# Mecklenburgische Privathaftpflichtversicherung: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-mecklenburgische-privathaftpflicht.php
- Rechtlicher Träger: Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsinformationen zur privaten Haftpflicht-Versicherung (AHB 2024, BBR PHV 09/24, Zusatzbausteine)](https://www.mecklenburgische.de/pdfs/produkte/vertragsinformationen/haftpflichtversicherung_vertragsinformationen.pdf), Fassung 01/2026 (84-AHP-0126)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | AHB Ziffer 6.1, Seite 21 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 Mecklenburgische AHB 2024 | BB Vermögensschäden Ziffer 1, Seite 27 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | AHB Ziffer 6.2, Seite 21 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem | AHB Ziffer 6.4, Seite 21 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers; | BBR PHV Ziffer 2.1, Seite 28 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Gleiches gilt für Wartezeiten bis zu 18 Monate bis zum Beginn einer Berufsausbildung oder des Studiums nach Abschluss der Schulausbildung. | BBR PHV Ziffer 2.3.2, Seite 28 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind. | BBR PHV Ziffer 14.1, Seite 32 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Abweichend von Ziffer 4.2 Mecklenburgische AHB 2024 gilt die vereinbarte Versicherungssumme dieses Vertrages auch für die Vorsorgeversicherung. | BBR PHV Ziffer 20, Seite 34 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis 100.000 € | Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten Kindern berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer | BBR PHV Ziffer 2.2.2.1, Seite 28 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis 100.000 € | Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer | BBR PHV Ziffer 2.9.2, Seite 28 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen (auch Au-Pair) gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. | BBR PHV Ziffer 2.5, Seite 28 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | Für dauernd pflegebedürftige Familienangehörige, denen von der gesetzlichen Pflegeversicherung mindestens der Pflegegrad 1 zuerkannt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bei direkt anschließendem Aufenthalt in einem Pflegeheim bestehen, | BBR PHV Ziffer 2.4, Seite 28 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehren-amtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements, | BBR PHV Ziffer 4.4, Seite 29 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis zur Deckungssumme | Der Versicherer wird sich nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss bei Gefälligkeitshandlungen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen berufen, | BBR PHV Ziffer 7.1, Seite 31 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | mitversicherter Personen untereinander. | BBR PHV Ziffer 2, Seite 28 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | (1) an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden; | BBR PHV Ziffer 5.3.1, Seite 30 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis 500.000 € | (3) an Inventar und Einrichtungsgegenständen in vorübergehend (bis zu 6 Monate) gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen / -häusern und ähnlichen Unterkünften, die nicht gleichzeitig Wohnsitz sind. | BBR PHV Ziffer 5.3.1, Seite 30 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis 50.000 € | aus der Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen ausschließlich von beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer geliehen oder gemietet hat oder die gefälligkeitshalber überlassen wurden. | BBR PHV Ziffer 9.1, Seite 31 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis 100.000 € | die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden, zu privaten Zwecken | BBR PHV Ziffer 5.5.1, Seite 30 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis 100.000 € | seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber überlassen und / oder im Rahmen einer | BBR PHV Ziffer 4.7.1, Seite 29 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja, bis zur Deckungssumme | Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit | BBR PHV Ziffer 5.4, Seite 30 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. | BBR PHV Ziffer 15.2.1, Seite 32 |
| Be- und Entladeschäden | nein | Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. | BBR PHV Ziffer 13.1, Seite 31 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja, bis 10.000 € | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei Sachschäden an Gegenständen von Arbeitgebern / Dienstherren und Arbeitskollegen aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten, | BBR PHV Ziffer 4.6.1, Seite 29 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | (2) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; | BBR PHV Ziffer 13.2.1, Seite 31 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | eigenen Segelbooten mit einer Segelfläche bis 15 qm; | BBR PHV Ziffer 13.2.3, Seite 32 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit dieser Gebrauch nur gelegentlich erfolgt und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; | BBR PHV Ziffer 13.2.3, Seite 32 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | (2) ferngesteuerten Flugmodellen / Flugdrohnen mit Elektromotor bis 2 kg Fluggewicht, auch soweit sie einer Versicherungspflicht nach dem Luftverkehrsgesetz | BBR PHV Ziffer 13.2.2, Seite 32 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | (1) Fahrrädern (auch Elektrofahrräder / Pedelecs mit nicht mehr als 25 km/h | BBR PHV Ziffer 6.1, Seite 31 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | zahmen Haustieren (z. B. Katzen, Kaninchen, Tauben), | BBR PHV Ziffer 12.1, Seite 31 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, | BBR PHV Ziffer 12.2, Seite 31 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versichert ist im Umfang von Ziffer 1 die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen | BBR PHV Ziffer 11.1, Seite 31 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | (2) eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte oder Reihenhaus) oder eines Zweifamilienhauses. | BBR PHV Ziffer 5.1.1, Seite 30 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | (3) eines Wochenend- / Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens; | BBR PHV Ziffer 5.1.1, Seite 30 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | von bis zu insgesamt drei Eigentumswohnungen / Ferienwohnungen; | BBR PHV Ziffer 5.1.2, Seite 30 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | (4) eines unbebauten Grundstückes bis 1.500 qm, | BBR PHV Ziffer 5.1.1, Seite 30 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja, bis zur Deckungssumme | bis zu einer veranschlagten Bausumme von 100.000 € je Bauvorhaben. | BBR PHV Ziffer 5.1.2, Seite 30 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | (1) als Inhaber und Betreiber einer Photovoltaikanlage auf einem selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhaus bis 30 kWp | BBR PHV Ziffer 5.1.3, Seite 30 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nein | für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. | BBR PHV Ziffer 18.1, Seite 33 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 1 Mio. € | Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), | BBR PHV Ziffer 19.1, Seite 33 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, | BBR PHV Ziffer 5.1.2, Seite 30 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | nicht geregelt |  |  |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nicht geregelt |  |  |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | ja, bis 500 € | Wunsch des Versicherungsnehmers Schadensersatz zum Neuwert. | BBR PHV Ziffer 8.1, Seite 31 |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | (3) Der Gesamtumsatz aus diesen Tätigkeiten darf jährlich max. 12.000 € betragen. | BBR PHV Ziffer 4.5, Seite 29 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | ja, bis zur Deckungssumme | des öffentlichen Dienstes sowie als Angehöriger der Bundeswehr (ausgenommen | BBR PHV Ziffer 4.8.1, Seite 29 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | nein | Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. | AHB Ziffer 26.2, Seite 25 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | AHB Ziffer 16.2, Seite 23 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. | AHB Ziffer 15.1, Seite 23 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsinformationen zur privaten Haftpflicht-Versicherung (AHB 2024, BBR PHV 09/24, Zusatzbausteine)

```text
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                       Vertragsinformationen
                       zur privaten Haftpflicht-Versicherung

                       • Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
                       • Kundeninformation
                       • Wichtige Anzeigepflichten
                       • Versicherungsbedingungen
                       • Satzung
                       • Informationen zur Datenverarbeitung


                       Version: 84-AHP-0126
1840.300.09.26 – b –

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Privat-Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G.
Deutschland						                                                                                      Privat-Haftpflichtversicherung

Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Privat-Haftpflicht­
versicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren
Vertrags­unterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen).
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Privat-Haftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatz­
forderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.


          Was ist versichert?                                                            Was ist nicht versichert?

9 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Privatperson für 		         8 Schäden, die Sie selbst erleiden (ausgenommen im Rahmen
    Schäden an fremden Personen oder Sachen.                                      des Zusatzbausteins „Eigenschäden“)

9 Wir prüfen, ob die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche 		                 8 reine Vertragsverpflichtungen (z. B. der Anspruch auf die
                                                                                Rückzahlung eines Darlehens)
  berechtigt sind. Unberechtigte Ansprüche wehren wir für Sie ab.
  Bei berechtigten Ansprüchen übernehmen wir die Bezahlung 		                 8 Geldstrafen oder Bußgelder
	des Schadens bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
  Die Höhe der Versicherungssumme vereinbaren wir mit Ihnen
  im Versicherungsvertrag.
Die Privat-Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz
für die wesentlichen Gefahren Ihres Privatlebens. Dazu gehören
insbesondere von Ihnen verursachte Schäden
9 im Straßenverkehr als Fußgänger, Radfahrer oder Skater,
9 bei der Ausübung von Sport oder in der Freizeit,
9 als aufsichtspflichtige Person für Ihre Kinder,                                        Gibt es Deckungsbeschränkungen?
9 als Bewohner einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses 		                  Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom
    – egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind.
                                                                              Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z. B. Schäden:
9 Darüber hinaus für Schäden durch Ihre zahmen Haustiere
    (z. B. Katzen, Meerschweinchen, Wellensittiche).                          ! aus vorsätzlicher Handlung
9 Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere Personen                 ! zwischen Mitversicherten
	erstrecken, z. B. Ihren Ehe- oder Lebenspartner oder Ihre Kinder.           ! aus beruflicher Tätigkeit
                                                                              ! durch den Gebrauch von versicherungspflichtigen
Optionale Zusatzleistungen                                                         raftfahrzeugen (ausgenommen im Rahmen
                                                                                  K
Als optionale Zusatzleistungen können vereinbart werden,                              des Zusatzbausteins „Kraftfahrzeuge“)
9 Zusatzbaustein „Kraftfahrzeuge“                                            !   als Hunde- oder Pferdehalter (Tierhalter-Haftpflichtversicherung
                                                                                      erforderlich)
	Er umfasst die Absicherung bei Benutzung eigener
  und fremder Kraftfahrzeuge z. B.                                            !   als Vermieter von Ein- oder Mehrfamilienhäusern
                                                                                      (Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung erforderlich)
  – Be- und Entladeschäden
  – Schäden beim Öffnen einer Kraftfahrzeugtür                                !    als Bauherr von Häusern oder größeren Umbauten
                                                                                  (Bauherren-Haftpflichtversicherung erforderlich)
  – A usgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt
     und der Übernahme der Selbstbeteiligung in der                           !     als Inhaber von Heizöltanks (Gewässerschaden-
                                                                                     Haftpflichtversicherung erforderlich)
     Vollkaskoversicherung
                                                                              !      als Halter von größeren Motor- oder Segelbooten
9 Zusatzbaustein „Eigenschäden“                                                      (Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung erforderlich)
    –	Forderungsausfalldeckung für eigene Personen- und Sachschäden          !       als Jäger (Jagd-Haftpflichtversicherung erforderlich)
    – Gewaltopferhilfe für eigene Personenschäden


          Wo bin ich versichert?

       Sie haben weltweit Versicherungsschutz. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts
        (z. B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.


                                                                        –3–

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          Welche Verpflichtungen habe ich?
z Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
z Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
z Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, damit wir den Vertrag anpassen können.
z Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
z Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche
  geltend gemacht worden sind.
z Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte
   bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.


          Wann und wie zahle ich?
z Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrages, die von Ihnen gewählte Zahlungsperiode und die Laufzeit des Vertrages können Sie dem Antrag
   und dem Versicherungsschein entnehmen.
z Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge
	­zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit.
z Sie können die Beiträge monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. Für die monatliche Zahlung ist das Lastschriftverfahren
   obli­gatorisch.
z Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen. Sorgen Sie dann bitte dafür, dass die
   Beitragssumme auf Ihrem Konto verfügbar ist.


          Wann beginnt und endet die Deckung?
Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag
rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert
sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündigen.


          Wie kann ich den Vertrag kündigen?
z Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen).
z Sie oder wir können den Vertrag auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres
  Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


                                            Weitere Informationen unter: www.mecklenburgische.de

                                                                      –4–

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Tierhalter-Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G.
Deutschland						                                                                               Tierhalter-Haftpflichtversicherung

Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Tierhalter-Haft­
pflicht­versicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren
Vertrags­­unterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen).

Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung an.


           Was ist versichert?                                                        Was ist nicht versichert?

9 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Halter          8 Schäden, die Sie selbst erleiden
   von Hunden und  / oder Pferden und deren bis 12 Monate alten             8 reine Vertragsverpflichtungen (z. B. der Anspruch
   Jungtiere.                                                                 auf die Rückzahlung eines Darlehens)

9 Wir prüfen, ob die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche                 8 Geldstrafen oder Bußgelder
   berechtigt sind. Unberechtigte Ansprüche wehren wir für Sie ab.
   Bei berechtigten Ansprüchen übernehmen wir die Bezahlung
   des Schadens bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
   Die Höhe der Versicherungssumme vereinbaren wir mit Ihnen
   im Versicherungsvertrag.

9 Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung bietet
   Versicherungsschutz für Schäden an fremden Personen oder
   Sachen, die auf Ihr Tier zurückzuführen sind und für die Sie als
   Halter des Tieres einstehen müssen.
                                                                                      Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Für Hundehalter, insbesondere auch für:
9 Teilnahme an Hundesportveranstaltungen (z. B. Agility, Turniere,         Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom
   Hunderennen), Schauvorführungen und Hundelehrgängen /                    Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z. B. Schäden:
   -prüfungen
9 Private Nutzung der Hunde zu therapeutischen Zwecken, als                ! aus vorsätzlicher Handlung
   Rettungs- oder Suchhund sowie bei ehrenamtlichen Tätigkeiten             ! zwischen Mitversicherten
9 Schäden an gemieteten und gepachteten Wohnräumen                         ! durch den Gebrauch von versicherungspflichtigen
                                                                               Kraftfahrzeugen
Für Pferdehalter, insbesondere auch für:
9 Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen                             ! durch gewerblich oder landwirtschaftlich gehaltene Tiere
                                                                               (gewerbliche Tierhalter-Haftpflichtversicherung bzw. Betriebs-
   (z. B. Pferderennen, Reitturniere) und Schauvorführungen
                                                                               Haftpflichtversicherung erforderlich)
9 Personenschäden von Fremdreitern und Reitbeteiligten
9 Schäden an gemieteten und gepachteten Stallungen,
   Pferdeboxen und Pferdetransportanhängern
9 Private (unentgeltliche) Kutsch- und Schlittenfahrten
9
 Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere Personen
   erstrecken, wie z. B. auf den von Ihnen bestimmten nicht
   gewerbsmäßig tätigen Hüter der Tiere.


           Wo bin ich versichert?

9 Für Hundehalter besteht weltweit Versicherungsschutz. Für Pferdehalter besteht Versicherungsschutz im europäischen Ausland.
   Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z. B. Urlaub) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie
   geschützt.


                                                                      –5–

[Seite 6]
          Welche Verpflichtungen habe ich?

z Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
z Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
z Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, damit wir den Vertrag anpassen können.
z Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
z Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
  gemacht worden sind.
z Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte
   bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.


          Wann und wie zahle ich?

z Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrages, die von Ihnen gewählte Zahlungsperiode und die Laufzeit des Vertrages können Sie dem Antrag
   und dem Versicherungsschein entnehmen.
z Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge
	­zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit.
z Sie können die Beiträge monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. Für die monatliche Zahlung ist das Lastschriftverfahren
   obli­gatorisch.
z Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen. Sorgen Sie dann bitte dafür, dass die
   Beitragssumme auf Ihrem Konto verfügbar ist.


          Wann beginnt und endet die Deckung?

Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag
rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert
sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündigen.


          Wie kann ich den Vertrag kündigen?

z Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen).
z Sie oder wir können den Vertrag auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres
  Versicherungsrisikos – etwa durch endgültiges Abschaffen des Tieres. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten
  Dauer.


                                            Weitere Informationen unter: www.mecklenburgische.de

                                                                      –6–

[Seite 7]
Haus- und Grundbesitzer-
Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G.                                                          Haus- und Grundbesitzer-
Deutschland                                                                                                  Haftpflichtversicherung

Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Haus- und Grund­
besitzer-Haftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang
­finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen).

Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung an.


          Was ist versichert?                                                         Was ist nicht versichert?

9 Als
   Haus- und Grundstückseigentümer besteht für Sie eine so                 8 Schäden, die Sie selbst erleiden
   genannte Verkehrssicherungspflicht. Solche Pflichten sind                8 reine Vertragsverpflichtungen (z. B. der Anspruch auf
   z. B. die bauliche Instandhaltung des Gebäudes und das                      die Rückzahlung eines Darlehens)
   Schneeräumen im Winter. Versichert ist Ihre gesetzliche                  8 Geldstrafen oder Bußgelder
   Haftpflicht als Haus- und Grundbesitzer (z. B. als Eigentümer,
   Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer) für Schäden
   an fremden Personen oder Sachen.

9 Wir prüfen, ob die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche
   berechtigt sind. Unberechtigte Ansprüche wehren wir für Sie ab.
   Bei berechtigten Ansprüchen übernehmen wir die Bezahlung
   des Schadens bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
   Die Höhe der Versicherungssumme vereinbaren wir mit Ihnen
   im Versicherungsvertrag.
                                                                                      Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung bietet
                                                                            Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versicherungs­
Versicherungsschutz für die wesentlichen Gefahren, die von Ihrem
                                                                            schutz ausgeschlossen sind z. B. Schäden:
Grundstück und den darauf stehenden Gebäuden ausgehen. Dazu
gehören insbesondere Schäden durch
                                                                            ! aus vorsätzlicher Handlung
9 Schadhaftigkeit von Treppen und Wegen,                                    ! zwischen Mitversicherten
9 mangelhafte Beleuchtung oder Glätte bzw. Verschmutzung von               ! aus beruflicher Tätigkeit
   Gehwegen,                                                                ! durch den Gebrauch von versicherungspflichtigen
                                                                               Kraftfahrzeugen
9 durch sich lösende Gebäudeteile,                                          ! durch überwiegend gewerblich genutzte Gebäude (gewerbliche
                                                                               Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung erforderlich)
9 den Einsatz von Aufsitzrasenmähern, Schneeräumgeräten und
   anderen nicht-versicherungspflichtigen selbstfahrenden
   Arbeitsmaschinen.

9 B
   ei Wohnungseigentümergemeinschaften erstreckt sich der
   Versicherungsschutz auch auf Schäden aus den Gefahren des
   gemeinschaftlichen Eigentums (Treppenhaus, Einfahrt, Dach).

9 Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere Personen
   beziehen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung,
   Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grund­
   stücke beauftragt haben.


          Wo bin ich versichert?

9 Sie haben für das im Versicherungsschein genannte Grundstück und die darauf stehenden Gebäude Versicherungsschutz. Dies gilt auch
   für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf Ihr Grundstück im Inland zurückzuführen sind.


                                                                     –7–

[Seite 8]
          Welche Verpflichtungen habe ich?

z Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
z Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
z Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, damit wir den Vertrag anpassen können.
z Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
z Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
  gemacht worden sind.
z Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte
   bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.


          Wann und wie zahle ich?

z Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrages, die von Ihnen gewählte Zahlungsperiode und die Laufzeit des Vertrages können Sie dem Antrag
   und dem Versicherungsschein entnehmen.
z Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge
	­zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit.
z Sie können die Beiträge monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. Für die monatliche Zahlung ist das Lastschriftverfahren
   obli­gatorisch.
z Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen. Sorgen Sie dann bitte dafür, dass die
   Beitragssumme auf Ihrem Konto verfügbar ist.


          Wann beginnt und endet die Deckung?

Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag
rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert
sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündigen.


          Wie kann ich den Vertrag kündigen?

z Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen).
z Sie oder wir können den Vertrag auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungs­
   risikos – etwa durch endgültige Aufgabe der Jagd. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


                                            Weitere Informationen unter: www.mecklenburgische.de

                                                                      –8–

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Bauherren-
Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G.
Deutschland						                                                                                Bauherren-Haftpflichtversicherung
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Bauherren-­
Haft­pflicht­versicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden
Sie in Ihren Vertrags­unterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen).

Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Bauherren-Haftpflichtversicherung an.


          Was ist versichert?                                                             Was ist nicht versichert?

9 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als privater Bauherr für         8 S  chäden, die Sie selbst erleiden
   Schäden an fremden Personen oder Sachen, auch wenn man                       8  Vertragsverpflichtungen (z. B. der Anspruch
                                                                                   r eine
   den Bau nicht selbst durchführt, sondern Sachverständige                        auf die Rückzahlung eines Darlehens)
   (Architekten, Bauunternehmer, Bauhandwerker) damit betraut.                  8 Geldstrafen oder Bußgelder
9W
 ir prüfen, ob die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche
   berechtigt sind. Unberechtigte Ansprüche wehren wir für Sie ab.
   Bei berechtigten Ansprüchen übernehmen wir die Bezahlung
   des Schadens bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
   Die Höhe der Versicherungssumme vereinbaren wir mit Ihnen
   im Versicherungsvertrag.

 ie Bauherren-Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz
D
für die wesentlichen Gefahren, die von Ihrer Baustelle, Ihrem
                                                                                          Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Grundstück und den darauf stehenden Gebäuden ausgehen. Dazu
gehören insbesondere Schäden durch
                                                                                Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versiche­
9 die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten für die Baustelle             rungsschutz ausgeschlossen sind z. B. Schäden:
    (z. B. ungesicherte Baugruben),
9 mangelnde Auswahl und Überwachung der am Bau beteiligten
    Unternehmen,                                                                ! aus vorsätzlicher Handlung
9  Bauausführungen in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe,              ! zwischen Mitversicherten
9 die berechtigte Benutzung von nicht-versicherungspflichtigen                 ! durch den Gebrauch von versicherungspflichtigen
                                                                                   Kraftfahrzeugen
    selbstfahrenden Arbeitsmaschinen.
                                                                                ! an gepachteten oder geliehenen Sachen
9 Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere                           ! durch das Verändern der Grundwasserverhältnisse
   Personen erstrecken, wie z. B. sämtliche mit den Bauarbeiten                 ! a ls Bauherr von gewerblichen Baumaßnahmen (gewerbliche
                                                                                   Bauherren-Haftpflichtversicherung erforderlich)
   beschäftigten Personen (private Bauhelfer).


          Wo bin ich versichert?

9 Sie haben für die Baumaßnahme auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück Versicherungsschutz. Dies gilt auch für im
   Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf Ihr Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind.


                                                                          –9–

[Seite 10]
          Welche Verpflichtungen habe ich?

z Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
z Den Versicherungsbeitrag müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
z Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, damit wir den Vertrag anpassen können.
z Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
z Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
  gemacht worden sind.
z Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte
   bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.


          Wann und wie zahle ich?

z Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrages und die Laufzeit des Vertrages können Sie dem Antrag und dem Versicherungsschein entnehmen.
z Den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
z Sie können den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, ihn von Ihrem Konto einzuziehen. Sorgen Sie dann bitte dafür, dass die
   Beitragssumme auf Ihrem Konto verfügbar ist.


          Wann beginnt und endet die Deckung?

Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag
rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der Bauarbeiten oder spätestens zu dem vertraglich
vereinbarten Ende der Laufzeit.


          Wie kann ich den Vertrag kündigen?

Der Versicherungsschutz endet zur vertraglich bestimmten Zeit (Ende der Bauarbeiten oder spätestens Ende der Laufzeit). Sie oder wir
können den Vertrag auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa
durch Nichtrealisierung des Bauvorhabens. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


                                          Weitere Informationen unter: www.mecklenburgische.de

                                                                   – 10 –

[Seite 11]
Gewässerschaden-
Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G.
Deutschland						                                Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung

Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Gewässerschaden-
Haftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in
Ihren Vertrags­unterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen).

Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung an.


         Was ist versichert?                                                            Was ist nicht versichert?

9 Als Öltankbesitzer haften Sie nach dem Wasserhaushaltsgesetz               8 S
                                                                                 chäden, die Sie selbst erleiden (ausgenommen Schäden
   auch ohne Verschulden in unbegrenzter Höhe, wenn Heizöl in                    an Ihren eigenen Grundstücks- und Gebäudeteilen)
   das Erdreich und das Grundwasser gerät. Versichert ist Ihre                8 reine Vertragsverpflichtungen (z. B. der Anspruch auf die
   gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung                  Rückzahlung eines Darlehens)
   von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. Heizöltank) und aus der             8 Geldstrafen oder Bußgelder
   Verwendung dieser gelagerten Stoffe.

9 Wir prüfen, ob die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche
   berechtigt sind. Unberechtigte Ansprüche wehren wir für Sie ab.
   Bei berechtigten Ansprüchen übernehmen wir die Bezahlung
   des Schadens bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
   Die Höhe der Versicherungssumme vereinbaren wir mit Ihnen
   im Versicherungsvertrag.
                                                                                        Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung bietet Versiche­
rungs­­schutz für Schäden an fremden Personen oder Sachen, für
                                                                              Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom
die Sie als Inhaber von privaten Heizöltanks einstehen müssen.
                                                                              Versicherungsschutz ausgeschlossen sind z. B. Schäden:
Versichert sind auch die Kosten für
9 n otwendige Rettungsmaßnahmen zur Minderung und
    Vermeidung von Gewässerschäden (z. B. die Kosten für                      ! aus vorsätzlicher Handlung
    das Ausheben, Abfahren und Verbrennen von verunreinigtem                  ! zwischen Mitversicherten
    Erdreich, das Anlegen von Sperr- und Beobachtungsbrunnen),                ! d urch den Gebrauch von versicherungspflichtigen
                                                                                 Kraftfahrzeugen
9 d as Reinigen von Grundwasser, Brunnen sowie fließenden und
    stehenden Gewässern.                                                      ! an Ihrem Heizöltank selbst
                                                                              ! d urch gewerblich genutzte Heizöltanks (Betriebs-Haftpflicht-
                                                                                 bzw. Umweltanlagen-Versicherung erforderlich)
9 D
   arüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schäden
   an Ihren eigenen Grundstücks- und Gebäudeteilen
   (z. B. Verunreinigungen am Mauerwerk, am Fundament
   des Hauses sowie an der Gartenanlage).

9 Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere Personen
   beziehen, die Sie durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung,
   Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grund­
   stücke beauftragt haben.


         Wo bin ich versichert?

9 S
   ie haben für das im Versicherungsschein genannte Grundstück Versicherungsschutz, auf dem sich der Heizöltank befindet.
   Dies gilt auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf Ihren Heizöltank im Inland zurückzuführen sind.


                                                                     – 11 –

[Seite 12]
          Welche Verpflichtungen habe ich?

z Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
z Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
z Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, damit wir den Vertrag anpassen können.
z Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
z Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
  gemacht worden sind.
z Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte
   bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.


          Wann und wie zahle ich?

z Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrages, die von Ihnen gewählte Zahlungsperiode und die Laufzeit des Vertrages können Sie dem Antrag
   und dem Versicherungsschein entnehmen.
z Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge
	­zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit.
z Sie können die Beiträge monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. Für die monatliche Zahlung ist das Lastschriftverfahren
   obli­gatorisch.
z Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen. Sorgen Sie dann bitte dafür, dass die
   Beitragssumme auf Ihrem Konto verfügbar ist.


          Wann beginnt und endet die Deckung?

Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag
rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert
sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündigen.


          Wie kann ich den Vertrag kündigen?

z Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen).
z Sie oder wir können den Vertrag auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungs­
   risikos – etwa durch Abschaffung des Heizöltanks. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


                                            Weitere Informationen unter: www.mecklenburgische.de

                                                                     – 12 –

[Seite 13]
Wasserfahrzeug-
Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G.
Deutschland						Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Wasserfahrzeug-
Haftpflichtversicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in
Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen).

Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung an.


          Was ist versichert?                                                            Was ist nicht versichert?

9 V
   ersichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter, Besitzer             8 Schäden, die Sie selbst erleiden
   oder wegen des Gebrauchs von Motor- und / oder Segelbooten.                 8 reine Vertragsverpflichtungen (z. B. der Anspruch
                                                                                  auf die Rückzahlung eines Darlehens)
Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass                                     8 Geldstrafen oder Bußgelder
9 der regelmäßige Standort des Wasserfahrzeugs im Inland liegt,
9 Sie das Wasserfahrzeug im Wesentlichen zu privaten Zwecken
   nutzen,
9 Sie zum Führen des Wasserfahrzeugs berechtigt sind (mit
   Zu­stimmung des Eigentümers und als Inhaber der erforder­
   lichen behördlichen Erlaubnis, z. B. den Motorbootführerschein).

9 Wir prüfen, ob die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche
   berechtigt sind. Unberechtigte Ansprüche wehren wir für Sie ab.
   Bei berechtigten Ansprüchen übernehmen wir die Bezahlung
                                                                                         Gibt es Deckungsbeschränkungen?
   des Schadens bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
   Die Höhe der Versicherungssumme vereinbaren wir mit Ihnen
                                                                               Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versicherungs­
   im Versicherungsvertrag.
                                                                               schutz ausgeschlossen sind z. B. Schäden:
Die Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung bietet Versicherungs­
schutz für Schäden an fremden Personen oder Sachen, für die Sie                ! aus vorsätzlicher Handlung
als Halter, Besitzer oder wegen des Gebrauchs eines Wasser­fahr­               ! zwischen Mitversicherten
zeugs einstehen müssen. Dazu gehören auch von Ihnen ver­                       ! d urch den Gebrauch von versicherungspflichtigen
                                                                                  Kraftfahrzeugen
ursachte Schäden
9 aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachen­                      ! aus der Teilnahme an Motorbootrennen
    fliegern,                                                                  ! d urch gewerblich genutzte Wasserfahrzeuge (gewerbliche
                                                                                  Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung erforderlich)
9 aus der Teilnahme an Segelregatten,
9 bei Verunreinigung von Gewässern durch ausgelaufene
    Kraftstofftanks,
9 durch nicht versicherungspflichtige Bootsanhänger (Trailer),
9 a  n gemieteten und gepachteten Einstellräumen
    (z. B. Winterlager) und Steg­anlagen.

9 Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere Personen
   erstrecken, die zur Bedienung des Wasserfahrzeugs berechtigt
   sind (z. B. Skipper).


          Wo bin ich versichert?

9 Sie haben weltweit Versicherungsschutz. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z. B. Urlaub) einen
   Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt. Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht, sollte
   in jedem Fall geprüft werden, ob der deutsche Versicherungsschutz den Anforderungen des Gastlandes entspricht und ob spezielle
   Bestätigungen (z. B. „blaue“ Versicherungsbestätigung für Auslandsaufenthalte in Italien) mitgeführt werden müssen.


                                                                      – 13 –

[Seite 14]
          Welche Verpflichtungen habe ich?

z Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
z Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
z Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, damit wir den Vertrag anpassen können.
z Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
z Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
  gemacht worden sind.
z Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte
   bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.


          Wann und wie zahle ich?

z Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrages, die von Ihnen gewählte Zahlungsperiode und die Laufzeit des Vertrages können Sie dem Antrag
   und dem Versicherungsschein entnehmen.
z Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge
	­zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit.
z Sie können die Beiträge monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. Für die monatliche Zahlung ist das Lastschriftverfahren
   obli­gatorisch.
z Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen. Sorgen Sie dann bitte dafür, dass die
   Beitragssumme auf Ihrem Konto verfügbar ist.


          Wann beginnt und endet die Deckung?

Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag
rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert
sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündigen.


          Wie kann ich den Vertrag kündigen?

z Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen).
z Sie oder wir können den Vertrag auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungs­
   risikos – etwa durch Verkauf des Wasserfahrzeugs. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


                                            Weitere Informationen unter: www.mecklenburgische.de

                                                                     – 14 –

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Jagd-Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G.
Deutschland						                                                                                      Jagd-Haftpflichtversicherung

Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Jagd-Haftpflicht­
versicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren
Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen).

Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Jagd-Haftpflichtversicherung an.


          Was ist versichert?                                                           Was ist nicht versichert?

9 Als
   Jäger müssen Sie nach dem Bundesjagdgesetz eine                           8 Schäden, die Sie selbst erleiden (ausgenommen im
   Haftpflichtversicherung abschließen, wenn Sie als Inhaber eines                Rahmen der Forderungsausfalldeckung)
   Jagdscheins der Jagd nachgehen wollen. Versichert ist Ihre                 8 reine Vertragsverpflichtungen (z. B. der Anspruch auf
   gesetzliche Haftpflicht als Jäger für Schäden an fremden                       die Rückzahlung eines Darlehens)
   Personen oder Sachen.                                                      8 Geldstrafen oder Bußgelder
9 Wir prüfen, ob die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche
   berechtigt sind. Unberechtigte Ansprüche wehren wir für Sie ab.
   Bei berechtigten Ansprüchen übernehmen wir die Bezahlung
   des Schadens bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
   Die Höhe der Versicherungssumme vereinbaren wir mit Ihnen
   im Versicherungsvertrag.

Die Jagd-Haftpflichtversicherung bietet Versicherungsschutz für
                                                                                        Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Schäden, die unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung
stehen. Dazu gehören insbesondere von Ihnen verursachte
                                                                              Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versicherungs­
Schäden
                                                                              schutz ausgeschlossen sind z. B. Schäden:
9 aus mangelnder Instandhaltung von jagdlichen Einrichtungen
   (z. B. Hochsitze, Jagdhütten und Futterplätze),
9 aus der Abgabe von Wild bzw. Wildbret (Produkthaftpflicht),                 ! aus vorsätzlicher Handlung
9 aus Besitz und Gebrauch von Schusswaffen und Munition.                     ! zwischen Mitversicherten
   Auf Ihren Wunsch leisten wir auch ohne Verschulden, wenn                   ! d urch den Gebrauch von versicherungspflichtigen
                                                                                  Kraftfahrzeugen
   Sie einen Personenschaden durch Schusswaffengebrauch
   verursacht haben (z. B. Jagdunfall durch Querschläger).                    ! an gepachteten oder geliehenen Sachen
                                                                                  sowie
Darüber hinaus besteht auch Versicherungsschutz für                           !   Wildschäden
9 Schäden durch Ihre Jagdhunde – während und außerhalb der
   Jagd – auch ohne Brauchbarkeitsprüfung,
9 Personen- und Sachschäden die Sie bei der Jagd selbst
   erleiden, wenn der Schädiger zahlungsunfähig ist und selbst
   keine bzw. keine ausreichende Jagd-Haftpflichtversicherung
   hat (Forderungsausfalldeckung).

9 Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere Personen
   erstrecken, wie z. B. nicht gewerbsmäßig tätige Hüter von
   Jagdgebrauchshunden.


          Wo bin ich versichert?

9 Sie haben weltweit (auch als Halter von Jagdhunden) Versicherungsschutz. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslands­
   aufenthalts einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt. Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden
   besteht, sollte in jedem Fall geprüft werden, ob der deutsche Versicherungsschutz den Anforderungen des Gastlandes entspricht.

                                                                     – 15 –

[Seite 16]
          Welche Verpflichtungen habe ich?

z Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
z Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen.
z Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat, damit wir den Vertrag anpassen können.
z Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
z Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
  gemacht worden sind.
z Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte
   bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.


          Wann und wie zahle ich?

z Die Höhe Ihres Versicherungsbeitrages, die von Ihnen gewählte Zahlungsperiode und die Laufzeit des Vertrages können Sie dem Antrag
   und dem Versicherungsschein entnehmen.
z Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge
	­zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit.
z Sie können die Beiträge monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich zahlen. Für die monatliche Zahlung ist das Lastschriftverfahren
   obli­gatorisch.
z Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen. Sorgen Sie dann bitte dafür, dass die
   Beitragssumme auf Ihrem Konto verfügbar ist.


          Wann beginnt und endet die Deckung?

Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag
rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert
sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündigen.


          Wie kann ich den Vertrag kündigen?

z Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen).
z Sie oder wir können den Vertrag auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungs­
   risikos – etwa durch endgültige Aufgabe der Jagd. Dann endet die Versicherung schon vor Ende der vereinbarten Dauer.


                                            Weitere Informationen unter: www.mecklenburgische.de

                                                                     – 16 –

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                                    Kundeninformation zur privaten Haftpflicht-Versicherung
Allgemeine Angaben zum Unternehmen                                                                          Meinungsverschiedenheiten und Beschwerden

Name und Anschrift: Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G.                                       Falls Sie einmal mit den Leistungen der Mecklenburgischen nicht zufrieden sein sollten,
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit                                                                     wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Agentur. Gern steht Ihnen auch die für Sie zu­
Platz der Mecklenburgischen 1, 30625 Hannover                                                               ständige Bezirksdirektion oder die Direktion in Hannover mit dem oben namentlich genannten
Postanschrift: Mecklenburgische Versicherungsgruppe, 30619 Hannover                                         Vorstand zur Verfügung.

Sitz: Neubrandenburg und Hannover.                                                                          Versicherungsombudsmann
Eintragung im Handelsregister: HRB Nr. 1 beim Amtsgericht Neubrandenburg und
HRB Nr. 4667 beim Amtsgericht Hannover                                                                      Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung
                                                                                                            mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich
Vorstand: Toren Grothe (Vorsitzender), Dr. Frederik Hesse, Nicolas Neuschulz,                               an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden.
Alexandra Scheidt, Knut Söderberg
                                                                                                            Versicherungsombudsmann e.V.
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Thomas Flemming                                                            Postfach 080632, 10006 Berlin
                                                                                                            Telefon: 0800 369 6000
Hauptgeschäftstätigkeit                                                                                     Telefax: 0800 369 9000
                                                                                                            E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Gegenstand unserer Geschäftstätigkeit ist der unmittelbare und mittelbare Betrieb der                       Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Schadens- und Personenversicherungen.
                                                                                                            Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei
Wie kommt der Vertrag zustande und wie lange sind Sie an Ihren Antrag gebunden?                             arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren
                                                                                                            teilzunehmen.
Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht
dies spätestens durch Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen.                                            Versicherungsaufsicht

Wir haben keine Frist vorgesehen, wie lange Sie an Ihren Antrag gebunden sind.                              Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei
                                                                                                            der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden.
Dauer und Beendigung des Vertrages                                                                          Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanz-
                                                                                                            dienstleistungsaufsicht.
Die Laufzeit des Vertrages hängt von der vertraglichen Vereinbarung ab. Sie wird im Antrag
und im Versicherungsschein wiedergegeben.                                                                   Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                                                                                                            Sektor Versicherungsaufsicht
Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit            Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
und hiernach zum Ende eines jeden Versicherungsjahres durch Sie oder uns in Textform                        Telefon: 0800 2 100 500
gekündigt werden.                                                                                           E-Mail: poststelle@bafin.de
                                                                                                            Internet: https://www.bafin.de
Darüber hinaus bestehen Kündigungsrechte bei einer Beitragsangleichung oder nach einem
Versicherungsfall, die in den Mecklenburgische AHB 2024 unter den Ziffern 18 und 19 ge-                     Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht ver-
regelt sind.                                                                                                bindlich entscheiden kann.

Anwendbares Recht                                                                                           Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet Anwendung.

Zuständiges Gericht

Sie können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten
geltend machen:
• dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder
• dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist.

Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten
geltend machen:
• dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder
• dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebes
   befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb ab-
   geschlossen haben.

Vertragssprache

Die maßgebliche Sprache für die Anbahnung des Vertragsverhältnisses, für das Vertrags­
verhältnis selbst und die gesamte Kommunikation ist Deutsch.

Kontakt

Es ist uns wichtig, Sie in Ihren Versicherungsangelegenheiten individuell zu beraten. Des­
wegen stehen wir Ihnen jederzeit gern für ein persönliches Gespräch zu Verfügung. Wenn
Sie also Fragen zu Ihrem Vertrag haben oder sich solche ergeben, wenden Sie sich bitte an
die Sie betreuende Agentur oder an die Direktion. Die Anschriften finden Sie im Antrag bzw.
im Versicherungsschein.

Eine besondere Leistung unserer Gesellschaft ist der 24-Stunden-Telefonservice unter

                                        0511 5351-0

Über diese Rufnummer sind wir auch nachts und am Wochenende, an jedem Tag im Jahr und
rund um die Uhr für Sie zu sprechen. Dies gilt vor allem für Schadenfälle, wenn unsere Agentur
einmal nicht für Sie erreichbar sein sollte.


                                                                                                   – 17 –

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                                                                       Wichtige Anzeigepflichten
Nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) informieren wir Sie hiermit über die Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.


Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,                                                3. Vertragsänderung

damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass                   Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch                  angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten,
solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.                                     werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
                                                                                                          Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertrags­
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder                bestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen
unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der                     erst ab der laufenden Zahlungsperiode Vertragsbestandteil.
Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
                                                                                                          Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?                                                        Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb
                                                                                                          eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen.
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheb-           Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
lichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig
anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform                   4. Ausübung unserer Rechte
nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
                                                                                                          Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?                   innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
                                                                                                          wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                                                        Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
                                                                                                          die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies               angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
                                                                                                          Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn                  nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der
wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen                    Anzeige kannten.
Bedingungen, geschlossen hätten.
                                                                                                          Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt         von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf
des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen,              dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vor-
dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand                                                      sätzlich oder arglistig verletzt haben.

• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles                                    5. Stellvertretung durch eine andere Person
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
                                                                                                          Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig            bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
verletzt haben.                                                                                           Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters
                                                                                                          als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrages zu, welcher der bis zum Wirksamwerden                die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.                                             wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2. Kündigung

Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich
einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen.

Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.


                                                                                                 – 18 –

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                Übersicht der mitversicherten Personen im Rahmen der Privat-Haftpflicht
  Ziffer                                Mitversicherte Personen                                                                             Tarif

                                                                                                      Familie /
                                                                                                                                Allein-                                      Single /
                                                                                                    Junge Leute /                                       Paar
                                                                                                                              erziehend                                   55plus Single
                                                                                                       55plus

   2.1       Ehegatte / eingetragener Lebenspartner                                                       ja                     nein                    ja                        nein

   2.2       Minderjährige Kinder (einschließlich Schäden durch deliktsunfähige Kinder)                   ja                      ja                    nein                       nein

   2.3       Volljährige Kinder                                                                           ja                      ja                    nein                       nein

   2.4       Familienangehörige bis 2. Grades                                                             ja                     nein                   nein                       nein

   2.5       Im Haushalt beschäftigte Personen                                                            ja                      ja                     ja                         ja

   2.6       Au-Pairs und Austauschschüler                                                                ja                      ja                    nein                       nein

   2.7       Notfallhelfer                                                                                ja                      ja                     ja                         ja

   2.8       Eheähnlicher Lebenspartner – falls besonders vereinbart −                                    ja                     nein                    ja                        nein

   2.9       Schäden durch deliktsunfähige Personen                                                       ja                      ja                     ja                        nein

Hinweis: Welchen Tarif Sie versichert haben, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.


       Mitversicherung von volljährigen unverheirateten Kindern im Rahmen der elterlichen
                                         Privat-Haftpflicht
Für minderjährige Kinder und volljährige, unverheiratete Kinder in häuslicher Gemeinschaft besteht grundsätzlich Versicherungsschutz im Rahmen der elterlichen Privat-Haftpflichtversicherung.
Bei volljährigen Kindern die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, besteht Versicherungsschutz nur, solange sie unverheiratet sind und sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar an-
schließenden Berufsausbildung – nicht Fortbildung – befinden.


                                                                 Versicherungsbedingungen
Für den Versicherungsvertrag gelten neben der Satzung und dem von Ihnen gestellten Antrag die nachstehenden Versicherungsbedingungen:

• Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (Mecklenburgische AHB 2024)					Seite 
                                                                                                            20 – 26

• Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung			                                           Seite              27

Darüber hinaus gelten – sofern Versicherungsschutz jeweils beantragt –:

• Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die

  A.	Privat-Haftpflichtversicherung und – falls besonders vereinbart – die Besonderen Bedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung
      mit den Zusatzbausteinen „Eigenschäden“ und „Kraftfahrzeuge“                                                                                                        Seite          27 – 36

  B.     Tierhalter-Haftpflichtversicherung			                                                                                                                            Seite          37 – 38

  C.     Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung		                                                                                                                Seite          39 – 40

  D.     Bauherren-Haftpflichtversicherung			                                                                                                                             Seite          40 – 41

  E.     Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung			                                                                                                                       Seite              42

  F.     Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung			                                                                                                                        Seite          43 – 44

  G.     Jagd-Haftpflichtversicherung			                                                                                                                                  Seite          45 – 47


                                                                                           – 19 –

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                     Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
                                       (Mecklenburgische AHB 2024)                                                                                                                    10/25


Umfang des Versicherungsschutzes                                                                      Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung

     1. Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                                        16. Dauer und Ende des Vertrages
     2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen                                                   17. Wegfall des versicherten Interesses
     3. Versichertes Risiko                                                                           18. Kündigung nach Beitragsangleichung
     4. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                                              19. Kündigung nach dem Versicherungsfall
     5. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers                                    20. Veräußerung und deren Rechtsfolgen
     6.	Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,                   21.	Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass
         Serienschaden, Selbstbeteiligung)                                                                 von Rechtsvorschriften
     7. Ausschlüsse                                                                                   22. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung                                                    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

 8. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungsteuer                                  23.    Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
 9. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung            24.    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
10. Folgebeitrag                                                                                      25.    Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
11. Lastschriftverfahren                                                                              26.    Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
13.	Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitrags-                 Weitere Bestimmungen
     regulierung)
14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                                        27.    Mitversicherte Personen
15. Beitragsangleichung                                                                               28.    Abtretungsverbot
                                                                                                      29.    Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
                                                                                                      30.    Verjährung
                                                                                                      31.    Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
                                                                                                      32.    Anzuwendendes Recht
                                                                                                      33.    Versicherungsjahr
                                                                                                      34.    Bedingungsanpassung


                           Umfang des Versicherungsschutzes                                                   (2)	aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen
                                                                                                                    Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht
1.        Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                                                    • für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
                                                                                                                       Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
1.1 	Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass                             • für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht un-
      der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung                                     terliegen. Versicherungsschutz besteht jedoch bei einer Versicherungspflicht
      eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach-                                 für Hundehalter, soweit es sich nicht um gefährliche Hunde bzw. Kampfhunde
      oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund                                           nach landesrechtlichen Vorschriften handelt,
                                                                                                                    • für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung
                          gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen                                                         errichtet werden oder wurden,
                                 privatrechtlichen Inhalts                                                    (3)	aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung
                                                                                                                    neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4 näher geregelt sind.
          von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
                                                                                                      3.2 	Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos
	Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten                             durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer
  unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum                            kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 21 kündigen.
  Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
                                                                                                      4.      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
1.2 	Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche
      Ansprüche handelt,                                                                              4.1	Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
      (1)	auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt,                      nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen,
           Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;                                               sofort versichert.
      (2)	wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu                  	Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes
           können;                                                                                         neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit
      (3)	wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des                          der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
           Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;                                 Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
      (4)	auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße                            Entstehung.
           Vertragserfüllung;                                                                         	Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
      (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;                                  Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
      (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.                            Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
                                                                                                           noch nicht verstrichen war.
1.3	Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz                  	Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu
     nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren                         verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von
     Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen                           einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs­
     Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.                                             schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

	Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der                   4.2 	Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im
  Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Euro­                            Sinne von Ziffer 4.1 auf den Betrag von 5.000.000 € pauschal für Personen-, Sach-
  päischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.                                        und Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere
                                                                                                            Versicherungssummen festgesetzt sind.
2.        Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen
                                                                                                      4.3     Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
	Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden                               (1)	Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
  auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers                                Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
  wegen                                                                                                             Versicherungspflicht unterliegen;
                                                                                                              (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
2.1 	Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden                           (3)	Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Ver­
      sind;                                                                                                         sicherungsschutz besteht jedoch bei einer Versicherungspflicht für Hundehalter,
                                                                                                                    soweit es sich nicht um gefährliche Hunde bzw. Kampfhunde nach landesrecht-
2.2 	Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen                                 lichen Vorschriften handelt;
      über Sachschäden Anwendung.                                                                             (4)	Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von
                                                                                                                    kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
3.        Versichertes Risiko                                                                                 (5)	Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung er-
                                                                                                                    richtet werden oder wurden;
3.1       Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht                                         Darüber hinaus im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
          (1)	aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken                      (6) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
                des Versicherungsnehmers,

                                                                                             – 20 –

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5.      Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers                                    7.        Ausschlüsse

5.1	Der Versicherungsschutz umfasst                                                                  	Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas
     • die Prüfung der Haftpflichtfrage,                                                                anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
     • die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
     • die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatz­                    7.1	Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
        verpflichtungen.                                                                                   haben.

	Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer                    7.2 	Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
  aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Ent-                     dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
  schädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse                    • Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
  und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers                              • Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
  abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der
  Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.                                     7.3 	Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang
	Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung                        der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
  für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen
  zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.                                                 7.4       Haftpflichtansprüche
                                                                                                                (1)	des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen
5.2	Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr                             gegen die Mitversicherten,
     der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen                                  (2)	zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
     des Versicherungsnehmers abzugeben.                                                                        (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
	Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatz­
     ansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den                 7.5
                                                                                                        Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
     Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im                 (1)	aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
     Namen des Versicherungsnehmers.                                                                         leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen ge­
                                                                                                             hören;
5.3 	Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter                    			Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner­
      den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die                        schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer
      Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer                          Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und
      gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen                         -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflege­
      oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.                               eltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
                                                                                                             angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
5.4	Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die                     (2)	von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsneh­
     Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer                    mer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person
     bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.                                                                 ist;
                                                                                                        (3)	von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine
6.	Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz­                                       juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechts­
    leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)                                                              fähiger Verein ist;
                                                                                                        (4)	von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Ver­
6.1 	Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die                    sicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
      vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der                          oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
      Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                      (5)	von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partner­
                                                                                                             schaftsgesellschaft ist;
6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:                                                  (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
	Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle ei-
    nes Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme                             Zu Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5:
    begrenzt.                                                                                              	Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich auch auf
                                                                                                             Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen
6.3 	Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle                        in häuslicher Gemeinschaft leben.
      gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser
      Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese                                                  7.6	Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
      • auf derselben Ursache,                                                                             ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen
      • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,                        gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder
         Zusammenhang oder                                                                                 sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
      • auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
      beruhen.                                                                                        7.7	Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
                                                                                                           ergebenden Vermögensschäden, wenn
6.4 	Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem                         (1)	die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungs­
      Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der                             nehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und
      Schadensersatzleistung (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflicht­                        dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur
      ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird                            insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit
      die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.                          betroffen waren;
      Ziffer 6.1 bleibt unberührt.                                                                         (2)	die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese
	Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schä-                            Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als
      den, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter                         Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweg­
      Schadensersatzansprüche verpflichtet.                                                                     lichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile
                                                                                                                von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
6.5 	Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungs­                     (3)	die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche­
      summen angerechnet.                                                                                       rungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich
                                                                                                                um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungs­
6.6 	Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die                          bereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der
      Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der                             Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich
      Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.                                                       notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.

6.7 	Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten                             Zu Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7:
      und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach                        	Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 in der Person
      Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden                       von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten
      Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis                    des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungs­
      der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom                           schutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den
      Versicherer erstattet.                                                                                 Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
	Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verord­
      nung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in               7.8 	Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
      der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.                                   oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der
	Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an                                  Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergeben­
      laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die                         den Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem
      Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende                              mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und
      Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem                          zur Beschädigung oder Vernichtung der gesamten Sache oder Leistung führt.
      vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.                                             	Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
                                                                                                            Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen
6.8 	Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch                   oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
      Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
      scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehr­                  7.9 	Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche
      aufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.                               aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert.


                                                                                             – 21 –

[Seite 22]
7.10 (a)                                                                                         	Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungs­
	Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß                           vertragsgesetz.
     Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/             	Die Vertragsdauer, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Ziffer
     EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt               16 geregelt.
     auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher
     Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche           8.3     Versicherungsteuer
     Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
	Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne               	Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Ver­
     Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungs­                   sicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
     richtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund
     gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Ver­               9. 	Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
     sicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.                                                 Nichtzahlung
     Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
                                                                                                 9.1     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
  (b)
  Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.                                     	Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten
  Dieser Ausschluss gilt nicht                                                                     und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt
  (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder                                  unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
  (2)	für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte               	Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
         Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach                  der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
         Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkt­            	Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2
         haftpflicht).                                                                             bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung
	Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die                  veranlasst ist.
  aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder               	Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder ge-
  Wartung von                                                                                      troffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen
  • Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu ver­                   Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
      arbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
  • Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-                           9.2     Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
      Anlagen);
  • Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmi-                    	Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 9.1 gezahlt, so kann
      gungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;                                                      der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
  • Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen be-             	Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung
      stimmt sind.                                                                                 nicht zu vertreten hat.

7.11	Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder          9.3     Leistungsfreiheit des Versicherers
      Erzeugnisse zurückzuführen sind.
                                                                                                 	Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig
7.12	Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem                    nach Ziffer 9.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags einge­
      Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen                tretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass
      von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).                                              er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail,
                                                                                                   Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
7.13    Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf                            diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
        (1) gentechnische Arbeiten,                                                              	Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung
        (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                                              zu vertreten hat.
        (3) Erzeugnisse, die
             • Bestandteile aus GVO enthalten,                                                   10.     Folgebeitrag
             • aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
                                                                                                 10.1    Fälligkeit
7.14    Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
        (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,                                Ein Folgebeitrag wird am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode fällig.
        (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,                                              Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
        (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
                                                                                                 10.2    Verzug und Schadensersatz
7.15	Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
      Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus                 	Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
      (1)	Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,                 Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
      (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,                                   	Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
      (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,                                   Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
      (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.                                     verlangen.

7.16 	Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechts­                10.3    Mahnung
       verletzungen.
                                                                                                 	Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versiche­
7.17	Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Un­                rungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur
      gleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.                                           Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist
                                                                                                   muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsauf­fforderung betragen.
7.18 	Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krank-          	Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen
       heit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die            Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf
       durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen                  die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
       oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungs­
       schutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch              10.4    Leistungsfreiheit nach Mahnung
       grob fahrlässig gehandelt hat.
                                                                                                 	Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein
Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung                                                 und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung
                                                                                                   des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der
8.      Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungsteuer                           Verpflichtung zur Leistung frei.

8.1     Beginn des Versicherungsschutzes                                                         10.5    Kündigung nach Mahnung

	Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen                      	Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug,
  Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag recht­                kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den
  zeitig im Sinne von Ziffer 9.1 zahlt.                                                            Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
                                                                                                 	Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit
8.2	Beitragszahlung                                                                               Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
                                                                                                   Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der
	Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag)                Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
  oder durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge (laufende Bei-
  träge) entrichtet werden.                                                                      10.6    Zahlung des Beitrags nach Kündigung

	Die Zahlungsperiode umfasst je nach Vereinbarung bei Monatsbeiträgen einen Monat,              	Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der
  bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und             Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden
  bei Jahresbeiträgen ein Jahr. Beim Einmalbeitrag entspricht die Zahlungsperiode der              worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach
  vereinbarten Vertragsdauer.                                                                      Fristablauf veranlasst wird.
                                                                                                   Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.


                                                                                        – 22 –

[Seite 23]
11.     Lastschriftverfahren                                                                          14.2.4	Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und
                                                                                                               dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
11.1    Rechtzeitige Zahlung                                                                                   können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
                                                                                                               dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
	Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als                    14.2.5 	Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das
  rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der                              versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
  Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.                                        Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein
	Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Ver­                                anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
  sicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn                           jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
  sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des                        	Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht ver-
  Versicherers erfolgt.                                                                                        sichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
                                                                                                               Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
11.2    Beendigung des Lastschriftverfahrens                                                                   zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

	Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer                      15.     Beitragsangleichung
  das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus
  anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist                    15.1	Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab
  der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu                        Beginn des Versicherungsjahres wirksam, das ab dem 1. Juli beginnt.
  verlangen.                                                                                          	Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet
	Bei monatlicher Beitragszahlung (die monatliche Beitragszahlung ist nur bei Teilnahme                     keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art
  am Lastschriftverfahren möglich), ist der Versicherer darüber hinaus berechtigt, den                      der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
  Vertrag auf eine vierteljährliche Zahlungsperiode umzustellen.
	Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrages erst verpflichtet, wenn                  15.2	Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die Beiträge der ab
  er vom Versicherer hierzu in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) aufgefordert                     dem 1. Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im ver­
  worden ist.                                                                                               gangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb
	Durch die Kreditinstitute erhobene Bearbeitungsgebühren für einen fehlgeschlagenen                        der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
  SEPA-Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt                                vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet
  werden.                                                                                                   er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen
                                                                                                            gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
12.     Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung                                                      für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
                                                                                                      	Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in
        – gestrichen –                                                                                      diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen
                                                                                                            Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
13. 	Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
      (Beitragsregulierung)                                                                           15.3	Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
                                                                                                            verpflichtet, die Folgebeiträge um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz
13.1 	Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche                             zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgebeitrag wird dem Ver­
       Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten                       sicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.
       sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung                	Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der
       erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu                    letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht,
       machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben                         den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der
       zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver trags­                    Versicherer die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der
       strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies                   Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen
       gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der                  im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten,
       Angaben kein Verschulden trifft.                                                                     die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

13.2 	Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Fest­                 15.4	Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine
       stellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitrags-                   Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
       regulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des                     berücksichtigen.
       Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag
       darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem                                      Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
       Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindest-
       beitrags werden berücksichtigt.                                                                16.     Dauer und Ende des Vertrages

13.3 	Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer           16.1    Vertragsdauer
       für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe
       des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden                     Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
       die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom
       Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die               16.2    Stillschweigende Verlängerung
       Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten
       Beitrages erfolgten.                                                                           	Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um
                                                                                                        jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens
13.4	Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit                        drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegan-
      Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.                                                          gen ist.

14.     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                                    16.3    Vertragsdauer von weniger als einem Jahr

14.1   Allgemeiner Grundsatz                                                                         	Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum verein­
                                                                                                        barten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
	Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des
  Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden                  16.4    Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
  hat.
                                                                                                      	Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den
14.2 	Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlen­                     Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen;
         dem versicherten Interesse                                                                     die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
14.2.1	Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen,               jeweiligen Jahres zugegangen sein.
         hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung ent-
         fallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in         17.     Wegfall des versicherten Interesses
         der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und
         den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat,              	Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und
         dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.                              dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu
	Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich                  dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
         den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies
         gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag             18.     Kündigung nach Beitragsangleichung
         in Anspruch genommen hat.
14.2.2 	Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom             	Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.3, ohne
         Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rück-                 dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungs­
         trittserklärung zu.                                                                            nehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
	Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der                      des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen,
         einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem            in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
         Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.                                             	Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungs­
14.2.3	Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger               recht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen
         Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der An-                 Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
         fechtungserklärung zu.                                                                         Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.


                                                                                             – 23 –

[Seite 24]
19.     Kündigung nach dem Versicherungsfall                                                                             Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

19.1    Kündigungsrecht                                                                            23.     Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn                                          23.1 	Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
  • vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungs­
     kosten von Umweltschäden geleistet wurde,                                                     	Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versiche­
  • der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu                       rer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
     Unrecht abgelehnt hat, oder                                                                     Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des
  • dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz                     Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
     fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.                                      Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
	Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)              Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im
  spätestens einen Monat nach Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage                   Sinne des Satzes 1 stellt.
  zugegangen sein.                                                                                 	Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Ver­
                                                                                                     sicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt
19.2    Kündigung durch Versicherungsnehmer                                                          abzuschließen.
                                                                                                   	Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und
	Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang                     kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer
  beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass                      so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig
  die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des                        verschwiegen.
  laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
                                                                                                   23.2    Rücktritt
19.3    Kündigung durch Versicherer
                                                                                                   (1)	Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen be-
	Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Ver­                          rechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
  sicherungsnehmer wirksam.                                                                        (2)	Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
                                                                                                        dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
20.     Veräußerung und deren Rechtsfolgen                                                              vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
                                                                                                   	Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der An­
20.1    Übergang der Versicherung                                                                       zeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver-
                                                                                                        sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch
	Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungs­                       zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
  nehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungs­                    (3)  Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
  vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.                                                     	Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Ver­
	Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pacht­                         sicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
  vertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.                       unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versiche-
                                                                                                        rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch
20.2    Kündigung                                                                                       in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                                                        die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
	Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag                  	Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der bis zum Wirksamwerden der
  unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder                  Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
  Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
  Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.                       23.3    Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
	Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder
  bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das                  	Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer
  Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb,                    Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der
  bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines                 Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform
  Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.                                                   (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
                                                                                                   	Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
20.3    Beitrag                                                                                      dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
                                                                                                     wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
	Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn                 	Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch
  der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode                         bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, ge­
  erfolgt.                                                                                           schlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
	Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die                 rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung
  Zahlung des Beitrags.                                                                              nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Zahlungs­
                                                                                                     periode Vertragsbestandteil.
20.4    Anzeigepflichten                                                                           	Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt
                                                                                                     der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann
	Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in                   der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
  Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.                                            Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen.
	Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz,           	Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb
  wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem              eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
  die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu                      er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht
  nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber                    begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklä-
  nicht geschlossen hätte.                                                                           rung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung
	Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem                  abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
  Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versi-                   	Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffern 23.2 und 23.3 nur zu, wenn
  cherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Ver-           er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail,
  sicherungsfalles die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt               Telefax oder Brief) auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
  hat.                                                                                             	Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte
                                                                                                     nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit
21.	Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechts­                         der Anzeige kannte.
     vorschriften
                                                                                                   23.4    Anfechtung
	Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass
  neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis             	Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
  unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht                      bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages
  erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird,                 zu, der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Ver tragszeit
  in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.                                  entspricht.

22.     Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                                                  24.     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles

22.1	Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungs­              	Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen
      verträgen versichert ist.                                                                      des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit
                                                                                                     die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein
22.2	Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versiche­                   Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders ge-
      rungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages              fahrdrohend.
      verlangen.
                                                                                                   25.     Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
22.3	Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb
      eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis                 25.1 	Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche
      erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung,                     erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das
      mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.                                                  Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend
                                                                                                          gemacht werden.

                                                                                          – 24 –

[Seite 25]
25.2 	Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung                    29.3    Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
       des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es
       für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und                	Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbe­
       wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung                     betriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung
       und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers                 die Bestimmungen gemäß Ziffer 29.2 entsprechend Anwendung.
       für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür
       angeforderten Schriftstücke übersandt werden.                                                    30.     Verjährung

25.3 	Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder               	Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung
       gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich                beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
       der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.                                         Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuld-
                                                                                                          ners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
25.4	Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf                          	Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
      Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die                         worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu-
      sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf                  gang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des
      es nicht.                                                                                           Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
                                                                                                        	Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bür-
25.5	Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend                      gerlichen Gesetzbuchs.
      gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der
      Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.                      31.     Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
      Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
      Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.                        	Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem
                                                                                                          Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle
26.     Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten                                                    des Versicherers wenden:

26.1 	Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor                        Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G.
       Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag                       Beschwerdemanagement
       innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen.                    Platz der Mecklenburgischen 1, 30625 Hannover
       Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,                        Postanschrift: 30619 Hannover
       dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit                        E-Mail: beschwerdemanagement@mecklenburgische.de
       beruhte.                                                                                                 Internet: www.mecklenburgische.de
                                                                                                                Telefon: 0511 5351-0 · Telefax: 0511 5351-5099
26.2 	Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Ver­
       sicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer              	Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere
       Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des               Beschwerdemöglichkeiten zu:
       Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
	Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung                  31.1    Versicherungsombudsmann
       einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungs­
       obliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer                     	Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person
       durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese               handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:
       Rechtsfolge hingewiesen hat.
	Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig                    	Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungs­
       verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.                                             nehmer an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden:
	Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nach-
       weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung                 Versicherungsombudsmann e.V.
       des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer                     Postfach 080632, 10006 Berlin
       obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer                        Telefon: 0800 369 6000
       die Obliegenheit arglistig verletzt hat.                                                                 Telefax: 0800 369 9000
	Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein                                 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
       ihm nach Ziffer 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.                                                 Internet: www.versicherungsombudsmann.de

                                  Weitere Bestimmungen                                                  	Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende
                                                                                                          Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren
27.     Mitversicherte Personen                                                                           teilzunehmen.

27.1 	Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die                     31.2    Versicherungsaufsicht
       mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestim-
       mungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4), wenn das neue Risiko nur für eine               	Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist
       mitversicherte Person entsteht.                                                                    oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich
                                                                                                          auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer
27.2 	Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer                        unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
       ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
       als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.                                                    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                                                                                                                Sektor Versicherungsaufsicht
28.     Abtretungsverbot                                                                                        Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
                                                                                                                Telefon: 0800 2 100 500
	Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung                            E-Mail: poststelle@bafin.de
  des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den                               Internet: https://www.bafin.de
  geschädigten Dritten ist zulässig.
                                                                                                        	Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbind-
29.     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                                                     lich entscheiden.

29.1    Form, zuständige Stelle                                                                         31.3    Rechtsweg

	Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versiche­                                Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
  rungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen,
  sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit                31.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
  gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
	Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die                   	Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich
  im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle                       die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
  gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen                           Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
  und Anzeigen bleiben bestehen.                                                                        	Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer
                                                                                                          zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
29.2    Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung                                               Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
                                                                                                        	Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz
	Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht                        seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
  mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber                     gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem
  abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem                           der Versicherer seinen Sitz hat.
  Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des
  Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer                     31.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer
  nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
                                                                                                        	Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt
                                                                                                          sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder
                                                                                                          dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhn­
                                                                                                          lichen Aufenthalt.

                                                                                               – 25 –

[Seite 26]
	Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
  bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche-
  rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder
  seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

32.    Anzuwendendes Recht

       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

33.    Versicherungsjahr

	Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht
  aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
  folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze
  Jahre.

34.    Bedingungsanpassung

       – gestrichen –


                                                                                    – 26 –

[Seite 27]
               Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Mitversicherung
                        von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung           09/24


1.	Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen                        2.8     aus
    Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 Mecklenburgische AHB 2024 wegen                                   • Rationalisierung und Automatisierung,
    Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.                        • Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
                                                                                                               • Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
2.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
                                                                                                       2.9	aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen
2.1	durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung                          Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
     von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige
     Leistungen;                                                                                       2.10    aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

2.2	durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);                            2.11	aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mit­
                                                                                                             glieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleich­
2.3	aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher                   barer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
     Tätigkeit;
                                                                                                       2.12	aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
2.4	aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene                               Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
     Unternehmen;                                                                                            Pflichtverletzung;

2.5       aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                                                        2.13	aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
                                                                                                             Wertsachen.
2.6       aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

2.7	aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirt­
     schaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie
     aus Untreue oder Unterschlagung;


                                                              A. Privat-Haftpflichtversicherung                                                                                    09/24

     1.   Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)                                  5.     Haus und Wohnung
                                                                                                       		      5.1	Wohnungen, Immobilien, Räume, Bauherr, Anlagen erneuerbarer Energien,
 2.	Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den                                         Flüssiggastanks
     Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)                                   		      5.2 Sachschäden durch Abwässer
		 2.1 Ehegatte / eingetragener Lebenspartner                                                          		      5.3 Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet- / Pachtsachschäden)
		 2.2 Minderjährige Kinder                                                                            		      5.4 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
		 2.3 Volljährige Kinder                                                                              		      5.5 Abhandenkommen von privaten Schlüsseln
		 2.4 Familienangehörige
		 2.5 Im Haushalt beschäftigte Personen                                                                6.     Freizeit und Sportausübung
		 2.6 Au-Pairs und Austauschschüler                                                                   		      6.1	Besitz und Gebrauch von Fahrrädern, selbstfahrenden Landfahrzeugen, Strand-,
		 2.7 Notfallhelfer                                                                                                Land- und Eissegler
		 2.8 Eheähnlicher Lebenspartner – falls besonders vereinbart –                                       		      6.2 Ausübung von Sport
		 2.9 Schäden durch deliktsunfähige Personen
                                                                                                        7.   Schäden durch Gefälligkeitshandlungen
 3.       Familie und Haushalt                                                                          8.   Entschädigung zum Neuwert
		        3.1 Verantwortung für Familie oder Haushalt                                                   9.   Schäden an geliehenen / gemieteten beweglichen Sachen
		        3.2 Dienstherr                                                                               10.   Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
                                                                                                       11.   Waffen und Munition
 4.       Beruf und Ehrenamt                                                                           12.   Tiere
		        4.1	Tätigkeit als Tageseltern                                                               13.   Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
		        4.2 Tätigkeit als Betreuer                                                                   14.   Schäden im Ausland
		        4.3	Teilnahme am fachpraktischen Unterricht / Teilnahme an schulischen,                     15. 	Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertra-
               studentischen Praktika (auch Betriebspraktika), Ferienjob                                     gung elektronischer Daten
		        4.4 Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit                                             16. 	Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechts­
		        4.5 Selbstständige nebenberufliche Tätigkeit                                                       verletzungen)
		        4.6	Schäden an Sachen von Arbeitgebern / Dienstherren und Arbeitskollegen                   17.   Ansprüche aus Benachteiligungen
               bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit                                                  18.   Gewässerschäden
		        4.7 Abhandenkommen von Berufsschlüsseln                                                      19.   Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
		        4.8	Diensthaftpflicht für Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes        20.   Vorsorgeversicherung
                                                                                                       21. 	Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des
                                                                                                             Versicherungsnehmers


Hinweise:

 Falls die Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tarif für Familien oder nach dem Tarif              Bei Änderung der persönlichen / familiären Verhältnisse des Versicherungsnehmers
„55plus“ für Personen ab 55 Jahre beantragt wurde, besteht der Versicherungsschutz für den             (z. B. durch Heirat, Geburt, Adoption) besteht ggf. für Ehegatten und Kinder nur Versiche-
Versicherungsnehmer, den Ehepartner bzw. eheähnlichen Lebenspartner, seine mitversicherten             rungsschutz im Rahmen der Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 Mecklenburgische AHB 2024).
Kinder und seine Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft.
                                                                                                       1.      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Falls die Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tarif für Singles beantragt wurde, besteht
der Versicherungsschutz nur für den Versicherungsnehmer. Ziffer 2 (ausgenommen Ziffern                 1.1	Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
2.5 und 2.7) der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen gilt                         Haftpflichtversicherung (Mecklenburgische AHB 2024) und der nachstehenden Be-
als gestrichen.                                                                                             sonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen – die gesetzliche Haftpflicht des
                                                                                                            Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als
Falls die Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tarif für Alleinerziehende beantragt wurde,               • Privatperson und
besteht der Versicherungsschutz nur für den Versicherungsnehmer und seine mitversicherten                   • nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes.
Kinder (ohne Ehepartner bzw. eheähnlichen Lebenspartner und seine Familienangehörigen).
Ziffern 2.1, 2.4 und 2.8 der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei-                  1.2     Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
bungen gelten als gestrichen.                                                                                  (1) 	den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen
                                                                                                                     Betätigung in Vereinigungen aller Art (siehe jedoch Ziffer 4.4)
Falls die Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tarif für Paare beantragt wurde, besteht der                 (2) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.
Versicherungsschutz nur für den Versicherungsnehmer und den Ehepartner bzw. eheähnlichen
Lebenspartner (ohne mitversicherte Kinder und seinen Familienangehörigen). Ziffern 2.2,
2.3, 2.4 und 2.6 der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen
gelten als gestrichen.


                                                                                              – 27 –

[Seite 28]
2.	Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den                               	Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es
    Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)                                        sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
                                                                                                           gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
        Hinweise:
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche                                 2.6     Au-Pairs und Austauschschüler
        • des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen,
        • mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer,                                        	von Au-Pairs und Austauschschülern während der Dauer Ihres Gastaufenthaltes, die
        • mitversicherter Personen untereinander.                                                          vorübergehend – bis zu zwei Jahre – im Haushalt des Versicherungsnehmers leben,
                                                                                                           soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;
	Mitversichert sind jedoch Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozi-
  alhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, privaten Krankenversicherungsträgern,                    2.7     Notfallhelfer
  öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffsansprüche anderer Versicherer
  (§ 86 VVG) wegen Personenschäden und Sachschäden an Gebäuden, die beim                                 	von Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei
  Versicherungsnehmer durch Mitversicherte, bei mitversicherten Personen durch den                          Notfällen freiwillige Hilfe leisten gegenüber Dritten, soweit nicht anderweitig Versiche-
  Versicherungsnehmer oder andere Mitversicherte verursacht werden.                                         rungsschutz besteht.
                                                                                                         	Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung
	Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse                          für die versicherten Personen entstanden sind.
  in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen,                       Ausgeschlossen sind:
  entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für                          • Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
  die mitversicherten Personen.                                                                                und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi-
                                                                                                               algesetzbuch VII handelt;
        Mitversichert ist im Umfang von Ziffer 1 die gleichartige gesetzliche Haftpflicht                   • Ersthelfende, die beruflich oder ehrenamtlich tätig sind (z. B. Feuerwehr und Ret-
                                                                                                               tungsdienste oder Abschleppunternehmen);
2.1     Ehegatte / eingetragener Lebenspartner
                                                                                                         2.8     Eheähnlicher Lebenspartner – falls besonders vereinbart –
        des Ehegatten und eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers;
                                                                                                         	im Falle ausdrücklicher Vereinbarung gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen
2.2     Minderjährige Kinder                                                                               in Abänderung von Ziffer 2.1 der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche­
                                                                                                           rungsnehmer lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen
2.2.1	ihrer minderjährigen unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder                 Kinder und pflegebedürftigen Familienangehörigen, diese entsprechend Ziffer 2.2 bis
       sowie Kinder mit geistiger und / oder körperlicher Behinderung);                                    2.4:
                                                                                                           • Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet
2.2.2	Für Schäden durch deliktsunfähige Kinder unter 7 Jahren – im Straßenverkehr unter                      sein.
         10 Jahren – gilt:                                                                                 • Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
2.2.2.1	Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten Kindern              namentlich benannt werden.
         berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer                  (1)	Haftpflichtansprüche des Partners, dessen Kinder und dessen Familienange­
         (z. B. ein Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.                   hörige gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. Mitversichert sind
         Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. Kein Versicherungsschutz                          jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungs-
         besteht für Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern bzw. privaten Ver­                          trägern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen
         sicherern oder Arbeitgebern aus übergegangenem Recht.                                                   und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
	Für Enkelkinder, für die der Versicherungsnehmer vorübergehend die Aufsichtspflicht                      (2) 	Die Mitversicherung für den Partner, dessen Kinder, die nicht auch Kinder des
         übernommen hat, gilt dieser Versicherungsschutz entsprechend.                                           Versicherungsnehmers sind und dessen Familienangehörige, endet mit der
2.2.2.2	Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen                         Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer
         schadensersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie                und dem Partner.
         nicht Versicherte dieses Vertrages sind.                                                          (3) 	Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner,
2.2.2.3	Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt je Versicherungsfall 100.000  €;                 dessen Kinder und dessen Familienangehörige Ziffer 21 sinngemäß; Das Gleiche
                                                                                                                 gilt im Todesfall des Partners für dessen Kinder und dessen Familienangehörige;
2.3     Volljährige Kinder
                                                                                                         2.9     Schäden durch deliktsunfähige Personen
2.3.1	ihrer in häuslicher Gemeinschaft lebenden volljährigen, unverheirateten und nicht in
       einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und                	Hinweis: Die Mitversicherung von Schäden durch deliktsunfähige minderjährige
       Pflegekinder sowie Kinder mit geistiger und / oder körperlicher Behinderung), sofern                Kinder ist in Ziffer 2.2.2 geregelt.
       sie unter der gemeinsamen Anschrift gemeldet sind.
	Für dauernd pflegebedürftige Kinder, denen von der gesetzlichen Pflegeversicherung                     2.9.1   Für Schäden durch deliktsunfähige Personen (z. B. aufgrund Demenz) gilt:
       mindestens der Pflegegrad 1 zuerkannt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bei
       direkt anschließendem Aufenthalt in einem Pflegeheim bestehen, soweit nicht ander-                2.9.2	Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten Perso-
       weitig Versicherungsschutz besteht;                                                                      nen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versiche-
                                                                                                                rer (z. B. ein Sozialversicherungsträger, Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist.
2.3.2	ihrer nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden volljährigen, unverheirateten und nicht                  Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet. Kein Versicherungsschutz
       in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und                    besteht für Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern bzw. privaten Versi-
       Pflegekinder sowie Kinder mit geistiger und / oder körperlicher Behinderung), solange                    cherern oder Arbeitgebern aus übergangenem Recht.
       sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung
       befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und / oder Studium, auch Bachelor- und                2.9.3	Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen
       unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang, Anerkennungsjahr –, nicht Refe-                           schadensersatzpflichtige Dritte (z. B. wegen Aufsichtspflichtverletzung) vor, soweit sie
       rendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).                                                             nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
	Bei Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder
       des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres vor, während oder im Anschluss                 2.9.4	Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt je Versicherungsfall 100.000  €.
       an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Gleiches gilt
       für Wartezeiten bis zu 18 Monate bis zum Beginn einer Berufsausbildung oder                       3.      Familie und Haushalt
       des Studiums nach Abschluss der Schulausbildung. Der Versicherungsschutz
       besteht auch dann, wenn innerhalb dieser Wartezeit Aushilfstätigkeiten ausgeübt                           Versichert ist im Umfang von Ziffer 1 die gesetzliche Haftpflicht
       werden.
                                                                                                         3.1     Verantwortung für Familie oder Haushalt
2.3.3 Nachversicherungsschutz
	Entfällt die Mitversicherung der in Ziffer 2.3.1 und 2.3.2 genannten Kinder, weil                      	aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht über
      sie geheiratet haben oder nach der Ausbildung berufstätig werden, besteht Nach­                      Minderjährige);
      versicherungsschutz für bis zu 6 Monate, soweit nicht anderweitig Versicherungs­
      schutz besteht;                                                                                    3.2     Dienstherr

2.4     Familienangehörige                                                                                       als Dienstherr der in ihrem Haushalt tätigen Personen (siehe auch hierzu Ziffer 17);

	ihrer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen 1. und 2. Grades (z. B.                 4.      Beruf und Ehrenamt
   Eltern, Großeltern und Geschwister), sofern sie unter der gemeinsamen Anschrift
   gemeldet sind.                                                                                                Versichert ist im Umfang von Ziffer 1 die gesetzliche Haftpflicht
	Für dauernd pflegebedürftige Familienangehörige, denen von der gesetzlichen Pfle-
   geversicherung mindestens der Pflegegrad 1 zuerkannt wurde, bleibt der Versiche-                      4.1     Tätigkeit als Tageseltern
   rungsschutz bei direkt anschließendem Aufenthalt in einem Pflegeheim bestehen,
   soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;                                                 	als Tageseltern aus der Beaufsichtigung von bis zu sechs zur Betreuung übernom-
                                                                                                           menen minderjährigen Kindern im eigenen Haushalt oder im Haushalt der betreuten
2.5     Im Haushalt beschäftigte Personen                                                                  Kinder, auch außerhalb der Wohnung; z. B. bei Spielen, Ausflügen usw.
                                                                                                         	Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich dabei um eine berufliche (ent-
	der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen (auch Au-Pair)                          geltliche) Tätigkeit handelt. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in
   gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Ar-                      Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
   beitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den                        Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der zu betreuenden Kinder.
   Streudienst versehen.                                                                                 	

                                                                                                – 28 –

[Seite 29]
	Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haft-                      seiner beruflichen Tätigkeit vom Arbeitgeber überlassen und / oder im Rahmen einer
  pflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der betreuten Kinder;                                               Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes zur Verfügung gestellt wurden.

4.2     Tätigkeit als Betreuer                                                                         4.7.2 Nicht verschuldeter Schlüsselverlust
                                                                                                       	Der Versicherer verzichtet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für gesetzliche
	als vom Vormundschaftsgericht bestellter – nicht beruflicher – Betreuer / Vormund für                      Haftpflichtansprüche auf den Einwand des fehlenden Verschuldens, wenn dieser das
  die zu betreuende Person;                                                                                  Abhandenkommen durch leichte Fahrlässigkeit oder unverschuldet (z. B. bei Raub
                                                                                                             oder Diebstahl) verursacht hat.
4.3	Teilnahme am fachpraktischen Unterricht  /  Teilnahme an schulischen, studen­                     	Dieser Verzicht gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz
     tischen Praktika (auch Betriebspraktika), Ferienjob                                                     des Schadens von einem anderen Schadensversicherer (z. B. Schlüsselverlust­
                                                                                                             versicherung) zu erlangen.
        (1)	aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, wie z. B. Laborarbeiten, an
             einer Fach-, Gesamt- und Hochschule oder Universität. Mitversichert ist die               4.7.3   Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für
             gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden an Lehrgeräten (auch Maschinen)                         (1) den Ersatz der Schlüssel;
             dieser Einrichtungen;                                                                             (2)	die notwendige Auswechslung / Neuprogrammierung von Schlössern und
        (2)	aus der Teilnahme an schulischen oder studentischen Praktika (auch Betriebs­                           Schließanlagen;
             praktika) sowie bei Ferienjobs, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz                      (3) vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und
             besteht;                                                                                          (4)	– falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
                                                                                                                    Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
4.4     Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligenarbeit
                                                                                                       4.7.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
        aus ehrenamtlicher Tätigkeit und Freiwilligenarbeit.                                                   (1)	Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. wegen Ein-
        (1)	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehren-amt-                      bruchs);
             lichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen                  (2)	dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versiche­
             Engagements, sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflicht­                             rungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden;
             versicherung (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht) besteht. Versichert ist                    (3)	dem Abhandenkommen von Tresor-, Schließfach- und Möbelschlüsseln, Kfz-
             insbesondere die Mitarbeit                                                                              Schlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln für bewegliche Sachen.
             • in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
             • in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,                       4.7.5	
                                                                                                             Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sach­
             • bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfad­                    schäden je Versicherungsfall 100.000 €, bei leicht fahrlässigem oder nicht ver-
                 findern oder gleichartig organisierten Gruppen.                                             schuldetem Schlüsselverlust beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall
        (2) Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von                                          2.500 €.
             •  öffentlichen / hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister,
                 Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Ange­                Für Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes gilt zusätzlich:
                 höriger der Freiwilligen Feuerwehr,
             • wirtschaftlichen / sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B.            4.8     Diensthaftpflicht für Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes
                 als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach
                 § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 (6) BGB;                                4.8.1	Versichert ist – im Rahmen der Mecklenburgische AHB 2024 und der nachfolgenden
                                                                                                              Bestimmungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und / oder des
4.5     Selbstständige nebenberufliche Tätigkeit                                                              Ehepartners bzw. des im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich
                                                                                                              benannten eheähnlichen Lebenspartners als Beamter, Angestellter oder Arbeiter
        aus selbstständiger nebenberuflicher Tätigkeit.                                                       des öffentlichen Dienstes sowie als Angehöriger der Bundeswehr (ausgenommen
        (1) 	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden selbstständigen neben-                 Wehrpflichtige) oder des Bundesgrenzschutzes bei Ausübung seiner / ihrer dienstlichen
              beruflichen Tätigkeiten, sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere                      Verrichtungen.
              Haftpflichtversicherung (z. B. Betriebs- oder Berufshaftpflicht) besteht:                	Die Versicherung schützt gegen Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sach­
              • Alleinunterhalter                                                                             schäden; sie umfasst
              • Änderungsschneiderei, Stickerei                                                               • Ansprüche geschädigter Dritter gegen den Versicherten;
              • Annahmestellen für Sammelbesteller, Botendienste                                              • Rückgriffsansprüche wegen Schäden, die der Dienstherr einem Dritten zu er-
              • Daten- und Texterfassung, Markt- und Meinungsforschung, Übersetzer                               setzen hatte.
              • Dozent
              • Flohmarkt- und Basarverkauf                                                            	Hinweis: Vermögensschäden bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
              • Fotograf                                                                                  Hierfür ist der Abschluss einer speziellen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
              • Friseur                                                                                   erforderlich.
              • Haushaltshilfe
              • Gärtner (ohne Baggerarbeiten)                                                          4.8.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
              • Influencer                                                                                     (1)	aus Verwaltung und Betreuung von Grundstücken, Straßen, Wegen und Brücken,
              • Musiklehrer, Nachhilfelehrer, Sprachlehrer, Fitnesslehrer, Reitlehrer                                auch von Wasserstraßen und Schifffahrtswegen sowie aus der Führung wirt-
              • Promotion  /  Hostess                                                                                schaftlicher Betriebe;
              • Vertrieb von Haushaltsreinigungsmitteln, -waren, -geräten sowie Geschirr,                     (2)	als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Schienenfahrzeugs wegen
                 Bekleidung, Kosmetik                                                                                Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden;
              • Vertrieb von Souvenir, Schmuck, Kunsthandwerk                                                  (3) aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit;
        (2) Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.                                              (4)	aus ärztlicher Tätigkeit jeglicher Art, auch aus der Tätigkeit als Hebamme,
        (3)	Der Gesamtumsatz aus diesen Tätigkeiten darf jährlich max. 12.000 € betragen.                           Psychologe, Physiker oder Ingenieur an Krankenhäusern;
              Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Mitversicherung. Versicherungs­                   (5)	aus der Betätigung im Flugsicherungs- oder Lotsendienst;
              schutz wird in diesem Fall nur über eine Betriebs- bzw. Berufs-Haftpflicht­                      (6)	wegen Schäden aus Mitführen und Gebrauch von Schusswaffen, mit Ausnahme
              versicherung geboten. Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (2) Mecklenburgische                             von Pistolen, Karabinern und Maschinenpistolen;
              AHB 2024 (Risikoerhöhung / -erweiterung) finden keine Anwendung.                                 (7)	wegen Schäden an fiskalischem Eigentum, am Eigentum öffentlich-rechtlicher
                                                                                                                     Körperschaften oder Sachen des Dienstherrn;
4.6	Schäden an Sachen von Arbeitgebern / Dienstherren und Arbeitskollegen bei                                 (8)	aus Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle und
     Ausübung der beruflichen Tätigkeit                                                                              Berufskrankheiten in der Dienststelle des Versicherungsnehmers gemäß dem
                                                                                                                     Sozialgesetzbuch VII handelt.
4.6.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei Sachschäden an Gegenständen von
       Arbeitgebern / Dienstherren und Arbeitskollegen aus betrieblich und arbeitsvertraglich          	Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften,
       veranlassten Tätigkeiten, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.                   die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zuge-
                                                                                                         fügt werden.
4.6.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
        • Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;                                           Für Lehrer, Erzieher und sonstige pädagogische Fachkräfte gilt:
        • Schäden an Schmuck, Wertsachen, Geld, Urkunden und Wertpapieren;                             	Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen
        • Vermögensfolgeschäden;                                                                         von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden.
        • Schäden an Tieren;
        • Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen.                                               4.8.3 Abhandenkommen von Dienstschlüsseln
                                                                                                       4.8.3.1 	Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 Mecklenburgische AHB 2024 und
4.6.3	Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden                         abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 – die gesetzliche Haftpflicht
       je Versicherungsfall 10.000 €.                                                                            des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Dienstschlüsseln.
                                                                                                       4.8.3.2 Nicht verschuldeter Schlüsselverlust
4.7     Abhandenkommen von Berufsschlüsseln                                                            	Der Versicherer verzichtet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für gesetzliche
                                                                                                                 Haftpflichtansprüche auf den Einwand des fehlenden Verschuldens, wenn dieser das
	Hinweis: Für Beamte, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes ist das                                Abhandenkommen durch leichte Fahrlässigkeit oder unverschuldet (z. B. bei Raub
  Abhandenkommen von Dienstschlüsseln im Rahmen der Ziffer 4.8.3 mitversichert.                                  oder Diebstahl) verursacht hat.
                                                                                                       	Dieser Verzicht gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz
4.7.1	Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 Mecklenburgische AHB 2024 und                            des Schadens von einem anderen Schadensversicherer (z. B. Schlüsselverlust­
       abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 – die gesetzliche Haftpflicht                         versicherung) zu erlangen.
       aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln (auch Codekarten für elektronische                        4.8.3.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für
       Schlösser, Fernbedienungen (Transponder) mit Schlüsselfunktion sowie General-                             (1) den Ersatz der Schlüssel;
       Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die dem Versicherten im Rahmen

                                                                                              – 29 –

[Seite 30]
         (2)	die notwendige Auswechslung  /  Neuprogrammierung von Schlössern und                     5.1.3	Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Ziffer 5.1.1 genannten Risiken auch
              Schließanlagen;                                                                                 auf die gesetzliche Haftpflicht
         (3) vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und                                              (1)	als Inhaber und Betreiber einer Photovoltaikanlage auf einem selbstbewohnten
         (4)	– falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem                           Ein- / Zweifamilienhaus bis 30 kWp sowie einer Kleinwindkraftanlage auf dem
              Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.                                  Grundstück des selbstbewohnten Ein- / Zweifamilienhauses. Versichert ist hierbei
4.8.3.4	Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden, die sich aus einem                           auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die im Zusammenhang mit der
         Schlüsselverlust ergeben (z. B. wegen Einbruchs).                                                         Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers
4.8.3.5	Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden                          entstehen;
         je Versicherungsfall 100.000 €, bei leicht fahrlässigem oder nicht verschuldetem                     (2)	als Inhaber und Betreiber einer Wärmepumpen- und / oder Solaranlage sowie
         Schlüsselverlust beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall 2.500 €.                            einer steckfertigen Photovoltaikanlage (sogenannte Balkon- oder Terrassenan-
                                                                                                                    lage) zur eigenen Energieversorgung;
4.8.4   Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge                                                                     (3)	als Inhaber und Betreiber einer Flächengeothermie-Anlage (z. B. Erdkollektoren,
        Beschreibung des Versicherungsumfanges siehe Ziffer 13.                                                     Erdwärmekörbe) sowie einer Geothermie-Anlage, die mittels Bohrung bis zu
                                                                                                                    einer Tiefe von 100 m errichtet wurde, auf dem Grundstück des selbstbewohnten
4.8.5 Baubeamte                                                                                                     Ein- / Zweifamilienhauses.
4.8.5.1	Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 (2) Mecklenburgische AHB 2024                			Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund
         und Ziffer 7.10 b) Mecklenburgische AHB 2024 – Haftpflichtansprüche wegen Sen-                             entnommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heiz-
         kungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.                                                              anlagen) abgegeben wird.
4.8.5.2	Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-                 			Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im
         schäden am Baugrundstück selbst und / oder den darauf befindlichen Gebäuden oder                           Sinne dieser Bedingungen.
         Anlagen, die Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers sind.             			Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffern 7.14 (2) und (3) Mecklenburgische
                                                                                                                    AHB 2024 – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Senkungen
4.8.6 Lehrer                                                                                                        von Grundstücken oder Erdrutschungen und Überschwemmungen stehender
4.8.6.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus                                                           oder fließender Gewässer auftreten.
        (1) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven Stoffen);                  			Für Geothermie-Anlagen die mittels Bohrung errichtet wurden, beträgt die
        (2)	Leitung und / oder Beaufsichtigung von Schüler- oder Klassenreisen sowie                               Höchstersatzleistung je Versicherungsfall 1.000.000 €. Abweichend von Ziffer
              Schulausflügen und damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen.                            6.2 Mecklenburgische AHB 2024 stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung
			Eingeschlossen ist hierbei – abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB                                     für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar;
              2024 – auch die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versiche­                 (4) als Inhaber und Betreiber eines Flüssiggastanks.
              rungsfälle bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.
			Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort                           5.2     Sachschäden durch Abwässer
              außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt,
              gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem        	Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 (1) Mecklenburgische AHB 2024
              der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen                      – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau
              Geldinstitut angewiesen ist;                                                               des Straßenkanals auftreten.
        (3) der Erteilung von Nachhilfestunden;
        (4) der Tätigkeit als Kantor und / oder Organist.                                              5.3     Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet- / Pachtsachschäden)
4.8.6.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus Lehrtätigkeit im Ausland.
                                                                                                       	
                                                                                                        Hinweis: Die Mitversicherung von Schäden an geliehenen / gemieteten beweglichen
5.      Haus und Wohnung                                                                                Sachen ist in Ziffer 9 geregelt.

5.1 	Wohnungen, Immobilien, Räume, Bauherr, Anlagen erneuerbarer Energien,                           	Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von
       Flüssiggastanks                                                                                   seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen
                                                                                                         und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
5.1.1 	Versichert ist im Umfang von Ziffer 1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (z. B.
        Eigentümer oder Mieter)                                                                        5.3.1	Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 – die
        (1) einer oder mehrerer Wohnungen einschließlich einer Ferienwohnung.                                 gesetzliche Haftpflicht wegen Miet- / Pachtsachschäden ausschließlich
			Bei Wohnungseigentum besteht Versicherungsschutz als Sondereigentümer.                                    (1)	an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten und gepachteten
              Versichert sind dabei Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungs­                            Räumen in Gebäuden;
              eigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leis-                             (2)	an anderen baulichen Grundstücksbestandteilen (soweit nicht bereits nach Ziffer
              tungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem                           5.3.1 (1) versichert).
              gemeinschaftlichen Eigentum;                                                             			Die Höchstersatzleistung hierfür beträgt innerhalb der Versicherungssumme für
        (2) 	eines Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte oder Reihenhaus) oder eines                           Sachschäden je Versicherungsfall 10.000 €;
              Zweifamilienhauses.                                                                             (3)	an Inventar und Einrichtungsgegenständen in vorübergehend (bis zu 6 Monate)
			Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Miteigentum an zu einem                                        gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen / -häusern und ähnlichen Unter-
              Ein- oder Zweifamilienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z. B. Durch­                             künften, die nicht gleichzeitig Wohnsitz sind.
              gangswege, private Park- und Stellplätze, Abstellplätze für Mülltonnen). Bei             			Die Höchstersatzleistung hierfür beträgt innerhalb der Versicherungssumme für
              Haftpflichtansprüchen der Gemeinschaft der Miteigentümer wegen Beschä-                               Sachschäden je Versicherungsfall 500.000 €.
              digung der Gemeinschaftsanlagen erstreckt sich die Leistungspflicht nicht auf
              den Miteigentumsanteil des Versicherungsnehmers;                                         5.3.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
        (3) 	eines Wochenend- / Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung                      (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
              fest installierten Wohnwagens;                                                                   (2)	Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungs­
        (4) eines unbebauten Grundstückes bis 1.500 qm,                                                              anlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermö-
        einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens.                               gensschäden, soweit es sich um unbewegliche Sachen handelt. Der Ausschluss
	Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die genannten Immobilien und                                   gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder
        Grundstücke sich im Inland befinden und diese vom Versicherungsnehmer oder den                               Abwasser entstanden sind;
        mitversicherten Personen ausschließlich zu privaten (Wohn-)Zwecken genutzt werden.                     (3)	Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders
                                                                                                                     versichern kann;
5.1.2 	Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Ziffer 5.1.1 genannten Risiken auch                  (4) Schäden infolge von Schimmelbildung.
        auf die gesetzliche Haftpflicht
        (1) als Vermieter                                                                              5.4     Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
              • von einzelnen Wohnräumen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Ga-
              ragen,                                                                                   	Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch allmähliche
              • einer (Einlieger-)Wohnung im selbstgenutzten Ein- bzw. Zweifamilienhaus;                Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Nieder-
                 soweit dort eine Wohnung vom Versicherungsnehmer oder den mitversicher-                 schlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.) entstehen.
                 ten Personen selbst bewohnt wird, sowie
              • von bis zu insgesamt drei Eigentumswohnungen  /  Ferienwohnungen;                      5.5     Abhandenkommen von privaten Schlüsseln
        (2) 	aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben
              genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,            5.5.1 	Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 Mecklenburgische AHB 2024
              Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).                                               und abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 – die gesetzliche
			Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich                                 Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden, zu privaten Zwecken überlas-
              als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver-                  senen Schlüsseln (auch Codekarten für elektronische Schlösser, Fernbedienungen
              kehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter)                 (Transponder) mit Schlüsselfunktion sowie General-Hauptschlüssel für eine zentrale
              in dieser Eigenschaft;                                                                           Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden
        (3)	als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Repa-                          haben.
              raturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme
              von 100.000 € je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt            5.5.2 Nicht verschuldeter Schlüsselverlust
              dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vor-                	Der Versicherer verzichtet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für gesetzliche
              sorgeversicherung (Ziffer 4 Mecklenburgische AHB 2024).                                        Haftpflichtansprüche auf den Einwand des fehlenden Verschuldens, wenn dieser das
			Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche im Zu-                                  Abhandenkommen durch leichte Fahrlässigkeit oder unverschuldet (z. B. bei Raub
              sammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden                        oder Diebstahl) verursacht hat.
              oder wurden;                                                                             	Dieser Verzicht gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz
        (4)	als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum                     des Schadens von einem anderen Schadensversicherer (z. B. Schlüsselverlust­
              Besitzwechsel bestand;                                                                         versicherung) zu erlangen.
        (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.

                                                                                              – 30 –

[Seite 31]
5.5.3   Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für                                                  9.3	Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschä-
        (1)	den Ersatz der Schlüssel;                                                                       den je Versicherungsfall 50.000 €, beim Abhandenkommen von Sachen beträgt die
        (2)	die notwendige Auswechslung / Neuprogrammierung von Schlössern und                              Höchstersatzleistung je Versicherungsfall 500 €.
             Schließanlagen;
        (3) vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und                                         10.     Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
        (4)	– falls erforderlich – einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem
             Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.                       10.1	In Erweiterung von Ziffer 5 Mecklenburgische AHB 2024 leistet der Versicherer auf
                                                                                                              Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die gesetz-
5.5.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                                                           liche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.
        (1)	Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. wegen Ein-                	Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach Ziffer 25.2
              bruchs);                                                                                        Mecklenburgische AHB 2024 verpflichtet.
        (2)	die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel,
              Schlösser und Schließanlagen bei Wohnungseigentümern sowie Schäden in                     10.2	Die Mehrleistung beträgt 10 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen,
              Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum;                                höchstens 2.500 €.
        (3) 	Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Tresor-, Schließfach- und
              Möbelschlüsseln, Kfz-Schlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln für bewegliche                 11.     Waffen und Munition
              Sachen;
        (4)	Haftpflichtansprüche aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln, die der Ver-                   11.1	Versichert ist im Umfang von Ziffer 1 die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten
              sicherungsnehmer aufgrund eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch                       privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie
              Ehrenamtes) oder einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art                   Munition und Geschossen.
              besaß.
                                                                                                        11.2	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder
5.5.5 	Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden                     zu strafbaren Handlungen.
        je Versicherungsfall 100.000 €, bei leicht fahrlässigem oder nicht verschuldetem
        Schlüsselverlust beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall 2.500 €.                 12.     Tiere

6.      Freizeit und Sportausübung                                                                      12.1 	Versichert ist im Umfang von Ziffer 1 die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter
                                                                                                               von
        Versichert ist im Umfang von Ziffer 1 die gesetzliche Haftpflicht                                      • zahmen Haustieren (z. B. Katzen, Kaninchen, Tauben),
                                                                                                               • gezähmten Kleintieren (z. B. Singvögel, Papageien, Hamster, Meerschweinchen),
6.1
  aus dem Besitz und Gebrauch von                                                                              • privat gehaltenem Kleinvieh (z. B. Schweine, Schafe, Ziegen),
  (1)	Fahrrädern (auch Elektrofahrräder / Pedelecs mit nicht mehr als 25 km/h – auch                          • Assistenzhunden (z. B. Blinden-, Signal- und Behindertenbegleithunde) und
       mit Anfahrhilfe bis 6 km/h – und bis 250 Watt Motorleistung).                                           • Bienen.
			Mitversichert ist die Teilnahme an privaten Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten,                           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden.
       Triathlon, Mountainbiking) sowie die Vorbereitung hierzu (Training), sofern hierfür
       keine Lizenz erforderlich ist;                                                                   	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter
  (2)	sonstigen nicht selbstfahrenden Landfahrzeugen (z. B. Skateboards, Inline­                          oder Hüter von
       skates, Rollschuhe);                                                                                • Hunden, soweit es sich nicht um Assistenzhunde handelt,
  (3) Strand-, Land- und Eisseglern;                                                                       • Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
                                                                                                           • wilden Tieren sowie von
6.2     aus der Ausübung von Sport.                                                                        • Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
        • einer jagdlichen Betätigung;                                                                  12.2    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
        • der Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung                            • als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
           hierzu (Training).                                                                                   • als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
                                                                                                                • als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
7.      Schäden durch Gefälligkeitshandlungen                                                                   soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.

        Für Schäden aus Anlass einer Gefälligkeitshandlung gilt:                                        	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter
                                                                                                          oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
7.1	Der Versicherer wird sich nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss bei
     Gefälligkeitshandlungen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen                     13.     Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
     berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer
     (z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Ein Mitverschulden des Geschä-              13.1 	Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters
     digten wird angerechnet.                                                                                  oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers
                                                                                                               wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
7.2	Berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers und Tätigkeiten, die der Versiche­
     rungsnehmer gegen Entgelt ausübt, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.                             Zum Gebrauch gehört z. B. auch
                                                                                                                • Ein- und Aussteigen,
8.      Entschädigung zum Neuwert                                                                               • Be- und Entladen,
                                                                                                                • Betanken und Aufladen,
8.1	In Abänderung von Ziffer 1 Mecklenburgische AHB 2024 leistet der Versicherer auf                           • Reparatur, Wartung und Reinigung,
     Wunsch des Versicherungsnehmers Schadensersatz zum Neuwert.                                                • Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine (siehe aber
	Als Neuwert gilt der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in                                  Zusatzbaustein Kraftfahrzeuge)
     neuwertigem Zustand.
                                                                                                        13.2 	Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch
8.2     Voraussetzung für die Neuwertentschädigung ist,                                                        den Gebrauch ausschließlich von
        • dass die beschädigte / zerstörte Sache zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 3
           Jahre war,                                                                                   13.2.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
        • dass ein Totalschaden vorliegt, d. h. die Reparaturkosten übersteigen den Wieder­                      (1)	nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen
           beschaffungswert und                                                                                          ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
        • die Entschädigung zur Reparatur der beschädigten Sache oder den Kauf einer                             (2) 	Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
           vergleichbaren Sache verwendet wird.                                                                   (3) Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
                                                                                                                  (4)	selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
8.3	Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden                                   Höchstgeschwindigkeit;
     je Versicherungsfall 500 €.                                                                                  (5)	Kraftfahrzeuganhängern, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht
                                                                                                                         öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
9.      Schäden an geliehenen / gemieteten beweglichen Sachen                                                     (6) ferngelenkten Land-Modellfahrzeugen.
                                                                                                        13.2.1.1	Für diese Fahrzeuge gelten die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) Mecklenburgische AHB
9.1	Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 Mecklenburgische AHB 2024 und                               2024 und in Ziffer 4.3 (1) Mecklenburgische AHB 2024 nicht.
     abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 – die gesetzliche Haftpflicht                  13.2.1.2	Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berech-
     aus der Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen ausschließlich von                                 tigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
     beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer geliehen oder gemietet hat oder                              gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die
     die gefälligkeitshalber überlassen wurden. Dies gilt auch für medizinische Geräte und                        Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
     Hilfsmittel.                                                                                       	Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
                                                                                                                  nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
9.2     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen                                    verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
        (1)	Schäden an Sachen, die (auch) dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Beru-                           der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
             fes, Dienstes oder Amtes (auch Ehrenamtes) eines Versicherten zuzurechnen                  	Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so gilt Ziffer 26 Meck-
             sind;                                                                                                lenburgische AHB 2024 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);
        (2) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
        (3)	Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen (siehe aber Zusatzbaustein                   13.2.2 Luftfahrzeuge
             Kraftfahrzeuge);                                                                                  (1)	Flugmodellen, unbemannten Ballonen (nicht jedoch Skylaternen) und Drachen,
        (4) Schäden an Tieren;                                                                                      die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Flug-
        (5) Schäden an Schmuck, Wertsachen, Geld, Urkunden und Wertpapieren.                                        gewicht 5 kg nicht übersteigt;

                                                                                               – 31 –

[Seite 32]
			 und − falls besonders vereinbart –                                                                  15.2.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
        (2) 	ferngesteuerten Flugmodellen / Flugdrohnen mit Elektromotor bis 2 kg Flug­                       (1)	Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungs­
              gewicht, auch soweit sie einer Versicherungspflicht nach dem Luftverkehrsgesetz                        nehmer bewusst
              unterliegen.                                                                                           • unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme / Datennetze eingreift
	Die Nutzung dieser Flugmodelle darf ausschließlich zu Zwecken der privaten Sport-                                     (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
        oder Freizeitgestaltung erfolgen.                                                                            • Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu
	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch                                      verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
        bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch                         (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
        sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;                                                   • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertra-
13.2.3 Wasserfahrzeuge                                                                                                  genen Informationen (z. B. Spamming),
        (1)	eigenen oder fremden Schlauch-, Ruder- oder Paddelbooten, Kanus, Surfbretter                            • Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen
              und dgl. (auch Windsurfbretter und Kitesurfgeräte mit Schleppschirmen bis zu                              über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
              einer Leinenlänge von höchstens 30 Metern), die weder durch Motoren oder                         (3)	Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes
              Treibsätze angetrieben werden;                                                                         Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme
        (2) Segelbooten                                                                                              an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflicht­
              • eigenen Segelbooten mit einer Segelfläche bis 15 qm;                                                 verletzungen herbeigeführt haben.
              • fremden Segelbooten;                                                                           (4)	Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
        (3) Wassersportfahrzeugen mit Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren)                                    personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach
              • eigenen Wassersportfahrzeugen mit einer Motorstärke bis 11 kW / 15 PS,                              Ziffer 15.1.
                 soweit keine Führerscheinpflicht besteht;                                                     (5)	Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Der
              • fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit dieser Gebrauch nur                               Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach Ziffer 16.
                 gelegentlich erfolgt und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erfor-                    (6)	Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel)
                 derlich ist;                                                                                        sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form);
        (4) ferngelenkten Wasser-Modellfahrzeugen.
13.2.4	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden am selbst gebrauchten                       15.3 	Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätig-
        Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeug.                                                                      keiten und Leistungen:
                                                                                                               (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
14.     Schäden im Ausland                                                                                     (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
                                                                                                               (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
14.1	Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024 – die                           (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
      gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließ-                     (5) Betrieb von Datenbanken.
      lich, wenn diese
      • auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes ver-                15.4	Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
          sichertes Risiko zurückzuführen sind, oder                                                          gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser
      • bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu fünf Jahren eingetreten sind.                    Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
          Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden                     • auf derselben Ursache,
          Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen                              • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
          Wohnungen und Häusern gemäß Ziffer 5.1.1.                                                              Zusammenhang oder
                                                                                                              • auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten
14.2 	Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb                        mit gleichen Mängeln
       der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver-                      beruhen.
       pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag                    Ziffer 6.3 Mecklenburgische AHB 2024 wird gestrichen.
       bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
       ist.                                                                                             15.5	Für Versicherungsfälle im Ausland besteht − insoweit abweichend von Ziffer 7.9 Meck-
                                                                                                              lenburgische AHB 2024 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten
15. 	Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung                                Haftpflichtansprüche in EWR-Staaten, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich
      elektronischer Daten                                                                                    Großbritannien und Nordirland und nach deren Recht geltend gemacht werden.
                                                                                                        	Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen
15.1    Verletzung von Datenschutzgesetzen                                                                    Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
                                                                                                              Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer
	Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 Mecklenburgische AHB 2024 – die                             6.5 Mecklenburgische AHB 2024 – als Leistungen auf die Versicherungssumme
  gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermö-                                angerechnet.
  gensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind,                        	Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
  sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch                               der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver-
  Verarbeitung personenbezogener Daten.                                                                       pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
	Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte                            bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
  Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen                                ist.
  Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung,
  die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung,                           16. 	Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechts­
  die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereit­                           verletzungen)
  stellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder
  die Vernichtung.                                                                                      16.1	Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.16 Mecklenburgische AHB 2024 – die
	Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder                          gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermö-
  durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie – insoweit abwei-                             gensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind
  chend von Ziffer 7.4 Mecklenburgische AHB 2024 – wegen immaterieller Schäden von                            – ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht
  Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander.                              auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung
                                                                                                              von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über
15.2    Übertragung elektronischer Daten                                                                      Personenschäden Anwendung.
                                                                                                              Der Versicherer ersetzt auch
15.2.1 	Eingeschlossen ist − abweichend von Ziffer 7.15 Mecklenburgische AHB 2024 − die                      • Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einst­
         gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermö-                            weiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es
         gensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden                                sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
         sind – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer                     • Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen
         Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.                                          den Versicherungsnehmer.
         Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
         (1) 	der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von                     16.2	Für Versicherungsfälle im Ausland besteht − insoweit abweichend von Ziffer 7.9 Meck-
               Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und / oder andere                    lenburgische AHB 2024 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten
               Schadprogramme;                                                                                Haftpflichtansprüche in EWR-Staaten, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich
         (2) 	der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und                        Großbritannien und Nordirland und nach deren Recht geltend gemacht werden.
               fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen                            	Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen
               • sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer                     Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
                   Datenveränderungen sowie                                                                   Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von Ziffer
               • der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / kor-                6.5 Mecklenburgische AHB 2024 – als Leistungen auf die Versicherungssumme
                   rekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;                                  angerechnet.
         (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.                         	Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
15.2.2	Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszu­                           der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver-
         tauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen                    pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
         und / oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw.              bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
         worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können                           ist.
         auch durch Dritte erfolgen.
	Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 26 Mecklen­                       16.3    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
         burgische AHB 2024 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).                                   (1)	Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungs­
                                                                                                                     nehmer bewusst
                                                                                                                     • Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B. absichtlich herbeigeführter
                                                                                                                        Shitstorm, Mobbing),

                                                                                               – 32 –

[Seite 33]
            • u nbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme / Datennetze eingreift                               • A bfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeits-
               (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),                                                  verhältnissen und Sozialplänen sowie
            • Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu                         • Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
               verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);                                                 Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem So-
       (2)	Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes                                   zialgesetzbuch VII handelt.
            Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige
            bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;                                     18.       Gewässerschäden
       (3)	Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
            personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach            18.1      Umfang des Versicherungsschutzes
            Ziffer 15.1;
       (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit                                        	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare
            • massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch über­                  oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit
               tragenen Informationen (z. B. Spamming),                                             eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei
            • Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen            werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
               über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.
                                                                                                  	Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stof-
17.    Ansprüche aus Benachteiligungen                                                              fen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht
                                                                                                    Versicherungsschutz ausschließlich
17.1   Umfang des Versicherungsschutzes                                                             • für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungs­
                                                                                                       vermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt.
	Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.17 Mecklenburgische AHB 2024 – die                      Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt
  gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen-, Sach- oder                         dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge­
  Vermögensschaden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen                        versicherung (Ziffer 4 Mecklenburgische AHB 2024);
  • als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich              • für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe), sowie
     beschäftigten Personen,                                                                           Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung bis zu einer Tiefe von 100 m errichtet
  • als Vermieter gemäß Ziffer 5.1.2 (1) gegenüber seinen Mietern.                                     wurden.
  Gründe für eine Benachteiligung sind
  • die Rasse,                                                                                    18.2      Rettungskosten
  • die ethnische Herkunft,
  • das Geschlecht,                                                                                 Der Versicherer übernimmt
  • die Religion,                                                                                   • Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall
  • die Weltanschauung,                                                                                 zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret-
  • eine Behinderung,                                                                                   tungskosten), sowie
  • das Alter,                                                                                      • außergerichtliche Gutachterkosten.
  • oder die sexuelle Identität.                                                                  	Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
	Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem                     Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht überstei-
  Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich                     gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
  verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen               Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
  Gerichten geltend gemacht werden.                                                               	Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche
	Beschäftigte Personen und Mieter sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein                 Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit
  Beschäftigungs- oder Mietverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungs- oder                der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine
  Mietverhältnis beendet ist.                                                                       Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter
                                                                                                    zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
17.2   Versicherungsfall
                                                                                                  18.3      Ausschlüsse
	Versicherungsfall ist – abweichend von Ziffer 1.1 Mecklenburgische AHB 2024 – die
  erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungs­                   18.3.1	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
  nehmer während der Dauer des Versicherungsvertrages. Im Sinne dieses Vertrages                          bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
  ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer                         an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun-
  oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter                  gen herbeigeführt haben.
  dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person schriftlich mitteilt, einen           18.3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich
  Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.                        • auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
                                                                                                             Generalstreik, illegalem Streik oder
17.3   Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes                                                     • unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
                                                                                                            beruhen.
  (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung                                            	Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
			Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen                         ausgewirkt haben.
      während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteili-
      gung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an             19.       Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
      dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte
      vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.                                   Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
  (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen                                           (1)   Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
			Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die inner-                           (2)   Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
      halb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden,                               (3)   Schädigung des Bodens.
      soweit nicht anderweitig bereits Versicherungsschutz besteht. Dies gilt jedoch
      nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss               19.1      Umfang des Versicherungsschutzes
      dieses Versicherungsvertrages kannte.
  (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung                                	Versichert sind – abweichend von Ziffer 1.1 Mecklenburgische AHB 2024 – den
			Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf                        Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
      Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages                  Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit
      begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des                    während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
      Versicherungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.                      • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungs-
  (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen                                              widrig in die Umwelt gelangt sind oder
			Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der                        • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
      Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruch-                        erfolgt ist.
      nahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.                                         	Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungs-
			Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines ge­                      schutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang
      meldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen                   von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden
      muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände                  auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse
      erfolgt.                                                                                      zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im
                                                                                                    Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft
17.4   Ausschlüsse                                                                                  und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
                                                                                                  	Mitversichert sind – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB
       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                                                  2024 – den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen
       (1)	Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissent-            Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
            liches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung              Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages
            oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben;                 erfasst sind.
       (2)	Ansprüche auf Entschädigung und / oder Schadensersatz mit Strafcharakter;
            hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen        19.2      Geothermie
            den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden
            sind;                                                                                     	Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund ent-
       (3) Ansprüche wegen                                                                              nommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heizanlagen)
            • Gehalt,                                                                                   abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-
            • rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieb­                    Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
                licher Altersversorgung,                                                          

                                                                                         – 33 –

[Seite 34]
	Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß Ziffer 19.1 wegen Schäden aus-                     21. 	Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versiche­
  schließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B Erdkollektoren,                         rungsnehmers
  Erdwärmekörbe), sowie Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung bis zu einer Tiefe
  von 100 m errichtet wurden.                                                                       21.1 	Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versiche-
                                                                                                           rungsschutz fort. Das gilt:
19.3    Ausland                                                                                            • für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des Versiche-
                                                                                                              rungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin und / oder
	Versichert sind − abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024 − die im                           • unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende
  Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Ver­                              Kinder des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin,
  sicherungsfälle.                                                                                            mindestens jedoch für 6 Monate.
	Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische
  AHB 2024 auch für die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprü-                 21.2 	Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder
  che gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese                         eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
  Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

19.4    Ausschlüsse

        (1)	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
             dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
             oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
             Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.

        (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
              • d ie durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
                 auf die Umwelt entstehen;
              • für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
                 (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat
                 oder hätte erlangen können.

19.5	Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 €. Abweichend von
      Ziffer 6.2 Mecklenburgische AHB 2024 stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung
      für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

20.     Vorsorgeversicherung

	Abweichend von Ziffer 4.2 Mecklenburgische AHB 2024 gilt die vereinbarte Versiche-
  rungssumme dieses Vertrages auch für die Vorsorgeversicherung.


                                     Zusatzbausteine für die Privat-Haftpflichtversicherung                                                                                        09/24


Hinweis: Die Zusatzbausteine erweitern den Versicherungsschutz der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung. Soweit nicht nachfolgend
etwas anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen Ihrer Privat-Haftpflichtversicherung.

                                                  Zusatzbaustein: Eigenschäden – falls besonders vereinbart –

Sofern Sie mit uns eine Privat-Haftpflichtversicherung mit dem Zusatzbaustein „Eigenschäden“ vereinbart haben, wird der Versicherungsschutz der Besonderen Bedingungen und Risiko­
beschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung in folgendem Umfang erweitert:

1.      Forderungsausfalldeckung
2.      Gewaltopferhilfe


1.      Forderungsausfalldeckung                                                                    1.1.2	Der Versicherer prüft die Haftpflichtfrage (die Beurteilung der Haftung des Schädigers
                                                                                                           sowie der Umfang und die Höhe der Entschädigung richten sich ausschließlich nach
1.1     Gegenstand des Versicherungsschutzes                                                               deutschem Recht) und ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenser-
                                                                                                           satzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der diesem Vertrag
1.1.1 	Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine in                zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtver-
        der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicherte Person während der Wirksamkeit der               sicherung (Mecklenburgische AHB 2024) und der Besonderen Bedingungen und
        Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden                 Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung hätte.
        Voraussetzungen:
                                                                                                    	Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers
        • d ie Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Pri-               auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versiche-
           vatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder               rungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der
           Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine gemäß Ziffer 2 der Besonderen           Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
           Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung                verursacht hat.
           mitversicherte Person und für den Dritten,
        • der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann sei-               	Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft
           ner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil                 des Schädigers als privater Halter oder Hüter von Hunden oder Pferden. Darüber hin-
           die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten              aus besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche, wenn der Schädiger
           festgestellt worden ist und                                                                den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
        • die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
                                                                                                    1.2     Leistungsvoraussetzungen
	Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultie-
  renden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher                	Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten
  Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet                   Person leistungspflichtig, wenn
  ist (schädigender Dritter).


                                                                                           – 34 –

[Seite 35]
1.2.1	die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Ver­                           (4)	Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder
       gleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder                                  Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen
       einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens,                                   sind.
       Island und Lichtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile,
       gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie            1.5.2   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
       vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der                       (1)	Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung und der Zwangs­
       Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;                                                        vollstreckung;
                                                                                                                (2)	Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsüber­
1.2.2 	der schädigende Dritte zahlungs- und leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der                       gangs;
        Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass                                     (3)	Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder
        • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,                                        begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt
        • eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige                          wurden;
           Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögens-                        (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
           verhältnisse abgegeben hat oder                                                                           • ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadens­
        • ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren                            versicherer des Versicherungsnehmers) oder
           nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels                              • ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu er-
           Masse abgelehnt wurde                                                                                        bringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche
        und                                                                                                             oder ähnliche von Dritten handelt.

1.2.3	an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in                  2.      Gewaltopferhilfe
       Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausferti-
       gung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat                  2.1 	Ergänzend zu Ziffer 1 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für
       an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.                                        die Privat-Haftpflichtversicherung mit dem Zusatzbaustein Eigenschäden besteht
                                                                                                              auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadensersatzanspruch des Versiche-
1.3     Umfang der Forderungsausfalldeckung                                                                   rungsnehmers aufgrund eines Personenschadens nicht durchgesetzt werden kann,
                                                                                                              weil der Schädiger nicht bekannt ist.
1.3.1   Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
                                                                                                        	Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Schädiger eine vorsätzliche Gewalttat
1.3.2	Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf                    begangen hat oder der Schaden durch einen fremden Hund oder durch ein fremdes
       die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungs­                       Pferd verursacht wurde.
       summen begrenzt. Dies gilt auch, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
       entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                                                     2.2 	Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten
                                                                                                              Person leistungspflichtig, wenn
1.3.3   Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.                      • eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person gestellt
                                                                                                                 wurde,
1.4     Räumlicher Geltungsbereich                                                                            • das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Ein-
                                                                                                                 stellungsbescheid vorliegt,
	Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 14 der Besonderen Bedingungen                          • der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat und
   für die Privat-Haftpflichtversicherung – für Versicherungsfälle, die in einem Mitglied-                    • der Schädiger bzw. der Tierhalter oder Tierhüter unbekannt bleibt.
   staat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder Lichtenstein
   eintreten.                                                                                           2.3 	Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 25.000 €. Das gilt auch dann,
                                                                                                              wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
1.5     Besondere Ausschlüsse                                                                                 erstreckt.

1.5.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an                          2.4     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
        (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;                                (1)	Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Gebrauch
        (2)	Immobilien, für die gemäß Ziffer 5.1.1 der Besonderen Bedingungen und Risiko-                           eines Kraftfahrzeugs oder -anhängers verursacht worden sind,
             beschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz                     (2)	Schäden im Zusammenhang mit der eigenen Teilnahme an strafbaren Hand-
             besteht;                                                                                                lungen,
        (3) Pferden oder sonstigen Reit- und Zugtieren oder an Zuchttieren;                                     (3) psychische Folgeschäden,
                                                                                                                (4) Sachschäden.


                                                   Zusatzbaustein: Kraftfahrzeuge – falls besonders vereinbart –

Sofern Sie mit uns eine Privat-Haftpflichtversicherung mit dem Zusatzbaustein „Kraftfahrzeuge“ vereinbart haben, wird der Versicherungsschutz der Besonderen Bedingungen und Risiko­
beschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung in folgendem Umfang erweitert:

1.  Be- und Entladeschäden (auch Kfz-Reinigung und -Pflege)                                             5.	Übernahme der Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung bei Schäden
2.  Schäden beim Öffnen einer Kraftfahrzeugtür                                                              an geliehenen Kraftfahrzeugen
3.	Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im europäischen Aus-                         6.  Schäden durch Falschbetankung
    land („Mallorca-Deckung“)                                                                           7.  Abhandenkommen von Kraftfahrzeugschlüsseln
4.	Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) bei Schäden an                          8.  Übernahme der Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung bei Carsharing
    bzw. durch geliehene Kraftfahrzeuge


1.      Be- und Entladeschäden (auch Kfz-Reinigung und -Pflege)                                         2.2 	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden am selbst gebrauchten
                                                                                                              Kraftfahrzeug.
1.1	Versichert ist – abweichend von Ziffer 13.1 der Besonderen Bedingungen und Risiko­
     beschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung – die gesetzliche Haftpflicht als            2.3	Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kraft-
     privater Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahr-                  fahrzeug-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der
     zeuganhängers wegen Schäden, die Dritten                                                                Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
     • beim Be- und Entladen dieses Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers oder
     • bei Reinigungs- und Pflegearbeiten an dem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug­                     2.4	Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden
        anhänger                                                                                             je Versicherungsfall 2.500 €.
     zugefügt werden.
                                                                                                        3.	Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im europäischen Aus-
1.2	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden am selbst gebrauchten                              land („Mallorca-Deckung“)
     Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger sowie Schäden an der Ladung.
                                                                                                        3.1	Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 und
1.3	Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kraft­                         Ziffer 9.2 (3) der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-
     fahrzeug-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der                      Haftpflichtversicherung – die gesetzliche Haftpflicht als Führer gemieteter versiche-
     Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.                                                                 rungspflichtiger Kraftfahrzeuge wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen
                                                                                                             Ausland (einschließlich den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira) eintreten,
1.4	Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden                       soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Kraftfahrzeug abgeschlossenen
     je Versicherungsfall 2.500 €.                                                                           Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
                                                                                                             Ausgeschlossen bleiben Schäden außerhalb Europas.
2.      Schäden beim Öffnen einer Kraftfahrzeugtür
                                                                                                        3.2
                                                                                                          Als Kraftfahrzeuge gelten:
2.1	Versichert ist – abweichend von Ziffer 13.1 der Besonderen Bedingungen und Risiko­                   • Personenkraftwagen,
     beschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung – die gesetzliche Haftpflicht                  • Krafträder oder
     als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer oder Beifahrer eines Kraftfahrzeugs                • Wohnmobile bis 4,25 t zulässigem Gesamtgewicht,
     wegen Schäden, die Dritten beim Öffnen einer Kraftfahrzeugtür (auch Beifahrertür)                  	soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als
     zugefügt werden.                                                                                     neun Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind.

                                                                                               – 35 –

[Seite 36]
3.3	Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem              5.4     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen
     Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.                                                   • die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften
                                                                                                                 oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden (z. B. Leasing, Dauermiete oder
3.4	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden am selbst gebrauchten                                   Firmenfahrzeuge);
     Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger.                                                                • die vom Versicherungsnehmer oder von einer mitversicherten Person zu gewerb-
                                                                                                                lichen Zwecken genutzt werden.
3.5	Das Kraftfahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
     Berechtigter Fahrer ist, wer das Kraftfahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs­             6.      Schäden durch Falschbetankung
     berechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
     sorgen, dass das Kraftfahrzeug nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht wird.                  6.1	Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 und
	Der Fahrer des Kraftfahrzeugs darf das Kraftfahrzeug auf öffentlichen Wegen oder                         Ziffer 9.2 (3) der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-
     Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer                    Haftpflichtversicherung – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden
     ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug nur von einem Fahrer benutzt                geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch
     wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.                                                        versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen
	Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so gilt Ziffer 26 Meck-                    (z. B. die Kosten für das Absaugen des falschen Kraftstoffs bzw. die Reinigung des
     lenburgische AHB 2024 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).                               Kraftstoffsystems oder ein Motorschaden).

3.6	Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kraftfahr­                     6.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen
     zeug-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-                     • die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften
     Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kraftfahrzeug-Haftpflicht-                           oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden (z. B. Leasing, Dauermiete oder
     versicherung.                                                                                               Firmenfahrzeuge);
                                                                                                              • die vom Versicherungsnehmer oder von einer mitversicherten Person zu gewerb-
4. 	Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt (SFR) bei Schäden an                                 lichen Zwecken genutzt werden.
     bzw. durch geliehene Kraftfahrzeuge
                                                                                                      6.3	Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden
4.1	Verursacht der Versicherungsnehmer oder eine in der Privat-Haftpflichtversicherung                    je Versicherungsfall 2.500 €.
     mitversicherte Person beim erlaubten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, dass ihm von
     einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurde, einen Kraftfahr-           7.      Abhandenkommen von Kraftfahrzeugschlüsseln
     zeug-Haftpflicht- und / oder Vollkaskoschaden, besteht – abweichend von Ziffer 7.6
     Mecklenburgische AHB 2024 und Ziffer 9.2 (3) der Besonderen Bedingungen und                      7.1	Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 Mecklenburgische AHB 2024 und
     Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung – Versicherungsschutz                     abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 – die gesetzliche Haftpflicht
     gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.                                                                 aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln zu fremden geliehenen, gemieteten oder
                                                                                                           gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen.
4.2
  Als Kraftfahrzeuge gelten:
  • Personenkraftwagen,                                                                               7.2	Der Versicherer verzichtet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für gesetzliche
  • Krafträder oder                                                                                        Haftpflichtansprüche auf den Einwand des fehlenden Verschuldens, wenn dieser das
  • Wohnmobile bis 4,25 t zulässigem Gesamtgewicht,                                                        Abhandenkommen durch leichte Fahrlässigkeit oder unverschuldet (z. B. bei Raub
	soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als                          oder Diebstahl) verursacht hat.
  neun Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind.                                                	Dieser Verzicht gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Er-
                                                                                                           satz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer (z. B. Schlüssel­
4.3	Erstattet wird ausschließlich der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes                  verlustversicherung) zu erlangen.
     in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und / oder -Vollkaskoversicherung entstehende Ver-
     mögensschaden bei dem unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassenen Kraft-                  7.3 	Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für den Ersatz der Schlüssel, die notwen-
     fahrzeug.                                                                                              dige Auswechslung von Schlössern sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen
                                                                                                            (Notschloss).
4.3.1	Die Höchstersatzleistung ist innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden
       auf die voraussichtliche Mehrprämie der ersten fünf auf den Versicherungsfall fol-             7.4     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen
       genden Jahre, höchstens 2.500 € begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende                     • die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften
       Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung gültigen Tarifbestimmungen                           oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden (z. B. Leasing, Dauermiete oder
       zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ergibt und wird mit einer einmaligen Zahlung                         Firmenfahrzeuge);
       abgegolten.                                                                                            • die vom Versicherungsnehmer oder von einer mitversicherten Person zu gewerb-
                                                                                                                lichen Zwecken genutzt werden.
4.3.2	Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kraftfahr­
       zeug-Versicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der                 7.5 	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Folge­
       Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und / oder Vollkaskoversicherung entnommen werden kann.                   schäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. wegen Einbruchs).

4.4     Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen                                   7.6 	Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden
        • die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften                    je Versicherungsfall 2.500 €.
           oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden (z. B. Leasing, Dauermiete oder
           Firmenfahrzeuge);                                                                          8.      Übernahme der Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung bei Carsharing
        • die vom Versicherungsnehmer oder von einer mitversicherten Person zu gewerb-
           lichen Zwecken genutzt werden.                                                             8.1	Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 und
                                                                                                           Ziffer 9.2 (3) der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-
5. 	Übernahme der Selbstbeteiligung in der Vollkaskoversicherung bei Schäden                              Haftpflichtversicherung – die gesetzliche Haftpflicht wegen selbst verursachten Sach-
     an geliehenen Kraftfahrzeugen                                                                         schäden an über kommerziellen Carsharing-Anbietern (kein privates Carsharing)
                                                                                                           kurzzeitig gemieteten Kraftfahrzeugen.
5.1	Verursacht der Versicherungsnehmer oder eine in der Privat-Haftpflichtversicherung
     mitversicherte Person beim erlaubten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, dass ihm von                8.2 	Als Kraftfahrzeuge gelten Personenkraftwagen, soweit sie nach ihrer Bauart und
     einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurde, einen Kraftfahr-                 Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer)
     zeug-Vollkaskoschaden, besteht – abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB                        bestimmt sind.
     2024 und Ziffer 9.2 (3) der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für
     die Privat-Haftpflichtversicherung – Versicherungsschutz gemäß den nachfolgenden                 8.3	Erstattet wird ausschließlich die Übernahme der vertraglich vereinbarten Selbst­
     Bestimmungen.                                                                                         beteiligung in der Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung bei selbst verursachten Sach-
                                                                                                           schäden an dem von Ihnen gemieteten Kraftfahrzeug.
5.2
  Als Kraftfahrzeuge gelten:
  • Personenkraftwagen,                                                                               8.4	Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden
  • Krafträder oder                                                                                        je Versicherungsfall 500 €.
  • Wohnmobile bis 4,25 t zulässigem Gesamtgewicht,
	soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als
  neun Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind.

5.3	Erstattet wird ausschließlich die Übernahme der Selbstbeteiligung in der Kraftfahrzeug-
     Vollkaskoversicherung bei selbst verursachten Sachschäden an dem unentgeltlich
     und gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeug.

5.3.1	Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden
       je Versicherungsfall 2.500 €.

5.3.2	Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kraftfahrzeug-
       Versicherers, welchem die in Abzug gebrachte Kraftfahrzeug-Vollkasko-Selbstbeteili-
       gung entnommen werden kann.


                                                                                             – 36 –

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                                                         B. Tierhalter-Haftpflichtversicherung                                                                                09/24


1.      Versichertes Risiko                                                                      5.      Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
2.      Besondere Bestimmungen zur Hundehalter-Haftpflichtversicherung                           6.      Kraft- und Wasserfahrzeuge
3.      Besondere Bestimmungen zur Pferdehalter-Haftpflichtversicherung                          7.      Luft- / Raumfahrzeuge
4.      Gewässerschäden


1.      Versichertes Risiko                                                                      	Haftpflichtansprüche der Fremdreiter oder Reitbeteiligten gegen den Versicherungs­
                                                                                                   nehmer sind mitversichert, soweit es sich nicht um Ansprüche und Personen handelt,
1.1 	Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die                  die in Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 Mecklenburgische AHB 2024 ausgeschlossen sind;
      Haftpflichtversicherung (Mecklenburgische AHB 2024) und der nachfolgenden Be-
      stimmungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater             3.1.2   aus Flurschäden;
      Halter der im Versicherungsschein genannten Hunde und / oder Pferde und deren
      bis 12 Monate alten Jungtiere.                                                             3.1.3   wegen Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt;

1.2 	Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbs-     3.1.4	aus der privaten Teilnahme an reitsportlichen Veranstaltungen (z. B. Pferderennen,
      mäßig tätig ist.                                                                                  Reitturniere) und Schauvorführungen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
                                                                                                 	Ausgeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Schäden an Personen und
	
 Hinweis: Werden Tiere zu beruflichen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen                           Pferden, die aktiv am Rennen teilnehmen, wenn der Schaden vom Augenblick des
 Zwecken gehalten, ist die Versicherung besonders zu beantragen.                                        Startes an bis zur Beendigung des einzelnen Rennens verursacht wurde;

2.      Besondere Bestimmungen zur Hundehalter-Haftpflichtversicherung                           3.1.5	aus Verwendung der Pferde als Zugtiere bei privaten Kutsch-, Planwagen- oder
                                                                                                        Schlittenfahrten einschließlich der gelegentlichen unentgeltlichen Beförderung von
2.1     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                                   Gästen;

2.1.1   wegen Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt;                                  3.1.6   aus der privaten Nutzung der Pferde zu therapeutischen Zwecken;

2.1.2	aus der Teilnahme an privaten Hundesportveranstaltungen (z. B. Agility, Turniere,         3.1.7   aus dem Reiten mit und ohne Sattel;
       Hunde- und Hundeschlittenrennen), Schauvorführungen, Hundelehrgängen und
       -prüfungen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training);                                    3.1.8   aus dem Reiten und Führen von Reittieren mit gebissloser Zäumung.

2.1.3   aus der privaten Nutzung der Hunde zu therapeutischen Zwecken;                           3.2     Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet- / Pachtsachschäden)

2.1.4	aus der nicht gewerblichen Nutzung der Hunde als Rettungs- oder Suchhund sowie            	Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von
       bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere           seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen
       Haftpflichtversicherung (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht) besteht;                  und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

2.1.5   aus dem Führen ohne Leine und Maulkorb.                                                  3.2.1	Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 – die
                                                                                                        gesetzliche Haftpflicht wegen Miet- / Pachtsachschäden ausschließlich an zu privaten
2.2     Nicht versichert sind                                                                           Zwecken gemieteten und gepachteten
        • Jagdhunde, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagd-Haftpflicht­                  • Reithallen, Stallungen, Boxen und Einfriedungen zu gemieteten oder gepachteten
           versicherung besteht;                                                                           Weiden / Pferdekoppeln sowie
        • Ansprüche gegen die Personen (Tierhalter, Tierhüter), die den Schaden dadurch                • Pferdetransportanhängern.
           verursachen, dass sie gegen Gesetze, Verordnungen oder gegen sie gerichtete           	Die Höchstersatzleistung hierfür beträgt innerhalb der Versicherungssumme für
           behördliche Anordnungen verstoßen, die im Zusammenhang mit dem Halten oder                   Sachschäden je Versicherungsfall 10.000 €.
           Führen von gefährlichen Tieren erlassen worden bzw. erlassen werden. Als ge-
           fährliche Hunde sind insbesondere sogenannte Kampfhunde nach den jeweiligen           3.2.2	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Ab­
           Bundes- oder Landesvorschriften anzusehen.                                                   nutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.

2.3	Schäden an gemieteten und gepachteten Sachen (Miet- / Pachtsachschäden)                     3.3     Schäden im europäischen Ausland
     – sofern nicht ausgeschlossen –
                                                                                                 3.3.1	Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024 –
	Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von                             die gesetzliche Haftpflicht wegen im europäischen Ausland eintretender Versiche-
  seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen                           rungsfälle bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu fünf Jahren.
  und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                                                                                 3.3.2	Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
2.3.1	Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 – die                   der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver-
       gesetzliche Haftpflicht wegen Miet- / Pachtsachschäden ausschließlich                            pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
       (1)	an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten und gepachteten                  bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
            Räumen in Gebäuden.                                                                         ist.
       (2)	an der Einrichtung von vorübergehend (bis zu 6 Monate) gemieteten Hotel­
            zimmern, Ferienwohnungen / -häusern und ähnlichen Unterkünften, die nicht            4.      Gewässerschäden
            gleichzeitig Wohnsitz sind.
			Die Höchstersatzleistung hierfür beträgt innerhalb der Versicherungssumme für               4.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare
            Sachschäden je Versicherungsfall 100.000 €.                                               oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit
                                                                                                      eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei
2.3.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen                        werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
        (1) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;                                 	Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stof-
        (2)	Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungs­                      fen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht
             anlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Ver­                   Versicherungsschutz ausschließlich
             mögensschäden, soweit es sich um unbewegliche Sachen handelt. Der Aus-                   • für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungs­
             schluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser             vermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt.
             oder Abwasser entstanden sind;                                                              Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt
        (3)	Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders                        dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge­
             versichern kann;                                                                            versicherung (Ziffer 4 Mecklenburgische AHB 2024);
        (4) Schäden infolge von Schimmelbildung.                                                      • für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

2.4     Schäden im Ausland                                                                       4.2Der Versicherer übernimmt
                                                                                                    • Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall
2.4.1	Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024 – die                   zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret-
       gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle bei einem               tungskosten), sowie
       vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu fünf Jahren.                                   • außergerichtliche Gutachterkosten.
                                                                                                 	Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
2.4.2	Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb           Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht überstei-
       der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver-            gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
       pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei      Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
       einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.            	Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gut­
                                                                                                    achterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit
3.      Besondere Bestimmungen zur Pferdehalter-Haftpflichtversicherung                             der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine
                                                                                                    Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter
3.1     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                               zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

3.1.1	aus der unentgeltlichen Überlassung von Pferden an Dritte (Fremdreiter) sowie im
       Rahmen einer Reitbeteiligung (Reitbeteiligte).                                   – 37 –

[Seite 38]
4.3	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch             6.4 	Eine Tätigkeit der in Ziffer 6.1 und 6.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
     bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,                       Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be-
     an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun-                     stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
     gen herbeigeführt haben.                                                                           wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

4.4
  Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich                        7.      Luft- / Raumfahrzeuge
  • auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
     Generalstreik, illegalem Streik oder                                                         7.1 	Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
  • unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen                                             ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
  beruhen.                                                                                              Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
	Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte                  oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
  ausgewirkt haben.
                                                                                                  7.2 	Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
5.      Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)                                oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
                                                                                                        Versicherten.
        Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
        (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,                        7.3
                                                                                                    Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
        (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,                                     • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raum-
        (3) Schädigung des Bodens.                                                                     fahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
                                                                                                       für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raum-
5.1 	Versichert sind – abweichend von Ziffer 1.1 Mecklenburgische AHB 2024 – den                      fahrzeuge bestimmt waren;
      Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur            • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförde-
      Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit                         rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
      während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages                                          	und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförder ten
      • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungs-               Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie
         widrig in die Umwelt gelangt sind oder                                                     wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
      • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
         erfolgt ist.
	Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungs-
      schutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang
      von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden
      auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse
      zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im
      Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft
      und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
	Mitversichert sind – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB
      2024 – den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen
      Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
      Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages
      erfasst sind.

5.2     Geothermie

	Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund ent-
  nommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heizanlagen)
  abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-
  Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
	Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß Ziffer 5.1 wegen Schäden aus-
  schließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren,
  Erdwärmekörbe).

5.3     Ausland

	Versichert sind – abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024 – die im
  Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versi-
  cherungsfälle.
	Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische
  AHB 2024 auch für die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprü-
  che gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
  Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

5.4     Ausschlüsse

  (1) 	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
        dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
        oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
        Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
  (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
			 a)	die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
          auf die Umwelt entstehen;
			 b)	für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
          (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat
          oder hätte erlangen können.

5.5	Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 €. Abweichend von
     Ziffer 6.2 Mecklenburgische AHB 2024 stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung
     für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

6.      Kraft- und Wasserfahrzeuge

6.1 	Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
      ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
      Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.

6.2 	Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
      ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
      Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
      eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

6.3 	Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
      oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
      Versicherten.


                                                                                         – 38 –

[Seite 39]
                                         C. Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung                                                                                         09/24


1.      Versichertes Risiko                                                                           6.      Gewässerschäden
2.      Sachschäden durch Abwässer                                                                    7.      Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
3.      Sachschäden durch allmähliche Einwirkung                                                      8.      Kraft- und Wasserfahrzeuge
4.      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger                           9.      Luft- / Raumfahrzeuge
5.      Wohnungseigentümergemeinschaften


1.      Versichertes Risiko                                                                                   (5) 	Kraftfahrzeuganhängern, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht
                                                                                                                    öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
1.1 	Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
      Haftpflichtversicherung (Mecklenburgische AHB 2024) und der nachfolgenden Bestim-               4.2     Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
      mungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und / oder
      Grundstücksbesitzer für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschrie-              	Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) Mecklenburgische
      bene Gebäude oder Grundstück. Haus- und / oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der                   AHB 2024 und in Ziffer 4.3 (1) Mecklenburgische AHB 2024.
      Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer.                                     	Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berech-
	Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Ver-                      tigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
      sicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche                      gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die
      Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).                    Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
                                                                                                      	Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
	
 Hinweis: Wenn der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Betrieb oder                             nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
 Beruf ausübt, wird Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und                      verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,
 Grundbesitz nur durch eine besondere Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung                      der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
 gewährt.                                                                                             	Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so gilt Ziffer 26 AHB
                                                                                                         2024 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
1.2     Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                                                                      5.      Wohnungseigentümergemeinschaften
1.2.1	des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu­
       bauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) bis zu einer veran-                 	Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigen­
       schlagten Bausumme von 100.000 € je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschrit-                  tumsgesetzes gilt außerdem:
       ten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über
       die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 Mecklenburgische AHB 2024);                                 5.1     Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

1.2.2	als Betreiber einer Photovoltaikanlage auf vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern            5.2 	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem gemein-
       sowie Mehrfamilienhäusern bis 30 kWp. Versichert ist hierbei auch die gesetzliche                    schaftlichen Eigentum.
       Haftpflicht wegen Schäden, die im Zusammenhang mit der Einspeisung von elektri-
       schem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers entstehen;                                5.3 	Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Woh-
                                                                                                             nungseigentümer bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
1.2.3	als Inhaber von Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe;
       keine Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden).                   5.4Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 Mecklenburgische AHB 2024 –
	Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund ent­                            • Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;
       nommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heizanlagen)                     • Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der
       abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-                     Wohnungseigentümer;
       Anlage im Sinne dieser Bedingungen.                                                               • gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse
	Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 (2) und (3) Mecklenburgische AHB                         und für Zwecke der Gemeinschaft.
       2024 – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Senkungen von Grund­                  	Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und
       stücken oder Erdrutschungen und Überschwemmungen stehender oder fließender                        alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
       Gewässer auftreten;
                                                                                                      6.      Gewässerschäden
1.2.4	des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die
       Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;                                                    6.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare
                                                                                                           oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit
1.2.5	der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen                   eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei
       Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus                    werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
       Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden.                                     	Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stof-
                                                                                                           fen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht
	Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es                               Versicherungsschutz ausschließlich
  sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers                         • für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungs­
  gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle                           vermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt.
  gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Diens-                          Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt
  tes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;                                                     dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge­
                                                                                                              versicherung (Ziffer 4 Mecklenburgische AHB 2024);
1.2.6   der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.                                  • für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

2.      Sachschäden durch Abwässer                                                                    6.2Der Versicherer übernimmt
                                                                                                         • Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall
	Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 (1) Mecklenburgische AHB 2024                             zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret-
  – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau                              tungskosten), sowie
  des Straßenkanals auftreten.                                                                           • außergerichtliche Gutachterkosten.
                                                                                                      	Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
3.      Sachschäden durch allmähliche Einwirkung                                                         Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht überstei-
                                                                                                         gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
3.1 	Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch allmähliche                   Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
      Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Nieder-                 	Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gut-
      schlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.) entstehen.                                                   achterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit
                                                                                                         der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine
3.2 	Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sach- schä-                  Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter
      den je Versicherungsfall 200.000 €.                                                                zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

4.      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger                           6.3	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
                                                                                                           bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
4.1	Versichert ist – abweichend von Ziffer 8 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-             an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun-
     nehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich                        gen herbeigeführt haben.
     von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugan-
     hängern:                                                                                         6.4
                                                                                                        Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich
     (1)	nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen                     • auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
           ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;                                   Generalstreik, illegalem Streik oder
     (2)	Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig­                  • unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
           keit;                                                                                        beruhen.
     (3) Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;                   	Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
     (4)	selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter                   ausgewirkt haben.
           Höchstgeschwindigkeit;

                                                                                             – 39 –

[Seite 40]
7.      Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)                             7.5	Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 €. Abweichend von
                                                                                                          Ziffer 6.2 Mecklenburgische AHB 2024 stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung
        Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine                          für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
        (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
        (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,                                      8.      Kraft- und Wasserfahrzeuge
        (3) Schädigung des Bodens.
                                                                                                     8.1 	Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
7.1 	Versichert sind – abweichend von Ziffer 1.1 Mecklenburgische AHB 2024 – den                          ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
      Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur                   Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe jedoch Ziffer 4)
      Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit                             verursachen.
      während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
      • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungs-                8.2 	Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
         widrig in die Umwelt gelangt sind oder                                                            ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
      • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig                     Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
         erfolgt ist.                                                                                      eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
	Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versiche­
      rungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang                   8.3 	Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
      von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden                        oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
      auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse                    Versicherten.
      zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im
      Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft                8.4 	Eine Tätigkeit der in Ziffer 8.1 und 8.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
      und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).                                  Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be-
	Mitversichert sind – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB                            stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
      2024 – den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen                            wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
      Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
      Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages                9.      Luft- / Raumfahrzeuge
      erfasst sind.
                                                                                                     9.1 	Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
7.2 Geothermie                                                                                             ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
	Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund ent-                              Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
    nommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heizanlagen)                          oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
    abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-
    Anlage im Sinne dieser Bedingungen.                                                              9.2 	Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
	Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß Ziffer 7.1 wegen Schäden aus-                            oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
    schließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren,                       Versicherten.
    Erdwärmekörbe).
                                                                                                     9.3
                                                                                                       Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
7.3 Ausland                                                                                            • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raum-
	Versichert sind – abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024 – die                            fahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
    im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden                          für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raum-
    Versicherungsfälle.                                                                                   fahrzeuge bestimmt waren;
	  Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 Mecklen­                            • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförde-
    burgische AHB 2024 auch für die den Versicherungsnehmer betreffende                                   rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
    Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer                             	und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförder ten
    EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der                           Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie
    o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.                                                           wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.

7.4     Ausschlüsse

  (1) 	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
        dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
        oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
        Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
  (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
			 a)	die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
          auf die Umwelt entstehen;
			 b)	für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
          (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat
          oder hätte erlangen können.


                                                       D. Bauherren-Haftpflichtversicherung                                                                                          09/24

1.      Versichertes Risiko                                                                          5.      Gewässerschäden
2.      Vertragsdauer / Gesamtleistung                                                               6.      Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
3.      Bauausführung in Eigenleistung / Nachbarschaftshilfe                                         7.      Kraft- und Wasserfahrzeuge
4.      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger                          8.      Luft- / Raumfahrzeuge


1.      Versichertes Risiko                                                                          3.      Bauausführung in Eigenleistung  /  Nachbarschaftshilfe

1.1 	Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die                    3.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Bauen
      Haftpflichtversicherung (Mecklenburgische AHB 2024) und der nachfolgenden Be-                       der Bauausführung in Eigenleistung / Nachbarschaftshilfe (Bauausführung).
      stimmungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr für
      das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Bauvorhaben.                     3.2 	Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten
                                                                                                           beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung der Baueigenleistung
	
 Hinweis: Versicherungsschutz wird – sofern nicht besonders vereinbart – nur geboten,                      verursachen.
 wenn Planung und Bauleitung (Ausnahme: Bauausführung in Eigenleistung  /  Nach-
 barschaftshilfe gemäß Ziffer 3) an einen Dritten vergeben sind.                                     	Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es
                                                                                                       sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
1.2 	Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücksbesitzer für das          gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle
      zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk.                                          gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Diens-
                                                                                                       tes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
1.3 	Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasser-
      verhältnisse.                                                                                  4.      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger

2.      Vertragsdauer / Gesamtleistung                                                               4.1	Versichert ist – abweichend von Ziffer 7 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs­
                                                                                                          nehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von
2.1 	Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach                   folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern:
      Versicherungsbeginn.                                                                                (1)	nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen
                                                                                                                ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
2.2 	Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Versicherungsdauer                       (2)	Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig­
      beträgt das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen.                                                keit;

                                                                                            – 40 –

[Seite 41]
        (3) Staplern mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;                 6.2 Geothermie
        (4)	selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter                	Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund ent-
              Höchstgeschwindigkeit;                                                                       nommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heizanlagen)
        (5) 	Kraftfahrzeuganhängern, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht                abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-
              öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.                                                    Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
                                                                                                       	Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß Ziffer 6.1 wegen Schäden aus-
4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:                                                                   schließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren,
	Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) Mecklenburgische                      Erdwärmekörbe).
    AHB 2024 und in Ziffer 4.3 (1) Mecklenburgische AHB 2024.
	Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berech-                   6.3 Ausland
    tigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten               	Versichert sind – abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024 – die im
    gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die                   Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Ver­
    Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.                                           sicherungsfälle.
	Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen                       	Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische
    nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist                         AHB 2024 auch für die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprü-
    verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird,                    che gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
    der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.                                                               Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
	Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so gilt Ziffer 26 Meck-
    lenburgische AHB 2024 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).                            6.4
                                                                                                         Ausschlüsse
                                                                                                         (1) 	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
5.      Gewässerschäden                                                                                        dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
                                                                                                               oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
5.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare                      Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
     oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit                       (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
     eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei                        			 a)	die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
     werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.                                                          auf die Umwelt entstehen;
	Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen                       			 b)	für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
     aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Ver­                         (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat
     sicherungsschutz ausschließlich                                                                             oder hätte erlangen können.
     • für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungs­
        vermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt.                                   6.5	Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 €. Abweichend von
        Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt                        Ziffer 6.2 Mecklenburgische AHB 2024 stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung
        dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge­                      für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
        versicherung (Ziffer 4 Mecklenburgische AHB 2024);
     • für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).                            7.      Kraft- und Wasserfahrzeuge

5.2
  Der Versicherer übernimmt                                                                            7.1 	Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
  • Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall                         ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
      zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret-                              Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe jedoch Ziffer 4)
      tungskosten), sowie                                                                                    verursachen.
  • außergerichtliche Gutachterkosten.
	Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der                     7.2 	Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
  Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht überstei-                              ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
  gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen                            Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
  Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.                                                  eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
	Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gut-
  achterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit                           7.3 	Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
  der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine                                 oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
  Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter                             Versicherten.
  zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
                                                                                                       7.4 	Eine Tätigkeit der in Ziffer 7.1 und 7.2 genannten Personen an einem Kraft- fahrzeug,
5.3	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch                        Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be-
     bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,                            stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
     an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun-                          wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
     gen herbeigeführt haben.
                                                                                                       8.      Luft- / Raumfahrzeuge
5.4Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich
   • auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,                8.1 	Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
      Generalstreik, illegalem Streik oder                                                                   ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
   • unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen                                                 Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
   beruhen.                                                                                                  oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
	Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
   ausgewirkt haben.                                                                                   8.2 	Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
                                                                                                             oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
6.      Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)                                     Versicherten.

        Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine                       8.3
                                                                                                         Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
        (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,                               • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raum-
        (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,                                             fahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
        (3) Schädigung des Bodens.                                                                          für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raum-
                                                                                                            fahrzeuge bestimmt waren;
6.1 	Versichert sind – abweichend von Ziffer 1.1 Mecklenburgische AHB 2024 – den                        • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförde-
      Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur                    rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
      Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit                         	und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
      während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages                                                 Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögenschäden sowie
      • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungs-                    wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
         widrig in die Umwelt gelangt sind oder
      • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
         erfolgt ist.
	Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versiche­
      rungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang
      von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden
      auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse
      zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im
      Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft
      und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
	Mitversichert sind – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB
      2024 – den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen
      Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
      Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages
      erfasst sind.


                                                                                              – 41 –

[Seite 42]
                                             E. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung                                                                                        09/24


1.      Versichertes Risiko                                                                       6.      Gemeingefahren
2.      Versicherungsleistungen                                                                   7.      Eigenschäden
3.      Rettungskosten                                                                            8.      Kraft- und Wasserfahrzeuge
4.      Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften                                          9.      Luft- / Raumfahrzeuge
5.      Vorsorgeversicherung


                   Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung für die Versicherung
                                   der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – (z. B. Heizöltank)

1.      Versichertes Risiko                                                                       8.      Kraft- und Wasserfahrzeuge

1.1 	Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die                 8.1 	Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
      Haftpflichtversicherung (Mecklenburgische AHB 2024) und der nachfolgenden                         ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
      Bestimmungen – die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der im Ver-                   Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
      sicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von
      gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für             8.2 	Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
      unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasser­                    ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
      beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer­                         Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
      schäden).                                                                                         eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

1.2 	Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag           8.3 	Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
      mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke                oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
      beauftragt hat, für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Ver- richtungen in Anspruch              Versicherten.
      genommen werden.
	Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es                      8.4 	Eine Tätigkeit der in Ziffer 8.1 und 8.2 genannten Personen an einem Kraftfahr- zeug,
      sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers                  Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be-
      gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                                                           stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
                                                                                                        wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
2.      Versicherungsleistungen
                                                                                                  9.      Luft- / Raumfahrzeuge
	Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheitsversicherungs­
  summe (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) je Versicherungs­               9.1 	Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
  fall gewährt.                                                                                         ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
                                                                                                        Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
3.      Rettungskosten                                                                                  oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

3.1
  Der Versicherer übernimmt                                                                       9.2 	Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
  • Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall                    oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
     zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret-                          Versicherten.
     tungskosten) sowie
  • außergerichtliche Gutachterkosten.                                                            9.3
                                                                                                    Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
	Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der                  • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raum-
  Entschädigungsleistung die vereinbarte Einheitsversicherungssumme nicht über­                        fahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
  steigen.                                                                                             für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raum-
	Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versiche­                 fahrzeuge bestimmt waren;
  rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.                                                 • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförde-
                                                                                                       rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
3.2 	Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gut-              	und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
      achterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit                    Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie
      der Entschädigung die vereinbarte Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine                wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
      Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter
      zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.          Erläuterungen zu den Zusatzbedingungen

4.      Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften                                          1. 	Die Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung im Umfang der Zusatzbedingungen
                                                                                                       bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 des Wasser-haushaltsgesetzes,
	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden                           sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflicht- bestimmungen privatrechtli-
  dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen, an den Versi-                      chen Inhalts.
  cherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
  Gewässerschutz dienen, abweichen.                                                               2. 	Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in
                                                                                                       Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen ohne besonderen Beitrag
5.      Vorsorgeversicherung                                                                           mitversichert ist.

	Die Bestimmungen der Ziffer 3.1 (3) und 4 Mecklenburgische AHB 2024 – Vorsorge­                 3. 	Nach den Zusatzbedingungen ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mit-
  versicherung – finden keine Anwendung.                                                               versichert, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern / Anlagen
                                                                                                       gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
6.      Gemeingefahren
                                                                                                  4. 	Rettungskosten im Sinne von Ziffer 3 der Zusatzbedingungen entstehen bereits dann,
  Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich                             wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von Rettungs- maßnahmen
  • auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,                 als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist
     Generalstreik, illegalem Streik oder                                                              es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich)
  • unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen                                            der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
  beruhen.                                                                                        	Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands von
	Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte                 Grundstücks- und Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers –, wie er vor
  ausgewirkt haben.                                                                                    Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder
                                                                                                       Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst ohnehin
7.      Eigenschäden                                                                                   entstanden wären, sind abzuziehen.

	Eingeschlossen sind abweichend von Ziffer 1.1 Mecklenburgische AHB 2024 – auch
  ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen
  Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die ge-
  wässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der
  Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er
  vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
  Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.


                                                                                         – 42 –

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                                                    F. Wasserfahrzeug-Haftpflichtversicherung                                                                                        09/24


     1.  Versichertes Risiko                                                                             8.     Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis
     2.  Mitversicherte Personen                                                                         9.     Brennbare und explosible Stoffe
     3.  Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern                                          10.     Gewässerschäden
     4.  Wasserfahrzeugrennen                                                                           11.     Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
     5.  Schäden an gemieteten Einstellräumen und Steganlagen                                           12.     Kraftfahrzeuge
     6.	Gebrauch von gemieteten oder gecharterten Wasserfahrzeugen (Skipper-                           13.     Luft- / Raumfahrzeuge
         Haftpflicht)
     7.  Schäden im Ausland


1.        Versichertes Risiko                                                                           6.2	Die Gesamtdauer der Miete oder Charter darf nachweislich je Versicherungsjahr 4
                                                                                                             Wochen nicht übersteigen. Dies gilt auch, wenn in einem Versicherungsjahr mehrere
1.1	Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die                             Wasserfahrzeuge gemietet oder gechartert werden.
     Haftpflichtversicherung (Mecklenburgische AHB 2024) und der nachfolgenden Bestim­
     mungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten, Besitz                   6.3	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden am gemieteten oder ge-
     und Gebrauch der im Versicherungsschein bezeichneten Wasserfahrzeuge, die                               charterten Wasserfahrzeug.
     • ausschließlich zu privaten Zwecken und / oder
     • zur gelegentlichen Vermietung / Überlassung ohne Berufsbesatzung                                 6.4	Kein Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit ein anderer Versicherer (z. B.
     verwendet werden und deren Standort / ständiger Bootsliegeplatz im Inland ist.                          der Haftpflichtversicherer des gemieteten oder gecharterten Wasserfahrzeuges)
                                                                                                             leistungspflichtig ist.
1.2	Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten,
     Besitz und Gebrauch                                                                                7.      Schäden im Ausland

1.2.1	der zum versicherten Wasserfahrzeug gehörenden Beiboote mit einer Motorleistung                  7.1 	Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024 – die
       bis 18 kW / 25 PS. Beiboote sind auch Schlauchboote, nicht aber Jetskis und ähnliche                   gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender
       Sportgeräte, auch wenn diese zu selbstständigen Fahrten mit oder ohne Motor benutzt                    Versicherungsfälle.
       werden;
                                                                                                        7.2     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
1.2.2	eines für das versicherte Wasserfahrzeug benötigten nicht versicherungspflichtigen
       Bootsanhängers (Trailer).                                                                        7.2.1 	aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungs­
                                                                                                                nehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut
2.        Mitversicherte Personen                                                                               worden sind.
                                                                                                        	Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
          Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht                                             und den in Ziffer 2.2 genannten Schiffer aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
                                                                                                                die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9
2.1       des Eigners (wenn er nicht selbst Versicherungsnehmer ist);                                           Mecklenburgische AHB 2024);

2.2       des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigenschaft;                                                7.2.2   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

2.3	der Schiffsmannschaft und sonstigen Angestellten und Arbeitern aus der Ausführung                  7.2.3 	nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
     ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer.                                              Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
	Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es                                    Bestimmungen anderer Länder.
     sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
     gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle                  7.3 	Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5
     gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Diens-                       Mecklenburgische AHB 2024 – als Leistungen auf die Versicherungssumme ange-
     tes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.                                                  rechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
                                                                                                              Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt
3.        Ziehen von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern                                               des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
                                                                                                              Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung
3.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Ziehen                       des Versicherers entstanden sind.
     von Wasserskiläufern und Schirmdrachenfliegern.
                                                                                                        7.4 	Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
3.2	Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirm-                    der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver-
     drachenfliegers.                                                                                         pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
                                                                                                              bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
4.        Wasserfahrzeugrennen                                                                                ist.

4.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beteiligung            7.5 	Die vorstehenden Bestimmungen der Ziffern 7.2 bis 7.4 finden auch auf inländische
     an Wasserfahrzeugrennen.                                                                                 Versicherungsfälle Anwendung, die im Ausland geltend gemacht werden.

4.2	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die                           7.6 	Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wasserfahrzeuges in einem aus-
     sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen oder bei den damit im Zusammenhang                           ländischen Hafen ist die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
     stehenden Übungsfahrten ereignen.                                                                        ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers.

5.        Schäden an gemieteten und gepachteten Einstellräumen und Steganlagen                          8.      Führen ohne vorgeschriebene behördliche Erlaubnis

	Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von                             8.1 	Die in Ziffer 1.1 und 1.2 genannten Wasserfahrzeuge dürfen nur von einem berech-
  seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten und gepachteten Sachen                                 tigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das Wasserfahrzeug
  und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                                                           mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Ver­
                                                                                                              sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Wasserfahrzeuge nicht
5.1	Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB 2024 – die                           von einem unberechtigten Führer gebraucht werden.
     gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden ausschließlich an gemieteten und
     gepachteten Einstellräumen (z. B. Winterlager) und Steganlagen, die zu privaten                    8.2 	Der Führer des Wasserfahrzeuges darf das Wasserfahrzeug nur mit der erforderlichen
     Zwecken zur Unterbringung des versicherten Wasserfahrzeuges angemietet werden.                           behördlichen Erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
                                                                                                              zu sorgen, dass das Wasserfahrzeug nur von einem Führer benutzt wird, der die
	Die Höchstersatzleistung hierfür beträgt innerhalb der Versicherungssumme für                               erforderliche behördliche Erlaubnis hat.
  Sachschäden je Versicherungsfall 200.000 €.
                                                                                                        8.3 	Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so gilt Ziffer 26 Meck-
5.2 	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnut-                           lenburgische AHB 2024 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
      zung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.
                                                                                                        9.      Brennbare und explosible Stoffe
6. 	Gebrauch von gemieteten oder gecharterten Wasserfahrzeugen (Skipper-
     Haftpflicht)                                                                                       	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
                                                                                                          bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder
6.1	Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem pri-                  explosiblen Stoffen verursacht haben.
     vaten Gebrauch eines selbst gemieteten oder selbst gecharterten Wasserfahrzeuges,
     welches von der Art her (Segel- oder Motorboot) dem versicherten Wasserfahrzeug                    10.     Gewässerschäden
     entspricht und höchstens eine Segelfläche von 80 qm (bei Segelbooten) oder maximal
     eine Motorleistung von 370 kW / 500 PS (bei Motorbooten) aufweist.                                 10.1 	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare
                                                                                                               oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit


                                                                                               – 43 –

[Seite 44]
        eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei                   12.3	Eine Tätigkeit der in Ziffer 12.1 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug und
        werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.                                                 Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
                                                                                                           dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
10.2 Ausschlüsse                                                                                           hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
10.2.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Gewässerschäden
         • durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer              13.     Luft- / Raumfahrzeuge
            oder durch sonstiges bewusstes Einwirken auf Gewässer. Dies gilt auch, wenn die
            Einleitung oder Einwirkung zur Rettung anderer Rechtsgüter geboten ist;                  13.1	Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
         • durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen Flüssigkeiten              ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
            aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder aus maschinellen Einrichtungen                    Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter
            des Wasserfahrzeuges.                                                                          oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
10.2.2 	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
         bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,                13.2	Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
         an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun-                    oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
         gen herbeigeführt haben.                                                                          Versicherten.
10.2.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich
         • auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,        13.3
                                                                                                        Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
            Generalstreik, illegalem Streik oder                                                        • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raum-
         • unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen                                         fahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
         beruhen.                                                                                          für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raum-
	Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte                    fahrzeuge bestimmt waren;
         ausgewirkt haben.                                                                              • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförde-
                                                                                                           rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
11.     Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)                             	und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförder ten
                                                                                                        Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie
        Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine                        wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
        (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
        (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
        (3) Schädigung des Bodens.

11.1	Versichert sind − abweichend von Ziffer 1.1 Mecklenburgische AHB 2024 – den
      Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
      Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit
      während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
      • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungs-
         widrig in die Umwelt gelangt sind oder
      • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
         erfolgt ist.
	Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungs­
      schutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang
      von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden
      auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse
      zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im
      Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft
      und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
	Mitversichert sind − teilweise abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB
      2024 – den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen
      Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
      Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages
      erfasst sind.

11.2 Geothermie
 	Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund ent-
     nommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heizanlagen)
     abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-
     Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
	Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß Ziffer 11.1 wegen Schäden aus-
     schließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren,
     Erdwärmekörbe).

11.3 Ausland
	Versichert sind − abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024 − die
     im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden
     Versicherungsfälle.
	Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische
     AHB 2024 auch für die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprü-
     che gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
     Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

11.4
  Ausschlüsse
  (1) 	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
        dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
        oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
        Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
  (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
			 a)	die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
          auf die Umwelt entstehen;
			 b)	für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
          (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat
          oder hätte erlangen können.

11.5	Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 €. Abweichend von
      Ziffer 6.2 Mecklenburgische AHB 2024 stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung
      für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

12.     Kraftfahrzeuge

12.1	Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
      ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
      Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.

12.2	Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
       oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
       Versicherten.


                                                                                            – 44 –

[Seite 45]
                                                                 G. Jagd-Haftpflichtversicherung                                                                                    09/24


 1.       Versichertes Risiko                                                                          7.	Fortsetzung der Jagd-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungs-
 2.       Mitversicherte Personen                                                                          nehmers
 3.       Schusswaffen                                                                                 8.  Forderungsausfalldeckung
		        3.1 Gebrauch von Schusswaffen und Munition                                                   9.  Gewaltopferhilfe
		        3.2 Ansprüche von Angehörigen aus Schusswaffengebrauch                                      10.  Gewässerschäden
		        3.3 Verzicht auf den Einwand des fehlenden Verschuldens bei Personenschäden                11.  Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
              durch Schusswaffengebrauch                                                              12.  Kraft- und Wasserfahrzeuge
     4.   Halten von Beizvögeln und Jagdhunden                                                        13.  Luft- / Raumfahrzeuge
     5.   Schäden im Ausland
     6.   Ausländische Jäger


1.        Versichertes Risiko                                                                         3.3	Verzicht auf den Einwand des fehlenden Verschuldens bei Personenschäden
                                                                                                           durch Schusswaffengebrauch
1.1 	Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haft-
      pflichtversicherung (Mecklenburgische AHB 2024) und der nachfolgenden Bestimmun-                3.3.1	Der Versicherer verzichtet auf Wunsch des Versicherungsnehmers auf den Einwand
      gen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Jäger, Jagdpächter                      des nicht vorhandenen Verschuldens, wenn dieser durch Schusswaffengebrauch
      und Jagdveranstalter bzw. als Forstbeamter, Förster, Forstaufseher und Jagdaufseher                    während der Jagdausübung einen Personenschaden zwar verursacht, aber nicht
      sowie als Falkner, soweit es sich um eine unmittelbar oder mittelbar mit der Jagd in                   verschuldet hat (z. B. Jagdunfall durch Querschläger).
      Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt.
                                                                                                      3.3.2 	Dieser Verzicht gilt nicht, wenn und soweit der Geschädigte in der Lage ist, Ersatz
1.2       Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers                              seines Schadens von einem anderen Schadenversicherer oder von einem Sozialversi-
                                                                                                              cherungsträger zu erlangen. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
1.2.1 	aus Besitz, Betrieb und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen (z. B. Hoch- sitze,
        Jagdhütten, Futterplätze);                                                                    3.3.3 	Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen
                                                                                                              schadensersatzpflichtige Dritte (z. B. Mitverursachung) vor.
1.2.2 	wegen Personen- und Sachschäden Dritter (Produkthaftpflicht) aus dem Inverkehr­
        bringen von Wild bzw. Wildbret;                                                               4.      Halten von Beizvögeln und Jagdhunden

1.2.3 	aus fahrlässiger Überschreitung des besonderen Waffengebrauchsrechts der Forst-               4.1 	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter (auch
        und Jagdschutzberechtigten, des Notwehrrechts sowie aus vermeintlicher Notwehr                      Abrichter und Ausbilder) von Beizvögeln und bis zu drei jagdlich brauchbaren / ver-
        in der versicherten Eigenschaft;                                                                    wendbaren oder sich nachweislich in jagdlicher Abrichtung befindlichen Jagdhunden
                                                                                                            und deren bis 12 Monate alten Jungtiere.
1.2.4 	aus fahrlässiger Überschreitung der den Jagdschutzberechtigten durch Gesetz ge-               	Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Verwendung der Hunde bei der Jagd­
        gebenen Befugnis zum Abschuss wildernder Hunde und Katzen;                                          ausübung, sondern auch für Schäden außerhalb der Jagd.

1.2.5     aus dem Legen von Gift, soweit hierfür eine behördliche Genehmigung vorliegt;               	Hinweis: Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Hunde keine Brauchbarkeits-
                                                                                                        prüfung abgelegt haben, die jagdliche Tauglichkeit aber durch eine Bestätigung einer
1.2.6 	aus dem erlaubten Bejagen und Erlegen von Tieren, die nicht dem Jagdrecht un-                   fachkundigen Person (z. B. Hegeringsleiter, Revierpächter), die den Hund im jagdlichen
        terliegen (z. B. Gehegewild, entlaufene Rinder), sowie von Kaninchen, Tauben und                Einsatz oder in der Ausbildung beobachtet hat, nachgewiesen werden kann.
        dergleichen in befriedeten Bezirken;                                                          	Für solche Hunde, für die der Nachweis der Brauchbarkeit / Verwendbarkeit einmal
                                                                                                        geführt wurde, endet der Versicherungsschutz nicht dadurch, dass sie aufgrund Alters,
1.2.7     aus der Teilnahme an Jagdhunde-Gebrauchsprüfungen;                                            Verletzung, Krankheit und dergleichen nicht mehr jagdlich eingesetzt werden können.

1.2.8 	aus der Durchführung von Gesellschaftsjagden (z. B. Treib-, Drück- und Bewegungs­             	Sind mehr als drei Hunde vorhanden, ist nur die gesetzliche Haftpflicht für die drei
        jagden);                                                                                        am längsten im Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen Hunde versichert.

1.2.9	als Dienstherr der im Jagdbetrieb beschäftigten Personen (z. B. Berufsjäger, Jagd-             4.2 	Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbs-
       aufseher oder Treiber);                                                                              mäßig tätig ist.

1.2.10	als Eigentümer, Halter oder Führer von Wasserfahrzeugen, nicht jedoch Motorbooten,            5.      Schäden im Ausland
        mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen jeder Art sowie Segelbooten.
                                                                                                      5.1	Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024 – die
1.3       Nicht versichert sind Ansprüche aus Wildschaden.                                                 gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle.
                                                                                                           Das gilt auch für die Inanspruchnahme als Halter oder Führer von Jagdhunden.
2.        Mitversicherte Personen
                                                                                                      	Hinweis: Soweit im Gastland Versicherungspflicht gegen Haftpflichtschäden besteht,
          Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht                                     sollte in jedem Fall geprüft werden, ob der deutsche Versicherungsschutz den Anfor-
                                                                                                        derungen des Gastlandes entspricht.
2.1 	der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur
      Leitung oder Beaufsichtigung des Jagdbetriebes oder eines Teiles desselben angestellt           5.2     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
      hat, in dieser Eigenschaft, ausgenommen Jagdscheininhaber und Personen, die Tätig-
      keiten ausüben, für die der Besitz eines Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist;            5.2.1	aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungs­
                                                                                                             nehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut
2.2	sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer                         worden sind.
     dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
	Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es                          	Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufs-
     sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers                   krankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unter- liegen (siehe
     gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle                  Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024);
     gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Diens-
     tes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.                                          5.2.2   auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

3.        Schusswaffen                                                                                5.2.3 	nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden
                                                                                                              Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
3.1       Gebrauch von Schusswaffen und Munition                                                              Bestimmungen anderer Länder.

	Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaub-              5.3	Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5
  ten Besitz und aus dem Gebrauch von Schusswaffen und Munition, auch außerhalb                            Mecklenburgische AHB 2024 – als Leistungen auf die Versicherungssumme ange-
  der Jagd (z. B. aus der Aufbewahrung in der Wohnung, beim Gewehrreinigen, bei                            rechnet.
  Teilnahme an Übungs- und Preisschießen).                                                            	Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwen-
	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind der Besitz und der Gebrauch zu                               dungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
  strafbaren Handlungen.                                                                                   Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
	Der Versicherungsschutz für die Jagdausübung mit der Waffe setzt den Besitz oder                         Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung
  zumindest die rechtzeitig erfolgte Beantragung eines gültigen Jagscheines voraus.                        des Versicherers entstanden sind.

3.2       Ansprüche von Angehörigen aus Schusswaffengebrauch                                          5.4 	Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
                                                                                                            der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver-
	Eingeschlossen sind in Abänderung von Ziffer 7.5 (1) Mecklenburgische AHB 2024                            pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag
  gesetzliche Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden von Angehörigen                                 bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen
  des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch von Schusswaffen                             ist.
  entstanden sind. Das gilt auch für Schmerzensgeldansprüche.

                                                                                             – 45 –

[Seite 46]
5.5 	Die vorstehenden Bestimmungen der Ziffern 5.2 bis 5.4 finden auch auf inländische               8.3.3   Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
      Versicherungsfälle Anwendung, die im Ausland geltend gemacht werden.
                                                                                                      8.4     Räumlicher Geltungsbereich
6.      Ausländische Jäger
                                                                                                      	Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 5 – für Versicherungsfälle, die
	Die Versicherung ausländischer Jäger erstreckt sich nur auf gesetzliche Haftpflicht­                  in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder
  ansprüche nach deutschem Recht und auf Haftpflichtstreitigkeiten vor deutschen                        Lichtenstein eintreten.
  Gerichten.
                                                                                                      8.5     Besondere Ausschlüsse
7.	Fortsetzung der Jagd-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungs­
    nehmers                                                                                           8.5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
                                                                                                      8.5.1.1 Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
	Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versiche-                        8.5.1.2 Pferden oder sonstigen Reit- und Zugtieren oder an Zuchttieren;
  rungsschutz für die Erben des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Beitrags­                       8.5.1.3 	Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des
  fälligkeitstermin fort.                                                                                       Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.

	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Tätigkeiten, für die der Besitz eines                   8.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
  Jagdscheines gesetzlich vorgeschrieben ist.                                                         8.5.2.1	Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung und der Zwangs­
                                                                                                                vollstreckung;
8.      Forderungsausfalldeckung                                                                      8.5.2.2 Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
                                                                                                      8.5.2.3 	Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begrün-
8.1     Gegenstand des Versicherungsschutzes                                                                    dete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
                                                                                                      8.5.2.4 Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
8.1.1 	Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine in                     • ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer
        der Jagd-Haftpflichtversicherung mitversicherte Person während der Wirksamkeit der                         des Versicherungsnehmers) oder
        Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden                      • ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen
        Voraussetzungen:                                                                                           hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche
        • die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Pri-                             von Dritten handelt.
            vatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder
            Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine gemäß Ziffer 2 der Besonderen          9.      Gewaltopferhilfe
            Bedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung mitversicherte Person und für
            den Dritten,                                                                              9.1 	Ergänzend zu Ziffer 8 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadens-
        • der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann sei-                       ersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Personenschadens nicht
            ner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil                      durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist.
            die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten             	Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Schädiger eine vorsätzliche Gewalttat
            festgestellt worden ist und                                                                     begangen hat oder der Schaden durch einen fremden Hund oder durch ein fremdes
        • die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.                                 Pferd verursacht wurde.
	Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultie-
        renden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher            9.2 	Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten
        Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet                   Person leistungspflichtig, wenn
        ist (schädigender Dritter).                                                                         • eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person gestellt wurde,
                                                                                                            • das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Ein-
8.1.2	Der Versicherer prüft die Haftpflichtfrage (die Beurteilung der Haftung des Schädigers                  stellungsbescheid vorliegt,
       sowie der Umfang und die Höhe der Entschädigung richten sich ausschließlich nach                     • der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat und
       deutschem Recht) und ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadenser-                    • der Schädiger bzw. der Tierhalter oder Tierhüter unbekannt bleibt.
       satzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der diesem Vertrag
       zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtver-                9.3 	Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 25.000 €. Das gilt auch dann,
       sicherung (Mecklenburgische AHB 2024) und der Besonderen Bedingungen und                             wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
       Risikobeschreibungen für die Jagd-Haftpflichtversicherung hätte.                                     erstreckt.
 	Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers
       auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versiche-                 9.4     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
       rungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der
       Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit                 9.4.1	Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines
       verursacht hat.                                                                                       Kraftfahrzeugs oder -anhängers verursacht worden sind,
	Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft
       des Schädigers als privater Halter oder Hüter von Hunden oder Pferden. Darüber hin-            9.4.2   Schäden im Zusammenhang mit der eigenen Teilnahme an strafbaren Handlungen,
       aus besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche, wenn der Schädiger
       den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.                                           9.4.3   psychische Folgeschäden,

8.2     Leistungsvoraussetzungen                                                                      9.4.4   Sachschäden.

	Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicher ten                   10.     Gewässerschäden
  Person leistungspflichtig, wenn
                                                                                                      10.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare
8.2.1	die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Ver-                       oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit
       gleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder                         eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei
       einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens,                          werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
       Island und Lichtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile,             	Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stof-
       gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie                fen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht
       vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der                   Versicherungsschutz ausschließlich
       Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;                                               • für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungs­
                                                                                                               vermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt.
8.2.2 	der schädigende Dritte zahlungs- und leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der                 Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt
        Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass                                    dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge­
        • eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,                                  versicherung (Ziffer 4 Mecklenburgische AHB 2024);
        • eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige                 • für Flächen-Geothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
           Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögens-
           verhältnisse abgegeben hat oder                                                            10.2
                                                                                                        Der Versicherer übernimmt
        • ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren            • Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall
           nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels                     zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Ret-
           Masse abgelehnt wurde                                                                            tungskosten), sowie
        und                                                                                             • außergerichtliche Gutachterkosten.
                                                                                                      	Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
8.2.3	an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in                  Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht überstei-
       Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausferti-                gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
       gung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat                  Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
       an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.                                	Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gut-
                                                                                                        achterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit
8.3     Umfang der Forderungsausfalldeckung                                                             der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine
                                                                                                        Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter
8.3.1   Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.                             zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

8.3.2	Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf                10.3	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
       die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungs­                          durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Ver-
       summen begrenzt. Dies gilt auch, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere                        ordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
       entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                                                          oder Verfügungen herbeigeführt haben.
                                                                                             – 46 –

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10.4
  Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich                          13.2 	Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
  • auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,                     oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
     Generalstreik, illegalem Streik oder                                                                  Versicherten.
  • unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
  beruhen.                                                                                          13.3
                                                                                                      Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
	Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte                • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raum-
  ausgewirkt haben.                                                                                      fahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
                                                                                                         für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raum-
11.     Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)                                 fahrzeuge bestimmt waren;
                                                                                                      • Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförde-
        Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine                         rung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
        (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,                          	und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten
        (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,                                       Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie
        (3) Schädigung des Bodens.                                                                    wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.

11.1 	Versichert sind – abweichend von Ziffer 1.1 Mecklenburgische AHB 2024 – den
       Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
       Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit
       während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages
       • die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungs-
          widrig in die Umwelt gelangt sind oder
       • die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
          erfolgt ist.
	Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versiche­
       rungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang
       von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden
       auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse
       zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im
       Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft
       und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
	Mitversichert sind – teilweise abweichend von Ziffer 7.6 Mecklenburgische AHB
       2024 – den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen
       Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
       Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages
       erfasst sind.

11.2 Geothermie
	Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund ent-
     nommen, aufbereitet und an ein Folgesystem (z. B. Wärmetauscher, Heizanlagen)
     abgegeben wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-
     Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
	Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß Ziffer 11.1 wegen Schäden aus-
     schließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren,
     Erdwärmekörbe).

11.3 Ausland
	Versichert sind – abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische AHB 2024 – die im
     Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versi-
     cherungsfälle.
	Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 7.9 Mecklenburgische
     AHB 2024 auch für die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprü-
     che gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese
     Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

11.4
  Ausschlüsse
  (1) 	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
        dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
        oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
        Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
  (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
			 a)	die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen
          auf die Umwelt entstehen;
			 b)	für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
          (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat
          oder hätte erlangen können.

11.5	Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 1.000.000 €. Abweichend von
      Ziffer 6.2 Mecklenburgische AHB 2024 stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung
      für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

12.     Kraft- und Wasserfahrzeuge

12.1 	Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
       ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
       Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.

12.2 	Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
       ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
       Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
       eines Wasserfahrzeugs (siehe jedoch Ziffer 1.2.10) in Anspruch genommen werden.

12.3 	Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer
       oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen
       Versicherten.

12.4 	Eine Tätigkeit der in Ziffer 12.1 und 12.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug,
       Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be-
       stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
       wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

13.     Luft- / Raumfahrzeuge

13.1 	Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
       ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
       Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter
       oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
                                                                                           – 47 –

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                                                                                          Satzung

                              I. Allgemeine Bestimmungen                                                                                            § 11
                                                                                                          Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden
                                             §1                                                           oder bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter abgegeben.
Die Gesellschaft führt die Firma Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft auf Ge-
genseitigkeit. Sie hat ihren Sitz in Neubrandenburg und Hannover. Geschäftsgebiet ist das                                                           § 12
In- und Ausland. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Bekanntmachungen der Gesellschaft                    Der Aufsichtsrat hat neben den gesetzlichen Aufgaben das Recht,
erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.                                                                1. eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen,
                                                                                                          2. die Satzung hinsichtlich der Fassung zu ändern,
                                        §2                                                                3.	Beschlüsse der Hauptversammlung, durch welche die Satzung geändert wird, auf
Gegenstand des Unternehmens ist der unmittelbare und mittelbare Betrieb aller Versi-                           Verlangen der Aufsichtsbehörde zu ändern.
cherungszweige, jedoch der Lebens-, Kranken- und Kreditversicherung nur in der aktiven
Rückversicherung. Neben Versicherungsgeschäften betreibt die Gesellschaft nur Geschäfte,                                                            § 13
die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.                                                         Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste
                                                                                                          Vergütung nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung. Aufsichtsratsmitglieder haben
                                     II. Mitgliedschaft                                                   hierbei kein Stimmrecht. Soweit die Aufsichtsratsmitglieder auf ihre Vergütungen Umsatz-
                                                                                                          steuer zu zahlen haben, wird ihnen diese von der Gesellschaft ersetzt.
                                          §3
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages mit der Ge-                                                       C. Hauptversammlung
sellschaft und endet mit dessen Ablauf. Ausnahmsweise können Versicherungsverträge
mit der Bestimmung abgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer nicht Mitglied                                                                § 14
wird. Auf solche Versicherungen dürfen zusammen höchstens 15% der Beitragseinnahmen                       Die Hauptversammlung besteht aus 60 Mitgliedervertretern (Delegierten). Der Haupt­
aus Mitgliedschaften entfallen.                                                                           versammlung können nur Mitglieder der Gesellschaft angehören. Die Delegierten werden
                                                                                                          von der Hauptversammlung auf höchstens fünf Jahre gewählt. Alljährlich scheidet ein Fünftel
                                         §4                                                               der im Amt befindlichen Delegierten mit dem Schluss der ordentlichen Hauptversammlung
Die Gesellschaft erhebt im Voraus zu zahlende Beiträge und bei Bedarf Nachschüsse.                        aus. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Delegierter vorzeitig aus, so ergänzt sich die
Die Mitglieder sind zur Nachschusszahlung erst dann verpflichtet, wenn die verwendbaren                   Hauptversammlung durch Zuwahl. Für jede Wahl stellt der Aufsichtsrat einen Vorschlag auf;
Rücklagen gemäß § 19 der Satzung zur Verlustdeckung nicht ausreichen. Ein etwaiger                        er hat hierbei auf eine dem Versicherungsbestand möglichst entsprechende Verteilung der
Nachschussbetrag wird jedem Mitglied schriftlich unter Hinweis darauf mitgeteilt, dass bei                Vorgeschlagenen auf das Geschäftsgebiet Bedacht zu nehmen. Die Hauptversammlung
Nichtzahlung die Verzugsfolgen des § 38 VVG eintreten.                                                    ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden. Die Delegierten sind ehrenamtlich tätig. Sie
                                                                                                          erhalten Tagegelder und Reisekosten nach näherer Bestimmung der Hauptversammlung.
                                         §5
Eine etwaige Beitragsrückerstattung erfolgt auf nachschusspflichtige Versicherungs­                                                                   § 15
verträge nach näherer Bestimmung des Vorstandes. Ausgeschiedene Mitglieder                                Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate nach Ablauf des
nehmen an Beitragsrückerstattungen nicht teil.                                                            Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzu-
                                                                                                          berufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn dies von mindestens
                                             §6                                                           einem Drittel der Delegierten verlangt wird.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die ordentliche Hauptversammlung der Gesell-
schaft zu stellen. Diese müssen schriftlich bis zum 31. Januar beim Vorstand eingehen.                                                            § 16
                                                                                                          Die Hauptversammlung beschließt über
                             III. Verfassung der Gesellschaft                                             1.	die Wahl oder Abberufung der Mitglieder der Hauptversammlung und des Aufsichts-
                                                                                                               rates sowie deren Vergütung,
                                        A. Vorstand                                                       2. die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
                                                                                                          3. die Verwendung des Bilanzgewinns,
                                            §7                                                            4. die Änderung der Satzung,
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Bestellung stellver tretender                      5. die sonstigen ordnungsgemäß gestellten Anträge.
Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrat
bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden                                                           § 17
des Vorstandes ernennen. Die Gesellschaft wird gesetzlich durch zwei Vorstandsmitglieder                  Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder dessen
oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.                         Stellvertreter oder bei dessen Verhinderung das älteste Mitglied des Aufsichtsrates. Der
                                                                                                          Vorsitzende der Hauptversammlung leitet die Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge der
                                             §8                                                           Gegenstände der Tagesordnung sowie die Form der Abstimmung. Die Hauptversammlung ist
Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates                                                     beschlussfähig, wenn mindestens 30 Delegierte anwesend sind. Beschlüsse werden durch
1. zur Entnahme aus Rücklagen,                                                                            einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts
2. zur Festsetzung eines Nachschusses,                                                                    anderes ergibt. Wird bei Wahlen keine Mehrheit erreicht, so kommen die beiden Personen
3. zur Gewährung einer Beitragsrückerstattung,                                                            mit den meisten Stimmen in die engere Wahl. Dort genügt einfache Mehrheit, bei Gleichheit
4. zur Übernahme von Versicherungsbeständen,                                                              entscheidet das Los. Schreiben gesetzliche Bestimmungen eine Mehrheit von drei Vierteln
5. zum Erlass oder zur Änderung einer Versorgungsordnung,                                                 der in der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen vor, so können solche Beschlüsse nur
6. zur Bestellung von Prokuristen,                                                                        bei Anwesenheit von 36 Delegierten gefasst werden. Rechte, die das Gesetz einer Minderheit
7.	zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken oder Beteiligungen sowie zur                          von Mitgliedern einräumt, stehen einer Minderheit von einem Drittel der Delegierten zu.
     Einräumung von Rechten Dritter an Vermögenswerten der Gesellschaft, sofern im
     Einzelfall der Betrag von einer Million Euro überschritten wird.                                                                  IV. Rücklagen, Verlustdeckung
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates allgemeine Ver­
sicherungsbedingungen einzuführen oder zu ändern.                                                                                                    § 18
                                                                                                          Zur Deckung eines Verlustes aus dem Geschäftsbetrieb wird eine Verlustrücklage gemäß
                                      B. Aufsichtsrat                                                     § 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet. Sie soll 18% der Jahres-Beitragsein-
                                                                                                          nahmen für eigene Rechnung betragen (Sollbetrag). Der Verlustrücklage fließen die vom
                                             §9                                                           Vorstand bestimmten Beträge zu. Ist der Sollbetrag nicht erreicht, so sind der Verlustrücklage
Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen.                 jährlich mindestens 50% des Jahresüberschusses zuzuführen. Der nach Zuführung zur
Sie werden von der Hauptversammlung höchstens für fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist                      Verlustrücklage verbleibende Teil des Jahresüberschusses kann zur Ansammlung anderer
zulässig. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter              Gewinnrücklagen verwendet werden.
jeweils für die Amtsdauer, für die die Gewählten zu Aufsichtsratsmitglieder bestellt sind. Der
Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diesen können, soweit gesetzlich                                                              § 19
zulässig, auch Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrates übertragen werden. Die vorste-                  Zur Verlustdeckung werden zunächst die anderen Gewinnrücklagen herangezogen. Die
henden Bestimmungen gelten nur, soweit ihnen nicht Vorschriften über die Mitbestimmung                    Verlustrücklage darf nur danach und nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ein
der Arbeitnehmer vorgehen.                                                                                Restbetrag in Höhe eines Drittels ihres Sollbetrages verbleibt. Ein danach noch verbleibender
                                                                                                          Verlust ist, wenn er nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorgetragen werden kann,
                                          § 10                                                            durch Nachschusserhebung auszugleichen.
Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, beruft den Aufsichts-
rat schriftlich oder fernmündlich mit Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.
Diesen soll der Vorstand beiwohnen, sofern nicht in persönlichen Angelegenheiten
des Vorstandes verhandelt wird oder der Aufsichtsrat Abweichendes beschließt. Der
Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind
und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der
Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters,
bei Wahlen das Los.


Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27.08.2008 Gesch.-Z.: VA 34-I 5002-5412-2008/1

                                                                                                 – 36 –

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                                                            Merkblatt zur Datenverarbeitung                                                                                                 10/25


Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen                   Vermittler:
Daten durch die Mecklenburgische Versicherungsgruppe und die Ihnen nach dem Daten-                       Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden,
schutzrecht zustehenden Rechte.                                                                          verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten
                                                                                                         Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten
Zur Mecklenburgischen Versicherungsgruppe fassen wir die folgenden Unternehmen zu-                       an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und
sammen:                                                                                                  Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
–    Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G.
–    Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG                                                             Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
–    Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG                                                            Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbei-
–    Mecklenburgische Vermittlungs-GmbH                                                                  tungsaufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein
–		 Mecklenburgische Rechtsschutz-Service-GmbH                                                           Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer
                                                                                                         Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten,
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                                                               für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und
                                                                                                         Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe
Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft a. G.                                                        verarbeitet werden.
Platz der Mecklenburgischen 1 · 30625 Hannover
Telefon (0511) 53 51-0                                                                                   Externe Dienstleister:
Fax (0511) 53 51-44 44                                                                                   Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil
service@mecklenburgische.de                                                                              externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst-
                                                                                                         leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der Telefonnummer (0511) 53 51-0,                    der Übersicht im Anhang sowie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite
per Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail              unter https://www.mecklenburgische.de/datenschutz entnehmen.
unter: datenschutz@mecklenburgische.de
                                                                                                         Weitere Empfänger:
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung                                                        Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermit-
                                                                                                         teln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversi-
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-                         cherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). Daneben arbeiten unsere
Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz-                          Versicherungsunternehmen und Vermittler zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer
rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller                    Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen,
weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die                         Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobilienge-
„Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche                          sellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit der Wüstenrot
Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs-             Bausparkasse AG.
wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter https://www.mecklenburgische.
de/datenschutz abrufen.                                                                                  Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte
                                                                                                         und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei                    Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung
gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von                           zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten.
uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten
wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder                   Dauer der Datenspeicherung
Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob                       Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten Zwecke
ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.                                          nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für
                                                                                                         die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die                              werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.                                                speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind.
                                                                                                         Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versi-                      dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicher-
cherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung              fristen betragen danach bis zu zehn Jahren.
aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen-
burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der                  Betroffenenrechte
gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpas-                  Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten
sung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.                     verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung
                                                                                                         oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche                     der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten
und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien                    Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensver-
sicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a)
i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies                Widerspruchsrecht
auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.                                                 Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu
                                                                                                             Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu                       zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung wider­
wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:                                   sprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen
–     zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,                                              die Datenverarbeitung sprechen.
–	zur Werbung für andere Produkte der Unternehmen der Mecklenburgischen Versiche-
      rungsgruppe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
–		zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenana­                    Beschwerderecht
      lysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten                       Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutz-
      können.                                                                                            beauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige
                                                                                                         Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher                   Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen
Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher                  Prinzenstraße 5
Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Ver­                   30159 Hannover
arbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6
Abs. 1 c) DSGVO.                                                                                         Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft
                                                                                                         (nicht in der Lebens- und der Krankenversicherung)
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck ver­                       Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der
arbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor                    Besurance HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur
informieren.                                                                                             Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von
                                                                                                         Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten                                                    mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den beiliegenden
                                                                                                         Hinweisen zum HIS.
Rückversicherer:
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen                       Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
(Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadenda-                   Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z. B. zur Mitnahme eines
ten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das                 Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt
Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der                   des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür
Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der                           erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen
Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt.                im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unseres
Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten
Interessen erforderlichen Umfang. Nähere Informationen zum eingesetzten Rückversicherer
können Sie unter den oben genannten Kontaktinformationen anfordern.


                                                                                                – 37 –

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                     Information über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH
                                 auf Grundlage der Artikel 13 und 14 DSGVO                                                                                                          10/25


Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss eines Versicherungs-                                                 Betroffenenrechte
vertrages oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Versicherungsobjekt (Fahr-
zeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person                    Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie
(Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance HIS                   auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können
GmbH übermitteln (HIS-Anfrage) können. Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand                       gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht
dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im „Hinweis- und              werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die für die Besurance HIS
Informationssystem der Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind,                GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stre-
die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten             semann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das
können. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines Ver­                   HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde
sicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von                  zuständig.
dem einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert worden sind. Daten,
die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespeichert sind, werden von der Besurance
HIS GmbH an uns, das anfragende Versicherungsunternehmen, übermittelt.                                  Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich
                                                                                                        aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, unter der unten
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten:                                   genannten Adresse widersprochen werden.
www.besurance-his.de

              Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH                                    Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu
                                                                                                     Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen welche Daten über-
Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das Hinweis- und            mittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort
Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft. Sie verarbeitet darin personen­                  unentgeltlich eine sog. Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass
beziehbare Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versiche-                   die Besurance HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Aus-
rungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben              künfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich
zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfach­             ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH
abrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen)                   folgende Angaben von Ihnen:
hindeuten können.
                                                                                                     • Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
                     Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
                                                                                                     • a ktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften
Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art.                        der letzten fünf Jahre
6 Abs. 1 f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtig-
ten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die            • g gf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der
Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz                  Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
                                                                                                     • B
                                                                                                        ei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder
Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines                     eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum belegt (z. B. Kopie des
Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versiche-                 Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).
rungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung
zur Verfügung.                                                                                       Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite)
                                                                                                     beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und ver-
                    Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH                                        meiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter:
                                                                                                     www.besurance-his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH beantragen.
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in
das HIS einmelden.                                                                                           Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten

                     Kategorien der personenbezogenen Daten                                          Besurance HIS GmbH
                                                                                                     Daimlerring 4
Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunternehmens                65205 Wiesbaden
werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte –                 Deutschland
die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten                 Telefon: 01 51 / 50 69 18 44
(Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum
Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende                 Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a.
oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung                      Anschrift, z. H. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar:
durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert                 his-datenschutz@besurance-his.de
informiert werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten,
die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen an das HIS
gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu
möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/
Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder
Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten
sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

            Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung
in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche
Ermittlungsbehörden.

                             Dauer der Datenspeicherung

Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit.
a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.

                 Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt:

• d irekt personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug-
   und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalenderjahres nach erstmaliger
   Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung
   zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personen­
   bezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen
   Fällen 10 Jahre.

• D
   aten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen
  Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen Speicherung gelöscht.


                                                                                            – 38 –

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                                                Dienstleisterliste
                     für die Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit                                                                              10/25


                                      Konzerngesellschaften mit einer gemeinsamen Verarbeitung von Daten innerhalb der Unternehmensgruppe

Einzelne Versicherungsbranchen (z. B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Wir führen und verarbeiten Ihre Stammdaten
(z. B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) in gemeinsamen Datensammlungen. Diese sind von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann
eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen
korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten stehen nur der Mecklenburgischen Versicherungs-Gesellschaft a. G. zur Verfügung.

Unserer Versicherungsgruppe gehören zurzeit folgende Gesellschaften an:

–    Mecklenburgische Versicherungs-Gesellschaft auf Gegenseitigkeit,
–    Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG,
–    Mecklenburgische Krankenversicherungs-AG,
–    Mecklenburgische Rechtsschutz-Service-GmbH,
–    Mecklenburgische Vermittlungs-GmbH.


                                                Gesellschaften, die Datenverarbeitung in Funktionsübertragung oder im Auftrag erbringen

a) Einzelne Stellen


    Auftragnehmer                                                       Hauptgegenstand des Auftrages                                                        Gesundheitsdaten

    Roland Assistance GmbH                                              Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen         ja

    Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)     Datenübermittlung an öffentliche Stellen, Führen von Gesamtstatistiken                  ja

    Roland Schutzbrief-Versicherung AG                                  Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen         nein

    General Reinsurance Aktiengesellschaft Köln                         Datenübermittlung, Führen von Gesamtstatistiken                                         nein

    Meyerthole Siems Kohlruss
                                                                        Datenübermittlung, Führen von Gesamtstatistiken                                         nein
    Gesellschaft für aktuarielle Beratung mbH
                                                                        Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen
    GDV Dienstleistungs-GmbH                                                                                                                                    ja
                                                                        Datenübermittlung an öffentliche Stellen, Führen von Gesamtstatistiken
    Firma juratech                                                      Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen         nein
    Verisk Med GmbH                                                     Anforderungen und Aufbereitung von medizinischen Berichten und Unterlagen               ja
    ALLYSCA Assistance GmbH                                             Telefonischer Kundendienst und Organisation von vertraglichen Serviceleistungen         nein
    Besurance HIS GmbH                                                  Hinweis - und Informationssystem (HIS) der dt. Versicherungswirtschaft                  nein


b) Kategorien von Gesellschaften


    Auftragnehmer                                                       Hauptgegenstand des Auftrages                                                        Gesundheitsdaten
                                                                        Organisation und Durchführung von Dienstleistungen bei der Schaden- und Leistungs-
    Schadenserviceunternehmen                                                                                                                                    ja
                                                                        abrechnung
                                                                        Organisation und Durchführung von Dienstleistungen bei der Schaden- und Leistungs-
    Gutachter / Sachverständige (auch medizinisch)                                                                                                               ja
                                                                        abrechnung
                                                                        Organisation und Durchführung von Dienstleistungen bei der Schaden- und Leistungs-
    Schadenregulierer/-ermittler                                                                                                                                 ja
                                                                        abrechnung
    Rückversicherer                                                     Risikoprüfung und -beurteilung                                                           nein

    Forderungsmanagement                                                Realisierung von Forderungen                                                             nein
    Rechtsanwälte                                                       juristische Beratung und Vertretung                                                      ja
    Adressrecherche                                                     Adressprüfung                                                                            nein

    Aktenvernichter                                                     Papier- und Datenträgerentsorgung                                                        ja

    Marktforschungsunternehmen                                          Marktforschung                                                                           nein

    Rehabilitationsdienste                                              Reha-Assistance-Leistungen                                                               ja

    Anbieter medizinischer Produkte                                     Heil- und Hilfsmittelversorgung                                                          ja

    Werkstätten/Autohäuser (inkl. Partnerwerkstätten)                   Reparaturen, Erstellung von Kostenvoranschlägen                                          nein

    Mietwagenunternehmen                                                Stellung von Ersatzfahrzeugen                                                            nein

    Belegprüfungsunternehmen                                            Prüfung von eingereichten Belegen (z. B. Rechnungen oder Kostenvoranschläge)             nein

    Ausländische Regulierungsbüros                                      Regulierung/Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden im Ausland                             ja

    Handwerker/Serviceunternehmen                                       Reparaturen und Sanierungen                                                              nein

    IT-Dienstleister                                                    EDV-Dienstleistungen                                                                     nein
    Restwertbörsen                                                      Ermittlung von Restwerten                                                                nein
    Selbstständige Vermittler (Agenturen der Mecklenburgischen
                                                                        Unterstützung der Schaden- und Leistungsbearbeitung                                      ja
    Versicherungsgruppe)


                                                                                         – 39 –

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                            www.mecklenburgische.de · service@mecklenburgische.de
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