# NV PrivatPremium 6.0: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-nv-privatpremium.php
- Rechtlicher Träger: NV-Versicherungen VVaG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen AVB PHV NV PrivatPremium 6.0](https://www.nv-online.de/fileadmin/downloadcenter/privat/6-0/AVB_NV_PrivatPremium_6.0.pdf), Fassung 03/2021

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | Abschnitt A1 Ziff. 5.1, Seite 7 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | Abschnitt A1 Ziff. 6.15.1, Seite 11 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | Abschnitt A1 Ziff. 5.2, Seite 7 |
| Selbstbeteiligung Standard | ja, bis zur Deckungssumme | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | Abschnitt A1 Ziff. 5.4, Seite 7 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder | Abschnitt A1 Ziff. 2.1.4, Seite 5 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden | Abschnitt A1 Ziff. 2.1.2, Seite 5 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt in und außerhalb Europas | Abschnitt A1 Ziff. 6.14, Seite 11 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellsten Bedingungen abweichen. | Abschnitt A4 Ziff. 33, Seite 30 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | Werden die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. | Abschnitt A4 Ziff. 23, Seite 27 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | jedoch durch einen leistungsstärkeren, allgemein zugänglichen Tarif zur Privathaftpflichtversicherung eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts eingeschlossen oder besser eingeschlossen wären, sind automatisch entsprechend den dortigen Regelungen mitversichert. | Abschnitt A4 Ziff. 28, Seite 28 |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | Abschnitt A1 Ziff. 9.2, Seite 17 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis zur Deckungssumme | Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht leistungsfähig ist. | Abschnitt A4 Ziff. 17.1, Seite 26 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz auch bei Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (z.B. Demenz) | Abschnitt A4 Ziff. 17.2, Seite 26 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. | Abschnitt A1 Ziff. 2.1.5, Seite 5 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | Die Mitversicherung der Eltern bzw. Großeltern bleibt auch dann bestehen, wenn diese in einer Pflegeeinrichtung wohnen. | Abschnitt A4 Ziff. 1.3, Seite 21 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. | Abschnitt A1 Ziff. 6.2, Seite 8 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis zur Deckungssumme | Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis, sofern der Versicherungsnehmer dieses wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungsfähig ist. | Abschnitt A4 Ziff. 21, Seite 27 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | ja | Soweit es sich um Personenschäden handelt, gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander als mitversichert. | Abschnitt A4 Ziff. 1.6, Seite 21 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. | Abschnitt A1 Ziff. 6.6.1, Seite 9 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis 50.000 € | Es gelten Schäden, die Vernichtung oder der Verlust an sonstigen geliehenen, gemieteten, gepachteten Sachen oder Gegenständen, die Bestandteil eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, als mitversichert. | Abschnitt A4 Ziff. 7.2, Seite 23 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis 50.000 € | Es gelten Schäden, die Vernichtung oder der Verlust an sonstigen geliehenen, gemieteten, gepachteten Sachen oder Gegenständen, die Bestandteil eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, als mitversichert. | Abschnitt A4 Ziff. 7.2, Seite 23 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis zur Deckungssumme | Für die unter Ziff. 10.1 bis 10.7 genannten Aufzählungen beträgt die Höchstersatzleistung je Schadenereignis die vereinbarte Versicherungssumme. | Abschnitt A4 Ziff. 10.9, Seite 24 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis zur Deckungssumme | Für die unter Ziff. 10.1 bis 10.7 genannten Aufzählungen beträgt die Höchstersatzleistung je Schadenereignis die vereinbarte Versicherungssumme. | Abschnitt A4 Ziff. 10.9, Seite 24 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja, bis zur Deckungssumme | Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dgl.). | Abschnitt A4 Ziff. 9, Seite 24 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. | Abschnitt A1 Ziff. 6.16.1, Seite 12 |
| Be- und Entladeschäden | ja, bis 10.000 € | Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt EUR 10.000. | Abschnitt A4 Ziff. 3.4, Seite 22 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja, bis 10.000 € | Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn oder den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden. | Abschnitt A4 Ziff. 30, Seite 29 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; | Abschnitt A1 Ziff. 6.10.1, Seite 10 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | ja, bis zur Deckungssumme | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, | Abschnitt A4 Ziff. 5.1, Seite 22 |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm, | Abschnitt A4 Ziff. 2.1, Seite 21 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja, bis zur Deckungssumme | diese nur gelegentlich gebraucht werden und | Abschnitt A1 Ziff. 6.12.1 (4), Seite 11 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | Ausgeschlossen sind Luftfahrzeuge, die durch Motoren, Treibsätze oder Brennstoffringe an getrieben werden und dessen Startmasse 5 kg übersteigen. | Abschnitt A4 Ziff. 11, Seite 25 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | Gebrauch von Fahrrädern, Elektrofahrrädern und Pedelecs | Abschnitt A4 Ziff. 3.2, Seite 21 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. | Abschnitt A1 Ziff. 6.9.1, Seite 10 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja, bis zur Deckungssumme | als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, | Abschnitt A1 Ziff. 6.9.2, Seite 10 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. | Abschnitt A1 Ziff. 6.8, Seite 10 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | eines im Inland gelegenen Ein- und Mehrfamilienhauses, | Abschnitt A1 Ziff. 6.3.1 (2), Seite 8 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | eines Wochenend-/Ferienhauses (weltweit), | Abschnitt A1 Ziff. 6.3.1 (3), Seite 8 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | bis zu einer Brutto-Jahres-Mieteinnahme von 30.000 EUR. | Abschnitt A4 Ziff. 15, Seite 25 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | als Inhaber eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Grundfläche von 10.000 qm. | Abschnitt A4 Ziff. 16.1, Seite 25 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja, bis zur Deckungssumme | bis zu einer Bausumme von EUR 500.000 je Bauvorhaben. | Abschnitt A1 Ziff. 6.3.2 (3), Seite 8 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von bis zu 15 kWp | Abschnitt A4 Ziff. 18, Seite 26 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja, bis zur Deckungssumme | als Inhaber eines Heizöltanks für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) bis zum Gesamtfassungsvermögen; | Abschnitt A4 Ziff. 8.1, Seite 23 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 5 Mio. € | Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR 5.000.000. | Abschnitt A2 Ziff. 2.4, Seite 19 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | Abschnitt A1 Ziff. 6.3.2 (1), Seite 8 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme | Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssumme. | Abschnitt A3 Ziff. 3.3, Seite 20 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | ja, bis zur Deckungssumme | Es gilt eine Versicherungssumme in unbegrenzter Höhe je Rechtsschutzfall unter Berücksichtigung der Gebührenordnungen und Kostengesetze als vereinbart. | Teil C Ziff. 3.3, Seite 42 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | ja, bis 50.000 € | Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von drei Jahren ergibt, höchstens jedoch EUR 50.000. | Abschnitt A4 Ziff. 29.4, Seite 29 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | ja, bis 2.500 € | Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. | Abschnitt A4 Ziff. 22, Seite 27 |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | ständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis 18.000 EUR Jahresumsatz. | Abschnitt A4 Ziff. 20, Seite 26 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes | Abschnitt A1 Ziff. 1, Seite 5 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. | Abschnitt B3 Ziff. 2.3.1, Seite 38 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | Abschnitt B2 Ziff. 1.2, Seite 35 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. | Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Ziff. 3.1, Seite 31 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen AVB PHV NV PrivatPremium 6.0

```text
[Seite 1]
                     Allgemeine Versicherungsbedingungen
                         AVB PHV NV PrivatPremium 6.0


Teil A


Seite 5       Abschnitt A1 - Privathaftpflichtrisiko
1.          Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
2.          Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
            Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
 3.         Versicherungsschutz, Versicherungsfall
 4.         Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
 5.         Begrenzung der Leistungen
            (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
            Selbstbeteiligung)
 6.         Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
            (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
 6.1        Familie und Haushalt
 6.2        Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
 6.3        Haus- und Grundbesitz
 6.4        Allgemeines Umweltrisiko
 6.5        Abwässer
 6.6        Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
 6.7        Sportausübung
 6.8        Waffen und Munition
 6.9        Tiere
 6.10       Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
 6.11       Gebrauch von Luftfahrzeugen
 6.12       Gebrauch von Wasserfahrzeugen
 6.13       Gebrauch von Modellfahrzeugen
 6.14       Schäden im Ausland
 6.15       Vermögensschäden
 6.16       Übertragung elektronischer Daten
 6.17       Ansprüche aus Benachteiligungen
 7.         Allgemeine Ausschlüsse
 7.1        Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
 7.2        Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
            Arbeiten und sonstigen Leistungen
 7.3        Ansprüche der Versicherten untereinander
 7.4        Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers
            und von wirtschaftlich verbundenen Personen
 7.5        Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
 7.6        Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
            Leistungen

Stand 03/2021                                                                  Seite 1 von 44

[Seite 2]
NV-Versicherungen VVaG                                      AVB NV PrivatPremium 6.0

 7.7        Asbest
 7.8        Gentechnik
 7.9        Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
 7.10       Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
 7.11       Übertragung von Krankheiten
 7.12       Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
 7.13       Strahlen
 7.14       Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
 7.15       Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
 7.16       Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
 8.         Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
 9.         Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
 10.        Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
            Versicherungsnehmers

Seite 17     Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken
1.          Gewässerschäden
2.          Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

Seite 19     Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko
1.          Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
2.          Leistungsvoraussetzungen
3.          Umfang der Forderungsausfalldeckung
4.          Räumlicher Geltungsbereich
5.          Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

Seite 20     Abschnitt A4 – Deckungserweiterungen NV PrivatPremium 6.0
1.          Mitversicherte Personen
2.          Gebrauch von Wasserfahrzeugen
3.          Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
4.          Rabattrückstufung bei geliehenen Kraftfahrzeugen
5.          Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland („Mallorca“-De-
            ckung)
 6.         Fachpraktischer Unterricht
 7.         Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
 8.         Gewässerschäden
 9.         Allmählichkeitsschäden
 10.        Mitversicherung des Schlüsselverlustrisikos
 11.        Gebrauch von Luftfahrzeugen
 12.        Halten und Hüten wilder Tiere
 13.        Haltung von Nutztieren
 14.        Vorsorgeversicherung für Hundebesitzer
 15.        Vermietung von Immobilien
 16.        Unbebaute Grundstücke
 17.        Deliktunfähigkeitsklausel
 18.        Photovoltaikanlagen
 19.        Ehrenamtliche Tätigkeiten
 20.        Mitversicherung von nebenberuflichen Tätigkeiten
 21.        Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis
 22.        Neuwertentschädigung
 23.        Künftige Bedingungsverbesserungen
Stand 03/2021                                                                     Seite 2 von 44

[Seite 3]
NV-Versicherungen VVaG                                      AVB NV PrivatPremium 6.0

 24.        Mediation
 25.        Kautionsstellung
 26.        Besitzstandsgarantie
 27.        Konditionsdifferenzdeckung – NV-Lückenlos-Garantie
 28.        NV-Best-Leistungs-Garantie
 29.        Opferhilfe
 30.        Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern, Dienstherren oder Arbeitskollegen
 31.        Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
 32.        Versehensklausel
 33.        Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
 34.        Rechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung

Seite 30     Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
1.          Abtretungsverbot
2.          Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
            (Beitragsregulierung)
 3.         Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
 4.         Anzuwendendes Recht
 5.         Embargobestimmung
 6.         Falls vereinbart gilt – Single-Versicherung oder Tarif 50 plus


Teil B

Seite 32 Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1.      Beginn des Versicherungsschutzes
2.      Beitragszahlung, Versicherungsperiode
3.      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzah-
         lung
4.      Folgebeitrag
5.      Lastschriftverfahren
6.      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Seite 34 Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
1.      Dauer und Ende des Vertrags
2.      Kündigung nach Versicherungsfall
3.      Veräußerung und deren Rechtsfolgen

Seite 36 Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
1.      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Ver-
         tragsschluss
2.      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Seite 38 Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
1.      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
2.      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
3.      Vollmacht des Versicherungsvertreters
4.      Verjährung
5.      Örtlich zuständiges Gericht
6.      Anzuwendendes Recht

Stand 03/2021                                                                     Seite 3 von 44

[Seite 4]
NV-Versicherungen VVaG                               AVB NV PrivatPremium 6.0


Teil B
7.        Embargobestimmung


Teil C

Seite 40 Zusatzbedingungen für die Versicherung von Schadenersatzrechtsschutz als
         Ergänzung zur Ausfalldeckung im Rahmen der NV PrivatPremium 6.0


Stand 03/2021                                                           Seite 4 von 44

[Seite 5]
 NV-Versicherungen VVaG                                          AVB NV PrivatPremium 6.0

Teil A

Abschnitt A1

Privathaftpflichtrisiko

1.   Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
     Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
     Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht
     aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.

2.    Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
      Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers (einge-
      tragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im
      Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem
      Recht anderer Staaten lebt).
2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder
      (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich
      noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden
      (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar
      angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und
      dgl.). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundes-
      freiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an
      die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
      Während einer Wartezeit/Arbeitslosigkeit von bis zu einem Jahr zwischen Schulabschluss
      und Beginn einer Ausbildung oder eines Wehr-/Zivildienstes (dies gilt auch für ein freiwilliges
      soziales oder ökologisches Jahr) bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
      Es besteht auch Versicherungsschutz für volljährige Kinder des Versicherungsnehmers oder
      (Ehe-)Partners, die ihre berufliche Erstausbildung beendet haben und mit dem Versiche-
      rungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder dort behördlich gemeldet sind für
      maximal ein Jahr.
2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen
      Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger
      Behinderung,
2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer
      nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend Abschnitt A1
      Ziff. 2.1.2 und 2.1.3:
      • Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
      • Der mitversicherte Partner muss behördlich gemeldet oder namentlich benannt werden.
      • Zu den vorgenannten Sätzen 2.1.1 bis 2.1.4 gilt: Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtan-
          sprüche der mitversicherten Personen und deren Kinder gegen den Versicherungsnehmer
          mit Ausnahme der nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 Abs. 1 VVG übergegangenen Re-
          gressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Kran-
          kenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlich
          und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
      • Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des
          Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
          zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
      • Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und
          dessen Kinder Abschnitt A1 Ziff. 10 sinngemäß.
2.1.5 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus
      dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber
      Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.

 Stand 03/2021                                                                          Seite 5 von 44

[Seite 6]
 NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV PrivatPremium 6.0

      Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
      und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
      VII handelt.
2.2   Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversi-
      cherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
      Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziff. 9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicher-
      te Person entsteht.
2.3   Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in
      der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt
      der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversich-
      erten Personen.
2.4   Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben.
      Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die
      mitversicherten Personen verantwortlich.

3.    Versicherungsschutz, Versicherungsfall
3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines
      während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versiche-
      rungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur
      Folge hatte, aufgrund

                                         gesetzlicher
                                  Haftpflichtbestimmungen
                                  privatrechtlichen Inhalts

      von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
      Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
      entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis
      geführt hat, kommt es nicht an.
3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche
      Ansprüche handelt,
      (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung,
            auf Schadensersatz statt der Leistung;
      (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
      (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausblei-
            bens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
      (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertrags-
            erfüllung;
      (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
      (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
      Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche-
      rungsnehmers hinausgehen.

4.    Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
4.1   Der Versicherungsschutz umfasst
      − die Prüfung der Haftpflichtfrage,
      − die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
      − die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatz-
         verpflichtungen.
      Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
      aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschä-
      digung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Ver-
      gleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder
      geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
      Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Ver-
 Stand 03/2021                                                                       Seite 6 von 44

[Seite 7]
 NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV PrivatPremium 6.0

      sicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
      Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
      freizustellen.
4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
      Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versich-
      erungsnehmers abzugeben.
      Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
      gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen.
      Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versiche-
      rungsnehmers.
4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den
      Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung
      eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder ge-
      nehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
      vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung
      oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt,
      dieses Recht auszuüben.

5.    Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
      Serienschaden, Selbstbeteiligung)
5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die verein-
      barten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungs-
      schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde gilt:
      Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
      Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
      als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche-
      rungsfälle eingetreten ist, wenn diese
      − auf derselben Ursache,
      − auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
         Zusammenhang oder
      − auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
      Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
      Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflicht-
      ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
      Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Abschnitt
      A1 Ziff. 5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der
      Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur
      Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
      angerechnet.
5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versich-
      erungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungs-
      summe zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und über-
      steigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
      sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versich-
      erungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme
      bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die
      Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
      Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen
      Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem
      sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der
 Stand 03/2021                                                                        Seite 7 von 44

[Seite 8]
 NV-Versicherungen VVaG                                         AVB NV PrivatPremium 6.0

      Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
      verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit
      ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
      Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
      scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
      Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

6.    Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risiko-
      begrenzungen und besondere Ausschlüsse)
      Ziff. 6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegren-
      zungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit Ziff. 6 keine
      abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Ziff. 6 geregelten Risiken alle
      anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. Abschnitt A1 Ziff. 4 – Leistungen der
      Versicherung oder Abschnitt A1 Ziff. 7 – Allgemeine Ausschlüsse).
6.1 Familie und Haushalt
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
6.1.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
6.1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer
      nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines
      sozialen unentgeltlichen Engagements.
6.3     Haus- und Grundbesitz
6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
      (1) einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als
             Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung, Ferien- und Wochenendhaus sowie
             eines auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagens.
             Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der
             Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
             Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem
             gemeinschaftlichen Eigentum.
      (2) eines im Inland gelegenen Ein- und Mehrfamilienhauses,
      (3) eines Wochenend-/Ferienhauses (weltweit),
      sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden,
      einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens, eines
      Swimmingpools oder eines Teiches.
6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in Abschnitt A1 Ziff. 6.3.1 sowie Abschnitt A4
             Ziff. 16 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht
      (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genan-
             nten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,
             Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom
             Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene
             gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners
             (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
      (2) aus der Vermietung von nicht mehr als sechs einzeln vermieteten Wohnräumen; nicht
             jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Wenn die
             Anzahl der vermieteten Wohnräume überschritten wird, entfällt dieser Versicherungs-
             schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt
             A1 Ziff. 9);
      (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen,
             Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von EUR 500.000 je Bauvorhaben.
             Bis zu einer Bausumme von EUR 250.000 besteht auch Versicherungsschutz, wenn die
             Bauarbeiten in eigener Regie durchgeführt werden. Mitversichert ist dabei die persönli-
             che gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten und

 Stand 03/2021                                                                        Seite 8 von 44

[Seite 9]
 NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV PrivatPremium 6.0

             ordnungsgemäß zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldeten Personen für Schä-
             den, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Ansprüche dieser
             Personen gegen die nach Abschnitt A1 Ziff. 2 versicherten Personen sind abweichend
             von Abschnitt A1 Ziff. 7 mitversichert.
             Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten
             dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A1 Ziff. 9);
             - Mitversichert sind Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks sowie
               Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschäden am Baugrundstück selbst
               oder an den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.
               Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 500.000 EUR.
             - Durch den Gebrauch von Kränen, Winden und sonstigen Be- und Entladungsvor-
               richtungen verursachte Schäden sind mitversichert, auch soweit es sich um Schäden
               an fremden Kraftfahrzeugen handelt.
               Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 500.000 EUR.
      (4) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum
             Besitzwechsel bestand;
      (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.
6.4 Allgemeines Umweltrisiko
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
      wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor,
      wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme
      oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser aus-
      gebreitet haben. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewäs-
      serschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe
      Abschnitt A2 (Besondere Umweltrisiken).
6.5 Abwässer
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
        - durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche
        Abwässer.
        - aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließ-
       lich für die eigenen häuslichen Abwässer inklusive der Einleitung in ein Gewässer.
6.6 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
      Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen
      Bevollmächtigten oder Beauftragten, gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden
      Vermögensschäden.
6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
      ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
      Gebäuden.
6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
      − Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
      − Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
          an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
      − Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern
          kann,
      − Schäden infolge von Schimmelbildung.
6.7 Sportausübung
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von
      Sport.
      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
      (1) einer jagdlichen Betätigung,
      (2) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen sowie ein zur Vorbereitung
             des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training;
             bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.
6.8 Waffen und Munition
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten
      privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß-, Signal- und Schusswaffen sowie
 Stand 03/2021                                                                       Seite 9 von 44

[Seite 10]
 NV-Versicherungen VVaG                                         AVB NV PrivatPremium 6.0

      Munition und Geschossen außerdem aus dem erlaubten Abbrennen von privaten Feuer-
      werken. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder
      zu strafbaren Handlungen.
6.9 Tiere
6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter
      von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Vom Versicherungsschutz
      ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
      - Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
      - wilden Tieren sowie von
      - Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
      − als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
      − Als Halter von Blinden-, Signal- oder Behindertenbegleithunde
      − als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
      − als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, soweit Versiche-
         rungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung besteht.
      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder
      -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.
6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
6.10.1 Versichert ist – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
      Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
      ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
      Kraftfahrzeuganhängern:
      (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne
            Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
      (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
      (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
      (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
            Höchstgeschwindigkeit;
      (5) Kraftfahrzeuganhänger und motorbetriebende Kinderfahrzeuge, die nicht zulassungs-
            pflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
      Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
      Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrau-
      chen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge
      nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das
      Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
      benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur
      von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versiche-
      rungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Abschnitt B3 Ziff. 2.3 (Rechtsfolgen bei
      Verletzung von Obliegenheiten).
6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen
6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
      durch den Gebrauch – z.B. als Passagier – versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht
      werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder
      Führer in Anspruch genommen wird.
6.11.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
      Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden,
      soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in
      Anspruch genommen wird.
6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
      verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
      (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder
            Außenbordmotoren) oder Treibsätze;

 Stand 03/2021                                                                       Seite 10 von 44

[Seite 11]
 NV-Versicherungen VVaG                                       AVB NV PrivatPremium 6.0

     (2)    fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder
            Treibsätze;
      (3) eigene und fremde Windsurfbretter;
      (4) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit
            - diese nur gelegentlich gebraucht werden und
            - für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
      (5) aus dem Besitz und Verwendung von Kitesport-Geräten, z.B. Kite-Drachen, -Boards,
            Buggies und dergleichen.
6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
      Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der
      Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch
      genommen wird.
6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
      verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modell-
      fahrzeugen.
6.14 Schäden im Ausland
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
      eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
      − auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes
         Risiko zurückzuführen sind oder
      − bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt in und außerhalb Europas
      Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110
      Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung
      oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern
      gemäß Abschnitt A1 Ziff. 6.3.1.
      Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
      Staaten, die der europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des
      Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Eurobetrag bei einem in der europä-
      ischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
6.15 Vermögensschäden
6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögens-
      schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
      (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
            Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige
            Leistungen;
      (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
            Tätigkeit;
      (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
            Unternehmen;
      (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
      (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
      (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
            wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
            sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
      (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
      (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des
            Kartell- oder Wettbewerbsrechts, davon ausgenommen sind fahrlässige Verletzungen
            des Kunsturheberrechtsgesetzes (Recht am eigenen Bild);
      (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
      (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige
            Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
            vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;


 Stand 03/2021                                                                    Seite 11 von 44

[Seite 12]
 NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV PrivatPremium 6.0

      (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
             Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
             Pflichtverletzung;
      (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
             Wertsachen;
      (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,
             Erschütterungen).
6.15.3 Die Entschädigungsleistung für Vermögensschäden des Versicherers ist bei jedem
      Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die Entschä-
      digungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
      rungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
6.16 Übertragung elektronischer Daten
6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
      dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im
      Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.
      Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
      (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
             (Datenveränderung) bei Dritten durch Computerviren und/oder andere Schad-
             programme;
      (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und
             fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
             - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                 Datenveränderungen sowie
             - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter
                 Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
      (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
      Für (1) bis (3) gilt:
      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu
      übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.
      B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand
      der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
      Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Abschnitt B3 Ziff. 2.3
      (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
6.16.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten
      und Leistungen:
      (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
      (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
      (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, betrieb, -wartung, -pflege;
      (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
      (5) Betrieb von Datenbanken.
6.16.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
      als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
      ist, wenn diese
      −      auf derselben Ursache,
      −      auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusam-
             menhang oder
      −      auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit
             gleichen Mängeln beruhen.
      Abschnitt A1 Ziff. 5.3 findet insoweit keine Anwendung.
6.16.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit abweichend von Abschnitt A1 Ziff.
      6.14 – Versicherungsschutz ausschließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in
      europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.
6.16.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
      (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer
             bewusst
 Stand 03/2021                                                                      Seite 12 von 44

[Seite 13]
 NV-Versicherungen VVaG                                          AVB NV PrivatPremium 6.0

            − unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-
                Attacken, Denial of Service Attacks),
            − Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu
                verändern (z. B. Softwareviren, Trojanische Pferde).
      (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
            − massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
                Informationen (z. B. Spamming),
            − Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
                Internetnutzer gesammelt werden sollen.
      (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes
            Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an
            rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflicht-
            verletzungen herbeigeführt haben.
      Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
6.16.6 Versicherungssummen und Selbstbeteiligung
      Die Versicherungssumme für Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektro-
      nischer Daten sind je Versicherungsfall bis zu den vereinbarten Versicherungssummen
      begrenzt. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschalversicherungssumme je Versiche-
      rungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen (AGG)
6.17.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 7.10 – die gesetzliche Haftpflicht
      des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen
      privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögens-
      schäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen.
      Gründe für eine Benachteiligung sind
      - die Rasse,
      - die ethnische Herkunft,
      - das Geschlecht,
      - die Religion,
      - die Weltanschauung,
      - eine Behinderung,
      - das Alter, oder
      - die sexuelle Identität.
      Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem
      Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt
      werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten
      geltend gemacht werden.
      Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungs-
      verhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
6.17.2 Versicherungsfall
      Versicherungsfall ist - abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 3.1 - die erstmalige Geltend-
      machung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer
      des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend
      gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder
      ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den
      Versicherungsnehmer zu haben.
6.17.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
      (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
            Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen
            während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung
            durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag
            begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
            werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
      (2) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung

 Stand 03/2021                                                                        Seite 13 von 44

[Seite 14]
 NV-Versicherungen VVaG                                       AVB NV PrivatPremium 6.0

            Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benach-
            teiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und
            innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungs-
            vertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
      (3) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
            Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit
            des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend
            wahrscheinlich erscheinen lassen.
            Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten
            Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von drei Jahren erfolgen muss, gilt die
            Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
6.17.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
      (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches
            Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch
            sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
            Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung;
      (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter
            fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den
            Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
        (3)     Ansprüche wegen
            - Gehalt,
            - rückwirkender Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher
                Altersversorgung,
            - Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von
                Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
            - Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
                Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem
                Sozialgesetzbuch VII handelt.

7.    Allgemeine Ausschlüsse
      Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
      bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
      Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
      herbeigeführt haben.
      Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
      Leistungen
      Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
      verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
      − Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
      − Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
      Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander
      Ausgeschlossen sind Ansprüche
      (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A1 Ziff. 7.4 benannten
             Personen gegen die mitversicherten Personen,
      (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
      (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
      Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
      Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
      verbundenen Personen
      Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer


 Stand 03/2021                                                                    Seite 14 von 44

[Seite 15]
 NV-Versicherungen VVaG                                       AVB NV PrivatPremium 6.0

     (1)    aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
            oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
            Als Angehörige gelten
            - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
               vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
            - Eltern und Kinder,
            - Adoptiveltern und -kinder,
            - Schwiegereltern und -kinder,
            - Stiefeltern und -kinder,
            - Großeltern und Enkel,
            - Geschwister sowie
            - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere
               Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
     (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer
            eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
     (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische
            Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
     (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versich-
            erungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesell-
            schaft bürgerlichen Rechts ist;
     (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partner-
            schaftsgesellschaft ist;
     (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
     Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort
     genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
     ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter
     oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen,
     durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwah-
     rungsvertrags sind.
 7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer herge-
     stellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der
     Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
     Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften
     Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
     Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
     Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung
     des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten
     oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
7.7 Asbest
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen
     oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
7.8 Gentechnik
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
     (1) gentechnische Arbeiten,
     (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
     (3) Erzeugnisse, die
            - Bestandteile aus GVO enthalten,
            - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechts-
     verletzungen.

 Stand 03/2021                                                                     Seite 15 von 44

[Seite 16]
 NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV PrivatPremium 6.0

7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
     Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
7.11 Übertragung von Krankheiten
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
     (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungs-
           nehmers resultieren,
     (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von
           ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
     In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
     dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
     Vermögensschäden, welche entstehen durch
     (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
     (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.13 Strahlen
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu-
     sammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radio-
     aktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter
     oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden die durch
     den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
     Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine
     ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung.
     Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in
     Vereinigungen aller Art.

8.     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
      Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
8.1   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
      Dies gilt nicht
      - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
          Wasserfahrzeugen sowie
      - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
8.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
      Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungs-
      verhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht
      erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
      welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

9.    Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
      nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort
      versichert.
      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue
      Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags-
      rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
      Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
      Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versich-
      erungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
 Stand 03/2021                                                                      Seite 16 von 44

[Seite 17]
 NV-Versicherungen VVaG                                       AVB NV PrivatPremium 6.0

      und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen
      war.
      Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu
      verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem
      Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das
      neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
9.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne
      von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
9.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
      (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasser-
            fahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
            Versicherungspflicht unterliegen;
      (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
      (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
      (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurz-
            fristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
      (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

10.   Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
      Versicherungsnehmers
      Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versiche-
      rungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt
      - für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des
         Versicherungsnehmers und/oder
      - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des
         Versicherungsnehmers.
      Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen
      Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.


Abschnitt A2

Besondere Umweltrisiken

Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 6.4 – und für
Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und
den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden
durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A1 Ziff. 6.4.

1.    Gewässerschäden
1.1   Umfang des Versicherungsschutzes
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder
      mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewäs-
      sers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
      Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
      Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus
      Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versiche-
      rungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das
      Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
      Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser
      Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
      (Abschnitt A1 Ziff. 9).
1.2   Rettungskosten
      Der Versicherer übernimmt

 Stand 03/2021                                                                     Seite 17 von 44

[Seite 18]
 NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV PrivatPremium 6.0

      - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
         Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),
         sowie
      - außergerichtliche Gutachterkosten.
      Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
      Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
      Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachter-
      kosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschä-
      digung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des
      Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder
      Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
1.3   Ausschlüsse
      (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
            vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
            Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
            oder Verfügungen herbeigeführt haben.
            Abschnitt A1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
      (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
            − auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
                Generalstreik, illegalem Streik oder
            − unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
            beruhen.
            Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
            ausgewirkt haben.

2.    Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
      Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
      (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
      (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
      (3) Schädigung des Bodens.
2.1   Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 3.1 - den Versicherungsnehmer
      betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
      gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
      − die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in
         die Umwelt gelangt sind oder
      − die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
      Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
      Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeug-
      nissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-,
      Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
      kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeug-
      nisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
      (Entwicklungsrisiko).
      Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
      Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder
      geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses
      Vertrags erfasst sind.
2.2   Ausland
      Versichert sind im Umfang von Abschnitt A1 Ziff. 6.14 die im Geltungsbereich der EU-
      Umwelt-haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
      Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
      Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern
      diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
2.3   Ausschlüsse


 Stand 03/2021                                                                     Seite 18 von 44

[Seite 19]
 NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV PrivatPremium 6.0

      (1)  Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
           dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
           den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen,
           die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
           Abschnitt 1 Ziff. 2.3 findet keine Anwendung.
      (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
      (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
           Umwelt entstehen.
      (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
           Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte
           erlangen können.
2.4   Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall und Versicherungsjahr EUR
      5.000.000.


Abschnitt A3

Forderungsausfallrisiko

1.    Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
1.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß
      Abschnitt A1 Ziff. 2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von
      einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
      - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
         Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs-
         oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist
         und
      - die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
      Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
      Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-
      stimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender
      Dritter).
1.2   Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige
      Dritte
      Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A geregelten Privathaftpflicht-
      versicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungs-
      ausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Aus-
      schlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere
      kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen
      oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
      Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, bei denen ein
      vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzan-
      sprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstan-
      den sind.

2.    Leistungsvoraussetzungen
      Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1
      Ziff. 2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
2.1   die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
      ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat
      der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt
      worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleich-
      bare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
      ohne einen dieser Titel bestanden hätte
2.2   der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
      Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
 Stand 03/2021                                                                      Seite 19 von 44

[Seite 20]
 NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV PrivatPremium 6.0

      − eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
      − eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in
         den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhält-
         nisse abgegeben hat oder
      − ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht
         zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt
         wurde, und
2.3   an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
      Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils
      oder Ver-gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung
      des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

3.    Umfang der Forderungsausfalldeckung
3.1   Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
3.2   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
      Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
      Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-
      pflichtige Personen erstreckt.
3.3   Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der im
      Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssumme.
3.4   Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

4.    Räumlicher Geltungsbereich
      Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 6.14 – für
      Schadenereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz,
      Norwegens, Island oder Liechtenstein eintreten.

5.  Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
     (1) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des
          Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
    (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
    (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
    (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder
          begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt
          wurden;
    (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
          - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer
             des Versicherungsnehmers) oder
          - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen
             hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche
             von Dritten handelt.
Abschnitt A4

Deckungserweiterungen für Ihren Vertrag NV PrivatPremium 6.0

1.    Mitversicherte Personen
      Abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 2 gelten als mitversichert:
1.1   Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige, auch
      als Tagesmutter für Kinder oder als Babysitter); Versicherungsschutz besteht auch dann,
      wenn es sich bei dieser Tätigkeit um eine Berufsausübung handelt.
1.2   In Erweiterung von Abschnitt A1 Ziff. 2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverhei-
      rateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-,


 Stand 03/2021                                                                      Seite 20 von 44

[Seite 21]
    NV-Versicherungen VVaG                                         AVB NV PrivatPremium 6.0

        Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung, Pflegebe-
        dürftigkeit oder psychischer Erkrankung.
1.3     Alle unverheirateten und alleinstehenden sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartner-
        schaft lebenden Verwandten des Versicherungsnehmers oder (Ehe-)Partners, die mit dem
        Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind.
        Die Mitversicherung der Eltern bzw. Großeltern bleibt auch dann bestehen, wenn diese in ei-
        ner Pflegeeinrichtung wohnen. Haftpflichtansprüche dieser Personen gegen den Versiche-
        rungsnehmer sind ausgeschlossen.
        Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversiche-
        rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und pri-
        vaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
1.4     Der minderjährigen Personen, die sich vorübergehend – längstens ein Jahr – im Haushalt des
        Versicherungsnehmers aufhalten (z. B. Au-pair, Austauschschüler, Enkelkinder), soweit nicht
        anderweitig Versicherungsschutz besteht.
1.5     Versicherungsschutz nach Ende der Mitversicherung
        Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung nach Abschnitt A1 Ziff. 2 sowie Ab-
        schnitt A4 Ziff. 1, weil
        • Ihre Ehe rechtskräftig geschieden ist,
        • die häusliche Gemeinschaft beendet ist,
        • die nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kinder heiraten oder weil sie volljährig
           sind und sich nicht mehr in Ausbildung, Freiwilligendienst, Pflegebedürftigkeit oder Betreu-
           ung befinden, so besteht Nachversicherungsschutz für 12 Monate
.       Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei uns beantragt, entfällt die Nachversiche-
        rung rückwirkend.
1.6     Soweit es sich um Personenschäden handelt, gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche
        der versicherten Personen untereinander als mitversichert.
1.7     Soweit es sich um Sachschäden handelt, gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der
        versicherten Personen untereinander als mitversichert, soweit diese gerichtlich geltend
        gemacht werden.
        Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 15.000 EUR.
1.8     Personen, die den versicherten Personen gemäß Abschnitt A1 Ziff. 2.1 bei Notfällen freiwillig
        Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleis-
        tung für die versicherten Personen entstanden sind.

2.      Gebrauch von Wasserfahrzeugen
2.1     Besitz und Gebrauch von Segel- und Motorbooten
        • eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit
          einer Segelfläche bis maximal 15 qm,
        • eigenen Motorbooten, sofern hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und
          für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist,
        • fremder Jet-Ski bis max. 80 PS

3.      Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
        Als Ergänzung zu Abschnitt A1 Ziff. 6.10:
        Mitversichert ist
3.1     der Besitz und Verwendung eines Krankenfahrstuhles, eines Aufsitzrasenmähers und eines
        motorbetriebenen Golfwagens (Buggy);
3.2     der Besitz und der Gebrauch von Fahrrädern, Elektrofahrrädern und Pedelecs als
        mitversichert;
        Voraussetzung für die Mitversicherung des Krankenfahrstuhles, des Aufsitzrasenmähers, des
        Golfwagens, des Elektrofahrrades und des Pedelecs ist, dass das Fahrzeug vom Zulassungs-
        verfahren für Kraftfahrzeuge gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aus-
        genommen und nach dem Pflichtversicherungsgesetz nicht versicherungspflichtig ist;
3.3     die Teilnahme an Radrennen und der Vorbereitung an denen der Teilnehmer privat und nicht
        als Lizenzfahrer teilnimmt und soweit hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
3.4     Be- und Entladeschäden
        – die gesetzliche Haftpflicht als privater Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Kfz oder
           Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kfz oder Anhängers
    Stand 03/2021                                                                       Seite 21 von 44

[Seite 22]
 NV-Versicherungen VVaG                                          AVB NV PrivatPremium 6.0

         zugefügt werden. Schäden am selbst gebrauchten Kfz oder Anhänger bleiben ausge-
         schlossen. Dem Versicherungsnehmer steht es frei einen Schaden von der zuständigen
         Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungs-
         schutz aus diesem Vertrag.
      Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt EUR 10.000.
3.5   Betankungsschäden am geliehenen Kraftfahrzeug
      – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden geliehenen, gemieteten oder
         gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für
         das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
         Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder
         einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen
         wurden. Die Höchstleistung ist auf EUR 10.000 je Schadenfall und Versicherungsjahr be-
         grenzt.
3.6   Reinigungsschäden an fremden Kraftfahrzeugen
      Versichert ist – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
      sicherungsnehmers wegen Schäden durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden
      Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
      Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR.
3.7   Schäden durch Öffnen einer Kraftfahrzeugtür
      Versichert ist – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
      Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ein Kraftfahrzeug-Mitfahrer des Versicherungs-
      nehmer gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht.
      Die Höchstersatzleistung ist auf 10.000 EUR je Schadensfall und Versicherungsjahr
      begrenzt.

4.    Rabattrückstufung bei geliehenen Kraftfahrzeugen
4.1   Mitversichert ist der Schaden im Umfang von Ziff. 4.2, wenn eine versicherte Person beim
      erlaubten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges (Pkw, Kraftrad, Wohnmobil bis 4 t), das ihr von
      einem Dritten unentgeltlich und gelegenheitshalber überlassen wird, einen Kfz-Haftpflicht-
      und/oder Vollkaskoschaden verursacht.
4.2   Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflicht-
      und Vollkaskoversicherung entstehende Vermögensschaden. Die Entschädigung ist auf die
      Mehrprämie der ersten fünf Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haft-
      pflicht- und Vollkaskoversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als die vom Kfz-
      Haftpflicht- und Vollkaskoversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht er-
      setzt. Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Haft-
      pflicht- und Vollkaskoversicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in
      der Kfz-Haftpflichtversicherung entnommen werden kann. Es besteht kein Versicherungs-
      schutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum
      dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
4.3    Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung bis maximal 2.000 EUR je
       Versicherungsfall.
4.4   Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Haftpflicht- und
      Vollkaskoversicherers, welchem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-
      Haftpflichtversicherung entnommen werden kann.
4.5   Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder ei-
      ner mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen
      Gebrauch überlassen wurden.

5.    Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland („Mallorca“-De-
      ckung)
5.1   Versichert ist – abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 6.10 und 7.14 – die gesetzliche Haftpflicht
      des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeu-
      ges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder
      nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung De-
      ckung besteht.

 Stand 03/2021                                                                        Seite 22 von 44

[Seite 23]
 NV-Versicherungen VVaG                                          AVB NV PrivatPremium 6.0

5.2   Als Kraftfahrzeuge gelten:
      – Personenkraftwagen,
      – Krafträder,
      – Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstat-
          tung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
      Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen
      von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
5.3   Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Abschnitt A1 Ziff. 8.1 (Erhöhungen
      und Erweiterungen) und Ziff. 9.3 (1) (Vorsorgeversicherung).
5.4   Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
      ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von ei-
      nem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
      Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
      erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
      Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von ei-
      nem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf
      nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berau-
      schende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer
      ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt
      wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist,
      das Fahrzeug sicher zu führen.
5.5   Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversiche-
      rungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im An-
      schluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.

6.    Fachpraktischer Unterricht
6.1   aus der Teilnahme am fachpraktischen Unterricht, z. B. Laborarbeiten einer Fach-, Gesamt-
      und Hochschule oder Universität. Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
      an Laborgeräten (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder Universitäten.
      Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt die vereinbarte Versicherungssumme.
6.2   aus der Teilnahme an einem Betriebspraktikum unter Einschluss von Schäden an Einrichtun-
      gen (auch Lehrmittel) und Gebäuden.

7.    Schäden an gemieteten und geliehenen Sachen (Mietsachschäden)
      Als Ergänzung zu Abschnitt A1 Ziff. 6.6 gilt:
7.1   Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern und Hotelzimmern, bis zu einem Aufenthalt
      von drei Monaten ist auch die Beschädigung von dazugehörenden Einrichtungsgegenständen
      (Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr)- auch teilweise abweichend von Abschnitt A1 Ziff. 6.6.1 ver-
      sichert. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt EUR 50.000.
7.2   Es gelten Schäden, die Vernichtung oder der Verlust an sonstigen geliehenen, gemieteten,
      gepachteten Sachen oder Gegenständen, die Bestandteil eines besonderen Verwahrungsver-
      trages sind, als mitversichert.
      Zu diesen Sachen gehören auch medizinische Geräte, die dem Versicherten zu Diagnose-
      zwecken oder zur Anwendung überlassen werden, soweit kein anderer Versicherer leistungs-
      pflichtig ist.
      Ausgeschlossen bleiben Schäden an Kraft-, Luft- (auch Raum-) und Wasserfahrzeugen jegli-
      cher Art. Die Höchstentschädigung des Versicherers für derartige Schäden beträgt je Scha-
      denereignis max. EUR 50.000.

8.    Gewässerschäden
8.1   Versichert ist ergänzend zu Abschnitt A2 Ziff. 1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
      nehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden)
      von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines
      Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden)
      a)    als Inhaber eines Heizöltanks für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) bis zum Ge-
            samtfassungsvermögen;
8.2   Eigenschäden
 Stand 03/2021                                                                        Seite 23 von 44

[Seite 24]
 NV-Versicherungen VVaG                                          AVB NV PrivatPremium 6.0

      Ergänzend zu Abschnitt A2 Ziff. 1-2 sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versiche-
      rungsnehmers eingeschlossen, die durch den bestimmungswidrigen Austritt von Heizöl ent-
      stehen - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt. Dies gilt auch bei allmähli-
      chen Eindringen von Heizöl in Sachen. Das Heizöl muss aus der mitversicherten Anlage (Ab-
      schnitt A4 Ziff. 8.1) ausgetreten sein, Schäden an der Anlage selbst sind nicht versichert. Jeg-
      liche Wertverbesserung an den unbeweglichen Sachen die durch die Beseitigung der Schä-
      den entstehen, sind von der Entschädigung abzuziehen. Voraussetzung für die Versicherung
      von Eigenschäden ist die Erfüllung der behördlichen Vorschriften und die regelmäßige, fach-
      gerechte Wartung der Anlage. Ausgeschlossen bleiben gewerblich genutzte Objekte, auch
      dann wenn sie vermietet oder verpachtet werden.
      Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor. Alle
      darüber hinausgehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein
      oder seinen Nachträgen aufgeführt und mit einem Tarifbeitrag versehen sind.
8.3   Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor.
      Alle darüber hinausgehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungs-
      schein oder seinen Nachträgen aufgeführt und mit einem Tarifbeitrag versehen sind.

9.     Allmählichkeitsschäden
      Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch allmähliche
      Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen
      (Rauch, Ruß, Staub und dgl.).
      Ausgeschlossen bleiben die Schimmelschäden gemäß Abschnitt A1 Ziff. 6.6.2.

10. Mitversicherung des Schlüsselverlustrisikos
10.1 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden
      Schlüsseln z. B. Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers
      (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Ge-
      wahrsam des Versicherten befunden haben. Codekarten werden Schlüsseln gleichgesetzt.
      Mitversichert ist auch der Verlust von im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erhaltenen
      Schlüsseln.
10.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der
      Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vo-
      rübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen,
      gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde.
10.3 Leistung bei fehlender Haftung
      Auf Ihren Wunsch ersetzen wir Schäden auch dann, wenn keine Haftung besteht, wenn ein
      Schlüsselverlust von der versicherten Person nicht schuldhaft verursacht ist (z. B. bei Berau-
      bung der versicherten Person)
      Eine Leistung wird jedoch nur insoweit erbracht, als der geschädigte Dritte nicht auf andere
      Weise Ersatz erlangen kann.
10.4. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.
      B. wegen Einbruch).
10.5 Ausgeschlossen bleiben bei Wohnungseigentümern die Kosten für die Auswechslung der im
      Sondereigentum stehenden Schlösser (Eigenschaden).
10.6 Bei Verlust eigener Schlüssel zu einer Zentralschließanlage, wird der auf die eigene Woh-
       nung entfallende Anteil des Schadens abgezogen.
10.7 Versichert ist außerdem die Haftung aus dem Verlust von fremden Tresor-, Möbel-, sowie Au-
      toschlüsseln. Für Schlüssel zu weiteren beweglichen Sachen besteht kein Versicherungs-
      schutz.
10.8 Nicht versichert ist der Verlust von Schlüsseln zu
      - Gebäuden, die Versicherte im Ganzen für eigene – auch eigene gewerbliche, betriebliche
         oder freiberufliche – Zwecke nutzen oder besitzen bzw. besaßen oder genutzt hatten;
      - Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B. Verwaltung, Be-
         wachung, Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit
         eines Versicherten ist oder war.
10.9 Für die unter Ziff. 10.1 bis 10.7 genannten Aufzählungen beträgt die Höchstersatzleistung je
      Schadenereignis die vereinbarte Versicherungssumme.

 Stand 03/2021                                                                        Seite 24 von 44

[Seite 25]
 NV-Versicherungen VVaG                                           AVB NV PrivatPremium 6.0

10.10      Sachfolgeschäden sind subsidiär bis maximal 10.000 EUR je Schadenereignis
        mitversichert.

11.    Gebrauch von Luftfahrzeugen
       In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziff. 6.11:
       versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
       durch den erlaubten und privaten Besitz, Eigentum oder Gebrauch von nicht versicherungs-
       pflichtigen / versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen (gem. §102 Abs. 1 LuftVZO und §1
       LuftVG) ohne benötigte Musterzulassung (gem. § 1 Abs. 1,2 LuftVZO) verursacht werden.
       Exemplarisch sind dies: Drohnen, Flugmodelle, Fesseldrachen oder Lenkdrachen.
       Ausgeschlossen sind Luftfahrzeuge, die durch Motoren, Treibsätze oder Brennstoffringe an
       getrieben werden und dessen Startmasse 5 kg übersteigen.
       Als erlaubter, privater Gebrauch wird verstanden;
      - Private Sport- oder Freizeitgestaltung
      - Die nicht erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums nach § 16 der LuftVO! Fällt die Nut-
         zung also unter diese Verordnung (z.B. innerhalb von 1,5 km zum Flugplatz, über 100 m
         Steigeseil), so besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag, auch nicht über die
         Regelungen der Vorsorgeversicherung.

12.     Halten und Hüten wilder Tiere
        In teilweiser Abweichung von Abschnitt A1 Ziff. 6.9 gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
        cherungsnehmers aus der erlaubten privaten Haltung und Hütung von wilden Tieren (z. B.
        Schlangen, Spinnen, Skorpione) in seinem Haushalt mitversichert, sofern hierfür kein Hal-
        tungsverbot besteht.
        Versicherungsschutz besteht nur, soweit es sich nicht um den Ersatz von Aufwendungen im
        Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der Tiere handelt.
        Außerdem werden Aufwendungen für behördlich veranlasste Maßnahmen zum Wiedereinfan-
        gen entlaufener, wilder Tiere, deren Haltung mitversichert ist, von uns übernommen, soweit
        die versicherte Person zur Abwendung öffentlicher Gefahren zum Kostenersatz verpflichtet ist.
        Die Höchstentschädigung ist auf 25.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt.

13.     Haltung von Nutztieren
        In Abweichung von Abschnitt A1 Ziff. 6.9 ist die Haltung von Nutztieren (z.B. Rinder, Schafe,
        Schweine, Geflügel) zu eigenwirtschaftlichen Zwecken mitversichert.
        Nicht versichert ist hingegen die Tierhaltung zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen
        Zwecken.
14.     Vorsorgeversicherung für Hundebesitzer
        Abweichend zu Abschnitt A1 Ziff. 9.3 (3) gilt die Vorsorgeversicherung Abschnitt A1 Ziff. 9
        auch für Hunde, die der Versicherungspflicht unterliegen.

15.  Vermietung von Immobilien
     In Erweiterung von Abschnitt A1 Ziffer 6.3 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die
     dauerhafte oder vorübergehende Vermietung in Europa:
        (1) von Wohnraum (auch an Feriengäste) im selbstgenutzten Risiko
        (2) von Garagen und Stellplätzen
      bis zu einer Brutto-Jahres-Mieteinnahme von 30.000 EUR.
15.1 dauerhafte oder vorübergehende Vermietung von Eigentums- und Ferienwohnungen sowie
      eines Ferienhauses in Europa – nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken. Die sonstigen Rege
      lungen gelten unverändert.
     Werden die genannten Summen in Ziff. 15 überschritten, so entfällt die Mitversicherung.
     Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung. Eventuell zusätzlich beste-
     hende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor.

16.  Unbebaute Grundstücke
     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
16.1 als Inhaber eines unbebauten Grundstücks bis zu einer Grundfläche von 10.000 qm.

 Stand 03/2021                                                                         Seite 25 von 44

[Seite 26]
 NV-Versicherungen VVaG                                         AVB NV PrivatPremium 6.0

16.2 aus der Verpachtung der unbebauten Grundstücke auch zu land- oder forstwirtschaftlichen
     Zwecken bis 10 ha.

17. Deliktunfähigkeitsklausel
17.1 Als Ergänzung zu Abschnitt A1 Ziff. 2 gilt zusätzlich vereinbart:
      Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von mitversicherten Kindern berufen,
      soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversi-
      cherungsträger) nicht leistungsfähig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Re-
      gresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichts-
      pflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.
17.2 Versicherungsschutz auch bei Geistes- oder Bewusstseinsstörungen (z.B. Demenz)
      Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit von versicherten Personen berufen,
      soweit dies der VN wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger)
      nicht leistungspflichtig ist. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen
      seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit
      sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis
      beträgt die vereinbarte Versicherungssumme.

18.   Photovoltaikanlagen
      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und dem
      Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von bis zu 15 kWp zur eigenen Energie-
      versorgung und/oder zur Einspeisung in das Netz des örtlichen Energieversorgungsunterneh-
      mens, soweit hiermit keine Lieferverpflichtung verbunden ist.
      Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden (Endverbrauchern).

19.  Ehrenamtliche Tätigkeiten
     In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziff. 6.2 aus ehrenamtlicher Tätigkeit/als vormundschaftlich be-
     stellter Betreuer. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
19.1 aus ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen
     Engagements, sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung (z.
     B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht) besteht.
     Versichert ist insbesondere die Mitarbeit
     - in der Kranken- und Altenpflege, Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit
     - in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
     - bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder
        gleichartig organisierten Gruppen.
     Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
     a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied,
        Schöffe oder Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,
     b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z. B. als Betriebsrat
        oder Versichertenältester;
19.2 als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht beruflicher Betreuer/Vormund für die zu be-
     treuende Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertra-
     ges die persönliche gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person mitversichert.

20.   Mitversicherung von nebenberuflichen Tätigkeiten
      Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus bestimmten selbst-
      ständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis 18.000 EUR Jahresumsatz. Dies beschränkt sich
      auf Verkauf auf Flohmärkten und Basaren, Vertrieb von Kosmetika, Haushaltsartikeln, Waren-
      handel, Bekleidung und Schmuck, Erteilen von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie von Fit-
      nesskursen, Mitwirkung bei Karnevalsveranstaltungen, Markt- und Meinungsforschung, Text-
      verarbeitung, Schönheitspflege, Handarbeiten, Kunst und Kunsthandwerk, Tierbetreuung und
      Botendienste.
      Zusätzliche Berufe: Alleinunterhalter, Annahme von Sammelbestellungen, Änderungsschnei-
      derei, Stickerei, Datenerfassung, Prospektzustellung, Frisöre, Musiker, Gärtner


 Stand 03/2021                                                                       Seite 26 von 44

[Seite 27]
 NV-Versicherungen VVaG                                         AVB NV PrivatPremium 6.0

21.    Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis
      Der Versicherer verzichtet auf den Einwand eines Schadens aus dem Gefälligkeitsverhältnis,
      sofern der Versicherungsnehmer dieses wünscht und ein anderer Versicherer nicht leistungs-
      fähig ist. Regressansprüche gegenüber schadenersatzpflichtigen Dritten wegen seiner Auf-
      wendungen behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte
      dieses Vertrages sind. Die Höchstersatzleistung je Schadenereignis beträgt die vereinbarte
      Versicherungssumme.


22.   Neuwertentschädigung
      Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadener-
      satz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf EUR 2.500 je Versicherungsfall und Ver-
      sicherungsjahr begrenzt. Sofern für diesen Vertrag eine generelle Selbstbeteiligung verein-
      bart wurde, gilt diese nicht bei einer Neuwertentschädigung. Der beschädigte/zerstörte Ge-
      genstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab
      Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann
      das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschä-
      digung.

23.   Künftige Bedingungsverbesserungen
      Werden die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließ-
      lich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die
      neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.

24.   Mediation
      Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, die aus Anlass eines Schadenfalles aus dem
      Besitz oder Eigentum an Gebäuden und Grundstücken entstehen, Unterstützung zur Beile-
      gung des Konfliktes durch kostenlose Durchführung einer Mediation.
      Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die schriftliche Bereitschaft des Versicherungs-
      nehmers und des Konfliktpartners zur Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des Kon-
      fliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteien kein Rechtsstreit oder Schlich-
      tungsverfahren geführt wird.
      Die Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen Gebühren eines Mediatoren für maxi-
      mal drei Termine je zwei Stunden.

25.   Kautionsstellung
      In Erweiterung von Abschnitt A1 Ziff. 4 stellen die NV-Versicherungen VVaG dem Versiche-
      rungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von EUR 250.000 zur Verfügung, sofern
      eine versicherte Person durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von
      Leistungen aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht – mit Ausnahme von Verkehrsdelikten – zu
      hinterlegen hat. Der Kautionsbetrag wird auf eine von den NV Versicherungen VVaG zu leis-
      tende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Scha-
      denersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Die
      Mitversicherung der Kautionsstellung begrenzt sich auf versicherte Ereignisse, die diesem
      Vertrag zugrunde liegen.

26.   Besitzstandsgarantie
      Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die
      Vertragsbedingungen zur Privat-Haftpflichtversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Ver-
      sicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflichtansprüchen) bes-
      sergestellt gewesen wäre, wird die NV-Versicherungen VVaG nach den Versicherungsbedin-
      gungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungs-
      nehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen.
      Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
      • ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
      • die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde;

 Stand 03/2021                                                                      Seite 27 von 44

[Seite 28]
 NV-Versicherungen VVaG                                          AVB NV PrivatPremium 6.0

      • die bei der NV-Versicherungen VVaG versicherte Versicherungssumme die Höchstersatz-
        leistung darstellt;
      • beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
      Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
      • im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;
      • beruflichen und gewerblichen Risiken;
      • Vorsatz;
      • vertraglicher Haftung;
      • Haftpflichtansprüchen gemäß Abschnitt A1 Ziff. 7;
      • Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
        unterliegen.

27.   Konditionsdifferenzdeckung – NV-Lückenlos-Garantie
      Wenn vor Beginn dieses Vertrages ein direkter Vorvertrag besteht, also das Privathaftpflichtri-
      siko von einem anderen Versicherer auf die NV-Versicherungen VVaG übertragen werden
      soll, dann gilt diese Deckungserweiterung für den Zeitraum zwischen Antragsstellung (An-
      tragseingang bei der NV-Versicherungen VVaG) und dem tatsächlichen Beginn des Vertrages
      = Ende des Vorvertrages.
      Voraussetzung für diese Deckungserweiterung ist, dass der entsprechende Vorvertrag bei An-
      tragstellung angegeben und dass der Antrag nicht abgelehnt wurde.
      Die Differenzdeckung leistet für die Inhalte dieses Vertrages, soweit diese durch den noch
      bestehenden Vorvertrag nicht oder nur teilweise gedeckt sind. Diese Deckungserweiterung gilt
      nachrangig (subsidiär) zu dem bestehenden Vorvertrag. Die Gesamthaftung ist auf die Versi-
      cherungssumme des entsprechenden Vorvertrages begrenzt. Sollte diese höher sein als in
      diesem Vertrag, so ist die Haftung auf die Versicherungssummen dieses Vertrages begrenzt.

28.  NV Best-Leistungs-Garantie
     Versicherungsfälle, die im Rahmen dieses Vertrages nicht oder mit Einschränkungen unter
     den Deckungsschutz fallen, jedoch durch einen leistungsstärkeren, allgemein zugänglichen
     Tarif zur Privathaftpflichtversicherung eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelasse-
     nen Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts eingeschlossen oder besser einge-
     schlossen wären, sind automatisch entsprechend den dortigen Regelungen mitversichert. Bei-
     tragspflichtige Einschlussmöglichkeiten fallen nicht unter diese Garantie. Der Nachweis (in
     Form Bedingungen und Risikobeschreibungen) über die anderweitige Mitversicherung obliegt
     dem Versicherungsnehmer.
     Die Begrenzung der Gesamtleistung der NV-Versicherungen VVaG durch die vereinbarten
     Versicherungssummen bleibt unberührt.
28.1 Ausschlüsse
     a) aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen
     b) Berufliche und gewerbliche Risiken
     c) Ansprüche über die gesetzliche Haftung hinaus
     d) Vorsatz
     e) Eigenschäden
     f) Vertragliche Haftung
     g) Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
28.2 Pro-Aktive Schadenregulierung
      Ergänzend zu Abschnitt A4 Ziff. 28 wird auch ohne vorherigen Nachweis durch den VN
      Versicherungsschutz geboten, wenn der NV-Versicherungen VVaG der Wortlaut der Versi
      cherungsbedingungen des entsprechenden Mitbewerbers bekannt ist.
28.3 Teil-Kündigungsmöglichkeit
     Diese Regelung der „NV-Best-Leistungs-Garantie“ kann ohne Aufhebung des Gesamtvertra-
     ges von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Textform unter Einhaltung ei-
     ner Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall
     berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen.


 Stand 03/2021                                                                        Seite 28 von 44

[Seite 29]
 NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV PrivatPremium 6.0

29.   Opferhilfe
29.1  Gegenstand der Opferhilfe
     • Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versi-
        cherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung
            a) Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes
               geworden ist und
            b) dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und
            c) der Täter nicht ermittelt werden konnte.
     • Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspru-
        chen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädi-
        gung erlitten hat.
        Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen
        Abwehr einer Gewalttat erlitten hat.
29.2 Versicherte Personen
     • Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören
        a) der Versicherungsnehmer;
        b) die in dieser Privathaftpflicht mitversicherten Personen.
29.3 Leistungsvoraussetzungen
     • Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach dem
        Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundes-
        versorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbescheid)
29.4 Umfang der Leistung
     • Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leis-
        tungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von
        drei Jahren ergibt, höchstens jedoch EUR 50.000.
29.5 Ausschlüsse
     Kein Versicherungsschutz besteht für
     a) Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraft-
        fahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind;
     b) Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Person an strafbaren
        Handlungen;
     c) psychische Primär- und Folgeschäden.
29.6 Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
     • Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle,
        a) die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe eingetreten sind und
        b) die dem Versicherer nicht später als zwei Jahre nach dem Ende der Versicherung un-
            ter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden.

30.    Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern, Dienstherren oder Arbeitskollegen
       Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus be-
       trieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitge-
       ber/Dienstherrn oder den Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden. Die Höchstersatzleistung
       des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssumme auf
       EUR 10.000 je Schadenereignis begrenzt.
       Ausgeschlossen bleiben Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen.

31. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
31.1 Werden Sie während der Wirksamkeit des Vertrages arbeitslos, wird der Vertrag auf Ihren
     Wunsch außer Kraft gesetzt. Die Außerkraftsetzung beginnt, sobald Sie beim Arbeitsamt ar-
     beitslos gemeldet sind. Geht uns der entsprechende Nachweis jedoch erst später als zwei
     Monate nach Beginn der Arbeitslosigkeit zu, gilt die Außerkraftsetzung erst mit Zugang des
     Nachweises.
31.2 Wir gewähren während der Außerkraftsetzung beitragsfreien Versicherungsschutz in Höhe
     der zuletzt vereinbarten Versicherungssummen.
31.3Voraussetzungen für den beitragsfreien Versicherungsschutz sind:
     a) Der Privathaftpflichtvertrag bestand vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate.
 Stand 03/2021                                                                     Seite 29 von 44

[Seite 30]
 NV-Versicherungen VVaG                                         AVB NV PrivatPremium 6.0

      b) Alle Beiträge wurden bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit beglichen.
      c) Das Arbeitsverhältnis war unbefristet, ungekündigt und wurde durch den Arbeitgeber be-
         triebsbedingt gekündigt.
      d) Die wöchentliche Arbeitszeit betrug vor der Kündigung mindestens 30 Stunden.
      e) Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht der Bun-
         desanstalt für Arbeit.
      Der beitragsfreie Versicherungsschutz erlischt mit Ende der Arbeitslosigkeit, spätestens je-
      doch nach insgesamt einjähriger Beitragsfreistellung seit Vertragsbeginn.
31.4 Die Außerkraftsetzung endet mit Beendigung der Arbeitslosigkeit, wenn uns ihre entspre-
     chende Mitteilung innerhalb von zwei Monaten zugeht. Anderenfalls endet die Außerkraftset-
     zung mit Zugang Ihrer Mitteilung.
     Der Vertrag erlischt ohne besondere Vereinbarung, wenn die Außerkraftsetzung mehr als 24
     Monate dauert.
32.   Versehensklausel
      In Erweiterung Abschnitt B3 Ziff. 2 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Oblie-
      genheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Er-
      kennen unverzüglich nachgeholt wurde.

33.   Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
      Der Versicherer garantiert, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden
      Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB) aus-
      schließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Ver-
      sicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellsten Bedingungen abweichen. Ferner garan-
      tieren wir die Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse.

34.   Rechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung
      In Erweiterung zu Abschnitt A3 Forderungsausfalldeckung, gilt der Schadenersatz-
      rechtsschutz als Ergänzung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung gemäß Teil C als
      mitversichert.

Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A

1.    Abtretungsverbot
      Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
      Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den
      geschädigten Dritten ist zulässig.

2.    Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
      (Beitragsregulierung)
2.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen
      des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Auf-
      forderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben
      sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des
      Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann
      dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
      Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
      dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
2.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
      wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
      Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
      Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten
      werden. Alle entsprechend Ziff. 3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöh-
      ungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
2.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
      Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
 Stand 03/2021                                                                       Seite 30 von 44

[Seite 31]
 NV-Versicherungen VVaG                                         AVB NV PrivatPremium 6.0

      Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nach-
      träglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel
      gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten
      nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
2.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitrags-
      vorauszahlung für mehrere Jahre.

3.    Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
3.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach
      Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
      Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
      Beitragsangleichung.
3.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen
      Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
      Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
      Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermit-
      telten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
      Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall
      veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
      Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
      geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu ange-
      meldeten Schadenfälle.
3.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflich-
      tet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
      (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer
      mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
      Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
      Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
      jeweils für diese Jahre nach Ziff. 3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahres-
      beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schaden-
      zahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat.
      Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz
      ergeben würde.
3.4   Liegt die Veränderung nach Ziff. 3.2 oder Ziff. 3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitrags-
      angleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
3.5   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 3.3, ohne dass sich
      der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
      Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
      mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitrags-
      erhöhung wirksam werden sollte.
      Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
      hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor
      dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
      Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.

4.    Anzuwendendes Recht
      Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

5.    Embargobestimmung
      Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur,
      soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-,
      Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundes-
      republik Deutschland entgegenstehen.


 Stand 03/2021                                                                       Seite 31 von 44

[Seite 32]
    NV-Versicherungen VVaG                                          AVB NV PrivatPremium 6.0

        Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch
        die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem
        nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen

6.      Falls vereinbart gilt
6.1     Single-Versicherung
        1) Folgende Bestimmungen entfallen:
           1. Abschnitt A1 Ziff. 2 – Mitversicherte Personen
           2. Abschnitt A1 Ziff. 10 – Fortsetzung der Privathaftpflicht
        2) Bei Änderungen des Familienstandes ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dieses
           dem Versicherer mitzuteilen.
           a) Heiratet der Versicherungsnehmer, erweitert sich der Versicherungsschutz auf die in
              Abschnitt A1 Ziff. 2 genannten Personen, wenn die Heirat innerhalb eines Monats dem
              Versicherer angezeigt wird.
           b) Entsprechendes gilt für den im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingetragenen
              Lebenspartner, wenn er die Eintragung innerhalb der genannten Frist dem Versicherer
              anzeigt.
           c) Für die eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht Versicherungsschutz erst nach Bean-
              tragung bei dem Versicherer.
        Für die Positionen a) bis c) gilt: Ab nächster Hauptfälligkeit ist für die mitversicherten Perso-
        nen der im Tarif hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
6.2     50 plus
        Der 50 plus-Tarif kann mit der Vollendung des 50. Lebensjahres vereinbart werden. Maßge-
        bend ist das Alter des Versicherungsnehmers.


Teil B – Allgemeiner Teil

Abschnitt B1

Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

1.      Beginn des Versicherungsschutzes
        Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
        Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzah-
        lung des Erst- oder Einmalbeitrags.

2.      Beitragszahlung, Versicherungsperiode
2.1     Beitragszahlung
        Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zah-
        lungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
2.2     Versicherungsperiode
        Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertrags-
        dauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so ent-
        spricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

3       Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags,
        Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
3.1     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
        Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und
        im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhän-
        gig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
        Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
        oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
        Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten
        Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
    Stand 03/2021                                                                        Seite 32 von 44

[Seite 33]
 NV-Versicherungen VVaG                                          AVB NV PrivatPremium 6.0

      Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
      Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zu-
      gang des Versicherungsscheins zu zahlen.
3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
      Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziff. 3.1 gezahlt, so kann der
      Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht
      veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht-
      zahlung nicht zu vertreten hat.
3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers
      Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach
      Ziff. 3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versi-
      cherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungs-
      nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
      einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
      des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
      Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertre-
      ten hat.

4.    Folgebeitrag
4.1   Fälligkeit
      Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-,
      Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt
      fällig.
      Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
4.2   Verzug und Schadensersatz
      Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mah-
      nung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
      Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versi-
      cherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
4.3   Mahnung
      Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsneh-
      mer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern
      und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wo-
      chen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
      Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge
      des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beZiff.t und auf die Rechtsfolgen
      (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung
      Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist
      der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags
      oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
      tung frei.
4.5   Kündigung nach Mahnung
      Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der
      Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Ein-
      haltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
      Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristab-
      lauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit
      der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück-
      lich hinzuweisen.
4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung
      Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündi-
      gung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird
      sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
      Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

 Stand 03/2021                                                                         Seite 33 von 44

[Seite 34]
 NV-Versicherungen VVaG                                         AVB NV PrivatPremium 6.0

5.     Lastschriftverfahren
5.1   Pflichten des Versicherungsnehmers
      Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versiche-
      rungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des
      Kontos zu sorgen.
      Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
      nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
      nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung
      des Versicherers erfolgt.
5.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
      Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wieder-
      holtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt,
      das SEPA Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
      Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
      verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
      Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
      können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

6.    Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
6.1   Allgemeiner Grundsatz
      Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Bei-
      trags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicher-
      ten
      Interesse
6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat
      der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
      der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung
      auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hinge-
      wiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor
      Ende der Widerrufsfrist beginnt.
      Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für
      das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versi-
      cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versiche-
      rungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
      Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige
      oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine an-
      gemessene Geschäftsgebühr zu.
6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täu-
      schung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungser-
      klärung zu.
6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
      weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die
      Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
      Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versi-
      cherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei ei-
      ner Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
      genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsge-
      bühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Ab-
      sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
      Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
      dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


 Stand 03/2021                                                                       Seite 34 von 44

[Seite 35]
 NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV PrivatPremium 6.0

Abschnitt B2

Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung

1.    Dauer und Ende des Vertrags
1.1   Vertragsdauer
      Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
1.2   Stillschweigende Verlängerung
      Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
      ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate
      vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
1.3   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
      Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten
      Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
1.4   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
      Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Ver-
      trag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündi-
      gung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres
      zugegangen sein.
1.5   Wegfall des versicherten Interesses
      Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
      weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versiche-
      rer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.

2.    Kündigung nach Versicherungsfall
2.1   Kündigungsrecht
      Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
      a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten
          von Umweltschäden geleistet wurde oder
      b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
          abgelehnt hat, oder
      c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zu-
          gestellt wird.
      Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spä-
      testens einen Monat nach der Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
2.2   Kündigung durch Versicherungsnehmer
      Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
      wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
      späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirk-
      sam wird.
2.3   Kündigung durch Versicherer
      Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungs-
      nehmer wirksam.

3.    Veräußerung und deren Rechtsfolgen
3.1   Übergang der Versicherung
      Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in
      die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden
      Rechte und Pflichten ein.
      Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags
      oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
3.2   Kündigung
      Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Ein-
      haltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündi-
      gen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis
      des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
 Stand 03/2021                                                                     Seite 35 von 44

[Seite 36]
 NV-Versicherungen VVaG                                            AVB NV PrivatPremium 6.0

      Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum
      Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht
      erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
      Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kennt-
      nis, ausgeübt wird.
3.3   Beitrag
      Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der
      Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn
      der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
      Beitrags.
3.4   Anzeigepflichten
      Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Text-
      form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
      Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz,
      wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die
      Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen,
      dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen
      hätte.
      Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
      bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt eben-
      falls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für
      seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


Abschnitt B3

Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

1.    Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertrags-
        schluss
1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
      Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
      ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B.
      E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich
      sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch
      dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
      vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
      Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei
      der Anwendung von Absatz 1 und Ziff. 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters
      als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der
      Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
      fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versiche-
      rungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
      Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1, kann der Ver-
      sicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit
      kein Versicherungsschutz.
      Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
      dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
      gemacht hat.
      Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
      besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
      auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
      geschlossen hätte.

 Stand 03/2021                                                                           Seite 36 von 44

[Seite 37]
 NV-Versicherungen VVaG                                          AVB NV PrivatPremium 6.0

      Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungs-
      schutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig
      oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
      Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
      kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver-
      letzt hat.
1.2.2 Kündigung
      Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1 leicht fahrläs-
      sig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
      Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
      der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen
      oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
1.2.3 Vertragsänderung
      Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziff. 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich
      verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
      Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen
      auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche-
      rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
      laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
      Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt
      der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
      Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
      Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer
      den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
      Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer
      innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben,
      auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände in-
      nerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit
      dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
      stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
1.4 Hinweispflicht des Versicherers
      Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer
      nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
      Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
      Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
      änderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtig-
      keit der Anzeige kannte.
1.6 Anfechtung
      Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
      bestehen.
1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
      Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlö-
      schen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für
      Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre,
      wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglis-
      tig verletzt hat.

2.    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
2.1   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
      Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Ver-
      sicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
      unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
      Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

 Stand 03/2021                                                                        Seite 37 von 44

[Seite 38]
 NV-Versicherungen VVaG                                          AVB NV PrivatPremium 6.0

2.1.1 Rechtsfolgen
      Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
      vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
      Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
      den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versiche-
      rungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
      verletzt hat.
2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
      Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Oblie-
      genheiten zu erfüllen:
2.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei
      hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu be-
      folgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Um-
      stände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
      unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
      zu handeln.
      (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch
             wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt,
             wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
      (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstat-
             ten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um-
             stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig
             sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
      (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder
             gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der
             Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
      (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Scha-
             densersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst er-
             forderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
      (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend ge-
             macht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versi-
             cherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Ver-
             sicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Aus-
             künfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziff. 2.1 oder Ziff. 2.2 vorsätzlich,
      so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet-
      zung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kür-
      zen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus-
      kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
      leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.
      B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
      dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versiche-
      rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
      Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver-
      sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
      die Obliegenheit arglistig verletzt hat.


 Stand 03/2021                                                                        Seite 38 von 44

[Seite 39]
 NV-Versicherungen VVaG                                          AVB NV PrivatPremium 6.0

Abschnitt B4

Weitere Regelungen

1.    Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
1.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
      versichert ist.
1.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsneh-
      mer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
1.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
      Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
      Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,
      dem Versicherer zugeht.


2.    Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
2.1   Form, zuständige Stelle
      Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag
      betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-
      Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in die-
      sem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptver-
      waltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
      zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zu-
      gang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
      Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitge-
      teilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben
      ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An-
      schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt
      entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des
      Versicherungsnehmers.
2.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
      Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs
      abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ziff. 2.2 entspre-
      chend Anwendung.

3.    Vollmacht des Versicherungsvertreters
3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers
      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
      Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
      (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
      (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
      (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Ver-
            sicherungsverhältnisses.
3.2   Erklärungen des Versicherers
      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versiche-
      rungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter
      Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versi-
      cherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versi-
      cherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versiche-
      rungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
      der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.


 Stand 03/2021                                                                        Seite 39 von 44

[Seite 40]
 NV-Versicherungen VVaG                                        AVB NV PrivatPremium 6.0

4.     Verjährung
      Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung be-
      ginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
      von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis er-
      langt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
      Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden,
      zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text-
      form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An-
      spruchsteller nicht mit.
      Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs.

5.    Örtlich zuständiges Gericht
5.1   Klagen gegen den Versicherer
      Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtli-
      che Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
      zuständigen Niederlassung.
      Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
      Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Er-
      mangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
      Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
      Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
      Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer sei-
      nen Sitz hat.
5.2   Klagen gegen den Versicherungsnehmer
      Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich
      die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohn-
      sitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
      Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
      kannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
      gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versi-
      cherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

6.    Anzuwendendes Recht
      Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

7.    Embargobestimmung
      Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur,
      soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-,
      Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundes-
      republik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
      sanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf
      den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften
      entgegenstehen.


Teil C

Zusatzbedingungen für die Versicherung von Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung
zur Ausfalldeckung im Rahmen der NV PrivatPremium 6.0 – Stand 03.2021

1.
1.1. Versichert gilt der Rechtsschutz für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Versi-
     cherte Personen sind dieselben Personen, die auch versicherte Personen der Privat-Haft-
     pflichtversicherung sind.
 Stand 03/2021                                                                      Seite 40 von 44

[Seite 41]
 NV-Versicherungen VVaG                                       AVB NV PrivatPremium 6.0

1.2. Dieser Rechtsschutz beginnt und endet mit dem Privat-Haftpflichtvertrag.
1.3. Teil-Kündigungsmöglichkeit
     Diese Regelung der „Rechtsschutzversicherung“ kann ohne Aufhebung des Gesamtvertra-
     ges von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Textform unter Einhaltung
     einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall
     berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen.

2.
2.1. Versichert ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher
     Haftpflichtbestimmungen gegen Dritte, soweit es sich bei dem Dritten um eine Privatperson
     handelt und soweit die sich aus dem Vorwurf gegen den Dritten ergebenden Ansprüche nach
     Maßgabe der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Haft-
     pflichtversicherung für Privatpersonen
     versichert wären.
2.2. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher oder mutmaßliche Scha-
     denverursacher, der nicht selbst eine versicherte Person dieser Privat-Haftpflichtversiche-
     rung ist.
2.3. Gegenstand der Rechtsschutzversicherung ist die Feststellung der Schadenverursachung
     durch den Dritten, die Feststellung der Schadenhöhe, die Erzielung eines rechtskräftig voll-
     streckbaren Urteils und die Vollstreckung des Urteils oder ersatzweise der Nachweis der Er-
     folglosigkeit der Zwangsvollstreckung durch das schriftliche Vollstreckungsprotokoll eines
     Gerichtsvollziehers.
     Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutz-falles für die Geltend-
     machung von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt, in dem das dem Schadenersatz-
     anspruch zugrunde liegende Schadenereignis eingetreten ist.

3.
3.1. Soweit nicht ein anderer Rechtsschutzversicherer für die versicherte Person für den gleichen
     Rechtsschutzfall zur Kostenübernahme verpflichtet ist, trägt der Versicherer
     a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung für den Versicherungsnehmer
        tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zustän-
        digen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100
        km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung
        seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk
        des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Ver-
        gütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten
        führt;
     b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versiche-
        rungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder
        eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die
        Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Ge-
        richt, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versiche-
        rungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein aus-
        ländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere
        Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsan-
        walt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Ver-
        kehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
     c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
        vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
     d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens
        bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Ge-
        richts erster Instanz entstehen;
     e) die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
        Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen aus der deut-
        schen Sprache in die ausländische Gerichtssprache;

 Stand 03/2021                                                                     Seite 41 von 44

[Seite 42]
 NV-Versicherungen VVaG                                       AVB NV PrivatPremium 6.0

       f) die Kosten für einen Dolmetscher für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des
          Versicherungsnehmers im Ausland, wenn das Erscheinen des Versicherten angeordnet
          ist;
       g) die Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn das Erscheinen des Versicherten
          angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
          Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen, max. EUR 2.500 EUR
       h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstandenen Kosten,
          soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
3.2.
     a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kos-
        ten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese
        Verpflichtung bereits erfüllt hat.
     b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in
        Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsneh-
        mer gezahlt wurden.
3.3. Es gilt eine Versicherungssumme in unbegrenzter Höhe je Rechtsschutzfall unter Berück-
     sichtigung der Gebührenordnungen und Kostengesetze als vereinbart. Zahlungen für den
     Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles
     werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versi-
     cherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
3.4. Rechtsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund ge-
     setzlicher Haftpflichtbestimmungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, in Nor-
     wegen und in der Schweiz.

4.
4.1. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines
     Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er
     a) dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch
        – anzuzeigen;
     b) den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechts-
     schutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen
     zur Verfügung zu stellen;
     c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
        aa) kostenauslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, insbesondere
              vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmit-
              teln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
        bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet,
              dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen.
              Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kos-
              tengünstigste zu wählen, indem er z. B. (Aufzählung nicht abschließend):
              - nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem
                Prozess erreicht werden kann (z. B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruch-
                nahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt
                gesonderter Klageerhebung),
           - auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situation nicht oder
              noch nicht notwendig sind,
           - vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwar-
              tet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit
              haben kann,
           - vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die etwa nötige ge-
              richtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Ent-
              scheidung über die Teilansprüche zurückstellt,


 Stand 03/2021                                                                     Seite 42 von 44

[Seite 43]
 NV-Versicherungen VVaG                                           AVB NV PrivatPremium 6.0

               - in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen
                  oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt ei-
                  nen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit
                  umfasst.
       Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen des Versicherers
       einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauf-
       tragen.
4.2.   Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versiche-
       rungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
       rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und
       entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei
       einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
4.3.   Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der
       Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach Ziff. 3 Abs. 1 a) und b)
       trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
       a) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
       b) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die
           alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
4.4.   Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird
       dieser von dem Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätig-
       keit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.
4.5.   Der Versicherungsnehmer hat
       a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und
           wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Aus-
           künfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
       b) dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
4.6.   Wird eine der in den Abs. 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der
       Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer
       Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-
       schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollstän-
       dige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach
       Eintritt des Rechtsschutzfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vo-
       raussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
       Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach,
       dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz be-
       stehen.
       Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
       dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechts-
       schutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
       Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg-
       listig verletzt hat.
4.7.   Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis
       und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes zurechnen lassen, sofern die-
       ser die Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt.
4.8.   Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Ver-
       sicherers abgetreten werden.
4.9.   Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der
       Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Die für die
       Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem
       Versicherer auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen
       mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer
       zurückzuzahlen.
       Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur
       Leistung insoweit nicht verpflichtet, als der Versicherer infolgedessen keinen Ersatz von dem
       Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der

 Stand 03/2021                                                                         Seite 43 von 44

[Seite 44]
 NV-Versicherungen VVaG                                         AVB NV PrivatPremium 6.0

       Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi-
       cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorlie-
       gen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

5.     Die Prämie für diesen Deckungseinschluss ist Bestandteil des Privat-Haftpflichtvertrages und
       unterliegt allen Bestimmungen bezüglich der Prämie, die im Bedingungswerk der Privat-Haft-
       pflichtversicherung getroffen wurden.

6.
6.1. Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bezüglich der Rechtslage keine hinrei-
     chende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teil-
     weise ablehnen.
6.2. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzu-
     teilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Stimmt der Versicherungsnehmer der
     Auffassung der Rechtsschutzversicherung nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für
     ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der Rechtsschutzversi-
     cherung veranlassen, dieser gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzuge-
     ben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg
     bietet, nicht mutwillig erscheint und nicht in grobem Miss-verständnis zu dem angestrebten
     Erfolg steht. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für beide Teile bindend, es sei denn,
     dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
6.3. Die Rechtsschutzversicherung kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens
     einem Monat setzen, binnen derer der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig
     und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat,
     damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungs-
     nehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, entfällt der Versiche-
     rungsschutz. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die
     mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.

Risikoträger: AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG,
Uhlandstr. 7, 80336 München


 Stand 03/2021                                                                       Seite 44 von 44
```

