# VHV KLASSIK-GARANT mit EXKLUSIV: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-vhv-exklusiv.php
- Rechtlicher Träger: VHV Allgemeine Versicherung AG, VHV Vereinigte Hannoversche Versicherung a.G.
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Verbraucherinformation Haftpflicht Privatpersonen (Nummer HVP 0924 PC, 102.0005.71)](https://vhv.de/ds/102.0005.71.pdf), Fassung 06/2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | ja, bis 50 Mio. € | Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (bei Personenschäden max. 15 Mio. Euro je geschädigte Person) NEU 30 Mio. Euro 50 Mio. Euro | Produktübersicht Privathaftpflicht, Versicherungssummen, Seite 9 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.15.1, Seite 25 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres nicht auf das Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.2, Seite 17 |
| Selbstbeteiligung Standard | ja, bis zur Deckungssumme | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A1-5.4, Seite 17 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | aller weiteren und nicht unter A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 genannten Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und dort behördlich gemeldet sind. | A1-2.1.5, Seite 14 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, bleibt die Mitversicherung erhalten, solange die häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer besteht. | A1-2.1.4, Seite 14 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt, innerhalb Europas ohne zeitliche Begrenzung, außerhalb Europas maximal bis zu 5 Jahren, eingetreten sind. | A1-6.14.1, Seite 24 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | ja | Sie in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand 2024). | Präambel, Seite 11 |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | so gelten die verbesserten Leistungsinhalte der neuen Bedingungen auch für diesen Vertrag. | Präambel, Leistungs-Update-Garantie, Seite 11 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt | Sofern zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Privat-Haftpflichtversicherung mit weitergehendem Leistungsumfang, höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder geringeren Selbstbeteiligungen als die VHV anbietet, | ZB BLG PHV Ziff. 1.1, Seite 63 |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | auf die Höhe der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt, | A1-9.2, Seite 35 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis zur Deckungssumme | Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwortlich war (z. B. wegen Minderjährigkeit). | A1-6.21.1, Seite 30 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis zur Deckungssumme | Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwortlich war (z. B. wegen Minderjährigkeit). | A1-6.21.1, Seite 30 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen, | A1-2.1.7, Seite 14 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | Kinder, Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers und des versicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann versichert, wenn diese in einer Pflegeeinrichtung (z. B. Pflegeheim, betreutes Wohnen) leben. | A1-2.1.5, Seite 14 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements | A1-6.2, Seite 18 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis zur Deckungssumme | Verursacht eine versicherte Person einen Schaden bei privater, unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht. | A1-6.21.2, Seite 31 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | ja | Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden, | A1-2.5, Seite 15 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden inklusive Balkone, Loggien und Terrassen. | A1-6.6.1.1, Seite 21 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist, abweichend von A1-7.5, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. | A1-6.6.2.1, Seite 21 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist, abweichend von A1-7.5, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. | A1-6.6.2.1, Seite 21 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis 30.000 € | Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für diese Schlüsselarten beträgt 30.000 EUR. | A1-6.20.1, Seite 30 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis zur Deckungssumme | Abweichend von A1-6.20.1 d) der AVB PHV KLASSIK-GARANT gilt die zu diesem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme. | ZB EXKLUSIV PHV Ziff. 3.1, Seite 57 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja, bis zur Deckungssumme | die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). | A1-6.5 c), Seite 21 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. | A1-6.16.2.1, Seite 26 |
| Be- und Entladeschäden | ja, bis 10.000 €, Selbstbeteiligung 150 € | Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen. | ZB EXKLUSIV PHV Ziff. 7.4, Seite 60 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja, bis 10.000 €, Selbstbeteiligung 150 € | aus beruflichen, dienstlichen bzw. amtlichen Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber / Dienstherrn zugefügte Sachschäden. | A1-6.19 c), Seite 29 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; | A1-6.10.1 a), Seite 23 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | ja, bis zur Deckungssumme | die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland | A1-6.14.3 a), Seite 24 |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 15 PS/11,03 kW, | ZB EXKLUSIV PHV Ziff. 5.1 a), Seite 57 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja, bis zur Deckungssumme | fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren (auch Jet-Ski) , soweit | A1-6.12.1 d), Seite 23 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | Abweichend von A1-6.11.1 b) der AVB PHV KLASSIK-GARANT sind ferngesteuerte Flugmodelle mit Motor bis zu einem Fluggewicht von 5 kg versichert. | ZB EXKLUSIV PHV Ziff. 13, Seite 61 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | Elektrofahrräder (Pedelecs), motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Golfwagen, motorgetriebene Krankenfahrstühle. | A1-6.10.1 f), Seite 23 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | zahmen Haustieren, z. B. Katzen, Kaninchen, Tauben, Hausschweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Enten, Gänsen, | A1-6.9.1 a), Seite 22 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja, bis zur Deckungssumme | als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, | A1-6.9.2 a), Seite 22 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. | A1-6.8, Seite 22 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | von maximal zwei Einfamilienhäusern oder eines Zwei- bzw. Mehrfamilienhauses inklusive dazugehörender Einliegerwohnung, | A1-6.3.1 b), Seite 19 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | eines Wochenend-/ Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten Wohnwagens, | A1-6.3.1 c), Seite 19 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | von maximal 2 Wohneinheiten bis zu einem Gesamtjahresmietwert von 30.000 EUR | A1-6.3.4 b), Seite 19 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Grundstücke bis zu einer Gesamtfläche von 10.000 qm, auch wenn diese verpachtet werden. | A1-6.3.2, Seite 19 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja, bis zur Deckungssumme | ohne Bausummenbegrenzung bei Bauarbeiten an den in A1-6.3.1 genannten Immobilien und den dazugehörigen Grundstücken, | A1-6.3.4 e), Seite 20 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja, bis zur Deckungssumme | Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens | A1-6.3.4 f), Seite 20 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja, bis zur Deckungssumme | Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögen auf den in A1-6.3.1 genannten Grundstücken | A2-2.1, Seite 38 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 3 Mio. € | Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 3 Mio. EUR und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. | A2-3.4, Seite 39 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | A1-6.3.4 a), Seite 19 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme | Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. | A3-3.1, Seite 41 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | ja, bis zur Deckungssumme | Die Deckungssumme ist unbegrenzt. | ZB EXKLUSIV PHV Ziff. 6.4 d), Seite 59 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | ja, bis zur Deckungssumme | abweichend von A1-7.1, Schäden, die durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind, | A3-1.3 b), Seite 40 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahres-Gesamtumsatz von maximal 12.000 EUR, | ZB EXKLUSIV PHV Ziff. 1.1, Seite 56 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | A1-1, Seite 14 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. | B3-3.3.1, Seite 50 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | B2-1.2, Seite 47 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. | A(GB)-3.1, Seite 42 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Verbraucherinformation Haftpflicht Privatpersonen (Nummer HVP 0924 PC, 102.0005.71)

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VERBRAUCHERINFORMATION

HAFTPFLICHT
PRIVATPERSONEN
NUMMER HVP 0924 PC / STAND 06/2026


                                     102.0005.71 BFSG Stand 06.2026

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Diese Verbraucherinformation beinhaltet u. a. eine Sammlung von Bedingungswerken, die für die genannten Haftpflichtversicherungen Vertrags-
grundlage sein können. Für Ihren Vertrag gelten aber nur die für das jeweils gewählte Produkt gültigen und im Versicherungsschein ausdrücklich
genannten Versicherungsbedingungen.


Inhaltsverzeichnis

Privat-­Haftpflichtversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten                                                                     3

Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über
Informations­pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)                                                                                   5

Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht                  8

Produktübersicht Privathaftpflicht                                                                                                              9

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung K­ LASSIK-GARANT (AVB PHV KLASSIK-GARANT 2024)                   11

Besondere Bedingungen für die Differenzdeckung in der ­Privat-Haftpflichtversicherung (BB Sofortschutz PHV)                                 54

Zusatzbedingungen für den Baustein EXKLUSIV in der Privat-Haftpflichtversicherung (ZB EXKLUSIV PHV)                                         56

Zusatzbedingungen für die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE in der Privat-Haftpflichtversicherung (ZB BLG PHV)                                        63

Zusatzbedingungen für die Dienst-Haftpflichtversicherung in der Privat-Haftpflichtversicherung (ZB Dienst-HV PHV)                           65

Tarifbestimmungen Privat-Haftpflichtversicherung                                                                                            74

Datenschutzhinweise                                                                                                                         76

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PRIVAT-
HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
INFORMATIONSBLATT ZU VERSICHERUNGSPRODUKTEN


UNTERNEHMEN:                                                                              PRODUKT:
VHV ALLGEMEINE VERSICHERUNG AG                                                            PRIVAT-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
DEUTSCHLAND


Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Privat-Haftpflichtversicherung.
Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versiche-
rungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie um­fassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.

Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Privat-Haftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus
Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.


Was ist versichert?                                                                      Was ist nicht versichert?

✓ Gegenstand der Privat-Haftpflichtversicherung ist es, gegen Sie geltend                ✕ Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür benötigen Sie eine
  gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu                        separate Absicherung. Dazu gehören z. B.:
  befriedigen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.                                      ✕ berufliche Tätigkeit,
✓ Die Privat-Haftpflichtversicherung umfasst die wesentlichen Haftungsrisiken              ✕ das Führen von Kraftfahrzeugen oder
  Ihres Privatlebens, dazu gehören auch beispielsweise:                                    ✕ das Halten von Hunden und Pferden.
  ✓ Von Ihnen verursachte Schäden als Teilnehmer im Straßenverkehr als                   ✕ Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten Versiche-
      Fußgänger oder Radfahrer.                                                            rungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese
  ✓ Von Ihnen verursachte Schäden bei der Ausübung von Sport.                              bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
  ✓ Für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen Haustiere.
  ✓ Von Ihnen verursachte Schäden als Bewohner einer Wohnung oder
      eines Einfamilienhauses – egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind.
✓ Ihr Versicherungsschutz kann sich auch auf weitere Personen erstrecken,
  wie z. B. Ihren Ehe- oder Lebenspartner und Ihre Kinder.

Wie hoch ist die Versicherungssumme?
✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Sie Ihrem Antrag                   Gibt es Deckungsbeschränkungen?
   oder auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
                                                                                          ! Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versichern. Sonst müssten
                                                                                            wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige
                                                                                            Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen, z. B. alle Schäden:
                                                                                            ! aus vorsätzlicher Handlung;
                                                                                            ! zwischen Mitversicherten;
                                                                                            ! durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen Kraft- oder
                                                                                                Luft­fahrzeugs;
                                                                                            ! aus ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung.


Wo bin ich versichert?

✓ Die Privat-Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts
  (z. B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.

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Welche Verpflichtungen habe ich?

Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
  gemacht worden sind.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße
  Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.


Wann und wie zahle ich?

Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann
das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den
Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.


Wann beginnt und endet die Deckung?

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten
Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung.
Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme:
Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt.


Wie kann ich den Vertrag kündigen?

Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen).
Sie oder wir können auch kündigen, z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungs­risikos –
etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.

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Allgemeine Vertragsinformationen
gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informations­pflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)

1.   Identität des Versicherers
     VHV Allgemeine Versicherung AG
     Rechtsform:                Aktiengesellschaft
     Registergericht:           Amtsgericht Hannover
     Registernummer:            HRB 57331
     USt-IdNr.:                 DE 815 099 837
     Postanschrift:              30138 Hannover
     Hausanschrift und
     Sitz der Gesellschaft:      VHV-Platz 1
                                 30177 Hannover
     		                          (ladungsfähige Anschrift)
     Vorstand:                   Dr. Sebastian Reddemann, Sprecher, 
     		                          Ulf Bretz, 
     		                          Dr. Thomas Diekmann, 
     		                          Sina Rintelmann, 
     		                          Dr. Angelo O. Rohlfs
     Vorsitzender 
     des Aufsichtsrates:         Thomas Voigt
2.   Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
     Die VHV Allgemeine Versicherung AG betreibt das Versicherungsgeschäft in den folgenden Versicherungssparten:
     – Kraftfahrtversicherung,
     – Allgemeine Haftpflichtversicherung,
     – Sachversicherung inkl. Technische Versicherung,
     – Unfallversicherung,
     – Kautionsversicherung.
3.   Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen
     Für das Versicherungsverhältnis zwischen Ihnen und uns gelten der Antrag, die gesetzlichen Bestimmungen und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
     sowie die für die einzelnen Versicherungsarten geltenden Besonderen Bedingungen, Zusatzbedingungen, Tarifbestimmungen und Sondervereinbarungen.
4.   Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
     Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit unserer Leistungen entnehmen Sie bitte dem Versicherungsantrag, dem Versicherungsschein und den Vertrags-
     bestimmungen.
5.   Gesamtpreis der Versicherung
     Die Höhe der Einzelbeiträge, der zu entrichtende Gesamtbeitrag einschließlich der gesetzlichen Versicherungsteuer und der Zeitraum, für den der Beitrag zu
     zahlen ist, sind im Antrag und im Versicherungsschein ausgewiesen.
6.   Zusätzliche Kosten
     Bei Beitragsrückständen berechnen wir Mahnkosten; bei Rückläufern im Lastschriftverfahren behalten wir uns vor, Ihnen die Bankgebühren in Rechnung zu
     stellen. Weitere Gebühren oder Kosten, z. B. für die Antragsbearbeitung werden nicht erhoben. Falls besondere Kosten für Telekommunikationsgebühren an-
     fallen, die über die normalen Telefonkosten hinausgehen, werden diese bei der jeweiligen Telefonnummer angegeben.
7.   Beitragszahlung
     Die Beiträge sind zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu zahlen. Diese Termine, die Zahlungsart und die Zahlungsweise können Sie Ihrem Versicherungsschein
     entnehmen.
8.   Gültigkeitsdauer des Angebots
     Den Ihnen überreichten Angebots- und Antragsunterlagen liegen die Beiträge, Versicherungsleistungen, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinforma-
     tionen zugrunde, die zum Zeitpunkt der Aushändigung gelten.
9.   Zustandekommen des Vertrags
     Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich übereinstimmende Vertragserklärung (Willenserklärungen) zustande, wenn
     Sie Ihre Vertragserklärung nicht innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
     Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinba­rungen sind diese – einschließlich Belehrung und Hinweisen auf die damit verbun-
     denen Rechtsfolgen – in Ihrem Versicherungsschein gesondert auf­geführt.
     Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach
     Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich, sondern zu einem späte-
     ren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten.
     Der Versicherungsschutz kann (weil z. B. noch Einzelheiten der Vertrags­gestaltung zu klären sind) auch aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage in Kraft
     treten. Diese ist zunächst ein eigenständiger Versicherungsvertrag, der insbesondere nach endgültigem Abschluss der Vertragsverhandlungen oder Vorlage
     des Versicherungsscheins über den endgültigen Versicherungsschutz endet.

[Seite 6]
10. Widerrufsbelehrung
    Abschnitt 1 – Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
    Widerrufsrecht
    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
    Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
    – der Versicherungsschein,
    – die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich
       der Tarifbestimmungen,
    – diese Belehrung,
    – das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, dies allerdings nur, wenn Sie Ihre Vertragserklärung als Verbraucher abgegeben haben,
    – und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
    jeweils in Textform zugegangen sind.
    Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des ­Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
    VHV Allgemeine Versicherung AG, 30138 Hannover
    Fax: +49.511.907-89 99, E-Mail: service@vhv.de
    Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.vhv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einen dauerhaften
    Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der
    Uhrzeit Ihres Eingangs.
    Widerrufsfolgen
    Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer
    hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zurückzugewähren. Den Teil des Beitrags, der auf
    die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Beitrag, der sich
    wie folgt berechnet:
    Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit:
    – 1/30 des Monatsbeitrags bzw.
    – 1/90 des Vierteljahresbeitrags bzw.
    – 1/180 des Halbjahresbeitrags bzw.
    – 1/360 des Jahresbeitrags.
    Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungs-
    vertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
    Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge-
    währen sind.
    Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den
    Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
    Besondere Hinweise
    Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
    Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
    Widerrufsrecht ausgeübt haben.
    Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
    Abschnitt 2 – Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
    Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
    Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
    Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
    1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister,
        bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zuge­hörige Registernummer;
    2.	die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich
        ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Über-
        mittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
        und deutlich gestalteten Form;
    3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
    4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
    5.	den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Beiträge einzeln auszuweisen sind, wenn
        das Ver­sicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann,
        Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
    6. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder
          Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
       b) a lle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
    7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Beiträge;
    8.	die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere
        hinsichtlich des Preises;
    9.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der
        Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;

[Seite 7]
     10.	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjeni-
         gen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle
         des ­Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
         Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
     11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
         b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
     12.	Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die
         Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
         einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
     13.	das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
     14.	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in
         denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
     15.	einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für
         diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
     16.	Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
     Ende der Widerrufsbelehrung

11. Laufzeit des Vertrags
    Die Versicherungsdauer beträgt in der Regel mindestens ein Jahr. Nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres verlängert sich der jeweilige Vertrag still-
    schweigend von Jahr zu Jahr, wenn er nicht fristgemäß gekündigt wird. Etwaige Besonderheiten ergeben sich aus dem Antrag oder dem Versicherungsschein.

12. Beendigung des Vertrags
    Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor
    dem Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
    Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr und bei Verträgen, die von vornherein einen festen Endtermin vorsehen, endet der Vertrag, ohne dass es
    einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
    Im Übrigen besteht ein Kündigungsrecht auch in folgenden Fällen:
    – für den Versicherer und den Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall,
    – für den Versicherer bei Nichtzahlung der Folgeprämie,
    – für den Versicherungsnehmer bei Beitragserhöhung.
     Einzelheiten können Sie den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Bedingungen entnehmen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.

13. Anzuwendendes Recht, zuständiges Gericht
    Auf den Vertrag und die vorvertraglichen Beziehungen ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Der allgemeine Gerichtsstand für Klagen
    gegen uns ist Hannover. Als natürliche Person können Sie aber auch an dem Gericht klagen, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren festen
    Wohnsitz haben oder, in Ermangelung eines solchen, Ihr gewöhnlicher Wohnsitz liegt. Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
    außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, bestimmt sich ab-
    weichend von vorgenannter Regelung die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz.
14. Anzuwendende Sprache
    Die Vertragsbedingungen und Informationen teilen wir in deutscher Sprache mit; während der Laufzeit dieses Vertrags kommunizieren wir mit Ihnen in deut-
    scher Sprache.
15. Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
    Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:
    Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.
    Die VHV Allgemeine Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungs­ombudsmann e.V.
     Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
     Tel.:     0800 3696000
     E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
     Internet: www.versicherungsombudsmann.de
     Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungs-
     verfahren teilzunehmen und erkennen die Entscheidungen des Ombudsmanns bis zu einem Streitwert von 10.000 EUR als verbindlich an. Die Möglichkeit,
     den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt davon unberührt.
16. Aufsichtsbehörde
    Wenn Sie als Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch uns als Versicherer nicht zufrieden sind oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsab-
    wicklung auftreten, können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Wir unterliegen als Versicherer der Aufsicht der
    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
     Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
     Sektor Versicherungsaufsicht
     Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
     Telefon: 0800 2 100 500
     E-Mail: poststelle@bafin.de
     Internet: www.bafin.de
     Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
17. Hinweis für bestehende Verträge
    Wenn der Vertrag vor dem 18. November 2005 abgeschlossen wurde, gilt die Mitgliedschaft in der VHV Vereinigte Hannoversche Versicherung a. G. fort.

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Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht

Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, sehr geehrter Versicherungsnehmer,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die von uns gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig
beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der VHV Allgemeine Versicherung AG,
VHV-Platz 1, 30177 Hannover schriftlich nachzuholen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. N
                                                                                                                          ­ ähere Einzelheiten zu den Folgen
einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.


Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahr-
heitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen,
sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?

1.   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
     Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe
     Fahrlässigkeit vorliegt.
     Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
     wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
     Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung
     verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
     – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
     – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leis­tungspflicht
     ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
     Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2.   Kündigung
     Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir
     den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
     Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
     geschlossen hätten.
3.   Vertragsänderung
     Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedin-
     gungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt,
     werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab
     der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
     Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
     können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie
     in unserer Mitteilung hinweisen.
4.   Ausübung unserer Rechte
     Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt
     mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Aus-
     übung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
     angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
     Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
     die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
     Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versi-
     cherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5.   Stellvertretung durch eine andere Person
     Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine a­ ndere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
     Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und
     Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
     Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahr­lässigkeit zur Last fällt.

[Seite 9]
PRIVATHAFTPFLICHT


PRODUKTÜBERSICHT
VERTRAGSBESTANDTEILE                                                                                                          KLASSIK-GARANT     EXKLUSIV
LEISTUNGS-UPDATE-GARANTIE
Tarifvarianten
Familie / Single / Single mit Kind /-ern (alleinerziehend) / Paar ohne Kind / Familie 55 +
150 Euro Selbstbeteiligung (SB) bei Sachschäden
Versicherungssummen
Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (bei Personenschäden max. 15 Mio. Euro je geschädigte Person)              NEU 30 Mio. Euro   50 Mio. Euro
Leistungen
Prüfung der Haftpflichtfrage / Abwehr unberechtigter Ansprüche / Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen
NEU Summen- und Konditionsdifferenzdeckung (Sofortschutz) bis 12 Monate
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit, max. 12 Monate
Forderungsausfalldeckung bei gerichtlicher Geltendmachung inkl. Schäden durch Vorsatz, Tiere und Kfz
Schadenersatz-Rechtsschutz bei Forderungsausfall bei Schäden ab 2.500 Euro
Mitversicherte Personen (je nach vereinbarter Tarifvariante)
Ehepartner / eingetragener Lebenspartner / nicht ehelicher Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft
Minderjährige Kinder / volljährige Kinder während Erstausbildung (Ausbildung und/oder Studium)
Personen in vorübergehender häuslicher Gemeinschaft (z. B. Au-pairs, minderjährige Übernachtungsgäste)
Personen in dauerhafter häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
Kinder, Eltern, Großeltern in Pflegeeinrichtung
Kein Einwand wegen Deliktunfähigkeit bei allen mitversicherten Personen (ohne Verweis auf andere Versicherer)
Gegenseitige Ansprüche mitversicherter Personen untereinander für Personenschäden bis zur Versicherungssumme,
Sachschäden bis 10.000 Euro bei gerichtlicher Geltendmachung
Nachversicherungsschutz bei Entfallen von Mitversicherungsvoraussetzungen, NEU mind. 12 Monate
Haushalt und Tiere
Mietsachschäden an Räumen in Gebäuden, Immobilien, Grundstücken und Mobiliar in Ferienunterkünften
– NEU inkl. Glasschäden, 150 Euro SB
Beschädigung, Vernichtung, Verlust von gemieteten, geliehenen fremden Sachen inkl. medizinischer Geräte
Abhandenkommen NEU aller fremder privater Schlüssel ausgenommen Tresor- und Schließfachschlüssel
Abhandenkommen beruflich genutzter Schlüssel auch für Dienstfahrzeuge
– bis 30.000 Euro, NEU ohne SB
– bis zur Versicherungssumme, NEU auch für selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten
NEU Folgekosten für privat genutzte Schlüssel bis 10.000 Euro, 250 Euro SB
NEU Nicht schuldhaft verursachter Schlüsselverlust
Halten von zahmen Haustieren (ausgenommen Hunden und Pferden), Blinden- und Behindertenbegleithunden
Halten von wilden Kleintieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpionen)
– inkl. Einfangkosten bis 10.000 Euro
Hüten fremder Hunde und Pferde, Reiten fremder Pferde, Fahren fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken

[Seite 10]
VERTRAGSBESTANDTEILE                                                                                                      KLASSIK-GARANT              EXKLUSIV
Mitversicherte Tätigkeiten
Betriebspraktika / Ferienjobs / (fachpraktischer) Unterricht inkl. Schäden an Lehrmitteln (z. B. Tablets) / Work & Travel
Ehrenamtstätigkeit / Freiwilligenarbeit / nicht gewerbliche Betreuung inkl. Haftpflicht der betreuten Person
Tätigkeit als Tageseltern, Babysitter und Au-pair auch entgeltlich (ohne Kiga, Kita oder Hort)
Sachschäden unter Arbeitskollegen / Sachschäden bei Arbeitgebern bis 10.000 Euro, 150 Euro SB
 NEU inkl. Schäden an überlassenen Arbeitsmitteln (z. B. Laptops)
Selbstständige nebenberufliche Tätigkeiten bis 12.000 Euro Jahresumsatz
Freizeit und Sport
Ausübung von Sport, inkl. Gebrauch von Fahrrädern, Skateboards, Inlineskates, Teilnahme an privaten Radrennen
Kein Einwand fehlender Haftung bei Gefälligkeitsschäden / Notfallhelfern (inkl. deren Aufwendungen)
Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Immobilien
Selbst bewohnte Wohneinheiten (Wohnung / Ein- / Zwei- / Mehrfamilienhaus) / inkl. Vermietung
(2 Wohneinheiten bis 30.000 Euro Mietwert)
Selbst genutztes Wochenend-/ Ferienhaus / selbst genutzter fest installierter Wohnwagen in Europa
Vermietung von fremdgenutzten Eigentums- und Ferienwohnungen / Ferienhaus oder NEU Einfamilienhaus in Europa
Unbebaute Grundstücke bis 10.000 qm in Europa inkl. Verpachtung
Baumaßnahmen an selbst bewohnten mitversicherten Immobilien ohne Bausummenbegrenzung sowie auf den
                                                                                                                            100.000 Euro             200.000 Euro
mitversicherten unbebauten Grundstücken bis
Regenerative Energien, z. B. Flächengeothermie-, Photovoltaik-, Solaranlagen, NEU Balkonkraftwerke inkl. Einspeisung in
fremdes Stromnetz
 NEU Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, bis 200 m Bohrtiefe und 1 Mio. Euro
Kleingebinde bis 100 l/kg, gesamt 1.000 l/kg / Öltanks ohne Begrenzung des Fassungsvermögens
Flüssiggastanks, privat genutzte Abwassergrube, eigene Kläranlage, Abwasser-, Rückstau- und Allmählichkeitsschäden
Ansprüche nach Umweltschadensgesetz bis 3 Mio. Euro
Fahrzeuge
Kfz bis 6 km/h / Kfz und Anhänger, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren
Kinder-Kfz, Elektrofahrräder, Rollstühle, Aufsitzrasenmäher / sofern nicht versicherungspflichtig
Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen ohne Motor sowie Flugmodelle mit Motor, z. B. Drohnen bis                          500 g                     5 kg
Ferngelenkte Land- und Wasser-Modellfahrzeuge
Ruder- und Schlauchboote, Kitesportgeräte, Surfbretter / fremde Jet-Ski, Segel- und Motorboote (sofern keine behördliche
Erlaubnis erforderlich ist)
– eigene Segelboote bis zu einer Segelfläche von                                                                               15 qm                    25 qm
– eigene und fremde Motor-/ Segelboote bis 15 PS Motorstärke
Be-/ Entladeschäden bis 10.000 Euro (150 Euro SB) und Betankungsschäden bis 10.000 Euro (150 Euro SB) an fremden Kfz
Reinigungsschäden an fremden Kfz und Schäden durch Öffnen der Kfz-Tür durch Mitfahrer bis 10.000 Euro (150 Euro SB)
Ausgleich Rabattrückstufung und Selbstbehalt (max. 5 Jahre) in der Kfz-Haftpflicht und Kasko bei geliehenen Fahrzeugen
Ausland
Auslandsaufenthalt innerhalb Europas ohne zeitliche Begrenzung / außerhalb Europas bis 5 Jahre / Kaution bei Schäden im
Ausland bis 100.000 Euro
Gelegentlicher Gebrauch fremder versicherungspflichtiger Kfz im europäischen Ausland (Mallorca-Deckung)
BEST-LEISTUNGS-GARANTIE
Garantiert im Schadenfall die besten Leistungen aus allen Privat-Haftpflichtversicherungen am deutschen Markt im Rahmen
der gesetzlichen Haftpflicht
– inkl. Neuwerterstattung bis 10.000 Euro / auch für eigene beschädigte Sachen
– inkl. Opferhilfe als Ergänzung zur Forderungsausfalldeckung bis 50.000 Euro (ohne bekannte Täter) für Personenschäden
 NEU Diensthaftpflicht für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes
– inkl. Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn bis 10.000 Euro / Kassenfehlbeträge bis 5.000 Euro
– inkl. erweiterte Vermögensschäden bis 50.000 Euro, Erhöhung gegen Zuschlag möglich bis 100.000 Euro
                                                                                                                            enthalten     optional    nicht enthalten

Produktbeschreibungen und die Hinweise NEU beziehen sich auf den Leistungsumfang unseres derzeit aktuellen Produkts aus 2024 und sind stark verkürzt wieder­
gegeben. Maßgebend ist ausschließlich der Wortlaut der Versiche­rungsbedingungen.

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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung
­KLASSIK-GARANT (AVB PHV KLASSIK-GARANT 2024)


Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung

Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.

– Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken).
– Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (besondere Umweltrisiken).
– Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.

Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregulierung und zur Beitrags­angleichung.

Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

– Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
– Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung.
– Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.

Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.


Präambel

Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Privat-Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat-
Haftpflichtversicherung (AVB PHV KLASSIK-GARANT 2024) Sie in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand 2024).

Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte dieser Versicherungsbedingungen die Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungs-
prozesse (Stand 28.09.2015) voll erfüllen.

Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen

Werden dem von Ihnen gewählten VHV-Produkt (z. B. PHV KLASSIK-GARANT) zukünftig Haftpflichtversicherungsbedingungen zugrunde gelegt, die
ganz oder teilweise zu Ihrem Vorteil von den diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen abweichen, so gelten die verbesserten
Leistungsinhalte der neuen Bedingungen auch für diesen Vertrag. Voraussetzung für die Geltung der verbesserten Leistungsinhalte ist, dass diese
bei künftigen Versicherungsverträgen des gleichen Produkts ohne Zahlung eines gesonderten Beitrags mitversichert sind. Die Verbesserung wird
mit Einführung neuer Bedingungen auch für diesen Vertrag sofort wirksam.

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Inhaltsverzeichnis

Teil A

Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko
A1-1      Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)                                                               14
A1-2      Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und
          mitversicherten Personen)                                                                                                  14
A1-3      Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                                                                     16
A1-4      Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers                                                                 16
A1-5      Begrenzung der Leistungen (Versicherungs­summe, Serienschaden, Selbstbeteiligung)                                          17
A1-6      Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risiko­begrenzungen und besondere ­Ausschlüsse)    18
A1-6.1 Familie und Haushalt                                                                                                          18
A1-6.2 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit                                                                                18
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz                                                                                                         19
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko                                                                                                      20
A1-6.5 Abwässer- und Allmählichkeitsschäden                                                                                          20
A1-6.6 Schäden an gemieteten, geliehenen und gepachteten Sachen                                                                      21
A1-6.7 Sportausübung                                                                                                                 22
A1-6.8 Waffen und Munition                                                                                                           22
A1-6.9 Tiere                                                                                                                         22
A1-6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                                                         22
A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen                                                                                                  23
A1-6.12 Gebrauch von Wasserfahrzeugen                                                                                                23
A1-6.13 Gebrauch von Modellfahrzeugen                                                                                                24
A1-6.14 Schäden im Ausland                                                                                                           24
A1-6.15 Vermögensschäden                                                                                                             25
A1-6.16 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten                                26
A1-6.17 Ansprüche aus Benachteiligungen                                                                                              27
A1-6.18 Tagesmutter- / Tageseltern- / Babysitter- / Au-pair-Tätigkeit                                                                29
A1-6.19 Betriebspraktika / Ferienjobs / Fachpraktischer Unterricht / Haftpflichtansprüche von Arbeits­kollegen und Arbeitgebern      29
A1-6.20 Abhandenkommen von Schlüsseln                                                                                                30
A1-6.21 Leistung bei fehlender Haftung                                                                                               30
A1-6.22 Versehentliche Obliegenheitsverletzung                                                                                       31
A1-6.23 Geothermie                                                                                                                   31
A1-6.24 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen)                                               31
A1-7      Allgemeine Ausschlüsse                                                                                                     32
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                                                                            32
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen                          32
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander                                                                                      32
A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen                            32
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag                                                    33
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen                                           33
A1-7.7 Asbest                                                                                                                        33
A1-7.8 Gentechnik                                                                                                                    33
A1-7.9 – nicht belegt –                                                                                                              33
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen                                                             33
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten                                                                                                  33
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen                                                                                  34
A1-7.13 Strahlen                                                                                                                     34
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                                                                                       34
A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung                                                                                  34
A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art                                                                        34
A1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)                                                      34
A1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)                                                                           35
A1-10     Nachversicherungsschutz / Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers             35
A1-11     Zuständigkeit bei Versichererwechsel                                                                                       36
A1-12     Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit                                                                                     36

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Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
A2-1      Gewässerschäden (außer Anlagerisiko)                                                         37
A2-2      Gewässerschäden (Anlagenrisiko)                                                              38
A2-3      Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)                             39

Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
A3-1      Gegenstand der Forderungsausfalldeckung                                                      40
A3-2      Leistungsvoraussetzungen                                                                     40
A3-3      Umfang der Forderungsausfalldeckung                                                          41
A3-4      Räumlicher Geltungsbereich                                                                   41
A3-5      Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko                                        41

Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Abtretungsverbot                                                                               42
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)    42
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung                               42

Teil B

Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1      Beginn des Versicherungsschutzes                                                             44
B1-2      Beitragszahlung, Versicherungsperiode                                                        44
B1-3      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung       44
B1-4      Folgebeitrag                                                                                 45
B1-5      Lastschriftverfahren                                                                         45
B1-6      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                                                   46

Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung
B2-1      Dauer und Ende des Vertrags                                                                  47
B2-2      Kündigung nach Versicherungsfall                                                             47

Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1      Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss     48
B3-2      Gefahrerhöhung (entfällt, da nicht relevant)                                                 49
B3-3      Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                                      49

Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
B4-1      Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung                                                    51
B4-2      Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                                                51
B4-3      Vollmacht des Versicherungsvertreters (entfällt, da nicht relevant)                          51
B4-4      Verjährung                                                                                   51
B4-5      Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände                                                 51
B4-6      Anzuwendendes Recht                                                                          53
B4-7      Embargobestimmung                                                                            53

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Teil A

Abschnitt A1 – Privathaftpflichtrisiko

A1-1         Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

             Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Ver­sicherungsnehmers aus den Gefahren
             des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.

A1-2         Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und
             mitversicherten Personen)

A1-2.1       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht

A1-2.1.1     des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,

             Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschafts-
             gesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.

A1-2.1.2     des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und
             dessen Kinder, diese entsprechend A1-2.1.3 und A1-2.1.4.

             Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein oder in einer eingetra-
             genen Lebenspartnerschaft leben.

             Sofern der Partner nicht beim Versicherungsnehmer behördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur, wenn der Partner
             beim Versicherer namentlich benannt ist.

A1-2.1.3     ihrer minderjährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),

A1-2.1.4     ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief- und Adoptiv-
             kinder sowie Kinder, die bis zu ihrer Volljährigkeit als Pflegekinder versichert waren), solange sie sich noch in einer Schul- oder sich
             unmittelbar anschlie­ßenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und / oder Studium, auch Bachelor- und
             unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen).

             Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des frei­willigen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligen­dienstes oder des freiwilligen sozialen
             bzw. ökolo­gischen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

             Nach Beendigung der Schul- bzw. beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, wenn
             in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildung eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintritt – auch wenn zur Überbrückung eine
             Aushilfstätigkeit ausgeübt wird.

             Unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen, bleibt die Mitversicherung erhalten, solange die häusliche Gemeinschaft mit
             dem Versicherungsnehmer besteht.

             Das gilt auch für Kinder mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung.

A1-2.1.5     aller weiteren und nicht unter A1-2.1.1 bis A1-2.1.4 genannten Personen, die mit dem Versicherungs­nehmer in häuslicher Gemein-
             schaft leben und dort behördlich gemeldet sind.

             Kinder, Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers und des versicherten Ehe- oder Lebenspartners sind auch dann versichert,
             wenn diese in einer Pflegeeinrichtung (z. B. Pflegeheim, betreutes Wohnen) leben.

A1-2.1.6     von sonstigen vorübergehend (maximal 2 Jahre) in den Familienverbund eingegliederten unverheirateten Personen (z. B. Au-pair,
             Austauschschüler) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit nicht ander-
             weitig Versicherungsschutz besteht.

A1-2.1.7     folgender Personen gegenüber Dritten aus der genannten Tätigkeit:

             a) im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte Personen,

             b) Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen,

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         c) Personen, die dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen bei Notfällen freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden
            auch Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versicherten Personen entstanden sind.

         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
         Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

A1-2.2   Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwen-
         den. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte
         Person entsteht.

A1-2.3   Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers
         oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die
         mitversicherten Personen.

A1-2.4   Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind
         sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.

A1-2.5   Versichert sind (abweichend von A1-7.3 und A1-7.4):

         a) Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden,

         b) Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Sachschäden, soweit diese gerichtlich geltend gemacht
            werden. Die Höchst­ersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR,

         c) Haftpflichtansprüche der gemäß A1-2.1.6 vorüber­gehend im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Personen gegen
            den Versicherungsnehmer und alle sonstigen Mitversicherten,

         d) Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden aus gesetzlichem Forderungsübergang, ins­besondere von Sozialversicherungs-
            trägern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunter-
            nehmen, öffentlichen und ­privaten Arbeitgebern.

         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
         Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

A1-2.6   Sofern ein Single-Tarif vereinbart ist (siehe Risiko­bezeichnung im Versicherungsschein und seinen Nachträgen), gilt folgendes:

         a) Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
            Einzelperson.

         b) Die Bestimmungen über mitversicherte Personen gemäß

             – A1-2.1.1 bis A1-2.1.5,
             – A1-6.2 (bzgl. der betreuten Person)

             haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.

         c) Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erwei-
            terung von versicherten Risiken gemäß A1-8 sowie A(GB)-2.1.

A1-2.7   Sofern ein Paar-Tarif vereinbart ist (siehe Risikobezeichnung im Versicherungsschein und seinen Nachträgen), gilt folgendes:

         a) Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie
            des Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden
            Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

         b) Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen gemäß

             – A1-2.1.3 bis A1-2.1.5,
             – A1-6.2 (bzgl. der betreuten Person),
             – A1-2.1.2 (in Bezug auf die Kinder des Partners)

             haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.

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         c) Änderungen des Familienstandes sind dem Versicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erwei-
            terung von versicherten Risiken gemäß A1-8 sowie A(GB)-2.1.

A1-2.8   Sofern der Tarif Single mit Kind/ern vereinbart ist (siehe Risikobezeichnung im Versicherungsschein und seinen Nachträgen), gilt fol-
         gendes:

         a) Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers sowie
            seiner Kinder gemäß Ziffer A1-2.1.3 und A1-2.1.4.

         b) Die Bestimmungen über weitere mitversicherte Personen gemäß

             – A1-2.1.1,
             – A1-2.1.2,
             – A1-2.1.5,
             – A1-6.2 (bzgl. der betreuten Person)

             haben für diesen Vertrag keine Gültigkeit.

         c) Änderungen des Familienstandes sind dem Ver­sicherer mitzuteilen. Es gelten die Bestimmungen über die Erhöhung und Erwei-
            terung von versicherten Risiken gemäß A1-8 sowie A(GB)-2.1.

A1-3     Versicherungsschutz, Versicherungsfall

A1-3.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
         eingetretenen Schadens­ereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensscha-
         den zur Folge hatte, aufgrund

                                                                    gesetzlicher
                                                             Haftpflichtbestimmungen
                                                             privatrechtlichen Inhalts

         von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

         Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
         Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.

A1-3.2   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,

         a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadens­ersatz statt der Leistung;

         b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;

         c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschul-
            deten Erfolges;

         d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Ver­trauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;

         e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

         f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung treten­der Ersatzleistungen.

A1-3.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den
         Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.

A1-4     Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers

A1-4.1   Der Versicherungsschutz umfasst

         a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,

         b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und

[Seite 17]
         c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.

         Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
         Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
         Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden
         den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

         Ist die Schadensersatzverpflichtung des Ver­sicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versiche­rer festgestellt, hat der Versi-
         cherer den Ver­sicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.

A1-4.2   Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur ­Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig
         erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.

         Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
         Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Ver-
         sicherungsnehmers.

A1-4.3   Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan-
         spruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
         genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des
         Verteidigers.

A1-4.4   Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitver­sicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden
         Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.

A1-5     Begrenzung der Leistungen (Versicherungs­summe, Serienschaden, Selbstbeteiligung)

A1-5.1   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Ver­sicherungssummen begrenzt.
         Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

A1-5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:

         Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres nicht auf das Ein- oder
         Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

A1-5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden),
         der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

         a) auf derselben Ursache,

         b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder

         c) auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln

         beruhen.

A1-5.4   Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs­nehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschä­digungsleistung des Versicherers
         mit einem im Ver­sicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haft-
         pflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
         begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.

         Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht über-
         steigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.

A1-5.5   Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen an­gerechnet.

A1-5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die
         Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

[Seite 18]
A1-5.7   Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versi-
         cherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
         Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapi-
         talwert der Rente vom Ver­sicherer erstattet.

         Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre­chende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraft-
         fahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

         Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn
         der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungs-
         summe übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.

A1-5.8   Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
         Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
         Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.

A1-6     Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risiko­begrenzungen und besondere
         ­Ausschlüsse)

         A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne priva­te Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden
         besonderen Ausschlüsse.

         Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestim-
         mungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).

A1-6.1   Familie und Haushalt

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

         a) aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige);

         b) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.

A1-6.2   Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit

         a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Frei-
            willigenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements (siehe auch A1-7.16).

         b) Versichert ist insbesondere die Tätigkeit

             – in der Kranken- und Altenpflege,
             – der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit,
             – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
             – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen,
             – als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruf­lichen Betreuers gemäß § 1897 (6) BGB.

                Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht
                der betreuten Person(-en) versichert.

         c) Nicht versichert ist die Tätigkeit in

             – öffentlichen / hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für
               Kammern, Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr,
             – wirtschaftlichen / sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester,
               Vertrauensperson nach §§ 39 (2) Nr. 3 und 40 SGB IV.

[Seite 19]
A1-6.3     Haus- und Grundbesitz

A1-6.3.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (z. B. Eigentümer oder Mieter)

           a) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnungen,

               Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung
               des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht ­erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentums­anteil an dem gemein-
               schaftlichen Eigentum.

           b) von maximal zwei Einfamilienhäusern oder eines Zwei- bzw. Mehrfamilienhauses inklusive dazugehörender Einliegerwohnung,

           c) eines Wochenend-/ Ferienhauses oder eines auf Dauer und ohne Unterbrechung abgestellten und fest installierten Wohnwagens,

           d) eines nicht mehr gewerblich genutzten landwirtschaftlichen (Bauern- / Guts-) Hofes – mit Ausnahme landwirtschaftlicher Nutz­
              flächen,

           einschließlich der dazugehörigen Garagen, Gärten, Swimmingpools, (Schwimm-) Teiche, Biotope und Flüssiggastanks sowie eines
           Schreber-/ Kleingartens inkl. Laube.

           Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht selbst bewohnte Immobilie, die

           – dem Versicherungsnehmer im Rahmen der vorgezogenen Vermögensübertragung grundbuchamtlich übertragen wurde und von
             den bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter bewohnt wird,
           – der Versicherungsnehmer erworben hat und von diesem noch nicht bewohnt werden kann. Der Versicherungsschutz entfällt
             spätestens ein Jahr nach der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug der Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist.

A1-6.3.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber unbebauter Grund­stücke bis zu einer Gesamtfläche
           von 10.000 qm, auch wenn diese verpachtet werden.

A1-6.3.3   Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vorgenannten Immobilien in Europa gelegen sind (Definition Europa siehe
           A1-6.14.1 Absatz 2) und Gebäude und Wohnungen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen zumindest teil-
           weise zu eige­nen Wohnzwecken genutzt werden.

           Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber der vom Ver­sicherungsnehmer oder den mit-
           versicherten Personen selbst genutzten Büros und Praxisräumen, sofern der Anteil der gewerblich genutzten Fläche nicht mehr als
           50 % beträgt und anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für die gesamte Immobilie, wenn der
           Anteil der gewerblich genutzten Fläche 50 % übersteigt.

A1-6.3.4   Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1 bis A1-6.3.3 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht

           a) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche
              Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).

               Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene
               gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Eigen-
               schaft;

           b) aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung

               (1) von einzelnen Wohnräumen – auch an Feriengäste (maximal 8 Betten);

               (2) von einzelnen Räumen – auch zu gewerblichen Zwecken;

               (3) von maximal 2 Wohneinheiten bis zu einem Gesamtjahresmietwert von 30.000 EUR (Einfamilienhaus mit E­ inliegerwohnung
                   oder Mehrfamilienhaus);

               (4) von Garagen und Stellplätzen;

               sofern die Immobilien vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt
               werden.

[Seite 20]
            Wenn die in (1) und (3) genannten Höchstgrenzen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
            Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);

         c) aus der Vermietung von Eigentums- und Ferienwohnungen sowie eines weiteren Ferien- oder Einfamilienhauses – auch wenn
            die Immobilien – abweichend von A1-6.3.3 – nicht vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen zu eigenen
            Wohnzwecken genutzt werden – nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken;

         d) aus dem Miteigentum an zu den Immobilien gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Zugänge (Durchgangs-
            wege) zur öffentlichen Straße, Privatstraßen, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Spielplätze, Abstellplätze für Abfallbehälter;

         e) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) – auch wenn
            diese in Eigenleis­tung oder mit Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden:

            (1) ohne Bausummenbegrenzung bei Bauarbeiten an den in A1-6.3.1 genannten Immobilien und den dazugehörigen Grund­
                stücken,

            (2) bis zu einer Bausumme von jeweils 100.000 EUR bei Bauarbeiten auf den unbebauten Grundstücken gemäß A1-6.3.2.

                Wenn die genannte Bausumme überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen
                über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

            Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die sie
            während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
            Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt;

         f) als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme durch erneuerbare Energien, wie z. B.

            – Photovoltaik-, Solaranlagen, Balkonkraftwerke,
            – Luft-, Wasser- und Erdwärmeanlagen,
            – Kleinwindanlagen,
            – Mini-Blockheizkraftwerke.

            Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines
            Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.

            Für das Geothermie-Risiko gilt A1-6.23;

         g) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;

         h) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft.

A1-6.4   Allgemeines Umweltrisiko

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umweltein­
         wirkung.

         Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe,
         Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.

         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Gewässerschäden.

         Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).

A1-6.5   Abwässer- und Allmählichkeitsschäden

         Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver­sicherungsnehmers wegen Schäden

         a) durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch

            – Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
            – häusliche Abwässer.

[Seite 21]
             b) aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube oder Kleinkläranlage ausschließlich für die eigenen häuslichen Abwässer
                inklusive der Einleitung in ein Gewässer.

             c) die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch,
                Ruß, Staub und dergleichen).

A1-6.6       Schäden an gemieteten, geliehenen und gepachteten Sachen

A1-6.6.1     Miet-/ Pachtsachschäden

             Miet-/ Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten
             gemieteten oder gepachteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

A1-6.6.1.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Miet-/ Pachtsachschäden ausschließlich

             a) an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten und gepachteten Räumen in Gebäuden inklusive Balkone,
                ­Loggien und Terrassen.

             b) an beweglichen Sachen in Hotelzimmern, Ferien­wohnungen, Ferienhäusern, Pensionen, Schlafwagenabteilen und Schiffs­
                kabinen.

             c) aus der Beschädigung von gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken und Gebäuden und alle sich dar-
                aus ergebenen Vermögensschäden.

A1-6.6.1.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen

             a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;

             b) Schäden an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die zu den unter A1-6.6.1.1 a) und
                c) genannten Immobilien gehören. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder
                Abwasser entstanden sind;

             c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer als Mieter hiergegen durch eine Glasversicherung besonders versichern
                kann;

             d) Schäden infolge von Schimmelbildung.

A1-6.6.2     Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten beweglichen Sachen

A1-6.6.2.1   Versichert ist – abweichend von A1-7.5 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernich-
             tung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden
             oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.

             Zu diesen Sachen gehören auch medizinische Geräte, die dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen
             werden, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.

             Für Sachen, die von der Ausbildungsstätte oder vom Arbeitgeber überlassen wurden, gilt ausschließlich A1-6.19.

A1-6.6.2.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden

             a) an Sachen, die der selbständigen gewerblichen ­Tätigkeit der versicherten Personen dienen;

             b) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige ­Beanspruchung;

             c) an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;

             d) an Kraftfahrzeugen und -anhängern sowie Luft- und Wasserfahrzeugen.

[Seite 22]
A1-6.7      Sportausübung

A1-6.7.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver­sicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport – auch aus dem Besitz und
            Gebrauch von Fahrrädern (inkl. privater Teilnahme an Radrennen sowie dem Training hierzu) und sonstigen nicht selbst fahrenden
            Landfahrzeugen (z. B. Skateboards, Inlineskates, Rollschuhe).

A1-6.7.2    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus

            a) einer jagdlichen Betätigung,

            b) der Teilnahme an Kraftfahrzeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisiertes oder vor-
               geschriebenes Training, bei dem die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird.

A1-6.8      Waffen und Munition

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von
            Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, außerdem aus dem erlaubten Abbrennen von privaten Feuer-
            werken.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.

A1-6.9      Tiere

A1-6.9.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von

            a) zahmen Haustieren, z. B. Katzen, Kaninchen, Tauben, Hausschweinen, Schafen, Ziegen, Hühnern, Enten, Gänsen,

            b) gezähmten Kleintieren, z. B. Singvögel, Papageien, Hamster, Meerschweinchen,

            c) Bienen,

            d) Blinden- und Behindertenbegleithunden,

            e) der erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen Haltung und Hütung von im Haushalt des Versicherungsnehmers befindlichen
               wilden Kleintieren (z. B. Schlangen, Spinnen, Skorpione) zu privaten Zwecken. Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendun-
               gen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen wilder Kleintiere.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von

            – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
            – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.

A1-6.9.2    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver­sicherungsnehmers

            a) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,

            b) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,

            c) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,

            soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflichtversicherung besteht.

            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer
            wegen Sach- und Vermögensschäden.

A1-6.10     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

A1-6.10.1   Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht
            werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhän-
            gern:

[Seite 23]
            a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge-
               schwindigkeit;

            b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

            c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;

            d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
               Höchstgeschwindigkeit;

            e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;

            f) Elektrofahrräder (Pedelecs), motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Golfwagen, motorgetriebene Krankenfahrstühle.

A1-6.10.2   Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:

            Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
            und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahr-
            zeuge nicht von unberechtigten Fahrern ­gebraucht werden.

            Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf ­öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
            Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforder-
            liche Fahrerlaubnis hat.

            Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

A1-6.11     Gebrauch von Luftfahrzeugen

A1-6.11.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver­sicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von sol-
            chen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.

            Versichert ist darüber hinaus das Halten, der Besitz und Gebrauch von privat genutzten

            a) Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren
               Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,

            b) ferngesteuerten Flugmodellen mit Motor (z. B. Modellflugzeuge, Helikopter, Quadrocopter), deren Fluggewicht 500 g nicht über-
               steigt,

            c) Kitesport-Geräten, z. B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys u. ä.

A1-6.11.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch versi-
            cherungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Ver­sicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter
            oder Führer in Anspruch genommen wird.

A1-6.12     Gebrauch von Wasserfahrzeugen

A1-6.12.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch
            ausschließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:

            a) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmo­toren) oder Treibsätze, z. B.
               Schlauch-, Paddel-, Ruderboote, Kajaks, Kanus, Kanadier;

            b) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze;

            c) eigene und fremde Windsurfbretter;

            d) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren (auch Jet-Ski) , soweit

                – diese nur gelegentlich gebraucht werden und
                – für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforder­lich ist.

            e) eigene Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätze mit einer Segelfläche bis maximal 15 qm.

[Seite 24]
A1-6.12.2   Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch von
            Wasserfahrzeugen verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in
            Anspruch genommen wird.

A1-6.13     Gebrauch von Modellfahrzeugen

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver­sicherungsnehmers wegen Schäden, die verur­sacht werden durch den Gebrauch von
            ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.

A1-6.14     Schäden im Ausland

A1-6.14.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver­sicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließ-
            lich, wenn diese

            a) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,

            b) auf Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII zurückzuführen sind oder

            c) bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt – innerhalb Europas ohne zeitliche Begrenzung, außerhalb Europas maximal bis
               zu 5 Jahren – eingetreten sind.

            Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Europa im geografischen Sinn zuzüglich der außer­europäischen Anliegerstaaten
            des Mittelmeeres, den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira.

            Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigen­tum
            außerhalb Europas) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gemäß A1-6.3.1 a) bis d).

A1-6.14.2   Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung
            von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erfor-
            derlichen Betrag bis zu einer Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung.

            Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu
            leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das gleiche gilt, wenn
            die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die
            Kaution verfallen ist.

A1-6.14.3   Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland („Mallorca“-Deckung)

            a) Versichert ist – abweichend von A1-6.10 und A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Ver­sicherungsnehmers als Führer eines
               fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland (siehe
               A1-6.14.1 c)) eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversiche-
               rung Deckung besteht.

            b) Als Kraftfahrzeuge gelten:

               – Personenkraftwagen,
               – Krafträder,
               – Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht

               soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt
               sind.

               Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder
               Bootsanhängern.

            c) Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9.3 a) (Vorsorgeversicherung).

            d) Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
               und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
               Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.

[Seite 25]
                 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
                 benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
                 der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische
                 Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist
                 verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke
                 oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

            e) Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versiche-
               rungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.

A1-6.14.4   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
            union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
            in der Europäischen Währungsunion gele­genen Geldinstitut angewiesen ist.

A1-6.15     Vermögensschäden

A1-6.15.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver­sicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
            durch Sachschäden entstanden sind.

A1-6.15.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden

            a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
               Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

            b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

            c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

            d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

            e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung;

            f) aus Reiseveranstaltungen;

            g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgän-
               gen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

            h) aus

                 – Rationalisierung und Automatisierung,
                 – Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
                 – Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

            i)   aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten (der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.24),
                 von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

            j)   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

            k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Auf-
               sichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;

            l)   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-
                 gebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

            m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;

            n) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

[Seite 26]
A1-6.16      Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten

A1-6.16.1    Verletzung von Datenschutzgesetzen

             Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch
             Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen
             durch Verarbeitung personenbezogener Daten.

             Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusam-
             menhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpas-
             sung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine
             andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

             Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
             entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) unter-
             einander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit keine Anwendung.

A1-6.16.2    Übertragung elektronischer Daten

A1-6.16.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch
            Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
            Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger.

             Dies gilt ausschließlich für Schäden aus

             a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Com-
                puter-Viren und/oder andere Schadprogramme;

             b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten
                und zwar wegen

                 – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
                 – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster
                   Daten;

             c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

             Für a) bis c) gilt:

             Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten
             durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind,
             die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer
             diese Obliegenheit, so gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

A1-6.16.2.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

             a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst

                 – unbefugt in fremde Datenverarbeitungs­systeme / Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
                 – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische
                   Pferde);

             b) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit

                 – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
                 – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;

             c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
                schriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeige-
                führt haben.

             A1-2.3 findet keine Anwendung.

[Seite 27]
            d) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungs-
               schutz hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.

            e) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach
               A1-6.24.

            f) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen (jeweils
               auch in digitaler Form).

A1-6.16.3   Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:

            a) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

            b) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;

            c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

            d) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;

            e) Betrieb von Datenbanken.

A1-6.16.4   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Ver­sicherungsfall (Serienschaden),
            der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

            a) auf derselben Ursache,

            b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder

            c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln

            beruhen.

            A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.

A1-6.16.5   Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.

A1-6.17     Ansprüche aus Benachteiligungen

A1-6.17.1   Versichert ist – insoweit abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr der in
            ­seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder Vermögens-
            schäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen.

            Gründe für eine Benachteiligung sind

            –   die Rasse,
            –   die ethnische Herkunft,
            –   das Geschlecht,
            –   die Religion,
            –   die Weltanschauung,
            –   eine Behinderung,
            –   das Alter,
            –   oder die sexuelle Identität.

            Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

            Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten
            geltend gemacht werden.

            Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren
            Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

[Seite 28]
A1-6.17.2   Versicherungsfall

            Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versiche-
            rungsnehmer während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,
            wenn gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich
            mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.

A1-6.17.3   Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes

            a) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung

               Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt
               sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an
               welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.

            b) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen

               Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Vertrags-
               beginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss die-
               ses Versicherungsvertrages kannte.

            c) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung

               Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beruhen, die bis zur Beendi-
               gung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versiche-
               rungsvertrags erhoben und dem Ver­sicherer gemeldet worden sind.

            d) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen

               Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Umstände zu mel-
               den, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.

               Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist
               von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.

A1-6.17.4   Versicherungssumme

            Für Schäden aus Benachteiligung gilt die im Ver­sicherungsschein und seinen Nachträgen angege­bene Pauschalversicherungs-
            summe. Diese stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Ver­sicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

A1-6.17.5   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

            a) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift,
               Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.

               A1-2.3 findet keine Anwendung;

            b) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs-
               oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind;

            c) Ansprüche wegen

               – Gehalt,
               – rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersver­sorgung,
               – Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie
               – Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß
                 dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

[Seite 29]
A1-6.18   Tagesmutter- / Tageseltern- / Babysitter- / Au-pair-Tätigkeit

          a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), Babysitter
             oder Au-pair, insbesondere aus der übernommenen Beaufsichtigung (Aufsichtspflicht) von zur Betreuung übernommenen min-
             derjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts oder des Haushaltes der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der
             Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen usw.

          b) Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt. Nicht versichert ist jedoch die
             Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.

          c) Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder während der Obhut bei den Tageseltern.

              Erlangt das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der
              Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

              Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rah-
              men der getroffenen Vereinbarungen.

          d) Abweichend von A1-7.3 und A1-7.4 sind auch Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden

              – der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um Geschwister handelt);
              – der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern

              versichert.

          e) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der
             zu betreuenden Kinder.

A1-6.19   Betriebspraktika / Ferienjobs / Fachpraktischer Unterricht / Haftpflichtansprüche von Arbeits­kollegen und Arbeitgebern

          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver­sicherungsnehmers

          a) aus der Teilnahme an Betriebspraktika, Ferienjobs (auch sogenanntes „Work & Travel“) oder an (fachpraktischem) Unterricht,
             z. B. Laborarbeiten an einer allgemeinbildenden, Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität.

              Versichert sind hierbei auch Schäden an (Ausbildungs-) Gegenständen, Einrichtungen, Lehrgeräten (auch Maschinen), die von
              der allgemeinbildenden, Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule bzw. Universität oder dem Betrieb zur Verfügung bzw. bereitgestellt
              werden, soweit anderweitig kein Versicherungsschutz besteht.

              Hierunter fallen auch von den oben aufgeführten Ausbildungsstätten zur Verfügung gestellte Laptops, Tablets etc.

              Nicht versichert sind Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen.

          b) aus beruflichen, dienstlichen bzw. amtlichen Tätigkeiten für unmittelbar den Arbeitskollegen zu­gefügte Sachschäden.

          c) aus beruflichen, dienstlichen bzw. amtlichen Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitgeber / Dienstherrn zugefügte Sachschäden.

              Mitversichert sind auch Ansprüche aus Sachschäden, welche an den zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln (Laptops, Tablets
              etc.) entstehen.

              Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Beschädigung unmittelbar während der beruflichen Tätigkeit entstan-
              den ist (z. B. während der Nutzung im Homeoffice oder während des direkten Transports zwischen der Arbeitsstätte und der
              Wohnung).

              Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versiche-
              rungsnehmer oder eine mitversicherte Person nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung nicht ersatzpflichtig sind.

              Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden
              150 EUR selbst zu ­tragen.

[Seite 30]
A1-6.20     Abhandenkommen von Schlüsseln

A1-6.20.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von

            a) privaten Schlüsseln, z. B. bei Verlust des Schlüssels einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers (auch General-/ Haupt-
               schlüssel für eine zentrale Schließanlage),

            b) Schlüsseln, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes – gemäß A1-6.2 –
               zur Verfügung gestellt wurden,

            c) privaten Schlüsseln für fremde Kraftfahrzeuge (z. B. von Miet- und Leasingfahrzeugen),

            d) Schlüsseln, auch für Dienst-Kraftfahrzeuge, die einer versicherten Person im Rahmen einer beruflichen, dienstlichen oder amt­
               lichen Tätigkeit vom Arbeitgeber / Dienstherrn überlassen wurden,

                Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versiche-
                rungsnehmer oder eine mitversicherte Person nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung nicht ersatzpflichtig sind.

                Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für diese Schlüsselarten beträgt 30.000 EUR.

            und diese sich rechtmäßig im Gewahrsam des Ver­sicherungsnehmers befunden haben.

A1-6.20.2   Ersetzt werden die Kosten

            a) für den Ersatz der Schlüssel,

            b) für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen,

            c) für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),

            d) für den Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechselung der Schlösser bzw. Schließanlagen.

            Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten für die Auswechselung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und
            Schließanlagen nicht ersetzt (Eigenschaden).

A1-6.20.3   Codekarten für elektronische Schlösser sowie Fernbedienungen (Transponder) für Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt.

A1-6.20.4   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

            a) Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus),

            b) der Verlust von Tresor- und Schließfachschlüsseln,

            c) der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B. Verwaltung, Bewachung,
               Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder einer versi-
               cherten Person ist oder war,

            d) der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen
               wurden.

A1-6.21     Leistung bei fehlender Haftung

A1-6.21.1   Deliktunfähigkeit

            a) Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der Versiche-
               rungsnehmer oder eine versicherte Person nach §§ 827 bis 829 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht verantwortlich war
               (z. B. wegen Minderjährigkeit).

            b) Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse) wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte
               (z. B. Aufsichtspflichtige), soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor.

[Seite 31]
A1-6.21.2     Schäden anlässlich einer Gefälligkeitsleistung

              Verursacht eine versicherte Person einen Schaden bei privater, unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte, wird sich der Versicherer nicht
              auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht (Gefälligkeitshaftung) berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer
              wünscht.

A1-6.22       Versehentliche Obliegenheitsverletzung

              Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er
              fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht ergänzend zu B3-3.3 weiterhin Versicherungsschutz, wenn er nach-
              weist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem E­ rkennen unverzüglich nach­geholt wurde.

A1-6.23       Geothermie

              Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehö-
              ren nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie
              und Geothermie mittels Bohrung.

A1-6.23.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden im Zusammenhang mit Flächengeothermie-
              Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).

A1-6.23.2     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen,
              die mittels Bohrung bis zu einer Tiefe von 200 m errichtet werden oder wurden. Dies gilt entsprechend für Pflichten und Ansprüche
              gemäß USchadG.

A1-6.23.2.1 Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn Planung und Errichtung der Geothermie-Anlage an Dritte vergeben sind.

A1-6.23.2.2 Der Ausschluss in A1-7.12 (Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen) findet keine Anwendung.

A1-6.23.2.3 Die Versicherungssumme für Sachschäden durch Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, beträgt je
            Versicherungsfall 1 Mio. EUR und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

A1-6.24       Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen (ohne Urheberrechtsverletzungen)

A1-6.24.1     Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch
              Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechts­verletzungen, inso-
              weit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Auf diese
              immateriellen Schäden finden die Bestimmungen über Personenschäden Anwendung.

              Der Versicherer ersetzt auch

              – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungs-
                nehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
              – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.

A1-6.24.2     Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle im Ausland.

A1-6.24.3     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

              a) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst

                  – Persönlichkeits- und Namensrechte verletzt (z. B. absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),
                  – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssys­teme / Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
                  – Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische
                    Pferde);

              b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
                 Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbei-
                 geführt haben.

              c) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungs-
                 schutz hierfür richtet sich nach A1-6.16.1.

[Seite 32]
         d) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit

            – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
            – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen.

         A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-7     Allgemeine Ausschlüsse

         Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz
         ausgeschlossen:

A1-7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden

         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.

         A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von
         deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

         – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
         – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.

         A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander

         Ausgeschlossen sind Ansprüche

         a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitver­sicherten Personen,

         b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,

         c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.

         Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher
         Gemeinschaft leben.

A1-7.4   Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen

         Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Ver­sicherungsnehmer

         a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag
            mitversicherten Personen gehören;

            Als Angehörige gelten

            – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens­partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
              anderer Staaten,
            – Eltern und Kinder,
            – Adoptiveltern und -kinder,
            – Schwiegereltern und -kinder,
            – Stiefeltern und -kinder,
            – Großeltern und Enkel,
            – Geschwister sowie
            – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
              Kinder miteinander verbunden sind).

[Seite 33]
          b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
             geschäftsfähige oder betreute Person ist;

          c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
             oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;

          d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
             schaft, Kommandit­gesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;

          e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;

          f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.

          Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus-
          licher Gemeinschaft leben.

A1-7.5    Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
          der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet,
          geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.

A1-7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
          sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
          Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer man-
          gelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.

          Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Ver­sicherungsnehmers die Herstel-
          lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.

A1-7.7    Asbest

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.

A1-7.8    Gentechnik

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf

          a) gentechnische Arbeiten,

          b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),

          c) Erzeugnisse, die

             – Bestandteile aus GVO enthalten,
             – aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.

A1-7.9    – nicht belegt –

A1-7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich­behandlung oder sonstigen
          Diskriminierungen.

A1-7.11   Übertragung von Krankheiten

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen

          a) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,

[Seite 34]
          b) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere ent-
             standen sind.

          In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahr-
          lässig gehandelt hat.

A1-7.12   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch

          a) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,

          b) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.

A1-7.13   Strahlen

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ioni-
          sierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

A1-7.14   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger

          Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigen­tümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhän-
          gers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.

          Zum Gebrauch gehört z. B. auch

          –   Ein- und Aussteigen,
          –   Be- und Entladen,
          –   Betanken und Aufladen,
          –   Reparatur, Wartung und Reinigung,
          –   Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.

          A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-7.15   Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung

          Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäf-
          tigung.

          A1-2.3 findet keine Anwendung.

A1-7.16   Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art

          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.

A1-8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)

          Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

A1-8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.

          Dies gilt nicht

          a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,

          b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen sowie

          c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.

[Seite 35]
A1-8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.

          In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündi-
          gen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der
          Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

A1-9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)

A1-9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risi­ken, die nach Abschluss des
          Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.

          Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.
          Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent-
          fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

          Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue
          Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzu­gekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstri-
          chen war.

          Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe
          des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für
          das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.

A1-9.2    Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf die Höhe der
          dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht
          im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.

A1-9.3    Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für

          a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
             Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;

          b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;

          c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden;

          d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Ver­sicherungsverträgen zu versi-
             chern sind;

          e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;

          f) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.

A1-10     Nachversicherungsschutz / Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers

A1-10.1   Entfällt die Mitversicherung der in A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 genannten Personen, weil z. B.

          a) der Versicherungsnehmer verstorben ist,

          b) die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde (A1-2.1.1),

          c) Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben (A1-2.1.4),

          d) die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebenspartner oder einer sonstigen versicherten Person beendet wurde (A1-2.1.2 und
             A1-2.1.5),

          besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 12 Monate.

          Wird von bzw. für diese Personen bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei der VHV beantragt, entfällt der Versicherungsschutz
          zu diesem Termin.

[Seite 36]
A1-10.2   Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste Beitragsrechnung durch den Ehegatten oder (eingetragenen) Lebenspartner
          eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.

A1-11     Zuständigkeit bei Versichererwechsel

          Wird der Versicherungsnehmer nach dem Wechsel der Haftpflichtversicherung zur VHV Allgemeine Versicherung AG wegen eines
          Schadenereignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Eintrittszeitpunkt der Versicherungsnehmer auch durch ein Gutachten
          nicht bestimmen kann, so ist die VHV Allgemeine Versicherung AG als Nachversicherer ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn im
          Umfang des bei ihr bestehenden Vertrages für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig.

          Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer leistungs-
          pflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schadeneintritt fällt.

A1-12     Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit

          Wenn der Versicherungsnehmer während der Ver­sicherungsdauer unverschuldet arbeitslos wird und

          –   mindestens 12 Monate vollbeschäftigt gewesen ist,
          –   die Arbeitslosigkeit mindestens 1 Monat andauert,
          –   keiner bezahlten Beschäftigung mehr nachgeht,
          –   bei der Agentur für Arbeit („Arbeitsamt“) als arbeitslos gemeldet ist und
          –   der Beitrag zu diesem Vertrag gezahlt ist,

          wird dieser Vertrag für die Dauer der Arbeitslosigkeit längstens für 12 Monate beitragsfrei gestellt.

          Der Beginn der Arbeitslosigkeit ist der VHV Allgemeine Versicherung AG unverzüglich anzuzeigen und durch eine Bescheinigung der
          Agentur für Arbeit nachzuweisen.

          Während der Dauer der Beitragsbefreiung besteht der Versicherungsschutz unverändert fort. Eine Änderung des Versicherungs-
          umfangs in der beitragsfreien Zeit hat die sofortige Beendigung der Beitragsbefreiung zur Folge.

          Sollte der Versicherungsnehmer erneut eine Beschäftigung aufnehmen, entfällt die Beitragsfreistellung mit Beginn des Monats, in
          dem die Beschäftigung erneut aufgenommen wurde.

          Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen.

          Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätigkeit außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur
          vorübergehend eingestellt haben (z. B. durch Insolvenz).

[Seite 37]
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken

           Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.4 – und für Schäden nach dem Umweltschadens­gesetz
           (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.

           Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allge-
           meines Umweltrisiko) siehe A1-6.4.

A2-1       Gewässerschäden (außer Anlagerisiko)

A2-1.1     Umfang des Versicherungsschutzes

           Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Verän-
           derung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermö-
           gensschäden wie Sachschäden behandelt.

           Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungs-
           nehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich

           – für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht
             übersteigt.

               Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die
               Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9);

           – für Geothermieanlagen gemäß A1-6.23.

A2-1.2     Rettungskosten

           Der Versicherer übernimmt

           a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Ver­sicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Scha-
              dens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie

           b) außergerichtliche Gutachterkosten.

           Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme
           für Sachschäden nicht übersteigen.

           Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm über-
           nommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des
           Versicherers von Maßnahmen des Ver­sicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
           Weisung des Versicherers.

A2-1.3     Ausschlüsse

           a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätz­liches Abweichen von dem Gewäs-
              serschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü-
              gungen herbeigeführt haben.

               A1-2.3 findet keine Anwendung.

           b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich

               – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
               – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen

               beruhen.

               Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

[Seite 38]
A2-2     Gewässerschäden (Anlagenrisiko)

A2-2.1   Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

         Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von
         Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögen auf den in A1-6.3.1 genannten Grundstücken zur Lagerung und aus
         der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) einer
         nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).

A2-2.2   Regelungen zu mitversicherten Personen

         a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung,
            Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser
            Verrichtung in Anspruch genommen werden.

         b) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im
            Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß
            den beamtenrechtlichen Vorschriften die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt
            werden.

A2-2.3   Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme)

         Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme (gleichgültig,
         ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
         entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

A2-2.4   Rettungskosten

         a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minde-
            rung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten.

            Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte
            Versicherungssumme nicht übersteigen.

            Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5.

         b) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen,
            als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
            Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
            Versicherers.

A2-2.5   Eigenschäden

         Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt, Schäden an unbeweglichen
         Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus
         der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des
         Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

         Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.

A2-2.6   Gemeingefahren

         Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich

         a) auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder

         b) unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen

         beruhen.

         Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.

[Seite 39]
A2-2.7   Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften

         Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Geset-
         zen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd­lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Gewäs­
         serschutz dienen, abweichen.

         A1-2.3 findet keine Anwendung.

A2-3     Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)

         Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine

         a) Schädigung von geschützten Arten und natür­lichen Lebensräumen,

         b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,

         c) Schädigung des Bodens.

A2-3.1   Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
         Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags

         a) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder

         b) die sonstige Schadensverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.

         Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadensverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung,
         Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
         Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungs-
         schutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
         nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).

         Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
         gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses
         Vertrags erfasst sind.

A2-3.2   Ausland

         Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungs­bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versi-
         cherungsfälle.

         Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungs-
         gesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.

A2-3.3   Ausschlüsse

         a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
            von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü­gungen, die
            dem Umweltschutz dienen, abweichen.

             A1-2.3 findet keine Anwendung.

         b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden

             (1) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen;

             (2) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)
                 Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.

A2-3.4   Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 3 Mio. EUR und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleis­tung für alle Versiche-
         rungsfälle eines Versicherungsjahres dar.

[Seite 40]
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko

A3-1        Gegenstand der Forderungsausfalldeckung

A3-1.1      Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der
            Wirksamkeit der Versiche­rung von einem Dritten geschädigt wird (Versiche­rungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:

            a) Der wegen dieses Schadensereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder
               teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt
               worden ist,

            b) die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines
               Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine gemäß A1-2 mitversicherte Person und für
               den Dritten und

            c) die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.

            Ein Schadensereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und
            für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist
            (schädigender Dritter).

            Abweichend von B3-3.2.2 beginnt die Anzeigepflicht für diese Forderungsausfalldeckung erst, wenn die Leistungsvoraussetzungen
            gemäß A3-2.1 und A3-2.2 erfüllt sind.

A3-1.2      Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Ver­sicherungsschutz im Rahmen
            und Umfang der in diesem Vertrag geregelten Privat-Haftpflichtver­sicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im
            Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung,
            die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im
            Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.

A3-1.3      Mitversichert sind

            a) abweichend von A1-6.9 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter
               eines Hundes oder Pferdes,

            b) abweichend von A1-7.1 – Schäden, die durch ein vorsätzliches Handeln des Schädigers entstanden sind,

            c) abweichend von A1-7.14 – Schäden, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines
               Kraftfahrzeuges entstanden sind.

A3-2        Leistungsvoraussetzungen

            Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn

A3-2.1      die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil, einen vollstreckbaren Vergleich oder einen Vollstreckungsbescheid vor einem ordent-
            lichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwe-
            gens, Island, Liechtenstein und Großbritannien festgestellt worden ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor
            einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde.

            Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, Vollstreckungsbescheide, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insol-
            venztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen
            dieser Titel bestanden hätte.

A3-2.2      der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsun­fähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversi-
            cherte Person nachweist, dass

            a) eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,

            b) eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermö-
               gensauskunft abgegeben hat oder

[Seite 41]
         c) ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat
            oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,

         und

A3-2.3   an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadens­ersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten wer-
         den und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der
         Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

A3-3     Umfang der Forderungsausfalldeckung

A3-3.1   Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.

A3-3.2   Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
         vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-
         pflichtige Personen erstreckt.

A3-3.3   Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

A3-4     Räumlicher Geltungsbereich

         Versicherungsschutz besteht – abweichend von A1-6.14 – für Schadensereignisse, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen
         Union, der Schweiz, Norwegens, Island, Liechtenstein oder Großbritannien eintreten.

A3-5     Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko

         Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

         a) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung (bei Vereinbarung des Bausteins EXKLUSIV siehe jedoch Ziffer 6
            der ZB ­EXKLUSIV PHV);

         b) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;

         c) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig
            vorgebracht oder eingelegt wurden;

         d) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz

               – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
               – ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rück-
                 griffs-, Betei­ligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.

[Seite 42]
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A

A(GB)-1     Abtretungsverbot

            Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch ver-
            pfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.

A(GB)-2     Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)

A(GB)-2.1   Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
            früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die
            Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
            Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher
            Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der
            Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.

A(GB)-2.2   Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der
            Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risi­ken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der
            Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend
            A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berück-
            sichtigt.

A(GB)-2.3   Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu
            machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die
            Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird
            nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.

A(GB)-2.4   Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.

A(GB)-3     Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung

A(GB)-3.1   Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitrags­angleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berech-
            net werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der
            Beitragsangleichung.

A(GB)-3.2   Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im
            vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenszahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zuge-
            lassenen Versicherer gegenüber dem vor­vergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
            nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.

            Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung
            von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.

            Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalen­derjahres ist die Summe der in diesem Jahr ge­leisteten Schadenszahlungen geteilt
            durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle.

A(GB)-3.3   Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich
            aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versiche-
            rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.

            Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
            Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer
            den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz er­höhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenszahlungen nach seinen
            unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach
            dem vorstehenden Absatz ergeben würde.

A(GB)-3.4   Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist
            jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

[Seite 43]
A(GB)-3.5   Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
            ändert, kann der Ver­sicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
            rers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitrags­erhöhung wirksam werden sollte.

            Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem
            Versicherungsnehmer spätes­tens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.

            Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.

[Seite 44]
Teil B

Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung

B1-1        Beginn des Versicherungsschutzes

            Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen
            über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

B1-2        Beitragszahlung, Versicherungsperiode

B1-2.1      Beitragszahlung

            Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monat­l­ich, vierteljährlich, halb-
            jährlich, jährlich oder als Einmal­beitrag.

B1-2.2      Versicherungsperiode

            Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die verein-
            barte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

B1-2.3      Versicherungsjahr

            Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche-
            rungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.

B1-3        Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung

B1-3.1      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags

            Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Ver­sicherungsschein angegebenen
            Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.

            Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich
            nach Vertragsschluss zu zahlen.

            Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-
            schutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.

            Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder ein-
            malige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

B1-3.2      Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug

            Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
            solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.

            Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

B1-3.3      Leistungsfreiheit des Versicherers

            Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für
            einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leis­tung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versi-
            cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
            Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.

            Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

[Seite 45]
B1-4     Folgebeitrag

B1-4.1   Fälligkeit

         Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres­
         beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.

         Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.

B1-4.2   Verzug und Schadensersatz

         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die
         verspätete Zahlung zu vertreten hat.

         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
         Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

B1-4.3   Mahnung

         Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B.
         E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens
         zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.

         Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten
         im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

B1-4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung

         Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Ver­sicherungsnehmer bei Eintritt
         des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflich-
         tung zur Leistung frei.

B1-4.5   Kündigung nach Mahnung

         Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mah-
         nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.

         Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn
         der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kün­digung
         ausdrücklich hinzuweisen.

B1-4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung

         Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündi-
         gung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf
         veranlasst wird.

         Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.

B1-5     Lastschriftverfahren

B1-5.1   Pflichten des Versicherungsnehmers

         Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fällig-
         keit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.

         Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung
         auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungs-
         aufforderung des Versicherers erfolgt.

[Seite 46]
B1-5.2     Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug

           Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht einge-
           zogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
           kündigen.

           Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag
           und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.

           Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in
           Rechnung gestellt werden.

B1-6       Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

B1-6.1     Allgemeiner Grundsatz

           Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in
           dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

B1-6.2     Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse

B1-6.2.1   Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach
           Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufs-
           belehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versiche-
           rungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufs­frist beginnt.

           Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschut-
           zes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in
           Anspruch genommen hat.

B1-6.2.2   Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Bei-
           trag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.

           Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig
           gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

B1-6.2.3   Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer
           der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

B1-6.2.4   Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag
           zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versi-
           cherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

B1-6.2.5   Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versiche-
           rung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künfti-
           ges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

           Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
           gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
           er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

[Seite 47]
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung

B2-1        Dauer und Ende des Vertrags

B2-1.1      Vertragsdauer

            Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

B2-1.2      Stillschweigende Verlängerung

            Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn
            einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

B2-1.3      Vertragsdauer von weniger als einem Jahr

            Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung
            bedarf.

B2-1.4      Kündigung bei mehrjährigen Verträgen

            Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder
            jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jewei-
            ligen Jahres zugegangen sein.

B2-1.5      Wegfall des versicherten Interesses (gilt nicht für die Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen)

            Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich die-
            ses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.

B2-2        Kündigung nach Versicherungsfall

B2-2.1      Kündigungsrecht

            Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn

            a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,

            b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder

            c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.

            Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung,
            der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.

B2-2.2      Kündigung durch Versicherungsnehmer

            Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.

            Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende
            der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

B2-2.3      Kündigung durch Versicherer

            Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

[Seite 48]
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

B3-1        Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

B3-1.1      Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände

            Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzu-
            zeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versiche­
            rers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer
            dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform
            stellt.

            Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2
            sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berück-
            sichtigen.

            Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
            berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

B3-1.2      Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht

B3-1.2.1    Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes

            Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall
            des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.

            Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollstän-
            digen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.

            Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs-
            nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
            Bedingungen geschlossen hätte.

            Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versiche-
            rungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des
            Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
            kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.

B3-1.2.2    Kündigung

            Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer
            den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kün­digen.

            Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
            Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.

B3-1.2.3    Vertragsänderung

            Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei
            Kenntnis der nicht an­gezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu ande­ren Bedingungen geschlossen, so werden die anderen
            Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
            Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufen­den Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.

            Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung
            für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
            Mittei­lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Ver­sicherer den Versicherungsnehmer
            auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.

[Seite 49]
B3-1.3     Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers

           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend
           machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere
           Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
           Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
           Recht begründen.

B3-1.4     Hinweispflicht des Versicherers

           Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungs-
           nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
           hingewiesen hat.

B3-1.5     Ausschluss von Rechten des Versicherers

           Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den
           nicht angezeigten Gefahr­umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

B3-1.6     Anfechtung

           Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglisti­ger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.

B3-1.7     Erlöschen der Rechte des Versicherers

           Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
           Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt
           zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertre­ter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.

B3-2       Gefahrerhöhung (entfällt, da nicht relevant)

B3-3       Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

B3-3.1     Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

B3-3.1.1   Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist
           zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beider­seitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der
           zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

B3-3.1.2   Rechtsfolgen

           Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegen-
           über dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
           erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.

           Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegen­heit weder vorsätzlich
           noch grob fahrlässig verletzt hat.

B3-3.2     Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls

           Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:

B3-3.2.1   Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde­rung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisun-
           gen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,
           wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisun-
           gen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

[Seite 50]
B3-3.2.2   Zusätzlich zu B3-3.2.1 gilt:

           a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzan-
              sprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Ver­sicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht
              werden.

               Für die Versicherung von Ansprüchen aus Benachteiligungen gilt abweichend:

               Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen.

           b) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung
              und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig
              sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.

           c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm
              gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versiche-
              rungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.

           d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer
              fristgemäß Wider­spruch oder die sonst erforderlichen Rechts­behelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.

           e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens
              dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versi-
              cherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unter-
              lagen zur Verfü­gung stellen.

B3-3.3     Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung

B3-3.3.1   Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflich-
           tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhält-
           nis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.

B3-3.3.2   Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist
           der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
           Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

B3-3.3.3   Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr-
           lässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
           Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
           Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

[Seite 51]
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen

B4-1        Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

B4-1.1      Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.

B4-1.2      Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung
            des später geschlosse­nen Vertrags verlangen.

B4-1.3      Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Ver­sicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von
            der Mehrfachver­sicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie
            verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

B4-2        Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung

B4-2.1      Form, zuständige Stelle

            Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegen-
            über dem Versicherer erfol­gen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzu­geben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schrift-
            form oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.

            Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
            Nachträgen als zuständig bezeich­nete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und
            Anzeigen bleiben bestehen.

B4-2.2      Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung

            Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
            dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer
            bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall
            einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

B4-2.3      Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung

            Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verle-
            gung der gewerblichen Nieder­lassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entsprechend Anwendung.

B4-3        Vollmacht des Versicherungsvertreters (entfällt, da nicht relevant)

B4-4        Verjährung

            Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
            der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kennt-
            nis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.

            Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum
            zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
            Anspruchsteller nicht mit.

            Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

B4-5        Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände

            Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungs-
            nehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden:

                                                               Zentrales Beschwerdemanagement
                                                                          VHV-Platz 1
                                                                        30177 Hannover
                                                                 E-Mail: beschwerden@vhv.de

            Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:

[Seite 52]
B4-5.1     Versicherungsombudsmann

           Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage
           befindet, gilt:

           Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen
           wenden.

                                                             Versicherungsombudsmann e.V.
                                                                    Postfach 080632
                                                                       10006 Berlin
                                                                 Telefon: 0800 3696000
                                                   E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
                                                      Internet: www.versicherungsombudsmann.de

           Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich
           verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

B4-5.2     Versicherungsaufsicht

           Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der
           Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer
           unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

                                                  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
                                                             Sektor Versicherungsaufsicht
                                                              Graurheindorfer Straße 108
                                                                       53117 Bonn
                                                                Telefon: 0800 2 100 500
                                                              E-Mail: poststelle@bafin.de
                                                                  Internet: www.bafin.de

           Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.

B4-5.3     Rechtsweg

           Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.

B4-5.3.1   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer

           Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
           Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

           Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz
           seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

           Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in
           Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versi-
           cherer seinen Sitz hat.

B4-5.3.2   Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer

           Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
           Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Auf-
           enthalt.

           Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zustän-
           digkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für
           den Versicherungsvertrag zuständigen Nieder­lassung.

[Seite 53]
B4-6   Anzuwendendes Recht

       Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

B4-7   Embargobestimmung

       Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
       Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz­sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
       der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
       der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
       Deutschland entgegenstehen.

[Seite 54]
Besondere Bedingungen für die Differenzdeckung in der ­Privat-Haftpflichtversicherung
(BB Sofortschutz PHV)

1.      Vertragsgrundlagen

        Der Versicherungsschutz regelt sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung
        ­KLASSIK-GARANT (AVB PHV KLASSIK-GARANT 2024) und den Zusatzbedingungen – nur sofern ausdrücklich vereinbart – des bei
         der VHV neu abgeschlossenen Vertrages, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

2.      Gegenstand der Differenzdeckung

        Diese Differenzdeckung erweitert eine bei einem anderen Versicherer bestehende Privat-Haftpflichtversicherung.

        Der Versicherungsschutz aus der bei dem anderen Versicherer bestehenden Privat-Haftpflichtversicherung geht dem Versicherungs-
        schutz des bei der VHV neu abgeschlossenen Vertrages vor (Subsidiarität).

3.      Leistungsumfang

3.1     Summen-Differenzdeckung

        Die Summen-Differenzdeckung gilt für den Fall, dass

        – die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme des bei der VHV abgeschlossenen Vertrages die Versicherungssumme des
          anderweitig bestehenden Vertrages überschreitet,
        – die bei dem anderweitig bestehenden Vertrag vereinbarte Versicherungssumme im Schadenfall nicht ausreichend ist.

3.2     Konditions-Differenzdeckung

        Die Konditions-Differenzdeckung gilt, sofern der Versicherungsschutz des bei der VHV neu abgeschlossenen Vertrages Leistungen
        beinhaltet, die in der Privat-Haftpflichtversicherung des anderen Versicherers nicht oder nicht in diesem Umfang vereinbart sind
        (z. B. Leistungserweiterungen, Entschädigungsgrenzen, Selbstbehalte).

3.3     Maßgeblich für die Entschädigung aus der Differenzdeckung ist der Umfang des Versicherungsschutzes der bei dem anderen Versi-
        cherer bestehenden Privat-Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung. Nach diesem Zeitpunkt
        vorgenommene Änderungen der Privat-Haftpflichtversicherung des anderen Versicherers werden bei der Differenzdeckung nicht
        berücksichtigt.

3.4     Beinhaltet der bei der VHV neu abgeschlossene Vertrag eine Selbstbeteiligung, wird diese von der Entschädigung aus der Differenz-
        deckung abgezogen.

4.      Ausschlüsse

4.1     Die Differenzdeckung leistet nicht, wenn

        a) zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine Privat-Haftpflichtversicherung bei einem anderen Versicherer
           besteht,

        b) zum Zeitpunkt des Schadenereignisses keine Privat-Haftpflichtversicherung bei einem anderen Versicherer besteht,

        c) die Leistungen bei dem anderen Versicherer in der Privat-Haftpflichtversicherung durch Zahlung eines gesonderten Beitrags
           abschließbar gewesen wären,

        d) die Entschädigung des anderen Versicherers aufgrund einer Vereinbarung (z.  B. Vergleich, Abfindung) zwischen dem anderen
           Versicherer und dem Versicherungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender
           Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung geleistet wird.

4.2     Ist der andere Versicherer aufgrund

        – Nichtzahlung der Beiträge (§§ 37, 38 VVG),
        – Verletzung von Obliegenheiten,
        – arglistiger Täuschung

[Seite 55]
      ganz oder teilweise leistungsfrei, so entfällt auch die Leistungspflicht aus der Differenzdeckung der VHV.

5.    Verhalten im Schadenfall

      Der Versicherungsnehmer hat

      a) d em Versicherer der anderweitig bestehenden Privat-Haftpflichtversicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort seine
          Schadenersatzansprüche geltend zu machen;

      b) der VHV den Schadenfall unverzüglich anzuzeigen, wenn Schadenersatzansprüche zur Differenzdeckung geltend gemacht werden.

      Die übrigen in Abschnitt B3-3.2 der AVB PHV KLASSIK-­GARANT genannten Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungs-
      falles bleiben hiervon unberührt.

6.    Dauer der Differenzdeckung

6.1   Der Versicherungsschutz für die Differenzdeckung gilt längstens für 12 Monate und endet automatisch mit dem Beginn des bean-
      tragten vollen Versicherungsschutzes. Eine vorzeitige Beendigung der bei dem anderen Versicherer bestehenden Privat-Haftpflicht-
      versicherung ist der VHV unverzüglich mitzuteilen.

6.2   Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann ein Beitrag für den Zeitraum des Differenzversicherungs-
      schutzes auf den Tag genau erhoben werden.

6.3   Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür vereinbarte Beitrag
      zu zahlen.

[Seite 56]
Zusatzbedingungen für den Baustein EXKLUSIV in der
Privat-Haftpflichtversicherung (ZB EXKLUSIV PHV)

Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV KLASSIK-GARANT 2024).


Inhaltsverzeichnis

1.        Nebenberufliche Tätigkeiten                                                                                                      56
2.        Miet-/ Pachtsachschäden                                                                                                          57
3.        Abhandenkommen von Schlüsseln                                                                                                    57
4.        Bausumme für Bauvorhaben                                                                                                         57
5.        Segel- und Motorboote                                                                                                            57
6.        Schadenersatz-Rechtsschutz als Ergänzung zur Forderungsausfalldeckung                                                            58
7.        Be- und Entladeschäden                                                                                                           60
8.        Betankungsschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen                                                                                  60
9.        Reinigungsschäden an fremden Kraftfahrzeugen                                                                                     60
10.       Schäden durch Öffnen einer Kraftfahrzeugtür                                                                                      61
11.       Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheits­rabatt (SFR) und des Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden an bzw. durch
          geliehene Kraftfahrzeuge                                                                                                         61
12.       Wilde Kleintiere                                                                                                                 61
13.       Flugmodelle mit Motor                                                                                                            61
14.       Besitzstandsgarantie                                                                                                             61


1.           Nebenberufliche Tätigkeiten

1.1          Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem
             Jahres-Gesamtumsatz von maximal 12.000 EUR, sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere Haftpflichtversicherung
             besteht.

1.2          Bei dieser selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeit muss es sich handeln um

             a) Flohmarkt- und Basarverkauf,

             b) Änderungsschneiderei, Handarbeiten,

             c) Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste,

             d) Annahme von Sammelbestellungen,

             e) Markt- und Meinungsforschung, Daten- und Texter­fassung, Übersetzungen,

             f) die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen,

             g) den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, Kunsthandwerk,

             h) die Betätigung als Alleinunterhalter, Friseur, Fotograf oder Gärtner.

             Bei diesen Tätigkeiten ist – abweichend von A1-6.11.1 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – der Gebrauch von Luftfahrzeugen mitver-
             sichert.

1.3          Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.

1.4          Sofern der Jahres-Gesamtumsatz den o. g. Betrag übersteigt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

1.5          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn

[Seite 57]
      a) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätig­keit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung,
         Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als
         diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;

      b) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Ver­sicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder
         beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt
         dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;

      c) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätig­keit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese
         Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit
         befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit
         offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.

2.    Miet-/ Pachtsachschäden

      Abweichend von A1-6.6.1.2 c) der AVB PHV KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz auch für Glasschäden, soweit kein
      anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen.

3.    Abhandenkommen von Schlüsseln

3.1   Abweichend von A1-6.20.1 d) der AVB PHV KLASSIK-­GARANT gilt die zu diesem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.

3.2   In Erweiterung zu A1-6.20.1 d) der AVB PHV KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz auch, wenn die Schlüssel der versicher-
      ten Person im Rahmen einer selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeit gemäß Ziffer 1 dieser Zusatzbedingungen überlassen wurden.

3.3   In Erweiterung zu A1-6.20.1 der AVB PHV KLASSIK-­GARANT besteht für private und im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft, eines
      Ehrenamtes oder für selbstständige, nebenberufliche Tätigkeiten überlassene Schlüssel auf Wunsch des Versicherungsnehmers
      auch dann Versicherungsschutz, wenn keine gesetzliche Haftung besteht, weil die versicherte Person den Schlüsselverlust nicht
      schuldhaft verursacht hat (z. B. bei Raub).

3.4   Abweichend von A1-6.20.4 a) der AVB PHV KLASSIK-­GARANT sind Folgeschäden durch Diebstahl, Beschädigung oder Vernichtung
      von Sachen infolge eines Schlüsselverlustes von privat genutzten Schlüsseln aufgrund gesetzlicher Haftung mitversichert, soweit
      kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist und ein Nachweis durch Erstattung einer Anzeige bei der Polizei erbracht wird. Die
      Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für Folgeschäden beträgt 10.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen
      Schäden 250 EUR selbst zu tragen.

4.    Bausumme für Bauvorhaben

4.1   Abweichend von A1-6.3.4 e) (2) der AVB PHV KLASSIK-GARANT beträgt die Bausumme 200.000 EUR.

4.2   Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Bauplanung, -leitung und -ausführung an Dritte vergeben sind. Dabei kann die
      Bauausführung bis zu einer Bausumme von 100.000 EUR in Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden.

4.3   Ausgeschlossen sind Schäden aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.

4.4   Die sonstigen Regelungen zur Mitversicherung von Bauvorhaben gelten unverändert.

5.    Segel- und Motorboote

5.1   Abweichend von A1-6.12.1 der AVB PHV KLASSIK-GARANT besteht Versicherungsschutz auch für Schäden, die durch den Besitz
      und Gebrauch von

      a) eigenen Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler) mit einer Segelfläche bis maximal 25 qm,
         auch mit Hilfs- oder Außenbord­motor bis 15 PS/11,03 kW,

      b) eigenen oder fremden Motorbooten mit einer Motorstärke bis maximal 15 PS/11,03 kW, sofern hierfür kein anderweitiger Ver-
         sicherungsschutz besteht,

      c) fremden Segelfahrzeugen (Segelboote, Segelschlitten, Eissegelschlitten, Strandsegler), auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis
         15 PS/11,03 kW,

      verursacht werden.

[Seite 58]
5.2   Die sonstigen Regelungen zur Mitversicherung von Wasserfahrzeugen gelten unverändert.

6.    Schadenersatz-Rechtsschutz als Ergänzung zur Forderungsausfalldeckung

      Versicherer für diese Rechtsschutzdeckung ist die Neue Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG (NRV), Augustaanlage 25,
      68165 Mannheim.

6.1   a)  Versichert gilt der Rechtsschutz für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Versicherte Personen sind dieselben Personen,
           die auch versicherte Personen der Privat-Haftpflichtversicherung sind.

      b)  Dieser Rechtsschutz kann nicht allein versichert werden, der Abschluss oder das Bestehen dieser Privat-Haftpflichtversicherung
           ist unabdingbare Voraussetzung.

      c)  Der Rechtsschutz beginnt frühestens zu dem im Ver­sicherungsschein genannten Zeitpunkt für die Dauer von mindestens einem
           Jahr mit jährlicher Verlängerung. Er endet spätestens mit der Aufhebung der Privat-Haftpflichtversicherung.

      d)  Das Recht auf Kündigung steht unter Einhaltung der Frist nach B2-1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat-
           Haftpflichtversicherung (AVB PHV KLASSIK-GARANT) sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer zu.

      e)  Vertragsgrundlage auch für diese Zusatzdeckung zur Privat-Haftpflichtversicherung sind die Allgemeinen Bedingungen für die
           Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV KLASSIK-GARANT), wenn in diesen Zusatzbedingungen keine anders lautenden Inhalte
           aufgeführt sind, sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

6.2   a)  Versichert ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen Dritte,
           soweit es sich bei dem Dritten um eine Privatperson handelt und soweit die sich aus dem Vorwurf gegen den Dritten ergebenden
           Ansprüche nach Maßgabe der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung
           (AVB PHV KLASSIK-GARANT) versichert wären.

          Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese auch auf einer Vertragsverletzung oder
          einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.

      b)  Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher oder mutmaßliche Schadenverursacher, der nicht selbst eine
           versicherte Person dieser Privat-Haftpflichtversicherung ist. Er muss zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalles seinen festen Wohnsitz
           in dem in Ziffer 6.4 e) genannten Geltungsbereich haben.

6.3   Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ab
      dem Zeitpunkt, in dem das dem Schadenersatzanspruch zugrunde liegende Schadenser­eignis eingetreten ist.

6.4   a)  Der Versicherer trägt

          – bei Eintritt des Versicherungsfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis
            zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Wohnt der Versi-
            cherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung
            seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers
            an­sässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem
            Prozessbevollmächtigten führt.

          – bei Eintritt eines Versicherungsfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des
            zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt
            der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen
            Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständi-
            gen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere
            Kosten für einen im Land­gerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
            Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;

          – die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden
            sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;

          – die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anru­fung eines
            zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen.

[Seite 59]
      b)  Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass
           er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.

      c)  Der Versicherer trägt nicht Kosten für Versicherungs­fälle aufgrund von Versicherungsfällen, die eine gemeine Schadenhöhe von
           weniger als 2.500 EUR zur Folge hatten.

      d)  Die Deckungssumme ist unbegrenzt.

      e)  Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung recht­licher Interessen in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen
           Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein erfolgt und ein Gericht oder eine
           Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig wäre, wenn ein gericht­liches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden
           würde.

      f)  Soweit der Versicherungsnehmer bereits eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat und diese eintrittspflichtig ist, ist die
           Eintrittspflicht aus der Schadensersatz-Rechtsschutzversicherung subsidiär.

6.5   a)  Auswahl des Rechtsanwaltes

          Der Versicherungsnehmer hat freie Rechtsanwaltswahl.

          Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,

          (1) wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt,

          (2) wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines
              Rechtsanwaltes notwendig erscheint.

          Hat der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht ­bereits selbst beauftragt, beauftragt der Versicherer diesen im Namen des
          Versicherungsnehmers. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.

      b)  Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutz­anspruch geltend, hat er sowohl den Versicherer als auch den beauftragten
            Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Ver­sicherungsfalles zu unterrichten. Er hat die
            Beweismittel anzugeben und die notwendigen Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder zu beschaffen. Der Ver-
            sicherungsnehmer hat Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben, wenn der Versicherer dies verlangt.

      c)  Der Versicherungsnehmer hat alles zu vermeiden, was eine unnötige Kostenerhöhung oder eine Erschwerung der Kostenerstattung
           durch andere verursachen könnte.

          Soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, hat er

          (1) die Zustimmung des Versicherers einzuholen, bevor Klage erhoben oder ein Rechtsmittel eingelegt wird.

          (2) vor Klageerhebung den rechtskräftigen Abschluss eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder
              rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann.

          (3) vorab nur einen angemessenen Teil seiner Ansprüche einzuklagen und die gerichtliche Geltendmachung der restlichen
              Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Teilanspruch zurückzustellen.

      d)  Wird eine der in den Absätzen b) und c) genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Ver­sicherungsnehmer seinen
            Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung ein einem
            der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise
            Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts-
            oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
            Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahr-
            lässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

          Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
          weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versi-
          cherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

[Seite 60]
      e)  Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den gemeldeten Versicherungsfall bestehenden Versicherungsschutzes. Wenn der
            Versicherungsnehmer schon vor Rechtsschutzbestätigung Maßnahmen ergreift, die Kosten auslösen, trägt der Versicherer solche
            Kosten nur im Rahmen des bestätigten Versicherungsumfanges.

      f)  Ansprüche auf Versicherungsleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.

      g)  Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit
            ihrer Entstehung auf diese über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungs-
            nehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen den anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Ver-
            sicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.

6.6   a)  Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen ­bezüglich der Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,
            kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen. Ist der Versicherer der Auffassung, dass die Wahrnehmung
            der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, mutwillig erscheint oder im
            groben Missverhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht, kann sie ihre Leistungspflicht verneinen.

      b)  Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Absatz a) verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des
            Versicherers nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu b­ eauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten
            des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung
            seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und nicht in grobem Missverhältnis
            zu dem angestrebten Erfolg steht. Die Entscheidung des Rechtsanwaltes ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar
            von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.

7.    Be- und Entladeschäden

7.1   Versichert ist – abweichend von A1-7.14 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
      als priva­ter Eigentümer, Besitzer, ­Halter, Führer eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten
      beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt werden.

7.2   Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger bleiben ausgeschlossen.

7.3   Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In
      diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.

7.4   Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR
      selbst zu tragen.

8.    Betankungsschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen

8.1   Versichert ist – abweichend von A1-6.6.2 und A1-7.14 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
      nehmers wegen Schäden, die an fremden privat geliehenen oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch verse-
      hentliche ­Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.

8.2   Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften
      oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.

8.3   Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR
      selbst zu tragen.

9.    Reinigungsschäden an fremden Kraftfahrzeugen

      Versichert ist – abweichend von A1-6.6.2 und A1-7.14 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – die gesetzliche Haftpflicht des Ver­
      sicherungsnehmers wegen Schäden durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern.

      Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR
      selbst zu tragen.

[Seite 61]
10.    Schäden durch Öffnen einer Kraftfahrzeugtür

       Versichert ist – abweichend von A1-7.14 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – die gesetzliche Haftpflicht des Ver­sicherungsnehmers
       wegen Schäden, die ein Kraftfahrzeug-Mitfahrer des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahr-
       zeugtür verur­sacht.

       Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR. Der Versicherungsnehmer hat von derartigen Schäden 150 EUR
       selbst zu tragen.

11.    Ausgleich einer Rückstufung im Schadenfreiheits­rabatt (SFR) und des Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden an bzw.
       durch geliehene Kraftfahrzeuge

11.1   Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten Gebrauch eines

       a) Personenkraftwagens,

       b) Kraftrads

       c) Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,

       das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurde, einen Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden,
       besteht – abweichend von A1-6.6.2 und A1-7.14 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – Versicherungsschutz gemäß den nachfolgenden
       Bestimmungen.

11.2   Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schaden­freiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflicht- und -Vollkasko­versicherung entste-
       hende Vermögensschaden.

       Die Entschädigung ist auf die voraussichtliche Mehr­prämie der ersten fünf auf den Schadensfall folgenden Jahre b­ egrenzt, wie sie
       sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung gültigen Tarif­bestimmungen zum Zeitpunkt des Schadens-
       falls ergibt und wird mit einer einmaligen Zahlung abgegolten.

       Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.

11.3   Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkasko­versicherung bis maximal 2.000 EUR je Versicherungsfall. Der Versicherungs-
       nehmer hat von jedem Schadensereignis 150 EUR selbst zu tragen.

11.4   Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem die Rückstufung des Schaden-
       freiheitsrabattes in der Kfz-Versicherung sowie die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung entnommen werden kann.

11.5   Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeu­gen

       a) die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen wurden,

       b) die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.

12.    Wilde Kleintiere

       Abweichend von A1-6.9.1 e) der AVB PHV KLASSIK-GARANT sind Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen
       wilder Kleintiere bis 10.000 EUR je Versicherungsfall versichert.

13.    Flugmodelle mit Motor

       Abweichend von A1-6.11.1 b) der AVB PHV KLASSIK-­GARANT sind ferngesteuerte Flugmodelle mit Motor bis zu einem Fluggewicht
       von 5 kg versichert.

14.    Besitzstandsgarantie

14.1   Sollte sich bei einem Schadensfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Privat-Haft-
       pflichtversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflicht-
       ansprüchen) bessergestellt gewesen wäre, wird die VHV nach den Versicherungs­bedingungen des letzten Vertragsstandes des
       direkten Vorvertrags regulieren.

[Seite 62]
14.2   Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen.

14.3   Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass

       a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;

       b) die Vorversicherung bei Antragsstellung angegeben wurde;

       c) die bei der VHV versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt;

       d) beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.

14.4   Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit

       a) im Ausland vorkommenden Schadensereignissen,

       b) beruflichen und gewerblichen Risiken,

       c) Vorsatz,

       d) vertraglicher Haftung,

       e) Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,

       f) Assistance-Dienstleistungen,

       g) Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und / oder Arbeitsun­fähigkeit.

[Seite 63]
Zusatzbedingungen für die BEST-LEISTUNGS-GARANTIE in der
Privat-Haftpflichtversicherung (ZB BLG PHV)

Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung KLASSIK-GARANT (AVB PHV KLASSIK-GARANT 2024) und den
Zusatzbedingungen für den Baustein EXKLUSIV in der Privat-Haftpflichtversicherung (ZB EXKLUSIV PHV).


Inhaltsverzeichnis

1.        Best-Leistungs-Garantie                                                                                                          63
2.        Neuwertentschädigung                                                                                                             64
3.        Verbesserte Forderungsausfalldeckung (Opferschutz)                                                                               64


1.           Best-Leistungs-Garantie

1.1          Sofern zum Zeitpunkt des Schadensereignisses ein in Deutschland zum Betrieb zugelassener Versicherer eine Privat-Haftpflichtver-
             sicherung mit weitergehendem Leistungsumfang, höheren Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder geringeren Selbstbeteiligungen
             als die VHV anbietet, wird die VHV im Schadensfall

             a) den Versicherungsschutz um solche Leistungen er­weitern,

             b) Entschädigungsgrenzen (Sublimits) bis zur Höhe der Entschädigungsgrenzen des anderweitigen Versicherers, jedoch maximal
                bis zu der diesem Vertrag zu­grunde liegenden generellen Versicherungssumme, erweitern,

             c) Selbstbeteiligungen, sofern es sich nicht um generell zum Vertrag vereinbarte handelt, auf die Höhe solcher eines anderweitigen
                Vertrages reduzieren.

1.2          Voraussetzung ist, dass der

             – anderweitige Tarif für die Allgemeinheit zugänglich ist,
             – der Tarif für den Versicherungsnehmer abschließbar gewesen wäre und
             – der Versicherungsnehmer die weitergehenden Leistungen in Form von Versicherungsbedingungen schriftlich nachweist.

1.3          Von der Erweiterung des Versicherungsschutzes ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche

             a) aus im Ausland vorkommenden Schadensereignissen (A1-6.14 AVB PHV KLASSIK-GARANT),

             b) wegen der Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftpflicht hinaus (A1-3.1 AVB PHV KLASSIK-GARANT),

             c) aufgrund beruflicher und gewerblicher Risiken (A1-1 AVB PHV KLASSIK-GARANT),

             d) wegen Vorsatz (A1-7.1 AVB PHV KLASSIK-GARANT),

             e) wegen vertraglicher Haftung (A1-3.2 AVB PHV ­KLASSIK-GARANT),

             f) wegen Eigenschäden,

             g) aufgrund des Haltens und des Gebrauchs von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (A1-6.10 bis
                A1-6.12 und A1-7.14 AVB PHV KLASSIK-GARANT),

             h) wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind (A1-7.7 AVB PHV KLASSIK-
                GARANT),

             i)   wegen Schäden durch Risiken, die der andere Versicherer nur beitragspflichtig versichert,

             j)   wegen Schäden durch Risiken, die bei der VHV beitragspflichtig versicherbar wären.

[Seite 64]
1.4   Für bereits bei der VHV mitversicherte Leistungen gelten die in Ziffer 1.3 genannten Ausschlüsse nicht, sofern es sich um die Erhö-
      hung von Entschädigungsgrenzen (Sublimits) oder Reduzierung von Selbstbeteiligungen handelt.

2.    Neuwertentschädigung

2.1   Abweichend von A1-3.1 der AVB PHV KLASSIK-GARANT leistet der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schaden­
      ersatz zum Neuwert.

2.2   Darüber hinaus ersetzt der Versicherer auch die Differenz zwischen Neu- und Zeitwert, wenn der Versicherungsnehmer während der
      Wirksamkeit dieses Vertrages durch einen Dritten einen Schaden erleidet und der Privat-Haftpflichtversicherer des Schädigers diesen
      zum Zeitwert ­reguliert hat.

      Wenn ein Schaden über die Forderungsausfalldeckung gemäß A3 der AVB PHV KLASSIK-GARANT zum Zeitwert reguliert wird, gilt
      diese Regelung entsprechend.

2.3   Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr beträgt 10.000 EUR.

2.4   Sofern für diesen Vertrag eine generelle Selbstbeteiligung vereinbart wurde, gilt diese nicht bei einer Neuwertentschädigung.

2.5   Der beschädigte / zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung / Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum
      sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.

      Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.

2.6   Ausgeschlossen bleiben Schäden an

      a) mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobiltelefone, Pager),

      b) Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (z. B. Laptop, Tablet-PC),

      c) Film- und Fotoapparaten,

      d) tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte),

      e) Brillen jeder Art.

3.    Verbesserte Forderungsausfalldeckung (Opferschutz)

3.1   Ergänzend zu A3-1.1 der AVB PHV KLASSIK-GARANT besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Schadenersatzanspruch
      des Versicherungsnehmers aufgrund eines Personenschadens nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt
      ist.

3.2   Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 der AVB PHV KLASSIK-GARANT versicherten
      Person nur dann leistungspflichtig, wenn

      a) der Schädiger eine vorsätzliche Straftat begangen hat,

      b) aufgrund dessen eine Strafanzeige vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person gestellt wurde,

      c) das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt,

      d) der Versicherer Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten hat,

      e) der Schädiger unbekannt bleibt.

3.3   Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall und -jahr beträgt 50.000 EUR. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
      auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

3.4   Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

      a) psychische Folgeschäden,

      b) Sachschäden.

[Seite 65]
Zusatzbedingungen für die Dienst-Haftpflichtversicherung in der
Privat-Haftpflichtversicherung (ZB Dienst-HV PHV)

Diese Zusatzbedingungen mit ergänzendem Versicherungsschutz gelten für Ihren Vertrag – nur sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV KLASSIK-GARANT 2024).


Inhaltsverzeichnis

1.        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)                                                                     65
2.        Regelungen zu Versicherungsnehmer und versicherter Person                                                                        65
3.        Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                                                                           65
4.        Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten                                                                                    66
5.        Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn                                                                                        66
6.        Kassenfehlbeträge                                                                                                                66
7.        Gebrauch von Kraftfahrzeugen des Dienstherrn                                                                                     66
8.        Wasserfahrzeuge                                                                                                                  67
9.        Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)                                                                                   67
10.       Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)                                                                     67
11.       Waffen und Munition                                                                                                              68
12.       Tiere                                                                                                                            68
13.       Schäden im Ausland                                                                                                               68
14.       Vermögensschäden                                                                                                                 68
15.       Erweiterte Vermögensschäden                                                                                                      69
16.       Vorwärts- und Rückwärtsversicherung                                                                                              69
17.       Schäden durch Übertragung elektronischer Daten                                                                                   70
18.       Besondere Regelungen für Lehrer und Erzieher                                                                                     71
19.       Besondere Ausschlüsse in der Dienst-Haftpflichtversicherung                                                                      72
20.       Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (Nachhaftung)                                                   73


1.           Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)

             Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (AVB PHV KLASSIK-
             GARANT) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
             genannten Personen aus der bezeichneten dienstlichen Tätigkeit als Beamte oder Beschäftigte des öffentlichen Dienstes.

2.           Regelungen zu Versicherungsnehmer und versicherter Person

             Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die versicherte Person entsprechend anzuwenden.

             Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind
             sowohl der Versicherungsnehmer als auch die versicherte Person verantwortlich.

3.           Versicherungsschutz, Versicherungsfall

             Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
             eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensscha-
             den zur Folge hatte, aufgrund

                                                                      gesetzlicher
                                                               Haftpflichtbestimmungen
                                                 privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Inhalts

             von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Dies gilt auch für Schadensersatz- und Regressansprüche des
             Dienstherrn.

[Seite 66]
      Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
      Schadensverursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.

      A1-3.2 und A1-3.3 der AVB PHV KLASSIK-GARANT bleiben bestehen.

4.    Verlust von fremden Schlüsseln und Codekarten

      Versichert ist – abweichend von A1-6.20 der AVB PHV KLASSIK-GARANT und sofern vereinbart Ziffer 3 der ZB EXKLUSIV PHV – die
      gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen fremder Schlüssel und Codekarten, auch für Dienst-
      Kraftfahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit überlassen wurden und sich rechtmäßig im
      Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben.

      Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.

      Ersetzt werden die Kosten

      a) für den Ersatz der Schlüssel,

      b) für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen,

      c) für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),

      d) für den Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechselung der Schlösser bzw. Schließanlagen.

      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

      a) Folgeschäden eines Schlüssel- oder Codekartenverlustes,

      b) der Verlust von Tresor- und Schließfachschlüsseln.

5.    Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn

      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen des Dienstherrn und
      alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.

      Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von

      –   Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen,
      –   Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,
      –   Wertsachen,
      –   Wertpapieren und
      –   Schlüsseln und Codekarten.

      Der Versicherungsschutz für Schäden aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten richtet sich nach Ziffer 4 dieser
      Zusatzbedingungen.

      Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 10.000 EUR.

6.    Kassenfehlbeträge

      Versichert ist – abweichend von Ziffer 14.2 g) dieser Zusatzbedingungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
      wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung entstanden sind.

      Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 5.000 EUR.

7.    Gebrauch von Kraftfahrzeugen des Dienstherrn

7.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraft-
      fahrzeug-Anhängern des Dienstherrn ausschließlich wegen Ansprüchen auf

      – Schadensersatz des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstfahrzeug,
      – Regress des Dienstherrn wegen Personen- oder Sachschäden Dritter.

[Seite 67]
       Der Ausschluss in A1-7.14 der AVB PHV KLASSIK-GARANT findet insoweit keine Anwendung.

       Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat.

7.2    Die in Ziffer 7.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
       Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
       sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.

       Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforder­
       liche Fahrerlaubnis hat.

       Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 der AVB PHV KLASSIK-GARANT (Rechtsfolgen bei
       Verletzung von Obliegenheiten).

7.3    Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt

       – 50.000 EUR für Schadensersatzansprüche des Dienstherrn für Schäden am Dienstfahrzeug,
       – 1 Mio. EUR für Regressansprüche des Dienstherrn wegen Personen- oder Sachschäden Dritter.

8.     Wasserfahrzeuge

8.1    Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem dienstlichen Gebrauch von Wasserfahrzeugen wegen
       Personen- oder Sachschäden Dritter.

       Der Ausschluss in Ziffer 19.3 dieser Zusatzbedingungen findet insoweit keine Anwendung.

       Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr wegen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglichkeit hat.

       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstwasserfahrzeug.

8.2    Die in Ziffer 8.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist, wer das
       Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
       sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Führer gebraucht werden.

       Der Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist ver-
       pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Führer benutzt wird, der die erforderliche Berechtigung hat.

       Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

8.3    Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 1 Mio. EUR.

9.     Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)

       Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemie-
       teten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

       Versichert ist – abweichend von A1-6.6 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
       wegen Mietsachschäden ausschließlich an anlässlich von Dienstreisen gemieteten Gebäuden und Räumen in Gebäuden, inklusive
       Balkone, Loggien und Terrassen sowie deren Ausstattung.

10.    Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)

10.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden.

       Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine dienstliche
       Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer

       a) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, ­Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dergleichen),

       b) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat
          oder

[Seite 68]
       c) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der
          Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeits-
          schaden vor.

       Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar
       von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden
       haben.

10.2   Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 5.000 EUR.

11.    Waffen und Munition

       Versichert ist – abweichend von A1-6.8 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
       ausschließlich aus dem dienstlichen Besitz und dienstlichen Gebrauch von Waffen sowie Munition und Geschossen.

       Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch zum Zweck der Begehung einer strafbaren Handlung.

12.    Tiere

       Versichert ist – abweichend von A1-6.9 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
       dem dienstlichen Halten, Hüten und Führen von Tieren, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung
       besteht.

       Dies gilt auch außerhalb des dienstlichen Einsatzes.

13.    Schäden im Ausland

13.1   Versichert ist – abweichend von A1-6.14 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
       wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich

       a) aus dienstlichen Tätigkeiten im Inland,

       b) aus Anlass von Dienstreisen zur Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten,

       c) aus dienstlichen Tätigkeiten während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts – innerhalb Europas ohne zeitliche Begren-
          zung, außerhalb Europas maximal bis zu einem Jahr.

13.2   Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
       union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem
       in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.

13.3   Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt Ziffer 13.2.

14.    Vermögensschäden

14.1   Versichert ist – abweichend von A1-6.15 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
       wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.

14.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden

       a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
          Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;

       b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;

       c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;

       d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;

       e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung;

       f) aus Reiseveranstaltungen;

[Seite 69]
       g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgän-
          gen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;

       h) aus

            – Rationalisierung und Automatisierung,
            – Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
            – Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;

       i)   aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des
            Kartell- oder Wettbewerbsrechts;

       j)   aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;

       k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Auf-
          sichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;

       l)   aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftrag-
            gebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;

       m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.

14.3   Versichert ist – abweichend von Ziffer 14.2 und 19.1 dieser Zusatzbedingungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-
       mers wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.

       Versichert sind – abweichend von A1-7.3 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögens-
       schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander.

15.    Erweiterte Vermögensschäden

       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers

       a) – abweichend von Ziffer 14.2 m) dieser Zusatzbedingungen – aus dem Abhandenkommen von Sachen Dritter, nicht jedoch von
          Geld, Wertpapieren und Wertsachen;

       b) – abweichend von Ziffer 14.2 j) dieser Zusatzbedingungen – aus dem Nichteinhalten von Fristen und Terminen;

       c) – abweichend von Ziffer 14.2 b) dieser Zusatzbedingungen – aus beratender, prüfender oder gutachterlichen Tätigkeit;

       d) – abweichend von Ziffer 14.2 e) dieser Zusatzbedingungen – aus Auskunftserteilung.

       Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt 50.000 EUR, sofern im Versicherungsschein keine andere Versicherungs-
       summe für erweiterte Vermögensschäden vereinbart wurde.

16.    Vorwärts- und Rückwärtsversicherung

       Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die unter Ziffer 14 und 15 dieser Zusatzbedingungen genannten Vermögensschäden
       auch auf die

       a) Vorwärtsversicherung

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Verstößen, die zwischen Beginn und Ablauf des Versi-
            cherungsvertrages begangen werden, sofern sie dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages, bzw.
            nach Beendigung des Dienst-Haftpflichtrisikos gemeldet werden.

       b) Rückwärtsversicherung

            Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Verstößen, die innerhalb von fünf Jahren vor Beginn des Versicherungsvertrages
            bzw. der Mitversicherung des Dienst-Haftpflichtrisikos begangen wurden, wenn sie dem Versicherungsnehmer bis zum Vertrags-
            abschluss des Dienst-Haftpflichtrisikos nicht bekannt waren. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine Vorver-
            sicherung bestanden hat, aus der der Versicherungsnehmer für den eingetretenen Schaden einen Freistellungsanspruch im
            Sinne von A1-4.1 c) der AVB PHV KLASSIK-GARANT gegen den Vorversicherer geltend machen kann.

[Seite 70]
       Als bekannt gilt ein Verstoß, wenn er auf einem Vorkommnis beruht, das der Versicherungsnehmer als Fehler erkannt hat, oder das
       ihm gegenüber als Fehler bezeichnet wurde, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben oder angedroht wurden.

17.    Schäden durch Übertragung elektronischer Daten

17.1   Versichert ist – abweichend von A1-6.16 der AVB PHV KLASSIK-GARANT – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers,
       wegen Schäden – auch Tätigkeitsschäden – aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B.
       im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließlich aus

       a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Com-
          puter-Viren und / oder andere Schadprogramme;

       b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten
          und zwar wegen

           – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
           – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung / korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft
             erfasster Daten;

       c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.

       Für a) bis c) gilt:

       Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten
       durch Sicherheitsmaßnahmen und / oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind,
       die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.

       Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).

       d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden,
          nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherer ersetzt auch

           – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungs-
             nehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
           – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.

       Für a) bis d) gilt:

       Die Ausschüsse in Ziffer 14.2 i) und 19.1 dieser Zusatzbedingungen finden keine Anwendung.

17.2   Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistungen:

       a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;

       b) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;

       c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;

       d) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;

       e) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;

       f) Betrieb von Telekommunikationsnetzen;

       g) Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, z. B. nach SigG/
          SigV, De-Mail-G besteht.

[Seite 71]
17.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit-
       punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese

       a) auf derselben Ursache,

       b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder

       c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln

       beruhen.

       A1-5.3 der AVB PHV KLASSIK-GARANT findet keine Anwendung.

17.4   Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland. Ziffer 13.1 dieser Zusatzbedingungen findet hier keine Anwendung.
       Dies gilt jedoch nur, soweit die Ansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht
       werden.

17.5   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind

       a) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit

           – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
           – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;

       b) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
          mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;

       c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
          Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflicht-
          verletzungen herbeigeführt haben.

17.6   Die Höchstersatzleistung für Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall beträgt 1 Mio. EUR.

       Personenschäden sind im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme versichert.

18.    Besondere Regelungen für Lehrer und Erzieher

18.1   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seiner dienstlichen Tätigkeit als Lehrer (auch Hochschul-
       lehrer) oder Erzieher zusätzlich aus

       a) der Erteilung von Experimentalunterricht (auch aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen);

       b) Leitung und / oder Beaufsichtigung von Ausflügen oder Reisen für Kinder, Schüler oder Studenten, auch bei vorübergehendem
          Auslandsaufenthalt – abweichend von Ziffer 13.1 c) dieser Zusatzbedingungen – bis zu einem Jahr.

18.2   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich aus folgenden freiberuflichen Nebentätigkeiten:

       a) Erteilung von Nachhilfestunden;

       b) Kantor oder Organist.

18.3   Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Lehrer, Hochschullehrer oder Erzieher wegen Personen-
       schäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern und Studenten. Der Ausschluss in Ziffer 19.4 dieser Zusatzbedingungen findet
       insoweit keine Anwendung.

18.4   Abweichend von Ziffer 1 dieser Zusatzbedingungen (bzgl. der dienstlichen Tätigkeit als Beamte oder Beschäftigte des öffentlichen
       Dienstes) ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als freiberuflicher Lehrer, der allein unterrichtet und nicht Inhaber
       besonderer Unterrichtsräume, Plätze und Fahrzeuge ist, mitversichert.

[Seite 72]
19.    Besondere Ausschlüsse in der Dienst-Haftpflichtversicherung

       Zusätzlich zu den in A1-7 der AVB PHV KLASSIK-GARANT genannten allgemeinen Ausschlüssen gelten folgende besondere Aus-
       schlüsse:

19.1   Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen

       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

19.2   Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze

       Ausgeschlossen sind Ansprüche

       a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
          Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch
          genommen werden.

       b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus erge-
          benden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus

          – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raum-
            fahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr-
            zeugen bestimmt waren;
          – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
            deren Teilen.

       c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen.

19.3   Wasserfahrzeuge

       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine von ihm bestellte oder beauftragte Person
       durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
       Anspruch genommen werden.

       Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
       keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt
       wird.

19.4   Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten

       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
       gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder dem Sozialgesetzbuch VII handelt.

19.5   Heilwesen

       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Ausübung eines Heilberufs – auch gutachterliche Tätig­keiten – (z. B. Arzt,
       Tierarzt, Psychotherapeut, Apotheker, Heilpraktiker, Hebamme / Entbindungshelfer, Krankenschwester / -pfleger).

19.6   Jagd

       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Jagdausübung.

19.7   Forschungstätigkeiten

       Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Forschungstätigkeiten auf den Gebieten der Medizin, Pharmazie, Gentechnologie, Biologie,
       Physik oder Chemie.

19.8   Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeit

       Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Flugsicherungs-, Flug- und Schiffslotsentätigkeit.

[Seite 73]
20.   Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (Nachhaftung)

      Fällt während der Dauer des Versicherungsvertrags das versicherte Risiko vollständig und dauerhaft durch Ausscheiden des Versi-
      cherungsnehmers aus dem öffentlichen Dienst weg, endet damit die Versicherung.

      Für nach Beendigung der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle besteht Versicherungsschutz im Umfang des Vertrags wie
      folgt:

      Der Versicherungsschutz

      a) gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst an gerechnet;

      b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung der Versicherung nach diesen Zusatzbedingungen
         geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versiche-
         rungsjahres, in dem die Versicherung nach diesen Zusatzbedingungen endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maxi-
         mal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem die Versicherung nach diesen Zusatzbedingungen
         endet.

      Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbe-
      endigung eingetreten.

[Seite 74]
Tarifbestimmungen Privat-Haftpflichtversicherung

1.      Geltungsbereich

        Die Tarife gelten für Versicherungsnehmer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik
        Deutschland haben.

2.      Vertragsdauer

        Der beantragte Versicherungsschutz beginnt frühestens einen Tag nach Antragseingang um 0:00 Uhr bei unserer Gesellschaft der
        VHV und ist maximal 1 Jahr in die Zukunft möglich.

        Die Vertragsdauer beträgt grundsätzlich 1 Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, sofern der Vertrag nicht frist-
        gerecht gekündigt wird.

3.      Beitrag

        Der Beitrag zur Privat-Haftpflichtversicherung richtet sich nach folgenden Tarifmerkmalen:

        a) Familienstand,

        b) Alter des Versicherungsnehmers,

        c) Anzahl der Vorschäden.

        Die Zuordnung zu den Merkmalen gilt, solange die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
        Ändern sich dadurch die Tarifmerkmale, behalten wir uns vor, ab dem Zeitpunkt der Änderung den neuen Beitrag zu erheben.

4.      Zahlweise / Ratenzahlung

        Sofern keine abweichende Angabe gemacht wurde, wird jährliche Zahlweise vereinbart.

        Bei unterjähriger Zahlweise erheben wir einen Ratenzahlungszuschlag. Dieser wird aus dem Jahresbeitrag berechnet und beträgt
        bei

        – halbjährlicher Zahlung 3 %
        – vierteljährlicher Zahlung 5 %.

        Bei Vereinbarung eines SEPA-Lastschriftmandats verzichten wir bei unterjähriger Zahlweise generell auf den Ratenzahlungszuschlag.

        Eine monatliche Zahlweise wird grundsätzlich nur angeboten, wenn ein SEPA-Lastschriftmandat vereinbart wird.

5.      Versicherungsteuer / Nebengebühren

        Die VHV ist gesetzlich verpflichtet Versicherungsteuer zu erheben. Bei Haftpflichtversicherungen beträgt der Steuersatz 19 % (Stand:
        1.1.2007). Nebengebühren (z. B. für die Ausfertigung der Versicherungsscheine) werden nicht erhoben.

6.      Vorschäden

        Bei Schadenfreiheit in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wird für die Privat-Haftpflichtversicherung ein Nachlass berücksichtigt.

        Bei ein oder zwei Vorschäden beim Vorversicherer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung gilt für die Privat-Haftpflichtversicherung
        der dafür jeweils vorgesehene Tarifbeitrag.

        Bei drei oder mehr Vorschäden beim Vorversicherer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung ist eine Annahme des Antrages
        nicht möglich.

7.      Selbstbeteiligung

        Auf Wunsch des Versicherungsnehmers kann eine Selbstbeteiligung von 150 EUR für Sachschäden vereinbart werden.

        Die bedingungsgemäßen obligatorischen Selbstbeteiligungen sind zu beachten (siehe Produktübersicht und Verbraucherinformationen).

[Seite 75]
8.    Familienstand

      a) Der Familien-Tarif gilt für den Versicherungsnehmer sowie den Ehegatten oder den in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche-
         rungsnehmer lebenden Partner einer nicht eheähnlichen Gemeinschaft sowie deren Kinder.

      b) Der Single-Tarif gilt nur für den Versicherungsnehmer als alleinstehende Person. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht von Kindern
         ist nicht mitversichert.

      c) Der Paar-Tarif gilt für den Versicherungsnehmer sowie den Ehegatten oder den in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche-
         rungsnehmer lebenden Partner. Die persönliche ­gesetzliche Haftpflicht von Kindern ist nicht mitversichert.

      d) Der Tarif Single mit Kind/ern gilt für den Versicherungsnehmer als alleinerziehende Person. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht
         der Kinder ist mitversichert.

      e) Die Tarifvariante 55+ gilt für Versicherungsnehmer – bzw. bei Versicherung für fremde Rechnung für Versicherte – die im Jahr
         des Versicherungsbeginns das 55. Lebensjahr vollenden oder älter sind (gilt nicht für den Single-Tarif).

9.    Zusatzrisiken

      Folgende Zusatzrisiken können im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung KLASSIK-GARANT vereinbart werden:

9.1   Zusatzbaustein EXKLUSIV

      – mit diversen Leistungsverbesserungen und -erweiterungen,

9.2   BEST-LEISTUNGS-GARANTIE

      – mit erweiterter Vorsorge, Neuwertentschädigung und Opferhilfe (nur in Verbindung mit Zusatzbaustein EXKLUSIV),

9.3   Dienst-Haftpflichtversicherung

      – für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes.

      Für die Einstufung ist die tatsächlich ausgeübte dienstliche Tätigkeit zu berücksichtigen – bzw. bei Personen in der Ausbildung der
      jeweilige Ausbildungsberuf. Eine Tätigkeit, die nicht unter die aufgeführten versicherbaren Berufe / Tätigkeiten fällt, kann nicht versichert
      werden.

      Folgende dienstliche Tätigkeiten sind versicherbar:

       Gruppe 1                                       Gruppe 2                                       Gruppe 3
       – Erzieher/in,                                 – Reine Verwaltungstätigkeit                   – Gerichtsvollzieher/in,
         Kinderpfleger/in,                                                                             Vollziehungsbeamter/in
                                                      – Geistliche
         sozialpädagogische/r Assistent/in
                                                                                                     – Polizei,
                                                      – Richter/in,
       – Lehrer/in                                                                                     Bundespolizei,
                                                        Staatsanwalt/ -anwältin,
                                                                                                       Bundeswehr,
                                                        Rechtspfleger/in,
                                                                                                       Zoll (mit technischer Tätigkeit)
                                                        Bewährungs­helfer/in
                                                                                                     – Berufsfeuerwehr
                                                      – Polizei, Bundespolizei,
                                                        Bundeswehr,                                  – Klärwerker/in
                                                        Zoll (ohne technische Tätigkeit)
                                                                                                     – Müllentsorger/in
                                                      – Sozialarbeiter/in,
                                                        Sozialpädagoge/ -pädagogin

      Bei der VHV besteht keine Versicherungsmöglichkeit für leitende Kommunalbeamte, Mitglieder der Geschäftsführung öffentlich-
      rechtlicher Körperschaften / Anstalten / Stiftungen, Leiter und Geschäftsführer von Sozialversicherungsträgern.

      In der Dienst-Haftpflichtversicherung sind erweiterte Vermögensschäden bis 50.000 EUR mitversichert. Eine Erhöhung der Versiche-
      rungssumme ist gegen Mehrbeitrag bis zu 100.000 EUR möglich.

      Voraussetzung für den Abschluss der Dienst-Haftpflichtversicherung ist, dass der Dienstherr / Arbeitgeber dem Bereich des öffentlichen
      Dienstes der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet ist.

[Seite 76]
                                                                      Datenschutzhinweise

                                 Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die VHV Allge-
                                 meine Versicherung AG und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.

                                 1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
                                 VHV Allgemeine Versicherung AG
                                 VHV-Platz 1
                                 30177 Hannover
                                 Telefon: +49 (0)511.907- 0
                                 E-Mail-Adresse: service@vhv.de
                                 Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter den vorgenannten Kontaktdaten oder unter 
                                 datenschutzbeauftragter@vhv.de.

                                 2. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
                                 Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
                                 der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), des Bundes­
                                 datenschutzge­setzes (BDSG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unterneh-
                                 men auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirt-
                                 schaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im
                                 Internet unter www.vhv.de unter der Rubrik Datenschutz abrufen.

                                 Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den
                                 Abschluss des Vertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Wir verarbeiten diese personen­
                                 bezogenen Daten, um das von uns zu übernehmende Risiko bestimmen und einschätzen zu können. Kommt der
                                 Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur
                                 Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir, um prüfen zu können, ob ein Versiche-
                                 rungsfall eingetreten ist. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbei-
                                 tung Ihrer Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von
                                 versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vor-
                                 gaben. Die Daten aller mit der VHV Allgemeine Versicherung AG bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung
                                 der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für
                                 Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.

                                 Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist
                                 Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten
                                 bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a)
                                 i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9
                                 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Die Verarbeitung ist ohne Einwilligung zulässig, wenn dies zur Geltendmachung,
                                 Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist, vgl. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, Art. 9 Abs. 2 f)
                                 DSGVO.

                                 Die genannten Zwecke und Rechtsgrundlagen erstrecken sich auch auf Testverfahren zur Entwicklung, Implementie-
                                 rung und Kontrolle der hierzu eingesetzten automatisierten Datenverarbeitungsverfahren.
                                 Ihre Daten verarbeiten wir auch, wenn es nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO erforderlich ist, um berechtigte Interessen von
                                 uns oder von Dritten zu wahren. Dies kann insbesondere der Fall sein:
                                 – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
                                 – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der VHV Gruppe
001.0033.01 BFSG Stand 07.2026


                                   und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
                                 – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere von Datenanalysen zur Erkennung von Unstimmig-
                                   keiten, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können, (Missbrauchsprävention), einschließlich Datenauswer-
                                   tungen für künftige Schadensmeldungen (Scoring),
                                 – zur Bearbeitung und Regulierung von Schäden, soweit Sie an dem jeweiligen Schaden nicht bereits als Versiche-
                                   rungsnehmer beteiligt sind, einschließlich Regressprüfung,
                                 – zur Erhöhung und Sicherstellung der Datenqualität,
                                 – zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie der VHV Gruppe insgesamt,
                                 – zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten.

[Seite 77]
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. auf-
sichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als
Rechts­grund­lage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Rege­lun­gen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c)
DSGVO.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für andere, oben nicht genannte Zwecke verarbeiten wollen, werden wir Sie
darüber zuvor informieren.

3. Nutzung Ihrer E-Mail-Adresse
Wenn Sie uns im Rahmen der Bearbeitung eines Vorgangs Ihre E-Mail-Adresse zur Kenntnis bringen, speichern wir diese
und nutzen sie ggf. für die weitere Kommunikation zu dem betreffenden Vertrag oder Schaden, sofern Sie dieser Nutzung
nicht widersprechen.
Wir weisen Sie ferner darauf hin, dass wir Ihre E-Mail-Adresse, soweit Sie uns diese mitgeteilt haben, zur Werbung für
eigene oder ähnliche Versicherungsprodukte verwenden. Sie können auch dieser Nutzung jederzeit formlos widerspre-
chen, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen anfallen.

4. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Rückversicherer
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es
erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein
eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann.

Vermittler
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum
Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser
Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Bera-
tung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.

Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsauf­
gaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und
einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von
Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder
zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleis-
terliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.

Externe Dienstleister
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister nebst, sofern erforderlich, der Fundstelle ihrer
Datenschutzhinweise im Internet, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, sowie der Unter-
nehmen unserer Gruppe, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen, können Sie unserer Internetseite
unter www.vhv.de unter der Rubrik Datenschutz entnehmen. Sofern von Ihnen gewünscht, können wir Ihnen diese Liste
auch in Schrift­form zukommen lassen.

Weitere Empfänger
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, z. B. an Behörden zur
Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten. Hierzu zählen u. a. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im
Rahmen der Geld­wäscheprävention und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder an Beteiligte
von Schadenfällen (bspw. Anspruchsteller), soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des jeweiligen Beteilig-
ten erforderlich ist. Im Falle von Sanktionslistentreffern erfolgen Meldungen an die Bundesbank.

5. Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten ­Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei
kann es vorkommen, dass personen­bezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unter-
nehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem spei-
chern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Dies ergibt sich regelmäßig durch
rechtliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten, die unter anderem im ­Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung, dem
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Geldwäschegesetz geregelt sind. Die Speicherfristen betragen danach
bis zu zehn Jahre.

[Seite 78]
6. Betroffenenrechte
Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus
können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann
weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereit-
gestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.

 Widerspruchsrechte
 Sie haben ferner das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ​zu Zwecken der Direktwerbung zu
 widersprechen. Ihren Werbewiderspruch richten Sie bitte an service@vhv.de. 
 Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn
 sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Dieses Recht können
 Sie ebenfalls unter der o. g. Adresse geltend machen.


Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine
Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Der Landesbeauftrag-
te für den Datenschutz in Niedersachsen, Prinzenstr. 5, 30159 Hannover.

7. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft
Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH, Daimlerring 4,
65205 Wiesbaden, zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungs-
prüfung sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezoge-
ner Daten mit dem HIS erforderlich. Der Betrieb des HIS beruht auf den berechtigten Interessen der Versicherungswirt-
schaft gem. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO, die wir gerne erläutern:

Einmeldung
An das HIS melden wir – ebenso wie andere Versicherungsunternehmen – erhöhte Risiken sowie Auffälligkeiten, die auf
Versicherungsmissbrauch hindeuten könnten und daher einer näheren Prüfung bedürfen. Die Meldung ist bei Antragstel-
lung oder im Schadenfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen. Eine Meldung zur Person
ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das Schadenbild mit der Schadenschilderung
nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im Schadenfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder
unreparierte Vorschäden hatte oder sogar schon einmal als gestohlen gemeldet wurde. Aus diesem Grunde melden wir
Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen Totalschaden haben, gestohlen worden sind sowie im Falle von Abrechnungen
ohne Reparaturnachweis. Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit fest-
stellen. Sollten wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, werden Sie in jedem Fall über die Einmeldung
benachrichtigt.

Anfragen
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir
Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse der Anfragen. Im Schadenfall kann
es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den Versicherern, die
Daten an das HIS gemeldet haben, zu erfragen. Auch diese Ergebnisse speichern wir, soweit sie für die Prüfung des Ver-
sicherungsfalls relevant sind.

Es kann auch dazu kommen, dass wir Anfragen anderer Versicherer (als Folge einer HIS-Auskunft) in einem späteren
Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadenfall geben müssen. Diese Formen der HIS-Nutzung
basieren sowohl auf dem berechtigten Interesse des Versicherers als auch auf dem Erlaubnistatbestand der Vertrags-
durchführung gem. Art. 6 Abs. 1 b) und f) DSGVO.
Eine detaillierte Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.besurance-his.de.
In begründeten Fällen können Sie der HIS-Einmeldung und -Abfrage widersprechen. Einen Widerspruch richten Sie bitte
an die oben unter 1. genannte Adresse.

8. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z. B. zur Mitnahme eines Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-
Haftpflichtversicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu
können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag
benannten früheren Versicherer erfolgen.
Diese Übermittlung basiert sowohl auf dem berechtigten Interesse des Versicherers als auch auf dem Erlaubnistatbestand
der Vertragsdurchführung gem. Art. 6 Abs. 1 b) und f) DSGVO.

[Seite 79]
9. Bonitätsauskünfte
Soweit es zum Vertragsschluss oder zur Vertragsdurchführung aufgrund unserer berechtigten Interessen notwendig ist,
fragen wir bei Auskunfteien, vornehmlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung, Informationen zur Beurteilung Ihrer Zahlungs-
fähigkeit oder Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab.
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und gegebenenfalls Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung, dem
Bezug von Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter
Verwendung von Anschriftendaten an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechts-
grundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 b) und f) der DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser
Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder
Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den
Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Detaillierte Informationen zur ICD im Sinne des Artikels 14 Europäische Datenschutzgrundverordnung („EU DSGVO“),
d. h. Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstaus-
kunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie in der Anlage zu diesen Datenschutzhinweisen.

Die von uns angefragten Auskunfteien entnehmen Sie bitte unserer Dienstleisterliste.

10. Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln,
erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestä-
tigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvor-
schriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Informationen dazu sowie über das Datenschutz-
niveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern finden Sie ggf. in unserer Dienstleisterliste. Sie können die Informationen
auch unter den unter 1. genannten Kontaktinforma­tionen anfordern.

11. Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir vollautomatisiert etwa
über das Zustandekommen oder die Kündigung des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von
Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall und der zu Ihrem Vertrag
gespeicherten Daten entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht.
Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der
Informationen: Bei Nichtzahlung des Versicherungsbeitrags erfolgt nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen eine
automatisierte Vertragskündigung. In der Kfz-Versicherung gewähren wir im Zuge automatisierter Antragsprüfung bei
negativen Auskünften (Zahlungsunfähigkeit, eidesstattliche Versicherung oder Insolvenzverfahren = sog. „harte Treffer“)
keinen Kaskoversicherungsschutz und in der Haftpflichtversicherung nur Versicherungsschutz in Höhe der gesetzlichen
Mindestdeckung.

[Seite 80]
                                     Anlage


                                     Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“)

                                     1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
                                     infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
                                     Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per
                                     E-Mail unter: ICD-Datenschutz@experian.com erreichbar.

                                     2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD
                                     Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung
                                     der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der postalischen Erreichbarkeit von
                                     Personen zu geben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche
                                     Auskünfte sind notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z. B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungs-
                                     kauf oder bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vorab einschätzen zu können. Die Datenverarbeitung und die
                                     darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor
                                     wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die
                                     Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Identitätsprüfung, Betrugsprävention, Anschriftenermittlung, Risiko-
                                     steuerung, Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung. Neben den vorgenannten Zwecken ver-
                                     arbeitet die ICD personenbezogene Daten auch zu weiteren Zwecken (z. B. Nachverfolgung und Geltendmachung
                                     rechtlicher Ansprüche und Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten, Weiterentwicklung von Dienstleistungen und
                                     Produkten, Qualitätsanalysen). Es können auch anonymisierte Daten verarbeitet werden.

                                     3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD
                                     Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet
                                     ist. Die Verarbeitung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 a i. V. m. Art. 7
                                     Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur
                                     Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen
                                     und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen.
                                     Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen
                                     vorliegt oder von den Vertragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und
                                     eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbesondere vor Einge-
                                     hung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z. B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines
                                     Mobilfunk-, Festnetz- oder Versicherungsvertrages).

                                     4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD
                                     Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname(n), Geburtsdatum, Anschrift(en), Telefonnummer(n),
                                     E-Mail-Adresse(n)), Informationen zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeich-
                                     niseintragungen, (Privat-)Insolvenzverfahren und zur postalischen (Nicht-)Erreichbarkeit sowie entsprechende Score-
                                     werte verarbeitet bzw. gespeichert.

                                     5. Herkunft der Daten der ICD
                                     Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die
                                     bei den zentralen Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD
                                     über vertragswidriges Zahlungsverhalten, basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen.
Stand des Dokuments: November 2023


                                     Darüber hinaus werden personenbezogene Daten (s. Nr. 4) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespei-
                                     chert sowie Daten von Adressdienstleistern.

                                     6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD
                                     Empfänger sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im Europäischen
                                     Wirtschaftsraum oder auch außerhalb in einem Drittland haben, wie Vereinigten Königreich, Indien, Costa Rica, Malay-
                                     sia, USA und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eCommerce-, Telekommunikations-
                                     und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z. B. Banken, Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs- und
                                     Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Empfängern solche Unternehmen, die Forderungen
                                     einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen, Rechtsanwälte, Adressdienstleister sowie (interne und
                                     externe) Dienstleister der ICD (z. B. Softwareentwickler, Support / Wartung, Rechenzentrum und Postdienstleister) oder
                                     andere Auskunfteien. Empfänger außerhalb der Europäischen Union und des europäischen Wirtschaftsraums fallen
                                     entweder unter einen gültigen Angemessenheitsbeschluss oder haben die erforderlichen Standardvertragsklauseln
                                     zur Sicherstellung eines adäquaten Datenschutzniveaus bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter-
                                     zeichnet.

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7. Dauer der Datenspeicherung der ICD
Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung
i. S .d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist.
Die bei der ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Con-
duct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e. V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen.
• Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange deren Ausgleich nicht bekannt
   gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach drei Jahren überprüft.
   Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau
   drei Jahre danach.
• Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882 c Abs. 1 Satz 1
   Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das
   zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird.
• Informationen über Verbraucher-/ Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre
   nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.
• Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen
   oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwähren-
   den Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizie-
   rung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.

8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD
Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung
nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach
Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde -Der Landes-
beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Lautenschlagerstraße 20, 70173 Stutt-
gart- zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies
gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt
nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.
  Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation
                  der betroffenen Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden.
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat,
teilt Ihnen die ICD das gerne im Rahmen einer – unentgeltlichen – schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr
Verständnis, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeu-
tige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu
vermeiden, benötigt die ICD folgende Angaben von Ihnen: Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, Aktuel-
le Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollstän-
digkeit der zu erteilenden Auskunft).
Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer
Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter 
https://www.experian.de/selbstauskunft beantragen.

9. Profilbildung / Profiling / Scoring
Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen
und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das
Scoring basiert primär auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser
Daten, von adressbezogenen Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren
(insbes. Verfahren der logistischen Regression) eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches
Zahlungsverhalten aufwiesen.
Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne
Berechnung mit einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Nrn. 4 u. 5), zu Schuldnerverzeichnis-
Eintragungen und Insolvenzverfahren (siehe Nrn. 4 u. 5), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten
(Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruk-
tur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohn-
umfeld (Straße / Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD.
Besondere Kategorien von Daten i. S. d. Art. 9 DSGVO (z. B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder
zu politischen oder religiösen Einstellungen) werden von der ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahr-
scheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnah-
me in die bei der ICD gespeicherten Informationen nach Art. 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring.
Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen
(wie z. B. angebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen
bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die
darauf basierende Entscheidung erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner.

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Versicherer

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