieben ist.
                                                                             35

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    7. Für die Jagdausübung mit der Waffe:
    Der Versicherungsschutz für die Jagdausübung mit der Waffe setzt den Besitz eines gültigen Jagdscheins voraus, zumindest aber die rechtzeitige Beantragung
    des Jagdscheins.

    8. Für die Mitversicherung des Auslandsrisikos:
    8.1 Eingeschlossen ist - abweichend von § 7 Ziffer 9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Das gilt auch für die
    Inanspruchnahme als Halter oder Führer von Jagdhunden.
    8.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche
    - aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten
       betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
       Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII (SGB) unterliegen (siehe § 7 Ziffer 9 AHB);
    - auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
    - nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1231.1 des französischen Code Civil oder gleicharti-
       ger Bestimmungen anderer Länder.
    8.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbe-
    sondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 6 Ziffer 5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme
    angerechnet.
    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
    8.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Canada oder in den USA, US-Territorien und Canada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
    Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden 20 % (mindestens 5.000 €) selbst zu tragen. Kosten gelten als Schadensersatzleistung.


C
    8.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gilt
    die Verpflichtung des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
    angewiesen ist.
    Wichtiger Hinweis:
    Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, werden die jeweils geltenden Bestimmungen durch den deutschen Versicherungs-
    schutz in der Regel nicht erfüllt.

    9. Für inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden:
    9.1 Für Ansprüche, die im Ausland gelten gemacht werden, gilt:
    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
    - auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
    - nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1231.1 des französischen Code Civil oder gleicharti-
      ger Bestimmungen anderer Länder.
    9.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbe-
    sondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 6 Ziffer 5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme
    angerechnet.
    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
    9.3 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Canada oder in den USA, US-Territorien und Canada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
    Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden 20 % (mindestens 5.000 €) selbst zu tragen. Kosten gelten als Schadensersatzleistung.
    9.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gilt
    die Verpflichtung des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
    angewiesen ist.

    10. Für behördliche Anordnung einer Kaution:
    Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund
    seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 250.000 € zur
    Verfügung.
    Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist
    der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht
    versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

    11. Für unverschuldete Personenschäden während der Jagdausübung:
    Der Versicherer verzichtet auf Wunsch des Versicherungsnehmers auf den Einwand des nicht vorhandenen Verschuldens, wenn dieser durch Schusswaffenge-
    brauch während der Jagdausübung einen Personenschaden zwar verursacht, aber nicht verschuldet hat (z. B. Jagdunfall durch Querschläger). Dieser Verzicht gilt
    nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadenversicherer oder von einem Sozialversicherungs-
    träger zu erlangen. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen
    schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Mitverursacher) vor.

    12. Für Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger:
    12.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder eines Kraft-
    fahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
    12.2 Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
    folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraft-, Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Drohnen:
    12.2.1 Nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.
    12.2.2 Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
    12.2.3 Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
    12.2.4 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
    12.2.5 Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
    12.2.6 Wassersportfahrzeuge (z. B. Schlauch-, Paddel- oder Ruderboote), ausgenommen Motor- und Segelboote, Surfgeräte.
                                                                                36

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12.2.7 Eigene und fremde Motorboote mit einer Motorleistung bis 15 PS / 11 kW.
12.2.8 Zu jagdlichen Zwecken genutzte Drohnen bis zu einem Abfluggewicht von 5 Kilogramm. Voraussetzung hierbei ist, dass die Drohne ausschließlich zum
Zwecke der Jagd im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung der maßgebenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften gebraucht wird.
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-
rechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt § 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).


13. Für Mietsachschäden an Hundetransportanhängern:
13.1 Mitversichert ist - abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu jagdlichen Zwecken gemieteten Hundetrans-
portanhängern.
13.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.
13.3 Von jedem Schadenfall hat der Versicherungsnehmer 250 € selbst zu tragen.


14. Für Schäden an geliehenen und gemieteten Waffen und sonstigen Jagdutensilien:
14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Unfallschäden an fremden Waffen sowie an Jagdutensilien, die der Versicherungsnehmer geliehen hat.


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14.2 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 3.000 €, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 150 € selbst zu tragen.


15. Für Gewässerschäden:
Mitversichert ist im Umfang der Besonderen Bedingungen für Gewässerschäden in der Haftpflichtversicherung für private Risiken - außer Anlagenrisiko - (siehe
Ziffer X.):
15.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 250 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfas-
sungsvermögen der vorhandenen Behälter 2.000 l/kg nicht übersteigt.
15.2 Kein Versicherungsschutz - auch nicht über § 3 Ziffer 1.3 AHB und § 4 AHB - besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je
Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.
15.3 Die Höchstersatzleistung beträgt 15.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfäl-
le eines Versicherungsjahres.


16. Für öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
16.1 Mitversichert sind - abweichend von § 1 Ziffer 1 AHB - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt-
schadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang
von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeug-
nisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Mitversichert sind - teilweise abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten
oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
16.2 Nicht versichert sind
16.2.1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder einen Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen,
die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
16.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte
erlangen können.
16.3 Versicherungssumme; Selbstbeteiligung
Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Sachschaden-Versicherungssumme 1.000.000 €.
Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten 10 % (höchstens 2.500 €) selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in
diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
16.4 Ausland
Versichert sind - abweichend von § 7 Ziffer 9 AHB und Ziffer 8.1 der Besonderen Bedingungen für Jäger - im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungs-
bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 7 Ziffer 9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-
Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
                                                                             37

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                                    (Nur gültig, sofern ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet.)


    1. Versichert ist im Umfang der nachstehenden Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten, Besitz und Ge-
    brauchs des im Versicherungsvertrag bezeichneten Wassersportfahrzeugs, das ausschließlich zu privaten Zwecken benutzt wird und dessen Standort im Inland
    ist.


    2. Mitversichert ist die
    2.1 persönliche gesetzliche Haftpflicht des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigenschaft;
    2.2 persönliche gesetzliche Haftpflicht der Schiffsmannschaft und sonstigen Angestellten und Arbeitern aus der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für
    den Versicherungsnehmer.
    Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
    mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder
    infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
    2.3 gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern;
    2.4 gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Besitz oder Gebrauch
    2.4.1 von zum versicherten Wasserfahrzeug zugehörigen Schlauchbooten, Rettungsinseln oder Beibooten.
    2.4.2 eines nicht zulassungspflichtigen und nicht versicherungspflichtigen Trailers bzw. Bootsanhängers für das im Versicherungsschein/Nachtrag genannte


C
    Wasserfahrzeug.
    2.4.3 von fremden
    - Segelbooten mit einer Segelfläche bis 15 qm oder
    - Motorbooten bis 15 PS / 11 kW.


    3. Nicht versichert ist die
    3.1 persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachenfliegers;
    3.2 Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten ereignen;
    3.3 Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
    Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
    Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle
    anderen Versicherten.
    Eine Tätigkeit der genannten Personen an einem Kraftfahrzeug und Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
    Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird;
    3.4 Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemie-
    tet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind (siehe auch § 7 Ziffer
    6 AHB).


    Außerdem gilt:
    4. Für den Gebrauch des Wasserfahrzeugs:
    Das Wassersportfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Wassersportfahrzeug mit Wissen und
    Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem
    unberechtigten Führer gebraucht wird.
    Der Führer des Wassersportfahrzeugs darf das Wassersportfahrzeug nur mit der erforderlichen behördlichen Erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
    verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem Führer benutzt wird, der nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat.


    5. Für Gewässerschäden:
    5.1 Mitversichert ist im Umfang der Besonderen Bedingungen für Gewässerschäden in der Haftpflichtversicherung für private Risiken - außer Anlagenrisiko -
    (siehe Ziffer X.):
    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 250 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfas-
    sungsvermögen der vorhandenen Behälter 2.000 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über § 3 Ziffer 1.3 AHB und § 4 AHB - besteht für
    Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.
    Die Höchstersatzleistung beträgt 15.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle
    eines Versicherungsjahres.
    5.2 Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
    für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
    Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme von Gewässerschäden
    - durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder durch sonstiges bewusstes Einwirken auf Gewässer. Dies gilt auch, wenn
        die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist;
    - durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder aus maschinellen Einrich-
        tungen des Schiffs.
    5.3 Ausgeschlossen sind
    5.3.1 Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Ge-
    wässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben;
    5.3.2 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
    Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
    Naturkräfte ausgewirkt haben.
                                                                               38

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6. Für die Mitversicherung des Auslandsrisikos:
6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von § 7 Ziffer 9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Versiche-
rungsfälle.
6.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche
- aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten
   betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und den in Ziffer 2.1 genannten Schiffer aus
   Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII (SGB) unterliegen (siehe § 7 Ziffer 9 AHB);
- auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
- nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1231.1 des französischen Code Civil oder gleicharti-
   ger Bestimmungen anderer Länder.
6.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbe-
sondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 6 Ziffer 5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme
angerechnet.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
6.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Canada oder in den USA, US-Territorien und Canada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
Der Versicherungsnehmer hat von Schaden 20 % (mindestens 5.000 €) selbst zu tragen. Kosten gelten als Schadensersatzleistung.
6.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gilt
die Verpflichtung des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
6.6 Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersportfahrzeugs in einem ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinter-
legung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.


                                                                                                                                                                    C
7. Für Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden:
7.1 Für Ansprüche, die im Ausland gelten gemacht werden, gilt:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
- auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
- nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1231.1 des französischen Code Civil oder gleicharti-
  ger Bestimmungen anderer Länder.
7.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbe-
sondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von § 6 Ziffer 5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme
angerechnet.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
7.3 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Canada oder in den USA, US-Territorien und Canada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
Der Versicherungsnehmer hat von Schaden 20 % (mindestens 5.000 €) selbst zu tragen. Kosten gelten als Schadensersatzleistung.
7.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gilt
die Verpflichtung des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.

8. Für behördliche Anordnung einer Kaution:
Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund
seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000 € zur
Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist
der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht
versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

9. Für öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
9.1 Mitversichert sind - abweichend von § 1 Ziffer 1 AHB - öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt-
schadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang
von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeug-
nisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
9.2 Nicht versichert sind
9.2.1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder einen Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen,
die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
9.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte
erlangen können.
9.3 Versicherungssumme; Selbstbeteiligung
Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Sachschaden-Versicherungssumme 1.000.000 €.
Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten 10 % (höchstens 2.500 €) selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in
diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
9.4 Ausland
Versichert sind - abweichend von § 7 Ziffer 9 AHB und Ziffer 6.1 der Besonderen Bedingungen für Wasserfahrzeuge - im Umfang dieses Versicherungsvertrags
im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von § 7 Ziffer 9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-
Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
                                                                             39

[Seite 40]
                                              VII. Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes
                                     (Nur gültig, sofern ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet.)


    1. Versichert ist im Umfang der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
    seiner dienstlichen Tätigkeit, mit Ausnahme von Nebenämtern und Nebentätigkeiten.

    Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlichen Inhalts einzustehen
    hat.


    2. Mitversichert

    2.1 sind Regressansprüche, die der Dienstherr gegen den Versicherungsnehmer wegen eines Personen- oder Sachschadens geltend macht; dies gilt auch für
    Regressansprüche, bei denen es sich um öffentlich-rechtliche Ersatzansprüche handelt. Die Bestimmung des § 5 Ziffer 3 AHB findet auch auf Disziplinarverfahren
    Anwendung;

    2.2 ist gemäß § 2 Ziffer 2 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers gegenüber dem Dienstherrn wegen Abhandenkommens von Geld, geldwer-
    ten Zeichen und Wertpapieren sowie von beweglichen Sachen des Dienstherrn - ausgenommen Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge -.


C
    Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 5.000 €, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres;

    2.3 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung beweglicher Sachen des Dienstherrn - ausgenommen Kraft-, Luft- und
    Wasserfahrzeuge -.
    Eingeschlossen ist - abweichend von § 7 Ziffer 7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an beweglichen Sachen des Dienstherrn - ausgenommen
    Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge - durch dienstliche Tätigkeit an oder mit diesen Sachen entstanden sind;
    Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 5.000 €, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres;

    2.4 ist - in Ergänzung von § 2 Ziffer 2 AHB und abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkom-
    men von Türschlüsseln, die er im Rahmen seiner Tätigkeit erhält.

    2.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not-
    schloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

    2.4.2 Ausgeschlossen bleiben
    - Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen;
    - die Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Einbruch).

    2.4.3 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt - zusätzlich zu einer eventuell bestehenden Mitversicherung im Rahmen der Privathaftpflichtversiche-
    rung - 10.000 €, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


    Außerdem gilt:

    3. Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr:

    3.1 Eingeschlossen ist - abweichend von § 7 Ziffer 9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.

    3.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gilt
    die Verpflichtung des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
    angewiesen ist.


    4. Nicht versichert

    4.1 sind Dienst- und Arbeitsunfälle.
    Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
    mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder
    infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;

    4.2 ist die Haftpflicht aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit;

    4.3 ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des
    Fahrzeugs verursacht werden.
    Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von

    4.3.1 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
    4.3.2 Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbord-
    motoren - oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine
    behördliche Erlaubnis erforderlich ist;

    4.4 sind Haftpflichtansprüche aus Vermögensschäden, die weder auf einem Personenschaden noch auf einem Sachschaden beruhen.
                                                                               40

[Seite 41]
                                                       VIII. Lehrer im öffentlichen Dienst
                                 (Nur gültig, sofern ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet.)


1. Versichert ist im Umfang der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
angestellter oder beamteter Lehrer im öffentlichen Dienst.


2. Mitversichert

2.1 ist die gesetzliche Haftpflicht aus der

2.1.1 Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen),

2.1.2 Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und
Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.
2.1.2.1 Eingeschlossen ist - abweichend von § 7 Ziffer 9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.
2.1.2.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt,
gilt die Verpflichtung des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut


                                                                                                                                                                   C
angewiesen ist.

2.1.3 Erteilung von Nachhilfestunden,

2.1.4 Tätigkeit als Kantor und/oder Organist;

2.2 ist gemäß § 2 Ziffer 2 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers gegenüber dem Dienstherrn wegen Abhandenkommens von Geld, geldwer-
ten Zeichen und Wertpapieren sowie von beweglichen Sachen des Dienstherrn - ausgenommen Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge -.

Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 5.000 €, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres;

2.3 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung beweglicher Sachen des Dienstherrn - ausgenommen Kraft-, Luft- und
Wasserfahrzeuge -.
Eingeschlossen ist - abweichend von § 7 Ziffer 7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an beweglichen Sachen des Dienstherrn - ausgenommen
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen - durch dienstliche Tätigkeit an oder mit diesen Sachen entstanden sind.

Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 5.000 €, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres;

2.4 ist - in Ergänzung zu § 2 Ziffer 2 AHB und abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkom-
men von Türschlüsseln, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit erhält.

2.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Not-
schloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.

2.4.2 Ausgeschlossen bleiben
- die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen;
- die Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. Einbruch).

2.4.3 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt - zusätzlich zu einer eventuell bestehenden Mitversicherung im Rahmen der Privathaftpflichtversiche-
rung - 10.000 €, begrenzt auf das Doppelte für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.


3. Nicht versichert ist die Haftpflicht

3.1 aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit;

3.2 des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verur-
sacht werden.

Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von

3.2.1 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,

3.2.2 Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbord-
motoren - oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine
behördliche Erlaubnis erforderlich ist;

3.3 bei angestellten und beamteten Lehrern im öffentlichen Dienst wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle und Berufskrank-
heiten im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt. Eingeschlos-
sen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden;

3.4 wegen Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen oder allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden.
                                                                                41

[Seite 42]
                        IX. Betreiber-Haftpflichtversicherung für netzgekoppelte Photovoltaikanlagen
                                   (Nur gültig, sofern ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet.)


    1. Versichertes Risiko
    Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli-
    che Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von eigenen Photovoltaikanlagen zur Einspeisung von elektrischem Strom in
    das Netz des örtlichen Energieversorgungsunternehmens auf dem im Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten Grundstück.


    2. Mitversicherte Nebenrisiken
    2.1 Bauherr
    Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten für die Errichtung der Photovoltaikanlage
    (Installation der Anlage, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten).


    2.2 Einspeisung von Elektrizität
    a) Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Einspeisung von Elektrizität in das Netz des
    örtlichen Energieversorgungsunternehmens.
    b) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Ver-
    sorgungsstörungen gemäß § 6 Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEItV) vom 21. Juni 1979 oder


C
    § 18 Niederspannungsanschlussverordnung im Rahmen und Umfang dieser Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen. Nicht versichert ist die direkte
    Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern) mit elektrischem Strom.


    2.3 Mietsachschäden
    2.3.1 Eingeschlossen ist - abweichend von § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zum Zweck des Betreibens der versicherten Photovol-
    taik gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und dergleichen) und alle sich daraus ergebenden
    Vermögensschäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser und - insofern abweichend von § 7 Ziffer 14.1 AHB - durch Abwässer.
    Bei Mietsachschäden durch Brand und Explosion beruft sich der Versicherer nicht auf die Ausschlussbestimmung des § 7 Ziffer 10.2 AHB.
    2.3.2 Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
    - von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
    - von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines
       Teils desselben angestellt hat;
    - von Angehörigen (siehe Erläuterungen zu § 7 Ziffer 5.1 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben;
    - von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen
       unternehmerischen Leitung stehen.


                             X. Gewässerschäden in der Haftpflichtversicherung für private Risiken
                                                  - außer Anlagenrisiko -
                                                   (Nur gültig, sofern Position I., II., III., IV., V. oder VI. versichert.)


    1. Gegenstand der Versicherung
    Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
    unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
    Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwen-
    dung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt).


    2. Rettungskosten
    Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte
    (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung
    die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedin-
    gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).
    Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Ent-
    schädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur
    Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.


    3. Ausschlüsse
    3.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches
    Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
    herbeigeführt haben.
    3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
    inneren Unruhen, Generalstreik (in Deutschland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch
    höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.


    Erläuterung:
    Nach gängiger Rechtsprechung sind alle Behälter zur Aufbewahrung wassergefährdender Stoffe (z. B. Farbdosen, Flaschen mit Verdünner, Tüten mit Unkrautver-
    nichtungsmittel usw.) Anlagen zur Lagerung wasserschädlicher Stoffe. Das Risiko der Lagerung/Verwendung dieser Stoffe ist im Rahmen der privaten Haftpflicht-
    versicherungen mitversichert, soweit es sich um Stoffe handelt, deren Verwendung im Haushalt üblich ist und die Mengen von 250 Liter im Einzelbehältnis und
    2.000 Liter Gesamtmenge nicht überschritten werden.
                                                                                 42

[Seite 43]
           XI. Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
                  für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - Anlagenrisiko -
                               (Nur gültig, sofern ausdrücklich beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet.)


1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung
von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögens-
schäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer-
schaden).
1.2 Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung.
1.3 Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der
Grundstücke beauftragt hat, für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB)
handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben
Dienststelle zugefügt werden.

2. Versicherungsleistungen
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheitsversicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Versi-


                                                                                                                                                                C
cherungsfall gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) beträgt das Doppelte
dieser Einheitsversicherungssumme.

3. Rettungskosten
3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte
(Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung
die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
die Haftpflichtversicherung (AHB).
3.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der
Entschädigung die Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur
Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

4. Vorsätzliche Verstöße
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches
Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
herbeigeführt haben.

5. Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen des § 3 Ziffer 1.3 und § 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - Vorsorgeversicherung - finden
keine Anwendung.

6. Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
innere Unruhen, Generalstreik (in Deutschland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch
höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

7. Eingeschlossene Schäden
Eingeschlossen sind abweichend von § 1 AHB - auch ohne, dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versiche-
rungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß Ziffer 1.1 der Zusatzbedingun-
gen) ausgetreten sind.

Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind
abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziffer 1.1 der Zusatzbedingungen) selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 €
selbst zu tragen.

Erläuterungen zu den Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewäs-
serschäden - Anlagenrisiko -
1. Die Gewässerschadenversicherung im Umfange der Zusatzbedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes,
sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
a) Nach den Zusatzbedingungen ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen Stoffe in
Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
b) Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne des § 7 Ziffer 14.1
AHB.

2. Rettungskosten im Sinne von Ziffer 3 der Zusatzbedingungen entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungs-
maßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-recht-
lich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er
vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst
ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
                                                                          43

[Seite 44]
                                                                 XII. Bonuskundenprogramm
                                (Diese Besonderen Bedingungen gelten als vereinbart, wenn ein Bündelnachlass berücksichtigt wurde.)
    Voraussetzungen für den Bündelnachlass sind:
    a) Für den Versicherungsnehmer bestehen mindestens drei aktive Versicherungsverträge bei dem Itzehoer Versicherungsverein und/oder der Itzehoer Lebensver-
    sicherungs-AG und
    b) jeder der drei Verträge hat einen Beitrag von mindestens 50 € pro Kalenderjahr und
    c) die Verträge wurden nicht über den Direktvertrieb (AdmiralDirekt) abgeschlossen und decken mindestens drei der nachfolgend genannten Sparten ab:
       Kraftfahrt, Rechtsschutz, Allgemeine Haftpflicht, Allgemeine Unfall, Hausrat, Wohngebäude, Sonstige Sachversicherung, Lebensversicherung.
    Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn diese Versicherungen
    - auf den Namen des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartners, eingetragenen Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder sonstigen
       Lebenspartners oder der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Verwandten (z. B. Kinder oder Eltern) bestehen oder
    - im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge von dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers abgeschlossen wurden und der Versicherungsnehmer versicher-
       te Person ist.
    Fällt eine der Voraussetzungen während der Vertragslaufzeit fort, entfällt dieser besondere Nachlass bei diesem Vertrag zur nächsten Beitragsfälligkeit. Der sich
    dann ergebende Beitrag ist der jeweiligen Beitragsrechnung zu entnehmen.
    Der Bonuskundennachlass ist nicht möglich
    - bei Verträgen, zu denen ein Kooperationsnachlass vereinbart wurde,
    - bei Verträgen, die über Sonderkonzepte/Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden.


C                                                       XIII. Umweltschadenversicherung (USV)
                                            (Nur gültig, sofern vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet.)


    Umfang des Versicherungsschutzes
    1. Gegenstand der Versicherung
    1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschä-
    den. Umweltschaden ist eine
    - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
    - Schädigung der Gewässer,
    - Schädigung des Bodens.
    Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanie-
    rungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-
    rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.
    Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des
    Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetz-
    licher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige
    Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
    1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 - 2.5 fallen,
    1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
    1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 - 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für
    derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
    1.1.4 Abweichend von Ziffer 2.1 und 2.4 ist mitversichert die gesetzliche Pflicht
    - aus der Lagerung sonstiger Stoffe auf dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtlagermenge 2.000 Liter nicht übersteigt, das Fassungsvermögen des
       einzelnen Behältnisses nicht mehr als 250 Liter beträgt und diese Stoffe überwiegend für den versicherten Betrieb bestimmt sind;
    - aus dem Vorhandensein von Betriebsmitteln in über die Haus- und Grundbesitzer- sowie Bauherren-Haftpflichtversicherung mitversicherten Kraftfahrzeugen
       und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen;
    - aus dem Vorhandensein von Betriebsmitteln in sonstigen über die Haus- und Grundbesitzer- sowie Bauherrenhaftpflicht mitversicherten nicht selbstfahrenden
       Maschinen und/oder Einrichtungen.


    1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
    1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines
    Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft,
    1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
    1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen:
    - Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
    - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit.
    - Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart
       und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt
       und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
    Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberech-
    tigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
    Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
    verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
                                                                                    44

[Seite 45]
2. Risikobegrenzung
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder
wegzuleiten (WHG-Anlagen),
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen),
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es
sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen),
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsri-
siko),
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG (UHG-Anlagen).


3. Betriebsstörung
3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer 1.1.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Er-
zeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer 1.1.1 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter


                                                                                                                                                                   C
im Sinne von Ziffer 1.1.2. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-,
Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).


4. Leistungen der Versicherung
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versiche-
rungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt-
nisses oder Vergleiches zur Sanierung und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen
sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Ver-
waltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens-
und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentra-
gungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.


5. Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-,
Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
5.1 für die Sanierung von Schäden an
a) geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder
b) Gewässern
5.1.1 die Kosten für die „primäre Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen
ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen,
5.1.2 die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der
Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder
Funktionen führt,
5.1.3 die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen,
die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischen-
zeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben
oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung
nicht entfaltet haben.
Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistungen bis zu einem Gesamt-
betrag von 10 % der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt;


5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
Die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert
werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen
Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.


5.3 Die unter Ziffer 5.1 b) und Ziffer 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 10.1 oder am
Grundwasser gemäß Ziffer 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versicherbar (Abschluss einer Bodenkaskoversicherung).
                                                                               45

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    6. Erhöhungen und Erweiterungen
    6.1 Für Risiken der Ziffer 1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige
    Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.1.4 versicherten Risiken.


    6.2 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 - 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
    angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für
    sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.


    6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften,
    soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versiche-
    rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von § 21 AHB kündigen.


    7. Neue Risiken
    Es gelten die Regelungen des § 4 der AHB entsprechend.


    8. Versicherungsfall
    Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen
    Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits


C
    Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.


    9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
    9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
    9.1.1 für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der Ziffer 3.2 auch nach behördli-
    cher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung,
    9.1.2 für die Versicherung nach Ziffer 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der Ziffer 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen
    einer Betriebsstörung,
    9.1.3 für die Versicherung nach Ziffer 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten.
    Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß Ziffer 9.1.1 - 9.1.3 - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
    eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der
    Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.


    9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der Ziffer 9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen
    unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt
    werden.


    9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
    9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was
    erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schaden-
    umfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
    9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.


    9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß
    Ziffer 9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
    Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen
    und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
    Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
    Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Auf-
    wendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.


    9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 € je
    Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, und für alle Fälle eines Versicherungsjahres ersetzt.
    Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % (höchstens 2.500 €) selbst zu tragen.
    Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall
    maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren
    Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.


    9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Ziffer 9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur,
    Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des
    Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer
    hergestellt oder geliefert hat.
    Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls nicht
    betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind
    abzuziehen.
                                                                                46

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10. Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszu-
stand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen
oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden,

10.2 am Grundwasser,

10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens,

10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind,

10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu
diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren,

10.6 die im Ausland eintreten,

10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten
oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen,

10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,

10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schäd-
lingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt
gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsneh-
mers stehen,


                                                                                                                                                                   C
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind,

10.11 die zurückzuführen sind auf
10.11.1 gentechnische Arbeiten,
10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
10.11.3 Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden,

10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter
oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist,

10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen,

10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle
anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrags eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht,

10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr-
zeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle
anderen Versicherten.
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersicht-
   lich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,

10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch
verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die
dem Umweltschutz dienen, abweichen,

10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden dadurch
verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanwei-
sungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen,

10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes,

10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben,

10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben,

10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren
Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht
haben,

10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers
hinausgehen,

10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungs-
schutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat,

10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.
                                                                              47

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    11. Versicherungssummen; Maximierung; Serienschäden; Selbstbehalt
    11.1 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall (siehe Versicherungsschein/Nachtrag).
    Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

    11.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch
    dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziffer 5 werden auf die
    Versicherungssumme angerechnet.
    Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
    - dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
    - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
    - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere
        sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
    - die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
    gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.

    11.3 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer 5 versicherten Kosten 10 % (höchstens 2.500 €) selbst zu tragen. Der
    Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.

    11.4 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsneh-
    mers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer 5 und Zinsen nicht aufzukommen.

    12. Nachhaftung


C
    12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder
    des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten
    sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
    - Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
    - Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs-
      umfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.

    12.2 Die Regelung der Ziffer 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise
    wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.

    13. Versicherungsfälle im Ausland
    13.1 Versichert sind - abweichend von Ziffer 10.6 - im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
    eintretende Versicherungsfälle,
    - die auf den Betrieb einer im Inland belegenden Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 1.1.1 - 1.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätig-
        keiten im Sinne der Ziffer 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren,
    - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen gemäß Ziffer 1.1.1.
    Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitglieds-
    staaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.

    13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
    (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
    13.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 oder Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 1.1.2 zurückzufüh-
    ren sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren,
    13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätig-
    keiten im Ausland erfolgen,
    13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätig-
    keiten im Ausland erfolgen.

    13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland belegener Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen,
    Läger und dergleichen.

    13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt,
    gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
    Geldinstitut angewiesen ist.

    Beginn des Versicherungsschutzes; Beitragszahlung
    14. Beginn des Versicherungsschutzes
    Es gelten die Regelungen des § 8 der AHB entsprechend.

    15. Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
    Es gelten die Regelungen des § 9 der AHB entsprechend.

    16. Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags
    Es gelten die Regelungen des § 10 der AHB entsprechend.

    17. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat
    Es gelten die Regelungen des § 11 der AHB entsprechend.

    18. Beitragsregulierung
    Es gelten die Regelungen des § 13 der AHB entsprechend.

    19. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
    Es gelten die Regelungen des § 14 der AHB entsprechend.
                                                                                    48

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Dauer und Ende des Vertrags; Kündigung
20. Dauer und Ende des Vertrags
Es gelten die Regelungen des § 16 der AHB entsprechend.

21. Versicherungsjahr
Es gelten die Regelungen des § 16 a der AHB entsprechend.

22. Wegfall des versicherten Interesses
Es gelten die Regelungen des § 17 der AHB entsprechend.

23. Kündigung nach Versicherungsfall
Es gelten die Regelungen des § 19 der AHB entsprechend.

24. Veräußerung und deren Rechtsfolgen
Es gelten die Regelungen des § 20 der AHB entsprechend.

25. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Es gelten die Regelungen des § 21 der AHB entsprechend.

26. Mehrere Versicherer; Mehrfachversicherung
Es gelten die Regelungen des § 22 der AHB entsprechend.

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
27. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
Es gelten die Regelungen des § 23 der AHB entsprechend.

28. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Es gelten die Regelungen des § 24 der AHB entsprechend.
                                                                                                                                                             C
29. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
29.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs-
oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.

29.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über
- seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,
- behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer,
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- den Erlass eines Mahnbescheids,
- eine gerichtliche Streitverkündung,
- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.

29.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen,
soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

29.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.

29.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch
oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

29.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung
des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der
Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

30. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Es gelten die Regelungen des § 26 der AHB entsprechend.

Weitere Bestimmungen
31. Mitversicherte Personen
Es gelten die Regelungen des § 27 der AHB entsprechend.

32. Abtretungsverbot
Es gelten die Regelungen des § 28 der AHB entsprechend.

33. Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderung
Es gelten die Regelungen des § 29 der AHB entsprechend.

34. Vollmacht des Versicherungsvertreters
Es gelten die Regelungen des § 30 der AHB entsprechend.

35. Verjährung
Es gelten die Regelungen des § 31 der AHB entsprechend.

36. Meinungsverschiedenheiten und zuständiges Gericht
Es gelten die Regelungen des § 32 der AHB entsprechend.

37. Anzuwendendes Recht
Es gelten die Regelungen des § 33 der AHB entsprechend.
                                                                            49

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                                                      XIV. Spezial-Schadenersatzrechtsschutz
         (Nur gültig, sofern ausdrücklich die Privathaftpflichtversicherung mit TOP-Deckung beantragt und im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet.)
    Der Versicherer leistet Spezial-Schadenersatzrechtsschutz.
    Die Bearbeitung dieser Rechtsschutzfälle ist ausgegliedert an:
    Itzehoer Rechtsschutzunion Schadenservice GmbH
    Itzehoer Platz
    25521 Itzehoe
    1. Gegenstand des Spezial-Schadenersatzrechtsschutzes
    Gegenstand des Versicherungsschutzes ist ausschließlich die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs im Rahmen der Forderungsausfallde-
    ckung nach Ziffer I. Nr. 9.10..
    Sofern die gerichtliche Durchsetzung nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt ist, leistet die Itzehoer Rechtsschutzunion
    Schadenservice GmbH Schadenersatzrechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingungen. Eine Selbstbeteiligung aus einem anderen Versicherungsvertrag wird
    nicht übernommen.
    2. Rechtsschutzfall
    Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde, soweit dieses Ereignis nach Vertragsbeginn und vor
    Vertragsbeendigung eintritt.
    Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutz-
    fälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschut-
    zes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten ist oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist.
    Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den
    betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn dies der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch
    grob fahrlässig zu vertreten hat.
    3. Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten


C
    Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit
    - Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden;
    - in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
    - mehrerer mitversicherter Personen desselben Versicherungsvertrags untereinander, nichtehelicher und ehelicher Lebenspartner gegeneinander im ursächli-
       chen Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;
    - vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten.
    4. Leistungsumfang
    Der Versicherer trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
    - eines für die versicherte Person tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsan-
        walts;
    - des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollzie-
        hers;
    - der Reisen der versicherten Person zu einem ausländischen Gericht, wenn ihr Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600 € pro Versi-
        cherungsfall;
    - die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstanden sind, soweit die versicherte Person zu deren Erstattung verpflichtet ist;
    - eines Zwangsvollstreckungsschritts.
    Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000 € begrenzt. Zahlungen für die mitversicherten Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles
    werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
    Der Versicherer trägt nicht
    - Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis der versicherten Person angestrebten
       Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
    - Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als ein Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
    - Kosten, die die versicherte Person ohne Rechtspflicht übernommen hat;
    - Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.
    Bei Auslandsbezug sorgt der Versicherer für
    - die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfal-
       lenden Kosten;
    - die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der versicherten Person erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit
       entstehenden Kosten.
    5. Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls (Obliegenheiten)
    Die versicherte Person
    - hat den mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die
       möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
    - soweit ihre Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
       - vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
       - alles zu vermeiden, was die unnötige Erhöhung von Kosten oder die Erschwerung ihrer Erstattung verursachen könnte.
    Ansprüche der versicherten Person gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den Versicherer
    über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat die versicherte Person auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen
    mitzuwirken.
    Wird eine dieser genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert die versicherte Person den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer
    Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
    Weist die versicherte Person nach, dass sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
    Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
    Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn die
    versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
    Der Versicherer bestätigt der versicherten Person den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift die versicherte Person
    Maßnahmen zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maß-
    nahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
    6. Stichentscheid
    Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab
    - weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der
        Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder
    - weil im Schadenersatzrechtsschutz die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat,
    ist dies der versicherten Person unverzüglich unter Angabe der Gründe in Textform mitzuteilen.
    Hat der Versicherer seine Leistungspflicht verneint und stimmt die versicherte Person der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann sie den für sie tätigen oder
    von ihr noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die
    Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussichten auf Erfolg verspricht. Die
    Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
    Der Versicherer kann der versicherten Person eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der die versicherte Person den Rechtsanwalt vollständig und
    wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme abgeben kann. Kommt die versicherte
    Person dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, die versi-
    cherte Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
                                                                                    50

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D. Satzung
                                                    Name, Sitz, Zweck, Geschäftsbereich und Geschäftsjahr
                                                                                §1
1. Der im Jahre 1906 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und führt den Namen:
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Itzehoe.
3. Der Verein betreibt alle Versicherungszweige in der Erstversicherung, jedoch die Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautionsversicherung nur in der Rückversiche-
rung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert die Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller, des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks, Kraftomnibus-
se und Lehrlastkraftwagen.
In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln.
4. Das Vereinsgebiet ist das Inland und Ausland.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

                                                                    Bekanntmachungen
                                                                            §2
Die Bekanntmachungen des Vereins werden in den öffentlichen Blättern veröffentlicht.

                                                                          Mitgliedschaft
                                                                                §3
1. Die Mitgliedschaft entsteht mit dem Beginn oder mit dem aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erfolgten Übergang eines Versicherungsverhältnisses. Einen
Versicherungsvertrag mit dem Verein können alle natürlichen und juristischen Personen abschließen.
2. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung des Versicherungsvertrages. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte,
sie haften jedoch für die Verbindlichkeiten des Vereins aus dem laufenden Geschäftsjahr.
3. Der Verein kann auch Versicherungen zu festem Beitrag abschließen, ohne dass die Versicherungsnehmerinnen oder -nehmer Mitglieder des Vereins werden.
Der Umfang derartiger Versicherungsabschlüsse darf jedoch 20 % der jährlichen Gesamtbeitragseinnahme nicht übersteigen.


                                                                                                                                                                      D
                                                                   Die Organe des Vereins sind
                                                                                §4
A. der Vorstand,
B. der Aufsichtsrat,
C. die Hauptversammlung.

                                                                          A. Der Vorstand
                                                                                §5
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen, die vom Aufsichtsrat bestellt werden.
2. Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und der vom Aufsichtsrat zu genehmigenden Geschäftsordnung.
3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen gerichtlich und außergerichtlich vertre-
ten.
4. Ein zur oder zum Vorsitzenden des Vorstandes bestelltes Vorstandsmitglied hat nicht die alleinige Entscheidungsbefugnis. Bei Stimmengleichheit im Vorstand
gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag, es sei denn, der Vorstand besteht nur aus zwei Personen oder es nehmen nur zwei Vorstandsmitglieder an der
Beschlussfassung teil.
                                                                                §6
1. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat einen Beirat gründen.
2. Aufgabe des Beirates ist es, Vorstand und Aufsichtsrat auf Wunsch in wichtigen geschäftspolitischen Fragen zu beraten und zu unterstützen und den Versiche-
rungsgedanken in der Öffentlichkeit zu fördern.
3. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat berufen und abberufen; erneute Berufung ist zulässig. Ihre Amtszeit
beträgt vier Jahre.
4. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen und setzt die Vergütung der Beiratsmitglieder fest.

                                                                        B. Der Aufsichtsrat
                                                                                §7
1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen. Von seinen Mitgliedern werden vier gemäß § 189 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz durch die
Hauptversammlung gewählt sowie zwei gemäß § 4 Absatz 1 Drittelbeteiligungsgesetz durch die Belegschaft des Unternehmens. Gleichzeitig mit den ordentli-
chen Aufsichtsratsmitgliedern kann für ein bestimmtes oder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder ein Ersatzmitglied gewählt werden, das für die Dauer
der restlichen Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Zum Aufsichtsratsmitglied beziehungsweise Ersatzmitglied kann nur
gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl das siebzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Gleiches gilt für die Wiederwahl.
2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der
Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wird in Ermangelung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichtsratsmitglied
an Stelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. Jedes Mitglied bzw.
Ersatzmitglied des Aufsichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger Grund zur fristlosen Niederlegung des Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen.
3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und erste und zweite Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Scheidet im Laufe
der Wahlperiode die oder der Vorsitzende oder eine oder einer der gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus ihrem oder seinem Amt aus, so hat der
Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine Neuwahl für die ausgeschiedene Person vorzunehmen.
4. Die Hauptversammlung setzt die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates durch Beschluss fest.
5. Alle Erklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates von seiner oder seinem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertre-
ter abgegeben.
                                                                             51

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    1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst. Beschlussfassung in schriftlicher, Text-, fernmündlicher oder anderer gesetzlich zulässiger Form
    der Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.
    2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der
    anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt
    die oder der Vorsitzende. Bei Beschlussfassung in schriftlicher, Text-, fernmündlicher oder anderer gesetzlich zulässiger Form ist der Aufsichtsrat beschlussfähig,
    wenn alle Mitglieder zur Abstimmung aufgefordert worden sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Der Beschluss wird in
    einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen gefasst.
    3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder
    einem Stellvertreter und einem weiteren Aufsichtsratsmitglied zu unterzeichnen ist.

                                                                                    §9
    Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrates erfolgt durch die oder den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch eine Stellvertreterin oder einen Stellver-
    treter. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich, fernmündlich oder in
    anderer gesetzlich zulässiger Form erfolgen.


                                                                                   § 10
    Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch Geschäftsordnung oder durch Beschluss festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vom Vor-
    stand vorgenommen werden dürfen. Insbesondere ist die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich:
    1. zur Veräußerung und dinglichen Belastung sowie zum Erwerb von Grundeigentum;
    2. zur Erteilung von Prokura;
    3. zur Festsetzung der Nachschüsse.

                                                                        C. Die Hauptversammlung
                                                                                   § 11
    1. Die Hauptversammlung ist die oberste Vertretung des Vereins. Sie besteht aus mindestens 40 und höchstens 48 Mitgliedervertretenden, die sich auf die einzel-


D
    nen Regionen des Geschäftsgebietes den Mitgliederverhältnissen entsprechend verteilen sollen. Jede und jeder Mitgliedervertretende hat eine Stimme.
    2. Mitgliedervertretend kann nur ein volljähriges, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliches Mitglied des Vereins werden.
    3. Die Mitgliedervertretenden werden von der Hauptversammlung auf höchstens 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Alljährlich scheidet ein Viertel der
    Mitgliedervertretenden mit dem Schluss der ordentlichen Hauptversammlung aus dem Amt aus. Für innerhalb der Amtszeit ausscheidende Mitgliedervertretende
    erfolgt in der nächsten Hauptversammlung eine Zuwahl für den Rest der Amtszeit. Für jede Wahl unterbreitet ein aus Mitgliedern des Vorstandes, des Aufsichtsra-
    tes und der Mitgliedervertretendenversammlung bestehender Wahlausschuss einen Vorschlag.
    4. Das Amt einer oder eines Mitgliedervertretenden ist ein Ehrenamt und erlischt vor Ablauf der ordentlichen Amtszeit
    - durch Wegfall der Mitgliedschaft
    - durch Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr oder sein Vermögen
    - durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
    - durch Abwahl seitens der Hauptversammlung.

                                                                                   § 12
    1. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedervertretenden anwesend ist.
    2. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit
    ist der Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung sowie zur Verschmelzung oder Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Hauptver-
    sammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln, wenn nicht sämtliche anwesenden Mitgliedervertretenden einem anderen Ab-
    stimmungsverfahren zustimmen. Erhält bei einer Wahl niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so kommen die beiden Personen, die die
    meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl. Bei der engeren Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

                                                                                   § 13
    1. Den Zeitpunkt und den Ort der Hauptversammlung bestimmt nach Anhören des Aufsichtsrates der Vorstand.
    2. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung hat durch den Aufsichtsrat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
    3. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens einen Monat vor der Versammlung durch Bekanntmachung in
    dem in § 2 genannten Blatt und durch schriftliche Benachrichtigung der Mitgliedervertretenden einberufen.

                                                                                   § 14
    Die Hauptversammlungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und bei ihrer oder seiner Verhinderung oder persönlichen
    Beteiligung durch eine oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden verhindert oder
    persönlich beteiligt, so übernimmt von den anderen Aufsichtsratsmitgliedern das dem Lebensalter nach älteste die Leitung.

                                                                                   § 15
    Die Hauptversammlung beschließt in den in Gesetz und Satzung bestimmten Fällen insbesondere über
    a) die Wahl der Mitgliedervertretenden,
    b) die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, soweit diese nicht gemäß § 7 Nr. 1 von der Belegschaft zu wählen sind,
    c) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
    d) die Änderungen der Satzung,
    e) die Auflösung des Vereins.
    Anträge der Mitgliedervertretenden für die Hauptversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht sein.
                                                                               52

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Rechte, die das Gesetz einer Minderheit von Mitgliedern der obersten Vertretung einräumt, stehen einem Fünftel der Mitgliedervertretenden zu.

                                                                               § 17
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die ordentliche Hauptversammlung zu stellen. Diese müssen schriftlich bis zum 31.01. beim Vorstand eingehen. Alle
Mitglieder des Vereins haben das Recht, der Hauptversammlung als Zuhörende beizuwohnen.

                                                             Rechnungs- und Buchführungswesen
                                                                               § 18
Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, über
die Verwendung des Bilanzgewinns und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.

                                                                           Rücklagen
                                                                               § 19
1. Zur Deckung eines außerordentlichen Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Ihre Mindesthöhe soll 20 % der Beitragseinnahme
für eigene Rechnung betragen.
2. Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschusses zuzuführen.
3. Ist die Mindesthöhe nach Ziffer 1 erreicht bzw. wieder erreicht, so sind der Verlustrücklage jährlich mindestens 20 % des Jahresüberschusses zuzuführen.
4. Neben der gesetzlichen Verlustrücklage kann eine freie Rücklage gebildet werden. Über Zuführungen beschließt die Hauptversammlung.

                                                   Deckung der Ausgaben und Verwendung der Überschüsse
                                                                               § 20
1. Die Mittel zur Deckung der Ausgaben bestehen in:
a) den Beiträgen,
b) dem Ertrag von Kapitalanlagen,
c) der Verlustrücklage, die in einem Jahr nur bis zur Hälfte ihres Bestandes verbraucht werden darf; ihr Bestand darf die Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen


                                                                                                                                                                    D
   Garantiefonds nicht unterschreiten,
d) den freien Rücklagen.
2. Reichen in einem Jahr die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel nicht aus, die Solvabilitätskapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung zu bedecken, so wird
der Fehlbetrag durch Nachschüsse gedeckt. Nachschüsse werden auch zur Abwendung einer handelsrechtlichen Überschuldung erhoben. Zur Entrichtung der
Nachschüsse sind sämtliche Mitglieder im Verhältnis und bis zur Höhe eines Jahresbeitrags verpflichtet, der auf das letzte Geschäftsjahr entfällt. Der Vorstand
setzt mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Höhe des Nachschusses fest. Die Zahlung ist innerhalb eines Monats ab Erhalt der in Schrift- oder Textform aus-
gesprochenen Zahlungsaufforderung fällig. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Nachschusszahlung gilt § 38 des Versicherungsvertragsgesetzes. Hierauf ist das
Mitglied in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen.

                                                                               § 21
1. Die Hauptversammlung entscheidet über Beitragserhöhungen insoweit, als die Erhöhungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse erfolgen
sollen.
2. Dies gilt nicht für Beitragserhöhungen, zu denen der Verein bereits aufgrund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen berechtigt ist.

                                                                               § 22
1. Der nach Vornahme von Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie nach Bildung von Rücklagen und Rückstellungen verbleibende Überschuss ist in voller
Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuweisen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist ausschließlich zur Gewährung von Beitragsrücker-
stattungen bestimmt.
2. Die Beitragsrückerstattungen können für alle oder einzelne versicherte Wagnisse erfolgen. Alle Mitglieder, deren Versicherungsverhältnis im letzten Geschäfts-
jahr nicht schadenfrei verlaufen ist, können von der Beitragsrückerstattung ausgeschlossen werden, oder ihr Anteil kann auf den Betrag beschränkt werden, um
den die Beitragsrückerstattung die Entschädigungsleistung des Vereins übersteigt. Im Laufe des Geschäftsjahres beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder
sind von jeglicher Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. In der Kraftfahrtversicherung können abweichend von Satz 3 auch im Laufe des Geschäftsjahres
beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder bei der Beitragsrückerstattung berücksichtigt werden.

                                                                       Vermögensanlage
                                                                               § 23
Die Anlage des Vermögens erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften und den von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundsätzen.

                                            Änderung der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen

                                                                               § 24
1. Änderungen der Satzung werden von der Hauptversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Zur Vornahme von Satzungs-
änderungen, die nur die Fassung betreffen, ist der Aufsichtsrat ermächtigt.
2. Änderungen und Einführungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.

                                                                     Auflösung des Vereins
                                                                               § 25
Der Beschluss über die Verschmelzung oder Auflösung des Vereins bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die bestehenden Versicherungsverhältnisse
enden einen Monat nach der Veröffentlichung des genehmigten Auflösungsbeschlusses. Nach der Auflösung findet die Liquidation statt, die durch den Vorstand
durchgeführt wird; es können auch besondere Liquidatorinnen oder Liquidatoren bestellt werden. Nach Beendigung der Liquidation ist der Hauptversammlung
eine Schlussrechnung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Über die Verteilung des nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens be-
schließt die Hauptversammlung.
                                                                            53

[Seite 54]
    E.		 Merkblatt zur Datenverarbeitung für den Versicherungsnehmer und
    		 versicherte Personen
    Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
    Bitte teilen Sie diese Informationen gegebenenfalls auch weiteren versicherten Personen mit.
    Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
    Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G.
    Itzehoer Platz
    25521 Itzehoe
    Telefon 04821 773-0
    Telefax 04821 773-8888,
    E-Mail: info@itzehoer.de.
    Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der oben genannten Adresse mit dem Zusatz - Datenschutzbeauftragter - oder per E-Mail unter:
    datenschutz@itzehoer.de.


    I. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
    Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der
    datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich
    unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ (sogenannter Code
    of Conduct) verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet auf unserer Homepage www.
    Itzehoer.de unter dem Link „Datenschutz“ abrufen oder sich auf Wunsch per Post oder E-Mail zusenden lassen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz,
    benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt
    der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Anga-
    ben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
    Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.
    Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife
    oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten nutzen wir auch zur Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung beispielsweise zum Zwecke der
    Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung oder -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. Rechtsgrundlage für diese
    Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien perso-
    nenbezogener Daten erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 a) in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO ein oder verarbeiten diese gemäß
    Artikel 9 Absatz 2 f) DSGVO. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 j) DSGVO in Verbindung mit
    § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 f) DSGVO). Dies kann insbesonde-
    re erforderlich sein:
    - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
    - zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und solche anderer Unternehmen der Itzehoer Versicherungsgruppe sowie für Markt- und Meinungs-


E
        umfragen,
    - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch
        hindeuten können.
    Auf der genannten Rechtsgrundlage nutzen wir die zu Ihrem Haushalt gespeicherten Daten zu Anzahl, Sparten und Laufzeit der Verträge, zu Beitragshöhe, Schä-
    den und Zahlungsverhalten zudem zur Beurteilung des Zahlungsausfall- und Schadenrisikos. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur
    Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungs-
    pflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c) DSGVO.
    Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
    darüber zuvor informieren.


    II. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
    Rückversicherer
    Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und
    gegebenenfalls Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen
    kann.


    Vermittler
    Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem oder mehreren Vermittlern betreut werden, verarbeitet Ihr oder verarbeiten Ihre Vermittler die
    zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die
    Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten
    benötigen.


    Externe Dienstleister und Sachverständige
    Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister sowie im Schadenfall externer Sachverständiger.
    Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer, Dienstleister und Sachverständigen, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen beste-
    hen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Homepage www.itzehoer.de unter dem Link „Datenschutz“ abrufen oder sich auf Wunsch per Post
    oder E-Mail zusenden lassen.


    Weitere Empfänger
    Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten
    (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
                                                                                 54

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III. Dauer der Datenspeicherung

Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personen-
bezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von
drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und
Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betra-
gen danach bis zu zehn Jahre.

IV. Betroffenenrechte
Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten
Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.

V. Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation
Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.

VI. Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) in Kiel.

VII. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft
Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall,
zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbe-
zogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH finden
Sie unter Abschnitt F.

VIII. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können,
kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.


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                                                                             55

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    F.		 Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO über den Datenaustausch mit
    		 der Besurance HIS GmbH
    Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss eines Versicherungsvertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum
    Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift,
    frühere Anschriften) an die Besurance HIS GmbH übermitteln (HIS-Anfrage) können. Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person
    und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein
    erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines
    Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie gegebenenfalls von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen geson-
    dert informiert worden sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespeichert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das anfragende
    Versicherungsunternehmen, übermittelt.
    Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgender Internetseite: www.besurance-his.de.

    I. Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH
    Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft. Sie verarbei-
    tet darin personenbeziehbare Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es handelt
    sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsscha-
    dens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) hindeuten können.

    II. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
    Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 f) DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur
    Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten
    der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
    Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrags oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt
    den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Verfügung.

    III. Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH
    Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.

    IV. Kategorien der personenbezogenen Daten
    Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunternehmens werden von der Besurance HIS GmbH - abhängig von der Versiche-
    rungsart bzw. -sparte - die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift,
    frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versi-
    cherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert
    werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen an
    das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten)
    und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind gegebenenfalls z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren
    Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

    V. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
    Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche Ermitt-
    lungsbehörden.

    VI. Dauer der Datenspeicherung
    Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gemäß Artikel 17 Absatz 1 a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
    Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
    Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt:
    - direkt personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalenderjahres nach
        erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Spei-
        cherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen zehn Jahre.
    - Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen Speicherung
        gelöscht.

    VII. Betroffenenrechte
    Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Artikel 15 bis
    18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit,
    sich an die für die Besurance HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde - Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav­-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden -
    zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS, ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig.

    Nach Artikel 21 Absatz 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, unter
    der unten genannten Adresse widersprochen werden.


F
    Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen welche
    Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gern mit. Sie können dort unentgeltlich eine sogenannte Selbstauskunft anfordern.
    Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine
    eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH folgende
    Angaben von Ihnen:
    - Name (gegebenenfalls Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum.
    - Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie gegebenenfalls Voranschriften der letzten fünf Jahre.
    - Gegebenenfalls Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder
       II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
    - Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum belegt (z. B.
       Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).

    Wenn Sie - auf freiwilliger Basis - eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Ruckseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung
    Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.besurance­-his.de/selbstauskunft/ bei der
    Besurance HIS GmbH beantragen.

    Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
    Besurance HIS GmbH
    Daimlerring 4
    65205 Wiesbaden
    Telefon 0151 50691844
    Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der vorher genannten Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail
    unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.
                                                                               56

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G. Auszüge aus den Gesetzen
                                                         I. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 253 Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

§ 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen
Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art
versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last
fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

§ 828 Minderjährige
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn
oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er
einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche
Einsicht hat.

§ 836 Haftung des Grundstückbesitzers
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes
oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks,
sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet
hat.
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung
seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beob-
achtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.

§ 1897 Bestellung einer natürlichen Person
(1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des
Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.
(2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908 f anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit
Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort ausschließlich
oder teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer).
(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis
oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden.
(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen
nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für
Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.
(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonsti-
gen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr
von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.
(6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung
steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Werden dem Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine
oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.
(7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Betreuungsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht
zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1 Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Vormünder- und Betreuer-
vergütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen anhören. Die zuständige Behörde soll die Person auffordern, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem
Schuldnerverzeichnis vorzulegen.
(8) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten Betreuun-
gen zu erklären.

                                                              II. Sozialgesetzbuch (SGB)
§ 40 SGB IV Ehrenämter
(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter
haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds. Satz 2 gilt
für Stellvertreter von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen entsprechend.


                                                                                                                                                                       G
(2) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamts behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes benachteiligt
werden. Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie Versichertenälteste und Vertrauenspersonen sind für die Zeiten der Ausübung ihres Ehrenamtes von ihrer
Arbeit oder dienstlichen Tätigkeiten freizustellen, es sei denn, dem stehen dringende betriebliche oder dienstliche Belange entgegen. Der Arbeitgeber oder Dienst-
herr soll frühzeitig informiert werden.
(3) Zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die Kenntnisse vermitteln, die für eine ordnungsgemäße Ausübung des Ehrenamts förderlich sind, haben Mitglie-
der der Selbstverwaltungsorgane sowie Versichertenälteste und Vertrauenspersonen Anspruch auf Urlaub an bis zu fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Der An-
spruch nach Satz 1 ist gegenüber dem Arbeitgeber oder Dienstherren spätestens vier Wochen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme schriftlich oder elektronisch
geltend zu machen. Der Urlaub darf mit der Freistellung, die aufgrund von Bildungsurlaubsgesetzen der Länder in einem Kalenderjahr gewährt wird, insgesamt
acht Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Für die Zeit des Urlaubs besteht nach diesem Gesetz kein Anspruch auf Lohn oder Gehalt. Der Verdienst-
ausfall ist nach Maßgabe des § 41 Absatz 2 zu ersetzen. Der Arbeitgeber oder Dienstherr darf den Urlaub nach Satz 1 zu dem von dem Beschäftigten mitgeteilten
Zeitpunkt ablehnen, wenn dringende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen. Die Vertreterversammlung
beschließt auf Vorschlag des Vorstands,welche Inhalte die Fortbildungsmaßnahmen nach Satz 1 haben können; bei den in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkas-
sen entfällt der Vorschlag des Vorstands.
                                                                                  57

[Seite 58]
    § 110 SGB VII Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
    (1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den
    Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzan-
    spruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder
    Unterlassen zu beziehen.
    (1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Ka-
    pitel nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von
    Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die
    Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28 a des Vierten Buches bei der Einzugsstelle oder der Datenstelle der Rentenversiche-
    rung angemeldet hatten.
    (2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf
    den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.


                                                           III. Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

    § 89 Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers
    (1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig
    verändert, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere auf das Gewässer eingewirkt, so haften sie als Gesamt-
    schuldner.
    (2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein
    Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, und wird dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, so ist der Betreiber der Anlage
    zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden
    durch höhere Gewalt verursacht wird.


                                                             IV. Bundesberggesetz (BBergG)
    § 114 Bergschaden
    (1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen
    (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den
    daraus entstehenden Schaden nach den §§ 115 bis 120 Ersatz zu leisten.
    (2) Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ist nicht
    1. ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder an im Bergbaubetrieb verwendeten Sachen entsteht,
    2. ein Schaden, der an einem anderen Bergbaubetrieb oder an den dem Aufsuchungs- oder Gewinnungsrecht eines anderen unterliegenden Bodenschätzungen
    entsteht,
    3. ein Schaden, der durch Einwirkungen entsteht, die nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht verboten werden können,
    4. ein Nachteil, der durch Planungsentscheidungen entsteht, die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder den Bergbaubetrieb getroffen werden und
    5. ein unerheblicher Nachteil oder eine unerhebliche Aufwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Anpassung nach § 110.


     V. Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEItV)
    § 6 Haftung bei Versorgungsstörungen
    (1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung erleidet, haftet das
    ihn beliefernde Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle
    1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn, dass der Schaden von dem Unternehmen oder einem Erfüllungs- oder
    Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
    2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfüllungs-
    oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
    3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines vertre-
    tungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist.
    § 831 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
    (2) Bei grobfahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens gegenüber seinen Tarifkunden auf
    jeweils 2.500 € begrenzt. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
    2.500.000 € bei einer Versorgung bis zu 100.000 Abnehmern
    5.000.000 € bei einer Versorgung bis zu 200.000 Abnehmern
    7.500.000 € bei einer Versorgung bis zu 1.000.000 Abnehmern


G
    10.000.000 € bei einer Versorgung von mehr als 1.000.000 Abnehmern.
    In diese Höchstgrenzen können auch Schäden der Sonderkunden einbezogen werden, wenn dies vereinbart und die Haftung im Einzelfall auf 2.500 € begrenzt
    ist. Abnehmer im Sinne des Satzes 2 sind auch Sonderkunden.
    (3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 sind auch auf Ansprüche von Kunden anzuwenden, die diese gegen ein drittes Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus unerlaub-
    ter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Unternehmen ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt
    1. bei Unternehmen, die bis zu 50.000 Abnehmer versorgen, auf das Dreifache,
    2. bei allen übrigen Unternehmen auf das Zehnfache
    des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Tarifkunden gegenüber haften. Versorgt das dritte Unternehmen keine eigenen Tarifkunden, so ist
    die Haftung auf 50.000.000 € begrenzt. Aus dem Höchstbetrag können auch Schadensersatzansprüche von Sonderkunden gedeckt werden, die diese gegen das
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dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn dies vereinbart ist und die Ansprüche im Einzelfall auf 2.500 € begrenzt sind. Das Elektri-
zitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammen-
hängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur
Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller
Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind die Schäden von Sonderkunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie bei der Kürzung zu
berücksichtigen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Elektrizitätsversorgungsun-
ternehmens.
(5) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 €.
(6) Der Geschädigte hat den Schaden unverzüglich dem ihn beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen
Unternehmen mitzuteilen.


                                            VI. Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus
Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehil-
fen vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils
5.000 € begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2.500.000 € bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10.000.000 € bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3. 20.000.000 € bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4. 30.000.000 € bei 200.001 bis 1.000.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5. 40.000.000 € bei mehr als 1.000.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.
In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im
Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des
Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes
ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften.
Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser
Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200.000.000 € begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche
von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn
deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit
der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit
Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadens-
ersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines
dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 € sowie je Schadens-
ereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3
Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Scha-
densersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht
unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei
Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 €, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzutei-
len.


VII. Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz - USchadG)

§ 4 Informationspflicht


                                                                                                                                                                   G
Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde unverzüglich
über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu unterrichten.


                                                         VIII. Bundeshaushaltsordnung (BHO)

§ 23 Zuwendungen
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen
nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im
notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
                                                                             59

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    § 52 Gemeinnützige Zwecke
    (1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet
    selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen
    ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder
    beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer
    Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
    (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
    1.          die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
    2.          die Förderung der Religion;
    3.          die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von über-
                tragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
    4.          die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
    5.          die Förderung von Kunst und Kultur;
    6.          die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
    7.          die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
    8.          die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des
                Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
    9.          die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteu-
                er-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
    10.         die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinter-
                bliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens
                an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer
                geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
    11.         die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
    12.         die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
    13.         die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
    14.         die Förderung des Tierschutzes;
    15.         die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
    16.         die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
    17.         die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
    18.         die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
    19.         die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
    20.         die Förderung der Kriminalprävention;
    21.         die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
    22.         die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung;
    23.         die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des
                Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
    24.         die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur
                bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
    25.         die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
    26.         die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder
                und Föten.
    Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend
    selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne
    des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.


    § 53 Mildtätige Zwecke
    Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
    1.          die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
    2.          deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim
                Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen
                zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaft-
                liche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge
                im Sinne dieser Vorschrift sind
    a) Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und
    b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
    aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden
    Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach
    § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit
    Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf
    Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten


G
    Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den
    Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.


    § 54 Kirchliche Zwecke
    (1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
    selbstlos zu fördern.
    (2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhal-
    tung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die
    Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen
    und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen
                                                                                    60
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