# WGV PLUS: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-wgv-plus.php
- Rechtlicher Träger: WGV-Versicherung AG, Württembergische Gemeinde-Versicherung auf Gegenseitigkeit
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Vertragsunterlagen zu Ihrer Privathaftpflichtversicherung (AHB Privat 2024)](https://www.wgv.de/docs/vertragsunterlagen/php_dienst.pdf), Fassung 06.2026 (4000-1002.0626)

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Sie Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungsschein entnehmen. | Informationsblatt, Seite 2 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A.1.6.19.1, Seite 15 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres nicht auf das Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A.1.5.2, Seite 10 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A.1.5.4, Seite 10 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, | A.1.2.1.5, Seite 9 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Nach Beendigung der Schul-/Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal zwei Jahre bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Wartezeit bzw. Arbeitslosigkeit eintreten sollte. | A.1.2.1.2, Seite 9 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs von unbegrenzter Dauer | A.1.6.18, Seite 15 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Beginn dieses Versicherungsvertrags alle Leistungsverbesserungen, die in einer neuen Fassung des PLUS-Tarifs der vorliegenden Versicherungsbedingungen eingeführt werden, auch für diesen Vertrag. | A.1.6.28.1, Seite 18 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | ja | Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs kann der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall verlangen, dass nach den Versicherungsbedingungen eines anderen Versicherers reguliert wird, wenn dieser im Rahmen seiner Privathaftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des Schadenereignisses einen weitergehenden Versicherungsschutz bietet. | A.1.6.29.1, Seite 18 |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A.1.9.1, Seite 20 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis zur Deckungssumme | berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht, kein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträger) leistungspflichtig ist und wenn der Geschädigte oder eine in häuslicher Gemeinschaft mit dem Geschädigten lebende Person nicht selbst aufsichtspflichtig war. | A.1.6.5, Seite 11 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis zur Deckungssumme | verursacht werden und eine Deliktsunfähigkeit nach § 827 BGB (z.B. bei Demenz) bzw. § 828 BGB besteht. | A.1.6.5, Seite 11 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. | A.1.2.2, Seite 9 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | Der Versicherungsschutz bleibt auch dann bestehen, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgelöst wird, weil die alleinstehenden Angehörigen in eine Pflegeeinrichtung (z.B. Pflegeheim, betreutes Wohnen) umziehen. | A.1.2.1.4, Seite 9 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Abweichend von A.1.7.16 ist in diesem Rahmen auch eine verantwortliche Betätigung versichert. | A.1.6.2, Seite 11 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis zur Deckungssumme | Verursacht eine versicherte Person einen Schaden bei privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte (z.B. Umzugshilfe), wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuellen stillschweigenden Haftungsverzicht berufen. | A.1.6.4, Seite 11 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | ja | Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs besteht darüber hinaus Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden. | A.1.7.3 und A.1.7.4, Erweiterung (2), Seite 19 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, Zerstörung oder dem Abhandenkommen von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. | A.1.6.13.1, Seite 12 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Deckungssumme | Eingeschlossen ist bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des PLUS-Tarifs, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von gemieteten beweglichen Sachen in Ferienunterkünften | A.1.6.13.2, Seite 13 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis zur Deckungssumme | Eingeschlossen ist bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des PLUS-Tarifs, die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Abhandenkommen von fremden Sachen, | A.1.6.13.3, Seite 13 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis zur Deckungssumme | für Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden des Abhandenkommens von Schlüsseln. Die Entschädigungsleistung für solche Folgeschäden ist auf 100.000 EUR begrenzt, | A.1.6.24.2, Seite 17 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis zur Deckungssumme | die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von zu privaten, ehrenamtlichen und beruflichen Zwecken überlassenen fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. | A.1.6.24.1, Seite 17 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja | allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit sowie von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). | A.1.6.12, Seite 12 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger). | A.1.6.20.1, Seite 16 |
| Be- und Entladeschäden | ja, bis zur Deckungssumme | beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs bzw. Kraftfahrzeuganhängers, | A.1.6.17.1.3, Seite 13 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | ja, bis 10.000 € | Die Höchstersatzleistung für dem Arbeitgeber gehörende Sachen ist auf 10.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. | A.1.6.27, Seite 18 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (auch motorgetriebene Krankenfahrstühle, Kinderfahrzeuge und Golfwagen); | A.1.6.17.1.1 (2), Seite 13 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | ja | Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflichtversicherung und -Vollkaskoversicherung entstehende Vermögensschaden. | A.1.6.17.1.6.2, Seite 14 |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des PLUS-Tarifs auch eigene Segelboote mit einer Segelfläche bis 25 qm, auch mit Hilfs- oder Außenbordmotor bis 11,03 kW (15 PS) und eigene Wasserfahrzeuge mit Motor bis 18,39 kW (25 PS). | A.1.6.17.3.1 (4), Seite 15 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | fremde Segelboote ohne Motor (auch Hilfs- oder Außenbordmotor) oder Treibsatz und fremde Wasserfahrzeuge mit Motor (auch fremde Segelboote mit Hilfsmotor) bis 110 kW (150 PS). | A.1.6.17.3.1 (3), Seite 15 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | ja | Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des PLUS-Tarifs darf deren Startmasse 5 kg nicht übersteigen. | A.1.6.17.2.1 b), Seite 14 |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder; | A.1.6.17.1.1 (5), Seite 13 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, | A.1.6.16.1 a), Seite 13 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden. | A.1.6.16.2 a), Seite 13 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausübung von Sport. | A.1.6.14, Seite 13 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | eines oder mehrerer im Inland gelegener Einfamilienhäuser, | A.1.6.10.1 a), Seite 12 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | Inhaber einer oder mehrerer Ferienwohnungen, einer oder mehrerer Wochenend-/Ferienhäuser, sofern die Objekte nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden, | A.1.6.18.1.2, Seite 15 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | von einzelnen Wohnräumen, auch zu gewerblichen Zwecken; | A.1.6.10.2, Seite 12 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | Inhaber von unbebauten Grundstücken bis zu einer Gesamtfläche von 20.000 qm, die privat eigengenutzt werden, | A.1.6.18.1.3, Seite 15 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja, bis 200.000 € | bis zu 200.000 EUR, wenn es sich um eine Neuerrichtung handelt. | A.1.6.10.2, Seite 12 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | Der Versicherungsschutz gilt nur unter der Voraussetzung, dass eine Einspeisung von Elektrizität ausschließlich in das Netz des Energieversorgungsunternehmens und nicht an Endverbraucher erfolgt. | A.1.6.10.2, Seite 12 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | ja, bis zur Deckungssumme | Im OPTIMAL- und PLUS-Tarif besteht unabhängig vom Gesamtfassungsvermögen Versicherungsschutz. | A.2.1.1.1, Seite 20 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja, bis 5 Mio. € | Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstentschädigung betragen 5 Mio. EUR. | A.2.2.4, Seite 21 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | A.1.6.10.2, Seite 12 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme | Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des PLUS-Tarifs besteht Versicherungsschutz auch für Vermögensschäden, die nicht aus einem Personen- oder Sachschaden resultieren. | A.3.1.1 b), Seite 21 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | ja | Bei Vereinbarung des OPTIMAL- und PLUS-Tarifs übernehmen wir im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme die gesetzliche Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts | A.3.6, Seite 22 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | ja, bis 50.000 € | Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von drei Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR. | A.3.7.3, Seite 22 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | ja, bis 5.000 € | Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. | A.1.6.25.2, Seite 17 |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | ja | der Jahresumsatz den Betrag von 22.000 EUR nicht übersteigt und | A.1.6.9, Seite 11 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Soweit vereinbart, ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seiner Eigenschaft als Beamter, Angestellter oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes oder vergleichbarer Einrichtungen für Schäden versichert, | A.4.1, Seite 22 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | die Obliegenheitsverletzung versehentlich erfolgte und die Erfüllung bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. | B.3.3.3.3, Seite 28 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. | B.2.1.2, Seite 27 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. | A.(GB).3.1, Seite 25 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nein | Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, sind nicht versichert. | A.1.6.10.2, Seite 12 |

## Volltext der Bedingungen: Vertragsunterlagen zu Ihrer Privathaftpflichtversicherung (AHB Privat 2024)

```text
[Seite 1]
                 Vertragsunterlagen zu Ihrer
                 Privathaftpflichtversicherung


                 InhaltsverzeichnisSeite

                 Informationsblatt zu Versicherungsprodukten                                                                2

                 Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungs­vertragsgesetz (VVG)
                 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung      3–5

                 Erläuterungen5

                 Hinweise zum Datenschutz                                                                               5–6

                 Hinweise zur Vermittlervergütung                                                                           6

                 Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
                 über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht                                           7

                 Allgemeine Versicherungsbedingungen
                 für die Privathaftpflichtversicherung (AHB Privat 2024)                                              8 – 30
4000-1002.0626


                 Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d)
                 gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter.

[Seite 2]
  Haftpflichtversicherung
  Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
  
  Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. / WGV-Versicherung AG
  DeutschlandPrivathaftpflichtversicherung

Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Privathaftpflichtversicherung.
Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen
­(Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle
 Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Privathaftpflichtversicherung an.

        Was ist versichert?                                                       Was ist nicht versichert?
        	Gegenstand der Haftpflichtversicherung ist es, gegen                   	Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert.
          Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen,                      Hierfür ­benötigen Sie eine separate Absicherung.
          berechtigte Ansprüche zu befriedigen und unberech-                        Dazu gehören z.B.:
          tigte Ansprüche abzuwehren.                                             	die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit,
        	Die Haftpflichtversicherung schützt Sie gegen finanzi-                 	das Führen von Kraftfahrzeugen.
          elle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatz-
          forderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie
          verantwortlich sind.
        	Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die wesent­
          lichen Haftungsrisiken Ihres Privatlebens, dazu gehören
          z.B.:
        	von Ihnen verursachte Schäden aus der Teilnahme am
          ­Straßenverkehr als Fußgänger oder Radfahrer,
        	von Ihnen verursachte Schäden bei der Ausübung von
           Sport,                                                                 Gibt es Deckungsbeschränkungen?
        	für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen Haustiere,                 !
                                                                                  !	Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert.
        	für Schäden, die von der Wohnung oder dem Haus                            Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
           aus­gehen in dem Sie wohnen – egal, ob Sie Mieter
                                                                                     z.B. alle Schäden:
           oder Eigentümer sind.
                                                                                  !	aus vorsätzlicher Handlung,
        	Beamte, Angestellte oder Arbeiter des öffentlichen                     !	zwischen Mitversicherten,
          Dienstes oder einer vergleichbaren Einrichtung
                                                                                  !	durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder
          ­können den Versicherungsschutz um eine Diensthaft-
                                                                                     Wasserfahrzeugs, sofern sie nicht ausdrücklich
          pflichtversicherung erweitern.
                                                                                     von der Versicherung umfasst sind.
        	Die Diensthaftpflichtversicherung deckt das Haftungs-
          risiko aus Personen-, Sach- und Vermögensschäden,
          die Sie in Ausübung des Dienstes Dritten zufügen.
        Wie hoch ist die Versicherungssumme?
        	Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen
          ­können Sie Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungs-
          schein entnehmen.


        Wo bin ich versichert?
        	Die Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z.B. Urlaub)
           einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.


        Welche Verpflichtungen habe ich?
        –	Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
        –	Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
        –	Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
        –	Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenersatzansprüche geltend
           gemacht worden sind.
        –	Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße
           Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.


  €     Wann und wie zahle ich?
   €
        Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach dem Erhalt des Versicherungsscheins zahlen, jedoch nicht vor dem im Ver-
        sicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
        Wann Sie weitere Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich,
        halbjährlich oder jährlich sein. Sie können den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto
        einzuziehen.


        Wann beginnt und endet die Deckung?
        Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den
        ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
        Ihr Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich automatisch um je-
        weils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.


        Wie kann ich den Vertrag kündigen?
        Sie können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kün-
        digen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen).
        Daneben können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z.B. nach einem Schadenfall möglich. Weitere Kündigungsrechte
        können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland – ergeben.

                                                                       2

[Seite 3]
          A. Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
              in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
1.	Identität des Versicherers, ladungsfähige                                  5.	Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung
    ­Anschrift, vertretungsberechtigte Personen                                Fälligkeit des Erstbeitrags:
Ihr Versicherer ist, wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes            Der Erstbeitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungs-
in Württemberg sind, die                                                       vertrages fällig, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein ange-
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.                                    gebenen Versicherungsbeginn.
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit                                        Zahlweise der Folgebeiträge:
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 547.
                                                                               zum 01.01. jährlich im Voraus
Durch den Abschluss der Versicherung bei der Württembergische                  oder
Gemeinde-Versicherung a.G. wird eine Mitgliedschaft erworben.                  zum 01.01. und 01.07. halbjährlich im Voraus
Ansonsten ist Ihr Versicherer die                                              oder
WGV-Versicherung AG                                                            zum jeweils ersten eines Monats monatlich im Voraus.
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 7479.                               Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ziehen wir
Für beide Unternehmen:                                                         den Beitrag von Ihrem Konto mittels Lastschrift ein, ansonsten müs-
Anschrift: Tübinger Straße 55                                                  sen Sie den Beitrag überweisen.
			 70178 Stuttgart                                                            6.	Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung
Fax:			 0711 1695-1100                                                             gestellten Informationen
E-Mail:		 hus-vertrag@wgv.de
Sitz:			 Stuttgart                                                             Die Gültigkeitsdauer der vorliegend zur Verfügung gestellten Infor-
                                                                               mationen beträgt vier Wochen.
Vertretungsberechtigte Personen:
Vorstand: Dr. Klaus Brachmann (Vorsitzender)                                  7.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt
           Anja Emde                                                           Der Vertrag kommt zustande durch den Antrag des Versicherungs-
           Hartmut Schöch                                                      nehmers und die Übersendung des Versicherungsscheins durch den
Vorsitzender des Aufsichtsrats:                                                Versicherer.
			Joachim Walter,                                                             Die Versicherung beginnt entsprechend Ihrer Angabe im Antrag, so-
			 Landrat des Landkreises Tübingen i.R.                                      fern dieser unverändert angenommen wird, frühestens aber am Tag
                                                                               nach Antragseingang. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch der Versi­
2.   Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers                                  che­rungsschutz.
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.:                                   Der Versicherungsnehmer ist an seinen Antrag zwei Wochen gebun-
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherungen          den.
WGV-Versicherung AG:
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und       8.	Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
Krankenzusatzversicherungen                                                        rechts

3.	Allgemeine Versicherungsbedingungen und                                                          Widerrufsbelehrung
    ­wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
                                                                                                          Abschnitt 1
a)	Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Ver-
      sicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen                 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
      sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts.                                          Widerrufsrecht
Für das Versicherungsverhältnis in der Privathaftpflichtversicherung
gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaft-               Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist
pflichtversicherung (AHB Privat 2024).                                             von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
                                                                                            (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung.                                                                      Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
b)		Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung            · der Versicherungsschein,
      des Versicherers.                                                         · die Vertragsbestimmungen,
Im Rahmen des versicherten Risikos besteht Versicherungsschutz                  	einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden All­
in der Privathaftpflichtversicherung für den Fall, dass der Versiche-               gemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
rungsnehmer wegen eines eingetretenen Schadenereignisses, das                       schließlich der Tarifbestimmungen,
einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens-                   · diese Belehrung,
schaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-               · das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
mungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadener-               ·	und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
satz in Anspruch genommen wird. Versicherungsschutz besteht für
                                                                                jeweils in Textform zugegangen sind.
die Haftpflichtgefahren als Privatperson im täglichen Leben.
                                                                                Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab-
Der Versicherungsschutz besteht bis zu den vereinbarten Versiche-
                                                                                sendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
rungssummen, wobei eventuell vereinbarte Selbstbeteiligungen zu
berücksichtigen sind.                                                           Wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Württemberg
                                                                                sind, Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., Tübinger
Unsere Leistungspflicht umfasst dabei die Prüfung der ­Haftungsfrage,
                                                                                Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
die Abwehr unberechtigter Ansprüche und den Ersatz berechtigter
                                                                                hus-vertrag@wgv.de; ansonsten WGV-Versicherung AG, Tübinger
Ansprüche.
                                                                                Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
Der Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung kann um               hus-vertrag@wgv.de.
die Diensthaftpflichtversicherung erweitert werden. In diesem Fall
                                                                                Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter
besteht Versicherungsschutz für gesetzliche Haftpflichtansprüche
                                                                                https://www.wgv.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese On-
Dritter auf Schadenersatz in der Eigenschaft als Beamter, Angestell-
                                                                                line-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauer-
ter oder Arbeiter des öffentlichen Dienstes oder vergleichbarer Ein-
                                                                                haften Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine
richtungen in Ausübung der dienstlichen Verrichtung.
                                                                                Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wi-
Zu Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung der Haftpflicht-          derrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Ein-
versicherung verweisen wir auf die Allgemeinen Versicherungsbe-                 gangs.
dingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AHB Privat 2024).
                                                                                                       Widerrufsfolgen
4.	Gesamtpreis der Versicherung einschließlich
                                                                                Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-
     aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
                                                                                rufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Ver-
    ­zusätzliche Kosten
                                                                                sicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf
Die Angaben zur Beitragshöhe und die Zahlweise ergeben sich aus                 die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallen-
dem Antrag bzw. der Tarifauskunft. Die gesetzliche Versicherung-                den Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie,
steuer ist in den Beiträgen enthalten.                                          der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung ent-
Nebengebühren und Kosten werden nicht erhoben.                                  fällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei
Für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen Ihnen                 handelt es sich um einen Betrag in Höhe von
lediglich Kosten in Höhe der üblichen Grundtarife.


                                                                           3

[Seite 4]
	1/360 der Jahresprämie gemäß Tarifauskunft                               9.	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie
    (bei jährlicher Prämienzahlung) bzw.                                        die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
	1/180 der Halbjahresprämie gemäß Tarifauskunft                                Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der
    (bei halbjährlicher Prämienzahlung) bzw.                                    Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
                                                                                einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im F
                                                                                                                                         ­ alle
	1/30 der Monatsprämie gemäß Tarifauskunft                                     des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die
    (bei monatlicher Prämienzahlung)                                            Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-
multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungs­                  schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
schutz bestanden hat.                                                           bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deut-
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie                      lich gestalteten Form;
vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Ver-                   10.	Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
sicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch                   11.	Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung
genommen haben, einbehalten.                                                    durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich
Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließ-                    der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
lich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln                         die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal-
(wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail, Brief o.ä.) ge-               teten Form;
schlossen haben, hat der Versicherer Ihnen nur den auf die                 12.	die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der
Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden                        Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab-
Teil der Prämie zurückzugewähren, wenn Sie dem Beginn des                       schluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist aus-
drücklich zugestimmt haben.                                                13.	das auf den Vertrag anwendbare Recht;
                                                                           14.	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der
                                                                                diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass
                                                                                werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
                                                                                verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von                          der Laufzeit des Vertrages zu führen;
30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versi-
                                                                           15.	einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen
cherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit
                                                                                Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls
der Abgabe der Widerrufserklärung.
                                                                                die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich
                     Besondere Hinweise                                         darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechts-
                                                                                weg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den
Vertrag gebunden.                                                          16.	Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie
                                                                                die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus-
drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Ver­                                       Ende der Widerrufsbelehrung
sicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht
ausgeübt haben.
                                                                          9.	Angaben zur Laufzeit und gegebenenfalls zur
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und                       ­Mindestlaufzeit des Vertrages
14 Tage nach dem Vertragsschluss.
                                                                          Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12. des folgenden Kalender­
                                                                          jahres, 24.00 Uhr. Er verlängert sich mit Ablauf der Vertragszeit je-
                           Abschnitt 2                                    weils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf
                                                                          dem Versicherer eine Kündigung in Textform (z.B. Brief, Fax oder
      Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen                   E-Mail) bzw. dem Versicherungsnehmer eine schriftliche Kündigung
                  weiteren Informationen                                  zugegangen ist.
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informa-
tionen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzel-
                                                                          10. Angaben zur Beendigung des Vertrages
nen aufgeführt:                                                           Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag mit einer Kündigungs-
                                                                          frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres in Textform
   Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen                   (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) kündigen. Der Versicherer kann den
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung            Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines
zu stellen:                                                               Kalenderjahres schriftlich kündigen.
1.	die Identität des Versicherers und der etwaigen N
                                                    ­ iederlassung,       11.	Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren
    über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben                  Recht der Versicherer der Aufnahme von
    ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger einge-              ­Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor
    tragen ist und die zugehörige Registernummer;                               ­Abschluss des Vertrages zugrunde legt
2.	die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere          Vor Abschluss des Versicherungsvertrages legen wir der Aufnahme
    Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Ver-           von Beziehungen zu Ihnen das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
    sicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,         land zugrunde.
    Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
    Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermitt-        12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
    lung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen          Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
    Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen          Anwendung.
    einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
                                                                          Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen-
3.	die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;                         den Gerichten geltend machen:
4.	die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbe-           –		 dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
    sondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung          –		dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie
    des Versicherers;                                                           betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
5.	den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern         Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren
    und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln            Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz
    auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehre-             oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
    re selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,          bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts-
    wenn der genaue Preis nicht angegeben werden kann, Anga-              sitz zuständig ist.
    ben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine
    Überprüfung des Preises ermöglichen;                                  13.	Kommunikation während der Laufzeit des V
                                                                                                                      ­ ertrages
6.	Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbe-       Die Vertragsbedingungen und Vorabinformationen werden in deut-
    sondere zur Zahlungsweise der Prämien;                                scher Sprache mitgeteilt; die Kommunikation während der Laufzeit
7.	die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestell-        des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt.
    ten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befris-        14.	Außergerichtliches Beschwerde- und Rechts­
    teter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;                     behelfsverfahren
8.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbeson-            Sie haben Zugang zu einem außergerichtlichen Streitschlichtungs-
    dere über den Beginn der Versicherung und des Versiche-               verfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle
    rungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der
    Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;


                                                                      4

[Seite 5]
Versicherungsombudsmann e.V.                                                  bis zu ­einem Beschwerdewert von 100.000 EUR eine für beide Sei-
Sitz:			 Leipziger Straße 121                                                 ten unverbindliche Empfehlung abgeben.
			10117 Berlin                                                               Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.
Anschrift: Postfach 08 06 32
			10006 Berlin                                                               15. Aufsichtsbehörde und Beschwerdemöglichkeit
E-Mail:		 beschwerde@versicherungsombudsmann.de                               Zuständige Aufsichtsbehörde ist die
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
                                                                              Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
sofern Sie Verbraucher sind und nicht gleichzeitig in derselben ­Sache        – Bereich Versicherungsaufsicht –
ein Verfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-             Graurheindorfer Straße 108
sicht oder vor Gericht anhängig ist. Zur Teilnahme an diesem Ver-             53117 Bonn
fahren sind wir verpflichtet.                                                 E-Mail:		 poststelle@bafin.de
Als Versicherer ist für uns eine Entscheidung des Versicherungsom-            Internet: www.bafin.de
budsmann e.V. bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 EUR ver-                 Sie haben die Möglichkeit zu einer Beschwerde bei der genannten
bindlich; darüber hinaus darf der Versicherungsombudsmann e.V.                Aufsichtsbehörde.


                                                          B. Erläuterungen
Privathaftpflichtversicherung für Einzelpersonen (Single-Tarif)               Anzeige später als einen Monat nach der Heirat bzw. Geburt, beginnt
Bei der Privathaftpflichtversicherung für Einzelpersonen (Single-Tarif)       der Versi­che­rungsschutz für die mitversicherten Personen mit Zu-
ist der Versicherungsnehmer der alleinige Versicherte.                        gang der An­zeige beim Versicherer. Die Regelungen über die Vor­
                                                                              sorgeversiche­rung (Ziffer A.1.9 AHB Privat 2024) bleiben unberührt.
Der Versicherungsschutz erweitert sich auf den Ehegatten bzw. die
Kinder, wenn der Versicherungsnehmer die Heirat oder Geburt eines             Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im
Kindes innerhalb eines Monats dem Versicherer anzeigt. Erfolgt die            Tarif hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.


                                                C. Hinweise zum Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer          Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags
personenbezogenen Daten durch die zur WGV ­Versicherungsgruppe                sowie die Erbringung von Leistungen ist ohne die Verarbeitung
gehörenden Unternehmen                                                        Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.,                                  Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur
WGV-Versicherung AG,                                                          Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Ent-
WGV-Lebensversicherung AG,                                                    wicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorga-
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH,                                         ben. Die Daten aller mit den Unternehmen der WGV Versicherungs-
WGV-Informatik und Media GmbH,                                                gruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der
WGV-Beteiligungsgesellschaft mbH und                                          gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsicht-
WGV Holding AG                                                                lich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidun-
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.                   gen oder für umfassende Auskunftserteilungen.
                                                                              Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Da­
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                                    ten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist das Unternehmen, mit           DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener
dem Ihr Versicherungsvertrag, ein anderer Vertrag oder eine sons-             Daten (z.B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensver-
tige Rechtsbeziehung besteht und hierzu Ihre personenbezogenen                sicherungsvertrags) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach
Daten verarbeitet. Den jeweiligen Verantwortlichen entnehmen Sie              Artikel 9 Absatz 2 a in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO ein. Erstellen
bitte Ihren Unterlagen.                                                       wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grund­
Bei den Konzerngesellschaften Württembergische Gemeinde-Versiche­             lage von Artikel 9 Absatz 2 j DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.
rung a.G., WGV-Versicherung AG, WGV-Lebensversicherung AG,                    Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH und WGV-Informatik und                   oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO). Dies kann
Media GmbH handelt es sich um gemeinsam Verantwortliche nach                  insbesondere erforderlich sein:
Artikel 26 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).                            –	zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
Nähere Informationen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit finden                – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für
Sie unter www.wgv.de/datenschutz.                                                andere Produkte der Unternehmen der WGV Versicherungsgrup­
Sie erreichen uns unter folgender Adresse:                                       pe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungs­
                                                                                 umfragen,
WGV Versicherung                                                              – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere
70164 Stuttgart                                                                  ­nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
Telefon: 0711 1695-1500                                                           Versicherungsmissbrauch hindeuten können.
Fax: 0711 1695-1100
E-Mail: kundenservice@wgv.de                                                  Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur
                                                                              Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter                  Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten
der oben genannten Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauf-                 oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
tragter – oder per E-Mail unter: datenschutzbeauftragter@wgv.de               tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung                             in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c DSGVO.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der              Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge-
DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz-                 nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der
rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsge-                gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
setzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber               Kategorien von Empfängern der personenbezogenen
hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für               Daten
den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver-
sicherungswirtschaft“ (Code of Conduct) verpflichtet, die die oben            Rückversicherer:
genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Die-           Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche­
se können Sie im Internet unter www.wgv.de/datenschutz abrufen.               rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die           sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen ­Rückversicherer
von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Ver-                zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko
trags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos.              oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es mög-
Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese                lich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner
Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policie­           besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie
rung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir                bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermit-
etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und           teln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Er-
wie hoch der Schaden ist. Ferner benötigen wir Ihre personenbezo-             füllung unseres Versicherungsvertrags mit Ihnen erforderlich ist bzw.
genen Daten zur Erbringung von Leistungen.                                    im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Um-
                                                                              fang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern
                                                                              stellen wir Ihnen unter https://www.wgv.de/datenschutz zur ­Verfügung.
                                                                          5

[Seite 6]
Vermittler:                                                                    Beschwerderecht
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Ver-             Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben
mittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss           genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf-
und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags-               sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzauf-
und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese ­Daten              sichtsbehörde ist:
an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu           Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informations-
Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanz-               freiheit Baden-Württemberg
dienstleistungsangelegenheiten benötigen.                                      Lautenschlagerstraße 20
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:                                   70173 Stuttgart
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens-                 Telefon: 0711 615541-0
gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in                  Telefax: 0711 615541-15
der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Ver­               E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de
sicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unter-                Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs­
nehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zen­                 wirtschaft
tralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kun-
denservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Ex-            Es besteht die Möglichkeit, dass wir bei Abschluss eines Versicherungs­
kasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Un­               vertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Ver-
ternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleister-             sicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des
liste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Daten-          ­Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Ge-
verarbeitung teilnehmen.                                                        burtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance HIS
                                                                                GmbH übermitteln (HIS-Anfrage). Die Besurance HIS GmbH überprüft
Externe Dienstleister:                                                          anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versiche-
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzli-              rungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs-
chen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.                                 wirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst-              Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeu-
leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen                 ten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer
bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer               ­früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS
Internetseite unter                                                              vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie gegebenenfalls von dem
https://www.wgv.de/docs/rechtliches/liste_personenversicherung.pdf               einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert wor-
entnehmen.                                                                       den sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespei-
Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön-                  chert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das an-
nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500                    fragende Versiche­rungsunternehmen, übermittelt.
Kontakt aufnehmen.                                                               Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf den folgenden Internet­
Weitere Empfänger:                                                               seiten: https://besurance-his.de. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an wei-                   diese auch per Post. Gerne können Sie mit uns hierzu unter der Tele­
tere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung ge-               fonnummer 0711 1695-1500 Kontakt aufnehmen.
setzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanz­       Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
behörden oder Strafverfolgungsbehörden).
                                                                               Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z.B. zur
Datenübermittlung in ein Drittland                                             Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtver­
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des              sicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls über-
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt dies nur,             prüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforder­
soweit Sie dem zugestimmt haben, ein Angemessenheitsbeschluss                  lichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
der EU-Kommission vorliegt oder andere angemessene Datenschutz-                dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
garantien vorhanden sind. Informationen hierzu stellen wir Ihnen               Bonitätsauskünfte
­gerne über die genannten Kontaktdaten zur Verfügung.
                                                                               Es besteht die Möglichkeit, dass wir Ihre Daten (Name, Adresse und
Dauer der Datenspeicherung                                                     gegebenenfalls Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung an die
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben              infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vor-              übermitteln. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlung sind Artikel 6 Ab-
kommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt                    satz 1 b und Artikel 6 Absatz 1 f der DSGVO. Übermittlungen auf der
­werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend ge-                  Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur
 macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis           Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder
 zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen                Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und
 Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende            Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personen­
 Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem               bezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen
 aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geld-                   zur infoscore Consumer Data GmbH im Sinne des Artikel 14 DSGVO,
 wäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn                 das heißt Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Da­
 Jahren.                                                                       tenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunfts-
                                                                               recht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie
Betroffenenrechte                                                              unter folgendem Link: https://finance.arvato.com/icdinfoblatt.
Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft über die zu               Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön-
Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus kön-                nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500
nen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder                 Kontakt aufnehmen.
die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht
                                                                               Automatisierte Einzelfallentscheidungen
auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf
Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem struktu-              Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antrag-
rierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.                       stellung befragen, kann in einzelnen Fällen vollautomatisiert über
                                                                               das Zustandekommen des Vertrags entschieden werden.
 Widerspruchsrecht
 Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbe­
 zogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widerspre-
 chen.
 Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interes-
 sen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn
 sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die ge­
 gen die Datenverarbeitung sprechen.


                                            D. Hinweise zur Vermittlervergütung
Die selbstständigen Vermittler der WGV erhalten für die Vermittlung            diese ist in der Versicherungsprämie enthalten. Die Vergütung der
von Versicherungsverträgen eine Kombination aus einer erfolgs­un­              Mitarbeiter der WGV ist unabhängig vom Abschluss eines konkreten
abhängigen und einer erfolgsabhängigen Vergütung (Provision);                  Versicherungsvertrags, also erfolgsunabhängig.


                                                                           6

[Seite 7]
                    Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
                    über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrter Kunde,                                                            Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können,                auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß               anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzu-                 3.   Vertragsänderung
geben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
                                                                                Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden,               auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn
wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere                  auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die an-
Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht                  deren Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben
­können Sie der nachstehenden Information entnehmen.                            Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedin-
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?                              gungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeige-
                                                                                pflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle ­Ihnen       der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform
gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzu­zeigen. Wenn                 Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertrags­annahme in Text-            10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
form nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch in-                 angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
soweit zur Anzeige verpflichtet.                                                Monats nach ­Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
                                                                                fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mit­
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vor­                                  teilung hinweisen.
vertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
                                                                                4.   Ausübung unserer Rechte
1.   Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes                            Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Ver-           Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend
trag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder             ­machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.                                      Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
                                                                                 Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein               Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Er-
Rück­trittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht               klärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge-                      Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht ver-
schlossen hätten.                                                                strichen ist.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir            Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir den-             zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten
noch zur ­Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht             Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
oder nicht richtig angegebene Umstand
                                                                                 Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsände-
–	weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls           rung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
–	noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht            Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die            getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeige-
Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.                                         pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der             5.   Stellvertretung durch eine andere Person
bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Ver-
tragszeit entspricht.                                                           Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Per-
                                                                                son vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts,
2.   Kündigung                                                                  der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertrag-             Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stell­vertre­
liche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos ver-           ters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berück­sichtigen.
letzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von            Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor­sätzlich oder
einem Monat kündigen.                                                           grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
                                                                                Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahr­lässigkeit zur Last
                                                                                fällt.


                                                                            7

[Seite 8]
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
WGV-Versicherung AG

                     Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
                     Privathaftpflichtversicherung (AHB Privat 2024)
Teil A – Besonderer Teil                                             A.1.7.8	Gentechnik                                           19
Abschnitt A.1 – Privathaftpflichtrisiko                              A.1.7.9	Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen        19
A.1.1	Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten                       A.1.7.10	Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
            (versichertes Risiko)                           9                 ­Diskriminierung                                    19
A.1.2	Regelungen zu mitversicherten Personen und                   A.1.7.11	Übertragung von Krankheiten                         19
            zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Ver-           A.1.7.12	Senkungen, Erdrutschungen, Überschwem­-
            sicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 9                   mungen, Abwässer                                   19
A.1.3	Versicherungsschutz, Versicherungsfall              10       A.1.7.13	Strahlen                                            19
A.1.4	Leistungen der Versicherung und Vollmacht des                 A.1.7.14	Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Luft-
           ­Versicherers                                   10                  fahrzeuge, Wasserfahrzeuge                         19
A.1.5	Begrenzung der Leistungen (Versicherungs-                     A.1.7.15	Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung         19
            summe, Jahreshöchstersatzleistung, Serien-
            schaden, Selbstbeteiligung)                    10       A.1.7.16	Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen
                                                                                aller Art                                          19
A.1.6	Besondere Regelungen für einzelne private
            Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzun-           A.1.8	Veränderungen des versicherten Risikos
            gen und besondere Ausschlüsse)                 11                  (­Erhöhungen und Erweiterungen)                    19
A.1.6.1	Familie und Haushalt                              11       A.1.9	Neu hinzukommende Risiken
                                                                                (Vorsorge­versicherung)                            20
A.1.6.2	Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit    11
                                                                     A.1.10	Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung
A.1.6.3	Betriebspraktika, fachpraktischer Unterricht      11                  nach dem Tod des Versicherungsnehmers              20
A.1.6.4	Gefälligkeitshandlungen                           11
A.1.6.5	Deliktsunfähigkeit                                11       Abschnitt A.2 – Besondere Umweltrisiken
A.1.6.6	Tagesmutter/-vater, Babysitter                    11       A.2.1	Gewässerschäden                                        20
A.1.6.7	Freiwillige Hilfeleistung bei Notfällen           11       A.2.2	Sanierung von Umweltschäden nach dem
A.1.6.8	Betreuer/Vormund                                  11                 ­Umweltschadensgesetz (USchadG)                     21
A.1.6.9	Nebenberufliche selbstständige Tätigkeiten        11
A.1.6.10	Haus- und Grundbesitz                            11       Abschnitt A.3 – Forderungsausfallrisiko
A.1.6.11	Allgemeines Umweltrisiko                         12       A.3.1	Gegenstand der Forderungsausfalldeckung  21
A.1.6.12	Sachschäden durch Abwässer und Allmählich­                A.3.2	Leistungsvoraussetzungen                 21
            keitsschäden12                                          A.3.3	Umfang der Forderungsausfalldeckung      21
A.1.6.13	Mietsachschäden                                  12       A.3.4	Räumlicher Geltungsbereich               22
A.1.6.14	Sportausübung                                    13       A.3.5	Besondere Ausschlüsse für das Forderungs­
A.1.6.15	Waffen, Munition, Feuerwerk                      13                 ausfallrisiko22
A.1.6.16	Tiere                                            13       A.3.6	Rechtsschutz im Rahmen der Forderungs­
A.1.6.17	Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge                13                 ausfalldeckung22
A.1.6.18	Auslandsaufenthalt                               15       A.3.7	Opferschutz                              22
A.1.6.19	Vermögensschäden                                 15
A.1.6.20	Übertragung elektronischer Daten                 16       Abschnitt A.4 – Diensthaftpflichtversicherung
                                                                     mit Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
A.1.6.21	Verletzung von Datenschutzgesetzen               16
                                                                     A.4.1	Versicherte Eigenschaften                              22
A.1.6.22	Ansprüche aus Benachteiligungen                  16
                                                                     A.4.2	Regelungen zu Versicherungsnehmer und
A.1.6.23 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 17                       versicherter Person                               22
A.1.6.24	Abhandenkommen von fremden Schlüsseln                      A.4.3	Versicherungsschutz, Versicherungsfall                 22
            (Schlüsselverlustversicherung)                 17
                                                                     A.4.4	Vorwärts- und Rückwärtsversicherung in der
A.1.6.25 Neuwertentschädigung (inkl. eigener Sachschäden)17                   ­Vermögensschadenhaftpflichtversicherung            23
A.1.6.26	Mehrkosten für bessere Energieeffizienz                    A.4.5	Begrenzung der Leistungen (Versicherungs-
            von elektrischen Haushaltsgeräten              18                  summe, Jahreshöchstersatzleistung, Serien-
A.1.6.27	Ansprüche aus beruflichen Tätigkeiten gegen-                         schaden, Selbstbeteiligung)                        23
            über ­Arbeitskollegen und Arbeitgebern         18       A.4.6	Besondere Regelungen für einzelne Risiken
A.1.6.28 Leistungs-Update-Garantie                         18                  ­( Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
A.1.6.29 Best-Leistungs-Garantie                           18                 ­besondere Ausschlüsse)                             23
A.1.7	Allgemeine Ausschlüsse                              18       A.4.7	Allgemeine Ausschlüsse                                 24
A.1.7.1	Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                18       A.4.8	Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem
                                                                                 ­öffentlichen Dienst (Nachhaftung)                25
A.1.7.2	Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
            von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen ­
            Leistungen18                                            Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A.1.7.3	Ansprüche der Versicherten untereinander          18       A.(GB).1	Abtretungsverbot                                    25
A.1.7.4	Schadenfälle von Angehörigen des Versiche-                  A.(GB).2	Veränderungen des versicherten Risikos und
            rungsnehmers und von wirtschaftlich verbun-                         Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)   25
            denen Personen                                 18       A.(GB).3	Beitragsangleichung und Kündigungsrecht
A.1.7.5	Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,                           nach Beitragsangleichung                           25
           ­besonderer Verwahrungsvertrag                  19       A.(GB).4	Schiedsgerichtsvereinbarungen
A.1.7.6	Schäden an hergestellten oder gelieferten                              (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)        25
            Sachen, A­ rbeiten und sonstigen Leistungen    19
A.1.7.7	Asbest                                            19

                                                                 8

[Seite 9]
Teil B – Allgemeiner Teil                                                   Abschnitt B.3 – Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten
Abschnitt B.1 –                                                             B.3.1	Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
Beginn des Versicherungsschutzes, B    ­ eitragszahlung                               ­seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 27
B.1.1	Beginn des Versicherungsschutzes                           26       B.3.2	Entfällt                                      28
B.1.2	Beitragszahlung, Versicherungsperiode                      26       B.3.3	Obliegenheiten des Versicherungsnehmers       28
B.1.3	Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags,
            Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung          26       Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen
B.1.4	Folgebeitrag                                               26       B.4.1	Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung               28
B.1.5	Lastschriftverfahren                                       26       B.4.2	Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel              28
B.1.6	Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung                 26       B.4.3	Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung           29
                                                                            B.4.4	Vollmacht des Versicherungsvertreters                   29
Abschnitt B.2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung                       B.4.5	Verjährung                                              29
B.2.1	Dauer und Ende des Vertrags                   27                    B.4.6     Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände         29
B.2.2	Kündigung nach Versicherungsfall              27                    B.4.7	Anzuwendendes Recht                                     29
                                                                            B.4.8	Embargobestimmung                                       30


Teil A – Besonderer Teil                                                A.1.2.1.5	des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs-
                                                                                   nehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebens-
Abschnitt A.1 – Privathaftpflichtrisiko                                            gemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend
A.1.1	Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten                                      A.1.2.1.2 und A.1.2.1.3.
           ­(versichertes Risiko)                                                  Die Regelung nach A.1.7.3 bleibt hiervon unberührt.
	Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmun- 	Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder
           gen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh-                   gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
           mers aus den Gefahren des täglichen Lebens als                          Die Erweiterung zu A.1.7.3 und A.1.7.4 bleibt unberührt.
           Privatperson und                                             	Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Part-
	nicht aus den Gefahren eines Betriebs, Berufs, Dienstes                          ner dürfen nicht mit anderen Personen verheiratet sein
           oder Amtes.                                                             oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
                                                                                   Sofern der Partner nicht beim Versicherungsnehmer be-
A.1.2	Regelungen zu mitversicherten Personen und zum                              hördlich gemeldet ist, besteht die Mitversicherung nur,
           Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungs­                    wenn der Partner im Versicherungsschein namentlich
           nehmer und mitversicherten Personen)                                    benannt ist.
A.1.2.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                     	Die Mitversicherung für den nicht im Versicherungsschein
A.1.2.1.1	des Ehegatten des Versicherungsnehmers und des ein-                     namentlich genannten Partner und dessen Kinder, die
           getragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers                      nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, en-
           (eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer                det mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwi-
           eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Le-                      schen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
           benspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren 	Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für
           Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als                  den überlebenden Partner und dessen Kinder A.1.10
           eingetragene Lebenspartnerschaften gelten auch die den                  sinngemäß.
           Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsge-
           setzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht A.1.2.1.6	von vorübergehend in den Familienverbund eingeglie-
           anderer Staaten).                                                       derten unverheirateten Personen (z.B. Austauschschüler,
                                                                                   Au-Pair) sowie von minderjährigen Übernachtungs­gästen
A.1.2.1.2	ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen                  im Haushalt des Versicherungsnehmers. A.1.7.3 bleibt
           Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adop­                 unberührt.
           tiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch
           nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich un- A.1.2.1.7	folgender Personen gegenüber Dritten aus der genann-
           mittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (be-                 ten Tätigkeit:
           rufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch 	–	im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigte
           Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstu-                        Personen,
           diengang –, nicht Fortbildungsmaßnahmen und derglei- 	–	Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeits-
           chen). Versicherungsschutz besteht auch, wenn einer                         halber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den
           beruflichen Erstausbildung innerhalb zwei Jahren eine                       Streudienst versehen.
           zweite Ausbildung oder ein Studium folgt. Vor, während 	Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen­
           oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der                    schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs­
           Versicherungsschutz in folgenden Fällen bestehen:                       krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach
           –	bei Ableistung eines Grundwehrdienstes, des freiwil-                 dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
                ligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes A.1.2.2	Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbe­
                oder des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres;                stimmungen sind auf die mitversicherten Personen ent-
           –	für einen maximal zwei Jahre dauernden Work &                        sprechend anzuwenden.
                Travel- oder Au-Pair-Aufenthalt im Ausland.
                                                                        A.1.2.3	Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur
	Nach Beendigung der Schul-/Berufsausbildung bleibt der                           der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der
           Versicherungsschutz für maximal zwei Jahre bestehen,                    Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
           falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungs-                  als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
           maßnahme eine Wartezeit bzw. Arbeitslosigkeit eintreten
           sollte.                                                      A.1.2.4	Nachversicherung
A.1.2.1.3	ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen 	Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung
           Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adop­                 der in A.1.2.1.1 bis A.1.2.1.3 und A.1.2.1.5 genannten
           tiv- und Pflegekinder) mit geistiger, körperlicher oder see-            Personen, weil z.B. die Ehe rechtskräftig geschieden wur-
           lischer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Dies gilt                 de oder Kinder geheiratet haben oder nach der Ausbil-
           auch dann, wenn die K   ­ inder dauerhaft in einer Behinder-            dung berufstätig werden, so besteht weiterhin Versiche-
           ten-/Pflegeeinrichtung oder aufgrund Pflegebedürftigkeit                rungsschutz für ein Jahr (Nachversicherung).
           außerhäuslich betreut ­leben.                                A.1.2.5	Wenn eine Privathaftpflichtversicherung für Einzelperso-
A.1.2.1.4	Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des PLUS-­                     nen (Single-Tarif) vereinbart ist, ist der Versicherungsneh-
           Tarifs sind weitergehend alleinstehende, in häuslicher                  mer der alleinige Versicherte. Abweichend von A.1.2.1.1
           Gemeinschaft lebende Angehörige nach A.1.7.4 (1) des                    bis A.1.2.1.6 sind ein Ehegatte/Lebenspartner, Kinder
           Versicherungsnehmers, Ehegatten oder versicherten Le-                   oder alleinstehende Angehörige sowie vorübergehend in
           benspartners mitversichert. Der Versicherungsschutz                     den Familienverbund eingegliederte unverheiratete Per-
           bleibt auch dann bestehen, wenn die häusliche Gemein-                   sonen und minderjährige Übernachtungsgäste im Haus-
           schaft aufgelöst wird, weil die alleinstehenden Angehö-                 halt des Versicherungsnehmers nicht mitversichert.
           rigen in eine Pflegeeinrichtung (z.B. Pflegeheim, betreu-
           tes Wohnen) umziehen. A.1.7.3 bleibt unberührt.
                                                                        9

[Seite 10]
	Der Versicherungsschutz erweitert sich auf die in A.1.2.1.1           	Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechts-
         bis A.1.2.1.5 genannten Personen, wenn der Versiche-                    streit über Schadenersatzansprüche gegen den Ver­
         rungsnehmer die Heirat oder Geburt eines Kindes inner-                  sicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt,
         halb eines Monats dem Versicherer anzeigt. Erfolgt die                  den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den
         Anzeige später als einen Monat nach der Heirat bzw.                     Rechts­streit auf seine Kosten im Namen des Ver­siche­
         Geburt, beginnt der Versicherungsschutz für die mitver-                 rungs­nehmers.
         sicherten Personen mit Zugang der Anzeige beim Versi-          A.1.4.4	Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schaden­
         cherer. Die Regelungen über die Vorsorgeversicherung                    ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
         (A.1.9) bleiben unberührt.                                              ­fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die
	Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten ­Personen                        Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsneh-
         ist der im Tarif hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.                  mer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so
A.1.3	Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                     trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen
                                                                                  oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten
A.1.3.1	Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Ver-                  des Verteidigers.
         sicherungsnehmer wegen eines während der Wirksam-
         keit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses         A.1.4.5	Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicher-
         (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich                te Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung ei-
         daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte,                      ner zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versiche-
         aufgrund                                                                 rer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
                  gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen                  A.1.5	Begrenzung der Leistungen (­ Versicherungssumme,
                          privatrechtlichen Inhalts                               Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
                                                                                  Selbstbeteiligung)
	von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch ge-
         nommen wird.                                                   A.1.5.1	Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei je-
                                                                                  dem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versiche-
	Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die                          rungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich
         Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf                   der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-
         den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Scha-                     pflichtige Personen erstreckt.
         denereignis geführt hat, kommt es nicht an.
                                                                        A.1.5.2	Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
A.1.3.2	Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
         wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,                 	Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für
                                                                                  alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres nicht
         (1)	auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst­             auf das Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versiche-
              vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz                   rungssumme begrenzt.
              statt der Leistung;
                                                                        A.1.5.3	Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein-
         (2)	wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach­                  tretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungs-
              erfüllung durchführen zu können;                                    fall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser
         (3)	wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen-                   Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
              stands oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver-                  –	auf derselben Ursache,
              tragsleistung geschuldeten Erfolgs;                                –	auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
         (4)	auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen                        sach­lichem und zeitlichem Zusammenhang oder
              auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;                               –	auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
         (5)	auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge-                      beruhen.
              rung der Leistung;                                        A.1.5.4	Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer
         (6)	wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender                 bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleis-
              Ersatzleistungen.                                                   tung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein
A.1.3.3	Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit                   und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbst­
         sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zu-                   beteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflicht­an­
         sage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des                    sprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungs­
         Versicherungsnehmers hinausgehen.                                        summe übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Be-
                                                                                  trag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
A.1.4	Leistungen der Versicherung und Vollmacht des                              A.1.5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
         Versicherers
                                                                        	Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der
A.1.4.1	Der Versicherungsschutz umfasst                                          Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbst-
         –	die Prüfung der Haftpflichtfrage,                                     beteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter
         –	die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche                     Schadenersatzansprüche verpflichtet.
              und                                                       A.1.5.5	Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden
         –	die Freistellung des Versicherungsnehmers von be-                    nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
              rechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
                                                                        A.1.5.6	Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus
	Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn                         einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt
         der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechts-                       der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Ver-
         kräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur                   sicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
         Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hier-
         durch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die         A.1.5.7	Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Ren-
         vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Ver-                         tenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert
         sicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, bin-                   der Rente die Versicherungssumme oder den, nach Ab-
         den den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne                   zug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versiche-
         Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.                             rungsfall, noch verbleibenden Restbetrag der Versiche-
                                                                                  rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Ver-
	Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungs-                           hältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags
         nehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer fest-                  zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
         gestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
         binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizu-            	Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entspre-
         stellen.                                                                 chende Vorschrift der Verordnung über den Versiche-
                                                                                  rungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
A.1.4.2  Mehrleistung für Schadenersatz durch Reparatur                           in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Ver-
	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs ersetzt der Versiche-                          sicherungsfalls.
         rer auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Re-           	Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Ver-
         paraturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus               sicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen be-
         gehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen                       teiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Ver-
         werden.                                                                  sicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leis-
	Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten                           tungen verbleibende Restversicherungssumme über-
         Versicherungssummen und beträgt 20 Prozent der be-                       steigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen
         rechtigten Schadenersatzverpflichtungen, höchstens                       Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
         1.000 EUR je Versicherungsfall.                                A.1.5.8	Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
A.1.4.3	Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwick-                 Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
         lung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzan-                       oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
         sprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Na-                      scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung
         men des Versicherungsnehmers abzugeben.
                                                                    10

[Seite 11]
           an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis-               	Für Schäden, die durch
           tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.                                   –	den Versicherungsnehmer,
A.1.6	Besondere Regelungen für einzelne private Risiken                                –	den Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder
           (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und                                     den mitversicherten Lebenspartner (A.1.2.1.1 und
           besondere Ausschlüsse)                                                           A.1.2.1.5),
	A.1.6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne priva-                              –	 die mitversicherten alleinstehenden Angehörigen
           te Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese                           (A.1.2.1.4) oder
           Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.                                    –	die mitversicherten Kinder (A.1.2.1.2, A.1.2.1.3 sowie
                                                                                            A.1.2.1.5)
	Soweit A.1.6 keine abweichenden Regelungen enthält,
           finden auch auf die in A.1.6 geregelten Risiken alle an-         	verursacht werden und eine Deliktsunfähigkeit nach
           deren Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. A.1.4 –                           § 827 BGB (z.B. bei Demenz) bzw. § 828 BGB besteht.
           Leistungen der Versicherung oder A.1.7 – Allgemeine              	Nur bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs ist die Entschä-
           Ausschlüsse).                                                                digung je Schadenereignis auf 20.000 EUR begrenzt.
A.1.6.1	Familie und Haushalt                                               A.1.6.6     Tagesmutter/-vater, Babysitter
	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver­siche­                 	Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
           rungs­nehmers                                                                entgeltlichen (beruflichen) und unentgeltlichen Tätigkeit
           (1)	als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der                       als Tagesmutter/-vater bzw. Babysitter insbesondere aus
                Aufsichtspflicht über Minderjährige);                                   der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen
                                                                                        minderjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haus-
           (2)	als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Per­                      halts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder,
                sonen.                                                                  auch außerhalb der Wohnung (z.B. beim Spielen, bei
A.1.6.2	Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit                                 Ausflügen). Mitversichert sind gesetzliche Haftpflicht­
	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-                              ansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten
           rungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen                           für Schäden, welche die zu betreuenden Kinder erleiden.
           Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen                    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü-
           unentgeltlichen Engagements. Abweichend von A.1.7.16                         che wegen Abhandenkommen von Sachen und dem Ver-
           ist in diesem Rahmen auch eine verantwortliche Betäti-                       lust von Geld der zu betreuenden Kinder.
           gung versichert. Hierunter fällt insbesondere die Mitarbeit      	Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit
           –	in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-,                        in Betrieben und Institutionen (z.B. Kindergärten, Kin-
                Kirchen- und Jugendarbeit;                                              derhorten oder Kindertagesstätten) oder wenn Mitarbei-
           –	als Helfer von Flüchtlingen und Asylsuchenden;                            ter beschäftigt werden.
           –	in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interes-         A.1.6.7	Freiwillige Hilfeleistung bei Notfällen
                senverbänden;                                               	Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des PLUS-­
           –	bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Mu-                     Tarifs ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen versi-
                sikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organi-                    chert, die dem Versicherungsnehmer oder den versicher-
                sierten Gruppen.                                                        ten Personen nach A.1.2.1.1 bis A.1.2.1.6 bei Notfällen
	Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für                               freiwillige Hilfe leisten. Ersetzt werden auch Aufwendun-
           den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versi-                           gen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung ent-
           cherungsvertrag beansprucht werden kann (z.B. Vereins-                       standen sind.
           oder Betriebshaftpflichtversicherung) oder ein Dritter zum       A.1.6.8	Betreuer/Vormund
           Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
                                                                            	Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des PLUS-­
	Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von                               Tarifs ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als
           –	öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern (z.B. als Bür-                     gerichtlich bestellter, nicht beruflicher Betreuer/Vormund
                germeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrich-                   für eigene Familienangehörige eingeschlossen. Für die
                ter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der Freiwilligen                   Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist in Erweiterung
                Feuerwehr);                                                             von A.1.2.1 auch die gesetzliche Haftpflicht der betreu-
           –	wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem                    ten Person versichert, sofern kein Tarif für Einzelperso-
                Charakter (z.B. als Betriebs- und Personalrat, Versi-                   nen (Single-Tarif) gilt. A.1.7.3 bleibt unberührt.
                chertenältester, Vertrauensperson) nach § 40 Sozial-        A.1.6.9	Nebenberufliche selbstständige Tätigkeiten
                gesetzbuch IV, beruflicher Betreuer nach § 1897 Ab-
                satz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).                 	Bei Vereinbarung des PLUS-­Tarifs ist die gesetzliche
                                                                                        Haftpflicht aus nebenberuflichen selbstständigen Tätig-
A.1.6.3	Betriebspraktika, fachpraktischer Unterricht                                   keiten eingeschlossen, sofern
A.1.6.3.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnah-                  –	diese Tätigkeiten alleine und ohne Angestellte oder
           me an Betriebspraktika. Der Ausschluss nach A.1.1 (be-                           Mitarbeiter ausgeübt werden und
           rufliche, betriebliche Tätigkeit) bleibt unberührt.                          –	der Jahresumsatz den Betrag von 22.000 EUR nicht
A.1.6.3.2	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnah-                      übersteigt und
           me am fachpraktischen Unterricht auf dem Gelände ­einer                      –	kein Versicherungsschutz über eine anderweitige
           Schule, einer Universität, einer Fach- oder Berufsaka­                           Haftpflichtversicherung besteht.
           demie im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes. Dabei              	Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
           eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen
           Schäden an Lehrgeräten (auch Maschinen) in der Schu-                         –	handwerkliche Tätigkeiten (ausgenommen Hausmeis-
           le, der Universität, der Berufs- oder Fachakademie.                              tertätigkeiten, Kunsthandwerk oder andere künstleri-
                                                                                            sche, bildgebende Tätigkeiten wie z.B. Fotograf),
A.1.6.4	Gefälligkeitshandlungen                                                        –	medizinische, heilende, pflegerische Tätigkeiten,
	Verursacht eine versicherte Person einen Schaden bei                                  –	planende, gutachterliche, bauleitende Tätigkeiten,
           privater unentgeltlicher Hilfeleistung für Dritte (z.B. Um-                  –	anwaltliche, notarielle, finanz-/steuer-/unternehmens-
           zugshilfe), wird sich der Versicherer nicht auf einen even-                      beratende und buchhalterische Tätigkeiten sowie Tä-
           tuellen stillschweigenden Haftungsverzicht berufen.                              tigkeiten im Bereich der Lohn-/Gehaltsabrechnung,
A.1.6.5	Deliktsunfähigkeit                                                             –	Tätigkeiten, für die eine Versicherungs- oder Deckungs­
                                                                                            vorsorgepflicht besteht.
	Der Versicherer wird sich nicht auf eine D         ­ eliktsunfähigkeit
           berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht,            	          Übersteigt der Jahresumsatz aller nebenberuflichen
           kein anderer Versicherer (z.B. Sozialversicherungsträ-                       selbstständigen Tätigkeiten insgesamt den Betrag von
           ger) leistungspflichtig ist und wenn der Geschädigte oder                    22.000 EUR, entfällt der Versicherungsschutz aus die-
           eine in häuslicher Gemeinschaft mit dem Geschädigten                         sem Vertrag. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
           lebende Person nicht selbst aufsichtspflichtig war. Der                      sind Schäden an Kommissionswaren und Haftpflicht­
           Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche (Regresse)                       ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
           wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflich-                         Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb
           tige Dritte (z.B. Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie nicht                 nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. A.1.7.5.2 bleibt
           Versicherte dieses Vertrags sind.                                            unberührt.
	Dies gilt unter den folgenden Voraussetzungen:                            A.1.6.10	Haus- und Grundbesitz
                                                                            A.1.6.10.1	a)	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
                                                                                            rungsnehmers als Inhaber
                                                                            		 –	einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnun-
                                                                                                gen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentü-
                                                                                                mer) – einschließlich Ferienwohnungen.
                                                                       11

[Seite 12]
			Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche                        		Wird der oben genannte Betrag überschritten, entfällt
                   der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer we-                            die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmun-
                   gen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums                            gen über die Vorsorgeversicherung (A.1.9)
                   versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich je-                –	als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn
                   doch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem ge-                       die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
                   meinschaftlichen Eigentum.                                         –	als Inhaber von nachfolgend genannten regenerati-
		 –	eines oder mehrerer im Inland gelegener Einfami-                                    ven Anlagen zur Energieerzeugung:
                   lienhäuser,
		 –	bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des                         		 – Photovoltaikanlagen,
                   PLUS-Tarifs: eines oder mehrerer im Inland ge-          		 – Balkonkraftwerke,
                   legener Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung          		 – Solaranlagen,
                   bzw. Zweifamilienhäuser,                                		 – Luft-, Wasser-, Wärmeanlagen,
		 –	eines oder mehrerer im Inland gelegener Wochen-                      		 – Windkraftanlagen,
                   end-/Ferienhäuser,                                      		 – Bioenergieanlagen,
		 –	eines oder mehrerer im Inland auf Dauer und oh-                      		 – Mini-Blockheizkraftwerke,
                   ne Unterbrechung fest installierter Wohnwagen,          		 – Flächengeothermie-Anlagen (z.B. Erdkollektoren,
                                                                                             Erdwärmekörbe). Der Ausschluss nach A.1.7.12 (2)
		sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich                                         wegen Senkungen von Grundstücken und Erd­
               zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich                               rutschungen findet hier keine Anwendung.
               der Garagen, Carports, Stellplätze und Gärten sowie
               Schrebergärten.                                             		Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet
                                                                                          werden oder wurden, sind nicht versichert.
	b)	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs besteht weiterge-
               hend Versicherungsschutz für die gesetzliche Haft-          		Zusätzlich mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
               pflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von im                        aus allen Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsver-
               Inland gelegenen unbebauten Grundstücken bis zu                            hältnissen, die im Zusammenhang stehen mit dem
               einer Gesamtfläche von 20.000 qm, die privat eigen-                        Betrieb der Anlagen, welche sich auf den vorgenann-
               genutzt werden.                                                            ten Immobilien bzw. Grundstücken befinden. Der Ver-
                                                                                          sicherungsschutz gilt nur unter der Voraussetzung,
A.1.6.10.2	Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A.1.6.10.1                  dass eine Einspeisung von Elektrizität ausschließlich
            genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht                        in das Netz des Energieversorgungsunternehmens
            –	aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versiche-                        und nicht an Endverbraucher erfolgt. Nur bei Verein-
               rungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften                            barung des BASIS-Tarifs ist die gesetzliche Haft-
               obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung,                       pflicht aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis
               Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwe-                             zu einer Leistung von 10 kWp beschränkt.
               gen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versiche­                –	als Inhaber und Betreiber einer oder mehrerer Elek-
               rungsnehmer ausschließlich als Mieter, Pächter, Lea-                       troladestationen, sofern diese nicht gewerblich ge-
               singnehmer oder Entleiher übernommene gesetzliche                          nutzt werden;
               Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Ver-                   –	 bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des
               tragspartners (Vermieter, Verleiher, Leasinggeber oder                     PLUS-Tarifs als Inhaber von Flüssiggastanks, sofern
               Verpächter) in dieser Eigenschaft;                                         diese zu den genannten Objekten gehören;
            –	als Miteigentümer von Gemeinschaftsanlagen;                            –	der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in ­dieser
            –	aus der Vermietung einer oder mehrerer Ferienwoh-                          Eigenschaft.
               nungen oder Wochenend-/Ferienhäuser einschließ-             A.1.6.11	Allgemeines Umweltrisiko
               lich der dazugehörenden Garagen, Carports und Stell-
               plätze, nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken;               	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
            –	bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des PLUS-­                    rungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
               Tarifs aus der Vermietung                                   	Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
		 –	von einzelnen Wohnräumen, auch zu gewerblichen                                  durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strah-
                   Zwecken;                                                           len, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen
		 –	einer Wohneinheit im ansonsten selbstgenutzten                                  verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser
                   Ri­si­ko (Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung/                  ausgebreitet haben.
                   Zweifamilienhäuser), nicht jedoch zu gewerblichen       	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü-
                   Zwecken;                                                           che aus Gewässerschäden.
		 –	von einzelnen Garagen, Carports und Stellplätzen,                    	Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umwelt-
                   nicht jedoch zu gewerblichen Zwecken.                              schadensgesetz siehe Abschnitt A.2 (besondere Umwelt-
            –	als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu-                     risiken).
               bauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabear-           A.1.6.12	Sachschäden durch Abwässer und Allmählichkeits­
               beiten) je Bauvorhaben bis zur folgenden Bausumme:                     schäden
		 a)	im BASIS-Tarif bis zu 100.000 EUR;                                  	Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Sach-
		 b)	im OPTIMAL-Tarif bis zu 200.000 EUR;                                           schäden durch
		 c)	im PLUS-Tarif                                                                  – häusliche Abwässer;
			 –	ohne Begrenzung der Bausumme bei An-, ­Um-,                                    –	Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals (ab-
                       Ein-, Aus- oder Aufbaumaßnahmen, die keine                         weichend von A.1.7.12 (1));
                       Neuerrichtung sind;                                            –	allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen,
			 –	bis zu 200.000 EUR, wenn es sich um eine Neu­                                      Dämpfen oder Feuchtigkeit sowie von Niederschlä-
                       errichtung handelt. Eine Neuerrichtung liegt                       gen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). Der Aus-
                       auch dann vor, wenn ein bestehendes Gebäu-                         schluss nach A.1.6.13.4 (4) (Schäden infolge von
                       de bis zur Bodenplatte abgerissen wird.                            Schimmelbildung) bleibt unberührt.
		Versicherungsschutz bis zu dieser Bausumme besteht                      A.1.6.13 Mietsachschäden
               auch, wenn die Bauarbeiten durch Eigenleistung oder         	Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versi-
               Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Mitversi-                     cherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder
               chert ist dabei die persönliche gesetzliche Haftpflicht                Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich daraus
               der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetz-                    ergebenden Vermögensschäden.
               ten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser        	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
               Verrichtungen Dritten verursachen. Ansprüche Dritter                   rungsnehmers ausschließlich wegen folgender Mietsach-
               gegen die nach Ziffer A.1.2 versicherten Personen                      schäden:
               sind gleichfalls mitversichert.
                                                                           A.1.6.13.1 Grundstücke, Gebäude, Räume
		Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Er-
               schütterungen durch Rammarbeiten sowie – abwei-             	Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
               chend von A.1.7.12 (2) – wegen Senkungen eines                         Beschädigung, Zerstörung oder dem Abhandenkommen
               Grundstücks sowie Erdrutschungen. Ausgeschlossen                       von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, ge-
               bleiben Sachschäden am Baugrundstück selbst oder                       pachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden,
               an den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen                       Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden
               sowie Haftpflichtansprüche aus der Veränderung der                     und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
               Grundwasserverhältnisse.


                                                                       12

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A.1.6.13.2	Schäden an gemieteten beweglichen Sachen in                   	c)	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs übernimmt der
            Ferienunterkünften                                                                Versicherer die Kosten für Such-, Rettungs- oder Ber-
	Eingeschlossen ist bei Vereinbarung des OPTIMAL-                                            gungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privat-­
            Tarifs oder des PLUS-Tarifs, die gesetzliche Haftpflicht                          rechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hier-
            des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung, Zer-                                 für üblicherweise Gebühren berechnet werden, und
            störung oder Abhandenkommens von gemieteten beweg-                                die der Versicherungsnehmer für die Bergung der in
            lichen Sachen in Ferienunterkünften (z.B. Hotelzimmer,                            a) und b) genannten Tiere zu erbringen hat.
            Ferienwohnung/-haus, Schiffskabine, Schlafwagenabteil, 		Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall
            fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer).                               10.000 EUR.
A.1.6.13.3	Schäden an sonstigen gemieteten oder geliehenen A.1.6.16.2	a)	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
            beweglichen Sachen                                                                rungsnehmers als
	Eingeschlossen ist bei Vereinbarung des OPTIMAL- 		 –	nicht gewerbsmäßiger Hüter von fremden Hunden
            Tarifs oder des PLUS-Tarifs, die gesetzliche Haftpflicht                              oder Pferden,
            aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Ab- 		 –	Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
            handenkommen von fremden Sachen, wenn diese zu 		 –	Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu
            privaten Zwecken gemietet, geliehen, geleast oder ge-                                 privaten Zwecken,
            pachtet wurden oder Gegenstand eines besonderen Ver- 		soweit Versicherungsschutz nicht über eine ander-
            wahrungsvertrags sind.                                                            weitige Haftpflichtversicherung besteht.
A.1.6.13.4 Ausschlüsse                                                    		Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tier-
            Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen:                                   halter oder -eigentümer sowie Fuhrwerkseigentümer,
            (1)	Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermä-                              es sei denn, es handelt sich um Personenschäden.
                ßiger Beanspruchung;                                      	b)	Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des
            (2)	Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und                                PLUS-Tarifs ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter
                Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasge-                              von Assistenzhunden (z.B. Blinden- und Behinderten-
                räten und allen sich daraus ergebenden Vermögens-                             begleithunden) mitversichert.
                schäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schä- A.1.6.17	Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
                den durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Ab- A.1.6.17.1	Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug­
                wasser entstanden sind.                                                  anhängern, ­Baumaschinen
		Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs sind Haftpflicht- A.1.6.17.1.1	Versichert ist – abweichend von A.1.7.14 – die gesetz­
                schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und                           liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schä-
                Warmwasserbereitungsanlagen mitversichert;                              den, die verursacht werden durch den Gebrauch aus-
            (3)	Schäden an Scheiben, Platten und Lichtkuppeln aus                      schließlich von folgenden Kraftfahrzeugen, Kraftfahr­
                Glas, Kunststoff oder Glaskeramik, soweit sich der                      zeuganhängern und Baumaschinen:
                Versicherungsnehmer hiergegen besonders versi-                          (1)	nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh-
                chern kann;                                                                   renden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeu-
            (4) Schäden infolge von Schimmelbildung;                                          gen ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchst-
            (5)	Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe                                geschwindigkeit;
                der versicherten Person dienen;                           	             (2)	nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge mit nicht
            (6)	Schäden an Wertsachen wie Geld, Urkunden (ein-                               mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig-
                schließlich Sparbücher) und Wertpapieren, Schmuck,                            keit (auch motorgetrie­bene Krankenfahrstühle, Kin-
                Edelsteinen, Perlen, Uhren, Briefmarken, Münzen,                              derfahrzeuge und Golfwagen);
                Medaillen, allen Sachen aus Gold und Silber, Pelzen, 	                  (3)	Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h
                handgeknüpften Teppichen, Gobelins und Kunstge-                               bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
                genständen;                                               	             (4)	selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als
            (7)	Schäden an versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen                          20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
                sowie an allen Luft- und Wasserfahrzeugen (z.B. 	                       (5)	nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder;
                PKW, Schienenfahrzeug);
                                                                          	             (6)	Kraftfahrzeuganhänger, die nicht versicherungspflich-
            (8) Vermögensfolgeschäden.                                                        tig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und
A.1.6.14	Sportausübung                                                                       Plätzen verkehren;
	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- 	                            (7)	nicht versicherungspflichtige Baumaschinen (z.B. Be-
            rungsnehmers aus der Ausübung von Sport. Ausgenom-                                tonmischer, Kompressor) und Be- und Entladevor-
            men ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an                            richtungen (z.B. Kran, Winde).
            Pferde- oder Kraftfahrzeugrennen sowie die Vorbereitung A.1.6.17.1.2	Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
            hierzu (Training); eingeschlossen ist die gesetzliche Haft-
            pflicht für Schäden aus der privaten Teilnahme an Rad-                       –	Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten
            rennen (z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, etc.) sowie                           Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
            die Vorbereitungen hierzu (Training). Kein Versicherungs-                         das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs-
            schutz besteht, soweit eine Lizenz oder vergleichbare                             berechtigten gebrauchen darf. Dem Versicherungs-
            Startberechtigung erforderlich ist.                                               nehmer obliegt es, dafür zu sorgen, dass das Fahr-
                                                                                              zeug nicht von einem unberechtigten Fahrer ge-
A.1.6.15	Waffen, Munition, Feuerwerk                                                         braucht wird.
	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-                               –	Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf-
            rungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und                                fentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli-
            aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen                                chen Fahrerlaubnis benutzen. Dem Versicherungs-
            sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagd-                              nehmer obliegt es, dafür zu sorgen, dass das Fahr-
            zwecken oder zu strafbaren Handlungen.                                            zeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht
	Versichert ist auch das erlaubte Abbrennen eines priva-                                     die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
            ten Kleinfeuerwerks. Kleinfeuerwerke sind pyrotechni- 		Wenn eine dieser Obliegenheiten verletzt wird, gilt
            sche Gegenstände in Form von Feuerwerkskörpern der                                B.3.3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegen-
            Kategorie F1 und F2.                                                              heiten).
A.1.6.16	Tiere                                                           A.1.6.17.1.3	Be- und Entladeschäden
A.1.6.16.1	a)	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- 	Versichert ist – abweichend von A.1.7.14 – die gesetz­
                rungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen                            liche Haftpflicht als privater Eigentümer, Halter oder Füh-
                Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht                      rer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers,
                jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit-                     auch wenn diese der Versicherungspflicht unterliegen,
                und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu                    wegen Schäden, die Dritten
                gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken ge-                       –	beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs bzw. Kraft-
                halten werden.                                                                fahrzeuganhängers,
	b)	Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des                                       –	bei manuellen Reinigungs- und Pflegearbeiten an dem
                PLUS-Tarifs zusätzlich als Halter oder Hüter von zu                           Kraftfahrzeug bzw. -anhänger oder
                privaten Zwecken im Haushalt des Versicherungs­                          –	beim Öffnen einer Tür des Kraftfahrzeugs durch einen
                nehmers befindlichen wilden Kleintieren (z.B. Schlan­-                        Beifahrer zugefügt werden.
                gen, Spinnen, Skorpione), sofern hierfür kein Hal-
                tungsverbot besteht.
                                                                        13

[Seite 14]
	Sofern der Schaden von der zuständigen Kraftfahrzeug-                         	Die Entschädigung ist auf den Mehrbeitrag der ersten
                haftpflichtversicherung reguliert wird, entfällt der Versi-                     fünf auf den Schadenfall folgenden Jahre begrenzt, wie
                cherungsschutz aus diesem Vertrag.                                              sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflichtversi-
A.1.6.17.1.4	Mallorca-Deckung                                                                  cherung und -Vollkaskoversicherung gültigen Vertrags-
                                                                                                bestimmungen ergibt.
	Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des PLUS-­
                Tarifs besteht – abweichend von A.1.7.14 – Versiche-            	Mehr als die vom Kfz-Versicherer erbrachte Entschädi-
                rungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Führer ei-                      gungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.
                nes gemieteten, versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs         A.1.6.17.1.6.3	Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungs­
                im Ausland, soweit aus der für das Fahrzeug abgeschlos-                         nachweis des Kfz-Versicherers, welchem die Rückstu-
                senen Haftpflichtversicherung keine oder keine ausrei-                          fung des Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflicht-
                chende Deckung besteht.                                                         versicherung und -Vollkaskoversicherung entnommen
	Der Versicherungsschutz erstreckt sich – abweichend                                           werden kann.
                von A.1.6.18 – ausschließlich auf Reisen in den geogra-         A.1.6.17.1.6.4	Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahr-
                phischen Grenzen Europas sowie den außereuropäi-                                zeugen,
                schen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäi-                            –	die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauer-
                schen Union gehören, nicht aber in Deutschland.                                     haften Gebrauch überlassen wurden (z.B. Dienst-
	Als Kraftfahrzeuge gelten Personenkraftwagen, Krafträ-                                            oder Firmenwagen, auch wenn diese zur privaten Nut-
                der/-roller, Klein- und Leichtkrafträder/-roller, Quads, Seg­                       zung überlassen wurden) oder
                ways und Campingfahrzeuge. Der Versicherungsschutz                              –	die vom Versicherten zu beruflichen oder gewerbli-
                erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus                             chen Zwecken genutzt werden.
                dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- und Bootsan-              A.1.6.17.1.7 Selbstbeteiligung in der Kfz-Vollkaskoversicherung
                hängern.
                                                                                A.1.6.17.1.7.1	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs wird – abweichend
	Hierbei sind folgende Obliegenheiten zu beachten: Das                                         von A.1.7.14 – die Selbstbeteiligung in der Kfz-Voll­
                Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge-                             kaskoversicherung erstattet, wenn der Versicherungs-
                braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr-                          nehmer beim erlaubten Gebrauch eines ihm von einem
                zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten                           Dritten geliehenen, gemieteten oder unentgeltlich und
                gebrauchen darf. Dem Versicherungsnehmer obliegt es,                            gefälligkeitshalber überlassenen
                dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem un-
                berechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahr-                        – Personenkraftwagens,
                zeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder                             – Kraftrads oder
                Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benut-                         – Wohnmobils
                zen. Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dafür zu sor-          	einen Vollkaskoschaden mit diesem Kraftfahrzeug ver-
                gen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt                           ursacht hat. Dies schließt unter anderem auch die Nut-
                wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das                        zung von Carsharing Fahrzeugen ein.
                Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer            A.1.6.17.1.7.2	Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulie-
                durch alkoholische Getränke oder andere berauschende                            rungsnachweis des Kfz-Versicherers, welchem die
                Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu füh-                       Selbstbeteiligung in der Kfz-Vollkaskoversicherung ent-
                ren. Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dafür Sorge                            nommen werden kann.
                zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer
                benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder an-          A.1.6.17.1.7.3	Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahr-
                dere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahr-                       zeugen,
                zeug sicher zu führen. Wenn eine dieser Obliegenheiten                          –	die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauer-
                verletzt wird, gilt B.3.3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung                            haften Gebrauch überlassen wurden (z.B. Dienst-
                von Obliegenheiten).                                                                oder Firmenwagen, auch wenn diese zur privaten Nut-
	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü-                                               zung überlassen wurden) oder
                che wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhanden-                              –	die vom Versicherten zu beruflichen oder gewerbli-
                kommen des Fahrzeugs/Anhängers und alle sich daraus                                 chen Zwecken genutzt werden.
                ergebenden Vermögensschäden.                                    A.1.6.17.2	Gebrauch von Luftfahrzeugen
	Soweit Versicherungsschutz aus einer bestehenden Kraft­                       A.1.6.17.2.1	Versichert ist – abweichend von A.1.7.14 – die gesetzliche
                fahrzeughaftpflichtversicherung erlangt werden kann, be-                        Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden,
                steht Versicherungsschutz aus dieser Privathaftpflicht-                         die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließ-
                versicherung im Anschluss an die bestehende Kraftfahr-                          lich von folgenden Luftfahrzeugen zu Zwecken des Sports
                zeughaftpflichtversicherung.                                                    oder der Freizeitgestaltung (Flugmodelle, unbemannte
A.1.6.17.1.5	Betankungsschäden                                                                 Ballone und Drachen):
	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs besteht – abweichend                                         a)	die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben
                von A.1.7.14 – Versicherungsschutz für die gesetzliche                              werden, deren Startmasse 5 kg nicht übersteigt und
                Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden,                                 die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
                die an fremden gemieteten, geliehenen oder gefälligkeits-                       b)	auch wenn diese durch Motoren oder Treibsätze ange­
                halber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehent-                                trieben werden. Bei Vereinbarung des BASIS-­Tarifs
                liches Betanken mit für das Kraftfahrzeug nicht geeigne-                            darf deren Startmasse 250 g nicht übersteigen. Bei
                ten Kraftstoffen entstehen.                                                         Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des PLUS-­
	Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die                                            Tarifs darf deren Startmasse 5 kg nicht übersteigen.
                dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten                                  Dies gilt unabhängig davon, ob diese Luftfahrzeuge
                Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch                                   der Versicherungspflicht unterliegen. Zu den Flugmo-
                überlassen worden sind (z.B. Dienst- oder Firmenwagen,                              dellen zählen auch Drohnen, sonstige ferngesteuerte
                auch wenn diese zur privaten Nutzung überlassen wurden).                            Modellflugzeuge, Helikopter und Quadrocopter.
A.1.6.17.1.6	Rabattrückstufung bei geliehenen Kraftfahrzeugen                  	Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Halter oder
                                                                                                Eigentümer und Ansprüche wegen Schäden an diesen
A.1.6.17.1.6.1	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs besteht – abweichend                           Luftfahrzeugen selbst.
                von A.1.7.14 – Versicherungsschutz für die gesetzliche
                Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen einer Ra-            	Hierbei sind folgende Obliegenheiten zu beachten:
                battrückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung und          	Beim Gebrauch sind die gesetzlichen Bestimmungen
                -Vollkaskoversicherung, wenn der Versicherungsnehmer                            (insbesondere die EU-Drohnenverordnung, die Verord-
                beim erlaubten Gebrauch eines ihm von einem Dritten                             nung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Flug-
                unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassenen                              geräten sowie die Luftverkehrs-Ordnung) und behördli-
                –	Personenkraftwagens,                                                         che Auflagen einzuhalten.
                –	Kraftrads oder                                               	Wenn eine dieser Obliegenheiten verletzt wird, gilt B.3.3.3
                –	Wohnmobils                                                                   (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
	einen Haftpflicht- bzw. Vollkaskoschaden mit diesem                           A.1.6.17.2.2	Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht
                Kraftfahrzeug verursacht hat.                                                   des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch
A.1.6.17.1.6.2	Erstattet wird der durch die Rückstufung des Schaden-                           den Gebrauch von über den in A.1.6.17.2.1 (a) beschrie-
                freiheitsrabatts in der Kfz-Haftpflichtversicherung und                         benen Rahmen hinausgehender versicherungspflichtiger
                -Vollkaskoversicherung ent­stehende Vermögensscha-                              Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit der Versiche-
                den.                                                                            rungsnehmer nicht als deren Eigentümer, Besitzer, ­Halter
                                                                                                oder Führer in Anspruch genommen wird.

                                                                            14

[Seite 15]
A.1.6.17.3	Gebrauch von Wasserfahrzeugen                                  A.1.6.18.1.2	   Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des
A.1.6.17.3.1	Versichert ist – abweichend von A.1.7.14 – die gesetzli-                      PLUS-Tarifs besteht darüber hinaus Versicherungs-
              che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schä-                       schutz für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
              den, die verursacht werden durch den Gebrauch aus-                         nehmers als
              schließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:                  	–	Inhaber einer oder mehrerer Wohnungen, einer oder
	            (1)	eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel, Mo-                           mehrerer Einfamilienhäuser, sofern sie vom Versiche-
                   tor (auch Hilfs- oder Außenbordmotor) oder Treibsatz                        rungsnehmer ausschließlich zu Wohn­zwecken ver-
                   (z.B. Schlauch-, Ruder-, Paddelboote, Kajaks, Kanus,                        wendet werden,
                   Kanadier);                                              	–	Inhaber einer oder mehrerer Ferien­wohnungen, einer
                                                                                               oder mehrerer Wochenend-/Ferienhäuser, sofern die
	            (2)	eigene und fremde Windsurfbretter und Kitesport-Ge-                         Objekte nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt wer-
                   räte (z.B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys und der-                          den,
                   gleichen zur Ausübung des Kite-Sports auf dem Land      	–	Inhaber von Garagen, Carports, Stellplätzen, ­Gärten
                   und auf dem Wasser);                                                        und Schrebergärten zu den versicherten Objekten,
	            (3)	fremde Segelboote ohne Motor (auch Hilfs- oder Au-      	–	Inhaber von einem oder mehreren auf Dauer und oh-
                   ßenbordmotor) oder Treibsatz und fremde Wasser-                             ne Unterbrechung fest installierten Wohnwagen.
                   fahrzeuge mit Motor (auch fremde Segelboote mit         A.1.6.18.1.3	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs besteht darüber hin-
                   Hilfsmotor) bis 110 kW (150 PS). Kein Versicherungs-                  aus Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht
                   schutz besteht, soweit eine anderweitige Haftpflicht-                 des Versicherungsnehmers als
                   versicherung eintrittspflichtig ist;
                                                                                            –	Inhaber von unbebauten Grundstücken bis zu ­einer
	            (4)	bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des                                Gesamtfläche von 20.000 qm, die privat eigen­genutzt
                   PLUS-­Tarifs auch eigene Segelboote mit einer Se-                           werden,
                   gelfläche bis 25 qm, auch mit Hilfs- oder Außenbord-                  –	Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu-
                   motor bis 11,03 kW (15 PS) und eigene Wasserfahr-                           bauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabear-
                   zeuge mit Motor bis 18,39 kW (25 PS).                                       beiten) für die vorgenannten Risiken ­je Bauvorhaben
	Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Halter oder                                   bis zur folgenden Bausumme:
              Eigentümer und Ansprüche wegen Schäden an diesen             		 –	ohne Begrenzung der Bausumme bei An-, ­Um-,
              Wasserfahrzeugen selbst.                                                             Ein-, Aus- oder Aufbaumaßnahmen, die keine
A.1.6.17.3.2	Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht                            Neuerrichtung sind;
              des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch            		 –	bis zu 200.000 EUR, wenn es sich um eine Neu-
              den Gebrauch von Wasserfahrzeugen verursacht wer-                                    errichtung handelt. Eine Neuerrichtung liegt auch
              den, soweit der Versicherungsnehmer nicht als deren                                  dann vor, wenn ein bestehendes Gebäude bis zur
              Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch ge-                             Bodenplatte abgerissen wird.
              nommen wird.                                                 		Versicherungsschutz bis zu dieser Bausumme ­besteht
A.1.6.17.4	Gebrauch von Modellfahrzeugen                                                      auch, wenn die Bauarbeiten durch Eigenleistung oder
	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-                                     Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden. Mitversi-
              rungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden                                chert ist dabei die persönliche gesetzliche Haftpflicht
              durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Was-                              der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetz-
              ser-Modellfahrzeugen.                                                            ten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser
                                                                                               Verrichtungen Dritten verursachen. Ansprüche Dritter
A.1.6.18	Auslandsaufenthalt                                                                   gegen die nach Ziffer A.1.2 versicherten Personen
	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-                                     sind gleichfalls mitversichert.
              rungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versiche-         		Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Er-
              rungsfälle ausschließlich, wenn diese                                            schütterungen durch Rammarbeiten sowie – abwei-
              –	auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein                          chend von A.1.7.12 (2) – wegen Senkungen eines
                   im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzu-                         Grundstücks sowie Erd­rutschungen. Ausgeschlossen
                   führen sind;                                                                bleiben Sachschäden am Baugrundstück selbst oder
              –	bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt ein-                             an den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen
                   getreten sind; in Europa, in den nichteuropäischen                          sowie Haftpflichtansprüche aus der Veränderung der
                   Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanari-                            ­Grundwasserverhältnisse.
                   schen Inseln, auf Madeira und den Azoren gilt bei ei-   		Wird der oben genannte Betrag überschritten, entfällt
                   nem vorübergehenden Auslandsaufenthalt keine zeit-                           die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmun-
                   liche Begrenzung.                                                            gen über die Vorsorgeversicherung (A.1.9).
		Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt au-                        A.1.6.18.1.4	Der Versicherungsschutz gilt in Europa, in den nicht­
                   ßerhalb dieses Geltungsbereichs (weltweit) gilt ein                   europäischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den
                   Zeitraum                                                              Kanarischen Inseln, auf Madeira und den Azoren.
		a)	bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs von 3 Jahren,                     A.1.6.18.2	Kautionsleistung bei Schäden aufgrund
		b)	bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs von 5 Jah-                                    ­gesetzlicher Haftpflicht im Ausland
                       ren,                                                	Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des PLUS-­
		c)	bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs von unbegrenz-                                    Tarifs besteht Versicherungsschutz in folgendem Um-
                       ter Dauer                                                          fang:
		als vorübergehend.                                                      	Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungs-
	Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Ver-                                   fall im Ausland durch behördliche Anordnung eine Kau-
               sicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.                           tion zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner
                                                                                          gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versi-
	Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vor-
                                                                                          cherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Be-
              übergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem
                                                                                          trag bis zur Höhe von 500.000 EUR zur Verfügung. Der
              Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen/Fe­
                                                                                          Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leisten-
              rienwohnungen, Einfamilienhäusern oder Wochenend-/
                                                                                          de Schadenersatzleistung angerechnet. Ist die Kaution
              Ferienhäusern einschließlich der dazugehörenden Ga-
                                                                                          höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der
              ragen, Carports und Stellplätze.
                                                                                          ­Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag
	Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit                                 ­zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als
              der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der                          Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versi-
              ­Europäischen Währungsunion angehören, gelten die                             cherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder
               Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als                       die Kaution verfallen ist.
               erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Euro-­
                                                                           A.1.6.19	Vermögensschäden
               päischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut ange-
               wiesen ist.                                                 A.1.6.19.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
                                                                                            rungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder
A.1.6.18.1 Haus- und Grundbesitz
                                                                                            durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden
A.1.6.18.1.1	Versicherungsschutz besteht für die gesetzliche Haft-                         sind.
               pflicht des Versicherungsnehmers als Vermieter einer
               oder mehrerer Ferienwohnungen, einer oder mehrerer
               Wochenend-/Ferienhäuser einschließlich der dazugehö-
               renden Garagen, Carports und Stellplätze, sofern die
               Objekte nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.

                                                                       15

[Seite 16]
A.1.6.19.2	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü-           A.1.6.20.3	Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein-
            che wegen Vermögensschäden                                                tretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungs-
	          (1)	durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem                        fall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungs­fälle
                   Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) her-                  eingetreten ist, wenn diese
                   gestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten               –	auf derselben Ursache,
                   oder sonstige Leistungen;                                          –	auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
	          (2)	aus planender, beratender, bau- oder montage­                              sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
                   leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;                 –	auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstel-
                                                                                            lung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
	          (3)	aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen
                   an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;              	beruhen.
	          (4)	aus Vermittlungsgeschäften aller Art;                    	A.1.5.3 findet insoweit keine Anwendung.
	          (5)	aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reise­         A.1.6.20.4	Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von
                   veranstaltung;                                                     A.1.6.18 – für Versicherungsfälle weltweit.
	          (6)	aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, G ­ rundstücks-,   A.1.6.20.5	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
                   Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäf-                  (1)	Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,
                   ten, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassen­                        dass der Versicherungsnehmer bewusst
                   führung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;         		 –	unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/
	          (7)	aus Rationalisierung und Automatisierung;                                     Datennetze eingreift (z.B. Hacker-Attacken, D
                                                                                                                                           ­ enial
	          (8)	aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten                             of Service Attacks),
                   und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wett-       		 –	Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenord-
                   bewerbsrechts;                                                              nung zu zerstören oder zu verändern (z.B. Soft-
                                                                                               ware-Viren, Trojanische Pferde);
	          (9)	aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
                   und Kostenanschlägen;                                              (2)	 Versicherungsansprüche aller Personen, die den
                                                                                            Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzli-
	          (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe-                   chen oder behördlichen Vorschriften (z.B. Teilnahme
                   malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,                        an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch
                   Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer                      sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt
                   vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Or-                       haben;
                   gane im Zusammenhang stehen;
                                                                                      (3)	Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
	          (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder
                   behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder        		 –	massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll-
                   Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger                            ten elektronisch übertragenen Informationen (z.B.
                   bewusster Pflichtverletzung;                                                Spamming),
                                                                          		 –	Dateien (z.B. Cookies), mit denen widerrechtlich
	          (12)	aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B.                                 bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge-
                   von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;                                      sammelt werden sollen.
	          (13)	aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Ge-         A.1.6.21	Verletzung von Datenschutzgesetzen
                   räusche, Gerüche, Erschütterungen).
                                                                          	Versichert ist – abweichend von A.1.7.9 – die gesetzliche
A.1.6.20	Übertragung elektronischer Daten                                            Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermö-
A.1.6.20.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-                  gensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgeset-
            rungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der                         zen durch Verwendung personenbezogener Daten.
            Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten      A.1.6.22	Ansprüche aus Benachteiligungen
            (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger).
                                                                          A.1.6.22.1	Versichert ist – insoweit abweichend von A.1.7.10 – die
            Dies gilt ausschließlich für Schäden aus                                  gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
	          (1)	der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung                      den Fall, dass der Versicherungsnehmer aufgrund ge-
                 oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei                    setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In-
                 Dritten durch Computerviren und/oder andere Schad-                   halts wegen Benachteiligungen für einen Personen-,
                 programme;                                                           Sach- oder Vermögensschaden (einschließlich immate-
	          (2)	der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie                     rieller Schäden) in Anspruch genommen wird.
                 der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von      	Gleiches gilt für den Versicherungsnehmer, welcher als
                 Daten bei Dritten und zwar wegen                                     Dienstherr, der in seinem Privathaushalt oder sonstigem
		 –	sich daraus ergebender Personen- und Sachschä-                                  privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen
                     den, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen                    Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließ-
                     sowie                                                            lich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen in
		 –	der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten                                ­Anspruch genommen wird.
                     Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht     	Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere,
                     oder fehlerhaft erfasster Daten;                                  ­soweit sie gesetzlich geregelt sind,
	          (3)	der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen                     –	die Rasse,
                 Datenaustausch.                                                        –	die ethnische Herkunft,
	Dem Versicherungsnehmer obliegt es dafür zu sorgen,                                   –	das Geschlecht,
            dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereit­                     –	die Religion,
            gestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder                        –	die Weltanschauung,
            -techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder                     –	eine Behinderung,
            geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der ak-                      –	das Alter,
            tuellen Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können                         –	oder die sexuelle Identität.
            auch durch Dritte erfolgen.                                   	Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
	Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,                                  Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehand-
            so gilt B.3.3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Oblie-                     lungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich
            genheiten).                                                                 verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließ­
                                                                                        lich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht
A.1.6.20.2	Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus                          werden.
            nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
                                                                          	Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und
            (1)	Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pfle­                 Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Per-
                 ge;                                                                    sonen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
            (2)	IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung,       A.1.6.22.2	Versicherungsfall
                 -Schulung;
                                                                          	Versicherungsfall ist – abweichend von A.1.3.1 – die erst-
            (3)	Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb,                malige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs ge-
                 -wartung, -pflege;                                                     gen den Versicherungsnehmer während der Dauer des
            (4)	Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, Host-,                    Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein
                 Full-Service-Providing;                                                Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den
            (5)	Betrieb von Datenbanken.                                               Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben
                                                                                        wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schrift-
                                                                                        lich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs-
                                                                                        nehmer zu haben.
                                                                        16

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A.1.6.22.3	Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes                  	Eingeschlossen ist – in Ergänzung von A.1.6.19.2 (12)
            (1)	Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung                       und abweichend von A.1.7.5.1 – die gesetzliche Haft-
                                                                                        pflicht aus dem Abhandenkommen von zu privaten, eh-
		Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende                                     renamtlichen und beruflichen Zwecken überlassenen
                 Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit                         fremden Schlüsseln (auch General-Hauptschlüssel für
                 der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteili-                  eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Ge-
                 gung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt                   wahrsam des Versicherten befunden haben.
                 sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem
                 die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenom-          	          Vom Versicherungsumfang erfasst sind auch Ver-
                 men werden müssen, um den Eintritt des Schadens                        einsschlüssel. Codekarten und Fernbedienungen (Trans-
                 abzuwenden.                                                            ponder) für Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt.
            (2)	Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benach-          	Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang
                 teiligungen                                                            mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen
                                                                                        selbstständigen Tätigkeit. Davon ausgenommen ist die
		Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Be-                                  gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von
                 nachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von                     fremden Schlüsseln, die in Zusammenhang mit einer
                 einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden.                         nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit stehen, für
                 Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen,                   die nach A.1.6.9 Versicherungsschutz besteht.
                 die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses
                 Versicherungsvertrags kannte.                              	Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf gesetzliche
                                                                                        Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für den/die zu
            (3)	Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertrags-                    ersetzenden Schlüssel, die notwendige Auswechslung
                 beendigung                                                             von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorüber-
		Der Versicherungsschutz umfasst auch solche An-                                      gehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen
                 spruchserhebungen, die auf Benachteiligungen be-                       Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechslung der
                 ruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsver-                    Schlösser bzw. Schließanlage.
                 trags begangen und innerhalb eines Zeitraums von           	Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Fol-
                 einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsver-                       geschäden des Abhandenkommens von Schlüsseln (z.B.
                 trags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden                      wegen Einbruchs). Ausgeschlossen bleibt die Haftung
                 sind.                                                                  aus dem Abhandenkommen von Tresor- und Möbel-
            (4)	Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnah-                      schlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen
                 men                                                                    Sachen.
		Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem                         A.1.6.24.2	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs besteht weitergehend
                 Versicherer während der Laufzeit des Vertrags kon-                     zu A.1.6.24.1 Versicherungsschutz
                 krete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnah-                     –	 für das Abhandenkommen von Tresor-, (Bank-)
                 me hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen.                            Schließfach- und Kfz-Schlüsseln,
		Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme,                                  –	für Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden des Ab-
                 die aufgrund eines gemeldeten Umstands spätestens                           handenkommens von Schlüsseln. Die Entschädi-
                 innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss,                         gungsleistung für solche Folgeschäden ist auf
                 gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der                           100.000 EUR begrenzt, sofern hierfür keine andere
                 Meldung der Umstände erfolgt.                                               Versicherung Schadenersatz leisten muss oder ein
A.1.6.22.4	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                                      Dritter zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.
                                                                                        –	für das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln,
            (1)	Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie                           wenn dem Versicherungsnehmer oder eine mitversi-
                 den Schaden durch wissentliches Abweichen von Ge-                           cherte Person kein Verschulden trifft und damit keine
                 setz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung                         Haftung besteht (z.B. bei Beraubung). Ein Ersatz er-
                 oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung                          folgt auf Wunsch des Versicherungsnehmers und so-
                 herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer und/                           fern der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz
                 oder den mitversicherten Personen werden die Hand-                          erlangen kann.
                 lungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die
                 ohne ihr Wissen begangen worden sind;                      A.1.6.25 Neuwertentschädigung (inkl. eigener Sachschäden)
            (2)	Ansprüche nach A.1.6.22.1 die von mitversicherten          A.1.6.25.1	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs erfolgt auf Wunsch
                 Personen geltend gemacht werden;                                       des Versicherungsnehmers für durch ein versichertes
                                                                                        Schaden­ereignis irreparabel beschädigte Sachen (auch
            (3)	teilweise abweichend von A.1.6.18:                                     wirt­schaft­licher Totalschaden) der Schadenersatz bis
		 –	Ansprüche, die vor Gerichten außerhalb Deutsch-                                   zum Neuwert. Reparaturkosten werden bis zum Neuwert
                      lands geltend gemacht werden – dies gilt auch im                  entschädigt.
                      Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb   	Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer während
                      Deutschlands gefällt wurden;                                      der Wirksamkeit dieses Vertrags durch einen Dritten ei-
		 –	Ansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung                                    nen Schaden erleidet und der allgemeine Haftpflichtver-
                      des Rechts ausländischer Staaten;                                 sicherer des Schädigers diesen zum Zeitwert reguliert
            (4)	Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadener-                        hat (GAP-Deckung).
                 satz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen,    	Wenn ein Schaden über die Forderungsausfalldeckung
                 Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen                        nach A.3 zum Zeitwert reguliert wird, gilt diese Regelung
                 den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten                       entsprechend.
                 Personen verhängt worden sind;
                                                                            A.1.6.25.2	Die Höchstentschädigung ist je Versicherungsfall auf
            (5)	Ansprüche wegen                                                        5.000 EUR begrenzt. Bei Schäden größer als 5.000 EUR
		 –	Gehalt,                                                                           erfolgt keine anteilige Entschädigung zum Neuwert.
		 –	rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Ren-                          A.1.6.25.3	Der irreparabel beschädigte Gegenstand darf zum Zeit-
                      ten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,                 punkt der Zerstörung nicht älter als 24 Monate ab Kauf-
		 –	Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der                                       datum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem
                      Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozial-                   Versicherungsnehmer.
                      plänen sowie
		 –	Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es                           	Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, ent-
                      sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im                   fällt der Anspruch auf Neuwertentschädigung.
                      Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem So-         A.1.6.25.4	Kein Neuwertersatz erfolgt bei Schäden an
                      zialgesetzbuch VII handelt.                                       –	mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z.B. Mobil-
A.1.6.23	Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                                      telefone),
	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs ist – abweichend von                                 –	Computern jeder Art, auch tragbare Computersys­teme
            A.1.7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-                         (z.B. Notebooks, Tablets),
            nehmers wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Na-                         –	Film- und Fotoapparaten,
            mensrechtsverletzungen versichert.                                          –	Musik- und Videowiedergabegeräten, Fernseh- und
                                                                                             TV-Anlagen,
A.1.6.24	Abhandenkommen von fremden Schlüsseln                                         –	Wearables (z.B. Fitness-Armbänder, Smartwatches),
            (Schlüsselverlustversicherung)                                                   Hörgeräten und Brillen jeder Art.
A.1.6.24.1	Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des
            PLUS-Tarifs besteht Versicherungsschutz in folgendem
            Umfang:

                                                                        17

[Seite 18]
A.1.6.26	Mehrkosten für bessere Energieeffizienz von                   A.1.6.29.4 Die Best-Leistungs-Garantie gilt nicht für
            ­elektrischen Haushaltsgeräten                                           (1) Assistance-Leistungen und sonstige Dienstleistungen;
	          In Erweiterung zu der Neuwertentschädigung nach                        (2)	Leistungen und Risiken, die bei dem Versicherer im
            A.1.6.25.1 und bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs ersetzt                      aktuellen Vertrag versichert werden können, jedoch
            der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers                          vom Versicherungsnehmer nicht gewünscht oder vom
            auch für durch ein versichertes Schadenereignis irrepa-                      Versicherer abgelehnt wurden.
            rabel beschädigte elektrische Haushaltsgeräte (auch
            wirtschaftlicher Totalschaden) Mehrkosten für neu zu be-                 (3)	Die Best-Leistungs-Garantie gilt außerdem nicht für
            schaffende energiesparende elektrische Haushaltsgerä-                        Ansprüche
            te (z.B. Wasch-, Spülmaschinen, Gefrier-, Kühlschränke      		 – die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen,
            und Trockner) der zu diesem Zeitpunkt höchsten verfüg-      		 – wegen vertraglicher Haftung,
            baren Energieeffizienzklasse.                               		 – wegen Vorsatz,
	Der Versicherer erstattet zusätzlich bis zu 20 Prozent                		 – wegen Eigenschäden,
            vom Kaufpreis des zerstörten Haushaltsgeräts, maximal       		 – aufgrund gewerblicher, beruflicher oder nebenbe-
            zusätzlich 1.000 EUR je Versicherungsfall. Die Mehrkos-                         ruflicher Risiken,
            ten müssen infolge des Versicherungsfalls tatsächlich       		 – wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Sub-
            entstanden sein und vom geschädigten Dritten nachge-                            stanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind,
            wiesen werden.                                              		 – aufgrund des Haltens oder des Gebrauchs von
                                                                                            Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
A.1.6.27	Ansprüche aus beruflichen Tätigkeiten gegenüber               		 – aufgrund des Haltens oder Hütens von Tieren,
            Arbeitskollegen und Arbeitgebern                            		 – die unter die Leistungs-Update-Garantie fallen,
	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs besteht Versicherungs­               		 – die sich gegen andere als die mitversicherten Per-
            schutz für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-                       sonen richten,
            nehmers für Schäden aus betrieblich, arbeitsvertraglich     		 – wegen Schäden im Zusammenhang mit dem Haus-
            oder dienstlich veranlasster Tätigkeiten unmittelbar den                        und Grundbesitz,
            Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber/Dienstherrn zuge-      		 – wegen Schäden aus der Planung, der Errichtung
            fügter Sachschäden.                                                             oder dem Betrieb von Geothermieanlagen, die mit-
	Die Höchstersatzleistung für dem Arbeitgeber gehörende                                    tels Bohrung errichtet werden oder wurden,
            Sachen ist auf 10.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt.    		 – aus im Ausland vorkommenden Schadenereig­
                                                                                            nissen.
A.1.6.28	Leistungs-Update-Garantie
                                                                        A.1.7	Allgemeine Ausschlüsse
A.1.6.28.1	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs gelten für einen Zeit-
            raum von fünf Jahren ab Beginn dieses Versicherungsver­     	Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
            trags alle Leistungsverbesserungen, die in einer ­neuen                nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom
            Fassung des PLUS-Tarifs der vorliegenden Versiche-                     Versicherungsschutz ausgeschlossen:
            rungsbedingungen eingeführt werden, auch für diesen         A.1.7.1	Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
            Vertrag.                                                    	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Per-
A.1.6.28.2	Das gilt auch dann, wenn diese Leistungsverbesserun-                   sonen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
            gen in einer neuen Fassung des PLUS-Tarifs mit einer        A.1.7.2	Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
            Änderung des Beitrags verbunden sind.                                  von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
	Die Leistungsverbesserung wird mit ihrer Einführung für                          ­Leistungen
            diesen Vertrag sofort wirksam.                              	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Per-
A.1.6.28.3	Nach Ablauf der fünf Jahre gelten wieder ausschließlich                sonen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass
            die in der vorliegenden Fassung vereinbarten Bedingun-                 sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schäd-
            gen.                                                                   lichkeit
	Danach kann der Versicherungsnehmer nur von den in                               –	Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
            diesem Zeitraum eingeführten Leistungsverbesserungen                   –	Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht
            profitieren, wenn eine Umstellung des Vertrags auf den      	haben.
            dann aktuellen Tarif zu den dann geltenden Bedingungen
            und Beiträgen erfolgt.                                      A.1.7.3	Ansprüche der Versicherten untereinander
A.1.6.29 Best-Leistungs-Garantie                                        	Ausgeschlossen sind Ansprüche
A.1.6.29.1	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs kann der Versiche-                    (1)	des Versicherungsnehmers selbst oder der in A.1.7.4
            rungsnehmer im Versicherungsfall verlangen, dass nach                        benannten Personen gegen die mitversicherten Per-
            den Versicherungsbedingungen eines anderen Versiche-                         sonen,
            rers reguliert wird, wenn dieser im Rahmen seiner Pri-                 (2)	zwischen mehreren Versicherungsnehmern dessel-
            vathaftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des Schaden­                        ben Versicherungsvertrags,
            ereignisses einen weitergehenden Versicherungsschutz                   (3)	zwischen mehreren mitversicherten Personen des-
            bietet. Dabei gelten die Entschädigungsgrenzen oder                          selben Versicherungsvertrags.
            Selbstbeteiligungen des anderen Versicherers.
                                                                        A.1.7.4	Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
A.1.6.29.2	Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt und vom Ver-                    nehmers und von wirtschaftlich verbundenen
            sicherungsnehmer nachgewiesen sein:                                     ­Personen
            –	Es handelt sich um Versicherungsbedingungen, die         	Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versiche-
                der Allgemeinheit zugänglich sind und deutschem                    rungsnehmer
                Recht unterliegen. Ausgeschlossen sind somit auch
                Makler- und Assekuradeur-Konzepte sowie einzelver-                 (1)	aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm
                tragliche oder individuelle Vereinbarungen;                              in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
             –	der Versicherer ist zum Betrieb in Deutschland zuge-                     Versicherungsvertrag mitversicherten Personen ge-
                lassen;                                                                  hören;
            –	der Versicherer berechnet für den weitergehenden         		 Als Angehörige gelten
                Versicherungsschutz keinen Zusatzbeitrag;               		 –	Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens­
            –	der Versicherungsnehmer weist dem Versicherer den                             partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Part-
                weitergehenden Versicherungsschutz durch Vorlage                             nerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
                der entsprechenden Versicherungsbedingungen             		 –	Eltern und Kinder,
                nach.                                                   		 –	Adoptiveltern und -kinder,
A.1.6.29.3	Eine Entschädigung zahlt der Versicherer höchstens bis      		 –	Schwiegereltern und -kinder,
            zu den in diesem Vertrag geltenden und im Versiche-         		 –	Stiefeltern und -kinder,
            rungsschein aufgeführten Versicherungssummen in der         		 –	Großeltern und Enkel,
            Privathaftpflichtversicherung. Zusätzlich beschränkt sich   		 –	Geschwister sowie
            die Entschädigung für Umweltschäden auf die Versiche-       		 –	Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
            rungssumme oder Jahreshöchstentschädigung nach                                   familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
            A.2.2.4.                                                                         Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander ver-
	Sind im vorliegenden Versicherungsvertrag Selbstbetei-                                     bunden sind);
            ligungen vereinbart, werden diese von der Entschädigung                (2)	von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern,
            abgezogen.                                                                   wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfä-
                                                                                         hige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Per-
                                                                                         son ist;
                                                                    18

[Seite 19]
           (3)	von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi-                Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
                cherungsnehmer eine juristische Person des privaten                schäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache
                oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger              in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer
                Verein ist;                                                        mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung
           (4)	von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ge-                   oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
                sellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine         	Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn
                Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft                  Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungs-
                oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;                         nehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder
           (5)	von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer                  die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen ha-
                eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;                  ben.
           (6)	von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzver-       A.1.7.7	Asbest
                waltern.                                                 	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
Erweiterung zu A.1.7.3 und A.1.7.4:                                                auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
                                                                                   zurückzuführen sind.
           (1)	Die Ausschlüsse unter A.1.7.3 und A.1.7.4 (2) bis (6)
                erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von An-    A.1.7.8	Gentechnik
                gehörigen der dort genannten Personen, die mit die-      	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
                sen in häuslicher Gemeinschaft leben.                              zurückzuführen sind auf
		Mitversichert sind jedoch bei den Ausschlüssen unter                            (1)	gentechnische Arbeiten,
                A.1.7.3 sowie A.1.7.4 (1) und (2) etwaige übergangs-               (2)	gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
                fähige Regressansprüche von Sozialversicherungs-
                trägern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversiche-             (3)	Erzeugnisse, die
                rern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie       		 –	Bestandteile aus GVO enthalten,
                Rückgriffsansprüche anderer Versicherer wegen Per-       		 –	aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wur-
                sonenschäden oder Sachschäden an Gebäuden, die                             den.
		–	beim Versicherungsnehmer durch Mitversicherte,                     A.1.7.9	Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
		–	bei Mitversicherten durch den Versicherungsneh-                    	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
                    mer oder andere Mitversicherte                                 Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
		verursacht werden.                                                   A.1.7.10	Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
           (2)	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs besteht darüber                   Diskriminierung
                hinaus Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche      	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
                der versicherten Personen untereinander wegen Per-                 Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung
                sonenschäden.                                                      oder sonstigen Diskriminierungen.
A.1.7.5	Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,                    A.1.7.11	Übertragung von Krankheiten
           ­besonderer Verwahrungsvertrag
                                                                         	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
A.1.7.5.1	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
           fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Ver-                    (1)	Personenschäden, die aus der Übertragung einer
           mögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder                             Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
           ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versiche-                    (2)	Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche-
           rungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, gelie-                         rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
           hen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie                         veräußerten Tiere entstanden sind.
           Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags               	In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
           sind.                                                                   Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich
A.1.7.5.2	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an                          noch grob fahrlässig gehandelt hat.
           fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Ver-          A.1.7.12	Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen,
           mögensschäden, wenn                                                     Abwässer
           (1)	die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche      	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden
                Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sa-                   und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
                chen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung                 welche entstehen durch
                und dergleichen) entstanden sind; bei unbeweglichen
                                                                                   (1)	Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwäs-
                Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese
                                                                                        ser handelt;
                Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tä-
                tigkeit betroffen waren;                                           (2)	Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen;
           (2)	die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Ver-                 (3)	Überschwemmungen stehender oder fließender Ge-
                sicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung                          wässer.
                seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als   A.1.7.13	Strahlen
                Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und der-
                                                                         	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in
                gleichen) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt
                                                                                   unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit ener­
                dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder
                                                                                   giereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen
                Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betrof-
                                                                                   von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
                fen waren;
                                                                         A.1.7.14	Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Luft­
           (3)	die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche
                                                                                   fahrzeuge, Wasserfahrzeuge
                Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind
                und sich diese Sachen oder – sofern es sich um un-       	Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer,
                bewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmit-                  Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasser-
                telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden                 fahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schä-
                haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versi-               den, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht
                cherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der                  werden.
                Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrun-     A.1.7.15	Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
                gen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.          	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Per-
A.1.7.5.3	Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in A.1.7.5.1                   sonen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und
            und A.1.7.5.2 in der Person von Angestellten, Arbeitern,               gefährliche Beschäftigung.
           Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des          A.1.7.16	Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller
           Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls                   Art
           der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Ver-
           sicherungsnehmer, als auch für die durch den Versiche-        	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
           rungsvertrag etwa mitversicherten Personen.                             einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller
                                                                                   Art.
A.1.7.6	Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
           Arbeiten und sonstigen Leistungen                             A.1.8	Veränderungen des versicherten Risikos
                                                                                   ­(Erhöhungen und Erweiterungen)
	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom
           Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sa-        	Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
           chen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer                   cherungsnehmers
           in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden


                                                                     19

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A.1.8.1	aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten              	Es besteht kein Versicherungsschutz nach diesem Ab-
         Risikos.                                                                   schnitt im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen
	Dies gilt nicht                                                                   selbstständigen Tätigkeit nach A.1.6.9.
         –	für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von ver-            A.2.1      Gewässerschäden
              sicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahr-       A.2.1.1	Umfang des Versicherungsschutzes
              zeugen sowie                                               	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
         –	für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder                       rungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen
              ­Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,                                 einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffen-
         –	für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-An­                          heit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
               lagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder                     (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschä-
               ­wurden.                                                             den wie Sachschäden behandelt.
A.1.8.2	aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Ände-             	Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von
         rung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.                     gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betrei-
         In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Ver-                  ber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Ver-
         sicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von ei-                  sicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 ­l/kg
         nem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt,                       Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermö-
         wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt                     gen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
         an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der
         Erhöhung Kenntnis erlangt hat.                                  	Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkun­
                                                                                    gen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs-
A.1.9	Neu hinzukommende Risiken (Vorsorge­                                         schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vor-
         versicherung)                                                              sorgeversicherung (A.1.9).
A.1.9.1	Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche          A.2.1.1.1	Der Versicherungsschutz erstreckt sich – in Erweiterung
         Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die                      von A.2.1.1 – auf die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­
         nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entste-                       rungsnehmers als Inhaber von Anlagen zur Lagerung
         hen, sofort versichert.                                                    von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwen-
	Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Auffor-                            dung dieser gelagerten Stoffe (Anlagenrisiko) für unmit-
         derung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb ei-                    telbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Verän-
         nes Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit                      derung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers ein-
         der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versiche-                    schließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
         rungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versi-       	Nur bei Vereinbarung des BASIS-Tarifs besteht Ver­
         cherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab des-                     sicherungsschutz ausschließlich für Öltankanlagen
         sen Entstehung.                                                            mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 5.000 l. Im
	Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko an-                        ­OPTIMAL- und PLUS-Tarif besteht unabhängig vom Ge-
         gezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu be-                        samtfassungsvermögen Versicherungsschutz. Wenn mit
         weisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der                        den Anlagen die oben genannten Beschränkungen über-
         Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen                           schritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz.
         ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.                    Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgever-
	Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen                          sicherung (A.1.9).
         angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Eini-             	Der Versicherungsschutz gilt zu den von A.1.6.10.1 um-
         gung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist                       fassten und zu privaten Zwecken genutzten Immobilien.
         von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zu-              	Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungs-
         stande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue                       nehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini-
         Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.                                    gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grund-
A.1.9.2	Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für                        stücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass
         (1)	Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Füh-                     dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
                ren eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit     	Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Perso-
                diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder                  nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
                Versicherungspflicht unterliegen;                                    Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
         (2)	Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Füh-                    nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt
                ren von Bahnen;                                                      für solche Dienstunfälle nach den beamtenrechtlichen
                                                                                     Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes
         (3)	Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor-                      Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
                sorgepflicht unterliegen;
                                                                         A.2.1.1.2	Eingeschlossene Schäden und Versicherungs­
         (4)	Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und                   leistung
                deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs-
                verträgen zu versichern sind;                            	Eingeschlossen sind abweichend von A.1.3.1 – auch oh-
                                                                                     ne, dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schä-
         (5)	Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und               den an unbeweglichen Sachen des Versicherungsneh-
                amtlicher Tätigkeit;                                                 mers, die dadurch verursacht werden, dass die gewäs­-
         (6)	Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen,                        serschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der in
                die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.                    A.2.1.1.1 genannten Anlage ausgetreten sind. Der Ver-
A.1.10	Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach                           sicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung
         dem Tod des Versicherungsnehmers                                            des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand.
                                                                                     Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
	Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der
         bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächs-             	Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
         ten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt                    A.2.1.2	Rettungskosten
         –	für den mitversicherten Ehegatten und eingetragenen          	Der Versicherer übernimmt
                Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder                     –	Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche-
         –	unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Le-                          rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung
                benspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungs-                      oder Minderung des Schadens für geboten halten
                nehmers.                                                                 durfte (Rettungskosten) sowie
	Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überle-                                –	außergerichtliche Gutachterkosten.
         benden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner               	Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachter­
         beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.                              kosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die
                                                                                     Versicherungssumme nicht übersteigen.
                                                                         	Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
Abschnitt A.2 – Besondere Umweltrisiken
                                                                                     und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch in-
	Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abwei-                               soweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der
  chend von A.1.6.11 – und für Schäden nach dem Um-                                  Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschä-
  weltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von                                 den übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von
  Abschnitt A.1 und den folgenden Bedingungen.                                       Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur
	Zur gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers                              Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
  wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemei-                                  Weisung des Versicherers.
  nes Umweltrisiko) siehe A.1.6.11.

                                                                     20

[Seite 21]
A.2.1.3	Ausschlüsse                                                  Abschnitt A.3 – Forderungsausfallrisiko
         (1)	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller        A.3.1	Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
              Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Ab-       A.3.1.1	a)	Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
              weichen von dem Gewässerschutz dienenden Geset-                       Versicherungsnehmer oder eine nach A.1.2.1.1 bis
              zen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer ge-                     A.1.2.1.5 mitversicherte Person während der Wirk-
              richteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun-                     samkeit der Versicherung von einem Dritten geschä-
              gen herbeigeführt haben.                                              digt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraus-
         (2)	Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die                      setzungen:
              nachweislich                                            		 –	Der wegen dieses Schadenereignisses in ­Anspruch
		 –	auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand-                                 genommene Dritte kann seiner Schadenersatz-
                  lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,                      verpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkom-
                  illegalem Streik oder                                                 men, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit
		 –	unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder                                     des schadenersatzpflichtigen Dritten festgestellt
                  Maßnahmen                                                             worden ist und
		beruhen.                                                           		 –	die Durchsetzung der Forderung gegen den ­Dritten
                                                                                        ist gescheitert.
		Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
              soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.    		Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Per-
                                                                                    sonen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermö-
A.2.2	Sanierung von Umweltschäden nach dem Umwelt-
                                                                                    gensschaden zur Folge hat und für den der Dritte
         schadensgesetz (USchadG)
                                                                                    aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen pri-
	Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensge-                                  vatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet
         setzes (USchadG) ist eine                                                  ist (schädigender Dritter).
         (1)	Schädigung von geschützten Arten und natürlichen        	b)	Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des
              Lebensräumen,                                                         PLUS-Tarifs besteht Versicherungsschutz auch für
         (2)	Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwas-                      Vermögensschäden, die nicht aus einem Personen-
              ser,                                                                  oder Sachschaden resultieren.
         (3)	Schädigung des Bodens.                                  A.3.1.2	Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in
                                                                               dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungs-
A.2.2.1	Versichert sind – abweichend von A.1.3.1 – den Versi-
                                                                               schutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt A.1 ge-
         cherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflich-
                                                                               regelten Privathaftpflichtversicherung des Versicherungs-
         ten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
                                                                               nehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungs-
         nach dem USchadG, soweit während der Wirksamkeit
                                                                               ausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die
         des Versicherungsvertrags
                                                                               Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die
         –	die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, un-                für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbe-
              fallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt            sondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger
              sind oder                                                        den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder ge-
         –	die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfall­                werblichen Tätigkeit verursacht hat.
              artig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
                                                                      	Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche ­gegen
	Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursa-                            Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater
         chung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden
                                                                               –	Halter von Hunden oder Pferden,
         durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von
                                                                               –	Bauherr,
         oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn
                                                                               –	Jäger,
         der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produk-
                                                                               –	Inhaber von Mehrfamilienhäusern,
         tions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurück-
                                                                               –	Inhaber von unbebauten Grundstücken,
         zuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
                                                                               –	Inhaber von Wasserfahrzeugen.
         wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der
         Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und              	Versicherungsschutz besteht – abweichend von A.1.7.1 –
         Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwick-                   für Schäden, denen ein vorsätzliches Handeln durch Drit-
         lungsrisiko).                                                         te zugrunde liegt.
	Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsneh-                A.3.2	Leistungsvoraussetzungen
         mer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Um-           	Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsneh-
         weltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepach-                mer oder einer nach A.1.2.1.1 bis A.1.2.1.5 mitversicher-
         teten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese                      ten Person leistungspflichtig, wenn
         Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags
                                                                      A.3.2.1	die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Voll-
         erfasst sind.
                                                                               streckungsbescheid oder einen vollstreckbaren Vergleich
A.2.2.2	Ausland                                                               vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik
	Versichert sind im Umfang von A.1.6.18 die im Geltungs-                      Deutschland oder in Europa, in den nichteuropäischen
         bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)                  Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen
         eintretenden Versicherungsfälle.                                      Inseln, auf Madeira oder den Azoren festgestellt worden
                                                                               ist oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädi-
	Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsneh-
                                                                               gers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt wurde;
         mer betreffende Pflichten oder Ansprüche nach den na-
         tionalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaa-         A.3.2.2	der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig
         ten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang                 ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder
         der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.                 eine mitversicherte Person nachweist, dass
A.2.2.3	Ausschlüsse                                                           –	eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedi-
                                                                                    gung geführt hat;
         (1)	Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
                                                                               –	eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da
              Personen, die den Schaden dadurch verursacht ha-
                                                                                    der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei
              ben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen
                                                                                    Jahren die Vermögensauskunft abgegeben hat oder
              oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be-
                                                                               –	ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durch-
              hördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
                                                                                    geführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befrie-
              Umweltschutz dienen, abweichen.
                                                                                    digung geführt hat oder ein solches Verfahren man-
         (2)	Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche we-                      gels Masse abgelehnt wurde
              gen Schäden
                                                                               und
		a)	die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
                                                                      A.3.2.3	an den Versicherer die Ansprüche gegen den schaden-
                  genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste-
                                                                               ersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleis-
                  hen.
                                                                               tung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausferti-
		b)	für die der Versicherungsnehmer aus einem an-                           gung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der
                  deren Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerscha-               Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Ti-
                  denhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz              tels auf den Versicherer mitzuwirken.
                  hat oder hätte erlangen können.
                                                                      A.3.3	Umfang der Forderungsausfalldeckung
A.2.2.4	Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstentschä-
                                                                      A.3.3.1	Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten
         digung betragen 5 Mio. EUR.
                                                                               Forderung.


                                                                  21

[Seite 22]
A.3.3.2	Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei je-         A.3.7.3	Umfang der Leistung
         dem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein            	Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Ka-
         und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssum-                     pitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30
         men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versi-                  bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum
         cherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige                      von drei Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR.
         Personen erstreckt.
                                                                         A.3.7.4	Ausschlüsse
A.3.3.3	Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rech-
         te aus diesem Vertrag zu.                                       	Kein Versicherungsschutz besteht für
A.3.4	Räumlicher Geltungsbereich                                                 –	Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angrei-
                                                                                      fer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
	Versicherungsschutz besteht – abweichend von A.1.6.18 –                             eines Anhängers verursacht worden sind. Schäden
         für Schadenereignisse, die in Europa, in den nichteuro-                      nach § 1 Absatz 8 Opferentschädigungsgesetz sind
         päischen Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Ka-                        somit ausgenommen;
         narischen Inseln, auf Madeira oder den Azoren eintreten.                 –	Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme des
A.3.5	Besondere Ausschlüsse für das Forderungs­                                      Versicherungsnehmers oder einer nach A.1.2.1.1 bis
         ausfallrisiko                                                                A.1.2.1.5 mitversicherten Person an strafbaren Hand-
A.3.5.1	a)	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An-                          lungen.
              sprüche wegen Schäden an                                   A.3.7.5  Psychologische Erstberatung
		            (1)	Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Luft-        	In Erweiterung zu A.3.7.1 bis A.3.7.4 besteht auch Ver-
                   und Wasserfahrzeugen;                                          sicherungsschutz für eine psychologische Erstberatung.
		            (2)	Immobilien;                                                    Der Versicherer übernimmt die notwendigen und tatsäch-
                                                                                  lich entstandenen Kosten hierfür.
		            (3)	Tieren;
		            (4)	Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb,
                   Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versiche-         Abschnitt A.4 – Diensthaftpflichtversicherung
                   rungsnehmers oder einer mitversicherten Person        mit Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
                   zuzurechnen sind.
                                                                       A.4.1	Versicherte Eigenschaften
	b)	Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des
              PLUS-Tarifs sind abweichend von a) Schäden an            	Soweit vereinbart, ist im Umfang der nachfolgenden Be-
              selbstgenutzten Immobilien und an Tieren nicht aus-               stimmungen dieses Abschnitts die gesetzliche Haftpflicht
              geschlossen.                                                      des Versicherungsnehmers aus seiner Eigenschaft als
                                                                                Beamter, Angestellter oder Arbeiter des öffentlichen
A.3.5.2	Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
                                                                                Dienstes oder vergleichbarer Einrichtungen für Schäden
         (1)	Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechts-                versichert, die er in Ausübung seiner dienstlichen Ver-
              verfolgung ausgenommen solche nach A.3.6;                         richtungen in der von ihm angegebenen dienstlichen/
         (2)	Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder ver-                 beruflichen Tätigkeit verursacht.
              traglichen Forderungsübergangs;                          	Ausgenommen sind Nebenämter und Nebenbeschäfti-
         (3)	Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berech-                gungen, soweit diese nicht vom Dienstherrn angeordnet
              tigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel                   wurden.
              nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt  A.4.2	Regelungen zu Versicherungsnehmer und
              wurden;                                                           ­versicherter Person
         (4)	Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz                   A.4.2.1	Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertrags-
		 –	ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen                            bestimmungen sind auf die versicherte Person entspre-
                   hat (z.B. der Schadenversicherer des Versiche-                chend anzuwenden.
                   rungsnehmers) oder                                  A.4.2.2	Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur
		 –	             ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleis-                der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der
                   tungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch                 Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer
                   nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungs-           als auch die versicherte Person verantwortlich.
                   ansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.        A.4.3	Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A.3.6	Rechtsschutz im Rahmen der Forderungsausfall-                   A.4.3.1	Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Ver-
         deckung                                                                 sicherungsnehmer wegen eines während der Wirksam-
	Bei Vereinbarung des OPTIMAL- und PLUS-Tarifs über-                            keit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses
         nehmen wir im Rahmen der vereinbarten Versicherungs-                    (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
         summe die gesetzliche Vergütung eines für Sie tätigen                   Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
         Rechtsanwalts und die sonstigen erforderlichen Kosten                            gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
         einer Rechtsverfolgung, die bei der Durchsetzung Ihrer                               privatrechtlichen und öffentlich-
         Schadenersatzansprüche anfallen, wenn für die gericht-                                       rechtlichen Inhalts
         liche Durchsetzung Ihres Schadenersatzanspruchs im
         Rahmen dieser Ausfalldeckung kein Versiche­rungsschutz        	von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch ge-
         über einen anderweitig bestehenden Versicherungsver-                    nommen wird. Dies gilt auch für Schadenersatz- und Re-
         trag (z.B. Rechtsschutzversicherung) besteht.                           gressansprüche des Dienstherrn.
A.3.7 	Opferschutz                                                    A.4.3.2	Für Personen- und Sachschäden ist der Versicherungs-
                                                                                 fall (Schadenereignis) das Ereignis, als dessen Folge die
A.3.7.1	Gegenstand der Opferhilfe
                                                                                 Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf
	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs besteht – erweiternd                          den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Scha-
         zu A.3.1 bis A.3.5 – auch Versicherungsschutz für den                   denereignis geführt hat, kommt es nicht an.
         Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine nach             A.4.3.3	Bei Vermögensschäden ist der Versicherungsfall der Ver-
         A.1.2.1.1 bis A.1.2.1.5 mitversicherte Person während                   stoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungs-
         der Wirksamkeit dieser Versicherung                                     nehmer zur Folge haben könnte.
         –	Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des          A.4.3.4	Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
              Opfer­entschädigungsgesetzes geworden ist und                      wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
         –	dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädi-
              gung erlitten hat und                                              (1)	auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst­
         –	der Täter nicht ermittelt werden konnte.                                  vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz
                                                                                      statt der Leistung;
A.3.7.2	Leistungsvoraussetzungen
                                                                                 (2)	wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach­
	Voraussetzung für die Leistung ist, dass dem Versiche-
                                                                                      erfüllung durchführen zu können;
         rungsnehmer oder einer nach A.1.2.1.1 bis A.1.2.1.5 mit-
         versicherten Person Versorgung nach dem Opferent-                       (3)	wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen-
         schädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der                            stands oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver-
         §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt                         tragsleistung geschuldeten Erfolgs;
         wurde (Bewilligungsbescheid) und dem Versicherer die-                   (4)	auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen
         ser Bewilligungsbescheid vorgelegt wird.                                     auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
                                                                                 (5)	auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge-
                                                                                      rung der Leistung;
                                                                                 (6)	wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
                                                                                      Ersatzleistungen.
                                                                     22

[Seite 23]
A.4.3.5	Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit             A.4.6.2 	Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug­
           sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zu-                      anhängern, Baumaschinen
           sage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des                       a)	Versichert ist – abweichend von A.1.7.14 – die ge-
           Versicherungsnehmers hinausgehen.                                               setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
A.4.4	Vorwärts- und Rückwärtsversicherung in der                                          gen Schäden, die verursacht werden durch den Ge-
           ­Vermögensschadenhaftpflichtversicherung                                        brauch ausschließlich von den in A.1.6.17.1 genann-
A.4.4.1	Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom                             ten Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und
            Beginn des Versicherungsschutzes ab bis zum Ablauf                             Baumaschinen.
            des Vertrags vorkommenden Verstöße.                             		Für den Inhalt und Umfang des Versicherungsschut-
A.4.4.2	Die Rückwärtsversicherung bietet Deckung gegen in                                 zes gelten die in A.1.6.17.1 beschriebenen Regelun-
           der Vergangenheit vorgekommene Verstöße, welche                                 gen entsprechend.
           dem Versicherungsnehmer oder Versicherten bis zum                           b)	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs besteht – abwei-
            Abschluss der Rückwärtsversicherung nicht bekannt ge-                          chend von A.1.7.14 – Versicherungsschutz für die ge-
            worden sind. Bei Antragstellung ist die zu versichernde                        setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
            Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen.                                 gen Schäden an Kraftfahrzeugen, die dem Versiche-
	Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn es vom                                   rungsnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit
            Versicherungsnehmer, Versicherten, als – wenn auch nur                         überlassen wurden, durch versehentliches Betanken
            möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder ihm,                            mit für das Kraftfahrzeug nicht geeigneten Kraftstof-
            wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden                           fen.
            ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben             A.4.6.3 	Gebrauch von Luftfahrzeugen
            noch angedroht, noch befürchtet worden sind.                    	Versichert ist – abweichend von A.1.7.14 – die gesetzli-
A.4.4.3	Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung gestif-                       che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schä-
            tet, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag began-                  den, die verursacht werden durch den Gebrauch von den
            gen, an welchem die versäumte Handlung spätestens                          ausschließlich in A.1.6.17.2 genannten Luftfahrzeugen.
            hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des            	Für den Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes
            Schadens abzuwenden.                                                       gelten die in A.1.6.17.2 beschriebenen Regelungen ent-
A.4.5	Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                                  sprechend.
            Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,                      A.4.6.4 	Gebrauch von Wasserfahrzeugen
            Selbstbeteiligung)
                                                                            	Versichert ist – abweichend von A.1.7.14 – die gesetzli-
A.4.5.1	Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei je-                       che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schä-
            dem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versiche-                       den, die verursacht werden durch den Gebrauch von den
            rungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich                       ausschließlich in A.1.6.17.3 genannten Wasserfahrzeu-
            der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-                        gen.
            pflichtige Personen erstreckt.
                                                                            	Für den Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes
A.4.5.2	Abweichend von A.1.5.1 beträgt die Versicherungssum-                          gelten die in A.1.6.17.3 beschriebenen Regelungen ent-
            me für Vermögensschäden, sofern nicht etwas anderes                        sprechend.
            vereinbart ist, 50.000 EUR.
                                                                            A.4.6.5 	Auslandsaufenthalt
A.4.5.3 	Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der
            dem Versicherer in jedem einzelnen Schadenfalle oblie-          	Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
            genden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass                        cherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender
            nur eine einmalige Leistung der Versicherungssumme in                      Versicherungsfälle aus Anlass von Dienstreisen oder da-
            Frage kommt,                                                               mit zusammenhängenden vorübergehenden Auslands-
                                                                                       aufenthalten bis zu einem Jahr. Die Leistungen des Ver-
            –	bezüglich eines aus mehreren Verstößen fließenden                       sicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort au-
                 einheitlichen Schadens;                                               ßerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungs-
            –	bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Damit                      union angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
                 gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehler­              Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
                 quelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheit-                   Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungs-
                 licher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenhei-                   union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
                 ten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem
                 Zusammenhang stehen.                                       A.4.6.6 	Waffenbesitz und Waffengebrauch
A.4.6	Besondere Regelungen für einzelne Risiken                            	Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schä-
            ­(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und                              den, die der Versicherungsnehmer durch den erlaubten
             besondere Ausschlüsse)                                                    Besitz, Tragen und Benutzen von Waffen zu dienstlichen
                                                                                       Zwecken verursacht. Dies gilt auch für dienstlich ange-
	A.4.6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risi-                              ordnete Übungen.
            ken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken
            geltenden besonderen Ausschlüsse.                               A.4.6.7 	Tierhaltung
	Soweit A.4.6 keine abweichenden Regelungen enthält,                       	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter, Hüter
            finden auch auf die in A.4.6 geregelten Risiken alle an-                   und Führer von Tieren im Auftrag des Dienstherrn.
            deren Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. A.1.4 –              A.4.6.8 	Übertragung elektronischer Daten
            Leistungen der Versicherung oder A.1.7 – Allgemeine             A.4.6.8.1	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
            Ausschlüsse).                                                              rungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der
A.4.6.1	Sachschäden des Dienstherrn                                                   Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten
A.4.6.1.1	Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Sach-                       (z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger).
            schäden, die dem Dienstherrn unmittelbar zugefügt wer-          	Für den Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes
            den.                                                                       gelten die in A.1.6.20 beschriebenen Regelungen ent-
A.4.6.1.2	a)	Eingeschlossen ist – abweichend von A.1.7.5.1 – die                     sprechend.
                 gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen             A.4.6.8.2	Die Versicherungssumme für Personen- und Sachschä-
                 von Sachen, ausgenommen das Abhandenkommen                            den beträgt 5 Mio. EUR.
                 von Dienstschlüsseln und Codekarten. Die Höchst­           	Für Vermögensschäden gilt die vertraglich vereinbarte
                 ersatzleistung ist innerhalb der vereinbarten Versiche­               Versicherungssumme.
                 rungssumme für Sachschäden auf 5.000 EUR je Ver-
                 sicherungsfall begrenzt.                                   A.4.6.9	Verletzung von Datenschutzgesetzen
           b)	  Bei Vereinbarung des OPTIMAL-Tarifs oder des               	Versichert ist – abweichend von A.1.7.9 – die gesetzliche
                 PLUS-Tarifs ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-                Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermö-
                 cherungsnehmers wegen des Abhandenkommens                             gensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgeset-
                 fremder Schlüssel und Codekarten versichert.                          zen durch Verwendung personenbezogener Daten.
		Für den Inhalt und Umfang des Versicherungsschut-                        A.4.6.10 	Ansprüche aus Benachteiligungen
                 zes gelten die in A.1.6.24 beschriebenen Regelungen        	Versichert ist – insoweit abweichend von A.1.7.10 – die
                 entsprechend.                                                         gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
           c)	Bei Vereinbarung des PLUS-Tarifs sind – abweichend                      den Fall, dass der Versicherungsnehmer aufgrund ge-
                 von A.1.6.24.2 – die Haftpflichtansprüche aus Folge-                  setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen und
                 schäden des Abhandenkommens von Schlüsseln auf                        öffentlich-­rechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen
                 50.000 EUR begrenzt.                                                  für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden

                                                                        23

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            (einschließlich immaterieller Schäden) in Anspruch ge- A.4.6.17	Abwässer
            nommen wird.                                               	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
	Für den Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes                              rungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei
            gelten die in A.1.6.22 beschriebenen Regelungen ent-                   Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch
            sprechend.                                                             häusliche Abwässer.
A.4.6.11	Kassenfehlbetragsdeckung                                     A.4.7	Allgemeine Ausschlüsse
	Versichert sind – abweichend von A.4.7.2.5 – Schäden, 	Soweit A.4.7 keine abweichenden Regelungen enthält,
            die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung entstanden                 finden auch die in A.1.7 geregelten allgemeinen Aus-
            sind.                                                                  schlüsse Anwendung.
	Die Leistung des Versicherers für Haftpflichtansprüche A.4.7.1	Weitere Ausschlüsse
            im Zusammenhang mit Kassenfehlbeträgen ist auf 	Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
            3.000 EUR für jeden einzelnen Verstoß begrenzt, die bei
            der durch diesen Vertrag versicherten Tätigkeiten unter- 	a)	aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers in For-
            laufen.                                                                    schungsinstituten, wissenschaftlichen Instituten und
                                                                                       sonstigen Anstalten auf den Gebieten der Medizin,
A.4.6.12	Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen                                     Veterinärmedizin, Pharmazie, Chemie, Biologie, Bau-
	Versichert ist – abweichend von A.1.7.5.2 – die gesetz-                              stoffkunde und Statik;
            liche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen 	b)	aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit;
            durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Ver-
            sicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstan- 	c)	aus Sprengungen und Entschärfen von Munition oder
            den sind, und alle sich daraus ergebenden Vermögens-                       anderen Explosionskörpern;
            schäden.                                                   	d)	aus Tätigkeiten im Flugsicherungs- oder Lotsendienst;
A.4.6.13 	Schäden bei Lehrern                                         	e)	aus Lehrtätigkeit im Ausland;
A.4.6.13.1	Versichert ist bei Lehrern die gesetzliche Haftpflicht     	f)	aus ärztlicher Tätigkeit;
	a)	aus der Erteilung von Experimentalunterricht (auch 	g)	aus Schäden durch Stollen, Tunnel und Untergrund-
                mit radioaktiven Stoffen);                                             bahnbau.
	b)	aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- 	Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden,
                oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und damit                  bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankhei-
                verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen,                  ten im Betrieb, der Schule oder Dienststelle gemäß dem
                auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis                    Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche
                zu einem Jahr;                                                     Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschrif-
	c)	aus der Leitung/Beaufsichtigung von sonstigen Schul-                         ten, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehö-
                veranstaltungen;                                                   rigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
	d)	aus Schäden am Eigentum der Schule oder Dienst-                  	          Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Perso-
                stelle oder an von Dritten für den Schulbetrieb zur                nenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern,
                Verfügung gestellten Sachen.                                       Lernenden und Studierenden.
A.4.6.13.2	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- A.4.7.2	Ausschlüsse in der Vermögensschadenhaftpflicht-
            rungsnehmers ausschließlich aus folgenden freiberufli-                 versicherung
            chen Nebentätigkeiten:                                     	Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haft-
	a)	Erteilung von Nachhilfestunden;                                              pflichtansprüche:
	b)	Kantor und/oder Organist;                                        A.4.7.2.1	 welche     vor ausländischen Gerichten geltend gemacht
                                                                                   werden – dies gilt auch im Falle eines inländischen Voll-
	c)	Betreuung/Beaufsichtigung minderjähriger Kinder/                             streckungsurteils (§ 722 ZPO);
                Schüler im eigenen Haushalt und außerhalb der Woh-
                nung.                                                  A.4.7.2.2 	wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen
                                                                                   Rechts; wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätig-
A.4.6.14	Schäden bei staatlichen oder kommunalen Bau­                             keit;
            beamten
                                                                       A.4.7.2.3	soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen
	Versichert sind – abweichend von A.1.7.12 – auch Haft-                           über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausge-
            pflichtansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass                 hen;
            durch Senkungen eines Grundstücks (auch eines darauf
            errichteten Werks oder eines Teiles eines solchen), Er-    A.4.7.2.4	 aus der Überschreitung von Voranschlägen und Kredi-
            schütterungen infolge Rammarbeiten oder Erdrutschun-                   ten;   aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermitt-
            gen Sachschäden an einem Grundstück und/oder der                       lung oder Empfehlung von Geld, Grundstücks- und an-
            darauf befindlichen Gebäude oder Anlagen entstehen,                    deren wirtschaftlichen Geschäften;
            soweit es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst A.4.7.2.5	wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kas-
            handelt.                                                               senführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt, durch
	Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden                             Veruntreuung des Personals des Versicherten entstehen;
            am Bauwerk, das Gegenstand der dienstlichen Tätigkeit A.4.7.2.6	wegen Schadenstiftung durch bewusstes wissentliches
            des Versicherungsnehmers ist.                                          Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Be-
A.4.6.15 Sparkassenbedienstete                                                     dingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch
                                                                                   sonstige bewusste wissentliche Pflichtverletzung;
	Bei Sparkassenbediensteten sind Haftpflichtansprüche
            aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit          A.4.7.2.7	 von   Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
            versichert.                                                            Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
                                                                                   leben, es sei denn – was die Ansprüche von Angehöri-
	Die Ausschlüsse A.4.7.2.4, A.4.7.2.11 und A.4.7.2.12 gel-                        gen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden anbe-
            ten als gestrichen.                                                    langt –, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen
A.4.6.16	Allgemeines Umweltrisiko                                                 seinen Betreuer handelt.
	Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- 	Als Angehörige gelten:
            rungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.                     –	der Ehegatte des Versicherungsnehmers, Lebenspart-
	Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie                                  ner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
            durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strah-                    vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht an-
            len, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen                       derer Staaten;
            verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser                 –	wer mit dem Versicherungsnehmer in gerader Linie
            ausgebreitet haben.                                                        oder im zweiten Grade der Seitenlinie verwandt oder
	Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                                          verschwägert ist;
            –	Ansprüche wegen Schäden durch Senkungen eines           A.4.7.2.8	 von   juristischen Personen, wenn die Majorität der Antei-
                Grundstücks oder Erdrutschungen. Für Baubeamte                     le und von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil
                richtet sich der Versicherungsschutz wegen dieser                  dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder An-
                Schäden nach A.4.6.14;                                             gehörigen des Versicherungsnehmers oder Versicherten
            –	Ansprüche aus Gewässerschäden sowie öffentlich-­                    gehört;
                rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung A.4.7.2.9	aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter,
                von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz.                      Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unterneh-
                Hierfür besteht Versicherungsschutz nach Abschnitt                 mungen, Vereine, Verbände und als Syndikus;
                A.2 (besondere Umweltrisiken).
                                                                     24

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A.4.7.2.10	aus § 69 Abgabenordnung;                                                 Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der
A.4.7.2.11	aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit                        Durch­schnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb
            (Scheck-, Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-,                    der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
            Devisen-Verkehr, Akkreditiv-Geschäfte usw.);                             Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht
                                                                                     oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet
A.4.7.2.12	wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Kre-                     er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze
            diten bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei                   Zahl ab.
            dem der Versicherungsnehmer oder Versicherte als Be-
            amter oder sonst angestellt ist, oder zu dem er im Ver-      	Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
            hältnis eines Vorstehers oder eines Mitglieds eines Vor-                 durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
            stands, Verwaltungs- oder Aufsichtskollegiums steht.                     für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche-
            Dies gilt nicht, soweit die Einbußen verursacht sind durch               rungsleistungen.
            Verstöße bei der Rechtsverfolgung;                           	Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjah-
A.4.7.2.13	die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigun-                    res ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Scha-
            gen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary da-                 denzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen
            mages) ergeben;                                                          Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
A.4.7.2.14	wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,         A.(GB).3.3	Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt,
            Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.                     im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejah-
                                                                                     resbeitrag um den sich aus A.(GB).3.2 ergebenden Pro-
A.4.8	Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem                                  zentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der ver-
            öffentlichen Dienst (Nachhaftung)                                        änderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsneh-
	Fällt während der Dauer des Versicherungsvertrags das                              mer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gege-
            versicherte Risiko vollständig und dauerhaft durch Aus-                  ben.
            scheiden des Versicherungsnehmers aus dem öffentli-          	Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
            chen Dienst weg, endet damit die Versicherung nach                       Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um
            Abschnitt A.4.                                                           einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den
	Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von fünf Jah-                           der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A.(GB).3.2
            ren vom Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem öffentli-                     ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbei-
            chen Dienst an gerechnet.                                                trag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der
                                                                                     Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen un-
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A                                                    ternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr er-
A.(GB).1	Abtretungsverbot                                                           höht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschrei-
	Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen                              ten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben
            Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder                      würde.
            abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an         A.(GB).3.4	Liegt die Veränderung nach A.(GB).3.2 oder A.(GB).3.3
            den geschädigten Dritten ist zulässig.                                   unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
A.(GB).2	Veränderungen des versicherten Risikos und                                 Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu be-
            ­Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)                        rücksichtigen.
A.(GB).2.1	Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzu-         A.(GB).3.5	Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung
             teilen, ob und welche Änderungen des versicherten Ri-                   nach A.(GB).3.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche­
             sikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind.                  rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer
             Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf                    den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
             der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind inner-                  Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
             halb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu ma-                   Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen,
             chen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.                      in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
             Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers       	Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mit-
             kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags-                      teilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mit-
             strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsun-                teilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens ei-
             terschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versiche-               nen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhö-
             rungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der                  hung zugehen.
             Angaben kein Verschulden trifft.                            	Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
A.(GB).2.2	Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungs-                      Kündigungsrecht.
             nehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag      A.(GB).4	Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für
             ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitrags-                  ­private Haftpflichtrisiken)
             regulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch
                                                                         	Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Ein-
             erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
                                                                                      tritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versiche-
             Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag
                                                                                      rungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden
             darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entspre-
                                                                                      Mindestanforderungen entspricht:
             chend A.(GB).3.1 nach dem Versicherungsabschluss ein-
             getretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindest-                     –	   Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei
             beitrags werden berücksichtigt.                                               Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und
                                                                                           soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben
A.(GB).2.3	Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mit-
                                                                                           die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Län-
             teilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den
                                                                                           dern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
             die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in
                                                                                     –	Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem
             Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung ge-
                                                                                           Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen
             stellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nach-
                                                                                           (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem
             träglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt.
                                                                                           Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht
             Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag
                                                                                           wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss
             wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb
                                                                                           bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung fest-
             von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des er-
                                                                                           gelegt sein.
             höhten Beitrags erfolgten.
                                                                                     –	Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und
A.(GB).2.4	Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwen-                               begründet. In seiner Begründung sind die Entschei-
             dung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für                         dung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
             mehrere Jahre.
                                                                         	Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versiche-
A.(GB).3	Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach                                rer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unver-
             Beitragsangleichung                                                      züglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung
A.(GB).3.1	Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitrags­an­                    am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwir-
             gleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder                     kung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen
             Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitrags­                     Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl
             angleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhän-                  des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schieds­
             gig von der Art der Beitragsberechnung der Beitrags­                     richters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwir-
             angleichung.                                                             kung einzuräumen.
A.(GB).3.2	Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wir-
             kung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen


                                                                     25

[Seite 26]
Teil B – Allgemeiner Teil                                             	Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
                                                                                 Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie
Abschnitt B.1 –                                                                  der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung                                Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht)
                                                                                 hinweist.
B.1.1	Beginn des Versicherungsschutzes
                                                                      B.1.4.4	Leistungsfreiheit nach Mahnung
	Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-
         rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehalt-      	Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs-
         lich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung                 frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs-
         oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.                        nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zah-
                                                                                 lung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug,
B.1.2	Beitragszahlung, Versicherungsperiode
                                                                                 so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
B.1.2.1	Beitragszahlung                                                         frei.
	Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder                   B.1.4.5	Kündigung nach Mahnung
         durch laufende Zahlungen monatlich, halbjährlich, jähr-
                                                                      	Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge-
         lich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
                                                                                 schuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach
B.1.2.2	Versicherungsperiode                                                    Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den
	Die erste Versicherungsperiode beginnt mit dem Versi-                          Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofor-
         cherungsbeginn und endet am 31.12. des betreffenden                     tiger Wirkung kündigen.
         Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsperioden          	Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs-
         fallen mit dem Kalenderjahr zusammen.                                   frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi-
B.1.3	Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen                          gung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu die-
         verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung                                   sem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist
                                                                                 der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück-
B.1.3.1	Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
                                                                                 lich hinzuweisen.
	Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach
                                                                      B.1.4.6	Zahlung des Beitrags nach Kündigung
         dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-
         schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.           	Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung inner-
         Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufs-                  halb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird.
         rechts.                                                                 Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden
                                                                                 worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung inner-
	Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns
                                                                                 halb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
         vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
         unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.                 	Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B.1.4.4 bleibt
                                                                                 bis zur Zahlung bestehen.
	Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach
         dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt         B.1.5	Lastschriftverfahren
         der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung ver-       B.1.5.1	Pflichten des Versicherungsnehmers
         anlasst ist.
                                                                      	Eine monatliche Zahlweise ist nur bei erteiltem Last-
	Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi-                           schriftmandat möglich.
         cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab,
                                                                      	Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren
         ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Mo-
                                                                                 vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
         nat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
                                                                                 Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen-
B.1.3.2	Rücktrittsrecht des Versicherers bei ­Zahlungsverzug                    de Deckung des Kontos zu sorgen.
	Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig             	Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi-
         nach B.1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Ver-                  cherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen
         trag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die                  werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn
         Zahlung nicht veranlasst hat.                                           sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen
	Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs­                      Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
         nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.              B.1.5.2	Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
B.1.3.3	Leistungsfreiheit des Versicherers                           	Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil
	Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einma-                            der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat
         ligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B.1.3.1 zahlt, so ist              widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus
         der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags ein-                 anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht
         getretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflich-              eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
         tet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer                 künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens
         durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. Brief, Fax                zu verlangen. In diesen Fällen ist der Versicherer auch
         oder E-Mail) oder durch einen auffälligen Hinweis im Ver-               berechtigt, eine monatliche Zahlweise auf halbjährliche
         sicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung                 Zahlweise umzustellen. Der Versicherungsnehmer ist zur
         des Beitrags aufmerksam gemacht hat.                                    Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom
                                                                                 Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
	Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs-
         nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.                    B.1.6	Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B.1.4	Folgebeitrag                                                   B.1.6.1	Allgemeiner Grundsatz
B.1.4.1	Fälligkeit                                                   	Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Ver-
                                                                                 sicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit-
	Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zah-
                                                                                 raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestan-
         lungsweise jeweils zu Monats-, Halbjahres- oder Jahres-
                                                                                 den hat.
         beginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt
         fällig.                                                      B.1.6.2	Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf,
                                                                                 ­Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
	Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
                                                                                  Interesse
         veranlasst wird.
                                                                      B.1.6.2.1	Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklä-
B.1.4.2	Verzug und Schadenersatz
                                                                                  rung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den
	Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der                      auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfal-
         Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies                         lenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist,
         gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.               dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
	Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Fol-                          Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den
         gebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Er-                zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versiche-
         satz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens                      rungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungs-
         zu verlangen.                                                            schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
B.1.4.3	Mahnung                                                      	Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat
	Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der                       der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des
         Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kos-                      Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten.
         ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zah-                     Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistun-
         lungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss                   gen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genom-
         mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsauf-                        men hat.
         forderung betragen.
                                                                  26

[Seite 27]
B.1.6.2.2	Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertrag-     B.2.2.2	Kündigung durch den Versicherungsnehmer
           lichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück,       	Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
           so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktritts-               mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi-
           erklärung zu.                                                         cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün-
	Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Ver-                         digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
           sicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Bei-             zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
           trag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem               wird.
           Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.             B.2.2.3	Kündigung durch Versicherer
B.1.6.2.3	Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Ver-      	Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
           sicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht               ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
           dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfech-
           tungserklärung zu.
B.1.6.2.4	Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver-     Abschnitt B.3 – Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten
           sicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Ver-
                                                                        B.3.1	Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
           sicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen kön-
                                                                                   seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
           nen, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
           beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom            B.3.1.1	Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
           Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.                            gefahrerhebliche Umstände
B.1.6.2.5	Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei-       	Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
           trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-              tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Ge-
           ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das In-                  fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer
           teresse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Un-               in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des
           ternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse ge-                  Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem verein-
           nommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch                 barten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch
           eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.                             dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
                                                                                   nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsan-
	Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes In-
                                                                                   nahme, Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
           teresse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
           rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der      	Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-
           Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der               nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von
           Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die                  Absatz 1 und B.3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist
           Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.                    des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des
                                                                                   Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
                                                                        	Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
Abschnitt B.2 –                                                                    Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung                                              letzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter
                                                                                   noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
B.2.1	Dauer und Ende des Vertrags                                                 Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B.2.1.1	Vertragsdauer                                                  B.3.1.2	Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
	Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege-                B.3.1.2.1	Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
         benen Zeitraum abgeschlossen.
                                                                        	Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
B.2.1.2	Stillschweigende Verlängerung                                             nach B.3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag
	Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr wird                           zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die
         der Versicherungsvertrag zunächst bis zum 31.12. des                      Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
         folgenden Kalenderjahres abgeschlossen und verlängert          	Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
         sich um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn                  Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
         einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor                     oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch
         dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündi-                    grob fahrlässig gemacht hat.
         gung zugegangen ist.
                                                                        	Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahr-
B.2.1.3	Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                  lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
	Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr en-                           wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver-
         det der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass                     sicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange-
         es einer Kündigung bedarf.                                                zeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingun-
B.2.1.4	Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                      gen geschlossen hätte.
	Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann                 	Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls
         der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des                        zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
         dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kün-                    wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der un-
         digen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens                      vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
         drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zuge-                    den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
         gangen sein.                                                              noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs-
                                                                                   pflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
B.2.1.5	Wegfall des versicherten Interesses
                                                                                   kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh-
	Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der                             mer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
         Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der
                                                                        B.3.1.2.2	Kündigung
         Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt,
         zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses              	Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
         Kenntnis erlangt.                                                         nach B.3.1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos,
                                                                                   kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
B.2.2	Kündigung nach Versicherungsfall
                                                                                   Frist von einem Monat kündigen.
B.2.2.1	Kündigungsrecht
                                                                        	Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver-
	Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn                             sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
         –	vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder ei-                     Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän-
             ne Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschä-                       de zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
             den geleistet wurde,                                                  hätte.
         –	der Versicherer den Anspruch des Versicherungsneh-          B.3.1.2.3	Vertragsänderung
             mers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder
                                                                        	Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
         –	dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen ver-
                                                                                   B.3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
             sicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
                                                                                   Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahr­
	Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform                               umstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
         spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ableh-                       geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
         nung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.                       Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbe-
                                                                                   standteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unver-
                                                                                   schuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedin-
                                                                                   gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags-
                                                                                   bestandteil.

                                                                    27

[Seite 28]
	Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um                  B.3.3.2.2.2	Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsge-
             mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die                     mäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha-
             Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand                       denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um-
             aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag in-                      stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bear-
             nerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des                       beitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt
             Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In                     sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
             dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungs-                  werden.
             nehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.               B.3.3.2.2.3	Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch ge-
B.3.1.3	Frist und Form für die Ausübung der Rechte des                                richtlich geltend gemacht, ein Mahnbescheid erlassen,
             Versicherers                                                              Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich
	Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-                                der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unver-
             tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Mo-                    züglich anzuzeigen. Das gilt auch, wenn gegen den Ver-
             nats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Um-                     sicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründen-
             stände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur                  den Schadenereignisses ein Ermittlungsverfahren ein-
             Begründung kann er nachträglich weitere Umstände in-                      geleitet wird.
             nerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung an-        B.3.3.2.2.4	Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von
             geben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu                      Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Ver-
             dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeige-                       sicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die
             pflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von                    sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Wei-
             ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.                             sung des Versicherers bedarf es nicht.
B.3.1.4	Hinweispflicht des Versicherers                                  B.3.3.2.2.5	Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtan-
	Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-                                spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung
             tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er                      des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Ver-
             den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung                       sicherer beauftragt im Namen des Versicherungsneh-
             in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeige-                    mers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer
             pflicht hingewiesen hat.                                                  muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforder-
                                                                                       lichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterla-
B.3.1.5	Ausschluss von Rechten des Versicherers                                       gen zur Verfügung stellen.
	Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rück-                    B.3.3.3	Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
             tritt,zurKündigungoderzurVertragsänderungnichtberufen,wenn
             er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Un-          B.3.3.3.1	Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
             richtigkeit der Anzeige kannte.                                           B.3.3.1 oder B.3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer
                                                                                       von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B.3.1.6	Anfechtung
                                                                          	Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
	Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglis-                                Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
             tiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.                             zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Ver-
B.3.1.7	Erlöschen der Rechte des Versicherers                                         sicherungsnehmers entspricht.
	Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündi-                   B.3.3.3.2	  Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt
             gung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von                    des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
             fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlö-                      ­Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
             schen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser                  vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Ver-
             Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn                 sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
             der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzei-                     form auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
             gepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.           B.3.3.3.3	Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
B.3.2 	Entfällt                                                          	–	der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Ob-
B.3.3	Obliegenheiten des Versicherungsnehmers                                              liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat oder
B.3.3.1	Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls               	–	die Obliegenheitsverletzung versehentlich erfolgte und
                                                                                            die Erfüllung bei Erkennen unverzüglich nachgeholt
B.3.3.1.1	Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versiche-                              wurde.
             rungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb
             angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit    	Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nach-
             die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Inte-                    weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für
             ressen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Scha-                     den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
             den geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahr-                  noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver-
             drohend.                                                                   sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt
                                                                                        nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
B.3.3.1.2	Rechtsfolgen                                                                 arglistig verletzt hat.
	Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
             fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Ver-
             sicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen        Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen
             hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
             nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den      B.4.1	Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
             Vertrag fristlos kündigen.                                   B.4.1.1	Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
	Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Ver-                          mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
             sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit         B.4.1.2	Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen
             weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.                  ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste,
B.3.3.2	Obliegenheiten bei und nach Eintritt des                                  kann er die Aufhebung des später geschlossenen Ver-
             ­Versicherungsfalls                                                   trags verlangen.
	Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des                   B.4.1.3	Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versiche-
              Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:              rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend
                                                                                   macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung
B.3.3.2.1	Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-                    Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeit-
              rung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versiche-                 punkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt
              rungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für                   wird, dem Versicherer zugeht.
              ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebe-
              nenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,       B.4.2	Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel
              wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an       	Wird der Versicherungsnehmer nach dem Wechsel der
              dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unter-               Haftpflichtversicherung zu unserem Unternehmen wegen
              schiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer                   eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, kann
              nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.                             der Versicherungsnehmer seine Ansprüche vorläufig aus
B.3.3.2.2	Zusätzlich zu B.3.3.2.1 gilt:                                           dem aktuellen Vertrag geltend machen, wenn
B.3.3.2.2.1	Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb        B.4.2.1	der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses
              einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Scha-                   Vertrags erkannt worden ist,
              denersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche         B.4.2.2	zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der
              gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflicht­                Schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung ein-
              ansprüche geltend gemacht werden.                                    getreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin be-
                                                                                   stehenden Vorversicherung fällt und sich der Versicherer

                                                                      28

[Seite 29]
           mit dem Vorversicherer nicht einigen kann, welche Ge-       B.4.6.1	Versicherungsombudsmann
           sellschaft für den Schaden zuständig ist,                   	Wenn der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit der
B.4.2.3	durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen                     Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden ist oder
           den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag be-                    eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu dem vom
           steht und der Schaden sowohl nach diesem Vertrag, als                  Versicherungsnehmer gewünschten Ergebnis geführt
           auch nach dem Vertrag mit dem Vorversicherer versichert                hat, kann der Versicherungsnehmer sich an den Versi-
           wäre und                                                               cherungsombudsmann e.V. wenden.
B.4.2.4	der Versicherungsnehmer den Versicherer bei der Klä-                     Versicherungsombudsmann e.V.
           rung des Sachverhalts unterstützt und seine Ansprüche                  Sitz:		 Leipziger Straße 121
           gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer        				 10117 Berlin
           abtritt.                                                               Anschrift: Postfach 08 06 32
B.4.3	Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung                   				 10006 Berlin
                                                                                  Telefon: 0800 369 6000
B.4.3.1	Form, zuständige Stelle                                                  E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
	Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An-                          Internet: www.versicherungsombudsmann.de
           zeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die      	Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhän-
           unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in                gige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich-
           Textform abzugeben.                                                    tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem
	Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung                          Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
           des Versicherers oder an die im Versicherungsschein         B.4.6.2    Versicherungsaufsicht
           oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
           Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen        	Bei Unzufriedenheit mit der Betreuung durch den Versi-
           über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben                   cherer oder bei Meinungsverschiedenheiten bei der Ver-
           bestehen.                                                              tragsabwicklung kann sich der Versicherungsnehmer
                                                                                  auch an die zuständige Aufsicht wenden.
B.4.3.2	Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens­
           änderung                                                    	Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versiche-
                                                                                  rer der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
	Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An-                            tungsaufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
           schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine
           Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen-                   Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
           über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie-                   – Bereich Versicherungsaufsicht –
           benen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An-                Graurheindorfer Straße 108
           schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung               53117 Bonn
           des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für                  Telefon: 0800 2100 500
           den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Na-                   E-Mail: poststelle@bafin.de
           mensänderung des Versicherungsnehmers.                                 Internet: www.bafin.de
B.4.3.3	Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen                   	Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann ein-
           ­Niederlassung                                                         zelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
	Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der               B.4.6.3    Hinweis auf den Rechtsweg
            Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet     	Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbrau-
            bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung                    cherschlichtungsstelle oder an die Versicherungsaufsicht
            B.4.3.2 entsprechend Anwendung.                                       zu wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechts-
B.4.4	Vollmacht des Versicherungsvertreters                                      weg offen.
B.4.4.1	Erklärungen des Versicherungsnehmers                          B.4.6.4	Gerichtsstände
	Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom              B.4.6.4.1	Klagen gegen den Versicherer
            Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge-          	Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
            genzunehmen betreffend                                                Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
B.4.4.1.1	den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-                   nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Ver-
            vertrags;                                                             sicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B.4.4.1.2	ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich      	Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
            dessen Beendigung;                                                    der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
                                                                                  seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
B.4.4.1.3	Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des                   Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
            Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.                  gewöhnlichen Aufenthalt hat.
B.4.4.2	Erklärungen des Versicherers                                  	Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
	Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom                         schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, ­seinen
            Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de-               Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
            ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.                 gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte
B.4.5	Verjährung                                                                 des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen
                                                                                  Sitz hat.
	Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren
            in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss     B.4.6.4.2	Klagen gegen Versicherungsnehmer
            des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der     	Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
            Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen                     Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zu-
            und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die                   ständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung
            grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.                oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
	Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem                           solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der
            Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristbe-                 Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt
            rechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang                   sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder
            der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versiche-               der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Glei-
            rers beim Anspruchsteller nicht mit.                                  che gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene
                                                                                  Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesell-
	Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allge-                          schaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Part-
            meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.                    nergesellschaft ist.
B.4.6	Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände                    	Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
	Es ist das Anliegen des Versicherers, dass der Versiche-                        punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich
            rungsnehmer zufrieden ist. Sollte dies einmal nicht der               die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versi-
            Fall sein, so kann der Versicherungsnehmer Kontakt mit                cherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach
            dem Versicherer aufnehmen, damit die Angelegenheit                    dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
            direkt geklärt werden kann.                                           rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
                                                                       B.4.7	Anzuwendendes Recht
                                                                       	Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


                                                                   29

[Seite 30]
B.4.8	Embargobestimmung
	Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
       mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
       dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
       Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
       bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepub-
       lik Deutschland entgegenstehen.
	Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
       sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von
       Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Euro-
       päischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
       entgegenstehen.


                                                            30
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