# Württembergische KomfortSchutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-wuerttembergische-komfort.php
- Rechtlicher Träger: Württembergische Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen Privat-Haftpflichtversicherung KomfortSchutz (3047)](https://www.wuerttembergische.de/media/media/ref/pk/bedingungen_avb_1/haftpflicht/privat_haftpflichtversicherung/3047_AVB_PHV_Komfort.pdf), Fassung 01.06.2026
- Original beim Versicherer (PDF): [Gemeinsame Bestimmungen private Haftpflichtversicherungen (Formular 3006)](https://www.wuerttembergische.de/media/media/ref/pk/bedingungen_avb_1/haftpflicht/privat_haftpflichtversicherung/Gemeinsame_Bestimmungen_private_Haftpflichtversicherung.pdf), Fassung 01.06.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.1, Seite 4 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.15.1, Seite 8 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.2, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A1-5.4, Seite 4 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | 2.1.1 Ihres Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners; 2.1.2 Ihrer unverheirateten/nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). | A1-2.1.1, A1-2.1.2, Seite 3 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Bei volljährigen Kindern endet eine Mitversicherung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. | A1-2.1.2, Seite 3 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | wenn diese bei einem vorübergehenden weltweiten Auslandsaufenthalt von bis zu fünf Jahren eingetreten sind. | A1-6.14, Seite 8 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | ja | Bieten wir neue Bedingungen mit abweichenden Regelungen zum versicherten Leistungsumfang an, so gelten mit Datum ihrer Einführung jeweils die für Sie günstigeren Regelungen. | A1-6.27.1, Seite 11 |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A1-9.1, Seite 12 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis 500.000 € | Bei Schäden durch minderjährige Kinder werden wir uns bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 EUR nicht auf eine Deliktsunfähigkeit nach § 828 BGB berufen, wenn der Geschädigte nicht selbst aufsichtspflichtig war; | A1-2.1.2, Seite 3 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis 500.000 € | wir uns bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 EUR nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, wenn der Geschädigte nicht selbst aufsichtspflichtig war. | A1-2.1.10 (2), Seite 3 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen (auch Au-Pair) gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. | A1-2.1.8, Seite 3 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | von pflegebedürftigen Personen, die in Ihrem Haushalt leben und für die Sie Sorge tragen. | A1-2.1.6, Seite 3 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung, z. B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung, besteht. | A1-6.2.1, Seite 5 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis zur Deckungssumme | Wenn Sie im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses einen Schaden verursachen, werden wir uns nicht auf einen stillschweigend vereinbarten Haftungsverzicht berufen. | A1-6.22, Seite 10 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) von Ihnen selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen; | A1-7.3, Seite 11 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an ausschließlich zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten | A1-6.6.1, Seite 7 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und der Vernichtung von mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen in Ferienwohnungen und -häusern, Hotels, Pensionen, Gästehäusern, Schiffskabinen, Schlafwagenabteilen, Kur- und Seniorenheimen, Reha-Kliniken sowie nicht motorisierten Mobilheimen auf Campingplätzen bei vorübergehendem Aufenthalt in diesen. | A1-6.6.2, Seite 7 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | ja, bis 500.000 € | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und der Vernichtung von fremden beweglichen Sachen, wenn diese Sachen ausschließlich zu privaten Zwecken gemietet, geliehen, gepachtet oder geleast wurden. | A1-6.6.3, Seite 7 |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis 500.000 € | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Verlust von Schlüsseln und Keycards (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben. | A1-6.21.1, Seite 9 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis 500.000 € | Dies gilt auch für Schlüssel und Keycards im Rahmen eines Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnisses, Ehrenamtes sowie einer Vereinsmitgliedschaft. | A1-6.21.1, Seite 10 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstanden sind. | A1-6.18, Seite 9 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. | A1-6.17.1, Seite 9 |
| Be- und Entladeschäden | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. | A1-7.13, Seite 12 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nein | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | A1-1, Seite 3 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, auch Krankenfahrstühle, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler; | A1-6.10.1, Seite 7 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | ja | Versichert ist abweichend von A1-7.13 Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die Sie mit einem auf Reisen in Europa von einem gewerbsmäßigen Vermieter vorübergehend angemieteten versicherungspflichtigen Selbstfahrervermietfahrzeug verursachen, | A1-6.23.1, Seite 10 |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | (4) eigene Segelboote (auch mit Hilfsmotor) mit einer Segelfläche bis 15 m²; | A1-6.12.1, Seite 8 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | (5) fremde Segelboote mit Motor und fremde Motorboote (auch Jet-Ski) jeweils bis zu einer Motorstärke von 110 kW (150 PS) soweit diese nur gelegentlich gebraucht werden | A1-6.12.1, Seite 8 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | nicht geregelt |  |  |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | als Radfahrer aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (auch von nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern/Pedelecs mit bauartbedingter Tretunterstützung bis 25 km/h sowie Anfahrhilfe bis 6 km/h). | A1-6.7, Seite 7 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. | A1-6.9.1, Seite 7 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, | A1-6.9.2, Seite 7 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. | A1-6.8, Seite 7 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | (2) eines im Inland oder in Europa gelegenen Einfamilienhauses (auch als Reihenhaus, Doppelhaushälfte) oder Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohnung von Ihnen selbst bewohnt wird. | A1-6.3.1 (2), Seite 5 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | (3) eines im Inland oder Europa gelegenen Ferien- oder Wochenendhauses | A1-6.3.1 (3), Seite 5 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | (3) aus der Vermietung einer Wohnung in dem von Ihnen selbst bewohnten Zweifamilienhaus oder einer Einliegerwohnung, von Räumen und Garagen, Carports und Stellplätzen (auch gewerblich genutzt); | A1-6.3.2 (3), Seite 6 |
| Unbebaute Grundstücke | ja | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von unbebauten Grundstücken, die insgesamt nicht größer als 15.000 m² und innerhalb von Europa gelegen sind. | A1-6.24, Seite 10 |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja, bis zur Deckungssumme | Bei Neubauten besteht Versicherungsschutz nur, soweit eine Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorhaben nicht überschritten wird. | A1-6.3.2 (7), Seite 6 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | zur eigenen Energieversorgung und/oder abweichend von A1-1 zur Einspeisung von Strom in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, sofern Sie keine Lieferverpflichtung gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen oder sonstigen Abnehmern haben. | A1-6.3.2 (4), Seite 6 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nein | Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber Sie sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. | A2-1.1, Seite 13 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja | Versichert sind abweichend von A1-3.1 die Sie betreffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach USchadG, | A2-3.1, Seite 14 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | (1) aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | A1-6.3.2 (1), Seite 5 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme, Selbstbeteiligung 2.000 € | Für Schäden bis zur Höhe von 2.000 EUR besteht kein Versicherungsschutz. | A3-3.4, Seite 15 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nein | Wir leisten keine Entschädigung für (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; | A3-4.2, Seite 15 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nein | So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. | A3-1.2, Seite 14 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nein | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | A1-1, Seite 3 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | A1-1, Seite 3 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Sie müssen jedoch nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. | GBH privat C-3.3, Seite 4 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist. | GBH privat C-2.1.2, Seite 3 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das am oder nach dem 1. Juli beginnt. | GBH privat B-3.1, Seite 1 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen Privat-Haftpflichtversicherung KomfortSchutz (3047)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen Privat-Haftpflichtversicherung KomfortSchutz
(AVB PHV Komfort 2026)
Formular 3047 – Stand 01.06.2026


Inhaltsverzeichnis
Teil A                                                                  7.7      Asbest
A1       Privat-Haftpflichtrisiko                                       7.8      Gentechnik
1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)   7.9      Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis      7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminie-
         zwischen den Versicherten (Sie als Versicherungsnehmer              rung
         und die mitversicherten Personen)                              7.11 Übertragung von Krankheiten
3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall                         7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
4        Leistungen und Vollmacht                                       7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
5        Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres-         7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
         höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
                                                                        7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
6        Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versi-
         cherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Aus-          7.16 Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
         schlüsse)                                                      7.17 Geothermie
6.1      Familie und Haushalt, Tagesmutter (Tageseltern), Babysitter    8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und
         und Au-Pair                                                             Erweiterungen)
6.2      Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit                 9        Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
6.3      Haus- und Grundbesitz                                          10       Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach Ihrem
6.4      Allgemeines Umweltrisiko                                                Tod
6.5      Abwässer                                                       A2       Besondere Umweltrisiken
6.6      Gemietete und gepachtete Sachen (Miet-/Pachtsachschäden)       1        Gewässerschäden
6.7      Sportausübung, Radfahren                                       2        Gewässerschäden – Anlagenrisiko
                                                                                 (Flüssiggastanks, Geothermieanlagen)
6.8      Waffen und Munition
                                                                        3        Sanierung von Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz
6.9      Tiere (Haustiere, gezähmte Kleintiere, Bienen)                          (USchadG)
6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-       A3       Ausfalldeckung (Forderungsausfall)
     Anhänger
                                                                        1        Gegenstand der Ausfalldeckung
6.11 Luftfahrzeuge
                                                                        2        Leistungsvoraussetzungen
6.12 Wasserfahrzeuge
                                                                        3        Umfang der Ausfalldeckung
6.13 Modellfahrzeuge (Land, Wasser)
                                                                        4        Besondere Ausschlüsse in der Ausfalldeckung
6.14 Ausland
                                                                        Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert
6.15 Vermögensschäden                                                   gelten zusätzlich:
6.16 Verletzung von Datenschutzgesetzen                                 –        Besondere Bedingungen Dienst-Haftpflichtversicherung Be-
6.17 Übertragung elektronischer Daten                                            amte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst
6.18 Allmählichkeitsschäden                                                      (BB DienstHV 2026)
6.19 Praktischer und fachpraktischer Unterricht, schulische, stu-       –        Besondere Bedingungen Berufs-Haftpflichtversicherung frei-
     dentische, betriebliche Praktika sowie Ferienjobs                           berufliche Lehrer
                                                                                 (BB BerufsHV 2026)
6.20 Ersthelfer, Notfallhelfer
                                                                        –        Besondere Bedingungen zum Sofort-Schutz
6.21 Verlust von Schlüsseln und Keycards                                         (BB Sofort-Schutz 2026)
6.22 Gefälligkeitshandlungen
6.23 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge bei         Gemeinsame Bestimmungen private Haftpflichtversicherungen
     Reisen in Europa (Mallorcadeckung)                                 Teil B
6.24 Unbebaute Grundstücke                                              1        Abtretungsverbot
6.25 Ansprüche aus Benachteiligungen                                    2        Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf
6.26 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                               den Beitrag (Beitragsregulierung)
6.27 Update-Garantie                                                    3        Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsan-
7        Allgemeine Ausschlüsse                                                  gleichung
7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                             Teil C
7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeug-   1        Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
         nissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen                      1.1      Beginn des Versicherungsschutzes
7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander                       1.2      Beitragszahlung, Versicherungsperiode
7.4      Schadenfälle Ihrer Angehörigen und von wirtschaftlich ver-     1.3      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
         bundenen Personen                                                       Zahlung oder Nichtzahlung
7.5      Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag            1.4      Folgebeitrag
7.6      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten     1.5      Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat)
         und sonstigen Leistungen                                       1.6      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

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2     Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung               4.2   Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
2.1   Dauer und Ende des Vertrags                         4.3   Vollmacht des Versicherungsvertreters
2.2   Kündigung nach Versicherungsfall                    4.4   Verjährung
2.3   Kündigung bei Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland   4.5   Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
3     Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten            4.6   Anzuwendendes Recht
3.1   Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss            4.7   Embargobestimmung
3.2   Ihre Obliegenheiten                                 4.8   Zuständigkeit bei Versichererwechsel
3.3   Versehentliche Obliegenheitsverletzung              Glossar
4     Weitere Regelungen
4.1   Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

[Seite 3]
Teil A                                                                    2.1.7   von Personen, die vorübergehend in den Familienverbund
A1       Privat-Haftpflichtrisiko                                                 eingegliedert werden (z. B. Au-Pair, Austauschschüler, En-
                                                                                  kelkinder) gegenüber Dritten, soweit nicht anderweitig zu
1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Ri-                 Gunsten des Versicherten Versicherungsschutz über eine
         siko)                                                                    Haftpflichtversicherung besteht;
         Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen          2.1.8   der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen (auch Au-
         Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen              Pair) gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt
         Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines                 für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber
         Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.                                 Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst
2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Ver-                      versehen.
         hältnis zwischen den Versicherten (Sie als Versiche-                     Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei
         rungsnehmer und die mitversicherten Personen)                            denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in
2.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                               Ihrem Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt;
2.1.1    Ihres Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners;                    2.1.9   aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen Ansprüchen
2.1.2    Ihrer unverheirateten/nicht in einer eingetragenen Lebens-               aus Personenschäden, insbesondere von Sozialversiche-
         partnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und                 rungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Ar-
         Pflegekinder).                                                           beit, Privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Ver-
                                                                                  sicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitge-
         Bei volljährigen Kindern endet eine Mitversicherung zu dem               bern. Versicherungsschutz besteht in diesen Fällen auch ab-
         Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte                 weichend von A1-7.3 und A1-7.4.
         berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezo-
         genes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit                Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei
         aufnehmen.                                                               denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in
                                                                                  Ihrem Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
         Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen
         Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des frei-      2.1.10 Für die nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.6 mitversicherten Personen
         willigen sozialen oder ökologischen Jahres vor, während                 gilt:
         oder unmittelbar im Anschluss an eine Berufsausbildung                   (1) Vorsorgeschutz
         bleibt der Versicherungsschutz bestehen.                                     Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung
         Bei Schäden durch minderjährige Kinder werden wir uns bis                    einer Person, besteht der Versicherungsschutz für
         zu einem Höchstbetrag von 500.000 EUR nicht auf eine De-                     diese Person im Umfang des bestehenden Vertrags für
         liktsunfähigkeit nach § 828 BGB berufen, wenn der Geschä-                    bis zu ein Jahr weiter (Vorsorge-Haftpflichtschutz).
         digte nicht selbst aufsichtspflichtig war;                                   Endet der bestehende Vertrag vor Ablauf dieses Jah-
2.1.3    Ihrer – auch volljährigen, unverheirateten/nicht in einer ein-               res, besteht der Versicherungsschutz längstens bis
         getragenen Lebenspartnerschaft lebenden – Kinder, die we-                    zum Ende des Vertrags;
         gen ihrer geistigen oder körperlichen Behinderung in Ihrem               (2) Deliktsunfähige Erwachsene
         Haushalt leben. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn sie in
         einer Behinderten-/Pflegeeinrichtung oder in einem betreu-                   Wenn Sie oder eine nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.6 mitver-
         enden Heim untergebracht sind.                                               sicherte Person einen Schaden verursachen, werden
                                                                                      wir uns bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 EUR
         Bei Schäden werden wir uns bis zu einem Höchstbetrag von                     nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, wenn der Ge-
         500.000 EUR nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen,                       schädigte nicht selbst aufsichtspflichtig war.
         wenn der Geschädigte nicht selbst aufsichtspflichtig war;
                                                                          2.2     Alle für Sie als Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbe-
2.1.4    sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein                   stimmungen sind auf die mitversicherten Personen entspre-
         ausdrücklich benannt:                                                    chend anzuwenden.
         Ihres nicht ehelichen Lebenspartners und dessen Kinder;                  Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-
         diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3:                                cherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversi-
         – Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein                 cherte Person entsteht – ausgenommen davon sind jedoch
           namentlich benannt werden.                                             die nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.6 mitversicherten Personen.
         – Es gilt ausdrücklich vereinbart, dass mit Einschluss des       2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobe-
           Partners der Versicherungsschutz für Ihren etwaigen Ehe-               grenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person (als Versiche-
           gatten/eingetragenen Lebenspartner endet.                              rungsnehmer) oder in der Person einer mitversicherten Per-
         – Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder ge-                son vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für
           gen Sie sind ausgeschlossen.                                           Sie als auch für die mitversicherten Personen.
         – Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner         2.4     Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie
           und dessen Kinder A1-10 sinngemäß;                                     als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der
                                                                                  Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten
2.1.5    Ihrer Eltern oder der Eltern Ihres mitversicherten Partners,             Personen verantwortlich.
         die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft (Haushaltsgemein-
         schaft) wohnen und dort mit Erstwohnsitz gemeldet sind.          3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall
         Das Gleiche gilt entsprechend, wenn die Eltern in einer Pfle-    3.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen
         geeinrichtung untergebracht sind;                                        eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre-
2.1.6    sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein                   tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
         ausdrücklich benannt:                                                    Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens-
                                                                                  schaden zur Folge hatte, aufgrund
         von pflegebedürftigen Personen, die in Ihrem Haushalt le-
         ben und für die Sie Sorge tragen. Das Gleiche gilt entspre-                     gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
         chend, wenn diese Personen in einer Pflegeeinrichtung un-                             privatrechtlichen Inhalts
         tergebracht sind:                                                        von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom-
         – Die Person muss im Versicherungsschein namentlich be-                  men werden.
           nannt werden, soweit es sich nicht schon um eine nach                  Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die
           A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 mitversicherte Person handelt.                   Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den
         – Ansprüche dieser Person gegen Sie sind ausgeschlos-                    Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadener-
           sen.                                                                   eignis geführt hat, kommt es nicht an.

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        Versichert sind auch Ansprüche nach § 906 II 2 BGB analog           Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
        sowie Beseitigungsansprüche nach § 1004 I 1 BGB und An-             mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
        sprüche nach § 14 BImSchG, soweit diese gesetzlichen          5.2   Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
        Haftpflichtbestimmungen gleichstehen.
                                                                            Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versiche-
3.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch                rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Dreifache der
        wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,                      vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
        (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst-   5.3   Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre-
            vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz               tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall
            statt der Leistung;                                             (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi-
        (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach-              cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            erfüllung durchführen zu können;                                – auf derselben Ursache,
        (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen-               – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachli-
            standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver-               chem und zeitlichem, Zusammenhang
            tragsleistung geschuldeten Erfolges;
                                                                            oder
        (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen
            auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;                           – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
        (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge-                  beruhen.
            rung der Leistung;                                        5.4   Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem
        (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er-         Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit ei-
            satzleistungen.                                                 nem im Versicherungsschein festgelegten Betrag (Selbstbe-
                                                                            teiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche
3.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie          aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme über-
        aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage               steigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün-
        über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausge-            deten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt
        hen.                                                                unberührt.
4       Leistungen und Vollmacht                                            Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir
4.1     Der Versicherungsschutz umfasst                                     auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
        – die Prüfung der Haftpflichtfrage,                                 übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzan-
                                                                            sprüche verpflichtet.
        – die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
                                                                      5.5   Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Ver-
        – die Freistellung Ihrerseits von berechtigten Schadener-           sicherungssumme angerechnet.
          satzverpflichtungen.
                                                                      5.6   Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus ei-
4.1.1   Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn             nem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir
        Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt-          die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme
        nisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind          zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
        und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Ver-
        gleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung abgegeben oder        5.7   Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leis-
        geschlossen haben, binden uns nur, soweit der Anspruch              ten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
        auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.              rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis-
                                                                            tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Rest-
        Ist Ihre Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung           betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
        für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen vom          Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ih-
        Anspruch des Dritten freizustellen.                                 res Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstat-
4.1.2   Nachhaltiger Schadenersatz durch Reparatur                          tet.
        Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als           Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre-
        nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen.              chende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs-
        Wir ersetzen daher auch die Reparaturkosten, die über die           schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der je-
        gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden          weils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungs-
        sind und nachgewiesen werden.                                       falls.
        Sie sind insoweit nicht zur Schadenminderung nach C-3.2.2           Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an lau-
        verpflichtet.                                                       fenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Ka-
        Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Ver-          pitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach
        sicherungssummen und beträgt 30 Prozent der berechtigten            Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche-
        Schadenersatzverpflichtungen, höchstens 10.000 EUR.                 rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen
                                                                            mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abge-
4.2     Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Scha-          setzt.
        dens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmä-
        ßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.       5.8   Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
                                                                            spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an
        Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit           Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weige-
        über Schadenersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll-             rung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis-
        mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den                tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
        Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen.
                                                                      6     Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
4.3     Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignis-           (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und beson-
        ses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden              dere Ausschlüsse)
        Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, von uns die Be-
        stellung eines Verteidigers für Sie gewünscht oder geneh-           A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Ri-
        migt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die            siken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken
        mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Vertei-           geltenden besonderen Ausschlüsse.
        digers.                                                             Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, fin-
4.4     Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die         den auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen
        Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-           Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistun-
        dern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.           gen und Vollmacht oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
        Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbe-
        teiligung)
5.1     Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche-
        rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.

[Seite 5]
6.1     Familie und Haushalt, Tagesmutter (Tageseltern), Baby-                   Versicherungsschutz für Vermögensschäden besteht im
        sitter und Au-Pair                                                       Umfang von A1-6.15.
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht                      6.2.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
        (1) aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B.               wegen Schäden
            aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige).                        – aus einer ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit und/oder ei-
             Bei Schäden durch Ihre minderjährigen Enkel, für die                  ner ehrenamtlichen geschäftsführenden bzw. geschäfts-
             Sie nur vorübergehend die Aufsicht übernommen ha-                     führerähnlichen Tätigkeit;
             ben, werden wir bis zu einem Höchstbetrag von                       – aus den Gefahren von öffentlichen/hoheitlichen Ehrenäm-
             500.000 EUR auf den Einwand einer fehlenden Auf-                      tern (z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied,
             sichtspflichtverletzung verzichten, wenn der Geschä-                  Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger
             digte nicht selbst aufsichtspflichtig war;                            der Freiwilligen Feuerwehr) oder von wirtschaftlichen/so-
        (2) als Dienstherr der in Ihrem Haushalt tätigen Personen;                 zialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B.
                                                                                   Betriebs- oder Personalrat, Versichertenältester, Vertrau-
        (3) als                                                                    ensperson nach § 40 Sozialgesetzbuch IV (SGB), berufli-
             – Tagesmutter (Tageseltern), abweichend von A1-1                      cher Betreuer nach § 1897 (6) Bürgerliches Gesetzbuch
               auch gewerblich,                                                    (BGB).
             – Babysitter oder Au-Pair,                                  6.3     Haus- und Grundbesitz
             insbesondere aus der übernommenen Beaufsichtigung           6.3.1   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (z. B.
             (Aufsichtspflicht) von zur Betreuung übernommenen                   Eigentümer oder Mieter)
             minderjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haus-                  (1) einer oder mehrerer im Inland oder in Europa gelegener
             halts oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder,                     Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigen-
             auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Aus-                     tümer), einschließlich Ferienwohnung (Definition Eu-
             flügen usw.                                                             ropa siehe A1-6.14).
             Versichert sind hierbei auch gesetzliche Haftpflichtan-                  Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtan-
             sprüche von Tageskindern aus Schäden, die diese                          sprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
             während der Obhut bei den Tageseltern erleiden.                          wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
             Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht                Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
             der Tageskinder während der Obhut. Versichert sind                       Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen-
             auch in teilweiser Abänderung von A1-7.3 und A1-                         tum;
             7.4 (1) Haftpflichtansprüche                                        (2) eines im Inland oder in Europa gelegenen Einfamilien-
             – der Tageskinder untereinander, sofern es sich nicht                   hauses (auch als Reihenhaus, Doppelhaushälfte) oder
               um Geschwister handelt;                                               Zweifamilienhauses, wenn mindestens eine Wohnung
             – der Tageskinder gegenüber den durch diesen Ver-                       von Ihnen selbst bewohnt wird.
               trag versicherten Personen.                                            Im Falle eines Umzugs von einem Ein-/Zweifamilien-
             Erlangt das Kind Versicherungsschutz aus einem ande-                     haus in ein anderes Ein-/Zweifamilienhaus besteht für
             ren Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versi-                 Sie für eine Zeit von bis zu einem Jahr Versicherungs-
             cherungsschutz aus diesem Vertrag.                                       schutz als Inhaber beider Ein-/Zweifamilienhäuser, be-
                                                                                      ginnend ab dem Tag, an dem Ihnen das künftige Ein-
             Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen                                   /Zweifamilienhaus überlassen wird;
             – sind Ansprüche wegen Verlust von Sachen der zu                    (3) eines im Inland oder Europa gelegenen Ferien- oder
               betreuenden Kinder;                                                   Wochenendhauses (als Wochenendhaus gilt auch ein
             – ist die Ausübung der Tätigkeit in bzw. für Betriebe                   auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierter
               und Institutionen, wie z. B. Kindergärten, Kinderta-                  oder ein auf Dauer auf nicht öffentlichen Wegen und
               gesstätten (auch Kinderpflegetagesstätten) oder                       Plätzen abgestellter, nicht versicherungspflichtiger
               Kinderhorte oder wenn Mitarbeiter (z. B. auch Prak-                   Wohnwagenanhänger),
               tikanten) beschäftigt werden und die Tätigkeit nicht              sofern sie diese zu Wohnzwecken verwenden, einschließ-
               allein ausgeübt wird.                                             lich der zugehörigen Garagen, Carports, Stellplätze (auch in
6.2     Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit                           einer Tiefgarage) und Gärten sowie eines Schrebergartens
6.2.1   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren             einschließlich eines darauf befindlichen Gartenhauses;
        einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit auf-              (4) aus der Vermietung
        grund eines sozialen Engagements, soweit nicht Versiche-                      – von bis zu drei im Inland gelegenen Eigentums- oder
        rungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung, z. B.                     Ferienwohnungen,
        Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung, besteht.
        Versicherungsschutz wird in diesem Fall im Anschluss an                       – eines im Inland gelegenen Wochenend- oder Feri-
        diese Haftpflichtversicherungen geboten.                                        enhauses
        (1) Zu den versicherten ehrenamtlichen Tätigkeiten zählt                      und den dazugehörigen Garagen, Carports und Stell-
            unter anderem die Mitarbeit – auch verantwortliche Mit-                   plätzen.
            arbeit (teilweise abweichend von A1-7.15) –                               Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtan-
             – in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-,                     sprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
               Kirchen- und Jugendarbeit,                                             wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
                                                                                      Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den
             – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interes-                  Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen-
               senverbänden,                                                          tum.
             – bei der Freizeitgestaltung, in Sportvereinigungen,        6.3.2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1
               Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig or-                genannten Risiken auch auf Ihre gesetzliche Haftpflicht
               ganisierten Gruppen.
                                                                                 (1) aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben
        (2) Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus einer               genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche In-
            ehrenamtlichen Tätigkeit als privater (nicht beruflicher)                standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und
            vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund                       Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die
            für eine zu betreuende Person.                                           durch Vertrag von Ihnen ausschließlich als Mieter,

[Seite 6]
    Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haft-                   Grabearbeiten) an/von Immobilien, die vom Versiche-
    pflicht für Verkehrssicherungspflichten (z. B. Streu- und              rungsschutz nach A1-6.3.1 umfasst sind.
    Reinigungspflicht) des Vertragspartners (Vermieter,                    Bei Neubauten besteht Versicherungsschutz nur, so-
    Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;                          weit eine Bausumme von 100.000 EUR je Bauvorha-
(2) aus dem Miteigentum an zu Ihrem Ein- oder Zweifami-                    ben nicht überschritten wird. Bei einer höheren Bau-
    lienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. ge-                    summe entfällt der Versicherungsschutz. Es gelten
    meinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Wä-                   dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversiche-
    schetrockenplätze, Garagenhöfe, Abstellplätze für                      rung (A1-9).
    Mülltonnen;                                                            Versichert ist entsprechend A1-2.1.8 die gesetzliche
(3) aus der Vermietung einer Wohnung in dem von Ihnen                      Haftpflicht der von Ihnen bei Ihrem Bauvorhaben mitar-
    selbst bewohnten Zweifamilienhaus oder einer Einlie-                   beitenden privaten Bauhelfer (z. B. Freunde, Bekannte)
    gerwohnung, von Räumen und Garagen, Carports und                       gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Ausgeschlos-
    Stellplätzen (auch gewerblich genutzt); hierbei ist die                sen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,
    Abgabe von Betten zu Beherbergungszwecken an Fe-                       bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank-
    riengäste mitversichert;                                               heiten in Ihrem Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII
(4) als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom                      handelt.
    und Wärme; insbesondere durch erneuerbare Energien                     Versicherungsschutz besteht abweichend von A1-7.12
    wie z. B.                                                              für Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch
    – Photovoltaik- und Solaranlagen,                                      Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen.
    – Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft/Luft-Wasser),                          Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Sach-
                                                                           schäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
    – Geothermieanlagen (Erdwärmeanlagen),                                 schäden am Baugrundstück selbst oder den Gebäuden
    – Kleinwindanlagen,                                                    oder Anlagen auf dem Baugrundstück;
    – Wasserkraftanlagen,                                                  Für die Errichtung von Geothermieanlagen gilt zusätz-
    – Bioenergie-Anlagen,                                                  lich:
    – Blockheizkraftwerken,                                                – Versichert ist abweichend von A1-7.17 Ihre gesetz-
                                                                             liche Haftpflicht als Bauherr von Geothermieanlagen
    zur eigenen Energieversorgung und/oder abweichend                        bei den in A1-6.3.1 genannten Risiken. Dies gilt
    von A1-1 zur Einspeisung von Strom in das Netz eines                     auch für Geothermieanlagen, die mittels Bohrung
    Energieversorgungsunternehmens, sofern Sie keine                         errichtet werden.
    Lieferverpflichtung gegenüber dem Energieversor-
    gungsunternehmen oder sonstigen Abnehmern haben.                       – Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn
                                                                             die Planung und die Errichtung der betriebenen Ge-
    Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die                      othermieanlagen durch Dritte mit besonderer Sach-
    gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen                       kenntnis erfolgt sind und die beauftragten Bohrun-
    der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter we-                      ternehmen auch als Fachfirmen nach DVGW W120-
    gen Personen- und Sachschäden sowie Vermögens-                           2 zertifiziert sind.
    schäden aus Versorgungsstörungen nach § 6 der Ver-
    ordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektri-                   – Versichert ist abweichend von A1-7.12 Ihre gesetz-
    zitätsversorgung von Tarifkunden (AV-BEltV) vom                          liche Haftpflicht wegen Überschwemmungen ste-
    21.06.1979 oder § 18 Niederspannungsanschlussver-                        hender oder fließender Gewässer.
    ordnung (NAV). Hinsichtlich der mitversicherten Ver-                   – Für Sach- und Vermögensschäden, die durch die
    mögensschäden findet die für Vermögensschäden ver-                       Errichtung von Geothermieanlagen verursacht wur-
    einbarte Versicherungssumme entsprechend Anwen-                          den, beträgt die Höchstersatzleistung je Versiche-
    dung. Ferner gelten hierfür insbesondere auch die                        rungsfall 3.000.000 EUR;
    Bestimmungen unter A1-6.15, wobei jedoch A1-                      (8) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die
    6.15.2 (1) insoweit keine Anwendung findet.                           Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
    Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An-                   (9) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser
    sprüche wegen Schäden aus der direkten Versorgung                     Eigenschaft.
    von Tarifkunden (Endverbrauchern).
                                                                6.4   Allgemeines Umweltrisiko
    Für den Betrieb von Geothermieanlagen gilt zusätzlich:
                                                                      Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen In-
    – Versichert ist abweichend von A1-7.17 Ihre gesetz-              halts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
      liche Haftpflicht als Betreiber von Geothermieanla-
      gen bei den in A1-6.3.1 genannten Risiken. Dies gilt            Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
      auch für Geothermieanlagen, die mittels Bohrung                 durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen,
      errichtet werden oder wurden.                                   Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verur-
                                                                      sacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausge-
    – Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn                breitet haben.
      die Planung und die Errichtung der betriebenen Ge-
      othermieanlagen durch Dritte mit besonderer Sach-               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
      kenntnis erfolgt sind und die beauftragten Bohrun-              aus Gewässerschäden.
      ternehmen auch als Fachfirmen nach DVGW W120-                   Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltscha-
      2 zertifiziert sind.                                            densgesetz siehe A2 – Besondere Umweltrisiken.
    – Versichert ist abweichend von A1-7.12 Ihre gesetz-        6.5   Abwässer
      liche Haftpflicht wegen Sachschäden durch Senkun-               Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
      gen von Grundstücken oder Erdrutschungen sowie                  durch
      Überschwemmungen stehender oder fließender Ge-
      wässer.                                                         – Abwässer sowie
    – Für Sach- und Vermögensschäden, die durch den                   – Rückstau aus dem Straßenkanal.
      Betrieb der Geothermieanlagen verursacht wurden,                Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch
      beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungs-              – häusliche Abwässer und
      fall 3.000.000 EUR;
                                                                      – Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.
(5) als Inhaber einer Wandladestation (Wallbox).
                                                                6.6   Gemietete und gepachtete Sachen (Miet-/Pachtsach-
    Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die In-             schäden)
    stallation durch einen Fachbetrieb;
                                                                      Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, von
(6) aus Besitz eines Swimmingpools, Teiches, Biotops,                 Ihnen oder von Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Beauf-
    Brunnens, einer Zisterne und ähnlichem;                           tragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich
(7) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu-                daraus ergebenden Vermögensschäden.
    bauten, An- und Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,

[Seite 7]
6.6.1   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an                 Teilnahme an Radrennen, z. B. Straßenrundfahrten, Tri-
        ausschließlich zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen,                   athlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen (Training)
        gepachteten oder geleasten                                                   hierzu.
        – Grundstücken, Grundstücksbestandteilen, Gebäuden,                          Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem
          Gebäudezubehör (z. B. Markisen und Rollläden), Woh-                        Besitz und Gebrauch von nicht selbstfahrenden Sportge-
          nungen, Räumen in Gebäuden, Balkone, Terrassen;                            räten wie z. B. Inlineskates, Skateboards oder Rollschu-
        – Garagen, Stellplätzen (auch in einer Tiefgarage) und Car-                  hen usw.
          ports;                                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche aus einer jagdlichen Betä-
        und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                         tigung.
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche              6.8     Waffen und Munition
        wegen                                                                      Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten
        – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,                     privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
                                                                                   Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
        – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warm-
          wasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasge-                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch
          räten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschä-                    zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
          den, soweit es sich hierbei um Kosten für Wartung oder           6.9     Tiere
          Instandhaltung dieser Anlagen und Geräte handelt;                6.9.1   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als
        – Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versi-                  – Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten
          chern können.                                                              Kleintieren und Bienen.
6.6.2   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädi-              Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzli-
        gung und der Vernichtung von mobilen Einrichtungs- und                     che Haftpflicht als Halter oder Hüter von
        Ausstattungsgegenständen in Ferienwohnungen und -häu-
        sern, Hotels, Pensionen, Gästehäusern, Schiffskabinen,                     – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
        Schlafwagenabteilen, Kur- und Seniorenheimen, Reha-Kli-                    – wilden Tieren sowie von
        niken sowie nicht motorisierten Mobilheimen auf Camping-                   – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen
        plätzen bei vorübergehendem Aufenthalt in diesen.                            Zwecken gehalten werden.
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche              6.9.2   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als
        wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspru-
        chung.                                                                     – nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
6.6.3   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädi-              – Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
        gung und der Vernichtung von fremden beweglichen Sa-                       – Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten
        chen, wenn diese Sachen ausschließlich zu privaten Zwe-                      Zwecken,
        cken gemietet, geliehen, gepachtet oder geleast wurden.                    soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haft-
        Hierbei mitversichert ist, soweit kein anderer Versicherer                 pflichtversicherung besteht.
        leistungspflichtig ist, auch die gesetzliche Haftpflicht aus der   6.10    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahr-
        Beschädigung und der Vernichtung von                                       zeug-Anhänger
        – selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als              6.10.1 Versichert ist abweichend von A1-7.13 Ihre gesetzliche Haft-
          20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;                          pflicht wegen Schäden, durch den Gebrauch ausschließlich
        – Wasserfahrzeugen, soweit deren Gebrauch vom Versi-                      von nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen, sofern sie
          cherungsschutz nach A1-6.12.1 umfasst ist;                              zudem folgenden Voraussetzungen entsprechen:
        – medizinischen Geräten, die zu Diagnosezwecken oder zu                    (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
          anderen medizinischen Anwendungszwecken überlassen                           Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem
          werden, z. B. 24-Stunden-EKG-Gerät, 24-Stunden-Blut-                         Gebiet gebraucht werden, das
          druckmessgerät usw.                                                           – keine öffentliche Straße ist und
        – zur Verfügung gestellten medizinischen Geräten und                            – entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrie-
          Hilfsmitteln, z. B. Rollstühle, Rollatoren, Hörgeräte usw.,                     den ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhin-
        Die Höchstersatzleistung       beträgt   je   Versicherungsfall                   dern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlich-
        500.000 EUR.                                                                      keit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                                       ist.
        (1) Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß                       (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbeding-
            und übermäßiger Beanspruchung;                                             ter Höchstgeschwindigkeit, auch Krankenfahrstühle,
                                                                                       selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler;
        (2) Ansprüche wegen Schäden an/von
                                                                                   (3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit mehr
             – Kraftfahrzeugen und Anhängern,                                          als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
             – Wasserfahrzeugen, soweit diese nicht in A1-6.12                         Höchstgeschwindigkeit;
               aufgeführt sind,                                                    (4) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht versicherungspflich-
             – Luftfahrzeugen                                                          tig sind oder ausschließlich auf dem in (1) beschriebe-
             und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                         nen Gebiet verkehren.
6.7     Sportausübung, Radfahren                                           6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht                                (1) Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten
                                                                                       Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
        – aus der Ausübung von Sport;                                                  das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs-
        – als Radfahrer aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrä-                        berechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet da-
          dern (auch von nicht versicherungspflichtigen Elektrofahr-                   für zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberech-
          rädern/Pedelecs mit bauartbedingter Tretunterstützung                        tigten Fahrern gebraucht werden.
          bis 25 km/h sowie Anfahrhilfe bis 6 km/h).                                    Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf-
          Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Ihre ge-                      fentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli-
          setzliche Haftpflicht wegen Schäden durch eine private

[Seite 8]
             chen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet da-            Leistungen wegen Ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterle-
             für zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer             gen, stellen wir Ihnen den erforderlichen Betrag bis zur Höhe
             benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.            von 500.000 EUR zur Verfügung. Die Kaution wird auf eine
             Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt C-            etwa von uns zu leistende Schadenersatzzahlung angerech-
             3.2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung).            net.
        (2) Nicht versichert ist die Teilnahme an Kraftfahrzeugren-            Übersteigt die Kaution die zu leistende Schadenersatzzah-
            nen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungen                lung, so ist diese Differenz uns zurückzuzahlen. Das Gleiche
            (Training).                                                        gilt auch dann, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder
                                                                               für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforde-
6.11    Luftfahrzeuge                                                          rungen einbehalten wird oder verfallen ist.
6.11.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden,       6.15   Vermögensschäden
       die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luft-
       fahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungs-       6.15.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens-
       pflicht unterliegen.                                                    schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschä-
                                                                               den entstanden sind.
6.11.2 Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht we-
       gen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflich-         6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
       tiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit Sie nicht als             wegen Vermögensschäden
       deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch              (1) durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre
       genommen werden.                                                            Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sa-
6.12    Wasserfahrzeuge                                                            chen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
6.12.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden,              (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleiten-
       die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich                     der, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
       von folgenden Wasserfahrzeugen:                                         (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
        (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel (z. B.                    wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
            Ruder-, Paddel-, Schlauchboote, Kanus, Tauchscooter                (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
            und ähnliches) auch mit Motor bis zu einer Motorstärke             (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever-
            von 3,68 kW (5 PS), soweit für das Führen keine be-                    anstaltung;
            hördliche Erlaubnis erforderlich ist;
                                                                               (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
        (2) eigene und fremde Surfbretter, z. B. auch Wind- und                    Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
            Kitesurfgeräte;                                                        aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
        (3) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder                    sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
            Außenbordmotoren oder Treibsätze);                                 (7) aus Rationalisierung und Automatisierung sowie aus
        (4) eigene Segelboote (auch mit Hilfsmotor) mit einer Se-                  Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederher-
            gelfläche bis 15 m²;                                                   stellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elekt-
        (5) fremde Segelboote mit Motor und fremde Motorboote                      ronischer Daten. Der Versicherungsschutz hierfür rich-
            (auch Jet-Ski) jeweils bis zu einer Motorstärke von                    tet sich nach A1-6.17;
            110 kW (150 PS) soweit diese nur gelegentlich ge-                  (8) aus der Verletzung
            braucht werden (z. B. im Urlaub, auf Ausflügen) und der                 – von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten.
            Eigentümer oder Halter dieser Boote nicht zum Kreis                       Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach
            der durch diesen Vertrag mitversicherten Personen ge-                     A1-6.26;
            hört;
                                                                                    – von gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten
        (6) eigene und fremde Strand-, Eissegler, Kitebuggys usw.                     und des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
            ohne Motor.
                                                                               (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
6.12.2 Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht we-              und Kostenanschlägen;
       gen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeu-
       gen verursacht werden, soweit Sie nicht als deren Eigentü-              (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe-
       mer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen                       malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-
       werden.                                                                      schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver-
                                                                                    gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
6.13    Modellfahrzeuge (Land, Wasser)                                              Zusammenhang stehen;
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden,             (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be-
        die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenk-                    hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin-
        ten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.                                      gungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewuss-
6.14    Ausland                                                                     ter Pflichtverletzung;
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland           (12) aus dem Verlust von Sachen, auch z. B. von Geld,
        eintretender Versicherungsfälle ausschließlich,                             Wertpapieren und Wertsachen;
        – wenn diese auf eine versicherte Handlung im Inland bzw.              (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu-
          auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurück-                 sche, Gerüche, Erschütterungen).
          zuführen sind;                                                6.15.3 Versichert ist abweichend von A1-6.15.2 Ihre gesetzliche
        – wenn diese auf Ansprüche gegen Sie aus § 110 Sozialge-               Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung
          setzbuch VII zurückzuführen sind oder                                von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbe-
        – wenn diese bei einem vorübergehenden weltweiten Aus-                 zogener Daten.
          landsaufenthalt von bis zu fünf Jahren eingetreten sind.      6.16   Verletzung von Datenschutzgesetzen
          Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus          Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
          der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht                  aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verar-
          dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen                     beitung personenbezogener Daten. Dies gilt auch für Ver-
          und Häusern nach A1-6.3.1 (1) bis (3) oder                           mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
        – in Europa ohne zeitliche Begrenzung.                                 Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden.
          Der Geltungsbereich Europa umfasst den Kontinent Eu-                 Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter
          ropa im geografischen Sinn zuzüglich außereuropäische                Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangs-
          Anliegerstaaten des Mittelmeeres, Kanarischen Inseln,                reihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie
          Azoren, Madeira, Französisch-Guayana, Guadeloupe,                    das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen,
          Martinique und Réunion.                                              die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das
        Zusätzlich gilt:                                                       Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung
                                                                               durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der
        Haben Sie in einem Versicherungsfall im Ausland auf Grund
        behördlicher Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von

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        Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Ein-             (5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits-
        schränkung, das Löschen oder die Vernichtung.                               und Namensrechten. Der Versicherungsschutz hierfür
        Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Ver-                 richtet sich nach A1-6.26;
        mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch                     (6) Ansprüche aus dem Verlust von Geld (auch digitale
        Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller                      Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wertsachen
        Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mit-                     (jeweils auch in digitaler Form).
        versicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A1-      6.17.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nach-
        7.3 findet insoweit keine Anwendung.                                   folgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
6.17    Übertragung elektronischer Daten                                        (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
6.17.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden                (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung,
       aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung                   -Schulung;
       elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mit-
       tels Datenträger.                                                        (3) Netzwerk-Planung, -Installation, -Integration, -Betrieb,
                                                                                    -Wartung, -Pflege;
        Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
                                                                                (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-,
        (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung                         Full-Service-Providing;
            oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei
            Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schad-                 (5) Betrieb von Datenbanken.
            programme;                                                  6.17.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre-
        (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie                   tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall
            der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von                (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi-
            Daten bei Dritten und zwar wegen                                   cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
             – sich daraus ergebenden Sachschäden, nicht jedoch                 – auf derselben Ursache,
               weiterer Datenveränderungen sowie                                – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach-
             – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten                   lichem und zeitlichem Zusammenhang oder
               Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht                 – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung
               oder fehlerhaft erfasster Daten;                                   elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
        (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen                  beruhen.
            Datenaustausch.                                                     A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
        Dies gilt auch für Vermögensschäden, die weder durch Per-       6.18    Allmählichkeitsschäden
        sonen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
                                                                                Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden,
        Für (1) bis (3) gilt:                                                   die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
        Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Ihre auszutau-              Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß,
        schenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch               Staub und dergleichen) entstanden sind.
        Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren-          6.19    Praktischer und fachpraktischer Unterricht, schulische,
        scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. wor-              studentische, betriebliche Praktika sowie Ferienjobs
        den sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese
        Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.                    6.19.1 Teilnahme am praktischen und fachpraktischen Unterricht
        Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt C-3.2.3 (Leistungs-           Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
        freiheit bei Obliegenheitsverletzung);                                  (Ausbildungs-)Gegenständen, Einrichtungen und Lehrgerä-
                                                                                ten (auch Maschinen), die von der Schule, Fachhochschule,
6.17.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                              Hochschule oder Universität zur Verfügung bzw. bereitge-
        (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,                     stellt werden.
            dass Sie bewusst                                            6.19.2 Teilnahme an schulischen, studentischen oder betrieblichen
             – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Da-                Praktika sowie Ferienjobs
               tennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial               Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme
               of Service Attacks);                                             an einem schulischen, studentischen oder betrieblichen
             – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenord-              Praktikum sowie bei Ferienjobs (auch so genanntes „Work
               nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft-                 & Travel“).
               ware-Viren, Trojanische Pferde).                                 Soweit anderweitig dafür Versicherungsschutz besteht (z. B.
             A1-2.3 findet keine Anwendung;                                     durch eine vom kommunalen Schulträger abgeschlossene
        (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit                     oder gegebene Versicherung), besteht unser Versiche-
                                                                                rungsschutz aus diesem Vertrag im Anschluss an die ander-
             – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll-                   weitig bestehende Versicherung.
               ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
               Spamming);                                               6.20    Ersthelfer, Notfallhelfer
             – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich        6.20.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Ersthelfer in
               bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge-                Notfallsituationen.
               sammelt werden sollen.                                   6.20.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die
             A1-2.3 findet keine Anwendung;                                    Ihnen oder den nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.6 mitversicherten
                                                                               Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber
        (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-               Dritten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Not-
            den durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder                fallhelfer durch diese freiwillige Hilfeleistung entstanden
            behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechts-              sind.
            widrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige
            bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.           6.21    Verlust von Schlüsseln und Keycards
             A1-2.3 findet keine Anwendung;                             6.21.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Verlust
                                                                               von Schlüsseln und Keycards (auch General-/Hauptschlüs-
        (4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzge-                  sel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig in
            setzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.                 Ihrem Gewahrsam befunden haben.
            Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-
            6.16;

[Seite 10]
        Dies gilt auch für Schlüssel und Keycards im Rahmen eines                – die ethnische Herkunft,
        Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnisses, Ehrenam-                – das Geschlecht,
        tes sowie einer Vereinsmitgliedschaft.
                                                                                 – die Religion,
        Fernbedienungen (Transponder, Funkschlüssel) für Schlös-
        ser werden Schlüsseln gleichgesetzt.                                     – die Weltanschauung,
        Abweichend von A1-1 besteht auch Versicherungsschutz,                    – eine Behinderung,
        wenn die Schlüssel oder Keycards während einer betriebli-                – das Alter oder
        chen, beruflichen, dienstlichen oder amtlichen Tätigkeit ver-            – die sexuelle Identität.
        loren gehen.
                                                                                 Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
6.21.2 Ersetzt werden die Kosten für                                             Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungs-
        – den Ersatz der Schlüssel und Keycards,                                 gesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt
        – den notwendigen Austausch von Schlössern und                           werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn
          Schließanlagen,                                                        sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
        – vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),                       Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und
                                                                                 Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Perso-
        – einen Objektschutz des Gebäudes von bis zu zwei Wo-                    nen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
          chen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Ver-
          lust des Schlüssels, der Keycard festgestellt wurde.            6.25.2 Versicherungsfall
        Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten für die Aus-                   Versicherungsfall ist abweichend von A1-3.1 die erstmalige
        wechselung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel,                    Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen Sie
        Schlösser und Schließanlagen nicht ersetzt (Miteigen-                    während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne
        tumsanteil, Eigenschaden).                                               dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,
                                                                                 wenn gegen Sie ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder
6.21.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht-                  ein Dritter Ihnen schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen
       ansprüche aus                                                             Sie zu haben.
        (1) Folgeschäden eines Schlüssel- oder Keycardverlustes           6.25.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
            (z. B. wegen Diebstahls, Einbruchs oder Vandalismus);
                                                                                 (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
        (2) dem Verlust von Schlüsseln und Keycards zu Tresoren,
            Schließfächern und Möbeln sowie sonstigen Schlüs-                         Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende
            seln und Keycards zu beweglichen Sachen (z. B. Kraft-                     Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der
            fahrzeuge).                                                               Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung
                                                                                      durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im
        Die Versicherungssumme für den Verlust von Schlüsseln                         Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die
        und Keycards beträgt je Versicherungsfall 500.000 EUR.                        versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
6.22    Gefälligkeitshandlungen                                                       werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzu-
        Wenn Sie im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses einen                     wenden.
        Schaden verursachen, werden wir uns nicht auf einen still-               (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteili-
        schweigend vereinbarten Haftungsverzicht berufen.                            gungen
6.23    Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahr-                            Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Be-
        zeuge bei Reisen in Europa (Mallorcadeckung)                                  nachteiligungen, die vor Vertragsbeginn begangen wur-
6.23.1 Versichert ist abweichend von A1-7.13 Ihre gesetzliche Haft-                   den. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligun-
       pflicht aus Schäden, die Sie mit einem auf Reisen in Europa                    gen, die Sie bei Abschluss dieses Versicherungsver-
       von einem gewerbsmäßigen Vermieter vorübergehend an-                           trags kannten.
       gemieteten versicherungspflichtigen Selbstfahrervermiet-                  (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertrags-
       fahrzeug verursachen, soweit nicht aus einer für das ange-                    beendigung
       mietete Fahrzeug bestehenden Haftpflichtversicherung oder                      Der Versicherungsschutz umfasst auch solche An-
       aus einer anderen Versicherung Deckung besteht.                                spruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beru-
6.23.2 Subsidiarität zur Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung                           hen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags
        Soweit Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kraft-                       begangen und innerhalb eines Zeitraumes von drei
        fahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag erlangt werden                       Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags
        kann, besteht Versicherungsschutz aus dieser Privat-Haft-                     erhoben und uns gemeldet worden sind.
        pflichtversicherung im Anschluss an diese bestehende Kraft-              (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnah-
        fahrzeug-Haftpflichtversicherung.                                            men
6.23.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche                          Sie haben die Möglichkeit, uns während der Laufzeit
       wegen Schäden an diesen Fahrzeugen und allen sich dar-                         des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die Ihre
       aus ergebenden Vermögensschäden.                                               Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erschei-
6.23.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fahrer des                          nen lassen.
       Kraftfahrzeuges (Sie oder die mitversicherte Person) bei                       Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme,
       Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene                     die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens
       behördliche Fahrerlaubnis besitzt.                                             innerhalb einer Frist von drei Jahren erfolgen muss, gilt
6.24    Unbebaute Grundstücke                                                         die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Mel-
                                                                                      dung der Umstände erfolgt.
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von un-
        bebauten Grundstücken, die insgesamt nicht größer als             6.25.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
        15.000 m² und innerhalb von Europa gelegen sind. Versi-                  (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie
        cherungsschutz besteht auch, wenn sich auf diesen Grund-                     den Schaden durch wissentliches Abweichen von Ge-
        stücken kleinere Gebäude oder Bauten befinden wie z. B.                      setz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung
        ein Gartenhaus, ein Geräteschuppen; eine Schutzhütte oder                    oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung her-
        eine Scheune, die zur Lagerung von Geräten genutzt wird.                     beigeführt haben.
6.25    Ansprüche aus Benachteiligungen                                               A1-2.3 findet keine Anwendung;
6.25.1 Versichert ist abweichend von A1-7.10 Ihre gesetzliche Haft-              (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz
       pflicht als Dienstherr der in Ihrem Privathaushalt oder sons-                 mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß-
       tigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen we-                       und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen Sie oder
       gen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließ-                       die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
       lich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe                 (3) Ansprüche wegen
       für eine Benachteiligung sind
                                                                                      – Gehalt,
        – die Rasse,

[Seite 11]
            – rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten,       7.1   Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
              Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,                Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso-
            – Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der                 nen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
              Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplä-          A1-2.3 findet keine Anwendung.
              nen sowie
                                                                    7.2   Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
            – Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es                 Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
              sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ih-
              rem Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII han-              Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso-
              delt.                                                       nen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie
                                                                          in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
6.26   Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
                                                                          – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
6.26.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
       ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsver-           – Arbeiten oder sonstige Leistungen
       letzungen. Dies gilt auch für Vermögensschäden, die weder          erbracht haben.
       durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.            A1-2.3 findet keine Anwendung.
       Es besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schä-   7.3   Ansprüche der Versicherten untereinander
       den, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten.
       Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen            Ausgeschlossen sind Ansprüche
       über Personenschäden Anwendung.                                    (1) von Ihnen selbst oder der in A1-7.4 benannten Perso-
       Wir ersetzen auch                                                      nen gegen die mitversicherten Personen;
       – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem            (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
         der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie be-               Versicherungsvertrags;
         gehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unter-            (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen dessel-
         lassung oder Widerruf handelt;                                       ben Versicherungsvertrags.
       – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder      7.4   Schadenfälle Ihrer Angehörigen und von wirtschaftlich
         Widerrufsklage gegen Sie.                                        verbundenen Personen
6.26.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                        Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie
       (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,                (1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in
           dass Sie bewusst                                                   häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver-
            – Persönlichkeits- und Namensrechte verletzen (z. B.              sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
              absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),                Als Angehörige gelten
            – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Da-                – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens-
              tennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial                partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partner-
              of Service Attacks),                                              schaften nach dem Recht anderer Staaten,
            – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenord-             – Eltern und Kinder,
              nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft-                – Adoptiveltern und -kinder,
              ware-Viren, Trojanische Pferde);
                                                                              – Schwiegereltern und -kinder,
       (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-
           den durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder                – Stiefeltern und -kinder,
           behördlichen Vorschriften oder durch sonstige be-                  – Großeltern und Enkel,
           wusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;                    – Geschwister sowie
       (3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzge-                  – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein fa-
           setzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.                   milienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Ver-
           Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-                hältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden
           6.16;                                                                sind);
       (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit                (2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn
            – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll-                  Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-
              ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B.              hige oder betreute Person sind;
              Spamming),                                                  (3) von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juris-
            – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich               tische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
              bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge-                oder ein nicht rechtsfähiger Verein sind;
              sammelt werden sollen.                                      (4) von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesell-
       A1-2.3 findet keine Anwendung.                                         schaftern, wenn Sie eine Offene Handelsgesellschaft,
6.27   Update-Garantie                                                        Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
                                                                              Rechts sind;
6.27.1 Bieten wir neue Bedingungen mit abweichenden Regelun-
       gen zum versicherten Leistungsumfang an, so gelten mit             (5) von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Part-
       Datum ihrer Einführung jeweils die für Sie günstigeren Re-             nerschaftsgesellschaft sind;
       gelungen.                                                          (6) von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwal-
6.27.2 Die Leistungsverbesserungen nach A1-6.27.1 gelten für die              tern.
       Dauer von fünf Jahren ab der erstmaligen Vereinbarung der          Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche
       dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen. Danach gel-            von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit die-
       ten wieder die ursprünglich vereinbarten Leistungen.               sen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7      Allgemeine Ausschlüsse                                       7.5   Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsver-
       Falls im Versicherungsschein nicht ausdrücklich etwas an-          trag
       deres bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausge-            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem-
       schlossen:                                                         den Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
                                                                          schäden, wenn Sie oder ein Bevollmächtigter oder Beauf-

[Seite 12]
       tragter von Ihnen diese Sachen durch verbotene Eigen-                  A1-2.3 findet keine Anwendung.
       macht erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonde-          7.15   Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
       ren Verwahrungsvertrags sind.
                                                                              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer
7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-                  verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
       beiten und sonstigen Leistungen
                                                                       7.16   Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von
       Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem-
       sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Liefe-          den Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
       rung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus              schäden durch eine betriebliche oder (neben)berufliche Tä-
       ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn                 tigkeit (Tätigkeitsschäden), die dadurch entstanden sind,
       die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der                dass Sie
       Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur            (1) an diesen Sachen tätig geworden sind (Bearbeitung,
       Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung                      Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dergleichen),
       führt.                                                                 (2) diese Sachen zur Durchführung Ihrer Tätigkeiten als
       Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn                         Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder der-
       Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung die Herstel-                gleichen benutzt haben oder
       lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sons-            (3) Sachen beschädigt haben, die sich im unmittelbaren
       tigen Leistungen übernommen haben.                                         Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Sind
7.7    Asbest                                                                     zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf                       Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schä-
       Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurück-                  den zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor.
       zuführen sind.                                                         Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsscha-
7.8    Gentechnik                                                             den nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile dieser Sa-
                                                                              chen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, un-
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zu-                   mittelbar benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren
       rückzuführen sind auf                                                  Einwirkungsbereich befunden haben.
       (1) gentechnische Arbeiten,                                     7.17   Geothermie
       (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),                          Geothermieanlagen sind Anlagen, in der Erdwärme dem Un-
       (3) Erzeugnisse, die                                                   tergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile
           – Bestandteile aus GVO enthalten,                                  gehören nicht zu der Geothermieanlage im Sinne dieser Be-
                                                                              dingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie
           – aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.               und Geothermie mittels Bohrung.
7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach- und Vermö-
       Ausschluss entfällt.                                                   gensschäden aus der Planung, Errichtung und dem Betrieb
7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskri-                 von Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet wer-
       minierung                                                              den oder wurden.
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus An-                    Dieser Ausschluss findet keine Anwendung für Ansprüche
       feindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder               wegen Schäden durch
       sonstigen Diskriminierungen.                                           – Brand oder Explosion,
7.11   Übertragung von Krankheiten                                            – oberirdische Anlagenteile von Geothermieanlagen.
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                             8      Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
       (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer                     und Erweiterungen)
           Krankheit Ihrerseits resultieren,                                  Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht
       (2) Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehören-         8.1    aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risi-
           den, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere ent-              kos.
           standen sind.                                                      Dies gilt nicht
       In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie be-             – für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versiche-
       weisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge-              rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen so-
       handelt haben.                                                           wie
7.12   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen                            – für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder De-
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und                      ckungsvorsorgepflicht unterliegen,
       alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche                   – für Risiken im Zusammenhang mit Geothermieanlagen,
       entstehen durch                                                          die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden;
       (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,             8.2    aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
       (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.               bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In die-
7.13   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                                 sen Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis
                                                                              unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
       Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer,                    Das Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb
       Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-          eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem
       fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Ge-                    wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben.
       brauch des Fahrzeuges verursacht werden.
                                                                       9      Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
       Zum Gebrauch gehört z. B. auch
                                                                       9.1    Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche
       – Ein- und Aussteigen,                                                 Haftpflicht aus Risiken, die während der Laufzeit des Versi-
       – Be- und Entladen,                                                    cherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
       – Betanken und Aufladen,                                               Für neu entstehende Risiken besteht für einen Zeitraum von
       – Reparatur, Wartung und Reinigung,                                    einem Jahr ab deren Entstehung Versicherungsschutz,
                                                                              längstens jedoch bis zum Ende des bestehenden Vertrags.
       – Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Ar-
         beitsmaschine.                                                       Sie haben uns jedes neue Risiko innerhalb von einem Jahr
                                                                              ab dessen Entstehung mitzuteilen. Eine Aufforderung von
       A1-2.3 findet keine Anwendung.                                         uns erfolgt mit der Beitragsrechnung.
7.14   Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung                            Nach Ablauf von einem Jahr ab Entstehung des neuen Risi-
       Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso-                kos entfällt der Versicherungsschutz aus der Vorsorgeversi-
       nen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefähr-
       liche Beschäftigung.

[Seite 13]
        cherung. Sofern Sie danach Versicherungsschutz für das Ri-                Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkos-
        siko wünschen, kann dieser nur über eine neu von Ihnen zu                 ten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versi-
        beantragende Haftpflichtversicherung geboten werden.                      cherungssumme nicht übersteigen.
9.2     Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Ent-       1.2.2   Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und au-
        stehung bis zum Ablauf nach einem Jahr auf die vereinbarte                ßergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von
        Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermö-                        uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung
        gensschäden begrenzt.                                                     die Versicherungssumme übersteigen. Soweit wir Maßnah-
9.3     Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für                      men von Ihnen oder Dritten zur Abwendung oder Minderung
                                                                                  des Schadens billigen, gilt dies nicht als Weisung von uns.
        (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen
            eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese        1.3     Ausschlüsse
            Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versi-                  (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
            cherungspflicht unterliegen;                                              Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abwei-
        (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen                     chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
            von Bahnen;                                                               Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anord-
                                                                                      nungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
        (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-
            gepflicht unterliegen (ausgenommen davon ist das Hal-                     A1-2.3 findet keine Anwendung.
            ten von Hunden);                                                      (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
        (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und                      nachweislich
            deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs-                        – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand-
            verträgen zu versichern sind;                                               lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, il-
        (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und                    legalem Streik oder
            amtlicher Tätigkeit;                                                      – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maß-
        (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermieanlagen,                              nahmen
            die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.                         beruhen.
10      Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach Ih-                       Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so-
        rem Tod                                                                       weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
        Nach Ihrem Tod besteht der bedingungsgemäße Versiche-             2       Gewässerschäden – Anlagenrisiko
        rungsschutz bis längstens ein Jahr fort. Das gilt                 2.1     Umfang des Versicherungsschutzes
        – für Ihren mitversicherten Ehegatten/eingetragenen Le-                   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare
          benspartner und/oder                                                    oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
        – für Ihre unverheirateten/nicht in einer eingetragenen Le-               Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
          benspartnerschaft lebenden Kinder.                                      Grundwassers (Gewässerschäden).
        Begleicht Ihr überlebender Ehepartner oder eingetragener                  Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung oder Ver-
        Lebenspartner die nächste Beitragsrechnung, so wird dieser                wendung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen,
        Versicherungsnehmer.                                                      deren Betreiber Sie sind, resultieren, besteht Versicherungs-
A2      Besondere Umweltrisiken                                                   schutz ausschließlich für
        Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden abwei-                        (1) Flüssiggastanks,
        chend von A1-6.4 und für Schäden nach dem Umweltscha-                     (2) Geothermieanlagen (Erdwärmeanlagen), auch Flä-
        densgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1                       chengeothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwär-
        und den folgenden Bedingungen.                                                mekörbe)
        Zu Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts we-           zu den von A1-6.3.1 umfassten Immobilien.
        gen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Um-             2.2     Regelungen zu mitversicherten Personen
        weltrisiko) siehe A1-6.4.
                                                                                  Mitversichert sind die Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag
1       Gewässerschäden                                                           mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
1.1     Umfang des Versicherungsschutzes                                          Betreuung der Grundstücke beauftragt haben für den Fall,
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare              dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch ge-
        oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der                 nommen werden.
        Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des                   Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen-
        Grundwassers (Gewässerschäden).                                           schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-
        Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von ge-                     krankheiten in Ihrem Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII
        wässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber                    handelt.
        Sie sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz aus-           2.3     Rettungskosten
        schließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) so-    2.3.1   Wir übernehmen
        weit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Be-
        hälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.                                       – Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versiche-
                                                                                    rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
        Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkun-                        für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie
        gen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs-
        schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsor-                  – außergerichtliche Gutachterkosten.
        geversicherung (A1-9).                                                    Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkos-
1.2     Rettungskosten                                                            ten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versi-
                                                                                  cherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und An-
1.2.1   Wir übernehmen                                                            waltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5.
        – Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versiche-             2.3.2   Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und au-
          rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens                     ßergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von
          für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie                      uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung
        – außergerichtliche Gutachterkosten.                                      die Versicherungssumme übersteigen. Soweit wir Maßnah-
                                                                                  men von Ihnen oder Dritten zur Abwendung oder Minderung
                                                                                  des Schadens billigen, gilt dies nicht als Weisung von uns.

[Seite 14]
2.4   Ausschlüsse                                                    3.3   Ausschlüsse
      (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller                 (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
          Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abwei-                 Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
          chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,                      dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
          Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anord-                 Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü-
          nungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.                         gungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
          A1-2.3 findet keine Anwendung.                                        A1-2.3 findet keine Anwendung.
      (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die                 (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
          nachweislich                                                         Schäden
          – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand-                   – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
            lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, il-                  genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste-
            legalem Streik oder                                                   hen;
          – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maß-                  – für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag
            nahmen                                                                (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)
          beruhen.                                                                Versicherungsschutz haben oder hätte erlangen
                                                                                  können.
          Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so-
          weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.               (3) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
                                                                               Schäden durch die Planung und Errichtung von Ge-
2.5   Vorsorgeversicherung, Erhöhungen und Erweiterungen                       othermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
      Die Bestimmungen zu den Erhöhungen und Erweiterungen                     oder wurden.
      des versicherten Risikos (A1-8) sowie zur Vorsorgeversiche-    A3    Ausfalldeckung (Forderungsausfall)
      rung (A1-9) finden keine Anwendung.
                                                                     1     Gegenstand der Ausfalldeckung
3     Sanierung von Umweltschäden nach Umweltschadens-
      gesetz (USchadG)                                               1.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder
                                                                           eine nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.6 mitversicherte Person wäh-
      Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgeset-                  rend der Wirksamkeit der Versicherung im Rahmen der Ge-
      zes (USchadG) ist eine                                               fahren des täglichen Lebens als Privatperson im Sinne von
      (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le-             A1-1.1 und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Beru-
          bensräumen,                                                      fes, Dienstes oder Amtes von einem Dritten geschädigt wer-
      (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,              den (Versicherungsfall) und aufgrund dieser Schädigung
                                                                           durch den Dritten Ansprüche stellen unter folgenden Vo-
      (3) Schädigung des Bodens.                                           raussetzungen:
3.1   Versichert sind abweichend von A1-3.1 die Sie betreffenden           – Der wegen dieses Haftpflichtschadens in Anspruch ge-
      öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanie-             nommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung
      rung von Umweltschäden nach USchadG, soweit während                    ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zah-
      der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags                              lungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz-
      – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfall-              pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
        artig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind             – die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist
        oder                                                                 gescheitert.
      – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig            Ein Haftpflichtschaden ist ein Schadenereignis, das einen
        und bestimmungswidrig erfolgt ist.                                 Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögens-
      Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung                schaden zur Folge hat und für den der schädigende Dritte
      besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch La-              aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht-
      gerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit                  lichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist.
      Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umwelt-     1.2   Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der scha-
      schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In-              denersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen
      struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Je-          und Umfang Ihrer in A1 geregelten Privat-Haftpflichtversi-
      doch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im            cherung hätte. Der Dritte (Schädiger) wird also so gestellt,
      Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem             als hätte er eine Privat-Haftpflichtversicherung, die der Ihren
      Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt               entspricht. Daher finden im Rahmen der Ausfalldeckung für
      werden können (Entwicklungsrisiko).                                  die Person des schädigenden Dritten auch die Risikobe-
      Versichert sind darüber hinaus die Sie betreffenden Pflich-          schreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie gel-
      ten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, ge-               ten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
      mieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grund-              wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruf-
      stücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungs-                 lichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn
      schutz dieses Vertrags erfasst sind.                                 der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeige-
      Versichert sind die Sie betreffenden Pflichten oder Ansprü-          führt hat.
      che nach A2-3.1 wegen Schäden durch den Betrieb von Ge-        1.3   Versichert sind abweichend von A1-6.9 Ihre gesetzlichen
      othermieanlagen. Dies gilt gleichermaßen für Flächenge-              Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des
      othermie und Geothermie mittels Bohrung.                             Schädigers als Halter eines Tieres zu privaten Zwecken.
      Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn die Pla-      2     Leistungsvoraussetzungen
      nung und die Errichtung der betriebenen Geothermieanlage             Wir sind gegenüber Ihnen oder einer nach A1-2.1.1 bis A1-
      durch Dritte mit besonderer Sachkenntnis erfolgt sind und            2.1.6 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
      die beauftragten Bohrunternehmen auch als Fachfirmen
      nach DVGW W120-2 zertifiziert sind.                            2.1   die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen
                                                                           vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in
      Die Bestimmungen zu den Erhöhungen und Erweiterungen                 der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen euro-
      des versicherten Risikos (A1-8) sowie zur Vorsorgeversiche-          päischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Ver-
      rung (A1-9) finden keine Anwendung.                                  säumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen
3.2   Ausland                                                              der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare
      Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbe-             Titel der vorgenannten Länder binden uns nur, soweit der
      reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintre-           Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
      tenden Versicherungsfälle.                                           Gleiches gilt bei einem Vollstreckungsbescheid sowie bei ei-
      Versichert sind insoweit auch die Sie betreffenden Pflichten         nem notariellen Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklau-
      oder Ansprüche nach nationalen Umsetzungsgesetzen an-                sel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte (Schädiger) per-
      derer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An-            sönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesam-
      sprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie                  tes Vermögen unterwirft;
      nicht überschreiten.

[Seite 15]
2.2   der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist.         Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
      Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine mitversicherte Person         mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
      nachweisen, dass                                              3.3   Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte
      – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung            aus diesem Vertrag zu.
        geführt hat;                                                3.4   Für Schäden bis zur Höhe von 2.000 EUR besteht kein Ver-
      – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der           sicherungsschutz.
        schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren   4     Besondere Ausschlüsse in der Ausfalldeckung
        die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhält-
        nisse abgegeben hat oder                                    4.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
                                                                          wegen Schäden
      – ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchge-
        führtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung          (1) die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklearen und
        geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse                  genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, innere Unruhen,
        abgelehnt wurde                                                       Terror, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen;
      und                                                                 (2) an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines
                                                                              Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes
2.3   an uns die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen                 von Ihnen oder einer mitversicherten Person zuzurech-
      Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten wer-               nen sind.
      den und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
      Vergleichs ausgehändigt wird. Sie haben an der Umschrei-      4.2   Wir leisten keine Entschädigung für
      bung des Titels auf uns mitzuwirken. Sie sind verpflichtet,         (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsver-
      wahrheitsgemäße und ausführliche Auskünfte zu dem Haft-                 folgung;
      pflichtschaden zu erteilen und uns über den gesamten                (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertrag-
      Schriftwechsel zu informieren sowie diesen auf Verlangen                lichen Forderungsübergangs;
      zu übergeben.
                                                                          (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte
2.4   Wir leisten – soweit die rechtliche Prüfung des Schadener-              Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht
      eignisses ergibt, dass ein Schadenersatzanspruch gegen                  oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wur-
      den schädigenden Dritten besteht – die Entschädigung in                 den;
      dem Umfang, in dem der Dritte Ihnen oder einer mitversi-
      cherten Person gegenüber tatsächlich zum Schadenersatz              (4) Ansprüche aus Schäden, soweit zu deren Ersatz
      verpflichtet ist.                                                       – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat
3     Umfang der Ausfalldeckung                                                 (z. B. Schadensversicherer) oder
3.1   Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten                – ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungs-
      Forderung.                                                                träger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, so-
                                                                                weit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche
3.2   Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche-                     oder ähnliche Ansprüche von Dritten handelt.
      rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.

[Seite 16]
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert gelten zu-
sätzlich:
Die nachstehenden Bedingungen gelten – sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen Privat-Haft-
pflichtversicherung KomfortSchutz (AVB PHV Komfort 2026).


Besondere Bedingungen Dienst-Haftpflichtversicherung Be-                        Kein Versicherungsschutz besteht, soweit Ihr Dienstherr we-
amte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst                                    gen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglichkeit
(BB DienstHV 2026)                                                              hat.
1       Vertragsgrundlagen                                              4.4.2   Die in 4.4.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem be-
        Sie haben mit uns eine Privat-Haftpflichtversicherung nach              rechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
        den Allgemeinen Bedingungen Privat-Haftpflichtversiche-                 wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs-
        rung KomfortSchutz (AVB PHV Komfort 2026) vereinbart                    berechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet dafür zu
        (Hauptvertrag).                                                         sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten
                                                                                Fahrer gebraucht werden.
        Ergänzend gelten folgende Bestimmungen.
                                                                                Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentli-
2       Versichertes Risiko, versicherte Eigenschaften und Tä-                  chen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
        tigkeiten                                                               laubnis benutzen. Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass
        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Versiche-             das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die
        rungsschein dokumentierten Personen aus der dienstlichen                erforderliche Fahrerlaubnis hat.
        Tätigkeit als                                                           Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt C-3.2.3
        – Beamte (auch leitende) oder                                           GB Haftpflicht privat (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver-
        – Beschäftigte im öffentlichen Dienst (auch leitende).                  letzung).
3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                  Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall
                                                                                1.000.000 EUR.
        In Erweiterung zu A1-3.1 AVB PHV Komfort 2026 besteht
        Versicherungsschutz auch für den Fall, dass Sie wegen ei-       4.5     Wasserfahrzeuge
        nes während der Wirksamkeit der Versicherung eingetrete-        4.5.1   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem dienstli-
        nen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Per-              chen Gebrauch von Wasserfahrzeugen wegen Personen-
        sonen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens-                    oder Sachschäden Dritter.
        schaden zur Folge hatte, aufgrund                                       Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr
               gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen                             wegen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglich-
                   öffentlich-rechtlichen Inhalts                               keit hat.
        von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom-                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
        men werden. Dies gilt auch für Schadenersatz- und Re-                   des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstwasserfahrzeug.
        gressansprüche des Dienstherrn.                                 4.5.2   Die in 4.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem be-
4       Besondere Regelungen für einzelne dienstliche Risiken                   rechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist,
        (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und beson-                     wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs-
        dere Ausschlüsse)                                                       berechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet dafür zu
4.1     Verlust von Schlüsseln und Keycards                                     sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten
                                                                                Führer gebraucht werden.
        Versicherungsschutz besteht nach A1-6.21 AVB PHV Kom-
        fort 2026.                                                              Der Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der
                                                                                erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet
4.2     Verlust von Sachen des Dienstherrn (fiskalisches Eigen-                 dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Führer
        tum)                                                                    benutzt wird, der die erforderliche Berechtigung hat.
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Verlust             Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt C-3.2.3
        von Sachen Ihres Dienstherrn und alle sich daraus ergeben-              GB Haftpflicht privat (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver-
        den Vermögensschäden.                                                   letzung).
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden                     Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall
        durch Verlust von                                                       1.000.000 EUR.
        – Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen,                            4.6     Gemietete und gepachtete Sachen (Miet-/Pachtsach-
        – Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,                              schäden)
        – Wertsachen, Wertpapieren und                                          Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, von
        – Schlüsseln und Keycards. Versicherungsschutz besteht                  Ihnen oder von Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Beauf-
          nach A1-6.21 AVB PHV Komfort 2026.                                    tragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich
                                                                                daraus ergebenden Vermögensschäden.
        Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall
        100.000 EUR.                                                            Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
                                                                                ausschließlich zu Dienstreisen gemieteten und gepachteten
4.3     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahr-                Räumen in Gebäuden.
        zeug-Anhänger – ohne Fahrzeuge des Dienstherrn
                                                                        4.7     Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
        Versicherungsschutz für dienstliche nicht versicherungs-
        pflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger besteht               Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und
        nach A1-6.10 AVB PHV Komfort 2026.                                      alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine
                                                                                dienstliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass Sie
4.4     Kraftfahrzeuge des Dienstherrn
                                                                                –   an diesen Sachen tätig geworden sind (Bearbeitung,
4.4.1   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem dienstli-               Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dergleichen),
        chen Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-An-
        hängern Ihres Dienstherrn ausschließlich wegen Ansprü-                  –   diese Sachen zur Durchführung Ihrer Tätigkeiten als
        chen auf                                                                    Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder der-
                                                                                    gleichen benutzt haben oder
        –   Schadenersatz Ihres Dienstherrn wegen Schäden am
            Dienstfahrzeug,                                                     –   Sachen beschädigt haben, die sich im unmittelbaren
                                                                                    Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Sind
        –   Regress Ihres Dienstherrn wegen Personen- oder                          zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige
            Sachschäden Dritter.                                                    Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schä-
        Der Ausschluss in A1-7.13 AVB PHV Komfort 2026 findet                       den zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor.
        keine Anwendung.

[Seite 17]
        Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsscha-              In gleichem Umfang besteht auch Versicherungsschutz für
        den nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen                Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch Senkungen ei-
        unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar            nes Grundstücks oder Erdrutschungen verursacht werden.
        benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren Einwir-           4.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
        kungsbereich befunden haben.                                            wegen Schäden am Bauwerk, das Gegenstand Ihrer dienst-
4.7.1   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeits-           lichen Tätigkeit ist, und allen sich daraus ergebenden Ver-
        schäden – auch an Sachen des Dienstherrn.                               mögensschäden.
4.7.2   Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall              5      Ausschlüsse
        10.000 EUR.                                                             Nachfolgende Ausschlüsse gelten ergänzend zu den Allge-
4.8     Waffen und Munition                                                     meinen Ausschlüssen (A1-7 AVB PHV Komfort 2026) des
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht ausschließlich aus          Hauptvertrags.
        dem dienstlichen Besitz und dienstlichen Gebrauch von            5.1    Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten
        Waffen sowie Munition und Geschossen.                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden,
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch                 bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle oder Be-
        zum Zweck der Begehung einer strafbaren Handlung.                       rufskrankheiten nach den beamtenrechtlichen Bestimmun-
4.9     Tiere                                                                   gen oder dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem dienstli-    5.2    Heilwesen
        chen Halten, Hüten und Führen von Tieren, soweit nicht Ver-             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der
        sicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung               Ausübung eines Heilberufs (z. B. Arzt, Tierarzt, Psycho-
        besteht.                                                                therapeut, Apotheker, Heilpraktiker, Hebamme/Entbin-
        Dies gilt auch außerhalb des dienstlichen Einsatzes.                    dungshelfer).
4.10    Ausland                                                          5.3    Jagd
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der
        eintretender Versicherungsfälle ausschließlich                          Jagdausübung.
        –    aus dienstlichen Tätigkeiten im Inland;                     6      Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öf-
                                                                                fentlichen Dienst – Nachhaftung
        –    aus Anlass von Dienstreisen zur Teilnahme an Ausstel-
             lungen, Kongressen, Messen und Märkten;                            Fällt während der Dauer des Versicherungsvertrags das ver-
                                                                                sicherte Risiko vollständig und dauerhaft durch Ausscheiden
        –    aus dienstlichen Tätigkeiten während eines vorüberge-              von Ihnen aus dem öffentlichen Dienst weg, endet damit die
             henden Aufenthalts im Ausland von bis zu einem Jahr.               Versicherung nach diesen Besonderen Bedingungen.
4.11    Vermögensschäden                                                        Für nach Beendigung der Dienst-Haftpflichtversicherung
        Versicherungsschutz besteht nach A1-6.15 AVB PHV Kom-                   eingetretene Versicherungsfälle besteht Versicherungs-
        fort 2026.                                                              schutz im Umfang des Vertrags wie folgt:
4.12    Verletzung von Datenschutzgesetzen                                      Der Versicherungsschutz besteht für die
        Versicherungsschutz besteht nach A1-6.16 AVB PHV Kom-                   –    Dauer von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt des Aus-
        fort 2026.                                                                   scheidens aus dem öffentlichen Dienst;
4.13    Übertragung elektronischer Daten                                        –    gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendi-
        Versicherungsschutz besteht nach A1-6.17 AVB PHV Kom-                        gung der Dienst‑Haftpflichtversicherung nach diesen
        fort 2026.                                                                   Besonderen Bedingungen geltenden Versicherungs-
                                                                                     vertrags.
4.14    Lehrer, Hochschullehrer, Erzieher
                                                                                     Der Versicherungsschutz besteht dabei in Höhe des
4.14.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Ihrer dienstli-               unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung
       chen Tätigkeit als Lehrer, Hochschullehrer oder Erzieher zu-                  des Versicherungsjahres, in dem die Dienst‑Haftpflicht-
       sätzlich aus                                                                  versicherung endet.
        –    der Erteilung von Experimentalunterricht (auch aus                      Für den einzelnen Versicherungsfall ist die Leistung je-
             dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven                      doch auf die in diesem Versicherungsjahr geltende Ver-
             Stoffen);                                                               sicherungssumme begrenzt.
        –    Leitung und/oder Beaufsichtigung von Ausflügen oder                Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungs-
             Reisen für Kinder, Schüler oder Studenten.                         fälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor
4.14.2 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht ausschließlich aus           Vertragsbeendigung eingetreten.
       den folgenden freiberuflichen Nebentätigkeiten:                   7      Beendigung des Hauptvertrags
        –    Erteilung von Nachhilfestunden;                                    Mit Beendigung des Hauptvertrags erlischt auch der Versi-
        –    Kantor oder Organist.                                              cherungsschutz der BB DienstHV 2026.
4.14.3 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Lehrer, Hoch-
       schullehrer oder Erzieher wegen Personenschäden aus Ar-           Besondere Bedingungen Berufs-Haftpflichtversicherung frei-
       beitsunfällen von Kindern, Schülern und Studenten. Der            berufliche Lehrer
       Ausschluss in 5.1 findet insoweit keine Anwendung.                (BB BerufsHV 2026)
4.15    Staatliche und kommunale Baubeamte                               1      Vertragsgrundlagen
4.15.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Ihrer dienstli-          Sie haben mit uns eine Privat-Haftpflichtversicherung nach
       chen Tätigkeit als Baubeamter zusätzlich wegen Senkungen                 den Allgemeinen Bedingungen Privat-Haftpflichtversiche-
       eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Der Ausschluss in                 rung KomfortSchutz (AVB PHV Komfort 2026) vereinbart
       A1-7.12 AVB PHV Komfort 2026 findet keine Anwendung.                     (Hauptvertrag).
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Sach-                    Ergänzend gelten folgende Bestimmungen.
        schäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-           2      Versichertes Risiko, versicherte Eigenschaften und Tä-
        den am Baugrundstück selbst oder den darauf befindlichen                tigkeiten
        Gebäuden und Anlagen.
                                                                                Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Versiche-
                                                                                rungsschein dokumentierten Personen aus der Tätigkeit als

[Seite 18]
      freiberufliche Lehrer, die allein unterrichten und nicht Inha-   5     Beendigung des Hauptvertrags
      ber eigener Unterrichtsräume, Plätze oder Fahrzeuge sind.              Mit Beendigung des Hauptvertrags erlischt auch der Versi-
3     Besondere Regelungen für einzelne berufliche Risiken                   cherungsschutz der BB BerufsHV 2026.
      (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und beson-
      dere Ausschlüsse)                                                Besondere Bedingungen zum Sofort-Schutz
3.1   Verlust von Schlüsseln und Keycards                              (BB Sofort-Schutz 2026)
      Versicherungsschutz besteht nach A1-6.21 AVB PHV Kom-            1     Anwendung
      fort 2026.                                                             Besteht für Sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für das
3.2   Gemietete und gepachtete Sachen (Miet-/Pachtsach-                      im Rahmen dieses Vertrags versicherte Risiko bereits Ver-
      schäden)                                                               sicherungsschutz bei einem anderen Versicherer (Vorversi-
      Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, von                    cherer), findet der nachfolgend beschriebene Sofort-Schutz
      Ihnen oder von Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Beauf-                Anwendung.
      tragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich          2     Wesen
      daraus ergebenden Vermögensschäden.                                    Der Vertrag des Vorversicherers geht dem bei uns beste-
      Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Miet-/Pacht-         henden Vertrag im Falle eines Schadenereignisses grund-
      sachschäden ausschließlich an anlässlich von Dienstreisen              sätzlich vor. Hierbei gilt folgendes vereinbart:
      und der Ausübung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit gemieteten      2.1   Die Leistung aus dem Sofort-Schutz berechnet sich nach
      Räumen in Gebäuden.                                                    den Bedingungen und Vereinbarungen dieses Vertrags ab-
3.3   Ausland                                                                züglich einer Leistung des Vorversicherers.
      Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland     2.2   Der Versicherungsschutz im Rahmen des Sofort-Schutzes
      eintretender Versicherungsfälle ausschließlich                         bezieht sich nur auf den Teil des Schadens, der vom Versi-
      –   aus freiberuflichen Tätigkeiten im Inland;                         cherungsumfang der bereits bestehenden Versicherung
                                                                             nicht erfasst wird und/oder diesen der Höhe nach übersteigt.
      –   aus Anlass von Dienstreisen zur Teilnahme an Ausstel-
          lungen, Kongressen, Messen und Märkten;                      2.3   Eine beim Vorversicherer bestehende Selbstbeteiligung wird
                                                                             nicht vom Sofort-Schutz erfasst.
      –   aus freiberuflichen Tätigkeiten während eines vorüber-
          gehenden Aufenthalts im Ausland von bis zu einem             2.4   Eine Aufhebung der bestehenden Vorversicherung oder
          Jahr.                                                              eine Minderung ihres Leistungsumfanges nach Beantragung
                                                                             dieses Vertrags bewirkt vorbehaltlich der Regelung in Ziffer
3.4   Vermögensschäden                                                       4 keine Erhöhung des Sofort-Schutzes dieses Vertrags.
      Versicherungsschutz besteht nach A1-6.15 AVB PHV Kom-            2.5   Eine Leistung im Rahmen des Sofort-Schutzes kann inso-
      fort 2026.                                                             weit nicht beansprucht werden, als der Vorversicherer we-
3.5   Verletzung von Datenschutzgesetzen                                     gen Pflicht- (z. B. Beitragsverzug) bzw. Obliegenheitsverlet-
      Versicherungsschutz besteht nach A1-6.16 AVB PHV Kom-                  zungen von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.
      fort 2026.                                                       3     Obliegenheiten
3.6   Übertragung elektronischer Daten                                       Sie sind verpflichtet, auf Anforderung alle Unterlagen und
      Versicherungsschutz besteht nach A1-6.17 AVB PHV Kom-                  Nachträge zur bestehenden Vorversicherung einzureichen.
      fort 2026.                                                             Dazu gehören im Versicherungsfall auch die Schadenab-
4     Ausschlüsse                                                            rechnungen des Vorversicherers.
      Nachfolgende Ausschlüsse gelten ergänzend zu den Allge-                Änderungen der Vorversicherung, die nach der Beantragung
      meinen Ausschlüssen (A1-7 AVB PHV Komfort 2026) des                    dieses Vertrags vorgenommen werden, sind uns unverzüg-
      Hauptvertrags.                                                         lich anzuzeigen.
4.1   Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten                    4     Ende
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden,                   Der Sofort-Schutz endet vereinbarungsgemäß zum nächst-
      bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle oder Be-              möglichen Ablauf des Vorvertrags, spätestens jedoch nach
      rufskrankheiten nach den beamtenrechtlichen Bestimmun-                 Ablauf von drei Jahren ab Beginn dieses Vertrags.
      gen oder dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                             Wird die Vorversicherung vor dem für das Ende des Sofort-
4.2   Heilwesen                                                              Schutzes vereinbarten Zeitpunkt beendet, ist dies uns un-
                                                                             verzüglich anzuzeigen. In diesem Fall endet der Sofort-
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der                    Schutz mit dem Ende der Vorversicherung.
      Ausübung eines Heilberufs (z. B. Arzt, Tierarzt, Psycho-
      therapeut, Apotheker, Heilpraktiker, Hebamme/Entbin-                   Mit Ende des Sofort-Schutzes beginnt der vereinbarte Ver-
      dungshelfer, Krankenschwester/-pfleger).                               sicherungsschutz.
4.3   Jagd                                                                   Ein für das Bestehen der Vorversicherung gewährter Bei-
                                                                             tragsrabatt entfällt ab diesem Zeitpunkt.
      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der
      Jagdausübung.
```

## Volltext der Bedingungen: Gemeinsame Bestimmungen private Haftpflichtversicherungen (Formular 3006)

```text
[Seite 1]
Gemeinsame Bestimmungen private Haftpflichtversicherungen
(GBH privat)
Formular 3006 – Stand 01.06.2026


Teil B                                                                     3.3      Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer
1        Abtretungsverbot                                                           Verminderung sind wir verpflichtet, die Folgebeiträge um
                                                                                    den sich aus B-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
         Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest-                (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgebeitrag wird
         stellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten noch                      Ihnen mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.
         verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
         Dritten ist zulässig.                                                      Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in je-
                                                                                    dem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
2        Veränderungen des versicherten Risikos und Auswir-                         Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder je-
         kung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)                                 weils für diese Jahre nach B-3.2 ermittelt hat, so dürfen wir
2.1      Sie haben nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Än-                 die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz erhöhen, um den
         derungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren                   sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach un-
         Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch                     seren unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr
         durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die                 erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschrei-
         Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Auf-                   ten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
         forderung zu machen und auf unseren Wunsch nachzuwei-             3.4      Liegt die Veränderung nach B-3.2 oder B-3.3 unter fünf Pro-
         sen. Bei unrichtigen Angaben zu unserem Nachteil können                    zent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung
         wir von Ihnen eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des                   ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
         festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt
         nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie an der Unrichtigkeit der       3.5      Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung
         Angaben kein Verschulden trifft.                                           gemäß B-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche-
                                                                                    rungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsver-
2.2      Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststel-                trag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung
         lungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung                   mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt
         berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter                kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden
         Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mit-                 sollte.
         teilung bei uns. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag
         darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend                Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hin-
         B-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Er-                    zuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Mo-
         höhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden                       nat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zuge-
         berücksichtigt.                                                            hen.
2.3      Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, können wir für                Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kün-
         den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine                    digungsrecht.
         Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in            3.6      Die Bestimmungen B-3.1 bis B-3.5 gelten nicht für eine Ver-
         Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die An-                    mögensschaden-Haftpflichtversicherung.
         gaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung       Teil C
         statt. Ein von Ihnen zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurück-
         erstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten            1        Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
         nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.       1.1      Beginn des Versicherungsschutzes
2.4      Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung                        Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
         auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere                   schein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
         Jahre.                                                                     Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder
3        Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Bei-                          Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
         tragsangleichung                                                  1.2      Beitragszahlung, Versicherungsperiode
3.1      Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei-         1.2.1    Beitragszahlung
         chung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versiche-                     Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen
         rungsjahres wirksam, das am oder nach dem 1. Juli beginnt.                 Betrag (Einmalbeitrag) oder durch Monats-, Vierteljahres-,
         Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme                      Halbjahres- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrich-
         berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.                  tet werden.
         Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Bei-
         tragsberechnung der Beitragsangleichung.                                   Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherung-
                                                                                    steuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe
3.2      Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung                 zu entrichten haben.
         für die Beiträge der ab dem 1. Juli beginnenden Versiche-
         rungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen            1.2.2    Versicherungsperiode
         Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller                   Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen ei-
         zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zuge-                  nen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei
         lassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr                     Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen
         erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz run-               ein Jahr. Beim Einmalbeitrag entspricht die Versicherungs-
         det er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze                 periode der vereinbarten Vertragsdauer.
         Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die spe-          1.3      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen ver-
         ziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausga-                  späteter Zahlung oder Nichtzahlung
         ben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche-
         rungsleistungen.                                                  1.3.1    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
         Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres                     Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab-
         ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah-                   lauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs-
         lungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu               scheins fällig, jedoch nicht vor dem beantragten Versiche-
         angemeldeten Schadenfälle.                                                 rungsbeginn. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines
                                                                                    Widerrufsrechts.

[Seite 2]
        Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns                 Unsere Leistungsfreiheit nach C-1.4.4 bleibt bis zur Zahlung
        vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag un-            bestehen.
        verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.                       1.5     Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat)
        Zahlen Sie nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 oder 2 be-     1.5.1   Ihre Pflichten
        stimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst,
        nachdem die Zahlung veranlasst ist.                                      Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,
                                                                                 haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
        Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder ge-                 ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
        troffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige
        Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche-                 Können wir den fälligen Beitrag ohne Verschulden von Ihnen
        rungsscheins zu zahlen.                                                  nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
                                                                                 wenn sie rechtzeitig nach unserer in Textform (z. B. E-Mail,
1.3.2   Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug                                       Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung er-
        Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach             folgt.
        C-1.3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten,                 Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fäl-
        solange Sie die Zahlung nicht veranlasst haben.                          ligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berech-
        Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung              tigten Einziehung nicht widersprechen.
        nicht zu vertreten haben.                                        1.5.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
1.3.3   Leistungsfreiheit                                                        Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge,
        Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei-              trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
        tig nach C-1.3.1 zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung               werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-
        des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leis-             Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
        tung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch eine            Brief) zu kündigen.
        gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder            Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie
        Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche-                 verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
        rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des                   Beiträge selbst zu übermitteln.
        Beitrags aufmerksam gemacht haben.
                                                                                 Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für
        Unsere Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzah-           fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in Rech-
        lung zu vertreten haben.                                                 nung gestellt werden.
1.4     Folgebeitrag                                                             Ferner können wir, sofern monatliche Beitragszahlung ver-
1.4.1   Fälligkeit                                                               einbart wurde, für die Zukunft vierteljährliche Beitragszah-
        Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be-                   lung verlangen.
        stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit-       1.6     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
        raums fällig.                                                    1.6.1   Allgemeiner Grundsatz
        Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi-              Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur der-
        cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen                  jenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in
        Zeitpunkt erfolgt.                                                       dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
1.4.2   Verzug und Schadenersatz                                         1.6.2   Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An-
        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie             fechtung und fehlendem versicherten Interesse
        ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspä-      1.6.2.1 Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Ta-
        tete Zahlung zu vertreten haben.                                         gen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Wider-
        Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind             rufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Vo-
        wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstande-               raussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf das
        nen Schadens zu verlangen.                                               Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu
1.4.3   Mahnung                                                                  zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben,
                                                                                 dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir              beginnt.
        Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
        Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestim-             Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben
        men (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei                    wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten
        Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.                      Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus
                                                                                 dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben.
        Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rück-
        ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kos-         1.6.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzei-
        ten im Einzelnen beziffern und Sie auf die Rechtsfolgen                  gepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der
        (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen.                       Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
1.4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung                                           Beenden wir den Versicherungsvertrag durch Rücktritt, weil
                                                                                 der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt
        Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist             worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsge-
        ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versi-           bühr zu.
        cherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen
        oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur     1.6.2.3 Beenden wir den Versicherungsvertrag durch Anfechtung
        Leistung frei.                                                           wegen arglistiger Täuschung, so steht uns der Beitrag bis
                                                                                 zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
1.4.5   Kündigung nach Mahnung
                                                                         1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der Versiche-
        Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Ver-                rung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag zu,
        zug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten                 den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versiche-
        Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi-                   rung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
        gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.                              dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.
        Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist          1.6.2.5 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn
        verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirk-               das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht
        sam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Ver-                besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung,
        zug sind. Hierauf haben wir Sie bei der Kündigung ausdrück-              die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künf-
        lich hinzuweisen.                                                        tiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versiche-
1.4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung                                      rer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr ver-
        Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb                 langen.
        eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die                Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht
        Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird               versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens-
        sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats                   vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in
        nach Fristablauf veranlasst wird.                                        diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir

[Seite 3]
        von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis         2.3.2   Wirksamwerden Ihrer Kündigung
        erlangen.                                                               Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns
2       Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung                                   wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündi-
2.1     Dauer und Ende des Vertrags                                             gung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
                                                                                Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
2.1.1   Vertragsdauer
                                                                        2.3.3   Wirksamwerden unserer Kündigung
        Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebe-
        nen Zeitraum abgeschlossen.                                             Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei
                                                                                Ihnen wirksam.
2.1.2   Stillschweigende Verlängerung
                                                                        3       Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten
        Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän-
        gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich   3.1     Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss
        nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Mo-      3.1.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrer-
        nate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kün-              hebliche Umstände
        digung zugegangen ist.                                                  Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle
2.1.3   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen
        Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet                wir in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt ha-
        der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer              ben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Ver-
        Kündigung bedarf.                                                       trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzei-
                                                                                gepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertrags-
2.1.4   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                    erklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn
        Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können                 von Satz 1 in Textform stellen.
        Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes                Wird der Vertrag von einer Person geschlossen, die Sie ver-
        darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss uns                tritt, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und C-3.1.2
        spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jah-               sowohl die Kenntnis und die Arglist Ihres Vertreters als auch
        res zugegangen sein.                                                    die Kenntnis und die Arglist von Ihnen zu berücksichtigen.
2.1.5   Wegfall des versicherten Interesses                                     Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor-
        Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versi-             sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
        cherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag                wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe
        bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir                Fahrlässigkeit zur Last fällt.
        vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen.                   3.1.2   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
2.1.6   Versicherungsjahr                                               3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
        Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum                Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Absatz 1,
        von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer                können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts
        jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche-                besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungs-
        rungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche-                schutz.
        rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils
        ganze Jahre.                                                            Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachwei-
                                                                                sen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
2.2     Kündigung nach Versicherungsfall                                        weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
2.2.1   Kündigungsrecht                                                         Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung
        Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn                    der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass
        –   von uns eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung                 wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
            von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet                    stände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
            wurde,                                                              hätten.
        –   wir Ihren Anspruch auf Freistellung zu Unrecht abge-                Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dür-
            lehnt haben, oder                                                   fen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie
                                                                                nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig ange-
        –   Ihnen eine Klage über einen versicherten Anspruch ge-               zeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
            richtlich zugestellt wird.                                          noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ur-
        Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B.               sächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versi-
        E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der             cherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig ver-
        Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zu-                letzt haben.
        gegangen sein.                                                  3.1.2.2 Kündigung
2.2.2   Wirksamwerden Ihrer Kündigung                                           Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Absatz 1
        Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns              leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag kün-
        wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündi-                   digen.
        gung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum                 Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nach-
        Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.                   weisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
2.2.3   Wirksamwerden unserer Kündigung                                         angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingun-
        Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei                 gen geschlossen hätten.
        Ihnen wirksam.                                                  3.1.2.3 Vertragsänderung
2.3     Kündigung bei Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland                       Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Absatz 1 nicht
2.3.1   Kündigungsrecht                                                         vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht an-
                                                                                gezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
        Sie und wir können den Vertrag kündigen, wenn                           Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedin-
        –   Sie Ihren im Inland bestehenden Wohnsitz nicht nur vo-              gungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestand-
            rübergehend, sondern für unbestimmte Zeit ins Ausland               teil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung
            verlegen und                                                        werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versi-
        –   dabei Ihren im Inland bestehenden Wohnsitz nicht mehr               cherungsperiode Vertragsbestandteil.
            beibehalten.

[Seite 4]
        Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um                   (2) Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße
        mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsi-                     Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Scha-
        cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können                     denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle
        Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unse-                     Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung
        rer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser               des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
        Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuwei-                   dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
        sen.                                                                     (3) Wird gegen Sie ein Anspruch gerichtlich geltend ge-
3.1.3   Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte                               macht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird Ihnen
        Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-                   gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies uns un-
        änderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich gel-                  verzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen Sie
        tend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben,                         wegen des den Anspruch begründenden Schadenereig-
        auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung kön-                    nisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
        nen wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Mo-                (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von
        nats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monats-                       Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie
        frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verlet-                  fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
        zung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlan-                     Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung von uns bedarf
        gen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht be-                      es dazu nicht.
        gründen.                                                                 (5) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gel-
3.1.4   Unsere Hinweispflicht                                                        tend gemacht, haben Sie die Führung des Verfahrens
        Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-                   uns zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen ei-
        änderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte                    nen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Voll-
        Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf                macht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und
        die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen                     die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
        haben.                                                           3.2.3   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
3.1.5   Ausschluss von unseren Rechten                                   3.2.3.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach C-3.2.1 oder C-3.2.2
        Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-               vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung
        gung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir                   frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind
        den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit               wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
        der Anzeige kannten.                                                     das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
3.1.6   Anfechtung                                                       3.2.3.2 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls be-
                                                                                 stehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir
        Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an-                 nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir
        zufechten, bleibt bestehen.                                              Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail,
3.1.7   Erlöschen unserer Rechte                                                 Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen ha-
        Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver-                  ben.
        tragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach          3.2.3.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen,
        Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versiche-              dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt ha-
        rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die            ben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verlet-
        Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die An-            zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-
        zeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.                  stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
3.2     Ihre Obliegenheiten                                                      oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich
                                                                                 war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig ver-
3.2.1   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                       letzt haben.
3.2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser            3.3     Versehentliche Obliegenheitsverletzung
        Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseiti-
        gen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung              Ihr Versicherungsschutz bleibt bestehen, auch wenn Sie
        der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,               –   eine Ihnen obliegende Anzeige unterlassen oder
        der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als be-             –   fahrlässig eine Anzeige unrichtig abgeben oder
        sonders gefahrdrohend.
                                                                                 –   fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit un-
3.2.1.2 Rechtsfolgen                                                                 terlassen.
        Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegen-            Sie müssen jedoch nachweisen, dass das Versäumnis nur
        heit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber              auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unver-
        uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Mo-                 züglich nachgeholt wurde.
        nats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt ha-
        ben, den Vertrag fristlos kündigen.                              4       Weitere Regelungen
        Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen,             4.1     Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
        dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahr-      4.1.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
        lässig verletzt haben.                                                   mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
3.2.2   Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls      4.1.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist,
        Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls fol-              ohne dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung des
        gende Obliegenheiten zu erfüllen:                                        später geschlossenen Vertrags verlangen.
3.2.2.1 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-          4.1.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht inner-
        rung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Wei-                 halb eines Monats geltend machen, nachdem Sie von der
        sungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisun-               Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben. Die Aufhe-
        gen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,                  bung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung,
        wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem                mit der sie verlangt wird, uns zugeht.
        Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedli-       4.2     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
        che Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen            4.2.1   Form, zuständige Stelle
        zu handeln.
                                                                                 Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
3.2.2.2 Zusätzlich zu 3.2.2.1 gilt:                                              Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegen-
        (1) Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb einer Woche                über uns erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
            anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzan-                    oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich
            sprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn                  Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt
            gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht wer-                  ist.
            den.                                                                 Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwal-
                                                                                 tung oder an die im Versicherungsschein als zuständig be-

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        zeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-               Bei einer Beschwerde gegen den Vermittler (z. B. Makler
        lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen                     oder Vertreter) kann der Ombudsmann einen Schlichtungs-
        bleiben bestehen.                                                       vorschlag unterbreiten.
4.2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung                     Beschwerden gegen uns als Versicherer sind zulässig bis zu
        Haben Sie eine Änderung Ihrer Anschrift uns nicht mitgeteilt,           einem Beschwerdewert von 100.000 EUR und nur für Ihre
        genügt für eine Willenserklärung, die wir Ihnen gegenüber               privaten Verträge. Der Ombudsmann spricht eine Empfeh-
        abgeben, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an                 lung aus, die bis 10.000 EUR für uns bindend ist.
        die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei              In jedem Fall steht Ihnen im Anschluss der gesamte Rechts-
        Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies                 weg zu den Gerichten offen.
        gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens.     4.5.2   Versicherungsaufsicht
4.3     Vollmacht des Versicherungsvertreters                                   Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten
4.3.1   Bei Erklärungen, die von Ihnen abgegeben werden:                        Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen           auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht
        abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend                      wenden:
        (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-                    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
            vertrags;                                                                           Sektor Versicherungsaufsicht
                                                                                                 Graurheindorfer Straße 108
        (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich                                       53117 Bonn
            dessen Beendigung;                                                                   E-Mail: poststelle@bafin.de
        (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des                          Tel.: 0228 4108-0; Fax: 0228 4108-1550
            Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.                Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist
4.3.2   Bei Erklärungen, die von uns abgegeben werden:                          und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns     4.5.3   Gerichtsstand
        ausgefertigte Versicherungsscheine an Sie zu übermitteln.               Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ausnahme: wenn Ihr
4.3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter                                 Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Geschäftssitz
        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlun-             –     ins Ausland verlegt wurde oder
        gen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Ver-                    –     nicht bekannt ist
        mittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags
        an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen               können wir Sie auch vor dem für unseren Sitz zuständigen
        Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschrän-                Gericht verklagen.
        kung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge         4.6     Anzuwendendes Recht
        grober Fahrlässigkeit nicht kannten.                                    Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
4.4     Verjährung                                                      4.7     Embargobestimmung
        Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in                 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun-
        drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des                 gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
        Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubi-              keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
        ger von den Anspruch begründenden Umständen und der                     schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
        Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrläs-               der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutsch-
        sige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.                              land entgegenstehen.
        Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns an-               Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsankti-
        gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeit-                onen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika,
        raum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform                  soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen
        (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung            Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste-
        beim Anspruchsteller nicht mit.                                         hen.
        Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen     4.8     Zuständigkeit bei Versichererwechsel
        Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
                                                                                Werden Sie nach dem Wechsel Ihrer Versicherung zur Würt-
4.5     Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand                             tembergischen Versicherung AG wegen eines Schadener-
4.5.1   Außergerichtliche alternative Streitbeilegung                           eignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Ein-
        Vor oder anstelle einer Klage können Sie auch die kosten-               trittszeitpunkt Sie auch durch ein Gutachten nicht bestim-
        lose alternative Streitbeilegung nutzen. Richten Sie dazu Ihr           men können, so sind wir ab dem vereinbarten Versiche-
        Anliegen an den                                                         rungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden Vertrags
                                                                                für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig.
                     Versicherungsombudsmann e. V.
                            Postfach 08 06 32                                   Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des
                               10006 Berlin                                     Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer
                                                                                leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schaden-
        Weitere Informationen finden Sie im Internet: www.versiche-             eintritt fällt.
        rungsombudsmann.de
                                                                                Diese Bestimmungen gelten nicht für eine Vermögensscha-
                                                                                den-Haftpflichtversicherung.

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Glossar
Nicht jeder Fachausdruck kann durch einen Begriff aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ersetzt werden. Daher haben wir einige verwen-
dete Fachausdrücke für Sie erläutert.


A      Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche                    G   GDV-Musterbedingungen
       Die private Haftpflichtversicherung übernimmt nicht nur die         Standardisierte Vertragsbedingungen, die vom Gesamtver-
       Zahlung berechtigter Schadenersatzforderungen, sondern              band der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entwi-
       wehrt auch unberechtigte oder überhöhte Ansprüche für Sie           ckelt wurden.
       ab.                                                                 Sie dienen Versicherungsunternehmen als Orientierung für
       Das bedeutet: Die Versicherung prüft den Anspruch und               einheitliche und transparente Regelungen.
       übernimmt gegebenenfalls die rechtliche Verteidigung – für          Gefälligkeitshandlungen
       Sie entstehen keine zusätzlichen Kosten.
                                                                           Gefälligkeitshandlungen sind freiwillige und unentgeltliche
       Allmählichkeitsschäden                                              Hilfen für andere Personen – z. B. Freunde, Familie, Nach-
       Allmählichkeitsschäden sind Sachschäden, die sich über ei-          barn oder auch völlig fremde Menschen.
       nen längeren Zeitraum entwickeln. Sie treten nicht plötzlich        Typische Beispiele sind Umzugshilfen oder das Blumengie-
       auf, sondern langsam – also allmählich.                             ßen während der Urlaubszeit.
       In der Regel bleiben solche Schäden zunächst unbemerkt,             Gesetzliche Haftpflicht
       was hohe Kosten verursachen kann.
                                                                           Die gesetzliche Haftpflicht beschreibt die Pflicht, für Schä-
       Ein Beispiel ist ein beschädigter Parkettboden in einer Miet-       den aufzukommen, die man anderen schuldhaft zufügt.
       wohnung durch einen über längere Zeit undichten Blumen-
       kübel.                                                              Sie ergibt sich z. B. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
                                                                           (BGB).
       Ausfalldeckung (Forderungsausfall)
                                                                       H   Häusliche Gemeinschaft
       Die Ausfalldeckung – auch Forderungsausfalldeckung ge-
       nannt – leistet, wenn Sie selbst von einer anderen Person           Eine häusliche Gemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Per-
       geschädigt werden und diese den Schaden nicht ersetzen              sonen auf Dauer zusammen in einem Haushalt leben und
       kann.                                                               wirtschaften.
       Die Deckung greift in der Regel, wenn:                              Dazu gehört typischerweise das Teilen von Wohnraum,
                                                                           Haushaltsführung und alltäglichen Ausgaben. Eine häusli-
       –   Sie Ihren Schadenersatzanspruch gerichtlich geltend             che Gemeinschaft kann zwischen Ehepartnern, Lebenspart-
           gemacht haben,                                                  nern, Verwandten oder auch anderen Personen bestehen.
       –   der Schädiger nicht zahlen kann, weil er weder Vermö-           Sie unterscheidet sich von einer bloßen Wohngemeinschaft
           gen noch eine private Haftpflichtversicherung besitzt           dadurch, dass neben dem gemeinsamen Wohnen auch eine
       –   und keine andere Versicherung für den Schaden eintritt.         gegenseitige Verantwortungsübernahme oder wirtschaftli-
       Damit schützt die Ausfalldeckung Sie vor dem finanziellen           che Verbundenheit besteht.
       Risiko, dass Sie trotz eines berechtigten Schadenersatzan-      J   Jahresumsatz
       spruchs leer ausgehen.                                              Die Summe aller Erlöse innerhalb eines Kalenderjahres bei
D      Deliktsunfähigkeit                                                  einer selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit.
       Deliktsunfähigkeit bedeutet, dass eine Person rechtlich nicht   L   Lebenspartner
       verantwortlich gemacht werden kann, wenn sie jemand an-             Personen, die in einer festen, auf Dauer angelegten Bezie-
       derem einen Schaden zufügt. Sie kann also nicht für Scha-           hung leben.
       denersatz haftbar gemacht werden.
                                                                           Nicht dazu zählen Ehepartner und eingetragene Lebens-
       Deliktsunfähig sind z. B.:                                          partner.
       –   Kinder unter sieben Jahren, da sie nicht einschätzen        M   Mallorcadeckung
           können, welche Folgen ihr Handeln hat.
                                                                           Die Mallorcadeckung bietet zusätzlichen Schutz für Fahrer
       –   Kinder unter zehn Jahren bei Unfällen im Straßenver-            von Mietwagen im Ausland. In manchen Ländern sind die
           kehr.                                                           Versicherungssummen in der Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversi-
       –   Personen mit schweren geistigen oder seelischen Be-             cherung niedrig und können im Schadenfall nicht ausrei-
           einträchtigungen, wenn sie im Moment der Handlung die           chen.
           Tragweite ihres Handelns nicht erkennen konnten.                In solchen Situationen gleicht sie die Differenz zwischen der
E      Ehepartner                                                          lokalen Versicherungssumme und der im eigenen Haft-
       Personen, die eine eheliche Gemeinschaft miteinander ein-           pflichtvertrag vereinbarten höheren Versicherungssumme
       gegangen sind.                                                      aus.
       Ehrenamt                                                            Miet-/Pachtsachschäden
       Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist eine freiwillige und unent-        Schäden, die Sie als Mieter oder Pächter an gemieteten
       geltliche Tätigkeit für gemeinnützige oder soziale Zwecke.          oder gepachteten Sachen verursachen, z. B. ein beschädig-
                                                                           tes Waschbecken in einer Mietwohnung.
       Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Ent-
       gelt.                                                           N   Neuwert
       Eingetragene Lebenspartner                                          Der Betrag, der benötigt wird, um einen beschädigten oder
                                                                           verlorenen Gegenstand heute in gleicher Art und Qualität
       Personen, die in einer staatlich registrierten Partnerschaft        neu zu kaufen.
       nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben (ähnlich der
       Ehe).                                                               Er entspricht dem aktuellen Wiederbeschaffungswert eines
                                                                           neuen Produkts, das dem ursprünglichen möglichst nahe-
F      Fahrlässig                                                          kommt.
       Fahrlässig im rechtlichen Sinne handelt, wer die im Verkehr     O   Obliegenheiten
       erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
                                                                           Obliegenheiten sind gesetzlich oder vertraglich geregelte
       Dies bedeutet, dass eine Person eine vorhersehbare oder             Pflichten, die Sie und die versicherten Personen beachten
       vermeidbare Sorgfaltspflicht verletzt.                              und einhalten müssen.
       Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen leichter und gro-            Werden diese Obliegenheiten nicht erfüllt, kann dies eine
       ber Fahrlässigkeit. Dabei handelt grob fahrlässig, wer die im       Kündigung sowie unsere vollständige oder teilweise Leis-
       Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße           tungsfreiheit zur Folge haben.
       außer Acht lässt.

[Seite 7]
P   Personenschäden                                                  U   Unverzüglich
    Verletzungen, Gesundheitsschädigungen oder der Tod ei-               Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell wie möglich.
    ner Person.                                                      V   Vermögensschäden
    Dazu gehören z. B. Schmerzensgeld, medizinische Versor-              Finanzielle Nachteile, die einer Person entstehen.
    gungskosten oder Verdienstausfall.
                                                                         –   Unechte Vermögensschäden entstehen als Folge eines
S   Sachschäden                                                              Sach- oder Personenschadens (z. B. Verdienstausfall).
    Beschädigung oder Zerstörung des Eigentums einer frem-               –   Echte Vermögensschäden entstehen durch eine direkte
    den Person.                                                              Handlung z. B. durch falsche Informationen.
    Selbstbeteiligung                                                    Versicherungsfall
    Der Betrag, den Sie pro Versicherungs- bzw. Leistungsfall            Der Begriff „Versicherungsfall“ bezeichnet ein Ereignis, Ur-
    selbst tragen.                                                       sache oder eine Situation, die den Anspruch auf Versiche-
T   Tätigkeitsschäden                                                    rungsleistungen auslöst.
    Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen, die im             Die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall sind in den
    Rahmen einer betrieblichen oder (neben)beruflichen Tätig-            jeweiligen Versicherungsbedingungen beschrieben.
    keit entstehen. Sie liegen vor, wenn                                 Versicherungspflicht
    –   an diesen Sachen aktiv gearbeitet wird (z. B. Instandset-        Gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversiche-
        zung, Reinigung oder Prüfung);                                   rung, z. B. für Jäger, Halter bestimmter Kraft- und Luftfahr-
    –   diese Sachen zur Durchführung der Arbeit als Werk-               zeuge oder (je nach Bundesland) Hundehalter.
        zeug, Hilfsmittel oder Ablagefläche benutzt werden;              Versicherungssumme
    –   die Sachen beschädigt werden, weil sie sich im unmit-            Die vereinbarte Versicherungssumme gibt an, bis zu wel-
        telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befinden.              cher Obergrenze wir Schäden ersetzen.
    Beispiel:                                                            Vorsätzlich
    Eine fremde Sache wird beschädigt, während sie der eigent-           Vorsätzlich handelt jemand, wenn er bewusst eine Tat mit
    liche Gegenstand einer beruflichen Verrichtung ist, zur Un-          Wissen und Wollen, also in Kenntnis oder sogar absichtlich
    terstützung dieser Arbeit dient oder sich direkt am Ort der          begeht.
    Ausführung befindet.
                                                                         Vorsorgeversicherung
    Textform
                                                                         Ändern sich die persönlichen Lebensverhältnisse, so greift
    Der Begriff "Textform" bezieht sich auf eine bestimmte Art           die Vorsorgeversicherung.
    der Dokumentation, die in vielen rechtlichen Kontexten ver-
    wendet wird. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist              Sie bietet einen temporären Schutz für neue Risiken, die
    die Textform eine der zulässigen Formen für die Abgabe von           nach Vertragsabschluss entstehen, z. B. durch die Anschaf-
    Willenserklärungen oder Verträgen.                                   fung eines Hundes oder Geburt eines Kindes.
    Die Textform erfordert, dass der Inhalt einer Erklärung in ei-   Z   Zeitwert
    ner lesbaren Weise auf einem dauerhaften Datenträger fest-           Der aktuelle Wert eines Gegenstandes – also der Betrag,
    gehalten wird. Zudem muss der Absender identifizierbar               den dieser heute gebraucht noch erzielen würde.
    sein.
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