# R+V PrivatPolice premium: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-ruv-premium.php
- Rechtlicher Träger: R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [R+V Privatkunden Verbraucherinformation, R+V-PrivatPolice premium (HPB 07/26)](https://www.ruv.de/dam/jcr:454128d9-56f7-424c-a705-81bbdf4d8f31/privatkunden-verbraucherinformation-hausrat-haftpflicht-premium.2026-06-17-14-33-20.pdf), Fassung 07.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. | A1-5.1, Seite 25 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.15.1, Seite 32 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.2, Seite 26 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A1-5.4, Seite 26 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | Wenn die Mitversicherung eines Partners vereinbart ist: des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers, | A1-2.1.1, Seite 23 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1.2 die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten, volljährigen Kinder nach Abschluss der Ausbildung bei Arbeitslosigkeit (behördlich gemeldet) für die im Versicherungsschein ausgewiesene Dauer. | Z-MVP-01, Seite 49 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | bei einem vorübergehenden, zeitlich nicht begrenzten Auslandsaufenthalt in europäischen Staaten (inklusive Türkei und Russland) sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten entstehen, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland befindet. | A1-6.14, Seite 32 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | Der Versicherer garantiert, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten Musterbedingungen. | Z-GAR-01, Seite 71 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | Wird der Versicherungsumfang in der gewählten Produktvariante bzw. dem gewählten Zusatzbaustein zukünftig zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert, so gilt der verbesserte Schutzumfang ohne weitere Vereinbarung auch für alle Schadensfälle, die ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Verbesserungen eintreten. | APB 13, Seite 8 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Ab dem Zeitpunkt der Mitversicherung dieser Besitzstands-Garantie und frühestens mit Beendigung des unmittelbaren Vorvertrags gelten die abweichenden | Z-GAR-05, Seite 72 |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A1-9.1, Seite 41 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja | Bei minderjährigen, mitversicherten Kindern verzichtet der Versicherer in Erweiterung von A1-3.1 auf den Einwand einer Deliktsunfähigkeit, soweit der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht. | Z-MVP-09, Seite 50 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja | Bei volljährigen versicherten Personen verzichtet der Versicherer in Erweiterung von A1-3.1 auf den Einwand einer Deliktsunfähigkeit (z. B. wegen Bewusstlosigkeit oder einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit), soweit der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht. | Z-MVP-10, Seite 50 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. | A1-2.1.5, Seite 24 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht aller weiteren, nicht unter A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 genannten Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut Einwohnermeldeamt gemeldet sind. | Z-MVP-15, Seite 51 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. | A1-6.2, Seite 27 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja | Der Versicherer beruft sich nicht auf einen möglichen Haftungsausschluss bei einem Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis, sofern der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht. | Z-TAET-03, Seite 67 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | ja | Mitversichert sind abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden. | Z-MVP-12, Seite 51 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. | A1-6.6.1, Seite 29 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja | Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.6 und in Abweichung von A1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. | Z-MIET-02, Seite 61 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja | gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Zerstörung und dem Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen, geleast oder im Rahmen eines Verwahrungsvertrags aufbewahrt hat. | Z-MIET-03, Seite 61 |
| Verlust privater Schlüssel | ja | privaten Schlüsseln, zum Beispiel Verlust des Türschlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch Generalhauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage); | Z-SCHL-01, Seite 62 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja | Versichert ist abweichend von A1-6.15.2 (12) und A1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden berufsbezogenen Schlüsseln, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. | Z-SCHL-02, Seite 63 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja | Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen. | Z-ABW-01, Seite 60 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja | aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. | A1-6.16.2.1, Seite 33 |
| Be- und Entladeschäden | ja | Versichert sind abweichend von A1-7.14 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person als Verursacher von Schäden, die beim Be- und Entladen eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers entstehen. | Z-FZG-08, Seite 57 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja | Versichert ist abweichend von A1-1 die gesetzliche Haftpflicht aus einer betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeit wegen Sachschäden gegenüber Arbeitskollegen und dem Arbeitgeber. | Z-TAET-06, Seite 68 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; | A1-6.10.1 (4), Seite 30 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | ja | Versichert ist abweichend von A1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland | Z-FZG-07, Seite 57 |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.12.1 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den Gebrauch eigener Wasserfahrzeuge mit Motor bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Motorleistung. | Z-FZG-03, Seite 56 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze; | A1-6.12.1 (2), Seite 31 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.11 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch von versicherungspflichtigen Flugmodellen (z. B. Drohnen) mit und ohne Motor bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Startgewicht | Z-FZG-01, Seite 56 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.10 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch von Fahrrädern, nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern (Pedelecs) oder gleichartiger Fahrzeuge | Z-FZG-05, Seite 56 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. | A1-6.9.1, Seite 30 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht. | A1-6.9.2, Seite 30 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport. | A1-6.7, Seite 29 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses, | A1-6.3.1 (2), Seite 27 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Anzahl von in Europa gelegenen Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), auch Ferienwohnungen, | Z-IMMO-14, Seite 54 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 und A1-6.3.2 (2) die gesetzliche Haftpflicht als Vermieter eines Wochenend-/Ferienhauses oder einer Ferienwohnung in Europa, | Z-IMMO-17, Seite 54 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines in Europa gelegenen unbebauten Grundstücks ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten Eigennutzung vorgesehen ist. | Z-IMMO-16, Seite 54 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja | als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Bausumme je Bauvorhaben. | A1-6.3.2 (3), Seite 28 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | Mitversichert sind Schäden durch das unentgeltliche Einspeisen von Energie in öffentliche Netzte. | A1-6.3.2 (6), Seite 28 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja | Mitversichert ist in Erweiterung von A2-1.1 die gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden als Betreiber einer Heizöltankanlage (oberirdisch und unterirdisch, Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten, mitversicherten Gebäudes. | Z-UMW-02, Seite 66 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja | den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags | A2-2.1, Seite 44 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | A1-6.3.2 (1), Seite 28 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja | Versichert sind in Erweiterung der Forderungsausfalldeckung nach A3-1.2 und in Abweichung von A1-7.1 auch Personenschäden, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person durch vorsätzliches Handeln des Schädigers (Gewalttat) zugefügt werden. | Z-FAD-01, Seite 64 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | ja | Abweichend von A3-5.2 (1) besteht Versicherungsschutz für die nach den gesetzlichen Bestimmungen anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung | Z-FAD-07, Seite 66 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | ja | Der Versicherer leistet, den Betrag, der sich aus der Summe der bewilligten Leistungen gemäß der §§ 83,84,89,90,91 des Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt. | Z-FAD-02, Seite 64 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | ja | Der Versicherer leistet in Erweiterung von A1-3.1 auf Wunsch des Versicherungsnehmers für irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden) Schadensersatz zum Neuwert. | Z-SONS-01, Seite 69 |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | Mitversichert ist abweichend von A1-1 die gesetzliche Haftpflicht aus nebenberuflichen oder selbstständigen Tätigkeiten bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Gesamtjahresumsatz. | Z-TAET-05, Seite 68 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Falls ausdrücklich im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Versicherungsschutz für das Risiko der Diensthaftpflicht vereinbart ist, gelten hierfür nachfolgende Bestimmungen. | A5, Seite 75 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. | Z-GAR-04, Seite 72 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Textform zugegangen ist. | APB 2.2.2, Seite 3 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. | HPB 7.1, Seite 13 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: R+V Privatkunden Verbraucherinformation, R+V-PrivatPolice premium (HPB 07/26)

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[Seite 1]
                    R+V Privatkunden Verbraucherinformation

                               Gesamt-Inhaltsverzeichnis
                                                                                               Seite


R+V-PrivatPolice
Allgemeine Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19)                               2
Haftpflichtversicherungsbedingungen premium der R+V-PrivatPolice (HPB 07/26)                       9
Besondere Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen premium in der R+V-PrivatPolice 16
Hausratversicherungsbedingungen premium der R+V-PrivatPolice (HRB 07/2026)                       214
Merkblatt zur Datenverarbeitung


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Allgemeine Versicherungsbedingungen                               R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V-PrivatPolice (APB)
Ausgabe Januar 2021                                               Seite 1

          Allgemeine Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice
                                 (APB 01/19)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                             Seite

1. Vertragsgrundlagen                                                                              2
2. Vertragsdauer                                                                                   2
3. Versicherungsbeitrag und Versicherungsperiode                                                   2
4. Vorvertragliche Anzeigepflicht                                                                  4
5. Verhaltenspflichten                                                                             5
6. Mehrfachversicherung                                                                            5
7. Wegfall der Leistungspflicht                                                                    6
8. Verjährung                                                                                      6
9. Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand                                                               6
10. Mitteilungen an den Versicherer/Änderung der Anschrift des Versicherungsnehmers                7
11. Sanktionsklausel                                                                               7
12. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten                                 7
13. Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen                    7
14. Mitglieder-Plus (Sofern mit Ihrer Genossenschaftsbank vertraglich vereinbart)                  7


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Allgemeine Versicherungsbedingungen                                       R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V-PrivatPolice (APB)
Ausgabe Januar 2021                                                       Seite 2

          Allgemeine Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice
                                 (APB 01/19)

                                         1. Vertragsgrundlagen

1.1       Die nach den Besonderen Versicherungsbedingungen abgeschlossenen Versicherungen
          bilden in Verbindung mit diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen jeweils rechtlich
          selbstständige Verträge.

1.2       Abweichende Regelungen in den Besonderen Versicherungsbedingungen                          gehen   den
          Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vor.

1.3       Die nachfolgenden Bestimmungen         gelten     für   alle   im    Rahmen     der    R+V-PrivatPolice
          abgeschlossenen Verträge.


                                             2. Vertragsdauer

2.1       Beginn des Versicherungsschutzes

2.1.1     Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn
          der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 3.2 zahlt.
          Eine im jeweiligen Vertrag vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.

2.1.2     Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht
          geleistet. Bei Vertragsänderungen gilt dies entsprechend für den hinzukommenden Teil des
          Versicherungsschutzes.

2.2       Dauer und Ende des Vertrags

2.2.1     Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.

2.2.2     Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Versicherungsnehmer oder
          dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahres eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Bei einer Vertragsdauer
          von mehr als drei Jahren kann der Vertrag vom Versicherungsnehmer schon zum Ablauf
          des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres in Textform gekündigt werden; die
          Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahres zugegangen sein.

2.2.3     Nach Eintritt des Versicherungsfalls können der Versicherungsnehmer und der Versicherer
          nur    den      vom     Schaden      betroffenen   Vertrag    kündigen,   sofern    die
          Kündigungsvoraussetzungen          der      zu    Grunde      liegenden    Besonderen
          Versicherungsbedingungen gegeben sind.

2.2.4     Weitere     Kündigungsmöglichkeiten              sind          den        jeweiligen      Besonderen
          Versicherungsbedingungen zu entnehmen.


                          3. Versicherungsbeitrag und Versicherungsperiode

3.1       Beitrag und Versicherungsteuer
          Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
          der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.


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Allgemeine Versicherungsbedingungen                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V-PrivatPolice (APB)
Ausgabe Januar 2021                                                   Seite 3


3.2       Erster Beitrag

3.2.1     Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
          Der erste Beitrag ist sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, nicht aber vor dem im
          Versicherungsschein ausgewiesenen Beginn.

3.2.2     Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
          Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren
          Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Dies gilt nicht, wenn der
          Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

3.2.3     Rücktritt
          Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer
          vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist
          ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht
          zu vertreten hat.

3.3       Folgebeitrag

3.3.1     Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
          Folgebeiträge sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, am Ersten des Monats, in dem die
          Zahlungsperiode beginnt, fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im
          Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.

3.3.2     Verzug
          Wird der Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
          Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
          Der Versicherer wird den Versicherungsnehmer in Textform zur Zahlung auffordern und ihm eine
          Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen setzen.
          Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
          verlangen.

3.3.3     Kein Versicherungsschutz
          Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, so
          besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der
          Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurde.

3.3.4     Kündigung
          Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in
          Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den
          Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 3.3.2 Absatz 2 darauf
          hingewiesen hat.
          Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines
          Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die
          zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
          Versicherungsschutz.

3.4       Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
          Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
          der Beitrag zu dem im Versicherungsschein angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann
          und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
          Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
          eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
          in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.
          Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist
          der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu
          verlangen. Zur Zahlung des Beitrags ist der Versicherungsnehmer bei Anwendung des
          SEPA-Lastschriftverfahrens erst dann verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform
          aufgefordert worden ist.


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3.5       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
          Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des
          Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
          Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt nach Ziffer 4.2.1 oder durch Anfechtung
          wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherer beendet, steht ihm der Beitrag bis zum
          Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.

3.6       Der Versicherungsnehmer muss den Beitrag für seine Versicherung              entsprechend der
          vereinbarten Zahlungsperiode zahlen. Die Zahlungsperiode ist je nach Vereinbarung ein Monat,
          ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Sie ist im Versicherungsschein (innerhalb der
          Beitragsübersicht) angegeben.
          Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist unter Ziffer 2
          geregelt.
          Der Beitrag ist entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode kalkuliert. Die
          Versicherungsperiode (§ 12 Versicherungsvertragsgesetz) entspricht somit der vereinbarten
          Zahlungsperiode.


                                    4. Vorvertragliche Anzeigepflicht

4.1       Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer bis zur Abgabe seiner
          Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer
          in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem
          vereinbarten Inhalt zu schließen.
          Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als der Versicherer nach der
          Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme, Fragen im Sinne des
          Satzes 1 stellt.
          Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
          Anwendung von Satz 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist seines Vertreters als auch seine
          eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass
          die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
          weder seinem Vertreter noch ihm selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

4.2       Rücktritt

4.2.1     Voraussetzungen und Ausübung des Rücktritts
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 4.1.1, kann der
          Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach,
          dass er seine Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
          Den Rücktritt muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und
          dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann der
          Versicherer nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
          Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
          Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die
          das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

4.2.2     Ausschluss des Rücktrittsrechts
          Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
          ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
          Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
          Bedingungen, geschlossen hätten. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des
          Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden
          Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode, Vertragsbestandteil.
          Das Rücktrittsrecht steht dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
          gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
          hingewiesen hat. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht
          angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.


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4.2.3     Folgen des Rücktritts
          Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht zur Leistung
          verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der
          Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die
          Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der
          Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
          Im Fall des Rücktritts sind der Versicherer und der Versicherungsnehmer verpflichtet, die
          empfangenen Leistungen zurück zu gewähren; eine Geldsumme ist vom Zeitpunkt des
          Empfangs an zu verzinsen. Der Versicherer behält aber seinen Anspruch auf den Teil des
          Beitrags, der der im Zeitpunkt des Rücktritts abgelaufenen Vertragszeit entspricht.

4.2.4     Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
          Erhöht sich im Falle der Ziffer 4.2.2. durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
          10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
          Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
          Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser
          Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf sein
          Kündigungsrecht hinzuweisen.
          Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 4.1.1, ohne vorsätzlich
          oder grob fahrlässig zu handeln, hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter
          Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

4.2.5     Anfechtung
          Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
          unberührt.
          Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum
          Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.


                                         5. Verhaltenspflichten

          Die zu erfüllenden Verhaltenspflichten (Obliegenheiten) und die Folgen einer Verletzung
          derselben während der Vertragslaufzeit sowie im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall
          ergeben sich aus den jeweiligen Besonderen Versicherungsbedingungen der einzelnen
          Versicherungsverträge.


                                        6. Mehrfachversicherung

6.1       Voraussetzungen
          Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn ein Interesse gegen dieselbe Gefahr in mehreren
          Versicherungsverträgen versichert ist.
          Für die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung gilt:
          Erlangt der Versicherungsnehmer aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
          denselben Schaden, ermäßigt sich sein Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Form,
          dass die Entschädigung aus allen Verträgen nicht höher ist, als wenn er den Versicherungsschutz
          bei einem Versicherer in Deckung gegeben hätte.

6.2       Aufhebung und Anpassung des Vertrags
          Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden
          ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er
          verlangen,    dass    der   später    geschlossene     Vertrag   aufgehoben oder    die
          Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag
          herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.


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6.3       Ausübung der Rechte
          Das Recht auf Aufhebung oder Herabsetzung erlischt, wenn es vom Versicherungsnehmer
          nicht innerhalb eines Monats geltend gemacht wird, nachdem er von der
          Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat.


          Gilt nicht für die Rechtsschutzversicherung:
          Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem dem Versicherer die Erklärung, mit
          der sie verlangt wird, zugeht.


                                      7. Wegfall der Leistungspflicht

          Versucht der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant, den Versicherer arglistig über
          Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind, ist
          der Versicherer von der Leistungspflicht frei. Ist eine Täuschung durch ein rechtskräftiges
          Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuchs festgestellt, gelten die Voraussetzungen von
          Satz 1 als bewiesen.


                                               8. Verjährung

8.1       Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem
          Schluss des Jahres, in dem der Anspruch dem Versicherer gegenüber entstanden ist und der
          Versicherungsnehmer von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder
          ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob
          fahrlässige Unkenntnis verjähren alle Ansprüche in zehn Jahren, nachdem sie entstanden sind.

8.2       Ist dem Versicherer ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag angemeldet worden, ist die
          Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers in
          Textform dem Anspruchsteller zugeht.


                                9. Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand

9.1       Für diese Verträge gilt deutsches Recht.

9.2       Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
          Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
          Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer
          zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
          gewöhnlichen Aufenthalt hat.

9.3       Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in
          dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen
          seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat.

9.4       Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der
          Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
          Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
          Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

9.5       Bei Beschwerden können Sie das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei
          dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen.

          Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerdeverfahren und die
          Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de
          Die Adresset lautet:
          Versicherungsombudsmann e.V.

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          Postfach 080632
          10006 Berlin

          Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen          des   Ombudsmanns      bis   zum
          Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend.

          Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
          weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.


       10. Mitteilungen an den Versicherer/Änderung der Anschrift des Versicherungsnehmers

10.1      Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind an die im
          Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle zu
          richten.

10.2      Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt,
          genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
          Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
          Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im
          Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers entsprechend anzuwenden.


                                          11. Sanktionsklausel

11.       Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit
          und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
          Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
          entgegenstehen.
          Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die
          Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht
          europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.


                   12. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten

12.       Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen
          Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte,
          versicherten Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber,
          Drittinteressierte usw.


          13. Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen

13.       Wird der Versicherungsumfang in der gewählten Produktvariante bzw. dem gewählten
          Zusatzbaustein zukünftig zum Vorteil des Versicherungsnehmers geändert, so gilt der verbesserte
          Schutzumfang ohne weitere Vereinbarung auch für alle Schadensfälle, die ab dem Zeitpunkt der
          Gültigkeit der Verbesserungen eintreten.

           14. Mitglieder-Plus (Sofern mit Ihrer Genossenschaftsbank vertraglich vereinbart)

          Ihre zusätzliche Mitglieder-Plus-Vereinbarung für das Beitragsrückgewährprogramm der
          R+V (Cashback) finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.


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R+V PrivatPolice (HPB)
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  Haftpflichtversicherungsbedingungen premium der R+V-PrivatPolice
                             (HPB 07/26)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                 Seite

1. Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die Versicherung von Ansprüchen aus
Benachteiligungen)                                                                                  2
2. Kündigung nach Versicherungsfall                                                                 2
3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen                                                               2
4. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                          3
5. Abtretungsverbot                                                                                 5
6. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)      5
7. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung                                 5
8. Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)                        6
9. Mehrwertschutz                                                                                   6


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R+V PrivatPolice (HPB)
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  Haftpflichtversicherungsbedingungen premium der R+V-PrivatPolice
                             (HPB 07/26)

Ergänzend zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB) gelten die nachfolgenden
allgemeinen Regelungen für alle vereinbarten Haftpflichtrisiken.


      1. Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die Versicherung von Ansprüchen aus
                                          Benachteiligungen)

          Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
          endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom
          Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.


                                  2. Kündigung nach Versicherungsfall


2.1       Kündigungsrecht

          Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn

          (1) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
              Umweltschäden geleistet wurde,
          (2) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
              abgelehnt hat, oder
          (3) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich
              zugestellt wird.

          Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Zahlung,
          der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

2.2       Kündigung durch Versicherungsnehmer

          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
          wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
          späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
          wird.

2.3       Kündigung durch Versicherer

          Eine Kündigung des Versicherers           wird    einen   Monat   nach   ihrem   Zugang beim
          Versicherungsnehmer wirksam.


                                3. Veräußerung und deren Rechtsfolgen

3.1       Übergang der Versicherung

          Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die
          während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte
          und Pflichten ein.

          Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder
          eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.


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3.2       Kündigung

          Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter
          Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt,
          wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung
          ausgeübt wird.


          Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum
          Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht
          erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
          Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis,
          ausgeübt wird.

3.3       Beitrag

          Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der
          Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.

          Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
          Beitrags.

3.4       Anzeigepflichten

          Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform
          anzuzeigen.

          Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
          Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
          Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit
          dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.

          Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
          bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur
          Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine
          Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.


                             4. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

4.1       Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

4.1.1     Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
          Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung
          unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
          Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

4.1.2     Rechtsfolgen

          Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
          Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
          Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
          Vertrag fristlos kündigen.

          Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
          Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.


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4.2       Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

          Der Versicherungsnehmer       hat   bei   und   nach    Eintritt des   Versicherungsfalls   folgende
          Obliegenheiten zu erfüllen:

4.2.1     Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat
          der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen
          sowie Weisungen - ggf. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies
          gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
          Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

4.2.2     zusätzlich zu 4.2.1 gilt:

          (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn
              noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen
              den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.

              Für die Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen gilt abweichend:
              Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen.

          (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensberichte zu erstatten
              und ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die
              nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
              mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

          (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
              Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem
              Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer
              wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren
              eingeleitet wird.

          (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
              Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst
              erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

          (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht,
              hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer
              beauftragt    im Namen        des    Versicherungsnehmers      einen Rechtsanwalt. Der
              Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
              erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

4.3       Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

4.3.1     Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach 4.1 oder 4.2 vorsätzlich, so ist der
          Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
          Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
          Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

4.3.2     Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
          Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise
          leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
          diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

4.3.3     Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
          er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
          Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
          die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
          Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
          die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

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                                            5. Abtretungsverbot

          Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
          Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
          Dritten ist zulässig.


 6. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)

6.1       Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des
          versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann
          auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines
          Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
          nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
          Versicherungsnehmer        eine  Vertragsstrafe   in   dreifacher Höhe    des    festgestellten
          Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
          ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

6.2       Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
          der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall
          versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
          Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle
          entsprechend 7.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und
          Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.

6.3       Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
          Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
          Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
          gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter
          Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
          Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

6.4       Die vorstehenden Bestimmungen finden               auch   Anwendung     auf   Versicherungen     mit
          Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.


                7. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung

7.1       Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
          Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.
          Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
          Beitragsangleichung.

7.2       Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge,
          um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
          Schadenszahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
          Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten
          Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.

          Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall
          veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.

          Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
          geleisteten Schadenszahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu
          angemeldeten Schadensfälle.

7.3       Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet,
          den Folgejahresbeitrag um den sich aus 7.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern

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          (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
          nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.

          Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
          Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder
          jeweils für diese Jahre nach 7.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur
          um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenszahlungen nach
          seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf
          diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

7.4       Liegt die Veränderung nach 7.2 oder 7.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
          Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

7.5       Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß 7.3, ohne dass sich der
          Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
          Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
          mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
          Beitragserhöhung wirksam werden sollte.

          Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
          hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor
          dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.

          Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.


               8. Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)

          Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
          den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
          entspricht:

          -   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss
              Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren
              Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.

          -   Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
              Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung
              am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
              der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.

          -   Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die
              die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.

          Der Versicherungsnehmer       ist verpflichtet, dem    Versicherer die Einleitung von
          Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
          Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
          ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
          Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende
          Mitwirkung einzuräumen.


                                            9. Mehrwertschutz

          Falls besonders vereinbart - siehe Versicherungsschein oder Nachtrag - gilt:

9.1.      Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass für
          diesen noch weitere, gleichartige Versicherungsverträge (nachfolgend Fremdversicherungen)
          bestehen und eine Entschädigungsleistung aus der Fremdversicherung ausgeschöpft, abgelehnt
          oder gekürzt wird (Mehrwertschutz).

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          Der Versicherungsschutz aus den Fremdversicherungen geht bis zu deren Ablauf dem
          Versicherungsschutz dieses Vertrags vor (subsidiäre Deckung). Die Beiträge der
          Fremdversicherung werden auf diesen Vertrag angerechnet. Für den Umfang der
          Beitragsanrechnung gilt die Regelung im Versicherungsschein.

9.2.      Der Anspruch auf Mehrwertschutz besteht, wenn
          -   der Schaden im Rahmen und Umfang dieses Vertrags versichert ist, und
          -   eine Entschädigung aus der Fremdversicherung abgelehnt oder gekürzt wurde, oder die
              Versicherungssumme oder Ersatzleistung der Fremdversicherung ausgeschöpft wurde.

          Im Rahmen und Umfang des Fremdversicherungsvertrags besteht kein Versicherungsschutz über
          diesen Vertrag.

          Verletzt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Fremdversicherer eine Obliegenheit oder war
          er mit der Zahlung des Beitrags in Verzug und entfällt dadurch die Leistung aus der
          Fremdversicherung oder wird diese anteilig gekürzt, greift der Mehrwertschutz nicht ein.

          Der Versicherer zahlt im Entschädigungsfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme
          unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen, Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen.

          Die erbrachten Leistungen des Fremdversicherers        werden    bei   der   Berechnung   der
          Entschädigungsleistung angerechnet.

9.3.      Der Versicherer trägt über den Mehrwertschutz nicht die im Rahmen der Fremdversicherung
          vereinbarte Selbstbeteiligung.

9.4.      Ändert der Versicherungsnehmer nach Abschluss dieses Vertrags seine Fremdversicherung,
          bewirkt diese Änderung keine Erweiterung des Mehrwertschutzes.

9.5.      Der Versicherungsnehmer hat den Schaden nach der Entscheidung des Fremdversicherers über
          dessen Ablehnung der Entschädigungsleistung, Entschädigungskürzung oder nach
          Ausschöpfung der Versicherungssumme unter Vorlage der entsprechenden Nachweise dem
          Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

9.6.      Beendigung des Mehrwertschutzes

9.6.1     Mit dem im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentierten Ablauf der Fremdversicherung
          endet der Mehrwertschutz. Die subsidiäre Deckung dieses Vertrags entfällt ab diesem
          Zeitpunkt und der Versicherungsschutz erwächst in vollem Umfang.

9.6.2     Bei   einer   vorzeitigen   Vertragsbeendigung  der    Fremdversicherungen besteht
          vollumfänglicher Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags. Der
          Versicherungsschutz beginnt in diesem Fall ab dem Zeitpunkt des Zugangs dieser
          Information durch den Versicherungsnehmer beim Versicherer

9.6.3     Ab dem jeweiligen Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge des Fremdversicherers
          gemäß Ziffer 9.1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig.


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 Besondere Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen
                  premium in der R+V-PrivatPolice

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                             Seite


A. Besondere Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung premium 07/2026     2
Inhaltsverzeichnis                                                                              3
Abschnitt A1 Privathaftpflichtrisiko                                                            8
Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken                                                           28
Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko                                                           31
Abschnitt A4 Geothermierisiko mittels Bohrung                                                  33
Zusatzbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung                                            34
Abschnitt A5 Diensthaftpflichtrisiko                                                           60
B. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Hundehalterhaftpflichtversicherung
premium 07/2026                                                                                80
Inhaltsverzeichnis                                                                             81
Abschnitt B1 Privates Hundehalterrisiko                                                        84
Abschnitt B2 Besonderes Umweltrisiko                                                           95
Abschnitt B3 Forderungsausfallrisiko                                                           97
Zusatzbedingungen zur privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung                              99
C. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Pferdehalterhaftpflichtversicherung
premium 07/2026                                                                               113
Inhaltsverzeichnis                                                                            114
Abschnitt C1 Privates Pferdehalterhaftpflichtrisiko                                           117
Abschnitt C2 Besonderes Umweltrisiko                                                          128
Abschnitt C3 Forderungsausfallrisiko                                                          130
Zusatzbedingungen zur privaten Pferdehalterhaftpflichtversicherung                            132
D. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung premium 07/2026                                          147
Inhaltsverzeichnis                                                                            148
Abschnitt D1 Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko                                150
Abschnitt D2 Besondere Umweltrisiken                                                          162
Abschnitt D3 Forderungsausfallrisiko                                                          165
Abschnitt D4 Geothermierisiko mittels Bohrung                                                 167
Zusatzbedingungen zur privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung                 168
E. Besondere Versicherungsbedingungen für die private
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung premium 07/2026                                        178
Inhaltsverzeichnis                                                                            179
Abschnitt E1 Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko)                                 180
Zusatzbedingungen zur privaten Gewässerschadenhaftpflichtversicherung                         190
Versicherungsbedingungen zur Mietschutzversicherung SicherVermieten (Ausgabe 07/26)           193


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R+V PrivatPolice (HPB)
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    Besondere Versicherungsbedingungen der Haftpflichtversicherungen
                     premium in der R+V-PrivatPolice


                 A. Besondere Versicherungsbedingungen für die
                  Privathaftpflichtversicherung premium 07/2026


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen

Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben:

-     Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken).

-     Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadensgesetz (besondere
      Umweltrisiken).

-     Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken in der Privathaftpflichtversicherung.

-     Abschnitt A4 gilt für Risiken durch Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
      wurden (Geothermierisiko mittels Bohrung).

-     Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der vorgenannten Abschnitte A1, A2, A3
      und A4.

Sofern ausdrücklich vereinbart:

-     Abschnitt A5 gilt für die Risiken von Beamten und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
      (Diensthaftpflichtrisiken).

Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
seine Nachträge.


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                                           Inhaltsverzeichnis

Abschnitt A1 - Privathaftpflichtrisiko
A1-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
            (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A1-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-4        Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-5        Begrenzung        der    Leistungen     (Versicherungssumme,      Jahreshöchstersatzleistung,
            Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6        Besondere       Regelungen      für    einzelne    private   Risiken   (Versicherungsschutz,
            Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-6.1      Familie und Haushalt
A1-6.2      Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
A1-6.3      Haus- und Grundbesitz
A1-6.4      Allgemeines Umweltrisiko
A1-6.5      Abwässer
A1-6.6      Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
A1-6.7      Sportausübung
A1-6.8      Waffen und Munition
A1-6.9      Tiere
A1-6.10     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.11     Gebrauch von Luftfahrzeugen
A1-6.12     Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.13     Gebrauch von Modellfahrzeugen
A1-6.14     Schäden im Ausland
A1-6.15     Vermögensschäden
A1-6.16     Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung
            elektronischer Daten
A1-6.17     Ansprüche aus Benachteiligungen
A1-6.18     Geothermie (Flächengeothermie)
A1-7        Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
            Leistungen
A1-7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.4      Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
            verbundenen Personen
A1-7.5      Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A1-7.6      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-7.7      Asbest
A1-7.8      Gentechnik
A1-7.9      Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1-7.10     Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A1-7.11     Übertragung von Krankheiten
A1-7.12     Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-7.13     Strahlen
A1-7.14     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.15     Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-7.16     Verantwortliche Betätigung in Vereinigung aller Art
A1-8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-9        Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-10       Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers

Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken
A2-1        Gewässerschäden
A2-2        Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko
A3-1        Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A3-2        Leistungsvoraussetzungen
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A3-3         Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-4         Räumlicher Geltungsbereich
A3-5         Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

Abschnitt A4 - Geothermierisiko mittels Bohrung

Zusatzbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung

Mitversicherte Personen
Z-MVP-01     Unverheiratete, volljährige Kinder bei Arbeitslosigkeit nach Abschluss der Ausbildung
Z-MVP-02     Unverheiratete, volljährige Kinder mit Behinderung/Pflegebedürftigkeit in Pflegeeinrichtung
             lebend
Z-MVP-03     Alleinstehende Eltern-/Großelternteile in häuslicher Gemeinschaft
Z-MVP-04     Alleinstehende Eltern-/Großelternteile auch bei Heimunterbringung
Z-MVP-05     Vorübergehend in den Familienverbund eingegliederte Personen
Z-MVP-06     Enkelkinder in häuslicher Gemeinschaft mit den Großeltern
Z-MVP-07     Freiwillige Notfallhelfer
Z-MVP-08     Pflegeleistende Personen
Z-MVP-09     Schäden durch deliktsunfähige Kinder
Z-MVP-10     Schäden durch deliktsunfähige volljährige Personen
Z-MVP-11     Nachversicherungsschutz für Kinder oder Ehe-/Lebenspartner
Z-MVP-12     Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Personenschäden
Z-MVP-13     Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Sachschäden
Z-MVP-14     Volljährige Kinder in häuslicher Gemeinschaft
Z-MVP-15     Weitere Personen in häuslicher Gemeinschaft

Immobilien
Z-IMMO-01    Im Inland gelegenes, selbst bewohntes Zweifamilienhaus
Z-IMMO-02    Im Inland gelegenes, selbst bewohntes Mehrfamilienhaus
Z-IMMO-03    Im Inland gelegene, unbebaute Grundstücke
Z-IMMO-04    Im Inland abgestellte Wohnwagen zum Dauercamping
Z-IMMO-05    Im Inland gelegene Räume/Gebäude zur Lagerung privater Sachen
Z-IMMO-06    Inhaber von separaten, im Inland gelegenen Garagen und Stellplätzen
Z-IMMO-07    Miteigentum an Gemeinschaftseigentum im Inland
Z-IMMO-08    Vermietung von im Inland gelegenen Wohnungen
Z-IMMO-09    Vermietung von im Inland gelegenen Ferienwohnungen
Z-IMMO-10    Vermietung von im Inland gelegenen Garagen und Stellplätzen
Z-IMMO-11    Vermietung von im Inland gelegenen Räumen zu gewerblichen Zwecken
Z-IMMO-12    Vermietung eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses
Z-IMMO-13    Vermietung/Verpachtung im Inland gelegener unbebauter Grundstücke
Z-IMMO-14    Inhaber von in Europa gelegenen Wohnungen/Ferienwohnungen
Z-IMMO-15    Inhaber von in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhäusern
Z-IMMO-16    Inhaber eines in Europa gelegenen unbebauten Grundstücks
Z-IMMO-17    Vermietung eines in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhauses                  oder    einer
             Ferienwohnung

Bauherrenhaftpflicht
Z-BAU-01   Bauhelfer

Tiere
Z-TIER-01    Halten von Assistenzhunden
Z-TIER-02    Halten von wilden Kleintieren und Weidetieren
Z-TIER-03    Rettungs-, Bergungs- und Einfangkosten für Tiere

Fahrzeuge
Z-FZG-01     Versicherungspflichtige Flugmodelle
Z-FZG-02     Windsurfbretter, Surfbretter, Strandsegler und Kitesportgeräte
Z-FZG-03     Eigene Wasserfahrzeuge mit Motor
Z-FZG-04     Eigene Segelboote
Z-FZG-05     Fahrräder/Pedelecs
Z-FZG-06     Teilnahme an Radrennen

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Z-FZG-07      Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland ("Mallorca-Deckung")
Z-FZG-08      Kfz-Be- und Entladeschäden
Z-FZG-09      Ausgleich des Schadens aus einer Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt (SFR) bei
              Schäden mit und an geliehenen Kraftfahrzeugen und Anhängern
Z-FZG-10      Ausgleich der Vollkasko Selbstbeteiligung bei Schäden an geliehenen Kraftfahrzeugen und
              Anhängern
Z-FZG-11      Schäden durch Falschbetankung eines fremden, vorübergehend gemieteten/geliehenen
              Kraftfahrzeuges
Z-FZG-12      Übernahme der Vollkasko Selbstbeteiligung bei Schäden an vorübergehend gemieteten
              Kraftfahrzeugen und Anhängern

Ausland
Z-AUSL-01     Kautionsleistung im Ausland

Abwasser- und Allmählichkeitsschäden
Z-ABW-01   Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)
Z-ABW-02   Abwassergrube

Miete und Leihe
Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen
             (Mietsachschäden )
Z-MIET-02 Schäden an der Einrichtung von vorübergehend angemieteten Hotelzimmern,
             Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften
Z-MIET-03 Schäden an gemieteten/geliehenen beweglichen Sachen
Z-MIET-04 Schäden durch Abhandenkommen von überlassenen beweglichen Sachen
Z-MIET-05 Schäden an gemieteten Elektrokleinstfahrzeugen (6 bis 20 km/h)

Schlüsselverlust
Z-SCHL-01 Verlust fremder privater Schlüssel (inkl. ehrenamtliche Schlüssel)
Z-SCHL-02 Verlust fremder berufsbezogener Schlüssel
Z-SCHL-03 Verlust von fremden Kraftfahrzeugschlüsseln
Z-SCHL-04 Nicht schuldhafter Verlust von Schlüsseln

Forderungsausfall
Z-FAD-01   Personenschäden durch Vorsatz (Gewaltopferschutz)
Z-FAD-02   Opferhilfe bei unbekanntem Täter
Z-FAD-03   Erweiterter Versicherungsschutz in der Forderungsausfalldeckung
Z-FAD-04   Erweiterter Versicherungsschutz in der Forderungsausfalldeckung um Schäden durch
           Kraftfahrzeuge
Z-FAD-05   Schäden an eigenen Sachen durch deliktsunfähige Enkelkinder
Z-FAD-06   Sachschäden durch Vorsatz (Vandalismusschutz)
Z-FAD-07   Kosten der Rechtsverfolgung in der Forderungsausfalldeckung

Gewässer und Umwelt
Z-UMW-01 Eigenschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von gewässerschädlichen Stoffen aus
           Anlagen
Z-UMW-02 Gewässerschadenhaftpflicht für Heizöltanks

Tätigkeiten
Z-TAET-01     Teilnahme an Betriebspraktika, fachpraktischem Unterricht
Z-TAET-02     Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer
Z-TAET-03     Schäden aus einem Gefälligkeitsverhältnis
Z-TAET-04     Tätigkeit als Tageseltern (Tagesmutter/Tagesvater)
Z-TAET-05     Nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten
Z-TAET-06     Haftpflichtansprüche des Arbeitgebers/Arbeitskollegen

Sonstiges
Z-SONS-01     Schadensersatz zum Neuwert
Z-SONS-02     Persönlichkeits-/Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen)
Z-SONS-03     Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
              Diskriminierungen

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Z-SONS-04    Ersatz des eigenen Schadens zum Neuwert

Garantien
Z-GAR-01     Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Z-GAR-02     Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse
Z-GAR-03     Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen
Z-GAR-04     Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Z-GAR-05     Besitzstands-Garantie
Z-GAR-07     Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel

Nachhaltigkeit
Z-NACH-01 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
Z-NACH-02 Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur

Abschnitt A5 Diensthaftpflichtrisiko - sofern ausdrücklich vereinbart
A5-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A5-2        Regelungen zu Versicherungsnehmer und versicherter Person
A5-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A5-4        Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A5-5        Begrenzung       der     Leistungen    (Versicherungssumme,          Jahreshöchstersatzleistung,
            Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A5-6        Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
            besondere Ausschlüsse)
A5-6.1      Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten
A5-6.2      Abhandenkommen von Sachen, auch von fiskalischem Eigentum
A5-6.3      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger (ohne Fahrzeuge
            des Dienstherrn)
A5-6.4      Dienstlicher Gebrauch von Kraftfahrzeugen (Dienstfahrzeugregress)
A5-6.5      Dienstlicher Gebrauch von Wasserfahrzeugen (Dienstfahrzeugregress)
A5-6.6      Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
A5-6.6.1    Schäden an zu dienstlichen Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, Grundstücken,
            Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen
A5-6.6.2    Schäden an der Einrichtung von vorübergehend angemieteten Räumen
A5-6.7      Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
A5-6.8      Waffen und Munition
A5-6.9      Tiere
A5-6.10     Schäden im Ausland
A5-6.11     Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
A5-6.12     Vermögensschäden
A5-6.12.6   Verletzung von Datenschutzgesetzen
A5-6.12.7   Haftpflichtansprüche wegen Benachteiligung
A5-6.12.8   Fehlbeträge aus der Kassenführung und bei Barzahlung
A5-6.13     Übertragung elektronischer Daten
A5-6.14     Allgemeines Umweltrisiko
A5-6.15     Abwässer
A5-6.16     Ausflüge, zusätzlicher Unterricht und soziale Aktivitäten (z. B. als Lehrer, Erzieher, Pfarrer)
A5-6.17     Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen
A5-6.18     Persönlichkeits-/Namensrechtverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen)
A5-6.19     Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen
A5-6.20     Versehentliche Obliegenheitsverletzung
A5-6.21     Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel
A5-6.22     Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
A5-6.23     Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur
A5-7        Allgemeine Ausschlüsse
A5-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A5-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
            Leistungen
A5-7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander
A5-7.4      Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
            verbundenen Personen
A5-7.5      Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

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A5-7.6      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A5-7.7      Asbest
A5-7.8      Gentechnik
A5-7.9      - Nicht belegt -
A5-7.10     Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen
A5-7.11     Übertragung von Krankheiten
A5-7.12     Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A5-7.13     Strahlen
A5-7.14     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A5-7.15     Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
A5-7.16     Wasserfahrzeuge
A5-7.17     Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten
A5-8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A5-9        Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A5-10       Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (Nachhaftung)


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                                     Abschnitt A1 Privathaftpflichtrisiko


A1-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

          Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als

          Privatperson und

          nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.


A1-2      Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
          (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

A1-2.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht

A1-2.1.1 Wenn die Mitversicherung eines Partners vereinbart ist:
         des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,

A1-2.1.2 Wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist:
         ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder
         (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder).

          Bei volljährigen Kindern besteht Versicherungsschutz jedoch nur, solange sie sich noch in einer
          Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung (berufliche Ausbildung - Lehre
          und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht
          Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) befinden und noch keine auf Dauer angelegte
          leistungsbezogen vergütete Berufstätigkeit ausüben.

          Der Versicherungsschutz bleibt bestehen
          -   bei Wartezeiten zwischen den Ausbildungen,
          -   bei   Ableistung     des   Grundwehrdienstes,      des    freiwilligen Wehrdienstes,   des
              Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres vor, während
              oder im Anschluss an die Berufsausbildung,

A1-2.1.3 Wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist:
         der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen
         Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit Behinderung
         oder Pflegebedürftigkeit,

A1-2.1.4 Wenn die Mitversicherung eines Partners vereinbart ist:
         des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer
         nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend A1-2.1.2 und
         A1-2.1.3:

          -   Der mitversicherte Partner muss             am     Wohnsitz     des     Versicherungsnehmers   laut
              Einwohnermeldeamt gemeldet sein.

          -   Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind
              ausgeschlossen.

          -   Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des
              Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
              zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.

          -   Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen
              Kinder A1-10 sinngemäß.


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A1-2.1.5 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser
         Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung,
         Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
          Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
          handelt.

          Mitversichert sind jedoch Regressansprüche             der   Sozialversicherungsträger   gegen   den
          Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII.

A1-2.1.6 aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen Ansprüchen aus Personenschäden, insbesondere
         von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, Privaten
         Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten
         Arbeitgebern.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
          Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
          handelt.

A1-2.2    Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
          Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
          Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.

A1-2.3    Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
          Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
          Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
          Personen.

A1-2.4    Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
          Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
          Personen verantwortlich.


A1-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall

A1-3.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während
          der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das
          einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
          aufgrund

                                        gesetzlicher
                                  Haftpflichtbestimmungen
                                  privatrechtlichen Inhalts

          von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

          Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
          entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt
          hat, kommt es nicht an.

A1-3.2    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
          handelt,

          (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
              Schadensersatz statt der Leistung;

          (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

          (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
              des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;

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          (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

          (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

          (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

A1-3.3    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
          Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers hinausgehen.


A1-4      Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

A1-4.1    Der Versicherungsschutz umfasst

          -   die Prüfung der Haftpflichtfrage,

          -   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und

          -   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte.

          Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
          Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
          Anspruch des Dritten freizustellen.

A1-4.2    Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
          Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
          Versicherungsnehmers abzugeben.

          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
          gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der
          Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.

A1-4.3    Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den
          Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
          Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
          trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
          höheren Kosten des Verteidigers.

A1-4.4    Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
          Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses
          Recht auszuüben.


A1-5      Begrenzung    der    Leistungen           (Versicherungssumme,     Jahreshöchstersatzleistung,
          Serienschaden, Selbstbeteiligung)

A1-5.1    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
          dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
          erstreckt.


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A1-5.2    Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
          der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

A1-5.3    Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
          eingetreten ist, wenn diese

          -   auf derselben Ursache,

          -   auf gleichen Ursachen       mit     innerem,     insbesondere   sachlichem   und   zeitlichem,
              Zusammenhang

          oder

          -   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln

          beruhen.

A1-5.4    Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
          Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
          Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
          Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
          Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1
          bleibt unberührt.

          Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren
          Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
          verpflichtet.

A1-5.5    Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
          angerechnet.

A1-5.6    Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall                  die
          Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis                     der
          Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

A1-5.7    Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
          der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
          Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
          so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
          Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.

          Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
          Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

          Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
          Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
          die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
          die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

A1-5.8    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
          Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
          der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
          Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


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A1-6      Besondere    Regelungen    für  einzelne   private            Risiken    (Versicherungsschutz,
          Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)

          A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und
          die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.

          Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten
          Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 - Leistungen der
          Versicherung oder A1-7 - Allgemeine Ausschlüsse).

A1-6.1    Familie und Haushalt

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

          (1) aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht über
              Minderjährige);

          (2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.

A1-6.2    Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer
          ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen
          Engagements.

          Bei verantwortlichen Tätigkeiten besteht abweichend von A1-7.16 nur dann kein
          Versicherungsschutz, soweit es sich um eine Vorstands- oder geschäftsführende Tätigkeit
          handelt.

A1-6.3    Haus- und Grundbesitz

A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

          (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als
              Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung,

          (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,

          (3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses,

          sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden,
          einschließlich
          -   der zugehörigen Nebengebäude, Garagen/Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Gärten;
          -   des zugehörigen Grundstücks;
          -   der zugehörigen Grundstücks- und Gebäudebestandteile wie z. B. Swimmingpools, Teiche,
              Flüssiggastankanlagen, Elektro-Ladestationen (z. B. Wallbox);
          -   Schrebergärten/Kleingärten inklusive zugehörigen Gartenhäusern.

          Bei Eigentümergemeinschaften (z. B. nach Wohnungseigentumsgesetz oder bei
          Bruchteilsgemeinschaften) sind Haftpflichtansprüche der Eigentümergemeinschaft wegen
          Beschädigung des Gemeinschaftseigentums (z. B. gemeinschaftliche Gartenanlagen,
          Zuwegungen zur öffentlichen Straße, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für
          Müllsammelbehälter) versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
          Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum .

A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 genannten Risiken auch auf die
         gesetzliche Haftpflicht


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          (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten
              Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und
              Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom
              Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene
              gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter,
              Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;

          (2) aus der Vermietung von Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu
              gewerblichen Zwecken und Garagen.

          (3) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen,
              Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten
              Bausumme je Bauvorhaben.

              Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
              Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

              Zur Bausumme zählen z. B. alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden
              einschließlich der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die
              Bauausführung, die Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die
              Baunebenkosten (Architekten und sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen).

              Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
              Anwendung;

          (4) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel
              bestand;

          (5) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.

          (6) als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung                     (z. B.
              Steckersolargeräte/Balkonkraftwerke, Photovoltaikanlagen, Wärmepumpenanlagen), auch
              wenn diese zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden. Mitversichert sind
              Schäden durch das unentgeltliche Einspeisen von Energie in öffentliche Netzte.

              Für Schäden durch entgeltliches Einspeisen von Energie in öffentliche Netze (z. B.
              Stromnetz) besteht Versicherungsschutz ausschließlich für folgende Anlagen bis zu den
              jeweils im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Leistungs-/Größengrenzen:

              (1) Solarthermieanlagen
              (2) Photovoltaikanlagen
              (3) Windkraftanlagen
              (4) Wasserkraftanlagen
              (5) Bioenergieanlagen mit Bevorratung
              (6) Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser)

              Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.18.

A1-6.4    Allgemeines Umweltrisiko

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
          wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.

          Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
          Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich
          in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.

          Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2
          (besondere Umweltrisiken).

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A1-6.5    Abwässer

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
          Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch

          -   Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals
              oder
          -   häusliche Abwässer.

A1-6.6    Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)

          Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen
          Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

          Die Leihe, Pacht und das Leasing der nach A1-6.6.1 aufgeführten Objekte ist abweichend von
          A1-7.5 der Miete gleichgestellt.

A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
         ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
         Gebäuden.

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an
          -   mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone, Terrassen,
              Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen
              Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanlagen);
          -   der dazugehörigen Verglasung;
          -   Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen;
          -   Elektro- und Gasgeräten.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall        ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen             sind   Haftpflichtansprüche   wegen    Abnutzung,
         Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.

A1-6.7    Sportausübung

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus

          (1) einer jagdlichen Betätigung,

          (2) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des
              Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training bei dem die
              Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.

A1-6.8    Waffen und Munition

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten
          Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und
          Geschossen.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren
          Handlungen.


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A1-6.9    Tiere

A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von
         zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von

          -   Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,

          -   wilden Tieren sowie von

          -   Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.

A1-6.9.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

          -   als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,

          -   als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,

          -   als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,

          soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder
          -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.

A1-6.10       Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

A1-6.10.1     Versichert ist abweichend von A1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
              wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht
              versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem
              folgenden Voraussetzungen entsprechen:

              (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die
                  ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das

                  -   keine öffentliche Straße ist und

                  -   entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von
                      Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund
                      einer Beschränkung nicht zugänglich ist;

              (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

              (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

              (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen         mit   nicht   mehr   als   20   km/h   bauartbedingter
                  Höchstgeschwindigkeit;

              (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in
                  (1) beschriebenen Gebiet verkehren.

A1-6.10.2     Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:

              Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
              Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen
              darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von
              unberechtigten Fahrern gebraucht werden.


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            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
            erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
            sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche
            Fahrerlaubnis hat.

            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB
            (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

A1-6.11     Gebrauch von Luftfahrzeugen

A1-6.11.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
            durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht
            der Versicherungspflicht unterliegen.

A1-6.11.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
            Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden,
            soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in
            Anspruch genommen wird.

A1-6.12     Gebrauch von Wasserfahrzeugen

A1-6.12.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
            verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:

            (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder
                Außenbordmotoren) oder Treibsätze;

            (2) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder
                Treibsätze;

            (3) fremde Windsurfbretter;

            (4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren, soweit

                -   diese nur gelegentlich gebraucht werden und

                -   für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist.

A1-6.12.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
            Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der
            Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch
            genommen wird.

A1-6.13     Gebrauch von Modellfahrzeugen

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
            verursacht     werden    durch   den      Gebrauch     von   ferngelenkten Land-  und
            Wasser-Modellfahrzeugen.

A1-6.14     Schäden im Ausland

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
            eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese

            -   auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes
                Risiko zurückzuführen sind oder

            -   auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII
                zurückzuführen sind oder


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            -   bei    einem    vorübergehenden       Auslandsaufenthalt    bis         zu     der     im
                Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer entstehen oder

            -   bei einem vorübergehenden, zeitlich nicht begrenzten Auslandsaufenthalt in
                europäischen Staaten (inklusive Türkei und Russland) sowie deren außereuropäischen
                Staatsgebieten entstehen, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers
                weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland befindet.

            Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung
            oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern
            gemäß A1-6.3.1(1) bis (3).

            Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von
            A1-5.5 - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die
            Versicherungssumme angerechnet.

            Kosten sind:
            - Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
            - Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
               Versicherungsfalls sowie Schadensermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
               Versicherer nicht selbst entstehen.
            Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit
            Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.

            Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
            Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
            des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
            Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

A1-6.15     Vermögensschäden

A1-6.15.1   Versichert ist die    gesetzliche  Haftpflicht des    Versicherungsnehmers   wegen
            Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.

A1-6.15.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden

            (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
                Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

            (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
                Tätigkeit;

            (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
                Unternehmen;

            (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

            (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

            (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
                wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie
                aus Untreue oder Unterschlagung;

            (7) aus
                - Rationalisierung und Automatisierung,
                - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
                - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;


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              (8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen
                  Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

              (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

              (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
                   von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer
                   Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

              (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
                   Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
                   Pflichtverletzung;

              (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
                   Wertsachen;

              (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

A1-6.15.3     Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
              Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
              dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
              erstreckt.

              Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
              Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder
              Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

A1-6.16       Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung
              elektronischer Daten

A1-6.16.1     Verletzung von Datenschutzgesetzen

              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch
              Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind,
              sowie immaterielle Schäden - aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
              Verarbeitung personenbezogener Daten.

              Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang
              oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das
              Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder
              Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch
              Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
              Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

              Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch
              Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden
              von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der
              Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit keine Anwendung.

A1-6.16.2     Übertragung elektronischer Daten

A1-6.16.2.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch
              Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind -
              aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im
              Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.

              Dies gilt ausschließlich für Schäden aus

              (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
                  (Datenveränderung)   bei  Dritten  durch  Computer-Viren  und/oder  andere
                  Schadprogramme;

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              (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
                  Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen

                  -   sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                      Datenveränderungen sowie

                  -   der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter
                      Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

              (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

              Für (1) bis (3) gilt:

              Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu
              übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.
              B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand
              der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.

              Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei
              Verletzung von Obliegenheiten).

              Der Ausschluss in A1-6.15.2 (7) findet insoweit keine Anwendung.

A1-6.16.2.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

              (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer
                  bewusst

                  -   unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze            eingreift   (z.   B.
                      Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),

                  -   Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
                      (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);

              (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit

                  -   massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
                      Informationen (z. B. Spamming),

                  -   Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
                      Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;

              (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen
                  von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen
                  Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt
                  haben.

                  A1-2.3 findet keine Anwendung;

              (4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
                  personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.16.1;

              (5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten;

              (6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie
                  Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form).

A1-6.16.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und
              Leistungen:


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            (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

            (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;

            (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

            (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;

            (5) Betrieb von Datenbanken.

A1-6.16.4   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
            ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
            eingetreten ist, wenn diese

            -   auf derselben Ursache,

            -   auf gleichen Ursachen        mit   innerem,       insbesondere     sachlichem und   zeitlichem
                Zusammenhang oder

            -   auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
                Mängeln beruhen.

            A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.

A1-6.16.5   Ausland

            (1) Für    die   Verletzung   von   Datenschutzgesetzen     nach A1-6.16.1   besteht
                Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich soweit die
                Ansprüche in EWR-Staaten, Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien
                und Nordirland und nach deren Recht geltend gemacht werden.

            (2) Für die Übertragung elektronischer Daten nach A1-6.16.2 besteht Versicherungsschutz
                für Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich soweit die Ansprüche in europäischen
                Staaten und nach deren Recht geltend gemacht werden.

            Für (1) bis (2) gilt:

            Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
            der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
            Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von A1-5.5 - als
            Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

            Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
            Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
            des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
            Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

            A1-6.14 findet keine Anwendung.

A1-6.16.6   Versicherungssumme

            Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall               für   Schäden    im
            Zusammenhang mit der
            - Verletzung von Datenschutzgesetzen;
            - Übertragung elektronischer Daten
            ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A1-6.17     Ansprüche aus Benachteiligungen

A1-6.17.1   Versichert ist - insoweit abweichend von A1-7.10 - die gesetzliche Haftpflicht des
            Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten

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            Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
            (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine
            Benachteiligung sind insbesondere, soweit sie gesetzlich geregelt sind,

            -   die Rasse,

            -   die ethnische Herkunft,

            -   das Geschlecht,

            -   die Religion,

            -   die Weltanschauung,
´
            -   eine Behinderung,

            -   das Alter

            -   oder die sexuelle Identität.

            Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem
            Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt
            werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten
            geltend gemacht werden.

            Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein
            Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

A1-6.17.2   Versicherungsfall

            Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines
            Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des
            Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,
            wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter
            dem      Versicherungsnehmer    schriftlich  mitteilt,   einen     Anspruch     gegen   den
            Versicherungsnehmer zu haben.

A1-6.17.3   Zeitliche Abgrenzung des Versicherungschutzes

            (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung

                Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während
                der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch
                fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an
                welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um
                den Eintritt des Schadens abzuwenden.

            (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen

                Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines
                Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für
                solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses
                Versicherungsvertrags kannte.

            (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung

                Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf
                Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags
                begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des
                Versicherungsvertrags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.


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            (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen

                Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des
                Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend
                wahrscheinlich erscheinen lassen.

                Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten
                Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die
                Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.

A1-6.17.4   Versicherungssumme

            Die     Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung       je      Versicherungsfall   ist     dem
            Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A1-6.17.5   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

            (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches
                Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch
                sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Dem Versicherungsnehmer
                werden Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne sein Wissen
                begangen wurden.

                A1-2.3 findet keine Anwendung;

            (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter
                fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den
                Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;

            (3) Ansprüche wegen

                -   Gehalt,

                -   rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern,             betrieblicher
                    Altersversorgung,

                -   Abfindungszahlungen      im     Zusammenhang         mit     der   Beendigung     von
                    Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie

                -   Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
                    Berufskrankheiten    im   Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß   dem
                    Sozialgesetzbuch VII handelt.

A1-6.18     Geothermie (Flächengeothermie)

            Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird.
            Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser
            Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und
            Geothermie mittels Bohrung.

A1-6.18.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
            ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren,
            Erdwärmekörbe).

            Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert
            werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im
            Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.

A1-6.18.2   Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
            Anwendung.


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A1-7      Allgemeine Ausschlüsse

          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
          ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

A1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
          herbeigeführt haben.

          A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
          Leistungen

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
          verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

          -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder

          -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

          A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die
              mitversicherten Personen,

          (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,

          (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.

          Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

A1-7.4    Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
          verbundenen Personen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer

          (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
              die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;

              Als Angehörige gelten

              -   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes              oder
                  vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,

              -   Eltern und Kinder,

              -   Adoptiveltern und -kinder,

              -   Schwiegereltern und -kinder,

              -   Stiefeltern und -kinder,


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              -    Großeltern und Enkel,

              -    Geschwister sowie

              -    Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
                   angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

          (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
              geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;

          (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
              des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;

          (4) von    seinen    unbeschränkt     persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn             der
              Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft              oder
              Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

          (5) von    seinen    Partnern,      wenn    der         Versicherungsnehmer   eine   eingetragene
              Partnerschaftsgesellschaft ist;

          (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

          Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

A1-7.5    Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
          Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch
          verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
          sind.

A1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
          oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
          Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
          Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
          Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
          Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
          sonstigen Leistungen übernommen haben.

A1-7.7    Asbest

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
          Erzeugnisse zurückzuführen sind.

A1-7.8    Gentechnik

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

          (1) gentechnische Arbeiten,

          (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

          (3) Erzeugnisse, die


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              -   Bestandteile aus GVO enthalten,

              -   aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

A1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen

          Ausgeschlossen    sind    Ansprüche       wegen        Schäden    aus   Persönlichkeits-   oder
          Namensrechtsverletzungen.

A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
          Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

A1-7.11 Übertragung von Krankheiten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

          (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
              resultieren,

          (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
              gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.

          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
          weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, welche entstehen durch

          (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

          (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

A1-7.13 Strahlen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
          Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven
          Stoffen oder Röntgenstrahlen).

A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines
          Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des
          Fahrzeuges verursacht werden.

          Zum Gebrauch gehört z. B. auch
          -  Ein- und Aussteigen,
          -  Be- und Entladen,
          -  Betanken und Aufladen,
          -  Reparatur, Wartung und Reinigung,
          -  Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.

          A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine
          ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung.

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          A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in
          Vereinigungen aller Art.


A1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

A1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.

          Dies gilt nicht

          -    für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
               Wasserfahrzeugen,

          -    für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen sowie

          -    für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
               oder wurden.

A1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
          Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
          nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
          von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


A1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

A1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
          innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
          erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
          Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

A1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
          A1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für
          Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.

A1-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

          (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
              Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
              Versicherungspflicht unterliegen;


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          (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

          (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

          (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
              Versicherungsverträgen zu versichern sind;

          (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;

          (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
              oder wurden.


A1-10     Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers

          Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz
          bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt

          -   für   den   mitversicherten Ehegatten    und    eingetragenen    Lebenspartner     des
              Versicherungsnehmers (wenn die Mitversicherung eines Partners vereinbart ist) und/oder

          -   unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des
              Versicherungsnehmers (wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist).

          Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen
          Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.


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                                Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken

Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden - abweichend von A1-6.4 - und für Schäden nach dem
Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.

Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4.


A2-1      Gewässerschäden

A2-1.1    Umfang des Versicherungsschutzes

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder
          mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers
          einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie
          Sachschäden behandelt.

          Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus
          Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz
          ausschließlich

          -   für Anlagen (Kleingebinde) bis zu den im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Einzel-
              und Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter.

              Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser
              Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
              (A1-9);

          -   für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

A2-1.2    Rettungskosten

          Der Versicherer übernimmt

          -   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
              Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie

          -   außergerichtliche Gutachterkosten.

          Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
          Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.

          Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
          werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
          Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
          Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
          Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.


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A2-1.3    Ausschlüsse

          (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
              vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an
              den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
              herbeigeführt haben.

              A1-2.3 findet keine Anwendung.

          (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich

              -   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
                  Generalstreik, illegalem Streik oder

              -   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.

              Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
              ausgewirkt haben.


A2-2      Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

          Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine

          (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

          (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,

          (3) Schädigung des Bodens.

A2-2.1    Versichert sind - abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende
          öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
          USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags

          -   die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
              Umwelt gelangt sind oder

          -   die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

          Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
          Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler    dieser   Erzeugnisse   zurückzuführen    ist.  Jedoch     besteht    kein
          Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
          dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
          (Entwicklungsrisiko).

          Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
          wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
          Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

A2-2.2    Geothermie

          Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle
          oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser
          Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie
          mittels Bohrung.

A2-2.2.1 Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß A2-2.1.1 wegen Schäden ausschließlich im
         Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

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A2-2.3    Ausland

          Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
          (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.

          Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
          gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
          Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

A2-2.4    Ausschlüsse

          (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
              verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
              Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
              Umweltschutz dienen, abweichen.

              A1-2.3 findet keine Anwendung.

          (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden

              (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                  Umwelt entstehen.

              (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
                  Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
                  können.

A2-2.5    Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall   ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


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                                 Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko


A3-1      Gegenstand der Forderungsausfalldeckung

A3-1.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2
          mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt
          wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:

          -   Die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und
              nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Dies gilt für den
              Versicherungsnehmer, eine gemäß A1-2 mitversicherte Person und für den Dritten und

          -   der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
              Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder
              Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und

          -   die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.

          Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
          Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
          Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist
          (schädigender Dritter).

A3-1.2    Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte
          Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der vereinbarten Privathaftpflichtversicherung des
          Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die
          Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den
          Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der
          Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat
          oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

          Mitversichert sind - abweichend von A1-6.9 und A3-1.1 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen
          Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Halter und Hüter eines Tieres.


A3-2      Leistungsvoraussetzungen

          Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten
          Person leistungspflichtig, wenn

A3-2.1    die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
          ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat
          sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten festgestellt worden ist. Anerkenntnis-,
          Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur
          Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur,
          soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.

A3-2.2    der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
          Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass

          -   eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,

          -   eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in
              den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse
              abgegeben hat oder

          -   ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
              vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
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          und

A3-2.3    an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
          Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
          Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
          den Versicherer mitzuwirken.


A3-3      Umfang der Forderungsausfalldeckung

A3-3.1    Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.

A3-3.2    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
          Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies
          gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
          Personen erstreckt.

          Für Schäden bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Höhe besteht kein
          Versicherungsschutz (Mindestschaden).

A3-3.3    Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.


A3-4      Räumlicher Geltungsbereich

          Versicherungsschutz besteht - abweichend von A1-6.14 - für Schadensereignisse, die in einem
          europäischen Staat eintreten.


A3-5      Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

A3-5.1    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an

          (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;

          (2) Immobilien;

          (3) Tieren, deren Haltung nicht über den Versicherungsvertrag versichert ist;

          (4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des
              Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.

A3-5.2    Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

          (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;

          (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;

          (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
              Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;

          (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz

                -   ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des
                    Versicherungsnehmers) oder

                -   ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
                    auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von
                    Dritten handelt.


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                             Abschnitt A4 Geothermierisiko mittels Bohrung

Soweit Abschnitt A4 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt A4
geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen der Abschnitte A1 bis A2 Anwendung.

A4-1      In Erweiterung von A1-6.18, A2-1.1 und A2-2.2 gilt:

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der nach A1-6.3
          versicherten Immobilien wegen Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
          Bohrung errichtet werden oder wurden. Dies gilt entsprechend für Pflichten und Ansprüche gemäß
          Umweltschadensgesetz (USchadG).

A4-2      Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
          Anwendung.

A4-3      Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn

          -     Planung und Errichtung der Geothermie-Anlage an Dritte vergeben sind

          und

          -     die für A1-6.3.2 (3) bestimmte Bausumme des Bauvorhabens nicht überschritten wird.

A4-4      Versicherungssummen, Selbstbeteiligung

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall    ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


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                          Zusatzbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung

Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung nach
den Abschnitten A1, A2 und - sofern aufgeführt - A3 und A4 um nachfolgend aufgeführte Leistungen.
Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen der aufgeführten Abschnitte.


Mitversicherte Personen - MVP

Z-MVP-01      Unverheiratete, volljährige Kinder bei Arbeitslosigkeit nach Abschluss der Ausbildung
              (Wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist)

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1.2 die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten,
          volljährigen Kinder nach Abschluss der Ausbildung bei Arbeitslosigkeit (behördlich gemeldet) für
          die im Versicherungsschein ausgewiesene Dauer.


Z-MVP-02      Unverheiratete,    volljährige  Kinder    mit   Behinderung/Pflegebedürftigkeit                in
              Pflegeeinrichtung lebend (Wenn die Mitversicherung von Kindern vereinbart ist)

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten und nicht
          in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und
          Pflegekinder) mit Behinderung oder Pflegebedürftigkeit bei Unterbringung in einer
          Pflegeeinrichtung.


Z-MVP-03      Alleinstehende Eltern-/Großelternteile in häuslicher Gemeinschaft                  (Wenn     die
              Mitversicherung eines Partners und/oder von Kindern vereinbart ist)

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht alleinstehender Eltern- und
          Großelternteile, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder seines
          mitversicherten Partners leben und dort laut Einwohnermeldeamt gemeldet sind.


Z-MVP-04      Alleinstehende Eltern-/Großelternteile auch bei Heimunterbringung                   (Wenn    die
              Mitversicherung eines Partners und/oder von Kindern vereinbart ist)

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht alleinstehender Eltern- und
          Großelternteile des Versicherungsnehmers oder seines mitversicherten Partners, wenn sich deren
          gewöhnlicher Wohnort in einer Pflegeeinrichtung (auch Altenwohnheim) befindet.


Z-MVP-05      Vorübergehend in den Familienverbund eingegliederte Personen                        (Wenn    die
              Mitversicherung eines Partners und/oder von Kindern vereinbart ist)

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die jeweils
          vorübergehend in den Familienverbund eingegliedert werden (z. B. Au-Pairs, Austauschschüler,
          Enkelkinder), soweit für diese Personen nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
          Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
          handelt.


Z-MVP-06      Enkelkinder in häuslicher Gemeinschaft mit den Großeltern (Wenn die Mitversicherung
              von Kindern vereinbart ist)

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht der in häuslicher
          Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Enkelkinder im gleichen Umfang wie für
          nach A1-2.1 mitversicherte Kinder.

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Z-MVP-07      Freiwillige Notfallhelfer

1.        Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die dem
          Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten
          (Notfallhelfer).

          Mitversichert sind auch Aufwendungen, die dem Helfer durch freiwillige Hilfeleistung für die
          versicherten Personen entstanden sind.

2.        Erlangt der Notfallhelfer für diese Aufwendungen Ersatz aus anderen Versicherungsverträgen
          oder von Sozialversicherungsträgern, so entfällt der Versicherungsschutz.

3.        Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
          Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß des
          Sozialgesetzbuches VII handelt.


Z-MVP-08      Pflegeleistende Personen

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1.5 die gesetzliche Haftpflicht der Personen gegenüber
          Dritten, die versicherte Personen im Haushalt des Versicherungsnehmers versorgen.

          Die Mitversicherung gilt, soweit für diese Personen nicht anderweitig Versicherungsschutz
          besteht.


Z-MVP-09      Schäden durch deliktsunfähige Kinder (Wenn die Mitversicherung von Kindern
              vereinbart ist)

          Bei minderjährigen, mitversicherten Kindern verzichtet der Versicherer in Erweiterung von A1-3.1
          auf den Einwand einer Deliktsunfähigkeit, soweit der Versicherungsnehmer die Regulierung
          wünscht.

          Regressansprüche gegenüber schadensersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen
          behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags
          sind.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall      ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-MVP-10      Schäden durch deliktsunfähige volljährige Personen

          Bei volljährigen versicherten Personen verzichtet der Versicherer in Erweiterung von A1-3.1 auf
          den Einwand einer Deliktsunfähigkeit (z. B. wegen Bewusstlosigkeit oder einer krankhaften
          Störung der Geistestätigkeit), soweit der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht.

          Regressansprüche gegenüber schadensersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen
          behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags
          sind.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall      ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-MVP-11      Nachversicherungsschutz für Kinder oder Ehe-/Lebenspartner                       (Wenn    die
              Mitversicherung eines Partners und/oder von Kindern vereinbart ist)

          Entfällt die Mitversicherung der in A1-2.1.1 und A1-2.1.2 genannten Personen, weil

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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                              R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026                                                        Seite 36


          -   die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig
              aufgehoben wurde,
          -   Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben,

          besteht der Versicherungsschutz weiter für die im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesene
          Dauer. Wird von bzw. für diese Personen bis dahin kein eigener Versicherungsschutz beantragt,
          entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.


Z-MVP-12      Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Personenschäden

          Mitversichert sind abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 gesetzliche Haftpflichtansprüche der
          versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung           je    Versicherungsfall       ist      dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-MVP-13      Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Sachschäden

1.        Mitversichert sind abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 gesetzliche Haftpflichtansprüche der
          versicherten Personen untereinander wegen Sachschäden.

2.        Leistungsvoraussetzung
          Voraussetzung für die Leistung ist, dass

          -   bei Ansprüchen von Angehörigen gemäß A1-7.4 die Forderung gerichtlich geltend gemacht
              wird;
          -   keine andere Versicherung leistungspflichtig ist.

3.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung           je    Versicherungsfall       ist      dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-MVP-14      Volljährige Kinder in häuslicher Gemeinschaft (Wenn die Mitversicherung von Kindern
              vereinbart ist)

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1.2 die gesetzliche Haftpflicht der volljährigen Kinder, die
          in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners
          leben und dort laut Einwohnermeldeamt gemeldet sind.


Z-MVP-15      Weitere Personen in häuslicher Gemeinschaft (Wenn die Mitversicherung eines
              Partners und/oder von Kindern vereinbart ist)

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht aller weiteren, nicht unter
          A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 genannten Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem
          Versicherungsnehmer oder seines mitversicherten Partners leben und dort laut
          Einwohnermeldeamt gemeldet sind.

          Dazu gehören z. B. auch
          -  Eltern,
          -  Großeltern,
          -  Geschwister,
          -  sonstige Familienangehörige.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                            R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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Immobilien - IMMO

Sofern der Geltungsbereich Europa benannt ist, gilt der Schutz in allen europäische Staaten (inkl.
Türkei und Russland) sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten.

Z-IMMO-01     Im Inland gelegenes, selbst bewohntes Zweifamilienhaus

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines im Inland
          gelegenen, selbst bewohnten Zweifamilienhauses.


Z-IMMO-02     Im Inland gelegenes, selbst bewohntes Mehrfamilienhaus

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines im Inland
          gelegenen, selbst bewohnten und zu reinen Wohnzwecken genutzten Mehrfamilienhauses mit der
          im Versicherungsschein/Nachtrag beschriebenen Gesamtanzahl Wohnungen.


Z-IMMO-03     Im Inland gelegene, unbebaute Grundstücke

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von im Inland
          gelegenen unbebauten bzw. land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken für eigene
          private Zwecke .

          Versicherungsschutz besteht bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten
          Gesamtgröße aller Einzelgrundstücke.


Z-IMMO-04     Im Inland abgestellte Wohnwagen zum Dauercamping

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von im Inland
          auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten, nicht zugelassenen Wohnwagen
          (Dauercamping).


Z-IMMO-05     Im Inland gelegene Räume/Gebäude zur Lagerung privater Sachen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von im Inland gelegenen Räumen und
          Gebäuden (z.B. Lagerraum, Mietbox oder Selfstorage) zur Lagerung privater Sachen, die
          außerhalb der vom Versicherungsnehmer bewohnten Immobilien und Grundstücke nach A1-6.3.1
          gelegen sind.

          Versicherungsschutz    besteht bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten
          Gesamtfläche.


Z-IMMO-06     Inhaber von separaten, im Inland gelegenen Garagen und Stellplätzen

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Anzahl von im Inland gelegenen einzelnen Garagen
          oder anderen Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht den vom
          Versicherungsschutz umfassten Immobilien zugehörig sind.

          Bei Übersteigen der Anzahl der vom Versicherungsschutz umfassten Garagen und Abstellplätze
          finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos gemäß
          A1-8 Anwendung.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                         R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026                                                   Seite 38


Z-IMMO-07     Miteigentum an Gemeinschaftseigentum im Inland

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Miteigentümer an
          Gemeinschaftseigentum (z. B. gemeinschaftliche Gartenanlagen, Zuwegungen zur öffentlichen
          Straße,    Garagenhöfe,       Spielplätze,  Abstellplätze  für   Müllsammelbehälter)      einer
          Eigentümergemeinschaft        (z.     B.   nach      Wohnungseigentumsgesetz        oder    bei
          Bruchteilsgemeinschaften).

          Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass
          -   die gemeinschaftlichen Objekte im Inland gelegen sind und
          -   keine andere Versicherung leistungspflichtig ist.


Z-IMMO-08     Vermietung von im Inland gelegenen Wohnungen

          Mitversichert ist abweichend von A1-6.3.2 (2) die gesetzliche Haftpflicht als Vermieter der im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Anzahl von im Inland gelegenen Wohnungen,
          einschließlich der zugehörigen Wohnungsbestandteile wie z. B. Keller-/Speicherräume,
          Garagen/Stellplätze.

          Bei Übersteigen der Anzahl der vom Versicherungsschutz umfassten Wohnungen finden die
          Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos gemäß A1-8
          Anwendung.


Z-IMMO-09     Vermietung von im Inland gelegenen Ferienwohnungen

          Mitversichert ist abweichend von A1-6.3.2 (2) die gesetzliche Haftpflicht als Vermieter der im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Anzahl von im Inland gelegenen Ferienwohnungen,
          einschließlich der zugehörigen Wohnungsbestandteile wie z. B. Keller-/Speicherräume,
          Garagen/Stellplätze.

          Bei Übersteigen der Anzahl der vom Versicherungsschutz umfassten Ferienwohnungen finden die
          Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos gemäß A1-8
          Anwendung.

          Ausgeschlossen bleiben      Ansprüche    im    Zusammenhang     mit   einer   Bewirtung   (z.   B.
          Frühstücksservice).


Z-IMMO-10     Vermietung von im Inland gelegenen Garagen und Stellplätzen

          Mitversichert ist abweichend von A1-6.3.2 (2) die gesetzliche Haftpflicht als Vermieter der im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Anzahl von im Inland gelegenen, einzelnen Garagen
          oder anderen Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger.

          Bei Übersteigen der Anzahl der vom Versicherungsschutz umfassten Garagen und Abstellplätze
          finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos gemäß
          A1-8 Anwendung.

          Die Anzahl der Garagen und Abstellplätze bleibt unberührt, wenn für die Garagen/Abstellplätze
          bereits Versicherungsschutz über die Vermietung einer vom Versicherungsschutz umfassten
          Immobilie besteht.


Z-IMMO-11     Vermietung von im Inland gelegenen Räumen zu gewerblichen Zwecken

          Mitversichert ist abweichend von A1-6.3.2 (2) die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von
          einzelnen Räumen zu gewerblichen Zwecken; nicht jedoch von kompletten Gewerbeeinheiten.


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R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026                                                          Seite 39


Z-IMMO-12     Vermietung eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses

          Mitversichert ist abweichend von A1-6.3.2 (2) die gesetzliche Haftpflicht als Vermieter des im
          Inland     gelegenen      Wochenend-/Ferienhauses,      einschließlich      der    zugehörigen
          Grundstücksbestandteile wie z. B. Gärten, Swimmingpools und Garagen/Stellplätze.

          Bei Übersteigen der Anzahl der vom Versicherungsschutz umfassten Ferien-/Wochenendhäuser
          finden die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos gemäß
          A1-8 Anwendung.

          Ausgeschlossen bleiben       Ansprüche         im     Zusammenhang    mit   einer   Bewirtung     (z.   B.
          Frühstücksservice).


Z-IMMO-13     Vermietung/Verpachtung im Inland gelegener unbebauter Grundstücke

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht aus der
          Vermietung/Verpachtung von im Inland gelegenen unbebauten bzw. land- und forstwirtschaftlich
          genutzten Grundstücken.

          Versicherungsschutz besteht bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag                     aufgeführten
          Gesamtgröße aller Einzelgrundstücke.


Z-IMMO-14     Inhaber von in Europa gelegenen Wohnungen/Ferienwohnungen

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Anzahl von in Europa gelegenen Wohnungen (bei
          Wohnungseigentum als Sondereigentümer), auch Ferienwohnungen, einschließlich der
          zugehörigen Wohnungsbestandteile wie z. B. Keller-/Speicherräume, Garagen/Stellplätze.


Z-IMMO-15     Inhaber von in Europa gelegenen Wochenend-/Ferienhäusern

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der im
          Versicherungsschein/Nachtrag      aufgeführten   Anzahl    von    in     Europa    gelegenen
          Wochenend-/Ferienhäusern, einschließlich der zugehörigen Grundstücksbestandteile wie z. B.
          Gärten, Swimmingpools und Garagen/Stellplätze.


Z-IMMO-16     Inhaber eines in Europa gelegenen unbebauten Grundstücks

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines in Europa
          gelegenen unbebauten Grundstücks ohne gewerbliche Vornutzung, soweit dieses zur privaten
          Eigennutzung vorgesehen ist.

          Versicherungsschutz     besteht    bis    zu    der    im   Versicherungsschein/Nachtrag    benannten
          Grundstücksgröße.


Z-IMMO-17     Vermietung eines       in     Europa       gelegenen    Wochenend-/Ferienhauses        oder    einer
              Ferienwohnung

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 und A1-6.3.2 (2) die gesetzliche Haftpflicht als
          Vermieter eines Wochenend-/Ferienhauses oder einer Ferienwohnung in Europa, einschließlich
          der zugehörigen Grundstücks- oder Wohnungsbestandteile wie z. B. Gärten, Swimmingpools,
          Keller-/Speicherräume, Garagen/Stellplätze.


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[Seite 55]
Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                                R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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          Ausgeschlossen bleiben       Ansprüche     im   Zusammenhang          mit   einer   Bewirtung   (z.    B.
          Frühstücksservice).

Bauherrenhaftpflicht - BAU

Z-BAU-01       Bauhelfer

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.3.2 (3) die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher
          mit den Bauarbeiten beschäftigter privater Bauhelfer für Schäden, die sie in Ausführung dieser
          Verrichtungen verursachen.

          Kein Versicherungsschutz besteht für Personen, die gewerblich auf der Baustelle tätig sind.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
          Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
          handelt.

          Mitversichert sind jedoch Regressansprüche               der   Sozialversicherungsträger   gegen      den
          Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII.


Tiere - TIER

Z-TIER-01      Halten von Assistenzhunden

          Mitversichert ist abweichend von A1-6.9.1 die gesetzliche Haftpflicht als Halter speziell
          ausgebildeter und verordneter Assistenzhunde (z. B. Blinden-, Signal-, Begleit-, Diabetiker- oder
          Therapiehund).


Z-TIER-02      Halten von wilden Kleintieren und Weidetieren

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.9.1 die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
          der im Versicherungsschein/Nachtrag benannten Anzahl zu privaten Zwecken gehaltener

          -    wilder Kleintiere (z. B. Spinnen, Skorpione, Schlangen, Echsen, Chamäleons, Leguane,
               Warane, Geckos, Wanderratten) im Haushalt;
          -    Weidetiere (z. B. Rinder, Kamele, Strauße - nicht jedoch Pferde, Esel und sonstige Reit- und
               Zugtiere);

          sofern die Haltung den gesetzlichen/behördlichen Anforderungen und Bestimmungen entspricht.

          Die Haltung zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken (z. B. Zucht, Verkauf von
          Erzeugnissen) bleibt ausgeschlossen.

          Bei Übersteigen der Anzahl mitversicherter Tiere finden die Bestimmungen über die Erhöhung
          und Erweiterung des versicherten Risikos gemäß A1-8 Anwendung.


Z-TIER-03      Rettungs-, Bergungs- und Einfangkosten für Tiere

          Mitversichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer

          -    zur Bergung und Rettung des vom Versicherungsschutz umfassten Tieres aus einer Notlage;
          -    zur Gefahrenabwehr durch Einfangen des versehentlich entwichenen und vom
               Versicherungsschutz umfassten Tieres

          aufbringen muss.

          Hierbei sind in Erweiterung von A1-3.1 auch öffentlich-rechtliche Ansprüche (z.B. für einen
          Feuerwehreinsatz) mitversichert.

KPP0726                                         Seite 55 von 294

[Seite 56]
Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                             R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026                                                       Seite 41


          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall       ist      dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Fahrzeuge - FZG

Z-FZG-01      Versicherungspflichtige Flugmodelle

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.11 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          wegen Schäden durch den Gebrauch von versicherungspflichtigen Flugmodellen (z. B. Drohnen)
          mit und ohne Motor bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Startgewicht
          (einschließlich zugehöriger Anbauteile z. B. Kameras). Die Nutzung dieser Flugmodelle darf nur zu
          Zwecken der privaten Sport- oder Freizeitgestaltung erfolgen.

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Halters sowie aller Personen, die mit Wissen und
          Willen des Halters an der Führung und Bedienung der Flugmodelle beteiligt sind, einschließlich
          der Personen, die berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage der Flugmodelle zu bedienen.

          Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland vorkommender
          Versicherungsfälle nach A1-6.14. Ausgeschlossen bleiben jedoch Versicherungsfälle in den USA/
          US-Territorien oder Kanada.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, die durch bewusstes Abweichen von
          den Gesetzen und Verordnungen zum Betrieb von versicherungspflichtigen Flugmodellen
          entstanden sind.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall       ist      dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-FZG-02      Windsurfbretter, Surfbretter, Strandsegler und Kitesportgeräte

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.12.1 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch
          den Besitz und Gebrauch eigener oder fremder Windsurfbretter, Surfbretter, Strandsegler und
          Kitesportgeräte.


Z-FZG-03      Eigene Wasserfahrzeuge mit Motor

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.12.1 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch
          den Gebrauch eigener Wasserfahrzeuge mit Motor bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag
          aufgeführten Motorleistung.


Z-FZG-04      Eigene Segelboote

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.12.1 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch
          den Gebrauch eigener Segelboote bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten
          Segelfläche.


Z-FZG-05      Fahrräder/Pedelecs

          Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.10 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          wegen Schäden durch den Gebrauch von Fahrrädern, nicht versicherungspflichtigen
          Elektrofahrrädern (Pedelecs) oder gleichartiger Fahrzeuge (z. B. Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick-
          und Stickboards, Ski-Langlauf-/Nordic-Cross-Skater).


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Z-FZG-06      Teilnahme an Radrennen

          Mitversichert ist abweichend von A1-6.7 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem
          Training zu sowie der Teilnahme an Radrennen (z. B. Straßenrundfahrten, Triathlon, etc.), an
          denen der Versicherungsnehmer privat und nicht als Lizenzfahrer teilnimmt.


Z-FZG-07      Führen      fremder      versicherungspflichtiger       Kraftfahrzeuge      im      Ausland
              ("Mallorca-Deckung")

1.        Versichert ist abweichend von A1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
          Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer
          Reise im europäischen Ausland (geographisches Europa einschließlich der außereuropäischen
          Gebiete der EU-Mitgliedsstaaten) eintreten, wenn aus einer für das Fahrzeug bestehenden
          Haftpflichtversicherung kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht.

2.        Als Kraftfahrzeuge gelten:
          -    Personenkraftwagen,
          -    Krafträder,
          -    Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht
          soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen
          (einschließlich Führer) bestimmt sind.

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von
          Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.

3.        Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8 (Erhöhungen und Erweiterungen)
          und A1-9 (Vorsorgeversicherung).

4.        Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
          Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf
          öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht
          gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel
          nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

5.        Erlangt      der      Versicherte    Versicherungsschutz  aus     einem      bestehenden
          Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag oder einem anderen Versicherungsvertrag, so gilt der
          Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die andere
          Versicherung.

          Ersetzt wird der Differenzbetrag             zwischen der Ersatzleistung     des    vorrangigen
          Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrags und dem entstandenen Schaden, höchstens jedoch bis zur
          für die Privathaftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme/Höchstersatzleistung.


Z-FZG-08      Kfz-Be- und Entladeschäden

1.        Versichert sind abweichend von A1-7.14 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine
          mitversicherte Person als Verursacher von Schäden, die beim Be- und Entladen eines
          Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers entstehen.

          Gleiches gilt für Schäden, die während des Ein- und Aussteigens sowie bei Reinigungs- und
          Pflegearbeiten entstehen.

2.        Nicht versichert sind Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger.

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3.        Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder
          Nachtrag zu entnehmen.


Z-FZG-09      Ausgleich des Schadens aus einer Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt (SFR) bei
              Schäden mit und an geliehenen Kraftfahrzeugen und Anhängern

1.        Versichert sind abweichend von A1-7.14 Vermögensschäden, die einem Dritten als
          Versicherungsnehmer    eines   Kraftfahrzeugversicherungsvertrags    entstehen,    weil  der
          Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person mit und an dessen vorübergehend
          (längstens 6 Wochen) und unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger
          einen Schaden verursacht hat.

2.        Versichert ist hierbei der aus der Rückstufung des Schadensfreiheitsrabattes (SFR) in der
          Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung        und/oder         Kraftfahrzeugvollversicherung
          (Vollkaskoversicherung) entstehende Vermögensschaden;

          Ersetzt wird der nachgewiesene Mehrbeitrag aus der Rückstufung im Versicherungsvertrag des
          Dritten (Versicherungsnehmer des Kraftfahrzeuges/-anhängers) in eine schlechtere
          Schadensfreiheitsklasse. Hierbei wird die Differenz zwischen der Summe der fünf folgenden
          Jahresbeiträge nach dem Schadensereignis und der Summe der Beiträge ohne diese
          Rückstufung für denselben Zeitraum berechnet.

          Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder
          Nachtrag zu entnehmen.

3.        Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.

4.        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
          -  aus dem Gebrauch von Fahrzeugen versicherter Personen;
          -  aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten
             Personen gegen Entgelt gemietet oder geleast wurden;
          -  aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer oder einer
             mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden;
          -  aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die im Rahmen eines Werk-/Arbeitsvertrags verwendet
             werden;
          -  wenn der Fahrer bzw. Lenker bei Eintritt des Versicherungsfalles keine erforderliche
             Fahrerlaubnis besitzt oder infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
             berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.


Z-FZG-10      Ausgleich der Vollkasko Selbstbeteiligung bei Schäden an geliehenen Kraftfahrzeugen
              und Anhängern

1.        Versichert sind abweichend von A1-7.14 Vermögensschäden, die einem Dritten als
          Versicherungsnehmer    eines   Kraftfahrzeugversicherungsvertrags    entstehen,    weil der
          Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person mit und an dessen vorübergehend
          (längstens 6 Wochen) und unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger
          einen Schaden verursacht hat.

2.        Versichert     ist hierbei    der   im  Schadensfall  zur    Kraftfahrzeugvollversicherung
          (Vollkaskoversicherung) entstehende Vermögensschaden aus der Anrechnung der vereinbarten
          Selbstbeteiligung.

          Ersetzt wird die Selbstbeteiligung, die im Versicherungsvertrag des Dritten (Versicherungsnehmer
          des Kraftfahrzeuges/-anhängers) bei der Schadenregulierung nachweislich angerechnet wird.

          Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder
          Nachtrag zu entnehmen.

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3.        Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.

4.        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
          -  aus dem Gebrauch von Fahrzeugen versicherter Personen;
          -  aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten
             Personen gegen Entgelt gemietet oder geleast wurden;
          -  aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer oder einer
             mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden;
          -  aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die im Rahmen eines Werk-/Arbeitsvertrags verwendet
             werden;
          -  wenn der Fahrer bzw. Lenker bei Eintritt des Versicherungsfalles keine erforderliche
             Fahrerlaubnis besitzt oder infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
             berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.


Z-FZG-11      Schäden durch Falschbetankung eines fremden, vorübergehend gemieteten/geliehenen
              Kraftfahrzeuges

          Versichert ist abweichend von A1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden
          und vorübergehend (längstens 6 Wochen) geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber
          überlassenen Kraftfahrzeugen durch
          -   versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen oder
              Betriebsstoffen zur Abgasnachbehandlung;
          -   das versehentliche Betanken von für das Kraftfahrzeug vorgesehenen Kraftstoffen,
              Betriebsstoffen zur Abgasnachbehandlung und - sofern vorhanden - Frischwasser in die
              falschen Tankbehältnisse
          entstehen.

          Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an Fahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer
          oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen
          wurden.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung        je    Versicherungsfall     ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-FZG-12      Übernahme der Vollkasko Selbstbeteiligung bei Schäden an vorübergehend gemieteten
              Kraftfahrzeugen und Anhängern

1.        Versichert sind abweichend von A1.3.3 und A1-7.14 Kosten, die dem Versicherungsnehmer oder
          einer mitversicherten Person bei Schäden an vorübergehend (längstens 6 Wochen) gemieteten
          Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern durch die Zahlung einer im Mietvertrag vereinbarten
          Selbstbeteiligung für die Kraftfahrzeugvollversicherung (Vollkaskoversicherung) entstehen.

2.        Ersetzt wird die zum Ausgleich der Schäden an dem Kraftfahrzeug/Kraftfahrzeuganhänger
          vereinbarte Selbstbeteiligung zur Kraftfahrzeugvollversicherung (Vollkaskoversicherung), wenn
          sie im Schadensfall nachweislich angerechnet wurde.

          Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder
          Nachtrag zu entnehmen.

3.        Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
          wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.

4.        Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
          -  aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, deren Halter versicherte Personen sind;
          -  aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten
             Personen geleast wurden;


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          -   aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer oder einer
              mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch über-lassen wurden;
          -   aus dem Gebrauch von Fahrzeugen, die im Rahmen eines Werk-/Arbeitsvertrags verwendet
              werden;
          -   wenn der Fahrer bzw. Lenker bei Eintritt des Versicherungsfalles keine erforderliche
              Fahrerlaubnis besitzt oder infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
              berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.


Ausland - AUSL

Z-AUSL-01     Kautionsleistung im Ausland

1.        Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche
          Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen
          Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen
          Betrag zur Verfügung.

          Der Geltungsbereich sowie die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall sind
          dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

2.        Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadensersatzzahlung
          angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, so ist der
          Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die
          Kaution   als   Strafe, Geldbuße       oder    für   die   Durchsetzung    nicht   versicherter
          Schadensersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


Abwasser- und Allmählichkeitsschäden - ABW

Z-ABW-01      Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)

          Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der
          Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub
          und dergleichen) entstehen.


Z-ABW-02      Abwassergrube

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Besitz und Betrieb einer für
          eigene Zwecke genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein
          Gewässer.

          Ausgeschlossen bleiben Abwassergruben, bei denen eine Einleitung in ein Gewässer
          konstruktionsbedingt vorgesehen ist.


Miete und Leihe - MIET

Z-MIET-01     Schäden       an    gemieteten      Grundstücken,          Gebäuden        und       mobilen
              Aufenthalts-/Schlafkabinen (Mietsachschäden)

1.        Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.6.1 die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden

          -   an zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus
              ergebenden Vermögensschäden;

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          -   an mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone,
              Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück
              verbundenen Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanlagen);

          -   an zu privaten Zwecken gemieteten Aufenthalts-/Schlafkabinen auf Schiffen sowie in Zügen
              und Flugzeugen.

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an
          -   der dazugehörigen Verglasung;
          -   Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen;
          -   Elektro- und Gasgeräten.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je     Versicherungsfall        ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

2.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen            sind    Haftpflichtansprüche   wegen    Abnutzung,
          Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.

3.        Die Leihe, Pacht und das Leasing der aufgeführten Objekte ist abweichend von A1-7.5 der Miete
          gleichgestellt.


Z-MIET-02     Schäden an der Einrichtung von vorübergehend                    angemieteten    Hotelzimmern,
              Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften

1.        Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.6 und in Abweichung von A1-7.5 die gesetzliche
          Haftpflicht aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten
          Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als
          Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen.

2.        Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung.

3.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je     Versicherungsfall        ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-MIET-03     Schäden an gemieteten/geliehenen beweglichen Sachen

1.        Mitversichert ist in Erweiterung von A1-6.6 und in Abweichung von A1-6.15.2 (12) und A1-7.5 die
          gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Zerstörung und dem Abhandenkommen von
          fremden beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen,
          geleast oder im Rahmen eines Verwahrungsvertrags aufbewahrt hat.

2.        Ausgeschlossen bleiben:
          -  Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
          -  Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
          -  Vermögensfolgeschäden;
          -  Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen (ausgenommen Boote ohne Motor oder
             Segel sowie Windsurfbretter, Surfbretter, Strandsegler, Kitesportgeräte) sowie an
             Kraftfahrzeuganhängern.

3.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je     Versicherungsfall        ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-MIET-04     Schäden durch Abhandenkommen von überlassenen beweglichen Sachen

1.        Mitversichert ist in Abweichung von A1-6.15.2 (12) die gesetzliche Haftpflicht aus dem
          Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, die dem Versicherungsnehmer zur
          Nutzung überlassen wurden (z. B. für die Tätigkeit im Homeoffice, die Teilnahme am

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          Homeschooling, Nutzung im Rahmen der Schulausbildung oder in einem ehrenamtlichen
          Engagement).

2.        Ausgeschlossen bleiben:
          -  das Abhandenkommen von Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden
             und Wertpapieren;
          -  das Abhandenkommen von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen;
          -  Vermögensfolgeschäden.

3.        Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass keine andere Versicherung
          leistungspflichtig ist.

4.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall      ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-MIET-05      Schäden an gemieteten Elektrokleinstfahrzeugen (6 bis 20 km/h)

1.        Mitversichert ist abweichend von A1-7.14 und in Erweiterung von A1-6.6 die gesetzliche Haftpflicht
          aus der Beschädigung, der Zerstörung und dem Abhandenkommen von fremden
          Elektrokleinstfahrzeugen    (z.   B.   E-Scooter/Elektroroller)  mit   einer    bauartbedingten
          Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h, die der
          Versicherungsnehmer vorübergehend (längstens 6 Wochen) gemietet hat.

          Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass
          -   der Mietvertrag im Inland bzw. im europäischen Ausland (geographisches Europa
              einschließlich der außereuropäischen Gebiete der EU-Mitgliedsstaaten) geschlossen wurde;
          -   nachweislich bei Mietbeginn keine Kraftfahrzeugvollversicherung (Vollkaskoversicherung) für
              das Fahrzeug abgeschlossen werden konnte;
          -   keine andere Versicherung leistungspflichtig ist.

2.        Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung.

3.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall      ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Schlüsselverlust - SCHL

Z-SCHL-01      Verlust fremder privater Schlüssel (inkl. ehrenamtliche Schlüssel)

1.        Versichert ist abweichend von A1-6.15.2 (12), A1-7.5 und A1-7.16 die gesetzliche Haftpflicht
          wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von

          1.   privaten Schlüsseln, zum Beispiel Verlust des Türschlüssels einer gemieteten Wohnung oder
               eines Hotelzimmers (auch Generalhauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage);
          2.   Schlüsseln, die dem Versicherten im Rahmen einer Vereinstätigkeit, einer ehrenamtlichen
               Tätigkeit und/oder eines Bürgerschaftlichen Engagements in Vereinigungen aller Art
               überlassen werden;
          3.   Schlüsseln, die dem Versicherten im Rahmen eines öffentlichen Ehrenamtes überlassen
               werden;
          4.   Schlüsseln zu privaten Bankschließfächern, Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen
               Schlüsseln zu beweglichen Sachen,

          die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Elektronische
          Schließmedien wie z. B. Codekarten, Transponder/Chips werden Schlüsseln gleichgesetzt.

2.        Der Versicherungsschutz umfasst
          -   die Kosten für die Auswechslung von Schlössern,
          -   die Beschaffung neuer Schlüssel/Codekarten/Transponder/Chips,
          -   eine Zugangsänderung/Zugangssperrung,

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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                           R+V Allgemeine Versicherung AG
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          -   vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),
          -   einen Objektschutz ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt
              wurde bis zur Auswechslung der Schlösser.

3.        Nicht versichert ist/sind
          1. die Haftung aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln;
          2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);
          3. die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser
              und Schließanlagen bei Wohnungseigentümern (Eigenschaden).

4.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung        je    Versicherungsfall   ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-SCHL-02     Verlust fremder berufsbezogener Schlüssel

1.        Versichert ist abweichend von A1-6.15.2 (12) und A1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Schäden aus dem Abhandenkommen von fremden berufsbezogenen Schlüsseln, die sich
          rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Elektronische Schließmedien wie
          z. B. Codekarten, Transponder/Chips werden Schlüsseln gleichgesetzt.

2.        Der Versicherungsschutz umfasst
          -   die Kosten für die Auswechslung von Schlössern,
          -   die Beschaffung neuer Schlüssel/Codekarten/Transponder/Chips,
          -   eine Zugangsänderung/Zugangssperrung,
          -   vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),
          -   einen Objektschutz ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt
              wurde bis zur Auswechslung der Schlösser.

3.        Nicht versichert ist/sind
          1. die Haftung aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln;
          2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);
          3. die Kosten für die Auswechslung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser
              und Schließanlagen bei Wohnungseigentümern (Eigenschaden).

4.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung        je    Versicherungsfall   ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-SCHL-03     Verlust von fremden Kraftfahrzeugschlüsseln

1.        Versichert ist abweichend von A1-6.15.2 (12), A1-7.5, A1-7.14 und A1-7.16 die gesetzliche
          Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln zu fremden Kraftfahrzeugen, die sich
          rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.

2.        Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern,
          die Beschaffung neuer Schlüssel und bei draht- oder schlüssellosen Zugangssystemen die
          Neucodierung.

3.        Nicht versichert sind Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen
          Diebstahls).

4.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung        je    Versicherungsfall   ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-SCHL-04     Nicht schuldhafter Verlust von Schlüsseln

1.        Der Versicherer ersetzt in Erweiterung von A1-3.1 im Umfang des vereinbarten Schutzes zum
          Schlüsselverlust das Abhandenkommen fremder Schlüssel auch dann, wenn den


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          Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person kein Verschulden trifft und damit keine
          Haftung besteht (z. B. bei Beraubung).

          Ein Ersatz erfolgt auf Wunsch des Versicherungsnehmers und sofern der geschädigte Dritte
          keinen anderweitigen Ersatz erlangen kann.

2.        Nicht versichert sind Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen
          Einbruchs);

3.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall       ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Forderungsausfall - FAD

Z-FAD-01       Personenschäden durch Vorsatz (Gewaltopferschutz)

1.        Versichert sind in Erweiterung der Forderungsausfalldeckung nach A3-1.2 und in Abweichung von
          A1-7.1 auch Personenschäden, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person
          durch vorsätzliches Handeln des Schädigers (Gewalttat) zugefügt werden.

          Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, muss eine Anzeige der Gewalttat (Straftat) erstattet und der
          Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft oder den Behörden und Beamten des Polizeidienstes
          beziehungsweise des Amtsgerichts schriftlich gestellt werden.

2.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind in Erweiterung von A3-5 Schäden, die in
          ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg und inneren Unruhen entstehen.

3.        Die Höchstersatzleistung/Höhe des Mindestschadens ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu
          entnehmen und gilt im Umfang von A3-3.

4.        Alle sonstigen Regelungen nach Abschnitt A3 finden gleichlautend Anwendung.


Z-FAD-02       Opferhilfe bei unbekanntem Täter

1.        Gegenstand der Opferhilfe

          Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine
          mitversicherte Person
          -   Opfer einer Gewalttat nach §§ 13, 14 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch -
              Soziale Entschädigung - (SGB XIV) geworden sind und
          -   dadurch eine gesundheitliche Schädigung nach Maßgabe von § 13 SGB XIV erlitten hat und
          -   der Täter nicht ermittelt werden konnte.

2.        Leistungsvoraussetzungen

          Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach den
          Bestimmungen der §§ 83,84,89,90,91 des Sozialgesetzbuch Vierzehntes
          Buch (SGB XIV) bewilligt wurden.

3.        Leistungsumfang

          1.   Der Versicherer leistet, den Betrag, der sich aus der Summe der bewilligten Leistungen
               gemäß der §§ 83,84,89,90,91 des Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) für den
               Zeitraum von 3 Jahren ergibt.

          2.   Versichert ist darüber hinaus der Schadensersatzanspruch der versicherten Person aufgrund
               eines Personenschadens, der nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht
               bekannt ist.


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          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung        je    Versicherungsfall     ist   dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

4.        Ausschlüsse

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden,
          1. die von dem Täter durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers
             verursacht worden sind;
          2. bei denen sich der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter an strafbaren Handlungen
             beteiligt.
          3. die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen oder Terror
             beruhen.


Z-FAD-03      Erweiterter Versicherungsschutz in der Forderungsausfalldeckung

          In Erweiterung der Forderungsausfalldeckung nach A3-1.2 besteht Versicherungsschutz auch für
          Schäden, die der schädigende Dritte dem Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als
          1. Haus- und Grundbesitzer;
          2. Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässergefährdenden Stoffen z. B. Öltank;
          3. Bauherr;
          4. Jäger;
          5. Inhaber von Wassersportfahrzeugen
          zugefügt hat.

          Alle sonstigen Regelungen nach Abschnitt A3 finden gleichlautend Anwendung.

          Je Versicherungsfall steht die Höchstersatzleistung gemäß Abschnitt A3 zur Verfügung.


Z-FAD-04      Erweiterter Versicherungsschutz in der Forderungsausfalldeckung um Schäden durch
              Kraftfahrzeuge

          In Erweiterung der Forderungsausfalldeckung nach A3-1.2 und abweichend von A1-7.14 besteht
          Versicherungsschutz auch für Schäden, die der schädigende Dritte dem Versicherungsnehmer in
          der Eigenschaft als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges oder
          Kraftfahrzeuganhängers zugefügt hat.

          Alle sonstigen Regelungen nach Abschnitt A3 finden gleichlautend Anwendung.

          Je Versicherungsfall steht die Höchstersatzleistung gemäß Abschnitt A3 zur Verfügung.


Z-FAD-05      Schäden an eigenen Sachen durch deliktsunfähige Enkelkinder

          Mitversichert sind abweichend von A1-3.1 der Forderungsausfalldeckung auch Schäden an
          eigenen Sachen des Vesicherungsnehmers, die durch deliktsunfähige Enkelkinder verursacht
          werden.

          Ein etwaiges Verschulden des Versicherungsnehmers kann auf eine Entschädigung angerechnet
          werden.

          Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass
          -   die Enkelkinder nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und
          -   keine andere Versicherung, z.B. eine Haftpflichtversicherung der Eltern der Enkelkinder,
              leistungspflichtig ist.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung        je    Versicherungsfall     ist   dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


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Z-FAD-06      Sachschäden durch Vorsatz (Vandalismusschutz)

1.        Versichert sind in Erweiterung der Forderungsausfalldeckung nach A3-1.2 und in Abweichung von
          A1-7.1 auch Sachschäden, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person
          durch vorsätzliches Handeln des Schädigers zugefügt werden.

          Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar , muss eine Anzeige des Sachschadens erstattet und der
          Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft oder den Behörden und Beamten des Polizeidienstes
          beziehungsweise des Amtsgerichts schriftlich gestellt werden.

2.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind in Erweiterung von A3-5 Schäden, die in
          ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg und inneren Unruhen entstehen.

3.        Die Höchstersatzleistung/Höhe des Mindestschadens ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu
          entnehmen und gilt im Umfang von A3-3.

4.        Alle sonstigen Regelungen nach Abschnitt A3 finden gleichlautend Anwendung.


Z-FAD-07      Kosten der Rechtsverfolgung in der Forderungsausfalldeckung

1.        Abweichend von A3-5.2 (1) besteht Versicherungsschutz für die nach den gesetzlichen
          Bestimmungen anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung (z. B. Anwalts-, Gerichts- oder
          Mahnkosten), welche zur Geltendmachung der ausgefallenen Forderung im Rahmen der
          Forderungsausfalldeckung nach Abschnitt A3 entstehen.

2.        Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass kein anderweitiger Kostenersatz
          (z. B. durch eine Versicherung oder rechtliche Unterstützungsleistungen) erlangt werden kann.

3.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall      ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Gewässer und Umwelt - UMW

Z-UMW-01      Eigenschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von gewässerschädlichen Stoffen
              aus Anlagen

          Mitversichert sind in Erweiterung von A2-1 und in Abänderung von A1-3 auch ohne dass ein
          Gewässerschaden droht oder eintritt             Schäden an unbeweglichen Sachen des
          Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass gewässerschädliche Stoffe
          bestimmungswidrig aus mitversicherten Anlagen ausgetreten sind/ist. Dies gilt auch bei
          allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen.

          Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt
          des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall      ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

          Nicht versichert bleiben Schäden an der Anlage selbst.


Z-UMW-02      Gewässerschadenhaftpflicht für Heizöltanks

          Mitversichert ist in Erweiterung von A2-1.1 die gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden als
          Betreiber einer Heizöltankanlage (oberirdisch und unterirdisch, Batterietanks gelten als ein Tank)
          zur Versorgung des vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten, mitversicherten Gebäudes.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall      ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

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Tätigkeiten - TAET

Z-TAET-01     Teilnahme an Betriebspraktika, fachpraktischem Unterricht

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht bei der Ausübung eines Ferienjobs sowie aus der
          Teilnahme an einem Betriebspraktikum oder einem fachpraktischen Unterricht (z. B. an Fach-,
          Gesamt- und Hochschulen oder einer Universität), auch für die Beschädigung von Lehrgeräten
          oder Maschinen.


Z-TAET-02     Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer, nicht
          jedoch als beruflicher Betreuer .

          Die gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person ist im Umfang des vereinbarten
          Versicherungsschutzes für die Dauer der Betreuung mitversichert, sofern Versicherungsschutz
          nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.

          Abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 sind Ansprüche der betreuten Person gegen den
          ehrenamtlichen Betreuer mitversichert.


Z-TAET-03     Schäden aus einem Gefälligkeitsverhältnis

          Der Versicherer beruft sich nicht auf einen möglichen Haftungsausschluss bei einem Schaden aus
          einem Gefälligkeitsverhältnis, sofern der Versicherungsnehmer die Regulierung wünscht.

          Regressansprüche gegenüber schadensersatzverpflichteten Dritten wegen seiner Aufwendungen
          behält sich der Versicherer ausdrücklich vor, sofern die Dritten nicht Versicherte dieses Vertrags
          sind.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall       ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-TAET-04     Tätigkeit als Tageseltern (Tagesmutter/Tagesvater)

1.        Mitversichert ist abweichend von A1-1 die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tageseltern
          (Tagesmutter/-vater) für minderjährige Kinder (unbegrenzte Anzahl der zu betreuenden Kinder)
          insbesondere aus der sich daraus ergebenen Aufsichtspflicht im Rahmen des eigenen oder
          fremden Haushalts sowie in für den Betreuungszweck angemieteten Räumen, aber auch
          außerhalb der Räume, zum Beispiel beim Spielen, Ausflügen und gleichartigen Beschäftigungen.

2.        Eingeschlossen
          -   sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für
              Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden;
          -   ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den
              Tageseltern, soweit für diese Kinder nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht;
          -   sind im Umfang von A1-6.6 Mietsachschäden an den zur Ausübung der Tätigkeit gemieteten
              Räumen und Gebäuden.

3.        Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der zu
          betreuenden Kinder;


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Z-TAET-05     Nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten

1.        Mitversichert ist abweichend von A1-1 die gesetzliche Haftpflicht aus nebenberuflichen oder
          selbstständigen Tätigkeiten bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten
          Gesamtjahresumsatz.

2.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
          1. handwerkliche und medizinische/heilende Tätigkeiten;
          2. Bautätigkeiten (Hoch- und Tiefbau);
          3. planende/bauleitende und gutachterliche Tätigkeiten;
          4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Finanz-, Rechts- und Steuerberatung;
          5. Tätigkeiten, bei denen Mitarbeiter beschäftigt werden;
          6. Tätigkeiten, die der Versicherungspflicht unterliegen;
          7. Schäden an Kommissionswaren;
          8. Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
             Vermögensschäden, wenn
             a) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
                 an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden
                 sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen
                 oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
             b) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
                 Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel,
                 Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
                 Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der
                 Benutzung betroffen waren;
             c) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
                 entstanden sind und sich diese Sachen oder sofern es sich um unbewegliche Sachen
                 handelt deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben;
                 dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum
                 Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung
                 von Schäden getroffen hatte.

3.        Mitversichert sind im Umfang von A1-6.6 Mietsachschäden an den zur Ausübung der
          mitversicherten Tätigkeit gemieteten Räumen und Gebäuden.

4.        Es besteht kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag, wenn über einen anderen
          Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht.

          Sofern     der    Gesamtjahresumsatz    aller   Tätigkeiten       insgesamt     den     im
          Versicherungsschein/Nachtrag genannten Betrag übersteigt, entfällt der Versicherungsschutz
          komplett.


Z-TAET-06     Haftpflichtansprüche des Arbeitgebers/Arbeitskollegen

1.        Versichert ist abweichend von A1-1 die gesetzliche Haftpflicht aus einer betrieblich und
          arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeit wegen Sachschäden gegenüber Arbeitskollegen und
          dem Arbeitgeber.

2.        Besteht      für    den     Versicherten    Versicherungsschutz     über     einen   anderen
          Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B.     eine Betriebshaftpflichtversicherung) entfällt der
          Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

3.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung    je     Versicherungsfall ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen
          nach A1-4.1 steht die vereinbarte Versicherungssumme zur Verfügung.

4.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen
          sowie Kraftfahrzeuganhängern.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                            R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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Sonstiges - SONS

Z-SONS-01     Schadensersatz zum Neuwert

          Der Versicherer leistet in Erweiterung von A1-3.1 auf Wunsch des Versicherungsnehmers für
          irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden) Schadensersatz zum
          Neuwert.
          Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
          Zustand.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall       ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

          Die irreparabel beschädigte Sache darf zum Zeitpunkt der Beschädigung das im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Alter nicht überschritten haben (ab Kaufdatum). Der
          Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht
          nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.

          Übersteigt der Neuwert der beschädigten Sache die im Versicherungsschein genannte
          Höchstersatzleistung, verbleibt es bei dem Zeitwertersatz.


Z-SONS-02     Persönlichkeits-/Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen)

1.        Versichert ist abweichend von A1-6.15.2 (8), A1-6.16.2.2 (5) und A1-7.9 die gesetzliche Haftpflicht
          des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch Vermögensschäden, die weder durch
          Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind - ausschließlich aus Persönlichkeits- und
          Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle
          Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden
          finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung.

          Der Versicherer ersetzt auch

          -   Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
              Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
              auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
          -   Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
              Versicherungsnehmer.

2.        Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland besteht ausschließlich soweit die
          Ansprüche in europäischen Staaten und nach deren Recht geltend gemacht werden.

          Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtli-chen und außergerichtlichen Abwehr der
          von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
          Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von A1-5.5 - als Leistungen auf die
          Versicherungssumme angerechnet.

          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver-pflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

          A1-6.14 findet keine Anwendung.

3.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

          (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst

              -   Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z.B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm,
                  Mobbing),

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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                              R+V Allgemeine Versicherung AG
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              -   unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B.
                  Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
              -   Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.
                  B. Software-Viren, Trojanische Pferde);

          (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von
              gesetzlichen     oder   behördlichen   Vorschriften oder  durch  sonstige   bewusste
              Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

          (3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
              personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.

          (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit

              -   massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
                  Informationen (z. B. Spamming),
              -   Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
                  Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.

          A1-2.3 findet keine Anwendung.

4.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung           je    Versicherungsfall         ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-SONS-03     Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
              Diskriminierungen

          Eingeschlossen sind abweichend von A1-7.10 Haftpflichtansprüche wegen Anfeindung, Schikane,
          Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Vorsätzlich herbeigeführte
          Schäden nach A1-7.1 bleiben ausgeschlossen.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung           je    Versicherungsfall         ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-SONS-04     Ersatz des eigenen Schadens zum Neuwert

1.        Versichertes Risiko

          Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von A1-3.1 für den Fall, dass der
          Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung durch einen Dritten einen
          irreparablen Schaden (auch wirtschaftlicher Totalschaden) an einer eigenen, privat genutzten
          Sache erleidet und die daraus resultierenden privatrechtlichen Schadensersatzansprüche vom
          Haftpflichtversicherer des Schädigers (z. B. Privat-, Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherer) bis
          zur Höhe des Zeitwerts reguliert werden.

          Das Gleiche gilt, wenn der Schaden über eine                     in   diesem    Vertrag     versicherte
          Forderungsausfalldeckung zum Zeitwert reguliert wird.

          Ersetzt wird die Differenz zwischen dem Zeitwert der Sache zum Schadenszeitpunkt und dem
          Neuwert (Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand)
          der irreparabel beschädigten Sache.

2.        Leistungsumfang

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung           je    Versicherungsfall         ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


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          Wurde bei der Regulierung des Schadens durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers eine
          Selbstbeteiligung in Abzug gebracht, bleibt diese bei der Berechnung der Differenz zwischen der
          Zeit- und der Neuwertentschädigung unberücksichtigt.

3.        Leistungsvoraussetzungen

          Voraussetzung für die Leistung ist, dass
          -   die Sache irreparabel beschädigt ist (auch wirtschaftlicher Totalschaden),
          -   die irreparabel beschädigte Sache zum Zeitpunkt der Beschädigung das im
              Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Alter nicht überschritten hat (ab Kaufdatum),
          -   die Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers durch die Haftpflichtversicherung
              des Schädigers oder über eine in diesem Vertrag versicherte Forderungsausfalldeckung
              abschließend zum Zeitwert reguliert wurden,
          -   der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall angezeigt und die abschließende
              Regulierung durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers nachgewiesen hat,
          -   der Versicherungsnehmer alle Auskünfte und sonstigen Unterlagen, aus denen sich ergibt,
              dass eine irreparable Schädigung der eigenen privat genutzten Sache vorliegt, überlassen
              hat,
          -   keine andere Versicherung leistungspflichtig ist.

4.        Ausschlüsse

          Leistungen aus der Neuwertentschädigung werden nicht erbracht, wenn
          -    kein anderer Haftpflichtversicherer den Zeitwertschaden reguliert hat,
          -    kein Versicherungsschutz über die in diesem Vertrag vereinbarte Forderungsausfalldeckung
               besteht,
          -    die irreparabel beschädigte Sache ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird,
          -    die irreparabel beschädigte Sache ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug-Anhänger ist,
          -    ein Tier verletzt oder getötet wird,
          -    der Haftpflichtversicherer des Schädigers infolge
               - Nichtzahlung der Beiträge oder
               - Obliegenheitsverletzung oder
               - arglistiger Täuschung
               von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit ist.


Garantien - GAR

Z-GAR-01      Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen

          Der Versicherer garantiert, dass die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegenden
          Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer in
          keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom
          Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten Musterbedingungen.


Z-GAR-02      Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse

          Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser Privathaftpflichtversicherung die zum
          Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreis
          Beratungsprozesse voll erfüllen.


Z-GAR-03      Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen

          Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB ).


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Z-GAR-04      Versehentliche Obliegenheitsverletzung

          Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die
          Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit,
          besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass
          das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
          nachgeholt wurde.


Z-GAR-05      Besitzstands-Garantie

1.        Versicherungsumfang

          Ab dem Zeitpunkt der Mitversicherung dieser Besitzstands-Garantie und frühestens mit
          Beendigung des unmittelbaren Vorvertrags gelten die abweichenden
          -   weitergehenden Leistungsumfänge,
          -   höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bzw. Jahreshöchstentschädigungen,
          -   niedrigeren Mindestschadenhöhen sowie geringeren Selbstbeteiligungen zu einzelnen
              versicherten Leistungen
          des unmittelbaren Vorvertrags zur Privathaftpflichtversicherung mitversichert.

          Als unmittelbarer Vorvertrag gelten Verträge, die
          -    bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer nach deutschem
               Versicherungsvertragsrecht geführt wurden und
          -    durchgängig Versicherungsschutz zwischen dem Vorversicherungsvertrag und diesem neu
               abgeschlossenen Vertrag geboten haben sowie
          -    nicht vom Vorversicherer gekündigt oder im beiderseitigen Einvernehmen beendet und
          -    als Vorversicherung bei Antragsstellung dieses Vertrags wahrheitsgemäß und vollständig
               angegeben worden sind.

          Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich für die über diesen              Vertrag zur
          Privathaftpflichtversicherung versicherten Personen und Risiken. Der Schutzumfang weiterer
          Haftpflicht-Risiken, wie z. B. der Tierhalter- oder Jagdhaftpflicht, kann durch diese
          Besitzstands-Garantie nicht erweitert werden.

          Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis
          -   über die weitergehenden Leistungen,
          -   über den Beginn und Ablauf sowie
          -   den versicherten Personenkreis
          des Vorvertrags mittels Versicherungsschein, einer Versicherungsbestätigung oder weiterer
          Vertragsdokumente in Textform erbringen.

2.        Ausschlüsse

          Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind
          -   im Ausland vorkommende Schadensereignisse;
          -   Schäden durch berufliche und gewerbliche Risiken (siehe A1-1);
          -   die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus (siehe A1-3.1);
          -   Schäden durch Vorsatz (siehe A1-7.1);
          -   eine vertragliche Haftung (siehe A1-3.2);
          -   Eigenschäden (siehe A1-1 und A1-7.3);
          -   Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind
              (siehe A1-7.7);
          -   Schäden durch Geothermierisiken mittels Bohrung;
          -   Schäden aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
          -   Schäden aus Risiken, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags gegen
              Beitragszuschlag versicherbar sind/waren;
          -   Assistance-Dienstleistungen, z. B. Notfalldienstleistungen;
          -   Beitragsbefreiung bei besonderen Lebenssituationen (z. B. Arbeitslosigkeit oder
              Erwerbsunfähigkeit);

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          -   Schäden aus der Erweiterung des Versicherungsumfangs aufgrund besserer verfügbarer
              Leistungen anderer Versicherer (wie z. B. die "Best-Leistungs-" oder "Marktgarantie").

          Ansprüche in Bezug auf die Beitragsberechnung, -ermittlung und -rückerstattung wie z. B.
          Schadensfreiheitsrabatte sind von der Besitzstands-Garantie nicht umfasst.

          Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung (A1-9) finden keine Anwendung.

3.        Höchstersatzleistung

          Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Jahres ist dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen und kann die vereinbarte Versicherungssumme
          dieses Vertrags nicht übersteigen.

          Eine zum Schadenszeitpunkt für diesen Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung wird weiterhin in
          Abzug gebracht.

4.        Sonderkündigungsrecht für die Besitzstands-Garantie

          Die vereinbarte Besitzstands-Garantie kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom
          Versicherer ohne Aufhebung des Gesamtvertrags ohne Angabe von Gründen in Textform unter
          Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden.

          Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach
          Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen.

          Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin.


Z-GAR-07      Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel

1.        Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des
          Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers
          oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als
          Anschlussversicherer.

2.        Leistungsvoraussetzung

          Voraussetzung für die Leistung ist, dass
          -   die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen Vertrags
              erfolgt ist,
          -   der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des
              Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden
              konnte,
          -   durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem
              aktuellen Vertrag besteht und
          -   der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
              Versicherer abtritt.


Nachhaltigkeit - NACH

Z-NACH-01 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur

          Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer
          Neuanschaffung angesehen. In Erweiterung von A1-4.1 ersetzt der Versicherer auf Wunsch des
          Versicherungsnehmers auch die gewöhnlichen erforderlichen Reparaturkosten, die über die
          gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.

          Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach Ziffer 4.2.1 HPB
          verpflichtet.

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          Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall für diese     Mehrleistungen
          gegenüber       den      berechtigten      Schadensersatzverpflichtungen       ist       dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-NACH-02 Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur

          Bei einer nachhaltigen Reparatur nach Z-NACH-01 verzichtet der Versicherer auf die Anrechnung
          einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung.


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                                   Abschnitt A5 Diensthaftpflichtrisiko

Falls ausdrücklich im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen Versicherungsschutz für das
Risiko der Diensthaftpflicht vereinbart ist, gelten hierfür nachfolgende Bestimmungen.


A5-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

A.5-1.1   Was ist versichert?

          Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des im
          Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich genannten Versicherungsnehmers oder
          der namentlich genannten versicherten Person aus der dokumentierten dienstlichen Tätigkeit als
          Beamter oder Beschäftigter des öffentlichen Dienstes.

A5-1.2    Welche dienstlichen Tätigkeiten sind nicht versichert?

          Nicht versichert und trotz Beitragszahlung nicht versicherbar sind folgende dienstliche bzw.
          berufliche Tätigkeiten:
          1. aus der Leitung von Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien oder Heilanstalten;
          2. als Psychologe, Physiker und Ingenieur in Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien oder
              Heilanstalten;
          3. im Zusammenhang mit einem Heilberuf (z. B. Ärzte, Tierärzte, Krankenschwestern/
              Krankenpfleger,        Pflegefachkraft,      Hebammen/Entbindungshelfer,             Masseure/
              Physiotherapeuten,     Apotheker,      pharmazeutische      Assistenten,      Rettungssanitäter,
              Rettungsassistenten);
          4. aus Bauplanung und Bauleitung (z. B. Architekten, Bauingenieure, Statiker, Bauleiter und
              sonstige mit der Bauplanung und Bauleitung beauftragte Personen);
          5. als Mitarbeiter der Flugsicherung oder als Lotse (z. B. Fluglotse, Schiffslotse);
          6. als Angehöriger des Auswärtigen Amtes;
          7. als Busfahrer und Fahrer von Schienenfahrzeugen;
          8. aus Forschungs- und wissenschaftlicher Tätigkeit auf dem Gebiet der Medizin, Pharmazie,
              Gentechnologie, Biologie, Physik und Chemie;
          9. aus Gutachtertätigkeit;
          10. als Mitarbeiter von privatisierten Einrichtungen und Unternehmen, wirtschaftlichen
              Unternehmen und Arbeitgebern außerhalb des öffentlichen Dienstes;
          11. im Zusammenhang mit Datenverarbeitung (z. B. Software-, IT-, Netzwerk-,
              Rechenzentrums-/Datenbank-, Datennetztätigkeiten);
          12. im Zusammenhang mit der Jagdausübung.

A5-2      Regelungen zu Versicherungsnehmer und versicherter Person


A5-2.1    Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die versicherte
          Person entsprechend anzuwenden.

A5-2.2    Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
          Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte
          Person verantwortlich.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                                      R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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A5-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall

A5-3.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während
          der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das
          einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
          aufgrund

                            gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
               p r i v a t r e c h t l i c h e n u n d ö f f e n t l i c h-r e c h t l i c h e n I n h a l t s

          von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch für
          Schadensersatz- und Regressansprüche des Dienstherrn.

          Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
          entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt
          hat, kommt es nicht an.

A5-3.2    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
          handelt,

          1)   auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
               Schadensersatz statt der Leistung;

          2)   wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

          3)   wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
               des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
          4)   auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

          5)   auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

          6)   wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

A5-3.3    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
          Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers hinausgehen.


A5-4      Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

A5-4.1    Der Versicherungsschutz umfasst

          -    die Prüfung der Haftpflichtfrage,

          -    die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und

          -    die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte.

          Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
          Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
          Anspruch des Dritten freizustellen.


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A5-4.2    Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
          Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
          Versicherungsnehmers abzugeben.

          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
          gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der
          Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.

A5-4.3    Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den
          Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
          Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
          trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
          höheren Kosten des Verteidigers.

A5-4.4    Erlangt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
          Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses
          Recht auszuüben.


A5-5      Begrenzung    der    Leistungen         (Versicherungssumme,        Jahreshöchstersatzleistung,
          Serienschaden, Selbstbeteiligung)

A5-5.1    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Höchstersatzleistung im Rahmen der vereinbarten
          Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden bzw. für Vermögensschäden begrenzt.
          Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
          Personen erstreckt.

A5-5.2    Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
          der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

A5-5.3    Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
          eingetreten ist, wenn diese

          -   auf derselben Ursache,

          -   auf gleichen Ursachen       mit    innerem,      insbesondere   sachlichem   und   zeitlichem,
              Zusammenhang oder

          -   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln

          beruhen.

A5-5.4    Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
          Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
          Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
          Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
          Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A5-5.1 Satz 1
          bleibt unberührt.

          Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren
          Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
          verpflichtet.

A5-5.5    Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
          angerechnet.


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A5-5.6    Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall               die
          Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis                  der
          Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

A5-5.7    Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
          der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
          Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
          so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
          Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.

          Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
          Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

          Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
          Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
          die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
          die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

A5-5.8    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
          Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
          der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
          Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


A5-6      Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen
          und besondere Ausschlüsse)

A5-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese
Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.

Soweit A5-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A5-6 geregelten Risiken alle
anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A5-4 - Leistungen der Versicherung oder A5-7 -
Allgemeine Ausschlüsse).

A5-6.1    Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen des
          Abhandenkommens von rechtmäßig überlassenen dienstlichen bzw. berufsbezogenen
          Schlüsseln während der Ausübung der dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit.

          Elektronische Schließmedien wie z. B. Codekarten, Transponder/Chips werden Schlüsseln
          gleichgesetzt.

          Der Versicherungsschutz umfasst gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für
          -   die Auswechslung von Schlössern;
          -   die Beschaffung neuer Schlüssel/Codekarten/Transponder/Chips;
          -   eine Zugangsänderung/Zugangssperrung;
          -   vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss);
          -   einen Objektschutz ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt
              wurde bis zur Auswechslung der Schlösser.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
          -  aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln;
          -  aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs).

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung        je    Versicherungsfall    ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


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A5-6.2    Abhandenkommen von Sachen, auch von fiskalischem Eigentum

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen
          von
          -   fremden Sachen,
          -   Sachen des Dienstherrn (fiskalisches Eigentum z.B. Ausrüstungsgegenstände,
              Dienstkleidung),
          -   beschlagnahmten/sichergestellten Gegenständen
          und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf diese Schäden finden die
          Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von
          -  Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
          -  Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,
          -  Wertsachen,
          -  Wertpapieren,
          -  Schlüsseln und Codekarten und
          -  von persönlichen Ausrüstungsgegenständen beim Ausscheiden aus dem Dienst.

          Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten
          richtet sich nach A5-6.1.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung           je      Versicherungsfall      ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A5-6.3    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger (ohne Fahrzeuge
          des Dienstherrn)

A5-6.3.1 Versichert ist - abweichend von A5-7.14 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen
         Fahrzeugen:

          (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf
              eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;

          (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

          (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

          (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen        mit    nicht    mehr    als    20   km/h   bauartbedingter
              Höchstgeschwindigkeit;

          (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
              Wegen und Plätzen verkehren.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden aus dem Gebrauch von
          Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern des Dienstherrn. Diese sind - falls vereinbart -
          nach A5-6.4 versichert.

A5-6.3.2 Die in A5-6.3.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
         werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
         Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
         sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

          Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4 HPB
          (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

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          Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen des Dienstherrn
          richtet sich nach A5-6.4.

A5-6.4    Dienstlicher Gebrauch von Kraftfahrzeugen (Dienstfahrzeugregress)

A5-6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen
         Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern ausschließlich wegen Ansprüchen
         auf

          -   Schadensersatz des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstfahrzeug,

          -   Regress des Dienstherrn wegen Personen- und Sachschäden Dritter.

          Der Ausschluss in A5-7.14 findet insoweit keine Anwendung.

          Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine
          anderweitige Ersatzmöglichkeit hat.

A5-6.4.2 Die in A5-6.4.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
         werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
         Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
         sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

          Der Fahrer darf das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden
          Mitteln geführt haben.

          Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB
          (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

A5-6.4.3 Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall     ist     dem
         Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A5-6.5    Dienstlicher Gebrauch von Wasserfahrzeugen (Dienstfahrzeugregress)

A5-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen
         Gebrauch von Wasserfahrzeugen ausschließlich wegen Ansprüchen auf

          -   Schadensersatz des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstfahrzeug,

          -   Schadensersatz wegen Personen- und Sachschäden Dritter,

          -   Regress des Dienstherrn wegen Personen- und Sachschäden Dritter.

          Der Ausschluss in A5-7.16 findet insoweit keine Anwendung.

          Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine
          anderweitige Ersatzmöglichkeit hat.

A5-6.5.2 Die in A5-6.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Führer gebraucht
         werden. Berechtigter Führer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
         Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
         sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht werden.

          Der Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem
          Führer benutzt wird, der die erforderliche Berechtigung hat.

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          Der Führer darf das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden
          Mitteln geführt haben.

          Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB
          (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

A5-6.5.3 Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall           ist         dem
         Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A5-6.6    Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)

          Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen
          Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

          Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der aufgeführten Objekte ist abweichend von A5-7.5 der
          Miete gleichgestellt.

A5-6.6.1 Schäden an zu dienstlichen Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, Grundstücken,
         Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
          ausschließlich an zu dienstlichen Zwecken (auch Dienstreisen)

          -   gemieteten Räumen in Gebäuden, Grundstücken und Gebäuden. Mitversichert sind Schäden
              an mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone,
              Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück
              verbundenen Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen);

          -   gemieteten Aufenthalts-/Schlafkabinen auf Schiffen sowie in Zügen und Flugzeugen.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung        je    Versicherungsfall           ist         dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A5-6.6.2 Schäden an der Einrichtung von vorübergehend angemieteten Räumen

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung oder
          Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Räumen, die durch den
          Versicherungsnehmer ausschließlich zu dienstlichen Zwecken (auch Dienstreisen) gemietet
          wurden.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung        je    Versicherungsfall           ist         dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A5-6.7    Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)

          Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden durch eine dienstliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der
          Versicherungsnehmer

          (1) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder
              dergleichen),

          (2) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten                   als   Werkzeug,         Hilfsmittel,
              Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder

          (3) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden
              haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen
              getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor.


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          Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen
          oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden
          sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben.

A5-6.7.1 Tätigkeitsschäden an Sachen Dritter

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden.

          Der Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden an Sachen des Dienstherrn richtet sich nach
          A5-6.7.2.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall   ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A5-6.7.2 Tätigkeitsschäden an Sachen des Dienstherrn

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an
          Sachen des Dienstherrn.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall   ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A5-6.8    Waffen und Munition

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich aus dem
          dienstlichen Besitz und dienstlichen Gebrauch von Waffen sowie Munition und Geschossen.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zum Zweck der Begehung einer
          strafbaren Handlung.

A5-6.9    Tiere

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen Halten,
          Hüten und Führen von Tieren, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere
          Haftpflichtversicherung besteht.

          Dies gilt auch außerhalb des dienstlichen Einsatzes.

A5-6.10       Schäden im Ausland

A5-6.10.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
              eintretender Versicherungsfälle ausschließlich

              (1) aus dienstlichen Tätigkeiten im Inland;

              (2) aus Anlass von Dienstreisen zur Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und
                  Märkten;

              (3) aus dienstlichen Tätigkeiten während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland bis
                  zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Dauer.

A5-6.10.2     Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von
              A5-5.5 - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die
              Versicherungssumme angerechnet.
              Kosten sind:
              - Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
              - Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
                  Versicherungsfalls sowie Schadensermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
                  Versicherer nicht selbst entstehen.
              Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.


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            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit
            Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.

A5-6.10.3   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
            Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
            des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
            Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

A5-6.11     Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden

            Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht
            werden, gelten A5-6.10.2 und A5-6.10.3.

A5-6.12     Vermögensschäden

A5-6.12.1   Versichert ist die    gesetzliche  Haftpflicht des    Versicherungsnehmers   wegen
            Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.

A5-6.12.2   Versicherungsfall

            Für Vermögensschäden gilt als Versicherungsfall (Schadensereignis) abweichend von A5-3.1
            der Verstoß (z.B. gegen Gesetze, Weisungen, Fristen) während der Wirksamkeit der
            Versicherung, der bei der Ausübung der dienstlichen- bzw. beruflichen Tätigkeit begangen
            wurde.

            Verstoß ist das Verhalten (Tun oder Unterlassen), das Haftpflichtansprüche zur Folge haben
            könnte.

            Wird ein Vermögensschaden durch Unterlassen verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß als
            an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
            werden müssen, um den Eintritt des Vermögensschadens abzuwenden.

A5-6.12.3   Vorwärts- und Rückwärtsversicherung

            1. Die   Vorwärtsversicherung    umfasst    die   Folgen    aller vom     Beginn  des
               Versicherungsvertrags nach Ziffer 2.1 APB bis zum Ablauf des Vertrags vorkommenden
               Verstöße.

            2. Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Verstöße in der
               Vergangenheit, welche dem Versicherungsnehmer bis zur Abgabe der Vertragserklärung
               nicht bekannt waren. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und
               Endpunkt zu bezeichnen. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn dieses vom
               Versicherungsnehmer als fehlerhaft erkannt oder ihr gegenüber als fehlerhaft bezeichnet
               worden ist.

            3. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß
               als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte
               vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.

            4. Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer
               begangenen Verstöße, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung
               des Versicherungsvertrags gemeldet werden (Nachhaftung). Diese fünfjährige Befristung
               des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis
               erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde.

            5. Verstöße vor Beginn des Versicherungsschutzes nach Ziffer 2.1 APB, die erstmalig
               während der Laufzeit dieses Vertrags als Versicherungsfall geltend gemacht und vom
               Versicherungsnehmer unverzüglich angezeigt werden, gelten unabhängig von einer
               Rückwärtsversicherung als mitversichert, wenn


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                -   dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der
                    gleichen Art (Vorversicherung mit Definition des Versicherungsfalls entsprechend
                    A5-6.12.2 begonnen hat,
                -   der zugrunde liegende Verstoß während der Laufzeit einer Vorversicherung erfolgt ist.
                    Dies gilt auch für Verstöße, die während eines weiteren oder mehrerer
                    Versicherungsverträge der gleichen Art unmittelbar in zeitlicher Abfolge bis zum
                    Beginn der Vorversicherung bestanden haben,
                -   der jeweilige Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen
                    Nachmeldefrist, keinen Versicherungsschutz mehr gewährt.

            Die Ersatzleistung für diese Fälle ist auf die Höhe und den Umfang der zum Zeitpunkt des
            Verstoßes bestehenden Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses
            Vertrags hinausgehender Versicherungsschutz, sowohl hinsichtlich der Höhe als auch des
            Umfangs, ausgeschlossen ist. A5-6.12.3.2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer ist
            verpflichtet, den jeweiligen Versicherungsvertrag der Vorversicherung offen zu legen.

            Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, ist der Versicherungsnehmer
            verpflichtet, etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag an den
            Versicherer abzutreten.

A5-6.12.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden

            (1) die durch wissentliches       Abweichen von Gesetzen, Vorschriften, Beschlüssen,
                Vollmachten, Weisungen        oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzungen
                herbeigeführt werden;

            (2) durch Veruntreuung;

            (3) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;

            (4) wegen Schäden aus der Überschreitung von Kostenvoranschlägen und Krediten;

            (5) wegen Schäden aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung
                von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften.

            (6) wegen Schäden aus organschaftlichem Handeln, insbesondere aus der Tätigkeit als
                Leiter, Geschäftsführer, Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied privater
                Unternehmungen, Vereine, Verbände, Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen
                Rechts;

            (7) aus § 69 Abgabenordnung.

A5-6.12.5   Versicherungssumme

            Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall im Rahmen der vereinbarten
            Versicherungssummen für Vermögensschäden ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu
            entnehmen.

A5-6.12.6   Verletzung von Datenschutzgesetzen

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch
            Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind,
            sowie immaterielle Schäden - aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
            Verarbeitung personenbezogener Daten.

            Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang
            oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das
            Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder
            Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch
            Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die
            Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

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            Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Die
            Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung   je Versicherungsfall ist    dem
            Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A5-6.12.7   Haftpflichtansprüche wegen Benachteiligung

            Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die aus
            Anlass der dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit von Kunden (z.B. Auftraggebern,
            Mandanten oder Klienten) des Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder
            wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem
            Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden.

            Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Die
            Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung   je Versicherungsfall ist    dem
            Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

            Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als
            Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen oder Unternehmer im Sinne
            von §§ 84ff. Handelsgesetzbuch. Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anbahnung eines
            solchen Vertrags handelt.

A5-6.12.8   Fehlbeträge aus der Kassenführung und bei Barzahlung

            Haftpflichtansprüche im Zusammenhang mit Fehlbeträgen bei der Kassenführung oder durch
            Verstöße beim Barzahlungsakt sind bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag
            aufgeführten Betrag je Versicherungsfall mitversichert.

A5-6.13     Übertragung elektronischer Daten

A5-6.13.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen

            Schäden - auch Tätigkeitsschäden - aus dem Austausch, der Übermittlung und der
            Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger)
            ausschließlich aus

            (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
                (Datenveränderung)   bei  Dritten  durch  Computer-Viren  und/oder  andere
                Schadprogramme;

            (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
                Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen

                -   sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                    Datenveränderungen sowie

                -   der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten
                    Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

            (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

            Für (1) bis (3) gilt:

            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu
            übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z.
            B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand
            der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.

            Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei
            Verletzung von Obliegenheiten).


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A5-6.13.2   Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistungen:

            (1) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;

            (2) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

            (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

            (4) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;

            (5) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

            (6) Betrieb von Telekommunikationsnetzen;

            (7) Tätigkeiten, für  die     eine    gesetzliche     Pflicht  zum     Abschluss     einer
                Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, z. B. nach SigG/SigV, De-Mail-G besteht.

A5-6.13.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als
            ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
            wenn diese

            -   auf derselben Ursache,

            -   auf gleichen Ursachen        mit   innerem,       insbesondere     sachlichem   und   zeitlichem
                Zusammenhang oder

            -   auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
                Mängeln beruhen.

            A5-5.3 findet keine Anwendung.

A5-6.13.4   Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland. A5-6.10.1 findet hier keine
            Anwendung. Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in europäischen Staaten und nach
            dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden.

A5-6.13.5   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

            (1) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit

                -   massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
                    Informationen (z. B. Spamming),

                -   Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
                    Internet-Nutzer gesammelt werden können;

            (2) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer
                oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer
                einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

            (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen
                von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen
                oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen
                herbeigeführt haben.

A5-6.13.6   Versicherungssumme

            Die     Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist   dem
            Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen. Vermögensschäden werden hierbei wie
            Sachschäden behandelt.


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A5-6.14     Allgemeines Umweltrisiko

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
            Umwelteinwirkung.

            Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen,
            Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht
            werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

            -   Ansprüche wegen Schäden durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.
                Hierfür besteht Versicherungsschutz nach A5-6.17.

            -   Ansprüche aus Gewässerschäden sowie öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche
                zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz. Hierfür besteht
                Versicherungsschutz nach Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).

A5-6.15     Abwässer

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
            Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.

A5-6.16     Ausflüge, zusätzlicher Unterricht und soziale Aktivitäten (z. B. als Lehrer, Erzieher,
            Pfarrer)

A5-6.16.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seiner dienstlichen
            Tätigkeit (z. B. als Lehrer, Hochschullehrer, Erzieher, Pastor, Pfarrer) zusätzlich aus

            (1) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang
                mit radioaktiven Stoffen);
            (2) Leitung, Beaufsichtigung und Durchführung von Ausflügen, Reisen oder sonstigen
                Aktivitäten mit Kindern, Schülern, Studenten und sonstigen Personen.

            Dieser   Versicherungsschutz    besteht         auch   bei   vorübergehendem,    weltweitem
            Auslandsaufenthalt nach A5-6.10.1 (3)

A5-6.16.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich aus
            folgenden freiberuflichen Nebentätigkeiten:

            (1) Erteilung von Nachhilfestunden;

            (2) Kantor oder Organist.

A5-6.16.3   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personenschäden
            aus Arbeitsunfällen der beaufsichtigten oder betreuten Personen.

            Der Ausschluss in A5-7.17 findet insoweit keine Anwendung.

A5-6.17     Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen

A5-6.17.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers zusätzlich wegen
            Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Der Ausschluss in A5-7.12 findet
            insoweit keine Anwendung.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch Sachschäden und alle sich daraus
            ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst oder den darauf befindlichen
            Gebäuden und Anlagen.


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            In gleichem Umfang besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch
            Umwelteinwirkung, die durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen verursacht
            werden.

A5-6.17.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden am Bauwerk,
            das Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ist, und allen sich
            daraus ergebenden Vermögensschäden.

A5-6.17.1   Die     Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung       je      Versicherungsfall      ist         dem
            Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A5-6.18     Persönlichkeits-/Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen)

A5-6.18.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch
            Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind -
            ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, insoweit besteht auch
            Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von
            Urheberrechten. Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über
            Personenschäden Anwendung.

            Der Versicherer ersetzt auch

            -   Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen
                Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um
                Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;

            -   Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den
                Versicherungsnehmer.

A5-6.18.2   Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland besteht ausschließlich soweit die
            Ansprüche in europäischen Staaten und nach deren Recht geltend gemacht werden.

            Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr
            der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
            Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abweichend von A5-5.5 - als
            Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.

            Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
            Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
            des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
            Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

            A5-6.10 findet keine Anwendung.

A5-6.18.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

            (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer
                bewusst

                -   Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B. absichtlich            herbeigeführter
                    Shitstorm, Mobbing),

                -   unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze              eingreift    (z.    B.
                    Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),

                -   Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
                    (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);

            (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen
                von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste
                Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.

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            (3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
                personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A5-6.12.6.

            (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit

                -   massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
                    Informationen (z. B. Spamming),

                -   Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
                    Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.

            A1-2.3 findet keine Anwendung.

A5-6.18.4   Die     Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung       je      Versicherungsfall    ist    dem
            Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A5-6.19     Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen

            Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB).

A5-6.20     Versehentliche Obliegenheitsverletzung

            Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die
            Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit,
            besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist,
            dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
            nachgeholt wurde.

A5-6.21     Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel

A5-6.21.1   Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des
            Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers
            oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als
            Anschlussversicherer.

A5-6.21.2   Leistungsvoraussetzung

            Voraussetzung für die Leistung ist, dass
            - die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen
               Vertrags erfolgt ist,
            - der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des
               Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden
               konnte,
            - durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem
               aktuellen Vertrag besteht und
            - der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
               Versicherer abtritt.

A5-6.22     Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur

            Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer
            Neuanschaffung angesehen. In Erweiterung von A5-4.1 ersetzt der Versicherer auf Wunsch
            des Versicherungsnehmers auch die gewöhnlichen erforderlichen Reparaturkosten, die über
            die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen
            werden.

            Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach Ziffer 4.2.1 HPB
            verpflichtet.


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              Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall für diese Mehrleistungen
              gegenüber      den      berechtigten      Schadensersatzverpflichtungen     ist      dem
              Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

A5-6.23       Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur

              Bei einer nachhaltigen Reparatur nach A5-6.21 verzichtet der Versicherer auf die Anrechnung
              einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung.

A5-7      Allgemeine Ausschlüsse

          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
          ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

A5-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
          herbeigeführt haben.

A5-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
          Leistungen

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
          verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

          -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder

          -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

A5-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A5-7.4 benannten Personen gegen die
              versicherte Person,

          (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,

          (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.

          Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

A5-7.4    Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
          verbundenen Personen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer

          (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
              die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;

              Als Angehörige gelten

              -   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes                oder
                  vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,

              -   Eltern und Kinder,

              -   Adoptiveltern und -kinder,

              -   Schwiegereltern und -kinder,

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              -    Stiefeltern und -kinder,

              -    Großeltern und Enkel,

              -    Geschwister sowie

              -    Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
                   angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

          (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
              geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;

          (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
              des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;

          (4) von    seinen    unbeschränkt     persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn             der
              Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft              oder
              Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

          (5) von    seinen    Partnern,      wenn    der         Versicherungsnehmer   eine   eingetragene
              Partnerschaftsgesellschaft ist;

          (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

          Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

A5-7.5    Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
          Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch
          verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
          sind.

A5-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
          oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
          Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
          Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
          Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
          Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
          sonstigen Leistungen übernommen haben.

A5-7.7    Asbest

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
          Erzeugnisse zurückzuführen sind.

A5-7.8    Gentechnik

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

          (1) gentechnische Arbeiten,

          (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

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          (3) Erzeugnisse, die

              -   Bestandteile aus GVO enthalten,

              -   aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

A5-7.9    Nicht belegt

A5-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
          Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

A5-7.11 Übertragung von Krankheiten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

          (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
              resultieren,

          (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
              gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.

          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
          weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

A5-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, welche entstehen durch

          (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

          (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

A5-7.13 Strahlen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
          Zusammenhang mit einem deckungsvorsorgepflichten Umgang mit energiereichen ionisierenden
          Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

A5-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, oder eine von
          ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
          Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
          Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
          Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
          gesetzt wird.

A5-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, oder eine von ihm bestellte oder beauftragte
              Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als
              Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.


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          (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
              Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
              Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus

               -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                   Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
                   für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                   Raumfahrzeugen bestimmt waren;

               -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                   Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.

          (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
              Nießbraucher von Luftlandeplätzen.

A5-7.16 Wasserfahrzeuge

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine von
          ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen
          oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
          im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
          Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

A5-7.17 Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder
          Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem
          Sozialgesetzbuch VII handelt.


A5-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

A5-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.

          Dies gilt nicht

          -    für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
               Wasserfahrzeugen sowie

          -    für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

A5-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
          Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
          nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
          von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


A5-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

A5-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
          innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
          erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
          Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

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          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

A5-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
          A5-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Höchstersatzleistung für
          Personen- und Sachschäden bzw. für Vermögensschäden in der Diensthaftpflichtversicherung
          begrenzt.

A5-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

          (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
              Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
              Versicherungspflicht unterliegen;

          (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

          (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

          (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
              Versicherungsverträgen zu versichern sind;

          (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher Tätigkeit.


A5-10     Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (Nachhaftung)

          Fällt während der Dauer des Versicherungsvertrags das versicherte Risiko vollständig und
          dauerhaft durch Ausscheiden des Versicherungsnehmers aus dem öffentlichen Dienst weg, endet
          damit die Versicherung nach Abschnitt A5.

          Für nach Beendigung der Versicherung nach Abschnitt A5 eingetretene Versicherungsfälle
          besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags wie folgt:

          Der Versicherungsschutz

          (1) gilt für die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Dauer vom Zeitpunkt des
              Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst an gerechnet;

          (2) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung der Versicherung
              nach Abschnitt A5 geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten
              Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem die Versicherung nach
              Abschnitt A5 endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der
              Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem die Versicherung nach Abschnitt A5
              endet.

          Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären
          sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten.


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           B. Besondere Versicherungsbedingungen für die private
            Hundehalterhaftpflichtversicherung premium 07/2026


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen

Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben:

-     Abschnitt B1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Hundehalter.

-     Abschnitt B2 gilt für Schäden nach dem Umweltschadengesetz (Besonderes Umweltrisiko).

-     Abschnitt B3 gilt für Forderungsausfallrisiken in der Hundehalterhaftpflichtversicherung.

-     Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der vorgenannten Abschnitte B1, B2 und
      B3.

Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
seine Nachträge.


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                                          Inhaltsverzeichnis

Abschnitt B1 - Privates Hundehalterrisiko
B1-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
B1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
            (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
B1-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall
B1-4        Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
B1-5        Begrenzung      der     Leistungen     (Versicherungssumme,      Jahreshöchstersatzleistung,
            Serienschaden, Selbstbeteiligung)
B1-6        Besondere      Regelungen      für    einzelne    Risiken    des   privaten   Hundehalters
            (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
B1-6.1      Allgemeines Umweltrisiko
B1-6.2      Abwässer
B1-6.3      Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
B1-6.4      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
B1-6.5      Schäden im Ausland
B1-6.6      Vermögensschäden
B1-7        Allgemeine Ausschlüsse
B1-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
B1-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
            Leistungen
B1-7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander
B1-7.4      Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
            verbundenen Personen
B1-7.5      Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
B1-7.6      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
B1-7.7      Asbest
B1-7.8      Gentechnik
B1-7.9      Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
B1-7.10     Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
B1-7.11     Übertragung von Krankheiten
B1-7.12     Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
B1-7.13     Strahlen
B1-7.14     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
B1-7.15     Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
B1-7.16     Wasserfahrzeuge
B1-7.17     Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
B1-8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
B1-9        Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

Abschnitt B2 - Besonderes Umweltrisiko
B2          Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

Abschnitt B3 - Forderungsausfallrisiko
B3-1        Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
B3-2        Leistungsvoraussetzungen
B3-3        Umfang der Forderungsausfalldeckung
B3-4        Räumlicher Geltungsbereich
B3-5        Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

Zusatzbedingungen zur privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung

Versicherte Risiken
Z-RIS-01     Mehrere Halter
Z-RIS-02     Haltung von Hundewelpen
Z-RIS-03     Gesetzlicher Forderungsübergang (übergangsfähige Regressansprüche)
Z-RIS-04     Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Personenschäden
Z-RIS-05     Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Sachschäden

Versicherte Aktivitäten
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Z-AKTIV-01   Teilnahme an Veranstaltungen und Wettbewerben
Z-AKTIV-02   Ausbildung des Hundes
Z-AKTIV-03   Fahrten mit Hundewagen und Hundeschlitten
Z-AKTIV-04   Nutzung des Hundes als Assistenz- und Begleithund
Z-AKTIV-05   Nutzung des Hundes für Vereinszwecke/Veranstaltungen
Z-AKTIV-06   Nutzung des Hundes im Ehrenamt
Z-AKTIV-07   Nutzung als Rettungs- und Suchhund
Z-AKTIV-08   Nutzung als Hundes als Therapie- und Besuchstier
Z-AKTIV-09   Nutzung des Hundes für die Ausübung der hauptberuflichen Tätigkeit
Z-AKTIV-10   Nutzung des Hundes für nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten

Ausland
Z-AUSL-01    Kautionsleistung im Ausland

Abwasser- und Allmählichkeitsschäden
Z-ABW-01   Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)

Gewässer und Umwelt
Z-UMW-01 Gewässerschäden

Miete und Leihe
Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden und mobilen Aufenthalts-/Schlafkabinen
             (Mietsachschäden )
Z-MIET-02 Schäden an der Einrichtung von vorübergehend angemieteten Hotelzimmern,
             Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften
Z-MIET-03 Schäden an gemieteten/geliehenen Hundetransportanhängern
Z-MIET-04 Schäden an gemieteten/geliehenen Hundeschlitten und Hundewagen
Z-MIET-05 Schäden an gemieteten/geliehenen beweglichen Sachen

Forderungsausfall
Z-FAD-01   Personenschäden durch Vorsatz (Gewaltopferschutz)
Z-FAD-02   Tierarztkosten-Ausfalldeckung
Z-FAD-03   Kosten der Rechtsverfolgung in der Forderungsausfalldeckung
Z-FAD-04   Kostenersatz bei Giftköder Vergiftung

Fahrzeuge
Z-FZG-01     Kfz-Be- und Entladeschäden

Sonstiges
Z-SONS-01    Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb
Z-SONS-02    Schäden durch tierische Ausscheidungen
Z-SONS-03    Flurschäden
Z-SONS-04    Schäden durch ungewollten Deckakt
Z-SONS-05    Schäden durch gewollten Deckakt
Z-SONS-06    Rettungs-, Bergungs- und Einfangkosten
Z-SONS-07    Schadensersatz zum Neuwert
Z-SONS-08    Ersatz des eigenen Schadens zum Neuwert
Z-SONS-09    Verzicht auf die Anrechnung eines Mitverschuldens
Z-SONS-10    Kosten für die Notunterbringung in einer Tierpension
Z-SONS-11    Kosten für eine Nottötung und Bestattung nach einem Versicherungsfall
Z-SONS-12    Hundediebstahl

Garantien
Z-GAR-01     Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Z-GAR-02     Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse
Z-GAR-03     Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen
Z-GAR-04     Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Z-GAR-05     Besitzstands-Garantie
Z-GAR-07     Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel

Nachhaltigkeit

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Z-NACH-01   Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
Z-NACH-02   Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur


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                               Abschnitt B1 Privates Hundehalterrisiko

B1-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

          Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers als privater Hundehalter gemäß der im Versicherungsschein/Nachtrag
          dokumentierten Risikobeschreibung.

          Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von
          Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht.


B1-2      Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
          (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

B1-2.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser
          Eigenschaft.

B1-2.2    Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
          Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
          Vorsorgeversicherung (B1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.

B1-2.3    Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
          Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
          Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
          Personen.

B1-2.4    Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
          Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
          Personen verantwortlich.


B1-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall

B1-3.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während
          der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das
          einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
          aufgrund

                                        gesetzlicher
                                  Haftpflichtbestimmungen
                                  privatrechtlichen Inhalts

          von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

          Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
          entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt
          hat, kommt es nicht an.

B1-3.2    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
          handelt,

          (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
              Schadensersatz statt der Leistung;

          (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

          (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
              des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;

          (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
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          (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

          (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

B1-3.3    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
          Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers hinausgehen.


B1-4      Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

B1-4.1    Der Versicherungsschutz umfasst

          -   die Prüfung der Haftpflichtfrage,

          -   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und

          -   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte.

          Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
          Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
          Anspruch des Dritten freizustellen.

B1-4.2    Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
          Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
          Versicherungsnehmers abzugeben.

          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
          gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der
          Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.

B1-4.3    Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den
          Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
          Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
          trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
          höheren Kosten des Verteidigers.

B1-4.4    Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
          Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses
          Recht auszuüben.


B1-5      Begrenzung    der    Leistungen           (Versicherungssumme,     Jahreshöchstersatzleistung,
          Serienschaden, Selbstbeteiligung)

B1-5.1    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
          dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
          erstreckt.

B1-5.2    Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
          der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

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B1-5.3    Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
          eingetreten ist, wenn diese

          -   auf derselben Ursache,

          -   auf gleichen Ursachen        mit     innerem,      insbesondere   sachlichem   und   zeitlichem,
              Zusammenhang

          oder

          -   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln

          beruhen.

B1-5.4    Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
          Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
          Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
          Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
          Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. B1-5.1 Satz 1
          bleibt unberührt.

          Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren
          Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
          verpflichtet.

B1-5.5    Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
          angerechnet.

B1-5.6    Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall                    die
          Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis                       der
          Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

B1-5.7    Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
          der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
          Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
          so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
          Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.

          Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
          Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

          Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
          Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
          die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
          die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

B1-5.8    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
          Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
          der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
          Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


B1-6      Besondere    Regelungen      für  einzelne   Risiken   des   privaten                Hundehalters
          (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)

          B1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für
          diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.


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          Soweit B1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in B1-6 geregelten
          Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. B1-4 - Leistungen der
          Versicherung oder B1-7 - Allgemeine Ausschlüsse).

B1-6.1    Allgemeines Umweltrisiko

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
          wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.

          Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
          Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich
          in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. Zu Schäden nach dem
          Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt B2 (besonderes Umweltrisiko).

B1-6.2    Abwässer

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
          Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.

B1-6.3    Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)

          Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen
          Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

B1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden
         ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in
         Gebäuden.

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an
          -   mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone, Terrassen,
              Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen
              Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen);
          -   der dazugehörigen Verglasung;
          -   Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen;
          -   Elektro- und Gasgeräten.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung           je    Versicherungsfall        ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

B1-6.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen              sind   Haftpflichtansprüche   wegen    Abnutzung,
         Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.

B1-6.3.3 Die Leihe, Pacht und das Leasing der nach B1-6.6.1 aufgeführten Objekte ist abweichend von
         B1-7.5 der Miete gleichgestellt.

B1-6.4    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

B1-6.4.1 Versichert ist abweichend von B1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht
         versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem
         folgenden Voraussetzungen entsprechen:

          (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die
              ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das

              -   keine öffentliche Straße ist und

              -   entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von
                  Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund
                  einer Beschränkung nicht zugänglich ist;

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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                             R+V Allgemeine Versicherung AG
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          (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

          (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

          (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen         mit    nicht   mehr   als    20     km/h   bauartbedingter
              Höchstgeschwindigkeit;

          (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in (1)
              beschriebenen Gebiet verkehren.

B1-6.4.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:

          Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
          Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

          Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB
          (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

B1-6.5    Schäden im Ausland

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
          eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese

          -   auf das ursächliche Verhalten des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes bzw. einer
              versicherten Person im Inland zurückzuführen sind oder

          -   auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII
              zurückzuführen sind oder

          -   bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag
              aufgeführten Dauer entstehen oder

          -   bei einem vorübergehenden, zeitlich nicht begrenzten Auslandsaufenthalt in europäischen
              Staaten (inklusive Türkei und Russland) sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten
              entstehen, sofern sich der Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers weiterhin in der
              Bundesrepublik Deutschland befindet.

          Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von B1-5.5
          - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme
          angerechnet.

          Kosten sind:
          -   Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
          -   Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
              Versicherungsfalls sowie Schadensermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
              Versicherer nicht selbst entstehen.
          Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche                      auf   Entschädigung   mit
          Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.

          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des


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          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

B1-6.6    Vermögensschäden

B1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden,
         die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.

B1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden

          (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
              Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

          (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
              Tätigkeit;

          (3) aus Ratschlägen,      Empfehlungen      oder    Weisungen   an    wirtschaftlich   verbundene
              Unternehmen;

          (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

          (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

          (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
              Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
              Unterschlagung;

          (7) aus
              - Rationalisierung und Automatisierung,
              - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
              - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

          (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
              oder Wettbewerbsrechts;

          (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

          (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
               von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs-
               oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

          (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
               Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
               Pflichtverletzung;

          (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
               Wertsachen;

          (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

B1-6.6.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
         Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
         dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
         erstreckt.

          Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
          der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.


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B1-7      Allgemeine Ausschlüsse

          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
          ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

B1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
          herbeigeführt haben.

          B1-2.3 findet keine Anwendung.

B1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
          Leistungen

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
          verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

          -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder

          -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

          B1-2.3 findet keine Anwendung.

B1-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in B1-7.4 benannten Personen gegen die
              mitversicherten Personen,

          (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,

          (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.

          Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

B1-7.4    Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
          verbundenen Personen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer

          (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
              die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;

              Als Angehörige gelten

              -   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes              oder
                  vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,

              -   Eltern und Kinder,

              -   Adoptiveltern und -kinder,

              -   Schwiegereltern und -kinder,

              -   Stiefeltern und -kinder,


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              -    Großeltern und Enkel,

              -    Geschwister sowie

              -    Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
                   angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

          (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
              geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;

          (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
              des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;

          (4) von    seinen    unbeschränkt     persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn           der
              Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft            oder
              Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

          (5) von    seinen    Partnern,      wenn    der     Versicherungsnehmer   eine    eingetragene
              Partnerschaftsgesellschaft ist;

          (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
          Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

B1-7.5    Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
          Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch
          verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
          sind.

B1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
          oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
          Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
          Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
          Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
          Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
          sonstigen Leistungen übernommen haben.

B1-7.7    Asbest

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
          Erzeugnisse zurückzuführen sind.

B1-7.8    Gentechnik

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

          (1) gentechnische Arbeiten,

          (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

          (3) Erzeugnisse, die

              -    Bestandteile aus GVO enthalten,

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              -   aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

B1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen

          Ausgeschlossen    sind    Ansprüche        wegen        Schäden    aus   Persönlichkeits-   oder
          Namensrechtsverletzungen.

B1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
          Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

B1-7.11 Übertragung von Krankheiten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

          (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
              resultieren,

          (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
              gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.

          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
          weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

B1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, welche entstehen durch

          (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

          (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

B1-7.13 Strahlen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
          Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven
          Stoffen oder Röntgenstrahlen).

B1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
          mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
          eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.

          Zum Gebrauch gehört z. B. auch
          -  Ein- und Aussteigen,
          -  Be- und Entladen,
          -  Betanken und Aufladen,
          -  Reparatur, Wartung und Reinigung,
          -  Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
          Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
          Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
          gesetzt wird.


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B1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          1)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
               ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
               Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
               Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

          2)   wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
               Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
               Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus

               -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                   Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
                   für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                   Raumfahrzeugen bestimmt waren,

               -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                   Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.

          3)   gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
               Nießbraucher von Luftlandeplätzen.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein
          Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
          Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

B1-7.16 Wasserfahrzeuge

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
          mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
          eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
          Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
          im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
          Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

B1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
          Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus

          1)   Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
          2)   Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
          3)   Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
          4)   Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.


B1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

B1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.

          Dies gilt nicht

          -    für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
               Wasserfahrzeugen sowie

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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                              R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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          -   für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

B1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
          Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
          nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
          von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


B1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

B1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
          innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
          erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
          Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

B1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
          B1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für
          Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.

B1-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

          (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
              Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
              Versicherungspflicht unterliegen;

          (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

          (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

          (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
              Versicherungsverträgen zu versichern sind;

          (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.


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                                Abschnitt B2 Besonderes Umweltrisiko

Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang
von Abschnitt B1 und den folgenden Bedingungen.

Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe B1-6.1.


B2        Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

          Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine

          (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

          (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,

          (3) Schädigung des Bodens.

B2-1      Versichert sind - abweichend von B1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende
          öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
          USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags

          -   die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
              Umwelt gelangt sind oder

          -   die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

          Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
          Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler    dieser   Erzeugnisse   zurückzuführen    ist.  Jedoch     besteht    kein
          Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
          dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
          (Entwicklungsrisiko).

          Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
          wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
          Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

B2-2      Ausland

          Versichert sind im Umfang von B1-6.5 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
          (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.

          Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
          gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
          Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

B2-3      Ausschlüsse

          (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
              verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
              Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
              Umweltschutz dienen, abweichen.

              B1-2.3 findet keine Anwendung.

          (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden


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              (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                  Umwelt entstehen.

              (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
                  Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
                  können.

B2-4      Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall   ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


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                                   Abschnitt B3 Forderungsausfallrisiko


B3-1      Gegenstand der Forderungsausfalldeckung

B3-1.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß B1-2
          mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt
          wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:

          -     Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
                Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder
                Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und

          -     die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.

          Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
          Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
          Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist
          (schädigender Dritter).

B3-1.2    Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte
          Versicherungsschutz         im     Rahmen         und       Umfang       der      vereinbarten
          Hundehalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen
          der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und
          Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein
          Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder
          gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich
          herbeigeführt hat.


B3-2      Leistungsvoraussetzungen

          Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß B1-2 mitversicherten
          Person leistungspflichtig, wenn

B3-2.1    die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
          ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat
          sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten festgestellt worden ist. Anerkenntnis-,
          Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur
          Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur,
          soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.

B3-2.2    der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
          Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass

          -     eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,

          -     eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in
                den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse
                abgegeben hat oder

          -     ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
                vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,

          und

B3-2.3    an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
          Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
          Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
          den Versicherer mitzuwirken.

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B3-3      Umfang der Forderungsausfalldeckung

B3-3.1    Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.

B3-3.2    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
          Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies
          gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
          Personen erstreckt.

          Für Schäden bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Höhe besteht kein
          Versicherungsschutz (Mindestschaden).

B3-3.3    Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.


B3-4      Räumlicher Geltungsbereich

          Versicherungsschutz besteht - abweichend von B1-6.5 - für Schadensereignisse, die in einem
          europäischen Staat eintreten.


B3-5      Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

B3-5.1    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an

          (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;

          (2) Immobilien;

          (3) Tieren, deren Haltung nicht über den Versicherungsvertrag versichert ist;

          (4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des
              Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.

B3-5.2    Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

          (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;

          (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;

          (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
              Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;

          (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz

              -   ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des
                  Versicherungsnehmers) oder

              -   ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
                  auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von
                  Dritten handelt.


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                  Zusatzbedingungen zur privaten Hundehalterhaftpflichtversicherung

Diese     Zusatzbedingungen       erweitern   den      Versicherungsschutz     der     privaten
Hundehalterhaftpflichtversicherung nach den Abschnitten B1, B2 und - sofern aufgeführt - B3 um
nachfolgend aufgeführte Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den
Regelungen der aufgeführten Abschnitte.


Versicherte Risiken - RIS

Z-RIS-01       Mehrere Halter

           Wird der vom Versicherungsschutz umfasste Hund

           -   von einer in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Person (z.B.
               Ehegatte, Lebenspartner, Kind) oder
           -   von weiteren Personen

           gehalten, gilt in Erweiterung von B1-2.1 der für den Versicherungsnehmer beschriebene
           Versicherungsschutz für diese Personen in gleichem Umfang.


Z-RIS-02       Haltung von Hundewelpen

           Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von
           Hundewelpen ab deren Geburt für die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Dauer, wenn
           das Muttertier vom Versicherungsschutz umfasst ist.

           Die Versicherung über diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren.


Z-RIS-03       Gesetzlicher Forderungsübergang (übergangsfähige Regressansprüche)

           Mitversichert ist abweichend von B1-7.3 und B1-7.4 die gesetzliche Haftpflicht aus gesetzlichem
           Forderungsübergang wegen Ansprüchen von versicherten Personen aus Personenschäden,
           insbesondere von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit,
           Privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und
           privaten Arbeitgebern.


Z-RIS-04       Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Personenschäden

           Mitversichert sind abweichend von B1-7.3 und B1-7.4 gesetzliche Haftpflichtansprüche der
           versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden.

           Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall   ist    dem
           Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-RIS-05       Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Sachschäden

1.         Mitversichert sind abweichend von B1-7.3 und B1-7.4 gesetzliche Haftpflichtansprüche der
           versicherten Personen untereinander wegen Sachschäden.

2.         Leistungsvoraussetzung
           Voraussetzung für die Leistung ist, dass

           -   bei Ansprüchen von Angehörigen gemäß B1-7.4 die Forderung gerichtlich geltend gemacht
               wird;
           -   keine andere Versicherung leistungspflichtig ist.

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3.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall   ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

Versicherte Aktivitäten - AKTIV

Z-AKTIV-01 Teilnahme an Veranstaltungen und Wettbewerben

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden aus der Teilnahme an
          -   hundesportlichen Veranstaltungen und Wettbewerben (z. B. Agility),
          -   Hundeschauen,
          -   Turnieren,
          -   Hunderennen (auch Hundeschlittenrennen)
          sowie die Vorbereitung hierzu (Training).

          Eingeschlossen sind hierbei auch gesetzliche Haftpflichtansprüche von weiteren Teilnehmern
          sowie Figuranten (Scheinverbrecher).


Z-AKTIV-02 Ausbildung des Hundes

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden im Zusammenhang mit der Ausbildung
          des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes z.B. in Hundeschulen (auch Hundelehrgang
          und Hundeprüfung).

          Eingeschlossen sind hierbei auch gesetzliche Haftpflichtansprüche von weiteren Teilnehmern
          sowie Figuranten (Scheinverbrecher).

          Ausgeschlossen bleiben dienst- und berufsbezogene Ausbildungen.


Z-AKTIV-03 Fahrten mit Hundewagen und Hundeschlitten

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch den privaten Gebrauch von
          eigenen oder fremden Hundewagen und Hundeschlitten einschließlich der gelegentlichen
          entgeltlichen und unentgeltlichen Beförderung von Personen.

          Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des
          Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Eine anderweitig bestehende Versicherung des
          fremden Hundehalters geht dieser Versicherung vor (Subsidiarität).


Z-AKTIV-04 Nutzung des Hundes als Assistenz- und Begleithund

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der privaten Nutzung des vom
          Versicherungsschutz umfassten Hundes als Assistenz- und Begleithund. Dies gilt auch bei der
          Führung des Hundes durch einen Dritten.


Z-AKTIV-05 Nutzung des Hundes für Vereinszwecke/Veranstaltungen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der gelegentlichen
          nichtberuflichen/nichtgewerblichen Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes für
          Vereinszwecke oder Veranstaltungen. Dies gilt auch bei der Führung des Hundes durch einen
          Dritten.


Z-AKTIV-06 Nutzung des Hundes im Ehrenamt

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der Nutzung des vom
          Versicherungsschutz umfassten Hundes für ehrenamtlichen Tätigkeiten. Dies gilt auch bei der
          Führung des Hundes durch einen Dritten.

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Z-AKTIV-07 Nutzung als Rettungs- und Suchhund

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der nichtberuflichen/nichtgewerblichen
          Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes als Rettungs- und Suchhund. Dies gilt
          auch bei der Führung des Hundes durch einen Dritten.


Z-AKTIV-08 Nutzung des Hundes als Therapie- und Besuchstier

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der nichtberuflichen/nichtgewerblichen
          Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes als Therapie- und Besuchshund. Dies
          gilt auch bei der Führung des Hundes durch einen Dritten.


Z-AKTIV-09 Nutzung des Hundes für die Ausübung der hauptberuflichen Tätigkeit

          Mitversichert ist abweichend von B1-1 und B1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der
          Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes für Zwecke der hauptberuflichen
          (nichtselbstständigen) Tätigkeit des Versicherungsnehmers.

          Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Hundehüters im hauptberuflichen Umfeld
          der versicherten Person.

          Es besteht kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag, wenn über einen anderen
          Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
          Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
          handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die
          in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle desselben
          Dienstherrn zugefügt werden.


Z-AKTIV-10 Nutzung des Hundes für nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten

1.        Mitversichert ist abweichend von B1-1 die gesetzliche Haftpflicht als Hundehalter bei Nutzung des
          vom Versicherungsschutz umfassten Hundes für nebenberufliche oder selbständige Tätigkeiten.

          Versicherungsschutz besteht bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten
          Gesamtjahresumsatz.

2.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
          1. Schäden aus der Nutzung des Hundes als Wachhund;
          2. Tätigkeiten, die der Versicherungspflicht unterliegen;
          3. Tätigkeiten, bei denen Mitarbeiter beschäftigt werden;
          4. Ansprüche aus einer medizinischen/heilenden Tätigkeit;
          5. Schäden an Kommissionswaren.

3.        Es besteht kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag, wenn über einen anderen
          Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht.

          Sofern     der    Gesamtjahresumsatz    aller   Tätigkeiten       insgesamt     den     im
          Versicherungsschein/Nachtrag genannten Betrag übersteigt, entfällt der Versicherungsschutz
          komplett.


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Ausland - AUSL

Z-AUSL-01     Kautionsleistung im Ausland

1.        Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche
          Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen
          Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen
          Betrag zur Verfügung.

          Der Geltungsbereich sowie die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall sind
          dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

2.        Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadensersatzzahlung
          angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, so ist der
          Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die
          Kaution   als  Strafe, Geldbuße        oder    für   die   Durchsetzung    nicht   versicherter
          Schadensersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


Abwasser- und Allmählichkeitsschäden - ABW

Z-ABW-01      Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)

          Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der
          Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub
          und dergleichen) entstehen.


Gewässer und Umwelt - UMW

Z-UMW-01      Gewässerschäden

1.        Umfang des Versicherungsschutzes

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder
          mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers
          einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie
          Sachschäden behandelt.

          Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus
          Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz
          ausschließlich

          -   für Anlagen (Kleingebinde) bis zu den im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Einzel-
              und Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter.

          Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser
          Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (B1-9);

2.        Rettungskosten

          Der Versicherer übernimmt

          -   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
              Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie

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          -   außergerichtliche Gutachterkosten.

          Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
          Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.

          Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
          werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
          Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
          Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
          Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

3.        Ausschlüsse

          (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
              vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an
              den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
              herbeigeführt haben.

              B1-2.3 findet keine Anwendung.

          (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich

              -   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
                  Generalstreik, illegalem Streik oder

              -   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen

              beruhen.

              Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
              ausgewirkt haben.


Miete und Leihe - MIET

Z-MIET-01     Schäden       an     gemieteten     Grundstücken,              Gebäuden         und         mobilen
              Aufenthalts-/Schlafkabinen (Mietsachschäden)

1.        Mitversichert ist in Erweiterung von B1-6.6.1 die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden

          -   an zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus
              ergebenden Vermögensschäden;

          -   an mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone,
              Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück
              verbundenen Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanlagen);

          -   an zu privaten Zwecken gemieteten Aufenthalts-/Schlafkabinen auf Schiffen sowie in Zügen
              und Flugzeugen.

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an
          -   der dazugehörigen Verglasung;
          -   Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen;
          -   Elektro- und Gasgeräten.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je     Versicherungsfall         ist      dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

2.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen            sind    Haftpflichtansprüche   wegen     Abnutzung,
          Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.

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3.        Die Leihe, Pacht und das Leasing der aufgeführten Objekte ist abweichend von B1-7.5 der Miete
          gleichgestellt.


Z-MIET-02     Schäden an der Einrichtung von vorübergehend                  angemieteten    Hotelzimmern,
              Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften

1.        Mitversichert ist in Erweiterung von B1-6.3 und in Abweichung von B1-7.5 die gesetzliche
          Haftpflicht aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten
          Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als
          Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen.

2.        Ausgeschlossen bleiben Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung.

3.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall     ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-MIET-03     Schäden an gemieteten/geliehenen Hundetransportanhängern

1.        Mitversichert ist in Erweiterung von B1-6.3 und in Abweichung von B1-7.5 die gesetzliche
          Haftpflicht aus der Beschädigung, der Zerstörung und dem Abhandenkommen von fremden
          Hundetransportanhängern, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen, geleast
          oder im Rahmen eines Verwahrungsvertrags aufbewahrt hat.

2.        Ausgeschlossen bleiben:
          -  Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
          -  Vermögensfolgeschäden;
          -  Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Kraftfahrzeuganhängern, die nicht
             dem Hundetransport dienen.

3.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall     ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-MIET-04     Schäden an gemieteten/geliehenen Hundeschlitten und Hundewagen

1.        Mitversichert ist in Erweiterung von B1-6.3 und in Abweichung von B1-7.5 die gesetzliche
          Haftpflicht aus der Beschädigung, der Zerstörung und dem Abhandenkommen von fremden
          Hundeschlitten und Hundewagen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen,
          geleast oder im Rahmen eines Verwahrungsvertrags aufbewahrt hat.

2.        Ausgeschlossen bleiben:
          -  Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
          -  Vermögensfolgeschäden;
          -  Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Kraftfahrzeuganhängern, die nicht
             dem Hundetransport dienen.

3.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall     ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-MIET-05     Schäden an gemieteten/geliehenen beweglichen Sachen

1.        Mitversichert ist in Erweiterung von B1-6.3 und in Abweichung von B1-7.5 die gesetzliche
          Haftpflicht aus der Beschädigung, der Zerstörung und dem Abhandenkommen von fremden
          beweglichen Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen, geleast oder
          im Rahmen eines Verwahrungsvertrags aufbewahrt hat.

2.        Ausgeschlossen bleiben:
          -  Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;

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          -   Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
          -   Vermögensfolgeschäden;
          -   Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Kraftfahrzeuganhängern, die nicht
              dem Hundetransport dienen.

3.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall      ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Forderungsausfall - FAD

Z-FAD-01      Personenschäden durch Vorsatz (Gewaltopferschutz)

1.        Versichert sind in Erweiterung der Forderungsausfalldeckung nach B3-1.2 und in Abweichung von
          B1-7.1 auch Personenschäden, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person
          durch vorsätzliches Handeln des Schädigers (Gewalttat) zugefügt werden.

          Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, muss eine Anzeige der Gewalttat (Straftat) erstattet und der
          Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft oder den Behörden und Beamten des Polizeidienstes
          beziehungsweise des Amtsgerichts schriftlich gestellt werden.

2.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind in Erweiterung von B3-5 Schäden, die in
          ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg und inneren Unruhen entstehen.

3.        Die Höchstersatzleistung/Höhe des Mindestschadens ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu
          entnehmen und gilt im Umfang von B3-3.

4.        Alle sonstigen Regelungen nach Abschnitt B3 finden gleichlautend Anwendung.


Z-FAD-02      Tierarztkosten-Ausfalldeckung

1.        Versichertes Risiko

          Wird der vom Versicherungsschutz umfasste Hund durch einen fremden Hund verletzt und muss
          daraufhin von einem Tierarzt behandelt werden, übernimmt der Versicherer

          -   die für die Heilbehandlung (z. B. Diagnostik, Operation oder Nachsorge) tatsächlich
              anfallenden Kosten sowie
          -   die Fahrkosten für Fahrten zum Tierarzt, zur Tierklinik oder für Fahrten eines mobilen
              Tierarztes für Hausbesuche.

2.        Leistungsumfang

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall      ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

3.        Leistungsvoraussetzungen

          Voraussetzung für die Leistung ist, dass
          -   der fremde Hundehalterhalter zahlungsunfähig ist und auch über keinen Versicherungsschutz
              einer anderweitigen Versicherung verfügt und
          -   die Forderung gegen diesen Hundehalter nachweislich nicht durchsetzbar ist.

          Ist der fremde Hundehalter unbekannt, gelten folgende Voraussetzungen für die Leistung:
          -    Eine schriftliche Anzeige des Schadensereignisses und ein Strafantrag bei der
               Staatsanwaltschaft oder den Behörden und Beamten des Polizeidienstes beziehungsweise
               des Amtsgerichts wurde erstattet und
          -    das behördliche Ermittlungsverfahren bleibt ohne Erfolg.


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Z-FAD-03      Kosten der Rechtsverfolgung in der Forderungsausfalldeckung

1.        Abweichend von B3-5.2 (1) besteht Versicherungsschutz für die nach den gesetzlichen
          Bestimmungen anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung (z. B. Anwalts-, Gerichts- oder
          Mahnkosten), welche zur Geltendmachung der ausgefallenen Forderung im Rahmen der
          Forderungsausfalldeckung nach Abschnitt B3 entstehen.

2.        Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass kein anderweitiger Kostenersatz
          (z. B. durch eine Versicherung oder rechtliche Unterstützungsleistungen) erlangt werden kann.

3.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall     ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-FAD-04      Kostenersatz bei Giftköder Vergiftung

1.        Versichertes Risiko

          Wird der vom Versicherungsschutz umfasste Hund durch Aufnahme oder Kontakt eines von
          unbekannten Dritten mit Gift oder scharfen oder schädlichen Gegenständen präparierten Köders
          verletzt, sind die für die Heilbehandlung (z. B. Diagnostik, Operation oder Nachsorge) tatsächlich
          anfallenden Kosten mitversichert.

2.        Leistungsumfang

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall     ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

3.        Leistungsvoraussetzungen

          Voraussetzung für die Leistung ist, dass
          -   Eine schriftliche Anzeige des Schadensereignisses und ein Strafantrag bei der
              Staatsanwaltschaft oder den Behörden und Beamten des Polizeidienstes beziehungsweise
              des Amtsgerichts erstattet wurde und
          -   das behördliche Ermittlungsverfahren ohne Erfolg bleibt.


Fahrzeuge - FZG

Z-FZG-01      Kfz-Be- und Entladeschäden

1.        Versichert sind abweichend von B1-7.14 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine
          mitversicherte Person als Verursacher von Schäden, die beim Be- und Entladen

          -   des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes oder
          -   des zur Hundehaltung erforderlichen Zubehörs

          in ein/aus einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger entstehen.

          Gleiches gilt für Schäden, die bei Reinigungs- und Pflegearbeiten im Zusammenhang mit dem
          Hundetransport entstehen.

2.        Nicht versichert sind Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger.

3.        Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder
          Nachtrag zu entnehmen


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Sonstiges - SONS

Z-SONS-01     Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch, wenn der vom Versicherungsschutz umfasste
          Hund ohne Leine und/oder ohne Maulkorb geführt wird.


Z-SONS-02     Schäden durch tierische Ausscheidungen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen.


Z-SONS-03     Flurschäden

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Flurschäden.


Z-SONS-04     Schäden durch ungewollten Deckakt

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch einen ungewollten Deckakt.


Z-SONS-05     Schäden durch gewollten Deckakt

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch einen gewollten Deckakt.


Z-SONS-06     Rettungs-, Bergungs- und Einfangkosten

          Mitversichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer

          -   zur Bergung und Rettung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes aus einer
              Notlage;
          -   zur Gefahrenabwehr durch Einfangen des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes

          aufbringen muss.

          Hierbei sind in Erweiterung von B1-3.1 auch öffentlich-rechtliche Ansprüche (z.B. für einen
          Feuerwehreinsatz) mitversichert.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall     ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-SONS-07     Schadensersatz zum Neuwert

          Der Versicherer leistet in Erweiterung von B1-3.1 auf Wunsch des Versicherungsnehmers für
          irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden) Schadensersatz zum
          Neuwert.
          Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
          Zustand.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall     ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

          Die irreparabel beschädigte Sache darf zum Zeitpunkt der Beschädigung das im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Alter nicht überschritten haben (ab Kaufdatum). Der
          Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht
          nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.

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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                              R+V Allgemeine Versicherung AG
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          Übersteigt der Neuwert der beschädigten Sache die im Versicherungsschein genannte
          Höchstersatzleistung, verbleibt es bei dem Zeitwertersatz.


Z-SONS-08     Ersatz des eigenen Schadens zum Neuwert

1.        Versichertes Risiko

          Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von B1-3.1 für den Fall, dass der
          Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung durch die Hundehaltung eines
          Dritten einen irreparablen Schaden (auch wirtschaftlicher Totalschaden) an einer eigenen, privat
          genutzten      Sache     erleidet     und     die     daraus    resultierenden      privatrechtlichen
          Schadensersatzansprüche vom Haftpflichtversicherer des Schädigers (z. B. Hundehalter-,
          Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherer) bis zur Höhe des Zeitwerts reguliert werden.

          Das Gleiche gilt, wenn der Schaden über eine                     in   diesem   Vertrag     versicherte
          Forderungsausfalldeckung zum Zeitwert reguliert wird.

          Ersetzt wird die Differenz zwischen dem Zeitwert der Sache zum Schadenszeitpunkt und dem
          Neuwert (Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand)
          der irreparabel beschädigten Sache.

2.        Leistungsumfang

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung           je    Versicherungsfall        ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

          Wurde bei der Regulierung des Schadens durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers eine
          Selbstbeteiligung in Abzug gebracht, bleibt diese bei der Berechnung der Differenz zwischen der
          Zeit- und der Neuwertentschädigung unberücksichtigt.

3.        Leistungsvoraussetzungen

          Voraussetzung für die Leistung ist, dass
          -   die Sache irreparabel beschädigt ist (auch wirtschaftlicher Totalschaden),
          -   die irreparabel beschädigte Sache zum Zeitpunkt der Beschädigung das im
              Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Alter nicht überschritten hat (ab Kaufdatum),
          -   die Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers durch die Haftpflichtversicherung
              des Schädigers oder über eine in diesem Vertrag versicherte Forderungsausfalldeckung
              abschließend zum Zeitwert reguliert wurden,
          -   der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall angezeigt und die abschließende
              Regulierung durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers nachgewiesen hat,
          -   der Versicherungsnehmer alle Auskünfte und sonstigen Unterlagen, aus denen sich ergibt,
              dass eine irreparable Schädigung der eigenen privat genutzten Sache vorliegt, überlassen
              hat,
          -   keine andere Versicherung leistungspflichtig ist.


4.        Ausschlüsse

          Leistungen aus der Neuwertentschädigung werden nicht erbracht, wenn
          -    kein anderer Haftpflichtversicherer den Zeitwertschaden reguliert hat,
          -    kein Versicherungsschutz über die in diesem Vertrag vereinbarte Forderungsausfalldeckung
               besteht,
          -    die irreparabel beschädigte Sache ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird,
          -    die irreparabel beschädigte Sache ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug-Anhänger ist,
          -    der Haftpflichtversicherer des Schädigers infolge
               - Nichtzahlung der Beiträge oder
               - Obliegenheitsverletzung oder
               - arglistiger Täuschung

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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                              R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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              von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit ist.

Z-SONS-09     Verzicht auf die Anrechnung eines Mitverschuldens

          Der Versicherer verzichtet      auf eine mögliche         Anrechnung des Mitverschuldens eines
          geschädigten Dritten.

          Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die erweiterte Regulierung wünscht und keine
          andere Versicherung leistungspflichtig ist.

          Ausgeschlossen bleiben Schäden, die der Geschädigte vorsätzlich oder grob fahrlässig
          herbeigeführt hat.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung           je       Versicherungsfall   ist   dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-SONS-10     Kosten für die Notunterbringung in einer Hundepension

          Mitversichert sind Kosten der Unterbringung des vom Versicherungsschutz umfassten Hundes in
          einer Hundepension, wenn sich der Versicherungsnehmer aufgrund eines unverschuldeten,
          stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung (z.B. infolge
          eines Unfalls oder bei Krankheit) nicht um diesen Hund kümmern kann.

          Hierbei mitversichert ist auch eine Aufwandsentschädigung für eine dritte Person, die anstelle
          einer Hundepension die Obhut über das Tier übernimmt.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung           je       Versicherungsfall   ist   dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-SONS-11     Kosten für eine Nottötung und Bestattung nach einem Versicherungsfall

          Wird der vom Versicherungsschutz umfasste Hund bei einem versicherten Schadensfall getötet
          oder so schwer verletzt wird, dass eine Nottötung durch einen Tierarzt angeraten wird, werden die
          entstandenen Kosten für die Nottötung und/oder die Bestattung übernommen.

          Mitversichert sind die Kosten der Verbringung an den Ort der Bestattung oder Nottötung.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung           je       Versicherungsfall   ist   dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-SONS-12     Hundediebstahl

          Wird der vom Versicherungsschutz umfasste Hund durch Diebstahl entwendet, so werden die
          entstandenen Kosten für die Wiederbeschaffung (z. B durch die Beauftragung einer Detektei) oder
          Neuanschaffung eines gleichartigen Hundes übernommen.

          Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem
          Versicherer nachzuweisen, dass der entwendete Hund nicht innerhalb von drei Wochen nach
          Anzeige des Diebstahls wieder erlangt wurde.

          Wenn der Versicherungsnehmer Informationen über den Verbleib des gestohlenen Hundes oder
          die Identität des Diebs, Räubers, Hehlers oder Finders erhält, so ist er verpflichtet dies dem
          Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung           je       Versicherungsfall   ist   dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                         R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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Garantien - GAR

Z-GAR-01      Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen

          Der Versicherer garantiert, dass die dieser Hundehalterhaftpflichtversicherung zugrunde
          liegenden       Allgemeinen           Versicherungsbedingungen         für     die      private
          Hundehalterhaftpflichtversicherung (AVB HundehalterHV) den Versicherungsnehmer in keiner
          Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Gesamtverband der
          Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten Musterbedingungen.


Z-GAR-02      Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse

          Der     Versicherer      garantiert,  dass     die     Leistungsinhalte    dieser privaten
          Hundehalterhaftpflichtversicherung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen
          Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreis Beratungsprozesse voll erfüllen.


Z-GAR-03      Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen

          Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB).


Z-GAR-04      Versehentliche Obliegenheitsverletzung

          Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die
          Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit,
          besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass
          das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
          nachgeholt wurde.


Z-GAR-05      Besitzstands-Garantie

1.        Versicherungsumfang

          Ab dem Zeitpunkt der Mitversicherung dieser Besitzstands-Garantie und frühestens mit
          Beendigung des unmittelbaren Vorvertrags gelten die abweichenden
          -   weitergehenden Leistungsumfänge,
          -   höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bzw. Jahreshöchstentschädigungen,
          -   niedrigeren Mindestschadenhöhen sowie geringeren Selbstbeteiligungen zu einzelnen
              versicherten Leistungen
          des unmittelbaren Vorvertrags zur Hundehalterhaftpflichtversicherung mitversichert.

          Als unmittelbarer Vorvertrag gelten Verträge, die
          -    bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer nach deutschem
               Versicherungsvertragsrecht geführt wurden und
          -    durchgängig Versicherungsschutz zwischen dem Vorversicherungsvertrag und diesem neu
               abgeschlossenen Vertrag geboten haben sowie
          -    nicht vom Vorversicherer gekündigt oder im beiderseitigen Einvernehmen beendet und
          -    als Vorversicherung bei Antragsstellung dieses Vertrags wahrheitsgemäß und vollständig
               angegeben worden sind.

          Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich für die über diesen                 Vertrag zur
          Hundehalterhaftpflichtversicherung umfassten Hunde sowie versicherten Personen und Risiken.
          Der Schutzumfang weiterer Haftpflicht-Risiken, wie z. B. der Privat- oder Jagdhaftpflicht, kann
          durch diese Besitzstands-Garantie nicht erweitert werden.

          Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis
          -   über die weitergehenden Leistungen,
          -   über den Beginn und Ablauf sowie

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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                           R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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          -   den versicherten Personenkreis
          des Vorvertrags mittels Versicherungsschein, einer Versicherungsbestätigung oder weiterer
          Vertragsdokumente in Textform erbringen.

2.        Ausschlüsse

          Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind
          -   im Ausland vorkommende Schadensereignisse;
          -   Schäden durch berufliche und gewerbliche Risiken
          -   die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus (siehe B1-3.1);
          -   Schäden durch Vorsatz (siehe B1-7.1);
          -   eine vertragliche Haftung (siehe B1-3.2);
          -   Eigenschäden (siehe B1-1 und B1-7.3);
          -   Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind
              (siehe B1-7.7);
          -   Schäden aus sonstigen Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
              unterliegen;

          -   Schäden durch den Gebrauch des versicherten Hundes zu Jagdzwecken;
          -   Schäden aus Risiken, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags gegen
              Beitragszuschlag versicherbar sind/waren;
          -   Assistance-Dienstleistungen, z. B. Notfalldienstleistungen;
          -   Beitragsbefreiung bei besonderen Lebenssituationen (z. B. Arbeitslosigkeit oder
              Erwerbsunfähigkeit);
          -   Schäden aus der Erweiterung des Versicherungsumfangs aufgrund besserer verfügbarer
              Leistungen anderer Versicherer (wie z. B. die "Best-Leistungs-" oder "Marktgarantie").

          Ansprüche in Bezug auf die Beitragsberechnung, -ermittlung und -rückerstattung wie z. B.
          Schadensfreiheitsrabatte sind von der Besitzstands-Garantie nicht umfasst.

          Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung (B1-9) finden keine Anwendung.

3.        Höchstersatzleistung

          Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Jahres ist dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen und kann die vereinbarte Versicherungssumme
          dieses Vertrags nicht übersteigen.

          Eine zum Schadenszeitpunkt für diesen Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung wird weiterhin in
          Abzug gebracht.

4.        Sonderkündigungsrecht für die Besitzstands-Garantie

          Die vereinbarte Besitzstands-Garantie kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom
          Versicherer ohne Aufhebung des Gesamtvertrags ohne Angabe von Gründen in Textform unter
          Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden.

          Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach
          Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen.

          Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin.


Z-GAR-07      Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel

1.        Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des
          Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers
          oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als
          Anschlussversicherer.


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2.        Leistungsvoraussetzung

          Voraussetzung für die Leistung ist, dass
          -   die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen Vertrags
              erfolgt ist,
          -   der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des
              Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden
              konnte,
          -   durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem
              aktuellen Vertrag besteht und
          -   der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
              Versicherer abtritt.


Nachhaltigkeit - NACH

Z-NACH-01 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur

          Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer
          Neuanschaffung angesehen. In Erweiterung von B1-4.1 ersetzt der Versicherer auf Wunsch des
          Versicherungsnehmers auch die gewöhnlichen erforderlichen Reparaturkosten, die über die
          gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.

          Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach Ziffer 4.2.1 HPB
          verpflichtet.

          Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall für diese     Mehrleistungen
          gegenüber       den      berechtigten       Schadensersatzverpflichtungen      ist       dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen


Z-NACH-02 Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur

          Bei einer nachhaltigen Reparatur nach Z-NACH-01 verzichtet der Versicherer auf die Anrechnung
          einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung.


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           C. Besondere Versicherungsbedingungen für die private
            Pferdehalterhaftpflichtversicherung premium 07/2026


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen

Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben:

-     Abschnitt C1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Pferdehalter.

-     Abschnitt C2 gilt für Schäden nach dem Umweltschadengesetz (Besonderes Umweltrisiko).

-     Abschnitt C3 gilt für Forderungsausfallrisiken in der Pferdehalterhaftpflichtversicherung.

-     Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der vorgenannten Abschnitte C1, C2
      und C3.

Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
seine Nachträge.


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R+V PrivatPolice (HPB)
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                                          Inhaltsverzeichnis

Abschnitt C1 - Privates Pferdehalterrisiko
C1-1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
C1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
            (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
C1-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall
C1-4        Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
C1-5        Begrenzung      der     Leistungen     (Versicherungssumme,      Jahreshöchstersatzleistung,
            Serienschaden, Selbstbeteiligung)
C1-6.1      Allgemeines Umweltrisiko
C1-6.2      Abwässer
C1-6.3      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
C1-6.4      Schäden im Ausland
C1-6.5      Vermögensschäden
C1-7        Allgemeine Ausschlüsse
C1-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
C1-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
            Leistungen
C1-7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander
C1-7.4      Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
            verbundenen Personen
C1-7.5      Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
C1-7.6      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
C1-7.7      Asbest
C1-7.8      Gentechnik
C1-7.9      Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
C1-7.10     Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
C1-7.11     Übertragung von Krankheiten
C1-7.12     Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
C1-7.13     Strahlen
C1-7.14     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
C1-7.15     Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
C1-7.16     Wasserfahrzeuge
C1-7.17     Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
C1-8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
C1-9        Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

Abschnitt C2 - Besonderes Umweltrisiko
C2          Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

Abschnitt C3 - Forderungsausfallrisiko
C3-1        Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
C3-2        Leistungsvoraussetzungen
C3-3        Umfang der Forderungsausfalldeckung
C3-4        Räumlicher Geltungsbereich
C3-5        Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

Zusatzbedingungen zur privaten Pferdehalterhaftpflichtversicherung

Versicherte Risiken
Z-RIS-01     Mehrere Halter
Z-RIS-02     Haltung von Fohlen
Z-RIS-03     Fremdreiter
Z-RIS-04     Reitbeteiligung
Z-RIS-05     Gesetzlicher Forderungsübergang (übergangsfähige Regressansprüche)
Z-RIS-06     Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Personenschäden
Z-RIS-07     Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Sachschäden
Z-RIS-08     Inhaber von im Inland gelegenen Grundstücken ausschließlich für die versicherte Tierhaltung

Versicherte Aktivitäten
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R+V PrivatPolice (HPB)
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Z-AKTIV-01   Teilnahme an Veranstaltungen und Wettbewerben
Z-AKTIV-02   Nutzung des Pferdes für Kutschfahrten/Schlittenfahrten
Z-AKTIV-03   Erteilung von privatem Reitunterricht
Z-AKTIV-04   Nutzung des Pferdes für Vereinszwecke/Veranstaltungen
Z-AKTIV-05   Nutzung des Pferdes im Ehrenamt
Z-AKTIV-06   Nutzung des Pferdes als Therapie- und Besuchstier
Z-AKTIV-07   Nutzung des Pferdes für die Ausübung der hauptberuflichen Tätigkeit
Z-AKTIV-08   Nutzung des Pferdes für nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten

Ausland
Z-AUSL-01    Kautionsleistung im Ausland

Abwasser- und Allmählichkeitsschäden
Z-ABW-01   Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)

Gewässer und Umwelt
Z-UMW-01 Gewässerschäden

Miete und Leihe
Z-MIET-01 Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden, Stallungen, Einfriedungen und Boxen
             (Mietsachschäden)
Z-MIET-02 Schäden an gemieteten/geliehenen Pferdetransportanhängern und Pferdetransport-LKW
Z-MIET-03 Schäden an gemieteten/geliehenen Pferdeschlitten/Kutschen
Z-MIET-04 Schäden an gemieteten/geliehenen beweglichen Sachen

Forderungsausfall
Z-FAD-01   Personenschäden durch Vorsatz (Gewaltopferschutz)
Z-FAD-02   Tierarztkosten-Ausfalldeckung
Z-FAD-03   Schäden durch Personen, die Pferde vorsätzlich verletzen oder töten (Pferderipper)
Z-FAD-04   Kosten der Rechtsverfolgung in der Forderungsausfalldeckung
Z-FAD-05   Kostenersatz bei Giftköder Vergiftung

Fahrzeuge
Z-FZG-01     Kfz-Be- und Entladeschäden
Z-FZG-02     Besitz/Gebrauch von Kutschen/Pferdewagen/ Schlitten

Sonstiges
Z-SONS-01    Reiten/Führen ohne Zaumzeug, Trense und/oder Sattel
Z-SONS-02    Schäden durch tierische Ausscheidungen
Z-SONS-03    Flurschäden
Z-SONS-04    Schäden durch ungewollten Deckakt
Z-SONS-05    Schäden durch gewollten Deckakt
Z-SONS-06    Rettungs-, Bergungs- und Einfangkosten
Z-SONS-07    Schadensersatz zum Neuwert
Z-SONS-08    Ersatz des eigenen Schadens zum Neuwert
Z-SONS-09    Verzicht auf die Anrechnung eines Mitverschuldens
Z-SONS-10    Kosten für die Notunterbringung in einer Pferdepension
Z-SONS-11    Kosten für eine Nottötung und Bestattung nach einem Versicherungsfall
Z-SONS-12    Pferdediebstahl
Z-SONS-13    Schäden durch Wölfe (Wolfsriss)

Garantien
Z-GAR-01     Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Z-GAR-02     Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse
Z-GAR-03     Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen
Z-GAR-04     Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Z-GAR-05     Besitzstands-Garantie
Z-GAR-07     Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel

Nachhaltigkeit
Z-NACH-01 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur

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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                       R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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Z-NACH-02   Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur


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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                         R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
Ausgabe Juli 2026                                                   Seite 117

                          Abschnitt C1 Privates Pferdehalterhaftpflichtrisiko

C1-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

          Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers als privater Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys,
          Maultiere, Esel usw.) gemäß der im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentierten
          Risikobeschreibung.

          Wird in den nachfolgenden Bestimmungen der Versicherungsschutz im Zusammenhang mit
          einem Pferd beschrieben, gilt dieser gleichermaßen auch für die weiteren aufgeführten Reit- und
          Zugtierarten.

C1-2      Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
          Versicherten(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

C1-2.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Pferdehüters in dieser
          Eigenschaft.

C1-2.2    Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
          Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
          Vorsorgeversicherung (C1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.

C1-2.3    Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
          Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
          Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
          Personen.

C1-2.4    Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
          Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
          Personen verantwortlich.


C1-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall

C1-3.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während
          der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das
          einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
          aufgrund

                                        gesetzlicher
                                  Haftpflichtbestimmungen
                                  privatrechtlichen Inhalts

          von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

          Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
          entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt
          hat, kommt es nicht an.

C1-3.2    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
          handelt,

          (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
              Schadensersatz statt der Leistung;

          (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

          (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
              des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;

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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                           R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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          (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

          (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

          (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

C1-3.3    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
          Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers hinausgehen.

C1-4      Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

C1-4.1    Der Versicherungsschutz umfasst

          -   die Prüfung der Haftpflichtfrage,

          -   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und

          -   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte.

          Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
          Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
          Anspruch des Dritten freizustellen.

C1-4.2    Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
          Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
          Versicherungsnehmers abzugeben.

          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
          gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der
          Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.

C1-4.3    Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den
          Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
          Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
          trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
          höheren Kosten des Verteidigers.

C1-4.4    Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
          Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses
          Recht auszuüben.


C1-5      Begrenzung    der    Leistungen           (Versicherungssumme,     Jahreshöchstersatzleistung,
          Serienschaden, Selbstbeteiligung)

C1-5.1    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
          dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
          erstreckt.

C1-5.2    Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
          der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                              R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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C1-5.3    Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
          eingetreten ist, wenn diese

          -   auf derselben Ursache,

          -   auf gleichen Ursachen        mit     innerem,      insbesondere   sachlichem   und   zeitlichem,
              Zusammenhang

          oder

          -   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln

          beruhen.

C1-5.4    Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
          Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
          Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
          Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
          Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. C1-5.1 Satz 1
          bleibt unberührt.

          Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren
          Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
          verpflichtet.

C1-5.5    Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
          angerechnet.

C1-5.6    Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall                    die
          Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis                       der
          Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

C1-5.7    Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
          der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
          Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
          so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
          Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.

          Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
          Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

          Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
          Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
          die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
          die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

C1-5.8    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
          Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
          der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
          Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


C1-6      Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Pferdehalte (Versicherungsschutz,
          Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)

          C1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für
          diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                             R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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          Soweit C1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in C1-6 geregelten
          Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. C1-4 - Leistungen der
          Versicherung oder C1-7 - Allgemeine Ausschlüsse).

C1-6.1    Allgemeines Umweltrisiko

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
          wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.

          Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
          Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich
          in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. Zu Schäden nach dem
          Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt C2 (besonderes Umweltrisiko).

C1-6.2    Abwässer

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
          Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.

C1-6.3    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

C1-6.3.1 Versichert ist abweichend von C1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht
         versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem
         folgenden Voraussetzungen entsprechen:

          (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte               Höchstgeschwindigkeit, die
              ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das

              -   keine öffentliche Straße ist und

              -   entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von
                  Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund
                  einer Beschränkung nicht zugänglich ist;

          (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

          (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

          (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen         mit    nicht   mehr   als   20   km/h   bauartbedingter
              Höchstgeschwindigkeit;

          (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in (1)
              beschriebenen Gebiet verkehren.

C1-6.3.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:

          Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
          Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
          unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

          Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB
          (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).


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C1-6.4    Schäden im Ausland

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
          eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese

          -   auf das ursächliche Verhalten des vom Versicherungsvertrag umfassten Pferdes bzw. einer
              versicherten Person im Inland zurückzuführen sind oder

          -   auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII
              zurückzuführen sind oder

          -   bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag
              aufgeführten Dauer entstehen.

          Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien oder Kanada werden - abweichend von C1-5.5
          - die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme
          angerechnet.

          Kosten sind:
          -   Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
          -   Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
              Versicherungsfalls sowie Schadensermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
              Versicherer nicht selbst entstehen.

          Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung                     mit
          Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.

          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

C1-6.5    Vermögensschäden

C1-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden,
         die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.

C1-6.5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden

          (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
              Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

          (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
              Tätigkeit;

          (3) aus Ratschlägen,      Empfehlungen      oder    Weisungen   an     wirtschaftlich   verbundene
              Unternehmen;

          (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

          (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

          (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
              Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
              Unterschlagung;

          (7) aus
              - Rationalisierung und Automatisierung,
              - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,

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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                          R+V Allgemeine Versicherung AG
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              -   Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

          (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
              oder Wettbewerbsrechts;

          (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

          (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
               von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs-
               oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

          (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
               Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
               Pflichtverletzung;

          (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
               Wertsachen;

          (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

C1-6.5.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
         Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
         dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
         erstreckt.

          Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
          der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.


C1-7      Allgemeine Ausschlüsse

          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
          ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

C1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
          herbeigeführt haben.

          C1-2.3 findet keine Anwendung.

C1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
          Leistungen

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
          verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

          -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder

          -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

          C1-2.3 findet keine Anwendung.

C1-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in C1-7.4 benannten Personen gegen die
              mitversicherten Personen,


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          (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,

          (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.

          Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

C1-7.4    Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
          verbundenen Personen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer

          (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
              die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;

              Als Angehörige gelten

              -   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes                 oder
                  vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,

              -   Eltern und Kinder,

              -   Adoptiveltern und -kinder,

              -   Schwiegereltern und -kinder,

              -   Stiefeltern und -kinder,

              -   Großeltern und Enkel,

              -   Geschwister sowie

              -   Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
                  angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

          (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
              geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;

          (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
              des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;

          (4) von    seinen    unbeschränkt     persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn            der
              Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft             oder
              Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

          (5) von    seinen    Partnern,      wenn       der     Versicherungsnehmer   eine   eingetragene
              Partnerschaftsgesellschaft ist;

          (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

          Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

C1-7.5    Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
          Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen,
          durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
          Verwahrungsvertrags sind.


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C1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
          oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
          Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
          Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
          Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
          Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
          sonstigen Leistungen übernommen haben.

C1-7.7    Asbest

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
          Erzeugnisse zurückzuführen sind.

C1-7.8    Gentechnik

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

          (1) gentechnische Arbeiten,
          (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
          (3) Erzeugnisse, die
              - Bestandteile aus GVO enthalten,
              - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

C1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen

          Ausgeschlossen    sind    Ansprüche        wegen        Schäden   aus    Persönlichkeits-   oder
          Namensrechtsverletzungen.

C1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
          Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

C1-7.11 Übertragung von Krankheiten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

          (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
              resultieren,

          (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
              gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.

          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
          weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

C1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, welche entstehen durch

          (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

          (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.


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C1-7.13 Strahlen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
          Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven
          Stoffen oder Röntgenstrahlen).

C1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
          mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
          eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.

          Zum Gebrauch gehört z. B. auch
          -  Ein- und Aussteigen,
          -  Be- und Entladen,
          -  Betanken und Aufladen,
          -  Reparatur, Wartung und Reinigung,
          -  Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
          Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
          Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
          gesetzt wird.

C1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          1)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
               ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
               Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
               Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

          2)   wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
               Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
               Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus

               -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                   Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
                   für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                   Raumfahrzeugen bestimmt waren,

               -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                   Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.

          3)   gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
               Nießbraucher von Luftlandeplätzen.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein
          Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
          Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

C1-7.16 Wasserfahrzeuge

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
          mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
          eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
          Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.


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          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
          im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
          Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

C1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
          Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus

          1)   Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
          2)   Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
          3)   Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
          4)   Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.


C1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

C1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.

          Dies gilt nicht

          -    für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
               Wasserfahrzeugen sowie

          -    für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

C1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
          Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
          nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
          von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


C1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

C1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
          innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
          erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
          Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

C1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
          C1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für
          Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.

C1-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für


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          (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
              Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
              Versicherungspflicht unterliegen;

          (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

          (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

          (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
              Versicherungsverträgen zu versichern sind;

          (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.


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                                Abschnitt C2 Besonderes Umweltrisiko

Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang
von Abschnitt C1 und den folgenden Bedingungen.

Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe C1-6.1.


C2        Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

          Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine

          (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

          (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,

          (3) Schädigung des Bodens.

C2-1      Versichert sind - abweichend von C1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende
          öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
          USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags

          -   die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
              Umwelt gelangt sind oder

          -   die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

          Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
          Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler    dieser   Erzeugnisse   zurückzuführen    ist.  Jedoch     besteht    kein
          Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
          dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
          (Entwicklungsrisiko).

          Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
          wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
          Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

C2-2      Ausland

          Versichert sind im Umfang von C1-6.4 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
          (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.

          Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
          gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
          Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

C2-3      Ausschlüsse

          (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
              verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
              Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
              Umweltschutz dienen, abweichen.

              C1-2.3 findet keine Anwendung.

          (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden


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              (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                  Umwelt entstehen.

              (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
                  Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
                  können.

C2-4      Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall   ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


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                                   Abschnitt C3 Forderungsausfallrisiko


C3-1      Gegenstand der Forderungsausfalldeckung

C3-1.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß C1-2
          mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt
          wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:

          -     Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
                Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder
                Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und

          -     die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.

          Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
          Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
          Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist
          (schädigender Dritter).

C3-1.2    Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte
          Versicherungsschutz          im     Rahmen        und       Umfang       der      vereinbarten
          Pferdehalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen
          der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und
          Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein
          Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder
          gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich
          herbeigeführt hat.


C3-2      Leistungsvoraussetzungen

          Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß C1-2 mitversicherten
          Person leistungspflichtig, wenn

C3-2.1    die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
          ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat
          sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten festgestellt worden ist. Anerkenntnis-,
          Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur
          Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur,
          soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.

C3-2.2    der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
          Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass

          -     eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,

          -     eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in
                den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse
                abgegeben hat oder

          -     ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
                vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,

          und

C3-2.3    an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
          Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
          Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
          den Versicherer mitzuwirken.

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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                           R+V Allgemeine Versicherung AG
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C3-3      Umfang der Forderungsausfalldeckung

C3-3.1    Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.

C3-3.2    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
          Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies
          gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
          Personen erstreckt.

          Für Schäden bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Höhe besteht kein
          Versicherungsschutz (Mindestschaden).

C3-3.3    Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.


C3-4      Räumlicher Geltungsbereich

          Versicherungsschutz besteht - abweichend von C1-6.4 - für Schadensereignisse, die in einem
          europäischen Staat eintreten.


C3-5      Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

C3-5.1    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an

          (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;

          (2) Immobilien;

          (3) Tieren, deren Haltung nicht über den Versicherungsvertrag versichert ist;

          (4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des
              Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.

C3-5.2    Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

          (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;

          (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;

          (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
              Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;

          (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz

              -   ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des
                  Versicherungsnehmers) oder

              -   ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
                  auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von
                  Dritten handelt.


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                 Zusatzbedingungen zur privaten Pferdehalterhaftpflichtversicherung

Diese     Zusatzbedingungen        erweitern   den      Versicherungsschutz     der     privaten
Pferdehalterhaftpflichtversicherung nach den Abschnitten C1, C2 und - sofern aufgeführt - C3 um
nachfolgend aufgeführte Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den
Regelungen der aufgeführten Abschnitte.


Versicherte Risiken - RIS

Z-RIS-01 Mehrere Halter

          Wird das vom Versicherungsschutz umfasste Pferd

          -   von einer in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Person (z.B.
              Ehegatte, Lebenspartner, Kind) oder

          -   von weiteren Personen

          gehalten, gilt in Erweiterung von C1-2.1 der für den Versicherungsnehmer beschriebene
          Versicherungsschutz für diese Personen in gleichem Umfang.


Z-RIS-02 Haltung von Fohlen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Fohlen ab
          deren Geburt für die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Dauer, wenn das Muttertier
          vom Versicherungsschutz umfasst ist.

          Die Versicherung über diese Zeit hinaus ist besonders zu vereinbaren.


Z-RIS-03 Fremdreiter

          Mitversichert ist in Erweiterung von C1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht des berechtigten Reiters
          (Fremdreiter) im Rahmen einer unentgeltlichen Überlassung des Tieres.

          Versicherungsschutz besteht auch für gesetzliche Haftpflichtansprüche der berechtigten Reiter
          gegen den Versicherungsnehmer.


Z-RIS-04 Reitbeteiligung

          Mitversichert ist in Erweiterung von C1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein
          namentlich benannten Reitbeteiligung(en).

          Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnisse über die regelmäßige
          Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten.

          Versicherungsschutz besteht auch für gesetzliche Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligung(en)
          gegen den Versicherungsnehmer.


Z-RIS-05 Gesetzlicher Forderungsübergang (übergangsfähige Regressansprüche)

          Mitversichert ist abweichend von C1-7.3 und C1-7.4 die gesetzliche Haftpflicht aus gesetzlichem
          Forderungsübergang wegen Ansprüchen von versicherten Personen aus Personenschäden,
          insbesondere von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit,
          Privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen, öffentlichen und
          privaten Arbeitgebern.

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Z-RIS-06 Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Personenschäden

          Mitversichert sind abweichend von C1-7.3 und C1-7.4 gesetzliche Haftpflichtansprüche der
          versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je         Versicherungsfall     ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-RIS-07 Ansprüche der Versicherten untereinander wegen Sachschäden

1.        Mitversichert sind abweichend von C1-7.3 und C1-7.4 gesetzliche Haftpflichtansprüche der
          versicherten Personen untereinander wegen Sachschäden.

2.        Leistungsvoraussetzung
          Voraussetzung für die Leistung ist, dass
          -    bei Ansprüchen von Angehörigen gemäß C1-7.4 die Forderung gerichtlich geltend gemacht
               wird;
          -    keine andere Versicherung leistungspflichtig ist.

3.        Die     Höchstersatzleistung    /Selbstbeteiligung            je      Versicherungsfall    ist   dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-RIS-08 Inhaber von im Inland gelegenen Grundstücken ausschließlich für die versicherte
         Tierhaltung

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von im Inland gelegenen Grundstücken
          einschließlich zugehöriger Gebäude, Grundstücksbestandteile und Einrichtungen (z. B.
          Futteranlage, Pferdeboxen, Unterstand), die ausschließlich privat für die versicherte Tierhaltung
          genutzt werden.

          Der Versicherungsschutz umfasst auch ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B.
          Erdkollektoren, Erdwärmekörbe) auf den vorgenannten Grundstücken. Der Ausschluss in C1-7.12
          (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung.

          Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden
          sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein
          oder in seinen Nachträgen erweitert werden.

          Versicherungsschutz besteht bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag                    aufgeführten
          Gesamtgröße aller Einzelgrundstücke.


Versicherte Aktivitäten - AKTIV

Z-AKTIV-01 Teilnahme an Veranstaltungen und Wettbewerben

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden aus der Teilnahme an
          -   pferdesportlichen Veranstaltungen und Wettbewerben,
          -   Pferdeschauen,
          -   Turnieren,
          -   Pferderennen
          sowie die Vorbereitung hierzu (Training).

          Eingeschlossen sind hierbei auch gesetzliche Haftpflichtansprüche von weiteren Teilnehmern.


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Z-AKTIV-02 Nutzung des Pferdes für Kutschfahrten/Schlittenfahrten

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch die Verwendung des vom
          Versicherungsschutz umfassten Tieres als Zugtier bei privaten Kutsch-, Planwagen- oder
          Schlittenfahrten einschließlich der unentgeltlichen Beförderung von Personen.

          Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des
          Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Eine anderweitig bestehende Versicherung des
          fremden Pferdehalters geht dieser Versicherung vor (Subsidiarität).

          Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
          -   aus dem Besitz von Kutschen, Planwagen oder Schlitten;
          -   aus der Fehlbedienung der Kutschen, Planwagen oder Schlitten;
          -   deren Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit der Kutschen, Planwagen oder
              Schlitten liegt.


Z-AKTIV-03 Erteilung von privatem Reitunterricht

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus dem privaten Erteilen von
          Reitunterricht bei der Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes.

          Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus der beruflichen/gewerblichen Erteilung von
          Reitunterricht.


Z-AKTIV-04 Nutzung des Pferdes für Vereinszwecke/Veranstaltungen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der gelegentlichen
          nichtberuflichen/nichtgewerblichen Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes für
          Vereinszwecke oder Veranstaltungen. Dies gilt auch, wenn das Tier von einem fremden Dritten
          geführt oder geritten wird.


Z-AKTIV-05 Nutzung des Pferdes im Ehrenamt

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der Nutzung des vom
          Versicherungsschutz umfassten Pferdes für ehrenamtliche Tätigkeiten. Dies gilt auch, wenn das
          Tier von einem fremden Dritten geführt oder geritten wird.


Z-AKTIV-06 Nutzung des Pferdes als Therapie- und Besuchstier

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der nichtberuflichen/nichtgewerblichen
          Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes als Therapie- und Besuchstier. Dies
          gilt auch, wenn das Tier von einem fremden Dritten geführt oder geritten wird.


Z-AKTIV-07 Nutzung des Pferdes für die Ausübung der hauptberuflichen Tätigkeit

          Mitversichert ist abweichend von C1-1 und C1-2.1 die gesetzliche Haftpflicht für Schäden aus der
          Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes für Zwecke der hauptberuflichen
          (nichtselbstständigen) Tätigkeit des Versicherungsnehmers.

          Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters im hauptberuflichen Umfeld der
          versicherten Person.

          Es besteht kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag, wenn über einen anderen
          Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht.


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          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
          Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
          handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die
          in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle desselben
          Dienstherrn zugefügt werden.


Z-AKTIV-08 Nutzung des Pferdes für nebenberufliche oder selbstständige Tätigkeiten

1.        Mitversichert ist abweichend von C1-1 die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Reit- und
          Zugtieren bei Nutzung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes für nebenberufliche oder
          selbständige Tätigkeiten.

          Versicherungsschutz besteht bis zu dem im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten
          Gesamtjahresumsatz.

2.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
          1. Tätigkeiten, die der Versicherungspflicht unterliegen;
          2 Tätigkeiten, bei denen Mitarbeiter beschäftigt werden;
          3. Ansprüche aus einer medizinischen/heilenden Tätigkeit;
          4. Schäden an Kommissionswaren.

3.        Es besteht kein Versicherungsschutz aus diesem Vertrag, wenn über einen anderen
          Haftpflichtversicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht.

          Sofern     der    Gesamtjahresumsatz    aller    Tätigkeiten      insgesamt     den     im
          Versicherungsschein/Nachtrag genannten Betrag übersteigt, entfällt der Versicherungsschutz
          komplett.


Ausland - AUSL

Z-AUSL-01     Kautionsleistung im Ausland

1.        Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche
          Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen
          Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen
          Betrag zur Verfügung.

          Der Geltungsbereich sowie die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall sind
          dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

2.        Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadensersatzzahlung
          angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, so ist der
          Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn die
          Kaution   als  Strafe, Geldbuße        oder    für   die   Durchsetzung    nicht   versicherter
          Schadensersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.

          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.


Abwasser- und Allmählichkeitsschäden - ABW

Z-ABW-01      Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)

          Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der
          Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub
          und dergleichen) entstehen.

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Gewässer und Umwelt - UMW

Z-UMW-01      Gewässerschäden

1.        Umfang des Versicherungsschutzes

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder
          mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers
          einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie
          Sachschäden behandelt.

          Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus
          Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz
          ausschließlich

          -   für Anlagen (Kleingebinde) bis zu den im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Einzel-
              und Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter.

          Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser
          Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (C1-9);

2.        Rettungskosten

          Der Versicherer übernimmt

          -   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
              Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie

          -   außergerichtliche Gutachterkosten.

          Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
          Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.

          Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
          werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
          Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
          Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
          Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

3.        Ausschlüsse

          (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
              vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an
              den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
              herbeigeführt haben.

              C1-2.3 findet keine Anwendung.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich

          -   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
              Generalstreik, illegalem Streik oder

          -   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen

          beruhen.

          Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
          haben.

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Miete und Leihe - MIET

Z-MIET-01     Schäden an gemieteten Grundstücken, Gebäuden, Stallungen, Einfriedungen und Boxen
              (Mietsachschäden)

          Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen
          Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden.

1.        Versichert ist in Abweichung von C1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          wegen Mietsachschäden an von zu privaten Zwecken

          -   gemieteten Grundstücken und Gebäuden;

          -   gemieteten   Reithallen,    Reitplätzen,    Stallungen,     Boxen,    Führanlagen,        Solarien,
              Weiden/Pferdekoppeln;

          -   mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteilen (z. B. Balkone, Terrassen,
              Markisen, Rollläden) sowie an fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen
              Bestandteilen (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanlagen)

          und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.


Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden an

          -   der dazugehörigen Verglasung;
          -   Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen;
          -   Elektro- und Gasgeräten.

2.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen            sind   Haftpflichtansprüche   wegen    Abnutzung,
          Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.

3.        Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist abweichend von C1-7.5 der
          Miete gleichgestellt.

4.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall        ist       dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-MIET-02 Schäden an gemieteten/geliehenen Pferdetransportanhängern und Pferdetransport-LKW

1.        Mitversichert ist in Abweichung von C1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder
          Zerstörung und dem Abhandenkommen von fremden Pferdetransportanhängern und
          Pferdetransport-LKW, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen, geleast oder
          im Rahmen eines Verwahrungsvertrags aufbewahrt hat.

2.        Ausgeschlossen bleiben:
          -  Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
          -  Vermögensfolgeschäden;
          -  Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Kraftfahrzeuganhängern, die nicht
             dem Pferdetransport dienen.

3.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall        ist       dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


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Z-MIET-03 Schäden an gemieteten/geliehenen Pferdeschlitten/Kutschen

1.        Mitversichert ist in Abweichung von C1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung oder
          Zerstörung und dem Abhandenkommen von fremden Pferdeschlitten oder Kutschen, die der
          Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen, geleast oder im Rahmen eines
          Verwahrungsvertrags aufbewahrt hat.

2.        Ausgeschlossen bleiben:
          -  Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
          -  Vermögensfolgeschäden;
          -  Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Kraftfahrzeuganhängern, die nicht
             dem Pferdetransport dienen.

3.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall      ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-MIET-04     Schäden an gemieteten/geliehenen beweglichen Sachen

1.        Mitversichert ist in Abweichung von C1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der
          Zerstörung und dem Abhandenkommen von fremden beweglichen Sachen, die der
          Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen, geleast oder im Rahmen eines
          Verwahrungsvertrags aufbewahrt hat.

2.        Ausgeschlossen bleiben:
          -  Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
          -  Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
          -  Vermögensfolgeschäden;
          -  Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Kraftfahrzeuganhängern, die nicht
             dem Pferdetransport dienen.

3.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall      ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Forderungsausfall - FAD

Z-FAD-01      Personenschäden durch Vorsatz (Gewaltopferschutz)

1.        Versichert sind in Erweiterung der Forderungsausfalldeckung nach C3-1.2 und in Abweichung von
          C1-7.1 auch Personenschäden, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person
          durch vorsätzliches Handeln des Schädigers (Gewalttat) zugefügt werden.

          Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, muss eine Anzeige der Gewalttat (Straftat) erstattet und der
          Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft oder den Behörden und Beamten des Polizeidienstes
          beziehungsweise des Amtsgerichts schriftlich gestellt werden.

2.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind in Erweiterung von C3-5 Schäden, die in
          ursächlichem Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg und inneren Unruhen entstehen.

3.        Die Höchstersatzleistung/Höhe des Mindestschadens ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu
          entnehmen und gilt im Umfang von C3-3.

4.        Alle sonstigen Regelungen nach Abschnitt C3 finden gleichlautend Anwendung.


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Z-FAD-02      Tierarztkosten-Ausfalldeckung

1.        Versichertes Risiko

          Wird das vom Versicherungsschutz umfasste Pferd durch ein fremdes Pferd verletzt und muss
          daraufhin von einem Tierarzt behandelt werden, übernimmt der Versicherer in Erweiterung von
          C3-1.2

          -   die für die Heilbehandlung (z. B. Diagnostik, Operation oder Nachsorge) tatsächlich
              anfallenden Kosten sowie
          -   die Fahrkosten für Fahrten zum Tierarzt, zur Tierklinik oder für Fahrten eines mobilen
              Tierarztes für Hausbesuche.

2.        Leistungsumfang

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall    ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.
3.        Leistungsvoraussetzungen

          Voraussetzung für die Leistung ist, dass
          -   der fremde Pferdehalterhalter zahlungsunfähig ist und auch über keinen Versicherungsschutz
              einer anderweitigen Versicherung verfügt und
          -   die Forderung gegen diesen Pferdehalter nachweislich nicht durchsetzbar ist.

          Ist der fremde Pferdehalter unbekannt, gelten folgende Voraussetzungen für die Leistung:
          -    Eine schriftliche Anzeige des Schadensereignisses und ein Strafantrag bei der
               Staatsanwaltschaft oder den Behörden und Beamten des Polizeidienstes beziehungsweise
               des Amtsgerichts wurde erstattet und
          -    das behördliche Ermittlungsverfahren bleibt ohne Erfolg.


Z-FAD-03      Schäden durch Personen, die Pferde vorsätzlich verletzen oder töten (Pferderipper)

1.        Wird das vom Versicherungsschutz umfasste Pferd vorsätzlich durch eine Person verletzt oder
          getötet, übernimmt der Versicherer in Erweiterung von C3-1.2 und in Abweichung von C1-7.1

          -   die für die Heilbehandlung (z. B. Diagnostik, Operation oder Nachsorge);
          -   die für die Nottötung und/oder die Bestattung;
          -   die für den Transport im Zusammenhang mit der Heilbehandlung und/oder der Bestattung

          tatsächlich anfallenden Kosten.

2.        Leistungsumfang

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall   ist      dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

3.        Leistungsvoraussetzungen

          Voraussetzung für die Leistung ist, dass
          -   die vorsätzlich handelnde Person zahlungsunfähig ist und auch                 über   keinen
              Versicherungsschutz einer anderweitigen Versicherung verfügt und
          -   die Forderung gegen diese Person nachweislich nicht durchsetzbar ist.

          Ist die vorsätzlich handelnde Person unbekannt, gelten folgende Voraussetzungen für die
          Leistung:
          -    Eine schriftliche Anzeige des Schadensereignisses und ein Strafantrag bei der
               Staatsanwaltschaft oder den Behörden und Beamten des Polizeidienstes beziehungsweise
               des Amtsgerichts wurde erstattet und
          -    das behördliche Ermittlungsverfahren bleibt ohne Erfolg.

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Z-FAD-04      Kosten der Rechtsverfolgung in der Forderungsausfalldeckung

1.        Abweichend von C3-5.2 (1) besteht Versicherungsschutz für die nach den gesetzlichen
          Bestimmungen anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung (z. B. Anwalts-, Gerichts- oder
          Mahnkosten), welche zur Geltendmachung der ausgefallenen Forderung im Rahmen der
          Forderungsausfalldeckung nach Abschnitt C3 entstehen.

2.        Der Versicherungsschutz besteht unter der Voraussetzung, dass kein anderweitiger Kostenersatz
          (z. B. durch eine Versicherung oder rechtliche Unterstützungsleistungen) erlangt werden kann.

3.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall     ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-FAD-05      Kostenersatz bei Giftköder Vergiftung

1.        Versichertes Risiko

          Wird das vom Versicherungsschutz umfasste Pferd durch Aufnahme oder Kontakt eines von
          unbekannten Dritten mit Gift oder scharfen oder schädlichen Gegenständen präparierten Köders
          verletzt, sind die für die Heilbehandlung (z. B. Diagnostik, Operation oder Nachsorge) tatsächlich
          anfallenden Kosten mitversichert.

2.        Leistungsumfang

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall     ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

3.        Leistungsvoraussetzungen

          Voraussetzung für die Leistung ist, dass
          -   Eine schriftliche Anzeige des Schadensereignisses und ein Strafantrag bei der
              Staatsanwaltschaft oder den Behörden und Beamten des Polizeidienstes beziehungsweise
              des Amtsgerichts erstattet wurde und
          -   das behördliche Ermittlungsverfahren ohne Erfolg bleibt.


Fahrzeuge - FZG

Z-FZG-01      Kfz-Be- und Entladeschäden

1.        Versichert sind abweichend von C1-7.14 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine
          mitversicherte Person als Verursacher von Schäden, die beim Be- und Entladen

          -   des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes oder
          -   des zur Pferdehaltung erforderlichen Zubehörs

          in ein/aus einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger entstehen.

          Gleiches gilt für Schäden, die bei Reinigungs- und Pflegearbeiten im Zusammenhang mit dem
          Pferdetransport entstehen.

2.        Nicht versichert sind Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger.

3.        Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder
          Nachtrag zu entnehmen


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Z-FZG-02      Besitz/Gebrauch von Kutschen/Pferdewagen/Schlitten

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Gebrauch von Pferdekutschen,
          Pferdewagen und/oder Pferdeschlitten bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten
          Anzahl der verfügbaren Fahrgastplätze (je Fahrzeug), einschließlich der unentgeltlichen
          Beförderung von Personen.


Sonstiges - SONS

Z-SONS-01     Reiten/Führen ohne Zaumzeug, Trense und/oder Sattel

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch, wenn das vom Versicherungsschutz umfasste
          Pferd ohne Zaumzeug, ohne Trense und/oder ohne Sattel geritten oder geführt wird.


Z-SONS-02     Schäden durch tierische Ausscheidungen

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch tierische Ausscheidungen.


Z-SONS-03     Flurschäden

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Flurschäden.


Z-SONS-04     Schäden durch ungewollten Deckakt

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch einen ungewollten Deckakt.


Z-SONS-05     Schäden durch gewollten Deckakt

          Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch einen gewollten Deckakt.


Z-SONS-06     Rettungs-, Bergungs- und Einfangkosten

          Mitversichert sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer

          -   zur Bergung und Rettung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes aus einer
              Notlage;
          -   zur Gefahrenabwehr durch Einfangen des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes
              aufbringen muss.

          Hierbei sind in Erweiterung von C1-3.1 auch öffentlich-rechtliche Ansprüche (z.B. für einen
          Feuerwehreinsatz) mitversichert.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall     ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-SONS-07     Schadensersatz zum Neuwert

          Der Versicherer leistet in Erweiterung von C1-3.1 auf Wunsch des Versicherungsnehmers für
          irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden) Schadensersatz zum
          Neuwert.
          Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
          Zustand.


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          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung           je    Versicherungsfall        ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

          Die irreparabel beschädigte Sache darf zum Zeitpunkt der Beschädigung das im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Alter nicht überschritten haben (ab Kaufdatum). Der
          Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht
          nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.

          Übersteigt der Neuwert der beschädigten Sache die im Versicherungsschein genannte
          Höchstersatzleistung, verbleibt es bei dem Zeitwertersatz.


Z-SONS-08     Ersatz des eigenen Schadens zum Neuwert

1.        Versichertes Risiko
          Versicherungsschutz besteht in Erweiterung von C1-3.1 für den Fall, dass der
          Versicherungsnehmer während der Wirksamkeit der Versicherung durch die Pferdehaltung eines
          Dritten einen irreparablen Schaden (auch wirtschaftlicher Totalschaden) an einer eigenen, privat
          genutzten      Sache     erleidet     und     die     daraus    resultierenden      privatrechtlichen
          Schadensersatzansprüche vom Haftpflichtversicherer des Schädigers (z. B. Pferdehalter-,
          Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherer) bis zur Höhe des Zeitwerts reguliert werden.

          Das Gleiche gilt, wenn der Schaden über eine                     in   diesem   Vertrag     versicherte
          Forderungsausfalldeckung zum Zeitwert reguliert wird.

          Ersetzt wird die Differenz zwischen dem Zeitwert der Sache zum Schadenszeitpunkt und dem
          Neuwert (Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand)
          der irreparabel beschädigten Sache.

2.        Leistungsumfang
          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung           je    Versicherungsfall        ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

          Wurde bei der Regulierung des Schadens durch den Haftpflichtversicherer des Schädigers eine
          Selbstbeteiligung in Abzug gebracht, bleibt diese bei der Berechnung der Differenz zwischen der
          Zeit- und der Neuwertentschädigung unberücksichtigt.

3.        Leistungsvoraussetzungen
          Voraussetzung für die Leistung ist, dass
          -    die Sache irreparabel beschädigt ist (auch wirtschaftlicher Totalschaden),
          -    die irreparabel beschädigte Sache zum Zeitpunkt der Beschädigung das im
               Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Alter nicht überschritten hat (ab Kaufdatum),
          -    die Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers durch die Haftpflichtversicherung
               des Schädigers oder über eine in diesem Vertrag versicherte Forderungsausfalldeckung
               abschließend zum Zeitwert reguliert wurden,
          -    der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall angezeigt und die abschließende
               Regulierung durch die Haftpflichtversicherung des Schädigers nachgewiesen hat,
          -    der Versicherungsnehmer alle Auskünfte und sonstigen Unterlagen, aus denen sich ergibt,
               dass eine irreparable Schädigung der eigenen privat genutzten Sache vorliegt, überlassen
               hat,
          -    keine andere Versicherung leistungspflichtig ist.

4.        Ausschlüsse
          Leistungen aus der Neuwertentschädigung werden nicht erbracht, wenn
          -    kein anderer Haftpflichtversicherer den Zeitwertschaden reguliert hat,
          -    kein Versicherungsschutz über die in diesem Vertrag vereinbarte Forderungsausfalldeckung
               besteht,
          -    die irreparabel beschädigte Sache ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzt wird,
          -    die irreparabel beschädigte Sache ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug-Anhänger ist,
          -    der Haftpflichtversicherer des Schädigers infolge
               - Nichtzahlung der Beiträge oder

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              - Obliegenheitsverletzung oder
              - arglistiger Täuschung
              von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit ist.


Z-SONS-09     Verzicht auf die Anrechnung eines Mitverschuldens

          Der Versicherer verzichtet      auf eine mögliche         Anrechnung des Mitverschuldens eines
          geschädigten Dritten.

          Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die erweiterte Regulierung wünscht und keine
          andere Versicherung leistungspflichtig ist.

          Ausgeschlossen bleiben Schäden, die der Geschädigte vorsätzlich oder grob fahrlässig
          herbeigeführt hat.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung           je       Versicherungsfall   ist   dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-SONS-10     Kosten für die Notunterbringung in einer Pferdepension

          Mitversichert sind Kosten der Unterbringung des vom Versicherungsschutz umfassten Pferdes in
          einer Pferdepension, wenn sich der Versicherungsnehmer aufgrund eines unverschuldeten,
          stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung (z.B. infolge
          eines Unfalls oder bei Krankheit) nicht um dieses Pferd kümmern kann.

          Hierbei mitversichert ist auch eine Aufwandsentschädigung für eine dritte Person, die anstelle
          einer Pferdepension die Obhut über das Tier übernimmt.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung           je       Versicherungsfall   ist   dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-SONS-11     Kosten für eine Nottötung und Bestattung nach einem Versicherungsfall

          Wird das vom Versicherungsschutz umfasste Pferd bei einem versicherten Schadensfall getötet
          oder so schwer verletzt, dass eine Nottötung durch einen Tierarzt angeraten wird, werden die
          entstandenen Kosten für die Nottötung und/oder die Bestattung übernommen.

          Mitversichert sind die Kosten der Verbringung an den Ort der Bestattung oder Nottötung.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung           je       Versicherungsfall   ist   dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Z-SONS-12     Pferdediebstahl

          Wird das vom Versicherungsschutz umfasste Pferd durch Diebstahl entwendet, so werden die
          entstandenen Kosten für die Wiederbeschaffung (z. B durch die Beauftragung einer Detektei) oder
          Neuanschaffung eines gleichartigen Pferdes übernommen.

          Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem
          Versicherer nachzuweisen, dass das entwendete Pferd nicht innerhalb von drei Wochen nach
          Anzeige des Diebstahls wieder erlangt wurde.

          Wenn der Versicherungsnehmer Informationen über den Verbleib des gestohlenen Pferdes oder
          die Identität des Diebs, Räubers, Hehlers oder Finders erhält, so ist er verpflichtet dies dem
          Versicherer unverzüglich anzuzeigen.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                            R+V Allgemeine Versicherung AG
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Ausgabe Juli 2026                                                      Seite 144

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall    ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

Z-SONS-13     Schäden durch Wölfe (Wolfsriss)

          Wird das vom Versicherungsschutz umfasste Pferd durch einen Wolf verletzt oder getötet,
          übernimmt der Versicherer

              -   die für die Heilbehandlung (z. B. Diagnostik, Operation oder Nachsorge);
              -   die für die Nottötung und/oder die Bestattung;
              -   die für den Transport im Zusammenhang mit der Heilbehandlung und/oder der Bestattung

          tatsächlich anfallenden Kosten.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall    ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Garantien - GAR

Z-GAR-01      Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen

          Der Versicherer garantiert, dass die dieser Pferdehalterhaftpflichtversicherung zugrunde
          liegenden Versicherungsbedingungen für die Pferdehalterhaftpflichtversicherung       den
          Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des
          Vertragsschlusses vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten
          Musterbedingungen.


Z-GAR-02      Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse

          Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser Pferdehalterhaftpflichtversicherung
          die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Mindeststandards der Empfehlung des
          Arbeitskreis Beratungsprozesse voll erfüllen.


Z-GAR-03      Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen

          Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB).


Z-GAR-04      Versehentliche Obliegenheitsverletzung

          Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die
          Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit,
          besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass
          das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
          nachgeholt wurde.


Z-GAR-05      Besitzstands-Garantie

1.        Versicherungsumfang
          Ab dem Zeitpunkt der Mitversicherung dieser Besitzstands-Garantie und frühestens mit
          Beendigung des unmittelbaren Vorvertrags gelten die abweichenden
          -   weitergehenden Leistungsumfänge,
          -   höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bzw. Jahreshöchstentschädigungen,
          -   niedrigeren Mindestschadenhöhen sowie geringeren Selbstbeteiligungen zu einzelnen
              versicherten Leistungen
          des unmittelbaren Vorvertrags zur Pferdehalterhaftpflichtversicherung mitversichert.


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          Als unmittelbarer Vorvertrag gelten Verträge, die
          -    bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer nach deutschem
               Versicherungsvertragsrecht geführt wurden und
          -    durchgängig Versicherungsschutz zwischen dem Vorversicherungsvertrag und diesem neu
               abgeschlossenen Vertrag geboten haben sowie
          -    nicht vom Vorversicherer gekündigt oder im beiderseitigen Einvernehmen beendet und
          -    als Vorversicherung bei Antragsstellung dieses Vertrags wahrheitsgemäß und vollständig
               angegeben worden sind.

          Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich für die über diesen                 Vertrag zur
          Pferdehalterhaftpflichtversicherung umfassten Tiere sowie versicherten Personen und Risiken.
          Der Schutzumfang weiterer Haftpflicht-Risiken, wie z. B. der Privat- oder Jagdhaftpflicht, kann
          durch diese Besitzstands-Garantie nicht erweitert werden.

          Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis
          -   über die weitergehenden Leistungen,
          -   über den Beginn und Ablauf sowie
          -   den versicherten Personenkreis
          des Vorvertrags mittels Versicherungsschein, einer Versicherungsbestätigung oder weiterer
          Vertragsdokumente in Textform erbringen.

2.        Ausschlüsse
          Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind
          -   im Ausland vorkommende Schadensereignisse;
          -   Schäden durch berufliche und gewerbliche Risiken;
          -   die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus (siehe C1-3.1);
          -   Schäden durch Vorsatz (siehe C1-7.1);
          -   eine vertragliche Haftung (siehe C1-3.2);
          -   Eigenschäden (siehe C1-1 und C1-7.3);
          -   Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind
              (siehe C1-7.7);
          -   Schäden aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
          -   Schäden aus Risiken, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags gegen
              Beitragszuschlag versicherbar sind/waren;
          -   Assistance-Dienstleistungen, z. B. Notfalldienstleistungen;
          -   Beitragsbefreiung bei besonderen Lebenssituationen (z. B. Arbeitslosigkeit oder
              Erwerbsunfähigkeit);
          -   Schäden aus der Erweiterung des Versicherungsumfangs aufgrund besserer verfügbarer
              Leistungen anderer Versicherer (wie z. B. die "Best-Leistungs-" oder "Marktgarantie").

          Ansprüche in Bezug auf die Beitragsberechnung, -ermittlung und -rückerstattung wie z. B.
          Schadensfreiheitsrabatte sind von der Besitzstands-Garantie nicht umfasst.

          Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung (C1-9) finden keine Anwendung.

3.        Höchstersatzleistung
          Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Jahres ist dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen und kann die vereinbarte Versicherungssumme
          dieses Vertrags nicht übersteigen.

          Eine zum Schadenszeitpunkt für diesen Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung wird weiterhin in
          Abzug gebracht.

4.        Sonderkündigungsrecht für die Besitzstands-Garantie
          Die vereinbarte Besitzstands-Garantie kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom
          Versicherer ohne Aufhebung des Gesamtvertrags ohne Angabe von Gründen in Textform unter
          Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden.
          Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach
          Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
          Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin.


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Z-GAR-07      Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel

1.        Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des
          Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers
          oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als
          Anschlussversicherer.

2.        Leistungsvoraussetzung

          Voraussetzung für die Leistung ist, dass
          -   die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen Vertrags
              erfolgt ist,
          -   der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des
              Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden
              konnte,
          -   durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem
              aktuellen Vertrag besteht und
          -   der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
              Versicherer abtritt.


Nachhaltigkeit - NACH

Z-NACH-01 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur

          Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer
          Neuanschaffung angesehen. In Erweiterung von C1-4.1 ersetzt der Versicherer auf Wunsch des
          Versicherungsnehmers auch die gewöhnlichen erforderlichen Reparaturkosten, die über die
          gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.

          Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach Ziffer 4.2.1 HPB
          verpflichtet.

          Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall für diese     Mehrleistungen
          gegenüber       den      berechtigten      Schadensersatzverpflichtungen       ist       dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen


Z-NACH-02 Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur

          Bei einer nachhaltigen Reparatur nach Z-NACH-01 verzichtet der Versicherer auf die Anrechnung
          einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung.


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    D. Besondere Versicherungsbedingungen für die private Haus- und
          Grundbesitzerhaftpflichtversicherung premium 07/2026


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen

Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben:

-     Abschnitt D1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Haus- und Grundbesitzer.

-     Abschnitt D2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadensgesetz (besondere
      Umweltrisiken ).

-     Abschnitt D3 gilt für Forderungsausfallrisiken.

-     Abschnitt D4 gilt für Risiken durch Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
      wurden (Geothermierisiko mittels Bohrung).

-     Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der vorgenannten Abschnitte D1, D2, D3
      und D4.

Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
seine Nachträge.


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                                           Inhaltsverzeichnis

Abschnitt D1 - Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko
D1-1        Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
D1-2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
            (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
D1-3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall
D1-4        Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
D1-5        Begrenzung      der     Leistungen     (Versicherungssumme,       Jahreshöchstersatzleistung,
            Serienschaden, Selbstbeteiligung)
D1-6        Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers
            (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
D1-6.1      Verkehrssicherungspflichten
D1-6.2      Bauarbeiten
D1-6.3      Nachhaftung als früherer Besitzer
D1-6.4      Allgemeines Umweltrisiko
D1-6.5      Abwässer
D1-6.6      Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
D1-6.7      Schäden im Ausland
D1-6.8      Vermögensschäden
D1-7        Allgemeine Ausschlüsse
D1-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
D1-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
            Leistungen
D1-7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander
D1-7.4      Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
            verbundenen Personen
D1-7.5      Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
D1-7.6      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
D1-7.7      Asbest
D1-7.8      Gentechnik
D1-7.9      Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
D1-7.10     Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
D1-7.11     Übertragung von Krankheiten
D1-7.12     Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
D1-7.13     Strahlen
D1-7.14     Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
D1-7.15     Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
D1-7.16     Wasserfahrzeuge
D1-7.17     Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
D1-8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
D1-9        Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

Abschnitt D2 - Besondere Umweltrisiken
D2-1        Gewässerschäden
D2-2        Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

Abschnitt D3 - Forderungsausfallrisiko
D3-1        Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
D3-2        Leistungsvoraussetzungen
D3-3        Umfang der Forderungsausfalldeckung
D3-4        Räumlicher Geltungsbereich
D3-5        Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

Abschnitt D4 - Geothermierisiko mittels Bohrung

Zusatzbedingungen zur privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Immobilien
Z-IMMO-01 Inhaber/Betreiber von Anlagen zur Energieversorgung              versicherter   Gebäude    und
           Grundstücke(ausgenommen Geothermie)
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Z-IMMO-02    Flüssiggastanks
Z-IMMO-03    Geothermie (Flächengeothermie)

Bauherrenhaftpflicht
Z-BAU-01   Bauhelfer

Gewässer und Umwelt
Z-UMW-01 Eigenschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von gewässerschädlichen Stoffen aus
           Anlagen
Z-UMW-02 Gewässerschadenhaftpflicht für Heizöltanks

Abwasser- und Allmählichkeitsschäden
Z-ABW-01   Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)
Z-ABW-02   Abwassergrube

Miete und Leihe
Z-MIET-01 Schäden an gemieteten/geliehenen Sachen

Fahrzeuge - FZG
Z-FZG-01     Kfz-Be- und Entladeschäden

Schlüsselverlust
Z-SCHL-01 Verlust von Schlüsseln

Sonstiges
Z-SONS-01    Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen             sowie   durch   Übertragung
             elektronischer Daten
Z-SONS-02    Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht
Z-SONS-03    Ansprüche aus Benachteiligungen
Z-SONS-04    Schadensersatz zum Neuwert
Z-SONS-05    Mehrkosten durch Ausfall des Hausmeisters

Garantien
Z-GAR-01     Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Z-GAR-02     Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse
Z-GAR-03     Innovations-Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen
Z-GAR-04     Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Z-GAR-07     Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel

Nachhaltigkeit
Z-NACH-01 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur
Z-NACH-02 Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur


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                     Abschnitt D1 Privates Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko


D1-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

D1-1.1    Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers als privater Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für das im
          Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Gebäude oder Grundstück
          einschließlich der zugehörigen Grundstücks- und Gebäudebestandteile wie z. B. Aufzüge,
          Nebengebäude,      Garagen,      Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-)Teiche,   Spielplätze,
          Elektro-Ladestationen (z. B. Wallbox).

          Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer
          oder Nießbraucher.

          Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer (ohne Vermietung) in dem
          vom Versicherungsschutz umfassten Gebäude selbst genutzte Praxis- und Büroräume unterhält.

D1-1.2    Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt:

          Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

          Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers aus dem gemeinschaftlichen Eigentum.

          Sonstige Eigentümergemeinschaften z. B. Bruchteilsgemeinschaften werden der Gemeinschaft
          von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gleichgestellt.


D1-2      Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
          (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

D1-2.1    Mitversicherte Personen

D1-2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht,

          (1) der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
              Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass
              der Ausführung dieser Verrichtung erhoben werden.

               Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle
               und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
               VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen
               Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
               zugefügt werden.

               Mitversichert sind jedoch Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den
               Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII;

          (2) des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft.

D1-2.1.2 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt
         außerdem:

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei
          Betätigung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.

          Versichert sind hierbei - abweichend von D1-7.3 -

          1)   Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den Verwalter;

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          2)   Ansprüche eines einzelnen       Wohnungseigentümers       gegen    die   Gemeinschaft   der
               Wohnungseigentümer;

          3)   gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Betätigung im Interesse und für
               Zwecke der Gemeinschaft.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und
          Teileigentum und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

          Sonstige Eigentümergemeinschaften z. B. Bruchteilsgemeinschaften werden der Gemeinschaft
          von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gleichgestellt.

D1-2.2    Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
          Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
          Vorsorgeversicherung (D1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.

D1-2.3    Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
          Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
          Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
          Personen.

D1-2.4    Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
          Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
          Personen verantwortlich.


D1-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall

D1-3.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während
          der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das
          einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
          aufgrund

                                         gesetzlicher
                                   Haftpflichtbestimmungen
                                   privatrechtlichen Inhalts

          von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

          Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
          entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt
          hat, kommt es nicht an.

D1-3.2    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
          handelt,

          (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
          Schadensersatz statt der Leistung;

          (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

          (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
              des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;

          (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

          (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

          (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                           R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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D1-3.3    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
          Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers hinausgehen.


D1-4      Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

D1-4.1    Der Versicherungsschutz umfasst

          -   die Prüfung der Haftpflichtfrage,

          -   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und

          -   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte.

          Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
          Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
          Anspruch des Dritten freizustellen.

D1-4.2    Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
          Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
          Versicherungsnehmers abzugeben.

          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
          gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der
          Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.

D1-4.3    Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den
          Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
          Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
          trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
          höheren Kosten des Verteidigers.

D1-4.4    Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
          Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses
          Recht auszuüben.


D1-5      Begrenzung    der    Leistungen           (Versicherungssumme,     Jahreshöchstersatzleistung,
          Serienschaden, Selbstbeteiligung)

D1-5.1    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
          dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
          erstreckt.

D1-5.2    Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
          der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

D1-5.3    Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
          eingetreten ist, wenn diese


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R+V PrivatPolice (HPB)
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          -   auf derselben Ursache,

          -   auf gleichen Ursachen        mit     innerem,      insbesondere   sachlichem   und   zeitlichem,
              Zusammenhang

          oder

          -   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln

          beruhen.

D1-5.4    Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
          Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
          Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
          Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
          Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. D1-5.1 Satz 1
          bleibt unberührt.

          Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren
          Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
          verpflichtet.

D1-5.5    Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
          angerechnet.

D1-5.6    Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall                    die
          Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis                       der
          Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

D1-5.7    Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
          der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
          Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
          so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
          Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.

          Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
          Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

          Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
          Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
          die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
          die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

D1-5.8    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
          Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
          der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
          Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


D1-6      Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzers
          (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)

          D1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und
          die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.

          Soweit D1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in D1-6 geregelten
          Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. D1-4 - Leistungen der
          Versicherung oder D1-7 - Allgemeine Ausschlüsse).


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D1-6.1    Verkehrssicherungspflichten

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Verletzung von
          Pflichten, die ihm in der Eigenschaft als Haus- und Grundbesitzer obliegen (z. B. bauliche
          Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).

          Dies gilt auch für die vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher
          durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen
          Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft.

D1-6.2    Bauarbeiten

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder
          Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten)
          bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Bausumme je Bauvorhaben.

          Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
          Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (D1-9).

          Zur Bausumme zählen z. B. alle Kosten für das Ausheben von Grund und Boden einschließlich
          der Herstellung der Hausanschlüsse, die tatsächlichen Aufwendungen für die Bauausführung, die
          Kosten der Außenanlagen (Wege, Mauern und Zäune) und die Baunebenkosten (Architekten und
          sonstige Planungskosten, Kosten für Behördenleistungen).

          Der Ausschluss in D1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
          Anwendung;

D1-6.3    Nachhaftung als früherer Besitzer

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus §
          836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.

D1-6.4    Allgemeines Umweltrisiko

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
          wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.

          Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
          Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich
          in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.

          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.

          Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt D2
          (besondere Umweltrisiken).

D1-6.5    Abwässer

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
          Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch

          -   Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder

          -   häusliche Abwässer.


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D1-6.6    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

D1-6.6.1 Versichert ist abweichend von D1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht
         versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem
         folgenden Voraussetzungen entsprechen:

          (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte               Höchstgeschwindigkeit, die
              ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das

              -   keine öffentliche Straße ist und

              -   entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von
                  Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund
                  einer Beschränkung nicht zugänglich ist;

          (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

          (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

          (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen         mit    nicht   mehr   als   20   km/h   bauartbedingter
              Höchstgeschwindigkeit;

          (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in (1)
              beschriebenen Gebiet verkehren.

D1-6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:

          Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
          Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von
          unberechtigten Fahrern gebraucht werden.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

          Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB
          (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

D1-6.7    Schäden im Ausland

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
          eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Gebäude oder Grundstück im
          Inland zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den
          Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.

          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

D1-6.8    Vermögensschäden

D1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden,
         die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.

D1-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden


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          (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
              Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

          (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
              Tätigkeit;

          (3) aus Ratschlägen,      Empfehlungen      oder    Weisungen   an     wirtschaftlich   verbundene
              Unternehmen;

          (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

          (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;

          (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
              Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
              Unterschlagung;

          (7) aus
              - Rationalisierung und Automatisierung,
              - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
              - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

          (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell-
              oder Wettbewerbsrechts;

          (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

          (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
               von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs-
               oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;

          (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
               Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
               Pflichtverletzung;

          (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
               Wertsachen;

          (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

D1-6.8.3 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
         Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
         dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
         erstreckt.

          Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
          der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.


D1-7      Allgemeine Ausschlüsse

          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
          ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

D1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
          herbeigeführt haben.

          D1-2.3 findet keine Anwendung.

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D1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
          Leistungen

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
          verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

          -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder

          -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

          D1-2.3 findet keine Anwendung.

D1-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in D1-7.4 benannten Personen gegen die
              mitversicherten Personen,

          (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,

          (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.

          Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

D1-7.4    Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
          verbundenen Personen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer

          (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
              die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;

              Als Angehörige gelten

              -   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes               oder
                  vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,

              -   Eltern und Kinder,

              -   Adoptiveltern und -kinder,

              -   Schwiegereltern und -kinder,

              -   Stiefeltern und -kinder,

              -   Großeltern und Enkel,

              -   Geschwister sowie

              -   Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
                  angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

          (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
              geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;

          (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
              des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;


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R+V PrivatPolice (HPB)
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          (4) von    seinen    unbeschränkt     persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn              der
              Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft               oder
              Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

          (5) von    seinen    Partnern,      wenn    der     Versicherungsnehmer      eine    eingetragene
              Partnerschaftsgesellschaft ist;

          (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

          Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

D1-7.5    Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
          Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen,
          durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
          Verwahrungsvertrags sind.

D1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
          oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
          Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
          Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
          Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
          Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
          sonstigen Leistungen übernommen haben.

D1-7.7    Asbest

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
          Erzeugnisse zurückzuführen sind.

D1-7.8    Gentechnik

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

          (1) gentechnische Arbeiten,

          (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

          (3) Erzeugnisse, die

              -    Bestandteile aus GVO enthalten,

              -    aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

D1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen

          Ausgeschlossen    sind    Ansprüche        wegen        Schäden   aus     Persönlichkeits-   oder
          Namensrechtsverletzungen.

D1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
          Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.

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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                        R+V Allgemeine Versicherung AG
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D1-7.11 Übertragung von Krankheiten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

          (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
              resultieren,

          (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
              gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.

          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
          weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

D1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, welche entstehen durch

          (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

          (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

D1-7.13 Strahlen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
          Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven
          Stoffen oder Röntgenstrahlen).

D1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
          mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
          eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.

          Zum Gebrauch gehört z. B. auch
          -  Ein- und Aussteigen,
          -  Be- und Entladen,
          -  Betanken und Aufladen,
          -  Reparatur, Wartung und Reinigung,
          -  Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
          Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
          Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
          gesetzt wird.

D1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          1)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
               ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
               Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
               Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

          2)   wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
               Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
               Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus


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               -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                   Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
                   für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                   Raumfahrzeugen bestimmt waren,

               -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                   Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.

          3)   gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
               Nießbraucher von Luftlandeplätzen.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein
          Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
          Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

D1-7.16 Wasserfahrzeuge

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
          mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
          eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
          Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
          im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
          Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

D1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
          Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus

          1)   Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
          2)   Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
          3)   Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
          4)   Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.


D1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

D1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.


          Dies gilt nicht

          -    für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
               Wasserfahrzeugen,

          -    für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen sowie

          -    für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
               oder wurden.

D1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
          Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
          nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
          von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


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D1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

D1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
          innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
          erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
          Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

D1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
          D1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für
          Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.

D1-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

          (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
              Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
              Versicherungspflicht unterliegen;

          (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

          (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

          (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
              Versicherungsverträgen zu versichern sind;

          (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;

          (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
              oder wurden.


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                                Abschnitt D2 Besondere Umweltrisiken

Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden - abweichend von D1-6.4 - und für Schäden nach dem
Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt D1 und den folgenden Bedingungen.

Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe D1-6.4.


D2-1      Gewässerschäden

D2-1.1    Umfang des Versicherungsschutzes

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder
          mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers
          einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie
          Sachschäden behandelt.

          Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus
          Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz
          ausschließlich

          -   für Anlagen (Kleingebinde) bis zu den im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Einzel-
              und Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter.

              Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser
              Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
              (D1-9);

          -   für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

D2-1.2    Rettungskosten

          Der Versicherer übernimmt

          -   Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
              Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie

          -   außergerichtliche Gutachterkosten.

          Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
          Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.

          Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
          werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
          Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
          Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
          Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

D2-1.3    Ausschlüsse

          (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
              vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an
              den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
              herbeigeführt haben.

              D1-2.3 findet keine Anwendung.

          (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich


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              -   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
                  Generalstreik, illegalem Streik oder

              -   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen

              beruhen.

              Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
              ausgewirkt haben.


D2-2      Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

          Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine

          (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

          (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,

          (3) Schädigung des Bodens.

D2-2.1    Versichert sind - abweichend von D1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende
          öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
          USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags

          -   die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
              Umwelt gelangt sind oder

          -   die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

          Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
          Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler    dieser   Erzeugnisse   zurückzuführen    ist.  Jedoch     besteht    kein
          Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
          dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
          (Entwicklungsrisiko).

          Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
          wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
          Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

D2-2.2    Geothermie

          Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle
          oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser
          Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie
          mittels Bohrung.

D2-2.2.1 Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gemäß D2-2.1.1 wegen Schäden ausschließlich im
         Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

D2-2.3    Ausland

          Versichert sind im Umfang von D1-6.7 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
          (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.

          Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
          gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
          Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.


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D2-2.4    Ausschlüsse

          (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
              verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
              Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
              Umweltschutz dienen, abweichen.

              A1-2.3 findet keine Anwendung.

          (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden

              (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                  Umwelt entstehen.

              (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
                  Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
                  können.

D2-2.5    Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall   ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


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                                   Abschnitt D3 Forderungsausfallrisiko


D3-1      Gegenstand der Forderungsausfalldeckung

D3-1.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß D1-2
          mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt
          wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:

          -     Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
                Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder
                Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und

          -     die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.

          Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
          Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
          Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist
          (schädigender Dritter).

D3-1.2    Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte
          Versicherungsschutz      im    Rahmen     und    Umfang     der   vereinbarten   Haus-     und
          Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen
          der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und
          Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein
          Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder
          gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.

          Abweichend von D1-7.1 sind auch Schäden mitversichert, die durch den Schädiger vorsätzlich
          herbeigeführt wurden.


D3-2      Leistungsvoraussetzungen

          Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß D1-2 mitversicherten
          Person leistungspflichtig, wenn

D3-2.1    die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
          ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat
          sowie deren außereuropäischen Staatsgebieten festgestellt worden ist. Anerkenntnis-,
          Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur
          Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur,
          soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.

D3-2.2    der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
          Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass

          -     eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,

          -     eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in
                den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse
                abgegeben hat oder
          -     ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur
                vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,

          und

D3-2.3    an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
          Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
          Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf
          den Versicherer mitzuwirken.
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D3-3      Umfang der Forderungsausfalldeckung

D3-3.1    Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.

D3-3.2    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
          Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies
          gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
          Personen erstreckt.

          Für Schäden bis zu der im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Höhe besteht kein
          Versicherungsschutz (Mindestschaden).

D3-3.3    Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.


D3-4      Räumlicher Geltungsbereich

          Versicherungsschutz besteht - abweichend von D1-6.7 - für Schadensereignisse, die in einem
          europäischen Staat eintreten.


D3-5      Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

D3-5.1    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an

          (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;

          (2) Tieren;

          (3) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des
              Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.

D3-5.2    Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

          (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;

          (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;

          (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
              Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;

          (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz

              -   ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des
                  Versicherungsnehmers) oder

              -   ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
                  auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von
                  Dritten handelt.


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                             Abschnitt D4 Geothermierisiko mittels Bohrung

Soweit Abschnitt D4 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt D4
geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen der Abschnitte D1 bis D2 Anwendung.

D4-1      In Erweiterung von Z-IMMO-02, D2-1.1 und D2-2.2 gilt:

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der nach D1-1
          versicherten Immobilien wegen Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
          Bohrung errichtet werden oder wurden. Dies gilt entsprechend für Pflichten und Ansprüche gemäß
          Umweltschadensgesetz (USchadG).

D4-2      Der Ausschluss in D1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
          Anwendung.

D4-3      Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn

          -     Planung und Errichtung der Geothermie-Anlage an Dritte vergeben sind

          und

          -     die für D1-6.2 bestimmte Bausumme des Bauvorhabens nicht überschritten wird.

D4-4      Versicherungssummen, Selbstbeteiligung

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall     ist   dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


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           Zusatzbedingungen zur privaten Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der privaten Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung nach den Abschnitten D1, D2 und - sofern aufgeführt - D3 und
D4 um nachfolgend aufgeführte Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den
Regelungen der aufgeführten Abschnitte.


Immobilien - IMMO

Z-IMMO-01       Inhaber/Betreiber von Anlagen zur Energieversorgung versicherter Gebäude und
                Grundstücke (ausgenommen Geothermie)

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber und Betreiber von
          Anlagen zur Energieerzeugung (z. B. Steckersolargeräte/Balkonkraftwerke, Photovoltaikanlagen,
          Wärmepumpenanlagen), auch wenn diese zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt
          werden. Mitversichert sind Schäden durch das unentgeltliche Einspeisen von Energie in
          öffentliche Netzte.

          Für Schäden durch entgeltliches Einspeisen von Energie in öffentliche Netze (z. B. Stromnetz)
          besteht Versicherungsschutz ausschließlich für folgende Anlagen bis zu den jeweils im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Leistungs-/Größengrenzen:

          (1)   Solarthermieanlagen
          (2)   Photovoltaikanlagen
          (3)   Windkraftanlagen
          (4)   Wasserkraftanlagen
          (5)   Bioenergieanlagen mit Bevorratung
          (6)   Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser)

          Für das Geothermie-Risiko gilt Z-IMMO-03.


Z-IMMO-02       Flüssiggastanks

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von
          Flüssiggastanks, die der Versorgung der vom Versicherungsschutz umfassten Gebäude dienen.


Z-IMMO-03       Geothermie (Flächengeothermie)

          Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle
          oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser
          Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie
          mittels Bohrung.

          1.    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
                ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren,
                Erdwärmekörbe).

                Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert
                werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung im
                Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen erweitert werden.

          2.    Der Ausschluss in D1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine
                Anwendung.


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Bauherrenhaftpflicht - BAU

Z-BAU-01      Bauhelfer

          Mitversichert ist in Erweiterung von D1-6.2 die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit
          den Bauarbeiten beschäftigter privater Bauhelfer für Schäden, die sie in Ausführung dieser
          Verrichtungen verursachen.

          Kein Versicherungsschutz besteht für Personen, die gewerblich auf der Baustelle tätig sind.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
          Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
          handelt.

          Mitversichert sind jedoch Regressansprüche               der    Sozialversicherungsträger   gegen   den
          Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII.


Gewässer und Umwelt - UMW

Z-UMW-01      Eigenschäden durch bestimmungswidrigen Austritt von gewässerschädlichen Stoffen
              aus Anlagen

          Mitversichert sind in Erweiterung von D2-1 und in Abänderung von D1-3 - auch ohne dass ein
          Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des
          Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass gewässerschädliche Stoffe
          bestimmungswidrig aus mitversicherten Anlagen ausgetreten sind/ist. Dies gilt auch bei
          allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen.

          Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt
          des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung            je       Versicherungsfall       ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

          Nicht versichert bleiben Schäden an der Anlage selbst.


Z-UMW-02      Gewässerschadenhaftpflicht für Heizöltanks

          Mitversichert ist in Erweiterung von D2-1.1 die gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden als
          Betreiber einer Heizöltankanlage (oberirdisch und unterirdisch, Batterietanks gelten als ein Tank)
          zur Versorgung des vom Versicherungsschutz umfassten Gebäudes.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung            je       Versicherungsfall       ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


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Abwasser- und Allmählichkeitsschäden - ABW

Z-ABW-01      Sachschäden durch allmähliche Einwirkung (Allmählichkeitsschäden)

          Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der
          Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub
          und dergleichen) entstehen.


Z-ABW-02      Abwassergrube

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Besitz und Betrieb einer für
          Zwecke des vom Versicherungsschutz umfassten Gebäudes genutzten Abwassergrube für
          häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.

          Ausgeschlossen bleiben Abwassergruben, bei denen eine Einleitung in ein Gewässer
          konstruktionsbedingt vorgesehen ist.


Miete und Leihe - MIET

Z-MIET-01     Schäden an gemieteten/geliehenen beweglichen Sachen

1         Mitversichert ist in Abweichung von D1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der
          Zerstörung und dem Abhandenkommen von fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer zur
          Unterhaltung des vom Versicherungsschutz umfassten Gebäudes oder Grundstücks gemietet,
          gepachtet, geliehen, geleast oder im Rahmen eines Verwahrungsvertrags aufbewahrt hat.

2.        Ausgeschlossen bleiben:
          -  Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
          -  Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;

          -   Vermögensfolgeschäden;
          -   Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Kraftfahrzeuganhängern, die nicht
              der Unterhaltung des vom Versicherungsschutz umfassten Gebäudes oder Grundstücks
              dienen.

3.        Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Fahrzeuge - FZG

Z-FZG-01      Kfz-Be- und Entladeschäden

1.        Versichert sind abweichend von D1-7.14 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer als
          Verursacher von Schäden, die beim Be- und Entladen von erforderlichem Zubehör zur
          Unterhaltung des vom Versicherungsschutz umfassten Gebäudes oder Grundstücks in ein/aus
          einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger entstehen.

          Gleiches gilt für Schäden, die bei Reinigungs- und Pflegearbeiten im Zusammenhang mit dem
          Transport des Zubehörs entstehen.

2.        Nicht versichert sind Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger.

3.        Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein oder
          Nachtrag zu entnehmen


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Schlüsselverlust - SCHL

Z-SCHL-01     Verlust von Schlüsseln

1.        Versichert ist abweichend von D1-6.8.2 (12) und D1-7.5 die gesetzliche Haftpflicht wegen
          Schäden aus dem Abhandenkommen von eigenen oder fremden Schlüsseln, die der
          Unterhaltung des vom Versicherungsschutz umfassten Gebäudes oder Grundstückes dienen.

          Elektronische Schließmedien wie z. B. Codekarten, Transponder/Chips werden Schlüsseln
          gleichgesetzt.

2.        Der Versicherungsschutz umfasst
          -   die Kosten für die Auswechslung von Schlössern,
          -   die Beschaffung neuer Schlüssel/Codekarten/Transponder/Chips,
          -   eine Zugangsänderung/Zugangssperrung,
          -   vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),
          -   einen Objektschutz ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt
          wurde bis zur Auswechslung der Schlösser.

3.        Nicht versichert ist/sind
          1. die Haftung aus dem Verlust von Kraftfahrzeugschlüsseln;
          2. Ansprüche wegen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs);

4.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je    Versicherungsfall   ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Sonstiges - SONS

Z-SONS-01     Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung
              elektronischer Daten

1.        Verletzung von Datenschutzgesetzen

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch
          Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind,
          sowie immaterielle Schäden - aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
          personenbezogener Daten.

          Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder
          jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben,
          das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung,
          das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung
          oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung,
          das Löschen oder die Vernichtung.

          Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch
          Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von
          Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der
          Ausschluss in D1-7.3 findet insoweit keine Anwendung.

2.        Übertragung elektronischer Daten

2.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden - auch
          Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind - aus
          dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet,
          per E-Mail oder mittels Datenträger.

          Dies gilt ausschließlich für Schäden aus


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          (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
              (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;

          (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
              Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen

               -   sich daraus ergebender Personen-            und   Sachschäden,   nicht     jedoch    weiterer
                   Datenveränderungen sowie

               -   der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter
                   Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;

          (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

          Für (1) bis (3) gilt:

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu
          übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B.
          Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der
          Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.

          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziffer 4.3 HPB (Rechtsfolgen bei
          Verletzung von Obliegenheiten).

          Der Ausschluss in D1-6.8.2 (7) findet insoweit keine Anwendung.

2.2       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

          (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst

               -   unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze                  eingreift   (z.   B.
                   Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),

               -   Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.
                   B. Software-Viren, Trojanische Pferde);

          (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit

               -   massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch                  übertragenen
                   Informationen (z. B. Spamming),

               -   Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-
                   Nutzer gesammelt werden sollen;

          (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von
              gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen
              Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt
              haben.

               D1-2.3 findet keine Anwendung;

          (4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung
              personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach Z-SONS-01 1.;

          (5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten;

          (6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie
              Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form).

3.        Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und
          Leistungen:

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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                              R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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          (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

          (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;

          (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

          (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;

          (5) Betrieb von Datenbanken.

4.        Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
          eingetreten ist, wenn diese

          -   auf derselben Ursache,

          -   auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
              oder

          -   auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen
              Mängeln

          beruhen.

          D1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.

5.        Ausland

          Der Versicherungsschutz für Schäden im Ausland richtet sich nach D1-6.7.

6.        Versicherungssumme

          Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall für Schäden im Zusammenhang
          mit der
          -    Verletzung von Datenschutzgesetzen;
          -    Übertragung elektronischer Daten
          ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

Z-SONS-02     Vertraglich übernommene gesetzliche Haftpflicht

          Eingeschlossen ist abweichend von D1-3.3 die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher,
          Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht
          privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter,
          Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.


Z-SONS-03     Ansprüche aus Benachteiligungen

1.        Versichert ist - insoweit abweichend von D1-7.10 - die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten
          Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
          (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung
          sind insbesondere, soweit sie gesetzlich geregelt sind,

          -   die Rasse,

          -   die ethnische Herkunft,

          -   das Geschlecht,


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          -   die Religion,

          -   die Weltanschauung,

          -   eine Behinderung,

          -   das Alter,

          -   oder die sexuelle Identität.

          Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen
          Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht
          Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.

          Beschäftigte Personen sind auch           die Bewerberinnen und          Bewerber     für   ein
          Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

2.        Versicherungsfall

          Versicherungsfall ist - abweichend von D1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines
          Haftpflichtanspruchs   gegen    den      Versicherungsnehmer   während    der    Dauer     des
          Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,
          wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem
          Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu
          haben.

3.        Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes

          (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung

              Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der
              Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige
              Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die
              versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des
              Schadens abzuwenden.

          (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen

              Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines
              Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für
              solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses
              Versicherungsvertrags kannte.

          (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung

              Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf
              Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen
              und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags
              erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.

          (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen

              Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des
              Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend
              wahrscheinlich erscheinen lassen.

              Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten
              Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die
              Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.

4.        Versicherungssumme

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          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je      Versicherungsfall     ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

5.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

          (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches
              Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige
              wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Dem Versicherungsnehmer werden
              Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne sein Wissen begangen
              wurden.

              D1-2.3 findet keine Anwendung;

          (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen
              auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer
              oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;

          (3) Ansprüche wegen

              -   Gehalt,

              -   rückwirkenden Lohnzahlungen,         Pensionen,       Renten,   Ruhegeldern,   betrieblicher
                  Altersversorgung,

              -   Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen
                  und Sozialplänen sowie

              -   Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
                  Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch
                  VII handelt.


Z-SONS-04     Schadensersatz zum Neuwert

          Der Versicherer leistet in Erweiterung von D1-3.1 auf Wunsch des Versicherungsnehmers für
          irreparabel beschädigte Sachen (auch wirtschaftlicher Totalschaden) Schadensersatz zum
          Neuwert.
          Der Neuwert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
          Zustand.
          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung    je     Versicherungsfall    ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

          Die irreparabel beschädigte Sache darf zum Zeitpunkt der Beschädigung das im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Alter nicht überschritten haben (ab Kaufdatum). Der
          Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht
          nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.

          Übersteigt der Neuwert der beschädigten Sache die im Versicherungsschein genannte
          Höchstersatzleistung, verbleibt es bei dem Zeitwertersatz.


Z-SONS-05     Mehrkosten durch Ausfall des Hausmeisters

          Versichert sind die nachgewiesenen Mehrkosten für die Beauftragung eines externen
          Dienstleisters für dringend notwendige Tätigkeiten, die gemäß Arbeitsvertrag mit dem für das
          Objekt beauftragten Hausmeister vereinbart sind. Voraussetzung für diese Leistung ist der
          krankheits- oder unfallbedingte Ausfall des Hausmeisters.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung          je      Versicherungsfall     ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

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Garantien - GAR

Z-GAR-01       Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen

          Der Versicherer garantiert, dass die dieser Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
          zugrunde    liegenden       Versicherungsbedingungen      für  die private   Haus-     und
          Grundbesitzerhaftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter
          stellen, als die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom Gesamtverband der
          Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten Musterbedingungen.

Z-GAR-02       Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse

          Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser privaten Haus- und
          Grundbesitzerhaftpflichtversicherung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen
          Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreis Beratungsprozesse voll erfüllen.


Z-GAR-03       Innovations-Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen

          Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB).


Z-GAR-04       Versehentliche Obliegenheitsverletzung

          Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die
          Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit,
          besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass
          das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
          nachgeholt wurde.


Z-GAR-07       Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel

          1.   Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des
               Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers
               oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als
               Anschlussversicherer.

          2.   Leistungsvoraussetzung

               Voraussetzung für die Leistung ist, dass
          -    die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen Vertrags
               erfolgt ist,
          -    der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des
               Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden
               konnte,
          -    durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem
               aktuellen Vertrag besteht und
          -    der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
               Versicherer abtritt.


Nachhaltigkeit - NACH

Z-NACH-01 Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur

          Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer
          Neuanschaffung angesehen. In Erweiterung von D1-4.1 ersetzt der Versicherer auf Wunsch des


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          Versicherungsnehmers auch die gewöhnlichen erforderlichen Reparaturkosten, die über die
          gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden.

          Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach Ziffer 4.2.1 HPB
          verpflichtet.

          Die Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung je Versicherungsfall für diese     Mehrleistungen
          gegenüber       den      berechtigten       Schadensersatzverpflichtungen      ist       dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

Z-NACH-02 Verzicht auf Anrechnung einer Selbstbeteiligung bei nachhaltiger Reparatur

          Bei einer nachhaltigen Reparatur nach Z-NACH-01 verzichtet der Versicherer auf die Anrechnung
          einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung.


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           E. Besondere Versicherungsbedingungen für die private
          Gewässerschadenhaftpflichtversicherung premium 07/2026


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Besonderen Versicherungsbedingungen

Der Versicherungsschutz ist in den nachfolgend aufgeführten Abschnitten beschrieben:

-     Abschnitt E1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Gewässerschadenhaftpflichtrisiken mit
      Anlagenrisiko

-     Die Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz des vorgenannten Abschnitts E1.

Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
seine Nachträge.


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                                           Inhaltsverzeichnis

Abschnitt E1 - Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko)
E1-1         Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
E1-2         Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
             (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
E1-3         Versicherungsschutz, Versicherungsfall
E1-4         Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
E1-5         Begrenzung      der     Leistungen     (Versicherungssumme,       Jahreshöchstersatzleistung,
             Serienschaden, Selbstbeteiligung)
E1-6         Besondere Regelungen für einzelne Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
             besondere Ausschlüsse)
E1-6.1       Rettungskosten
E1-6.2       Eigenschaden
E1-6.3       Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
E1-6.4       Schäden im Ausland
E1-6.5       Vermögensschäden
E1-7         Allgemeine Ausschlüsse
E1-7.1       Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
E1-7.2       Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
             Leistungen
E1-7.3       Ansprüche der Versicherten untereinander
E1-7.4       Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
             verbundenen Personen
E1-7.5       Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
E1-7.6       Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
E1-7.7       Asbest
E1-7.8       Gentechnik
E1-7.9       Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
E1-7.10      Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
E1-7.11      Übertragung von Krankheiten
E1-7.12      Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
E1-7.13      Strahlen
E1-7.14      Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
E1-7.15      Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
E1-7.16      Wasserfahrzeuge
E1-7.17      Gemeingefahren
E1-7.18      Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
E1-7.19      Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
E1-8         Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
E1-9         Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung )


Zusatzbedingungen zur privaten Gewässerschadenhaftpflichtversicherung

Gewässer und Umwelt
Z-UMW-01 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG )

Sonstiges
Z-SONS-01    Ersatzbefüllung des ausgelaufenen Öltanks

Garantien
Z-GAR-01     Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Z-GAR-02     Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse
Z-GAR-03     Innovations-Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen
Z-GAR-04     Versehentliche Obliegenheitsverletzung
Z-GAR-07     Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel


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                    Abschnitt E1 Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko)


E1-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

          Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers als Inhaber der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
          angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung
          dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung
          der    Wasserbeschaffenheit      eines     Gewässers      einschließlich  des      Grundwassers
          (Gewässerschäden).


E1-2      Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
          (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

E1-2.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versicherungsnehmer durch
          Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der
          Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch
          genommen werden.

          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
          Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
          handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die
          in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.

          Mitversichert sind jedoch Regressansprüche              der   Sozialversicherungsträger   gegen   den
          Versicherungsnehmer nach § 110 SGB VII.

E1-2.2    Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
          Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
          Vorsorgeversicherung (E1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.

E1-2.3    Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der
          Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
          Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
          Personen.

E1-2.4    Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
          Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
          Personen verantwortlich.


E1-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall

E1-3.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während
          der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das
          einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,
          aufgrund

                                        gesetzlicher
                                  Haftpflichtbestimmungen
                                  privatrechtlichen Inhalts

          von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

          Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
          entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt
          hat, kommt es nicht an.


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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                           R+V Allgemeine Versicherung AG
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E1-3.2    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
          handelt,

          (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
              Schadensersatz statt der Leistung;

          (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

          (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
              des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;

          (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

          (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

          (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

E1-3.3    Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
          Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
          Versicherungsnehmers hinausgehen.


E1-4      Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

E1-4.1    Der Versicherungsschutz umfasst

          -   die Prüfung der Haftpflichtfrage,

          -   die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und

          -   die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

          Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
          Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet
          ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
          Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
          sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
          bestanden hätte.

          Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
          Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
          Anspruch des Dritten freizustellen.

E1-4.2    Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
          Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
          Versicherungsnehmers abzugeben.

          Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
          gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der
          Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.

E1-4.3    Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den
          Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
          Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
          trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
          höheren Kosten des Verteidigers.

E1-4.4    Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
          Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses
          Recht auszuüben.


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E1-5      Begrenzung    der    Leistungen          (Versicherungssumme,         Jahreshöchstersatzleistung,
          Serienschaden, Selbstbeteiligung)

E1-5.1    Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
          Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch
          dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen
          erstreckt.

E1-5.2    Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
          Versicherungsjahres auf das im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Ein- oder Mehrfache
          der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

E1-5.3    Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
          Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle
          eingetreten ist, wenn diese

          -   auf derselben Ursache,

          -   auf gleichen Ursachen        mit     innerem,      insbesondere   sachlichem   und   zeitlichem,
              Zusammenhang

          oder

          -   auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln

          beruhen.

E1-5.4    Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
          Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
          Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
          Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
          Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. E1-5.1 Satz 1
          bleibt unberührt.

          Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren
          Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
          verpflichtet.

E1-5.5    Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
          angerechnet.

E1-5.6    Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall                    die
          Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis                       der
          Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

E1-5.7    Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt
          der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger
          Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
          so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
          Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.

          Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
          Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung
          zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

          Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
          Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
          die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
          die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

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E1-5.8    Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
          Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat
          der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
          Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


E1-6      Besondere    Regelungen    für  einzelne   private               Risiken   (Versicherungsschutz,
          Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)

          E1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und
          die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.

          Soweit E1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in E1-6 geregelten
          Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. E1-4 - Leistungen der
          Versicherung oder E1-7 - Allgemeine Ausschlüsse).

E1-6.1    Rettungskosten

E1-6.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
         Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte
         (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom
         Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die
         vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen.

          Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in E1-5.

E1-6.1.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
         sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte
         Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
         Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
         Weisung des Versicherers.

E1-6.2    Eigenschäden

          Versichert sind abweichend von E1-3.1 - auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt
          - Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht
          werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten
          sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor
          Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

          Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.

          Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung           je    Versicherungsfall    ist     dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

E1-6.3    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

E1-6.3.1 Versichert ist abweichend von E1-7.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
         wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von nicht
         versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern, sofern sie zudem
         folgenden Voraussetzungen entsprechen:

          (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte              Höchstgeschwindigkeit, die
              ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das

              -   keine öffentliche Straße ist und

              -   entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von
                  Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund
                  einer Beschränkung nicht zugänglich ist;

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          (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

          (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

          (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
              Höchstgeschwindigkeit;

          (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in (1)
              beschriebenen Gebiet verkehren.

E1-6.3.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:

          Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
          Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von
          unberechtigten Fahrern gebraucht werden.

          Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
          erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
          dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.

          Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 4.3 HPB
          (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

E1-6.4    Schäden im Ausland

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland
          eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf die Anlage im Inland
          zurückzuführen sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
          aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.

          Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten,
          die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
          Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
          Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

E1-6.5    Vermögensschäden

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden,
          die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.


E1-7      Allgemeine Ausschlüsse

          Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
          ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

E1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
          herbeigeführt haben.

          E1-2.3 findet keine Anwendung.

E1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
          Leistungen

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
          verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit


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          -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder

          -   Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

          E1-2.3 findet keine Anwendung.

E1-7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in E1-7.4 benannten Personen gegen die
              mitversicherten Personen,

          (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,

          (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.

          Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

E1-7.4    Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
          verbundenen Personen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer

          (1) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder
              die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;

              Als Angehörige gelten

              -   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes                 oder
                  vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,

              -   Eltern und Kinder,

              -   Adoptiveltern und -kinder,

              -   Schwiegereltern und -kinder,

              -   Stiefeltern und -kinder,

              -   Großeltern und Enkel,

              -   Geschwister sowie

              -   Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
                  angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).

          (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
              geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;

          (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person
              des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;

          (4) von    seinen    unbeschränkt     persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn            der
              Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft             oder
              Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

          (5) von    seinen    Partnern,      wenn       der     Versicherungsnehmer   eine   eingetragene
              Partnerschaftsgesellschaft ist;


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          (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

          Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
          Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

E1-7.5    Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
          ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
          Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen,
          durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
          Verwahrungsvertrags sind.

E1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
          oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
          Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
          Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
          Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
          Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
          sonstigen Leistungen übernommen haben.

E1-7.7    Asbest

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
          Erzeugnisse zurückzuführen sind.

E1-7.8    Gentechnik

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

          (1) gentechnische Arbeiten,

          (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

          (3) Erzeugnisse, die

              -    Bestandteile aus GVO enthalten,

              -    aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

E1-7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen

          Ausgeschlossen    sind    Ansprüche        wegen        Schäden   aus    Persönlichkeits-   oder
          Namensrechtsverletzungen.

E1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
          Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.


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E1-7.11 Übertragung von Krankheiten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

          (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
              resultieren,

          (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
              gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.

          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
          weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

E1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden, welche entstehen durch

          (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

          (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

E1-7.13 Strahlen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
          Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven
          Stoffen oder Röntgenstrahlen).

E1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
          mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
          eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.

          Zum Gebrauch gehört z. B. auch
          -  Ein- und Aussteigen,
          -  Be- und Entladen,
          -  Betanken und Aufladen,
          -  Reparatur, Wartung und Reinigung,
          -  Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder
          Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser
          Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb
          gesetzt wird.

E1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze

          Ausgeschlossen sind Ansprüche

          1)   wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
               ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
               Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
               Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

          2)   wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
               Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
               Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus


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Haftpflichtversicherungsbedingungen premium                          R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HPB)
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               -   der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
                   Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich
                   für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
                   Raumfahrzeugen bestimmt waren,

               -   Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
                   Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.

          3)   gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
               Nießbraucher von Luftlandeplätzen.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein
          Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
          Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

E1-7.16 Wasserfahrzeuge

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
          mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch
          eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
          Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.

          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch
          im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
          Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

E1-7.17 Gemeingefahren

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich

          -    auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
               Generalstreik, illegalem Streik

               oder

          -    unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen

          beruhen.

          Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
          haben.

E1-7.18 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
          verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
          gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Gewässerschutz dienen,
          abweichen.

          E1-2.3 findet keine Anwendung.

E1-7.19 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der
          Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus

          1)   Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
          2)   Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
          3)   Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
          4)   Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.


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E1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

E1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.

          Dies gilt nicht

          -    für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
               Wasserfahrzeugen sowie

          -    für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.

E1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
          Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
          unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
          nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
          von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.


E1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

E1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
          innerhalb von sechs Monaten anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
          erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
          Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
          und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.

          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
          Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
          Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
          rückwirkend ab dessen Entstehung.

E1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
          E1-9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein/Nachtrag aufgeführte Versicherungssumme für
          Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.

E1-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

          (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
              Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
              Versicherungspflicht unterliegen;

          (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

          (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;

          (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
              Versicherungsverträgen zu versichern sind;

          (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

          (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
              oder wurden.

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              Zusatzbedingungen zur privaten Gewässerschadenhaftpflichtversicherung

Diese     Zusatzbedingungen     erweitern     den    Versicherungsschutz    der    privaten
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung nach dem Abschnitt E1 um nachfolgend aufgeführte
Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen des aufgeführten
Abschnitts.


Gewässer und Umwelt - UMW

Z-UMW-01      Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

          Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine

          (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

          (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,

          (3) Schädigung des Bodens.

1.        Versichert sind - abweichend von E1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende
          öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
          USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags

          -   die schadensverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
              Umwelt gelangt sind oder

          -   die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

          Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für
          Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
          Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
          Instruktionsfehler    dieser   Erzeugnisse   zurückzuführen    ist.  Jedoch     besteht    kein
          Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach
          dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
          (Entwicklungsrisiko).

          Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
          wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
          Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.

2.        Ausland

          Versichert sind im Umfang von E1-6.4 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
          (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.

          Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
          gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
          Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

3.        Ausschlüsse

          (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
              verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
              Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
              Umweltschutz dienen, abweichen.

              E1-2.3 findet keine Anwendung.

          (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden

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              (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                  Umwelt entstehen.

              (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
                  Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
                  können.

4.        Die      Höchstersatzleistung/Selbstbeteiligung         je    Versicherungsfall   ist    dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.


Sonstiges - SONS

Z-SONS-01     Kosten einer Ersatzbefüllung

          Eingeschlossen sind abweichend von E1-3.1 auch Kosten für die Ersatzbefüllung des
          versicherten Heizöltanks mit der Menge des bestimmungswidrig ausgetretenen Heizöls. Der
          Ersatz erfolgt in gleicher Qualität.


Garantien - GAR

Z-GAR-01      Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen

          Der Versicherer garantiert, dass die dieser Gewässerschadenhaftpflichtversicherung zugrunde
          liegenden Versicherungsbedingungen für die private Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
          den Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des
          Vertragsschlusses vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten
          Musterbedingungen.


Z-GAR-02      Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse

          Der     Versicherer    garantiert,   dass      die     Leistungsinhalte    dieser privaten
          Gewässerschadenhaftpflichtversicherung die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen
          Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreis Beratungsprozesse voll erfüllen.


Z-GAR-03      Innovations-Garantie für zukünftige Leistungsverbesserungen

          Die Regelung findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB).


Z-GAR-04      Versehentliche Obliegenheitsverletzung

          Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die
          Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit,
          besteht abweichend von Ziffer 4.3 HPB weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nachweist, dass
          das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich
          nachgeholt wurde.


Z-GAR-07      Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel

1.        Lässt sich bei einer unmittelbaren Anschlussversicherung der Zeitpunkt des Eintritts des
          Versicherungsfalls nicht genau feststellen und dem Versicherungsschutz des Vorversicherers
          oder Anschlussversicherers zuordnen, leistet der Versicherer dieses Vertrags als
          Anschlussversicherer.

2.        Leistungsvoraussetzung


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          -   die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit dieses aktuellen Vertrags
              erfolgt ist,
          -   der Versicherer den Schadenszeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des
              Versicherers mit dem Vorversicherer über den Schadenszeitpunkt nicht erzielt werden
              konnte,
          -   durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen der Vorversicherung und diesem
              aktuellen Vertrag besteht und
          -   der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
              Versicherer abtritt.


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            Versicherungsbedingungen zur Mietschutzversicherung
                       SicherVermieten (Ausgabe 07/26)
Präambel:

Abweichend vom Versicherungsschein und seinen Nachträgen gelten ausschließlich folgende Vorschriften
der vorgenannten Haftpflichtversicherungsbedingungen (HPB): Ziffer 1, 2, 4.1, 4.2.1 und 9.

Alle anderen Vorschriften aus den Haftpflichtversicherungsbedingungen finden für dieses Risiko keine
Anwendung.


1.        Gegenstand der Versicherung

1.1       R+V ersetzt Ihnen Schäden, die Ihnen dadurch entstehen, dass ein Mieter seine Verpflichtungen
          aus dem Mietvertrag nicht erfüllt.

          R+V erbringt je nach Vereinbarung folgende Leistungen:

          1. Sicher Vermieten (mit Schadenersatz)
          -    Ersatz von Mietzins, Nutzungsentgelt und Vorauszahlungen auf Betriebskosten und
          -    Ersatz für entstandene Schäden an der Mietsache

          2. Sicher Vermieten (ohne Schadenersatz)
          -    Ersatz von Mietzins, Nutzungsentgelt und Vorauszahlungen auf Betriebskosten

          soweit keine Zahlungen des Mieters erfolgten.
          Voraussetzung für eine Entschädigungsleistung ist, dass ein Versicherungsfall nach Ziffer 4
          eingetreten ist und die übrigen Voraussetzungen nach diesen Versicherungsbedingungen erfüllt
          sind.

          Den genauen Umfang            Ihres    Versicherungsschutzes         entnehmen    Sie   bitte   dem
          Versicherungsschein.

1.2       Der Versicherungsvertrag bezieht        sich    ausschließlich auf    die   im Versicherungsschein
          bezeichneten Wohneinheiten.

2.        Welche Voraussetzungen müssen bei Abschluss des Versicherungsvertrages und beim
          Mieterwechsel erfüllt sein?

2.1       Die Wohneinheit (Haus oder Wohnung) ist in Deutschland gelegen und wird von dem im
          Mietvertrag genannten Mieter, der ein Verbraucher ist, ausschließlich zum privaten Wohnzweck
          genutzt.

2.2       Das Mietverhältnis ist auf unbefristete Zeit geschlossen oder auf mindestens ein Jahr befristet,
          nicht gekündigt und ist kein Untermietverhältnis.

2.3       Der Mieter hat in der Zeit vor Versicherungsbeginn die wesentlichen Verpflichtungen (z.B.
          fristgerechte Mietzahlung) aus dem Mietvertrag für die zu versichernde Wohneinheit fristgerecht
          und vollständig erfüllt. Diese Voraussetzung muss für die Zeit ab Beginn des Mietvertrags erfüllt
          sein, jedoch nicht länger als für die letzten zwölf Monate vor Versicherungsbeginn.

2.4.1     Bei Abschluss des Mietvertrags lag einer der unten aufgeführten Nachweise vor:
          a) ein Einkommensnachweis des Mieters für die letzten drei Monate (z. B. Gehalt,
              Renten/Pensionen, Zins eines Anspruches auf Bürgergeld nach SGB II), gilt auch dies als
              Nachweis. Finanzielle Hilfen der Bundesagentur für Arbeit (z.B. für Existenzgründer,
              Arbeitslosengeld) oder staatliche Leistungen zur Berufsaus- oder -weiterbildung oder zur
              Studienfinanzierung (z. B. BAföG) stellen kein Einkommen im Sinne dieser Bedingungen dar.
          b) eine Wirtschaftsauskunft einer Auskunftei über den Mieter, die keine negativen Merkmale
              enthielt

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          c)   eine Mietkaution in Form einer Bürgschaft eines Kreditinstituts oder einer Versicherung,
               gestellt durch den Mieter.

2.4.2     Die Nachweise gemäß Ziffer 2.4.1 sind nicht erforderlich, wenn das Mietverhältnis bei
          Versicherungsbeginn bereits 36 Monate oder länger besteht.

2.5       Die Voraussetzungen der Ziffern 2.1, 2.2 und 2.4 müssen auch bei jedem Mieterwechsel - nach
          Abschluss des Versicherungsvertrages - erfüllt sein.

3.        Wann endet der Versicherungsschutz?

          Ergänzend zu Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen (HPB) und Ziffer 2 der
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen (APB) endet der Versicherungsschutz für das jeweilige
          Risiko, wenn Sie nicht mehr Eigentümer der im Versicherungsschein genannten Wohneinheit
          sind.

4.        R+V erbringt Versicherungsleistungen für folgende Fälle (Versicherungsfälle)

4.1       Der Mieter hat den fälligen Mietzins oder die vereinbarten monatlichen Nebenkosten nicht gezahlt.

4.1.1     R+V ersetzt fällige Mietzinszahlungen sowie die im Mietvertrag vereinbarten monatlichen
          Betriebskosten (als Pauschale oder Vorauszahlung), beginnend mit dem Monatsersten nach
          Eingang der Meldung des Versicherungsfalls bei R+V, sowie rückwirkend für den Zeitraum von bis
          zu drei Monaten vom Eingang der Meldung des Versicherungsfalls.

4.1.2     R+V ersetzt das Nutzungsentgelt für den Zeitraum, in dem der Mieter nach einer Beendigung des
          Mietvertrags die Wohneinheit weiter in Anspruch nimmt. Die Höhe der Entschädigungsleistung
          bemisst sich nach dem bisher vereinbarten Mietzins zuzüglich den bisher vereinbarten
          Betriebskostenzahlungen ("Warmmiete").

4.1.3     R+V ersetzt entgangene Mieteinnahmen für die benötigte Zeit der erforderlichen Renovierung der
          Wohneinheit ab Beginn der Arbeiten. Die Höhe der Entschädigungsleistung bemisst sich nach
          dem bisher vereinbarten Mietzins ohne Betriebskosten und wird für einen Zeitraum von maximal
          drei Monaten erbracht.

4.2       Wenn Sie Sicher Vermieten (mit Schadenersatz) versichert haben, erbringt R+V zusätzlich
          folgende Leistungen:

4.2.1     Der Mieter ist seiner Verpflichtung aus dem Mietvertrag auf Wiederherstellung oder zu
          Schadensersatzleistungen aufgrund einer von ihm zu vertretenen Beschädigung, Zerstörung oder
          Entwendung eines von Ihnen eingebrachten Gegenstands oder Bestandteils der Wohneinheit
          nicht nachgekommen. Dabei ist es unerheblich, ob der Schaden durch den Mieter selbst oder
          eine andere Person vorsätzlich oder fahrlässig durch ein Tun, ein Unterlassen oder durch
          übermäßige Beanspruchung verursacht wurde, sofern der Mieter nach den Vereinbarungen des
          Mietvertrags dafür einzustehen hat.
          R+V ersetzt die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz zerstörter, beschädigter oder
          entwendeter, zuvor vom Versicherungsnehmer eingebrachter Gegenstände, wie z. B. nicht fest
          verklebter Fußbodenbelag oder Bestandteile der Wohneinheit, wie z. B. die Badezimmer- und
          Kücheneinrichtung, Fenster oder Türen, bis zu deren Zeitwert. Dieser ergibt sich aus dem
          Neuwert der Sache abzüglich eines Betrags für Alter, Gebrauch und Abnutzung der Sache.

4.2.2     R+V ersetzt die angefallenen Kosten für die Durchführung der Räumung, Entrümpelung,
          Grundreinigung und Desinfektion der Wohneinheit, soweit der Mieter dieser Verpflichtung nicht
          nachgekommen ist.

4.2.3     Die Kosten für eine erforderliche Einlagerung von Einrichtungsgegenständendes Mieters ersetzt
          R+V für die Dauer von höchstens zwei Monaten.

5.        Wann zahlt die R+V Versicherungsleistungen?

5.1       Versicherungsleistungen werden unter folgenden Voraussetzungen ausgezahlt.

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R+V PrivatPolice (HPB)
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5.1.1     Sie haben den Mieter unter Fristsetzung zur Zahlung des Mietzinses, der Nebenkosten oder des
          Nutzungsentgelts und/oder der Schadensersatzleistungen schriftlich aufgefordert, diese Frist ist
          aber ohne vollständigen Ausgleich der geltend gemachten Forderung verstrichen oder der Mieter
          hat schriftlich und endgültig Zahlungen wegen der geltend gemachten Ansprüche abgelehnt. Im
          Falle der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen liegen die Voraussetzungen nach
          § 281 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor.

5.1.2     Sie oder Ihr Mieter haben das Mietverhältnis schriftlich gekündigt.

5.2.      Können die Voraussetzungen nach Ziffer 5.1. nicht erfüllt werden,

5.2.1     weil der Mieter unbekannt verzogen ist, ist ausreichend, dass Ihre Bemühungen zur Ermittlung
          einer neuen Anschrift erfolglos waren (mindestens durch Nachfrage beim Einwohnermeldeamt),

5.2.2     weil der Mieter verstorben ist, ist es ausreichend, dass Sie die Ansprüche gegenüber den Erben
          erfolglos geltend gemacht haben bzw. Auskünfte beim Nachlassgericht oder andere
          Nachforschungen keine Informationen zu vorhandenen Erben ergeben haben.

5.3       R+V ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit dem als Schadenverursacher benannten Mieter in
          Verbindung zu treten und eine Stellungnahme zu den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen
          einzuholen. R+V wird Sie über die Rückmeldung des Mieters unterrichten.

6.        In welcher Höhe zahlt R+V die Versicherungsleistungen und was haben Sie selbst zu tragen?

6.1       Die Höhe der Versicherungsleistungen ist für sämtliche Versicherungsfälle insgesamt begrenzt
          durch die für die betroffene Wohneinheit vereinbarte und im Versicherungsschein angegebene
          Versicherungssumme, soweit sich nicht aus Ziffer 4 abweichende Leistungsbegrenzungen
          ergeben.

6.2       Von dem ersatzfähigen Schadensbetrag für eine betroffene Wohneinheit haben Sie für sämtliche
          Versicherungsfälle insgesamt eine Selbstbeteiligung in vereinbarter und im Versicherungsschein
          angegebener Höhe zu tragen. Die Versicherungssumme steht nach Abzug der Selbstbeteiligung
          in voller Höhe zur Verfügung.

6.3       Liegen nach einem Mieterwechsel die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz nach
          Ziffer 2 auch für das neue Mietverhältnis vor, gilt die Versicherungssumme wieder in der
          vereinbarten Höhe.

7.        Wann und in welcher Höhe zahlt R+V Vorbehaltszahlungen?

7.1       Macht der Mieter gegen die von Ihnen erhobenen Ansprüche Einwendungen, Einreden oder
          Gegenansprüche geltend, zahlt R+V auf Ihren ausdrücklichen Wunsch Vorbehaltszahlungen in
          Höhe von 50 % des ansonsten ersatzfähigen Schadens nach Ziffer 4. Die Selbstbeteiligung nach
          Ziffer 6.2. wird dabei zur Hälfte in Abzug gebracht.

7.2       Voraussetzung für eine Vorbehaltszahlung ist, dass Sie den Anspruch vor Gericht geltend
          gemacht haben.

7.3       Stehen Ihnen nach Beendigung des gerichtlichen Verfahrens weitere Ansprüche zu, wird R+V
          weitere Versicherungsleistungen nach Abzug der hälftigen Selbstbeteiligung nach Ziffer 6.2.
          auszahlen.

7.4       Die von R+V geleisteten Vorbehaltszahlungen haben Sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn der
          von Ihnen geltend gemachte Anspruch nicht gerichtlich festgestellt wurde oder wenn Sie auf
          Nachfrage keinen Nachweis über den aktuellen Stand des laufenden Verfahrens erbringen.


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8.        Was ist nicht versichert?

          Nicht ersetzt werden Schäden,

8.1       wenn die von Ihnen geltend gemachten Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter
          nicht gerichtlich durchsetzbar sind, z. B. weil ihnen Einreden (z. B. die Verjährung von
          Schadenersatzansprüchen nach sechs Monaten), Einwendungen oder Gegenansprüche
          entgegenstehen,

8.2       die an von Ihnen eingebrachten Gegenständen oder Bestandteilen der Wohneinheit durch eine
          natürliche und bei vertragsgemäßer Nutzung übliche Abnutzung (Verschleiß) im Laufe der
          Wohndauer entstehen und im Wege einer Schönheitsreparatur beseitigt werden können,

8.3       die Ihnen durch die gerichtliche oder außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer
          Ansprüche gegenüber dem Mieter entstehen (Rechtsverfolgungskosten),

8.4       aufgrund von Mietausfällen wegen Leerstand der Wohneinheit (Ziffer 4.1.3 ist davon unberührt),

8.5       bei denen R+V nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr,
          Revolution, Streik, Naturkatastrophen oder durch Kernenergie mit verursacht wurden,

8.6       soweit Ihnen deswegen Zahlungsansprüche aus einer anderweitigen Versicherung zustehen,
          unabhängig davon, ob Sie oder ein Dritter, z. B. der Mieter, diese Versicherung unterhält. Diese
          anderweitige Versicherung, der Versicherer und die Versicherungssumme sind R+V mitzuteilen,
          Ansprüche sind zunächst dort geltend zu machen.

9.        Welche Wartezeiten gelten?

9.1       Für bei Abschluss des Vertrages bereits vermietete Wohnungen besteht erst nach Ablauf von drei
          Monaten gerechnet ab Beginn dieser Versicherung Versicherungsschutz für neu eingetretene
          Versicherungsfälle. Neu eingetretene Versicherungsfälle sind solche, die nach Ablauf der
          Wartezeit erstmals auftreten. Alle ursächlich miteinander zusammenhängenden Schäden bilden
          einen Versicherungsfall (Beispiel: Der Mietausfall für mehrere Monate ist ein Versicherungsfall).

9.2       Bei neuen Mietverhältnissen entfällt die Wartezeit.

10.       Wie kann der Vertrag beendet werden?

10.1      In Ergänzung zu Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen (HPB) können Sie den Vertrag
          ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen, wenn das versicherte Interesse für alle in diesen
          Vertrag einbezogenen Wohneinheiten vollständig und dauerhaft weggefallen ist. Dies ist
          insbesondere der Fall, wenn

10.1.1    alle Wohneinheiten länger als drei Monate ununterbrochen leer stehen,

10.1.2    alle Wohneinheiten aufgrund ihrer eigenen Nutzung nicht mehr vermietet werden oder

10.1.3    Sie nicht mehr Eigentümer der Wohneinheiten sind.

10.2      Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können Sie oder R+V die Versicherung schriftlich kündigen.
          Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit Abschluss der Verhandlungen über die
          Versicherungsleistung zulässig. Die Kündigung wird sofort nach ihrem Zugang bei R+V wirksam.
          Sie können jedoch bestimmen, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
          Ende des laufenden Versicherungsjahrs, wirksam wird. Eine Kündigung durch R+V wird einen
          Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

11.       Anpassung des Beitrages an die Schaden- und Kostenentwicklung


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11.1      Der Tarifbeitrag ergibt sich aus dem Beitragssatz für die jeweils gewählte Versicherungssumme.
          Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es werden feste
          Zuschläge erhoben.

11.2      Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs,
          der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung und des Gewinnansatzes. Der erwartete
          Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in
          mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des
          Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) berücksichtigt werden. Der
          bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen
          Zahlenmaterial.

11.3      R+V ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz sowie die festen Beitragszuschläge für
          bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation
          werden die Mietschutzverssicherungen (SicherVermieten) der R+V Gruppe, die nach
          versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen,
          zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und
          Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die
          voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt. Dabei hat R+V die
          anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu
          beachten. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht. Individuell
          vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. Die sich auf
          Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn des
          nächsten Versicherungsjahres für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten
          Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu
          abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung,
          Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren
          Tarifbeitrag, ist R+V verpflichtet, Ihren Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn des
          nächsten Versicherungsjahres an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.

11.4      Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden Ihnen spätestens einen
          Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mitgeteilt. Sie können den
          Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung durch R+V mit
          sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung
          kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif- und -bedingungen
          verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung
          ebenfalls informiert.

12.       Welche Obliegenheiten sind nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen?

12.1      In Ergänzung zu Ziffer 4.2.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen (HPB) gilt Folgendes:

12.1.1    Sie haben R+V unverzüglich den Eintritt des Versicherungsfalls in Textform anzuzeigen.
          Sämtliche Ansprüche, die Ihnen gegen den Mieter zustehen, haben Sie R+V innerhalb von drei
          Monaten nach dem Schadensereignis mitzuteilen.

12.1.2    Sie haben R+V zum Nachweis des Versicherungsfalls geeignete Unterlagen zu überlassen, die
          den entstandenen Schaden belegen. Dazu gehören insbesondere der Mietvertrag, das
          Übergabeprotokoll bei Bezug der Wohneinheit mit einer Aufstellung der von Ihnen eingebrachten
          Gegenstände, bzw. eine Empfangsbestätigung für nachträglich hinzugefügte Gegenstände, sowie
          ggf. das Übernahmeprotokoll nach Beendigung des Mietvertrags. Außerdem ist ein Nachweis
          darüber zu erbringen, dass das Mietverhältnis gekündigt wurde.

12.1.3    Befindet sich der Mieter nach Kündigung des Mietvertrags mit der Zahlung des Mietzinses, der
          Betriebskosten oder des Nutzungsentgelts in Verzug, haben Sie spätestens einen Monat nach
          Ablauf der Räumungsfrist eine Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohneinheit zu
          betreiben (Ziffer 8.3 bleibt unberührt). Hierüber ist auf Verlangen ein Nachweis zu erbringen.

13.       Rechtsübergang, Regress


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R+V PrivatPolice (HPB)
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13.1      Ansprüche, die Sie gegen den Mieter oder einen Dritten aus dem Mietverhältnis haben, gehen auf
          R+V über, soweit sie den Schaden ersetzt hat. R+V wird diese an Sie zurückübertragen, soweit es
          zur gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche erforderlich ist.

13.2      Sie haben auf Verlangen von R+V den Übergang schriftlich zu bestätigen. Soweit die
          diesbezüglichen Rechte und weitere Rechte, die zur Sicherung von Ansprüchen eingeräumt
          worden sind, nicht kraft Gesetzes übergehen, müssen Sie diese auf R+V übertragen.
          R+V entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung, Durchführung und Beendigung von
          Regressmaßnahmen, einschließlich der Abschlüsse von Vergleichen. Entschädigungsleistungen
          sind an R+V zurückzuzahlen, wenn sich im Regressverfahren herausstellt, dass Ihnen keine
          entschädigungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den Mieter zustehen.


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    Hausratversicherungsbedingungen premium der R+V-PrivatPolice
                           (HRB 07/2026)

                                      Inhaltsverzeichnis
                                                                                                Seite


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung                                                               4

Teil A der Hausratversicherungsbedingungen                                                           5
A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden
sind versichert? Was ist ein Versicherungsfall?                                                      5
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?                                                            5
A3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche
Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?                   5
A4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu
verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?                                                7
A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?  9
A6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und Naturgefahren Plus) zu verstehen? Welche Schäden
sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?                                         10
A7 Welche Sachen sind versichert?                                                                   13
A8 Was gehört zum Hausrat?                                                                          13
A9 Was gehört nicht zum Hausrat?                                                                    14
A10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück?           15
A11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?             15
A12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?                           15
A13 Welche Kosten sind versichert?                                                                  16
A14 Was ist der Versicherungswert? Was sind die Grundlagen der Beitragsermittlung,
Beitragsanpassung und Vorsorge? Was ist der Unterversicherungsverzicht?                             19
A15 Unbesetzt                                                                                       21
A16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?                                                             21
A17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?                     22
A18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutz-schränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten für
Wertsachen?                                                                                         23
A19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?                                         24
A20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?                                  26
A21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der
Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?                                          26
A22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu
erfüllen?                                                                                           27
A23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?                                                  27
A24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?                                                     27
Zusatzbedingungen zur Hausratversicherung premium der R+V-PrivatPolice (07/2026)                   29
Erweiterung Feuer - FEU                                                                            29
Z-FEU-01 Nutzwärmeschäden                                                                          29
Z-FEU-02 Überschalldruckwellen                                                                     29
Z-FEU-03 Blindgängerschäden                                                                        29
Z-FEU-04 Streik, Aussperrung                                                                       29
Z-FEU-05 Innere Unruhen                                                                            29
Erweiterung Einbruchdiebstahl und Raub - ED                                                        30
Z-ED-01 Vandalismus nach Raub oder Einschleichen                                                   30
Z-ED-02 Missbrauch von Giro- und Kreditkarten nach einem Einbruchdiebstahl                         30
Z-ED-03 Räuberische Erpressung                                                                     30
Erweiterung Diebstahl - DIEB                                                                       30
Z-DIEB-01 Diebstahl aus verschlossenen Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen                      30
Z-DIEB-02 Diebstahl auf dem Versicherungsgrundstück                                                30
Z-DIEB-03 Diebstahl aus dem Krankenzimmer                                                          31
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Hausratversicherungsbedingungen premium                         R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HRB)
Ausgabe Juli 2026                                               Seite 2

Z-DIEB-04 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen                                                      31
Z-DIEB-05 Diebstahl am Arbeitsplatz                                                          31
Z-DIEB-06 Trickdiebstahl aus der versicherten Wohnung                                        31
Z-DIEB-07 Diebstahl innerhalb von Gebäuden in Schulen oder Universitäten                     32
Z-DIEB-08 Diebstahl von Gegenständen aus Spinden                                             32
Erweiterung Leitungswasser - LW                                                              32
Z-LW-01 Austritt von Leitungswasser                                                          32
Erweiterung Versicherte Sachen - SACH                                                        32
Z-SACH-01 Überwachungseinrichtungen                                                          32
Z-SACH-02 Flugmodelle                                                                        33
Z-SACH-03 Kfz-Zubehör                                                                        33
Z-SACH-04 Smart Home Devices                                                                 33
Z-SACH-05 Kurzfristige Bargelderhöhung                                                       33
Z-SACH-06 Brennstoffe                                                                        33
Erweiterung Versicherungsort und Außenversicherung - ORT                                     33
Z-ORT-01 Erweiterter Versicherungsort                                                        33
Z-ORT-02 Hausratgegenstände in Bankschließfächern                                            33
Z-ORT-03 Hausratgegenstände am Arbeitsplatz                                                  33
Z-ORT-04 Sportausrüstung und Zubehör außerhalb der Wohnung                                   34
Z-ORT-05 Versicherungsschutz in der Einliegerwohnung im selben Haus                          34
Z-ORT-06 Eingelagerter Hausrat                                                               34
Z-ORT-07 Gewerblich genutzte Räume auf dem Versicherungsgrundstück                           35
Erweiterung Versicherte Kosten - KOST                                                        35
Z-KOST-01 Hotelkosten                                                                        35
Z-KOST-02 Transport-, Lager- und Umzugskosten                                                35
Z-KOST-03 Kosten für Reparaturen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten               35
Z-KOST-04 Rückreisekosten bei Dienstreisen                                                   35
Z-KOST-05 Kosten für provisorische Maßnahmen                                                 35
Z-KOST-06 Sachverständigenkosten                                                             35
Z-KOST-07 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen                                   36
Z-KOST-08 Datenrettungskosten                                                                36
Z-KOST-09 Reparaturkosten infolge Fehlalarm von Rauch-, Hitze- oder Gaswarnmeldern und
         sprachgesteuerten Lautsprechern auch bei Gefahr für Leib und Leben                  36
Z-KOST-10 Unterbringungskosten für Haustiere nach einem Versicherungsfall                    36
Z-KOST-11 Schlossänderungskosten für den Pkw nach einem Versicherungsfall                    37
Z-KOST-12 Kosten für die Stornierung oder Änderung einer Urlaubs- oder Dienstreise           37
Z-KOST-13 Kosten für Hilfeleistungen                                                         37
Z-KOST-14 Erweiterte Hotelkosten für behördliche Räumungsanordnungen                         37
Z-KOST-15 Mehrkosten für energieeffiziente Haushaltsgroßgeräte                               38
Z-KOST-16 Mehrkosten für Reparatur statt Neukauf                                             38
Z-KOST-17 Mehrkosten durch Technologiefortschritt                                            38
Z-KOST-18 Mehrkosten durch Preissteigerungen                                                 38
Z-KOST-19 Mehrkosten für nachhaltige Wiederbeschaffung                                       38
Z-KOST-20 Tierarzt-Kosten für Haustiere nach einem Versicherungsfall                         39
Weitere Leistungsinhalte - WLI                                                               39
Z-WLI-01 Gebraucht- statt Neukauf                                                            39
Z-WLI-02 Anzeige Baugerüst                                                                   39
Z-WLI-03 Unterversicherungsverzicht                                                          39
Z-WLI-04 Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des
         Versicherungsfalls                                                                  39
Z-WLI-05 Garteninventar                                                                      39
Z-WLI-06 Regressverzicht gegenüber Hausangestellten                                          40
Z-WLI-07 Versehensschutz zu Hause                                                            40
Z-WLI-08 Eindringen von Niederschlägen                                                       41
Erweiterung Vorsorge - VOR                                                                   41
Z-VOR-01 Angehörigenauszug                                                                   41
Z-VOR-02 Sachen in der neuen Wohnung vor Umzugsbeginn                                        41
Garantien - GAR                                                                              41
Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen                                  41
Z-GAR-02 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel                                          41
Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen         42

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Hausratversicherungsbedingungen premium                         R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HRB)
Ausgabe Juli 2026                                               Seite 3

Z-GAR-04 Besitzstands-Garantie                                                               42
Z-GAR-05 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse    44
Mehrwertschutz - MWS                                                                         44
Z-MWS-01 Mehrwertschutz                                                                      44
Bedingungen für die Zusatzbausteine zur Hausratversicherung der R+V-PrivatPolice (07/2026)   46
Z-GLAS Glasbruch (sofern vereinbart)                                                         46
Z-RAD Fahrraddiebstahl (sofern vereinbart)                                                   48
Z-RADP Fahrrad Plus (sofern vereinbart)                                                      49
Z-REI  Hausrat auf Reisen (sofern vereinbart)                                                52
Z-SONL SicherOnline (sofern vereinbart)                                                      55
Z-SOFO SofortHilfe (sofern vereinbart)                                                       60
Z-KUNS KunstSpezial (sofern vereinbart)                                                      67
Teil B der Hausratversicherungsbedingungen                                                   74
B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                                         74
B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung                                                     74
B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten                                     75
B4 Weitere Regelungen                                                                        78


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    Hausratversicherungsbedingungen premium der R+V-PrivatPolice
                           (HRB 07/2026)
          Eventuell zusätzlich vereinbarte Klauseln finden Sie im Anschluss an diese Bedingungen.


                      Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Hausratversicherung.

Hausratversicherungsbedingungen

Die Zusatzbedingungen zur Hausratversicherung erweitern den Versicherungsschutz für Hausratrisiken.


Die Bedingungen für Zusatzbausteine beschreiben den Versicherungsschutz der Zusatzbausteine (sofern
ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag dokumentiert).

          Z-GLAS     Glasbruch
          Z-RAD      Fahrraddiebstahl
          Z-RADP     Fahrrad Plus
          Z-REI      Hausrat auf Reisen
          Z-SONL     SicherOnline
          Z-SOFO     SofortHilfe
          Z-KUNS     KunstSpezial

Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, soweit diese nicht
bereits in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19) geregelt sind.
Anzeigepflichten, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten sowie weitere Regelungen sind in den
Abschnitten B3 und B4 enthalten.

Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
seine Nachträge.


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                    Teil A der Hausratversicherungsbedingungen
   A1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche
                   Schäden sind versichert? Was ist ein Versicherungsfall?

          Versicherungsfall
          Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren)
          zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:

A1.1      Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
          Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden;

A1.2      Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer
          solchen Tat;

A1.3      Leitungswasser;

A1.4      Naturgefahren

A1.4.1    Sturm, Hagel;

A1.4.2    soweit zusätzlich vereinbart:
          Naturgefahren Plus (Elementargefahren), Überschwemmung, eindringendes Oberflächenwasser
          über Gebäudeteile, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und
          Vulkanausbruch.


                              A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?

A2.1      Ausschluss Krieg

          Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
          Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

A2.2      Ausschluss Innere Unruhen

          Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
          Ursachen.

A2.3      Ausschluss Kernenergie

          Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive
          Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.


A3 Was ist unter Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz und Explosion zu verstehen? Welche
      Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?

A3.1      Brand

          Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
          verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

          Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist.

A3.2      Blitzschlag

          Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.


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          Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschluss-Schäden an elektrischen Einrichtungen und
          Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf
          dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren
          nachweisbar ist.

A3.3      Überspannung durch Blitz

          Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss
          infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten
          elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.

A3.4      Explosion, Verpuffung

          Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem
          Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion
          und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.

          Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen
          Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein
          plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
          Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein
          Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.

A3.5      Implosion

          Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren
          Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.

A3.6      Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung

          Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder
          Absturz seiner Teile oder seiner Ladung.

A3.7      Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge

          Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten
          Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung.

          Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren
          Lenker der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person
          ist.

A3.8      Sengschäden

          Versichert sind Sengschäden, die aus einem Ereignis nach A3.1. bis A3.7 entstanden sind.

          Sengschäden aus anderen Ursachen sind bis zum im Versicherungsschein genannten
          Entschädigungsbetrag versichert.

A3.9      Rauch- und Rußschäden

          Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach A3.1 bis A3.8 entstanden
          sind.

          Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte
          Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß
          plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem
          Versicherungsgrundstück austritt.
          Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken
          (z. B. Fogging).


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A3.10     Nicht versicherte Schäden

          Nicht versichert sind

A3.10.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

A3.10.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden
        Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und
        zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese
        Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach A3.1 sind.


  A4 Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub zu
                      verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?

A4.1      Einbruchdiebstahl

          Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:

A4.1.1    Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes

          Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem
          Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.

          Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten
          Person veranlasst oder gebilligt wurde.

          Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass
          versicherte Sachen abhandengekommen sind.

A4.1.2    Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes

          Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch,
          wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet.

          Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten
          Person veranlasst oder gebilligt wurde.

          Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass
          versicherte Sachen abhandengekommen sind.

A4.1.3    Einschleichen oder Verborgen halten

          Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes
          entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte.

A4.1.4    Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes

          Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an,
          um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für
          Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen.

A4.1.5    Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel

          Dies liegt in folgenden Fällen vor:

          1.   Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet
               dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch
               Einbruchdiebstahl oder Raub nach A4.3 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses
               Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein.

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          2.   Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den
               richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der
               Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch
               fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Diebstahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des
               Versicherungsorts erfolgt sein.

A4.2      Diebstahl

          Ausgelagert in den Teil Zusatzbedingungen

A4.3      Vandalismus nach einem Einbruch

          Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in A4.1.1 oder A4.1.5
          beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört
          oder beschädigt.

A4.4      Raub

          Raub ist in folgenden Fällen gegeben:


A4.4.1    Anwendung von Gewalt

          Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen
          die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
          Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten
          Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl).

A4.4.2    Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben

          Der Versicherungsnehmer gibt versicherte Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil
          der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte
          Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist
          der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird.

A4.4.3    Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft

          Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine
          Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in
          einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese
          Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall
          oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder einen Herzinfarkt
          entstanden sein.

          Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung
          anwesend sind.

A4.5      Nicht versicherte Schäden

A4.5.1    Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub

          Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch die Gefahren von Naturgefahren Plus
          (Überschwemmung, eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile, Rückstau, Erdbeben,
          Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) verursacht werden.
          Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.

A4.5.2    Nicht versicherte Schäden bei Raub

          Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert.
          Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen nach
          A4.4.1 bis A4.4.3 verübt werden, sind diese Sachen versichert.

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       A5 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht
                                             versichert?

A5.1      Versicherte Gefahren und Schäden

          Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:

A5.1.1    Leitungswasserschäden

A5.1.2    Bruchschäden

A5.2      Leitungswasserschäden

          Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:

A5.2.1    Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,

A5.2.2    den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren
          wasserführenden Teilen,

A5.2.3    Heizungs- oder Klimaanlagen,

A5.2.4    Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,

A5.2.5    Wasserbetten oder Aquarien.

          Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie
          Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt
          sind.

          Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des
          Gebäudes verlaufenden Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.
          Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach A5.4.3 gilt nicht.

A5.3      Bruchschäden

          Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind folgende
          Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert:

A5.3.1    frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren

          1.   der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit
               verbundenen Schläuchen;

          2.   von Heizungs- oder Klimaanlagen;

          3.   von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;

          4.   der Regenentwässerung.

               Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder
               vergleichbaren Anlagen sind.

A5.3.2    frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:

          1.   Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts,        Armaturen (z. B. Wasser- und
               Absperrhähne,     Ventile, Geruchsverschlüsse,        Wassermesser)   sowie  deren
               Anschlussschläuche;

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          2.   Heizkörpern, Heizkesseln,     Boilern   oder    vergleihbaren   Teilen   von   Heizungs-   oder
               Klimaanlagen.

               Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukör-per, einschließlich der Bodenplatte.

               Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.

               Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der
               Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.

A5.4      Nicht versicherte Schäden

          Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden
          sind solche genannt - Schäden durch

A5.4.1    Plansch- oder Reinigungswasser;

A5.4.2    Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen;

A5.4.3    Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder
          Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;

A5.4.4    Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;

A5.4.5    Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach A5.2 die Erdsenkung oder
          den Erdrutsch verursacht hat;

A5.4.6    Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch
          Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder
          an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage.

          Nicht versichert sind Schäden an

A5.4.7    Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs-fertig sind. Dies gilt auch für die in diesen
          Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.

A5.4.8    dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten
          ist.


   A6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und Naturgefahren Plus) zu verstehen? Welche
              Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?

A6.1      Sturm

A6.1.1    Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der
          Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).
          Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der
          Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:

          1.   Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an
               Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen
               angerichtet.

          2.   Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des
               Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm
               entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude
               verbunden sind.


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A6.2      Hagel

          Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.

A6.3      Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse

          Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:

A6.3.1    Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich
          versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind
          versichert.

A6.3.2    Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich
          verbunden sind.

A6.3.3    Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich
          versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.

A6.3.4    Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
          Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende
          Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.

A6.3.5    Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit
          dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.

A6.3.6    Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit
          Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.

A6.4      Naturgefahren Plus (Elementargefahren) - nur soweit gesondert vereinbart

A6.4.1    Überschwemmung

          Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder
          von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit
          erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn

          1.   eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,

          2.   Witterungsniederschläge

               oder

          3.   ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von A6.4.1.1 oder A6.4.1.2 die
               Überflutung verursacht haben.

A6.4.2    Eindringendes Oberflächenwasser über Gebäudeteile

          Versichert sind Schäden an versicherten Sachen durch eindringendes Oberflächenwasser durch
          Türen, Schächte, Wände oder Fenster im Keller, Erdgeschoss oder Souterrain,
          Garageneinfahrten, -tore und -türen oder über Terrassen oder Balkone, Loggien, Flachdächer,
          Dachrinnen, Treppenabgänge und Lichtschächte infolge von

          1.   Starkregen. Als Starkregen definiert der Versicherer Witterungsniederschläge mit einer
               Menge von mehr als
               15 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb einer Stunde oder
               20 mm bzw. Liter pro Quadratmeter innerhalb sechs Stunden;

               oder


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          2.   Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, ohne dass eine
               Überschwemmung nach A6.4.1 vorlag.

A6.4.3    Rückstau

          Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
          fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus

          1.   dem Rohrsystem der Wasserversorgung des versicherten Gebäudes oder dessen
               zugehörigen Einrichtungen oder

          2.   den Rohren des versicherten Gebäudes (dies gilt nicht für Drainagen) oder dessen
               zugehörigen Einrichtungen, die nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen, in
               das Gebäude eindringt.

A6.4.4    Erdbeben

          Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
          Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.

          Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte
          nachweist:

          1.   Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts
               Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
               anderen Sachen angerichtet.

          2.   Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch
               ein Erdbeben entstanden sein.

A6.4.5    Erdsenkung

          Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.

A6.4.6    Erdrutsch

          Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.

A6.4.7    Schneedruck

          Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt
          auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern.

A6.4.8    Lawinen

          Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.

A6.4.9    Vulkanausbruch

          Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit
          Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.

A6.5      Nicht versicherte Schäden

          Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden
          sind solche genannt - Schäden durch

A6.5.1    Sturmflut


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A6.5.2    Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene
          Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm
          oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;

A6.5.3    Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von
          oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;

A6.5.4    Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder
          Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt
          nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;

A6.5.5    Trockenheit oder Austrocknung.

          Nicht versichert sind Schäden an

A6.5.6    Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen
          Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.

A6.5.7    Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen                         hiervon   sind
          Antennenanlagen und Markisen und Balkonkraftwerke nach A8.3.3.

A6.6      Wartezeit für Naturgefahren Plus (Elementargefahren)

          Abweichend von Ziffer 2. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB
          01/19) beginnt der Versicherungsschutz für die Naturgefahren Überschwemmung, eindringendes
          Oberflächenwasser über Gebäudeteile, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
          Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn
          (Wartezeit).

          Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz für die oben genannten Naturgefahren
          bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche
          Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. Ist dem Versicherungsnehmer bei
          Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein
          Versicherungsschutz.

                                   A7 Welche Sachen sind versichert?

          Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten
          Versicherungsorts.
          Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden - Versicherungsfalls aus dem
          Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird oder
          abhandenkommt, ist versichert.
          Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts ist nur im
          Rahmen der Außenversicherung nach A12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies
          zusätzlich vereinbart ist.


                                       A8 Was gehört zum Hausrat?

A8.1      Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten
          Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.

A8.2      Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat.                  Hierfür   gelten   besondere
          Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen nach A18.

A8.3      Ferner gehören zum Hausrat

A8.3.1    alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z. B. Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber
          nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine
          Kosten beschafft oder übernommen hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen.

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A8.3.2    Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem
          Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.

A8.3.3    privat genutzte Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke mit einer installierten Leistung
          von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800
          Voltampere (VA), die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.

          Die unter A8.3.3 genannten Sachen dürfen ausschließlich der versicherten Wohnung nach A10
          dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.

          Als Balkonkraftwerke gelten Steckersolargeräte, die aus einer Solaranlage oder aus mehreren
          Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung
          mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers bestehen.

A8.3.4    selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit
          diese nicht versicherungspflichtig sind.

A8.3.5    Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte.

A8.3.6    Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen.

A8.3.7    Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbst
          hergestellte Sachen. Diese Sachen müssen dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die mit
          ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu ausschließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken
          dienen.

          Die Entschädigung für Handelswaren, Musterkollektionen, selbst hergestellte Sachen und Vorräte
          ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag
          begrenzt.

A8.3.8    Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach A10.1 gehalten werden (z.
          B. Fische, Katzen, Vögel).

A8.4      Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach A8.1 bis A8.3, das sich im Haushalt des
          Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des
          Versicherungsnehmers nach A9.1.5.


                                   A9 Was gehört nicht zum Hausrat?

A9.1      Nicht zum Hausrat gehören

A9.1.1    Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in A8.3.1 genannt.

A9.1.2    vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er
          die Gefahr trägt.
          Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, sind
          diese ebenfalls nicht versichert.

A9.1.3    Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungspflicht, sowie Teile
          und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter A8.3.4 genannt.

A9.1.4    Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, einschließlich nicht
          eingebauter Teile, soweit nicht unter A8.3.4 bis A8.3.6 genannt.

A9.1.5    Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsnehmers, es sei denn,
          dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen.


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A9.1.6    Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z. B. für
          Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen)
          versichert sind.

A9.1.7    elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung
          von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und
          Programme sind nur versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.


   A10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungsgrundstück?

A10.1     Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. Zur Wohnung
          gehören

A10.1.1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensführung ermöglichen.
        Dies sind die ausschließlich vom Versicherungsnehmer privat genutzten Flächen eines
        Gebäudes.
        Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem
        Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
        Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung.
        Davon ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sog.
        Arbeitszimmer in der Wohnung).

A10.1.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für
        ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume in
        Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück
        befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch den
        Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in
        häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.

A10.1.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in denen Hausrat bestimmungsgemäß
        vorgehalten wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese
        müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung
        befindet.

A10.1.4 privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungsgrundstücks befinden.

A10.2     Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück / sind die Flurstücke, auf dem die im
          Versicherungsschein bezeichnete Wohnung liegt. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude,
          ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsgrundstück, der durch Einfriedung oder
          anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu der versicherten Wohnung gehört.


    A11 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?

          Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der
          Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Entschädigungsgrenze
          begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben.
          Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie
          können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.


             A12 Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?

A12.1     Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung

          Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz
          unter folgenden Voraussetzungen:


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A12.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsnehmers. Dies gilt auch
        für Sachen der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.

A12.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von
        mehr als der im Versicherungsschein genannten Dauer gelten nicht als vorübergehend.

A12.2     Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten

          Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person
          länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz während:

A12.2.1 der Ausbildung;

A12.2.2 eines freiwilligen Wehrdiensts;

A12.2.3 eines sonstigen gesetzlichen Freiwilligendiensts (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches
        Jahr, Bundesfreiwilligendienst).

          Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen
          Hausstand gründet.

A12.3     Besonderheit bei Einbruchdiebstahl

          Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach A4.1 erfüllt sein.

A12.4     Besonderheit bei Raub

          Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach A4.4.2 an, besteht
          Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung:

          Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.

          Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in
          häuslicher Gemeinschaft leben.

          Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert.

A12.5     Besonderheit bei Naturgefahren

          Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.

A12.6     Entschädigungsgrenzen

          Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.
          Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzliche Entschädigungsgrenzen (siehe A18).


                                  A13 Welche Kosten sind versichert?

A13.1     Versicherte Kosten

          Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und
          tatsächlich angefallen sind:

A13.1.1 Aufräumungskosten

A13.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten

A13.1.3 Hotelkosten

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A13.1.4 Transport- und Lagerkosten

A13.1.5 Schlossänderungskosten

A13.1.6 Bewachungskosten

A13.1.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden

A13.1.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen

A13.1.9 Kosten für provisorische Maßnahmen

A13.1.10 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern

A13.1.11 Rückreisekosten aus dem Urlaub

A13.1.12 Schäden am Tiefkühlgut wegen öffentlichen Stromausfalls

A13.1.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch

A13.2     Definition und Umfang der Kosten

A13.2.1 Aufräumungskosten

          Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt
          Aufwendungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten
          Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten.

A13.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten

          Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen.
          Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen
          oder wiederzubeschaffen.

A13.2.3 Hotelkosten

          Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten
          (z. B. Telefon) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung
          unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren
          Teil nicht zumutbar ist.

          Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist,
          jedoch längstens für die im Versicherungsschein vereinbarte Dauer. Je Versicherungsfall leistet
          der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag.

A13.2.4 Transport- und Lagerkosten

          Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern.
          Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch
          die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.

          Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder
          benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist,
          jedoch längstens für die im Versicherungsschein vereinbarte Dauer.

A13.2.5 Schlossänderungskosten

          Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass
          Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wert-schutzschränke durch einen
          Versicherungsfall abhandengekommen sind.


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A13.2.6 Bewachungskosten

          Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn                    die
          Schließvorrichtungen und sonstigen Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten.

          Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige
          Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, jedoch längstens für die im Versicherungsschein
          vereinbarte Dauer.

A13.2.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden

          Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden
          müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch
          einer solchen Tat entstanden sind.

          Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub
          verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu.

A13.2.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen

          Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen
          oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten
          oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist.

A13.2.9 Kosten für provisorische Maßnahmen

          Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu
          schützen.

A13.2.10 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern

          Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines
          Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für
          Abwasser.

          Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.

          Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

A13.2.11 Rückreisekosten aus dem Urlaub

          Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder
          eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen
          Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Versicherungsort nach A10.1
          reist. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer
          in häuslicher Gemeinschaft leben.

          Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Sachschaden voraussichtlich den im
          Versicherungsschein vereinbarten Betrag übersteigt. Weiterhin ist die Anwesenheit des
          Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am
          Versicherungsort erforderlich.

          Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem
          ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den
          Versicherungsort.

          Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

A13.2.12 Schäden am Tiefkühlgut wegen öffentlichen Stromausfalls

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           Versichert sind Schäden an Gefriergut, die dadurch entstehen, dass eine Tiefkühlanlage durch
           eine Unterbrechung der öffentlichen Stromversorgung ausfällt.

           Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
           vereinbarten Entschädigungsbetrag.

A13.2.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch

           Das sind Telefonkosten, die dadurch entstehen, dass ein Täter in einer nach A4.1 beschriebenen
           Weise in die versicherte Wohnung einbricht und ein dort vorhandenes Telefon verwendet.

           Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
           vereinbarten Entschädigungsbetrag.


          A14 Was ist der Versicherungswert? Was sind die Grundlagen der Beitragsermittlung,
              Beitragsanpassung und Vorsorge? Was ist der Unterversicherungsverzicht?

A14.1      Versicherungswert

           Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.

A14.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher
        Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.

A14.1.2 Für Kunstgegenstände nach A18.1.1.3 und Antiquitäten nach A18.1.1.4 ist der Versicherungswert
        der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen.

A14.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist der
        Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei
        einem Verkauf erzielen kann.

A14.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach A18.3 begrenzt, werden
        höchstens diese berücksichtigt.

A14.2      Beitragsermittlung, Beitragsanpassung und Vorsorge

A14.2.1 Der Beitrag errechnet sich aus Wohnfläche, Nutzung oder sonstigen vereinbarten Merkmalen, die
        für die Beitragsberechnung erheblich sind. Die Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume einer
        Wohnung einschließlich Hobbyräumen, Dielen und Wintergärten. Ausgenommen sind Treppen,
        Balkone, Loggien und Terrassen sowie Keller- und Speicherräume, soweit diese nicht zu Wohn-
        oder Hobbyzwecken ausgebaut sind. Alternativ kann die Wohnfläche gemäß Mietvertrag bzw.
        Bauunterlagen angegeben werden, wenn diese mit dem aktuellen Bauzustand übereinstimmen.

A14.2.2 Wenn durch bauliche Maßnahmen oder Umzug ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender
        Umstand (Wohnfläche, Nutzung oder sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb des
        Versicherungsjahres werterhöhend verändert wird, besteht bis zum Schluss des laufenden
        Versicherungsjahres auch insoweit Versicherungsschutz (Vorsorge-Versicherung).

A14.2.3 Der Versicherungsschutz nach A14.1 (inklusive der im Versicherungsschein besonders
        gekennzeichneten Entschädigungsgrenzen) und der Beitrag nach A14.2.1 werden an die
        Preisentwicklung angepasst.

A14.3      Grundlagen der Anpassung des Versicherungsschutzes und des Beitrags an die Preisentwicklung

           Es gelten folgende Grundlagen:

A14.3.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Verbraucherpreise an. Er
        verändert hierzu den Beitrag pro Quadratmeter Wohnfläche.

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          Der Beitrag erhöht oder vermindert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes
          nach A14.2.3 mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um
          den sich der Index im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr
          verändert hat.

          Für die Anpassung wird der Index "Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und
          ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter verwendet.

          Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der
          jeweils für den Monat September vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Index.

          Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt.

          Der neue Beitrag wird je auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Die neuen
          Entschädigungsgrenzen nach A14.2.3 werden auf volle Euro gerundet. Der Versicherer gibt dem
          Versicherungsnehmer den neu errechneten und gerundeten Beitrag bekannt.

A14.3.2 Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung des Versicherungsschutzes (inklusive der im
        Versicherungsschein besonders gekennzeichneten Entschädigungsgrenzen) und des Beitrags
        durch Erklärung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) widersprechen.
        Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem ihm die Mitteilung über den neuen
        Beitrag zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig
        abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam.

          In diesem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungsfalls die Entschädigung nach A17.3 sowie
          A17.4 nur anteilig gezahlt.

          Die    möglichen     Auswirkungen       des    Widerspruchs       auf    einen     vereinbarten
          Unterversicherungsverzicht ergeben sich aus A14.4.4.

          Wenn ein der Beitragsberechnung zugrundeliegender Umstand nach A14.2.1 nachträglich
          geändert wird und sich dadurch ein höherer Beitrag ergeben würde, kann der Versicherer den
          höheren Beitrag ab Beginn der Veränderung des der Beitragsberechnung zugrunde liegenden
          Umstands verlangen. Die Regelungen nach A16 bleiben hiervon unberührt.

A14.4     Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts

A14.4.1 Unterversicherungsverzicht

          Der Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass der Versicherer im Schadenfall auf den Einwand
          einer Unterversicherung verzichtet.

          Eine Unterversicherung besteht, wenn im Zeitpunkt des Versicherungsfalls festgestellt wird, dass
          aufgrund der vom Versicherungsnehmer im Antrag gemachten Angaben zur Wohnfläche,
          Nutzung oder sonstigen vereinbarten Merkmalen oder später eingetretenen Änderungen ein zu
          niedriger Beitrag erhoben wurde.

          Das kann dazu führen, dass der Versicherer die Entschädigung wegen Unterversicherung nach
          A17.3 kürzt.

          Mit dem Verzicht erfolgt bei der Entschädigungsberechnung nach A17.1 und A17.4 kein Abzug.

A14.4.2 Voraussetzungen

          Der Versicherer verzichtet auf den Einwand einer Unterversicherung, wenn im Zeitpunkt des
          Versicherungsfalls festgestellt wird, dass die vom Versicherungsnehmer im Antrag gemachten
          Angaben zur Wohnfläche, Nutzung oder sonstigen vereinbarten Merkmalen richtig waren und
          später eingetretene Änderungen zu Wohnfläche, Nutzung oder sonstigen vereinbarten
          Merkmalen, die für die Beitragsberechnung erheblich sind, dem Versicherer angezeigt wurden.

          Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung nach A14.2.3 bleiben davon unberührt.

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A14.4.3 Wohnungswechsel

          Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung,                  geht    ein   bisher   vereinbarter
          Unterversicherungsverzicht auf die neue Wohnung über.

          Dies gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Unterversicherungsverzicht nach A14.4.2 für
          die neue Wohnung vorliegen.

          Vergrößert sich die Wohnfläche der neuen Wohnung gilt:
          Der Unterversicherungsverzicht besteht nach Umzugsbeginn bis zum Ende des laufenden
          Versicherungsjahres, mindestens aber zwei Monate fort. In dieser Zeit muss der Vertrag an die
          tatsächliche Anzahl der Quadratmeter angepasst werden.
          Der Unterversicherungsverzicht entfällt nach Ablauf dieser Frist, wenn bis dahin keine Anpassung
          erfolgte.

A14.4.4 Auswirkung eines Widerspruchs gegen die Anpassung des Versicherungsschutzes und des
        Beitrags an die Preisentwicklung

          Durch einen Widerspruch entfällt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht.

          Widerspricht    der Versicherungsnehmer       der Erhöhung des            Beitrages     und    des
          Versicherungsschutzes nach A14.3.1, die vor Eintritt des Versicherungsfalls hätte wirksam werden
          sollen, besteht eine Unterversicherung. Damit wird nur der Teil des als ersatzpflichtig ermittelten
          Entschädigungsbetrags ersetzt, der sich zum ganzen Betrag verhält, wie der zuletzt berechnete
          Beitrag der Versicherungsperiode zu dem Beitrag der Versicherungsperiode, den der
          Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu
          zahlen gehabt hätte.


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                               A16 Was gilt bei einem Wohnungswechsel?

A16.1     Umzug in eine neue Wohnung

          Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue
          Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen
          Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens
          zwei Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals
          versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.

A16.2     Mehrere Wohnungen

          Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung
          (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von zwei
          Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.

A16.3     Umzug ins Ausland

          Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der
          Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der
          bisherigen Wohnung erlischt spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn.

A16.4     Anzeige der neuen Wohnung

A16.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden.
        Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.


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A16.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer
        mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die
        Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.

A16.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche, kann das zu Unterversicherung
        führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.

A16.5     Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht

A16.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen
        Wohnung gültig sind sowie der sich aus der neuen Wohnungsgröße ergebende neue Beitrag.

A16.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer
        den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
        Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun.
        Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die
        Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem
        sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.

A16.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig
        bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.

A16.6     Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung

          Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:

A16.6.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte
        dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die
        neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag
        geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Versicherungsjahres,
        das auf den Auszug folgt. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung
        des Versicherungsnehmers.

A16.6.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung
        auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die
        neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag
        geändert wird, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Versicherungsjahres,
        das auf den Auszug folgt. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.

A16.6.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt
        A16.6.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten nach Ende des
        Versicherungsjahres, das auf den Auszug folgt, erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen
        Wohnungen.

A16.7     Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften

          A16.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide
          Partner am Versicherungsort gemeldet sind.


           A17 Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?

A17.1     Der Versicherer ersetzt

A17.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach A14.1 zum
        Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der
        Entschädigungsberechnung angerechnet.

A17.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des
        Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die
        Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert nach
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          A14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der
          Entschädigungsberechnung angerechnet.

A17.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden),
        einen Betrag, der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer
        eine Nutzung dieser Sache ohne Reparatur zumutbar ist.

A17.2     Mehrwertsteuer

          Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder
          Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist.
          Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

A17.3     Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung, Kosten auf Weisung des Versicherers

          Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalls festgestellt werden, dass aufgrund vom
          Versicherungsnehmer im Antrag gemachten Angaben oder durch später eingetretene
          Änderungen ein zu niedriger Beitrag erhoben wurde, wird nur der Teil des ermittelten Schadens
          ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält, wie der zuletzt berechneten Beitrag der
          Versicherungsperiode zum erforderlichen Beitrag der Versicherungsperiode.

          Die Regelungen nach A16 (Wohnungswechsel) sowie A14.2.2 (Vorsorgeversicherung) bleiben
          hiervon unberührt.

          Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers
          entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.

          Für die übrigen versicherten Kosten siehe A17.5.1.

A17.4     Kosten

          Versicherte Kosten nach A13 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind.
          Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
          Für die Entschädigungsberechnung           der versicherten Kosten       nach A13 sowie
          Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten nach B4.10 gelten A17.2, A17.3 sowie
          A14.4.4 entsprechend.

          Ist die Entschädigung der versicherten Kosten im Versicherungsschein begrenzt, wird der bei
          einer Unterversicherung nach A17.3 nur teilweise zu ersetzende Gesamtbetrag des Schadens
          ohne Rücksicht auf diese Entschädigungsgrenzen ermittelt. Für die Höhe der Entschädigung
          gelten jedoch maximal die vereinbarten Entschädigungsgrenzen.


A18 Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutz-schränke? Welche Entschädigungsgrenzen gelten
                                     für Wertsachen?

A18.1     Wertsachen

A18.1.1 Versicherte Wertsachen nach A8.2 sind:

          1.   Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge;

          2.   Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; Schmucksachen, Edelsteine,
               Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;

          3.   Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in A18.1.1.2
               genannte Sachen aus Silber;

          4.   Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.

A18.2     Wertschutzschränke
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A18.2.1 Wertschutzschränke im Sinne von A18.3.2 sind Sicherheitsbehältnisse, die ausschließlich

          1.   durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch die European Certification Body (ECB)
               GmbH oder durch die Mitglieder der European Fire und Security Group (EFSG) nach der
               Richtlinie VdS 2450 anerkannt bzw. nach der Norm EN 1143-1 zertifiziert und

          2.   mit einer Prüf- und Anerkennungsplakette z. B. an der Innenseite der Schranktür
               gekennzeichnet sind und

          3.   sofern es sich um Einbau-Wertschutzschränke handelt, sach- und fachgerecht in der Wand
               oder im Fußboden bündig eingelassen und rundum (allseitig) mit einem mind. 10 cm dicken
               Betonmantel umgeben sind oder

          4.   sofern es sich um freistehende Wertschutzschränke handelt, sind diese mit dem vom
               Hersteller zur Verfügung gestellten Montagematerial bzw. einem gleichwertigen für den
               vorhandenen Befestigungsuntergrund geeigneten Montagematerial am Boden oder an der
               Wand (massive Bauweise) sach- und fachgerecht zu verankern. Die Verankerung ist immer
               vorzunehmen, es sei denn,

               (1) es wird eine andere Vereinbarung mit dem Versicherer getroffen

                  oder

               (2) es handelt sich um einen freistehenden Wertschutzschrank mit einem Leer-Gewicht von
                   mindestens 1.000 kg.

A18.3     Entschädigungsgrenzen

A18.3.1 Wertsachen werden je Versicherungsfall maximal bis zu dem im Versicherungsschein
        vereinbarten Entschädigungsbetrag entschädigt.

A18.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach A18.2 gelten
        besondere Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte
        Betrag:

          1.   der im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag insgesamt für Bargeld und
               auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen,
               deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;

          2.   der im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag insgesamt für Urkunden
               einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; Schmucksachen, Edelsteine, Perlen,
               Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin.


                    A19 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?

A19.1     Feststellung der Schadenhöhe

          Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe
          des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.

          Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versicherungsnehmer
          auch gemeinsam vereinbaren.

A19.2     Weitere Feststellungen

          Der   Versicherungsnehmer      und      der     Versicherer   können      vereinbaren,  das
          Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.

A19.3     Verfahren vor der Feststellung
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          Für das Sachverständigenverfahren gilt:

A19.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu
        benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in
        Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu
        benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite
        Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt
        werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das
        für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung muss der
        Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.

A19.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:

          1.   Mitbewerber des Versicherungsnehmers,

          2.   Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen,

          3.   Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers
               angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.

A19.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer
        Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach A19.3.2 gilt auch
        für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das
        für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden
        Parteien.

A19.4     Feststellung

          Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:

A19.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten
        Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,

A19.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,

A19.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,

A19.4.4 die versicherten Kosten.

A19.5     Verfahren nach der Feststellung

          Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
          Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich
          dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen
          der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns.
          Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.

          Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien
          verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
          Sachlage erheblich abweichen.

          Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Wenn
          die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt
          auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
          verzögern.

A19.6     Kosten

          Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
          Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.

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A19.7     Obliegenheiten

          Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
          nicht berührt.


                  A20 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?

A20.1     Fälligkeit der Entschädigung

          Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach
          abschließend festgestellt hat.

          Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
          Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.

A20.2     Verzinsung

          Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund
          eine weitergehende Zinspflicht besteht:

A20.2.1 Entschädigung

          Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung
          innerhalb eines Monats geleistet wurde.

A20.2.2 Zinssatz

          Der Zinssatz liegt ein Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen
          Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei vier Prozent und höchstens bei sechs Prozent
          Zinsen pro Jahr.
          Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.

A20.3     Hemmung

          Bei der Berechnung der Fristen nach A20.1 und A20.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der
          Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht
          ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.

A20.4     Aufschiebung der Zahlung

          Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange

A20.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;

A20.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
        Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.


  A21 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hat der
                   Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?

A21.1     Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit

          Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften:

          Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach A10 zu beheizen und
          dies genügend häufig zu kontrollieren.


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          Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren
          und entleert zu halten.

A21.2     Folgen einer Obliegenheitsverletzung

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A21.1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den
          Voraussetzungen nach Teil B3.3.1.2 und B3.3.3 folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu
          kündigen. Außerdem kann er ganz oder teilweise leistungsfrei sein.


 A22 Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu
                                           erfüllen?

A22.1     Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden

          Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und
          sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren.

          Zum Beispiel muss er für aufgebotsfähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das
          Aufgebotsverfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Urkunden
          unverzüglich sperren lassen.

A22.2     Folgen der Obliegenheitsverletzung

          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil
          B3.3.3 folgendes: Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein.


                           A23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?

A23.1     Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung

          Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen
          vorliegen:

A23.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.

A23.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach A16 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag
        gefragt worden ist.

A23.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 90 Tage oder über eine für den
        Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt.

          Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt. Beaufsichtigt ist eine Wohnung dann, wenn sich während
          der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.

A23.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht gebrauchsfähigem
        Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.

A23.2     Folgen einer Gefahrerhöhung

          Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B3.2.3 bis B3.2.5 geregelt.


                              A24 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?

A24.1     Anzeigepflicht

          Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Verbleib
          abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.

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          Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.

A24.2     Entschädigung

          Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so
          gilt für die Entschädigung dieser Sache:

A24.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung

          Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er
          dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine
          zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine
          anteilig geleistete Entschädigung.

A24.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung

          Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung
          des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten.
          Andernfalls gelten folgende Regelungen:

          1.   Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem
               Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei
               Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tut der
               Versicherungsnehmer das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.

          2.   Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts
               muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen.
               Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil,
               den er bereits für die Sache entschädigt hat.

A24.3     Beschädigte Sachen

          Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt
          worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten
          verlangen oder behalten.

A24.4     Mögliche Rückerlangung

          Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück
          zu erlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten.

A24.5     Übertragung der Rechte

          Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen,
          gilt:

          Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die
          ihm an diesen Sachen zustehen.

A24.6     Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren

          Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der
          Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des
          Wertpapiers.
          Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch
          Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.


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          Zusatzbedingungen zur Hausratversicherung premium der
                        R+V-PrivatPolice (07/2026)
Diese Zusatzbedingungen erweitern den Versicherungsschutz der Hausratversicherung um die
nachfolgenden Leistungen. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen nach Teil
A und Teil B und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).


                                        Erweiterung Feuer - FEU

Z-FEU-01 Nutzwärmeschäden

          Mitversichert sind in Erweiterung von A1.1 Schäden, die an versicherten Sachen dadurch
          entstehen, dass diese einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen
          Zwecken ausgesetzt werden.

Z-FEU-02 Überschalldruckwellen

          Mitversichert sind in Erweiterung von A1.1 Überschalldruckwellen, wenn sie durch ein
          Luftfahrzeug ausgelöst wurden, das die Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwellen
          unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen
          befinden, einwirken.

Z-FEU-03 Blindgängerschäden

          Mitversichert sind in Erweiterung von A3.4 Schäden durch die Explosion von Kampfmitteln aus
          dem 1. oder dem 2. Weltkrieg (Blindgänger).

Z-FEU-04 Streik, Aussperrung

          Mitversichert sind in Erweiterung von A1.1 Streik und Aussperrung. Der Versicherer leistet
          Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Streik oder Aussperrung zerstört
          oder beschädigt werden oder im unmittelbaren Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung
          abhandenkommen. Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel
          gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung
          ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen
          Zahl von Arbeitnehmern.

Z-FEU-05 Innere Unruhen

1.        Abweichend von A2.2 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die
          unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder
          beschädigt werden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen
          abhandenkommen. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile
          der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung
          geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.

2.        Diese Zusatzbedingung kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrages sowohl vom
          Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer ohne Angabe von Gründen in Textform unter
          Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres gekündigt
          werden. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach
          Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt verlangen.
          Der Versicherungsnehmer wird bei Kündigung auf diese Kündigungsmöglichkeit hingewiesen.


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                              Erweiterung Einbruchdiebstahl und Raub - ED

Z-ED-01 Vandalismus nach Raub oder Einschleichen

          Mitversichert ist in Erweiterung von A4.3 Vandalismus nach Raub oder Einschleichen.
          Vandalismus nach Einschleichen liegt vor, wenn der Täter wie in A4.1.3 beschrieben in den
          Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
          Vandalismus nach Raub liegt vor, wenn der Täter sich anlässlich einer Tat nach A4.4 Zugang in
          den Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.

Z-ED-02 Missbrauch von Giro- und Kreditkarten nach einem Einbruchdiebstahl

1.        Mitversichert sind in Erweiterung zum Versicherungsschutz für Einbruchdiebstahlschäden nach
          A4.1 Schäden durch Missbrauch von Giro- oder Kreditkarten, sofern diese Karten durch einen
          Versicherungsfall abhandengekommen sind.

2.        Es besteht kein Außenversicherungsschutz nach A12.3.

3.        Soweit aus einem anderen Vertrag Entschädigung beansprucht werden kann, leistet der
          Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Entschädigung.

4.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-ED-03 Räuberische Erpressung

          Abweichend von A4.5.2 und A12.4 sind Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft
          werden, versichert. Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im
          Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag.


                                      Erweiterung Diebstahl - DIEB

Z-DIEB-01 Diebstahl aus verschlossenen Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen

1.        Versichert ist im Rahmen von A4.2 die Entwendung von versicherten Sachen aus verschlossenen
          Schlafwagenabteilen oder verschlossenen Schiffskabinen nach deren Aufbrechen. Versichert sind
          nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher
          Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.

2.        Der Versicherungsschutz gilt weltweit.

3.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-DIEB-02 Diebstahl auf dem Versicherungsgrundstück

1.        Versichert ist im Rahmen von A4.2 der Diebstahl von folgenden Gegenständen, wenn diese
          ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
          lebenden Person genutzt werden:
          Sachen nach A8.3.3, Z-SACH-01 sowie A8.3.4 und Gartenmöbel, Gartengeräte einschließlich
          Gartengrills, Gartentechnik einschließlich Rasenmäh- und Poolroboter sowie Gartenskulpturen,
          Wäsche auf der Leine, in Wäschetrocknern oder Waschmaschinen, Waschmaschinen und
          Wäschetrockner, Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen.

2.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag. Außenversicherungsschutz nach A12 besteht nicht.


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Z-DIEB-03 Diebstahl aus dem Krankenzimmer

1.        Versichert ist im Rahmen von A4.2 der Diebstahl von versicherten Sachen aus Patientenzimmern,
          die sich aufgrund eines Krankenhaus-, Kur-, Reha- oder Sanatoriumsaufenthalts innerhalb
          Deutschlands vorübergehend (siehe A12.1.2) außerhalb der Wohnung befinden. Versichert ist
          auch die Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sache bei einem Diebstahlversuch.
          Voraussetzung ist, dass sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher
          Gemeinschaft lebende Person als Patient in einer dieser Einrichtungen befindet. Bargeld im Sinne
          von A18.1.1.1 ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

2.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-DIEB-04 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen

1.        Versichert ist im Rahmen von A4.2 der Diebstahl von versicherten Sachen, die sich
          vorübergehend (siehe A12.1.2) außerhalb der Wohnung befinden, aus verschlossenen
          Kraftfahrzeugen, Wassersportfahrzeugen, Wohnmobilen oder Pkw-Anhängern zu Wohnzwecken -
          jedoch nicht in sonstigen Anhängern -, wenn diese aufgebrochen werden und die Gegenstände
          entwendet oder bei einem solchen Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Das gilt auch für mit
          diesen Fahrzeugen verbundene und verschlossene Dachboxen. Versicherungsschutz besteht
          auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder
          Behältnissen bestimmte Werkzeuge verwendet werden.

2.        Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in
          häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.

3.        Nicht versichert sind Bargeld im Sinne von A18.1.1.1 und Kfz-Zubehör. Für Wertsachen im Sinne
          von A18.1.1.2 bis A18.1.1.4 und elektronische Geräte wird bei einem Versicherungsfall nur dann
          eine Entschädigung geleistet, wenn sich diese Sachen im verschlossenen Kraftfahrzeug nicht
          sichtbar in einem Ablagefach oder im Kofferraum befinden. Bei verschlossenen, aber mit Verdeck
          geöffneten Cabrios muss das Ablagefach oder der Kofferraum separat verschlossen sein.

4.        Der Versicherungsschutz gilt weltweit.

5.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-DIEB-05 Diebstahl am Arbeitsplatz

1.        Versichert ist im Rahmen von A4.2 der Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz.
          Voraussetzung ist, dass die versicherten Sachen Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer
          mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen.
          Versicherungsschutz besteht auch, wenn versicherte Sachen sich abweichend von A12 dauerhaft
          am jeweiligen Arbeitsplatz dieser Personen außerhalb der Wohnung befinden. Nicht versichert ist
          Bargeld im Sinne von A18.1.1.1.

2.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-DIEB-06 Trickdiebstahl aus der versicherten Wohnung

1.        Versichert ist im Rahmen von A4.2 die Entwendung von versicherten Sachen durch Trickdiebstahl
          aus der versicherten Wohnung.

2.        Als Trickdiebstahl gilt ein Diebstahl, bei dem der Täter durch Täuschung durch ihn oder weitere
          Mitwirkende in die versicherte Wohnung gelangt und dort versicherte Sachen entwendet.

          Die freiwillige Herausgabe von versicherten Sachen nach einer Täuschung stellt keinen
          versicherten Trickdiebstahl dar und ist nicht versichert.


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3.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-DIEB-07 Diebstahl innerhalb von Gebäuden in Schulen oder Universitäten

1.        Versichert ist im Rahmen von A4.2 der Diebstahl von versicherten Sachen innerhalb von
          Gebäuden der Schule, Fachhochschule oder Universität. Voraussetzung ist, dass die versicherten
          Sachen Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
          lebenden Person sind oder deren Gebrauch dienen. Voraussetzung ist, dass der
          Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person Schüler,
          Student oder Promovend der Schule, Fachhochschule oder Universität ist. Nicht versichert ist
          Bargeld im Sinne von A18.1.1.1.

2.        Für Elektrogeräte und Wertsachen nach A18.1.1.2 bis A18.1.1.4 leistet der Versicherer je
          Versicherungsfall  maximal   bis  zu   dem     im   Versicherungsschein    vereinbarten
          Entschädigungsbetrag.

Z-DIEB-08 Diebstahl von Gegenständen aus Spinden

1.        Versichert ist im Rahmen von A4.2 der Diebstahl von versicherten Sachen, die Eigentum des
          Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder
          die deren Gebrauch dienen, wenn sich diese Sachen

          -   dauerhaft in verschlossenen Spinden in- oder außerhalb von Gebäuden oder

          -   vorübergehend in verschlossenen Spinden außerhalb von Gebäuden (z. B. Schulen,
              Sportstätten, Bahnhöfen, Krankenhäusern, Flughäfen) befinden.

2.        Versicherungsschutz besteht, wenn der Spind aufgebrochen wird und versicherte Sachen
          entwendet oder bei einem solchen Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Dem Aufbrechen ist
          die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter
          Werkzeuge gleichgestellt.

3.        Nicht versichert sind Wertsachen nach A18.1.1.

4.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.


                                    Erweiterung Leitungswasser - LW

Z-LW-01 Austritt von Leitungswasser

1.        Mitversichert ist in Erweiterung von A5.2 der bestimmungswidrige Austritt von Leitungswasser aus

1.1       Wassersäulen, Zierbrunnen oder Aufstellpools.

1.2       Zu-   oder     Ableitungsrohren,        Speichertanks      sowie      Filtereinrichtungen    der
          Regenwassernutzungsanlage.

1.3       undichten Dehnungs-/Anschlussfugen von Badewannen oder Duschen in Badezimmern.


                                Erweiterung Versicherte Sachen - SACH

Z-SACH-01 Überwachungseinrichtungen

          Mitversichert sind in Erweiterung von A8.3.3 Überwachungseinrichtungen.


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Z-SACH-02 Flugmodelle

          Mitversichert sind in Erweiterung von A8.3.6 Flugmodelle (z. B. Drohnen) mit und ohne Motor und
          einem Startgewicht bis zu 5 kg einschließlich zugehöriger Anbauteile (z. B. Kameras).

Z-SACH-03 Kfz-Zubehör

          Mitversichert sind in Erweiterung zu A8.3 nicht eingebaute Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen
          und Anhängern, außerdem nicht an- oder eingebaute Fahrrad-, Ski- und Gepäckträger bzw.
          -boxen und Kindersitze sowie mobile Ladestationen für Elektrofahrzeuge, soweit nicht aus einer
          anderen Versicherung Ersatz erlangt werden kann.

Z-SACH-04 Smart Home Devices

          Mitversichert sind in Erweiterung von A8.3 Smart Home Devices (vernetzte, fernsteuerbare
          Geräte).

Z-SACH-05 Kurzfristige Bargelderhöhung

          Abweichend von A18.3.2.1 gilt für Bargeld, das maximal eine Woche vor dem Versicherungsfall
          vom Konto des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
          Person    abgehoben     wurde,     der    im    Versicherungsschein   vereinbarte,   höhere
          Entschädigungsbetrag. Der Nachweis zur Abhebung ist mittels Kontoauszuges zu führen.

Z-SACH-06 Brennstoffe

1.        Mitversichert sind in Erweiterung von A8.3 auch Brennstoffe, die im Versicherungsort oder auf
          dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, gelagert werden und die der
          Versicherungsnehmer auf seine Kosten besorgt hat und für die er die Gefahr trägt.

2.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.


                     Erweiterung Versicherungsort und Außenversicherung - ORT

Z-ORT-01 Erweiterter Versicherungsort

          In Erweiterung von A10.1 gilt für Sachen nach A8.3.3, Z-SACH-01, A8.3.4 sowie Gartenmöbel und
          -geräte einschließlich Gartengrills und Gartenskulpturen, Wäsche auf der Leine, in
          Wäschetrocknern oder Waschmaschinen, Waschmaschinen und Wäschetrockner, Fahrräder,
          Kinderwagen und Rollatoren als Versicherungsort das gesamte Grundstück, auf dem sich die
          versicherte Wohnung befindet.

Z-ORT-02 Hausratgegenstände in Bankschließfächern

1.        Abweichend von A12.1.2 sind versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder
          einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen,
          ohne zeitliche Einschränkung versichert, solange sie sich in einem Bankschließfach innerhalb von
          Wertschutzräumen und -schränken von Geldinstituten befinden, wenn diese Bankschließfächer
          vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu
          privaten Zwecken genutzt werden.

2.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-ORT-03 Hausratgegenstände am Arbeitsplatz

1.        Abweichend von A12.1.2 sind versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder
          einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen,
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          ohne zeitliche Einschränkung versichert, solange sie sich am jeweiligen Arbeitsplatz dieser
          Personen befinden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Diebstahl (siehe Z-DIEB-05).


2.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-ORT-04 Sportausrüstung und Zubehör außerhalb der Wohnung

1.        Mitversichert sind in Erweiterung von A12 Sportausrüstungen inklusive deren Zubehör, die
          Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
          Person sind oder die deren Gebrauch dienen, auch dann, wenn sie sich dauerhaft außerhalb des
          Versicherungsortes befinden.

2.        Der Versicherer leistet Entschädigung für Sportausrüstungen inklusive deren Zubehör, wenn sie
          durch die unter A1 genannten Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen
          abhandenkommen.

3.        Nicht versichert sind

3.1       Diebstahl nach A4.2

3.2       Schäden durch Einbruchdiebstahl nach A4.1, Vandalismus nach einem Einbruch nach A4.3 oder
          dem Versuch einer solchen Tat, wenn sich die Sportausrüstung und Zubehör nicht

3.2.1     in einem verschlossenen und für die jeweilige Ausrüstung verkehrsübliche Weise gesichertem
          Schrank innerhalb eines Gebäudes oder einem verschlossenen Raum eines Gebäudes oder

3.2.2     im verschließbaren Stauraum eines Anhängers, im Kofferraum oder der abgedeckten
          Gepäckablage des ordnungsgemäß verschlossenen Zugfahrzeugs (Kraftfahrzeug) befindet.

3.3       Schäden durch Naturgefahren nach A6 außerhalb von Gebäuden.

4.        Die in A2 aufgeführten allgemeinen Ausschlüsse sowie die in den einzelnen Gefahren unter
          A3.10, A4.5, A5.4 und A6.5 genannten Ausschlüsse finden Anwendung.

5.        Entschädigungsberechnung

          Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag. Soweit aus einem anderen Versicherungsvertrag
          Entschädigung beansprucht werden kann, leistet der Versicherer dem Versicherungsnehmer
          keine Entschädigung (subsidiäre Deckung). Die im Versicherungsschein vereinbarte
          Versicherungssumme gilt auf erstes Risiko. Im Schadenfall entfällt die Anrechnung einer
          Unterversicherung nach A17.

Z-ORT-05 Versicherungsschutz in der Einliegerwohnung im selben Haus

1.        In Erweiterung von A10 besteht Versicherungsschutz auch in der sich im selben Haus
          befindlichen  Einliegerwohnung,    sofern    die    versicherten   Sachen    Eigentum    des
          Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind.

2.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-ORT-06 Eingelagerter Hausrat

          Abweichend von A12.1.2 leistet der Versicherer bei eingelagertem Hausrat je Versicherungsfall
          bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag.
          Der Versicherungsschutz besteht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Ausgeschlossen
          sind Wertsachen nach A8.2 in Verbindung mit A18.1.1.


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Z-ORT-07 Gewerblich genutzte Räume auf dem Versicherungsgrundstück

1.        In Erweiterung von A10.1.1 besteht Versicherungsschutz auch in ausschließlich beruflich oder
          gewerblich genutzten Räumen auf dem Versicherungsgrundstück, sofern die versicherten Sachen
          dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher
          Gemeinschaft lebenden Person dienen.

2.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

3.        Erhält der Versicherungsnehmer eine Entschädigung aus einem anderen Vertrag (z. B.
          Inhaltsversicherung), entfällt der Versicherungsschutz nach Z-ORT-07 (subsidiär).


                                Erweiterung Versicherte Kosten - KOST

Z-KOST-01 Hotelkosten

1.        Abweichend von A13.2.3 ersetzt der Versicherer auch Kosten für Frühstück. Sonstige
          Nebenkosten werden nicht übernommen.

2.        In Erweiterung von A13.2.3 ersetzt der Versicherer die Hotelkosten auch dann, wenn im Bereich
          der Wohnung Gebäudeteile durch versicherte Gefahren zerstört oder beschädigt werden.

Z-KOST-02 Transport-, Lager- und Umzugskosten

1.        In Erweiterung von A13.2.4 ersetzt der Versicherer die Kosten für Transport und Lagerung auch
          dann, wenn im Bereich der Wohnung Gebäudeteile durch versicherte Gefahren zerstört oder
          beschädigt werden.

2.        In Erweiterung von A13.2.4 ersetzt der Versicherer anstatt der Kosten der Lagerung die
          notwendigen Kosten des Umzugs, wenn durch einen Versicherungsfall die versicherte Wohnung
          voraussichtlich für mehr als zwei Monate unbenutzbar wird und der Versicherungsnehmer
          deshalb umzieht, ohne dass die Absicht besteht, in die bisherige Wohnung zurückzukehren.

Z-KOST-03 Kosten für Reparaturen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten

          In Erweiterung von A13.2.8 ersetzt der Versicherer die Kosten für Reparaturen an Bodenbelägen,
          Innenanstrichen oder Tapeten, die durch einen Versicherungsfall beschädigt worden sind.

Z-KOST-04 Rückreisekosten bei Dienstreisen

          In Erweiterung von A13.1.11 und A13.2.11 ersetzt der Versicherer die zusätzlichen Reisekosten
          auch bei vorzeitigem Abbruch einer Dienstreise.

Z-KOST-05 Kosten für provisorische Maßnahmen

          In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die Kosten für provisorische Maßnahmen zum
          Schutz versicherter Sachen nach einem Versicherungsfall.

Z-KOST-06 Sachverständigenkosten

          In Erweiterung von A13.1 und A19.6 übernimmt der Versicherer bei Vereinbarung eines
          Sachverständigenverfahrens nach einem Versicherungsfall nach A19 auch die dem
          Versicherungsnehmer entstandenen Kosten bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten
          Entschädigungsbetrag abzüglich der im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbeteiligung.
          Voraussetzung ist, dass der Versicherungsfall die im Versicherungsschein vereinbarte
          Schadenhöhe überschreitet.


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Z-KOST-07 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen

1.        In Erweiterung von A4 und A13.1 sind die Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von
          Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück
          mitversichert, wenn dadurch ein ersatzpflichtiger Leitungswasserschaden entstanden ist.

2.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-KOST-08 Datenrettungskosten

1.        In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich
          entstandenen und notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch
          gespeicherten Daten und Programmen. Dies gilt, wenn diese zumindest auch privat genutzt
          werden. Eine Wiederbeschaffung gilt dabei nicht als Wiederherstellung. Voraussetzung ist, dass
          die Daten durch eine Substanzbeschädigung des Datenträgers verloren gegangen, beschädigt
          oder nicht mehr verfügbar sind.

2.        Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.

3.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

4.        Ausschlüsse

4.1       Nicht ersetzt werden Wiederherstellungskosten für Daten und Programme in folgenden Fällen:

4.1.1     Der Versicherungsnehmer ist zur Nutzung der Daten oder Programme nicht berechtigt.

4.1.2     Der Versicherungsnehmer hält die Daten oder Programme auf einem Sicherungs- oder
          Installationsmedium vor.

4.2       Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines erneuten Lizenzerwerbs.

Z-KOST-09 Reparaturkosten infolge Fehlalarm von Rauch-, Hitze- oder Gaswarnmeldern und
       sprachgesteuerten Lautsprechern auch bei Gefahr für Leib und Leben

1.        In Erweiterung von A13        ersetzt der Versicherer die Kosten für die Beseitigung von
          Aufbruchschäden an Fenstern, Außentüren oder anderen Gebäudeöffnungen durch eine von der
          Polizei oder Feuerwehr veranlasste Notöffnung

1.1       die infolge eines Fehlalarms von Rauch-, Hitze- oder Gaswarnmeldern sowie sprachgesteuerten
          Lautsprechern entstandenen sind

1.2       wenn für den Versicherungsnehmer oder eine Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
          lebt, unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bestanden hat.

2.        Ferner sind eventuelle Beschädigungen an versicherten Sachen versichert, die durch die
          unmittelbare Notöffnung entstehen.

3.        Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
          begrenzt.

Z-KOST-10 Unterbringungskosten für Haustiere nach einem Versicherungsfall

1.        In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die Kosten für die Unterbringung und
          Versorgung von Haustieren nach A8.3.8, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung
          unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen
          bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn im Bereich
          der Wohnung Gebäudeteile durch versicherte Gefahren zerstört oder beschädigt werden.

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2.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-KOST-11 Schlossänderungskosten für den Pkw nach einem Versicherungsfall

1.        In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls
          entstandenen Kosten für das Auswechseln von Schlössern an Kraftfahrzeugen des
          Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person.

          Voraussetzung ist, dass das Kraftfahrzeug auf den Versicherungsnehmer oder auf eine mit ihm in
          häuslicher Gemeinschaft lebende Person zugelassen ist.

2.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

3.        Sofern Versicherungsschutz aus einer anderen Versicherung besteht, geht diese Deckung vor.

Z-KOST-12 Kosten für die Stornierung oder Änderung einer Urlaubs- oder Dienstreise

1.        In Erweiterung von A13.1 leistet der Versicherer Entschädigung für Stornierungs- oder
          Änderungskosten (z. B. Umbuchungskosten), wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm
          in häuslicher Gemeinschaft lebende Person seine Urlaubs- oder Dienstreise wegen eines
          erheblichen Versicherungsfalls nicht oder verspätet antreten kann, um am Schadenort zu bleiben.
          Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in
          häuslicher Gemeinschaft leben.

2.        Der Versicherer leistet keine Entschädigung für nicht in Anspruch genommene Leistungen.

3.        Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Sachschaden voraussichtlich den im
          Versicherungsschein vereinbarten Betrag übersteigt. Weiterhin ist die Anwesenheit des
          Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am
          Versicherungsort erforderlich.

4.        Sofern Versicherungsschutz aus einer anderen Versicherung besteht, geht diese Deckung vor.

5.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-KOST-13 Kosten für Hilfeleistungen

1.        In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die Kosten für Hilfeleistungen (z. B.
          Wohnungsreinigung, Wäscheservice, Erledigung von Einkäufen) im Haushalt, wenn der
          Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person aufgrund
          eines Versicherungsfalls körperlich nicht in der Lage ist, die im Haushalt erforderlichen Tätigkeiten
          selbstständig zu verrichten und Hilfe von Personen benötigt, die nicht mit dem
          Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Die Hilfsbedürftigkeit muss durch
          ärztliche Unterlagen nachgewiesen werden.

2.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-KOST-14 Erweiterte Hotelkosten für behördliche Räumungsanordnungen

1.        In Erweiterung von A13.2.3 ersetzt der Versicherer die Hotelkosten auch dann, wenn eine
          Behörde das Betreten der Wohnung verbietet, wegen
1.1.      der unmittelbaren Bedrohung durch eine versicherte Naturgefahr nach A6.1 - A6.3
1.2.      der unmittelbaren Bedrohung durch versicherte Naturgefahren Plus nach A6.4, soweit gesondert
          vereinbart
1.3.      der Beseitigung von Kampfmitteln aus dem 1. oder dem 2. Weltkrieg (Blindgänger).


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2.        Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist,
          jedoch längstens für die im Versicherungsschein vereinbarte Dauer. Je Versicherungsfall leistet
          der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-KOST-15 Mehrkosten für energieeffiziente Haushaltsgroßgeräte

1.        In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich
          entstandenen Mehrkosten für neu zu beschaffende Elektrogroßgeräte (z. B. Kühlschrank,
          Tiefkühlgerät, Waschmaschine, Wäschetrockner, Geschirrspülmaschine, Backofen, Herd,
          TV-Gerät) bis zu der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren höchsten Energieeffizienzklasse.

2.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-KOST-16 Mehrkosten für Reparatur statt Neukauf

1.        In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich
          entstandenen Mehrkosten für Reparaturmaßnahmen, die ressourcenschonender sind als
          Neuanschaffungen (Reparatur statt Neukauf), um versicherte Sachen nachhaltig zu reparieren.

2.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-KOST-17 Mehrkosten durch Technologiefortschritt

1.        In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich
          entstandenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung versicherter
          Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte
          infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag,
          der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Art und Güte möglichst
          nahe kommt.

2.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-KOST-18 Mehrkosten durch Preissteigerungen

1.        In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls
          entstandenen notwendigen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des
          Versicherungsfalles und der Wiederherstellung. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht
          unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur im Umfang zu ersetzen, in dem sie
          auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.

2.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-KOST-19 Mehrkosten für nachhaltige Wiederbeschaffung

1.        In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalls
          entstandenen Mehrkosten für die Anschaffung eines ökologisch höherwertigen Ersatzes gleicher
          Art und Güte für:
1.1       Bodenbeläge, sofern es sich um nachhaltig produzierte Bodenbeläge mit einem vom
          Umweltbundesamt empfohlenen Siegel handelt;
1.2       Farben, sofern es sich um nachhaltig produzierte Farben mit einem vom Umweltbundesamt
          empfohlenen Siegel handelt;
1.3       für Möbel, sofern es sich um nachhaltig produzierte Möbelstücke mit einem vom
          Umweltbundesamt empfohlenen Siegel handelt.

2.        Voraussetzung für eine Entschädigung ist der Nachweis einer Ersatzbeschaffung der Sachen
          nach 1.1 bis 1.3.


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3.        Erhält der Versicherungsnehmer eine Entschädigung aus einem anderen Vertrag (z. B.
          Wohngebäudeversicherung), entfällt der Versicherungsschutz nach Z-KOST-19 (subsidiär).

4.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-KOST-20 Tierarzt-Kosten für Haustiere nach einem Versicherungsfall

1.        In Erweiterung von A13.1 ersetzt der Versicherer die Tierarzt-Kosten für Haustiere nach A 8.3.8,
          wenn diese aufgrund eines Versicherungsfalles notwendig werden oder angeraten sind.

2.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.


                                     Weitere Leistungsinhalte - WLI

Z-WLI-01 Gebraucht- statt Neukauf

1.        In Ergänzung zu A17.1.1 übernimmt der Versicherer den Differenzbetrag zum Neuwert, wenn
          infolge eines Versicherungsfalls gebrauchte oder wiederaufbereitete Sachen statt eines Neukaufs
          angeschafft werden.

2.        Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
          neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.

Z-WLI-02 Anzeige Baugerüst

          Abweichend von A23.1 liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nicht vor, wenn lediglich ein
          Baugerüst an dem Gebäude errichtet wird, in dem die versicherte Wohnung gelegen ist, es sei
          denn im Versicherungsschein ist etwas anderes vereinbart.

Z-WLI-03 Unterversicherungsverzicht

          In Erweiterung von A14.4.2 verzichtet der Versicherer auf den Einwand einer Unterversicherung,
          wenn der Schaden den im Versicherungsschein genannten Betrag nicht übersteigt.

Z-WLI-04 Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des
        Versicherungsfalls

1.        In Erweiterung von B4.12.1.2 verzichtet der Versicherer auf den Einwand der grob fahrlässigen
          Herbeiführung des Versicherungsfalls. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im
          Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag begrenzt.

2.        Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder vertraglich vereinbarte
          Obliegenheiten nach B3.3 und nach A21 bis A23 grob fahrlässig verletzt hat.

Z-WLI-05 Garteninventar

1.        Mitversichert sind in Erweiterung von A6.5.7 auf dem gesamten Grundstück, auf dem sich die
          versicherte Wohnung befindet, folgende Gegenstände, wenn diese ausschließlich vom
          Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person genutzt
          werden:
          Sachen nach A8.3.3, Z-SACH-01 sowie A8.3.4 und Gartenmöbel, Gartengeräte, Garteninventar
          (wie z. B. Gartengrills, Trampoline), Gartentechnik einschließlich Rasenmäh- und Poolroboter
          sowie Gartenskulpturen, Wäsche auf der Leine, in Wäschetrocknern oder Waschmaschinen,
          Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen.

2.        Weiterhin sind Schäden nach A1.1 und A1.3 an vorgenannten Gegenständen versichert, wenn sie
          dauerhaft im Garten genutzt werden.

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3.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

Z-WLI-06 Regressverzicht gegenüber Hausangestellten

          In Erweiterung von B4.11.1 wird Regress gegen das Personal des Versicherungsnehmers oder
          gegen anderweitige berechtigte Benutzer (nicht Reparatur-/Wartungsfirmen) nur geltend gemacht,
          soweit diese Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder für
          den Schaden Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann.

Z-WLI-07 Versehensschutz zu Hause

1.        Der Versicherer leistet in Erweiterung von A1 Entschädigung für versicherte Sachen nach A8 im
          Versicherungsort A10, die durch eine unvorhergesehene Ursache zerstört oder beschädigt
          werden.
          Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher
          Gemeinschaft lebende Person weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen
          können.

2.        Nicht versichert sind:
2.1       Gefahren oder Schäden, die nach A1 versicherbar oder A2 ausgeschlossen sind.
2.2       Gefahren oder Schäden, die über beitragspflichtige Zusatzbausteine versicherbar oder dort
          ausgeschlossen sind. Beitragspflichtige Zusatzbausteine sind insbesondere:

2.2.1     Glasbruch Z-GLAS
2.2.2     weitere Naturgefahren Plus A1.4.2 und A6.4
2.2.3     Fahrraddiebstahl Z-RAD
2.2.4     Fahrrad Plus Z-RADP
2.2.5     SicherOnline Z-SONL
2.2.6     SofortHilfe Z-SOFO
2.2.7     Hausrat auf Reisen Z-REI
2.2.8     KunstSpezial Z-KUNS

          Dies bedeutet auch, dass etwaige Entschädigungsgrenzen der vorgenannten Bedingungen und
          Zusatzbausteine nicht über Z-WLI-07 ausgeweitet werden können.

3.        Nicht versichert sind - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch:
3.1       Verfall, normale Abnutzung und Verschleiß, natürliche Veränderung, Witterungs- und sonstige
          Umwelteinflüsse
3.2       mangelhafte Bauausführung und Wartung
3.3       unsachgemäße (Be-) Nutzung und Nichtbeachtung von Herstellervorgaben
3.4       die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sache
3.5       Beschlagnahme und andere hoheitliche Maßnahmen
3.6       Haustiere nach A8.3.8
3.7       Schädlinge, Ungeziefer und Mikroorganismen
3.8       Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und
          Vulkanausbruch.

4.        Nicht versichert sind Schäden an:
4.1       Wertsachen nach A18
4.2       Scheiben und Platten aus Glas, Glaskeramik und Kunststoff (beispielsweise Glastür eines
          Schranks, Spiegel)
4.3       Fahrrädern, Fahrrädern mit Tretunterstützung (Pedelecs) bis 25 km/h Höchstgeschwindigkeit,
          Fahrradteilen, -anhängern und -zubehör
4.4       Sehhilfen, Hörhilfen, Prothesen jeder Art und sonstigen medizinischen Hilfsmitteln
4.5       Tieren
4.6       Datenträgern aller Art mit den darauf befindlichen Daten und Programmen
4.7       elektronischen, elektrischen und optischen Geräten, wenn deren Funktion dadurch nicht
          beeinträchtigt ist (Schönheitsschäden)
4.8.      gemieteten, geleasten oder geliehenen Sachen
4.9.      nicht eingebauten Fahrzeugteilen sowie Fahrzeugen aller Art incl. Zubehör

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5.        Nicht versichert sind - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden und Gefahren, die
          nach A2 und B4.12 ausgeschlossen sind.

6.        Je Versicherungsfall ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
          begrenzt.

7.        Soweit im Versicherungsschein eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, wird diese je
          Versicherungsfall von dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig
          errechnet wurde.

Z-WLI-08 Eindringen von Niederschlägen

1.        In Erweiterung von A1 besteht Versicherungsschutz für das Eindringen von Regen, Schnee,
          Hagel oder Schmelzwasser durch Gebäudeöffnungen und den hieraus entstandenen Schaden
          durch die unmittelbare Einwirkung auf versicherte Sachen.

2.        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch
2.1       Überschwemmung, Rückstau, weitere Naturgefahren und Sturmflut;
2.2       die allmähliche Einwirkung von Witterungseinflüssen auf versicherte Sachen;
2.3       Eindringen von Regen- oder Schmelzwasser durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,
          Außentüren oder andere Öffnungen.

3.        Soweit im Versicherungsschein eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, wird diese je
          Versicherungsfall von dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig
          errechnet wurde.

4.        Je Versicherungsfall ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
          begrenzt.


                                      Erweiterung Vorsorge - VOR

Z-VOR-01 Angehörigenauszug

          In Erweiterung von A16 gilt: Zieht ein mit dem Versicherungsnehmer in der versicherten Wohnung
          zusammenlebender/es und dort gemeldeter/es Ehepartner, Lebenspartner, Kind oder Elternteil
          aus, so sind Versicherungsort nach A10 die bisherige Wohnung und die neue Wohnung des
          ausziehenden Angehörigen. Dies gilt längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des
          Versicherungsjahres, das auf den Auszug folgt, sofern nicht vorher etwas anderes vereinbart wird.
          Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung des Angehörigen.

Z-VOR-02 Sachen in der neuen Wohnung vor Umzugsbeginn

          Mitversichert sind in Erweiterung von A16.1 auch Sachen, die sich vor Umzugsbeginn bereits in
          der neuen Wohnung befinden oder von einem anderen Ort als der bisherigen Wohnung dorthin
          geliefert oder gebracht werden.


                                             Garantien - GAR

Z-GAR-01 Leistungs-Garantie gegenüber GDV-Musterbedingungen

          Der Versicherer garantiert, dass die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden
          Hausratversicherungsbedingungen   premium     der     R+V-PrivatPolice (HRB)       den
          Versicherungsnehmer in keiner Leistung schlechter stellen, als die zum Zeitpunkt des
          Vertragsschlusses vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) veröffentlichten
          Musterbedingungen.

Z-GAR-02 Vorleistungspflicht bei Versichererwechsel

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1.        In Erweiterung zu Teil A gilt folgendes:

1.1       Bestanden für die versicherten Sachen vor diesem Vertrag bereits Versicherungen für dieselbe
          Gefahr (nachfolgend Vorversicherung genannt), und ist ein versicherter Schaden eingetreten,
          kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend
          machen, wenn

1.1.1     die unverzügliche Schadenmeldung innerhalb der Vertragslaufzeit des aktuellen Vertrags erfolgt
          ist,

1.1.2     der Versicherer den Schadenzeitpunkt als unklar betrachtet, d.h. eine Einigung des Versicherers
          mit dem Vorversicherer oder den Vorversicherern über den Schadenzeitpunkt nicht erzielt werden
          konnte,

1.1.3     durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen den Vorversicherungen und dem
          aktuellen Vertrag besteht und

1.1.4     der Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den
          Versicherer abtritt.

2.        Die vorläufige Versicherungsleistung wird erbracht, sofern und soweit sie auch im Rahmen einer
          unverändert fortgeführten Vorversicherung durch den Vorversicherer erbracht worden wäre,
          allerdings höchstens bis zu der im aktuellen Vertrag vereinbarten Entschädigung unter
          Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen, Ersatzleistungen und Selbstbeteiligungen.
          Bestehen Rechte des Versicherers zur Leistungskürzung oder sogar zur Leistungsverweigerung,
          bleiben sie von dieser Regelung unberührt.

3.        Ist dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits
          eingetreten ist, oder hätte es ihm bekannt sein müssen, besteht kein Versicherungsschutz nach
          dieser Regelung.

4.        Der Versicherer kann zu viel oder zu Unrecht erbrachte Leistungen wieder vom
          Versicherungsnehmer zurückfordern, wenn sich nachträglich bei der Geltendmachung der
          abgetretenen Ansprüche herausstellt, dass

4.1       der Schaden doch in die Vertragslaufzeit einer Vorversicherung fällt und

4.2       der Vorversicherer nicht oder nur teilweise zur Leistung verpflichtet ist.

Z-GAR-03 Innovations-Garantie für zukünftige Bedingungs- und Leistungsverbesserungen

          Die Regelung findet sich in Ziffer 13. Allgemeine Versicherungsbedingungen R+V-PrivatPolice
          (APB 01/19).

Z-GAR-04 Besitzstands-Garantie

1.        Versicherungsumfang
          Ab dem Zeitpunkt der Mitversicherung dieser Besitzstands-Garantie und frühestens mit
          Beendigung des unmittelbaren Vorvertrags gelten die
          - abweichenden weitergehenden Leistungsumfänge,
          - höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bzw. Jahreshöchstentschädigungen,
          - niedrigeren Mindestschadenhöhen sowie geringeren Selbstbeteiligungen
          zu einzelnen versicherten Leistungen des unmittelbaren Vorvertrags zur Hausratversicherung
          mitversichert.

          Als unmittelbarer Vorvertrag gelten Verträge, die
          - bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer nach deutschem
          Versicherungsvertragsrecht geführt wurden und
          - durchgängig Versicherungsschutz zwischen dem Vorversicherungsvertrag und diesem neu
          abgeschlossenen Vertrag geboten haben und

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          - nicht vom Vorversicherer gekündigt oder im beiderseitigen Einvernehmen beendet sowie als
          Vorversicherung bei Antragsstellung dieses Vertrags wahrheitsgemäß und vollständig angegeben
          worden sind.

          Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich für den im Versicherungsschein bezeichneten
          Versicherungsort gegen die dort bezeichneten versicherten Gefahren und den dort bezeichneten
          Versicherungsnehmer und alle mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.

          Der Versicherungsnehmer muss den Nachweis über die weitergehenden Leistungen sowie über
          den Beginn und Ablauf des Vorvertrags mittels Versicherungsschein, einer
          Versicherungsbestätigung oder weiterer Vertragsdokumente in Textform erbringen.

          War der Versicherungsnehmer dieses Vertrags nicht der Versicherungsnehmer der unmittelbaren
          Vorversicherung, muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass unser Versicherungsnehmer mit
          dem Versicherungsnehmer der Vorversicherung in häuslicher Gemeinschaft gewohnt hat.

2.        Ausschlüsse

          Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind
2.1       im Ausland vorkommende Schadenereignisse oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
          gelegene Risiken; der Außenversicherungsschutz nach A12 der
          Hausratversicherungsbedingungen bleibt hiervon unberührt;
2.2       berufliche und gewerbliche Risiken;
2.3       Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder einer Person, deren Verhalten sich
          dieser zurechnen lassen muss (siehe B4.12.1.1);
2.4       Schäden nach A2;
2.5       Schäden und Gefahren, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags über
          beitragspflichtige, gesondert vereinbarte Zusatzbausteine der Hausratversicherung versicherbar
          oder dort ausgeschlossen sind. Beitragspflichtige Zusatzbausteine sind z. B.:
          - Glasbruch nach Z-GLAS
          - Naturgefahren Plus nach A1.4.2 und A6.4
          - Fahrraddiebstahl nach Z-RAD
          - Hausrat auf Reisen nach Z-REI
          - SicherOnline nach Z-SONL
          - SofortHilfe nach Z-SOFO
          - Fahrrad Plus nach Z-RADP
          - KunstSpezial nach Z-KUNS
2.6       Sonstige Assistance-Dienstleistungen (z. B. Organisation von Heizungsinstallateurservice,
          Schlüsseldienst oder Schädlingsbekämpfung);
2.7       Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit.
2.8       Schäden, die über das Internet oder durch die Nutzung dessen oder im Rahmen von Social
          Engineering entstehen;
2.9       Schäden, die die im Versicherungsschein bezeichnete Höchstentschädigungsgrenze für
          Wertsachen übersteigen;
2.10      Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen auf All-Risk-Basis, hierzu zählen z. B. auch
          unbenannte Gefahren, Reisegepäckversicherung, Elektronikversicherung, Kunstversicherung
          oder Glasversicherung - der Versicherungsschutz nach Z-WLI-07 bleibt hiervon unberührt;
2.11      Kaskoversicherungen für Fahrräder/Pedelecs - der Versicherungsschutz nach Z-RADP bleibt
          hiervon unberührt;
2.12      Einschlüsse weiterer Naturgefahren und/oder diesbezüglicher Leistungserweiterungen. Weitere
          Naturgefahren sind z. B. Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung/Erdfall, Erdrutsch,
          Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Die für diesen Vertrag vereinbarten Leistungen und
          Versicherungsbedingungen bleiben unverändert gültig und gehen diesen Ausschlüssen vor;
2.13      Schäden aus der Erweiterung des Versicherungsumfangs aufgrund besserer verfügbarer
          Leistungen anderer Versicherer (wie z. B. die "Best-Leistungs-" oder "Marktgarantie").

2.14      Ansprüche in Bezug auf die Beitragsberechnung, -ermittlung und -rückerstattung wie z. B.
          Schadenfreiheitsrabatte sind von der Besitzstands-Garantie nicht umfasst.

3.        Höchstersatzleistung


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          Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Jahres ist dem
          Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

          Eine zum Schadenzeitpunkt für diesen Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung wird weiterhin in
          Abzug gebracht.

4.        Sonderkündigungsrecht für die Besitzstands-Garantie

4.1       Die vereinbarte Besitzstands-Garantie kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom
          Versicherer ohne Aufhebung des Gesamtvertrags ohne Angabe von Gründen in Textform unter
          Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden.
4.2       Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach
          Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
4.3       Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin.

Z-GAR-05 Leistungs-Garantie gegenüber Mindeststandards des Arbeitskreis Beratungsprozesse

          Der Versicherer garantiert, dass die Leistungsinhalte dieser Hausratversicherung die zum
          Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Mindeststandards der Empfehlung des
          "Arbeitskreises Beratungsprozesse" voll erfüllen.

                                          Mehrwertschutz - MWS

Z-MWS-01 Mehrwertschutz

1.        Bestehen für versicherte Sachen noch weitere Hausratversicherungsverträge für dieselbe Gefahr
          (nachfolgend Fremdversicherung genannt), so kann der Versicherungsnehmer mit dem
          Versicherer eine Hausratversicherung mit Mehrwertschutz abschließen. Der Versicherungsschutz
          aus den Fremdversicherungen geht bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz des
          vorliegenden Vertrags vor (subsidiäre Deckung). Dies berücksichtigt der Versicherer durch eine
          entsprechende Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen. Für den Umfang der
          Beitragsanrechnung gilt die Regelung im Versicherungsschein.

2.        Der Versicherungsnehmer erhält Versicherungsschutz über den mit dem Versicherer
          bestehenden Vertrag, wenn eine Entschädigungsleistung aus den Fremdversicherungen
          abgelehnt oder gekürzt oder die Versicherungssumme/Ersatzleistung ausgeschöpft wurde und
          dieser Schaden im Rahmen und Umfang des vorliegenden Vertrags versichert ist
          (Mehrwertschutz). Die im Vertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen, Selbstbeteiligungen und
          Versicherungsbedingungen bilden den Rahmen für den Mehrwertschutz. Die erbrachten
          Leistungen der Fremdversicherungen werden bei der Berechnung der Entschädigungsleistung
          abgezogen. Erhält der Versicherungsnehmer aus den Fremdversicherungen keine Leistung oder
          wird diese gekürzt, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrags in Verzug war
          oder eine Obliegenheit verletzt wurde, wird dadurch die subsidiäre Versicherungsleistung aus
          dem vorliegenden Vertrag nicht vergrößert. Es besteht bis zum Versicherungsumfang der
          Fremdversicherungen kein Versicherungsschutz.

3.        Sind Selbstbeteiligungen im Rahmen der Fremdversicherungen vereinbart, sind diese über den
          Mehrwertschutz nicht erstattungsfähig.

4.        Eine nach Abschluss des vorliegenden Vertrags vorgenommene                        Änderung     der
          Fremdversicherungen bewirkt keine Erweiterung des Mehrwertschutzes.

5.        Ein Schaden ist dem Versicherer nach der Entscheidung der Fremdversicherungen über eine
          Ablehnung der Entschädigungsleistung/Entschädigungskürzung oder nach Ausschöpfung der
          Versicherungssumme der Fremdversicherungen unverzüglich zu melden. Zur Prüfung der
          Leistungspflicht und des Leistungsumfanges muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
          entsprechende Nachweise der Fremdversicherungen einreichen.

6.        Der Mehrwertschutz und die Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen enden zu dem
          im Versicherungsschein dokumentierten Ablauf der Fremdversicherungen. Ab diesem Termin
          besteht vollumfänglicher Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des vorliegenden
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          Vertrags. Ab diesem Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen nach
          1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig.

7.        Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung der Fremdversicherungen besteht vollumfänglicher
          Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des vorliegenden Vertrags ab dem Zeitpunkt, ab
          dem der Versicherungsnehmer den Versicherer über die vorzeitige Vertragsbeendigung
          informiert. Ab diesem Zeitpunkt endet die Anrechnung der Beiträge der Fremdversicherungen
          nach 1. Der Beitrag wird in vollem Umfang fällig.


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Hausratversicherungsbedingungen premium                                  R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HRB)
Ausgabe Juli 2026                                                        Seite 46

      Bedingungen für die Zusatzbausteine zur Hausratversicherung der
                         R+V-PrivatPolice (07/2026)
          Sofern ein Zusatzbaustein ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein/Nachtrag
          dokumentiert ist, gilt:

          Diese Bedingungen für Zusatzbausteine beschreiben den ergänzenden Versicherungsschutz zur
          Hausratversicherung. Der Versicherungsschutz gilt immer zusammen mit den Regelungen nach
          Teil A, Teil B, den Zusatzbedingungen zur Hausratversicherung sowie den Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).


                                    Z-GLAS Glasbruch (sofern vereinbart)

1.        Versicherungsfall

          Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder
          beschädigt werden.

2.        Nicht versicherte Schäden und Gefahren

          Nicht versichert sind folgende Schäden:

2.1       Oberflächen oder Kanten          werden    beschädigt    (z.    B.   durch   Schrammen,   Kratzer,
          Muschelausbrüche).

2.2       Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht.

3.        Blei-, Messing- oder Eloxalverglasung, transparentes Glasmosaik

          Nicht aus Glas bestehende Teile von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder
          transparentem Glasmosaik sind nur unter folgenden Voraussetzungen versichert: Es liegt
          gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vor.
          Außerdem beruhen beide Schäden auf derselben Ursache oder der Schaden an der Scheibe hat
          den anderen Schaden verursacht. Die Rahmen dieser Verglasungen sind aber nicht versichert.

4.        Versicherte und nicht versicherte Sachen

4.1       Versicherte Sachen

          Versichert sind folgende bezeichnete Sachen:

4.1.1     Fertig eingesetzte oder montierte Glas- oder Kunststoffscheiben;

4.1.2     Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff;

4.1.3     künstlerisch bearbeitete Glas- oder Kunststoffscheiben, -platten und -spiegel;

4.1.4     Platten aus Glaskeramik. Sofern der Nachweis erfolgt, dass die zu ersetzende
          Glaskeramik-Kochfläche nur in Verbindung mit der zugehörigen Elektronik wiederzubeschaffen ist,
          wird Entschädigung auch für diese Elektronik geleistet;

4.1.5     Aquarien und Terrarien;

4.1.6     Glasbausteine und Profilbaugläser;

4.1.7     Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;

4.1.8     Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;


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4.1.9     Verglasungen von Wintergärten und Schwimmbädern.

4.2       Nicht versicherte Sachen

          Nicht versichert sind

4.2.1     optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel;

4.2.2     Photovoltaikanlagen;

4.2.3     Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-,
          Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und
          Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones);

4.2.4     Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind.

5.        Versicherte Kosten

5.1       Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und
          tatsächlich angefallen sind:

5.1.1     Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);

5.1.2     um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten
          (Entsorgungskosten);

5.1.3     Für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen
          durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten);

5.1.4     um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten
          Sachen zu erneuern;

5.1.5     um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen,
          Markisen usw.) zu beseitigen und wiederanzubringen;

5.1.6     um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu
          beseitigen.

6.        Entschädigung

          Die Entschädigung erfolgt als Sachleistung oder als abweichende Entschädigungsleistung in
          Geld.

7.        Entschädigung als Sachleistung

7.1       Sachleistung

7.1.1     Im Versicherungsfall erbringt der Versicherer abweichend von A17 eine Sachleistung auf seine
          Veranlassung und Rechnung. Das bedeutet, dass er die zerstörten oder beschädigten Sachen
          entsorgen, in gleicher Art und Güte an den Schadenort liefern und wieder einsetzen lässt.

7.1.2     Von der Sachleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um
          den Schadenort zu erreichen (z. B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere
          Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und
          Remontage von Vergitterungen).
          Diese Aufwendungen nach 5 werden bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
          ersetzt. Falls diese Kosten erforderlich werden, erteilt der Versicherer auf Wunsch des
          Versicherungsnehmers in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem
          Versicherungsnehmer dann die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe.


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7.1.3     Der Versicherer ersetzt und beauftragt nicht:

          1.   Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z. B.
               Farbe und Struktur);

          2.   Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren
               Erscheinungsbild entstehen.

7.2       Abweichende Entschädigungsleistung in Geld

7.2.1     Versicherungsnehmer und Versicherer können sich darauf einigen, dass der Versicherer anstelle
          einer Sachleistung eine Geldleistung erbringt. Diese muss dem Leistungsumfang nach 7.1
          entsprechen.

7.2.2     Der Versicherer erbringt eine Geldleistung, soweit eine Sachleistung durch ihn zu den
          ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist.

7.2.3     Wird eine Unterversicherung nach A17.3 festgestellt, erbringt der Versicherer ausschließlich eine
          Geldleistung.

7.2.4     Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht
          ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

7.3       Notverglasung/Notverschalung

          Der Versicherungsnehmer kann das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen
          und Notverschalungen nach 5.1.1) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen
          kann er als versicherte Kosten geltend machen.

7.4       Kosten

7.4.1     Für die Berechnung der versicherten Kosten nach 5 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls
          maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.

7.4.2     Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht
          ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.


                              Z-RAD     Fahrraddiebstahl (sofern vereinbart)

1.        Leistungsversprechen und Definitionen

1.1       In Erweiterung zu A4.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz für Fahrräder unter den
          Voraussetzungen nach 1.2 auch auf Schäden durch Diebstahl.

1.2       Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen
          (z. B. Klingel, Fahrradanhänger) besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem
          Fahrrad abhanden gekommen sind.

1.3       Für Fahrradanhänger, die nicht zusammen mit dem Fahrrad betrieben werden oder ohne das
          Fahrrad abhanden kommen, erstreckt sich der Versicherungsschutz unter den Voraussetzungen
          nach 1.2 auch auf Schäden durch Diebstahl.

1.4       Für Akkus von Fahrrädern mit Tretunterstützung (Pedelec) erstreckt sich der Versicherungsschutz
          unter den Voraussetzungen nach 1.2 auch auf Schäden durch Diebstahl.


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2.        Besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

          Der Versicherungsnehmer hat das Fahrrad in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss gegen
          Diebstahl zu sichern, wenn er es nicht zur Fortbewegung einsetzt. Dies gilt auch für
          Fahrradanhänger, die nicht zusammen mit dem Fahrrad betrieben werden oder ohne das Fahrrad
          abhanden gekommen sind sowie für Akkus von Fahrrädern mit Tretunterstützung (Pedelec).


3.        Besondere Obliegenheiten im Schadenfall

3.1       Der Versicherungsnehmer hat den Kaufbeleg sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die
          Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzubewahren,
          soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
          Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig
          nachweisen kann.

3.2       Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem
          Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei
          Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.

4.        Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer

          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 2. sowie nach 3.2, so ist
          der Versicherer nach den in B3.3.1.2 und B3.3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur
          Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

5.        Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag.

6.        Der im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsbetrag gilt auf erstes Risiko. Im
          Schadenfall entfällt die Anrechnung einer Unterversicherung gemäß A17.

                                Z-RADP Fahrrad Plus (sofern vereinbart)

1.        Versicherungsfall, versicherte Gefahren und Schäden, Ausschlüsse

          Der Versicherer leistet Entschädigung für die versicherten Fahrräder einschließlich Fahrräder mit
          Tretunterstützung (Pedelecs) nach 3. welche durch die folgenden Gefahren abhandenkommen,
          zerstört oder beschädigt werden.

1.1       Beschädigung

          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Beschädigungen der Fahrräder, welche durch die
          folgenden von außen auf die versicherten Sachen einwirkenden Ursachen ihre Funktionsfähigkeit
          verlieren oder in dieser erheblich beeinträchtigt werden. Ein Verlust oder eine erhebliche
          Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit liegt vor, wenn die versicherten Sachen nicht mehr
          bestimmungsgemäß verwendet werden können; bloße optische oder akustische Veränderungen
          der Sachen beeinträchtigen die Funktionsfähigkeit der Sachen nicht.

          -   Unfall
          -   Unfall eines Transportmittels
          -   Schäden während sich das Fahrrad im Gewahrsam des Beförderungsunternehmens befindet
          -   Fall- oder Sturzschäden
          -   Einwirkungen von Tieren
          -   Bedienungsfehler/unsachgemäße Handhabung
              Unsachgemäße Handhabung kann für die Versicherungsdauer nur ein Mal pro Komponente
              in Anspruch genommen werden.
          -   Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten von Pedelecs
          -   Elektronikschäden (Kurzschluss, Induktion, Überspannung) an Akku, Motor und
              Steuerungsgeräten von Pedelecs
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          -   Verschleiß des Akkus von Pedelecs
          -   Beschädigungen infolge von Verschleiß des Akkus sind versichert, wenn der versicherte Akku
              zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 3 Jahre ist. Berechnungsgrundlage hierfür ist das
              Rechnungsdatum der ersten Händleranschaffungsrechnung des Pedelecs (keine
              Gebrauchtfahrradrechnung) oder die erste Händlerrechnung eines durch den Hersteller zur
              Verwendung zugelassenen neuen Ersatz-Akkus (keine Gebraucht-Akkurechnung). Die
              Kosten für den Austausch des Akkus infolge von Verschleiß sind nur dann erstattungsfähig,
              wenn die vom Hersteller angegebene technische Leistungskapazität dauerhaft um 50 %
              unterschritten wird.
          -   Für Schäden nach A6.3 und soweit für das Fahrrad nach A6.4 der
              Hausratversicherungsbedingungen Versicherungsschutz gegen Naturgefahren besteht, gilt
              dies auch, wenn sich das Fahrrad zum Zeitpunkt des Schadens außerhalb eines Gebäudes
              befindet.

1.2       Nicht versicherte Gefahren und Schäden (Ausschlüsse)

          Nicht versichert sind:

          -   Abhandenkommen der Sache durch Unterschlagung
          -   Verlieren, Stehen-, Hängen- oder Liegenlassen
          -   Hoheitliche Eingriffe (z. B. Beschlagnahme)
          -   Veränderungen der Sache durch nachträgliche Um- und Aufrüstungen (z. B. nicht
              fachgerechte oder durch den Hersteller nicht zur Verwendung zugelassene Ein- und
              Ausbauten) sowie unsachgemäße Reparaturen
          -   Gewöhnlicher Verschleiß mit Ausnahme von Ziffer 1.1.9
          -   Oxidation oder Korrosion
          -   Softwarefehler, Einwirkungen auf die Software von außen (z. B. durch Computerviren)
          -   Schäden, die nicht die Funktion der Sache beeinträchtigen (z. B. Schrammen oder Schäden
              an der Lackierung)
          -   Wir leisten auch nicht, wenn ein Dritter aufgrund von Gewährleistungs- oder
              Garantiebestimmungen für den Verlust oder die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit zu
              leisten hat.

2.        Versicherte Sachen (Fahrräder und Fahrradteile), nicht versicherte Sachen und weitere
          (Ausschlüsse)

2.1       Versichert sind Fahrräder einschließlich Pedelecs sowie deren jeweiliger Akku und die mit dem
          Pedelec fest verbundenen Teile.

2.2       Nicht versichert sind folgende Bestandteile der im Versicherungsschein ausgewiesenen Sache:

          -   Verschleißteile, Verbrauchsmittel, Betriebsmittel
          -   Ersatzteile, Nachrüstungen und Aufbauten fremder Hersteller, die durch den Hersteller der
              versicherten Sache nicht zur Verwendung in der versicherten Sache zugelassen sind
          -   Batterien und nicht durch den Hersteller zur Verwendung zugelassene neue Ersatz-Akkus
              sowie gebrauchte Ersatz-Akkus
          -   Datenträger; sie sind allerdings versichert, wenn sie fest in der Sache verbaut sind

3.        Versicherte Kosten

3.1       Versichert sind in Ergänzung zu Ziffer 9 der Hausratversicherungsbedingungen die folgenden
          Kosten, sofern diese infolge eines Versicherungsfalls notwendig geworden und tatsächlich
          angefallen sind:

3.1.1     Abschlepp- und Beförderungskosten
          Der Versicherer ersetzt die Kosten für das Abschleppen des versicherten Fahrrads einschließlich
          Fahrradanhänger sowie die damit einhergehende Beförderung des Nutzers des Fahrrads (z. B.
          durch ein Taxi) zur nächstgelegenen Fahrrad-Werkstatt, an die Heimatadresse des
          Versicherungsnehmers oder an die Adresse der Reiseunterkunft.
3.1.2     Bergungs- und Entsorgungskosten


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          Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Bergung und die Verschrottung (Entsorgung) des
          versicherten Fahrrads einschließlich Fahrradanhänger.
3.1.3     Kosten für Ersatz-Fahrrad
          Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatz-Fahrrads
          einschließlich Fahrradanhänger bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zum
          Wiederauffinden des gestohlenen Fahrrads, sofern es in einem fahrbereiten Zustand ist.
3.1.4     Übernachtungskosten
          Der Versicherer ersetzt die Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung inklusive Frühstück,
          aber ohne weitere Nebenkosten (z. B. Telefon), bis zu dem Tag, an dem das Fahrrad
          wiederhergestellt wurde.

3.2       Entschädigungsgrenzen
          Je Versicherungsfall ist die Entschädigung für die Kosten nach Ziffer 4.1.1 bis 4.1.4 insgesamt auf
          den im Versicherungsschein vereinbarten Gesamtbetrag begrenzt.

4.        Leistungsumfang/Entschädigung

4.1       Im Falle der Kaskoversicherung nach 2.1 erbringt der Versicherer im Falle einer technisch
          möglichen Reparatur die zur Instandsetzung der Sache erforderlichen Kosten (insbesondere
          Kosten für Material, Ersatzteile und Arbeitszeit) zuzüglich einer durch die Reparatur nicht
          auszugleichenden Wertminderung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes gleicher Art und
          Güte, maximal die vereinbarte Entschädigungsgrenze.

4.2       Ist die Sache nicht zu reparieren oder überschreiten die Reparaturkosten den
          Wiederbeschaffungswert gleicher Art und Güte oder die vereinbarte Entschädigungsgrenze, so
          erstatten wir die vereinbarte Entschädigungsgrenze, maximal bis zum Wiederbeschaffungswert
          der Sache in gleicher Art und Güte. Restwerte werden angerechnet.

4.3       Besondere Entschädigung für Akkus
          Bei ersatzpflichtigen Schäden an Akkus wird pro angefangenem Betriebsjahr ein Abzug neu für alt
          von 10 % vorgenommen.

4.4       Je Versicherungsfall leistet der Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag zuzüglich etwaiger Kosten nach 4.

4.5       Der im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsbetrag gilt auf erstes Risiko. Im
          Schadensfall entfällt die Anrechnung einer Unterversicherung nach A17.3.

5.        Obliegenheiten

          In Ergänzung zu A21 und A22 der Hausratversicherungsbedingungen                         sind   der
          Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen verpflichtet,

5.1       vor Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

5.1.1     Die versicherte Sache während der Dauer dieses Vertrags in einem ordnungsgemäßen Zustand
          zu erhalten, entsprechend der Betriebsanleitung zu verwenden und zu reinigen sowie alle
          zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Gefahr von Schäden oder Verlust abzuwenden.

5.1.2     Etwaige vom Hersteller vorgeschriebene Inspektions-, Wartungs- und Pflegearbeiten fristgerecht
          beim Fachhändler oder einer anderen vom Hersteller anerkannten Fachwerkstatt durchführen zu
          lassen, sowie die Nachweise sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.

5.1.3     Den versicherten Akku bei längerer Nichtbenutzung, spätestens jedoch nach zwei Wochen, den
          Herstellervorschriften entsprechend zu laden und aufzubewahren, sowie den Ladestand
          regelmäßig zu kontrollieren.

5.2       Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls

5.2.1     Schäden durch      strafbare   Handlungen unverzüglich der nächstzuständigen oder
          nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller vom Schaden

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          betroffenen Sachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Dem Versicherer ist hierüber
          eine Bescheinigung einzureichen.

5.2.2     Den Kaufbeleg, sowie sonstige Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die
          Rahmennummer der versicherten Fahrrads zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies
          billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so
          kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.

5.2.3     Schäden an aufgegebenen Fahrrädern dem Beförderungsunternehmen unverzüglich zu melden.
          Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung
          der jeweiligen Reklamationsfrist schriftlich anzuzeigen. Dem Versicherer sind entsprechende
          Bescheinigungen vorzulegen.

5.3       Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
          Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 6.1 sowie 6.2, so ist der
          Versicherer nach Maßgabe der in A21.2 sowie A22.2 der Hausratversicherungsbedingungen
          beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
          leistungsfrei.

6.        Kündigung

6.1       Der Zusatzbaustein FahrradPlus kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom
          Versicherer ohne Aufhebung des Gesamtvertrages und ohne Angabe von Gründen in Textform
          unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt
          werden.

6.2       Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach
          Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen.

6.3       Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin.

                              Z-REI    Hausrat auf Reisen (sofern vereinbart)

1.        Versicherungsfall, versicherte Gefahren und Schäden, versicherte Personen

1.1       Versicherungsfall

          Der Versicherer leistet Entschädigung für versichertes Reisegepäck nach 2.1, die durch die
          folgenden Gefahren abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.

1.1.1     Mitgeführtes Reisegepäck

          Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise
          abhandenkommt, beschädigt oder zerstört wird durch:

          1. Diebstahl,   Einbruchdiebstahl,          Raub,         räuberische      Erpressung,   vorsätzliche
          Sachbeschädigung;

          2.   Verlieren, hierzu zählen nicht Liegen-, Stehen- oder Hängenlassen bis zu der im
               Versicherungsschein genannten Entschädigungsgrenze;

          3.   Unfall eines Transportmittels oder Unfall einer versicherten Person;

          4.   Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Sturm, Hagel, bestimmungswidrig einwirkendes
               Wasser einschließlich Regen und Schnee und weitere Naturgefahren sowie höhere Gewalt.

1.1.2.    Aufgegebenes Reisegepäck

          Der Versicherer leistet Entschädigung,


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          1.   wenn aufgegebenes Reisegepäck abhandenkommt, beschädigt oder zerstört wird, während
               es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebs oder
               einer Gepäckaufbewahrung befindet;

          2.   wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort nicht innerhalb von 24 Stunden nach
               Ankunft des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Personen erreicht. Ersetzt
               werden die nachgewiesenen Aufwendungen zur Wiedererlangung des Gepäcks oder für
               notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung der Reise bis zu dem im
               Versicherungsschein genannten Betrag.

1.2       Versicherte Personen

          Versichert ist das Reisegepäck des Versicherungsnehmers oder einer mit dem
          Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person. Versicherungsschutz besteht
          nach A12.2 auch für Personen, die sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes
          befinden.

2.        Versicherte und nicht versicherte Sachen und weitere Ausschlüsse

2.1       Zum versicherten Reisegepäck zählen

2.1.1     Gegenstände des persönlichen Reisebedarfs, die zum Gebrauch oder Verbrauch während der
          Dauer der Reise bestimmt sind, einschließlich der am Körper getragenen Kleidung und die sich
          mit einem üblichen Transportmittel befördern lassen;

2.1.2     Sportgeräte und deren Zubehör, soweit sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch
          befinden und soweit es sich nicht um Land-, Luft- oder Wasserfahrzeuge nach 2.2.7 handelt;

2.1.3     Sportgeräte, die während der Reise vorübergehend von einem gewerblichen Anbieter gemietet
          oder geliehen werden, soweit sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden und
          soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht (subsidiäre Deckung);

2.1.4     Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes des Versicherungsnehmers aufbewahrt
          werden (z. B. in Zweitwohnungen, Booten, Anhängern zu Wohnzwecken), gelten nur als
          Reisegepäck, solange sie vorübergehend zu Reisen mitgenommen werden.

2.1.5     Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben wurden.

2.2.      Nicht versichert sind

2.2.1     Bargeld, Kredit-, Bank- und Geldkarten, Wertkarten, Gutscheine, Reiseschecks, Wertpapiere,
          Fahrkarten, Flugtickets, Eintrittskarten, Urkunden und Dokumente aller Art.
          Für amtliche Ausweispapiere, Visa und Kredit-, Girokarten werden jedoch die Kosten der
          Wiederbeschaffung ersetzt.

2.2.2     Pelze, Foto-, Filmapparate, tragbare Videosysteme, Smartphones und Tablets und sonstige
          tragbare elektronische Geräte jeweils mit Zubehör, wenn sie nicht

          -    bestimmungsgemäß getragen oder benutzt werden oder
          -    in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder
          -    einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind oder
          -    einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung zur Aufbewahrung
               übergeben sind und sich zusätzlich in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren
               Behältnissen befinden oder
          -    in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffs
               oder in einer bewachten Garderobe aufbewahrt werden.

2.2.3     Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, wenn sie nicht

          -    bestimmungsgemäß getragen oder benutzt werden oder
          -    in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder

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          -   einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind oder
          -   in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffs
              oder in einer bewachten Garderobe aufbewahrt werden und zusätzlich in einem
              verschlossenen Behältnis, z. B. in einem Safe untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit
              auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet.

2.2.4     Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall, wenn sie einem Beförderungsunternehmen oder
          einer Gepäckaufbewahrung zur Aufbewahrung übergeben;

2.2.5     Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert;

2.2.6     Sehhilfen, Hörhilfen, Prothesen jeder Art und sonstige medizinische Hilfsmittel;

2.2.7     motorisierte oder motorgetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör,
          Außenbordmotoren sowie Fahrräder jeder Art, mit Ausnahme von gemieteten oder geliehenen
          Fahrrädern oder Pedelecs nach 2.1.3;

2.2.8     Sportgeräte, die sich in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden;

2.2.9.    Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden;

2.2.10    Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;

2.2.11    Schäden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen,
          Abnutzung oder Verschleiß;

2.2.12    Schäden während des Zeltens oder Campings, wenn die Schäden nicht an versicherten Sachen
          innerhalb eines verschlossenen Kfz, Wohnmobils oder eines Pkw-Anhängers zu Wohnzwecken
          (Wohnwagen) eingetreten sind;

2.2.13    Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes des Versicherungsnehmers aufbewahrt
          werden, z. B. in Zweitwohnungen, Booten, Anhängern zu Wohnzwecken, sofern sie nicht nach
          2.1.3 vorübergehend zu Reisen mitgenommen werden.

3.        Definition Reise, Beginn und Ende der Reise

3.1       Versicherungsschutz besteht für alle Reisen weltweit, sofern die Entfernung (Luftlinie) zwischen
          dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person und dem Zielort mehr als
          50 km beträgt.

3.2       Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem zum Zwecke des unverzüglichen
          Antritts der Reise versicherte Sachen aus der ständigen Wohnung entfernt werden.

3.3       Der Versicherungsschutz endet mit dem Zeitpunkt, in dem die versicherten Sachen dort wieder
          eintreffen.

4.        Obliegenheiten

4.1       In Ergänzung zu A21 sind der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen
          verpflichtet,

4.1.1     Schäden durch       strafbare   Handlungen unverzüglich der nächstzuständigen oder
          nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen
          Sachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Dem Versicherer ist hierüber eine
          Bescheinigung einzureichen;

4.1.2     bei Schäden durch Verlieren (siehe 1.1.1.2) Nachforschungen beim Fundbüro anzustellen. Dem
          Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen;

4.1.3     Schäden an aufgegebenem Reisegepäck einschließlich Schäden durch nicht fristgerechte
          Auslieferung nach 1.1.2.2 dem Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der

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          Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach
          der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist schriftlich
          anzuzeigen. Dem Versicherer sind entsprechende Bescheinigungen vorzulegen;

4.1.4     bei Reisen im Kfz die versicherten Sachen unverzüglich nach der Ankunft vor der ständigen
          Wohnung des Versicherungsnehmers zu entladen.

4.2       Die Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten ergeben sich aus A21.

5.        Versicherungswert und Entschädigungsberechnung

5.1       Abweichend von A14 gilt als Versicherungswert derjenige Betrag, der allgemein erforderlich ist,
          um neue Sachen gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Versicherten anzuschaffen
          (Neuwert).

5.2       Für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger ersetzt der Versicherer nur den Materialwert.

5.3       Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.

5.4       Je Versicherungsfall ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
          begrenzt. Für Schäden nach 1.1.1.2 und 1.1.2.2 gelten besondere Entschädigungsgrenzen.

5.5       Soweit im Versicherungsschein eine Selbstbeteiligung vereinbart wurde, wird diese je
          Versicherungsfall von dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig
          errechnet wurde. Die Selbstbeteiligung entfällt für nachgewiesene Aufwendungen zur
          Wiedererlangung des Gepäcks oder notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung der Reise
          nach 1.1.2.2.

5.6       Die im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsgrenze gilt auf erstes Risiko. Im
          Schadensfall entfällt die Anrechnung einer Unterversicherung gemäß A17.

6.        Kündigung

6.1       Der Zusatzbaustein Hausrat auf Reisen kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom
          Versicherer ohne Aufhebung des Gesamtvertrages und ohne Angabe von Gründen in Textform
          unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt
          werden.

6.2       Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach
          Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen.

6.3       Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin.


                                 Z-SONL SicherOnline (sofern vereinbart)

1.        Versicherte Schäden

          Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden, die im Rahmen der Nutzung des Internets
          durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen eines Dritten während der Laufzeit von SicherOnline
          verursacht werden.

2.        Versicherte Personen

2.1       Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und alle mit ihm in häuslicher
          Gemeinschaft lebenden Personen.

2.2       Versicherungsschutz besteht nach A 12.2 auch für Personen, die sich vorübergehend außerhalb
          des Versicherungsorts befinden.

3.        Entschädigungsgrenzen
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          Je Versicherungsfall ersetzt der Versicherer den tatsächlich entstandenen Vermögensschaden,
          maximal ist die Entschädigung jedoch auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
          begrenzt. Ergänzend gilt die im Versicherungsschein vereinbarte Jahreshöchstentschädigung.
          Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die
          Jahreshöchstentschädigung.

4.        Versicherungsfall

          Der Versicherer ersetzt Vermögensschäden in den nachfolgenden Fällen:

          1.   Online-Kauf von Sachen
          2.   Identitätstäuschung beim Online-Verkauf von Sachen
          3.   Vermögensschäden durch Online-Banking-Missbrauch
          4.   Identitätsmissbrauch
          5.   Datenbeschädigung oder Datenzerstörung

4.1       Online-Kauf von Sachen:

          Versichert sind Vermögensschäden, die einer versicherten Person als Käufer einer Ware über das
          Internet entstehen.

          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Ware

4.1.1     eine bewegliche körperliche Sache ist und

4.1.2     dem privaten Gebrauch bzw. Verbrauch dient und

4.1.3     bei gewerblichen Händlern oder auf Auktionsplattformen online gekauft wurde und bezahlt ist und

4.1.4     innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins nicht vollständig
          zugegangen ist oder

4.1.5     zum Zeitpunkt des Zugangs erheblich von der Artikelbeschreibung des Verkäufers abweicht oder

4.1.6     zum Zeitpunkt des Zugangs für den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht geeignet
          beziehungsweise mangelhaft ist.
          Eine Sache ist mangelhaft, wenn ein Sachmangel nach § 434 BGB vorliegt.

4.2       Identitätstäuschung beim Online-Verkauf von Sachen

          Versichert sind Vermögensschäden, die einer versicherten Person als Verkäufer einer Ware über
          das Internet entstehen.

          Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn

4.2.1     die Ware eine bewegliche körperliche Sache ist und dem privaten Gebrauch bzw. Verbrauch dient
          und online verkauft wurde und

4.2.2     die versicherte Person dabei von einem Käufer über dessen Identität getäuscht wurde, indem
          dieser die Zugangsdaten eines Dritten (vermeintlicher Käufer) zu einem Online-Portal
          missbraucht, um Waren zu kaufen und zu bezahlen und

4.2.3     die versicherte Person dem Käufer die Ware nach der Bezahlung übersendet und

4.2.4     die versicherte Person aufgrund rechtlicher Verpflichtungen dem Dritten (vermeintlichen Käufer)
          einen bereits von diesem erhaltenen Kaufpreis erstattet hat, ohne die Ware zurückzuerhalten.

4.3       Vermögensschäden durch Online-Banking-Missbrauch

4.3.1     Versicherte Gefahren und Schäden, Erstattung der Selbstbeteiligung:

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          Versichert sind Vermögensschäden, die einer versicherten Person innerhalb des von ihr
          durchgeführten privaten Online-Bankings entstehen, wenn unberechtigte Dritte z.B. durch
          Phishing, Pharming oder Trojaner ihre Zugangsdaten erlangt haben und damit Zahlungen
          elektronisch ausführen.

          Ein Vermögensschaden im Sinne dieser Bestimmung ist die unmittelbar aus dem Angriff mittels
          Phishing, Pharming oder Trojaner resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des abgebuchten
          Betrags.

          Wird vom Kreditinstitut eine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht, erstattet der Versicherer diese
          maximal bis zu der im Versicherungsschein genannten Entschädigungsgrenze.

          1.   Phishing

               Phishing ist ein Verfahren, bei dem Täter sich mit Hilfe gefälschter E-Mails vertrauliche
               Zugangs- und Identifikationsdaten von arglosen Dritten verschaffen. Dabei nutzen die Täter
               typischerweise ein durch die Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes
               Vertrauensverhältnis aus.

          2.   Pharming

               Pharming ist eine Methode, bei der sich Täter unter Vortäuschung falscher Tatsachen
               (Identitäten) durch Umleitung argloser Dritter auf gefälschte Webseiten vertrauliche Zugangs-
               und Identifikationsdaten von diesen verschaffen.

          3.   Trojaner

               Trojaner sind Schadprogramme, die sich als nützliche Anwendung tarnen, jedoch im
               Hintergrund unbemerkt unerwünschte Funktionen ausführen. Mögliche Schadfunktionen sind
               zum Beispiel das Protokollieren von Eingaben an einem Computer (sogenannte Keylogger).
               Trojaner werden von Tätern verwendet, um vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten
               von arglosen Dritten zu erlangen, mit welchen sie dann nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
               durchführen.

               In allen Fällen des Online-Banking-Missbrauchs nehmen die Täter mit den gewonnenen
               Daten unter der Identität des Inhabers im Online-Banking unerlaubte Handlungen vor.

4.3.2     Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass

          1.   die versicherte Person das private Online-Banking, über hierfür geeignete, zum versicherten
               Hausrat zählende elektronische Geräte durchgeführt hat und

          2.   es sich um ein ausschließlich privat genutztes Bankkonto handelt, das bei einer
               Niederlassung eines Kreditinstituts in der Bundesrepublik Deutschland geführt wird.

4.3.3     Der Versicherungsfall ist mit der Belastung des Kontos einer versicherten Person eingetreten.

4.4       Identitätsmissbrauch

          Versichert sind Vermögensschäden, die einer versicherten Person dadurch entstehen, dass ein
          Dritter durch Identitätsmissbrauch ein ausschließlich privat genutztes

4.4.1     Online-Kundenkonto einer versicherten Person verwendet oder auf deren Identität neu anlegt
          oder

4.4.2     Online-Bezahlsystem mit Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union (EU) einer
          versicherten Person verwendet.

          Der Versicherungsfall ist mit der Belastung des Bankkontos oder eines Online-Guthabens einer
          versicherten Person eingetreten.

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4.5       Datenbeschädigung oder Datenzerstörung

4.5.1     Versichert sind Schäden an Daten oder Dateien, die dadurch entstehen, dass ein Dritter ein
          internetfähiges Endgerät einer versicherten Person mit Schadsoftware (z. B. Viren, Trojaner)
          infiziert hat.

4.5.2     Der Versicherungsfall ist eingetreten, wenn Daten oder Dateien, die ausschließlich für die private
          Nutzung bestimmt waren, verloren gegangen sind oder beschädigt oder gesperrt wurden.

4.5.3     Der Versicherer ersetzt die Kosten bis zu dem im Versicherungsschein genannten Betrag für den
          Versuch der Wiederbeschaffung, der Wiederherstellung oder der Entsperrung von Daten und
          Dateien durch einen Fachbetrieb. Es besteht kein Anspruch auf eine erfolgreiche
          Wiederbeschaffung, Rettung oder Entsperrung. Zudem besteht kein Anspruch auf
          darüberhinausgehende Entschädigungsleistungen wie z. B. Schäden am Endgerät, Austausch
          des Speichermediums.

5.        Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung

5.1       Der Versicherungsfall ist während der Laufzeit von SicherOnline eingetreten.

5.2       Im Fall des Online-Kaufs von Sachen nach 4.1 haben die versicherten Personen die ihnen
          gesetzlich und vertraglich zustehenden Rechte, insbesondere Widerruf, Rücktritt, Mängelhaftung,
          ausgeübt, ohne dass der Verkäufer daraufhin innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Eintritt des
          Versicherungsfalls seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

5.3       Bei Vermögensschäden durch Online-Banking-Missbrauch nach 4.3 hat das Kreditinstitut den
          Ersatz des den versicherten Personen entstandenen Vermögensschadens wegen grob
          fahrlässiger Verletzung der Kundenpflichten gegenüber dem Kreditinstitut teilweise oder
          vollständig schriftlich abgelehnt.

6.        Ausschlüsse

          Nicht ersetzt werden Schäden,

6.1       die bei Eintritt eines Versicherungsfalls nach 4 einen Betrag von 50 Euro nicht erreichen;

6.2       soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann;

6.3       soweit anderweitige von den versicherten Personen eingebundene Dienstleister (z. B.
          Kreditinstitute, Online-Bezahlsysteme, Online-Treuhänder) zum Ersatz verpflichtet sind;

6.4       an Daten und Dateien, zu deren Nutzung die versicherten Personen nicht berechtigt sind (z. B.
          sogenannte Raubkopien oder Software, für deren Nutzung keine Berechtigung bestand);

6.5       die im Zusammenhang mit Kauf, Verkauf oder Nutzung von                            Dienstleistungen,
          (Software-)Lizenzen, Urheberrechten, Downloads, Strom oder Gas entstehen;

6.6       die in Verbindung mit dem Online-Verkauf von Sachen nach Ziffer 4.2 stehen, sofern die
          Versendung der Ware vor Erhalt der Gegenleistung erfolgte;

6.7       aus Online-Kauf und Online-Verkauf von Sachen nach 4.1 und 4.2, bei denen der Vertragspartner
          seinen Sitz oder Wohnort außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat;

6.8       aus Online-Kauf und Online-Verkauf von Sachen nach 4.1 und 4.2, bei denen der zugrunde
          liegende Vertrag gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt;

6.9       die im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit einer versicherten
          Person entstehen;


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6.10      aus Online-Kauf und Online-Verkauf von Sachen nach 4.1 und 4.2, die über
          Online-Anzeigen-Portale (z. B. Kleinanzeigen, Quoka, mobile.de, AutoScout24) angebahnt
          wurden;

6.11      aus dem Verlust, dem Handel oder der Beschädigung von Kryptowährungen (z. B. Bitcoins).

7.        Obliegenheiten

7.1       Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

          In Ergänzung zu B3.3 sind die versicherten Personen verpflichtet,

1.        auf ihren internetfähigen Endgeräten aktuelle Virensoftware mit Spyware-Erkennung zu
          installieren, die auf dem aktuellen Stand gehalten wird. Zudem müssen diese mit einem Schutz
          gegen unberechtigtes Eindringen aus dem Internet ausgerüstet sein (z. B. Firewall) und

2.        die vom Hersteller angebotenen Software-Updates unverzüglich zu installieren, damit die zeitnahe
          Installation von relevanten Sicherheitsupdates für Datenverarbeitungs-Systeme und Software
          sichergestellt ist. Veraltete Systeme und Anwendungen, für die der Hersteller keine
          Sicherheitsupdates mehr bereitstellt, dürfen nicht verwendet werden.

7.2       Folgen der Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls

          Die Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten ergeben sich aus B3.3.1.2.

7.3       Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls

          In Ergänzung zu B.3.3.2 sind die versicherten Personen verpflichtet,

7.3.1     im Fall des Online-Kaufs von Sachen nach 4.1 die ihnen gesetzlich und vertraglich zustehenden
          Rechte, insbesondere Widerruf, Rücktritt, Mängelhaftung, auszuüben;

7.3.2     im Fall eines Vermögensschadens durch Online-Banking-Missbrauch nach 4.3 sich an das
          kontoführende Kreditinstitut zu wenden;

7.3.3     im Fall der Datenbeschädigung oder Datenzerstörung nach 4.5 einen Fachbetrieb zur
          Wiederbeschaffung, Wiederherstellung oder Entsperrung zu beauftragen;

7.3.4     im Fall der Datenbeschädigung oder Datenzerstörung nach 4.5 dem Fachbetrieb Programme und
          Daten zur Verfügung zu stellen, die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium
          vorgehalten sind;

7.3.5     im Fall der Datenbeschädigung oder Datenzerstörung nach 4.5 auf Verlangen des Versicherers
          von dem Fachbetrieb bestätigen zu lassen, dass eine aktuelle Virensoftware installiert war;

7.3.6     im Fall der Datenbeschädigung oder Datenzerstörung nach 4.5 auf Verlangen des Versicherers
          eine Strafanzeige zu erstatten;

7.3.7     in den Fällen nach 4.1 bis 4.4 nach Schadeneintritt Strafanzeige zu erstatten;

7.3.8     in den Fällen des Online-Kaufs von Sachen nach 4.1, der Identitätstäuschung beim
          Online-Verkauf von Sachen nach 4.2 und des Identitätsmissbrauchs nach 4.4 dem Versicherer
          die Kontaktdaten des vermeintlichen Vertragspartners mitzuteilen.

7.4       Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen

          Die Regelungen zur Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen nach 7.1 und 7.3
          ergeben sich aus B3.3.3.

8.        Schlussbestimmungen


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          In den Fällen von 4.1 und 4.2 ist der Versicherer berechtigt, aber nicht verpflichtet, mit dem als
          Schadenverursacher benannten Vertragspartner in Verbindung zu treten und eine Stellungnahme
          zu den gegen ihn geltend gemachten Ansprüchen einzuholen. Der Versicherer wird den
          Versicherungsnehmer über die Rückmeldung des Vertragspartners unterrichten.

9.        Kündigung

9.1       Der Zusatzbaustein SicherOnline kann sowohl vom Versicherungsnehmer als auch vom
          Versicherer ohne Aufhebung des Gesamtvertrages und ohne Angabe von Gründen in Textform
          unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt
          werden.

9.2       Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach
          Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen.

9.3       Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin.


                                 Z-SOFO SofortHilfe (sofern vereinbart)

1.        Versicherungsfall, versicherte Personen, nicht versicherte Schadensfälle

1.1       Versicherungsfall

          Der Versicherer erbringt die nach Ziffer 3. genannten Versicherungs- und Organisationsleistungen
          innerhalb Deutschlands, wenn ein Schaden eintritt. Dabei bedient er sich verschiedener
          Dienstleister zur Erbringung der Leistungen.

1.2       Voraussetzung für den Versicherungsfall

          Voraussetzungen für die Erbringung der Versicherungs- und Organisationsleistungen sind

1.2.1     dass die Ursache des Schadens während der Laufzeit von SofortHilfe eingetreten ist,

1.2.2     der Schaden in der im Versicherungsschein bezeichneten Wohnung (Versicherungsort nach A10)
          eingetreten ist,

1.2.3     dass eine versicherte Person im Versicherungsfall die in den Versicherungsunterlagen
          bekanntgegebene Telefonnummer anruft.

1.2.4     Unter der Telefonnummer 0800 533-1212 steht Ihnen der Versicherer an allen Tagen des Jahres
          rund um die Uhr zur Verfügung.
          Die Organisation und Beauftragung der Leistungen erfolgen ausschließlich durch den Versicherer
          und dieser nimmt die Abrechnung direkt mit dem jeweiligen Dienstleister vor.
          Der Versicherer übernimmt für die Leistung der Dienstleister keine Haftung, wenn der jeweilige
          Dienstleister ohne vorherige Abstimmung mit dem Versicherer direkt durch die versicherten
          Personen beauftragt wurde.

1.3       Versicherte Personen
          Alle Serviceleistungen stehen dem Versicherungsnehmer und allen mit ihm in häuslicher
          Gemeinschaft lebenden Personen zu.

1.4       Nicht versicherte Schadensfälle

1.4.1     Die Instandhaltung bzw. Wartung der Geräte und Installationen des Haushalts der versicherten
          Personen ist nicht versichert.

1.4.2     Abweichend von A10.1.3 besteht kein Versicherungsschutz für gemeinschaftlich genutzte,
          verschließbare Räume des Grundstücks, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, in
          denen Hausrat bestimmungsgemäß aufbewahrt wird (z. B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren,
          Fahrradkeller, Waschkeller)
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1.4.3     Wenn die versicherten Personen im Schadensfall nicht die in den Versicherungsunterlagen
          bekanntgegebene Telefonnummer anrufen und einen Dienstleister beauftragen oder die
          Leistungen selbst erbringen, kann der Versicherer die Kosten ablehnen oder kürzen.

1.4.4     Schadensfälle, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsschutzes bereits vorhanden
          waren, sind nicht versichert.

2.        Ablauf der Rechnungsstellung

2.1       Der Versicherer zahlt die von ihm zu übernehmenden Kosten direkt an den beauftragten
          Dienstleister, der den Schaden beheben soll. Sofern die Kosten für die Erbringung der Leistungen
          nicht ausreichen oder die Jahreshöchstleistung überschritten wird, stellt der Dienstleister den
          darüber hinaus gehenden Betrag der versicherten Person in Rechnung, die ihn beauftragt hat.

2.2       Für die Serviceleistungen nach den Ziffern 3.1.12 - 3.1.15 stellt der Dienstleister der versicherten
          Person die angefallenen Kosten direkt in Rechnung.

3.        Versicherungs- und Organisationsleistungen sowie Entschädigungsgrenzen

3.1       Versicherungs- und Organisationsleistungen sind

          1. Schlüsseldienst im Notfall inklusive Türschloss bzw. Schließzylinderersatz
          2. Rohrreinigung im Notfall
          3. Sanitärinstallation im Notfall
          4. Elektroinstallation im Notfall
          5. Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten
          6. Heizungsinstallation im Notfall
          7. Notheizung
          8. Bekämpfung von Schädlingen
          9. Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienenvölkernnestern
          10. Haustierunterbringung im Notfall
          11. Kinderbetreuung im Notfall
          12. Organisation einer Ersatzunterkunft im Notfall
          13. Organisation eines Bewachungsservice im Notfall
          14. Umzugsservice on Demand
          15. Hausmeisterservice on Demand
          16. Psychologische Betreuung

3.2       Bei unklarer Schadenursache werden Anfahrtskosten auch dann bezahlt, wenn der Schaden nicht
          durch eine versicherte Leistung abgedeckt ist.

3.3       Bei den Leistungen nach den Ziffern 3.1.1 bis 3.1.11 und bei unklarer Schadenursache nach Ziffer
          3.2 ist die Entschädigung auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.
          Ergänzend gilt die im Versicherungsschein vereinbarte Jahreshöchstentschädigung. Alle
          Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen, fallen insgesamt unter die
          Jahreshöchstentschädigung.

3.4       Für die Serviceleistungen nach den Ziffern 3.1.12 bis 3.1.15 übernimmt der Versicherer nur die
          Organisation bzw. Vermittlung, jedoch keine Kosten.

3.5       Für die psychologische Betreuung nach Ziffer 3.1.16 übernimmt der Versicherer die im
          Versicherungsschein genannte Anzahl an Beratungsstunden.

4.        Schlüsseldienst im Notfall inklusive Türschloss bzw. Schließzylinderersatz

4.1       Der Versicherer organisiert die Öffnung der Wohnungstür oder sonstiger Zugangstüren durch eine
          Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn eine versicherte Person

4.1.1     nicht mehr in die Wohnung gelangen kann, weil der Schlüssel abhandengekommen, defekt oder
          abgebrochen ist oder das Schloss oder der Schließzylinder defekt ist (bei

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          Smartlocks/elektronischen        Türschlössern    werden    etwaige   Software-/App-Probleme   nicht
          behandelt);

4.1.2     sich versehentlich ausgeschlossen hat;

4.1.3     sich ohne Verschulden in der Wohnung eingesperrt hat und diese nicht mehr verlassen kann.

4.2       Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür und, falls erforderlich, für
          ein neues Türschloss bzw. einen neuen Schließzylinder    bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Betrag.

4.3       Der Versicherer leistet nicht für die Behebung von Schäden, die durch das Öffnen der
          Wohnungstür verursacht wurden. Schäden nach Ziffer 4.5 sind davon unberührt.

4.4       Zur versicherten Wohnung gehören auch

4.4.1     Nebenräume im Gebäude (z. B. Einzelkeller, Dachspeicher), die ausschließlich der Wohnung des
          Versicherungsnehmers zuzurechnen sind. Gleiches gilt für Räume in Nebengebäuden auf
          demselben     Versicherungsgrundstück,      die   ausschließlich    der      Wohnung     des
          Versicherungsnehmers zuzurechnen sind und zu der ausschließlich die versicherten Personen
          Zugang haben (z. B. Garagen, jedoch nicht Großgaragen).

4.4.2     Garagen außerhalb des Versicherungsgrundstücks, soweit sich diese innerhalb Deutschlands
          befinden und ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher
          Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden.

4.5       Werden Türschloss bzw. Schließzylinder durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig, übernehmen
          wir auch die Kosten für ein neues Schloss bzw. einen neuen Schließzylinder, welche der
          Schlüsseldienst mitführt und einsetzt, inklusive dazugehöriger und notwendiger Bauteile. Reicht
          die Anzahl der mit dem neuen Schließzylinder mitgelieferten Schlüssel nicht aus, erstatten wir bei
          Bedarf bis zu 3 zusätzliche Schlüssel bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag.

5.        Rohrreinigung im Notfall

5.1       Der Versicherer organisiert die Behebung von verstopften Abflussrohren von Bade- oder
          Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen.

5.2       Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Betrag.

6.        Sanitärinstallation im Notfall

6.1       Der Versicherer organisiert die Behebung von Schäden in der versicherten Wohnung

6.1.1     bei einer defekten Armatur, Boiler oder Spülung des WCs oder Urinals einschließlich bei einer
          Unterbrechung der Kalt- oder Warmwasserversorgung;

6.1.2     wenn am Haupthahn der versicherten Wohnung das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt
          werden kann.

6.2       Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Betrag einschließlich der durch den Dienstleister mitgeführten Kleinteile und
          Verbrauchsmaterialien (z. B. Dichtungen, Ventile, Kartuschen) bis 100 EUR.

7.        Elektroinstallation im Notfall

7.1       Der Versicherer organisiert die Behebung von Schäden an der Elektroinstallation.

7.2       Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Betrag einschließlich der durch den Dienstleister mitgeführten Kleinteile und
          Verbrauchsmaterialien (z. B. Kabelstecker, Sicherungen, Schalter) bis 100 EUR.

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7.3       Der Versicherer erbringt keine Leistung

7.3.1     für die Behebung von Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B.
          Waschmaschinen, Geschirrspüler, Backöfen, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen,
          Kühlschränken, sonstigen Küchengeräten, Lampen, Telefonanlagen und Unterhaltungselektronik.
          Für den Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten leisten wir jedoch nach 8.

7.3.2     für die Behebung von Schäden an Stromverbrauchszählern.

8.        Notdienst bei Ausfall von Elektrogroßgeräten

8.1       Der Versicherer organisiert bei Ausfall eines Elektrogroßgerätes den Einsatz eines Technikers zur
          Einschätzung der Reparaturmöglichkeiten und ggf. Durchführung der Reparatur. Zu
          Elektrogroßgeräten gehören ausschließlich:
          -   Geschirrspülmaschinen
          -   (Einbau-) Backöfen und -Dampfgarer
          -   Elektro,- Induktions- und Gasherde sowie Einbau-Mikrowellen
          -   Waschmaschinen, Wäschetrockner, Waschmaschinen-Trockner-Kombinationen
          -   Kühl- und Gefrierschränke, Kühl- und Gefrierkombis, Side-by-Side-Kühlschränke
          -   TV-Geräte (nicht Computer oder Laptops).

8.2       Der Versicherer übernimmt die Kosten für die An- und Abfahrt sowie die erste Arbeitsstunde des
          Technikers einschließlich der Kosten für Kleinteile und Verbrauchsmaterialien (z.B. Dichtungen,
          Ventile, Filter) bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag.

8.3       Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Betrag einschließlich der durch den Dienstleister mitgeführten Kleinteile und
          Verbrauchsmaterialien bis 100 EUR.

8.4       Der Versicherer erbringt keine Leistung für Defekte, für die Gewährleistungsansprüche oder
          Garantieansprüche gegen den Hersteller oder Händler bestehen.

9.        Heizungsinstallation im Notfall

9.1       Der Versicherer organisiert die Behebung von Schäden an                       Heizkörpern    und
          Fußbodenheizungsventilen bzw. -steuerungen in der versicherten Wohnung

9.1.1     durch defekte Thermostatventile;

9.1.2     durch Bruchschäden oder Undichtigkeit.

9.2       Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Diagnose und Behebung einschließlich der Kosten
          für mitgeführte Kleinteile und Verbrauchsmaterialien (z. B. Dichtungen, Thermostate, Ventile) bis
          zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag.

9.3       Der Versicherer erbringt keine Leistung

9.3.1     für Brennstoffkosten;

9.3.2     für Schäden an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren.

10.       Notheizung

10.1      Der Versicherer organisiert bei einem unvorhergesehenen Ausfall der Heizungsanlage und wenn
          keine Abhilfe durch einen Heizungs-Installateur möglich ist, elektrische Heizgeräte.

10.2      Alternativ können die versicherten Personen bis zu drei Heizgeräte selbst besorgen. Bei einem
          Kauf verbleiben die Geräte bei der versicherten Person. Die Belege sind aufzubewahren und
          einzureichen.


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10.3      Der Versicherer übernimmt die Kosten für die elektrischen Heizgeräte bis zu dem im
          Versicherungsschein vereinbarten Betrag.

10.4      Der Versicherer erbringt zusätzlich pauschal 50 EUR für die Stromkosten, die durch den Einsatz
          der elektrischen Heizgeräte entstanden sind.

11.       Bekämpfung von Schädlingen

11.1      Der Versicherer organisiert die Schädlingsbekämpfung, wenn ein Schädlingsbefall in der
          versicherten Wohnung so groß ist, dass er nur fachmännisch beseitigt werden kann.

11.2      Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Marder, Siebenschläfer,
          Mäuse, Motten, Ameisen, Käfer, Bett- und Stinkwanzen, Staubläuse und Silberfischchen.

11.3      Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Schädlingsbekämpfung bis zu dem im
          Versicherungsschein vereinbarten Betrag.

12.       Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienenvölkernnestern

12.1      Der Versicherer organisiert die Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und
          Bienenvölkernnestern, die sich in oder außen an der versicherten Wohnung befinden. Wenn die
          Wespen-, Hornissen- und Bienenvölker unter Naturschutz stehen, muss die versicherte Person
          die erforderliche Genehmigung der zuständigen Behörde im Voraus einholen.

12.1.1    Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Entfernen bzw. Umsiedeln inklusive einer etwaigen
          Genehmigungsgebühr, die für die Entfernung eingeholt werden muss, bis zu dem im
          Versicherungsschein vereinbarten Betrag.

12.1.2    Ist eine fachmännische Umsiedlung des Wespen-, Hornissen- oder Bienenvolkes möglich (z.B.
          durch einen Imker) und hat die versicherte Person diese selbst organisiert, erstatten wir die
          nachgewiesenen Kosten bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag. Die Belege
          sind einzureichen.

12.2      Der Versicherer erbringt keine Leistung, wenn

12.2.1    das Nest aus rechtlichen Gründen nicht entfernt oder umgesiedelt werden darf (z. B. wegen des
          Artenschutzes);

12.2.2    das Wespen-, Hornissen- oder Bienenvolk bereits vor Beginn dieses Vertrages vorhanden war

12.2.3    es sich um Erdwespen handelt .

13.       Unterbringung von Tieren im Notfall

13.1      Der Versicherer organisiert die Unterbringung und Versorgung von Tieren, die im Haushalt der
          versicherten Personen leben. Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw. in einem
          Tierheim, wenn eine versicherte Person

13.1.1    durch einen Unfall, eine Noteinweisung in ein Krankenaus oder durch Tod an der Betreuung von
          Tieren gehindert ist und

13.1.2    eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.

13.2      Als versicherte Tiere gelten ausschließlich Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen,
          Kaninchen und Ziervögel.

13.3      Die Tiere müssen einem vom Versicherer Beauftragten übergeben werden.

13.4      Der Anspruch besteht auch,


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13.4.1    wenn eine versicherte Person eine dritte Person mit der Betreuung des Tieres beauftragt und
          diese ausfällt;

13.4.2    wenn Verwandte einer versicherten Person, die nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben,
          den Anspruch geltend machen.

13.5      Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Unterbringung und Versorgung von Tieren bis zu
          dem im Versicherungsschein vereinbarten Betrag.

13.6      Der Versicherer erbringt keine Leistung für Hunde die nach dem Gesetz des Bundeslandes, in
          dem sie gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind. Organisiert eine
          versicherte Person die Unterbringung dieser Hunde selbst, werden jedoch die
          Unterbringungskosten bis in dem Versicherungsschein genannten Betrag erstattet. Die Belege
          sind einzureichen.

14.       Kinderbetreuung im Notfall

14.1      Der Versicherer organisiert die Betreuung von Kindern, die das 16. Lebensjahr noch nicht
          vollendet haben und die mit versicherten Personen in einem Haushalt leben. Die Betreuung
          erfolgt, wenn versicherte Personen

14.1.1    durch einen Unfall, eine Noteinweisung in ein Krankenaus oder durch Tod an der Betreuung der
          Kinder gehindert ist und

14.1.2    eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.

14.1.3    Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung. Dies gilt so lange, bis die
          Betreuung anderweitig übernommen werden kann (z. B. durch einen Verwandten).

14.1.4    Der Anspruch besteht auch, wenn

          1.   eine versicherte Person eine dritte Person mit der Betreuung der Kinder beauftragt und diese
               ausfällt.

          2.   Verwandte einer versicherten Person, die nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, den
               Anspruch geltend machen.

14.2      Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Betreuung der Kinder bis zu dem im
          Versicherungsschein vereinbarten Betrag.

15.       Organisation einer Ersatzunterkunft im Notfall

15.1      Der Versicherer organisiert für die versicherten Personen ein Hotel oder eine ähnliche Unterkunft,
          wenn die versicherte Wohnung durch einen Versicherungsfall nach A1 unbewohnbar wird.

15.2      Der Vertrag über diese Dienstleistung kommt hierbei zwischen der versicherten Person und der
          Ersatzunterkunft zustande.

15.3      Der Versicherer übernimmt keine Übernachtungs-, Miet- oder sonstigen Kosten inklusive
          Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon).

16.       Organisation eines Bewachungsservices im Notfall

16.1      Der Versicherer organisiert für die versicherten Personen bei einem Versicherungsfall nach A1 ein
          geeignetes Überwachungsunternehmen für die versicherte Wohnung.

16.2      Der Vertrag über diese Dienstleistung kommt hierbei zwischen der versicherten Person und dem
          Dienstleister des Bewachungsservices zustande.

16.3      Der Versicherer übernimmt keine Kosten für den Bewachungsservice.


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17.       Umzugsservice on Demand

17.1      Der Versicherer vermittelt für versicherte Personen einen Umzugsservice.

17.2      Der Vertrag über diese Dienstleistung kommt hierbei zwischen der versicherten Person und dem
          Dienstleister des Umzugsservices zustande.

17.3      Der Versicherer übernimmt keine Kosten für den Umzugsservice.

17.4      Der Umzugsservice kann mehrere Leistungen umfassen, die selbst ausgewählt werden können:

          -   Bereitstellung von Umzugskartons
          -   Bereitstellung eines Transportfahrzeuges
          -   Verpacken des Hausrats
          -   Auseinanderbauen der Möbel und ggf. der Einbauküche
          -   Anschluss, Montage, Demontage, soweit für den Transport erforderlich, von technischen
              Geräten (Waschmaschine, Trockner, Fernseher)
          -   Transport einschließlich Be- und Entladen des Transportfahrzeugs
          -   Wiederaufbau der Möbel und ggf. der Küche
          -   Auspacken der Umzugskartons
          -   Montage/Demontage von Deckenleuchten
          -   Reinigung der alten und/oder neuen Wohnung.

17.5      Zur Vermittlung des Umzugsservices erhält der Dienstleister die von der versicherten Person zu
          diesem Zweck telefonisch angegebenen Kontaktdaten (Name, Vorname, Telefonnummer) sowie
          eine allgemeine Darstellung der gewünschten Dienstleistung.

17.6      Der Dienstleister nimmt daraufhin werktags (Montag bis Freitag) Kontakt mit der versicherten
          Person auf, um ein Angebot zu unterbreiten und den Umzugsservice konkret zu vereinbaren.

18.       Hausmeisterservice on Demand

18.1      Der Versicherer vermittelt der versicherten Person auf Wunsch einen Hausmeister.

18.2      Der Vertrag über die handwerklichen Tätigkeiten kommt zwischen der versicherten Person und
          dem vermittelten Hausmeister zustande.

18.3      Der Versicherer übernimmt keine Kosten für den Hausmeisterservice.

18.4      Zur Vermittlung erhält der Dienstleister die von der versicherten Person zu diesem Zweck
          telefonisch angegebenen Kontaktdaten (Name, Vorname, Telefonnummer) sowie eine allgemeine
          Darstellung der gewünschten Dienstleistung(en).

18.5      Der Dienstleister nimmt schnellstmöglich (werktags Montag bis Freitag) Kontakt mit der
          versicherten Person auf, um Art und Umfang der gewünschten Leistung zu besprechen, ggf. ein
          Angebot zu unterbreiten beziehungsweise die Leistungserbringung konkret zu vereinbaren.

18.6      Notfälle sind nicht Gegenstand des Hausmeistervermittlungsservices.

19.       Psychologische Betreuung

19.1      Der Versicherer organisiert eine telefonische psychologische Beratung durch einen Psychologen
          oder Psychotherapeuten, wenn eine versicherte Person psychologische Hilfe benötigt, nachdem

19.1.1    diese Opfer eines Raubes oder einer anderen Gewalttat in der versicherten Wohnung geworden
          ist, bei der Gewalt gegen sie angewendet oder zumindest angedroht wurde;

19.1.2    ein Haustier verstorben ist. Als Haustier gelten Hunde, Katzen, Hamster, Meerschweinchen,
          Kaninchen und Ziervögel;

19.1.3    Ein Feuer oder Einbruchdiebstahlschaden in der versicherten Wohnung eingetreten ist.

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19.2      Für die psychologische Betreuung übernimmt der Versicherer die im Versicherungsschein
          genannte Anzahl an Beratungsstunden.

20.       Obliegenheiten

20.1      Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls

          In Ergänzung zu B3.3.2 sind die versicherten Personen verpflichtet

20.1.1    im Schadensfall die in den Versicherungsunterlagen angegebene Telefonnummer anzurufen.
          Diese Telefonnummer steht hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung;

20.1.2    sich mit dem Versicherer darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen vom Versicherer
          erbracht werden. Der Versicherer ist telefonisch rund um die Uhr erreichbar;

20.1.3    den Versicherer bei der Geltendmachung von Leistungen zu unterstützen und ihm dafür benötigte
          Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn durch die Leistungen des Versicherers Ansprüche
          einer versicherten Person auf den Versicherer übergehen.

20.2      Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

          Die Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach B3.3.2 und den Ziffern 20.1.1
          bis 20.1.3 ergeben sich aus B3.3.3.

21.       Kündigung

21.1      Der Zusatzbaustein SofortHilfe kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrags sowohl vom
          Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung
          einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden.

21.2      Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach
          Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen.

21.3      Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin.


                                Z-KUNS KunstSpezial (sofern vereinbart)

1.        Versicherungsfall

1.1       Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine unvorhergesehene
          Ursache zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Dies umfasst Schäden durch
          unbenannte Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Laufzeit von KunstSpezial
          ausgesetzt sind, soweit die Gefahren und Schäden nicht nach Ziffer 3 ausgeschlossen sind.

1.2       Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz.

1.3       Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher
          Gemeinschaft lebende Person weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen
          können.

1.4       Für Schäden durch Transporte gelten die in Ziffer 5.6 Transporte beschriebenen Regelungen

2.        Versicherte und nicht versicherte Sachen

2.1       Versichert sind ausschließlich Kunstgegenstände,

2.1.1     die sich im Privateigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher
          Gemeinschaft lebenden Person befinden und
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2.1.2     die einen objektiven Marktwert haben.

2.2.      Als Kunstgegenstände gelten:

2.2.1     Gemälde, Zeichnungen, Collagen, Grafiken (wie Kupfer-, Stahlstiche, Holzschnitte, Siebdrucke,
          Radierungen, Lithographien in kleinen Auflagen von bis zu 500 Stück).

2.2.2     Skulpturen, Objektkunst, Installationen, Plastiken,

2.2.3     Fotokunst.

2.3.      Andere als die oben aufgezählten Kunstarten sind nicht versichert.

2.4.      Rahmen, Schutzverglasungen, Sockel, Vitrinen und Spezialbeleuchtungen der Kunstgegenstände
          sind mitversichert.

3.        Ausschlüsse

3.1.      Ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen:

3.1.1     Schäden und Gefahren, die nach A3. bis A6. versicherbar sind. In A3. bis A6. sind z. B. Brand,
          Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und Sturm geregelt;

3.1.2     weiterhin Schäden und Gefahren, die nach A2., A4.5, A5.4 sowie A6.5 nicht versichert sind oder
          für die nach B4.12 keine Leistungspflicht besteht. Ausgeschlossen sind hier z. B. Schäden durch
          Krieg oder Kernenergie sowie vorsätzlich herbeigeführte Schäden;

3.1.3     Schäden und Gefahren, die über beitragspflichtige, gesondert vereinbarte Zusatzbausteine
          versicherbar oder dort ausgeschlossen sind. Beitragspflichtige Zusatzbausteine sind:

          1.   Glasbruch Z-GLAS, die Mitversicherung von Schutzverglasungen, Vitrinen etc. nach 2.4 bleibt
               unberührt
          2.   Naturgefahren Plus nach A1.4.2 und A6.4
          3.   Fahrraddiebstahl nach Z-RAD
          4.   Hausrat auf Reisen nach Z-REI
          5.   SicherOnline nach Z-SONL
          6.   SofortHilfe nach Z-SOFO
          7.   Fahrrad Plus nach Z-RADP

3.1.4     Schäden durch Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe von hoher Hand;

3.1.5     Schäden durch Veruntreuung, Unterschlagung oder Betrug durch den Versicherungsnehmer,
          seines Repräsentanten oder einer mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft
          lebenden Person;

3.1.6     Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Kälte, Hitze, Temperatur- und
          Luftdruckschwankungen, Feuchtigkeit, Rauch, Ruß, Staub, Licht und Strahlen sowie innerer
          Verderb;

3.1.7     Schäden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen sowie
          Schwund und Geruchsannahme;

3.1.8     Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und Beschädigung in Folge des bestimmungsgemäßen
          Gebrauchs der versicherten Sachen;

3.1.9     Schäden durch Schädlinge und Ungeziefer aller Art sowie Haustiere und Nagetiere;

3.1.10    Schäden durch Bearbeitung, Reinigung, Reparatur und Restaurierung, es sei denn der Schaden
          wurde durch einen Diplom-Restaurator verursacht. In diesem Fall leistet der Versicherer je


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          Versicherungsfall  maximal     bis      zu     dem       im   Versicherungsschein   vereinbarten
          Entschädigungsbetrag;

3.1.11    Schäden durch fehlende oder nicht sach- und fachgerechte Verpackung oder mangelhafte
          Sicherung bei Transporten (Verpackungsschäden);

3.1.12    Schäden an Kunstgegenständen im Freien;

3.1.13    Schäden durch Lack-, Kratz- und Schrammschäden, Leimlösungen und Politurrisse;

3.1.14    Schäden an geleasten, geliehenen oder gemieteten Kunstgegenständen;

3.1.15    Schäden an Kunstgegenständen im Kunsthandel, Kunstgalerien oder Auktionen auch nicht im
          Rahmen der Außenversicherung;

3.1.16    Schäden durch Transporte die als Postsendungen, mit Paket- und Kurierdiensten, mit
          Eisenbahn-Transporten durch Paket- und Kurierdienste sowie als Postsendungen und Transporte
          mit Eisenbahn durchgeführt werden;

3.1.17    Schäden durch Transporte die als Postsendungen, mit Paket- und Kurierdiensten, mit
          Eisenbahn-Transporten durch Paket- und Kurierdienste sowie als Postsendungen und Transporte
          mit Eisenbahn durchgeführt werden.

3.2.      Ausgeschlossen sind ferner Schäden, die nicht an den Sachen selbst entstehen, insbesondere
          Vermögensnachteile und Haftpflichtansprüche (mittelbare Schäden).

4.        Versicherungswert   und   Entschädigungsberechnung;           besondere   Entschädigungsgrenzen;
          Selbstbehalte

4.1       Abweichend von A14 ersetzt der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls durch
          Beschädigung versicherter Gegenstände die notwendigen Reparatur- oder Restaurationskosten
          zuzüglich einer durch die Wiederherstellung nicht auszugleichenden Wertminderung.

4.2       Für die Wertminderung leistet der Versicherer je Versicherungsfall und Einzelwert der
          beschädigten, versicherten Sache maximal bis zu dem im Versicherungsschein vereinbarten
          Entschädigungsbetrag. Dies gilt auch bei Schäden an Paaren, Pendants, Serien und mehrteiligen
          zusammengehörigen Gegenständen und Werkgruppen.

4.3       Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.

4.4       Je Versicherungsfall leistet des Versicherer maximal bis zu dem im Versicherungsschein
          vereinbarten Entschädigungsbetrag. Für Schäden nach Ziffer 5. Transporte und Ziffer 3.1.10
          Bearbeitung, Reinigung, Reparatur und Restaurierung durch einen Diplom-Restaurator sowie
          nach Ziffer 6 Außenversicherung gelten besondere Entschädigungsgrenzen.

4.5       Aufwendungen und Kosten nach A13 werden unabhängig von der Entschädigungsgrenze
          zusätzlich erstattet.

4.6       Die im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbeteiligungen werden je Versicherungsfall von
          dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnet wurde:

4.6.1     für Bruchschäden an bruchempfindlichen Sachen (z. B. Porzellan, Keramik, Glas, fragile
          Installationen) 25% der Entschädigungssumme, mindestens 100 EUR;

4.6.2     für Schäden verursacht durch einfachen Diebstahl 50 % der Entschädigungssumme, mindestens
          100 EUR;

4.6.3     für alle übrigen Schäden 100 EUR.


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4.7       Die im Versicherungsschein vereinbarte Entschädigungsgrenze gilt auf erstes Risiko. Im
          Schadenfall   entfällt die  Anrechnung   einer   Unterversicherung   nach   A17     der
          Hausratversicherungsbedingungen.

5.        Transporte

5.1       Die Versicherung erstreckt sich auch auf Transporte, sofern der Versicherungswert aller
          gleichzeitig transportierten Gegenstände den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
          insgesamt nicht übersteigt und nur soweit die nachfolgenden Beförderungsbestimmungen und
          Vorgaben eingehalten werden:

5.1.1     Eigene und gemietete Kraftfahrzeuge

          1.   Bei einem Transport in Gewahrsam des Versicherungsnehmers oder einer von ihm
               beauftragten Person dürfen die Gegenstände nur in geschlossenen Kraftfahrzeugen
               befördert werden.

          2.   Die mit der Ausführung und Begleitung betrauten Personen müssen volljährig sein.

          3.   Versicherungsschutz gegen Diebstahl aus unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen unter
               folgenden Voraussetzungen:
               - die Gesamtparkdauer darf 2 Stunden nicht überschreiten
               - die versicherten Gegenstände müssen sich in einem fest umschlossenen, durch
                   Verschluss gesicherten und von außen nicht einsehbaren Kofferraum des allseits
                   verschlossenen Kraftfahrzeuges befinden

          4.   Bei Aufenthalten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ist das verschlossene Kraftfahrzeug in einer
               verschlossenen Garage abzustellen oder ständig zu bewachen (z. B. Einstellen in einer
               abgeschlossenen Einzelgarage oder in einer bewachten Sammelgarage)

5.1.2     Verkehrsträger (Speditionen, Frachtführer)

          Werden Transporte von Spediteuren oder Frachtführern durchgeführt, sind solche auszuwählen,
          die über die fachliche Kompetenz bei Kunsttransporten verfügen.

5.1.3     Lufttransporte

          Bei Lufttransporten müssen versicherte Kunstgegenstände und andere wertvolle Gegenstände im
          Frachtbrief genau bezeichnet und mit mindestens 1.000 USD je kg Bruttogewicht deklariert
          werden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn:

          1.   die versicherten Kunstgegenstände als Kabinengepäck vom Versicherungsnehmer oder
               dessen Beauftragten mitgeführt werden;

          2.   der Versicherungswert niedriger als 1.000 USD je kg Bruttogewicht ist;

          3.   die versicherten Kunstgegenstände auf dem Flughafengelände bis zum Einladen in das
               Flugzeug bzw. nach dem Ausladen aus dem Flugzeug durchgehend von einem Beauftragten
               des Versicherungsnehmers begleitet werden.

5.1.4     Post-, Paket- und Kurierdienste

          Postsendungen, Paket- und Kurierdienste, Eisenbahn-Transporte durch Paket- und Kurierdienste
          sowie Postsendungen und Transporte mit Eisenbahn sind nicht versichert.

5.1.5     Schiffstransporte

          Transporte mit Schiffen sind nicht versichert.

5.2.      Es gelten die folgenden Verpackungsbestimmungen:


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5.2.1     Die versicherten Kunstgegenstände und andere wertvolle Gegenstände müssen bei jedem
          Transport im Hinblick auf ihre Beschaffenheit beanspruchungsgerecht und konservatorisch
          angemessen verpackt werden. Grundsätzlich sollen die versicherten Gegenstände in der im
          Kunsthandel üblichen sorgfältigen Weise wie folgt verpackt werden:

          1.   Frisch gefirnisste oder atelierfrische Gemälde dürfen erst nach Ablauf einer ausreichenden
               Trocknungszeit nach Fertigstellung transportiert werden;

          2.   Sind Kunstgegenstände unter Glas gerahmt, müssen die Glasscheiben mit Spezialfolien oder
               anderen geeigneten Klebestreifen vertikal und horizontal verklebt sein. Bei allen anderen
               Gemälden ist die Maloberfläche mit säurefreiem, farbneutralem Seidenpapier zu schützen.
               Der gesamte Kunstgegenstand ist in Luftpolsterfolie oder in stabile Kartonagen zu verpacken;

          3.   Sind das Gemälde und/oder der Rahmen besonders empfindlich, muss ein Transportrahmen
               oder stabile Kartonage verwendet werden;

          4.   Ungerahmte Handzeichnungen, Druckgraphiken oder andere Arbeiten auf Papier sind in
               säurefreiem, neutralem Papier zu verpacken. Das Blatt (Kunstgegenstand) ist zwischen
               knicksichere Kartons zu legen. Klebestreifen dürfen nicht verwendet werden. Ecken und
               Kanten sind mit Eckschonern oder Polstern vor Beschädigung zu schützen;

          5.   Bruchempfindliche Kunstgegenstände sind in druck- und stoßsicheren Transportbehältnissen
               aus Holz oder Schwerwellpappe zu verpacken. Hohlräume in Transportbehältnissen müssen
               mit geeignetem Polstermaterial, nicht jedoch mit Hartschaumchips oder Papierknäueln,
               ausgefüllt werden;

          6.   Skulpturen sollen so weit wie möglich zerlegt und die Einzelteile gesondert verpackt werden;

          7.   Kunstgegenstände mit hochempfindlichen Oberflächen und/oder Patina (insbesondere Acryl,
               polierte Bronzen o. ä.) müssen durch konservatorisch angemessene Spezialverpackungen
               geschützt werden, die der Empfindlichkeit der Kunstgegenstände Rechnung tragen;

          8.   Verpackte Kunstgegenstände sind im Transportmittel gegen Bewegung (Verschub, Rutschen
               und Rollen) zu sichern. Dabei sollen Bindegurte, Kissen und/oder Polsterungen ausreichend
               verwendet werden. Gemälde sind senkrecht zu transportieren auch solche mit Schutzgläsern.
               Pastelle, Kreide- oder Kohlezeichnungen sind ausschließlich waagerecht mit der Oberfläche
               nach oben zu transportieren.

5.2.2     Alle Transportbehälter sind mit folgenden Hinweisen deutlich zu kennzeichnen:

          1.   Inhalt, jedoch ohne Angabe des Wertes;
          2.   Vorder- und Rückseite;
          3.   oben/unten;
          4.   fragile, handle with care;
          5.   nicht stürzen;
          6.   vor Nässe schützen;
          7.   Schwerpunktangabe bei kippgefährdeten Kunstgegenständen;
          8.   Gewichtsangabe bei Kunstgegenständen über 100 kg.

5.2.3.    Bei temperatur- und druckempfindlichen Kunstgegenständen (zum Beispiel Gemälde, Terrakotten,
          Holzskulpturen) muss auf der Verpackung und zusätzlich im Frachtbrief ausdrücklich auf deren
          Empfindlichkeit hingewiesen werden.

5.2.4     Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach Ziffer 5.2, so ist der Versicherer
          nach Maßgabe der in B3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch
          ganz oder teilweise leistungsfrei.

6.        Versicherungsort; Außenversicherung; Wohnungswechsel

6.1       Versicherungsschutz besteht ausschließlich innerhalb von Räumen nach Ziffer A10.1.1 der im
          Versicherungsschein bezeichneten Wohnung, sofern dieser sich innerhalb der Bundesrepublik

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Hausratversicherungsbedingungen premium                                   R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V PrivatPolice (HRB)
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          Deutschland befindet. Diese Beschränkung gilt nicht für Kunstgegenstände, die infolge eines
          eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort
          entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder
          zerstört werden oder abhandenkommen.

6.2       Der Wohnungswechsel ist in A16 geregelt.

6.3       Es besteht Außenversicherungsschutz nach A12.
          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Räume, in denen sich die versicherten
          Kunstgegenstände befinden, nicht öffentlich zugänglich, das bedeutet kein öffentliches Gebäude,
          kein Museum, keine Ausstellungshalle, keine Galerie, kein Auktionshaus oder dergleichen, sind.

6.4       Der Versicherer leistet je Versicherungsfall bis zu dem für KunstSpezial nach Ziffer 4 vereinbarten
          Entschädigungsbetrag, jedoch maximal die Entschädigungsgrenze für die Außenversicherung
          nach A12.6.

7.        Einhaltung weiterer Sicherheitsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls

7.1       Der Versicherungsnehmer hat, zusätzlich zu den Sicherheitsvorschriften in A21:

7.1.1     solange sich an dem Versicherungsort (A10) niemand aufhält, Türen und alle sonstigen
          Öffnungen des Versicherungsorts ordnungsgemäß verschlossen zu halten;

7.1.2     solange sich niemand an dem Versicherungsort (A10) aufhält, alle Schließvorrichtungen und
          vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen
          einzuschalten; dies gilt nicht, wenn die Wohnung nur für sehr kurze Zeit verlassen wird (z. B. Gang
          zum Briefkasten oder Mülleimer);

7.1.3     alle zusätzlich vereinbarten Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten
          Einbruchmeldeanlagen in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und
          Schäden sind unverzüglich zu beseitigen;

7.1.4     dafür Sorge zu tragen, dass seine Kunstgegenstände, die im Keller aufbewahrt werden,
          mindestens 40 cm über dem Fußboden gelagert werden.

7.2       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 7., so ist der Versicherer
          nach Maßgabe der in B3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
          auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

8.        Weitere Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

8.1       Dem Versicherungsnehmer         obliegt es zusätzlich     zu B3.3 bei und          nach Eintritt des
          Versicherungsfalls:

8.1.1     den Schaden dem Beförderungsunternehmen unverzüglich zu melden, in dessen Gewahrsam
          sich die versicherten Sachen bei Eintritt des Versicherungsfalls befanden;

8.1.2     der Versicherungsnehmer hat die erfolgte              Meldung     durch    eine   Bescheinigung   des
          Beförderungsunternehmers nachzuweisen.

8.2       Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Obliegenheiten nach 8., so ist der Versicherer
          nach Maßgabe der in Ziffer B3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt
          oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.

9.        Kündigung

9.1       Der Zusatzbaustein KunstSpezial kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrags sowohl vom
          Versicherungsnehmer als auch vom Versicherer ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung
          einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden.


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R+V PrivatPolice (HRB)
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9.2       Kündigt der Versicherer, so ist der Versicherungsnehmer berechtigt, innerhalb eines Monats nach
          Erhalt der Kündigung die Aufhebung des Gesamtvertrags zum selben Zeitpunkt zu verlangen.

9.3       Der Versicherer weist den Versicherungsnehmer in seiner Kündigung auf diese Möglichkeit hin.


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                    Teil B der Hausratversicherungsbedingungen
                          B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

          Die Regelungen zum Beginn des Versicherungsschutzes und zur Beitragszahlung finden sich in
          den Ziffern 2. bis 4. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB
          01/19).

                               B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung

B2.1      Dauer und Ende des Vertrags

B2.1.1    Vertragsdauer

          Die Regelungen zur Vertragsdauer finden sich in                  Ziffer   2.   der   Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).

B2.1.2    Stillschweigende Verlängerung

          Die Regelungen zur stillschweigenden Verlängerung finden sich in Ziffer 2. der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).

B2.1.3    Kündigung durch Versicherungsnehmer

          Die Regelungen zur Kündigung durch den Versicherungsnehmer finden sich in Ziffer 2. der
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).

B2.1.4    Kündigung durch Versicherer

          Die Regelungen zur Kündigung durch den Versicherer finden sich in Ziffer 2. der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).

B2.1.5    Wegfall des versicherten Interesses

          Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
          endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom
          Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.

          Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des
          versicherten Hausrats. Dazu zählt auch

          a)   die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung

          oder

          b)   die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.

          Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.

          Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der
          Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung,
          spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu
          diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene
          Versicherungsnehmer.


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R+V PrivatPolice (HRB)
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B2.2      Kündigung nach Versicherungsfall

B2.2.1    Kündigungsrecht

          Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den
          Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
          Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss
          der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.

B2.2.2    Kündigung durch Versicherungsnehmer

          Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim
          Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
          Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen
          Versicherungsjahres, wirksam wird.

B2.2.3    Kündigung durch Versicherer

          Eine Kündigung des Versicherers            wird     einen   Monat   nach   ihrem   Zugang beim
          Versicherungsnehmer wirksam.


                      B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

B3.1      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

          Die Regelungen zu den Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
          zum Vertragsschluss finden sich in den Ziffern 4. und 7. der Allgemeinen
          Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).

B3.2      Gefahrerhöhung

B3.2.1    Begriff der Gefahrerhöhung

          1.   Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
               Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass
               der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
               ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.

          2.   Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere, aber nicht nur vorliegen, wenn sich ein
               gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt
               hat.

          3.   Eine Gefahrerhöhung nach B3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich
               erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.

B3.2.2    Pflichten des Versicherungsnehmers

          1.   Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige
               Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
               durch einen Dritten gestatten.

          2.   Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des
               Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem
               Versicherer unverzüglich anzeigen.

          3.   Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem
               Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen,
               nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
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B3.2.3    Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer

          1.   Kündigungsrecht

               Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3.2.2.1, kann der Versicherer
               den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich
               oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
               hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

               Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung
               einer Frist von einem Monat kündigen.

               Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3.2.2.2 und B3.2.2.3
               bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

          2.   Vertragsänderung

               Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen
               seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die
               Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.

               Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt
               der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer
               den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
               Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den
               Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.

B3.2.4    Erlöschen der Rechte des Versicherers

          Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B.3.2.3 erlöschen,
          wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung
          ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
          bestanden hat.

B3.2.5    Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

          1.   Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur
               Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3.2.2.1
               vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so
               ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere
               des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
               Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

          2.   Nach einer Gefahrerhöhung nach B3.2.2.2 und B3.2.2.3 ist der Versicherer für einen
               Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige
               dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn                         der
               Versicherungsnehmer       seine    Anzeigepflicht  vorsätzlich  verletzt     hat.   Hat   der
               Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B3.2.5.1 Satz 2 und 3
               entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die
               Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen,
               bekannt war.

          3.   Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

               a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für
                  den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder

               b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des
                  Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder


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               c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen
                  seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.

B3.3      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

B3.3.1    Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

          1.   Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
               Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
               a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
                   Sicherheitsvorschriften; bei Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung zur Installation von
                   Rauchwarnmeldern verzichtet der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach B3.3.1.2
                   und seine Leistungsfreiheit nach B3.3.3;
               b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.

          2.   Rechtsfolgen

               Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
               vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
               Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
               den Vertrag fristlos kündigen.

               Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
               er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

B3.3.2    Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

          Der Versicherungsnehmer         hat   bei   und   nach     Eintritt des    Versicherungsfalls   folgende
          Obliegenheiten zu erfüllen:

          1.   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei
               hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu
               befolgen sowie Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die
               Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
               Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
               Ermessen zu handeln.

          2.   Zusätzlich zu B3.3.2.1 gilt:

               Der Versicherungsnehmer hat

               a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
                  unverzüglich ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;

               b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
                  anzuzeigen;

               c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden
                  gekommenen Sachen einzureichen;

               d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
                  beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind
                  Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren
                  (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den
                  Versicherer aufzubewahren;

               e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z.B. E-Mail,
                  Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des
                  Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung
                  über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht
                  zu gestatten;

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               f)   vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
                    zugemutet werden kann.

               g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem
                  Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3.3.2.1 und B3.3.2.2
                  ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen
                  möglich ist.

B3.3.3    Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

          1.   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3.3.1 oder B3.3.2 vorsätzlich, so
               ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung
               der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
               das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

          2.   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
               Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder
               teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
               Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

          3.   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
               dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
               Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
               oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
               dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
               Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.


                                          B4 Weitere Regelungen

B4.1      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

          Die Regelungen zu mehreren Versicherern, Mehrfachversicherung finden sich in der Ziffer 6. der
          Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).

B4.2      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

          Die Regelungen zu Erklärungen und Anzeigen sowie Anschriftenänderung finden sich in Ziffer 10
          der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).

B4.3      unbesetzt

B4.4      Verjährung

          Die Regelungen zur Verjährung finden sich in Ziffer 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
          der R+V-PrivatPolice (APB 01/19).

B4.5      Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände

          Die Regelungen finden sich in Ziffer 9. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der
          R+V-PrivatPolice (APB 01/19).

B4.6      Anzuwendendes Recht

          Die Regelungen finden sich in Ziffer 9. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der
          R+V-PrivatPolice (APB 01/19).


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B4.7      Embargobestimmung

          Die Regelungen finden sich in Ziffer 11. der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der
          R+V-PrivatPolice (APB 01/19).

B4.8      unbesetzt

B4.9      Versicherung für fremde Rechnung

B4.9.1    Rechte aus dem Vertrag

          Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
          eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur
          dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der
          Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

B4.9.2    Zahlung der Entschädigung

          Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den
          Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte
          kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

B4.9.3    Kenntnis und Verhalten

          1.   Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
               Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das
               Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.

               Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst,
               muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
               Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
               Versicherungsnehmers ist.

          2.   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
               abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
               Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.

          3.   Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer
               den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber
               informiert hat.

B4.10     Aufwendungsersatz

B4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

          1.   Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
               Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
               geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

          2.   Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
               Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet
               der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
               objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die
               Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.

          3.   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
               Aufwendungsersatz nach B4.10.1.1 und B4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch
               nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.


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          4.   Je Versicherungsfall ist die Entschädigung für die Kosten nach B4.10.1.1 sowie B4.10.1.2 auf
               den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt; dies gilt jedoch nicht, soweit
               Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

          5.   Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf
               Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

          6.   Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
               wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.

B4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens

          1.   Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu
               ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.

               Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden
               diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom
               Versicherer aufgefordert wurde.

          2.   Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach
               B4.10.2.1 entsprechend kürzen.

B4.11     Übergang von Ersatzansprüchen

B4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen

          Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser
          Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.

          Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

          Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
          Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht
          werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

B4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen

          Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
          dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach
          Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
          Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.

          Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
          insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
          Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
          Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
          Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
          Versicherungsnehmer.

B4.12     Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen

B4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls

          1.   Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der
               Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch
               rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers
               festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

          2.   Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
               berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des


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              Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Nichtvorliegen einer
              groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.

B4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls

          Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
          Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
          Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.

          Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
          Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
          Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

B4.13     Repräsentanten

          Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
          zurechnen lassen.


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