# Württembergische KompaktSchutz: die Bedingungen im Volltext

> Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

- https://www.nammert.com/bedingungen-privathaftpflicht-wuerttembergische-kompakt.php
- Rechtlicher Träger: Württembergische Versicherung Aktiengesellschaft
- Anfrage an den Makler: https://www.nammert.com/versicherungsmakler-privathaftpflicht.php#anfrage
- Original beim Versicherer (PDF): [Allgemeine Bedingungen Privat-Haftpflichtversicherung KompaktSchutz (3046)](https://www.wuerttembergische.de/media/media/ref/pk/bedingungen_avb_1/haftpflicht/privat_haftpflichtversicherung/3046_AVB_PHV_Kompakt.pdf), Fassung 01.06.2026
- Original beim Versicherer (PDF): [Gemeinsame Bestimmungen private Haftpflichtversicherungen (Formular 3006)](https://www.wuerttembergische.de/media/media/ref/pk/bedingungen_avb_1/haftpflicht/privat_haftpflichtversicherung/Gemeinsame_Bestimmungen_private_Haftpflichtversicherung.pdf), Fassung 01.06.2026

## Auswertung nach Prüfpunkten

| Prüfpunkt | Regelung | Im Wortlaut | Fundstelle |
| --- | --- | --- | --- |
| Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden | laut Versicherungsschein | Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.1, Seite 4 |
| Vermögensschäden (echte und unechte) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. | A1-6.15.1, Seite 7 |
| Jahreshöchstleistung (Maximierung) | ja | Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. | A1-5.2, Seite 4 |
| Selbstbeteiligung Standard | keine | Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). | A1-5.4, Seite 4 |
| Versicherte Personen (Partner, Kinder, Altersgrenze, Lebensgefährte) | ja | 2.1.1 Ihres Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners; 2.1.2 Ihrer unverheirateten/nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). | A1-2.1.1, A1-2.1.2, Seite 3 |
| Unverheiratete Kinder: bis wann mitversichert (Ausbildung, Wartezeit, FSJ, Wehrdienst) | ja | Bei volljährigen Kindern endet eine Mitversicherung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. | A1-2.1.2, Seite 3 |
| Geltungsbereich und Auslandsaufenthalt (Dauer) | ja | wenn diese bei einem vorübergehenden weltweiten Auslandsaufenthalt von bis zu drei Jahren eingetreten sind. | A1-6.14, Seite 7 |
| Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen | nicht geregelt |  |  |
| Innovations- oder Update-Garantie | nicht geregelt |  |  |
| Best-Leistungs- oder Konditionendifferenzdeckung | nicht geregelt |  |  |
| Vorsorgeversicherung für neue Risiken | ja | Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. | A1-9.1, Seite 11 |
| Schäden durch deliktunfähige Kinder | ja, bis 50.000 € | Bei Schäden durch minderjährige Kinder werden wir uns bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 EUR nicht auf eine Deliktsunfähigkeit nach § 828 BGB berufen, wenn der Geschädigte nicht selbst aufsichtspflichtig war; | A1-2.1.2, Seite 3 |
| Schäden durch deliktunfähige Erwachsene (Demenz) | ja, bis 50.000 € | wir uns bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 EUR nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, wenn der Geschädigte nicht selbst aufsichtspflichtig war. | A1-2.1.8 (2), Seite 3 |
| Haushaltshilfen, Au-pair, Tagesmutter | ja | der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen (auch Au-Pair) gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. | A1-2.1.6, Seite 3 |
| Pflegebedürftige Angehörige im Haushalt | ja | eines alleinstehenden, pflegebedürftigen Elternteils von Ihnen oder Ihres mitversicherten Partners, der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft (Haushaltsgemeinschaft) wohnt und dort mit Erstwohnsitz gemeldet ist; | A1-2.1.5, Seite 3 |
| Ehrenamt und Freiwilligenarbeit | ja | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements, soweit nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung, z. B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung, besteht. | A1-6.2.1, Seite 4 |
| Gefälligkeitsschäden (Verzicht auf Einwand) | ja, bis zur Deckungssumme | Wenn Sie im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses einen Schaden verursachen, werden wir uns nicht auf einen stillschweigend vereinbarten Haftungsverzicht berufen. | A1-6.22, Seite 9 |
| Ansprüche mitversicherter Personen untereinander | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche (1) von Ihnen selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen; | A1-7.3, Seite 10 |
| Mietsachschäden an Wohnräumen und Gebäuden | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an ausschließlich zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten | A1-6.6.1, Seite 6 |
| Mietsachschäden an beweglichen Sachen (Ferienwohnung, Hotel) | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und der Vernichtung von mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen in Ferienwohnungen und -häusern, Hotels, Pensionen, Gästehäusern, Schiffskabinen, Schlafwagenabteilen, Kur- und Seniorenheimen, Reha-Kliniken sowie nicht motorisierten Mobilheimen auf Campingplätzen bei vorübergehendem Aufenthalt in diesen. | A1-6.6.2, Seite 6 |
| Geliehene, gemietete, gepachtete Sachen | nicht geregelt |  |  |
| Verlust privater Schlüssel | ja, bis 50.000 € | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Verlust von Schlüsseln und Keycards (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig in Ihrem Gewahrsam befunden haben. | A1-6.21.1, Seite 8 |
| Verlust beruflicher Schlüssel und Schließanlagen | ja, bis 50.000 € | Dies gilt auch für Schlüssel und Keycards im Rahmen eines Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnisses, Ehrenamtes sowie einer Vereinsmitgliedschaft. | A1-6.21.1, Seite 8 |
| Allmählichkeits- und Abwasserschäden | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entstanden sind. | A1-6.18, Seite 8 |
| Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung | ja, bis zur Deckungssumme | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger. | A1-6.17.1, Seite 8 |
| Be- und Entladeschäden | nein | Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. | A1-7.13, Seite 11 |
| Schäden an Sachen des Arbeitgebers oder Arbeitskollegen | nein | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | A1-1, Seite 3 |
| Kraftfahrzeuge: Ausnahmen vom Ausschluss (Aufsitzrasenmäher, E-Scooter ohne Kennzeichen, Kinderfahrzeuge) | ja | (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, auch Krankenfahrstühle, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler; | A1-6.10.1, Seite 6 |
| Gebrauch fremder Kraftfahrzeuge (Benzinklausel-Ausnahmen) | nicht geregelt |  |  |
| Eigene Wassersportfahrzeuge (ohne Motor, Segelfläche, Motorleistung) | ja | (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel und Motor (z. B. Ruder-, Paddel-, Schlauchboote, Kanus und ähnliches); | A1-6.12.1, Seite 7 |
| Gelegentlicher Gebrauch fremder Wassersportfahrzeuge (auch mit Motor) | ja | fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder Außenbordmotoren oder Treibsätze). | A1-6.12.1, Seite 7 |
| Modellflugzeuge und Drohnen (Gewicht, Kamera) | nicht geregelt |  |  |
| Pedelecs, E-Bikes, Elektrokleinstfahrzeuge | ja | als Radfahrer aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (auch von nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern/Pedelecs mit bauartbedingter Tretunterstützung bis 25 km/h sowie Anfahrhilfe bis 6 km/h). | A1-6.7, Seite 6 |
| Zahme Haustiere und Kleintiere | ja | Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. | A1-6.9.1, Seite 6 |
| Hüten fremder Hunde und Pferde (Fremdreiter) | ja | nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, | A1-6.9.2, Seite 6 |
| Sport, Wettkämpfe, Waffen, Jagd | ja | Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen. | A1-6.8, Seite 6 |
| Selbstbewohnte Wohnung oder Einfamilienhaus | ja | (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses (auch als Reihenhaus, Doppelhaushälfte); | A1-6.3.1 (2), Seite 5 |
| Ferienwohnung und Zweitwohnung | ja | (3) eines im Inland gelegenen Ferien- oder Wochenendhauses | A1-6.3.1 (3), Seite 5 |
| Vermietung von Einliegerwohnung oder Zimmern (Anzahl, Mieteinnahmen) | ja | (3) aus der Vermietung von Räumen und Garagen, Carports und Stellplätzen (auch gewerblich genutzt) | A1-6.3.2 (3), Seite 5 |
| Unbebaute Grundstücke | nicht geregelt |  |  |
| Bauherrenrisiko (Bausumme) | ja, bis zur Deckungssumme | Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 50.000 EUR je Bauvorhaben an/von Immobilien, die vom Versicherungsschutz nach A1-6.3.1 umfasst sind. | A1-6.3.2 (7), Seite 5 |
| Photovoltaik und Batteriespeicher (Einspeisung) | ja | zur eigenen Energieversorgung und/oder abweichend von A1-1 zur Einspeisung von Strom in das Netz eines Energieversorgungsunternehmens, sofern Sie keine Lieferverpflichtung gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen oder sonstigen Abnehmern haben. | A1-6.3.2 (4), Seite 5 |
| Gewässerschäden durch Heizöltank (Volumen) | nein | Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber Sie sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. | A2-1.1, Seite 12 |
| Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz | ja | Versichert sind abweichend von A1-3.1 die Sie betreffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach USchadG, | A2-3.1, Seite 12 |
| Verkehrssicherungspflicht und Winterdienst | ja | (1) aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). | A1-6.3.2 (1), Seite 5 |
| Forderungsausfalldeckung (Mindestschaden, Vorsatztäter, Rechtsschutzerfordernis) | ja, bis zur Deckungssumme, Selbstbeteiligung 2.500 € | Für Schäden bis zur Höhe von 2.500 EUR besteht kein Versicherungsschutz. | A3-3.4, Seite 14 |
| Rechtsschutz für die Durchsetzung bei Forderungsausfall | nein | Wir leisten keine Entschädigung für (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; | A3-4.2, Seite 14 |
| Opferschutz und Schmerzensgeld bei Gewalttaten | nein | So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. | A3-1.2, Seite 13 |
| Neuwertentschädigung oder Zeitwert | nicht geregelt |  |  |
| Nebenberufliche Tätigkeiten (Umsatzgrenze) | nein | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | A1-1, Seite 3 |
| Dienst- und Amtshaftpflicht (öffentlicher Dienst, Lehrer) | nein | Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. | A1-1, Seite 3 |
| Grobe Fahrlässigkeit und Obliegenheiten | ja | Sie müssen jedoch nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. | GBH privat C-3.3, Seite 4 |
| Laufzeit und Kündigung | ja | Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist. | GBH privat C-2.1.2, Seite 3 |
| Beitragsanpassungsklausel | ja | Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das am oder nach dem 1. Juli beginnt. | GBH privat B-3.1, Seite 1 |
| Auffällige Ausschlüsse außerhalb des Üblichen | nicht geregelt |  |  |

## Volltext der Bedingungen: Allgemeine Bedingungen Privat-Haftpflichtversicherung KompaktSchutz (3046)

```text
[Seite 1]
Allgemeine Bedingungen Privat-Haftpflichtversicherung KompaktSchutz
(AVB PHV Kompakt 2026)
Formular 3046 – Stand 01.06.2026


Inhaltsverzeichnis
Teil A                                                                  7.11 Übertragung von Krankheiten
A1       Privat-Haftpflichtrisiko                                       7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)   7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis      7.14 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
         zwischen den Versicherten (Sie als Versicherungsnehmer         7.15 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
         und die mitversicherten Personen)
                                                                        7.16 Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
3        Versicherungsschutz, Versicherungsfall
                                                                        7.17 Geothermie
4        Leistungen und Vollmacht
                                                                        8        Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und
5        Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres-                  Erweiterungen)
         höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
                                                                        9        Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
6        Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versi-
         cherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Aus-          10       Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach Ihrem
         schlüsse)                                                               Tod
6.1      Familie und Haushalt                                           A2       Besondere Umweltrisiken
6.2      Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit                 1        Gewässerschäden
6.3      Haus- und Grundbesitz                                          2        Gewässerschäden – Anlagenrisiko
                                                                                 (Flüssiggastanks, Geothermieanlagen)
6.4      Allgemeines Umweltrisiko
                                                                        3        Sanierung von Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz
6.5      Abwässer                                                                (USchadG)
6.6      Gemietete und gepachtete Sachen (Miet-/Pachtsachschäden)       A3       Ausfalldeckung (Forderungsausfall)
6.7      Sportausübung, Radfahren                                       1        Gegenstand der Ausfalldeckung
6.8      Waffen und Munition                                            2        Leistungsvoraussetzungen
6.9      Tiere (Haustiere, gezähmte Kleintiere, Bienen)                 3        Umfang der Ausfalldeckung
6.10 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-       4        Besondere Ausschlüsse in der Ausfalldeckung
     Anhänger
                                                                        Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert
6.11 Luftfahrzeuge                                                      gelten zusätzlich:
6.12 Wasserfahrzeuge                                                    –        Besondere Bedingungen Dienst-Haftpflichtversicherung Be-
6.13 Modellfahrzeuge (Land, Wasser)                                              amte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst
6.14 Ausland                                                                     (BB DienstHV 2026)
6.15 Vermögensschäden                                                   –        Besondere Bedingungen Berufs-Haftpflichtversicherung frei-
                                                                                 berufliche Lehrer
6.16 Verletzung von Datenschutzgesetzen                                          (BB BerufsHV 2026)
6.17 Übertragung elektronischer Daten                                   –        Besondere Bedingungen zum Sofort-Schutz
6.18 Allmählichkeitsschäden                                                      (BB Sofort-Schutz 2026)
6.19 Praktischer und fachpraktischer Unterricht, schulische, stu-
     dentische, betriebliche Praktika sowie Ferienjobs                  Gemeinsame Bestimmungen private Haftpflichtversicherungen
6.20 Ersthelfer, Notfallhelfer                                          Teil B
6.21 Verlust von Schlüsseln und Keycards                                1        Abtretungsverbot
6.22 Gefälligkeitshandlungen                                            2        Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf
6.23 Ansprüche aus Benachteiligungen                                             den Beitrag (Beitragsregulierung)
6.24 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                      3        Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsan-
                                                                                 gleichung
7        Allgemeine Ausschlüsse
                                                                        Teil C
7.1      Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
                                                                        1        Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
7.2      Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeug-
         nissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen                      1.1      Beginn des Versicherungsschutzes
7.3      Ansprüche der Versicherten untereinander                       1.2      Beitragszahlung, Versicherungsperiode
7.4      Schadenfälle Ihrer Angehörigen und von wirtschaftlich ver-     1.3      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
         bundenen Personen                                                       Zahlung oder Nichtzahlung
7.5      Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag            1.4      Folgebeitrag
7.6      Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten     1.5      Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat)
         und sonstigen Leistungen                                       1.6      Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
7.7      Asbest                                                         2        Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
7.8      Gentechnik                                                     2.1      Dauer und Ende des Vertrags
7.9      Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen                  2.2      Kündigung nach Versicherungsfall
7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminie-        2.3      Kündigung bei Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland
     rung

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3     Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten        4.3   Vollmacht des Versicherungsvertreters
3.1   Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss        4.4   Verjährung
3.2   Ihre Obliegenheiten                             4.5   Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
3.3   Versehentliche Obliegenheitsverletzung          4.6   Anzuwendendes Recht
4     Weitere Regelungen                              4.7   Embargobestimmung
4.1   Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung       4.8   Zuständigkeit bei Versichererwechsel
4.2   Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung   Glossar

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Teil A                                                                            beit, Privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Ver-
A1       Privat-Haftpflichtrisiko                                                 sicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitge-
                                                                                  bern. Versicherungsschutz besteht in diesen Fällen auch ab-
1        Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Ri-                 weichend von A1-7.3 und A1-7.4.
         siko)
                                                                                  Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei
         Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen                  denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in
         Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen              Ihrem Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
         Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines
         Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes.                         2.1.8   Für die nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 mitversicherten Personen
                                                                                  gilt:
2        Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Ver-
         hältnis zwischen den Versicherten (Sie als Versiche-                     (1) Vorsorgeschutz
         rungsnehmer und die mitversicherten Personen)                                Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung
2.1      Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht                                   einer Person, besteht der Versicherungsschutz für
                                                                                      diese Person im Umfang des bestehenden Vertrags für
2.1.1    Ihres Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners;                                bis zu ein Jahr weiter (Vorsorge-Haftpflichtschutz).
2.1.2    Ihrer unverheirateten/nicht in einer eingetragenen Lebens-                   Endet der bestehende Vertrag vor Ablauf dieses Jah-
         partnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und                     res, besteht der Versicherungsschutz längstens bis
         Pflegekinder).                                                               zum Ende des Vertrags.
         Bei volljährigen Kindern endet eine Mitversicherung zu dem               (2) Deliktsunfähige Erwachsene
         Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte
         berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezo-                  Wenn Sie oder eine nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 mitver-
         genes Entgelt erhalten oder eine selbstständige Tätigkeit                    sicherte Person einen Schaden verursachen, werden
         aufnehmen.                                                                   wir uns bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 EUR
                                                                                      nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, wenn der Ge-
         Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen                       schädigte nicht selbst aufsichtspflichtig war.
         Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des frei-
         willigen sozialen oder ökologischen Jahres vor, während          2.2     Alle für Sie als Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbe-
         oder unmittelbar im Anschluss an eine Berufsausbildung                   stimmungen sind auf die mitversicherten Personen entspre-
         bleibt der Versicherungsschutz bestehen.                                 chend anzuwenden.
         Bei Schäden durch minderjährige Kinder werden wir uns bis                Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-
         zu einem Höchstbetrag von 50.000 EUR nicht auf eine De-                  cherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversi-
         liktsunfähigkeit nach § 828 BGB berufen, wenn der Geschä-                cherte Person entsteht – ausgenommen davon sind jedoch
         digte nicht selbst aufsichtspflichtig war;                               die nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 mitversicherten Personen.
2.1.3    Ihrer – auch volljährigen, unverheirateten/nicht in einer ein-   2.3     Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobe-
         getragenen Lebenspartnerschaft lebenden – Kinder, die we-                grenzungen oder Ausschlüsse in Ihrer Person (als Versiche-
         gen ihrer geistigen oder körperlichen Behinderung in Ihrem               rungsnehmer) oder in der Person einer mitversicherten Per-
         Haushalt leben. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn sie in               son vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für
         einer Behinderten-/Pflegeeinrichtung oder in einem betreu-               Sie als auch für die mitversicherten Personen.
         enden Heim untergebracht sind.                                   2.4     Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dürfen nur Sie
         Bei Schäden werden wir uns bis zu einem Höchstbetrag von                 als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der
         50.000 EUR nicht auf eine Deliktsunfähigkeit berufen, wenn               Obliegenheiten sind sowohl Sie als auch die mitversicherten
         der Geschädigte nicht selbst aufsichtspflichtig war;                     Personen verantwortlich.
2.1.4    sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein           3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall
         ausdrücklich benannt:                                            3.1     Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen
         Ihres nicht ehelichen Lebenspartners und dessen Kinder;                  eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre-
         diese entsprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3:                                tenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
                                                                                  Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens-
         – Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein                 schaden zur Folge hatte, aufgrund
           namentlich benannt werden.
                                                                                         gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
         – Es gilt ausdrücklich vereinbart, dass mit Einschluss des                            privatrechtlichen Inhalts
           Partners der Versicherungsschutz für Ihren etwaigen Ehe-
           gatten/eingetragenen Lebenspartner endet.                              von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom-
                                                                                  men werden.
         – Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder ge-
           gen Sie sind ausgeschlossen.                                           Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die
                                                                                  Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den
         – Im Falle Ihres Todes gilt für den überlebenden Partner                 Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadener-
           und dessen Kinder A1-10 sinngemäß;                                     eignis geführt hat, kommt es nicht an.
2.1.5    eines alleinstehenden, pflegebedürftigen Elternteils von                 Versichert sind auch Ansprüche nach § 906 II 2 BGB analog
         Ihnen oder Ihres mitversicherten Partners, der mit Ihnen in              sowie Beseitigungsansprüche nach § 1004 I 1 BGB und An-
         häuslicher Gemeinschaft (Haushaltsgemeinschaft) wohnt                    sprüche nach § 14 BImSchG, soweit diese gesetzlichen
         und dort mit Erstwohnsitz gemeldet ist;                                  Haftpflichtbestimmungen gleichstehen.
2.1.6    der in Ihrem Haushalt beschäftigten Personen (auch Au-           3.2     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
         Pair) gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt           wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
         für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber
         Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst                   (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst-
         versehen.                                                                    vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz
                                                                                      statt der Leistung;
         Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei
         denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in                 (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach-
         Ihrem Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt;                         erfüllung durchführen zu können;
2.1.7    aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen Ansprüchen                     (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen-
         aus Personenschäden, insbesondere von Sozialversiche-                        standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver-
         rungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Ar-                  tragsleistung geschuldeten Erfolges;

[Seite 4]
        (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen                 – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
            auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;                             beruhen.
        (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge-            5.4     Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem
            rung der Leistung;                                                Versicherungsfall an unserer Entschädigungsleistung mit ei-
        (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er-           nem im Versicherungsschein festgelegten Betrag (Selbstbe-
            satzleistungen.                                                   teiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche
3.3     Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie            aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme über-
        aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage                 steigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begrün-
        über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausge-              deten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt
        hen.                                                                  unberührt.
4       Leistungen und Vollmacht                                              Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleiben wir
                                                                              auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht
4.1     Der Versicherungsschutz umfasst                                       übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzan-
        – die Prüfung der Haftpflichtfrage,                                   sprüche verpflichtet.
        – die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und        5.5     Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Ver-
        – die Freistellung Ihrerseits von berechtigten Schadener-             sicherungssumme angerechnet.
          satzverpflichtungen.                                        5.6     Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus ei-
4.1.1   Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn               nem Versicherungsfall die Versicherungssumme, tragen wir
        Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkennt-            die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme
        nisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet sind            zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
        und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und Ver-      5.7     Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leis-
        gleiche, die Sie ohne unsere Zustimmung abgegeben oder                ten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
        geschlossen haben, binden uns nur, soweit der Anspruch                rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis-
        auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.                tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Rest-
        Ist Ihre Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung             betrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
        für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wochen vom            Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ih-
        Anspruch des Dritten freizustellen.                                   res Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstat-
                                                                              tet.
4.1.2   Nachhaltiger Schadenersatz durch Reparatur
                                                                              Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre-
        Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als             chende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs-
        nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen.                schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der je-
        Wir ersetzen daher auch die Reparaturkosten, die über die             weils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungs-
        gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sofern sie entstanden            falls.
        sind und nachgewiesen werden.
                                                                              Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an lau-
        Sie sind insoweit nicht zur Schadenminderung nach C-3.2.2             fenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Ka-
        verpflichtet.                                                         pitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach
        Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Ver-            Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche-
        sicherungssummen und beträgt 30 Prozent der berechtigten              rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen
        Schadenersatzverpflichtungen, höchstens 10.000 EUR.                   mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abge-
4.2     Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Scha-            setzt.
        dens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmä-          5.8     Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
        ßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen abzugeben.               spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an
        Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit             Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weige-
        über Schadenersatzansprüche gegen Sie, sind wir bevoll-               rung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis-
        mächtigt, den Prozess zu führen. Wir führen dann den                  tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
        Rechtsstreit auf unsere Kosten in Ihrem Namen.                6       Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
4.3     Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignis-             (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und beson-
        ses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden                dere Ausschlüsse)
        Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, von uns die Be-             A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Ri-
        stellung eines Verteidigers für Sie gewünscht oder geneh-             siken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken
        migt, so tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die              geltenden besonderen Ausschlüsse.
        mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Vertei-             Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, fin-
        digers.                                                               den auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen
4.4     Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die           Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A1-4 – Leistun-
        Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-             gen und Vollmacht oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
        dern, so sind wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.     6.1     Familie und Haushalt
5       Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,                        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht
        Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbe-
        teiligung)                                                            (1) aus der Verantwortung für Familie oder Haushalt (z. B.
                                                                                  aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige).
5.1     Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche-
        rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.                 Bei Schäden durch Ihre minderjährigen Enkel, für die
        Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf                 Sie nur vorübergehend die Aufsicht übernommen ha-
        mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.                       ben, werden wir bis zu einem Höchstbetrag von
                                                                                   50.000 EUR auf den Einwand einer fehlenden Auf-
5.2     Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:                         sichtspflichtverletzung verzichten, wenn der Geschä-
        Unsere Entschädigungsleistungen sind für alle Versiche-                    digte nicht selbst aufsichtspflichtig war;
        rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Dreifache der            (2) als Dienstherr der in Ihrem Haushalt tätigen Personen.
        vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
                                                                      6.2     Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit
5.3     Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre-
        tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall     6.2.1   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren
        (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi-            einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit auf-
        cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese                             grund eines sozialen Engagements, soweit nicht Versiche-
                                                                              rungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung, z. B.
        – auf derselben Ursache,                                              Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung, besteht.
        – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachli-             Versicherungsschutz wird in diesem Fall im Anschluss an
          chem und zeitlichem, Zusammenhang                                   diese Haftpflichtversicherungen geboten.
        oder

[Seite 5]
        (1) Zu den versicherten ehrenamtlichen Tätigkeiten zählt         (3) aus der Vermietung von Räumen und Garagen, Car-
            unter anderem die Mitarbeit – auch verantwortliche Mit-          ports und Stellplätzen (auch gewerblich genutzt) – nicht
            arbeit (teilweise abweichend von A1-7.15) –                      jedoch von Wohnungen –; hierbei ist die Abgabe von
             – in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-,            Betten zu Beherbergungszwecken an Feriengäste mit-
               Kirchen- und Jugendarbeit,                                    versichert;
             – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interes-     (4) als Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom
               senverbänden,                                                 und Wärme, insbesondere durch erneuerbare Energien
                                                                             wie z. B.
             – bei der Freizeitgestaltung, in Sportvereinigungen,
               Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig or-            – Photovoltaik- und Solaranlagen,
               ganisierten Gruppen.                                          – Wärmepumpenanlagen (Luft-Luft/Luft-Wasser),
        (2) Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus einer       – Geothermieanlagen (Erdwärmeanlagen),
            ehrenamtlichen Tätigkeit als privater (nicht beruflicher)        – Kleinwindanlagen,
            vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund
            für eine zu betreuende Person.                                   – Wasserkraftanlagen,
        Versicherungsschutz für Vermögensschäden besteht im                  – Bioenergie-Anlagen,
        Umfang von A1-6.15.                                                  – Blockheizkraftwerken,
6.2.2   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche                zur eigenen Energieversorgung und/oder abweichend
        wegen Schäden                                                        von A1-1 zur Einspeisung von Strom in das Netz eines
        – aus einer ehrenamtlichen Vorstandstätigkeit und/oder ei-           Energieversorgungsunternehmens, sofern Sie keine
          ner ehrenamtlichen geschäftsführenden bzw. geschäfts-              Lieferverpflichtung gegenüber dem Energieversor-
          führerähnlichen Tätigkeit;                                         gungsunternehmen oder sonstigen Abnehmern haben.
        – aus den Gefahren von öffentlichen/hoheitlichen Ehrenäm-            Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die
          tern (z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied,               gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen
          Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger             der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter we-
          der Freiwilligen Feuerwehr) oder von wirtschaftlichen/so-          gen Personen- und Sachschäden sowie Vermögens-
          zialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B.             schäden aus Versorgungsstörungen nach § 6 der Ver-
          Betriebs- oder Personalrat, Versichertenältester, Vertrau-         ordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektri-
          ensperson nach § 40 Sozialgesetzbuch IV (SGB), berufli-            zitätsversorgung von Tarifkunden (AV-BEltV) vom
          cher Betreuer nach § 1897 (6) Bürgerliches Gesetzbuch              21.06.1979 oder § 18 Niederspannungsanschlussver-
          (BGB).                                                             ordnung (NAV). Hinsichtlich der mitversicherten Ver-
                                                                             mögensschäden findet die für Vermögensschäden ver-
6.3     Haus- und Grundbesitz                                                einbarte Versicherungssumme entsprechend Anwen-
6.3.1   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (z. B.       dung. Ferner gelten hierfür insbesondere auch die
        Eigentümer oder Mieter)                                              Bestimmungen unter A1-6.15, wobei jedoch A1-
        (1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen                6.15.2 (1) insoweit keine Anwendung findet.
            (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), ein-                Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An-
            schließlich Ferienwohnung.                                       sprüche wegen Schäden aus der direkten Versorgung
             Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtan-            von Tarifkunden (Endverbrauchern).
             sprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer                 Für den Betrieb von Geothermieanlagen gilt zusätzlich:
             wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.                  – Versichert ist abweichend von A1-7.17 Ihre gesetz-
             Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den          liche Haftpflicht als Betreiber von Geothermieanla-
             Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen-               gen bei den in A1-6.3.1 genannten Risiken. Dies gilt
             tum;                                                              auch für Geothermieanlagen, die mittels Bohrung
        (2) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses (auch als              errichtet werden oder wurden.
            Reihenhaus, Doppelhaushälfte);                                   – Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn
        (3) eines im Inland gelegenen Ferien- oder Wochenend-                  die Planung und die Errichtung der betriebenen Ge-
            hauses (als Wochenendhaus gilt auch ein auf Dauer                  othermieanlagen durch Dritte mit besonderer Sach-
            und ohne Unterbrechung fest installierter oder ein auf             kenntnis erfolgt sind und die beauftragten Bohrun-
            Dauer auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen abge-               ternehmen auch als Fachfirmen nach DVGW W120-
            stellter, nicht versicherungspflichtiger Wohnwagenan-              2 zertifiziert sind.
            hänger),                                                         – Versichert ist abweichend von A1-7.12 Ihre gesetz-
        sofern sie diese zu Wohnzwecken verwenden, einschließ-                 liche Haftpflicht wegen Sachschäden durch Senkun-
        lich der zugehörigen Garagen, Carports, Stellplätze (auch in           gen von Grundstücken oder Erdrutschungen sowie
        einer Tiefgarage) und Gärten sowie eines Schrebergartens               Überschwemmungen stehender oder fließender Ge-
        einschließlich eines darauf befindlichen Gartenhauses.                 wässer.
6.3.2   Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.3.1           – Für Sach- und Vermögensschäden, die durch den
        genannten Risiken auch auf Ihre gesetzliche Haftpflicht                Betrieb der Geothermieanlagen verursacht wurden,
        (1) aus der Verletzung von Pflichten, die Ihnen in den oben            beträgt die Höchstersatzleistung je Versicherungs-
            genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche In-               fall 3.000.000 EUR;
            standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und            (5) als Inhaber einer Wandladestation (Wallbox).
            Schneeräumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die                Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die In-
            durch Vertrag von Ihnen ausschließlich als Mieter,               stallation durch einen Fachbetrieb;
            Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haft-
            pflicht für Verkehrssicherungspflichten (z. B. Streu- und    (6) aus Besitz eines Swimmingpools, Teiches, Biotops,
            Reinigungspflicht) des Vertragspartners (Vermieter,              Brunnens, einer Zisterne und ähnlichem;
            Verleiher, Verpächter) in dieser Eigenschaft;                (7) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu-
        (2) aus dem Miteigentum an zu Ihrem Einfamilienhaus ge-              bauten, An- und Umbauten, Reparaturen, Abbruch-,
            hörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftli-             Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von
            che Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrocken-              50.000 EUR je Bauvorhaben an/von Immobilien, die
            plätze, Garagenhöfe, Abstellplätze für Mülltonnen;               vom Versicherungsschutz nach A1-6.3.1 umfasst sind.

[Seite 6]
             Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Ver-       6.6.2   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädi-
             sicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen                      gung und der Vernichtung von mobilen Einrichtungs- und
             über die Vorsorgeversicherung (A1-9).                                  Ausstattungsgegenständen in Ferienwohnungen und -häu-
             Für die Errichtung von Geothermieanlagen gilt zusätz-                  sern, Hotels, Pensionen, Gästehäusern, Schiffskabinen,
             lich:                                                                  Schlafwagenabteilen, Kur- und Seniorenheimen, Reha-Kli-
                                                                                    niken sowie nicht motorisierten Mobilheimen auf Camping-
             – Versichert ist abweichend von A1-7.17 Ihre gesetz-                   plätzen bei vorübergehendem Aufenthalt in diesen.
               liche Haftpflicht als Bauherr von Geothermieanlagen
               bei den in A1-6.3.1 genannten Risiken. Dies gilt                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
               auch für Geothermieanlagen, die mittels Bohrung                      wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Bean-
               errichtet werden.                                                    spruchung.
             – Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn             6.7     Sportausübung, Radfahren
               die Planung und die Errichtung der betriebenen Ge-                   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht
               othermieanlagen durch Dritte mit besonderer Sach-                    – aus der Ausübung von Sport;
               kenntnis erfolgt sind und die beauftragten Bohrun-
               ternehmen auch als Fachfirmen nach DVGW W120-                        – als Radfahrer aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrä-
               2 zertifiziert sind.                                                   dern (auch von nicht versicherungspflichtigen Elektrofahr-
                                                                                      rädern/Pedelecs mit bauartbedingter Tretunterstützung
             – Versichert ist abweichend von A1-7.12 Ihre gesetz-                     bis 25 km/h sowie Anfahrhilfe bis 6 km/h).fegrf
               liche Haftpflicht wegen Überschwemmungen ste-
               hender oder fließender Gewässer.                                       Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem
                                                                                      Besitz und Gebrauch von nicht selbstfahrenden Sportge-
             – Für Sach- und Vermögensschäden, die durch die                          räten wie z. B. Inlineskates, Skateboards oder Rollschu-
               Errichtung von Geothermieanlagen verursacht wur-                       hen usw.
               den, beträgt die Höchstersatzleistung je Versiche-
               rungsfall 3.000.000 EUR;                                             Ausgeschlossen sind Ansprüche aus
        (8) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die                    (1) einer jagdlichen Betätigung,
            Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;                             (2) der Teilnahme an Radrennen.
        (9) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser            6.8     Waffen und Munition
            Eigenschaft.                                                            Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten
6.4     Allgemeines Umweltrisiko                                                    privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen In-           Schusswaffen sowie Munition und Geschossen.
        halts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.                                 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch
        Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie                         zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
        durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen,          6.9     Tiere
        Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verur-              6.9.1   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als
        sacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausge-
        breitet haben.                                                              – Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten
                                                                                      Kleintieren und Bienen.
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
        aus Gewässerschäden.                                                        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzli-
                                                                                    che Haftpflicht als Halter oder Hüter von
        Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltscha-
        densgesetz siehe A2 – Besondere Umweltrisiken.                              – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,
6.5     Abwässer                                                                    – wilden Tieren sowie von
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden                   – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen
        durch                                                                         Zwecken gehalten werden.
        – Abwässer sowie                                                    6.9.2   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als
        – Rückstau aus dem Straßenkanal.                                            – nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
        Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch                  – Reiter bei der Benutzung fremder Pferde; ausgeschlossen
                                                                                      sind Ansprüche aus der Teilnahme an Pferderennen,
        – häusliche Abwässer und
                                                                                    – Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten
        – Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.                                Zwecken,
6.6     Gemietete und gepachtete Sachen (Miet-/Pachtsach-                           soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haft-
        schäden)                                                                    pflichtversicherung besteht.
        Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, von                         Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht-
        Ihnen oder von Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Beauf-                     ansprüche wegen Schäden an diesen Tieren und Fuhrwer-
        tragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich                     ken.
        daraus ergebenden Vermögensschäden.
                                                                            6.10    Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahr-
6.6.1   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an                zeug-Anhänger
        ausschließlich zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen,
        gepachteten oder geleasten                                          6.10.1 Versichert ist abweichend von A1-7.13 Ihre gesetzliche Haft-
                                                                                   pflicht wegen Schäden, durch den Gebrauch ausschließlich
        – Grundstücken, Grundstücksbestandteilen, Gebäuden,                        von nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen, sofern sie
          Gebäudezubehör (z. B. Markisen und Rollläden), Woh-                      zudem folgenden Voraussetzungen entsprechen:
          nungen, Räumen in Gebäuden, Balkone, Terrassen;
                                                                                    (1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
        – Garagen, Stellplätzen (auch in einer Tiefgarage) und Car-                     Höchstgeschwindigkeit, die ausschließlich in einem
          ports;                                                                        Gebiet gebraucht werden, das
        und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.                               – keine öffentliche Straße ist und
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche                            – entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrie-
        wegen                                                                              den ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhin-
        – Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,                             dern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlich-
        – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warm-                              keit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich
          wasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasge-                             ist.
          räten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschä-                     (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbeding-
          den, soweit es sich hierbei um Kosten für Wartung oder                        ter Höchstgeschwindigkeit, auch Krankenfahrstühle,
          Instandhaltung dieser Anlagen und Geräte handelt;                             selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler;
        – Glasschäden, soweit Sie sich hiergegen besonders versi-
          chern können.

[Seite 7]
        (3) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit mehr               Zusätzlich gilt:
            als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter              Haben Sie in einem Versicherungsfall im Ausland auf Grund
            Höchstgeschwindigkeit;                                             behördlicher Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von
        (4) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht versicherungspflich-             Leistungen wegen Ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterle-
            tig sind oder ausschließlich auf dem in (1) beschriebe-            gen, stellen wir Ihnen den erforderlichen Betrag bis zur Höhe
            nen Gebiet verkehren.                                              von 50.000 EUR zur Verfügung. Die Kaution wird auf eine
6.10.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:                                    etwa von uns zu leistende Schadenersatzzahlung angerech-
                                                                               net.
        (1) Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten
            Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer              Übersteigt die Kaution die zu leistende Schadenersatzzah-
            das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs-                 lung, so ist diese Differenz uns zurückzuzahlen. Das Gleiche
            berechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet da-            gilt auch dann, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder
            für zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberech-              für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforde-
            tigten Fahrern gebraucht werden.                                   rungen einbehalten wird oder verfallen ist.
             Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf-         6.15   Vermögensschäden
             fentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli-      6.15.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögens-
             chen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet da-            schäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschä-
             für zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer             den entstanden sind.
             benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.     6.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
             Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt C-            wegen Vermögensschäden
             3.2.3 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung).            (1) durch von Ihnen (oder in Ihrem Auftrag oder für Ihre
        (2) Nicht versichert ist die Teilnahme an Kraftfahrzeugren-                Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sa-
            nen einschließlich der dazugehörigen Vorbereitungen                    chen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
            (Training).                                                        (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleiten-
6.11    Luftfahrzeuge                                                              der, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
6.11.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden,              (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
       die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luft-                     wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
       fahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungs-              (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
       pflicht unterliegen.
                                                                               (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever-
6.11.2 Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht we-              anstaltung;
       gen Schäden, die durch den Gebrauch versicherungspflich-
       tiger Luftfahrzeuge verursacht werden, soweit Sie nicht als             (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
       deren Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch                  Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
       genommen werden.                                                            aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
                                                                                   sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
6.12    Wasserfahrzeuge
                                                                               (7) aus Rationalisierung und Automatisierung sowie aus
6.12.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden,                  Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederher-
       die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich                     stellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elekt-
       von folgenden Wasserfahrzeugen:                                             ronischer Daten. Der Versicherungsschutz hierfür rich-
        (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Segel und                       tet sich nach A1-6.16;
            Motor (z. B. Ruder-, Paddel-, Schlauchboote, Kanus                 (8) aus der Verletzung
            und ähnliches);
                                                                                    – von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten.
        (2) eigene und fremde Surfbretter, z. B. auch Wind- und                       Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach
            Kitesurfgeräte;                                                           A1-6.24;
        (3) fremde Segelboote ohne Motor (auch ohne Hilfs- oder                     – von gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten
            Außenbordmotoren oder Treibsätze).                                        und des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
6.12.2 Versichert ist darüber hinaus Ihre gesetzliche Haftpflicht we-          (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
       gen Schäden, die durch den Gebrauch von Wasserfahrzeu-                      und Kostenanschlägen;
       gen verursacht werden, soweit Sie nicht als deren Eigentü-
       mer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genommen                  (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe-
       werden.                                                                      malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Ge-
                                                                                    schäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver-
6.13    Modellfahrzeuge (Land, Wasser)                                              gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden,                  Zusammenhang stehen;
        die verursacht werden durch den Gebrauch von ferngelenk-               (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be-
        ten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.                                      hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin-
6.14    Ausland                                                                     gungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewuss-
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland                ter Pflichtverletzung;
        eintretender Versicherungsfälle ausschließlich,                        (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B.
        – wenn diese auf eine versicherte Handlung im Inland bzw.                   von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
          auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurück-            (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu-
          zuführen sind;                                                            sche, Gerüche, Erschütterungen).
        – wenn diese auf Ansprüche gegen Sie aus § 110 Sozialge-        6.15.3 Versichert ist abweichend von A1-6.15.2 Ihre gesetzliche
          setzbuch VII zurückzuführen sind oder                                Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus der Verletzung
        – wenn diese bei einem vorübergehenden weltweiten Aus-                 von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbe-
          landsaufenthalt von bis zu drei Jahren eingetreten sind.             zogener Daten.
          Versichert ist hierbei auch die gesetzliche Haftpflicht aus   6.16   Verletzung von Datenschutzgesetzen
          der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht                  Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
          dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen                     aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verar-
          und Häusern nach A1-6.3.1 (1) bis (3).

[Seite 8]
        beitung personenbezogener Daten. Dies gilt auch für Ver-                (4) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzge-
        mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch                         setzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
        Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden.                    Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-
        Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter                  6.16;
        Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangs-                (5) Ansprüche wegen der Verletzung von Persönlichkeits-
        reihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie                       und Namensrechten. Der Versicherungsschutz hierfür
        das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen,                    richtet sich nach A1-6.24;
        die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das                    (6) Ansprüche aus dem Abhandenkommen von Geld (auch
        Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung                     digitale Zahlungsmittel) sowie Wertpapieren und Wert-
        durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der                   sachen (jeweils auch in digitaler Form).
        Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Ein-
        schränkung, das Löschen oder die Vernichtung.                   6.17.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nach-
                                                                               folgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
        Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Ver-
        mögensschäden, die weder durch Personen- noch durch                     (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
        Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller                  (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung,
        Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mit-                     -Schulung;
        versicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A1-              (3) Netzwerk-Planung, -Installation, -Integration, -Betrieb,
        7.3 findet insoweit keine Anwendung.                                        -Wartung, -Pflege;
6.17    Übertragung elektronischer Daten                                        (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-,
6.17.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden                    Full-Service-Providing;
       aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung               (5) Betrieb von Datenbanken.
       elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mit-
       tels Datenträger.                                                6.17.4 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre-
                                                                               tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall
        Dies gilt ausschließlich für Schäden aus                               (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi-
        (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung                    cherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
            oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei                   – auf derselben Ursache,
            Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schad-
            programme;                                                          – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach-
                                                                                  lichem und zeitlichem Zusammenhang oder
        (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie
            der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von                 – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung
            Daten bei Dritten und zwar wegen                                      elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
             – sich daraus ergebenden Sachschäden, nicht jedoch                 beruhen.
               weiterer Datenveränderungen sowie                                A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
             – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten         6.18    Allmählichkeitsschäden
               Daten bzw. Erfassung/korrekter Speicherung nicht                 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden,
               oder fehlerhaft erfasster Daten;                                 die durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen,
        (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen                  Dämpfen, Feuchtigkeit und Niederschlägen (Rauch, Ruß,
            Datenaustausch.                                                     Staub und dergleichen) entstanden sind.
        Dies gilt auch für Vermögensschäden, die weder durch Per-       6.19    Praktischer und fachpraktischer Unterricht, schulische,
        sonen- noch durch Sachschäden entstanden sind.                          studentische, betriebliche Praktika sowie Ferienjobs
        Für (1) bis (3) gilt:                                           6.19.1 Teilnahme am praktischen und fachpraktischen Unterricht
        Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass Ihre auszutau-              Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
        schenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch               (Ausbildungs-)Gegenständen, Einrichtungen und Lehrgerä-
        Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Viren-                  ten (auch Maschinen), die von der Schule, Fachhochschule,
        scanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. wor-              Hochschule oder Universität zur Verfügung bzw. bereitge-
        den sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese                  stellt werden.
        Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.                    6.19.2 Teilnahme an schulischen, studentischen oder betrieblichen
        Verletzen Sie diese Obliegenheit, so gilt C-3.2.3 (Leistungs-          Praktika sowie Ferienjobs
        freiheit bei Obliegenheitsverletzung);                                  Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme
6.17.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                              an einem schulischen, studentischen oder betrieblichen
        (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,                     Praktikum sowie bei Ferienjobs (auch so genanntes „Work
            dass Sie bewusst                                                    & Travel“).
             – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Da-                 Soweit anderweitig dafür Versicherungsschutz besteht (z. B.
               tennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial               durch eine vom kommunalen Schulträger abgeschlossene
               of Service Attacks);                                             oder gegebene Versicherung), besteht unser Versiche-
                                                                                rungsschutz aus diesem Vertrag im Anschluss an die ander-
             – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenord-              weitig bestehende Versicherung.
               nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft-
               ware-Viren, Trojanische Pferde).                         6.20    Ersthelfer, Notfallhelfer
             A1-2.3 findet keine Anwendung;                             6.20.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Ersthelfer in
                                                                               Notfallsituationen.
        (2) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
                                                                        6.20.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die
             – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll-                  Ihnen oder den nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 mitversicherten
               ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B.              Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber
               Spamming);                                                      Dritten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Not-
             – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich               fallhelfer durch diese freiwillige Hilfeleistung entstanden
               bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge-                sind.
               sammelt werden sollen;                                   6.21    Verlust von Schlüsseln und Keycards
             A1-2.3 findet keine Anwendung;                             6.21.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Verlust
        (3) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-               von Schlüsseln und Keycards (auch General-/Hauptschlüs-
            den durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder                sel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig in
            behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechts-              Ihrem Gewahrsam befunden haben.
            widrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige                   Dies gilt auch für Schlüssel und Keycards im Rahmen eines
            bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.                   Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnisses, Ehrenam-
             A1-2.3 findet keine Anwendung.                                     tes sowie einer Vereinsmitgliedschaft.

[Seite 9]
        Fernbedienungen (Transponder, Funkschlüssel) für Schlös-        6.23.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
        ser werden Schlüsseln gleichgesetzt.                                   (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
        Abweichend von A1-1 besteht auch Versicherungsschutz,                       Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende
        wenn die Schlüssel oder Keycards während einer betriebli-                   Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der
        chen, beruflichen, dienstlichen oder amtlichen Tätigkeit ver-               Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung
        loren gehen.                                                                durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im
6.21.2 Ersetzt werden die Kosten für                                                Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die
        – den Ersatz der Schlüssel und Keycards,                                    versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen
                                                                                    werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzu-
        – den notwendigen Austausch von Schlössern und                              wenden.
          Schließanlagen,
                                                                               (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteili-
        – vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),                         gungen
        – einen Objektschutz des Gebäudes von bis zu zwei Wo-                       Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Be-
          chen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Ver-                     nachteiligungen, die vor Vertragsbeginn begangen wur-
          lust des Schlüssels, der Keycard festgestellt wurde.                      den. Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligun-
        Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten für die Aus-                      gen, die Sie bei Abschluss dieses Versicherungsver-
        wechselung der im Sondereigentum stehenden Schlüssel,                       trags kannten.
        Schlösser und Schließanlagen nicht ersetzt (Miteigen-                  (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertrags-
        tumsanteil, Eigenschaden).                                                 beendigung
6.21.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht-                     Der Versicherungsschutz umfasst auch solche An-
       ansprüche aus                                                                spruchserhebungen, die auf Benachteiligungen beru-
        (1) Folgeschäden eines Schlüssel- oder Keycardverlustes                     hen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags
            (z. B. wegen Diebstahls, Einbruchs oder Vandalismus);                   begangen und innerhalb eines Zeitraumes von drei
        (2) dem Verlust von Schlüsseln und Keycards zu Tresoren,                    Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrags
            Schließfächern und Möbeln sowie sonstigen Schlüs-                       erhoben und uns gemeldet worden sind.
            seln und Keycards zu beweglichen Sachen (z. B. Kraft-              (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnah-
            fahrzeuge).                                                            men
        Die Versicherungssumme für das Abhandenkommen von                           Sie haben die Möglichkeit, uns während der Laufzeit
        Schlüsseln und Keycards beträgt je Versicherungsfall                        des Vertrags konkrete Umstände zu melden, die Ihre
        50.000 EUR.                                                                 Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich erschei-
6.22    Gefälligkeitshandlungen                                                     nen lassen.
        Wenn Sie im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses einen                   Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme,
        Schaden verursachen, werden wir uns nicht auf einen still-                  die aufgrund eines gemeldeten Umstandes spätestens
        schweigend vereinbarten Haftungsverzicht berufen.                           innerhalb einer Frist von drei Jahren erfolgen muss, gilt
                                                                                    die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Mel-
6.23    Ansprüche aus Benachteiligungen                                             dung der Umstände erfolgt.
6.23.1 Versichert ist abweichend von A1-7.10 Ihre gesetzliche Haft-     6.23.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
       pflicht als Dienstherr der in Ihrem Privathaushalt oder sons-
       tigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen we-                 (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie
       gen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließ-                     den Schaden durch wissentliches Abweichen von Ge-
       lich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen. Gründe                   setz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung
       für eine Benachteiligung sind                                               oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung her-
                                                                                   beigeführt haben.
        – die Rasse,
                                                                                    A1-2.3 findet keine Anwendung;
        – die ethnische Herkunft,
                                                                               (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz
        – das Geschlecht,                                                          mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß-
        – die Religion,                                                            und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen Sie oder
        – die Weltanschauung,                                                      die mitversicherten Personen verhängt worden sind;
        – eine Behinderung,                                                    (3) Ansprüche wegen
        – das Alter oder                                                            – Gehalt,
        – die sexuelle Identität.                                                   – rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten,
                                                                                      Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung,
        Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
        Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungs-                      – Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der
        gesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt                     Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplä-
        werden, besteht Versicherungsschutz ausschließlich, wenn                      nen sowie
        sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.                         – Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es
        Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und                         sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ih-
        Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Perso-                    rem Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII han-
        nen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.                              delt.
6.23.2 Versicherungsfall                                                6.24   Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
        Versicherungsfall ist abweichend von A1-3.1 die erstmalige      6.24.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
        Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen Sie                    ausschließlich aus Persönlichkeits- und Namensrechtsver-
        während der Dauer des Versicherungsvertrags. Im Sinne                  letzungen. Dies gilt auch für Vermögensschäden, die weder
        dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht,           durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
        wenn gegen Sie ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder              Es besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schä-
        ein Dritter Ihnen schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen           den, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten.
        Sie zu haben.                                                          Auf diese immateriellen Schäden finden die Bestimmungen
                                                                               über Personenschäden Anwendung.

[Seite 10]
       Wir ersetzen auch                                                      – Adoptiveltern und -kinder,
       – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem                – Schwiegereltern und -kinder,
         der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Sie be-               – Stiefeltern und -kinder,
         gehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unter-
         lassung oder Widerruf handelt;                                       – Großeltern und Enkel,
       – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder                – Geschwister sowie
         Widerrufsklage gegen Sie.                                            – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein fa-
6.24.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind                              milienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Ver-
                                                                                hältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden
       (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen,                      sind);
           dass Sie bewusst
                                                                          (2) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn
           – Persönlichkeits- und Namensrechte verletzen (z. B.               Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-
             absichtlich herbeigeführter Shitstorm, Mobbing),                 hige oder betreute Person sind;
           – unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Da-             (3) von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie eine juris-
             tennetze eingreifen (z. B. Hacker-Attacken, Denial               tische Person des privaten oder öffentlichen Rechts
             of Service Attacks),                                             oder ein nicht rechtsfähiger Verein sind;
           – Software einsetzen, die geeignet ist, die Datenord-          (4) von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesell-
             nung zu zerstören oder zu verändern (z. B. Soft-                 schaftern, wenn Sie eine Offene Handelsgesellschaft,
             ware-Viren, Trojanische Pferde);                                 Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen
       (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha-               Rechts sind;
           den durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder            (5) von Ihren Partnern, wenn Sie eine eingetragene Part-
           behördlichen Vorschriften oder durch sonstige be-                  nerschaftsgesellschaft sind;
           wusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben;
                                                                          (6) von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwal-
       (3) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzge-                  tern.
           setzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
           Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-          Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche
           6.16;                                                          von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit die-
                                                                          sen in häuslicher Gemeinschaft leben.
       (4) Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
                                                                   7.5    Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsver-
           – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewoll-               trag
             ten elektronisch übertragenen Informationen (z. B.
             Spamming),                                                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem-
                                                                          den Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
           – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich            schäden, wenn Sie oder ein Bevollmächtigter oder Beauf-
             bestimmte Informationen über Internet-Nutzer ge-             tragter von Ihnen diese Sachen durch verbotene Eigen-
             sammelt werden sollen.                                       macht erlangt haben oder sie Gegenstand eines besonde-
       A1-2.3 findet keine Anwendung.                                     ren Verwahrungsvertrags sind.
7      Allgemeine Ausschlüsse                                      7.6    Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
       Falls im Versicherungsschein nicht ausdrücklich etwas an-          beiten und sonstigen Leistungen
       deres bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausge-            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von
       schlossen:                                                         Ihnen hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
7.1    Vorsätzlich herbeigeführte Schäden                                 sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Liefe-
                                                                          rung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus
       Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso-            ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn
       nen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.              die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
       A1-2.3 findet keine Anwendung.                                     Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
7.2    Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von               Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung
       Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen                    führt.
       Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso-            Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn
       nen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie            Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung die Herstel-
       in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit          lung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sons-
                                                                          tigen Leistungen übernommen haben.
       – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
                                                                   7.7    Asbest
       – Arbeiten oder sonstige Leistungen
                                                                          Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf
       erbracht haben.                                                    Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurück-
       A1-2.3 findet keine Anwendung.                                     zuführen sind.
7.3    Ansprüche der Versicherten untereinander                    7.8    Gentechnik
       Ausgeschlossen sind Ansprüche                                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zu-
       (1) von Ihnen selbst oder der in A1-7.4 benannten Perso-           rückzuführen sind auf
           nen gegen die mitversicherten Personen;                        (1) gentechnische Arbeiten,
       (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben               (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
           Versicherungsvertrags;                                         (3) Erzeugnisse, die
       (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen dessel-                 – Bestandteile aus GVO enthalten,
           ben Versicherungsvertrags.
                                                                              – aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.4    Schadenfälle Ihrer Angehörigen und von wirtschaftlich
       verbundenen Personen                                        7.9    Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
       Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie                            Ausschluss entfällt.
       (1) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in   7.10   Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskri-
           häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver-          minierung
           sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.            Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus An-
           Als Angehörige gelten                                          feindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
                                                                          sonstigen Diskriminierungen.
           – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens-
             partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partner-
             schaften nach dem Recht anderer Staaten,
           – Eltern und Kinder,

[Seite 11]
7.11   Übertragung von Krankheiten                                           Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sach- und Vermö-
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen                                   gensschäden aus der Planung, Errichtung und dem Betrieb
                                                                             von Geothermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet wer-
       (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer                    den oder wurden.
           Krankheit Ihrerseits resultieren,
                                                                             Dieser Ausschluss findet keine Anwendung für Ansprüche
       (2) Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehören-               wegen Schäden durch
           den, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere ent-
           standen sind.                                                     – Brand oder Explosion,
       In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie be-            – oberirdische Anlagenteile von Geothermieanlagen.
       weisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ge-     8     Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
       handelt haben.                                                        und Erweiterungen)
7.12   Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen                           Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und             8.1   aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risi-
       alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche                  kos.
       entstehen durch                                                       Dies gilt nicht
       (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,                   – für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versiche-
       (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.                rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen so-
7.13   Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger                                  wie
       Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer,                   – für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder De-
       Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-           ckungsvorsorgepflicht unterliegen,
       fahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Ge-                   – für Risiken im Zusammenhang mit Geothermieanlagen,
       brauch des Fahrzeuges verursacht werden.                                die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden;
       Zum Gebrauch gehört z. B. auch                                  8.2   aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
       – Ein- und Aussteigen,                                                bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In die-
                                                                             sen Fällen sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis
       – Be- und Entladen,                                                   unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
       – Betanken und Aufladen,                                              Das Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb
       – Reparatur, Wartung und Reinigung,                                   eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem
                                                                             wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben.
       – Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Ar-
         beitsmaschine.                                                9     Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
       A1-2.3 findet keine Anwendung.                                  9.1   Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche
                                                                             Haftpflicht aus Risiken, die während der Laufzeit des Versi-
7.14   Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung                           cherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
       Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Perso-               Für neu entstehende Risiken besteht für einen Zeitraum von
       nen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefähr-                einem Jahr ab deren Entstehung Versicherungsschutz,
       liche Beschäftigung.                                                  längstens jedoch bis zum Ende des bestehenden Vertrags.
       A1-2.3 findet keine Anwendung.                                        Sie haben uns jedes neue Risiko innerhalb von einem Jahr
7.15   Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art                 ab dessen Entstehung mitzuteilen. Eine Aufforderung von
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer                 uns erfolgt mit der Beitragsrechnung.
       verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.               Nach Ablauf von einem Jahr ab Entstehung des neuen Risi-
7.16   Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)                        kos entfällt der Versicherungsschutz aus der Vorsorgeversi-
                                                                             cherung. Sofern Sie danach Versicherungsschutz für das Ri-
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem-                  siko wünschen, kann dieser nur über eine neu von Ihnen zu
       den Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens-                 beantragende Haftpflichtversicherung geboten werden.
       schäden durch eine betriebliche oder (neben)berufliche Tä-
       tigkeit (Tätigkeitsschäden), die dadurch entstanden sind,       9.2   Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Ent-
       dass Sie                                                              stehung bis zum Ablauf nach einem Jahr auf die vereinbarte
                                                                             Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermö-
       (1) an diesen Sachen tätig geworden sind (Bearbeitung,                gensschäden begrenzt.
           Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dergleichen),
                                                                       9.3   Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
       (2) diese Sachen zur Durchführung Ihrer Tätigkeiten als
           Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder der-             (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen
           gleichen benutzt haben oder                                           eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
                                                                                 Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versi-
       (3) Sachen beschädigt haben, die sich im unmittelbaren                    cherungspflicht unterliegen;
           Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Sind
           zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige             (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen
           Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schä-                   von Bahnen;
           den zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor.               (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-
       Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsscha-                gepflicht unterliegen (ausgenommen davon ist das Hal-
       den nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile dieser Sa-                 ten von Hunden);
       chen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, un-             (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und
       mittelbar benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren                  deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs-
       Einwirkungsbereich befunden haben.                                        verträgen zu versichern sind;
7.17   Geothermie                                                            (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und
       Geothermieanlagen sind Anlagen, in der Erdwärme dem Un-                   amtlicher Tätigkeit;
       tergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile              (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermieanlagen,
       gehören nicht zu der Geothermieanlage im Sinne dieser Be-                 die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
       dingungen. Dies gilt gleichermaßen für Flächengeothermie
       und Geothermie mittels Bohrung.

[Seite 12]
10      Fortsetzung der Privat-Haftpflichtversicherung nach Ih-                   Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des
        rem Tod                                                                   Grundwassers (Gewässerschäden).
        Nach Ihrem Tod besteht der bedingungsgemäße Versiche-                     Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung oder Ver-
        rungsschutz bis längstens ein Jahr fort. Das gilt                         wendung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen,
        – für Ihren mitversicherten Ehegatten/eingetragenen Le-                   deren Betreiber Sie sind, resultieren, besteht Versicherungs-
          benspartner und/oder                                                    schutz ausschließlich für
        – für Ihre unverheirateten/nicht in einer eingetragenen Le-               (1) Flüssiggastanks,
          benspartnerschaft lebenden Kinder.                                      (2) Geothermieanlagen (Erdwärmeanlagen), auch Flä-
        Begleicht Ihr überlebender Ehepartner oder eingetragener                      chengeothermieanlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwär-
        Lebenspartner die nächste Beitragsrechnung, so wird dieser                    mekörbe)
        Versicherungsnehmer.                                                      zu den von A1-6.3.1 umfassten Immobilien.
A2      Besondere Umweltrisiken                                           2.2     Regelungen zu mitversicherten Personen
        Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden abwei-                        Mitversichert sind die Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag
        chend von A1-6.4 und für Schäden nach dem Umweltscha-                     mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen
        densgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1                   Betreuung der Grundstücke beauftragt haben für den Fall,
        und den folgenden Bedingungen.                                            dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch ge-
        Zu Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts we-           nommen werden.
        gen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Um-                     Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen-
        weltrisiko) siehe A1-6.4.                                                 schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-
1       Gewässerschäden                                                           krankheiten in Ihrem Betrieb nach dem Sozialgesetzbuch VII
                                                                                  handelt.
1.1     Umfang des Versicherungsschutzes
                                                                          2.3     Rettungskosten
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare
        oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der         2.3.1   Wir übernehmen
        Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des                   – Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versiche-
        Grundwassers (Gewässerschäden).                                             rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens
        Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von ge-                       für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie
        wässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber                    – außergerichtliche Gutachterkosten.
        Sie sind, resultieren, besteht Versicherungsschutz aus-                   Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkos-
        schließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) so-            ten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versi-
        weit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Be-                       cherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und An-
        hälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.                                       waltskosten bleibt es bei der Regelung in A1-5.
        Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkun-              2.3.2   Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und au-
        gen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs-                  ßergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von
        schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsor-                  uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung
        geversicherung (A1-9).                                                    die Versicherungssumme übersteigen. Soweit wir Maßnah-
1.2     Rettungskosten                                                            men von Ihnen oder Dritten zur Abwendung oder Minderung
1.2.1   Wir übernehmen                                                            des Schadens billigen, gilt dies nicht als Weisung von uns.
        – Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie im Versiche-             2.4     Ausschlüsse
          rungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens                     (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
          für geboten halten durften (Rettungskosten), sowie                          Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abwei-
        – außergerichtliche Gutachterkosten.                                          chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
                                                                                      Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anord-
        Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkos-                 nungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
        ten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versi-
        cherungssumme nicht übersteigen.                                              A1-2.3 findet keine Anwendung.
1.2.2   Auf unsere Weisung hin aufgewendete Rettungs- und au-                     (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
        ßergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von                      nachweislich
        uns übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung                        – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand-
        die Versicherungssumme übersteigen. Soweit wir Maßnah-                          lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, il-
        men von Ihnen oder Dritten zur Abwendung oder Minderung                         legalem Streik oder
        des Schadens billigen, gilt dies nicht als Weisung von uns.                   – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maß-
1.3     Ausschlüsse                                                                     nahmen
        (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller                          beruhen.
            Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abwei-                      Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so-
            chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,                           weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
            Verordnungen, an Sie gerichteten behördlichen Anord-
            nungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.                  2.5     Vorsorgeversicherung, Erhöhungen und Erweiterungen
             A1-2.3 findet keine Anwendung.                                       Die Bestimmungen zu den Erhöhungen und Erweiterungen
                                                                                  des versicherten Risikos (A1-8) sowie zur Vorsorgeversiche-
        (2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die                      rung (A1-9) finden keine Anwendung.
            nachweislich
                                                                          3       Sanierung von Umweltschäden nach Umweltschadens-
             – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand-                  gesetz (USchadG)
               lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, il-
               legalem Streik oder                                                Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgeset-
                                                                                  zes (USchadG) ist eine
             – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maß-
               nahmen                                                             (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le-
                                                                                      bensräumen,
             beruhen.
                                                                                  (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
             Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so-
             weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.                   (3) Schädigung des Bodens.
2       Gewässerschäden – Anlagenrisiko                                   3.1     Versichert sind abweichend von A1-3.1 die Sie betreffenden
                                                                                  öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanie-
2.1     Umfang des Versicherungsschutzes                                          rung von Umweltschäden nach USchadG, soweit während
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare              der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
        oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der

[Seite 13]
      – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfall-            fes, Dienstes oder Amtes von einem Dritten geschädigt wer-
        artig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind             den (Versicherungsfall) und aufgrund dieser Schädigung
        oder                                                               durch den Dritten Ansprüche stellen unter folgenden Vo-
      – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig            raussetzungen:
        und bestimmungswidrig erfolgt ist.                                 – Der wegen dieses Haftpflichtschadens in Anspruch ge-
      Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung                  nommene Dritte kann seiner Schadenersatzverpflichtung
      besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch La-                ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zah-
      gerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit                    lungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadenersatz-
      Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umwelt-             pflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
      schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder In-              – die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist
      struktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Je-            gescheitert.
      doch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im            Ein Haftpflichtschaden ist ein Schadenereignis, das einen
      Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem             Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögens-
      Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt               schaden zur Folge hat und für den der schädigende Dritte
      werden können (Entwicklungsrisiko).                                  aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht-
      Versichert sind darüber hinaus die Sie betreffenden Pflich-          lichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist.
      ten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, ge-         1.2   Wir sind in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der scha-
      mieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grund-              denersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen
      stücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungs-                 und Umfang Ihrer in A1 geregelten Privat-Haftpflichtversi-
      schutz dieses Vertrags erfasst sind.                                 cherung hätte. Der Dritte (Schädiger) wird also so gestellt,
      Versichert sind die Sie betreffenden Pflichten oder Ansprü-          als hätte er eine Privat-Haftpflichtversicherung, die der Ihren
      che nach A2-3.1 wegen Schäden durch den Betrieb von Ge-              entspricht. Daher finden im Rahmen der Ausfalldeckung für
      othermieanlagen. Dies gilt gleichermaßen für Flächenge-              die Person des schädigenden Dritten auch die Risikobe-
      othermie und Geothermie mittels Bohrung.                             schreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für Sie gel-
      Versicherungsschutz besteht ausschließlich, wenn die Pla-            ten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
      nung und die Errichtung der betriebenen Geothermieanlage             wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruf-
      durch Dritte mit besonderer Sachkenntnis erfolgt sind und            lichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn
      die beauftragten Bohrunternehmen auch als Fachfirmen                 der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeige-
      nach DVGW W120-2 zertifiziert sind.                                  führt hat.
      Die Bestimmungen zu den Erhöhungen und Erweiterungen           1.3   Versichert sind abweichend von A1-6.9 Ihre gesetzlichen
      des versicherten Risikos (A1-8) sowie zur Vorsorgeversiche-          Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des
      rung (A1-9) finden keine Anwendung.                                  Schädigers als Halter eines Tieres zu privaten Zwecken.
3.2   Ausland                                                        2     Leistungsvoraussetzungen
      Versichert sind im Umfang von A1-6.14 die im Geltungsbe-             Wir sind gegenüber Ihnen oder einer nach A1-2.1.1 bis A1-
      reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintre-           2.1.5 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
      tenden Versicherungsfälle.                                     2.1   die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen
      Versichert sind insoweit auch die Sie betreffenden Pflichten         vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in
      oder Ansprüche nach nationalen Umsetzungsgesetzen an-                der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen euro-
      derer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An-            päischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Ver-
      sprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie                  säumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen
      nicht überschreiten.                                                 der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare
                                                                           Titel der vorgenannten Länder binden uns nur, soweit der
3.3   Ausschlüsse                                                          Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
      (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller                 Gleiches gilt bei einem Vollstreckungsbescheid sowie bei ei-
          Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,              nem notariellen Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklau-
          dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an              sel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte (Schädiger) per-
          Sie gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü-             sönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesam-
          gungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.                  tes Vermögen unterwirft;
          A1-2.3 findet keine Anwendung.                             2.2   der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist.
      (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen               Dies ist der Fall, wenn Sie oder eine mitversicherte Person
          Schäden                                                          nachweisen, dass
          – die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf               – eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung
            genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste-                    geführt hat;
            hen;                                                           – eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der
          – für die Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag               schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren
            (z. B. Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung)                  die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhält-
            Versicherungsschutz haben oder hätte erlangen                    nisse abgegeben hat oder
            können.                                                        – ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchge-
      (3) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen                 führtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung
          Schäden durch die Planung und Errichtung von Ge-                   geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse
          othermieanlagen, die mittels Bohrung errichtet werden              abgelehnt wurde
          oder wurden.                                                     und
A3    Ausfalldeckung (Forderungsausfall)                             2.3   an uns die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen
1     Gegenstand der Ausfalldeckung                                        Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten wer-
1.1   Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder              den und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
      eine nach A1-2.1.1 bis A1-2.1.5 mitversicherte Person wäh-           Vergleichs ausgehändigt wird. Sie haben an der Umschrei-
      rend der Wirksamkeit der Versicherung im Rahmen der Ge-              bung des Titels auf uns mitzuwirken. Sie sind verpflichtet,
      fahren des täglichen Lebens als Privatperson im Sinne von            wahrheitsgemäße und ausführliche Auskünfte zu dem Haft-
      A1-1.1 und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Beru-             pflichtschaden zu erteilen und uns über den gesamten

[Seite 14]
      Schriftwechsel zu informieren sowie diesen auf Verlangen           (1) die in ursächlichem Zusammenhang mit nuklearen und
      zu übergeben.                                                          genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, innere Unruhen,
2.4   Wir leisten – soweit die rechtliche Prüfung des Schadener-             Terror, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen;
      eignisses ergibt, dass ein Schadenersatzanspruch gegen             (2) an Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines
      den schädigenden Dritten besteht – die Entschädigung in                Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes
      dem Umfang, in dem der Dritte Ihnen oder einer mitversi-               von Ihnen oder einer mitversicherten Person zuzurech-
      cherten Person gegenüber tatsächlich zum Schadenersatz                 nen sind.
      verpflichtet ist.                                            4.2   Wir leisten keine Entschädigung für
3     Umfang der Ausfalldeckung                                          (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsver-
3.1   Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten               folgung;
      Forderung.                                                         (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertrag-
3.2   Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versiche-                  lichen Forderungsübergangs;
      rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.         (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte
      Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf             Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht
      mehrere entschädigungspflichtigen Personen erstreckt.                  oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wur-
3.3   Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte               den;
      aus diesem Vertrag zu.                                             (4) Ansprüche aus Schäden, soweit zu deren Ersatz
3.4   Für Schäden bis zur Höhe von 2.500 EUR besteht kein Ver-               – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat
      sicherungsschutz.                                                        (z. B. Schadensversicherer) oder
4     Besondere Ausschlüsse in der Ausfalldeckung                            – ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungs-
4.1   Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche                    träger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, so-
      wegen Schäden                                                            weit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche
                                                                               oder ähnliche Ansprüche von Dritten handelt.

[Seite 15]
Sofern vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert gelten zu-
sätzlich:
Die nachstehenden Bedingungen gelten – sofern ausdrücklich vereinbart – zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen Privat-Haft-
pflichtversicherung KompaktSchutz (AVB PHV Kompakt 2026).


Besondere Bedingungen Dienst-Haftpflichtversicherung Be-                        –   Schadenersatz Ihres Dienstherrn wegen Schäden am
amte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst                                        Dienstfahrzeug,
(BB DienstHV 2026)                                                              –   Regress Ihres Dienstherrn wegen Personen- oder
1       Vertragsgrundlagen                                                          Sachschäden Dritter.
        Sie haben mit uns eine Privat-Haftpflichtversicherung nach              Der Ausschluss in A1-7.13 AVB PHV Kompakt 2026 findet
        den Allgemeinen Bedingungen Privat-Haftpflichtversiche-                 keine Anwendung.
        rung KompaktSchutz (AVB PHV Kompakt 2026) vereinbart                    Kein Versicherungsschutz besteht, soweit Ihr Dienstherr we-
        (Hauptvertrag).                                                         gen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglichkeit
        Ergänzend gelten folgende Bestimmungen.                                 hat.
2       Versichertes Risiko, versicherte Eigenschaften und Tä-          4.4.2   Die in 4.4.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem be-
        tigkeiten                                                               rechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
        Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Versiche-             wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs-
        rungsschein dokumentierten Personen aus der dienstlichen                berechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet dafür zu
        Tätigkeit als                                                           sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten
                                                                                Fahrer gebraucht werden.
        – Beamte (auch leitende) oder
                                                                                Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentli-
        – Beschäftigte im öffentlichen Dienst (auch leitende).                  chen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
3       Versicherungsschutz, Versicherungsfall                                  laubnis benutzen. Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass
        In Erweiterung zu A1-3.1 AVB PHV Kompakt 2026 besteht                   das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die
        Versicherungsschutz auch für den Fall, dass Sie wegen ei-               erforderliche Fahrerlaubnis hat.
        nes während der Wirksamkeit der Versicherung eingetrete-                Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt C-3.2.3
        nen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Per-              GB Haftpflicht privat (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver-
        sonen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens-                    letzung).
        schaden zur Folge hatte, aufgrund                                       Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall
               gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen                             1.000.000 EUR.
                   öffentlich-rechtlichen Inhalts                       4.5     Wasserfahrzeuge
        von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genom-          4.5.1   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem dienstli-
        men werden. Dies gilt auch für Schadenersatz- und Re-                   chen Gebrauch von Wasserfahrzeugen wegen Personen-
        gressansprüche des Dienstherrn.                                         oder Sachschäden Dritter.
4       Besondere Regelungen für einzelne dienstliche Risiken                   Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Dienstherr
        (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und beson-                     wegen dieser Ansprüche eine anderweitige Ersatzmöglich-
        dere Ausschlüsse)                                                       keit hat.
4.1     Verlust von Schlüsseln und Keycards                                     Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
        Versicherungsschutz besteht nach A1-6.21 AVB PHV Kom-                   des Dienstherrn wegen Schäden am Dienstwasserfahrzeug.
        pakt 2026.                                                      4.5.2   Die in 4.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem be-
4.2     Verlust von Sachen des Dienstherrn (fiskalisches Eigen-                 rechtigten Führer gebraucht werden. Berechtigter Führer ist,
        tum)                                                                    wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs-
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem Verlust             berechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet dafür zu
        von Sachen Ihres Dienstherrn und alle sich daraus ergeben-              sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten
        den Vermögensschäden.                                                   Führer gebraucht werden.
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden                     Der Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der
        durch Verlust von                                                       erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet
                                                                                dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Führer
        – Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen,                                    benutzt wird, der die erforderliche Berechtigung hat.
        – Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,                              Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt C-3.2.3
        – Wertsachen, Wertpapieren und                                          GB Haftpflicht privat (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver-
        – Schlüsseln und Keycards. Versicherungsschutz besteht                  letzung).
          nach A1-6.21 AVB PHV Kompakt 2026.                                    Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall
        Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall                     1.000.000 EUR.
        100.000 EUR.                                                    4.6     Gemietete und gepachtete Sachen (Miet-/Pachtsach-
4.3     Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahr-                schäden)
        zeug-Anhänger – ohne Fahrzeuge des Dienstherrn                          Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, von
        Versicherungsschutz für dienstliche nicht versicherungs-                Ihnen oder von Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Beauf-
        pflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger besteht               tragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich
        nach A1-6.10 AVB Kompakt PHV 2026.                                      daraus ergebenden Vermögensschäden.
4.4     Kraftfahrzeuge des Dienstherrn                                          Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an
                                                                                ausschließlich zu Dienstreisen gemieteten und gepachteten
4.4.1   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem dienstli-           Räumen in Gebäuden.
        chen Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-An-
        hängern Ihres Dienstherrn ausschließlich wegen Ansprü-
        chen auf

[Seite 16]
4.7     Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)                   4.15    Staatliche und kommunale Baubeamte
        Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und             4.15.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Ihrer dienstli-
        alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine                 chen Tätigkeit als Baubeamter zusätzlich wegen Senkungen
        dienstliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass Sie            eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Der Ausschluss in
        –    an diesen Sachen tätig geworden sind (Bearbeitung,                 A1-7.12 AVB PHV Kompakt 2026 findet keine Anwendung.
             Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dergleichen),                  Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Sach-
        –    diese Sachen zur Durchführung Ihrer Tätigkeiten als                 schäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-
             Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder der-               den am Baugrundstück selbst oder den darauf befindlichen
             gleichen benutzt haben oder                                         Gebäuden und Anlagen.
        –    Sachen beschädigt haben, die sich im unmittelbaren                  In gleichem Umfang besteht auch Versicherungsschutz für
             Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Sind               Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch Senkungen ei-
             zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige               nes Grundstücks oder Erdrutschungen verursacht werden.
             Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schä-         4.15.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
             den zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor.                wegen Schäden am Bauwerk, das Gegenstand Ihrer dienst-
        Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsscha-              lichen Tätigkeit ist, und allen sich daraus ergebenden Ver-
        den nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen                mögensschäden.
        unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar     5       Ausschlüsse
        benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren Einwir-                   Nachfolgende Ausschlüsse gelten ergänzend zu den Allge-
        kungsbereich befunden haben.                                             meinen Ausschlüssen (A1-7 AVB PHV Kompakt 2026) des
4.7.1   Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeits-            Hauptvertrags.
        schäden – auch an Sachen des Dienstherrn.                        5.1     Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten
4.7.2   Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall                      Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden,
        10.000 EUR.                                                              bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle oder Be-
4.8     Waffen und Munition                                                      rufskrankheiten nach den beamtenrechtlichen Bestimmun-
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht ausschließlich aus           gen oder dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
        dem dienstlichen Besitz und dienstlichen Gebrauch von            5.2     Heilwesen
        Waffen sowie Munition und Geschossen.                                    Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der
        Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Gebrauch                  Ausübung eines Heilberufs (z. B. Arzt, Tierarzt, Psycho-
        zum Zweck der Begehung einer strafbaren Handlung.                        therapeut, Apotheker, Heilpraktiker, Hebamme/Entbin-
4.9     Tiere                                                                    dungshelfer).
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus dem dienstli-    5.3     Jagd
        chen Halten, Hüten und Führen von Tieren, soweit nicht Ver-              Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der
        sicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung                Jagdausübung.
        besteht.                                                         6       Versicherungsschutz nach Ausscheiden aus dem öf-
        Dies gilt auch außerhalb des dienstlichen Einsatzes.                     fentlichen Dienst – Nachhaftung
4.10    Ausland                                                                  Fällt während der Dauer des Versicherungsvertrags das ver-
        Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland             sicherte Risiko vollständig und dauerhaft durch Ausscheiden
        eintretender Versicherungsfälle ausschließlich                           von Ihnen aus dem öffentlichen Dienst weg, endet damit die
                                                                                 Versicherung nach diesen Besonderen Bedingungen.
        –    aus dienstlichen Tätigkeiten im Inland;
                                                                                 Für nach Beendigung der Dienst-Haftpflichtversicherung
        –    aus Anlass von Dienstreisen zur Teilnahme an Ausstel-               eingetretene Versicherungsfälle besteht Versicherungs-
             lungen, Kongressen, Messen und Märkten;                             schutz im Umfang des Vertrags wie folgt:
        –    aus dienstlichen Tätigkeiten während eines vorüberge-               Der Versicherungsschutz besteht für die
             henden Aufenthalts im Ausland von bis zu einem Jahr.
                                                                                 –    Dauer von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt des Aus-
4.11    Vermögensschäden                                                              scheidens aus dem öffentlichen Dienst;
        Versicherungsschutz besteht nach A1-6.15 AVB PHV Kom-                    –    gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendi-
        pakt 2026.                                                                    gung der Dienst‑Haftpflichtversicherung nach diesen
4.12    Verletzung von Datenschutzgesetzen                                            Besonderen Bedingungen geltenden Versicherungs-
        Versicherungsschutz besteht nach A1-6.16 AVB PHV Kom-                         vertrags.
        pakt 2026.                                                                    Der Versicherungsschutz besteht dabei in Höhe des
4.13    Übertragung elektronischer Daten                                              unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung
                                                                                      des Versicherungsjahres, in dem die Dienst‑Haftpflicht-
        Versicherungsschutz besteht nach A1-6.17 AVB PHV Kom-                         versicherung endet.
        pakt 2026.
                                                                                      Für den einzelnen Versicherungsfall ist die Leistung je-
4.14    Lehrer, Hochschullehrer, Erzieher                                             doch auf die in diesem Versicherungsjahr geltende Ver-
4.14.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Ihrer dienstli-                sicherungssumme begrenzt.
       chen Tätigkeit als Lehrer, Hochschullehrer oder Erzieher zu-              Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungs-
       sätzlich aus                                                              fälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor
        –    der Erteilung von Experimentalunterricht (auch aus                  Vertragsbeendigung eingetreten.
             dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven          7       Beendigung des Hauptvertrags
             Stoffen);
                                                                                 Mit Beendigung des Hauptvertrags erlischt auch der Versi-
        –    Leitung und/oder Beaufsichtigung von Ausflügen oder                 cherungsschutz der BB DienstHV 2026.
             Reisen für Kinder, Schüler oder Studenten.
4.14.2 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht ausschließlich aus
       den folgenden freiberuflichen Nebentätigkeiten:
        –    Erteilung von Nachhilfestunden;
        –    Kantor oder Organist.
4.14.3 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Lehrer, Hoch-
       schullehrer oder Erzieher wegen Personenschäden aus Ar-
       beitsunfällen von Kindern, Schülern und Studenten. Der
       Ausschluss in 5.1 findet insoweit keine Anwendung.

[Seite 17]
Besondere Bedingungen Berufs-Haftpflichtversicherung frei-              4.2   Heilwesen
berufliche Lehrer                                                             Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der
(BB BerufsHV 2026)                                                            Ausübung eines Heilberufs (z. B. Arzt, Tierarzt, Psycho-
1      Vertragsgrundlagen                                                     therapeut, Apotheker, Heilpraktiker, Hebamme/Entbin-
       Sie haben mit uns eine Privat-Haftpflichtversicherung nach             dungshelfer, Krankenschwester/-pfleger).
       den Allgemeinen Bedingungen Privat-Haftpflichtversiche-          4.3   Jagd
       rung KompaktSchutz (AVB PHV Kompakt 2026) vereinbart                   Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der
       (Hauptvertrag).                                                        Jagdausübung.
       Ergänzend gelten folgende Bestimmungen.                          5     Beendigung des Hauptvertrags
2      Versichertes Risiko, versicherte Eigenschaften und Tä-                 Mit Beendigung des Hauptvertrags erlischt auch der Versi-
       tigkeiten                                                              cherungsschutz der BB BerufsHV 2026.
       Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Versiche-
       rungsschein dokumentierten Personen aus der Tätigkeit als        Besondere Bedingungen zum Sofort-Schutz
       freiberufliche Lehrer, die allein unterrichten und nicht Inha-   (BB Sofort-Schutz 2026)
       ber eigener Unterrichtsräume, Plätze oder Fahrzeuge sind.
                                                                        1     Anwendung
3      Besondere Regelungen für einzelne berufliche Risiken
       (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und beson-                    Besteht für Sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für das
       dere Ausschlüsse)                                                      im Rahmen dieses Vertrags versicherte Risiko bereits Ver-
                                                                              sicherungsschutz bei einem anderen Versicherer (Vorversi-
3.1    Verlust von Schlüsseln und Keycards                                    cherer), findet der nachfolgend beschriebene Sofort-Schutz
       Versicherungsschutz besteht nach A1-6.21 AVB PHV Kom-                  Anwendung.
       pakt 2026.                                                       2     Wesen
3.2    Gemietete und gepachtete Sachen (Miet-/Pachtsach-                      Der Vertrag des Vorversicherers geht dem bei uns beste-
       schäden)                                                               henden Vertrag im Falle eines Schadenereignisses grund-
       Miet-/Pachtsachschäden sind Schäden an fremden, von                    sätzlich vor. Hierbei gilt folgendes vereinbart:
       Ihnen oder von Ihren Bevollmächtigten oder Ihren Beauf-          2.1   Die Leistung aus dem Sofort-Schutz berechnet sich nach
       tragten gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich                den Bedingungen und Vereinbarungen dieses Vertrags ab-
       daraus ergebenden Vermögensschäden.                                    züglich einer Leistung des Vorversicherers.
       Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Miet-/Pacht-   2.2   Der Versicherungsschutz im Rahmen des Sofort-Schutzes
       sachschäden ausschließlich an anlässlich von Dienstreisen              bezieht sich nur auf den Teil des Schadens, der vom Versi-
       und der Ausübung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit gemieteten            cherungsumfang der bereits bestehenden Versicherung
       Räumen in Gebäuden.                                                    nicht erfasst wird und/oder diesen der Höhe nach übersteigt.
3.3    Ausland                                                          2.3   Eine beim Vorversicherer bestehende Selbstbeteiligung wird
       Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland           nicht vom Sofort-Schutz erfasst.
       eintretender Versicherungsfälle ausschließlich                   2.4   Eine Aufhebung der bestehenden Vorversicherung oder
       –   aus freiberuflichen Tätigkeiten im Inland;                         eine Minderung ihres Leistungsumfanges nach Beantragung
       –   aus Anlass von Dienstreisen zur Teilnahme an Ausstel-              dieses Vertrags bewirkt vorbehaltlich der Regelung in Ziffer
           lungen, Kongressen, Messen und Märkten;                            4 keine Erhöhung des Sofort-Schutzes dieses Vertrags.
       –   aus freiberuflichen Tätigkeiten während eines vorüber-       2.5   Eine Leistung im Rahmen des Sofort-Schutzes kann inso-
           gehenden Aufenthalts im Ausland von bis zu einem                   weit nicht beansprucht werden, als der Vorversicherer we-
           Jahr.                                                              gen Pflicht- (z. B. Beitragsverzug) bzw. Obliegenheitsverlet-
                                                                              zungen von der Verpflichtung zur Leistung frei ist.
3.4    Vermögensschäden
                                                                        3     Obliegenheiten
       Versicherungsschutz besteht nach A1-6.15 AVB PHV Kom-
       pakt 2026.                                                             Sie sind verpflichtet, auf Anforderung alle Unterlagen und
                                                                              Nachträge zur bestehenden Vorversicherung einzureichen.
3.5    Verletzung von Datenschutzgesetzen
                                                                              Dazu gehören im Versicherungsfall auch die Schadenab-
       Versicherungsschutz besteht nach A1-6.16 AVB PHV Kom-                  rechnungen des Vorversicherers.
       pakt 2026.
                                                                              Änderungen der Vorversicherung, die nach der Beantragung
3.6    Übertragung elektronischer Daten                                       dieses Vertrags vorgenommen werden, sind uns unverzüg-
       Versicherungsschutz besteht nach A1-6.17 AVB PHV Kom-                  lich anzuzeigen.
       pakt 2026.                                                       4     Ende
4      Ausschlüsse                                                            Der Sofort-Schutz endet vereinbarungsgemäß zum nächst-
       Nachfolgende Ausschlüsse gelten ergänzend zu den Allge-                möglichen Ablauf des Vorvertrags, spätestens jedoch nach
       meinen Ausschlüssen (A1-7 AVB PHV Kompakt 2026) des                    Ablauf von drei Jahren ab Beginn dieses Vertrags.
       Hauptvertrags.                                                         Wird die Vorversicherung vor dem für das Ende des Sofort-
4.1    Dienst- und Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten                          Schutzes vereinbarten Zeitpunkt beendet, ist dies uns un-
       Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden,                   verzüglich anzuzeigen. In diesem Fall endet der Sofort-
       bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle oder Be-              Schutz mit dem Ende der Vorversicherung.
       rufskrankheiten nach den beamtenrechtlichen Bestimmun-                 Mit Ende des Sofort-Schutzes beginnt der vereinbarte Ver-
       gen oder dem Sozialgesetzbuch VII handelt.                             sicherungsschutz.
                                                                              Ein für das Bestehen der Vorversicherung gewährter Bei-
                                                                              tragsrabatt entfällt ab diesem Zeitpunkt.
```

## Volltext der Bedingungen: Gemeinsame Bestimmungen private Haftpflichtversicherungen (Formular 3006)

```text
[Seite 1]
Gemeinsame Bestimmungen private Haftpflichtversicherungen
(GBH privat)
Formular 3006 – Stand 01.06.2026


Teil B                                                                     3.3      Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer
1        Abtretungsverbot                                                           Verminderung sind wir verpflichtet, die Folgebeiträge um
                                                                                    den sich aus B-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
         Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest-                (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgebeitrag wird
         stellung ohne unsere Zustimmung weder abgetreten noch                      Ihnen mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.
         verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten
         Dritten ist zulässig.                                                      Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in je-
                                                                                    dem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
2        Veränderungen des versicherten Risikos und Auswir-                         Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder je-
         kung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)                                 weils für diese Jahre nach B-3.2 ermittelt hat, so dürfen wir
2.1      Sie haben nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Än-                 die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz erhöhen, um den
         derungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren                   sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen nach un-
         Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch                     seren unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr
         durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die                 erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschrei-
         Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Auf-                   ten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
         forderung zu machen und auf unseren Wunsch nachzuwei-             3.4      Liegt die Veränderung nach B-3.2 oder B-3.3 unter fünf Pro-
         sen. Bei unrichtigen Angaben zu unserem Nachteil können                    zent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung
         wir von Ihnen eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des                   ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
         festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt
         nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie an der Unrichtigkeit der       3.5      Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung
         Angaben kein Verschulden trifft.                                           gemäß B-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche-
                                                                                    rungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsver-
2.2      Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststel-                trag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung
         lungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung                   mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt
         berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter                kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden
         Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mit-                 sollte.
         teilung bei uns. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag
         darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend                Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hin-
         B-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Er-                    zuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Mo-
         höhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden                       nat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zuge-
         berücksichtigt.                                                            hen.
2.3      Unterlassen Sie die rechtzeitige Mitteilung, können wir für                Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kün-
         den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine                    digungsrecht.
         Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in            3.6      Die Bestimmungen B-3.1 bis B-3.5 gelten nicht für eine Ver-
         Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die An-                    mögensschaden-Haftpflichtversicherung.
         gaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung       Teil C
         statt. Ein von Ihnen zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurück-
         erstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten            1        Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
         nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.       1.1      Beginn des Versicherungsschutzes
2.4      Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung                        Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
         auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere                   schein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
         Jahre.                                                                     Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder
3        Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Bei-                          Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
         tragsangleichung                                                  1.2      Beitragszahlung, Versicherungsperiode
3.1      Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei-         1.2.1    Beitragszahlung
         chung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versiche-                     Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen
         rungsjahres wirksam, das am oder nach dem 1. Juli beginnt.                 Betrag (Einmalbeitrag) oder durch Monats-, Vierteljahres-,
         Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme                      Halbjahres- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrich-
         berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt.                  tet werden.
         Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Bei-
         tragsberechnung der Beitragsangleichung.                                   Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherung-
                                                                                    steuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe
3.2      Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung                 zu entrichten haben.
         für die Beiträge der ab dem 1. Juli beginnenden Versiche-
         rungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen            1.2.2    Versicherungsperiode
         Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller                   Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbeiträgen ei-
         zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zuge-                  nen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei
         lassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr                     Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen
         erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz run-               ein Jahr. Beim Einmalbeitrag entspricht die Versicherungs-
         det er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze                 periode der vereinbarten Vertragsdauer.
         Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die spe-          1.3      Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen ver-
         ziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausga-                  späteter Zahlung oder Nichtzahlung
         ben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche-
         rungsleistungen.                                                  1.3.1    Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
         Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres                     Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab-
         ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah-                   lauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungs-
         lungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu               scheins fällig, jedoch nicht vor dem beantragten Versiche-
         angemeldeten Schadenfälle.                                                 rungsbeginn. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines
                                                                                    Widerrufsrechts.

[Seite 2]
        Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns                 Unsere Leistungsfreiheit nach C-1.4.4 bleibt bis zur Zahlung
        vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag un-            bestehen.
        verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.                       1.5     Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat)
        Zahlen Sie nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 oder 2 be-     1.5.1   Ihre Pflichten
        stimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst,
        nachdem die Zahlung veranlasst ist.                                      Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,
                                                                                 haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine
        Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder ge-                 ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
        troffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige
        Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche-                 Können wir den fälligen Beitrag ohne Verschulden von Ihnen
        rungsscheins zu zahlen.                                                  nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig,
                                                                                 wenn sie rechtzeitig nach unserer in Textform (z. B. E-Mail,
1.3.2   Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug                                       Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung er-
        Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach             folgt.
        C-1.3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten,                 Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fäl-
        solange Sie die Zahlung nicht veranlasst haben.                          ligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berech-
        Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung              tigten Einziehung nicht widersprechen.
        nicht zu vertreten haben.                                        1.5.2   Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
1.3.3   Leistungsfreiheit                                                        Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge,
        Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzei-              trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen
        tig nach C-1.3.1 zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung               werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-
        des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leis-             Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
        tung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch eine            Brief) zu kündigen.
        gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder            Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie
        Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versiche-                 verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
        rungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des                   Beiträge selbst zu übermitteln.
        Beitrags aufmerksam gemacht haben.
                                                                                 Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für
        Unsere Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzah-           fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in Rech-
        lung zu vertreten haben.                                                 nung gestellt werden.
1.4     Folgebeitrag                                                             Ferner können wir, sofern monatliche Beitragszahlung ver-
1.4.1   Fälligkeit                                                               einbart wurde, für die Zukunft vierteljährliche Beitragszah-
        Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes be-                   lung verlangen.
        stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeit-       1.6     Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
        raums fällig.                                                    1.6.1   Allgemeiner Grundsatz
        Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versi-              Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur der-
        cherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen                  jenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in
        Zeitpunkt erfolgt.                                                       dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
1.4.2   Verzug und Schadenersatz                                         1.6.2   Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, An-
        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie             fechtung und fehlendem versicherten Interesse
        ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspä-      1.6.2.1 Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Ta-
        tete Zahlung zu vertreten haben.                                         gen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Wider-
        Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind             rufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Vo-
        wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstande-               raussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf das
        nen Schadens zu verlangen.                                               Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu
1.4.3   Mahnung                                                                  zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben,
                                                                                 dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
        Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir              beginnt.
        Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
        Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestim-             Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben
        men (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei                    wir zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten
        Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.                      Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus
                                                                                 dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben.
        Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rück-
        ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kos-         1.6.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzei-
        ten im Einzelnen beziffern und Sie auf die Rechtsfolgen                  gepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der
        (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen.                       Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
1.4.4   Leistungsfreiheit nach Mahnung                                           Beenden wir den Versicherungsvertrag durch Rücktritt, weil
                                                                                 der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt
        Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist             worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsge-
        ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versi-           bühr zu.
        cherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen
        oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur     1.6.2.3 Beenden wir den Versicherungsvertrag durch Anfechtung
        Leistung frei.                                                           wegen arglistiger Täuschung, so steht uns der Beitrag bis
                                                                                 zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
1.4.5   Kündigung nach Mahnung
                                                                         1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der Versiche-
        Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Ver-                rung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag zu,
        zug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten                 den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versiche-
        Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündi-                   rung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
        gungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.                              dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.
        Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist          1.6.2.5 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn
        verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirk-               das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht
        sam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Ver-                besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung,
        zug sind. Hierauf haben wir Sie bei der Kündigung ausdrück-              die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künf-
        lich hinzuweisen.                                                        tiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versiche-
1.4.6   Zahlung des Beitrags nach Kündigung                                      rer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr ver-
        Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb                 langen.
        eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die                Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht
        Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird               versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens-
        sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats                   vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in
        nach Fristablauf veranlasst wird.                                        diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir

[Seite 3]
        von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis         2.3.2   Wirksamwerden Ihrer Kündigung
        erlangen.                                                               Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns
2       Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung                                   wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündi-
2.1     Dauer und Ende des Vertrags                                             gung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
                                                                                Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.
2.1.1   Vertragsdauer
                                                                        2.3.3   Wirksamwerden unserer Kündigung
        Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebe-
        nen Zeitraum abgeschlossen.                                             Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei
                                                                                Ihnen wirksam.
2.1.2   Stillschweigende Verlängerung
                                                                        3       Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten
        Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän-
        gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich   3.1     Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss
        nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Mo-      3.1.1   Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrer-
        nate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kün-              hebliche Umstände
        digung zugegangen ist.                                                  Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle
2.1.3   Vertragsdauer von weniger als einem Jahr                                Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen
        Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet                wir in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt ha-
        der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer              ben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Ver-
        Kündigung bedarf.                                                       trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzei-
                                                                                gepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertrags-
2.1.4   Kündigung bei mehrjährigen Verträgen                                    erklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn
        Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können                 von Satz 1 in Textform stellen.
        Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes                Wird der Vertrag von einer Person geschlossen, die Sie ver-
        darauf folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss uns                tritt, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und C-3.1.2
        spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jah-               sowohl die Kenntnis und die Arglist Ihres Vertreters als auch
        res zugegangen sein.                                                    die Kenntnis und die Arglist von Ihnen zu berücksichtigen.
2.1.5   Wegfall des versicherten Interesses                                     Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor-
        Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versi-             sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
        cherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag                wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe
        bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir                Fahrlässigkeit zur Last fällt.
        vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen.                   3.1.2   Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
2.1.6   Versicherungsjahr                                               3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
        Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum                Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Absatz 1,
        von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer                können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts
        jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versiche-                besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungs-
        rungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche-                schutz.
        rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils
        ganze Jahre.                                                            Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachwei-
                                                                                sen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
2.2     Kündigung nach Versicherungsfall                                        weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
2.2.1   Kündigungsrecht                                                         Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung
        Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn                    der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass
        –   von uns eine Schadenersatzzahlung oder eine Zahlung                 wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
            von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet                    stände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
            wurde,                                                              hätten.
        –   wir Ihren Anspruch auf Freistellung zu Unrecht abge-                Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dür-
            lehnt haben, oder                                                   fen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie
                                                                                nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig ange-
        –   Ihnen eine Klage über einen versicherten Anspruch ge-               zeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
            richtlich zugestellt wird.                                          noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ur-
        Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B.               sächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versi-
        E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der             cherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig ver-
        Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zu-                letzt haben.
        gegangen sein.                                                  3.1.2.2 Kündigung
2.2.2   Wirksamwerden Ihrer Kündigung                                           Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Absatz 1
        Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns              leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag kün-
        wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündi-                   digen.
        gung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum                 Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nach-
        Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird.                   weisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
2.2.3   Wirksamwerden unserer Kündigung                                         angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingun-
        Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei                 gen geschlossen hätten.
        Ihnen wirksam.                                                  3.1.2.3 Vertragsänderung
2.3     Kündigung bei Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland                       Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach C-3.1.1 Absatz 1 nicht
2.3.1   Kündigungsrecht                                                         vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht an-
                                                                                gezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
        Sie und wir können den Vertrag kündigen, wenn                           Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedin-
        –   Sie Ihren im Inland bestehenden Wohnsitz nicht nur vo-              gungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestand-
            rübergehend, sondern für unbestimmte Zeit ins Ausland               teil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung
            verlegen und                                                        werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versi-
        –   dabei Ihren im Inland bestehenden Wohnsitz nicht mehr               cherungsperiode Vertragsbestandteil.
            beibehalten.

[Seite 4]
        Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um                   (2) Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße
        mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsi-                     Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Scha-
        cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können                     denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle
        Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unse-                     Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung
        rer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser               des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
        Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuwei-                   dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
        sen.                                                                     (3) Wird gegen Sie ein Anspruch gerichtlich geltend ge-
3.1.3   Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte                               macht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird Ihnen
        Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-                   gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies uns un-
        änderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich gel-                  verzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen Sie
        tend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben,                         wegen des den Anspruch begründenden Schadenereig-
        auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung kön-                    nisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
        nen wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Mo-                (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von
        nats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monats-                       Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie
        frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verlet-                  fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
        zung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlan-                     Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung von uns bedarf
        gen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht be-                      es dazu nicht.
        gründen.                                                                 (5) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gel-
3.1.4   Unsere Hinweispflicht                                                        tend gemacht, haben Sie die Führung des Verfahrens
        Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-                   uns zu überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen ei-
        änderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte                    nen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Voll-
        Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf                macht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und
        die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen                     die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
        haben.                                                           3.2.3   Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
3.1.5   Ausschluss von unseren Rechten                                   3.2.3.1 Verletzen Sie eine Obliegenheit nach C-3.2.1 oder C-3.2.2
        Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündi-               vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung
        gung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir                   frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind
        den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit               wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
        der Anzeige kannten.                                                     das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
3.1.6   Anfechtung                                                       3.2.3.2 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls be-
                                                                                 stehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir
        Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an-                 nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir
        zufechten, bleibt bestehen.                                              Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail,
3.1.7   Erlöschen unserer Rechte                                                 Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen ha-
        Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver-                  ben.
        tragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach          3.2.3.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen,
        Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versiche-              dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt ha-
        rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die            ben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verlet-
        Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die An-            zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-
        zeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.                  stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
3.2     Ihre Obliegenheiten                                                      oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich
                                                                                 war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig ver-
3.2.1   Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls                       letzt haben.
3.2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände haben Sie auf unser            3.3     Versehentliche Obliegenheitsverletzung
        Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseiti-
        gen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung              Ihr Versicherungsschutz bleibt bestehen, auch wenn Sie
        der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,               –   eine Ihnen obliegende Anzeige unterlassen oder
        der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als be-             –   fahrlässig eine Anzeige unrichtig abgeben oder
        sonders gefahrdrohend.
                                                                                 –   fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit un-
3.2.1.2 Rechtsfolgen                                                                 terlassen.
        Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegen-            Sie müssen jedoch nachweisen, dass das Versäumnis nur
        heit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber              auf einem Versehen beruht und nach dem Erkennen unver-
        uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Mo-                 züglich nachgeholt wurde.
        nats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt ha-
        ben, den Vertrag fristlos kündigen.                              4       Weitere Regelungen
        Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen,             4.1     Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
        dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahr-      4.1.1   Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
        lässig verletzt haben.                                                   mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
3.2.2   Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls      4.1.2   Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist,
        Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls fol-              ohne dass Sie dies wussten, können Sie die Aufhebung des
        gende Obliegenheiten zu erfüllen:                                        später geschlossenen Vertrags verlangen.
3.2.2.1 Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-          4.1.3   Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht inner-
        rung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Wei-                 halb eines Monats geltend machen, nachdem Sie von der
        sungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisun-               Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben. Die Aufhe-
        gen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen,                  bung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung,
        wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem                mit der sie verlangt wird, uns zugeht.
        Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedli-       4.2     Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
        che Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen            4.2.1   Form, zuständige Stelle
        zu handeln.
                                                                                 Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
3.2.2.2 Zusätzlich zu 3.2.2.1 gilt:                                              Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegen-
        (1) Jeder Versicherungsfall ist uns innerhalb einer Woche                über uns erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
            anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzan-                    oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich
            sprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn                  Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt
            gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht wer-                  ist.
            den.                                                                 Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwal-
                                                                                 tung oder an die im Versicherungsschein als zuständig be-

[Seite 5]
        zeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-               Bei einer Beschwerde gegen den Vermittler (z. B. Makler
        lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen                     oder Vertreter) kann der Ombudsmann einen Schlichtungs-
        bleiben bestehen.                                                       vorschlag unterbreiten.
4.2.2   Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung                     Beschwerden gegen uns als Versicherer sind zulässig bis zu
        Haben Sie eine Änderung Ihrer Anschrift uns nicht mitgeteilt,           einem Beschwerdewert von 100.000 EUR und nur für Ihre
        genügt für eine Willenserklärung, die wir Ihnen gegenüber               privaten Verträge. Der Ombudsmann spricht eine Empfeh-
        abgeben, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an                 lung aus, die bis 10.000 EUR für uns bindend ist.
        die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei              In jedem Fall steht Ihnen im Anschluss der gesamte Rechts-
        Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies                 weg zu den Gerichten offen.
        gilt entsprechend für den Fall einer Änderung Ihres Namens.     4.5.2   Versicherungsaufsicht
4.3     Vollmacht des Versicherungsvertreters                                   Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten
4.3.1   Bei Erklärungen, die von Ihnen abgegeben werden:                        Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen           auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht
        abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend                      wenden:
        (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-                    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
            vertrags;                                                                           Sektor Versicherungsaufsicht
                                                                                                 Graurheindorfer Straße 108
        (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich                                       53117 Bonn
            dessen Beendigung;                                                                   E-Mail: poststelle@bafin.de
        (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des                          Tel.: 0228 4108-0; Fax: 0228 4108-1550
            Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.                Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist
4.3.2   Bei Erklärungen, die von uns abgegeben werden:                          und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns     4.5.3   Gerichtsstand
        ausgefertigte Versicherungsscheine an Sie zu übermitteln.               Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ausnahme: wenn Ihr
4.3.3   Zahlungen an den Versicherungsvertreter                                 Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Geschäftssitz
        Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlun-             –     ins Ausland verlegt wurde oder
        gen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Ver-                    –     nicht bekannt ist
        mittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags
        an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen               können wir Sie auch vor dem für unseren Sitz zuständigen
        Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschrän-                Gericht verklagen.
        kung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge         4.6     Anzuwendendes Recht
        grober Fahrlässigkeit nicht kannten.                                    Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
4.4     Verjährung                                                      4.7     Embargobestimmung
        Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in                 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun-
        drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des                 gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
        Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubi-              keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
        ger von den Anspruch begründenden Umständen und der                     schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
        Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrläs-               der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutsch-
        sige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.                              land entgegenstehen.
        Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns an-               Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsankti-
        gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeit-                onen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika,
        raum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform                  soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen
        (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung            Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste-
        beim Anspruchsteller nicht mit.                                         hen.
        Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen     4.8     Zuständigkeit bei Versichererwechsel
        Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
                                                                                Werden Sie nach dem Wechsel Ihrer Versicherung zur Würt-
4.5     Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand                             tembergischen Versicherung AG wegen eines Schadener-
4.5.1   Außergerichtliche alternative Streitbeilegung                           eignisses in Anspruch genommen, dessen genauen Ein-
        Vor oder anstelle einer Klage können Sie auch die kosten-               trittszeitpunkt Sie auch durch ein Gutachten nicht bestim-
        lose alternative Streitbeilegung nutzen. Richten Sie dazu Ihr           men können, so sind wir ab dem vereinbarten Versiche-
        Anliegen an den                                                         rungsbeginn im Umfang des bei uns bestehenden Vertrags
                                                                                für die Entschädigungsleistung eintrittspflichtig.
                     Versicherungsombudsmann e. V.
                            Postfach 08 06 32                                   Soweit sich im Rahmen der Ermittlungen der Zeitpunkt des
                               10006 Berlin                                     Schadeneintritts klar feststellen lässt, ist der Versicherer
                                                                                leistungspflichtig, in dessen Vertragslaufzeit der Schaden-
        Weitere Informationen finden Sie im Internet: www.versiche-             eintritt fällt.
        rungsombudsmann.de
                                                                                Diese Bestimmungen gelten nicht für eine Vermögensscha-
                                                                                den-Haftpflichtversicherung.

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Glossar
Nicht jeder Fachausdruck kann durch einen Begriff aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ersetzt werden. Daher haben wir einige verwen-
dete Fachausdrücke für Sie erläutert.


A      Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche                    G   GDV-Musterbedingungen
       Die private Haftpflichtversicherung übernimmt nicht nur die         Standardisierte Vertragsbedingungen, die vom Gesamtver-
       Zahlung berechtigter Schadenersatzforderungen, sondern              band der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entwi-
       wehrt auch unberechtigte oder überhöhte Ansprüche für Sie           ckelt wurden.
       ab.                                                                 Sie dienen Versicherungsunternehmen als Orientierung für
       Das bedeutet: Die Versicherung prüft den Anspruch und               einheitliche und transparente Regelungen.
       übernimmt gegebenenfalls die rechtliche Verteidigung – für          Gefälligkeitshandlungen
       Sie entstehen keine zusätzlichen Kosten.
                                                                           Gefälligkeitshandlungen sind freiwillige und unentgeltliche
       Allmählichkeitsschäden                                              Hilfen für andere Personen – z. B. Freunde, Familie, Nach-
       Allmählichkeitsschäden sind Sachschäden, die sich über ei-          barn oder auch völlig fremde Menschen.
       nen längeren Zeitraum entwickeln. Sie treten nicht plötzlich        Typische Beispiele sind Umzugshilfen oder das Blumengie-
       auf, sondern langsam – also allmählich.                             ßen während der Urlaubszeit.
       In der Regel bleiben solche Schäden zunächst unbemerkt,             Gesetzliche Haftpflicht
       was hohe Kosten verursachen kann.
                                                                           Die gesetzliche Haftpflicht beschreibt die Pflicht, für Schä-
       Ein Beispiel ist ein beschädigter Parkettboden in einer Miet-       den aufzukommen, die man anderen schuldhaft zufügt.
       wohnung durch einen über längere Zeit undichten Blumen-
       kübel.                                                              Sie ergibt sich z. B. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch
                                                                           (BGB).
       Ausfalldeckung (Forderungsausfall)
                                                                       H   Häusliche Gemeinschaft
       Die Ausfalldeckung – auch Forderungsausfalldeckung ge-
       nannt – leistet, wenn Sie selbst von einer anderen Person           Eine häusliche Gemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Per-
       geschädigt werden und diese den Schaden nicht ersetzen              sonen auf Dauer zusammen in einem Haushalt leben und
       kann.                                                               wirtschaften.
       Die Deckung greift in der Regel, wenn:                              Dazu gehört typischerweise das Teilen von Wohnraum,
                                                                           Haushaltsführung und alltäglichen Ausgaben. Eine häusli-
       –   Sie Ihren Schadenersatzanspruch gerichtlich geltend             che Gemeinschaft kann zwischen Ehepartnern, Lebenspart-
           gemacht haben,                                                  nern, Verwandten oder auch anderen Personen bestehen.
       –   der Schädiger nicht zahlen kann, weil er weder Vermö-           Sie unterscheidet sich von einer bloßen Wohngemeinschaft
           gen noch eine private Haftpflichtversicherung besitzt           dadurch, dass neben dem gemeinsamen Wohnen auch eine
       –   und keine andere Versicherung für den Schaden eintritt.         gegenseitige Verantwortungsübernahme oder wirtschaftli-
       Damit schützt die Ausfalldeckung Sie vor dem finanziellen           che Verbundenheit besteht.
       Risiko, dass Sie trotz eines berechtigten Schadenersatzan-      J   Jahresumsatz
       spruchs leer ausgehen.                                              Die Summe aller Erlöse innerhalb eines Kalenderjahres bei
D      Deliktsunfähigkeit                                                  einer selbstständigen nebenberuflichen Tätigkeit.
       Deliktsunfähigkeit bedeutet, dass eine Person rechtlich nicht   L   Lebenspartner
       verantwortlich gemacht werden kann, wenn sie jemand an-             Personen, die in einer festen, auf Dauer angelegten Bezie-
       derem einen Schaden zufügt. Sie kann also nicht für Scha-           hung leben.
       denersatz haftbar gemacht werden.
                                                                           Nicht dazu zählen Ehepartner und eingetragene Lebens-
       Deliktsunfähig sind z. B.:                                          partner.
       –   Kinder unter sieben Jahren, da sie nicht einschätzen        M   Mallorcadeckung
           können, welche Folgen ihr Handeln hat.
                                                                           Die Mallorcadeckung bietet zusätzlichen Schutz für Fahrer
       –   Kinder unter zehn Jahren bei Unfällen im Straßenver-            von Mietwagen im Ausland. In manchen Ländern sind die
           kehr.                                                           Versicherungssummen in der Kraftfahrzeug‑Haftpflichtversi-
       –   Personen mit schweren geistigen oder seelischen Be-             cherung niedrig und können im Schadenfall nicht ausrei-
           einträchtigungen, wenn sie im Moment der Handlung die           chen.
           Tragweite ihres Handelns nicht erkennen konnten.                In solchen Situationen gleicht sie die Differenz zwischen der
E      Ehepartner                                                          lokalen Versicherungssumme und der im eigenen Haft-
       Personen, die eine eheliche Gemeinschaft miteinander ein-           pflichtvertrag vereinbarten höheren Versicherungssumme
       gegangen sind.                                                      aus.
       Ehrenamt                                                            Miet-/Pachtsachschäden
       Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist eine freiwillige und unent-        Schäden, die Sie als Mieter oder Pächter an gemieteten
       geltliche Tätigkeit für gemeinnützige oder soziale Zwecke.          oder gepachteten Sachen verursachen, z. B. ein beschädig-
                                                                           tes Waschbecken in einer Mietwohnung.
       Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Ent-
       gelt.                                                           N   Neuwert
       Eingetragene Lebenspartner                                          Der Betrag, der benötigt wird, um einen beschädigten oder
                                                                           verlorenen Gegenstand heute in gleicher Art und Qualität
       Personen, die in einer staatlich registrierten Partnerschaft        neu zu kaufen.
       nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz leben (ähnlich der
       Ehe).                                                               Er entspricht dem aktuellen Wiederbeschaffungswert eines
                                                                           neuen Produkts, das dem ursprünglichen möglichst nahe-
F      Fahrlässig                                                          kommt.
       Fahrlässig im rechtlichen Sinne handelt, wer die im Verkehr     O   Obliegenheiten
       erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
                                                                           Obliegenheiten sind gesetzlich oder vertraglich geregelte
       Dies bedeutet, dass eine Person eine vorhersehbare oder             Pflichten, die Sie und die versicherten Personen beachten
       vermeidbare Sorgfaltspflicht verletzt.                              und einhalten müssen.
       Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen leichter und gro-            Werden diese Obliegenheiten nicht erfüllt, kann dies eine
       ber Fahrlässigkeit. Dabei handelt grob fahrlässig, wer die im       Kündigung sowie unsere vollständige oder teilweise Leis-
       Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße           tungsfreiheit zur Folge haben.
       außer Acht lässt.

[Seite 7]
P   Personenschäden                                                  U   Unverzüglich
    Verletzungen, Gesundheitsschädigungen oder der Tod ei-               Ohne schuldhaftes Zögern, also so schnell wie möglich.
    ner Person.                                                      V   Vermögensschäden
    Dazu gehören z. B. Schmerzensgeld, medizinische Versor-              Finanzielle Nachteile, die einer Person entstehen.
    gungskosten oder Verdienstausfall.
                                                                         –   Unechte Vermögensschäden entstehen als Folge eines
S   Sachschäden                                                              Sach- oder Personenschadens (z. B. Verdienstausfall).
    Beschädigung oder Zerstörung des Eigentums einer frem-               –   Echte Vermögensschäden entstehen durch eine direkte
    den Person.                                                              Handlung z. B. durch falsche Informationen.
    Selbstbeteiligung                                                    Versicherungsfall
    Der Betrag, den Sie pro Versicherungs- bzw. Leistungsfall            Der Begriff „Versicherungsfall“ bezeichnet ein Ereignis, Ur-
    selbst tragen.                                                       sache oder eine Situation, die den Anspruch auf Versiche-
T   Tätigkeitsschäden                                                    rungsleistungen auslöst.
    Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen, die im             Die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall sind in den
    Rahmen einer betrieblichen oder (neben)beruflichen Tätig-            jeweiligen Versicherungsbedingungen beschrieben.
    keit entstehen. Sie liegen vor, wenn                                 Versicherungspflicht
    –   an diesen Sachen aktiv gearbeitet wird (z. B. Instandset-        Gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversiche-
        zung, Reinigung oder Prüfung);                                   rung, z. B. für Jäger, Halter bestimmter Kraft- und Luftfahr-
    –   diese Sachen zur Durchführung der Arbeit als Werk-               zeuge oder (je nach Bundesland) Hundehalter.
        zeug, Hilfsmittel oder Ablagefläche benutzt werden;              Versicherungssumme
    –   die Sachen beschädigt werden, weil sie sich im unmit-            Die vereinbarte Versicherungssumme gibt an, bis zu wel-
        telbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befinden.              cher Obergrenze wir Schäden ersetzen.
    Beispiel:                                                            Vorsätzlich
    Eine fremde Sache wird beschädigt, während sie der eigent-           Vorsätzlich handelt jemand, wenn er bewusst eine Tat mit
    liche Gegenstand einer beruflichen Verrichtung ist, zur Un-          Wissen und Wollen, also in Kenntnis oder sogar absichtlich
    terstützung dieser Arbeit dient oder sich direkt am Ort der          begeht.
    Ausführung befindet.
                                                                         Vorsorgeversicherung
    Textform
                                                                         Ändern sich die persönlichen Lebensverhältnisse, so greift
    Der Begriff "Textform" bezieht sich auf eine bestimmte Art           die Vorsorgeversicherung.
    der Dokumentation, die in vielen rechtlichen Kontexten ver-
    wendet wird. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist              Sie bietet einen temporären Schutz für neue Risiken, die
    die Textform eine der zulässigen Formen für die Abgabe von           nach Vertragsabschluss entstehen, z. B. durch die Anschaf-
    Willenserklärungen oder Verträgen.                                   fung eines Hundes oder Geburt eines Kindes.
    Die Textform erfordert, dass der Inhalt einer Erklärung in ei-   Z   Zeitwert
    ner lesbaren Weise auf einem dauerhaften Datenträger fest-           Der aktuelle Wert eines Gegenstandes – also der Betrag,
    gehalten wird. Zudem muss der Absender identifizierbar               den dieser heute gebraucht noch erzielen würde.
    sein.
```

