# Janitos Balance / onlinePlus: die Bedingungen im Volltext

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- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-janitos-balance.php
- Rechtlicher Träger: Janitos Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen und Informationen Janitos Privathaftpflichtversicherung Balance (AHB, BBR-V, BBR Balance 2018)](https://www.janitos.de/media/downloads/bedingungen/101802.pdf), Fassung Stand 01.07.2018, Bedingungs-Nummer 101802
- Original beim Versicherer (PDF): [Versicherungsbedingungen und Informationen Janitos Privathaftpflichtversicherung onlinePlus (AHB, BBR-V, BBR onlinePlus 2018)](https://www.janitos.de/media/downloads/bedingungen/101862.pdf), Fassung Stand 01.07.2018, Bedingungs-Nummer 101862

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | AHB Ziff. 6.1, Seite 9 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung) wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit des Vertrags eingetreten sind. | BBR-V Ziff. 1, Seite 9 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | nein | die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres nicht auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | BBR Ziff. 23, Seite 17 |
| Selbstbeteiligung Standard | nicht geregelt | Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). | AHB Ziff. 6.4, Seite 3 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der (1) Eltern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern), (2) Enkelkinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeenkelkinder), | BBR Ziff. 2.4, Seite 11 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | (1) das Kind hat das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet. | BBR Ziff. 2.3.2, Seite 11 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | (3) die bei einem vorübergehenden Aufenthalt bis zu fünf Jahren im außereuropäischen Ausland eingetreten sind. | BBR Ziff. 4.1, Seite 13 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | wird der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen regulieren. | BBR Ziff. 25, Seite 17 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | BBR Ziff. 26, Seite 17 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf die im Versicherungsschein festgesetzte Versicherungssumme begrenzt. | AHB Ziff. 4.2, Seite 3 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis 50.000 € | Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis EUR 50.000. | BBR Ziff. 7.1 (1), Seite 13 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis 50.000 € | Schadenfälle, für die eine versicherte Person gemäß § 827 BGB oder § 828 BGB nicht verantwortlich ist (zum Beispiel Schäden durch Demenzkranke oder Kinder unter 7 Jahre). | BBR Ziff. 7.1 (1), Seite 13 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. | BBR Ziff. 2.6, Seite 12 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | (1) Eltern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern), | BBR Ziff. 2.4, Seite 11 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements. | BBR Ziff. 20.1, Seite 17 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis zur Deckungssumme | Schadenfälle, die vom Versicherten im Rahmen einer unentgeltlichen und aus Gefälligkeit erbrachten Hilfeleistung verursacht werden. | BBR Ziff. 7.1 (2), Seite 13 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | Für gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff. 2.8.4 BBR beschränkt. | BBR Ziff. 2.8.2, Seite 12 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Räumen in Gebäuden | BBR Ziff. 6.1.1, Seite 13 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis 50.000 €, Selbstbeteiligung 100 € | Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 50.000. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst. | BBR Ziff. 6.2.2, Seite 13 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis 50.000 €, Selbstbeteiligung 100 € | Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 50.000. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst. | BBR Ziff. 6.2.1, Seite 13 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 100 € | Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 100.000 je Versicherungsfall begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst. | BBR Ziff. 14.1.3, Seite 15 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis 100.000 €, Selbstbeteiligung 100 € | Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 100.000 je Versicherungsfall begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst. | BBR Ziff. 14.2.3, Seite 15 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja, bis zur Deckungssumme | Eingeschlossen in die Versicherung sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). | BBR Ziff. 10, Seite 14 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja | Ist eine Versicherungssumme von EUR 50.000.000 für Personen- Sach- und Vermögensschäden (pauschal) vereinbart, beträgt die Ersatzleistung für Schäden aus elektronischem Datenaustausch / Internetnutzung je Versicherungsfall jedoch höchstens EUR 20.000.000. | BBR Ziff. 17.2, Seite 16 |
| Be- und Entladeschäden | nein | Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. | BBR Ziff. 3, Seite 12 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nicht geregelt |  |  |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | (5) selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; | BBR Ziff. 3.1, Seite 12 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nein | Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. | BBR Ziff. 3, Seite 12 |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Segelboote aller Art, | BBR Ziff. 3.3 (1), Seite 12 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | mit Motoren mit einer Motorstärke bis 59 kW/80 PS, sofern sich der Gebrauch auf eine gelegentliche Nutzung beschränkt und keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. | BBR Ziff. 3.3 (2), Seite 12 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | (2) private Luftfahrzeuge ohne Motor/Treibsatz bis max. 5 kg Fluggewicht, auch wenn diese der Versicherungspflicht unterliegen. | BBR Ziff. 3.2, Seite 12 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (auch von nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern). | BBR Ziff. 1.10, Seite 11 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versicherungsschutz besteht als Halter von (1) zahmen Haustieren sowie (2) gezähmten Kleintieren und Bienen | BBR Ziff. 1.14.1, Seite 11 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | Versicherungsschutz besteht als nicht gewerbsmäßiger Hüter von (1) Hunden und sonstigen zahmen Haustieren, (2) Pferden und sonstigen Reit- und Zugtieren, | BBR Ziff. 1.14.2, Seite 11 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. | BBR Ziff. 1.12, Seite 11 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | (2) eines Einfamilienhauses; | BBR Ziff. 1.3, Seite 10 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | (1) einer oder mehrerer Wohnungen, einschließlich Ferienwohnung (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer). | BBR Ziff. 1.3, Seite 10 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | (1) einzelner Wohnräume oder einer Wohnung im vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus; (2) einer Eigentumswohnung; | BBR Ziff. 1.4, Seite 10 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | (5) eines oder mehrerer ausschließlich zu privaten Zwecken genutzter unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 5.000 qm. | BBR Ziff. 1.3 (5), Seite 10 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja | Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten bis zu einer Bausumme von EUR 175.000 mitversichert, auch wenn diese in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. | BBR Ziff. 1.9, Seite 11 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | Dazu zählen beispielsweise Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke. | BBR Ziff. 1.5 (3), Seite 11 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja | (1) von unter- und oberirdischen Heizöltanks des innerhalb dieser Versicherung mitversicherten Einfamilien-, Zweifamilien-, Ferien- oder Wochenendhauses; | BBR Ziff. 12.2, Seite 14 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja | Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Ansprüche oder Ansprüche zur Sanierung gemäß Umweltschadengesetz (USchadG) | BBR Ziff. 13.1, Seite 14 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | insbesondere Verkehrssicherungspflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung oder Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | BBR Ziff. 1.8, Seite 11 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme | (5) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden bis zu einer Höhe von EUR 500. | BBR Ziff. 15.3, Seite 16 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nein | die Kosten der Rechtsverfolgung; | BBR Ziff. 15.5 (2), Seite 16 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | ja | Demnach besteht auch Versicherungsschutz bei Vorsatz des Schadenverursachers; | BBR Ziff. 15.1.2, Seite 15 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung einer selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeit bis zu einem Gesamtjahresumsatz von EUR 6.000. | BBR Ziff. 22, Seite 17 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nicht geregelt |  |  |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | nein | Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | AHB Ziff. 26.2, Seite 8 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist. | AHB Ziff. 16.2, Seite 6 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Abweichend von Ziff. 15 AHB ist der Versicherer berechtigt, seine Tarife für die Privathaftpflichtversicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen, | BBR Ziff. 24.1, Seite 17 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen und Informationen Janitos Privathaftpflichtversicherung Balance (AHB, BBR-V, BBR Balance 2018)

```text
[Seite 1]
                VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
                    UND INFORMATIONEN

                       JANITOS
            PRIVATHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
                       BALANCE
                            Stand 01.07.2018


Bedingungs-Nummer: 101802

[Seite 2]
        Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
                                     (AHB)
                                                          (Stand 01.02.2016)


1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall                               18. Kündigung nach Prämienangleichung
2.    Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen                               19. Kündigung nach Versicherungsfall

3.    Versichertes Risiko                                                       20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
4.    Vorsorgeversicherung                                                      21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder
                                                                                    Erlass von Rechtsvorschriften
5.    Leistungen der Versicherung
                                                                                22. Mehrfachversicherung
6.    Begrenzung der Leistung
                                                                                23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
7.    Ausschlüsse
                                                                                24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
8.    Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie und
      Versicherungssteuer                                                       25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
9.    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder einmalige               26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
      Prämie
                                                                                27. Mitversicherte Personen
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie
                                                                                28. Abtretungsverbot
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
                                                                                29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
                                                                                30. Verjährung
13. Prämienregulierung
                                                                                31. Zuständiges Gericht
14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                                                                32. Anzuwendendes Recht
15. Prämienangleichung
                                                                                33. Begriffsbestimmung
16. Dauer und Ende des Vertrages
17. Wegfall des versicherten Risikos


                                                                                sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesre-
                                                                                publik Deutschland entgegenstehen.
Umfang des Versicherungsschutzes
                                                                                Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall                               Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf
                                                                                den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
1.1. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für         Rechtsvorschriften entgegenstehen.
den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versi-           2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
cherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden           Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erwei-
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund                                      tert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
        gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen                                    Versicherungsnehmers wegen
                  privatrechtlichen Inhalts
                                                                                2.1. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.                 schäden entstanden sind;
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverur-         2.2. Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann
sachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.                die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.

1.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich          3. Versichertes Risiko
um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1)    auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,          3.1. Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
       Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;             (1)   aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angege-
(2)    wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung                     benen Risiken des Versicherungsnehmers,
       durchführen zu können;                                                   (2)   aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein
(3)    wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder                   und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Ri-
       wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten                siken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
       Erfolges;                                                                      Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die
                                                                                      der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
(4)    auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungs-
       gemäße Vertragserfüllung;                                                (3)   aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der
                                                                                      Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in
(5)    auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis-                    Ziff. 4 näher geregelt sind.
       tung;
(6)    wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun-       3.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des
       gen.                                                                     versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
                                                                                Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den
1.3. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –                Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen.
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-


                                                                            1

[Seite 3]
                        Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)


4. Vorsorgeversicherung                                                          6. Begrenzung der Leistung

4.1. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste-          6.1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
hen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.                 rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt
(1)   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des            auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi-
      Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.          gungspflichtige Personen erstreckt.
      Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen.
                                                                                 6.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
      Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent-          gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
      fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab           Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungs-
      dessen Entstehung.                                                         summen begrenzt.
      Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
      wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das                6.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
      neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem              Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
      Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht            ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
      verstrichen war.
                                                                                 −    auf derselben Ursache,
(2)   Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemes-
                                                                                 −    auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
      sene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der
                                                                                      zeitlichem, Zusammenhang oder
      Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
      Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das           −    auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
      neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.                              beruhen.

4.2. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung           6.4. Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer
bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf die im Versicherungsschein       bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgeleg-
festgesetzte Versicherungssumme begrenzt.                                        ten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn die
                                                                                 begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versi-
4.3. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken                cherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
(1)   aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-           begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt.
      oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,              Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch bei
      Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;                       Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
(2)   aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;                  unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
(3)   die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
                                                                                 6.5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
(4)   die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen              Versicherungssummen angerechnet.
      von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haftpflichtversi-        6.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versi-
cherungen außerdem nicht für Risiken aus betrieblicher, beruflicher,             cherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess-
dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.                                            kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser
                                                                                 Ansprüche.
5. Leistungen der Versicherung
                                                                                 6.7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlun-
5.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage,           gen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung           rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus
des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflich-               dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versiche-
tungen.                                                                          rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi-
                                                                                 cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-           Versicherer erstattet.
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer          Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versi-            der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder                   Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An-              Versicherungsfalles.
spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.                    Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh-
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit                 mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital-
bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer          wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des                      Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
Dritten freizustellen.                                                           die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
                                                                                 summe abgesetzt.
5.2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig                      6.8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflicht-
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers                      anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
abzugeben.                                                                       des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
                                                                                 Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-             Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche-
rer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im
                                                                                 7. Ausschlüsse
Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
                                                                                 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
5.3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das           etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche-            7.1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt               herbeigeführt haben.
der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm beson-
ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.                               7.2. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
                                                                                 verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
5.4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht,         Schädlichkeit
die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so
ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.


                                                                             2

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                              Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)


(1)   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder                                   als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten
(2)   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.                          Personen.

7.3. Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen            7.8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers            hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistun-
hinausgehen.                                                                     gen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden
                                                                                 Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt
7.4. Haftpflichtansprüche                                                        auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil
                                                                                 der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädi-
(1)   des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten            gung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
      Personen gegen die Mitversicherten,
                                                                                 Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag
(2)   zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-                 oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
      rungsvertrages,                                                            Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-
(3)   zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsver-              nommen haben.
      trages.
                                                                                 7.9. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereig-
7.5. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer                          nissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversi-
(1)   aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher            chert.
      Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit-
      versicherten Personen gehören;                                             7.10. (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um-
                                                                                 weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-
      Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Le-            Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umset-
      benspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften             zungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der
      nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern           Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft-
      und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,         pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch
      Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder           solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen
      (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer an-          wird.
      gelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden
      sind).                                                                     Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die
                                                                                 auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der
(2)   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der                EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Um-
      Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge-                 setzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
      schäftsfähige oder betreute Person ist;                                    privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend ge-
(3)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer           macht werden könnten.
      eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder         Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft-
      ein nicht rechtsfähiger Verein ist;                                        pflichtrisiken.
(4)   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,              7.10. (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
      wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
      Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;           Dieser Ausschluss gilt nicht

(5)   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge-              (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
      tragene Partnerschaftsgesellschaft ist;                                    oder
(6)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;                  (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder
zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:                                                          gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige
                                                                                     Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der
Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich            Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.                              Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Um-
                                                                                        welteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Monta-
7.6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen                     ge, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs-                        − Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu-
nehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch                     stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonde-                       wegzuleiten (WHG-Anlagen);
ren Verwahrungsvertrages sind.
                                                                                        − Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz
                                                                                          (UmweltHG-Anlagen);
7.7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn                                           − Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
                                                                                          einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
(1)   die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des
      Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur,                     − Abwasseranlagen
      Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen                 oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt
      Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder                 sind.
      Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
(2)   die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungs-               7.11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
      nehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder             Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
      beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablage-
      fläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser         7.12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder
      Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen             mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden
      unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;                             Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
(3)   die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des
                                                                                 7.13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
      Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen oder
      - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im           (1) gentechnische Arbeiten,
      unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben;             (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
      dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be-
                                                                                 (3) Erzeugnisse, die
      weist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige
      Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.                    − Bestandteile aus GVO enthalten,
zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:                                                             − aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der
Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder          7.14. Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls           (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer             (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,


                                                                             3

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                        Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)


(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.                         frist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Be-
                                                                                 stimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prä-
7.15. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der                  mie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich         angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden
handelt um Schäden aus                                                           sind.
(1)   Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-
      rung von Daten,                                                            10.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
                                                                                 mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung
(2)   Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,                       kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach
(3)   Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,                     Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
(4)   Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
                                                                                 10.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
7.16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder               mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal-
Namensrechtsverletzungen.                                                        tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der
                                                                                 Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
7.17. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,               Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.                danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der
                                                                                 Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kün-
7.18. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über-              digung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versiche-
tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das                rungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt
Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche-              unberührt.
rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere
entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der          11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
                                                                                 Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah-
fahrlässig gehandelt hat.
                                                                                 lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag eingezogen
                                                                                 werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie-
                                                                                 hung nicht widerspricht.
Beginn des Versicherungsschutzes/Prämienzahlung
                                                                                 Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
8. Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie und Versi-                           vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann
cherungssteuer                                                                   noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgege-
                                                                                 benen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
8.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder               Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Versiche-
einmalige Prämie rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt.                       rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der
                                                                                 Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass die
8.2 Die Prämien können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag             Prämie nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
(Einmalprämie), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres-          künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
prämien (laufende Prämien) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode           Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet,
umfasst bei unterjähriger Prämienzahlung entsprechend der Zahlungs-              wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
weise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
8.3 Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungssteuer, die        12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu
                                                                                 Gestrichen
entrichten hat.
                                                                                 13. Prämienregulierung
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder ein-
malige Prämie                                                                    13.1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob
                                                                                 und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den frühe-
9.1. Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von           ren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen
zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.                         Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb
                                                                                 eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch
9.2. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht         des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche-          des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags-
rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versiche-         strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlan-
rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.          gen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an
Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung der Prämie eintreten, ist der        der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi-
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch                13.2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge           sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Verände-
der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.                              rung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken
                                                                                 jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versiche-
9.3. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht         rer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unter-
rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die          schritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungs-
Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn          abschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest-
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu             prämie werden berücksichtigt.
vertreten hat.
                                                                                 13.3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung,
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie                           kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen
                                                                                 waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in
10.1. Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am         Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträg-
Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums fällig.                           lich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versiche-
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein         rungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die
oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.                       Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der
                                                                                 erhöhten Prämie erfolgten.
10.2. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-
rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspä-             13.4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf
tete Zahlung nicht zu vertreten hat.                                             Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan-
denen Schadens zu verlangen.
                                                                                 14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                                                                 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer
                                                                                 durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs-


                                                                             4

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                        Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)


der Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz                Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
bestanden hat.                                                                     Prämienerhöhung wirksam werden sollte.
                                                                                   Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
15. Prämienangleichung                                                             Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs-
                                                                                   nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämiener-
15.1. Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung.                 höhung zugehen.
Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet
                                                                                   Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterlie-
gen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der Prämienanglei-
chung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirk-             19. Kündigung nach Versicherungsfall
sam, das ab dem 1. Juli beginnt.
                                                                                   19.1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
15.2. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die           −    vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde,
Prämien der ab dem 1.Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen
                                                                                   −    der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf
Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
                                                                                        Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversiche-
rung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr                    −    dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versi-
erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die               cherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt
nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlun-                wird.
gen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall                 Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen
veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der                    Monat nach der Schadensersatzzahlung, der Ablehnung oder der Zustel-
Versicherungsleistungen.                                                           lung der Klage zugegangen sein.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die
Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch                19.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.                 nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer
                                                                                   kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeit-
15.3. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer       punkt, spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres,
Verminderung verpflichtet, die Folgeprämien um den sich aus Ziff. 15.2             wirksam wird.
ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die verän-               Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
derte Folgeprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrech-                beim Versicherungsnehmer wirksam.
nung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in                 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unterneh-
jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als           men
denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff.
15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgeprämien nur um den            20.1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht,
Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzah-               an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsneh-
lungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr              mers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche-
erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich            rungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
                                                                                   Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines
                                                                                   Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
15.4. Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent,
                                                                                   übernommen wird.
entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den
folgenden Jahren zu berücksichtigen.
                                                                                   20.2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
                                                                                   −    durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung                                                  einem Monat,
                                                                                   −    durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wir-
16. Dauer und Ende des Vertrages                                                        kung oder zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ab-
                                                                                        lauf des jeweiligen Versicherungsjahres
16.1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit
                                                                                   in Textform gekündigt werden.
abgeschlossen.

                                                                                   20.3. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
16.2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätes-            −    der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
tens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine                       an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis
Kündigung zugegangen ist.                                                               erlangt;
                                                                                   −    der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang
16.3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der                      ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen                          von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der
Zeitpunkt.                                                                              Versicherung Kenntnis erlangt.

16.4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versi-             20.4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden
cherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes                Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekün-
darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer               digt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für die
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegan-               Versicherungsprämie dieser Periode als Gesamtschuldner.
gen sein.
                                                                                   20.5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den
17. Wegfall des versicherten Risikos                                               bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzei-
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt          gen.
die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht die               Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-
Prämie zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser               cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom              dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
Wegfall Kenntnis erlangt.                                                          müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
                                                                                   Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
18. Kündigung nach Prämienangleichung                                              Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versiche-
Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß Ziff.                 rungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in
15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,                  dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur,
kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines              wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger                  keinen Gebrauch gemacht hat.


                                                                               5

[Seite 7]
                        Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)


Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht
weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt              23.3. Prämienänderung oder Kündigungsrecht
war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.                               Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet-
                                                                                zung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig-
21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung                             keit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
oder Erlass von Rechtsvorschriften                                              Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.

Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender              Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh-
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das        mer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu         nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines           geschlossen hätte.
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer           Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.                                          Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu
                                                                                anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin-
22. Mehrfachversicherung                                                        gungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
                                                                                Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten,
22.1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren          werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperio-
Versicherungsverträgen versichert ist.                                          de Vertragsbestandteil.
                                                                                Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10%
22.2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne                 oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-
dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des             zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-
später geschlossenen Vertrages verlangen.                                       halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos
                                                                                kündigen.
22.3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden
es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der
                                                                                Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist
Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem
                                                                                beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige-
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
                                                                                pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
Versicherer zugeht.
                                                                                erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung
                                                                                stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                         Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
                                                                                Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu,
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs-                         wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
nehmers                                                                         form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
                                                                                Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten
23.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche         Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
Umstände                                                                        oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach              23.4. Anfechtung
denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss        Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt        anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versiche-
zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige             rer der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfech-
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme       tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss        24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit             Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.                                          Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-               Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich             Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt
der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon           hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
                                                                                25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
23.2. Rücktritt
(1)   Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen            25.1. Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatz-
      Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag           ansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche
      zurückzutreten.                                                           anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
                                                                                Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
(2)   Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs-
      nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder        25.2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen-
      unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig            dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers
      gemacht hat.                                                              sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar
      Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Ver-         ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden-
      letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs-         berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung
      nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei               zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
      Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen             Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
      Bedingungen, geschlossen hätte.                                           dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
(3)   Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
                                                                                25.3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches,
      Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück,        behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
      darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versi-           erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüg-
      cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig           lich anzuzeigen.
      angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
      noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich         25.4. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs-
      war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,           behörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
      wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt        Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
      hat.                                                                      Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
      Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum
      Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit           25.5. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch
      entspricht.                                                               gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
                                                                                Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des
                                                                                Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer


                                                                            6

[Seite 8]
                        Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)


muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte                30.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.                   angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem
                                                                                   Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                 Anspruchsteller in Textform zugeht.

26.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem                31. Zuständiges Gericht
Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann
der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der             31.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein                bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versiche-
Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die                  rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit           Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
beruhte.                                                                           rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
                                                                                   Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
26.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt,              seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob
fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,         Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-                 Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange-
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                                  lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die
                                                                                   Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat
bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden              31.2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der                Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erho-
Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in                 ben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.                                    chen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob            Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zustän-
fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.                  dige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versiche-
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs-              rungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den               Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürger-
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel-       lichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch-
lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit            31.3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
arglistig verletzt hat.                                                            Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständig-
                                                                                   keit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs-
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der                      nehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.            rungsvertrag zuständigen Niederlassung.


Weitere Bestimmungen                                                               32. Anzuwendendes Recht
                                                                                   Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
27. Mitversicherte Personen
                                                                                   33. Begriffsbestimmung
27.1. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche                Versicherungsjahr:
gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle
für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend                   Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf
anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.)              Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen
gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten            Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
entsteht.                                                                          folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
                                                                                   jeweils ganze Jahre.
27.2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicher-
ten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

28. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung

29.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen
sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche-
rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Ge-
schäftsstelle gerichtet werden.

29.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte An-
schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung
des Versicherungsnehmers.

29.3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Betrieb
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der betrieblichen Niederlas-
sung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.

30. Verjährung

30.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif-
ten des Bürgerlichen Gesetzbuches.


                                                                               7

[Seite 9]
                  Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
                            Mitversicherung von Vermögensschäden (BBR-V)
                                                          (Stand 01.04.2016)


1. Gegenstand der Versicherung
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht
wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB (Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung) wegen Versi-
cherungsfällen, die während der Wirksamkeit des Vertrags eingetreten
sind.

2. Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden:
2.1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für
seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrach-
te Arbeiten oder sonstige geleistete Leistungen;

2.2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
oder gutachterlichen Tätigkeit;

2.3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
verbundene Unternehmen;

2.4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

2.5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

2.6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;

2.7. aus Rationalisierung und Automatisierung;

2.8. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-
rechten sowie aus Kartell oder Wettbewerbsrechts;

2.9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-
schlägen;

2.10. aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
Beirat oder anderer vergleichbarer Leistungs- und Aufsichtsgremien /
Organe im Zusammenhang stehen;

2.11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung;

2.12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
Wertpapieren und Wertsachen;

2.13. durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütte-
rungen).

3. Begrenzung der Leistungen
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungs-
leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
rungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen
begrenzt.


                                                                            1

[Seite 10]
               Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur
                          Familien-Privathaftpflichtversicherung Balance 2018
                                           (Stand 01.07.2018)


  Privathaftpflichtversicherung                                                      16. Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige Hunde

  1. Gegenstand der Versicherung                                                     17. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung

  2. Versicherte Personen                                                            18. Versehensklausel

  3. Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeuge (Fahrzeugklausel)                            19. Persönlichkeits-, Namensrechtsverletzungen und
                                                                                          Diskriminierung
  4. Auslandsschäden
                                                                                     20. Ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit
  5. Kautionsstellung
                                                                                     21. Tätigkeit als vormundschaftlicher Betreuer
  6. Mietsachschäden
                                                                                     22. Nebenberuflich-freiberufliche Tätigkeit
  7. Fehlende Haftungsgrundlage
                                                                                     23. Verzicht auf Summenmaximierung
  8. Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht / Ferienjobs
                                                                                     24. Prämienanpassung
  9. Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater/Babysitter
                                                                                     25. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen und den
  10. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung                                            Mindeststandards des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“
  11. Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Rückstau                        26. Innovationsupdate
       des Straßenkanals
                                                                                     27. Zusatzpaket Online-Schutz
  12. Gewässerschaden (Restrisiko)
                                                                                     I     Zusätzliche Vereinbarung zur Single-Privathaftpflicht-
  13. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund von                          versicherung
      Umweltschäden gemäß dem Umweltschadengesetz (USchadG)
                                                                                     II    Zusätzliche Vereinbarung zur Partner-Privathaftpflicht-
  14. Schlüsselverlustrisiko                                                               versicherung
  15. Forderungsausfall


Privathaftpflichtversicherung                                                      Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten
                                                                                   Immobilien und Grundstücke im Inland oder europäischen Ausland liegen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die im Versicherungs-
                                                                                   und die Objekte vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten
schein/Nachtrag näher bezeichneten Risiken im Rahmen der jeweiligen
                                                                                   Personen zu privaten Zwecken selbst bewohnt bzw. selbst genutzt wer-
nachfolgend aufgeführten Bestimmungen.
                                                                                   den.

1. Gegenstand der Versicherung                                                     Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die genannten
                                                                                   Objekte bis zu einem Flächenanteil von 50 Prozent als Büro- oder Praxis-
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für              räume genutzt werden. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für das
die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen                 Betriebsstättenrisiko der gewerblich genutzten Räume.
Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als                 Versicherungsschutz besteht auch für das unentgeltliche Überlassen der
                                                                                   in Ziff. 1.3 BBR genannten Immobilien und den zugehörigen Objekten
                           Privatperson                                            gemäß Ziff. 1.5 BBR an Dritte sowie für die sich hieraus ergebenden
und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder                 Pflichten als Inhaber gemäß Ziff. 1.8 BBR.
Amtes. Nicht versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereini-             1.4. als Vermieter, Untervermieter oder bei unentgeltlicher Überlassung
gungen aller Art.                                                                  (1)    einzelner Wohnräume oder einer Wohnung im vom Versicherungs-
                                                                                          nehmer selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus;
Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
                                                                                   (2)    einer Eigentumswohnung;
nehmers
                                                                                   (3)    einer oder mehrerer unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamt-
1.1. als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichts-                     fläche von 5.000 qm.
pflicht über Minderjährige);                                                       Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten
                                                                                   Immobilien und Grundstücke im Inland oder europäischen Ausland liegen
1.2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
                                                                                   und die Objekte ausschließlich zu privaten Wohnzwecken bzw. die
1.3. als Inhaber (z. B. Eigentümer, Mieter, Nutznießer)                            Grundstücke zu privaten oder forst- und landwirtschaftlichen Zwecken
                                                                                   vermietet/verpachtet werden.
(1)   einer oder mehrerer Wohnungen, einschließlich Ferienwohnung (bei
      Wohnungseigentum als Sondereigentümer). Bei Sondereigentü-                   1.5. als Betreiber, Inhaber, Vermieter oder Verpächter folgender Objekte
      mern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungsei-              und Anlagen, sofern sie den in Ziff. 1.3 und 1.4 BBR genannten Immobi-
      gentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums ver-                  lien zugehörig sind:
      sichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mit-
                                                                                   (1)    Garagen, Carports/Stellplätze, Gärten, Teiche und Swimmingpools;
      eigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
                                                                                   (2)    Flüssiggastanks;
(2)   eines Einfamilienhauses;
(3)   eines Zweifamilienhauses;
(4)   eines Ferien-/Wochenendhauses;
(5)   eines oder mehrerer ausschließlich zu privaten Zwecken genutzter
      unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 5.000 qm.


                                                                               1

[Seite 11]
       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
                                                                        Balance 2018

(3)   oberirdische Anlagen zur Energieerzeugung und -speicherung
                                                                                     1.14. als Tierhalter oder Tierhüter
      durch Erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung. Dazu
      zählen beispielsweise Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und                1.14.1. Versicherungsschutz besteht als Halter von
      Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke. Versicherungs-                  (1) zahmen Haustieren sowie
      schutz besteht einschließlich des Betriebs und der Stromeinspei-
                                                                                     (2)   gezähmten Kleintieren und Bienen
      sung in das elektrische Versorgungsnetz (gilt auch bei einer Ge-
      werbeanmeldung). Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkun-             Kein Versicherungsschutz besteht als Halter von Hunden, Pferden und
      den/Endverbrauchern.                                                           sonstigen Reit- und Zugtieren, Rindern, wilden Tieren sowie von Tieren,
                                                                                     die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
1.6. als Inhaber, Vermieter oder Verpächter von
                                                                                     1.14.2. Versicherungsschutz besteht als nicht gewerbsmäßiger Hüter von
(1)   insgesamt bis zu drei Garagen, Carports, Stellplätzen sowie
                                                                                     (1) Hunden und sonstigen zahmen Haustieren,
(2)   Gartengrundstücken / Schrebergärten einschließlich der Gartenlau-
                                                                                     (2)   Pferden und sonstigen Reit- und Zugtieren,
      be,
                                                                                     (3)   gezähmten Kleintieren und Bienen
auch wenn diese nicht den unter Ziff. 1.3 oder 1.4 BBR genannten Immo-
bilien zugehörig sind.                                                               Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer,
                                                                                     es sei denn es handelt sich um Personenschäden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Immobilien und
Grundstücke ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden und im                 Kein Versicherungsschutz besteht als Hüter von sonstigen Reit- und
Inland oder europäischen Ausland liegen.                                             Zugtieren, Rindern, wilden Tieren sowie von Tieren die zu gewerblichen
                                                                                     oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
1.7. aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht Eigen-
                                                                                     Der Versicherungsschutz für das Hüten der Tiere wird nur geboten,
tum) von im außereuropäischen Ausland gelegenen Wohnungen und
                                                                                     soweit für den Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz aus einer
Häusern gemäß Ziff. 1.3 (1) bis (4) BBR.
                                                                                     anderweitig bestehenden Versicherung erlangt werden kann.
1.8. als Inhaber, Vermieter oder Verpächter der unter Ziff. 1.3 bis 1.7 BBR
genannten Immobilien und Anlangen                                                    2. Versicherte Personen
(1)   aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherten aufgrund                2.1. Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
      dieser Immobilien und Anlagen obliegen, insbesondere Verkehrssi-
      cherungspflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Rei-            Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten oder
      nigung oder Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Dies gilt                  eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Eingetrage-
      auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließ-                 ner Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspart-
      lich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche                nerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer ver-
      Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners               gleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
      (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
                                                                                     2.2. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
(2)   aus dem Miteigentum an zu diesen Immobilien gehörenden Ge-
                                                                                     Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Partners einer
      meinschaftsanlagen, zum Beispiel gemeinschaftliche Zugänge
                                                                                     nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Versicherungsnehmers, solange
      (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Wäschetrocknerplätze,
      private Park- und Stellplätze, sowie Abstellplätze für Mülltonnen;             (1)   er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt
                                                                                           und
(3)   und als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB wenn die Versiche-
      rung bis zum Besitzwechsel bestand.                                            (2)   sowohl Partner als auch Versicherungsnehmer unverheiratet sind
                                                                                           bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
1.9. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten
                                                                                     2.3. Kinder
Bei den unter Ziff. 1.3 und 1.4 BBR genannten Immobilien und den
zugehörigen Objekten gemäß Ziff. 1.5 BBR sind Neubauten, Umbauten,                   2.3.1. Minderjährige Kinder
Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten bis zu einer Bausumme von                    Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der minderjährigen
EUR 175.000 mitversichert, auch wenn diese in Eigenleistung oder mit                 Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsneh-
Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden.                                             mers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners.
Wird die genannte Bausumme überschritten, entfällt die Mitversicherung.
                                                                                     2.3.2. Volljährige Kinder
Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4
AHB).                                                                                Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der volljährigen
                                                                                     Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsneh-
Sofern nicht bereits Versicherungsschutz gemäß Ziff. 2 BBR besteht gilt:             mers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, sofern
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der zur Mithilfe bei       sie weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Lebenspartner-
den Bauarbeiten eingesetzten Personen (Bauhelfer) für Schäden, die sie               schaft leben und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfül-
in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Auch versichert                len:
sind Ansprüche der Bauhelfer aus Personenschäden gegen die nach Ziff.
2.1 bis 2.5 BBR versicherten Personen.                                               (1)   das Kind hat das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet.
                                                                                     (2)   das Kind absolviert eine Schulausbildung, eine berufliche Erstaus-
1.10. aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (auch von nicht                           bildung (Lehre und/oder Studium) oder befindet sich in einer maxi-
versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern).                                               mal ein Jahr dauernden Wartezeit zwischen diesen Ausbildungen.
                                                                                           Nicht versichert sind hingegen sonstige Ausbildungsabschnitte nach
1.11. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen sind eine jagdliche
                                                                                           Beendigung der versicherten Ausbildungen, wie zum Beispiel Refe-
Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad und Kraftfahrzeugrennen
                                                                                           rendarzeit oder berufliche Fortbildungsmaßnahmen.
sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organi-
siertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von                    (3)   das Kind befindet sich im Anschluss an die versicherte Schul-
Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.                                                        oder berufliche Erstausbildungen in einer maximal ein Jahr dauern-
                                                                                           den Wartezeit bis zum Erhalt eines Studien-, Ausbildungs- oder Ar-
1.12. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von                           beitsplatzes – auch dann, wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit
Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht                         ausgeübt wird.
jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.                                 (4)   das Kind leistet vor, während oder in unmittelbarem Anschluss an
                                                                                           die versicherten Berufsausbildungen Grundwehr- oder Bundesfrei-
1.13. als Reiter bzw. Fahrer
                                                                                           willigendienst, einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder ein
(1)   bei der Benutzung fremder Pferde und/oder                                            freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr.
(2)   bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken
                                                                                     2.4. Eltern, Enkelkinder und behinderte Kinder
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer
sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn es handelt sich um Personen-                  Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der
schäden.                                                                             (1)   Eltern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern),
Dieser Versicherungsschutz ist nur gültig, soweit für den Versicherungs-             (2)   Enkelkinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeenkelkinder),
nehmer kein Versicherungsschutz aus einer anderweitig bestehenden                    (3)   nach § 2 (1) SGB IX behinderten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und
Versicherung erlangt werden kann.                                                          Pflegekinder)


                                                                                 2

[Seite 12]
        Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
                                                                      Balance 2018

des Versicherungsnehmers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen
Lebenspartners, sofern sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche-            3. Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeuge (Fahrzeugklausel)
rungsnehmer leben und weder verheiratet sind, noch in einer eingetrage-            Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters
nen Lebenspartnerschaft leben.                                                     oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugan-
                                                                                   hängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verur-
2.5. Kinder, Eltern und Enkelkinder des Partners einer nichtehelichen              sacht werden.
Lebensgemeinschaft
                                                                                   Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die
Die Bestimmungen der Ziff. 2.3 und 2.4 BBR finden für die Kinder, Eltern           verursacht werden durch den Gebrauch von
und Enkelkinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
entsprechende Anwendung. Abweichend davon endet die Mitversiche-                   3.1. folgenden Kraftfahrzeugen und Anhängern
rung jedoch in jedem Fall mit der Beendigung der häuslichen Gemein-
                                                                                   (1)   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft-
schaft zwischen dem nichtehelichen Partner und dem Versicherungs-
                                                                                         fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge-
nehmer.
                                                                                         schwindigkeit;
2.6. Im Haushalt tätige Personen                                                   (2)   Kraftfahrzeuganhänger, die nicht versicherungspflichtig sind oder
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des              nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus                  (3)   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst-
dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag                  geschwindigkeit;
oder gefälligkeitshalber im Haushalt lebende Kinder, pflegebedürftige
Personen oder Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streu-                    (4)   Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-
dienst versehen.                                                                         schwindigkeit;
                                                                                   (5)   selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h
2.7. Freiwillige Helfer                                                                  bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht von Personen, die          (6)   nicht selbst fahrende Arbeitsmaschinen, zum Beispiel zum Rasen-
dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen gemäß Ziff.                       mähen oder Schneeräumen;
2.1 bis 2.6 BBR bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden auch
                                                                                   (7)   Golfwagen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge-
Aufwendungen, die den Helfern durch die freiwillige Hilfeleistung entstan-
                                                                                         schwindigkeit;
den sind.
                                                                                   (8)   Krankenfahrstühle und Elektrorollstühle mit nicht mehr als 20 km/h
2.8. Gegenseitige Ansprüche der versicherten Personen                                    bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, sofern aus einer anderwei-
                                                                                         tig bestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz geboten
2.8.1. Ansprüche der versicherten Personen gegen den Versicherungs-                      werden kann;
nehmer
                                                                                   (9)   motorisierte Kinder- und Spielfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der unter Ziff. 2.6 und 2.7
                                                                                         bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
BBR genannten Personen gegen den Versicherungsnehmer.
Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der unter Ziff. 2.1 bis 2.5 BBR          (10) ferngelenkte Landfahrzeugmodelle.
genannten Personen gegen den Versicherungsnehmer bleibt der Versi-                 Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB
cherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff. 2.8.4 BBR be-                      und in Ziff. 4.3 (1) AHB.
schränkt.
                                                                                   Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
2.8.2. Ansprüche der versicherten Personen untereinander                           Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Für gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen unterei-            Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
nander bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff.             verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe-
2.8.4 BBR beschränkt.                                                              rechtigten Fahrer gebraucht wird.
                                                                                   Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
2.8.3. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen versicherte Personen
                                                                                   oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der
Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers
                                                                                   Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
gegen weitere Versicherungsnehmer oder gegen die versicherten Perso-
                                                                                   nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrer-
nen bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff.
                                                                                   laubnis hat.
2.8.4 BBR beschränkt.
                                                                                   Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
2.8.4. Regressansprüche                                                            Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten).
Abweichend von Ziff. 7.4 bzw. 7.5 AHB besteht Versicherungsschutz für
etwaige übergangsfähige Regressansprüche aus Personenschäden von                   3.2. folgenden Luftfahrzeugen:
Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungs-            (1)   Luftfahrzeuge (z. B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und
trägern und privaten/öffentlichen Arbeitgebern.                                          Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.

2.9. Nachversicherungsschutz und Ende der Mitversicherung                          (2)   private Luftfahrzeuge ohne Motor/Treibsatz bis max. 5 kg Flugge-
                                                                                         wicht, auch wenn diese der Versicherungspflicht unterliegen.
Entfällt die Mitversicherung der in Ziff. 2.1 bis 2.5 BBR genannten Perso-
nen weil beispielsweise                                                            3.3. folgenden Wasserfahrzeugen:
− der Versicherungsnehmer verstorben ist,                                          (1)   eigene Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge, die sich im Eigentum eines
− die Ehe rechtskräftig geschieden oder die eingetragene Lebenspart-                     oder mehrerer Versicherter befinden)
  nerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde,                                                − ohne Segel und Motoren,
− die häusliche Gemeinschaft des Partners der nichtehelichen Lebens-                       − mit Segeln (z. B. Windsurfbretter). Kein Versicherungsschutz
  gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer beendet wurde,                                    besteht jedoch für Segelboote aller Art,
− ein volljähriges Kind während der beruflichen Erstausbildung geheiratet                  − mit Motoren mit einer Motorstärke bis 11,03 kW/15 PS. Versi-
  hat oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist,                            cherungsschutz besteht auch, wenn für das Führen eine behörd-
besteht der Versicherungsschutz für sechs Monate nach Fortfall der                           liche Erlaubnis erforderlich ist.
Mitversicherung weiter. Wird von den Personen bis dahin kein neuer                 (2)   fremde Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge, die sich nicht im Eigentum
Versicherungsschutz bei der Janitos Versicherung AG beantragt, entfällt                  eines oder mehrerer Versicherter befinden)
der Versicherungsschutz rückwirkend.
                                                                                          − ohne Segel und Motoren,
Wird die nächste Prämienrechnung nach dem Tod des Versicherungs-                          − mit Segeln (ohne Segelflächenbegrenzung), zum Beispiel Wind-
nehmers durch den überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebens-                             surfbretter,
partner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingelöst,
                                                                                          − mit Motoren mit einer Motorstärke bis 11,03 kW/15 PS. Versi-
so wird dieser Versicherungsnehmer.
                                                                                            cherungsschutz besteht auch, wenn für das Führen eine behörd-
                                                                                            liche Erlaubnis erforderlich ist,
                                                                                          − mit Motoren mit einer Motorstärke bis 59 kW/80 PS, sofern sich
                                                                                            der Gebrauch auf eine gelegentliche Nutzung beschränkt und
                                                                                            keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.


                                                                               3

[Seite 13]
       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
                                                                    Balance 2018

(3)   ferngelenkte Wassersportmodelle.                                           6.2.2. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend
                                                                                 von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der
3.4. Ebenso besteht Versicherungsschutz für Schäden durch den Besitz             Vernichtung oder dem Abhandenkommen von Inventar und Einrichtungs-
oder Gebrauch von Strandseglern, Strandstehseglern, Eisseglern und               gegenständen in Ferienwohnungen, -häusern, Hotelzimmern und sonsti-
Kitesport-Geräten (zum Beispiel Kite-Drachen, -Boards oder -Buggys).             gen fest installierten Ferienunterkünften (auch Schiffskabinen und
                                                                                 Schlafwagen) – einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögens-
4. Auslandsschäden                                                               schäden.
                                                                                 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt
4.1. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche
                                                                                 je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 50.000. Der Versiche-
Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen,
                                                                                 rungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst.
(1)   die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland
      bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,                       6.2.3. Ausgeschlossen hiervon bleiben jedoch
(2)   die bei einem Aufenthalt im europäischen Ausland eingetreten sind,         (1) Schäden an Sachen, die dem Versicherten für mehr als drei Monate
                                                                                       überlassen wurden,
(3)   die bei einem vorübergehenden Aufenthalt bis zu fünf Jahren im
      außereuropäischen Ausland eingetreten sind.                                (2)    Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten
                                                                                        Person dienen. Versichert sind jedoch Lehrmittel oder sonstige be-
4.2. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-                  wegliche Sachen, die dem Versicherten im Rahmen einer versicher-
lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion                      ten Ausbildung oder einer Tätigkeit gemäß Ziff. 8 BBR geliehen
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem                   oder zur Verfügung gestellt werden,
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi-          (3)    Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspru-
schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.                              chung,
4.3. Sofern an anderer Stelle dieser Bedingungen oder im Versicherungs-          (4)    Schäden durch das Abhandenkommen von Geld, Urkunden,
schein nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen in                      Schmuck und Wertpapieren,
Ziff. 4.1 BBR in Verbindung mit Ziff. 4.2 BBR für alle über diesen Vertrag       (5)    Schäden an Kraftfahrzeugen, Anhängern, sonstigen motorisierten
versicherten Schadenereignisse.                                                         Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Segelbooten über 20 qm
                                                                                        Segelfläche.
5. Kautionsstellung
Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung bei einem                7. Fehlende Haftungsgrundlage
Versicherungsfall im europäischen Ausland eine Kaution zur Sicherstel-
lung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterle-        7.1. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers ersetzt der Versicherer
                                                                                 Schadenersatzansprüche auch dann, wenn eine Haftung oder Schaden-
gen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen
                                                                                 ersatzverpflichtung aufgrund Gesetzes oder rechtskräftigen Urteils der
Betrag bis zur Höhe von EUR 150.000 zur Verfügung.
                                                                                 Höhe oder dem Grunde nach nicht gegeben ist. Der Umfang der Leistun-
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden-           gen beschränkt sich auf die in (1) und (2) beschriebene Schadenfälle und
ersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende            Höchstersatzleistungen.
Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenz-
                                                                                 (1) Nicht deliktfähige Kinder und Erwachsene
betrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe,
Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzfor-                Schadenfälle, für die eine versicherte Person gemäß § 827 BGB oder
derungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.                              § 828 BGB nicht verantwortlich ist (zum Beispiel Schäden durch De-
                                                                                       menzkranke oder Kinder unter 7 Jahre).
6. Mietsachschäden                                                                     Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Auf-
                                                                                       wendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (zum Beispiel Auf-
6.1. Schäden an unbeweglichen Sachen                                                   sichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages
                                                                                       sind.
6.1.1. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzli-
che Haftpflicht aus der Beschädigung an zu privaten Zwecken gemiete-                   Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis EUR 50.000.
ten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden,              (2) Gefälligkeitsschäden
Wohnungen und Räumen in Gebäuden – einschließlich der sich daraus
                                                                                       Schadenfälle, die vom Versicherten im Rahmen einer unentgeltlichen
ergebenden Vermögensschäden.
                                                                                       und aus Gefälligkeit erbrachten Hilfeleistung verursacht werden.
6.1.2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen                                  Berufliche Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
(1)   Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;                             sen.
(2)   Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe-                7.2. Nachrangigkeit der Leistungen (Subsidiarität)
      reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten. Der Ausschluss
      gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungs-         Die Leistungen gemäß Ziff. 7.1 BBR werden nachrangig erbracht, das
      wasser oder Abwasser entstanden sind;                                      heißt sie werden nur erbracht, soweit kein anderer Versicherer (z. B.
                                                                                 Sozialversicherungsträger oder private Versicherung) leistungspflichtig ist.
(3)   Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen
      besonders versichern kann;
                                                                                 8. Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht / Ferienjobs
(4)   Schäden infolge von Schimmelbildung.
                                                                                 8.1. Mitversichert ist die Teilnahme an Betriebspraktika oder am fachprak-
6.2. Schäden an beweglichen Sachen                                               tischen Unterricht im Rahmen der Schulausbildung/des Studiums an einer
                                                                                 Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität (z. B. Laborarbeiten).
6.2.1. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend
                                                                                 Gleiches gilt für Tätigkeiten von Schülern und Studenten im Rahmen
von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der
                                                                                 eines Ferienjobs.
Vernichtung oder dem Abhandenkommen geliehener, gemieteter, ge-
pachteter oder geleaster beweglicher Sachen – einschließlich der sich            8.2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Ge-
daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn sie                bäuden und Einrichtungen sowie wegen Schäden an Lehrmitteln oder
Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.                           sonstigen beweglichen Sachen, die dem Versicherten im Rahmen der
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt          gemäß Ziff. 8.1 versicherten Tätigkeiten geliehen oder zur Verfügung
je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 50.000. Der Versiche-               gestellt werden.
rungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst.                      Der Umfang, die Höchstersatzleistung und Selbstbeteiligung sowie die
                                                                                 Begrenzung (Ausschlüsse) der Leistungen richtet sich nach den Bestim-
                                                                                 mungen der Ziff. 6 BBR.

                                                                                 8.3. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen
                                                                                 Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Betriebshaftpflichtversicherung),
                                                                                 entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.


                                                                             4

[Seite 14]
       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
                                                                      Balance 2018

9. Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater/Babysitter                                 werden, dass gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus den
                                                                                   versicherten Anlagen ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmut-
                                                                                   Eindringen von gewässerschädlichen Stoffen in Sachen. Der Versicherer
ter/Tagesvater/Babysitter, insbesondere aus der übernommenen Betreu-
                                                                                   ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er
ung fremder minderjähriger Kinder, auch außerhalb der eigenen Woh-
                                                                                   vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind
nung (z. B. in fremden Wohnungen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen).
                                                                                   abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an den Anlagen selbst.
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. 7.7 AHB und Ziff. 1
BBR – auch wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Eine Ver-                 12.6. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen
diensthöchstgrenze besteht nicht.                                                  (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutio-       durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
nen (z. B. Kindertagesstätten, Kindergärten oder -horte) oder wenn                 Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten
Mitarbeiter beschäftigt werden.                                                    behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.

Mitversichert sind außerdem                                                        12.7. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
(1)   die gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut,            unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
                                                                                   Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesre-
(2)   Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschäden, die sich die             publik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder
      fremden Kinder untereinander zufügen.
                                                                                   Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden
(3)   Haftpflichtansprüche aus Personenschäden der fremden Kinder                  durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
      gegen die Tagesmutter, den Tagesvater oder den Babysitter,                   haben.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen
von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.                     13. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund
                                                                                   von Umweltschäden gemäß dem Umweltschadengesetz
10. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung                                       (USchadG)
Eingeschlossen in die Versicherung sind Haftpflichtansprüche wegen                 13.1. Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche
Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von                  Ansprüche oder Ansprüche zur Sanierung gemäß Umweltschadengesetz
Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Nieder-                 (USchadG) soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
schlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
                                                                                   (1)   die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
                                                                                         bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
11. Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch
                                                                                   (2)   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und be-
Rückstau des Straßenkanals
                                                                                         stimmungswidrig erfolgt ist.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch
                                                                                   Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi-
häusliche Abwässer (auch bei einem Rückstau des Straßenkanals).
                                                                                   cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Betreiben einer privat             anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
genutzten Abwassergrube ohne Einleitung von Abwässern in ein Gewäs-                wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
ser.                                                                               Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
                                                                                   kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
12. Gewässerschaden (Restrisiko)                                                   bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
Eingeschlossen sind Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko sowie                    nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko – (Versicherung des so genann-              Umweltschaden ist eine
ten Gewässerschaden-Restrisikos) wie nachfolgend beschrieben:
                                                                                     − Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
12.1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden                 − Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des                    − Schädigung des Bodens.
Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von
                                                                                   Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten oder
Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Be-
                                                                                   Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten,
schaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewäs-
                                                                                   gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke
serschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur
                                                                                   vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. Heizöltanks) und aus
der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.                                           13.2. Nicht versichert sind
12.2. Abweichend vom vorherigen Absatz besteht Versicherungsschutz                 (1)   Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen
für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber                                              (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den
                                                                                         Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Geset-
(1)   von unter- und oberirdischen Heizöltanks des innerhalb dieser
                                                                                         zen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten
      Versicherung mitversicherten Einfamilien-, Zweifamilien-, Ferien-
                                                                                         behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt-
      oder Wochenendhauses;
                                                                                         schutz dienen, abweichen.
(2)   von Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines
                                                                                   (2)   Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
      Einzelbehälters 100 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insge-
      samt 1000 l/kg nicht übersteigt. Werden die Beschränkungen über-                   − die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
      schritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die                   Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
      Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.                                        − für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-
                                                                                           rungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Ver-
12.3. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im                        sicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für
geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutach-             13.3. Ausland
terkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusam-               Der Versicherungsschutz beschränkt sich – abweichend von Ziff. 4 BBR –
men mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sach-                auf Versicherungsfälle die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungs-
schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei           richtlinie (2004/35/EG) eintreten.
der Regelung der AHB.
                                                                                   Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Pflichten oder Ansprüche
12.4. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außer-               gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten,
gerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie               sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie
zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach-                    nicht überschreiten.
schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen
des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung
des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

12.5. Abweichend von Ziff. 1.1 AHB sind – auch ohne dass eine Gewäs-
serveränderung droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen
des Versicherungsnehmers eingeschlossen, die dadurch verursacht


                                                                               5

[Seite 15]
       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
                                                                   Balance 2018

                                                                                14.2.3. Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 100.000 je
14. Schlüsselverlustrisiko                                                      Versicherungsfall begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem
                                                                                Schadenereignis EUR 100 selbst.
14.1. Verlust privater Schlüssel

14.1.1. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend
                                                                                15. Forderungsausfall
von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen
                                                                                15.1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
von privaten Schlüsseln (auch Codekarten und andere Schlüsselarten,
sofern sie die Funktion eines Schlüssels haben) für                             15.1.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche-
(1) Haus- und Wohnungstür (inkl. Garagen-, Keller- und Nebenräume)              rungsnehmer oder eine gemäß Ziff. 2 BBR mitversicherte Person wäh-
      zur Mietwohnung – auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale          rend der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird
      Schließanlage,                                                            (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in An-
(2)   fremde Räumlichkeiten,                                                    spruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder
                                                                                teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsun-
(3)   fremde Möbel und Tresore,                                                 fähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
(4)   fremde bewegliche Sachen,                                                 die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
(5)   die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit       Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder
      gemäß Ziff. 20 BBR,                                                       daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der
                                                                                Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
                                                                                Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus-
wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende            15.1.2. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14               schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und
Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüs-           Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers
sels festgestellt wurde. Sofern notwendig und mit dem Versicherer abge-         hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die
sprochen, werden Bewachungskosten für Privatrisiken auch länger als 14          Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse
Tage übernommen.                                                                Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbe-
                                                                                sondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im
Bei Sondereigentümern sind auch Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft
                                                                                Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
der Wohnungseigentümer mitversichert, die wegen des Verlusts von
                                                                                Keine Anwendung finden die Ausschlüsse nach
Schlüsseln der im Gemeinschaftseigentum stehenden Schlösser bzw.
Schließanlagen gegen die Versicherten erhoben werden. In diesen Fällen          (1)       Ziff. 7.1 AHB (Vorsatz). Demnach besteht auch Versicherungs-
erstreckt sich die Ersatzpflicht nicht auf den Miteigentumsanteil des                     schutz bei Vorsatz des Schadenverursachers;
Versicherungsnehmers bzw. Mitversicherten am Gemeinschaftseigentum.             (2)       Ziff. 1.14 BBR (Tierhalter/-hüter). Demnach besteht Versicherungs-
Ausgeschlossen bleiben jedoch die Kosten für die Auswechselung der im                     schutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als privater
Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden).                                        Tierhalter oder -hüter;
                                                                                (3)       Ziff. 3 BBR (Fahrzeugklausel). Demnach besteht auch Versiche-
14.1.2. Ausgeschlossen bleiben Haftungsansprüche
                                                                                          rungsschutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als priva-
  − aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs),                    ter Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges. Leistun-
  − aus dem Verlust von Schlüsseln für motorisierte Land-, Luft- und                      gen aus einer für den Schädiger bzw. das Fahrzeug bestehenden
    Wasserfahrzeuge.                                                                      Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu ma-
14.1.3. Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 100.000 je                        chen. Decken die Leistungen aus einem entsprechenden Vertrag
Versicherungsfall begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem                       den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers
Schadenereignis EUR 100 selbst.                                                           bzw. der versicherten Personen nicht ab, werden nach Maßgabe
                                                                                          dieser Bedingungen eventuelle Restansprüche befriedigt.
14.2. Verlust beruflicher Schlüssel
                                                                                15.2. Leistungsvoraussetzungen
14.2.1. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend         Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer
von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen          gemäß Ziff. 2 BBR mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
von beruflichen Schlüsseln (auch Codekarten und andere Schlüsselarten,
                                                                                (1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreck-
sofern sie die Funktion eines Schlüssels haben) für
                                                                                    baren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepub-
(1) fremde Räumlichkeiten – auch General-/Hauptschlüssel für eine                   lik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen
      zentrale Schließanlage,                                                       Union (auch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
(2)   fremde Möbel und Tresore,                                                     Liechtenstein, Andorra, San Marino, Monaco oder Vatikanstadt), der
(3)   fremde bewegliche Sachen,                                                     Schweiz, Norwegens oder Islands festgestellt worden ist. Anerkennt-
                                                                                    nis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleich-
die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.                   bare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, so-
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus-                  weit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte
wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende            (2) und der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies
Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14                   ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüs-               Person nachweist, dass
sels/der Codekarte festgestellt wurde.
                                                                                      −  eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt
14.2.2. Ausgeschlossen bleiben Haftungsansprüche                                         hat oder
  − aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs),              − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der scha-
  − aus dem Verlust von Schlüsseln für motorisierte Land-, Luft- und                     denersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermö-
    Wasserfahrzeuge,                                                                     gensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat
  − der Verlust von Schlüsseln gemäß Ziff. 14.2.1, deren Verwahrung                      oder
    Gegenstand der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätig-              − ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes
    keit eines Versicherten ist oder war (z. B. Hausverwaltung, Objekt-                  Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
    schutz oder Hausmeisterdienste),                                                     ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde
  − der Verlust von Schlüsseln, die dem Versicherten oder dessen Ar-            (3) und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz-
    beitgeber oder Dienstherren von Kunden oder sonstigen Dritten zur               pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten
    Durchführung der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätig-            werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Ver-
    keit überlassen wurden (z. B. Pflege-, Zustell- oder Abfallentsor-              gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der
    gungsdienste).                                                                  Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

                                                                                15.3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
                                                                                (1) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
                                                                                (2) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
                                                                                    rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies


                                                                            6

[Seite 16]
        Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
                                                                    Balance 2018

    gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent-           Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi-
    schädigungspflichtige Personen erstreckt.                                    cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
(3) Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betra-             dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
    gen die im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarte Versiche-                (1)   auf derselben Ursache,
    rungssumme.                                                                  (2)   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
(4) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus                       zeitlichem Zusammenhang oder
    diesem Vertrag zu.                                                           (3)   auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektroni-
(5) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden bis zu einer Höhe von                 scher Daten mit gleichen Mängeln
    EUR 500.                                                                     beruhen.
15.4. Räumlicher Geltungsbereich                                                 Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. 4 BBR – für Scha-             17.3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche wegen
denersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen                 Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
privat-rechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union (auch Vereinigtes Königreich               (1)   unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-
Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Andorra, San Marino,                     greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks)
Monaco, Vatikanstadt, britische Kanalinseln und Isle of Man), der                (2)   Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
Schweiz, Norwegen oder Island eintreten.                                               oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
                                                                                 (3)   gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit
15.5. Ausschlüsse
                                                                                       diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen
(1) Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an                                   oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen
    −    Immobilien;                                                                   Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverlet-
    −    Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes,                  zungen herbeigeführt haben.
         Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungs-
         nehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.             18. Versehensklausel
(2) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für                              Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder
                                                                                 gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die
    −    die Kosten der Rechtsverfolgung;
                                                                                 Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungs-
    −    Verzugszinsen, Vertragsstrafen;                                         schutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis
    −    Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen              nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
         Forderungsübergangs;                                                    nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes,
    −    Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Ein-             aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so hat der Versi-
         wendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht recht-          cherungsnehmer den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten,
         zeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;                               an dem der Umstand eingetreten ist.
    −    Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versiche-            Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegte Verjährungsfrist
         rer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer          oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Ver-
         des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger            sehensklausel nicht berührt.
         oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch
         nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder        19. Persönlichkeits-, Namensrechtsverletzungen und Dis-
         ähnliche von Dritten handelt.                                           kriminierung
16. Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige Hun-                        19.1. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.16 bzw. 7.17 AHB –
de                                                                               gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden
Abweichend von Ziff. 4.3 (3) AHB besteht Vorsorgeversicherungsschutz             aus
in Höhe der vertraglichen Versicherungssummen für versicherungspflich-           (1)   Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen;
tige Hunde.
                                                                                 (2)   Anfeindung, Schikane, Belästigung sowie Benachteiligung / Diskri-
                                                                                       minierung.
17. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
                                                                                       Im Falle von Haftpflichtansprüchen wegen Benachteiligungen bzw.
17.1. Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziff. 7.15 AHB – die                Diskriminierung beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus                     Eigenschaft des Versicherungsnehmers oder einer gemäß Ziff. 2.1
dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer                  bis 2.5 BBR versicherten Person als Dienstherr einer im Privat-
Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträgers, soweit es              haushalt tätigen Person gemäß Ziff. 1.2 BBR.
sich handelt um                                                                        Versicherungsschutz besteht für Benachteiligungen aufgrund der
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung                       Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der
    von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren                      Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
    und/oder andere Schadprogramme;                                                    Identität. Versichert sind in diesem Zusammenhang auch die Be-
                                                                                       gründung oder Beendigung von Verträgen zur Beschäftigung einer
(2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung
                                                                                       Person im Privathaushalt.
    und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen
    −    sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht je-             19.2. Kein Versicherungsschutz besteht für
         doch weiterer Datenveränderungen sowie                                  (1)   Ansprüche mitversicherter Personen nach Ziff. 2.1 bis 2.5 BBR
    −    der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.                   gegen den Versicherungsnehmer;
         Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster
                                                                                 (2)   Ansprüche von Angestellten/Mitarbeitern, die der Versicherte im
         Daten;
                                                                                       Rahmen einer nebenberuflich-freiberuflichen Tätigkeit gemäß Ziff.
(3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.                     22 BBR oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit angestellt hat.
                                                                                       Darunter fällt auch die Begründung oder Beendigung eines entspre-
17.2. Abweichend von Ziff. 6.2 AHB stellt die im Versicherungsschein                   chenden Arbeitsverhältnisses;
oder seinen Nachträgen festgesetzte Versicherungssumme zugleich die
Höchstersatzleistung je Versicherungsfall dar. Ist eine Versicherungs-           (3)   Schäden, die durch eine wissentliche Pflichtverletzung herbeige-
summe von EUR 50.000.000 für Personen- Sach- und Vermögensschä-                        führt wurden, z. B. durch wissentliches Abweichen von Gesetzen
den (pauschal) vereinbart, beträgt die Ersatzleistung für Schäden aus                  oder Weisungen;
elektronischem Datenaustausch / Internetnutzung je Versicherungsfall             (4)   Personenschäden wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufs-
jedoch höchstens EUR 20.000.000.                                                       krankheit im Sinne des Sozialgesetzbuches VII.
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfäl-
                                                                                 19.3. Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 20.000 je Versi-
le eines Versicherungsjahres sind auf das 4-fache der vereinbarten
                                                                                 cherungsfall begrenzt.
Versicherungssummen begrenzt.


                                                                             7

[Seite 17]
       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
                                                                      Balance 2018

20. Ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit                                 Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an
                                                                                   den Versicherungsnehmer weiterzugeben.
20.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer ehrenamtlichen
Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen          24.3. Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach
Engagements. Hierunter fällt zum Beispiel die Mitarbeit                            Ziff. 24.1 werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam.
                                                                                   Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als
(1)   in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und
                                                                                   Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
      Jugendarbeit;
(2)   in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;            24.4. Die sich aus einer Anpassung nach Ziff. 24.1 ergebende Prämien-
(3)   bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei          erhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätestens
      Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.                          einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der
                                                                                   Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines
20.2. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen                Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung mit Wirkung frühestens
Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtver-       zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung kündigen.
sicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
                                                                                   25. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
20.3. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von                      und den Mindeststandards des Arbeitskreises „Beratungs-
(1)   verantwortlichen Tätigkeiten in Vereinen oder sonstigen Vereini-             prozesse“
      gungen oder Organisationen;
                                                                                   Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
(2)   öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter wie z.B. als Bürgermeister,             rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder Besonderen
      Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern,             Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung
      Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;                                      (BBR) zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den durch den
(3)   wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter              Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedin-
      wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Ver-          gungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der Versicherer
      trauensperson nach §40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §1897               auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen
      (6) BGB.                                                                     regulieren.
                                                                                   Darüber hinaus garantiert die Janitos Versicherung AG, dass die Leis-
21. Tätigkeit als vormundschaftlicher Betreuer                                     tungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als vom Vor-          „Beratungsprozesse“ in der Version vom 24.08.2015 voll erfüllen.
mundschaftsgericht bestellter – nicht beruflicher – Betreuer/Vormund für           Insbesondere gilt folgende Regelung bei einem Versichererwechsel:
die zu betreuende Person.                                                          Tritt nach einem Wechsel des Versicherers der Privathaftpflichtversiche-
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die              rung ein Schadenereignis ein, dessen genauen Zeitpunkt der Versiche-
jährliche, entgeltliche Gesamtaufwandsentschädigung der Tätigkeit EUR              rungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so tritt die
6.000 übersteigt.                                                                  Janitos Versicherung AG in die Schadenregulierung ein, wenn der Ein-
Auf die Ausschlüsse der Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei-                 gang der Schadenmeldung in die Vertragslaufzeit (gemäß Versicherungs-
bungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBR-V) wird                   schein) der Janitos Versicherung AG fällt. Sofern sich herausstellt, dass
besonders hingewiesen (Ziff. 2 BBR-V).                                             der Schadenfall bereits einem anderen Versicherer gemeldet wurde,
                                                                                   behält sich die Janitos Versicherung AG Regressansprüche gegen diesen
                                                                                   vor.
22. Nebenberuflich-freiberufliche Tätigkeit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung einer selbst-          26. Innovationsupdate
ständigen, nebenberuflichen Tätigkeit bis zu einem Gesamtjahresumsatz
von EUR 6.000.                                                                     Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
                                                                                   rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder die Beson-
Mitversichert sind hierbei auch Tätigkeiten bei vorliegender Arbeitslosig-         deren Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversi-
keit, während der Schulausbildung oder des Studiums, als Hausfrau oder             cherung Balance (BBR Balance 2018) ausschließlich zum Vorteil des
-mann                                                                              Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der              neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
jährliche Gesamtjahresumsatz aus dieser Tätigkeit EUR 6.000 übersteigt.
Nicht versichert sind handwerkliche, medizinisch/heilende und planen-              27. Zusatzpaket Online-Schutz
de/bauleitende Tätigkeiten oder wenn Angestellte beschäftigt werden.               Die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind gültig, sofern der
Auf die Ausschlüsse der Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei-                 Online-Schutz gegen Prämienzuschlag gesondert vereinbart wurde
bungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBR-V) wird                   und im Versicherungsschein aufgeführt ist.
besonders hingewiesen (Ziff. 2 BBR-V).                                             Die Janitos Versicherung AG kooperiert beim Versicherungsschutz für
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haft-                private Internetrisiken (Online-Schutz) mit der Inter Partner Assistance
pflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem           S.A., Direktion für Deutschland.
Vertrag.                                                                           Die Inter Partner Assistance S.A. ist Versicherer und Risikoträger
                                                                                   des Online-Schutzes im Rahmen dieser Privathaftpflichtversiche-
23. Verzicht auf Summenmaximierung                                                 rung.
Sofern in den Leistungsbeschreibungen dieser Bedingungen keine spezi-              Die Telefonnummer für nachfolgenden Hilfeleistungen (telefonische
ellen Regelungen getroffen wurden, werden – abweichend von Ziff. 6.2               Helpline, telefonische rechtliche Erstberatung) entnehmen Sie bitte
AHB – die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versiche-             unserer Homepage:
rungsfälle eines Versicherungsjahres nicht auf das 2-fache der vereinbar-                                      www.janitos.de
ten Versicherungssummen begrenzt.
                                                                                   27.1. Versicherte Risiken
24. Prämienanpassung                                                               Gegenstand dieser Versicherung sind folgende Fälle:
24.1. Abweichend von Ziff. 15 AHB ist der Versicherer berechtigt, seine            −   Cyber-Mobbing im Internet (Ziff. 27.2)
Tarife für die Privathaftpflichtversicherung mit sofortiger Wirkung für die        −   Zahlungsmitteldatendiebstahl (Ziff. 27.3)
bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwick-                  −   Identitätsdatendiebstahl (Ziff. 27.4)
lung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis
                                                                                   −   Konflikte mit Online-Händlern (Ziff. 27.5)
von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung
                                                                                   −   Abmahnung auf Grund einer Urheberechtsverletzung (Ziff. 27.6)
(Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der
Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik
und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.

24.2. Sofern sich eine Anpassung nach Ziff. 24.1 ergibt, kann damit eine
Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Voraus-
setzung ist, dass eine Abweichung von mindestens 3 Prozent vorliegt.


                                                                               8

[Seite 18]
          Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
                                                                    Balance 2018

                                                                                      Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 27.10 wird verwie-
27.2. Cyber-Mobbing im Internet
                                                                                      sen.
(1)   Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche im Fall
      von Cyber-Mobbing.                                                        27.3. Zahlungsmitteldatendiebstahl
      Unter Cyber-Mobbing ist eine systematische Verletzung des allge-          (1)   Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche im Fall
      meinen Persönlichkeitsrechts zu verstehen wie:                                  von Zahlungsmitteldatendiebstahl.
      −    rechtswidrige Veröffentlichungen falscher Tatsachen,                       Zahlungsmitteldatendiebstahl ist das unbefugte Abfangen oder Aus-
      −    Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdungen,                            spähen von Zahlungsmitteldaten im Internet im Sinne von § 202a
                                                                                      Strafgesetzbuch (StGB).
      −    rechtswidrige Veröffentlichung von persönlichen Informationen,
      −    Nötigungen,                                                                Zahlungsmitteldaten sind Daten, durch deren Verwendung eine
      −    rechtswidrige Gewaltandrohungen,                                           Zahlung oder eine Banktransaktion im Internet erfolgt, z. B. Karten-
                                                                                      nummern, Passwörter, Codes, Pins und Tans (inkl. Login-Daten von
      mittels Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen,              Kundenkonten, in denen Zahlungsverbindungdaten gespeichert
      die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk                sind).
      oder eine Website verbreitet werden.
                                                                                (2)   Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistun-
(2)   Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistun-                gen durch einen vom Versicherer zu vermittelnden und zu bezah-
      gen durch einen von dem Versicherer zu vermittelnden und zu be-                 lenden Provider:
      zahlenden Provider:
                                                                                      −   Gezielte und individuelle Suche nach den entwendeten Daten
      −    Überprüfung der Reputation der versicherten Person im Inter-                   der versicherten Person im Internet und Erstellung eines Re-
           net und Erstellung eines Reputationsreports mit Handlungs-                     ports mit Handlungsempfehlungen;
           empfehlungen;
                                                                                      −   Ermittlung des Webseitenbetreibers, bei dem die jeweils ge-
      −    Ermittlung des verantwortlichen Webseitenbetreibers, bei dem                   stohlenen Daten gelistet und möglicherweise gehandelt wer-
           der persönlichkeitsverletzende Eintrag erfolgt;                                den;
      −    Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufigen Lö-                    −   Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufigen Lö-
           schungs-/Änderungsauftrag;                                                     schungs-/Änderungsauftrag bzgl. der entwendeten Daten im In-
      −    Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungs-                      ternet;
           auftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines                   −   Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungs-
           persönlichkeitsverletzenden Eintrags der versicherten Person;                  auftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines
      −    Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Miss-                  Eintrags von Zahlungsmitteldaten der versicherten Person;
           erfolgen der erfolgten Maßnahmen.                                          −   Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Miss-
      Darüber hinaus umfasst der Leistungsanspruch die Kostenüber-                        erfolgen der erfolgten Maßnahmen.
      nahme von bis zu drei persönlichen Erstberatungen (jeweils maxi-                Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher-
      mal 45 Minuten) zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr mit einem              ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und
      durch die Helpline des Versicherers vermittelten Psychologen. Die-              dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer
      se Helpline ist an sieben Tagen die Woche, 24 Stunden am Tag er-                zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf
      reichbar.                                                                       ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden.
      In dringenden Fällen steht ihnen außerdem die allgemeine Telefon-         (3)   Umfang des Leistungsanspruchs
      seelsorge unter +49 800 111 011 1 zur Verfügung. Bei lebensbe-
                                                                                      Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl-
      drohlichen Situationen wenden Sie sich bitte an Tel. 112 (Rettungs-
                                                                                      le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst-
      dienst) bzw. an Tel. 116 (Ärztlicher Bereitschaftsdienst).
                                                                                      betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen im Kalender-
      Es wird keine psychoanalytische oder psychotherapeutische Be-                   jahr begrenzt.
      handlung durchgeführt. Die Psychologen empfehlen gegebenenfalls
      jedoch weitere Behandlungsmaßnahmen.                                      (4)   Der Leistungsanspruch entsteht bei einem begründeten und nach-
                                                                                      weisbaren Verdacht der versicherten Person, der dem Versicherer
      Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher-                durch geeignete Belege nachgewiesen werden muss.
      ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und
      dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer           (5)   Nicht versichert sind Fälle des Zahlungsmitteldatendiebstahls
      zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf                −   durch eine Person, die im gleichen Haushalt des Versiche-
      ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden.                           rungsnehmers lebt und am Hauptwohnsitz des Versicherungs-
(3)   Umfang des Leistungsanspruchs                                                       nehmers gemeldet ist;
                                                                                      −   von öffentlich bekannten und allgemein zugänglichen Daten;
      Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl-
      le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst-                   −   soweit anderweitige von Ihnen eingebundene Dienstleister (z.
      betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen im Kalender-                        B. Online-Bezahlsysteme wie z.B. PayPal oder Online-
      jahr begrenzt.                                                                      Treuhänder) zum Ersatz verpflichtet sind;
                                                                                      −   soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungs-
(4)   Der Leistungsanspruch entsteht ab dem Zeitpunkt, in dem die
                                                                                          vertrag beansprucht werden kann;
      versicherte Mobbinghandlung im Internet der Öffentlichkeit frei zu-
      gänglich gemacht wird und dem Versicherer durch geeignete Bele-                 −   der auf Grund eines unautorisierten Zugriffs auf die Datenver-
      ge nachgewiesen wird.                                                               arbeitungssysteme des Versicherers erfolgt.
                                                                                      −   betreffend alle aus dem Zahlungsmitteldatendiebstahl entste-
(5)   Nicht versichert sind Fälle des Cyber-Mobbings
                                                                                          henden Schäden, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind
      −    zu denen die versicherte Person durch eigene Provokation An-                   sowie Folgeschäden;
           lass gegeben hat. Dieser Ausschluss gilt selbst dann, wenn sie             −   die durch eine versicherte Person selbst verursacht wurden.
           damit eine vorangegangene Provokation der angreifenden Per-
                                                                                      Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 27.10 wird verwie-
           son erwidert hat;
                                                                                      sen
      −    durch eine Person, die im gleichen Haushalt des Versiche-
           rungsnehmers lebt und am Hauptwohnsitz des Versicherungs-            27.4. Identitätsdatendiebstahl
           nehmers gemeldet ist;
                                                                                (1)   Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche im Fall
      −    als Reaktion auf ein Verbrechen der versicherten Person, für
                                                                                      von Identitätsdatendiebstahl.
           das ein rechtskräftiges Urteil vorliegt;
                                                                                      Identitätsdatendiebstahl ist das unbefugte unberechtigte Abfangen
      −    in Printmedien, Fernsehen, Radio, deren elektronische Ableger
                                                                                      oder Ausspähen von Identitätsdaten / Berechtigungsdaten im Inter-
           sowie elektronische Presseerzeugnisse;
                                                                                      net, sowie die missbräuchliche Verwendung einer fremden Identität
      −    von Personen des öffentlichen Lebens/Interesses;                           im Internet.
      −    die durch die Presse verursacht werden;
                                                                                      Identitätsdaten / Berechtigungsdaten sind alle Angaben mit persön-
      −    betreffend alle aus dem Cyber-Mobbing entstehenden Schä-
                                                                                      lichem Bezug z. B. Benutzername, Anmeldedaten, Passwörter, IP-
           den, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind sowie Folge-
                                                                                      Adresse, E-Mail-Adresse, IBAN, Sozialversicherungsnummer, Per-
           schäden;
                                                                                      sonalausweisnummer, Reisepassnummer, Führerscheinnummer,
      −    die durch eine versicherte Person selbst verursacht wurden.


                                                                            9

[Seite 19]
          Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
                                                                       Balance 2018

      Fahrzeugschein oder Registrierungsnummer eines Fahrzeugs,                                stattet, wenn die gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist und die
      Bankverbindung und Fingerabdrücke.                                                       versicherte Person diese Nichtlieferung polizeilich angezeigt
(2)   Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistun-                         hat; sofern der Kaufpreis bereits entrichtet wurde.
      gen durch einen vom Versicherer zu vermittelnden und zu bezah-                       −   Bei nicht-konformer Lieferung (falsche oder mangelhafte Ware)
      lenden Provider:                                                                         bzw. beschädigter Ware auf Grund mangelhafter Verpackung
                                                                                               wird folgende Leistung erbracht:
      −    Gezielte und individuelle Suche nach den entwendeten Daten
           der versicherten Person im Internet und Erstellung eines Re-                    −   Akzeptiert der Händler die Rückgabe des Produkts (durch Sen-
                                                                                               dung eines Ersatzproduktes/Rückzahlung des Kaufpreises)
           ports mit Handlungsempfehlungen;
                                                                                               werden die Kosten des Zurückversands übernommen, sofern
      −    Ermittlung des Webseitenbetreibers, bei dem die jeweils ge-
                                                                                               der Händler diese Kosten nicht übernimmt.
           stohlenen Daten gelistet und möglicherweise gehandelt wer-
                                                                                           −   Akzeptiert der Händler die Rückgabe des Produkts nicht (keine
           den;
                                                                                               Sendung eines Ersatzproduktes/keine Rückzahlung des Kauf-
      −    Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufiger Lö-
                                                                                               preises), wird der Kaufpreis erstattet. Auf Wunsch des Versi-
           schungs-/Änderungsauftrag bzgl. der entwendeten Daten im In-
                                                                                               cherers muss die versicherte Person die Ware an die
           ternet;
                                                                                                          AXA Assistance Deutschland GmbH
      −    Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungs-
                                                                                                          Colonia-Allee 10-20
           auftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines
                                                                                                          51067 Köln
           Eintrags von Identitätsdaten der versicherten Person;
                                                                                               senden. Auch diese Versandkosten werden übernommen. In
      −    Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Miss-
                                                                                               diesem Fall wird mit der Übersendung der Ware an die AXA
           erfolgen der erfolgten Maßnahmen.
                                                                                               Assistance Deutschland GmbH das Eigentum an der Ware auf
      Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher-                         den Versicherer übertragen.
      ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und
                                                                                           −   Bei nicht vollständiger Ware, die Teil eines Ganzen ist und
      dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer                          nicht separat verwendet werden kann oder separat ausge-
      zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf                         wechselt werden kann, wird der Kaufpreis der Ware in seiner
      ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden.                                Gesamtheit erstattet, wenn der Händler die Rückgabe der Teil-
(3)   Umfang des Leistungsanspruchs                                                            ware nicht akzeptiert (durch Sendung der vollständigen Wa-
      Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl-                           re/Erstattung des Kaufpreises). Auf Wunsch des Versicherers
      le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst-                            muss die versicherte Person die Ware an die AXA-Assistance
      betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen im Kalender-                             Deutschland GmbH, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln, senden.
      jahr begrenzt.                                                                           Auch diese Versandkosten werden übernommen. In diesem
                                                                                               Fall wird mit Übersendung der Ware an die AXA Assistance
(4)   Der Leistungsanspruch entsteht bei einem begründeten und nach-                           Deutschland GmbH das Eigentum an der Ware auf den Versi-
      weisbareren Verdacht der versicherten Person.                                            cherer übertragen.
(5)   Nicht versichert sind Fälle des Identitätsdatendiebstahls                      (3)   Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
      −    durch eine Person, die im gleichen Haushalt des Versiche-                       Der Leistungsanspruch besteht nur, wenn
           rungsnehmers lebt und am Hauptwohnsitz des Versicherungs-
           nehmers gemeldet ist;                                                           −   bei nicht-konformer Lieferung die versicherte Person den Man-
                                                                                               gel oder die Fehllieferung dem Versicherer binnen 14 Tage
      −    betreffend alle aus dem Identitätsdatendiebstahl entstehenden
                                                                                               nach dem tatsächlichen Erhalt des gelieferten Produktes, in der
           Schäden, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind sowie
                                                                                               in Ziff. 27.12 angegebenen Form bzw. unter den in Ziff. 27.12
           Folgeschäden;
                                                                                               angegebenen Kontaktdaten, meldet. Meldet der Versiche-
      −    die durch eine versicherte Person verursacht wurden.                                rungsnehmer den Versicherungsfall nach diesem Zeitpunkt be-
      Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 27.10 wird verwie-                        steht kein Versicherungsschutz.
      sen.                                                                                 −   bei Nichtlieferung die versicherte Person den Händler schriftlich
                                                                                               unter Setzung einer angemessenen Frist zur Lieferung auffor-
27.5. Konflikte mit Online-Händlern
                                                                                               dert und dem Versicherer binnen 14 Tagen nach Verstreichen
(1)   Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche in Fällen                     der gesetzten Nachfrist den Versicherungsfall, in der in Ziff.
      von Konflikten beim Einkauf von Waren über das Internet, soweit es                       24.12 angegebenen Form bzw. unter den in Ziff. 27.12 ange-
      sich dabei um Kaufverträge handelt,                                                      gebenen Kontaktdaten, meldet. Meldet der Versicherungsneh-
      −    die zwischen einem gewerblichen Händler und einer Privatper-                        mer den Versicherungsfall nach diesem Zeitpunkt besteht kein
           son zustande kommen. Der gewerbliche Händler muss mit ei-                           Versicherungsschutz.
           nem auf seiner Internetseite angegebenen Firmensitz / Nieder-                   −   die versicherte Person bei der Geltendmachung folgende Bele-
           lassung innerhalb der Europäischen Union registriert sein. Die                      ge vorlegt:
           Privatperson muss den Vertrag in eigenem Namen und eige-                                  Kaufbeleg;
           nem privaten Interesse abgeschlossen haben;                                               Internetadresse, unter der der Kauf erfolgt ist;
      −    die über neue und bewegliche Sachen für den privaten Ge-                                  Zahlungsnachweis (z. B. Kontoauszug, aus dem die ent-
           brauch abgeschlossen wurden;                                                               sprechende Buchung hervorgeht);
      −    bei denen ein Kaufpreis von über EUR 50 inkl. Mehrwertsteuer                              Lieferschein der versicherten Ware bei nicht-konformer
                                                                                                      Lieferung;
           vereinbart wurde;
                                                                                                     wenn das Produkt zurückgegeben wurde, die Quittungen
      −    die online abgeschlossen wurden; also durch Vertragsschluss                                für Versandkosten.
           mittels Internet und durch Dateneingabe sowie Abgabe der Wil-
                                                                                                Der Versicherer hat das Recht, weitere erforderliche Belege
           lenserklärung des Käufers auf der Webseite bzw. dem Online-
                                                                                                anzufordern.
           portal des Händlers. Hierunter fallen keine Verträge, die auf
           Grund direkter akustischer Kommunikation geschlossen wur-                       −   die versicherte Person die zum Konflikt geführten Ereignisse
           den, wobei das Internet lediglich als „Telefonersatz“ verwendet                     nicht selbst zu vertreten hat;
           wurde.                                                                          Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis
      −    bei denen eine Lieferadresse in Deutschland zur Anlieferung                     zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über, soweit
           vereinbart wurde.                                                               dieser den Schaden ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist die versi-
                                                                                           cherte Person verpflichtet, in diesem Umfang eine Abtretungserklä-
      Nicht versichert ist der Einkauf bzw. der Erwerb von Waren, wenn er                  rung gegenüber der Versicherung abzugeben.
      durch eine Ersteigerung zustande kam. Versichert sind lediglich
      klassische Kaufverträge per Internet über Waren, deren Preis bei               (4)   Umfang des Leistungsanspruchs
      Abgabe der Willenserklärung bereits festgelegt war.                                  Der Leistungsanspruch erstreckt sich höchstens auf drei Fälle
(2)   Der Leistungsanspruch umfasst folgende Leistungen:                                   im Kalenderjahr. Der Versicherungsschutz ist auf den Höchst-
                                                                                           betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen und Kosten-
      −    Kaufpreiserstattung bei Nichtlieferung                                          erstattung im Kalenderjahr begrenzt.
      −    Sofern der Kaufpreis bereits entrichtet wurde und trotz schriftli-
           cher Mahnung – unter Setzung einer angemessenen Frist – die
           gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist, wird der Kaufpreis er-


                                                                                10

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          Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
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(5)   Nicht versichert ist der Erwerb von                                          (5)   Nicht versichert sind Abmahnungen durch eine Person, die im
                                                                                         gleichen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer lebt und am
      −    online bestellten, verbrauchten, heruntergeladenen oder ge-
                                                                                         Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet ist.
           streamten Dienstleistungen und Medieninhalten (z.B. Software,
           Downloadservice, Musik, Spiele, E-Books oder Videos) sowie                    Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 27.10 wird verwie-
           von Produkten, die sich unmittelbar vervielfältigen oder kopie-               sen.
           ren lassen;
                                                                                   27.7. Weitere Service- und Versicherungsleistungen
      −    verderbliche Sachen, Medikamente, Tiere und Pflanzen;
      −    Waren, die ihrer Art wegen nicht zurückgegeben werden kön-              (1)   Vorsorge
           nen;                                                                          Jeder versicherten Person steht ein Sicherheitstutorial zur Verfü-
      −    Güter, deren Erwerb oder Versand in Deutschland gesetzlich                    gung, das die versicherte Person über die Optionen bei den Sicher-
           verboten ist (z.B. Waffen, Drogen), gewaltverherrlichende oder                heitseinstellungen ihrer onlinefähigen Endgeräte informiert und die
           pornographische Ware, diskriminierende oder die Menschen-                     versicherte Person anleitend dabei unterstützt, diese Sicherheits-
           würde verletzende Waren;                                                      einstellungen gemäß den Anforderungen durch ihr Nutzungsverhal-
      −    Produkten die im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträ-                     ten zu optimieren.
           gen, Termin- oder Spekulationsgeschäften sowie im Zusam-                (2)   Beratung
           menhang mit dem Ankauf von Bargeld, Gutscheinen, Wertpa-
                                                                                         Bei Fragen im Zusammenhang mit allen unter Ziff. 27.1. aufgeliste-
           pieren, Beteiligungen oder deren Finanzierung stehen;
                                                                                         ten Risiken, stehen der versicherten Person folgende Beratungsop-
      −    Waren, welche aufgrund von Streik oder Sabotage nicht oder                    tionen kostenlos zur Verfügung:
           zu spät geliefert werden;
                                                                                         −   Eine 24 Stunden am Tag erreichbare telefonische Helpline zur
      −    Waren, die auf Grund von Beschlagnahme, Entziehung, Han-
                                                                                             Erörterung der Sachlage und zur weiteren Verhaltensweise.
           delsembargos oder sonstige Eingriffe von hoher Hand nicht
           oder zu spät geliefert werden.                                                −   Eine telefonische Rechtsberatung in Form einer juristischen
                                                                                             Erstberatung mit einem durch unsere Helpline vermittelten An-
      −    Waren, die durch eine (online) Ersteigerung erworben werden.
                                                                                             walt. Diese Helpline ist an sieben Tagen die Woche, 24 Stun-
      −    Waren, die unter Verwendung von nicht staatlich reglementier-                     den am Tag erreichbar. Übernommen werden die Kosten nach
           ten Zahlungsmitteln (z. B. Bitcoins, Terracoins, Litecoins und                    dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) von bis zu drei
           ähnliches) erworben werden.                                                       Erstberatungen zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr. Versi-
      Im Falle einer Insolvenz des Online-Händlers (Unternehmers) ist ein                    chert sind nur Fälle nach deutschem Recht. Der Versicherer
      Leistungsanspruch ausgeschlossen. Maßgeblicher Zeitpunkt hierbei                       weist darauf hin, dass es sich um keine Rechtschutzversiche-
      ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.                                  rung handelt.
      Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 27.10 wird hingewie-                Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher-
      sen.                                                                               ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und
                                                                                         dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer
27.6. Abmahnung auf Grund einer Urheberechtsverletzung                                   zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf
(1)   Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche in Fällen,              ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden.
      in denen die versicherte Person als Privatperson wegen eines (an-
      geblichen) Urheberrechtsverstoßes im Internet eine Abmahnung er-             27.8. Versicherte Personen
      halten hat.                                                                  (1)   Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle weiteren an
      Eine Urheberechtsverletzung ist ein Verstoß gegen die im Urheber-                  seinem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldeten Personen.
      rechtsgesetz definierten Verwertungsrechte oder die Aneignung ei-            (2)   Keinen Versicherungsschutz haben alle Personen, die nicht am
      nes fremden Werkes unter eigenem Namen (Plagiat).                                  Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet sind, insbe-
(2)   Der Leistungsanspruch erfasst                                                      sondere Besucher, Gäste usw.

      −    einen Anspruch der versicherten Person auf eine telefonische            27.9. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes
           rechtliche Erstberatung bezüglich dieser Abmahnung mit einem            (1)   Der Versicherungsschutz ist wirksam, solange das Vertragsverhält-
           durch unsere Helpline vermittelten Anwalt. Diese Helpline ist an              nis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung
           sieben Tagen die Woche, 24 Stunden am Tag erreichbar.                         wirksam besteht.
           Übernommen werden die Kosten nach dem Rechtsanwaltsver-
           gütungsgesetz (RVG) von bis zu drei Erstberatungen zu drei              (2)   Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
           unterschiedlichen Fällen im Jahr (je maximal 30 Minuten). Ver-                angegebenen Zeitpunkt. Bei Versicherungsfällen, die sich vor Be-
           sichert sind nur Fälle nach deutschem Recht. Der Versicherer                  ginn des Versicherungsschutzes ereignet haben, besteht kein Ver-
           weist darauf hin, dass es sich um keine Rechtschutzversiche-                  sicherungsschutz. Die versicherte Person trägt die Beweislast für
           rung handelt.                                                                 das Ereignisdatum des Schadenfalles.
      −    die Kosten von bis zu drei persönlichen Erstberatungsgesprä-            27.10. Sonstige Ausschlüsse
           chen (je maximal 45 Minuten) zu drei unterschiedlichen Fällen
           im Jahr mit einem durch unsere Helpline vermittelten Psycho-            (1)   Der Versicherungsschutz besteht nur für den privaten Bereich des
           logen. Diese Helpline ist an sieben Tagen die Woche, 24 Stun-                 Versicherungsnehmers. Es besteht kein Versicherungsschutz bzgl.
           den am Tag erreichbar.                                                        eines Ereignisses im Zusammenhang mit:
      −    In dringenden Fällen steht Ihnen darüber hinaus die allgemeine                −   einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständi-
           Telefonseelsorge unter +49 800 111 0111 zur Verfügung. Bei                        gen Tätigkeit. Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt immer
           lebensbedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte an Tel.                      dann vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt
           112 (Rettungsdienst) bzw. an 116 (Ärztlicher Bereitschafts-                       werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht-
           dienst).                                                                          selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter)
      −    Es wird keine psychoanalytische oder psychotherapeutische                         oder Einkünfte aus Rente sind;
           Behandlung durchgeführt, die Psychologen empfehlen Ihnen                      −   einer Beteiligung an einer Partnerschaft, Firma oder einem Ge-
           gegebenenfalls jedoch weitere Behandlungsmaßnahmen.                               schäft;
      −    Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versi-                  −   einer politischen oder gewerkschaftlichen Aktivität sowie im Zu-
           cherten Leistung kommt zwischen dem Versicherungsnehmer                           sammenhang mit Zoll- oder Steuervorschriften.
           und dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungser-           (2)   Der Versicherungsschutz ist bei Fällen im Zusammenhang mit
           bringer zustande. Somit beschränkt sich unsere Haftung auf ein                folgenden Aktivitäten ausgeschlossen:
           Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden.
                                                                                         Fälle, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen, strafbaren (uner-
(3)   Umfang des Leistungsanspruchs                                                      laubten Handlungen), rassistischen, extremistischen, pornographi-
      Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl-                     schen oder sonstigen sittenwidrigen Internetaktivitäten des Versi-
      le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst-                      cherten stehen. Auch bei Mittäterschaft, Mittelbarer Täterschaft,
      betrag von EUR 5.000 im Kalenderjahr begrenzt.                                     Beihilfe oder Anstiftung des/durch die Versicherten.
(4)   Der Leistungsanspruch entsteht mit Zustellung des Abmahnschrei-
      bens.


                                                                              11

[Seite 21]
          Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
                                                                        Balance 2018

(3)   Der Versicherungsschutz ist bei Fällen im Zusammenhang mit                            Zudem hat eine reguläre Schadensanzeige gegenüber dem Versi-
      folgenden Personen bzw. Parteien ausgeschlossen:                                      cherer an folgende Adresse zu erfolgen:
      −     Ereignisse, die durch eine Person verursacht wurde, die im                      AXA Assistance Deutschland GmbH
            gleichen Haushalt des Versicherungsnehmers lebt und am                          Colonia-Allee 10-20
            Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet ist;                            51067 Köln
      −     Fälle, die gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wer-                       Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Beleidigungen, Betrug,
            den,                                                                            Mobbing, Datendiebstahl) sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen,
      −     Fälle, bei denen eine staatliche oder kommunale Einrichtung                     sobald Kenntnis von der Strafbarkeit besteht.
            persönliche Daten von versicherten Personen über das Internet             (3)   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
            veröffentlicht hat;
                                                                                            Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist
      −     Fälle, die im Zusammenhang mit an die versicherten Personen
                                                                                            der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teil-
            abgetretenen Ansprüchen stehen.
                                                                                            weise leistungsfrei.
27.11. Subsidiarität
(1)   Die vorliegenden Versicherungsleistungen nach Ziff. 27.2 bis 27.6
      gelten subsidiär, d. h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leis-           27.13. Anzeigen und Willenserklärungen
      tung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer oder staatli-               AXA Assistance Deutschland GmbH ist von dem Versicherer zur
      cher Leistungsträger)                                                                 Entgegennahme und zur Abgabe von Willenserklärungen bevoll-
      −     nicht zur Leistung verpflichtet ist, oder                                       mächtigt.
      −     seine Leistungspflicht bestreitet, oder
      −     seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten
            nicht ausgereicht hat.
(2)   Ein Anspruch auf Leistungen besteht somit nicht, soweit die be-                 Besondere Vertragsformen (Tarifgruppen)
      günstigte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eige-               Falls vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumen-
      nen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages ge-                  tiert, gilt folgendes:
      schlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt
      auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklau-
      sel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge              I Zusätzliche Vereinbarung zur Single-Privathaftpflicht-
      gilt die vorliegende Versicherung als die speziellere Versicherung.               versicherung
      Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so
                                                                                      In Abänderung zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
      erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertra-
                                                                                      gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung besteht Versicherungs-
      ges. Die versicherte Person hat alles ihr Mögliche und Zumutbare
                                                                                      schutz für
      zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen
      andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über                − den Versicherungsnehmer;
      den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt.                          − im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen gemäß
                                                                                        Ziff. 2.6 BBR. In Abweichung zu Ziff. 2.6 BBR sind jedoch nur Perso-
27.12. Besondere Obliegenheiten                                                         nen versichert, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber den pfle-
(1)   Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer                   gebedürftigen Versicherungsnehmer oder Wohnung, Haus oder Garten
      folgende Obliegenheiten zu erfüllen:                                              betreuen oder den Streudienst versehen;
      Der Versicherungsnehmer hat mit seinen persönlichen Daten im In-                − Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillige Hilfe
      ternet sorgfältig umzugehen. Insbesondere:                                        leisten gemäß Ziff. 2.7 BBR.
                                                                                      Folgende Ziffern der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
      −   Die Weitergabe von Passwörtern, Zugangscodes oder ähnlich
                                                                                      gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung finden im Tarif Single keine
          vertraulichen Informationen an andere Personen, die nicht in
                                                                                      Anwendung:
          seinem Haushalt gemeldet sind, ist in Bezug auf Zahlungsmittel
          (z. B. Kreditkartencodes oder PINs) und andere Anwendungen                  − Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner des Versicherungsneh-
          (z. B. soziale Netzwerke) zu unterlassen.                                     mers gemäß Ziff. 2.1 BBR;
      − Offensichtlich unsichere Internetseiten für Zahlungsvorgänge                  − Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.2;
          nicht zu verwenden. Insbesondere darauf zu achten, dass die                 − Kinder gemäß Ziff. 2.3;
          zu Zahlung verwendete Internetseite immer mit „HTTPS“ be-                   − Eltern, Enkelkinder und behinderte Kinder gemäß Ziff. 2.4 BBR;
          ginnen.                                                                     − Kinder, Eltern und Enkelkinder des Partners einer nichtehelichen
      − Ein aktuelles Virenschutzsystem auf seinem internetfähigen                      Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.5 BBR.
          Computer zu installieren, das stets verwendet und auf dem ak-
          tuellsten Stand gehalten wird. Ein Virenschutzsystem ist aktu-
          ell, solange vom Softwarehersteller dafür regelmäßige Updates               II Zusätzliche Vereinbarung zur Partner-Privathaftpflicht-
          bzw. Aktualisierungen zum Virenschutz und der Virenerken-                      versicherung
          nung bereitgestellt und diese durch den Versicherten durchge-               In Abänderung zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
          führt werden.                                                               gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung besteht Versicherungs-
      − Verdächtige E-Mails nicht zu öffnen und unverzüglich zu ent-                  schutz für
          fernen.                                                                     − den Versicherungsnehmer;
      − Die Kontostände der bei Zahlungen im Internet verwendeten                     − den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs-
          Konten regelmäßig, spätestens alle 14 Tage, zu überprüfen                      nehmers gemäß Ziff. 2.1 BBR;
          und bei verdächtigen Konto- oder Kreditkartenabrechnungen
                                                                                      − den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.2
          unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Insbesonde-
                                                                                         BBR;
          re: Rückbuchung, Sperrung des Kontos, Meldung bei Bank, po-
          lizeiliche Anzeige bei Betrugsfällen.                                       − im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen gemäß
                                                                                         Ziff. 2.6 BBR;
(2)   Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat die versicherte
      Person folgende Obliegenheiten zu erfüllen:                                     − Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillige Hilfe
                                                                                         leisten gemäß Ziff. 2.7 BBR.
      dem Versicherer ist der Schadeneintritt unverzüglich nachdem er
                                                                                      Folgende Ziffern der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
      von ihm Kenntnis erlangt hat, telefonisch oder per E-Mail anzuzei-
                                                                                      gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung finden im Tarif Partner
      gen.
                                                                                      keine Anwendung:
          Telefon siehe Janitos Homepage / Kontakt: www.janitos.de
                                                                                      − Kinder gemäß Ziff. 2.3 BBR;
          E-Mail: Janitos_OnlineSchutz@axa-assistance.de
                                                                                      − Eltern, Enkelkinder und behinderte Kinder gemäß Ziff. 2.4 BBR;
                                                                                      − Kinder, Eltern und Enkelkinder des Partners einer nichtehelichen
                                                                                        Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.5 BBR.


                                                                                 12

[Seite 22]
                        Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
                              zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D)
                                         (Stand 01.07.2018)
                     - Nur in Verbindung mit der Privathaftpflichtversicherung -


1.   Gegenstand der Versicherung                                                  12. Besonderheiten bei Fahrern von Kraftomnibussen im
                                                                                      öffentlichen Nahverkehr
2.   Mitversicherte Risiken
                                                                                  13. Besonderheiten bei Fahrern von betriebseigenen
3.   Nicht versicherte Risiken                                                        Schienenfahrzeugen
4.   Auslandsschäden                                                              14. Besonderheiten bei staatlichen und kommunalen Baubeamten,
                                                                                      Bediensteten von Wasserwirtschafts-, Gewerbeaufsichts- und
5.   Ende des Dienstverhältnisses/Nachhaftungsversicherung
                                                                                      Vermessungsämtern sowie Bediensteten mit
6.   Besitz- und Tätigkeitsschäden                                                    planenden/bauleitenden Tätigkeiten

7.   Besonderheiten bei Lehrern und Erziehern                                     15. Dienstfahrzeug-Regress

8.   Besonderheiten bei Pfarrern                                                  16. Abhandenkommen von Ausrüstung

9.   Besonderheiten bei Bediensteten des Auswärtigen Amts                         17. Vermögensschäden

10. Besonderheiten bei Förstern und Forstbeamten

11. Besonderheiten bei Angehörigen und Zivilbediensteten des
    Sicherheitsbereichs


1. Gegenstand der Versicherung                                                    3. Nicht versicherte Risiken
Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen             Nicht versichert ist die Haftpflicht
für die Haftpflichtversicherung (AHB) Stand 01.02.2016 die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Richter oder Beamter, Ange-              3.1. aus den nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten:
stellter und Arbeiter des öffentlichen Dienstes sowie als Soldat, nicht           − Software-Erstellung, -Implementierung, -Pflege,
jedoch als Wehrpflichtiger. Versicherungsschutz besteht ausschließlich
                                                                                  − IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der im
Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten                                         − Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege,

                   d i e n s t l i c h e n V e r r i c h t u n g.                 − Tätigkeit in Rechenzentren und Verwaltung von Datenbanken,
                                                                                  − Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb von Telekommunikations-
Die Versicherung schützt gegen Haftpflichtansprüche aus Personen- und               und Datennetzen;
Sachschäden; Versicherungsschutz für Vermögensschäden – Vermö-
gensschadenhaftpflichtrisiko – ist besonders zu beantragen.                       3.2. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und
Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus den Besonde-                Ärzte in Justizvollzugsanstalten);
ren Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversiche-
rung (BBR-D) gelten für sämtliche versicherte Personen des Vertrages.             3.3. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des
                                                                                  Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG);
Die Versicherung umfasst
− Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten,                          3.4. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht
                                                                                  dienstlich angeordnet sind;
− Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten
  zu ersetzen hatte,                                                              3.5. des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-,
− Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schä-                Wasser- oder Schienenfahrzeugs (auch Schwebebahn) wegen Schäden,
  den,                                                                            die durch den Gebrauch oder den Betrieb des Fahrzeugs verursacht
                                                                                  werden;
− Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund Umweltschä-
  den gemäß dem Umweltschadengesetz (USchadG) gemäß der Be-                       3.6. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;
  sonderungen Bedingungen und Risikobeschreibungen der Privathaft-
  pflicht.                                                                        3.7. aus der Jagdausübung;

                                                                                  3.8. infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen
2. Mitversicherte Risiken
                                                                                  Stoffen;
Mitversichert ist die Haftpflicht
                                                                                  3.9. aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
2.1. aus Schäden, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haft-
pflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat;               3.10. aus Sprengungen und Entschärfen von Munition;

2.2. des dienstlichen Vertreters des Versicherten, es sei denn, der Vertre-       3.11. aus Bauarbeiten irgendwelcher Art, durch Verwaltung und Betreu-
ter ist selbst entsprechend versichert;                                           ung von Straßen, Wegen und Brücken, Wasserstraßen und Schifffahrts-
                                                                                  wegen;
2.3. aus materiellen und/oder immateriellen Schäden aus Verstößen
gegen personenbezogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen;                       3.12. aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe;

2.4. als Halter oder Hüter von Tieren im Auftrage des Dienstherrn;                3.13. aus der Verwaltung von Grundstücken;

2.5. aus dem erlaubten Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen aus-                3.14. aus der Beschädigung von Kommissionsware (vgl. Ziff. 7.6 und 7.7
schließlich zu Dienstzwecken (einschließlich dienstlich angeordneter              AHB);
Übungen).
                                                                                  3.15. aus Forschungs- und Gutachtertätigkeiten;


                                                                              1

[Seite 23]
            Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D)

3.16. wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe               10. Besonderheiten bei Förstern und Forstbeamten
gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an Ab-
fallentsorgungsanlagen handelt;                                                      10.1. Mitversichert ist bei Förstern und Forstbeamten die gesetzliche
                                                                                     Haftpflicht
3.17. wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignisse, anderen
                                                                                     (1)   aus dem Halten von Tieren des Waldes im Gehege;
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreiks,
                                                                                     (2)   aus der Bearbeitung von Dienst- und Eigenland;
illegalen Streiks oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,                (3)   aus Halten oder Lenken von nicht motorisierten Wasserfahrzeugen,
soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.                                       sofern diese zu Forst-, Jagd- und Fischereizwecken genutzt wer-
                                                                                           den.
3.18. wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder
                                                                                     10.2. Nicht versichert ist das durch die obligatorische Jagdhaftpflichtversi-
Arbeitsunfälle im Betrieb, der Schule oder Dienststelle gemäß den beam-
                                                                                     cherung abgedeckte Risiko.
tenrechtlichen Bestimmungen oder der Reichsversicherungsordnung
handelt.
                                                                                     11. Besonderheiten bei Angehörigen und Zivilbediensteten
3.19. Die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versi-                  des Sicherheitsbereichs
cherten Risikos Ziff. 3.1. (2) und (3) AHB und die Vorsorgeversicherung
(Ziff. 4 AHB) finden für dienstliche und berufliche Risiken keine Anwen-             11.1. Zu den Angehörigen und Zivilbediensteten des Sicherheitsbereichs
dung.                                                                                zählen:
                                                                                     (1)   Bedienstete der Bundeswehr
4. Auslandsschäden                                                                   (2)   Bedienstete der Bundespolizei
                                                                                     (3)   Bedienstete der Polizei
4.1. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche
                                                                                     (4)   Bedienstete des Zolls
Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen,
                                                                                     (5)   Bedienstete der Berufsfeuerwehr
(1)   die auf eine versicherte dienstliche Handlung im Inland bzw. auf ein
                                                                                     (6)   Bedienstete im Straf- und Justizvollzug
      im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,
(2)   die bei einem vorübergehenden dienstlichen Auslandsaufenthalt bis              11.2. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche
      zu sieben Jahren eingetreten sind.                                             (1)   aus dem dienstlichen Gebrauch von Waffen und Munition;
4.2. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-               (2)   aus dem dienstlichen Umgang mit Geräten des Dienstherrn;
lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion                   11.3. Bei Schadenersatzforderungen aus Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis-
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem                sen von Bundeswehrangehörigen ist die Versicherungsleistung auf 3
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi-              Messbeträge gemäß den Einziehungsrichtlinien des Bundes (EZR)
schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.                           begrenzt.

5. Ende des Dienstverhältnisses/Nachhaftungsversicherung                             12. Besonderheiten bei Fahrern von Kraftomnibussen im
Scheidet der Versicherungsnehmer alters- oder krankheitshalber oder aus              öffentlichen Nahverkehr
anderen nicht unehrenhaften Gründen aus dem öffentlichen Dienst aus,
so besteht noch für die Dauer von fünf Jahren Versicherungsschutz für                12.1. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.5 BBR-D – im Rah-
Schäden aus der früheren versicherten Tätigkeit des Versicherungsneh-                men der folgenden Bestimmungen gemäß (1) und (2) Schäden, die durch
mers. In allen anderen Fällen der Vertragsaufhebung erlischt der Versi-              den dienstlichen Gebrauch von Kraftomnibussen im öffentlichen Nahver-
cherungsschutz für Personen- und Sachschäden mit dem Zeitpunkt der                   kehr entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer
Vertragsbeendigung.                                                                  den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach dienst- oder
                                                                                     arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätz-
6. Besitz- und Tätigkeitsschäden                                                     lich herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausge-
                                                                                     schlossen (Ziff. 7.1 AHB)
Mitversichert ist - abweichend von Ziff. 7.6 und 7.7 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht wegen Schäden an beweglichen Sachen, die das Objekt der                  (1)   Schäden am Kraftomnibus
versicherten beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers bilden.                        Versichert sind Schäden an dem geführten betriebseigenen
                                                                                           Kraftomnibus oder am sonstigen Eigentum des Betriebsunterneh-
7. Besonderheiten bei Lehrern und Erziehern                                                mens, die vom Versicherten während einer genehmigten oder sonst
                                                                                           zulässigen Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz
Mitversichert ist bei Lehrern und Erziehern die gesetzliche Haftpflicht                    besteht nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist
(1)   aus der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven                  und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.
      Stoffen);                                                                      (2)   Schäden durch den Kraftomnibus
(2)   aus der Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schulveranstaltun-                      Versicherungsschutz besteht für Regressansprüche des Dienst-
      gen, zum Beispiel Elternversammlungen, Schulfesten oder Schul-                       herrn auf Grund von Personen- oder Sachschäden Dritter, die vom
      feiern                                                                               Versicherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen
(3)   aus der Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klas-                     Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht
      senreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthal-                      nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von
      ten in Herbergen und Heimen, auch bei einem vorübergehenden                          anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.
      Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Die Leistungen des Versi-
      cherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der                 12.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrer von Kraftomnibussen
      Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt,                  (1)   bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs,
      gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als
                                                                                     (2)   wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die
      erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
                                                                                           erforderliche Fahrerlaubnis besaß
      rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist
                                                                                     (3)   wenn der Versicherungsfall durch Alkohol oder andere berauschen-
(4)   aus der Erteilung von Nachhilfestunden;
                                                                                           de Mittel verursacht wurde,
(5)   wegen Personenschäden aus Unfällen von Kindern, Schülern,
                                                                                     (4)   wenn sich der Versicherte nach dem Versicherungsfall unerlaubt
      Lernenden und Studierenden während der Dienstzeit des Versiche-
                                                                                           vom Unfallort entfernt hat.
      rungsnehmers;
(6)   aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist.                                12.3. Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 12.1 beträgt je
                                                                                     Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Per-
8. Besonderheiten bei Pfarrern                                                       sonen- und Sachschäden.
Mitversichert ist bei Pfarrern die gesetzliche Haftpflicht als Religionslehrer
und Armenpflegevorstand.                                                             13. Besonderheiten bei Fahrern von betriebseigenen Schie-
                                                                                     nenfahrzeugen
9. Besonderheiten bei Bediensteten des Auswärtigen Amts
                                                                                     13.1. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.5 BBR-D – im Rah-
Bei Entsendungen an deutsche Botschaften wird Versicherungsschutz –                  men der folgenden Bestimmungen gemäß (1) und (2) Schäden, die durch
abweichend von Ziff. 7.9. AHB und Ziff. 4.1 BBR-D – für die Dauer seiner             den dienstlichen Gebrauch von betriebseigenen Schienenfahrzeugen
Tätigkeit geboten.                                                                   entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den


                                                                                 2

[Seite 24]
            Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D)

Schaden schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach dienst- oder                      sacht hat, gewährt, sofern keine andere Versicherung eintrittspflich-
arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätz-                     tig ist und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. Die
lich herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausge-                      Versicherungssumme beträgt pro Versicherungsfall und Versiche-
schlossen (Ziff. 7.1 AHB)                                                               rungsjahr EUR 25.000. Eine Beschädigung oder Zerstörung der Be-
(1)   Schäden am Schienenfahrzeug                                                       reifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das
                                                                                        gleichzeitig auch andere ersatzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug
      Versichert sind Schäden an dem geführten Schienenfahrzeug oder
                                                                                        verursacht hat.
      am sonstigen Eigentum des Betriebsunternehmens, die vom Versi-
      cherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen Dienst-             (2)   Schäden durch das Dienstfahrzeug
      fahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht nur so-                  Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für Regress-
      fern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von anderer             Ansprüche des Dienstherrn auf Grund von Personen- oder Sach-
      Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.                                           schäden Dritter gewährt, sofern keine anderweitige Haftpflichtversi-
(2)   Schäden durch das Schienenfahrzeug                                                cherung eintrittspflichtig ist und von anderer Stelle kein Ersatz er-
                                                                                        langt werden kann. Die Versicherungssumme beträgt je Versiche-
      Versicherungsschutz besteht für Regressansprüche des Dienst-
                                                                                        rungsfall und Versicherungsjahr EUR 25.000 pauschal für Perso-
      herrn auf Grund von Personen- oder Sachschäden Dritter, die vom
                                                                                        nen- und Sachschäden.
      Versicherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen
      Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht              Bei Schadenersatzforderungen aus Dienst- bzw. Arbeitsverhältnissen von
      nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von         Bundeswehrangehörigen ist die Versicherungsleistung auf 3 Messbeträge
      anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.                             gemäß den Einziehungsrichtlinien des Bundes (EZR) begrenzt.

13.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrer von Schienenfahrzeu-            15.2. Ausschlüsse
gen                                                                               (1)   Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden.
(1)   bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs,                            (2)   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
(2)   wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die                Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öf-
      erforderliche Fahrerlaubnis besaß                                                 fentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrer-
(3)   wenn der Versicherungsfall durch Alkohol oder andere berauschen-                  laubnis hat, der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall infolge
      de Mittel verursacht wurde,                                                       des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender
(4)   wenn sich der Versicherte nach dem Versicherungsfall unerlaubt                    Mittel herbeigeführt hat, der Versicherungsnehmer das Fahrzeug
      vom Unfallort entfernt hat.                                                       unberechtigt gebraucht hat, der Versicherungsnehmer sich nach ei-
                                                                                        nem Versicherungsfall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat (§ 142
13.3. Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 13.1 beträgt je                    StGB).
Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Per-
sonen- und Sachschäden.                                                           16. Abhandenkommen von Ausrüstung

14. Besonderheiten bei staatlichen und kommunalen Bau-                            16.1. Mitversichert ist – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart
                                                                                  und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert – in Ergänzung zu
beamten, Bediensteten von Wasserwirtschafts-, Gewerbe-
                                                                                  Ziff. 2.2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB, die gesetzliche Haft-
aufsichts- und Vermessungsämtern sowie Bediensteten mit                           pflicht des Versicherungsnehmers gegenüber dem Dienstherrn aus dem
planenden/bauleitenden Tätigkeiten                                                Abhandenkommen
14.1. Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 7.14 (2) AHB –                    (1)   von fiskalischem Eigentum einschließlich Verwarnungsblocks nach
Haftpflichtansprüche die darauf zurückzuführen sind, dass durch Senkun-                 dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
gen eines Grundstückes (auch eines darauf errichteten Werkes oder                 (2)   von persönlichen Ausrüstungsgegenständen nach dem Beklei-
eines Teiles eines solchen), Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder                  dungsnachweis.
Erdrutschungen, Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf
                                                                                  16.2. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, soweit es sich hierbei
nicht um das Baugrundstück selbst handelt.                                        (1)   wegen Abhandenkommens von Geld, Wertpapieren und Wertsa-
                                                                                        chen;
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Schadenfälle, für die der
                                                                                  (2)   wegen Abhandenkommens von persönlichen Ausrüstungsgegen-
Versicherungsnehmer nach arbeits- oder dienstrechtlichen Bestimmun-
                                                                                        ständen beim Ausscheiden aus dem Dienst.
gen in Anspruch genommen werden kann.
                                                                                  16.3. Die Gesamtleistung ist für jedes Schadenereignis auf EUR 2.500
14.2. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelt-                und für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahrs auf EUR 5.000
einwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt-             begrenzt.
haftpflicht - Basisversicherung.

14.3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden am Bau-                17. Vermögensschäden
werk, das Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungsneh-             Mitversichert ist – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart und
mers ist.                                                                         im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert – das Vermögensscha-
                                                                                  denhaftpflichtrisiko gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
14.4. Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 14.1 beträgt je              für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Regelun-
Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Per-              gen.
sonen- und Sachschäden.
                                                                                  Die Ziff. 1 bis 16 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
                                                                                  gen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D) finden keine Anwendung.
15. Dienstfahrzeug-Regress
Mitversichert sind – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart              17.1. Gegenstand der Versicherung
und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert – Haftpflichtschäden             Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz
aus dem dienstlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeuges des Dienstherrn               (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung seiner im
gemäß den nachfolgenden Bedingungen:                                              Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten beruflichen Tätigkeit – von
                                                                                  ihm selbst oder einer Person für die er einzutreten hat – begangenen
15.1. Gegenstand
                                                                                  Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.5 BBR-D – im Rahmen der              mungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verant-
nachfolgenden Bestimmungen Schäden, die durch den dienstlichen                    wortlich gemacht wird.
Gebrauch eines Kraftfahrzeuges des Dienstherrn (auch wenn es für den
                                                                                  Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden
dienstlichen Gebrauch vom Dienstherrn gemietet/geleast wurde) entstan-
                                                                                  (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von
den sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den Scha-
                                                                                  Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung
den schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach beamten- oder arbeits-
                                                                                  oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen – von
rechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätzlich
                                                                                  dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat,
herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
                                                                                  verursachten – Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch
sen (Ziff. 7.1 AHB).
                                                                                  Geld und geldwerte Zeichen.
(1)   Schäden am Dienstfahrzeug
      Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für Schäden,
      die er durch den dienstlichen Gebrauch am Dienstfahrzeug verur-


                                                                              3

[Seite 25]
           Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D)


17.2. Versicherungsfall                                                         17.4. Ausschlüsse
Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist – abweichend von Ziff.          Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:
1.1 AHB – der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versiche-             17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht
rungsnehmer zur Folge haben könnte.                                             dienstlich angeordnet sind;
17.3. Versicherungssumme                                                        17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;
17.3.1. Die im Versicherungsschein/Nachtrag festgesetzte Versiche-              17.4.3. aus Forschungstätigkeiten;
rungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer                          17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und
(1)   abgesehen vom Kostenpunkt (Ziff. 5.7) – in jedem einzelnen Scha-          Ärzte in Justizvollzugsanstalten);
      denfalle obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass         17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B
      nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage               des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG);
      kommt, gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen,
                                                                                17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden –
      auf welchen sich der Versicherungsschutz erstreckt,
                                                                                dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722
(2) bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen
                                                                                ZPO);
      Schadens,
(3) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Damit gilt mehrfa-             17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts;
      ches, aus gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun         wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit;
      oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden         17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den
      Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem          Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
      Zusammenhang stehen.                                                      17.4.9. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der
17.3.2. Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle         entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von
eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der Versicherungs-              Geld, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
summe.
                                                                                17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh-
17.3.3. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schaden einen Selbst-           rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso-
behalt in Höhe von 10 Prozent, mindestens EUR 50, höchstens EUR 500.            nals des Versicherten entstehen;
17.3.4. Vom Versicherungsnehmer vereinnahmte Gebühren oder Honora-              17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Abwei-
re werden auf die Versicherungsleistung nicht angerechnet. Ein Anspruch         chen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge-
auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren fällt nicht unter den             bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver-
Versicherungsschutz. Ebenso fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungs-          letzung;
surrogate gemäß § 281 i.V.m. § 280 BGB nicht unter den Versicherungs-
                                                                                17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen,
schutz.
                                                                                welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die
17.3.5. Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des               Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden
eigenen Risikos (Ziff. 17.4.17) – ohne Zustimmung des Versicherers nicht        anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen
zulässig, dass der Versicherungsnehmer Abmachungen trifft oder Maß-             Betreuer handelt.
nahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine
                                                                                Als Angehörige gelten:
Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder
zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den          (1)   der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner im Sinne
entsprechenden Betrag.                                                                des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner-
                                                                                      schaften nach dem Recht anderer Staaten;
17.3.6. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwen-
dung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist,          (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten
beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfange wie an der Ersatz-                Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
leistung.                                                                       17.4.13. von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile und
                                                                                von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer
17.3.7. Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig
                                                                                oder Angehörigen des Versicherungsnehmers gehört;
gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haft-
pflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zu-              17.4.14. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vor-
stimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen                   stands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine,
negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu               Verbände und als Syndikus;
Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes:                          17.4.15. aus § 69 Abgabenordnung;
(1)   Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, so             17.4.16. aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-,
      trägt der Versicherer die Gebühren und die Pauschsätze nur nach           Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-Verkehr, Akkreditiv-
      der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Dies gilt           Geschäfte usw.);
      sowohl bei der Abwehr unbegründeter als auch bei der Freistellung
                                                                                17.4.17. wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten
      des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzver-
                                                                                bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versiche-
      pflichtungen. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Aus-
                                                                                rungsnehmer als Beamter oder sonst angestellt ist, oder zu dem er im
      lagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und
                                                                                Verhältnis eines Vorstehers oder eines Mitgliedes eines Vorstands-,
      Versicherungsnehmer ein.
                                                                                Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die
(2) Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindest-            Einbußen verursacht sind durch Verstöße bei der Rechtsverfolgung;
      selbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten.
                                                                                17.4.18. die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit
(3) Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer
                                                                                Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages) ergeben;
      vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindest-
      selbstbehalts allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des über-        17.4.19. wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Un-
      steigenden Betrages (bis zum Streitwert von erhöhtem Mindest-             gleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
      selbstbehalt zuzüglich Versicherungssumme) trägt der Versicherer.
      Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen
      findet die Bestimmung zu Ziff. 17.3.7 (1) Satz 3 Anwendung.
17.3.8. Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt, werden Ihm
eigene Gebühren und Auslagen nicht erstattet.
17.3.9. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflicht-
anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
des Versicherungsnehmers scheitert oder falls der Versicherer seinen
vertragsmäßigen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung
stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden
Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
aufzukommen.


                                                                            4
```

## Volltext der Bedingungen: Versicherungsbedingungen und Informationen Janitos Privathaftpflichtversicherung onlinePlus (AHB, BBR-V, BBR onlinePlus 2018)

```text
[Seite 1]
                VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
                    UND INFORMATIONEN

                       JANITOS
            PRIVATHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
                      ONLINEPLUS
                            Stand 01.07.2018


Bedingungs-Nummer: 101862

[Seite 2]
        Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
                                     (AHB)
                                                          (Stand 01.02.2016)


1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall                               18. Kündigung nach Prämienangleichung
2.    Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen                               19. Kündigung nach Versicherungsfall

3.    Versichertes Risiko                                                       20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
4.    Vorsorgeversicherung                                                      21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder
                                                                                    Erlass von Rechtsvorschriften
5.    Leistungen der Versicherung
                                                                                22. Mehrfachversicherung
6.    Begrenzung der Leistung
                                                                                23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
7.    Ausschlüsse
                                                                                24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
8.    Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie und
      Versicherungssteuer                                                       25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
9.    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder einmalige               26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
      Prämie
                                                                                27. Mitversicherte Personen
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie
                                                                                28. Abtretungsverbot
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
                                                                                29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
                                                                                30. Verjährung
13. Prämienregulierung
                                                                                31. Zuständiges Gericht
14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                                                                32. Anzuwendendes Recht
15. Prämienangleichung
                                                                                33. Begriffsbestimmung
16. Dauer und Ende des Vertrages
17. Wegfall des versicherten Risikos


                                                                                sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesre-
                                                                                publik Deutschland entgegenstehen.
Umfang des Versicherungsschutzes
                                                                                Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall                               Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf
                                                                                den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
1.1. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für         Rechtsvorschriften entgegenstehen.
den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versi-           2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
cherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden           Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erwei-
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund                                      tert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
        gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen                                    Versicherungsnehmers wegen
                  privatrechtlichen Inhalts
                                                                                2.1. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.                 schäden entstanden sind;
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverur-         2.2. Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann
sachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.                die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.

1.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich          3. Versichertes Risiko
um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1)    auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,          3.1. Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
       Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;             (1)   aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angege-
(2)    wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung                     benen Risiken des Versicherungsnehmers,
       durchführen zu können;                                                   (2)   aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein
(3)    wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder                   und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Ri-
       wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten                siken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
       Erfolges;                                                                      Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die
                                                                                      der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
(4)    auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungs-
       gemäße Vertragserfüllung;                                                (3)   aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der
                                                                                      Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in
(5)    auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis-                    Ziff. 4 näher geregelt sind.
       tung;
(6)    wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun-       3.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des
       gen.                                                                     versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
                                                                                Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den
1.3. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –                Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen.
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-


                                                                            1

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                        Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)


4. Vorsorgeversicherung                                                          6. Begrenzung der Leistung

4.1. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste-          6.1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
hen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.                 rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt
(1)   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des            auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi-
      Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.          gungspflichtige Personen erstreckt.
      Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen.
                                                                                 6.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
      Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent-          gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
      fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab           Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungs-
      dessen Entstehung.                                                         summen begrenzt.
      Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
      wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das                6.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
      neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem              Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
      Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht            ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
      verstrichen war.
                                                                                 −    auf derselben Ursache,
(2)   Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemes-
                                                                                 −    auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
      sene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der
                                                                                      zeitlichem, Zusammenhang oder
      Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
      Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das           −    auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
      neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.                              beruhen.

4.2. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung           6.4. Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer
bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf die im Versicherungsschein       bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgeleg-
festgesetzte Versicherungssumme begrenzt.                                        ten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn die
                                                                                 begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versi-
4.3. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken                cherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
(1)   aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-           begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt.
      oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,              Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch bei
      Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;                       Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
(2)   aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;                  unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
(3)   die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
                                                                                 6.5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
(4)   die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen              Versicherungssummen angerechnet.
      von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haftpflichtversi-        6.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versi-
cherungen außerdem nicht für Risiken aus betrieblicher, beruflicher,             cherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess-
dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.                                            kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser
                                                                                 Ansprüche.
5. Leistungen der Versicherung
                                                                                 6.7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlun-
5.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage,           gen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung           rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus
des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflich-               dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versiche-
tungen.                                                                          rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi-
                                                                                 cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-           Versicherer erstattet.
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer          Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versi-            der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder                   Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An-              Versicherungsfalles.
spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.                    Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh-
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit                 mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital-
bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer          wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des                      Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
Dritten freizustellen.                                                           die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
                                                                                 summe abgesetzt.
5.2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig                      6.8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflicht-
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers                      anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
abzugeben.                                                                       des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
                                                                                 Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-             Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche-
rer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im
                                                                                 7. Ausschlüsse
Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
                                                                                 Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
5.3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das           etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche-            7.1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt               herbeigeführt haben.
der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm beson-
ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.                               7.2. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
                                                                                 verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
5.4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht,         Schädlichkeit
die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so
ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.


                                                                             2

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                              Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)


(1)   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder                                   als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten
(2)   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.                          Personen.

7.3. Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen            7.8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers            hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistun-
hinausgehen.                                                                     gen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden
                                                                                 Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt
7.4. Haftpflichtansprüche                                                        auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil
                                                                                 der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädi-
(1)   des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten            gung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
      Personen gegen die Mitversicherten,
                                                                                 Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag
(2)   zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-                 oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
      rungsvertrages,                                                            Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-
(3)   zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsver-              nommen haben.
      trages.
                                                                                 7.9. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereig-
7.5. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer                          nissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversi-
(1)   aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher            chert.
      Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit-
      versicherten Personen gehören;                                             7.10. (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um-
                                                                                 weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-
      Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Le-            Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umset-
      benspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften             zungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der
      nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern           Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft-
      und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,         pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch
      Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder           solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen
      (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer an-          wird.
      gelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden
      sind).                                                                     Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die
                                                                                 auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der
(2)   von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der                EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Um-
      Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge-                 setzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
      schäftsfähige oder betreute Person ist;                                    privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend ge-
(3)   von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer           macht werden könnten.
      eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder         Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft-
      ein nicht rechtsfähiger Verein ist;                                        pflichtrisiken.
(4)   von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,              7.10. (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
      wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
      Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;           Dieser Ausschluss gilt nicht

(5)   von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge-              (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
      tragene Partnerschaftsgesellschaft ist;                                    oder
(6)   von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;                  (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder
zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:                                                          gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige
                                                                                     Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der
Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich            Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.                              Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Um-
                                                                                        welteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Monta-
7.6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen                     ge, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs-                        − Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu-
nehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch                     stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonde-                       wegzuleiten (WHG-Anlagen);
ren Verwahrungsvertrages sind.
                                                                                        − Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz
                                                                                          (UmweltHG-Anlagen);
7.7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn                                           − Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
                                                                                          einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
(1)   die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des
      Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur,                     − Abwasseranlagen
      Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen                 oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt
      Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder                 sind.
      Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
(2)   die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungs-               7.11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
      nehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder             Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
      beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablage-
      fläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser         7.12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder
      Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen             mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden
      unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;                             Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
(3)   die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des
                                                                                 7.13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
      Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen oder
      - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im           (1) gentechnische Arbeiten,
      unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben;             (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
      dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be-
                                                                                 (3) Erzeugnisse, die
      weist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige
      Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.                    − Bestandteile aus GVO enthalten,
zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:                                                             − aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der
Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder          7.14. Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls           (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer             (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,


                                                                             3

[Seite 5]
                        Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)


(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.                         frist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Be-
                                                                                 stimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prä-
7.15. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der                  mie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich         angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden
handelt um Schäden aus                                                           sind.
(1)   Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-
      rung von Daten,                                                            10.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
                                                                                 mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung
(2)   Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,                       kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach
(3)   Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,                     Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
(4)   Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
                                                                                 10.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
7.16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder               mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal-
Namensrechtsverletzungen.                                                        tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der
                                                                                 Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
7.17. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,               Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.                danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der
                                                                                 Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kün-
7.18. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über-              digung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versiche-
tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das                rungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt
Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche-              unberührt.
rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere
entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der          11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
                                                                                 Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah-
fahrlässig gehandelt hat.
                                                                                 lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag eingezogen
                                                                                 werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie-
                                                                                 hung nicht widerspricht.
Beginn des Versicherungsschutzes/Prämienzahlung
                                                                                 Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
8. Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie und Versi-                           vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann
cherungssteuer                                                                   noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgege-
                                                                                 benen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
8.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder               Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Versiche-
einmalige Prämie rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt.                       rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der
                                                                                 Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass die
8.2 Die Prämien können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag             Prämie nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
(Einmalprämie), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres-          künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
prämien (laufende Prämien) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode           Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet,
umfasst bei unterjähriger Prämienzahlung entsprechend der Zahlungs-              wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
weise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
8.3 Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungssteuer, die        12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu
                                                                                 Gestrichen
entrichten hat.
                                                                                 13. Prämienregulierung
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder ein-
malige Prämie                                                                    13.1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob
                                                                                 und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den frühe-
9.1. Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von           ren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen
zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.                         Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb
                                                                                 eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch
9.2. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht         des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche-          des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags-
rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versiche-         strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlan-
rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.          gen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an
Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung der Prämie eintreten, ist der        der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi-
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch                13.2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge           sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Verände-
der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.                              rung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken
                                                                                 jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versiche-
9.3. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht         rer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unter-
rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die          schritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungs-
Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn          abschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest-
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu             prämie werden berücksichtigt.
vertreten hat.
                                                                                 13.3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung,
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie                           kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen
                                                                                 waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in
10.1. Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am         Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträg-
Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums fällig.                           lich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versiche-
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein         rungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die
oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.                       Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der
                                                                                 erhöhten Prämie erfolgten.
10.2. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-
rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspä-             13.4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf
tete Zahlung nicht zu vertreten hat.                                             Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan-
denen Schadens zu verlangen.
                                                                                 14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
                                                                                 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer
                                                                                 durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs-


                                                                             4

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                        Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)


der Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz                Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
bestanden hat.                                                                     Prämienerhöhung wirksam werden sollte.
                                                                                   Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
15. Prämienangleichung                                                             Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs-
                                                                                   nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämiener-
15.1. Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung.                 höhung zugehen.
Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet
                                                                                   Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterlie-
gen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der Prämienanglei-
chung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirk-             19. Kündigung nach Versicherungsfall
sam, das ab dem 1. Juli beginnt.
                                                                                   19.1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
15.2. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die           −    vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde,
Prämien der ab dem 1.Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen
                                                                                   −    der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf
Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
                                                                                        Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversiche-
rung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr                    −    dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versi-
erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die               cherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt
nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlun-                wird.
gen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall                 Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen
veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der                    Monat nach der Schadensersatzzahlung, der Ablehnung oder der Zustel-
Versicherungsleistungen.                                                           lung der Klage zugegangen sein.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die
Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch                19.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.                 nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer
                                                                                   kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeit-
15.3. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer       punkt, spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres,
Verminderung verpflichtet, die Folgeprämien um den sich aus Ziff. 15.2             wirksam wird.
ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die verän-               Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
derte Folgeprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrech-                beim Versicherungsnehmer wirksam.
nung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in                 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unterneh-
jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als           men
denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff.
15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgeprämien nur um den            20.1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht,
Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzah-               an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsneh-
lungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr              mers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche-
erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich            rungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
                                                                                   Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines
                                                                                   Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
15.4. Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent,
                                                                                   übernommen wird.
entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den
folgenden Jahren zu berücksichtigen.
                                                                                   20.2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
                                                                                   −    durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung                                                  einem Monat,
                                                                                   −    durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wir-
16. Dauer und Ende des Vertrages                                                        kung oder zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ab-
                                                                                        lauf des jeweiligen Versicherungsjahres
16.1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit
                                                                                   in Textform gekündigt werden.
abgeschlossen.

                                                                                   20.3. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
16.2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätes-            −    der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
tens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine                       an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis
Kündigung zugegangen ist.                                                               erlangt;
                                                                                   −    der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang
16.3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der                      ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen                          von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der
Zeitpunkt.                                                                              Versicherung Kenntnis erlangt.

16.4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versi-             20.4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden
cherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes                Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekün-
darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer               digt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für die
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegan-               Versicherungsprämie dieser Periode als Gesamtschuldner.
gen sein.
                                                                                   20.5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den
17. Wegfall des versicherten Risikos                                               bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzei-
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt          gen.
die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht die               Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-
Prämie zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser               cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom              dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
Wegfall Kenntnis erlangt.                                                          müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
                                                                                   Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
18. Kündigung nach Prämienangleichung                                              Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versiche-
Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß Ziff.                 rungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in
15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,                  dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur,
kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines              wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger                  keinen Gebrauch gemacht hat.


                                                                               5

[Seite 7]
                        Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)


Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht
weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt              23.3. Prämienänderung oder Kündigungsrecht
war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.                               Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet-
                                                                                zung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig-
21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung                             keit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
oder Erlass von Rechtsvorschriften                                              Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.

Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender              Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh-
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das        mer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu         nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines           geschlossen hätte.
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer           Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.                                          Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu
                                                                                anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin-
22. Mehrfachversicherung                                                        gungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
                                                                                Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten,
22.1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren          werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperio-
Versicherungsverträgen versichert ist.                                          de Vertragsbestandteil.
                                                                                Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10%
22.2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne                 oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-
dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des             zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-
später geschlossenen Vertrages verlangen.                                       halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos
                                                                                kündigen.
22.3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden
es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der
                                                                                Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist
Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem
                                                                                beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige-
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
                                                                                pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
Versicherer zugeht.
                                                                                erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung
                                                                                stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                         Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
                                                                                Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu,
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs-                         wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
nehmers                                                                         form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
                                                                                Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten
23.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche         Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
Umstände                                                                        oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach              23.4. Anfechtung
denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss        Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt        anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versiche-
zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige             rer der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfech-
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme       tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss        24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit             Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.                                          Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-               Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich             Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt
der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon           hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
                                                                                25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
23.2. Rücktritt
(1)   Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen            25.1. Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatz-
      Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag           ansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche
      zurückzutreten.                                                           anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
                                                                                Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
(2)   Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs-
      nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder        25.2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen-
      unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig            dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers
      gemacht hat.                                                              sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar
      Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Ver-         ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden-
      letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs-         berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung
      nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei               zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
      Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen             Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
      Bedingungen, geschlossen hätte.                                           dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
(3)   Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
                                                                                25.3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches,
      Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück,        behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
      darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versi-           erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüg-
      cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig           lich anzuzeigen.
      angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
      noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich         25.4. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs-
      war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,           behörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
      wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt        Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
      hat.                                                                      Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
      Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum
      Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit           25.5. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch
      entspricht.                                                               gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
                                                                                Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des
                                                                                Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer


                                                                            6

[Seite 8]
                        Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)


muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte                30.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.                   angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem
                                                                                   Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                 Anspruchsteller in Textform zugeht.

26.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem                31. Zuständiges Gericht
Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann
der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der             31.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein                bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versiche-
Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die                  rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit           Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
beruhte.                                                                           rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
                                                                                   Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
26.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt,              seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob
fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,         Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche-                 Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange-
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.                                  lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die
                                                                                   Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat
bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden              31.2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der                Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erho-
Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in                 ben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.                                    chen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob            Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zustän-
fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.                  dige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versiche-
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs-              rungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den               Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürger-
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel-       lichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch-
lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit            31.3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
arglistig verletzt hat.                                                            Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständig-
                                                                                   keit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs-
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der                      nehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.            rungsvertrag zuständigen Niederlassung.


Weitere Bestimmungen                                                               32. Anzuwendendes Recht
                                                                                   Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
27. Mitversicherte Personen
                                                                                   33. Begriffsbestimmung
27.1. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche                Versicherungsjahr:
gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle
für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend                   Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf
anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.)              Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen
gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten            Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
entsteht.                                                                          folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
                                                                                   jeweils ganze Jahre.
27.2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicher-
ten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.

28. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung

29.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen
sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche-
rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Ge-
schäftsstelle gerichtet werden.

29.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte An-
schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung
des Versicherungsnehmers.

29.3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Betrieb
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der betrieblichen Niederlas-
sung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.

30. Verjährung

30.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif-
ten des Bürgerlichen Gesetzbuches.


                                                                               7

[Seite 9]
                  Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
                            Mitversicherung von Vermögensschäden (BBR-V)
                                                          (Stand 01.04.2016)


1. Gegenstand der Versicherung
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht
wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB (Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung) wegen Versi-
cherungsfällen, die während der Wirksamkeit des Vertrags eingetreten
sind.

2. Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden:
2.1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für
seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrach-
te Arbeiten oder sonstige geleistete Leistungen;

2.2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
oder gutachterlichen Tätigkeit;

2.3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
verbundene Unternehmen;

2.4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

2.5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

2.6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;

2.7. aus Rationalisierung und Automatisierung;

2.8. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-
rechten sowie aus Kartell oder Wettbewerbsrechts;

2.9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-
schlägen;

2.10. aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
Beirat oder anderer vergleichbarer Leistungs- und Aufsichtsgremien /
Organe im Zusammenhang stehen;

2.11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung;

2.12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
Wertpapieren und Wertsachen;

2.13. durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütte-
rungen).

3. Begrenzung der Leistungen
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungs-
leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
rungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen
begrenzt.


                                                                            1

[Seite 10]
               Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur
                       Familien-Privathaftpflichtversicherung onlinePlus 2018
                                         (Stand 01.07.2018)


  Privathaftpflichtversicherung                                                      16. Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige Hunde

  1. Gegenstand der Versicherung                                                     17. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung

  2. Versicherte Personen                                                            18. Versehensklausel

  3. Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeuge (Fahrzeugklausel)                            19. Persönlichkeits-, Namensrechtsverletzungen und
                                                                                          Diskriminierung
  4. Auslandsschäden
                                                                                     20. Ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit
  5. Kautionsstellung
                                                                                     21. Tätigkeit als vormundschaftlicher Betreuer
  6. Mietsachschäden
                                                                                     22. Nebenberuflich-freiberufliche Tätigkeit
  7. Fehlende Haftungsgrundlage
                                                                                     23. Verzicht auf Summenmaximierung
  8. Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht / Ferienjobs
                                                                                     24. Prämienanpassung
  9. Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater/Babysitter
                                                                                     25. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen und den
  10. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung                                            Mindeststandards des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“
  11. Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Rückstau                        26. Innovationsupdate
       des Straßenkanals
                                                                                     27. Zusatzpaket Online-Schutz
  12. Gewässerschaden (Restrisiko)
                                                                                     I     Zusätzliche Vereinbarung zur Single-Privathaftpflicht-
  13. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund von                          versicherung
      Umweltschäden gemäß dem Umweltschadengesetz (USchadG)
                                                                                     II    Zusätzliche Vereinbarung zur Partner-Privathaftpflicht-
  14. Schlüsselverlustrisiko                                                               versicherung
  15. Forderungsausfall


Privathaftpflichtversicherung                                                      Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten
                                                                                   Immobilien und Grundstücke im Inland oder europäischen Ausland liegen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die im Versicherungs-
                                                                                   und die Objekte vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten
schein/Nachtrag näher bezeichneten Risiken im Rahmen der jeweiligen
                                                                                   Personen zu privaten Zwecken selbst bewohnt bzw. selbst genutzt wer-
nachfolgend aufgeführten Bestimmungen.
                                                                                   den.

1. Gegenstand der Versicherung                                                     Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die genannten
                                                                                   Objekte bis zu einem Flächenanteil von 50 Prozent als Büro- oder Praxis-
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für              räume genutzt werden. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für das
die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen                 Betriebsstättenrisiko der gewerblich genutzten Räume.
Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als                 Versicherungsschutz besteht auch für das unentgeltliche Überlassen der
                                                                                   in Ziff. 1.3 BBR genannten Immobilien und den zugehörigen Objekten
                           Privatperson                                            gemäß Ziff. 1.5 BBR an Dritte sowie für die sich hieraus ergebenden
und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder                 Pflichten als Inhaber gemäß Ziff. 1.8 BBR.
Amtes. Nicht versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereini-             1.4. als Vermieter, Untervermieter oder bei unentgeltlicher Überlassung
gungen aller Art.                                                                  (1)    einzelner Wohnräume oder einer Wohnung im vom Versicherungs-
                                                                                          nehmer selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus;
Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
                                                                                   (2)    einer Eigentumswohnung;
nehmers
                                                                                   (3)    einer oder mehrerer unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamt-
1.1. als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichts-                     fläche von 5.000 qm.
pflicht über Minderjährige);                                                       Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten
                                                                                   Immobilien und Grundstücke im Inland oder europäischen Ausland liegen
1.2. als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
                                                                                   und die Objekte ausschließlich zu privaten Wohnzwecken bzw. die
1.3. als Inhaber (z. B. Eigentümer, Mieter, Nutznießer)                            Grundstücke zu privaten oder forst- und landwirtschaftlichen Zwecken
                                                                                   vermietet/verpachtet werden.
(1)   einer oder mehrerer Wohnungen, einschließlich Ferienwohnung (bei
      Wohnungseigentum als Sondereigentümer). Bei Sondereigentü-                   1.5. als Betreiber, Inhaber, Vermieter oder Verpächter folgender Objekte
      mern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungsei-              und Anlagen, sofern sie den in Ziff. 1.3 und 1.4 BBR genannten Immobi-
      gentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums ver-                  lien zugehörig sind:
      sichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Mit-
                                                                                   (1)    Garagen, Carports/Stellplätze, Gärten, Teiche und Swimmingpools;
      eigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
                                                                                   (2)    Flüssiggastanks;
(2)   eines Einfamilienhauses;
(3)   eines Zweifamilienhauses;
(4)   eines Ferien-/Wochenendhauses;
(5)   eines oder mehrerer ausschließlich zu privaten Zwecken genutzter
      unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 5.000 qm.


                                                                               1

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       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
                                                                      onlinePlus 2018

(3)   oberirdische Anlagen zur Energieerzeugung und -speicherung
                                                                                     1.14. als Tierhalter oder Tierhüter
      durch Erneuerbare Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung. Dazu
      zählen beispielsweise Photovoltaik-, Solar-, Luft-, Wasser- und                1.14.1. Versicherungsschutz besteht als Halter von
      Kleinwindanlagen und Mini-Blockheizkraftwerke. Versicherungs-                  (1) zahmen Haustieren sowie
      schutz besteht einschließlich des Betriebs und der Stromeinspei-
                                                                                     (2)   gezähmten Kleintieren und Bienen
      sung in das elektrische Versorgungsnetz (gilt auch bei einer Ge-
      werbeanmeldung). Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkun-             Kein Versicherungsschutz besteht als Halter von Hunden, Pferden und
      den/Endverbrauchern.                                                           sonstigen Reit- und Zugtieren, Rindern, wilden Tieren sowie von Tieren,
                                                                                     die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
1.6. als Inhaber, Vermieter oder Verpächter von
                                                                                     1.14.2. Versicherungsschutz besteht als nicht gewerbsmäßiger Hüter von
(1)   insgesamt bis zu drei Garagen, Carports, Stellplätzen sowie
                                                                                     (1) Hunden und sonstigen zahmen Haustieren,
(2)   Gartengrundstücken / Schrebergärten einschließlich der Gartenlau-
                                                                                     (2)   Pferden und sonstigen Reit- und Zugtieren,
      be,
                                                                                     (3)   gezähmten Kleintieren und Bienen
auch wenn diese nicht den unter Ziff. 1.3 oder 1.4 BBR genannten Immo-
bilien zugehörig sind.                                                               Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer,
                                                                                     es sei denn es handelt sich um Personenschäden.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Immobilien und
Grundstücke ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werden und im                 Kein Versicherungsschutz besteht als Hüter von sonstigen Reit- und
Inland oder europäischen Ausland liegen.                                             Zugtieren, Rindern, wilden Tieren sowie von Tieren die zu gewerblichen
                                                                                     oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
1.7. aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht Eigen-
                                                                                     Der Versicherungsschutz für das Hüten der Tiere wird nur geboten,
tum) von im außereuropäischen Ausland gelegenen Wohnungen und
                                                                                     soweit für den Versicherungsnehmer kein Versicherungsschutz aus einer
Häusern gemäß Ziff. 1.3 (1) bis (4) BBR.
                                                                                     anderweitig bestehenden Versicherung erlangt werden kann.
1.8. als Inhaber, Vermieter oder Verpächter der unter Ziff. 1.3 bis 1.7 BBR
genannten Immobilien und Anlangen                                                    2. Versicherte Personen
(1)   aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherten aufgrund                2.1. Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
      dieser Immobilien und Anlagen obliegen, insbesondere Verkehrssi-
      cherungspflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Rei-            Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Ehegatten oder
      nigung oder Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Dies gilt                  eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers. Eingetrage-
      auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließ-                 ner Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspart-
      lich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche                nerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer ver-
      Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners               gleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
      (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
                                                                                     2.2. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
(2)   aus dem Miteigentum an zu diesen Immobilien gehörenden Ge-
                                                                                     Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Partners einer
      meinschaftsanlagen, zum Beispiel gemeinschaftliche Zugänge
                                                                                     nichtehelichen Lebensgemeinschaft des Versicherungsnehmers, solange
      (Durchgangswege) zur öffentlichen Straße, Wäschetrocknerplätze,
      private Park- und Stellplätze, sowie Abstellplätze für Mülltonnen;             (1)   er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt
                                                                                           und
(3)   und als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB wenn die Versiche-
      rung bis zum Besitzwechsel bestand.                                            (2)   sowohl Partner als auch Versicherungsnehmer unverheiratet sind
                                                                                           bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
1.9. als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten
                                                                                     2.3. Kinder
Bei den unter Ziff. 1.3 und 1.4 BBR genannten Immobilien und den
zugehörigen Objekten gemäß Ziff. 1.5 BBR sind Neubauten, Umbauten,                   2.3.1. Minderjährige Kinder
Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten bis zu einer Bausumme von                    Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der minderjährigen
EUR 175.000 mitversichert, auch wenn diese in Eigenleistung oder mit                 Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsneh-
Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden.                                             mers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners.
Wird die genannte Bausumme überschritten, entfällt die Mitversicherung.
                                                                                     2.3.2. Volljährige Kinder
Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4
AHB).                                                                                Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der volljährigen
                                                                                     Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) des Versicherungsneh-
Sofern nicht bereits Versicherungsschutz gemäß Ziff. 2 BBR besteht gilt:             mers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, sofern
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der zur Mithilfe bei       sie weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Lebenspartner-
den Bauarbeiten eingesetzten Personen (Bauhelfer) für Schäden, die sie               schaft leben und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfül-
in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Auch versichert                len:
sind Ansprüche der Bauhelfer aus Personenschäden gegen die nach Ziff.
2.1 bis 2.5 BBR versicherten Personen.                                               (1)   das Kind hat das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet.
                                                                                     (2)   das Kind absolviert eine Schulausbildung, eine berufliche Erstaus-
1.10. aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (auch von nicht                           bildung (Lehre und/oder Studium) oder befindet sich in einer maxi-
versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern).                                               mal ein Jahr dauernden Wartezeit zwischen diesen Ausbildungen.
                                                                                           Nicht versichert sind hingegen sonstige Ausbildungsabschnitte nach
1.11. aus der Ausübung von Sport, ausgenommen sind eine jagdliche
                                                                                           Beendigung der versicherten Ausbildungen, wie zum Beispiel Refe-
Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad und Kraftfahrzeugrennen
                                                                                           rendarzeit oder berufliche Fortbildungsmaßnahmen.
sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organi-
siertes oder vorgeschriebenes Training, bei dem die Erzielung von                    (3)   das Kind befindet sich im Anschluss an die versicherte Schul-
Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.                                                        oder berufliche Erstausbildungen in einer maximal ein Jahr dauern-
                                                                                           den Wartezeit bis zum Erhalt eines Studien-, Ausbildungs- oder Ar-
1.12. aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von                           beitsplatzes – auch dann, wenn in dieser Zeit eine Aushilfstätigkeit
Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht                         ausgeübt wird.
jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.                                 (4)   das Kind leistet vor, während oder in unmittelbarem Anschluss an
                                                                                           die versicherten Berufsausbildungen Grundwehr- oder Bundesfrei-
1.13. als Reiter bzw. Fahrer
                                                                                           willigendienst, einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst oder ein
(1)   bei der Benutzung fremder Pferde und/oder                                            freiwilliges ökologisches oder soziales Jahr.
(2)   bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken
                                                                                     2.4. Eltern, Enkelkinder und behinderte Kinder
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer
sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn es handelt sich um Personen-                  Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der
schäden.                                                                             (1)   Eltern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeeltern),
Dieser Versicherungsschutz ist nur gültig, soweit für den Versicherungs-             (2)   Enkelkinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegeenkelkinder),
nehmer kein Versicherungsschutz aus einer anderweitig bestehenden                    (3)   nach § 2 (1) SGB IX behinderten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und
Versicherung erlangt werden kann.                                                          Pflegekinder)


                                                                                 2

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        Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
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des Versicherungsnehmers und seines Ehegatten bzw. eingetragenen
Lebenspartners, sofern sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche-            3. Kraft-, Luft-, und Wasserfahrzeuge (Fahrzeugklausel)
rungsnehmer leben und weder verheiratet sind, noch in einer eingetrage-            Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters
nen Lebenspartnerschaft leben.                                                     oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeugan-
                                                                                   hängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verur-
2.5. Kinder, Eltern und Enkelkinder des Partners einer nichtehelichen              sacht werden.
Lebensgemeinschaft
                                                                                   Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die
Die Bestimmungen der Ziff. 2.3 und 2.4 BBR finden für die Kinder, Eltern           verursacht werden durch den Gebrauch von
und Enkelkinder des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
entsprechende Anwendung. Abweichend davon endet die Mitversiche-                   3.1. folgenden Kraftfahrzeugen und Anhängern
rung jedoch in jedem Fall mit der Beendigung der häuslichen Gemein-
                                                                                   (1)   nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft-
schaft zwischen dem nichtehelichen Partner und dem Versicherungs-
                                                                                         fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge-
nehmer.
                                                                                         schwindigkeit;
2.6. Im Haushalt tätige Personen                                                   (2)   Kraftfahrzeuganhänger, die nicht versicherungspflichtig sind oder
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des              nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus                  (3)   Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst-
dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag                  geschwindigkeit;
oder gefälligkeitshalber im Haushalt lebende Kinder, pflegebedürftige
Personen oder Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streu-                    (4)   Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-
dienst versehen.                                                                         schwindigkeit;
                                                                                   (5)   selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h
2.7. Freiwillige Helfer                                                                  bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht von Personen, die          (6)   nicht selbst fahrende Arbeitsmaschinen, zum Beispiel zum Rasen-
dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen gemäß Ziff.                       mähen oder Schneeräumen;
2.1 bis 2.6 BBR bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden auch
                                                                                   (7)   Golfwagen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstge-
Aufwendungen, die den Helfern durch die freiwillige Hilfeleistung entstan-
                                                                                         schwindigkeit;
den sind.
                                                                                   (8)   Krankenfahrstühle und Elektrorollstühle mit nicht mehr als 20 km/h
2.8. Gegenseitige Ansprüche der versicherten Personen                                    bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, sofern aus einer anderwei-
                                                                                         tig bestehenden Versicherung kein Versicherungsschutz geboten
2.8.1. Ansprüche der versicherten Personen gegen den Versicherungs-                      werden kann;
nehmer
                                                                                   (9)   motorisierte Kinder- und Spielfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der unter Ziff. 2.6 und 2.7
                                                                                         bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
BBR genannten Personen gegen den Versicherungsnehmer.
Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der unter Ziff. 2.1 bis 2.5 BBR          (10) ferngelenkte Landfahrzeugmodelle.
genannten Personen gegen den Versicherungsnehmer bleibt der Versi-                 Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB
cherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff. 2.8.4 BBR be-                      und in Ziff. 4.3 (1) AHB.
schränkt.
                                                                                   Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
2.8.2. Ansprüche der versicherten Personen untereinander                           Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Für gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen unterei-            Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
nander bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff.             verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe-
2.8.4 BBR beschränkt.                                                              rechtigten Fahrer gebraucht wird.
                                                                                   Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
2.8.3. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen versicherte Personen
                                                                                   oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der
Für die gesetzlichen Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers
                                                                                   Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
gegen weitere Versicherungsnehmer oder gegen die versicherten Perso-
                                                                                   nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrer-
nen bleibt der Versicherungsschutz auf Regressansprüche gemäß Ziff.
                                                                                   laubnis hat.
2.8.4 BBR beschränkt.
                                                                                   Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
2.8.4. Regressansprüche                                                            Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten).
Abweichend von Ziff. 7.4 bzw. 7.5 AHB besteht Versicherungsschutz für
etwaige übergangsfähige Regressansprüche aus Personenschäden von                   3.2. folgenden Luftfahrzeugen:
Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungs-            (1)   Luftfahrzeuge (z. B. Flugmodelle, unbemannte Ballone, Spiel- und
trägern und privaten/öffentlichen Arbeitgebern.                                          Sportlenkdrachen), die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.

2.9. Nachversicherungsschutz und Ende der Mitversicherung                          (2)   private Luftfahrzeuge ohne Motor/Treibsatz bis max. 5 kg Flugge-
                                                                                         wicht, auch wenn diese der Versicherungspflicht unterliegen.
Entfällt die Mitversicherung der in Ziff. 2.1 bis 2.5 BBR genannten Perso-
nen weil beispielsweise                                                            3.3. folgenden Wasserfahrzeugen:
− der Versicherungsnehmer verstorben ist,                                          (1)   eigene Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge, die sich im Eigentum eines
− die Ehe rechtskräftig geschieden oder die eingetragene Lebenspart-                     oder mehrerer Versicherter befinden)
  nerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde,                                                − ohne Segel und Motoren,
− die häusliche Gemeinschaft des Partners der nichtehelichen Lebens-                       − mit Segeln (z. B. Windsurfbretter). Kein Versicherungsschutz
  gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer beendet wurde,                                    besteht jedoch für Segelboote aller Art,
− ein volljähriges Kind während der beruflichen Erstausbildung geheiratet                  − mit Motoren mit einer Motorstärke bis 11,03 kW/15 PS. Versi-
  hat oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist,                            cherungsschutz besteht auch, wenn für das Führen eine behörd-
besteht der Versicherungsschutz für sechs Monate nach Fortfall der                           liche Erlaubnis erforderlich ist.
Mitversicherung weiter. Wird von den Personen bis dahin kein neuer                 (2)   fremde Wasserfahrzeuge (Fahrzeuge, die sich nicht im Eigentum
Versicherungsschutz bei der Janitos Versicherung AG beantragt, entfällt                  eines oder mehrerer Versicherter befinden)
der Versicherungsschutz rückwirkend.
                                                                                          − ohne Segel und Motoren,
Wird die nächste Prämienrechnung nach dem Tod des Versicherungs-                          − mit Segeln (ohne Segelflächenbegrenzung), zum Beispiel Wind-
nehmers durch den überlebenden Ehegatten, eingetragenen Lebens-                             surfbretter,
partner oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingelöst,
                                                                                          − mit Motoren mit einer Motorstärke bis 11,03 kW/15 PS. Versi-
so wird dieser Versicherungsnehmer.
                                                                                            cherungsschutz besteht auch, wenn für das Führen eine behörd-
                                                                                            liche Erlaubnis erforderlich ist,
                                                                                          − mit Motoren mit einer Motorstärke bis 59 kW/80 PS, sofern sich
                                                                                            der Gebrauch auf eine gelegentliche Nutzung beschränkt und
                                                                                            keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.


                                                                               3

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       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
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(3)   ferngelenkte Wassersportmodelle.                                           6.2.2. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend
                                                                                 von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der
3.4. Ebenso besteht Versicherungsschutz für Schäden durch den Besitz             Vernichtung oder dem Abhandenkommen von Inventar und Einrichtungs-
oder Gebrauch von Strandseglern, Strandstehseglern, Eisseglern und               gegenständen in Ferienwohnungen, -häusern, Hotelzimmern und sonsti-
Kitesport-Geräten (zum Beispiel Kite-Drachen, -Boards oder -Buggys).             gen fest installierten Ferienunterkünften (auch Schiffskabinen und
                                                                                 Schlafwagen) – einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögens-
4. Auslandsschäden                                                               schäden.
                                                                                 Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt
4.1. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche
                                                                                 je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 50.000. Der Versiche-
Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen,
                                                                                 rungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst.
(1)   die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland
      bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,                       6.2.3. Ausgeschlossen hiervon bleiben jedoch
(2)   die bei einem Aufenthalt im europäischen Ausland eingetreten sind,         (1) Schäden an Sachen, die dem Versicherten für mehr als drei Monate
                                                                                       überlassen wurden,
(3)   die bei einem vorübergehenden Aufenthalt bis zu fünf Jahren im
      außereuropäischen Ausland eingetreten sind.                                (2)    Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten
                                                                                        Person dienen. Versichert sind jedoch Lehrmittel oder sonstige be-
4.2. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-                  wegliche Sachen, die dem Versicherten im Rahmen einer versicher-
lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion                      ten Ausbildung oder einer Tätigkeit gemäß Ziff. 8 BBR geliehen
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem                   oder zur Verfügung gestellt werden,
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi-          (3)    Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspru-
schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.                              chung,
4.3. Sofern an anderer Stelle dieser Bedingungen oder im Versicherungs-          (4)    Schäden durch das Abhandenkommen von Geld, Urkunden,
schein nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen in                      Schmuck und Wertpapieren,
Ziff. 4.1 BBR in Verbindung mit Ziff. 4.2 BBR für alle über diesen Vertrag       (5)    Schäden an Kraftfahrzeugen, Anhängern, sonstigen motorisierten
versicherten Schadenereignisse.                                                         Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Segelbooten über 20 qm
                                                                                        Segelfläche.
5. Kautionsstellung
Hat der Versicherungsnehmer durch behördliche Anordnung bei einem                7. Fehlende Haftungsgrundlage
Versicherungsfall im europäischen Ausland eine Kaution zur Sicherstel-
lung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterle-        7.1. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers ersetzt der Versicherer
                                                                                 Schadenersatzansprüche auch dann, wenn eine Haftung oder Schaden-
gen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen
                                                                                 ersatzverpflichtung aufgrund Gesetzes oder rechtskräftigen Urteils der
Betrag bis zur Höhe von EUR 150.000 zur Verfügung.
                                                                                 Höhe oder dem Grunde nach nicht gegeben ist. Der Umfang der Leistun-
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden-           gen beschränkt sich auf die in (1) und (2) beschriebene Schadenfälle und
ersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende            Höchstersatzleistungen.
Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenz-
                                                                                 (1) Nicht deliktfähige Kinder und Erwachsene
betrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe,
Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzfor-                Schadenfälle, für die eine versicherte Person gemäß § 827 BGB oder
derungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.                              § 828 BGB nicht verantwortlich ist (zum Beispiel Schäden durch De-
                                                                                       menzkranke oder Kinder unter 7 Jahre).
6. Mietsachschäden                                                                     Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Auf-
                                                                                       wendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (zum Beispiel Auf-
6.1. Schäden an unbeweglichen Sachen                                                   sichtspflichtige) vor, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages
                                                                                       sind.
6.1.1. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzli-
che Haftpflicht aus der Beschädigung an zu privaten Zwecken gemiete-                   Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis EUR 50.000.
ten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden,              (2) Gefälligkeitsschäden
Wohnungen und Räumen in Gebäuden – einschließlich der sich daraus
                                                                                       Schadenfälle, die vom Versicherten im Rahmen einer unentgeltlichen
ergebenden Vermögensschäden.
                                                                                       und aus Gefälligkeit erbrachten Hilfeleistung verursacht werden.
6.1.2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen                                  Berufliche Tätigkeiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
(1)   Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;                             sen.
(2)   Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbe-                7.2. Nachrangigkeit der Leistungen (Subsidiarität)
      reitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten. Der Ausschluss
      gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungs-         Die Leistungen gemäß Ziff. 7.1 BBR werden nachrangig erbracht, das
      wasser oder Abwasser entstanden sind;                                      heißt sie werden nur erbracht, soweit kein anderer Versicherer (z. B.
                                                                                 Sozialversicherungsträger oder private Versicherung) leistungspflichtig ist.
(3)   Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen
      besonders versichern kann;
                                                                                 8. Betriebspraktika / Fachpraktischer Unterricht / Ferienjobs
(4)   Schäden infolge von Schimmelbildung.
                                                                                 8.1. Mitversichert ist die Teilnahme an Betriebspraktika oder am fachprak-
6.2. Schäden an beweglichen Sachen                                               tischen Unterricht im Rahmen der Schulausbildung/des Studiums an einer
                                                                                 Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität (z. B. Laborarbeiten).
6.2.1. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend
                                                                                 Gleiches gilt für Tätigkeiten von Schülern und Studenten im Rahmen
von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der
                                                                                 eines Ferienjobs.
Vernichtung oder dem Abhandenkommen geliehener, gemieteter, ge-
pachteter oder geleaster beweglicher Sachen – einschließlich der sich            8.2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Ge-
daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn sie                bäuden und Einrichtungen sowie wegen Schäden an Lehrmitteln oder
Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.                           sonstigen beweglichen Sachen, die dem Versicherten im Rahmen der
Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden beträgt          gemäß Ziff. 8.1 versicherten Tätigkeiten geliehen oder zur Verfügung
je Schadenereignis und Versicherungsjahr EUR 50.000. Der Versiche-               gestellt werden.
rungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst.                      Der Umfang, die Höchstersatzleistung und Selbstbeteiligung sowie die
                                                                                 Begrenzung (Ausschlüsse) der Leistungen richtet sich nach den Bestim-
                                                                                 mungen der Ziff. 6 BBR.

                                                                                 8.3. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen
                                                                                 Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Betriebshaftpflichtversicherung),
                                                                                 entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.


                                                                             4

[Seite 14]
       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
                                                                    onlinePlus 2018

9. Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater/Babysitter                                 werden, dass gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus den
                                                                                   versicherten Anlagen ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmut-
                                                                                   Eindringen von gewässerschädlichen Stoffen in Sachen. Der Versicherer
ter/Tagesvater/Babysitter, insbesondere aus der übernommenen Betreu-
                                                                                   ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er
ung fremder minderjähriger Kinder, auch außerhalb der eigenen Woh-
                                                                                   vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind
nung (z. B. in fremden Wohnungen, auf Spielplätzen oder bei Ausflügen).
                                                                                   abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an den Anlagen selbst.
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. 7.7 AHB und Ziff. 1
BBR – auch wenn diese Tätigkeit beruflich ausgeübt wird. Eine Ver-                 12.6. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen
diensthöchstgrenze besteht nicht.                                                  (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden
Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Betriebe und Institutio-       durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden
nen (z. B. Kindertagesstätten, Kindergärten oder -horte) oder wenn                 Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten
Mitarbeiter beschäftigt werden.                                                    behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.

Mitversichert sind außerdem                                                        12.7. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die
(1)   die gesetzliche Haftpflicht der fremden Kinder während der Obhut,            unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
                                                                                   Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesre-
(2)   Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschäden, die sich die             publik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder
      fremden Kinder untereinander zufügen.
                                                                                   Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden
(3)   Haftpflichtansprüche aus Personenschäden der fremden Kinder                  durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
      gegen die Tagesmutter, den Tagesvater oder den Babysitter,                   haben.
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen
von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.                     13. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund
                                                                                   von Umweltschäden gemäß dem Umweltschadengesetz
10. Sachschäden durch allmähliche Einwirkung                                       (USchadG)
Eingeschlossen in die Versicherung sind Haftpflichtansprüche wegen                 13.1. Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche
Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von                  Ansprüche oder Ansprüche zur Sanierung gemäß Umweltschadengesetz
Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Nieder-                 (USchadG) soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
schlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
                                                                                   (1)   die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
                                                                                         bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
11. Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch
                                                                                   (2)   die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und be-
Rückstau des Straßenkanals
                                                                                         stimmungswidrig erfolgt ist.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch
                                                                                   Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi-
häusliche Abwässer (auch bei einem Rückstau des Straßenkanals).
                                                                                   cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Betreiben einer privat             anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
genutzten Abwassergrube ohne Einleitung von Abwässern in ein Gewäs-                wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
ser.                                                                               Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
                                                                                   kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
12. Gewässerschaden (Restrisiko)                                                   bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
Eingeschlossen sind Gewässerschäden – außer Anlagenrisiko sowie                    nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko – (Versicherung des so genann-              Umweltschaden ist eine
ten Gewässerschaden-Restrisikos) wie nachfolgend beschrieben:
                                                                                     − Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
12.1. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden                 − Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des                    − Schädigung des Bodens.
Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von
                                                                                   Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten oder
Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Be-
                                                                                   Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten,
schaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewäs-
                                                                                   gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke
serschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur
                                                                                   vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. Heizöltanks) und aus
der Verwendung dieser gelagerten Stoffe.                                           13.2. Nicht versichert sind
12.2. Abweichend vom vorherigen Absatz besteht Versicherungsschutz                 (1)   Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen
für die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber                                              (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den
                                                                                         Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Geset-
(1)   von unter- und oberirdischen Heizöltanks des innerhalb dieser
                                                                                         zen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten
      Versicherung mitversicherten Einfamilien-, Zweifamilien-, Ferien-
                                                                                         behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt-
      oder Wochenendhauses;
                                                                                         schutz dienen, abweichen.
(2)   von Behältern für sonstige Stoffe, wenn die Lagermenge eines
                                                                                   (2)   Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
      Einzelbehälters 100 l/kg und die aller vorhandenen Behälter insge-
      samt 1000 l/kg nicht übersteigt. Werden die Beschränkungen über-                   − die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
      schritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die                   Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
      Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.                                        − für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-
                                                                                           rungsvertrag (z.B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Ver-
12.3. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im                        sicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für
geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutach-             13.3. Ausland
terkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusam-               Der Versicherungsschutz beschränkt sich – abweichend von Ziff. 4 BBR –
men mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sach-                auf Versicherungsfälle die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungs-
schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei           richtlinie (2004/35/EG) eintreten.
der Regelung der AHB.
                                                                                   Versicherungsschutz besteht insoweit auch für Pflichten oder Ansprüche
12.4. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außer-               gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten,
gerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie               sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie
zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach-                    nicht überschreiten.
schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen
des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung
des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

12.5. Abweichend von Ziff. 1.1 AHB sind – auch ohne dass eine Gewäs-
serveränderung droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen
des Versicherungsnehmers eingeschlossen, die dadurch verursacht


                                                                               5

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       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
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                                                                                14.2.3. Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 100.000 je
14. Schlüsselverlustrisiko                                                      Versicherungsfall begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem
                                                                                Schadenereignis EUR 100 selbst.
14.1. Verlust privater Schlüssel

14.1.1. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend
                                                                                15. Forderungsausfall
von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen
                                                                                15.1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
von privaten Schlüsseln (auch Codekarten und andere Schlüsselarten,
sofern sie die Funktion eines Schlüssels haben) für                             15.1.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche-
(1) Haus- und Wohnungstür (inkl. Garagen-, Keller- und Nebenräume)              rungsnehmer oder eine gemäß Ziff. 2 BBR mitversicherte Person wäh-
      zur Mietwohnung – auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale          rend der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird
      Schließanlage,                                                            (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in An-
(2)   fremde Räumlichkeiten,                                                    spruch genommene Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder
                                                                                teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsun-
(3)   fremde Möbel und Tresore,                                                 fähigkeit des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
(4)   fremde bewegliche Sachen,                                                 die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
(5)   die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit       Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder
      gemäß Ziff. 20 BBR,                                                       daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der
                                                                                Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
                                                                                Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus-
wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende            15.1.2. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14               schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und
Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüs-           Umfang der Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers
sels festgestellt wurde. Sofern notwendig und mit dem Versicherer abge-         hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die
sprochen, werden Bewachungskosten für Privatrisiken auch länger als 14          Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse
Tage übernommen.                                                                Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbe-
                                                                                sondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im
Bei Sondereigentümern sind auch Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft
                                                                                Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
der Wohnungseigentümer mitversichert, die wegen des Verlusts von
                                                                                Keine Anwendung finden die Ausschlüsse nach
Schlüsseln der im Gemeinschaftseigentum stehenden Schlösser bzw.
Schließanlagen gegen die Versicherten erhoben werden. In diesen Fällen          (1)       Ziff. 7.1 AHB (Vorsatz). Demnach besteht auch Versicherungs-
erstreckt sich die Ersatzpflicht nicht auf den Miteigentumsanteil des                     schutz bei Vorsatz des Schadenverursachers;
Versicherungsnehmers bzw. Mitversicherten am Gemeinschaftseigentum.             (2)       Ziff. 1.14 BBR (Tierhalter/-hüter). Demnach besteht Versicherungs-
Ausgeschlossen bleiben jedoch die Kosten für die Auswechselung der im                     schutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als privater
Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden).                                        Tierhalter oder -hüter;
                                                                                (3)       Ziff. 3 BBR (Fahrzeugklausel). Demnach besteht auch Versiche-
14.1.2. Ausgeschlossen bleiben Haftungsansprüche
                                                                                          rungsschutz für die Eigenschaft des Schadenverursachers als priva-
  − aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs),                    ter Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges. Leistun-
  − aus dem Verlust von Schlüsseln für motorisierte Land-, Luft- und                      gen aus einer für den Schädiger bzw. das Fahrzeug bestehenden
    Wasserfahrzeuge.                                                                      Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu ma-
14.1.3. Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 100.000 je                        chen. Decken die Leistungen aus einem entsprechenden Vertrag
Versicherungsfall begrenzt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem                       den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers
Schadenereignis EUR 100 selbst.                                                           bzw. der versicherten Personen nicht ab, werden nach Maßgabe
                                                                                          dieser Bedingungen eventuelle Restansprüche befriedigt.
14.2. Verlust beruflicher Schlüssel
                                                                                15.2. Leistungsvoraussetzungen
14.2.1. Eingeschlossen ist – in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend         Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer
von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen          gemäß Ziff. 2 BBR mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
von beruflichen Schlüsseln (auch Codekarten und andere Schlüsselarten,
                                                                                (1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreck-
sofern sie die Funktion eines Schlüssels haben) für
                                                                                    baren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepub-
(1) fremde Räumlichkeiten – auch General-/Hauptschlüssel für eine                   lik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen
      zentrale Schließanlage,                                                       Union (auch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,
(2)   fremde Möbel und Tresore,                                                     Liechtenstein, Andorra, San Marino, Monaco oder Vatikanstadt), der
(3)   fremde bewegliche Sachen,                                                     Schweiz, Norwegens oder Islands festgestellt worden ist. Anerkennt-
                                                                                    nis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleich-
die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.                   bare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, so-
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Aus-                  weit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte
wechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende            (2) und der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies
Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14                   ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüs-               Person nachweist, dass
sels/der Codekarte festgestellt wurde.
                                                                                      −  eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt
14.2.2. Ausgeschlossen bleiben Haftungsansprüche                                         hat oder
  − aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs),              − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der scha-
  − aus dem Verlust von Schlüsseln für motorisierte Land-, Luft- und                     denersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermö-
    Wasserfahrzeuge,                                                                     gensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat
  − der Verlust von Schlüsseln gemäß Ziff. 14.2.1, deren Verwahrung                      oder
    Gegenstand der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätig-              − ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes
    keit eines Versicherten ist oder war (z. B. Hausverwaltung, Objekt-                  Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder
    schutz oder Hausmeisterdienste),                                                     ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde
  − der Verlust von Schlüsseln, die dem Versicherten oder dessen Ar-            (3) und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz-
    beitgeber oder Dienstherren von Kunden oder sonstigen Dritten zur               pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten
    Durchführung der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätig-            werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Ver-
    keit überlassen wurden (z. B. Pflege-, Zustell- oder Abfallentsor-              gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der
    gungsdienste).                                                                  Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

                                                                                15.3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
                                                                                (1) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
                                                                                (2) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
                                                                                    rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies


                                                                            6

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        Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
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    gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent-           Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi-
    schädigungspflichtige Personen erstreckt.                                    cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
(3) Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betra-             dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
    gen die im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarte Versiche-                (1)   auf derselben Ursache,
    rungssumme.                                                                  (2)   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
(4) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus                       zeitlichem Zusammenhang oder
    diesem Vertrag zu.                                                           (3)   auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektroni-
(5) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden bis zu einer Höhe von                 scher Daten mit gleichen Mängeln
    EUR 500.                                                                     beruhen.
15.4. Räumlicher Geltungsbereich                                                 Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. 4 BBR – für Scha-             17.3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche wegen
denersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen                 Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
privat-rechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union (auch Vereinigtes Königreich               (1)   unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze ein-
Großbritannien und Nordirland, Liechtenstein, Andorra, San Marino,                     greift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks)
Monaco, Vatikanstadt, britische Kanalinseln und Isle of Man), der                (2)   Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören
Schweiz, Norwegen oder Island eintreten.                                               oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
                                                                                 (3)   gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit
15.5. Ausschlüsse
                                                                                       diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen
(1) Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an                                   oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen
    −    Immobilien;                                                                   Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverlet-
    −    Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes,                  zungen herbeigeführt haben.
         Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungs-
         nehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.             18. Versehensklausel
(2) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für                              Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder
                                                                                 gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die
    −    die Kosten der Rechtsverfolgung;
                                                                                 Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungs-
    −    Verzugszinsen, Vertragsstrafen;                                         schutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis
    −    Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen              nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
         Forderungsübergangs;                                                    nachgeholt wird. Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes,
    −    Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Ein-             aufgrund dessen ein Zuschlagsbeitrag zu entrichten ist, so hat der Versi-
         wendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht recht-          cherungsnehmer den Zuschlagsbeitrag ab dem Zeitpunkt zu entrichten,
         zeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;                               an dem der Umstand eingetreten ist.
    −    Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versiche-            Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegte Verjährungsfrist
         rer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer          oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Ver-
         des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversicherungsträger            sehensklausel nicht berührt.
         oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch
         nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder        19. Persönlichkeits-, Namensrechtsverletzungen und Dis-
         ähnliche von Dritten handelt.                                           kriminierung
16. Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige Hun-                        19.1. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.16 bzw. 7.17 AHB –
de                                                                               gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden
Abweichend von Ziff. 4.3 (3) AHB besteht Vorsorgeversicherungsschutz             aus
in Höhe der vertraglichen Versicherungssummen für versicherungspflich-           (1)   Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen;
tige Hunde.
                                                                                 (2)   Anfeindung, Schikane, Belästigung sowie Benachteiligung / Diskri-
                                                                                       minierung.
17. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
                                                                                       Im Falle von Haftpflichtansprüchen wegen Benachteiligungen bzw.
17.1. Eingeschlossen ist – insoweit abweichend von Ziff. 7.15 AHB – die                Diskriminierung beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus                     Eigenschaft des Versicherungsnehmers oder einer gemäß Ziff. 2.1
dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer                  bis 2.5 BBR versicherten Person als Dienstherr einer im Privat-
Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträgers, soweit es              haushalt tätigen Person gemäß Ziff. 1.2 BBR.
sich handelt um                                                                        Versicherungsschutz besteht für Benachteiligungen aufgrund der
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung                       Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der
    von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren                      Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
    und/oder andere Schadprogramme;                                                    Identität. Versichert sind in diesem Zusammenhang auch die Be-
                                                                                       gründung oder Beendigung von Verträgen zur Beschäftigung einer
(2) Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung
                                                                                       Person im Privathaushalt.
    und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten, und zwar wegen
    −    sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht je-             19.2. Kein Versicherungsschutz besteht für
         doch weiterer Datenveränderungen sowie                                  (1)   Ansprüche mitversicherter Personen nach Ziff. 2.1 bis 2.5 BBR
    −    der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.                   gegen den Versicherungsnehmer;
         Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster
                                                                                 (2)   Ansprüche von Angestellten/Mitarbeitern, die der Versicherte im
         Daten;
                                                                                       Rahmen einer nebenberuflich-freiberuflichen Tätigkeit gemäß Ziff.
(3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.                     22 BBR oder einer sonstigen beruflichen Tätigkeit angestellt hat.
                                                                                       Darunter fällt auch die Begründung oder Beendigung eines entspre-
17.2. Abweichend von Ziff. 6.2 AHB stellt die im Versicherungsschein                   chenden Arbeitsverhältnisses;
oder seinen Nachträgen festgesetzte Versicherungssumme zugleich die
Höchstersatzleistung je Versicherungsfall dar. Ist eine Versicherungs-           (3)   Schäden, die durch eine wissentliche Pflichtverletzung herbeige-
summe von EUR 50.000.000 für Personen- Sach- und Vermögensschä-                        führt wurden, z. B. durch wissentliches Abweichen von Gesetzen
den (pauschal) vereinbart, beträgt die Ersatzleistung für Schäden aus                  oder Weisungen;
elektronischem Datenaustausch / Internetnutzung je Versicherungsfall             (4)   Personenschäden wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufs-
jedoch höchstens EUR 20.000.000.                                                       krankheit im Sinne des Sozialgesetzbuches VII.
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfäl-
                                                                                 19.3. Die Höchstleistung des Versicherers ist auf EUR 20.000 je Versi-
le eines Versicherungsjahres sind auf das 4-fache der vereinbarten
                                                                                 cherungsfall begrenzt.
Versicherungssummen begrenzt.


                                                                             7

[Seite 17]
       Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
                                                                    onlinePlus 2018

20. Ehrenamtliche Tätigkeit und Freiwilligenarbeit                                 Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an
                                                                                   den Versicherungsnehmer weiterzugeben.
20.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer ehrenamtlichen
Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen          24.3. Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach
Engagements. Hierunter fällt zum Beispiel die Mitarbeit                            Ziff. 24.1 werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam.
                                                                                   Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als
(1)   in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und
                                                                                   Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
      Jugendarbeit;
(2)   in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;            24.4. Die sich aus einer Anpassung nach Ziff. 24.1 ergebende Prämien-
(3)   bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei          erhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätestens
      Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.                          einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der
                                                                                   Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines
20.2. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen                Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung mit Wirkung frühestens
Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtver-       zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung kündigen.
sicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
                                                                                   25. Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
20.3. Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von                      und den Mindeststandards des Arbeitskreises „Beratungs-
(1)   verantwortlichen Tätigkeiten in Vereinen oder sonstigen Vereini-             prozesse“
      gungen oder Organisationen;
                                                                                   Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
(2)   öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämter wie z.B. als Bürgermeister,             rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder Besonderen
      Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern,             Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversicherung
      Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;                                      (BBR) zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den durch den
(3)   wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter              Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedin-
      wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Ver-          gungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der Versicherer
      trauensperson nach §40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §1897               auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen
      (6) BGB.                                                                     regulieren.
                                                                                   Darüber hinaus garantiert die Janitos Versicherung AG, dass die Leis-
21. Tätigkeit als vormundschaftlicher Betreuer                                     tungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als vom Vor-          „Beratungsprozesse“ in der Version vom 24.08.2015 voll erfüllen.
mundschaftsgericht bestellter – nicht beruflicher – Betreuer/Vormund für           Insbesondere gilt folgende Regelung bei einem Versichererwechsel:
die zu betreuende Person.                                                          Tritt nach einem Wechsel des Versicherers der Privathaftpflichtversiche-
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die              rung ein Schadenereignis ein, dessen genauen Zeitpunkt der Versiche-
jährliche, entgeltliche Gesamtaufwandsentschädigung der Tätigkeit EUR              rungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so tritt die
6.000 übersteigt.                                                                  Janitos Versicherung AG in die Schadenregulierung ein, wenn der Ein-
Auf die Ausschlüsse der Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei-                 gang der Schadenmeldung in die Vertragslaufzeit (gemäß Versicherungs-
bungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBR-V) wird                   schein) der Janitos Versicherung AG fällt. Sofern sich herausstellt, dass
besonders hingewiesen (Ziff. 2 BBR-V).                                             der Schadenfall bereits einem anderen Versicherer gemeldet wurde,
                                                                                   behält sich die Janitos Versicherung AG Regressansprüche gegen diesen
                                                                                   vor.
22. Nebenberuflich-freiberufliche Tätigkeit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung einer selbst-          26. Innovationsupdate
ständigen, nebenberuflichen Tätigkeit bis zu einem Gesamtjahresumsatz
von EUR 6.000.                                                                     Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
                                                                                   rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder die Beson-
Mitversichert sind hierbei auch Tätigkeiten bei vorliegender Arbeitslosig-         deren Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflichtversi-
keit, während der Schulausbildung oder des Studiums, als Hausfrau oder             cherung onlinePlus (BBR onlinePlus 2018) ausschließlich zum Vorteil des
-mann                                                                              Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der              neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
jährliche Gesamtjahresumsatz aus dieser Tätigkeit EUR 6.000 übersteigt.
Nicht versichert sind handwerkliche, medizinisch/heilende und planen-              27. Zusatzpaket Online-Schutz
de/bauleitende Tätigkeiten oder wenn Angestellte beschäftigt werden.               Die nachfolgend aufgeführten Leistungen sind gültig, sofern der
Auf die Ausschlüsse der Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei-                 Online-Schutz gegen Prämienzuschlag gesondert vereinbart wurde
bungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBR-V) wird                   und im Versicherungsschein aufgeführt ist.
besonders hingewiesen (Ziff. 2 BBR-V).                                             Die Janitos Versicherung AG kooperiert beim Versicherungsschutz für
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haft-                private Internetrisiken (Online-Schutz) mit der Inter Partner Assistance
pflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem           S.A., Direktion für Deutschland.
Vertrag.                                                                           Die Inter Partner Assistance S.A. ist Versicherer und Risikoträger
                                                                                   des Online-Schutzes im Rahmen dieser Privathaftpflichtversiche-
23. Verzicht auf Summenmaximierung                                                 rung.
Sofern in den Leistungsbeschreibungen dieser Bedingungen keine spezi-              Die Telefonnummer für nachfolgenden Hilfeleistungen (telefonische
ellen Regelungen getroffen wurden, werden – abweichend von Ziff. 6.2               Helpline, telefonische rechtliche Erstberatung) entnehmen Sie bitte
AHB – die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versiche-             unserer Homepage:
rungsfälle eines Versicherungsjahres nicht auf das 2-fache der vereinbar-                                      www.janitos.de
ten Versicherungssummen begrenzt.
                                                                                   27.1. Versicherte Risiken
24. Prämienanpassung                                                               Gegenstand dieser Versicherung sind folgende Fälle:
24.1. Abweichend von Ziff. 15 AHB ist der Versicherer berechtigt, seine            −   Cyber-Mobbing im Internet (Ziff. 27.2)
Tarife für die Privathaftpflichtversicherung mit sofortiger Wirkung für die        −   Zahlungsmitteldatendiebstahl (Ziff. 27.3)
bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwick-                  −   Identitätsdatendiebstahl (Ziff. 27.4)
lung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis
                                                                                   −   Konflikte mit Online-Händlern (Ziff. 27.5)
von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung
                                                                                   −   Abmahnung auf Grund einer Urheberechtsverletzung (Ziff. 27.6)
(Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der
Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik
und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.

24.2. Sofern sich eine Anpassung nach Ziff. 24.1 ergibt, kann damit eine
Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Voraus-
setzung ist, dass eine Abweichung von mindestens 3 Prozent vorliegt.


                                                                               8

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          Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
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                                                                                      Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 27.10 wird verwie-
27.2. Cyber-Mobbing im Internet
                                                                                      sen.
(1)   Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche im Fall
      von Cyber-Mobbing.                                                        27.3. Zahlungsmitteldatendiebstahl
      Unter Cyber-Mobbing ist eine systematische Verletzung des allge-          (1)   Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche im Fall
      meinen Persönlichkeitsrechts zu verstehen wie:                                  von Zahlungsmitteldatendiebstahl.
      −    rechtswidrige Veröffentlichungen falscher Tatsachen,                       Zahlungsmitteldatendiebstahl ist das unbefugte Abfangen oder Aus-
      −    Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdungen,                            spähen von Zahlungsmitteldaten im Internet im Sinne von § 202a
                                                                                      Strafgesetzbuch (StGB).
      −    rechtswidrige Veröffentlichung von persönlichen Informationen,
      −    Nötigungen,                                                                Zahlungsmitteldaten sind Daten, durch deren Verwendung eine
      −    rechtswidrige Gewaltandrohungen,                                           Zahlung oder eine Banktransaktion im Internet erfolgt, z. B. Karten-
                                                                                      nummern, Passwörter, Codes, Pins und Tans (inkl. Login-Daten von
      mittels Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen,              Kundenkonten, in denen Zahlungsverbindungdaten gespeichert
      die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk                sind).
      oder eine Website verbreitet werden.
                                                                                (2)   Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistun-
(2)   Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistun-                gen durch einen vom Versicherer zu vermittelnden und zu bezah-
      gen durch einen von dem Versicherer zu vermittelnden und zu be-                 lenden Provider:
      zahlenden Provider:
                                                                                      −   Gezielte und individuelle Suche nach den entwendeten Daten
      −    Überprüfung der Reputation der versicherten Person im Inter-                   der versicherten Person im Internet und Erstellung eines Re-
           net und Erstellung eines Reputationsreports mit Handlungs-                     ports mit Handlungsempfehlungen;
           empfehlungen;
                                                                                      −   Ermittlung des Webseitenbetreibers, bei dem die jeweils ge-
      −    Ermittlung des verantwortlichen Webseitenbetreibers, bei dem                   stohlenen Daten gelistet und möglicherweise gehandelt wer-
           der persönlichkeitsverletzende Eintrag erfolgt;                                den;
      −    Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufigen Lö-                    −   Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufigen Lö-
           schungs-/Änderungsauftrag;                                                     schungs-/Änderungsauftrag bzgl. der entwendeten Daten im In-
      −    Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungs-                      ternet;
           auftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines                   −   Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungs-
           persönlichkeitsverletzenden Eintrags der versicherten Person;                  auftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines
      −    Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Miss-                  Eintrags von Zahlungsmitteldaten der versicherten Person;
           erfolgen der erfolgten Maßnahmen.                                          −   Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Miss-
      Darüber hinaus umfasst der Leistungsanspruch die Kostenüber-                        erfolgen der erfolgten Maßnahmen.
      nahme von bis zu drei persönlichen Erstberatungen (jeweils maxi-                Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher-
      mal 45 Minuten) zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr mit einem              ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und
      durch die Helpline des Versicherers vermittelten Psychologen. Die-              dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer
      se Helpline ist an sieben Tagen die Woche, 24 Stunden am Tag er-                zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf
      reichbar.                                                                       ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden.
      In dringenden Fällen steht ihnen außerdem die allgemeine Telefon-         (3)   Umfang des Leistungsanspruchs
      seelsorge unter +49 800 111 011 1 zur Verfügung. Bei lebensbe-
                                                                                      Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl-
      drohlichen Situationen wenden Sie sich bitte an Tel. 112 (Rettungs-
                                                                                      le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst-
      dienst) bzw. an Tel. 116 (Ärztlicher Bereitschaftsdienst).
                                                                                      betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen im Kalender-
      Es wird keine psychoanalytische oder psychotherapeutische Be-                   jahr begrenzt.
      handlung durchgeführt. Die Psychologen empfehlen gegebenenfalls
      jedoch weitere Behandlungsmaßnahmen.                                      (4)   Der Leistungsanspruch entsteht bei einem begründeten und nach-
                                                                                      weisbaren Verdacht der versicherten Person, der dem Versicherer
      Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher-                durch geeignete Belege nachgewiesen werden muss.
      ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und
      dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer           (5)   Nicht versichert sind Fälle des Zahlungsmitteldatendiebstahls
      zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf                −   durch eine Person, die im gleichen Haushalt des Versiche-
      ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden.                           rungsnehmers lebt und am Hauptwohnsitz des Versicherungs-
(3)   Umfang des Leistungsanspruchs                                                       nehmers gemeldet ist;
                                                                                      −   von öffentlich bekannten und allgemein zugänglichen Daten;
      Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl-
      le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst-                   −   soweit anderweitige von Ihnen eingebundene Dienstleister (z.
      betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen im Kalender-                        B. Online-Bezahlsysteme wie z.B. PayPal oder Online-
      jahr begrenzt.                                                                      Treuhänder) zum Ersatz verpflichtet sind;
                                                                                      −   soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungs-
(4)   Der Leistungsanspruch entsteht ab dem Zeitpunkt, in dem die
                                                                                          vertrag beansprucht werden kann;
      versicherte Mobbinghandlung im Internet der Öffentlichkeit frei zu-
      gänglich gemacht wird und dem Versicherer durch geeignete Bele-                 −   der auf Grund eines unautorisierten Zugriffs auf die Datenver-
      ge nachgewiesen wird.                                                               arbeitungssysteme des Versicherers erfolgt.
                                                                                      −   betreffend alle aus dem Zahlungsmitteldatendiebstahl entste-
(5)   Nicht versichert sind Fälle des Cyber-Mobbings
                                                                                          henden Schäden, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind
      −    zu denen die versicherte Person durch eigene Provokation An-                   sowie Folgeschäden;
           lass gegeben hat. Dieser Ausschluss gilt selbst dann, wenn sie             −   die durch eine versicherte Person selbst verursacht wurden.
           damit eine vorangegangene Provokation der angreifenden Per-
                                                                                      Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 27.10 wird verwie-
           son erwidert hat;
                                                                                      sen
      −    durch eine Person, die im gleichen Haushalt des Versiche-
           rungsnehmers lebt und am Hauptwohnsitz des Versicherungs-            27.4. Identitätsdatendiebstahl
           nehmers gemeldet ist;
                                                                                (1)   Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche im Fall
      −    als Reaktion auf ein Verbrechen der versicherten Person, für
                                                                                      von Identitätsdatendiebstahl.
           das ein rechtskräftiges Urteil vorliegt;
                                                                                      Identitätsdatendiebstahl ist das unbefugte unberechtigte Abfangen
      −    in Printmedien, Fernsehen, Radio, deren elektronische Ableger
                                                                                      oder Ausspähen von Identitätsdaten / Berechtigungsdaten im Inter-
           sowie elektronische Presseerzeugnisse;
                                                                                      net, sowie die missbräuchliche Verwendung einer fremden Identität
      −    von Personen des öffentlichen Lebens/Interesses;                           im Internet.
      −    die durch die Presse verursacht werden;
                                                                                      Identitätsdaten / Berechtigungsdaten sind alle Angaben mit persön-
      −    betreffend alle aus dem Cyber-Mobbing entstehenden Schä-
                                                                                      lichem Bezug z. B. Benutzername, Anmeldedaten, Passwörter, IP-
           den, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind sowie Folge-
                                                                                      Adresse, E-Mail-Adresse, IBAN, Sozialversicherungsnummer, Per-
           schäden;
                                                                                      sonalausweisnummer, Reisepassnummer, Führerscheinnummer,
      −    die durch eine versicherte Person selbst verursacht wurden.


                                                                            9

[Seite 19]
          Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
                                                                     onlinePlus 2018

      Fahrzeugschein oder Registrierungsnummer eines Fahrzeugs,                                stattet, wenn die gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist und die
      Bankverbindung und Fingerabdrücke.                                                       versicherte Person diese Nichtlieferung polizeilich angezeigt
(2)   Der Leistungsanspruch umfasst die Vermittlung folgender Leistun-                         hat; sofern der Kaufpreis bereits entrichtet wurde.
      gen durch einen vom Versicherer zu vermittelnden und zu bezah-                       −   Bei nicht-konformer Lieferung (falsche oder mangelhafte Ware)
      lenden Provider:                                                                         bzw. beschädigter Ware auf Grund mangelhafter Verpackung
                                                                                               wird folgende Leistung erbracht:
      −    Gezielte und individuelle Suche nach den entwendeten Daten
           der versicherten Person im Internet und Erstellung eines Re-                    −   Akzeptiert der Händler die Rückgabe des Produkts (durch Sen-
                                                                                               dung eines Ersatzproduktes/Rückzahlung des Kaufpreises)
           ports mit Handlungsempfehlungen;
                                                                                               werden die Kosten des Zurückversands übernommen, sofern
      −    Ermittlung des Webseitenbetreibers, bei dem die jeweils ge-
                                                                                               der Händler diese Kosten nicht übernimmt.
           stohlenen Daten gelistet und möglicherweise gehandelt wer-
                                                                                           −   Akzeptiert der Händler die Rückgabe des Produkts nicht (keine
           den;
                                                                                               Sendung eines Ersatzproduktes/keine Rückzahlung des Kauf-
      −    Veranlassen der Entfernung durch einen mehrstufiger Lö-
                                                                                               preises), wird der Kaufpreis erstattet. Auf Wunsch des Versi-
           schungs-/Änderungsauftrag bzgl. der entwendeten Daten im In-
                                                                                               cherers muss die versicherte Person die Ware an die
           ternet;
                                                                                                          AXA Assistance Deutschland GmbH
      −    Auftrag zur Löschung der Suchvorschläge (Neuindexierungs-
                                                                                                          Colonia-Allee 10-20
           auftrag) an Google nach Veranlassen der Entfernung eines
                                                                                                          51067 Köln
           Eintrags von Identitätsdaten der versicherten Person;
                                                                                               senden. Auch diese Versandkosten werden übernommen. In
      −    Erstellung eines Abschlussberichts zu den Erfolgen oder Miss-
                                                                                               diesem Fall wird mit der Übersendung der Ware an die AXA
           erfolgen der erfolgten Maßnahmen.
                                                                                               Assistance Deutschland GmbH das Eigentum an der Ware auf
      Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher-                         den Versicherer übertragen.
      ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und
                                                                                           −   Bei nicht vollständiger Ware, die Teil eines Ganzen ist und
      dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer                          nicht separat verwendet werden kann oder separat ausge-
      zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf                         wechselt werden kann, wird der Kaufpreis der Ware in seiner
      ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden.                                Gesamtheit erstattet, wenn der Händler die Rückgabe der Teil-
(3)   Umfang des Leistungsanspruchs                                                            ware nicht akzeptiert (durch Sendung der vollständigen Wa-
      Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl-                           re/Erstattung des Kaufpreises). Auf Wunsch des Versicherers
      le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst-                            muss die versicherte Person die Ware an die AXA-Assistance
      betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen im Kalender-                             Deutschland GmbH, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln, senden.
      jahr begrenzt.                                                                           Auch diese Versandkosten werden übernommen. In diesem
                                                                                               Fall wird mit Übersendung der Ware an die AXA Assistance
(4)   Der Leistungsanspruch entsteht bei einem begründeten und nach-                           Deutschland GmbH das Eigentum an der Ware auf den Versi-
      weisbareren Verdacht der versicherten Person.                                            cherer übertragen.
(5)   Nicht versichert sind Fälle des Identitätsdatendiebstahls                      (3)   Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
      −    durch eine Person, die im gleichen Haushalt des Versiche-                       Der Leistungsanspruch besteht nur, wenn
           rungsnehmers lebt und am Hauptwohnsitz des Versicherungs-
           nehmers gemeldet ist;                                                           −   bei nicht-konformer Lieferung die versicherte Person den Man-
                                                                                               gel oder die Fehllieferung dem Versicherer binnen 14 Tage
      −    betreffend alle aus dem Identitätsdatendiebstahl entstehenden
                                                                                               nach dem tatsächlichen Erhalt des gelieferten Produktes, in der
           Schäden, die nicht im Leistungsumfang enthalten sind sowie
                                                                                               in Ziff. 27.12 angegebenen Form bzw. unter den in Ziff. 27.12
           Folgeschäden;
                                                                                               angegebenen Kontaktdaten, meldet. Meldet der Versiche-
      −    die durch eine versicherte Person verursacht wurden.                                rungsnehmer den Versicherungsfall nach diesem Zeitpunkt be-
      Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 27.10 wird verwie-                        steht kein Versicherungsschutz.
      sen.                                                                                 −   bei Nichtlieferung die versicherte Person den Händler schriftlich
                                                                                               unter Setzung einer angemessenen Frist zur Lieferung auffor-
27.5. Konflikte mit Online-Händlern
                                                                                               dert und dem Versicherer binnen 14 Tagen nach Verstreichen
(1)   Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche in Fällen                     der gesetzten Nachfrist den Versicherungsfall, in der in Ziff.
      von Konflikten beim Einkauf von Waren über das Internet, soweit es                       24.12 angegebenen Form bzw. unter den in Ziff. 27.12 ange-
      sich dabei um Kaufverträge handelt,                                                      gebenen Kontaktdaten, meldet. Meldet der Versicherungsneh-
      −    die zwischen einem gewerblichen Händler und einer Privatper-                        mer den Versicherungsfall nach diesem Zeitpunkt besteht kein
           son zustande kommen. Der gewerbliche Händler muss mit ei-                           Versicherungsschutz.
           nem auf seiner Internetseite angegebenen Firmensitz / Nieder-                   −   die versicherte Person bei der Geltendmachung folgende Bele-
           lassung innerhalb der Europäischen Union registriert sein. Die                      ge vorlegt:
           Privatperson muss den Vertrag in eigenem Namen und eige-                                  Kaufbeleg;
           nem privaten Interesse abgeschlossen haben;                                               Internetadresse, unter der der Kauf erfolgt ist;
      −    die über neue und bewegliche Sachen für den privaten Ge-                                  Zahlungsnachweis (z. B. Kontoauszug, aus dem die ent-
           brauch abgeschlossen wurden;                                                               sprechende Buchung hervorgeht);
      −    bei denen ein Kaufpreis von über EUR 50 inkl. Mehrwertsteuer                              Lieferschein der versicherten Ware bei nicht-konformer
                                                                                                      Lieferung;
           vereinbart wurde;
                                                                                                     wenn das Produkt zurückgegeben wurde, die Quittungen
      −    die online abgeschlossen wurden; also durch Vertragsschluss                                für Versandkosten.
           mittels Internet und durch Dateneingabe sowie Abgabe der Wil-
                                                                                                Der Versicherer hat das Recht, weitere erforderliche Belege
           lenserklärung des Käufers auf der Webseite bzw. dem Online-
                                                                                                anzufordern.
           portal des Händlers. Hierunter fallen keine Verträge, die auf
           Grund direkter akustischer Kommunikation geschlossen wur-                       −   die versicherte Person die zum Konflikt geführten Ereignisse
           den, wobei das Internet lediglich als „Telefonersatz“ verwendet                     nicht selbst zu vertreten hat;
           wurde.                                                                          Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis
      −    bei denen eine Lieferadresse in Deutschland zur Anlieferung                     zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über, soweit
           vereinbart wurde.                                                               dieser den Schaden ersetzt hat. Sofern erforderlich, ist die versi-
                                                                                           cherte Person verpflichtet, in diesem Umfang eine Abtretungserklä-
      Nicht versichert ist der Einkauf bzw. der Erwerb von Waren, wenn er                  rung gegenüber der Versicherung abzugeben.
      durch eine Ersteigerung zustande kam. Versichert sind lediglich
      klassische Kaufverträge per Internet über Waren, deren Preis bei               (4)   Umfang des Leistungsanspruchs
      Abgabe der Willenserklärung bereits festgelegt war.                                  Der Leistungsanspruch erstreckt sich höchstens auf drei Fälle
(2)   Der Leistungsanspruch umfasst folgende Leistungen:                                   im Kalenderjahr. Der Versicherungsschutz ist auf den Höchst-
                                                                                           betrag von EUR 5.000 für versicherte Leistungen und Kosten-
      −    Kaufpreiserstattung bei Nichtlieferung                                          erstattung im Kalenderjahr begrenzt.
      −    Sofern der Kaufpreis bereits entrichtet wurde und trotz schriftli-
           cher Mahnung – unter Setzung einer angemessenen Frist – die
           gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist, wird der Kaufpreis er-


                                                                                10

[Seite 20]
          Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
                                                                   onlinePlus 2018

(5)   Nicht versichert ist der Erwerb von                                          (5)   Nicht versichert sind Abmahnungen durch eine Person, die im
                                                                                         gleichen Haushalt mit dem Versicherungsnehmer lebt und am
      −    online bestellten, verbrauchten, heruntergeladenen oder ge-
                                                                                         Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet ist.
           streamten Dienstleistungen und Medieninhalten (z.B. Software,
           Downloadservice, Musik, Spiele, E-Books oder Videos) sowie                    Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 27.10 wird verwie-
           von Produkten, die sich unmittelbar vervielfältigen oder kopie-               sen.
           ren lassen;
                                                                                   27.7. Weitere Service- und Versicherungsleistungen
      −    verderbliche Sachen, Medikamente, Tiere und Pflanzen;
      −    Waren, die ihrer Art wegen nicht zurückgegeben werden kön-              (1)   Vorsorge
           nen;                                                                          Jeder versicherten Person steht ein Sicherheitstutorial zur Verfü-
      −    Güter, deren Erwerb oder Versand in Deutschland gesetzlich                    gung, das die versicherte Person über die Optionen bei den Sicher-
           verboten ist (z.B. Waffen, Drogen), gewaltverherrlichende oder                heitseinstellungen ihrer onlinefähigen Endgeräte informiert und die
           pornographische Ware, diskriminierende oder die Menschen-                     versicherte Person anleitend dabei unterstützt, diese Sicherheits-
           würde verletzende Waren;                                                      einstellungen gemäß den Anforderungen durch ihr Nutzungsverhal-
      −    Produkten die im Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträ-                     ten zu optimieren.
           gen, Termin- oder Spekulationsgeschäften sowie im Zusam-                (2)   Beratung
           menhang mit dem Ankauf von Bargeld, Gutscheinen, Wertpa-
                                                                                         Bei Fragen im Zusammenhang mit allen unter Ziff. 27.1. aufgeliste-
           pieren, Beteiligungen oder deren Finanzierung stehen;
                                                                                         ten Risiken, stehen der versicherten Person folgende Beratungsop-
      −    Waren, welche aufgrund von Streik oder Sabotage nicht oder                    tionen kostenlos zur Verfügung:
           zu spät geliefert werden;
                                                                                         −   Eine 24 Stunden am Tag erreichbare telefonische Helpline zur
      −    Waren, die auf Grund von Beschlagnahme, Entziehung, Han-
                                                                                             Erörterung der Sachlage und zur weiteren Verhaltensweise.
           delsembargos oder sonstige Eingriffe von hoher Hand nicht
           oder zu spät geliefert werden.                                                −   Eine telefonische Rechtsberatung in Form einer juristischen
                                                                                             Erstberatung mit einem durch unsere Helpline vermittelten An-
      −    Waren, die durch eine (online) Ersteigerung erworben werden.
                                                                                             walt. Diese Helpline ist an sieben Tagen die Woche, 24 Stun-
      −    Waren, die unter Verwendung von nicht staatlich reglementier-                     den am Tag erreichbar. Übernommen werden die Kosten nach
           ten Zahlungsmitteln (z. B. Bitcoins, Terracoins, Litecoins und                    dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) von bis zu drei
           ähnliches) erworben werden.                                                       Erstberatungen zu drei unterschiedlichen Fällen im Jahr. Versi-
      Im Falle einer Insolvenz des Online-Händlers (Unternehmers) ist ein                    chert sind nur Fälle nach deutschem Recht. Der Versicherer
      Leistungsanspruch ausgeschlossen. Maßgeblicher Zeitpunkt hierbei                       weist darauf hin, dass es sich um keine Rechtschutzversiche-
      ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.                                  rung handelt.
      Auf die sonstigen Ausschlussgründe unter Ziff. 27.10 wird hingewie-                Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versicher-
      sen.                                                                               ten Leistungen kommt zwischen dem Versicherungsnehmer und
                                                                                         dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungserbringer
27.6. Abmahnung auf Grund einer Urheberechtsverletzung                                   zustande. Somit beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf
(1)   Versichert sind die unter (2) erfassten Leistungsansprüche in Fällen,              ein Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden.
      in denen die versicherte Person als Privatperson wegen eines (an-
      geblichen) Urheberrechtsverstoßes im Internet eine Abmahnung er-             27.8. Versicherte Personen
      halten hat.                                                                  (1)   Versichert sind der Versicherungsnehmer und alle weiteren an
      Eine Urheberechtsverletzung ist ein Verstoß gegen die im Urheber-                  seinem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldeten Personen.
      rechtsgesetz definierten Verwertungsrechte oder die Aneignung ei-            (2)   Keinen Versicherungsschutz haben alle Personen, die nicht am
      nes fremden Werkes unter eigenem Namen (Plagiat).                                  Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet sind, insbe-
(2)   Der Leistungsanspruch erfasst                                                      sondere Besucher, Gäste usw.

      −    einen Anspruch der versicherten Person auf eine telefonische            27.9. Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes
           rechtliche Erstberatung bezüglich dieser Abmahnung mit einem            (1)   Der Versicherungsschutz ist wirksam, solange das Vertragsverhält-
           durch unsere Helpline vermittelten Anwalt. Diese Helpline ist an              nis zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung
           sieben Tagen die Woche, 24 Stunden am Tag erreichbar.                         wirksam besteht.
           Übernommen werden die Kosten nach dem Rechtsanwaltsver-
           gütungsgesetz (RVG) von bis zu drei Erstberatungen zu drei              (2)   Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
           unterschiedlichen Fällen im Jahr (je maximal 30 Minuten). Ver-                angegebenen Zeitpunkt. Bei Versicherungsfällen, die sich vor Be-
           sichert sind nur Fälle nach deutschem Recht. Der Versicherer                  ginn des Versicherungsschutzes ereignet haben, besteht kein Ver-
           weist darauf hin, dass es sich um keine Rechtschutzversiche-                  sicherungsschutz. Die versicherte Person trägt die Beweislast für
           rung handelt.                                                                 das Ereignisdatum des Schadenfalles.
      −    die Kosten von bis zu drei persönlichen Erstberatungsgesprä-            27.10. Sonstige Ausschlüsse
           chen (je maximal 45 Minuten) zu drei unterschiedlichen Fällen
           im Jahr mit einem durch unsere Helpline vermittelten Psycho-            (1)   Der Versicherungsschutz besteht nur für den privaten Bereich des
           logen. Diese Helpline ist an sieben Tagen die Woche, 24 Stun-                 Versicherungsnehmers. Es besteht kein Versicherungsschutz bzgl.
           den am Tag erreichbar.                                                        eines Ereignisses im Zusammenhang mit:
      −    In dringenden Fällen steht Ihnen darüber hinaus die allgemeine                −   einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständi-
           Telefonseelsorge unter +49 800 111 0111 zur Verfügung. Bei                        gen Tätigkeit. Eine sonstige selbstständige Tätigkeit liegt immer
           lebensbedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte an Tel.                      dann vor, wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt
           112 (Rettungsdienst) bzw. an 116 (Ärztlicher Bereitschafts-                       werden oder werden sollen, die keine Einkünfte aus nicht-
           dienst).                                                                          selbstständiger Tätigkeit (zum Beispiel Löhne oder Gehälter)
      −    Es wird keine psychoanalytische oder psychotherapeutische                         oder Einkünfte aus Rente sind;
           Behandlung durchgeführt, die Psychologen empfehlen Ihnen                      −   einer Beteiligung an einer Partnerschaft, Firma oder einem Ge-
           gegebenenfalls jedoch weitere Behandlungsmaßnahmen.                               schäft;
      −    Ein entsprechender Vertrag bezüglich der vorgenannten versi-                  −   einer politischen oder gewerkschaftlichen Aktivität sowie im Zu-
           cherten Leistung kommt zwischen dem Versicherungsnehmer                           sammenhang mit Zoll- oder Steuervorschriften.
           und dem durch den Versicherer vermittelten Dienstleistungser-           (2)   Der Versicherungsschutz ist bei Fällen im Zusammenhang mit
           bringer zustande. Somit beschränkt sich unsere Haftung auf ein                folgenden Aktivitäten ausgeschlossen:
           Organisations-, Auswahl- und Überwachungsverschulden.
                                                                                         Fälle, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen, strafbaren (uner-
(3)   Umfang des Leistungsanspruchs                                                      laubten Handlungen), rassistischen, extremistischen, pornographi-
      Der Versicherungsschutz erstreckt sich höchstens auf drei Fäl-                     schen oder sonstigen sittenwidrigen Internetaktivitäten des Versi-
      le im Kalenderjahr. Der Leistungsanspruch ist auf den Höchst-                      cherten stehen. Auch bei Mittäterschaft, Mittelbarer Täterschaft,
      betrag von EUR 5.000 im Kalenderjahr begrenzt.                                     Beihilfe oder Anstiftung des/durch die Versicherten.
(4)   Der Leistungsanspruch entsteht mit Zustellung des Abmahnschrei-
      bens.


                                                                              11

[Seite 21]
          Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung
                                                                      onlinePlus 2018

(3)   Der Versicherungsschutz ist bei Fällen im Zusammenhang mit                            Zudem hat eine reguläre Schadensanzeige gegenüber dem Versi-
      folgenden Personen bzw. Parteien ausgeschlossen:                                      cherer an folgende Adresse zu erfolgen:
      −     Ereignisse, die durch eine Person verursacht wurde, die im                      AXA Assistance Deutschland GmbH
            gleichen Haushalt des Versicherungsnehmers lebt und am                          Colonia-Allee 10-20
            Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers gemeldet ist;                            51067 Köln
      −     Fälle, die gegenüber dem Versicherer geltend gemacht wer-                       Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. Beleidigungen, Betrug,
            den,                                                                            Mobbing, Datendiebstahl) sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen,
      −     Fälle, bei denen eine staatliche oder kommunale Einrichtung                     sobald Kenntnis von der Strafbarkeit besteht.
            persönliche Daten von versicherten Personen über das Internet             (3)   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen
            veröffentlicht hat;
                                                                                            Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist
      −     Fälle, die im Zusammenhang mit an die versicherten Personen
                                                                                            der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teil-
            abgetretenen Ansprüchen stehen.
                                                                                            weise leistungsfrei.
27.11. Subsidiarität
(1)   Die vorliegenden Versicherungsleistungen nach Ziff. 27.2 bis 27.6
      gelten subsidiär, d. h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leis-           27.13. Anzeigen und Willenserklärungen
      tung ist, dass ein Dritter (z. B. ein anderer Versicherer oder staatli-               AXA Assistance Deutschland GmbH ist von dem Versicherer zur
      cher Leistungsträger)                                                                 Entgegennahme und zur Abgabe von Willenserklärungen bevoll-
      −     nicht zur Leistung verpflichtet ist, oder                                       mächtigt.
      −     seine Leistungspflicht bestreitet, oder
      −     seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten
            nicht ausgereicht hat.
(2)   Ein Anspruch auf Leistungen besteht somit nicht, soweit die be-                 Besondere Vertragsformen (Tarifgruppen)
      günstigte Person Ersatz aus einem konkurrierenden, anderen, eige-               Falls vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumen-
      nen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages ge-                  tiert, gilt folgendes:
      schlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt
      auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklau-
      sel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge              I Zusätzliche Vereinbarung zur Single-Privathaftpflicht-
      gilt die vorliegende Versicherung als die speziellere Versicherung.               versicherung
      Bestreitet der andere Versicherer schriftlich seine Eintrittspflicht, so
                                                                                      In Abänderung zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
      erfolgt insoweit jedoch eine Vorleistung im Rahmen dieses Vertra-
                                                                                      gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung besteht Versicherungs-
      ges. Die versicherte Person hat alles ihr Mögliche und Zumutbare
                                                                                      schutz für
      zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen
      andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über                − den Versicherungsnehmer;
      den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt.                          − im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen gemäß
                                                                                        Ziff. 2.6 BBR. In Abweichung zu Ziff. 2.6 BBR sind jedoch nur Perso-
27.12. Besondere Obliegenheiten                                                         nen versichert, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber den pfle-
(1)   Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer                   gebedürftigen Versicherungsnehmer oder Wohnung, Haus oder Garten
      folgende Obliegenheiten zu erfüllen:                                              betreuen oder den Streudienst versehen;
      Der Versicherungsnehmer hat mit seinen persönlichen Daten im In-                − Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillige Hilfe
      ternet sorgfältig umzugehen. Insbesondere:                                        leisten gemäß Ziff. 2.7 BBR.
                                                                                      Folgende Ziffern der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
      −   Die Weitergabe von Passwörtern, Zugangscodes oder ähnlich
                                                                                      gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung finden im Tarif Single keine
          vertraulichen Informationen an andere Personen, die nicht in
                                                                                      Anwendung:
          seinem Haushalt gemeldet sind, ist in Bezug auf Zahlungsmittel
          (z. B. Kreditkartencodes oder PINs) und andere Anwendungen                  − Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner des Versicherungsneh-
          (z. B. soziale Netzwerke) zu unterlassen.                                     mers gemäß Ziff. 2.1 BBR;
      − Offensichtlich unsichere Internetseiten für Zahlungsvorgänge                  − Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.2;
          nicht zu verwenden. Insbesondere darauf zu achten, dass die                 − Kinder gemäß Ziff. 2.3;
          zu Zahlung verwendete Internetseite immer mit „HTTPS“ be-                   − Eltern, Enkelkinder und behinderte Kinder gemäß Ziff. 2.4 BBR;
          ginnen.                                                                     − Kinder, Eltern und Enkelkinder des Partners einer nichtehelichen
      − Ein aktuelles Virenschutzsystem auf seinem internetfähigen                      Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.5 BBR.
          Computer zu installieren, das stets verwendet und auf dem ak-
          tuellsten Stand gehalten wird. Ein Virenschutzsystem ist aktu-
          ell, solange vom Softwarehersteller dafür regelmäßige Updates               II Zusätzliche Vereinbarung zur Partner-Privathaftpflicht-
          bzw. Aktualisierungen zum Virenschutz und der Virenerken-                      versicherung
          nung bereitgestellt und diese durch den Versicherten durchge-               In Abänderung zu den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
          führt werden.                                                               gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung besteht Versicherungs-
      − Verdächtige E-Mails nicht zu öffnen und unverzüglich zu ent-                  schutz für
          fernen.                                                                     − den Versicherungsnehmer;
      − Die Kontostände der bei Zahlungen im Internet verwendeten                     − den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs-
          Konten regelmäßig, spätestens alle 14 Tage, zu überprüfen                      nehmers gemäß Ziff. 2.1 BBR;
          und bei verdächtigen Konto- oder Kreditkartenabrechnungen
                                                                                      − den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.2
          unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Insbesonde-
                                                                                         BBR;
          re: Rückbuchung, Sperrung des Kontos, Meldung bei Bank, po-
          lizeiliche Anzeige bei Betrugsfällen.                                       − im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen gemäß
                                                                                         Ziff. 2.6 BBR;
(2)   Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls hat die versicherte
      Person folgende Obliegenheiten zu erfüllen:                                     − Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillige Hilfe
                                                                                         leisten gemäß Ziff. 2.7 BBR.
      dem Versicherer ist der Schadeneintritt unverzüglich nachdem er
                                                                                      Folgende Ziffern der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
      von ihm Kenntnis erlangt hat, telefonisch oder per E-Mail anzuzei-
                                                                                      gen zur Familien-Privathaftpflichtversicherung finden im Tarif Partner
      gen.
                                                                                      keine Anwendung:
          Telefon siehe Janitos Homepage / Kontakt: www.janitos.de
                                                                                      − Kinder gemäß Ziff. 2.3 BBR;
          E-Mail: Janitos_OnlineSchutz@axa-assistance.de
                                                                                      − Eltern, Enkelkinder und behinderte Kinder gemäß Ziff. 2.4 BBR;
                                                                                      − Kinder, Eltern und Enkelkinder des Partners einer nichtehelichen
                                                                                        Lebensgemeinschaft gemäß Ziff. 2.5 BBR.


                                                                                 12

[Seite 22]
                        Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
                              zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D)
                                         (Stand 01.07.2018)
                     - Nur in Verbindung mit der Privathaftpflichtversicherung -


1.   Gegenstand der Versicherung                                                  12. Besonderheiten bei Fahrern von Kraftomnibussen im
                                                                                      öffentlichen Nahverkehr
2.   Mitversicherte Risiken
                                                                                  13. Besonderheiten bei Fahrern von betriebseigenen
3.   Nicht versicherte Risiken                                                        Schienenfahrzeugen
4.   Auslandsschäden                                                              14. Besonderheiten bei staatlichen und kommunalen Baubeamten,
                                                                                      Bediensteten von Wasserwirtschafts-, Gewerbeaufsichts- und
5.   Ende des Dienstverhältnisses/Nachhaftungsversicherung
                                                                                      Vermessungsämtern sowie Bediensteten mit
6.   Besitz- und Tätigkeitsschäden                                                    planenden/bauleitenden Tätigkeiten

7.   Besonderheiten bei Lehrern und Erziehern                                     15. Dienstfahrzeug-Regress

8.   Besonderheiten bei Pfarrern                                                  16. Abhandenkommen von Ausrüstung

9.   Besonderheiten bei Bediensteten des Auswärtigen Amts                         17. Vermögensschäden

10. Besonderheiten bei Förstern und Forstbeamten

11. Besonderheiten bei Angehörigen und Zivilbediensteten des
    Sicherheitsbereichs


1. Gegenstand der Versicherung                                                    3. Nicht versicherte Risiken
Versichert ist auf Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen             Nicht versichert ist die Haftpflicht
für die Haftpflichtversicherung (AHB) Stand 01.02.2016 die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Richter oder Beamter, Ange-              3.1. aus den nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten:
stellter und Arbeiter des öffentlichen Dienstes sowie als Soldat, nicht           − Software-Erstellung, -Implementierung, -Pflege,
jedoch als Wehrpflichtiger. Versicherungsschutz besteht ausschließlich
                                                                                  − IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung
für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der im
Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten                                         − Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege,

                   d i e n s t l i c h e n V e r r i c h t u n g.                 − Tätigkeit in Rechenzentren und Verwaltung von Datenbanken,
                                                                                  − Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betrieb von Telekommunikations-
Die Versicherung schützt gegen Haftpflichtansprüche aus Personen- und               und Datennetzen;
Sachschäden; Versicherungsschutz für Vermögensschäden – Vermö-
gensschadenhaftpflichtrisiko – ist besonders zu beantragen.                       3.2. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und
Die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus den Besonde-                Ärzte in Justizvollzugsanstalten);
ren Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversiche-
rung (BBR-D) gelten für sämtliche versicherte Personen des Vertrages.             3.3. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B des
                                                                                  Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG);
Die Versicherung umfasst
− Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten,                          3.4. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht
                                                                                  dienstlich angeordnet sind;
− Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten
  zu ersetzen hatte,                                                              3.5. des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-,
− Ansprüche des Dienstherrn wegen ihm unmittelbar zugefügter Schä-                Wasser- oder Schienenfahrzeugs (auch Schwebebahn) wegen Schäden,
  den,                                                                            die durch den Gebrauch oder den Betrieb des Fahrzeugs verursacht
                                                                                  werden;
− Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche aufgrund Umweltschä-
  den gemäß dem Umweltschadengesetz (USchadG) gemäß der Be-                       3.6. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;
  sonderungen Bedingungen und Risikobeschreibungen der Privathaft-
  pflicht.                                                                        3.7. aus der Jagdausübung;

                                                                                  3.8. infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen
2. Mitversicherte Risiken
                                                                                  Stoffen;
Mitversichert ist die Haftpflicht
                                                                                  3.9. aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
2.1. aus Schäden, für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haft-
pflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts einzustehen hat;               3.10. aus Sprengungen und Entschärfen von Munition;

2.2. des dienstlichen Vertreters des Versicherten, es sei denn, der Vertre-       3.11. aus Bauarbeiten irgendwelcher Art, durch Verwaltung und Betreu-
ter ist selbst entsprechend versichert;                                           ung von Straßen, Wegen und Brücken, Wasserstraßen und Schifffahrts-
                                                                                  wegen;
2.3. aus materiellen und/oder immateriellen Schäden aus Verstößen
gegen personenbezogene Bestimmungen in Datenschutzgesetzen;                       3.12. aus der Führung wirtschaftlicher Betriebe;

2.4. als Halter oder Hüter von Tieren im Auftrage des Dienstherrn;                3.13. aus der Verwaltung von Grundstücken;

2.5. aus dem erlaubten Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen aus-                3.14. aus der Beschädigung von Kommissionsware (vgl. Ziff. 7.6 und 7.7
schließlich zu Dienstzwecken (einschließlich dienstlich angeordneter              AHB);
Übungen).
                                                                                  3.15. aus Forschungs- und Gutachtertätigkeiten;


                                                                              1

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            Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D)

3.16. wegen Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass Abfallstoffe               10. Besonderheiten bei Förstern und Forstbeamten
gelagert oder abgelagert werden, soweit es sich um Schäden an Ab-
fallentsorgungsanlagen handelt;                                                      10.1. Mitversichert ist bei Förstern und Forstbeamten die gesetzliche
                                                                                     Haftpflicht
3.17. wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignisse, anderen
                                                                                     (1)   aus dem Halten von Tieren des Waldes im Gehege;
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreiks,
                                                                                     (2)   aus der Bearbeitung von Dienst- und Eigenland;
illegalen Streiks oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,                (3)   aus Halten oder Lenken von nicht motorisierten Wasserfahrzeugen,
soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.                                       sofern diese zu Forst-, Jagd- und Fischereizwecken genutzt wer-
                                                                                           den.
3.18. wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder
                                                                                     10.2. Nicht versichert ist das durch die obligatorische Jagdhaftpflichtversi-
Arbeitsunfälle im Betrieb, der Schule oder Dienststelle gemäß den beam-
                                                                                     cherung abgedeckte Risiko.
tenrechtlichen Bestimmungen oder der Reichsversicherungsordnung
handelt.
                                                                                     11. Besonderheiten bei Angehörigen und Zivilbediensteten
3.19. Die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versi-                  des Sicherheitsbereichs
cherten Risikos Ziff. 3.1. (2) und (3) AHB und die Vorsorgeversicherung
(Ziff. 4 AHB) finden für dienstliche und berufliche Risiken keine Anwen-             11.1. Zu den Angehörigen und Zivilbediensteten des Sicherheitsbereichs
dung.                                                                                zählen:
                                                                                     (1)   Bedienstete der Bundeswehr
4. Auslandsschäden                                                                   (2)   Bedienstete der Bundespolizei
                                                                                     (3)   Bedienstete der Polizei
4.1. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche
                                                                                     (4)   Bedienstete des Zolls
Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen,
                                                                                     (5)   Bedienstete der Berufsfeuerwehr
(1)   die auf eine versicherte dienstliche Handlung im Inland bzw. auf ein
                                                                                     (6)   Bedienstete im Straf- und Justizvollzug
      im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,
(2)   die bei einem vorübergehenden dienstlichen Auslandsaufenthalt bis              11.2. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche
      zu sieben Jahren eingetreten sind.                                             (1)   aus dem dienstlichen Gebrauch von Waffen und Munition;
4.2. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zah-               (2)   aus dem dienstlichen Umgang mit Geräten des Dienstherrn;
lungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion                   11.3. Bei Schadenersatzforderungen aus Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis-
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem                sen von Bundeswehrangehörigen ist die Versicherungsleistung auf 3
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäi-              Messbeträge gemäß den Einziehungsrichtlinien des Bundes (EZR)
schen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.                           begrenzt.

5. Ende des Dienstverhältnisses/Nachhaftungsversicherung                             12. Besonderheiten bei Fahrern von Kraftomnibussen im
Scheidet der Versicherungsnehmer alters- oder krankheitshalber oder aus              öffentlichen Nahverkehr
anderen nicht unehrenhaften Gründen aus dem öffentlichen Dienst aus,
so besteht noch für die Dauer von fünf Jahren Versicherungsschutz für                12.1. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.5 BBR-D – im Rah-
Schäden aus der früheren versicherten Tätigkeit des Versicherungsneh-                men der folgenden Bestimmungen gemäß (1) und (2) Schäden, die durch
mers. In allen anderen Fällen der Vertragsaufhebung erlischt der Versi-              den dienstlichen Gebrauch von Kraftomnibussen im öffentlichen Nahver-
cherungsschutz für Personen- und Sachschäden mit dem Zeitpunkt der                   kehr entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer
Vertragsbeendigung.                                                                  den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach dienst- oder
                                                                                     arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätz-
6. Besitz- und Tätigkeitsschäden                                                     lich herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausge-
                                                                                     schlossen (Ziff. 7.1 AHB)
Mitversichert ist - abweichend von Ziff. 7.6 und 7.7 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht wegen Schäden an beweglichen Sachen, die das Objekt der                  (1)   Schäden am Kraftomnibus
versicherten beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers bilden.                        Versichert sind Schäden an dem geführten betriebseigenen
                                                                                           Kraftomnibus oder am sonstigen Eigentum des Betriebsunterneh-
7. Besonderheiten bei Lehrern und Erziehern                                                mens, die vom Versicherten während einer genehmigten oder sonst
                                                                                           zulässigen Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz
Mitversichert ist bei Lehrern und Erziehern die gesetzliche Haftpflicht                    besteht nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist
(1)   aus der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven                  und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.
      Stoffen);                                                                      (2)   Schäden durch den Kraftomnibus
(2)   aus der Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schulveranstaltun-                      Versicherungsschutz besteht für Regressansprüche des Dienst-
      gen, zum Beispiel Elternversammlungen, Schulfesten oder Schul-                       herrn auf Grund von Personen- oder Sachschäden Dritter, die vom
      feiern                                                                               Versicherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen
(3)   aus der Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klas-                     Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht
      senreisen sowie Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthal-                      nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von
      ten in Herbergen und Heimen, auch bei einem vorübergehenden                          anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.
      Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr. Die Leistungen des Versi-
      cherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der                 12.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrer von Kraftomnibussen
      Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt,                  (1)   bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs,
      gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als
                                                                                     (2)   wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die
      erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
                                                                                           erforderliche Fahrerlaubnis besaß
      rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist
                                                                                     (3)   wenn der Versicherungsfall durch Alkohol oder andere berauschen-
(4)   aus der Erteilung von Nachhilfestunden;
                                                                                           de Mittel verursacht wurde,
(5)   wegen Personenschäden aus Unfällen von Kindern, Schülern,
                                                                                     (4)   wenn sich der Versicherte nach dem Versicherungsfall unerlaubt
      Lernenden und Studierenden während der Dienstzeit des Versiche-
                                                                                           vom Unfallort entfernt hat.
      rungsnehmers;
(6)   aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist.                                12.3. Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 12.1 beträgt je
                                                                                     Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Per-
8. Besonderheiten bei Pfarrern                                                       sonen- und Sachschäden.
Mitversichert ist bei Pfarrern die gesetzliche Haftpflicht als Religionslehrer
und Armenpflegevorstand.                                                             13. Besonderheiten bei Fahrern von betriebseigenen Schie-
                                                                                     nenfahrzeugen
9. Besonderheiten bei Bediensteten des Auswärtigen Amts
                                                                                     13.1. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.5 BBR-D – im Rah-
Bei Entsendungen an deutsche Botschaften wird Versicherungsschutz –                  men der folgenden Bestimmungen gemäß (1) und (2) Schäden, die durch
abweichend von Ziff. 7.9. AHB und Ziff. 4.1 BBR-D – für die Dauer seiner             den dienstlichen Gebrauch von betriebseigenen Schienenfahrzeugen
Tätigkeit geboten.                                                                   entstanden sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den


                                                                                 2

[Seite 24]
            Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D)

Schaden schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach dienst- oder                      sacht hat, gewährt, sofern keine andere Versicherung eintrittspflich-
arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätz-                     tig ist und von anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann. Die
lich herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausge-                      Versicherungssumme beträgt pro Versicherungsfall und Versiche-
schlossen (Ziff. 7.1 AHB)                                                               rungsjahr EUR 25.000. Eine Beschädigung oder Zerstörung der Be-
(1)   Schäden am Schienenfahrzeug                                                       reifung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das
                                                                                        gleichzeitig auch andere ersatzpflichtige Schäden an dem Fahrzeug
      Versichert sind Schäden an dem geführten Schienenfahrzeug oder
                                                                                        verursacht hat.
      am sonstigen Eigentum des Betriebsunternehmens, die vom Versi-
      cherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen Dienst-             (2)   Schäden durch das Dienstfahrzeug
      fahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht nur so-                  Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für Regress-
      fern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von anderer             Ansprüche des Dienstherrn auf Grund von Personen- oder Sach-
      Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.                                           schäden Dritter gewährt, sofern keine anderweitige Haftpflichtversi-
(2)   Schäden durch das Schienenfahrzeug                                                cherung eintrittspflichtig ist und von anderer Stelle kein Ersatz er-
                                                                                        langt werden kann. Die Versicherungssumme beträgt je Versiche-
      Versicherungsschutz besteht für Regressansprüche des Dienst-
                                                                                        rungsfall und Versicherungsjahr EUR 25.000 pauschal für Perso-
      herrn auf Grund von Personen- oder Sachschäden Dritter, die vom
                                                                                        nen- und Sachschäden.
      Versicherten während einer genehmigten oder sonst zulässigen
      Dienstfahrt verursacht wurden. Der Versicherungsschutz besteht              Bei Schadenersatzforderungen aus Dienst- bzw. Arbeitsverhältnissen von
      nur sofern keine andere Versicherung eintrittspflichtig ist und von         Bundeswehrangehörigen ist die Versicherungsleistung auf 3 Messbeträge
      anderer Stelle kein Ersatz erlangt werden kann.                             gemäß den Einziehungsrichtlinien des Bundes (EZR) begrenzt.

13.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrer von Schienenfahrzeu-            15.2. Ausschlüsse
gen                                                                               (1)   Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden.
(1)   bei unberechtigtem Gebrauch des Dienstfahrzeugs,                            (2)   Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
(2)   wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die                Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öf-
      erforderliche Fahrerlaubnis besaß                                                 fentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrer-
(3)   wenn der Versicherungsfall durch Alkohol oder andere berauschen-                  laubnis hat, der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall infolge
      de Mittel verursacht wurde,                                                       des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender
(4)   wenn sich der Versicherte nach dem Versicherungsfall unerlaubt                    Mittel herbeigeführt hat, der Versicherungsnehmer das Fahrzeug
      vom Unfallort entfernt hat.                                                       unberechtigt gebraucht hat, der Versicherungsnehmer sich nach ei-
                                                                                        nem Versicherungsfall unerlaubt vom Unfallort entfernt hat (§ 142
13.3. Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 13.1 beträgt je                    StGB).
Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Per-
sonen- und Sachschäden.                                                           16. Abhandenkommen von Ausrüstung

14. Besonderheiten bei staatlichen und kommunalen Bau-                            16.1. Mitversichert ist – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart
                                                                                  und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert – in Ergänzung zu
beamten, Bediensteten von Wasserwirtschafts-, Gewerbe-
                                                                                  Ziff. 2.2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB, die gesetzliche Haft-
aufsichts- und Vermessungsämtern sowie Bediensteten mit                           pflicht des Versicherungsnehmers gegenüber dem Dienstherrn aus dem
planenden/bauleitenden Tätigkeiten                                                Abhandenkommen
14.1. Mitversichert sind – abweichend von Ziff. 7.14 (2) AHB –                    (1)   von fiskalischem Eigentum einschließlich Verwarnungsblocks nach
Haftpflichtansprüche die darauf zurückzuführen sind, dass durch Senkun-                 dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
gen eines Grundstückes (auch eines darauf errichteten Werkes oder                 (2)   von persönlichen Ausrüstungsgegenständen nach dem Beklei-
eines Teiles eines solchen), Erschütterungen infolge Rammarbeiten oder                  dungsnachweis.
Erdrutschungen, Sachschäden an einem Grundstück und/oder den darauf
                                                                                  16.2. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen, soweit es sich hierbei
nicht um das Baugrundstück selbst handelt.                                        (1)   wegen Abhandenkommens von Geld, Wertpapieren und Wertsa-
                                                                                        chen;
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Schadenfälle, für die der
                                                                                  (2)   wegen Abhandenkommens von persönlichen Ausrüstungsgegen-
Versicherungsnehmer nach arbeits- oder dienstrechtlichen Bestimmun-
                                                                                        ständen beim Ausscheiden aus dem Dienst.
gen in Anspruch genommen werden kann.
                                                                                  16.3. Die Gesamtleistung ist für jedes Schadenereignis auf EUR 2.500
14.2. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelt-                und für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahrs auf EUR 5.000
einwirkung umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelt-             begrenzt.
haftpflicht - Basisversicherung.

14.3. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden am Bau-                17. Vermögensschäden
werk, das Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungsneh-             Mitversichert ist – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart und
mers ist.                                                                         im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert – das Vermögensscha-
                                                                                  denhaftpflichtrisiko gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
14.4. Die Versicherungssumme für Schäden gemäß Ziff. 14.1 beträgt je              für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden Regelun-
Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 50.000 pauschal für Per-              gen.
sonen- und Sachschäden.
                                                                                  Die Ziff. 1 bis 16 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibun-
                                                                                  gen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D) finden keine Anwendung.
15. Dienstfahrzeug-Regress
Mitversichert sind – soweit gegen Zahlung eines Zuschlags vereinbart              17.1. Gegenstand der Versicherung
und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert – Haftpflichtschäden             Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz
aus dem dienstlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeuges des Dienstherrn               (Deckung) für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung seiner im
gemäß den nachfolgenden Bedingungen:                                              Versicherungsschein/Nachtrag bezeichneten beruflichen Tätigkeit – von
                                                                                  ihm selbst oder einer Person für die er einzutreten hat – begangenen
15.1. Gegenstand
                                                                                  Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 3.5 BBR-D – im Rahmen der              mungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verant-
nachfolgenden Bestimmungen Schäden, die durch den dienstlichen                    wortlich gemacht wird.
Gebrauch eines Kraftfahrzeuges des Dienstherrn (auch wenn es für den
                                                                                  Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden
dienstlichen Gebrauch vom Dienstherrn gemietet/geleast wurde) entstan-
                                                                                  (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von
den sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den Scha-
                                                                                  Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung
den schuldhaft herbeigeführt hat und dass er nach beamten- oder arbeits-
                                                                                  oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen – von
rechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Vorsätzlich
                                                                                  dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat,
herbeigeführte Schäden bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
                                                                                  verursachten – Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch
sen (Ziff. 7.1 AHB).
                                                                                  Geld und geldwerte Zeichen.
(1)   Schäden am Dienstfahrzeug
      Versicherungsschutz wird dem Versicherungsnehmer für Schäden,
      die er durch den dienstlichen Gebrauch am Dienstfahrzeug verur-


                                                                              3

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           Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Diensthaftpflichtversicherung (BBR-D)


17.2. Versicherungsfall                                                         17.4. Ausschlüsse
Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist – abweichend von Ziff.          Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:
1.1 AHB – der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versiche-             17.4.1. aus Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen, soweit sie nicht
rungsnehmer zur Folge haben könnte.                                             dienstlich angeordnet sind;
17.3. Versicherungssumme                                                        17.4.2. aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeiten;
17.3.1. Die im Versicherungsschein/Nachtrag festgesetzte Versiche-              17.4.3. aus Forschungstätigkeiten;
rungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer                          17.4.4. aus ärztlichen oder tierärztlichen Tätigkeiten (auch Amtsärzte und
(1)   abgesehen vom Kostenpunkt (Ziff. 5.7) – in jedem einzelnen Scha-          Ärzte in Justizvollzugsanstalten);
      denfalle obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass         17.4.5. aus Tätigkeiten als leitender Beamter der Besoldungsgruppe B
      nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in Frage               des Beamtenbesoldungsgesetzes (BBesG);
      kommt, gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen,
                                                                                17.4.6. welche vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden –
      auf welchen sich der Versicherungsschutz erstreckt,
                                                                                dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722
(2) bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden einheitlichen
                                                                                ZPO);
      Schadens,
(3) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Damit gilt mehrfa-             17.4.7. wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts;
      ches, aus gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun         wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit;
      oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden         17.4.8. soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den
      Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem          Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
      Zusammenhang stehen.                                                      17.4.9. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der
17.3.2. Die Höchstleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle         entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von
eines Versicherungsjahres beträgt das Zweifache der Versicherungs-              Geld, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
summe.
                                                                                17.4.10. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh-
17.3.3. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schaden einen Selbst-           rung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch Veruntreuung des Perso-
behalt in Höhe von 10 Prozent, mindestens EUR 50, höchstens EUR 500.            nals des Versicherten entstehen;
17.3.4. Vom Versicherungsnehmer vereinnahmte Gebühren oder Honora-              17.4.11. wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches Abwei-
re werden auf die Versicherungsleistung nicht angerechnet. Ein Anspruch         chen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtge-
auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren fällt nicht unter den             bers (Berechtigten) oder durch sonstige bewusste wissentliche Pflichtver-
Versicherungsschutz. Ebenso fallen Erfüllungsansprüche und Erfüllungs-          letzung;
surrogate gemäß § 281 i.V.m. § 280 BGB nicht unter den Versicherungs-
                                                                                17.4.12. von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von Personen,
schutz.
                                                                                welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn – was die
17.3.5. Es ist – auch abgesehen von dem Fall der Versicherung des               Ansprüche von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden
eigenen Risikos (Ziff. 17.4.17) – ohne Zustimmung des Versicherers nicht        anbelangt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen seinen
zulässig, dass der Versicherungsnehmer Abmachungen trifft oder Maß-             Betreuer handelt.
nahmen geschehen lässt, die darauf hinauslaufen, dass ihm seine
                                                                                Als Angehörige gelten:
Selbstbeteiligung erlassen, gekürzt oder ganz oder teilweise wieder
zugeführt wird. Widrigenfalls mindert sich die Haftpflichtsumme um den          (1)   der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspartner im Sinne
entsprechenden Betrag.                                                                des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner-
                                                                                      schaften nach dem Recht anderer Staaten;
17.3.6. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwen-
dung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist,          (2) wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie oder im zweiten
beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfange wie an der Ersatz-                Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
leistung.                                                                       17.4.13. von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile und
                                                                                von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versicherungsnehmer
17.3.7. Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig
                                                                                oder Angehörigen des Versicherungsnehmers gehört;
gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Haft-
pflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs mit Zu-              17.4.14. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vor-
stimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer betriebenen                   stands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereine,
negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention gehen voll zu               Verbände und als Syndikus;
Lasten des Versicherers. Es gilt dabei aber Folgendes:                          17.4.15. aus § 69 Abgabenordnung;
(1)   Übersteigt der Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, so             17.4.16. aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-,
      trägt der Versicherer die Gebühren und die Pauschsätze nur nach           Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen-Verkehr, Akkreditiv-
      der der Versicherungssumme entsprechenden Wertklasse. Dies gilt           Geschäfte usw.);
      sowohl bei der Abwehr unbegründeter als auch bei der Freistellung
                                                                                17.4.17. wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten
      des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzver-
                                                                                bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versiche-
      pflichtungen. Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Aus-
                                                                                rungsnehmer als Beamter oder sonst angestellt ist, oder zu dem er im
      lagen tritt eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und
                                                                                Verhältnis eines Vorstehers oder eines Mitgliedes eines Vorstands-,
      Versicherungsnehmer ein.
                                                                                Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die
(2) Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des Mindest-            Einbußen verursacht sind durch Verstöße bei der Rechtsverfolgung;
      selbstbehalts, so treffen den Versicherer keine Kosten.
                                                                                17.4.18. die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit
(3) Bei erhöhtem Mindestselbstbehalt hat der Versicherungsnehmer
                                                                                Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages) ergeben;
      vorweg die Kosten nach dem Streitwert des erhöhten Mindest-
      selbstbehalts allein zu tragen, die Mehrkosten bezüglich des über-        17.4.19. wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Un-
      steigenden Betrages (bis zum Streitwert von erhöhtem Mindest-             gleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
      selbstbehalt zuzüglich Versicherungssumme) trägt der Versicherer.
      Bezüglich der nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen
      findet die Bestimmung zu Ziff. 17.3.7 (1) Satz 3 Anwendung.
17.3.8. Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt, werden Ihm
eigene Gebühren und Auslagen nicht erstattet.
17.3.9. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflicht-
anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
des Versicherungsnehmers scheitert oder falls der Versicherer seinen
vertragsmäßigen Anteil zur Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung
stellt, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden
Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
aufzukommen.


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