# VGH Premium: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-vgh-premium.php
- Rechtlicher Träger: Landschaftliche Brandkasse Hannover, LBN Versicherungsverein a.G. (VVaG)
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung für private Risiken (AVB Privat), FS 3.62 (05.24), Version 01.25](https://www.vgh.de/vgh/export/sites/vgh/_resources/downloads/pdf/privat_versicherungen/haftpflichtundrechtsschutz/VGH_Haftpflicht_Versicherungsbedingungen_avb.pdf), Fassung 05.2024, Version 01.25

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. | A1-5.1 (Höhe laut Versicherungsschein), Seite 9 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personennoch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.15.1, Seite 14 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.2 (Doppelte der Versicherungssumme), Seite 9 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A1-5.4, Seite 9 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder | A1-2.1.5, Seite 7 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erst- oder Zweitausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen. | A1-2.1.2 (Wartezeit bis 1 Jahr, Wehr- und Freiwilligendienst), Seite 7 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | Versichert ist im Umfang von A1-6.14 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schäden bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt | A1-6.27.9 (außerhalb Europas bis fünf Jahre), Seite 23 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A1-9.1, Seite 29 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis zur Deckungssumme | Sofern der Versicherungsnehmer wünscht, werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nach den §§827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwortlich war | A1-6.27.2, Seite 22 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis zur Deckungssumme | Sofern der Versicherungsnehmer wünscht, werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nach den §§827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwortlich war | A1-6.27.2 (auch Demenz), Seite 22 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen | A1-2.1.8, Seite 7 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | von in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Eltern | A1-2.1.4 (Eltern und Großeltern; pflegebedürftige Kinder A1-2.1.3), Seite 7 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit (d.h. keine Vorstandstätigkeit oder Ähnliches) | A1-6.2 (ohne Vermögensschäden), Seite 10 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis zur Deckungssumme | Verursacht eine versicherte Person einen Schaden bei privater, unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht berufen. | A1-6.20, Seite 18 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | ja | Die Versicherungssumme für Sachschäden, die versicherte Personen untereinander gerichtlich geltend machen, beträgt je Versicherungsfall 10.000 EUR. | A1-2.5 (Personenschäden unbegrenzt), Seite 8 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken und Gebäuden (auch Schrebergärten) | A1-6.6.1 (b) (Wohnräume nach (a)), Seite 12 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Deckungssumme | Abweichend von A1-6.6.1 (c) gilt die zu diesem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. | A1-6.27.5, Seite 22 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis zur Deckungssumme | Abweichend von A1-6.22.4 gilt die zu diesem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. | A1-6.27.7.1, Seite 23 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis zur Deckungssumme | Abweichend von A1-6.18.5 gilt die zu diesem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. | A1-6.27.6.1, Seite 22 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von A1-1 - auch während der beruflichen/dienstlichen Tätigkeit. | A1-6.18.1 mit A1-6.27.6.1 (Versicherungssumme), Seite 17 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstehen. | A1-6.24 (Abwässer A1-6.5), Seite 19 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. | A1-6.16.2.1, Seite 15 |
| Be- und Entladeschäden | ja, bis 10.000 €, Selbstbeteiligung 150 € | Die Versicherungssumme für Be- und Entladeschäden beträgt je Versicherungsfall 10.000 EUR. | A1-6.27.13.4 (Jahr 20.000 EUR, SB 150 EUR), Seite 24 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja, bis 10.000 €, Selbstbeteiligung 250 € | Die Versicherungssumme für Schäden von Arbeitgebern/Dienstherrn und Arbeitskollegen beträgt je Versicherungsfall 10.000 EUR. | A1-6.27.3.3 (Jahr 20.000 EUR, SB 250 EUR), Seite 22 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit | A1-6.10.1 (d), Seite 13 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden gemieteten versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Urlaubsreise im europäischen Ausland entstehen. | A1-6.26.1 (Mallorca-Deckung), Rabattschutz bei geliehenen Kfz A1-6.27.14, Seite 20 |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | eigenen Wassersportfahrzeugen mit Motor mit einer Motorstärke bis 11,03 kW | A1-6.27.20 (eigene Segelboote ohne Motor bis 15 qm), Seite 26 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | mit Motor mit einer Motorstärke bis maximal 110 kW, sofern diese nur gelegentlich gebraucht werden | A1-6.12.1 (b) fremde Segelboote, (d) weitere fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor gelegentlich und ohne Erlaubnispflicht, Seite 13 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden aus dem privaten Halten und privaten Gebrauch von Flugdrohnen / Flugmodellen bis zu einem Abfluggewicht von 250 g. | A1-6.27.11.1 (bis 5.000 g nur mit Baustein A1-6.28), Seite 23 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern und Pedelecs. | A1-6.10.1 (f), Seite 13 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. | A1-6.9.1, Seite 12 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde | A1-6.9.2, Seite 13 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport. | A1-6.7 (Jagd sowie Pferde- und Kfz-Rennen ausgeschlossen; Waffen A1-6.8), Seite 12 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | eines Ein- oder Mehrfamilienhauses mit maximal vier Wohneinheiten | A1-6.3.1 (b) (in EU, Vereinigtem Königreich, Island, Liechtenstein, Norwegen), Seite 10 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | Versichert ist im Umfang von A1-6.3 die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines Ferienhauses | A1-6.27.8 (dazu Vermietung), Seite 23 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | einzelne Wohnräume oder eine Wohnung im selbst bewohnten Ein- oder Mehrfamilienhaus mit maximal vier Wohneinheiten | A1-6.3.2 (b) (dazu Eigentums- und Ferienwohnungen, Ferienhaus), Seite 11 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | Die Versicherung gilt für zwei Jahre ab Gefahrübergang, wenn und soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. | A1-6.3.3 (nur Grundstück für eigenes Einfamilienhaus), Seite 12 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja | Versichert ist im Umfang von A1-6.3.2 (c) die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) ohne Bausummenbegrenzung. | A1-6.27.17.2, Seite 25 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | als Inhaber und Betreiber von Anlagen zur Energieerzeugung | A1-6.3.2 (f), Seite 11 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja | befindlichen Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens. | A1-6.27.18.1, Seite 25 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis zur Deckungssumme | den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG | A(GB)-4.2.1 (Versicherungssumme zugleich Jahreshöchstleistung, A(GB)-4.2.5), Seite 98 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen | A1-6.3.2 (a), Seite 11 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme | Darüber hinaus besteht - abweichend von A1-7.1 - Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schadenverursachers zugrunde liegt. | A1-6.27.1.1 (b) (auch Hunde- und Pferdehalter), Seite 20 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nein | Der Versicherer leistet keine Entschädigung für - Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung | A1-6.27.1.5 (b), Seite 21 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | ja, bis 50.000 € | Ergänzend zu A1-6.27.1.1 (a) besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers aufgrund eines Personenschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist. | A1-6.27.1.6 (bis 50.000 EUR, keine Sach- und psychischen Folgeschäden), Seite 21 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | ja, bis 5.000 € | Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadensersatz zum Neuwert. | A1-6.27.12.1 (Sache höchstens 12 Monate alt, bis 5.000 EUR), Seite 24 |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | Tätigkeiten bis zu einem jährlichen Gesamtumsatz von maximal 15.000 EUR. | A1-6.27.4.1 (ohne handwerkliche, heilende, planende, beratende Tätigkeiten), Seite 22 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Abschnitt A2 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als Beamter oder Beschäftigter im öffentlichen Dienst. | Teil A Hinweise (Abschnitt A2 nur bei Vereinbarung laut Versicherungsschein), Seite 1 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen | B3-2.3.1, Seite 105 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | B2-1.2, Seite 102 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. | A(GB)-3.1, Seite 97 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung für private Risiken (AVB Privat), FS 3.62 (05.24), Version 01.25

```text
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                                 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
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                                                   (AVB Privat)

                                                Stand Mai 2024


                                  Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung

Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung

Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtver-
       sicherung. Dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen kann entnommen werden,
       für welche Abschnitte des Teils A Versicherungsschutz besteht.

Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisi-
             ken).
Abschnitt A2 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als Beamter oder Beschäftigter
             im öffentlichen Dienst.
Abschnitt A3 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Hundebesitzer.
Abschnitt A4 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Pferdehalter.
Abschnitt A5 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Haus- und Grund-
             besitzer.
Abschnitt A6 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Bauherr.
Abschnitt A7 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken aus Halten, Besitz und Ge-
             brauch von Wasserfahrzeugen.
Abschnitt A8 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als freiberuflicher Lehrer.
Abschnitt A9 gilt für die allgemeinen sowie besonderen privaten Gewässerschadenhaftpflich-
             trisiken mit Anlagenrisiko.


Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A (A(GB)) enthalten Regelungen zum Abtretungsver-
bot, zur Beitragsregulierung, zur Beitragsangleichung und zu Gewässerschäden und Schäden
an der Umwelt (besondere Umweltrisiken).


Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.
Abschnitte B3 und B4      enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere
              Bestimmungen.


Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der Bedingungstext, der Versicherungsschein
und seine Nachträge.


FS 3.62 (05.24), Version 01.25

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Inhaltsübersicht


Vertragsinformationen und Widerrufsbelehrung ............................................................................... 3


Teil A                     Haftpflichtversicherungen ................................................................................ 6
Abschnitt A1               Privat-Haftpflichtversicherung.............................................................................. 6
Abschnitt A2               Amts-Haftpflichtrisiko ......................................................................................... 30
Abschnitt A3               Privates Hundehalterhaftpflichtrisiko ................................................................. 38
Abschnitt A4               Privates Pferdehalterhaftpflichtrisiko ................................................................. 48
Abschnitt A5               Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtrisiko für privat genutzte Gebäude und
                           Grundstücke ...................................................................................................... 58
Abschnitt A6               Privates Bauherrenrisiko ................................................................................... 66
Abschnitt A7               Privates Wasserfahrzeughalter-Haftpflichtrisiko................................................ 74
Abschnitt A8               Tätigkeit als freiberuflicher Lehrer ..................................................................... 83
Abschnitt A9               Gewässerschadenhaftpflichtrisiko (Anlagenrisiko) ............................................ 90


A(GB)                      Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A ............................................................. 96


Teil B                     Allgemeiner Teil ............................................................................................. 100
Abschnitt B1               Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung .................................... 100
Abschnitt B2               Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung ....................................................... 102
Abschnitt B3               Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten ............................................................ 103
Abschnitt B4               Weitere Regelungen ........................................................................................ 105

[Seite 3]
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Vertragsinformationen und Widerrufsbe-                   eine abweichende Regelung vereinbart ist. Im Fall einer
lehrung                                                  Beitragsangleichung behalten wir uns eine Angleichung
                                                         des Angebotes vor.
Gender-Hinweis                                           Wie kommt der Vertrag zustande, wann beginnt der
                                                         Versicherungsschutz und wie lange sind Sie an Ih-
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Per-        ren Antrag gebunden?
sonenbezeichnungen und personenbezogenen
Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Die           Der Vertrag kommt zustande, sofern wir Ihren Antrag
verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung.           annehmen. Die Versicherung beginnt zu dem im Versi-
                                                         cherungsschein genannten Zeitpunkt.
Abschnitt 1 - Vertragsinformationen gemäß Infor-
mationspflichtenverordnung zum Versicherungs-            Wir haben keine Frist vorgesehen, wie lange Sie an Ih-
vertragsgesetz (VVG-InfoV)                               ren Antrag gebunden sind.
Was sollten Sie über Ihren Versicherer wissen?
                                                         Haben Sie ein Widerrufsrecht?
VGH Versicherungen: Landschaftliche Brandkasse
Hannover, Schiffgraben 4, 30159 Hannover; Post-          Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem
anschrift: 30140 Hannover                                Monat haben Sie ein Widerrufsrecht. Einzelheiten zu ih-
                                                         rem Widerrufsrecht finden Sie in Abschnitt 2.
Telefon 0800 1750844
                                                         Was sollten Sie zur Laufzeit des Vertrages und den
Internet: www.vgh.de, E-Mail: service@vgh.de             Kündigungsbedingungen wissen?

Die zuständige Regionaldirektion und Ihren Ver-          Die Laufzeit entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem
mittler entnehmen Sie bitte dem Versicherungs-           Versicherungsschein.
schein.                                                  Ein Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von einem
                                                         Jahr und mehr endet nicht automatisch. Er wird zu-
Landschaftliche Brandkasse Hannover; HRA: Hanno-         nächst für eine feste Vertragsdauer vereinbart. Bei min-
ver 26227, Sitz: Hannover. Rechtsform: Anstalt des öf-   destens einjähriger Vertragsdauer verlängert sich das
fentlichen Rechts;                                       Versicherungsverhältnis stillschweigend mit dem Ab-
Vorstand: Dr. Ulrich Knemeyer (Vorsitzender),            lauf der Vertragslaufzeit um ein Jahr und weiter von
Dr. Fabrice Gerdes, David Nedel, Annika Rust,            Jahr zu Jahr, wenn es nicht unter Einhaltung einer drei-
Jörg Sinner;                                             monatigen Kündigungsfrist vor dem jeweiligen Ablauf
Vorsitzender der Aufsichtsräte: Friedrich v. Lenthe.     von einem der beiden Teile in Textform gekündigt wird.
Unsere Hauptgeschäftstätigkeit ist der Betrieb von
                                                         Ist die Vertragslaufzeit ausdrücklich mit weniger als
Schaden- und Unfallversicherungen und Rechtsschutz-
                                                         einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem
versicherungen.
                                                         vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündi-
Welches sind die wesentlichen Merkmale der Versi-        gung bedarf.
cherungsleistung?
                                                         Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mehr als drei Jah-
Die wesentlichen Merkmale Ihres Versicherungsvertra-     ren, können Sie diesen bereits zum Ende des drit-
ges entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem Versi-     ten Jahres kündigen. Beachten Sie auch hier, dass
cherungsschein und den gesetzlich geforderten Infor-     uns Ihre Kündigung hierbei drei Monate vor Ablauf
mationsblättern zu Versicherungsprodukten. Für das       der ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit oder je-
Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen Versi-    des darauf folgenden Jahres zugehen muss.
cherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
für private Risiken (AVB Privat) sowie ggf. die beson-   Der Vertrag kann durch Sie oder uns zum verein-
deren Vereinbarungen.                                    barten Ablauf gekündigt werden. Des Weiteren
                                                         existieren außerordentliche Kündigungsrechte
Was kostet Sie Ihr Versicherungsschutz und wann          (z. B. nach einer Obliegenheitsverletzung) und Son-
müssen Sie den Beitrag zahlen?                           derkündigungsrechte (z. B. nach einer Beitragser-
                                                         höhung). Die konkrete Ausgestaltung entnehmen
Der Beitrag richtet sich nach dem vereinbarten Versi-    Sie bitte den Abschnitten B2 und B3 der AVB Privat.
cherungsumfang, der Höhe der Versicherungssumme
und der individuellen Risikosituation. Den Gesamtbei-    Während der Laufzeit des Vertrages sind uns auf Auf-
trag, den Sie für Ihren Versicherungsschutz zu zahlen    forderung (z. B. durch einen Hinweis auf der Beitrags-
haben, finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.    rechnung) Änderungen des versicherten Risikos ge-
Der Gesamtbeitrag gilt für die vereinbarte Zahlungs-     genüber      dem     Vorjahr,     insbesondere     der
weise und enthält die gesetzliche Versicherungsteuer.    beitragsbemessenden Angaben, mitzuteilen. Werden
Auf die Möglichkeit einer Angleichung bzw. einer Regu-   die Angaben unrichtig oder gar nicht gemacht, ergeben
lierung des Beitrages entsprechend den jeweiligen Ri-    sich daraus für Sie gemäß A(GB)-2 der AVB Privat
sikoverhältnissen wird hingewiesen.                      nachteilige Folgen.

Die Einzelheiten zur Beitragszahlung entnehmen Sie       Welches Recht gilt für Ihren Vertrag und welches
bitte dem Antrag bzw. Versicherungsschein sowie Ab-      Gericht ist bei Rechtsstreitigkeiten zuständig?
schnitt B1 der AVB Privat.
                                                         Sowohl vor Vertragsschluss als auch während der Lauf-
Wie lange sind die Ihnen zur Verfügung gestellten        zeit Ihres Vertrages gilt deutsches Recht.
Informationen gültig?                                    Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die
                                                         inländischen Gerichtsstände gemäß B4-5 der AVB Pri-
Unsere Angebote einschließlich der dafür berechneten     vat.
Beiträge sind 3 Monate gültig, soweit nicht im Angebot

[Seite 4]
                                                                                                 Seite 4 von 107

Welches ist die Vertragssprache?                           Der Widerruf ist zu richten an: VGH Versicherun-
                                                           gen, Landschaftliche Brandkasse Hannover, 30140
Die Vertragsbedingungen und diese Vertragsinformati-
                                                           Hannover, E-Mail: service@vgh.de.
onen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Kom-
munikation wird ebenfalls in deutscher Sprache geführt.    Widerrufsfolgen
                                                           Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Ver-
Was können Sie tun, wenn Sie mit uns unzufrieden
                                                           sicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf
sind?
                                                           die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden
Falls Sie einmal mit den Leistungen der VGH unzufrie-      Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass
den sein sollten, wenden Sie sich bitte an Ihren zustän-   der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-
digen Vermittler, die für Sie zuständige Regionaldirek-    rufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrages, der auf die
tion oder die Hauptverwaltung in Hannover.                 Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen
                                                           wir in diesem Fall einbehalten. Dieser Beitrag ent-
Sie haben auch die Möglichkeit, uns Ihr Anliegen per E-    spricht für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz
Mail unter beschwerde@vgh.de oder online über              bestand, 1/360 des im Versicherungsschein ausge-
www.vgh.de/beschwerde mitzuteilen.                         wiesenen jährlichen Gesamtbeitrages.
Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versiche-         Zahlen Sie den Beitrag halbjährlich, ist dies 1/180
rungsombudsmann e.V. Sie können damit das kosten-          des ausgewiesenen halbjährlichen Gesamtbeitra-
lose, außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren in     ges, bei vierteljährlicher Zahlweise 1/90 des viertel-
Anspruch nehmen. Den Ombudsmann erreichen Sie              jährlichen Gesamtbeitrages und bei monatlicher
wie folgt:                                                 Zahlweise 1/30 des monatlichen Gesamtbeitrages.
Versicherungsombudsmann e.V.                               Zahlen Sie hingegen einen Einmalbeitrag ent-
Postfach 080632, 10006 Berlin                              spricht der einzubehaltende Beitrag dem ausgewie-
                                                           senen Gesamtbeitrag dividiert durch die Vertrags-
Telefon: 0800 3696000                                      laufzeit in Tagen multipliziert mit der Anzahl der
Internet: www.versicherungsombudsmann.de                   Tage, an denen Versicherungsschutz bestand.
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                                           Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich an die Auf-       unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des
sichtsbehörde zu wenden. Sie erreichen diese wie folgt:    Widerrufs.
Bundesanstalt     für   Finanzdienstleistungsaufsicht      Wenn Sie den Beitrag bis zum Widerruf noch nicht
(BaFin)                                                    gezahlt haben, führt dies dazu, dass Sie die vertrag-
Graurheindorfer Straße 108                                 lichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum
53117 Bonn                                                 bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.
Telefon 0800 2 100 500                                     Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem
Internet: www.bafin.de                                     Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf
E-Mail: poststelle@bafin.de                                zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzu-
                                                           gewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt
                                                           herauszugeben sind.
hiervon unberührt.
                                                           Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Ver-
Abschnitt 2 – Widerrufsbelehrung                           sicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind
                                                           Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag
Abschnitt 2.1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen, Be-         zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebun-
sondere Hinweise                                           den. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor,
                                                           wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag
Haben Sie ein Widerrufsrecht?                              aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers
                                                           oder eines Dritten auf der Grundlage einer Verein-
Sie können Ihre Vertragserklärung, bei Verträgen           barung zwischen dem Dritten und dem Versicherer
mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat, inner-        betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart
halb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in               noch verlangt werden.
Textform (z. B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die
Frist beginnt, nachdem Ihnen
                                                           Besondere Hinweise
-   der Versicherungsschein,
                                                           Wenn auf Ihren besonderen Antrag vorläufige De-
-   die Vertragsinformationen sowie die für das
                                                           ckung gewährt worden ist, so endet der Vertrag
    Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Ver-
                                                           über die vorläufige Deckung mit Zugang des Wider-
    sicherungsbedingungen,
                                                           rufs des Hauptvertrages bei uns ebenfalls.
-   diese Belehrung
-   als Verbraucher das Informationsblatt zu Versi-
                                                           Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ih-
    cherungsprodukten,
                                                           ren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als
-   und die weiteren in Abschnitt 2.2 aufgeführten
                                                           auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
    Informationen
                                                           Widerrufsrecht ausgeübt haben.
jeweils in Textform zugegangen sind.

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Ab-
sendung des Widerrufs.

[Seite 5]
                                                                                               Seite 5 von 107

Abschnitt 2.2 Auflistung der für den Fristbeginn er-             schließlich der Allgemeinen Versicherungsbe-
forderlichen weiteren Informationen                              dingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
                                                                 einer hervorgehobenen und deutlich gestalte-
Wir haben Ihnen folgende Informationen zur Verfügung             ten Form;
zu stellen. Die Einzelheiten hierzu finden Sie in Ab-     12.    die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
schnitt 1:                                                       deren Recht der Versicherer der Aufnahme
                                                                 von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des
1.      die Identität des Versicherers und der etwai-            Versicherungsvertrages zugrunde legt;
        gen Niederlassung, über die der Vertrag ab-       13.    das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine
        geschlossen werden soll; anzugeben ist auch              Vertragsklausel über das auf den Vertrag an-
        das Handelsregister, bei dem der Rechtsträ-              wendbare Recht oder über das zuständige
        ger eingetragen ist, und die zugehörige Regis-           Gericht;
        ternummer;                                        14.    die Sprachen, in denen die Vertragsbedingun-
2.      die ladungsfähige Anschrift des Versicherers             gen und die in diesem Unterabschnitt genann-
        und jede andere Anschrift, die für die Ge-               ten Vorabinformationen mitgeteilt werden, so-
        schäftsbeziehung zwischen dem Versicherer                wie die Sprachen, in denen sich der
        und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Per-          Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung
        sonen, Personenvereinigungen oder -gruppen               die Kommunikation während der Laufzeit die-
        auch den Namen eines Vertretungsberechtig-               ses Vertrages zu führen;
        ten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung     15.    einen möglichen Zugang für Sie zu einem au-
        der Vertragsinformationen einschließlich der             ßergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-
        Allgemeinen Versicherungsbedingungen er-                 behelfsverfahren und gegebenenfalls die Vo-
        folgt, bedürfen die Informationen einer hervor-          raussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
        gehobenen und deutlich gestalteten Form;                 ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die
3.      die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;            Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu be-
4.      die wesentlichen Merkmale der Versiche-                  schreiten, hiervon unberührt bleibt;
        rungsleistung, insbesondere Angaben über          16.    Name und Anschrift der zuständigen Auf-
        Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des              sichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Be-
        Versicherers;                                            schwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
5.      den Gesamtpreis der Versicherung ein-
                                                          Ende der Widerrufsbelehrung
        schließlich aller Steuern und sonstigen Preis-
        bestandteile, wobei die Prämien einzeln aus-
        zuweisen          sind,       wenn         das
        Versicherungsverhältnis mehrere selbstän-
        dige Versicherungsverträge umfassen soll, o-
        der, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
        werden kann, Angaben zu den Grundlagen
        seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprü-
        fung des Preises ermöglichen;
6.      Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der
        Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise
        der Prämien;
7.      die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur
        Verfügung gestellten Informationen, beispiels-
        weise die Gültigkeitsdauer befristeter Ange-
        bote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
8.      Angaben darüber, wie der Vertrag zustande
        kommt, insbesondere über den Beginn der
        Versicherung und des Versicherungsschutzes
        sowie die Dauer der Frist, während der der An-
        tragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
9.      das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wi-
        derrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzel-
        heiten der Ausübung, insbesondere Namen
        und Anschrift derjenigen Person, gegenüber
        der der Widerruf zu erklären ist, und die
        Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich In-
        formationen über den Betrag, den Sie im Falle
        des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen ha-
        ben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
        der Vertragsinformationen einschließlich der
        Allgemeinen Versicherungsbedingungen er-
        folgt, bedürfen die Informationen einer hervor-
        gehobenen und deutlich gestalteten Form;
10.     Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
11.     Angaben zur Beendigung des Vertrages, ins-
        besondere zu den vertraglichen Kündigungs-
        bedingungen einschließlich etwaiger Ver-
        tragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
        Übermittlung der Vertragsinformationen ein-

[Seite 6]
                                                                                                                        Seite 6 von 107

Teil A    Haftpflichtversicherungen                                       A1-6.25   Persönlichkeits- und
                                                                                    Namensrechtsverletzungen (ohne
                                                                                    Urheberrechtsverletzungen) ................19
Abschnitt A1 Privat-Haftpflichtversiche-                                  A1-6.26   Führen fremder gemieteter
             rung                                                                   versicherungspflichtiger
Inhalt                                                                              Kraftfahrzeuge im europäischen
                                                                                    Ausland (Mallorca-Deckung) ...............20
A1-1      Versicherte Eigenschaften,
          Tätigkeiten (versichertes Risiko) ....... 6                     A1-6.27   PHV Premium ......................................20
A1-2      Regelungen zu mitversicherten                                   A1-6.28   PHV Drohnen ......................................26
          Personen und zum Verhältnis                                     A1-7      Allgemeine Ausschlüsse ..................26
          zwischen den Versicherten                                       A1-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden ....27
          (Versicherungsnehmer und
          mitversicherten Personen) ................. 7                   A1-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
                                                                                    Schädlichkeit von Erzeugnissen,
A1-3      Versicherungsschutz,                                                      Arbeiten und sonstigen Leistungen .....27
          Versicherungsfall ................................ 8
                                                                          A1-7.3    Ansprüche der Versicherten
A1-4      Leistungen der Versicherung und                                           untereinander ......................................27
          Vollmacht des Versicherers ............... 9
                                                                          A1-7.4    Schadenfälle von Angehörigen des
A1-5      Begrenzung der Leistungen                                                 Versicherungsnehmers und von
          (Versicherungssumme,                                                      wirtschaftlich verbundenen Personen ..27
          Jahreshöchstersatzleistung,
          Serienschaden, Selbstbeteiligung) .... 9                        A1-7.5    Leasing, Pacht, Leihe, verbotene
                                                                                    Eigenmacht, besonderer
A1-6      Besondere Regelungen für einzelne                                         Verwahrungsvertrag ............................27
          private Risiken
          (Versicherungsschutz,                                           A1-7.6    Schäden an hergestellten oder
          Risikobegrenzungen und                                                    gelieferten Sachen, Arbeiten und
          besondere Ausschlüsse) .................. 10                              sonstigen Leistungen ...........................28
A1-6.1    Familie und Haushalt ........................... 10             A1-7.7    Asbest .................................................28
A1-6.2    Ehrenamtliche Tätigkeit,                                        A1-7.8    Gentechnik ..........................................28
          Freiwilligentätigkeit .............................. 10         A1-7.9    - nicht belegt - ......................................28
A1-6.3    Haus- und Grundbesitz........................ 10                A1-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung
A1-6.4    Allgemeines Umweltrisiko.................... 12                           und sonstige Diskriminierung...............28
A1-6.5    Abwässer............................................. 12        A1-7.11   Übertragung von Krankheiten ..............28
A1-6.6    Schäden an gemieteten Sachen                                    A1-7.12   Senkungen, Erdrutschungen,
          (Mietsachschäden) .............................. 12                       Überschwemmungen ...........................28
A1-6.7    Sportausübung .................................... 12           A1-7.13   Strahlen ...............................................28
A1-6.8    Waffen und Munition ........................... 12              A1-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
                                                                                    Anhänger .............................................28
A1-6.9    Tiere .................................................... 12
                                                                          A1-7.15   Ungewöhnliche und gefährliche
A1-6.10   Nicht versicherungspflichtige                                             Beschäftigung ......................................28
          Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
          Anhänger, Elektrofahrräder und                                  A1-7.16   Verantwortliche Betätigung in
          Pedelecs.............................................. 13                 Vereinigungen aller Art ........................28
A1-6.11   Gebrauch von Luftfahrzeugen ............. 13                    A1-7.17   Schäden an fremden Sachen durch
                                                                                    gewerbliche Tätigkeiten .......................28
A1-6.12   Gebrauch von Wasserfahrzeugen ....... 13
                                                                          A1-8      Veränderungen des versicherten
A1-6.13   Gebrauch von Modellfahrzeugen ........ 14                                 Risikos (Erhöhungen und
A1-6.14   Schäden im Ausland ........................... 14                         Erweiterungen) ..................................29
A1-6.15   Vermögensschäden ............................ 14                A1-9      Neu hinzukommende Risiken
A1-6.16   Schäden durch Verletzung von                                              (Vorsorgeversicherung) ....................29
          Datenschutzgesetzen sowie                                       A1-10     Nachversicherungsschutz /
          Übertragung elektronischer Daten ....... 14                               Fortsetzung der Privat-
A1-6.17   Benachteiligungen ............................... 16                      Haftpflichtversicherung nach dem
                                                                                    Tod des Versicherungsnehmers ......29
A1-6.18   Schlüsselverlust .................................. 17
A1-6.19   Betriebspraktika / Ferienjobs /
          Fachpraktischer Unterricht .................. 18                A1-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
A1-6.20   Schäden durch                                                             (versichertes Risiko)
          Gefälligkeitshandlungen ...................... 18                         Versichert ist im Umfang der nachfolgen-
A1-6.21   Schäden aus der entgeltlichen                                             den Bestimmungen die gesetzliche Haft-
          Tätigkeit als Tagesmutter /                                               pflicht des Versicherungsnehmers aus
          Tagesvater / Babysitter........................ 18                        den Gefahren des täglichen Lebens als
A1-6.22   Beschädigung, Vernichtung oder                                            Privatperson
          Verlust fremder Sachen ....................... 18                         und nicht aus den Gefahren eines Betrie-
A1-6.23   Geothermie.......................................... 19                   bes, Berufes, Dienstes oder Amtes.
A1-6.24   Allmählichkeitsschäden ....................... 19

[Seite 7]
                                                                                              Seite 7 von 107

A1-2       Regelungen zu mitversicherten Perso-                     sowie Großeltern des Versicherungsneh-
           nen und zum Verhältnis zwischen den                      mers und des Ehegatten / Lebenspart-
           Versicherten (Versicherungsnehmer                        ners. Darüber hinaus von in häuslicher
           und mitversicherten Personen)                            Gemeinschaft mit dem Versicherungs-
                                                                    nehmer lebenden, unverheirateten und
A1-2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht               nicht in einer eingetragenen Lebenspart-
A1-2.1.1   des Ehegatten und des eingetragenen                      nerschaft lebenden weiteren mit dem Ver-
           Lebenspartners des Versicherungsneh-                     sicherungsnehmer verwandten Perso-
           mers,                                                    nen, wenn sie behördlich beim
A1-2.1.2   ihrer unverheirateten und nicht in einer                 Versicherungsnehmer gemeldet sind.
           eingetragenen Lebenspartnerschaft le-                    Erlangen die in A1-2.1.4 genannten Per-
           benden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- oder                sonen Versicherungsschutz aus einem
           Pflegekinder), sofern eine der folgenden                 anderen Haftpflichtversicherungsvertrag,
           Voraussetzungen zutrifft:                                so entfällt insoweit der Versicherungs-
           -   Die Kinder sind minderjährig.                        schutz aus diesem Vertrag.
           -   Sie befinden sich in Schul- oder daran    A1-2.1.5   des in häuslicher Gemeinschaft mit dem
               anschließender       Berufsausbildung                Versicherungsnehmer lebenden Partners
               (berufliche Erstausbildung, Lehre                    einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
               und/oder Studium, auch Bachelor-                     und dessen Kinder, diese entsprechend
               und unmittelbar angeschlossener                      A1-2.1.2 und A1-2.1.3:
               Masterstudiengang; nicht Referendar-                 -   Der Versicherungsnehmer und der
               zeit, Fortbildungsmaßnahmen und                          mitversicherte Partner müssen unver-
               dergleichen).                                            heiratet sein.
           -   Sie warten (höchstens ein Jahr) nach                 -   Der mitversicherte Partner muss be-
               dem Schulabschluss auf einen Ausbil-                     hördlich beim Versicherungsnehmer
               dungs- oder Studienplatz (auch wenn                      gemeldet sein.
               sie zur Überbrückung eine Aushilfstä-                -   Die Versicherung für den Partner und
               tigkeit ausüben). Wenn Kinder in                         dessen Kinder, die nicht auch die Kin-
               häuslicher Gemeinschaft mit dem                          der des Versicherungsnehmers sind,
               Versicherungsnehmer leben, besteht                       endet mit der Aufhebung der häusli-
               auch über den Zeitraum von einem                         chen Gemeinschaft zwischen dem
               Jahr hinaus Versicherungsschutz                          Versicherungsnehmer und dem Part-
               während der Wartezeit, solange die                       ner.
               häusliche Gemeinschaft besteht.
                                                                    -   Im Falle des Todes des Versiche-
           -   Sie absolvieren eine zweite Ausbil-                      rungsnehmers gilt für den überleben-
               dung (Lehre oder Studium) mit Beginn                     den Partner und dessen Kinder A1-10
               innerhalb eines Jahres nach Ab-                          sinngemäß.
               bruch/Abschluss der ersten Ausbil-
               dung (auch wenn sie in der Zwischen-      A1-2.1.6   der Enkelkinder, wenn sie sich vorüber-
               zeit berufstätig sind).                              gehend bei den Großeltern aufhalten
                                                                    (z.B. beim Besuch der Großeltern, in den
           -   Sie leisten vor, während oder im An-                 Ferien, im Urlaub). Erlangen die Enkelkin-
               schluss an die Berufsausbildung                      der Versicherungsschutz aus einem an-
               Grundwehrdienst, freiwilligen Wehr-                  deren Haftpflichtversicherungsvertrag, so
               dienst, Bundesfreiwilligendienst oder                entfällt insoweit der Versicherungsschutz
               ein freiwilliges soziales oder ökologi-              aus diesem Vertrag. Zeigt der Versiche-
               sches Jahr.                                          rungsnehmer den Versicherungsfall zur
           Nach Beendigung der Schul- bzw. beruf-                   Regulierung zu diesem Vertrag an, so er-
           lichen Erst- oder Zweitausbildung bleibt                 folgt eine Vorleistung im Rahmen der ge-
           der Versicherungsschutz für maximal ein                  troffenen Vereinbarung.
           Jahr bestehen.                                A1-2.1.7   von sonstigen vorübergehend (maximal
           Versicherungsschutz im Umfang von A1-                    12 Monate) in den Familienverbund ein-
           2.1.2 besteht auch für Enkelkinder, die im               gegliederten Personen (z. B. Au-pair,
           Haushalt des Versicherungsnehmers auf-                   Austauschschüler) im Haushalt des Ver-
           wachsen beziehungsweise aufgewach-                       sicherungsnehmers, soweit ein räumli-
           sen sind, soweit kein Versicherungs-                     cher und zeitlicher Zusammenhang zu
           schutz       durch      eine      andere                 dem Aufenthalt besteht und kein Versi-
           Haftpflichtversicherung besteht.                         cherungsschutz durch eine andere Haft-
A1-2.1.3   der in häuslicher Gemeinschaft mit dem                   pflichtversicherung besteht.
           Versicherungsnehmer, in einer Pflege- o-      A1-2.1.8   folgender Personen gegenüber Dritten
           der Behinderteneinrichtung oder in be-                   aus der genannten Tätigkeit:
           treutem Wohnen lebenden Kinder (auch                     -   im Haushalt des Versicherungsneh-
           Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), so-                      mers beschäftigte Personen;
           lange diese pflegebedürftig sind oder eine
           Behinderung vorliegt.                                    -   Personen, die aus Arbeitsvertrag oder
                                                                        gefälligkeitshalber Wohnung, Haus
A1-2.1.4   von in häuslicher Gemeinschaft mit dem                       und Garten betreuen oder den Streu-
           Versicherungsnehmer lebenden Eltern                          dienst versehen;

[Seite 8]
                                                                                              Seite 8 von 107

         -   Personen, die dem Versicherungs-            A1-2.6   Bei der Vereinbarung einer Single-Privat-
             nehmer und den mitversicherten Per-                  haftpflicht (siehe Risikobezeichnung im
             sonen bei Notfällen privat (weder be-                Versicherungsschein), gilt folgendes:
             ruflich noch in Ausübung eines                       -    Der Versicherungsschutz bezieht sich
             öffentlichen Ehrenamtes) Hilfe leisten.                   ausschließlich auf die persönliche ge-
             Ersetzt werden auch Aufwendungen,                         setzliche Haftpflicht des Versiche-
             die dem Helfer durch die freiwillige Hil-                 rungsnehmers als Einzelperson.
             feleistung für die versicherten Perso-
             nen entstanden sind.                                 -    Die Bestimmungen über mitversi-
                                                                       cherte Personen gemäß A1-2.1.1 bis
         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per-                        A1-2.1.5 haben für diesen Vertrag
         sonenschäden, bei denen es sich um Ar-                        keine Gültigkeit.
         beitsunfälle und Berufskrankheiten im Be-
         trieb des Versicherungsnehmers gemäß                     -    In der Single Privathaftpflichtversiche-
         dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                             rung finden die Bestimmungen gemäß
                                                                       A1-8 (Erhöhungen und Erweiterun-
A1-2.2   Alle für den Versicherungsnehmer gelten-                      gen) und A1-9 (Vorsorge) für die unter
         den Vertragsbestimmungen sind auf die                         A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 genannten Per-
         mitversicherten Personen entsprechend                         sonen keine Anwendung. Änderun-
         anzuwenden. Dies gilt nicht für die Be-                       gen in der Lebenssituation (Heirat,
         stimmungen über die Vorsorgeversiche-                         eheähnliche       Partnerschaftsbezie-
         rung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für                     hung, Geburt eines Kindes, usw.) sind
         eine mitversicherte Person entsteht.                          dem Versicherer unverzüglich mitzu-
A1-2.3   Unabhängig davon, ob die Voraussetzun-                        teilen.
         gen für Risikobegrenzungen oder Aus-            A1-3     Versicherungsschutz, Versicherungs-
         schlüsse in der Person des Versiche-                     fall
         rungsnehmers oder einer mitversicherten
         Person vorliegen, entfällt der Versiche-        A1-3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall,
         rungsschutz sowohl für den Versiche-                     dass der Versicherungsnehmer wegen ei-
         rungsnehmer als auch für die mitversi-                   nes während der Wirksamkeit der Versi-
         cherten Personen.                                        cherung eingetretenen Schadenereignis-
                                                                  ses (Versicherungsfall), das einen
A1-2.4   Die Rechte aus diesem Versicherungs-                     Personen-, Sach- oder sich daraus erge-
         vertrag darf nur der Versicherungsneh-                   benden Vermögensschaden zur Folge
         mer ausüben. Für die Erfüllung der Oblie-                hatte, aufgrund
         genheiten      sind     sowohl        der
         Versicherungsnehmer als auch die mit-                                 gesetzlicher
         versicherten Personen verantwortlich.                        Haftpflichtbestimmungen
A1-2.5   Versichert sind - abweichend von A1-7.3                      privatrechtlichen Inhalts
         und A1-7.4 -:                                            von einem Dritten auf Schadensersatz in
         -   Haftpflichtansprüche der versicherten                Anspruch genommen wird.
             Personen untereinander wegen Per-                    Schadenereignis ist das Ereignis, als des-
             sonenschäden;                                        sen Folge die Schädigung des Dritten un-
         -   Haftpflichtansprüche der versicherten                mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
             Personen untereinander wegen Sach-                   punkt der Schadenverursachung, die zum
             schäden, soweit diese gerichtlich gel-               Schadenereignis geführt hat, kommt es
             tend gemacht werden. Die Versiche-                   nicht an.
             rungssumme für Sachschäden, die             A1-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für An-
             versicherte Personen untereinander                   sprüche, auch wenn es sich um gesetzli-
             gerichtlich geltend machen, beträgt je               che Ansprüche handelt,
             Versicherungsfall 10.000 EUR. Es er-
             folgt eine Anrechnung auf die Pau-                   (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher-
             schal-Versicherungssumme je Versi-                       füllung, aus Selbstvornahme, Rück-
             cherungsfall      sowie   auf      die                   tritt, Minderung, auf Schadensersatz
             Jahreshöchstersatzleistung;                              statt der Leistung;
         -   Haftpflichtansprüche der gemäß A1-                   (b) wegen Schäden, die verursacht wer-
             2.1.7 vorübergehend im Haushalt des                      den, um die Nacherfüllung durchfüh-
             Versicherungsnehmers       lebenden                      ren zu können;
             Personen gegen den Versicherungs-                    (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des
             nehmer und alle sonstigen Mitversi-                      Vertragsgegenstandes oder wegen
             cherten;                                                 des Ausbleibens des mit der Vertrags-
         -   Haftpflichtansprüche wegen Perso-                        leistung geschuldeten Erfolges;
             nenschäden aus gesetzlichem Forde-                   (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun-
             rungsübergang, insbesondere von                          gen im Vertrauen auf ordnungsge-
             Sozialversicherunsträgern, Sozialhil-                    mäße Vertragserfüllung;
             feträgern, der Bundesagentur für Ar-
                                                                  (e) auf Ersatz von Vermögensschäden
             beit, privaten Krankenversicherungs-
                                                                      wegen Verzögerung der Leistung;
             trägern,                   sonstigen
             Versicherungsunternehmen, öffentli-                  (f) wegen anderer an die Stelle der Erfül-
             chen und privaten Arbeitgebern.                          lung tretender Ersatzleistungen.

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A1-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für An-     A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versiche-
         sprüche, soweit sie aufgrund einer ver-               rungssumme, Jahreshöchstersatzleis-
         traglichen Vereinbarung oder Zusage                   tung, Serienschaden, Selbstbeteili-
         über den Umfang der gesetzlichen Haft-                gung)
         pflicht des Versicherungsnehmers hin-
         ausgehen.                                    A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versi-
                                                               cherers ist bei jedem Versicherungsfall
A1-4     Leistungen der Versicherung und Voll-                 auf die vereinbarten Versicherungssum-
         macht des Versicherers                                men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn
                                                               sich der Versicherungsschutz auf meh-
A1-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst                       rere entschädigungspflichtige Personen
         -   die Prüfung der Haftpflichtfrage,                 erstreckt.
         -   die Abwehr unberechtigter Schadens-      A1-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart
             ersatzansprüche und                               wurde, gilt:
         -   die Freistellung des Versicherungs-               Die Entschädigungsleistungen des Versi-
             nehmers von berechtigten Schadens-                cherers sind für alle Versicherungsfälle
             ersatzverpflichtungen.                            eines Versicherungsjahres auf das Dop-
         Berechtigt sind Schadensersatzverpflich-              pelte der vereinbarten Versicherungs-
         tungen dann, wenn der Versicherungs-                  summe begrenzt.
         nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti-      A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der
         gen Urteils, Anerkenntnisses oder                     Versicherung eintretende Versicherungs-
         Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet             fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se-
         ist und der Versicherer hierdurch gebun-              rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten
         den ist. Anerkenntnisse und Vergleiche,               dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
         die vom Versicherungsnehmer ohne Zu-                  wenn diese
         stimmung des Versicherers abgegeben
         oder geschlossen worden sind, binden                  -   auf derselben Ursache,
         den Versicherer nur, soweit der Anspruch              -   auf gleichen Ursachen mit innerem,
         auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich                     insbesondere sachlichem und zeitli-
         bestanden hätte.                                          chem, Zusammenhang
         Ist die Schadensersatzverpflichtung des               oder
         Versicherungsnehmers mit bindender
         Wirkung für den Versicherer festgestellt,             -   auf der Lieferung von Waren mit glei-
         hat der Versicherer den Versicherungs-                    chen Mängeln
         nehmer binnen zwei Wochen vom An-                     beruhen.
         spruch des Dritten freizustellen.
                                                      A1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi-
A1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle              cherungsnehmer bei jedem Versiche-
         ihm zur Abwicklung des Schadens oder                  rungsfall an der Entschädigungsleistung
         Abwehr der Schadensersatzansprüche                    des Versicherers mit einem festgelegten
         zweckmäßig erscheinenden Erklärungen                  Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn
         im Namen des Versicherungsnehmers                     die begründeten Haftpflichtansprüche
         abzugeben.                                            aus einem Versicherungsfall die Versi-
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu                cherungssumme übersteigen, wird die
         einem Rechtsstreit über Schadensersatz-               Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün-
         ansprüche gegen den Versicherungsneh-                 deten Haftpflichtansprüche abgezogen.
         mer, ist der Versicherer bevollmächtigt,              A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
         den Prozess zu führen. Der Versicherer                Soweit nicht etwas anderes vereinbart
         führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos-            wurde, bleibt der Versicherer auch bei
         ten im Namen des Versicherungsneh-                    Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili-
         mers.                                                 gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-
                                                               rechtigter Schadensersatzansprüche ver-
A1-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen ei-                pflichtet.
         nes Schadensereignisses, das einen un-
         ter den Versicherungsschutz fallenden        A1-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für
         Haftpflichtanspruch zur Folge haben                   Kosten werden nicht auf die Versiche-
         kann, die Bestellung eines Verteidigers               rungssummen angerechnet.
         für den Versicherungsnehmer von dem
                                                      A1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflicht-
         Versicherer gewünscht oder genehmigt,
                                                               ansprüche aus einem Versicherungsfall
         so trägt der Versicherer die gebührenord-
                                                               die Versicherungssumme, trägt der Versi-
         nungsmäßigen oder die mit ihm beson-
                                                               cherer die Prozesskosten im Verhältnis
         ders vereinbarten höheren Kosten des
                                                               der Versicherungssumme zur Gesamt-
         Verteidigers.
                                                               höhe dieser Ansprüche.
A1-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder
                                                      A1-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den
         eine mitversicherte Person das Recht, die
                                                               Geschädigten Rentenzahlungen zu leis-
         Aufhebung oder Minderung einer zu zah-
                                                               ten und übersteigt der Kapitalwert der
         lenden Rente zu fordern, so ist der Versi-
                                                               Rente die Versicherungssumme oder den
         cherer bevollmächtigt, dieses Recht aus-
                                                               nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun-
         zuüben.

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         gen aus dem Versicherungsfall noch ver-                 (d) aus der Beaufsichtigung von unent-
         bleibenden Restbetrag der Versiche-                         geltlich zur Betreuung übernomme-
         rungssumme, so wird die zu leistende                        nen minderjährigen Kindern im eige-
         Rente nur im Verhältnis der Versiche-                       nen Haushalt oder im Haushalt der
         rungssumme beziehungsweise ihres                            betreuten Kinder, auch außerhalb der
         Restbetrages zum Kapitalwert der Rente                      Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflü-
         vom Versicherer erstattet.                                  gen usw..
         Für die Berechnung des Rentenwertes                         Versichert sind hierbei gesetzliche
         gilt die entsprechende Vorschrift der Ver-                  Haftpflichtansprüche der zu betreuen-
         ordnung über den Versicherungsschutz in                     den Kinder.
         der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung                   Vom Versicherungsschutz ausge-
         in        der       jeweils       gültigen                  schlossen ist die persönliche gesetzli-
         Fassung zum Zeitpunkt des Versiche-                         che Haftpflicht der Kinder sowie die
         rungsfalls.                                                 Haftpflicht wegen Abhandenkom-
         Bei der Berechnung des Betrages, mit                        mens von Sachen der betreuten Kin-
         dem sich der Versicherungsnehmer an                         der.
         laufenden Rentenzahlungen beteiligen
         muss, wenn der Kapitalwert der Rente die     A1-6.2     Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätig-
         Versicherungssumme oder die nach Ab-                    keit
         zug sonstiger Leistungen verbleibende                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
         Restversicherungssumme        übersteigt,               des Versicherungsnehmers aus den Ge-
         werden die sonstigen Leistungen mit ih-                 fahren einer nicht verantwortlichen ehren-
         rem vollen Betrag von der Versicherungs-                amtlichen Tätigkeit (d.h. keine Vorstand-
         summe abgesetzt.                                        stätigkeit    oder     Ähnliches)     oder
                                                                 Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen
A1-5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte                 unentgeltlichen Engagements.
         Erledigung eines Haftpflichtanspruchs
         durch Anerkenntnis, Befriedigung oder                   Versichert ist hierbei auch die Tätigkeit
         Vergleich am Verhalten des Versiche-                    als vormundschaftlich bestellter Betreuer
         rungsnehmers scheitert, hat der Versi-                  bzw. Vormund, nicht jedoch als berufli-
         cherer für den von der Weigerung an ent-                cher Betreuer gemäß §1897 Abs.6 BGB.
         stehenden         Mehraufwand        an                 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprü-
         Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos-                 che wegen Vermögensschäden.
         ten nicht aufzukommen.                                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
A1-6     Besondere Regelungen für einzelne                       sen ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
         private Risiken (Versicherungsschutz,                   sicherungsnehmers aus der Ausübung
         Risikobegrenzungen und besondere                        von öffentlichen / hoheitlichen Ehrenäm-
         Ausschlüsse)                                            tern.

         A1-6 regelt den Versicherungsschutz für      A1-6.3     Haus- und Grundbesitz
         einzelne private Risiken, deren Risikobe-    A1-6.3.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
         grenzungen und die für diese Risiken gel-               des Versicherungsnehmers als Inhaber
         tenden besonderen Ausschlüsse.
                                                                 (a) einer oder mehrerer Eigentumswoh-
         Soweit A1-6 keine abweichenden Rege-                        nungen einschließlich Ferienwohnun-
         lungen enthält, finden auch auf die in A1-                  gen (jeweils als Sondereigentümer),
         6 geregelten Risiken alle anderen Ver-
                                                                 (b) eines Ein- oder Mehrfamilienhauses
         tragsbestimmungen Anwendung (z. B.
                                                                     mit maximal vier Wohneinheiten,
         A1-4 - Leistungen der Versicherung oder
         A1-7 - Allgemeine Ausschlüsse).                         (c) eines Wochenend- /Ferienhauses,
         PHV Basis / PHV Komfort                                 (d) eines auf Dauer fest installierten
                                                                     Wohnwagens, wenn und soweit nicht
A1-6.1   Familie und Haushalt                                        anderweitig Versicherungsschutz be-
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                  steht,
         des Versicherungsnehmers                                einschließlich der zugehörigen Garagen
         (a) aus der Verantwortung für Familie o-                und Gärten, Flüssiggastanks sowie eines
             der Haushalt (z. B. aus der Aufsichts-              Schrebergartens inklusive sich darin be-
             pflicht über eigene minderjährige Kin-              findlicher Kleingebäude.
             der);                                               Voraussetzung für den Versicherungs-
         (b) aus der Aufsichtspflicht über eigene                schutz ist, dass die vorgenannten Immo-
             volljährige Kinder, solange eine Be-                bilien
             hinderung vorliegt und sie mit dem                  -   in einem Mitgliedsstaat der Europäi-
             Versicherungsnehmer oder einer mit-                     schen Union, im Vereinigten König-
             versicherten Person gemäß A1-2.1.1,                     reich, in Island, Liechtenstein oder
             A1-2.1.5 in häuslicher Gemeinschaft                     Norwegen gelegen sind und
             leben;
                                                                 -   vom     Versicherungsnehmer   aus-
         (c) als Dienstherr der in seinem Haushalt                   schließlich zu Wohnzwecken verwen-
             tätigen Personen.                                       det werden.
                                                                 Bei Sondereigentümern sind versichert

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                                                                                   Seite 11 von 107

           Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft             zur Errichtung einer Geothermiean-
           der Wohnungseigentümer und Grund-                 lage (Geothermiebohrungen) ist aus-
           stückseigentümer wegen Beschädigung               schließlich bis zu einer Tiefe von 10 m
           des Gemeinschaftseigentums. Die Leis-             versichert. Abweichend von A1-7.12
           tungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf      sind Schäden, welche entstehen
           den Miteigentumsanteil an dem gemein-             durch Senkungen von Grundstücken
           schaftlichen Eigentum.                            oder Erdrutschungen aufgrund von
A1-6.3.2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich            Geothermiebohrungen bis 10 m versi-
           für die in A1-6.3.1 genannten Risiken             chert. Bohrungen tiefer als 10 m sind
           auch auf die gesetzliche Haftpflicht              nicht versichert.

           (a) aus der Verletzung von Pflichten, die         Vom Versicherungsschutz ausge-
               dem Versicherungsnehmer in den                schlossen ist die gesetzliche Haft-
               oben genannten Eigenschaften oblie-           pflicht aus der Durchführung von Gra-
               gen (z. B. bauliche Instandhaltung,           bearbeiten und Bohrungen zur
               Beleuchtung, Reinigung, Streuen und           Errichtung einer Geothermieanlage,
               Schneeräumen auf Gehwegen).                   soweit es sich um Bauen in eigener
                                                             Regie handelt.
              Das gilt auch für die durch Vertrag
              vom      Versicherungsnehmer     aus-          Hinweis:
              schließlich als Mieter, Pächter oder           Geothermiebohrungen bis 100 m kön-
              Entleiher übernommene gesetzliche              nen über eine separate Bauherren-
              Haftpflicht für Verkehrssicherungs-            Haftpflichtversicherung  versichert
              pflichten des Vertragspartners (Ver-           werden.
              mieter, Verleiher, Verpächter) in die-      (d) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2
              ser Eigenschaft.                                BGB, wenn die Versicherung bis zum
           (b) aus der Vermietung von folgenden               Besitzwechsel bestand.
               Räumen zu Wohnzwecken:                     (e) der Insolvenzverwalter und Zwangs-
              -   einzelne Wohnräume oder eine                verwalter in dieser Eigenschaft.
                  Wohnung im selbst bewohnten             (f) als Inhaber und Betreiber von Anla-
                  Ein- oder Mehrfamilienhaus mit              gen zur Energieerzeugung.
                  maximal vier Wohneinheiten;
                                                             Sofern diese Anlagen für betriebliche
              -   Eigentumswohnungen einschließ-             oder berufliche Zwecke (z.B. durch
                  lich Ferienwohnungen (jeweils als          Einspeisen ins öffentliche Stromnetz)
                  Sondereigentümer);                         genutzt werden, besteht abweichend
              -   ein Wochenend-/Ferienhaus                  von A1-1 Versicherungsschutz aus-
              mit den dazugehörigen Garagen und              schließlich für:
              Stellplätzen in einem Mitgliedsstaat           -   Solarthermieanlagen
              der Europäischen Union, im Vereinig-           -   Photovoltaik-Anlagen
              ten Königreich, in Island, Liechten-
              stein oder Norwegen.                           -   Windkraftanlagen mit einer Mast-
                                                                 höhe bis zu 30m
              Die Vermietung von mehr als 8 Betten
              an Gäste (z. B. Urlauber) muss be-             -   Wasserkraftanlagen
              sonders vereinbart werden.                     -   Bioenergie-Anlagen
              Versichert ist die gesetzliche Haft-           -   Wärmepumpen-Anlagen            (Luft-
              pflicht aus der Vermietung von einem               Luft, Luft-Wasser)
              im Inland (Deutschland) gelegenen
                                                             -   Blockheizkraftwerke in den Kellern
              Raum und einer Garage zu gewerbli-
                                                                 von Wohnhäusern.
              chen Zwecken.
                                                             Für das Geothermie-Risiko gilt A1-
              Die Vermietung von separaten Gara-
                                                             6.23.
              gen zu privaten Zwecken richtet sich
              nach A1-6.27.17.                            (g) aus Besitz, Betrieb, Unterhaltung und
                                                              Bereitstellung von Ladestationen für
           (c) als Bauherr oder Unternehmer von
                                                              E-Mobilität (Wallbox o.ä.). Mitversi-
               Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten,
                                                              chert ist die gelegentliche unentgeltli-
               Reparaturen, Abbruch-, Grabearbei-
                                                              che Nutzung der Ladestationen durch
               ten) – auch wenn diese in Eigenleis-
                                                              Dritte für von diesen ausschließlich zu
               tung oder mit Nachbarschaftshilfe
                                                              privaten Zwecken genutzten Fahrzeu-
               durchgeführt werden - bis zu einer
                                                              gen, sofern dies nicht der Hauptzweck
               Bausumme von 50.000 EUR je Bau-
                                                              der Ladestation ist.
               vorhaben.
                                                             Versichert sind dabei sowohl Schä-
              Wenn der Betrag überschritten wird,
                                                             den, die von der Station selbst ausge-
              entfällt dieser Versicherungsschutz.
                                                             hen, als auch solche, die auf der Ab-
              Es gelten dann die Bestimmungen
                                                             gabe von Strom durch die Station
              über die Vorsorgeversicherung (A1-
                                                             beruhen.
              9).
                                                             Das Aufladen von Fahrzeugen an der
              Die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr
                                                             Ladestation stellt keinen Gebrauch im
              von Grabearbeiten und Bohrungen
                                                             Sinne von A1-7.14 dar.

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A1-6.3.3   Versichert ist außerdem die gesetzliche                       Die Versicherungssumme für Schä-
           Haftpflicht als Erwerber oder Eigentümer                      den an diesen beweglichen Einrich-
           eines unbebauten Grundstückes im In-                          tungsgegenständen beträgt je Versi-
           land (Deutschland), das vom Versiche-                         cherungsfall 25.000 EUR. Die
           rungsnehmer zur Errichtung eines eige-                        Höchstersatzleistung für alle Versi-
           nen Einfamilienhauses angeschafft wur-                        cherungsfälle eines Versicherungs-
           de. Die Versicherung gilt für zwei Jahre                      jahres beträgt 50.000 EUR.
           ab Gefahrübergang, wenn und soweit                            Es erfolgt eine Anrechnung auf die
           nicht anderweitig Versicherungsschutz                         Pauschal-Versicherungssumme       je
           besteht.                                                      Versicherungsfall sowie auf die Jah-
A1-6.4     Allgemeines Umweltrisiko                                      reshöchstersatzleistung.
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht     A1-6.6.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
           privatrechtlichen Inhalts des Versiche-                   sen sind Haftpflichtansprüche wegen
           rungsnehmers wegen Schäden durch                          -   Abnutzung, Verschleiß und übermäßi-
           Umwelteinwirkung.                                             ger Beanspruchung;
           Schäden durch Umwelteinwirkung liegen                     -   Schäden an Heizungs-, Maschinen-,
           vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun-                     Kessel- und Warmwasserbereitungs-
           gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,                        anlagen, Elektro- und Gasgeräten und
           Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei-                          allen sich daraus ergebenden Vermö-
           nungen verursacht werden, die sich in Bo-                     gensschäden. Der Ausschluss gilt
           den, Luft oder Wasser ausgebreitet ha-                        nicht, sofern diese Schäden durch
           ben.                                                          Brand, Explosion, Leitungswasser o-
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                          der Abwasser entstanden sind;
           sen sind Ansprüche aus Gewässerschä-                      -   Glasschäden (z. B. auch Plexiglas
           den.                                                          und Cerankochfelder), soweit sich der
           Zu Gewässerschäden und Schäden nach                           Versicherungsnehmer hiergegen be-
           dem Umweltschadensgesetz siehe A1-                            sonders versichern kann.
           6.27.18 (Gewässerschäden in der Pro-           A1-6.7     Sportausübung
           duktvariante PHV Premium) und A(GB)-4
           (besondere Umweltrisiken).                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                                     des Versicherungsnehmers aus der Aus-
A1-6.5     Abwässer                                                  übung von Sport.
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
           des Versicherungsnehmers wegen Schä-                      sen sind Haftpflichtansprüche aus
           den durch Abwässer. Bei Sachschäden
           gilt dies ausschließlich für Schäden durch                (a) einer jagdlichen Betätigung;

           -   Abwässer aus dem Rückstau des                         (b) der Teilnahme an Pferde- oder Kraft-
               Straßenkanals oder                                        fahrzeug-Rennen sowie der Vorberei-
                                                                         tung hierzu (Training).
           -   häusliche Abwässer.
                                                          A1-6.8     Waffen und Munition
A1-6.6     Schäden an gemieteten Sachen (Miet-
           sachschäden)                                              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                                     des Versicherungsnehmers aus dem er-
           Mietsachschäden sind Schäden an frem-                     laubten privaten Besitz und aus dem Ge-
           den,     vom      Versicherungsnehmer                     brauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaf-
           oder von seinen Bevollmächtigten oder                     fen sowie Munition und Geschossen.
           Beauftragten gemieteten Sachen und alle
           sich daraus ergebenden Vermögens-                         Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
           schäden.                                                  sen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken o-
                                                                     der zu strafbaren Handlungen.
A1-6.6.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
           des Versicherungsnehmers wegen Miet-           A1-6.9     Tiere
           sachschäden ausschließlich an                  A1-6.9.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
           (a) Wohnräumen und sonstigen zu priva-                    des Versicherungsnehmers als Halter o-
               ten Zwecken gemieteten Räumen in                      der Hüter von zahmen Haustieren, ge-
               Gebäuden;                                             zähmten Kleintieren und Bienen.
           (b) zu privaten Zwecken gemieteten, ge-                   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
               liehenen, gepachteten oder geleas-                    sen ist die gesetzliche Haftpflicht als
               ten Grundstücken und Gebäuden                         -   Halter von Hunden,
               (auch Schrebergärten);
                                                                     -   Hüter von Hunden, die von mitversi-
           (c) beweglichen Einrichtungsgegenstän-                        cherten Personen gehalten werden,
               den in angemieteten Immobilien, Ho-
                                                                     -   Halter von Pferden
               tels, Schifffahrtskabinen, Schlafwa-
               genabteilen,               Pensionen,                 -   Halter und Hüter von Rindern, sonsti-
               Ferienwohnungen und -häusern, fest                        gen Reit- und Zugtieren,
               installierten Wohnwagen / Wohnmobi-                   -   Halter und Hüter von wilden Tieren
               len und sonstigen fest installierten Fe-                  sowie
               rienunterkünften im Inland (Deutsch-
               land) und Ausland.                                    -   Halter und Hüter von Tieren, die zu

[Seite 13]
                                                                                              Seite 13 von 107

                gewerblichen oder landwirtschaftli-                  hat.
                chen Zwecken gehalten werden.                        Wenn der Versicherungsnehmer eine die-
A1-6.9.2    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht               ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3
            des Versicherungsnehmers                                 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet-
            -   als nicht gewerbsmäßiger Hüter frem-                 zung).
                der Hunde oder Pferde,                   A1-6.11     Gebrauch von Luftfahrzeugen
            -   als Reiter bei der Benutzung fremder     A1-6.11.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                Pferde,                                              des Versicherungsnehmers wegen Schä-
            -   als Fahrer bei der Benutzung fremder                 den, die verursacht werden durch den
                Fuhrwerke zu privaten Zwecken,                       Gebrauch ausschließlich von solchen
                                                                     Luftfahrzeugen, die nicht der Versiche-
            soweit Versicherungsschutz nicht über                    rungspflicht unterliegen.
            eine andere Haftpflichtversicherung be-
            steht.                                                   Hinweis:
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                     Das Risiko aus dem Halten und Gebrauch
            sen sind Haftpflichtansprüche der Tierhal-               von versicherungspflichtigen Flugdroh-
            ter oder -eigentümer sowie Fuhrwerksei-                  nen / Flugmodellen kann über die Pro-
            gentümer       wegen       Sach-      und                duktvariante PHV-Premium (bis 250 g
            Vermögensschäden.                                        Abfluggewicht; siehe A1-6.27.11) oder
                                                                     den Zusatzbaustein PHV Drohnen (bis
A1-6.10     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr-                 5.000 g Abfluggewicht; siehe A1-6.28)
            zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger, Elektro-                  versichert werden.
            fahrräder und Pedelecs
                                                         A1-6.11.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzli-
A1-6.10.1   Versichert ist - abweichend von A1-7.14 -                che Haftpflicht des Versicherungsneh-
            die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-                mers wegen Schäden, die durch den Ge-
            rungsnehmers wegen Schäden, die ver-                     brauch             versicherungspflichtiger
            ursacht werden durch den Gebrauch aus-                   Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit
            schließlich     von    folgenden    nicht                der Versicherungsnehmer nicht als deren
            versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen                 Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer
            und Kraftfahrzeug-Anhängern:                             in Anspruch genommen wird.
            (a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und     A1-6.12     Gebrauch von Wasserfahrzeugen
                Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge
                ohne Rücksicht auf eine bauartbe-        A1-6.12.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                dingte Höchstgeschwindigkeit;                        des Versicherungsnehmers wegen Schä-
                                                                     den, die verursacht werden durch den
            (b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6                  Gebrauch ausschließlich von folgenden
                km/h bauartbedingter Höchstge-                       Wasserfahrzeugen:
                schwindigkeit;
                                                                     (a) eigene und fremde Wassersportfahr-
            (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h                       zeuge ohne Segel, Motoren (auch
                bauartbedingter Höchstgeschwindig-                       ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren)
                keit;                                                    oder Treibsätze;
            (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit                  (b) fremde Segelboote
                nicht mehr als 20 km/h bauartbeding-
                ter Höchstgeschwindigkeit;                              -   ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder
                                                                            Außenbordmotoren) oder Treibs-
            (e) nicht versicherungspflichtige und                           ätze;
                nicht versicherte Kfz-Anhänger, so-
                weit nicht Versicherungsschutz über                     -   mit Motor mit einer Motorstärke bis
                eine Kfz-Versicherung des ziehenden                         maximal 110 kW, sofern diese nur
                Fahrzeugs besteht sowie von                                 gelegentlich gebraucht werden,
                                                                            hierfür kein anderweitiger Versi-
            (f) nicht versicherungspflichtigen Elekt-                       cherungsschutz besteht und die
                rofahrrädern und Pedelecs.                                  für das Führen ggf. erforderliche
A1-6.10.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:                            behördliche Erlaubnis vorliegt;
            Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem                     (c) eigene und fremde Surfbretter (ein-
            berechtigten Fahrer gebraucht werden.                        schließlich   Windsurfbretter  und
            Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug                    Kitesurfboards);
            mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-                  (d) weitere fremde Wassersportfahr-
            rechtigten gebrauchen darf. Der Versi-                       zeuge mit Motoren, soweit
            cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
            sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von un-                    -   diese nur gelegentlich gebraucht
            berechtigten Fahrern gebraucht werden.                          werden und
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr-                     -   für das Führen keine behördliche
            zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen                        Erlaubnis erforderlich ist.
            nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis     A1-6.12.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzli-
            benutzen. Der Versicherungsnehmer ist                    che Haftpflicht des Versicherungsneh-
            verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das                  mers wegen Schäden, die durch den Ge-
            Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt                    brauch        von      Wasserfahrzeugen
            wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis

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                                                                                                Seite 14 von 107

            verursacht werden, soweit der Versiche-                       sowie Reiseveranstaltung;
            rungsnehmer nicht als deren Eigentümer,                    (f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-,
            Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch                       Grundstücks-, Leasing- oder ähnli-
            genommen wird.                                                 chen wirtschaftlichen Geschäften, aus
A1-6.13     Gebrauch von Modellfahrzeugen                                  Zahlungsvorgängen aller Art, aus
                                                                           Kassenführung sowie aus Untreue o-
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                     der Unterschlagung;
            des Versicherungsnehmers wegen Schä-
            den, die verursacht werden durch den                       (g) aus
            Gebrauch von ferngelenkten Land- und                          -   Rationalisierung und Automatisie-
            Wasser-Modellfahrzeugen.                                          rung,
A1-6.14     Schäden im Ausland                                            -   Datenerfassung,     -speicherung,
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                        -wiederherstellung,
            des Versicherungsnehmers wegen im                             -   Austausch, Übermittlung, Bereit-
            Ausland eintretender Versicherungsfälle                           stellung elektronischer Daten;
            ausschließlich, wenn diese                                 (h) aus der Verletzung von Persönlich-
A1-6.14.1   auf eine versicherte Handlung im Inland                        keitsrechten und Namensrechten (der
            (Deutschland) beziehungsweise auf ein                          Versicherungsschutz richtet sich nach
            im Inland (Deutschland) bestehendes                            A1-6.25), gewerblichen Schutzrech-
            versichertes Risiko zurückzuführen sind                        ten und Urheberrechten sowie des
            oder                                                           Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
A1-6.14.2   bei einem vorübergehenden Auslands-                        (i) aus der Nichteinhaltung von Fristen,
            aufenthalt - außerhalb Europas maximal                         Terminen, Vor- und Kostenanschlä-
            bis zu drei Jahren - eingetreten sind. Ver-                    gen;
            sicherungsschutz besteht nur für den Fall,                 (j) aus Pflichtverletzungen, die mit der
            dass der Erstwohnsitz des Versiche-                            Tätigkeit als ehemalige oder gegen-
            rungsnehmers im Inland (Deutschland)                           wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-
            liegt.                                                         schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o-
            Versichert ist hierbei die gesetzliche Haft-                   der anderer vergleichbarer Leitungs-
            pflicht aus der vorübergehenden Benut-                         oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu-
            zung oder Anmietung (nicht dem Eigen-                          sammenhang stehen;
            tum) von im Ausland gelegenen                              (k) aus bewusstem Abweichen von ge-
            Wohnungen und Häusern gemäß A1-                                setzlichen oder behördlichen Vor-
            6.3.1 (a) bis (c).                                             schriften, von Anweisungen oder Be-
A1-6.14.3   Die Leistungen des Versicherers erfolgen                       dingungen des Auftraggebers oder
            in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-                         aus sonstiger bewusster Pflichtverlet-
            halb der Staaten, die der Europäischen                         zung;
            Währungsunion angehören, liegt, gelten                     (l) aus dem Abhandenkommen von Sa-
            die Verpflichtungen des Versicherers mit                       chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie-
            dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-                    ren und Wertsachen;
            Betrag bei einem in der Europäischen
            Währungsunion gelegenen Geldinstitut                       (m) aus Schäden durch ständige Emissio-
            angewiesen ist.                                                nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er-
                                                                           schütterungen).
A1-6.15     Vermögensschäden
                                                           A1-6.16     Schäden durch Verletzung von Daten-
A1-6.15.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                 schutzgesetzen sowie Übertragung elekt-
            des Versicherungsnehmers wegen Ver-                        ronischer Daten
            mögensschäden, die weder durch Perso-
            nen- noch durch Sachschäden entstan-           A1-6.16.1   Verletzung von Datenschutzgesetzen
            den sind.                                                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A1-6.15.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                       des Versicherungsnehmers wegen Schä-
            sen sind Ansprüche wegen Vermögens-                        den - auch Vermögensschäden, die we-
            schäden                                                    der durch Personen- noch durch Sach-
                                                                       schäden     entstanden      sind,  sowie
            (a) durch vom Versicherungsnehmer                          immaterielle Schäden - aus der Verlet-
                (oder in seinem Auftrag oder für seine                 zung von Datenschutzgesetzen durch
                Rechnung von Dritten) hergestellte o-                  Verarbeitung personenbezogener Daten.
                der gelieferte Sachen, erbrachte Ar-
                beiten oder sonstige Leistungen;                       Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe
                                                                       automatisierter Verfahren ausgeführte
            (b) aus planender, beratender, bau- oder                   Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe
                montageleitender, prüfender oder gut-                  im Zusammenhang mit personenbezoge-
                achterlicher Tätigkeit;                                nen Daten wie das Erheben, das Erfas-
            (c) aus Ratschlägen, Empfehlungen                          sen, die Organisation, das Ordnen, die
                oder Weisungen an wirtschaftlich ver-                  Speicherung, die Anpassung oder Verän-
                bundene Unternehmen;                                   derung, das Auslesen, das Abfragen, die
            (d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                  Verwendung, die Offenlegung durch
                                                                       Übermittlung, Verbreitung oder eine an-
            (e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung

[Seite 15]
                                                                                                Seite 15 von 107

             dere Form der Bereitstellung, der Ab-                            greift (z. B. Hacker-Attacken, De-
             gleich oder die Verknüpfung, die Ein-                            nial of Service Attacks)
             schränkung, das Löschen oder die Ver-                        -   Software einsetzt, die geeignet ist,
             nichtung.                                                        die Datenordnung zu zerstören o-
             Versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-                       der zu verändern (z. B. Software-
             sprüche wegen Vermögensschäden, die                              Viren, Trojanische Pferde).
             weder durch Personen- noch durch Sach-                   (b) Ansprüche, die in engem Zusammen-
             schäden entstanden sind, sowie wegen                         hang stehen mit
             immaterieller Schäden von Versicherten
             (Versicherungsnehmer oder mitversi-                          -   massenhaft versandten, vom
             cherte Personen) untereinander. Der                              Empfänger ungewollten elektro-
             Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit                             nisch übertragenen Informationen
             keine Anwendung.                                                 (z. B. Spamming),
A1-6.16.2    Übertragung elektronischer Daten                             -   Dateien (z. B. Cookies), mit denen
                                                                              widerrechtlich bestimmte Informa-
A1-6.16.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                        tionen über Internet-Nutzer ge-
            des Versicherungsnehmers wegen Schä-                              sammelt werden sollen;
            den – auch Vermögensschäden, die we-
            der durch Personen – noch durch Sach-                     (c) Versicherungsansprüche aller Perso-
            schäden entstanden sind - aus dem                             nen, die den Schaden durch bewuss-
            Austausch, der Übermittlung und der Be-                       tes Abweichen von gesetzlichen oder
            reitstellung elektronischer Daten, z. B. im                   behördlichen Vorschriften (z. B. Teil-
            Internet, per E-Mail oder mittels Datenträ-                   nahme an rechtswidrigen Online-
            ger.                                                          Tauschbörsen) oder durch sonstige
                                                                          bewusste Pflichtverletzungen herbei-
             Dies gilt ausschließlich für Schäden aus                     geführt haben.
             (a) der Löschung, Unterdrückung, Un-                     (d) Ansprüche wegen der Verletzung von
                 brauchbarmachung oder Verände-                           Datenschutzgesetzen durch Verar-
                 rung von Daten (Datenveränderung)                        beitung personenbezogener Daten.
                 bei Dritten durch Computer-Viren                         Der Versicherungsschutz hierfür rich-
                 und/oder andere Schadprogramme;                          tet sich nach A1-6.16.1.
             (b) der Datenveränderung aus sonstigen                   (e) Ansprüche wegen der Verletzung von
                 Gründen sowie der Nichterfassung                         Persönlichkeits- und Namensrechten.
                 und fehlerhaften Speicherung von Da-                     Der Versicherungsschutz hierfür rich-
                 ten bei Dritten und zwar wegen                           tet sich nach A1-6.25.
                 -   sich daraus ergebender Perso-                    (f) Ansprüche aus dem Abhandenkom-
                     nen- und Sachschäden, nicht je-                      men von Geld (auch digitale Zah-
                     doch weiterer Datenveränderun-                       lungsmittel) sowie Wertpapiere und
                     gen sowie                                            Wertsachen (jeweils auch in digitaler
                 -   der Kosten zur Wiederherstellung                     Form).
                     der veränderten Daten bezie-                     A1-2.3 findet keine Anwendung.
                     hungsweise Erfassung/korrekter
                     Speicherung nicht oder fehlerhaft    A1-6.16.3   Kein Versicherungsschutz besteht für An-
                     erfasster Daten;                                 sprüche aus nachfolgend genannten Tä-
                                                                      tigkeiten und Leistungen:
             (c) der Störung des Zugangs Dritter zum
                 elektronischen Datenaustausch.                       (a) Software-Erstellung, -Handel, -Imple-
                                                                          mentierung, -Pflege;
             Für (a) bis (c) gilt:
                                                                      (b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation,
             Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet                     -Einweisung, -Schulung;
             dafür zu sorgen, dass seine auszutau-
             schenden, zu übermittelnden, bereitge-                   (c) Netzwerkplanung, -installation, -inte-
             stellten Daten durch Sicherheitsmaßnah-                      gration, -betrieb, -wartung, -pflege;
             men      und/oder      -techniken  (z. B.                (d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B.
             Virenscanner, Firewall) gesichert oder                       Access-, Host-, Full-Service-Provi-
             geprüft werden beziehungsweise worden                        ding;
             sind, die dem Stand der Technik entspre-
                                                                      (e) Betrieb von Datenbanken.
             chen. Diese Maßnahmen können auch
             durch Dritte erfolgen.                       A1-6.16.4   Mehrere während der Wirksamkeit der
                                                                      Versicherung eintretende Versicherungs-
             Verletzt der Versicherungsnehmer diese
                                                                      fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se-
             Obliegenheit, gilt B3-2.3 (Leistungsfrei-
                                                                      rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten
             heit bei Obliegenheitsverletzung).
                                                                      dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
A1-6.16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                      wenn diese
            sen sind
                                                                      -   auf derselben Ursache,
             (a) Ansprüche wegen Schäden, die
                                                                      -   auf gleichen Ursachen mit innerem,
                 dadurch entstehen, dass der Versi-
                                                                          insbesondere sachlichem und zeitli-
                 cherungsnehmer bewusst
                                                                          chem Zusammenhang oder
                 -   unbefugt in fremde Datenverarbei-
                                                                      -   auf dem Austausch, der Übermittlung
                     tungssysteme/Datennetze      ein-

[Seite 16]
                                                                                                Seite 16 von 107

                und Bereitstellung elektronischer Da-                 in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-
                ten mit gleichen Mängeln                              halb der Staaten, die der Europäischen
            beruhen.                                                  Währungsunion angehören, liegt, gelten
                                                                      die Verpflichtungen des Versicherers mit
            A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.                   dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
A1-6.16.5   Geltungsbereich                                           Betrag bei einem in der Europäischen
                                                                      Währungsunion gelegenen Geldinstitut
A1-6.16.5.1 Für A1-6.16.1 (Schäden durch Verletzung
                                                                      angewiesen ist.
            von Datenschutzgesetzen) gilt folgender
            Geltungsbereich:                                          A1-6.14 findet keine Anwendung.
            Versicherungsschutz besteht für Versi-        A1-6.16.6   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
            cherungsfälle im Ausland ausschließlich                   sen sind
            soweit die Ansprüche in EWR-Staaten,                      (a) Ansprüche wegen Schäden, die
            der Schweiz oder dem Vereinigten König-                       dadurch entstehen, dass der Versi-
            reich Großbritannien und Nordirland und                       cherungsnehmer bewusst
            nach derem Recht geltend gemacht wer-
            den.                                                          -   unbefugt in fremde Datenverarbei-
                                                                              tungssysteme/Datennetze        ein-
            Aufwendungen des Versicherers für Kos-                            greift (z. B. Hacker-Attacken, De-
            ten der gerichtlichen und außergerichtli-                         nial of Service Attacks),
            chen Abwehr der von einem Dritten gel-
            tend       gemachten        Ansprüche,                        -   Software einsetzt, die geeignet ist,
            insbesondere Anwalts-, Sachverständi-                             die Datenordnung zu zerstören o-
            gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, wer-                            der zu verändern (z. B. Software-
            den - abweichend von A1-5.5 - als Leis-                           Viren, Trojanische Pferde).
            tungen auf die Versicherungssumme                         (b) Ansprüche, die in engem Zusammen-
            angerechnet.                                                  hang stehen mit
            Die Leistungen des Versicherers erfolgen                      -   massenhaft versandten, vom
            in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-                            Empfänger ungewollten elektro-
            halb der Staaten, die der Europäischen                            nisch übertragenen Informationen
            Währungsunion angehören, liegt, gelten                            (z. B. Spamming),
            die Verpflichtungen des Versicherers mit                      -   Dateien (z. B. Cookies), mit denen
            dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-                       widerrechtlich bestimmte Informa-
            Betrag bei einem in der Europäischen                              tionen über Internet-Nutzer ge-
            Währungsunion gelegenen Geldinstitut                              sammelt werden sollen.
            angewiesen ist.
                                                                      (c) Versicherungsansprüche aller Perso-
            A1-6.14 findet keine Anwendung.                               nen, die den Schaden durch bewuss-
A1-6.16.5.2 Für A1-6.16.2 (Übertragung elektroni-                         tes Abweichen von gesetzlichen oder
            scher Daten) gilt folgender Geltungsbe-                       behördlichen Vorschriften (z. B. Teil-
            reich:                                                        nahme an rechtswidrigen Online-
            Versicherungsschutz besteht auch für                          Tauschbörsen) oder durch sonstige
            Versicherungsfälle im Ausland, ausge-                         bewusste Pflichtverletzungen herbei-
            nommen USA/US-Territorien oder Ka-                            geführt haben.
            nada.                                                         A1-2.3 findet keine Anwendung.
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-          A1-6.17     Benachteiligungen
            sen sind zudem Ansprüche, die in den
            USA/US-Territorien oder Kanada geltend        A1-6.17.1   Versichert ist - insoweit abweichend von
            gemacht werden. Versichert sind aber                      A1-7.10 - die gesetzliche Haftpflicht des
            Versicherungsfälle in den USA/US-Terri-                   Versicherungsnehmers als Dienstherr der
            torien oder Kanada, soweit die versicher-                 in seinem Privathaushalt oder sons-tigen
            ten Haftpflichtansprüche in europäischen                  privaten Lebensbereich beschäf-tigten
            Staaten und nach dem Recht europäi-                       Personen wegen Personen-, Sach- oder
            scher Staaten geltend gemacht werden.                     Vermögensschäden (ein-schließlich im-
                                                                      materieller Schäden) aus Benachteiligun-
            A1-6.14 findet keine Anwendung.                           gen. Gründe für eine Benachteiligung
A1-6.16.5.3 Für A1-6.16.5.1 (Schäden durch Verlet-                    sind
            zung von Datenschutzgesetzen) und A1-                     -   die Rasse,
            6.16.5.2 (Übertragung elektronischer Da-
            ten) gilt Folgendes:                                      -   die ethnische Herkunft,

            Aufwendungen des Versicherers für Kos-                    -   das Geschlecht,
            ten der gerichtlichen und außergerichtli-                 -   die Religion,
            chen Abwehr der von einem Dritten gel-                    -   die Weltanschauung,
            tend       gemachten        Ansprüche,
            insbesondere Anwalts-, Sachverständi-                     -   eine Behinderung,
            gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, wer-                    -   das Alter
            den – abweichend von A1-5.5 – als Leis-
                                                                      -   oder die sexuelle Identität.
            tungen auf die Versicherungssumme
            angerechnet.                                              Dies gilt ausschließlich für Ansprüche
                                                                      nach deutschem Recht, insbesondere
            Die Leistungen des Versicherers erfolgen

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            dem AGG. Soweit diese Ansprüche ge-                          Inanspruchnahme hinreichend wahr-
            richtlich verfolgt werden, besteht Versi-                    scheinlich erscheinen lassen.
            cherungsschutz ausschließlich, wenn sie                      Im Fall einer tatsächlich späteren In-
            vor deutschen Gerichten geltend ge-                          anspruchnahme, die aufgrund eines
            macht werden.                                                gemeldeten Umstandes spätestens
            Beschäftigte Personen sind auch Bewer-                       innerhalb einer Frist von einem Jahr
            berinnen und Bewerber für ein Beschäfti-                     erfolgen muss, gilt die Inanspruch-
            gungsverhältnis sowie die Personen, de-                      nahme als zu dem Zeitpunkt der Mel-
            ren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.                    dung der Umstände erfolgt.
A1-6.17.2   Versicherungsfall                             A1-6.17.4   Vom Versicherugsschutz ausgeschlos-
            Versicherungsfall ist - abweichend von                    sen sind
            A1-3.1 - die erstmalige Geltendmachung                    (a) Versicherungsansprüche aller Perso-
            eines Haftpflichtanspruchs gegen den                          nen, soweit sie den Schaden durch
            Versicherungsnehmer       während      der                    wissentliches Abweichen von Gesetz,
            Dauer des Versicherungsvertrages. Im                          Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder
            Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflicht-                   Weisung oder durch sonstige wissent-
            anspruch geltend gemacht, wenn gegen                          liche Pflichtverletzung herbeigeführt
            den Versicherungsnehmer ein Anspruch                          haben.
            in Textform erhoben wird oder ein Dritter                    A1-2.3 findet keine Anwendung.
            dem Versicherungsnehmer in Textform
            mitteilt, einen Anspruch gegen den Versi-                 (b) Ansprüche auf Entschädigung und / o-
            cherungsnehmer zu haben.                                      der Schadenersatz mit Strafcharakter;
                                                                          hierunter fallen auch Strafen, Buß-
A1-6.17.3   Zeitliche Abgrenzung des Versicherungs-                       und Ordnungs- oder Zwangsgelder,
            schutzes                                                      die gegen den Versicherungsnehmer
            (a) Erfasste Benachteiligungen und An-                        oder die mitversicherten Personen
                spruchserhebung                                           verhängt worden sind.
               Die Anspruchserhebung sowie die zu-                    (c) Ansprüche wegen
               grundeliegende Benachteiligung müs-                       -   Gehalt,
               sen während der Wirksamkeit der
               Versicherung erfolgt sein. Wird eine                      -   rückwirkenden      Lohnzahlungen,
               Benachteiligung durch fahrlässige                             Pensionen, Renten, Ruhegeldern,
               Unterlassung verursacht, gilt sie im                          betrieblicher Altersversorgung,
               Zweifelsfall als an dem Tag began-                        -   Abfindungszahlungen im Zusam-
               gen, an welchem die versäumte                                 menhang mit der Beendigung von
               Handlung spätestens hätte vorge-                              Arbeitsverhältnissen und Sozial-
               nommen werden müssen, um den                                  plänen sowie
               Eintritt des Schadens abzuwenden.
                                                                      (d) Ansprüche aus Personenschäden,
            (b) Rückwärtsversicherung für      vorver-                    bei denen es sich um Arbeitsunfälle
                tragliche Benachteiligungen                               und Berufskrankheiten im Betrieb des
               Zusätzlich besteht auch Versiche-                          Versicherungsnehmers gemäß dem
               rungsschutz für Benachteiligungen,                         Sozialgesetzbuch VII handelt.
               die innerhalb eines Zeitraums von ei-      A1-6.18     Schlüsselverlust
               nem Jahr vor Vertragsbeginn began-
               gen wurden. Dies gilt jedoch nicht für     A1-6.18.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
               solche Benachteiligungen, die der                      aus dem Abhandenkommen von Schlüs-
               Versicherungsnehmer bei Abschluss                      seln (auch General-/Hauptschlüssel für
               dieses        Versicherungsvertrages                   eine zentrale Schließanlage sowie elekt-
               kannte.                                                ronische Zugangsberechtigungskarten),
                                                                      die sich rechtmäßig im Gewahrsam des
            (c) Nachmeldefrist für Anspruchserhe-                     Versicherten befunden haben. Versiche-
                bung nach Vertragsbeendigung                          rungsschutz besteht - insoweit abwei-
               Der Versicherungsschutz umfasst                        chend von A1-1 - auch während der be-
               auch solche Anspruchserhebungen,                       ruflichen/dienstlichen Tätigkeit.
               die auf Benachteiligungen beruhen,         A1-6.18.2   Bei Sondereigentümern sind auch Haft-
               die bis zur Beendigung des Versiche-                   pflichtansprüche der Gemeinschaft der
               rungsvertrages begangen und inner-                     Wohnungseigentümer mitversichert, die
               halb eines Zeitraumes von einem Jahr                   wegen des Verlustes von Schlüsseln
               nach Beendigung des Versicherungs-                     (auch elektronischen Zugangsberechti-
               vertrages erhoben und dem Versiche-                    gungskarten) der im Gemeinschaftsei-
               rer gemeldet worden sind.                              gentum stehenden Schlösser bezie-
            (d) Vorsorgliche Meldung von möglichen                    hungsweise Schließanlagen gegen den
                Inanspruchnahmen                                      Versicherten erhoben werden. In diesen
               Der Versicherungsnehmer hat die                        Fällen erstreckt sich die Ersatzpflicht
               Möglichkeit, dem Versicherer wäh-                      nicht auf den Miteigentumsanteil des Ver-
               rend der Laufzeit des Vertrages kon-                   sicherungsnehmers       beziehungsweise
               krete Umstände zu melden, die seine                    Mitversicherten am Gemeinschaftseigen-
                                                                      tum.

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A1-6.18.3   Der Versicherungsschutz beschränkt sich                   mutter, Tagesvater oder Babysitter. Ver-
            auf gesetzliche Haftpflichtansprüche we-                  sichert ist dabei die gesetzliche Haftpflicht
            gen der Kosten für die notwendige Aus-                    aus der Beaufsichtigung von zur Betreu-
            wechslung von Schlössern und Schließ-                     ung übernommenen minderjährigen Kin-
            anlagen sowie für vorübergehende                          dern im eigenen Haushalt oder im Haus-
            Sicherheitsmaßnahmen (Notschloss) und                     halt der betreuten Kinder, auch außerhalb
            einem Objektschutz des Gebäudes bis zu                    der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflü-
            14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt,                     gen.
            an welchem der Verlust des Schlüssels         A1-6.21.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
            oder der elektronischen Zugangsberech-                    sen ist jedoch die Ausübung dieser Tätig-
            tigungskarte festgestellt wurde.                          keit in Betrieben und Institutionen (z. B.
A1-6.18.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                      Kindergärten, Kinderhorten, Kindertages-
            sen bleiben Haftpflichtansprüche                          stätten).
            (a) aus Folgeschäden eines Schlüssel- o-      A1-6.21.3   Versichert sind gesetzliche Haftpflichtan-
                der elektronischen Zugangsberechti-                   sprüche der zu betreuenden Kinder.
                gungskartenverlustes (z. B. wegen         A1-6.21.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
                Einbruchs);                                           sen ist die persönliche gesetzliche Haft-
            (b) aus dem Verlust von Tresor-, Schließ-                 pflicht der Kinder sowie die Haftpflicht we-
                fach- und Möbelschlüsseln oder elek-                  gen Abhandenkommens von Sachen der
                tronischen    Zugangsberechtigungs-                   betreuten Kinder.
                karten, sowie sonstigen Schlüsseln zu
                beweglichen Sachen.                       A1-6.22     Beschädigung, Vernichtung oder Verlust
                                                                      fremder Sachen
A1-6.18.5   Die Versicherungssumme für Schäden
            aus dem Abhandenkommen von fremden            A1-6.22.1   Versichert ist - in Erweiterung von A1-6.6
            Schlüsseln beträgt je Versicherungsfall                   und abweichend von A1-7.5 - die gesetz-
            50.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für                  liche Haftpflicht des Versicherungsneh-
            alle Versicherungsfälle eines Versiche-                   mers aus der Beschädigung, der Vernich-
            rungsjahres beträgt 100.000 EUR.                          tung oder dem Verlust von fremden be-
                                                                      weglichen Sachen, wenn diese zu priva-
            Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-                   ten Zwecken gemietet, gepachtet, gelie-
            schal-Versicherungssumme je Versiche-                     hen wurden oder Gegenstand eines
            rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-                   besonderen Verwahrungsvertrages sind.
            satzleistung.
                                                          A1-6.22.2   Zu diesen Sachen gehören auch:
A1-6.19     Betriebspraktika / Ferienjobs / Fachprak-                 -   Geräte, die dem Versicherten vo-
            tischer Unterricht                                            rübergehend zu Diagnosezwecken o-
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                    der zu anderen medizinischen Zwe-
            des Versicherungsnehmers                                      cken überlassen werden, z.B. EKG,
            (a) aus der Teilnahme an Betriebsprak-                        Blutdruckmessgerät, etc.;
                tika, Ferienjobs (auch sogenanntes                    -   ärztlich verordnete und vom Sozial-
                „Work & Travel“) oder an fachprakti-                      versicherungsträger kostenmäßig ge-
                schem Unterricht, z. B. Laborarbeiten                     tragene medizinische Geräte und
                an einer Fach-, Gesamt- oder Hoch-                        Hilfsmittel, die probeweise überlas-
                schule oder Universität.                                  sen wurden, z.B. Hörgeräte, bezie-
            (b) wegen Schäden an (Ausbildungs-)                           hungsweise zur dauernden Nutzung
                Gegenständen, Einrichtungen, Lehr-                        überlassen wurden, z.B. Rollstühle
                geräten (auch Maschinen), die von                         etc..
                der Fach-, Gesamt- oder Hochschule        A1-6.22.3   Ausgeschlossen bleiben:
                bzw. Universität oder dem Betrieb zur                 -   Schäden an Sachen, die dem Beruf o-
                Verfügung bzw. bereitgestellt werden,                     der Gewerbe der versicherten Perso-
                soweit anderweitig kein Versiche-                         nen dienen;
                rungsschutz besteht. A1-7.17 findet
                keine Anwendung.                                      -   Schäden durch Abnutzung, Ver-
                                                                          schleiß und übermäßige Beanspru-
               Vom Versicherungsschutz ausge-                             chung;
               schlossen sind Ansprüche wegen Ab-
               nutzung, Verschleiß und Abhanden-                      -   Schäden an Schmuck- und Wertsa-
               kommen.                                                    chen, auch Verlust von Geld, Urkun-
                                                                          den und Werpapieren;
A1-6.20     Schäden durch Gefälligkeitshandlungen
                                                                      -   Vermögensschäden;
            Verursacht eine versicherte Person einen
            Schaden bei privater, unentgeltlicher Hil-                -   Schäden an Kraft-, Luft- und Wasser-
            feleistung für Dritte, wird sich der Versi-                   fahrzeugen sowie versicherungs-
            cherer nicht auf einen eventuellen still-                     pflichtigen Anhängern;
            schweigenden Haftungsverzicht berufen.                    -   Glasschäden (z.B. auch Plexiglas und
                                                                          Cerankochfelder) soweit sich der Ver-
A1-6.21     Schäden aus der entgeltlichen Tätigkeit                       sicherungsnehmer hiergegen beson-
            als Tagesmutter / Tagesvater / Babysitter                     ders versichern kann.
A1-6.21.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht    A1-6.22.4   Die Versicherungssumme für Schäden
            aus der entgeltlichen Tätigkeit als Tages-                aus Beschädigung, Vernichtung oder

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                                                                                               Seite 19 von 107

            Verlust fremder Sachen beträgt je Versi-      A1-6.25.2   Versicherungsschutz für Versicherungs-
            cherungsfall 10.000 EUR . Die Höchster-                   fälle im Ausland besteht ausschließlich
            satzleistung für alle Verscherungsfälle ei-               soweit die Ansprüche in EWR-Staaten,
            nes Versicherungsjahres beträgt 20.000                    der Schweiz oder dem Vereinigten König-
            EUR.                                                      reich Großbritannien und Nordirland und
            Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-                   nach derem Recht geltend gemacht wer-
            schal-Versicherungssumme je Versiche-                     den.
            rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-                   Aufwendungen des Versicherers für Kos-
            satzleistung.                                             ten der gerichtlichen und außergerichtli-
                                                                      chen Abwehr der von einem Dritten gel-
A1-6.23     Geothermie                                                tend gemachten Ansprüche, insbe-
            Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage,                   sondere Anwalts-, Sachverständigen-,
            in der Erdwärme dem Untergrund ent-                       Zeugen- und Gerichtskosten, werden –
            nommen wird. Alle oberirdischen Anla-                     abweichend von A1-5.5 – als Leistungen
            genteile gehören nicht zu der Geother-                    auf die Versicherungssumme angerech-
            mie-Anlage im Sinne dieser Bedingun-                      net.
            gen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleicher-                   Die Leistungen des Versicherers erfolgen
            maßen für Flächengeothermie und Ge-                       in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-
            othermie mittels Bohrung.                                 halb der Staaten, die der Europäischen
A1-6.23.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                Währungsunion angehören, liegt, gelten
            des Versicherungsnehmers als Inhaber                      die Verpflichtungen des Versicherers mit
            und Betreiber von                                         dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
            (a) Flächengeothermie-Anlagen       (z.B.                 Betrag bei einem in der Europäischen
                Erdkollektoren, Erdwärmekörbe),                       Währungsunion gelegenen Geldinstitut
                                                                      angewiesen ist.
            (b) Geothermieanlagen mit Bohrtiefe bis
                100 m.                                                A1-6.14 findet keine Anwendung.
            Dies gilt nur für Anlagen, die zur aus-       A1-6.25.3   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
            schließlichen Eigennutzung der Erd-                       sen sind
            wärme dienen.                                             (a) Ansprüche wegen Schäden, die
A1-6.23.2   Der Ausschluss A1-7.12 findet keine An-                       dadurch entstehen, dass der Versi-
            wendung.                                                      cherungsnehmer bewusst
                                                                         -   Persönlichkeits- und Namens-
A1-6.24     Allmählichkeitsschäden
                                                                             rechte verletzt (z.B. absichtlich
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                       herbeigeführter Shitstorm, Mob-
            des Versicherungsnehmers wegen Schä-                             bing).
            den, die durch allmähliche Einwirkung der
                                                                         -   unbefugt in fremde Datenverarbei-
            Temperatur, von Gasen, Dämpfen,
                                                                             tungssysteme/Datennetze       ein-
            Feuchtigkeit und von Niederschlägen
                                                                             greift (z.B. Hacker-Attacken, De-
            (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) ent-
                                                                             nial of Service Attacks)
            stehen.
                                                                         -   Software einsetzt, die geeignet ist,
A1-6.25     Persönlichkeits- und Namensrechtsver-                            die Datenordnung zu zerstören o-
            letzungen (ohne Urheberrechtsverletzun-                          der zu verändern (z. B. Software-
            gen)                                                             Viren, Trojanische Pferde);
A1-6.25.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                (b) Versicherungsansprüche aller Perso-
            des Versicherungsnehmers wegen Schä-                          nen, die den Schaden durch bewuss-
            den - auch Vermögensschäden, die we-                          tes Abweichen von gesetzlichen oder
            der durch Personen- noch durch Sach-                          behördlichen Vorschriften oder durch
            schäden entstanden sind - ausschließlich                      sonstige bewusste Pflichtverletzun-
            aus Persönlichkeits- und Namensrechts-                        gen herbeigeführt haben.
            verletzungen, insoweit besteht auch Ver-
            sicherungsschutz für immaterielle Schä-                   (c) Ansprüche wegen der Verletzung von
            den, nicht jedoch aus der Verletzung von                      Datenschutzgesetzen durch Verarbei-
            Urheberrechten. Auf diese immateriellen                       tung personenbezogener Daten. Der
            Schäden finden die Bestimmungen über                          Versicherungsschutz hierfür richtet
            Personenschäden Anwendung.                                    sich nach A1-6.16.1.
            Der Versicherer ersetzt auch                              (d) Ansprüche, die in engem Zusammen-
                                                                          hang stehen mit
            -   Gerichts- und Anwaltskosten eines
                Verfahrens, mit dem der Erlass einer                     -   massenhaft versandten, vom
                einstweiligen Verfügung gegen den                            Empfänger ungewollten elektro-
                Versicherungsnehmer begehrt wird,                            nisch übertragenen Informationen
                auch wenn es sich um Ansprüche auf                           (z. B. Spamming),
                Unterlassung oder Widerruf handelt;                      -   Dateien (z. B. Cookies), mit denen
            -   Gerichts- und Anwaltskosten einer                            widerrechtlich bestimmte Informa-
                Unterlassungs- oder Widerrufsklage                           tionen über Internet-Nutzer ge-
                gegen den Versicherungsnehmer.                               sammelt werden sollen.
                                                                      A1-2.3 findet keine Anwendung.

[Seite 20]
                                                                                              Seite 20 von 107

A1-6.26     Führen fremder gemieteter versiche-                       Falls die Produktvariante PHV Pre-
            rungspflichtiger Kraftfahrzeuge im euro-                  mium versichert werden soll, kann
            päischen Ausland (Mallorca-Deckung)                       durch besondere Vereinbarung der
A1-6.26.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                Versicherungsschutz im Versiche-
            als Führer eines fremden gemieteten ver-                  rungsschein oder in seinen Nachträ-
            sicherungspflichtigen     Kraftfahrzeuges                 gen wie folgt (A1-6.27.1 – A1-6.27.20)
            wegen Schäden, die auf einer Urlaubs-                     erweitert werden:
            reise im europäischen Ausland entste-         A1-6.27     PHV Premium
            hen. Dieser Schutz besteht nur, soweit
            nicht oder nicht ausreichend aus einer für    A1-6.27.1   Forderungsausfalldeckung
            das Fahrzeug abgeschlossenen oder für         A1-6.27.1.1 Gegenstand der Forderungsausfallde-
            den Fahrzeugführer geltenden Kfz-Haft-                    ckung
            pflichtversicherung Deckung besteht.                      (a) Versicherungsschutz besteht für den
A1-6.26.2   Als Kraftfahrzeuge gelten                                     Fall, dass der Versicherungsnehmer
            (a) Personenkraftwagen,                                       oder eine gemäß A1-2 mitversicherte
                                                                          Person während der Wirksamkeit der
            (b) Krafträder und                                            Versicherung von einem Dritten ge-
            (c) Wohnmobile bis 4t zulässiges Ge-                          schädigt wird (Versicherungsfall) un-
                samtgewicht,                                              ter folgenden Voraussetzungen:
            soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstat-                    -   Der wegen dieses Schadenereig-
            tung zur Beförderung von nicht mehr als                          nisses in Anspruch genommene
            9 Personen (einschließlich Führer des                            Dritte kann seiner Schadenersatz-
            Kraftfahrzeugs) bestimmt sind.                                   verpflichtung ganz oder teilweise
                                                                             nicht nachkommen, weil die Zah-
            Der Versicherungsschutz gilt auch für die                        lungs- oder Leistungsunfähigkeit
            gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen                        des schadenersatzpflichtigen Drit-
            von Wohnwagen-, Gepäck- oder Boots-                              ten festgestellt worden ist und
            anhängern.
                                                                         -   die Durchsetzung der Forderung
A1-6.26.3   Das Fahrzeug darf nur von einem berech-                          gegen den Dritten ist gescheitert.
            tigten Fahrer gebraucht werden. Berech-
            tigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit                      Ein Schadenereignis ist ein Ereignis,
            Wissen und Willen des Verfügungsbe-                          das einen Personen-, Sach- oder dar-
            rechtigten gebrauchen darf. Der Versi-                       aus resultierenden Vermögensscha-
            cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu                    den zur Folge hat und für den der
            sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von un-                     Dritte aufgrund gesetzlicher Haft-
            berechtigten Fahrern gebraucht werden.                       pflichtbestimmungen privatrechtlichen
                                                                         Inhalts zum Schadensersatz verpflich-
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr-                      tet ist (schädigender Dritter).
            zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
            nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis                  (b) Der Versicherer ist in dem Umfang
            benutzen. Der Versicherungsnehmer ist                         leistungspflichtig, in dem der scha-
            verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das                       densersatzpflichtige Dritte Versiche-
            Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt                         rungsschutz im Rahmen und Umfang
            wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis                     der in Abschnitt A1 geregelten Privat-
            hat.                                                          Haftpflichtversicherung des Versiche-
                                                                          rungsnehmers hätte. Daher finden im
            Wenn der Versicherungsnehmer eine die-                        Rahmen der Forderungsausfallde-
            ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3                      ckung für die Person des Schädigers
            (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet-                   auch die Risikobeschreibungen und
            zung).                                                        Ausschlüsse Anwendung, die für den
A1-6.26.4   Versicherungsschutz besteht, soweit die                       Versicherungsnehmer gelten.
            versicherten Haftpflichtansprüche in ei-                     Kein Versicherungsschutz besteht,
            nem Mitgliedsstaat der Europäischen                          wenn der Schädiger den Schaden im
            Union, im Vereinigten Königreich, in der                     Rahmen seiner beruflichen oder ge-
            Schweiz, Norwegen, Island oder Liech-                        werblichen Tätigkeit verursacht hat.
            tenstein eintreten und nach dem Recht ei-
            nes Mitgliedsstaats der Europäischen                         Versichert sind - abweichend von A1-
            Union, des Vereinigten Königreiches, der                     6.9 - gesetzliche Haftpflichtansprüche
            Schweiz, Norwegens, Islands oder Liech-                      gegen Dritte aus der Eigenschaft des
            tensteins geltend gemacht werden.                            Schädigers als privater Halter eines
                                                                         Hundes oder Pferdes. Darüber hinaus
                                                                         besteht - abweichend von A1-7.1 -
                                                                         Versicherungsschutz für Schadener-
                                                                         satzansprüche, denen ein vorsätzli-
                                                                         ches Handeln des Schadenverursa-
                                                                         chers zugrunde liegt.
                                                          A1-6.27.1.2 Leistungsvoraussetzungen
                                                                      Der Versicherer ist gegenüber dem Versi-
                                                                      cherungsnehmer oder einer gemäß A1-2
                                                                      mitversicherten Person leistungspflichtig,

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                                                                                                 Seite 21 von 107

            wenn                                            A1-6.27.1.5 Besondere Ausschlüsse für das Forde-
            (a) diese gegen den Dritten (Schädiger )                    rungsausfallrisiko
                vor einem ordentlichen Gericht inner-                   (a) Vom Versicherungsschutz ausge-
                halb Europas einen rechtskräftigen                          schlossen sind Ansprüche wegen
                und vollstreckbaren Titel ( Urteil, Voll-                   Schäden an Sachen, die ganz oder
                streckungsbescheid,        gerichtlicher                    teilweise einem Betrieb, Gewerbe,
                Vergleich) über eine Schadenersatz-                         Beruf, Dienst, Amt des Versiche-
                forderung erwirkt haben. Gleichge-                          rungsnehmers oder einer mitversi-
                stellt ist ein notarielles Schuldaner-                      cherten Person zuzurechnen sind.
                kenntnis vor einem Notar in Europa                      (b) Der Versicherer leistet keine Entschä-
                mit Unterwerfungsklausel, aus der                           digung für
                hervorgeht, dass sich der Dritte
                (Schädiger) persönlich der sofortigen                      -   Verzugszinsen, Vertragsstrafen,
                Zwangsvollstreckung in sein gesam-                             Kosten der Rechtsverfolgung;
                tes Vermögen unterwirft;                                   -   Forderungen aufgrund eines ge-
            (b) der schädigende Dritte zahlungs- oder                          setzlichen oder vertraglichen For-
                leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall,                       derungsübergangs;
                wenn der Versicherungsnehmer oder                          -   Ansprüche, soweit sie darauf be-
                eine mitversicherte Person nachweist,                          ruhen, dass berechtigte Einwen-
                dass                                                           dungen oder begründete Rechts-
               -   eine Zwangsvollstreckung nicht                              mittel nicht oder nicht rechtzeitig
                   zur vollen Befriedigung geführt                             vorgebracht oder eingelegt wur-
                   hat,                                                        den;
               -   eine Zwangsvollstreckung aus-                           -   Ansprüche aus Schäden, zu deren
                   sichtslos erscheint, da der scha-                           Ersatz
                   denersatzpflichtige Dritte in den                           -   ein anderer Versicherer Leis-
                   letzten drei Jahren die eidesstattli-                           tungen zu erbringen hat (z.B.
                   che Versicherung über seine Ver-                                der Schadensversicherer des
                   mögensverhältnisse abgegeben                                    Versicherungsnehmers) oder
                   hat oder
                                                                               -   ein Sozialversicherungsträger
               -   ein gegen den schadenersatz-                                    oder Sozialleistungsträger
                   pflichtigen Dritten durchgeführtes                              Leistungen zu erbringen hat,
                   Insolvenzverfahren nicht zur vol-                               auch nicht, soweit es sich um
                   len Befriedigung geführt hat oder                               Rückgriffs-, Beteiligungsan-
                   ein solches Verfahren mangels                                   sprüche oder ähnliche von
                   Masse abgelehnt wurde und                                       Dritten handelt.
            (c) an den Versicherer die Ansprüche ge-        A1-6.27.1.6 Opferschutz im Rahmen der Forderungs-
                gen den schadensersatzpflichtigen                       ausfalldeckung
                Dritten in Höhe der Versicherungsleis-
                                                                        Ergänzend zu A1-6.27.1.1 (a) besteht
                tung abgetreten werden und die voll-
                                                                        auch dann Versicherungsschutz, wenn
                streckbare Ausfertigung des Urteils o-
                                                                        der Schadensersatzanspruch des Versi-
                der Vergleichs ausgehändigt wird. Der
                                                                        cherungsnehmers aufgrund eines Perso-
                Versicherungsnehmer hat an der Um-
                                                                        nenschadens nicht durchgesetzt werden
                schreibung des Titels auf den Versi-
                                                                        kann, weil der Schädiger nicht bekannt
                cherer mitzuwirken.
                                                                        ist.
A1-6.27.1.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
                                                                        Der Versicherer ist gegenüber dem Versi-
            (a) Versicherungsschutz besteht bis zur                     cherungsnehmer oder einer gemäß A1-2
                Höhe der titulierten Forderung.                         versicheten Person nur dann leistungs-
               Die Entschädigungsleistung des Ver-                      pflichtig, wenn
               sicherers ist bei jedem Versicherungs-                   (a) der Schädiger eine vorsätzliche Straf-
               fall auf die im Versicherungsschein                          tat begangen hat;
               und seinen Nachträgen vereinbarten
                                                                        (b) aufgrund dessen eine Strafanzeige
               Versicherungssummen           begrenzt.
                                                                            vom Versicherungsnehmer oder der
               Dies gilt auch dann, wenn sich der
                                                                            versicherten Person gestellt wurde;
               Versicherungsschutz auf mehrere
               entschädigungspflichtige Personen                        (c) das polizeiliche Ermittlungsverfahren
               erstreckt.                                                   eingestellt wurde und der schriftliche
                                                                            Einstellungsbescheid vorliegt;
            (b) Dem schadensersatzpflichtigen Drit-
                ten stehen keine Rechte aus diesem                      (d) der Versicherer Einblick in die polizei-
                Vertrag zu.                                                 liche Ermittlungsakte erhalten hat;
A1-6.27.1.4 Räumlicher Geltungsbereich                                  (e) der Schädiger unbekannt bleibt.
            Versicherungsschutz besteht - abwei-                        Die Versicherungssumme und die Jah-
            chend von A1-6.14 - für Schadenereig-                       reshöchstersatzleistung betragen im
            nisse, die in einem europäischen Staat                      Rahmen der im Versicherungsschein und
            eintreten.                                                  seinen Nachträgen vereinbarten Versi-
                                                                        che-rungssumme 50.000 EUR. Das gilt

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                                                                                                 Seite 22 von 107

             auch dann, wenn sich der Versicherungs-                    Tätigkeiten bis zu einem jährlichen Ge-
             schutz auf mehrere entschädigungs-                         samtumsatz von maximal 15.000 EUR.
             pflichtige Personen erstreckt.                             Dies gilt nur, sofern für diese Tätigkeit
             Der Versicherer leistet keine Entschädi-                   kein Versicherungsschutz durch eine an-
             gung für                                                   dere Haftpflichtversicherung besteht.

             (a) psychische Folgeschäden                                Wenn der jährliche Gesamtumsatz von
                                                                        15.000 EUR überschritten wird, entfällt
             (b) Sachschäden.                                           der Versicherungsschutz.
A1-6.27.2    Verzicht auf den Einwand der Deliktsun-                    A1-9 findet keine Anwendung.
             fähigkeit (Kinder, Geistes- oder Bewusst-
             seinsstörungen)                                            Im Rahmen dieser Tätigkeit dürfen keine
                                                                        Angestellten beschäftigt werden.
             Sofern     der    Versicherungsnehmer
             wünscht, werden Schäden auch dann er-         A1-6.27.4.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
             setzt, wenn keine Haftung besteht, weil                   sen sind
             der Versicherungsnehmer oder eine mit-                     -   handwerkliche Tätigkeiten (außer Fo-
             versicherte Person nach den §§827 bis                          tografie);
             829 des Bürgerlichen Gesetzbuches                          -   medizinisch / heilende Tätigkeiten;
             (BGB) nicht verantwortlich war (z.B. we-
             gen Minderjährigkeit oder wegen einer                      -   planende / bauleitende Tätigkeiten
             Geistes- oder Bewusstseinsstörung, z.B.                        und
             aufgrund von Demenz).                                      -   beratende Tätigkeiten.
             Der Versicherer behält sich Rückgriffsan-     A1-6.27.4.3 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
             sprüche wegen seiner Aufwendungen ge-                     des Versicherungsnehmers aus der Tä-
             gen schadenersatzpflichtige Dritte (z. B.                 tigkeit als geringfügig Beschäftigter (§8
             Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht mit-               Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch
             versicherte Personen dieses Vertrages                     (IV) in einem Privathaushalt.
             sind, vor.
                                                           A1-6.27.5    Beschädigung von beweglichen Einrich-
A1-6.27.3    Ansprüche von Arbeitgebern und Arbeits-                    tungsgegenständen
             kollegen
                                                                        Versichert ist im Umfang von A1-6.6 die
A1-6.27.3.1 Versichert ist - abweichend von A1-1 - die                  Beschädigung von beweglichen Einrich-
            gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht                     tungs- und Ausstattungsgegenständen
            selbstständigen betrieblich oder arbeits-                   ausschließlich in Hotels, Schifffahrtskabi-
            vertraglich veranlassten Tätigkeit für un-                  nen, Schlafwagenabteilen, Pensionen,
            mittelbar dem Arbeitgeber/Dienstherrn o-                    Ferienwohnungen und -häusern sowie in
            der einem Arbeitskollegen zugefügte                         fest installierten Wohnwagen.
            Sachschäden.
                                                                        Abweichend von A1-6.6.1 (c) gilt die zu
             Dies gilt nur, sofern für diese Tätigkeit                  diesem Vertrag vereinbarte Versiche-
             kein Versicherungsschutz durch eine an-                    rungssumme.
             dere Haftpflichtversicherung besteht.
                                                           A1-6.27.6    Schlüsselverlust
A1-6.27.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
                                                           A1-6.27.6.1 Versichert ist im Umfang von A1-6.18 die
            sen sind Haftpflichtansprüche wegen
                                                                       gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan-
             (a) Schäden an Land-, Luft- und Wasser-                   denkommen von Schlüsseln oder elektro-
                 fahrzeugen;                                           nischen Zugangsberechtigungskarten.
             (b) Abnutzung, Verschleiß und übermäßi-                    Abweichend von A1-6.18.3 werden die
                 ger Beanspruchung;                                     Kosten für den Objektschutz des Gebäu-
             (c) Schäden an Schmuck, Wertsachen o-                      des bis zur Auswechslung der Schlösser
                 der Geld;                                              bzw. Schließanlagen ersetzt.
             (d) im Ausland vorkommender Versiche-                      Abweichend von A1-6.18.5 gilt die zu die-
                 rungsfälle.                                            sem Vertrag vereinbarte Versicherungs-
                                                                        summe.
A1-6.27.3.3 Die Versicherungssumme für Schäden
            von Arbeitgebern/Dienstherrn und Ar-           A1-6.27.6.2 Versichert ist im Umfang von A1-6.18 die
            beitskollegen beträgt je Versicherungsfall                 gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan-
            10.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für                   denkommen von Schlüsseln für das ei-
            alle Versicherungsfälle eines Versiche-                    gene, bei einem Geldinstitut im Inland
            rungsjahres beträgt 20.000 EUR.                            (Deutschland) angemietete Schließfach.
             Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-                    Abweichend von A1-6.18.5 gilt die zu die-
             schal-Versicherungssumme je Versiche-                      sem Vertrag vereinbarte Versicherungs-
             rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-                    summe
             satzleistung.                                 A1-6.27.6.3 Versichert ist im Umfang von A1-6.18 die
             Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-                   gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhan-
             mers: 250 EUR.                                            denkommen von Schlüsseln für fremde
                                                                       Kraftfahrzeuge (auch Dienstfahrzeuge).
A1-6.27.4    Schäden aus nebenberuflichen Tätigkei-
             ten                                                        Abweichend von A1-6.18.5 gilt die zu die-
                                                                        sem Vertrag vereinbarte Versicherungs-
A1-6.27.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                  summe.
            aus nebenberuflichen selbstständigen

[Seite 23]
                                                                                                  Seite 23 von 107

A1-6.27.7    Beschädigung, Vernichtung oder Verlust                      ßerhalb Europas maximal bis zu fünf Jah-
             fremder Sachen                                              ren.
A1-6.27.7.1 Versichert ist – im Umfang von A1-6.22 -                     Versicherungsschutz besteht nur für den
            die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-                    Fall, dass der Erstwohnsitz des Versiche-
            rungsnehmers aus der Beschädigung,                           rungsnehmers im Inland (Deutschland)
            der Vernichtung oder dem Verlust von                         liegt.
            fremden beweglichen Sachen, wenn               A1-6.27.10    Kaution im Ausland
            diese zu privaten Zwecken gemietet, ge-
            pachtet, geliehen wurden oder Gegen-                         Hat der Versicherungsnehmer bei einem
            stand eines besonderen Verwahrungs-                          Versicherungsfall im Ausland durch be-
            vertrages sind.                                              hördliche Anordnung eine Kaution zur Si-
                                                                         cherstellung von Leistungen aufgrund
             Abweichend von A1-6.22.4 gilt die zu die-                   seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterle-
             sem Vertrag vereinbarte Versicherungs-                      gen, stellt der Versicherer dem Versiche-
             summe.                                                      rungsnehmer den erforderlichen Betrag
A1-6.27.7.2 Versichert ist darüber hinaus - abwei-                       bis zu einer Höhe von 150.000 Euro zur
            chend von A1-6.22.3 5.Spiegelstrich und                      Verfügung.
            A1-7.5 - die gesetzliche Haftpflicht des                     Die Leistungen des Versicherers erfolgen
            Versicherungsnehmers aus der Beschä-                         in Euro.
            digung, der Vernichtung oder dem Verlust
            von zu privaten Zwecken geliehenen                           Der Kautionsbetrag wird auf eine vom
            Tret-, Ruder- und Segelbooten. Die übri-                     Versicherer zu leistende Schadenersatz-
            gen Ausschlüsse in A1-6.22.3 finden An-                      zahlung angerechnet.
            wendung.                                                     Ist die Kaution höher als der zu leistende
                  Die Versicherungssumme für Schä-                       Schadenersatz, so ist der Versicherungs-
             den aus Beschädigung, Vernichtung oder                      nehmer verpflichtet, dies dem Versicherer
             Verlust geliehener Tret-, Ruder- oder Se-                   unverzüglich anzuzeigen und den Diffe-
             gelboote beträgt je Versicherungsfall                       renzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche
             25.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für                    gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geld-
             alle Versicherungsfälle eines Versiche-                     buße oder für die Durchsetzung nicht ver-
             rungsjahres beträgt 50.000 EUR.                             sicherter Schadenersatzforderungen ein-
                                                                         behalten wird oder die Kaution verfallen
             Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-                     ist.
             schal-Versicherungssumme je Versiche-
             rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-       A1-6.27.11    Flugmodelle / Drohnen
             satzleistung.                                 A1-6.27.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A1-6.27.8    Ferienhaus im Ausland                                      des Versicherungsnehmers wegen Per-
                                                                        sonen- und Sachschäden aus dem priva-
             Versichert ist im Umfang von A1-6.3 die                    ten Halten und privaten Gebrauch von
             gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines                  Flugdrohnen / Flugmodellen bis zu einem
             Ferienhauses, das in einem Mitgliedstaat                   Abfluggewicht von 250 g. (Halter-Haft-
             der Europäischen Union, im Vereinigten                     pflichtversicherung).
             Königreiche oder in Island, Liechtenstein
             oder Norwegen liegt und vom Versiche-         A1-6.27.11.2 Versichert ist auch die gesetzliche Haft-
             rungsnehmer oder von mitversicherten                       pflicht aller Personen, die mit Wissen und
             Personen ausschließlich zu Wohnzwe-                        Willen des Halters an der Führung und
             cken verwendet wird, einschließlich der                    Bedienung der Drohne beteiligt sind, ein-
             zugehörigen Garagen und Gärten.                            schließlich der Personen, die berechtigt
                                                                        sind, die Fernsteuerungsanlage der
             Versichert ist auch das Miteigentum an                     Drohne zu bedienen.
             den dazu gehörenden Gemeinschaftsan-
             lagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen          A1-6.27.11.3 Für Versicherungsfälle im Ausland
             Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft-                      besteht - insoweit abweichend von A1-
             lichen Wäschetrockenplatz, Garagenhöfe                     6.14 - Versicherungsschutz ausschließ-
             und Stellplätze für Müllgefäße).                           lich, soweit die versicherten Haftpflichtan-
                                                                        sprüche in einem Mitgliedsstaat der Euro-
             Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                       päischen      Union,     im    Vereinigten
             sen ist bei Schäden an Gemeinschaftsan-                    Königreich, in der Schweiz, Norwegen, Is-
             lagen der Miteigentumsanteil des Versi-                    land oder Liechtenstein eintreten und
             cherungsnehmers.                                           nach dem Recht eines Mitgliedsstaats der
             Versichert ist darüber hinaus die gesetzli-                Europäischen Union, des Vereinigten Kö-
             che Haftpflicht aus der Vermietung eines                   nigreiches, der Schweiz, Norwegens, Is-
             Ferienhauses mit den dazugehörigen Ga-                     lands oder Liechtensteins geltend ge-
             ragen. Die Vermietung von Garagen zu                       macht werden.
             gewerblichen Zwecken richtet sich nach        A1-6.27.11.4 Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
             A1-6.3.2.                                                  sprüche,
A1-6.27.9    Schäden im Ausland                                          (a) wenn sich bei Eintritt des Schadener-
             Versichert ist im Umfang von A1-6.14 die                        eignisses die Drohne nicht in einem
             gesetzliche Haftpflicht des Versiche-                           Zustand befunden hat, der den ge-
             rungsnehmers aus Schäden bei vorüber-                           setzlichen Bestimmungen und be-
             gehendem        Auslandsaufenthalt   au-                        hördlichen Auflagen über das Halten

[Seite 24]
                                                                                               Seite 24 von 107

                 und den Betrieb von Luftfahrzeugen                    sen. In diesem Fall entfällt der Versiche-
                 entsprochen hat und / oder die be-                    rungsschutz aus diesem Vertrag.
                 hördlichen Genehmigungen, soweit         A1-6.27.13.4 Die Versicherungssumme für Be- und
                 erforderlich, nicht erteilt waren;                    Entladeschäden beträgt je Versiche-
             (b) wenn der / die Führer des Luftfahr-                   rungsfall 10.000 EUR. Die Höchstersatz-
                 zeugs bei Eintritt des Schadenereig-                  leistung für alle Versicherungsfälle eines
                 nisses nicht die vorgeschriebenen                     Versicherungsjahres beträgt 20.000
                 Erlaubnisse, erforderlichen Berechti-                 EUR.
                 gungen oder Befähigungsnachweise                      Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-
                 hatten;                                               schal-Versicherungssumme je Versiche-
             (c) des Halters, Eigentümers oder des                     rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-
                 verantwortlichen Luftfahrzeugführers                  satzleistung.
                 gegen andere mitversicherte Perso-                    Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-
                 nen.                                                  mers: 150 EUR.
A1-6.27.12   Neuwertentschädigung                         A1-6.27.14   Rabattschutz: Ausgleich einer Schaden-
A1-6.27.12.1 Der Versicherer leistet auf Wunsch des                    freiheitsrabatt (SFR)-Rückstufung und
             Versicherungsnehmers für Sachschäden                      der Vollkasko-Selbstbeteiligung bei Schä-
             Schadensersatz zum Neuwert. Die be-                       den an bzw. durch geliehene Kraftfahr-
             schädigte / zerstörte Sache darf zum Zeit-                zeuge
             punkt der Beschädigung / Zerstörung          A1-6.27.14.1 Verursacht der Versicherungsnehmer
             nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum                    beim erlaubten Gebrauch eines
             sein. Der Nachweis des Kaufdatums ob-
             liegt dem Versicherungsnehmer. Kann                       -   Personenkraftwagens,
             das Kaufdatum nicht nachgewiesen wer-                     -   Kraftrads,
             den, besteht lediglich Anspruch auf Zeit-
                                                                       -   Wohnmobils bis 4 t zulässigem Ge-
             wertentschädigung.
                                                                           samtgewicht,
A1-6.27.12.2 Kein Neuwertersatz erfolgt bei Schäden
                                                                       das ihm von einem Dritten unentgeltlich
             an:
                                                                       und gefälligkeitshalber überlassen wurde,
             (a) mobilen Kommunikationsmitteln jeder                   einen Kfz-Haftpflicht- und/oder -Vollkas-
                 Art (z.B. mobile Telefone, Pager);                    koschaden, besteht - abweichend von
             (b) Computern jeder Art, auch tragbare                    A1-6.22.3 5. Spiegelstrich und A1-7.14 -
                 Computersysteme (z.B. Notebook,                       Versicherungsschutz gemäß den nachfol-
                 Tablet-PC) und Konsolen;                              genden Bestimmungen.
             (c) Film- und Fotoapparaten;                 A1-6.27.14.2 Erstattet wird der durch die Schadenfrei-
                                                                       heitsrabatt (SFR)-Rückstufung in der Kfz-
             (d) tragbaren Musik- oder Videowieder-                    Haftpflicht- und/oder -Vollkaskoversiche-
                 gabegeräten (z.B. MP3-Player, CD-                     rung entstehende Vermögensschaden.
                 Wiedergabegeräte) und
                                                                       Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie
             (e) Brillen jeder Art.                                    der ersten fünf auf den Schadensfall fol-
A1-6.27.12.3 Die Versicherungssumme für Schäden                        genden Jahre begrenzt, wie sie sich aus
             gemäß A1-6.27.12.1 beträgt je Versiche-                   den für die betreffende Kfz-Haftpflicht-
             rungsfall 5.000 EUR. Die Höchstersatz-                    und/oder -Vollkaskoversicherung gültigen
             leistung für alle Versicherungsfälle eines                Tarifbestimmungen ergibt.
             Versicherungsjahres beträgt ebenfalls                     Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht- und/o-
             5.000 EUR.                                                der Fahrzeugversicherer erbrachte Ent-
             Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-                   schädigungsleistung wird jedoch nicht er-
             schal-Versicherungssumme je Versiche-                     setzt.
             rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-      A1-6.27.14.3 Erstattet wird die Selbstbeteiligung der
             satzleistung.                                             Kfz-Vollkaskoversicherung bis maximal
A1-6.27.13   Be- und Entladeschäden                                    2.000 EUR je Versicherungsfall.
A1-6.27.13.1 Versichert ist - abweichend von A1-7.14 -    A1-6.27.14.4 Voraussetzung für die Entschädigung ist
             die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-                 ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versi-
             rungsnehmers als privater Eigentümer,                     cherers, aus welchem die Schadenfrei-
             Besitzer, Halter, Führer eines Kaftfahr-                  heitsrabatt (SFR)-Rückstufung in der Kfz-
             zeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers                       Versicherung sowie die in Abzug ge-
             wegen Schäden, die Dritten beim Be- o-                    brachte Selbstbeteiligung hervorgeht.
             der Entladen des Kraftfahrzeuges oder        A1-6.27.14.5 Kein Versicherungsschutz besteht für
             Kraftfahrzeuganhängers zugefügt wer-                      Schäden mit Fahrzeugen
             den.
                                                                       -   die dem Versicherten zum regelmäßi-
A1-6.27.13.2 Schäden am selbst gebrauchten Kraft-                          gen oder dauerhaften Gebrauch über-
             fahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger                          lassen wurden;
             bleiben ausgeschlossen.
                                                                       -   die vom Versicherten zu gewerblichen
A1-6.27.13.3 Dem Versicherungsnehmer steht es frei,                        Zwecken genutzt werden.
             einen Schaden von der zuständigen Kfz-
             Haftpflichtversicherung regulieren zu las-   A1-6.27.15   Betankungsschäden an geliehenen Kraft-
                                                                       fahrzeugen

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A1-6.27.15.1 Versichert ist - abweichend von A1-6.22 -    A1-6.27.18.1 Versichertes Risiko
             die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä-                   Versichert ist im Umfang der nachfolgen-
             den, die an fremden geliehenen, gemiete-                  den Bestimmungen die gesetzliche Haft-
             ten oder gefälligkeitshalber überlassenen                 pflicht des Versicherungsnehmers als In-
             Kraftfahrzeugen durch versehentliche Be-                  halber von auf den in A1-6.3.1 genannten
             tankung mit für das Fahrzeug nicht geeig-                 Grundstücken befindlichen Heizöltanks
             neten Kraftstoffen entstehen.                             ohne Begrenzung des Gesamtfassungs-
A1-6.27.15.2 Es besteht kein Versicherungsschutz für                   vermögens.
             Fahrzeuge, die dem Versicherungsneh-         A1-6.27.18.2 Regelungen zu mitversicherten Personen
             mer oder einer mitversicherten Person
             zum dauerhaften oder regelmäßigen Ge-                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
             brauch überlassen wurden.                                 der Personen, die der Versicherungsneh-
                                                                       mer durch Arbeitsvertrag mit der Verwal-
A1-6.27.15.3 Die Versicherungssumme für Betan-                         tung, Reinigung, Beleuchtung und sons-
             kungsschäden beträgt je Versicherungs-                    tigen Betreuung der Grundstücke beauf-
             fall 10.000 EUR. Die Höchstersatzleis-                    tragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass
             tung für alle Versicherungsfälle eines                    dieser Verrichtung in Anspruch genom-
             Versicherungsjahres beträgt 20.000                        men werden.
             EUR.
                                                                       Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprü-
             Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-                   che aus Personenschäden, bei denen es
             schal-Versicherungssumme je Versiche-                     sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank-
             rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-                   heiten im Betrieb des Versicherungsneh-
             satzleistung.                                             mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
             Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-                   handelt. Das gleiche gilt für solche Dienst-
             mers: 150 EUR.                                            unfälle gemäß den beamtenrechtlichen
A1-6.27.16   Reinigungsschäden an fremden Kraft-                       Vorschriften die in Ausübung oder infolge
             fahrzeugen                                                des Dienstes Angehörigen derselben
                                                                       Dienststelle zugefügt werden.
A1-6.27.16.1 Versichert ist - abweichend von A1-6.22 -
             die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-    A1-6.27.18.3 Begrenzung der Leistungen (Versiche-
             rungsnehmers wegen Schäden durch                          rungssumme,   Jahreshöchstersatzleis-
             manuelle Reinigungs- und Pflegearbeiten                   tung)
             an fremden Kraftfahrzeugen und Kraft-                     Die Entschädigungsleistung des Versi-
             fahrzeug-Anhängern.                                       cherers ist bei jedem Versicherungsfall
A1-6.27.16.2 Die Versicherungssumme für Reini-                         auf die zu diesem Vertrag vereinbarte
             gungs- und Pflegeschäden beträgt je Ver-                  Versicherungssumme (gleichgültig, ob
             sicherungsfall 10.000 EUR. Die Höchster-                  Personen-, Sach- oder Vermögensschä-
             satzleistung für alle Versicherungsfälle                  den) begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn
             eines     Versicherungsjahres    beträgt                  sich der Versicherungsschutz auf meh-
             20.000 EUR.                                               rere entschädigungspflichtige Personen
                                                                       erstreckt.
             Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-
             schal-Versicherungssumme je Versiche-        A1-6.27.18.4 Rettungskosten
             rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-                   Versichert sind Aufwendungen, auch er-
             satzleistung.                                             folglose, die der Versicherungsnehmer im
             Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-                   Versicherungsfall zur Abwendung oder
             mers: 150 EUR.                                            Minderung des Schadens für geboten
                                                                       halten durfte (Rettungskosten), sowie au-
A1-6.27.17   Haus- und Grundbesitz                                     ßergerichtliche Gutachterkosten. Diese
A1-6.27.17.1 Separate Garagen                                          Kosten werden vom Versicherer insoweit
                                                                       übernommen, als sie zusammen mit der
             Versichert ist - in Ergänzung zu A1-6.3 -
                                                                       Entschädigungsleistung die vereinbarte
             die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
                                                                       Versicherungssumme nicht übersteigen.
             rungsnehmers als Inhaber von bis zu fünf
             separaten Garagen im Inland (Deutsch-                     Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es
             land). Der Versicherungsschutz erstreckt                  bei der Regelung in A1-5.5.
             sich dabei auch auf die gesetzliche Haft-                 Auf Weisung des Versicherers aufgewen-
             pflicht aus der Vermietung dieser Gara-                   dete Rettungs- und außergerichtliche
             gen zu privaten Zwecken.                                  Gutachterkosten sind auch insoweit zu
             Die Vermietung von Garagen zu gewerb-                     ersetzen, als sie zusammen mit der Ent-
             lichen Zwecken richtet sich nach A1-                      schädigung die vereinbarte Versiche-
             6.3.2.                                                    rungssumme übersteigen. Eine Billigung
                                                                       des Versicherers von Maßnahmen des
A1-6.27.17.2 Bauherrenrisiko
                                                                       Versicherungsnehmers oder Dritter zur
             Versichert ist im Umfang von A1-6.3.2 (c)                 Abwendung oder Minderung des Scha-
             die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr o-                dens gilt nicht als Weisung des Versiche-
             der Unternehmer von Bauarbeiten (Neu-                     rers.
             bauten, Umbauten, Reparaturen, Ab-
                                                          A1-6.27.18.5 Eigenschäden
             bruch-,         Grabearbeiten)      ohne
             Bausummenbegrenzung.                                      Versichert sind - abweichend von A1-3.1
A1-6.27.18   Gewässerschäden (Heizöltanks)

[Seite 26]
                                                                                                 Seite 26 von 107

             und auch ohne dass ein Gewässerscha-                        -   eigenen Wassersportfahrzeugen mit
             den droht oder eintritt - Schäden an unbe-                      Motor mit einer Motorstärke bis 11,03
             weglichen Sachen des Versicherungs-                             kW,
             nehmers, die dadurch verursacht werden,                     -   eigenen Segelbooten ohne Motor
             dass die gewässerschädlichen Stoffe be-                         (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmo-
             stimmungswidrig aus der Anlage ausge-                           toren) oder Treibsätze mit einer Se-
             treten sind. Der Versicherer ersetzt die                        gelfläche bis maximal 15 qm,
             Aufwendungen zur Wiederherstellung
             des Zustands, wie er vor Eintritt des                       sofern hierfür kein anderweitiger Versi-
             Schadens bestand. Eintretende Wertver-                      cherungsschutz besteht und für das Füh-
             besserungen sind abzuziehen.                                ren keine behördliche Erlaubnis erforder-
                                                                         lich ist.
             Ausgeschlossen bleiben Schäden an der
             Anlage selbst.                                 A1-6.27.21   Nachhaltiger Schadensersatz durch Re-
                                                                         paratur
             Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-
             mers: 250 EUR.                                              Bei Sachschäden wird die Durchführung
                                                                         einer Reparatur als nachhaltiger gegen-
A1-6.27.18.6 Gemeingefahren                                              über einer Neuanschaffung angesehen.
            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                          Der Versicherer ersetzt auf Wunsch des
            Schäden, die nachweislich                                    Versicherungsnehmers auch die Repara-
         - auf Kriegsereignissen, anderen feindseli-                     turkosten, die über die gesetzliche Haft-
           gen Handlungen, Aufruhr, inneren Unru-                        pflicht hinaus gehen, sofern sie entstan-
           hen, Generalstreik, illegalem Streik oder                     den sind und durch Vorlage von
                                                                         Rechnungen nachgewiesen werden.
         - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen
           oder Maßnahmen                                                Der Versicherungsnehmer ist insoweit
                                                                         nicht zur Schadenminderung nach B3-
             beruhen.                                                    2.2.1 verpflichtet.
             Das Gleiche gilt für Schäden durch hö-                      Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen
             here Gewalt, soweit sich elementare Na-                     der vereinbarten Versicherungssummen
             turkräfte ausgewirkt haben.                                 und beträgt 30 Prozent der berechtigten
A1-6.27.18.7 Bewusstes Abweichen von rechtlichen                         Schadensersatzverpflichtungen, höchs-
             Vorschriften                                                tens 5.000 EUR je Versicherungsfall. Die
             Ausgeschlossen sind Versicherungsan-                        Höchstersatzleistung für alle Versiche-
             sprüche aller Personen, die den Scha-                       rungsfälle eines Versicherungsjahres be-
             den dadurch verursachen, dass sie be-                       trägt 10.000. EUR.
             wusst von Gesetzen, Verordnungen oder                       Falls folgendes zusätzliche Risiko ver-
             an den Versicherungsnehmer gerichteten                      sichert werden soll, kann durch beson-
             behördlichen Anordnungen oder Verfü-                        dere Vereinbarung der Versicherungs-
             gungen, die dem Gewässerschutz die-                         schutz im Versicherungsschein oder
             nen, abweichen.                                             in seinen Nachträgen wie folgt erwei-
             A1-2.3 findet keine Anwendung.                              tert werden:
A1-6.27.19   Wilde Kleintiere                               A1-6.28      PHV Drohnen
             Versichert ist - in Erweiterung von A1-        A1-6.28.1    Versichert ist im Umfang von A1-6.27.11
             6.9.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Ver-                die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
             sicherungsnehmers aus dem erlaubten                         rungsnehmers wegen Personen- und
             und nicht genehmigungspflichtigen Hal-                      Sachschäden aus dem privaten Halten
             ten und Hüten von zu privaten Zwecken                       und privaten Gebrauch von den im Versi-
             im Haushalt des Versicherungsnehmers                        cherungsschein und seinen Nachträgen
             befindlichen wilden Kleintieren (z.B.                       genannten Flugdrohnen / Flugmodellen
             Schlangen, Spinnen, Skorpione).                             bis zu einem Abfluggewicht von 5.000 g
                                                                         (Halter-Haftpflichtversicherung).
             Soweit es sich um den Ersatz von Auf-
             wendungen im Zusammenhang mit dem              A1-6.28.2    Die Versicherungssumme für Personen-
             Aufsuchen und/oder Wiedereinfangen                          und Sachschäden aus dem Halten und
             der Tiere handelt, beträgt die Versiche-                    Gebrauch von Flugdrohnen / Flugmodel-
             rungssumme je Versicherungsfall 10.000                      len kann dem Versicherungsschein und
             EUR. Die Höchstersatzleistung für alle                      seinen Nachträgen entnommen werden.
             Versicherungsfälle eines Versicherungs-                     Die Höchstersatzleistung für alle Versi-
             jahres beträgt 20.000 EUR.                                  cherungsfälle eines Versicherungsjahres
                                                                         beträgt das Doppelte der im Versiche-
             Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-
                                                                         rungsschein und seinen Nachträgen ver-
             schal-Versicherungssumme je Versiche-
                                                                         einbarten Versicherungssumme für Schä-
             rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-
                                                                         den aus dem Halten und Gebrauch von
             satzleistung.
                                                                         Flugdrohnen / Flugmodellen.
A1-6.27.20   Gebrauch von Wasserfahrzeugen
                                                                         Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-
             Versichert ist - in Erweiterung von A1-                     schal-Versicherungssumme je Versiche-
             6.12 - die gesetzliche Haftpflicht des Ver-                 rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-
             sicherungsnehmers wegen Schäden, die                        satzleistung.
             verursacht werden durch den Gebrauch
             von                                            A1-7         Allgemeine Ausschlüsse

[Seite 27]
                                                                                          Seite 27 von 107

         Falls im Versicherungsschein oder seinen                       Sinne des Lebenspartnerschafts-
         Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an-                        gesetzes oder vergleichbare Part-
         deres bestimmt ist, sind vom Versiche-                         nerschaften nach dem Recht an-
         rungsschutz ausgeschlossen:                                    derer Staaten,
A1-7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                         -   Partner einer nicht ehelichen Le-
                                                                        bensgemeinschaft und deren El-
         Ausgeschlossen sind Versicherungsan-                           tern und Kinder,
         sprüche aller Personen, die den Schaden
         vorsätzlich herbeigeführt haben.                           -   Eltern und Kinder,
         A1-2.3 findet keine Anwendung.                             -   Adoptiveltern und -kinder,

A1-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder                         -   Schwiegereltern und -kinder,
         Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten                   -   Stiefeltern und -kinder,
         und sonstigen Leistungen                                   -   Großeltern und Enkel,
         Ausgeschlossen sind Versicherungsan-                       -   Geschwister sowie
         sprüche aller Personen, die den Schaden
         dadurch verursacht haben, dass sie in                      -   Pflegeeltern und -kinder (Perso-
         Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder                       nen, die durch ein familienähnli-
         Schädlichkeit                                                  ches, auf längere Dauer angeleg-
                                                                        tes Verhältnis wie Eltern und
         -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht                        Kinder miteinander verbunden
             oder                                                       sind).
         -   Arbeiten oder sonstige Leistungen                      Versichert sind jedoch übergangsfä-
         erbracht haben.                                            hige Regressansprüche von Sozial-
         A1-2.3 findet keine Anwendung.                             versicherungsträgern, Sozialhilfeträ-
                                                                    gern, privaten Krankenversicherungs-
A1-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinan-                     trägern, öffentlichen und privaten Ar-
         der                                                        beitgebern wegen Personenschäden.
         Ausgeschlossen sind Ansprüche                              Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per-
                                                                    sonenschäden, bei denen es sich um
         (a) des Versicherungsnehmers selbst o-                     Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
             der der in A1-7.4 benannten Personen                   im Betrieb des Versicherungsneh-
             gegen die mitversicherten Personen,                    mers gemäß dem Sozialgesetzbuch
         (b) zwischen mehreren Versicherungs-                       VII handelt.
             nehmern desselben Versicherungs-                    (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o-
             vertrags,                                               der Betreuern, wenn der Versiche-
         (c) zwischen mehreren mitversicherten                       rungsnehmer eine geschäftsunfähige,
             Personen desselben Versicherungs-                       beschränkt geschäftsfähige oder be-
             vertrags.                                               treute Person ist;
         Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch                  (c) von seinen gesetzlichen Vertretern,
         auf Ansprüche von Angehörigen der vor-                      wenn der Versicherungsnehmer eine
         genannten Personen, die mit diesen in                       juristische Person des privaten oder
         häuslicher Gemeinschaft leben.                              öffentlichen Rechts oder ein nicht
                                                                     rechtsfähiger Verein ist;
         Versichert sind jedoch übergangsfähige
         Regressansprüche von Sozialversiche-                    (d) von seinen unbeschränkt persönlich
         rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten                  haftenden Gesellschaftern, wenn der
         Krankenversicherungsträgern,       öffentli-                Versicherungsnehmer eine Offene
         chen und privaten Arbeitgebern wegen                        Handelsgesellschaft, Kommanditge-
         Personenschäden. Dies gilt nicht für An-                    sellschaft oder Gesellschaft bürgerli-
         sprüche aus Personenschäden, bei de-                        chen Rechts ist;
         nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-               (e) von seinen Partnern, wenn der Versi-
         krankheiten      im       Betrieb      des                  cherungsnehmer eine eingetragene
         Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi-                        Partnerschaftsgesellschaft ist;
         algesetzbuch VII handelt.
                                                                 (f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und
A1-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versi-                     Insolvenzverwaltern.
         cherungsnehmers und von wirtschaftlich
                                                                 Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten
         verbundenen Personen
                                                                 auch für Ansprüche von Angehörigen der
         Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen                     dort genannten Personen, die mit diesen
         den Versicherungsnehmer                                 in häuslicher Gemeinschaft leben.
         (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri-         A1-7.5   Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigen-
             gen, die mit ihm in häuslicher Gemein-              macht, besonderer Verwahrungsvertrag
             schaft leben oder die zu den im Versi-
             cherungsvertrag        mitversicherten              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
             Personen gehören;                                   Schäden an fremden Sachen und allen
                                                                 sich daraus ergebenden Vermögens-
             Als Angehörige gelten                               schäden, wenn der Versicherungsneh-
             -   Ehegatten,    Lebenspartner      im             mer oder ein Bevollmächtigter oder Be-
                                                                 auftragter des Versicherungsnehmers

[Seite 28]
                                                                                          Seite 28 von 107

          diese Sachen geleast, gepachtet, gelie-                grob fahrlässig gehandelt hat.
          hen, durch verbotene Eigenmacht erlangt
          hat oder sie Gegenstand eines besonde-       A1-7.12   Senkungen, Erdrutschungen,           Über-
          ren Verwahrungsvertrags sind.                          schwemmungen
                                                                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
A1-7.6    Schäden an hergestellten oder geliefer-                Sachschäden und alle sich daraus erge-
          ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis-               benden Vermögensschäden, welche ent-
          tungen                                                 stehen durch
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                    (a) Senkungen von Grundstücken oder
          Schäden an vom Versicherungsnehmer                         Erdrutschungen
          hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
          beiten oder sonstigen Leistungen infolge               (b) Überschwemmungen stehender oder
          einer in der Herstellung, Lieferung oder                   fließender Gewässer.
          Leistung liegenden Ursache und alle sich     A1-7.13   Strahlen
          daraus ergebenden Vermögensschäden.
          Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur-               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          sache in einem mangelhaften Einzelteil                 Schäden, die in unmittelbarem oder mit-
          der Sache oder in einer mangelhaften                   telbarem Zusammenhang mit energierei-
          Teilleistung liegt und zur Beschädigung o-             chen ionisierenden Strahlen (z. B. Strah-
          der Vernichtung der Sache oder Leistung                len von radioaktiven Stoffen oder
          führt.                                                 Röntgenstrahlen) stehen.
          Dieser Ausschluss findet auch dann An-       A1-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
          wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für               Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
          Rechnung des Versicherungsnehmers                      den Eigentümer, Besitzer, Halter oder
          die Herstellung oder Lieferung der Sa-                 Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-
          chen oder die Arbeiten oder sonstigen                  fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die
          Leistungen übernommen haben.                           durch den Gebrauch des Fahrzeuges ver-
A1-7.7    Asbest                                                 ursacht werden.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                    A1-2.3 findet keine Anwendung.
          Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige       A1-7.15   Ungewöhnliche und gefährliche Beschäf-
          Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-                  tigung
          führen sind.
                                                                 Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
A1-7.8    Gentechnik                                             sprüche aller Personen, wegen Schäden
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                    durch eine ungewöhnliche und gefährli-
          Schäden, die zurückzuführen sind auf                   che Beschäftigung.
          (a) gentechnische Arbeiten,                            A1-2.3 findet keine Anwendung
          (b) gentechnisch veränderte Organismen       A1-7.16   Verantwortliche Betätigung in Vereinigun-
              (GVO),                                             gen aller Art
          (c) Erzeugnisse, die                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                                                 Schäden aus einer verantwortlichen Be-
             -     Bestandteile aus GVO enthalten,
                                                                 tätigung in Vereinigungen aller Art.
             -     aus GVO oder mit Hilfe von GVO
                   hergestellt wurden.                 A1-7.17   Schäden an fremden Sachen durch ge-
                                                                 werbliche Tätigkeiten
A1-7.9    - nicht belegt -
                                                                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
A1-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und                  Schäden an fremden Sachen und allen
          sonstige Diskriminierung                               sich daraus ergebenden Vermögens-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                    schäden, wenn
          Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be-                  (a) die Schäden durch eine gewerbliche
          lästigung, Ungleichbehandlung oder                         oder berufliche Tätigkeit des Versi-
          sonstigen Diskriminierungen.                               cherungsnehmers an diesen Sachen
                                                                     (Bearbeitung, Reparatur, Beförde-
A1-7.11   Übertragung von Krankheiten                                rung, Prüfung und dgl.) entstanden
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                        sind; bei unbeweglichen Sachen gilt
          (a) Personenschäden, die aus der Über-                     dieser Ausschluss nur insoweit, als
              tragung einer Krankheit des Versiche-                  diese Sachen oder Teile von ihnen
              rungsnehmers resultieren,                              unmittelbar von der Tätigkeit betroffen
                                                                     waren.
          (b) Sachschäden und alle sich daraus er-
              gebenden Vermögensschäden, die                     (b) die Schäden dadurch entstanden
              durch Krankheit der dem Versiche-                      sind, dass der Versicherungsnehmer
              rungsnehmer gehörenden, von ihm                        diese Sachen zur Durchführung sei-
              gehaltenen oder veräußerten Tiere                      ner gewerblichen oder beruflichen Tä-
              entstanden sind.                                       tigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel,
                                                                     Materialablagefläche und dgl.) be-
          In beiden Fällen besteht Versicherungs-                    nutzt hat; bei unbeweglichen Sachen
          schutz, wenn der Versicherungsnehmer                       gilt dieser Ausschluss nur insoweit,
          beweist, dass er weder vorsätzlich noch                    als diese Sachen oder Teile von ihnen

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                                                                                          Seite 29 von 107

             unmittelbar von der Benutzung betrof-               zu verlangen. Kommt eine Einigung über
             fen waren.                                          die Höhe des Beitrags innerhalb einer
         (c) die Schäden durch eine gewerbliche                  Frist von einem Monat nach Eingang der
             oder berufliche Tätigkeit des Versi-                Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi-
             cherungsnehmers entstanden sind                     cherungsschutz für das neue Risiko rück-
             und sich diese Sachen oder - sofern                 wirkend ab dessen Entstehung.
             es sich um unbewegliche Sachen            A1-9.2    Die Regelung der Vorsorgeversicherung
             handelt - deren Teile im unmittelbaren              gilt nicht für
             Einwirkungsbereich der Tätigkeit be-
             funden haben; dieser Ausschluss gilt                (a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
             nicht, wenn der Versicherungsnehmer                     Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-
             beweist, dass er zum Zeitpunkt der                      oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
             Tätigkeit offensichtlich notwendige                     Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-
             Schutzvorkehrungen zur Vermeidung                       schein- oder Versicherungspflicht un-
             von Schäden getroffen hatte.                            terliegen;
                                                                 (b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
A1-8     Veränderungen des versicherten Risi-                        Betrieb oder Führen von Bahnen;
         kos (Erhöhungen und Erweiterungen)
                                                                 (c) Risiken, die der Versicherungs- oder
         Versichert ist auch die gesetzliche Haft-                   Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
         pflicht des Versicherungsnehmers
                                                                 (d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste-
A1-8.1   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des                       hen werden und deshalb im Rahmen
         versicherten Risikos.                                       von kurzfristigen Versicherungsver-
         Dies gilt nicht                                             trägen zu versichern sind;
         -   für Risiken aus dem Halten oder Ge-                 (e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher,
             brauch von versicherungspflichtigen                     dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
             Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen       A1-10     Nachversicherungsschutz / Fortset-
             sowie                                               zung der Privat-Haftpflichtversiche-
         -   für sonstige Risiken, die der Versiche-             rung nach dem Tod des Versiche-
             rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht                 rungsnehmers
             unterliegen.
                                                       A1-10.1   Entfallen die Voraussetzungen für die Mit-
A1-8.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos                 versicherung der in A1-2.1.1 bis A1-2.1.5
         durch Änderung bestehender oder Erlass                  genannten Personen, z.B.weil
         neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl-                -   der Versicherungsnehmer verstorben
         len ist der Versicherer berechtigt, das                     ist,
         Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
         einer Frist von einem Monat zu kündigen.                -   die Ehe rechtskräftig geschieden be-
         Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es                       ziehungsweise die eingetragene Le-
         nicht innerhalb eines Monats von dem                        benspartnerschaft rechtskräftig auf-
         Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem                      gehoben wurde,
         der Versicherer von der Erhöhung Kennt-                 -   Kinder geheiratet haben,
         nis erlangt hat.
                                                                 -   die häusliche Gemeinschaft beendet
A1-9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsor-                          wurde,
         geversicherung)                                         besteht der bedingungsgemäße Versi-
A1-9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist                  cherungsschutz bis zum nächsten Bei-
         die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-               tragsfälligkeitstermin fort, mindestens
         rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab-                  aber für zwölf Monate.
         schluss des Versicherungsvertrags neu                   Wird von beziehungsweise für diese Per-
         entstehen, sofort versichert.                           sonen bis dahin kein neuer Versiche-
         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,               rungsschutz bei den VGH Versicherun-
         nach Aufforderung des Versicherers je-                  gen      beantragt,     entfällt    der
         des neue Risiko innerhalb eines Monats                  Versicherungsschutz zu diesem Termin.
         anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch                  Erlangen diese Personen Versicherungs-
         mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter-               schutz aus einem anderen Haftpflichtver-
         lässt der Versicherungsnehmer die recht-                sicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
         zeitige Anzeige, entfällt der Versiche-                 Versicherungsschutz aus diesem Ver-
         rungsschutz für das neue Risiko                         trag.
         rückwirkend ab dessen Entstehung.
                                                       A1-10.2   Wird bei Tod des Versicherungsnehmers
         Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das              die nächste Beitragsrechnung durch den
         neue Risiko angezeigt wurde, so hat der                 überlebenden mitversicherten Ehe- oder
         Versicherungsnehmer zu beweisen, dass                   Lebenspartner beglichen, so wird dieser
         das neue Risiko erst nach Abschluss der                 Versicherungsnehmer.
         Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin-
         zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
         noch nicht verstrichen war.
         Der Versicherer ist berechtigt, für das
         neue Risiko einen angemessenen Beitrag

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                                                                                                                      Seite 30 von 107

Abschnitt A2 Amts-Haftpflichtrisiko                                      A2-6.18   Forschungs- und Gutachtertätigkeit .....36
Inhalt                                                                   A2-6.19   Personenschäden aus Dienst- oder
                                                                                   Arbeitsunfällen oder Berufskrank-
A2-1      Versicherte Eigenschaften,
                                                                                   heiten ...................................................36
          Tätigkeiten (versichertes Risiko) ........ 30
                                                                         A2-7      Veränderungen des versicherten
A2-2      Versicherungsschutz,
                                                                                   Risikos (Erhöhungen und
          Versicherungsfall .............................. 30
                                                                                   Erweiterungen) ....................................36
A2-3      Leistungen der Versicherung und
                                                                         A2-8      Neu hinzukommende Risiken
          Vollmacht des Versicherers ............. 31
                                                                                   (Vorsorgeversicherung) .......................37
A2-4      Begrenzung der Leistungen (Versi-
                                                                         A2-9      Nachhaftung.......................................37
          cherungssumme, Jahreshöchstersatz-
          leistung, Serienschaden, Selbstbetei-
          ligung).................................................. 31
                                                                         A2-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
A2-5      Besondere Regelungen für einzelne                                        (versichertes Risiko)
          Risiken des Beamten oder Ange-
          stellten im öffentlichen Dienst                                A2-1.1    Versichert ist im Umfang der nachfolgen-
          (Versicherungsschutz, Risikobegren-                                      den Bestimmungen die gesetzliche Haft-
          zungen und besondere Ausschlüsse) . 32                                   pflicht des Versicherungsnehmers oder
                                                                                   des im Versicherungsschein und seinen
A2-5.1    Regressansprüche des Dienstherrn .... 32
                                                                                   Nachträgen namentlich genannten Versi-
A2-5.2    Sachen des Dienstherrn ...................... 32                         cherten aus seiner dienstlichen Tätigkeit
A2-5.3    Besondere Regelungen für                                                 mit Ausnahme von Nebenämtern und Ne-
          technische Bedienstete ....................... 32                        bentätigkeiten.
A2-5.4    Besondere Regelungen für Lehrer ...... 33                      A2-1.2    Alle für den Versicherungsnehmer gelten-
A2-5.5    Allgemeines Umweltrisiko.................... 33                          den Vertragsbestimmungen sind auf die
A2-5.6    Abwässer............................................. 33                 Versicherten entsprechend anzuwenden.
A2-5.7    Nicht versicherungspflichtige Kfz, Kfz-                        A2-1.3    Kein Versicherungsschutz besteht für
          Anhänger, Elektrofahrräder und                                           Vermögensschäden, sofern sie nicht auf
          Pedelecs.............................................. 33                einem Personen- oder Sachschaden be-
A2-5.8    Gebrauch von Luftfahrzeugen ............. 33                             ruhen.
A2-5.9    Gebrauch von Wasserfahrzeugen ....... 33                       A2-2      Versicherungsschutz, Versicherungs-
A2-5.10   Gebrauch von Modellfahrzeugen ........ 34                                fall
A2-5.11   Schäden im Ausland ........................... 34              A2-2.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall,
A2-6      Allgemeine Ausschlüsse .................. 34                             dass der Versicherungsnehmer wegen ei-
                                                                                   nes während der Wirksamkeit der Versi-
A2-6.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden .... 34                               cherung eingetretenen Schadenereignis-
A2-6.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder                                       ses (Versicherungsfall), das einen
          Schädlichkeit ....................................... 34                 Personen-, Sach- oder sich daraus erge-
A2-6.3    Ansprüche der Versicherten                                               benden Vermögensschaden zur Folge
          untereinander ...................................... 34                  hatte, aufgrund
A2-6.4    Schadenfälle von Angehörigen............ 34                                              gesetzlicher
A2-6.5    Miete, Leihe, Pacht, Leasing, verbo-                                      Haftpflichtbestimmungen
          tene Eigenmacht, besonderer Ver-                                           privatrechtlichen Inhalts
          wahrungsvertrag .................................. 35
                                                                                   von einem Dritten auf Schadensersatz in
A2-6.6    Haftpflichtansprüche wegen Schäden                                       Anspruch genommen wird.
          an fremden Sachen
          (Tätigkeitsschäden) ............................. 35                     Schadenereignis ist das Ereignis, als des-
                                                                                   sen Folge die Schädigung des Dritten un-
A2-6.7    Schäden an hergestellten oder
                                                                                   mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
          gelieferten Sachen, Arbeiten und
                                                                                   punkt der Schadenverursachung, die zum
          sonstigen Leistungen .......................... 35
                                                                                   Schadenereignis geführt hat, kommt es
A2-6.8    Asbest ................................................. 36              nicht an.
A2-6.9    Gentechnik .......................................... 36
                                                                         A2-2.2    Kein Versicherungsschutz besteht für An-
A2-6.10   Austausch, Übermittlung, Bereit-                                         sprüche, auch wenn es sich um gesetzli-
          stellung elektronischer Daten .............. 36                          che Ansprüche handelt,
A2-6.11   Persönlichkeits- und                                                     (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher-
          Namensrechtsverletzungen ................. 36                                füllung, aus Selbstvornahme, Rück-
A2-6.12   Anfeindung, Schikane, Belästigung                                            tritt, Minderung, auf Schadensersatz
          und sonstige Diskriminierung .............. 36                               statt der Leistung;
A2-6.13   Übertragung von Krankheiten .............. 36                            (b) wegen Schäden, die verursacht wer-
A2-6.14   Senkungen, Erdrutschungen,                                                   den, um die Nacherfüllung durchfüh-
          Überschwemmungen........................... 36                               ren zu können;
A2-6.15   Strahlen ............................................... 36              (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des
A2-6.16   Kfz, Kfz-Anhänger ............................... 36                         Vertragsgegenstandes oder wegen
A2-6.17   Jagdausübung ..................................... 36

[Seite 31]
                                                                                        Seite 31 von 107

             des Ausbleibens des mit der Vertrags-             Versicherer die gebührenordnungsmäßi-
             leistung geschuldeten Erfolges;                   gen oder die mit ihm besonders verein-
         (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun-                barten höheren Kosten des Verteidigers.
             gen im Vertrauen auf ordnungsge-         A2-3.4   Erlangt der Versicherungsnehmer das
             mäße Vertragserfüllung;                           Recht, die Aufhebung oder Minderung ei-
         (e) auf Ersatz von Vermögensschäden                   ner zu zahlenden Rente zu fordern, so ist
             wegen Verzögerung der Leistung;                   der Versicherer bevollmächtigt, dieses
                                                               Recht auszuüben.
         (f) wegen anderer an die Stelle der Erfül-
             lung tretender Ersatzleistungen.         A2-4     Begrenzung der Leistungen (Versiche-
                                                               rungssumme, Jahreshöchstersatzleis-
A2-2.3   Kein Versicherungsschutz besteht für An-              tung, Serienschaden, Selbstbeteili-
         sprüche, soweit sie aufgrund einer ver-               gung)
         traglichen Vereinbarung oder Zusage
         über den Umfang der gesetzlichen Haft-       A2-4.1   Die Entschädigungsleistung des Versi-
         pflicht des Versicherungsnehmers hin-                 cherers ist bei jedem Versicherungsfall
         ausgehen.                                             auf die zur Privat-Haftpflichtversicherung
                                                               (Abschnitt A1) vereinbarte Versiche-
A2-3     Leistungen der Versicherung und Voll-                 rungssumme und Jahreshöchstersatz-
         macht des Versicherers                                leistung begrenzt und wird auf diese an-
A2-3.1   Der Versicherungsschutz umfasst                       gerechnet. Dies gilt auch dann, wenn sich
                                                               der Versicherungsschutz auf mehrere
         -   die Prüfung der Haftpflichtfrage,
                                                               entschädigungspflichtige Personen er-
         -   die Abwehr unberechtigter Schadens-               streckt.
             ersatzansprüche und
                                                      A2-4.2   Abhängig von der Schadenart erfolgt eine
         -   die Freistellung des Versicherungs-               Anrechnung auf die jeweilige Personen-,
             nehmers von berechtigten Schadens-                Sach- oder Vermögensschaden-Versi-
             ersatzverpflichtungen.                            cherungssumme je Versicherungsfall so-
         Berechtigt sind Schadensersatzverpflich-              wie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
         tungen dann, wenn der Versicherungs-
                                                      A2-4.3   Mehrere während der Wirksamkeit der
         nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti-
                                                               Versicherung eintretende Versicherungs-
         gen Urteils, Anerkenntnisses oder
                                                               fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se-
         Vergleiches zur Entschädigung verpflich-
                                                               rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten
         tet ist und der Versicherer hierdurch ge-
                                                               dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
         bunden ist. Anerkenntnisse und Verglei-
                                                               wenn diese
         che, die vom Versicherungsnehmer ohne
         Zustimmung des Versicherers abgege-                   -   auf derselben Ursache,
         ben oder geschlossen worden sind, bin-                -   auf gleichen Ursachen mit innerem,
         den den Versicherer nur, soweit der An-                   insbesondere sachlichem und zeitli-
         spruch auch ohne Anerkenntnis oder                        chem, Zusammenhang oder
         Vergleich bestanden hätte.
                                                               -   auf der Lieferung von Waren mit glei-
         Ist die Schadensersatzverpflichtung des                   chen Mängeln
         Versicherungsnehmers mit bindender
         Wirkung für den Versicherer festgestellt,             beruhen.
         hat der Versicherer den Versicherungs-       A2-4.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi-
         nehmer binnen zwei Wochen vom An-                     cherungsnehmer bei jedem Versiche-
         spruch des Dritten freizustellen.                     rungsfall an der Entschädigungsleistung
A2-3.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle              des Versicherers mit einem festgelegten
         ihm zur Abwicklung des Schadens oder                  Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn
         Abwehr der Schadensersatzansprüche                    die begründeten Haftpflichtansprüche
         zweckmäßig erscheinenden Erklärungen                  aus einem Versicherungsfall die Versi-
         im Namen des Versicherungsnehmers                     cherungssumme übersteigen, wird die
         abzugeben.                                            Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün-
                                                               deten Haftpflichtansprüche abgezogen.
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu                A2-4.1 Satz 1 bleibt unberührt.
         einem Rechtsstreit über Schadensersatz-
         ansprüche gegen den Versicherungsneh-                 Soweit nicht etwas anderes vereinbart
         mer, ist der Versicherer bevollmächtigt,              wurde, bleibt der Versicherer auch bei
         den Prozess zu führen. Der Versicherer                Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili-
         führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos-            gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-
         ten im Namen des Versicherungsneh-                    rechtigter Schadensersatzansprüche ver-
         mers.                                                 pflichtet.

A2-3.3   Wird in einem Strafverfahren wegen ei-       A2-4.5   Die Aufwendungen des Versicherers für
         nes Schadenereignisses, das einen unter               Kosten werden nicht auf die Versiche-
         den Versicherungsschutz fallenden Haft-               rungssummen angerechnet.
         pflichtanspruch zur Folge haben kann, die    A2-4.6   Übersteigen die begründeten Haftpflicht-
         Bestellung eines Verteidigers für den Ver-            ansprüche aus einem Versicherungsfall
         sicherungsnehmer von dem Versicherer                  die Versicherungssumme, trägt der Versi-
         gewünscht oder genehmigt, so trägt der                cherer die Prozesskosten im Verhältnis

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                                                                                             Seite 32 von 107

         der Versicherungssumme zur Gesamt-            A2-5.2       Sachen des Dienstherrn
         höhe dieser Ansprüche.                        A2-5.2.1     Abhandenkommen von Schlüsseln
A2-4.7   Hat der Versicherungsnehmer an den                         Der Versicherungsschutz für die gesetzli-
         Geschädigten Rentenzahlungen zu leis-                      che Haftfpflicht des Versicherungsneh-
         ten und übersteigt der Kapitalwert der                     mers wegen Schäden aus dem Abhan-
         Rente die Versicherungssumme oder den                      denkommen von fremden Schlüsseln
         nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun-                     richtet sich nach A1-6.18 beziehungs-
         gen aus dem Versicherungsfall noch ver-                    weise - falls die Produktvariante PHV Pre-
         bleibenden Restbetrag der Versiche-                        mium vereinbart ist - nach A1-6.25.6.
         rungssumme, so wird die zu leistende
         Rente nur im Verhältnis der Versiche-         A2-5.2.2     Abhandenkommen von Geld, Wertpapie-
         rungssumme beziehungsweise ihres                           ren und Sachen
         Restbetrages zum Kapitalwert der Rente        A2-5.2.2.1   Versichert ist - abweichend von A2-1.3 -
         vom Versicherer erstattet.                                 die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
         Für die Berechnung des Rentenwertes                        rungsnehmers gegenüber dem Dienst-
         gilt die entsprechende Vorschrift der Ver-                 herrn wegen Schäden aus dem Abhan-
         ordnung über den Versicherungsschutz in                    denkommen von Geld, geldwerten
         der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung                  Zeichen und Wertpapieren sowie von Sa-
         in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit-                  chen des Dienstherrn - ausgenommen
         punkt des Versicherungsfalls.                              Land-, Luft-, Raum- und Wasserfahr-
                                                                    zeuge.
         Bei der Berechnung des Betrages, mit
         dem sich der Versicherungsnehmer an                        Für das Abhandenkommen von Schlüs-
         laufenden Rentenzahlungen beteiligen                       seln gilt ausschließlich A2-5.2.1.
         muss, wenn der Kapitalwert der Rente die      A2-5.2.2.2   Die Versicherungssumme für Schäden
         Versicherungssumme oder die nach Ab-                       aus dem Abhandenkommen von Geld,
         zug sonstiger Leistungen verbleibende                      geldwerten Zeichen und Wertpapieren
         Restversicherungssumme        übersteigt,                  sowie von Sachen des Dienstherrn be-
         werden die sonstigen Leistungen mit ih-                    trägt je Versicherungsfall 2.500 EUR. Die
         rem vollen Betrag von der Versicherungs-                   Höchstersatzleistung für alle Versiche-
         summe abgesetzt.                                           rungsfälle eines Versicherungsjahres be-
                                                                    trägt 5.000 EUR.
A2-4.8   Falls die von dem Versicherer verlangte
         Erledigung eines Haftpflichtanspruchs                      Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-
         durch Anerkenntnis, Befriedigung oder                      schal-Versicherungssumme je Versiche-
         Vergleich am Verhalten des Versiche-                       rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-
         rungsnehmers scheitert, hat der Versi-                     satzleistung.
         cherer für den von der Weigerung an ent-      A2-5.2.3     Schäden an Sachen des Dienstherrn
         stehenden         Mehraufwand        an
                                                       A2-5.2.3.1   Versichert ist - abweichend von A2-6.6 -
         Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos-
                                                                    die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
         ten nicht aufzukommen.
                                                                    rungsnehmers wegen Schäden, die an
A2-5     Besondere Regelungen für einzelne                          Sachen des Dienstherrn durch eine
         Risiken des Beamten oder Angestell-                        dienstliche Tätigkeit an oder mit diesen
         ten im öffentlichen Dienst (Versiche-                      Sachen entstanden sind.
         rungsschutz,     Risikobegrenzungen                        Ausgenommen sind Land-, Luft-, Raum-
         und besondere Ausschlüsse)                                 und Wasserfahrzeuge.
         A2-5 regelt den Versicherungsschutz für       A2-5.2.3.2   Die Versicherungssumme für Schäden an
         einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun-                   Sachen des Dienstherrn durch eine
         gen und die für diese Risiken geltenden                    dienstliche Tätigkeit an oder mit diesen
         besonderen Ausschlüsse.                                    Sachen beträgt je Versicherungsfall
         Soweit A2-5 keine abweichenden Rege-                       2.500 EUR. Die Höchstersatzleistung für
         lungen enthält, finden auch auf die in A2-                 alle Versicherungsfälle eines Versiche-
         5 geregelten Risiken alle anderen Ver-                     rungsjahres beträgt 5.000 EUR.
         tragsbestimmungen Anwendung (z. B.                         Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-
         A2-3 - Leistungen der Versicherung oder                    schal-Versicherungssumme je Versiche-
         A2-6 - Allgemeine Ausschlüsse).                            rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-
A2-5.1   Regressansprüche des Dienstherrn                           satzleistung.
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht    A2-5.3       Besondere Regelungen für technische
         des Versicherungsnehmers aus Regress-                      Bedienstete
         ansprüchen des Dienstherrn wegen Per-         A2-5.3.1     Versichert ist - abweichend von A2-6.14 -
         sonen- und Sachschäden; dies gilt auch                     die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
         für Regressansprüche, bei denen es sich                    rungsnehmers aus der Tätigkeit als tech-
         um Haftpflichtansprüche öffentlich-rechtli-                nischer Bediensteter wegen Schäden
         chen Inhalts handelt.                                      durch
         Die Bestimmungen von A2-3.3 finden                         (a) Senkungen eines Grundstücks,
         auch auf Disziplinarverfahren Anwen-
         dung.                                                      (b) Erdrutschungen,

[Seite 33]
                                                                                            Seite 33 von 107

           (c) Erschütterungen infolge von Rammar-                 (a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und
               beiten.                                                 Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge
A2-5.3.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                        ohne Rücksicht auf eine bauartbe-
           sen sind Ansprüche wegen Sachschäden                        dingte Höchstgeschwindigkeit;
           und alle sich daraus ergebenden Vermö-                  (b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6
           gensschäden                                                 km/h bauartbedingter Höchstge-
           (a) am Baugrundstück selbst,                                schwindigkeit;

           (b) an Gebäuden oder Anlagen auf dem                    (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h
               Baugrundstück.                                          bauartbedingter Höchstgeschwindig-
                                                                       keit;
A2-5.4     Besondere Regelungen für Lehrer                         (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                  nicht mehr als 20 km/h bauartbeding-
           des Versicherungsnehmers aus der Tä-                        ter Höchstgeschwindigkeit;
           tigkeit als Lehrer                                      (e) nicht versicherungspflichtige und
A2-5.4.1   - abweichend von A2-6.15 - aus der Ertei-                   nicht versicherte Kfz-Anhänger, so-
           lung von Experimentalunterricht (auch mit                   weit nicht Versicherungsschutz über
           radioaktiven Stoffen);                                      eine Kfz-Versicherung des ziehenden
A2-5.4.2   aus Leitung und/oder Beaufsichtigung                        Fahrzeugs besteht sowie von
           von Schüler- oder Klassenreisen sowie                   (f) nicht versicherungspflichtigen Elekt-
           Schulausflügen und damit verbundenen                        rofahrrädern und Pedelecs.
           Aufenthalten in Herbergen und Heimen;        A2-5.7.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
A2-5.4.3   aus der Erteilung von Nachhilfestunden;                 Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem
A2-5.4.4   aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Or-               berechtigten Fahrer gebraucht werden.
           ganist.                                                 Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-
A2-5.4.5   - abweichend von A2-6.19 - wegen Per-                   zeug mit Wissen und Willen des Verfü-
           sonenschäden aus Arbeitsunfällen von                    gungsberechtigten gebrauchen darf. Der
           Kindern, Schülern, Lernenden und Stu-                   Versicherungsnehmer ist verpflichtet, da-
           dierenden.                                              für zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht
                                                                   von unberechtigten Fahrern gebraucht
A2-5.5     Allgemeines Umweltrisiko                                werden.
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht              Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr-
           privatrechtlichen Inhalts des Versiche-                 zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
           rungsnehmers wegen Schäden durch                        nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
           Umwelteinwirkung.                                       benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
           Schäden durch Umwelteinwirkung liegen                   verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
           vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun-               Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt
           gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,                  wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis
           Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei-                    hat.
           nungen verursacht werden, die sich in Bo-               Wenn der Versicherungsnehmer eine die-
           den, Luft oder Wasser ausgebreitet ha-                  ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3
           ben.                                                    (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet-
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                    zung).
           sen sind Ansprüche aus Gewässerschä-         A2-5.8     Gebrauch von Luftfahrzeugen
           den.
                                                        A2-5.8.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
           Zu Gewässerschäden und Schäden nach                     des Versicherungsnehmers wegen Schä-
           dem    Umweltschadensgesetz      siehe                  den, die verursacht werden durch den
           A(GB)-4 (Besondere Umweltrisiken).                      Gebrauch ausschließlich von solchen
A2-5.6     Abwässer                                                Luftfahrzeugen, die nicht der Versiche-
                                                                   rungspflicht unterliegen.
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
           des Versicherungsnehmers wegen Schä-         A2-5.8.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzli-
           den durch Abwässer. Bei Sachschäden                     che Haftpflicht des Versicherungsneh-
           gilt dies ausschließlich für Schäden durch              mers wegen Schäden, die durch den Ge-
           häusliche Abwässer oder durch Rückstau                  brauch             versicherungspflichtiger
           des Straßenkanals.                                      Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit
                                                                   der Versicherungsnehmer nicht als deren
A2-5.7     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr-                Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer
           zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger, Elektro-                 in Anspruch genommen wird.
           fahrräder und Pedelecs
                                                        A2-5.9     Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A2-5.7.1   Versichert ist - abweichend von A2-6.16 -
           die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-    A2-5.9.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
           rungsnehmers wegen Schäden, die ver-                    des Versicherungsnehmers wegen Schä-
           ursacht werden durch den Gebrauch aus-                  den, die verursacht werden durch den
           schließlich     von    folgenden    nicht               Gebrauch ausschließlich von folgenden
           versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen                Wasserfahrzeugen:
           und Kraftfahrzeug-Anhängern:                            (a) eigene und fremde Wassersportfahr-
                                                                       zeuge ohne Segel, Motoren (auch

[Seite 34]
                                                                                             Seite 34 von 107

               ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren)                   dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
               oder Treibsätze;                                     Betrag bei einem in der Europäischen
            (b) fremde Segelboote                                   Währungsunion gelegenen Geldinstitut
                                                                    angewiesen ist.
               -   ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder
                   Außenbordmotoren) oder Treibs-          A2-6     Allgemeine Ausschlüsse
                   ätze;                                            Falls im Versicherungsschein oder seinen
               -   mit Motor mit einer Motorstärke bis              Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an-
                   maximal 110 kW, sofern diese nur                 deres bestimmt ist, sind vom Versiche-
                   gelegentlich gebraucht werden,                   rungsschutz ausgeschlossen:
                   hierfür kein anderweitiger Versi-       A2-6.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                   cherungsschutz besteht und die
                   für das Führen ggf. erforderlichee               Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
                   behördliche Erlaubnis vorliegt;                  sprüche aller Personen, die den Schaden
                                                                    vorsätzlich herbeigeführt haben.
            (c) eigene und fremde Surfbretter (ein-
                schließlich   Windsurfbretter  und         A2-6.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
                Kitesurfboards);                                    Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
            (d) weitere fremde Wassersportfahr-                     und sonstigen Leistungen
                zeuge mit Motoren, soweit                           Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
               -   diese nur gelegentlich gebraucht                 sprüche aller Personen, die den Schaden
                   werden und                                       dadurch verursacht haben, dass sie in
                                                                    Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
               -   für das Führen keine behördliche                 Schädlichkeit
                   Erlaubnis erforderlich ist.
                                                                    -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht
A2-5.9.2    Versichert ist darüber hinaus die gesetzli-                 oder
            che Haftpflicht des Versicherungsneh-
            mers wegen Schäden, die durch den Ge-                   -   Arbeiten oder sonstige Leistungen er-
            brauch        von      Wasserfahrzeugen                     bracht haben.
            verursacht werden, soweit der Versiche-        A2-6.3   Ansprüche der Versicherten untereinan-
            rungsnehmer nicht als deren Eigentümer,                 der
            Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch
                                                                    Ausgeschlossen sind Ansprüche
            genommen wird.
                                                                    (a) des Versicherungsnehmers selbst o-
A2-5.10     Gebrauch von Modellfahrzeugen                               der der in A2-6.4 benannten Personen
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                  gegen die mitversicherten Personen,
            des Versicherungsnehmers wegen Schä-                    (b) zwischen mehreren Versicherungs-
            den, die verursacht werden durch den                        nehmern desselben Versicherungs-
            Gebrauch von ferngelenkten Land- und                        vertrags,
            Wasser-Modellfahrzeugen.
                                                                    (c) zwischen mehreren mitversicherten
A2-5.11     Schäden im Ausland                                          Personen desselben Versicherungs-
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                  vertrags.
            des Versicherungsnehmers wegen im                       Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch
            Ausland eintretender Versicherungsfälle                 auf Ansprüche von Angehörigen der vor-
            ausschließlich, wenn diese                              genannten Personen, die mit diesen in
A2-5.11.1   auf eine versicherte Handlung im Inland                 häuslicher Gemeinschaft leben.
            (Deutschland) beziehungsweise auf ein                   Versichert sind jedoch übergangsfähige
            im Inland (Deutschland) bestehendes                     Regressansprüche von Sozialversiche-
            versichertes Risiko zurückzuführen sind                 rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten
            oder                                                    Krankenversicherungsträgern,       öffentli-
A2-5.11.2   bei einem vorübergehenden Auslands-                     chen und privaten Arbeitgebern wegen
            aufenthalt - außerhalb Europas bis zu drei              Personenschäden. Dies gilt nicht für An-
            Jahren - eingetreten sind. Versicherungs-               sprüche aus Personenschäden, bei de-
            schutz besteht nur für den Fall, dass der               nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-
            Erstwohnsitz des Versicherungsnehmers                   krankheiten      im       Betrieb      des
            im Inland (Deutschland) liegt.                          Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi-
                                                                    algesetzbuch VII handelt.
            Versichert ist hierbei die gesetzliche Haft-
            pflicht aus der vorübergehenden Benut-         A2-6.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versi-
            zung oder Anmietung (nicht dem Eigen-                   cherungsnehmers und von wirtschaftlich
            tum) von im Ausland gelegenen                           verbundenen Personen
            Wohnungen und Häusern, die vom Versi-                   Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
            cherungsnehmer zu Wohnzwecken ge-                       den Versicherungsnehmer
            nutzt werden.
                                                                    (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri-
A2-5.11.3   Die Leistungen des Versicherers erfolgen                    gen, die mit ihm in häuslicher Gemein-
            in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-                      schaft leben oder die zu den im Versi-
            halb der Staaten, die der Europäischen                      cherungsvertrag        mitversicherten
            Währungsunion angehören, liegt, gelten                      Personen gehören;
            die Verpflichtungen des Versicherers mit
                                                                        Als Angehörige gelten

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            -   Ehegatten, Lebenspartner im                    schäden, wenn der Versicherungsneh-
                Sinne des Lebenspartnerschafts-                mer diese Sachen gemietet, geleast, ge-
                gesetzes oder vergleichbare Part-              pachtet, geliehen, durch verbotene Ei-
                nerschaften nach dem Recht an-                 genmacht     erlangt  hat   oder    sie
                derer Staaten,                                 Gegenstand eines besonderen Verwah-
            -   Partner einer nicht ehelichen Le-              rungsvertrags sind.
                bensgemeinschaft und deren El-        A2-6.6   Haftpflichtansprüche wegen Schäden an
                tern und Kinder,                               fremden Sachen (Tätigkeitsschäden)
            -   Eltern und Kinder,                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            -   Adoptiveltern und -kinder,                     Schäden an fremden Sachen und allen
                                                               sich daraus ergebenden Vermögens-
            -   Schwiegereltern und -kinder,                   schäden, wenn
            -   Stiefeltern und -kinder,                       (a) die Schäden durch eine dienstliche
            -   Großeltern und Enkel,                              Tätigkeit des Versicherungsnehmers
            -   Geschwister sowie                                  an diesen Sachen (Bearbeitung, Re-
                                                                   paratur, Beförderung, Prüfung und
            -   Pflegeeltern und -kinder (Perso-                   dergleichen) entstanden sind; bei un-
                nen, die durch ein familienähnli-                  beweglichen Sachen gilt dieser Aus-
                ches, auf längere Dauer angeleg-                   schluss nur insoweit, als diese Sa-
                tes Verhältnis wie Eltern und                      chen oder Teile von ihnen unmittelbar
                Kinder miteinander verbunden                       von der Tätigkeit betroffen waren.
                sind).
                                                               (b) die Schäden dadurch entstanden
            Versichert sind jedoch übergangsfä-                    sind, dass der Versicherungsnehmer
            hige Regressansprüche von Sozial-                      diese Sachen zur Durchführung sei-
            versicherungsträgern, Sozialhilfeträ-                  ner dienstlichen Tätigkeiten (als
            gern, privaten Krankenversicherungs-                   Werkzeug, Hilfsmittel, Materialabla-
            trägern, öffentlichen und privaten Ar-                 gefläche und dgl.) benutzt hat; bei un-
            beitgebern wegen Personenschäden.                      beweglichen Sachen gilt dieser Aus-
            Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per-                 schluss nur insoweit, als diese
            sonenschäden, bei denen es sich um                     Sachen oder Teile von ihnen unmittel-
            Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten                   bar von der Benutzung betroffen wa-
            im Betrieb des Versicherungsneh-                       ren.
            mers gemäß dem Sozialgesetzbuch
            VII handelt.                                       (c) die Schäden durch eine dienstliche
                                                                   Tätigkeit des Versicherungsnehmers
         (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o-                 entstanden sind und sich diese Sa-
             der Betreuern, wenn der Versiche-                     chen oder - sofern es sich um unbe-
             rungsnehmer eine geschäftsunfähige,                   wegliche Sachen handelt - deren Teile
             beschränkt geschäftsfähige oder be-                   im unmittelbaren Einwirkungsbereich
             treute Person ist;                                    der Tätigkeit befunden haben; dieser
         (c) von seinen gesetzlichen Vertretern,                   Ausschluss gilt nicht, wenn der Versi-
             wenn der Versicherungsnehmer eine                     cherungsnehmer beweist, dass er
             juristische Person des privaten oder                  zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensicht-
             öffentlichen Rechts oder ein nicht                    lich notwendige Schutzvorkehrungen
             rechtsfähiger Verein ist;                             zur Vermeidung von Schäden getrof-
                                                                   fen hatte.
         (d) von seinen unbeschränkt persönlich
             haftenden Gesellschaftern, wenn der      A2-6.7   Schäden an hergestellten oder geliefer-
             Versicherungsnehmer eine Offene                   ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis-
             Handelsgesellschaft, Kommanditge-                 tungen
             sellschaft oder Gesellschaft bürgerli-
                                                               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
             chen Rechts ist;
                                                               Schäden an vom Versicherungsnehmer
         (e) von seinen Partnern, wenn der Versi-              hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
             cherungsnehmer eine eingetragene                  beiten oder sonstigen Leistungen infolge
             Partnerschaftsgesellschaft ist;                   einer in der Herstellung, Lieferung oder
         (f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und              Leistung liegenden Ursache und alle sich
             Insolvenzverwaltern.                              daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                                               Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur-
         Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten              sache in einem mangelhaften Einzelteil
         auch für Ansprüche von Angehörigen der                der Sache oder in einer mangelhaften
         dort genannten Personen, die mit diesen               Teilleistung liegt und zur Beschädigung o-
         in häuslicher Gemeinschaft leben.                     der Vernichtung der Sache oder Leistung
A2-6.5   Miete, Leihe, Pacht, Leasing, verbotene               führt.
         Eigenmacht, besonderer Verwahrungs-                   Dieser Ausschluss findet auch dann An-
         vertrag                                               wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                   Rechnung des Versicherungsnehmers
         Schäden an fremden Sachen und allen                   die Herstellung oder Lieferung der Sa-
         sich daraus ergebenden Vermögens-                     chen oder die Arbeiten oder sonstigen
                                                               Leistungen übernommen haben.

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A2-6.8    Asbest                                                 benden Vermögensschäden, welche ent-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                    stehen durch
          Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige                 (a) Senkungen von Grundstücken oder
          Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-                      Erdrutschungen,
          führen sind.                                           (b) Überschwemmungen stehender oder
A2-6.9    Gentechnik                                                 fließender Gewässer.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen          A2-6.15   Strahlen
          Schäden, die zurückzuführen sind auf                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          (a) gentechnische Arbeiten,                            Schäden, die in unmittelbarem oder mit-
          (b) gentechnisch veränderte Organismen                 telbarem Zusammenhang mit energierei-
              (GVO),                                             chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
                                                                 Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
          (c) Erzeugnisse, die                                   Röntgenstrahlen).
             -     Bestandteile aus GVO enthalten,     A2-6.16   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
             -     aus GVO oder mit Hilfe von GVO                Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
                   hergestellt wurden.                           den Eigentümer, Besitzer, Halter oder
A2-6.10   Austausch, Übermittlung, Bereitstellung                Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-
          elektronischer Daten                                   fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die
                                                                 durch den Gebrauch des Fahrzeugs ver-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                                                 ursacht werden.
          Schäden aus dem Austausch, der Über-
          mittlung und der Bereitstellung elektroni-   A2-6.17   Jagdausübung
          scher Daten, soweit es sich handelt um                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          Schäden aus                                            Schäden aus einer jagdlichen Betätigung.
          (a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch-
              barmachung oder Veränderung von          A2-6.18   Forschungs- und Gutachtertätigkeit
              Daten,                                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          (b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei-              Schäden aus Forschungs- und Gut-
              chern von Daten,                                   achtertätigkeit.

          (c) Störung des Zugangs zum elektroni-       A2-6.19   Personenschäden aus Dienst- oder Ar-
              schen Datenaustausch,                              beitsunfällen oder Berufskrankheiten
          (d) Übermittlung vertraulicher Daten oder              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
              Informationen.                                     Personenschäden, bei denen es sich um
                                                                 Dienst- oder Arbeitsunfälle oder Berufs-
A2-6.11   Persönlichkeits- und Namensrechtsver-                  krankheiten in der Dienststelle des Versi-
          letzungen                                              cherungsnehmers gemäß dem Sozialge-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                    setzbuch VII handelt.
          Schäden aus Persönlichkeits- oder Na-                  Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle
          mensrechtsverletzungen.                                gemäß den beamtenrechtlichen Vor-
A2-6.12   Anfeindung, Schikane, Belästigung und                  schriften, die in Ausübung oder infolge
          sonstige Diskriminierung                               des Dienstes Angehörigen derselben
                                                                 Dienststelle zugefügt werden.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be-        A2-7      Veränderungen des versicherten Risi-
          lästigung, Ungleichbehandlung oder                     kos (Erhöhungen und Erweiterungen)
          sonstigen Diskriminierungen.                           Versichert ist auch die gesetzliche Haft-
A2-6.13   Übertragung von Krankheiten                            pflicht des Versicherungsnehmers

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen          A2-7.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des
                                                                 versicherten Risikos. Dies gilt nicht
          (a) Personenschäden, die aus der Über-
              tragung einer Krankheit des Versiche-              -   für Risiken aus dem Halten oder Ge-
              rungsnehmers resultieren,                              brauch von versicherungspflichtigen
                                                                     Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
          (b) Sachschäden, die durch Krankheit der
                                                                     sowie
              dem Versicherungsnehmer gehören-
              den, von ihm gehaltenen oder veräu-                -   für sonstige Risiken, die der Versiche-
              ßerten Tiere entstanden sind.                          rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
                                                                     unterliegen.
          In beiden Fällen besteht Versicherungs-
          schutz, wenn der Versicherungsnehmer         A2-7.2    aus Erhöhung des versicherten Risikos
          beweist, dass er weder vorsätzlich noch                durch Änderung bestehender oder Erlass
          grob fahrlässig gehandelt hat.                         neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl-
                                                                 len ist der Versicherer berechtigt, das
A2-6.14   Senkungen, Erdrutschungen,          Über-
                                                                 Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
          schwemmungen
                                                                 einer Frist von einem Monat zu kündigen.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                    Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
          Sachschäden und alle sich daraus erge-                 nicht innerhalb eines Monats von dem
                                                                 Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem

[Seite 37]
                                                                                        Seite 37 von 107

         der Versicherer von der Erhöhung Kennt-                   die gesamte Nachhaftungszeit im
         nis erlangt hat.                                          Rahmen des bei Beendigung des Ver-
                                                                   sicherungsverhältnisses  geltenden
A2-8     Neu hinzukommende Risiken (Vorsor-                        Versicherungsumfanges, und zwar in
         geversicherung)                                           Höhe des unverbrauchten Teils der
A2-8.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist                    Versicherungssumme des Versiche-
         die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-                 rungsjahres, in dem das Versiche-
         rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab-                    rungsverhältnis endet.
         schluss des Versicherungsvertrags neu         A2-9.2   A2-9.1 gilt entsprechend, falls während
         entstehen, sofort versichert.                          der Laufzeit des Versicherungsverhältnis-
         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,              ses ein versichertes Risiko teilweise weg-
         nach Aufforderung des Versicherers je-                 fällt. Hierbei ist auf den Zeitpunkt des
         des neue Risiko innerhalb eines Monats                 Wegfalls des versicherten Risikos abzu-
         anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch                 stellen.
         mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter-
         lässt der Versicherungsnehmer die recht-
         zeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
         rungsschutz für das neue Risiko
         rückwirkend ab dessen Entstehung.
         Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das
         neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
         Versicherungsnehmer zu beweisen, dass
         das neue Risiko erst nach Abschluss der
         Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin-
         zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
         noch nicht verstrichen war.
         Der Versicherer ist berechtigt, für das
         neue Risiko einen angemessenen Beitrag
         zu verlangen. Kommt eine Einigung über
         die Höhe des Beitrags innerhalb einer
         Frist von einem Monat nach Eingang der
         Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi-
         cherungsschutz für das neue Risiko rück-
         wirkend ab dessen Entstehung.
A2-8.2   Die Regelung der Vorsorgeversicherung
         gilt nicht für
         (a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
             Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-
             oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
             Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-
             schein- oder Versicherungspflicht un-
             terliegen;
         (b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
             Betrieb oder Führen von Bahnen;
         (c) Risiken, die der Versicherungs- oder
             Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
         (d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste-
             hen werden und deshalb im Rahmen
             von kurzfristigen Versicherungsver-
             trägen zu versichern sind.
A2-9     Nachhaftung
A2-9.1   Endet das Versicherungsverhältnis we-
         gen des vollständigen oder dauernden
         Wegfalls des versicherten Risikos, so be-
         steht der Versicherungsschutz für Perso-
         nen- und Sachschäden, die während der
         Wirksamkeit der Versicherung eingetre-
         ten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi-
         gung des Versicherungsverhältnisses
         noch nicht festgestellt waren, mit folgen-
         der Maßgabe weiter:
         (a) Der Versicherungsschutz gilt für die
             Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der
             Beendigung des Versicherungsver-
             hältnisses an gerechnet.
         (b) Der Versicherungsschutz besteht für

[Seite 38]
                                                                                                                   Seite 38 von 107

Abschnitt A3 Privates     Hundehalterhaft-                                       Eigenmacht, besonderer
             pflichtrisiko                                                       Verwahrungsvertrag ............................46
                                                                       A3-7.6    Schäden an hergestellten oder
Inhalt
                                                                                 gelieferten Sachen, Arbeiten und
A3-1      Versicherte Eigenschaften,                                             sonstigen Leistungen ...........................46
          Tätigkeiten (versichertes Risiko) ..... 38
                                                                       A3-7.7    Asbest .................................................46
A3-2      Regelungen zu mitversicherten
                                                                       A3-7.8    Gentechnik ..........................................46
          Personen und zum Verhältnis
          zwischen den Versicherten                                    A3-7.9    - nicht belegt - ......................................46
          (Versicherungsnehmer und                                     A3-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung
          mitversicherten Personen) ............... 38                           und sonstige Diskriminierung...............46
A3-3      Versicherungsschutz,                                         A3-7.11   Übertragung von Krankheiten ..............46
          Versicherungsfall .............................. 39          A3-7.12   Senkungen, Erdrutschungen,
A3-4      Leistungen der Versicherung und                                        Überschwemmungen ...........................46
          Vollmacht des Versicherers ................. 39              A3-7.13   Strahlen ...............................................46
A3-5      Begrenzung der Leistungen                                    A3-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
          (Versicherungssumme,                                                   Anhänger .............................................46
          Serienschaden, Selbstbeteiligung) .. 39
                                                                       A3-7.15   Luft- und Raumfahrzeuge,
A3-6      Besondere Regelungen für einzelne                                      Luftlandeplätze ....................................46
          Risiken des privaten Hundehalters
          (Versicherungsschutz,                                        A3-7.16   Wasserfahrzeuge ................................47
          Risikobegrenzungen und                                       A3-7.17   Schäden im Zusammenhang mit der
          besondere Ausschlüsse) .................. 40                           Übertragung elektronischer Daten .......47
A3-6.1    Führen ohne Leine .............................. 40          A3-8      Veränderungen des versicherten
A3-6.2    Teilnahme an Veranstaltungen ............ 40                           Risikos (Erhöhungen und
                                                                                 Erweiterungen) ..................................47
A3-6.3    Aufenthalt in einer Tierpension ............ 40
                                                                       A3-9      Neu hinzukommende Risiken
A3-6.4    Schäden durch tierische                                                (Vorsorgeversicherung) ....................47
          Ausscheidungen .................................. 40
A3-6.5    Flurschäden ......................................... 40
A3-6.6    Hundeschule und Schäden an                                   A3-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
          Figuranten ........................................... 40              (versichertes Risiko)
A3-6.7    Rettung und Bergung von Tieren ........ 41                             Versichert ist im Umfang der nachfolgen-
A3-6.8    Allgemeines Umweltrisiko.................... 41                        den Bestimmungen die gesetzliche Haft-
                                                                                 pflicht des Versicherungsnehmers als
A3-6.9    Abwässer............................................. 41               Hundehalter.
A3-6.10   Schäden an gemieteten Sachen                                           Nicht versichert ist die gesetzliche Haft-
          (Mietsachschäden) .............................. 41                    pflicht des Versicherungsnehmers als
A3-6.11   Beschädigung, Vernichtung oder                                         Halter von Jagdhunden, wenn bereits
          Verlust fremder Sachen ....................... 41                      Versicherungsschutz durch eine Jagd-
A3-6.12   Nicht versicherungspflichtige                                          haftpflichtversicherung besteht.
          Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-                               A3-2      Regelungen zu mitversicherten Perso-
          Anhänger ............................................. 42              nen und zum Verhältnis zwischen den
A3-6.13   Schäden im Ausland ........................... 42                      Versicherten (Versicherungsnehmer
A3-6.14   Kaution im Ausland ............................. 42                    und mitversicherten Personen)
A3-6.15   Vermögensschäden ............................ 42             A3-2.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A3-6.16   Welpen ................................................ 43             des nicht gewerbsmäßig tätigen Hunde-
                                                                                 hüters in dieser Eigenschaft.
A3-6.17   Deckakt ............................................... 43
A3-6.18   Assistenz-                                                             Versichert sind Ansprüche der Tierhüter
          /Begleithunde/Therapiehunde ............. 43                           untereinander.
A3-6.19   Gefahrhunde ....................................... 43                 Darüber hinaus ist im Umfang der nach-
                                                                                 folgenden Bestimmungen die gesetzliche
A3-6.20   Eigentumswechsel .............................. 43
                                                                                 Haftpflicht des Miteigentümers oder Mit-
A3-6.21   Forderungsausfalldeckung .................. 43                         halters versichert.
A3-7      Allgemeine Ausschlüsse .................. 45
                                                                       A3-2.2    Alle für den Versicherungsnehmer gelten-
A3-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden .... 45                             den Vertragsbestimmungen sind auf die
A3-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder                                     mitversicherten Personen entsprechend
          Schädlichkeit von Erzeugnissen,                                        anzuwenden. Dies gilt nicht für die Best-
          Arbeiten und sonstigen Leistungen ..... 45                             immungen über die Vorsorgeversiche-
A3-7.3    Ansprüche der Versicherten                                             rung (A3-9), wenn das neue Risiko nur für
          untereinander ...................................... 45                eine mitversicherte Person entsteht.
A3-7.4    Schadenfälle von Angehörigen des                             A3-2.3    Unabhängig davon, ob die Voraussetzun-
          Versicherungsnehmers und von                                           gen für Risikobegrenzungen oder Aus-
          wirtschaftlich verbundenen Personen .. 45                              schlüsse in der Person des Versiche-
A3-7.5    Leasing, Pacht, Leihe, verbotene                                       rungsnehmers oder einer mitversicherten

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                                                                                       Seite 39 von 107

         Person vorliegen, entfällt der Versiche-              -   die Abwehr unberechtigter Schadens-
         rungsschutz sowohl für den Versiche-                      ersatzansprüche und
         rungsnehmer als auch für die mitversi-                -   die Freistellung des Versicherungs-
         cherten Personen.                                         nehmers von berechtigten Schadens-
A3-2.4   Die Rechte aus diesem Versicherungs-                      ersatzverpflichtungen.
         vertrag darf nur der Versicherungsneh-                Berechtigt sind Schadensersatzverpflich-
         mer ausüben. Für die Erfüllung der                    tungen dann, wenn der Versicherungs-
         Obliegenheiten sind sowohl der Versiche-              nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti-
         rungsnehmer als auch die mitversicher-                gen Urteils, Anerkenntnisses oder
         ten Personen verantwortlich.                          Vergleiches zur Entschädigung verpflich-
A3-3     Versicherungsschutz, Versicherungs-                   tet ist und der Versicherer hierdurch ge-
         fall                                                  bunden ist. Anerkenntnisse und Verglei-
                                                               che, die vom Versicherungsnehmer ohne
A3-3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall,             Zustimmung des Versicherers abgege-
         dass der Versicherungsnehmer wegen ei-                ben oder geschlossen worden sind, bin-
         nes während der Wirksamkeit der Versi-                den den Versicherer nur, soweit der An-
         cherung eingetretenen Schadenereignis-                spruch auch ohne Anerkenntnis oder
         ses (Versicherungsfall), das einen                    Vergleich bestanden hätte.
         Personen-, Sach- oder sich daraus erge-               Ist die Schadensersatzverpflichtung des
         benden Vermögensschaden zur Folge                     Versicherungsnehmers mit bindender
         hatte, aufgrund                                       Wirkung für den Versicherer festgestellt,
                     gesetzlicher                              hat der Versicherer den Versicherungs-
             Haftpflichtbestimmungen                           nehmer binnen zwei Wochen vom An-
                                                               spruch des Dritten freizustellen.
             privatrechtlichen Inhalts
                                                      A3-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle
         von einem Dritten auf Schadensersatz in
                                                               ihm zur Abwicklung des Schadens oder
         Anspruch genommen wird.
                                                               Abwehr der Schadensersatzansprüche
         Schadenereignis ist das Ereignis, als des-            zweckmäßig erscheinenden Erklärungen
         sen Folge die Schädigung des Dritten un-              im Namen des Versicherungsnehmers
         mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-               abzugeben.
         punkt der Schadenverursachung, die zum
                                                               Kommt es in einem Versicherungsfall zu
         Schadenereignis geführt hat, kommt es
                                                               einem Rechtsstreit über Schadensersatz-
         nicht an.
                                                               ansprüche gegen den Versicherungsneh-
A3-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für An-              mer, ist der Versicherer zur Prozessfüh-
         sprüche, auch wenn es sich um gesetzli-               rung bevollmächtigt. Er führt den
         che Ansprüche handelt,                                Rechtsstreit im Namen des Versiche-
                                                               rungsnehmers auf seine Kosten.
         (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher-
             füllung, aus Selbstvornahme, Rück-       A3-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen ei-
             tritt, Minderung, auf Schadensersatz              nes Schadenereignisses, das einen unter
             statt der Leistung;                               den Versicherungsschutz fallenden Haft-
         (b) wegen Schäden, die verursacht wer-                pflichtanspruch zur Folge haben kann, die
             den, um die Nacherfüllung durchfüh-               Bestellung eines Verteidigers für den Ver-
             ren zu können;                                    sicherungsnehmer von dem Versicherer
                                                               gewünscht oder genehmigt, so trägt der
         (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des                Versicherer die gebührenordnungsmäßi-
             Vertragsgegenstandes oder wegen                   gen oder die mit ihm besonders verein-
             des Ausbleibens des mit der Vertrags-             barten höheren Kosten des Verteidigers.
             leistung geschuldeten Erfolges;
                                                      A3-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder
         (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun-
                                                               eine mitversicherte Person das Recht, die
             gen im Vertrauen auf ordnungsge-
                                                               Aufhebung oder Minderung einer zu zah-
             mäße Vertragserfüllung;
                                                               lenden Rente zu fordern, so ist der Versi-
         (e) auf Ersatz von Vermögensschäden                   cherer zur Ausübung dieses Rechts be-
             wegen Verzögerung der Leistung;                   vollmächtigt.
         (f) wegen anderer an die Stelle der Erfül-   A3-5     Begrenzung der Leistungen (Versiche-
             lung tretender Ersatzleistungen.                  rungssumme, Serienschaden, Selbst-
A3-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für An-              beteiligung)
         sprüche, soweit sie auf Grund Vertrags o-    A3-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versi-
         der Zusagen über den Umfang der ge-                   cherers ist bei jedem Versicherungsfall
         setzlichen         Haftpflicht       des              auf die vereinbarten Versicherungssum-
         Versicherungsnehmers hinausgehen.                     men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn
A3-4     Leistungen der Versicherung und Voll-                 sich der Versicherungsschutz auf meh-
         macht des Versicherers                                rere entschädigungspflichtige Personen
                                                               erstreckt.
A3-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst
                                                      A3-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart
         -    die Prüfung der Haftpflichtfrage,                wurde, sind die Entschädigungsleistun-

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                                                                                        Seite 40 von 107

         gen des Versicherers für alle Versiche-                Versicherungssumme oder die nach Ab-
         rungsfälle eines Versicherungsjahres auf               zug sonstiger Leistungen verbleibende
         das Doppelte der vereinbarten Versiche-                Restversicherungssumme        übersteigt,
         rungssummen begrenzt.                                  werden die sonstigen Leistungen mit ih-
                                                                rem vollen Betrag von der Versicherungs-
A3-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der                    summe abgesetzt.
         Versicherung eintretende Versicherungs-
         fälle gelten als ein Versicherungsfall, der   A3-5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte
         im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche-               Erledigung eines Haftpflichtanspruchs
         rungsfälle eingetreten ist, wenn diese                 durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
         -   auf derselben Ursache,                             Vergleich am Verhalten des Versiche-
                                                                rungsnehmers scheitert, hat der Versi-
         -   auf gleichen Ursachen mit innerem,                 cherer für den von der Weigerung an ent-
             insbesondere sachlichem und zeitli-                stehenden         Mehraufwand        an
             chem, Zusammenhang oder                            Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos-
         -   auf der Lieferung von Waren mit glei-              ten nicht aufzukommen.
             chen Mängeln                              A3-6     Besondere Regelungen für einzelne
         beruhen.                                               Risiken des privaten Hundehalters
                                                                (Versicherungsschutz, Risikobegren-
A3-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi-
                                                                zungen und besondere Ausschlüsse)
         cherungsnehmer bei jedem Versiche-
         rungsfall an der Entschädigungsleistung                A3-6 regelt den Versicherungsschutz für
         des Versicherers mit einem festgelegten                einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun-
         Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn                  gen und die für diese Risiken geltenden
         die begründeten Haftpflichtansprüche                   besonderen Ausschlüsse.
         aus einem Versicherungsfall die Versi-                 Soweit A3-6 keine abweichenden Rege-
         cherungssumme übersteigen, wird die                    lungen enthält, finden auch auf die in A3-
         Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün-               6 geregelten Risiken alle anderen Ver-
         deten Haftpflichtansprüche abgezogen.                  tragsbestimmungen Anwendung (z. B.
         A3-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.                        A3-4 - Leistungen der Versicherung oder
         Soweit nicht etwas anderes vereinbart                  A3-7 - Allgemeine Ausschlüsse).
         wurde, bleibt der Versicherer auch bei        A3-6.1   Führen ohne Leine
         Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili-
         gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
         rechtigter Schadensersatzansprüche ver-                des Versicherungsnehmers aus dem
         pflichtet.                                             Führen ohne Leine und Maulkorb. Dies
                                                                gilt nicht für das Führen von Gefahrhun-
A3-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für                  den (A3-6.19).
         Kosten werden nicht auf die Versiche-
         rungssummen angerechnet.                      A3-6.2   Teilnahme an Veranstaltungen

A3-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflicht-               Versichert ist die Teilnahme an Turnieren,
         ansprüche aus einem Versicherungsfall                  Hunderennen (auch Hundeschlittenren-
         die Versicherungssumme, trägt der Versi-               nen) und Schauveranstaltungen sowie
         cherer die Prozesskosten im Verhältnis                 die Vorbereitungen hierzu.
         der Versicherungssumme zur Gesamt-            A3-6.3   Aufenthalt in einer Tierpension
         höhe dieser Ansprüche.
                                                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A3-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den                     des Versicherungsnehmers als Hunde-
         Geschädigten Rentenzahlungen zu leis-                  halter, auch wenn sich das versicherte
         ten und übersteigt der Kapitalwert der                 Tier in fremder Obhut befindet (z.B. Auf-
         Rente die Versicherungssumme oder den                  ent-halt in einer Tierpension).
         nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun-
         gen aus dem Versicherungsfall noch ver-       A3-6.4   Schäden durch tierische Ausscheidungen
         bleibenden Restbetrag der Versiche-                    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
         rungssumme, so wird die zu leistende                   des Versicherungsnehmers wegen Schä-
         Rente nur im Verhältnis der Versiche-                  den durch tierische Ausscheidungen.
         rungssumme beziehungsweise ihres
                                                       A3-6.5   Flurschäden
         Restbetrages zum Kapitalwert der Rente
         vom Versicherer erstattet.                             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                                des Versicherungsnehmers als Hunde-
         Für die Berechnung des Rentenwertes
                                                                halter wegen Flurschäden.
         gilt die entsprechende Vorschrift der Ver-
         ordnung über den Versicherungsschutz in       A3-6.6   Hundeschule und Schäden an Figuranten
         der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
                                                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
         in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit-
                                                                des Versicherungsnehmers wegen Schä-
         punkt des Versicherungsfalls.
                                                                den, die das versicherte Tier bei seiner
         Bei der Berechnung des Betrages, mit                   Ausbildung, während der Teilnahme an
         dem sich der Versicherungsnehmer an                    Unterricht in Hundeschulen oder einer
         laufenden Rentenzahlungen beteiligen                   Prüfung verursacht. Dies beinhaltet auch
         muss, wenn der Kapitalwert der Rente die               Schäden an Figuranten (Hilfspersonen
                                                                des Ausbilders, z.B. Scheinverbrecher).

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A3-6.7      Rettung und Bergung von Tieren                             (b) zu privaten Zwecken gemieteten, ge-
            Versichert sind Aufwendungen für Leis-                         liehenen, gepachteten oder geleasten
            tungen, die vom Versicherungsnehmer                            Grundstücken und Gebäuden (auch
            für die Bergung des versicherten Tieres                        Schrebergärten);
            erbracht werden, wenn das Tier in eine                     (c) beweglichen Einrichtungsgegenstän-
            Notlage geraten ist und sich daraus nicht                      den in angemieteten Immobilien, Ho-
            aus eigener Kraft befreien kann.                               tels, Schifffahrtskabinen, Schlafwa-
            Folgende Kosten sind zusätzlich versi-                         genabteilen,                Pensionen,
            chert, soweit dem Versicherungsnehmer                          Ferienwohnungen und -häusern, ei-
            die Kosten in Rechnung gestellt werden:                        nes auf Dauer fest installierten Wohn-
                                                                           wagen/Wohnmobilen und sonstigen
            -   Kosten für Feuerwehr, Polizei, techni-                     fest installierten Ferienunterkünften
                sches Hilfswerk                                            im Inland (Deutschland) und Ausland.
            -   Kosten für eine eventuelle Nottötung       A3-6.10.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
                und Beseitigung des Tieres                             sen sind Haftpflichtansprüche wegen
            Die Versicherungssumme für die Rettung                     -   Abnutzung, Verschleiß und übermäßi-
            und Bergung von Tieren beträgt je Versi-                       ger Beanspruchung,
            cherungsfall 25.000 EUR. Die Höchster-
            satzleistung für alle Versicherungsfälle ei-               -   Schäden an Heizungs-, Maschinen-,
            nes Versicherungsjahres beträgt 50.000                         Kessel- und Warmwasserbereitungs-
            EUR.                                                           anlagen, Elektro- und Gasgeräten und
                                                                           allen sich daraus ergebenden Vermö-
            Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-                        gensschäden. Der Ausschluss gilt
            schal-Versicherungssumme je Versiche-                          nicht, sofern diese Schäden durch
            rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-                        Brand, Explosion, Leitungswasser o-
            satzleistung.                                                  der Abwasser entstanden sind;
A3-6.8      Allgemeines Umweltrisiko                                   -   Glasschäden, soweit sich der Versi-
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                     cherungsnehmer hiergegen beson-
            privatrechtlichen Inhalts des Versiche-                        ders versichern kann.
            rungsnehmers wegen Schäden durch               A3-6.11     Beschädigung, Vernichtung oder Verlust
            Umwelteinwirkung.                                          fremder Sachen
            Schäden durch Umwelteinwirkung liegen          A3-6.11.1   Versichert ist – in Erweiterung von A3-
            vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun-                  6.10 und abweichend von A3-7.5 - die ge-
            gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,                     setzliche Haftpflicht des Versicherungs-
            Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei-                       nehmers aus der Beschädigung, der Ver-
            nungen verursacht werden, die sich in Bo-                  nichtung oder dem Verlust von fremden
            den, Luft oder Wasser (auch Gewässer)                      beweglichen Sachen, wenn diese zu pri-
            ausgebreitet haben.                                        vaten Zwecken gemietet, gepachtet, ge-
            Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                       liehen wurden oder Gegenstand eines
            sen sind Ansprüche aus Gewässerschä-                       besonderen Verwahrungsvertrages sind.
            den.                                           A3-6.11.2   Zu diesen Sachen gehören auch:
            Zu Gewässerschäden und Schäden nach                        -   Geräte, die dem Versicherten vo-
            dem    Umweltschadensgesetz      siehe                         rübergehend zu Diagnosezwecken o-
            A(GB)-4 (besondere Umweltrisiken).                             der zu anderen medizinischen Zwe-
A3-6.9      Abwässer                                                       cken überlassen werden, z.B. EKG,
                                                                           Blutdruckmessgerät, etc.;
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
            des Versicherungsnehmers wegen Schä-                       -   ärztlich verordnete und vom Sozial-
            den durch Abwässer. Bei Sachschäden                            versicherungsträger kostenmäßig ge-
            gilt dies ausschließlich für Schäden durch                     tragene medizinische Geräte und
            häusliche Abwässer.                                            Hilfsmittel, die probeweise überlassen
                                                                           wurden, z.B. Hörgeräte, beziehungs-
A3-6.10     Schäden an gemieteten Sachen (Miet-                            weise zur dauernden Nutzung über-
            sachschäden)                                                   lassen wurden, z.B. Rollstühle etc..
            Mietsachschäden sind Schäden an frem-                      -   gemieteten oder geliehenen Hunde-
            den, vom Versicherungsnehmer oder sei-                         anhänger (A3-7.14 findet keine An-
            nen Bevollmächtigten oder Beauftragten                         wendung)
            gemieteten Sachen und alle sich daraus
                                                           A3-6.11.3   Ausgeschlossen bleiben:
            ergebenden Vermögensschäden.
                                                                       -   Schäden an Sachen, die dem Beruf o-
A3-6.10.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                                           der Gewerbe der versicherten Perso-
            des Versicherungsnehmers als Hunde-
                                                                           nen dienen;
            halter wegen Mietsachschäden aus-
            schließlich an                                             -   Schäden durch Abnutzung, Ver-
                                                                           schleiß und übermäßige Beanspru-
            (a) Wohnräumen und sonstigen zu priva-
                                                                           chung;
                ten Zwecken gemieteten Räumen in
                Gebäuden                                               -   Schäden an Schmuck- und Wertsa-
                                                                           chen, auch Verlust von Geld, Urkun-
                                                                           den und Wertpapieren;

[Seite 42]
                                                                                               Seite 42 von 107

            -   Vermögensschäden;                                     auch Ansprüche gegen den Versiche-
            -   Schäden an Kraft-, Luft- und Wasser-                  rungsnehmer aus § 110 Sozialgesetz-
                fahrzeugen sowie versicherungs-                       buch VII.
                pflichtigen Anhängern;                                Versicherungsschutz besteht nur für den
            -   Glasschäden (z.B. auch Plexiglas und                  Fall, dass der Erstwohnsitz des Versiche-
                Cerankochfelder) soweit sich der Ver-                 rungsnehmers im Inland (Deutschland)
                sicherungsnehmer hiergegen beson-                     liegt.
                ders versichern kann.                                 Die Leistungen des Versicherers erfolgen
                                                                      in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-
A3-6.12     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr-                  halb der Staaten, die der Europäischen
            zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                             Währungsunion angehören, liegt, gelten
A3-6.12.1   Versichert ist - abweichend von A3-7.14 -                 die Verpflichtungen des Versicherers mit
            die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-                 dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
            rungsnehmers wegen Schäden, die ver-                      Betrag bei einem in der Europäischen
            ursacht werden durch den Gebrauch aus-                    Währungsunion gelegenen Geldinstitut
            schließlich     von    folgenden    nicht                 angewiesen ist.
            versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
            und Kraftfahrzeug-Anhängern:                  A3-6.14     Kaution im Ausland

            (a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und                  Hat der Versicherte bei einem Versiche-
                Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge                    rungsfall innerhalb Europas durch be-
                ohne Rücksicht auf eine bauartbe-                     hördliche Anordnung eine Kaution zur Si-
                dingte Höchstgeschwindigkeit;                         cherstellung von Leistungen aufgrund
                                                                      seiner gesetzlichen Haftpflicht als Hun-
            (b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6                   dehalter zu hinterlegen, stellt der Versi-
                km/h bauartbedingter Höchstge-                        cherer dem Versicherungsnehmer den
                schwindigkeit;                                        erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe
            (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h                    von 150.000 EUR zur Verfügung.
                bauartbedingter Höchstgeschwindig-                    Die Leistungen des Versicherers erfol-
                keit;                                                 gen in Euro.
            (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit                   Der Kautionsbetrag wird auf eine vom
                nicht mehr als 20 km/h bauartbeding-                  Versicherer zu leistende Schadenser-
                ter Höchstgeschwindigkeit;                            satzzahlung angerechnet. Ist die Kaution
            (e) nicht versicherungspflichtige und                     höher als der zu leistende Schadener-
                nicht versicherte Kfz-Anhänger, so-                   satz, so ist der Versicherungsnehmer ver-
                weit nicht Versicherungsschutz über                   pflichtet, dies dem Versicherer unverzüg-
                eine Kfz-Versicherung des ziehenden                   lich anzuzeigen und den Differenzbetrag
                Fahrzeugs besteht.                                    zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn
                                                                      die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für
A3-6.12.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
                                                                      die Durchsetzung nicht versicherter
            Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem                      Schadenersatzforderungen einbehalten
            berechtigten Fahrer gebraucht werden.                     wird oder die Kaution verfallen ist.
            Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug
            mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-       A3-6.15     Vermögensschäden
            rechtigten gebrauchen darf. Der Versi-        A3-6.15.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
            cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu                 des Versicherungsnehmers wegen Ver-
            sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von un-                  mögensschäden, die weder durch Perso-
            berechtigten Fahrern gebraucht werden.                    nen- noch durch Sachschäden entstan-
            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr-                   den sind.
            zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen      A3-6.15.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
            nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis                  sen sind Ansprüche wegen Vermögens-
            benutzen. Der Versicherungsnehmer ist                     schäden
            verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das                   (a) durch vom Versicherungsnehmer (o-
            Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt                         der in seinem Auftrag oder für seine
            wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis                     Rechnung von Dritten) hergestellte o-
            hat.                                                          der gelieferte Sachen, erbrachte Ar-
            Wenn der Versicherungsnehmer eine die-                        beiten oder sonstige Leistungen;
            ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3                  (b) aus planender, beratender, bau- oder
            (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet-                   montageleitender, prüfender oder gut-
            zung).                                                        achterlicher Tätigkeit;
A3-6.13     Schäden im Ausland                                        (c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                    Weisungen an wirtschaftlich verbun-
            des Versicherungsnehmers wegen im                             dene Unternehmen;
            Ausland eintretender Versicherungsfälle                   (d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
            ausschließlich, wenn diese bei einem vo-
            rübergehenden Auslandsaufenthalt - au-                    (e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung
            ßerhalb Europas bis zu fünf Jahren - ein-                     sowie Reiseveranstaltung;
            getreten sind. Versichert sind hierbei                    (f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-,

[Seite 43]
                                                                                               Seite 43 von 107

               Grundstücks-, Leasing- oder ähnli-         A3-6.19.2   Anzeige der Gefahrhundeigenschaft
               chen wirtschaftlichen Geschäften, aus                  Der Versicherungsnehmer hat dem Versi-
               Zahlungsvorgängen aller Art, aus                       cherer unverzüglich anzuzeigen, wenn
               Kassenführung sowie aus Untreue o-                     ein Hund nach Versicherungsbeginn als
               der Unterschlagung;                                    gefährlich eingestuft wird (z. B. durch
            (g) aus Rationalisierung und Automatisie-                 eine Behörde gemäß § 7 NHundG oder
                rung;                                                 durch einen nachträglich eintretenden
            (h) aus der Verletzung von gewerblichen                   Umstand gemäß § 1 des Bremer Geset-
                Schutzrechten und Urheberrechten                      zes über das Halten von Hunden).
                sowie des Kartell- oder Wettbewerbs-      A3-6.19.3   Führen von Gefahrhunden
                rechts;                                               Hunde, die nach landesrechtlichen Vor-
            (i) aus der Nichteinhaltung von Fristen,                  schriften als gefährlich gelten, sind außer-
                Terminen, Vor- und Kostenanschlä-                     halb ausbruchsicherer Grundstücke an-
                gen;                                                  zuleinen und müssen einen Beißkorb
            (j) aus Pflichtverletzungen, die mit der                  tragen (z. B. §§ 9, 14 NHundG oder § 2
                Tätigkeit als ehemalige oder gegen-                   Bremer Gesetz über das Halten von Hun-
                wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-                  den). Bei Zuwiderhandlungen gegen die
                schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o-               vorstehenden gesetzlichen Bestimmun-
                der anderer vergleichbarer Leitungs-                  gen verdoppelt sich im Schadenfall die
                oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu-                   Selbstbeteiligung an jedem Schaden.
                sammenhang stehen;                        A3-6.20     Eigentumswechsel
            (k) aus bewusstem Abweichen von ge-                       Wird der Hund veräußert, tritt der Erwer-
                setzlichen oder behördlichen Vor-                     ber in die Rechte und Pflichten des Versi-
                schriften, von Anweisungen oder Be-                   cherungsnehmers aus dem Versiche-
                dingungen des Auftraggebers oder                      rungsvertrag ein.
                aus sonstiger bewusster Pflichtverlet-
                zung;                                                 Eine Veräußerung hat der Versicherungs-
                                                                      nehmer dem Versicherer unter Angabe
            (l) aus dem Abhandenkommen von Sa-                        des Namens und der vollständigen An-
                chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie-                 schrift des Erwerbers unverzüglich mitzu-
                ren und Wertsachen;                                   teilen.
            (m) aus Schäden durch ständige Emissio-       A3-6.21     Forderungsausfalldeckung
                nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er-
                schütterungen).                           A3-6.21.1   Gegenstand der Forderungsausfallde-
                                                                      ckung
A3-6.16     Welpen
                                                                      (a) Versicherungsschutz besteht für den
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                    Fall, dass der Versicherungsnehmer
            des Versicherungsnehmers als Halter der                       oder eine gemäß A3-2 mitversicherte
            bis zu 6 Monate alten Welpen der im Ver-                      Person während der Wirksamkeit der
            sicherungsschein genannten Hunde.                             Versicherung von einem Dritten ge-
A3-6.17     Deckakt                                                       schädigt wird (Versicherungsfall) un-
                                                                          ter folgenden Voraussetzungen:
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
            des Versicherungsnehmers wegen Schä-                         -   Der wegen dieses Schadenereig-
            den durch gewollten oder ungewollten                             nisses in Anspruch genommene
            Deckakt.                                                         Dritte kann seiner Schadenersatz-
                                                                             verpflichtung ganz oder teilweise
A3-6.18     Assistenz-/Begleithunde/Therapiehunde                            nicht nachkommen, weil die Zah-
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                       lungs- oder Leistungsunfähigkeit
            aus der privaten Nutzung als Therapie-,                          des schadenersatzpflichtigen Drit-
            Rettungs-, Such-, Begleit- oder Assis-                           ten festgestellt worden ist und
            tenzhund (einschließlich Blindenhunde).                      -   die Durchsetzung der Forderung
                                                                             gegen den Dritten ist gescheitert.
A3-6.19     Gefahrhunde
                                                                         Ein Schadenereignis ist ein Ereignis,
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                                         das einen Personen-, Sach- oder dar-
            des Versicherungsnehmers als Halter ei-
                                                                         aus resultierenden Vermögensscha-
            nes nach landesrechtlichen Vorschriften
                                                                         den zur Folge hat und für den der
            (z. B. durch Einstufung der Behörde ge-
                                                                         Dritte aufgrund gesetzli-cher Haft-
            mäß § 7 NHundG oder durch eine Rasse-
                                                                         pflichtbestimmungen privatrechtlichen
            liste gemäß § 1 Abs. 3 des Bremer Geset-
                                                                         Inhalts zum Schadensersatz verpflich-
            zes über das Halten von Hunden) als
                                                                         tet ist (schädigender Dritter).
            gefährlich geltenden Hundes nach folgen-
            den Bestimmungen:                                         (b) Der Versicherer ist in dem Umfang
                                                                          leistungspflichtig, in dem der scha-
A3-6.19.1   Selbstbeteiligung
                                                                          densersatzpflichtige Dritte Versiche-
            Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-                       rungsschutz im Rahmen und Umfang
            mers: 250 EUR, wenn nicht im Versiche-                        des in Abschnitt A3 geregelten Priva-
            rungsschein eine höhere Selbstbeteili-                        ten Hundehalterhaftpflichtrisikos des
            gung vereinbart ist.                                          Versicherungsnehmers hätte. Daher
                                                                          finden im Rahmen der Forderungs-

[Seite 44]
                                                                                               Seite 44 von 107

               ausfalldeckung für die Person des                          Die Entschädigungsleistung des Ver-
               Schädigers auch die Risikobeschrei-                        sicherers ist bei jedem Versicherungs-
               bungen und Ausschlüsse Anwen-                              fall auf die im Versicherungsschein
               dung, die für den Versicherungsneh-                        und seinen Nachträgen vereinbarten
               mer gelten.                                                Versicherungssummen           begrenzt.
               Kein Versicherungsschutz besteht,                          Dies gilt auch dann, wenn sich der
               wenn der Schädiger den Schaden im                          Versicherungsschutz auf mehrere
               Rahmen seiner beruflichen oder ge-                         entschädigungspflichtige Personen
               werblichen Tätigkeit verursacht hat.                       erstreckt.

               Darüber hinaus besteht - abweichend                     (b) Dem schadensersatzpflichtigen Drit-
               von A3-7.1 - Versicherungsschutz für                        ten stehen keine Rechte aus diesem
               Schadenersatzansprüche, denen ein                           Vertrag zu.
               vorsätzliches Handeln des Schaden-          A3-6.21.4   Räumlicher Geltungsbereich
               verursachers zugrunde liegt.                            Versicherungsschutz besteht - abwei-
A3-6.21.2   Leistungsvoraussetzungen                                   chend von A3-6.11 - für Schadenereig-
            Der Versicherer ist gegenüber dem Versi-                   nisse, die in einem europäischen Staat
            cherungsnehmer oder einer gemäß A3-2                       eintreten.
            mitversicherten Person leistungspflichtig,     A3-6.21.5   Besondere Ausschlüsse für das Forde-
            wenn                                                       rungsausfallrisiko
            (a) diese gegen den Dritten (Schädiger)                    (a) Vom Versicherungsschutz ausge-
                vor einem ordentlichen Gericht inner-                      schlossen sind Ansprüche wegen
                halb Europas einen rechtskräftigen                         Schäden an Sachen, die ganz oder
                und vollstreckbaren Titel (Urteil, Voll-                   teilweise einem Betrieb, Gewerbe,
                streckungsbescheid,        gerichtlicher                   Beruf, Dienst oder Amt des Versiche-
                Vergleich) über eine Schadenersatz-                        rungsnehmers oder einer mitversi-
                forderung erwirkt haben. Gleichge-                         cherten Person zuzurechnen sind.
                stellt ist ein notarielles Schuldaner-                 (b) Der Versicherer leistet keine Entschä-
                kenntnis vor einem Notar in Europa                         digung für
                mit Unterwerfungsklausel, aus der
                hervorgeht, dass sich der Dritte                          -   Verzugszinsen, Vertragsstrafen,
                (Schädiger) persönlich der sofortigen                         Kosten der Rechtsverfolgung;
                Zwangsvollstreckung in sein gesam-                        -   Forderungen aufgrund eines ge-
                tes Vermögen unterwirft;                                      setzlichen oder vertraglichen For-
            (b) der schädigende Dritte zahlungs- oder                         derungsübergangs;
                leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall,                  -   Ansprüche, soweit sie darauf be-
                wenn der Versicherungsnehmer oder                             ruhen, dass berechtigte Einwen-
                eine mitversicherte Person nachweist,                         dungen oder begründete Rechts-
                dass                                                          mittel nicht oder nicht rechtzeitig
               -   eine Zwangsvollstreckung nicht                             vorgebracht oder eingelegt wur-
                   zur vollen Befriedigung geführt                            den;
                   hat,                                                   -   Ansprüche aus Schäden, zu deren
               -   eine Zwangsvollstreckung aus-                              Ersatz
                   sichtslos erscheint, da der scha-                          -   ein anderer Versicherer Leis-
                   denersatzpflichtige Dritte in den                              tungen zu erbringen hat (z.B.
                   letzten drei Jahren die eidesstattli-                          der Schadensversicherer des
                   che Versicherung über seine Ver-                               Versicherungsnehmers) oder
                   mögensverhältnisse abgegeben
                                                                              -   ein Sozialversicherungsträger
                   hat oder
                                                                                  oder Sozialleistungsträger
               -   ein gegen den schadenersatz-                                   Leistungen zu erbringen hat,
                   pflichtigen Dritten durchgeführtes                             auch nicht, soweit es sich um
                   Insolvenzverfahren nicht zur vol-                              Rückgriffs-, Beteiligungsan-
                   len Befriedigung geführt hat oder                              sprüche oder ähnliche von
                   ein solches Verfahren mangels                                  Dritten handelt.
                   Masse abgelehnt wurde und
                                                           A3-6.21.6   Opferschutz im Rahmen der Forderungs-
            (c) an den Versicherer die Ansprüche ge-                   ausfalldeckung
                gen den schadensersatzpflichtigen
                                                                       Ergänzend zu A3-6.21.1 (a) besteht auch
                Dritten in Höhe der Versicherungsleis-
                                                                       dann Versicherungsschutz, wenn der
                tung abgetreten werden und die voll-
                                                                       Schadensersatzanspruch des Versiche-
                streckbare Ausfertigung des Urteils o-
                                                                       rungsnehmers aufgrund eines Perso-
                der Vergleichs ausgehändigt wird. Der
                                                                       nenschadens nicht durchgesetzt werden
                Versicherungsnehmer hat an der Um-
                                                                       kann, weil der Schädiger nicht bekannt
                schreibung des Titels auf den Versi-
                                                                       ist.
                cherer mitzuwirken.
                                                                       Der Versicherer ist gegenüber dem Versi-
A3-6.21.3   Umfang der Forderungsausfalldeckung
                                                                       cherungsnehmer oder einer gemäß A3-2
            (a) Versicherungsschutz besteht bis zur                    versicherten Person nur dann leistungs-
                Höhe der titulierten Forderung.                        pflichtig, wenn

[Seite 45]
                                                                                          Seite 45 von 107

         (a) der Schädiger eine vorsätzliche Straf-              Regressansprüche von Sozialversiche-
             tat begangen hat;                                   rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten
         (b) aufgrund dessen eine Strafanzeige                   Krankenversicherungsträgern,       öffentli-
             vom Versicherungsnehmer oder der                    chen und privaten Arbeitgebern wegen
             versicherten Person gestellt wurde;                 Personenschäden. Dies gilt nicht für An-
                                                                 sprüche aus Personenschäden, bei de-
         (c) das polizeiliche Ermittlungsverfahren               nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-
             eingestellt wurde und der schriftliche              krankheiten      im       Betrieb      des
             Einstellungsbescheid vorliegt;                      Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi-
         (d) der Versicherer Einblick in die polizei-            algesetzbuch VII handelt.
             liche Ermittlungsakte erhalten hat;        A3-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versi-
         (e) der Schädiger unbekannt bleibt.                     cherungsnehmers und von wirtschaftlich
         Die Versicherungssumme und die Jah-                     verbundenen Personen
         reshöchstersatzleistung betragen im                     Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
         Rahmen der im Versicherungsschein und                   den Versicherungsnehmer
         seinen Nachträgen vereinbarten Versi-                   (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri-
         cherungssumme 50.000 EUR. Das gilt                          gen, die mit ihm in häuslicher Gemein-
         auch dann, wenn sich der Versiche-                          schaft leben oder die zu den im Versi-
         rungsschutz auf mehrere entschädi-                          cherungsvertrag        mitversicherten
         gungspflichtige Personen erstreckt.                         Personen gehören.
         Der Versicherer leistet keine Entschädi-                   Als Angehörige gelten
         gung für
                                                                    -   Ehegatten, Lebenspartner im
         (a) psychische Folgeschäden                                    Sinne des Lebenspartnerschafts-
         (b) Sachschäden.                                               gesetzes oder vergleichbare Part-
                                                                        nerschaften nach dem Recht an-
A3-7     Allgemeine Ausschlüsse
                                                                        derer Staaten,
         Falls im Versicherungsschein oder seinen
                                                                    -   Partner einer nicht ehelichen Le-
         Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an-
                                                                        bensgemeinschaft und deren El-
         deres bestimmt ist, sind vom Versiche-
                                                                        tern und Kinder,
         rungsschutz ausgeschlossen:
                                                                    -   Eltern und Kinder,
A3-7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                                                    -   Adoptiveltern und -kinder,
         Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
         sprüche aller Personen, die den Schaden                    -   Schwiegereltern und -kinder,
         vorsätzlich herbeigeführt haben.                           -   Stiefeltern und -kinder,
         A3-2.3 findet keine Anwendung.                             -   Großeltern und Enkel,
A3-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder                         -   Geschwister sowie
         Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten                   -   Pflegeeltern und -kinder (Perso-
         und sonstigen Leistungen                                       nen, die durch ein familienähnli-
         Ausgeschlossen sind Versicherungsan-                           ches, auf längere Dauer angeleg-
         sprüche aller Personen, die den Schaden                        tes Verhältnis wie Eltern und
         dadurch verursacht haben, dass sie in                          Kinder miteinander verbunden
         Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder                       sind).
         Schädlichkeit                                              Versichert sind jedoch übergangsfä-
         -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht                    hige Regressansprüche von Sozial-
             oder                                                   versicherungsträgern, Sozialhilfeträ-
                                                                    gern, privaten Krankenversicherungs-
         -   Arbeiten oder sonstige Leistungen er-
                                                                    trägern, öffentlichen und privaten Ar-
             bracht haben.
                                                                    beitgebern wegen Personenschäden.
         A3-2.3 findet keine Anwendung.                             Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per-
                                                                    sonenschäden, bei denen es sich um
A3-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinan-
                                                                    Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
         der
                                                                    im Betrieb des Versicherungsneh-
         Ausgeschlossen sind Ansprüche                              mers gemäß dem Sozialgesetzbuch
         (a) des Versicherungsnehmers selbst o-                     VII handelt.
             der der in A3-7.4 benannten Personen                (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o-
             gegen die mitversicherten Personen,                     der Betreuern, wenn der Versiche-
         (b) zwischen mehreren Versicherungs-                        rungsnehmer eine geschäftsunfähige,
             nehmern desselben Versicherungs-                        beschränkt geschäftsfähige oder be-
             vertrags.                                               treute Person ist;
         Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch                  (c) von seinen gesetzlichen Vertretern,
         auf Ansprüche von Angehörigen der vor-                      wenn der Versicherungsnehmer eine
         genannten Personen, die mit diesen in                       juristische Person des privaten oder
         häuslicher Gemeinschaft leben.                              öffentlichen Rechts oder ein nicht
                                                                     rechtsfähiger Verein ist;
         Versichert sind jedoch übergangsfähige
                                                                 (d) von seinen unbeschränkt persönlich

[Seite 46]
                                                                                        Seite 46 von 107

            haftenden Gesellschaftern, wenn der       A3-7.9    - nicht belegt -
            Versicherungsnehmer eine Offene
            Handelsgesellschaft, Kommanditge-         A3-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und
            sellschaft oder Gesellschaft bürgerli-              sonstige Diskriminierung
            chen Rechts ist;                                    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
         (e) von seinen Partnern, wenn der Versi-               Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be-
             cherungsnehmer eine eingetragene                   lästigung, Ungleichbehandlung oder
             Partnerschaftsgesellschaft ist;                    sonstigen Diskriminierungen.

         (f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und     A3-7.11   Übertragung von Krankheiten
             Insolvenzverwaltern.                               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
         Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten               (a) Personenschäden, die aus der Über-
         auch für Ansprüche von Angehörigen der                     tragung einer Krankheit des Versiche-
         dort genannten Personen, die mit diesen                    rungsnehmers resultieren,
         in häuslicher Gemeinschaft leben.
                                                                (b) Sachschäden, die durch Krankheit der
A3-7.5   Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigen-                    dem Versicherungsnehmer gehören-
         macht, besonderer Verwahrungsvertrag                       den, von ihm gehaltenen oder veräu-
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                        ßerten Tiere entstanden sind.
         Schäden an fremden Sachen und allen                    In beiden Fällen besteht Versicherungs-
         sich daraus ergebenden Vermögens-                      schutz, wenn der Versicherungsnehmer
         schäden, wenn der Versicherungsneh-                    beweist, dass er weder vorsätzlich noch
         mer oder ein Bevollmächtigter oder Be-                 grob fahrlässig gehandelt hat.
         auftragter des Versicherungsnehmers
                                                      A3-7.12   Senkungen, Erdrutschungen,          Über-
         diese Sachen geleast, gepachtet, gelie-
                                                                schwemmungen
         hen, durch verbotene Eigenmacht erlangt
         hat oder sie Gegenstand eines besonde-                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
         ren Verwahrungsvertrags sind.                          Sachschäden und alle sich daraus erge-
                                                                benden Vermögensschäden, welche ent-
A3-7.6   Schäden an hergestellten oder geliefer-                stehen durch
         ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis-
         tungen                                                 (a) Senkungen von Grundstücken oder
                                                                    Erdrutschungen,
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
         Schäden an vom Versicherungsnehmer                     (b) Überschwemmungen stehender oder
         hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-                 fließender Gewässer.
         beiten oder sonstigen Leistungen infolge     A3-7.13   Strahlen
         einer in der Herstellung, Lieferung oder
         Leistung liegenden Ursache und alle sich               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
         daraus ergebenden Vermögensschäden.                    Schäden, die in unmittelbarem oder mit-
         Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur-               telbarem Zusammenhang mit energierei-
         sache in einem mangelhaften Einzelteil                 chen ionisierenden Strahlen stehen (z.B.
         der Sache oder in einer mangelhaften                   Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
         Teilleistung liegt und zur Beschädigung o-             Röntgenstrahlen).
         der Vernichtung der Sache oder Leistung      A3-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
         führt.
                                                                Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
         Dieser Ausschluss findet auch dann An-                 den Eigentümer, Besitzer, Halter oder
         wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für               Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-
         Rechnung des Versicherungsnehmers                      fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die
         die Herstellung oder Lieferung der Sa-                 durch den Gebrauch des Fahrzeuges ver-
         chen oder die Arbeiten oder sonstigen                  ursacht werden.
         Leistungen übernommen haben.
                                                                A3-2.3 findet keine Anwendung.
A3-7.7   Asbest
                                                      A3-7.15   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlande-
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                    plätze
         Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
         Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-                  Ausgeschlossen sind Ansprüche
         führen sind.                                           (a) wegen Schäden, die der Versiche-
                                                                    rungsnehmer, eine mitversicherte
A3-7.8   Gentechnik
                                                                    Person oder eine von ihnen bestellte
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                        oder beauftragte Person durch den
         Schäden, die zurückzuführen sind auf                       Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr-
         (a) gentechnische Arbeiten,                                zeugs verursachen oder für die sie als
                                                                    Halter oder Besitzer eines Luft- oder
         (b) gentechnisch veränderte Organismen                     Raumfahrzeugs in Anspruch genom-
             (GVO),                                                 men werden.
         (c) Erzeugnisse, die                                   (b) wegen Schäden an Luft- oder Raum-
            -     Bestandteile aus GVO enthalten,                   fahrzeugen, der mit diesen beförder-
                                                                    ten Sachen, der Insassen und allen
            -     aus GVO oder mit Hilfe von GVO
                                                                    sich daraus ergebenden Vermögens-
                  hergestellt wurden.
                                                                    schäden sowie wegen sonstiger

[Seite 47]
                                                                                         Seite 47 von 107

             Schäden durch Luft- oder Raumfahr-                 versicherten Risikos. Dies gilt nicht
             zeuge aus                                          -   für Risiken aus dem Halten oder Ge-
             -   der Planung oder Konstruktion,                     brauch von versicherungspflichtigen
                 Herstellung oder Lieferung von                     Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
                 Luft- oder Raumfahrzeugen oder                     sowie
                 Teilen von Luft- oder Raumfahr-                -   für sonstige Risiken, die der Versiche-
                 zeugen, soweit die Teile ersicht-                  rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
                 lich für den Bau von Luft- oder                    unterliegen.
                 Raumfahrzeugen oder den Einbau
                 in Luft- oder Raumfahrzeugen be-      A3-8.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos
                 stimmt waren,                                  durch Änderung bestehender oder Erlass
             -   Tätigkeiten (z. B. Montage, War-               neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl-
                 tung, Inspektion, Überholung, Re-              len ist der Versicherer berechtigt, das
                 paratur, Beförderung) an Luft- o-              Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
                 der Raumfahrzeugen oder deren                  einer Frist von einem Monat zu kündigen.
                 Teilen.                                        Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
                                                                nicht innerhalb eines Monats von dem
          (c) gegen den Versicherungsnehmer als                 Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
              Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing-             der Versicherer von der Erhöhung Kennt-
              nehmer und Nutznießer von Luftlan-                nis erlangt hat.
              deplätzen.
                                                       A3-9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsor-
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten               geversicherung)
          Personen an einem Luft- oder Raumfahr-
          zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser       A3-9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist
          Bestimmung, wenn keine dieser Perso-                  die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
          nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs                rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab-
          ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht               schluss des Versicherungsvertrags neu
          in Betrieb gesetzt wird.                              entstehen, sofort versichert.
A3-7.16   Wasserfahrzeuge                                       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
                                                                nach Aufforderung des Versicherers je-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                   des neue Risiko innerhalb eines Monats
          Schäden, die der Versicherungsnehmer,                 anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch
          eine mitversicherte Person oder eine von              mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter-
          ihnen bestellte oder beauftragte Person               lässt der Versicherungsnehmer die recht-
          durch den Gebrauch eines Wasserfahr-                  zeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
          zeugs verursachen oder für die sie als                rungsschutz für das neue Risiko
          Halter oder Besitzer eines Wasserfahr-                rückwirkend ab dessen Entstehung.
          zeugs in Anspruch genommen werden.
                                                                Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten               neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          Personen an einem Wasserfahrzeug ist                  Versicherungsnehmer zu beweisen, dass
          kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-                 das neue Risiko erst nach Abschluss der
          mung, wenn keine dieser Personen Hal-                 Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin-
          ter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist             zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
          und wenn das Wasserfahrzeug hierbei                   noch nicht verstrichen war.
          nicht in Betrieb gesetzt wird.
                                                                Der Versicherer ist berechtigt, für das
A3-7.17   Schäden im Zusammenhang mit der                       neue Risiko einen angemessenen Beitrag
          Übertragung elektronischer Daten                      zu verlangen. Kommt eine Einigung über
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                   die Höhe des Beitrags innerhalb einer
          Schäden aus dem Austausch, der Über-                  Frist von einem Monat nach Eingang der
          mittlung und der Bereitstellung elektroni-            Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi-
          scher Daten, soweit es sich handelt um                cherungsschutz für das neue Risiko rück-
          Schäden aus                                           wirkend ab dessen Entstehung.
          (a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch-       A3-9.2   Die Regelung der Vorsorgeversicherung
              barmachung oder Veränderung von                   gilt nicht für
              Daten,                                            (a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
          (b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei-                 Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-
              chern von Daten,                                      oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
          (c) Störung des Zugangs zum elektroni-                    Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-
              schen Datenaustausch,                                 schein- oder Versicherungspflicht un-
                                                                    terliegen;
          (d) Übermittlung vertraulicher Daten oder
              Informationen.                                    (b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
                                                                    Betrieb oder Führen von Bahnen;
A3-8      Veränderungen des versicherten Risi-                  (c) Risiken, die der Versicherungs- oder
          kos (Erhöhungen und Erweiterungen)                        Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
          Versichert ist auch die gesetzliche Haft-             (d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste-
          pflicht des Versicherungsnehmers                          hen werden und deshalb im Rahmen
A3-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des

[Seite 48]
                                                                                          Seite 48 von 107

   von kurzfristigen Versicherungsver-        Abschnitt A4 Privates     Pferdehalterhaft-
   trägen zu versichern sind;                              pflichtrisiko
(e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher,   Inhalt
    dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
                                              A4-1      Versicherte Eigenschaften,
                                                        Tätigkeiten (versichertes Risiko) .....49
                                              A4-2      Regelungen zu mitversicherten
                                                        Personen und zum Verhältnis
                                                        zwischen den Versicherten
                                                        (Versicherungsnehmer und
                                                        mitversicherten Personen) ...............49
                                              A4-3      Versicherungsschutz,
                                                        Versicherungsfall .................................49
                                              A4-4      Leistungen der Versicherung und
                                                        Vollmacht des Versicherers..............49
                                              A4-5      Begrenzung der Leistungen
                                                        (Versicherungssumme,
                                                        Jahreshöchstersatzleistung,
                                                        Serienschaden, Selbstbeteiligung) ..50
                                              A4-6      Besondere Regelungen für einzelne
                                                        Risiken des privaten Pferdehalters
                                                        (Versicherungsschutz,
                                                        Risikobegrenzungen und
                                                        besondere Ausschlüsse) ..................51
                                              A4-6.1    Allgemeines Umweltrisiko ....................51
                                              A4-6.2    Abwässer .............................................51
                                              A4-6.3    Nicht versicherungspflichtige
                                                        Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
                                                        Anhänger .............................................51
                                              A4-6.4    Schäden im Ausland ............................51
                                              A4-6.5    Kaution im Ausland ..............................51
                                              A4-6.6    Vermögensschäden .............................52
                                              A4-6.7    Schäden an gemieteten oder
                                                        geliehenen Sachen (Miet-
                                                        /Leihsachschäden) ..............................52
                                              A4-6.8    Flurschäden .........................................52
                                              A4-6.9    Teilnahme an Pferderennen und
                                                        Turnierteilnahme..................................52
                                              A4-6.10   Fohlen und Jungtiere ...........................53
                                              A4-6.11   Deckakt ...............................................53
                                              A4-6.12   Einsatz als Therapiepferd ....................53
                                              A4-6.13   Kutschfahrten ......................................53
                                              A4-6.14   Reiten ohne Sattel und Zaumzeug ......53
                                              A4-6.15   Forderungsausfalldeckung ..................53
                                              A4-7      Allgemeine Ausschlüsse ..................54
                                              A4-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden ....54
                                              A4-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
                                                        Schädlichkeit von Erzeugnissen,
                                                        Arbeiten und sonstigen Leistungen .....54
                                              A4-7.3    Ansprüche der Versicherten
                                                        untereinander ......................................55
                                              A4-7.4    Schadenfälle von Angehörigen des
                                                        Versicherungsnehmers und von
                                                        wirtschaftlich verbundenen Personen ..55
                                              A4-7.5    Leasing, Pacht, verbotene
                                                        Eigenmacht, besonderer
                                                        Verwahrungsvertrag ............................55
                                              A4-7.6    Schäden an hergestellten oder
                                                        gelieferten Sachen, Arbeiten und
                                                        sonstigen Leistungen ...........................55
                                              A4-7.7    Asbest .................................................55
                                              A4-7.8    Gentechnik ..........................................56

[Seite 49]
                                                                                                           Seite 49 von 107

A4-7.9    – nicht belegt - ..................................... 56              vertrag darf nur der Versicherungsneh-
A4-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung                                      mer ausüben. Für die Erfüllung der Oblie-
          und sonstige Diskriminierung .............. 56                         genheiten sind sowohl der Versiche-
                                                                                 rungsnehmer       als      auch      die
A4-7.11   Übertragung von Krankheiten .............. 56                          mitversicherten Personen verantwortlich.
A4-7.12   Senkungen, Erdrutschungen,
          Überschwemmungen........................... 56                A4-3     Versicherungsschutz, Versicherungs-
                                                                                 fall
A4-7.13   Strahlen ............................................... 56
A4-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-                                A4-3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall,
          Anhänger ............................................. 56              dass der Versicherungsnehmer wegen ei-
                                                                                 nes während der Wirksamkeit der Versi-
A4-7.15   Luft- und Raumfahrzeuge,                                               cherung eingetretenen Schadenereignis-
          Luftlandeplätze .................................... 56                ses (Versicherungsfall), das einen
A4-7.16   Wasserfahrzeuge ................................ 56                    Personen-, Sach- oder sich daraus erge-
A4-7.17   Schäden im Zusammenhang mit der                                        benden Vermögensschaden zur Folge
          Übertragung elektronischer Daten ....... 56                            hatte, aufgrund
A4-8      Veränderungen des versicherten                                                     gesetzlicher
          Risikos (Erhöhungen und                                                    Haftpflichtbestimmungen
          Erweiterungen) .................................. 57
                                                                                     privatrechtlichen Inhalts
A4-9      Neu hinzukommende Risiken
          (Vorsorgeversicherung) .................... 57                         von einem Dritten auf Schadensersatz in
                                                                                 Anspruch genommen wird.
                                                                                 Schadenereignis ist das Ereignis, als des-
A4-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten                                 sen Folge die Schädigung des Dritten un-
          (versichertes Risiko)                                                  mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
          Versichert ist im Umfang der nachfolgen-                               punkt der Schadenverursachung, die zum
          den Bestimmungen die gesetzliche Haft-                                 Schadenereignis geführt hat, kommt es
          pflicht des Versicherungsnehmers als                                   nicht an.
          Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde,                       A4-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für An-
          Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.).                             sprüche, auch wenn es sich um gesetzli-
A4-2      Regelungen zu mitversicherten Perso-                                   che Ansprüche handelt,
          nen und zum Verhältnis zwischen den                                    (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher-
          Versicherten (Versicherungsnehmer                                          füllung, aus Selbstvornahme, Rück-
          und mitversicherten Personen)                                              tritt, Minderung, auf Schadensersatz
A4-2.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                 statt der Leistung;

          (a) des nicht gewerbsmäßig tätigen Hü-                                 (b) wegen Schäden, die verursacht wer-
              ters von Reit- und Zugtieren in dieser                                 den, um die Nacherfüllung durchfüh-
              Eigenschaft;                                                           ren zu können;
          (b) der nicht gewerbsmäßigen Reitbeteili-                              (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des
              gung.                                                                  Vertragsgegenstandes oder wegen
                                                                                     des Ausbleibens des mit der Vertrags-
               Reitbeteiligungen sind auf gewisse                                    leistung geschuldeten Erfolges;
               Dauer angelegte Rechtsverhältnisse
               über die regelmäßige Benutzung des                                (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun-
               versicherten Reitpferdes gegen Betei-                                 gen im Vertrauen auf ordnungsge-
               ligung an den Unterhaltskosten.                                       mäße Vertragserfüllung;
          Versichert sind auch Ansprüche der Tier-                               (e) auf Ersatz von Vermögensschäden
          hüter und Reitbeteiligten gegen andere                                     wegen Verzögerung der Leistung;
          mitversicherte Personen.                                               (f) wegen anderer an die Stelle der Erfül-
                                                                                     lung tretender Ersatzleistungen.
A4-2.2    Alle für den Versicherungsnehmer gelten-
          den Vertragsbestimmungen sind auf die                         A4-4     Leistungen der Versicherung und Voll-
          mitversicherten Personen entsprechend                                  macht des Versicherers
          anzuwenden. Dies gilt nicht für die Best-
          immungen über die Vorsorgeversiche-                           A4-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst
          rung (A4-9), wenn das neue Risiko nur für                              -    die Prüfung der Haftpflichtfrage,
          eine mitversicherte Person entsteht.                                   -    die Abwehr unberechtigter Schadens-
A4-2.3    Unabhängig davon, ob die Voraussetzun-                                      ersatzansprüche und
          gen für Risikobegrenzungen oder Aus-                                   -    die Freistellung des Versicherungs-
          schlüsse in der Person des Versiche-                                        nehmers von berechtigten Schadens-
          rungsnehmers oder einer mitversicherten                                     ersatzverpflichtungen.
          Person vorliegen, entfällt der Versiche-
          rungsschutz sowohl für den Versiche-                                   Berechtigt sind Schadensersatzverpflich-
          rungsnehmer als auch für die mitversi-                                 tungen dann, wenn der Versicherungs-
          cherten Personen.                                                      nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti-
                                                                                 gen Urteils, Anerkenntnisses oder
A4-2.4    Die Rechte aus diesem Versicherungs-                                   Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet

[Seite 50]
                                                                                         Seite 50 von 107

         ist und der Versicherer hierdurch gebun-               dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
         den ist. Anerkenntnisse und Vergleiche,                wenn diese
         die vom Versicherungsnehmer ohne Zu-                   -   auf derselben Ursache,
         stimmung des Versicherers abgegeben
         oder geschlossen worden sind, binden                   -   auf gleichen Ursachen mit innerem,
         den Versicherer nur, soweit der Anspruch                   insbesondere sachlichem und zeitli-
         auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich                      chem, Zusammenhang oder
         bestanden hätte.                                       -   auf der Lieferung von Waren mit glei-
         Ist die Schadensersatzverpflichtung des                    chen Mängeln beruhen.
         Versicherungsnehmers mit bindender            A4-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi-
         Wirkung für den Versicherer festgestellt,              cherungsnehmer bei jedem Versiche-
         hat der Versicherer den Versicherungs-                 rungsfall an der Entschädigungsleistung
         nehmer binnen zwei Wochen vom An-                      des Versicherers mit einem festgelegten
         spruch des Dritten freizustellen.                      Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn
A4-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle               die begründeten Haftpflichtansprüche
         ihm zur Abwicklung des Schadens oder                   aus einem Versicherungsfall die Versi-
         Abwehr der Schadensersatzansprüche                     cherungssumme übersteigen, wird die
         zweckmäßig erscheinenden Erklärungen                   Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün-
         im Namen des Versicherungsnehmers                      deten Haftpflichtansprüche abgezogen.
         abzugeben.                                             A4-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu                 Soweit nicht etwas anderes vereinbart
         einem Rechtsstreit über Schadensersatz-                wurde, bleibt der Versicherer auch bei
         ansprüche gegen den Versicherungsneh-                  Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili-
         mer, ist der Versicherer bevollmächtigt,               gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-
         den Prozess zu führen. Der Versicherer                 rechtigter Schadensersatzansprüche ver-
         führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos-             pflichtet.
         ten im Namen des Versicherungsneh-            A4-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für
         mers.                                                  Kosten werden nicht auf die Versiche-
A4-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen ei-                 rungssummen angerechnet.
         nes Schadensereignisses, das einen un-        A4-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflicht-
         ter den Versicherungsschutz fallenden                  ansprüche aus einem Versicherungsfall
         Haftpflichtanspruch zur Folge haben                    die Versicherungssumme, trägt der Versi-
         kann, die Bestellung eines Verteidigers                cherer die Prozesskosten im Verhältnis
         für den Versicherungsnehmer von dem                    der Versicherungssumme zur Gesamt-
         Versicherer gewünscht oder genehmigt,                  höhe dieser Ansprüche.
         so trägt der Versicherer die gebührenord-
         nungsmäßigen oder die mit ihm beson-          A4-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den
         ders vereinbarten höheren Kosten des                   Geschädigten Rentenzahlungen zu leis-
         Verteidigers.                                          ten und übersteigt der Kapitalwert der
                                                                Rente die Versicherungssumme oder den
A4-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder                   nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun-
         eine mitversicherte Person das Recht, die              gen aus dem Versicherungsfall noch ver-
         Aufhebung oder Minderung einer zu zah-                 bleibenden Restbetrag der Versiche-
         lenden Rente zu fordern, so ist der Versi-             rungssumme, so wird die zu leistende
         cherer bevollmächtigt, dieses Recht aus-               Rente nur im Verhältnis der Versiche-
         zuüben.                                                rungssumme beziehungsweise ihres
A4-5     Begrenzung der Leistungen (Versiche-                   Restbetrages zum Kapitalwert der Rente
         rungssumme, Jahreshöchstersatzleis-                    vom Versicherer erstattet.
         tung, Serienschaden, Selbstbeteili-                    Für die Berechnung des Rentenwertes
         gung)                                                  gilt die entsprechende Vorschrift der Ver-
A4-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versi-                  ordnung über den Versicherungsschutz in
         cherers ist bei jedem Versicherungsfall                der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
         auf die vereinbarten Versicherungssum-                 in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit-
         men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn                punkt des Versicherungsfalls.
         sich der Versicherungsschutz auf meh-                  Bei der Berechnung des Betrages, mit
         rere entschädigungspflichtige Personen                 dem sich der Versicherungsnehmer an
         erstreckt.                                             laufenden Rentenzahlungen beteiligen
                                                                muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
A4-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart                  Versicherungssumme oder die nach Ab-
         wurde, sind die Entschädigungsleistun-                 zug sonstiger Leistungen verbleibende
         gen des Versicherers für alle Versiche-                Restversicherungssumme        übersteigt,
         rungsfälle eines Versicherungsjahres auf               werden die sonstigen Leistungen mit ih-
         das Doppelte der vereinbarten Versiche-                rem vollen Betrag von der Versicherungs-
         rungssummen begrenzt.                                  summe abgesetzt.
A4-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der           A4-5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte
         Versicherung eintretende Versicherungs-                Erledigung eines Haftpflichtanspruchs
         fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se-            durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
         rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten

[Seite 51]
                                                                                            Seite 51 von 107

           Vergleich am Verhalten des Versiche-                       nicht mehr als 20 km/h bauartbeding-
           rungsnehmers scheitert, hat der Versi-                     ter Höchstgeschwindigkeit;
           cherer für den von der Weigerung an ent-                (e) nicht versicherungspflichtige und
           stehenden         Mehraufwand        an                     nicht versicherte Kfz-Anhänger, so-
           Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos-                     weit nicht Versicherungsschutz über
           ten nicht aufzukommen.                                      eine Kfz-Versicherung des ziehenden
A4-6       Besondere Regelungen für einzelne                           Fahrzeugs besteht.
           Risiken des privaten Pferdehalters           A4-6.3.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
           (Versicherungsschutz, Risikobegren-
           zungen und besondere Ausschlüsse)                       Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem
                                                                   berechtigten Fahrer gebraucht werden.
           A4-6 regelt den Versicherungsschutz für                 Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug
           einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun-                mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-
           gen und die für diese Risiken geltenden                 rechtigten gebrauchen darf. Der Versi-
           besonderen Ausschlüsse.                                 cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
           Soweit A4-6 keine abweichenden Rege-                    sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von un-
           lungen enthält, finden auch auf die in A4-              berechtigten Fahrern gebraucht werden.
           6 geregelten Risiken alle anderen Ver-                  Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr-
           tragsbestimmungen Anwendung (z. B.                      zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
           A4-4 - Leistungen der Versicherung oder                 nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
           A4-7 - Allgemeine Ausschlüsse).                         benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
A4-6.1     Allgemeines Umweltrisiko                                verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
                                                                   Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht              wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis
           privatrechtlichen Inhalts des Versiche-                 hat.
           rungsnehmers wegen Schäden durch
           Umwelteinwirkung.                                       Wenn der Versicherungsnehmer eine die-
                                                                   ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3
           Schäden durch Umwelteinwirkung liegen                   (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet-
           vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun-               zung).
           gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
           Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei-         A4-6.4     Schäden im Ausland
           nungen verursacht werden, die sich in Bo-               Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
           den, Luft oder Wasser (auch Gewässer)                   des Versicherungsnehmers wegen im
           ausgebreitet haben.                                     Ausland eintretender Versicherungsfälle
           Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                    ausschließlich, wenn diese bei einem vo-
           sen sind Ansprüche aus Gewässerschä-                    rübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu
           den.                                                    fünf Jahren eingetreten sind. Versichert
                                                                   sind hierbei auch Ansprüche gegen den
           Zu Gewässerschäden und Schäden nach                     Versicherungsnehmer aus § 110 Sozial-
           dem    Umweltschadensgesetz      siehe                  gesetzbuch VII.
           A(GB)-4 (besondere Umweltrisiken).
                                                                   Versicherungsschutz besteht nur für den
A4-6.2     Abwässer                                                Fall, dass der Erstwohnsitz des Versiche-
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht              rungsnehmers im Inland (Deutschland)
           des Versicherungsnehmers wegen Schä-                    liegt.
           den durch Abwässer. Bei Sachschäden                     Die Leistungen des Versicherers erfolgen
           gilt dies ausschließlich für Schäden durch              in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-
           häusliche Abwässer.                                     halb der Staaten, die der Europäischen
A4-6.3     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr-                Währungsunion angehören, liegt, gelten
           zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                           die Verpflichtungen des Versicherers mit
                                                                   dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
A4-6.3.1   Versichert ist - abweichend von A4-7.14 -               Betrag bei einem in der Europäischen
           die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-               Währungsunion gelegenen Geldinstitut
           rungsnehmers wegen Schäden, die ver-                    angewiesen ist.
           ursacht werden durch den Gebrauch aus-
           schließlich     von    folgenden    nicht    A4-6.5     Kaution im Ausland
           versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen                Hat der Versicherte bei einem Versiche-
           und Kraftfahrzeug-Anhängern:                            rungsfall innerhalb Europas durch be-
           (a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und                hördliche Anordnung eine Kaution zur Si-
               Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge                  cherstellung von Leistungen aufgrund
               ohne Rücksicht auf eine bauartbe-                   seiner gesetzlichen Haftpflicht als Pfer-
               dingte Höchstgeschwindigkeit;                       dehalter zu hinterlegen, stellt der Versi-
                                                                   cherer dem Versicherungsnehmer den
           (b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6
                                                                   erforderlichen Betrag bis zu einer Höhe
               km/h bauartbedingter Höchstge-
                                                                   von 150.000 EUR zur Verfügung.
               schwindigkeit;
                                                                   Die Leistungen des Versicherers erfol-
           (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h
                                                                   gen in Euro.
               bauartbedingter Höchstgeschwindig-
               keit;                                               Der Kautionsbetrag wird auf eine vom
                                                                   Versicherer zu leistende Schadenser-
           (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit
                                                                   satzzahlung angerechnet. Ist die Kaution

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                                                                                             Seite 52 von 107

           höher als der zu leistende Schadener-                        nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er-
           satz, so ist der Versicherungsnehmer ver-                    schütterungen).
           pflichtet, dies dem Versicherer unverzüg-
           lich anzuzeigen und den Differenzbetrag       A4-6.7     Schäden an gemieteten oder geliehenen
           zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn                   Sachen (Miet-/Leihsachschäden)
           die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für                Miet-/Leihsachschäden sind Schäden an
           die Durchsetzung nicht versicherter                      fremden, vom Versicherungsnehmer oder
           Schadenersatzforderungen einbehalten                     von seinen Bevollmächtigten oder Beauf-
           wird oder die Kaution verfallen ist.                     tragten gemieteten oder geliehenen Sa-
                                                                    chen und alle sich daraus ergebenden
A4-6.6     Vermögensschäden                                         Vermögensschäden.
A4-6.6.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht    A4-6.7.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
           des Versicherungsnehmers wegen Ver-                      als Reit- und Zugtierhalter wegen Miet-
           mögensschäden, die weder durch Perso-                    /Leihsachschäden ausschließlich an zu
           nen- noch durch Sachschäden entstan-                     privaten Zwecken
           den sind.
                                                                    (a) gemieteten Immobilien (z. B. Stallun-
A4-6.6.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                         gen, Reithallen), Weiden und Zäunen,
           sen sind Ansprüche wegen Vermögens-                          Paddocks;
           schäden
                                                                    (b) gemieteten oder geliehenen Pferde-
           (a) durch vom Versicherungsnehmer (o-                        anhängern;
               der in seinem Auftrag oder für seine
               Rechnung von Dritten) hergestellte o-                (c) gemieteten oder geliehenen bewegli-
               der gelieferte Sachen, erbrachte Ar-                     chen Reitutensilien (z. B. Sattel,
               beiten oder sonstige Leistungen;                         Helm, Gerte, Trense) sowie
           (b) aus planender, beratender, bau- oder                 (d) gemieteten oder geliehenen bewegli-
               montageleitender, prüfender oder gut-                    chen Fahrutensilien (z.B. Kutsche,
               achterlicher Tätigkeit;                                  Geschirr, Leinen, Peitsche). Die Ver-
                                                                        sicherungssumme für Miet-/Leihsach-
           (c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder                       schäden an Fahrutensilien beträgt je
               Weisungen an wirtschaftlich verbun-                      Versicherungsfall 15.000 EUR. Die
               dene Unternehmen;                                        Höchstersatzleistung für alle Versi-
           (d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                    cherungsfälle eines Versicherungs-
           (e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung                      jahres beträgt 30.000 EUR. Es erfolgt
               sowie Reiseveranstaltung;                                eine Anrechnung auf die Pauschalver-
                                                                        sicherungssumme je Versicherungs-
           (f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-,                    fall sowie auf die Jahreshöchstersatz-
               Grundstücks-, Leasing- oder ähnli-                       leistung.
               chen wirtschaftlichen Geschäften, aus
               Zahlungsvorgängen aller Art, aus          A4-6.7.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
               Kassenführung sowie aus Untreue o-                   sen sind Haftpflichtansprüche wegen
               der Unterschlagung;                                  -   Abnutzung, Verschleiß und übermäßi-
           (g) aus Rationalisierung und Automatisie-                    ger Beanspruchung,
               rung;                                                -   absehbarer, regelmäßig wiederkeh-
           (h) aus der Verletzung von gewerblichen                      render Belastung,
               Schutzrechten und Urheberrechten                     -   Glasschäden, soweit sich der Versi-
               sowie des Kartell- oder Wettbewerbs-                     cherungsnehmer hiergegen beson-
               rechts;                                                  ders versichern kann.
           (i) aus der Nichteinhaltung von Fristen,      A4-6.7.3   Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-
               Terminen, Vor- und Kostenanschlä-                    mers: 250 EUR
               gen;
                                                         A4-6.8     Flurschäden
           (j) aus Pflichtverletzungen, die mit der
               Tätigkeit als ehemalige oder gegen-                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
               wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-                 des Versicherungsnehmers als Halter
               schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o-              von Reit- und Zugtieren wegen Flurschä-
               der anderer vergleichbarer Leitungs-                 den.
               oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu-       A4-6.9     Teilnahme an Pferderennen und Turnier-
               sammenhang stehen;                                   teilnahme
           (k) aus bewusstem Abweichen von ge-           A4-6.9.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
               setzlichen oder behördlichen Vor-                    des Versicherungsnehmers wegen Schä-
               schriften, von Anweisungen oder Be-                  den infolge der Teilnahme an Pferderen-
               dingungen des Auftraggebers oder                     nen sowie den Vorbereitungen hierzu
               aus sonstiger bewusster Pflichtverlet-               (Trainingsläufe).
               zung;
                                                                    Versichert ist darüber hinaus die gesetzli-
           (l) aus dem Abhandenkommen von Sa-                       che Haftpflicht aus der Teilnahme an Reit-
               chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie-                turnieren, Geschicklichkeitswettbewer-
               ren und Wertsachen;                                  ben     (z.B.    Voltigieren),  Schauver-
           (m) aus Schäden durch ständige Emissio-                  anstaltungen oder Reiterspielen.

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A4-6.9.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                            gegen den Dritten ist gescheitert.
            sen sind Haftpflichtansprüche                               Ein Schadenereignis ist ein Ereignis,
            (a) wegen Personenschäden der teilneh-                      das einen Personen-, Sach- oder dar-
                menden Reiter;                                          aus resultierenden Vermögensscha-
            (b) wegen Beschädigung von teilneh-                         den zur Folge hat und für den der
                menden Pferden, einschließlich Sat-                     Dritte aufgrund gesetzlicher Haft-
                tel- und Zaumzeug.                                      pflichtbestimmungen privatrechtlichen
                                                                        Inhalts zum Schadensersatz verpflich-
            Die Ausschlüsse nach (a) und (b) gelten                     tet ist (schädi-gender Dritter).
            während der Dauer eines Rennens vom
            Start bis zum Ziel sowie den Vorbereitun-                (b) Der Versicherer ist in dem Umfang
            gen hierzu (Trainingsläufe).                                 leistungspflichtig, in dem der scha-
                                                                         densersatzpflichtige Dritte Versiche-
A4-6.10     Fohlen und Jungtiere                                         rungsschutz im Rahmen und Umfang
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                   des in Abschnitt A4 geregelten Priva-
            des Versicherungsnehmers als Halter                          ten Pferdehalterhaftpflichtrisikos des
            von Fohlen und Jungtieren bis zum dritten                    Versicherungsnehmers hätte. Daher
            Lebensjahr, wenn                                             finden im Rahmen der Forderungs-
                                                                         ausfalldeckung für die Person des
            -   sie weder geritten noch vor eine Kut-                    Schädigers auch die Risikobeschrei-
                sche gespannt werden und                                 bungen und Ausschlüsse Anwen-
            -   für die Mutterstute über diesen Ver-                     dung, die für den Versicherungsneh-
                trag Versicherungsschutz besteht.                        mer gelten.
            Für den darüber hinaus gehenden Zeit-                       Kein Versicherungsschutz besteht,
            raum muss der Versicherungsschutz ge-                       wenn der Schädiger den Schaden im
            sondert vereinbart werden.                                  Rahmen seiner beruflichen oder ge-
                                                                        werblichen Tätigkeit verursacht hat.
A4-6.11     Deckakt
                                                                        Darüber hinaus besteht - abweichend
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                  von A4-7.1 - Versicherungsschutz für
            des Versicherungsnehmers wegen Schä-                        Schadenersatzansprüche, denen ein
            den durch gewollten oder ungewollten                        vorsätzliches Handeln des Schaden-
            Deckakt.                                                    verursachers zugrunde liegt.
A4-6.12     Einsatz als Therapiepferd                    A4-6.15.2   Leistungsvoraussetzungen
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht               Der Versicherer ist gegenüber dem Versi-
            aus der gelegentlichen nichtberufli-                     cherungsnehmer oder einer gemäß A4-2
            chen/nichtgewerblichen Nutzung als The-                  mitversicherten Person leistungspflichtig,
            rapiepferd.                                              wenn
A4-6.13     Kutschfahrten                                            (a) diese gegen den Dritten (Schädiger)
                                                                         vor einem ordentlichen Gericht inner-
            Versichert sind Schäden aus der Durch-
                                                                         halb Europas einen rechtskräftigen
            führung von Kutsch-, Schlitten- und Plan-
                                                                         und vollstreckbaren Titel ( Urteil, Voll-
            wagenfahrten zu privaten Zwecken ein-
                                                                         streckungsbescheid,        gerichtlicher
            schließlich     der      unentgeltlichen
                                                                         Vergleich) über eine Schadenersatz-
            Beförderung von Personen.
                                                                         forderung erwirkt haben. Gleichge-
A4-6.14     Reiten ohne Sattel und Zaumzeug                              stellt ist ein notarielles Schuldaner-
                                                                         kenntnis vor einem Notar in Europa
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                                         mit Unterwerfungsklausel, aus der
            beim Reiten oder Führen ohne Zaum-
                                                                         hervorgeht, dass sich der Dritte
            zeug, ohne Trense und/oder ohne Sattel.
                                                                         (Schädiger) persönlich der sofortigen
A4-6.15     Forderungsausfalldeckung                                     Zwangsvollstreckung in sein gesam-
A4-6.15.1   Gegenstand der Forderungsausfallde-                          tes Vermögen unterwirft;
            ckung                                                    (b) der schädigende Dritte zahlungs- oder
            (a) Versicherungsschutz besteht für den                      leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall,
                Fall, dass der Versicherungsnehmer                       wenn der Versicherungsnehmer oder
                oder eine gemäß A4-2 mitversicherte                      eine mitversicherte Person nachweist,
                Person während der Wirksamkeit der                       dass
                Versicherung von einem Dritten ge-                      -   eine Zwangsvollstreckung nicht
                schädigt wird (Versicherungsfall) un-                       zur vollen Befriedigung geführt
                ter folgenden Voraussetzungen:                              hat,
                -   Der wegen dieses Schadenereig-                      -   eine Zwangsvollstreckung aus-
                    nisses in Anspruch genommene                            sichtslos erscheint, da der scha-
                    Dritte kann seiner Schadenersatz-                       denersatzpflichtige Dritte in den
                    verpflichtung ganz oder teilweise                       letzten drei Jah-ren die eidesstatt-
                    nicht nachkommen, weil die Zah-                         liche Versicherung über seine Ver-
                    lungs- oder Leistungsunfähigkeit                        mögensverhältnisse abgegeben
                    des schadenersatzpflichtigen Drit-                      hat oder
                    ten festgestellt worden ist und                     -   ein gegen den schadenersatz-
                -   die Durchsetzung der Forderung                          pflichtigen Dritten durchgeführtes

[Seite 54]
                                                                                              Seite 54 von 107

                   Insolvenzverfahren nicht zur vol-                            Rückgriffs-, Beteiligungsan-
                   len Befriedigung geführt hat oder                            sprüche oder ähnliche von
                   ein solches Verfahren mangels                                Dritten handelt.
                   Masse abgelehnt wurde und             A4-6.15.6   Opferschutz im Rahmen der Forderungs-
            (c) an den Versicherer die Ansprüche ge-                 ausfalldeckung
                gen den schadensersatzpflichtigen                    Ergänzend zu A4-6.15.1 (a) besteht auch
                Dritten in Höhe der Versicherungsleis-               dann Versicherungsschutz, wenn der
                tung abgetreten werden und die voll-                 Schadensersatzanspruch des Versiche-
                streckbare Ausfertigung des Urteils o-               rungsnehmers aufgrund eines Personen-
                der Vergleichs ausgehändigt wird. Der                schadens nicht durchgesetzt werden
                Versicherungsnehmer hat an der Um-                   kann, weil der Schädiger nicht bekannt
                schreibung des Titels auf den Versi-                 ist.
                cherer mitzuwirken.
                                                                     Der Versicherer ist gegenüber dem Versi-
A4-6.15.3   Umfang der Forderungsausfalldeckung                      cherungsnehmer oder einer gemäß A4-2
            (a) Versicherungsschutz besteht bis zur                  versicherten Person nur dann leistungs-
                Höhe der titulierten Forderung.                      pflichtig, wenn
               Die Entschädigungsleistung des Ver-                   (a) der Schädiger eine vorsätzliche Straf-
               sicherers ist bei jedem Versiche-                         tat begangen hat;
               rungsfall auf die im Versicherungs-                   (b) aufgrund dessen eine Strafanzeige
               schein und seinen Nachträgen ver-                         vom Versicherungsnehmer oder der
               einbarten Versicherungssummen be-                         versicherten Person gestellt wurde;
               grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich
               der Versicherungsschutz auf mehrere                   (c) das polizeiliche Ermittlungsverfahren
               entschädigungspflichtige Personen                         eingestellt wurde und der schriftliche
               erstreckt.                                                Einstellungsbescheid vorliegt;
            (b) Dem schadensersatzpflichtigen Drit-                  (d) der Versicherer Einblick in die polizei-
                ten stehen keine Rechte aus diesem                       liche Ermittlungsakte erhalten hat;
                Vertrag zu.                                          (e) der Schädiger unbekannt bleibt.
A4-6.15.4   Räumlicher Geltungsbereich                               Die Versicherungssumme und die Jah-
            Versicherungsschutz besteht - abwei-                     reshöchstersatzleistung betragen im
            chend von A4-6.4 - für Schadenereig-                     Rahmen der im Versicherungsschein und
            nisse, die in einem europäischen Staat                   seinen Nachträgen vereinbarten Versi-
            eintreten.                                               cherungssumme 50.000 EUR. Das gilt
                                                                     auch dann, wenn sich der Versicherungs-
A4-6.15.5   Besondere Ausschlüsse für das Forde-                     schutz auf mehrere entschädigungs-
            rungsausfallrisiko                                       pflichtige Personen erstreckt.
            (a) Vom Versicherungsschutz ausge-                       Der Versicherer leistet keine Entschädi-
                schlossen sind Ansprüche wegen                       gung für
                Schäden an Sachen, die ganz oder
                teilweise einem Betrieb, Gewerbe,                    (a) psychische Folgeschäden
                Beruf, Dienst, Amt des Versiche-                     (b) Sachschäden.
                rungsnehmers oder einer mitversi-
                cherten Person zuzurechnen sind.         A4-7        Allgemeine Ausschlüsse
            (b) Der Versicherer leistet keine Entschä-               Falls im Versicherungsschein oder seinen
                digung für                                           Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an-
                                                                     deres bestimmt ist, sind vom Versiche-
               -   Verzugszinsen, Vertragsstrafen,                   rungsschutz ausgeschlossen:
                   Kosten der Rechtsverfolgung;
                                                         A4-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
               -   Forderungen aufgrund eines ge-
                   setzlichen oder vertraglichen For-                Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
                   derungsübergangs;                                 sprüche aller Personen, die den Schaden
                                                                     vorsätzlich herbeigeführt haben.
               -   Ansprüche, soweit sie darauf be-
                   ruhen, dass berechtigte Einwen-                   A4-2.3 findet keine Anwendung.
                   dungen oder begründete Rechts-
                                                         A4-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
                   mittel nicht oder nicht rechtzeitig
                                                                     Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
                   vorgebracht oder eingelegt wur-
                                                                     und sonstigen Leistungen
                   den;
                                                                     Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
               -   Ansprüche aus Schäden, zu deren
                                                                     sprüche aller Personen, die den Schaden
                   Ersatz
                                                                     dadurch verursacht haben, dass sie in
                   -   ein anderer Versicherer Leis-                 Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
                       tungen zu erbringen hat (z.B.                 Schädlichkeit
                       der Schadensversicherer des
                                                                     -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht
                       Versicherungsnehmers) oder
                                                                         oder
                   -   ein Sozialversicherungsträger
                                                                     -   Arbeiten oder sonstige Leistungen er-
                       oder Sozialleistungsträger
                                                                         bracht haben.
                       Leistungen zu erbringen hat,
                       auch nicht, soweit es sich um                 A4-2.3 findet keine Anwendung.

[Seite 55]
                                                                                         Seite 55 von 107

A4-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinan-                     Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
         der                                                        im Betrieb des Versicherungsneh-
         Ausgeschlossen sind Ansprüche                              mers gemäß dem Sozialgesetzbuch
                                                                    VII handelt.
         (a) des Versicherungsnehmers selbst o-
             der der in A4-7.4 benannten Personen                (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o-
             gegen die mitversicherten Personen,                     der Betreuern, wenn der Versiche-
                                                                     rungsnehmer eine geschäftsunfähige,
         (b) zwischen mehreren Versicherungs-                        beschränkt geschäftsfähige oder be-
             nehmern desselben Versicherungs-                        treute Person ist;
             vertrags.
                                                                 (c) von seinen gesetzlichen Vertretern,
         Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch                      wenn der Versicherungsnehmer eine
         auf Ansprüche von Angehörigen der vor-                      juristische Person des privaten oder
         genannten Personen, die mit diesen in                       öffentlichen Rechts oder ein nicht
         häuslicher Gemeinschaft leben.                              rechtsfähiger Verein ist;
         Versichert sind jedoch übergangsfähige                  (d) von seinen unbeschränkt persönlich
         Regressansprüche von Sozialversiche-                        haftenden Gesellschaftern, wenn der
         rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten                  Versicherungsnehmer eine Offene
         Krankenversicherungsträgern,       öffentli-                Handelsgesellschaft, Kommanditge-
         chen und privaten Arbeitgebern wegen                        sellschaft oder Gesellschaft bürgerli-
         Personenschäden. Dies gilt nicht für An-                    chen Rechts ist;
         sprüche aus Personenschäden, bei de-
         nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-               (e) von seinen Partnern, wenn der Versi-
         krankheiten      im       Betrieb      des                  cherungsnehmer eine eingetragene
         Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi-                        Partnerschaftsgesellschaft ist;
         algesetzbuch VII handelt.                               (f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und
                                                                     Insolvenzverwaltern.
A4-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versi-
         cherungsnehmers und von wirtschaftlich                  Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten
         verbundenen Personen                                    auch für Ansprüche von Angehörigen der
                                                                 dort genannten Personen, die mit diesen
         Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen                     in häuslicher Gemeinschaft leben.
         den Versicherungsnehmer
         (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri-         A4-7.5   Leasing, Pacht, verbotene Eigenmacht,
             gen, die mit ihm in häuslicher Gemein-              besonderer Verwahrungsvertrag
             schaft leben oder die zu den im Versi-              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
             cherungsvertrag        mitversicherten              Schäden an fremden Sachen und allen
             Personen gehören;                                   sich daraus ergebenden Vermögens-
            Als Angehörige gelten                                schäden, wenn der Versicherungsneh-
                                                                 mer oder ein Bevollmächtigter oder Be-
            -   Ehegatten, Lebenspartner im                      auftragter des Versicherungsnehmers
                Sinne des Lebenspartnerschafts-                  diese Sachen geleast, gepachtet, durch
                gesetzes oder vergleichbare Part-                verbotene Eigenmacht erlangt hat oder
                nerschaften nach dem Recht an-                   sie Gegenstand eines besonderen Ver-
                derer Staaten,                                   wahrungsvertrags sind.
            -   Partner einer nicht ehelichen Le-       A4-7.6   Schäden an hergestellten oder geliefer-
                bensgemeinschaft und deren El-                   ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis-
                tern und Kinder,                                 tungen
            -   Eltern und Kinder,                               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            -   Adoptiveltern und -kinder,                       Schäden an vom Versicherungsnehmer
            -   Schwiegereltern und -kinder,                     hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
                                                                 beiten oder sonstigen Leistungen infolge
            -   Stiefeltern und -kinder,                         einer in der Herstellung, Lieferung oder
            -   Großeltern und Enkel,                            Leistung liegenden Ursache und alle sich
                                                                 daraus ergebenden Vermögensschäden.
            -   Geschwister sowie
                                                                 Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur-
            -   Pflegeeltern und -kinder (Perso-                 sache in einem mangelhaften Einzelteil
                nen, die durch ein familienähnli-                der Sache oder in einer mangelhaften
                ches, auf längere Dauer angeleg-                 Teilleistung liegt und zur Beschädigung o-
                tes Verhältnis wie Eltern und                    der Vernichtung der Sache oder Leistung
                Kinder miteinander verbunden                     führt.
                sind).
                                                                 Dieser Ausschluss findet auch dann An-
            Versichert sind jedoch übergangsfä-                  wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
            hige Regressansprüche von Sozial-                    Rechnung des Versicherungsnehmers
            versicherungsträgern, Sozialhilfeträ-                die Herstellung oder Lieferung der Sa-
            gern, privaten Krankenversicherungs-                 chen oder die Arbeiten oder sonstigen
            trägern, öffentlichen und privaten Ar-               Leistungen übernommen haben.
            beitgebern wegen Personenschäden.
            Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per-      A4-7.7   Asbest
            sonenschäden, bei denen es sich um                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

[Seite 56]
                                                                                        Seite 56 von 107

          Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige                Ausgeschlossen sind Ansprüche
          Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-                 (a) wegen Schäden, die der Versiche-
          führen sind.                                              rungsnehmer, eine mitversicherte
A4-7.8    Gentechnik                                                Person oder eine von ihnen bestellte
                                                                    oder beauftragte Person durch den
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                       Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr-
          Schäden, die zurückzuführen sind auf                      zeugs verursachen oder für die sie als
          (a) gentechnische Arbeiten,                               Halter oder Besitzer eines Luft- oder
          (b) gentechnisch veränderte Organismen                    Raumfahrzeugs in Anspruch genom-
              (GVO),                                                men werden.

          (c) Erzeugnisse, die                                  (b) wegen Schäden an Luft- oder Raum-
                                                                    fahrzeugen, der mit diesen beförder-
             -   Bestandteile aus GVO enthalten,                    ten Sachen, der Insassen und allen
             -   aus GVO oder mit Hilfe von GVO                     sich daraus ergebenden Vermögens-
                 hergestellt wurden.                                schäden sowie wegen sonstiger
                                                                    Schäden durch Luft- oder Raumfahr-
A4-7.9    - nicht belegt -                                          zeuge aus
A4-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und                    -   der Planung oder Konstruktion,
          sonstige Diskriminierung                                     Herstellung oder Lieferung von
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                          Luft- oder Raumfahrzeugen oder
          Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be-                        Teilen von Luft- oder Raumfahr-
          lästigung, Ungleichbehandlung oder                           zeugen, soweit die Teile ersicht-
          sonstigen Diskriminierungen.                                 lich für den Bau von Luft- oder
                                                                       Raumfahrzeugen oder den Einbau
A4-7.11   Übertragung von Krankheiten                                  in Luft- oder Raumfahrzeugen be-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                          stimmt waren,
          (a) Personenschäden, die aus der Über-                   -   Tätigkeiten (z. B. Montage, War-
              tragung einer Krankheit des Versiche-                    tung, Inspektion, Überholung, Re-
              rungsnehmers resultieren,                                paratur, Beförderung) an Luft- o-
                                                                       der Raumfahrzeugen oder deren
          (b) Sachschäden, die durch Krankheit der                     Teilen.
              dem Versicherungsnehmer gehören-
              den, von ihm gehaltenen oder veräu-               (c) gegen den Versicherungsnehmer als
              ßerten Tiere entstanden sind.                         Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing-
                                                                    nehmer und Nutznießer von Luftlan-
          In beiden Fällen besteht Versicherungs-                   deplätzen.
          schutz, wenn der Versicherungsnehmer
          beweist, dass er weder vorsätzlich noch               Eine Tätigkeit der vorstehend genannten
          grob fahrlässig gehandelt hat.                        Personen an einem Luft- oder Raumfahr-
                                                                zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
A4-7.12   Senkungen, Erdrutschungen,         Über-              Bestimmung, wenn keine dieser Perso-
          schwemmungen                                          nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                   ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
          Sachschäden und alle sich daraus erge-                in Betrieb gesetzt wird.
          benden Vermögensschäden, welche ent-        A4-7.16   Wasserfahrzeuge
          stehen durch
                                                                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          (a) Senkungen von Grundstücken oder                   Schäden, die der Versicherungsnehmer,
              Erdrutschungen,                                   eine mitversicherte Person oder eine von
          (b) Überschwemmungen stehender oder                   ihnen bestellte oder beauftragte Person
              fließender Gewässer.                              durch den Gebrauch eines Wasserfahr-
                                                                zeugs verursachen oder für die sie als
A4-7.13   Strahlen                                              Halter oder Besitzer eines Wasserfahr-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                   zeugs in Anspruch genommen werden.
          Schäden, die in unmittelbarem oder mit-               Eine Tätigkeit der vorstehend genannten
          telbarem Zusammenhang mit energierei-                 Personen an einem Wasserfahrzeug ist
          chen ionisierenden Strahlen stehen (z.B.              kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
          Strahlen von radioaktiven Stoffen oder                mung, wenn keine dieser Personen Hal-
          Röntgenstrahlen).                                     ter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist
A4-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                und wenn das Wasserfahrzeug hierbei
                                                                nicht in Betrieb gesetzt wird.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
          den Eigentümer, Besitzer, Halter oder       A4-7.17   Schäden im Zusammenhang mit der
          Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-               Übertragung elektronischer Daten
          fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          durch den Gebrauch des Fahrzeuges ver-                Schäden aus dem Austausch, der Über-
          ursacht werden.                                       mittlung und der Bereitstellung elektroni-
          A4-2.3 findet keine Anwendung.                        scher Daten, soweit es sich handelt um
                                                                Schäden aus
A4-7.15   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlande-
          plätze

[Seite 57]
                                                                                         Seite 57 von 107

         (a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch-        A4-9.2   Die Regelung der Vorsorgeversicherung
             barmachung oder Veränderung von                    gilt nicht für
             Daten,                                             (a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
         (b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei-                  Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-
             chern von Daten,                                       oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
         (c) Störung des Zugangs zum elektroni-                     Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-
             schen Datenaustausch,                                  schein- oder Versicherungspflicht un-
                                                                    terliegen;
         (d) Übermittlung vertraulicher Daten oder
             Informationen.                                     (b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
                                                                    Betrieb oder Führen von Bahnen;
A4-8     Veränderungen des versicherten Risi-                   (c) Risiken, die der Versicherungs- oder
         kos (Erhöhungen und Erweiterungen)                         Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
         Versichert ist auch die gesetzliche Haft-              (d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste-
         pflicht des Versicherungsnehmers                           hen werden und deshalb im Rahmen
A4-8.1   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des                      von kurzfristigen Versicherungsver-
         versicherten Risikos. Dies gilt nicht                      trägen zu versichern sind;
         -   für Risiken aus dem Halten oder Ge-                (e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher,
             brauch von versicherungspflichtigen                    dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
             Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
             sowie
         -   für sonstige Risiken, die der Versiche-
             rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
             unterliegen.
A4-8.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos
         durch Änderung bestehender oder Erlass
         neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl-
         len ist der Versicherer berechtigt, das
         Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
         einer Frist von einem Monat zu kündigen.
         Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
         nicht innerhalb eines Monats von dem
         Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
         der Versicherer von der Erhöhung Kennt-
         nis erlangt hat.
A4-9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsor-
         geversicherung)
A4-9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist
         die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
         rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab-
         schluss des Versicherungsvertrags neu
         entstehen, sofort versichert.
         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
         nach Aufforderung des Versicherers je-
         des neue Risiko innerhalb eines Monats
         anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch
         mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter-
         lässt der Versicherungsnehmer die recht-
         zeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
         rungsschutz für das neue Risiko
         rückwirkend ab dessen Entstehung.
         Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das
         neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
         Versicherungsnehmer zu beweisen, dass
         das neue Risiko erst nach Abschluss der
         Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin-
         zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
         noch nicht verstrichen war.
         Der Versicherer ist berechtigt, für das
         neue Risiko einen angemessenen Beitrag
         zu verlangen. Kommt eine Einigung über
         die Höhe des Beitrags innerhalb einer
         Frist von einem Monat nach Eingang der
         Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi-
         cherungsschutz für das neue Risiko rück-
         wirkend ab dessen Entstehung.

[Seite 58]
                                                                                                                       Seite 58 von 107

Abschnitt A5 Haus- und Grundbesitzer-                                   A5-7.11      Übertragung von Krankheiten ..............64
             haftpflichtrisiko für privat                               A5-7.12      Senkungen, Erdrutschungen,
             genutzte     Gebäude    und                                             Überschwemmungen ...........................64
             Grundstücke                                                A5-7.13      Strahlen ...............................................64
Inhalt                                                                  A5-7.14      Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
                                                                                     Anhänger .............................................64
A5-1      Versicherte Eigenschaften,
          Tätigkeiten (versichertes Risiko) ..... 58                    A5-7.15      Luft- und Raumfahrzeuge,
                                                                                     Luftlandeplätze ....................................64
A5-2      Regelungen zu mitversicherten
          Personen und zum Verhältnis                                   A5-7.16      Wasserfahrzeuge ................................65
          zwischen den Versicherten                                     A5-7.17      Schäden im Zusammenhang mit der
          (Versicherungsnehmer und                                                   Übertragung elektronischer Daten .......65
          mitversicherten Personen) ............... 58                  A5-7.18      Schäden an fremden Sachen durch
A5-3      Versicherungsschutz,                                                       gewerbliche Tätigkeiten .......................65
          Versicherungsfall .............................. 59           A5-8         Veränderungen des versicherten
A5-4      Leistungen der Versicherung und                                            Risikos (Erhöhungen und
          Vollmacht des Versicherers ............. 59                                Erweiterungen) ..................................65
A5-5      Begrenzung der Leistungen                                     A5-9         Neu hinzukommende Risiken
          (Versicherungssumme,                                                       (Vorsorgeversicherung) ....................66
          Jahreshöchstersatzleistung,
          Serienschaden, Selbstbeteiligung) .. 60
A5-6      Besondere Regelungen für einzelne                             A5-1         Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
          Risiken des Haus- und                                                      (versichertes Risiko)
          Grundbesitzers                                                A5-1.1       Versichert ist im Umfang der nachfolgen-
          (Versicherungsschutz,                                                      den Bestimmungen die gesetzliche Haft-
          Risikobegrenzungen und                                                     pflicht des Versicherungsnehmers als
          besondere Ausschlüsse) .................. 61                               Haus- und/oder Grundstücksbesitzer für
A5-6.1    Verkehrssicherungspflichten ............... 61                             das im Versicherungsschein und seinen
A5-6.2    Bauarbeiten ......................................... 61                   Nachträgen beschriebene Gebäude oder
                                                                                     Grundstück.
A5-6.3    Nachhaftung als früherer
          Gebäudebesitzer ................................. 61                       Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist
                                                                                     z. B. der Eigentümer, Mieter, Pächter,
A5-6.4    Allgemeines Umweltrisiko.................... 61
                                                                                     Leasingnehmer oder Nutznießer.
A5-6.5    Abwässer............................................. 61
                                                                                     Versichert ist auch das Miteigentum an
A5-6.6    Nicht versicherungspflichtige                                              den dazu gehörenden Gemeinschaftsan-
          Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-                                             lagen (z. B. Zuwege zur öffentlichen
          Anhänger ............................................. 61                  Straße, Zuwege zu einem gemeinschaft-
A5-6.7    Schäden im Ausland ........................... 62                          lichen Wäschetrockenplatz, Garagenhöfe
A5-6.8    Vermögensschäden ............................ 62                           und Stellplätze für Müllgefäße).
A5-6.9    Erneuerbare Energien ......................... 62                          Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
                                                                                     sen ist bei Schäden an Gemeinschaftsan-
A5-6.10   Geothermie.......................................... 62
                                                                                     lagen der Miteigentumsanteil des Versi-
A5-6.11   Ladestationen für E-Mobilität ............... 63                           cherungsnehmers.
A5-7      Allgemeine Ausschlüsse .................. 63
                                                                        A5-1.2       Bei Gemeinschaften von Wohnungsei-
A5-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden .... 63                                 gentümern im Sinne des Wohnungsei-
A5-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder                                         gentumsgesetzes gilt:
          Schädlichkeit von Erzeugnissen,                                            Versicherungsnehmer ist die Gemein-
          Arbeiten und sonstigen Leistungen ..... 63                                 schaft der Wohnungseigentümer.
A5-7.3    Ansprüche der Versicherten                                                 Versichert ist im Umfang der nachfolgen-
          untereinander ...................................... 63                    den Bestimmungen die gesetzliche Haft-
A5-7.4    Schadenfälle von Angehörigen des                                           pflicht des Versicherungsnehmers aus
          Versicherungsnehmers und von                                               dem gemeinschaftlichen Eigentum.
          wirtschaftlich verbundenen Personen .. 63
                                                                        A5-2         Regelungen zu mitversicherten Perso-
A5-7.5    Miete, Leasing, Pacht, Leihe,                                              nen und zum Verhältnis zwischen den
          verbotene Eigenmacht, besonderer                                           Versicherten (Versicherungsnehmer
          Verwahrungsvertrag ............................ 64                         und mitversicherten Personen)
A5-7.6    Schäden an hergestellten oder
          gelieferten Sachen, Arbeiten und                              A5-2.1       Mitversicherte Personen
          sonstigen Leistungen .......................... 64            A5-2.1.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A5-7.7    Asbest ................................................. 64   A5-2.1.1.1   der durch Arbeitsvertrag mit der Verwal-
A5-7.8    Gentechnik .......................................... 64                   tung, Reinigung, Beleuchtung und sonsti-
A5-7.9    – nicht belegt - ..................................... 64                  gen Betreuung der Grundstücke beauf-
                                                                                     tragten Personen für Ansprüche, die
A5-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung                                          gegen sie aus Anlass der Ausführung die-
          und sonstige Diskriminierung .............. 64                             ser Verrichtung erhoben werden.

[Seite 59]
                                                                                             Seite 59 von 107

             Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per-                Personen-, Sach- oder sich daraus erge-
             sonenschäden, bei denen es sich um Ar-                benden Vermögensschaden zur Folge
             beitsunfälle und Berufskrankheiten im Be-             hatte, aufgrund
             trieb des Versicherungsnehmers gemäß                              gesetzlicher
             dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
                                                                       Haftpflichtbestimmungen
             Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle
             gemäß den beamtenrechtlichen Vor-                         privatrechtlichen Inhalts
             schriften, die in Ausübung oder infolge               von einem Dritten auf Schadensersatz in
             des Dienstes Angehörigen derselben                    Anspruch genommen wird.
             Dienststelle zugefügt werden.
                                                                   Schadenereignis ist das Ereignis, als des-
A5-2.1.1.2   des Insolvenzverwalters und Zwangsver-                sen Folge die Schädigung des Dritten un-
             walters in dieser Eigenschaft.                        mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
A5-2.1.2     Bei Gemeinschaften von Wohnungsei-                    punkt der Schadenverursachung, die zum
             gentümern im Sinne des Wohnungsei-                    Schadenereignis geführt hat, kommt es
             gentumsgesetzes gilt außerdem:                        nicht an.
             Versichert ist die persönliche gesetzliche   A5-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für An-
             Haftpflicht des Verwalters und der Woh-               sprüche, auch wenn es sich um gesetzli-
             nungseigentümer bei Betätigung im Inte-               che Ansprüche handelt,
             resse und für Zwecke der Gemeinschaft.                (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher-
             Versichert sind hierbei - abweichend von                  füllung, aus Selbstvornahme, Rück-
             A5-7.3 -                                                  tritt, Minderung, auf Schadensersatz
             (a) Ansprüche eines einzelnen Woh-                        statt der Leistung;
                 nungseigentümers gegen den Ver-                   (b) wegen Schäden, die verursacht wer-
                 walter;                                               den, um die Nacherfüllung durchfüh-
             (b) Ansprüche eines einzelnen Woh-                        ren zu können;
                 nungseigentümers gegen die Ge-                    (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des
                 meinschaft der Wohnungseigentü-                       Vertragsgegenstandes oder wegen
                 mer;                                                  des Ausbleibens des mit der Vertrags-
             (c) gegenseitige Ansprüche von Woh-                       leistung geschuldeten Erfolges;
                 nungseigentümern bei Betätigung im                (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun-
                 Interesse und für Zwecke der Ge-                      gen im Vertrauen auf ordnungsge-
                 meinschaft.                                           mäße Vertragserfüllung;
             Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                  (e) auf Ersatz von Vermögensschäden
             sen bleiben Schäden am Gemein-                            wegen Verzögerung der Leistung;
             schafts-, Sonder- und Teileigentum und                (f) wegen anderer an die Stelle der Erfül-
             alle sich daraus ergebenden Vermögens-                    lung tretender Ersatzleistungen.
             schäden.
                                                          A5-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für An-
A5-2.2       Alle für den Versicherungsnehmer gelten-              sprüche, soweit sie auf Grund Vertrags o-
             den Vertragsbestimmungen sind auf die                 der Zusagen über den Umfang der ge-
             mitversicherten Personen entsprechend                 setzlichen         Haftpflicht       des
             anzuwenden. Dies gilt nicht für die Best-             Versicherungsnehmers hinausgehen.
             immungen über die Vorsorgeversiche-
             rung (A5-9), wenn das neue Risiko nur für    A5-4     Leistungen der Versicherung und Voll-
             eine mitversicherte Person entsteht.                  macht des Versicherers
A5-2.3       Unabhängig davon, ob die Voraussetzun-       A5-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst
             gen für Risikobegrenzungen oder Aus-                  -    die Prüfung der Haftpflichtfrage,
             schlüsse in der Person des Versiche-
             rungsnehmers oder einer mitversicherten               -    die Abwehr unberechtigter Schadens-
             Person vorliegen, entfällt der Versiche-                   ersatzansprüche und
             rungsschutz sowohl für den Versiche-                  -    die Freistellung des Versicherungs-
             rungsnehmer als auch für die mitversi-                     nehmers von berechtigten Schadens-
             cherten Personen.                                          ersatzverpflichtungen.
A5-2.4       Die Rechte aus diesem Versicherungs-                  Berechtigt sind Schadensersatzverpflich-
             vertrag darf nur der Versicherungsneh-                tungen dann, wenn der Versicherungs-
             mer ausüben. Für die Erfüllung der Oblie-             nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti-
             genheiten      sind     sowohl        der             gen Urteils, Anerkenntnisses oder
             Versicherungsnehmer als auch die mit-                 Vergleiches zur Entschädigung verpflich-
             versicherten Personen verantwortlich.                 tet ist und der Versicherer hierdurch ge-
                                                                   bunden ist. Anerkenntnisse und Verglei-
A5-3         Versicherungsschutz, Versicherungs-                   che, die vom Versicherungsnehmer ohne
             fall                                                  Zustimmung des Versicherers abgege-
A5-3.1       Versicherungsschutz besteht für den Fall,             ben oder geschlossen worden sind, bin-
             dass der Versicherungsnehmer wegen ei-                den den Versicherer nur, soweit der An-
             nes während der Wirksamkeit der Versi-                spruch auch ohne Anerkenntnis oder
             cherung eingetretenen Schadenereignis-                Vergleich bestanden hätte.
             ses (Versicherungsfall), das einen

[Seite 60]
                                                                                         Seite 60 von 107

         Ist die Schadensersatzverpflichtung des                -   auf der Lieferung von Waren mit glei-
         Versicherungsnehmers mit bindender                         chen Mängeln
         Wirkung für den Versicherer festgestellt,              beruhen.
         hat der Versicherer den Versicherungs-
         nehmer binnen zwei Wochen vom An-             A5-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi-
         spruch des Dritten freizustellen.                      cherungsnehmer bei jedem Versiche-
                                                                rungsfall an der Entschädigungsleistung
A5-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle               des Versicherers mit einem festgelegten
         ihm zur Abwicklung des Schadens oder                   Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn
         Abwehr der Schadensersatzansprüche                     die begründeten Haftpflichtansprüche
         zweckmäßig erscheinenden Erklärungen                   aus einem Versicherungsfall die Versi-
         im Namen des Versicherungsnehmers                      cherungssumme übersteigen, wird die
         abzugeben.                                             Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün-
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu                 deten Haftpflichtansprüche abgezogen.
         einem Rechtsstreit über Schadensersatz-                A5-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
         ansprüche gegen den Versicherungsneh-                  Soweit nicht etwas anderes vereinbart
         mer, ist der Versicherer bevollmächtigt,               wurde, bleibt der Versicherer auch bei
         den Prozess zu führen. Der Versicherer                 Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili-
         führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos-             gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-
         ten im Namen des Versicherungsneh-                     rechtigter Schadensersatzansprüche ver-
         mers.                                                  pflichtet.
A5-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen ei-        A5-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für
         nes Schadenereignisses, das einen unter                Kosten werden nicht auf die Versiche-
         den Versicherungsschutz fallenden Haft-                rungssummen angerechnet.
         pflichtanspruch zur Folge haben kann, die
         Bestellung eines Verteidigers für den Ver-    A5-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflicht-
         sicherungsnehmer von dem Versicherer                   ansprüche aus einem Versicherungsfall
         gewünscht oder genehmigt, so trägt der                 die Versicherungssumme, trägt der Versi-
         Versicherer die gebührenordnungsmäßi-                  cherer die Prozesskosten im Verhältnis
         gen oder die mit ihm besonders verein-                 der Versicherungssumme zur Gesamt-
         barten höheren Kosten des Verteidigers.                höhe dieser Ansprüche.
A5-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder          A5-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den
         eine mitversicherte Person das Recht, die              Geschädigten Rentenzahlungen zu leis-
         Aufhebung oder Minderung einer zu zah-                 ten und übersteigt der Kapitalwert der
         lenden Rente zu fordern, so ist der Versi-             Rente die Versicherungssumme oder den
         cherer bevollmächtigt, dieses Recht aus-               nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun-
         zuüben.                                                gen aus dem Versicherungsfall noch ver-
                                                                bleibenden Restbetrag der Versiche-
A5-5     Begrenzung der Leistungen (Versiche-                   rungssumme, so wird die zu leistende
         rungssumme, Jahreshöchstersatzleis-                    Rente nur im Verhältnis der Versiche-
         tung, Serienschaden, Selbstbeteili-                    rungssumme beziehungsweise ihres
         gung)                                                  Restbetrages zum Kapitalwert der Rente
A5-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versi-                  vom Versicherer erstattet.
         cherers ist bei jedem Versicherungsfall                Für die Berechnung des Rentenwertes
         auf die vereinbarten Versicherungssum-                 gilt die entsprechende Vorschrift der Ver-
         men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn                ordnung über den Versicherungsschutz in
         sich der Versicherungsschutz auf meh-                  der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
         rere entschädigungspflichtige Personen                 in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit-
         erstreckt.                                             punkt des Versicherungsfalls.
A5-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart                  Bei der Berechnung des Betrages, mit
         wurde, gilt:                                           dem sich der Versicherungsnehmer an
         Die Entschädigungsleistungen des Versi-                laufenden Rentenzahlungen beteiligen
         cherers sind für alle Versicherungsfälle               muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
         eines Versicherungsjahres auf das Dop-                 Versicherungssumme oder die nach Ab-
         pelte der vereinbarten Versicherungs-                  zug sonstiger Leistungen verbleibende
         summe begrenzt.                                        Restversicherungssumme        übersteigt,
                                                                werden die sonstigen Leistungen mit ih-
A5-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der                    rem vollen Betrag von der Versicherungs-
         Versicherung eintretende Versicherungs-                summe abgesetzt.
         fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se-
         rienschadenklausel), der im Zeitpunkt des     A5-5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte
         ersten dieser Versicherungsfälle einge-                Erledigung eines Haftpflichtanspruchs
         treten ist, wenn diese                                 durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
                                                                Vergleich am Verhalten des Versiche-
         -   auf derselben Ursache,                             rungsnehmers scheitert, hat der Versi-
         -   auf gleichen Ursachen mit innerem,                 cherer für den von der Weigerung an ent-
             insbesondere sachlichem und zeitli-                stehenden         Mehraufwand        an
             chem, Zusammenhang oder                            Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos-
                                                                ten nicht aufzukommen.

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A5-6       Besondere Regelungen für einzelne                        Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei-
           Risiken des Haus- und Grundbesitzers                     nungen verursacht werden, die sich in Bo-
           (Versicherungsschutz, Risikobegren-                      den, Luft oder Wasser ausgebreitet ha-
           zungen und besondere Ausschlüsse)                        ben.
           A5-6 regelt den Versicherungsschutz für                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
           einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun-                 sen sind Ansprüche aus Gewässerschä-
           gen und die für diese Risiken geltenden                  den.
           besonderen Ausschlüsse.                                  Zu Gewässerschäden und Schäden nach
           Soweit A5-6 keine abweichenden Rege-                     dem    Umweltschadensgesetz      siehe
           lungen enthält, finden auch auf die in A5-               A(GB)-4 (besondere Umweltrisiken).
           6 geregelten Risiken alle anderen Ver-
           tragsbestimmungen Anwendung (z. B.            A5-6.5     Abwässer
           A5-4 - Leistungen der Versicherung oder                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
           A5-7 - Allgemeine Ausschlüsse).                          des Versicherungsnehmers wegen Schä-
                                                                    den durch Abwässer. Bei Sachschäden
A5-6.1     Verkehrssicherungspflichten                              gilt dies ausschließlich für Schäden durch
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht               -   Abwässer aus dem Rückstau des
           des Versicherungsnehmers aus der Ver-                        Straßenkanals oder
           letzung von Pflichten, die ihm in der Ei-
           genschaft als Haus- und Grundbesitzer                    -   häusliche Abwässer.
           obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,      A5-6.6     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr-
           Beleuchtung, Reinigung, Streuen und                      zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
           Schneeräumen auf Gehwegen).
                                                         A5-6.6.1   Versichert ist - abweichend von A5-7.14 -
A5-6.1.1   Dies gilt auch für die vom Versicherungs-                die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
           nehmer ausschließlich als Mieter, Päch-                  rungsnehmers wegen Schäden, die ver-
           ter oder Entleiher durch Vertrag übernom-                ursacht werden durch den Gebrauch aus-
           mene          gesetzliche       Haftpflicht              schließlich     von    folgenden    nicht
           privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen                 versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
           Vertragspartners (Vermieter, Verleiher,                  und Kraftfahrzeug-Anhängern:
           Verpächter) in dieser Eigenschaft.
                                                                    (a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und
A5-6.1.2   Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haft-                     Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge
           pflicht als Inhaber und Betreiber von An-                    ohne Rücksicht auf eine bauartbe-
           lagen für die Energieerzeugung aus er-                       dingte Höchstgeschwindigkeit;
           neuerbaren Energien.
                                                                    (b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6
           Hinweis:                                                     km/h bauartbedingter Höchstge-
           Das Betreiberrisiko kann als Zusatzrisiko                    schwindigkeit;
           versichert werden (siehe A5-6.9).                        (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h
A5-6.2     Bauarbeiten                                                  bauartbedingter Höchstgeschwindig-
                                                                        keit;
A5-6.2.1   Versichert ist nach den Regelungen und
           im Umfang von Abschnitt A6 die gesetzli-                 (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit
           che Haftpflicht des Versicherungsneh-                        nicht mehr als 20 km/h bauartbeding-
           mers als Bauherr oder Unternehmer von                        ter Höchstgeschwindigkeit;
           Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Re-                    (e) nicht versicherungspflichtige und
           paraturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis                      nicht versicherte Kfz-Anhänger, so-
           zu einer Bausumme von 50.000 EUR je                          weit nicht Versicherungsschutz über
           Bauvorhaben.                                                 eine Kfz-Versicherung des ziehenden
           Bei Überschreitung dieser Bausumme ist                       Fahrzeugs besteht.
           eine gesonderte Beitragsvereinbarung er-      A5-6.6.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
           forderlich.
                                                                    Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem
A5-6.3     Nachhaftung als früherer Gebäudebesit-                   berechtigten Fahrer gebraucht werden.
           zer                                                      Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht               mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-
           des Versicherungsnehmers als früherer                    rechtigten gebrauchen darf. Der Versi-
           Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn                    cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
           die Versicherung bis zum Besitzwechsel                   sorgen, dass das Fahrzeug nicht von ei-
           bestand.                                                 nem unberechtigten Fahrer gebraucht
                                                                    wird.
A5-6.4     Allgemeines Umweltrisiko                                 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr-
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht               zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
           privatrechtlichen Inhalts des Versiche-                  nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
           rungsnehmers wegen Schäden durch                         benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
           Umwelteinwirkung.                                        verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
           Schäden durch Umwelteinwirkung liegen                    Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt
           vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun-                wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis
           gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,                   hat.

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           Wenn der Versicherungsnehmer eine die-                       wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-
           ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3                     schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o-
           (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet-                  der anderer vergleichbarer Leitungs-
           zung).                                                       oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu-
                                                                        sammenhang stehen;
A5-6.7     Schäden im Ausland
                                                                     (k) aus bewusstem Abweichen von ge-
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                    setzlichen oder behördlichen Vor-
           des Versicherungsnehmers wegen im                             schriften, von Anweisungen oder Be-
           Ausland eintretender Versicherungsfälle                       dingungen des Auftraggebers oder
           ausschließlich, wenn diese auf das Ge-                        aus sonstiger bewusster Pflichtverlet-
           bäude oder Grundstück im Inland                               zung;
           (Deutschland) zurückzuführen sind. Ver-
           sichert sind hierbei auch Ansprüche ge-                   (l) aus dem Abhandenkommen von Sa-
           gen den Versicherungsnehmer aus § 110                         chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie-
           Sozialgesetzbuch VII.                                         ren und Wertsachen;
           Die Leistungen des Versicherers erfolgen                  (m) aus Schäden durch ständige Emissio-
           in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-                        nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er-
           halb der Staaten, die der Europäischen                        schütterungen).
           Währungsunion angehören, liegt, gelten        A5-6.8.3    Versichert ist - abweichend von A5-6.8.2
           die Verpflichtungen des Versicherers mit                  und A5-7.9 - die gesetzliche Haftpflicht
           dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-               des Versicherungsnehmers wegen Ver-
           Betrag bei einem in der Europäischen                      mögensschäden aus der Verletzung von
           Währungsunion gelegenen Geldinstitut                      Datenschutzgesetzen durch Verwendung
           angewiesen ist.                                           personenbezogener Daten.
A5-6.8     Vermögensschäden                                          Versichert sind - abweichend von A5-7.3
A5-6.8.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                - gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen
           des Versicherungsnehmers wegen Ver-                       Vermögensschäden von Versicherten
           mögensschäden, die weder durch Perso-                     (Versicherungsnehmer oder mitversi-
           nen- noch durch Sachschäden entstan-                      cherte Personen) untereinander.
           den sind.                                     A5-6.9      Erneuerbare Energien
A5-6.8.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
           sen sind Ansprüche wegen Vermögens-                       des Versicherungsnehmers als Inhaber
           schäden                                                   und Betreiber von Anlagen für die Ener-
           (a) durch vom Versicherungsnehmer (o-                     gieerzeugung die sich auf dem versicher-
               der in seinem Auftrag oder für seine                  ten Grundstück befinden.
               Rechnung von Dritten) hergestellte o-                 Sofern diese Anlagen für betriebliche o-
               der gelieferte Sachen, erbrachte Ar-                  der berufliche Zwecke (z.B. durch Ein-
               beiten oder sonstige Leistungen;                      speisen ins öffentliche Stromnetz) ge-
           (b) aus planender, beratender, bau- oder                  nutzt werden, besteht Versicherungs-
               montageleitender, prüfender oder gut-                 schutz ausschließ-lich für:
               achterlicher Tätigkeit;                               (a) Solarthermieanlagen;
           (c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder                    (b) Photovoltaikanlagen;
               Weisungen an wirtschaftlich verbun-
               dene Unternehmen;                                     (c) Windkraftanlagen mit einer Masthöhe
                                                                         bis zu 30 m;
           (d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                                                                     (d) Wasserkraftanlagen
           (e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung
               sowie Reiseveranstaltung;                             (e) Bioenergie-Anlagen

           (f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-,                 (f) Wärmepumpen-Anlagen         (Luft-Luft,
               Grundstücks-, Leasing- oder ähnli-                        Luft-Wasser)
               chen wirtschaftlichen Geschäften, aus                 (g) Blockheizkraftwerke in den Kellern
               Zahlungsvorgängen aller Art, aus                          von Wohnhäusern.
               Kassenführung sowie aus Untreue o-                    Für das Geothermie-Risiko gilt A5-6.10.
               der Unterschlagung;
                                                         A5-6.10     Geothermie
           (g) aus Rationalisierung und Automatisie-
               rung;                                                 Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage,
                                                                     in der Erdwärme dem Untergrund ent-
           (h) aus der Verletzung von gewerblichen
                                                                     nommen wird. Alle oberirdischen Anla-
               Schutzrechten und Urheberrechten
                                                                     genteile gehören nicht zu der Geother-
               sowie des Kartell- oder Wettbewerbs-
                                                                     mie-Anlage im Sinne dieser Be-
               rechts;
                                                                     dingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten
           (i) aus der Nichteinhaltung von Fristen,                  gleichermaßen für Flächengeothermie
               Terminen, Vor- und Kostenanschlä-                     und Geothermie mittels Bohrung.
               gen;
                                                         A5-6.10.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
           (j) aus Pflichtverletzungen, die mit der                  des Versicherungsnehmers als Inhaber
               Tätigkeit als ehemalige oder gegen-                   und Betreiber von
                                                                     (a) Flächengeothermie-Anlagen        (z.B.

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                                                                                           Seite 63 von 107

                Erdkollektoren, Erdwärmekörbe),                      Personen desselben Versicherungs-
            (b) Geothermieanlagen zur ausschließli-                  vertrags.
                chen Eigennutzung der Erdwärme mit                Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch
                Bohrtiefe bis 100 m.                              auf Ansprüche von Angehörigen der vor-
            Dies gilt nur für Anlagen, die zur aus-               genannten Personen, die mit diesen in
            schließlichen Eigennutzung der Erd-                   häuslicher Gemeinschaft leben.
            wärme dienen.                                         Versichert sind jedoch übergangsfähige
A5-6.10.2   Der Ausschluss A5-7.12 findet keine An-               Regressansprüche von Sozialversiche-
            wendung.                                              rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten
                                                                  Krankenversicherungsträgern,       öffentli-
A5-6.11     Ladestationen für E-Mobilität                         chen und privaten Arbeitgebern wegen
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht            Personenschäden. Dies gilt nicht für An-
            des Versicherungsnehmers aus Besitz,                  sprüche aus Personenschäden, bei de-
            Betrieb, Unterhaltung und Bereitstellung              nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-
            von Ladestationen für E-Mobilität (Wall-              krankheiten      im       Betrieb      des
            box o.ä.), sofern diese sich auf einem A5-            Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi-
            1.1 mitversicherten Grundstück befinden.              algesetzbuch VII handelt.
            Mitversichert ist die gelegentliche unent-   A5-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versi-
            geltliche Nutzung der Ladestationen                   cherungsnehmers und von wirtschaftlich
            durch Dritte für von diesen ausschließlich            verbundenen Personen
            zu privaten Zwecken genutzten Fahrzeu-
            gen, sofern dies nicht der Hauptzweck der             Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
            Ladestation ist.                                      den Versicherungsnehmer

            Versichert sind dabei sowohl Schäden,                 (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri-
            die von der Station selbst ausgehen, als                  gen, die mit ihm in häuslicher Gemein-
            auch solche, die auf der Abgabe von                       schaft leben oder die zu den im Versi-
            Strom durch die Station beruhen.                          cherungsvertrag        mitversicherten
                                                                      Personen gehören;
            Das Aufladen von Fahrzeugen an der La-
            destation stellt keinen Gebrauch im Sinne                Als Angehörige gelten
            von A5-7.14 dar.                                         -   Ehegatten, Lebenspartner im
                                                                         Sinne des Lebenspartnerschafts-
A5-7        Allgemeine Ausschlüsse                                       gesetzes oder vergleichbare Part-
            Falls im Versicherungsschein oder seinen                     nerschaften nach dem Recht an-
            Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an-                      derer Staaten,
            deres bestimmt ist, sind vom Versiche-                   -   Partner einer nicht ehelichen Le-
            rungsschutz ausgeschlossen:                                  bensgemeinschaft und deren El-
A5-7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                           tern und Kinder,
            Ausgeschlossen sind Versicherungsan-                     -   Eltern und Kinder,
            sprüche aller Personen, die den Schaden                  -   Adoptiveltern und -kinder,
            vorsätzlich herbeigeführt haben.
                                                                     -   Schwiegereltern und -kinder,
            A5-2.3 findet keine Anwendung.
                                                                     -   Stiefeltern und -kinder,
A5-7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder                       -   Großeltern und Enkel,
            Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
            und sonstigen Leistungen                                 -   Geschwister sowie
            Ausgeschlossen sind Versicherungsan-                     -   Pflegeeltern und -kinder (Perso-
            sprüche aller Personen, die den Schaden                      nen, die durch ein familienähnli-
            dadurch verursacht haben, dass sie in                        ches, auf längere Dauer angeleg-
            Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder                     tes Verhältnis wie Eltern und
            Schädlichkeit                                                Kinder miteinander verbunden
                                                                         sind).
            -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht
                oder                                                 Versichert sind jedoch übergangsfä-
                                                                     hige Regressansprüche von Sozial-
            -   Arbeiten oder sonstige Leistungen er-                versicherungsträgern, Sozialhilfeträ-
                bracht haben.                                        gern, privaten Krankenversicherungs-
            A5-2.3 findet keine Anwendung.                           trägern, öffentlichen und privaten Ar-
                                                                     beitgebern wegen Personenschäden.
A5-7.3      Ansprüche der Versicherten untereinan-
                                                                     Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per-
            der
                                                                     sonenschäden, bei denen es sich um
            Ausgeschlossen sind Ansprüche                            Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
            (a) des Versicherungsnehmers selbst o-                   im Betrieb des Versicherungsneh-
                der der in A5-7.4 benannten Personen                 mers gemäß dem Sozialgesetzbuch
                gegen die mitversicherten Personen,                  VII handelt.
            (b) zwischen mehreren Versicherungs-                  (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o-
                nehmern desselben Versicherungs-                      der Betreuern, wenn der Versiche-
                vertrags,                                             rungsnehmer eine geschäftsunfähige,
            (c) zwischen mehreren mitversicherten

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                                                                                        Seite 64 von 107

            beschränkt geschäftsfähige oder be-                 Schäden, die zurückzuführen sind auf
            treute Person ist;                                  (a) gentechnische Arbeiten,
         (c) von seinen gesetzlichen Vertretern,                (b) gentechnisch veränderte Organismen
             wenn der Versicherungsnehmer eine                      (GVO),
             juristische Person des privaten oder
             öffentlichen Rechts oder ein nicht                 (c) Erzeugnisse, die
             rechtsfähiger Verein ist;                             -   Bestandteile aus GVO enthalten,
         (d) von seinen unbeschränkt persönlich                    -   aus GVO oder mit Hilfe von GVO
             haftenden Gesellschaftern, wenn der                       hergestellt wurden.
             Versicherungsnehmer eine Offene
             Handelsgesellschaft, Kommanditge-        A5-7.9    - nicht belegt -
             sellschaft oder Gesellschaft bürgerli-   A5-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und
             chen Rechts ist;                                   sonstige Diskriminierung
         (e) von seinen Partnern, wenn der Versi-               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
             cherungsnehmer eine eingetragene                   Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be-
             Partnerschaftsgesellschaft ist;                    lästigung, Ungleichbehandlung oder
         (f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und               sonstigen Diskriminierungen.
             Insolvenzverwaltern.
                                                      A5-7.11   Übertragung von Krankheiten
         Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten
                                                                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
         auch für Ansprüche von Angehörigen der
         dort genannten Personen, die mit diesen                (a) Personenschäden, die aus der Über-
         in häuslicher Gemeinschaft leben.                          tragung einer Krankheit des Versiche-
                                                                    rungsnehmers resultieren,
A5-7.5   Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene
         Eigenmacht, besonderer Verwahrungs-                    (b) Sachschäden, die durch Krankheit der
         vertrag                                                    dem Versicherungsnehmer gehören-
                                                                    den, von ihm gehaltenen oder veräu-
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                        ßerten Tiere entstanden sind.
         Schäden an fremden Sachen und allen
         sich daraus ergebenden Vermögens-                      In beiden Fällen besteht Versicherungs-
         schäden, wenn der Versicherungsneh-                    schutz, wenn der Versicherungsnehmer
         mer oder ein Bevollmächtigter oder Be-                 beweist, dass er weder vorsätzlich noch
         auftragter des Versicherungsnehmers                    grob fahrlässig gehandelt hat.
         diese Sachen gemietet, geleast, gepach-      A5-7.12   Senkungen, Erdrutschungen,         Über-
         tet, geliehen, durch verbotene Eigen-                  schwemmungen
         macht erlangt hat oder sie Gegenstand ei-
         nes besonderen Verwahrungsvertrags                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
         sind.                                                  Sachschäden und alle sich daraus erge-
                                                                benden Vermögensschäden, welche ent-
A5-7.6   Schäden an hergestellten oder geliefer-                stehen durch
         ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis-
                                                                (a) Senkungen von Grundstücken oder
         tungen
                                                                    Erdrutschungen,
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                                                (b) Überschwemmungen stehender oder
         Schäden an vom Versicherungsnehmer
                                                                    fließender Gewässer.
         hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
         beiten oder sonstigen Leistungen infolge     A5-7.13   Strahlen
         einer in der Herstellung, Lieferung oder
                                                                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
         Leistung liegenden Ursache und alle sich
                                                                Schäden, die in unmittelbarem oder mit-
         daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                                                telbarem Zusammenhang mit energierei-
         Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur-
                                                                chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
         sache in einem mangelhaften Einzelteil
                                                                Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
         der Sache oder in einer mangelhaften
                                                                Röntgenstrahlen).
         Teilleistung liegt und zur Beschädigung o-
         der Vernichtung der Sache oder Leistung      A5-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
         führt.                                                 Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
         Dieser Ausschluss findet auch dann An-                 den Eigentümer, Besitzer, Halter oder
         wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für               Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-
         Rechnung des Versicherungsnehmers                      fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die
         die Herstellung oder Lieferung der Sa-                 durch den Gebrauch des Fahrzeuges ver-
         chen oder die Arbeiten oder sonstigen                  ursacht werden.
         Leistungen übernommen haben.                           A5-2.3 findet keine Anwendung.
A5-7.7   Asbest                                       A5-7.15   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlande-
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                    plätze
         Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige                 Ausgeschlossen sind Ansprüche
         Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-
         führen sind.                                           (a) wegen Schäden, die der Versiche-
                                                                    rungsnehmer, eine mitversicherte
A5-7.8   Gentechnik                                                 Person oder eine von ihnen bestellte
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                        oder beauftragte Person durch den

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                                                                                          Seite 65 von 107

             Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr-                 (c) Störung des Zugangs zum elektroni-
             zeugs verursachen oder für die sie als                  schen Datenaustausch,
             Halter oder Besitzer eines Luft- oder               (d) Übermittlung vertraulicher Daten oder
             Raumfahrzeugs in Anspruch genom-                        Informationen.
             men werden.
          (b) wegen Schäden an Luft- oder Raum-        A5-7.18   Schäden an fremden Sachen durch ge-
              fahrzeugen, der mit diesen beförder-               werbliche Tätigkeiten
              ten Sachen, der Insassen und allen                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
              sich daraus ergebenden Vermögens-                  Schäden an fremden Sachen und allen
              schäden sowie wegen sonstiger                      sich daraus ergebenden Vermögens-
              Schäden durch Luft- oder Raumfahr-                 schäden, wenn
              zeuge aus                                          (a) die Schäden durch eine gewerbliche
             -   der Planung oder Konstruktion,                      oder berufliche Tätigkeit des Versi-
                 Herstellung oder Lieferung von                      cherungsnehmers an diesen Sachen
                 Luft- oder Raumfahrzeugen oder                      (Bearbeitung, Reparatur, Beförde-
                 Teilen von Luft- oder Raumfahr-                     rung, Prüfung und dgl.) entstanden
                 zeugen, soweit die Teile ersicht-                   sind; bei unbeweglichen Sachen gilt
                 lich für den Bau von Luft- oder                     dieser Ausschluss nur insoweit, als
                 Raumfahrzeugen oder den Einbau                      diese Sachen oder Teile von ihnen
                 in Luft- oder Raumfahrzeugen be-                    unmittelbar von der Tätigkeit betroffen
                 stimmt waren,                                       waren.
             -   Tätigkeiten (z. B. Montage, War-                (b) die Schäden dadurch entstanden
                 tung, Inspektion, Überholung, Re-                   sind, dass der Versicherungsnehmer
                 paratur, Beförderung) an Luft- o-                   diese Sachen zur Durchführung sei-
                 der Raumfahrzeugen oder deren                       ner gewerblichen oder beruflichen Tä-
                 Teilen.                                             tigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel,
          (c) gegen den Versicherungsnehmer als                      Materialablagefläche und dgl.) be-
              Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing-                  nutzt hat; bei unbeweglichen Sachen
              nehmer und Nutznießer von Luftlan-                     gilt dieser Ausschluss nur insoweit,
              deplätzen.                                             als diese Sachen oder Teile von ihnen
                                                                     unmittelbar von der Benutzung betrof-
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten                    fen waren.
          Personen an einem Luft- oder Raumfahr-
          zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser                 (c) die Schäden durch eine gewerbliche
          Bestimmung, wenn keine dieser Perso-                       oder berufliche Tätigkeit des Versi-
          nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs                     cherungsnehmers entstanden sind
          ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht                    und sich diese Sachen oder - sofern
          in Betrieb gesetzt wird.                                   es sich um unbewegliche Sachen
                                                                     handelt - deren Teile im unmittelbaren
A5-7.16   Wasserfahrzeuge                                            Einwirkungsbereich der Tätigkeit be-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                        funden haben; dieser Ausschluss gilt
          Schäden, die der Versicherungsnehmer,                      nicht, wenn der Versicherungsnehmer
          eine mitversicherte Person oder eine von                   beweist, dass er zum Zeitpunkt der
          ihnen bestellte oder beauftragte Person                    Tätigkeit offensichtlich notwendige
          durch den Gebrauch eines Wasserfahr-                       Schutzvorkehrungen zur Vermeidung
          zeugs verursachen oder für die sie als                     von Schäden getroffen hatte.
          Halter oder Besitzer eines Wasserfahr-       A5-8      Veränderungen des versicherten Risi-
          zeugs in Anspruch genommen werden.                     kos (Erhöhungen und Erweiterungen)
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten                Versichert ist auch die gesetzliche Haft-
          Personen an einem Wasserfahrzeug ist                   pflicht des Versicherungsnehmers
          kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
          mung, wenn keine dieser Personen Hal-        A5-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des
          ter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist              versicherten Risikos. Dies gilt nicht
          und wenn das Wasserfahrzeug hierbei                    -   für Risiken aus dem Halten oder Ge-
          nicht in Betrieb gesetzt wird.                             brauch von versicherungspflichtigen
A5-7.17   Schäden im Zusammenhang mit der                            Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
          Übertragung elektronischer Daten                           sowie

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                    -   für sonstige Risiken, die der Versiche-
          Schäden aus dem Austausch, der Über-                       rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
          mittlung und der Bereitstellung elektroni-                 unterliegen.
          scher Daten, soweit es sich handelt um       A5-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos
          Schäden aus                                            durch Änderung bestehender oder Erlass
          (a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch-                 neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl-
              barmachung oder Veränderung von                    len ist der Versicherer berechtigt, das
              Daten,                                             Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
                                                                 einer Frist von einem Monat zu kündigen.
          (b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei-              Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
              chern von Daten,                                   nicht innerhalb eines Monats von dem
                                                                 Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem

[Seite 66]
                                                                                                   Seite 66 von 107

         der Versicherer von der Erhöhung Kennt-       Abschnitt A6 Privates Bauherrenrisiko
         nis erlangt hat.
                                                       Inhalt
A5-9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsor-            A6-1      Versicherte Eigenschaften,
         geversicherung)                                         Tätigkeiten (versichertes Risiko) ........67
A5-9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist        A6-1.1    Bauausführung in Eigenleistung/
         die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-               Nachbarschaftshilfe .............................67
         rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab-        A6-1.2    Planung und Bauleitung durch den
         schluss des Versicherungsvertrags neu                   Versicherungsnehmer selbst ...............67
         entstehen, sofort versichert.
                                                       A6-2      Regelungen zu mitversicherten
         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,               Personen und zum Verhältnis
         nach Aufforderung des Versicherers je-                  zwischen den Versicherten...............67
         des neue Risiko innerhalb eines Monats        A6-3      Versicherungsschutz,
         anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch                  Versicherungsfall ..............................67
         mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter-
         lässt der Versicherungsnehmer die recht-      A6-4      Leistungen der Versicherung und
         zeitige Anzeige, entfällt der Versiche-                 Vollmacht des Versicherers..............68
         rungsschutz für das neue Risiko               A6-5      Begrenzung der Leistungen
         rückwirkend ab dessen Entstehung.                       (Versicherungssumme,
         Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das              Jahreshöchstersatzleistung,
         neue Risiko angezeigt wurde, so hat der                 Serienschaden, Selbstbeteiligung) ......68
         Versicherungsnehmer zu beweisen, dass         A6-6      Besondere Regelungen für einzelne
         das neue Risiko erst nach Abschluss der                 Risiken des privaten Bauherren
         Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin-                (Versicherungsschutz,
         zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist                 Risikobegrenzungen und besondere
         noch nicht verstrichen war.                             Ausschlüsse) .......................................69
         Der Versicherer ist berechtigt, für das       A6-6.1    Senkung von Grundstücken,
         neue Risiko einen angemessenen Beitrag                  Erdrutschung .......................................69
         zu verlangen. Kommt eine Einigung über        A6-6.2    Geothermiebohrungen .........................69
         die Höhe des Beitrags innerhalb einer         A6-6.3    Haus- und Grundbesitz ........................69
         Frist von einem Monat nach Eingang der
         Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi-   A6-6.4    Allgemeines Umweltrisiko ....................69
         cherungsschutz für das neue Risiko rück-      A6-6.5    Abwässer .............................................70
         wirkend ab dessen Entstehung.                 A6-6.6    Nicht versicherungspflichtige Kfz,
A5-9.2   Die Regelung der Vorsorgeversicherung                   Kfz-Anhänger.......................................70
         gilt nicht für                                A6-6.7    Schäden im Ausland ............................70
         (a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,         A6-6.8    Vermögensschäden .............................70
             Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-    A6-6.9    Beschädigung von Erdleitungen ..........71
             oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
                                                       A6-7      Allgemeine Ausschlüsse ..................71
             Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-
             schein- oder Versicherungspflicht un-     A6-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden ....71
             terliegen;                                A6-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
         (b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,                   Schädlichkeit. ......................................71
             Betrieb oder Führen von Bahnen;           A6-7.3    Ansprüche der Versicherten
                                                                 untereinander ......................................71
         (c) Risiken, die der Versicherungs- oder
             Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;      A6-7.4    Schadenfälle von Angehörigen ............71
         (d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste-   A6-7.5    Miete, Leasing, Pacht, Leihe,
             hen werden und deshalb im Rahmen                    verbotene Eigenmacht, besonderer
             von kurzfristigen Versicherungsver-                 Verwahrungsvertrag ............................72
             trägen zu versichern sind;                A6-7.6    Schäden an hergestellten oder
         (e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher,             gelieferten Sachen, Arbeiten und
             dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.               sonstigen Leistungen ...........................72
                                                       A6-7.7    Asbest .................................................72
                                                       A6-7.8    Gentechnik ..........................................72
                                                       A6-7.9    - nicht belegt - .....................................72
                                                       A6-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung
                                                                 und sonstige Diskriminierung...............72
                                                       A6-7.11   Übertragung von Krankheiten ..............72
                                                       A6-7.12   Überschwemmungen ...........................73
                                                       A6-7.13   Strahlen ...............................................73
                                                       A6-7.14   Kfz, Kfz-Anhänger ...............................73
                                                       A6-7.15   Luft- und Raumfahrzeuge,
                                                                 Luftlandeplätze ....................................73
                                                       A6-7.16   Wasserfahrzeuge ................................73

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A6-7.17   Schäden im Zusammenhang mit der                                   Dienstes Angehörigen derselben Dienst-
          Übertragung elektronischer Daten ....... 73                       stelle zugefügt werden.
A6-8      Veränderungen des versicherten                           A6-2.2   Alle für den Versicherungsnehmer gelten-
          Risikos (Erhöhungen und                                           den Vertragsbestimmungen sind auf die
          Erweiterungen) .................................... 73            mitversicherten Personen entsprechend
A6-9      Neu hinzukommende Risiken                                         anzuwenden. Dies gilt nicht für die Best-
          (Vorsorgeversicherung) ....................... 74                 immungen über die Vorsorgeversiche-
                                                                            rung (A6-9), wenn das neue Risiko nur für
                                                                            eine mitversicherte Person entsteht.
A6-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
          (versichertes Risiko)                                    A6-2.3   Unabhängig davon, ob die Voraussetzun-
                                                                            gen für Risikobegrenzungen oder Aus-
          Versichert ist im Umfang der nachfolgen-                          schlüsse in der Person des Versiche-
          den Bestimmungen die gesetzliche Haft-                            rungsnehmers oder einer mitversicherten
          pflicht des Versicherungsnehmers als pri-                         Person vorliegen, entfällt der Versiche-
          vater      Bauherr     für    das     im                          rungsschutz sowohl für den Versiche-
          Versicherungsschein und seinen Nach-                              rungsnehmer als auch für die mitversi-
          trägen beschriebene Bauvorhaben.                                  cherten Personen.
          Versicherungsschutz besteht nur, wenn                    A6-2.4   Die Rechte aus diesem Versicherungs-
          Planung, Bauleitung und Bauausführung                             vertrag darf nur der Versicherungsneh-
          an einen Dritten vergeben sind.                                   mer ausüben. Für die Erfüllung der Oblie-
          Die Versicherung endet mit Beendigung                             genheiten      sind     sowohl        der
          der Bauarbeiten, spätestens 2 Jahre nach                          Versicherungsnehmer als auch die mit-
          Versicherungsbeginn.                                              versicherten Personen verantwortlich.
          B2-1.2 (Stillschweigende Verlängerung)                   A6-3     Versicherungsschutz, Versicherungs-
          findet keine Anwendung.                                           fall
                                                                   A6-3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall,
          Falls folgendes zusätzliche Risiko ver-                           dass der Versicherungsnehmer wegen ei-
          sichert werden soll, kann durch beson-                            nes während der Wirksamkeit der Versi-
          dere Vereinbarung der Versicherungs-                              cherung eingetretenen Schadenereignis-
          schutz im Versicherungsschein oder                                ses (Versicherungsfall), das einen
          in seinen Nachträgen wie folgt erwei-                             Personen-, Sach- oder sich daraus erge-
          tert werden:                                                      benden Vermögensschaden zur Folge
                                                                            hatte, aufgrund
A6-1.1    Bauausführung in Eigenleistung/Nach-
          barschaftshilfe                                                              gesetzlicher
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                         Haftpflichtbestimmungen
          des Versicherungsnehmers aus der Bau-                              privatrechtlichen Inhalts
          ausführung in Eigenleitung/Nachbar-
          schaftshilfe.                                                     von einem Dritten auf Schadensersatz in
                                                                            Anspruch genommen wird.
A6-1.2    Planung und Bauleitung durch den Versi-                           Schadenereignis ist das Ereignis, als des-
          cherungsnehmer selbst                                             sen Folge die Schädigung des Dritten un-
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                        mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
          des Versicherungsnehmers aus der von                              punkt der Schadenverursachung, die zum
          ihm selbst vorgenommenen Planung oder                             Schadenereignis geführt hat, kommt es
          Bauleitung.                                                       nicht an.
A6-2      Regelungen zu mitversicherten Perso-                     A6-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für An-
          nen und zum Verhältnis zwischen den                               sprüche, auch wenn es sich um gesetzli-
          Versicherten (Versicherungsnehmer                                 che Ansprüche handelt,
          und mitversicherten Personen)                                     (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher-
A6-2.1    Wenn Versicherungsschutz nach A6-1.1                                  füllung, aus Selbstvornahme, Rück-
          (Bauausführung in Eigenleistung/Nach-                                 tritt, Minderung, auf Schadensersatz
          barschaftshilfe) vereinbart ist, gilt:                                statt der Leistung;
          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                        (b) wegen Schäden, die verursacht wer-
          sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäf-                               den, um die Nacherfüllung durchfüh-
          tigten Personen für Schäden, die sie wäh-                             ren zu können;
          rend der Bauausführung in Eigenleistung                           (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des
          verursachen.                                                          Vertragsgegenstandes oder wegen
          Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per-                                des Ausbleibens des mit der Vertrags-
          sonenschäden, bei denen es sich um Ar-                                leistung geschuldeten Erfolges;
          beitsunfälle und Berufskrankheiten im Be-                         (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun-
          trieb des Versicherungsnehmers gemäß                                  gen im Vertrauen auf ordnungsge-
          dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das                                 mäße Vertragserfüllung;
          Gleiche gilt für solche Dienstunfälle ge-
          mäß den beamtenrechtlichen Vorschrif-                             (e) auf Ersatz von Vermögensschäden
          ten, die in Ausübung oder infolge des                                 wegen Verzögerung der Leistung;

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         (f) wegen anderer an die Stelle der Erfül-            cherer bevollmächtigt, dieses Recht aus-
             lung tretender Ersatzleistungen.                  zuüben.
A6-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für An-     A6-5     Begrenzung der Leistungen (Versiche-
         sprüche, soweit sie aufgrund einer ver-               rungssumme, Jahreshöchstersatzleis-
         traglichen Vereinbarung oder Zusage                   tung, Serienschaden, Selbstbeteili-
         über den Umfang der gesetzlichen Haft-                gung)
         pflicht des Versicherungsnehmers hin-
         ausgehen.                                    A6-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versi-
                                                               cherers ist bei jedem Versicherungsfall
A6-4     Leistungen der Versicherung und Voll-                 auf die vereinbarten Versicherungssum-
         macht des Versicherers                                men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn
                                                               sich der Versicherungsschutz auf meh-
A6-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst                       rere entschädigungspflichtige Personen
         -   die Prüfung der Haftpflichtfrage,                 erstreckt.
         -   die Abwehr unberechtigter Schadens-      A6-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart
             ersatzansprüche und                               wurde, gilt:
         -   die Freistellung des Versicherungs-               Die Entschädigungsleistungen des Versi-
             nehmers von berechtigten Schadens-                cherers sind für alle Versicherungsfälle
             ersatzverpflichtungen.                            eines Versicherungsjahres auf das Dop-
         Berechtigt sind Schadensersatzverpflich-              pelte der vereinbarten Versicherungs-
         tungen dann, wenn der Versicherungs-                  summe begrenzt.
         nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti-      A6-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der
         gen Urteils, Anerkenntnisses oder                     Versicherung eintretende Versicherungs-
         Vergleiches zur Entschädigung verpflich-              fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se-
         tet ist und der Versicherer hierdurch ge-             rienschadenklausel), der im Zeitpunkt des
         bunden ist. Anerkenntnisse und Verglei-               ersten dieser Versicherungsfälle einge-
         che, die vom Versicherungsnehmer ohne                 treten ist, wenn diese
         Zustimmung des Versicherers abgege-
         ben oder geschlossen worden sind, bin-                -   auf derselben Ursache,
         den den Versicherer nur, soweit der An-               -   auf gleichen Ursachen mit innerem,
         spruch auch ohne Anerkenntnis oder                        insbesondere sachlichem und zeitli-
         Vergleich bestanden hätte.                                chem, Zusammenhang oder
         Ist die Schadensersatzverpflichtung des               -   auf der Lieferung von Waren mit glei-
         Versicherungsnehmers mit bindender                        chen Mängeln
         Wirkung für den Versicherer festgestellt,
         hat der Versicherer den Versicherungs-                beruhen.
         nehmer binnen zwei Wochen vom An-            A6-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi-
         spruch des Dritten freizustellen.                     cherungsnehmer bei jedem Versiche-
A6-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle              rungsfall an der Entschädigungsleistung
         ihm zur Abwicklung des Schadens oder                  des Versicherers mit einem festgelegten
         Abwehr der Schadensersatzansprüche                    Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn
         zweckmäßig erscheinenden Erklärungen                  die begründeten Haftpflichtansprüche
         im Namen des Versicherungsnehmers                     aus einem Versicherungsfall die Versi-
         abzugeben.                                            cherungssumme übersteigen, wird die
                                                               Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün-
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu                deten Haftpflichtansprüche abgezogen.
         einem Rechtsstreit über Schadensersatz-               A6-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
         ansprüche gegen den Versicherungsneh-
         mer, ist der Versicherer bevollmächtigt,              Soweit nicht etwas anderes vereinbart
         den Prozess zu führen. Der Versicherer                wurde, bleibt der Versicherer auch bei
         führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos-            Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili-
         ten im Namen des Versicherungsneh-                    gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-
         mers.                                                 rechtigter Schadensersatzansprüche ver-
                                                               pflichtet.
A6-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen ei-
         nes Schadenereignisses, das einen unter      A6-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für
         den Versicherungsschutz fallenden Haft-               Kosten werden nicht auf die Versiche-
         pflichtanspruch zur Folge haben kann, die             rungssummen angerechnet.
         Bestellung eines Verteidigers für den Ver-   A6-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflicht-
         sicherungsnehmer von dem Versicherer                  ansprüche aus einem Versicherungsfall
         gewünscht oder genehmigt, so trägt der                die Versicherungssumme, trägt der Versi-
         Versicherer die gebührenordnungsmäßi-                 cherer die Prozesskosten im Verhältnis
         gen oder die mit ihm besonders verein-                der Versicherungssumme zur Gesamt-
         barten höheren Kosten des Verteidigers.               höhe dieser Ansprüche.
A6-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder         A6-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den
         eine mitversicherte Person das Recht, die             Geschädigten Rentenzahlungen zu leis-
         Aufhebung oder Minderung einer zu zah-                ten und übersteigt der Kapitalwert der
         lenden Rente zu fordern, so ist der Versi-            Rente die Versicherungssumme oder den

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           nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun-       A6-6.2     Geothermiebohrungen
           gen aus dem Versicherungsfall noch ver-      A6-6.2.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
           bleibenden Restbetrag der Versiche-                     als Bauherr von Grabearbeiten und Boh-
           rungssumme, so wird die zu leistende                    rungen zur Errichtung einer Geothermie-
           Rente nur im Verhältnis der Versiche-                   anlage (Geothermiebohrungen) nur bis
           rungssumme beziehungsweise ihres                        zu einer Tiefe von 10 m.
           Restbetrages zum Kapitalwert der Rente
           vom Versicherer erstattet.                              Versichert sind auch Schäden durch He-
                                                                   bungen von Grundstücken aufgrund Ge-
           Für die Berechnung des Rentenwertes                     othermiebohrungen bis 10 m. Vom Versi-
           gilt die entsprechende Vorschrift der Ver-              cherungsschutz ausgeschlossen sind
           ordnung über den Versicherungsschutz in                 Bohrungen tiefer als 10 m.
           der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
           in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit-               Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
           punkt des Versicherungsfalls.                           sen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
                                                                   Durchführung von Grabearbeiten und
           Bei der Berechnung des Betrages, mit                    Bohrungen zur Errichtung einer Geother-
           dem sich der Versicherungsnehmer an                     mieanlage, soweit es sich um Bauen mit
           laufenden Rentenzahlungen beteiligen                    eigener Leistung handelt.
           muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
           Versicherungssumme oder die nach Ab-
           zug sonstiger Leistungen verbleibende                   Falls folgendes zusätzliche Risiko ver-
           Restversicherungssumme        übersteigt,               sichert werden soll, kann durch beson-
           werden die sonstigen Leistungen mit ih-                 dere Vereinbarung der Versicherungs-
           rem vollen Betrag von der Versicherungs-                schutz im Versicherungsschein oder
           summe abgesetzt.                                        in seinen Nachträgen wie folgt erwei-
A6-5.8     Falls die von dem Versicherer verlangte                 tert werden:
           Erledigung eines Haftpflichtanspruchs        A6-6.2.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
           durch Anerkenntnis, Befriedigung oder                   als Bauherr von Grabearbeiten und Boh-
           Vergleich am Verhalten des Versiche-                    rungen zur Errichtung einer Geothermie-
           rungsnehmers scheitert, hat der Versi-                  anlage (Geothermiebohrungen) bis zu ei-
           cherer für den von der Weigerung an ent-                ner Tiefe von 100 m.
           stehenden         Mehraufwand        an                 Versichert sind auch Schäden durch He-
           Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos-                 bungen von Grundstücken aufgrund Ge-
           ten nicht aufzukommen.                                  othermiebohrungen bis 100 m. Vom Ver-
A6-6       Besondere Regelungen für einzelne                       sicherungsschutz ausgeschlossen sind
           Risiken des privaten Bauherren (Versi-                  Bohrungen tiefer als 100 m.
           cherungsschutz, Risikobegrenzungen                      Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
           und besondere Ausschlüsse)                              sen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
           A6-6 regelt den Versicherungsschutz für                 Durchführung von Grabearbeiten und
           einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun-                Bohrungen zur Errichtung einer Geother-
           gen und die für diese Risiken geltenden                 mieanlage, soweit es sich um Bauen mit
           besonderen Ausschlüsse.                                 eigener Leistung handelt.
           Soweit A6-6 keine abweichenden Rege-         A6-6.3     Haus- und Grundbesitz
           lungen enthält, finden auch auf die in A6-              Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
           6 geregelten Risiken alle anderen Ver-                  des Versicherungsnehmers als Haus-
           tragsbestimmungen Anwendung (z. B.                      und Grundbesitzer des zu bebauenden
           A6-4 - Leistungen der Versicherung oder                 Grundstücks und des zu errichtenden
           A6-7 - Allgemeine Ausschlüsse).                         Bauwerks.
A6-6.1     Senkung    von   Grundstücken,    Erdrut-    A6-6.4     Allgemeines Umweltrisiko
           schung
                                                                   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A6-6.1.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht              privatrechtlichen Inhalts des Versiche-
           des Versicherungsnehmers wegen Schä-                    rungsnehmers wegen Schäden durch
           den durch                                               Umwelteinwirkung.
           (a) Senkungen eines Grundstücks,                        Schäden durch Umwelteinwirkung liegen
           (b) Erdrutschungen,                                     vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun-
           (c) Erschütterungen infolge von Rammar-                 gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
               beiten.                                             Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei-
                                                                   nungen verursacht werden, die sich in Bo-
A6-6.1.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                    den, Luft oder Wasser ausgebreitet ha-
           sen sind Ansprüche wegen Sachschäden                    ben.
           und alle sich daraus ergebenden Vermö-
           gensschäden                                             Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
                                                                   sen sind Ansprüche aus
           (a) am Baugrundstück selbst,
                                                                   (a) dem Verändern der Grundwasserver-
           (b) an Gebäuden oder Anlagen auf dem                        hältnisse,
               Baugrundstück.
                                                                   (b) Gewässerschäden.
                                                                   Zu Gewässerschäden und Schäden nach

[Seite 70]
                                                                                             Seite 70 von 107

           dem    Umweltschadensgesetz      siehe                   Haftpflicht des verantwortlichen Führers
           A(GB)-4 (Besondere Umweltrisiken).                       und der sonst zur Bedienung des Fahr-
                                                                    zeuges berechtigten Personen.
A6-6.5     Abwässer
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht    A6-6.7     Schäden im Ausland
           des Versicherungsnehmers wegen Schä-                     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
           den durch Abwässer.                                      des Versicherungsnehmers wegen im
           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                      Ausland eintretender Versicherungsfälle
           Schäden an Entwässerungsleitungen                        ausschließlich, wenn diese auf das Bau-
           durch Verschmutzungen und Verstopfun-                    vorhaben im Inland (Deutschland) zu-
           gen und alle sich daraus ergebenden Ver-                 rückzuführen sind. Versichert sind hierbei
           mögensschäden.                                           auch Ansprüche gegen den Versiche-
                                                                    rungsnehmer aus § 110 Sozialgesetz-
A6-6.6     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr-                 buch VII.
           zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                            Die Leistungen des Versicherers erfolgen
A6-6.6.1   Versichert ist - abweichend von A6-7.14 -                in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-
           die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-                halb der Staaten, die der Europäischen
           rungsnehmers wegen Schäden, die ver-                     Währungsunion angehören, liegt, gelten
           ursacht werden durch den Gebrauch aus-                   die Verpflichtungen des Versicherers mit
           schließlich     von    folgenden    nicht                dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
           versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen                 Betrag bei einem in der Europäischen
           und Kraftfahrzeug-Anhängern:                             Währungsunion gelegenen Geldinstitut
           (a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und                 angewiesen ist.
               Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge        A6-6.8     Vermögensschäden
               ohne Rücksicht auf eine bauartbe-
               dingte Höchstgeschwindigkeit;             A6-6.8.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                                    des Versicherungsnehmers wegen Ver-
           (b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6                  mögensschäden, die weder durch Perso-
               km/h bauartbedingter Höchstge-                       nen- noch durch Sachschäden entstan-
               schwindigkeit;                                       den sind.
           (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h        A6-6.8.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
               bauartbedingter Höchstgeschwindig-                   sen sind Ansprüche wegen Vermögens-
               keit;                                                schäden
           (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit                  (a) durch vom Versicherungsnehmer
               nicht mehr als 20 km/h bauartbeding-                     (oder in seinem Auftrag oder für seine
               ter Höchstgeschwindigkeit;                               Rechnung von Dritten) hergestellte o-
           (e) nicht versicherungspflichtige und                        der gelieferte Sachen, erbrachte Ar-
               nicht versicherte Kfz-Anhänger, so-                      beiten oder sonstige Leistungen;
               weit nicht Versicherungsschutz über                  (b) aus planender, beratender, bau- oder
               eine Kfz-Versicherung des ziehenden                      montageleitender, prüfender oder gut-
               Fahrzeugs besteht.                                       achterlicher Tätigkeit;
A6-6.6.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:                     (c) aus Ratschlägen, Empfehlungen
           Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem                         oder Weisungen an wirtschaftlich ver-
           berechtigten Fahrer gebraucht werden.                        bundene Unternehmen;
           Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug                (d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
           mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-
           rechtigten gebrauchen darf. Der Versi-                   (e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung
           cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu                    sowie Reiseveranstaltung;
           sorgen, dass das Fahrzeug nicht von ei-                  (f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-,
           nem unberechtigten Fahrer gebraucht                          Grundstücks-, Leasing- oder ähnli-
           wird.                                                        chen wirtschaftlichen Geschäften, aus
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr-                      Zahlungsvorgängen aller Art, aus
           zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen                     Kassenführung sowie aus Untreue o-
           nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis                     der Unterschlagung;
           benutzen. Der Versicherungsnehmer ist                    (g) aus Rationalisierung und Automatisie-
           verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das                      rung;
           Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt                    (h) aus der Verletzung von gewerblichen
           wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis                    Schutzrechten und Urheberrechten
           hat.                                                         sowie des Kartell- oder Wettbewerbs-
           Wenn der Versicherungsnehmer eine die-                       rechts;
           ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3                 (i) aus der Nichteinhaltung von Fristen,
           (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet-                  Terminen, Vor- und Kostenanschlä-
           zung).                                                       gen;
A6-6.6.3   Wenn Versicherungsschutz nach A6-1.1                     (j) aus Pflichtverletzungen, die mit der
           (Bauausführung in Eigenleistung/Nach-                        Tätigkeit als ehemalige oder gegen-
           barschaftshilfe) vereinbart ist, gilt:                       wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-
           Versichert ist die persönliche gesetzliche

[Seite 71]
                                                                                           Seite 71 von 107

            schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o-               Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
            der anderer vergleichbarer Leitungs-                  sprüche aller Personen, die den Schaden
            oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu-                   vorsätzlich herbeigeführt haben.
            sammenhang stehen;                                    A6-2.3 findet keine Anwendung.
         (k) aus bewusstem Abweichen von ge-
             setzlichen oder behördlichen Vor-           A6-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
             schriften, von Anweisungen oder Be-                  Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
             dingungen des Auftraggebers oder                     und sonstigen Leistungen
             aus sonstiger bewusster Pflichtverlet-               Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
             zung;                                                sprüche aller Personen, die den Schaden
         (l) aus dem Abhandenkommen von Sa-                       dadurch verursacht haben, dass sie in
             chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie-                Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
             ren und Wertsachen;                                  Schädlichkeit

         (m) aus Schäden durch ständige Emissio-                  -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht
             nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er-                       oder
             schütterungen).                                      -   Arbeiten oder sonstige Leistungen er-
                                                                      bracht haben.
A6-6.9   Beschädigung von Erdleitungen
                                                                  A6-2.3 findet keine Anwendung.
         Wenn Versicherungsschutz nach A6-1.1
         (Bauausführung in Eigenleistung/Nach-           A6-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinan-
         barschaftshilfe) und/oder nach A6-1.2                    der
         (Planung und Bauleitung durch den Ver-                   Ausgeschlossen sind Ansprüche
         sicherungsnehmer selbst) vereinbart ist,
         gilt:                                                    (a) des Versicherungsnehmers selbst o-
                                                                      der der in A6-7.4 benannten Personen
         Für Haftpflichtansprüche aus der Beschä-                     gegen die mitversicherten Personen,
         digung von Erdleitungen (Kabel, Kanäle,
         Wasserleitungen, Gasrohre und andere                     (b) zwischen mehreren Versicherungs-
         Leitungen) aus Anlass von Arbeiten ir-                       nehmern desselben Versicherungs-
         gendwelcher Art besteht nur dann Versi-                      vertrags,
         cherungsschutz, wenn die folgenden                       (c) zwischen mehreren mitversicherten
         Maßnahmen durchgeführt worden sind:                          Personen desselben Versicherungs-
         (a) Vor Ausführung der Arbeiten ist von                      vertrags.
             den zuständigen Stellen, z. B. Elektri-              Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch
             zitätswerk, Gaswerk, Telefon-/Inter-                 auf Ansprüche von Angehörigen der vor-
             netanbieter, Tiefbauamt eine Aus-                    genannten Personen, die mit diesen in
             kunft in Textform darüber einzuholen,                häuslicher Gemeinschaft leben.
             ob und wo an der Arbeitsstelle Erdlei-
                                                                  Versichert sind jedoch übergangsfähige
             tungen verlaufen. Ist eine Auskunft in
                                                                  Regressansprüche von Sozialversiche-
             Textform nicht zu erlangen, so muss
                                                                  rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten
             das Ergebnis der Ermittlungen den
                                                                  Krankenversicherungsträgern,       öffentli-
             zuständigen Stellen durch einge-
                                                                  chen und privaten Arbeitgebern wegen
             schriebenen Brief bestätigt werden.
                                                                  Personenschäden. Dies gilt nicht für An-
         (b) Leitet der Versicherungsnehmer die                   sprüche aus Personenschäden, bei de-
             Bauarbeiten nicht selbst, so hat er das              nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-
             Ergebnis seiner Ermittlungen zu A6-                  krankheiten      im       Betrieb      des
             6.9 (a) vor Beginn der Arbeiten dem                  Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi-
             für die Baustelle Verantwortlichen ge-               algesetzbuch VII handelt.
             gen eine Empfangsbescheinigung
             auszuhändigen.                              A6-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versi-
                                                                  cherungsnehmers und von wirtschaftlich
         (c) Der Beginn der Arbeiten ist den zu-                  verbundenen Personen
             ständigen Stellen so rechtzeitig in
             Textform mitzuteilen, dass sie erfor-                Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
             derliche Sicherungsmaßnahmen tref-                   den Versicherungsnehmer
             fen können; bei Kabeln der Telekom                   (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri-
             ist die Mitteilung in Einzelfällen an die                gen, die mit ihm in häuslicher Gemein-
             Telekom zu richten.                                      schaft leben oder die zu den im Versi-
         (d) Jede Beschädigung von Erdleitungen                       cherungsvertrag        mitversicherten
             ist den zuständigen Stellen sofort zu                    Personen gehören.
             melden und in Textform zu bestätigen.                    Als Angehörige gelten
A6-7     Allgemeine Ausschlüsse                                       -   Ehegatten, Lebenspartner im
                                                                          Sinne des Lebenspartnerschafts-
         Falls im Versicherungsschein oder seinen
                                                                          gesetzes oder vergleichbare Part-
         Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an-
                                                                          nerschaften nach dem Recht an-
         deres bestimmt ist, sind vom Versiche-
                                                                          derer Staaten,
         rungsschutz ausgeschlossen:
                                                                      -   Partner einer nicht ehelichen Le-
A6-7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                               bensgemeinschaft und deren El-
                                                                          tern und Kinder,

[Seite 72]
                                                                                  Seite 72 von 107

   -   Eltern und Kinder,                      A6-7.5    Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene
   -   Adoptiveltern und -kinder,                        Eigenmacht, besonderer Verwahrungs-
                                                         vertrag
   -   Schwiegereltern und -kinder,
                                                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
   -   Stiefeltern und -kinder,                          Schäden an fremden Sachen und allen
   -   Großeltern und Enkel,                             sich daraus ergebenden Vermögens-
                                                         schäden, wenn der Versicherungsneh-
   -   Geschwister sowie
                                                         mer oder ein Bevollmächtigter oder Be-
   -   Pflegeeltern und -kinder (Perso-                  auftragter des Versicherungsnehmers
       nen, die durch ein familienähnli-                 diese Sachen gemietet, geleast, gepach-
       ches, auf längere Dauer angeleg-                  tet, geliehen, durch verbotene Eigen-
       tes Verhältnis wie Eltern und                     macht erlangt hat oder sie Gegenstand ei-
       Kinder miteinander verbunden                      nes besonderen Verwahrungsvertrags
       sind).                                            sind.
   Versichert sind jedoch übergangsfä-         A6-7.6    Schäden an hergestellten oder geliefer-
   hige Regressansprüche von Sozial-                     ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis-
   versicherungsträgern, Sozialhilfeträ-                 tungen
   gern, privaten Krankenversicherungs-
   trägern, öffentlichen und privaten Ar-                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
   beitgebern wegen Personenschäden.                     Schäden an vom Versicherungsnehmer
   Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per-                hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
   sonenschäden, bei denen es sich um                    beiten oder sonstigen Leistungen infolge
   Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten                  einer in der Herstellung, Lieferung oder
   im Betrieb des Versicherungsneh-                      Leistung liegenden Ursache und alle sich
   mers gemäß dem Sozialgesetzbuch                       daraus ergebenden Vermögensschäden.
   VII handelt.                                          Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur-
                                                         sache in einem mangelhaften Einzelteil
(b) von seinen gesetzlichen Vertretern o-                der Sache oder in einer mangelhaften
    der Betreuern, wenn der Versiche-                    Teilleistung liegt und zur Beschädigung o-
    rungsnehmer eine geschäftsunfähige,                  der Vernichtung der Sache oder Leistung
    beschränkt geschäftsfähige oder be-                  führt.
    treute Person ist;
                                                         Dieser Ausschluss findet auch dann An-
(c) von seinen gesetzlichen Vertretern,                  wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
    wenn der Versicherungsnehmer eine                    Rechnung des Versicherungsnehmers
    juristische Person des privaten oder                 die Herstellung oder Lieferung der Sa-
    öffentlichen Rechts oder ein nicht                   chen oder die Arbeiten oder sonstigen
    rechtsfähiger Verein ist;                            Leistungen übernommen haben.
(d) von seinen unbeschränkt persönlich
                                               A6-7.7    Asbest
    haftenden Gesellschaftern, wenn der
    Versicherungsnehmer eine Offene                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
    Handelsgesellschaft, Kommanditge-                    Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
    sellschaft oder Gesellschaft bürgerli-               Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-
    chen Rechts ist;                                     führen sind.
(e) von seinen Partnern, wenn der Versi-       A6-7.8    Gentechnik
    cherungsnehmer eine eingetragene                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
    Partnerschaftsgesellschaft ist;                      Schäden, die zurückzuführen sind auf
(f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und                 (a) gentechnische Arbeiten,
    Insolvenzverwaltern.
                                                         (b) gentechnisch veränderte Organismen
Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten                     (GVO),
auch für Ansprüche von Angehörigen der
dort genannten Personen, die mit diesen                  (c) Erzeugnisse, die
in häuslicher Gemeinschaft leben.                           -     Bestandteile aus GVO enthalten,
Versichert sind jedoch übergangsfähige                      -     aus GVO oder mit Hilfe von GVO
Regressansprüche von Sozialversiche-                              hergestellt wurden.
rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten
Krankenversicherungsträgern,       öffentli-   A6-7.9    - nicht belegt -
chen und privaten Arbeitgebern wegen           A6-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und
Personenschäden. Dies gilt nicht für An-                 sonstige Diskriminierung
sprüche aus Personenschäden, bei de-
nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
krankheiten      im       Betrieb      des               Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be-
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi-                     lästigung, Ungleichbehandlung oder
algesetzbuch VII handelt.                                sonstigen Diskriminierungen.
                                               A6-7.11   Übertragung von Krankheiten
                                                         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                                         (a) Personenschäden, die aus der Über-

[Seite 73]
                                                                                          Seite 73 von 107

             tragung einer Krankheit des Versiche-               (c) gegen den Versicherungsnehmer als
             rungsnehmers resultieren,                               Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing-
          (b) Sachschäden, die durch Krankheit der                   nehmer und Nutznießer von Luftlan-
              dem Versicherungsnehmer gehören-                       deplätzen.
              den, von ihm gehaltenen oder veräu-                Eine Tätigkeit der vorstehend genannten
              ßerten Tiere entstanden sind.                      Personen an einem Luft- oder Raumfahr-
          In beiden Fällen besteht Versicherungs-                zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
          schutz, wenn der Versicherungsnehmer                   Bestimmung, wenn keine dieser Perso-
          beweist, dass er weder vorsätzlich noch                nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs
          grob fahrlässig gehandelt hat.                         ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
                                                                 in Betrieb gesetzt wird.
A6-7.12   Überschwemmungen
                                                       A6-7.16   Wasserfahrzeuge
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          Sachschäden und alle sich daraus erge-                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          benden Vermögensschäden, welche                        Schäden, die der Versicherungsnehmer,
          durch Überschwemmungen stehender o-                    eine mitversicherte Person oder eine von
          der fließender Gewässer entstehen.                     ihnen bestellte oder beauftragte Person
                                                                 durch den Gebrauch eines Wasserfahr-
A6-7.13   Strahlen                                               zeugs verursachen oder für die sie als
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                    Halter oder Besitzer eines Wasserfahr-
          Schäden, die in unmittelbarem oder mit-                zeugs in Anspruch genommen werden.
          telbarem Zusammenhang mit energierei-                  Eine Tätigkeit der vorstehend genannten
          chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.              Personen an einem Wasserfahrzeug ist
          Strahlen von radioaktiven Stoffen oder                 kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
          Röntgenstrahlen).                                      mung, wenn keine dieser Personen Hal-
                                                                 ter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist
A6-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
                                                                 und wenn das Wasserfahrzeug hierbei
          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen                    nicht in Betrieb gesetzt wird.
          den Eigentümer, Besitzer, Halter oder
          Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-      A6-7.17   Schäden im Zusammenhang mit der
          fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die                  Übertragung elektronischer Daten
          durch den Gebrauch des Fahrzeuges ver-                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          ursacht werden.                                        Schäden aus dem Austausch, der Über-
          A6-2.3 findet keine Anwendung.                         mittlung und der Bereitstellung elektroni-
                                                                 scher Daten, soweit es sich handelt um
A6-7.15   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlande-                    Schäden aus
          plätze
                                                                 (a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche                              barmachung oder Veränderung von
          (a) wegen Schäden, die der Versiche-                       Daten,
              rungsnehmer, eine mitversicherte                   (b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei-
              Person oder eine von ihnen bestellte                   chern von Daten,
              oder beauftragte Person durch den
                                                                 (c) Störung des Zugangs zum elektroni-
              Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr-
                                                                     schen Datenaustausch,
              zeugs verursachen oder für die sie als
              Halter oder Besitzer eines Luft- oder              (d) Übermittlung vertraulicher Daten oder
              Raumfahrzeugs in Anspruch genom-                       Informationen.
              men werden.                              A6-8      Veränderungen des versicherten Risi-
          (b) wegen Schäden an Luft- oder Raum-                  kos (Erhöhungen und Erweiterungen)
              fahrzeugen, der mit diesen beförder-               Versichert ist auch die gesetzliche Haft-
              ten Sachen, der Insassen und allen                 pflicht des Versicherungsnehmers
              sich daraus ergebenden Vermögens-
              schäden sowie wegen sonstiger            A6-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des
              Schäden durch Luft- oder Raumfahr-                 versicherten Risikos. Dies gilt nicht
              zeuge aus                                          -   für Risiken aus dem Halten oder Ge-
             -   der Planung oder Konstruktion,                      brauch von versicherungspflichtigen
                 Herstellung oder Lieferung von                      Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
                 Luft- oder Raumfahrzeugen oder                      sowie
                 Teilen von Luft- oder Raumfahr-                 -   für sonstige Risiken, die der Versiche-
                 zeugen, soweit die Teile ersicht-                   rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
                 lich für den Bau von Luft- oder                     unterliegen.
                 Raumfahrzeugen oder den Einbau
                 in Luft- oder Raumfahrzeugen be-      A6-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos
                 stimmt waren,                                   durch Änderung bestehender oder Erlass
             -   Tätigkeiten (z. B. Montage, War-                neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl-
                 tung, Inspektion, Überholung, Re-               len ist der Versicherer berechtigt, das
                 paratur, Beförderung) an Luft- o-               Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
                 der Raumfahrzeugen oder deren                   einer Frist von einem Monat zu kündigen.
                 Teilen.                                         Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
                                                                 nicht innerhalb eines Monats von dem

[Seite 74]
                                                                                                   Seite 74 von 107

         Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem        Abschnitt A7 Privates Wasserfahrzeug-
         der Versicherer von der Erhöhung Kennt-                    halter-Haftpflichtrisiko
         nis erlangt hat.
                                                       Inhalt
A6-9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsor-
                                                       A7-1      Versicherte Eigenschaften,
         geversicherung)
                                                                 Tätigkeiten (versichertes Risiko) .....75
A6-9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist        A7-2      Regelungen zu mitversicherten
         die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-               Pesonen und zum Verhältnis
         rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab-                  zwischen den Versicherten...............75
         schluss des Versicherungsvertrags neu
                                                       A7-3      Versicherungsschutz,
         entstehen, sofort versichert.
                                                                 Versicherungsfall ..............................75
         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,     A7-4      Leistungen der Versicherung und
         nach Aufforderung des Versicherers je-                  Vollmacht des Versicherers..............76
         des neue Risiko innerhalb eines Monats
         anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch        A7-5      Begrenzung der Leistungen (Ver-
         mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter-               sicherungssumme, Jahreshöchster-
         lässt der Versicherungsnehmer die recht-                satzleistung, Serienschaden, Selbst-
         zeitige Anzeige, entfällt der Versiche-                 beteiligung) ..........................................76
         rungsschutz für das neue Risiko               A7-6      Besondere Regelungen für einzelne
         rückwirkend ab dessen Entstehung.                       Risiken (Versicherungsschutz, Risi-
                                                                 kobegrenzungen und besondere
         Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das
                                                                 Ausschlüsse) .......................................77
         neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
         Versicherungsnehmer zu beweisen, dass         A7-6.1    Ziehen von Wasserskiläufern und
         das neue Risiko erst nach Abschluss der                 Schirmdrachenfliegern .........................77
         Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin-      A7-6.2    Wasserfahrzeug-Rennen .....................77
         zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist       A7-6.3    Allgemeines Umweltrisiko ....................77
         noch nicht verstrichen war.
                                                       A7-6.4    Abwässer .............................................77
         Der Versicherer ist berechtigt, für das
         neue Risiko einen angemessenen Beitrag        A7-6.5    Nicht versicherungspflichtige Kfz,
         zu verlangen. Kommt eine Einigung über                  Kfz-Anhänger.......................................77
         die Höhe des Beitrags innerhalb einer         A7-6.6    Schäden im Ausland ............................78
         Frist von einem Monat nach Eingang der        A7-6.7    Schäden im Inland, die im Ausland
         Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi-             geltend gemacht werden .....................78
         cherungsschutz für das neue Risiko rück-
                                                       A7-6.8    Vermögensschäden .............................78
         wirkend ab dessen Entstehung.
                                                       A7-6.9    Skipper-Haftpflichtversicherung ...........78
A6-9.2   Die Regelung der Vorsorgeversicherung
                                                       A7-6.10   Vermietung von Wassersport-
         gilt nicht für
                                                                 fahrzeugen...........................................79
         (a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,         A7-7      Allgemeine Ausschlüsse ..................79
             Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-
             oder Wasserfahrzeugs, soweit diese        A7-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden ....79
             Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-        A7-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
             schein- oder Versicherungspflicht un-               Schädlichkeit von Erzeugnissen,
             terliegen;                                          Arbeiten und sonstigen Leistungen .....79
         (b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,         A7-7.3    Ansprüche der Versicherten
             Betrieb oder Führen von Bahnen;                     untereinander ......................................79
         (c) Risiken, die der Versicherungs- oder      A7-7.4    Schadenfälle von Angehörigen des
             Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;                Versicherungsnehmers und von
                                                                 wirtschaftlich verbundenen Personen ..80
         (d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste-
             hen werden und deshalb im Rahmen          A7-7.5    Miete, Leasing, Pacht, Leihe,
             von kurzfristigen Versicherungsver-                 verbotene Eigenmacht, besonderer
             trägen zu versichern sind;                          Verwahrungsvertrag ............................80
         (e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher,   A7-7.6    Schäden an hergestellten oder
             dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.               gelieferten Sachen, Arbeiten und
                                                                 sonstigen Leistungen ...........................80
                                                       A7-7.7    Asbest .................................................80
                                                       A7-7.8    Gentechnik ..........................................80
                                                       A7-7.9    - nicht belegt - .....................................81
                                                       A7-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung
                                                                 und sonstige Diskriminierung...............81
                                                       A7-7.11   Übertragung von Krankheiten ..............81
                                                       A7-7.12   Senkungen, Erdrutschungen,
                                                                 Überschwemmungen ...........................81
                                                       A7-7.13   Strahlen ...............................................81
                                                       A7-7.14   Kfz, Kfz-Anhänger ...............................81
                                                       A7-7.15   Luft- und Raumfahrzeuge,

[Seite 75]
                                                                                                      Seite 75 von 107

           Luftlandeplätze .................................... 81            Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per-
A7-7.16    Brennbare und explosible Stoffe ......... 81                       sonenschäden, bei denen es sich um Ar-
                                                                              beitsunfälle und Berufskrankheiten im Be-
A7-7.17    Entschädigungen mit Strafcharakter                                 trieb des Versicherungsnehmers gemäß
           („punitive damages“)............................ 81                dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
A7-7.18    Französische „Garantie Décennale“
                                                                              Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle
           und gleichartige Bestimmungen .......... 81
                                                                              gemäß den beamtenrechtlichen Vor-
A7-7.19    Schäden im Zusammenhang mit der                                    schriften, die in Ausübung oder infolge
           Übertragung elektronischer Daten ....... 81                        des Dienstes Angehörigen derselben
A7-8       Veränderungen des versicherten                                     Dienststelle zugefügt werden.
           Risikos (Erhöhungen und
                                                                     A7-2.2   Alle für den Versicherungsnehmer gelten-
           Erweiterungen) .................................... 82
                                                                              den Vertragsbestimmungen sind auf die
A7-9       Neu hinzukommende Risiken                                          mitversicherten Personen entsprechend
           (Vorsorgeversicherung) ....................... 82                  anzuwenden. Dies gilt nicht für die Best-
                                                                              immungen über die Vorsorgeversiche-
                                                                              rung (A7-9), wenn das neue Risiko nur für
A7-1       Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten                             eine mitversicherte Person entsteht.
           (versichertes Risiko)
                                                                     A7-2.3   Unabhängig davon, ob die Voraussetzun-
A7-1.1     Versichert ist im Umfang der nachfolgen-                           gen für Risikobegrenzungen oder Aus-
           den Bestimmungen die gesetzliche Haft-                             schlüsse in der Person des Versiche-
           pflicht des Versicherungsnehmers aus                               rungsnehmers oder einer mitversicherten
           Halten, Besitz und Gebrauch von Was-                               Person vorliegen, entfällt der Versiche-
           serfahrzeugen, die                                                 rungsschutz sowohl für den Versiche-
           (a) ausschließlich zu privaten Zwecken o-                          rungsnehmer als auch für die mitversi-
               der                                                            cherten Personen.
           (b) zur gelegentlichen Vermietung ohne                    A7-2.4   Die Rechte aus diesem Versicherungs-
               Berufsbesatzung                                                vertrag darf nur der Versicherungsneh-
           verwendet werden und deren Standort im                             mer ausüben. Für die Erfüllung der Oblie-
           Inland (Deutschland) ist.                                          genheiten      sind     sowohl        der
                                                                              Versicherungsnehmer als auch die mit-
A7-1.2     Führen ohne vorgeschriebene behördli-                              versicherten Personen verantwortlich.
           che Erlaubnis
                                                                     A7-3     Versicherungsschutz, Versicherungs-
           Die in A7-1.1 genannten Wasserfahr-                                fall
           zeuge dürfen nur von einem berechtigten
           Führer gebraucht werden. Berechtigter                     A7-3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall,
           Führer ist, wer das Wasserfahrzeug mit                             dass der Versicherungsnehmer wegen ei-
           Wissen und Willen des Verfügungsbe-                                nes während der Wirksamkeit der Versi-
           rechtigten gebrauchen darf.                                        cherung eingetretenen Schadenereignis-
                                                                              ses (Versicherungsfall), das einen
           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
                                                                              Personen-, Sach- oder sich daraus erge-
           dafür zu sorgen, dass das Wasserfahr-
                                                                              benden Vermögensschaden zur Folge
           zeug nicht von einem unberechtigten
                                                                              hatte, aufgrund
           Führer gebraucht wird.
                                                                                         gesetzlicher
           Der Führer des Wasserfahrzeugs darf
           das Wasserfahrzeug nur mit der erforder-                            Haftpflichtbestimmungen
           lichen behördlichen Erlaubnis benutzen.                             privatrechtlichen Inhalts
           Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
           dafür zu sorgen, dass das Wasserfahr-                              von einem Dritten auf Schadensersatz in
           zeug nicht von einem Führer benutzt wird,                          Anspruch genommen wird.
           der nicht die erforderliche behördliche Er-                        Schadenereignis ist das Ereignis, als des-
           laubnis hat.                                                       sen Folge die Schädigung des Dritten un-
           Wenn der Versicherungsnehmer eine die-                             mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
           ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3                           punkt der Schadenverursachung, die zum
           (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet-                        Schadenereignis geführt hat, kommt es
           zung).                                                             nicht an.

A7-2       Regelungen zu mitversicherten Perso-                      A7-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für An-
           nen und zum Verhältnis zwischen den                                sprüche, auch wenn es sich um gesetzli-
           Versicherten (Versicherungsnehmer                                  che Ansprüche handelt,
           und mitversicherten Personen)                                      (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher-
                                                                                  füllung, aus Selbstvornahme, Rück-
A7-2.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                                                  tritt, Minderung, auf Schadensersatz
A7-2.1.1   des Schiffers (Kapitän) in dieser Eigen-                               statt der Leistung;
           schaft.
                                                                              (b) wegen Schäden, die verursacht wer-
A7-2.1.2   der Schiffsmannschaft und sonstigen An-                                den, um die Nacherfüllung durchfüh-
           gestellten und Arbeitern aus der Ausfüh-                               ren zu können;
           rung ihrer dienstlichen Verrichtungen für
                                                                              (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des
           den Versicherungsnehmer.
                                                                                  Vertragsgegenstandes oder wegen

[Seite 76]
                                                                                        Seite 76 von 107

             des Ausbleibens des mit der Vertrags-             Versicherer die gebührenordnungsmäßi-
             leistung geschuldeten Erfolges;                   gen oder die mit ihm besonders verein-
         (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun-                barten höheren Kosten des Verteidigers.
             gen im Vertrauen auf ordnungsge-         A7-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder
             mäße Vertragserfüllung;                           eine mitversicherte Person das Recht, die
         (e) auf Ersatz von Vermögensschäden                   Aufhebung oder Minderung einer zu zah-
             wegen Verzögerung der Leistung;                   lenden Rente zu fordern, so ist der Versi-
                                                               cherer bevollmächtigt, dieses Recht aus-
         (f) wegen anderer an die Stelle der Erfül-            zuüben.
             lung tretender Ersatzleistungen.
                                                      A7-5     Begrenzung der Leistungen (Versiche-
A7-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für An-              rungssumme, Jahreshöchstersatzleis-
         sprüche, soweit sie aufgrund einer ver-               tung, Serienschaden, Selbstbeteili-
         traglichen Vereinbarung oder Zusage                   gung)
         über den Umfang der gesetzlichen Haft-
         pflicht des Versicherungsnehmers hin-        A7-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versi-
         ausgehen.                                             cherers ist bei jedem Versicherungsfall
                                                               auf die vereinbarten Versicherungssum-
A7-4     Leistungen der Versicherung und Voll-                 men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn
         macht des Versicherers                                sich der Versicherungsschutz auf meh-
A7-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst                       rere entschädigungspflichtige Personen
                                                               erstreckt.
         -   die Prüfung der Haftpflichtfrage,
         -   die Abwehr unberechtigter Schadens-      A7-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart
             ersatzansprüche und                               wurde, gilt:
         -   die Freistellung des Versicherungs-               Die Entschädigungsleistungen des Versi-
             nehmers von berechtigten Schadens-                cherers sind für alle Versicherungsfälle
             ersatzverpflichtungen.                            eines Versicherungsjahres auf das Dop-
                                                               pelte der vereinbarten Versicherungs-
         Berechtigt sind Schadensersatzverpflich-              summe begrenzt.
         tungen dann, wenn der Versicherungs-
         nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti-      A7-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der
         gen Urteils, Anerkenntnisses oder                     Versicherung eintretende Versicherungs-
         Vergleiches zur Entschädigung verpflich-              fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se-
         tet ist und der Versicherer hierdurch ge-             rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten
         bunden ist. Anerkenntnisse und Verglei-               dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
         che, die vom Versicherungsnehmer ohne                 wenn diese
         Zustimmung des Versicherers abgege-                   -   auf derselben Ursache,
         ben oder geschlossen worden sind, bin-
         den den Versicherer nur, soweit der An-               -   auf gleichen Ursachen mit innerem,
         spruch auch ohne Anerkenntnis oder                        insbesondere sachlichem und zeitli-
         Vergleich bestanden hätte.                                chem, Zusammenhang oder

         Ist die Schadensersatzverpflichtung des               -   auf der Lieferung von Waren mit glei-
         Versicherungsnehmers mit bindender                        chen Mängeln
         Wirkung für den Versicherer festgestellt,             beruhen.
         hat der Versicherer den Versicherungs-
         nehmer binnen zwei Wochen vom An-            A7-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi-
         spruch des Dritten freizustellen.                     cherungsnehmer bei jedem Versiche-
                                                               rungsfall an der Entschädigungsleistung
A7-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle              des Versicherers mit einem festgelegten
         ihm zur Abwicklung des Schadens oder                  Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn
         Abwehr der Schadensersatzansprüche                    die begründeten Haftpflichtansprüche
         zweckmäßig erscheinenden Erklärungen                  aus einem Versicherungsfall die Versi-
         im Namen des Versicherungsnehmers                     cherungssumme übersteigen, wird die
         abzugeben.                                            Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün-
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu                deten Haftpflichtansprüche abgezogen.
         einem Rechtsstreit über Schadensersatz-               A7-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
         ansprüche gegen den Versicherungsneh-                 Soweit nicht etwas anderes vereinbart
         mer, ist der Versicherer bevollmächtigt,              wurde, bleibt der Versicherer auch bei
         den Prozess zu führen. Der Versicherer                Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili-
         führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos-            gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-
         ten im Namen des Versicherungsneh-                    rechtigter Schadensersatzansprüche ver-
         mers.                                                 pflichtet.
A7-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen ei-       A7-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für
         nes Schadenereignisses, das einen unter               Kosten werden nicht auf die Versiche-
         den Versicherungsschutz fallenden Haft-               rungssummen angerechnet.
         pflichtanspruch zur Folge haben kann, die
         Bestellung eines Verteidigers für den Ver-   A7-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflicht-
         sicherungsnehmer von dem Versicherer                  ansprüche aus einem Versicherungsfall
         gewünscht oder genehmigt, so trägt der                die Versicherungssumme, trägt der Versi-
                                                               cherer die Prozesskosten im Verhältnis

[Seite 77]
                                                                                         Seite 77 von 107

         der Versicherungssumme zur Gesamt-                      des Versicherungsnehmers aus der Be-
         höhe dieser Ansprüche.                                  teiligung an Wasserfahrzeug-Rennen und
                                                                 den damit im Zusammenhang stehenden
A7-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den                      Übungsfahrten.
         Geschädigten Rentenzahlungen zu leis-
         ten und übersteigt der Kapitalwert der                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
         Rente die Versicherungssumme oder den                   sen sind Ansprüche wegen Schäden, die
         nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun-                  sich bei der Beteiligung an Motorboot-
         gen aus dem Versicherungsfall noch ver-                 Rennen oder bei den damit im Zusam-
         bleibenden Restbetrag der Versiche-                     menhang stehenden Übungsfahrten er-
         rungssumme, so wird die zu leistende                    eignen.
         Rente nur im Verhältnis der Versiche-        A7-6.3     Allgemeines Umweltrisiko
         rungssumme beziehungsweise ihres
         Restbetrages zum Kapitalwert der Rente                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
         vom Versicherer erstattet.                              privatrechtlichen Inhalts des Versiche-
                                                                 rungsnehmers wegen Schäden durch
         Für die Berechnung des Rentenwertes                     Umwelteinwirkung.
         gilt die entsprechende Vorschrift der Ver-
         ordnung über den Versicherungsschutz in                 Schäden durch Umwelteinwirkung liegen
         der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung               vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun-
         in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit-               gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
         punkt des Versicherungsfalls.                           Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei-
                                                                 nungen verursacht werden, die sich in Bo-
         Bei der Berechnung des Betrages, mit                    den, Luft oder Wasser ausgebreitet ha-
         dem sich der Versicherungsnehmer an                     ben.
         laufenden Rentenzahlungen beteiligen
         muss, wenn der Kapitalwert der Rente die                Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
         Versicherungssumme oder die nach Ab-                    sen sind Ansprüche aus Gewässerschä-
         zug sonstiger Leistungen verbleibende                   den.
         Restversicherungssumme        übersteigt,               Zu Gewässerschäden und Schäden nach
         werden die sonstigen Leistungen mit ih-                 dem    Umweltschadensgesetz      siehe
         rem vollen Betrag von der Versicherungs-                A(GB)-4 (Besondere Umweltrisiken).
         summe abgesetzt.
                                                      A7-6.4     Abwässer
A7-5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte
                                                                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
         Erledigung eines Haftpflichtanspruchs
                                                                 des Versicherungsnehmers wegen Schä-
         durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
                                                                 den durch Abwässer. Bei Sachschäden
         Vergleich am Verhalten des Versiche-
                                                                 gilt dies ausschließlich für Schäden durch
         rungsnehmers scheitert, hat der Versi-
                                                                 häusliche Abwässer.
         cherer für den von der Weigerung an ent-
         stehenden         Mehraufwand        an      A7-6.5     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr-
         Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos-                 zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
         ten nicht aufzukommen.
                                                      A7-6.5.1   Versichert ist - abweichend von A7-7.14 -
A7-6     Besondere Regelungen für einzelne                       die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
         Risiken (Versicherungsschutz, Risiko-                   rungsnehmers wegen Schäden, die ver-
         begrenzungen und besondere Aus-                         ursacht werden durch den Gebrauch aus-
         schlüsse)                                               schließlich     von    folgenden    nicht
                                                                 versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
         A7-6 regelt den Versicherungsschutz für
                                                                 und Kraftfahrzeug-Anhängern:
         einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun-
         gen und die für diese Risiken geltenden                 (a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und
         besonderen Ausschlüsse.                                     Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge
                                                                     ohne Rücksicht auf eine bauartbe-
         Soweit A7-6 keine abweichenden Rege-
                                                                     dingte Höchstgeschwindigkeit;
         lungen enthält, finden auch auf die in A7-
         6 geregelten Risiken alle anderen Ver-                  (b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6
         tragsbestimmungen Anwendung (z. B.                          km/h bauartbedingter Höchstge-
         A7-4 - Leistungen der Versicherung oder                     schwindigkeit;
         A7-7 - Allgemeine Ausschlüsse).                         (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h
A7-6.1   Ziehen von Wasserskiläufern           und                   bauartbedingter Höchstgeschwindig-
         Schirmdrachenfliegern                                       keit;
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht              (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit
         des Versicherungsnehmers aus dem Zie-                       nicht mehr als 20 km/h bauartbeding-
         hen von Wasserskiläufern und Schirm-                        ter Höchstgeschwindigkeit;
         drachenfliegern.                                        (e) nicht versicherungspflichtige und
         Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-                        nicht versicherte Kfz-Anhänger, so-
         sen ist die persönliche Haftpflicht des                     weit nicht Versicherungsschutz über
         Wasserskiläufers und des Schirmdra-                         eine Kfz-Versicherung des ziehenden
         chenfliegers.                                               Fahrzeugs besteht.
                                                      A7-6.5.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
A7-6.2   Wasserfahrzeug-Rennen
                                                                 Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                                 berechtigten Fahrer gebraucht werden.

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           Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug     A7-6.7     Schäden im Inland (Deutschland), die im
           mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-                  Ausland geltend gemacht werden
           rechtigten gebrauchen darf. Der Versi-                   Für Ansprüche aus inländischen Versi-
           cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu                cherungsfällen, die im Ausland geltend
           sorgen, dass das Fahrzeug nicht von ei-                  gemacht werden, gelten die A7-6.6.3 bis
           nem unberechtigten Fahrer gebraucht                      A7-6.6.5.
           wird.
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr-       A7-6.8     Vermögensschäden
           zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen      A7-6.8.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
           nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis                 des Versicherungsnehmers wegen Ver-
           benutzen. Der Versicherungsnehmer ist                    mögensschäden, die weder durch Perso-
           verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das                  nen- noch durch Sachschäden entstan-
           Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt                    den sind.
           wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis     A7-6.8.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
           hat.                                                     sen sind Ansprüche wegen Vermögens-
           Wenn der Versicherungsnehmer eine die-                   schäden
           ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3                 (a) durch vom Versicherungsnehmer (o-
           (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet-                  der in seinem Auftrag oder für seine
           zung).                                                       Rechnung von Dritten) hergestellte o-
A7-6.6     Schäden im Ausland                                           der gelieferte Sachen, erbrachte Ar-
                                                                        beiten oder sonstige Leistungen;
A7-6.6.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
           des Versicherungsnehmers wegen im                        (b) aus planender, beratender, bau- oder
           Ausland eintretender Versicherungsfälle                      montageleitender, prüfender oder gut-
           bei einem vorübergehenden Auslands-                          achterlicher Tätigkeit;
           aufenthalt bis zu einem Jahr - in Europa                 (c) aus Ratschlägen, Empfehlungen
           bis zu fünf Jahren.                                          oder Weisungen an wirtschaftlich ver-
           Versicherungsschutz besteht nur für den                      bundene Unternehmen;
           Fall, dass der Erstwohnsitz des Versiche-                (d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
           rungsnehmers im Inland (Deutschland)
                                                                    (e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung
           liegt.
                                                                        sowie Reiseveranstaltung;
A7-6.6.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
                                                                    (f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-,
           sen sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen
                                                                        Grundstücks-, Leasing- oder ähnli-
           und Berufskrankheiten von Personen, die
                                                                        chen wirtschaftlichen Geschäften, aus
           vom Versicherungsnehmer im Ausland
                                                                        Zahlungsvorgängen aller Art, aus
           eingestellt oder dort mit der Durchführung
                                                                        Kassenführung sowie aus Untreue o-
           von Arbeiten betraut worden sind.
                                                                        der Unterschlagung;
           Eingeschlossen bleiben jedoch Haft-
                                                                    (g) aus Rationalisierung und Automatisie-
           pflichtansprüche gegen den Versiche-
                                                                        rung;
           rungsnehmer und den in A7-2.1.1 ge-
           nannten Schiffer aus Arbeitsunfällen und                 (h) aus der Verletzung von gewerblichen
           Berufskrankheiten, die den Bestimmun-                        Schutzrechten und Urheberrechten
           gen des Sozialgesetzbuchs VII unterlie-                      sowie des Kartell- oder Wettbewerbs-
           gen.                                                         rechts;
A7-6.6.3   Aufwendungen des Versicherers für Kos-                   (i) aus der Nichteinhaltung von Fristen,
           ten der gerichtlichen und außergerichtli-                    Terminen, Vor- und Kostenanschlä-
           chen Abwehr der von einem Dritten gel-                       gen;
           tend       gemachten        Ansprüche,                   (j) aus Pflichtverletzungen, die mit der
           insbesondere Anwalts-, Sachverständi-                        Tätigkeit als ehemalige oder gegen-
           gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, wer-                       wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-
           den - abweichend von A7-5.5 - als Leis-                      schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o-
           tungen auf die Versicherungssumme                            der anderer vergleichbarer Leitungs-
           angerechnet.                                                 oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu-
A7-6.6.4   Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme                       sammenhang stehen;
           eines Wasserfahrzeugs in einem auslän-                   (k) aus bewusstem Abweichen von ge-
           dischen Hafen ist die etwa erforderliche                     setzlichen oder behördlichen Vor-
           Sicherheitsleistung oder Hinterlegung                        schriften, von Anweisungen oder Be-
           ausschließlich Sache des Versicherungs-                      dingungen des Auftraggebers oder
           nehmers.                                                     aus sonstiger bewusster Pflichtverlet-
A7-6.6.5   Die Leistungen des Versicherers erfolgen                     zung;
           in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-                   (l) aus dem Abhandenkommen von Sa-
           halb der Staaten, die der Europäischen                       chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie-
           Währungsunion angehören, liegt, gelten                       ren und Wertsachen;
           die Verpflichtungen des Versicherers mit
           dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-              (m) aus Schäden durch ständige Emissio-
           Betrag bei einem in der Europäischen                         nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er-
           Währungsunion gelegenen Geldinstitut                         schütterungen).
           angewiesen ist.                               A7-6.9     Skipper-Haftpflichtversicherung

[Seite 79]
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A7-6.9.1     Gegenstand der Versicherung                             schal-Versicherungssumme je Versiche-
             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht              rungsfall sowie auf die Jahreshöchster-
             des Versicherungsnehmers aus Besitz                     satzleistung.
             und Gebrauch eines ausschließlich zu                    Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-
             privaten Zwecken gecharterten/geliehe-                  mers: 2.500 EUR
             nen Wasserfahrzeuges mit Standort im         A7-6.9.5   Subsidiarität
             In- oder Ausland.
                                                                     Der Versicherungsschutz wird subsidiär
             Versicherungsschutz besteht ausschließ-                 gewährt. Versichert im Rahmen dieses
             lich für den Fall, dass der Versicherungs-              Vertrages sind ausschließlich Ansprüche,
             nehmer oder eine nach A7-6.9.2 mitversi-                die nachweislich nicht über anderweitig
             cherte       Person      wegen       eines              bestehende Versicherungsverträge (auch
             Schadenereignisses, das im Zusammen-                    Dritter) versichert sind.
             hang mit Besitz und Gebrauch einer vom
             Versicherungsnehmer als Skipper geführ-                 Falls das folgende zusätzliche Risiko ver-
             ten fremden Yacht eingetreten ist, von ei-              sichert werden soll, kann durch beson-
             nem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft-                 dere Vereinbarung der Versicherungs-
             pflichtbestimmungen auf Schadenersatz                   schutz       im     Versicherungsschein
             in Anspruch genommen werden.                            oder in seinen Nachträgen wie folgt erwei-
                                                                     tert werden:
             A7-7.5 findet insoweit keine Anwendung.
A7-6.9.2     Regelungen zu mitversicherten Personen       A7-6.10    Vermietung von Wassersportfahrzeugen
             und zum Verhältnis zwischen den Versi-                  Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
             cherten (Versicherungsnehmer und mit-                   des Versicherungsnehmers aus der Ver-
             versicherten Personen)                                  mietung von Wassersportfahrzeugen.
A7-6.9.2.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht   A7-7       Allgemeine Ausschlüsse
             der Crew-Mitglieder.
                                                                     Falls im Versicherungsschein oder seinen
A7-6.9.2.2   Versichert sind                                         Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an-
             -   Haftpflichtansprüche des Versiche-                  deres bestimmt ist, sind vom Versiche-
                 rungsnehmers gegen mitversicherte                   rungsschutz ausgeschlossen:
                 Personen;                                A7-7.1     Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
             -   Haftpflichtansprüche mitversicherter                Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
                 Personen untereinander;                             sprüche aller Personen, die den Schaden
             -   Haftpflichtansprüche mitversicherter                vorsätzlich herbeigeführt haben.
                 Personen gegen den Versicherungs-                   A7-2.3 findet keine Anwendung.
                 nehmer.
                                                          A7-7.2     Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
             A7-7.3 findet insoweit keine Anwendung.
                                                                     Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
A7-6.9.3     Selbstbeteiligung                                       und sonstigen Leistungen
             Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-                 Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
             mers oder der mitversicherten Person:                   sprüche aller Personen, die den Schaden
             250 EUR                                                 dadurch verursacht haben, dass sie in
A7-6.9.4     Schäden an der gecharterten Yacht                       Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
                                                                     Schädlichkeit
             Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
             sen sind Haftpflichtansprüche wegen                     -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht
             Schäden an der vom Versicherungsneh-                        oder
             mer geführten Yacht, deren Inventar, Ma-                -   Arbeiten oder sonstige Leistungen er-
             schinenanlagen, Zubehör und Ausrüs-                         bracht haben.
             tung sowie Beibooten.
                                                                     A7-2.3 findet keine Anwendung.
             Versicherungsschutz     besteht   jedoch,
             wenn                                         A7-7.3     Ansprüche der Versicherten untereinan-
                                                                     der
             -   diese Schäden aus grober Fahrläs-
                 sigkeit des Versicherungsnehmers re-                Ausgeschlossen sind Ansprüche
                 sultieren und                                       (a) des Versicherungsnehmers selbst o-
             -   die grobe Fahrlässigkeit durch eine                     der der in A7-7.4 benannten Personen
                 autorisierte Behörde, ein Gericht oder                  gegen die mitversicherten Personen,
                 einen seitens des Versicherers aner-                (b) zwischen mehreren Versicherungs-
                 kannten Vergleich festgestellt worden                   nehmern desselben Versicherungs-
                 ist.                                                    vertrags,
             Die Versicherungssumme für Schäden an                   (c) zwischen mehreren mitversicherten
             der gecharterten Yacht beträgt je Versi-                    Personen desselben Versicherungs-
             cherungsfall    1.000.000   EUR.     Die                    vertrags.
             Höchstersatzleistung für alle Versiche-
                                                                     Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch
             rungsfälle eines Versicherungsjahres be-
                                                                     auf Ansprüche von Angehörigen der vor-
             trägt 2.000.000 EUR.
                                                                     genannten Personen, die mit diesen in
             Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pau-                 häuslicher Gemeinschaft leben.

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                                                                                          Seite 80 von 107

         Versichert sind jedoch übergangsfähige                  (d) von seinen unbeschränkt persönlich
         Regressansprüche von Sozialversiche-                        haftenden Gesellschaftern, wenn der
         rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten                  Versicherungsnehmer eine Offene
         Krankenversicherungsträgern,       öffentli-                Handelsgesellschaft, Kommanditge-
         chen und privaten Arbeitgebern wegen                        sellschaft oder Gesellschaft bürgerli-
         Personenschäden. Dies gilt nicht für An-                    chen Rechts ist;
         sprüche aus Personenschäden, bei de-                    (e) von seinen Partnern, wenn der Versi-
         nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-                   cherungsnehmer eine eingetragene
         krankheiten      im       Betrieb      des                  Partnerschaftsgesellschaft ist;
         Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi-
         algesetzbuch VII handelt.                               (f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und
                                                                     Insolvenzverwaltern.
A7-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versi-
         cherungsnehmers und von wirtschaftlich                  Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten
         verbundenen Personen                                    auch für Ansprüche von Angehörigen der
                                                                 dort genannten Personen, die mit diesen
         Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen                     in häuslicher Gemeinschaft leben.
         den Versicherungsnehmer
                                                        A7-7.5   Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene
         (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri-                  Eigenmacht, besonderer Verwahrungs-
             gen, die mit ihm in häuslicher Gemein-              vertrag
             schaft leben oder die zu den im Versi-
             cherungsvertrag        mitversicherten              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
             Personen gehören;                                   Schäden an fremden Sachen und allen
                                                                 sich daraus ergebenden Vermögens-
            Als Angehörige gelten                                schäden, wenn der Versicherungsneh-
            -   Ehegatten, Lebenspartner im                      mer oder ein Bevollmächtigter oder Be-
                Sinne des Lebenspartnerschafts-                  auftragter des Versicherungsnehmers
                gesetzes oder vergleichbare Part-                diese Sachen gemietet, geleast, gepach-
                nerschaften nach dem Recht an-                   tet, geliehen, durch verbotene Eigen-
                derer Staaten,                                   macht erlangt hat oder sie Gegenstand ei-
            -   Partner einer nicht ehelichen Le-                nes besonderen Verwahrungsvertrags
                bensgemeinschaft und deren El-                   sind.
                tern und Kinder,                        A7-7.6   Schäden an hergestellten oder geliefer-
            -   Eltern und Kinder,                               ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis-
                                                                 tungen
            -   Adoptiveltern und -kinder,
                                                                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            -   Schwiegereltern und -kinder,                     Schäden an vom Versicherungsnehmer
            -   Stiefeltern und -kinder,                         hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
            -   Großeltern und Enkel,                            beiten oder sonstigen Leistungen infolge
                                                                 einer in der Herstellung, Lieferung oder
            -   Geschwister sowie                                Leistung liegenden Ursache und alle sich
            -   Pflegeeltern und -kinder (Perso-                 daraus ergebenden Vermögensschäden.
                nen, die durch ein familienähnli-                Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur-
                ches, auf längere Dauer angeleg-                 sache in einem mangelhaften Einzelteil
                tes Verhältnis wie Eltern und                    der Sache oder in einer mangelhaften
                Kinder miteinander verbunden                     Teilleistung liegt und zur Beschädigung o-
                sind).                                           der Vernichtung der Sache oder Leistung
                                                                 führt.
            Versichert sind jedoch übergangsfä-
            hige Regressansprüche von Sozial-                    Dieser Ausschluss findet auch dann An-
            versicherungsträgern, Sozialhilfeträ-                wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
            gern, privaten Krankenversicherungs-                 Rechnung des Versicherungsnehmers
            trägern, öffentlichen und privaten Ar-               die Herstellung oder Lieferung der Sa-
            beitgebern wegen Personenschäden.                    chen oder die Arbeiten oder sonstigen
            Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per-               Leistungen übernommen haben.
            sonenschäden, bei denen es sich um
                                                        A7-7.7   Asbest
            Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
            im Betrieb des Versicherungsneh-                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            mers gemäß dem Sozialgesetzbuch                      Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
            VII handelt.                                         Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-
                                                                 führen sind.
         (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o-
             der Betreuern, wenn der Versiche-          A7-7.8   Gentechnik
             rungsnehmer eine geschäftsunfähige,                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
             beschränkt geschäftsfähige oder be-                 Schäden, die zurückzuführen sind auf
             treute Person ist;
                                                                 (a) gentechnische Arbeiten,
         (c) von seinen gesetzlichen Vertretern,
             wenn der Versicherungsnehmer eine                   (b) gentechnisch veränderte Organismen
             juristische Person des privaten oder                    (GVO),
             öffentlichen Rechts oder ein nicht                  (c) Erzeugnisse, die
             rechtsfähiger Verein ist;
                                                                    -     Bestandteile aus GVO enthalten,

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                                                                                         Seite 81 von 107

             -   aus GVO oder mit Hilfe von GVO                     sich daraus ergebenden Vermögens-
                 hergestellt wurden.                                schäden sowie wegen sonstiger
                                                                    Schäden durch Luft- oder Raumfahr-
A7-7.9    - nicht belegt -                                          zeuge aus
A7-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und                     -   der Planung oder Konstruktion,
          sonstige Diskriminierung                                      Herstellung oder Lieferung von
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                           Luft- oder Raumfahrzeugen oder
          Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be-                         Teilen von Luft- oder Raumfahr-
          lästigung, Ungleichbehandlung oder                            zeugen, soweit die Teile ersicht-
          sonstigen Diskriminierungen.                                  lich für den Bau von Luft- oder
                                                                        Raumfahrzeugen oder den Einbau
A7-7.11   Übertragung von Krankheiten                                   in Luft- oder Raumfahrzeugen be-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                           stimmt waren,
          (a) Personenschäden, die aus der Über-                    -   Tätigkeiten (z. B. Montage, War-
              tragung einer Krankheit des Versiche-                     tung, Inspektion, Überholung, Re-
              rungsnehmers resultieren,                                 paratur, Beförderung) an Luft- o-
                                                                        der Raumfahrzeugen oder deren
          (b) Sachschäden, die durch Krankheit der
                                                                        Teilen.
              dem Versicherungsnehmer gehören-
              den, von ihm gehaltenen oder veräu-                (c) gegen den Versicherungsnehmer als
              ßerten Tiere entstanden sind.                          Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing-
                                                                     nehmer und Nutznießer von Luftlan-
          In beiden Fällen besteht Versicherungs-
                                                                     deplätzen.
          schutz, wenn der Versicherungsnehmer
          beweist, dass er weder vorsätzlich noch                Eine Tätigkeit der vorstehend genannten
          grob fahrlässig gehandelt hat.                         Personen an einem Luft- oder Raumfahr-
                                                                 zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
A7-7.12   Senkungen, Erdrutschungen,          Über-              Bestimmung, wenn keine dieser Perso-
          schwemmungen                                           nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                    ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
          Sachschäden und alle sich daraus erge-                 in Betrieb gesetzt wird.
          benden Vermögensschäden, welche ent-
                                                       A7-7.16   Brennbare und explosible Stoffe
          stehen durch
                                                                 Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
          (a) Senkungen von Grundstücken oder
                                                                 sprüche aller Personen, die den Schaden
              Erdrutschungen,
                                                                 durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder
          (b) Überschwemmungen stehender oder                    sonst pflichtwidrigen Umgang mit brenn-
              fließender Gewässer.                               baren oder explosiblen Stoffen verursacht
                                                                 haben.
A7-7.13   Strahlen
                                                                 A7-2.3 findet keine Anwendung.
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          Schäden, die in unmittelbarem oder mit-      A7-7.17   Entschädigungen mit Strafcharakter („pu-
          telbarem Zusammenhang mit energierei-                  nitive damages“)
          chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.
                                                                 Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Ent-
          Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
                                                                 schädigung mit Strafcharakter, insbeson-
          Röntgenstrahlen).
                                                                 dere punitive oder exemplary damages.
A7-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
                                                       A7-7.18   Französische „Garantie Décennale“ und
          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen                    gleichartige Bestimmungen
          den Eigentümer, Besitzer, Halter oder
                                                                 Ausgeschlossen sind Ansprüche nach
          Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-
                                                                 den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zu-
          fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die
                                                                 sammenhang stehenden Regressansprü-
          durch den Gebrauch des Fahrzeuges ver-
                                                                 chen nach Artikel 1147 des französischen
          ursacht werden.
                                                                 Code Civil oder gleichartiger Bestimmun-
          A7-2.3 findet keine Anwendung.                         gen anderer Länder.
A7-7.15   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlande-          A7-7.19   Schäden im Zusammenhang mit der
          plätze                                                 Übertragung elektronischer Daten
          Ausgeschlossen sind Ansprüche                          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          (a) wegen Schäden, die der Versiche-                   Schäden aus dem Austausch, der Über-
              rungsnehmer, eine mitversicherte                   mittlung und der Bereitstellung elektroni-
              Person oder eine von ihnen bestellte               scher Daten, soweit es sich handelt um
              oder beauftragte Person durch den                  Schäden aus
              Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr-                (a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch-
              zeugs verursachen oder für die sie als                 barmachung oder Veränderung von
              Halter oder Besitzer eines Luft- oder                  Daten,
              Raumfahrzeugs in Anspruch genom-
                                                                 (b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei-
              men werden.
                                                                     chern von Daten,
          (b) wegen Schäden an Luft- oder Raum-
                                                                 (c) Störung des Zugangs zum elektroni-
              fahrzeugen, der mit diesen beförder-
                                                                     schen Datenaustausch,
              ten Sachen, der Insassen und allen

[Seite 82]
                                                                                Seite 82 von 107

         (d) Übermittlung vertraulicher Daten oder        Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-
             Informationen.                               schein- oder Versicherungspflicht un-
                                                          terliegen;
A7-8     Veränderungen des versicherten Risi-
         kos (Erhöhungen und Erweiterungen)            (b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
                                                           Betrieb oder Führen von Bahnen;
         Versichert ist auch die gesetzliche Haft-
         pflicht des Versicherungsnehmers              (c) Risiken, die der Versicherungs- oder
                                                           Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
A7-8.1   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des
         versicherten Risikos. Dies gilt nicht         (d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste-
                                                           hen werden und deshalb im Rahmen
         -   für Risiken aus dem Halten oder Ge-           von kurzfristigen Versicherungsver-
             brauch von versicherungspflichtigen           trägen zu versichern sind;
             Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
             sowie                                     (e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher,
                                                           dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
         -   für sonstige Risiken, die der Versiche-
             rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
             unterliegen.
A7-8.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos
         durch Änderung bestehender oder Erlass
         neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl-
         len ist der Versicherer berechtigt, das
         Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
         einer Frist von einem Monat zu kündigen.
         Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
         nicht innerhalb eines Monats von dem
         Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
         der Versicherer von der Erhöhung Kennt-
         nis erlangt hat.
A7-9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsor-
         geversicherung)
A7-9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist
         die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
         rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab-
         schluss des Versicherungsvertrags neu
         entstehen, sofort versichert.
         Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
         nach Aufforderung des Versicherers je-
         des neue Risiko innerhalb eines Monats
         anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch
         mit der Beitragsrechnung erfolgen.
         Unterlässt der Versicherungsnehmer die
         rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versi-
         cherungsschutz für das neue Risiko rück-
         wirkend ab dessen Entstehung.
         Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das
         neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
         Versicherungsnehmer zu beweisen, dass
         das neue Risiko erst nach Abschluss der
         Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin-
         zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
         noch nicht verstrichen war.
         Der Versicherer ist berechtigt, für das
         neue Risiko einen angemessenen Beitrag
         zu verlangen.
         Kommt eine Einigung über die Höhe des
         Beitrags innerhalb einer Frist von einem
         Monat nach Eingang der Anzeige nicht
         zustande, entfällt der Versicherungs-
         schutz für das neue Risiko rückwirkend
         ab dessen Entstehung.
A7-9.2   Die Regelung der Vorsorgeversicherung
         gilt nicht für
         (a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
             Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-
             oder Wasserfahrzeugs, soweit diese

[Seite 83]
                                                                                                                 Seite 83 von 107

Abschnitt A8 Tätigkeit als freiberuflicher                              A8-6.17   Forschungs- und Gutachtertätigkeit; ....89
             Lehrer                                                     A8-7      Veränderungen des versicherten
                                                                                  Risikos (Erhöhungen und
Inhalt
                                                                                  Erweiterungen) ....................................89
A8-1      Versicherte Eigenschaften,
                                                                        A8-8      Neu hinzukommende Risiken
          Tätigkeiten (versichertes Risiko) ........ 83
                                                                                  (Vorsorgeversicherung) .......................89
A8-2      Versicherungsschutz,
          Versicherungsfall .............................. 83
A8-3      Leistungen der Versicherung und                               A8-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
          Vollmacht des Versicherers ............. 84                             (versichertes Risiko)
A8-4      Begrenzung der Leistungen                                               Versichert ist im Umfang der nachfolgen-
          (Versicherungssumme, Jahreshöchst-                                      den Bestimmungen die gesetzliche Haft-
          ersatzleistung, Serienschaden,                                          pflicht des Versicherungsnehmers aus
          Selbstbeteiligung) ................................ 84                  seiner Tätigkeit als freiberuflicher Lehrer,
A8-5      Besondere Regelungen für einzelne                                       der allein unterrichtet und weder Mieter
          Risiken aus der Tätigkeit als                                           noch Eigentümer von besonderen Unter-
          freiberuflicher Lehrer (Versiche-                                       richtsräumen oder Plätzen ist und keine
          rungsschutz, Risikobegrenzungen                                         eigenen oder fremden Fahrzeuge zu Un-
          und besondere Ausschlüsse) .............. 85                            terrichtszwecken nutzt.
A8-5.1    Experimentalunterricht......................... 85            A8-2      Versicherungsschutz, Versicherungs-
A8-5.2    Schüler-/Klassenreisen........................ 85                       fall
A8-5.3    Nachhilfestunden ................................. 85         A8-2.1    Versicherungsschutz besteht für den Fall,
A8-5.4    Allgemeines Umweltrisiko.................... 85                         dass der Versicherungsnehmer wegen ei-
                                                                                  nes während der Wirksamkeit der Versi-
A8-5.5    Abwässer............................................. 85
                                                                                  cherung eingetretenen Schadenereignis-
A8-5.6    Nicht versicherungspflichtige Kfz,Kfz-                                  ses (Versicherungsfall), das einen
          Anhänger ............................................. 85               Personen-, Sach- oder sich daraus erge-
A8-5.7    Gebrauch von Luftfahrzeugen ............. 86                            benden Vermögensschaden zur Folge
A8-5.8    Gebrauch von Wasserfahrzeugen ....... 86                                hatte, aufgrund
A8-5.9    Gebrauch von Modellfahrzeugen ........ 86                                             gesetzlicher
A8-5.10   Schäden im Ausland ........................... 86                        Haftpflichtbestimmungen
A8-5.11   Vermögensschäden ............................ 86                          privatrechtlichen Inhalts
A8-5.12   Privathaftpflicht .................................... 87               von einem Dritten auf Schadensersatz in
A8-6      Allgemeine Ausschlüsse .................. 87                            Anspruch genommen wird.
A8-6.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden .... 87                              Schadenereignis ist das Ereignis, als des-
                                                                                  sen Folge die Schädigung des Dritten un-
A8-6.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
                                                                                  mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
          Schädlichkeit ....................................... 87
                                                                                  punkt der Schadenverursachung, die zum
A8-6.3    Ansprüche der Versicherten                                              Schadenereignis geführt hat, kommt es
          untereinander ...................................... 87                 nicht an.
A8-6.4    Schadenfälle von Angehörigen............ 87
                                                                        A8-2.2    Kein Versicherungsschutz besteht für An-
A8-6.5    Miete, Leihe, Pacht, Leasing,                                           sprüche, auch wenn es sich um gesetzli-
          verbotene Eigenmacht, besonderer                                        che Ansprüche handelt,
          Verwahrungsvertrag ............................ 88
                                                                                  (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher-
A8-6.6    Haftpflichtansprüche wegen Schäden                                          füllung, aus Selbstvornahme, Rück-
          an fremden Sachen                                                           tritt, Minderung, auf Schadensersatz
          (Tätigkeitsschäden) ............................. 88                        statt der Leistung;
A8-6.7    Schäden an hergestellten oder                                           (b) wegen Schäden, die verursacht wer-
          gelieferten Sachen, Arbeiten und                                            den, um die Nacherfüllung durchfüh-
          sonstigen Leistungen .......................... 88                          ren zu können;
A8-6.8    Asbest ................................................. 88
                                                                                  (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des
A8-6.9    Gentechnik .......................................... 88                    Vertragsgegenstandes oder wegen
A8-6.10   Austausch, Übermittlung,                                                    des Ausbleibens des mit der Vertrags-
          Bereitstellung elektronischer Daten ..... 88                                leistung geschuldeten Erfolges;
A8-6.11   Persönlichkeits- und                                                    (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun-
          Namensrechtsverletzungen ................. 88                               gen im Vertrauen auf ordnungsge-
A8-6.12   Anfeindung, Schikane, Belästigung                                           mäße Vertragserfüllung;
          und sonstige Diskriminierung .............. 89                          (e) auf Ersatz von Vermögensschäden
A8-6.13   Übertragung von Krankheiten .............. 89                               wegen Verzögerung der Leistung;
A8-6.14   Senkungen, Erdrutschungen,                                              wegen anderer an die Stelle der Erfüllung
          Überschwemmungen........................... 89                          tretender Ersatzleistungen.
A8-6.15   Strahlen ............................................... 89   A8-2.3    Kein Versicherungsschutz besteht für An-
A8-6.16   Kfz, Kfz-Anhänger ............................... 89

[Seite 84]
                                                                                        Seite 84 von 107

         sprüche, soweit sie aufgrund einer ver-      A8-4     Begrenzung der Leistungen (Versiche-
         traglichen Vereinbarung oder Zusage                   rungssumme, Jahreshöchstersatzleis-
         über den Umfang der gesetzlichen Haft-                tung, Serienschaden, Selbstbeteili-
         pflicht des Versicherungsnehmers hin-                 gung)
         ausgehen.
                                                      A8-4.1   Die Entschädigungsleistung des Versi-
A8-3     Leistungen der Versicherung und Voll-                 cherers ist bei jedem Versicherungsfall
         macht des Versicherers                                auf die vereinbarten Versicherungssum-
                                                               men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn
A8-3.1   Der Versicherungsschutz umfasst                       sich der Versicherungsschutz auf meh-
         -   die Prüfung der Haftpflichtfrage,                 rere entschädigungspflichtige Personen
         -   die Abwehr unberechtigter Schadens-               erstreckt.
             ersatzansprüche und                      A8-4.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart
         -   die Freistellung des Versicherungs-               wurde, gilt:
             nehmers von berechtigten Schadens-                Die Entschädigungsleistungen des Versi-
             ersatzverpflichtungen.                            cherers sind für alle Versicherungsfälle
         Berechtigt sind Schadensersatzverpflich-              eines Versicherungsjahres auf das Zwei-
         tungen dann, wenn der Versicherungs-                  fache der vereinbarten Versicherungs-
         nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti-               summe begrenzt.
         gen Urteils, Anerkenntnisses oder            A8-4.3   Mehrere während der Wirksamkeit der
         Vergleiches zur Entschädigung verpflich-              Versicherung eintretende Versicherungs-
         tet ist und der Versicherer hierdurch ge-             fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se-
         bunden ist. Anerkenntnisse und Verglei-               rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten
         che, die vom Versicherungsnehmer ohne                 dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
         Zustimmung des Versicherers abgege-                   wenn diese
         ben oder geschlossen worden sind, bin-
         den den Versicherer nur, soweit der An-               -   auf derselben Ursache,
         spruch auch ohne Anerkenntnis oder                    -   auf gleichen Ursachen mit innerem,
         Vergleich bestanden hätte.                                insbesondere sachlichem und zeitli-
         Ist die Schadensersatzverpflichtung des                   chem, Zusammenhang oder
         Versicherungsnehmers mit bindender                    -   auf der Lieferung von Waren mit glei-
         Wirkung für den Versicherer festgestellt,                 chen Mängeln
         hat der Versicherer den Versicherungs-
         nehmer binnen zwei Wochen vom An-                     beruhen.
         spruch des Dritten freizustellen.            A8-4.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi-
A8-3.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle              cherungsnehmer bei jedem Versiche-
         ihm zur Abwicklung des Schadens oder                  rungsfall an der Entschädigungsleistung
         Abwehr der Schadensersatzansprüche                    des Versicherers mit einem festgelegten
         zweckmäßig erscheinenden Erklärungen                  Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn
         im Namen des Versicherungsnehmers                     die begründeten Haftpflichtansprüche
         abzugeben.                                            aus einem Versicherungsfall die Versi-
                                                               cherungssumme übersteigen, wird die
         Kommt es in einem Versicherungsfall zu                Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün-
         einem Rechtsstreit über Schadensersatz-               deten Haftpflichtansprüche abgezogen.
         ansprüche gegen den Versicherungsneh-                 A8-4.1 Satz 1 bleibt unberührt.
         mer, ist der Versicherer bevollmächtigt,
         den Prozess zu führen. Der Versicherer                Soweit nicht etwas anderes vereinbart
         führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos-            wurde, bleibt der Versicherer auch bei
         ten im Namen des Versicherungsneh-                    Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili-
         mers.                                                 gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-
                                                               rechtigter Schadensersatzansprüche ver-
A8-3.3   Wird in einem Strafverfahren wegen ei-                pflichtet.
         nes Schadenereignisses, das einen unter
         den Versicherungsschutz fallenden Haft-      A8-4.5   Die Aufwendungen des Versicherers für
         pflichtanspruch zur Folge haben kann, die             Kosten werden nicht auf die Versiche-
         Bestellung eines Verteidigers für den Ver-            rungssummen angerechnet.
         sicherungsnehmer von dem Versicherer         A8-4.6   Übersteigen die begründeten Haftpflicht-
         gewünscht oder genehmigt, so trägt der                ansprüche aus einem Versicherungsfall
         Versicherer die gebührenordnungsmäßi-                 die Versicherungssumme, trägt der Versi-
         gen oder die mit ihm besonders verein-                cherer die Prozesskosten im Verhältnis
         barten höheren Kosten des Verteidigers.               der Versicherungssumme zur Gesamt-
A8-3.4   Erlangt der Versicherungsnehmer das                   höhe dieser Ansprüche.
         Recht, die Aufhebung oder Minderung ei-      A8-4.7   Hat der Versicherungsnehmer an den
         ner zu zahlenden Rente zu fordern, so ist             Geschädigten Rentenzahlungen zu leis-
         der Versicherer bevollmächtigt, dieses                ten und übersteigt der Kapitalwert der
         Recht auszuüben.                                      Rente die Versicherungssumme oder den
                                                               nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun-
                                                               gen aus dem Versicherungsfall noch ver-
                                                               bleibenden Restbetrag der Versiche-
                                                               rungssumme, so wird die zu leistende

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         Rente nur im Verhältnis der Versiche-        A8-5.4     Allgemeines Umweltrisiko
         rungssumme beziehungsweise ihres                        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
         Restbetrages zum Kapitalwert der Rente                  privatrechtlichen Inhalts des Versiche-
         vom Versicherer erstattet.                              rungsnehmers wegen Schäden durch
         Für die Berechnung des Rentenwertes                     Umwelteinwirkung.
         gilt die entsprechende Vorschrift der Ver-              Schäden durch Umwelteinwirkung liegen
         ordnung über den Versicherungsschutz in                 vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterun-
         der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung               gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase,
         in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit-               Dämpfe, Wärme oder sonstige Erschei-
         punkt des Versicherungsfalls.                           nungen verursacht werden, die sich in Bo-
         Bei der Berechnung des Betrages, mit                    den, Luft oder Wasser ausgebreitet ha-
         dem sich der Versicherungsnehmer an                     ben.
         laufenden Rentenzahlungen beteiligen                    Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
         muss, wenn der Kapitalwert der Rente die                sen sind Ansprüche aus Gewässerschä-
         Versicherungssumme oder die nach Ab-                    den.
         zug sonstiger Leistungen verbleibende
         Restversicherungssumme        übersteigt,               Zu Gewässerschäden und Schäden nach
         werden die sonstigen Leistungen mit ih-                 dem    Umweltschadensgesetz      siehe
         rem vollen Betrag von der Versicherungs-                A(GB)-4 (Besondere Umweltrisiken).
         summe abgesetzt.                             A8-5.5     Abwässer
A8-4.8   Falls die von dem Versicherer verlangte                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
         Erledigung eines Haftpflichtanspruchs                   des Versicherungsnehmers wegen Schä-
         durch Anerkenntnis, Befriedigung oder                   den durch Abwässer. Bei Sachschäden
         Vergleich am Verhalten des Versiche-                    gilt dies ausschließlich für Schäden durch
         rungsnehmers scheitert, hat der Versi-                  häusliche Abwässer oder durch Rückstau
         cherer für den von der Weigerung an ent-                des Straßenkanals.
         stehenden         Mehraufwand        an
         Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos-      A8-5.6     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr-
         ten nicht aufzukommen.                                  zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
                                                      A8-5.6.1   Versichert ist - abweichend von A8-6.16 -
A8-5     Besondere Regelungen für einzelne
                                                                 die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
         Risiken aus der Tätigkeit als freiberuf-
                                                                 rungsnehmers wegen Schäden, die ver-
         licher Lehrer (Versicherungsschutz,
                                                                 ursacht werden durch den Gebrauch aus-
         Risikobegrenzungen und besondere
                                                                 schließlich     von    folgenden    nicht
         Ausschlüsse)
                                                                 versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
         A8-5 regelt den Versicherungsschutz für                 und Kraftfahrzeug-Anhängern:
         einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun-
                                                                 (a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und
         gen und die für diese Risiken geltenden
                                                                     Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge
         besonderen Ausschlüsse.
                                                                     ohne Rücksicht auf eine bauartbe-
         Soweit A8-5 keine abweichenden Rege-                        dingte Höchstgeschwindigkeit;
         lungen enthält, finden auch auf die in A8-
                                                                 (b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6
         5 geregelten Risiken alle anderen Ver-
                                                                     km/h bauartbedingter Höchstge-
         tragsbestimmungen Anwendung (z. B.
                                                                     schwindigkeit;
         A8-3 - Leistungen der Versicherung oder
         A8-6 - Allgemeine Ausschlüsse).                         (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h
                                                                     bauartbedingter Höchstgeschwindig-
A8-5.1   Experimentalunterricht                                      keit;
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht              (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit
         des Versicherungsnehmers - abweichend                       nicht mehr als 20 km/h bauartbeding-
         von A8-6.15 - aus der Erteilung von Expe-                   ter Höchstgeschwindigkeit;
         rimentalunterricht (auch mit radioaktiven
         Stoffen).                                               (e) nicht versicherungspflichtige und
                                                                     nicht versicherte Kfz-Anhänger, so-
A8-5.2   Schüler-/Klassenreisen                                      weit nicht Versicherungsschutz über
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                  eine Kfz-Versicherung des ziehenden
         des Versicherungsnehmers aus der Lei-                       Fahrzeugs besteht.
         tung und/oder Beaufsichtigung von Schü-      A8-5.6.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
         ler- oder Klassenreisen sowie Schulaus-
                                                                 Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem
         flügen     und     damit    verbundenen
                                                                 berechtigten Fahrer gebraucht werden.
         Aufenthalten in Herbergen und Heimen.
                                                                 Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-
A8-5.3   Nachhilfestunden                                        zeug mit Wissen und Willen des Verfü-
         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht              gungsberechtigten gebrauchen darf. Der
         des Versicherungsnehmers aus der Ertei-                 Versicherungsnehmer ist verpflichtet, da-
         lung von Nachhilfestunden.                              für zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht
                                                                 von unberechtigten Fahrern gebraucht
                                                                 werden.
                                                                 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr-
                                                                 zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen

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                                                                                               Seite 86 von 107

            nur mit der erforderlichen Fahr-erlaubnis                 ausschließlich, wenn diese bei einem vo-
            benutzen. Der Versicherungsnehmer ist                     rübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu
            verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das                   einem Jahr - in Europa bis zu fünf Jahren
            Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt                     - eingetreten sind.
            wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis                 Versicherungsschutz besteht nur für den
            hat.                                                      Fall, dass der Erstwohnsitz des Versiche-
            Wenn der Versicherungsnehmer eine die-                    rungsnehmers im Inland (Deutschland)
            ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3                  liegt.
            (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet-   A8-5.10.2   Versichert ist hierbei die gesetzliche Haft-
            zung).                                                    pflicht aus der vorübergehenden Benut-
A8-5.7      Gebrauch von Luftfahrzeugen                               zung oder Anmietung (nicht dem Eigen-
                                                                      tum) von im Ausland gelegenen
A8-5.7.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                Wohnungen und Häusern, die vom Versi-
            des Versicherungsnehmers wegen Schä-                      cherungsnehmer zu Wohnzwecken ge-
            den, die verursacht werden durch den                      nutzt werden.
            Gebrauch ausschließlich von solchen
            Luftfahrzeugen, die nicht der Versiche-       A8-5.10.3   Die Leistungen des Versicherers erfolgen
            rungspflicht unterliegen.                                 in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-
                                                                      halb der Staaten, die der Europäischen
A8-5.7.2    Versichert ist darüber hinaus die gesetzli-               Währungsunion angehören, liegt, gelten
            che Haftpflicht des Versicherungsneh-                     die Verpflichtungen des Versicherers mit
            mers wegen Schäden, die durch den Ge-                     dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
            brauch             versicherungspflichtiger               Betrag bei einem in der Europäischen
            Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit                   Währungsunion gelegenen Geldinstitut
            der Versicherungsnehmer nicht als deren                   angewiesen ist.
            Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer
            in Anspruch genommen wird.                    A8-5.11     Vermögensschäden
A8-5.8      Gebrauch von Wasserfahrzeugen                 A8-5.11.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
                                                                      des Versicherungsnehmers wegen Ver-
A8-5.8.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                mögensschäden, die weder durch Perso-
            des Versicherungsnehmers wegen Schä-                      nen- noch durch Sachschäden entstan-
            den, die verursacht werden durch den                      den sind.
            Gebrauch ausschließlich von folgenden
            Wasserfahrzeugen:                             A8-5.11.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
                                                                      sen sind Ansprüche wegen Vermögens-
            (a) eigene und fremde Wassersportfahr-                    schäden
                zeuge ohne Segel, Motoren (auch
                ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren)                    (a) durch vom Versicherungsnehmer (o-
                oder Treibsätze;                                          der in seinem Auftrag oder für seine
                                                                          Rechnung von Dritten) hergestellte o-
            (b) fremde Segelboote ohne Motor (auch                        der gelieferte Sachen, erbrachte Ar-
                ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren)                        beiten oder sonstige Leistungen;
                oder Treibsätze;
                                                                      (b) aus planender, beratender, bau- oder
            (c) eigene und fremde Windsurfbretter;                        montageleitender, prüfender oder gut-
            (d) fremde Wassersportfahrzeuge        mit                    achterlicher Tätigkeit;
                Motoren, soweit                                       (c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder
               -   diese nur gelegentlich gebraucht                       Weisungen an wirtschaftlich verbun-
                   werden und                                             dene Unternehmen;
               -   für das Führen keine behördliche                   (d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
                   Erlaubnis erforderlich ist.                        (e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung
A8-5.8.2    Versichert ist darüber hinaus die gesetzli-                   sowie Reiseveranstaltung;
            che Haftpflicht des Versicherungsneh-                     (f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-,
            mers wegen Schäden, die durch den Ge-                         Grundstücks-, Leasing- oder ähnli-
            brauch        von      Wasserfahrzeugen                       chen wirtschaftlichen Geschäften, aus
            verursacht werden, soweit der Versiche-                       Zahlungsvorgängen aller Art, aus
            rungsnehmer nicht als deren Eigentümer,                       Kassenführung sowie aus Untreue o-
            Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch                      der Unterschlagung;
            genommen wird.
                                                                      (g) aus
A8-5.9      Gebrauch von Modellfahrzeugen
                                                                         -   Rationalisierung und Automatisie-
            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                       rung,
            des Versicherungsnehmers wegen Schä-
            den, die verursacht werden durch den                         -   Datenerfassung, -speicherung, -
            Gebrauch von ferngelenkten Land- und                             wiederherstellung,
            Wasser-Modellfahrzeugen.                                     -   Austausch, Übermittlung, Bereit-
                                                                             stellung elektronischer Daten;
A8-5.10     Schäden im Ausland
                                                                      (h) aus der Verletzung von Persönlich-
A8-5.10.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                    keitsrechten und Namensrechten, ge-
            des Versicherungsnehmers wegen im                             werblichen Schutzrechten und Urhe-
            Ausland eintretender Versicherungsfälle                       berrechten sowie des Kartell- oder

[Seite 87]
                                                                                          Seite 87 von 107

              Wettbewerbsrechts;                                    Personen desselben Versicherungs-
          (i) aus der Nichteinhaltung von Fristen,                  vertrags.
              Terminen, Vor- und Kostenanschlä-                  Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch
              gen;                                               auf Ansprüche von Angehörigen der vor-
          (j) aus Pflichtverletzungen, die mit der               genannten Personen, die mit diesen in
              Tätigkeit als ehemalige oder gegen-                häuslicher Gemeinschaft leben.
              wärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-               Versichert sind jedoch übergangsfähige
              schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o-            Regressansprüche von Sozialversiche-
              der anderer vergleichbarer Leitungs-               rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten
              oder Aufsichtsgremien/Organe im Zu-                Krankenversicherungsträgern,       öffentli-
              sammenhang stehen;                                 chen und privaten Arbeitgebern wegen
          (k) aus bewusstem Abweichen von ge-                    Personenschäden. Dies gilt nicht für An-
              setzlichen oder behördlichen Vor-                  sprüche aus Personenschäden, bei de-
              schriften, von Anweisungen oder Be-                nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-
              dingungen des Auftraggebers oder                   krankheiten      im       Betrieb      des
              aus sonstiger bewusster Pflichtverlet-             Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi-
              zung;                                              algesetzbuch VII handelt.

          (l) aus dem Abhandenkommen von Sa-            A8-6.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versi-
              chen, auch z. B. von Geld, Wertpapie-              cherungsnehmers und von wirtschaftlich
              ren und Wertsachen;                                verbundenen Personen
          (m) aus Schäden durch ständige Emissio-                Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
              nen (z. B. Geräusche, Gerüche, Er-                 den Versicherungsnehmer
              schütterungen).                                    (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri-
A8-5.12   Privathaftpflicht                                          gen, die mit ihm in häuslicher Gemein-
                                                                     schaft leben oder die zu den im Versi-
          Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1                  cherungsvertrag        mitversicherten
          die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-                  Personen gehören;
          rungsnehmers aus den Gefahren des täg-
          lichen Lebens als Privatperson.                           Als Angehörige gelten

          Versicherungsschutz für Leistungen aus                    -   Ehegatten, Lebenspartner im
          der PHV Premium (A1-6.27) besteht nur                         Sinne des Lebenspartnerschafts-
          bei besonderer Vereinbarung.                                  gesetzes oder vergleichbare Part-
                                                                        nerschaften nach dem Recht an-
A8-6      Allgemeine Ausschlüsse                                        derer Staaten,
          Falls im Versicherungsschein oder seinen                  -   Partner einer nicht ehelichen Le-
          Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an-                       bensgemeinschaft und deren El-
          deres bestimmt ist, sind vom Versiche-                        tern und Kinder,
          rungsschutz ausgeschlossen:                               -   Eltern und Kinder,
A8-6.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                        -   Adoptiveltern und -kinder,
          Ausgeschlossen sind Versicherungsan-                      -   Schwiegereltern und -kinder,
          sprüche aller Personen, die den Schaden
          vorsätzlich herbeigeführt haben.                          -   Stiefeltern und -kinder,
                                                                    -   Großeltern und Enkel,
A8-6.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
          Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten                  -   Geschwister sowie
          und sonstigen Leistungen                                  -   Pflegeeltern und -kinder (Perso-
          Ausgeschlossen sind Versicherungsan-                          nen, die durch ein familienähnli-
          sprüche aller Personen, die den Schaden                       ches, auf längere Dauer angeleg-
          dadurch verursacht haben, dass sie in                         tes Verhältnis wie Eltern und
          Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder                      Kinder miteinander verbunden
          Schädlichkeit                                                 sind).
          -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht                   Versichert sind jedoch übergangsfä-
              oder                                                  hige Regressansprüche von Sozial-
                                                                    versicherungsträgern, Sozialhilfeträ-
          -   Arbeiten oder sonstige Leistungen                     gern, privaten Krankenversicherungs-
          erbracht haben.                                           trägern, öffentlichen und privaten Ar-
A8-6.3    Ansprüche der Versicherten untereinan-                    beitgebern wegen Personenschäden.
          der                                                       Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per-
                                                                    sonenschäden, bei denen es sich um
          Ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                    Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
          (a) des Versicherungsnehmers selbst o-                    im Betrieb des Versicherungsneh-
              der der in A8-6.4 benannten Personen                  mers gemäß dem Sozialgesetzbuch
              gegen die mitversicherten Personen,                   VII handelt.
          (b) zwischen mehreren Versicherungs-                   (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o-
              nehmern desselben Versicherungs-                       der Betreuern, wenn der Versiche-
              vertrags,                                              rungsnehmer eine geschäftsunfähige,
          (c) zwischen mehreren mitversicherten

[Seite 88]
                                                                                          Seite 88 von 107

            beschränkt geschäftsfähige oder be-                     Teile im unmittelbaren Einwirkungs-
            treute Person ist;                                      bereich der Tätigkeit befunden haben;
         (c) von seinen gesetzlichen Vertretern,                    dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der
             wenn der Versicherungsnehmer eine                      Versicherungsnehmer beweist, dass
             juristische Person des privaten oder                   er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offen-
             öffentlichen Rechts oder ein nicht                     sichtlich notwendige Schutzvorkeh-
             rechtsfähiger Verein ist;                              rungen zur Vermeidung von Schäden
                                                                    getroffen hatte.
         (d) von seinen unbeschränkt persönlich
             haftenden Gesellschaftern, wenn der       A8-6.7    Schäden an hergestellten oder geliefer-
             Versicherungsnehmer eine Offene                     ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis-
             Handelsgesellschaft, Kommanditge-                   tungen
             sellschaft oder Gesellschaft bürgerli-              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
             chen Rechts ist;                                    Schäden an vom Versicherungsnehmer
         (e) von seinen Partnern, wenn der Versi-                hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
             cherungsnehmer eine eingetragene                    beiten oder sonstigen Leistungen infolge
             Partnerschaftsgesellschaft ist;                     einer in der Herstellung, Lieferung oder
                                                                 Leistung liegenden Ursache und alle sich
         (f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und                daraus ergebenden Vermögensschäden.
             Insolvenzverwaltern.                                Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur-
         Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten                sache in einem mangelhaften Einzelteil
         auch für Ansprüche von Angehörigen der                  der Sache oder in einer mangelhaften
         dort genannten Personen, die mit diesen                 Teilleistung liegt und zur Beschädigung o-
         in häuslicher Gemeinschaft leben.                       der Vernichtung der Sache oder Leistung
                                                                 führt.
A8-6.5   Miete, Leihe, Pacht, Leasing, verbotene
         Eigenmacht, besonderer Verwahrungs-                     Dieser Ausschluss findet auch dann An-
         vertrag                                                 wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
                                                                 Rechnung des Versicherungsnehmers
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                                                 die Herstellung oder Lieferung der Sa-
         Schäden an fremden Sachen und allen
                                                                 chen oder die Arbeiten oder sonstigen
         sich daraus ergebenden Vermögens-
                                                                 Leistungen übernommen haben.
         schäden, wenn der Versicherungsneh-
         mer diese Sachen gemietet, geleast, ge-       A8-6.8    Asbest
         pachtet, geliehen, durch verbotene                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
         Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegen-                  Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
         stand eines besonderen Verwahrungs-                     Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-
         vertrags sind.                                          führen sind.
A8-6.6   Haftpflichtansprüche wegen Schäden an         A8-6.9    Gentechnik
         fremden Sachen (Tätigkeitsschäden)
                                                                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                     Schäden, die zurückzuführen sind auf
         Schäden an fremden Sachen und allen
         sich daraus ergebenden Vermögens-                       (a) gentechnische Arbeiten,
         schäden, wenn                                           (b) gentechnisch veränderte Organismen
         (a) die Schäden durch eine dienstliche                      (GVO),
             Tätigkeit des Versicherungsnehmers                  (c) Erzeugnisse, die
             an diesen Sachen (Bearbeitung, Re-
             paratur, Beförderung, Prüfung und                      -     Bestandteile aus GVO enthalten,
             dgl.) entstanden sind; bei unbewegli-                  -     aus GVO oder mit Hilfe von GVO
             chen Sachen gilt dieser Ausschluss                           hergestellt wurden.
             nur insoweit, als diese Sachen oder
                                                       A8-6.10   Austausch, Übermittlung, Bereitstellung
             Teile von ihnen unmittelbar von der
                                                                 elektronischer Daten
             Tätigkeit betroffen waren;
                                                                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
         (b) die Schäden dadurch entstanden
                                                                 Schäden aus dem Austausch, der Über-
             sind, dass der Versicherungsnehmer
                                                                 mittlung und der Bereitstellung elektroni-
             diese Sachen zur Durchführung sei-
                                                                 scher Daten, soweit es sich handelt um
             ner dienstlichen Tätigkeiten (als
                                                                 Schäden aus
             Werkzeug, Hilfsmittel, Materialabla-
             gefläche und dgl.) benutzt hat; bei un-             (a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch-
             beweglichen Sachen gilt dieser Aus-                     barmachung oder Veränderung von
             schluss nur insoweit, als diese                         Daten,
             Sachen oder Teile von ihnen unmittel-               (b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei-
             bar von der Benutzung betroffen wa-                     chern von Daten,
             ren;
                                                                 (c) Störung des Zugangs zum elektroni-
         (c) die Schäden durch eine dienstliche                      schen Datenaustausch,
             Tätigkeit des Versicherungsnehmers
             entstanden sind und sich diese                      (d) Übermittlung vertraulicher Daten oder
             Sachen oder - sofern es sich um un-                     Informationen.
             bewegliche Sachen handelt - deren         A8-6.11   Persönlichkeits- und Namensrechtsver-
                                                                 letzungen

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                                                                                         Seite 89 von 107

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                   -   für sonstige Risiken, die der Versiche-
          Schäden aus Persönlichkeits- oder Na-                     rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
          mensrechtsverletzungen.                                   unterliegen.
A8-6.12   Anfeindung, Schikane, Belästigung und        A8-7.2   aus Erhöhung des versicherten Risikos
          sonstige Diskriminierung                              durch Änderung bestehender oder Erlass
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                   neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl-
          Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be-                 len ist der Versicherer berechtigt, das
          lästigung, Ungleichbehandlung oder                    Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
          sonstigen Diskriminierungen.                          einer Frist von einem Monat zu kündigen.
                                                                Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
A8-6.13   Übertragung von Krankheiten                           nicht innerhalb eines Monats von dem
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                   Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
                                                                der Versicherer von der Erhöhung Kennt-
          (a) Personenschäden, die aus der Über-                nis erlangt hat.
              tragung einer Krankheit des Versiche-
              rungsnehmers resultieren,                A8-8     Neu hinzukommende Risiken (Vorsor-
                                                                geversicherung)
          (b) Sachschäden, die durch Krankheit der
              dem Versicherungsnehmer gehören-         A8-8.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist
              den, von ihm gehaltenen oder veräu-               die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
              ßerten Tiere entstanden sind.                     rungsnehmers aus Risiken, die nach Ab-
          In beiden Fällen besteht Versicherungs-               schluss des Versicherungsvertrags neu
          schutz, wenn der Versicherungsnehmer                  entstehen, sofort versichert.
          beweist, dass er weder vorsätzlich noch               Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
          grob fahrlässig gehandelt hat.                        nach Aufforderung des Versicherers je-
                                                                des neue Risiko innerhalb eines Monats
A8-6.14   Senkungen, Erdrutschungen,           Über-
                                                                anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch
          schwemmungen
                                                                mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                   lässt der Versicherungsnehmer die recht-
          Sachschäden und alle sich daraus erge-                zeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
          benden Vermögensschäden, welche ent-                  rungsschutz für das neue Risiko
          stehen durch                                          rückwirkend ab dessen Entstehung.
          (a) Senkungen von Grundstücken oder                   Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das
              Erdrutschungen,                                   neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
          (b) Überschwemmungen stehender oder                   Versicherungsnehmer zu beweisen, dass
              fließender Gewässer.                              das neue Risiko erst nach Abschluss der
                                                                Versicherung und zu einem Zeitpunkt hin-
A8-6.15   Strahlen                                              zugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                   noch nicht verstrichen war.
          Schäden, die in unmittelbarem oder mit-               Der Versicherer ist berechtigt, für das
          telbarem Zusammenhang mit energierei-                 neue Risiko einen angemessenen Beitrag
          chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.             zu verlangen. Kommt eine Einigung über
          Strahlen von radioaktiven Stoffen oder                die Höhe des Beitrags innerhalb einer
          Röntgenstrahlen).                                     Frist von einem Monat nach Eingang der
                                                                Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi-
A8-6.16   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
                                                                cherungsschutz für das neue Risiko rück-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen                   wirkend ab dessen Entstehung.
          den Eigentümer, Besitzer, Halter oder
          Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-      A8-8.2   Die Regelung der Vorsorgeversicherung
          fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die                 gilt nicht für
          durch den Gebrauch des Fahrzeugs ver-                 (a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
          ursacht werden.                                           Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-
                                                                    oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
A8-6.17   Forschungs- und Gutachtertätigkeit
                                                                    Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                       schein- oder Versicherungspflicht un-
          Schäden aus Forschungs- und Gut-                          terliegen;
          achtertätigkeit.
                                                                (b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz,
A8-7      Veränderungen des versicherten Risi-                      Betrieb oder Führen von Bahnen;
          kos (Erhöhungen und Erweiterungen)                    (c) Risiken, die der Versicherungs- oder
          Versichert ist auch die gesetzliche Haft-                 Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
          pflicht des Versicherungsnehmers                      (d) Risiken, die kürzer als ein Jahr beste-
A8-7.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des                     hen werden und deshalb im Rahmen
          versicherten Risikos. Dies gilt nicht                     von kurzfristigen Versicherungsver-
                                                                    trägen zu versichern sind.
          -   für Risiken aus dem Halten oder Ge-
              brauch von versicherungspflichtigen
              Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
              sowie

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                                                                                                          Seite 90 von 107

Abschnitt A9 Gewässerschadenhaft-                                        A9-1     Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
             pflichtrisiko (Anlagenrisiko)                                        (versichertes Risiko)
Inhalt                                                                            Versichert ist im Umfang der nachfolgen-
                                                                                  den Bestimmungen die gesetzliche Haft-
A9-1      Versicherte Eigenschaften,                                              pflicht des Versicherungsnehmers als In-
          Tätigkeiten (versichertes Risiko) ........ 90                           haber der im Versicherungsschein und
A9-2      Regelungen zu mitversicherten                                           seinen Nachträgen angegebenen Anla-
          Personen und zum Verhältnis                                             gen zur Lagerung von gewässerschädli-
          zwischen den Versicherten .............. 90                             chen Stoffen und aus der Verwendung
A9-3      Versicherungsschutz,                                                    dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare
          Versicherungsfall .............................. 90                     oder mittelbare Folgen einer nachteiligen
                                                                                  Veränderung der Wasserbeschaffenheit
A9-4      Leistungen der Versicherung und
                                                                                  eines Gewässers einschließlich des
          Vollmacht des Versicherers ............. 91
                                                                                  Grundwassers (Gewässerschäden).
A9-5      Begrenzung der Leistungen (Versi-
          cherungssumme, Jahreshöchstersatz-                             A9-2     Regelungen zu mitversicherten Perso-
          leistung, Serienschaden, Selbstbetei-                                   nen und zum Verhältnis zwischen den
          ligung).................................................. 91            Versicherten (Versicherungsnehmer
                                                                                  und mitversicherten Personen)
A9-6      Besondere Regelungen für einzelne
          Risiken (Versicherungsschutz, Risi-                            A9-2.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
          kobegrenzungen und besondere                                            der Personen, die der Versicherungsneh-
          Ausschlüsse) ....................................... 92                 mer durch Arbeitsvertrag mit der Verwal-
A9-6.1    Rettungskosten ................................... 92                   tung, Reinigung, Beleuchtung und sonsti-
                                                                                  gen    Betreuung     der     Grundstücke
A9-6.2    Eigenschäden ...................................... 92
                                                                                  beauftragt hat für den Fall, dass sie aus
A9-6.3    Nicht versicherungspflichtige Kfz,                                      Anlass dieser Verrichtung in Anspruch
          Kfz-Anhänger ...................................... 92                  genommen werden.
A9-6.4    Schäden im Ausland ........................... 93                       Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per-
A9-6.5    Vermögensschäden ............................ 93                        sonenschäden, bei denen es sich um Ar-
A9-7      Allgemeine Ausschlüsse .................. 93                            beitsunfälle und Berufskrankheiten im Be-
                                                                                  trieb des Versicherungsnehmers gemäß
A9-7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden .... 93                              dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das
A9-7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder                                      gleiche gilt für solche Dienstunfälle ge-
          Schädlichkeit ....................................... 93                mäß den beamtenrechtlichen Vorschrif-
A9-7.3    Ansprüche der Versicherten                                              ten die in Ausübung oder infolge des
          untereinander ...................................... 93                 Dienstes Angehörigen derselben Dienst-
                                                                                  stelle zugefügt werden.
A9-7.4    Schadenfälle von Angehörigen............ 93
A9-7.5    Miete, Leasing, Pacht, Leihe,                                  A9-2.2   Alle für den Versicherungsnehmer gelten-
          verbotene Eigenmacht, besonderer                                        den Vertragsbestimmungen sind auf die
          Verwahrungsvertrag ............................ 94                      mitversicherten Personen entsprechend
                                                                                  anzuwenden.
A9-7.6    Schäden an hergestellten oder
          gelieferten Sachen, Arbeiten und                               A9-2.3   Unabhängig davon, ob die Voraussetzun-
          sonstigen Leistungen .......................... 94                      gen für Risikobegrenzungen oder Aus-
A9-7.7    Asbest ................................................. 94             schlüsse in der Person des Versiche-
                                                                                  rungsnehmers oder einer mitversicherten
A9-7.8    Gentechnik .......................................... 94
                                                                                  Person vorliegen, entfällt der Versiche-
A9-7.9    - nicht belegt - ..................................... 94               rungsschutz sowohl für den Versiche-
A9-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung                                       rungsnehmer als auch für die mitversi-
          und sonstige Diskriminierung .............. 94                          cherten Personen.
A9-7.11   Übertragung von Krankheiten .............. 94                  A9-2.4   Die Rechte aus diesem Versicherungs-
A9-7.12   Senkungen, Erdrutschungen,                                              vertrag darf nur der Versicherungsneh-
          Überschwemmungen........................... 95                          mer ausüben. Für die Erfüllung der Oblie-
A9-7.13   Strahlen ............................................... 95             genheiten      sind     sowohl        der
                                                                                  Versicherungsnehmer als auch die mit-
A9-7.14   Kfz, Kfz-Anhänger ............................... 95                    versicherten Personen verantwortlich.
A9-7.15   Luft- und Raumfahrzeuge,
          Luftlandeplätze .................................... 95        A9-3     Versicherungsschutz, Versicherungs-
                                                                                  fall
A9-7.16   Gebrauch von Wasserfahrzeugen ....... 95
A9-7.17   Gemeingefahren .................................. 95           A9-3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall,
                                                                                  dass der Versicherungsnehmer wegen ei-
A9-7.18   Bewusstes Abweichen von                                                 nes während der Wirksamkeit der Versi-
          rechtlichen Vorschriften ....................... 95                     cherung eingetretenen Schadenereignis-
A9-7.19   Schäden im Zusammenhang mit der                                         ses (Versicherungsfall), das einen
          Übertragung elektronischer Daten ....... 95                             Personen-, Sach- oder sich daraus erge-
A9-8      Veränderungen des versicherten                                          benden Vermögensschaden zur Folge
          Risikos (Erhöhungen und Erwei-                                          hatte, aufgrund
          terungen) ............................................. 96                         gesetzlicher

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                                                                                        Seite 91 von 107

             Haftpflichtbestimmungen                           nehmer binnen zwei Wochen vom An-
             privatrechtlichen Inhalts                         spruch des Dritten freizustellen.

         von einem Dritten auf Schadensersatz in      A9-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle
         Anspruch genommen wird.                               ihm zur Abwicklung des Schadens oder
                                                               Abwehr der Schadensersatzansprüche
         Schadenereignis ist das Ereignis, als des-            zweckmäßig erscheinenden Erklärungen
         sen Folge die Schädigung des Dritten un-              im Namen des Versicherungsnehmers
         mittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-               abzugeben.
         punkt der Schadenverursachung, die zum
         Schadenereignis geführt hat, kommt es                 Kommt es in einem Versicherungsfall zu
         nicht an.                                             einem Rechtsstreit über Schadensersatz-
                                                               ansprüche gegen den Versicherungsneh-
A9-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für An-              mer, ist der Versicherer bevollmächtigt,
         sprüche, auch wenn es sich um gesetzli-               den Prozess zu führen. Der Versicherer
         che Ansprüche handelt,                                führt dann den Rechtsstreit auf seine Kos-
         (a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacher-              ten im Namen des Versicherungsneh-
             füllung, aus Selbstvornahme, Rück-                mers.
             tritt, Minderung, auf Schadensersatz     A9-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen ei-
             statt der Leistung;                               nes Schadensereignisses, das einen un-
         (b) wegen Schäden, die verursacht wer-                ter den Versicherungsschutz fallenden
             den, um die Nacherfüllung durchfüh-               Haftpflichtanspruch zur Folge haben
             ren zu können;                                    kann, die Bestellung eines Verteidigers
         (c) wegen des Ausfalls der Nutzung des                für den Versicherungsnehmer von dem
             Vertragsgegenstandes oder wegen                   Versicherer gewünscht oder genehmigt,
             des Ausbleibens des mit der Vertrags-             so trägt der Versicherer die gebührenord-
             leistung geschuldeten Erfolges;                   nungsmäßigen oder die mit ihm beson-
                                                               ders vereinbarten höheren Kosten des
         (d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendun-                Verteidigers.
             gen im Vertrauen auf ordnungsge-
             mäße Vertragserfüllung;                  A9-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder
                                                               eine mitversicherte Person das Recht, die
         (e) auf Ersatz von Vermögensschäden
                                                               Aufhebung oder Minderung einer zu zah-
             wegen Verzögerung der Leistung;
                                                               lenden Rente zu fordern, so ist der Versi-
         (f) wegen anderer an die Stelle der Erfül-            cherer bevollmächtigt, dieses Recht aus-
             lung tretender Ersatzleistungen.                  zuüben.
A9-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für An-     A9-5     Begrenzung der Leistungen (Versiche-
         sprüche, soweit sie auf Grund Vertrags o-             rungssumme, Jahreshöchstersatzleis-
         der Zusagen über den Umfang der ge-                   tung, Serienschaden, Selbstbeteili-
         setzlichen         Haftpflicht       des              gung)
         Versicherungsnehmers hinausgehen.
                                                      A9-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versi-
A9-4     Leistungen der Versicherung und Voll-                 cherers ist bei jedem Versicherungsfall
         macht des Versicherers                                auf die vereinbarte Versicherungssumme
                                                               (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder
A9-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst
                                                               Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt
         -    die Prüfung der Haftpflichtfrage,                auch dann, wenn sich der Versicherungs-
         -    die Abwehr unberechtigter Schadens-              schutz auf mehrere entschädigungs-
              ersatzansprüche und                              pflichtige Personen erstreckt.
         -    die Freistellung des Versicherungs-     A9-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart
              nehmers von berechtigten Schadens-               wurde, gilt:
              ersatzverpflichtungen.                           Die Entschädigungsleistungen des Versi-
         Berechtigt sind Schadensersatzverpflich-              cherers sind für alle Versicherungsfälle
         tungen dann, wenn der Versicherungs-                  eines Versicherungsjahres auf das Dop-
         nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti-               pelte der vereinbarten Versicherungs-
         gen Urteils, Anerkenntnisses oder                     summe begrenzt.
         Vergleiches zur Entschädigung verpflich-
                                                      A9-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der
         tet ist und der Versicherer hierdurch ge-
                                                               Versicherung eintretende Versicherungs-
         bunden ist. Anerkenntnisse und Verglei-
                                                               fälle gelten als ein Versicherungsfall (Se-
         che, die vom Versicherungsnehmer ohne
                                                               rienschaden), der im Zeitpunkt des ersten
         Zustimmung des Versicherers abgege-
                                                               dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
         ben oder geschlossen worden sind, bin-
                                                               wenn diese
         den den Versicherer nur, soweit der An-
         spruch auch ohne Anerkenntnis oder                    -   auf derselben Ursache,
         Vergleich bestanden hätte.                            -   auf gleichen Ursachen mit innerem,
         Ist die Schadensersatzverpflichtung des                   insbesondere sachlichem und zeitli-
         Versicherungsnehmers mit bindender                        chem, Zusammenhang oder
         Wirkung für den Versicherer festgestellt,             -   auf der Lieferung von Waren mit glei-
         hat der Versicherer den Versicherungs-                    chen Mängeln
                                                               beruhen.

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A9-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versi-              begrenzungen und besondere Aus-
         cherungsnehmer bei jedem Versiche-                       schlüsse)
         rungsfall an der Entschädigungsleistung                  A9-6 regelt den Versicherungsschutz für
         des Versicherers mit einem im Versiche-                  einzelne Risiken, deren Risikobegrenzun-
         rungsschein und seinen Nachträgen fest-                  gen und die für diese Risiken geltenden
         gelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch                besonderen Ausschlüsse.
         wenn die begründeten Haftpflichtansprü-
         che aus einem Versicherungsfall die Ver-                 Soweit A9-6 keine abweichenden Rege-
         sicherungssumme übersteigen, wird die                    lungen enthält, finden auch auf die in A9-
         Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün-                 6 geregelten Risiken alle anderen Ver-
         deten Haftpflichtansprüche abgezogen.                    tragsbestimmungen Anwendung (z. B.
         A9-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.                          A9-4 - Leistungen der Versicherung oder
                                                                  A9-7 - Allgemeine Ausschlüsse).
         Soweit nicht etwas anderes vereinbart
         wurde, bleibt der Versicherer auch bei        A9-6.1     Rettungskosten
         Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili-        A9-6.1.1   Versichert sind Aufwendungen, auch er-
         gung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe-                  folglose, die der Versicherungsnehmer im
         rechtigter Schadensersatzansprüche ver-                  Versicherungsfall zur Abwendung oder
         pflichtet.                                               Minderung des Schadens für geboten
A9-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für                    halten durfte (Rettungskosten), sowie au-
         Kosten werden nicht auf die Versiche-                    ßergerichtliche Gutachterkosten. Diese
         rungssummen angerechnet.                                 Kosten werden vom Versicherer insoweit
                                                                  übernommen, als sie zusammen mit der
A9-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflicht-                 Entschädigungsleistung die vereinbarte
         ansprüche aus einem Versicherungsfall                    Versicherungssumme nicht übersteigen.
         die Versicherungssumme, trägt der Versi-
         cherer die Prozesskosten im Verhältnis                   Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es
         der Versicherungssumme zur Gesamt-                       bei der Regelung in A9-5.5.
         höhe dieser Ansprüche.                        A9-6.1.2   Auf Weisung des Versicherers aufgewen-
                                                                  dete Rettungs- und außergerichtliche
A9-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den                       Gutachterkosten sind auch insoweit zu
         Geschädigten Rentenzahlungen zu leis-                    ersetzen, als sie zusammen mit der Ent-
         ten und übersteigt der Kapitalwert der                   schädigung die vereinbarte Versiche-
         Rente die Versicherungssumme oder den                    rungssumme übersteigen. Eine Billigung
         nach Abzug etwaiger sonstiger Leistun-                   des Versicherers von Maßnahmen des
         gen aus dem Versicherungsfall noch ver-                  Versicherungsnehmers oder Dritter zur
         bleibenden Restbetrag der Versiche-                      Abwendung oder Minderung des Scha-
         rungssumme, so wird die zu leistende                     dens gilt nicht als Weisung des Versiche-
         Rente nur im Verhältnis der Versiche-                    rers.
         rungssumme beziehungsweise ihres
         Restbetrages zum Kapitalwert der Rente        A9-6.2     Eigenschäden
         vom Versicherer erstattet.                               Versichert sind - abweichend von A9-3.1
         Für die Berechnung des Rentenwertes                      und auch ohne dass ein Gewässerscha-
         gilt die entsprechende Vorschrift der Ver-               den droht oder eintritt - Schäden an unbe-
         ordnung über den Versicherungsschutz in                  weglichen Sachen des Versicherungs-
         der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung                nehmers, die dadurch verursacht werden,
         in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit-                dass die gewässerschädlichen Stoffe be-
         punkt des Versicherungsfalles.                           stimmungswidrig aus der Anlage ausge-
         Bei der Berechnung des Betrages, mit                     treten sind. Der Versicherer ersetzt die
         dem sich der Versicherungsnehmer an                      Aufwendungen zur Wiederherstellung
         laufenden Rentenzahlungen beteiligen                     des Zustands, wie er vor Eintritt des
         muss, wenn der Kapitalwert der Rente die                 Schadens bestand. Eintretende Wertver-
         Versicherungssumme oder die nach Ab-                     besserungen sind abzuziehen.
         zug sonstiger Leistungen verbleibende                    Ausgeschlossen bleiben Schäden an der
         Restversicherungssumme        übersteigt,                Anlage selbst.
         werden die sonstigen Leistungen mit ih-                  Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-
         rem vollen Betrag von der Versicherungs-                 mers: 250 EUR
         summe abgesetzt.
                                                       A9-6.3     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahr-
A9-5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte                  zeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
         Erledigung eines Haftpflichtanspruchs
         durch Anerkenntnis, Befriedigung oder         A9-6.3.1   Versichert ist - abweichend von A9-7.14 -
         Vergleich am Verhalten des Versiche-                     die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
         rungsnehmers scheitert, hat der Versi-                   rungsnehmers wegen Schäden, die ver-
         cherer für den von der Weigerung an ent-                 ursacht werden durch den Gebrauch aus-
         stehenden         Mehraufwand        an                  schließlich     von    folgenden    nicht
         Entschädigungsleistung, Zinsen und Kos-                  versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
         ten nicht aufzukommen.                                   und Kraftfahrzeug-Anhängern:
                                                                  (a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und
A9-6     Besondere Regelungen für einzelne
                                                                      Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge
         Risiken (Versicherungsschutz, Risiko-

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                                                                                           Seite 93 von 107

              ohne Rücksicht auf eine bauartbe-          A9-7     Allgemeine Ausschlüsse
              dingte Höchstgeschwindigkeit;                       Falls im Versicherungsschein oder seinen
           (b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6                Nachträgen nicht ausdrücklich etwas an-
               km/h bauartbedingter Höchstge-                     deres bestimmt ist, sind vom Versiche-
               schwindigkeit;                                     rungsschutz ausgeschlossen:
           (c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h        A9-7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
               bauartbedingter Höchstgeschwindig-
               keit;                                              Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
                                                                  sprüche aller Personen, die den Schaden
           (d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit                vorsätzlich herbeigeführt haben.
               nicht mehr als 20 km/h bauartbeding-
               ter Höchstgeschwindigkeit;                         A9-2.3 findet keine Anwendung.

           (e) nicht versicherungspflichtige und         A9-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder
               nicht versicherte Kfz-Anhänger, so-                Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
               weit nicht Versicherungsschutz über                und sonstigen Leistungen
               eine Kfz-Versicherung des ziehenden                Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
               Fahrzeugs besteht.                                 sprüche aller Personen, die den Schaden
A9-6.3.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:                   dadurch verursacht haben, dass sie in
                                                                  Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
           Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem                   Schädlichkeit
           berechtigten Fahrer gebraucht werden.
           Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug              -   Erzeugnisse in den Verkehr gebracht
           mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-                    oder
           rechtigten gebrauchen darf. Der Versi-                 -   Arbeiten oder sonstige Leistungen
           cherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
                                                                  erbracht haben.
           sorgen, dass das Fahrzeug nicht von ei-
           nem unberechtigten Fahrer gebraucht                    A9-2.3 findet keine Anwendung.
           wird.
                                                         A9-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinan-
           Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr-                der
           zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
                                                                  Ausgeschlossen sind Ansprüche
           nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
           benutzen. Der Versicherungsnehmer ist                  (a) des Versicherungsnehmers selbst o-
           verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das                    der der in A9-7.4 benannten Personen
           Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt                      gegen die mitversicherten Personen,
           wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis              (b) zwischen mehreren Versicherungs-
           hat.                                                       nehmern desselben Versicherungs-
           Wenn der Versicherungsnehmer eine die-                     vertrages,
           ser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3               (c) zwischen mehreren mitversicherten
           (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet-                Personen desselben Versicherungs-
           zung).                                                     vertrages.
A9-6.4     Schäden im Ausland                                     Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht             auf Ansprüche von Angehörigen der vor-
           des Versicherungsnehmers wegen im                      genannten Personen, die mit diesen in
           Ausland eintretender Versicherungsfälle                häuslicher Gemeinschaft leben.
           ausschließlich, wenn diese auf die Anlage              Versichert sind jedoch übergangsfähige
           im Inland (Deutschland) zurückzuführen                 Regressansprüche von Sozialversiche-
           sind.                                                  rungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten
           Die Leistungen des Versicherers erfolgen               Krankenversicherungsträgern,       öffentli-
           in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-                 chen und privaten Arbeitgebern wegen
           halb der Staaten, die der Europäischen                 Personenschäden. Dies gilt nicht für An-
           Währungsunion angehören, liegt, gelten                 sprüche aus Personenschäden, bei de-
           die Verpflichtungen des Versicherers mit               nen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-
           dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-            krankheiten      im       Betrieb      des
           Betrag bei einem in der Europäischen                   Versicherungsnehmers gemäß dem Sozi-
           Währungsunion gelegenen Geldinstitut                   algesetzbuch VII handelt.
           angewiesen ist.                               A9-7.4   Schadenfälle von Angehörigen des Versi-
A9-6.5     Vermögensschäden                                       cherungsnehmers und von wirtschaftlich
                                                                  verbundenen Personen
           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
           des Versicherungsnehmers wegen Ver-                    Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen
           mögensschäden, die weder durch Perso-                  den Versicherungsnehmer
           nen- noch durch Sachschäden entstan-                   (a) aus Schadenfällen seiner Angehöri-
           den sind.                                                  gen, die mit ihm in häuslicher Gemein-
                                                                      schaft leben oder die zu den im Versi-
                                                                      cherungsvertrag        mitversicherten
                                                                      Personen gehören;
                                                                      Als Angehörige gelten
                                                                      -   Ehegatten,    Lebenspartner      im

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                                                                                         Seite 94 von 107

                Sinne des Lebenspartnerschafts-                 mer diese Sachen gemietet, geleast, ge-
                gesetzes oder vergleichbare Part-               pachtet, geliehen, durch verbotene Ei-
                nerschaften nach dem Recht an-                  genmacht erlangt hat oder sie Gegen-
                derer Staaten,                                  stand         eines        besonderen
            -   Partner einer nicht ehelichen Le-               Verwahrungsvertrages sind.
                bensgemeinschaft und deren El-        A9-7.6    Schäden an hergestellten oder geliefer-
                tern und Kinder,                                ten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leis-
            -   Eltern und Kinder,                              tungen
            -   Adoptiveltern und -kinder,                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                                                                Schäden an vom Versicherungsnehmer
            -   Schwiegereltern und -kinder,                    hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
            -   Stiefeltern und -kinder,                        beiten oder sonstigen Leistungen infolge
            -   Großeltern und Enkel,                           einer in der Herstellung, Lieferung oder
                                                                Leistung liegenden Ursache und alle sich
            -   Geschwister sowie                               daraus ergebenden Vermögensschäden.
            -   Pflegeeltern und -kinder (Perso-                Dies gilt auch dann, wenn die Schadenur-
                nen, die durch ein familienähnli-               sache in einem mangelhaften Einzelteil
                ches, auf längere Dauer angeleg-                der Sache oder in einer mangelhaften
                tes Verhältnis wie Eltern und                   Teilleistung liegt und zur Beschädigung o-
                Kinder miteinander verbunden                    der Vernichtung der Sache oder Leistung
                sind).                                          führt.
            Versichert sind jedoch übergangsfä-                 Dieser Ausschluss findet auch dann An-
            hige Regressansprüche von Sozial-                   wendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
            versicherungsträgern, Sozialhilfeträ-               Rechnung des Versicherungsnehmers
            gern, privaten Krankenversicherungs-                die Herstellung oder Lieferung der Sa-
            trägern, öffentlichen und privaten Ar-              chen oder die Arbeiten oder sonstigen
            beitgebern wegen Personenschäden.                   Leistungen übernommen haben.
            Dies gilt nicht für Ansprüche aus Per-
                                                      A9-7.7    Asbest
            sonenschäden, bei denen es sich um
            Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten                Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
            im Betrieb des Versicherungsneh-                    Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
            mers gemäß dem Sozialgesetzbuch                     Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-
            VII handelt.                                        führen sind.
         (b) von seinen gesetzlichen Vertretern o-    A9-7.8    Gentechnik
             der Betreuern, wenn der Versiche-                  Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
             rungsnehmer eine geschäftsunfähige,                Schäden, die zurückzuführen sind auf
             beschränkt geschäftsfähige oder be-
             treute Person ist;                                 (a) gentechnische Arbeiten,
         (c) von seinen gesetzlichen Vertretern,                (b) gentechnisch veränderte Organismen
             wenn der Versicherungsnehmer eine                      (GVO),
             juristische Person des privaten oder               (c) Erzeugnisse, die
             öffentlichen Rechts oder ein nicht
             rechtsfähiger Verein ist;                             -     Bestandteile aus GVO enthalten,

         (d) von seinen unbeschränkt persönlich                    -     aus GVO oder mit Hilfe von GVO
             haftenden Gesellschaftern, wenn der                         hergestellt wurden.
             Versicherungsnehmer eine Offene          A9-7.9    - nicht belegt -
             Handelsgesellschaft, Kommanditge-
             sellschaft oder Gesellschaft bürgerli-   A9-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und
             chen Rechts ist;                                   sonstige Diskriminierung
         (e) von seinen Partnern, wenn der Versi-               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
             cherungsnehmer eine eingetragene                   Schäden aus Anfeindung, Schikane, Be-
             Partnerschaftsgesellschaft ist;                    lästigung, Ungleichbehandlung oder
                                                                sonstigen Diskriminierungen.
         (f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und
             Insolvenzverwaltern.                     A9-7.11   Übertragung von Krankheiten
         Die Ausschlüsse unter (b) bis (f) gelten               Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
         auch für Ansprüche von Angehörigen der                 (a) Personenschäden, die aus der Über-
         dort genannten Personen, die mit diesen                    tragung einer Krankheit des Versiche-
         in häuslicher Gemeinschaft leben.                          rungsnehmers resultieren,
A9-7.5   Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene                (b) Sachschäden, die durch Krankheit der
         Eigenmacht, besonderer Verwahrungs-                        dem Versicherungsnehmer gehören-
         vertrag                                                    den, von ihm gehaltenen oder veräu-
         Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                        ßerten Tiere entstanden sind.
         Schäden an fremden Sachen und allen                    In beiden Fällen besteht Versicherungs-
         sich daraus ergebenden Vermögens-                      schutz, wenn der Versicherungsnehmer
         schäden, wenn der Versicherungsneh-                    beweist, dass er weder vorsätzlich noch
                                                                grob fahrlässig gehandelt hat.

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A9-7.12   Senkungen, Erdrutschungen,          Über-              Personen an einem Luft- oder Raumfahr-
          schwemmungen                                           zeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                    Bestimmung, wenn keine dieser Perso-
          Sachschäden und alle sich daraus erge-                 nen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs
          benden Vermögensschäden, welche ent-                   ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht
          stehen durch                                           in Betrieb gesetzt wird.

          (a) Senkungen von Grundstücken oder          A9-7.16   Gebrauch von Wasserfahrzeugen
              Erdrutschungen                                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          (b) Überschwemmungen stehender oder                    Schäden, die der Versicherungsnehmer,
              fließender Gewässer.                               eine mitversicherte Person oder eine von
                                                                 ihnen bestellte oder beauftragte Person
A9-7.13   Strahlen                                               durch den Gebrauch eines Wasserfahr-
          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                    zeugs verursachen oder für die sie als
          Schäden, die in unmittelbarem oder mit-                Halter oder Besitzer eines Wasserfahr-
          telbarem Zusammenhang mit energierei-                  zeugs in Anspruch genommen werden.
          chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B.              Eine Tätigkeit der vorstehend genannten
          Strahlen von radioaktiven Stoffen oder                 Personen an einem Wasserfahrzeug ist
          Röntgenstrahlen).                                      kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
A9-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                 mung, wenn keine dieser Personen Hal-
                                                                 ter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist
          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen                    und wenn das Wasserfahrzeug hierbei
          den Eigentümer, Besitzer, Halter oder                  nicht in Betrieb gesetzt wird.
          Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-
          fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die        A9-7.17   Gemeingefahren
          durch den Gebrauch des Fahrzeuges ver-                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
          ursacht werden.                                        Schäden, die nachweislich
          A9-2.3 findet keine Anwendung.                         -   auf Kriegsereignissen, anderen feind-
A9-7.15   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlande-                        seligen Handlungen, Aufruhr, inneren
          plätze                                                     Unruhen, Generalstreik, illegalem
                                                                     Streik oder
          Ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                 -   unmittelbar auf hoheitlichen Verfü-
          (a) wegen Schäden, die der Versiche-                       gungen oder Maßnahmen
              rungsnehmer, eine mitversicherte
              Person oder eine von ihnen bestellte               beruhen.
              oder beauftragte Person durch den                  Das Gleiche gilt für Schäden durch hö-
              Gebrauch eines Luft- oder Raumfahr-                here Gewalt, soweit sich elementare Na-
              zeugs verursachen oder für die sie als             turkräfte ausgewirkt haben.
              Halter oder Besitzer eines Luft- oder
              Raumfahrzeugs in Anspruch genom-         A9-7.18   Bewusstes Abweichen von rechtlichen
              men werden.                                        Vorschriften

          (b) wegen Schäden an Luft- oder Raum-                  Ausgeschlossen sind Versicherungsan-
              fahrzeugen, der mit diesen beförder-               sprüche aller Personen, die den Schaden
              ten Sachen, der Insassen und allen                 dadurch verursachen, dass sie bewusst
              sich daraus ergebenden Vermögens-                  von Gesetzen, Verordnungen oder an
              schäden sowie wegen sonstiger                      den Versicherungsnehmer gerichteten
              Schäden durch Luft- oder Raumfahr-                 behördlichen Anordnungen oder Verfü-
              zeuge aus                                          gungen, die dem Gewässerschutz die-
                                                                 nen, abweichen.
             -   der Planung oder Konstruktion,
                 Herstellung oder Lieferung von                  A9-2.3 findet keine Anwendung.
                 Luft- oder Raumfahrzeugen oder        A9-7.19   Schäden im Zusammenhang mit der
                 Teilen von Luft- oder Raumfahr-                 Übertragung elektronischer Daten
                 zeugen, soweit die Teile ersicht-
                 lich für den Bau von Luft- oder                 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                 Raumfahrzeugen oder den Einbau                  Schäden aus dem Austausch, der Über-
                 in Luft- oder Raumfahrzeugen be-                mittlung und der Bereitstellung elektroni-
                 stimmt waren,                                   scher Daten, soweit es sich handelt um
                                                                 Schäden aus
             -   Tätigkeiten (z. B. Montage, War-
                 tung, Inspektion, Überholung, Re-               (a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauch-
                 paratur, Beförderung) an Luft- o-                   barmachung oder Veränderung von
                 der Raumfahrzeugen oder deren                       Daten,
                 Teilen.                                         (b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Spei-
          (c) gegen den Versicherungsnehmer als                      chern von Daten,
              Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasing-              (c) Störung des Zugangs zum elektroni-
              nehmer und Nutznießer von Luftlan-                     schen Datenaustausch,
              deplätzen.                                         (d) Übermittlung vertraulicher Daten oder
          Eine Tätigkeit der vorstehend genannten                    Informationen.

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                                                                                                  Seite 96 von 107

A9-8     Veränderungen des versicherten Risi-          A(GB)            Gemeinsame                  Bestimmun-
         kos (Erhöhungen und Erweiterungen)                             gen zu Teil A
         Versichert ist auch die gesetzliche Haft-     Inhalt
         pflicht des Versicherungsnehmers
                                                       A(GB)-1     Abtretungsverbot ..............................96
A9-8.1   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des         A(GB)-2     Veränderungen des versicherten
         versicherten Risikos. Dies gilt nicht                     Risikos und Auswirkung auf den
         -   für Risiken aus dem Halten oder Ge-                   Beitrag (Beitragsregulierung) ...........96
             brauch von versicherungspflichtigen       A(GB)-3     Beitragsangleichung und
             Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen                   Kündigungsrecht nach
             sowie                                                 Beitragsangleichung .........................97
         -   für sonstige Risiken, die der Versiche-   A(GB)-4     Besondere Umweltrisiken .................97
             rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
                                                       A(GB)-4.1   Gewässerschäden ...............................97
             unterliegen.
                                                       A(GB)-4.2   Sanierung von Umweltschäden
A9-8.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos                   gemäß Umweltschadensgesetz
         durch Änderung bestehender oder Erlass                    (USchadG)...........................................98
         neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fäl-
         len ist der Versicherer berechtigt, das
         Versicherungsverhältnis unter Einhaltung      A(GB)-1     Abtretungsverbot
         einer Frist von einem Monat zu kündigen.
                                                                   Der Freistellungsanspruch darf vor seiner
         Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
                                                                   endgültigen Feststellung ohne Zustim-
         nicht innerhalb eines Monats von dem
                                                                   mung des Versicherers weder abgetreten
         Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem
                                                                   noch verpfändet werden. Eine Abtretung
         der Versicherer von der Erhöhung Kennt-
                                                                   an den geschädigten Dritten ist zulässig.
         nis erlangt hat.
                                                       A(GB)-2     Veränderungen des versicherten Risi-
                                                                   kos und Auswirkung auf den Beitrag
                                                                   (Beitragsregulierung)
                                                       A(GB)-2.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Auf-
                                                                   forderung mitzuteilen, ob und welche Än-
                                                                   derungen des versicherten Risikos ge-
                                                                   genüber     den     früheren     Angaben
                                                                   eingetreten sind. Diese Aufforderung
                                                                   kann auch durch einen Hinweis auf der
                                                                   Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben
                                                                   sind innerhalb eines Monats nach Zugang
                                                                   der Aufforderung zu machen und auf
                                                                   Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
                                                                   Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil
                                                                   des Versicherers kann dieser vom Versi-
                                                                   cherungsnehmer eine Vertragsstrafe in
                                                                   dreifacher Höhe des festgestellten Bei-
                                                                   tragsunterschiedes verlangen. Dies gilt
                                                                   nicht, wenn der Versicherungsnehmer
                                                                   beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der
                                                                   Angaben kein Verschulden trifft.
                                                       A(GB)-2.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des
                                                                   Versicherungsnehmers oder sonstiger
                                                                   Feststellungen wird der Beitrag ab dem
                                                                   Zeitpunkt der Veränderung berichtigt
                                                                   (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi-
                                                                   cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeit-
                                                                   punkt des Eingangs der Mitteilung beim
                                                                   Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
                                                                   Mindestbeitrag darf dadurch nicht unter-
                                                                   schritten werden. Alle entsprechend
                                                                   A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsab-
                                                                   schluss eingetretenen Erhöhungen und
                                                                   Ermäßigungen des Mindestbeitrags wer-
                                                                   den berücksichtigt.
                                                       A(GB)-2.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die
                                                                   rechtzeitige Mitteilung, kann der Versi-
                                                                   cherer für den Zeitraum, für den die An-
                                                                   gaben zu machen waren, eine Nachzah-
                                                                   lung in Höhe des für diesen Zeitraum
                                                                   bereits in Rechnung gestellten Beitrags
                                                                   verlangen. Werden die Angaben nach-

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                                                                                               Seite 97 von 107

            träglich gemacht, findet eine Beitragsre-                 sich nach dem vorstehenden Absatz er-
            gulierung statt. Ein vom Versicherungs-                   geben würde.
            nehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur
            zurückerstattet, wenn die Angaben inner-      A(GB)-3.4   Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 o-
            halb von zwei Monaten nach Zugang der                     der A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, entfällt
            Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolg-                  eine Beitragsangleichung. Diese Verän-
            ten.                                                      derung ist jedoch in den folgenden Jahren
                                                                      zu berücksichtigen.
A(GB)-2.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden
            auch Anwendung auf Versicherungen mit         A(GB)-3.5   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Bei-
            Beitragsvorauszahlung  für   mehrere                      tragsangleichung gemäß A(GB)-3.3,
            Jahre.                                                    ohne dass sich der Umfang des Versiche-
                                                                      rungsschutzes ändert, kann der Versiche-
A(GB)-3     Beitragsangleichung    und    Kündi-                      rungsnehmer den Versicherungsvertrag
            gungsrecht nach Beitragsangleichung                       innerhalb eines Monats nach Zugang der
                                                                      Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
A(GB)-3.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen                     Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeit-
            der Beitragsangleichung. Soweit die Bei-                  punkt kündigen, in dem die Beitragserhö-
            träge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz-                       hung wirksam werden sollte.
            summe berechnet werden, findet keine
            Beitragsangleichung statt. Mindestbei-                    Der Versicherer hat den Versicherungs-
            träge unterliegen unabhängig von der Art                  nehmer in der Mitteilung auf das Kündi-
            der Beitragsberechnung der Beitragsan-                    gungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung
            gleichung.                                                muss dem Versicherungsnehmer spätes-
                                                                      tens einen Monat vor dem Wirksamwer-
A(GB)-3.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt                     den der Beitragserhöhung zugehen.
            jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli
            fälligen Beiträge, um welchen Prozent-                    Eine Erhöhung der Versicherungsteuer
            satz sich im vergangenen Kalenderjahr                     begründet kein Kündigungsrecht.
            der Durchschnitt der Schadenzahlungen         A(GB)-4     Besondere Umweltrisiken
            aller zum Betrieb der Allgemeinen Haft-
            pflichtversicherung zugelassenen Versi-                   Der Versicherungsschutz für Gewässer-
            cherer gegenüber dem vorvergangenen                       schäden - abweichend zu den jeweiligen
            Jahr erhöht oder vermindert hat. Den er-                  Regelungen der Abschnitte A1 bis A.8
            mittelten Prozentsatz rundet er auf die                   zum Allgemeinen Umweltrisiko und (falls
            nächst niedrigere, durch fünf teilbare                    vereinbart) neben A1-6.25.18 - und für
            ganze Zahl ab.                                            Schäden nach dem Umweltschadensge-
                                                                      setz (USchadG) besteht im Umfang von
            Als Schadenzahlungen gelten dabei auch                    Abschnitt A1 bis A8 und den folgenden
            die speziell durch den einzelnen Scha-                    Bedingungen.
            denfall veranlassten Ausgaben für die Er-
            mittlung von Grund und Höhe der Versi-                    Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtli-
            cherungsleistungen.                                       chen Inhalts des Versicherungsnehmers
                                                                      wegen Schäden durch Umwelteinwirkun-
            Durchschnitt der Schadenzahlungen ei-                     gen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe die
            nes Kalenderjahres ist die Summe der in                   jeweiligen Regelungen der Abschnitte A1
            diesem Jahr geleisteten Schadenzahlun-                    bis A8.
            gen geteilt durch die Anzahl der im glei-
            chen Zeitraum neu angemeldeten Scha-          A(GB)-4.1   Gewässerschäden
            denfälle.                                     A(GB)-4.1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
A(GB)-3.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versiche-                 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
            rer berechtigt, im Falle einer Verminde-                  des Versicherungsnehmers für unmittel-
            rung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag                 bare oder mittelbare Folgen einer nach-
            um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden                      teiligen Veränderung der Wasserbeschaf-
            Prozentsatz zu verändern (Beitragsan-                     fenheit eines Gewässers einschließlich
            gleichung). Der veränderte Folgejahres-                   des Grundwassers (Gewässerschäden).
            beitrag wird dem Versicherungsnehmer                      Hierbei werden Vermögensschäden wie
            mit der nächsten Beitragsrechnung be-                     Sachschäden behandelt.
            kannt gegeben.                                            Sofern diese Gewässerschäden aus der
            Hat sich der Durchschnitt der Schaden-                    Lagerung von gewässerschädlichen Stof-
            zahlungen des Versicherers in jedem der                   fen aus Anlagen, deren Betreiber der Ver-
            letzten fünf Kalenderjahre um einen ge-                   sicherungsnehmer ist, resultieren, be-
            ringeren Prozentsatz als denjenigen er-                   steht Versicherungsschutz ausschließlich
            höht, den der Treuhänder jeweils für                      -   für Anlagen bis 250 l/kg Inhalt (Klein-
            diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat,                     gebinde) soweit das Gesamtfas-
            so darf der Versicherer den Folgejahres-                      sungsvermögen der vorhandenen Be-
            beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen,                       hälter 1000 l/kg nicht übersteigt.
            um den sich der Durchschnitt seiner
            Schadenzahlungen nach seinen unter-                           Versichert ist darüber hinaus die ge-
            nehmenseigenen Zahlen im letzten Ka-                          setzliche Haftpflicht als Inhaber von
            lenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung                         Abwasseranlagen (auch Öl- und Ben-
            darf diejenige nicht überschreiten, die                       zinabscheider) und aus dem erlaub-

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                ten Einleiten von häuslichen Abwäs-       A(GB)-4.1.3.2Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                sern.                                                  Schäden, die nachweislich
                Wenn mit den Anlagen die oben ge-                      -   auf Kriegsereignissen, anderen feind-
                nannten Beschränkungen überschrit-                         seligen Handlungen, Aufruhr, inneren
                ten werden, entfällt dieser Versiche-                      Unruhen, Generalstreik, illegalem
                rungsschutz. Es gelten dann die                            Streik oder
                jeweiligen Bestimmungen über die                       -   unmittelbar auf hoheitlichen Verfü-
                Vorsorgeversicherung (A1-9).                               gungen oder Maßnahmen
            -   für Flächengeothermie-Anlagen (z.B.                    beruhen.
                Erdkollektoren,       Erdwärmekörbe).
                Dies gilt nur für Anlagen, die zur aus-                Das Gleiche gilt für Schäden durch hö-
                schließlichen Eigennutzung der Erd-                    here Gewalt, soweit sich elementare Na-
                wärme dienen.                                          turkräfte ausgewirkt haben.
A(GB)-4.1.2 Rettungskosten                                A(GB)-4.1.3.3Bei Versicherung von Risiken nach Ab-
                                                                       schnitt A7 (Wasserfahrzeuge) gilt außer-
            Der Versicherer übernimmt                                  dem:
            -   Aufwendungen, auch erfolglose, die                     Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
                der Versicherungsnehmer im Versi-                      Gewässerschäden
                cherungsfall zur Abwendung oder
                Minderung des Schadens für geboten                     -   durch Einleiten oder Einbringen von
                halten durfte (Rettungskosten), sowie                      gewässerschädlichen Stoffen in Ge-
                                                                           wässer oder durch sonstiges bewuss-
            -   außergerichtliche Gutachterkosten.                         tes Einwirken auf Gewässer.
            Das gilt nur insoweit, als diese Rettungs-                     Dies gilt auch, wenn die Einleitung o-
            und Gutachterkosten zusammen mit der                           der Einwirkung zur Rettung anderer
            Entschädigungsleistung die Versiche-                           Rechtsgüter geboten ist.
            rungssumme für Sachschäden nicht
            übersteigen.                                               -   durch betriebsbedingtes Abtropfen o-
                                                                           der Ablaufen von Öl oder anderen
            Auf Weisung des Versicherers aufgewen-                         Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen,
            dete Rettungs- und außergerichtliche                           Betankungsanlagen oder aus maschi-
            Gutachterkosten werden auch insoweit                           nellen Einrichtungen des Wasserfahr-
            von ihm übernommen, als sie zusammen                           zeugs.
            mit der Entschädigung die Versiche-
            rungssumme für Sachschäden überstei-          A(GB)-4.2    Sanierung von Umweltschäden gemäß
            gen. Eine Billigung des Versicherers von                   Umweltschadensgesetz (USchadG)
            Maßnahmen des Versicherungsnehmers                         Ein Umweltschaden im Sinne des Um-
            oder Dritter zur Abwendung oder Minde-                     weltschadensgesetzes (USchadG) ist
            rung des Schadens gilt nicht als Weisung                   eine
            des Versicherers.
                                                                       (a) Schädigung von geschützten Arten
            Versichert sind - auch ohne dass ein Ge-                       und natürlichen Lebensräumen,
            wässerschaden droht oder eintritt - Schä-
            den an unbeweglichen Sachen des Versi-                     (b) Schädigung der Gewässer           ein-
            cherungsnehmers,          die     dadurch                      schließlich Grundwasser,
            verursacht werden, dass die gewässer-                      (c) Schädigung des Bodens.
            schädlichen Stoffe bestimmungswidrig
                                                          A(GB)-4.2.1 Umfang des Versicherungsschutzes
            aus Anlagen des Versicherungsnehmers
            gemäß A(GB)-4.1.1 ausgetreten sind.                        Versichert sind - abweichend von A1-3.1,
            Der Versicherer ersetzt die Aufwendun-                     A2-2.1, A3-3.1, A4-3.1, A5-3.1, A6-3.1,
            gen zur Wiederherstellung des Zustan-                      A7-3.1, A8-2.1 - den Versicherungsneh-
            des, wie er vor Eintritt des Schadens be-                  mer betreffende öffentlich-rechtliche
            stand. Eintretende Wertverbesserungen                      Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung
            sind abzuziehen.                                           von Umweltschäden gemäß USchadG,
                                                                       soweit während der Wirksamkeit des Ver-
            Ausgeschlossen bleiben Schäden an An-
                                                                       sicherungsvertrags
            lagen des Versicherungsnehmers gemäß
            A(GB)-4.1.1 selbst.                                        -   die schadenverursachenden Emissio-
                                                                           nen plötzlich, unfallartig und bestim-
            Selbstbeteiligung des Versicherungsneh-
                                                                           mungswidrig in die Umwelt gelangt
            mers: 250 EUR.
                                                                           sind oder
A(GB)-4.1.3 Ausschlüsse
                                                                       -   die sonstige Schadenverursachung
A(GB)-4.1.3.1Ausgeschlossen sind Versicherungsan-                          plötzlich, unfallartig und bestim-
             sprüche aller Personen, die den Schaden                       mungswidrig erfolgt ist.
             durch vorsätzliches Abweichen von dem
                                                                       Auch ohne Vorliegen einer solchen Scha-
             Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
                                                                       denverursachung besteht Versicherungs-
             Verordnungen, an den Versicherungs-
                                                                       schutz für Umweltschäden durch Lage-
             nehmer gerichteten behördlichen Anord-
                                                                       rung, Verwendung oder anderen Umgang
             nungen oder Verfügungen herbeigeführt
                                                                       von oder mit Erzeugnissen Dritter aus-
             haben.
                                                                       schließlich dann, wenn der Umweltscha-
            A1-2.3, A3-2.3, A4-2.3, A5-2.3, A6-2.3,
            A7-2.3 finden keine Anwendung.

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           den auf einen Konstruktions-, Produkti-                          wirkungen auf die Umwelt entste-
           ons- oder Instruktionsfehler dieser Er-                          hen.
           zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch be-                     -   für die der Versicherungsnehmer
           steht kein Versicherungsschutz, wenn der                         aus einem anderen Versiche-
           Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbrin-                           rungsvertrag (z. B. Gewässer-
           gens der Erzeugnisse nach dem Stand                              schadenhaftpflichtversicherung)
           von Wissenschaft und Technik nicht hätte                         Versicherungsschutz hat oder
           erkannt werden können (Entwicklungsri-                           hätte erlangen können.
           siko).
                                                        A(GB)-4.2.5 Es gilt die zu diesem Vertrag vereinbarte
           Versichert sind darüber hinaus den Versi-                Versicherungssumme je Versicherungs-
           cherungsnehmer betreffende Pflichten o-                  fall, die gleichzeitig die Jahreshöchster-
           der Ansprüche wegen Umweltschäden an                     satzleistung für alle Versicherungsfälle
           eigenen, gemieteten, geleasten, gepach-                  eine Versicherungsjahres darstellt.
           teten oder geliehenen Grundstücken, so-
           weit diese Grundstücke vom Versiche-
           rungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
A(GB)-4.2.2 Geothermie
           Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage,
           in der Erdwärme dem Untergrund ent-
           nommen wird. Alle oberirdischen Anla-
           genteile gehören nicht zu der Geother-
           mie-Anlage im Sinne dieser Bedin-
           gungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleich-
           ermaßen für Flächengeothermie und Ge-
           othermie mittels Bohrung.
           Versichert sind Pflichten oder Ansprü-che
           gem. A(GB)-4.2.1 wegen Schäden aus-
           schließlich im Zusammenhang mit Flä-
           chengeothermie-Anlagen (z.B. Erd-kolle-
           ktoren, Erdwärmekörbe).
           Dies gilt nur für Anlagen, die zur aus-
           schließlichen Eigennutzung der Erd-
           wärme dienen.
A(GB)-4.2.3 Ausland
           Versichert sind im Umfang der jeweiligen
           Regelungen der Abschnitte A1 bis A8 zu
           den Schäden im Ausland (A1-6.14, A2-
           5.11, A3-6.5, A4-6.4, A5-6.7, A6-6.7, A7-
           6.6, A8-5.10) die im Geltungsbereich der
           EU-Umwelthaftungsrichtlinie
           (2004/35/EG) eintretenden Versiche-
           rungsfälle.
           Versichert sind insoweit auch die den Ver-
           sicherungsnehmer betreffenden Pflichten
           oder Ansprüche gemäß nationalen Um-
           setzungsgesetzen anderer EU-Mitglied-
           staaten, sofern diese Pflichten oder An-
           sprüche den Umfang der oben genannten
           EU-Richtlinie nicht überschreiten.
A(GB)-4.2.4 Ausschlüsse
           (a) Ausgeschlossen sind Versicherungs-
               ansprüche aller Personen, die den
               Schaden dadurch verursacht haben,
               dass sie bewusst von Gesetzen, Ver-
               ordnungen oder an den Versiche-
               rungsnehmer gerichteten behördli-
               chen       Anordnungen         oder
               Verfügungen, die dem Umweltschutz
               dienen, abweichen.
              A1-2.3, A3-2.3, A4-2.3, A5-2.3, A6-
              2.3, A7-2.3 finden keine Anwendung.
           (b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder
               Ansprüche wegen Schäden
              -   die durch unvermeidbare, notwen-
                  dige oder in Kauf genommene Ein-

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Teil B          Allgemeiner Teil                                                vereinbart werden, dass die Beiträge mo-
                                                                                natlich entrichtet werden. Voraussetzung
                (allgemeine Rechte und Pflichten der Ver-                       für monatliche Zahlung ist, dass die Ein-
                tragsparteien)                                                  ziehung der Beiträge mittels Lastschrift-
Inhalt                                                                          verfahren vereinbart ist. Kann ein Beitrag
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschut-                                     nicht abgebucht werden, wird der viertel-
            zes, Beitragszahlung ....................... 100                    jährliche Beitrag fällig und für die Zukunft
                                                                                gilt ebenfalls vierteljährliche Zahlung.
B1-1        Beginn des Versicherungsschutzes .. 100
B1-2        Beitragszahlung,                                           B1-2.2   Versicherungsperiode
            Versicherungsperiode........................ 100                    Die Versicherungsperiode beträgt ein
B1-3        Fälligkeit des Erst- oder                                           Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte
            Einmalbeitrags, Folgen verspäteter                                  Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist
            Zahlung oder Nichtzahlung................ 100                       die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als
                                                                                ein Jahr, so entspricht die Versicherungs-
B1-4        Folgebeitrag ...................................... 101             periode der Vertragsdauer.
B1-5        Lastschriftverfahren ........................... 101
                                                                       B1-2.3   Versicherungsjahr
B1-6        Beitrag bei vorzeitiger
            Vertragsbeendigung .......................... 101                   Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr.
                                                                                Besteht die vereinbarte Vertragsdauer
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/
                                                                                nicht aus ganzen Jahren, wird das erste
            Kündigung ....................................... 102
                                                                                Versicherungsjahr entsprechend ver-
B2-1        Dauer und Ende des Vertrags ........... 102                         kürzt. Die folgenden Versicherungsjahre
B2-2        Kündigung nach Versicherungsfall .... 102                           bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
B2-3        Veräußerung und deren                                               jeweils ganze Jahre.
            Rechtsfolgen ..................................... 103     B1-3     Fälligkeit des Erst- oder Einmalbei-
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, andere                                             trags, Folgen verspäteter Zahlung
            Obliegenheiten ................................ 103                 oder Nichtzahlung
B3-1        Anzeigepflichten des                                       B1-3.1   Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
            Versicherungsnehmers oder seines
            Vertreters bis zum Vertragsschluss ... 103                          Der erste oder einmalige Beitrag ist un-
                                                                                verzüglich nach dem Zeitpunkt des ver-
B3-2        Obliegenheiten des                                                  einbarten und im Versicherungsschein
            Versicherungsnehmers...................... 104                      angegebenen Versicherungsbeginns zu
Abschnitt B4 Weitere Regelungen ...................... 105                      zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Be-
B4-1        Mehrere Versicherer,                                                stehen eines Widerrufrechts.
            Mehrfachversicherung ....................... 105                    Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi-
B4-2        Erklärungen und Anzeigen,                                           cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
            Anschriftenänderung ......................... 105                   der erste oder einmalige Beitrag unver-
                                                                                züglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
B4-3        Vollmacht d. Versicherungsvertreters 106
                                                                                Zahlt der Versicherungsnehmer nicht un-
B4-4        Verjährung ......................................... 106            verzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2
B4-5        Meinungsverschiedenheiten und                                       bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi-
            Gerichtsstände .................................. 106               cherungsschutz erst, nachdem die Zah-
B4-6        Anzuwendendes Recht...................... 107                       lung veranlasst ist.
B4-7        Embargobestimmung ........................ 107                      Weicht der Versicherungsschein vom An-
                                                                                trag des Versicherungsnehmers oder ge-
B4-8        Repräsentanten ................................. 107
                                                                                troffenen Vereinbarungen ab, ist der erste
                                                                                oder einmalige Beitrag frühestens einen
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungs-                                          Monat nach Zugang des Versicherungs-
             schutzes, Beitragszahlung                                          scheins zu zahlen.

B1-1            Beginn des Versicherungsschutzes                       B1-3.2   Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zah-
                                                                                lungsverzug
                Der Versicherungsschutz beginnt zu dem
                im Versicherungsschein angegebenen                              Wird der erste oder einmalige Beitrag
                Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Re-                      nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so
                gelungen über die Folgen verspäteter                            kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
                Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder                        treten, solange der Versicherungsnehmer
                Einmalbeitrags.                                                 die Zahlung nicht veranlasst hat.
                                                                                Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn
B1-2            Beitragszahlung,          Versicherungsperi-
                                                                                der Versicherungsnehmer die Nichtzah-
                ode
                                                                                lung nicht zu vertreten hat.
B1-2.1          Beitragszahlung
                                                                       B1-3.3   Leistungsfreiheit des Versicherers
                Je nach Vereinbarung werden die Bei-
                                                                                Wenn der Versicherungsnehmer den ers-
                träge im Voraus gezahlt, entweder durch
                                                                                ten oder einmaligen Beitrag nicht recht-
                laufende Zahlungen vierteljährlich, halb-
                                                                                zeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versi-
                jährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
                                                                                cherer für einen vor Zahlung des Beitrags
                Bei vierteljährlicher Zahlung kann auch                         eingetretenen Versicherungsfall nicht zur

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                                                                                           Seite 101 von 107

         Leistung                      verpflichtet.               der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit
         Voraussetzung ist, dass er den Versiche-                  Fristablauf wird die Kündigung wirksam,
         rungsnehmer durch gesonderte Mittei-                      wenn der Versicherungsnehmer zu die-
         lung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax o-                sem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug
         der Brief) oder durch einen auffälligen                   ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer
         Hinweis im Versicherungsschein auf                        bei der Kündigung ausdrücklich hinzuwei-
         diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des                    sen.
         Beitrags aufmerksam gemacht hat.
                                                        B1-4.6     Zahlung des Beitrags nach Kündigung
         Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn
         der Versicherungsnehmer die Nichtzah-                     Die Kündigung wird unwirksam, wenn die
         lung zu vertreten hat.                                    Zahlung innerhalb eines Monats nach der
                                                                   Kündigung veranlasst wird. Wenn die
B1-4     Folgebeitrag                                              Kündigung mit der Zahlungsfrist verbun-
                                                                   den worden ist, wird sie unwirksam, wenn
B1-4.1   Fälligkeit                                                die Zahlung innerhalb eines Monats nach
         Ein Folgebeitrag wird entsprechend der                    Fristablauf veranlasst wird.
         vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu                     Die Leistungsfreiheit des Versicherers
         Monats-,    Vierteljahres-,    Halbjahres-                nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung beste-
         oder Jahresbeginn oder zu einem ande-                     hen.
         ren vereinbarten Zeitpunkt fällig.
         Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie     B1-5       Lastschriftverfahren
         zur Fälligkeit veranlasst wird.                B1-5.1     Pflichten des Versicherungsnehmers
B1-4.2   Verzug und Schadensersatz                                 Ist zur Einziehung des Beitrags das Last-
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig ge-               schriftverfahren vereinbart worden, hat
         zahlt, gerät der Versicherungsnehmer                      der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
         ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur,                    der Fälligkeit des Beitrags für eine ausrei-
         wenn er die verspätete Zahlung zu vertre-                 chende Deckung des Kontos zu sorgen.
         ten hat.                                                  Konnte der fällige Beitrag ohne Verschul-
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah-                  den des Versicherungsnehmers vom Ver-
         lung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der               sicherer nicht eingezogen werden, ist die
         Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm                    Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
         durch den Verzug entstandenen Scha-                       wenn sie unverzüglich nach einer in Text-
         dens zu verlangen.                                        form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) ab-
                                                                   gegebenen Zahlungsaufforderung des
B1-4.3   Mahnung                                                   Versicherers erfolgt.
         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig ge-    B1-5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
         zahlt, kann der Versicherer den Versiche-
         rungsnehmer auf dessen Kosten in Text-                    Hat es der Versicherungsnehmer zu ver-
         form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur               treten, dass ein oder mehrere Beiträge,
         Zahlung auffordern und eine Zahlungs-                     trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
         frist bestimmen (Mahnung). Die Zah-                       nicht eingezogen werden können, ist der
         lungsfrist muss mindestens zwei Wochen                    Versicherer berechtigt, das SEPA-Last-
         ab Zugang der Zahlungsaufforderung be-                    schriftmandat in Textform (z. B. E-Mail,
         tragen.                                                   Telefax oder Brief) zu kündigen.

         Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der                     Der Versicherer hat in der Kündigung da-
         Versicherer je Vertrag die rückständigen                  rauf hinzuweisen, dass der Versiche-
         Beträge des Beitrags sowie der Zinsen                     rungsnehmer verpflichtet ist, den ausste-
         und Kosten im Einzelnen beziffert und auf                 henden Beitrag und zukünftige Beiträge
         die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und                   selbst zu übermitteln.
         Kündigungsrecht) hinweist.                                Von Kreditinstituten erhobene Bearbei-
                                                                   tungsgebühren für einen fehlgeschlage-
B1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung                            nen Lastschrifteinzug können dem Versi-
         Tritt nach Ablauf der in der Mahnung ge-                  cherungsnehmer in Rechnung gestellt
         setzten Zahlungsfrist ein Versicherungs-                  werden.
         fall ein und ist der Versicherungsnehmer
         bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der    B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendi-
         Zahlung des Beitrags oder der Zinsen o-                   gung
         der Kosten in Verzug, so ist der Versiche-     B1-6.1     Allgemeiner Grundsatz
         rer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
                                                                   Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
B1-4.5   Kündigung nach Mahnung                                    steht dem Versicherer nur derjenige Teil
         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah-                  des Beitrags zu, der dem Zeitraum ent-
         lung der geschuldeten Beträge in Verzug,                  spricht, in dem der Versicherungsschutz
         kann der Versicherer nach Ablauf der in                   bestanden hat.
         der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den        B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Wider-
         Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi-                      ruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem
         gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündi-                  versicherten Interesse
         gen.
                                                        B1-6.2.1   Widerruft    der    Versicherungsnehmer
         Die Kündigung kann mit der Bestimmung

[Seite 102]
                                                                                         Seite 102 von 107

           seine Vertragserklärung innerhalb von 14     Abschnitt B2 Dauer und Ende des Ver-
           Tagen, hat der Versicherer nur den auf                    trags/Kündigung
           die Zeit nach Zugang der Widerrufserklä-
           rung entfallenden Teil der Beiträge zu er-   B2-1     Dauer und Ende des Vertrags
           statten. Voraussetzung ist, dass der Ver-
           sicherer in der Widerrufsbelehrung auf       B2-1.1   Vertragsdauer
           das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des              Der Vertrag ist für den im Versicherungs-
           Widerrufs und den zu zahlenden Betrag                 schein angegebenen Zeitraum abge-
           hingewiesen und der Versicherungsneh-                 schlossen.
           mer zugestimmt hat, dass der Versiche-
           rungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist      B2-1.2   Stillschweigende Verlängerung
           beginnt.                                              Bei einer Vertragsdauer von mindestens
           Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2                einem Jahr verlängert sich der Vertrag um
           unterblieben, hat der Versicherer zusätz-             jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht,
           lich den für das erste Jahr des Versiche-             wenn einer der Vertragsparteien spätes-
           rungsschutzes gezahlten Beitrag zu er-                tens drei Monate vor dem Ablauf der je-
           statten. Dies gilt nicht, wenn der                    weiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung
           Versicherungsnehmer Leistungen aus                    zugegangen ist.
           dem Versicherungsvertrag in Anspruch         B2-1.3   Vertragsdauer von weniger als einem
           genommen hat.                                         Jahr
B1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung ei-            Bei einer Vertragsdauer von weniger als
           ner vorvertraglichen Anzeigepflicht vom               einem Jahr endet der Vertrag zum verein-
           Versicherungsvertrag zurück, so steht                 barten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kün-
           ihm der Beitrag bis zum Zugang der                    digung bedarf.
           Rücktrittserklärung zu.
                                                        B2-1.4   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
           Wird der Versicherungsvertrag durch
           Rücktritt des Versicherers beendet, weil              Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei
           der einmalige oder der erste Beitrag nicht            Jahren kann der Versicherungsnehmer
           rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht              den Vertrag zum Ablauf des dritten Jah-
           dem Versicherer eine angemessene Ge-                  res oder jedes darauf folgenden Jahres
           schäftsgebühr zu.                                     kündigen; die Kündigung muss dem Ver-
                                                                 sicherer spätestens drei Monate vor dem
B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch An-               Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen
           fechtung des Versicherers wegen arglisti-             sein.
           ger Täuschung beendet, so steht dem
           Versicherer der Beitrag bis zum Zugang       B2-1.5   Wegfall des versicherten Interesses
           der Anfechtungserklärung zu.                          Fällt ein versichertes Interesse nach dem
B1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem              Beginn der Versicherung vollständig und
           Beginn der Versicherung vollständig und               dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüg-
           dauerhaft weg, steht dem Versicherer der              lich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt,
           Beitrag      zu,     den      er    hätte             zu dem der Versicherer vom Wegfall des
           beanspruchen können, wenn die Versi-                  Interesses Kenntnis erlangt.
           cherung nur bis zu dem Zeitpunkt bean-
                                                        B2-2     Kündigung nach Versicherungsfall
           tragt worden wäre, zu dem der Versiche-
           rer vom Wegfall des Interesses Kenntnis      B2-2.1   Kündigungsrecht
           erlangt hat.
                                                                 Der Versicherungsvertrag kann gekündigt
B1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur                 werden, wenn
           Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn
                                                                 -   vom Versicherer eine Schadenser-
           das versicherte Interesse bei Beginn der
                                                                     satzzahlung oder eine Zahlung von
           Versicherung nicht besteht, oder wenn
                                                                     Sanierungskosten von Umweltschä-
           das Interesse bei einer Versicherung, die
                                                                     den geleistet wurde oder
           für ein künftiges Unternehmen oder für
           ein anderes künftiges Interesse genom-                -   der Versicherer den Anspruch des
           men ist, nicht entsteht. Der Versicherer                  Versicherungsnehmers auf Freistel-
           kann jedoch eine angemessene Ge-                          lung zu Unrecht abgelehnt hat oder
           schäftsgebühr verlangen.                              -   dem    Versicherungsnehmer          eine
           Hat der Versicherungsnehmer ein nicht                     Klage über einen versicherten An-
           bestehendes Interesse in der Absicht ver-                 spruch gerichtlich zugestellt wird.
           sichert, sich dadurch einen rechtswidri-              Die Kündigung muss dem Vertrags-
           gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist              partner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
           der Vertrag nichtig. Dem Versicherer                  oder Brief) spätestens einen Monat nach
           steht in diesem Fall der Beitrag bis zu               der Zahlung, der Ablehnung oder der Zu-
           dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die               stellung der Klage zugegangen sein.
           Nichtigkeit begründenden Umständen
           Kenntnis erlangt.                            B2-2.2   Kündigung durch Versicherungsnehmer
                                                                 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird
                                                                 seine Kündigung mit ihrem Zugang beim
                                                                 Versicherer wirksam. Der Versicherungs-
                                                                 nehmer kann jedoch bestimmen, dass die

[Seite 103]
                                                                                         Seite 103 von 107

         Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,                  Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
         spätestens jedoch zum Ende der laufen-                  pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu
         den Versicherungsperiode, wirksam wird.                 dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm
                                                                 die Anzeige hätte zugehen müssen. Der
B2-2.3   Kündigung durch Versicherer                             Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung
         Eine Kündigung des Versicherers wird ei-                verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes
         nen Monat nach ihrem Zugang beim Ver-                   des Versicherungsfalls die Frist für seine
         sicherungsnehmer wirksam.                               Kündigung abgelaufen war und er nicht
                                                                 gekündigt hat.
B2-3     Veräußerung und deren Rechtsfolgen
B2-3.1   Übergang der Versicherung
                                                      Abschnitt B3 Anzeigepflicht, andere Ob-
         Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der                 liegenheiten
         Erwerber an Stelle des Versicherungs-
         nehmers in die während der Dauer seines      B3-1       Anzeigepflichten des Versicherungs-
         Eigentums sich aus dem Versicherungs-                   nehmers oder seines Vertreters bis
         vertrag ergebenden Rechte und Pflichten                 zum Vertragsschluss
         ein.
                                                      B3-1.1     Vollständigkeit und Richtigkeit von Anga-
         Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen                    ben über gefahrerhebliche Umstände
         aufgrund eines Nießbrauchs, eines
                                                                 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Ab-
         Pachtvertrags oder eines ähnlichen Ver-
                                                                 gabe seiner Vertragserklärung dem Ver-
         hältnisses von einem Dritten übernom-
                                                                 sicherer alle ihm bekannten Gefahrum-
         men wird.
                                                                 stände anzuzeigen, nach denen der
B2-3.2   Kündigung                                               Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Te-
                                                                 lefax oder Brief) gefragt hat und die für
         Der Versicherer ist berechtigt, dem Er-
                                                                 den Entschluss des Versicherers erheb-
         werber gegenüber den Versicherungsver-
                                                                 lich sind, den Vertrag mit dem vereinbar-
         trag unter Einhaltung einer Frist von ei-
                                                                 ten Inhalt zu schließen. Diese Anzeige-
         nem Monat in Textform (z. B. E-Mail,
                                                                 pflicht gilt auch dann, wenn der
         Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses
                                                                 Versicherer dem Versicherungsnehmer
         Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
                                                                 nach seiner Vertragserklärung, aber vor
         innerhalb eines Monats ab der Kenntnis
                                                                 der Vertragsannahme Fragen im Sinn
         des Versicherers von der Veräußerung
                                                                 von Satz 1 in Textform stellt.
         ausgeübt wird.
                                                                 Wird der Vertrag von einem Vertreter des
         Der Erwerber ist berechtigt, den Versi-
                                                                 Versicherungsnehmers geschlossen, so
         cherungsvertrag mit sofortiger Wirkung o-
                                                                 sind bei der Anwendung von Absatz 1 und
         der bis zum Schluss der laufenden Versi-
                                                                 B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arg-
         cherungsperiode     in    Textform    zu
                                                                 list des Vertreters als auch die Kenntnis
         kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,
                                                                 und die Arglist des Versicherungsneh-
         wenn es nicht innerhalb eines Monats
                                                                 mers zu berücksichtigen.
         nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis
         des Erwerbers vom Bestehen der Versi-                   Der Versicherungsnehmer kann sich da-
         cherung innerhalb eines Monats ab Erlan-                rauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor-
         gung der Kenntnis, ausgeübt wird.                       sätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor-
                                                                 den ist, nur berufen, wenn weder dem
B2-3.3   Beitrag                                                 Vertreter noch dem Versicherungsneh-
         Der Veräußerer und der Erwerber haften                  mer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
         für den Beitrag als Gesamtschuldner,                    zur Last fällt.
         wenn der Übergang auf den Erwerber
                                                      B3-1.2     Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei-
         während einer laufenden Versicherungs-
                                                                 gepflicht
         periode erfolgt. Wenn der Versicherungs-
         vertrag gekündigt wird, haftet der Veräu-    B3-1.2.1   Rücktritt und Wegfall des Versicherungs-
         ßerer allein für die Zahlung des Beitrags.              schutzes
B2-3.4   Anzeigepflichten                                        Verletzt der Versicherungsnehmer seine
                                                                 Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1,
         Die Veräußerung ist dem Versicherer                     kann der Versicherer vom Vertrag zurück-
         vom Veräußerer oder Erwerber unver-                     treten. Im Fall des Rücktritts besteht auch
         züglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax              für die Vergangenheit kein Versiche-
         oder Brief) anzuzeigen.                                 rungsschutz.
         Bei einer schuldhaften Verletzung der An-               Der Versicherer hat jedoch kein Rück-
         zeigepflicht besteht kein Versicherungs-                trittsrecht, wenn der Versicherungsneh-
         schutz, wenn der Versicherungsfall spä-                 mer nachweist, dass er die unrichtigen o-
         ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt                  der unvollständigen Angaben weder
         eintritt, in dem die Anzeige dem Versiche-              vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht
         rer hätte zugehen müssen. Der Versiche-                 hat.
         rer muss hierzu nachweisen, dass er den
         mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag                  Das Rücktrittsrecht des Versicherers we-
         mit dem Erwerber nicht geschlossen                      gen grob fahrlässiger Verletzung der An-
         hätte.                                                  zeigepflicht besteht nicht, wenn der Ver-
                                                                 sicherungsnehmer nachweist, dass der

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                                                                                             Seite 104 von 107

           Versicherer den Vertrag auch bei Kennt-                   und der Umstände Kenntnis erlangt, die
           nis der nicht angezeigten Umstände zu                     das von ihm jeweils geltend gemachte
           gleichen oder anderen Bedingungen ge-                     Recht begründen.
           schlossen hätte.
                                                          B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers
           Tritt der Versicherer nach Eintritt des Ver-
           sicherungsfalls zurück, darf er den Versi-                Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
           cherungsschutz nicht versagen, wenn der                   oder zur Vertragsänderung stehen dem
           Versicherungsnehmer nachweist, dass                       Versicherer nur zu, wenn er den Versi-
           der unvollständig oder unrichtig ange-                    cherungsnehmer durch gesonderte Mit-
           zeigte Umstand weder für den Eintritt o-                  teilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
           der die Feststellung des Versicherungs-                   oder Brief) auf die Folgen der Verletzung
           falls noch für die Feststellung oder den                  der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
           Umfang der Leistungspflicht ursächlich         B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versiche-
           war. Auch in diesem Fall besteht aber                     rers
           kein Versicherungsschutz, wenn der Ver-
                                                                     Der Versicherer kann sich auf seine
           sicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg-
                                                                     Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
           listig verletzt hat.
                                                                     oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
B3-1.2.2   Kündigung                                                 wenn er den nicht angezeigten Gefahr-
           Verletzt der Versicherungsnehmer seine                    umstand oder die Unrichtigkeit der An-
           Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 ein-                  zeige kannte.
           fach fahrlässig oder schuldlos, kann der       B3-1.6     Anfechtung
           Versicherer den Vertrag unter Einhaltung
           einer Frist von einem Monat kündigen.                     Das Recht des Versicherers, den Vertrag
                                                                     wegen arglistiger Täuschung anzufech-
           Das Kündigungsrecht ist ausgeschlos-                      ten, bleibt bestehen.
           sen, wenn der Versicherungsnehmer
           nachweist, dass der Versicherer den Ver-       B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers
           trag auch bei Kenntnis der nicht ange-                    Die Rechte des Versicherers zum Rück-
           zeigten Umstände zu gleichen oder ande-                   tritt, zur Kündigung und zur Vertragsän-
           ren Bedingungen geschlossen hätte.                        derung erlöschen mit Ablauf von fünf Jah-
B3-1.2.3   Vertragsänderung                                          ren nach Vertragsschluss. Diese Rechte
                                                                     erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
           Hat der Versicherungsnehmer seine An-
                                                                     die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
           zeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht
                                                                     sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn
           vorsätzlich verletzt und hätte der Versi-
                                                                     der Versicherungsnehmer oder sein Ver-
           cherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
                                                                     treter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
           Gefahrumstände den Vertrag auch zu an-
                                                                     arglistig verletzt hat.
           deren Bedingungen geschlossen, so wer-
           den die anderen Bedingungen auf Verlan-        B3-2       Obliegenheiten    des    Versicherungs-
           gen des Versicherers rückwirkend                          nehmers
           Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versi-
           cherungsnehmer           unverschuldeten       B3-2.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versiche-
           Pflichtverletzung werden die anderen Be-                  rungsfalls
           dingungen ab der laufenden Versiche-           B3-2.1.1   Besonders gefahrdrohende Umstände
           rungsperiode Vertragsbestandteil.                         hat der Versicherungsnehmer auf Verlan-
           Erhöht sich durch eine Vertragsänderung                   gen des Versicherers innerhalb ange-
           der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder                   messener Frist zu beseitigen. Dies gilt
           schließt der Versicherer die Gefahrabsi-                  nicht, soweit die Beseitigung unter Abwä-
           cherung für den nicht angezeigten Um-                     gung der beiderseitigen Interessen unzu-
           stand aus, so kann der Versicherungs-                     mutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
           nehmer den Vertrag innerhalb eines                        Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres
           Monats nach Zugang der Mitteilung des                     als besonders gefahrdrohend.
           Versicherers ohne Einhaltung einer Frist       B3-2.1.2   Rechtsfolgen
           kündigen. In dieser Mitteilung hat der Ver-
                                                                     Verletzt der Versicherungsnehmer vor-
           sicherer den Versicherungsnehmer auf
                                                                     sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie-
           dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
                                                                     genheit, die er vor Eintritt des Versiche-
B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der                       rungsfalls gegenüber dem Versicherer zu
           Rechte des Versicherers                                   erfüllen hat, so kann der Versicherer in-
                                                                     nerhalb eines Monats, nachdem er von
           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
                                                                     der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
           oder zur Vertragsänderung muss der Ver-
                                                                     Vertrag fristlos kündigen.
           sicherer innerhalb eines Monats schrift-
           lich geltend machen. Dabei hat er die Um-                 Der Versicherer hat kein Kündigungs-
           stände anzugeben, auf die er seine                        recht, wenn der Versicherungsnehmer
           Erklärung stützt. Zur Begründung kann er                  nachweist, dass er die Obliegenheit we-
           nachträglich weitere Umstände innerhalb                   der vorsätzlich noch grob fahrlässig ver-
           eines Monats nach deren Kenntniserlan-                    letzt hat.
           gung angeben. Die Monatsfrist beginnt
                                                          B3-2.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des
           mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versiche-
                                                                     Versicherungsfalls
           rer von der Verletzung der Anzeigepflicht

[Seite 105]
                                                                                             Seite 105 von 107

           Der Versicherungsnehmer hat bei und                      Schwere des Verschuldens des Versiche-
           nach Eintritt des Versicherungsfalls fol-                rungsnehmers entspricht.
           gende Obliegenheiten zu erfüllen:             B3-2.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine
B3-2.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwen-                   nach Eintritt des Versicherungsfalls be-
           dung und Minderung des Schadens zu                       stehende Auskunfts- oder Aufklärungsob-
           sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh-                  liegenheit, ist der Versicherer nur dann
           mer Weisungen des Versicherers, soweit                   vollständig oder teilweise leistungsfrei,
           für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Wei-                 wenn er den Versicherungsnehmer durch
           sungen - ggf. auch mündlich oder telefo-                 gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
           nisch - einzuholen, wenn die Umstände                    E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese
           dies gestatten. Erteilen mehrere an dem                  Rechtsfolge hingewiesen hat.
           Versicherungsvertrag beteiligte Versiche-     B3-2.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung ver-
           rer unterschiedliche Weisungen, hat der                  pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
           Versicherungsnehmer nach pflichtgemä-                    nachweist, dass er die Obliegenheit nicht
           ßem Ermessen zu handeln.                                 grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch,
B3-2.2.2   Jeder Versicherungsfall ist dem Versiche-                wenn der Versicherungsnehmer nach-
           rer innerhalb einer Woche anzuzeigen,                    weist, dass die Verletzung der Obliegen-
           auch wenn noch keine Schadensersatz-                     heit weder für den Eintritt oder die Fest-
           ansprüche erhoben worden sind. Das                       stellung des Versicherungsfalls noch für
           Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche-                   die Feststellung oder den Umfang der
           rungsnehmer Haftpflichtansprüche gel-                    dem Versicherer obliegenden Leistung
           tend gemacht werden.                                     ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
B3-2.2.3   Er hat dem Versicherer ausführliche und                  Versicherungsnehmer die Obliegenheit
           wahrheitsgemäße Schadenberichte zu                       arglistig verletzt hat.
           erstatten und ihn bei der Schadenermitt-
           lung und -regulierung zu unterstützen.        Abschnitt B4 Weitere Regelungen
           Alle Umstände, die nach Ansicht des Ver-
           sicherers für die Bearbeitung des Scha-       B4-1       Mehrere Versicherer, Mehrfachversi-
           dens wichtig sind, müssen mitgeteilt so-                 cherung
           wie alle dafür angeforderten Schriftstücke    B4-1.1     Eine Mehrfachversicherung liegt vor,
           übersandt werden.                                        wenn das Risiko in mehreren Versiche-
B3-2.2.4   Wird gegen den Versicherungsnehmer                       rungsverträgen versichert ist.
           ein Anspruch gerichtlich geltend ge-
           macht, Prozesskostenhilfe beantragt oder      B4-1.2     Wenn die Mehrfachversicherung zu-
           wird ihm gerichtlich der Streit verkündet,               stande gekommen ist, ohne dass der Ver-
           hat er dies dem Versicherer unverzüglich                 sicherungsnehmer dies wusste, kann er
           anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen                   die Aufhebung des später geschlossenen
           den Versicherungsnehmer wegen des                        Vertrags verlangen.
           den Anspruch begründeten Schadener-           B4-1.3     Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn
           eignisses ein Ermittlungsverfahren einge-                der Versicherungsnehmer es nicht inner-
           leitet wird.                                             halb eines Monats geltend macht, nach-
B3-2.2.5   Gegen einen Mahnbescheid oder eine                       dem er von der Mehrfachversicherung
           Verfügung von Verwaltungsbehörden auf                    Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird
           Schadensersatz muss der Versiche-                        zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Er-
           rungsnehmer fristgemäß Widerspruch o-                    klärung, mit der sie verlangt wird, dem
           der die sonst erforderlichen Rechtsbe-                   Versicherer zugeht.
           helfe einlegen. Einer Weisung des             B4-2       Erklärungen und Anzeigen, Anschrif-
           Versicherers bedarf es nicht.                            tenänderung
B3-2.2.6   Wird gegen den Versicherungsnehmer
                                                         B4-2.1     Form, zuständige Stelle
           ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gel-
           tend gemacht, hat er die Führung des                     Die für den Versicherer bestimmten Er-
           Verfahrens dem Versicherer zu überlas-                   klärungen und Anzeigen, die den Versi-
           sen. Der Versicherer beauftragt im Na-                   cherungsvertrag betreffen und die unmit-
           men des Versicherungsnehmers einen                       telbar gegenüber dem Versicherer
           Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer                    erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
           muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie                    Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt
           alle erforderlichen Auskünfte erteilen und               nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder
           die angeforderten Unterlagen zur Verfü-                  in diesem Vertrag etwas anderes be-
           gung stellen.                                            stimmt ist.
B3-2.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverlet-               Erklärungen und Anzeigen sollen an die
           zung                                                     Hauptverwaltung des Versicherers oder
                                                                    an die im Versicherungsschein oder in
B3-2.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine                    dessen Nachträgen als zuständig be-
           Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-2.2                     zeichnete Stelle gerichtet werden. Die ge-
           vorsätzlich, so ist der Versicherer von der              setzlichen Regelungen über den Zugang
           Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob                von Erklärungen und Anzeigen bleiben
           fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit                 bestehen.
           ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
           tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der

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B4-2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Na-                und der Gläubiger von den Anspruch be-
         mensänderung                                            gründenden Umständen und der Person
         Hat der Versicherungsnehmer eine Ände-                  des Schuldners Kenntnis erlangt. Die
         rung seiner Anschrift dem Versicherer                   grob fahrlässige Unkenntnis steht der
         nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenser-            Kenntnis gleich.
         klärung, die dem Versicherungsnehmer                    Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs-
         gegenüber abzugeben ist, die Absendung                  vertrag bei dem Versicherer angemeldet
         eines eingeschriebenen Briefs an die                    worden, zählt bei der Fristberechnung der
         letzte dem Versicherer bekannte An-                     Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu-
         schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach              gang der in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
         der Absendung des Briefs als zugegan-                   fax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung
         gen. Dies gilt entsprechend für den Fall                des Versicherers beim Anspruchsteller
         einer dem Versicherer nicht angezeigten                 nicht mit.
         Namensänderung des Versicherungs-                       Im Übrigen richtet sich die Verjährung
         nehmers.                                                nach den allgemeinen Vorschriften des
B4-2.3   Nichtanzeige der Verlegung der gewerbli-                Bürgerlichen Gesetzbuchs.
         chen Niederlassung                             B4-5     Meinungsverschiedenheiten und Ge-
         Hat der Versicherungsnehmer die Versi-                  richtsstände
         cherung unter der Anschrift seines Ge-                  Treten Meinungsverschiedenheiten zwi-
         werbebetriebs abgeschlossen, findet bei                 schen dem Versicherungsnehmer und
         einer Verlegung der gewerblichen Nieder-                dem Versicherer auf, kann sich der Versi-
         lassung B4-2.2 entsprechend Anwen-                      cherungsnehmer jederzeit an die Be-
         dung.                                                   schwerdestelle des Versicherers wenden:
B4-3     Vollmacht des Versicherungsvermitt-                     beschwerde@vgh.de
         ler
                                                                 oder online über
B4-3.1   Erklärungen des Versicherungsnehmers                    www.vgh.de/beschwerde
         Der Versicherungsvermittler gilt als be-                Außerdem stehen dem Versicherungs-
         vollmächtigt, vom Versicherungsnehmer                   nehmer insbesondere folgende weitere
         abgegebene Erklärungen entgegenzu-                      Beschwerdemöglichkeiten zu:
         nehmen betreffend
         (a) den Abschluss beziehungsweise den          B4-5.1   Versicherungsombudsmann
             Widerruf eines Versicherungsver-                    Wenn es sich beim Versicherungsnehmer
             trags;                                              um einen Verbraucher oder um eine Per-
         (b) ein bestehendes Versicherungsver-                   son handelt, die sich in verbraucherähnli-
             hältnis einschließlich dessen Beendi-               cher Lage befindet, gilt:
             gung;                                               Bei Streitigkeiten in Versicherungsange-
         (c) Anzeige- und Informationspflichten                  legenheiten kann sich der Versicherungs-
             vor Abschluss des Vertrags und wäh-                 nehmer an den Ombudsmann für Versi-
             rend des Versicherungsverhältnis-                   cherungen wenden.
             ses.                                                Versicherungsombudsmann e.V.
                                                                 Postfach 080632
B4-3.2   Erklärungen des Versicherers                            10006 Berlin
         Der Versicherungsvermittler gilt als be-                Telefon: 0800 3696000
         vollmächtigt, vom Versicherer ausgefer-
         tigte Versicherungsscheine oder deren                   E-Mail: beschwerde@versicherungsom-
         Nachträge dem Versicherungsnehmer zu                    budsmann.de
         übermitteln.                                            Internet:    www.versicherungsombuds-
B4-3.3   Zahlungen an den Versicherungsvermitt-                  mann.de
         ler                                                     Der Ombudsmann für Versicherungen ist
         Der Versicherungsvermittler gilt als be-                eine unabhängige und kostenfrei arbei-
         vollmächtigt, Zahlungen anzunehmen,                     tende Schlichtungsstelle. Der Versicherer
         die der Versicherungsnehmer im Zusam-                   hat sich verpflichtet, an dem Schlich-
         menhang mit der Vermittlung oder dem                    tungsverfahren teilzunehmen.
         Abschluss eines Versicherungsvertrags                   Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag
         an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser                online (z.B. über eine Webseite oder per
         Vollmacht muss der Versicherungsneh-                    E-Mail) abgeschlossen haben, können
         mer nur gegen sich gelten lassen, wenn                  sich mit ihrer Beschwerde auch online an
         er die Beschränkung bei der Vornahme                    die Plattform http://ec.europa.eu/consum-
         der Zahlung kannte oder in Folge grober                 ers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird
         Fahrlässigkeit nicht kannte.                            dann über diese Plattform an den Versi-
                                                                 cherungsombudsmann weitergeleitet.
B4-4     Verjährung
         Die Ansprüche aus dem Versicherungs-           B4-5.2   Versicherungsaufsicht
         vertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver-              Wenn der Versicherungsnehmer mit der
         jährung beginnt mit dem Schluss des Jah-                Betreuung des Versicherers nicht zufrie-
         res, in dem der Anspruch entstanden ist                 den ist oder Meinungsverschiedenheiten

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                                                                                       Seite 107 von 107

           bei der Vertragsabwicklung auftreten,                Es besteht - unbeschadet der übrigen
           kann er sich auch an die Bundesanstalt               Vertragsbestimmungen - Versicherungs-
           für Finanzdienstleistungsaufsicht wen-               schutz nur, soweit und solange dem keine
           den. Der Versicherer unterliegt der Auf-             auf die Vertragsparteien direkt anwend-
           sicht der Bundesanstalt für Finanzdienst-            baren Wirtschafts-, Handels- oder Fi-
           leistungsaufsicht.                                   nanzsanktionen beziehungsweise Em-
           Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-             bargos der Europäischen Union oder der
           aufsicht (BaFin)                                     Bundesrepublik Deutschland entgegen-
           Sektor Versicherungsaufsicht                         stehen.
           Graurheindorfer Straße 108                           Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
           53117 Bonn                                           oder Finanzsanktionen beziehungsweise
           Telefon: 0800 2 100 500                              Embargos der Vereinigten Staaten von
                                                                Amerika, soweit dem nicht Rechtsvor-
           E-Mail: poststelle@bafin.de                          schriften der Europäischen Union oder
           Internet: https://www.bafin.de                       der Bundesrepublik Deutschland entge-
                                                                genstehen.
           Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle
           und kann einzelne Streitfälle nicht ver-      B4-8   Repräsentanten
           bindlich entscheiden.                                Der Versicherungsnehmer muss sich die
B4-5.3     Rechtsweg                                            Kenntnis und das Verhalten seiner Re-
                                                                präsentanten zurechnen lassen.
           Es besteht zudem die Möglichkeit, den
           Rechtsweg zu beschreiten.                            Repräsentanten im Sinne dieses Vertra-
                                                                ges sind
B4-5.3.1   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen ge-
           gen den Versicherer                                  -   bei Aktiengesellschaften die Mitglie-
                                                                    der des Vorstandes oder deren Gene-
           Für Klagen aus dem Versicherungsver-
                                                                    ralbevollmächtigte;
           trag gegen den Versicherer bestimmt sich
           die gerichtliche Zuständigkeit nach dem              -   bei Gesellschaften mit beschränkter
           Sitz des Versicherers oder seiner für den                Haftung die Geschäftsführer;
           Versicherungsvertrag zuständigen Nie-                -   bei Kommanditgesellschaften       die
           derlassung.                                              Komplementäre;
           Ferner ist auch das Gericht zuständig, in            -   bei offenen Handelsgesellschaften
           dessen Bezirk der Versicherungsnehmer                    die Gesellschafter;
           zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz,
           den Sitz seiner Niederlassung oder sei-              -   bei Einzelfirmen die Inhaber;
           nen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines              -   bei Genossenschaften, Verbänden,
           solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt                  Vereinen, Körperschaften des öffentli-
           hat.                                                     chen Recht, Kommunen etc.die nach
           Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer                   den gesetzlichen Vorschriften berufe-
           nach Vertragsschluss seinen Sitz, den                    nen obersten Vertretungsorgane;
           Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohn-              -   bei ausländischen Firmen die entspre-
           sitz oder, in Ermangelung eines solchen,                 chenden zuständigen Personen.
           seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Aus-
           land, sind die Gerichte des Staates zu-
           ständig, in dem der Versicherer seinen
           Sitz hat.
B4-5.3.2   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen ge-
           gen den Versicherungsnehmer
           Für Klagen aus dem Versicherungsver-
           trag gegen den Versicherungsnehmer be-
           stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
           nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlas-
           sung oder dem Wohnsitz des Versiche-
           rungsnehmers; fehlt ein solcher, nach sei-
           nem gewöhnlichen Aufenthalt.
           Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Auf-
           enthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
           nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtli-
           che Zuständigkeit für Klagen aus dem
           Versicherungsvertrag gegen den Versi-
           cherungsnehmer nach dem Sitz des Ver-
           sicherers oder seiner für den Versiche-
           rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4-6       Anzuwendendes Recht
           Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B4-7       Embargobestimmung
```

