# Verti Premium: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-verti-premium.php
- Rechtlicher Träger: Verti Versicherung AG
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV, Tarif Klassik) mit Leistungserweiterungen Premium-Produktlinie](https://www.verti.de/media/indoc/ahb_phv.pdf), Fassung 12/2025

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | A1-5.1, Seite 8 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.23.1, Seite 19 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | nicht geregelt |  |  |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers | A1-5.3, Seite 8 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers, | A1-2.1.1, Seite 5 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. | A1-2.1.2, Seite 5 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | Vorübergehend ist der Auslandsaufenthalt, wenn dieser von Beginn an zeitlich begrenzt ist und der Hauptwohnsitz in Deutschland beibehalten | A1-6.22.2, Seite 19 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | Wir legen bewusst noch etwas drauf, denn unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) weichen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen ab. | Garantien Nr. 1, Seite 1 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | Wenn wir unsere Bedingungen verbessern und dies auch für Sie von Vorteil ist, gelten die Verbesserungen automatisch für Ihren bestehenden Vertrag. | Garantien Nr. 2, Seite 1 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Der Versicherungsschutz umfasst automatisch auch diejenigen Haftungsansprüche gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (AVB PHV A1-3.1), die zwar nicht im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung mit der Verti Versicherung AG mitversichert sind, | P4-1, Seite 52 |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne dieser Regelung auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt. | A1-9.2, Seite 34 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis zur Deckungssumme | wird sich der Versicherer im Rahmen eines Haftpflichtanspruches nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, sofern dies der Versicherungsnehmer wünscht. | A1-6.20.1, Seite 18 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis zur Deckungssumme | wird sich der Versicherer im Rahmen eines Haftpflichtanspruches nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, sofern dies der Versicherungsnehmer wünscht. | A1-6.20.1, Seite 18 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. | A1-2.1.9, Seite 6 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | Dies gilt auch dann, wenn die Eltern bzw. Großeltern in ein Altenpflegeheim aufgenommen werden, | A1-2.1.5, Seite 6 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements. | A1-6.2.1, Seite 9 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis zur Deckungssumme | wird sich der Versicherer nicht auf einen Ausschluss der Haftung wegen Gefälligkeit (stillschweigender Haftungsverzicht) berufen. | A1-6.21, Seite 18 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | ja | Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. | A1-2.1.6.1, Seite 6 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Gebäuden, Wohnungen, (Wohn-) Räumen und Grundstücken | A1-6.6.1, Seite 12 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Deckungssumme | Dies erstreckt sich auch auf bewegliche Einrichtungsgegenstände in vom Versicherungsnehmer angemieteten Ferienunterkünften | A1-6.6.3, Seite 12 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis zur Deckungssumme | Verwahrungsvertrages oder aus Gefälligkeit überlassenen fremden beweglichen Sachen. | A1-6.6.3, Seite 12 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen ausschließlich von rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befindlicher: | P3-1.1, Seite 51 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis zur Deckungssumme | die diesem im Rahmen einer beruflichen, dienstlichen oder amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber bzw. Dienstherr überlassen worden sind. | P3-2.1, Seite 51 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | nicht geregelt |  |  |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger). | A1-6.24.2.1, Seite 20 |
| Be- und Entladeschäden | ja, bis zur Deckungssumme | als Halter eines Pkw wegen Schäden, die beim Be- oder Entladen seines Pkw verursacht wurden, versichert. | P1, Seite 51 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja, bis 10.000 € | Hierzu zählen auch Ansprüche aus Sachschäden, welche an den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln (Laptops, Tablets etc.) entstehen. | P2-2, Seite 51 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, | A1-6.10.1, Seite 13 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | ja | Versicherungsnehmers aus dem gelegentlichen Führen eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs im europäischen Ausland | A1-6.11.1.1, Seite 14 |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15 PS/11,03 kW, | A1-6.13.1 f), Seite 17 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; | A1-6.13.1 e), Seite 17 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | versicherungspflichtigen Flugmodellen (z.B. privat genutzte Drohnen), Ballonen und (Sportlenk-)Drachen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt, | A1-6.12.1 b), Seite 16 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | nicht geregelt |  |  |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen | A1-6.9.1, Seite 13 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, | A1-6.9.4, Seite 13 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. | A1-6.8.1, Seite 12 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | Inhaber eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt maximal drei eigenständigen Wohneinheiten | A1-6.3.1 c), Seite 9 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | Inhaber eines Wochenend- / Ferienhauses (das erstreckt sich auch auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen); | A1-6.3.1 d), Seite 9 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | aus der privaten oder gewerblichen Vermietung von einzelnen Wohnräumen oder bis zu zwei abgeschlossenen Wohneinheiten | A1-6.3.3 b), Seite 10 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | Inhaber von einem oder mehreren, in Deutschland belegenen, unbebauten Grundstücken bis zu einer summierten Maximalgesamtfläche von 20.000 qm. | A1-6.3.2 a), Seite 10 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja, bis zur Deckungssumme | bis zu einer Bausumme von 250.000 EUR je Bauvorhaben. | A1-6.3.3 e), Seite 10 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | als Inhaber von Anlagen zur Energieerzeugung die sich auf einer nach A1-6.3.1 und A1-6.3.2 versicherten Immobilie befinden. | A1-6.3.3 h), Seite 10 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja, bis 3 Mio. € | ein Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbst genutzten Risikos | A2-1.1 a), Seite 35 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis zur Deckungssumme | Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, | A2-2.1, Seite 37 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | A1-6.3.3 a), Seite 10 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. | A3-3.1, Seite 39 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nein | Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; | A3-4.1 a), Seite 39 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nicht geregelt |  |  |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | ja, bis 5.000 € | leistet der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers statt dem geschuldeten Ersatz des Zeitwertes Schadensersatz in Höhe des Neuwertes, | A1-6.29.1, Seite 26 |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | und ein Gesamtumsatz im Geschäftsjahr von 25.000 EUR nicht übersteigt. | A1-6.26.1, Seite 23 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | A1-1 b), Seite 5 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | nein | Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. | B3-2.3.1, Seite 47 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. | B2-1.2, Seite 44 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Wir sind berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Versicherungsverträge unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik neu zu kalkulieren, | A(GB)-3.1, Seite 40 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nein | Der Versicherungsschutz und der Vertrag enden, sobald Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland aufgeben. | B2-3, Seite 45 |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV, Tarif Klassik) mit Leistungserweiterungen Premium-Produktlinie

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[Seite 1]
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                                                                                                           Stand 12/2025

[Seite 2]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpfichtversicherung
(AVB PHV – Tarif: Klassik)


Inhaltsverzeichnis


Teil A - Besonderer Teil
Abschnitt A1 - Privathaftpflichtrisiko


  A1-1           Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
  A1-2           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
  A1-3           Versicherungsschutz, Versicherungsfall
  A1-4           Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
  A1-5           Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
                 Serienschaden, Selbstbeteiligung)
  A1-6           Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz,
                 Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
  A1-6.1         Familie und Haushalt
  A1-6.2         Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
  A1-6.3         Haus- und Grundbesitz
  A1-6.4         Allgemeines Umweltrisiko
  A1-6.5         Abwässer
  A1-6.6         Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden), geliehenen, gepachteten, geleasten oder
                 gefälligkeitshalber überlassenen Sachen
  A1-6.7         Sportausübung
  A1-6.8         Waffen und Munition
  A1-6.9         Tiere
  A1-6.10        Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
  A1-6.11        Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
  A1-6.11.1      Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)
  A1-6.11.2      Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen
  A1-6.11.3      Schäden beim Öffnen der Kraftfahrzeug-Tür durch Mitfahrer
  A1-6.11.4      Reinigungs-/Pflegearbeiten an fremden gemieteten oder geliehenen Kraftfahrzeugen
  A1-6.11.5      Schäden an gemieteten E-Scootern
  A1-6.11.6      Übernahme der Kraftfahrzeug-Vollkasko- Selbstbeteiligung bei Car-Sharing
  A1-6.11.7      Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes geliehener oder überlassener Kraftfahrzeuge
  A1-6.12        Gebrauch von Luftfahrzeugen
  A1-6.13        Gebrauch von Wasserfahrzeugen
  A1-6.14        Gebrauch von Kitesport-Geräten
  A1-6.15        Gebrauch von Modellfahrzeugen
  A1-6.16        Teilnahme am fachpraktischen Unterricht
  A1-6.17        Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs
  A1-6.18        Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen
  A1-6.19        Tagesmutter/Tageseltern


                                                                                                        Seite 1/49

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  A1-6.20      Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen
  A1-6.21      Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis
  A1-6.22      Schäden im Ausland
  A1-6.23      Vermögensschäden
  A1-6.24      Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer
               Daten
  A1-6.24.1    Verletzung von Datenschutzgesetzen
  A1-6.24.2    Übertragung elektronischer Daten
  A1-6.25      Ansprüche aus Benachteiligungen
  A1-6.26      Nebentätigkeiten
  A1-6.27      Besitzstandsgarantie
  A1-6.28      Nachhaltiger Schadensersatz: Reparatur auf Wunsch trotz Mehrkosten
  A1-6.29      Neuwertentschädigung
  A1-6.30      Beschädigung eigener Sachen – Differenz zwischen Zeit- und Neuwertentschädigung
  A1-6.31      Beschädigung eigener Sachen durch deliktsunfähige Enkelkinder
  A1-6.32      Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
  A1-6.33      Beitragsfreie Exzedenten-Deckung
  A1-6.34      Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen)
  A1-6.35      Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige Diskriminierung
  A1-7         Allgemeine Ausschlüsse
  A1-7.1       Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
  A1-7.2       Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
               Leistungen
  A1-7.3       Ansprüche der Versicherten untereinander
  A1-7.4       Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
               verbundenen Personen
  A1-7.5       Verbotene Eigenmacht
  A1-7.6       Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
  A1-7.7       Asbest
  A1-7.8       Gentechnik
  A1-7.9       Übertragung von Krankheiten
  A1-7.10      Überschwemmungen
  A1-7.11      Strahlen
  A1-7.12      Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
  A1-7.13      Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
  A1-8         Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
  A1-9         Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
  A1-10        Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
  A1-11        Besondere Vertragsformen
  A1-11.1      Vertragstarif: Single (alleinstehende Person)
  A1-11.2      Exzedenten-Deckung (Summen- und Konditionsdifferenzdeckung)

Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken

  A2-1         Gewässerschäden


                                                                                                      Seite 2/49

[Seite 4]
  A2-2           Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG

Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko

  A3-1           Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
  A3-2           Leistungsvoraussetzungen
  A3-3           Umfang der Forderungsausfalldeckung
  A3-4           Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A

  A(GB)-1        Abtretungsverbot
  A(GB)-2        Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
                 (Beitragsregulierung)
  A(GB)-3        Beitragsänderung und Kündigungsrecht nach Beitragsänderung

Teil B - Allgemeiner Teil

Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

  B1-1           Beginn des Versicherungsschutzes
  B1-2           Beitragszahlung, Versicherungsperiode
  B1-3           Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
  B1-4           Folgebeitrag
  B1-5           Lastschriftverfahren
  B1-6           Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung

  B2-1           Dauer und Ende des Vertrags
  B2-2           Kündigung nach Versicherungsfall
  B2-3           Aufgabe des Hauptwohnsitzes in Deutschland

Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

  B3-1           Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
  B3-2           Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Abschnitt B4 - Weitere Regelungen

  B4-1           Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
  B4-2           Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
  B4-3           entfällt
  B4-4           Verjährung
  B4-5           Örtlich zuständiges Gericht
  B4-6           Meinungsverschiedenheiten
  B4-7           Anzuwendendes Recht
  B4-8           Embargobestimmung


                                                                                                          Seite 3/49

[Seite 5]
Teil A - Besonderer Teil

Abschnitt A1 - Privathaftpflichtrisiko

  A1-1             Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
                   Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
                   Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als
                   a) Privatperson und

                   b) nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.

  A1-2             Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
                   (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  A1-2.1           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht

  A1-2.1.1         des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,

  A1-2.1.2         ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder
                   (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie
                   sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden
                   (berufliche Erstausbildung – d.h. Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar
                   angeschlossener Masterstudiengang oder Lehre und sich unmittelbar anschließendes
                   Studium, d.h. ohne Wartezeiten –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.)
                   und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
                   Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des
                   Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im
                   Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
                   Nach Beendigung der Schul- oder sich unmittelbar anschließenden beruflichen
                   Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in
                   unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw.
                   Wartezeit eingetreten sein sollte,

  A1-2.1.3         der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden unverheirateten,
                   nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft
                   lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung – dies
                   erstreckt sich auch auf solche Kinder die in einer Behinderten- / Pflegeeinrichtung leben,

  A1-2.1.4         des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer
                   nicht- ehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend A1-2.1.2 und
                   A1-2.1.3, sofern
                   der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner unverheiratet sind und
                   der mitversicherte Partner beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet ist oder im
                   Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen namentlich benannt ist.
                   Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind
                   ausgeschlossen.

                   Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und
                   dessen Kinder A1-10 sinngemäß.
                   Die Mitversicherung des Partners und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des
                   Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft
                   zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner,

  A1-2.1.5         der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eltern bzw. Großeltern des
                   Versicherungsnehmers oder seines Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder
                   Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (entsprechend A1-2.1.4), soweit sie dort


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             polizeilich gemeldet sind oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich
             benannt werden und kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht (z.B.
             aufgrund einer eigenen Privathaftpflichtversicherung). Dies gilt auch dann, wenn die Eltern
             bzw. Großeltern in ein Altenpflegeheim aufgenommen werden,

A1-2.1.6     Zu den Ziffern A1-2-1 bis A1-2.1.5 gilt

A1-2.1.6.1   Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen
             untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche
             nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der
             Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger
             sowie etwaigen öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.

A1-2.1.6.2   Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung (weil z.B. die Ehe rechtskräftig
             geschieden wurde, die Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet
             haben oder die häusliche Gemeinschaft aufgehoben wurde) besteht ein
             Nachversicherungsschutz für die betreffenden Personen bis zum nächsten
             Beitragsfälligkeitstermin, längstens aber für 12 Monate,

A1-2.1.7     von vorübergehend, längstens jedoch ein Jahr, in den Familienverbund eingegliederten
             Personen (z.B. Austauschschüler, Au-Pair) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen
             im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit kein anderweitiger
             Haftpflichtversicherungsschutz besteht (z.B. aufgrund einer eigenen
             Privathaftpflichtversicherung),

A1-2.1.8     von Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber
             Dritten aus dieser Tätigkeit, soweit kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz
             besteht (z.B. aufgrund einer eigenen Privathaftpflichtversicherung),

A1-2.1.9     der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus
             dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
             gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
             Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
             Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem
             Sozialgesetzbuch VII handelt.

A1-2.2       Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die
             mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen
             über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
             Person entsteht.

A1-2.3       Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in
             der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt
             der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
             mitversicherten Personen.

A1-2.4       Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer
             ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
             Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.

A1-3         Versicherungsschutz, Versicherungsfall

A1-3.1       Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines
             während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses
             (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
             Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund von einem Dritten auf Schadensersatz in
             Anspruch genommen wird.


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         Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
         entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis
         geführt hat, kommt es nicht an.

A1-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche
         Ansprüche handelt,
         auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
         Schadensersatz statt der Leistung;
         wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
         wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens
         des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
         auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
         Vertragserfüllung;
         auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
         wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.

A1-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
         Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
         Versicherungsnehmers hinausgehen.

A1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

A1-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst
         a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
         b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
         c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
            Schadensersatzverplichtungen.
         Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
         aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur
         Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse
         und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
         abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der
         Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
         Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für
         den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
         Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

A1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
         Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
         Versicherungsnehmers abzugeben.
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche
         gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu
         führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des
         Versicherungsnehmers.

A1-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den
         Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung
         eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
         genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm
         besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.


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A1-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die
         Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer
         bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.

A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
         Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)

A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
         Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen
         begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
         entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

A1-5.2   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
         als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser
         Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
         a) auf derselben Ursachen
         b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
            Zusammenhang oder
         c) auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
            beruhen.

A1-5.3   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
         Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen
         Nach- trägen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
         Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen,
         wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
         A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden,
         deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter
         Schadensersatzansprüche verpflichtet.

A1-5.4   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
         angerechnet.

A1-5.5   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
         Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
         Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

A1-5.6   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
         übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug
         etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag
         der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
         Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
         erstattet.
         Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung
         über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils
         gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
         Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an den
         laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
         Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende
         Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen
         Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

A1-5.7   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
         Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
         scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
         Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.


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[Seite 9]
A1-6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz,
           Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
           A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren
           Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
           Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6
           geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. A1-4 „Leistungen
           der Versicherung“ oder A1-7 „Allgemeine Ausschlüsse“).

A1-6.1     Familie und Haushalt
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           a) als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);
           b) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.

A1-6.2     Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit

A1-6.2.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer
           nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines
           sozialen unentgeltlichen Engagements.
           Darunter fallen bspw. die Mitarbeit in der Kranken- oder Altenpflege, der Behinderten- oder
           Kirchenarbeit, in Vereinen oder Bürgerinitiativen, im Umwelt- oder Naturschutz oder als
           Helfer für Geflüchtete und Asylsuchende.

A1-6.2.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
           a) die Ausübung eines öffentlichen oder hoheitlichen Ehrenamtes (z.B.: als Bürgermeister,
              Laienrichter, Prüfer für die IHK, Betriebs- oder Personalrat, Mitglied des Gemeinderates,
              Schöffe, Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr);
           b) die Ausübung eines leitenden Ehrenamtes oder eines Ehrenamtes mit beruflichem
              Charakter (z.B.: Tätigkeiten als Vorstand, Betriebs- oder Personalrat,
              Versichertenältester, beruflicher Betreuer). Als Ehrenamt mit beruflichem Charakter
              gelten auch Tätigkeiten als Aufsichtsrat oder Verwaltungsbeirat in einer Gemeinschaft
              von Wohnungseigentümern nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

A1-6.2.3   Der Versicherungsschutz ist nur dann gegeben, wenn kein anderweitiger
           Haftpflichtversicherungsschutz besteht (Subsidiarität). D.h. anderweitige Leistungspflichten
           eines anderen Versicherers gehen vor.

A1-6.3     Haus- und Grundbesitz

A1-6.3.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als:
           a) Inhaber einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als
              Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen. Bei Sondereigentümern sind
              versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen
              Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch
              nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
           b) Inhaber eines Einfamilienhauses,
           c) Inhaber eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt maximal drei eigenständigen
              Wohneinheiten (z.B. von bis zu zwei weiteren Wohnungen, neben der vom
              Versicherungsnehmer bewohnten Wohnung);
           d) Inhaber eines Wochenend- / Ferienhauses (das erstreckt sich auch auf Dauer und ohne
              Unterbrechung fest installierte Wohnwagen);


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           e) als Miteigentümer der zum Ein- bzw. Mehrfamilienhaus gehörenden
              Gemeinschaftsanlagen, (z.B. Müllplatz, Garagenhof, Grünanlage, Wäschetrockenplatz,
              Abstellplatz);
              sofern die Immobilie in Deutschland belegen ist und vom Versicherungsnehmer zu
              eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Nutzung eines Raumes als häusliches
              Arbeitszimmer, lässt den Versicherungsschutz nicht entfallen. Allerdings ist die
              gesetzliche Haftpflicht aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit nicht umfasst.

A1-6.3.2   Ebenfalls mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als:
           a) Inhaber von einem oder mehreren, in Deutschland belegenen, unbebauten
              Grundstücken bis zu einer summierten Maximalgesamtfläche von 20.000 qm. Dabei gilt
              das Grundstück noch als unbebaut, wenn das sich darauf befindliche Gebäude die
              Grundfläche von 20 qm nicht übersteigt. Wird die summierte Maximalgesamtfläche von
              20.000 qm überschritten, gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung nach
              A1-9;
           b) Inhaber von zur Immobilie nach A1-6.3.1 gehörenden Garagen, Stellplätzen, Gärten,
              Swimmingpools, Flüssiggastanks, Teichen;
           c) Inhaber eines Schrebergartens (Kleingarten), Garagen oder Stellplätzen die nicht zur
              Immobilie nach A1-6.3.1 gehören und in Deutschland belegen sind.

A1-6.3.3   Der Versicherungsschutz umfasst dabei auch die gesetzliche Haftpflicht:
           a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten
              Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen
              und Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom
              Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene
              gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter,
              Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;
           b) aus der privaten oder gewerblichen Vermietung von einzelnen Wohnräumen oder bis zu
              zwei abgeschlossenen Wohneinheiten (z.B. Einliegerwohnungen in einem
              Einfamilienhaus, Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus) in einer nach A1-6.3.1
              versicherten Immobilie bis zu einer summierten Bruttojahresmiete in Höhe von 35.000
              EUR. Wird die Anzahl oder die summierte Bruttojahresmiete überschritten, gelten die
              Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung nach A1-9;
           c) aus der privaten oder gewerblichen Vermietung von Räumen in einer nach A1-6.3.1
              versicherten Immobilie oder von bis zu zwei Eigentumswohnungen an Feriengäste,
              sofern kein Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt;
           d) aus der Verpachtung der nach A1-6.3.2 a) versicherten unbebauten Grundstücke,
           e) als privater Bauherr oder Unternehmer von Bauvorhaben (z.B. Neubau, Umbau,
              Sanierung, Renovierung, Reparaturen, Abbruch-, Grabungsarbeiten) auf einer nach
              A1-6.3.1 und A1-6.3.2 versicherten Immobilie bis zu einer Bausumme von 250.000 EUR
              je Bauvorhaben. Wird die Bausumme überschritten, finden die Bestimmungen über die
              Vorsorgeversicherung nach A1-9 keine Anwendung.
              Für Bauvorhaben am selbst genutzten Risiko (Postanschrift / private Anschrift des
              Versicherungsnehmers) gilt die Bausummenbegrenzung nicht. D.h. die gesetzliche
              Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Bauunternehmer ist ohne
              Begrenzung der Bausumme für derartige Bauvorhaben mitversichert.
           f) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum
              Besitzwechsel bestand,
           g) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft,
           h) als Inhaber von Anlagen zur Energieerzeugung die sich auf einer nach A1-6.3.1 und
              A1-6.3.2 versicherten Immobilie befinden.
              Sofern diese Anlagen für betriebliche oder berufliche Zwecke (z.B. durch Einspeisen in
              das öffentliche Stromnetz) genutzt werden, besteht abweichend von A1-1
              Versicherungsschutz ausschließlich für:


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[Seite 11]
             •   Solarthermie- und Photovoltaik-Anlagen, die auf dem Boden installiert sind und deren
                 Gesamtfläche der Sonnenkollektoren und Solarmodule maximal 200 m³ beträgt;
             •   Windkraft-Anlagen, mit einer Höhe von maximal zehn Metern und einer
                 Gesamtleistung der Anlage von maximal 15 kW-Peak;
             •   Wasserkraft-Anlagen, mit einer Gesamtleistung der Anlage von maximal 15 kW-Peak;
             •   Bioenergie-Anlagen, mit Bevorratung bis zu 6 m³ Fassungsvermögen;
             •   Wärmepumpen-Anlagen (Luft-Luft, Luft-Wasser),
             •   Blockheizkraftwerken, mit einer elektrischen Leistung von maximal 50 kW.
           Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.3.3 i) und für Gewässerschäden A2-1.
           i) als Inhaber einer Geothermie-Anlage (d.h. eine Anlage, in der Erdwärme dem
              Untergrund entnommen wird) die sich auf einer nach A1-6.3.1 versicherten Immobilie
              befindet, soweit es sich nicht um eine Geothermie-Anlage handelt, die mittels Bohrung
              errichtet wurde.
              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich
              wegen Schäden im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z.B.
              Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Nicht umfasst sind alle oberirdischen Anlagenteile.

              In Abweichung zum Ausschluss in A1-7.10 sind Schäden durch Überschwemmungen
              stehender oder fließender Gewässer als versichert. Für das Risiko der
              Gewässerschäden gilt A2-1.
           j) als Inhaber einer Wandladestation/Wallbox zur Stromversorgung von Elektrofahrzeugen
              (bspw.: E-Bikes, E-Scooter, Elektro-Kraftfahrzeuge) die sich auf einer nach A1-6.3.1
              versicherten Immobilie befindet, sofern diese ausschließlich zum privaten Gebrauch
              betrieben wird und diese durch einen Fachbetrieb installiert worden ist.

A1-6.3.4   Der Versicherungsschutz nach A1-6.3.1 bis A1-6.3.3 ist nur dann gegeben, wenn kein
           anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht (Subsidiarität). D.h. anderweitige
           Leistungspflichten eines anderen Versicherers gehen vor.

A1-6.3.5   Der Versicherungsschutz von im Ausland belegenen Immobilien richtet sich nach den
           Bestimmungen zu Schäden im Ausland (A1-6.22 (Schäden im Ausland)).

A1-6.4     Allgemeines Umweltrisiko

A1-6.4.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
           wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor,
           wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
           Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder
           Wasser ausgebreitet haben.

A1-6.4.2   Vom Versicherungsschutz nach A1-6.4 ausgeschlossen sind Ansprüche aus
           Gewässerschäden. Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
           siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).

A1-6.5     Abwässer
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
           Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden:
           a) Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals,
           b) durch häusliche Abwässer

A1-6.6     Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden), geliehenen, gepachteten,
           geleasten oder gefälligkeitshalber überlassenen Sachen


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A1-6.6.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen der
           Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder
           geleasten Gebäuden, Wohnungen, (Wohn-) Räumen und Grundstücken und alle sich
           daraus ergebenden Vermögensschäden.

A1-6.6.2   Vom Versicherungsschutz nach A1-6.6.1 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
           a) Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung,
           b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
              an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der
              Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser
              oder Abwasser entstanden sind;
           c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichert hat.

A1-6.6.3   Zusätzlich versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
           ausschließlich wegen Sachschäden (nicht jedoch wegen sich daraus ergebender
           Vermögensschäden) aufgrund der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust an/von
           gemieteten, geliehenen, gepachteten, geleasten, aufgrund eines besonderen
           Verwahrungsvertrages oder aus Gefälligkeit überlassenen fremden beweglichen Sachen.
           Dies erstreckt sich auch auf bewegliche Einrichtungsgegenstände in vom
           Versicherungsnehmer angemieteten Ferienunterkünften (z.B. in Ferienhäusern,
           -wohnungen, Hotelzimmer).
           In Bezug auf Elektro- oder Fahrräder ist der Versicherungsschutz auf 5.000 EUR je
           Versicherungsfall begrenzt.

A1-6.6.4   Vom Versicherungsschutz nach A1-6.6.3 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
           a) Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers dienen,
           b) Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
           c) Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und
              Wertpapieren,
           d) Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.

A1-6.7     Sportausübung

A1-6.7.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von
           Sport.

A1-6.7.2   Vom Versicherungsschutz nach A1-6.7 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus:
           a) einer jagdlichen Betätigung,
           b) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung
              des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vorgeschriebenes Training, bei
              dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.

A1-6.8     Waffen und Munition

A1-6.8.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten
           privaten Besitz und Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und
           Geschossen.

A1-6.8.2   Vom Versicherungsschutz nach A1-6.8 ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken
           oder zu strafbaren Handlungen.

A1-6.9     Tiere


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A1-6.9.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter
            von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen und aus der erlaubten privaten
            Haltung und Hütung von wilden Tieren in seinem Haushalt, sofern diese Tiere keinem
            gesetzlichen oder behördlichen Haltungsverbot unterliegen. Nicht versichert sind solche
            Tiere, die nur mit einer behördlichen Ausnahmegenehmigung gehalten werden dürfen (d.h.
            es kommt auf das Bestehen einer Ausnahmegenehmigung nicht an; diese Tiere sind vom
            Versicherungsschutz nicht umfasst).

A1-6.9.2    Aufwendungen die im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der wilden Tiere nach
            A1-6.9.1 entstehen, sind im Rahmen der Versicherungssumme bis 5.000 EUR je
            Versicherungsfall mitversichert.

A1-6.9.3    Vom Versicherungsschutz nach A1-6.9 ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als
            Halter oder Hüter von:
            a) Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren;
            b) Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.

A1-6.9.4    Versichert ist dagegen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
            a) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
            b) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
            c) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
            d) als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden
            sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz (z.B. über eine
            Tierhalter-Haftpflichtversicherung) besteht.

A1-6.9.5    Vom Versicherungsschutz nach A1-6.9.4 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der
            Tierhalter, -eigentümer oder Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.

A1-6.10     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

A1-6.10.1   Abweichend vom Ausschluss in A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des
            Versicherungsnehmers wegen Schäden versichert, die verursacht werden durch den
            Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
            Kraftfahrzeug-Anhängern:
            a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne
               Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
            b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit,
            c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit,
            d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
               Höchstgeschwindigkeit;
            e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen
               Wegen und Plätzen verkehren.

A1-6.10.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
            Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
            Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
            gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die
            Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit
            der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür


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              zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche
              Fahrerlaubnis hat.
              Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3
              (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzungen).

A1-6.11       Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen

A1-6.11.1     Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland
              (Mallorca-Deckung)

A1-6.11.1.1   Abweichend vom Ausschluss in A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des
              Versicherungsnehmers aus dem gelegentlichen Führen eines fremden
              versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs im europäischen Ausland (d.h. Kontinentaleuropa,
              einschließlich des Vereinigten Königreichs, Islands, der Kanarischen Inseln, der Azoren und
              Madeira jedoch exklusive der Russischen Föderation) versichert.
              Als Kraftfahrzeuge nach dieser Bestimmung gelten:
              a) Personenkraftwagen,
              b) Krafträder,
              c) Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht
              soweit sie nach Ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9
              Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich
              auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck oder
              Bootsanhängern.

A1-6.11.1.2   Der Versicherungsschutz gilt, sofern keine oder eine unzureichende Deckung aus der für
              das Kraftfahrzeug (A1-6.11.1.1) bestehenden Haftpflichtversicherung besteht. Die Deckung
              nach A1-6.11.1 greift im Anschluss an die Haftpflichtdeckung des Kraftfahrzeugs.

A1-6.11.1.3   Das Kraftfahrzeug darf nur von einem berechtigen Fahrer gebraucht werden. Berechtigter
              Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten
              gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die
              Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
              Der Fahrer des Kraftfahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur
              mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
              dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die
              erforderliche Fahrerlaubnis hat.
              Das Kraftfahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische
              Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu
              führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das
              Kraftfahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder
              andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Kraftfahrzeug sicher zu führen.
              Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3
              (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung).

A1-6.11.1.4   Vom Versicherungsschutz nach A1-6.11.1 ausgeschlossen sind Schäden am fremden
              Kraftfahrzeug selbst.

A1-6.11.2     Betankungsschäden an gemieteten Kraftfahrzeugen

A1-6.11.2.1   Abweichend vom Ausschluss A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des
              Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an fremden gemieteten Kraftfahrzeugen durch
              versehentliche Betankung mit für das Kraftfahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen,
              versichert.


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A1-6.11.2.2   Es besteht kein Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer
              zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen worden sind.

A1-6.11.3     Schäden beim Öffnen der Kraftfahrzeug-Tür durch Mitfahrer

A1-6.11.3.1   Abweichend vom Ausschluss A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des
              Versicherungsnehmers wegen Schäden, die ein im Kraftfahrzeug befindlicher Mitfahrer, der
              nicht mitversicherte Person des Vertrages ist, gegenüber Dritten durch das Öffnen einer
              Kraftfahrzeugtür verursacht, versichert.

A1-6.11.3.2   Dabei ist der Versicherungsschutz für Schäden nach A1-6.11.3 auf 10.000 EUR je
              Versicherungsfall begrenzt. Die vom Versicherungsnehmer zu tragende Selbstbeteiligung
              beträgt je Versicherungsfall 150 EUR.

A1-6.11.3.3   Der Versicherungsschutz nach A1-6.11.3 ist nur dann gegeben, wenn kein anderweitiger
              Versicherungsschutz besteht (Subsidiarität). Das heißt, Leistungspflichten eines anderen
              Versicherers (z.B. Kfz-Versicherung) gehen vor.

A1-6.11.4     Reinigungs-/Pflegearbeiten an fremden gemieteten oder geliehenen
              Kraftfahrzeugen

A1-6.11.4.1   Abweichend vom Ausschluss A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des
              Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden
              gemieteten oder geliehenen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern versichert.

A1-6.11.4.2   Der Versicherungsschutz ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 10.000 EUR je
              Versicherungsfall begrenzt. Die vom Versicherungsnehmer zu tragende Selbstbeteiligung
              beträgt je Versicherungsfall 150 EUR.

A1-6.11.5     Schäden an gemieteten E-Scootern

A1-6.11.5.1   Abweichend vom Ausschluss A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des
              Versicherungsnehmers aus der Beschädigung oder der Vernichtung von selbst gemieteten
              E-Scootern versichert.

A1-6.11.5.2   Der Versicherungsschutz ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 500 EUR je
              Versicherungsfall begrenzt. Die vom Versicherungsnehmer zu tragende Selbstbeteiligung
              beträgt je Versicherungsfall 150 EUR.

A1-6.11.6     Übernahme der Kraftfahrzeug-Vollkasko- Selbstbeteiligung bei Car-Sharing

A1-6.11.6.1   Abweichend vom Ausschluss A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des
              Versicherungsnehmers aus der Beschädigung oder Vernichtung von kurzzeitig über
              kommerzielle Car-Sharing-Anbieter gemieteter Kraftfahrzeuge in Höhe der dort vereinbarten
              Kraftfahrzeug-Vollkasko-Selbstbeteiligung versichert.

              Als Kraftfahrzeuge nach dieser Bestimmung gelten:
              a) Personenkraftwagen,
              b) Krafträder
              soweit sie nach Ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9
              Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.

A1-6.11.6.2   Der Versicherungsschutz ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 250 EUR je
              Versicherungsfall und auf 500 EUR je Versicherungsjahr begrenzt.

A1-6.11.6.3   Abweichend von A1-6.11.6.2 ist der Versicherungsschutz bei der Beschädigung oder
              Vernichtung von angemieteten reinen Elektro-Kraftfahrzeuges im Rahmen der


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              Versicherungssumme auf 500 EUR je Versicherungsfall und auf 1.000 EUR je
              Versicherungsjahr begrenzt.

A1-6.11.7     Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes geliehener oder überlassener
              Kraftfahrzeuge

A1-6.11.7.1   Abweichend vom Ausschluss A1-7.12 ist die gesetzliche Haftpflicht des
              Versicherungsnehmers für Vermögensschäden versichert, die dadurch entstehen, dass
              beim erlaubten, privaten Gebrauch eines geliehenen oder gefälligkeitshalber überlassenen
              Kraftfahrzeugs in Folge der Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes nach einem vom
              Versicherungsnehmer verursachten Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschadens am
              Kraftfahrzeug eine Mehrprämie in der Kraftfahrzeughaftpflicht- und/oder
              Vollkaskoversicherung für dieses Kraftfahrzeug entsteht.
              Als Kraftfahrzeuge nach dieser Bestimmung gelten:
              a) Personenkraftwagen,
              b) Krafträder,
              c) Wohnmobile bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht
              soweit sie nach Ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9
              Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.

A1-6.11.7.2   Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach A1-6.11.7 ist die Vorlage eines
              Regulierungsnachweises des Kraftfahrzeug-Versicherers, aus dem sich die Rückstufung
              des Schadenfreiheitsrabattes und die dadurch entstehende Mehrprämie ergibt.

A1-6.11.7.3   Ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst ist die Selbstbeteiligung in der
              Kraftfahrzeug-Vollkaskoversicherung bis maximal 300 EUR je Versicherungsfall.

A1-6.11.7.4   Der Versicherungsschutz umfasst die Mehrprämie der ersten fünf Jahre und ist dabei auf
              die vom Kraftfahrzeug-Versicherer erbrachte Gesamtentschädigungsleistung begrenzt.

A1-6.11.7.5   Es besteht kein Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer
              zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen worden sind.

A1-6.12       Gebrauch von Luftfahrzeugen

A1-6.12.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
              durch den Gebrauch ausschließlich von
              a) solchen Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
              b) versicherungspflichtigen Flugmodellen (z.B. privat genutzte Drohnen), Ballonen und
                 (Sportlenk-)Drachen, deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,

A1-6.12.2     Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
              Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht
              werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder
              Führer in Anspruch genommen wird.

A1-6.12.3     Diese Luftfahrzeuge dürfen vom Versicherungsnehmer nur gebraucht werden, sofern dies
              gesetzlich zulässig ist. Sofern die Steuerung einen Befähigungsnachweis erfordert, darf das
              Luftfahrzeug nur dann vom Versicherungsnehmer gebraucht werden, wenn er über diesen
              Befähigungsnachweis verfügt. Ist der Gebrauch des Luftfahrzeuges erlaubnispflichtig,
              besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn der Versicherungsnehmer über diese
              Erlaubnis verfügt.
              Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3
              (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung).


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A1-6.13     Gebrauch von Wasserfahrzeugen

A1-6.13.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
            verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen
            a) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder
               Außenbordmotoren) oder Treibsätze;
            b) Treibsätze oder fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder
               Außenbordmotoren) mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm
            c) eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm, sofern hierfür kein
               anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht (Subsidiarität) und für das Führen
               keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
            d) eigene und fremde Windsurfbretter,
            e) fremde Wasserfahrzeuge mit Motoren, soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden
               und für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
            f) eigene Wasserfahrzeuge mit einer Motorstärke bis maximal 15 PS/11,03 kW, sofern für
               das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist und kein anderweitiger
               Haftpflichtversicherungsschutz besteht.

A1-6.13.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
            Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der
            Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch
            genommen wird.

A1-6.14     Gebrauch von Kitesport-Geräten
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
            durch den Gebrauch von Kite-Sportgeräten verursacht werden.

A1-6.15     Gebrauch von Modellfahrzeugen
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die
            durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen verursacht
            werden.

A1-6.16     Teilnahme am fachpraktischen Unterricht
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme am
            fachpraktischen Unterricht einer Fach-, Gesamt- und Hochschule oder Universität. Dies
            erstreckt sich auch auf Schäden an Laborgeräten (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt-
            und Hochschulen oder Universitäten.

A1-6.17     Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs

A1-6.17.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an
            Betriebspraktika und Ferienjobs.

A1-6.17.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch
            eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit.

A1-6.18     Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen

A1-6.18.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus
            betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar den
            Arbeitskollegen zugefügten Sachschäden.


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A1-6.18.2   Der Versicherungsschutz ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 100.000 EUR je
            Versicherungsfall begrenzt.

A1-6.18.3   Vom Versicherungsschutz nach A1-6.18 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
            Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.

A1-6.19     Tagesmutter/Tageseltern

A1-6.19.1   Abweichend von A1-1 ist gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
            entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit als Kinderpflegeperson (Tagesmutter oder
            Tageseltern) versichert.
            Insbesondere ist die Beaufsichtigungspflicht der zur Betreuung übernommenen
            minderjährigen Kinder (Tageskinder) im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des
            Haushalts der zu betreuenden Kinder umfasst. Dies gilt auch außerhalb der Wohnung (z.B.
            bei Spielen, Ausflügen, usw.).

A1-6.19.2   Nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben oder
            Institutionen (z.B. Kindergärten, Kinderhorten, Kindertagesstätten, Kinderläden).

A1-6.19.3   Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den
            Tageseltern, sofern für das Tageskind kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz
            besteht (Subsidiarität). Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur
            Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen
            Vereinbarungen.

A1-6.19.4   Versichert sind auch Haftpflichtansprüche der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und
            deren eigenen Kindern wegen Personenschäden.

A1-6.20     Schäden durch gesetzlich deliktunfähige Personen

A1-6.20.1   Verursacht ein über A1-2.1.3 oder A1-2.1.3 mitversichertes Kind einen Schaden, wird sich
            der Versicherer im Rahmen eines Haftpflichtanspruches nicht auf eine Deliktsunfähigkeit
            berufen, sofern dies der Versicherungsnehmer wünscht.

A1-6.20.2   Der Versicherungsschutz nach A1-6.20 ist nur dann gegeben, wenn kein anderweitiger
            Haftpflichtversicherungsschutz besteht (Subsidiarität).

A1-6.20.3   Regressansprüche, gegen einen schadensersatzpflichtigen Dritten (d.h. eine Person, die
            nicht mitversicherte Person ist), behält sich der Versicherer vor.

A1-6.21     Schäden aus dem Gefälligkeitsverhältnis
            Kommt es im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses zu einem Schaden, wird sich der
            Versicherer nicht auf einen Ausschluss der Haftung wegen Gefälligkeit (stillschweigender
            Haftungsverzicht) berufen.

A1-6.22     Schäden im Ausland

A1-6.22.1   Außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland (Ausland) gilt der
            Versicherungsschutz, solange der Versicherungsnehmer seinen Hauptwohnsitz in
            Deutschland hat. Hauptwohnsitz ist derjenige Wohnsitz, an dem sich der Lebensmittelpunkt
            (d.h. der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse) befindet. Gibt der Versicherungsnehmer
            seinen Hauptwohnsitz in Deutschland auf, endet der Versicherungsschutz und der
            Versicherungsvertrag (B2-3).

A1-6.22.2   Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmer wegen im Ausland eintretender
            Versicherungsfälle ist weltweit ausschließlich dann versichert, wenn


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            a) diese auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes
               versichertes Risiko zurückzuführen sind;
            b) diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind. Vorübergehend
               ist der Auslandsaufenthalt, wenn dieser von Beginn an zeitlich begrenzt ist und der
               Hauptwohnsitz in Deutschland beibehalten (z.B. aufgrund eines Urlaubsaufenthaltes,
               einer Dienstreise, eines Auslandsschuljahres oder eines Auslandsstudiums). Versichert
               sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110
               Sozialgesetzbuch VII und die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
               vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) einer oder mehrerer
               Wohnungen, eines Einfamilienhauses, eines Wochenendhauses oder eines
               Ferienhauses die im Ausland belegenen sind.

A1-6.22.3   Darüber hinaus ist gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers versichert, als
            a) Inhaber einer oder mehrerer Wohnungen,
            b) Inhaber eines Einfamilienhauses,
            c) Inhaber eines Wochenend- / Ferienhauses – dies erstreckt sich auch auf Dauer und
               ohne Unterbrechung fest installierte Wohnwagen;
            d) Inhaber von einem oder mehrerer selbst genutzter, unbebauter Grundstücke bis zu einer
               summierten Maximalgesamtfläche von 20.000 qm. Dabei gilt das Grundstück noch als
               unbebaut, wenn das sich darauf befindliche Gebäude die Grundfläche von 20 qm nicht
               übersteigt. Wird die summierte Maximalgesamtfläche von 20.000 qm überschritten,
               gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung nach A1-9;
            sofern die Immobilie in einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten
            Königreich belegenen ist.

A1-6.22.4   Ebenfalls versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
            Vermietung eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung, sofern die Immobilie in einem
            EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich belegenen ist und kein
            Ausschank nach dem Gaststättengesetz erfolgt.

A1-6.22.5   Ist aufgrund einer behördlichen Anordnung durch den Versicherungsnehmer eine Kaution
            zur Sicherstellung dessen gesetzlicher Haftpflicht zu hinterlegen, zahlt der Versicherer den
            Kautionsbetrag bis zur Höhe von 500.000 EUR an die Behörde; sofern dies nicht möglich
            ist, an den Versicherungsnehmer. Die Kautionszahlung wird auf eine vom Versicherer zu
            leistende Schadensersatzzahlung angerechnet. Der Versicherungsnehmer ist zur
            Rückzahlung verpflichtet, wenn der Kautionsbetrag höher als der zu leistende
            Schadensersatz ist, die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht
            versicherter Schadensersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist (z.B.
            weil der Versicherungsnehmer einen behördlich angeordneten Termin nicht wahrgenommen
            hat).

A1-6.22.6   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
            Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
            des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
            Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

A1-6.22.7   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit
            Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damage.

A1-6.23     Vermögensschäden

A1-6.23.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
            Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.

A1-6.23.2   Vom Versicherungsschutz nach A1-6.23 ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            Vermögensschäden:


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              a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von
                 Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige
                 Leistungen;
              b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher
                 Tätigkeit;
              c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unter-
                 nehmen;
              d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art,
              e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
              f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
                 wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie
                 aus Untreue oder Unterschlagung;
              g) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten (der
                 Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.34) von gewerblichen Schutzrechten
                 und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
              h) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
              i) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder
                 von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer
                 Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
              j) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von
                 Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
                 Pflichtverletzung;
              k) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und
                 Wertsachen;
              l) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

A1-6.24       Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch
              Übertragung elektronischer Daten

A1-6.24.1     Verletzung von Datenschutzgesetzen

A1-6.24.1.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
              der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch die Verarbeitung (im Sinne von Art. 4 der
              Datenschutzgrundverordnung [DSGVO]) personenbezogener Daten.

A1-6.24.1.2   Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder
              durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller
              Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen)
              untereinander.

A1-6.24.2     Übertragung elektronischer Daten

A1-6.24.2.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
              dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im
              Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger).
              Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
              a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
                 (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere
                 Schadprogramme;
              b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und
                 fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen


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                •   sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
                    Datenveränderungen sowie
                •   der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter
                    Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
              c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

A1-6.24.2.2   Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden,
              zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder
              -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind,
              die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte
              erfolgen.
              Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei
              Verletzung von Obliegenheiten).

A1-6.24.2.3   Vom Versicherungsschutz nach A1-6.24.2 ausgeschlossen sind
              a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer
                 bewusst
                •   unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-
                    Attacken, Denial of Service Attacks),
                •   Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern
                    (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
              b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
                •   massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
                    Informationen (z. B. Spamming),
                •   Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über
                    Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
              c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen
                 von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen
                 Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt
                 haben;
              d) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie
                 Wertpapieren und Wertsachen (jeweils auch in digitaler Form).
              Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der
              Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt
              bestehen.

A1-6.24.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten
              und Leistungen:
              a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
              b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
              c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
              d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
              e) Betrieb von Datenbanken.

A1-6.24.4     Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten
              als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser
              Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
              a) auf derselben Ursache,


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            b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
               Zusammenhang oder
            c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit
               gleichen Mängeln
            beruhen.
            A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.

A1-6.24.5   Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.
            Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen
            Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-,
            Sach- verständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden als Leistungen auf die
            Versicherungssumme angerechnet.
            Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
            Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
            des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
            Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
            A1-6.22 (Schäden im Ausland) findet keine Anwendung.

A1-6.25     Ansprüche aus Benachteiligungen

A1-6.25.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in
            seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen
            wegen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden)
            aus Benachteiligungen. Gründe für eine Benachteiligung sind:
            a) die Rasse,
            b) die ethnische Herkunft,
            c) das Geschlecht
            d) die Religion,
            e) die Weltanschauung,
            f) eine Behinderung,
            g) das Alter,
            h) oder die sexuelle Identität.
            Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem
            Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt
            werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten
            geltend gemacht werden.
            Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein
            Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

A1-6.25.2   Versicherungsfall
            Versicherungsfall ist - abweichend von A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung eines
            Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des
            Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend
            gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder
            ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den
            Versicherungsnehmer zu haben.

A1-6.25.3   Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes


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            a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
            Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der
            Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige
            Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die
            versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des
            Schadens abzuwenden.
            b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
            Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines
            Zeitraums von drei Jahren vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für
            solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses
            Versicherungsvertrags kannte.
            c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
            Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf
            Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen
            und innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags
            erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind.
            d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
            Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des
            Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend
            wahrscheinlich erscheinen lassen.

A1-6.25.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
            a) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches
               Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch
               sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
               Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der
               Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt
               bestehen;
            b) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter
               fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den
               Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind,
            c) Ansprüche wegen
              •   Gehalt,
              •   rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher
                  Altersversorgung,
              •   Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von
                  Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
              •   Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
                  Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz-
                  buch VII handelt.

A1-6.26     Nebentätigkeiten

A1-6.26.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus
            selbstständiger Nebentätigkeit, soweit diese ausschließlich durch den Versicherungsnehmer
            selbst (d.h. ohne weiteres Personal/Mitarbeiter) aus dem eigenen Wohnraum (d.h. ohne
            separate Betriebsstätte) heraus erbracht/angeboten wird und ein Gesamtumsatz im
            Geschäftsjahr von 25.000 EUR nicht übersteigt.
            Eine Nebentätigkeit im Sinne dieser Regelung ist eine zusätzliche Beschäftigung, die neben
            der hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt wird bzw. aus der nicht der überwiegende
            Lebensunterhalt bestritten wird.


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            Versicherungsschutz besteht (abweichend von A1-1 auch dann, wenn es sich um
            betriebliche/berufliche Gefahren handelt) ausschließlich für nachfolgende Nebentätigkeiten:
            a) Alleinunterhalter,
            b) Annahmestellen für Sammelbesteller,
            c) Änderungsschneiderei, Stickerei,
            d) Daten- und Texterfassung,
            e) Fotografen,
            f) Friseure,
            g) Handel mit Haushaltsreinigungsmitteln,-waren, -geräten sowie Geschirr;
            h) Kosmetikhandel (ohne Herstellung),
            i) Kunsthandwerker, Töpfer,
            j) Markt- und Meinungsforschung,
            k) Musiklehrer,
            l) Nachhilfelehrer,
            m) Souvenirhandel, Schmuckhandel,
            n) Sprachlehrer,
            o) Tierbetreuung,
            p) Übersetzer,
            q) Gärtner,
            r) Rentnerbetreuung – ohne Pflege,
            s) Dozenten,
            t) Haushaltshilfe,
            u) Promotion/Hostess sowie
            v) Influencer.
            Die Bestimmungen über die Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos nach A1-8
            sowie über die Vorsorgeversicherung nach A1-9 finden keine Anwendung.

A1-6.26.2   Zusätzlich versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
            Nebentätigkeiten auf fremden Grundstücken, der Teilnahme an Messen und Ausstellungen,
            Vorführungen betrieblicher Erzeugnisse sowie der Unterhaltung von Reklameeinrichtungen.

A1-6.26.3   Vom Versicherungsschutz nach A1-6.26 ausgeschlossen sind Ansprüche:
            a) wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden
               Vermögensschäden, sofern:
              •   die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
                  Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung,
                  Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss
                  nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit
                  betroffen waren;
              •   die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen
                  zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug,
                  Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt
                  dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von
                  der Benutzung betroffen waren;


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              •   die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
                  Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich
                  um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich
                  der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der
                  Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich
                  notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
            b) aus Vermögensschäden,
            c) wegen Schäden durch Risiken, die nicht dem Charakter der selbstständigen
               Nebenberufstätigkeit entsprechen;
            d) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
               bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
               Kraftfahrzeuganhängers sowie eines Luft- oder Wasserfahrzeugs verursachen oder für
               die sie als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeugs in Anspruch genommen
               werden;
            e) wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an
               Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der
               Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine
               Deckungsvorsorge zu treffen hat;
            f) dem Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Abgabe von Kraft an
               Betriebsfremde;
            g) aus der Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer
               Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus dem Abbrennen von Feuerwerken;
            h) wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung
               von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör handelt;
            i) wegen Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende
               Wetter-, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosion;
            j) wegen Schäden an Kommissionsware,
            k) aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse,
            l) aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von
               gewässerschädlichen Stoffen sowie das Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko;
            m) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
            n) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden
               Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
               Bestimmungen anderer Länder.

A1-6.27     Besitzstandsgarantie

A1-6.27.1   Weist der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall durch Vorlage des entsprechenden
            Versicherungsvertrages (d.h. Versicherungsschein, Nachträge, Versicherungsbedingungen
            sowie sonstige Vertragsdokumente) nach, dass er durch bei seinem Vorversicherer
            ursprünglich bestehende Privathaftpflichtversicherung im Versicherungsumfang bezogen
            auf den konkreten Versicherungsfall bessergestellt gewesen wäre, wird die Verti
            Versicherung AG diesen Versicherungsfall nach den Versicherungsbedingungen des letzten
            Vertragsstands des Vorvertrages regulieren.
            Die Besitzstandgarantie gilt nur, sofern ununterbrochener
            Privathaftpflichtversicherungsschutz (d.h. ohne zeitliche Unterbrechung) bestand.

A1-6.27.2   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist im Fall der Besitzstandsgarantie auf die mit
            der Verti Versicherung AG im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten
            Versicherungssummen begrenzt (A1-5.1).


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[Seite 26]
A1-6.27.3   Die Regelungen der Besitzstandgarantie nach A1-6.27 gelten nicht für Schäden im
            Zusammenhang mit:
            a) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen,
            b) beruflichen und/oder gewerblichen Risiken,
            c) vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfällen,
            d) Haftpflichtansprüchen, soweit sie aufgrund Vertrages oder Zusagen über den Umfang
               der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
            e) gesetzlichen Erfüllungsansprüchen,
            f) Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers selbst,
            g) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
               unterliegen;
            h) Assistance-Dienstleistungen,
            i) Beitragsbefreiungen bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit.

A1-6.28     Nachhaltiger Schadensersatz: Reparatur auf Wunsch trotz Mehrkosten

A1-6.28.1   Wird der Versicherungsnehmer berechtigterweise aufgrund eines Sachschadens in
            Anspruch genommen und übersteigen die Reparaturkosten zur Wiederherstellung der
            beschädigten Sache die Wiederbeschaffungskosten für eine gleichwertige Ersatzsache
            (wirtschaftlicher Totalschaden), übernimmt der Versicherer auf Wunsch des
            Versicherungsnehmers im Fall der nachweisbar fachgerechten und vollständig
            durchgeführten Reparatur die hierfür anfallenden Kosten im Rahmen der
            Versicherungssumme bis zu einem Mehrkostenbetrag von maximal 20%, höchstens jedoch
            5.000 EUR.

A1-6.28.2   Die Mehrleistung des Versicherers erfolgt im Rahmen der im Versicherungsschein und in
            seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen.

A1-6.29     Neuwertentschädigung

A1-6.29.1   Wird der Versicherungsnehmer berechtigterweise aufgrund eines Sachschadens in
            Anspruch genommen, leistet der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers statt
            dem geschuldeten Ersatz des Zeitwertes Schadensersatz in Höhe des Neuwertes, sofern
            der beschädigte/zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht
            älter als 12 Monate ist/war. Maßgeblich ist das Datum, zu welchem die Neuware erworben
            worden ist (Kaufdatum).

A1-6.29.2   Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum
            nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch in Höhe der Zeitwertentschädigung.

A1-6.29.3   Der Versicherungsschutz ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 5.000 EUR je
            Versicherungsfall begrenzt.

A1-6.29.4   Wird in Folge der Beschädigung/Zerstörung eines neuen (vgl. A1-6.29.1) Elektrogeräts ein
            energieeffizienteres Elektrogerät (EU-Energieverbrauchskennzeichnung; EU-Energielabel)
            tatsächlich angeschafft, ersetzt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers im
            Rahmen der Versicherungssumme zusätzlich zum nach A1-6.29.1 geschuldeten
            Neuwertersatz einer Sache gleicher Art, Güte und Funktion bis zu 20% des Kaufpreises des
            beschädigten/zerstörten Elektrogeräts, höchstens jedoch 1.000 EUR.
            Die tatsächlich entstandenen Mehrkosten sind vom Versicherungsnehmer nachzuweisen.

A1-6.29.5   Vom Versicherungsschutz nach A1-6.29 ausgeschlossen sind Schäden an:
            a) Mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z.B. Mobiltelefone, Pager),


                                                                                                Seite 25/49

[Seite 27]
            b) Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z.B. Laptop, Tablet-PC);
            c) Film- und Fotoapparate,
            d) tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z.B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte);
            e) Brillen jeder Art.

A1-6.30     Beschädigung eigener Sachen – Differenz zwischen Zeit- und
            Neuwertentschädigung

A1-6.30.1   Hat der Versicherungsnehmer einen Sachschaden erlitten, für den der
            Privathaftpflichtversicherer des Schädigers Ersatz in Höhe des Zeitwertes geleistet hat, ist
            abweichend von A1-3.1 die Differenz zum Neuwert in Form einer Eigenschadendeckung
            versichert, sofern der beschädigte/zerstörte Gegenstand zum Zeitpunkt der
            Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 24 Monate ist/war. Maßgeblich ist das Datum, zu
            welchem die Neuware erworben worden ist (Kaufdatum).
            Die Vorlage des Regulierungsnachweis über den Zeitwertersatz sowie der Nachweis des
            Kaufdatums ist Voraussetzung für den Versicherungsschutz nach A1-6.30.

A1-6.30.2   Der Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherungssumme auf 5.000 EUR je
            Versicherungsfall begrenzt.

A1-6.30.3   Wird in Folge der Beschädigung/Zerstörung eines Elektrogeräts ein energieeffizienteres
            Elektrogerät (EU-Energieverbrauchskennzeichnung; EU-Energielabel) tatsächlich
            angeschafft, erstattet der Versicherer im Rahmen der Versicherungssumme zusätzlich zur
            nach A1-6.30.1 geschuldeten Differenz bis zu 20% des Kaufpreises des
            beschädigten/zerstörten Elektrogeräts, höchstens jedoch 1.000 EUR.

A1-6.30.4   Vom Versicherungsschutz nach A1-6.30 ausgeschlossen sind Schäden an:
            a) Mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z.B. Mobiltelefone, Pager),
            b) Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z.B. Laptop, Tablet-PC);
            c) Film- und Fotoapparate,
            d) tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z.B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte);
            e) Brillen jeder Art.

A1-6.31     Beschädigung eigener Sachen durch deliktsunfähige Enkelkinder

A1-6.31.1   Hat der Versicherungsnehmer einen Sachschaden durch seine deliktsunfähigen Enkelkinder
            erlitten, ist der Sachschaden abweichend von A1-3.1 in Form einer Eigenschadendeckung
            versichert, sofern den Versicherungsnehmer kein Verschulden trifft.

A1-6.31.2   Der Versicherungsschutz ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 1.000 EUR je
            Versicherungsfall begrenzt.

A1-6.31.3   Der Versicherungsschutz nach A1-6.31 ist nur dann gegeben, wenn kein anderweitiger
            Haftpflichtversicherungsschutz besteht (Subsidiarität). D.h. anderweitige Leistungspflichten
            eines anderen Versicherers gehen vor.

A1-6.32     Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit

A1-6.32.1   Wird der Versicherungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres unverschuldet und
            unfreiwillig arbeitslos, wird, sofern alle nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen, der
            Versicherungsvertrag bei fortbestehendem Versicherungsschutz beitragsfrei gestellt, sofern:


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            a) der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate
               ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis (keine geringfügige Beschäftigung)
               stand, das dem deutschen Arbeitsrecht unterlag;
            b) der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate bestand
               und
            c) der Nachweis seitens des Versicherungsnehmers erbracht werden.

A1-6.32.2   Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn
            a) der Versicherungsnehmer von der Agentur für Arbeit gemäß Sozialgesetzbuch (SGB)
               Drittes Buch (III) als arbeitslose Person geführt wird;
            b) Arbeitslosengeld I (nach SGB III) oder Arbeitslosengeld II (nach SGB II) bezieht.

A1-6.32.3   Ist der Beitrag bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, wird der Versicherungsvertrag für
            längstens 12 Monate beitragsfrei gestellt. Dies gilt ab der Beitragsfälligkeit, die der Meldung
            über die bestehende Arbeitslosigkeit an den Versicherer folgt. Endet die Arbeitslosigkeit, ist
            dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

A1-6.32.4   Wird der Versicherungsnehmer innerhalb der beitragsfreien 12 Monate (A1-6.32.3) nach
            zwischenzeitlicher Wiederbeschäftigung (nicht in geringfügiger Beschäftigung) erneut
            arbeitslos, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der Beitrag wird dann für
            die verbleibende Zeit der 12 Monate erneut beitragsfrei gestellt. Die Beitragsfreistellung
            erfolgt damit in jedem Fall längstens für den Zeitraum von 12 Monaten.

A1-6.33     Beitragsfreie Exzedenten-Deckung

A1-6.33.1   Die Exzedenten-Deckung ist im Umfang des beantragten Versicherungsschutzes
            beitragsfrei mitversichert, sofern der Vertragsbeginn nicht länger als 12 Monate in der
            Zukunft liegt und ein anderweitig gültiger Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag besteht.
            Die beitragsfreie Exzedenten-Deckung wird nicht im Versicherungsschein dokumentiert.

A1-6.33.2   Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird
            Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Versicherungsschein
            genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde.

A1-6.33.3   Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, die vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden.

A1-6.33.4   Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten Beitrag – gemäß B1-3 – nicht rechtzeitig oder
            der Vertrag kommt nicht zustande, entfällt die beitragsfreie Exzedenten-Deckung
            rückwirkend. Bereits geleistete Schadenersatzzahlungen sind zu erstatten.

A1-6.34     Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne
            Urheberrechtsverletzungen)

A1-6.34.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen
            Schäden aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen, nicht jedoch aus der
            Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherungsschutz umfasst dabei auch (reine)
            Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
            Für immaterielle finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung.

A1-6.34.2   Der Versicherungsschutz umfasst auch die Gerichts- und Anwaltskosten:
            a) eines Verfahrens, mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den
               Versicherungsnehmer begehrt wird. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Ansprüche auf
               Unterlassung oder Widerruf handelt;
            b) einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.


                                                                                                      Seite 27/49

[Seite 29]
A1-6.34.3   Der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle im Ausland besteht ausschließlich in
            EU-/EWR-Staaten, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, sofern der Anspruch in
            diesen Staaten nach dortigem Recht geltend gemacht wird. Aufwendungen des
            Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem
            Dritten geltend gemachten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen-
            und Gerichtskosten) werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die
            Versicherungssumme angerechnet.
            Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
            Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
            des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
            Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
            Die Bestimmungen aus A1-6.22 (Schäden im Ausland) findet keine Anwendung.

A1-6.34.4   Vom Versicherungsschutz nach A1-6.34 ausgeschlossen sind Ansprüche:
            a) wegen bewusst vom Versicherungsnehmer verletzter Persönlichkeits- und
               Namensrechte (z.B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing);
            b) wegen bewusst vom Versicherungsnehmer eingesetzter Software, die geeignet ist, die
               Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
            c) wegen des bewussten unbefugten Eingriffs des Versicherungsnehmers in fremde
               Datenverarbeitungssystem und/oder Datennetze (z.B. Hacker-Attacken, Denial of
               Service Attacks);
            d) wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen bei der Verarbeitung
               personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz richtet sich nach A1-6.23.1;
            e) die in engen Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger
               ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming);
            f) die in engen Zusammenhang stehen mit Dateien, mit denen widerrechtlich bestimmte
               Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen (z.B. Cookies).
            Ebenfalls ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
            durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch
            sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
            Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der
            Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt
            bestehen.

A1-6.35     Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstige
            Diskriminierung

A1-6.35.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen
            Schäden die gegen diesen aufgrund von Diskriminierung (d.h. durch Benachteiligung oder
            Herabwürdigung von Personen/Gruppen) geltend gemacht werden. Der
            Versicherungsschutz umfasst dabei auch (reine) Vermögensschäden, die weder durch
            Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
            Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht. Soweit diese Ansprüche
            gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor
            deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
            Für immaterielle Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung.

A1-6.35.2   Eine Diskriminierung nach A1-6.35.1 liegt insbesondere vor bei einer:
            a) Anfeindung (d.h. das Vorhandensein einer feindseligen Haltung gegen eine Person und
               deren entsprechende Behandlung),
            b) Schikane (d.h. das Ausnutzen vorhandener Machtbefugnisse zu Lasten einer anderen
               Person),


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            c) Belästigung (d.h. körperliche oder verbale Zudringlichkeit),
            d) Ungleichbehandlung (d.h. wenn Sachverhalte/Gruppen von Personen nach
               unterschiedlichen Grundsätzen behandelt werden
            e) sonstige Diskriminierung.

A1-6.35.3   Der Versicherungsschutz umfasst auch die Gerichts- und Anwaltskosten:
            a) eines Verfahrens, mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den
               Versicherungsnehmer begehrt wird. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Ansprüche auf
               Unterlassung oder Widerruf handelt;
            b) einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.

A1-6.35.4   Vom Versicherungsschutz nach A1-6.35 ausgeschlossen sind Ansprüche:
            a) wegen bewusster Diskriminierung durch den Versicherungsnehmer,
            b) wegen bewusst vom Versicherungsnehmer eingesetzter Software, die geeignet ist, die
               Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
            c) wegen des bewussten unbefugten Eingriffs des Versicherungsnehmers in fremde
               Datenverarbeitungssystem und/oder Datennetze (z.B. Hacker-Attacken, Denial of
               Service Attacks);
            d) wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen bei der Verarbeitung
               personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz richtet sich nach A1-6.24.1;
            e) die in engen Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger
               ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z.B. Spamming);
            f) die in engen Zusammenhang stehen mit Dateien, mit denen widerrechtlich bestimmte
               Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen (z.B. Cookies);
            g) aus Benachteiligung. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.25.
            Ebenfalls ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
            durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder durch
            sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
            Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der
            Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt
            bestehen.

A1-7        Allgemeine Ausschlüsse
            Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
            bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

A1-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

A1-7.1.1    Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
            herbeigeführt haben.

A1-7.1.2    Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der
            Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt
            bestehen.

A1-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
            und sonstigen Leistungen

A1-7.2.1    Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
            verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit


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           a) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
           b) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

A1-7.2.2   Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der
           Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt
           bestehen.

A1-7.3     Ansprüche der Versicherten untereinander

A1-7.3.1   Ausgeschlossen sind Ansprüche
           a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die
              mitversicherten Personen;
           b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
           c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.

A1-7.3.2   Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
           Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.

A1-7.4     Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
           wirtschaftlich verbundenen Personen

A1-7.4.1   Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer:
           a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
              oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
              Als Angehörige gelten:
             •   Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
                 vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
             •   Eltern und Kinder,
             •   Adoptiveltern und -kinder,
             •   Schwiegereltern und -kinder,
             •   Stiefeltern und -kinder,
             •   Großeltern und Enkel,
             •   Geschwister sowie
             •   Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
                 angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
           b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
              geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
           c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische
              Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
           d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
              Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
              Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
           e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
              Partnerschaftsgesellschaft ist;
           f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

A1-7.4.2   Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort
           genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.


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A1-7.5     Verbotene Eigenmacht
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
           er- gebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer, ein Bevollmächtigter
           oder Beauftragter des Versicherungsnehmers durch verbotene Eigenmacht erlangt hat.

A1-7.6     Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
           Leistungen

A1-7.6.1   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
           hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in
           der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus
           ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem
           mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
           Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

A1-7.6.2   Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung
           des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten
           oder sonstigen Leistungen übernommen haben.

A1-7.7     Asbest
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen
           oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

A1-7.8     Gentechnik
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
           a) gentechnische Arbeiten,
           b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
           c) Erzeugnisse, die
             •   Bestandteile aus GVO enthalten;
             •   aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

A1-7.9     Übertragung von Krankheiten
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
           a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
              resultieren;
           b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
              gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
           In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
           dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

A1-7.10    Überschwemmungen
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
           Vermögensgegenschäden, welche entstehen durch Überschwemmungen stehender oder
           fließender Gewässer.

A1-7.11    Strahlen
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
           Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von
           radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).


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A1-7.12     Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

A1-7.12.1   Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines
            Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des
            Fahrzeuges verursacht werden.

A1-7.12.2   Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der
            Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt
            bestehen.

A1-7.13     Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung

A1-7.13.1   Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine
            un- gewöhnliche und gefährliche Beschäftigung.

A1-7.13.2   Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der
            Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt
            bestehen.

A1-8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

A1-8.1      Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen
            oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
            Dies gilt nicht:
            a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
               Wasserfahrzeuge;
            b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
            c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet
               werden oder wurden.

A1-8.2      Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen
            des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
            Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das
            Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
            Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an
            ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

A1-9        Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

A1-9.1      Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
            Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu
            entstehen, sofort versichert.
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue
            Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der
            Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige,
            entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
            Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
            Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
            Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch
            nicht verstrichen war.
            Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu
            verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem
            Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das
            neue Risiko rück- wirkend ab dessen Entstehung.


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A1-9.2      Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im
            Sinne dieser Regelung auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme
            begrenzt.

A1-9.3      Die Regelung der Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung auf:
            a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
               Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
               Versicherungspflicht unterliegen;
            b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
            c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, mit
               Ausnahme von Hunden;
            d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von
               kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind, mit Ausnahme von
               Bauvorhaben die kürzer als 1 Jahr bestehen;
            e) Bauvorhaben (A1-6.3.3 e) Alternative 1, welche die Bausumme von 250.000 EUR
               überschreiten;
            f) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;
            g) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet
               werden und wurden;
            h) Risiken aus selbstständiger Nebentätigkeit (A1-6.28).

A1-10       Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
            Versicherungsnehmers
            Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße
            Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt
            a) für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner des
               Versicherungsnehmers und/oder
            b) unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des
               Versicherungsnehmers.
            Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen
            Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.

A1-11       Besondere Vertragsformen
            Falls vereinbart, gilt:

A1-11.1     Vertragstarif: Single (alleinstehende Person)
            Falls der Vertragstarif Single (d.h. alleinstehende Person ohne Kinder) vereinbart ist, wird
            A1-2.1 („Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
            Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)“) durch die
            nachfolgenden Regelungen vollumfänglich ersetzt
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht

A1-11.1.1   von Personen, die dem Versicherungsnehmer bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber
            Dritten aus dieser Tätigkeit, soweit kein anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz
            besteht (z.B. aufgrund einer eigenen Privathaftpflichtversicherung),

A1-11.1.2   der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus
            dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
            gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.


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                   Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
                   Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem
                   Sozialgesetzbuch VII handelt.

  A1-11.1.3        Die Bestimmung A1-10 („Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des
                   Versicherungsnehmers“) findet im Vertragstarif Single keine Anwendung.

  A1-11.1.4        Verändern sich die Lebensverhältnisse des Versicherungsnehmers in Folge einer Heirat,
                   der Eintragung einer Lebenspartnerschaft oder aufgrund der Geburt, Adoption oder
                   Pflegeelternschaft für ein Kind, erweitert sich der Versicherungsschutz entweder nach
                   A1-11.2 (Vertragstarif: „Paar ohne Kinder“) oder A1-2, sofern dem Versicherer die
                   Veränderung innerhalb eines Monats angezeigt wird.
                   Der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer die Tarifumstellung. Der
                   Differenzbetrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Tarif wird mit der Bestätigung der
                   Tarifumstellung fällig.

  A1-11.2          Exzedenten-Deckung (Summen- und Konditionsdifferenzdeckung)
                   Der bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehende und im Versicherungsschein
                   explizit genannte Ursprungsvertrag geht diesem Exzedenten-Privathaftpflicht-
                   Versicherungsvertrag vor.
                   Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird
                   Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Versicherungsschein
                   genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde.
                   Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden.
                   Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den im Versicherungsschein oder
                   seinen Nachträgen vereinbarten Bestimmungen.


Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem
Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4.

  A2-1             Gewässerschäden

  A2-1.1           Umfang des Versicherungsschutzes
                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder
                   mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines
                   Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden
                   Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der
                   Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der
                   Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für die
                   nachfolgend benannten Anlagen:
                   a) ein Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbst genutzten
                      Risikos (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers) ohne Begrenzung
                      des Gesamtfassungsvermögens;

                      Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass:
                      •   bei unterirdischen Tanks:
                             ○ die Prüfung gemäß gesetzlicher Vorschriften durchgeführt wird und dabei
                               festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden,
                             ○ eine akustische und optische Leckanzeige vorhanden ist


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           •   bei oberirdischen Tanks mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 10.000
               Liter Gesamtfassungsvermögen die Prüfung gemäß gesetzlicher Vorschriften
               durchgeführt wird und dabei festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.
         b) Kleingebinde bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis
            1.000 l/kg;
         c) eine privat genutzte Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne
            Einleitung in ein Gewässer;
         d) für Flächengeothermie-Anlagen (z.B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe);
         Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser
         Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
         (A1-9).

         Der Versicherungsschutz nach A2-1 (Gewässerschäden) ist nur dann gegeben, wenn kein
         anderweitiger Haftpflichtversicherungsschutz besteht (Subsidiarität). D.h. anderweitige
         Leistungspflichten eines anderen Versicherers gehen vor.

A2-1.2   Versichert sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an
         unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass
         die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus den Anlage gemäß A2-1.1
         ausgetreten sind.
         Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt
         die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des Schadens
         bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen bleiben
         Schäden an der Anlage gemäß A2-1.1 selbst.

A2-1.3   Rettungskosten
         Der Versicherer übernimmt:
         a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
            Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),
            sowie
         b) außergerichtliche Gutachterkosten.
         Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
         Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
         Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche
         Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
         Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des
         Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder
         Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

A2-1.4   Ausschlüsse
         a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
            vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen,
            an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
            herbeigeführt                                                              haben.

            Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der
            Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt
            bestehen.
         b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich:
           •   auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
               Generalstreik, illegalem Streik oder


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             •   unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
                 beruhen.
           Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
           ausgewirkt haben.

A2-2       Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
           Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
           a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen
           b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser
           c) Schädigung des Bodens.

A2-2.1     Versichert sind – abweichend von A1-3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-
           rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG,
           soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
           a) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in
              die Umwelt gelangt sind oder
           b) die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt
           ist.
           Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
           Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit
           Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
           Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
           Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des
           Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
           hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
           Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
           Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder
           geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses
           Vertrags erfasst sind.

A2-2.2     Geothermie

A2-2.2.1   Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen
           wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne
           dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und
           Geothermie mittels Bohrung.

A2-2.2.2   Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gem. A2-2.1.1 wegen Schäden ausschließlich im
           Zusammenhang mit Flächengeothermie- Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

A2-2.3     Ausland
           Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbereich der
           EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
           Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
           Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern
           diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

A2-2.4     Ausschlüsse
           a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
              verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
              Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die
              dem Umweltschutz dienen, abweichen.


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                     Die allgemeine Regelung aus A1-2.3 findet keine Anwendung. D.h. der
                     Versicherungsschutz der übrigen, nicht davon betroffenen, versicherten Personen bleibt
                     bestehen.
                  b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden:
                    •   die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
                        Umwelt entstehen;
                    •   für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
                        Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte
                        erlangen können.

  A2-2.5          Die Versicherungssumme
                  Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
                  Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
                  Für Heizöltanks gemäß A2-1.1 beträgt die Entschädigungsleistung des Versicherers je
                  Versicherungsfall 3.000.000 EUR.


Abschnitt A3 - Forderungsausfallrisiko

  A3-1            Gegenstand der Forderungsausfalldeckung

  A3-1.1          In Form einer Eigenschadendeckung besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass der
                  Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der
                  Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter
                  folgenden Voraussetzungen:
                  a) der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
                     Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs-
                     oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist
                     und
                  b) die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
                  Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus
                  resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund
                  gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz
                  verpflichtet ist (schädigender Dritter).

  A3-1.2          Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige
                  Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang, der in Abschnitt A1 geregelten Privat-
                  Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der
                  Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen
                  und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht
                  insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen
                  seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
                  Mitversichert sind - abweichend von A1-7.1 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte,
                  wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
                  Mitversichert sind – abweichend A1-7.8 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus
                  der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines
                  Kraftfahrzeuges.
                  Mitversichert sind – abweichend von A1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte
                  aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter oder Hüter von Hunden, Pferden
                  oder sonstigen Reit- und Zugtieren.


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A3-2     Leistungsvoraussetzungen
         Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2
         mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn:

A3-2.1   die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor
         einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem EU-/EWR-Staat,
         der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich festgestellt worden ist. Anerkenntnis-,
         Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten
         Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel
         bestanden hätte.

A3-2.2   der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
         Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass:
         a) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
         b) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte
            in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse
            abgegeben hat oder
         c) ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht
            zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt
            wurde,
         und

A3-2.3   an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
         Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils
         oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung
         des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

A3-3     Umfang der Forderungsausfalldeckung

A3-3.1   Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.

A3-3.2   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
         Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
         Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere,
         entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

A3-3.3   Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

A3-4     Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

A3-4.1   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
         a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
         b) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
         c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
            Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
         d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz:
           •   ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Decken die Leistungen aus
               jenen Verträgen den gesamten Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers
               bzw. der versicherten Person/en nicht ab, leistet der Versicherer nach der Maßgabe
               dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag;


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                  •   ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
                      auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von
                      Dritten handelt
                e) Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden,
                   Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.


Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A

  A(GB)-1       Abtretungsverbot
                Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
                Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den
                geschädigten Dritten ist zulässig.

  A(GB)-2       Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
                (Beitragsregulierung)

  A(GB)-2.1     Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen
                des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese
                Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die
                Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
                Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des
                Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe
                des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der
                Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden
                trifft.

  A(GB)-2.2     Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger
                Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt
                (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des
                Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf
                dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem
                Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des
                Mindestbeitrags werden berücksichtigt.

  A(GB)-2.3     Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für
                den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für
                diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben
                nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer
                zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei
                Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

  A(GB)-2.4     Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
                Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

  A(GB)-3       Beitragsänderung und Kündigungsrecht nach Beitragsänderung

  A(GB)-3.1     Wir sind berechtigt, einmal jährlich die Tarifbeiträge für bestehende Versicherungsverträge
                unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der
                Versicherungstechnik neu zu kalkulieren, um sie an die Schaden- und Kostenentwicklung
                anzupassen. Der neu kalkulierte Beitrag wird ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode
                angehoben.

  A(GB)-3.2     Eine Beitragserhöhung nach A(GB)-3.1 wird nur wirksam, wenn wir Ihnen die Änderung
                spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen und Sie in
                Textform über Ihr Kündigungsrecht nach A(GB)-3.4 belehren.

  A(GB)-3.3     Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag vom Beginn der
                nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrages zu senken.


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  A(GB)-3.4      Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Anpassung gemäß A(GB)-3.1, ohne dass sich der
                 Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
                 Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
                 mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
                 Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
                 Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung über die Beitragserhöhung
                 auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer
                 spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
                 Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.


Teil B - Allgemeiner Teil

Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

  B1-1           Beginn des Versicherungsschutzes
                 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
                 Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder
                 Nichtzahlung des Erstbeitrags.

  B1-2           Beitragszahlung, Versicherungsperiode

  B1-2.1         Beitragszahlung
                 Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus durch laufende Zahlungen monatlich,
                 vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich beglichen.

  B1-2.2         Versicherungsperiode
                 Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr.

  B1-3           Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
                 Nichtzahlung

  B1-3.1         Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
                 Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und
                 im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt
                 unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
                 Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste
                 oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
                 Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten
                 Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
                 Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
                 Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach
                 Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

  B1-3.2         Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
                 Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der
                 Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht
                 veranlasst hat.
                 Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
                 vertreten hat.


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B1-3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers
         Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach
         B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen
         Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den
         Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) oder
         durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
         Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
         Die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu
         vertreten hat.

B1-4     Folgebeitrag

B1-4.1   Fälligkeit
         Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-,
         Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu dem vereinbarten Zeitpunkt fällig.
         Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

B1-4.2   Verzug und Schadensersatz
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne
         Mahnung in Verzug. Dies gilt nicht, wenn er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
         Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
         verlangen.

B1-4.3   Besondere Mahnung vor Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
         Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zur Zahlung
         auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss
         mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
         Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge
         des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen
         (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

B1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung
         Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und
         ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des
         Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
         zur Leistung frei.

B1-4.5   Kündigung nach Mahnung
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der
         Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne
         Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
         Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit
         Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
         Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der
         Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

B1-4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung
         Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der
         Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden


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           ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf
           veranlasst wird.
           Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

B1-5       Lastschriftverfahren

B1-5.1     Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
           Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende
           Deckung des Kontos zu sorgen.
           Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer
           nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich
           nach einer in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des
           Versicherers erfolgt.

B1-5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
           Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, nicht
           eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in
           Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu kündigen.
           Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
           verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
           Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
           Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.

B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

B1-6.1     Allgemeiner Grundsatz
           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des
           Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
           fehlendem versicherten Interesse

B1-6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat
           der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
           der Bei- träge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der
           Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu
           zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der
           Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
           Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für
           das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht,
           wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
           genommen hat.

B1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
           Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
           Rücktrittserklärung zu.
           Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige
           oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine
           angemessene Geschäftsgebühr in Höhe von 30% der Jahresprämie zu.

B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger
           Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
           Anfechtungserklärung zu.


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  B1-6.2.4       Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
                 weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die
                 Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom
                 Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

  B1-6.2.5       Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das
                 versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse
                 bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
                 Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
                 Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 30 % des Jahresbeitrages.
                 Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert,
                 sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig.
                 Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
                 den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.


Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung

  B2-1           Dauer und Ende des Vertrags

  B2-1.1         Vertragsdauer
                 Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

  B2-1.2         Stillschweigende Verlängerung
                 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
                 ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens einen Monat
                 vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  B2-1.3         Wegfall des versicherten Interesses
                 Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und
                 dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der
                 Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.

  B2-2           Kündigung nach Versicherungsfall

  B2-2.1         Kündigungsrecht
                 Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
                 a) vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten
                    von Umweltschäden geleistet wurde,
                 b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht
                    abgelehnt hat, oder
                 c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich
                    zugestellt wird
                 Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, oder Brief) spätestens
                 einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen
                 sein.

  B2-2.2         Kündigung durch Versicherungsnehmer
                 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim
                 Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
                 Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
                 Versicherungsperiode, wirksam wird.


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  B2-2.3          Kündigung durch Versicherer
                  Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
                  Versicherungsnehmer wirksam.

  B2-3            Aufgabe des Hauptwohnsitzes in Deutschland
                  Der Versicherungsschutz und der Vertrag enden, sobald Sie Ihren Hauptwohnsitz in
                  Deutschland aufgeben. Als Hauptwohnsitz gilt der Wohnsitz, der den Mittelpunkt Ihrer
                  Lebensinteressen darstellt. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter
                  Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und
                  benutzen wird.


Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

  B3-1            Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
                  Vertragsschluss

  B3-1.1          Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
                  Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer
                  alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform
                  (z. B. E- Mail, oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich
                  sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch
                  dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber
                  vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
                  Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei
                  der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters
                  als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
                  Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
                  grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
                  Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

  B3-1.2          Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

  B3-1.2.1        Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
                  Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der
                  Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die
                  Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
                  Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
                  dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
                  fahrlässig gemacht hat.
                  Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht
                  besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
                  auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
                  geschlossen hätte.
                  Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
                  Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
                  unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung
                  des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht
                  ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
                  Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

  B3-1.2.2        Kündigung


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           Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 einfach
           fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
           einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
           Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der
           nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.

B3-1.2.3   Vertragsänderung
           Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich
           verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
           Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen
           auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
           Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen
           ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
           Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt
           der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
           Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
           Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer
           den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer
           innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben,
           auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
           innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit
           dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der
           Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers
           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem
           Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
           Textform (z. B. E- Mail oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
           hingewiesen hat.

B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers
           Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
           Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
           Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

B3-1.6     Anfechtung
           Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
           bestehen.

B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers
           Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
           erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht
           für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn
           Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
           oder arglistig verletzt hat.

B3-2       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

B3-2.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls


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B3-2.1.1   Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des
           Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die
           Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,
           der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

B3-2.1.2   Rechtsfolgen
           Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
           vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
           Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat,
           den Vertrag fristlos kündigen.
           Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
           er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

B3-2.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
           Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende
           Obliegenheiten zu erfüllen:

B3-2.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei
           hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu
           befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die
           Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
           Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach
           pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

B3-2.2.2   Zusätzlich zu B3-2.2.1 gilt:
           a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch
              wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn
              gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
           b) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten
              und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die
              nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
              mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
           c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht der,
              Prozesskostenhilfe beantragt, wird ihm gerichtlich der Streit verkündet oder der
              Versicherungsfall Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens (z.B. selbstständiges
              Beweisverfahren), hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch,
              wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden
              Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
           d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
              Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst
              erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
           e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend
              gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der
              Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
              Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
              Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.

B3-2.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

B3-2.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich,
           so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger
           Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
           zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.


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  B3-2.3.2       Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
                 Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder
                 teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
                 Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

  B3-2.3.3       Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
                 dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
                 Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
                 Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
                 Umfang, der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
                 Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.


Abschnitt B4 - Weitere Regelungen

  B4-1           Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

  B4-1.1         Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
                 versichert ist.

  B4-1.2         Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
                 Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen
                 Vertrages verlangen.

  B4-1.3         Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
                 Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
                 Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,
                 dem Versicherer zugeht.

  B4-2           Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

  B4-2.1         Form, zuständige Stelle
                 Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
                 Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen,
                 sind in Textform (z. B. E- Mail oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich
                 Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
                 Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet
                 werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen
                 bleiben bestehen.

  B4-2.2         Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
                 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
                 mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
                 abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem
                 Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des
                 Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
                 angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  B4-3           entfällt

  B4-4           Verjährung
                 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung
                 beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger


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         von den anspruchsbegründenen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
         erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
         Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden,
         zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in
         Textform (z. B. E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
         Anspruchsteller nicht mit.
         Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
         Gesetzbuchs.

B4-5     Örtlich zuständiges Gericht

B4-5.1   Klagen gegen den Versicherer
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die
         gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
         Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
         Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
         der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder,
         in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
         Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
         Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
         Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer
         seinen Sitz hat.

B4-5.2   Klagen gegen Versicherungsnehmer
         Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich
         die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem
         Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen
         Aufenthalt.
         Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
         bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
         Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers
         oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

B4-6     Meinungsverschiedenheiten
         Sie sind mit uns nicht zufrieden? Oder hat eine Verhandlung mit uns nicht zu dem
         gewünschten Ergebnis geführt?
         a) Geben Sie uns die Möglichkeit, unsere Vorgehensweise zu überprüfen. Unter
            www.verti.de/beschwerde finden Sie unser Beschwerdeformular. Teilen Sie uns hierüber
            Ihren Unmut mit. Unser Beschwerdemanagement überprüft den Vorgang und gibt Ihnen
            eine Rückmeldung.

            Sie haben außerdem folgende Möglichkeiten:

            a.) Als Verbraucher können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden:

            Versicherungsombudsmann e. V.
            Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
            E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
            Telefon: 0800 3696-000
            Fax: 0800 3699-000

            Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher
            kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle für außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben
            uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Informationen
            erhalten Sie bei uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de


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       b) Sie können sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden:

          Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
          Sektor Versicherungsaufsicht
          Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
          E-Mail: poststelle@bafin.de
          Telefon: 0228 4108-0
          Fax: 0228 4108-1550

          Die BaFin ist keine Schlichtungsstelle. Sie kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich
          entscheiden.
       c) Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen.

B4-7   Anzuwendendes Recht
       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

B4-8   Embargobestimmung
       Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur,
       soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-,
       Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
       Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
       Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
       Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen
       Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.


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Leistungserweiterungen zur Premium-Produktlinie
Sie haben die Premium-Produktlinie unserer Privathaftpflichtversicherung gewählt. Mit diesem Tarif
genießen Sie erweiterten Versicherungsschutz über die beigefügten Versicherungsbedingungen (AVB PHV)
hinaus. Zusätzlich sind folgende Leistungen mitversichert:

P1        Be- und Entladeschäden als Halter eines Pkw
          Abweichend vom Ausschluss A1-7.12.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
          Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV) ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
          als Halter eines Pkw wegen Schäden, die beim Be- oder Entladen seines Pkw verursacht
          wurden, versichert.

P2        Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern/Dienstherrn
P2-1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden aus
          betrieblich und arbeitsvertraglich veranlassten Tätigkeiten für unmittelbar dem
          Arbeitgeber/Dienstherrn zugefügten Sachschäden.
P2-2      Hierzu zählen auch Ansprüche aus Sachschäden, welche an den zur Verfügung gestellten
          Arbeitsmitteln (Laptops, Tablets etc.) entstehen.
P2-3      Der Versicherungsschutz ist im Rahmen der Versicherungssumme auf 10.000 EUR je
          Versicherungsfall begrenzt.
P2-4      Vom Versicherungsschutz nach P2 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an
          Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.

P3Verlust von Schlüsseln
P3-1
  Privater Schlüsselverlust
P3-1.1
  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen
  ausschließlich von rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befindlicher:
  a) private Schlüssel,
  b) Vereinsschlüssel,
  c) Schlüssel, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen eines Ehrenamtes zur
		     Verfügung gestellt wurden;
  d) private Schlüssel für Kraftfahrzeuge,
  e) private Tresor- und Möbelschlüssel.

          Codekarten sind Schlüssel im Rahmen dieser Bestimmung gleichgesetzt und gelten
          ebenfalls als Schlüssel.

P3-1.2 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern,
       Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen
       Objektschutz von bis zu 14 Tagen, beginnend ab dem Zeitpunkt der Feststellung des
       Schlüsselverlusts.
P3-1.3 Ebenfalls mitversichert sind Folgeschäden aufgrund eines Schlüsselverlusts, wobei der
       Versicherungsschutz im Rahmen der Versicherungssumme auf 5.000 EUR je Versicherungsfall
       beschränkt ist.
P3-1.4 Vom Versicherungsschutz nach P3-1 ausgeschlossen:
       a) sind diejenigen Kosten die für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden
		          Schlösser (Eigenschaden) bei Wohnungseigentümern entstehen;
       b) Schäden aufgrund des Verlusts von sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.

P3-2      Beruflicher Schlüsselverlust
P3-2.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen
          ausschließlich von rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befindlicher Schlüssel
          die diesem im Rahmen einer beruflichen, dienstlichen oder amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber
          bzw. Dienstherr überlassen worden sind.
          Codekarten sind Schlüssel im Rahmen dieser Bestimmung gleichgesetzt und gelten ebenfalls als
          Schlüssel.

[Seite 52]
P3-2.2 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern,
       Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen
       Objektschutz von bis zu 14 Tagen, beginnend ab dem Zeitpunkt der Feststellung des
       Schlüsselverlusts.
P3-2.3 Vom Versicherungsschutz nach P3-2 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:
       a) der Auswechselung der im Sondereigentum stehender Schlösser (Eigenschaden) bei
		Wohnungseigentümern;
       b) des Verlusts privater Tresor-, Möbelschlüssel oder sonstiger Schlüssel zu beweglichen
		Sachen;
       c) des Verlusts von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, soweit
            deren Betreuung Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des
		          Versicherungsnehmers ist oder war (z.B. als Postbote, Sicherheitsdienst,
		Hausmeisterdienst);
       d) Folgeschäden des Schlüsselverlusts (z.B. Einbruch).

P4   Erweiterte Vorsorge (Best-Leistungs-Garantie)
P4-1 Der Versicherungsschutz umfasst automatisch auch diejenigen Haftungsansprüche gesetzlicher
     Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (AVB PHV A1-3.1), die zwar nicht im Rahmen
     der Privathaftpflichtversicherung mit der Verti Versicherung AG mitversichert sind, zum Zeitpunkt
     des Versicherungsfalles jedoch nachweislich durch eine der Allgemeinheit zugängliche
     Privathaftpflichtdeckung eines anderen, in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb
     zugelassenen, Versicherers versichert werden können, sofern die dort geregelten
     Voraussetzungen für den Versicherungsschutz gegeben sind.
P4-2 Der Versicherungsschutz richtet sich in diesem Fall nach den vom Versicherungsnehmer
     nachzuweisenden und vorzulegenden Versicherungsbedingungen. Die Entschädigungsleistung
     des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall allerdings auf die mit der Verti Versicherung AG
     im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt
     (AVB PHV A1-5.1).
P4-3 Die Regelungen des erweiterten Vorsorgeschutzes nach P4 gelten jedoch nicht für Schäden im
     Zusammenhang mit:
     a) im Ausland vorkommenden Schadenereignissen,
     b) beruflichen und gewerblichen Risiken,
     c) der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus,
     d) vorsätzlich herbeigeführter Versicherungsfälle,
     e) Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrages oder Zusagen über den Umfang der
          gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;
     f)   gesetzlichen Erfüllungsansprüchen,
     g) Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers selbst;
     h) dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
		Wasserfahrzeugen.
P4-4 Die sonstigen vertraglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen und den
     Versicherungsbedingungen bleiben von den speziellen Regelungen des Erweiterten
     Vorsorgeschutzes unberührt und finden Anwendung. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer
     auch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf
     Versicherungsleistung nicht zu verlieren.
```

