# R+V PrivatPolice comfort: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-ruv-comfort.php
- Rechtlicher Träger: R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [R+V Privatkunden Verbraucherinformation, R+V-PrivatPolice comfort (HPB 07/26)](https://www.ruv.de/dam/jcr:536cbb74-a0e6-47d3-be55-f2d2860f5030/ruv-kpp-privatkunden-privatpolice-comfort-verbraucherinfo.2026-06-29-14-56-43.pdf), Fassung 07.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. | A1-5.1, Seite 24 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.15.1, Seite 31 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.2, Seite 25 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A1-5.4, Seite 25 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | Wenn die Mitversicherung eines Partners vereinbart ist: des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers, | A1-2.1.1, Seite 22 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1.2 die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten, volljährigen Kinder nach Abschluss der Ausbildung bei Arbeitslosigkeit (behördlich gemeldet) für die im Versicherungsschein ausgewiesene Dauer. | Z-MVP-01, Seite 48 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | bei einem vorübergehenden, zeitlich nicht begrenzten Auslandsaufenthalt in europäischen Staaten (inklusive Türkei und Russland) sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten entstehen, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland befindet. | A1-6.14, Seite 31 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | Der Versicherer garantiert, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten Musterbedingungen. | Z-GAR-01, Seite 58 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | Wird der Versicherungsumfang in der gewählten Produktvariante bzw. dem gewählten Zusatzbaustein zukünftig zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert, so gilt der verbesserte Schutzumfang ohne weitere Vereinbarung auch für alle Schadensfälle, die ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Verbesserungen eintreten. | APB 13, Seite 8 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass für diesen noch weitere, gleichartige Versicherungsverträge (nachfolgend Fremdversicherungen) bestehen und eine Entschädigungsleistung aus der Fremdversicherung ausgeschöpft, abgelehnt oder gekürzt wird (Mehrwertschutz). | HPB 9.1, Seite 14 |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A1-9.1, Seite 40 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja | Bei minderjährigen, mitversicherten Kindern verzichtet der Versicherer in Erweiterung von A1-3.1 auf den Einwand einer Deliktsunfähigkeit, soweit der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht. | Z-MVP-09, Seite 49 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja | Bei volljährigen versicherten Personen verzichtet der Versicherer in Erweiterung von A1-3.1 auf den Einwand einer Deliktsunfähigkeit (z. B. wegen Bewusstlosigkeit oder einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit), soweit der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht. | Z-MVP-10, Seite 49 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. | A1-2.1.5, Seite 23 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht alleinstehender Eltern- und Großelternteile des Versicherungsnehmers oder seines mitversicherten Partners, wenn sich deren gewöhnlicher Wohnort in einer Pflegeeinrichtung (auch Altenwohnheim) befindet. | Z-MVP-04, Seite 48 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. | A1-6.2, Seite 26 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja | Der Versicherer beruft sich nicht auf einen möglichen Haftungsausschluss bei einem Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis, sofern der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht. | Z-TAET-03, Seite 56 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, | A1-7.3, Seite 37 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. | A1-6.6.1, Seite 28 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja | Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.6 und in Abweichung von A1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. | Z-MIET-02, Seite 54 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. | A1-7.5, Seite 38 |
| Verlust privater Schlüssel | ja | privaten Schlüsseln, zum Beispiel Verlust des Türschlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch Generalhauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage); | Z-SCHL-01, Seite 54 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja | Versichert ist abweichend von A1-6.15.2 (12) und A1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden berufsbezogenen Schlüsseln, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. | Z-SCHL-02, Seite 55 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja | Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen. | Z-ABW-01, Seite 53 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja | aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. | A1-6.16.2.1, Seite 32 |
| Be- und Entladeschäden | nicht geregelt |  |  |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja | Versichert ist abweichend von A1-1 die gesetzliche Haftpflicht aus einer betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeit wegen Sachschäden gegenüber Arbeitskollegen und dem Arbeitgeber. | Z-TAET-06, Seite 57 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; | A1-6.10.1 (4), Seite 29 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; | A1-6.12.1 (1), Seite 30 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; | A1-6.12.1 (2), Seite 30 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.11 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch von versicherungspflichtigen Flugmodellen (z. B. Drohnen) mit und ohne Motor bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Startgewicht | Z-FZG-01, Seite 52 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.10 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch von Fahrrädern, nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern (Pedelecs) oder gleichartiger Fahrzeuge | Z-FZG-05, Seite 52 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. | A1-6.9.1, Seite 29 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. | A1-6.9.2, Seite 29 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport. | A1-6.7, Seite 28 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, | A1-6.3.1 (2), Seite 26 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses, | A1-6.3.1 (3), Seite 26 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | Mitversichert ist abweichend von A1-6.3.2 (2) die gesetzliche Haftpflicht als Vermieter der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Anzahl von im Inland gelegenen Wohnungen, | Z-IMMO-08, Seite 51 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von im Inland gelegenen unbebauten bzw. land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken für eigene private Zwecke . | Z-IMMO-03, Seite 50 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja | als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Bausumme je Bauvorhaben. | A1-6.3.2 (3), Seite 27 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | Mitversichert sind Schäden durch das unentgeltliche Einspeisen von Energie in öffentliche Netzte. | A1-6.3.2 (6), Seite 27 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nein | für Anlagen (Kleingebinde) bis zu den im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Einzel- und Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter. | A2-1.1, Seite 42 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja | den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags | A2-2.1, Seite 43 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | A1-6.3.2 (1), Seite 27 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja | Für Schäden bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Höhe besteht kein Versicherungsschutz (Mindestschaden). | A3-3.2, Seite 46 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nein | (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; | A3-5.2, Seite 46 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | ja | Der Versicherer leistet in Erweiterung von A1-3.1 auf Wunsch des Versicherungsnehmers für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden) Schadensersatz zum Neuwert. | Z-SONS-01, Seite 58 |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | Mitversichert ist abweichend von A1-1 die gesetzliche Haftpflicht aus nebenberuflichen oder selbstständigen Tätigkeiten bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Gesamtjahresumsatz. | Z-TAET-05, Seite 57 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Falls ausdrücklich im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Versicherungsschutz für das Risiko der Diensthaftpflicht vereinbart ist, gelten hierfür nachfolgende Bestimmungen. | A5, Seite 60 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. | Z-GAR-04, Seite 58 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Textform zugegangen ist. | APB 2.2.2, Seite 3 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. | HPB 7.1, Seite 13 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: R+V Privatkunden Verbraucherinformation, R+V-PrivatPolice comfort (HPB 07/26)

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                    R+V Privatkunden Verbraucherinformation

                                Gesamt-Inhaltsverzeichnis
                                                                                                   Seite


R+V-PrivatPolice
Allgemeine Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19)                                  2
Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice (HPB 07/26)                          9
Besondere Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen comfort in der R+V-PrivatPolice     16
Hausratversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice (HRB 07/2026)                          180
Wohngebäudeversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice (WGB F 01/23)                      253
Zuwählbare Comfort-Zusatzbausteine:                                                                 293
Wohngebäudeversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice (WGB S 01/23)                      297
Zuwählbare Comfort-Zusatzbausteine:                                                                 339
Rechtsschutzversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice (RSB 07/23)                       342
Merkblatt zur Datenverarbeitung


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Allgemeine Versicherungsbedingungen                               R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V-PrivatPolice (APB)
Ausgabe Januar 2021                                               Seite 1

          Allgemeine Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice
                                 (APB 01/19)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                             Seite

1. Vertragsgrundlagen                                                                              2
2. Vertragsdauer                                                                                   2
3. Versicherungsbeitrag und Versicherungsperiode                                                   2
4. Vorvertragliche Anzeigepflicht                                                                  4
5. Verhaltenspflichten                                                                             5
6. Mehrfachversicherung                                                                            5
7. Wegfall der Leistungspflicht                                                                    6
8. Verjährung                                                                                      6
9. Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand                                                               6
10. Mitteilungen an den Versicherer/Änderung der Anschrift des Versicherungsnehmers                7
11. Sanktionsklausel                                                                               7
12. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten                                 7
13. Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen                    7
14. Mitglieder-Plus (Sofern mit Ihrer Genossenschaftsbank vertraglich vereinbart)                  7


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Allgemeine Versicherungsbedingungen                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V-PrivatPolice (APB)
Ausgabe Januar 2021                                                       Seite 2

          Allgemeine Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice
                                 (APB 01/19)

                                         1. Vertragsgrundlagen

1.1       Die nach den Besonderen Versicherungsbedingungen abgeschlossenen Versicherungen
          bilden in Verbindung mit diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen jeweils rechtlich
          selbstständige Verträge.

1.2       Abweichende Regelungen in den Besonderen Versicherungsbedingungen                          gehen   den
          Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor.

1.3       Die nachfolgenden Bestimmungen         gelten     für   alle   im    Rahmen     der    R+V-PrivatPolice
          abgeschlossenen Verträge.


                                             2. Vertragsdauer

2.1       Beginn des Versicherungsschutzes

2.1.1     Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn
          der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 3.2 zahlt.
          Eine im jeweiligen Vertrag vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.

2.1.2     Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht
          geleistet. Bei Vertragsänderungen gilt dies entsprechend für den hinzukommenden Teil des
          Versicherungsschutzes.

2.2       Dauer und Ende des Vertrags

2.2.1     Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

2.2.2     Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Versicherungsnehmer oder
          dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahres eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer
          von mehr als drei Jahren kann der Vertrag vom Versicherungsnehmer schon zum Ablauf
          des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres in Textform gekündigt werden; die
          Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahres zugegangen sein.

2.2.3     Nach Eintritt des Versicherungsfalls können der Versicherungsnehmer und der Versicherer
          nur    den      vom     Schaden      betroffenen   Vertrag    kündigen,   sofern    die
          Kündigungsvoraussetzungen          der      zu    Grunde      liegenden    Besonderen
          Versicherungsbedingungen gegeben sind.

2.2.4     Weitere     Kündigungsmöglichkeiten              sind          den        jeweiligen      Besonderen
          Versicherungsbedingungen zu entnehmen.


                          3. Versicherungsbeitrag und Versicherungsperiode

3.1       Beitrag und Versicherungsteuer
          Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
          der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.


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Allgemeine Versicherungsbedingungen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V-PrivatPolice (APB)
Ausgabe Januar 2021                                                   Seite 3


3.2       Erster Beitrag

3.2.1     Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
          Der erste Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, nicht aber vor dem im
          Versicherungsschein ausgewiesenen Beginn.

3.2.2     Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
          Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren
          Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Dies gilt nicht, wenn der
          Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

3.2.3     Rücktritt
          Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer
          vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist
          ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht
          zu vertreten hat.

3.3       Folgebeitrag

3.3.1     Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
          Folgebeiträge sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, am Ersten des Monats, in dem die
          Zahlungsperiode beginnt, fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im
          Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.

3.3.2     Verzug
          Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
          Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
          Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung auffordern und ihm eine
          Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen setzen.
          Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
          verlangen.

3.3.3     Kein Versicherungsschutz
          Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so
          besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der
          Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurde.

3.3.4     Kündigung
          Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in
          Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den
          Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3.3.2 Absatz 2 darauf
          hingewiesen hat.
          Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
          Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die
          zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
          Versicherungsschutz.

3.4       Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
          Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
          der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann
          und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.
          Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist
          der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu
          verlangen. Zur Zahlung des Beitrags ist der Versicherungsnehmer bei Anwendung des
          SEPA-Lastschriftverfahrens erst dann verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform
          aufgefordert worden ist.


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3.5       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des
          Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
          Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt nach Ziffer 4.2.1 oder durch Anfechtung
          wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherer beendet, steht ihm der Beitrag bis zum
          Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.

3.6       Der Versicherungsnehmer muss den Beitrag für seine Versicherung              entsprechend der
          vereinbarten Zahlungsperiode zahlen. Die Zahlungsperiode ist je nach Vereinbarung ein Monat,
          ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Sie ist im Versicherungsschein (innerhalb der
          Beitragsübersicht) angegeben.
          Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist unter Ziffer 2
          geregelt.
          Der Beitrag ist entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode kalkuliert. Die
          Versicherungsperiode (§ 12 Versicherungsvertragsgesetz) entspricht somit der vereinbarten
          Zahlungsperiode.


                                    4. Vorvertragliche Anzeigepflicht

4.1       Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer bis zur Abgabe seiner
          Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer
          in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem
          vereinbarten Inhalt zu schließen.
          Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als der Versicherer nach der
          Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme, Fragen im Sinne des
          Satzes 1 stellt.
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
          Anwendung von Satz 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist seines Vertreters als auch seine
          eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass
          die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
          weder seinem Vertreter noch ihm selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

4.2       Rücktritt

4.2.1     Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 4.1.1, kann der
          Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach,
          dass er seine Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
          Den Rücktritt muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und
          dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann der
          Versicherer nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
          Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
          Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die
          das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

4.2.2     Ausschluss des Rücktrittsrechts
          Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
          ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
          Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
          Bedingungen, geschlossen hätten. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des
          Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden
          Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode, Vertragsbestandteil.
          Das Rücktrittsrecht steht dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
          gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
          hingewiesen hat. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht
          angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.


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4.2.3     Folgen des Rücktritts
          Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur Leistung
          verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der
          Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die
          Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der
          Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
          Im Fall des Rücktritts sind der Versicherer und der Versicherungsnehmer verpflichtet, die
          empfangenen Leistungen zurück zu gewähren; eine Geldsumme ist vom Zeitpunkt des
          Empfangs an zu verzinsen. Der Versicherer behält aber seinen Anspruch auf den Teil des
          Beitrags, der der im Zeitpunkt des Rücktritts abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

4.2.4     Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
          Erhöht sich im Falle der Ziffer 4.2.2. durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
          10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
          Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
          Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser
          Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf sein
          Kündigungsrecht hinzuweisen.
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 4.1.1, ohne vorsätzlich
          oder grob fahrlässig zu handeln, hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter
          Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

4.2.5     Anfechtung
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
          unberührt.
          Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum
          Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


                                         5. Verhaltenspflichten

          Die zu erfüllenden Verhaltenspflichten (Obliegenheiten) und die Folgen einer Verletzung
          derselben während der Vertragslaufzeit sowie im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall
          ergeben sich aus den jeweiligen Besonderen Versicherungsbedingungen der einzelnen
          Versicherungsverträge.


                                        6. Mehrfachversicherung

6.1       Voraussetzungen
          Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen dieselbe Gefahr in mehreren
          Versicherungsverträgen versichert ist.
          Für die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung gilt:
          Erlangt der Versicherungsnehmer aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
          denselben Schaden, ermäßigt sich sein Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Form,
          dass die Entschädigung aus allen Verträgen nicht höher ist, als wenn er den Versicherungsschutz
          bei einem Versicherer in Deckung gegeben hätte.

6.2       Aufhebung und Anpassung des Vertrags
          Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden
          ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er
          verlangen,    dass    der   später    geschlossene     Vertrag   aufgehoben oder    die
          Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag
          herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.


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6.3       Ausübung der Rechte
          Das Recht auf Aufhebung oder Herabsetzung erlischt, wenn es vom Versicherungsnehmer
          nicht innerhalb eines Monats geltend gemacht wird, nachdem er von der
          Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat.


          Gilt nicht für die Rechtsschutzversicherung:
          Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem dem Versicherer die Erklärung, mit
          der sie verlangt wird, zugeht.


                                      7. Wegfall der Leistungspflicht

          Versucht der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant, den Versicherer arglistig über
          Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, ist
          der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Ist eine Täuschung durch ein rechtskräftiges
          Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuchs festgestellt, gelten die Voraussetzungen von
          Satz 1 als bewiesen.


                                               8. Verjährung

8.1       Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem
          Schluss des Jahres, in dem der Anspruch dem Versicherer gegenüber entstanden ist und der
          Versicherungsnehmer von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder
          ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob
          fahrlässige Unkenntnis verjähren alle Ansprüche in zehn Jahren, nachdem sie entstanden sind.

8.2       Ist dem Versicherer ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag angemeldet worden, ist die
          Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers in
          Textform dem Anspruchsteller zugeht.


                                9. Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand

9.1       Für diese Verträge gilt deutsches Recht.

9.2       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
          Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
          Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer
          zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
          gewöhnlichen Aufenthalt hat.

9.3       Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in
          dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen
          seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat.

9.4       Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der
          Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
          Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
          Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

9.5       Bei Beschwerden können Sie das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei
          dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen.

          Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerdeverfahren und die
          Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de
          Die Adresset lautet:
          Versicherungsombudsmann e.V.

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          Postfach 080632
          10006 Berlin

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen          des   Ombudsmanns      bis   zum
          Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.


       10. Mitteilungen an den Versicherer/Änderung der Anschrift des Versicherungsnehmers

10.1      Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind an die im
          Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle zu
          richten.

10.2      Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt,
          genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
          Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
          Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im
          Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden.


                                          11. Sanktionsklausel

11.       Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit
          und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
          Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
          entgegenstehen.
          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die
          Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht
          europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.


                   12. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten

12.       Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen
          Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte,
          versicherten Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber,
          Drittinteressierte usw.


          13. Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen

13.       Wird der Versicherungsumfang in der gewählten Produktvariante bzw. dem gewählten
          Zusatzbaustein zukünftig zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert, so gilt der verbesserte
          Schutzumfang ohne weitere Vereinbarung auch für alle Schadensfälle, die ab dem Zeitpunkt der
          Gültigkeit der Verbesserungen eintreten.

           14. Mitglieder-Plus (Sofern mit Ihrer Genossenschaftsbank vertraglich vereinbart)

          Ihre zusätzliche Mitglieder-Plus-Vereinbarung für das Beitragsrückgewährprogramm der
          R+V (Cashback) finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.


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R+V PrivatPolice (HPB)
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  Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice
                             (HPB 07/26)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                 Seite

1. Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die Versicherung von Ansprüchen aus
Benachteiligungen)                                                                                  2
2. Kündigung nach Versicherungsfall                                                                 2
3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen                                                               2
4. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                          3
5. Abtretungsverbot                                                                                 5
6. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)      5
7. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung                                 5
8. Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)                        6
9. Mehrwertschutz                                                                                   6


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                          R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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  Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice
                             (HPB 07/26)

Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB) gelten die nachfolgenden
allgemeinen Regelungen für alle vereinbarten Haftpflichtrisiken.


      1. Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die Versicherung von Ansprüchen aus
                                          Benachteiligungen)

          Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
          endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom
          Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.


                                  2. Kündigung nach Versicherungsfall


2.1       Kündigungsrecht

          Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn

          (1) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
              Umweltschäden geleistet wurde,
          (2) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
              abgelehnt hat, oder
          (3) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich
              zugestellt wird.

          Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Zahlung,
          der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

2.2       Kündigung durch Versicherungsnehmer

          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
          wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
          späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
          wird.

2.3       Kündigung durch Versicherer

          Eine Kündigung des Versicherers           wird    einen   Monat   nach   ihrem   Zugang beim
          Versicherungsnehmer wirksam.


                                3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen

3.1       Übergang der Versicherung

          Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die
          während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte
          und Pflichten ein.

          Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
          eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.


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3.2       Kündigung

          Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter
          Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt,
          wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung
          ausgeübt wird.


          Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum
          Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht
          erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
          Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,
          ausgeübt wird.

3.3       Beitrag

          Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der
          Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.

          Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
          Beitrags.

3.4       Anzeigepflichten

          Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform
          anzuzeigen.

          Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
          Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit
          dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

          Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
          bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur
          Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine
          Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


                             4. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

4.1       Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

4.1.1     Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
          Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
          unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
          Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

4.1.2     Rechtsfolgen

          Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
          Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
          Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
          Vertrag fristlos kündigen.

          Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
          Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.


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4.2       Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

          Der Versicherungsnehmer       hat   bei   und   nach    Eintritt des   Versicherungsfalls   folgende
          Obliegenheiten zu erfüllen:

4.2.1     Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat
          der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen
          sowie Weisungen - ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies
          gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
          Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

4.2.2     zusätzlich zu 4.2.1 gilt:

          (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn
              noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen
              den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.

              Für die Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen gilt abweichend:
              Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen.

          (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte zu erstatten
              und ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die
              nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
              mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

          (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
              Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem
              Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer
              wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren
              eingeleitet wird.

          (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
              Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst
              erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

          (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht,
              hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer
              beauftragt    im Namen        des    Versicherungsnehmers      einen Rechtsanwalt. Der
              Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
              erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

4.3       Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

4.3.1     Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach 4.1 oder 4.2 vorsätzlich, so ist der
          Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
          Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
          Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

4.3.2     Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
          Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
          leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
          diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

4.3.3     Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
          er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
          Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
          die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
          Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
          die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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                                            5. Abtretungsverbot

          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
          Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
          Dritten ist zulässig.


 6. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)

6.1       Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des
          versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann
          auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines
          Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
          nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
          Versicherungsnehmer        eine  Vertragsstrafe   in   dreifacher Höhe    des    festgestellten
          Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
          ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

6.2       Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
          versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
          Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle
          entsprechend 7.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und
          Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.

6.3       Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
          Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
          gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
          Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
          Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

6.4       Die vorstehenden Bestimmungen finden               auch   Anwendung     auf   Versicherungen     mit
          Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


                7. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung

7.1       Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
          Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
          Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
          Beitragsangleichung.

7.2       Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge,
          um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
          Schadenszahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
          Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten
          Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.

          Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall
          veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.

          Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
          geleisteten Schadenszahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu
          angemeldeten Schadensfälle.

7.3       Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet,
          den Folgejahresbeitrag um den sich aus 7.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern

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          (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
          nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.

          Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
          Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
          jeweils für diese Jahre nach 7.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur
          um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenszahlungen nach
          seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf
          diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

7.4       Liegt die Veränderung nach 7.2 oder 7.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
          Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

7.5       Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß 7.3, ohne dass sich der
          Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
          Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
          mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
          Beitragserhöhung wirksam werden sollte.

          Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
          hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor
          dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.

          Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.


               8. Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)

          Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
          den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
          entspricht:

          -   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
              Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
              Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

          -   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
              Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
              am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
              der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

          -   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
              die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

          Der Versicherungsnehmer       ist verpflichtet, dem    Versicherer die Einleitung von
          Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
          Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
          ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
          Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
          Mitwirkung einzuräumen.


                                            9. Mehrwertschutz

          Falls besonders vereinbart - siehe Versicherungsschein oder Nachtrag - gilt:

9.1.      Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass für
          diesen noch weitere, gleichartige Versicherungsverträge (nachfolgend Fremdversicherungen)
          bestehen und eine Entschädigungsleistung aus der Fremdversicherung ausgeschöpft, abgelehnt
          oder gekürzt wird (Mehrwertschutz).

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          Der Versicherungsschutz aus den Fremdversicherungen geht bis zu deren Ablauf dem
          Versicherungsschutz dieses Vertrags vor (subsidiäre Deckung). Die Beiträge der
          Fremdversicherung werden auf diesen Vertrag angerechnet. Für den Umfang der
          Beitragsanrechnung gilt die Regelung im Versicherungsschein.

9.2.      Der Anspruch auf Mehrwertschutz besteht, wenn
          -   der Schaden im Rahmen und Umfang dieses Vertrags versichert ist, und
          -   eine Entschädigung aus der Fremdversicherung abgelehnt oder gekürzt wurde, oder die
              Versicherungssumme oder Ersatzleistung der Fremdversicherung ausgeschöpft wurde.

          Im Rahmen und Umfang des Fremdversicherungsvertrags besteht kein Versicherungsschutz über
          diesen Vertrag.

          Verletzt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Fremdversicherer eine Obliegenheit oder war
          er mit der Zahlung des Beitrags in Verzug und entfällt dadurch die Leistung aus der
          Fremdversicherung oder wird diese anteilig gekürzt, greift der Mehrwertschutz nicht ein.

          Der Versicherer zahlt im Entschädigungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme
          unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen, Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen.

          Die erbrachten Leistungen des Fremdversicherers        werden    bei   der   Berechnung   der
          Entschädigungsleistung angerechnet.

9.3.      Der Versicherer trägt über den Mehrwertschutz nicht die im Rahmen der Fremdversicherung
          vereinbarte Selbstbeteiligung.

9.4.      Ändert der Versicherungsnehmer nach Abschluss dieses Vertrags seine Fremdversicherung,
          bewirkt diese Änderung keine Erweiterung des Mehrwertschutzes.

9.5.      Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nach der Entscheidung des Fremdversicherers über
          dessen Ablehnung der Entschädigungsleistung, Entschädigungskürzung oder nach
          Ausschöpfung der Versicherungssumme unter Vorlage der entsprechenden Nachweise dem
          Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

9.6.      Beendigung des Mehrwertschutzes

9.6.1     Mit dem im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentierten Ablauf der Fremdversicherung
          endet der Mehrwertschutz. Die subsidiäre Deckung dieses Vertrags entfällt ab diesem
          Zeitpunkt und der Versicherungsschutz erwächst in vollem Umfang.

9.6.2     Bei   einer   vorzeitigen   Vertragsbeendigung  der    Fremdversicherungen besteht
          vollumfänglicher Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags. Der
          Versicherungsschutz beginnt in diesem Fall ab dem Zeitpunkt des Zugangs dieser
          Information durch den Versicherungsnehmer beim Versicherer

9.6.3     Ab dem jeweiligen Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge des Fremdversicherers
          gemäß Ziffer 9.1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig.


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 Besondere Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen
                  comfort in der R+V-PrivatPolice

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                              Seite


A. Besondere Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung comfort 07/2026      2
Inhaltsverzeichnis                                                                               3
Abschnitt A1 Privathaftpflichtrisiko                                                             7
Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken                                                            27
Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko                                                            30
Abschnitt A4 Geothermierisiko mittels Bohrung                                                   32
Zusatzbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung                                             33
Abschnitt A5 Diensthaftpflichtrisiko                                                            45
B. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Hundehalterhaftpflichtversicherung
comfort 07/2026                                                                                 65
Inhaltsverzeichnis                                                                              66
Abschnitt B1 Privates Hundehalterrisiko                                                         68
Abschnitt B2 Besonderes Umweltrisiko                                                            79
Abschnitt B3 Forderungsausfallrisiko                                                            81
Zusatzbedingungen zur privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung                               83
C. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Pferdehalterhaftpflichtversicherung
comfort 07/2026                                                                                 90
Inhaltsverzeichnis                                                                              91
Abschnitt C1 Privates Pferdehalterhaftpflichtrisiko                                             93
Abschnitt C2 Besonderes Umweltrisiko                                                           104
Abschnitt C3 Forderungsausfallrisiko                                                           106
Zusatzbedingungen zur privaten Pferdehalterhaftpflichtversicherung                             108
D. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung comfort 07/2026                                           115
Inhaltsverzeichnis                                                                             116
Abschnitt D1 Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko                                 118
Abschnitt D2 Besondere Umweltrisiken                                                           130
Abschnitt D3 Forderungsausfallrisiko                                                           133
Abschnitt D4 Geothermierisiko mittels Bohrung                                                  135
Zusatzbedingungen zur privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung                  136
E. Besondere Versicherungsbedingungen für die private
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung comfort 07/2026                                         144
Inhaltsverzeichnis                                                                             145
Abschnitt E1 Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko)                                  146
Zusatzbedingungen zur privaten Gewässerschadenhaftpflichtversicherung                          156
Versicherungsbedingungen zur Mietschutzversicherung SicherVermieten (Ausgabe 07/26)            159


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R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026                                                       Seite 2

    Besondere Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen
                     comfort in der R+V-PrivatPolice


                 A. Besondere Versicherungsbedingungen für die
                  Privathaftpflichtversicherung comfort 07/2026


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen

Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben:

-     Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken).

-     Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadensgesetz (besondere
      Umweltrisiken).

-     Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken in der Privathaftpflichtversicherung.

-     Abschnitt A4 gilt für Risiken durch Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
      wurden (Geothermierisiko mittels Bohrung).

-     Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der vorgenannten Abschnitte A1, A2, A3
      und A4.

Sofern ausdrücklich vereinbart:

-     Abschnitt A5 gilt für die Risiken von Beamten und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
      (Diensthaftpflichtrisiken).

Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
seine Nachträge.


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R+V PrivatPolice (HPB)
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                                           Inhaltsverzeichnis

Abschnitt A1 - Privathaftpflichtrisiko
A1-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
            (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A1-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-4        Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-5        Begrenzung        der    Leistungen     (Versicherungssumme,      Jahreshöchstersatzleistung,
            Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6        Besondere       Regelungen      für    einzelne    private   Risiken   (Versicherungsschutz,
            Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-6.1      Familie und Haushalt
A1-6.2      Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
A1-6.3      Haus- und Grundbesitz
A1-6.4      Allgemeines Umweltrisiko
A1-6.5      Abwässer
A1-6.6      Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
A1-6.7      Sportausübung
A1-6.8      Waffen und Munition
A1-6.9      Tiere
A1-6.10     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.11     Gebrauch von Luftfahrzeugen
A1-6.12     Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.13     Gebrauch von Modellfahrzeugen
A1-6.14     Schäden im Ausland
A1-6.15     Vermögensschäden
A1-6.16     Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung
            elektronischer Daten
A1-6.17     Ansprüche aus Benachteiligungen
A1-6.18     Geothermie (Flächengeothermie)
A1-7        Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
            Leistungen
A1-7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.4      Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
            verbundenen Personen
A1-7.5      Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A1-7.6      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-7.7      Asbest
A1-7.8      Gentechnik
A1-7.9      Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1-7.10     Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A1-7.11     Übertragung von Krankheiten
A1-7.12     Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-7.13     Strahlen
A1-7.14     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.15     Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-7.16     Verantwortliche Betätigung in Vereinigung aller Art
A1-8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-9        Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-10       Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers

Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken
A2-1        Gewässerschäden
A2-2        Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko
A3-1        Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A3-2        Leistungsvoraussetzungen
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A3-3         Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-4         Räumlicher Geltungsbereich
A3-5         Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

Abschnitt A4 - Geothermierisiko mittels Bohrung


Zusatzbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung

Mitversicherte Personen
Z-MVP-01     Unverheiratete, volljährige Kinder bei Arbeitslosigkeit nach Abschluss der Ausbildung
Z-MVP-02     Unverheiratete, volljährige Kinder mit Behinderung/Pflegebedürftigkeit in Pflegeeinrichtung
             lebend
Z-MVP-03     Alleinstehende Eltern-/Großelternteile in häuslicher Gemeinschaft
Z-MVP-04     Alleinstehende Eltern-/Großelternteile auch bei Heimunterbringung
Z-MVP-05     Vorübergehend in den Familienverbund eingegliederte Personen
Z-MVP-07     Freiwillige Notfallhelfer
Z-MVP-08     Pflegeleistende Personen
Z-MVP-09     Schäden durch deliktsunfähige Kinder
Z-MVP-10     Schäden durch deliktsunfähige volljährige Personen
Z-MVP-11     Nachversicherungsschutz für Kinder oder Ehe-/Lebenspartner

Immobilien
Z-IMMO-01    Im Inland gelegenes, selbst bewohntes Zweifamilienhaus
Z-IMMO-03    Im Inland gelegene, unbebaute Grundstücke
Z-IMMO-04    Im Inland abgestellte Wohnwagen zum Dauercamping
Z-IMMO-05    Im Inland gelegene Räume/Gebäude zur Lagerung privater Sachen
Z-IMMO-06    Inhaber von separaten, im Inland gelegenen Garagen und Stellplätzen
Z-IMMO-07    Miteigentum an Gemeinschaftseigentum im Inland
Z-IMMO-08    Vermietung von im Inland gelegenen Wohnungen
Z-IMMO-09    Vermietung von im Inland gelegenen Ferienwohnungen
Z-IMMO-10    Vermietung von im Inland gelegenen Garagen und Stellplätzen
Z-IMMO-11    Vermietung von im Inland gelegenen Räumen zu gewerblichen Zwecken
Z-IMMO-13    Vermietung/Verpachtung im Inland gelegener unbebauter Grundstücke

Tiere
Z-TIER-01    Halten von Assistenzhunden

Fahrzeuge
Z-FZG-01     Versicherungspflichtige Flugmodelle
Z-FZG-02     Windsurfbretter, Surfbretter, Strandsegler und Kitesportgeräte
Z-FZG-05     Fahrräder/Pedelecs
Z-FZG-06     Teilnahme an Radrennen

Ausland
Z-AUSL-01    Kautionsleistung im Ausland

Abwasser- und Allmählichkeitsschäden
Z-ABW-01   Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)
Z-ABW-02   Abwassergrube

Miete und Leihe
Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen
             (Mietsachschäden )
Z-MIET-02 Schäden an der Einrichtung von vorübergehend angemieteten Hotelzimmern,
             Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften

Schlüsselverlust
Z-SCHL-01 Verlust fremder privater Schlüssel (inkl. ehrenamtliche Schlüssel)
Z-SCHL-02 Verlust fremder berufsbezogener Schlüssel


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Forderungsausfall
Z-FAD-03    Erweiterter Versicherungsschutz in der Forderungsausfalldeckung
Gewässer und Umwelt
Z-UMW-01 Eigenschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von gewässerschädlichen Stoffen aus
            Anlagen
Tätigkeiten
Z-TAET-01 Teilnahme an Betriebspraktika, fachpraktischem Unterricht
Z-TAET-02 Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer
Z-TAET-03 Schäden aus einem Gefälligkeitsverhältnis
Z-TAET-04 Tätigkeit als Tageseltern (Tagesmutter/Tagesvater)
Z-TAET-05 Nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten
Z-TAET-06 Haftpflichtansprüche des Arbeitgebers/Arbeitskollegen

Sonstiges
Z-SONS-01    Schadensersatz zum Neuwert

Garantien
Z-GAR-01     Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Z-GAR-02     Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse
Z-GAR-03     Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen
Z-GAR-04     Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Z-GAR-07     Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel

Abschnitt A5 Diensthaftpflichtrisiko - sofern ausdrücklich vereinbart
A5-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A5-2        Regelungen zu Versicherungsnehmer und versicherter Person
A5-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A5-4        Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A5-5        Begrenzung       der     Leistungen    (Versicherungssumme,          Jahreshöchstersatzleistung,
            Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A5-6        Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
            besondere Ausschlüsse)
A5-6.1      Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten
A5-6.2      Abhandenkommen von Sachen, auch von fiskalischem Eigentum
A5-6.3      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger (ohne Fahrzeuge
            des Dienstherrn)
A5-6.4      Dienstlicher Gebrauch von Kraftfahrzeugen (Dienstfahrzeugregress)
A5-6.5      Dienstlicher Gebrauch von Wasserfahrzeugen (Dienstfahrzeugregress)
A5-6.6      Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
A5-6.6.1    Schäden an zu dienstlichen Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, Grundstücken,
            Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen
A5-6.6.2    Schäden an der Einrichtung von vorübergehend angemieteten Räumen
A5-6.7      Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
A5-6.8      Waffen und Munition
A5-6.9      Tiere
A5-6.10     Schäden im Ausland
A5-6.11     Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
A5-6.12     Vermögensschäden
A5-6.12.6   Verletzung von Datenschutzgesetzen
A5-6.12.7   Haftpflichtansprüche wegen Benachteiligung
A5-6.12.8   Fehlbeträge aus der Kassenführung und bei Barzahlung
A5-6.13     Übertragung elektronischer Daten
A5-6.14     Allgemeines Umweltrisiko
A5-6.15     Abwässer
A5-6.16     Ausflüge, zusätzlicher Unterricht und soziale Aktivitäten (z. B. als Lehrer, Erzieher, Pfarrer)
A5-6.17     Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen
A5-6.18     Persönlichkeits-/Namensrechtverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen)
A5-6.19     Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen
A5-6.20     Versehentliche Obliegenheitsverletzung
A5-6.21     Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel
A5-6.22     Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur

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A5-6.23      Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur
A5-7         Allgemeine Ausschlüsse
A5-7.1       Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A5-7.2       Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
             Leistungen
A5-7.3       Ansprüche der Versicherten untereinander
A5-7.4       Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
             verbundenen Personen
A5-7.5       Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A5-7.6       Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A5-7.7       Asbest
A5-7.8       Gentechnik
A5-7.9       - Nicht belegt -
A5-7.10      Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen
A5-7.11      Übertragung von Krankheiten
A5-7.12      Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A5-7.13      Strahlen
A5-7.14      Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A5-7.15      Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
A5-7.16      Wasserfahrzeuge
A5-7.17      Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten
A5-8         Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A5-9         Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A5-10        Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (Nachhaftung)


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                                     Abschnitt A1 Privathaftpflichtrisiko


A1-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

          Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als

          Privatperson und

          nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.


A1-2      Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
          (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

A1-2.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht

A1-2.1.1 Wenn die Mitversicherung eines Partners vereinbart ist:
         des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,

A1-2.1.2 Wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist:
         ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder
         (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).

          Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz jedoch nur, solange sie sich noch in einer
          Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (berufliche Ausbildung - Lehre
          und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht
          Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) befinden und noch keine auf Dauer angelegte
          leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben.

          Der Versicherungsschutz bleibt bestehen
          -   bei Wartezeiten zwischen den Ausbildungen,
          -   bei   Ableistung     des   Grundwehrdienstes,      des    freiwilligen Wehrdienstes,   des
              Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während
              oder im Anschluss an die Berufsausbildung,

A1-2.1.3 Wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist:
         der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen
         Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit Behinderung
         oder Pflegebedürftigkeit,

A1-2.1.4 Wenn die Mitversicherung eines Partners vereinbart ist:
         des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer
         nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend A1-2.1.2 und
         A1-2.1.3:

          -   Der mitversicherte Partner muss             am     Wohnsitz     des     Versicherungsnehmers   laut
              Einwohnermeldeamt gemeldet sein.

          -   Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind
              ausgeschlossen.

          -   Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des
              Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
              zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.

          -   Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen
              Kinder A1-10 sinngemäß.


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A1-2.1.5 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser
         Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung,
         Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
          Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
          handelt.

          Mitversichert sind jedoch Regressansprüche             der   Sozialversicherungsträger   gegen   den
          Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII.

A1-2.1.6 aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen Ansprüchen aus Personenschäden, insbesondere
         von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, Privaten
         Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten
         Arbeitgebern.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
          Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
          handelt.

A1-2.2    Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
          Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
          Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.

A1-2.3    Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
          Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
          Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
          Personen.

A1-2.4    Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
          Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
          Personen verantwortlich.


A1-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall

A1-3.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während
          der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das
          einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
          aufgrund

                                        gesetzlicher
                                  Haftpflichtbestimmungen
                                  privatrechtlichen Inhalts

          von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

          Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
          entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt
          hat, kommt es nicht an.

A1-3.2    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
          handelt,

          (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
              Schadensersatz statt der Leistung;

          (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

          (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
              des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;

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          (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

          (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

          (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

A1-3.3    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
          Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers hinausgehen.


A1-4      Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

A1-4.1    Der Versicherungsschutz umfasst

          -   die Prüfung der Haftpflichtfrage,

          -   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und

          -   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte.

          Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
          Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
          Anspruch des Dritten freizustellen.

A1-4.2    Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
          Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
          Versicherungsnehmers abzugeben.

          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
          gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der
          Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.

A1-4.3    Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den
          Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
          Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
          trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
          höheren Kosten des Verteidigers.

A1-4.4    Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
          Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses
          Recht auszuüben.


A1-5      Begrenzung    der    Leistungen           (Versicherungssumme,       Jahreshöchstersatzleistung,
          Serienschaden, Selbstbeteiligung)

A1-5.1    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
          dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
          erstreckt.


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A1-5.2    Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
          der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

A1-5.3    Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
          eingetreten ist, wenn diese

          -   auf derselben Ursache,

          -   auf gleichen Ursachen       mit     innerem,     insbesondere   sachlichem   und   zeitlichem,
              Zusammenhang

          oder

          -   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln

          beruhen.

A1-5.4    Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
          Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
          Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
          Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
          Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1
          bleibt unberührt.

          Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren
          Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
          verpflichtet.

A1-5.5    Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
          angerechnet.

A1-5.6    Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall                  die
          Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis                     der
          Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

A1-5.7    Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
          der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
          Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
          so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
          Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.

          Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
          Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

          Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
          Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
          die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
          die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

A1-5.8    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
          Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
          der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
          Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


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A1-6      Besondere    Regelungen    für  einzelne   private            Risiken    (Versicherungsschutz,
          Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)

          A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und
          die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.

          Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten
          Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 - Leistungen der
          Versicherung oder A1-7 - Allgemeine Ausschlüsse).

A1-6.1    Familie und Haushalt

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

          (1) aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht über
              Minderjährige);

          (2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.

A1-6.2    Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer
          ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen
          Engagements.

          Bei verantwortlichen Tätigkeiten besteht abweichend von A1-7.16 nur dann kein
          Versicherungsschutz, soweit es sich um eine Vorstands- oder geschäftsführende Tätigkeit
          handelt.

A1-6.3    Haus- und Grundbesitz

A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

          (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als
              Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,

          (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,

          (3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses,

          sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden,
          einschließlich
          -   der zugehörigen Nebengebäude, Garagen/Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Gärten;
          -   des zugehörigen Grundstücks;
          -   der zugehörigen Grundstücks- und Gebäudebestandteile wie z. B. Swimmingpools, Teiche,
              Flüssiggastankanlagen, Elektro-Ladestationen (z. B. Wallbox);
          -   Schrebergärten/Kleingärten inklusive zugehörigen Gartenhäusern.

          Bei Eigentümergemeinschaften (z. B. nach Wohnungseigentumsgesetz oder bei
          Bruchteilsgemeinschaften) sind Haftpflichtansprüche der Eigentümergemeinschaft wegen
          Beschädigung des Gemeinschaftseigentums (z. B. gemeinschaftliche Gartenanlagen,
          Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für
          Müllsammelbehälter) versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
          Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum .

A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die
         gesetzliche Haftpflicht


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          (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten
              Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und
              Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom
              Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene
              gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter,
              Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;

          (2) aus der Vermietung von Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu
              gewerblichen Zwecken und Garagen.

          (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen,
              Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten
              Bausumme je Bauvorhaben.

              Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
              Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

              Zur Bausumme zählen z. B. alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden
              einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die
              Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die
              Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen).

              Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
              Anwendung;

          (4) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
              bestand;

          (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.

          (6) als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung                     (z. B.
              Steckersolargeräte/Balkonkraftwerke, Photovoltaikanlagen, Wärmepumpenanlagen), auch
              wenn diese zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Mitversichert sind
              Schäden durch das unentgeltliche Einspeisen von Energie in öffentliche Netzte.

              Für Schäden durch entgeltliches Einspeisen von Energie in öffentliche Netze (z. B.
              Stromnetz) besteht Versicherungsschutz ausschließlich für folgende Anlagen bis zu den
              jeweils im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Leistungs-/Größengrenzen:

              (1) Solarthermieanlagen
              (2) Photovoltaikanlagen
              (3) Windkraftanlagen
              (4) Wasserkraftanlagen
              (5) Bioenergieanlagen mit Bevorratung
              (6) Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser)

              Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.18.

A1-6.4    Allgemeines Umweltrisiko

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
          wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.

          Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
          Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich
          in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.

          Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2
          (besondere Umweltrisiken).

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A1-6.5    Abwässer

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
          Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch

          -   Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals
              oder
          -   häusliche Abwässer.

A1-6.6    Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)

          Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen
          Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

          Die Leihe, Pacht und das Leasing der nach A1-6.6.1 aufgeführten Objekte ist abweichend von
          A1-7.5 der Miete gleichgestellt.

A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
         ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
         Gebäuden.

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an
          -   mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone, Terrassen,
              Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen
              Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanlagen);
          -   der dazugehörigen Verglasung;
          -   Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen;
          -   Elektro- und Gasgeräten.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall        ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen             sind   Haftpflichtansprüche   wegen    Abnutzung,
         Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.

A1-6.7    Sportausübung

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus

          (1) einer jagdlichen Betätigung,

          (2) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des
              Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training bei dem die
              Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.

A1-6.8    Waffen und Munition

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten
          Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und
          Geschossen.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
          Handlungen.


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R+V PrivatPolice (HPB)
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A1-6.9    Tiere

A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
         zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von

          -   Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,

          -   wilden Tieren sowie von

          -   Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.

A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

          -   als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,

          -   als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,

          -   als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,

          soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder
          -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.

A1-6.10       Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

A1-6.10.1     Versichert ist abweichend von A1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht
              versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem
              folgenden Voraussetzungen entsprechen:

              (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die
                  ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das

                  -   keine öffentliche Straße ist und

                  -   entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von
                      Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund
                      einer Beschränkung nicht zugänglich ist;

              (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

              (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

              (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen         mit   nicht   mehr   als   20   km/h   bauartbedingter
                  Höchstgeschwindigkeit;

              (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in
                  (1) beschriebenen Gebiet verkehren.

A1-6.10.2     Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:

              Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
              Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen
              darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von
              unberechtigten Fahrern gebraucht werden.


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R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026                                                      Seite 15

             Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
             erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
             sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche
             Fahrerlaubnis hat.

             Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB
             (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

A1-6.11      Gebrauch von Luftfahrzeugen

A1-6.11.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
             durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht
             der Versicherungspflicht unterliegen.

A1-6.11.2    Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
             Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden,
             soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in
             Anspruch genommen wird.

A1-6.12      Gebrauch von Wasserfahrzeugen

A1-6.12.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
             verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:

             (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder
                 Außenbordmotoren) oder Treibsätze;

             (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder
                 Treibsätze;

             (3) fremde Windsurfbretter;

             (4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit

                 -   diese nur gelegentlich gebraucht werden und

                 -   für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

A1-6.12.2    Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
             Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der
             Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch
             genommen wird.

A1-6.13      Gebrauch von Modellfahrzeugen

             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
             verursacht     werden    durch   den      Gebrauch     von   ferngelenkten Land-  und
             Wasser-Modellfahrzeugen.

A1-6.14      Schäden im Ausland

             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
             eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese

             -   auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes
                 Risiko zurückzuführen sind oder

             -   auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII
                 zurückzuführen sind oder


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             -   bei    einem    vorübergehenden       Auslandsaufenthalt    bis         zu     der     im
                 Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer entstehen oder

             -   bei einem vorübergehenden, zeitlich nicht begrenzten Auslandsaufenthalt in
                 europäischen Staaten (inklusive Türkei und Russland) sowie deren außereuropäischen
                 Staatsgebieten entstehen, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers
                 weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland befindet.

             Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung
             oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern
             gemäß A1-6.3.1(1) bis (3).

             Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von
             A1-5.5 - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die
             Versicherungssumme angerechnet.

             Kosten sind:
             - Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
             - Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
                Versicherungsfalls sowie Schadensermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
                Versicherer nicht selbst entstehen.
             Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit
             Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.

             Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
             Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
             des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
             Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

A1-6.15      Vermögensschäden

A1-6.15.1    Versichert ist die    gesetzliche  Haftpflicht des    Versicherungsnehmers   wegen
             Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.

A1-6.15.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden

             (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
                 Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

             (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
                 Tätigkeit;

             (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
                 Unternehmen;

             (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

             (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

             (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
                 wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie
                 aus Untreue oder Unterschlagung;

             (7) aus
                 - Rationalisierung und Automatisierung,
                 - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
                 - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;


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              (8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen
                  Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

              (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

              (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
                   von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer
                   Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

              (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
                   Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
                   Pflichtverletzung;

              (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
                   Wertsachen;

              (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

A1-6.15.3     Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
              Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
              dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
              erstreckt.

              Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
              Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder
              Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

A1-6.16       Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung
              elektronischer Daten

A1-6.16.1     Verletzung von Datenschutzgesetzen

              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch
              Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind,
              sowie immaterielle Schäden - aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
              Verarbeitung personenbezogener Daten.

              Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang
              oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das
              Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder
              Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch
              Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
              Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

              Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch
              Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden
              von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der
              Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit keine Anwendung.

A1-6.16.2     Übertragung elektronischer Daten

A1-6.16.2.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch
              Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind -
              aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im
              Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.

              Dies gilt ausschließlich für Schäden aus

              (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
                  (Datenveränderung)   bei  Dritten  durch  Computer-Viren  und/oder  andere
                  Schadprogramme;

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              (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
                  Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen

                  -   sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                      Datenveränderungen sowie

                  -   der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter
                      Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

              (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

              Für (1) bis (3) gilt:

              Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu
              übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.
              B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand
              der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.

              Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei
              Verletzung von Obliegenheiten).

              Der Ausschluss in A1-6.15.2 (7) findet insoweit keine Anwendung.

A1-6.16.2.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

              (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer
                  bewusst

                  -   unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze            eingreift   (z.   B.
                      Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),

                  -   Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
                      (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);

              (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit

                  -   massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
                      Informationen (z. B. Spamming),

                  -   Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
                      Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;

              (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen
                  von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen
                  Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt
                  haben.

                  A1-2.3 findet keine Anwendung;

              (4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
                  personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.16.1;

              (5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten;

              (6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie
                  Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form).

A1-6.16.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und
              Leistungen:


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             (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

             (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;

             (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

             (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;

             (5) Betrieb von Datenbanken.

A1-6.16.4    Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
             ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
             eingetreten ist, wenn diese

             -   auf derselben Ursache,

             -   auf gleichen Ursachen        mit   innerem,       insbesondere     sachlichem und   zeitlichem
                 Zusammenhang oder

             -   auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
                 Mängeln beruhen.

             A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.

A1-6.16.5    Ausland

             (1) Für    die   Verletzung   von   Datenschutzgesetzen     nach A1-6.16.1   besteht
                 Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich soweit die
                 Ansprüche in EWR-Staaten, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien
                 und Nordirland und nach deren Recht geltend gemacht werden.

             (2) Für die Übertragung elektronischer Daten nach A1-6.16.2 besteht Versicherungsschutz
                 für Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich soweit die Ansprüche in europäischen
                 Staaten und nach deren Recht geltend gemacht werden.

             Für (1) bis (2) gilt:

             Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
             der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
             Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von A1-5.5 - als
             Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

             Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
             Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
             des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
             Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

             A1-6.14 findet keine Anwendung.

A1-6.16.6    Versicherungssumme

             Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall               für   Schäden    im
             Zusammenhang mit der
             - Verletzung von Datenschutzgesetzen;
             - Übertragung elektronischer Daten
             ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A1-6.17      Ansprüche aus Benachteiligungen

A1-6.17.1    Versichert ist - insoweit abweichend von A1-7.10 - die gesetzliche Haftpflicht des
             Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten

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             Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
             (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine
             Benachteiligung sind insbesondere, soweit sie gesetzlich geregelt sind,

             -   die Rasse,

             -   die ethnische Herkunft,

             -   das Geschlecht,

             -   die Religion,

             -   die Weltanschauung,
´
             -   eine Behinderung,

             -   das Alter

             -   oder die sexuelle Identität.

             Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem
             Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt
             werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten
             geltend gemacht werden.

             Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein
             Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

A1-6.17.2    Versicherungsfall

             Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines
             Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des
             Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,
             wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter
             dem      Versicherungsnehmer    schriftlich  mitteilt,   einen     Anspruch     gegen   den
             Versicherungsnehmer zu haben.

A1-6.17.3    Zeitliche Abgrenzung des Versicherungschutzes

             (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung

                 Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während
                 der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch
                 fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an
                 welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um
                 den Eintritt des Schadens abzuwenden.

             (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen

                 Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines
                 Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für
                 solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses
                 Versicherungsvertrags kannte.

             (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung

                 Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf
                 Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags
                 begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des
                 Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.


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             (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen

                Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des
                Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend
                wahrscheinlich erscheinen lassen.

                Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten
                Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die
                Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.

A1-6.17.4    Versicherungssumme

             Die     Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung      je      Versicherungsfall   ist     dem
             Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A1-6.17.5    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

             (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches
                 Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch
                 sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Dem Versicherungsnehmer
                 werden Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne sein Wissen
                 begangen wurden.

                A1-2.3 findet keine Anwendung;

             (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter
                 fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den
                 Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;

             (3) Ansprüche wegen

                -   Gehalt,

                -   rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern,             betrieblicher
                    Altersversorgung,

                -   Abfindungszahlungen      im     Zusammenhang         mit     der   Beendigung     von
                    Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie

                -   Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
                    Berufskrankheiten    im   Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß   dem
                    Sozialgesetzbuch VII handelt.

A1-6.18      Geothermie (Flächengeothermie)

             Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird.
             Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser
             Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und
             Geothermie mittels Bohrung.

A1-6.18.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
             ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren,
             Erdwärmekörbe).

             Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert
             werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im
             Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.

A1-6.18.2    Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
             Anwendung.


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A1-7      Allgemeine Ausschlüsse

          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
          ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

A1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
          herbeigeführt haben.

          A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
          Leistungen

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
          verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

          -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder

          -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

          A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die
              mitversicherten Personen,

          (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,

          (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.

          Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

A1-7.4    Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
          verbundenen Personen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer

          (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
              die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;

              Als Angehörige gelten

              -   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes              oder
                  vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,

              -   Eltern und Kinder,

              -   Adoptiveltern und -kinder,

              -   Schwiegereltern und -kinder,

              -   Stiefeltern und -kinder,


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              -    Großeltern und Enkel,

              -    Geschwister sowie

              -    Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
                   angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

          (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
              geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;

          (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
              des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;

          (4) von    seinen    unbeschränkt     persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn             der
              Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft              oder
              Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

          (5) von    seinen    Partnern,      wenn    der         Versicherungsnehmer   eine   eingetragene
              Partnerschaftsgesellschaft ist;

          (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

          Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

A1-7.5    Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
          Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch
          verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
          sind.

A1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
          oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
          Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
          Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
          Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
          Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
          sonstigen Leistungen übernommen haben.

A1-7.7    Asbest

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
          Erzeugnisse zurückzuführen sind.

A1-7.8    Gentechnik

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

          (1) gentechnische Arbeiten,

          (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

          (3) Erzeugnisse, die


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              -   Bestandteile aus GVO enthalten,

              -   aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

A1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen

          Ausgeschlossen    sind    Ansprüche       wegen        Schäden    aus   Persönlichkeits-   oder
          Namensrechtsverletzungen.

A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
          Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

A1-7.11 Übertragung von Krankheiten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

          (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
              resultieren,

          (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
              gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.

          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
          weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, welche entstehen durch

          (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

          (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

A1-7.13 Strahlen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
          Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven
          Stoffen oder Röntgenstrahlen).

A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines
          Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des
          Fahrzeuges verursacht werden.

          Zum Gebrauch gehört z. B. auch
          -  Ein- und Aussteigen,
          -  Be- und Entladen,
          -  Betanken und Aufladen,
          -  Reparatur, Wartung und Reinigung,
          -  Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.

          A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine
          ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung.

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          A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in
          Vereinigungen aller Art.


A1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

A1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.

          Dies gilt nicht

          -    für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
               Wasserfahrzeugen,

          -    für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen sowie

          -    für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
               oder wurden.

A1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
          Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
          nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
          von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


A1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

A1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
          innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
          erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
          Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

A1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
          A1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für
          Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.

A1-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

          (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
              Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
              Versicherungspflicht unterliegen;


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          (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

          (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

          (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
              Versicherungsverträgen zu versichern sind;

          (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;

          (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
              oder wurden.


A1-10     Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers

          Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz
          bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt

          -   für   den   mitversicherten Ehegatten    und    eingetragenen    Lebenspartner     des
              Versicherungsnehmers (wenn die Mitversicherung eines Partners vereinbart ist) und/oder

          -   unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des
              Versicherungsnehmers (wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist).

          Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen
          Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.


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                                Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken

Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden - abweichend von A1-6.4 - und für Schäden nach dem
Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.

Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4.


A2-1      Gewässerschäden

A2-1.1    Umfang des Versicherungsschutzes

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder
          mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers
          einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie
          Sachschäden behandelt.

          Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus
          Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz
          ausschließlich

          -   für Anlagen (Kleingebinde) bis zu den im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Einzel-
              und Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter.

              Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser
              Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
              (A1-9);

          -   für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

A2-1.2    Rettungskosten

          Der Versicherer übernimmt

          -   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
              Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie

          -   außergerichtliche Gutachterkosten.

          Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
          Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.

          Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
          werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
          Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
          Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
          Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.


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A2-1.3    Ausschlüsse

          (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
              vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an
              den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
              herbeigeführt haben.

              A1-2.3 findet keine Anwendung.

          (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich

              -   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
                  Generalstreik, illegalem Streik oder

              -   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.

              Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
              ausgewirkt haben.


A2-2      Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

          Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine

          (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

          (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,

          (3) Schädigung des Bodens.

A2-2.1    Versichert sind - abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende
          öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
          USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags

          -   die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
              Umwelt gelangt sind oder

          -   die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

          Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
          Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler    dieser   Erzeugnisse   zurückzuführen    ist.  Jedoch     besteht    kein
          Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
          dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
          (Entwicklungsrisiko).

          Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
          wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
          Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

A2-2.2    Geothermie

          Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle
          oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser
          Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie
          mittels Bohrung.

A2-2.2.1 Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß A2-2.1.1 wegen Schäden ausschließlich im
         Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

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A2-2.3    Ausland

          Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
          (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.

          Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
          gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
          Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

A2-2.4    Ausschlüsse

          (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
              verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
              Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
              Umweltschutz dienen, abweichen.

              A1-2.3 findet keine Anwendung.

          (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden

              (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                  Umwelt entstehen.

              (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
                  Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
                  können.

A2-2.5    Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall   ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


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                                 Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko


A3-1      Gegenstand der Forderungsausfalldeckung

A3-1.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2
          mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt
          wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:

          -   Die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und
              nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Dies gilt für den
              Versicherungsnehmer, eine gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten und

          -   der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
              Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder
              Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und

          -   die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.

          Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
          Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
          Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist
          (schädigender Dritter).

A3-1.2    Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte
          Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der vereinbarten Privathaftpflichtversicherung des
          Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die
          Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den
          Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der
          Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat
          oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

          Mitversichert sind - abweichend von A1-6.9 und A3-1.1 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen
          Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Halter und Hüter eines Tieres.


A3-2      Leistungsvoraussetzungen

          Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten
          Person leistungspflichtig, wenn

A3-2.1    die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
          ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat
          sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten festgestellt worden ist. Anerkenntnis-,
          Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur
          Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur,
          soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.

A3-2.2    der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
          Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass

          -   eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,

          -   eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in
              den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse
              abgegeben hat oder

          -   ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
              vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
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          und

A3-2.3    an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
          Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
          Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
          den Versicherer mitzuwirken.


A3-3      Umfang der Forderungsausfalldeckung

A3-3.1    Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.

A3-3.2    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
          Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies
          gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
          Personen erstreckt.

          Für Schäden bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Höhe besteht kein
          Versicherungsschutz (Mindestschaden).

A3-3.3    Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.


A3-4      Räumlicher Geltungsbereich

          Versicherungsschutz besteht - abweichend von A1-6.14 - für Schadensereignisse, die in einem
          europäischen Staat eintreten.


A3-5      Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

A3-5.1    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an

          (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;

          (2) Immobilien;

          (3) Tieren, deren Haltung nicht über den Versicherungsvertrag versichert ist;

          (4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des
              Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.

A3-5.2    Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

          (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;

          (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;

          (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
              Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;

          (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz

                -   ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des
                    Versicherungsnehmers) oder

                -   ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
                    auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von
                    Dritten handelt.


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                             Abschnitt A4 Geothermierisiko mittels Bohrung

Soweit Abschnitt A4 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt A4
geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen der Abschnitte A1 bis A2 Anwendung.

A4-1      In Erweiterung von A1-6.18, A2-1.1 und A2-2.2 gilt:

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der nach A1-6.3
          versicherten Immobilien wegen Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
          Bohrung errichtet werden oder wurden. Dies gilt entsprechend für Pflichten und Ansprüche gemäß
          Umweltschadensgesetz (USchadG).

A4-2      Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
          Anwendung.

A4-3      Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn

          -     Planung und Errichtung der Geothermie-Anlage an Dritte vergeben sind

          und

          -     die für A1-6.3.2 (3) bestimmte Bausumme des Bauvorhabens nicht überschritten wird.

A4-4      Versicherungssummen, Selbstbeteiligung

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall    ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


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                          Zusatzbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung

Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung nach
den Abschnitten A1, A2 und - sofern aufgeführt - A3 und A4 um nachfolgend aufgeführte Leistungen.
Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen der aufgeführten Abschnitte.


Mitversicherte Personen - MVP

Z-MVP-01      Unverheiratete, volljährige Kinder bei Arbeitslosigkeit nach Abschluss der Ausbildung
              (Wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist)

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1.2 die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten,
          volljährigen Kinder nach Abschluss der Ausbildung bei Arbeitslosigkeit (behördlich gemeldet) für
          die im Versicherungsschein ausgewiesene Dauer.


Z-MVP-02      Unverheiratete,    volljährige  Kinder    mit   Behinderung/Pflegebedürftigkeit                in
              Pflegeeinrichtung lebend (Wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist)

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten und nicht
          in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und
          Pflegekinder) mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit bei Unterbringung in einer
          Pflegeeinrichtung.


Z-MVP-03      Alleinstehende Eltern-/Großelternteile in häuslicher Gemeinschaft                  (Wenn     die
              Mitversicherung eines Partners und/oder von Kindern vereinbart ist)

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht alleinstehender Eltern- und
          Großelternteile, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder seines
          mitversicherten Partners leben und dort laut Einwohnermeldeamt gemeldet sind.


Z-MVP-04      Alleinstehende Eltern-/Großelternteile auch bei Heimunterbringung                   (Wenn    die
              Mitversicherung eines Partners und/oder von Kindern vereinbart ist)

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht alleinstehender Eltern- und
          Großelternteile des Versicherungsnehmers oder seines mitversicherten Partners, wenn sich deren
          gewöhnlicher Wohnort in einer Pflegeeinrichtung (auch Altenwohnheim) befindet.


Z-MVP-05      Vorübergehend in den Familienverbund eingegliederte Personen                        (Wenn    die
              Mitversicherung eines Partners und/oder von Kindern vereinbart ist)

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die jeweils
          vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (z. B. Au-Pairs, Austauschschüler,
          Enkelkinder), soweit für diese Personen nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
          Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
          handelt.


Z-MVP-07      Freiwillige Notfallhelfer

1.        Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die dem
          Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten
          (Notfallhelfer).


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          Mitversichert sind auch Aufwendungen, die dem Helfer durch freiwillige Hilfeleistung für die
          versicherten Personen entstanden sind.

2.        Erlangt der Notfallhelfer für diese Aufwendungen Ersatz aus anderen Versicherungsverträgen
          oder von Sozialversicherungsträgern, so entfällt der Versicherungsschutz.

3.        Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
          Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
          Sozialgesetzbuches VII handelt.


Z-MVP-08      Pflegeleistende Personen

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1.5 die gesetzliche Haftpflicht der Personen gegenüber
          Dritten, die versicherte Personen im Haushalt des Versicherungsnehmers versorgen.

          Die Mitversicherung gilt, soweit für diese Personen nicht anderweitig Versicherungsschutz
          besteht.


Z-MVP-09      Schäden durch deliktsunfähige Kinder (Wenn die Mitversicherung von Kindern
              vereinbart ist)

          Bei minderjährigen, mitversicherten Kindern verzichtet der Versicherer in Erweiterung von A1-3.1
          auf den Einwand einer Deliktsunfähigkeit, soweit der Versicherungsnehmer die Regulierung
          wünscht.

          Regressansprüche gegenüber schadensersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen
          behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags
          sind.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall      ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-MVP-10      Schäden durch deliktsunfähige volljährige Personen

          Bei volljährigen versicherten Personen verzichtet der Versicherer in Erweiterung von A1-3.1 auf
          den Einwand einer Deliktsunfähigkeit (z. B. wegen Bewusstlosigkeit oder einer krankhaften
          Störung der Geistestätigkeit), soweit der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht.

          Regressansprüche gegenüber schadensersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen
          behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags
          sind.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall      ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-MVP-11      Nachversicherungsschutz     für Kinder oder Ehe-/Lebenspartner                   (Wenn    die
              Mitversicherung eines Partners und/oder von Kindern vereinbart ist)

          Entfällt die Mitversicherung der in A1-2.1.1 und A1-2.1.2 genannten Personen, weil

          -   die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig
              aufgehoben wurde,
          -   Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben,

          besteht der Versicherungsschutz weiter für die im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesene
          Dauer. Wird von bzw. für diese Personen bis dahin kein eigener Versicherungsschutz beantragt,
          entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.

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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                            R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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Immobilien - IMMO

Sofern der Geltungsbereich Europa benannt ist, gilt der Schutz in allen europäische Staaten (inkl.
Türkei und Russland) sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten.

Z-IMMO-01     Im Inland gelegenes, selbst bewohntes Zweifamilienhaus

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines im Inland
          gelegenen, selbst bewohnten Zweifamilienhauses.


Z-IMMO-03     Im Inland gelegene, unbebaute Grundstücke

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von im Inland
          gelegenen unbebauten bzw. land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken für eigene
          private Zwecke .

          Versicherungsschutz besteht bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten
          Gesamtgröße aller Einzelgrundstücke.


Z-IMMO-04     Im Inland abgestellte Wohnwagen zum Dauercamping

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von im Inland
          auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten, nicht zugelassenen Wohnwagen
          (Dauercamping).


Z-IMMO-05     Im Inland gelegene Räume/Gebäude zur Lagerung privater Sachen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von im Inland gelegenen Räumen und
          Gebäuden (z.B. Lagerraum, Mietbox oder Selfstorage) zur Lagerung privater Sachen, die
          außerhalb der vom Versicherungsnehmer bewohnten Immobilien und Grundstücke nach A1-6.3.1
          gelegen sind.

          Versicherungsschutz    besteht bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten
          Gesamtfläche.


Z-IMMO-06     Inhaber von separaten, im Inland gelegenen Garagen und Stellplätzen

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Anzahl von im Inland gelegenen einzelnen Garagen
          oder anderen Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht den vom
          Versicherungsschutz umfassten Immobilien zugehörig sind.

          Bei Übersteigen der Anzahl der vom Versicherungsschutz umfassten Garagen und Abstellplätze
          finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos gemäß
          A1-8 Anwendung.


Z-IMMO-07     Miteigentum an Gemeinschaftseigentum im Inland

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Miteigentümer an
          Gemeinschaftseigentum (z. B. gemeinschaftliche Gartenanlagen, Zuwegungen zur öffentlichen
          Straße,    Garagenhöfe,       Spielplätze,  Abstellplätze  für   Müllsammelbehälter)      einer
          Eigentümergemeinschaft        (z.     B.   nach      Wohnungseigentumsgesetz        oder    bei
          Bruchteilsgemeinschaften).


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                         R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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          Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass
          -   die gemeinschaftlichen Objekte im Inland gelegen sind und
          -   keine andere Versicherung leistungspflichtig ist.


Z-IMMO-08     Vermietung von im Inland gelegenen Wohnungen

          Mitversichert ist abweichend von A1-6.3.2 (2) die gesetzliche Haftpflicht als Vermieter der im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Anzahl von im Inland gelegenen Wohnungen,
          einschließlich der zugehörigen Wohnungsbestandteile wie z. B. Keller-/Speicherräume,
          Garagen/Stellplätze.

          Bei Übersteigen der Anzahl der vom Versicherungsschutz umfassten Wohnungen finden die
          Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos gemäß A1-8
          Anwendung.


Z-IMMO-09     Vermietung von im Inland gelegenen Ferienwohnungen

          Mitversichert ist abweichend von A1-6.3.2 (2) die gesetzliche Haftpflicht als Vermieter der im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Anzahl von im Inland gelegenen Ferienwohnungen,
          einschließlich der zugehörigen Wohnungsbestandteile wie z. B. Keller-/Speicherräume,
          Garagen/Stellplätze.

          Bei Übersteigen der Anzahl der vom Versicherungsschutz umfassten Ferienwohnungen finden die
          Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos gemäß A1-8
          Anwendung.

          Ausgeschlossen bleiben      Ansprüche    im    Zusammenhang     mit   einer   Bewirtung   (z.   B.
          Frühstücksservice).


Z-IMMO-10     Vermietung von im Inland gelegenen Garagen und Stellplätzen

          Mitversichert ist abweichend von A1-6.3.2 (2) die gesetzliche Haftpflicht als Vermieter der im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Anzahl von im Inland gelegenen, einzelnen Garagen
          oder anderen Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger.

          Bei Übersteigen der Anzahl der vom Versicherungsschutz umfassten Garagen und Abstellplätze
          finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos gemäß
          A1-8 Anwendung.

          Die Anzahl der Garagen und Abstellplätze bleibt unberührt, wenn für die Garagen/Abstellplätze
          bereits Versicherungsschutz über die Vermietung einer vom Versicherungsschutz umfassten
          Immobilie besteht.


Z-IMMO-11     Vermietung von im Inland gelegenen Räumen zu gewerblichen Zwecken

          Mitversichert ist abweichend von A1-6.3.2 (2) die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von
          einzelnen Räumen zu gewerblichen Zwecken; nicht jedoch von kompletten Gewerbeeinheiten.


Z-IMMO-13     Vermietung/Verpachtung im Inland gelegener unbebauter Grundstücke

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht aus der
          Vermietung/Verpachtung von im Inland gelegenen unbebauten bzw. land- und forstwirtschaftlich
          genutzten Grundstücken.

          Versicherungsschutz besteht bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten
          Gesamtgröße aller Einzelgrundstücke.

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Tiere - TIER

Z-TIER-01      Halten von Assistenzhunden

          Mitversichert ist abweichend von A1-6.9.1 die gesetzliche Haftpflicht als Halter speziell
          ausgebildeter und verordneter Assistenzhunde (z. B. Blinden-, Signal-, Begleit-, Diabetiker- oder
          Therapiehund).


Fahrzeuge - FZG

Z-FZG-01       Versicherungspflichtige Flugmodelle

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.11 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          wegen Schäden durch den Gebrauch von versicherungspflichtigen Flugmodellen (z. B. Drohnen)
          mit und ohne Motor bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Startgewicht
          (einschließlich zugehöriger Anbauteile z. B. Kameras). Die Nutzung dieser Flugmodelle darf nur zu
          Zwecken der privaten Sport- oder Freizeitgestaltung erfolgen.

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Halters sowie aller Personen, die mit Wissen und
          Willen des Halters an der Führung und Bedienung der Flugmodelle beteiligt sind, einschließlich
          der Personen, die berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage der Flugmodelle zu bedienen.

          Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender
          Versicherungsfälle nach A1-6.14. Ausgeschlossen bleiben jedoch Versicherungsfälle in den USA/
          US-Territorien oder Kanada.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, die durch bewusstes Abweichen von
          den Gesetzen und Verordnungen zum Betrieb von versicherungspflichtigen Flugmodellen
          entstanden sind.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall       ist      dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-FZG-02       Windsurfbretter, Surfbretter, Strandsegler und Kitesportgeräte

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.12.1 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch
          den Besitz und Gebrauch eigener oder fremder Windsurfbretter, Surfbretter, Strandsegler und
          Kitesportgeräte.


Z-FZG-05       Fahrräder/Pedelecs

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.10 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          wegen Schäden durch den Gebrauch von Fahrrädern, nicht versicherungspflichtigen
          Elektrofahrrädern (Pedelecs) oder gleichartiger Fahrzeuge (z. B. Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick-
          und Stickboards, Ski-Langlauf-/Nordic-Cross-Skater).

Z-FZG-06       Teilnahme an Radrennen

          Mitversichert ist abweichend von A1-6.7 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem
          Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, etc.), an
          denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt.


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R+V PrivatPolice (HPB)
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Ausland - AUSL

Z-AUSL-01     Kautionsleistung im Ausland

1.        Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche
          Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen
          Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen
          Betrag zur Verfügung.

          Der Geltungsbereich sowie die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall sind
          dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

2.        Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadensersatzzahlung
          angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, so ist der
          Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die
          Kaution   als  Strafe, Geldbuße        oder    für   die   Durchsetzung    nicht   versicherter
          Schadensersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


Abwasser- und Allmählichkeitsschäden - ABW

Z-ABW-01      Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)

          Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der
          Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub
          und dergleichen) entstehen.


Z-ABW-02      Abwassergrube

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Besitz und Betrieb einer für
          eigene Zwecke genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein
          Gewässer.

          Ausgeschlossen bleiben Abwassergruben, bei denen eine Einleitung in ein Gewässer
          konstruktionsbedingt vorgesehen ist.


Miete und Leihe - MIET

Z-MIET-01     Schäden       an     gemieteten     Grundstücken,           Gebäuden        und      mobilen
              Aufenthalts-/Schlafkabinen (Mietsachschäden)

1.        Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.6.1 die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden

          -   an zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus
              ergebenden Vermögensschäden;

          -   an mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone,
              Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück
              verbundenen Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanlagen);

          -   an zu privaten Zwecken gemieteten Aufenthalts-/Schlafkabinen auf Schiffen sowie in Zügen
              und Flugzeugen.


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R+V PrivatPolice (HPB)
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          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an
          -   der dazugehörigen Verglasung;
          -   Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen;
          -   Elektro- und Gasgeräten.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall        ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

2.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen            sind   Haftpflichtansprüche   wegen    Abnutzung,
          Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.

3.        Die Leihe, Pacht und das Leasing der aufgeführten Objekte ist abweichend von A1-7.5 der Miete
          gleichgestellt.


Z-MIET-02      Schäden an der Einrichtung von vorübergehend                  angemieteten    Hotelzimmern,
               Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften

1.        Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.6 und in Abweichung von A1-7.5 die gesetzliche
          Haftpflicht aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten
          Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als
          Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen.

2.        Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung.

3.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall        ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Schlüsselverlust - SCHL

Z-SCHL-01      Verlust fremder privater Schlüssel (inkl. ehrenamtliche Schlüssel)

1.        Versichert ist abweichend von A1-6.15.2 (12), A1-7.5 und A1-7.16 die gesetzliche Haftpflicht
          wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von

          1.   privaten Schlüsseln, zum Beispiel Verlust des Türschlüssels einer gemieteten Wohnung oder
               eines Hotelzimmers (auch Generalhauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage);
          2.   Schlüsseln, die dem Versicherten im Rahmen einer Vereinstätigkeit, einer ehrenamtlichen
               Tätigkeit und/oder eines Bürgerschaftlichen Engagements in Vereinigungen aller Art
               überlassen werden;
          3.   Schlüsseln, die dem Versicherten im Rahmen eines öffentlichen Ehrenamtes überlassen
               werden;
          4.   Schlüsseln zu privaten Bankschließfächern, Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen
               Schlüsseln zu beweglichen Sachen,

          die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Elektronische
          Schließmedien wie z. B. Codekarten, Transponder/Chips werden Schlüsseln gleichgesetzt.

2.        Der Versicherungsschutz umfasst
          -   die Kosten für die Auswechslung von Schlössern,
          -   die Beschaffung neuer Schlüssel/Codekarten/Transponder/Chips,
          -   eine Zugangsänderung/Zugangssperrung,
          -   vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),
          -   einen Objektschutz ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt
              wurde bis zur Auswechslung der Schlösser.

3.        Nicht versichert ist/sind
          1. die Haftung aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln;
          2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);


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          3.   die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser
               und Schließanlagen bei Wohnungseigentümern (Eigenschaden).

4.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung        je    Versicherungsfall     ist   dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-SCHL-02      Verlust fremder berufsbezogener Schlüssel

1.        Versichert ist abweichend von A1-6.15.2 (12) und A1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden berufsbezogenen Schlüsseln, die sich
          rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Elektronische Schließmedien wie
          z. B. Codekarten, Transponder/Chips werden Schlüsseln gleichgesetzt.

2.        Der Versicherungsschutz umfasst
          -   die Kosten für die Auswechslung von Schlössern,
          -   die Beschaffung neuer Schlüssel/Codekarten/Transponder/Chips,
          -   eine Zugangsänderung/Zugangssperrung,
          -   vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),
          -   einen Objektschutz ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt
              wurde bis zur Auswechslung der Schlösser.

3.        Nicht versichert ist/sind
          1. die Haftung aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln;
          2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);
          3. die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser
              und Schließanlagen bei Wohnungseigentümern (Eigenschaden).

4.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung        je    Versicherungsfall     ist   dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Forderungsausfall - FAD

Z-FAD-03       Erweiterter Versicherungsschutz in der Forderungsausfalldeckung

          In Erweiterung der Forderungsausfalldeckung nach A3-1.2 besteht Versicherungsschutz auch für
          Schäden, die der schädigende Dritte dem Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
          1. Haus- und Grundbesitzer;
          2. Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässergefährdenden Stoffen z. B. Öltank;
          3. Bauherr;
          4. Jäger;
          5. Inhaber von Wassersportfahrzeugen
          zugefügt hat.

          Alle sonstigen Regelungen nach Abschnitt A3 finden gleichlautend Anwendung.

          Je Versicherungsfall steht die Höchstersatzleistung gemäß Abschnitt A3 zur Verfügung.


Gewässer und Umwelt - UMW

Z-UMW-01       Eigenschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von gewässerschädlichen Stoffen
               aus Anlagen

          Mitversichert sind in Erweiterung von A2-1 und in Abänderung von A1-3 auch ohne dass ein
          Gewässerschaden droht oder eintritt             Schäden an unbeweglichen Sachen des
          Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass gewässerschädliche Stoffe
          bestimmungswidrig aus mitversicherten Anlagen ausgetreten sind/ist. Dies gilt auch bei
          allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                            R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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          Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt
          des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall       ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

          Nicht versichert bleiben Schäden an der Anlage selbst.


Tätigkeiten - TAET

Z-TAET-01     Teilnahme an Betriebspraktika, fachpraktischem Unterricht

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei der Ausübung eines Ferienjobs sowie aus der
          Teilnahme an einem Betriebspraktikum oder einem fachpraktischen Unterricht (z. B. an Fach-,
          Gesamt- und Hochschulen oder einer Universität), auch für die Beschädigung von Lehrgeräten
          oder Maschinen.


Z-TAET-02     Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer, nicht
          jedoch als beruflicher Betreuer .

          Die gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person ist im Umfang des vereinbarten
          Versicherungsschutzes für die Dauer der Betreuung mitversichert, sofern Versicherungsschutz
          nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.

          Abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 sind Ansprüche der betreuten Person gegen den
          ehrenamtlichen Betreuer mitversichert.


Z-TAET-03     Schäden aus einem Gefälligkeitsverhältnis

          Der Versicherer beruft sich nicht auf einen möglichen Haftungsausschluss bei einem Schaden aus
          einem Gefälligkeitsverhältnis, sofern der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht.

          Regressansprüche gegenüber schadensersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen
          behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags
          sind.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall       ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-TAET-04     Tätigkeit als Tageseltern (Tagesmutter/Tagesvater)

1.        Mitversichert ist abweichend von A1-1 die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tageseltern
          (Tagesmutter/-vater) für minderjährige Kinder (unbegrenzte Anzahl der zu betreuenden Kinder)
          insbesondere aus der sich daraus ergebenen Aufsichtspflicht im Rahmen des eigenen oder
          fremden Haushalts sowie in für den Betreuungszweck angemieteten Räumen, aber auch
          außerhalb der Räume, zum Beispiel beim Spielen, Ausflügen und gleichartigen Beschäftigungen.

2.        Eingeschlossen
          -   sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für
              Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden;
          -   ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den
              Tageseltern, soweit für diese Kinder nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;
          -   sind im Umfang von A1-6.6 Mietsachschäden an den zur Ausübung der Tätigkeit gemieteten
              Räumen und Gebäuden.


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3.        Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu
          betreuenden Kinder;


Z-TAET-05     Nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten

1.        Mitversichert ist abweichend von A1-1 die gesetzliche Haftpflicht aus nebenberuflichen oder
          selbstständigen Tätigkeiten bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten
          Gesamtjahresumsatz.

2.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
          1. handwerkliche und medizinische/heilende Tätigkeiten;
          2. Bautätigkeiten (Hoch- und Tiefbau);
          3. planende/bauleitende und gutachterliche Tätigkeiten;
          4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Finanz-, Rechts- und Steuerberatung;
          5. Tätigkeiten, bei denen Mitarbeiter beschäftigt werden;
          6. Tätigkeiten, die der Versicherungspflicht unterliegen;
          7. Schäden an Kommissionswaren;
          8. Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
             Vermögensschäden, wenn
             a) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
                 an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden
                 sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen
                 oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
             b) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
                 Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel,
                 Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
                 Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der
                 Benutzung betroffen waren;
             c) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
                 entstanden sind und sich diese Sachen oder sofern es sich um unbewegliche Sachen
                 handelt deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben;
                 dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum
                 Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung
                 von Schäden getroffen hatte.

3.        Mitversichert sind im Umfang von A1-6.6 Mietsachschäden an den zur Ausübung der
          mitversicherten Tätigkeit gemieteten Räumen und Gebäuden.

4.        Es besteht kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag, wenn über einen anderen
          Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht.

          Sofern     der    Gesamtjahresumsatz    aller   Tätigkeiten       insgesamt     den     im
          Versicherungsschein/Nachtrag genannten Betrag übersteigt, entfällt der Versicherungsschutz
          komplett.


Z-TAET-06     Haftpflichtansprüche des Arbeitgebers/Arbeitskollegen

1.        Versichert ist abweichend von A1-1 die gesetzliche Haftpflicht aus einer betrieblich und
          arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeit wegen Sachschäden gegenüber Arbeitskollegen und
          dem Arbeitgeber.

2.        Besteht      für    den     Versicherten    Versicherungsschutz     über     einen   anderen
          Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B.     eine Betriebshaftpflichtversicherung) entfällt der
          Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

3.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung    je     Versicherungsfall ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen
          nach A1-4.1 steht die vereinbarte Versicherungssumme zur Verfügung.


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R+V PrivatPolice (HPB)
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4.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen
          sowie Kraftfahrzeuganhängern.


Sonstiges - SONS

Z-SONS-01     Schadensersatz zum Neuwert

          Der Versicherer leistet in Erweiterung von A1-3.1 auf Wunsch des Versicherungsnehmers für
          irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden) Schadensersatz zum
          Neuwert.
          Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
          Zustand.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall      ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

          Die irreparabel beschädigte Sache darf zum Zeitpunkt der Beschädigung das im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Alter nicht überschritten haben (ab Kaufdatum). Der
          Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht
          nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.

          Übersteigt der Neuwert der beschädigten Sache die im Versicherungsschein genannte
          Höchstersatzleistung, verbleibt es bei dem Zeitwertersatz.


Garantien - GAR

Z-GAR-01      Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen

          Der Versicherer garantiert, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden
          Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer in
          keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom
          Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten Musterbedingungen.


Z-GAR-02      Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse

          Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser Privathaftpflichtversicherung die zum
          Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreis
          Beratungsprozesse voll erfüllen.


Z-GAR-03      Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen

          Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB ).


Z-GAR-04      Versehentliche Obliegenheitsverletzung

          Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die
          Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit,
          besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass
          das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
          nachgeholt wurde.


Z-GAR-07      Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel

1.        Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des
          Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers

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R+V PrivatPolice (HPB)
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          oder Anschlussversicherers     zuordnen,     leistet   der   Versicherer   dieses   Vertrags   als
          Anschlussversicherer.

2.        Leistungsvoraussetzung

          Voraussetzung für die Leistung ist, dass
          -   die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen Vertrags
              erfolgt ist,
          -   der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des
              Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden
              konnte,
          -   durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem
              aktuellen Vertrag besteht und
          -   der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
              Versicherer abtritt.


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R+V PrivatPolice (HPB)
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                                   Abschnitt A5 Diensthaftpflichtrisiko

Falls ausdrücklich im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Versicherungsschutz für das
Risiko der Diensthaftpflicht vereinbart ist, gelten hierfür nachfolgende Bestimmungen.


A5-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

A.5-1.1   Was ist versichert?

          Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des im
          Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich genannten Versicherungsnehmers oder
          der namentlich genannten versicherten Person aus der dokumentierten dienstlichen Tätigkeit als
          Beamter oder Beschäftigter des öffentlichen Dienstes.

A5-1.2    Welche dienstlichen Tätigkeiten sind nicht versichert?

          Nicht versichert und trotz Beitragszahlung nicht versicherbar sind folgende dienstliche bzw.
          berufliche Tätigkeiten:
          1. aus der Leitung von Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien oder Heilanstalten;
          2. als Psychologe, Physiker und Ingenieur in Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien oder
              Heilanstalten;
          3. im Zusammenhang mit einem Heilberuf (z. B. Ärzte, Tierärzte, Krankenschwestern/
              Krankenpfleger,        Pflegefachkraft,      Hebammen/Entbindungshelfer,             Masseure/
              Physiotherapeuten,     Apotheker,      pharmazeutische      Assistenten,      Rettungssanitäter,
              Rettungsassistenten);
          4. aus Bauplanung und Bauleitung (z. B. Architekten, Bauingenieure, Statiker, Bauleiter und
              sonstige mit der Bauplanung und Bauleitung beauftragte Personen);
          5. als Mitarbeiter der Flugsicherung oder als Lotse (z. B. Fluglotse, Schiffslotse);
          6. als Angehöriger des Auswärtigen Amtes;
          7. als Busfahrer und Fahrer von Schienenfahrzeugen;
          8. aus Forschungs- und wissenschaftlicher Tätigkeit auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie,
              Gentechnologie, Biologie, Physik und Chemie;
          9. aus Gutachtertätigkeit;
          10. als Mitarbeiter von privatisierten Einrichtungen und Unternehmen, wirtschaftlichen
              Unternehmen und Arbeitgebern außerhalb des öffentlichen Dienstes;
          11. im Zusammenhang mit Datenverarbeitung (z. B. Software-, IT-, Netzwerk-,
              Rechenzentrums-/Datenbank-, Datennetztätigkeiten);
          12. im Zusammenhang mit der Jagdausübung.

A5-2      Regelungen zu Versicherungsnehmer und versicherter Person


A5-2.1    Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die versicherte
          Person entsprechend anzuwenden.

A5-2.2    Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
          Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte
          Person verantwortlich.


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R+V PrivatPolice (HPB)
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A5-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall

A5-3.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während
          der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das
          einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
          aufgrund

                            gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
               p r i v a t r e c h t l i c h e n u n d ö f f e n t l i c h-r e c h t l i c h e n I n h a l t s

          von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch für
          Schadensersatz- und Regressansprüche des Dienstherrn.

          Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
          entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt
          hat, kommt es nicht an.

A5-3.2    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
          handelt,

          1)   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
               Schadensersatz statt der Leistung;

          2)   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

          3)   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
               des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
          4)   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

          5)   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

          6)   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

A5-3.3    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
          Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers hinausgehen.


A5-4      Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

A5-4.1    Der Versicherungsschutz umfasst

          -    die Prüfung der Haftpflichtfrage,

          -    die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und

          -    die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte.

          Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
          Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
          Anspruch des Dritten freizustellen.


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A5-4.2    Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
          Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
          Versicherungsnehmers abzugeben.

          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
          gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der
          Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.

A5-4.3    Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den
          Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
          Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
          trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
          höheren Kosten des Verteidigers.

A5-4.4    Erlangt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
          Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses
          Recht auszuüben.


A5-5      Begrenzung    der    Leistungen         (Versicherungssumme,        Jahreshöchstersatzleistung,
          Serienschaden, Selbstbeteiligung)

A5-5.1    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Höchstersatzleistung im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden bzw. für Vermögensschäden begrenzt.
          Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
          Personen erstreckt.

A5-5.2    Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
          der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

A5-5.3    Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
          eingetreten ist, wenn diese

          -   auf derselben Ursache,

          -   auf gleichen Ursachen       mit    innerem,      insbesondere   sachlichem   und   zeitlichem,
              Zusammenhang oder

          -   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln

          beruhen.

A5-5.4    Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
          Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
          Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
          Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
          Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A5-5.1 Satz 1
          bleibt unberührt.

          Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren
          Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
          verpflichtet.

A5-5.5    Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
          angerechnet.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                           R+V Allgemeine Versicherung AG
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A5-5.6    Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall               die
          Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis                  der
          Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

A5-5.7    Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
          der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
          Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
          so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
          Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.

          Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
          Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

          Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
          Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
          die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
          die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

A5-5.8    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
          Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
          der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
          Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


A5-6      Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen
          und besondere Ausschlüsse)

A5-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese
Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.

Soweit A5-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A5-6 geregelten Risiken alle
anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A5-4 - Leistungen der Versicherung oder A5-7 -
Allgemeine Ausschlüsse).

A5-6.1    Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen des
          Abhandenkommens von rechtmäßig überlassenen dienstlichen bzw. berufsbezogenen
          Schlüsseln während der Ausübung der dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit.

          Elektronische Schließmedien wie z. B. Codekarten, Transponder/Chips werden Schlüsseln
          gleichgesetzt.

          Der Versicherungsschutz umfasst gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für
          -   die Auswechslung von Schlössern;
          -   die Beschaffung neuer Schlüssel/Codekarten/Transponder/Chips;
          -   eine Zugangsänderung/Zugangssperrung;
          -   vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss);
          -   einen Objektschutz ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt
              wurde bis zur Auswechslung der Schlösser.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
          -  aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln;
          -  aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs).

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung        je    Versicherungsfall    ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


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A5-6.2    Abhandenkommen von Sachen, auch von fiskalischem Eigentum

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen
          von
          -   fremden Sachen,
          -   Sachen des Dienstherrn (fiskalisches Eigentum z.B. Ausrüstungsgegenstände,
              Dienstkleidung),
          -   beschlagnahmten/sichergestellten Gegenständen
          und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf diese Schäden finden die
          Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von
          -  Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
          -  Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,
          -  Wertsachen,
          -  Wertpapieren,
          -  Schlüsseln und Codekarten und
          -  von persönlichen Ausrüstungsgegenständen beim Ausscheiden aus dem Dienst.

          Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten
          richtet sich nach A5-6.1.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung           je      Versicherungsfall      ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A5-6.3    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger (ohne Fahrzeuge
          des Dienstherrn)

A5-6.3.1 Versichert ist - abweichend von A5-7.14 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen
         Fahrzeugen:

          (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf
              eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;

          (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

          (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

          (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen        mit    nicht    mehr    als    20   km/h   bauartbedingter
              Höchstgeschwindigkeit;

          (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
              Wegen und Plätzen verkehren.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden aus dem Gebrauch von
          Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern des Dienstherrn. Diese sind - falls vereinbart -
          nach A5-6.4 versichert.

A5-6.3.2 Die in A5-6.3.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
         werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
         Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
         sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

          Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4 HPB
          (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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          Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen des Dienstherrn
          richtet sich nach A5-6.4.

A5-6.4    Dienstlicher Gebrauch von Kraftfahrzeugen (Dienstfahrzeugregress)

A5-6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen
         Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern ausschließlich wegen Ansprüchen
         auf

          -   Schadensersatz des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstfahrzeug,

          -   Regress des Dienstherrn wegen Personen- und Sachschäden Dritter.

          Der Ausschluss in A5-7.14 findet insoweit keine Anwendung.

          Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine
          anderweitige Ersatzmöglichkeit hat.

A5-6.4.2 Die in A5-6.4.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
         werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
         Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
         sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

          Der Fahrer darf das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden
          Mitteln geführt haben.

          Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB
          (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

A5-6.4.3 Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall     ist     dem
         Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A5-6.5    Dienstlicher Gebrauch von Wasserfahrzeugen (Dienstfahrzeugregress)

A5-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen
         Gebrauch von Wasserfahrzeugen ausschließlich wegen Ansprüchen auf

          -   Schadensersatz des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstfahrzeug,

          -   Schadensersatz wegen Personen- und Sachschäden Dritter,

          -   Regress des Dienstherrn wegen Personen- und Sachschäden Dritter.

          Der Ausschluss in A5-7.16 findet insoweit keine Anwendung.

          Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine
          anderweitige Ersatzmöglichkeit hat.

A5-6.5.2 Die in A5-6.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Führer gebraucht
         werden. Berechtigter Führer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
         Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
         sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht werden.

          Der Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem
          Führer benutzt wird, der die erforderliche Berechtigung hat.

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          Der Führer darf das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden
          Mitteln geführt haben.

          Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB
          (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

A5-6.5.3 Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall           ist         dem
         Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A5-6.6    Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)

          Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen
          Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

          Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der aufgeführten Objekte ist abweichend von A5-7.5 der
          Miete gleichgestellt.

A5-6.6.1 Schäden an zu dienstlichen Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, Grundstücken,
         Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
          ausschließlich an zu dienstlichen Zwecken (auch Dienstreisen)

          -   gemieteten Räumen in Gebäuden, Grundstücken und Gebäuden. Mitversichert sind Schäden
              an mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone,
              Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück
              verbundenen Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen);

          -   gemieteten Aufenthalts-/Schlafkabinen auf Schiffen sowie in Zügen und Flugzeugen.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung        je    Versicherungsfall           ist         dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A5-6.6.2 Schäden an der Einrichtung von vorübergehend angemieteten Räumen

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung oder
          Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Räumen, die durch den
          Versicherungsnehmer ausschließlich zu dienstlichen Zwecken (auch Dienstreisen) gemietet
          wurden.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung        je    Versicherungsfall           ist         dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A5-6.7    Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)

          Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden durch eine dienstliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der
          Versicherungsnehmer

          (1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder
              dergleichen),

          (2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten                   als   Werkzeug,         Hilfsmittel,
              Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder

          (3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden
              haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen
              getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor.


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          Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen
          oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden
          sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben.

A5-6.7.1 Tätigkeitsschäden an Sachen Dritter

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden.

          Der Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden an Sachen des Dienstherrn richtet sich nach
          A5-6.7.2.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall   ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A5-6.7.2 Tätigkeitsschäden an Sachen des Dienstherrn

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an
          Sachen des Dienstherrn.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall   ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A5-6.8    Waffen und Munition

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich aus dem
          dienstlichen Besitz und dienstlichen Gebrauch von Waffen sowie Munition und Geschossen.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zum Zweck der Begehung einer
          strafbaren Handlung.

A5-6.9    Tiere

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen Halten,
          Hüten und Führen von Tieren, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere
          Haftpflichtversicherung besteht.

          Dies gilt auch außerhalb des dienstlichen Einsatzes.

A5-6.10       Schäden im Ausland

A5-6.10.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
              eintretender Versicherungsfälle ausschließlich

              (1) aus dienstlichen Tätigkeiten im Inland;

              (2) aus Anlass von Dienstreisen zur Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und
                  Märkten;

              (3) aus dienstlichen Tätigkeiten während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland bis
                  zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer.

A5-6.10.2     Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von
              A5-5.5 - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die
              Versicherungssumme angerechnet.
              Kosten sind:
              - Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
              - Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
                  Versicherungsfalls sowie Schadensermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
                  Versicherer nicht selbst entstehen.
              Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.


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             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit
             Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.

A5-6.10.3    Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
             Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
             des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
             Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

A5-6.11      Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden

             Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht
             werden, gelten A5-6.10.2 und A5-6.10.3.

A5-6.12      Vermögensschäden

A5-6.12.1    Versichert ist die    gesetzliche  Haftpflicht des    Versicherungsnehmers   wegen
             Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.

A5-6.12.2    Versicherungsfall

             Für Vermögensschäden gilt als Versicherungsfall (Schadensereignis) abweichend von A5-3.1
             der Verstoß (z.B. gegen Gesetze, Weisungen, Fristen) während der Wirksamkeit der
             Versicherung, der bei der Ausübung der dienstlichen- bzw. beruflichen Tätigkeit begangen
             wurde.

             Verstoß ist das Verhalten (Tun oder Unterlassen), das Haftpflichtansprüche zur Folge haben
             könnte.

             Wird ein Vermögensschaden durch Unterlassen verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß als
             an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
             werden müssen, um den Eintritt des Vermögensschadens abzuwenden.

A5-6.12.3    Vorwärts- und Rückwärtsversicherung

             1. Die   Vorwärtsversicherung    umfasst    die   Folgen    aller vom     Beginn  des
                Versicherungsvertrags nach Ziffer 2.1 APB bis zum Ablauf des Vertrags vorkommenden
                Verstöße.

             2. Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Verstöße in der
                Vergangenheit, welche dem Versicherungsnehmer bis zur Abgabe der Vertragserklärung
                nicht bekannt waren. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und
                Endpunkt zu bezeichnen. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn dieses vom
                Versicherungsnehmer als fehlerhaft erkannt oder ihr gegenüber als fehlerhaft bezeichnet
                worden ist.

             3. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß
                als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte
                vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.

             4. Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer
                begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung
                des Versicherungsvertrags gemeldet werden (Nachhaftung). Diese fünfjährige Befristung
                des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis
                erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde.

             5. Verstöße vor Beginn des Versicherungsschutzes nach Ziffer 2.1 APB, die erstmalig
                während der Laufzeit dieses Vertrags als Versicherungsfall geltend gemacht und vom
                Versicherungsnehmer unverzüglich angezeigt werden, gelten unabhängig von einer
                Rückwärtsversicherung als mitversichert, wenn


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                        R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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                -   dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der
                    gleichen Art (Vorversicherung mit Definition des Versicherungsfalls entsprechend
                    A5-6.12.2 begonnen hat,
                -   der zugrunde liegende Verstoß während der Laufzeit einer Vorversicherung erfolgt ist.
                    Dies gilt auch für Verstöße, die während eines weiteren oder mehrerer
                    Versicherungsverträge der gleichen Art unmittelbar in zeitlicher Abfolge bis zum
                    Beginn der Vorversicherung bestanden haben,
                -   der jeweilige Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen
                    Nachmeldefrist, keinen Versicherungsschutz mehr gewährt.

             Die Ersatzleistung für diese Fälle ist auf die Höhe und den Umfang der zum Zeitpunkt des
             Verstoßes bestehenden Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses
             Vertrags hinausgehender Versicherungsschutz, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des
             Umfangs, ausgeschlossen ist. A5-6.12.3.2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist
             verpflichtet, den jeweiligen Versicherungsvertrag der Vorversicherung offen zu legen.

             Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, ist der Versicherungsnehmer
             verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an den
             Versicherer abzutreten.

A5-6.12.4    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden

             (1) die durch wissentliches      Abweichen von Gesetzen, Vorschriften, Beschlüssen,
                 Vollmachten, Weisungen       oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen
                 herbeigeführt werden;

             (2) durch Veruntreuung;

             (3) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

             (4) wegen Schäden aus der Überschreitung von Kostenvoranschlägen und Krediten;

             (5) wegen Schäden aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung
                 von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften.

             (6) wegen Schäden aus organschaftlichem Handeln, insbesondere aus der Tätigkeit als
                 Leiter, Geschäftsführer, Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied privater
                 Unternehmungen, Vereine, Verbände, Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen
                 Rechts;

             (7) aus § 69 Abgabenordnung.

A5-6.12.5    Versicherungssumme

             Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall im Rahmen der vereinbarten
             Versicherungssummen für Vermögensschäden ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu
             entnehmen.

A5-6.12.6    Verletzung von Datenschutzgesetzen

             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch
             Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind,
             sowie immaterielle Schäden - aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
             Verarbeitung personenbezogener Daten.

             Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang
             oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das
             Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder
             Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch
             Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
             Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

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R+V PrivatPolice (HPB)
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             Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Die
             Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung   je Versicherungsfall ist    dem
             Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A5-6.12.7    Haftpflichtansprüche wegen Benachteiligung

             Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus
             Anlass der dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit von Kunden (z.B. Auftraggebern,
             Mandanten oder Klienten) des Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder
             wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem
             Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden.

             Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Die
             Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung   je Versicherungsfall ist    dem
             Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

             Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als
             Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen oder Unternehmer im Sinne
             von §§ 84ff. Handelsgesetzbuch. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anbahnung eines
             solchen Vertrags handelt.

A5-6.12.8    Fehlbeträge aus der Kassenführung und bei Barzahlung

             Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit Fehlbeträgen bei der Kassenführung oder durch
             Verstöße beim Barzahlungsakt sind bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag
             aufgeführten Betrag je Versicherungsfall mitversichert.

A5-6.13      Übertragung elektronischer Daten

A5-6.13.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen

             Schäden - auch Tätigkeitsschäden - aus dem Austausch, der Übermittlung und der
             Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger)
             ausschließlich aus

             (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
                 (Datenveränderung)   bei  Dritten  durch  Computer-Viren  und/oder  andere
                 Schadprogramme;

             (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
                 Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen

                 -   sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                     Datenveränderungen sowie

                 -   der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
                     Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

             (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

             Für (1) bis (3) gilt:

             Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu
             übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.
             B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand
             der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.

             Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei
             Verletzung von Obliegenheiten).


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R+V PrivatPolice (HPB)
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A5-6.13.2    Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistungen:

             (1) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;

             (2) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

             (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

             (4) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;

             (5) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

             (6) Betrieb von Telekommunikationsnetzen;

             (7) Tätigkeiten, für  die     eine    gesetzliche     Pflicht  zum     Abschluss     einer
                 Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, z. B. nach SigG/SigV, De-Mail-G besteht.

A5-6.13.3    Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
             ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
             wenn diese

             -   auf derselben Ursache,

             -   auf gleichen Ursachen        mit   innerem,       insbesondere     sachlichem   und   zeitlichem
                 Zusammenhang oder

             -   auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
                 Mängeln beruhen.

             A5-5.3 findet keine Anwendung.

A5-6.13.4    Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland. A5-6.10.1 findet hier keine
             Anwendung. Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in europäischen Staaten und nach
             dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

A5-6.13.5    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

             (1) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit

                 -   massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
                     Informationen (z. B. Spamming),

                 -   Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
                     Internet-Nutzer gesammelt werden können;

             (2) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer
                 oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer
                 einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

             (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen
                 von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen
                 oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
                 herbeigeführt haben.

A5-6.13.6    Versicherungssumme

             Die     Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist   dem
             Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Vermögensschäden werden hierbei wie
             Sachschäden behandelt.


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A5-6.14      Allgemeines Umweltrisiko

             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
             Umwelteinwirkung.

             Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen,
             Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht
             werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.

             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

             -   Ansprüche wegen Schäden durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.
                 Hierfür besteht Versicherungsschutz nach A5-6.17.

             -   Ansprüche aus Gewässerschäden sowie öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche
                 zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz. Hierfür besteht
                 Versicherungsschutz nach Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).

A5-6.15      Abwässer

             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
             Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.

A5-6.16      Ausflüge, zusätzlicher Unterricht und soziale Aktivitäten (z. B. als Lehrer, Erzieher,
             Pfarrer)

A5-6.16.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seiner dienstlichen
             Tätigkeit (z. B. als Lehrer, Hochschullehrer, Erzieher, Pastor, Pfarrer) zusätzlich aus

             (1) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang
                 mit radioaktiven Stoffen);
             (2) Leitung, Beaufsichtigung und Durchführung von Ausflügen, Reisen oder sonstigen
                 Aktivitäten mit Kindern, Schülern, Studenten und sonstigen Personen.

             Dieser   Versicherungsschutz    besteht        auch   bei   vorübergehendem,     weltweitem
             Auslandsaufenthalt nach A5-6.10.1 (3)

A5-6.16.2    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich aus
             folgenden freiberuflichen Nebentätigkeiten:

             (1) Erteilung von Nachhilfestunden;

             (2) Kantor oder Organist.

A5-6.16.3    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personenschäden
             aus Arbeitsunfällen der beaufsichtigten oder betreuten Personen.

             Der Ausschluss in A5-7.17 findet insoweit keine Anwendung.

A5-6.17      Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen

A5-6.17.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers zusätzlich wegen
             Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Der Ausschluss in A5-7.12 findet
             insoweit keine Anwendung.

             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Sachschäden und alle sich daraus
             ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst oder den darauf befindlichen
             Gebäuden und Anlagen.


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             In gleichem Umfang besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch
             Umwelteinwirkung, die durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen verursacht
             werden.

A5-6.17.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden am Bauwerk,
             das Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist, und allen sich
             daraus ergebenden Vermögensschäden.

A5-6.17.1    Die     Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung      je      Versicherungsfall      ist         dem
             Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A5-6.18      Persönlichkeits-/Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen)

A5-6.18.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch
             Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind -
             ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht auch
             Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von
             Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über
             Personenschäden Anwendung.

             Der Versicherer ersetzt auch

             -   Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
                 Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
                 Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;

             -   Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
                 Versicherungsnehmer.

A5-6.18.2    Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland besteht ausschließlich soweit die
             Ansprüche in europäischen Staaten und nach deren Recht geltend gemacht werden.

             Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
             der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
             Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von A5-5.5 - als
             Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

             Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
             Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
             des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
             Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

             A5-6.10 findet keine Anwendung.

A5-6.18.3    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

             (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer
                 bewusst

                 -   Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B. absichtlich           herbeigeführter
                     Shitstorm, Mobbing),

                 -   unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze             eingreift    (z.    B.
                     Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),

                 -   Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
                     (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);

             (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen
                 von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste
                 Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

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             (3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
                 personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A5-6.12.6.

             (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit

                -   massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
                    Informationen (z. B. Spamming),

                -   Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
                    Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.

             A1-2.3 findet keine Anwendung.

A5-6.18.4    Die     Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung      je      Versicherungsfall     ist    dem
             Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A5-6.19      Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen

             Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB).

A5-6.20      Versehentliche Obliegenheitsverletzung

             Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die
             Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit,
             besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist,
             dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
             nachgeholt wurde.

A5-6.21      Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel

A5-6.21.1    Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des
             Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers
             oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als
             Anschlussversicherer.

A5-6.21.2    Leistungsvoraussetzung

             Voraussetzung für die Leistung ist, dass
             - die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen
                Vertrags erfolgt ist,
             - der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des
                Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden
                konnte,
             - durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem
                aktuellen Vertrag besteht und
             - der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
                Versicherer abtritt.

A5-6.22      Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur

             Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer
             Neuanschaffung angesehen. In Erweiterung von A5-4.1 ersetzt der Versicherer auf Wunsch
             des Versicherungsnehmers auch die gewöhnlichen erforderlichen Reparaturkosten, die über
             die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen
             werden.

             Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach Ziffer 4.2.1 HPB
             verpflichtet.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                         R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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              Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall für diese Mehrleistungen
              gegenüber      den      berechtigten      Schadensersatzverpflichtungen     ist      dem
              Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A5-6.23       Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur

              Bei einer nachhaltigen Reparatur nach A5-6.21 verzichtet der Versicherer auf die Anrechnung
              einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung.

A5-7      Allgemeine Ausschlüsse

          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
          ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

A5-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
          herbeigeführt haben.

A5-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
          Leistungen

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
          verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

          -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder

          -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

A5-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A5-7.4 benannten Personen gegen die
              versicherte Person,

          (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,

          (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.

          Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

A5-7.4    Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
          verbundenen Personen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer

          (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
              die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;

              Als Angehörige gelten

              -   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes                oder
                  vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,

              -   Eltern und Kinder,

              -   Adoptiveltern und -kinder,

              -   Schwiegereltern und -kinder,

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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                              R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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              -    Stiefeltern und -kinder,

              -    Großeltern und Enkel,

              -    Geschwister sowie

              -    Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
                   angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

          (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
              geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;

          (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
              des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;

          (4) von    seinen    unbeschränkt     persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn             der
              Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft              oder
              Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

          (5) von    seinen    Partnern,      wenn    der         Versicherungsnehmer   eine   eingetragene
              Partnerschaftsgesellschaft ist;

          (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

          Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

A5-7.5    Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
          Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch
          verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
          sind.

A5-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
          oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
          Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
          Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
          Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
          Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
          sonstigen Leistungen übernommen haben.

A5-7.7    Asbest

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
          Erzeugnisse zurückzuführen sind.

A5-7.8    Gentechnik

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

          (1) gentechnische Arbeiten,

          (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

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          (3) Erzeugnisse, die

              -   Bestandteile aus GVO enthalten,

              -   aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

A5-7.9    Nicht belegt

A5-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
          Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

A5-7.11 Übertragung von Krankheiten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

          (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
              resultieren,

          (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
              gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.

          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
          weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

A5-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, welche entstehen durch

          (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

          (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

A5-7.13 Strahlen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
          Zusammenhang mit einem deckungsvorsorgepflichten Umgang mit energiereichen ionisierenden
          Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

A5-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, oder eine von
          ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
          Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
          Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
          Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
          gesetzt wird.

A5-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, oder eine von ihm bestellte oder beauftragte
              Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als
              Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.


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          (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
              Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
              Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus

               -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                   Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
                   für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                   Raumfahrzeugen bestimmt waren;

               -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                   Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.

          (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
              Nießbraucher von Luftlandeplätzen.

A5-7.16 Wasserfahrzeuge

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine von
          ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen
          oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
          im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
          Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

A5-7.17 Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder
          Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem
          Sozialgesetzbuch VII handelt.


A5-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

A5-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.

          Dies gilt nicht

          -    für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
               Wasserfahrzeugen sowie

          -    für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

A5-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
          Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
          nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
          von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


A5-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

A5-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
          innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
          erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
          Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

A5-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
          A5-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Höchstersatzleistung für
          Personen- und Sachschäden bzw. für Vermögensschäden in der Diensthaftpflichtversicherung
          begrenzt.

A5-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

          (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
              Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
              Versicherungspflicht unterliegen;

          (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

          (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

          (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
              Versicherungsverträgen zu versichern sind;

          (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher Tätigkeit.


A5-10     Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (Nachhaftung)

          Fällt während der Dauer des Versicherungsvertrags das versicherte Risiko vollständig und
          dauerhaft durch Ausscheiden des Versicherungsnehmers aus dem öffentlichen Dienst weg, endet
          damit die Versicherung nach Abschnitt A5.

          Für nach Beendigung der Versicherung nach Abschnitt A5 eingetretene Versicherungsfälle
          besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags wie folgt:

          Der Versicherungsschutz

          (1) gilt für die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Dauer vom Zeitpunkt des
              Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst an gerechnet;

          (2) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung der Versicherung
              nach Abschnitt A5 geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten
              Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem die Versicherung nach
              Abschnitt A5 endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der
              Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem die Versicherung nach Abschnitt A5
              endet.

          Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären
          sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.


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           B. Besondere Versicherungsbedingungen für die private
             Hundehalterhaftpflichtversicherung comfort 07/2026


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen

Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben:

-     Abschnitt B1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Hundehalter.

-     Abschnitt B2 gilt für Schäden nach dem Umweltschadengesetz (Besonderes Umweltrisiko).

-     Abschnitt B3 gilt für Forderungsausfallrisiken in der Hundehalterhaftpflichtversicherung.

-     Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der vorgenannten Abschnitte B1, B2 und
      B3.

Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
seine Nachträge.


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                                          Inhaltsverzeichnis

Abschnitt B1 - Privates Hundehalterrisiko
B1-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
B1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
            (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
B1-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall
B1-4        Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
B1-5        Begrenzung      der     Leistungen     (Versicherungssumme,      Jahreshöchstersatzleistung,
            Serienschaden, Selbstbeteiligung)
B1-6        Besondere      Regelungen      für    einzelne    Risiken    des   privaten   Hundehalters
            (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
B1-6.1      Allgemeines Umweltrisiko
B1-6.2      Abwässer
B1-6.3      Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
B1-6.4      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
B1-6.5      Schäden im Ausland
B1-6.6      Vermögensschäden
B1-7        Allgemeine Ausschlüsse
B1-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
B1-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
            Leistungen
B1-7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander
B1-7.4      Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
            verbundenen Personen
B1-7.5      Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
B1-7.6      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
B1-7.7      Asbest
B1-7.8      Gentechnik
B1-7.9      Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
B1-7.10     Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
B1-7.11     Übertragung von Krankheiten
B1-7.12     Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
B1-7.13     Strahlen
B1-7.14     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
B1-7.15     Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
B1-7.16     Wasserfahrzeuge
B1-7.17     Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
B1-8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
B1-9        Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

Abschnitt B2 - Besonderes Umweltrisiko
B2          Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

Abschnitt B3 - Forderungsausfallrisiko
B3-1        Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
B3-2        Leistungsvoraussetzungen
B3-3        Umfang der Forderungsausfalldeckung
B3-4        Räumlicher Geltungsbereich
B3-5        Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

Zusatzbedingungen zur privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung

Versicherte Risiken
Z-RIS-01     Mehrere Halter
Z-RIS-02     Haltung von Hundewelpen
Z-RIS-03     Gesetzlicher Forderungsübergang (übergangsfähige Regressansprüche)

Versicherte Aktivitäten
Z-AKTIV-01 Teilnahme an Veranstaltungen und Wettbewerben
Z-AKTIV-02 Ausbildung des Hundes
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Z-AKTIV-03   Fahrten mit Hundewagen und Hundeschlitten
Z-AKTIV-04   Nutzung des Hundes als Assistenz- und Begleithund
Z-AKTIV-05   Nutzung des Hundes für Vereinszwecke/Veranstaltungen
Z-AKTIV-06   Nutzung des Hundes im Ehrenamt
Z-AKTIV-07   Nutzung als Rettungs- und Suchhund
Z-AKTIV-08   Nutzung als Hundes als Therapie- und Besuchstier
Z-AKTIV-10   Nutzung des Hundes für nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten

Ausland
Z-AUSL-01    Kautionsleistung im Ausland

Abwasser- und Allmählichkeitsschäden
Z-ABW-01   Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)

Gewässer und Umwelt
Z-UMW-01 Gewässerschäden

Miete und Leihe
Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen
             (Mietsachschäden )
Z-MIET-02 Schäden an der Einrichtung von vorübergehend angemieteten Hotelzimmern,
             Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften

Sonstiges
Z-SONS-01    Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb
Z-SONS-02    Schäden durch tierische Ausscheidungen
Z-SONS-03    Flurschäden
Z-SONS-04    Schäden durch ungewollten Deckakt
Z-SONS-05    Schäden durch gewollten Deckakt
Z-SONS-06    Rettungs-, Bergungs- und Einfangkosten
Z-SONS-07    Schadensersatz zum Neuwert

Garantien
Z-GAR-01     Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Z-GAR-02     Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse
Z-GAR-03     Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen
Z-GAR-04     Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Z-GAR-07     Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel


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                               Abschnitt B1 Privates Hundehalterrisiko

B1-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

          Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers als privater Hundehalter gemäß der im Versicherungsschein/Nachtrag
          dokumentierten Risikobeschreibung.

          Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von
          Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht.


B1-2      Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
          (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

B1-2.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser
          Eigenschaft.

B1-2.2    Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
          Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
          Vorsorgeversicherung (B1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.

B1-2.3    Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
          Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
          Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
          Personen.

B1-2.4    Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
          Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
          Personen verantwortlich.


B1-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall

B1-3.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während
          der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das
          einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
          aufgrund

                                        gesetzlicher
                                  Haftpflichtbestimmungen
                                  privatrechtlichen Inhalts

          von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

          Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
          entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt
          hat, kommt es nicht an.

B1-3.2    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
          handelt,

          (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
              Schadensersatz statt der Leistung;

          (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

          (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
              des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;

          (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
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          (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

          (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

B1-3.3    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
          Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers hinausgehen.


B1-4      Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

B1-4.1    Der Versicherungsschutz umfasst

          -   die Prüfung der Haftpflichtfrage,

          -   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und

          -   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte.

          Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
          Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
          Anspruch des Dritten freizustellen.

B1-4.2    Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
          Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
          Versicherungsnehmers abzugeben.

          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
          gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der
          Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.

B1-4.3    Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den
          Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
          Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
          trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
          höheren Kosten des Verteidigers.

B1-4.4    Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
          Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses
          Recht auszuüben.


B1-5      Begrenzung    der    Leistungen           (Versicherungssumme,     Jahreshöchstersatzleistung,
          Serienschaden, Selbstbeteiligung)

B1-5.1    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
          dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
          erstreckt.

B1-5.2    Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
          der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

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B1-5.3    Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
          eingetreten ist, wenn diese

          -   auf derselben Ursache,

          -   auf gleichen Ursachen        mit     innerem,     insbesondere   sachlichem   und   zeitlichem,
              Zusammenhang

          oder

          -   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln

          beruhen.

B1-5.4    Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
          Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
          Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
          Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
          Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. B1-5.1 Satz 1
          bleibt unberührt.

          Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren
          Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
          verpflichtet.

B1-5.5    Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
          angerechnet.

B1-5.6    Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall                   die
          Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis                      der
          Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

B1-5.7    Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
          der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
          Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
          so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
          Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.

          Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
          Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

          Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
          Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
          die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
          die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

B1-5.8    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
          Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
          der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
          Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


B1-6      Besondere    Regelungen      für  einzelne   Risiken   des   privaten               Hundehalters
          (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)

          B1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für
          diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.


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          Soweit B1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in B1-6 geregelten
          Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. B1-4 - Leistungen der
          Versicherung oder B1-7 - Allgemeine Ausschlüsse).

B1-6.1    Allgemeines Umweltrisiko

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
          wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.

          Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
          Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich
          in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. Zu Schäden nach dem
          Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt B2 (besonderes Umweltrisiko).

B1-6.2    Abwässer

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
          Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.

B1-6.3    Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)

          Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen
          Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

B1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
         ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
         Gebäuden.

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an
          -   mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone, Terrassen,
              Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen
              Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen);
          -   der dazugehörigen Verglasung;
          -   Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen;
          -   Elektro- und Gasgeräten.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung           je    Versicherungsfall        ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

B1-6.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen              sind   Haftpflichtansprüche   wegen    Abnutzung,
         Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.

B1-6.3.3 Die Leihe, Pacht und das Leasing der nach B1-6.6.1 aufgeführten Objekte ist abweichend von
         B1-7.5 der Miete gleichgestellt.

B1-6.4    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

B1-6.4.1 Versichert ist abweichend von B1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht
         versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem
         folgenden Voraussetzungen entsprechen:

          (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die
              ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das

              -   keine öffentliche Straße ist und

              -   entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von
                  Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund
                  einer Beschränkung nicht zugänglich ist;

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          (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

          (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

          (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen         mit   nicht   mehr   als    20     km/h   bauartbedingter
              Höchstgeschwindigkeit;

          (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in (1)
              beschriebenen Gebiet verkehren.

B1-6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:

          Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
          Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

          Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB
          (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

B1-6.5    Schäden im Ausland

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
          eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese

          -   auf das ursächliche Verhalten des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes bzw. einer
              versicherten Person im Inland zurückzuführen sind oder

          -   auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII
              zurückzuführen sind oder

          -   bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag
              aufgeführten Dauer entstehen oder

          -   bei einem vorübergehenden, zeitlich nicht begrenzten Auslandsaufenthalt in europäischen
              Staaten (inklusive Türkei und Russland) sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten
              entstehen, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der
              Bundesrepublik Deutschland befindet.

          Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von B1-5.5
          - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme
          angerechnet.

          Kosten sind:
          -   Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
          -   Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
              Versicherungsfalls sowie Schadensermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
              Versicherer nicht selbst entstehen.
          Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche                     auf   Entschädigung   mit
          Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.

          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des


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          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

B1-6.6    Vermögensschäden

B1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden,
         die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.

B1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden

          (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
              Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

          (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
              Tätigkeit;

          (3) aus Ratschlägen,      Empfehlungen      oder        Weisungen   an    wirtschaftlich   verbundene
              Unternehmen;

          (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

          (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

          (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
              Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
              Unterschlagung;

          (7) aus
              - Rationalisierung und Automatisierung,
              - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
              - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

          (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
              oder Wettbewerbsrechts;

          (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

          (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
               von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs-
               oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

          (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
               Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
               Pflichtverletzung;

          (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
               Wertsachen;

          (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

B1-6.6.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
         Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
         dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
         erstreckt.

          Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
          der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.


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B1-7      Allgemeine Ausschlüsse

          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
          ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

B1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
          herbeigeführt haben.

          B1-2.3 findet keine Anwendung.

B1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
          Leistungen

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
          verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

          -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder

          -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

          B1-2.3 findet keine Anwendung.

B1-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in B1-7.4 benannten Personen gegen die
              mitversicherten Personen,

          (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,

          (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.

          Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

B1-7.4    Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
          verbundenen Personen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer

          (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
              die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;

              Als Angehörige gelten

              -   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes              oder
                  vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,

              -   Eltern und Kinder,

              -   Adoptiveltern und -kinder,

              -   Schwiegereltern und -kinder,

              -   Stiefeltern und -kinder,


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              -    Großeltern und Enkel,

              -    Geschwister sowie

              -    Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
                   angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

          (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
              geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;

          (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
              des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;

          (4) von    seinen    unbeschränkt     persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn             der
              Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft              oder
              Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

          (5) von    seinen    Partnern,      wenn    der         Versicherungsnehmer   eine   eingetragene
              Partnerschaftsgesellschaft ist;

          (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
          Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

B1-7.5    Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
          Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch
          verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
          sind.

B1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
          oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
          Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
          Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
          Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
          Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
          sonstigen Leistungen übernommen haben.

B1-7.7    Asbest

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
          Erzeugnisse zurückzuführen sind.

B1-7.8    Gentechnik

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

          (1) gentechnische Arbeiten,

          (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

          (3) Erzeugnisse, die

              -    Bestandteile aus GVO enthalten,

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              -   aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

B1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen

          Ausgeschlossen    sind    Ansprüche       wegen        Schäden    aus   Persönlichkeits-   oder
          Namensrechtsverletzungen.

B1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
          Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

B1-7.11 Übertragung von Krankheiten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

          (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
              resultieren,

          (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
              gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.

          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
          weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

B1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, welche entstehen durch

          (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

          (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

B1-7.13 Strahlen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
          Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven
          Stoffen oder Röntgenstrahlen).

B1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
          mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
          eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.

          Zum Gebrauch gehört z. B. auch
          -  Ein- und Aussteigen,
          -  Be- und Entladen,
          -  Betanken und Aufladen,
          -  Reparatur, Wartung und Reinigung,
          -  Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
          Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
          Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
          gesetzt wird.


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B1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          1)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
               ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
               Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
               Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

          2)   wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
               Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
               Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus

               -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                   Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
                   für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                   Raumfahrzeugen bestimmt waren,

               -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                   Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.

          3)   gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
               Nießbraucher von Luftlandeplätzen.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein
          Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
          Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

B1-7.16 Wasserfahrzeuge

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
          mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
          eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
          Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
          im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
          Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

B1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
          Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus

          1)   Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
          2)   Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
          3)   Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
          4)   Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.


B1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

B1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.

          Dies gilt nicht

          -    für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
               Wasserfahrzeugen sowie

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          -   für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

B1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
          Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
          nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
          von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


B1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

B1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
          innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
          erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
          Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

B1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
          B1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für
          Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.

B1-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

          (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
              Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
              Versicherungspflicht unterliegen;

          (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

          (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

          (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
              Versicherungsverträgen zu versichern sind;

          (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.


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                                Abschnitt B2 Besonderes Umweltrisiko

Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang
von Abschnitt B1 und den folgenden Bedingungen.

Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe B1-6.1.


B2        Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

          Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine

          (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

          (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,

          (3) Schädigung des Bodens.

B2-1      Versichert sind - abweichend von B1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende
          öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
          USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags

          -   die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
              Umwelt gelangt sind oder

          -   die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

          Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
          Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler    dieser   Erzeugnisse   zurückzuführen    ist.  Jedoch     besteht    kein
          Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
          dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
          (Entwicklungsrisiko).

          Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
          wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
          Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

B2-2      Ausland

          Versichert sind im Umfang von B1-6.5 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
          (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.

          Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
          gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
          Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

B2-3      Ausschlüsse

          (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
              verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
              Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
              Umweltschutz dienen, abweichen.

              B1-2.3 findet keine Anwendung.

          (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden


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              (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                  Umwelt entstehen.

              (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
                  Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
                  können.

B2-4      Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung        je    Versicherungsfall   ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


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                                   Abschnitt B3 Forderungsausfallrisiko


B3-1      Gegenstand der Forderungsausfalldeckung

B3-1.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß B1-2
          mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt
          wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:

          -     Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
                Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder
                Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und

          -     die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.

          Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
          Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
          Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist
          (schädigender Dritter).

B3-1.2    Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte
          Versicherungsschutz         im     Rahmen         und       Umfang       der      vereinbarten
          Hundehalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen
          der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und
          Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein
          Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder
          gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich
          herbeigeführt hat.


B3-2      Leistungsvoraussetzungen

          Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß B1-2 mitversicherten
          Person leistungspflichtig, wenn

B3-2.1    die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
          ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat
          sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten festgestellt worden ist. Anerkenntnis-,
          Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur
          Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur,
          soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.

B3-2.2    der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
          Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass

          -     eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,

          -     eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in
                den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse
                abgegeben hat oder

          -     ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
                vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,

          und

B3-2.3    an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
          Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
          Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
          den Versicherer mitzuwirken.

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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                           R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026                                                     Seite 82


B3-3      Umfang der Forderungsausfalldeckung

B3-3.1    Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.

B3-3.2    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
          Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies
          gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
          Personen erstreckt.

          Für Schäden bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Höhe besteht kein
          Versicherungsschutz (Mindestschaden).

B3-3.3    Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.


B3-4      Räumlicher Geltungsbereich

          Versicherungsschutz besteht - abweichend von B1-6.5 - für Schadensereignisse, die in einem
          europäischen Staat eintreten.


B3-5      Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

B3-5.1    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an

          (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;

          (2) Immobilien;

          (3) Tieren, deren Haltung nicht über den Versicherungsvertrag versichert ist;

          (4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des
              Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.

B3-5.2    Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

          (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;

          (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;

          (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
              Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;

          (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz

              -   ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des
                  Versicherungsnehmers) oder

              -   ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
                  auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von
                  Dritten handelt.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                            R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026                                                      Seite 83

                  Zusatzbedingungen zur privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung

Diese     Zusatzbedingungen       erweitern   den      Versicherungsschutz     der     privaten
Hundehalterhaftpflichtversicherung nach den Abschnitten B1, B2 und - sofern aufgeführt - B3 um
nachfolgend aufgeführte Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den
Regelungen der aufgeführten Abschnitte.


Versicherte Risiken - RIS

Z-RIS-01       Mehrere Halter

           Wird der vom Versicherungsschutz umfasste Hund

           -   von einer in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Person (z.B.
               Ehegatte, Lebenspartner, Kind) oder
           -   von weiteren Personen

           gehalten, gilt in Erweiterung von B1-2.1 der für den Versicherungsnehmer beschriebene
           Versicherungsschutz für diese Personen in gleichem Umfang.


Z-RIS-02       Haltung von Hundewelpen

           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von
           Hundewelpen ab deren Geburt für die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Dauer, wenn
           das Muttertier vom Versicherungsschutz umfasst ist.

           Die Versicherung über diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren.


Z-RIS-03       Gesetzlicher Forderungsübergang (übergangsfähige Regressansprüche)

           Mitversichert ist abweichend von B1-7.3 und B1-7.4 die gesetzliche Haftpflicht aus gesetzlichem
           Forderungsübergang wegen Ansprüchen von versicherten Personen aus Personenschäden,
           insbesondere von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit,
           Privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und
           privaten Arbeitgebern.


Versicherte Aktivitäten - AKTIV

Z-AKTIV-01 Teilnahme an Veranstaltungen und Wettbewerben

           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden aus der Teilnahme an
           -   hundesportlichen Veranstaltungen und Wettbewerben (z. B. Agility),
           -   Hundeschauen,
           -   Turnieren,
           -   Hunderennen (auch Hundeschlittenrennen)
           sowie die Vorbereitung hierzu (Training).

           Eingeschlossen sind hierbei auch gesetzliche Haftpflichtansprüche von weiteren Teilnehmern
           sowie Figuranten (Scheinverbrecher).


Z-AKTIV-02 Ausbildung des Hundes

           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden im Zusammenhang mit der Ausbildung
           des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes z.B. in Hundeschulen (auch Hundelehrgang
           und Hundeprüfung).

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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                            R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026                                                      Seite 84

          Eingeschlossen sind hierbei auch gesetzliche Haftpflichtansprüche von weiteren Teilnehmern
          sowie Figuranten (Scheinverbrecher).

          Ausgeschlossen bleiben dienst- und berufsbezogene Ausbildungen.


Z-AKTIV-03 Fahrten mit Hundewagen und Hundeschlitten

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch den privaten Gebrauch von
          eigenen oder fremden Hundewagen und Hundeschlitten einschließlich der gelegentlichen
          entgeltlichen und unentgeltlichen Beförderung von Personen.

          Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des
          Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Eine anderweitig bestehende Versicherung des
          fremden Hundehalters geht dieser Versicherung vor (Subsidiarität).


Z-AKTIV-04 Nutzung des Hundes als Assistenz- und Begleithund

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der privaten Nutzung des vom
          Versicherungsschutz umfassten Hundes als Assistenz- und Begleithund. Dies gilt auch bei der
          Führung des Hundes durch einen Dritten.


Z-AKTIV-05 Nutzung des Hundes für Vereinszwecke/Veranstaltungen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der gelegentlichen
          nichtberuflichen/nichtgewerblichen Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes für
          Vereinszwecke oder Veranstaltungen. Dies gilt auch bei der Führung des Hundes durch einen
          Dritten.


Z-AKTIV-06 Nutzung des Hundes im Ehrenamt

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der Nutzung des vom
          Versicherungsschutz umfassten Hundes für ehrenamtlichen Tätigkeiten. Dies gilt auch bei der
          Führung des Hundes durch einen Dritten.


Z-AKTIV-07 Nutzung als Rettungs- und Suchhund

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der nichtberuflichen/nichtgewerblichen
          Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes als Rettungs- und Suchhund. Dies gilt
          auch bei der Führung des Hundes durch einen Dritten.


Z-AKTIV-08 Nutzung des Hundes als Therapie- und Besuchstier

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der nichtberuflichen/nichtgewerblichen
          Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes als Therapie- und Besuchshund. Dies
          gilt auch bei der Führung des Hundes durch einen Dritten.


Z-AKTIV-10 Nutzung des Hundes für nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten

1.        Mitversichert ist abweichend von B1-1 die gesetzliche Haftpflicht als Hundehalter bei Nutzung des
          vom Versicherungsschutz umfassten Hundes für nebenberufliche oder selbständige Tätigkeiten.

          Versicherungsschutz besteht bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten
          Gesamtjahresumsatz.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                         R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026                                                   Seite 85

2.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
          1. Schäden aus der Nutzung des Hundes als Wachhund;
          2. Tätigkeiten, die der Versicherungspflicht unterliegen;
          3. Tätigkeiten, bei denen Mitarbeiter beschäftigt werden;
          4. Ansprüche aus einer medizinischen/heilenden Tätigkeit;
          5. Schäden an Kommissionswaren.

3.        Es besteht kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag, wenn über einen anderen
          Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht.

          Sofern     der    Gesamtjahresumsatz    aller   Tätigkeiten       insgesamt     den     im
          Versicherungsschein/Nachtrag genannten Betrag übersteigt, entfällt der Versicherungsschutz
          komplett.


Ausland - AUSL

Z-AUSL-01     Kautionsleistung im Ausland

1.        Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche
          Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen
          Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen
          Betrag zur Verfügung.

          Der Geltungsbereich sowie die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall sind
          dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

2.        Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadensersatzzahlung
          angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, so ist der
          Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die
          Kaution   als   Strafe, Geldbuße       oder    für   die   Durchsetzung    nicht   versicherter
          Schadensersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


Abwasser- und Allmählichkeitsschäden - ABW

Z-ABW-01      Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)

          Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der
          Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub
          und dergleichen) entstehen.


Gewässer und Umwelt - UMW

Z-UMW-01      Gewässerschäden

1.        Umfang des Versicherungsschutzes

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder
          mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers
          einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie
          Sachschäden behandelt.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                          R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026                                                    Seite 86

          Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus
          Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz
          ausschließlich

          -   für Anlagen (Kleingebinde) bis zu den im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Einzel-
              und Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter.

          Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser
          Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1-9);

2.        Rettungskosten

          Der Versicherer übernimmt

          -   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
              Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie

          -   außergerichtliche Gutachterkosten.

          Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
          Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.

          Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
          werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
          Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
          Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
          Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

3.        Ausschlüsse

          (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
              vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an
              den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
              herbeigeführt haben.

              B1-2.3 findet keine Anwendung.

          (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich

              -   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
                  Generalstreik, illegalem Streik oder

              -   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen

              beruhen.

              Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
              ausgewirkt haben.


Miete und Leihe - MIET

Z-MIET-01     Schäden       an    gemieteten      Grundstücken,          Gebäuden        und       mobilen
              Aufenthalts-/Schlafkabinen (Mietsachschäden)

1.        Mitversichert ist in Erweiterung von B1-6.6.1 die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden

          -   an zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus
              ergebenden Vermögensschäden;


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                             R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026                                                       Seite 87

          -   an mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone,
              Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück
              verbundenen Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanlagen);

          -   an zu privaten Zwecken gemieteten Aufenthalts-/Schlafkabinen auf Schiffen sowie in Zügen
              und Flugzeugen.

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an
          -   der dazugehörigen Verglasung;
          -   Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen;
          -   Elektro- und Gasgeräten.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je     Versicherungsfall        ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

2.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen            sind    Haftpflichtansprüche   wegen    Abnutzung,
          Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.

3.        Die Leihe, Pacht und das Leasing der aufgeführten Objekte ist abweichend von B1-7.5 der Miete
          gleichgestellt.


Z-MIET-02     Schäden an der Einrichtung von vorübergehend                    angemieteten    Hotelzimmern,
              Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften

1.        Mitversichert ist in Erweiterung von B1-6.3 und in Abweichung von B1-7.5 die gesetzliche
          Haftpflicht aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten
          Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als
          Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen.

2.        Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung.

3.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je     Versicherungsfall        ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Sonstiges - SONS

Z-SONS-01     Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch, wenn der vom Versicherungsschutz umfasste
          Hund ohne Leine und/oder ohne Maulkorb geführt wird.


Z-SONS-02     Schäden durch tierische Ausscheidungen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen.


Z-SONS-03     Flurschäden

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Flurschäden.


Z-SONS-04     Schäden durch ungewollten Deckakt

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch einen ungewollten Deckakt.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                             R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026                                                       Seite 88


Z-SONS-05     Schäden durch gewollten Deckakt

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch einen gewollten Deckakt.


Z-SONS-06     Rettungs-, Bergungs- und Einfangkosten

          Mitversichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer

          -   zur Bergung und Rettung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes aus einer
              Notlage;
          -   zur Gefahrenabwehr durch Einfangen des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes

          aufbringen muss.

          Hierbei sind in Erweiterung von B1-3.1 auch öffentlich-rechtliche Ansprüche (z.B. für einen
          Feuerwehreinsatz) mitversichert.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall     ist   dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-SONS-07     Schadensersatz zum Neuwert

          Der Versicherer leistet in Erweiterung von B1-3.1 auf Wunsch des Versicherungsnehmers für
          irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden) Schadensersatz zum
          Neuwert.
          Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
          Zustand.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall     ist   dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

          Die irreparabel beschädigte Sache darf zum Zeitpunkt der Beschädigung das im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Alter nicht überschritten haben (ab Kaufdatum). Der
          Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht
          nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.

          Übersteigt der Neuwert der beschädigten Sache die im Versicherungsschein genannte
          Höchstersatzleistung, verbleibt es bei dem Zeitwertersatz.


Garantien - GAR

Z-GAR-01      Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen

          Der Versicherer garantiert, dass die dieser Hundehalterhaftpflichtversicherung zugrunde
          liegenden       Allgemeinen           Versicherungsbedingungen         für     die      private
          Hundehalterhaftpflichtversicherung (AVB HundehalterHV) den Versicherungsnehmer in keiner
          Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Gesamtverband der
          Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten Musterbedingungen.


Z-GAR-02      Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse

          Der     Versicherer      garantiert,  dass     die     Leistungsinhalte    dieser privaten
          Hundehalterhaftpflichtversicherung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen
          Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreis Beratungsprozesse voll erfüllen.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                        R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026                                                  Seite 89

Z-GAR-03      Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen

          Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB).


Z-GAR-04      Versehentliche Obliegenheitsverletzung

          Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die
          Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit,
          besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass
          das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
          nachgeholt wurde.


Z-GAR-07      Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel

1.        Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des
          Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers
          oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als
          Anschlussversicherer.

2.        Leistungsvoraussetzung

          Voraussetzung für die Leistung ist, dass
          -   die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen Vertrags
              erfolgt ist,
          -   der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des
              Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden
              konnte,
          -   durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem
              aktuellen Vertrag besteht und
          -   der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
              Versicherer abtritt.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                            R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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           C. Besondere Versicherungsbedingungen für die private
             Pferdehalterhaftpflichtversicherung comfort 07/2026


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen

Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben:

-     Abschnitt C1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Pferdehalter.

-     Abschnitt C2 gilt für Schäden nach dem Umweltschadengesetz (Besonderes Umweltrisiko).

-     Abschnitt C3 gilt für Forderungsausfallrisiken in der Pferdehalterhaftpflichtversicherung.

-     Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der vorgenannten Abschnitte C1, C2
      und C3.

Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
seine Nachträge.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                         R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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                                          Inhaltsverzeichnis

Abschnitt C1 - Privates Pferdehalterrisiko
C1-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
C1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
            (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
C1-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall
C1-4        Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
C1-5        Begrenzung      der     Leistungen     (Versicherungssumme,      Jahreshöchstersatzleistung,
            Serienschaden, Selbstbeteiligung)
C1-6.1      Allgemeines Umweltrisiko
C1-6.2      Abwässer
C1-6.3      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
C1-6.4      Schäden im Ausland
C1-6.5      Vermögensschäden
C1-7        Allgemeine Ausschlüsse
C1-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
C1-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
            Leistungen
C1-7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander
C1-7.4      Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
            verbundenen Personen
C1-7.5      Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
C1-7.6      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
C1-7.7      Asbest
C1-7.8      Gentechnik
C1-7.9      Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
C1-7.10     Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
C1-7.11     Übertragung von Krankheiten
C1-7.12     Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
C1-7.13     Strahlen
C1-7.14     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
C1-7.15     Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
C1-7.16     Wasserfahrzeuge
C1-7.17     Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
C1-8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
C1-9        Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

Abschnitt C2 - Besonderes Umweltrisiko
C2          Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

Abschnitt C3 - Forderungsausfallrisiko
C3-1        Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
C3-2        Leistungsvoraussetzungen
C3-3        Umfang der Forderungsausfalldeckung
C3-4        Räumlicher Geltungsbereich
C3-5        Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

Zusatzbedingungen zur privaten Pferdehalterhaftpflichtversicherung

Versicherte Risiken
Z-RIS-01     Mehrere Halter
Z-RIS-02     Haltung von Fohlen
Z-RIS-03     Fremdreiter
Z-RIS-04     Reitbeteiligung
Z-RIS-05     Gesetzlicher Forderungsübergang (übergangsfähige Regressansprüche)
Z-RIS-08     Inhaber von im Inland gelegenen Grundstücken ausschließlich für die versicherte Tierhaltung

Versicherte Aktivitäten
Z-AKTIV-01 Teilnahme an Veranstaltungen und Wettbewerben
Z-AKTIV-02 Nutzung des Pferdes für Kutschfahrten/Schlittenfahrten
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R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026                                                  Seite 92

Z-AKTIV-03   Erteilung von privatem Reitunterricht
Z-AKTIV-04   Nutzung des Pferdes für Vereinszwecke/Veranstaltungen
Z-AKTIV-05   Nutzung des Pferdes im Ehrenamt
Z-AKTIV-06   Nutzung des Pferdes als Therapie- und Besuchstier
Z-AKTIV-08   Nutzung des Pferdes für nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten

Ausland
Z-AUSL-01    Kautionsleistung im Ausland

Abwasser- und Allmählichkeitsschäden
Z-ABW-01   Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)

Gewässer und Umwelt
Z-UMW-01 Gewässerschäden

Miete und Leihe
Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden, Stallungen, Einfriedungen und Boxen
             (Mietsachschäden)

Sonstiges
Z-SONS-01    Reiten/Führen ohne Zaumzeug, Trense und/oder Sattel
Z-SONS-02    Schäden durch tierische Ausscheidungen
Z-SONS-03    Flurschäden
Z-SONS-04    Schäden durch ungewollten Deckakt
Z-SONS-05    Schäden durch gewollten Deckakt
Z-SONS-06    Rettungs-, Bergungs- und Einfangkosten
Z-SONS-07    Schadensersatz zum Neuwert

Garantien
Z-GAR-01     Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Z-GAR-02     Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse
Z-GAR-03     Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen
Z-GAR-04     Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Z-GAR-07     Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel


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R+V PrivatPolice (HPB)
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                          Abschnitt C1 Privates Pferdehalterhaftpflichtrisiko

C1-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

          Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers als privater Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys,
          Maultiere, Esel usw.) gemäß der im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentierten
          Risikobeschreibung.

          Wird in den nachfolgenden Bestimmungen der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit
          einem Pferd beschrieben, gilt dieser gleichermaßen auch für die weiteren aufgeführten Reit- und
          Zugtierarten.

C1-2      Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
          Versicherten(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

C1-2.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters in dieser
          Eigenschaft.

C1-2.2    Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
          Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
          Vorsorgeversicherung (C1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.

C1-2.3    Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
          Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
          Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
          Personen.

C1-2.4    Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
          Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
          Personen verantwortlich.


C1-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall

C1-3.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während
          der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das
          einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
          aufgrund

                                        gesetzlicher
                                  Haftpflichtbestimmungen
                                  privatrechtlichen Inhalts

          von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

          Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
          entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt
          hat, kommt es nicht an.

C1-3.2    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
          handelt,

          (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
              Schadensersatz statt der Leistung;

          (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

          (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
              des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;

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R+V PrivatPolice (HPB)
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          (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

          (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

          (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

C1-3.3    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
          Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers hinausgehen.

C1-4      Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

C1-4.1    Der Versicherungsschutz umfasst

          -   die Prüfung der Haftpflichtfrage,

          -   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und

          -   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte.

          Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
          Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
          Anspruch des Dritten freizustellen.

C1-4.2    Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
          Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
          Versicherungsnehmers abzugeben.

          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
          gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der
          Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.

C1-4.3    Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den
          Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
          Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
          trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
          höheren Kosten des Verteidigers.

C1-4.4    Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
          Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses
          Recht auszuüben.


C1-5      Begrenzung    der    Leistungen           (Versicherungssumme,     Jahreshöchstersatzleistung,
          Serienschaden, Selbstbeteiligung)

C1-5.1    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
          dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
          erstreckt.

C1-5.2    Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
          der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

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R+V PrivatPolice (HPB)
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C1-5.3    Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
          eingetreten ist, wenn diese

          -   auf derselben Ursache,

          -   auf gleichen Ursachen        mit     innerem,      insbesondere   sachlichem   und   zeitlichem,
              Zusammenhang

          oder

          -   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln

          beruhen.

C1-5.4    Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
          Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
          Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
          Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
          Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. C1-5.1 Satz 1
          bleibt unberührt.

          Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren
          Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
          verpflichtet.

C1-5.5    Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
          angerechnet.

C1-5.6    Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall                    die
          Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis                       der
          Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

C1-5.7    Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
          der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
          Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
          so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
          Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.

          Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
          Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

          Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
          Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
          die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
          die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

C1-5.8    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
          Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
          der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
          Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


C1-6      Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Pferdehalte (Versicherungsschutz,
          Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)

          C1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für
          diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                             R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026                                                       Seite 96

          Soweit C1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in C1-6 geregelten
          Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. C1-4 - Leistungen der
          Versicherung oder C1-7 - Allgemeine Ausschlüsse).

C1-6.1    Allgemeines Umweltrisiko

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
          wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.

          Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
          Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich
          in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. Zu Schäden nach dem
          Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt C2 (besonderes Umweltrisiko).

C1-6.2    Abwässer

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
          Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.

C1-6.3    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

C1-6.3.1 Versichert ist abweichend von C1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht
         versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem
         folgenden Voraussetzungen entsprechen:

          (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte                Höchstgeschwindigkeit, die
              ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das

              -   keine öffentliche Straße ist und

              -   entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von
                  Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund
                  einer Beschränkung nicht zugänglich ist;

          (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

          (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

          (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen         mit    nicht   mehr   als    20   km/h   bauartbedingter
              Höchstgeschwindigkeit;

          (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in (1)
              beschriebenen Gebiet verkehren.

C1-6.3.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:

          Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
          Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

          Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB
          (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).


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C1-6.4    Schäden im Ausland

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
          eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese

          -   auf das ursächliche Verhalten des vom Versicherungsvertrag umfassten Pferdes bzw. einer
              versicherten Person im Inland zurückzuführen sind oder

          -   auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII
              zurückzuführen sind oder

          -   bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag
              aufgeführten Dauer entstehen.

          Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von C1-5.5
          - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme
          angerechnet.

          Kosten sind:
          -   Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
          -   Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
              Versicherungsfalls sowie Schadensermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
              Versicherer nicht selbst entstehen.

          Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung                    mit
          Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.

          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

C1-6.5    Vermögensschäden

C1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden,
         die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.

C1-6.5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden

          (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
              Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

          (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
              Tätigkeit;

          (3) aus Ratschlägen,      Empfehlungen      oder    Weisungen   an    wirtschaftlich   verbundene
              Unternehmen;

          (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

          (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

          (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
              Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
              Unterschlagung;

          (7) aus
              - Rationalisierung und Automatisierung,
              - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,

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              -   Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

          (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
              oder Wettbewerbsrechts;

          (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

          (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
               von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs-
               oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

          (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
               Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
               Pflichtverletzung;

          (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
               Wertsachen;

          (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

C1-6.5.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
         Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
         dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
         erstreckt.

          Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
          der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.


C1-7      Allgemeine Ausschlüsse

          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
          ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

C1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
          herbeigeführt haben.

          C1-2.3 findet keine Anwendung.

C1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
          Leistungen

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
          verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

          -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder

          -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

          C1-2.3 findet keine Anwendung.

C1-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in C1-7.4 benannten Personen gegen die
              mitversicherten Personen,


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          (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,

          (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.

          Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

C1-7.4    Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
          verbundenen Personen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer

          (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
              die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;

              Als Angehörige gelten

              -   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes                 oder
                  vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,

              -   Eltern und Kinder,

              -   Adoptiveltern und -kinder,

              -   Schwiegereltern und -kinder,

              -   Stiefeltern und -kinder,

              -   Großeltern und Enkel,

              -   Geschwister sowie

              -   Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
                  angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

          (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
              geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;

          (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
              des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;

          (4) von    seinen    unbeschränkt     persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn            der
              Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft             oder
              Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

          (5) von    seinen    Partnern,      wenn       der     Versicherungsnehmer   eine   eingetragene
              Partnerschaftsgesellschaft ist;

          (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

          Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

C1-7.5    Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
          Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen,
          durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
          Verwahrungsvertrags sind.


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C1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
          oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
          Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
          Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
          Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
          Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
          sonstigen Leistungen übernommen haben.

C1-7.7    Asbest

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
          Erzeugnisse zurückzuführen sind.

C1-7.8    Gentechnik

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

          (1) gentechnische Arbeiten,
          (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
          (3) Erzeugnisse, die
              - Bestandteile aus GVO enthalten,
              - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

C1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen

          Ausgeschlossen    sind    Ansprüche        wegen        Schäden   aus    Persönlichkeits-   oder
          Namensrechtsverletzungen.

C1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
          Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

C1-7.11 Übertragung von Krankheiten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

          (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
              resultieren,

          (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
              gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.

          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
          weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

C1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, welche entstehen durch

          (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

          (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.


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C1-7.13 Strahlen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
          Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven
          Stoffen oder Röntgenstrahlen).

C1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
          mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
          eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.

          Zum Gebrauch gehört z. B. auch
          -  Ein- und Aussteigen,
          -  Be- und Entladen,
          -  Betanken und Aufladen,
          -  Reparatur, Wartung und Reinigung,
          -  Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
          Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
          Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
          gesetzt wird.

C1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          1)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
               ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
               Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
               Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

          2)   wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
               Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
               Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus

               -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                   Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
                   für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                   Raumfahrzeugen bestimmt waren,

               -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                   Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.

          3)   gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
               Nießbraucher von Luftlandeplätzen.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein
          Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
          Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

C1-7.16 Wasserfahrzeuge

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
          mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
          eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
          Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.


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          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
          im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
          Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

C1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
          Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus

          1)   Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
          2)   Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
          3)   Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
          4)   Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.


C1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

C1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.

          Dies gilt nicht

          -    für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
               Wasserfahrzeugen sowie

          -    für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

C1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
          Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
          nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
          von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


C1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

C1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
          innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
          erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
          Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

C1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
          C1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für
          Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.

C1-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für


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          (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
              Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
              Versicherungspflicht unterliegen;

          (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

          (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

          (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
              Versicherungsverträgen zu versichern sind;

          (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.


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                                Abschnitt C2 Besonderes Umweltrisiko

Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang
von Abschnitt C1 und den folgenden Bedingungen.

Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe C1-6.1.


C2        Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

          Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine

          (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

          (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,

          (3) Schädigung des Bodens.

C2-1      Versichert sind - abweichend von C1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende
          öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
          USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags

          -   die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
              Umwelt gelangt sind oder

          -   die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

          Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
          Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler    dieser   Erzeugnisse   zurückzuführen    ist.  Jedoch     besteht    kein
          Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
          dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
          (Entwicklungsrisiko).

          Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
          wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
          Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

C2-2      Ausland

          Versichert sind im Umfang von C1-6.4 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
          (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.

          Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
          gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
          Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

C2-3      Ausschlüsse

          (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
              verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
              Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
              Umweltschutz dienen, abweichen.

              C1-2.3 findet keine Anwendung.

          (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden


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              (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                  Umwelt entstehen.

              (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
                  Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
                  können.

C2-4      Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall   ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


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                                   Abschnitt C3 Forderungsausfallrisiko


C3-1      Gegenstand der Forderungsausfalldeckung

C3-1.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß C1-2
          mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt
          wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:

          -     Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
                Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder
                Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und

          -     die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.

          Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
          Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
          Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist
          (schädigender Dritter).

C3-1.2    Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte
          Versicherungsschutz          im     Rahmen        und       Umfang       der      vereinbarten
          Pferdehalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen
          der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und
          Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein
          Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder
          gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich
          herbeigeführt hat.


C3-2      Leistungsvoraussetzungen

          Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß C1-2 mitversicherten
          Person leistungspflichtig, wenn

C3-2.1    die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
          ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat
          sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten festgestellt worden ist. Anerkenntnis-,
          Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur
          Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur,
          soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.

C3-2.2    der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
          Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass

          -     eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,

          -     eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in
                den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse
                abgegeben hat oder

          -     ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
                vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,

          und

C3-2.3    an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
          Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
          Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
          den Versicherer mitzuwirken.

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C3-3      Umfang der Forderungsausfalldeckung

C3-3.1    Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.

C3-3.2    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
          Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies
          gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
          Personen erstreckt.

          Für Schäden bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Höhe besteht kein
          Versicherungsschutz (Mindestschaden).

C3-3.3    Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.


C3-4      Räumlicher Geltungsbereich

          Versicherungsschutz besteht - abweichend von C1-6.4 - für Schadensereignisse, die in einem
          europäischen Staat eintreten.


C3-5      Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

C3-5.1    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an

          (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;

          (2) Immobilien;

          (3) Tieren, deren Haltung nicht über den Versicherungsvertrag versichert ist;

          (4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des
              Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.

C3-5.2    Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

          (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;

          (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;

          (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
              Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;

          (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz

              -   ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des
                  Versicherungsnehmers) oder

              -   ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
                  auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von
                  Dritten handelt.


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                 Zusatzbedingungen zur privaten Pferdehalterhaftpflichtversicherung

Diese     Zusatzbedingungen        erweitern   den      Versicherungsschutz     der     privaten
Pferdehalterhaftpflichtversicherung nach den Abschnitten C1, C2 und - sofern aufgeführt - C3 um
nachfolgend aufgeführte Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den
Regelungen der aufgeführten Abschnitte.


Versicherte Risiken - RIS

Z-RIS-01 Mehrere Halter

          Wird das vom Versicherungsschutz umfasste Pferd

          -   von einer in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Person (z.B.
              Ehegatte, Lebenspartner, Kind) oder

          -   von weiteren Personen

          gehalten, gilt in Erweiterung von C1-2.1 der für den Versicherungsnehmer beschriebene
          Versicherungsschutz für diese Personen in gleichem Umfang.


Z-RIS-02 Haltung von Fohlen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Fohlen ab
          deren Geburt für die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Dauer, wenn das Muttertier
          vom Versicherungsschutz umfasst ist.

          Die Versicherung über diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren.


Z-RIS-03 Fremdreiter

          Mitversichert ist in Erweiterung von C1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht des berechtigten Reiters
          (Fremdreiter) im Rahmen einer unentgeltlichen Überlassung des Tieres.

          Versicherungsschutz besteht auch für gesetzliche Haftpflichtansprüche der berechtigten Reiter
          gegen den Versicherungsnehmer.


Z-RIS-04 Reitbeteiligung

          Mitversichert ist in Erweiterung von C1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein
          namentlich benannten Reitbeteiligung(en).

          Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige
          Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten.

          Versicherungsschutz besteht auch für gesetzliche Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligung(en)
          gegen den Versicherungsnehmer.


Z-RIS-05 Gesetzlicher Forderungsübergang (übergangsfähige Regressansprüche)

          Mitversichert ist abweichend von C1-7.3 und C1-7.4 die gesetzliche Haftpflicht aus gesetzlichem
          Forderungsübergang wegen Ansprüchen von versicherten Personen aus Personenschäden,
          insbesondere von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit,
          Privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und
          privaten Arbeitgebern.

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Z-RIS-08 Inhaber von im Inland gelegenen Grundstücken ausschließlich für die versicherte
         Tierhaltung

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von im Inland gelegenen Grundstücken
          einschließlich zugehöriger Gebäude, Grundstücksbestandteile und Einrichtungen (z. B.
          Futteranlage, Pferdeboxen, Unterstand), die ausschließlich privat für die versicherte Tierhaltung
          genutzt werden.

          Der Versicherungsschutz umfasst auch ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B.
          Erdkollektoren, Erdwärmekörbe) auf den vorgenannten Grundstücken. Der Ausschluss in C1-7.12
          (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung.

          Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden
          sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein
          oder in seinen Nachträgen erweitert werden.

          Versicherungsschutz besteht bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag              aufgeführten
          Gesamtgröße aller Einzelgrundstücke.


Versicherte Aktivitäten - AKTIV

Z-AKTIV-01 Teilnahme an Veranstaltungen und Wettbewerben

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden aus der Teilnahme an
          -   pferdesportlichen Veranstaltungen und Wettbewerben,
          -   Pferdeschauen,
          -   Turnieren,
          -   Pferderennen
          sowie die Vorbereitung hierzu (Training).

          Eingeschlossen sind hierbei auch gesetzliche Haftpflichtansprüche von weiteren Teilnehmern.


Z-AKTIV-02 Nutzung des Pferdes für Kutschfahrten/Schlittenfahrten

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch die Verwendung des vom
          Versicherungsschutz umfassten Tieres als Zugtier bei privaten Kutsch-, Planwagen- oder
          Schlittenfahrten einschließlich der unentgeltlichen Beförderung von Personen.

          Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des
          Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Eine anderweitig bestehende Versicherung des
          fremden Pferdehalters geht dieser Versicherung vor (Subsidiarität).

          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
          -   aus dem Besitz von Kutschen, Planwagen oder Schlitten;
          -   aus der Fehlbedienung der Kutschen, Planwagen oder Schlitten;
          -   deren Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit der Kutschen, Planwagen oder
              Schlitten liegt.


Z-AKTIV-03 Erteilung von privatem Reitunterricht

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus dem privaten Erteilen von
          Reitunterricht bei der Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes.

          Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus der beruflichen/gewerblichen Erteilung von
          Reitunterricht.

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Z-AKTIV-04 Nutzung des Pferdes für Vereinszwecke/Veranstaltungen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der gelegentlichen
          nichtberuflichen/nichtgewerblichen Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes für
          Vereinszwecke oder Veranstaltungen. Dies gilt auch, wenn das Tier von einem fremden Dritten
          geführt oder geritten wird.


Z-AKTIV-05 Nutzung des Pferdes im Ehrenamt

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der Nutzung des vom
          Versicherungsschutz umfassten Pferdes für ehrenamtlichen Tätigkeiten. Dies gilt auch, wenn das
          Tier von einem fremden Dritten geführt oder geritten wird.


Z-AKTIV-06 Nutzung des Pferdes als Therapie- und Besuchstier

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der nichtberuflichen/nichtgewerblichen
          Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes als Therapie- und Besuchstier. Dies
          gilt auch, wenn das Tier von einem fremden Dritten geführt oder geritten wird.


Z-AKTIV-08 Nutzung des Pferdes für nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten

1.        Mitversichert ist abweichend von C1-1 die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Reit- und
          Zugtieren bei Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes für nebenberufliche oder
          selbständige Tätigkeiten.

          Versicherungsschutz besteht bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten
          Gesamtjahresumsatz.

2.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
          1. Tätigkeiten, die der Versicherungspflicht unterliegen;
          2 Tätigkeiten, bei denen Mitarbeiter beschäftigt werden;
          3. Ansprüche aus einer medizinischen/heilenden Tätigkeit;
          4. Schäden an Kommissionswaren.

3.        Es besteht kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag, wenn über einen anderen
          Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht.

          Sofern     der    Gesamtjahresumsatz    aller   Tätigkeiten       insgesamt     den     im
          Versicherungsschein/Nachtrag genannten Betrag übersteigt, entfällt der Versicherungsschutz
          komplett.


Ausland - AUSL

Z-AUSL-01     Kautionsleistung im Ausland

1.        Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche
          Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen
          Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen
          Betrag zur Verfügung.

          Der Geltungsbereich sowie die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall sind
          dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

2.        Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadensersatzzahlung
          angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, so ist der

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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                         R+V Allgemeine Versicherung AG
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          Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die
          Kaution   als  Strafe,  Geldbuße       oder    für   die   Durchsetzung    nicht   versicherter
          Schadensersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


Abwasser- und Allmählichkeitsschäden - ABW

Z-ABW-01      Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)

          Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der
          Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub
          und dergleichen) entstehen.


Gewässer und Umwelt - UMW

Z-UMW-01      Gewässerschäden

1.        Umfang des Versicherungsschutzes

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder
          mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers
          einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie
          Sachschäden behandelt.

          Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus
          Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz
          ausschließlich

          -   für Anlagen (Kleingebinde) bis zu den im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Einzel-
              und Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter.

          Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser
          Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (C1-9);

2.        Rettungskosten

          Der Versicherer übernimmt

          -   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
              Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie

          -   außergerichtliche Gutachterkosten.

          Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
          Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.

          Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
          werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
          Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
          Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
          Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

3.        Ausschlüsse


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          (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
              vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an
              den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
              herbeigeführt haben.

              C1-2.3 findet keine Anwendung.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich

          -   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
              Generalstreik, illegalem Streik oder

          -   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.

          Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
          haben.


Miete und Leihe - MIET

Z-MIET-01     Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden, Stallungen, Einfriedungen und Boxen
              (Mietsachschäden)

          Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen
          Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

1.        Versichert ist in Abweichung von C1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          wegen Mietsachschäden an von zu privaten Zwecken

          -   gemieteten Grundstücken und Gebäuden;

          -   gemieteten   Reithallen,    Reitplätzen,    Stallungen,     Boxen,    Führanlagen,        Solarien,
              Weiden/Pferdekoppeln;

          -   mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone, Terrassen,
              Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen
              Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanlagen)

          und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an

          -   der dazugehörigen Verglasung;
          -   Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen;
          -   Elektro- und Gasgeräten.

2.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen            sind   Haftpflichtansprüche   wegen    Abnutzung,
          Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.

3.        Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist abweichend von C1-7.5 der
          Miete gleichgestellt.

4.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall        ist       dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


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Sonstiges - SONS

Z-SONS-01     Reiten/Führen ohne Zaumzeug, Trense und/oder Sattel

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch, wenn das vom Versicherungsschutz umfasste
          Pferd ohne Zaumzeug, ohne Trense und/oder ohne Sattel geritten oder geführt wird.


Z-SONS-02     Schäden durch tierische Ausscheidungen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen.


Z-SONS-03     Flurschäden

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Flurschäden.


Z-SONS-04     Schäden durch ungewollten Deckakt

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch einen ungewollten Deckakt.


Z-SONS-05     Schäden durch gewollten Deckakt

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch einen gewollten Deckakt.


Z-SONS-06     Rettungs-, Bergungs- und Einfangkosten

          Mitversichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer

          -   zur Bergung und Rettung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes aus einer
              Notlage;
          -   zur Gefahrenabwehr durch Einfangen des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes

          aufbringen muss.

          Hierbei sind in Erweiterung von C1-3.1 auch öffentlich-rechtliche Ansprüche (z.B. für einen
          Feuerwehreinsatz) mitversichert.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall     ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-SONS-07     Schadensersatz zum Neuwert

          Der Versicherer leistet in Erweiterung von C1-3.1 auf Wunsch des Versicherungsnehmers für
          irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden) Schadensersatz zum
          Neuwert.
          Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
          Zustand.
          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung    je    Versicherungsfall     ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

          Die irreparabel beschädigte Sache darf zum Zeitpunkt der Beschädigung das im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Alter nicht überschritten haben (ab Kaufdatum). Der
          Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht
          nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.


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          Übersteigt der Neuwert der beschädigten Sache die im Versicherungsschein genannte
          Höchstersatzleistung, verbleibt es bei dem Zeitwertersatz.

Garantien - GAR

Z-GAR-01      Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen

          Der Versicherer garantiert, dass die dieser Pferdehalterhaftpflichtversicherung zugrunde
          liegenden Versicherungsbedingungen für die Pferdehalterhaftpflichtversicherung       den
          Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des
          Vertragsschlusses vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten
          Musterbedingungen.


Z-GAR-02      Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse

          Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser Pferdehalterhaftpflichtversicherung
          die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Mindeststandards der Empfehlung des
          Arbeitskreis Beratungsprozesse voll erfüllen.


Z-GAR-03      Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen

          Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB).


Z-GAR-04      Versehentliche Obliegenheitsverletzung

          Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die
          Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit,
          besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass
          das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
          nachgeholt wurde.


Z-GAR-07      Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel

1.        Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des
          Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers
          oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als
          Anschlussversicherer.

2.        Leistungsvoraussetzung

          Voraussetzung für die Leistung ist, dass
          -   die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen Vertrags
              erfolgt ist,
          -   der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des
              Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden
              konnte,
          -   durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem
              aktuellen Vertrag besteht und
          -   der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
              Versicherer abtritt.


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    D. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Haus- und
          Grundbesitzerhaftpflichtversicherung comfort 07/2026


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen

Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben:

-     Abschnitt D1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Haus- und Grundbesitzer.

-     Abschnitt D2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadensgesetz (besondere
      Umweltrisiken ).

-     Abschnitt D3 gilt für Forderungsausfallrisiken.

-     Abschnitt D4 gilt für Risiken durch Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
      wurden (Geothermierisiko mittels Bohrung).

-     Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der vorgenannten Abschnitte D1, D2, D3
      und D4.

Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
seine Nachträge.


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                                           Inhaltsverzeichnis

Abschnitt D1 - Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko
D1-1        Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
D1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
            (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
D1-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall
D1-4        Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
D1-5        Begrenzung      der     Leistungen     (Versicherungssumme,       Jahreshöchstersatzleistung,
            Serienschaden, Selbstbeteiligung)
D1-6        Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers
            (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
D1-6.1      Verkehrssicherungspflichten
D1-6.2      Bauarbeiten
D1-6.3      Nachhaftung als früherer Besitzer
D1-6.4      Allgemeines Umweltrisiko
D1-6.5      Abwässer
D1-6.6      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
D1-6.7      Schäden im Ausland
D1-6.8      Vermögensschäden
D1-7        Allgemeine Ausschlüsse
D1-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
D1-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
            Leistungen
D1-7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander
D1-7.4      Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
            verbundenen Personen
D1-7.5      Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
D1-7.6      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
D1-7.7      Asbest
D1-7.8      Gentechnik
D1-7.9      Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
D1-7.10     Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
D1-7.11     Übertragung von Krankheiten
D1-7.12     Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
D1-7.13     Strahlen
D1-7.14     Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
D1-7.15     Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
D1-7.16     Wasserfahrzeuge
D1-7.17     Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
D1-8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
D1-9        Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

Abschnitt D2 - Besondere Umweltrisiken
D2-1        Gewässerschäden
D2-2        Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

Abschnitt D3 - Forderungsausfallrisiko
D3-1        Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
D3-2        Leistungsvoraussetzungen
D3-3        Umfang der Forderungsausfalldeckung
D3-4        Räumlicher Geltungsbereich
D3-5        Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

Abschnitt D4 - Geothermierisiko mittels Bohrung

Zusatzbedingungen zur privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Immobilien
Z-IMMO-01 Inhaber/Betreiber von Anlagen zur Energieversorgung              versicherter   Gebäude    und
           Grundstücke(ausgenommen Geothermie)
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Z-IMMO-02    Flüssiggastanks
Z-IMMO-03    Geothermie (Flächengeothermie)

Gewässer und Umwelt
Z-UMW-01 Eigenschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von gewässerschädlichen Stoffen aus
           Anlagen

Abwasser- und Allmählichkeitsschäden
Z-ABW-01   Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)
Z-ABW-02   Abwassergrube

Schlüsselverlust
Z-SCHL-01 Verlust von Schlüsseln

Sonstiges
Z-SONS-01    Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen             sowie   durch   Übertragung
             elektronischer Daten
Z-SONS-02    Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Z-SONS-03    Ansprüche aus Benachteiligungen
Z-SONS-04    Schadensersatz zum Neuwert

Garantien
Z-GAR-01     Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Z-GAR-02     Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse
Z-GAR-03     Innovations-Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen
Z-GAR-04     Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Z-GAR-07     Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel


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                     Abschnitt D1 Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko


D1-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

D1-1.1    Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers als privater Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im
          Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück
          einschließlich der zugehörigen Grundstücks- und Gebäudebestandteile wie z. B. Aufzüge,
          Nebengebäude,      Garagen,      Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche,   Spielplätze,
          Elektro-Ladestationen (z. B. Wallbox).

          Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer
          oder Nießbraucher.

          Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem
          vom Versicherungsschutz umfassten Gebäude selbst genutzte Praxis- und Büroräume unterhält.

D1-1.2    Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt:

          Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

          Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.

          Sonstige Eigentümergemeinschaften z. B. Bruchteilsgemeinschaften werden der Gemeinschaft
          von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gleichgestellt.


D1-2      Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
          (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

D1-2.1    Mitversicherte Personen

D1-2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht,

          (1) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
              Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass
              der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.

               Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
               und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
               VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen
               Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
               zugefügt werden.

               Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
               Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII;

          (2) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft.

D1-2.1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt
         außerdem:

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei
          Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.

          Versichert sind hierbei - abweichend von D1-7.3 -

          1)   Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;

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          2)   Ansprüche eines einzelnen       Wohnungseigentümers       gegen    die   Gemeinschaft   der
               Wohnungseigentümer;

          3)   gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für
               Zwecke der Gemeinschaft.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und
          Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Sonstige Eigentümergemeinschaften z. B. Bruchteilsgemeinschaften werden der Gemeinschaft
          von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gleichgestellt.

D1-2.2    Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
          Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
          Vorsorgeversicherung (D1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.

D1-2.3    Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
          Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
          Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
          Personen.

D1-2.4    Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
          Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
          Personen verantwortlich.


D1-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall

D1-3.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während
          der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das
          einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
          aufgrund

                                         gesetzlicher
                                   Haftpflichtbestimmungen
                                   privatrechtlichen Inhalts

          von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

          Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
          entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt
          hat, kommt es nicht an.

D1-3.2    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
          handelt,

          (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
          Schadensersatz statt der Leistung;

          (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

          (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
              des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;

          (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

          (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

          (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.


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D1-3.3    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
          Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers hinausgehen.


D1-4      Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

D1-4.1    Der Versicherungsschutz umfasst

          -   die Prüfung der Haftpflichtfrage,

          -   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und

          -   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte.

          Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
          Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
          Anspruch des Dritten freizustellen.

D1-4.2    Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
          Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
          Versicherungsnehmers abzugeben.

          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
          gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der
          Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.

D1-4.3    Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den
          Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
          Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
          trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
          höheren Kosten des Verteidigers.

D1-4.4    Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
          Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses
          Recht auszuüben.


D1-5      Begrenzung    der    Leistungen           (Versicherungssumme,     Jahreshöchstersatzleistung,
          Serienschaden, Selbstbeteiligung)

D1-5.1    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
          dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
          erstreckt.

D1-5.2    Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
          der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

D1-5.3    Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
          eingetreten ist, wenn diese


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          -   auf derselben Ursache,

          -   auf gleichen Ursachen        mit     innerem,      insbesondere   sachlichem   und   zeitlichem,
              Zusammenhang

          oder

          -   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln

          beruhen.

D1-5.4    Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
          Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
          Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
          Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
          Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. D1-5.1 Satz 1
          bleibt unberührt.

          Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren
          Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
          verpflichtet.

D1-5.5    Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
          angerechnet.

D1-5.6    Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall                    die
          Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis                       der
          Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

D1-5.7    Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
          der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
          Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
          so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
          Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.

          Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
          Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

          Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
          Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
          die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
          die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

D1-5.8    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
          Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
          der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
          Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


D1-6      Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers
          (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)

          D1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und
          die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.

          Soweit D1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in D1-6 geregelten
          Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. D1-4 - Leistungen der
          Versicherung oder D1-7 - Allgemeine Ausschlüsse).


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D1-6.1    Verkehrssicherungspflichten

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verletzung von
          Pflichten, die ihm in der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z. B. bauliche
          Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).

          Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher
          durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen
          Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft.

D1-6.2    Bauarbeiten

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder
          Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten)
          bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Bausumme je Bauvorhaben.

          Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
          Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (D1-9).

          Zur Bausumme zählen z. B. alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden einschließlich
          der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die
          Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und
          sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen).

          Der Ausschluss in D1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
          Anwendung;

D1-6.3    Nachhaftung als früherer Besitzer

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus §
          836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.

D1-6.4    Allgemeines Umweltrisiko

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
          wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.

          Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
          Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich
          in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.

          Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt D2
          (besondere Umweltrisiken).

D1-6.5    Abwässer

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
          Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch

          -   Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder

          -   häusliche Abwässer.


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D1-6.6    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

D1-6.6.1 Versichert ist abweichend von D1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht
         versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem
         folgenden Voraussetzungen entsprechen:

          (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte               Höchstgeschwindigkeit, die
              ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das

              -   keine öffentliche Straße ist und

              -   entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von
                  Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund
                  einer Beschränkung nicht zugänglich ist;

          (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

          (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

          (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen         mit    nicht   mehr   als   20   km/h   bauartbedingter
              Höchstgeschwindigkeit;

          (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in (1)
              beschriebenen Gebiet verkehren.

D1-6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:

          Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
          Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von
          unberechtigten Fahrern gebraucht werden.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

          Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB
          (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

D1-6.7    Schäden im Ausland

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
          eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grundstück im
          Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den
          Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.

          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

D1-6.8    Vermögensschäden

D1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden,
         die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.

D1-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden


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          (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
              Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

          (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
              Tätigkeit;

          (3) aus Ratschlägen,      Empfehlungen      oder    Weisungen   an     wirtschaftlich   verbundene
              Unternehmen;

          (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

          (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

          (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
              Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
              Unterschlagung;

          (7) aus
              - Rationalisierung und Automatisierung,
              - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
              - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

          (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
              oder Wettbewerbsrechts;

          (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

          (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
               von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs-
               oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

          (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
               Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
               Pflichtverletzung;

          (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
               Wertsachen;

          (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

D1-6.8.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
         Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
         dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
         erstreckt.

          Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
          der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.


D1-7      Allgemeine Ausschlüsse

          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
          ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

D1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
          herbeigeführt haben.

          D1-2.3 findet keine Anwendung.

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D1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
          Leistungen

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
          verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

          -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder

          -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

          D1-2.3 findet keine Anwendung.

D1-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in D1-7.4 benannten Personen gegen die
              mitversicherten Personen,

          (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,

          (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.

          Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

D1-7.4    Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
          verbundenen Personen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer

          (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
              die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;

              Als Angehörige gelten

              -   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes               oder
                  vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,

              -   Eltern und Kinder,

              -   Adoptiveltern und -kinder,

              -   Schwiegereltern und -kinder,

              -   Stiefeltern und -kinder,

              -   Großeltern und Enkel,

              -   Geschwister sowie

              -   Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
                  angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

          (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
              geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;

          (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
              des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;


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          (4) von    seinen    unbeschränkt     persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn              der
              Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft               oder
              Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

          (5) von    seinen    Partnern,      wenn    der     Versicherungsnehmer      eine    eingetragene
              Partnerschaftsgesellschaft ist;

          (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

          Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

D1-7.5    Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
          Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen,
          durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
          Verwahrungsvertrags sind.

D1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
          oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
          Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
          Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
          Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
          Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
          sonstigen Leistungen übernommen haben.

D1-7.7    Asbest

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
          Erzeugnisse zurückzuführen sind.

D1-7.8    Gentechnik

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

          (1) gentechnische Arbeiten,

          (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

          (3) Erzeugnisse, die

              -    Bestandteile aus GVO enthalten,

              -    aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

D1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen

          Ausgeschlossen    sind    Ansprüche        wegen        Schäden   aus     Persönlichkeits-   oder
          Namensrechtsverletzungen.

D1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
          Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

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D1-7.11 Übertragung von Krankheiten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

          (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
              resultieren,

          (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
              gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.

          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
          weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

D1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, welche entstehen durch

          (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

          (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

D1-7.13 Strahlen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
          Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven
          Stoffen oder Röntgenstrahlen).

D1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
          mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
          eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.

          Zum Gebrauch gehört z. B. auch
          -  Ein- und Aussteigen,
          -  Be- und Entladen,
          -  Betanken und Aufladen,
          -  Reparatur, Wartung und Reinigung,
          -  Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
          Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
          Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
          gesetzt wird.

D1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          1)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
               ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
               Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
               Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

          2)   wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
               Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
               Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus


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               -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                   Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
                   für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                   Raumfahrzeugen bestimmt waren,

               -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                   Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.

          3)   gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
               Nießbraucher von Luftlandeplätzen.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein
          Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
          Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

D1-7.16 Wasserfahrzeuge

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
          mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
          eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
          Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
          im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
          Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

D1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
          Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus

          1)   Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
          2)   Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
          3)   Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
          4)   Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.


D1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

D1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.


          Dies gilt nicht

          -    für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
               Wasserfahrzeugen,

          -    für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen sowie

          -    für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
               oder wurden.

D1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
          Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
          nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
          von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


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D1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

D1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
          innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
          erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
          Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

D1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
          D1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für
          Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.

D1-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

          (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
              Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
              Versicherungspflicht unterliegen;

          (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

          (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

          (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
              Versicherungsverträgen zu versichern sind;

          (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;

          (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
              oder wurden.


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                                Abschnitt D2 Besondere Umweltrisiken

Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden - abweichend von D1-6.4 - und für Schäden nach dem
Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt D1 und den folgenden Bedingungen.

Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe D1-6.4.


D2-1      Gewässerschäden

D2-1.1    Umfang des Versicherungsschutzes

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder
          mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers
          einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie
          Sachschäden behandelt.

          Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus
          Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz
          ausschließlich

          -   für Anlagen (Kleingebinde) bis zu den im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Einzel-
              und Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter.

              Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser
              Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
              (D1-9);

          -   für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

D2-1.2    Rettungskosten

          Der Versicherer übernimmt

          -   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
              Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie

          -   außergerichtliche Gutachterkosten.

          Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
          Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.

          Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
          werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
          Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
          Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
          Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

D2-1.3    Ausschlüsse

          (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
              vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an
              den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
              herbeigeführt haben.

              D1-2.3 findet keine Anwendung.

          (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich


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              -   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
                  Generalstreik, illegalem Streik oder

              -   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen

              beruhen.

              Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
              ausgewirkt haben.


D2-2      Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

          Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine

          (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

          (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,

          (3) Schädigung des Bodens.

D2-2.1    Versichert sind - abweichend von D1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende
          öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
          USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags

          -   die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
              Umwelt gelangt sind oder

          -   die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

          Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
          Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler    dieser   Erzeugnisse   zurückzuführen    ist.  Jedoch     besteht    kein
          Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
          dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
          (Entwicklungsrisiko).

          Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
          wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
          Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

D2-2.2    Geothermie

          Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle
          oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser
          Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie
          mittels Bohrung.

D2-2.2.1 Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß D2-2.1.1 wegen Schäden ausschließlich im
         Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

D2-2.3    Ausland

          Versichert sind im Umfang von D1-6.7 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
          (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.

          Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
          gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
          Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.


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D2-2.4    Ausschlüsse

          (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
              verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
              Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
              Umweltschutz dienen, abweichen.

              A1-2.3 findet keine Anwendung.

          (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden

              (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                  Umwelt entstehen.

              (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
                  Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
                  können.

D2-2.5    Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall   ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


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                                   Abschnitt D3 Forderungsausfallrisiko


D3-1      Gegenstand der Forderungsausfalldeckung

D3-1.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß D1-2
          mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt
          wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:

          -     Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
                Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder
                Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und

          -     die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.

          Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
          Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
          Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist
          (schädigender Dritter).

D3-1.2    Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte
          Versicherungsschutz      im    Rahmen     und    Umfang     der   vereinbarten   Haus-     und
          Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen
          der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und
          Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein
          Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder
          gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.

          Abweichend von D1-7.1 sind auch Schäden mitversichert, die durch den Schädiger vorsätzlich
          herbeigeführt wurden.


D3-2      Leistungsvoraussetzungen

          Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß D1-2 mitversicherten
          Person leistungspflichtig, wenn

D3-2.1    die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
          ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat
          sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten festgestellt worden ist. Anerkenntnis-,
          Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur
          Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur,
          soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.

D3-2.2    der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
          Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass

          -     eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,

          -     eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in
                den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse
                abgegeben hat oder
          -     ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
                vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,

          und

D3-2.3    an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
          Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
          Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
          den Versicherer mitzuwirken.
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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                          R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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D3-3      Umfang der Forderungsausfalldeckung

D3-3.1    Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.

D3-3.2    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
          Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies
          gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
          Personen erstreckt.

          Für Schäden bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Höhe besteht kein
          Versicherungsschutz (Mindestschaden).

D3-3.3    Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.


D3-4      Räumlicher Geltungsbereich

          Versicherungsschutz besteht - abweichend von D1-6.7 - für Schadensereignisse, die in einem
          europäischen Staat eintreten.


D3-5      Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

D3-5.1    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an

          (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;

          (2) Tieren;

          (3) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des
              Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.

D3-5.2    Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

          (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;

          (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;

          (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
              Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;

          (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz

              -   ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des
                  Versicherungsnehmers) oder

              -   ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
                  auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von
                  Dritten handelt.


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R+V PrivatPolice (HPB)
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                             Abschnitt D4 Geothermierisiko mittels Bohrung

Soweit Abschnitt D4 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt D4
geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen der Abschnitte D1 bis D2 Anwendung.

D4-1      In Erweiterung von Z-IMMO-02, D2-1.1 und D2-2.2 gilt:

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der nach D1-1
          versicherten Immobilien wegen Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
          Bohrung errichtet werden oder wurden. Dies gilt entsprechend für Pflichten und Ansprüche gemäß
          Umweltschadensgesetz (USchadG).

D4-2      Der Ausschluss in D1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
          Anwendung.

D4-3      Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn

          -     Planung und Errichtung der Geothermie-Anlage an Dritte vergeben sind

          und

          -     die für D1-6.2 bestimmte Bausumme des Bauvorhabens nicht überschritten wird.

D4-4      Versicherungssummen, Selbstbeteiligung

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall     ist   dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


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           Zusatzbedingungen zur privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der privaten Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nach den Abschnitten D1, D2 und - sofern aufgeführt - D3 und
D4 um nachfolgend aufgeführte Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den
Regelungen der aufgeführten Abschnitte.


Immobilien - IMMO

Z-IMMO-01       Inhaber/Betreiber von Anlagen zur Energieversorgung versicherter Gebäude und
                Grundstücke (ausgenommen Geothermie)

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von
          Anlagen zur Energieerzeugung (z. B. Steckersolargeräte/Balkonkraftwerke, Photovoltaikanlagen,
          Wärmepumpenanlagen), auch wenn diese zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt
          werden. Mitversichert sind Schäden durch das unentgeltliche Einspeisen von Energie in
          öffentliche Netzte.

          Für Schäden durch entgeltliches Einspeisen von Energie in öffentliche Netze (z. B. Stromnetz)
          besteht Versicherungsschutz ausschließlich für folgende Anlagen bis zu den jeweils im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Leistungs-/Größengrenzen:

          (1)   Solarthermieanlagen
          (2)   Photovoltaikanlagen
          (3)   Windkraftanlagen
          (4)   Wasserkraftanlagen
          (5)   Bioenergieanlagen mit Bevorratung
          (6)   Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser)

          Für das Geothermie-Risiko gilt Z-IMMO-03.


Z-IMMO-02       Flüssiggastanks

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von
          Flüssiggastanks, die der Versorgung der vom Versicherungsschutz umfassten Gebäude dienen.


Z-IMMO-03       Geothermie (Flächengeothermie)

          Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle
          oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser
          Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie
          mittels Bohrung.

          1.    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
                ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren,
                Erdwärmekörbe).

                Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert
                werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im
                Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.

          2.    Der Ausschluss in D1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
                Anwendung.


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R+V PrivatPolice (HPB)
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Gewässer und Umwelt - UMW

Z-UMW-01      Eigenschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von gewässerschädlichen Stoffen
              aus Anlagen

          Mitversichert sind in Erweiterung von D2-1 und in Abänderung von D1-3 - auch ohne dass ein
          Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des
          Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass gewässerschädliche Stoffe
          bestimmungswidrig aus mitversicherten Anlagen ausgetreten sind/ist. Dies gilt auch bei
          allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen.

          Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt
          des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall    ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

          Nicht versichert bleiben Schäden an der Anlage selbst.


Abwasser- und Allmählichkeitsschäden - ABW

Z-ABW-01      Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)

          Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der
          Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub
          und dergleichen) entstehen.


Z-ABW-02      Abwassergrube

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Besitz und Betrieb einer für
          Zwecke des vom Versicherungsschutz umfassten Gebäudes genutzten Abwassergrube für
          häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.

          Ausgeschlossen bleiben Abwassergruben, bei denen eine Einleitung in ein Gewässer
          konstruktionsbedingt vorgesehen ist.


Schlüsselverlust - SCHL

Z-SCHL-01     Verlust von Schlüsseln

1.        Versichert ist abweichend von D1-6.8.2 (12) und D1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Schäden aus dem Abhandenkommen von eigenen oder fremden Schlüsseln, die der
          Unterhaltung des vom Versicherungsschutz umfassten Gebäudes oder Grundstückes dienen.

          Elektronische Schließmedien wie z. B. Codekarten, Transponder/Chips werden Schlüsseln
          gleichgesetzt.

2.        Der Versicherungsschutz umfasst
          -   die Kosten für die Auswechslung von Schlössern,
          -   die Beschaffung neuer Schlüssel/Codekarten/Transponder/Chips,
          -   eine Zugangsänderung/Zugangssperrung,
          -   vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),
          -   einen Objektschutz ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt
          wurde bis zur Auswechslung der Schlösser.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                               R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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3.        Nicht versichert ist/sind
          1. die Haftung aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln;
          2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);

4.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je       Versicherungsfall      ist      dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Sonstiges - SONS

Z-SONS-01      Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung
               elektronischer Daten

1.        Verletzung von Datenschutzgesetzen

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch
          Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind,
          sowie immaterielle Schäden - aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
          personenbezogener Daten.

          Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder
          jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben,
          das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung,
          das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung
          oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung,
          das Löschen oder die Vernichtung.

          Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch
          Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von
          Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der
          Ausschluss in D1-7.3 findet insoweit keine Anwendung.

2.        Übertragung elektronischer Daten

2.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch
          Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind - aus
          dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet,
          per E-Mail oder mittels Datenträger.

          Dies gilt ausschließlich für Schäden aus

          (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
              (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

          (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
              Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen

               -   sich daraus ergebender Personen-            und      Sachschäden,   nicht    jedoch   weiterer
                   Datenveränderungen sowie

               -   der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter
                   Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

          (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

          Für (1) bis (3) gilt:

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu
          übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                              R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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          Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der
          Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.

          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei
          Verletzung von Obliegenheiten).

          Der Ausschluss in D1-6.8.2 (7) findet insoweit keine Anwendung.

2.2       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

          (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst

              -   unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze                    eingreift   (z.   B.
                  Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),

              -   Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.
                  B. Software-Viren, Trojanische Pferde);

          (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit

              -   massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch                    übertragenen
                  Informationen (z. B. Spamming),

              -   Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-
                  Nutzer gesammelt werden sollen;

          (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von
              gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen
              Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt
              haben.

               D1-2.3 findet keine Anwendung;

          (4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
              personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach Z-SONS-01 1.;

          (5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten;

          (6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie
              Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form).

3.        Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und
          Leistungen:

          (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

          (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;

          (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

          (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;

          (5) Betrieb von Datenbanken.

4.        Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
          eingetreten ist, wenn diese

          -   auf derselben Ursache,


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                         R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026                                                   Seite 140

          -   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
              oder

          -   auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
              Mängeln

          beruhen.

          D1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.

5.        Ausland

          Der Versicherungsschutz für Schäden im Ausland richtet sich nach D1-6.7.
6.        Versicherungssumme

          Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall für Schäden im Zusammenhang
          mit der
          -    Verletzung von Datenschutzgesetzen;
          -    Übertragung elektronischer Daten
          ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-SONS-02     Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht

          Eingeschlossen ist abweichend von D1-3.3 die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher,
          Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht
          privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter,
          Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.


Z-SONS-03     Ansprüche aus Benachteiligungen

1.        Versichert ist - insoweit abweichend von D1-7.10 - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten
          Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
          (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung
          sind insbesondere, soweit sie gesetzlich geregelt sind,

          -   die Rasse,

          -   die ethnische Herkunft,

          -   das Geschlecht,

          -   die Religion,

          -   die Weltanschauung,

          -   eine Behinderung,

          -   das Alter,

          -   oder die sexuelle Identität.

          Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen
          Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht
          Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.

          Beschäftigte Personen sind auch           die Bewerberinnen und          Bewerber     für   ein
          Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                             R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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2.        Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist - abweichend von D1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines
          Haftpflichtanspruchs   gegen    den     Versicherungsnehmer    während    der    Dauer     des
          Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,
          wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem
          Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu
          haben.

3.        Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes

          (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung

              Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der
              Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige
              Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die
              versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des
              Schadens abzuwenden.

          (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen

              Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines
              Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für
              solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses
              Versicherungsvertrags kannte.

          (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung

              Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf
              Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen
              und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags
              erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.

          (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen

              Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des
              Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend
              wahrscheinlich erscheinen lassen.

              Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten
              Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die
              Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.

4         Versicherungssumme

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall   ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

5         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

          (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches
              Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige
              wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Dem Versicherungsnehmer werden
              Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne sein Wissen begangen
              wurden.

              D1-2.3 findet keine Anwendung;


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                          R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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          (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen
              auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer
              oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;

          (3) Ansprüche wegen

              -   Gehalt,

              -   rückwirkenden Lohnzahlungen,         Pensionen,   Renten,   Ruhegeldern,   betrieblicher
                  Altersversorgung,

              -   Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen
                  und Sozialplänen sowie

              -   Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
                  Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
                  VII handelt.


Z-SONS-04     Schadensersatz zum Neuwert

          Der Versicherer leistet in Erweiterung von D1-3.1 auf Wunsch des Versicherungsnehmers für
          irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden) Schadensersatz zum
          Neuwert.
          Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
          Zustand.
          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung    je    Versicherungsfall     ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

          Die irreparabel beschädigte Sache darf zum Zeitpunkt der Beschädigung das im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Alter nicht überschritten haben (ab Kaufdatum). Der
          Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht
          nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.

          Übersteigt der Neuwert der beschädigten Sache die im Versicherungsschein genannte
          Höchstersatzleistung, verbleibt es bei dem Zeitwertersatz.


Garantien - GAR

Z-GAR-01      Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen

          Der Versicherer garantiert, dass die dieser Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
          zugrunde    liegenden       Versicherungsbedingungen      für  die private   Haus-     und
          Grundbesitzerhaftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter
          stellen, als die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Gesamtverband der
          Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten Musterbedingungen.


Z-GAR-02      Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse

          Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser privaten Haus- und
          Grundbesitzerhaftpflichtversicherung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen
          Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreis Beratungsprozesse voll erfüllen.


Z-GAR-03      Innovations-Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen

          Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB).


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                        R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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Z-GAR-04      Versehentliche Obliegenheitsverletzung

          Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die
          Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit,
          besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass
          das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
          nachgeholt wurde.


Z-GAR-07      Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel

1.        Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des
          Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers
          oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als
          Anschlussversicherer.

2.        Leistungsvoraussetzung

               Voraussetzung für die Leistung ist, dass
          -   die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen Vertrags
              erfolgt ist,
          -   der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des
              Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden
              konnte,
          -   durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem
              aktuellen Vertrag besteht und
          -   der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
              Versicherer abtritt.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                        R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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           E. Besondere Versicherungsbedingungen für die private
          Gewässerschadenhaftpflichtversicherung comfort 07/2026


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen

Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben:

-     Abschnitt E1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Gewässerschadenhaftpflichtrisiken mit
      Anlagenrisiko

-     Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz des vorgenannten Abschnitts E1.

Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
seine Nachträge.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                         R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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                                           Inhaltsverzeichnis

Abschnitt E1 - Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko)
E1-1         Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
E1-2         Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
             (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
E1-3         Versicherungsschutz, Versicherungsfall
E1-4         Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
E1-5         Begrenzung      der     Leistungen     (Versicherungssumme,       Jahreshöchstersatzleistung,
             Serienschaden, Selbstbeteiligung)
E1-6         Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
             besondere Ausschlüsse)
E1-6.1       Rettungskosten
E1-6.2       Eigenschaden
E1-6.3       Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
E1-6.4       Schäden im Ausland
E1-6.5       Vermögensschäden
E1-7         Allgemeine Ausschlüsse
E1-7.1       Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
E1-7.2       Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
             Leistungen
E1-7.3       Ansprüche der Versicherten untereinander
E1-7.4       Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
             verbundenen Personen
E1-7.5       Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
E1-7.6       Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
E1-7.7       Asbest
E1-7.8       Gentechnik
E1-7.9       Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
E1-7.10      Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
E1-7.11      Übertragung von Krankheiten
E1-7.12      Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
E1-7.13      Strahlen
E1-7.14      Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
E1-7.15      Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
E1-7.16      Wasserfahrzeuge
E1-7.17      Gemeingefahren
E1-7.18      Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
E1-7.19      Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
E1-8         Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
E1-9         Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung )


Zusatzbedingungen zur privaten Gewässerschadenhaftpflichtversicherung

Gewässer und Umwelt
Z-UMW-01 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG )

Sonstiges
Z-SONS-01    Ersatzbefüllung des ausgelaufenen Öltanks

Garantien
Z-GAR-01     Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Z-GAR-02     Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse
Z-GAR-03     Innovations-Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen
Z-GAR-04     Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Z-GAR-07     Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                               R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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                    Abschnitt E1 Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko)


E1-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

          Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
          angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung
          dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung
          der    Wasserbeschaffenheit      eines     Gewässers      einschließlich  des      Grundwassers
          (Gewässerschäden).


E1-2      Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
          (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

E1-2.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versicherungsnehmer durch
          Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der
          Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch
          genommen werden.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
          Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
          handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die
          in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

          Mitversichert sind jedoch Regressansprüche              der   Sozialversicherungsträger   gegen   den
          Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII.

E1-2.2    Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
          Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
          Vorsorgeversicherung (E1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.

E1-2.3    Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
          Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
          Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
          Personen.

E1-2.4    Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
          Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
          Personen verantwortlich.


E1-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall

E1-3.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während
          der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das
          einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
          aufgrund

                                        gesetzlicher
                                  Haftpflichtbestimmungen
                                  privatrechtlichen Inhalts

          von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

          Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
          entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt
          hat, kommt es nicht an.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                           R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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E1-3.2    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
          handelt,

          (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
              Schadensersatz statt der Leistung;

          (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

          (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
              des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;

          (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

          (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

          (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

E1-3.3    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
          Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers hinausgehen.


E1-4      Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

E1-4.1    Der Versicherungsschutz umfasst

          -   die Prüfung der Haftpflichtfrage,

          -   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und

          -   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte.

          Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
          Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
          Anspruch des Dritten freizustellen.

E1-4.2    Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
          Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
          Versicherungsnehmers abzugeben.

          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
          gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der
          Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.

E1-4.3    Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den
          Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
          Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
          trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
          höheren Kosten des Verteidigers.

E1-4.4    Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
          Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses
          Recht auszuüben.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                              R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026                                                        Seite 148


E1-5      Begrenzung    der    Leistungen          (Versicherungssumme,         Jahreshöchstersatzleistung,
          Serienschaden, Selbstbeteiligung)

E1-5.1    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
          dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
          erstreckt.

E1-5.2    Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
          der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

E1-5.3    Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
          eingetreten ist, wenn diese

          -   auf derselben Ursache,

          -   auf gleichen Ursachen        mit     innerem,      insbesondere   sachlichem   und   zeitlichem,
              Zusammenhang

          oder

          -   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln

          beruhen.

E1-5.4    Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
          Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
          Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
          Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
          Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. E1-5.1 Satz 1
          bleibt unberührt.

          Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren
          Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
          verpflichtet.

E1-5.5    Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
          angerechnet.

E1-5.6    Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall                    die
          Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis                       der
          Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

E1-5.7    Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
          der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
          Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
          so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
          Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.

          Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
          Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

          Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
          Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
          die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
          die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

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E1-5.8    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
          Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
          der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
          Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


E1-6      Besondere    Regelungen    für  einzelne   private               Risiken   (Versicherungsschutz,
          Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)

          E1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und
          die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.

          Soweit E1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in E1-6 geregelten
          Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. E1-4 - Leistungen der
          Versicherung oder E1-7 - Allgemeine Ausschlüsse).

E1-6.1    Rettungskosten

E1-6.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
         Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte
         (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom
         Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die
         vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen.

          Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in E1-5.

E1-6.1.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
         sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte
         Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
         Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
         Weisung des Versicherers.

E1-6.2    Eigenschäden

          Versichert sind abweichend von E1-3.1 - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt
          - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht
          werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten
          sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor
          Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

          Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung           je    Versicherungsfall    ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

E1-6.3    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

E1-6.3.1 Versichert ist abweichend von E1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht
         versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem
         folgenden Voraussetzungen entsprechen:

          (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte              Höchstgeschwindigkeit, die
              ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das

              -   keine öffentliche Straße ist und

              -   entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von
                  Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund
                  einer Beschränkung nicht zugänglich ist;

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          (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

          (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

          (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
              Höchstgeschwindigkeit;

          (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in (1)
              beschriebenen Gebiet verkehren.

E1-6.3.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:

          Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
          Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von
          unberechtigten Fahrern gebraucht werden.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

          Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB
          (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

E1-6.4    Schäden im Ausland

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
          eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf die Anlage im Inland
          zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
          aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.

          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

E1-6.5    Vermögensschäden

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden,
          die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.


E1-7      Allgemeine Ausschlüsse

          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
          ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

E1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
          herbeigeführt haben.

          E1-2.3 findet keine Anwendung.

E1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
          Leistungen

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
          verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit


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          -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder

          -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

          E1-2.3 findet keine Anwendung.

E1-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in E1-7.4 benannten Personen gegen die
              mitversicherten Personen,

          (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,

          (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.

          Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

E1-7.4    Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
          verbundenen Personen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer

          (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
              die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;

              Als Angehörige gelten

              -   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes                 oder
                  vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,

              -   Eltern und Kinder,

              -   Adoptiveltern und -kinder,

              -   Schwiegereltern und -kinder,

              -   Stiefeltern und -kinder,

              -   Großeltern und Enkel,

              -   Geschwister sowie

              -   Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
                  angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

          (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
              geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;

          (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
              des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;

          (4) von    seinen    unbeschränkt     persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn            der
              Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft             oder
              Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

          (5) von    seinen    Partnern,      wenn       der     Versicherungsnehmer   eine   eingetragene
              Partnerschaftsgesellschaft ist;


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          (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

          Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

E1-7.5    Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
          Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen,
          durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
          Verwahrungsvertrags sind.

E1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
          oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
          Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
          Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
          Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
          Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
          sonstigen Leistungen übernommen haben.

E1-7.7    Asbest

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
          Erzeugnisse zurückzuführen sind.

E1-7.8    Gentechnik

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

          (1) gentechnische Arbeiten,

          (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

          (3) Erzeugnisse, die

              -    Bestandteile aus GVO enthalten,

              -    aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

E1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen

          Ausgeschlossen    sind    Ansprüche        wegen        Schäden   aus    Persönlichkeits-   oder
          Namensrechtsverletzungen.

E1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
          Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.


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E1-7.11 Übertragung von Krankheiten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

          (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
              resultieren,

          (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
              gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.

          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
          weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

E1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, welche entstehen durch

          (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

          (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

E1-7.13 Strahlen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
          Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven
          Stoffen oder Röntgenstrahlen).

E1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
          mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
          eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.

          Zum Gebrauch gehört z. B. auch
          -  Ein- und Aussteigen,
          -  Be- und Entladen,
          -  Betanken und Aufladen,
          -  Reparatur, Wartung und Reinigung,
          -  Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
          Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
          Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
          gesetzt wird.

E1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          1)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
               ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
               Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
               Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

          2)   wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
               Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
               Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus


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R+V PrivatPolice (HPB)
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               -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                   Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
                   für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                   Raumfahrzeugen bestimmt waren,

               -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                   Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.

          3)   gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
               Nießbraucher von Luftlandeplätzen.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein
          Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
          Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

E1-7.16 Wasserfahrzeuge

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
          mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
          eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
          Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
          im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
          Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

E1-7.17 Gemeingefahren

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich

          -    auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
               Generalstreik, illegalem Streik

               oder

          -    unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen

          beruhen.

          Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
          haben.

E1-7.18 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
          verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
          gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Gewässerschutz dienen,
          abweichen.

          E1-2.3 findet keine Anwendung.

E1-7.19 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
          Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus

          1)   Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
          2)   Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
          3)   Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
          4)   Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                              R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026                                                        Seite 155


E1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

E1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.

          Dies gilt nicht

          -    für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
               Wasserfahrzeugen sowie

          -    für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

E1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
          Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
          nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
          von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


E1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

E1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
          innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
          erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
          Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

E1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
          E1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für
          Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.

E1-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

          (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
              Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
              Versicherungspflicht unterliegen;

          (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

          (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

          (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
              Versicherungsverträgen zu versichern sind;

          (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

          (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
              oder wurden.

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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                          R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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              Zusatzbedingungen zur privaten Gewässerschadenhaftpflichtversicherung

Diese     Zusatzbedingungen     erweitern     den    Versicherungsschutz    der    privaten
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung nach dem Abschnitt E1 um nachfolgend aufgeführte
Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen des aufgeführten
Abschnitts.


Gewässer und Umwelt - UMW

Z-UMW-01      Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

          Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine

          (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

          (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,

          (3) Schädigung des Bodens.

1.        Versichert sind - abweichend von E1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende
          öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
          USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags

          -   die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
              Umwelt gelangt sind oder

          -   die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

          Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
          Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler    dieser   Erzeugnisse   zurückzuführen    ist.  Jedoch     besteht    kein
          Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
          dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
          (Entwicklungsrisiko).

          Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
          wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
          Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

2.        Ausland

          Versichert sind im Umfang von E1-6.4 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
          (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.

          Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
          gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
          Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

3.        Ausschlüsse

          (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
              verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
              Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
              Umweltschutz dienen, abweichen.

              E1-2.3 findet keine Anwendung.

          (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden

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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                            R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026                                                      Seite 157

              (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                  Umwelt entstehen.

              (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
                  Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
                  können.

4.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall   ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Sonstiges - SONS

Z-SONS-01     Kosten einer Ersatzbefüllung

          Eingeschlossen sind abweichend von E1-3.1 auch Kosten für die Ersatzbefüllung des
          versicherten Heizöltanks mit der Menge des bestimmungswidrig ausgetretenen Heizöls. Der
          Ersatz erfolgt in gleicher Qualität.


Garantien - GAR

Z-GAR-01      Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen

          Der Versicherer garantiert, dass die dieser Gewässerschadenhaftpflichtversicherung zugrunde
          liegenden Versicherungsbedingungen für die private Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
          den Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des
          Vertragsschlusses vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten
          Musterbedingungen.


Z-GAR-02      Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse

          Der     Versicherer    garantiert,   dass      die     Leistungsinhalte    dieser privaten
          Gewässerschadenhaftpflichtversicherung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen
          Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreis Beratungsprozesse voll erfüllen.


Z-GAR-03      Innovations-Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen

          Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB).


Z-GAR-04      Versehentliche Obliegenheitsverletzung

          Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die
          Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit,
          besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass
          das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
          nachgeholt wurde.


Z-GAR-07      Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel

1.        Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des
          Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers
          oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als
          Anschlussversicherer.

2.        Leistungsvoraussetzung


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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                       R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026                                                 Seite 158

          -   die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen Vertrags
              erfolgt ist,
          -   der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des
              Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden
              konnte,
          -   durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem
              aktuellen Vertrag besteht und
          -   der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
              Versicherer abtritt.


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R+V PrivatPolice (HPB)
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            Versicherungsbedingungen zur Mietschutzversicherung
                       SicherVermieten (Ausgabe 07/26)
Präambel:

Abweichend vom Versicherungsschein und seinen Nachträgen gelten ausschließlich folgende Vorschriften
der vorgenannten Haftpflichtversicherungsbedingungen (HPB): Ziffer 1, 2, 4.1, 4.2.1 und 9.

Alle anderen Vorschriften aus den Haftpflichtversicherungsbedingungen finden für dieses Risiko keine
Anwendung.


1.        Gegenstand der Versicherung

1.1       R+V ersetzt Ihnen Schäden, die Ihnen dadurch entstehen, dass ein Mieter seine Verpflichtungen
          aus dem Mietvertrag nicht erfüllt.

          R+V erbringt je nach Vereinbarung folgende Leistungen:

          1. Sicher Vermieten (mit Schadenersatz)
          -    Ersatz von Mietzins, Nutzungsentgelt und Vorauszahlungen auf Betriebskosten und
          -    Ersatz für entstandene Schäden an der Mietsache

          2. Sicher Vermieten (ohne Schadenersatz)
          -    Ersatz von Mietzins, Nutzungsentgelt und Vorauszahlungen auf Betriebskosten

          soweit keine Zahlungen des Mieters erfolgten.
          Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung ist, dass ein Versicherungsfall nach Ziffer 4
          eingetreten ist und die übrigen Voraussetzungen nach diesen Versicherungsbedingungen erfüllt
          sind.

          Den genauen Umfang            Ihres    Versicherungsschutzes         entnehmen    Sie   bitte   dem
          Versicherungsschein.

1.2       Der Versicherungsvertrag bezieht        sich    ausschließlich auf    die   im Versicherungsschein
          bezeichneten Wohneinheiten.

2.        Welche Voraussetzungen müssen bei Abschluss des Versicherungsvertrages und beim
          Mieterwechsel erfüllt sein?

2.1       Die Wohneinheit (Haus oder Wohnung) ist in Deutschland gelegen und wird von dem im
          Mietvertrag genannten Mieter, der ein Verbraucher ist, ausschließlich zum privaten Wohnzweck
          genutzt.

2.2       Das Mietverhältnis ist auf unbefristete Zeit geschlossen oder auf mindestens ein Jahr befristet,
          nicht gekündigt und ist kein Untermietverhältnis.

2.3       Der Mieter hat in der Zeit vor Versicherungsbeginn die wesentlichen Verpflichtungen (z.B.
          fristgerechte Mietzahlung) aus dem Mietvertrag für die zu versichernde Wohneinheit fristgerecht
          und vollständig erfüllt. Diese Voraussetzung muss für die Zeit ab Beginn des Mietvertrags erfüllt
          sein, jedoch nicht länger als für die letzten zwölf Monate vor Versicherungsbeginn.

2.4.1     Bei Abschluss des Mietvertrags lag einer der unten aufgeführten Nachweise vor:
          a) ein Einkommensnachweis des Mieters für die letzten drei Monate (z. B. Gehalt,
              Renten/Pensionen, Zins eines Anspruches auf Bürgergeld nach SGB II), gilt auch dies als
              Nachweis. Finanzielle Hilfen der Bundesagentur für Arbeit (z.B. für Existenzgründer,
              Arbeitslosengeld) oder staatliche Leistungen zur Berufsaus- oder -weiterbildung oder zur
              Studienfinanzierung (z. B. BAföG) stellen kein Einkommen im Sinne dieser Bedingungen dar.
          b) eine Wirtschaftsauskunft einer Auskunftei über den Mieter, die keine negativen Merkmale
              enthielt

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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                          R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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          c)   eine Mietkaution in Form einer Bürgschaft eines Kreditinstituts oder einer Versicherung,
               gestellt durch den Mieter.

2.4.2     Die Nachweise gemäß Ziffer 2.4.1 sind nicht erforderlich, wenn das Mietverhältnis bei
          Versicherungsbeginn bereits 36 Monate oder länger besteht.

2.5       Die Voraussetzungen der Ziffern 2.1, 2.2 und 2.4 müssen auch bei jedem Mieterwechsel - nach
          Abschluss des Versicherungsvertrages - erfüllt sein.

3.        Wann endet der Versicherungsschutz?

          Ergänzend zu Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen (HPB) und Ziffer 2 der
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB) endet der Versicherungsschutz für das jeweilige
          Risiko, wenn Sie nicht mehr Eigentümer der im Versicherungsschein genannten Wohneinheit
          sind.

4.        R+V erbringt Versicherungsleistungen für folgende Fälle (Versicherungsfälle)

4.1       Der Mieter hat den fälligen Mietzins oder die vereinbarten monatlichen Nebenkosten nicht gezahlt.

4.1.1     R+V ersetzt fällige Mietzinszahlungen sowie die im Mietvertrag vereinbarten monatlichen
          Betriebskosten (als Pauschale oder Vorauszahlung), beginnend mit dem Monatsersten nach
          Eingang der Meldung des Versicherungsfalls bei R+V, sowie rückwirkend für den Zeitraum von bis
          zu drei Monaten vom Eingang der Meldung des Versicherungsfalls.

4.1.2     R+V ersetzt das Nutzungsentgelt für den Zeitraum, in dem der Mieter nach einer Beendigung des
          Mietvertrags die Wohneinheit weiter in Anspruch nimmt. Die Höhe der Entschädigungsleistung
          bemisst sich nach dem bisher vereinbarten Mietzins zuzüglich den bisher vereinbarten
          Betriebskostenzahlungen ("Warmmiete").

4.1.3     R+V ersetzt entgangene Mieteinnahmen für die benötigte Zeit der erforderlichen Renovierung der
          Wohneinheit ab Beginn der Arbeiten. Die Höhe der Entschädigungsleistung bemisst sich nach
          dem bisher vereinbarten Mietzins ohne Betriebskosten und wird für einen Zeitraum von maximal
          drei Monaten erbracht.

4.2       Wenn Sie Sicher Vermieten (mit Schadenersatz) versichert haben, erbringt R+V zusätzlich
          folgende Leistungen:

4.2.1     Der Mieter ist seiner Verpflichtung aus dem Mietvertrag auf Wiederherstellung oder zu
          Schadensersatzleistungen aufgrund einer von ihm zu vertretenen Beschädigung, Zerstörung oder
          Entwendung eines von Ihnen eingebrachten Gegenstands oder Bestandteils der Wohneinheit
          nicht nachgekommen. Dabei ist es unerheblich, ob der Schaden durch den Mieter selbst oder
          eine andere Person vorsätzlich oder fahrlässig durch ein Tun, ein Unterlassen oder durch
          übermäßige Beanspruchung verursacht wurde, sofern der Mieter nach den Vereinbarungen des
          Mietvertrags dafür einzustehen hat.
          R+V ersetzt die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz zerstörter, beschädigter oder
          entwendeter, zuvor vom Versicherungsnehmer eingebrachter Gegenstände, wie z. B. nicht fest
          verklebter Fußbodenbelag oder Bestandteile der Wohneinheit, wie z. B. die Badezimmer- und
          Kücheneinrichtung, Fenster oder Türen, bis zu deren Zeitwert. Dieser ergibt sich aus dem
          Neuwert der Sache abzüglich eines Betrags für Alter, Gebrauch und Abnutzung der Sache.

4.2.2     R+V ersetzt die angefallenen Kosten für die Durchführung der Räumung, Entrümpelung,
          Grundreinigung und Desinfektion der Wohneinheit, soweit der Mieter dieser Verpflichtung nicht
          nachgekommen ist.

4.2.3     Die Kosten für eine erforderliche Einlagerung von Einrichtungsgegenständendes Mieters ersetzt
          R+V für die Dauer von höchstens zwei Monaten.

5.        Wann zahlt die R+V Versicherungsleistungen?

5.1       Versicherungsleistungen werden unter folgenden Voraussetzungen ausgezahlt.

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Haftpflichtversicherungsbedingungen comfort                            R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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5.1.1     Sie haben den Mieter unter Fristsetzung zur Zahlung des Mietzinses, der Nebenkosten oder des
          Nutzungsentgelts und/oder der Schadensersatzleistungen schriftlich aufgefordert, diese Frist ist
          aber ohne vollständigen Ausgleich der geltend gemachten Forderung verstrichen oder der Mieter
          hat schriftlich und endgültig Zahlungen wegen der geltend gemachten Ansprüche abgelehnt. Im
          Falle der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen liegen die Voraussetzungen nach
          § 281 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor.

5.1.2     Sie oder Ihr Mieter haben das Mietverhältnis schriftlich gekündigt.

5.2.      Können die Voraussetzungen nach Ziffer 5.1. nicht erfüllt werden,

5.2.1     weil der Mieter unbekannt verzogen ist, ist ausreichend, dass Ihre Bemühungen zur Ermittlung
          einer neuen Anschrift erfolglos waren (mindestens durch Nachfrage beim Einwohnermeldeamt),

5.2.2     weil der Mieter verstorben ist, ist es ausreichend, dass Sie die Ansprüche gegenüber den Erben
          erfolglos geltend gemacht haben bzw. Auskünfte beim Nachlassgericht oder andere
          Nachforschungen keine Informationen zu vorhandenen Erben ergeben haben.

5.3       R+V ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit dem als Schadenverursacher benannten Mieter in
          Verbindung zu treten und eine Stellungnahme zu den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen
          einzuholen. R+V wird Sie über die Rückmeldung des Mieters unterrichten.

6.        In welcher Höhe zahlt R+V die Versicherungsleistungen und was haben Sie selbst zu tragen?

6.1       Die Höhe der Versicherungsleistungen ist für sämtliche Versicherungsfälle insgesamt begrenzt
          durch die für die betroffene Wohneinheit vereinbarte und im Versicherungsschein angegebene
          Versicherungssumme, soweit sich nicht aus Ziffer 4 abweichende Leistungsbegrenzungen
          ergeben.

6.2       Von dem ersatzfähigen Schadensbetrag für eine betroffene Wohneinheit haben Sie für sämtliche
          Versicherungsfälle insgesamt eine Selbstbeteiligung in vereinbarter und im Versicherungsschein
          angegebener Höhe zu tragen. Die Versicherungssumme steht nach Abzug der Selbstbeteiligung
          in voller Höhe zur Verfügung.

6.3       Liegen nach einem Mieterwechsel die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz nach
          Ziffer 2 auch für das neue Mietverhältnis vor, gilt die Versicherungssumme wieder in der
          vereinbarten Höhe.

7.        Wann und in welcher Höhe zahlt R+V Vorbehaltszahlungen?

7.1       Macht der Mieter gegen die von Ihnen erhobenen Ansprüche Einwendungen, Einreden oder
          Gegenansprüche geltend, zahlt R+V auf Ihren ausdrücklichen Wunsch Vorbehaltszahlungen in
          Höhe von 50 % des ansonsten ersatzfähigen Schadens nach Ziffer 4. Die Selbstbeteiligung nach
          Ziffer 6.2. wird dabei zur Hälfte in Abzug gebracht.

7.2       Voraussetzung für eine Vorbehaltszahlung ist, dass Sie den Anspruch vor Gericht geltend
          gemacht haben.

7.3       Stehen Ihnen nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens weitere Ansprüche zu, wird R+V
          weitere Versicherungsleistungen nach Abzug der hälftigen Selbstbeteiligung nach Ziffer 6.2.
          auszahlen.

7.4       Die von R+V geleisteten Vorbehaltszahlungen haben Sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn der
          von Ihnen geltend gemachte Anspruch nicht gerichtlich festgestellt wurde oder wenn Sie auf
          Nachfrage keinen Nachweis über den aktuellen Stand des laufenden Verfahrens erbringen.


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R+V PrivatPolice (HPB)
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8.        Was ist nicht versichert?

          Nicht ersetzt werden Schäden,

8.1       wenn die von Ihnen geltend gemachten Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter
          nicht gerichtlich durchsetzbar sind, z. B. weil ihnen Einreden (z. B. die Verjährung von
          Schadenersatzansprüchen nach sechs Monaten), Einwendungen oder Gegenansprüche
          entgegenstehen,

8.2       die an von Ihnen eingebrachten Gegenständen oder Bestandteilen der Wohneinheit durch eine
          natürliche und bei vertragsgemäßer Nutzung übliche Abnutzung (Verschleiß) im Laufe der
          Wohndauer entstehen und im Wege einer Schönheitsreparatur beseitigt werden können,

8.3       die Ihnen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer
          Ansprüche gegenüber dem Mieter entstehen (Rechtsverfolgungskosten),

8.4       aufgrund von Mietausfällen wegen Leerstand der Wohneinheit (Ziffer 4.1.3 ist davon unberührt),

8.5       bei denen R+V nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr,
          Revolution, Streik, Naturkatastrophen oder durch Kernenergie mit verursacht wurden,

8.6       soweit Ihnen deswegen Zahlungsansprüche aus einer anderweitigen Versicherung zustehen,
          unabhängig davon, ob Sie oder ein Dritter, z. B. der Mieter, diese Versicherung unterhält. Diese
          anderweitige Versicherung, der Versicherer und die Versicherungssumme sind R+V mitzuteilen,
          Ansprüche sind zunächst dort geltend zu machen.

9.        Welche Wartezeiten gelten?

9.1       Für bei Abschluss des Vertrages bereits vermietete Wohnungen besteht erst nach Ablauf von drei
          Monaten gerechnet ab Beginn dieser Versicherung Versicherungsschutz für neu eingetretene
          Versicherungsfälle. Neu eingetretene Versicherungsfälle sind solche, die nach Ablauf der
          Wartezeit erstmals auftreten. Alle ursächlich miteinander zusammenhängenden Schäden bilden
          einen Versicherungsfall (Beispiel: Der Mietausfall für mehrere Monate ist ein Versicherungsfall).

9.2       Bei neuen Mietverhältnissen entfällt die Wartezeit.

10.       Wie kann der Vertrag beendet werden?

10.1      In Ergänzung zu Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen (HPB) können Sie den Vertrag
          ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen, wenn das versicherte Interesse für alle in diesen
          Vertrag einbezogenen Wohneinheiten vollständig und dauerhaft weggefallen ist. Dies ist
          insbesondere der Fall, wenn

10.1.1    alle Wohneinheiten länger als drei Monate ununterbrochen leer stehen,

10.1.2    alle Wohneinheiten aufgrund ihrer eigenen Nutzung nicht mehr vermietet werden oder

10.1.3    Sie nicht mehr Eigentümer der Wohneinheiten sind.

10.2      Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können Sie oder R+V die Versicherung schriftlich kündigen.
          Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit Abschluss der Verhandlungen über die
          Versicherungsleistung zulässig. Die Kündigung wird sofort nach ihrem Zugang bei R+V wirksam.
          Sie können jedoch bestimmen, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
          Ende des laufenden Versicherungsjahrs, wirksam wird. Eine Kündigung durch R+V wird einen
          Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

11.       Anpassung des Beitrages an die Schaden- und Kostenentwicklung


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R+V PrivatPolice (HPB)
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11.1      Der Tarifbeitrag ergibt sich aus dem Beitragssatz für die jeweils gewählte Versicherungssumme.
          Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es werden feste
          Zuschläge erhoben.

11.2      Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs,
          der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung und des Gewinnansatzes. Der erwartete
          Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in
          mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des
          Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) berücksichtigt werden. Der
          bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen
          Zahlenmaterial.

11.3      R+V ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz sowie die festen Beitragszuschläge für
          bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation
          werden die Mietschutzverssicherungen (SicherVermieten) der R+V Gruppe, die nach
          versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen,
          zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und
          Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die
          voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt. Dabei hat R+V die
          anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu
          beachten. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht. Individuell
          vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. Die sich auf
          Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn des
          nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten
          Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu
          abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung,
          Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren
          Tarifbeitrag, ist R+V verpflichtet, Ihren Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn des
          nächsten Versicherungsjahres an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.

11.4      Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden Ihnen spätestens einen
          Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitgeteilt. Sie können den
          Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung durch R+V mit
          sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung
          kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif- und -bedingungen
          verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung
          ebenfalls informiert.

12.       Welche Obliegenheiten sind nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen?

12.1      In Ergänzung zu Ziffer 4.2.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen (HPB) gilt Folgendes:

12.1.1    Sie haben R+V unverzüglich den Eintritt des Versicherungsfalls in Textform anzuzeigen.
          Sämtliche Ansprüche, die Ihnen gegen den Mieter zustehen, haben Sie R+V innerhalb von drei
          Monaten nach dem Schadensereignis mitzuteilen.

12.1.2    Sie haben R+V zum Nachweis des Versicherungsfalls geeignete Unterlagen zu überlassen, die
          den entstandenen Schaden belegen. Dazu gehören insbesondere der Mietvertrag, das
          Übergabeprotokoll bei Bezug der Wohneinheit mit einer Aufstellung der von Ihnen eingebrachten
          Gegenstände, bzw. eine Empfangsbestätigung für nachträglich hinzugefügte Gegenstände, sowie
          ggf. das Übernahmeprotokoll nach Beendigung des Mietvertrags. Außerdem ist ein Nachweis
          darüber zu erbringen, dass das Mietverhältnis gekündigt wurde.

12.1.3    Befindet sich der Mieter nach Kündigung des Mietvertrags mit der Zahlung des Mietzinses, der
          Betriebskosten oder des Nutzungsentgelts in Verzug, haben Sie spätestens einen Monat nach
          Ablauf der Räumungsfrist eine Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohneinheit zu
          betreiben (Ziffer 8.3 bleibt unberührt). Hierüber ist auf Verlangen ein Nachweis zu erbringen.

13.       Rechtsübergang, Regress


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R+V PrivatPolice (HPB)
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13.1      Ansprüche, die Sie gegen den Mieter oder einen Dritten aus dem Mietverhältnis haben, gehen auf
          R+V über, soweit sie den Schaden ersetzt hat. R+V wird diese an Sie zurückübertragen, soweit es
          zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche erforderlich ist.

13.2      Sie haben auf Verlangen von R+V den Übergang schriftlich zu bestätigen. Soweit die
          diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Ansprüchen eingeräumt
          worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, müssen Sie diese auf R+V übertragen.
          R+V entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von
          Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen. Entschädigungsleistungen
          sind an R+V zurückzuzahlen, wenn sich im Regressverfahren herausstellt, dass Ihnen keine
          entschädigungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den Mieter zustehen.


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R+V PrivatPolice (HRB)
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Hausratversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice (HRB
                            07/2026)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung                                                               3

Teil A der Hausratversicherungsbedingungen                                                           4
A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden
sind versichert? Was ist ein Versicherungsfall?                                                      4
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?                                                            4
A3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche
Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?                   4
A4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu
verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?                                                6
A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?  8
A6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und Naturgefahren Plus) zu verstehen? Welche Schäden
sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?                                          9
A7 Welche Sachen sind versichert?                                                                   12
A8 Was gehört zum Hausrat?                                                                          12
A9 Was gehört nicht zum Hausrat?                                                                    13
A10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück?           14
A11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?             14
A12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?                           14
A13 Welche Kosten sind versichert?                                                                  15
A14 Was ist der Versicherungswert? Was sind die Grundlagen der Beitragsermittlung,
Beitragsanpassung und Vorsorge? Was ist der Unterversicherungsverzicht?                             18
A15 Unbesetzt                                                                                       20
A16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?                                                             20
A17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?                     21
A18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutz-schränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für
Wertsachen?                                                                                         22
A19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?                                         23
A20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?                                  25
A21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der
Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?                                          25
A22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu
erfüllen?                                                                                           26
A23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?                                                  26
A24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?                                                     26
Zusatzbedingungen zur Hausratversicherung comfort der R+V-PrivatPolice (07/2026)                   28
Erweiterung Feuer - FEU                                                                            28
Z-FEU-01 Nutzwärmeschäden                                                                          28
Z-FEU-02 Überschalldruckwellen                                                                     28
Z-FEU-03 Blindgängerschäden                                                                        28
Erweiterung Einbruchdiebstahl und Raub - ED                                                        28
Z-ED-01 Vandalismus nach Raub oder Einschleichen                                                   28
Z-ED-02 Missbrauch von Giro- und Kreditkarten nach einem Einbruchdiebstahl                         28
Erweiterung Diebstahl - DIEB                                                                       29
Z-DIEB-01 Diebstahl aus verschlossenen Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen                      29
Z-DIEB-02 Diebstahl auf dem Versicherungsgrundstück                                                29
Z-DIEB-03 Diebstahl aus dem Krankenzimmer                                                          29
Z-DIEB-04 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen                                                            29
Z-DIEB-05 Diebstahl am Arbeitsplatz                                                                30
Z-DIEB-06 Trickdiebstahl aus der versicherten Wohnung                                              30
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Hausratversicherungsbedingungen comfort                         R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HRB)
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Erweiterung Leitungswasser - LW                                                              30
Z-LW-01 Austritt von Leitungswasser                                                          30
Erweiterung Versicherte Sachen - SACH                                                        30
Z-SACH-01 Überwachungseinrichtungen                                                          30
Z-SACH-02 Flugmodelle                                                                        30
Z-SACH-03 Kfz-Zubehör                                                                        31
Z-SACH-04 Smart Home Devices                                                                 31
Erweiterung Versicherungsort und Außenversicherung - ORT                                     31
Z-ORT-01 Erweiterter Versicherungsort                                                        31
Z-ORT-02 Hausratgegenstände in Bankschließfächern                                            31
Z-ORT-03 Hausratgegenstände am Arbeitsplatz                                                  31
Z-ORT-04 Sportausrüstung und Zubehör außerhalb der Wohnung                                   31
Erweiterung Versicherte Kosten - KOST                                                        32
Z-KOST-01 Hotelkosten                                                                        32
Z-KOST-02 Transport-, Lager- und Umzugskosten                                                32
Z-KOST-03 Kosten für Reparaturen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten               32
Z-KOST-04 Rückreisekosten bei Dienstreisen                                                   32
Z-KOST-05 Kosten für provisorische Maßnahmen                                                 32
Z-KOST-06 Sachverständigenkosten                                                             33
Z-KOST-07 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen                                   33
Z-KOST-08 Datenrettungskosten                                                                33
Z-KOST-09 Reparaturkosten infolge Fehlalarm von Rauch-, Hitze- oder Gaswarnmeldern und
         sprachgesteuerten Lautsprechern auch bei Gefahr für Leib und Leben                  33
Weitere Leistungsinhalte - WLI                                                               34
Z-WLI-01 Gebraucht- statt Neukauf                                                            34
Z-WLI-02 Anzeige Baugerüst                                                                   34
Z-WLI-03 Unterversicherungsverzicht                                                          34
Z-WLI-04 Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des
         Versicherungsfalls                                                                  34
Z-WLI-05 Garteninventar                                                                      34
Erweiterung Vorsorge - VOR                                                                   34
Z-VOR-01 Angehörigenauszug                                                                   34
Z-VOR-02 Sachen in der neuen Wohnung vor Umzugsbeginn                                        35
Garantien - GAR                                                                              35
Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen                                  35
Z-GAR-02 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel                                          35
Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen         36
Z-GAR-04 unbesetzt                                                                           36
Z-GAR-05 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse    36
Mehrwertschutz - MWS                                                                         36
Z-MWS-01 Mehrwertschutz                                                                      36
Bedingungen für die Zusatzbausteine zur Hausratversicherung der R+V-PrivatPolice (07/2026)   38
Z-GLAS Glasbruch (sofern vereinbart)                                                         38
Z-RAD Fahrraddiebstahl (sofern vereinbart)                                                   40
Z-RADP Fahrrad Plus (sofern vereinbart)                                                      41
Z-REI  Hausrat auf Reisen (sofern vereinbart)                                                44
Z-SONL SicherOnline (sofern vereinbart)                                                      47
Z-SOFO SofortHilfe (sofern vereinbart)                                                       52
Z-KUNS KunstSpezial (sofern vereinbart)                                                      59
Teil B der Hausratversicherungsbedingungen                                                   66
B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                                         66
B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung                                                     66
B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten                                     67
B4 Weitere Regelungen                                                                        70


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Hausratversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice (HRB
                            07/2026)
          Eventuell zusätzlich vereinbarte Klauseln finden Sie im Anschluss an diese Bedingungen.


                      Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Hausratversicherung.

Hausratversicherungsbedingungen

Die Zusatzbedingungen zur Hausratversicherung erweitern den Versicherungsschutz für Hausratrisiken.


Die Bedingungen für Zusatzbausteine beschreiben den Versicherungsschutz der Zusatzbausteine (sofern
ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert).

          Z-GLAS     Glasbruch
          Z-RAD      Fahrraddiebstahl
          Z-RADP     Fahrrad Plus
          Z-REI      Hausrat auf Reisen
          Z-SONL     SicherOnline
          Z-SOFO     SofortHilfe
          Z-KUNS     KunstSpezial

Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, soweit diese nicht
bereits in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19) geregelt sind.
Anzeigepflichten, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten sowie weitere Regelungen sind in den
Abschnitten B3 und B4 enthalten.

Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
seine Nachträge.


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                    Teil A der Hausratversicherungsbedingungen
   A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche
                   Schäden sind versichert? Was ist ein Versicherungsfall?

          Versicherungsfall
          Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren)
          zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:

A1.1      Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
          Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden;

A1.2      Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer
          solchen Tat;

A1.3      Leitungswasser;

A1.4      Naturgefahren

A1.4.1    Sturm, Hagel;

A1.4.2    soweit zusätzlich vereinbart:
          Naturgefahren Plus (Elementargefahren), Überschwemmung, eindringendes Oberflächenwasser
          über Gebäudeteile, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und
          Vulkanausbruch.


                              A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?

A2.1      Ausschluss Krieg

          Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
          Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

A2.2      Ausschluss Innere Unruhen

          Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
          Ursachen.

A2.3      Ausschluss Kernenergie

          Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive
          Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.


A3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche
      Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?

A3.1      Brand

          Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
          verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

          Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist.

A3.2      Blitzschlag

          Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.


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          Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschluss-Schäden an elektrischen Einrichtungen und
          Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf
          dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren
          nachweisbar ist.

A3.3      Überspannung durch Blitz

          Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss
          infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten
          elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.

A3.4      Explosion, Verpuffung

          Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem
          Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion
          und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.

          Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen
          Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein
          plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
          Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein
          Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.

A3.5      Implosion

          Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren
          Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.

A3.6      Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung

          Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder
          Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.

A3.7      Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge

          Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten
          Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung.

          Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren
          Lenker der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person
          ist.

A3.8      Sengschäden

          Versichert sind Sengschäden, die aus einem Ereignis nach A3.1. bis A3.7 entstanden sind.

          Sengschäden aus anderen Ursachen sind bis zum im Versicherungsschein genannten
          Entschädigungsbetrag versichert.

A3.9      Rauch- und Rußschäden

          Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach A3.1 bis A3.8 entstanden
          sind.

          Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte
          Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß
          plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem
          Versicherungsgrundstück austritt.
          Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken
          (z. B. Fogging).


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A3.10     Nicht versicherte Schäden

          Nicht versichert sind

A3.10.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

A3.10.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden
        Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und
        zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese
        Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach A3.1 sind.


  A4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu
                      verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?

A4.1      Einbruchdiebstahl

          Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:

A4.1.1    Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes

          Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem
          Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.

          Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten
          Person veranlasst oder gebilligt wurde.

          Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass
          versicherte Sachen abhandengekommen sind.

A4.1.2    Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes

          Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch,
          wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.

          Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten
          Person veranlasst oder gebilligt wurde.

          Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass
          versicherte Sachen abhandengekommen sind.

A4.1.3    Einschleichen oder Verborgen halten

          Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes
          entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.

A4.1.4    Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes

          Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an,
          um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für
          Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.

A4.1.5    Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel

          Dies liegt in folgenden Fällen vor:

          1.   Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet
               dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch
               Einbruchdiebstahl oder Raub nach A4.3 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses
               Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.

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          2.   Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den
               richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der
               Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch
               fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des
               Versicherungsorts erfolgt sein.

A4.2      Diebstahl

          Ausgelagert in den Teil Zusatzbedingungen

A4.3      Vandalismus nach einem Einbruch

          Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A4.1.1 oder A4.1.5
          beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört
          oder beschädigt.

A4.4      Raub

          Raub ist in folgenden Fällen gegeben:


A4.4.1    Anwendung von Gewalt

          Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen
          die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
          Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten
          Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).

A4.4.2    Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben

          Der Versicherungsnehmer gibt versicherte Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil
          der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte
          Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist
          der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.

A4.4.3    Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft

          Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine
          Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in
          einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese
          Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall
          oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder einen Herzinfarkt
          entstanden sein.

          Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung
          anwesend sind.

A4.5      Nicht versicherte Schäden

A4.5.1    Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub

          Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch die Gefahren von Naturgefahren Plus
          (Überschwemmung, eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile, Rückstau, Erdbeben,
          Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden.
          Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

A4.5.2    Nicht versicherte Schäden bei Raub

          Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert.
          Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen nach
          A4.4.1 bis A4.4.3 verübt werden, sind diese Sachen versichert.

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       A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht
                                             versichert?

A5.1      Versicherte Gefahren und Schäden

          Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:

A5.1.1    Leitungswasserschäden

A5.1.2    Bruchschäden

A5.2      Leitungswasserschäden

          Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:

A5.2.1    Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,

A5.2.2    den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren
          wasserführenden Teilen,

A5.2.3    Heizungs- oder Klimaanlagen,

A5.2.4    Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,

A5.2.5    Wasserbetten oder Aquarien.

          Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie
          Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt
          sind.

          Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des
          Gebäudes verlaufenden Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.
          Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A5.4.3 gilt nicht.

A5.3      Bruchschäden

          Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende
          Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert:

A5.3.1    frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren

          1.   der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit
               verbundenen Schläuchen;

          2.   von Heizungs- oder Klimaanlagen;

          3.   von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;

          4.   der Regenentwässerung.

               Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder
               vergleichbaren Anlagen sind.

A5.3.2    frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:

          1.   Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts,        Armaturen (z. B. Wasser- und
               Absperrhähne,     Ventile, Geruchsverschlüsse,        Wassermesser)   sowie  deren
               Anschlussschläuche;

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          2.   Heizkörpern, Heizkesseln,     Boilern   oder    vergleihbaren   Teilen   von   Heizungs-   oder
               Klimaanlagen.

               Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukör-per, einschließlich der Bodenplatte.

               Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.

               Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der
               Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.

A5.4      Nicht versicherte Schäden

          Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden
          sind solche genannt - Schäden durch

A5.4.1    Plansch- oder Reinigungswasser;

A5.4.2    Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen;

A5.4.3    Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder
          Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;

A5.4.4    Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;

A5.4.5    Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A5.2 die Erdsenkung oder
          den Erdrutsch verursacht hat;

A5.4.6    Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch
          Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder
          an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage.

          Nicht versichert sind Schäden an

A5.4.7    Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs-fertig sind. Dies gilt auch für die in diesen
          Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.

A5.4.8    dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten
          ist.


   A6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und Naturgefahren Plus) zu verstehen? Welche
              Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?

A6.1      Sturm

A6.1.1    Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der
          Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).
          Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der
          Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:

          1.   Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an
               Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen
               angerichtet.

          2.   Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des
               Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm
               entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude
               verbunden sind.


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A6.2      Hagel

          Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

A6.3      Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse

          Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:

A6.3.1    Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich
          versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind
          versichert.

A6.3.2    Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich
          verbunden sind.

A6.3.3    Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich
          versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.

A6.3.4    Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
          Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende
          Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.

A6.3.5    Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit
          dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.

A6.3.6    Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit
          Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.

A6.4      Naturgefahren Plus (Elementargefahren) - nur soweit gesondert vereinbart

A6.4.1    Überschwemmung

          Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder
          von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit
          erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn

          1.   eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,

          2.   Witterungsniederschläge

               oder

          3.   ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A6.4.1.1 oder A6.4.1.2 die
               Überflutung verursacht haben.

A6.4.2    Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile

          Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch eindringendes Oberflächenwasser durch
          Türen, Schächte, Wände oder Fenster im Keller, Erdgeschoss oder Souterrain,
          Garageneinfahrten, -tore und -türen oder über Terrassen oder Balkone, Loggien, Flachdächer,
          Dachrinnen, Treppenabgänge und Lichtschächte infolge von

          1.   Starkregen. Als Starkregen definiert der Versicherer Witterungsniederschläge mit einer
               Menge von mehr als
               15 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb einer Stunde oder
               20 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb sechs Stunden;

               oder


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          2.   Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, ohne dass eine
               Überschwemmung nach A6.4.1 vorlag.

A6.4.3    Rückstau

          Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
          fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus

          1.   dem Rohrsystem der Wasserversorgung des versicherten Gebäudes oder dessen
               zugehörigen Einrichtungen oder

          2.   den Rohren des versicherten Gebäudes (dies gilt nicht für Drainagen) oder dessen
               zugehörigen Einrichtungen, die nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen, in
               das Gebäude eindringt.

A6.4.4    Erdbeben

          Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
          Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.

          Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte
          nachweist:

          1.   Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts
               Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
               anderen Sachen angerichtet.

          2.   Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch
               ein Erdbeben entstanden sein.

A6.4.5    Erdsenkung

          Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.

A6.4.6    Erdrutsch

          Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.

A6.4.7    Schneedruck

          Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt
          auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern.

A6.4.8    Lawinen

          Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.

A6.4.9    Vulkanausbruch

          Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit
          Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.

A6.5      Nicht versicherte Schäden

          Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden
          sind solche genannt - Schäden durch

A6.5.1    Sturmflut


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A6.5.2    Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene
          Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm
          oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;

A6.5.3    Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von
          oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;

A6.5.4    Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
          Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt
          nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;

A6.5.5    Trockenheit oder Austrocknung.

          Nicht versichert sind Schäden an

A6.5.6    Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen
          Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.

A6.5.7    Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen                         hiervon   sind
          Antennenanlagen und Markisen und Balkonkraftwerke nach A8.3.3.

A6.6      Wartezeit für Naturgefahren Plus (Elementargefahren)

          Abweichend von Ziffer 2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB
          01/19) beginnt der Versicherungsschutz für die Naturgefahren Überschwemmung, eindringendes
          Oberflächenwasser über Gebäudeteile, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
          Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn
          (Wartezeit).

          Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz für die oben genannten Naturgefahren
          bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche
          Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei
          Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein
          Versicherungsschutz.

                                   A7 Welche Sachen sind versichert?

          Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten
          Versicherungsorts.
          Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden - Versicherungsfalls aus dem
          Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder
          abhandenkommt, ist versichert.
          Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im
          Rahmen der Außenversicherung nach A12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies
          zusätzlich vereinbart ist.


                                       A8 Was gehört zum Hausrat?

A8.1      Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten
          Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.

A8.2      Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat.                  Hierfür   gelten   besondere
          Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen nach A18.

A8.3      Ferner gehören zum Hausrat

A8.3.1    alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber
          nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine
          Kosten beschafft oder übernommen hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen.

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A8.3.2    Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem
          Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.

A8.3.3    privat genutzte Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke mit einer installierten Leistung
          von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800
          Voltampere (VA), die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.

          Die unter A8.3.3 genannten Sachen dürfen ausschließlich der versicherten Wohnung nach A10
          dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.

          Als Balkonkraftwerke gelten Steckersolargeräte, die aus einer Solaranlage oder aus mehreren
          Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung
          mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers bestehen.

A8.3.4    selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit
          diese nicht versicherungspflichtig sind.

A8.3.5    Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte.

A8.3.6    Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen.

A8.3.7    Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbst
          hergestellte Sachen. Diese Sachen müssen dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit
          ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken
          dienen.

          Die Entschädigung für Handelswaren, Musterkollektionen, selbst hergestellte Sachen und Vorräte
          ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag
          begrenzt.

A8.3.8    Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach A10.1 gehalten werden (z.
          B. Fische, Katzen, Vögel).

A8.4      Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A8.1 bis A8.3, das sich im Haushalt des
          Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des
          Versicherungsnehmers nach A9.1.5.


                                   A9 Was gehört nicht zum Hausrat?

A9.1      Nicht zum Hausrat gehören

A9.1.1    Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A8.3.1 genannt.

A9.1.2    vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er
          die Gefahr trägt.
          Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind
          diese ebenfalls nicht versichert.

A9.1.3    Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile
          und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A8.3.4 genannt.

A9.1.4    Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht
          eingebauter Teile, soweit nicht unter A8.3.4 bis A8.3.6 genannt.

A9.1.5    Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn,
          dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen.


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A9.1.6    Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z. B. für
          Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen)
          versichert sind.

A9.1.7    elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung
          von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und
          Programme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.


   A10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück?

A10.1     Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung
          gehören

A10.1.1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen.
        Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer privat genutzten Flächen eines
        Gebäudes.
        Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem
        Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
        Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung.
        Davon ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sog.
        Arbeitszimmer in der Wohnung).

A10.1.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für
        ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume in
        Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück
        befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch den
        Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in
        häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.

A10.1.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in denen Hausrat bestimmungsgemäß
        vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese
        müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung
        befindet.

A10.1.4 privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsgrundstücks befinden.

A10.2     Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück / sind die Flurstücke, auf dem die im
          Versicherungsschein bezeichnete Wohnung liegt. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude,
          ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsgrundstück, der durch Einfriedung oder
          anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu der versicherten Wohnung gehört.


    A11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?

          Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der
          Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze
          begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben.
          Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie
          können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.


             A12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?

A12.1     Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung

          Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz
          unter folgenden Voraussetzungen:


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A12.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch
        für Sachen der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.

A12.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von
        mehr als der im Versicherungsschein genannten Dauer gelten nicht als vorübergehend.

A12.2     Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten

          Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person
          länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während:

A12.2.1 der Ausbildung;

A12.2.2 eines freiwilligen Wehrdiensts;

A12.2.3 eines sonstigen gesetzlichen Freiwilligendiensts (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches
        Jahr, Bundesfreiwilligendienst).

          Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen
          Hausstand gründet.

A12.3     Besonderheit bei Einbruchdiebstahl

          Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach A4.1 erfüllt sein.

A12.4     Besonderheit bei Raub

          Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A4.4.2 an, besteht
          Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung:

          Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.

          Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in
          häuslicher Gemeinschaft leben.

          Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.

A12.5     Besonderheit bei Naturgefahren

          Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.

A12.6     Entschädigungsgrenzen

          Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.
          Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzliche Entschädigungsgrenzen (siehe A18).


                                  A13 Welche Kosten sind versichert?

A13.1     Versicherte Kosten

          Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und
          tatsächlich angefallen sind:

A13.1.1 Aufräumungskosten

A13.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten

A13.1.3 Hotelkosten

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A13.1.4 Transport- und Lagerkosten

A13.1.5 Schlossänderungskosten

A13.1.6 Bewachungskosten

A13.1.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden

A13.1.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen

A13.1.9 Kosten für provisorische Maßnahmen

A13.1.10 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern

A13.1.11 Rückreisekosten aus dem Urlaub

A13.1.12 Schäden am Tiefkühlgut wegen öffentlichen Stromausfalls

A13.1.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch

A13.2     Definition und Umfang der Kosten

A13.2.1 Aufräumungskosten

          Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt
          Aufwendungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten
          Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten.

A13.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten

          Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen.
          Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen
          oder wiederzubeschaffen.

A13.2.3 Hotelkosten

          Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten
          (z. B. Telefon) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung
          unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren
          Teil nicht zumutbar ist.

          Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist,
          jedoch längstens für die im Versicherungsschein vereinbarte Dauer. Je Versicherungsfall leistet
          der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag.

A13.2.4 Transport- und Lagerkosten

          Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern.
          Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch
          die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.

          Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder
          benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist,
          jedoch längstens für die im Versicherungsschein vereinbarte Dauer.

A13.2.5 Schlossänderungskosten

          Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass
          Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wert-schutzschränke durch einen
          Versicherungsfall abhandengekommen sind.


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A13.2.6 Bewachungskosten

          Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn                    die
          Schließvorrichtungen und sonstigen Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.

          Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige
          Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, jedoch längstens für die im Versicherungsschein
          vereinbarte Dauer.

A13.2.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden

          Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden
          müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch
          einer solchen Tat entstanden sind.

          Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub
          verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu.

A13.2.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen

          Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen
          oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten
          oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist.

A13.2.9 Kosten für provisorische Maßnahmen

          Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu
          schützen.

A13.2.10 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern

          Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines
          Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für
          Abwasser.

          Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.

          Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

A13.2.11 Rückreisekosten aus dem Urlaub

          Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder
          eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen
          Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Versicherungsort nach A10.1
          reist. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer
          in häuslicher Gemeinschaft leben.

          Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Sachschaden voraussichtlich den im
          Versicherungsschein vereinbarten Betrag übersteigt. Weiterhin ist die Anwesenheit des
          Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am
          Versicherungsort erforderlich.

          Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem
          ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den
          Versicherungsort.

          Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

A13.2.12 Schäden am Tiefkühlgut wegen öffentlichen Stromausfalls

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           Versichert sind Schäden an Gefriergut, die dadurch entstehen, dass eine Tiefkühlanlage durch
           eine Unterbrechung der öffentlichen Stromversorgung ausfällt.

           Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
           vereinbarten Entschädigungsbetrag.

A13.2.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch

           Das sind Telefonkosten, die dadurch entstehen, dass ein Täter in einer nach A4.1 beschriebenen
           Weise in die versicherte Wohnung einbricht und ein dort vorhandenes Telefon verwendet.

           Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
           vereinbarten Entschädigungsbetrag.


          A14 Was ist der Versicherungswert? Was sind die Grundlagen der Beitragsermittlung,
              Beitragsanpassung und Vorsorge? Was ist der Unterversicherungsverzicht?

A14.1      Versicherungswert

           Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.

A14.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher
        Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.

A14.1.2 Für Kunstgegenstände nach A18.1.1.3 und Antiquitäten nach A18.1.1.4 ist der Versicherungswert
        der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen.

A14.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der
        Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei
        einem Verkauf erzielen kann.

A14.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach A18.3 begrenzt, werden
        höchstens diese berücksichtigt.

A14.2      Beitragsermittlung, Beitragsanpassung und Vorsorge

A14.2.1 Der Beitrag errechnet sich aus Wohnfläche, Nutzung oder sonstigen vereinbarten Merkmalen, die
        für die Beitragsberechnung erheblich sind. Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume einer
        Wohnung einschließlich Hobbyräumen, Dielen und Wintergärten. Ausgenommen sind Treppen,
        Balkone, Loggien und Terrassen sowie Keller- und Speicherräume, soweit diese nicht zu Wohn-
        oder Hobbyzwecken ausgebaut sind. Alternativ kann die Wohnfläche gemäß Mietvertrag bzw.
        Bauunterlagen angegeben werden, wenn diese mit dem aktuellen Bauzustand übereinstimmen.

A14.2.2 Wenn durch bauliche Maßnahmen oder Umzug ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender
        Umstand (Wohnfläche, Nutzung oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb des
        Versicherungsjahres werterhöhend verändert wird, besteht bis zum Schluss des laufenden
        Versicherungsjahres auch insoweit Versicherungsschutz (Vorsorge-Versicherung).

A14.2.3 Der Versicherungsschutz nach A14.1 (inklusive der im Versicherungsschein besonders
        gekennzeichneten Entschädigungsgrenzen) und der Beitrag nach A14.2.1 werden an die
        Preisentwicklung angepasst.

A14.3      Grundlagen der Anpassung des Versicherungsschutzes und des Beitrags an die Preisentwicklung

           Es gelten folgende Grundlagen:

A14.3.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Verbraucherpreise an. Er
        verändert hierzu den Beitrag pro Quadratmeter Wohnfläche.

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          Der Beitrag erhöht oder vermindert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes
          nach A14.2.3 mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um
          den sich der Index im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr
          verändert hat.

          Für die Anpassung wird der Index "Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und
          ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter verwendet.

          Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der
          jeweils für den Monat September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index.

          Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.

          Der neue Beitrag wird je auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Die neuen
          Entschädigungsgrenzen nach A14.2.3 werden auf volle Euro gerundet. Der Versicherer gibt dem
          Versicherungsnehmer den neu errechneten und gerundeten Beitrag bekannt.

A14.3.2 Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung des Versicherungsschutzes (inklusive der im
        Versicherungsschein besonders gekennzeichneten Entschädigungsgrenzen) und des Beitrags
        durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) widersprechen.
        Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem ihm die Mitteilung über den neuen
        Beitrag zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig
        abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam.

          In diesem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungsfalls die Entschädigung nach A17.3 sowie
          A17.4 nur anteilig gezahlt.

          Die    möglichen     Auswirkungen       des    Widerspruchs       auf    einen     vereinbarten
          Unterversicherungsverzicht ergeben sich aus A14.4.4.

          Wenn ein der Beitragsberechnung zugrundeliegender Umstand nach A14.2.1 nachträglich
          geändert wird und sich dadurch ein höherer Beitrag ergeben würde, kann der Versicherer den
          höheren Beitrag ab Beginn der Veränderung des der Beitragsberechnung zugrunde liegenden
          Umstands verlangen. Die Regelungen nach A16 bleiben hiervon unberührt.

A14.4     Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts

A14.4.1 Unterversicherungsverzicht

          Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer im Schadenfall auf den Einwand
          einer Unterversicherung verzichtet.

          Eine Unterversicherung besteht, wenn im Zeitpunkt des Versicherungsfalls festgestellt wird, dass
          aufgrund der vom Versicherungsnehmer im Antrag gemachten Angaben zur Wohnfläche,
          Nutzung oder sonstigen vereinbarten Merkmalen oder später eingetretenen Änderungen ein zu
          niedriger Beitrag erhoben wurde.

          Das kann dazu führen, dass der Versicherer die Entschädigung wegen Unterversicherung nach
          A17.3 kürzt.

          Mit dem Verzicht erfolgt bei der Entschädigungsberechnung nach A17.1 und A17.4 kein Abzug.

A14.4.2 Voraussetzungen

          Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn im Zeitpunkt des
          Versicherungsfalls festgestellt wird, dass die vom Versicherungsnehmer im Antrag gemachten
          Angaben zur Wohnfläche, Nutzung oder sonstigen vereinbarten Merkmalen richtig waren und
          später eingetretene Änderungen zu Wohnfläche, Nutzung oder sonstigen vereinbarten
          Merkmalen, die für die Beitragsberechnung erheblich sind, dem Versicherer angezeigt wurden.

          Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung nach A14.2.3 bleiben davon unberührt.

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A14.4.3 Wohnungswechsel

          Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung,                  geht    ein   bisher   vereinbarter
          Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über.

          Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterversicherungsverzicht nach A14.4.2 für
          die neue Wohnung vorliegen.

          Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt:
          Der Unterversicherungsverzicht besteht nach Umzugsbeginn bis zum Ende des laufenden
          Versicherungsjahres, mindestens aber zwei Monate fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an die
          tatsächliche Anzahl der Quadratmeter angepasst werden.
          Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin keine Anpassung
          erfolgte.

A14.4.4 Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung des Versicherungsschutzes und des
        Beitrags an die Preisentwicklung

          Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht.

          Widerspricht    der Versicherungsnehmer       der Erhöhung des            Beitrages     und    des
          Versicherungsschutzes nach A14.3.1, die vor Eintritt des Versicherungsfalls hätte wirksam werden
          sollen, besteht eine Unterversicherung. Damit wird nur der Teil des als ersatzpflichtig ermittelten
          Entschädigungsbetrags ersetzt, der sich zum ganzen Betrag verhält, wie der zuletzt berechnete
          Beitrag der Versicherungsperiode zu dem Beitrag der Versicherungsperiode, den der
          Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu
          zahlen gehabt hätte.


                                              A15 Unbesetzt

                               A16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?

A16.1     Umzug in eine neue Wohnung

          Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue
          Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen
          Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens
          zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals
          versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.

A16.2     Mehrere Wohnungen

          Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung
          (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei
          Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.

A16.3     Umzug ins Ausland

          Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der
          Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der
          bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.

A16.4     Anzeige der neuen Wohnung

A16.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden.
        Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.


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A16.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer
        mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die
        Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.

A16.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche, kann das zu Unterversicherung
        führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.

A16.5     Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht

A16.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen
        Wohnung gültig sind sowie der sich aus der neuen Wohnungsgröße ergebende neue Beitrag.

A16.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer
        den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
        Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun.
        Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die
        Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem
        sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.

A16.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig
        bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.

A16.6     Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung

          Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:

A16.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte
        dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die
        neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag
        geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Versicherungsjahres,
        das auf den Auszug folgt. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung
        des Versicherungsnehmers.

A16.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung
        auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die
        neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag
        geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Versicherungsjahres,
        das auf den Auszug folgt. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.

A16.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt
        A16.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach Ende des
        Versicherungsjahres, das auf den Auszug folgt, erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen
        Wohnungen.

A16.7     Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften

          A16.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide
          Partner am Versicherungsort gemeldet sind.


           A17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?

A17.1     Der Versicherer ersetzt

A17.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach A14.1 zum
        Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der
        Entschädigungsberechnung angerechnet.

A17.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des
        Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die
        Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert nach
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          A14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der
          Entschädigungsberechnung angerechnet.

A17.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden),
        einen Betrag, der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer
        eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumutbar ist.

A17.2     Mehrwertsteuer

          Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder
          Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist.
          Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

A17.3     Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung, Kosten auf Weisung des Versicherers

          Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalls festgestellt werden, dass aufgrund vom
          Versicherungsnehmer im Antrag gemachten Angaben oder durch später eingetretene
          Änderungen ein zu niedriger Beitrag erhoben wurde, wird nur der Teil des ermittelten Schadens
          ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält, wie der zuletzt berechneten Beitrag der
          Versicherungsperiode zum erforderlichen Beitrag der Versicherungsperiode.

          Die Regelungen nach A16 (Wohnungswechsel) sowie A14.2.2 (Vorsorgeversicherung) bleiben
          hiervon unberührt.

          Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers
          entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.

          Für die übrigen versicherten Kosten siehe A17.5.1.

A17.4     Kosten

          Versicherte Kosten nach A13 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind.
          Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
          Für die Entschädigungsberechnung           der versicherten Kosten       nach A13 sowie
          Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten nach B4.10 gelten A17.2, A17.3 sowie
          A14.4.4 entsprechend.

          Ist die Entschädigung der versicherten Kosten im Versicherungsschein begrenzt, wird der bei
          einer Unterversicherung nach A17.3 nur teilweise zu ersetzende Gesamtbetrag des Schadens
          ohne Rücksicht auf diese Entschädigungsgrenzen ermittelt. Für die Höhe der Entschädigung
          gelten jedoch maximal die vereinbarten Entschädigungsgrenzen.


A18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutz-schränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten
                                     für Wertsachen?

A18.1     Wertsachen

A18.1.1 Versicherte Wertsachen nach A8.2 sind:

          1.   Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;

          2.   Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; Schmucksachen, Edelsteine,
               Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;

          3.   Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in A18.1.1.2
               genannte Sachen aus Silber;

          4.   Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.

A18.2     Wertschutzschränke
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A18.2.1 Wertschutzschränke im Sinne von A18.3.2 sind Sicherheitsbehältnisse, die ausschließlich

          1.   durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch die European Certification Body (ECB)
               GmbH oder durch die Mitglieder der European Fire und Security Group (EFSG) nach der
               Richtlinie VdS 2450 anerkannt bzw. nach der Norm EN 1143-1 zertifiziert und

          2.   mit einer Prüf- und Anerkennungsplakette z. B. an der Innenseite der Schranktür
               gekennzeichnet sind und

          3.   sofern es sich um Einbau-Wertschutzschränke handelt, sach- und fachgerecht in der Wand
               oder im Fußboden bündig eingelassen und rundum (allseitig) mit einem mind. 10 cm dicken
               Betonmantel umgeben sind oder

          4.   sofern es sich um freistehende Wertschutzschränke handelt, sind diese mit dem vom
               Hersteller zur Verfügung gestellten Montagematerial bzw. einem gleichwertigen für den
               vorhandenen Befestigungsuntergrund geeigneten Montagematerial am Boden oder an der
               Wand (massive Bauweise) sach- und fachgerecht zu verankern. Die Verankerung ist immer
               vorzunehmen, es sei denn,

               (1) es wird eine andere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen

                  oder

               (2) es handelt sich um einen freistehenden Wertschutzschrank mit einem Leer-Gewicht von
                   mindestens 1.000 kg.

A18.3     Entschädigungsgrenzen

A18.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall maximal bis zu dem im Versicherungsschein
        vereinbarten Entschädigungsbetrag entschädigt.

A18.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach A18.2 gelten
        besondere Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte
        Betrag:

          1.   der im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag insgesamt für Bargeld und
               auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen,
               deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;

          2.   der im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag insgesamt für Urkunden
               einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; Schmucksachen, Edelsteine, Perlen,
               Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin.


                    A19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?

A19.1     Feststellung der Schadenhöhe

          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe
          des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.

          Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer
          auch gemeinsam vereinbaren.

A19.2     Weitere Feststellungen

          Der   Versicherungsnehmer      und      der     Versicherer   können      vereinbaren,  das
          Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.

A19.3     Verfahren vor der Feststellung
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          Für das Sachverständigenverfahren gilt:

A19.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu
        benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in
        Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu
        benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite
        Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt
        werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das
        für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der
        Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.

A19.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:

          1.   Mitbewerber des Versicherungsnehmers,

          2.   Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen,

          3.   Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers
               angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.

A19.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer
        Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A19.3.2 gilt auch
        für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das
        für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden
        Parteien.

A19.4     Feststellung

          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

A19.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten
        Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,

A19.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,

A19.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,

A19.4.4 die versicherten Kosten.

A19.5     Verfahren nach der Feststellung

          Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
          Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich
          dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen
          der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns.
          Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.

          Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien
          verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
          Sachlage erheblich abweichen.

          Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Wenn
          die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt
          auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
          verzögern.

A19.6     Kosten

          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
          Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

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A19.7     Obliegenheiten

          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
          nicht berührt.


                  A20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?

A20.1     Fälligkeit der Entschädigung

          Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach
          abschließend festgestellt hat.

          Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
          Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.

A20.2     Verzinsung

          Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund
          eine weitergehende Zinspflicht besteht:

A20.2.1 Entschädigung

          Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung
          innerhalb eines Monats geleistet wurde.

A20.2.2 Zinssatz

          Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen
          Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei vier Prozent und höchstens bei sechs Prozent
          Zinsen pro Jahr.
          Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

A20.3     Hemmung

          Bei der Berechnung der Fristen nach A20.1 und A20.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der
          Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht
          ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

A20.4     Aufschiebung der Zahlung

          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

A20.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

A20.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
        Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.


  A21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der
                   Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?

A21.1     Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit

          Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften:

          Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A10 zu beheizen und
          dies genügend häufig zu kontrollieren.


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          Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren
          und entleert zu halten.

A21.2     Folgen einer Obliegenheitsverletzung

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A21.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den
          Voraussetzungen nach Teil B3.3.1.2 und B3.3.3 folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu
          kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.


 A22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu
                                           erfüllen?

A22.1     Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden

          Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und
          sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren.

          Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das
          Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden
          unverzüglich sperren lassen.

A22.2     Folgen der Obliegenheitsverletzung

          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil
          B3.3.3 folgendes: Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.


                           A23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?

A23.1     Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung

          Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen
          vorliegen:

A23.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.

A23.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A16 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag
        gefragt worden ist.

A23.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 90 Tage oder über eine für den
        Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt.

          Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt. Beaufsichtigt ist eine Wohnung dann, wenn sich während
          der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.

A23.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem
        Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.

A23.2     Folgen einer Gefahrerhöhung

          Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B3.2.3 bis B3.2.5 geregelt.


                              A24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?

A24.1     Anzeigepflicht

          Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib
          abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.

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          Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.

A24.2     Entschädigung

          Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so
          gilt für die Entschädigung dieser Sache:

A24.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung

          Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er
          dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine
          zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine
          anteilig geleistete Entschädigung.

A24.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung

          Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung
          des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten.
          Andernfalls gelten folgende Regelungen:

          1.   Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem
               Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei
               Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der
               Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

          2.   Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts
               muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen.
               Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil,
               den er bereits für die Sache entschädigt hat.

A24.3     Beschädigte Sachen

          Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt
          worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten
          verlangen oder behalten.

A24.4     Mögliche Rückerlangung

          Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück
          zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.

A24.5     Übertragung der Rechte

          Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen,
          gilt:

          Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die
          ihm an diesen Sachen zustehen.

A24.6     Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren

          Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der
          Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des
          Wertpapiers.
          Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch
          Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.


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R+V PrivatPolice (HRB)
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           Zusatzbedingungen zur Hausratversicherung comfort der
                         R+V-PrivatPolice (07/2026)
Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der Hausratversicherung um die
nachfolgenden Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen nach Teil
A und Teil B und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).


                                        Erweiterung Feuer - FEU

Z-FEU-01 Nutzwärmeschäden

          Mitversichert sind in Erweiterung von A1.1 Schäden, die an versicherten Sachen dadurch
          entstehen, dass diese einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
          Zwecken ausgesetzt werden.

Z-FEU-02 Überschalldruckwellen

          Mitversichert sind in Erweiterung von A1.1 Überschalldruckwellen, wenn sie durch ein
          Luftfahrzeug ausgelöst wurden, das die Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwellen
          unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen
          befinden, einwirken.

Z-FEU-03 Blindgängerschäden

          Mitversichert sind in Erweiterung von A3.4 Schäden durch die Explosion von Kampfmitteln aus
          dem 1. oder dem 2. Weltkrieg (Blindgänger).


                             Erweiterung Einbruchdiebstahl und Raub - ED

Z-ED-01 Vandalismus nach Raub oder Einschleichen

          Mitversichert ist in Erweiterung von A4.3 Vandalismus nach Raub oder Einschleichen.
          Vandalismus nach Einschleichen liegt vor, wenn der Täter wie in A4.1.3 beschrieben in den
          Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
          Vandalismus nach Raub liegt vor, wenn der Täter sich anlässlich einer Tat nach A4.4 Zugang in
          den Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.

Z-ED-02 Missbrauch von Giro- und Kreditkarten nach einem Einbruchdiebstahl

1.        Mitversichert sind in Erweiterung zum Versicherungsschutz für Einbruchdiebstahlschäden nach
          A4.1 Schäden durch Missbrauch von Giro- oder Kreditkarten, sofern diese Karten durch einen
          Versicherungsfall abhandengekommen sind.

2.        Es besteht kein Außenversicherungsschutz nach A12.3.

3.        Soweit aus einem anderen Vertrag Entschädigung beansprucht werden kann, leistet der
          Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung.

4.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.


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                                      Erweiterung Diebstahl - DIEB

Z-DIEB-01 Diebstahl aus verschlossenen Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen

1.        Versichert ist im Rahmen von A4.2 die Entwendung von versicherten Sachen aus verschlossenen
          Schlafwagenabteilen oder verschlossenen Schiffskabinen nach deren Aufbrechen. Versichert sind
          nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher
          Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.

2.        Der Versicherungsschutz gilt weltweit.

3.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-DIEB-02 Diebstahl auf dem Versicherungsgrundstück

1.        Versichert ist im Rahmen von A4.2 der Diebstahl von folgenden Gegenständen, wenn diese
          ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
          lebenden Person genutzt werden:
          Sachen nach A8.3.3, Z-SACH-01 sowie A8.3.4 und Gartenmöbel, Gartengeräte einschließlich
          Gartengrills, Gartentechnik einschließlich Rasenmäh- und Poolroboter sowie Gartenskulpturen,
          Wäsche auf der Leine, in Wäschetrocknern oder Waschmaschinen, Waschmaschinen und
          Wäschetrockner, Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen.

2.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag. Außenversicherungsschutz nach A12 besteht nicht.

Z-DIEB-03 Diebstahl aus dem Krankenzimmer

1.        Versichert ist im Rahmen von A4.2 der Diebstahl von versicherten Sachen aus Patientenzimmern,
          die sich aufgrund eines Krankenhaus-, Kur-, Reha- oder Sanatoriumsaufenthalts innerhalb
          Deutschlands vorübergehend (siehe A12.1.2) außerhalb der Wohnung befinden. Versichert ist
          auch die Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sache bei einem Diebstahlversuch.
          Voraussetzung ist, dass sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher
          Gemeinschaft lebende Person als Patient in einer dieser Einrichtungen befindet. Bargeld im Sinne
          von A18.1.1.1 ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

2.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-DIEB-04 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen

1.        Versichert ist im Rahmen von A4.2 der Diebstahl von versicherten Sachen, die sich
          vorübergehend (siehe A12.1.2) außerhalb der Wohnung befinden, aus verschlossenen
          Kraftfahrzeugen, Wassersportfahrzeugen, Wohnmobilen oder Pkw-Anhängern zu Wohnzwecken -
          jedoch nicht in sonstigen Anhängern -, wenn diese aufgebrochen werden und die Gegenstände
          entwendet oder bei einem solchen Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Das gilt auch für mit
          diesen Fahrzeugen verbundene und verschlossene Dachboxen. Versicherungsschutz besteht
          auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder
          Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden.

2.        Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in
          häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.

3.        Nicht versichert sind Bargeld im Sinne von A18.1.1.1 und Kfz-Zubehör. Für Wertsachen im Sinne
          von A18.1.1.2 bis A18.1.1.4 und elektronische Geräte wird bei einem Versicherungsfall nur dann
          eine Entschädigung geleistet, wenn sich diese Sachen im verschlossenen Kraftfahrzeug nicht
          sichtbar in einem Ablagefach oder im Kofferraum befinden. Bei verschlossenen, aber mit Verdeck
          geöffneten Cabrios muss das Ablagefach oder der Kofferraum separat verschlossen sein.
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4.        Der Versicherungsschutz gilt weltweit.

5.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-DIEB-05 Diebstahl am Arbeitsplatz

1.        Versichert ist im Rahmen von A4.2 der Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz.
          Voraussetzung ist, dass die versicherten Sachen Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer
          mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.
          Versicherungsschutz besteht auch, wenn versicherte Sachen sich abweichend von A12 dauerhaft
          am jeweiligen Arbeitsplatz dieser Personen außerhalb der Wohnung befinden. Nicht versichert ist
          Bargeld im Sinne von A18.1.1.1.

2.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-DIEB-06 Trickdiebstahl aus der versicherten Wohnung

1.        Versichert ist im Rahmen von A4.2 die Entwendung von versicherten Sachen durch Trickdiebstahl
          aus der versicherten Wohnung.

2.        Als Trickdiebstahl gilt ein Diebstahl, bei dem der Täter durch Täuschung durch ihn oder weitere
          Mitwirkende in die versicherte Wohnung gelangt und dort versicherte Sachen entwendet.

          Die freiwillige Herausgabe von versicherten Sachen nach einer Täuschung stellt keinen
          versicherten Trickdiebstahl dar und ist nicht versichert.

3.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.


                                    Erweiterung Leitungswasser - LW

Z-LW-01 Austritt von Leitungswasser

1.        Mitversichert ist in Erweiterung von A5.2 der bestimmungswidrige Austritt von Leitungswasser aus

1.1       Wassersäulen, Zierbrunnen oder Aufstellpools.

1.2       Zu-   oder     Ableitungsrohren,         Speichertanks     sowie      Filtereinrichtungen    der
          Regenwassernutzungsanlage.

1.3       undichten Dehnungs-/Anschlussfugen von Badewannen oder Duschen in Badezimmern.


                                 Erweiterung Versicherte Sachen - SACH

Z-SACH-01 Überwachungseinrichtungen

          Mitversichert sind in Erweiterung von A8.3.3 Überwachungseinrichtungen.

Z-SACH-02 Flugmodelle

          Mitversichert sind in Erweiterung von A8.3.6 Flugmodelle (z. B. Drohnen) mit und ohne Motor und
          einem Startgewicht bis zu 5 kg einschließlich zugehöriger Anbauteile (z. B. Kameras).


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Z-SACH-03 Kfz-Zubehör

          Mitversichert sind in Erweiterung zu A8.3 nicht eingebaute Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen
          und Anhängern, außerdem nicht an- oder eingebaute Fahrrad-, Ski- und Gepäckträger bzw.
          -boxen und Kindersitze sowie mobile Ladestationen für Elektrofahrzeuge, soweit nicht aus einer
          anderen Versicherung Ersatz erlangt werden kann.

Z-SACH-04 Smart Home Devices

          Mitversichert sind in Erweiterung von A8.3 Smart Home Devices (vernetzte, fernsteuerbare
          Geräte).


                      Erweiterung Versicherungsort und Außenversicherung - ORT

Z-ORT-01 Erweiterter Versicherungsort

          In Erweiterung von A10.1 gilt für Sachen nach A8.3.3, Z-SACH-01, A8.3.4 sowie Gartenmöbel und
          -geräte einschließlich Gartengrills und Gartenskulpturen, Wäsche auf der Leine, in
          Wäschetrocknern oder Waschmaschinen, Waschmaschinen und Wäschetrockner, Fahrräder,
          Kinderwagen und Rollatoren als Versicherungsort das gesamte Grundstück, auf dem sich die
          versicherte Wohnung befindet.

Z-ORT-02 Hausratgegenstände in Bankschließfächern

1.        Abweichend von A12.1.2 sind versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder
          einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen,
          ohne zeitliche Einschränkung versichert, solange sie sich in einem Bankschließfach innerhalb von
          Wertschutzräumen und -schränken von Geldinstituten befinden, wenn diese Bankschließfächer
          vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu
          privaten Zwecken genutzt werden.

2.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-ORT-03 Hausratgegenstände am Arbeitsplatz

1.        Abweichend von A12.1.2 sind versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder
          einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen,
          ohne zeitliche Einschränkung versichert, solange sie sich am jeweiligen Arbeitsplatz dieser
          Personen befinden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Diebstahl (siehe Z-DIEB-05).


2.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-ORT-04 Sportausrüstung und Zubehör außerhalb der Wohnung

1.        Mitversichert sind in Erweiterung von A12 Sportausrüstungen inklusive deren Zubehör, die
          Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
          Person sind oder die deren Gebrauch dienen, auch dann, wenn sie sich dauerhaft außerhalb des
          Versicherungsortes befinden.

2.        Der Versicherer leistet Entschädigung für Sportausrüstungen inklusive deren Zubehör, wenn sie
          durch die unter A1 genannten Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen
          abhandenkommen.

3.        Nicht versichert sind

3.1       Diebstahl nach A4.2
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3.2       Schäden durch Einbruchdiebstahl nach A4.1, Vandalismus nach einem Einbruch nach A4.3 oder
          dem Versuch einer solchen Tat, wenn sich die Sportausrüstung und Zubehör nicht

3.2.1     in einem verschlossenen und für die jeweilige Ausrüstung verkehrsübliche Weise gesichertem
          Schrank innerhalb eines Gebäudes oder einem verschlossenen Raum eines Gebäudes oder

3.2.2     im verschließbaren Stauraum eines Anhängers, im Kofferraum oder der abgedeckten
          Gepäckablage des ordnungsgemäß verschlossenen Zugfahrzeugs (Kraftfahrzeug) befindet.

3.3       Schäden durch Naturgefahren nach A6 außerhalb von Gebäuden.

4.        Die in A2 aufgeführten allgemeinen Ausschlüsse sowie die in den einzelnen Gefahren unter
          A3.10, A4.5, A5.4 und A6.5 genannten Ausschlüsse finden Anwendung.

5.        Entschädigungsberechnung

          Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag. Soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag
          Entschädigung beansprucht werden kann, leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer
          keine Entschädigung (subsidiäre Deckung). Die im Versicherungsschein vereinbarte
          Versicherungssumme gilt auf erstes Risiko. Im Schadenfall entfällt die Anrechnung einer
          Unterversicherung nach A17.


                                Erweiterung Versicherte Kosten - KOST

Z-KOST-01 Hotelkosten

1.        Abweichend von A13.2.3 ersetzt der Versicherer auch Kosten für Frühstück. Sonstige
          Nebenkosten werden nicht übernommen.

2.        In Erweiterung von A13.2.3 ersetzt der Versicherer die Hotelkosten auch dann, wenn im Bereich
          der Wohnung Gebäudeteile durch versicherte Gefahren zerstört oder beschädigt werden.

Z-KOST-02 Transport-, Lager- und Umzugskosten

1.        In Erweiterung von A13.2.4 ersetzt der Versicherer die Kosten für Transport und Lagerung auch
          dann, wenn im Bereich der Wohnung Gebäudeteile durch versicherte Gefahren zerstört oder
          beschädigt werden.

2.        In Erweiterung von A13.2.4 ersetzt der Versicherer anstatt der Kosten der Lagerung die
          notwendigen Kosten des Umzugs, wenn durch einen Versicherungsfall die versicherte Wohnung
          voraussichtlich für mehr als zwei Monate unbenutzbar wird und der Versicherungsnehmer
          deshalb umzieht, ohne dass die Absicht besteht, in die bisherige Wohnung zurückzukehren.

Z-KOST-03 Kosten für Reparaturen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten

          In Erweiterung von A13.2.8 ersetzt der Versicherer die Kosten für Reparaturen an Bodenbelägen,
          Innenanstrichen oder Tapeten, die durch einen Versicherungsfall beschädigt worden sind.

Z-KOST-04 Rückreisekosten bei Dienstreisen

          In Erweiterung von A13.1.11 und A13.2.11 ersetzt der Versicherer die zusätzlichen Reisekosten
          auch bei vorzeitigem Abbruch einer Dienstreise.

Z-KOST-05 Kosten für provisorische Maßnahmen

          In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die Kosten für provisorische Maßnahmen zum
          Schutz versicherter Sachen nach einem Versicherungsfall.

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Z-KOST-06 Sachverständigenkosten

          In Erweiterung von A13.1 und A19.6 übernimmt der Versicherer bei Vereinbarung eines
          Sachverständigenverfahrens nach einem Versicherungsfall nach A19 auch die dem
          Versicherungsnehmer entstandenen Kosten bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten
          Entschädigungsbetrag abzüglich der im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbeteiligung.
          Voraussetzung ist, dass der Versicherungsfall die im Versicherungsschein vereinbarte
          Schadenhöhe überschreitet.

Z-KOST-07 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen

1.        In Erweiterung von A4 und A13.1 sind die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von
          Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück
          mitversichert, wenn dadurch ein ersatzpflichtiger Leitungswasserschaden entstanden ist.

2.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-KOST-08 Datenrettungskosten

1.        In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich
          entstandenen und notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch
          gespeicherten Daten und Programmen. Dies gilt, wenn diese zumindest auch privat genutzt
          werden. Eine Wiederbeschaffung gilt dabei nicht als Wiederherstellung. Voraussetzung ist, dass
          die Daten durch eine Substanzbeschädigung des Datenträgers verloren gegangen, beschädigt
          oder nicht mehr verfügbar sind.

2.        Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

3.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

4.        Ausschlüsse

4.1       Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme in folgenden Fällen:

4.1.1     Der Versicherungsnehmer ist zur Nutzung der Daten oder Programme nicht berechtigt.

4.1.2     Der Versicherungsnehmer hält die Daten oder Programme auf einem Sicherungs- oder
          Installationsmedium vor.

4.2       Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines erneuten Lizenzerwerbs.

Z-KOST-09 Reparaturkosten infolge Fehlalarm von Rauch-, Hitze- oder Gaswarnmeldern und
       sprachgesteuerten Lautsprechern auch bei Gefahr für Leib und Leben

1.        In Erweiterung von A13        ersetzt der Versicherer die Kosten für die Beseitigung von
          Aufbruchschäden an Fenstern, Außentüren oder anderen Gebäudeöffnungen durch eine von der
          Polizei oder Feuerwehr veranlasste Notöffnung

1.1       die infolge eines Fehlalarms von Rauch-, Hitze- oder Gaswarnmeldern sowie sprachgesteuerten
          Lautsprechern entstandenen sind

1.2       wenn für den Versicherungsnehmer oder eine Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
          lebt, unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestanden hat.

2.        Ferner sind eventuelle Beschädigungen an versicherten Sachen versichert, die durch die
          unmittelbare Notöffnung entstehen.

3.        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
          begrenzt.

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                                     Weitere Leistungsinhalte - WLI

Z-WLI-01 Gebraucht- statt Neukauf

1.        In Ergänzung zu A17.1.1 übernimmt der Versicherer den Differenzbetrag zum Neuwert, wenn
          infolge eines Versicherungsfalls gebrauchte oder wiederaufbereitete Sachen statt eines Neukaufs
          angeschafft werden.

2.        Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
          neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.

Z-WLI-02 Anzeige Baugerüst

          Abweichend von A23.1 liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nicht vor, wenn lediglich ein
          Baugerüst an dem Gebäude errichtet wird, in dem die versicherte Wohnung gelegen ist, es sei
          denn im Versicherungsschein ist etwas anderes vereinbart.

Z-WLI-03 Unterversicherungsverzicht

          In Erweiterung von A14.4.2 verzichtet der Versicherer auf den Einwand einer Unterversicherung,
          wenn der Schaden den im Versicherungsschein genannten Betrag nicht übersteigt.

Z-WLI-04 Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des
        Versicherungsfalls

1.        In Erweiterung von B4.12.1.2 verzichtet der Versicherer auf den Einwand der grob fahrlässigen
          Herbeiführung des Versicherungsfalls. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im
          Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag begrenzt.

2.        Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder vertraglich vereinbarte
          Obliegenheiten nach B3.3 und nach A21 bis A23 grob fahrlässig verletzt hat.

Z-WLI-05 Garteninventar

1.        Mitversichert sind in Erweiterung von A6.5.7 auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die
          versicherte Wohnung befindet, folgende Gegenstände, wenn diese ausschließlich vom
          Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person genutzt
          werden:
          Sachen nach A8.3.3, Z-SACH-01 sowie A8.3.4 und Gartenmöbel, Gartengeräte, Garteninventar
          (wie z. B. Gartengrills, Trampoline), Gartentechnik einschließlich Rasenmäh- und Poolroboter
          sowie Gartenskulpturen, Wäsche auf der Leine, in Wäschetrocknern oder Waschmaschinen,
          Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen.

2.        Weiterhin sind Schäden nach A1.1 und A1.3 an vorgenannten Gegenständen versichert, wenn sie
          dauerhaft im Garten genutzt werden.

3.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

                                      Erweiterung Vorsorge - VOR

Z-VOR-01 Angehörigenauszug

          In Erweiterung von A16 gilt: Zieht ein mit dem Versicherungsnehmer in der versicherten Wohnung
          zusammenlebender/es und dort gemeldeter/es Ehepartner, Lebenspartner, Kind oder Elternteil
          aus, so sind Versicherungsort nach A10 die bisherige Wohnung und die neue Wohnung des
          ausziehenden Angehörigen. Dies gilt längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des
          Versicherungsjahres, das auf den Auszug folgt, sofern nicht vorher etwas anderes vereinbart wird.
          Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung des Angehörigen.

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Z-VOR-02 Sachen in der neuen Wohnung vor Umzugsbeginn

          Mitversichert sind in Erweiterung von A16.1 auch Sachen, die sich vor Umzugsbeginn bereits in
          der neuen Wohnung befinden oder von einem anderen Ort als der bisherigen Wohnung dorthin
          geliefert oder gebracht werden.


                                               Garantien - GAR

Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen

          Der Versicherer garantiert, dass die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden
          Hausratversicherungsbedingungen   premium     der    R+V-PrivatPolice  (HRB)       den
          Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des
          Vertragsschlusses vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten
          Musterbedingungen.


Z-GAR-02 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel

1.        In Erweiterung zu Teil A gilt folgendes:

1.1       Bestanden für die versicherten Sachen vor diesem Vertrag bereits Versicherungen für dieselbe
          Gefahr (nachfolgend Vorversicherung genannt), und ist ein versicherter Schaden eingetreten,
          kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend
          machen, wenn

1.1.1     die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit des aktuellen Vertrags erfolgt
          ist,

1.1.2     der Versicherer den Schadenzeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des Versicherers
          mit dem Vorversicherer oder den Vorversicherern über den Schadenzeitpunkt nicht erzielt werden
          konnte,

1.1.3     durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen den Vorversicherungen und dem
          aktuellen Vertrag besteht und

1.1.4     der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
          Versicherer abtritt.

2.        Die vorläufige Versicherungsleistung wird erbracht, sofern und soweit sie auch im Rahmen einer
          unverändert fortgeführten Vorversicherung durch den Vorversicherer erbracht worden wäre,
          allerdings höchstens bis zu der im aktuellen Vertrag vereinbarten Entschädigung unter
          Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen, Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen.
          Bestehen Rechte des Versicherers zur Leistungskürzung oder sogar zur Leistungsverweigerung,
          bleiben sie von dieser Regelung unberührt.

3.        Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits
          eingetreten ist, oder hätte es ihm bekannt sein müssen, besteht kein Versicherungsschutz nach
          dieser Regelung.

4.        Der Versicherer kann zu viel oder zu Unrecht erbrachte Leistungen wieder vom
          Versicherungsnehmer zurückfordern, wenn sich nachträglich bei der Geltendmachung der
          abgetretenen Ansprüche herausstellt, dass

4.1       der Schaden doch in die Vertragslaufzeit einer Vorversicherung fällt und

4.2       der Vorversicherer nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet ist.


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Hausratversicherungsbedingungen comfort                            R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HRB)
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Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen

          Die Regelung findet sich in Ziffer 13. Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V-PrivatPolice
          (APB 01/19).

Z-GAR-04 unbesetzt


Z-GAR-05 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse

          Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser Hausratversicherung die zum
          Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Mindeststandards der Empfehlung des
          "Arbeitskreises Beratungsprozesse" voll erfüllen.

                                        Mehrwertschutz - MWS

Z-MWS-01 Mehrwertschutz

1.        Bestehen für versicherte Sachen noch weitere Hausratversicherungsverträge für dieselbe Gefahr
          (nachfolgend Fremdversicherung genannt), so kann der Versicherungsnehmer mit dem
          Versicherer eine Hausratversicherung mit Mehrwertschutz abschließen. Der Versicherungsschutz
          aus den Fremdversicherungen geht bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz des
          vorliegenden Vertrags vor (subsidiäre Deckung). Dies berücksichtigt der Versicherer durch eine
          entsprechende Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen. Für den Umfang der
          Beitragsanrechnung gilt die Regelung im Versicherungsschein.

2.        Der Versicherungsnehmer erhält Versicherungsschutz über den mit dem Versicherer
          bestehenden Vertrag, wenn eine Entschädigungsleistung aus den Fremdversicherungen
          abgelehnt oder gekürzt oder die Versicherungssumme/Ersatzleistung ausgeschöpft wurde und
          dieser Schaden im Rahmen und Umfang des vorliegenden Vertrags versichert ist
          (Mehrwertschutz). Die im Vertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen, Selbstbeteiligungen und
          Versicherungsbedingungen bilden den Rahmen für den Mehrwertschutz. Die erbrachten
          Leistungen der Fremdversicherungen werden bei der Berechnung der Entschädigungsleistung
          abgezogen. Erhält der Versicherungsnehmer aus den Fremdversicherungen keine Leistung oder
          wird diese gekürzt, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrags in Verzug war
          oder eine Obliegenheit verletzt wurde, wird dadurch die subsidiäre Versicherungsleistung aus
          dem vorliegenden Vertrag nicht vergrößert. Es besteht bis zum Versicherungsumfang der
          Fremdversicherungen kein Versicherungsschutz.

3.        Sind Selbstbeteiligungen im Rahmen der Fremdversicherungen vereinbart, sind diese über den
          Mehrwertschutz nicht erstattungsfähig.

4.        Eine nach Abschluss des vorliegenden Vertrags vorgenommene                    Änderung    der
          Fremdversicherungen bewirkt keine Erweiterung des Mehrwertschutzes.

5.        Ein Schaden ist dem Versicherer nach der Entscheidung der Fremdversicherungen über eine
          Ablehnung der Entschädigungsleistung/Entschädigungskürzung oder nach Ausschöpfung der
          Versicherungssumme der Fremdversicherungen unverzüglich zu melden. Zur Prüfung der
          Leistungspflicht und des Leistungsumfanges muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
          entsprechende Nachweise der Fremdversicherungen einreichen.

6.        Der Mehrwertschutz und die Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen enden zu dem
          im Versicherungsschein dokumentierten Ablauf der Fremdversicherungen. Ab diesem Termin
          besteht vollumfänglicher Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des vorliegenden
          Vertrags. Ab diesem Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen nach
          1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig.

7.        Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der Fremdversicherungen besteht vollumfänglicher
          Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des vorliegenden Vertrags ab dem Zeitpunkt, ab
          dem der Versicherungsnehmer den Versicherer über die vorzeitige Vertragsbeendigung
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Hausratversicherungsbedingungen comfort                         R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HRB)
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          informiert. Ab diesem Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen
          nach 1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig.


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Hausratversicherungsbedingungen comfort                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HRB)
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      Bedingungen für die Zusatzbausteine zur Hausratversicherung der
                         R+V-PrivatPolice (07/2026)
          Sofern ein Zusatzbaustein ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag
          dokumentiert ist, gilt:

          Diese Bedingungen für Zusatzbausteine beschreiben den ergänzenden Versicherungsschutz zur
          Hausratversicherung. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen nach
          Teil A, Teil B, den Zusatzbedingungen zur Hausratversicherung sowie den Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).


                                    Z-GLAS Glasbruch (sofern vereinbart)

1.        Versicherungsfall

          Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder
          beschädigt werden.

2.        Nicht versicherte Schäden und Gefahren

          Nicht versichert sind folgende Schäden:

2.1       Oberflächen oder Kanten          werden    beschädigt    (z.    B.   durch   Schrammen,   Kratzer,
          Muschelausbrüche).

2.2       Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht.

3.        Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, transparentes Glasmosaik

          Nicht aus Glas bestehende Teile von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder
          transparentem Glasmosaik sind nur unter folgenden Voraussetzungen versichert: Es liegt
          gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vor.
          Außerdem beruhen beide Schäden auf derselben Ursache oder der Schaden an der Scheibe hat
          den anderen Schaden verursacht. Die Rahmen dieser Verglasungen sind aber nicht versichert.

4.        Versicherte und nicht versicherte Sachen

4.1       Versicherte Sachen

          Versichert sind folgende bezeichnete Sachen:

4.1.1     Fertig eingesetzte oder montierte Glas- oder Kunststoffscheiben;

4.1.2     Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff;

4.1.3     künstlerisch bearbeitete Glas- oder Kunststoffscheiben, -platten und -spiegel;

4.1.4     Platten aus Glaskeramik. Sofern der Nachweis erfolgt, dass die zu ersetzende
          Glaskeramik-Kochfläche nur in Verbindung mit der zugehörigen Elektronik wiederzubeschaffen ist,
          wird Entschädigung auch für diese Elektronik geleistet;

4.1.5     Aquarien und Terrarien;

4.1.6     Glasbausteine und Profilbaugläser;

4.1.7     Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;

4.1.8     Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;


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R+V PrivatPolice (HRB)
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4.1.9     Verglasungen von Wintergärten und Schwimmbädern.

4.2       Nicht versicherte Sachen

          Nicht versichert sind

4.2.1     optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;

4.2.2     Photovoltaikanlagen;

4.2.3     Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-,
          Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und
          Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones);

4.2.4     Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind.

5.        Versicherte Kosten

5.1       Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und
          tatsächlich angefallen sind:

5.1.1     Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);

5.1.2     um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten
          (Entsorgungskosten);

5.1.3     Für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen
          durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);

5.1.4     um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten
          Sachen zu erneuern;

5.1.5     um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen,
          Markisen usw.) zu beseitigen und wiederanzubringen;

5.1.6     um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu
          beseitigen.

6.        Entschädigung

          Die Entschädigung erfolgt als Sachleistung oder als abweichende Entschädigungsleistung in
          Geld.

7.        Entschädigung als Sachleistung

7.1       Sachleistung

7.1.1     Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer abweichend von A17 eine Sachleistung auf seine
          Veranlassung und Rechnung. Das bedeutet, dass er die zerstörten oder beschädigten Sachen
          entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wieder einsetzen lässt.

7.1.2     Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um
          den Schadenort zu erreichen (z. B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere
          Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und
          Remontage von Vergitterungen).
          Diese Aufwendungen nach 5 werden bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
          ersetzt. Falls diese Kosten erforderlich werden, erteilt der Versicherer auf Wunsch des
          Versicherungsnehmers in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem
          Versicherungsnehmer dann die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.


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R+V PrivatPolice (HRB)
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7.1.3     Der Versicherer ersetzt und beauftragt nicht:

          1.   Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z. B.
               Farbe und Struktur);

          2.   Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren
               Erscheinungsbild entstehen.

7.2       Abweichende Entschädigungsleistung in Geld

7.2.1     Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf einigen, dass der Versicherer anstelle
          einer Sachleistung eine Geldleistung erbringt. Diese muss dem Leistungsumfang nach 7.1
          entsprechen.

7.2.2     Der Versicherer erbringt eine Geldleistung, soweit eine Sachleistung durch ihn zu den
          ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.

7.2.3     Wird eine Unterversicherung nach A17.3 festgestellt, erbringt der Versicherer ausschließlich eine
          Geldleistung.

7.2.4     Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht
          ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

7.3       Notverglasung/Notverschalung

          Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen
          und Notverschalungen nach 5.1.1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen
          kann er als versicherte Kosten geltend machen.

7.4       Kosten

7.4.1     Für die Berechnung der versicherten Kosten nach 5 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls
          maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.

7.4.2     Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht
          ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.


                              Z-RAD     Fahrraddiebstahl (sofern vereinbart)

1.        Leistungsversprechen und Definitionen

1.1       In Erweiterung zu A4.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz für Fahrräder unter den
          Voraussetzungen nach 1.2 auch auf Schäden durch Diebstahl.

1.2       Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen
          (z. B. Klingel, Fahrradanhänger) besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem
          Fahrrad abhanden gekommen sind.

1.3       Für Fahrradanhänger, die nicht zusammen mit dem Fahrrad betrieben werden oder ohne das
          Fahrrad abhanden kommen, erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den Voraussetzungen
          nach 1.2 auch auf Schäden durch Diebstahl.

1.4       Für Akkus von Fahrrädern mit Tretunterstützung (Pedelec) erstreckt sich der Versicherungsschutz
          unter den Voraussetzungen nach 1.2 auch auf Schäden durch Diebstahl.


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2.        Besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

          Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gegen
          Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Dies gilt auch für
          Fahrradanhänger, die nicht zusammen mit dem Fahrrad betrieben werden oder ohne das Fahrrad
          abhanden gekommen sind sowie für Akkus von Fahrrädern mit Tretunterstützung (Pedelec).


3.        Besondere Obliegenheiten im Schadenfall

3.1       Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die
          Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren,
          soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
          Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig
          nachweisen kann.

3.2       Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem
          Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei
          Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.

4.        Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 2. sowie nach 3.2, so ist
          der Versicherer nach den in B3.3.1.2 und B3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur
          Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

5.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

6.        Der im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsbetrag gilt auf erstes Risiko. Im
          Schadenfall entfällt die Anrechnung einer Unterversicherung gemäß A17.

                                Z-RADP Fahrrad Plus (sofern vereinbart)

1.        Versicherungsfall, versicherte Gefahren und Schäden, Ausschlüsse

          Der Versicherer leistet Entschädigung für die versicherten Fahrräder einschließlich Fahrräder mit
          Tretunterstützung (Pedelecs) nach 3. welche durch die folgenden Gefahren abhandenkommen,
          zerstört oder beschädigt werden.

1.1       Beschädigung

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Beschädigungen der Fahrräder, welche durch die
          folgenden von außen auf die versicherten Sachen einwirkenden Ursachen ihre Funktionsfähigkeit
          verlieren oder in dieser erheblich beeinträchtigt werden. Ein Verlust oder eine erhebliche
          Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherten Sachen nicht mehr
          bestimmungsgemäß verwendet werden können; bloße optische oder akustische Veränderungen
          der Sachen beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit der Sachen nicht.

          -   Unfall
          -   Unfall eines Transportmittels
          -   Schäden während sich das Fahrrad im Gewahrsam des Beförderungsunternehmens befindet
          -   Fall- oder Sturzschäden
          -   Einwirkungen von Tieren
          -   Bedienungsfehler/unsachgemäße Handhabung
              Unsachgemäße Handhabung kann für die Versicherungsdauer nur ein Mal pro Komponente
              in Anspruch genommen werden.
          -   Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten von Pedelecs
          -   Elektronikschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) an Akku, Motor und
              Steuerungsgeräten von Pedelecs
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Hausratversicherungsbedingungen comfort                             R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HRB)
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          -   Verschleiß des Akkus von Pedelecs
          -   Beschädigungen infolge von Verschleiß des Akkus sind versichert, wenn der versicherte Akku
              zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre ist. Berechnungsgrundlage hierfür ist das
              Rechnungsdatum der ersten Händleranschaffungsrechnung des Pedelecs (keine
              Gebrauchtfahrradrechnung) oder die erste Händlerrechnung eines durch den Hersteller zur
              Verwendung zugelassenen neuen Ersatz-Akkus (keine Gebraucht-Akkurechnung). Die
              Kosten für den Austausch des Akkus infolge von Verschleiß sind nur dann erstattungsfähig,
              wenn die vom Hersteller angegebene technische Leistungskapazität dauerhaft um 50 %
              unterschritten wird.
          -   Für Schäden nach A6.3 und soweit für das Fahrrad nach A6.4 der
              Hausratversicherungsbedingungen Versicherungsschutz gegen Naturgefahren besteht, gilt
              dies auch, wenn sich das Fahrrad zum Zeitpunkt des Schadens außerhalb eines Gebäudes
              befindet.

1.2       Nicht versicherte Gefahren und Schäden (Ausschlüsse)

          Nicht versichert sind:

          -   Abhandenkommen der Sache durch Unterschlagung
          -   Verlieren, Stehen-, Hängen- oder Liegenlassen
          -   Hoheitliche Eingriffe (z. B. Beschlagnahme)
          -   Veränderungen der Sache durch nachträgliche Um- und Aufrüstungen (z. B. nicht
              fachgerechte oder durch den Hersteller nicht zur Verwendung zugelassene Ein- und
              Ausbauten) sowie unsachgemäße Reparaturen
          -   Gewöhnlicher Verschleiß mit Ausnahme von Ziffer 1.1.9
          -   Oxidation oder Korrosion
          -   Softwarefehler, Einwirkungen auf die Software von außen (z. B. durch Computerviren)
          -   Schäden, die nicht die Funktion der Sache beeinträchtigen (z. B. Schrammen oder Schäden
              an der Lackierung)
          -   Wir leisten auch nicht, wenn ein Dritter aufgrund von Gewährleistungs- oder
              Garantiebestimmungen für den Verlust oder die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zu
              leisten hat.

2.        Versicherte Sachen (Fahrräder und Fahrradteile), nicht versicherte Sachen und weitere
          (Ausschlüsse)

2.1       Versichert sind Fahrräder einschließlich Pedelecs sowie deren jeweiliger Akku und die mit dem
          Pedelec fest verbundenen Teile.

2.2       Nicht versichert sind folgende Bestandteile der im Versicherungsschein ausgewiesenen Sache:

          -   Verschleißteile, Verbrauchsmittel, Betriebsmittel
          -   Ersatzteile, Nachrüstungen und Aufbauten fremder Hersteller, die durch den Hersteller der
              versicherten Sache nicht zur Verwendung in der versicherten Sache zugelassen sind
          -   Batterien und nicht durch den Hersteller zur Verwendung zugelassene neue Ersatz-Akkus
              sowie gebrauchte Ersatz-Akkus
          -   Datenträger; sie sind allerdings versichert, wenn sie fest in der Sache verbaut sind

3.        Versicherte Kosten

3.1       Versichert sind in Ergänzung zu Ziffer 9 der Hausratversicherungsbedingungen die folgenden
          Kosten, sofern diese infolge eines Versicherungsfalls notwendig geworden und tatsächlich
          angefallen sind:

3.1.1     Abschlepp- und Beförderungskosten
          Der Versicherer ersetzt die Kosten für das Abschleppen des versicherten Fahrrads einschließlich
          Fahrradanhänger sowie die damit einhergehende Beförderung des Nutzers des Fahrrads (z. B.
          durch ein Taxi) zur nächstgelegenen Fahrrad-Werkstatt, an die Heimatadresse des
          Versicherungsnehmers oder an die Adresse der Reiseunterkunft.
3.1.2     Bergungs- und Entsorgungskosten


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          Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Bergung und die Verschrottung (Entsorgung) des
          versicherten Fahrrads einschließlich Fahrradanhänger.
3.1.3     Kosten für Ersatz-Fahrrad
          Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatz-Fahrrads
          einschließlich Fahrradanhänger bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zum
          Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads, sofern es in einem fahrbereiten Zustand ist.
3.1.4     Übernachtungskosten
          Der Versicherer ersetzt die Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung inklusive Frühstück,
          aber ohne weitere Nebenkosten (z. B. Telefon), bis zu dem Tag, an dem das Fahrrad
          wiederhergestellt wurde.

3.2       Entschädigungsgrenzen
          Je Versicherungsfall ist die Entschädigung für die Kosten nach Ziffer 4.1.1 bis 4.1.4 insgesamt auf
          den im Versicherungsschein vereinbarten Gesamtbetrag begrenzt.

4.        Leistungsumfang/Entschädigung

4.1       Im Falle der Kaskoversicherung nach 2.1 erbringt der Versicherer im Falle einer technisch
          möglichen Reparatur die zur Instandsetzung der Sache erforderlichen Kosten (insbesondere
          Kosten für Material, Ersatzteile und Arbeitszeit) zuzüglich einer durch die Reparatur nicht
          auszugleichenden Wertminderung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes gleicher Art und
          Güte, maximal die vereinbarte Entschädigungsgrenze.

4.2       Ist die Sache nicht zu reparieren oder überschreiten die Reparaturkosten den
          Wiederbeschaffungswert gleicher Art und Güte oder die vereinbarte Entschädigungsgrenze, so
          erstatten wir die vereinbarte Entschädigungsgrenze, maximal bis zum Wiederbeschaffungswert
          der Sache in gleicher Art und Güte. Restwerte werden angerechnet.

4.3       Besondere Entschädigung für Akkus
          Bei ersatzpflichtigen Schäden an Akkus wird pro angefangenem Betriebsjahr ein Abzug neu für alt
          von 10 % vorgenommen.

4.4       Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag zuzüglich etwaiger Kosten nach 4.

4.5       Der im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsbetrag gilt auf erstes Risiko. Im
          Schadensfall entfällt die Anrechnung einer Unterversicherung nach A17.3.

5.        Obliegenheiten

          In Ergänzung zu A21 und A22 der Hausratversicherungsbedingungen                         sind   der
          Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen verpflichtet,

5.1       vor Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

5.1.1     Die versicherte Sache während der Dauer dieses Vertrags in einem ordnungsgemäßen Zustand
          zu erhalten, entsprechend der Betriebsanleitung zu verwenden und zu reinigen sowie alle
          zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahr von Schäden oder Verlust abzuwenden.

5.1.2     Etwaige vom Hersteller vorgeschriebene Inspektions-, Wartungs- und Pflegearbeiten fristgerecht
          beim Fachhändler oder einer anderen vom Hersteller anerkannten Fachwerkstatt durchführen zu
          lassen, sowie die Nachweise sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

5.1.3     Den versicherten Akku bei längerer Nichtbenutzung, spätestens jedoch nach zwei Wochen, den
          Herstellervorschriften entsprechend zu laden und aufzubewahren, sowie den Ladestand
          regelmäßig zu kontrollieren.

5.2       Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls

5.2.1     Schäden durch      strafbare   Handlungen unverzüglich der nächstzuständigen oder
          nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller vom Schaden

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          betroffenen Sachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Dem Versicherer ist hierüber
          eine Bescheinigung einzureichen.

5.2.2     Den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die
          Rahmennummer der versicherten Fahrrads zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies
          billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so
          kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.

5.2.3     Schäden an aufgegebenen Fahrrädern dem Beförderungsunternehmen unverzüglich zu melden.
          Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung
          der jeweiligen Reklamationsfrist schriftlich anzuzeigen. Dem Versicherer sind entsprechende
          Bescheinigungen vorzulegen.

5.3       Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 6.1 sowie 6.2, so ist der
          Versicherer nach Maßgabe der in A21.2 sowie A22.2 der Hausratversicherungsbedingungen
          beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
          leistungsfrei.

6.        Kündigung

6.1       Der Zusatzbaustein FahrradPlus kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom
          Versicherer ohne Aufhebung des Gesamtvertrages und ohne Angabe von Gründen in Textform
          unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt
          werden.

6.2       Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach
          Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen.

6.3       Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin.

                              Z-REI    Hausrat auf Reisen (sofern vereinbart)

1.        Versicherungsfall, versicherte Gefahren und Schäden, versicherte Personen

1.1       Versicherungsfall

          Der Versicherer leistet Entschädigung für versichertes Reisegepäck nach 2.1, die durch die
          folgenden Gefahren abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.

1.1.1     Mitgeführtes Reisegepäck

          Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise
          abhandenkommt, beschädigt oder zerstört wird durch:

          1. Diebstahl,   Einbruchdiebstahl,          Raub,         räuberische      Erpressung,   vorsätzliche
          Sachbeschädigung;

          2.   Verlieren, hierzu zählen nicht Liegen-, Stehen- oder Hängenlassen bis zu der im
               Versicherungsschein genannten Entschädigungsgrenze;

          3.   Unfall eines Transportmittels oder Unfall einer versicherten Person;

          4.   Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Sturm, Hagel, bestimmungswidrig einwirkendes
               Wasser einschließlich Regen und Schnee und weitere Naturgefahren sowie höhere Gewalt.

1.1.2.    Aufgegebenes Reisegepäck

          Der Versicherer leistet Entschädigung,


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          1.   wenn aufgegebenes Reisegepäck abhandenkommt, beschädigt oder zerstört wird, während
               es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebs oder
               einer Gepäckaufbewahrung befindet;

          2.   wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort nicht innerhalb von 24 Stunden nach
               Ankunft des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen erreicht. Ersetzt
               werden die nachgewiesenen Aufwendungen zur Wiedererlangung des Gepäcks oder für
               notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung der Reise bis zu dem im
               Versicherungsschein genannten Betrag.

1.2       Versicherte Personen

          Versichert ist das Reisegepäck des Versicherungsnehmers oder einer mit dem
          Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person. Versicherungsschutz besteht
          nach A12.2 auch für Personen, die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes
          befinden.

2.        Versicherte und nicht versicherte Sachen und weitere Ausschlüsse

2.1       Zum versicherten Reisegepäck zählen

2.1.1     Gegenstände des persönlichen Reisebedarfs, die zum Gebrauch oder Verbrauch während der
          Dauer der Reise bestimmt sind, einschließlich der am Körper getragenen Kleidung und die sich
          mit einem üblichen Transportmittel befördern lassen;

2.1.2     Sportgeräte und deren Zubehör, soweit sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch
          befinden und soweit es sich nicht um Land-, Luft- oder Wasserfahrzeuge nach 2.2.7 handelt;

2.1.3     Sportgeräte, die während der Reise vorübergehend von einem gewerblichen Anbieter gemietet
          oder geliehen werden, soweit sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden und
          soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (subsidiäre Deckung);

2.1.4     Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes des Versicherungsnehmers aufbewahrt
          werden (z. B. in Zweitwohnungen, Booten, Anhängern zu Wohnzwecken), gelten nur als
          Reisegepäck, solange sie vorübergehend zu Reisen mitgenommen werden.

2.1.5     Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben wurden.

2.2.      Nicht versichert sind

2.2.1     Bargeld, Kredit-, Bank- und Geldkarten, Wertkarten, Gutscheine, Reiseschecks, Wertpapiere,
          Fahrkarten, Flugtickets, Eintrittskarten, Urkunden und Dokumente aller Art.
          Für amtliche Ausweispapiere, Visa und Kredit-, Girokarten werden jedoch die Kosten der
          Wiederbeschaffung ersetzt.

2.2.2     Pelze, Foto-, Filmapparate, tragbare Videosysteme, Smartphones und Tablets und sonstige
          tragbare elektronische Geräte jeweils mit Zubehör, wenn sie nicht

          -    bestimmungsgemäß getragen oder benutzt werden oder
          -    in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder
          -    einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind oder
          -    einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung zur Aufbewahrung
               übergeben sind und sich zusätzlich in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren
               Behältnissen befinden oder
          -    in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffs
               oder in einer bewachten Garderobe aufbewahrt werden.

2.2.3     Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, wenn sie nicht

          -    bestimmungsgemäß getragen oder benutzt werden oder
          -    in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder

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          -   einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind oder
          -   in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffs
              oder in einer bewachten Garderobe aufbewahrt werden und zusätzlich in einem
              verschlossenen Behältnis, z. B. in einem Safe untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit
              auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet.

2.2.4     Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, wenn sie einem Beförderungsunternehmen oder
          einer Gepäckaufbewahrung zur Aufbewahrung übergeben;

2.2.5     Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert;

2.2.6     Sehhilfen, Hörhilfen, Prothesen jeder Art und sonstige medizinische Hilfsmittel;

2.2.7     motorisierte oder motorgetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör,
          Außenbordmotoren sowie Fahrräder jeder Art, mit Ausnahme von gemieteten oder geliehenen
          Fahrrädern oder Pedelecs nach 2.1.3;

2.2.8     Sportgeräte, die sich in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden;

2.2.9.    Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden;

2.2.10    Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;

2.2.11    Schäden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen,
          Abnutzung oder Verschleiß;

2.2.12    Schäden während des Zeltens oder Campings, wenn die Schäden nicht an versicherten Sachen
          innerhalb eines verschlossenen Kfz, Wohnmobils oder eines Pkw-Anhängers zu Wohnzwecken
          (Wohnwagen) eingetreten sind;

2.2.13    Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes des Versicherungsnehmers aufbewahrt
          werden, z. B. in Zweitwohnungen, Booten, Anhängern zu Wohnzwecken, sofern sie nicht nach
          2.1.3 vorübergehend zu Reisen mitgenommen werden.

3.        Definition Reise, Beginn und Ende der Reise

3.1       Versicherungsschutz besteht für alle Reisen weltweit, sofern die Entfernung (Luftlinie) zwischen
          dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person und dem Zielort mehr als
          50 km beträgt.

3.2       Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwecke des unverzüglichen
          Antritts der Reise versicherte Sachen aus der ständigen Wohnung entfernt werden.

3.3       Der Versicherungsschutz endet mit dem Zeitpunkt, in dem die versicherten Sachen dort wieder
          eintreffen.

4.        Obliegenheiten

4.1       In Ergänzung zu A21 sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen
          verpflichtet,

4.1.1     Schäden durch       strafbare   Handlungen unverzüglich der nächstzuständigen oder
          nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen
          Sachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Dem Versicherer ist hierüber eine
          Bescheinigung einzureichen;

4.1.2     bei Schäden durch Verlieren (siehe 1.1.1.2) Nachforschungen beim Fundbüro anzustellen. Dem
          Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen;

4.1.3     Schäden an aufgegebenem Reisegepäck einschließlich Schäden durch nicht fristgerechte
          Auslieferung nach 1.1.2.2 dem Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der

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          Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach
          der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist schriftlich
          anzuzeigen. Dem Versicherer sind entsprechende Bescheinigungen vorzulegen;

4.1.4     bei Reisen im Kfz die versicherten Sachen unverzüglich nach der Ankunft vor der ständigen
          Wohnung des Versicherungsnehmers zu entladen.

4.2       Die Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten ergeben sich aus A21.

5.        Versicherungswert und Entschädigungsberechnung

5.1       Abweichend von A14 gilt als Versicherungswert derjenige Betrag, der allgemein erforderlich ist,
          um neue Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Versicherten anzuschaffen
          (Neuwert).

5.2       Für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger ersetzt der Versicherer nur den Materialwert.

5.3       Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.

5.4       Je Versicherungsfall ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
          begrenzt. Für Schäden nach 1.1.1.2 und 1.1.2.2 gelten besondere Entschädigungsgrenzen.

5.5       Soweit im Versicherungsschein eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, wird diese je
          Versicherungsfall von dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig
          errechnet wurde. Die Selbstbeteiligung entfällt für nachgewiesene Aufwendungen zur
          Wiedererlangung des Gepäcks oder notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung der Reise
          nach 1.1.2.2.

5.6       Die im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsgrenze gilt auf erstes Risiko. Im
          Schadensfall entfällt die Anrechnung einer Unterversicherung gemäß A17.

6.        Kündigung

6.1       Der Zusatzbaustein Hausrat auf Reisen kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom
          Versicherer ohne Aufhebung des Gesamtvertrages und ohne Angabe von Gründen in Textform
          unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt
          werden.

6.2       Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach
          Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen.

6.3       Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin.


                                 Z-SONL SicherOnline (sofern vereinbart)

1.        Versicherte Schäden

          Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden, die im Rahmen der Nutzung des Internets
          durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen eines Dritten während der Laufzeit von SicherOnline
          verursacht werden.

2.        Versicherte Personen

2.1       Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und alle mit ihm in häuslicher
          Gemeinschaft lebenden Personen.

2.2       Versicherungsschutz besteht nach A 12.2 auch für Personen, die sich vorübergehend außerhalb
          des Versicherungsorts befinden.

3.        Entschädigungsgrenzen
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R+V PrivatPolice (HRB)
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          Je Versicherungsfall ersetzt der Versicherer den tatsächlich entstandenen Vermögensschaden,
          maximal ist die Entschädigung jedoch auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
          begrenzt. Ergänzend gilt die im Versicherungsschein vereinbarte Jahreshöchstentschädigung.
          Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die
          Jahreshöchstentschädigung.

4.        Versicherungsfall

          Der Versicherer ersetzt Vermögensschäden in den nachfolgenden Fällen:

          1.   Online-Kauf von Sachen
          2.   Identitätstäuschung beim Online-Verkauf von Sachen
          3.   Vermögensschäden durch Online-Banking-Missbrauch
          4.   Identitätsmissbrauch
          5.   Datenbeschädigung oder Datenzerstörung

4.1       Online-Kauf von Sachen:

          Versichert sind Vermögensschäden, die einer versicherten Person als Käufer einer Ware über das
          Internet entstehen.

          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Ware

4.1.1     eine bewegliche körperliche Sache ist und

4.1.2     dem privaten Gebrauch bzw. Verbrauch dient und

4.1.3     bei gewerblichen Händlern oder auf Auktionsplattformen online gekauft wurde und bezahlt ist und

4.1.4     innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins nicht vollständig
          zugegangen ist oder

4.1.5     zum Zeitpunkt des Zugangs erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht oder

4.1.6     zum Zeitpunkt des Zugangs für den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht geeignet
          beziehungsweise mangelhaft ist.
          Eine Sache ist mangelhaft, wenn ein Sachmangel nach § 434 BGB vorliegt.

4.2       Identitätstäuschung beim Online-Verkauf von Sachen

          Versichert sind Vermögensschäden, die einer versicherten Person als Verkäufer einer Ware über
          das Internet entstehen.

          Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn

4.2.1     die Ware eine bewegliche körperliche Sache ist und dem privaten Gebrauch bzw. Verbrauch dient
          und online verkauft wurde und

4.2.2     die versicherte Person dabei von einem Käufer über dessen Identität getäuscht wurde, indem
          dieser die Zugangsdaten eines Dritten (vermeintlicher Käufer) zu einem Online-Portal
          missbraucht, um Waren zu kaufen und zu bezahlen und

4.2.3     die versicherte Person dem Käufer die Ware nach der Bezahlung übersendet und

4.2.4     die versicherte Person aufgrund rechtlicher Verpflichtungen dem Dritten (vermeintlichen Käufer)
          einen bereits von diesem erhaltenen Kaufpreis erstattet hat, ohne die Ware zurückzuerhalten.

4.3       Vermögensschäden durch Online-Banking-Missbrauch

4.3.1     Versicherte Gefahren und Schäden, Erstattung der Selbstbeteiligung:

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          Versichert sind Vermögensschäden, die einer versicherten Person innerhalb des von ihr
          durchgeführten privaten Online-Bankings entstehen, wenn unberechtigte Dritte z.B. durch
          Phishing, Pharming oder Trojaner ihre Zugangsdaten erlangt haben und damit Zahlungen
          elektronisch ausführen.

          Ein Vermögensschaden im Sinne dieser Bestimmung ist die unmittelbar aus dem Angriff mittels
          Phishing, Pharming oder Trojaner resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des abgebuchten
          Betrags.

          Wird vom Kreditinstitut eine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht, erstattet der Versicherer diese
          maximal bis zu der im Versicherungsschein genannten Entschädigungsgrenze.

          1.   Phishing

               Phishing ist ein Verfahren, bei dem Täter sich mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche
               Zugangs- und Identifikationsdaten von arglosen Dritten verschaffen. Dabei nutzen die Täter
               typischerweise ein durch die Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes
               Vertrauensverhältnis aus.

          2.   Pharming

               Pharming ist eine Methode, bei der sich Täter unter Vortäuschung falscher Tatsachen
               (Identitäten) durch Umleitung argloser Dritter auf gefälschte Webseiten vertrauliche Zugangs-
               und Identifikationsdaten von diesen verschaffen.

          3.   Trojaner

               Trojaner sind Schadprogramme, die sich als nützliche Anwendung tarnen, jedoch im
               Hintergrund unbemerkt unerwünschte Funktionen ausführen. Mögliche Schadfunktionen sind
               zum Beispiel das Protokollieren von Eingaben an einem Computer (sogenannte Keylogger).
               Trojaner werden von Tätern verwendet, um vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten
               von arglosen Dritten zu erlangen, mit welchen sie dann nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
               durchführen.

               In allen Fällen des Online-Banking-Missbrauchs nehmen die Täter mit den gewonnenen
               Daten unter der Identität des Inhabers im Online-Banking unerlaubte Handlungen vor.

4.3.2     Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass

          1.   die versicherte Person das private Online-Banking, über hierfür geeignete, zum versicherten
               Hausrat zählende elektronische Geräte durchgeführt hat und

          2.   es sich um ein ausschließlich privat genutztes Bankkonto handelt, das bei einer
               Niederlassung eines Kreditinstituts in der Bundesrepublik Deutschland geführt wird.

4.3.3     Der Versicherungsfall ist mit der Belastung des Kontos einer versicherten Person eingetreten.

4.4       Identitätsmissbrauch

          Versichert sind Vermögensschäden, die einer versicherten Person dadurch entstehen, dass ein
          Dritter durch Identitätsmissbrauch ein ausschließlich privat genutztes

4.4.1     Online-Kundenkonto einer versicherten Person verwendet oder auf deren Identität neu anlegt
          oder

4.4.2     Online-Bezahlsystem mit Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union (EU) einer
          versicherten Person verwendet.

          Der Versicherungsfall ist mit der Belastung des Bankkontos oder eines Online-Guthabens einer
          versicherten Person eingetreten.

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4.5       Datenbeschädigung oder Datenzerstörung

4.5.1     Versichert sind Schäden an Daten oder Dateien, die dadurch entstehen, dass ein Dritter ein
          internetfähiges Endgerät einer versicherten Person mit Schadsoftware (z. B. Viren, Trojaner)
          infiziert hat.

4.5.2     Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn Daten oder Dateien, die ausschließlich für die private
          Nutzung bestimmt waren, verloren gegangen sind oder beschädigt oder gesperrt wurden.

4.5.3     Der Versicherer ersetzt die Kosten bis zu dem im Versicherungsschein genannten Betrag für den
          Versuch der Wiederbeschaffung, der Wiederherstellung oder der Entsperrung von Daten und
          Dateien durch einen Fachbetrieb. Es besteht kein Anspruch auf eine erfolgreiche
          Wiederbeschaffung, Rettung oder Entsperrung. Zudem besteht kein Anspruch auf
          darüberhinausgehende Entschädigungsleistungen wie z. B. Schäden am Endgerät, Austausch
          des Speichermediums.

5.        Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung

5.1       Der Versicherungsfall ist während der Laufzeit von SicherOnline eingetreten.

5.2       Im Fall des Online-Kaufs von Sachen nach 4.1 haben die versicherten Personen die ihnen
          gesetzlich und vertraglich zustehenden Rechte, insbesondere Widerruf, Rücktritt, Mängelhaftung,
          ausgeübt, ohne dass der Verkäufer daraufhin innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Eintritt des
          Versicherungsfalls seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

5.3       Bei Vermögensschäden durch Online-Banking-Missbrauch nach 4.3 hat das Kreditinstitut den
          Ersatz des den versicherten Personen entstandenen Vermögensschadens wegen grob
          fahrlässiger Verletzung der Kundenpflichten gegenüber dem Kreditinstitut teilweise oder
          vollständig schriftlich abgelehnt.

6.        Ausschlüsse

          Nicht ersetzt werden Schäden,

6.1       die bei Eintritt eines Versicherungsfalls nach 4 einen Betrag von 50 Euro nicht erreichen;

6.2       soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann;

6.3       soweit anderweitige von den versicherten Personen eingebundene Dienstleister (z. B.
          Kreditinstitute, Online-Bezahlsysteme, Online-Treuhänder) zum Ersatz verpflichtet sind;

6.4       an Daten und Dateien, zu deren Nutzung die versicherten Personen nicht berechtigt sind (z. B.
          sogenannte Raubkopien oder Software, für deren Nutzung keine Berechtigung bestand);

6.5       die im Zusammenhang mit Kauf, Verkauf oder Nutzung von                            Dienstleistungen,
          (Software-)Lizenzen, Urheberrechten, Downloads, Strom oder Gas entstehen;

6.6       die in Verbindung mit dem Online-Verkauf von Sachen nach Ziffer 4.2 stehen, sofern die
          Versendung der Ware vor Erhalt der Gegenleistung erfolgte;

6.7       aus Online-Kauf und Online-Verkauf von Sachen nach 4.1 und 4.2, bei denen der Vertragspartner
          seinen Sitz oder Wohnort außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat;

6.8       aus Online-Kauf und Online-Verkauf von Sachen nach 4.1 und 4.2, bei denen der zugrunde
          liegende Vertrag gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt;

6.9       die im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit einer versicherten
          Person entstehen;


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6.10      aus Online-Kauf und Online-Verkauf von Sachen nach 4.1 und 4.2, die über
          Online-Anzeigen-Portale (z. B. Kleinanzeigen, Quoka, mobile.de, AutoScout24) angebahnt
          wurden;

6.11      aus dem Verlust, dem Handel oder der Beschädigung von Kryptowährungen (z. B. Bitcoins).

7.        Obliegenheiten

7.1       Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

          In Ergänzung zu B3.3 sind die versicherten Personen verpflichtet,

1.        auf ihren internetfähigen Endgeräten aktuelle Virensoftware mit Spyware-Erkennung zu
          installieren, die auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Zudem müssen diese mit einem Schutz
          gegen unberechtigtes Eindringen aus dem Internet ausgerüstet sein (z. B. Firewall) und

2.        die vom Hersteller angebotenen Software-Updates unverzüglich zu installieren, damit die zeitnahe
          Installation von relevanten Sicherheitsupdates für Datenverarbeitungs-Systeme und Software
          sichergestellt ist. Veraltete Systeme und Anwendungen, für die der Hersteller keine
          Sicherheitsupdates mehr bereitstellt, dürfen nicht verwendet werden.

7.2       Folgen der Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls

          Die Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten ergeben sich aus B3.3.1.2.

7.3       Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls

          In Ergänzung zu B.3.3.2 sind die versicherten Personen verpflichtet,

7.3.1     im Fall des Online-Kaufs von Sachen nach 4.1 die ihnen gesetzlich und vertraglich zustehenden
          Rechte, insbesondere Widerruf, Rücktritt, Mängelhaftung, auszuüben;

7.3.2     im Fall eines Vermögensschadens durch Online-Banking-Missbrauch nach 4.3 sich an das
          kontoführende Kreditinstitut zu wenden;

7.3.3     im Fall der Datenbeschädigung oder Datenzerstörung nach 4.5 einen Fachbetrieb zur
          Wiederbeschaffung, Wiederherstellung oder Entsperrung zu beauftragen;

7.3.4     im Fall der Datenbeschädigung oder Datenzerstörung nach 4.5 dem Fachbetrieb Programme und
          Daten zur Verfügung zu stellen, die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium
          vorgehalten sind;

7.3.5     im Fall der Datenbeschädigung oder Datenzerstörung nach 4.5 auf Verlangen des Versicherers
          von dem Fachbetrieb bestätigen zu lassen, dass eine aktuelle Virensoftware installiert war;

7.3.6     im Fall der Datenbeschädigung oder Datenzerstörung nach 4.5 auf Verlangen des Versicherers
          eine Strafanzeige zu erstatten;

7.3.7     in den Fällen nach 4.1 bis 4.4 nach Schadeneintritt Strafanzeige zu erstatten;

7.3.8     in den Fällen des Online-Kaufs von Sachen nach 4.1, der Identitätstäuschung beim
          Online-Verkauf von Sachen nach 4.2 und des Identitätsmissbrauchs nach 4.4 dem Versicherer
          die Kontaktdaten des vermeintlichen Vertragspartners mitzuteilen.

7.4       Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen

          Die Regelungen zur Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen nach 7.1 und 7.3
          ergeben sich aus B3.3.3.

8.        Schlussbestimmungen


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          In den Fällen von 4.1 und 4.2 ist der Versicherer berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit dem als
          Schadenverursacher benannten Vertragspartner in Verbindung zu treten und eine Stellungnahme
          zu den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen einzuholen. Der Versicherer wird den
          Versicherungsnehmer über die Rückmeldung des Vertragspartners unterrichten.

9.        Kündigung

9.1       Der Zusatzbaustein SicherOnline kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom
          Versicherer ohne Aufhebung des Gesamtvertrages und ohne Angabe von Gründen in Textform
          unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt
          werden.

9.2       Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach
          Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen.

9.3       Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin.


                                 Z-SOFO SofortHilfe (sofern vereinbart)

1.        Versicherungsfall, versicherte Personen, nicht versicherte Schadensfälle

1.1       Versicherungsfall

          Der Versicherer erbringt die nach Ziffer 3. genannten Versicherungs- und Organisationsleistungen
          innerhalb Deutschlands, wenn ein Schaden eintritt. Dabei bedient er sich verschiedener
          Dienstleister zur Erbringung der Leistungen.

1.2       Voraussetzung für den Versicherungsfall

          Voraussetzungen für die Erbringung der Versicherungs- und Organisationsleistungen sind

1.2.1     dass die Ursache des Schadens während der Laufzeit von SofortHilfe eingetreten ist,

1.2.2     der Schaden in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort nach A10)
          eingetreten ist,

1.2.3     dass eine versicherte Person im Versicherungsfall die in den Versicherungsunterlagen
          bekanntgegebene Telefonnummer anruft.

1.2.4     Unter der Telefonnummer 0800 533-1212 steht Ihnen der Versicherer an allen Tagen des Jahres
          rund um die Uhr zur Verfügung.
          Die Organisation und Beauftragung der Leistungen erfolgen ausschließlich durch den Versicherer
          und dieser nimmt die Abrechnung direkt mit dem jeweiligen Dienstleister vor.
          Der Versicherer übernimmt für die Leistung der Dienstleister keine Haftung, wenn der jeweilige
          Dienstleister ohne vorherige Abstimmung mit dem Versicherer direkt durch die versicherten
          Personen beauftragt wurde.

1.3       Versicherte Personen
          Alle Serviceleistungen stehen dem Versicherungsnehmer und allen mit ihm in häuslicher
          Gemeinschaft lebenden Personen zu.

1.4       Nicht versicherte Schadensfälle

1.4.1     Die Instandhaltung bzw. Wartung der Geräte und Installationen des Haushalts der versicherten
          Personen ist nicht versichert.

1.4.2     Abweichend von A10.1.3 besteht kein Versicherungsschutz für gemeinschaftlich genutzte,
          verschließbare Räume des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, in
          denen Hausrat bestimmungsgemäß aufbewahrt wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren,
          Fahrradkeller, Waschkeller)
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1.4.3     Wenn die versicherten Personen im Schadensfall nicht die in den Versicherungsunterlagen
          bekanntgegebene Telefonnummer anrufen und einen Dienstleister beauftragen oder die
          Leistungen selbst erbringen, kann der Versicherer die Kosten ablehnen oder kürzen.

1.4.4     Schadensfälle, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsschutzes bereits vorhanden
          waren, sind nicht versichert.

2.        Ablauf der Rechnungsstellung

2.1       Der Versicherer zahlt die von ihm zu übernehmenden Kosten direkt an den beauftragten
          Dienstleister, der den Schaden beheben soll. Sofern die Kosten für die Erbringung der Leistungen
          nicht ausreichen oder die Jahreshöchstleistung überschritten wird, stellt der Dienstleister den
          darüber hinaus gehenden Betrag der versicherten Person in Rechnung, die ihn beauftragt hat.

2.2       Für die Serviceleistungen nach den Ziffern 3.1.12 - 3.1.15 stellt der Dienstleister der versicherten
          Person die angefallenen Kosten direkt in Rechnung.

3.        Versicherungs- und Organisationsleistungen sowie Entschädigungsgrenzen

3.1       Versicherungs- und Organisationsleistungen sind

          1. Schlüsseldienst im Notfall inklusive Türschloss bzw. Schließzylinderersatz
          2. Rohrreinigung im Notfall
          3. Sanitärinstallation im Notfall
          4. Elektroinstallation im Notfall
          5. Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten
          6. Heizungsinstallation im Notfall
          7. Notheizung
          8. Bekämpfung von Schädlingen
          9. Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienenvölkernnestern
          10. Haustierunterbringung im Notfall
          11. Kinderbetreuung im Notfall
          12. Organisation einer Ersatzunterkunft im Notfall
          13. Organisation eines Bewachungsservice im Notfall
          14. Umzugsservice on Demand
          15. Hausmeisterservice on Demand
          16. Psychologische Betreuung

3.2       Bei unklarer Schadenursache werden Anfahrtskosten auch dann bezahlt, wenn der Schaden nicht
          durch eine versicherte Leistung abgedeckt ist.

3.3       Bei den Leistungen nach den Ziffern 3.1.1 bis 3.1.11 und bei unklarer Schadenursache nach Ziffer
          3.2 ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.
          Ergänzend gilt die im Versicherungsschein vereinbarte Jahreshöchstentschädigung. Alle
          Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die
          Jahreshöchstentschädigung.

3.4       Für die Serviceleistungen nach den Ziffern 3.1.12 bis 3.1.15 übernimmt der Versicherer nur die
          Organisation bzw. Vermittlung, jedoch keine Kosten.

3.5       Für die psychologische Betreuung nach Ziffer 3.1.16 übernimmt der Versicherer die im
          Versicherungsschein genannte Anzahl an Beratungsstunden.

4.        Schlüsseldienst im Notfall inklusive Türschloss bzw. Schließzylinderersatz

4.1       Der Versicherer organisiert die Öffnung der Wohnungstür oder sonstiger Zugangstüren durch eine
          Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn eine versicherte Person

4.1.1     nicht mehr in die Wohnung gelangen kann, weil der Schlüssel abhandengekommen, defekt oder
          abgebrochen ist oder das Schloss oder der Schließzylinder defekt ist (bei

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          Smartlocks/elektronischen        Türschlössern    werden    etwaige   Software-/App-Probleme   nicht
          behandelt);

4.1.2     sich versehentlich ausgeschlossen hat;

4.1.3     sich ohne Verschulden in der Wohnung eingesperrt hat und diese nicht mehr verlassen kann.

4.2       Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür und, falls erforderlich, für
          ein neues Türschloss bzw. einen neuen Schließzylinder    bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Betrag.

4.3       Der Versicherer leistet nicht für die Behebung von Schäden, die durch das Öffnen der
          Wohnungstür verursacht wurden. Schäden nach Ziffer 4.5 sind davon unberührt.

4.4       Zur versicherten Wohnung gehören auch

4.4.1     Nebenräume im Gebäude (z. B. Einzelkeller, Dachspeicher), die ausschließlich der Wohnung des
          Versicherungsnehmers zuzurechnen sind. Gleiches gilt für Räume in Nebengebäuden auf
          demselben     Versicherungsgrundstück,      die   ausschließlich    der      Wohnung     des
          Versicherungsnehmers zuzurechnen sind und zu der ausschließlich die versicherten Personen
          Zugang haben (z. B. Garagen, jedoch nicht Großgaragen).

4.4.2     Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks, soweit sich diese innerhalb Deutschlands
          befinden und ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher
          Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden.

4.5       Werden Türschloss bzw. Schließzylinder durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig, übernehmen
          wir auch die Kosten für ein neues Schloss bzw. einen neuen Schließzylinder, welche der
          Schlüsseldienst mitführt und einsetzt, inklusive dazugehöriger und notwendiger Bauteile. Reicht
          die Anzahl der mit dem neuen Schließzylinder mitgelieferten Schlüssel nicht aus, erstatten wir bei
          Bedarf bis zu 3 zusätzliche Schlüssel bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag.

5.        Rohrreinigung im Notfall

5.1       Der Versicherer organisiert die Behebung von verstopften Abflussrohren von Bade- oder
          Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen.

5.2       Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Betrag.

6.        Sanitärinstallation im Notfall

6.1       Der Versicherer organisiert die Behebung von Schäden in der versicherten Wohnung

6.1.1     bei einer defekten Armatur, Boiler oder Spülung des WCs oder Urinals einschließlich bei einer
          Unterbrechung der Kalt- oder Warmwasserversorgung;

6.1.2     wenn am Haupthahn der versicherten Wohnung das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt
          werden kann.

6.2       Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Betrag einschließlich der durch den Dienstleister mitgeführten Kleinteile und
          Verbrauchsmaterialien (z. B. Dichtungen, Ventile, Kartuschen) bis 100 EUR.

7.        Elektroinstallation im Notfall

7.1       Der Versicherer organisiert die Behebung von Schäden an der Elektroinstallation.

7.2       Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Betrag einschließlich der durch den Dienstleister mitgeführten Kleinteile und
          Verbrauchsmaterialien (z. B. Kabelstecker, Sicherungen, Schalter) bis 100 EUR.

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7.3       Der Versicherer erbringt keine Leistung

7.3.1     für die Behebung von Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B.
          Waschmaschinen, Geschirrspüler, Backöfen, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen,
          Kühlschränken, sonstigen Küchengeräten, Lampen, Telefonanlagen und Unterhaltungselektronik.
          Für den Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten leisten wir jedoch nach 8.

7.3.2     für die Behebung von Schäden an Stromverbrauchszählern.

8.        Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten

8.1       Der Versicherer organisiert bei Ausfall eines Elektrogroßgerätes den Einsatz eines Technikers zur
          Einschätzung der Reparaturmöglichkeiten und ggf. Durchführung der Reparatur. Zu
          Elektrogroßgeräten gehören ausschließlich:
          -   Geschirrspülmaschinen
          -   (Einbau-) Backöfen und -Dampfgarer
          -   Elektro,- Induktions- und Gasherde sowie Einbau-Mikrowellen
          -   Waschmaschinen, Wäschetrockner, Waschmaschinen-Trockner-Kombinationen
          -   Kühl- und Gefrierschränke, Kühl- und Gefrierkombis, Side-by-Side-Kühlschränke
          -   TV-Geräte (nicht Computer oder Laptops).

8.2       Der Versicherer übernimmt die Kosten für die An- und Abfahrt sowie die erste Arbeitsstunde des
          Technikers einschließlich der Kosten für Kleinteile und Verbrauchsmaterialien (z.B. Dichtungen,
          Ventile, Filter) bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag.

8.3       Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Betrag einschließlich der durch den Dienstleister mitgeführten Kleinteile und
          Verbrauchsmaterialien bis 100 EUR.

8.4       Der Versicherer erbringt keine Leistung für Defekte, für die Gewährleistungsansprüche oder
          Garantieansprüche gegen den Hersteller oder Händler bestehen.

9.        Heizungsinstallation im Notfall

9.1       Der Versicherer organisiert die Behebung von Schäden an                       Heizkörpern    und
          Fußbodenheizungsventilen bzw. -steuerungen in der versicherten Wohnung

9.1.1     durch defekte Thermostatventile;

9.1.2     durch Bruchschäden oder Undichtigkeit.

9.2       Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Diagnose und Behebung einschließlich der Kosten
          für mitgeführte Kleinteile und Verbrauchsmaterialien (z. B. Dichtungen, Thermostate, Ventile) bis
          zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag.

9.3       Der Versicherer erbringt keine Leistung

9.3.1     für Brennstoffkosten;

9.3.2     für Schäden an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren.

10.       Notheizung

10.1      Der Versicherer organisiert bei einem unvorhergesehenen Ausfall der Heizungsanlage und wenn
          keine Abhilfe durch einen Heizungs-Installateur möglich ist, elektrische Heizgeräte.

10.2      Alternativ können die versicherten Personen bis zu drei Heizgeräte selbst besorgen. Bei einem
          Kauf verbleiben die Geräte bei der versicherten Person. Die Belege sind aufzubewahren und
          einzureichen.


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10.3      Der Versicherer übernimmt die Kosten für die elektrischen Heizgeräte bis zu dem im
          Versicherungsschein vereinbarten Betrag.

10.4      Der Versicherer erbringt zusätzlich pauschal 50 EUR für die Stromkosten, die durch den Einsatz
          der elektrischen Heizgeräte entstanden sind.

11.       Bekämpfung von Schädlingen

11.1      Der Versicherer organisiert die Schädlingsbekämpfung, wenn ein Schädlingsbefall in der
          versicherten Wohnung so groß ist, dass er nur fachmännisch beseitigt werden kann.

11.2      Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Marder, Siebenschläfer,
          Mäuse, Motten, Ameisen, Käfer, Bett- und Stinkwanzen, Staubläuse und Silberfischchen.

11.3      Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Schädlingsbekämpfung bis zu dem im
          Versicherungsschein vereinbarten Betrag.

12.       Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienenvölkernnestern

12.1      Der Versicherer organisiert die Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und
          Bienenvölkernnestern, die sich in oder außen an der versicherten Wohnung befinden. Wenn die
          Wespen-, Hornissen- und Bienenvölker unter Naturschutz stehen, muss die versicherte Person
          die erforderliche Genehmigung der zuständigen Behörde im Voraus einholen.

12.1.1    Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Entfernen bzw. Umsiedeln inklusive einer etwaigen
          Genehmigungsgebühr, die für die Entfernung eingeholt werden muss, bis zu dem im
          Versicherungsschein vereinbarten Betrag.

12.1.2    Ist eine fachmännische Umsiedlung des Wespen-, Hornissen- oder Bienenvolkes möglich (z.B.
          durch einen Imker) und hat die versicherte Person diese selbst organisiert, erstatten wir die
          nachgewiesenen Kosten bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. Die Belege
          sind einzureichen.

12.2      Der Versicherer erbringt keine Leistung, wenn

12.2.1    das Nest aus rechtlichen Gründen nicht entfernt oder umgesiedelt werden darf (z. B. wegen des
          Artenschutzes);

12.2.2    das Wespen-, Hornissen- oder Bienenvolk bereits vor Beginn dieses Vertrages vorhanden war

12.2.3    es sich um Erdwespen handelt .

13.       Unterbringung von Tieren im Notfall

13.1      Der Versicherer organisiert die Unterbringung und Versorgung von Tieren, die im Haushalt der
          versicherten Personen leben. Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. in einem
          Tierheim, wenn eine versicherte Person

13.1.1    durch einen Unfall, eine Noteinweisung in ein Krankenaus oder durch Tod an der Betreuung von
          Tieren gehindert ist und

13.1.2    eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.

13.2      Als versicherte Tiere gelten ausschließlich Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen,
          Kaninchen und Ziervögel.

13.3      Die Tiere müssen einem vom Versicherer Beauftragten übergeben werden.

13.4      Der Anspruch besteht auch,


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13.4.1    wenn eine versicherte Person eine dritte Person mit der Betreuung des Tieres beauftragt und
          diese ausfällt;

13.4.2    wenn Verwandte einer versicherten Person, die nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben,
          den Anspruch geltend machen.

13.5      Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Tieren bis zu
          dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag.

13.6      Der Versicherer erbringt keine Leistung für Hunde die nach dem Gesetz des Bundeslandes, in
          dem sie gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind. Organisiert eine
          versicherte Person die Unterbringung dieser Hunde selbst, werden jedoch die
          Unterbringungskosten bis in dem Versicherungsschein genannten Betrag erstattet. Die Belege
          sind einzureichen.

14.       Kinderbetreuung im Notfall

14.1      Der Versicherer organisiert die Betreuung von Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht
          vollendet haben und die mit versicherten Personen in einem Haushalt leben. Die Betreuung
          erfolgt, wenn versicherte Personen

14.1.1    durch einen Unfall, eine Noteinweisung in ein Krankenaus oder durch Tod an der Betreuung der
          Kinder gehindert ist und

14.1.2    eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.

14.1.3    Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung. Dies gilt so lange, bis die
          Betreuung anderweitig übernommen werden kann (z. B. durch einen Verwandten).

14.1.4    Der Anspruch besteht auch, wenn

          1.   eine versicherte Person eine dritte Person mit der Betreuung der Kinder beauftragt und diese
               ausfällt.

          2.   Verwandte einer versicherten Person, die nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, den
               Anspruch geltend machen.

14.2      Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Betreuung der Kinder bis zu dem im
          Versicherungsschein vereinbarten Betrag.

15.       Organisation einer Ersatzunterkunft im Notfall

15.1      Der Versicherer organisiert für die versicherten Personen ein Hotel oder eine ähnliche Unterkunft,
          wenn die versicherte Wohnung durch einen Versicherungsfall nach A1 unbewohnbar wird.

15.2      Der Vertrag über diese Dienstleistung kommt hierbei zwischen der versicherten Person und der
          Ersatzunterkunft zustande.

15.3      Der Versicherer übernimmt keine Übernachtungs-, Miet- oder sonstigen Kosten inklusive
          Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon).

16.       Organisation eines Bewachungsservices im Notfall

16.1      Der Versicherer organisiert für die versicherten Personen bei einem Versicherungsfall nach A1 ein
          geeignetes Überwachungsunternehmen für die versicherte Wohnung.

16.2      Der Vertrag über diese Dienstleistung kommt hierbei zwischen der versicherten Person und dem
          Dienstleister des Bewachungsservices zustande.

16.3      Der Versicherer übernimmt keine Kosten für den Bewachungsservice.


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17.       Umzugsservice on Demand

17.1      Der Versicherer vermittelt für versicherte Personen einen Umzugsservice.

17.2      Der Vertrag über diese Dienstleistung kommt hierbei zwischen der versicherten Person und dem
          Dienstleister des Umzugsservices zustande.

17.3      Der Versicherer übernimmt keine Kosten für den Umzugsservice.

17.4      Der Umzugsservice kann mehrere Leistungen umfassen, die selbst ausgewählt werden können:

          -   Bereitstellung von Umzugskartons
          -   Bereitstellung eines Transportfahrzeuges
          -   Verpacken des Hausrats
          -   Auseinanderbauen der Möbel und ggf. der Einbauküche
          -   Anschluss, Montage, Demontage, soweit für den Transport erforderlich, von technischen
              Geräten (Waschmaschine, Trockner, Fernseher)
          -   Transport einschließlich Be- und Entladen des Transportfahrzeugs
          -   Wiederaufbau der Möbel und ggf. der Küche
          -   Auspacken der Umzugskartons
          -   Montage/Demontage von Deckenleuchten
          -   Reinigung der alten und/oder neuen Wohnung.

17.5      Zur Vermittlung des Umzugsservices erhält der Dienstleister die von der versicherten Person zu
          diesem Zweck telefonisch angegebenen Kontaktdaten (Name, Vorname, Telefonnummer) sowie
          eine allgemeine Darstellung der gewünschten Dienstleistung.

17.6      Der Dienstleister nimmt daraufhin werktags (Montag bis Freitag) Kontakt mit der versicherten
          Person auf, um ein Angebot zu unterbreiten und den Umzugsservice konkret zu vereinbaren.

18.       Hausmeisterservice on Demand

18.1      Der Versicherer vermittelt der versicherten Person auf Wunsch einen Hausmeister.

18.2      Der Vertrag über die handwerklichen Tätigkeiten kommt zwischen der versicherten Person und
          dem vermittelten Hausmeister zustande.

18.3      Der Versicherer übernimmt keine Kosten für den Hausmeisterservice.

18.4      Zur Vermittlung erhält der Dienstleister die von der versicherten Person zu diesem Zweck
          telefonisch angegebenen Kontaktdaten (Name, Vorname, Telefonnummer) sowie eine allgemeine
          Darstellung der gewünschten Dienstleistung(en).

18.5      Der Dienstleister nimmt schnellstmöglich (werktags Montag bis Freitag) Kontakt mit der
          versicherten Person auf, um Art und Umfang der gewünschten Leistung zu besprechen, ggf. ein
          Angebot zu unterbreiten beziehungsweise die Leistungserbringung konkret zu vereinbaren.

18.6      Notfälle sind nicht Gegenstand des Hausmeistervermittlungsservices.

19.       Psychologische Betreuung

19.1      Der Versicherer organisiert eine telefonische psychologische Beratung durch einen Psychologen
          oder Psychotherapeuten, wenn eine versicherte Person psychologische Hilfe benötigt, nachdem

19.1.1    diese Opfer eines Raubes oder einer anderen Gewalttat in der versicherten Wohnung geworden
          ist, bei der Gewalt gegen sie angewendet oder zumindest angedroht wurde;

19.1.2    ein Haustier verstorben ist. Als Haustier gelten Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen,
          Kaninchen und Ziervögel;

19.1.3    Ein Feuer oder Einbruchdiebstahlschaden in der versicherten Wohnung eingetreten ist.

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19.2      Für die psychologische Betreuung übernimmt der Versicherer die im Versicherungsschein
          genannte Anzahl an Beratungsstunden.

20.       Obliegenheiten

20.1      Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls

          In Ergänzung zu B3.3.2 sind die versicherten Personen verpflichtet

20.1.1    im Schadensfall die in den Versicherungsunterlagen angegebene Telefonnummer anzurufen.
          Diese Telefonnummer steht hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung;

20.1.2    sich mit dem Versicherer darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen vom Versicherer
          erbracht werden. Der Versicherer ist telefonisch rund um die Uhr erreichbar;

20.1.3    den Versicherer bei der Geltendmachung von Leistungen zu unterstützen und ihm dafür benötigte
          Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn durch die Leistungen des Versicherers Ansprüche
          einer versicherten Person auf den Versicherer übergehen.

20.2      Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

          Die Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach B3.3.2 und den Ziffern 20.1.1
          bis 20.1.3 ergeben sich aus B3.3.3.

21.       Kündigung

21.1      Der Zusatzbaustein SofortHilfe kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrags sowohl vom
          Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung
          einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden.

21.2      Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach
          Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen.

21.3      Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin.


                                Z-KUNS KunstSpezial (sofern vereinbart)

1.        Versicherungsfall

1.1       Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine unvorhergesehene
          Ursache zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Dies umfasst Schäden durch
          unbenannte Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Laufzeit von KunstSpezial
          ausgesetzt sind, soweit die Gefahren und Schäden nicht nach Ziffer 3 ausgeschlossen sind.

1.2       Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz.

1.3       Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher
          Gemeinschaft lebende Person weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen
          können.

1.4       Für Schäden durch Transporte gelten die in Ziffer 5.6 Transporte beschriebenen Regelungen

2.        Versicherte und nicht versicherte Sachen

2.1       Versichert sind ausschließlich Kunstgegenstände,

2.1.1     die sich im Privateigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher
          Gemeinschaft lebenden Person befinden und
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2.1.2     die einen objektiven Marktwert haben.

2.2.      Als Kunstgegenstände gelten:

2.2.1     Gemälde, Zeichnungen, Collagen, Grafiken (wie Kupfer-, Stahlstiche, Holzschnitte, Siebdrucke,
          Radierungen, Lithographien in kleinen Auflagen von bis zu 500 Stück).

2.2.2     Skulpturen, Objektkunst, Installationen, Plastiken,

2.2.3     Fotokunst.

2.3.      Andere als die oben aufgezählten Kunstarten sind nicht versichert.

2.4.      Rahmen, Schutzverglasungen, Sockel, Vitrinen und Spezialbeleuchtungen der Kunstgegenstände
          sind mitversichert.

3.        Ausschlüsse

3.1.      Ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen:

3.1.1     Schäden und Gefahren, die nach A3. bis A6. versicherbar sind. In A3. bis A6. sind z. B. Brand,
          Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm geregelt;

3.1.2     weiterhin Schäden und Gefahren, die nach A2., A4.5, A5.4 sowie A6.5 nicht versichert sind oder
          für die nach B4.12 keine Leistungspflicht besteht. Ausgeschlossen sind hier z. B. Schäden durch
          Krieg oder Kernenergie sowie vorsätzlich herbeigeführte Schäden;

3.1.3     Schäden und Gefahren, die über beitragspflichtige, gesondert vereinbarte Zusatzbausteine
          versicherbar oder dort ausgeschlossen sind. Beitragspflichtige Zusatzbausteine sind:

          1.   Glasbruch Z-GLAS, die Mitversicherung von Schutzverglasungen, Vitrinen etc. nach 2.4 bleibt
               unberührt
          2.   Naturgefahren Plus nach A1.4.2 und A6.4
          3.   Fahrraddiebstahl nach Z-RAD
          4.   Hausrat auf Reisen nach Z-REI
          5.   SicherOnline nach Z-SONL
          6.   SofortHilfe nach Z-SOFO
          7.   Fahrrad Plus nach Z-RADP

3.1.4     Schäden durch Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe von hoher Hand;

3.1.5     Schäden durch Veruntreuung, Unterschlagung oder Betrug durch den Versicherungsnehmer,
          seines Repräsentanten oder einer mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft
          lebenden Person;

3.1.6     Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Kälte, Hitze, Temperatur- und
          Luftdruckschwankungen, Feuchtigkeit, Rauch, Ruß, Staub, Licht und Strahlen sowie innerer
          Verderb;

3.1.7     Schäden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen sowie
          Schwund und Geruchsannahme;

3.1.8     Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und Beschädigung in Folge des bestimmungsgemäßen
          Gebrauchs der versicherten Sachen;

3.1.9     Schäden durch Schädlinge und Ungeziefer aller Art sowie Haustiere und Nagetiere;

3.1.10    Schäden durch Bearbeitung, Reinigung, Reparatur und Restaurierung, es sei denn der Schaden
          wurde durch einen Diplom-Restaurator verursacht. In diesem Fall leistet der Versicherer je


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          Versicherungsfall  maximal     bis      zu     dem       im   Versicherungsschein   vereinbarten
          Entschädigungsbetrag;

3.1.11    Schäden durch fehlende oder nicht sach- und fachgerechte Verpackung oder mangelhafte
          Sicherung bei Transporten (Verpackungsschäden);

3.1.12    Schäden an Kunstgegenständen im Freien;

3.1.13    Schäden durch Lack-, Kratz- und Schrammschäden, Leimlösungen und Politurrisse;

3.1.14    Schäden an geleasten, geliehenen oder gemieteten Kunstgegenständen;

3.1.15    Schäden an Kunstgegenständen im Kunsthandel, Kunstgalerien oder Auktionen auch nicht im
          Rahmen der Außenversicherung;

3.1.16    Schäden durch Transporte die als Postsendungen, mit Paket- und Kurierdiensten, mit
          Eisenbahn-Transporten durch Paket- und Kurierdienste sowie als Postsendungen und Transporte
          mit Eisenbahn durchgeführt werden;

3.1.17    Schäden durch Transporte die als Postsendungen, mit Paket- und Kurierdiensten, mit
          Eisenbahn-Transporten durch Paket- und Kurierdienste sowie als Postsendungen und Transporte
          mit Eisenbahn durchgeführt werden.

3.2.      Ausgeschlossen sind ferner Schäden, die nicht an den Sachen selbst entstehen, insbesondere
          Vermögensnachteile und Haftpflichtansprüche (mittelbare Schäden).

4.        Versicherungswert   und   Entschädigungsberechnung;           besondere   Entschädigungsgrenzen;
          Selbstbehalte

4.1       Abweichend von A14 ersetzt der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls durch
          Beschädigung versicherter Gegenstände die notwendigen Reparatur- oder Restaurationskosten
          zuzüglich einer durch die Wiederherstellung nicht auszugleichenden Wertminderung.

4.2       Für die Wertminderung leistet der Versicherer je Versicherungsfall und Einzelwert der
          beschädigten, versicherten Sache maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten
          Entschädigungsbetrag. Dies gilt auch bei Schäden an Paaren, Pendants, Serien und mehrteiligen
          zusammengehörigen Gegenständen und Werkgruppen.

4.3       Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.

4.4       Je Versicherungsfall leistet des Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag. Für Schäden nach Ziffer 5. Transporte und Ziffer 3.1.10
          Bearbeitung, Reinigung, Reparatur und Restaurierung durch einen Diplom-Restaurator sowie
          nach Ziffer 6 Außenversicherung gelten besondere Entschädigungsgrenzen.

4.5       Aufwendungen und Kosten nach A13 werden unabhängig von der Entschädigungsgrenze
          zusätzlich erstattet.

4.6       Die im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbeteiligungen werden je Versicherungsfall von
          dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnet wurde:

4.6.1     für Bruchschäden an bruchempfindlichen Sachen (z. B. Porzellan, Keramik, Glas, fragile
          Installationen) 25% der Entschädigungssumme, mindestens 100 EUR;

4.6.2     für Schäden verursacht durch einfachen Diebstahl 50 % der Entschädigungssumme, mindestens
          100 EUR;

4.6.3     für alle übrigen Schäden 100 EUR.


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4.7       Die im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsgrenze gilt auf erstes Risiko. Im
          Schadenfall   entfällt die  Anrechnung   einer   Unterversicherung   nach   A17     der
          Hausratversicherungsbedingungen.

5.        Transporte

5.1       Die Versicherung erstreckt sich auch auf Transporte, sofern der Versicherungswert aller
          gleichzeitig transportierten Gegenstände den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
          insgesamt nicht übersteigt und nur soweit die nachfolgenden Beförderungsbestimmungen und
          Vorgaben eingehalten werden:

5.1.1     Eigene und gemietete Kraftfahrzeuge

          1.   Bei einem Transport in Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder einer von ihm
               beauftragten Person dürfen die Gegenstände nur in geschlossenen Kraftfahrzeugen
               befördert werden.

          2.   Die mit der Ausführung und Begleitung betrauten Personen müssen volljährig sein.

          3.   Versicherungsschutz gegen Diebstahl aus unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen unter
               folgenden Voraussetzungen:
               - die Gesamtparkdauer darf 2 Stunden nicht überschreiten
               - die versicherten Gegenstände müssen sich in einem fest umschlossenen, durch
                   Verschluss gesicherten und von außen nicht einsehbaren Kofferraum des allseits
                   verschlossenen Kraftfahrzeuges befinden

          4.   Bei Aufenthalten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ist das verschlossene Kraftfahrzeug in einer
               verschlossenen Garage abzustellen oder ständig zu bewachen (z. B. Einstellen in einer
               abgeschlossenen Einzelgarage oder in einer bewachten Sammelgarage)

5.1.2     Verkehrsträger (Speditionen, Frachtführer)

          Werden Transporte von Spediteuren oder Frachtführern durchgeführt, sind solche auszuwählen,
          die über die fachliche Kompetenz bei Kunsttransporten verfügen.

5.1.3     Lufttransporte

          Bei Lufttransporten müssen versicherte Kunstgegenstände und andere wertvolle Gegenstände im
          Frachtbrief genau bezeichnet und mit mindestens 1.000 USD je kg Bruttogewicht deklariert
          werden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn:

          1.   die versicherten Kunstgegenstände als Kabinengepäck vom Versicherungsnehmer oder
               dessen Beauftragten mitgeführt werden;

          2.   der Versicherungswert niedriger als 1.000 USD je kg Bruttogewicht ist;

          3.   die versicherten Kunstgegenstände auf dem Flughafengelände bis zum Einladen in das
               Flugzeug bzw. nach dem Ausladen aus dem Flugzeug durchgehend von einem Beauftragten
               des Versicherungsnehmers begleitet werden.

5.1.4     Post-, Paket- und Kurierdienste

          Postsendungen, Paket- und Kurierdienste, Eisenbahn-Transporte durch Paket- und Kurierdienste
          sowie Postsendungen und Transporte mit Eisenbahn sind nicht versichert.

5.1.5     Schiffstransporte

          Transporte mit Schiffen sind nicht versichert.

5.2.      Es gelten die folgenden Verpackungsbestimmungen:


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5.2.1     Die versicherten Kunstgegenstände und andere wertvolle Gegenstände müssen bei jedem
          Transport im Hinblick auf ihre Beschaffenheit beanspruchungsgerecht und konservatorisch
          angemessen verpackt werden. Grundsätzlich sollen die versicherten Gegenstände in der im
          Kunsthandel üblichen sorgfältigen Weise wie folgt verpackt werden:

          1.   Frisch gefirnisste oder atelierfrische Gemälde dürfen erst nach Ablauf einer ausreichenden
               Trocknungszeit nach Fertigstellung transportiert werden;

          2.   Sind Kunstgegenstände unter Glas gerahmt, müssen die Glasscheiben mit Spezialfolien oder
               anderen geeigneten Klebestreifen vertikal und horizontal verklebt sein. Bei allen anderen
               Gemälden ist die Maloberfläche mit säurefreiem, farbneutralem Seidenpapier zu schützen.
               Der gesamte Kunstgegenstand ist in Luftpolsterfolie oder in stabile Kartonagen zu verpacken;

          3.   Sind das Gemälde und/oder der Rahmen besonders empfindlich, muss ein Transportrahmen
               oder stabile Kartonage verwendet werden;

          4.   Ungerahmte Handzeichnungen, Druckgraphiken oder andere Arbeiten auf Papier sind in
               säurefreiem, neutralem Papier zu verpacken. Das Blatt (Kunstgegenstand) ist zwischen
               knicksichere Kartons zu legen. Klebestreifen dürfen nicht verwendet werden. Ecken und
               Kanten sind mit Eckschonern oder Polstern vor Beschädigung zu schützen;

          5.   Bruchempfindliche Kunstgegenstände sind in druck- und stoßsicheren Transportbehältnissen
               aus Holz oder Schwerwellpappe zu verpacken. Hohlräume in Transportbehältnissen müssen
               mit geeignetem Polstermaterial, nicht jedoch mit Hartschaumchips oder Papierknäueln,
               ausgefüllt werden;

          6.   Skulpturen sollen so weit wie möglich zerlegt und die Einzelteile gesondert verpackt werden;

          7.   Kunstgegenstände mit hochempfindlichen Oberflächen und/oder Patina (insbesondere Acryl,
               polierte Bronzen o. ä.) müssen durch konservatorisch angemessene Spezialverpackungen
               geschützt werden, die der Empfindlichkeit der Kunstgegenstände Rechnung tragen;

          8.   Verpackte Kunstgegenstände sind im Transportmittel gegen Bewegung (Verschub, Rutschen
               und Rollen) zu sichern. Dabei sollen Bindegurte, Kissen und/oder Polsterungen ausreichend
               verwendet werden. Gemälde sind senkrecht zu transportieren auch solche mit Schutzgläsern.
               Pastelle, Kreide- oder Kohlezeichnungen sind ausschließlich waagerecht mit der Oberfläche
               nach oben zu transportieren.

5.2.2     Alle Transportbehälter sind mit folgenden Hinweisen deutlich zu kennzeichnen:

          1.   Inhalt, jedoch ohne Angabe des Wertes;
          2.   Vorder- und Rückseite;
          3.   oben/unten;
          4.   fragile, handle with care;
          5.   nicht stürzen;
          6.   vor Nässe schützen;
          7.   Schwerpunktangabe bei kippgefährdeten Kunstgegenständen;
          8.   Gewichtsangabe bei Kunstgegenständen über 100 kg.

5.2.3.    Bei temperatur- und druckempfindlichen Kunstgegenständen (zum Beispiel Gemälde, Terrakotten,
          Holzskulpturen) muss auf der Verpackung und zusätzlich im Frachtbrief ausdrücklich auf deren
          Empfindlichkeit hingewiesen werden.

5.2.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Ziffer 5.2, so ist der Versicherer
          nach Maßgabe der in B3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch
          ganz oder teilweise leistungsfrei.

6.        Versicherungsort; Außenversicherung; Wohnungswechsel

6.1       Versicherungsschutz besteht ausschließlich innerhalb von Räumen nach Ziffer A10.1.1 der im
          Versicherungsschein bezeichneten Wohnung, sofern dieser sich innerhalb der Bundesrepublik

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          Deutschland befindet. Diese Beschränkung gilt nicht für Kunstgegenstände, die infolge eines
          eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort
          entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder
          zerstört werden oder abhandenkommen.

6.2       Der Wohnungswechsel ist in A16 geregelt.

6.3       Es besteht Außenversicherungsschutz nach A12.
          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Räume, in denen sich die versicherten
          Kunstgegenstände befinden, nicht öffentlich zugänglich, das bedeutet kein öffentliches Gebäude,
          kein Museum, keine Ausstellungshalle, keine Galerie, kein Auktionshaus oder dergleichen, sind.

6.4       Der Versicherer leistet je Versicherungsfall bis zu dem für KunstSpezial nach Ziffer 4 vereinbarten
          Entschädigungsbetrag, jedoch maximal die Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung
          nach A12.6.

7.        Einhaltung weiterer Sicherheitsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls

7.1       Der Versicherungsnehmer hat, zusätzlich zu den Sicherheitsvorschriften in A21:

7.1.1     solange sich an dem Versicherungsort (A10) niemand aufhält, Türen und alle sonstigen
          Öffnungen des Versicherungsorts ordnungsgemäß verschlossen zu halten;

7.1.2     solange sich niemand an dem Versicherungsort (A10) aufhält, alle Schließvorrichtungen und
          vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen
          einzuschalten; dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird (z. B. Gang
          zum Briefkasten oder Mülleimer);

7.1.3     alle zusätzlich vereinbarten Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten
          Einbruchmeldeanlagen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und
          Schäden sind unverzüglich zu beseitigen;

7.1.4     dafür Sorge zu tragen, dass seine Kunstgegenstände, die im Keller aufbewahrt werden,
          mindestens 40 cm über dem Fußboden gelagert werden.

7.2       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 7., so ist der Versicherer
          nach Maßgabe der in B3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
          auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

8.        Weitere Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

8.1       Dem Versicherungsnehmer         obliegt es zusätzlich     zu B3.3 bei und          nach Eintritt des
          Versicherungsfalls:

8.1.1     den Schaden dem Beförderungsunternehmen unverzüglich zu melden, in dessen Gewahrsam
          sich die versicherten Sachen bei Eintritt des Versicherungsfalls befanden;

8.1.2     der Versicherungsnehmer hat die erfolgte              Meldung     durch    eine   Bescheinigung   des
          Beförderungsunternehmers nachzuweisen.

8.2       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 8., so ist der Versicherer
          nach Maßgabe der in Ziffer B3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt
          oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

9.        Kündigung

9.1       Der Zusatzbaustein KunstSpezial kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrags sowohl vom
          Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung
          einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden.


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9.2       Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach
          Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen.

9.3       Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin.


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                    Teil B der Hausratversicherungsbedingungen
                          B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

          Die Regelungen zum Beginn des Versicherungsschutzes und zur Beitragszahlung finden sich in
          den Ziffern 2. bis 4. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB
          01/19).

                               B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung

B2.1      Dauer und Ende des Vertrags

B2.1.1    Vertragsdauer

          Die Regelungen zur Vertragsdauer finden sich in                  Ziffer   2.   der   Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).

B2.1.2    Stillschweigende Verlängerung

          Die Regelungen zur stillschweigenden Verlängerung finden sich in Ziffer 2. der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).

B2.1.3    Kündigung durch Versicherungsnehmer

          Die Regelungen zur Kündigung durch den Versicherungsnehmer finden sich in Ziffer 2. der
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).

B2.1.4    Kündigung durch Versicherer

          Die Regelungen zur Kündigung durch den Versicherer finden sich in Ziffer 2. der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).

B2.1.5    Wegfall des versicherten Interesses

          Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
          endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom
          Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.

          Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des
          versicherten Hausrats. Dazu zählt auch

          a)   die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung

          oder

          b)   die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.

          Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.

          Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der
          Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung,
          spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu
          diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene
          Versicherungsnehmer.


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B2.2      Kündigung nach Versicherungsfall

B2.2.1    Kündigungsrecht

          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den
          Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
          Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss
          der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

B2.2.2    Kündigung durch Versicherungsnehmer

          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim
          Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
          Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahres, wirksam wird.

B2.2.3    Kündigung durch Versicherer

          Eine Kündigung des Versicherers            wird     einen   Monat   nach   ihrem   Zugang beim
          Versicherungsnehmer wirksam.


                      B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

B3.1      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

          Die Regelungen zu den Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
          zum Vertragsschluss finden sich in den Ziffern 4. und 7. der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).

B3.2      Gefahrerhöhung

B3.2.1    Begriff der Gefahrerhöhung

          1.   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
               Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass
               der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
               ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.

          2.   Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere, aber nicht nur vorliegen, wenn sich ein
               gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt
               hat.

          3.   Eine Gefahrerhöhung nach B3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich
               erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.

B3.2.2    Pflichten des Versicherungsnehmers

          1.   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige
               Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
               durch einen Dritten gestatten.

          2.   Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des
               Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem
               Versicherer unverzüglich anzeigen.

          3.   Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem
               Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen,
               nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
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B3.2.3    Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer

          1.   Kündigungsrecht

               Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3.2.2.1, kann der Versicherer
               den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich
               oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
               hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

               Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung
               einer Frist von einem Monat kündigen.

               Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3.2.2.2 und B3.2.2.3
               bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

          2.   Vertragsänderung

               Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen
               seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die
               Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.

               Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt
               der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer
               den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
               Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den
               Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.

B3.2.4    Erlöschen der Rechte des Versicherers

          Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B.3.2.3 erlöschen,
          wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung
          ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
          bestanden hat.

B3.2.5    Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

          1.   Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur
               Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3.2.2.1
               vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so
               ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere
               des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
               Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

          2.   Nach einer Gefahrerhöhung nach B3.2.2.2 und B3.2.2.3 ist der Versicherer für einen
               Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige
               dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn                         der
               Versicherungsnehmer       seine    Anzeigepflicht  vorsätzlich  verletzt     hat.   Hat   der
               Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B3.2.5.1 Satz 2 und 3
               entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die
               Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen,
               bekannt war.

          3.   Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

               a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für
                  den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder

               b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des
                  Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder


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               c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen
                  seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.

B3.3      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

B3.3.1    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

          1.   Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
               Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
               a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
                   Sicherheitsvorschriften; bei Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Installation von
                   Rauchwarnmeldern verzichtet der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach B3.3.1.2
                   und seine Leistungsfreiheit nach B3.3.3;
               b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.

          2.   Rechtsfolgen

               Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
               vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
               Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
               den Vertrag fristlos kündigen.

               Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
               er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

B3.3.2    Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

          Der Versicherungsnehmer         hat   bei   und   nach     Eintritt des    Versicherungsfalls   folgende
          Obliegenheiten zu erfüllen:

          1.   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei
               hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu
               befolgen sowie Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die
               Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
               Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
               Ermessen zu handeln.

          2.   Zusätzlich zu B3.3.2.1 gilt:

               Der Versicherungsnehmer hat

               a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
                  unverzüglich ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;

               b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
                  anzuzeigen;

               c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden
                  gekommenen Sachen einzureichen;

               d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
                  beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind
                  Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren
                  (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den
                  Versicherer aufzubewahren;

               e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z.B. E-Mail,
                  Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des
                  Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung
                  über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht
                  zu gestatten;

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               f)   vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
                    zugemutet werden kann.

               g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem
                  Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3.3.2.1 und B3.3.2.2
                  ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen
                  möglich ist.

B3.3.3    Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

          1.   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3.3.1 oder B3.3.2 vorsätzlich, so
               ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung
               der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
               das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

          2.   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
               Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder
               teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
               Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

          3.   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
               dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
               Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
               oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
               dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
               Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.


                                          B4 Weitere Regelungen

B4.1      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

          Die Regelungen zu mehreren Versicherern, Mehrfachversicherung finden sich in der Ziffer 6. der
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).

B4.2      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

          Die Regelungen zu Erklärungen und Anzeigen sowie Anschriftenänderung finden sich in Ziffer 10
          der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).

B4.3      unbesetzt

B4.4      Verjährung

          Die Regelungen zur Verjährung finden sich in Ziffer 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).

B4.5      Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände

          Die Regelungen finden sich in Ziffer 9. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der
          R+V-PrivatPolice (APB 01/19).

B4.6      Anzuwendendes Recht

          Die Regelungen finden sich in Ziffer 9. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der
          R+V-PrivatPolice (APB 01/19).


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B4.7      Embargobestimmung

          Die Regelungen finden sich in Ziffer 11. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der
          R+V-PrivatPolice (APB 01/19).

B4.8      unbesetzt

B4.9      Versicherung für fremde Rechnung

B4.9.1    Rechte aus dem Vertrag

          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
          eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur
          dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der
          Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

B4.9.2    Zahlung der Entschädigung

          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den
          Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte
          kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

B4.9.3    Kenntnis und Verhalten

          1.   Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
               Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das
               Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.

               Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst,
               muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
               Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
               Versicherungsnehmers ist.

          2.   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
               abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
               Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

          3.   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer
               den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber
               informiert hat.

B4.10     Aufwendungsersatz

B4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

          1.   Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
               Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
               geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

          2.   Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
               Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet
               der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
               objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die
               Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.

          3.   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
               Aufwendungsersatz nach B4.10.1.1 und B4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch
               nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.


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          4.   Je Versicherungsfall ist die Entschädigung für die Kosten nach B4.10.1.1 sowie B4.10.1.2 auf
               den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit
               Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

          5.   Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf
               Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

          6.   Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
               wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

B4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens

          1.   Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu
               ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.

               Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden
               diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom
               Versicherer aufgefordert wurde.

          2.   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach
               B4.10.2.1 entsprechend kürzen.

B4.11     Übergang von Ersatzansprüchen

B4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen

          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
          Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.

          Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

          Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
          Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht
          werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

B4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen

          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach
          Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
          Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.

          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
          insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
          Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
          Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
          Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
          Versicherungsnehmer.

B4.12     Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

B4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

          1.   Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der
               Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch
               rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers
               festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

          2.   Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
               berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des


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R+V PrivatPolice (HRB)
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              Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Nichtvorliegen einer
              groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

B4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls

          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.

          Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
          Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
          Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

B4.13     Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
          zurechnen lassen.


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Wohngebäudeversicherungsbedingungen comfort (Fläche)                R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (WGB F)
Ausgabe Januar 2023                                                 Seite 1

Wohngebäudeversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice
                        (WGB F 01/23)

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                                    Seite

1. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse                           2
2. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs, Fahrzeuganprall,
Überschalldruckwellen, Rauch- und Rußschäden, Seng- und Schmorschäden                                    2
3. Leitungswasser                                                                                        5
4. Naturgefahren                                                                                         7
5. Bruch von Gebäudeverglasung - nur soweit gesondert vereinbart                                         9
6. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort                                           11
7. Wohnungs- und Teileigentum                                                                           13
8. Versicherte Kosten                                                                                   13
9. Mehrkosten                                                                                           17
10. Mietausfall; Mietwert                                                                               18
11. Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes                                                      18
12. Entschädigungsberechnung                                                                            20
13. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                                            22
14. Sachverständigenverfahren                                                                           23
15. Obliegenheiten                                                                                      24
16. Gefahrerhöhung                                                                                      25
17. Veräußerung der versicherten Sachen                                                                 27
18. Versicherung für fremde Rechnung                                                                    28
19. Aufwendungsersatz zur Abwehr und Minderung des Schadens                                             28
20. Übergang von Ersatzansprüchen                                                                       29
21. Kündigung nach dem Versicherungsfall                                                                29
22. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                                       29
23. Selbstbeteiligung                                                                                   30
24. Repräsentanten                                                                                      30
25. Kündigung bei Bestehen eines Grundpfandrechtes                                                      30
26. Wegfall des versicherten Interesses                                                                 30
27. Mehrwertschutz                                                                                      30
28. Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel                                                          31
29. Photovoltaik - nur soweit gesondert vereinbart                                                      32
30. Solarthermie - nur soweit gesondert vereinbart                                                      36


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Wohngebäudeversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice
                        (WGB F 01/23)
           Eventuell zusätzlich vereinbarte Klauseln finden Sie im Anschluss an diese Bedingungen.

            1. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse

1.1        Versicherungsfall
           Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die folgenden Gefahren
           zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen (Versicherungsfall):

1.1.1      Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile
           oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch Rauch und
           Ruß, Seng- und Schmorschäden bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten
           Entschädigungsbetrag, Innere Unruhen, Streik und Aussperrung;

1.1.2      Überspannung durch Blitz - nur soweit gesondert vereinbart;

1.1.3      Leitungswasser;

1.1.4      Naturgefahren;
           1. Sturm, Hagel,
           2. Naturgefahren Plus - nur soweit gesondert vereinbart;

1.1.5      Bruch von Gebäudeverglasung - nur soweit gesondert vereinbart

1.1.6      Jede Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3 sowie Ziffer 1.1.4.1 kann auch einzeln versichert
           werden. Die Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.2 kann ausschließlich in Verbindung mit der
           Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.1 versichert werden. Die Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.4.2 kann
           ausschließlich in Verbindung mit der Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.4.1 versichert werden.

1.2        Ausschlüsse Krieg und Kernenergie

1.2.1      Ausschluss Krieg
           Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden
           durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

1.2.2      Ausschluss Kernenergie
           Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden
           durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.


          2. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs,
      Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Rauch- und Rußschäden, Seng- und Schmorschäden

2.1        Versicherte Gefahren und Schäden
           Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die folgenden Gefahren
           zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen:

2.1.1      Brand;

2.1.2      Blitzschlag;

2.1.3      Explosion, Implosion;

2.1.4      Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies gilt auch für
           unbemannte Flugkörper;


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2.1.5     Anprall von Fahrzeugen aller Art, ihrer Teile und ihrer Ladung - soweit es sich nicht um ein
          Fahrzeug handelt, das vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
          lebenden Person gefahren wird;

2.1.6     Überschalldruckwellen;

2.1.7     Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß;

2.1.8     Seng- und Schmorschäden           -    bis    zu    dem   im    Versicherungsschein   vereinbarten
          Entschädigungsbetrag;

2.1.9     Überspannung durch Blitz - nur soweit gesondert vereinbart;

2.1.10    Rohbauversicherung - nur soweit gesondert vereinbart;

2.1.11    Innere Unruhen, Streik und Aussperrung - bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten
          Entschädigungsbetrag.

2.2       Brand

2.2.1     Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
          verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

2.2.2     Mitversichert sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem
          Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden
          (Nutzwärmeschäden). Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
          erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.

2.3       Blitzschlag
          Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom-
          oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn
          an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden
          anderer Art entstanden sind.
          Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen
          Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich. Schäden
          nach Ziffer 2.7 bleiben hiervon unberührt.

2.4       Explosion; Implosion

2.4.1     Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
          plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
          Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in
          einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
          Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im
          Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein
          Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
          Versichert sind auch Schäden durch die Explosion von Blindgängern aus vergangenen Kriegen.

2.4.2     Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren
          Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.

2.5       Überschalldruckwellen
          Versichert sind Schäden, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurden, das die
          Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwellen unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf
          Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirken.

2.6       Schäden durch Rauch, Ruß und Verpuffung
          Versichert sind ebenfalls Schäden durch Verpuffung und durch Rauch und Ruß, die durch die
          Fehlfunktion einer Verbrennungseinrichtung oder Feuerstelle innerhalb des Versicherungsortes
          entstanden sind.


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2.7       Seng- und Schmorschäden
          Versichert sind ebenfalls bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag
          Seng- und Schmorschäden.

2.8       Überspannung durch Blitz - nur soweit gesondert vereinbart
          In Ergänzung zu Ziffer 2.3 besteht auch Versicherungsschutz für Schäden, die an versicherten
          elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge
          eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.

2.9       Feuer-Rohbauversicherung - nur soweit gesondert vereinbart

2.9.1     Gegen Feuerschäden nach Ziffer 2.1.1 bis 2.1.9 sind die Gebäude und die zu Ihrer Errichtung
          notwendigen auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe während der Zeit des
          Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens für den im Versicherungsschein
          dokumentierten Zeitraum ab Beginn der Versicherung, beitragsfrei versichert. Eine vorzeitige
          bezugsfertige Herstellung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Insgesamt kann eine
          beitragsfreie Feuer-Rohbauversicherung für maximal 24 Monate gewährt werden.

2.9.2     Bei Versicherung von Leitungswasser, Sturm/Hagel und/oder Naturgefahren Plus tritt der
          Versicherungsschutz mit dem Tage der bezugsfertigen Herstellung, frühestens jedoch mit Ablauf
          des im Versicherungsschein dokumentierten Zeitraums nach Beginn der Versicherung, in Kraft. Ist
          das Gebäude vor Ablauf des im Versicherungsscheins dokumentierten Zeitraums bezugsfertig
          hergestellt, muss der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen, damit
          ab dem Zeitpunkt der bezugsfertigen Herstellung auch Versicherungsschutz gegen
          Leitungswasser, Sturm/Hagel und/oder Naturgefahren Plus gewährt werden kann.

2.9.3     Sollte eine Meldung des Versicherungsnehmers über die vorzeitige Bezugsfertigkeit nicht
          erfolgen, besteht bis zum im Versicherungsschein dokumentierten Zeitpunkt nur
          Versicherungsschutz gegen Feuerschäden.

2.10.     Innere Unruhen, Streik, Aussperrung

2.10.1    Innere Unruhen
          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch
          Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder
          in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen abhandenkommen. Innere Unruhen sind
          gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche
          Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder
          Sachen verüben.

2.10.2    Streik, Aussperrung
          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Streik oder
          Aussperrung zerstört oder beschädigt werden oder im unmittelbaren Zusammenhang mit Streik
          oder Aussperrung abhandenkommen. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein
          bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von
          Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung
          einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.

2.11      Nicht versicherte Schäden
          Nicht versichert sind

2.11.1    ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;

2.11.2    Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden
          Explosionen sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen
          auftretenden Gasdruck entstehen.
          Der Ausschluss nach Ziffer 2.11.2 gilt nicht, soweit diese Schäden Folgen eines versicherten
          Sachschadens nach Ziffer 2.1 sind.

2.11.3    Nicht versichert sind außerdem Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches
          entstehen.

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                                           3. Leitungswasser

3.1       Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende

3.1.1     frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
          1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
          2. der     Warmwasser-      oder   Dampfheizung      sowie   Klima-,  Wärmepumpen-      oder
               Solarheizungsanlagen;
          3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
          4. der Gasversorgung;
          sofern diese Rohre nach 1. bis 4. nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern, Wärmetauschern
          oder vergleichbaren Anlagen sind;
          5. sowie der Regenwassernutzungsanlage;
          6. und der im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohre;

3.1.2     frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
          1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Geruchsverschlüssen, Wassermessern,
               Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile) oder ähnlichen Installationen;
          2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-,
               Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
          3. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;

3.1.3     Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre
          von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht
          etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend
          oder nicht tragend) nicht versichert.

3.2       Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und
          sonstige   Bruchschäden       an    den     Zuleitungsrohren  der   Wasserversorgung,      der
          Regenwassernutzungsanlage, der Gasversorgung, der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-,
          Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen soweit

3.2.1     diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und

3.2.2     die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und

3.2.3     der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt und

3.2.4     diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern, Wärmetauschern oder ähnlichen Anlagen
          sind.

3.3       Nässeschäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig
          austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden
          kommen.

3.3.1     Das Leitungswasser muss bestimmungswidrig aus
          1. Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
              den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren
              wasserführenden Teilen;
          2. Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung;
          3. Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
          4. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
          5. Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen oder Zierbrunnen, Aufstellpools;
          6. Fußbodenheizungen;
          7. Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der
              Regenwassernutzungsanlage
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          8. undichten Dehnungs-/Anschlussfugen von Badewannen oder Duschen in Badezimmern
          ausgetreten sein.

3.3.2     Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
          Wasserdampf und Wasser, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden
          Regenabflussrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist, stehen Leitungswasser gleich.

3.4       Nicht versicherte Schäden

3.4.1     Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
          1. Plansch- oder Reinigungswasser;
          2. Schwamm;
          3. Grundwasser,        stehendes    oder    fließendes  Gewässer, Überschwemmung oder
              Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei
              denn es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten
              Rohrbruch;
          4. Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
          5. Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Ziffer 3 die Erdsenkung
              oder den Erdrutsch verursacht hat;
          6. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft- oder
              Raumfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen,
              Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden (siehe Ziffer 2);
          7. Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch
              Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude
              oder an der Wasserlösch oder Berieselungsanlage;
          8. Sturm, Hagel (siehe Ziffer 4.2);
          9. Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.

3.4.2     Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen,
          die nicht bezugsfertig sind oder für ihren Zweck nicht benutzbar sind und an den in diesen
          Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.

3.4.3     Die unter Ziffer 3.1.1.6 sowie Ziffer 3.3.2 genannten Erweiterungen des Versicherungsschutzes
          gelten nicht für Schäden an Regenrinnen und außen am Gebäude verlaufenden
          Regenabflussrohren.

3.5       Rohrpaket

3.5.1     In Erweiterung von Ziffer 3.2 ersetzt der Versicherer Frost- und sonstige Bruchschäden an
          1. Wasserzuleitungs-, Heizungs- und Gasrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt
               sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen;
          2. Wasserzuleitungs-, Heizungs- und Gasrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks
               verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der
               Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt;
          3. Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude, die der
               Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und für die der Versicherungsnehmer
               die Gefahr trägt.

3.5.2     Dies gilt nicht für Rohre, die
          1. ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen;
          2. Bestandteil von Heizkesseln, Boilern, Wärmetauschern oder vergleichbaren Anlagen sind.

3.5.3     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
          begrenzt.

3.6       Sonstige Bruchschäden an Armaturen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern

3.6.1     In Erweiterung von Ziffer 3.1.2 ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen
          (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile) Geruchsverschlüssen und Wassermessern.
          Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen, Geruchsverschlüssen und
          Wassermessern.

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3.6.2     Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen,
          Geruchsverschlüssen und Wassermessern soweit dieser Austausch infolge eines
          Versicherungsfalls nach Ziffer 3.1.1 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.

3.6.3     Die Entschädigung ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt und
          beinhaltet auch Kosten sämtlicher Arbeiten, die mit dem Austausch der Armatur, der
          Geruchsverschlüsse und der Wassermesser verbunden sind.


                                             4. Naturgefahren

4.1       Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die folgenden Gefahren
          zerstört oder beschädigt werden oder infolge derer abhanden kommen:

4.1.1     Sturm, Hagel;

4.1.2     Naturgefahren Plus - nur soweit gesondert vereinbart
          1. Überschwemmung,
          2. Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile,
          3. Rückstau,
          4. Erdbeben,
          5. Erdsenkung,
          6. Erdrutsch,
          7. Schneedruck,
          8. Lawinen,
          9. Vulkanausbruch.

4.2       Sturm, Hagel

4.2.1     Sturm
          Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort
          (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht
          feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
          1. die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden
               in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet
               hat, oder dass
          2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des
               Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befinden, oder mit diesem Gebäude baulich
               verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.

4.2.2     Hagel
          Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

4.2.3     Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden
          oder abhanden kommen
          1. durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf
              Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden;
          2. dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
              versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
          3. als Folge eines Schadens nach Ziffer 4.2.3.1 oder 4.2.3.2 an versicherten Sachen;
          4. durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem
              versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
              verbunden sind;
          5. dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
              Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte
              Sachen befinden, baulich verbunden sind.

4.3       Naturgefahren Plus - nur soweit gesondert vereinbart

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4.3.1     Überschwemmung
          Eine Überschwemmung liegt vor, wenn der Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks
          oder unmittelbar angrenzende Grund- und Bodenflächen einschließlich Straßen, Geh- und
          Radwege mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser überflutet wurden durch
          1. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
          2. Witterungsniederschläge;
          3. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziffer 4.3.1.1 oder 4.3.1.2.

4.3.2     Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile
          Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch eindringendes Oberflächenwasser durch
          Türen, Schächte, Wände oder Fenster im Keller, Erdgeschoss oder Souterrain,
          Garageneinfahrten, -tore und -türen oder über Terrassen oder Balkone, Loggien, Flachdächer,
          Dachrinnen, Treppenabgänge und Lichtschächte infolge von
          1. Starkregen. Als Starkregen definiert der Versicherer Witterungsniederschläge mit einer
              Menge von mehr als
              - 15 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb einer Stunde oder
              - 20 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb sechs Stunden;
          oder
          2. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, ohne dass eine
              Überschwemmung nach Ziffer 4.3.1 vorlag.
          Mitversichert sind auch Schäden an den unter 4.3.2 genannten versicherten Sachen.

4.3.3     Rückstau
          Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
          fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus
          1. dem Rohrsystem der Wasserversorgung des versicherten Gebäudes oder dessen
               zugehörigen Einrichtungen oder
          2. den Rohren des versicherten Gebäudes (dies gilt nicht für Drainagen) oder deren
               zugehörigen Einrichtungen, die nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen,
          in das Gebäude eindringt.

4.3.4     Erdbeben
          Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
          Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
          Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
          1. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes
              Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
              anderen Sachen angerichtet hat oder
          2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein
              Erdbeben entstanden sein kann.

4.3.5     Erdsenkung
          Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.

4.3.6     Erdrutsch
          Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.

4.3.7     Schneedruck
          Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.

4.3.8     Lawinen
          Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.

4.3.9     Vulkanausbruch
          Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit
          Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.

4.4       Nicht versicherte Schäden

4.4.1     Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
          1. Sturmflut;

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          2.   Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß
               geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese
               Öffnungen durch eine der versicherten Naturgefahren nach Ziffer 4.1 entstanden sind und
               einen Gebäudeschaden darstellen;
          3.   Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Ziffer 4.3.1.3);
          4.   Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner
               Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch
               Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden (siehe Ziffer 2); dies gilt nicht, soweit diese
               Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
          5.   Trockenheit oder Austrocknung.

4.4.2     Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
          1. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind oder für ihren Zweck nicht
              benutzbar sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
          2. Laden- und Schaufensterscheiben.

4.5       Wartezeit
          Der Versicherungsschutz beginnt für die Naturgefahren Überschwemmung, Eindringendes
          Oberflächenwasser über Gebäudeteile, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
          Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn
          (Wartezeit). Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz für die oben genannten
          Naturgefahren bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz
          ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Ist dem
          Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten
          ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz.


                  5. Bruch von Gebäudeverglasung - nur soweit gesondert vereinbart

5.1       Versicherte Gefahr; Versicherungsfall

5.1.1     Versicherungsfall
          Entschädigt werden versicherte Sachen nach Ziffer 5.2.1, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört
          oder beschädigt werden.

5.1.2     Nicht versicherte Gefahren und Schäden
          1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
              1. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);
              2. Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;
              3. Schäden, die an den versicherten Gegenständen bei oder nach der Entfernung von ihrem
                  bestimmungsgemäßen Platz verursacht werden.


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          2.   Nicht versichert sind Schäden, die durch die Gefahren
               1. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs, seiner
                   Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch
                   Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden (siehe Ziffer 2);
               2. Sturm, Hagel (siehe Ziffer 4.2);
               3. Naturgefahren Plus (siehe Ziffer 4.3)
               entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.

5.1.3     Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-,
          Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein
          ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder
          beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen
          Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.

5.2       Versicherte und nicht versicherte Sachen

5.2.1     Versicherte Sachen
          Versichert ist die Gebäudeverglasung der versicherten Sachen (siehe Ziffer 6). Als
          Gebäudeverglasung gelten alle fertig eingesetzten oder montierten:
          1. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, Kunststoff, Glaskeramik (auch mit künstlerischer
              Bearbeitung) von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden,
              Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen sowie Scheiben von
              Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
          2. Glasbausteine und Profilbaugläser;
          3. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff.
          Versichert sind auch folgende Verglasungen von Küchen aus Ziffer 6.1.3: Scheiben und Platten
          aus Glas, Kunststoff, Glaskeramik von Schränken, Öfen, Elektro- und Gasgeräten und
          Glas-Keramik-Kochflächen. Sofern der Nachweis erfolgt, dass die zu ersetzende
          Glas-Keramik-Kochfläche      nur   in    Verbindung    mit   der     dazugehörigen Elektronik
          wiederzubeschaffen ist, wird Entschädigung auch für diese Elektronik geleistet.

5.2.2     Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind
          1. optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
          2. Photovoltaikanlagen;
          3. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
          4. Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-,
              Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme und Displays);
          5. Werbeanlagen;
          6. Verglasungen von freistehenden Wintergärten und Schwimmbädern (auch aus glasähnlichen
              Materialien).

5.3       Versicherte Kosten

5.3.1     Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen
          Kosten für
          1. das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
          2. das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die
              Entsorgung (Entsorgungskosten).

5.3.2     Der Versicherer ersetzt bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag die infolge eines
          Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
          1. zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen
              durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
          2. die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien
              auf den versicherten Sachen (siehe Ziffer 5.2.1);
          3. das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben
              behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
          4. die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und
              Alarmeinrichtungen.


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5.4       Entschädigung als Sachleistung

5.4.1     Sachleistung
          1. Der Versicherer erbringt abweichend von Ziffer 12 im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu
             der er den Auftrag erteilt.
          2. Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die
             zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Schadenort
             geliefert und wieder eingesetzt werden.
          3. Von der Sachleistung ausgenommen sind versicherte besondere Aufwendungen, die zum
             Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem
             Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig
             sind. Diese Aufwendungen werden bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
             ersetzt (siehe Ziffer 5.3). Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der
             Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem
             Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem
             Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zu dem im Versicherungsschein
             vereinbarten Betrag.
          4. Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter
             Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte
             Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu
             keinen Auftrag.

5.4.2     Abweichende Entschädigungsleistung
          1. Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den Geldbetrag,
             welcher dem unter Ziffer 5.4.1 beschriebenen Leistungsumfang entspricht.
          2. Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch
             den Versicherer zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
          3. Wird Unterversicherung nach Ziffer 12.4.2 festgestellt, leistet der Versicherer ausschließlich in
             Geld.
          4. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug
             berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich
             nicht gezahlt hat.

5.4.3     Notverglasung, Notverschalung
          Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) kann vom
          Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden.

5.4.4     Entschädigung für versicherte Kosten
          1. Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Ziffer 5.3) ist der Zeitpunkt des Eintritts des
              Versicherungsfalls.
          2. Kürzungen nach Ziffer 5.4.2.4 gelten entsprechend für die versicherten Kosten.


                     6. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort

6.1       Beschreibung des Versicherungsumfangs

6.1.1     Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren
          Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude
          anschließende    Terrassen  auf   dem    im      Versicherungsschein   bezeichneten
          Versicherungsgrundstück.

6.1.2     Mitversichert gelten auch in das Gebäude nachträglich eingefügte - nicht aber ausgetauschte -
          Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen
          hat und daher hierfür die Gefahr trägt, sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

6.1.3     Mitversichert sind Küchen, die vom Wohnungseigentümer oder Hauseigentümer
          1. in die vermietete Wohnung eingebracht worden sind und für die er die Gefahr trägt;
          2. in die selbstgenutzte Wohnung eingebracht worden sind und die individuell für das Gebäude
              raumspezifisch geplant und gefertigt sind.

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          Soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung verlangt werden kann, leistet der
          Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung.

6.1.4     Garagen und Carports, die zu dem versicherten Gebäude gehören und sich auf oder in der Nähe
          des Versicherungsgrundstückes befinden sind bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten
          Anzahl mitversichert.

6.1.5     Mitversichert sind auch in das Gebäude eingefügte Whirlpools, Saunen, Klimaanlagen,
          Fußbodenheizungen und Füßböden aus Massivholzparkett oder Granit.

6.2       Freistehende, privat genutzte Nebengebäude, bauliche Grundstücksbestandteile und sonstiges
          Gebäudezubehör

6.2.1     Ferner mitversichert gelten in Erweiterung von Ziffer 6.1.1 auf dem im Versicherungsschein
          bezeichneten Grundstück
          1. freistehende, nicht mit dem Hauptgebäude verbundene, privat genutzte Nebengebäude,
              welche dem Hauptgebäude räumlich und funktional zugeordnet und der Größe nach
              (umbauter Raum) erkennbar untergeordnet sind (z. B. Gewächs-, Geräte- und Gartenhäuser);
          2. Grundstückseinfriedungen . Für natürliche Grundstückseinfriedungen (z. B. Hecken) besteht
              Versicherungsschutz ausschließlich für den Abtransport und die Entsorgung, soweit eine
              natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Sonstige Bäume, Sträucher und Pflanzen sind
              nicht mitversichert;
          3. Hof- und Gehwegbefestigungen, bauliche Grundstücksbestandteile sowie sonstiges
              Gebäudezubehör;
          4. Windkraftanlagen, die dem privaten Gebrauch dienen;
          5. mit dem Gebäude oder Grundstück fest verbundene Ladestationen für Elektrofahrzeuge, die
              dem privaten Gebrauch dienen. Dazu gehören auch Ladestationen, die fest mit Garagen oder
              Carports nach Ziffer 6.1.4 verbunden sind.
          5.1 Ladestationen, die auch Dritte gegen Bezahlung nutzen dürfen, sind nicht versichert.

6.2.2     Je Versicherungsfall wird maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten
          Entschädigungsbetrag geleistet (Versicherung auf erstes Risiko). Hiervon unberührt bleiben die
          versicherten Kosten nach Ziffer 8 und Ziffer 9.

6.3       Definitionen

6.3.1     Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der
          überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen
          können.

6.3.2     Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit
          dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben.

6.3.3     Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am
          Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des
          versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und
          Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück.

6.3.4     Als Grundstückbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks
          fest verbundenen Sachen.

6.3.5     Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude
          steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort
          derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im
          Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist.

6.4       Ausschlüsse
          Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die
          Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versichert,
          soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.


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                                     7. Wohnungs- und Teileigentum

7.1       Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des
          Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich
          hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie
          deren Miteigentumsanteile nicht berufen.

7.2       Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit
          entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche
          Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der
          Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem
          Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.

7.3       Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Ziffer 7.1 sowie Ziffer 7.2 entsprechend.


                                          8. Versicherte Kosten

8.1       Versicherte Kosten
          Versichert sind folgende Kosten, sofern diese infolge eines Versicherungsfalls notwendig
          geworden und tatsächlich angefallen sind:

8.1.1     Aufräumungs- und Abbruchkosten
          Der Versicherer ersetzt die Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen
          sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen
          zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.

8.1.2     Bewegungs- und Schutzkosten
          Der Versicherer ersetzt die Kosten die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung
          oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt
          werden müssen.

8.1.3     Hotelkosten
          Der Versicherer ersetzt die Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung inklusive Frühstück,
          aber ohne weitere Nebenkosten (z. B. Telefon), wenn die ansonsten von dem
          Versicherungsnehmer selbst zu Wohnzwecken genutzte Wohnung unbewohnbar wurde und auch
          die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem
          Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, jedoch längstens für die im
          Versicherungsschein genannte Dauer. Soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
          Versicherungsvertrag Entschädigung für Hotelkosten beanspruchen kann, wird aus diesem
          Vertrag keine Entschädigung geleistet.

8.1.4     Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
          In Erweiterung von Ziffer 3 sind die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von
          Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück
          mitversichert.

8.1.5     Ersatz von Darlehenszinsen
          Handelt es sich bei dem versicherten Gebäude um ein vom Versicherungsnehmer selbst ständig
          bewohntes und benutztes Ein- oder Zweifamilienhaus oder ist eine vom Eigentümer selbst ständig
          bewohnte und benutzte Eigentumswohnung innerhalb des versicherten Gebäudes vom Schaden
          betroffen, so ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer bzw. dem Wohnungseigentümer
          die nachweislich gezahlten, laufenden Darlehenszinsen, wenn
          1. das Darlehen der Finanzierung des versicherten Gebäudes oder der Eigentumswohnung
               dient und grundbuchamtlich abgesichert ist und


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          2.   das Gebäude oder die Eigentumswohnung durch einen im Rahmen dieses Vertrags
               ersatzpflichtigen Versicherungsfall unbewohnbar geworden ist und eine Beschränkung auf
               einen etwa bewohnbar gebliebenen Teil nicht zugemutet werden kann.
          3.   Der Anspruch entsteht mit der durch den Versicherungsfall verursachten Unbewohnbarkeit
               und endet mit der Wiederherstellung der vollständigen Bewohnbarkeit, spätestens aber nach
               der im Versicherungsschein genannte Dauer.
          4.   Erfolgt keine Wiederherstellung oder wird die Wiederherstellung der vollständigen
               Bewohnbarkeit vom Versicherungsnehmer oder dem Wohnungseigentümer schuldhaft
               verzögert, so leistet der Versicherer nur für den Zeitraum, der für eine normale und
               störungsfreie Wiederherstellung anzusetzen ist.
               Gleiches gilt für den Fall, dass das versicherte Gebäude oder die betroffene
               Eigentumswohnung nach dem Versicherungsfall veräußert wird und die grundbuchamtliche
               Eintragung      des    Eigentumsübergangs       erst  nach   dem      fiktiv  berechneten
               Wiederherstellungszeitraum erfolgt.
               Im Übrigen endet die Leistungspflicht bei Veräußerung mit dem Tag der Eintragung im
               Grundbuch.
          5.   Die Höhe der laufenden Zinsen muss durch eine entsprechende Bescheinigung der
               jeweiligen Kreditgeber nachgewiesen werden.

8.1.6     Kosten für die Dekontamination von Erdreich
          Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher
          Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
          1. Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder
              auszutauschen;
          1.1 den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern
              oder zu vernichten;
          1.2 insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des
              Versicherungsfalls wiederherzustellen.
          2. Die Aufwendungen nach Ziffer 8.1.6 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen
              Anordnungen
          2.1 aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des
              Versicherungsfalls erlassen waren und
          2.2 eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden
              ist und;
          2.3 innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind. Der
              Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen
              Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen
              bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Ziffer 15.
          3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so
              werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden
              Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
              wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach
              nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
          4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
              Verpflichtungen      des     Versicherungsnehmers       einschließlich  der     sogenannten
              Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
          5. Kosten nach Ziffer 8.1.6 gelten nicht als Aufräumungskosten nach Ziffer 8.1.2.
          6. Ergänzend        zu    Ziffer   8.2    gilt   die    im    Versicherungsschein     vereinbarte
              Jahreshöchstentschädigung. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen,
              fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der
              Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur
              insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung
              nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.

8.1.7     Aufräumungskosten für Bäume
          Versichert sind auch die durch Sturm bzw. Brand, Blitzschlag oder Explosion verursachten Kosten
          für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von
          1. Bäumen vom oder auf dem Versicherungsgrundstück, sofern diese so stark beschädigt
               wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist;
          2. abgebrochenen oder abgeknickten Starkästen von Bäumen des Versicherungsgrundstücks.


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          Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn keine versicherten Sachen vom Schaden betroffen
          sind.
          Kein Ersatz wird geleistet, wenn die Bäume oder Starkäste abgestorben waren.

8.1.8     Wiederherstellung von Außenanlagen
          Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Wiederherstellung von Außenanlagen (z. B.
          Grünanlagen, Wege) des Versicherungsgrundstücks, die infolge eines Versicherungsfalls durch
          Sturm bzw. Brand, Blitzschlag oder Explosion zerstört oder beschädigt werden.

8.1.9     Mehrkosten für verbesserte Energieeffizienz
          1. Der Versicherer ersetzt auch Mehrkosten durch verbesserte Energieeffizienz. Das sind
             Mehrkosten, die bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen
             Gebäudeteile in derselben Art und Güte aber mit verbesserten Verbrauchswerten entstanden
             sind, ohne dass öffentlich-rechtliche Vorschriften erfüllt werden müssen.
          2. Soweit Maßnahmen nach Ziffer 8.1.9.1 bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst
             wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt.

8.1.10    Sachverständigenkosten
          Wenn ein Versicherungsfall die im Versicherungsschein vereinbarte Schadenhöhe überschreitet
          und ein Sachverständigenverfahren nach Ziffer 14 vereinbart wird, übernimmt der Versicherer in
          Erweiterung von Ziffer 14.6 anteilig auch die Kosten, die dem Versicherungsnehmer hiernach
          entstehen

8.1.11    Kosten durch Wasser- oder Gasverlust nach einem Rohrbruch
          Der Versicherer ersetzt den Mehrverbrauch von Frischwasser oder Erdgas, der infolge eines
          Versicherungsfalls nach Ziffer 3 entsteht und den das Versorgungsunternehmen in Rechnung
          stellt.

8.1.12    Rückreisekosten
          Der Versicherer leistet Entschädigung für Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer
          wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig seine Urlaubs- oder Dienstreise abbrechen
          muss, um an den Schadenort zu reisen.
          1. Ein Versicherungsfall ist erheblich, wenn der Sachschaden voraussichtlich den im
              Versicherungsschein vereinbarten Betrag übersteigt und die Anwesenheit des
              Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht.
          2. Der Versicherer ersetzt die Fahrtmehrkosten für ein angemessenes Reisemittel,
              entsprechend dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
          3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet - soweit es die Umstände erlauben - vor Antritt der
              Reise an den Schadenort Weisungen des Versicherers einzuholen.

8.1.13    Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte und Diebstahl von Gebäudebestandteilen
          Der Versicherer ersetzt die Kosten,
          1. die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern,
              Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern eines
              versicherten Gebäudes, die dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen,
              dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
          1.1 in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer
              Werkzeuge eingedrungen ist;
          1.2 versucht, durch eine Handlung nach Ziffer 8.1.13.1.1 in ein versichertes Gebäude
              einzudringen;
          2. die dem Versicherungsnehmer für die Ersatzbeschaffung von entwendetem fest mit Gebäude
              verbundenem Gebäudezubehör oder -bestandteilen entstehen.
          3. Soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung beansprucht werden kann,
              leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung.

8.1.14    Datenrettungskosten
          1. Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich
              entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der
              Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung
              bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme versicherter Sachen.


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              Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige
              Substanzbeschädigung an dem versicherten Datenträger, auf dem sie gespeichert waren,
              verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die
              Kosten einer versuchten, technischen Wiederherstellung.
          2. Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
          2.1 Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B.
              so genannte Raubkopien);
          2.2 Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder
              Installationsmedium vorhält.
          3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.

8.1.15    Verkehrssicherungsmaßnahmen
          Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des
          Versicherungsortes, durch die der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften zur
          Verkehrssicherung verpflichtet ist, ersetzen wir die dadurch entstehenden Aufwendungen.

8.1.16    Mehrkosten für den alters- und behindertengerechten Umbau
          Tritt der Schaden in einem vom Versicherungsnehmer oder Wohnungseigentümer ständig
          bewohnten und privat genutzten Teil des versicherten Gebäudes ein, ersetzt der Versicherer die
          Mehrkosten für einen alters- oder behindertengerechten Umbau in vergleichbarer qualitativer
          Ausstattung.
          1. Voraussetzungen hierfür sind:
          1.1 Der entschädigungspflichtige Schaden überschreitet die im Versicherungsschein vereinbarte
               Schadenhöhe.
          1.2 Die umzubauenden Gebäudeteile sind so stark vom Schaden betroffen, dass sie aufgrund
               dessen erneuert werden müssen.
          1.3 Ein alters- oder behindertengerechter Umbau ist aus gesundheitlichen Gründen erforderlich
               und objektiv zu belegen, z. B. durch eine Bescheinigung zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
               oder zum Pflegegrad.
          2. Der alters- bzw. behindertengerechte Umbau umfasst
          2.1 den schwellenlosen, rollstuhl- oder rollatorgerechten Umbau
          2.2 die Installation von Handläufen im Treppenhaus und eines Treppenlifts
          2.3 den die Selbständigkeit unterstützenden Umbau des Badezimmers und der Küche.
          3. Soweit aus einem anderen Vertrag Entschädigung beansprucht werden kann, leistet der
               Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung.

8.1.17    Transport- und Lagerkosten
          Der Versicherer ersetzt die Kosten für Transport und Lagerung versicherter Sachen, wenn das
          Gebäude unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung im Gebäude
          nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das
          Gebäude oder Teile des Gebäudes wieder benutzbar sind oder eine Lagerung in einem Teil des
          Gebäudes wieder zumutbar ist.

8.1.18    Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
          Der Versicherer ersetzt die Kosten für provisorische Maßnahmen und Reparaturen zum Schutz
          versicherter Sachen.

8.1.19    Reparaturkosten infolge Fehlalarm von Rauch-, Hitze- oder Gaswarnmeldern und
          sprachgesteuerten Lautsprechern
          Der Versicherer ersetzt die infolge eines Fehlalarms von Rauch-, Rauch-, Hitze- oder
          Gaswarnmeldern sowie sprachgesteuerten Lautsprechern entstandenen Kosten für die
          Beseitigung der Aufbruchschäden an Fenstern, Außentüren oder anderen Gebäudeöffnungen
          durch eine von der Polizei oder Feuerwehr veranlasste Notöffnung. Ferner sind eventuelle
          Beschädigungen an versicherten Sachen versichert, die durch die unmittelbare Notöffnung
          entstehen.

8.1.20    Mehrkosten für umweltfreundliche Baustoffe
          1. Der Versicherer ersetzt Mehrkosten, die bei der Wiederherstellung der versicherten und vom
             Schaden betroffenen Sachen in derselben Art und Güte mit umweltfreundlichen Baustoffen
             entstanden sind. Umweltfreundliche Baustoffe sind Baustoffe aus natürlich vorkommenden
             Stoffen pflanzlichen, tierischen oder mineralischen Ursprungs, die frei von toxischen Stoffen

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               und anderweitig bedenklichen Schadstoffen sind. Die Herstellung der Baustoffe, deren
               Verarbeitung, Transport und Entsorgung muss schonend und umweltfreundlich erfolgen.
          2.   Soweit Maßnahmen nach Ziffer 8.1.20.1 bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles veranlasst
               wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt.

8.2       Entschädigungsgrenzen
          Je Versicherungsfall ist die Entschädigung für die Kosten nach Ziffer 8.1.1 bis Ziffer 8.1.20 auf den
          im Versicherungsschein vereinbarten Betrag oder Betrag pro Tag begrenzt.


                                               9. Mehrkosten

9.1       Versicherte Mehrkosten
          Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalls
          tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch

9.1.1     behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;

9.1.2     Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls.

9.2       Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen

9.2.1     Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die
          dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund
          öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder
          wiederbeschafft werden darf.

9.2.2     Soweit behördliche Anordnungen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt
          wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund
          öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
          ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert, auch
          wenn die Behörde noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat.

9.2.3     Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund
          behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die
          Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger
          Stelle entstanden wären.

9.2.4     Wenn wiederverwertbare Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund
          behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwertet werden dürfen, ersetzt der
          Versicherer die notwendigen Mehrkosten.

9.2.5     Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung
          durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden nach Ziffer 9.3 ersetzt.

9.2.6     Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des
          Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.

9.2.7     Die Entschädigung ist insgesamt auf den im Versicherungsschein angegebenen Betrag begrenzt.

9.2.8     Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen
          Gebäudeteile.

9.3       Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls

9.3.1     Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und
          vom Schaden betroffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der
          Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.


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9.3.2     Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht
          unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei
          unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.

9.3.3     Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs-oder
          Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert. Sofern behördliche
          Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
          versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen
          Preissteigerungen jedoch ersetzt.

9.3.4     Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des
          Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.

9.3.5     Die Entschädigung ist insgesamt auf den im Versicherungsschein angegebenen Betrag begrenzt.


                                        10. Mietausfall; Mietwert

10.1      Mietausfall; Mietwert
          Der Versicherer ersetzt

10.1.1    den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen
          infolge eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise verweigert
          haben;

10.1.2    den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne
          des Mietrechts, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines
          Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die
          Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann;

10.1.3    auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen
          Mietausfall bzw. Mietwert.

10.2      Haftzeit

10.2.1    Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnräume wieder
          benutzbar sind, jedoch maximal für den im Versicherungsschein vereinbarten Zeitraum seit dem
          Eintritt des Versicherungsfalls.

10.2.2    Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche
          Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.

10.3      Gewerblich genutzte Räume
          Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüblichen
          Mietwertes vereinbart werden.


                        11. Umfang und Anpassung des Versicherungsschutzes

11.1      Versicherungsumfang

11.1.1    Neubauwert
          Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige
          Konstruktions- und Planungskosten.

11.1.2    Vorsorgeversicherung
          Wenn sich durch bauliche Maßnahmen ein der Beitragsberechnung zugrundeliegender Umstand
          (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und/ oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb des


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          laufenden Versicherungsjahres werterhöhend verändert, besteht bis zum Schluss des laufenden
          Versicherungsjahres auch insoweit Versicherungsschutz.

11.1.3    Gemeiner Wert
          Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der
          erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde
          Entwertung liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden
          sind.

11.1.4    Anpassung des Versicherungsschutzes
          Der Versicherer passt gemäß Ziffer 11.2.2 den Versicherungsschutz nach Ziffer 11.1.1 (inklusive
          der im Versicherungsschein besonders gekennzeichneten Entschädigungsgrenzen) und den
          Beitrag nach Ziffer 11.2.2 an die Baukostenentwicklung an.

11.2      Ermittlung und Anpassung des Beitrags

11.2.1    Ermittlung des Beitrags
          Grundlagen der Ermittlung des Beitrags sind Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und
          -ausstattung, Nutzung oder sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Beitragsberechnung
          erheblich sind sowie der Anpassungsfaktor (siehe Ziffer 11.2.2).
          Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume des versicherten Gebäudes einschließlich
          Hobbyräumen, Dielen, Wintergärten sowie untergeordneter gewerblicher Flächen. Ausgenommen
          sind Treppen, Speicherräume, Abstellräume, Hauswirtschaftsräume, Kellerräume, Balkone,
          Loggien und Terrassen. Alternativ kann die Wohnfläche gemäß Bauunterlagen angegeben
          werden, wenn diese mit dem aktuellen Bauzustand übereinstimmen.

11.2.2    Anpassung des Beitrags an die Baukostenentwicklung
          1. Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe
             Ziffer 11.1) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
          2. Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres
             für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr entsprechend dem Prozentsatz, um
             den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für
             Wohngebäude und der im zweiten Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das
             Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei
             dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des
             Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei
             Stellen nach dem Komma gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma
             eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. Der neue Beitrag
             wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die
             dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst
             abgerundet. Die neuen Entschädigungsgrenzen nach Ziffer 11.1.4 werden auf volle Euro
             gerundet.
          3. Der neue Beitrag wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Die neuen
             Entschädigungsgrenzen gemäß Ziffer 11.1.4 werden auf volle Euro gerundet. Soweit bei
             Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird
             aufgerundet, sonst abgerundet.

11.2.3    Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Monats, nachdem
          ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in
          Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die
          Erhöhung nicht wirksam. In diesem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungsfalls die
          Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) nur anteilig gezahlt. Der Versicherer teilt
          dem Versicherungsnehmer jährlich den Prozentsatz der Kürzung der Entschädigung mit.

11.2.4    Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung
          1. Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Wohnfläche mit dem jeweiligen
             Beitragssatz für die einzelne Risikoart, einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für
             besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der
             Beitragssatz oder es werden feste Zuschläge erhoben.
          2. Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten
             Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung, des

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               Gewinnansatzes sowie der Feuerschutzsteuer, sofern diese anfällt. Der erwartete
               Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in
               mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse
               des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) berücksichtigt
               werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt
               aktuellen Zahlenmaterial.
          3.   Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz sowie die festen
               Beitragszuschläge für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei
               der Neukalkulation werden die Wohngebäudeversicherungen der R+V Gruppe, die nach
               versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten
               lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden-
               und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die
               voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der
               Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der
               Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu beachten. Preissteigerungen, die
               bereits in die Entwicklung des Neuwertfaktors (siehe Ziffer 11.2.2) eingeflossen sind, dürfen
               bei diesen Berechnungen nicht noch einmal berücksichtigt werden. Ebenso bleibt eine
               eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes außer Betracht. Individuell vereinbarte Zuschläge
               oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. Die sich auf Grund der
               Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn des nächsten
               Versicherungsjahres für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif
               für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu
               abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung,
               Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren
               Tarifbeitrag,    ist  der   Versicherer   verpflichtet,   den    Versicherungsbeitrag    des
               Versicherungsnehmers mit Wirkung vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres an auf
               die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
          4.   Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem
               Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres
               mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
               nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum
               Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder wahlweise die
               Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif- und -bedingungen verlangen. Über das
               Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert.

11.3      Nachträgliche Änderung eines Beitragsmerkmals

11.3.1    Ändert sich nachträglich ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand und würde sich
          dadurch ein höherer Beitrag ergeben, kann der Versicherer den höheren Beitrag ab Anzeige der
          Änderung verlangen.

11.3.2    Fallen Umstände, für die ein höherer Beitrag vereinbart ist, nachträglich weg, ist der Versicherer
          verpflichtet, den Beitrag zu dem Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem er hiervon Kenntnis erlangt hat.
          Das gleiche gilt, soweit solche beitragsrelevanten Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder
          ihr Vorliegen vom Versicherungsnehmer nur irrtümlich angenommen wurde.


                                     12. Entschädigungsberechnung

12.1      Im Versicherungsfall sind Grundlage der Entschädigungsberechnung

12.1.1    bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für das im
          Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung
          und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich
          sind) beschriebene Gebäude (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger
          Konstruktions- und Planungskosten) bei Eintritt des Versicherungsfalls;

12.1.2    bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen
          Reparaturkosten in der im Versicherungsvertrag beschriebenen konkreten Ausgestaltung (Fläche
          Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die
          Beitragsberechnung erheblich sind) bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die
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          Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch die ortsüblichen
          Wiederherstellungskosten. Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht
          beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (so
          genannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrags
          auszugleichen, der dem Minderwert entspricht;

12.1.3    bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von
          Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand bei Eintritt des Versicherungsfalls.

12.1.4    Restwerte werden angerechnet.

12.2      Entschädigungsberechnung bei gemeinem Wert
          Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden,
          versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne
          Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt.

12.3      Angezeigte bauliche Veränderungen
          Für die Höhe der Entschädigung werden die nach Vertragsschluss nach Ziffer 11.3 angezeigten
          Veränderungen an den versicherten Gebäuden berücksichtigt.

12.4      Abweichende Bauausgestaltung

12.4.1    Sind zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die im Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude
          in der konkreten Bauausgestaltung geringerwertig beschaffen, so ist der Versicherer nicht
          verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu
          ersetzen.

12.4.2    Sollte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls festgestellt werden, dass aufgrund Ihrer im Antrag
          gemachten Angaben oder durch später eingetretene Änderungen an der konkreten
          Bauausgestaltung (Wohnfläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger
          vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) ein zu niedriger Beitrag
          erhoben wurde, wird nur der Teil des ermittelten Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden
          verhält, wie der zuletzt berechnete Beitrag zum erforderlichen Beitrag.
          1. Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe Ziffer 8 sowie Ziffer 9) und
               versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 10).
          2. Die Regelung zur Vorsorgeversicherung nach Ziffer 11.1.2 bleibt hiervon unberührt.

12.4.3    Die Regelungen der Ziffer 12.4.1 sowie Ziffer 12.4.2 gelten nicht, wenn der Schaden den im
          Versicherungsschein genannten Betrag nicht übersteigt.

12.5      Kosten
          Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten ist der Nachweis tatsächlich
          angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen.

12.6      Mietausfall; Mietwert
          Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zu dem Zeitpunkt, in dem
          die Räume wieder benutzbar sind, jedoch maximal für den im Versicherungsschein vereinbarten
          Zeitraum seit dem Eintritt des Versicherungsfalls (siehe Ziffer 10.2).

12.7      Mehrwertsteuer

12.7.1    Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt
          ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat;

12.7.2    Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ziffer 8 sowie Ziffer 9) und
          versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 10) gilt Ziffer 12.7.1 entsprechend.

12.8      Entschädigung bei Widerspruch gegen Beitragsanpassung

12.8.1    Widerspricht der Versicherungsnehmer einer Erhöhung des Beitrags (siehe Ziffer 11.2), die vor
          Eintritt des Versicherungsfalls hätte wirksam werden sollen, wird die Entschädigung in dem

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          Verhältnis gekürzt, wie sich der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag verhält,
          den der Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte
          Anpassung zu zahlen gehabt hätte.

12.8.2    Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe Ziffer 8 sowie Ziffer 9) und
          versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 10).

12.9      Wiederherstellung und Wiederbeschaffung
          In der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des
          Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und
          sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die
          Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an
          der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen
          Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die
          Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden.
          Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des entschädigten Neuwertanteiles an den
          Versicherer verpflichtet, wenn er die auf den Neuwertanteil geleistete Entschädigung schuldhaft
          nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen verwendet. Der
          Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach Ziffer 12.1.1 bis 12.1.3 abzüglich der
          Wertminderung durch Alter und Abnutzung. Ziffer 12.7 gilt entsprechend.


                             13. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

13.1      Fälligkeit der Entschädigung

13.1.1    Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur
          Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach
          Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der
          Sache mindestens zu zahlen ist.

13.1.2    Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der
          Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die
          Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

13.2      Rückzahlung des Neuwertanteils
          Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Ziffer 13.1.2 geleisteten
          Entschädigung einschließlich etwaiger nach Ziffer 13.3.2 gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die
          Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer
          angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

13.3      Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
          Zinspflicht besteht:

13.3.1    Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
          geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.

13.3.2    Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu
          verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder
          Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat.

13.3.3    Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen
          Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent
          Zinsen pro Jahr.

13.3.4    Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

13.4      Hemmung


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          Bei der Berechnung der Fristen nach Ziffer 13.1, 13.3.1 sowie Ziffer 13.3.2 ist der Zeitraum nicht
          zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung
          nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

13.5      Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

13.5.1    Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

13.5.2    ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
          Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;

13.5.3    eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung
          von Realgläubigern nicht erfolgte.


                                     14. Sachverständigenverfahren

14.1      Feststellung der Schadenhöhe
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe
          des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches
          Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam
          vereinbaren.

14.2      Weitere Feststellungen
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
          Versicherungsfall ausgedehnt werden.

14.3      Verfahren vor Feststellung
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:

14.3.1    Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
          Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten
          Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der
          zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung
          benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
          Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der
          Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.

14.3.2    Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
          Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine
          Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
          ähnlichen Verhältnis steht.

14.3.3    Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
          Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach Ziffer 14.3.2 gilt entsprechend für die
          Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen
          nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige
          Amtsgericht ernannt.

14.4      Feststellung
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

14.4.1    ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen
          sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum
          Zeitpunkt des Versicherungsfalls;

14.4.2    die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;

14.4.3    die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;

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14.4.4    die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw.
          Mietwert.

14.5      Verfahren nach Feststellung
          Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
          Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie
          unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der
          durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
          Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des
          Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie
          offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
          Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher
          Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die
          Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

14.6      Kosten
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
          Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

14.7      Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
          nicht berührt.


                                             15. Obliegenheiten

15.1      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der          Versicherungsnehmer     vor   Eintritt   des
          Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:

15.1.1    die   Einhaltung      aller  gesetzlichen, behördlichen  sowie     vertraglich vereinbarten
          Sicherheitsvorschriften; bei Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Installation von
          Rauchwarnmeldern verzichtet der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach Ziffer 15.2 und
          seine Leistungsfreiheit nach Ziffer 15.4;

15.1.2    die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
          1. die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer
               und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel
               oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen;
          2. nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu
               kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
               entleeren und entleert zu halten;
          3. in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend
               häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen
               abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
          4. zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden
          4.1 bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten und
          4.2 die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten.

15.2      Folgen der Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
          vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
          Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
          den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen,
          wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch
          grob fahrlässig verletzt hat.

15.3      Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls

15.3.1    Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
          1. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
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          2.   dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
               - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
          3.   Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls auch
               mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
          4.   Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar,
               zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
               unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
               zu handeln;
          5.   Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
               anzuzeigen;
          6.   dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
               Sachen einzureichen;
          7.   das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
               beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
               unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und
               die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
          8.   soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Textform - zu
               erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht
               des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des
               Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
          9.   vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
               zugemutet werden kann;

15.3.2    Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die
          Obliegenheiten nach Ziffer 15.3 ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
          rechtlichen Umständen möglich ist.

15.4      Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

15.4.1    Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 15.1 oder Ziffer 15.3 vorsätzlich,
          so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
          Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
          Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer
          groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

15.4.2    Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
          verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
          weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder
          den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

15.4.3    Sind abhanden gekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht unverzüglich
          angezeigt worden, kann der Versicherer für diese Sachen von der Entschädigungspflicht frei sein.

15.4.4    Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
          Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
          leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
          diese Rechtsfolge hingewiesen hat.


                                            16. Gefahrerhöhung

16.1      Begriff der Gefahrerhöhung

16.1.1    Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
          Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
          Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
          Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.

16.1.2    Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein
          gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat
          (siehe Ziffer 16.2).
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16.1.3    Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 16.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich
          erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.

16.2      Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
          Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Ziffer 16.1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn

16.2.1    sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;

16.2.2    ein Gebäude oder der überwiegende Teil eins Gebäudes nicht genutzt wird;

16.2.3    an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder
          teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen;

16.2.4    in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird.

16.3      Pflichten des Versicherungsnehmers

16.3.1    Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige
          Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch
          einen Dritten gestatten.

16.3.2    Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des
          Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem
          Versicherer unverzüglich anzeigen.

16.3.3    Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen
          eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von
          ihr Kenntnis erlangt hat.

16.4      Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer

16.4.1    Kündigungsrecht des Versicherers
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 16.3.1, kann der
          Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine
          Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz
          oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die
          Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist
          von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach
          Ziffer 16.3.2 sowie Ziffer 16.3.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
          einem Monat kündigen.

16.4.2    Vertragsänderung
          Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen
          seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die
          Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der
          Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der
          erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
          Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
          In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht
          hinzuweisen.

16.5      Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffer 16.4
          erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der
          Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der
          Gefahrerhöhung bestanden hat.

16.6      Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung


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16.6.1    Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur
          Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 16.3.1 vorsätzlich
          verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der
          Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
          Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
          Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

16.6.2    Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 16.3.2 sowie Ziffer 16.3.3 ist der Versicherer für einen
          Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige
          dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer
          seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob
          fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer 16.6.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des
          Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die
          Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.

16.6.3    Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
          1. soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für
              den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
          2. wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers
              abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
          3. wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen
              seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.


                                17. Veräußerung der versicherten Sachen

17.1      Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang

17.1.1    Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
          Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle
          der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis
          sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

17.1.2    Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintritts des
          Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

17.1.3    Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er
          hiervon Kenntnis erlangt.

17.2      Kündigungsrechte

17.2.1    Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
          einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
          innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt
          wird.

17.2.2    Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
          jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in Textform zu
          kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem
          Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb
          eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

17.2.3    Im Falle der Kündigung nach Ziffer 17.2.1 sowie Ziffer 17.2.2 haftet der Veräußerer allein für
          die Zahlung des Beitrags. Im Übrigen gilt Ziffer 3.6 APB.

17.3      Anzeigepflichten

17.3.1    Die Veräußerung erfolgt mit Eintragung in das Grundbuch und ist dem Versicherer vom
          Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.


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17.3.2    Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
          Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte
          zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden
          Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

17.3.3    Abweichend von Ziffer 17.3.2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die
          Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen,
          oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des
          Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


                                   18. Versicherung für fremde Rechnung

18.1      Rechte aus dem Vertrag
          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
          eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur
          dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der
          Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

18.2      Zahlung der Entschädigung
          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den
          Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte
          kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

18.3      Kenntnis und Verhalten

18.3.1    Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
          sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
          Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und
          des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten
          und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
          Versicherungsnehmers ist.

18.3.2    Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
          abgeschlossen    worden    ist   oder    ihm    eine   rechtzeitige Benachrichtigung des
          Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

18.3.3    Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
          Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert
          hat.


                   19. Aufwendungsersatz zur Abwehr und Minderung des Schadens

19.1      Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
          Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
          geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

19.2      Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
          Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
          Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
          objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig waren oder die Aufwendungen auf
          Weisung des Versicherers erfolgten.

19.3      Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz
          nach Ziffer 19.1 sowie Ziffer 19.2 entsprechend kürzen.

19.4      Je Versicherungsfall ist die Entschädigung für die Kosten nach Ziffer 19.1 sowie Ziffer 19.2 auf
          den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit
          Aufwendungen aus Weisung des Versicherers entstanden sind.

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19.5      Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach Ziffer 19.1 erforderlichen Betrag auf
          Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

19.6      Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die
          im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen
          Interesse erbracht werden.


                                    20. Übergang von Ersatzansprüchen

20.1      Übergang von Ersatzansprüchen
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
          Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang
          kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der
          Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des
          Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es
          sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

20.2      Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach
          Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
          Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit
          vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen
          Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit
          ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
          Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
          Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.


                                21. Kündigung nach dem Versicherungsfall

21.1      Kündigungsrecht
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den
          Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung
          ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
          Entschädigung zulässig.

21.2      Kündigung durch Versicherungsnehmer
          Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
          Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in
          Textform zu kündigen.

21.3      Kündigung durch Versicherer
          Eine Kündigung des Versicherers              wird    einen   Monat    nach   ihrem    Zugang beim
          Versicherungsnehmer wirksam.


                           22. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

22.1      Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

22.1.1    Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer
          von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
          Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
          vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

22.1.2    Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
          berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers

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          entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherer verzichtet bis zu der im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsgrenze darauf, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Die
          gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten sowie die Bestimmungen über deren Verletzung
          bleiben von diesem Verzicht unberührt.

22.2      Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der
          Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen
          Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als
          bewiesen.


                                          23. Selbstbeteiligung

          Soweit im Versicherungsschein eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, wird diese je
          Versicherungsfall von dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig
          errechnet wurde. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten, die
          auf Weisung des Versicherers angefallen sind.


                                          24. Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
          zurechnen lassen.


                        25. Kündigung bei Bestehen eines Grundpfandrechtes

          Hat ein Realrechtsgläubiger dem Versicherer sein Grundpfandrecht angemeldet, so ist die
          Kündigung des Versicherungsnehmers in Ergänzung zu Ziffer 2.2.2 APB nur dann wirksam,
          wenn er mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat,
          dass in dem Zeitpunkt in dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht
          mit einem Grundpfandrecht belastet war oder der Realrechtsgläubiger seiner Kündigung
          zugestimmt hat; diese Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert
          werden. Dies gilt nicht in den Fällen nach Ziffer 17 sowie Ziffer 21.


                                26. Wegfall des versicherten Interesses

          Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu
          dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.


                                          27. Mehrwertschutz

27.1      Bestehen für versicherte Sachen noch weitere Wohngebäudeversicherungsverträge für dieselbe
          Gefahr (nachfolgend Fremdversicherungen genannt), so kann der Versicherungsnehmer mit dem
          Versicherer eine Wohngebäudeversicherung inklusive Mehrwertschutz abschließen. Der
          Versicherungsschutz aus den Fremdversicherungen geht bis zu deren Ablauf dem
          Versicherungsschutz des vorliegenden Vertrags vor (subsidiäre Deckung). Dies berücksichtigt der
          Versicherer durch eine entsprechende Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen. Für
          den Umfang der Beitragsanrechnung gilt die Regelung im Versicherungsschein.

27.2      Der Versicherungsnehmer erhält Versicherungsschutz über den mit dem Versicherer
          bestehenden Vertrag, wenn eine Entschädigungsleistung aus den Fremdversicherungen
          abgelehnt oder die Versicherungssumme/Ersatzleistung ausgeschöpft wurde und dieser Schaden

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          im Rahmen und Umfang des vorliegenden Vertrags versichert ist (Mehrwertschutz). Die im
          Vertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen, Selbstbeteiligungen und Versicherungs-
          bedingungen bilden den Rahmen für den Mehrwertschutz. Die erbrachten Leistungen der
          Fremdversicherungen werden bei der Berechnung der Entschädigungsleistung abgezogen.
          Erhält der Versicherungsnehmer aus den Fremdversicherungen keine Leistung oder wird diese
          gekürzt, weil er mit der Zahlung des Beitrags in Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde,
          wird dadurch die subsidiäre Versicherungsleistung aus dem vorliegenden Vertrag nicht
          vergrößert. Es besteht bis zum Versicherungsumfang der Fremdversicherungen kein
          Versicherungsschutz.

27.3      Sind Selbstbeteiligungen im Rahmen der Fremdversicherungen vereinbart, sind diese über den
          Mehrwertschutz nicht erstattungsfähig.

27.4      Eine nach Abschluss des vorliegenden Vertrags vorgenommene                       Änderung     der
          Fremdversicherungen bewirkt keine Erweiterung des Mehrwertschutzes.

27.5      Ein Schaden ist dem Versicherer nach der Entscheidung der Fremdversicherungen über eine
          Ablehnung der Entschädigungsleistung/Entschädigungskürzung oder nach Ausschöpfung der
          Versicherungssumme der Fremdversicherungen unverzüglich zu melden. Zur Prüfung der
          Leistungspflicht und des Leistungsumfangs muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
          entsprechende Nachweise der Fremdversicherungen einreichen.

27.6      Der Mehrwertschutz und die Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen enden zu
          dem im Versicherungsschein dokumentierten Ablauf der Fremdversicherungen. Ab diesem
          Termin besteht vollumfänglicher Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des
          vorliegenden Vertrags. Ab diesem Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge der
          Fremdversicherungen nach Ziffer 27.1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig.

27.7      Bei   einer   vorzeitigen   Vertragsbeendigung     der     Fremdversicherungen   besteht
          vollumfänglicher Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des vorliegenden Vertrags
          ab dem Zeitpunkt, ab dem der Versicherungsnehmer den Versicherer über die vorzeitige
          Vertragsbeendigung informiert. Ab diesem Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge der
          Fremdversicherungen nach Ziffer 27.1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig.


                             28. Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel

28.1      Bestanden für die versicherten Sachen vor diesem Vertrag bereits Versicherungen für dieselbe
          Gefahr (nachfolgend Vorversicherung genannt), und ist ein versicherter Schaden eingetreten,
          kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend
          machen, wenn

28.1.1    die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit des aktuellen Vertrags erfolgt
          ist,

28.1.2    der Versicherer den Schadenzeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des Versicherers
          mit dem Vorversicherer oder den Vorversicherern über den Schadenzeitpunkt nicht erzielt werden
          konnte,

28.1.3    durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen den Vorversicherungen und dem
          aktuellen Vertrag besteht und

28.1.4    der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
          Versicherer abtritt.

28.2      Die vorläufige Versicherungsleistung wird erbracht, sofern und soweit sie auch im Rahmen einer
          unverändert fortgeführten Vorversicherung durch den Vorversicherer erbracht worden wäre,
          allerdings höchstens bis zu der im aktuellen Vertrag vereinbarten Entschädigung unter
          Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen, Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen.
          Bestehen Rechte des Versicherers zur Leistungskürzung oder sogar zur Leistungsverweigerung,
          bleiben sie von dieser Regelung unberührt.
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28.3      Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits
          eingetreten ist, oder hätte es ihm bekannt sein müssen, besteht kein Versicherungsschutz nach
          dieser Regelung.

28.4      Der Versicherer kann zu viel oder zu Unrecht erbrachte Leistungen wieder vom
          Versicherungsnehmer zurückfordern, wenn sich nachträglich bei der Geltendmachung der
          abgetretenen Ansprüche herausstellt, dass

28.4.1    der Schaden doch in die Vertragslaufzeit einer Vorversicherung fällt und

28.4.2    der Vorversicherer nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet ist.


                            29. Photovoltaik - nur soweit gesondert vereinbart

29.1      Grundlage sind die vorstehenden Ziffern, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht
          etwas anderes ergibt.

29.2      Versicherte Sachen
          Versichert sind die auf dem Dach befestigten betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im
          Versicherungsschein genannten Gebäude oder Garagen. Versichert sind Anlagen, die von einem
          Fachbetrieb installiert und abgenommen wurden.

          Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente,
          Wechselrichter und die Verkabelung. Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage
          verbundene und der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage. Betriebsfertig ist
          die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in
          Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein.

29.3      Versicherter Ertragsausfall
          Der Versicherer ersetzt die entgangene Einspeisevergütung, wenn der ordnungsgemäße Betrieb
          der Photovoltaikanlage durch einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall nicht mehr möglich ist.
          Die entgangene Einspeisevergütung wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte
          Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, soweit der Versicherungsnehmer die mögliche
          Wiederherstellung nicht schuldhaft verzögert hat, jedoch längstens für die im Versicherungsschein
          genannte Dauer ab dem Tag des Eintritts des Versicherungsfalls (Haftzeit).

29.4      Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine unvorhergesehene
          Ursache zerstört oder beschädigt werden oder durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder
          Plünderung abhandenkommen.

          Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher
          Gemeinschaft lebende Person weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte mit dem für den
          Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlichen Fachwissen vorhersehen können.

29.4.1    Insbesondere leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch
          1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
          2. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
          3. Kurzschluss, Überstrom;
          4. Überspannung durch Blitz, soweit nicht nach Ziffer 2.8 der
              Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert;
          5. Wasser, Feuchtigkeit, Frost;
          6. Naturgefahren Plus, soweit nicht nach Ziffer 4.3 der
              Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert;
          7. Schneedruck;
          8. Tierverbiss

29.4.2    Elektronische Bauelemente

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          Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen
          sind. Der Versicherer leistet für diese nur in folgenden Fällen Entschädigung:
          1. Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die
               versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt
               die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer
               versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
          2. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt.

29.5      Nicht versicherte Gefahren und Schäden

29.5.1    Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
          1. Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und
              dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten.
          2. Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder
              Alterung der versicherten Anlage.
          3. Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder
              Alterung an Austauscheinheiten. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden
              aber entschädigt. Die Entschädigungsregelung für elektronische Bauteile nach 29.4.2 bleibt
              bestehen.
          4. Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer bekannt sein
              musste, dass sie reparaturbedürftig ist. Der Versicherer leistet aber in folgenden Fällen
              Entschädigung: Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. Die
              Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens
              behelfsmäßig repariert.

29.5.2    Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden nach Ziffer 1.2 der
          Wohngebäudeversicherungsbedingungen.

29.6      Gefahrendefinitionen

29.6.1    Einbruchdiebstahl

          Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
          1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen
              Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt
              worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines
              falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
              abhanden gekommen sind;
          2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer
              29.6.1.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen
              Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
              abhanden gekommen sind;
          3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in
              das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
          4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und
              eines der Mittel nach Ziffer 29.6.2.1 oder Ziffer 29.6.2.2 anwendet, um sich den Besitz des
              gestohlenen Gutes zu erhalten;
          5. mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch
              Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 29.6.2 an sich gebracht hatte, in einen Raum
              eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;
          6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder
              außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt,
              dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des
              Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

29.6.2    Raub

          Raub liegt vor, wenn
          1. gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen
             die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte


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               Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher
               Diebstahl/Trickdiebstahl);
          2.   der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil
               eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des
               Versicherungsortes bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen
               Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird verübt werden soll;
          3.   dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher
               Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie
               beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft
               ausgeschaltet ist.

29.6.3    Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung
          anwesend sind.

29.7      Entschädigungsberechnung

29.7.1    Grundlagen
          Bei Gefahren nach Ziffer 29.4.1 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12 der
          Wohngebäudeversicherungsbedingungen.

          Bei Gefahren nach Ziffer 29.4.2 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12.2 bis 12.9 der
          Wohngebäudeversicherungsbedingungen.

29.7.2    Wiederherstellungskosten
          Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
          Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des
          Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage.
          Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
          Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen
          Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.

29.7.3    Teilschaden
          Der Versicherer ersetzt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen
          Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.

          1.   Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
               1. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
               2. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und
                  Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden so- wie für Sonntags-,
                  Feiertags- und Nachtarbeiten;
               3. De- und Remontagekosten;
               4. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
               5. Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die
                  Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist;
               6. Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu
                  dekontaminieren.
               7. Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören
                  auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage
                  abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch
                  eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).

          2.   Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten
               abgezogen:
               1. Hilfs- und Betriebsstoffe,
               2. Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
               3. Werkzeuge aller Art,
               4. sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß
                  mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur
                  Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.

          3.   Der Versicherer ersetzt nicht

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               1. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
                  Versicherungsfall erforderlich gewesen wären;
               2. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
                  hinausgehen;
               3. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch
                  Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
               4. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
               5. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung.

29.7.4    Totalschaden
          Der Versicherer ersetzt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon
          abgezogen.

29.7.5    Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
          Abweichend von 29.7.2 und 29.7.3 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den
          Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt:

          1.   Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden
               nicht wiederbeschafft.
          2.   Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft
               werden.

29.7.6    Neuwertanteil
          Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der
          den Zeitwertschaden nach 29.7.4 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung:
          Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
          nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.

29.7.7    Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
          Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten Ausführung und
          Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor.
          Es wird dann nur der Teil des nach 29.7.2 bis 29.7.5 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem
          ganzen Betrag verhält, wie die angegebene Leistung zu der tatsächlichen Leistung der Anlage.

29.8      Obliegenheiten für wiederherbeigeschaffte Sachen

29.8.1    Anzeigepflicht
          Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhand
          engekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
          Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.

29.8.2    Entschädigung
          Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so

          gilt für die Entschädigung dieser Sache:

          1.   Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
               Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
               Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur
               Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese
               Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.

          2.   Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
               Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
               Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache
               zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
               Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem
               Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von
               zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut
               der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.


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29.8.3    Beschädigte Sachen
          Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt
          worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten
          verlangen oder behalten.

29.8.4    Mögliche Rückerlangung
          Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück
          zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.

29.8.5    Übertragung der Rechte
          Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen,
          gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen,
          die ihm an diesen Sachen zustehen.

29.9      Besondere Obliegenheiten

29.9.1    Der Versicherungsnehmer hat folgende vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu
          erfüllen:

          1.   Die versicherte Photovoltaikanlage ist stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von
               einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist
               ein Nachweis zu führen.
          2.   Die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und Programme für die
               versicherte Photovoltaikanlage sind aufzubewahren.
          3.   Die zur Feststellung des Ertragsausfalls erforderlichen Vertragsunterlagen über die
               Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten drei Jahre sind aufzubewahren.

29.9.2    Folgen einer Obliegenheitsverletzung
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen
          nach Ziffer 15.2 und 15.4 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen folgendes:
          Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei
          sein.


                            30. Solarthermie - nur soweit gesondert vereinbart

30.1      Grundlage sind die vorstehenden Ziffern, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht
          etwas anderes ergibt.

30.2      Versicherte Sachen
          Versichert sind die auf dem Dach befestigten betriebsfertigen Solarthermieanlagen der im
          Versicherungsschein genannten Gebäude oder Garagen. Versichert sind Anlagen, die von einem
          Fachbetrieb installiert und abgenommen wurden. Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt
          oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest
          aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein.

30.3      Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine unvorhergesehene
          Ursache zerstört oder beschädigt werden oder durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder
          Plünderung abhandenkommen.

          Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher
          Gemeinschaft lebende Person weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte mit dem für den
          Betrieb der Solarthermieanlage erforderlichen Fachwissen vorhersehen können.

30.3.1    Insbesondere leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch
          1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
          2. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
          3. Kurzschluss, Überstrom;
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          4.   Überspannung durch Blitz, soweit nicht nach Ziffer 2.8 der
               Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert;
          5.   Wasser, Feuchtigkeit, Frost;
          6.   Naturgefahren Plus, soweit nicht nach Ziffer 4.3 der
               Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert;
          7.   Schneedruck;
          8.   Tierverbiss

30.3.2    Elektronische Bauelemente

          Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen
          sind. Der Versicherer leistet für diese nur in folgenden Fällen Entschädigung:
          1. Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die
               versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt
               die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer
               versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist
          2. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt.

30.4      Nicht versicherte Gefahren und Schäden

30.4.1    Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
          1. Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und
              dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten.
          2. Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder
              Alterung der versicherten Anlage.
          3. Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder
              Alterung an Austauscheinheiten. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber
              entschädigt. Die Entschädigungsregelung für elektronische Bauteile nach 30.3.2 bleibt
              bestehen.
          4. Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer bekannt sein
              musste, dass sie reparaturbedürftig ist. Der Versicherer leistet aber in folgenden Fällen
              Entschädigung: Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. Die
              Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens
              behelfsmäßig repariert.

30.4.2    Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden nach Ziffer 1.2 der
          Wohngebäudeversicherungsbedingungen.

30.5      Gefahrendefinitionen

30.5.1    Einbruchdiebstahl


          Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
          1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen
              Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt
              worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines
              falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
              abhanden gekommen sind;
          2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer
              30.5.1.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen
              Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
              abhanden gekommen sind;
          3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in
              das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
          4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und
              eines der Mittel nach Ziffer 30.5.2.1 oder Ziffer 30.5.2.2 anwendet, um sich den Besitz des
              gestohlenen Gutes zu erhalten;
          5. mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch
              Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 30.5.2 an sich gebracht hatte, in einen Raum
              eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;

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          6.   in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder
               außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt,
               dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des
               Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

30.5.2    Raub

          Raub liegt vor, wenn
          1. gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen
             die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte
             Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher
             Diebstahl/Trickdiebstahl);
          2. der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil
             eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des
             Versicherungsortes bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen
             Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird verübt werden soll;
          3. dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher
             Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie
             beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft
             ausgeschaltet ist.

30.5.3    Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung
          anwesend sind.

30.6      Entschädigungsberechnung

30.6.1    Grundlagen
          Bei Gefahren nach Ziffer 30.3.1 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12 der
          Wohngebäudeversicherungsbedingungen.

          Bei Gefahren nach Ziffer 30.3.2 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12.2 bis 12.9 der
          Wohngebäudeversicherungsbedingungen.

30.6.2    Wiederherstellungskosten
          Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
          Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des
          Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage.
          Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
          Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen
          Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.

30.6.3    Teilschaden
          Der Versicherer ersetzt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen
          Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.

          1.   Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
               1. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
               2. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und
                  Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-,
                  Feiertags- und Nachtarbeiten;
               3. De- und Remontagekosten;
               4. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
               5. Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die
                  Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist;
               6. Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu
                  dekontaminieren.
               7. Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören
                  auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage
                  abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch
                  eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).


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          2.   Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten
               abgezogen:
               1. Hilfs- und Betriebsstoffe,
               2. Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
               3. Werkzeuge aller Art,
               4. sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß
                   mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur
                   Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.

          3.   Der Versicherer ersetzt nicht
               1. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
                  Versicherungsfall erforderlich gewesen wären;
               2. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
                  hinausgehen;
               3. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch
                  Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
               4. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
               5. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung.

30.6.4    Totalschaden
          Der Versicherer ersetzt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon
          abgezogen.

30.6.5    Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
          Abweichend von 30.6.3 und 30.6.4 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den
          Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt:

          1.   Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden
               nicht wiederbeschafft.
          2.   Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft
               werden.

30.6.6    Neuwertanteil
          Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der
          den Zeitwertschaden nach 30.6.5 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung:
          Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
          nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.

30.6.7    Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
          Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten Ausführung und
          Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor.
          Es wird dann nur der Teil des nach 30.7.3 bis 30.7.6 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem
          ganzen Betrag verhält, wie die angegebene Leistung zu der tatsächlichen Leistung der Anlage.

30.7      Obliegenheiten für wiederherbeigeschaffte Sachen

30.7.1    Anzeigepflicht
          Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhand-
          engekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
          Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.

30.7.2    Entschädigung
          Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so
          gilt für die Entschädigung dieser Sache:

          1.   Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
               Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
               Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur
               Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese
               Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.


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          2.   Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
               Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
               Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu
               behalten Andernfalls gelten folgende Regelungen:
               Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem
               Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei
               Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der
               Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

30.7.3    Beschädigte Sachen
          Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt
          worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten
          verlangen oder behalten.

30.7.4    Mögliche Rückerlangung
          Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück
          zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.

30.7.5    Übertragung der Rechte
          Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen,
          gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen,
          die ihm an diesen Sachen zustehen.

30.8      Besondere Obliegenheiten

30.8.1    Der Versicherungsnehmer hat folgende vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu
          erfüllen:

          1.   Die versicherte Solarthermieanlage ist stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von
               einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist ein
               Nachweis zu führen.
          2.   Die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und Programme für die
               versicherte Solarthermieanlage sind aufzubewahren.

30.8.2    Folgen einer Obliegenheitsverletzung
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen
          nach Ziffer 15.2 und 15.4 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen folgendes:
          Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei
          sein.


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Ausgabe Januar 2021                                           Seite 1

                      Zuwählbare Comfort-Zusatzbausteine:

                                    Inhaltsverzeichnis
                                                                                              Seite

Schäden an Wohnungseingangstüren (ohne Gemeingebrauch) durch unbefugte Dritte nach Einbruch      2
Schäden durch wildlebende Tiere                                                                  2
Schäden durch Diebstahl, Vandalismus und Graffiti                                                3


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                        Zuwählbare Comfort-Zusatzbausteine:

Schäden an Wohnungseingangstüren (ohne Gemeingebrauch) durch unbefugte Dritte nach Einbruch

1.        In Erweiterung von Ziffer 8.1.13 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen erstreckt sich der
          Versicherungsschutz       auch     auf   Türen,    Schlösser,     Fenster    (ausgenommen
          Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgitter eines versicherten Gebäudes, die nicht
          dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen.

2.        Entschädigungsgrenzen
          Je Versicherungsfall ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
          begrenzt.

3.        Kündigung

3.1       Unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten können der Versicherungsnehmer und der Versicherer
          zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass die
          Versicherung von Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte und Diebstahl von
          Gebäudebestandteilen ohne Einschränkung auf Gemeingebrauch mit Beginn des nächsten
          Versicherungsjahres entfällt.

3.2       Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den
          Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum
          Ende des laufenden Versicherungsjahres schriftlich kündigen.

3.3       Mit der Beendigung der Wohngebäudeversicherung erlischt auch die Versicherung von
          Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte und Diebstahl von Gebäudebestandteilen ohne
          Einschränkung auf Gemeingebrauch.


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R+V PrivatPolice (WGB)
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                                     Schäden durch wildlebende Tiere

1.        In Erweiterung von Ziffer 1.1 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen ersetzt der
          Versicherer auch Schäden an versicherten Sachen, die durch wildlebende Tiere, nicht jedoch
          Spinnen, Insekten und Mikroorganismen entstehen.

2.        Nicht versichert sind

2.1       Folgeschäden aller Art, z.B. durch Fehlen elektrischer Spannung,

2.2       Schäden an Elektrogeräten,

2.3       Schäden durch Haustiere,

2.4       Schäden durch Tierausscheidungen, Pilze oder Schwamm,

2.5       Kosten für die Vertreibung und dauerhafte Fernhaltung (Vergrämung) der Tiere gemäß Nr. 1.

3.        Entschädigungsgrenze

3.1       Je Versicherungsfall ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
          begrenzt.

4.        Kündigung

4.1       Unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten können der Versicherungsnehmer und der Versicherer
          zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass die
          Versicherung von Schäden durch wildlebende Tiere mit Beginn des nächsten
          Versicherungsjahres entfällt.

4.2       Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den
          Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des
          Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres schriftlich kündigen.

4.3       Mit der Beendigung der Wohngebäudeversicherung erlischt auch die Versicherung von Schäden
          durch wildlebende Tiere.


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R+V PrivatPolice (WGB S)
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                           Schäden durch Diebstahl, Vandalismus und Graffiti

1.        In Erweiterung von Ziffer 8 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen sind die Kosten
          versichert,

1.1       die dem Versicherungsnehmer für die Ersatzbeschaffung und Wiederherstellung durch Diebstahl
          oder den Versuch eines Diebstahls von

1.1.1     fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks verbundenen Bestandteilen oder

1.1.2     fest mit dem versicherten Gebäude verbundenen Gebäudebestandteilen oder

1.1.3     fest mit dem versicherten Gebäude verbundenem Gebäudezubehör entstehen.

1.2       die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Sachschäden an versicherten Sachen
          durch vorsätzliche Zerstörung oder vorsätzliche Beschädigung durch unbefugte Dritte entstehen
          (Vandalismus);

1.3       die für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben und Lacke)
          entstehen. Der Schaden muss durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen
          nach Ziffer 6 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen verursacht werden.

2.        Soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung beansprucht werden kann,
          leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung.
          Soweit auch Versicherungsschutz im Rahmen der Klausel "Schäden an Wohnungseingangstüren
          (ohne Gemeingebrauch) durch unbefugte Dritte nach Einbruch" besteht, kann der
          Versicherungsnehmer nur einmal eine Entschädigung verlangen.

3.        Nicht versicherte Schäden

3.1       Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden

3.1.1     die von Dritten, am Versicherungsort tätigen Personen verursacht werden;

3.1.2     die der Mieter an der eigenen Mietsache verursacht hat;

3.1.3     an Verglasungen durch Vandalismus.

4.        Entschädigungsgrenze

4.1       Je Versicherungsfall ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
          begrenzt.

4.2       Die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung wird je Versicherungsfall, einschließlich
          Aufwendungsersatz,      von    dem    Betrag   abgezogen,       der    bedingungsgemäß         als
          entschädigungspflichtig errechnet wurde.


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Wohngebäudeversicherungsbedingungen comfort (Summe)                 R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (WGB S)
Ausgabe Januar 2023                                                 Seite 1

Wohngebäudeversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice
                        (WGB S 01/23)

                                       Inhaltsverzeichnis
                                                                                                    Seite

1. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse                           2
2. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs, Fahrzeuganprall,
Überschalldruckwellen, Rauch- und Rußschäden, Seng- und Schmorschäden                                    2
3. Leitungswasser                                                                                        6
4. Naturgefahren                                                                                         8
5. Bruch von Gebäudeverglasung - nur soweit gesondert vereinbart                                        10
6. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort                                           12
7. Wohnungs- und Teileigentum                                                                           14
8. Versicherte Kosten                                                                                   14
9. Mehrkosten                                                                                           18
10. Mietausfall; Mietwert                                                                               19
11. Versicherungswert, Versicherungssumme                                                               19
12. Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung, Unterversicherung          21
13. Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung; Anpassung an die Schaden-
und Kostenentwicklung für alle Versicherungsformen                                                      21
14. Entschädigungsberechnung                                                                            23
15. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung                                                            25
16. Sachverständigenverfahren                                                                           25
17. Obliegenheiten                                                                                      26
18. Gefahrerhöhung                                                                                      28
19. Veräußerung der versicherten Sachen                                                                 29
20. Versicherung für fremde Rechnung                                                                    30
21. Aufwendungsersatz zur Abwehr und Minderung des Schadens                                             31
22. Übergang von Ersatzansprüchen                                                                       31
23. Kündigung nach dem Versicherungsfall                                                                32
24. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen                                                       32
25. Selbstbeteiligung                                                                                   32
26. Repräsentanten                                                                                      32
27. Kündigung bei Bestehen eines Grundpfandrechtes                                                      33
28. Wegfall des versicherten Interesses                                                                 33
29. Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel                                                          33
29. Photovoltaik - nur soweit gesondert vereinbart                                                      33
30. Solarthermie - nur soweit gesondert vereinbart                                                      38


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R+V PrivatPolice (WGB S)
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Wohngebäudeversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice
                        (WGB S 01/23)
            Eventuell zusätzlich vereinbarte Klauseln finden Sie im Anschluss an diese Bedingungen.

            1. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse

1.1        Versicherungsfall
           Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die folgenden
           Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen
           (Versicherungsfall):

1.1.1      Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner Teile
           oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch Rauch und
           Ruß, Seng- und Schmorschäden bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten
           Entschädigungsbetrag, Innere Unruhen, Streik und Aussperrung;

1.1.2      Überspannung durch Blitz - nur soweit gesondert vereinbart;

1.1.3      Leitungswasser;

1.1.4      Naturgefahren;
           1. Sturm, Hagel,
           2. Naturgefahren Plus - nur soweit gesondert vereinbart;

1.1.5      Bruch von Gebäudeverglasung - nur soweit gesondert vereinbart

1.1.6      Jede Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.1 bis 1.1.3 sowie Ziffer 1.1.4.1 kann auch einzeln versichert
           werden. Die Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.2 kann ausschließlich in Verbindung mit der
           Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.1 versichert werden. Die Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.4.2 kann
           ausschließlich in Verbindung mit der Gefahrengruppe nach Ziffer 1.1.4.1 versichert werden.

1.2        Ausschlüsse Krieg und Kernenergie

1.2.1      Ausschluss Krieg
           Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden
           durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

1.2.2      Ausschluss Kernenergie
           Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden
           durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.


1.2.3      Ausschluss Innere Unruhen, Streik und Aussperrung
           Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden
           durch innere Unruhen, Streik oder Aussperrung.


          2. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs,
      Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Rauch- und Rußschäden, Seng- und Schmorschäden

2.1        Versicherte Gefahren und Schäden
           Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die folgenden Gefahren
           zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen:

2.1.1      Brand;

2.1.2      Blitzschlag;


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2.1.3     Explosion, Implosion;

2.1.4     Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies gilt auch für
          unbemannte Flugkörper;

2.1.5     Anprall von Fahrzeugen aller Art, ihrer Teile und ihrer Ladung - soweit es sich nicht um ein
          Fahrzeug handelt, das vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
          lebenden Person gefahren wird;

2.1.6     Überschalldruckwellen;

2.1.7     Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß;

2.1.8     Seng- und Schmorschäden           -    bis    zu    dem   im    Versicherungsschein   vereinbarten
          Entschädigungsbetrag;

2.1.9     Überspannung durch Blitz - nur soweit gesondert vereinbart;

2.1.10    Rohbauversicherung - nur soweit gesondert vereinbart;

2.1.11    Innere Unruhen, Streik und Aussperrung - bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten
          Entschädigungsbetrag.

2.2       Brand

2.2.1     Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
          verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

2.2.2     Mitversichert sind Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem
          Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden
          (Nutzwärmeschäden). Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
          erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.

2.3       Blitzschlag
          Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom-
          oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn
          an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden
          anderer Art entstanden sind.
          Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen
          Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich. Schäden
          nach Ziffer 2.7 bleiben hiervon unberührt.

2.4       Explosion; Implosion

2.4.1     Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
          plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
          Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in
          einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
          Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im
          Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein
          Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
          Versichert sind auch Schäden durch die Explosion von Blindgängern aus vergangenen Kriegen.

2.4.2     Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren
          Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.

2.5       Überschalldruckwellen
          Versichert sind Schäden, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurden, das die
          Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwellen unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf
          Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirken.


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2.6       Schäden durch Rauch, Ruß und Verpuffung
          Versichert sind ebenfalls Schäden durch Verpuffung und durch Rauch und Ruß, die durch die
          Fehlfunktion einer Verbrennungseinrichtung oder Feuerstelle innerhalb des Versicherungsortes
          entstanden sind.


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2.7       Seng- und Schmorschäden
          Versichert sind ebenfalls bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag
          Seng- und Schmorschäden.

2.8       Überspannung durch Blitz - nur soweit gesondert vereinbart
          In Ergänzung zu Ziffer 2.3 besteht auch Versicherungsschutz für Schäden, die an versicherten
          elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge
          eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.

2.9       Feuer-Rohbauversicherung - nur soweit gesondert vereinbart

2.9.1     Gegen Feuerschäden nach Ziffer 2.1.1 bis 2.1.9 sind die Gebäude und die zu Ihrer Errichtung
          notwendigen auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe während der Zeit des
          Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens für den im Versicherungsschein
          dokumentierten Zeitraum ab Beginn der Versicherung, beitragsfrei versichert. Eine vorzeitige
          bezugsfertige Herstellung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Insgesamt kann eine
          beitragsfreie Feuer-Rohbauversicherung für maximal 24 Monate gewährt werden.

2.9.2     Bei Versicherung von Leitungswasser, Sturm/Hagel und/oder Naturgefahren Plus tritt der
          Versicherungsschutz mit dem Tage der bezugsfertigen Herstellung, frühestens jedoch mit Ablauf
          des im Versicherungsschein dokumentierten Zeitraums nach Beginn der Versicherung, in Kraft. Ist
          das Gebäude vor Ablauf des im Versicherungsscheins dokumentierten Zeitraums bezugsfertig
          hergestellt, muss der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen, damit
          ab dem Zeitpunkt der bezugsfertigen Herstellung auch Versicherungsschutz gegen
          Leitungswasser, Sturm/Hagel und/oder Naturgefahren Plus gewährt werden kann.

2.9.3     Sollte eine Meldung des Versicherungsnehmers über die vorzeitige Bezugsfertigkeit nicht
          erfolgen, besteht bis zum im Versicherungsschein dokumentierten Zeitpunkt nur
          Versicherungsschutz gegen Feuerschäden.

2.10.     Innere Unruhen, Streik, Aussperrung

2.10.1    Innere Unruhen
          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch
          Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden oder
          in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen abhandenkommen. Innere Unruhen sind
          gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche
          Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder
          Sachen verüben.

2.10.2    Streik, Aussperrung
          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Streik oder
          Aussperrung zerstört oder beschädigt werden oder im unmittelbaren Zusammenhang mit Streik
          oder Aussperrung abhandenkommen. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein
          bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von
          Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung
          einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.

2.11      Nicht versicherte Schäden
          Nicht versichert sind

2.11.1    ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben;

2.11.2    Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden
          Explosionen sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen
          auftretenden Gasdruck entstehen.
          Der Ausschluss nach Ziffer 2.11.2 gilt nicht, soweit diese Schäden Folgen eines versicherten
          Sachschadens nach Ziffer 2.1 sind.

2.11.3    Nicht versichert sind außerdem Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauches
          entstehen.

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                                           3. Leitungswasser

3.1       Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende

3.1.1     frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
          1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
          2. der     Warmwasser-      oder   Dampfheizung      sowie   Klima-,  Wärmepumpen-      oder
               Solarheizungsanlagen;
          3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
          4. der Gasversorgung;
          sofern diese Rohre nach 1. bis 4. nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern, Wärmetauschern
          oder vergleichbaren Anlagen sind;
          5. sowie der Regenwassernutzungsanlage;
          6. und der im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohre;

3.1.2     frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
          1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Geruchsverschlüssen, Wassermessern,
               Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile) oder ähnlichen Installationen;
          2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-,
               Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
          3. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;

3.1.3     Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre
          von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht
          etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend
          oder nicht tragend) nicht versichert.

3.2       Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und
          sonstige   Bruchschäden       an    den     Zuleitungsrohren  der   Wasserversorgung,      der
          Regenwassernutzungsanlage, der Gasversorgung, der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-,
          Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen soweit

3.2.1     diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und

3.2.2     die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und

3.2.3     der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt und

3.2.4     diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern, Wärmetauschern oder ähnlichen Anlagen
          sind.

3.3       Nässeschäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig
          austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden
          kommen.

3.3.1     Das Leitungswasser muss bestimmungswidrig aus
          1. Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,
              den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren
              wasserführenden Teilen;
          2. Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung;
          3. Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen;
          4. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
          5. Wasserbetten, Aquarien, Wassersäulen oder Zierbrunnen, Aufstellpools;
          6. Fußbodenheizungen;
          7. Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der
              Regenwassernutzungsanlage
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          8. undichten Dehnungs-/Anschlussfugen von Badewannen oder Duschen in Badezimmern
          ausgetreten sein.

3.3.2     Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
          Wasserdampf und Wasser, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden
          Regenabflussrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist, stehen Leitungswasser gleich.

3.4       Nicht versicherte Schäden

3.4.1     Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
          1. Plansch- oder Reinigungswasser;
          2. Schwamm;
          3. Grundwasser,        stehendes    oder    fließendes  Gewässer, Überschwemmung oder
              Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei
              denn es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten
              Rohrbruch;
          4. Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
          5. Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Ziffer 3 die Erdsenkung
              oder den Erdrutsch verursacht hat;
          6. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft- oder
              Raumfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen,
              Verpuffung, Schäden durch Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden (siehe Ziffer 2);
          7. Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch
              Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude
              oder an der Wasserlösch oder Berieselungsanlage;
          8. Sturm, Hagel (siehe Ziffer 4.2);
          9. Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.

3.4.2     Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen,
          die nicht bezugsfertig sind oder für ihren Zweck nicht benutzbar sind und an den in diesen
          Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.

3.4.3     Die unter Ziffer 3.1.1.6 sowie Ziffer 3.3.2 genannten Erweiterungen des Versicherungsschutzes
          gelten nicht für Schäden an Regenrinnen und außen am Gebäude verlaufenden
          Regenabflussrohren.

3.5       Rohrpaket

3.5.1     In Erweiterung von Ziffer 3.2 ersetzt der Versicherer Frost- und sonstige Bruchschäden an
          1. Wasserzuleitungs-, Heizungs- und Gasrohren, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt
               sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen;
          2. Wasserzuleitungs-, Heizungs- und Gasrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks
               verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der
               Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt;
          3. Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude, die der
               Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und für die der Versicherungsnehmer
               die Gefahr trägt.

3.5.2     Dies gilt nicht für Rohre, die
          1. ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen;
          2. Bestandteil von Heizkesseln, Boilern, Wärmetauschern oder vergleichbaren Anlagen sind.

3.5.3     Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
          begrenzt.

3.6       Sonstige Bruchschäden an Armaturen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern

3.6.1     In Erweiterung von Ziffer 3.1.2 ersetzt der Versicherer auch sonstige Bruchschäden an Armaturen
          (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile) Geruchsverschlüssen und Wassermessern.
          Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen, Geruchsverschlüssen und
          Wassermessern.

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3.6.2     Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen,
          Geruchsverschlüssen und Wassermessern soweit dieser Austausch infolge eines
          Versicherungsfalls nach Ziffer 3.1.1 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.

3.6.3     Die Entschädigung ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt und
          beinhaltet auch Kosten sämtlicher Arbeiten, die mit dem Austausch der Armatur, der
          Geruchsverschlüsse und der Wassermesser verbunden sind.


                                             4. Naturgefahren

4.1       Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die folgenden Gefahren
          zerstört oder beschädigt werden oder infolge derer abhanden kommen:

4.1.1     Sturm, Hagel;

4.1.2     Naturgefahren Plus - nur soweit gesondert vereinbart
          1. Überschwemmung,
          2. Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile,
          3. Rückstau,
          4. Erdbeben,
          5. Erdsenkung,
          6. Erdrutsch,
          7. Schneedruck,
          8. Lawinen,
          9. Vulkanausbruch.

4.2       Sturm, Hagel

4.2.1     Sturm
          Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort
          (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht
          feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
          1. die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden
               in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet
               hat, oder dass
          2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Gebäudes oder des
               Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befinden, oder mit diesem Gebäude baulich
               verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.

4.2.2     Hagel
          Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

4.2.3     Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden
          oder abhanden kommen
          1. durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf
              Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden;
          2. dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
              versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
          3. als Folge eines Schadens nach Ziffer 4.2.3.1 oder 4.2.3.2 an versicherten Sachen;
          4. durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder Hagels auf Gebäude, die mit dem
              versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
              verbunden sind;
          5. dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
              Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte
              Sachen befinden, baulich verbunden sind.

4.3       Naturgefahren Plus - nur soweit gesondert vereinbart

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4.3.1     Überschwemmung
          Eine Überschwemmung liegt vor, wenn der Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks
          oder unmittelbar angrenzende Grund- und Bodenflächen einschließlich Straßen, Geh- und
          Radwege mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser überflutet wurden durch
          1. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
          2. Witterungsniederschläge;
          3. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Ziffer 4.3.1.1 oder 4.3.1.2.

4.3.2     Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile
          Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch eindringendes Oberflächenwasser durch
          Türen, Schächte, Wände oder Fenster im Keller, Erdgeschoss oder Souterrain,
          Garageneinfahrten, -tore und -türen oder über Terrassen oder Balkone, Loggien, Flachdächer,
          Dachrinnen, Treppenabgänge und Lichtschächte infolge von
          1. Starkregen. Als Starkregen definiert der Versicherer Witterungsniederschläge mit einer
              Menge von mehr als
              - 15 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb einer Stunde oder
              - 20 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb sechs Stunden;
          oder
          2. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, ohne dass eine
              Überschwemmung nach Ziffer 4.3.1 vorlag.
          Mitversichert sind auch Schäden an den unter 4.3.2 genannten versicherten Sachen.

4.3.3     Rückstau
          Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
          fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus
          1. dem Rohrsystem der Wasserversorgung des versicherten Gebäudes oder dessen
               zugehörigen Einrichtungen oder
          2. den Rohren des versicherten Gebäudes (dies gilt nicht für Drainagen) oder deren
               zugehörigen Einrichtungen, die nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen,
          in das Gebäude eindringt.

4.3.4     Erdbeben
          Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
          Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
          Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
          1. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes
              Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
              anderen Sachen angerichtet hat oder
          2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein
              Erdbeben entstanden sein kann.

4.3.5     Erdsenkung
          Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.

4.3.6     Erdrutsch
          Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.

4.3.7     Schneedruck
          Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.

4.3.8     Lawinen
          Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.

4.3.9     Vulkanausbruch
          Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit
          Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.

4.4       Nicht versicherte Schäden

4.4.1     Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
          1. Sturmflut;

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          2.   Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß
               geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese
               Öffnungen durch eine der versicherten Naturgefahren nach Ziffer 4.1 entstanden sind und
               einen Gebäudeschaden darstellen;
          3.   Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Ziffer 4.3.1.3);
          4.   Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeuges, seiner
               Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch
               Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden (siehe Ziffer 2); dies gilt nicht, soweit diese
               Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
          5.   Trockenheit oder Austrocknung.

4.4.2     Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
          1. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind oder für ihren Zweck nicht
              benutzbar sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
          2. Laden- und Schaufensterscheiben.

4.5       Wartezeit
          Der Versicherungsschutz beginnt für die Naturgefahren Überschwemmung, Eindringendes
          Oberflächenwasser über Gebäudeteile, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
          Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn
          (Wartezeit). Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz für die oben genannten
          Naturgefahren bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz
          ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Ist dem
          Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten
          ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz.


                  5. Bruch von Gebäudeverglasung - nur soweit gesondert vereinbart

5.1       Versicherte Gefahr; Versicherungsfall

5.1.1     Versicherungsfall
          Entschädigt werden versicherte Sachen nach Ziffer 5.2.1, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört
          oder beschädigt werden.

5.1.2     Nicht versicherte Gefahren und Schäden
          1. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
              1. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);
              2. Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;
              3. Schäden, die an den versicherten Gegenständen bei oder nach der Entfernung von ihrem
                  bestimmungsgemäßen Platz verursacht werden.
          2. Nicht versichert sind Schäden, die durch die Gefahren
              1. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz eines Luft- oder Raumfahrzeugs, seiner
                  Teile oder Ladung, Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen, Verpuffung, Schäden durch
                  Rauch und Ruß, Seng- und Schmorschäden (siehe Ziffer 2);
              2. Sturm, Hagel (siehe Ziffer 4.2);
              3. Naturgefahren Plus (siehe Ziffer 4.3)
              entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.

5.1.3     Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-,
          Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein
          ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder
          beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen
          Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.

5.2       Versicherte und nicht versicherte Sachen

5.2.1     Versicherte Sachen
          Versichert ist die Gebäudeverglasung der versicherten Sachen            (siehe   Ziffer 6). Als
          Gebäudeverglasung gelten alle fertig eingesetzten oder montierten:

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          1.  Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, Kunststoff, Glaskeramik (auch mit künstlerischer
              Bearbeitung) von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden,
              Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen sowie Scheiben von
              Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
          2. Glasbausteine und Profilbaugläser;
          3. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff.
          Versichert sind auch folgende Verglasungen von Küchen aus Ziffer 6.1.3: Scheiben und Platten
          aus Glas, Kunststoff, Glaskeramik von Schränken, Öfen, Elektro- und Gasgeräten und
          Glas-Keramik-Kochflächen. Sofern der Nachweis erfolgt, dass die zu ersetzende
          Glas-Keramik-Kochfläche      nur   in   Verbindung     mit   der     dazugehörigen Elektronik
          wiederzubeschaffen ist, wird Entschädigung auch für diese Elektronik geleistet.

5.2.2     Nicht versicherte Sachen
          Nicht versichert sind
          1. optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;
          2. Photovoltaikanlagen;
          3. Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
          4. Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-,
              Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme und Displays);
          5. Werbeanlagen;
          6. Verglasungen von freistehenden Wintergärten und Schwimmbädern (auch aus glasähnlichen
              Materialien).

5.3       Versicherte Kosten

5.3.1     Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen
          Kosten für
          1. das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
          2. das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die
              Entsorgung (Entsorgungskosten).

5.3.2     Der Versicherer ersetzt bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag die infolge eines
          Versicherungsfalls notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für
          1. zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen
              durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);
          2. die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien
              auf den versicherten Sachen (siehe Ziffer 5.2.1);
          3. das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben
              behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
          4. die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und
              Alarmeinrichtungen.

5.4       Entschädigung als Sachleistung

5.4.1     Sachleistung
          1. Der Versicherer erbringt abweichend von Ziffer 14 im Versicherungsfall eine Sachleistung, zu
             der er den Auftrag erteilt.
          2. Sachleistung bedeutet, dass auf Veranlassung und Rechnung des Versicherers die
             zerstörten oder beschädigte Sachen entsorgt und in gleicher Art und Güte an den Schadenort
             geliefert und wieder eingesetzt werden.
          3. Von der Sachleistung ausgenommen sind versicherte besondere Aufwendungen, die zum
             Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem
             Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen) notwendig
             sind. Diese Aufwendungen werden bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
             ersetzt (siehe Ziffer 5.3). Falls solche besonderen Aufwendungen zur Erbringung der
             Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem
             Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem
             Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zu dem im Versicherungsschein
             vereinbarten Betrag.
          4. Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter
             Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte

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              Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen und erteilt hierzu
              keinen Auftrag.

5.4.2     Abweichende Entschädigungsleistung
          1. Im Einvernehmen mit dem Versicherungsnehmer ersetzt der Versicherer den Geldbetrag,
             welcher dem unter Ziffer 5.4.1 beschriebenen Leistungsumfang entspricht.
          2. Darüber hinaus kann der Versicherer in Geld leisten, soweit eine Ersatzbeschaffung durch
             den Versicherer zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.
          3. Wird Unterversicherung nach Ziffer 14.9 festgestellt, leistet der Versicherer ausschließlich in
             Geld.
          4. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug
             berechtigt ist; das gleiche gilt, soweit der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich
             nicht gezahlt hat.

5.4.3     Notverglasung, Notverschalung
          Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen) kann vom
          Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben werden.

5.4.4     Entschädigung für versicherte Kosten
          1. Maßgeblich für die Berechnung der Kosten (siehe Ziffer 5.3) ist der Zeitpunkt des Eintritts des
              Versicherungsfalls.
          2. Kürzungen nach Ziffer 5.4.2.4 gelten entsprechend für die versicherten Kosten.


                     6. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort

6.1       Beschreibung des Versicherungsumfangs

6.1.1     Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ihren
          Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude
          anschließende    Terrassen  auf   dem    im      Versicherungsschein   bezeichneten
          Versicherungsgrundstück.

6.1.2     Mitversichert gelten auch in das Gebäude nachträglich eingefügte - nicht aber ausgetauschte -
          Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen
          hat und daher hierfür die Gefahr trägt, sofern nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

6.1.3     Mitversichert sind Küchen, die vom Wohnungseigentümer oder Hauseigentümer
          1. in die vermietete Wohnung eingebracht worden sind und für die er die Gefahr trägt;
          2. in die selbstgenutzte Wohnung eingebracht worden sind und die individuell für das Gebäude
              raumspezifisch geplant und gefertigt sind.
          Soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung verlangt werden kann, leistet der
          Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung.

6.1.4     Garagen und Carports, die zu dem versicherten Gebäude gehören und sich auf oder in der Nähe
          des Versicherungsgrundstückes befinden sind bis zu der im Versicherungsschein vereinbarten
          Anzahl mitversichert.

6.1.5     Mitversichert sind auch in das Gebäude eingefügte Whirlpools, Saunen, Klimaanlagen,
          Fußbodenheizungen und Füßböden aus Massivholzparkett oder Granit.

6.2       Freistehende, privat genutzte Nebengebäude, bauliche Grundstücksbestandteile und sonstiges
          Gebäudezubehör

6.2.1     Ferner mitversichert gelten in Erweiterung von Ziffer 6.1.1 auf dem im Versicherungsschein
          bezeichneten Grundstück
          1. freistehende, nicht mit dem Hauptgebäude verbundene, privat genutzte Nebengebäude,
              welche dem Hauptgebäude räumlich und funktional zugeordnet und der Größe nach
              (umbauter Raum) erkennbar untergeordnet sind (z. B. Gewächs-, Geräte- und Gartenhäuser);
          2. Grundstückseinfriedungen . Für natürliche Grundstückseinfriedungen (z. B. Hecken) besteht
              Versicherungsschutz ausschließlich für den Abtransport und die Entsorgung, soweit eine
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              natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Sonstige Bäume, Sträucher und Pflanzen sind
              nicht mitversichert;
          3. Hof- und Gehwegbefestigungen, bauliche Grundstücksbestandteile sowie sonstiges
              Gebäudezubehör;
          4. Windkraftanlagen, die dem privaten Gebrauch dienen;
          5. mit dem Gebäude oder Grundstück fest verbundene Ladestationen für Elektrofahrzeuge, die
              dem privaten Gebrauch dienen. Dazu gehören auch Ladestationen, die fest mit Garagen oder
              Carports nach Ziffer 6.1.4 verbunden sind.
          5.1 Ladestationen, die auch Dritte gegen Bezahlung nutzen dürfen, sind nicht versichert.

6.2.2     Je Versicherungsfall wird maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten
          Entschädigungsbetrag geleistet (Versicherung auf erstes Risiko). Hiervon unberührt bleiben die
          versicherten Kosten nach Ziffer 8 und Ziffer 9.

6.3       Definitionen

6.3.1     Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der
          überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen
          können.

6.3.2     Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit
          dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben.

6.3.3     Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am
          Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des
          versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und
          Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück.

6.3.4     Als Grundstückbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks
          fest verbundenen Sachen.

6.3.5     Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude
          steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort
          derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im
          Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist.

6.4       Ausschlüsse
          Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die
          Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versichert,
          soweit dies gesondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist.


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                                     7. Wohnungs- und Teileigentum

7.1       Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des
          Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich
          hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie
          deren Miteigentumsanteile nicht berufen.

7.2       Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit
          entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche
          Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der
          Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem
          Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.

7.3       Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Ziffer 7.1 sowie Ziffer 7.2 entsprechend.


                                          8. Versicherte Kosten

8.1       Versicherte Kosten
          Versichert sind folgende Kosten, sofern diese infolge eines Versicherungsfalls notwendig
          geworden und tatsächlich angefallen sind:


8.1.1     Aufräumungs- und Abbruchkosten
          Der Versicherer ersetzt die Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen
          sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen
          zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.

8.1.2     Bewegungs- und Schutzkosten
          Der Versicherer ersetzt die Kosten die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung
          oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt
          werden müssen.

8.1.3     Hotelkosten
          Der Versicherer ersetzt die Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung inklusive Frühstück,
          aber ohne weitere Nebenkosten (z. B. Telefon), wenn die ansonsten von dem
          Versicherungsnehmer selbst zu Wohnzwecken genutzte Wohnung unbewohnbar wurde und auch
          die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem
          Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, jedoch längstens für die im
          Versicherungsschein genannte Dauer. Soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
          Versicherungsvertrag Entschädigung für Hotelkosten beanspruchen kann, wird aus diesem
          Vertrag keine Entschädigung geleistet.

8.1.4     Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
          In Erweiterung von Ziffer 3 sind die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von
          Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück
          mitversichert.

8.1.5     Ersatz von Darlehenszinsen
          Handelt es sich bei dem versicherten Gebäude um ein vom Versicherungsnehmer selbst ständig
          bewohntes und benutztes Ein- oder Zweifamilienhaus oder ist eine vom Eigentümer selbst ständig
          bewohnte und benutzte Eigentumswohnung innerhalb des versicherten Gebäudes vom Schaden
          betroffen, so ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer bzw. dem Wohnungseigentümer
          die nachweislich gezahlten, laufenden Darlehenszinsen, wenn
          1. das Darlehen der Finanzierung des versicherten Gebäudes oder der Eigentumswohnung
               dient und grundbuchamtlich abgesichert ist und


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          2.   das Gebäude oder die Eigentumswohnung durch einen im Rahmen dieses Vertrags
               ersatzpflichtigen Versicherungsfall unbewohnbar geworden ist und eine Beschränkung auf
               einen etwa bewohnbar gebliebenen Teil nicht zugemutet werden kann.
          3.   Der Anspruch entsteht mit der durch den Versicherungsfall verursachten Unbewohnbarkeit
               und endet mit der Wiederherstellung der vollständigen Bewohnbarkeit, spätestens aber nach
               der im Versicherungsschein genannte Dauer.
          4.   Erfolgt keine Wiederherstellung oder wird die Wiederherstellung der vollständigen
               Bewohnbarkeit vom Versicherungsnehmer oder dem Wohnungseigentümer schuldhaft
               verzögert, so leistet der Versicherer nur für den Zeitraum, der für eine normale und
               störungsfreie Wiederherstellung anzusetzen ist.
               Gleiches gilt für den Fall, dass das versicherte Gebäude oder die betroffene
               Eigentumswohnung nach dem Versicherungsfall veräußert wird und die grundbuchamtliche
               Eintragung      des    Eigentumsübergangs       erst  nach   dem      fiktiv  berechneten
               Wiederherstellungszeitraum erfolgt.
               Im Übrigen endet die Leistungspflicht bei Veräußerung mit dem Tag der Eintragung im
               Grundbuch.
          5.   Die Höhe der laufenden Zinsen muss durch eine entsprechende Bescheinigung der
               jeweiligen Kreditgeber nachgewiesen werden.

8.1.6     Kosten für die Dekontamination von Erdreich
          Der Versicherer ersetzt die Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher
          Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
          1. Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder
              auszutauschen;
          1.1 den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern
              oder zu vernichten;
          1.2 insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des
              Versicherungsfalls wiederherzustellen.
          2. Die Aufwendungen nach Ziffer 8.1.6 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen
              Anordnungen
          2.1 aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des
              Versicherungsfalls erlassen waren und
          2.2 eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden
              ist und;
          2.3 innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind. Der
              Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen
              Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen unverzüglich zu melden. Die Rechtsfolgen
              bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus Ziffer 17.
          3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so
              werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden
              Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
              wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach
              nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
          4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
              Verpflichtungen      des     Versicherungsnehmers       einschließlich  der     sogenannten
              Einliefererhaftung werden nicht ersetzt.
          5. Kosten nach Ziffer 8.1.6 gelten nicht als Aufräumungskosten nach Ziffer 8.1.2.
          6. Ergänzend        zu    Ziffer   8.2    gilt   die    im    Versicherungsschein     vereinbarte
              Jahreshöchstentschädigung. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen,
              fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der
              Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur
              insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jahreshöchstentschädigung
              nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen.

8.1.7     Aufräumungskosten für Bäume
          Versichert sind auch die durch Sturm bzw. Brand, Blitzschlag oder Explosion verursachten Kosten
          für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von
          1. Bäumen vom oder auf dem Versicherungsgrundstück, sofern diese so stark beschädigt
               wurden, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist;
          2. abgebrochenen oder abgeknickten Starkästen von Bäumen des Versicherungsgrundstücks.


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          Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn keine versicherten Sachen vom Schaden betroffen
          sind.
          Kein Ersatz wird geleistet, wenn die Bäume oder Starkäste abgestorben waren.

8.1.8     Wiederherstellung von Außenanlagen
          Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Wiederherstellung von Außenanlagen (z. B.
          Grünanlagen, Wege) des Versicherungsgrundstücks, die infolge eines Versicherungsfalls durch
          Sturm bzw. Brand, Blitzschlag oder Explosion zerstört oder beschädigt werden.

8.1.9     Mehrkosten für verbesserte Energieeffizienz
          1. Der Versicherer ersetzt auch Mehrkosten durch verbesserte Energieeffizienz. Das sind
             Mehrkosten, die bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen
             Gebäudeteile in derselben Art und Güte aber mit verbesserten Verbrauchswerten entstanden
             sind, ohne dass öffentlich-rechtliche Vorschriften erfüllt werden müssen.
          2. Soweit Maßnahmen nach Ziffer 8.1.9.1 bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst
             wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt.

8.1.10    Sachverständigenkosten
          Wenn ein Versicherungsfall die im Versicherungsschein vereinbarte Schadenhöhe überschreitet
          und ein Sachverständigenverfahren nach Ziffer 16 vereinbart wird, übernimmt der Versicherer in
          Erweiterung von Ziffer 16.6 anteilig auch die Kosten, die dem Versicherungsnehmer hiernach
          entstehen

8.1.11    Kosten durch Wasser- oder Gasverlust nach einem Rohrbruch
          Der Versicherer ersetzt den Mehrverbrauch von Frischwasser oder Erdgas, der infolge eines
          Versicherungsfalls nach Ziffer 3 entsteht und den das Versorgungsunternehmen in Rechnung
          stellt.

8.1.12    Rückreisekosten
          Der Versicherer leistet Entschädigung für Fahrtmehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer
          wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig seine Urlaubs- oder Dienstreise abbrechen
          muss, um an den Schadenort zu reisen.
          1. Ein Versicherungsfall ist erheblich, wenn der Sachschaden voraussichtlich den im
              Versicherungsschein vereinbarten Betrag übersteigt und die Anwesenheit des
              Versicherungsnehmers am Schadenort notwendig macht.
          2. Der Versicherer ersetzt die Fahrtmehrkosten für ein angemessenes Reisemittel,
              entsprechend dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
          3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet - soweit es die Umstände erlauben - vor Antritt der
              Reise an den Schadenort Weisungen des Versicherers einzuholen.

8.1.13    Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte und Diebstahl von Gebäudebestandteilen
          Der Versicherer ersetzt die Kosten,
          1. die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern,
              Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern eines
              versicherten Gebäudes, die dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen,
              dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter
          1.1 in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer
              Werkzeuge eingedrungen ist;
          1.2 versucht, durch eine Handlung nach Ziffer 8.1.13.1.1 in ein versichertes Gebäude
              einzudringen;
          2. die dem Versicherungsnehmer für die Ersatzbeschaffung von entwendetem fest mit Gebäude
              verbundenem Gebäudezubehör oder -bestandteilen entstehen.
          3. Soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung beansprucht werden kann,
              leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung.

8.1.14    Datenrettungskosten
          1. Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich
              entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der
              Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung
              bestimmte Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme versicherter Sachen.


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              Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige
              Substanzbeschädigung an dem versicherten Datenträger, auf dem sie gespeichert waren,
              verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die
              Kosten einer versuchten, technischen Wiederherstellung.
          2. Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
          2.1 Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B.
              so genannte Raubkopien);
          2.2 Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder
              Installationsmedium vorhält.
          3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.

8.1.15    Verkehrssicherungsmaßnahmen
          Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des
          Versicherungsortes, durch die der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften zur
          Verkehrssicherung verpflichtet ist, ersetzen wir die dadurch entstehenden Aufwendungen.

8.1.16    Mehrkosten für den alters- und behindertengerechten Umbau
          Tritt der Schaden in einem vom Versicherungsnehmer oder Wohnungseigentümer ständig
          bewohnten und privat genutzten Teil des versicherten Gebäudes ein, ersetzt der Versicherer die
          Mehrkosten für einen alters- oder behindertengerechten Umbau in vergleichbarer qualitativer
          Ausstattung.
          1. Voraussetzungen hierfür sind:
          1.1 Der entschädigungspflichtige Schaden überschreitet die im Versicherungsschein vereinbarte
               Schadenhöhe.
          1.2 Die umzubauenden Gebäudeteile sind so stark vom Schaden betroffen, dass sie aufgrund
               dessen erneuert werden müssen.
          1.3 Ein alters- oder behindertengerechter Umbau ist aus gesundheitlichen Gründen erforderlich
               und objektiv zu belegen, z. B. durch eine Bescheinigung zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit
               oder zum Pflegegrad.
          2. Der alters- bzw. behindertengerechte Umbau umfasst
          2.1 den schwellenlosen, rollstuhl- oder rollatorgerechten Umbau
          2.2 die Installation von Handläufen im Treppenhaus und eines Treppenlifts
          2.3 den die Selbständigkeit unterstützenden Umbau des Badezimmers und der Küche.
          3. Soweit aus einem anderen Vertrag Entschädigung beansprucht werden kann, leistet der
               Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung.

8.1.17    Transport- und Lagerkosten
          Der Versicherer ersetzt die Kosten für Transport und Lagerung versicherter Sachen, wenn das
          Gebäude unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung im Gebäude
          nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das
          Gebäude oder Teile des Gebäudes wieder benutzbar sind oder eine Lagerung in einem Teil des
          Gebäudes wieder zumutbar ist.

8.1.18    Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen
          Der Versicherer ersetzt die Kosten für provisorische Maßnahmen und Reparaturen zum Schutz
          versicherter Sachen.

8.1.19    Reparaturkosten infolge Fehlalarm von Rauch-, Hitze- oder Gaswarnmeldern und
          sprachgesteuerten Lautsprechern
          Der Versicherer ersetzt die infolge eines Fehlalarms von Rauch-, Rauch-, Hitze- oder
          Gaswarnmeldern sowie sprachgesteuerten Lautsprechern entstandenen Kosten für die
          Beseitigung der Aufbruchschäden an Fenstern, Außentüren oder anderen Gebäudeöffnungen
          durch eine von der Polizei oder Feuerwehr veranlasste Notöffnung. Ferner sind eventuelle
          Beschädigungen an versicherten Sachen versichert, die durch die unmittelbare Notöffnung
          entstehen.

8.1.20    Mehrkosten für umweltfreundliche Baustoffe
          1. Der Versicherer ersetzt Mehrkosten, die bei der Wiederherstellung der versicherten und vom
             Schaden betroffenen Sachen in derselben Art und Güte mit umweltfreundlichen Baustoffen
             entstanden sind. Umweltfreundliche Baustoffe sind Baustoffe aus natürlich vorkommenden
             Stoffen pflanzlichen, tierischen oder mineralischen Ursprungs, die frei von toxischen Stoffen

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               und anderweitig bedenklichen Schadstoffen sind. Die Herstellung der Baustoffe, deren
               Verarbeitung, Transport und Entsorgung muss schonend und umweltfreundlich erfolgen.
          2.   Soweit Maßnahmen nach Ziffer 8.1.20.1 bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles veranlasst
               wurden, werden diese Kosten nicht ersetzt.

8.2       Entschädigungsgrenzen
          Je Versicherungsfall ist die Entschädigung für die Kosten nach Ziffer 8.1.1 bis Ziffer 8.1.20 auf den
          im Versicherungsschein vereinbarten Betrag oder Betrag pro Tag begrenzt.


                                               9. Mehrkosten

9.1       Versicherte Mehrkosten
          Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die infolge eines Versicherungsfalls
          tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch

9.1.1     behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;

9.1.2     Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls.

9.2       Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen

9.2.1     Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Aufwendungen, die
          dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund
          öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder
          wiederbeschafft werden darf.

9.2.2     Soweit behördliche Anordnungen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt
          wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. War aufgrund
          öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
          ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert, auch
          wenn die Behörde noch keinen entsprechenden Verwaltungsakt erlassen hat.

9.2.3     Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund
          behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die
          Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger
          Stelle entstanden wären.

9.2.4     Wenn wiederverwertbare Reste der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen aufgrund
          behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nicht mehr verwertet werden dürfen, ersetzt der
          Versicherer die notwendigen Mehrkosten.

9.2.5     Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung
          durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden nach Ziffer 9.3 ersetzt.

9.2.6     Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des
          Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.

9.2.7     Die Entschädigung ist insgesamt auf den im Versicherungsschein angegebenen Betrag begrenzt.

9.2.8     Der Ersatz von Mehrkosten beschränkt sich auf die tatsächlich vom Schaden betroffenen
          Gebäudeteile.

9.3       Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalls

9.3.1     Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und
          vom Schaden betroffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der
          Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.


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9.3.2     Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht
          unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei
          unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.

9.3.3     Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wiederherstellungs-oder
          Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht versichert. Sofern behördliche
          Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
          versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch entstandenen
          Preissteigerungen jedoch ersetzt.

9.3.4     Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des
          Zeitwerts zum Neuwert ersetzt.

9.3.5     Die Entschädigung ist insgesamt auf den im Versicherungsschein angegebenen Betrag begrenzt.


                                         10. Mietausfall; Mietwert

10.1      Mietausfall; Mietwert
          Der Versicherer ersetzt

10.1.1    den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen
          infolge eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise verweigert
          haben;

10.1.2    den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne
          des Mietrechts, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt und die infolge eines
          Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die
          Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann;

10.1.3    auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen
          Mietausfall bzw. Mietwert.

10.2      Haftzeit

10.2.1    Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnräume wieder
          benutzbar sind, jedoch maximal für den im Versicherungsschein vereinbarten Zeitraum seit dem
          Eintritt des Versicherungsfalls.

10.2.2    Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche
          Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.

10.3      Gewerblich genutzte Räume
          Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalls oder des ortsüblichen
          Mietwertes vereinbart werden.


                             11. Versicherungswert, Versicherungssumme

11.1      Vereinbarte Versicherungswerte
          Als Versicherungswert kann der Gleitende Neuwert, der Neuwert, oder der Zeitwert vereinbart
          werden. Im Versicherungsfall kann der Gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte
          Sache dauerhaft entwertet ist (siehe Ziffer 14.3). Der Versicherungswert bildet die Grundlage der
          Entschädigungsberechnung.

11.1.1    Gleitender Neuwert
          1. Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte
               in neuwertigem Zustand herzustellen, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Maßgebend
               ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige
               Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind insoweit

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               auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in
               derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit
               unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen
               Sachen möglichst nahe kommen.
          2.   Nicht Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche
               Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund
               öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt werden
               dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt nach Ziffer 11.1.1.1 zu
               berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
               Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. Mehrkosten durch Preissteigerungen
               zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht
               Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
               Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.
          3.   Versicherer passt gemäß Ziffer 13.2 den Versicherungsschutz nach Ziffer 11.1.1 (inklusive
               der im Versicherungsschein besonders gekennzeichneten Entschädigungsgrenzen) und den
               Beitrag nach Ziffer 13.1 an die Baukostenentwicklung an. Es besteht insoweit
               Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des
               Versicherungsfalls.
          4.   Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden Versicherungsjahres der
               Wert des Gebäudes erhöht, besteht bis zum Schluss dieses Jahres auch insoweit
               Versicherungsschutz.

11.1.2    Neuwert
          1. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
             neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich
             Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des
             Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die
             Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts
             entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die
             Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
          2. Nicht      Bestandteil    des      Neuwertes     sind    Mehrkosten    durch     behördliche
             Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund
             öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt werden
             dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt nach Ziffer 11.1.2.1 zu
             berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
             Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. Mehrkosten durch Preissteigerungen
             zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht
             Bestandteil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
             Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten.

11.1.3    Zeitwert
          Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes nach Ziffer 11.1.2 abzüglich der
          Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.

11.1.4    Gemeiner Wert
          Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial. Ist
          Versicherung zum Gleitenden Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart und ist das Gebäude
          zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet, so ist Versicherungswert lediglich der
          gemeine Wert. Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen
          Zweck nicht mehr zu verwenden ist.

11.1.5    Der Versicherungswert von Gebäudezubehör und Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude
          sind, entspricht dem für das Gebäude vereinbarten Versicherungswert.

11.2      Versicherungssumme

11.2.1    Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen
          vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll.

11.2.2    Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der Versicherungsnehmer                      die
          Versicherungssumme an den veränderten Versicherungswert anpassen.

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11.2.3     Ist Neuwert oder Zeitwert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die
           Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisse dem
           jeweils gültigen Versicherungswert anpassen.

11.2.4     Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem
           Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen
           (siehe Ziffer 14.9).


12. Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung, Unterversicherung

12.1       Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung
           Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe Ziffer 11.1.1) zu ermitteln,
           der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versicherungssumme "Wert 1914"). Die
           Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn

12.1.1     sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen
           festgesetzt wird;

12.1.2     der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend
           angibt und der Versicherer diesen Betrag umrechnet;

12.1.3     der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes
           zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die Versicherungssumme "Wert 1914"
           berechnet.

12.2       Unterversicherungsverzicht

12.2.1     Wird die nach Ziffer 12.1 ermittelte Versicherungssumme "Wert 1914" vereinbart, nimmt der
           Versicherer bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen
           Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).

12.2.2     Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung
           nach Ziffer 12.1.3 von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist
           dadurch die Versicherungssumme "Wert 1914" zu niedrig bemessen, so kann der Versicherer
           nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen
           oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen
           vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungswert nach den Regeln der
           Unterversicherung leistungsfrei sein.

12.2.3     Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung
           zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche
           Maßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt
           wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb des zum Zeitpunkt des
           Versicherungsfalls laufenden Versicherungsjahres durch bauliche Maßnahmen erhöht wurde.


       13. Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung; Anpassung an die
                       Schaden- und Kostenentwicklung für alle Versicherungsformen

13.1       Berechnung des Beitrags
           Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind die Versicherungssumme "Wert 1914", der
           vereinbarte Beitragssatz sowie der Anpassungsfaktor (siehe Ziffer 13.2.1). Der jeweils zu
           zahlende Beitrag wird berechnet durch Multiplikation des vereinbarten Grundbeitrags 1914
           (Versicherungssumme "Wert 1914" multipliziert mit dem Beitragssatz) mit dem jeweils gültigen
           Anpassungsfaktor.

13.2       Anpassung des Beitrags an die Baukostenentwicklung


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13.2.1    Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer
          11.1.1) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.

13.2.2    Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für
          das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr entsprechend dem Prozentsatz, um den sich
          der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und
          der im zweiten Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert
          haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die
          Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent
          berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
          Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei
          Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird
          aufgerundet, sonst abgerundet.

13.2.3    Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Monats, nachdem
          ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in
          Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die
          Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Ziffer
          11.1.2) in Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus
          der Versicherungssumme "Wert 1914" multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für
          Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter
          Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung
          der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.

13.3      Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung

13.3.1    Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Versicherungssumme mit dem jeweiligen
          Beitragssatz für die einzelne Risikoart, einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für
          besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der
          Beitragssatz oder es werden feste Zuschläge erhoben.

13.3.2    Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs
          der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung, des Gewinnansatzes sowie
          der Feuerschutzsteuer, sofern diese anfällt. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem
          unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung
          stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbandes der Deutschen
          Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif
          basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.

13.3.3    Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz sowie die festen
          Beitragszuschläge für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der
          Neukalkulation werden die Wohngebäudeversicherungen der R+V Gruppe, die nach
          versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen,
          zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und
          Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die
          voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der
          Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der
          Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu beachten. Preissteigerungen, die
          bereits in die Entwicklung des Neuwertfaktors (siehe Ziffer 13.2) eingeflossen sind, dürfen bei
          diesen Berechnungen nicht noch einmal berücksichtigt werden. Ebenso bleibt eine eventuelle
          Erhöhung des Gewinnansatzes außer Betracht. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe
          bleiben von der Neukalkulation unberührt. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden
          Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für
          bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge
          dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit
          entsprechenden       Angaben      für    die    Beitragsermittlung,   Deckungsumfang        und
          Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist der
          Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag des Versicherungsnehmers mit Wirkung vom
          Beginn des nächsten Versicherungsjahres an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.


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13.3.4    Beitragserhöhungen,      die    sich   aus     der  Neukalkulation     ergeben, werden dem
          Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres
          mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats
          nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder wahlweise die Umstellung
          des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und
          Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert.


                                     14. Entschädigungsberechnung

14.1      Gleitende Neuwert- und Neuwertversicherung

14.1.1    Der Versicherer ersetzt
          1. bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes
              (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten)
              unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls,
          2. bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen
              Reparaturkosten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die
              Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert
              unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Wird durch den Schaden die
              Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die
              Nutzung ohne Reparatur zumutbar (sogenannter Schönheitsschaden), so ist die
              Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrags auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.
          3. bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis
              von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand unmittelbar vor Eintritt des
              Versicherungsfalls.

14.1.2    Behördliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und technisch brauchbare
          Sachsubstanz der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung
          nicht wieder verwendet werden darf, werden bei der Entschädigungsberechnung nach Ziffer
          14.1.1 berücksichtigt, soweit
          1. es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls
               erteilt wurden oder
          2. nicht aufgrund behördlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des
               Versicherungsfalls ganz oder teilweise untersagt war. Mehrkosten durch behördliche
               Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom
               Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art
               und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der
               Entschädigungsberechnung nach Ziffer 14.1.1 nicht ersetzt, es sei denn, dass diese
               Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind.
               Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den
               versicherten Mehrkosten.
          3. Restwerte werden angerechnet.

14.2      Zeitwert

14.2.1    Der Versicherer ersetzt
          1. bei zerstörten Gebäuden den Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls
              abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad;
          2. bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen
              Reparaturkosten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die
              Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Zeitwert unmittelbar
              vor Eintritt des Versicherungsfalls;
          3. bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis
              von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des
              Vertragsschlusses unter Berücksichtigung eines Abzuges entsprechend dem insbesondere
              durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.

14.2.2    Restwerte werden angerechnet.

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14.3      Gemeiner Wert
          Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden
          versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne
          Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt.

14.4.     Kosten
          Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten nach Ziffer 8 sowie Ziffer 9 ist
          der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten
          Entschädigungsgrenzen.

14.5      Mietausfall; Mietwert
          Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zu dem Zeitpunkt, in dem
          die Räume wieder benutzbar sind, jedoch maximal für den im Versicherungsschein vereinbarten
          Zeitraum seit dem Eintritt des Versicherungsfalls (siehe Ziffer 10.2).

14.6      Mehrwertsteuer

14.6.1    Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt
          ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

14.6.2    Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ziffer 8 sowie Ziffer 9) und
          versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 10) gilt Ziffer 14.6.1 entsprechend.

14.7      Neuwertanteil
          In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwirbt der
          Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den
          Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren
          nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um
          versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle
          wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht
          möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle
          innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden
          errechnet sich aus der Entschädigung nach Ziffer 14.1.1 bis 14.1.3 unter Berücksichtigung eines
          Abzuges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten
          Zustand. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des entschädigten Neuwertanteiles an
          den Versicherer verpflichtet, wenn er die auf den Neuwertanteil geleistete Entschädigung
          schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sachen
          verwendet.

14.8      Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
          In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen (siehe
          Ziffer 6), versicherte Kosten (siehe Ziffer 8 sowie Ziffer 9) und versicherten Mietausfalls bzw.
          Mietwerts (siehe Ziffer 10) je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
          Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers
          entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.

14.9.     Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung

14.9.1    Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der Gleitenden
          Neuwertversicherung (siehe Ziffer 11.1.1) ohne Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts,
          in der Neu- und Zeitwertversicherung sowie in der Versicherung zum gemeinen Wert (siehe Ziffer
          11.1.2 sowie Ziffer 11.1.3) niedriger als der Versicherungswert der versicherten Sachen
          (Unterversicherung), wird die Entschädigung nach Ziffer 14.1. bis 14.3 in dem Verhältnis von
          Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
          Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den
          Versicherungswert.

14.9.2    Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe Ziffer 8 sowie Ziffer 9) und
          versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 10).

14.9.3    Die Regelung zur Vorsorgeversicherung nach Ziffer 11.1.1.4 bleibt hiervon unberührt.

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14.9.4    Die Regelungen der Ziffern 14.9.1 und 14.9.2 gelten nicht, wenn der Schaden den im
          Versicherungsschein genannten Betrag nicht übersteigt.


                            15. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung

15.1      Fälligkeit der Entschädigung
          1. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur
               Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach
               Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der
               Sache mindestens zu zahlen ist.
          2. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem
               der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die
               Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.

15.2      Rückzahlung des Neuwertanteils
          Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Ziffer 15.1.2 geleisteten
          Entschädigung einschließlich etwaiger nach Ziffer 15.3.2 gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die
          Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer
          angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.

15.3      Verzinsung
          Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
          Zinspflicht besteht:
          1. Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
              geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
          2. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt
              zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder
              Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat.
          3. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen
              Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent
              Zinsen pro Jahr.
          4. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

15.4      Hemmung
          Bei der Berechnung der Fristen nach Ziffer 15.1, 15.3.1 sowie 15.3.2 ist der Zeitraum nicht zu
          berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht
          ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

15.5      Aufschiebung der Zahlung
          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
          1. Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
          2. ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder
              seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
          3. eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die
              Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.


                                     16. Sachverständigenverfahren

16.1      Feststellung der Schadenhöhe
          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe
          des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches
          Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam
          vereinbaren.

16.2      Weitere Feststellungen
          Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
          Versicherungsfall ausgedehnt werden.

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16.3      Verfahren vor Feststellung
          Für das Sachverständigenverfahren gilt:

16.3.1    Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
          Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten
          Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der
          zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung
          benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
          Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der
          Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.

16.3.2    Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
          Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine
          Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
          ähnlichen Verhältnis steht.

16.3.3    Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
          Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach Ziffer 16.3.2 gilt entsprechend für die
          Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen
          nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige
          Amtsgericht ernannt.

16.4      Feststellung
          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

16.4.1    ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen
          sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum
          Zeitpunkt des Versicherungsfalls;

16.4.2    die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;

16.4.3    die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;

16.4.4    die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw.
          Mietwert.

16.5      Verfahren nach Feststellung
          Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
          Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie
          unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der
          durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
          Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des
          Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie
          offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
          Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher
          Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die
          Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.

16.6      Kosten
          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
          Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

16.7      Obliegenheiten
          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
          nicht berührt.


                                             17. Obliegenheiten

17.1      Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
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          Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten,       die    der   Versicherungsnehmer   vor   Eintritt   des
          Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:

17.1.1    die    Einhaltung     aller   gesetzlichen, behördlichen sowie     vertraglich  vereinbarten
          Sicherheitsvorschriften; bei Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Installation von
          Rauchmeldern verzichtet der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach Ziffer 17.2 und seine
          Leistungsfreiheit nach Ziffer 17.4;

17.1.2    die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
          1. die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer
               und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel
               oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen;
          2. nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu
               kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
               entleeren und entleert zu halten;
          3. in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend
               häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen
               abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
          4. zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden
               1. bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten und
               2. die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten.

17.2      Folgen der Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls
          Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
          vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
          Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
          den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen,
          wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch
          grob fahrlässig verletzt hat.

17.3      Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls

17.3.1    Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
          1. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
          2. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
              - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
          3. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls auch
              mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
          4. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar,
              zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
              unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
              zu handeln;
          5. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
              anzuzeigen;
          6. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
              Sachen einzureichen;
          7. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
              beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
              unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und
              die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
          8. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Textform - zu
              erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht
              des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des
              Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
          9. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
              zugemutet werden kann;

17.3.2    Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die
          Obliegenheiten nach Ziffer 17.3 ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
          rechtlichen Umständen möglich ist.


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17.4      Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

17.4.1    Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 17.1 oder Ziffer 17.3 vorsätzlich,
          so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
          Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
          Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer
          groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

17.4.2    Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
          verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
          weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder
          den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.

17.4.3    Sind abhanden gekommene Sachen der Polizeidienststelle nicht oder nicht unverzüglich
          angezeigt worden, kann der Versicherer für diese Sachen von der Entschädigungspflicht frei sein.

17.4.4    Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
          Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
          leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
          diese Rechtsfolge hingewiesen hat.


                                            18. Gefahrerhöhung

18.1      Begriff der Gefahrerhöhung

18.1.1    Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
          Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
          Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
          Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.

18.1.2    Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein
          gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat
          (siehe Ziffer 18.2).

18.1.3    Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 18.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich
          erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.

18.2      Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
          Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Ziffer 18.1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn

18.2.1    sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;

18.2.2    ein Gebäude oder der überwiegende Teil eins Gebäudes nicht genutzt wird;

18.2.3    an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder
          teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen;

18.2.4    in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird.

18.3      Pflichten des Versicherungsnehmers

18.3.1    Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige
          Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch
          einen Dritten gestatten.

18.3.2    Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des
          Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem
          Versicherer unverzüglich anzeigen.


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18.3.3    Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen
          eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von
          ihr Kenntnis erlangt hat.

18.4      Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer

18.4.1    Kündigungsrecht des Versicherers
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 18.3.1, kann der
          Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine
          Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz
          oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die
          Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist
          von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach
          Ziffer 18.3.2 sowie Ziffer 18.3.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
          einem Monat kündigen.

18.4.2    Vertragsänderung
          Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen
          seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen oder die
          Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der
          Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der
          erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
          Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
          In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht
          hinzuweisen.

18.5      Erlöschen der Rechte des Versicherers
          Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffer 18.4
          erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der
          Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der
          Gefahrerhöhung bestanden hat.

18.6      Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

18.6.1    Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur
          Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 18.3.1 vorsätzlich
          verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der
          Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
          Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
          Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

18.6.2    Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 18.3.2 sowie Ziffer 18.3.3 ist der Versicherer für einen
          Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige
          dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer
          seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob
          fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer 18.6.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des
          Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die
          Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.

18.6.3    Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
          1. soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für
              den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
          2. wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers
              abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
          3. wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen
              seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.


                                19. Veräußerung der versicherten Sachen

19.1      Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
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19.1.1    Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
          Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der
          Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich
          ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

19.1.2    Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintritts des
          Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

19.1.3    Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon
          Kenntnis erlangt.

19.2      Kündigungsrechte

19.2.1    Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
          einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
          innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt
          wird.

19.2.2    Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
          jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in Textform zu
          kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem
          Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb
          eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.

19.2.3    Im Falle der Kündigung nach Ziffer 19.2.1 sowie Ziffer 19.2.2 haftet der Veräußerer allein für
          die Zahlung des Beitrags. Im Übrigen gilt Ziffer 3.6 APB.

19.3      Anzeigepflichten

19.3.1    Die Veräußerung erfolgt mit Eintragung in das Grundbuch und ist dem Versicherer vom
          Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.

19.3.2    Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
          Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte
          zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden
          Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

19.3.3    Abweichend von Ziffer 19.3.2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die
          Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen,
          oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des
          Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


                                   20. Versicherung für fremde Rechnung

20.1      Rechte aus dem Vertrag
          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
          eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur
          dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der
          Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

20.2      Zahlung der Entschädigung
          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den
          Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte
          kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

20.3      Kenntnis und Verhalten

20.3.1    Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
          sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
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          Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und
          des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten
          und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
          Versicherungsnehmers ist.

20.3.2    Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
          abgeschlossen    worden    ist   oder   ihm     eine   rechtzeitige Benachrichtigung des
          Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

20.3.3    Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
          Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert
          hat.


                   21. Aufwendungsersatz zur Abwehr und Minderung des Schadens

21.1      Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
          Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
          geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

21.2      Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
          Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
          Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
          objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig waren oder die Aufwendungen auf
          Weisung des Versicherers erfolgten.

21.3      Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz
          nach Ziffer 21.1 sowie Ziffer 21.2 entsprechend kürzen.

21.4      Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
          zusammen höchstens die Entschädigungsgrenze je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
          soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

21.5      Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach Ziffer 21.1 erforderlichen Betrag auf
          Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

21.6      Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die
          im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen
          Interesse erbracht werden.


                                    22. Übergang von Ersatzansprüchen

22.1      Übergang von Ersatzansprüchen
          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
          Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang
          kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der
          Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des
          Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es
          sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

22.2      Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach
          Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
          Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit
          vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen
          Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit
          ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des


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          Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast              für   das
          Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.


                              23. Kündigung nach dem Versicherungsfall

23.1      Kündigungsrecht
          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den
          Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung
          ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
          Entschädigung zulässig.

23.2      Kündigung durch Versicherungsnehmer
          Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
          Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in
          Textform zu kündigen.

23.3      Kündigung durch Versicherer
          Eine Kündigung des Versicherers           wird     einen   Monat   nach   ihrem   Zugang beim
          Versicherungsnehmer wirksam.


                          24. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

24.1      Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

24.1.1    Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer
          von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
          Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
          vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

24.1.2    Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
          berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
          entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen. Der Versicherer verzichtet bis zu der im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsgrenze darauf, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Die
          gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten sowie die Bestimmungen über deren Verletzung
          bleiben von diesem Verzicht unberührt.

24.2      Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der
          Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen
          Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als
          bewiesen.


                                          25. Selbstbeteiligung

          Soweit im Versicherungsschein eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, wird diese je
          Versicherungsfall von dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig
          errechnet wurde. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten, die
          auf Weisung des Versicherers angefallen sind.


                                           26. Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
          zurechnen lassen.
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                          27. Kündigung bei Bestehen eines Grundpfandrechtes

          Hat ein Realrechtsgläubiger dem Versicherer sein Grundpfandrecht angemeldet, so ist die
          Kündigung des Versicherungsnehmers in Ergänzung zu Ziffer 2.2.2 APB nur dann wirksam,
          wenn er mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat,
          dass in dem Zeitpunkt in dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht
          mit einem Grundpfandrecht belastet war oder der Realrechtsgläubiger seiner Kündigung
          zugestimmt hat; diese Zustimmung darf nicht ohne ausreichenden Grund verweigert
          werden. Dies gilt nicht in den Fällen nach Ziffer 19 sowie Ziffer 23.

                                  28. Wegfall des versicherten Interesses

          Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu
          dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.


                              29. Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel

29.1      Bestanden für die versicherten Sachen vor diesem Vertrag bereits Versicherungen für dieselbe
          Gefahr (nachfolgend Vorversicherung genannt), und ist ein versicherter Schaden eingetreten,
          kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend
          machen, wenn

29.1.1    die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit des aktuellen Vertrags erfolgt
          ist,

29.1.2    der Versicherer den Schadenzeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des Versicherers
          mit dem Vorversicherer oder den Vorversicherern über den Schadenzeitpunkt nicht erzielt werden
          konnte,

29.1.3    durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen den Vorversicherungen und dem
          aktuellen Vertrag besteht und

29.1.4    der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
          Versicherer abtritt.

29.2      Die vorläufige Versicherungsleistung wird erbracht, sofern und soweit sie auch im Rahmen einer
          unverändert fortgeführten Vorversicherung durch den Vorversicherer erbracht worden wäre,
          allerdings höchstens bis zu der im aktuellen Vertrag vereinbarten Entschädigung unter
          Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen, Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen.
          Bestehen Rechte des Versicherers zur Leistungskürzung oder sogar zur Leistungsverweigerung,
          bleiben sie von dieser Regelung unberührt.

29.3      Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits
          eingetreten ist, oder hätte es ihm bekannt sein müssen, besteht kein Versicherungsschutz nach
          dieser Regelung.

29.4      Der Versicherer kann zu viel oder zu Unrecht erbrachte Leistungen wieder vom
          Versicherungsnehmer zurückfordern, wenn sich nachträglich bei der Geltendmachung der
          abgetretenen Ansprüche herausstellt, dass

29.4.1    der Schaden doch in die Vertragslaufzeit einer Vorversicherung fällt und

29.4.2    der Vorversicherer nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet ist.


                            29. Photovoltaik - nur soweit gesondert vereinbart

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29.1      Grundlage sind die vorstehenden Ziffern, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht
          etwas anderes ergibt.

29.2      Versicherte Sachen
          Versichert sind die auf dem Dach befestigten betriebsfertigen Photovoltaikanlagen der im
          Versicherungsschein genannten Gebäude oder Garagen. Versichert sind Anlagen, die von einem
          Fachbetrieb installiert und abgenommen wurden.

          Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente,
          Wechselrichter und die Verkabelung. Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage
          verbundene und der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage. Betriebsfertig ist
          die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in
          Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein.

29.3      Versicherter Ertragsausfall
          Der Versicherer ersetzt die entgangene Einspeisevergütung, wenn der ordnungsgemäße Betrieb
          der Photovoltaikanlage durch einen ersatzpflichtigen Versicherungsfall nicht mehr möglich ist.
          Die entgangene Einspeisevergütung wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte
          Photovoltaikanlage wieder benutzbar ist, soweit der Versicherungsnehmer die mögliche
          Wiederherstellung nicht schuldhaft verzögert hat, jedoch längstens für die im Versicherungsschein
          genannte Dauer ab dem Tag des Eintritts des Versicherungsfalls (Haftzeit).

29.4      Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine unvorhergesehene
          Ursache zerstört oder beschädigt werden oder durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder
          Plünderung abhandenkommen.

          Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher
          Gemeinschaft lebende Person weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte mit dem für den
          Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlichen Fachwissen vorhersehen können.

29.4.1    Insbesondere leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch
          1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
          2. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
          3. Kurzschluss, Überstrom;
          4. Überspannung durch Blitz, soweit nicht nach Ziffer 2.8 der
              Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert;
          5. Wasser, Feuchtigkeit, Frost;
          6. Naturgefahren Plus, soweit nicht nach Ziffer 4.3 der
              Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert;
          7. Schneedruck;
          8. Tierverbiss

29.4.2    Elektronische Bauelemente

          Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen
          sind. Der Versicherer leistet für diese nur in folgenden Fällen Entschädigung:
          1. Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die
               versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt
               die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer
               versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
          2. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt.

29.5      Nicht versicherte Gefahren und Schäden

29.5.1    Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
          1. Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und
              dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten.
          2. Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder
              Alterung der versicherten Anlage.

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          3.   Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder
               Alterung an Austauscheinheiten. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden
               aber entschädigt. Die Entschädigungsregelung für elektronische Bauteile nach 29.4.2 bleibt
               bestehen.
          4.   Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer bekannt sein
               musste, dass sie reparaturbedürftig ist. Der Versicherer leistet aber in folgenden Fällen
               Entschädigung: Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. Die
               Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens
               behelfsmäßig repariert.

29.5.2    Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden nach Ziffer 1.2 der
          Wohngebäudeversicherungsbedingungen.

29.6      Gefahrendefinitionen

29.6.1    Einbruchdiebstahl

          Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
          1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen
              Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt
              worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines
              falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
              abhanden gekommen sind;
          2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer
              29.6.1.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen
              Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
              abhanden gekommen sind;
          3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in
              das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
          4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und
              eines der Mittel nach Ziffer 29.6.2.1 oder Ziffer 29.6.2.2 anwendet, um sich den Besitz des
              gestohlenen Gutes zu erhalten;
          5. mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch
              Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 29.6.2 an sich gebracht hatte, in einen Raum
              eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;
          6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder
              außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt,
              dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des
              Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

29.6.2    Raub

          Raub liegt vor, wenn
          1. gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen
             die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte
             Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher
             Diebstahl/Trickdiebstahl);
          2. der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil
             eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des
             Versicherungsortes bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen
             Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird verübt werden soll;
          3. dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher
             Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie
             beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft
             ausgeschaltet ist.

29.6.3    Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung
          anwesend sind.

29.7      Entschädigungsberechnung


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29.7.1    Grundlagen
          Bei Gefahren nach Ziffer 29.4.1 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12 der
          Wohngebäudeversicherungsbedingungen.

          Bei Gefahren nach Ziffer 29.4.2 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12.2 bis 12.9 der
          Wohngebäudeversicherungsbedingungen.

29.7.2    Wiederherstellungskosten
          Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
          Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des
          Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage.
          Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
          Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen
          Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.

29.7.3    Teilschaden
          Der Versicherer ersetzt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen
          Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.

          1.   Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
               1. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
               2. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und
                  Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden so- wie für Sonntags-,
                  Feiertags- und Nachtarbeiten;
               3. De- und Remontagekosten;
               4. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
               5. Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die
                  Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist;
               6. Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu
                  dekontaminieren.
               7. Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören
                  auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage
                  abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch
                  eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).

          2.   Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten
               abgezogen:
               1. Hilfs- und Betriebsstoffe,
               2. Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
               3. Werkzeuge aller Art,
               4. sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß
                  mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur
                  Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.

          3.   Der Versicherer ersetzt nicht
               1. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
                  Versicherungsfall erforderlich gewesen wären;
               2. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
                  hinausgehen;
               3. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch
                  Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
               4. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
               5. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung.

29.7.4    Totalschaden
          Der Versicherer ersetzt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon
          abgezogen.

29.7.5    Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
          Abweichend von 29.7.2 und 29.7.3 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den
          Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt:

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          1.   Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden
               nicht wiederbeschafft.
          2.   Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft
               werden.

29.7.6    Neuwertanteil
          Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der
          den Zeitwertschaden nach 29.7.4 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung:
          Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
          nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.

29.7.7    Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
          Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten Ausführung und
          Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor.
          Es wird dann nur der Teil des nach 29.7.2 bis 29.7.5 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem
          ganzen Betrag verhält, wie die angegebene Leistung zu der tatsächlichen Leistung der Anlage.

29.8      Obliegenheiten für wiederherbeigeschaffte Sachen

29.8.1    Anzeigepflicht
          Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhand
          engekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
          Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.

29.8.2    Entschädigung
          Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so

          gilt für die Entschädigung dieser Sache:

          1.   Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
               Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
               Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur
               Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese
               Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.

          2.   Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
               Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
               Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache
               zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
               Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem
               Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von
               zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut
               der Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

29.8.3    Beschädigte Sachen
          Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt
          worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten
          verlangen oder behalten.

29.8.4    Mögliche Rückerlangung
          Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück
          zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.

29.8.5    Übertragung der Rechte
          Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen,
          gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen,
          die ihm an diesen Sachen zustehen.

29.9      Besondere Obliegenheiten


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29.9.1    Der Versicherungsnehmer hat folgende vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu
          erfüllen:

          1.   Die versicherte Photovoltaikanlage ist stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von
               einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist
               ein Nachweis zu führen.
          2.   Die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und Programme für die
               versicherte Photovoltaikanlage sind aufzubewahren.
          3.   Die zur Feststellung des Ertragsausfalls erforderlichen Vertragsunterlagen über die
               Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten drei Jahre sind aufzubewahren.

29.9.2    Folgen einer Obliegenheitsverletzung
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen
          nach Ziffer 15.2 und 15.4 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen folgendes:
          Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei
          sein.


                            30. Solarthermie - nur soweit gesondert vereinbart

30.1      Grundlage sind die vorstehenden Ziffern, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht
          etwas anderes ergibt.

30.2      Versicherte Sachen
          Versichert sind die auf dem Dach befestigten betriebsfertigen Solarthermieanlagen der im
          Versicherungsschein genannten Gebäude oder Garagen. Versichert sind Anlagen, die von einem
          Fachbetrieb installiert und abgenommen wurden. Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt
          oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest
          aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein.

30.3      Versicherte Gefahren und Schäden
          Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine unvorhergesehene
          Ursache zerstört oder beschädigt werden oder durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder
          Plünderung abhandenkommen.

          Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher
          Gemeinschaft lebende Person weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte mit dem für den
          Betrieb der Solarthermieanlage erforderlichen Fachwissen vorhersehen können.

30.3.1    Insbesondere leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch
          1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
          2. Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
          3. Kurzschluss, Überstrom;
          4. Überspannung durch Blitz, soweit nicht nach Ziffer 2.8 der
              Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert;
          5. Wasser, Feuchtigkeit, Frost;
          6. Naturgefahren Plus, soweit nicht nach Ziffer 4.3 der
              Wohngebäudeversicherungsbedingungen bereits versichert;
          7. Schneedruck;
          8. Tierverbiss

30.3.2    Elektronische Bauelemente

          Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen
          sind. Der Versicherer leistet für diese nur in folgenden Fällen Entschädigung:
          1. Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die
               versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt
               die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer
               versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist
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          2.   Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt.

30.4      Nicht versicherte Gefahren und Schäden

30.4.1    Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
          1. Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und
              dem Versicherungsnehmer bekannt sein mussten.
          2. Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder
              Alterung der versicherten Anlage.
          3. Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder
              Alterung an Austauscheinheiten. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber
              entschädigt. Die Entschädigungsregelung für elektronische Bauteile nach 30.3.2 bleibt
              bestehen.
          4. Schäden durch Nutzung einer Sache, von der dem Versicherungsnehmer bekannt sein
              musste, dass sie reparaturbedürftig ist. Der Versicherer leistet aber in folgenden Fällen
              Entschädigung: Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. Die
              Sache war zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens
              behelfsmäßig repariert.

30.4.2    Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen Schäden nach Ziffer 1.2 der
          Wohngebäudeversicherungsbedingungen.

30.5      Gefahrendefinitionen

30.5.1    Einbruchdiebstahl


          Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
          1. in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen
              Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt
              worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines
              falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
              abhanden gekommen sind;
          2. in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer
              30.5.1.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen
              Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
              abhanden gekommen sind;
          3. aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in
              das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
          4. in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und
              eines der Mittel nach Ziffer 30.5.2.1 oder Ziffer 30.5.2.2 anwendet, um sich den Besitz des
              gestohlenen Gutes zu erhalten;
          5. mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch
              Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 30.5.2 an sich gebracht hatte, in einen Raum
              eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;
          6. in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder
              außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt,
              dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des
              Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

30.5.2    Raub

          Raub liegt vor, wenn
          1. gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen
             die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte
             Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher
             Diebstahl/Trickdiebstahl);
          2. der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil
             eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des
             Versicherungsortes bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen
             Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird verübt werden soll;

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          3.   dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher
               Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie
               beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft
               ausgeschaltet ist.

30.5.3    Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung
          anwesend sind.

30.6      Entschädigungsberechnung

30.6.1    Grundlagen
          Bei Gefahren nach Ziffer 30.3.1 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12 der
          Wohngebäudeversicherungsbedingungen.

          Bei Gefahren nach Ziffer 30.3.2 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 12.2 bis 12.9 der
          Wohngebäudeversicherungsbedingungen.

30.6.2    Wiederherstellungskosten
          Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
          Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des
          Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage.
          Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
          Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen
          Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.

30.6.3    Teilschaden
          Der Versicherer ersetzt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen
          Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.

          1.   Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
               1. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
               2. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und
                  Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-,
                  Feiertags- und Nachtarbeiten;
               3. De- und Remontagekosten;
               4. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
               5. Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die
                  Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist;
               6. Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu
                  dekontaminieren.
               7. Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören
                  auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage
                  abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch
                  eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).

          2.   Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten
               abgezogen:
               1. Hilfs- und Betriebsstoffe,
               2. Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
               3. Werkzeuge aller Art,
               4. sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß
                   mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur
                   Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.

          3.   Der Versicherer ersetzt nicht
               1. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
                  Versicherungsfall erforderlich gewesen wären;
               2. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
                  hinausgehen;
               3. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch
                  Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;

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               4. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
               5. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung.

30.6.4    Totalschaden
          Der Versicherer ersetzt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon
          abgezogen.

30.6.5    Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
          Abweichend von 30.6.3 und 30.6.4 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den
          Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt:

          1.   Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden
               nicht wiederbeschafft.
          2.   Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft
               werden.

30.6.6    Neuwertanteil
          Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der
          den Zeitwertschaden nach 30.6.5 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgender Voraussetzung:
          Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren
          nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.

30.6.7    Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
          Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die versicherte Anlage in der konkreten Ausführung und
          Leistung höherwertig, liegt eine Unterversicherung vor.
          Es wird dann nur der Teil des nach 30.7.3 bis 30.7.6 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem
          ganzen Betrag verhält, wie die angegebene Leistung zu der tatsächlichen Leistung der Anlage.

30.7      Obliegenheiten für wiederherbeigeschaffte Sachen

30.7.1    Anzeigepflicht
          Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib abhand-
          engekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
          Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.

30.7.2    Entschädigung
          Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so
          gilt für die Entschädigung dieser Sache:

          1.   Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
               Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung.
               Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur
               Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese
               Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.

          2.   Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
               Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
               Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu
               behalten Andernfalls gelten folgende Regelungen:
               Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem
               Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei
               Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der
               Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

30.7.3    Beschädigte Sachen
          Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt
          worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten
          verlangen oder behalten.

30.7.4    Mögliche Rückerlangung
          Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück

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Wohngebäudeversicherungsbedingungen comfort (Summe)                    R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (WGB S)
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          zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.

30.7.5    Übertragung der Rechte
          Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen,
          gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen,
          die ihm an diesen Sachen zustehen.

30.8      Besondere Obliegenheiten

30.8.1    Der Versicherungsnehmer hat folgende vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten zu
          erfüllen:

          1.   Die versicherte Solarthermieanlage ist stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von
               einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Hierüber ist ein
               Nachweis zu führen.
          2.   Die vom jeweiligen Hersteller zur Verfügung gestellten Daten und Programme für die
               versicherte Solarthermieanlage sind aufzubewahren.

30.8.2    Folgen einer Obliegenheitsverletzung
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen
          nach Ziffer 15.2 und 15.4 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen folgendes:
          Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei
          sein.


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Wohngebäudeversicherungsbedingungen comfort                   R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (WGB)
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                      Zuwählbare Comfort-Zusatzbausteine:

                                    Inhaltsverzeichnis
                                                                                              Seite

Schäden an Wohnungseingangstüren (ohne Gemeingebrauch) durch unbefugte Dritte nach Einbruch      2
Schäden durch wildlebende Tiere                                                                  2
Schäden durch Diebstahl, Vandalismus und Graffiti                                                3


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                          Zuwählbare Comfort-Zusatzbausteine:

Schäden an Wohnungseingangstüren (ohne Gemeingebrauch) durch unbefugte Dritte nach Einbruch

1.        In Erweiterung von Ziffer 8.1.13 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen erstreckt sich der
          Versicherungsschutz       auch     auf   Türen,    Schlösser,     Fenster    (ausgenommen
          Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgitter eines versicherten Gebäudes, die nicht
          dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen.

2.        Entschädigungsgrenzen
          Je Versicherungsfall ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
          begrenzt.

3.        Kündigung

3.1       Unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten können der Versicherungsnehmer und der Versicherer
          zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass die
          Versicherung von Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte und Diebstahl von
          Gebäudebestandteilen ohne Einschränkung auf Gemeingebrauch mit Beginn des nächsten
          Versicherungsjahres entfällt.

3.2       Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den
          Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum
          Ende des laufenden Versicherungsjahres schriftlich kündigen.

3.3       Mit der Beendigung der Wohngebäudeversicherung erlischt auch die Versicherung von
          Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte und Diebstahl von Gebäudebestandteilen ohne
          Einschränkung auf Gemeingebrauch.


                                     Schäden durch wildlebende Tiere

1.        In Erweiterung von Ziffer 1.1 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen ersetzt der
          Versicherer auch Schäden an versicherten Sachen, die durch wildlebende Tiere, nicht jedoch
          Spinnen, Insekten und Mikroorganismen entstehen.

2.        Nicht versichert sind

2.1       Folgeschäden aller Art, z.B. durch Fehlen elektrischer Spannung,

2.2       Schäden an Elektrogeräten,

2.3       Schäden durch Haustiere,

2.4       Schäden durch Tierausscheidungen, Pilze oder Schwamm,

2.5       Kosten für die Vertreibung und dauerhafte Fernhaltung (Vergrämung) der Tiere gemäß Nr. 1.

3.        Entschädigungsgrenze

3.1       Je Versicherungsfall ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
          begrenzt.

4.        Kündigung

4.1       Unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten können der Versicherungsnehmer und der Versicherer
          zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass die
          Versicherung von Schäden durch wildlebende Tiere mit Beginn des nächsten
          Versicherungsjahres entfällt.
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4.2       Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den
          Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des
          Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres schriftlich kündigen.

4.3       Mit der Beendigung der Wohngebäudeversicherung erlischt auch die Versicherung von Schäden
          durch wildlebende Tiere.

                           Schäden durch Diebstahl, Vandalismus und Graffiti

1.        In Erweiterung von Ziffer 8 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen sind die Kosten
          versichert,

1.1       die dem Versicherungsnehmer für die Ersatzbeschaffung und Wiederherstellung durch Diebstahl
          oder den Versuch eines Diebstahls von

1.1.1     fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks verbundenen Bestandteilen oder

1.1.2     fest mit dem versicherten Gebäude verbundenen Gebäudebestandteilen oder

1.1.3     fest mit dem versicherten Gebäude verbundenem Gebäudezubehör entstehen.

1.2       die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Sachschäden an versicherten Sachen
          durch vorsätzliche Zerstörung oder vorsätzliche Beschädigung durch unbefugte Dritte entstehen
          (Vandalismus);

1.3       die für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben und Lacke)
          entstehen. Der Schaden muss durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen
          nach Ziffer 6 der Wohngebäudeversicherungsbedingungen verursacht werden.

2.        Soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung beansprucht werden kann,
          leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung.
          Soweit auch Versicherungsschutz im Rahmen der Klausel "Schäden an Wohnungseingangstüren
          (ohne Gemeingebrauch) durch unbefugte Dritte nach Einbruch" besteht, kann der
          Versicherungsnehmer nur einmal eine Entschädigung verlangen.

3.        Nicht versicherte Schäden

3.1       Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden

3.1.1     die von Dritten, am Versicherungsort tätigen Personen verursacht werden;

3.1.2     die der Mieter an der eigenen Mietsache verursacht hat;

3.1.3     an Verglasungen durch Vandalismus.

4.        Entschädigungsgrenze

4.1       Je Versicherungsfall ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
          begrenzt.

4.2       Die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung wird je Versicherungsfall, einschließlich
          Aufwendungsersatz,      von    dem     Betrag   abgezogen,       der   bedingungsgemäß         als
          entschädigungspflichtig errechnet wurde.


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Rechtsschutzbedingungen comfort                                R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (RSB)
Ausgabe Juli 2023                                              Seite 1

Rechtsschutzversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice
                          (RSB 07/23)

                                    Inhaltsverzeichnis
                                                                                          Seite

1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung                                                     2
2. Welchen Rechtsschutz haben Sie?                                                           2
3. Was ist nicht versichert?                                                                15
4. Was müssen Sie beachten?                                                                 19
5. In welchen Ländern sind Sie versichert?                                                  21
6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung?                                    22
7. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken?                     23
8. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?      25


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Rechtsschutzversicherungsbedingungen comfort der R+V-PrivatPolice
                          (RSB 07/23)

                              1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung

          Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
          Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in den diesem
          Versicherungsschein beigefügten Versicherungsbedingungen beschrieben.


                                 2. Welchen Rechtsschutz haben Sie?

          Sie haben je nach Vereinbarung folgende Bereiche versichert:
          Privat-Rechtsschutz
          Berufs-Rechtsschutz
          Verkehrs-Rechtsschutz/Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie
          Verkehrs-Rechtsschutz für gleichartige Fahrzeuge
          Fahrzeug-Rechtsschutz
          Immobilien-Rechtsschutz
          Vermieter-Rechtsschutz
          Spezial-Straf-Rechtsschutz
          VorsorgeFamilieErbe
          Urheber-Rechtsschutz
          Kapitalanlagen-Rechtsschutz
          Welche dieser Bereiche Sie versichert haben, entnehmen                     Sie   bitte   Ihrem
          Versicherungsschein.

2.1       Wer oder was ist versichert?
          Üben Sie eine selbständige Tätigkeit aus?
          Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen
          Tätigkeit ist nicht versichert.
          Wann liegt eine selbstständige Tätigkeit vor?
          Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die unter eine der
          folgenden Einkunftsarten fallen:
          -    Land- und Forstwirtschaft,
          -    Gewerbebetrieb,
          -    selbstständige Arbeit.
          Im Verkehrs-Rechtsschutz/Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie, im Verkehrs-Rechtsschutz für
          gleichartige Fahrzeuge sowie im Fahrzeug-Rechtsschutz haben Sie auch im Zusammenhang mit
          Ihrer selbstständigen Tätigkeit Versicherungsschutz.
          Ausnahme: Sie haben im Verkehrs-Rechtsschutz keinen Versicherungsschutz, wenn Sie einen
          Kraftfahrzeughandel betreiben.

2.1.1     Versicherbare Bereiche
          1. Privat-Rechtsschutz:
              Sie haben Versicherungsschutz für Ihren privaten Bereich und darüber hinaus
              - für beihilferechtliche Angelegenheiten sowie für Streitigkeiten mit Ihrem ehemaligen
                  Arbeitgeber wegen Ihrer betrieblichen Altersvorsorge,
              - für Pedelecs ohne Versicherungskennzeichen,
              - im öffentlichen Straßenverkehr als Fußgänger, Fahrgast oder Radfahrer.

              Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als:
              - Eigentümer,
              - Halter,
              - Erwerber,
              - Leasingnehmer/Mieter,
              - Fahrer
              von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.

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Rechtsschutzbedingungen comfort                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (RSB)
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          2.   Berufs-Rechtsschutz:
               Sie haben Versicherungsschutz für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (Beispiel:
               als Arbeitnehmer, Beamter).

               Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als:
               - Eigentümer,
               - Halter,
               - Erwerber,
               - Leasingnehmer/Mieter,
               - Fahrer
               von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.

          3.   Verkehrs-Rechtsschutz/Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie:
               Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
               - Eigentümer,
               - Halter,
               - Erwerber,
               - Leasingnehmer/Mieter,
               - Fahrer,
               - Mitfahrer
               von Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Motorfahrzeuge sind alle motorgetriebenen
               Fahrzeuge wie z. B. PKWs, Motorräder, E-Bikes, S-Pedelecs, Pedelecs und Segways).
               Versicherungsschutz haben Sie darüber hinaus im öffentlichen Straßenverkehr als
               - Fahrgast,
               - Fußgänger oder
               - Radfahrer oder Fahrer eines Pedelecs ohne Versicherungskennzeichen.

          4.   Verkehrs-Rechtsschutz für gleichartige Fahrzeuge:
               Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als:
               a. - Eigentümer,
                   - Halter
                   von Kraftfahrzeugen und Anhängern (Kraftfahrzeuge sind Motorfahrzeuge zu Lande wie
                   z. B. PKW, Motorräder, E-Bikes, S-Pedelecs, Pedelecs und Segways).
                   Diese Kraftfahrzeuge müssen entweder
                   - bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen oder
                   - auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen
                   sein.
                   Für Ihre neu hinzukommenden Kraftfahrzeuge haben Sie eine Vorsorgeversicherung.
                   Das bedeutet, dass diese Fahrzeuge ab Zulassung bis zu Beginn des nächsten
                   Versicherungsjahres beitragsfrei mitversichert sind.
                   Sie müssen uns die Zulassung nicht sofort melden, sondern erst, wenn wir Sie dazu
                   auffordern. Dann müssen Sie uns innerhalb eines Monats alle auf Sie zugelassenen
                   Fahrzeuge mitteilen. Anderenfalls entfällt nach 8.4 die Vorsorgeversicherung.
               b. - Erwerber,
                   - Leasingnehmer/Mieter
                   von Kraftfahrzeugen.
               c. - Fahrer,
                   - Mitfahrer
                   aller eigenen und fremden Fahrzeuge unabhängig von der Fahrzeugart und -nutzung
                   (Beispiel: Das Führen eines Motorbootes ist versichert, der Kauf des Bootes aber nicht).
               d. - Fahrgast,
                   - Fußgänger oder
                   - Radfahrer oder Fahrer eines Pedelecs ohne Versicherungskennzeichen
                   im öffentlichen Straßenverkehr.

          5.   Fahrzeug-Rechtsschutz:
               a. Sie haben Versicherungsschutz für das im Versicherungsschein genannte
                  Kraftfahrzeug sowie für Anhänger (Kraftfahrzeuge sind Motorfahrzeuge zu Lande wie
                  z. B. PKWs, Motorräder, E-Bikes, S-Pedelecs, Pedelecs und Segways).
                  Dabei kommt es nicht darauf an, ob

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Rechtsschutzbedingungen comfort                                         R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (RSB)
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                    - das Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen ist oder
                    - das Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) auf Ihren
                    Namen
                       versehen ist.
               b.   Darüber hinaus sind Sie als Mieter von Kraftfahrzeugen versichert.
               c.   Versicherungsschutz haben Sie auch als
                    - Fahrer,
                    - Mitfahrer
                    fremder Fahrzeuge unabhängig von der Fahrzeugart und -nutzung
                    (Beispiel: Das Führen eines Motorbootes ist versichert, der Kauf des Bootes aber nicht).
               d.   Versicherungsschutz haben Sie zudem als
                    - Fahrgast,
                    - Fußgänger oder
                    - Radfahrer oder Fahrer eines Pedelecs ohne Versicherungskennzeichen
                    im öffentlichen Straßenverkehr.
               e.   Folgefahrzeug
                    Sie haben Versicherungsschutz für ein Kraftfahrzeug, das an die Stelle des bisher
                    versicherten Kraftfahrzeugs tritt (Beispiel: Sie verkaufen Ihr versichertes Auto und kaufen
                    ein neues).
                    Sie müssen uns den Fahrzeugwechsel unverzüglich anzeigen und das Folgefahrzeug
                    bezeichnen. ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes
                    Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".)
                    Sie haben auch Versicherungsschutz für den Erwerb des Folgefahrzeugs.

          6.   Immobilien-Rechtsschutz
               Sie haben Versicherungsschutz als
               - Eigentümer,
               - Mieter,
               - Pächter,
               - sonstiger Nutzungsberechtigter
               aller Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte), die in Deutschland gelegen sind
               und von Ihnen privat selbst genutzt werden. Versicherungsschutz besteht auch für die
               zugehörigen Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze.
               Wenn Sie das Objekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Sie
               haben dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die
               - erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder
               - sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplanten oder tatsächlichen
                   Bezug eintreten.
               Sie haben auch Versicherungsschutz für die Vermietung oder Untervermietung von
               höchstens drei möblierten Zimmern in dem von Ihnen privat selbstgenutzten Objekt.

          7.   Vermieter-Rechtsschutz
               Sie haben Versicherungsschutz als
               - Vermieter,
               - Verpächter und
               - Eigentümer
               der im Versicherungsschein genannten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
               (Objekte). Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und
               Kraftfahrzeug-Abstellplätze.

          8.   Spezial-Straf-Rechtsschutz
               Sie haben Versicherungsschutz
               - im privaten Bereich,
               - für ehrenamtliche oder nichtselbständige Tätigkeiten und
               - im Verkehrsbereich.

          9.   VorsorgeFamilieErbe
               Sie haben Versicherungsschutz im privaten Bereich.

          10. Urheber-Rechtsschutz
              Sie haben Versicherungsschutz im privaten Bereich.

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Rechtsschutzbedingungen comfort                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (RSB)
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          11. Kapitalanlagen-Rechtsschutz
              Sie haben Versicherungsschutz im privaten Bereich.

2.1.2     Mitversicherung
          a. Mitversichert sind Ihre nachfolgend genannten Familienmitglieder:
              - Ihr ehelicher oder eingetragener Lebenspartner oder Ihr laut Melderegister in häuslicher
                  Gemeinschaft wohnender sonstiger Lebenspartner,
              - die minderjährigen Kinder,
              - die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
                  volljährigen Kinder. Deren Mitversicherung endet, wenn sie erstmalig eine auf Dauer
                  angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.

               Im Verkehrs-Rechtsschutz/Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie (2.1.1.3) sind darüber
               hinaus alle berechtigten Fahrer und Mitfahrer eines Motorfahrzeugs sowie eines Anhängers
               mitversichert.
               Voraussetzung ist:
               Das Motorfahrzeug oder der Anhänger ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls
               - auf Sie, Ihren mitversicherten Lebenspartner oder Ihre mitversicherten Kinder zugelassen
                   oder
               - auf Ihren oder deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild)
                   versehen oder
               - von Ihnen oder Ihrem mitversicherten Lebenspartner oder Ihren mitversicherten Kindern
                   angemietet.

          b.   Im Rechtsschutz für Singles
               - besteht kein Versicherungsschutz für die in a.) genannten Familienmitglieder.
               - sind im Verkehrs-Rechtsschutz (2.1.1.3) alle berechtigten Fahrer und Mitfahrer eines
                  Motorfahrzeugs sowie eines Anhängers versichert.
                  Voraussetzung ist:
                  Das Motorfahrzeug oder der Anhänger ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls
                  - auf Sie zugelassen oder
                  - auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen
                     oder
                  - von Ihnen angemietet.

          c.   Im    Verkehrs-Rechtsschutz     für  gleichartige   Fahrzeuge     (2.1.1.4) und     im
               Fahrzeug-Rechtsschutz (2.1.1.5) besteht Versicherungsschutz auch für alle berechtigten
               Fahrer und Mitfahrer des versicherten Kraftfahrzeugs. Auch die in a. genannten
               Familienmitglieder sind nur in Ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und Mitfahrer
               versichert.

2.1.3     Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten
          Personen.

          Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem als
          Versicherungsnehmer widersprechen (Warum können Sie widersprechen, wenn eine
          mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und
          können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.)
          Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht
          widersprechen.
          Versicherungsschutz besteht im versicherten Bereich außerdem für Ansprüche, die natürlichen
          Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder
          getötet wurden. (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre
          nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den
          Unfallgegner geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur
          "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.)
          Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Bereich
          Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere
          Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger.


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Rechtsschutzbedingungen comfort                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (RSB)
Ausgabe Juli 2023                                                Seite 6


2.1.4     Welche Risiken (Vertragsformen) können Sie versichern?
          Ihre versicherten Risiken entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.

          1.   Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
               Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Privat-Rechtsschutz (2.1.1.1), den
               Berufs-Rechtsschutz (2.1.1.2) und den Verkehrs-Rechtsschutz (2.1.1.3) versichert.
               Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten:
               - Schadenersatz-Rechtsschutz
               - Arbeits-Rechtsschutz
               - Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen
               - Rechtsschutz bei Antrag des Arbeitsgebers auf Insolvenz
               - Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
               - Steuer-Rechtsschutz
               - Sozial-Rechtsschutz
               - Verwaltungs-Rechtsschutz
               - Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
               - Straf-Rechtsschutz
               - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
               - Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
               - Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten
               - Opfer-Rechtsschutz
               - R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
               - Photovoltaik-Rechtsschutz

          2.   Privat- und Berufs-Rechtsschutz
               Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Privat-Rechtsschutz (2.1.1.1) und
               den Berufs-Rechtsschutz (2.1.1.2) versichert.
               Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten.
                - Schadenersatz-Rechtsschutz
               - Arbeits-Rechtsschutz
               - Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen
               - Rechtsschutz bei Antrag des Arbeitsgebers auf Insolvenz
               - Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
               - Steuer-Rechtsschutz
               - Sozial-Rechtsschutz
               - Verwaltungs-Rechtsschutz
               - Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
               - Straf-Rechtsschutz nach 2.2.11.1
               - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
               - Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
               - Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten
               - Opfer-Rechtsschutz
               - R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
               - Photovoltaik-Rechtsschutz

          3.   Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz
               Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Privat-Rechtsschutz (2.1.1.1) und
               den Verkehrs-Rechtsschutz (2.1.1.3) versichert.
               Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten:
               - Schadenersatz-Rechtsschutz
               - Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
               - Steuer-Rechtsschutz
               - Sozial-Rechtsschutz
               - Verwaltungs-Rechtsschutz
               - Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
               - Straf-Rechtsschutz
               - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
               - Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
               - Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten

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Rechtsschutzbedingungen comfort                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (RSB)
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               -   Opfer-Rechtsschutz
               -   R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
               -   Photovoltaik-Rechtsschutz

          4.   Privat-Rechtsschutz
               Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Privat-Rechtsschutz (2.1.1.1)
               versichert. Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten:
               - Schadenersatz-Rechtsschutz
               - Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
               - Steuer-Rechtsschutz
               - Sozial-Rechtsschutz
               - Verwaltungs-Rechtsschutz
               - Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
               - Straf-Rechtsschutz nach 2.2.11.1
               - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
               - Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
               - Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten
               - Opfer-Rechtsschutz
               - R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
               - Photovoltaik-Rechtsschutz

          5.   Spezial-Straf-Rechtsschutz
               In dem unter 2.1.1.8 genannten Bereich haben Sie die Leistungsart
               Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2 versichert.

          6.   Vorsorge Familie Erbe
               In dem unter 2.1.1.9 genannten Bereich haben Sie folgende Leistungsarten nach 2.2
               versichert:
               - Erweiterter Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
               - Erweiterter Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten
               - Rechtsschutz für Testamente
               - Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen

          7.   Rechtsschutz für Urheberrecht
               In dem unter 2.1.1.10 genannten Bereich haben Sie die Leistungsart Rechtsschutz bei
               Urheberrechtsverstößen im Internet nach 2.2 versichert.

          8.   Rechtsschutz für Kapitalanlagen
               In dem unter 2.1.1.11 genannten Bereich haben Sie die Leistungsart Rechtsschutz für
               Kapitalanlagen nach 2.2 versichert.

          9.   Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie
               Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Verkehrs-Rechtsschutz für die
               Familie (2.1.1.3) versichert.
               Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten:
               - Schadenersatz-Rechtsschutz
               - Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
               - Steuer-Rechtsschutz
               - Verwaltungs-Rechtsschutz
               - Straf-Rechtsschutz nach 2.2.11.2
               - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
               - R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)

          10. Verkehrs-Rechtsschutz für gleichartige Fahrzeuge
              Von den unter 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Verkehrs-Rechtsschutz für
              gleichartige Fahrzeuge (2.1.1.4) versichert.
              Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten:
              - Schadenersatz-Rechtsschutz
              - Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
              - Steuer-Rechtsschutz
              - Verwaltungs-Rechtsschutz

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Rechtsschutzbedingungen comfort                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (RSB)
Ausgabe Juli 2023                                                   Seite 8

              -   Straf-Rechtsschutz nach 2.2.11.2
              -   Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
              -   R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)

          11. Fahrzeug-Rechtsschutz
              Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Fahrzeug-Rechtsschutz (2.1.1.5)
              versichert.
              Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten:
              - Schadenersatz-Rechtsschutz
              - Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
              - Steuer-Rechtsschutz
              - Verwaltungs-Rechtsschutz
              - Straf-Rechtsschutz nach 2.2.11.2
              - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
              - R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)

          12. Immobilien-Rechtsschutz
              Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Immobilien-Rechtsschutz (2.1.1.6)
              versichert.
              Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten:
              - Immobilien-Rechtsschutz
              - Steuer-Rechtsschutz
              - R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)

          13. Vermieter-Rechtsschutz
              Von den in 2.1.1 genannten Bereichen haben Sie den Vermieter-Rechtsschutz (2.1.1.7)
              versichert.
              Folgende Leistungsarten nach 2.2 sind in Ihrem Versicherungsschutz enthalten:
              - Immobilien-Rechtsschutz
              - Steuer-Rechtsschutz
              - R+V Anwaltstelefon (Serviceleistung)

2.2       Leistungsarten
          Ihr Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung folgende Leistungsarten:
2.2.1     Schadenersatz-Rechtsschutz
          für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche.
          Solche Ansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung
          eines dinglichen Rechts (Beispiel: Eigentum) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
          beruhen.

2.2.2     Arbeits-Rechtsschutz
          um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
          -   Arbeitsverhältnissen,
          -   öffentlich-rechtlichen    Dienstverhältnissen   hinsichtlich  dienstrechtlicher     und
              versorgungsrechtlicher Ansprüche.
          Sie haben auch Versicherungsschutz als Arbeitgeber von Haus- und Pflegepersonal im privaten
          Bereich.

2.2.3     Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen
          um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitnehmer wahrzunehmen, wenn ein Aufhebungsangebot
          vorliegt. Wir übernehmen für jede Aufhebungsvereinbarung Kosten bis 500 EUR inkl.
          Nebenkosten und Umsatzsteuer.
          Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

2.2.4     Rechtsschutz bei Antrag des Arbeitsgebers auf Insolvenz
          um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitnehmer wahrzunehmen, wenn Ihr Arbeitgeber den Antrag
          auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellt.
          Wir übernehmen Kosten bis 250 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
          Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

2.2.5     Immobilien-Rechtsschutz

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Rechtsschutzbedingungen comfort                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (RSB)
Ausgabe Juli 2023                                                   Seite 9

          um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
          -   Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen einer Mieterhöhung)
          -   sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht)
          -   dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um den
              Verlauf der Grundstücksgrenze).

2.2.6     Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
          Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen
          Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen wahrzunehmen. (Beispiel:
          Ein Schuldverhältnis besteht zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht
          kann zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer Sache bestehen).
          Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um
          -   eine Angelegenheit aus dem Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 handelt
          oder soweit Sie Ihre rechtlichen Interessen aus
          -   Arbeits-Verhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen,
          -   Miet- und Pachtverhältnissen,
          -   sonstigen Nutzungsverhältnissen,
          -   dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
          wahrnehmen.
          Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für Motorboote
          und Motorflugzeuge.

2.2.7     Steuer-Rechtsschutz
          um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen
          Finanz- und Verwaltungsbehörden und vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten
          wahrzunehmen.

2.2.8     Sozial-Rechtsschutz
          um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialbehörden und vor deutschen Sozialgerichten
          wahrzunehmen.

2.2.9     Verwaltungs-Rechtsschutz
          um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden und vor deutschen
          Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
          Sie haben Versicherungsschutz soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in folgenden
          Rechtsbereichen enthalten ist:
          -   Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2
          -   Immobilien-Rechtsschutz nach 2.2.5
          -   Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.7
          -   Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.10

2.2.10    Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
          für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren (Beispiel: Dienstvergehen von
          Beamten; Verstoß eines Arztes gegen die Schweigepflicht).

2.2.11    Straf-Rechtsschutz
          1. Für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird
              (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr
              oder Geldstrafe bedroht sind).
              Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen:
              - das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig strafbar und
              - Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen
              Sie haben zunächst keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen bei einem Vergehen, das
              vorsätzlich und fahrlässig strafbar ist, ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird.
              Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend
              Versicherungsschutz.
              Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab
              diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
              In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
              - Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann
                   (Beispiel: Beleidigung, Diebstahl, Betrug).

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Rechtsschutzbedingungen comfort                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (RSB)
Ausgabe Juli 2023                                                    Seite 10

               -    Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß
                    mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind; Beispiel: Totschlag).
               Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
          2.   Für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird
               (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung
               im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter
               einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind).
               In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
               - ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben.
                    In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
               - Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß
                    mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind).

2.2.12    Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
          für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.

2.2.13    Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
          für die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-,
          lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR
          inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.

2.2.14    Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten
          für   die   Tätigkeit   eines     in    Deutschland    zugelassenen       Rechtsanwalts    in
          Betreuungsangelegenheiten, in denen eine Betreuungsanordnung erfolgt ist.
          Wir übernehmen Kosten bis 500 Euro inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.

2.2.15    Opfer-Rechtsschutz
          1. Für den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als
             Nebenkläger unter den Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 Nr. 1-5, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
             Strafprozessordnung (Erläuterung: Bei einer Nebenklage kann ein Verletzter in einem
             Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger bei bestimmten Straftaten
             auftreten. Dies sind vor allem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben,
             die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit).
          2. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand, wenn Sie durch eine Straftat
             nach 2.2.15.1 verletzt wurden.
             Voraussetzung ist, dass ein Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet ist.
          3. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach
             § 46 a Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
          4. Sie haben auch Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von
             Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz.
             Voraussetzung ist:
             - Sie sind nebenklageberechtigt und
             - Sie wurden durch eine Straftat nach 2.2.15.1 verletzt und
             - dadurch sind dauerhafte Körperschäden eingetreten.

2.2.16    R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
          Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen privaten
          Rechtsfragen.
          Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls ist nicht notwendig.
          Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

2.2.17    Photovoltaik-Rechtsschutz
          für Streitigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem
          Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 15 kWp (Kilowatt Peak).
          Versicherungsschutz besteht für Sie, wenn die Photovoltaikanlagen
          -    in Ihrem Eigentum stehen und
          -    sich auf in Deutschland gelegenen Objekten befinden, die Sie privat selbst nutzen.
          Der Risikoausschluss 3.2.2 gilt nur im ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung des
          Objekts.

2.2.18    Spezial-Straf-Rechtsschutz

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Rechtsschutzbedingungen comfort                                        R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (RSB)
Ausgabe Juli 2023                                                      Seite 11

          für die Verteidigung
          -    gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen Vergehens,
          -    gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit,
          -    in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
          Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie ein Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind Sie
          verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen an uns zurückzuerstatten.
          Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter ein Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist
          er vorrangig vor Ihnen verpflichtet, uns diese Kosten zurückzuerstatten.

2.2.19    Erweiterter Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
          für die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-,
          lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten.
          Anstelle von 2.2.13 übernehmen wir Kosten bis 1.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer
          je Rechtsschutzfall.
          Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

2.2.20    Erweiterter Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten
          für    die   Tätigkeit    eines     in       Deutschland zugelassenen     Rechtsanwalts in
          Betreuungsangelegenheiten, in denen eine Betreuungsanordnung erfolgt ist.
          Anstelle von 2.2.14 übernehmen wir Kosten bis 1.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer
          je Rechtsschutzfall.
          Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

2.2.21    Rechtsschutz für Testamente
          für die Erstellung oder Änderung Ihres Testaments oder Erbvertrags durch einen in Deutschland
          zugelassenen Rechtsanwalt übernehmen wir insgesamt 500 EUR inkl. Nebenkosten und
          Umsatzsteuer für alle Versicherten zusammen pro Kalenderjahr.
          Ein Anspruch auf Leistung besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs.
          Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

2.2.22    Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen
          für die Erstellung oder Änderung Ihrer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder
          Patientenverfügung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt.
          Wir übernehmen für alle im Kalenderjahr gemeldeten Vorsorgeverfügungen insgesamt 250 EUR
          inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer für alle Versicherten zusammen.
          Ein Anspruch auf Leistung besteht bei Vorliegen eines Beratungsbedarfs.
          Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

2.2.23    Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet
          für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Zusammenhang mit Urheberrechtsverstößen
          als Privatperson im Internet (Beispiel: Sie erhalten eine Abmahnung wegen eines unberechtigten
          Downloads).
          Abweichend von 3.2.7 übernehmen wir insgesamt für alle im Kalenderjahr eingetretenen
          Rechtsschutzfälle Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer für alle Versicherten
          zusammen.
          Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.

2.2.24    Rechtsschutz für Kapitalanlagen
          Ergänzend zu den in 3.2.9 Satz 2 genannten Kapitalanlagen haben Sie Versicherungsschutz für
          Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung
          und der Finanzierung von Kapitalanlagen im privaten Bereich.
          Unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser Vorschrift verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur
          Gewinnerzielung oder Werterhaltung.
          Beispiel: Aktien, Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte.
          Für alle Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Kapitalanlage
          übernehmen wir Kosten bis 10.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.

2.3       Leistungsumfang
          Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend
          erläuterten Umfang wahrnehmen können.


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Rechtsschutzbedingungen comfort                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (RSB)
Ausgabe Juli 2023                                                     Seite 12

          Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen
          für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen.
          Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich
          zusammenhängen.

2.3.1     Leistungsumfang im Inland
          Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:
          1. Mediationsverfahren
              Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten
              eines Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und
              strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und
              eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben).
              Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator
              geeinigt. Dann tragen wir dessen Kosten.
              Versichert sind außergerichtliche Mediationsverfahren in Deutschland.
              Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
              eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR.
              Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
              Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich.
          2. Kosten des eigenen Rechtsanwalts
              a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur
                  Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
                  Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
                  Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
              b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch
                  entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels
                  tragen wir nicht.
              c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
                  gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen?
                  Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt, der in Ihrem
                  Landgerichtsbezirk ansässig ist. Die Kosten tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen
                  Vergütung      eines    Rechtsanwalts,    der    nur   den     Schriftverkehr    mit  dem
                  Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
                  Ausnahme: In den Rechtsbereichen
                  - Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.10,
                  - Straf-Rechtsschutz nach 2.2.11,
                  - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.12,
                  - Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.13 bzw.
                     2.2.19,
                  - im Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten nach 2.2.14 bzw. 2.2.20,
                  - Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.15,
                  - Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18,
                  tragen wir diese weiteren Kosten nicht.
              d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen
                  wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
                  Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
                  - Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
                  - gibt Ihnen eine Auskunft oder
                  - erarbeitet ein Gutachten für Sie.
                  Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
                  Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
          3. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch
              - im Steuer-Rechtsschutz 2.2.7 für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel:
                  Steuerberater) sowie
              - in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im Rechtsschutz im Familien-,
                  Lebenspartnerschafts-       und    Erbrecht     nach      2.2.13     bzw.     2.2.19,    im
                  Betreuungs-Rechtsschutz nach 2.2.14 bzw. 2.2.20, im Rechtsschutz für Testamente nach
                  2.2.21 und im Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen nach 2.2.22 für Notare.

2.3.2     Leistungsumfang im Ausland
          Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:

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Rechtsschutzbedingungen comfort                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (RSB)
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          1.   Kosten des eigenen Rechtsanwalts
               a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen
                   Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird.
                   Dies kann sein entweder:
                   - ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt.
                      Sofern keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche
                      Vergütung,
                      oder
                   - ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am
                      Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
               b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
                   ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig?
                   Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt, der in Ihrem
                   Landgerichtsbezirk ansässig ist. Die Kosten tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen
                   Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen
                   Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
               c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen
                   wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und
                   Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
                   - der Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
                   - gibt Ihnen eine Auskunft oder
                   - erarbeitet ein Gutachten für Sie.
                   Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
                   Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
               d. Haben Sie den Verkehrsbereich versichert und machen Ansprüche aus einem
                   Verkehrsunfall in Europa geltend?
                   Dann tragen wir zusätzlich die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes in
                   Deutschland für die Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten oder der
                   Entschädigungsstelle im Inland.
          2.   Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun
               wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines
               Kraftfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen.
          3.   Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
               Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist. Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der
               für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze.
          4.   Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um
               Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die
               Kosten, die für die Übersetzung anfallen.
          5.   Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
               rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
          6.   Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR.
               Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt
               haben.

2.3.3     Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:
          1. Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
              vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.
          2. Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die
              im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
              Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt
              auf das Inland.
          3. Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
              Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.
          4. Wir übernehmen Ihre Kosten für einen Sachverständigen, wenn folgende Voraussetzung
              erfüllt ist:
              Der Sachverständige verfügt über die erforderliche technische Sachkunde. Als technisch
              sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten
              Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle
              zertifiziert worden sind.
              Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:
              - bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren.

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Rechtsschutzbedingungen comfort                                     R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (RSB)
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               -   wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von
                   Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
          5.   Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
               entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
          6.   Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
               - zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
               - diese Kosten bereits gezahlt haben.
          7.   Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie
               eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe.
               Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18 können Sie der Kautionsleistung für einen
               beschuldigten Mitversicherten widersprechen.
               Wenn Sie nicht widersprechen, sind Sie neben dem Mitversicherten zur Rückzahlung der von
               uns geleisteten Kaution verpflichtet.

2.3.4     Besondere Leistungen im Spezial-Straf-Rechtsschutz
          Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18 tragen wir über den in 2.3.1 bis 2.3.3 genannten
          Leistungsumfang hinaus folgende Kosten:
          1. Die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts bis zum Zweifachen der gesetzlichen
               Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
               Für Ihre mitversicherten Kinder tragen wir die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der
               gesetzlichen Vergütung nach dem RVG.
          2. Die Kosten für Geschäftsreisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt zum zuständigen Gericht
               oder zur zuständigen Behörde unternimmt. Diese Kosten übernehmen wir im Rahmen der
               gesetzlichen Vergütung nach dem RVG.
          3. Die angemessenen Kosten eines Sachverständigengutachtens für Ihre Verteidigung.
          4. Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts,
               wenn Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht haben.

2.4       Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
          Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen
          Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
          Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.
          Der Rechtsschutzfall ist:

2.4.1     Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem
          Anspruch zugrunde liegt.

2.4.2     Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.13 bzw. nach
          2.2.19 und im Betreuungs-Rechtsschutz nach 2.2.14 bzw. 2.2.20 das Ereignis, das zur
          Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat.

2.4.3     Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18 die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder
          eines standes- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren ist
          eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde verfügt ist.

2.4.4     Im Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen nach 2.2.3 das Angebot
          zur Aufhebung des Arbeitsvertrages.

2.4.5     Im Rechtsschutz bei Antrag des Arbeitsgebers auf Insolvenz nach 2.2.4 die Beantragung der
          Insolvenz durch Ihren Arbeitgeber.

2.4.6     In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder
          Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen.

2.4.7     Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in
          gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß) ist dessen Beginn
          maßgeblich.
          (Beispiele:
          -   Ihr Arbeitgeber zahlt schon seit Monaten keinen Lohn. Der Rechtsschutzfall ist eingetreten,
              wenn der Arbeitgeber zum ersten Mal trotz Fälligkeit keinen Lohn gezahlt hat.


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Rechtsschutzbedingungen comfort                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (RSB)
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          -    Ihr Mieter mindert seit Monaten ohne Angabe von Gründen die Miete. Der Rechtsschutzfall ist
               eingetreten, wenn der Mieter zum ersten Mal die Miete gemindert hat)

2.4.8     Mehrere Rechtsschutzfälle
          1. Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist
             der erste entscheidend.
             Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
             Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
             haben Sie keinen Versicherungsschutz.
             (Beispiel: Sie kündigen Ihren Fitness-Studio-Vertrag, weil Sie zunächst von Ihrem Trainer
             beleidigt wurden, einige Tage später wegen eines Wasserschadens die Umkleidekabine nicht
             nutzbar war und schließlich Kurse ausgefallen sind. Der Inhaber des Fitness-Studios weist die
             Kündigung zurück. Der Rechtsschutzfall ist für den Streitgegenstand, die Kündigung, bereits
             mit der Beleidigung eingetreten).

          2.   Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
               - Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
                   betroffenen Bereich eingetreten sind und
               - Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
                   betroffenen Bereich beendet sind,
               nicht berücksichtigt.


                                       3. Was ist nicht versichert?

3.1       Zeitliche Ausschlüsse
          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz.

3.1.1     Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den
          betroffenen Bereich eingetreten.

3.1.2     Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)
          eingetreten.
          Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie
          Versicherungsschutz
          -   im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1
          -   im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach 2.2.6 bei Streitigkeiten bezüglich
              Kraftfahrzeugen
          -   im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.7 bei Streitigkeiten bezüglich Motorfahrzeugen
          -   in verwaltungsrechtlichen Verkehrssachen nach 2.2.9
          -   im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.10
          -   im Straf-Rechtsschutz nach 2.2.11
          -   im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.12
          -   im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.13 bzw. nach
              2.2.19
          -   im Rechtsschutz in Betreuungsangelegenheiten nach 2.2.14 bzw. nach 2.2.20
          -   im Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.15
          -   für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.16
          -   im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18
          -   im Rechtsschutz für Testamente nach 2.2.21
          -   im Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen nach 2.2.22
          -   im Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet nach 2.2.23
          -   wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert
              war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt.

3.1.3     Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens- oder Versicherungsvertrag
          geschlossen und üben ein Widerrufs-, Rücktritts- oder Widerspruchsrecht aus mit der
          Begründung, bei Abschluss des Darlehens- oder Versicherungsvertrags über das Widerrufs-
          Rücktritts- oder Widerspruchsrecht gar nicht oder nur unzureichend aufgeklärt bzw. belehrt
          worden zu sein. Dies gilt auch dann, wenn der Widerruf, Rücktritt oder Widerspruch nach
          Abschluss des Rechtsschutzvertrags erfolgen soll.
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Rechtsschutzbedingungen comfort                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (RSB)
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3.1.4     Entfällt

3.1.5     Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für
          den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.

3.1.6     Im Steuer-Rechtsschutz nach 2.2.7 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen
          für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn.

3.2       Inhaltliche Ausschlüsse
          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:

3.2.1     Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
          -    Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder
               Erdbeben
          -    Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
               medizinischen Behandlung.
          -    Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an
               Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen).

3.2.2     Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
          -    dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll;
          -    der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem
               Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten;
          -    der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks,
               Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich
               in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen.
          -    der Finanzierung eines der oben genannten Vorhaben.

3.2.3     Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren.
          (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist
          nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der
          Haftpflichtversicherung versichert sein).
          Ausnahme:        Der   Schadenersatz- oder       Unterlassungsanspruch         beruht auf    einer
          Vertragsverletzung (Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen
          verspäteter Rückgabe. Da hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im
          Verkehrs-Bereich versichert).

3.2.4     Für Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (Beispiel: Sie haben Streitigkeiten im
          Rahmen Ihrer Tätigkeit als Betriebsrat).

3.2.5     Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen
          gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder
          Vorstände einer Aktiengesellschaft).

3.2.6     Für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz, der
          Datenschutzgrundverordnung oder den sie ersetzenden Vorschriften im Zusammenhang mit der
          Nutzung von sozialen Medien, digitalen Streaming-, Kurznachrichten- oder Messengerdiensten.

3.2.7     Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-,
          Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel:
          unberechtigter Download von Musik- oder Filmdateien).

3.2.8     Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.

3.2.9     Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der
          Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen (unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser
          Vorschrift verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur Gewinnerzielung oder Werterhaltung.
          Beispiel: Aktien, Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte).
          Von diesem Ausschluss nicht erfasst sind ausschließlich:
          -   Güter, die dem eigenen Ge- bzw. Verbrauch dienen (Beispiel: Schmuck, Bilder),

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Rechtsschutzbedingungen comfort                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (RSB)
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          -   Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder
              genutzt werden sollen,
          -   Gebäude oder Gebäudeteile, die zur fremden Nutzung bestimmt sind, wenn diese
              mindestens zur Hälfte mit Eigenkapital finanziert werden,
          -   Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten,
          -   Bausparverträge,
          -   kapitalbildende Lebensversicherungen,
          -   Bundesschatzbriefe,
          -   Pfandbriefe,
          -   Kommunalbriefe.

3.2.10    Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
          -   Darlehen, die von Ihnen vergeben wurden,
          -   Spiel- oder Wettverträgen,
          -   Gewinnzusagen.

3.2.11    Für Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit
          diese nicht über die Leistungsarten Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.13
          und nach 2.2.19 oder den Betreuungs-Rechtsschutz nach 2.2.14 und nach 2.2.20 versichert sind.

3.2.12    Sie    wollen    gegen      uns   als    Rechtsschutzversicherer           oder    die   R+V
          Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH vorgehen.

3.2.13    Für Streitigkeiten wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder
          Gebäudeteilen, Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
          Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung
          (Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren).

3.2.14    Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
          -   vor Verfassungsgerichten oder
          -   in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem
              Europäischen Gerichtshof).
              Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen als Bediensteter internationaler oder
              supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen
              Dienstverhältnissen wahr.

3.2.15    Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren,
          das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.

3.2.16    Für jede Interessenwahrnehmung
          -    in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie
          -    in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.

3.2.17    Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder
          Parkverstoßes geführt.

3.2.18    Für Streitigkeiten
          -   zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben
              Versicherungsvertrags,
          -   von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer,
          -   von Mitversicherten untereinander.
          Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen
          Mitversicherte.

3.2.19    Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen
          Geschlechts untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der
          Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.

3.2.20    Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
          nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.


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          (Beispiel:  Ihr  Arbeitskollege hat   einen   Verkehrsunfall und  überträgt   seine
          Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend
          machen).
          Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatz Ansprüche an Sie
          abgetreten.

3.2.21    Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen.
          Es besteht auch kein Versicherungsschutz, wenn Sie für Verbindlichkeiten eines anderen
          einstehen sollen.
          (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem
          Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert).

3.2.22    Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.10, im
          Rechtsschutz bei Urheberrechtsverstößen im Internet nach 2.2.23 und im Rechtsschutz für
          Kapitalanlagen nach 2.2.24 steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich
          begangenen Straftat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie
          verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.

3.2.23    Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18 keinen Versicherungsschutz, wenn
          Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie:
          1. Ein Verbrechen begangen haben.
          2. Als Führer eines Kraftfahrzeugs ausschließlich verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt haben.
          3. Eine Steuerstraftat begangen haben, wenn das Ermittlungsverfahren durch Ihre
               Selbstanzeige ausgelöst wurde.
          4. Straftaten nach §§ 180, 180 a, 181 a, 184, 184 a, 184 b, 184 c, 184 d, 232, 233, 233 a, 236
               begangen haben (zum Beispiel Zuhälterei, Förderung der Prostitution, Verbreitung
               pornographischer Schriften) Strafgesetzbuch (StGB). Dies gilt auch für den Vorwurf weiterer
               Straftaten im Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten.
          5. Als gesetzlicher Vertreter oder Organ eines Unternehmens eine Straftat begangen haben.
          Die Ausschlussvorschriften des 3.2.1 bis 3.2.22 und 3.2.24 gelten im Spezial-Straf-Rechtsschutz
          nicht.

3.2.24    Im Verwaltungs-Rechtsschutz nach 2.2.9 für Verfahren im Zusammenhang mit
          -   dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) oder sie
              ersetzenden Gesetzen,
          -   Subventionen (finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von staatlichen
              Institutionen an private Haushalte oder private Unternehmen geleistet werden),
          -   Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen,
          -   der Vergabe von Studienplätzen.

3.3       Einschränkungen unserer Leistungspflicht
          Folgende Kosten erstatten wir nicht:

3.3.1     Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.

3.3.2     Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von
          Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
          (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz von 10.000 EUR. In einem Vergleich mit dem Gegner
          erlangen Sie einen Betrag von 8.000 EUR, also 80 % des angestrebten Ergebnisses. In diesem
          Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht
          durchsetzen konnten).
          Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
          Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.

3.3.3     Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir
          die darauf entfallenden Kosten nicht.

3.3.4     Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je
          Rechtsschutzfall ab.
          Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu
          Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.

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3.3.5     Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
          -   die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme                  je
              Vollstreckungstitel entstehen,
          -   die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
              (Beispiel für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).

3.3.6     Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden
          oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr und
          Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.

3.3.7     Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder
          Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde.
          Dies gilt nicht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18.

3.3.8     Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung
          nicht bestünde.

3.4       Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
          Mutwilligkeit

3.4.1     Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
          1. die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.9, 2.2.17 sowie 2.2.24 keine
              hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
          2. Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor,
              wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum
              angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen
              der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
          Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen.
          ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell
          wie eben möglich".)

3.4.2     Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht
          einverstanden sind?
          In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine
          begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben:
          Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen
          Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg?
          Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
          Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
          Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.

3.4.3     Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und
          wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel
          angeben.


                                     4. Was müssen Sie beachten?

          Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
          Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
          beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.

4.1       Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
          1. Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch.
             ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so
             schnell wie eben möglich").
          2. Sie müssen uns
             - vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfall
                 unterrichten,
             - alle Beweismittel angeben und
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               - uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.
          3.   Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit
               dies für Sie zumutbar ist. (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: die Beauftragung
               eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels).
          4.   Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und
               Minderung des Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG.

4.2       Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten
          Rechtsschutzfall besteht.
          Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
          -    bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben
          -    und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
          Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor
          Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.

4.3       Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.
          Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.

4.4       Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
          -   Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
          -   ihm die Beweismittel angeben,
          -   ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
          -   ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
          -   und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.

4.5       Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
          Ihren Versicherungsschutz.
          Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu
          kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. ("Grob
          fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.)
          Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls
          verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes
          führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform
          (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben.
          Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten
          nicht grob fahrlässig verletzt haben.
          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
          Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war
          -    für den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
          -    für die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
          -    für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
          Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
          rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).

4.6       Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis
          abtreten. ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns
          gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf
          der Textform.

          Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen
          uns haben (zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung
          ausnahmsweise in Vorleistung getreten.).
          Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld
          gerichteter Anspruch vor.

4.7       Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten
          muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits
          beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen
          Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken,
          wenn wir das verlangen.


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          Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
          erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten
          mehr erstatten.
          Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
          Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht
          grob fahrlässig gehandelt haben.

4.8       Hat Ihnen ein anderer (zum Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet
          und wurden diese zuvor von uns gezahlt?
          Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.

4.9       Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Bereich
          Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
          sein:
          -    Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
          -    Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
          -    Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sogenanntes
               Nummernschild) haben.
          Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
          Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem
          Verstoß nichts wussten.
          Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder nur leicht
          fahrlässig keine Kenntnis hatten.
          Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend
          der Schwere des Verschuldens. ("Grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in
          ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
          Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
          Versicherungsschutz bestehen.
          Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
          Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
          -    den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
          -    die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
          -    den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.


                               5. In welchen Ländern sind Sie versichert?

5.1       Hier haben Sie Versicherungsschutz
          Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten
          gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
          In Europa,
          -   in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
          -   auf den Kanarischen Inseln,
          -   auf Madeira.

5.2       Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen:
          Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen,
          tragen wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 300.000 EUR.
          Wir übernehmen diese Kosten, wenn
          1. Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.6 über das Internet abgeschlossen haben (weltweiter
               Internet-Vertrags-Rechtsschutz) oder
          2. Ihr Rechtsschutzfall dort während eines längstens 3 Jahre dauernden Aufenthaltes
               eingetreten ist.
          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
          -    Sie nehmen Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
               dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudteteilen wahr,
          -    Sie nehmen Interessen im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an
               Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr,
          -    im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.18.


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                      6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung?

6.1       Über Ziffer 2 des Allgemeinen Teils hinaus besteht der Versicherungsschutz über Ihren Tod
          hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt
          war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige
          Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
          Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen
          Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der
          Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.

6.2       Kündigung nach Rechtsschutzfall

6.2.1     Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind,
          können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines
          Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben.

6.2.2     Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und
          besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den
          Vertrag vorzeitig kündigen.
          Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen
          innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder
          jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Ihre Kündigung muss in Textform, unsere
          in Schriftform erfolgen.
          Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
          bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens
          jedoch am Ende des Versicherungsjahrs.
          Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.

6.2.3     Versichererwechsel
          Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns
          gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den
          Regelungen unter 3.1.4 bis 3.1.6):
          -   Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
              aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltendgemacht.
              Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt
              worden sein. (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr
              erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.)
          -   Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere
              Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der
              Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. (Beispiel: Sie erhalten während unserer
              Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit Ihres
              Vorversicherers betrifft.)
          -   Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des
              Rechtsschutzfalls: Der Rechtsschutzfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach
              Beendigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der
              Rechtsschutzfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten.
          Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
          -   Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
          -   Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
          -   der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
          In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
          Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns
          geschlossenen Vertrags. (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme)

6.2.4     Mehrwertschutz
          Sie haben gegenwärtig noch eine Rechtsschutzversicherung bei einem anderen Unternehmen
          (Fremdversicherung).
          Der Versicherungsschutz dieser Fremdversicherung geht bis zu deren Ablauf          unserem
          Versicherungsschutz vor. Sie müssen sich daher zunächst an die Fremdversicherung wenden.


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Rechtsschutzbedingungen comfort                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (RSB)
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          Damit Sie jedoch bereits vor Ablauf der Fremdversicherung vom Versicherungsumfang der R+V
          Versicherung profitieren können, gewähren wir Ihnen ergänzend zur Fremdversicherung
          Rechtsschutz über den Mehrwertschutz.
          Voraussetzung ist:
          -   Der betroffene Bereich ist bei beiden Versicherern versichert,
          -   die Fremdversicherung hat nicht oder nicht vollständig geleistet und
          -   die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen ist über den R+V-Rechtsschutz-Vertrag
              versichert.
          Leistungsumfang
          -   Wir zahlen höchstens die mit uns vereinbarte Versicherungssumme.
          -   Bei unserer Erstattung ziehen wir Zahlungen der Fremdversicherung ab.
          -   Selbstbeteiligungen der Fremdversicherung erstatten wir nicht.
          -   Haben Sie nach Abschluss unseres Vertrags Ihre Fremdversicherung geändert, wird
              hierdurch unser Mehrwertschutz nicht erweitert.
          Was müssen Sie beachten?
          -   Sie müssen uns den Schadenfall unverzüglich melden, wenn die Fremdversicherung nicht
              oder nicht vollständig geleistet hat. ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern
              "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".) Bitte schicken Sie uns die
              entsprechenden Schreiben zu.
          -   Wird die Fremdversicherung vorzeitig beendet, müssen Sie uns das unverzüglich
              mitteilen. Ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Fremdversicherung besteht bei uns
              vollständiger Versicherungsschutz im vereinbarten Umfang und der Beitrag wird
              entsprechend angepasst.


             7. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken?

7.1       Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
          Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
          damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können.
          Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs
          anzupassen ist.
          Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
          gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.

7.2       Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
          Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen
          Höhe bestehen bleibt.

7.2.1     Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
          Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen
          Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten
          einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten,
          zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der
          Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt.
          Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
          zugrunde:
          Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das
          Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem
          vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
          Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
          Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
          Worten: die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
          gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
          berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
          insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
          Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuen
          Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in
          beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
          Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
          -    Verkehrs-Rechtsschutz, Fahrzeug-Rechtsschutz
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Rechtsschutzbedingungen comfort                                        R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (RSB)
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          -    Privat- und Berufs-Rechtsschutz,
          -    Immobilien-Rechtsschutz sowie Vermieter-Rechtsschutz
          -    Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz
          mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen.
          Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
          Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle
          in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
          Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
          positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (Beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die
          nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (Beispielsweise wird -8,4 % auf die größere
          Zahl -7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht
          gerundet.
7.2.2     Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
          Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
          Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
          Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 7.2.1) entsprechend an.

7.3       Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
          Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der
          Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 7.2.1).
          Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
          Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
          Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
          -    dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
          -    dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
               zulässig war.
          Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.

7.4       Unterbleiben einer Beitragsanpassung
          Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
          Veränderungswert (siehe 7.2.1) geringer +5 % oder größer -5 % ist. Dieser Veränderungswert
          wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mit
          berücksichtigt. (Dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die
          5 %-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit
          dem Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen.)
          Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei
          Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.

7.5       Erhöhung oder Senkung des Beitrags
          Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den
          Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für
          Neuverträge geltende Tarifbeitrag.
          Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den
          Beitrag entsprechend zu senken.

7.6       Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
          Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des
          nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
          Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
          Wirksamwerden zugehen.
          In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 7.7).

7.7       Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
          Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung
          kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die
          Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 7.5). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines
          Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung
          zugegangen ist.
          Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer
          erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.


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Rechtsschutzbedingungen comfort                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (RSB)
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      8. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?

8.1       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
          Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen.
          Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab.
          Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können,
          müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
          In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
          -    Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder
          -    wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
          In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere
          Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie
          auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen.
          Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser
          Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.

8.2       Im Rechtsschutz für Singles gilt Folgendes:
          Sobald Sie heiraten, eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, mit einem nichtehelichen
          Lebenspartner zusammenwohnen und/oder Kinder haben, müssen Sie uns diese Änderung
          innerhalb eines Monats mitteilen.
          Ihr Lebenspartner und/oder Ihre Kinder sind ab dem Tag nach Eingang Ihrer Mitteilung bei uns
          mitversichert. Für die Mitversicherten gilt die dreimonatige Wartezeit nach 3.1.2. Der Beitrag wird
          entsprechend angepasst.

8.3       Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
          Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag
          verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
          anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr
          Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.

8.4       Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben (im
          Vermieter-Rechtsschutz: Höhe der Jahresbruttomiete, im Verkehrs-Rechtsschutz für gleichartige
          Fahrzeuge: Anzahl der Fahrzeuge) zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats
          zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den
          Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns
          nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("Grob fahrlässig" handelt
          jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
          In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
          -    Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder
          -    Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben
          und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns
          über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
          Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen
          Angaben bereits bekannt waren.
          Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben,
          können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens
          entsprechendem Verhältnis.
          Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
          Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
          -    Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls
               beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
          -    Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen, und wir haben nicht gekündigt.
          Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
          -    die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen
               würde oder
          -    ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.


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